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LC140029

Ehescheidung

Zürich OG · 2015-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Mai 2001. Sie haben einen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 nahm der Eheschutzrichter davon Vormerk, dass die Parteien ab 1. Juni 2010 auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben würden, und stellte C._____ unter die Obhut der Klä- gerin (Urk. 4/2 S. 5). In der gleichentags genehmigten bzw. vorgemerkten Tren- nungsvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen Kinderun- terhaltsbeitrag von Fr. 800.– und einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 120.– pro Monat zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge basierten auf einem Einkommen der Klägerin von Fr. 2'050.– netto und einem Erwerbsersatzeinkommen des Be- klagten zufolge Arbeitslosigkeit von Fr. 3'825.– (Urk. 4/2 S. 3 f.). Hinsichtlich eines Mehrverdienstes infolge einer neuen Anstellung vereinbarten die Parteien was folgt (Urk. 4/2 S. 4):

- 11 - "Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet während der Dauer einer Arbeits- losigkeit des Beklagten. Findet der Beklagte eine neue Anstellung, hat er der Klägerin im Umfang eines Fr. 4'000.– übersteigenden Nettoeinkommens (d.h. Nettoeinkommen [Fr.] 3'200.– zuzüglich der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss lit. a) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, höchstens jedoch Fr. 1'500.–. Die Par- teien gehen davon aus, dass der Beklagte ein Einkommen von mindestens Fr. 4'500.– zu erzielen vermag."

E. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung

– einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).

E. 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger muss die Feh- lerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufzeigen. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, genügt es nicht, auf die in erster Instanz geltend gemachten Vorbrin- gen zu verweisen; ebenso wenig kann sich der Berufungskläger auf eine allge- meine Kritik des angefochtenen Entscheids beschränken. Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verste- hen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Beru-

- 15 - fungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_290/2014 E. 3.1; 5A_438/2012 E. 2.2). Neue Vorbringen sind nur unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Zu beach- ten ist weiter, dass eine zweite Rechtsschrift nicht dazu dient, Anträge und Rügen vorzutragen, die in der Berufungsschrift selbst hätten gestellt oder vorgebracht werden müssen (Seiler, Die Berufung, Zürich 2013, Rz 1146; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 25 zu Art. 316 ZPO).

E. 1.3 Der Beklagte erwähnt beiläufig, es sei ihm zur letzten Eingabe der Klä- gerin vom 6. Mai 2014 (Urk. 95) kein rechtliches Gehör gewährt worden (Urk. 95 S. 5 Fn 1, S. 13). Gleichzeitig nimmt er auf den Inhalt dieser Eingabe Bezug (Urk. 95 S. 5 Fn 1). Der Hinweis ist berechtigt. Es findet sich kein Zustellungsnachweis für die klägerische Stellungnahme vom 6. Mai 2014 bei den Akten. Der Beklagte stellt indes keinen Antrag, es sei die Sache zur Beseitigung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr verlangt er die Behandlung seiner Beru- fungsanträge in der Sache durch die Berufungsinstanz (Urk. 109 S. 38: "Gutheis- sung der eingangs gestellten Anträge"). Er macht auch nicht geltend, durch die Gehörsverletzung sei ihm ein Nachteil entstanden. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde das Versäumnis schliesslich behoben und die Zustellung von Urk. 95 an den Beklagten nachgeholt (Urk 137). Da die Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, kann der Mangel damit als geheilt gelten.

E. 1.4 Die Vorinstanz hat den gebührenden Unterhalt und den nach Art. 125 ZGB vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeitrag nach der Methode des erwei- terten Existenzminimums mit Überschussverteilung ermittelt. Diese Methode ist höchstrichterlich für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprä- genden Ehen und mittleren Einkommen ohne Sparquote akzeptiert (BGE 137 III 103 E. 4.2.1 S. 106 ff.; BGer 5A_495/2013 E. 3.3). Der Beklagte stellt diese Vor- gehensweise nicht in Frage, vermisst aber in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen dazu, ob die nebst Grundbetrag, Miete, Krankenversicherung, Ar- beitsweg und auswärtige Verpflegung veranschlagten weiteren Bedarfspositionen die konkrete Lebenshaltung der Parteien während der neunjährigen Ehedauer

- 16 - abbilden sollen (Urk. 109 S. 28). Solche Ausführungen waren indes auch nicht nö- tig. Die Vorinstanz hat bei der vorliegend angewandten Bemessungsmethode das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu Recht um bestimmte zusätzliche Be- darfskosten zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 2.37 ff.). Dabei musste bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen keine Sparquote berücksichtigt werden. Im Trennungszeitpunkt (1. Juni 2010) war der Beklagte arbeitslos, wobei die Parteien über Einkünfte von Fr. 5'875.– verfügten (Urk. 4/2 S. 4). Im Jahr 2009 hatten die Einkünfte beider Eheleute gemäss Steuererklärung 2009 Fr. 6'935.– betragen (Urk. 14/6 = Urk. 112/6). Nach Auffassung des Beklagten betrug das Budget ab 2007 Fr. 6'500.– (Urk. 109 S. 9). Ersparnisse wurden nach überein- stimmenden Angaben während der Ehe nicht gebildet (Urk. 72 S. 8: "keine Spar- quote", Urk. 109 S. 10 Fn 4, S. 28: "konstant über ihre finanziellen Verhältnisse gelebt"; Urk. 120 S. 9). Die Vorinstanz ging von einem aktuellen Einkommen bei- der Parteien von Fr. 8'325.– aus, was rund Fr. 1'400.– über den im Jahre 2009 erzielten Einkommen liegt. Unter Beachtung der trennungsbedingten Mehrkosten kann dennoch nicht gesagt werden, eine Grundbedarfsberechnung mit Über- schussverteilung führe zu einer Sparquote bzw. zu einem nachehelichen Unter- haltsbeitrag, der über die Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards hinausgin- ge. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, führt die Trennung der Parteien bereits beim Grundbetrag und den Wohnkosten zu Mehrkosten von Fr. 1'644.– pro Monat (Urk. 120 S. 9).

E. 2 Nachdem der Beklagte von Februar bis August 2011 für die N._____ AG tätig gewesen war, wurde er von der E._____ AG ab 1. August 2011 als Service- techniker zu 100% angestellt (Urk. 11/B4, Urk. 28/33, Urk. 82E, Urk. 82/J).

E. 2.1 Der Beklagte anerkannte in der Berufungsbegründung das von der Vor- instanz ermittelte Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 2'025.– pro Monat (Urk. 109 S. 5). Soweit er in der Stellungnahme vom 23. Februar 2015 darauf zurück- kommt und gestützt auf den Durchschnitt der längst bekannten Boni 2012 und 2013 ein Einkommen von Fr. 2'045.20 errechnet (Urk. 130 S. 2), kann darauf zu- folge Verspätung nicht weiter eingegangen werden. Indes ist das von der Klägerin in der Berufungsantwort zur Begründung ihres Armenrechtsgesuchs selbst ge- nannte aktuelle Einkommen von Fr. 2'038.– für die Unterhaltsberechnung zu übernehmen, nachdem sich der Beklagte darauf berufen hat (Urk. 120 S. 26, Urk. 130 S. 2).

- 17 -

E. 2.2 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sein Einkommen in mehrfacher Hinsicht falsch ermittelt zu haben. Insgesamt sei ihm als erzielbares, zumutbares volles Erwerbseinkommen ein Betrag von rund Fr. 5'300.– bis Fr. 5'600.– anzu- rechnen (Urk. 109 S. 17). Im Einzelnen:

E. 2.2.1 Der Beklagte macht geltend, dass sein Einkommen seit 2009 erhebli- chen Schwankungen unterliege. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf seine Ein- nahmen der Jahre 2011 bis 2014 abstellen müssen. Schon die Gegenüberstel- lung der in den Lohnausweisen dokumentierten Einnahmen (inkl. Überzeit, Boni und Prämien, aber ohne Spesenentschädigung) lasse das anrechenbare Ein- kommen im Dreijahresdurchschnitt auf Fr. 5'600.– absinken (Urk. 109 S. 7, S. 12, S. 18). In der von ihm eingereichten Übersicht beziffert der Beklagte sein Netto- einkommen im Jahr 2011 mit Fr. 58'535.–, im Jahr 2012 mit Fr. 71'259.– und im Jahr 2013 mit Fr. 71'209.– (Urk. 112/4).

E. 2.2.2 Der Beklagte ist erst seit 1. August 2011 bei der E._____ AG als Ser- vicetechniker zu einem Monatslohn von Fr. 5'500.– brutto angestellt (Urk. 119 S. 6; Urk. 11/B4). Zuvor arbeitete er bei der N._____ AG zu einem erheblichen tiefe- ren Lohn von Fr. 4'500.– brutto (Urk. 119 S. 6; Urk. 28/33). Zu Recht wendet die Klägerin ein, es verbiete sich, auf ein Einkommen (aus unselbständiger Arbeit) abzustellen, das gar nicht mehr aktuell sei (Urk. 120 S. 6 Rz 11). Per 1. Januar 2013 erhielt der Beklagte eine geringfügige Lohnerhöhung von Fr. 50.– (Urk. 36/3+4). Wenn die Vorinstanz die Ermittlung des Einkommens des Beklagten an- hand der vollen Jahre 2012 und 2013 berechnet hat, kann ihr kein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. Mit Blick auf die annähernd identi- schen Einkommen der Jahre 2012 und 2013 liegt an der aktuellen Arbeitsstelle auch keine "Einkommensentwicklung vor, die "von erheblichen Schwankungen geprägt" wäre (vgl. Urk. 109 S. 6).

E. 2.2.3 Die jüngste Entwicklung erfordert keine andere Beurteilung des Ein- kommens des Beklagten. Vielmehr hat die Klägerin in der Berufungsantwort ge- stützt auf das mit der Berufungsschrift eingereichte Kumulativjournal (Urk. 112/7) vorgebracht, das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten habe in den Mona- ten Januar bis September 2014 gar Fr. 6'457.– betragen (Urk. 120 S. 7 Rz 12, S.

- 18 - 13 Rz 26). Der Beklagte kommt immerhin auf Fr. 6'447.80 (Urk. 130 S. 5). Damit hat der Beklagte in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 mehr als die ihm von der Vorinstanz angerechneten Fr. 6'300.– verdient. Der Einwand des Beklag- ten erweist sich auch unter Einbezug des Jahres 2014 (Januar bis September) als unberechtigt. 2.3.1 Die Vorinstanz hat Entschädigungen für geleistete Überstunden als Einkommen taxiert. Im Jahre 2012 wurden dem Beklagten brutto Fr. 4'340.– (Samstagsarbeiten) und Fr. 3'418.95 (Zeitsaldostunden), im Jahre 2013 Fr. 380.– (Samstagsarbeiten) und Fr. 7'700.– (Saldostunden) ausbezahlt (Urk. 37/3+4, Urk. 73/7, Urk. 82/H, Urk. 82/I, Urk. 82/K). Der Beklagte rügt, die "Überzeit" müsse bei der Bestimmung des Einkommens aus folgenden Gründen ausser Betracht blei- ben:

- Das Leisten von Überzeit nach der Scheidung könne nach der Praxis bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nur dann einbezogen werden, wenn Überzeit bereits vor der Trennung üblicherweise geleistet worden sei. Aus den Lohnabrechnungen der I._____ AG (Urk. 111/7) sei er- sichtlich, dass der Beklagte vor der Trennung keine Überzeit geleistet habe. Die Vorinstanz berufe sich fälschlicherweise auf die bei der N._____ AG ge- leistete Überzeit, die aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten erbracht worden sei (Urk. 109 S. 12 f. lit. aa).

- Eine Einkommensbemessung, die vom 43-jährigen Beklagten für die weitere Dauer von sieben Jahren eine regelmässige Überzeitleistung von rund Fr. 588.– voraussetze, was betragsmässig zwei Samstags-Einsätzen entspre- che, sei übertrieben und den Verhältnissen des Pflichtigen nicht angemes- sen, da er an allen besuchsfreien Wochenenden Überzeit leisten müsste. Erholung, Freizeit, soziale Kontakte und die Pflege des eigenen Haushalts kämen auf diese Weise deutlich zu kurz (Urk. 109 S. 13 lit. bb).

- Es sei befriedigender und einleuchtender, wenn der Beklagte die durch Überzeit gewonnenen Zusatzeinnahmen zur Tilgung der (zu reduzierenden) Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin innerhalb der nächsten Jahre

- 19 - einsetzen könne, so dass per Ende der Unterhaltsverpflichtung bzw. innert nützlicher Frist auch die Problematik der noch offenen Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin gelöst werden könnte (Urk. 109 S. 14 lit. cc).

- Eine Anweisung in der Höhe von Fr. 2'800.– wäre auch nicht vollstreckbar, da der Beklagte in Monaten ohne Überzeitleistung, Prämien und Boni (wäh- rend geschäftsflauer Zeiten, bei Beschränkung der Möglichkeit zur Leistung von Überzeit durch die Arbeitgeberin, während der Ferien oder bei Kurzar- beit) bei einem Nettogehalt von Fr. 4'800.– mit lediglich Fr. 2'000.– sein be- treibungsrechtliches Existenzminimum unmöglich decken könnte, woran auch die Hinzurechnung des 13. Monatslohnes nichts ändere (Urk. 109 S. 14 f. lit. dd).

- Eine Anweisung, die dem Pflichtigen in einem Monat ohne Lohnzulagen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht belasse, sei auch für die Ar- beitgeberin problematisch, indem sie in Kauf nehmen müsse, dass sich der Arbeitnehmer weiter verschulde, um seine monatlichen Mindestausgaben zu decken. Insofern gerate die Arbeitgeberin in einen Clinch zwischen buchsta- bengetreuer Befolgung der Anweisung und Wahrung des Existenzminimums des Pflichtigen, dem sie sich durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses ent- ziehen könne. Jedenfalls sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, sich mit den existenziellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers zu befassen oder besondere Vorkehren zu seinem Schutz (Gewährleistung eines bestimmten "Überstun- denausmasses", Verzicht auf Kompensation durch Freizeit, Bevorschussung künftiger Überstundenentschädigungen, Prämien und/oder Bonuszahlun- gen) zu treffen (Urk. 109 S. 14 lit. ee). 2.3.2 Wie die Klägerin richtig bemerkt, kann aus dem vom Beklagten ange- führten Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_662/2011 E. 4) nicht abgeleitet wer- den, die Entschädigung von Überstunden oder Überzeit sei bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit nur relevant, wenn sie bereits vor der Trennung geleistet worden sei. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Überstunden im Rahmen einer tatsächlich festgestellten regelmässigen Überstundenabgeltung zu berücksichti- gen, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint bzw. kein Grund für

- 20 - die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrichtung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (BGer 5P.172/2002 E. 2.1.1; BK-Bühler/Spüh- ler, N 148 zu Art. 145 aZGB; BK-Spühler/Frei-Maurer, N 148 zu Art. 145 aZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 40 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 1.31, BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 7 zu Art. 125 ZGB; FamKomm Scheidung/Schwenzer, N 17 zu Art. 125 ZGB; CHK-Freiburghaus, N 24 zu Art. 125 ZGB; ferner [zum Kindesunterhalt]: BK- Hegnauer, N 53 zu Art. 285 ZGB; FamKomm Scheidung/Wullschleger, N 28 zu Art. 285 ZGB). Nach der deutschen Rechtsprechung ist eine Überstundenvergü- tung unterhaltsrechtlich grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt oder wenn die Leistung von Überstunden im fraglichen Ausmass in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist; dabei ist bei einem Anteil von 10% der regulären Arbeitszeit von einem geringen Umfang der Überstunden auszugehen, so dass gegen die Berücksichtigung des hieraus resultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen (BGH FamRZ 2004, 186). 2.3.3 Der Beklagte führt in seiner Berufung aus, aktuell sei als Folge eines recht rigorosen Stellenabbaus in seiner Abteilung von zwölf auf acht Mitarbeiter das Leisten von Überzeit möglich (Urk. 109 S. 15 Fn 9; vgl. auch Urk. 130 S. 7: "Umstellen auf Ueberzeit bei Zweischichtbetrieb"). Dem Beklagten wurden denn auch bereits bis und mit September 2014 Samstagsarbeit in der Höhe von Fr. 3'300.– und Zeitsaldostunden von Fr. 3'428.25 vergütet, so dass die Überstun- denentschädigung im Jahr 2014 ähnlich hoch ausfallen dürfte wie in den beiden Jahren zuvor (Urk. 112/7). Lediglich der Begründung seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege lässt sich entnehmen, dass der Beklagte gemäss interner Besprechung künftig nur noch an einem Samstag des Monats Überzeit leisten und diese nach Möglichkeit am darauffolgenden Montag durch Freizeit kompen- sieren solle (Urk. 109 S. 37). Darauf kann indes nicht weiter eingetreten werden, auch wenn der Beklagte seine persönliche Befragung und die Beweisaussage als Beweismittel anbietet. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht näher darlegt, wann diese Besprechung stattgefunden haben soll, und daher nicht überprüft werden kann, ob sein Vorbringen rechtzeitig erfolgte (Art. 317 Abs. 1 ZPO), lässt

- 21 - er in der Stellungnahme zur Berufungsantwort ausführen, er leiste zu einem we- sentlichen Anteil so viel Überzeit aufgrund von betrieblichen Anforderungen als Folge des Personalabbaus des letzten Jahres in seiner Abteilung von zwanzig auf zwölf Angestellte (Urk. 130 S. 5 f.). Von einer Beschränkung der Überstundenar- beit auf einen Samstag pro Monat aufgrund einer internen Besprechung war in dieser Stellungnahme keine Rede mehr. Allein im August 2014 hat der Beklagte denn auch neben der Samstagsarbeit bereits wieder 30.5 Überstunden generiert (Urk. 112/7 [Zeitsaldo Vormonat]). 2.3.4 Saldostunden werden mit Fr. 32.65 (Urk. 82/I) und Samstagsstunden mit Fr. 40.– abgegolten (Urk. 112/16). Im Jahre 2012 wurden dem Beklagten 108.5 Samstagsstunden und knapp 105 Saldostunden, total also 213 Überstun- den, ausbezahlt (Urk. 37/3+4, Urk. 82/K). Im Jahre 2013 wurden dem Beklagten 9.5 Samstagsstunden und 238 Saldostunden ausbezahlt, wobei die 238 Stunden nicht vom Zeitsaldo, sondern vom Feriensaldo abgebucht wurden (Urk. 37/4, Urk. 82/I). Der Beklagte wies bereits vor Vorinstanz darauf hin, dass mit der Auszah- lung des Ferienguthabens der Lohnausweis verfälscht werde (Urk. 81 S. 2). Im Jahre 2014 leistete der Beklagte (bis September 2014) 82.5 Samstagsstunden und erhielt im August 2014 105 Saldostunden ausbezahlt (Urk. 12/16), wobei er darauf hinwies, er habe aktuell keine Anwartschaften mehr (Urk. 109 S. 37) und der Zeitsaldo werde nur einmal jährlich ausgeglichen (Urk. 130 S. 4). Entgegen seiner Aussage hat der Zeitsaldo aber bereits Ende August 2014 wieder 30.5 Stunden betragen, nachdem er im Vormonat ausgeglichen worden war (Urk. 112/7 [Zeitsaldo Vormonat]). 2.3.5 Der Beklagte übernimmt die Betreuungsverantwortung für den Sohn an jedem zweiten Wochenende. Es kann dem Beklagten in der Tat nicht zugemu- tet werden, an den beiden übrigen Wochenenden Arbeit zu verrichten. Der Be- klagte hält aber selbst dafür, die Minimalbereitschaft, an einem Wochenende Samstagsarbeit zu leisten, werde vorausgesetzt (Urk. 130 S. 5). Gemäss Arbeits- vertrag ist er zum Pikettdienst verpflichtet. Die Samstagsarbeit fällt aber nicht re- gelmässig an. Der Beklagte hat bis anhin in den Jahren 2012, 2013 und 2014 im Durchschnitt nie wesentlich mehr als einen Samstag pro Monat gearbeitet. Die im

- 22 - Jahre 2012 geleisteten 108.5 Samstagstunden entsprechen 9.04 Stunden pro Monat. Im Jahre 2013 entfielen lediglich 9.5 Stunden auf Samstagsarbeit (Janu- ar). Im Jahre 2014 (Januar bis September) stand der Beklagte samstags während 82.5 Stunden im Einsatz, was im Durchschnitt 9.16 Stunden pro Monat ergibt. 2.3.6 Vom Beklagten kann auch nicht verlangt werden, dass er sich seinen Ferienanspruch inskünftig auszahlen lässt. Der im Jahre 2013 ausbezahlte Feri- ensaldo von 238 Stunden muss daher bei der Ermittlung des Einkommens ausser Betracht bleiben. Demgegenüber erscheint es zumutbar, dass der Beklagte ne- ben der Samstagsarbeit auch weiterhin Überstunden im bisherigen Umfange leis- tet: In den Jahren 2012 und 2014 wurden dem Beklagten je rund 105 Zeitsal- dostunden ausbezahlt. Bei rund 2'040 Arbeitsstunden pro Jahr (48 x 42.5 Stun- den) wurden in diesen beiden Jahren also rund 5% (ohne Samstagsarbeit) der Regelarbeitszeit zusätzlich entschädigt. Selbst unter Beachtung der Samstagsar- beit beträgt der Anteil der Überstunden nicht wesentlich mehr als 10% (2012: 10.46%; 2014: 9.19%) und bleibt noch im bescheidenen Rahmen. Eine solche Mehrleistung kann vom Beklagten auch weiterhin gefordert werden. Überstun- denarbeit erscheint grundsätzlich auch weiterhin möglich, liegt es nach Auffas- sung des Beklagten doch "in der Natur der Sache", dass die verbliebenen Be- schäftigten nach Verkleinerung der Abteilung vermehrt unregelmässig Arbeit und

– als Folge des Personalabbaus des letzten Jahres – Überstunden leisten müs- sen (Urk. 130 S. 5 f.). Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Jahr 2013 kein Zeitsaldo zur Auszahlung gelangte. Der per Ende 2013 bestehen- de Zeitsaldo von 90.5 Stunden konnte per Ende 2013 zu einem grossen Teil ab- gebaut werden (Urk. 112/16, Urk. 73/7). Auch im Jahre 2014 kam es im Februar, April und im August zu Kompensationen von insgesamt 28 Stunden (Urk. 112/16). Zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens ist daher auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 (ohne das im Jahre 2013 ausbezahlte Ferienguthaben) abzustellen. 2.3.7 Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, die durch Überzeit gewon- nenen Zusatzeinnahmen für die Tilgung der (alten) Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin innerhalb der nächsten Jahre einsetzen zu können, um per Ende der

- 23 - Unterhaltsverpflichtung bzw. innert nützlicher Frist auch die Problematik der noch offenen Unterhaltsschulden (Fr. 34'000.– bzw. Fr. 16'800.– gegenüber der Kläge- rin persönlich) zu lösen (Urk. 109 S. 14). Die Nichtbezahlung der vom Eheschutz- richter vorgemerkten ehelichen Unterhaltsbeiträge, die maximal Fr. 2'500.– betra- gen, darf nicht dazu führen, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge geringer ausfallen, ansonsten die Vernachlässigung der ehelichen Unterhaltspflicht gera- dezu belohnt würde. 2.3.8 Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er die Nichtbe- rücksichtigung von Überstunden mit der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Anwei- sung und mit der Interessenlage des Arbeitgebers begründet. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist von der Anweisung als Vollstreckungsmassnahme zu unterscheiden und von deren Umfang unabhängig. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners ist freilich auch bei der Festsetzung der nachehelichen Unterhaltspflicht zu beachten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Unterhalt als monatliche fixe Unterhaltsrente zu bezahlen und der Un- terhaltsschuldner bei schwankendem Einkommen verpflichtet ist, in einkommens- stärkeren Monaten Rückstellungen zu bilden, um in einkommensschwächeren Monaten seinen eigenen Bedarf decken und die Unterhaltsrente bezahlen zu können. Es verhält sich ähnlich wie bei den Steuern. Sie werden im monatlichen Bedarf angerechnet, sind aber nicht monatlich zu bezahlen, was die Bildung von Rückstellungen nötig macht. Es genügt folglich, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei schwankendem Einkommen über eine gewisse Zeitspanne gewahrt wird. Auch der vom Beklagten ins Feld geführte "Clinch" des Arbeitge- bers (Befolgung der Anweisung, Belassung des Existenzminimums) besteht nicht. Der Arbeitgeber ist weder dafür verantwortlich, das Existenzminimum des Arbeit- nehmers zu berechnen, noch muss er dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer in einkommensschwächeren Monaten über genügend Mittel infolge von Rückstel- lungen verfügt. 2.3.9 Im Jahr 2012 betrug das monatliche Nettoeinkommen (inkl. Verpfle- gungspauschale) wie von der Vorinstanz veranschlagt Fr. 6'356.45 (Urk. 110 S. 15).

- 24 - Das von der Vorinstanz für das Jahr 2013 ermittelte monatliche Nettoein- kommen von Fr. 6'311.75 ist um die ausbezahlte Ferienabgeltung von Fr. 647.50 brutto (Fr. 7'770.– geteilt durch 12), d.h. um Fr. 588.30 netto (Urk. 110 S. 16), zu kürzen. Es resultiert ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Verpflegungspau- schale) von Fr. 5'723.45. Im Jahre 2014 ist nicht nur der im August 2014 ausbezahlte 13. Monatslohn (Fr. 5'550.–), sondern auch der gleichzeitig ausbezahlte Zeitsaldo in der Höhe von Fr. 3'428.25 auf zwölf Monate umzulegen (Urk. 120 S. 7 Rz 12; Urk. 130 S. 4), da gemäss Lohnabrechnungen und Kumulativjournale die Auszahlung des 13. Mo- natslohnes und des Zeitsaldos nur einmal pro Jahr erfolgt. Gemäss Kumula- tivjournal wurden dem Beklagten bis und mit September 2014 Fr. 59'001.10 aus- bezahlt (Urk. 112/7). Kleinere Rechnungsfehler im Kumulativjournal gibt es ent- gegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 130 S. 4 f., Urk. 132/1) nicht zu korri- gieren, stimmen die darin ausgewiesenen Beträge doch mit den Lohnabrechnun- gen überein. Zu addieren sind aber die im Kumulativjournal nicht erwähnten, ge- mäss Lohnabrechnung vom 25. Juli 2014 separat ausbezahlten Fr. 1'384.60 (Urk. 12/16). Unter Hinzurechnung der Abzüge für Parkbussen von Fr. 370.– ergibt sich ein relevantes Einkommen (inkl. Essensentschädigung) für die ersten neun Mona- te von Fr. 60'755.70. Nach Abzug des 13. Monatslohns (Fr. 5'054.40 netto; Abzü- ge 8.93%) und des Zeitsaldos (Fr. 3'122.10 netto; Abzüge 8.93%) verbleibt ein Betrag von Fr. 52'579.20. Nach Hinzurechnung des anteilmässigen 13. Monats- lohnes (Fr. 3'790.80) und Zeitsaldos (Fr. 2'341.60) errechnet sich ein Nettoein- kommen für Januar bis September 2009 von Fr. 58'711.60 oder Fr. 6'523.50 pro Monat. Die Klägerin behauptet indes lediglich Fr. 6'457.–, worauf aufgrund der Verhandlungsmaxime abzustellen ist. Der Beklagte, der "praktisch auf das von der Klägerin behauptete Nettoeinkommen gekommen ist" (Urk. 130 S. 5), hat nicht geltend gemacht, das Einkommen sei aufgrund der ihm von Oktober bis De- zember 2014 ausbezahlten Löhne unter das von der Klägerin behauptete bzw. unter das vom ihm selbst errechnete Einkommen von Fr. 6'447.80 gefallen. Das Einkommen beträgt im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 Fr. 6'179.– (Fr. 6'356.45 zuzüglich Fr. 5'723.45 zuzüglich Fr. 6'457.– geteilt durch 3). Die Vo-

- 25 - rinstanz hat zu Recht das Jahr 2011 (August bis Dezember) nicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass dieses Jahr nur mit fünf Monaten zu Buche schlägt, be- zog der Beklagte in diesem Jahr weder eine Jahresprämie noch Boni und betrug der Zeitsaldo Ende Jahr lediglich 5.5 Stunden (Urk. 112/3), weshalb das Einkom- men im Startjahr 2011 nicht repräsentativ ist. 2.4.1 Der Beklagte hält es für unzulässig, die "kumulierten Uebertretungsan- zeigen" von jährlich rund Fr. 600.–, die vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezo- gen werden, als Einkommen anzurechnen (Urk. 109 S. 17, S. 22). In der Stel- lungnahme vom 23. Februar 2014 ergänzt der Beklagte, er erwirke mit dem Ge- schäftsfahrzeug seiner Arbeitgeberin, mit dem er bis zu zehn Kunden täglich be- suche, vor allem Parkbussen, wenn ein Einsatz sich verzögere. Bereits die "vor- instanzlich berücksichtigten erwerblichen Unterlagen" würden zeigen, dass diese Abzüge zwangsläufig seien und regelmässig auftreten würden (Urk. 130 S. 4). 2.4.2 Der Beklagte hat bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, die vom Lohn abgezogenen Bussen (Parkbussen und Geschwindigkeitsübertretungen) seien als Lohngestehungskosten unvermeidlich und daher auch für die Unter- haltsberechnung von seinem Lohn abzuziehen (Urk. 72 S. 23; Urk. 42 S. 40 f.). Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Bedarfsberechnung, die Berücksichtigung von Ordnungsbussen sei im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nach- folgend "Kreisschreiben"; ZR 108 [2009] S. 253 ff.) nicht vorgesehen. Der Beklag- te habe nicht dargetan, dass diese Bussen im Zusammenhang mit der Berufs- ausübung ausgefällt worden seien. Hinzu komme, dass im Strassenverkehr grundsätzlich jedermann gehalten sei, sich korrekt zu verhalten; mit Bussen wür- den Regelverstösse geahndet und sie sollten dem Verursacher (und nie Dritten wie etwa der Arbeitgeberin oder der Klägerin) Strafe sein. Vorliegend sei nicht er- sichtlich, dass die Arbeitgeberin den Beklagten dazu angehalten habe, sich im Strassenverkehr nicht regelkonform zu verhalten. Wenn es sich so verhalten wür- de, hätte sie ihm die Bussen zu ersetzen. Unter Würdigung aller Umstände bleibe

- 26 - demzufolge kein Raum zur Berücksichtigung von Ordnungsbussen in den finanzi- ellen Verhältnissen des Beklagten (Urk. 110 S. 16, S. 21 f.). 2.4.3 Der Beklagte wiederholt im Berufungsverfahren seinen Standpunkt, nennt aber keine Aktenstücke, aus denen sich ergeben soll, dass die Bussen (gemäss Kumulativjournal 2014 Fr. 390.– bis und mit September 2014; Urk. 112/7) unvermeidbar sind. Die von der Vorinstanz erwähnte Übertretungsanzeige vom 24. Juli 2013 (Urk. 60/10; Geschwindigkeitsüberschreitung: 3 km/h) indiziert keine Unvermeidbarkeit. Urk. 44/6 (Mahnungen betreffend verfallene Parkbussen) wurde nicht eingereicht, was bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 110 S. 21). Darauf kann es aber gar nicht ankommen. Jedermann ist verpflichtet, sich an die Strassenverkehrsordnung zu halten. Der Beklagte kann für sich keine Ausnahme gestützt auf einen übergesetzlichen Rechtsfertigungsgrund der betrieblichen Not- wendigkeit beanspruchen. Es liegt an ihm, seinen Arbeitseinsatz so zu planen, dass keine Parkzeit- und Geschwindigkeitsüberschreitungen auftreten. Durch die Weiterbelastung der Bussenbeträge gibt die Arbeitgeberin genügend deutlich zu erkennen, dass sie die Übertretungen nicht billigt. Im Arbeitsrecht wird auch vom "persönlichen Charakter der Busse" gesprochen (Vischer/Müller, SPR VII/4, 4. Aufl., Basel 2014, § 10 Rz 131; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsver- trag, 7. Aufl., Zürich 2012, N 2 zu Art. 327a OR S. 491, je mit weiteren Verwei- sen). Der Beklagte behauptet auch nicht, er habe gegen die Abzüge protestiert. Bussen können daher auch nicht als "[u]numgängliche Berufsauslagen" im Sinne von Ziffer 3 des Kreisschreibens qualifiziert werden. Der Beklagte kann Ord- nungsbussen im Strassenverkehr nicht auf die Klägerin abwälzen, auch wenn er insofern eine "gefahrengeneigte" Tätigkeit versieht. 2.5.1 Schliesslich moniert der Beklagte, die ihm ausbezahlten Tagesspesen von Fr. 20.– für die Kosten der auswärtigen Verpflegung seien nicht einkommens- relevant, da sie effektive Auslagen abdecken würden. Dass Effektivspesen nicht einkommensrelevant seien, ergebe sich bereits aus Ziffer IV.3 des Kreisschrei- bens, wonach Spesen den Schuldner befähigen müssten, Nahrungsauslagen "in nennenswertem Betrag" einzusparen, was vorliegend der Fall sei, habe die Vor- instanz dem Beklagten im Existenzminimum für die auswärtige Verpflegung doch

- 27 - Fr. 300.– monatlich zugebilligt. Spesen von Fr. 20.– pro vollem Arbeitstag und körperlich teils anspruchsvoller Arbeit im Freien und teilweiser Schichtarbeit lägen durchaus im Rahmen, zumal die Ansätze im Kreisschreiben zuletzt im Jahre 1984 angepasst worden seien und der Spesenansatz auch Zwischengetränke und Ge- tränke über Mittag erfasse. Er habe weder die Zeit noch die Musse, in Zürich je- weils eines der billigsten Lokale aufzusuchen, um sich dort eine Mahlzeit für Fr. 12.50 zu Gemüte zu führen. Die Spesen würden im Lohnausweis denn auch nicht aufgeführt und seien steuerlich nicht relevant (Urk. 109 S. 16 f.). Falls der Spe- senersatz dem Berufungskläger als Einkommen angerechnet würde, wäre in sei- nem Notbedarf der nämliche Betrag als Aufwand für die auswärtige Verpflegung einzusetzen (Urk. 109 S. 22). 2.5.2 Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen des Beklagten unter Ein- schluss der monatlich ausbezahlten Verpflegungspauschale (Urk. 110 S. 15 f.), wobei im Jahre 2012 durchschnittlich Fr. 418.20 und im Jahre 2013 durchschnitt- lich Fr. 378.30 pro Monat vergütet wurden (Urk. 110 S. 15 f.). Im Gegenzug billig- te sie ihm einen Bedarfsposten für auswärtige Verpflegung von Fr. 300.– pro Mo- nat zu (Urk. 110 S. 18). Sie erwog, der Verpflegungsabzug (gemeint wohl: Zu- schlag) gemäss Kreisschreiben solle dazu dienen, die Mehrkosten einer auswär- tigen Verköstigung gegenüber einer ebenso angemessenen Nahrungsaufnahme zu Hause zu decken. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der vielerorts vorhandenen Möglichkeit, ein Mittagsmenü für unter Fr. 20.– zu sich zu nehmen, erscheine bereits ein Verpflegungsabzug von Fr. 12.50 als eher hoch, dürfe aber beim vorhandenen beidseitigen Einverständnis gerade noch Berück- sichtigung finden. Die vom Arbeitgeber des Beklagten ausbezahlten Beträge von Fr. 20.– pro Mahlzeit deckten indessen die gesamten Kosten einer solchen Ver- pflegung, weshalb sie nicht in dieser Höhe in den Bedarf aufzunehmen seien. Beim Beklagten sei jedoch zu berücksichtigen und werde in der vorliegenden Un- terhaltsberechnung auch erwartet, dass er jährlich ein Überstundenpensum im Umfang von rund einem Arbeitsmonat absolviere. Dies sei nicht möglich, ohne dass er gelegentlich auch ein zusätzliches Abendessen oder ein Mittagessen an einem Samstag auswärts einnehmen müsse. Das führe dazu, dass ihm pro Monat

- 28 - die Kosten von 24 Mahlzeiten anzurechnen seien, insgesamt also Fr. 300.– (Urk. 110 S. 23). 2.5.3 In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen er- setzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tat- sächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGer 5A_58/2011 E. 2.3.1; 5A_373/2007 E. 3.2). Die Vorinstanz hat demnach die Verpflegungspauschale zu Recht beim Einkommen berücksichtigt und her- nach die Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Bedarf festgesetzt. 2.5.4 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass dem Beklagten in seiner Funktion als Servicetechniker Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung (Mittag- essen) entstehen. Im vorinstanzlichen Verfahren gestand die Klägerin dem Be- klagten Fr. 12.– pro Arbeitstag und bei 240 Arbeitstagen pro Jahr Fr. 240.– pro Monat zu (Urk. 25 S. 14, Urk. 54 S. 17). Die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 300.– hält sie für mehr als angemessen, zumal es lediglich um die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung gehe (Urk. 120 S. 14 Rz 28). 2.5.5 Gemäss Kreisschreiben können für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit gewährt werden. Es trifft nicht zu, dass diese Ansätze aus dem Jahre 1984 stammen. Im Kreisschreiben wird zwar auf einen Entscheid aus dem Jahre 1985 verwiesen (ZR 84 [1985] Nr. 68). In jenem Entscheid waren die Ansätze aber auf Fr. 4.– bis Fr. 6.– (für allein- stehende oder in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen le- bende Unterhaltspflichtige) bzw. auf Fr. 6.– bis Fr. 8.– (für Unterhaltspflichtige in eheähnlichen Verhältnissen) erhöht worden. 2.5.6 Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die betreibungsrechtlichen Ansätze übersteigende Verpflegungsspesen, spricht nichts dagegen, dem unter- haltspflichtigen Arbeitnehmer den betreibungsrechtlichen Maximalansatz von Fr. 15.– zuzugestehen, wenn das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien gedeckt ist.

- 29 - 2.5.7 Bei der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschuss- verteilung wird zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet; hernach findet eine Erweiterung um bestimmte zusätzliche Kosten statt (Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz 2.27 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familien- recht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014 Rz 10.97 f.). Von dem im Betreibungsrecht vorgegebenen Richtwerten und Maximalbeträgen kann bzw. soll in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten nur abgewichen werden, wenn hö- here Auslagen belegt sind oder die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine grosszügige Anrechnung von im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung zuzu- rechnenden Unkosten erlauben (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 2.35). Die steuer- rechtliche Behandlung spielt dabei keine Rolle. Es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern Ziffer IV.3 des Kreisschreibens (Abzüge vom monatlichen Existenzminimum infolge von Spesenvergütungen) hier eine Rolle spielen könnte. Der Beklagte be- hauptet nicht, er habe bei der Vorinstanz belegt, dass ihm im heutigen Zeitpunkt oder im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung Mehrkosten für Mittagsverpfle- gung anfallen, welchen den Maximalansatz übersteigen. Vielmehr ging er in sei- nem letzten Parteivortrag selbst von einem Ansatz von Fr. 15.– aus (Urk. 72 S. S. 25). Für den Nachweis von Mehrkosten genügt der pauschale Hinweis, er müsse sich auch für kleine Pausen extern verpflegen, wogegen in einem Bürogebäude üblicherweise Getränke und kleine Zwischenmahlzeiten vergünstigt ab Automat angeboten würden, nicht (Urk. 109 S. 22). Demzufolge werden dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Ferienmonats Fr. 330.– (24 x Fr. 15.– x 11 : 12) im Bedarf anzurechnen sein.

3. Der Beklagte moniert, die vorinstanzliche Bedarfsberechnung sei insoweit zu korrigieren, als sein Bedarf von Fr. 3'015.50 auf Fr. 3'432.45 zu erhöhen und der Bedarf der Klägerin (samt C._____) von Fr. 3'868.80 auf Fr. 3'559.05 zu sen- ken sei (Urk. 109 S. 20). Im Einzelnen:

E. 3 Mit Urteil vom 6. März 2012 wies das Bezirksgericht Zürich ein gemein- sames Scheidungsbegehren ab und setzte den Parteien Frist an, um beim zu- ständigen Gericht eine Scheidungsklage einzureichen (Urk. 4/3). Mit Eingabe vom

E. 3.1 Der aktuelle Mietzins des Beklagten beträgt Fr. 764.– (Urk. 112/11), der- jenige der Klägerin Fr. 794.– (Urk. 123/1). 3.2.1 Die Vorinstanz nahm die Prämie für die Grundversicherung des Be- klagten abzüglich der mutmasslichen Prämienverbilligung von Fr. 600.– pro Jahr

- 30 - in den Bedarf auf. Auf Seiten der Klägerin berücksichtigte sie die Grund- und Zu- satzversicherungen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Franchise wäh- rend des Prozesses ohne Notwendigkeit auf das Minimum herabgesetzt und müsse jetzt wesentlich höhere Prämien bezahlen. Beim Sohn C._____ – nicht aber bei der Klägerin – nahm die Vorinstanz einen Abzug für die tatsächlich ge- währte Prämienverbilligung (Fr. 75.– pro Monat) vor, was zu folgender Aufstellung führte: Klägerin Beklagter Krankenkasse (KVG) Fr. 305.15 Fr. 369.95 VVG Fr. 47.70 Krankenkasse Kind (KVG) Fr. 5.00 (VVG) Fr. 16.50 3.2.2 Der Beklagte beanstandet, für die Kosten zusätzlicher Versicherungen bleibe kein Raum, weshalb nur der Aufwand für die obligatorische Krankenversi- cherung zu berücksichtigen sei. Zudem sei die bei ihm geschätzte hypothetische Prämienverbilligung angesichts der auch bei der Klägerin nicht abgezogenen, al- lenfalls theoretisch realisierbaren Prämienverbilligung unbeachtlich (Urk. 109 S. 20 f.). Seine ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Febru- ar 2015 zu Prämien und Selbstbehaltskosten sind demgegenüber verspätet und unbeachtlich (Urk. 130 S. 12 f.). 3.2.3 Gemäss Kreisschreiben ist der Prämienaufwand für die obligatorische Versicherung unter Einschluss einer allfälligen Prämienverbilligung zum Grundbe- trag hinzuzuzählen. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin verfügen über eine Jahresfranchise von Fr. 300.– (Urk. 60/5; Urk. 28/3, Urk. 70/5, Urk. 123/2). Die Herabsetzung der Jahresfranchise durch den Beklagten kann nicht als rechts- missbräuchlich bezeichnet werden. Es sind daher bei beiden Parteien nur der Aufwand für die obligatorische Krankenversicherung zu beachten. Dieser beträgt aktuell beim Beklagten Fr. 419.95 (Urk. 73/9, Urk. 112/12) und bei der Klägerin Fr. 318.30 (Urk. 123/2).

- 31 - 3.2.4 Weder der Beklagte noch die Klägerin deklarierten in der Steuererklä- rung 2013 eine Prämienverbilligung (Urk. 112/19 [Versicherungsprämien 2013], Urk. 136/1 [Versicherungsprämien]). Der Beklagte beanstandet weder sein zu- künftiges Einkommen von rund Fr. 32'000.– noch die bei diesem Einkommen an- fallende Prämienverbilligung von Fr. 600.– gemäss Urteil der Vorinstanz. Die Klä- gerin deklarierte für das Jahr 2013 bei Unterhaltsbeiträgen von Fr. 18'936.– ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'420.– (Urk. 136/1). Ihr Einkommen wird sich mit den gesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen auf knapp Fr. 40'000.– erhöhen. Mit diesem Einkommen gelangt sie in den Genuss einer Prämienverbilli- gung von jedenfalls Fr. 600.– pro Jahr (Merkblatt SVA Zürich Ziff. 16), weshalb sich ihre Prämie ebenfalls um Fr. 50.– auf Fr. 268.30 reduziert. Damit wird sowohl dem Kreisschreiben, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Verhandlungs- maxime – der Beklagte verlangt mit Blick auf die Prämienverbilligung eine Korrek- tur seines Bedarfs um max. Fr. 600.– pro Jahr – Rechnung getragen. Demnach sind bei der Klägerin Fr. 273.30 (Fr. 268.30 zuzüglich Fr. 5.– für C._____) und beim Beklagten Fr. 369.95 in die Bedarfsrechnung einzusetzen. 3.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Klägerin Auslagen von Fr. 22.90 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und beim Beklagten Auslagen von Fr. 16.85 für die Haftpflichtversicherung (Urk. 110 S. 21). Der Beklagte beansprucht für beide Parteien den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 30.– "in angemessener Relation zu anderen Bedarfspositionen (Telekommunikation) und gestützt auf Ziff. III.2 Punkt 5 des Kreisschreibens" (Urk. 109 S. 21). 3.3.2 Zwar kommen auch konkrete Bemessungsmethoden nicht ohne ge- wisse Pauschalisierungen aus. Die betreibungsrechtlichen Zuschläge sind aber nur anzurechnen, wenn die damit abzudeckenden Kosten tatsächlich anfallen (Hausherr/Spycher, a.a.O., Rz 2.32). Dies geschieht bei beiden Eheleuten sepa- rat (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler/Freivogel, Anh UB N 46). Der Be- klagte behauptet weder, dass er gegenwärtig über eine Hausratversicherung ver- fügt, noch, dass er beabsichtigt, eine solche abzuschliessen. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Beträgen.

- 32 - 3.4.1 Für "Telefon/Internet" bzw. die "gerichtsnotorisch notwendigen Kom- munikationsauslagen mit oder ohne Kind" gestand die Vorinstanz der Klägerin Fr. 120.– und dem Beklagten Fr. 90.– zu. Die Radio- und Fernsehgebühren wurden für beide Parteien auf Fr. 38.50 veranschlagt (Urk. 110 S. 18, S. 20). Mit der Beru- fung beantragt der Beklagte, diese Kosten seien auf beiden Seiten auf Fr. 150.– zu begrenzen. Der neunjährige Sohn verursache bezüglich Telefon/Internet keine Mehrkosten im Betrag von Fr. 30.–, da Kinder in diesem Alter diese Medien nur unter elterliche Aufsicht nutzen sollten. Auch seien Natelgebühren durch die Nut- zung spezieller Angebote für Kinder und Jugendliche ohnehin günstiger. Bei ihm gehöre das Natel zum Arbeitsgerät, da er für die Arbeitsplanung stets mit der Dis- position der Arbeitgeberin in Winterthur in Verbindung bleiben müsse und nötigen- falls ohne Spesenersatz auch selbst dort anrufe (Urk. 109 S. 21). 3.4.2 Der Sohn C._____ wird in absehbarer Zeit über ein eigenes Mobiltele- fon verfügen, das Kosten verursacht, die der Klägerin und nicht dem Beklagten anfallen. Dass ein Zuschlag von Fr. 30.– nicht gerechtfertigt ist, legt der Beklagte mit dem pauschalen Verweis auf "spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche" nicht substantiiert dar. Sein Hinweis auf ohne Spesenersatz getätigte Geschäfts- telefonate (vgl. bereits Urk. 58 S. 8) ist ebenso pauschal und unsubstantiiert. Da- mit bleibt es bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen.

E. 3.5 Zur auswärtigen Verpflegung wurde bereits im Rahmen der Einkom- mensberechnung Stellung bezogen. Es sind im Bedarf des Beklagten Fr. 330.– einzusetzen. 3.6.1 Die Vorinstanz hat der Klägerin Kosten von Fr. 119.– für den öffentli- chen Verkehr in Form eines Monatsabonnements des Zürcher Verkehrsverbun- des im Bedarf veranschlagt. Der Beklagte machte im Zusammenhang mit seinem Geschäftsfahrzeug Fr. 80.– für Bussen und Reinigung geltend, die von der Vor- instanz aber nicht akzeptiert wurden (Urk. 110 S. 18 f., S. 21 f.). Berufungsweise beansprucht der Beklagte eine Erhöhung seines Bedarfs um Fr. 98.50. Damit sol- len die Auslagen für einen ZVV-9-Uhr-Pass, ein Halbtagsabonnement und ein Ju- niorabonnement für C._____ gedeckt werden. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz ihm für den Arbeitsweg und ande-

- 33 - re Interessen kein Betreffnis zubillige. Ihm sei ein aktiver, sportlicher Umgang mit C._____ wichtig. Ohne die Möglichkeit, zumindest im Kanton Zürich mobil zu sein, seien Erlebnisse wie Schlitteln, Eis- und Skilaufen, Schwimmen etc. kaum zu rea- lisieren. Für weitere Fahrten diene das Halbtags- und Juniorabonnement. Die gel- tend gemachten Ausgaben würden sich gemäss Ziffer III/3.4 und III/5.3 des Kreis- schreibens den betreuungsbedingten Mehrausgaben in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zuordnen lassen. Benutze der Beklagte nämlich für private Fahrten das Geschäftsauto, müsse er das Benzin gemäss Geschäftsreglement vergüten; diese Vorschrift sei strikte einzuhalten (Urk. 109 S. 22 f.). 3.6.2 Zu Recht wendet die Klägerin ein, es handle sich bei den Vorbringen des Beklagten um unzulässige neue Behauptungen (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 120 S. 17 Rz 40). In der Klageantwort verlangte der Beklagte keine Kosten für den Arbeitsweg (Urk. 42 S. 44 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 11. September 2013 beanspruchte der Beklagte Fr. 80.– für Fahrten zum Arbeitsplatz bzw. für die Nebenkosten des Geschäftsfahrzeugs in Form von Bussen und Reinigungs- kosten (Urk. 58 S. 9 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2014 begrün- dete der Beklagte die Fr. 80.– mit "Parkplatz für Geschäftsfahrzeug zu Hause" (Urk. 72 S. 26). Laut Berufungsschrift wurde der Abstellplatz für das Auto inzwi- schen gekündigt und "das Einsetzen von Bussen im Notbedarf […] bildete eine Fehlüberlegung" (Urk. 109 S. 22). Mit der vorinstanzlichen Ablehnung der Reini- gungskosten setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Seine mit der Berufung neu vorgetragene Begründung für "Fahrkosten OeV Besuch" in der Höhe von Fr. 98.50 ist verspätet. Zutreffend ist auch, dass der Beklagte mit der neu gelieferten Begründung implizit anerkennt, dass ihm keine Ausgaben für Fahrten zum Ar- beitsplatz anfallen, begründet er die Mobilitätskosten doch mit den Besuchen sei- nes Sohnes. 3.7.1 Der Beklagte ersucht um "Berücksichtigung eines bescheidenen Be- trags von Fr. 60.00 unter dem Titel Besuchskosten als Anteil am Grundbetrag", um zu vermeiden, dass er das Besuchsrecht dereinst nicht wahrnehmen würde, weil er dem Sohn nichts bieten könne (Urk. 109 S. 23). Auch die vorstehend be-

- 34 - reits diskutierten Fr. 98.50 stellen nichts anderes als Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts dar. 3.7.2 Auch diese Position ist neu und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit seinen Ausführungen im Massnahmeverfahren explizit auf Besuchskosten ver- zichtete (Urk. 35 S. 32 f.; Urk. 110 S. 24), wie die Klägerin geltend macht (Urk. 120 S. 17 Rz 41). Jedenfalls hat der Beklagte im Bedarf keine entsprechende Po- sition veranschlagt und auch keine entsprechende Kosten begründet (Urk. 42 S. 44 f., Urk. 58 S. 5, Urk. 72 S. 26 f., Urk. 73/11). Dies kann nicht im Berufungsver- fahren nachgeholt werden, auch wenn es im Ermessen des Sachrichters liegt, in- wiefern er dem Unterhaltsverpflichteten für die Ausübung des Besuchsrechts ei- nen gewissen Betrag zugestehen will (BGer 5A_390/2012 E. 6.4). 3.8.1 Der Beklagte macht weiter geltend, es sei ihm wie im Rahmen der letz- ten Einkommenspfändung für berufsbedingte Bekleidungskosten ein bescheide- ner Betrag von Fr. 60.– pro Monat anzurechnen, da er trotz Arbeit im Freien ge- halten sei, in gepflegter Erscheinung mit den Kunden zu verkehren, was bisweilen auch untertags Tenuewechsel erforderlich mache, wenn die ausserhäusliche Tä- tigkeit in Regen oder Schnee ausgeführt werden müsse. Soweit es nicht die Klei- dung betreffe, habe er bereits die Spettfrau, welche wöchentlich zu zwei Stunden à Fr. 20.– die Wohnung aufräume und die Schmutzwäsche mitnehme, aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Die Mehrkosten des erhöhten Wäscheverbrauchs wür- den nur die täglichen, bisweilen auch untertägigen Kleiderwechsel und das Erfor- dernis, in Hemd und Kittel zur Arbeit zu erscheinen, bzw. die entsprechenden An- schaffungs- und Reinigungskosten betreffen (Urk. 109 S. 24 f.). 3.8.2 Für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch kann ge- mäss Ziffer III/3.3 des Kreisschreibens ein Zuschlag von Fr. 20.– bis Fr. 60.– pro Monat gewährt werden. Der Vollzugsbeamte hat dem Beklagten laut Pfändungs- urkunde vom 11. September 2014 für "vermehrten Kleiderverbrauch" ein Zu- schlag von Fr. 60.– gewährt (Urk. 112/15). Trotzdem kann auf diese Position im Berufungsverfahren infolge verspäteter Geltendmachung nicht mehr eingegangen werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte keinen Zuschlag für

- 35 - überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch verlangt (Urk. 35 S. 24, Urk. 42 S. 44 f., Urk. 58 S. 5). Der Kleider- und Wäscheverbrauch wird auch nicht deshalb zu einem zulässigen neuen Vorbringen, weil der Vollzugsbeamte den entsprechenden Zuschlag erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils gewährte. Es wäre dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die Position schon vor erster Instanz zu behaupten. Die Kosten des Mehrverbrauchs sind im Übrigen weder substantiiert behauptet noch belegt worden. Auf die Besorgung der Wä- sche durch eine Spettfrau hat der Beklagte jedenfalls keinen Anspruch. In der Steuererklärung 2013 machte der Beklagte den Pauschalabzug geltend (Urk. 112/19 [Berufsauslagen]). Es genügt in dieser Hinsicht nicht, unter Hinweis auf den betreibungsrechtlich gewährten Zuschlag oder unter Berufung auf "Hemd und Kittel" und eine "gepflegte Erscheinung" den Maximalbetrag zu fordern. Wie die Klägerin ausführt (Urk. 120 S. 18 Rz 43), fällt nach der Praxis der Kammer ein Zuschlag für typische Berufskleider wie Überziehkleider oder Arbeitsschuhe in Be- tracht, die durch körperliche Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung übermässig abgenutzt und rasch ersetzt werden müssen; demgegenüber ist kein Zuschlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Er- scheinung am Arbeitsplatz zu gewähren, weil dies in den meisten Dienstleis- tungsberufen mit Publikumskontakt erwartet wird (OGZ LE120026 vom 3. Sep- tember 2012 E. II/3.2.2/f). 3.9.1 Die Vorinstanz hat der Klägerin Fr. 1'976.– pro Jahr oder Fr. 165.– pro Monat für den Vorsorgeaufbau zuerkannt. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den jährlichen Spargutschriften des Beklagten von Fr. 4'758.– und den- jenigen der Klägerin von Fr. 2'782.– (Urk. 110 S. 25 f.). Der Beklagte moniert, die Fr. 165.– seien auf die Hälfte zu kürzen, da der Beklagte nicht den Ausfall auf Ar- beitnehmer- und auf Arbeitgeberseite zu entschädigen habe. Zudem werde der Klägerin im Rahmen der im Urteil vermerkten überobligatorischen Versicherung auch ein entsprechend grösserer BVG-Anteil vom Lohn abgezogen, was als Min- dereinkommen im Rahmen der Überschussteilung vom Beklagten zu einem überwiegenden Anteil von 2/3 wieder ausgeglichen werden müsse. Mit dem hälf- tigen Betrag werde den Interessen der Klägerin genügend Rechnung getragen (Urk. 109 S. 25).

- 36 - 3.9.2 Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Vorsorgeunterhalt genau nach den bundesgerichtlichen Vorgaben berechnete und insbesondere das fiktive Bruttoeinkommen richtig bestimmte (BGE 135 III 158; BGer 5A_899/2012 E. 3.6.2). Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung für die Berechnung der angemessenen Altersvorsorge Ar- beitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge relevant sind (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 161). Das konkrete Vorsorgebedürfnis gebietet keine andere Lösung, nachdem im Rahmen des Vorsorgeausgleichs lediglich Fr. 3'806.50 übertragen wurden, wo- raus ein Vorsorgeguthaben der Klägerin von Fr. 20'497.30 (Fr. 16'690.80 zuzüg- lich Fr. 3'806.50) resultierte (Urk. 110 S. 32 ff.). 3.10.1 Die Vorinstanz hat den Parteien gestützt auf "die vorliegenden Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse" laufende Steuern von Fr. 195.– (Klägerin) und Fr. 225.– (Beklagter) zugebilligt (Urk. 110 S. 18, S. 27). Aufgrund des bean- tragten tieferen Unterhalts für die Klägerin will der Beklagte Steuern von Fr. 160.– (Klägerin) und Fr. 250.– (Beklagter) berücksichtigt wissen (Urk. 109 S. 20, S. 25). 3.10.2 Der Beklagte erläutert nicht näher, von welchen (steuerbaren) Ein- kommen er für die Steuerberechnung ausgeht. Seine Berufung ist insofern nicht genügend begründet. Zudem beantragt er Anpassungen von Fr. 35.– bzw. Fr. 25.–, basierend auf einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags um Fr. 820.–. Da der Beklagte nur im Umfange von Fr. 230.– und damit zu 28% obsiegt, kann die Än- derung der Steuerbelastung vernachlässigt werden. Im Übrigen hat die Vor- instanz bei beiden Parteien, insbesondere aber beim Beklagten, die laufende Steuerlast grosszügig bemessen, ohne dies im Detail zu erläutern (Urk. 110 S. 27). Werden die steuerbaren Einkommen 2013 gemäss Steuererklärungen 2013 aufgrund von Gesamtunterhaltsbeiträgen von Fr. 30'840.– (12 x Fr. 2'570.–; vgl. E. III/4.4) korrigiert, resultieren deutlich tiefere Steuerbetreffnisse (Bund/Kanton/ Gemeinde) von Fr. 161.15 (Klägerin) und Fr. 155.50 (Beklagter): Statt Fr. 15'736.– wird der Beklagte einen Abzug für Unterhaltsbeiträge von Fr. 30'840.– vornehmen können, während dem die Klägerin statt Fr. 18'936.– Fr. 30'840.– als Unterhaltsbeiträge zu versteuern haben wird, was das steuerbare Einkommen bei

- 37 - der Klägerin um Fr. 11'904.– ansteigen und beim Beklagten um Fr. 15'104.– sin- ken lässt. Im Ergebnis drängt sich daher keine Korrektur auf.

E. 3.11 Die Kinderbetreuungskosten betragen nach Angaben der Klägerin le- diglich Fr. 90.10 pro Monat (Urk. 120 S. 28 Rz 8). Dieser Betrag ist in ihren Bedarf zu übernehmen (Urk. 130 S. 13). 3.12.1 In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort macht der Beklagte zusätzliche Bedarfspositionen geltend: Er führt aus, seine Arbeitgeberin habe durch das Umstellen auf Überzeit bei Zweischichtbetrieb den Weg gewählt, die bestehenden Arbeitsverhältnisse (teils) zu erhalten und trotzdem bei der Pensi- onskasse zu sparen. Um einen effektiven Vorsorgeschutz zu erhalten, sei er im Rahmen der freiwilligen dritten Säule auf eine Zusatzversicherung angewiesen, die in seinem Notbedarf mit Fr. 150.– zu berücksichtigen sei (Urk. 130 S. 7 f.). Sodann fordert er mit Hinweis auf sein eigenes Arbeitspensum von 120% eine Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin auf 60% (Urk. 130 S. 8 f.). Weiter kri- tisiert der Beklagte, die Vorinstanz habe die der Klägerin mutmasslich gewährten, aber nicht belegten Prämienverbilligungen übergangen und ihre Selbstbehalte falsch eingeschätzt. Die Klägerin werde ihre von 2012 bis 2014 gewährten Prämi- enverbilligungen noch zu belegen haben (Urk. 130 S. 12 f.). 3.12.2 Auf diese Rügen braucht indes nicht weiter eingegangen zu werden, da sie nicht durch die Berufungsantwort veranlasst sind und bereits mit der Beru- fungsschrift hätten geltend gemacht werden müssen. Sie erweisen sich damit als verspätet (E. III/1.2). Die Prämienverbilligung wurde überdies auch bei der Be- klagten berücksichtigt (E. III/3.2.1 bis 3.2.4).

E. 4 Auf Antrag der Klägerin wies die Vorinstanz mit Urteil vom 19. April 2013 die Arbeitgeberin des Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von den künftig dem Beklagten zustehenden Monatslöhnen Fr. 1'967.– direkt der Klä- gerin zu überweisen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten, den Unterhaltsbeitrag an die Klägerin persönlich in Abänderung der eheschutz- richterlichen Verfügung vom 10. Mai 2010 auf Fr. 700.– festzusetzen, ab (Urk. 45). Mit Teil-Scheidungsvereinbarung vom 13. Juli 2014 passten die Parteien die Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr) den per 1. Juli 2014 geänderten Bestimmungen über die elterliche Sorge an (Urk. 96, Urk. 101, Urk. 103). Am 29. August 2014 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 110). Für den Verlauf des Verfahrens über die strittig ge-

- 12 - bliebenen Nebenfolgen kann im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 110 S. 5 f.).

E. 4.1 Mit den vorstehenden Korrekturen beläuft sich der Bedarf der Klägerin (mit C._____) auf gerundet Fr. 3'795.– und der Bedarf des Beklagten auf gerun- det Fr. 3'066.–. Die Klägerin bezieht Fr. 200.– Kinderzulagen, die den Bedarf von C._____ entsprechend vermindern (BK-Hegnauer, N 38 ff. zu Art. 285 ZGB). Ab Oktober 2015 steigt der Grundbetrag C._____ von Fr. 400.– auf Fr. 600.– an (Ziff. II/4 des Kreisschreibens), weshalb sich am ungedeckten Bedarf nichts ändert. Der Freibetrag beläuft sich demnach auf Fr. 1'356.– (Gesamteinkommen von Fr.

- 38 - 8'217.– [Fr. 2'038.– zuzüglich Fr. 6'179.–] abzüglich Gesamtbedarf von Fr. 6'861.– ). 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin beantrage eine Aufteilung des Frei- betrags im Verhältnis 2:1 und der Beklagte fordere einen hälftigen Anteil. Da die Klägerin für einen Zweipersonenhaushalt aufzukommen habe, ergebe sich schon grundsätzlich eine Zuteilung des Freibetrags zu zwei Dritteln an die Klägerin. Zwar sei nachvollziehbar, wenn der Beklagte zur Tilgung seiner Schulden einen grösseren Anteil am Freibetrag wünsche, doch sei zu berücksichtigen, dass ein angemessener Unterhalt der Familie vorgehe und dieser sich im kommenden Jahr mit Bezug auf C._____ um Fr. 200.– erhöhe. Dem Beklagten würden danach immer noch genügende Mittel verbleiben, um seine Schuldenlast weiterhin im bisherigen Umfang abzutragen; zudem könne er sein Einkommen durch entgeltli- che DJ-Auftritte weiter verbessern (Urk. 110 S. 28). 4.2.2 Der Beklagte erachtet es für angemessen, bei einem Einzelkind den Freibetrag im Verhältnis 60:40 aufzuteilen, zumal die Situation bezüglich der Ei- genversorgungskapazität und Dauer des Unterhalts der betreuenden Kindsmutter in seinen Augen doch eher schematisch beurteilt worden sei. Auch wolle er vom Mehreinkommen über 100% zumindest zur Hälfte profitieren können, wenn von ihm erwartet werde, weiterhin eine Leistung von 120% zu erbringen. Die bean- tragte Änderung des Verteilschlüssels trage auch seinem Anliegen Rechnung, im Rahmen des nachehelichen Unterhalts keine höheren persönlichen Unterhaltsbei- träge bezahlen zu müssen, als im Rahmen der Anweisung im Massnahmeverfah- ren vorgesehen worden seien (Urk. 109 S. 26, Urk. 130 S. 10). Für die Klägerin hat die Vorinstanz die Aufteilung des Überschusses korrekt im Verhältnis 2:1 fest- gelegt. Dass der Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Schulden übernommen habe, rechtfertige – so die Klägerin – jedenfalls kein Abweichen vom üblichen Verteilschlüssel (Urk. 120 S. 19). 4.2.3 Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, nachehelich keine höheren als die momentan angewiesenen Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Der angewiesene Betrag von Fr. 1'967.– entspricht gemäss eheschutzrichterlicher Regelung einem Einkommen von Fr. 5'167.–, da der Beklagte verpflichtet wurde,

- 39 - der Klägerin nebst dem Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 800.– im Umfang seines Fr. 4'000.– übersteigenden Nettoeinkommens persönliche Unterhaltsbeiträge bis maximal Fr. 1'500.– zu bezahlen. Der maximal geschuldete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– wird bereits bei einem Einkommen von Fr. 5'500.– erreicht. Demge- genüber erzielt der Beklagte heute ein Einkommen von Fr. 6'179.–. Er selbst geht von einem Einkommen von Fr. 5'600.– im Dreijahresdurchschnitt 2011 bis 2013 aus (Urk. 109 S. 7, S. 17), was laut Eheschutzverfügung immer noch zum maxi- malen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'300.– (inkl. Kinderunterhaltsbeitrag) führt. 4.2.4 Wird wie hier ein Gesamtunterhaltsbeitrag ermittelt und dieser in der Folge auf Frau und Kinder aufgeteilt, ist bei der Aufteilung des Freibetrags zu be- achten, dass auch die Kinder am Freibetrag partizipieren. Dabei wird dem Ob- hutsberechtigten in der Regel ca. 2/3 (oder bei nur einem Kind ca. 3/5) des Über- schusses zugewiesen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 8.69; FamKomm Schei- dung/Aeschlimann/Bähler/Freivogel, AnhUB N 78: "ca. 55-60% zugunsten des Zweipersonen-Haushalts"; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 36 zu Art. 125 ZGB). 4.2.5 Die Vorinstanz hat für die Schuldentilgung im Bedarf des Beklagten keinen Betrag vorgesehen mit der Begründung, es handle sich bei den während der Ehe aufgenommenen bzw. erhöhten Krediten um persönliche Schulden des Beklagten (Urk. 110 S. 27). Diese Sichtweise ist zutreffend. Doch sind nach der Rechtsprechung persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegen- über Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – nach dem Ermessen des Sachge- richts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2014 E. 4.2 und dort zitierte Entscheide). 4.2.6 Die Klägerin betreut ein einziges Kind. Die absehbare Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 400.– auf Fr. 600.– kann bei der Freibetragsaufteilung keine Rolle spielen, da sie bereits durch die Kinderzulagen aufgefangen wird, welche die Vorinstanz fälschlicherweise nicht als bedarfsmindernd berücksichtigt hat (E. III/4.1). Zugunsten des Beklagten ist zu gewichten, dass er Überstunden im Um- fange von rund 10% eines vollen Arbeitspensums leistet. Der Beklagte hat über- dies Schulden in beachtlicher Höhe. In der Teilvereinbarung über die Scheidungs- folgen übernahm der Beklagte nebst Steuerschulden Verbindlichkeiten gegenüber

- 40 - der F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, I._____ AG und der J._____ AG (vgl. auch Urk. 73/6, Urk. 77/7/8+9). Der G._____ AG schuldete er per 31. Dezember 2013 Fr. 53'983.– (Urk. 112/19 [Schuldenverzeichnis und Schreiben der G._____ AG vom 8. Mai 2014]). Zudem bestand eine Verbindlichkeit gegenüber der F._____ AG per 31. Dezember 2013 von Fr. 39'485.70 (Urk. 73/6). Seit längerem und zur Zeit bestehen (stille) Lohnpfändungen (Urk. 60/3, Urk. 73/4, Urk. 109 S. 33, Urk. 112/15), u.a. für eine Forderung der J._____ Schweiz AG über Fr. 16'229.25 (vgl. auch Urk. 73/6). Gegenüber der Gerichtskasse bestehen Aus- stände von Fr. 14'826.45 (Urk. 112/20). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Klägerin mit C._____ 60% und dem Beklagten 40% des Freibetrags zuzuwei- sen.

E. 4.3 Die in der Berufungsbegründung in kleinerer Schrift gehaltenen Ausfüh- rungen zum Bedarf "[g]emäss Kreisschreiben der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz" (Urk. 109 S. 28 bis S. 33) enthalten keine konkreten Bean- standungen, sondern stellen den Bedarfszahlen "[g]emäss Zürcher Kreisschrei- ben" und dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 980.– (Urk. 109 S. 19 bis S.

28) einen nach dem "strikten Bedarf" samt Zuschlag von 20% berechneten Unter- haltbeitrag von Fr. 883.85 gegenüber, der indes nicht zum Berufungsantrag erho- ben wurde. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 4.4 Der gebührende Unterhalt, für den die Klägerin nicht selbst aufkommen kann, beläuft sich auf Fr. 2'571.– pro Monat (Fr. 3'795.– [Bedarf Klägerin mit C._____] zuzüglich Fr. 814.– [Anteil Freibetrag] abzüglich Fr. 2'038.– [Eigenver- dienst]). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 1'000.– pro Monat betragen soll und der Beklagte gemäss Ziffer 4 der geneh- migten (aber nicht in Rechtskraft erwachsenen) Teilvereinbarung über die Schei- dungsfolgen entsprechend zu verpflichten ist. Weiter ist der Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'570.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. September 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die eheschutzrichter- liche Regelung bzw. die vorsorglichen Massnahmen auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft im Scheidungspunkt hinaus (Art. 276 Abs. 2 und 3 ZPO; BK-Spycher,

- 41 - N 22 zu Art. 276 ZPO). Die Indexklausel ist dem aktuellen Stand anzupassen und die korrigierten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sind festzuhalten.

E. 4.5 Der Beklagte beantragt, die finanziellen Grundlagen seien dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2021 bei einer Erwerbstätigkeit von 100% ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'050.– erziele. Er begründet diesen Antrag nicht weiter. Die Klägerin entgegnet, es sei vorliegend irrelevant, dass sie ab dem

1. Oktober 2021 ein Einkommen von Fr. 4'050.– netto erzielen könne, da der nacheheliche Unterhalt bis Ende September 2021 befristet sei (Urk. 120 S. 25). Dabei übersieht die Klägerin, dass die Kinderunterhaltsbeiträge über den Sep- tember 2021 hinaus geschuldet werden. Gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO ist anzu- geben, von welchem Einkommen und Vermögen ausgegangen wird, wenn Unter- haltsbeiträge festgelegt werden. Nach der Lehre werden davon auch Referenz- einkommen erfasst, die vom tatsächlichen Einkommen abweichen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 282 N 21; BK-Spycher, N 11

f. zu Art. 282 ZPO). Bei abgestuften Unterhaltsbeiträgen sind die (eine zukünftige Entwicklung vorwegnehmenden, in der Regel auf Hypothesen beruhenden) An- gaben für jeden Zeitraum gesondert zu machen (BK-Spycher, N 10 zu Art. 282 ZPO). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin verweise auf die Praxis der Gerichte, wonach ihr ab dem 16. Altersjahr von C._____ ein Arbeitspensum von 100% zu- mutbar sei. Ab diesem Zeitpunkt verlange sie keinen nachehelichen Unterhalt mehr. Tatsächlich werde sie mit einem 100%-Pensum sowie Kinderunterhaltsbei- trägen von Fr. 1'000.– pro Monat den Bedarf sowie die durch das höhere Arbeits- pensum zusätzlich anfallenden Aufwendungen decken können (Urk. 110 S. 28 f.). Die Klägerin führte in der Klagebegründung aus, es sei ihr zumutbar, ab dem 16. Altersjahr des Sohnes das Pensum auf 100% aufzustocken und ihren doppelten aktuellen Monatslohn von (damals) Fr. 1'965.– zu verdienen (Urk. 25 S. 18). Ak- tuell verdient die Klägerin Fr. 2'038.–, was bei einem vollen Pensum Fr. 4'076.– entspricht. Dieser (hypothetische) Betrag ist (von Amtes wegen) zu deklarieren. Weitere Präzisierungen zum Bedarf (vgl. Berufungsantrag Ziff. 2) drängen sich mit Blick auf Art. 282 ZPO nicht auf.

- 42 -

E. 5 Gegen das ihm am 22. September 2014 zugestellte Urteil erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 22. Oktober 2014, gleichentags zur Post gegeben, Beru- fung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 106, Urk. 109). Die Berufungs- antwort der Klägerin datiert vom 19. Januar 2015 (Urk. 120). Mit Beschluss vom

27. Januar 2015 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispo- sitiv Ziffern 1 bis 4 (mit Ausnahme von Ziffer 4.4) und 9 bis 13 am 22. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 122). Am 23. Februar 2015 nahm der Beklagte zu Noven in der Berufungsantwort Stellung (Urk. 130). Am 20. März 2015 reichte die Klägerin aufforderungsgemäss die Steuerklärung 2013 zu den Akten (Urk. 134), wovon dem Beklagten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 137). Seither sind keine Eingaben der Parteien mehr erfolgt. II.

1. Die Vorinstanz konstatierte, Dauer und Höhe des zu leistenden Beitrags, nicht aber die grundsätzliche Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt, seien vorliegend umstritten (Urk. 110 S. 10 E. 2.1). Nachdem die Klägerin bereits heute ein Arbeitspensum von 50% versieht, befristete die Vorinstanz die Unter- haltspflicht praxisgemäss bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Sohnes, ohne von der Klägerin eine Erhöhung des Arbeitspensums zu fordern (Urk. 110 S. 11 f. E. 2.2.4, S. 28 f. E. 2.6). Sie ging für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von den nachfolgend dargestellten finanziellen Verhältnissen der Parteien aus: Das Nettoerwerbseinkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 2'025.– (Urk. 110 S. 13). Für den Beklagten errechnete sie anhand der Lohnaus- weise der Jahre 2012 und 2013 und der Lohnbelege des Jahres 2013 ein Netto- erwerbseinkommen (einschliesslich 13. Monatslohn, Bonuszahlungen, Verpfle- gungsspesen und Überzeitentschädigung) von Fr. 6'356.45 (2012) bzw. Fr. 6'312.– (2013), das im Umfang von Fr. 6'300.– in die Unterhaltsberechnung ein- floss (Urk. 110 S. 15 f. E. 2.3.3 bis 2.3.4 und S. 28 E. 2.5). Der monatliche Bedarf

- 13 - der Klägerin mit C._____ beträgt laut Vorinstanz Fr. 3'868.80 und derjenige des Beklagten Fr. 3'015.50 (Urk. 110 S. 18 E. 2.4). Gestützt auf diese Zahlen errechnete die Vorinstanz einen Freibetrag von Fr. 1'441.– (Fr. 8'325.– abzüglich Fr. 6'884.–) und wies diesen zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten zu. Es sei – so die Vorinstanz – zwar nachvollziehbar, wenn der Beklagte zur Tilgung seiner Schuldenlast einen grösseren Anteil am Freibetrag wünsche, doch sei zu berücksichtigen, dass ein angemessener Unter- halt der Familie vorgehe und sich der Kindergrundbetrag bereits im kommenden Jahr um Fr. 200.– erhöhe. Dem Beklagten würden immer noch genügende Mittel bleiben, um seine Schuldenlast weiterhin im bisherigen Umfang abzutragen. Zu- dem könne er sein Einkommen durch entgeltliche DJ-Auftritte weiter verbessern, nachdem die Klägerin von der Berücksichtigung allfälliger Nebeneinkünfte aus dieser Tätigkeit Abstand genommen habe (Urk. 110 S. 28 E. 2.5, S. 13 E. 2.3.1). Es ergebe sich folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Klägerin und Kind Fr. 3'868.-- Anteil Freibetrag Fr. 960.-- abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 2025.-- Unterhaltsanspruch gesamt Fr. 2'803.-- zuzüglich Kinderzulagen Nachdem sich der Beklagte zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) pro Monat verpflichtet habe, sei seine nacheheliche Unterhaltspflicht gerundet auf Fr. 1'800.– festzulegen (Urk. 110 S. 28 E. 2.5). Eine vom Beklagten beantragte Mehrverdienst- und Konkubi- natsklausel lehnte die Vorinstanz ab und verwies den Beklagten auf ein allfälliges Abänderungsverfahren (Urk. 110 S. 29 f. E. 2.7).

2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte die aus der Eheschutzverfügung vom 10. Mai 2010 geschuldeten Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 2'300.– nicht oder nur sehr unvollständig bezahlt habe, obwohl er seit Mitte 2011 stets dazu in der Lage gewesen wäre und nach der vorstehenden Unterhaltsberechnung sogar im Umfang von Fr. 2'800.– leistungsfähig sei. Per Oktober 2012 habe die Unter- haltsschuld – ohne Abschöpfung des Mehrverdienstes – Fr. 5'190.– und per 14.

- 14 - Juni 2013 Fr. 17'620.– betragen, wobei der Beklagte aufgrund des Mehrverdiens- tes bis Oktober 2012 offenbar gar mit Fr. 17'598.60 im Rückstand gewesen sei. Seit der mit Verfügung vom 19. April 2013 erfolgten Anweisung des Arbeitsgebers sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte darüber hinaus die aus seinem Mehrverdienst geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Von einem verein- zelten Vergessen der Zahlungspflicht oder einer bloss vorübergehenden Zah- lungsschwierigkeit könne nicht die Rede sein. Da der Beklagte über genügend Einkommen verfüge und sein betreibungsrechtliches Existenzminimum keinesfalls gefährdet werde, seien die Voraussetzungen der Schuldneranweisung für den Unterhaltsanspruch erfüllt (Urk. 110 S. 31 E. 2.8.3).

3. Schliesslich führte die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich durch (Urk. 110 S. 32 ff. E. 3). Die entsprechende Dispositiv Ziffer 9 wurde seitens der Parteien nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. III.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Arbeitgeber des Beklagten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB angewiesen, die Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'800.– di- rekt an die Klägerin zu leisten. Sie erwog, der Beklagte habe seit Aufnahme sei- ner Tätigkeit für die heutige Arbeitgeberin (Mitte 2011) die gemäss Eheschutzver- fügung vom 10. Mai 2010 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bzw. nur sehr unvollständig geleistet, obwohl er zur vollständigen Bezahlung in der Lage gewe- sen wäre. Der Beklagte wäre nur schon bei angemessener Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge von bis zu Fr. 2'800.– zu bezahlen, wobei gemäss Eheschutzverfügung höchstens Fr. 2'300.– geschul- det seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte seit der am 19. April 2013 erfolgten Anweisung des Arbeitgebers darüber hinaus die aus seinem Mehrverdienst geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Von einem verein- zelten Vergessen der Zahlungspflicht oder einer bloss vorübergehenden Zah- lungsschwierigkeit könne keine Rede mehr sein. Für eine Anweisung sei genü- gend Einkommenssubstrat vorhanden und das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum des Beklagten werde nicht tangiert (Urk. 110 S. 30 f.).

E. 5.2 In seiner Berufung erklärt sich der Beklagte bereit, den von ihm bean- tragten Gesamtunterhalt von Fr. 1'980.– inskünftig auch ohne Vollstreckungs- massnahmen zu bezahlen. Er ist der Auffassung, für die vorinstanzlich ausge- sprochene Anweisung würden die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Er habe während des dreijährigen Scheidungsverfahrens praktisch sämtliche Lohnunterla- gen ediert und bezüglich der Spesenentschädigung die eigenen Angaben richtig- gestellt. Der Tadel bezüglich ausstehender Unterhaltsbeiträge für die Zeit von 2011 bis 2013 sei – was die Anweisung betreffe – nicht berechtigt, da er ab 2013 die ihm massnahmehalber auferlegte Vollstreckung in Form der Anweisung be- folgt habe. Da er den neu von der Vorinstanz ermittelten Betrag vorher gar nicht habe leisten können, seien auf seiner Seite auch keine ungenügenden Unter- haltszahlungen zu monieren. Falls der vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsbeitrag bestätigt werde, sei zumindest die angeordnete Anweisung der Arbeitgeberin als Eingriff in das Existenzminimum des Pflichtigen ersatzlos aufzuheben. Dieselbe Problematik habe bereits im Massnahmeverfahren bestanden, was dazu geführt habe, dass der Scheidungsrichter den Anweisungsbetrag auf Fr. 1'956.– (gemeint

- 43 - wohl: Fr. 1'967.–) monatlich beschränkt habe. Die Klägerin könne erneut um eine Anweisung ersuchen, wenn sie nach Rechtskraft des Scheidungsurteils feststelle, dass er seine Unterhaltspflicht nicht erfülle; immerhin sei zu seinen Gunsten an- zunehmen, er habe seine "Lektion" nun gelernt. Im Eventualfall werde um eine Befristung der Anweisung auf zwei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ersucht, um die mit der Anweisung verbundenen Einschränkungen auch für die Arbeitgeberin in einem überschaubaren Rahmen zu halten und dem Schuldner – wie im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bei vollstreckungsrechtlichen Mass- nahmen üblich – die Möglichkeit einer Erholung zu geben (Urk. 109 S. 33 ff.).

E. 5.3 Die Klägerin hält an einer unbefristeten Anweisung fest. Sie weist insbe- sondere darauf hin, dass nebst den angewiesenen Unterhaltsbeiträgen noch wei- tere Beiträge geschuldet gewesen seien, die der Beklagte nicht bezahlt habe. Zu- dem widerspricht sie der Aussage, dass bei der vorsorglichen Anweisung auf die finanzielle Situation bzw. auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum, nicht Rücksicht genommen worden sei (Urk. 120 S. 24).

E. 5.4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Anweisung richtig darge- stellt (Urk. 110 S. 30 f. E. II/2.8.2). Der Verweis des Beklagten auf BGer 5A_490/2012 E. 3 sticht nicht. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht in Erin- nerung gerufen, dass bei der Anwendung von Art. 291 ZGB nicht auf ein hypothe- tisches Einkommen des Schuldners abgestellt werden darf, wenn bei Zugrunde- legung des effektiven Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenz- minimum resultiere. Vorliegend wurde dem Beklagten kein hypothetisches Ein- kommen angerechnet. Die Bemessung und Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert vielmehr auf dem tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten. Auch hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beklagten in ihrem Massnahme- entscheid vom 19. April 2013 den angewiesenen Betrag nicht auf Fr. 1'967.– be- schränkt, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten zu wah- ren. Vielmehr beantragte die Klägerin eine Anweisung in dieser Höhe, weil sie von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'167.10 ausging und der Beklagte das über Fr. 4'000.– hinausgehende Einkommen als Unterhalt an die Klägerin abzu- führen hat (Urk. 45 S. 5). Im Massnahmeentscheid vom 19. April 2013 wurde

- 44 - denn auch explizit festgehalten, dem Beklagten sei es möglich, Gesamtunterhalt von Fr. 2'550.– bzw. unter Anrechnung eines Anteils am Freibetrag von 30% von Fr. 2'270.– zu bezahlen (Urk. 45 S. 12 f.).

E. 5.5 Der Beklagte hat seine Unterhaltspflicht in der Vergangenheit wiederholt und in erheblichem Masse verletzt. Dabei geht es nicht um die Bezahlung der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgelegten, sondern um die in der Ehe- schutzverfügung vom 10. Mai 2010 vorgemerkten und genehmigten Unterhalts- beiträge. Der Beklagte selbst spricht von offenen Unterhaltsschulden bis April 2013 von insgesamt über Fr. 34'000.– bzw. von Fr. 16'800.– gegenüber der Klä- gerin persönlich (Urk. 109 S. 14 Fn 8, Urk. 112/2A, Urk. 82/Q). In der Eingabe vom 6. März 2013 erklärte der Beklagte, die notorisch schlechte finanzielle Situa- tion habe unbestrittenermassen dazu geführt, dass er in den letzten Monaten die "minimale Unterhaltspflicht" gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Mai 2010 in der Höhe von Fr. 920.– nicht eingehalten habe (Urk. 35 S. 5). Seit April 2013 zahlt er notgedrungen den angewiesenen Betrag von Fr. 1'967.–. Dar- aus kann aber nicht auf eine Verbesserung der Zahlungsmoral und der finanziel- len Situation geschlossen werden. Obwohl der Beklagte selbst der Auffassung ist, er habe mit seinem Einkommen die "Limite" von Fr. 5'500.– überschritten, bis zu welcher er ein Mehreinkommen als Unterhalt der Gegenseite hätte zuführen müs- sen (Urk. 109 S. 7), leistet er – wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat (Urk. 110 S. 31) – nebst dem angewiesenen Betrag keinen weiteren Unterhalt, der bei einem Einkommen von Fr. 5'500.– immerhin Fr. 2'300.– (Fr. 800.– zuzüg- lich Fr. 1'500.–) beträgt. Mit dem Verweis auf Drittschulden und (stille) Lohnpfän- dungen (Urk. 109 S. 19) kann sich der Beklagte nicht entlasten, da rechtlich ge- schuldete und nachweisbar geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer III/4 des Kreisschreibens zum Existenzminimum gehören. Die Voraussetzungen für eine Anweisung sind vorliegend erfüllt. Diese ist ohne zeitliche Beschränkung anzu- ordnen, da Interessen des Arbeitsgebers keine Rolle spielen dürfen, der Wunsch des Beklagten nach einer wirtschaftlichen "Erholung" hinter die Interessen der Klägerin an der Deckung ihres Bedarfs zurückzutreten hat und der Tatbeweis des guten Willens nicht erbracht ist. Art. 93 Abs. 2 SchKG findet bei einer Schuld- neranweisung keine Anwendung.

- 45 -

E. 5.6 Zu beachten ist aber, dass der Beklagte infolge von Lohnpfändungen und Abschöpfung der pfändbaren Quote in Monaten mit überdurchschnittlichem Lohn unter Umständen keine Rückstellungen mehr bilden kann, um einkommens- schwache Monate (z.B. März 2014) aufzufangen. Die Forderungen inkl. Betrei- bungskosten belaufen sich gemäss Pfändungsurkunde vom 11. September 2014 auf Fr. 23'738.55; zugunsten vorgehender Pfändungsgläubiger bestehen Ein- kommenspfändungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 13'000.– (Urk. 112/15). Laut Pfändungsurkunde hat der Beklagte die das monatliche Existenzminimum (ge- genwärtig Fr. 4'633.– inkl. Alimente von Fr. 1'967.–) übersteigenden Einkünfte bis längstens 5. August 2015 an das Betreibungsamt abzuliefern (Urk. 112/15), wobei davon auszugehen ist, dass ein allfälliger 13. oder 14. Monatslohn oder sonstige Gratifikationen und Zulagen wiederum gepfändet wurden (vgl. Urk. 60/3). Insofern droht ein nicht reversibler und damit unzulässiger Eingriff in sein betreibungs- rechtliches Existenzminimum (BGer 5A_490/2012 E. 3; BGE 110 II 9 E. 4b S. 15 f.), das sich – nach Abzug der Steuern von Fr. 225.– – auf Fr. 2'841.– beläuft. Diesem Problem ist dadurch zu begegnen, dass die Arbeitgeberin anzuweisen ist, ab sofort von den künftig fällig werdenden Lohnguthaben des Beklagten (unter Einschluss von Samstagarbeit, Überstunden, 13. Monatslohn, Boni und Verpfle- gungsspesen, nach Abzug allfälliger Bussen) lediglich den Fr. 2'841.– pro Monat übersteigenden Betrag bis maximal Fr. 2'570.– pro Monat direkt auf das Konto der Klägerin bei der Credit Suisse zu überweisen. Andernfalls könnte es vorkom- men, dass – wie im Juni 2014 – zwar Fr. 7'395.40 zur Auszahlung gelangen, da- von Fr. 2'570.– direkt an die Klägerin überwiesen würden und der das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Teil des Einkommens dem Be- treibungsamt abgeliefert werden müsste, was keinerlei Spielraum für Rückstellun- gen mehr zuliesse. Da der anzuweisenden Arbeitgeberin alle Einreden aus dem Schuldverhältnis einschliesslich das Verrechnungsrecht erhalten bleiben (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, N 15 zu Art. 177 ZGB, mit weiteren Verweisen), kann sie weiterhin vor Bestimmung des anzuweisenden Betrags allfällige Bussen vom Lohnguthaben in Abzug bringen, auch wenn solche Bussen nicht zum betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten gehören.

- 46 -

E. 5.7 Die Einkommenspfändung vom 5. August 2014 (Urk. 112/15) läuft spä- testens am 5. August 2015 aus. Die finanzielle und betreibungsrechtliche Situati- on des Beklagten dannzumal kann nicht genau antizipiert werden, doch muss der Beklagte aufgrund seiner Schulden (E. III/4.2.6) mit weiteren Betreibungen und Lohnpfändungen rechnen, weshalb es sich rechtfertigt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum auch über den 5. August 2015 hinaus sicherzustellen und die Anweisung auf den Fr. 2'841.– übersteigenden Betrag zu beschränken. Nachdem das Urteil mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwächst, weil kein Fall von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt, ist der Arbeitgeberin unverzüglich Mitteilung von der Anweisung zu machen. IV.

Dispositiv
  1. Beiden Parteien ist aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 117 ZPO).
  2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss vom 27. Januar 2015 vorgemerkt wurde (Urk. 124).
  3. Zweitinstanzlich unterliegt der Beklagte in der Unterhaltsfrage zu rund 72% und in der Frage der Anweisung zu rund 92%. Es rechtfertigt sich, die Kos- ten des Berufungsverfahren dem Beklagten zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 aufzu- erlegen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  4. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. - 47 -
  5. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu be- zahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes (auch über die Mün- digkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Kläge- rin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'570.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft dieses Urteils bis
  9. September 2021.
  10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, zuzüg- lich Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%): Fr. 2'038.– netto; ab 1. Oktober 2021 bei einer Erwerbstätigkeit von 100%: Fr. 4'076.– (hypothetisch); − Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, Samstagsarbeit, Überstunden, Bonus und Verpflegungsspesen, zuzüglich Kinderzula- gen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 6'179.– netto; − Vermögen Klägerin: Fr. 0.–; - 48 - − Vermögen Beklagter: Fr. 0.–; − Bedarf Klägerin mit dem Sohn: Fr. 3'795.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 3'066.–.
  11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2015 von 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für das Kind.
  12. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die E._____ AG, … [Adresse], wird ange- wiesen, ab sofort von den künftig fällig werdenden Lohnguthaben des Be- klagten (unter Einschluss von Samstagarbeit, Überstunden, 13. Monatslohn, Boni und Verpflegungsspesen, nach Abzug allfälliger Bussen) den Fr. 2'841.– pro Monat übersteigenden Betrag bis maximal Fr. 2'570.– pro Monat direkt auf das Konto der Klägerin bei der Credit Suisse (IBAN Nr. CH…) zu überweisen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Anweisung droht doppelte Zahlungs- pflicht. Diese Anweisung ersetzt die mit Urteil vom 19. April 2013 vom Bezirksge- richt Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, als vorsorgliche Massnahme ange- ordnete Anweisung (Geschäfts-Nr. FE120582-L / Z03). - 49 -
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
  14. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 dem Beklag- ten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt. Beide Kostenanteile werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  15. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Partei- entschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, an das Migrationsamt des Kantons Zürich (einschliesslich Doppel von Urk. 124) und bezüglich Dispositiv Ziffer 5 im Auszug an die E._____ AG je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'140.– (77 x Fr. 980.– [1. Mai 2015 bis 30. September 2021]). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 50 - Zürich, 22. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC140029-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 22. April 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2014 (FE120582-L)

- 2 - Rechtsbegehren vom 4. Juli 2012: (Urk. 1 S. 2 f.) " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.

2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2005, unter die elterliche Sorge der Klägerin zu stellen.

3. Der Beklagte sei zu berechtigen, den Sohn C._____ jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, und zwar jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr. Der Beklagte sei zu berechtigen, den Sohn C._____ jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Der Beklagte sei ferner zu berechtigen, den Sohn C._____ nach Eintritt in die Schulpflicht während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Klägerin abzusprechen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und zwar bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters und auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Die Unterhaltsbeiträge seien auch über die Mündigkeit hinaus an die Klägerin zu bezahlen, sofern der Sohn C._____ noch bei ihr wohnt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2021 monatliche nach- eheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'250.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 4 und 5 seien gerichtsüblich zu indexieren.

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den gesetzli- chen Vorschriften vorzunehmen. Es sei der Klägerin nach Vorlage sämtlicher Belege des Beklagten zu seinen per 1. März 2010 be-

- 3 - stehenden Vermögensverhältnissen Frist anzusetzen, um die gü- terrechtlichen Ansprüche zu beziffern.

8. Die während der Ehe gebildeten Austrittsleistungen der berufli- chen Vorsorge seien im Sinne von Art. 122 ZGB in Verbindung mit Art. 22 und 22a FZG hälftig zu teilen bzw. es sei der Beklagte zur Leistung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu verpflichten für den von ihm in Höhe von Fr. 58'128.15 getätigten Vorbezug des Vorsorgeguthabens. Es sei der Klägerin nach Vorlage sämtlicher Belege des Beklag- ten bezüglich seines während der Ehe geäufneten Vorsorgegut- habens Frist anzusetzen, um die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu beziffern.

9. Es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin über sein Einkommen (inklusive Nebenerwerbseinkom- men) für die Periode Juni 2011 bis Juli 2012 sowie über seine Vermögensverhältnisse per 10. März 2010 umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten." Abschliessendes Rechtsbegehren vom 29. Januar 2014 bzw. 6. Mai 2014: (Modifikationen gemäss Urk. 68 S. 1 f. und Urk. 95 S. 2)

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den und die Teilvereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen vom 10. Oktober 2012 zu genehmigen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. September 2021 monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'200.00 zu be- zahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 2 seien ange- messen zu indexieren.

4. Die während der Ehe gebildeten Austrittsleistungen der berufli- chen Vorsorge seien im Sinne von Art. 122 ZGB in Verbindung mit Art. 22 und 22a FZG hälftig zu teilen bzw. es sei der Beklagte zur Leistung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB an die Klägerin in Höhe von Fr. 15'270.00 zu ver- pflichten, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 1'000.00, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals mit Wirkung ab dem

1. Oktober 2021.

- 4 -

5. Es sei von der D._____ AG, … [Adresse], ein aktueller Vorsorge- ausweis des auf den Beklagten lautenden Guthabens per 31. Ja- nuar 2014 samt Durchführbarkeitsbestätigung einzuholen bzw. es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung mit Busse ge- mäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, einen entsprechenden Vorsorgeausweis einzureichen.

6. Es sei die E._____ AG, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, die Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000 sowie die der Klägerin zugesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge direkt auf das Konto der Kläge- rin bei der Credit Suisse (IBAN Nr. CH…) zu überweisen.

7. Im Übrigen sind die Anträge des Beklagten abzuweisen, sofern sie mit den Anträgen der Klägerin nicht deckungsgleich sind.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2014: (Urk. 110)

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, wird beiden Eltern gemeinsam belassen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. Oktober 2012 beziehungsweise vom 13. und 21. Juli 2014 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen ge- nehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung (Art. 114 ZGB) Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 114 ZGB.

2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, beiden Eltern gemeinsam zu belas- sen.

- 5 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzuspre- chen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Soh- nes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönli- chen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____ der Mutter zuzuteilen.

c) Persönlicher Verkehr Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (Besuchsrecht) für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu überneh- men:

- jedes zweite Wochenende, von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr

- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in un- geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Kind wäh- rend der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Feri- enkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Be- rechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter ange- rechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

4. Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 133 ZGB, Art. 276 ff. ZGB) Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung des Kindes folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kin- des (auch über die Mündigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haus- halt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 6 -

5. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB) Die Parteien überlassen den Entscheid über die nachehelichen Unter- haltsbeiträge und deren Grundlagen dem Gericht.

6. Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB) Die Parteien überlassen den Entscheid über den Vorsorgeausgleich beziehungsweise eine allfällige Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB dem Gericht.

7. Güterrecht (Art. 120, 181 ff. ZGB) In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Jede Partei übernimmt die auf ihren Namen lautenden Schulden, so insbesondere der Beklagte jene gegenüber der F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ sowie im internen Verhältnis sämtliche noch offenen Steuerschulden aus dem Zeitraum der ungetrennten Besteue- rung. Die rückständigen Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren bleiben vorbehalten. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien überlassen unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege die Entscheidung über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dem Gericht."

5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2021 nachehelichen persönlichen Unterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.-- zu bezahlen, zahlbar im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 (Teilvereinbarung Ziffer 4) und Ziffer 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, zuzüg- lich Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%): Fr. 2'025.-- netto; − Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, Überstunden und Bonus, zuzüglich Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 6'300.-- netto; − Vermögen klagende Partei: Fr. 0.--;

- 7 - − Vermögen beklagte Partei: Fr. 0.--; − Bedarf klagende Partei mit dem Sohn: Fr. 3'915.--; − Bedarf beklagte Partei: Fr. 3'015.--.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 (Teilvereinbarung Ziffer 4) und Zif- fer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes- amtes für Statistik, Stand Ende Juli 2014 von 99.0 Punkten (Basis Dezem- ber 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jah- res, erstmals auf den 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 99.0 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 5 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2014, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für das Kind.

8. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die E._____ AG, … [Adresse], wird ange- wiesen, sofort ab der ersten Salärzahlung nach Kenntnis dieses Urteils von den künftig dem Beklagten zustehenden Monatslöhnen monatlich Fr. 2'800.-

- direkt auf das Konto der Klägerin bei der Credit Suisse (IBAN Nr. CH…) zu überweisen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Anweisung droht doppelte Zahlungs- pflicht.

9. Die Pensionskasse K._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der beklagten Partei (Vertrag-Nr. …, Police Nr. …, AHV-Nr. …) Fr. 3'806.50 - teilweise als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB - auf das Konto der

- 8 - klagenden Partei (AHV-Nr. …) bei der Personalvorsorgestiftung der L._____ AG, c/o M._____ Vorsorge AG, … [Adresse], zu überweisen.

10. Die Entscheidgebühr inklusive der Kosten für die vorsorgliche Massnahme wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

11. Die Kosten werden der klagenden Partei zu einem Viertel und der beklagten Partei zu drei Vierteln auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

12. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsvertrete- rin der klagenden Partei wird aber mangels Einbringlichkeit aus der Ge- richtskasse angemessen mit Fr. 8'000.-- (zuzüglich MwSt.) entschädigt. Der Anspruch der klagenden Partei auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.

13. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der beklagten Partei wird aus der Ge- richtskasse angemessen mit Fr. 8'000.-- (zuzügl. MwSt.) entschädigt.

14. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (je als Gerichtsurkunde im Doppel für sich und die vertre- tene Partei), sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Bezirksgerichtskasse gemäss Dispositiv-Ziffer 12 und 13, je gegen Empfangsschein, und − an die E._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils) und − an die Pensionskasse K._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, K._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des Urteils),

- 9 - je als Gerichtsurkunde.

15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 109 S. 2 f.):

1. In Abänderung von Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

29. August 2014 sei die beklagte Partei und Berufungsklägerschaft zu ver- pflichten, der klagenden Partei und Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen persönlichen Unterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 980.00 bis 30. September 2021 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten des Monats.

2. In Abänderung und Ergänzung von Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 29. August 2014 seien bezüglich der Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 4 (Teilvereinbarung Ziff. 4) folgende Urteilsgrundlagen vorzu- merken: Erwerbseinkommen Klägerin und Berufungsbeklagte (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, zuzüglich Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50% bis

30. September 2021: Fr. 2'025. Ab 1. Oktober 2021 bei einer Erwerbstätig- keit von 100% Fr. 4'050.00. Erwerbseinkommen Beklagter und Berufungskläger (inkl. 13. Monatslohn und Prämien/Boni; exkl. Ueberzeitentschädigung und Verpflegungsspesen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 5'600.00 (Durchschnitt 2011-2013). Vermögen der klagenden Partei und Berufungsbeklagten: Fr. 0.00 Vermögen beklagte Partei und Berufungsklägerschaft: Fr. 0.00 Bedarf klagende Partei und Berufungsbeklagten mit Sohn C._____: Fr. 3'559.05 (strikt: Fr. 3'236.55); davon Anteil C._____: Fr. 498.40 bzw. [Fr.] 698.40 ab 10. Altersjahr, ohne Steuern. Bedarf der beklagten Partei und Berufungsklägerschaft: [Fr.] 3'022.45 (strikt: Fr. 2'452.00), ohne Steuern.

- 10 -

3. Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2014 sei ersatzlos aufzuheben, evt. betragsmässig dem Unterhaltsbeitrag gemäss Berufungsantrag Ziff. 1 anzupassen und/oder – subeventuell – auf die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu befristen.

4. Dem Berufungskläger sei im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 120 S. 2): "1. Es sei die Berufung vom 22. Oktober 2014 vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2001. Sie haben einen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 nahm der Eheschutzrichter davon Vormerk, dass die Parteien ab 1. Juni 2010 auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben würden, und stellte C._____ unter die Obhut der Klä- gerin (Urk. 4/2 S. 5). In der gleichentags genehmigten bzw. vorgemerkten Tren- nungsvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen Kinderun- terhaltsbeitrag von Fr. 800.– und einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 120.– pro Monat zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge basierten auf einem Einkommen der Klägerin von Fr. 2'050.– netto und einem Erwerbsersatzeinkommen des Be- klagten zufolge Arbeitslosigkeit von Fr. 3'825.– (Urk. 4/2 S. 3 f.). Hinsichtlich eines Mehrverdienstes infolge einer neuen Anstellung vereinbarten die Parteien was folgt (Urk. 4/2 S. 4):

- 11 - "Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet während der Dauer einer Arbeits- losigkeit des Beklagten. Findet der Beklagte eine neue Anstellung, hat er der Klägerin im Umfang eines Fr. 4'000.– übersteigenden Nettoeinkommens (d.h. Nettoeinkommen [Fr.] 3'200.– zuzüglich der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss lit. a) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, höchstens jedoch Fr. 1'500.–. Die Par- teien gehen davon aus, dass der Beklagte ein Einkommen von mindestens Fr. 4'500.– zu erzielen vermag."

2. Nachdem der Beklagte von Februar bis August 2011 für die N._____ AG tätig gewesen war, wurde er von der E._____ AG ab 1. August 2011 als Service- techniker zu 100% angestellt (Urk. 11/B4, Urk. 28/33, Urk. 82E, Urk. 82/J).

3. Mit Urteil vom 6. März 2012 wies das Bezirksgericht Zürich ein gemein- sames Scheidungsbegehren ab und setzte den Parteien Frist an, um beim zu- ständigen Gericht eine Scheidungsklage einzureichen (Urk. 4/3). Mit Eingabe vom

4. Juli 2012 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Klage auf Scheidung mit erstgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). An der Einigungsverhandlung vom

10. Oktober 2012 stimmte der Beklagte der Scheidung zu (Prot. I S. 4) und schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, worin sie sich über die Kinderbe- lange (Elterliche Sorge, Besuchsrecht und Kinderunterhalt) und das Güterrecht einigten. Den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt, den Vorsorgeaus- gleich und die Kosten- und Entschädigungsfolgen überliessen sie dem Gericht (Urk. 15).

4. Auf Antrag der Klägerin wies die Vorinstanz mit Urteil vom 19. April 2013 die Arbeitgeberin des Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von den künftig dem Beklagten zustehenden Monatslöhnen Fr. 1'967.– direkt der Klä- gerin zu überweisen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten, den Unterhaltsbeitrag an die Klägerin persönlich in Abänderung der eheschutz- richterlichen Verfügung vom 10. Mai 2010 auf Fr. 700.– festzusetzen, ab (Urk. 45). Mit Teil-Scheidungsvereinbarung vom 13. Juli 2014 passten die Parteien die Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr) den per 1. Juli 2014 geänderten Bestimmungen über die elterliche Sorge an (Urk. 96, Urk. 101, Urk. 103). Am 29. August 2014 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 110). Für den Verlauf des Verfahrens über die strittig ge-

- 12 - bliebenen Nebenfolgen kann im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 110 S. 5 f.).

5. Gegen das ihm am 22. September 2014 zugestellte Urteil erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 22. Oktober 2014, gleichentags zur Post gegeben, Beru- fung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 106, Urk. 109). Die Berufungs- antwort der Klägerin datiert vom 19. Januar 2015 (Urk. 120). Mit Beschluss vom

27. Januar 2015 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispo- sitiv Ziffern 1 bis 4 (mit Ausnahme von Ziffer 4.4) und 9 bis 13 am 22. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 122). Am 23. Februar 2015 nahm der Beklagte zu Noven in der Berufungsantwort Stellung (Urk. 130). Am 20. März 2015 reichte die Klägerin aufforderungsgemäss die Steuerklärung 2013 zu den Akten (Urk. 134), wovon dem Beklagten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 137). Seither sind keine Eingaben der Parteien mehr erfolgt. II.

1. Die Vorinstanz konstatierte, Dauer und Höhe des zu leistenden Beitrags, nicht aber die grundsätzliche Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt, seien vorliegend umstritten (Urk. 110 S. 10 E. 2.1). Nachdem die Klägerin bereits heute ein Arbeitspensum von 50% versieht, befristete die Vorinstanz die Unter- haltspflicht praxisgemäss bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Sohnes, ohne von der Klägerin eine Erhöhung des Arbeitspensums zu fordern (Urk. 110 S. 11 f. E. 2.2.4, S. 28 f. E. 2.6). Sie ging für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von den nachfolgend dargestellten finanziellen Verhältnissen der Parteien aus: Das Nettoerwerbseinkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 2'025.– (Urk. 110 S. 13). Für den Beklagten errechnete sie anhand der Lohnaus- weise der Jahre 2012 und 2013 und der Lohnbelege des Jahres 2013 ein Netto- erwerbseinkommen (einschliesslich 13. Monatslohn, Bonuszahlungen, Verpfle- gungsspesen und Überzeitentschädigung) von Fr. 6'356.45 (2012) bzw. Fr. 6'312.– (2013), das im Umfang von Fr. 6'300.– in die Unterhaltsberechnung ein- floss (Urk. 110 S. 15 f. E. 2.3.3 bis 2.3.4 und S. 28 E. 2.5). Der monatliche Bedarf

- 13 - der Klägerin mit C._____ beträgt laut Vorinstanz Fr. 3'868.80 und derjenige des Beklagten Fr. 3'015.50 (Urk. 110 S. 18 E. 2.4). Gestützt auf diese Zahlen errechnete die Vorinstanz einen Freibetrag von Fr. 1'441.– (Fr. 8'325.– abzüglich Fr. 6'884.–) und wies diesen zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten zu. Es sei – so die Vorinstanz – zwar nachvollziehbar, wenn der Beklagte zur Tilgung seiner Schuldenlast einen grösseren Anteil am Freibetrag wünsche, doch sei zu berücksichtigen, dass ein angemessener Unter- halt der Familie vorgehe und sich der Kindergrundbetrag bereits im kommenden Jahr um Fr. 200.– erhöhe. Dem Beklagten würden immer noch genügende Mittel bleiben, um seine Schuldenlast weiterhin im bisherigen Umfang abzutragen. Zu- dem könne er sein Einkommen durch entgeltliche DJ-Auftritte weiter verbessern, nachdem die Klägerin von der Berücksichtigung allfälliger Nebeneinkünfte aus dieser Tätigkeit Abstand genommen habe (Urk. 110 S. 28 E. 2.5, S. 13 E. 2.3.1). Es ergebe sich folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Klägerin und Kind Fr. 3'868.-- Anteil Freibetrag Fr. 960.-- abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 2025.-- Unterhaltsanspruch gesamt Fr. 2'803.-- zuzüglich Kinderzulagen Nachdem sich der Beklagte zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) pro Monat verpflichtet habe, sei seine nacheheliche Unterhaltspflicht gerundet auf Fr. 1'800.– festzulegen (Urk. 110 S. 28 E. 2.5). Eine vom Beklagten beantragte Mehrverdienst- und Konkubi- natsklausel lehnte die Vorinstanz ab und verwies den Beklagten auf ein allfälliges Abänderungsverfahren (Urk. 110 S. 29 f. E. 2.7).

2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte die aus der Eheschutzverfügung vom 10. Mai 2010 geschuldeten Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 2'300.– nicht oder nur sehr unvollständig bezahlt habe, obwohl er seit Mitte 2011 stets dazu in der Lage gewesen wäre und nach der vorstehenden Unterhaltsberechnung sogar im Umfang von Fr. 2'800.– leistungsfähig sei. Per Oktober 2012 habe die Unter- haltsschuld – ohne Abschöpfung des Mehrverdienstes – Fr. 5'190.– und per 14.

- 14 - Juni 2013 Fr. 17'620.– betragen, wobei der Beklagte aufgrund des Mehrverdiens- tes bis Oktober 2012 offenbar gar mit Fr. 17'598.60 im Rückstand gewesen sei. Seit der mit Verfügung vom 19. April 2013 erfolgten Anweisung des Arbeitsgebers sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte darüber hinaus die aus seinem Mehrverdienst geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Von einem verein- zelten Vergessen der Zahlungspflicht oder einer bloss vorübergehenden Zah- lungsschwierigkeit könne nicht die Rede sein. Da der Beklagte über genügend Einkommen verfüge und sein betreibungsrechtliches Existenzminimum keinesfalls gefährdet werde, seien die Voraussetzungen der Schuldneranweisung für den Unterhaltsanspruch erfüllt (Urk. 110 S. 31 E. 2.8.3).

3. Schliesslich führte die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich durch (Urk. 110 S. 32 ff. E. 3). Die entsprechende Dispositiv Ziffer 9 wurde seitens der Parteien nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. III. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung

– einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger muss die Feh- lerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufzeigen. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, genügt es nicht, auf die in erster Instanz geltend gemachten Vorbrin- gen zu verweisen; ebenso wenig kann sich der Berufungskläger auf eine allge- meine Kritik des angefochtenen Entscheids beschränken. Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verste- hen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Beru-

- 15 - fungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_290/2014 E. 3.1; 5A_438/2012 E. 2.2). Neue Vorbringen sind nur unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Zu beach- ten ist weiter, dass eine zweite Rechtsschrift nicht dazu dient, Anträge und Rügen vorzutragen, die in der Berufungsschrift selbst hätten gestellt oder vorgebracht werden müssen (Seiler, Die Berufung, Zürich 2013, Rz 1146; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 25 zu Art. 316 ZPO). 1.3 Der Beklagte erwähnt beiläufig, es sei ihm zur letzten Eingabe der Klä- gerin vom 6. Mai 2014 (Urk. 95) kein rechtliches Gehör gewährt worden (Urk. 95 S. 5 Fn 1, S. 13). Gleichzeitig nimmt er auf den Inhalt dieser Eingabe Bezug (Urk. 95 S. 5 Fn 1). Der Hinweis ist berechtigt. Es findet sich kein Zustellungsnachweis für die klägerische Stellungnahme vom 6. Mai 2014 bei den Akten. Der Beklagte stellt indes keinen Antrag, es sei die Sache zur Beseitigung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr verlangt er die Behandlung seiner Beru- fungsanträge in der Sache durch die Berufungsinstanz (Urk. 109 S. 38: "Gutheis- sung der eingangs gestellten Anträge"). Er macht auch nicht geltend, durch die Gehörsverletzung sei ihm ein Nachteil entstanden. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde das Versäumnis schliesslich behoben und die Zustellung von Urk. 95 an den Beklagten nachgeholt (Urk 137). Da die Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, kann der Mangel damit als geheilt gelten. 1.4 Die Vorinstanz hat den gebührenden Unterhalt und den nach Art. 125 ZGB vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeitrag nach der Methode des erwei- terten Existenzminimums mit Überschussverteilung ermittelt. Diese Methode ist höchstrichterlich für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprä- genden Ehen und mittleren Einkommen ohne Sparquote akzeptiert (BGE 137 III 103 E. 4.2.1 S. 106 ff.; BGer 5A_495/2013 E. 3.3). Der Beklagte stellt diese Vor- gehensweise nicht in Frage, vermisst aber in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen dazu, ob die nebst Grundbetrag, Miete, Krankenversicherung, Ar- beitsweg und auswärtige Verpflegung veranschlagten weiteren Bedarfspositionen die konkrete Lebenshaltung der Parteien während der neunjährigen Ehedauer

- 16 - abbilden sollen (Urk. 109 S. 28). Solche Ausführungen waren indes auch nicht nö- tig. Die Vorinstanz hat bei der vorliegend angewandten Bemessungsmethode das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu Recht um bestimmte zusätzliche Be- darfskosten zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 2.37 ff.). Dabei musste bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen keine Sparquote berücksichtigt werden. Im Trennungszeitpunkt (1. Juni 2010) war der Beklagte arbeitslos, wobei die Parteien über Einkünfte von Fr. 5'875.– verfügten (Urk. 4/2 S. 4). Im Jahr 2009 hatten die Einkünfte beider Eheleute gemäss Steuererklärung 2009 Fr. 6'935.– betragen (Urk. 14/6 = Urk. 112/6). Nach Auffassung des Beklagten betrug das Budget ab 2007 Fr. 6'500.– (Urk. 109 S. 9). Ersparnisse wurden nach überein- stimmenden Angaben während der Ehe nicht gebildet (Urk. 72 S. 8: "keine Spar- quote", Urk. 109 S. 10 Fn 4, S. 28: "konstant über ihre finanziellen Verhältnisse gelebt"; Urk. 120 S. 9). Die Vorinstanz ging von einem aktuellen Einkommen bei- der Parteien von Fr. 8'325.– aus, was rund Fr. 1'400.– über den im Jahre 2009 erzielten Einkommen liegt. Unter Beachtung der trennungsbedingten Mehrkosten kann dennoch nicht gesagt werden, eine Grundbedarfsberechnung mit Über- schussverteilung führe zu einer Sparquote bzw. zu einem nachehelichen Unter- haltsbeitrag, der über die Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards hinausgin- ge. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, führt die Trennung der Parteien bereits beim Grundbetrag und den Wohnkosten zu Mehrkosten von Fr. 1'644.– pro Monat (Urk. 120 S. 9). 2.1 Der Beklagte anerkannte in der Berufungsbegründung das von der Vor- instanz ermittelte Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 2'025.– pro Monat (Urk. 109 S. 5). Soweit er in der Stellungnahme vom 23. Februar 2015 darauf zurück- kommt und gestützt auf den Durchschnitt der längst bekannten Boni 2012 und 2013 ein Einkommen von Fr. 2'045.20 errechnet (Urk. 130 S. 2), kann darauf zu- folge Verspätung nicht weiter eingegangen werden. Indes ist das von der Klägerin in der Berufungsantwort zur Begründung ihres Armenrechtsgesuchs selbst ge- nannte aktuelle Einkommen von Fr. 2'038.– für die Unterhaltsberechnung zu übernehmen, nachdem sich der Beklagte darauf berufen hat (Urk. 120 S. 26, Urk. 130 S. 2).

- 17 - 2.2 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sein Einkommen in mehrfacher Hinsicht falsch ermittelt zu haben. Insgesamt sei ihm als erzielbares, zumutbares volles Erwerbseinkommen ein Betrag von rund Fr. 5'300.– bis Fr. 5'600.– anzu- rechnen (Urk. 109 S. 17). Im Einzelnen: 2.2.1 Der Beklagte macht geltend, dass sein Einkommen seit 2009 erhebli- chen Schwankungen unterliege. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf seine Ein- nahmen der Jahre 2011 bis 2014 abstellen müssen. Schon die Gegenüberstel- lung der in den Lohnausweisen dokumentierten Einnahmen (inkl. Überzeit, Boni und Prämien, aber ohne Spesenentschädigung) lasse das anrechenbare Ein- kommen im Dreijahresdurchschnitt auf Fr. 5'600.– absinken (Urk. 109 S. 7, S. 12, S. 18). In der von ihm eingereichten Übersicht beziffert der Beklagte sein Netto- einkommen im Jahr 2011 mit Fr. 58'535.–, im Jahr 2012 mit Fr. 71'259.– und im Jahr 2013 mit Fr. 71'209.– (Urk. 112/4). 2.2.2 Der Beklagte ist erst seit 1. August 2011 bei der E._____ AG als Ser- vicetechniker zu einem Monatslohn von Fr. 5'500.– brutto angestellt (Urk. 119 S. 6; Urk. 11/B4). Zuvor arbeitete er bei der N._____ AG zu einem erheblichen tiefe- ren Lohn von Fr. 4'500.– brutto (Urk. 119 S. 6; Urk. 28/33). Zu Recht wendet die Klägerin ein, es verbiete sich, auf ein Einkommen (aus unselbständiger Arbeit) abzustellen, das gar nicht mehr aktuell sei (Urk. 120 S. 6 Rz 11). Per 1. Januar 2013 erhielt der Beklagte eine geringfügige Lohnerhöhung von Fr. 50.– (Urk. 36/3+4). Wenn die Vorinstanz die Ermittlung des Einkommens des Beklagten an- hand der vollen Jahre 2012 und 2013 berechnet hat, kann ihr kein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. Mit Blick auf die annähernd identi- schen Einkommen der Jahre 2012 und 2013 liegt an der aktuellen Arbeitsstelle auch keine "Einkommensentwicklung vor, die "von erheblichen Schwankungen geprägt" wäre (vgl. Urk. 109 S. 6). 2.2.3 Die jüngste Entwicklung erfordert keine andere Beurteilung des Ein- kommens des Beklagten. Vielmehr hat die Klägerin in der Berufungsantwort ge- stützt auf das mit der Berufungsschrift eingereichte Kumulativjournal (Urk. 112/7) vorgebracht, das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten habe in den Mona- ten Januar bis September 2014 gar Fr. 6'457.– betragen (Urk. 120 S. 7 Rz 12, S.

- 18 - 13 Rz 26). Der Beklagte kommt immerhin auf Fr. 6'447.80 (Urk. 130 S. 5). Damit hat der Beklagte in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 mehr als die ihm von der Vorinstanz angerechneten Fr. 6'300.– verdient. Der Einwand des Beklag- ten erweist sich auch unter Einbezug des Jahres 2014 (Januar bis September) als unberechtigt. 2.3.1 Die Vorinstanz hat Entschädigungen für geleistete Überstunden als Einkommen taxiert. Im Jahre 2012 wurden dem Beklagten brutto Fr. 4'340.– (Samstagsarbeiten) und Fr. 3'418.95 (Zeitsaldostunden), im Jahre 2013 Fr. 380.– (Samstagsarbeiten) und Fr. 7'700.– (Saldostunden) ausbezahlt (Urk. 37/3+4, Urk. 73/7, Urk. 82/H, Urk. 82/I, Urk. 82/K). Der Beklagte rügt, die "Überzeit" müsse bei der Bestimmung des Einkommens aus folgenden Gründen ausser Betracht blei- ben:

- Das Leisten von Überzeit nach der Scheidung könne nach der Praxis bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nur dann einbezogen werden, wenn Überzeit bereits vor der Trennung üblicherweise geleistet worden sei. Aus den Lohnabrechnungen der I._____ AG (Urk. 111/7) sei er- sichtlich, dass der Beklagte vor der Trennung keine Überzeit geleistet habe. Die Vorinstanz berufe sich fälschlicherweise auf die bei der N._____ AG ge- leistete Überzeit, die aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten erbracht worden sei (Urk. 109 S. 12 f. lit. aa).

- Eine Einkommensbemessung, die vom 43-jährigen Beklagten für die weitere Dauer von sieben Jahren eine regelmässige Überzeitleistung von rund Fr. 588.– voraussetze, was betragsmässig zwei Samstags-Einsätzen entspre- che, sei übertrieben und den Verhältnissen des Pflichtigen nicht angemes- sen, da er an allen besuchsfreien Wochenenden Überzeit leisten müsste. Erholung, Freizeit, soziale Kontakte und die Pflege des eigenen Haushalts kämen auf diese Weise deutlich zu kurz (Urk. 109 S. 13 lit. bb).

- Es sei befriedigender und einleuchtender, wenn der Beklagte die durch Überzeit gewonnenen Zusatzeinnahmen zur Tilgung der (zu reduzierenden) Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin innerhalb der nächsten Jahre

- 19 - einsetzen könne, so dass per Ende der Unterhaltsverpflichtung bzw. innert nützlicher Frist auch die Problematik der noch offenen Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin gelöst werden könnte (Urk. 109 S. 14 lit. cc).

- Eine Anweisung in der Höhe von Fr. 2'800.– wäre auch nicht vollstreckbar, da der Beklagte in Monaten ohne Überzeitleistung, Prämien und Boni (wäh- rend geschäftsflauer Zeiten, bei Beschränkung der Möglichkeit zur Leistung von Überzeit durch die Arbeitgeberin, während der Ferien oder bei Kurzar- beit) bei einem Nettogehalt von Fr. 4'800.– mit lediglich Fr. 2'000.– sein be- treibungsrechtliches Existenzminimum unmöglich decken könnte, woran auch die Hinzurechnung des 13. Monatslohnes nichts ändere (Urk. 109 S. 14 f. lit. dd).

- Eine Anweisung, die dem Pflichtigen in einem Monat ohne Lohnzulagen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht belasse, sei auch für die Ar- beitgeberin problematisch, indem sie in Kauf nehmen müsse, dass sich der Arbeitnehmer weiter verschulde, um seine monatlichen Mindestausgaben zu decken. Insofern gerate die Arbeitgeberin in einen Clinch zwischen buchsta- bengetreuer Befolgung der Anweisung und Wahrung des Existenzminimums des Pflichtigen, dem sie sich durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses ent- ziehen könne. Jedenfalls sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, sich mit den existenziellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers zu befassen oder besondere Vorkehren zu seinem Schutz (Gewährleistung eines bestimmten "Überstun- denausmasses", Verzicht auf Kompensation durch Freizeit, Bevorschussung künftiger Überstundenentschädigungen, Prämien und/oder Bonuszahlun- gen) zu treffen (Urk. 109 S. 14 lit. ee). 2.3.2 Wie die Klägerin richtig bemerkt, kann aus dem vom Beklagten ange- führten Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_662/2011 E. 4) nicht abgeleitet wer- den, die Entschädigung von Überstunden oder Überzeit sei bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit nur relevant, wenn sie bereits vor der Trennung geleistet worden sei. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Überstunden im Rahmen einer tatsächlich festgestellten regelmässigen Überstundenabgeltung zu berücksichti- gen, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint bzw. kein Grund für

- 20 - die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrichtung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (BGer 5P.172/2002 E. 2.1.1; BK-Bühler/Spüh- ler, N 148 zu Art. 145 aZGB; BK-Spühler/Frei-Maurer, N 148 zu Art. 145 aZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 40 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 1.31, BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 7 zu Art. 125 ZGB; FamKomm Scheidung/Schwenzer, N 17 zu Art. 125 ZGB; CHK-Freiburghaus, N 24 zu Art. 125 ZGB; ferner [zum Kindesunterhalt]: BK- Hegnauer, N 53 zu Art. 285 ZGB; FamKomm Scheidung/Wullschleger, N 28 zu Art. 285 ZGB). Nach der deutschen Rechtsprechung ist eine Überstundenvergü- tung unterhaltsrechtlich grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt oder wenn die Leistung von Überstunden im fraglichen Ausmass in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist; dabei ist bei einem Anteil von 10% der regulären Arbeitszeit von einem geringen Umfang der Überstunden auszugehen, so dass gegen die Berücksichtigung des hieraus resultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen (BGH FamRZ 2004, 186). 2.3.3 Der Beklagte führt in seiner Berufung aus, aktuell sei als Folge eines recht rigorosen Stellenabbaus in seiner Abteilung von zwölf auf acht Mitarbeiter das Leisten von Überzeit möglich (Urk. 109 S. 15 Fn 9; vgl. auch Urk. 130 S. 7: "Umstellen auf Ueberzeit bei Zweischichtbetrieb"). Dem Beklagten wurden denn auch bereits bis und mit September 2014 Samstagsarbeit in der Höhe von Fr. 3'300.– und Zeitsaldostunden von Fr. 3'428.25 vergütet, so dass die Überstun- denentschädigung im Jahr 2014 ähnlich hoch ausfallen dürfte wie in den beiden Jahren zuvor (Urk. 112/7). Lediglich der Begründung seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege lässt sich entnehmen, dass der Beklagte gemäss interner Besprechung künftig nur noch an einem Samstag des Monats Überzeit leisten und diese nach Möglichkeit am darauffolgenden Montag durch Freizeit kompen- sieren solle (Urk. 109 S. 37). Darauf kann indes nicht weiter eingetreten werden, auch wenn der Beklagte seine persönliche Befragung und die Beweisaussage als Beweismittel anbietet. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht näher darlegt, wann diese Besprechung stattgefunden haben soll, und daher nicht überprüft werden kann, ob sein Vorbringen rechtzeitig erfolgte (Art. 317 Abs. 1 ZPO), lässt

- 21 - er in der Stellungnahme zur Berufungsantwort ausführen, er leiste zu einem we- sentlichen Anteil so viel Überzeit aufgrund von betrieblichen Anforderungen als Folge des Personalabbaus des letzten Jahres in seiner Abteilung von zwanzig auf zwölf Angestellte (Urk. 130 S. 5 f.). Von einer Beschränkung der Überstundenar- beit auf einen Samstag pro Monat aufgrund einer internen Besprechung war in dieser Stellungnahme keine Rede mehr. Allein im August 2014 hat der Beklagte denn auch neben der Samstagsarbeit bereits wieder 30.5 Überstunden generiert (Urk. 112/7 [Zeitsaldo Vormonat]). 2.3.4 Saldostunden werden mit Fr. 32.65 (Urk. 82/I) und Samstagsstunden mit Fr. 40.– abgegolten (Urk. 112/16). Im Jahre 2012 wurden dem Beklagten 108.5 Samstagsstunden und knapp 105 Saldostunden, total also 213 Überstun- den, ausbezahlt (Urk. 37/3+4, Urk. 82/K). Im Jahre 2013 wurden dem Beklagten 9.5 Samstagsstunden und 238 Saldostunden ausbezahlt, wobei die 238 Stunden nicht vom Zeitsaldo, sondern vom Feriensaldo abgebucht wurden (Urk. 37/4, Urk. 82/I). Der Beklagte wies bereits vor Vorinstanz darauf hin, dass mit der Auszah- lung des Ferienguthabens der Lohnausweis verfälscht werde (Urk. 81 S. 2). Im Jahre 2014 leistete der Beklagte (bis September 2014) 82.5 Samstagsstunden und erhielt im August 2014 105 Saldostunden ausbezahlt (Urk. 12/16), wobei er darauf hinwies, er habe aktuell keine Anwartschaften mehr (Urk. 109 S. 37) und der Zeitsaldo werde nur einmal jährlich ausgeglichen (Urk. 130 S. 4). Entgegen seiner Aussage hat der Zeitsaldo aber bereits Ende August 2014 wieder 30.5 Stunden betragen, nachdem er im Vormonat ausgeglichen worden war (Urk. 112/7 [Zeitsaldo Vormonat]). 2.3.5 Der Beklagte übernimmt die Betreuungsverantwortung für den Sohn an jedem zweiten Wochenende. Es kann dem Beklagten in der Tat nicht zugemu- tet werden, an den beiden übrigen Wochenenden Arbeit zu verrichten. Der Be- klagte hält aber selbst dafür, die Minimalbereitschaft, an einem Wochenende Samstagsarbeit zu leisten, werde vorausgesetzt (Urk. 130 S. 5). Gemäss Arbeits- vertrag ist er zum Pikettdienst verpflichtet. Die Samstagsarbeit fällt aber nicht re- gelmässig an. Der Beklagte hat bis anhin in den Jahren 2012, 2013 und 2014 im Durchschnitt nie wesentlich mehr als einen Samstag pro Monat gearbeitet. Die im

- 22 - Jahre 2012 geleisteten 108.5 Samstagstunden entsprechen 9.04 Stunden pro Monat. Im Jahre 2013 entfielen lediglich 9.5 Stunden auf Samstagsarbeit (Janu- ar). Im Jahre 2014 (Januar bis September) stand der Beklagte samstags während 82.5 Stunden im Einsatz, was im Durchschnitt 9.16 Stunden pro Monat ergibt. 2.3.6 Vom Beklagten kann auch nicht verlangt werden, dass er sich seinen Ferienanspruch inskünftig auszahlen lässt. Der im Jahre 2013 ausbezahlte Feri- ensaldo von 238 Stunden muss daher bei der Ermittlung des Einkommens ausser Betracht bleiben. Demgegenüber erscheint es zumutbar, dass der Beklagte ne- ben der Samstagsarbeit auch weiterhin Überstunden im bisherigen Umfange leis- tet: In den Jahren 2012 und 2014 wurden dem Beklagten je rund 105 Zeitsal- dostunden ausbezahlt. Bei rund 2'040 Arbeitsstunden pro Jahr (48 x 42.5 Stun- den) wurden in diesen beiden Jahren also rund 5% (ohne Samstagsarbeit) der Regelarbeitszeit zusätzlich entschädigt. Selbst unter Beachtung der Samstagsar- beit beträgt der Anteil der Überstunden nicht wesentlich mehr als 10% (2012: 10.46%; 2014: 9.19%) und bleibt noch im bescheidenen Rahmen. Eine solche Mehrleistung kann vom Beklagten auch weiterhin gefordert werden. Überstun- denarbeit erscheint grundsätzlich auch weiterhin möglich, liegt es nach Auffas- sung des Beklagten doch "in der Natur der Sache", dass die verbliebenen Be- schäftigten nach Verkleinerung der Abteilung vermehrt unregelmässig Arbeit und

– als Folge des Personalabbaus des letzten Jahres – Überstunden leisten müs- sen (Urk. 130 S. 5 f.). Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Jahr 2013 kein Zeitsaldo zur Auszahlung gelangte. Der per Ende 2013 bestehen- de Zeitsaldo von 90.5 Stunden konnte per Ende 2013 zu einem grossen Teil ab- gebaut werden (Urk. 112/16, Urk. 73/7). Auch im Jahre 2014 kam es im Februar, April und im August zu Kompensationen von insgesamt 28 Stunden (Urk. 112/16). Zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens ist daher auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 (ohne das im Jahre 2013 ausbezahlte Ferienguthaben) abzustellen. 2.3.7 Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, die durch Überzeit gewon- nenen Zusatzeinnahmen für die Tilgung der (alten) Unterhaltsschulden gegenüber der Klägerin innerhalb der nächsten Jahre einsetzen zu können, um per Ende der

- 23 - Unterhaltsverpflichtung bzw. innert nützlicher Frist auch die Problematik der noch offenen Unterhaltsschulden (Fr. 34'000.– bzw. Fr. 16'800.– gegenüber der Kläge- rin persönlich) zu lösen (Urk. 109 S. 14). Die Nichtbezahlung der vom Eheschutz- richter vorgemerkten ehelichen Unterhaltsbeiträge, die maximal Fr. 2'500.– betra- gen, darf nicht dazu führen, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge geringer ausfallen, ansonsten die Vernachlässigung der ehelichen Unterhaltspflicht gera- dezu belohnt würde. 2.3.8 Dem Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er die Nichtbe- rücksichtigung von Überstunden mit der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Anwei- sung und mit der Interessenlage des Arbeitgebers begründet. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist von der Anweisung als Vollstreckungsmassnahme zu unterscheiden und von deren Umfang unabhängig. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners ist freilich auch bei der Festsetzung der nachehelichen Unterhaltspflicht zu beachten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Unterhalt als monatliche fixe Unterhaltsrente zu bezahlen und der Un- terhaltsschuldner bei schwankendem Einkommen verpflichtet ist, in einkommens- stärkeren Monaten Rückstellungen zu bilden, um in einkommensschwächeren Monaten seinen eigenen Bedarf decken und die Unterhaltsrente bezahlen zu können. Es verhält sich ähnlich wie bei den Steuern. Sie werden im monatlichen Bedarf angerechnet, sind aber nicht monatlich zu bezahlen, was die Bildung von Rückstellungen nötig macht. Es genügt folglich, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei schwankendem Einkommen über eine gewisse Zeitspanne gewahrt wird. Auch der vom Beklagten ins Feld geführte "Clinch" des Arbeitge- bers (Befolgung der Anweisung, Belassung des Existenzminimums) besteht nicht. Der Arbeitgeber ist weder dafür verantwortlich, das Existenzminimum des Arbeit- nehmers zu berechnen, noch muss er dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer in einkommensschwächeren Monaten über genügend Mittel infolge von Rückstel- lungen verfügt. 2.3.9 Im Jahr 2012 betrug das monatliche Nettoeinkommen (inkl. Verpfle- gungspauschale) wie von der Vorinstanz veranschlagt Fr. 6'356.45 (Urk. 110 S. 15).

- 24 - Das von der Vorinstanz für das Jahr 2013 ermittelte monatliche Nettoein- kommen von Fr. 6'311.75 ist um die ausbezahlte Ferienabgeltung von Fr. 647.50 brutto (Fr. 7'770.– geteilt durch 12), d.h. um Fr. 588.30 netto (Urk. 110 S. 16), zu kürzen. Es resultiert ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Verpflegungspau- schale) von Fr. 5'723.45. Im Jahre 2014 ist nicht nur der im August 2014 ausbezahlte 13. Monatslohn (Fr. 5'550.–), sondern auch der gleichzeitig ausbezahlte Zeitsaldo in der Höhe von Fr. 3'428.25 auf zwölf Monate umzulegen (Urk. 120 S. 7 Rz 12; Urk. 130 S. 4), da gemäss Lohnabrechnungen und Kumulativjournale die Auszahlung des 13. Mo- natslohnes und des Zeitsaldos nur einmal pro Jahr erfolgt. Gemäss Kumula- tivjournal wurden dem Beklagten bis und mit September 2014 Fr. 59'001.10 aus- bezahlt (Urk. 112/7). Kleinere Rechnungsfehler im Kumulativjournal gibt es ent- gegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 130 S. 4 f., Urk. 132/1) nicht zu korri- gieren, stimmen die darin ausgewiesenen Beträge doch mit den Lohnabrechnun- gen überein. Zu addieren sind aber die im Kumulativjournal nicht erwähnten, ge- mäss Lohnabrechnung vom 25. Juli 2014 separat ausbezahlten Fr. 1'384.60 (Urk. 12/16). Unter Hinzurechnung der Abzüge für Parkbussen von Fr. 370.– ergibt sich ein relevantes Einkommen (inkl. Essensentschädigung) für die ersten neun Mona- te von Fr. 60'755.70. Nach Abzug des 13. Monatslohns (Fr. 5'054.40 netto; Abzü- ge 8.93%) und des Zeitsaldos (Fr. 3'122.10 netto; Abzüge 8.93%) verbleibt ein Betrag von Fr. 52'579.20. Nach Hinzurechnung des anteilmässigen 13. Monats- lohnes (Fr. 3'790.80) und Zeitsaldos (Fr. 2'341.60) errechnet sich ein Nettoein- kommen für Januar bis September 2009 von Fr. 58'711.60 oder Fr. 6'523.50 pro Monat. Die Klägerin behauptet indes lediglich Fr. 6'457.–, worauf aufgrund der Verhandlungsmaxime abzustellen ist. Der Beklagte, der "praktisch auf das von der Klägerin behauptete Nettoeinkommen gekommen ist" (Urk. 130 S. 5), hat nicht geltend gemacht, das Einkommen sei aufgrund der ihm von Oktober bis De- zember 2014 ausbezahlten Löhne unter das von der Klägerin behauptete bzw. unter das vom ihm selbst errechnete Einkommen von Fr. 6'447.80 gefallen. Das Einkommen beträgt im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 Fr. 6'179.– (Fr. 6'356.45 zuzüglich Fr. 5'723.45 zuzüglich Fr. 6'457.– geteilt durch 3). Die Vo-

- 25 - rinstanz hat zu Recht das Jahr 2011 (August bis Dezember) nicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass dieses Jahr nur mit fünf Monaten zu Buche schlägt, be- zog der Beklagte in diesem Jahr weder eine Jahresprämie noch Boni und betrug der Zeitsaldo Ende Jahr lediglich 5.5 Stunden (Urk. 112/3), weshalb das Einkom- men im Startjahr 2011 nicht repräsentativ ist. 2.4.1 Der Beklagte hält es für unzulässig, die "kumulierten Uebertretungsan- zeigen" von jährlich rund Fr. 600.–, die vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezo- gen werden, als Einkommen anzurechnen (Urk. 109 S. 17, S. 22). In der Stel- lungnahme vom 23. Februar 2014 ergänzt der Beklagte, er erwirke mit dem Ge- schäftsfahrzeug seiner Arbeitgeberin, mit dem er bis zu zehn Kunden täglich be- suche, vor allem Parkbussen, wenn ein Einsatz sich verzögere. Bereits die "vor- instanzlich berücksichtigten erwerblichen Unterlagen" würden zeigen, dass diese Abzüge zwangsläufig seien und regelmässig auftreten würden (Urk. 130 S. 4). 2.4.2 Der Beklagte hat bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, die vom Lohn abgezogenen Bussen (Parkbussen und Geschwindigkeitsübertretungen) seien als Lohngestehungskosten unvermeidlich und daher auch für die Unter- haltsberechnung von seinem Lohn abzuziehen (Urk. 72 S. 23; Urk. 42 S. 40 f.). Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Bedarfsberechnung, die Berücksichtigung von Ordnungsbussen sei im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nach- folgend "Kreisschreiben"; ZR 108 [2009] S. 253 ff.) nicht vorgesehen. Der Beklag- te habe nicht dargetan, dass diese Bussen im Zusammenhang mit der Berufs- ausübung ausgefällt worden seien. Hinzu komme, dass im Strassenverkehr grundsätzlich jedermann gehalten sei, sich korrekt zu verhalten; mit Bussen wür- den Regelverstösse geahndet und sie sollten dem Verursacher (und nie Dritten wie etwa der Arbeitgeberin oder der Klägerin) Strafe sein. Vorliegend sei nicht er- sichtlich, dass die Arbeitgeberin den Beklagten dazu angehalten habe, sich im Strassenverkehr nicht regelkonform zu verhalten. Wenn es sich so verhalten wür- de, hätte sie ihm die Bussen zu ersetzen. Unter Würdigung aller Umstände bleibe

- 26 - demzufolge kein Raum zur Berücksichtigung von Ordnungsbussen in den finanzi- ellen Verhältnissen des Beklagten (Urk. 110 S. 16, S. 21 f.). 2.4.3 Der Beklagte wiederholt im Berufungsverfahren seinen Standpunkt, nennt aber keine Aktenstücke, aus denen sich ergeben soll, dass die Bussen (gemäss Kumulativjournal 2014 Fr. 390.– bis und mit September 2014; Urk. 112/7) unvermeidbar sind. Die von der Vorinstanz erwähnte Übertretungsanzeige vom 24. Juli 2013 (Urk. 60/10; Geschwindigkeitsüberschreitung: 3 km/h) indiziert keine Unvermeidbarkeit. Urk. 44/6 (Mahnungen betreffend verfallene Parkbussen) wurde nicht eingereicht, was bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 110 S. 21). Darauf kann es aber gar nicht ankommen. Jedermann ist verpflichtet, sich an die Strassenverkehrsordnung zu halten. Der Beklagte kann für sich keine Ausnahme gestützt auf einen übergesetzlichen Rechtsfertigungsgrund der betrieblichen Not- wendigkeit beanspruchen. Es liegt an ihm, seinen Arbeitseinsatz so zu planen, dass keine Parkzeit- und Geschwindigkeitsüberschreitungen auftreten. Durch die Weiterbelastung der Bussenbeträge gibt die Arbeitgeberin genügend deutlich zu erkennen, dass sie die Übertretungen nicht billigt. Im Arbeitsrecht wird auch vom "persönlichen Charakter der Busse" gesprochen (Vischer/Müller, SPR VII/4, 4. Aufl., Basel 2014, § 10 Rz 131; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsver- trag, 7. Aufl., Zürich 2012, N 2 zu Art. 327a OR S. 491, je mit weiteren Verwei- sen). Der Beklagte behauptet auch nicht, er habe gegen die Abzüge protestiert. Bussen können daher auch nicht als "[u]numgängliche Berufsauslagen" im Sinne von Ziffer 3 des Kreisschreibens qualifiziert werden. Der Beklagte kann Ord- nungsbussen im Strassenverkehr nicht auf die Klägerin abwälzen, auch wenn er insofern eine "gefahrengeneigte" Tätigkeit versieht. 2.5.1 Schliesslich moniert der Beklagte, die ihm ausbezahlten Tagesspesen von Fr. 20.– für die Kosten der auswärtigen Verpflegung seien nicht einkommens- relevant, da sie effektive Auslagen abdecken würden. Dass Effektivspesen nicht einkommensrelevant seien, ergebe sich bereits aus Ziffer IV.3 des Kreisschrei- bens, wonach Spesen den Schuldner befähigen müssten, Nahrungsauslagen "in nennenswertem Betrag" einzusparen, was vorliegend der Fall sei, habe die Vor- instanz dem Beklagten im Existenzminimum für die auswärtige Verpflegung doch

- 27 - Fr. 300.– monatlich zugebilligt. Spesen von Fr. 20.– pro vollem Arbeitstag und körperlich teils anspruchsvoller Arbeit im Freien und teilweiser Schichtarbeit lägen durchaus im Rahmen, zumal die Ansätze im Kreisschreiben zuletzt im Jahre 1984 angepasst worden seien und der Spesenansatz auch Zwischengetränke und Ge- tränke über Mittag erfasse. Er habe weder die Zeit noch die Musse, in Zürich je- weils eines der billigsten Lokale aufzusuchen, um sich dort eine Mahlzeit für Fr. 12.50 zu Gemüte zu führen. Die Spesen würden im Lohnausweis denn auch nicht aufgeführt und seien steuerlich nicht relevant (Urk. 109 S. 16 f.). Falls der Spe- senersatz dem Berufungskläger als Einkommen angerechnet würde, wäre in sei- nem Notbedarf der nämliche Betrag als Aufwand für die auswärtige Verpflegung einzusetzen (Urk. 109 S. 22). 2.5.2 Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen des Beklagten unter Ein- schluss der monatlich ausbezahlten Verpflegungspauschale (Urk. 110 S. 15 f.), wobei im Jahre 2012 durchschnittlich Fr. 418.20 und im Jahre 2013 durchschnitt- lich Fr. 378.30 pro Monat vergütet wurden (Urk. 110 S. 15 f.). Im Gegenzug billig- te sie ihm einen Bedarfsposten für auswärtige Verpflegung von Fr. 300.– pro Mo- nat zu (Urk. 110 S. 18). Sie erwog, der Verpflegungsabzug (gemeint wohl: Zu- schlag) gemäss Kreisschreiben solle dazu dienen, die Mehrkosten einer auswär- tigen Verköstigung gegenüber einer ebenso angemessenen Nahrungsaufnahme zu Hause zu decken. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der vielerorts vorhandenen Möglichkeit, ein Mittagsmenü für unter Fr. 20.– zu sich zu nehmen, erscheine bereits ein Verpflegungsabzug von Fr. 12.50 als eher hoch, dürfe aber beim vorhandenen beidseitigen Einverständnis gerade noch Berück- sichtigung finden. Die vom Arbeitgeber des Beklagten ausbezahlten Beträge von Fr. 20.– pro Mahlzeit deckten indessen die gesamten Kosten einer solchen Ver- pflegung, weshalb sie nicht in dieser Höhe in den Bedarf aufzunehmen seien. Beim Beklagten sei jedoch zu berücksichtigen und werde in der vorliegenden Un- terhaltsberechnung auch erwartet, dass er jährlich ein Überstundenpensum im Umfang von rund einem Arbeitsmonat absolviere. Dies sei nicht möglich, ohne dass er gelegentlich auch ein zusätzliches Abendessen oder ein Mittagessen an einem Samstag auswärts einnehmen müsse. Das führe dazu, dass ihm pro Monat

- 28 - die Kosten von 24 Mahlzeiten anzurechnen seien, insgesamt also Fr. 300.– (Urk. 110 S. 23). 2.5.3 In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen er- setzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tat- sächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGer 5A_58/2011 E. 2.3.1; 5A_373/2007 E. 3.2). Die Vorinstanz hat demnach die Verpflegungspauschale zu Recht beim Einkommen berücksichtigt und her- nach die Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Bedarf festgesetzt. 2.5.4 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass dem Beklagten in seiner Funktion als Servicetechniker Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung (Mittag- essen) entstehen. Im vorinstanzlichen Verfahren gestand die Klägerin dem Be- klagten Fr. 12.– pro Arbeitstag und bei 240 Arbeitstagen pro Jahr Fr. 240.– pro Monat zu (Urk. 25 S. 14, Urk. 54 S. 17). Die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 300.– hält sie für mehr als angemessen, zumal es lediglich um die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung gehe (Urk. 120 S. 14 Rz 28). 2.5.5 Gemäss Kreisschreiben können für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit gewährt werden. Es trifft nicht zu, dass diese Ansätze aus dem Jahre 1984 stammen. Im Kreisschreiben wird zwar auf einen Entscheid aus dem Jahre 1985 verwiesen (ZR 84 [1985] Nr. 68). In jenem Entscheid waren die Ansätze aber auf Fr. 4.– bis Fr. 6.– (für allein- stehende oder in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen le- bende Unterhaltspflichtige) bzw. auf Fr. 6.– bis Fr. 8.– (für Unterhaltspflichtige in eheähnlichen Verhältnissen) erhöht worden. 2.5.6 Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die betreibungsrechtlichen Ansätze übersteigende Verpflegungsspesen, spricht nichts dagegen, dem unter- haltspflichtigen Arbeitnehmer den betreibungsrechtlichen Maximalansatz von Fr. 15.– zuzugestehen, wenn das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien gedeckt ist.

- 29 - 2.5.7 Bei der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschuss- verteilung wird zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet; hernach findet eine Erweiterung um bestimmte zusätzliche Kosten statt (Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz 2.27 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familien- recht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014 Rz 10.97 f.). Von dem im Betreibungsrecht vorgegebenen Richtwerten und Maximalbeträgen kann bzw. soll in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten nur abgewichen werden, wenn hö- here Auslagen belegt sind oder die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine grosszügige Anrechnung von im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung zuzu- rechnenden Unkosten erlauben (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 2.35). Die steuer- rechtliche Behandlung spielt dabei keine Rolle. Es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern Ziffer IV.3 des Kreisschreibens (Abzüge vom monatlichen Existenzminimum infolge von Spesenvergütungen) hier eine Rolle spielen könnte. Der Beklagte be- hauptet nicht, er habe bei der Vorinstanz belegt, dass ihm im heutigen Zeitpunkt oder im Rahmen der bisherigen Lebenshaltung Mehrkosten für Mittagsverpfle- gung anfallen, welchen den Maximalansatz übersteigen. Vielmehr ging er in sei- nem letzten Parteivortrag selbst von einem Ansatz von Fr. 15.– aus (Urk. 72 S. S. 25). Für den Nachweis von Mehrkosten genügt der pauschale Hinweis, er müsse sich auch für kleine Pausen extern verpflegen, wogegen in einem Bürogebäude üblicherweise Getränke und kleine Zwischenmahlzeiten vergünstigt ab Automat angeboten würden, nicht (Urk. 109 S. 22). Demzufolge werden dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Ferienmonats Fr. 330.– (24 x Fr. 15.– x 11 : 12) im Bedarf anzurechnen sein.

3. Der Beklagte moniert, die vorinstanzliche Bedarfsberechnung sei insoweit zu korrigieren, als sein Bedarf von Fr. 3'015.50 auf Fr. 3'432.45 zu erhöhen und der Bedarf der Klägerin (samt C._____) von Fr. 3'868.80 auf Fr. 3'559.05 zu sen- ken sei (Urk. 109 S. 20). Im Einzelnen: 3.1 Der aktuelle Mietzins des Beklagten beträgt Fr. 764.– (Urk. 112/11), der- jenige der Klägerin Fr. 794.– (Urk. 123/1). 3.2.1 Die Vorinstanz nahm die Prämie für die Grundversicherung des Be- klagten abzüglich der mutmasslichen Prämienverbilligung von Fr. 600.– pro Jahr

- 30 - in den Bedarf auf. Auf Seiten der Klägerin berücksichtigte sie die Grund- und Zu- satzversicherungen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Franchise wäh- rend des Prozesses ohne Notwendigkeit auf das Minimum herabgesetzt und müsse jetzt wesentlich höhere Prämien bezahlen. Beim Sohn C._____ – nicht aber bei der Klägerin – nahm die Vorinstanz einen Abzug für die tatsächlich ge- währte Prämienverbilligung (Fr. 75.– pro Monat) vor, was zu folgender Aufstellung führte: Klägerin Beklagter Krankenkasse (KVG) Fr. 305.15 Fr. 369.95 VVG Fr. 47.70 Krankenkasse Kind (KVG) Fr. 5.00 (VVG) Fr. 16.50 3.2.2 Der Beklagte beanstandet, für die Kosten zusätzlicher Versicherungen bleibe kein Raum, weshalb nur der Aufwand für die obligatorische Krankenversi- cherung zu berücksichtigen sei. Zudem sei die bei ihm geschätzte hypothetische Prämienverbilligung angesichts der auch bei der Klägerin nicht abgezogenen, al- lenfalls theoretisch realisierbaren Prämienverbilligung unbeachtlich (Urk. 109 S. 20 f.). Seine ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Febru- ar 2015 zu Prämien und Selbstbehaltskosten sind demgegenüber verspätet und unbeachtlich (Urk. 130 S. 12 f.). 3.2.3 Gemäss Kreisschreiben ist der Prämienaufwand für die obligatorische Versicherung unter Einschluss einer allfälligen Prämienverbilligung zum Grundbe- trag hinzuzuzählen. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin verfügen über eine Jahresfranchise von Fr. 300.– (Urk. 60/5; Urk. 28/3, Urk. 70/5, Urk. 123/2). Die Herabsetzung der Jahresfranchise durch den Beklagten kann nicht als rechts- missbräuchlich bezeichnet werden. Es sind daher bei beiden Parteien nur der Aufwand für die obligatorische Krankenversicherung zu beachten. Dieser beträgt aktuell beim Beklagten Fr. 419.95 (Urk. 73/9, Urk. 112/12) und bei der Klägerin Fr. 318.30 (Urk. 123/2).

- 31 - 3.2.4 Weder der Beklagte noch die Klägerin deklarierten in der Steuererklä- rung 2013 eine Prämienverbilligung (Urk. 112/19 [Versicherungsprämien 2013], Urk. 136/1 [Versicherungsprämien]). Der Beklagte beanstandet weder sein zu- künftiges Einkommen von rund Fr. 32'000.– noch die bei diesem Einkommen an- fallende Prämienverbilligung von Fr. 600.– gemäss Urteil der Vorinstanz. Die Klä- gerin deklarierte für das Jahr 2013 bei Unterhaltsbeiträgen von Fr. 18'936.– ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'420.– (Urk. 136/1). Ihr Einkommen wird sich mit den gesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen auf knapp Fr. 40'000.– erhöhen. Mit diesem Einkommen gelangt sie in den Genuss einer Prämienverbilli- gung von jedenfalls Fr. 600.– pro Jahr (Merkblatt SVA Zürich Ziff. 16), weshalb sich ihre Prämie ebenfalls um Fr. 50.– auf Fr. 268.30 reduziert. Damit wird sowohl dem Kreisschreiben, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Verhandlungs- maxime – der Beklagte verlangt mit Blick auf die Prämienverbilligung eine Korrek- tur seines Bedarfs um max. Fr. 600.– pro Jahr – Rechnung getragen. Demnach sind bei der Klägerin Fr. 273.30 (Fr. 268.30 zuzüglich Fr. 5.– für C._____) und beim Beklagten Fr. 369.95 in die Bedarfsrechnung einzusetzen. 3.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Klägerin Auslagen von Fr. 22.90 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und beim Beklagten Auslagen von Fr. 16.85 für die Haftpflichtversicherung (Urk. 110 S. 21). Der Beklagte beansprucht für beide Parteien den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 30.– "in angemessener Relation zu anderen Bedarfspositionen (Telekommunikation) und gestützt auf Ziff. III.2 Punkt 5 des Kreisschreibens" (Urk. 109 S. 21). 3.3.2 Zwar kommen auch konkrete Bemessungsmethoden nicht ohne ge- wisse Pauschalisierungen aus. Die betreibungsrechtlichen Zuschläge sind aber nur anzurechnen, wenn die damit abzudeckenden Kosten tatsächlich anfallen (Hausherr/Spycher, a.a.O., Rz 2.32). Dies geschieht bei beiden Eheleuten sepa- rat (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler/Freivogel, Anh UB N 46). Der Be- klagte behauptet weder, dass er gegenwärtig über eine Hausratversicherung ver- fügt, noch, dass er beabsichtigt, eine solche abzuschliessen. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Beträgen.

- 32 - 3.4.1 Für "Telefon/Internet" bzw. die "gerichtsnotorisch notwendigen Kom- munikationsauslagen mit oder ohne Kind" gestand die Vorinstanz der Klägerin Fr. 120.– und dem Beklagten Fr. 90.– zu. Die Radio- und Fernsehgebühren wurden für beide Parteien auf Fr. 38.50 veranschlagt (Urk. 110 S. 18, S. 20). Mit der Beru- fung beantragt der Beklagte, diese Kosten seien auf beiden Seiten auf Fr. 150.– zu begrenzen. Der neunjährige Sohn verursache bezüglich Telefon/Internet keine Mehrkosten im Betrag von Fr. 30.–, da Kinder in diesem Alter diese Medien nur unter elterliche Aufsicht nutzen sollten. Auch seien Natelgebühren durch die Nut- zung spezieller Angebote für Kinder und Jugendliche ohnehin günstiger. Bei ihm gehöre das Natel zum Arbeitsgerät, da er für die Arbeitsplanung stets mit der Dis- position der Arbeitgeberin in Winterthur in Verbindung bleiben müsse und nötigen- falls ohne Spesenersatz auch selbst dort anrufe (Urk. 109 S. 21). 3.4.2 Der Sohn C._____ wird in absehbarer Zeit über ein eigenes Mobiltele- fon verfügen, das Kosten verursacht, die der Klägerin und nicht dem Beklagten anfallen. Dass ein Zuschlag von Fr. 30.– nicht gerechtfertigt ist, legt der Beklagte mit dem pauschalen Verweis auf "spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche" nicht substantiiert dar. Sein Hinweis auf ohne Spesenersatz getätigte Geschäfts- telefonate (vgl. bereits Urk. 58 S. 8) ist ebenso pauschal und unsubstantiiert. Da- mit bleibt es bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen. 3.5 Zur auswärtigen Verpflegung wurde bereits im Rahmen der Einkom- mensberechnung Stellung bezogen. Es sind im Bedarf des Beklagten Fr. 330.– einzusetzen. 3.6.1 Die Vorinstanz hat der Klägerin Kosten von Fr. 119.– für den öffentli- chen Verkehr in Form eines Monatsabonnements des Zürcher Verkehrsverbun- des im Bedarf veranschlagt. Der Beklagte machte im Zusammenhang mit seinem Geschäftsfahrzeug Fr. 80.– für Bussen und Reinigung geltend, die von der Vor- instanz aber nicht akzeptiert wurden (Urk. 110 S. 18 f., S. 21 f.). Berufungsweise beansprucht der Beklagte eine Erhöhung seines Bedarfs um Fr. 98.50. Damit sol- len die Auslagen für einen ZVV-9-Uhr-Pass, ein Halbtagsabonnement und ein Ju- niorabonnement für C._____ gedeckt werden. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz ihm für den Arbeitsweg und ande-

- 33 - re Interessen kein Betreffnis zubillige. Ihm sei ein aktiver, sportlicher Umgang mit C._____ wichtig. Ohne die Möglichkeit, zumindest im Kanton Zürich mobil zu sein, seien Erlebnisse wie Schlitteln, Eis- und Skilaufen, Schwimmen etc. kaum zu rea- lisieren. Für weitere Fahrten diene das Halbtags- und Juniorabonnement. Die gel- tend gemachten Ausgaben würden sich gemäss Ziffer III/3.4 und III/5.3 des Kreis- schreibens den betreuungsbedingten Mehrausgaben in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zuordnen lassen. Benutze der Beklagte nämlich für private Fahrten das Geschäftsauto, müsse er das Benzin gemäss Geschäftsreglement vergüten; diese Vorschrift sei strikte einzuhalten (Urk. 109 S. 22 f.). 3.6.2 Zu Recht wendet die Klägerin ein, es handle sich bei den Vorbringen des Beklagten um unzulässige neue Behauptungen (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 120 S. 17 Rz 40). In der Klageantwort verlangte der Beklagte keine Kosten für den Arbeitsweg (Urk. 42 S. 44 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 11. September 2013 beanspruchte der Beklagte Fr. 80.– für Fahrten zum Arbeitsplatz bzw. für die Nebenkosten des Geschäftsfahrzeugs in Form von Bussen und Reinigungs- kosten (Urk. 58 S. 9 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2014 begrün- dete der Beklagte die Fr. 80.– mit "Parkplatz für Geschäftsfahrzeug zu Hause" (Urk. 72 S. 26). Laut Berufungsschrift wurde der Abstellplatz für das Auto inzwi- schen gekündigt und "das Einsetzen von Bussen im Notbedarf […] bildete eine Fehlüberlegung" (Urk. 109 S. 22). Mit der vorinstanzlichen Ablehnung der Reini- gungskosten setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Seine mit der Berufung neu vorgetragene Begründung für "Fahrkosten OeV Besuch" in der Höhe von Fr. 98.50 ist verspätet. Zutreffend ist auch, dass der Beklagte mit der neu gelieferten Begründung implizit anerkennt, dass ihm keine Ausgaben für Fahrten zum Ar- beitsplatz anfallen, begründet er die Mobilitätskosten doch mit den Besuchen sei- nes Sohnes. 3.7.1 Der Beklagte ersucht um "Berücksichtigung eines bescheidenen Be- trags von Fr. 60.00 unter dem Titel Besuchskosten als Anteil am Grundbetrag", um zu vermeiden, dass er das Besuchsrecht dereinst nicht wahrnehmen würde, weil er dem Sohn nichts bieten könne (Urk. 109 S. 23). Auch die vorstehend be-

- 34 - reits diskutierten Fr. 98.50 stellen nichts anderes als Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts dar. 3.7.2 Auch diese Position ist neu und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit seinen Ausführungen im Massnahmeverfahren explizit auf Besuchskosten ver- zichtete (Urk. 35 S. 32 f.; Urk. 110 S. 24), wie die Klägerin geltend macht (Urk. 120 S. 17 Rz 41). Jedenfalls hat der Beklagte im Bedarf keine entsprechende Po- sition veranschlagt und auch keine entsprechende Kosten begründet (Urk. 42 S. 44 f., Urk. 58 S. 5, Urk. 72 S. 26 f., Urk. 73/11). Dies kann nicht im Berufungsver- fahren nachgeholt werden, auch wenn es im Ermessen des Sachrichters liegt, in- wiefern er dem Unterhaltsverpflichteten für die Ausübung des Besuchsrechts ei- nen gewissen Betrag zugestehen will (BGer 5A_390/2012 E. 6.4). 3.8.1 Der Beklagte macht weiter geltend, es sei ihm wie im Rahmen der letz- ten Einkommenspfändung für berufsbedingte Bekleidungskosten ein bescheide- ner Betrag von Fr. 60.– pro Monat anzurechnen, da er trotz Arbeit im Freien ge- halten sei, in gepflegter Erscheinung mit den Kunden zu verkehren, was bisweilen auch untertags Tenuewechsel erforderlich mache, wenn die ausserhäusliche Tä- tigkeit in Regen oder Schnee ausgeführt werden müsse. Soweit es nicht die Klei- dung betreffe, habe er bereits die Spettfrau, welche wöchentlich zu zwei Stunden à Fr. 20.– die Wohnung aufräume und die Schmutzwäsche mitnehme, aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Die Mehrkosten des erhöhten Wäscheverbrauchs wür- den nur die täglichen, bisweilen auch untertägigen Kleiderwechsel und das Erfor- dernis, in Hemd und Kittel zur Arbeit zu erscheinen, bzw. die entsprechenden An- schaffungs- und Reinigungskosten betreffen (Urk. 109 S. 24 f.). 3.8.2 Für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch kann ge- mäss Ziffer III/3.3 des Kreisschreibens ein Zuschlag von Fr. 20.– bis Fr. 60.– pro Monat gewährt werden. Der Vollzugsbeamte hat dem Beklagten laut Pfändungs- urkunde vom 11. September 2014 für "vermehrten Kleiderverbrauch" ein Zu- schlag von Fr. 60.– gewährt (Urk. 112/15). Trotzdem kann auf diese Position im Berufungsverfahren infolge verspäteter Geltendmachung nicht mehr eingegangen werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte keinen Zuschlag für

- 35 - überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch verlangt (Urk. 35 S. 24, Urk. 42 S. 44 f., Urk. 58 S. 5). Der Kleider- und Wäscheverbrauch wird auch nicht deshalb zu einem zulässigen neuen Vorbringen, weil der Vollzugsbeamte den entsprechenden Zuschlag erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils gewährte. Es wäre dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die Position schon vor erster Instanz zu behaupten. Die Kosten des Mehrverbrauchs sind im Übrigen weder substantiiert behauptet noch belegt worden. Auf die Besorgung der Wä- sche durch eine Spettfrau hat der Beklagte jedenfalls keinen Anspruch. In der Steuererklärung 2013 machte der Beklagte den Pauschalabzug geltend (Urk. 112/19 [Berufsauslagen]). Es genügt in dieser Hinsicht nicht, unter Hinweis auf den betreibungsrechtlich gewährten Zuschlag oder unter Berufung auf "Hemd und Kittel" und eine "gepflegte Erscheinung" den Maximalbetrag zu fordern. Wie die Klägerin ausführt (Urk. 120 S. 18 Rz 43), fällt nach der Praxis der Kammer ein Zuschlag für typische Berufskleider wie Überziehkleider oder Arbeitsschuhe in Be- tracht, die durch körperliche Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung übermässig abgenutzt und rasch ersetzt werden müssen; demgegenüber ist kein Zuschlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Er- scheinung am Arbeitsplatz zu gewähren, weil dies in den meisten Dienstleis- tungsberufen mit Publikumskontakt erwartet wird (OGZ LE120026 vom 3. Sep- tember 2012 E. II/3.2.2/f). 3.9.1 Die Vorinstanz hat der Klägerin Fr. 1'976.– pro Jahr oder Fr. 165.– pro Monat für den Vorsorgeaufbau zuerkannt. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den jährlichen Spargutschriften des Beklagten von Fr. 4'758.– und den- jenigen der Klägerin von Fr. 2'782.– (Urk. 110 S. 25 f.). Der Beklagte moniert, die Fr. 165.– seien auf die Hälfte zu kürzen, da der Beklagte nicht den Ausfall auf Ar- beitnehmer- und auf Arbeitgeberseite zu entschädigen habe. Zudem werde der Klägerin im Rahmen der im Urteil vermerkten überobligatorischen Versicherung auch ein entsprechend grösserer BVG-Anteil vom Lohn abgezogen, was als Min- dereinkommen im Rahmen der Überschussteilung vom Beklagten zu einem überwiegenden Anteil von 2/3 wieder ausgeglichen werden müsse. Mit dem hälf- tigen Betrag werde den Interessen der Klägerin genügend Rechnung getragen (Urk. 109 S. 25).

- 36 - 3.9.2 Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Vorsorgeunterhalt genau nach den bundesgerichtlichen Vorgaben berechnete und insbesondere das fiktive Bruttoeinkommen richtig bestimmte (BGE 135 III 158; BGer 5A_899/2012 E. 3.6.2). Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung für die Berechnung der angemessenen Altersvorsorge Ar- beitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge relevant sind (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 161). Das konkrete Vorsorgebedürfnis gebietet keine andere Lösung, nachdem im Rahmen des Vorsorgeausgleichs lediglich Fr. 3'806.50 übertragen wurden, wo- raus ein Vorsorgeguthaben der Klägerin von Fr. 20'497.30 (Fr. 16'690.80 zuzüg- lich Fr. 3'806.50) resultierte (Urk. 110 S. 32 ff.). 3.10.1 Die Vorinstanz hat den Parteien gestützt auf "die vorliegenden Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse" laufende Steuern von Fr. 195.– (Klägerin) und Fr. 225.– (Beklagter) zugebilligt (Urk. 110 S. 18, S. 27). Aufgrund des bean- tragten tieferen Unterhalts für die Klägerin will der Beklagte Steuern von Fr. 160.– (Klägerin) und Fr. 250.– (Beklagter) berücksichtigt wissen (Urk. 109 S. 20, S. 25). 3.10.2 Der Beklagte erläutert nicht näher, von welchen (steuerbaren) Ein- kommen er für die Steuerberechnung ausgeht. Seine Berufung ist insofern nicht genügend begründet. Zudem beantragt er Anpassungen von Fr. 35.– bzw. Fr. 25.–, basierend auf einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags um Fr. 820.–. Da der Beklagte nur im Umfange von Fr. 230.– und damit zu 28% obsiegt, kann die Än- derung der Steuerbelastung vernachlässigt werden. Im Übrigen hat die Vor- instanz bei beiden Parteien, insbesondere aber beim Beklagten, die laufende Steuerlast grosszügig bemessen, ohne dies im Detail zu erläutern (Urk. 110 S. 27). Werden die steuerbaren Einkommen 2013 gemäss Steuererklärungen 2013 aufgrund von Gesamtunterhaltsbeiträgen von Fr. 30'840.– (12 x Fr. 2'570.–; vgl. E. III/4.4) korrigiert, resultieren deutlich tiefere Steuerbetreffnisse (Bund/Kanton/ Gemeinde) von Fr. 161.15 (Klägerin) und Fr. 155.50 (Beklagter): Statt Fr. 15'736.– wird der Beklagte einen Abzug für Unterhaltsbeiträge von Fr. 30'840.– vornehmen können, während dem die Klägerin statt Fr. 18'936.– Fr. 30'840.– als Unterhaltsbeiträge zu versteuern haben wird, was das steuerbare Einkommen bei

- 37 - der Klägerin um Fr. 11'904.– ansteigen und beim Beklagten um Fr. 15'104.– sin- ken lässt. Im Ergebnis drängt sich daher keine Korrektur auf. 3.11 Die Kinderbetreuungskosten betragen nach Angaben der Klägerin le- diglich Fr. 90.10 pro Monat (Urk. 120 S. 28 Rz 8). Dieser Betrag ist in ihren Bedarf zu übernehmen (Urk. 130 S. 13). 3.12.1 In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort macht der Beklagte zusätzliche Bedarfspositionen geltend: Er führt aus, seine Arbeitgeberin habe durch das Umstellen auf Überzeit bei Zweischichtbetrieb den Weg gewählt, die bestehenden Arbeitsverhältnisse (teils) zu erhalten und trotzdem bei der Pensi- onskasse zu sparen. Um einen effektiven Vorsorgeschutz zu erhalten, sei er im Rahmen der freiwilligen dritten Säule auf eine Zusatzversicherung angewiesen, die in seinem Notbedarf mit Fr. 150.– zu berücksichtigen sei (Urk. 130 S. 7 f.). Sodann fordert er mit Hinweis auf sein eigenes Arbeitspensum von 120% eine Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin auf 60% (Urk. 130 S. 8 f.). Weiter kri- tisiert der Beklagte, die Vorinstanz habe die der Klägerin mutmasslich gewährten, aber nicht belegten Prämienverbilligungen übergangen und ihre Selbstbehalte falsch eingeschätzt. Die Klägerin werde ihre von 2012 bis 2014 gewährten Prämi- enverbilligungen noch zu belegen haben (Urk. 130 S. 12 f.). 3.12.2 Auf diese Rügen braucht indes nicht weiter eingegangen zu werden, da sie nicht durch die Berufungsantwort veranlasst sind und bereits mit der Beru- fungsschrift hätten geltend gemacht werden müssen. Sie erweisen sich damit als verspätet (E. III/1.2). Die Prämienverbilligung wurde überdies auch bei der Be- klagten berücksichtigt (E. III/3.2.1 bis 3.2.4). 4.1 Mit den vorstehenden Korrekturen beläuft sich der Bedarf der Klägerin (mit C._____) auf gerundet Fr. 3'795.– und der Bedarf des Beklagten auf gerun- det Fr. 3'066.–. Die Klägerin bezieht Fr. 200.– Kinderzulagen, die den Bedarf von C._____ entsprechend vermindern (BK-Hegnauer, N 38 ff. zu Art. 285 ZGB). Ab Oktober 2015 steigt der Grundbetrag C._____ von Fr. 400.– auf Fr. 600.– an (Ziff. II/4 des Kreisschreibens), weshalb sich am ungedeckten Bedarf nichts ändert. Der Freibetrag beläuft sich demnach auf Fr. 1'356.– (Gesamteinkommen von Fr.

- 38 - 8'217.– [Fr. 2'038.– zuzüglich Fr. 6'179.–] abzüglich Gesamtbedarf von Fr. 6'861.– ). 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin beantrage eine Aufteilung des Frei- betrags im Verhältnis 2:1 und der Beklagte fordere einen hälftigen Anteil. Da die Klägerin für einen Zweipersonenhaushalt aufzukommen habe, ergebe sich schon grundsätzlich eine Zuteilung des Freibetrags zu zwei Dritteln an die Klägerin. Zwar sei nachvollziehbar, wenn der Beklagte zur Tilgung seiner Schulden einen grösseren Anteil am Freibetrag wünsche, doch sei zu berücksichtigen, dass ein angemessener Unterhalt der Familie vorgehe und dieser sich im kommenden Jahr mit Bezug auf C._____ um Fr. 200.– erhöhe. Dem Beklagten würden danach immer noch genügende Mittel verbleiben, um seine Schuldenlast weiterhin im bisherigen Umfang abzutragen; zudem könne er sein Einkommen durch entgeltli- che DJ-Auftritte weiter verbessern (Urk. 110 S. 28). 4.2.2 Der Beklagte erachtet es für angemessen, bei einem Einzelkind den Freibetrag im Verhältnis 60:40 aufzuteilen, zumal die Situation bezüglich der Ei- genversorgungskapazität und Dauer des Unterhalts der betreuenden Kindsmutter in seinen Augen doch eher schematisch beurteilt worden sei. Auch wolle er vom Mehreinkommen über 100% zumindest zur Hälfte profitieren können, wenn von ihm erwartet werde, weiterhin eine Leistung von 120% zu erbringen. Die bean- tragte Änderung des Verteilschlüssels trage auch seinem Anliegen Rechnung, im Rahmen des nachehelichen Unterhalts keine höheren persönlichen Unterhaltsbei- träge bezahlen zu müssen, als im Rahmen der Anweisung im Massnahmeverfah- ren vorgesehen worden seien (Urk. 109 S. 26, Urk. 130 S. 10). Für die Klägerin hat die Vorinstanz die Aufteilung des Überschusses korrekt im Verhältnis 2:1 fest- gelegt. Dass der Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Schulden übernommen habe, rechtfertige – so die Klägerin – jedenfalls kein Abweichen vom üblichen Verteilschlüssel (Urk. 120 S. 19). 4.2.3 Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, nachehelich keine höheren als die momentan angewiesenen Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Der angewiesene Betrag von Fr. 1'967.– entspricht gemäss eheschutzrichterlicher Regelung einem Einkommen von Fr. 5'167.–, da der Beklagte verpflichtet wurde,

- 39 - der Klägerin nebst dem Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 800.– im Umfang seines Fr. 4'000.– übersteigenden Nettoeinkommens persönliche Unterhaltsbeiträge bis maximal Fr. 1'500.– zu bezahlen. Der maximal geschuldete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– wird bereits bei einem Einkommen von Fr. 5'500.– erreicht. Demge- genüber erzielt der Beklagte heute ein Einkommen von Fr. 6'179.–. Er selbst geht von einem Einkommen von Fr. 5'600.– im Dreijahresdurchschnitt 2011 bis 2013 aus (Urk. 109 S. 7, S. 17), was laut Eheschutzverfügung immer noch zum maxi- malen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'300.– (inkl. Kinderunterhaltsbeitrag) führt. 4.2.4 Wird wie hier ein Gesamtunterhaltsbeitrag ermittelt und dieser in der Folge auf Frau und Kinder aufgeteilt, ist bei der Aufteilung des Freibetrags zu be- achten, dass auch die Kinder am Freibetrag partizipieren. Dabei wird dem Ob- hutsberechtigten in der Regel ca. 2/3 (oder bei nur einem Kind ca. 3/5) des Über- schusses zugewiesen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 8.69; FamKomm Schei- dung/Aeschlimann/Bähler/Freivogel, AnhUB N 78: "ca. 55-60% zugunsten des Zweipersonen-Haushalts"; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 36 zu Art. 125 ZGB). 4.2.5 Die Vorinstanz hat für die Schuldentilgung im Bedarf des Beklagten keinen Betrag vorgesehen mit der Begründung, es handle sich bei den während der Ehe aufgenommenen bzw. erhöhten Krediten um persönliche Schulden des Beklagten (Urk. 110 S. 27). Diese Sichtweise ist zutreffend. Doch sind nach der Rechtsprechung persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegen- über Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – nach dem Ermessen des Sachge- richts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2014 E. 4.2 und dort zitierte Entscheide). 4.2.6 Die Klägerin betreut ein einziges Kind. Die absehbare Erhöhung des Grundbetrags von Fr. 400.– auf Fr. 600.– kann bei der Freibetragsaufteilung keine Rolle spielen, da sie bereits durch die Kinderzulagen aufgefangen wird, welche die Vorinstanz fälschlicherweise nicht als bedarfsmindernd berücksichtigt hat (E. III/4.1). Zugunsten des Beklagten ist zu gewichten, dass er Überstunden im Um- fange von rund 10% eines vollen Arbeitspensums leistet. Der Beklagte hat über- dies Schulden in beachtlicher Höhe. In der Teilvereinbarung über die Scheidungs- folgen übernahm der Beklagte nebst Steuerschulden Verbindlichkeiten gegenüber

- 40 - der F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, I._____ AG und der J._____ AG (vgl. auch Urk. 73/6, Urk. 77/7/8+9). Der G._____ AG schuldete er per 31. Dezember 2013 Fr. 53'983.– (Urk. 112/19 [Schuldenverzeichnis und Schreiben der G._____ AG vom 8. Mai 2014]). Zudem bestand eine Verbindlichkeit gegenüber der F._____ AG per 31. Dezember 2013 von Fr. 39'485.70 (Urk. 73/6). Seit längerem und zur Zeit bestehen (stille) Lohnpfändungen (Urk. 60/3, Urk. 73/4, Urk. 109 S. 33, Urk. 112/15), u.a. für eine Forderung der J._____ Schweiz AG über Fr. 16'229.25 (vgl. auch Urk. 73/6). Gegenüber der Gerichtskasse bestehen Aus- stände von Fr. 14'826.45 (Urk. 112/20). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Klägerin mit C._____ 60% und dem Beklagten 40% des Freibetrags zuzuwei- sen. 4.3 Die in der Berufungsbegründung in kleinerer Schrift gehaltenen Ausfüh- rungen zum Bedarf "[g]emäss Kreisschreiben der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz" (Urk. 109 S. 28 bis S. 33) enthalten keine konkreten Bean- standungen, sondern stellen den Bedarfszahlen "[g]emäss Zürcher Kreisschrei- ben" und dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 980.– (Urk. 109 S. 19 bis S.

28) einen nach dem "strikten Bedarf" samt Zuschlag von 20% berechneten Unter- haltbeitrag von Fr. 883.85 gegenüber, der indes nicht zum Berufungsantrag erho- ben wurde. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 4.4 Der gebührende Unterhalt, für den die Klägerin nicht selbst aufkommen kann, beläuft sich auf Fr. 2'571.– pro Monat (Fr. 3'795.– [Bedarf Klägerin mit C._____] zuzüglich Fr. 814.– [Anteil Freibetrag] abzüglich Fr. 2'038.– [Eigenver- dienst]). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kinderunterhaltsbeitrag Fr. 1'000.– pro Monat betragen soll und der Beklagte gemäss Ziffer 4 der geneh- migten (aber nicht in Rechtskraft erwachsenen) Teilvereinbarung über die Schei- dungsfolgen entsprechend zu verpflichten ist. Weiter ist der Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'570.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. September 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die eheschutzrichter- liche Regelung bzw. die vorsorglichen Massnahmen auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft im Scheidungspunkt hinaus (Art. 276 Abs. 2 und 3 ZPO; BK-Spycher,

- 41 - N 22 zu Art. 276 ZPO). Die Indexklausel ist dem aktuellen Stand anzupassen und die korrigierten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sind festzuhalten. 4.5 Der Beklagte beantragt, die finanziellen Grundlagen seien dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2021 bei einer Erwerbstätigkeit von 100% ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'050.– erziele. Er begründet diesen Antrag nicht weiter. Die Klägerin entgegnet, es sei vorliegend irrelevant, dass sie ab dem

1. Oktober 2021 ein Einkommen von Fr. 4'050.– netto erzielen könne, da der nacheheliche Unterhalt bis Ende September 2021 befristet sei (Urk. 120 S. 25). Dabei übersieht die Klägerin, dass die Kinderunterhaltsbeiträge über den Sep- tember 2021 hinaus geschuldet werden. Gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO ist anzu- geben, von welchem Einkommen und Vermögen ausgegangen wird, wenn Unter- haltsbeiträge festgelegt werden. Nach der Lehre werden davon auch Referenz- einkommen erfasst, die vom tatsächlichen Einkommen abweichen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 282 N 21; BK-Spycher, N 11

f. zu Art. 282 ZPO). Bei abgestuften Unterhaltsbeiträgen sind die (eine zukünftige Entwicklung vorwegnehmenden, in der Regel auf Hypothesen beruhenden) An- gaben für jeden Zeitraum gesondert zu machen (BK-Spycher, N 10 zu Art. 282 ZPO). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin verweise auf die Praxis der Gerichte, wonach ihr ab dem 16. Altersjahr von C._____ ein Arbeitspensum von 100% zu- mutbar sei. Ab diesem Zeitpunkt verlange sie keinen nachehelichen Unterhalt mehr. Tatsächlich werde sie mit einem 100%-Pensum sowie Kinderunterhaltsbei- trägen von Fr. 1'000.– pro Monat den Bedarf sowie die durch das höhere Arbeits- pensum zusätzlich anfallenden Aufwendungen decken können (Urk. 110 S. 28 f.). Die Klägerin führte in der Klagebegründung aus, es sei ihr zumutbar, ab dem 16. Altersjahr des Sohnes das Pensum auf 100% aufzustocken und ihren doppelten aktuellen Monatslohn von (damals) Fr. 1'965.– zu verdienen (Urk. 25 S. 18). Ak- tuell verdient die Klägerin Fr. 2'038.–, was bei einem vollen Pensum Fr. 4'076.– entspricht. Dieser (hypothetische) Betrag ist (von Amtes wegen) zu deklarieren. Weitere Präzisierungen zum Bedarf (vgl. Berufungsantrag Ziff. 2) drängen sich mit Blick auf Art. 282 ZPO nicht auf.

- 42 - 5.1 Die Vorinstanz hat den Arbeitgeber des Beklagten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB angewiesen, die Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'800.– di- rekt an die Klägerin zu leisten. Sie erwog, der Beklagte habe seit Aufnahme sei- ner Tätigkeit für die heutige Arbeitgeberin (Mitte 2011) die gemäss Eheschutzver- fügung vom 10. Mai 2010 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bzw. nur sehr unvollständig geleistet, obwohl er zur vollständigen Bezahlung in der Lage gewe- sen wäre. Der Beklagte wäre nur schon bei angemessener Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge von bis zu Fr. 2'800.– zu bezahlen, wobei gemäss Eheschutzverfügung höchstens Fr. 2'300.– geschul- det seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte seit der am 19. April 2013 erfolgten Anweisung des Arbeitgebers darüber hinaus die aus seinem Mehrverdienst geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Von einem verein- zelten Vergessen der Zahlungspflicht oder einer bloss vorübergehenden Zah- lungsschwierigkeit könne keine Rede mehr sein. Für eine Anweisung sei genü- gend Einkommenssubstrat vorhanden und das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum des Beklagten werde nicht tangiert (Urk. 110 S. 30 f.). 5.2 In seiner Berufung erklärt sich der Beklagte bereit, den von ihm bean- tragten Gesamtunterhalt von Fr. 1'980.– inskünftig auch ohne Vollstreckungs- massnahmen zu bezahlen. Er ist der Auffassung, für die vorinstanzlich ausge- sprochene Anweisung würden die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Er habe während des dreijährigen Scheidungsverfahrens praktisch sämtliche Lohnunterla- gen ediert und bezüglich der Spesenentschädigung die eigenen Angaben richtig- gestellt. Der Tadel bezüglich ausstehender Unterhaltsbeiträge für die Zeit von 2011 bis 2013 sei – was die Anweisung betreffe – nicht berechtigt, da er ab 2013 die ihm massnahmehalber auferlegte Vollstreckung in Form der Anweisung be- folgt habe. Da er den neu von der Vorinstanz ermittelten Betrag vorher gar nicht habe leisten können, seien auf seiner Seite auch keine ungenügenden Unter- haltszahlungen zu monieren. Falls der vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsbeitrag bestätigt werde, sei zumindest die angeordnete Anweisung der Arbeitgeberin als Eingriff in das Existenzminimum des Pflichtigen ersatzlos aufzuheben. Dieselbe Problematik habe bereits im Massnahmeverfahren bestanden, was dazu geführt habe, dass der Scheidungsrichter den Anweisungsbetrag auf Fr. 1'956.– (gemeint

- 43 - wohl: Fr. 1'967.–) monatlich beschränkt habe. Die Klägerin könne erneut um eine Anweisung ersuchen, wenn sie nach Rechtskraft des Scheidungsurteils feststelle, dass er seine Unterhaltspflicht nicht erfülle; immerhin sei zu seinen Gunsten an- zunehmen, er habe seine "Lektion" nun gelernt. Im Eventualfall werde um eine Befristung der Anweisung auf zwei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ersucht, um die mit der Anweisung verbundenen Einschränkungen auch für die Arbeitgeberin in einem überschaubaren Rahmen zu halten und dem Schuldner – wie im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bei vollstreckungsrechtlichen Mass- nahmen üblich – die Möglichkeit einer Erholung zu geben (Urk. 109 S. 33 ff.). 5.3 Die Klägerin hält an einer unbefristeten Anweisung fest. Sie weist insbe- sondere darauf hin, dass nebst den angewiesenen Unterhaltsbeiträgen noch wei- tere Beiträge geschuldet gewesen seien, die der Beklagte nicht bezahlt habe. Zu- dem widerspricht sie der Aussage, dass bei der vorsorglichen Anweisung auf die finanzielle Situation bzw. auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum, nicht Rücksicht genommen worden sei (Urk. 120 S. 24). 5.4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Anweisung richtig darge- stellt (Urk. 110 S. 30 f. E. II/2.8.2). Der Verweis des Beklagten auf BGer 5A_490/2012 E. 3 sticht nicht. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht in Erin- nerung gerufen, dass bei der Anwendung von Art. 291 ZGB nicht auf ein hypothe- tisches Einkommen des Schuldners abgestellt werden darf, wenn bei Zugrunde- legung des effektiven Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenz- minimum resultiere. Vorliegend wurde dem Beklagten kein hypothetisches Ein- kommen angerechnet. Die Bemessung und Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert vielmehr auf dem tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten. Auch hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beklagten in ihrem Massnahme- entscheid vom 19. April 2013 den angewiesenen Betrag nicht auf Fr. 1'967.– be- schränkt, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten zu wah- ren. Vielmehr beantragte die Klägerin eine Anweisung in dieser Höhe, weil sie von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 5'167.10 ausging und der Beklagte das über Fr. 4'000.– hinausgehende Einkommen als Unterhalt an die Klägerin abzu- führen hat (Urk. 45 S. 5). Im Massnahmeentscheid vom 19. April 2013 wurde

- 44 - denn auch explizit festgehalten, dem Beklagten sei es möglich, Gesamtunterhalt von Fr. 2'550.– bzw. unter Anrechnung eines Anteils am Freibetrag von 30% von Fr. 2'270.– zu bezahlen (Urk. 45 S. 12 f.). 5.5 Der Beklagte hat seine Unterhaltspflicht in der Vergangenheit wiederholt und in erheblichem Masse verletzt. Dabei geht es nicht um die Bezahlung der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgelegten, sondern um die in der Ehe- schutzverfügung vom 10. Mai 2010 vorgemerkten und genehmigten Unterhalts- beiträge. Der Beklagte selbst spricht von offenen Unterhaltsschulden bis April 2013 von insgesamt über Fr. 34'000.– bzw. von Fr. 16'800.– gegenüber der Klä- gerin persönlich (Urk. 109 S. 14 Fn 8, Urk. 112/2A, Urk. 82/Q). In der Eingabe vom 6. März 2013 erklärte der Beklagte, die notorisch schlechte finanzielle Situa- tion habe unbestrittenermassen dazu geführt, dass er in den letzten Monaten die "minimale Unterhaltspflicht" gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Mai 2010 in der Höhe von Fr. 920.– nicht eingehalten habe (Urk. 35 S. 5). Seit April 2013 zahlt er notgedrungen den angewiesenen Betrag von Fr. 1'967.–. Dar- aus kann aber nicht auf eine Verbesserung der Zahlungsmoral und der finanziel- len Situation geschlossen werden. Obwohl der Beklagte selbst der Auffassung ist, er habe mit seinem Einkommen die "Limite" von Fr. 5'500.– überschritten, bis zu welcher er ein Mehreinkommen als Unterhalt der Gegenseite hätte zuführen müs- sen (Urk. 109 S. 7), leistet er – wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat (Urk. 110 S. 31) – nebst dem angewiesenen Betrag keinen weiteren Unterhalt, der bei einem Einkommen von Fr. 5'500.– immerhin Fr. 2'300.– (Fr. 800.– zuzüg- lich Fr. 1'500.–) beträgt. Mit dem Verweis auf Drittschulden und (stille) Lohnpfän- dungen (Urk. 109 S. 19) kann sich der Beklagte nicht entlasten, da rechtlich ge- schuldete und nachweisbar geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer III/4 des Kreisschreibens zum Existenzminimum gehören. Die Voraussetzungen für eine Anweisung sind vorliegend erfüllt. Diese ist ohne zeitliche Beschränkung anzu- ordnen, da Interessen des Arbeitsgebers keine Rolle spielen dürfen, der Wunsch des Beklagten nach einer wirtschaftlichen "Erholung" hinter die Interessen der Klägerin an der Deckung ihres Bedarfs zurückzutreten hat und der Tatbeweis des guten Willens nicht erbracht ist. Art. 93 Abs. 2 SchKG findet bei einer Schuld- neranweisung keine Anwendung.

- 45 - 5.6 Zu beachten ist aber, dass der Beklagte infolge von Lohnpfändungen und Abschöpfung der pfändbaren Quote in Monaten mit überdurchschnittlichem Lohn unter Umständen keine Rückstellungen mehr bilden kann, um einkommens- schwache Monate (z.B. März 2014) aufzufangen. Die Forderungen inkl. Betrei- bungskosten belaufen sich gemäss Pfändungsurkunde vom 11. September 2014 auf Fr. 23'738.55; zugunsten vorgehender Pfändungsgläubiger bestehen Ein- kommenspfändungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 13'000.– (Urk. 112/15). Laut Pfändungsurkunde hat der Beklagte die das monatliche Existenzminimum (ge- genwärtig Fr. 4'633.– inkl. Alimente von Fr. 1'967.–) übersteigenden Einkünfte bis längstens 5. August 2015 an das Betreibungsamt abzuliefern (Urk. 112/15), wobei davon auszugehen ist, dass ein allfälliger 13. oder 14. Monatslohn oder sonstige Gratifikationen und Zulagen wiederum gepfändet wurden (vgl. Urk. 60/3). Insofern droht ein nicht reversibler und damit unzulässiger Eingriff in sein betreibungs- rechtliches Existenzminimum (BGer 5A_490/2012 E. 3; BGE 110 II 9 E. 4b S. 15 f.), das sich – nach Abzug der Steuern von Fr. 225.– – auf Fr. 2'841.– beläuft. Diesem Problem ist dadurch zu begegnen, dass die Arbeitgeberin anzuweisen ist, ab sofort von den künftig fällig werdenden Lohnguthaben des Beklagten (unter Einschluss von Samstagarbeit, Überstunden, 13. Monatslohn, Boni und Verpfle- gungsspesen, nach Abzug allfälliger Bussen) lediglich den Fr. 2'841.– pro Monat übersteigenden Betrag bis maximal Fr. 2'570.– pro Monat direkt auf das Konto der Klägerin bei der Credit Suisse zu überweisen. Andernfalls könnte es vorkom- men, dass – wie im Juni 2014 – zwar Fr. 7'395.40 zur Auszahlung gelangen, da- von Fr. 2'570.– direkt an die Klägerin überwiesen würden und der das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Teil des Einkommens dem Be- treibungsamt abgeliefert werden müsste, was keinerlei Spielraum für Rückstellun- gen mehr zuliesse. Da der anzuweisenden Arbeitgeberin alle Einreden aus dem Schuldverhältnis einschliesslich das Verrechnungsrecht erhalten bleiben (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, N 15 zu Art. 177 ZGB, mit weiteren Verweisen), kann sie weiterhin vor Bestimmung des anzuweisenden Betrags allfällige Bussen vom Lohnguthaben in Abzug bringen, auch wenn solche Bussen nicht zum betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten gehören.

- 46 - 5.7 Die Einkommenspfändung vom 5. August 2014 (Urk. 112/15) läuft spä- testens am 5. August 2015 aus. Die finanzielle und betreibungsrechtliche Situati- on des Beklagten dannzumal kann nicht genau antizipiert werden, doch muss der Beklagte aufgrund seiner Schulden (E. III/4.2.6) mit weiteren Betreibungen und Lohnpfändungen rechnen, weshalb es sich rechtfertigt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum auch über den 5. August 2015 hinaus sicherzustellen und die Anweisung auf den Fr. 2'841.– übersteigenden Betrag zu beschränken. Nachdem das Urteil mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwächst, weil kein Fall von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt, ist der Arbeitgeberin unverzüglich Mitteilung von der Anweisung zu machen. IV.

1. Beiden Parteien ist aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 117 ZPO).

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss vom 27. Januar 2015 vorgemerkt wurde (Urk. 124).

3. Zweitinstanzlich unterliegt der Beklagte in der Unterhaltsfrage zu rund 72% und in der Frage der Anweisung zu rund 92%. Es rechtfertigt sich, die Kos- ten des Berufungsverfahren dem Beklagten zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 aufzu- erlegen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschädigung zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihm Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

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2. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu be- zahlen, zahlbar ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes (auch über die Mün- digkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Kläge- rin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'570.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft dieses Urteils bis

30. September 2021.

3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, zuzüg- lich Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%): Fr. 2'038.– netto; ab 1. Oktober 2021 bei einer Erwerbstätigkeit von 100%: Fr. 4'076.– (hypothetisch); − Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, Samstagsarbeit, Überstunden, Bonus und Verpflegungsspesen, zuzüglich Kinderzula- gen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 6'179.– netto; − Vermögen Klägerin: Fr. 0.–;

- 48 - − Vermögen Beklagter: Fr. 0.–; − Bedarf Klägerin mit dem Sohn: Fr. 3'795.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 3'066.–.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2015 von 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für das Kind.

5. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die E._____ AG, … [Adresse], wird ange- wiesen, ab sofort von den künftig fällig werdenden Lohnguthaben des Be- klagten (unter Einschluss von Samstagarbeit, Überstunden, 13. Monatslohn, Boni und Verpflegungsspesen, nach Abzug allfälliger Bussen) den Fr. 2'841.– pro Monat übersteigenden Betrag bis maximal Fr. 2'570.– pro Monat direkt auf das Konto der Klägerin bei der Credit Suisse (IBAN Nr. CH…) zu überweisen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Anweisung droht doppelte Zahlungs- pflicht. Diese Anweisung ersetzt die mit Urteil vom 19. April 2013 vom Bezirksge- richt Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, als vorsorgliche Massnahme ange- ordnete Anweisung (Geschäfts-Nr. FE120582-L / Z03).

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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.

7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 dem Beklag- ten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt. Beide Kostenanteile werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine Partei- entschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, an das Migrationsamt des Kantons Zürich (einschliesslich Doppel von Urk. 124) und bezüglich Dispositiv Ziffer 5 im Auszug an die E._____ AG je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'140.– (77 x Fr. 980.– [1. Mai 2015 bis 30. September 2021]). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 50 - Zürich, 22. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: js