Sachverhalt
1. Das Scheidungsurteil vom 11. Januar 2010 erging gestützt auf eine umfassen- de Vereinbarung der Parteien, die wiederum auf ausführlichen Bedarfsberech- nungen basierte (Urk. 4/1 und Urk. 6/4/1). Für die Kinder wurden abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- bis zum je- weils vollendeten 11. Altersjahr und ab dann von Fr. 1'650.- , je zuzüglich Kinder-
- 5 - zulagen, vereinbart. Beim nachehelichen Unterhalt für die Beklagte wurden 3 Phasen gebildet. Für die vorliegend massgebliche Phase II, geltend vom 1.1.2012 bis 31.12.2017, wurde der nacheheliche Unterhalt im Falle eines Konkubinats der Beklagten auf Fr. 1'721.- festgesetzt. Dieser Betrag basierte auf einem erweiter- ten Existenzbedarf der Beklagten zusammen mit den Kindern von Fr. 6'323.- , Un- terhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von je Fr. 1'800.- (inkl. Kinderzulagen) so- wie einem anrechenbaren hypothetischen Nettoerwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 2'158.- pro Monat. Die Unterhaltsbeitragsberechnungen erfolgten nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Weiter wurde festgehalten, dass der gebührende Unterhalt (ohne Konkubinat, aber nach Abzug eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beklagten) in der Phase II für die Beklagte Fr. 3'467.- und für die Kinder je Fr. 1'800.- , total so- mit Fr. 7'067.- betragen würde. Da der gebührende Bedarf der Beklagten vorerst nicht gedeckt werden konnte, wurde eine Beteiligung der Beklagten an einem späteren, bei Fr. 12'007.- plafo- nierten Mehrverdienst des Klägers vorgesehen. Bei einem länger als 5 Jahre dauernden Konkubinat soll sich die Verdienstgrenze beim Kläger, bis zu der die Beklagte an einem Mehrverdienst des Klägers zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts partizipieren kann, um Fr. 500.- auf Fr 11'507.- pro Monat reduzieren. Die Beklagte lebt unbestrittenermassen in einem Konkubinat, das am 1. August 2013 die 5-Jahres-Dauer erreicht hat. Die Beklagte ist auf Anfang 2013 mit ihrem Lebenspartner und den beiden Kin- dern für zwei Jahre nach Kuala Lumpur/Malaysia gezogen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung oder Sistierung des nachehelichen Un- terhalts, zumindest für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia, so- wie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge für diese Zeit.
2. Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage weitgehend ab und legte einzig fest, dass der Beklagten für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia ab 1. Januar 2013 nur noch ein Anteil von Fr. 176.- an einem Mehrverdienst des Klägers und ab dem 1. August 2013 kein Mehrverdienstanteil mehr zustehe. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien schon bei der Scheidung den Fall eines Konkubinats bzw. den Fall eines "qualifizierten", da mehr als 5 Jahre dauernden
- 6 - Konkubinats geregelt hätten, sich daraus somit keine unvorhergesehene verän- derte Situation ergebe. Hingegen reduzierten sich die Lebenshaltungskosten der Beklagten und der beiden Kinder für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia, wobei sich die Vorinstanz für deren Umfang, unter Vornahme gewisser Korrektu- ren, grundsätzlich auf die Publikation der UBS "Preise und Löhne, Ein Kaufkraft- vergleich rund um die Welt", Ausgabe 2012, abstützte (Urk. 4/4; nachfolgend UBS-Studie). Sie bezifferte den erweiterten Bedarf der Beklagten und der Kinder neu auf Fr. 5'046.- (statt Fr. 6'323.-). Das der Beklagten anrechenbare hypotheti- sche Einkommen beliess die Vorinstanz auf dem Schweizer Niveau von Fr. 2'158.-. Mit dieser Berechnung ergab sich ein erhöhter Überschuss, den die Vo- rinstanz der Beklagten unter Hinweis auf ihre reduzierten Lebenskosten neu nur noch zu 50% statt zu zwei Dritteln zuwies, und ermittelte derart eine Reduktion des Unterhaltsbedarfs von insgesamt Fr. 1'157.- für die Beklagte und die Kinder. Gleichzeitig erwog die Vorinstanz, dass mit den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten mit Kindern im Umfang von Fr. 1'387.- ungedeckt geblieben sei. Da dieser grösser sei als die Einsparung von Fr. 1'157.- wegen der tieferen Kosten in Malaysia, lägen keine veränderten Verhältnisse vor, welche zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen müss- ten. Die Einsparung von Fr. 1'157.- habe lediglich Auswirkungen auf die Beteili- gung der Beklagten an einem allfälligen Mehrverdienst des Klägers bis zur De- ckung ihres gebührenden Bedarfs. Der Beklagten stehe hier ab Januar 2013 nur noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.- bzw. ab 1. August 2013 gar kein Mehr- verdienstanteil mehr zu.
3. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren zunächst die Verletzung verfahrens- rechtlicher Vorschriften durch die Vorinstanz, insbesondere auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme der angebotenen Beweise. Hinsicht- lich der massgeblichen Sachverhaltsfeststellung ficht er im Berufungsverfahren (nur noch) die Berechnung der Lebenshaltungskosten der Klägerin in Kuala Lum- pur/Malaysia durch die Vorinstanz an. Bei richtiger Berechnung dieser Kosten un- ter korrekter Anwendung der massgeblichen UBS-Studie, welche ein Lebenskos- tenniveau von 45% im Vergleich zum Zürcher Niveau ausweise, weiter bei Be- rücksichtigung der Beiträge, welche die Arbeitgeberin des Lebenspartners der
- 7 - Beklagten an die Wohnkosten und Schulkosten der Kinder im Malaysia leiste, so- wie bei Berücksichtigung auch der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in der Schweiz zusätzlich zum hypothetischen Erwerbsein- kommen nach Schweizer Niveau sei die Beklagte in der Lage, ihren Bedarf und denjenigen der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Eventuell wären höchstens noch Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet, deren Höhe erst nach dem Ergebnis eines Beweisverfahrens näher beziffert werden könnten, die aber maximal Fr. 675.- und Fr. 742.50 (= 45% der im Scheidungsurteil festgelegten Beiträge) be- tragen könnten (Urk. 98). An dem noch vor Vorinstanz geltend gemachten Wegfall bzw. der vollumfänglichen Sistierung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorlie- gens eines qualifizierten Konkubinats (Urk. 49 S. 4ff, Urk. 71 S. 5, 7) hält der Klä- ger im Berufungsverfahren nicht mehr fest.
4. Die Beklagte bestreitet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des rechtlichen Gehörs zulasten des Klägers. Sie erhebt ihrerseits den Vorwurf der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz hinsichtlich der Zulassung einer ungenügend bezifferten Klage. Sie stellt sich sodann auch im Be- rufungsverfahren auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Malaysia sei- en nicht nach der UBS-Studie sondern nach dem Lebenskostenindex von Mercer Consulting zu ermitteln, da dieser besser auf die Situation von Expatriates mit be- fristetem Aufenthalt zugeschnitten sei und auch die Arbeitgeberin ihres Lebens- partners ihre Leistungen während des Auslandaufenthaltes danach ausgerichtet habe. Danach sei von einem Lebenskostenniveau von 75% oder 80% im Ver- gleich zu … [Ort] auszugehen. Die Beklagte bestritt in ihrer Berufungsantwort zu- nächst weiterhin, dass die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners die Wohnkosten übernehme sowie Schul- und Hobbykosten der Kinder, soweit diese über die ei- gentlichen Schulgebühren hinausgingen. Später führte sie indessen aus, wenn die Arbeitgeberin die Mietkosten in Kuala Lumpur übernehme, so seien diese Be- standteil des Lohnes ihres Partners und damit rechtfertige es sich, dass sie die Hälfte davon übernehme. Bei richtiger Berechnung der massgeblichen Faktoren, insbesondere auch bei Be- rücksichtigung zusätzlich anfallender Ausgaben für die Kinder, ergebe sich bei Anwendung der seinerzeit gewählten zweistufigen Berechnung keine Reduktion
- 8 - der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ihres Aufenthaltes in Malaysia, da der nicht ge- deckte gebührende Unterhalt eine gewisse Ersparnis übersteige. Die Vorinstanz habe daher im Ergebnis die Klage zu Recht im überwiegenden Umfang abgewie- sen und auch die Berufung sei abzuweisen. Im Übrigen müsste konsequenter- weise auch das ihr anzurechnende hypothetische Einkommen an das malaysi- sche Lohnniveau angepasst werden (Urk. 106, Urk. 114). Am vor Vorinstanz noch erhobenen Einwand des Fehlens einer beachtlichen Dauer der geltend gemach- ten Veränderungen (Urk. 79 S. 8) hält die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr fest. C Verfahrensrechtliche Rügen
1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz bei Klageeinleitung zunächst die ange- messene Reduktion der Unterhaltsbeiträge. In der nachfolgenden schriftlichen Klagebegründung beantragte er dann im Hauptbegehren die Sistierung des nach- ehelichen Unterhalts sowie eine genau bezifferte Reduktion der Kinderunterhalts- beiträge (Urk. 1 S. 2, Urk. 49 S. 2). Die Abänderungsklage folgt grundsätzlich den Regeln der Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Danach ist bei der Klageeinleitung zwar ein beziffertes Rechts- begehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen zu stellen. Fehlt ein sol- ches, ist der klagenden Partei jedoch eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur nachträglichen Verbesserung bzw. Bezifferung anzusetzen (Sutter- Somm/Lazic, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 290 N 30). Daraus ergibt sich, dass auch eine selbständig, ohne entsprechende Fristan- setzung vorgenommene Bezifferung des Klagebegehrens in der ersten Rechts- schrift zulässig und entgegenzunehmen ist. Allenfalls könnte man das bezifferte Rechtsbegehren auch als Klageänderung betrachten, welche gemäss Art. 227 ZPO vorliegend ohne weiteres hätte zugelassen werden müssen. Sodann kann vernünftigerweise der Zeitraum für die Geltung reduzierter Unterhaltsbeiträge bei Abänderungsklagen nie im voraus genannt werden; dieser ergibt sich aus den
- 9 - Abänderungsgründen selbst und deren künftiger Entwicklung. Der Berufungseinwand der Beklagten, die Klage sei mangels eines gehörig bezif- ferten Rechtsbegehrens und mangels Spezifikation des Zeitraumes für die Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge abzuweisen (Urk. 106 S. 8), ist daher abzuweisen.
2. Der Kläger sieht Verfahrensvorschriften und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Beklagten für die beiden Verhandlungen vom
13. März und 23. April 2013 das persönliche Erscheinen erlassen worden ist. Damit habe keine Befragung der Beklagten durchgeführt werden können, womit sein Beweisanspruch vereitelt worden sei (Urk. 98 S. 7ff). Unklar ist, was der Kläger unter der gerügten Nichtdurchführung der "Befragung" der Beklagten versteht. Für das Scheidungsverfahren sieht Art. 278 ZPO grundsätzlich eine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen zu den anberaumten Gerichtsverhandlun- gen vor. Dies wird mit dem persönlichkeitsbezogenen Charakter des Scheidungs- rechtes begründet sowie mit der weitreichenden Geltung des Untersuchungs- grundsatzes. Bei Anwesenheit der Parteien kann die formlose Fragepflicht des Gerichtes im Sinne von Art. 56 ZPO zur Behebung von Unklarheiten oder zur nö- tigen Sachverhaltsergänzung ausgeübt und das Verfahren dadurch allenfalls be- schleunigt werden; das Gericht erhält durch den direkten Kontakt überdies einen persönlichen Eindruck von den Parteien. Bereits die Bestimmung von Art. 278 ZPO sieht jedoch die Möglichkeit der gerichtlichen Dispensation vom persönlichen Erscheinen aus wichtigen Gründen vor, wozu u.a. ein dauernder Aufenthalt einer Partei im ferneren Ausland zählt (Sutter-Somm/Gut, a.a.O. Art. 278 N 8 ZPO i.V.m. Art. 273 N 22 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO Art. 278 N 3; BSK ZPO-Siehr/Bähler Art. 278 N 1). Vorliegend lebte die Beklagte an den beiden Verhandlungsterminen bereits seit mehreren Monaten an ihrem neuen Wohnsitz in Kuala Lumpur/Malaysia. Eine persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhand- lung in der Schweiz wäre nur mit grossem Zeit- und Kostenaufwand möglich ge- wesen. Es ging nicht etwa bloss darum, zugunsten einer persönlichen Teilnahme allenfalls eine temporäre Reise ins Ausland zu verschieben oder umgekehrt die Gerichtsverhandlung auf die Zeit nach der Rückkehr von einer Auslandreise zu verschieben. Die Vorinstanz hatte sodann als Voraussetzung für eine Dispensati-
- 10 - on verlangt, dass die Beklagte an der Einigungsverhandlung durch eine im Sach- verhalt vollumfänglich instruierte Rechtsvertreterin vertreten und während der Verhandlung telefonisch jederzeit für Rückfragen erreichbar sein müsse (Urk. 15, Urk. 27). Unter diesen Voraussetzungen ist daher die Dispensation der Beklagten vom persönlichen Erscheinen an der Einigungsverhandlung durch das Gericht nicht zu beanstanden. Dem Kläger erwuchs in diesem frühen Verfahrensstadium daraus auch kein unwiederbringlicher Gehörsnachteil. Er tut im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die physische Abwesenheit der Beklagten eine einvernehmli- che Einigung behindert hätte, noch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Verhand- lungsprotokoll, dass Parteien oder Gericht von der Möglichkeit einer ergänzenden telefonischen Auskunfterteilung der Beklagten im Sinne von Art. 56 ZPO über- haupt - und allenfalls vergeblich - Gebrauch machen wollten (Prot. I S. 17). Kommt dazu, dass es sich vorliegend nicht mehr um ein stark persönlichkeitsbe- zogenes Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren handelt, in dem es entschei- dend auch auf den persönlichen Eindruck des Gerichtes von den Parteien an- kommt, sondern um ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträ- ge. Insofern unterscheidet sich dieses Verfahren inhaltlich nicht wesentlich von einem Forderungsprozess, für welchen grundsätzlich keine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen an den Gerichtsverhandlungen besteht. Art. 191 und 192 ZPO regeln sodann die förmliche Parteibefragung als Beweis- mittel. Falls der Kläger mit der "Befragung" eine solche meint (z.B. Urk. 98 S. 9), übersieht er, dass die beiden Verhandlungen Einigungsverhandlungen und als solche noch nicht Teil des ordentlichen Behauptungs- und Beweisverfahrens wa- ren. Die Abnahme von Beweisen während solchen Verhandlungen ist grundsätz- lich nicht vorgesehen und hätte einer vorgängigen Beweisverfügung bedurft. Inso- fern liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn an einer Eini- gungsverhandlung keine Beweise erhoben werden. Letzteres gilt auch für die als Verfahrensrechtsverletzung gerügte Editionsvereite- lung, die durch die Dispensation der Beklagten von den Einigungsverhandlungen eingetreten sein soll (Urk. 98 S. 9). Auch die Edition ist grundsätzlich ein Beweis- mittel und deren Anordnung hat im ordentlichen Verfahren und nicht an der Eini- gungsverhandlung zu erfolgen. Immerhin war die Beklagte bereits im voraus zur
- 11 - Einreichung von Belegen über ihre Lebenshaltungskosten aufgefordert worden (Urk. 26). Damit konnte der Zweck der Einigungsverhandlung, nämlich das Finden einer einvernehmlichen Lösung, trotz Abwesenheit gefördert werden. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Dispensation der Beklagten von der Einigungsverhandlung ist damit unbegründet.
3. Der Kläger erhebt die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch hinsichtlich der Nichtabnahme der von ihm im Hauptverfahren beantragten Beweise der Parteibefragung und Urkunden- edition zu Drittzahlungen an den Lebensunterhalt der Beklagten und der Kinder in Malaysia (Urk. 98 S.10ff). Diese Rüge ist berechtigt. Der Kläger hat sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten bezahle einen gros- sen Teil der Lebenshaltungskosten sowie auch sämtliche schulischen und ausser- familiären Kinderkosten, und dafür die Beweismittel der Parteibefragung und Edi- tion angerufen (Urk. 49 S. 5). Die Beklagte hat diese Behauptungen stets bestrit- ten. Der von ihr als Beleg eingereichte Mietvertrag sowie die Quittungen für den Zusatzunterricht und die Freizeitaktivitäten der Kinder beweisen nicht, wer diese Kosten letztlich übernommen hat. Dasselbe gilt für den eingereichten Konkubi- natsvertrag über die interne Kostenaufteilung zwischen ihr und ihrem Lebens- partner, da dieser Zahlungen Dritter nicht ausschliesst. Auch dass Geld aus der Schweiz auf ein gemeinsames Konto in Malaysia überwiesen wurde, beweist für sich allein nicht, dass die Beklagte für die vorgenannten Kosten vollumfänglich und endgültig aufkommen musste. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Beweispflicht des Klägers für seine Behaup- tungen über die Arbeitgeberleistungen hingewiesen. Die dafür angebotenen Hauptbeweise aber zu ignorieren und festzustellen, es fänden sich in den (sc. von der Beklagten vorgelegten) Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klä- gerischen Behauptung zu den Miet- und Schulnebenkosten (Urk. 99 S. 38, 44), stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar hatte die Vorinstanz am
14. März 2013 die Beklagte im Hinblick auf die Einigungsverhandlung zur Vorlage von sachdienlichen Urkunden zum Zahlungsnachweis verpflichtet (Urk. 26), je-
- 12 - doch nicht auf der Vervollständigung der lückenhaften Urkundenvorlage bestan- den. Mängel des rechtlichen Gehörs führen nicht zwingend zur Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz. Wenig gravierende Gehörsmängel können auch im Be- rufungsverfahren durch die Berufungsinstanz selber geheilt werden, da ihr diesel- be volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen zukommt wie der ersten In- stanz. Der gerügte Mangel bezieht sich vorliegend nur auf einen Teilaspekt des massgeblichen Sachverhaltes und Prozessthemas und kann zur Korrektur der erstinstanzlichen Unterhaltsbeitragsberechnung nur in wenigen Positionen führen. Daher hat die erkennende Berufungsinstanz mit Beschluss vom 22. Januar 2015 die Edition nachgeholt (Urk. 112). Da sich damit die Beweislage ausreichend er- hellt hat (vgl. nachstehend Erw. D/4), kann auf die zusätzliche Parteibefragung der Beklagten in antizipierter Würdigung der Beweisurkunden verzichtet werden; die Parteibefragung des Klägers zu Zahlungen der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten in Malaysia erscheint ohnehin als untaugliches Beweismittel. Damit kann auch offen bleiben, wie weit die Untersuchungsmaxime die Vorinstanz zur Vornahme von Sachverhaltsabklärungen von Amtes verpflichtet hätte und ob sie ihren diesbezüglichen Obliegenheiten gehörig nachgekommen ist. D Sachverhaltsrügen
1. Allgemeine Grundsätze Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung von rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsbeiträgen setzt u.a. voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit deren Festsetzung erheblich verändert haben. Die Abänderungsklage be- zweckt keine Revision des Scheidungsurteils oder eine vollständige Neufestset- zung der Unterhaltsbeiträge, sondern nur deren Anpassung an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum voraus berücksichtigt worden sind. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirt-
- 13 - schaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Das Abänderungsgericht ist vielmehr an die Annahmen des Scheidungsgerichtes gebunden. Den im Schei- dungszeitpunkt gegebenen Annahmen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Situation gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verändert haben. Dabei sind die veränder- ten Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu würdigen, unter Berücksichtigung aller, al- lenfalls gegenläufigen, neuen Bemessungsfaktoren. Das Abänderungsgericht ist aber in jedem Fall an die im Scheidungsurteil festgehaltenen Grundannahmen und die gewählte Berechnungsmethode gebunden. Vorliegend bedeutet dies, dass auch im Abänderungsprozess von der seinerzeit gewählten zweistufigen Be- rechnungsmethode mit der gewählten Überschussverteilung, von der ausdrückli- chen Parteivereinbarung für den Konkubinatsfall auf Seite der Beklagten, von der Berechnung eines gebührenden Unterhaltsbedarfs als oberster Unterhaltsbei- tragsplafond sowie von der Zumutbarkeit eines Erwerbseinkommens der Beklag- ten ab Januar 2012 bzw. einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten aus- zugehen ist. Zu prüfen ist nachstehend, inwiefern sich die einzelnen Berech- nungsfaktoren für die Zeit des Aufenthaltes der Beklagten mit den Kindern in Kua- la Lumpur/Malaysia verändert haben und ob diese Veränderungen sich wesent- lich auf die Unterhaltspflicht des Klägers auswirken.
2. Ermittlung der Lebenskosten in Kuala Lumpur Die Parteien sind im Scheidungsverfahren bei der Festlegung des gegenseitigen Bedarfs offenkundig von den Ansätzen des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Mai 2009 aus- gegangen (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 6/4/1). Dieses sieht für gewisse Standardausga- ben pauschalierte Beträge (z.B. Lebensgrundbedarf für Erwachsene und Kinder) oder pauschalierte Rahmenbeträge (z.B. für Berufsauslagen) vor und enthebt in- sofern die Parteien eines aufwändigen Nachweises aller monatlichen Kleinausga- ben. Für weitere Lebenshaltungskosten werden hingegen die individuellen Ausla- gen berücksichtigt, insbesondere für Wohnkosten, Sozialbeiträge oder Schu- lungskosten der Kinder. Geht es vorliegend darum, die entsprechenden Lebenshaltungskosten der Be-
- 14 - klagten in Malaysia zu ermitteln, so ist wenn möglich nach demselben Berech- nungssystem vorzugehen. Nach der ständigen, auch vom Bundesgericht bestätig- ten Praxis der Zürcher Gerichte wird bei der Ermittlung der Verbrauchergeldpari- täten bzw. Kaufkraftvergleiche meist auf die bereits zitierte UBS-Studie (Urk. 4/4) abgestellt, die in gleicher Weise wie das Kreisschreiben einen Kostenindex für die grundlegenden Lebensbedürfnisse weltweit in den jeweiligen Hauptstädten ermit- telt und mit jenem von Zürich vergleicht (vgl. statt vieler BGer 5A_99/2009 (15.4.2009) Erw. 2, oder BGer. 5C.6/2002 (11.6.2002) Erw. 3a). Für die Ermitt- lung der lokalen Lebenshaltungsgrundkosten wird dabei ausdrücklich auf einen nach europäischen Lebensgewohnheiten zusammengestellten Warenkorb abge- stellt (Urk. 4/4 Seite 6). Insofern kann ohne weiteres auch für sogenannte Expatri- ates, die nur für wenige Jahre im jeweiligen Ausland wohnen, auf diese Werte ab- gestellt werden. Eine Abweichung nach oben für temporäre Aufenthalte ist auch deswegen nicht angezeigt, weil die Tabelle das Kostenniveau jeweils für die Hauptstädte ausweist, welche normalerweise das höchste Kostenniveau im jewei- ligen Land aufweisen, und sich Expats häufig gerade in der Agglomeration der Hauptstadt niederlassen. Die Beklagte wohnt in Kuala Lumpur, welche Stadt in der Studie ausdrücklich als Vergleichsbasis herangezogen wird. Was den tägli- chen Lebensmittel- und Haushaltbedarf anbelangt, so können sich Expats in den Hauptstädten an denselben Quellen (kostengünstiger) eindecken wie die einhei- mischen Hauptstadtbewohner. Die Aufrechterhaltung des schweizerischen Le- bensstandards beinhaltet nicht, dass man auch im Ausland dieselben schweizeri- schen oder europäischen Markenprodukte konsumiert wie zuhause, die u.U. teuer importiert werden (Urk. 34/4). In Kuala Lumpur als Weltstadt und Hauptstadt eines Erdölstaates kann die Beklagte den gewohnten Lebensunterhalt weitgehend auch mit entsprechenden Produkten aus dem Inland oder dem angrenzenden asiati- schen Ausland aufrecht erhalten. Denkbar sind allenfalls höhere Ansprüche an die Wohnqualität im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung. Da für die Wohn- kosten indessen analog dem Kreisschreiben auf die konkreten Kosten abzustellen ist, besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von den Werten der UBS-Studie abzuweichen. Dabei ist nachfolgend vom Preisniveau Urk. 4/4 Seite 8 auszuge- hen, welches für Kuala Lumpur ein Kostenniveau ohne Wohnungskosten von
- 15 - 47,3% desjenigen von Zürich ausweist. Entgegen der Vorinstanz besteht hingegen kein Anlass, von der Vergleichsbasis Zürich abzuweichen, weil die Beklagte zuvor nicht in Zürich sondern in E._____/AG gewohnt hat und dort die Lebenshaltungskosten tiefer sein sollen (Urk. 99 S. 28f). Zum einen wird diese Annahme nicht näher belegt. Unterschiede dürften zum anderen - wenn überhaupt - am ehesten bei den Wohnkosten und den Steuern bestehen; diese werden aber ohnehin individuell beurteilt. Sodann hatte die Beklagte bereits beim Abschluss der Scheidungskonvention Wohnsitz in E._____ (Urk. 6/3). Die der Scheidungskonvention zugrunde gelegten Werte des Zürcher Kreisschreibens sollten nach dem Willen der Parteien somit auch für E._____ gelten. Eine nachträgliche Veränderung dieser Basis im Abänderungs- prozess ist nicht zulässig. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Heranziehung der Cost-of-Living Diffe- rentials Methode von Mercer zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Malay- sia. Sie legte diese Berechnungsmethode jedoch nicht näher dar. Der Vergleich dieser Methode (Urk. 81/1) mit jener der UBS-Studie stellt eine blosse schriftliche Parteibehauptung dar, ist nicht überprüfbar und vermag weder die Berechnungen von Mercer noch deren bessere Eignung für ihre Verhältnisse zu belegen. Dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten auf die Berechnungen von Mercer abstellt (Urk. 36/1, Urk. 63/1), ändert an der fehlenden Überprüfbarkeit dieser Berechnungen nichts. In den vom Bundesgericht erwähnten anderweitigen Statistiken für Verbrauchergeldparitäten bzw. Kaufkraftvergleiche wird dieser In- dex denn auch nicht aufgeführt (BGer. 5C.6/2002, BGer. 5A_736/2007). Die de- taillierteren Angaben der Beklagten zum Mercer-Index im Berufungsverfahren sowie die Berufung auf einen vom EDA erstellten Indexvergleich (Urk. 108/1+2), stellen neue tatsächliche Behauptung dar, die im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), die abgesehen davon aber auch nicht auf dem massgeblichen Vergleichsindex von Zürich beruhen. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher bei der nachfolgenden Bedarfsberechnung für die Beklagte während ihres Aufenthaltes in Malaysia gestützt auf die UBS- Studie von einem auf 47,3% reduzierten Bedarf auszugehen, was den alltäglichen
- 16 - Lebensbedarf anbelangt (Grundbetrag Beklagte und Kinder, Energie, Telefon, Radio/Fernsehen, Hausratversicherung, auswärtige Verpflegung, Berufsauslagen inkl. berufliche Fahrkosten [vgl. zu Letzteren auch Erw. 3 nachstehend]).
3. Ermittlung der massgeblichen Einkommen Die Vorinstanz ist beim Kläger von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 10'007.- pro Monat ausgegangen, da er während des Wohnsitzes der Kinder im Ausland keine Kinderzulagen beziehen kann (Urk. 99 S. 33). Dieses Einkommen blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Die Beklagte wurde im Scheidungsurteil verpflichtet, ab 2012 eine 40%- Erwerbsarbeit aufzunehmen und damit ein Einkommen von netto Fr. 2'158.- zu erzielen. Entsprechend wurden die Unterhaltsbeiträge ab 2012 reduziert. Umstrit- ten ist, ob für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia dieses nach Schweizer Lohnniveau berechnete hypothetische Einkommen zu belassen oder an die Ver- hältnisse in Malaysia anzupassen ist. Die Vorinstanz ist vom unveränderten Schweizer Lohnniveau ausgegangen, weil sie die Wohnsitzverlegung der Beklag- ten als selbst verschuldete und daher unbeachtliche Reduktion des Einkommens einstufte. Betrachtet man mit dem Kläger die Wohnsitzverlegung der Beklagten nach Ma- laysia infolge veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als Abänderungs- grund, so muss dies konsequenterweise auch die Einnahmenseite betreffen. All- fällige Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsgläubigers sind stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, einseitig nur die Bedarfsreduktion, nicht aber gleichzeitige Bedarfserhöhungen oder mit demsel- ben Änderungsgrund verbundene Einnahmenreduktionen einzubeziehen (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 6f; Sut- ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 129 N 13). Die vom Kläger geltend gemachte Ersparnis beim Lebensbedarf der Beklagten ist un- trennbar mit ihrem ausländischen Wohnsitz verbunden, aus dem sich wiederum untrennbar die Reduktion ihrer Erwerbsmöglichkeiten ergibt. Insofern ist die Ein- sparung beim Bedarf nur möglich mit der Inkaufnahme reduzierter Erwerbsmög-
- 17 - lichkeiten. Die Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten ist daher in gleicher Weise zu beachten. Die Frage einer schuldhaften und daher unbeachtlichen Verände- rung der Lebensumstände stellt sich nicht, solange die Beklagte daraus keine zu- sätzlichen Unterhaltsansprüche für sich ableitet. Andernfalls dürften auch die Ver- änderungen beim Bedarf nicht beachtet werden. Die UBS-Studie weist für Kuala Lumpur ein Nettolohnniveau von 16,6% desjeni- gen von Zürich auf (Urk. 4/4 Seite 9). Damit ist von einem anrechenbaren hypo- thetischen Erwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 358.- statt von Fr. 2'158.- bei der Scheidung auszugehen. Wohl erklärte die Beklagte vor Vorinstanz, man- gels Arbeitsbewilligung könne sie in Malaysia kein eigenes Erwerbseinkommen generieren (Urk. 61 S. 8). Sie behauptete damit indessen nicht, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, eine Arbeitsbewilligung zu erlangen. Auf den Einwand der nicht vorhandenen Arbeitsbewilligung ist daher nicht näher einzuge- hen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, der Beklagten seien auch Einkünfte aus der Zwischenvermietung der Liegenschaft in E._____ für die Zeit ihres Auf- enthaltes im Malaysia als Einkommen anzurechnen (Urk. 98 S. 24, Urk. 119 S. 4). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung ist verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu hören. Im Scheidungsurteil wurden der Beklagten ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 100.- zusätzliche Fahrkosten, Fr. 100.- für auswärtige Verpflegung sowie wei- tere Fr. 160.- für Berufsauslagen in der Schweiz in den Bedarf eingerechnet. Ge- mäss den vorstehenden Erwägungen zur Ermittlung des veränderten Bedarfs sind diese drei Posten um 52,7% auf das allgemeine Lebenskostenniveau im Malaysia zu reduzieren, da diese Kosten in Malaysia anfallen.
4. Veränderung weiterer Bedarfsposten 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Beklagte und ihr Partner in Kuala Lumpur Wohnungskosten von umgerechnet Fr. 3'000.- pro Monat bezah-
- 18 - len, und diese als angemessen erachtet. Gestützt auf den Konkubinatsvertrag und die Geldflüsse zwischen den verschiedenen Konti der Beklagten hat sie es weiter als erwiesen erachtet, dass die Beklagte die Hälfte bzw. Fr. 1'500.- davon tragen muss und auch bezahlt hat (Urk. 99 S. 36ff). Aufgrund der Bestreitungen des Klägers wurde im Berufungsverfahren eine Be- stätigung der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten eingeholt bezüglich der streitigen Übernahme der Wohnkosten. Damit wurde die nicht erfüllte Editionsauf- lage der Vorinstanz vom 14. März 2013 eingefordert (Urk. 26). Aus dieser Bestä- gigung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin als geldwerte Nebenleistung neben dem Salär auch eine Wohnung gemietet und dem Partner der Beklagten unent- geltlich zur Verfügung gestellt hat (Urk. 116/1), wie dies bei Expats üblich ist. Aus der Bezeichnung der Wohnkostenübernahme als Nebenleistung ergibt sich auch klar, dass es sich um eine Zusatzleistung der Arbeitgeberin handelt und diese nicht mit dem Lohn verrechnet wird bzw. einen entsprechenden Minderlohn zur Folge hat. Fallen in Malaysia somit dem Partner der Beklagten keine Wohnkosten an, kann nicht gesagt werden, der Partner bezahle Lebenshaltungskosten für die Beklagte bzw. komme für ihren Unterhalt auf, wenn er sie bei sich wohnen lasse. Die Überlassung einer unentgeltlichen Wohnung ist eine Liberalität der Arbeitge- berin, deren Mitnutzung durch die Beklagte weder sie noch ihr Partner zu ent- schädigen haben. Es verhält sich mit den Wohnungskosten gleich wie mit der Be- zahlung der Schulgebühren für die Kinder der Beklagten durch die Arbeitgeberin ihres Partners, welche auch die Beklagte selber als freiwilligen à fonds perdu- Betrag der Arbeitgeberin betrachtet. Ziffer 2 des Konkubinatsvertrags, wonach sich die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'500.- an die Mietkosten in Malaysia verpflichtete (Urk. 34/9), ist demnach eine Fiktion. Ebenso fiktiv und nicht beweis- bildend ist damit das Anbringen eines Vermerks auf der Banküberweisung der Beklagten vom 25.1.2013, wonach diese Überweisung auch der Bezahlung von Mietkosten dienen solle (Urk. 81/2). Der Anteil der Mietkosten an den überwiese- nen Gesamtbeträgen wäre auch nicht identifizierbar und die Beklagte gesteht so- dann auch selber zu, für ihre betraglich nicht nachvollziehbaren Überweisungen nach Malaysia nach Belieben auch einen falschen Zahlungsgrund angegeben zu haben (Urk. 114 i.V.m. Urk. 116/2). Weiter sind die Überweisungen auch in zeitli-
- 19 - cher Hinsicht beliebig und nicht mit regelmässig monatlich fällig werdenden Miet- zahlungen in Übereinstimmung zu bringen (am 25.1.2013 für Miete Feb 2013 bis Jan 2014; am 12.5.2014 und am 1.12.2014 für Miete unbekannter Monate; vgl. Urk. 81/2 und Urk. 116/2 i.V.m. Urk. 114 S. 5). Will man zugunsten der Beklagten nicht von einem versuchten Prozessbetrug ausgehen, so können ihre Überwei- sungen und Zahlungsvermerke bestenfalls als Beitrag an die allgemeinen ge- meinsamen Lebenshaltungskosten in Malaysia und die Schulnebenkosten der Kinder verstanden werden. Aufgrund dieser Erwägungen sind der Beklagten daher keine Wohnkosten für ih- ren Aufenthalt in Malaysia anzurechnen. 4.2. Zusätzliche Kinderkosten Im Scheidungsurteil vereinbarten die Parteien einen pauschalen monatlichen Be- darfsbetrag von Fr. 400.- für "zusätzliche Kinderkosten". Solche wurden nicht nä- her umschrieben, indem z.B. Bezug auf konkrete Hobbies oder sonst einen kon- kreten erhöhten Bedarf der Kinder genommen worden wäre. Da umgekehrt für Sonderschul- und ausserordentliche Gesundheitskosten eine zusätzliche Beteili- gung des Klägers vorgesehen wurde (Urk. 4/1 Ziffer 3.8), ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 400.- um eine Pauschale für allgemeine Zusatzauslagen für Freizeit, aber auch für zusätzliche Schulkosten unterhalb der Schwelle der Sonderschulung handelte (vgl. auch Urk. 6 Prot. S. 4). Als Pauschale ist dieser Betrag daher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten geschuldet. Fal- len keine namhafteren bzw. klar als solche identifizierbaren Zusatzkosten an, sind die Fr. 400.- trotzdem geschuldet; fallen höhere Zusatzkosten an, besteht keine weitergehende Zahlungspflicht des Klägers. Der Kläger macht geltend, der Beklagten entständen in Kuala Lumpur keine zu- sätzlichen Kinderkosten; allenfalls sei der Betrag von Fr. 400.- auf das lokale Kos- tenniveau zu reduzieren (Urk. 98 S. 31). Geht man gemäss den vorstehenden Erwägungen von einer voraussetzungslos geschuldeten Pauschale von Fr. 400.- pro Monat aus, ist der Einwand des Klägers vorab zurückzuweisen, der Beklagten fielen in Kuala Lumpur keine zusätzlichen Kinderkosten an, weshalb die Fr. 400.-
- 20 - nicht geschuldet seien. Zu prüfen ist allenfalls, ob die Pauschale dem örtlichen Lebenskostenniveau anzupassen ist. Die Beklagte listete vor Vorinstanz konkret auf, welche Auslagen ihr für die Kinder in Kuala Lumpur entstehen für Freizeit, Zusatzunterricht und schulische Neben- kosten. Neben den monatlichen Kosten für den Gitarrenunterricht für D._____ und dem Tennisunterricht für beide Kinder (Fr. 160.-) führt sie für das Jahr 2013 auch monatliche Kosten für den Schulbus (Fr. 135.-), für Schulausflüge/Sommerschule (Fr. 100.-) und für zusätzlichen Französischunterricht für beide Kinder (Fr. 350.-) an, insgesamt umgerechnet Fr. 745.- pro Monat. Ab Februar 2014 seien noch Ma- thematiknachhilfestunden für C._____ und Lateinunterricht für D._____ im Betrag von RM 70 bzw. RM 142.50 pro Woche (insgesamt ca. Fr. 70.-) dazu gekommen (Urk. 61 S. 16, Urk. 79 S. 14). Als Beleg für diese Auslagen hat die Beklagte Preistabellen, Rechnungen und Quittungen ins Recht gelegt (Urk. 63/9-12, Urk. 81/6-7). Der Kläger hat vor Vorinstanz diese Ausgaben und im genannten Umfang grundsätzlich nicht bestritten, sondern nur deren Notwendigkeit und seine Zah- lungspflicht dafür in Frage gestellt; einzig bezüglich des Tennisunterrichts hat er angetönt, es gäbe sicher auch günstigere Angebote (Urk. 71 S. 14, Urk. 82 S. 7). Bei dieser Behauptungs- und Bestreitungslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht von ungenügend substantiierten Behauptungen der Beklagten zu den Kin- derkosten ausgegangen werden (Urk. 99 S. 46). Auch ist der erst im Berufungs- verfahren erhobene Einwand des Klägers betreffend die ungenügende Substanti- ierung dieser Zusatzkosten verspätet und unzutreffend (Urk. 98 S. 31). Wie vorstehend (Erw. 3) ausgeführt, sind im Abänderungsprozess nicht einseitig nur die reduzierten Bedarfsposten der Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen, sondern deren veränderte Situation als Ganzes. Führt die Veränderung des Le- bensumfeldes zu gewissen Zusatzkosten im Bedarf, so sind diese ebenfalls zu berücksichtigen und erst der Saldo von bedarfserhöhenden und -mindernden Fak- toren ist für die Beurteilung einer allenfalls wesentlich veränderten wirtschaftlichen Situation massgeblich. Der Einwand der Unbeachtlichkeit freiwillig konstellierter Bedarfsveränderungen kann sich nicht einseitig nur auf bedarfserhöhende Fakto- ren beziehen, während freiwillige Bedarfsreduktionen stets beachtlich wären.
- 21 - Die Beklagte hat Kosten von monatlich RM 180.- für den Gitarrenunterricht von D._____ und RM 90.- pro Woche für den Tennisunterricht beider Kinder substanti- iert (Urk. 63/12), wobei diese Beträge grundsätzlich unbestritten blieben. Damit ergeben sich Hobbykosten pro Monat von rund Fr. 170.-. Der voraussetzungslos für allgemeine Kinderbedürfnisse geschuldete Pauschalbetrag von Fr. 400.- , al- lenfalls reduziert auf das örtliche Kostenniveau von 47,3% bzw. Fr. 189.- , ist da- mit nicht überschritten und der Einwand eines zu kostspieligen Tennisunterrichts obsolet. Im Übrigen ist der letztgenannte Einwand des Klägers auch nicht näher substantiiert. Bereits die Vorinstanz hat sodann zurecht auf die Legitimität zusätzlichen Unter- richtes für die Kinder hingewiesen, damit diese während des von Anfang an auf rund 2 Jahre befristeten Auslandaufenthaltes den Wiederanschluss an das Schweizerische Schulsystem schaffen. In den Jahren 2013 und 2014 war C._____ 13/15 Jahre alt, D._____ 10/12 Jahre alt. Kinder dieses Alters haben in der Schweiz Französischunterricht und entsprechende Kenntnisse werden bei 12- bzw. 15-Jährigen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vorausgesetzt. Unter diesen Umständen ist es legitim, ja sogar zwingend, dass die beiden Kinder auch in Ma- laysia (weiterhin) Französischunterricht erhalten. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von RM 1'000.- (= ca. Fr. 300.-) sind belegt (Urk. 63/9). Diese neu ent- standenen, effektiven und bei der Scheidung nicht vorhersehbaren Kosten über- steigen zusammen mit den effektiven Hobbykosten bereits den der Beklagten im Scheidungsurteil zugebilligten Pauschalbetrag von Fr. 400.- deutlich, selbst wenn man die Tenniskosten etwas reduzieren würde. Eine Reduktion dieses Pauschal- betrages wegen allgemein tieferer Lebenshaltungskosten in Malaysia ist wegen diesen legitimen Zusatzkosten daher nicht angebracht. Ab Februar 2014 macht die Beklagte zusätzlich Kosten für den Lateinunterricht von D._____ und Mathematiknachhilfe für C._____ geltend. Im Kanton Aargau werden beim Eintritt ins Gymnasium je nach gewähltem Maturaprofil Lateinkennt- nisse vorausgesetzt, die daher bereits während der Bezirksschule erworben wer- den müssen. Der vorsorgliche Lateinunterricht von D._____ ist damit ebenfalls le- gitim, damit er später in der Schweiz ohne weiteres in eine seinem Jahrgang ent- sprechende Klasse eintreten und sich die spätere Ausbildungsrichtung offen hal-
- 22 - ten kann. Dass C._____ sodann Mathematiknachhilfe benötigt, vermag auch der Kläger nicht in Frage zu stellen. Für diesen ebenfalls legitimen, neuen Zusatzun- terricht fallen daher seit Februar 2014 weitere Kosten von monatlich mindestens RM 663.- (Lateinunterricht RM 142.50 pro wöchentlicher Unterrichtseinheit bzw. RM 570 pro Monat, Urk. 81/6; Mathematiknachhilfe im Durchschnitt von 3 Mona- ten RM 93.- pro Monat, Urk. 81/7) bzw. umgerechnet ca. Fr. 199.- an. Um diesen Betrag erhöht sich der effektive Zusatzbedarf für die beiden Kinder ab Februar 2014 weiter. Eine Reduktion des Pauschalbetrags von Fr. 400.- infolge der loka- len Gegebenheiten ist wegen dieses Zusatzbedarfs ab 2014 erst recht nicht an- gebracht. Die Parteien haben bei der Scheidung unabhängig von tatsächlich anfallenden Zusatzkosten eine Pauschalzahlung von Fr. 400.- für die Kinder vereinbart. Dies bedeutet, dass auch die Beklagte grundsätzlich keinen höheren Zusatzbetrag for- dern kann, weder wenn höhere Zusatzkosten für die Kinder (z.B. für Nachhilfe) in der Schweiz noch wenn solche im Ausland entstehen. Hat sie während ihres Auf- enthaltes in Malaysia erhöhte Schulkosten, so hat sie diese Zusatzkosten selber zu tragen bzw. aus dem allgemeinen Unterhaltsbeitrag zu decken, so wie dies auch in der Schweiz der Fall wäre. Eine Erhöhung der Fr. 400.- auf Fr. 700.- wird zurecht denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 106 S. 27). Damit kann auch offen bleiben, welche weiteren Kosten der Beklagten noch für Schulbustransport und Schulausflüge/Sommerlager anfallen. Belegt ist sodann, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten neben den ordentlichen Schulgebühren keine weiteren Kosten für Zusatz- und Nachhilfeunterricht sowie Hobbies der Kinder be- zahlt (Urk.116/1). Es bleibt in jedem Fall für das vorliegende Verfahren bei dem seinerzeit vereinbarten Zusatzbeitrag von Fr. 400.- für die Kinder. 4.3. Allgemeine Fahrkosten Im Scheidungsurteil waren der Beklagten Fr. 300.- Fahrauslagen zugebilligt wor- den, und zwar auch für die Phase der Nichterwerbstätigkeit. Auslagen für eine all- gemeine Mobilität unabhängig von einem konkretisierten Bedarf sind der Beklag- ten daher in gleicher Weise auch während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur zu- zubilligen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ob sie mit Taxi, Mietauto oder dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist, und unabhän-
- 23 - gig davon, ob ihr berufstätiger Partner über ein Auto verfügt. Der Kläger hat vor Vorinstanz das Anfallen von allgemeinen Fahrauslagen für die Beklagte in Kuala Lumpur nicht bestritten (Urk. 71 S. 13f). Die erstmalige Bestreitung solcher Ausla- gen im Berufungsverfahren (Urk. 98 S. 28) ist verspätet und nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es ist sodann auch nicht üblich, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners diesem gleich zwei Autos für Privatfahrten finanziert. Der Beklag- ten sind daher nach wie vor Fr. 300.- Mobilitätskosten anzurechnen, wobei diese aufgrund der reduzierten Lebenshaltungskosten in Malaysia auf 47,3% bzw. Fr. 141.90 zu reduzieren sind. 4.4. Altersvorsorge und Steuern Ist der Beklagten kein Erwerbseinkommen in der Schweiz anzurechnen, so hat sie umgekehrt weiterhin die Nichterwerbstätigenbeiträge für die AHV zu bezahlen, um eine Beitragslücke zu vermeiden. Daher sind ihr weiterhin die in der Schei- dungskonvention für die Phase I bei bestehendem Konkubinat und ohne AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen vorgesehenen Fr. 104.- als Bedarf anzurechnen (Urk. 6/4/1 Blatt 5). Wohl hat die Beklagte vor Vorinstanz in ihrer Berechnung die- sen Betrag weggelassen, indessen aber ausdrücklich unter Zugrundelegung ei- nes AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens in der Schweiz (Urk. 61 S. 13, 16; Urk. 79 S. 14). Trifft dies nunmehr nicht zu, sind diese Fr. 104.- wieder in den Bedarf aufzunehmen, ebenso die für die Phase I bei bestehendem Konkubinat ohne Er- werbseinkommen in der Schweiz berechnete nacheheliche Altersvorsorge von Fr. 432.-, da mangels Lohneinkommen in der Schweiz keine Lohnbeiträge an die 2. Säule entrichtet werden. Umgekehrt fällt das der Beklagten zugebilligte Steuerbetreffnis von Fr. 579.- für die Phase II weg. Bereits mangels Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz besteht hier kein Steuerdomizil mehr und mangels Erwerbspflicht in der Schweiz auch kein schweizerisches Einkommen als allfälliger anderweitiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Steuern in der Schweiz. Dass und in welchem Umfang die Beklagte in Malaysia Steuern zu entrichten hat, dafür fehlen jedwelche Behaup- tungen und solche sind daher nicht zu berücksichtigen.
- 24 -
5. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia folgende Bedarfsberechnung : Kläger Beklagte mit Kindern
1. Einkommen 10'007 Erwerb, inkl. Auto, exkl. Boni + Spesen 0 Kinderzulagen (hypothetischer) Erwerb 40% 358 10'007 Total 358
2. Ausgaben 1'100 Grundbetrag Erwachsener 473 Grundbetrag C._____ 284 Grundbetrag D._____ 284 2'120 Miete 0 50 Strom / Gas 23.65 100 Telefon 67.40 67 Radio / Fernsehen (8) 31.70 50 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 23.65 239 Krankenkasse und Unfallversicherung 22 private Fahrtauslagen 141.90 400 berufliche Fahrtauslagen 47.30 auswärtige Verpflegung 47.30
- 25 - übrige Berufsauslagen 75.70 zusätzliche Kinderkosten 400 AHV 104 nacheheliche Altersvorsorge 432 441 Steuern (Bund / Kanton / Gemeinde) 0 4'567 Total 2'457.60
3. Überschuss Gesamteinkommen 10'365.- Gesamtausgaben 7'024.60 Überschuss 3'340.40 Indem die Vorinstanz von einem massgeblichen Überschuss von Fr. 2'552.- statt dem vorstehenden von Fr. 3'340.40 ausgegangen ist (Urk. 99 S. 32), hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Berufungsrügen des Klägers sind in die- sem Sinne (nicht aber im Sinne der Verletzung von geltendem Recht) im Grund- satz berechtigt. 5.2. Bei der Scheidung vereinbarten die Parteien die Zuweisung von zwei Dritteln des Überschusses an die Beklagte und die Kinder, und zu einem Drittel an den Kläger. Die Vorinstanz hat den Parteien vorliegend den Überschuss je zur Hälfte zugesprochen mit dem pauschalen Hinweis auf das reduzierte Lebenskostenni- veau der Beklagten in Kuala Lumpur (Urk. 99 S. 49f). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel (Urk. 106 S. 22), während der Kläger die Reduk- tion des Überschussanteils der Beklagten analog dem Lebenskostenniveau in Malaysia fordert (Urk. 98 S. 35).
- 26 - Die Beteiligung am Überschuss soll den Parteien einen zusätzlichen finanziellen Spielraum zum regelmässig eher knapp berechneten Bedarf verschaffen. Sind die grundlegenden Lebensbedürfnisse und dabei insbesondere die tatsächlichen Wohnungskosten als meist grösster Bedarfsposten vorab gedeckt, erlaubt der Überschussanteil die Pflege eines höheren Lebensstandards bei den Alltagsaus- gaben und er deckt auch ausserordentliche Auslagen (z.B. für Gesundheitskos- ten) ab. Bei der Beklagten fallen solche zusätzlichen Lebenshaltungskosten in Malaysia an und damit auch auf dem dortigen Lebenskostenniveau. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beklagten nur 47,3% des arithmetischen Überschussan- teils zuzuweisen, wobei aber unverändert von den zwei Dritteln Überschussbetei- ligung gemäss Scheidungsurteil auszugehen ist. Damit partizipiert die Beklagte mit 47,3% von 66,6% am vorerrechneten Überschuss von Fr. 3'340.40, somit mit 31,5% bzw. Fr. 1'052.20. Als Zwischenergebnis ergibt sich damit ein veränderter Unterhaltsbedarf der Beklagten für sich und die Kinder für die Zeit in Malaysia von Fr. 3'151.80 (Bedarf Fr. 2'457.60, zuzüglich Überschussanteil von Fr. 1'052.20, abzüglich Einkommen Fr. 358.-) im Vergleich zu den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4'871.-/Fr. 5'021.- ohne Kin- derzulagen (Fr. 1'721.- für die Beklagte persönlich, zuzüglich Fr. 1'650.- für C._____ und zuzüglich Fr. 1'500.-/Fr. 1650.- für D._____).
6. Ermittlung des gebührenden Bedarfs Die Parteien haben bei der Scheidung festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten nicht gedeckt ist und dass ihr gebührender Unterhalt in der Phase II erst bei Einkünften von insgesamt Fr. 9'200.- gedeckt sein soll, wovon Fr. 7'067.- grundsätzlich aus Unterhaltsbei- trägen inkl. Kinderzulagen stammen sollen. Mit den für diese Phase vereinbarten Unterhaltsbeiträgen inkl. Kinderzulagen von Fr. 5'699.- (Fr. 2'099.- + Fr. 1'900.- + Fr. 1'700.- ) verblieb der Beklagten somit ein Manko beim gebührenden Bedarf von Fr. 1'368.-. Eine Deckung dieses Mankos war gemäss den Parteiberechnun- gen erst bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 12'007.- (ohne Kinderzula- gen) realisierbar, somit bei einem das damalige Einkommen von Fr. 10'007.- (oh- ne Kinderzulagen) übersteigenden künftigen Einkommen des Klägers, und/oder bei einem Mehreinkommen der Beklagten (Urk. 4/1 Ziff. 3.10. lit. b und Ziff. 3.11.
- 27 - lit. a und c und Ziff. 3.14. sowie Urk. 6/4/1, Blatt 12). Für den Fall eines Konkubinats der Beklagten in der Phase II bezifferten die Par- teien keinen ausdrücklichen gebührenden Bedarf. Sie berechneten nur im Detail den sich aus dem damaligen tatsächlichen Einkommen des Klägers (Fr. 10'457.- inkl. Kinderzulagen) und den reduzierten Lebenshaltungskosten der Beklagten ergebenden rechnerischen Unterhaltsanspruch inkl. Kinderzulagen mit Fr. 5'321.- (Fr. 6'323.- reduzierter Bedarf, zzgl. Fr. 1'156.- Überschussanteil von 67%, abzgl. Fr. 2'158.- Eigenverdienst; vgl. Urk. 6/4/1 Blatt 11). In dieser Höhe wurden auch die tatsächlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt (Urk. 4/1 Ziff. 3.7. sowie Ziff. 3.3. i.V.m. Ziff. 3.12. lit. c). Aus Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils ergibt sich gleichzeitig die Meinung der Parteien, dass die Beklagte auch im Konkubinatsfall an einem Mehrverdienst des Klägers partizipieren soll, wenn auch allenfalls nur bis zu einem Maximalverdienst von Fr. 11'507.-. Somit deckten auch die für den Konkubinatsfall festgesetzten anfänglichen Unterhaltsbeiträge den gebührenden Bedarf nach Meinung der Parteien nicht. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 3.12. lit. a, wonach der für den Konkubinatsfall vereinbarte Unterhaltsbeitrag den ge- bührenden Unterhalt nach Meinung der Parteien offenbar nicht vollständig ab- deckte und die Einsparungen zu dessen Deckung - nur - beitragen sollen. Der Ausgabenbedarf der Beklagten im Konkubinatsfall einschliesslich Steuern wurde von den Parteien insgesamt Fr. 1'331.- tiefer veranschlagt als bei der Be- rechnung des gebührenden Bedarfs ohne Konkubinat (Urk 6/4/1 Blatt 11 und 12). Sodann vereinbarten die Parteien für den Fall eines mehr als 5-jährigen Konkubi- nat nur einen anrechenbaren Maximalverdienst des Klägers von Fr. 11'507.- (oh- ne Kinderzulage) zur Gewährleistung des gebührenden Bedarfs. Setzt man diese reduzierten Zahlen in die Berechnungen des gebührenden Bedarfs ohne Konku- binat ein, resultiert folgender gebührender Unterhaltsanspruch der Beklagten bei einem mehr als 5 Jahr dauernden Konkubinat : Total beider Einnahmen Fr. 13'665.- (Fr. 11'507 + Fr. 2'158) Total beider Ausgaben ./. Fr. 10'938.- (Fr. 4'615 + Fr. 6'323) Überschuss Fr. 2'727.-
- 28 - Anteil Beklagte am Überschuss (2/3) Fr. 1'818.- gebührender Unterhaltsanspruch Beklagte : Fr. 6'323.- Bedarf Fr. 1'818.- Überschussanteil ./. Fr. 2'158.- Eigenverdienst Total Fr. 5'983.- Vergleicht man diesen Anspruch auf gebührenden Unterhalt mit dem vorstehend errechneten gegenwärtigen Grundbedarf der Beklagten (nach Abzug des Eigen- erwerbs) und der Kinder in Kuala Lumpur von Fr. 3'151.80, so besteht ein Manko zum gebührenden Unterhalt von Fr. 2'831.-. Passt man dieses Manko ebenfalls an das Lebenskostenniveau in Kuala Lumpur an und reduziert es auf 47,3% bzw. Fr. 1'339.-, ergibt sich ein Anspruch auf gebührenden Unterhalt für die Zeit in Kuala Lumpur ab Vorliegen eines 5-jährigen Konkubinats von Fr. 4'491.-. Für die Zeit bis zum Erreichen der 5-Jahres-Dauer des Konkubinats (Ende Juli 2013) er- höht sich der gebührende Bedarf um Fr. 157.65 (= 2/3 von Fr. 500.- anrechenba- res Mehreinkommen des Klägers gemäss Urk. 4/1 Ziff. 3.11. lit. a und c; davon 47,3%) auf Fr. 4'649.-. Demgegenüber muss der Kläger derzeit gemäss Schei- dungsurteil Fr. 4'871.- (bis April 2013) bzw. Fr. 5'021.- (ab Mai 2013) bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind damit höher als der angepasste gebührende Unter- halt und entsprechend zu reduzieren. Die Reduktion ist dabei auf dem nacheheli- chen Unterhalt für die Beklagte vorzunehmen, da sich der gebührende Unterhalt aus der ehelichen Unterhaltspflicht ableitet. Damit ergibt sich eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia auf folgende Beträge :
- Januar bis April 2013 um Fr. 222.- auf Fr. 1'499.- (bis voll. 11. AJ D._____)
- Mai bis Juli 2013 um Fr. 372.- auf Fr. 1'349.-- (<5 Jahre Konkubinat)
- ab August 2013 um Fr. 530.- auf Fr. 1'191.-- (>5 Jahre Konkubinat)
- 29 -
7. In diesem Umfang ist Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b in Verb. mit Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils für die Dauer des Aufenthalts der Beklagten in Malaysia abzu- ändern. Da damit der gebührende Unterhalt der Beklagten während ihres Aufent- haltes in Malaysia vollumfänglich gedeckt ist, ist die Mehrverdienstklausel gemäss Ziffer 3.11. des Scheidungsurteils während des Aufenthalts der Beklagten in Ma- laysia zu sistieren. E Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 92 Abs. 1 ZPO von einem Streitwert von Fr. 90'000.- ausgegangen. Der Kläger habe im Hauptantrag eine Sistierung der nachehelichen Unterhaltspflicht für die Beklagte sowie eine Reduktion der Kin- derunterhaltsbeiträge, insgesamt eine Reduktion von Fr. 3'914.- pro Monat, bean- tragt. Da davon auszugehen sei, dass diese Reduktion auf den voraussichtlich zwei Jahre dauernden Aufenthalt in Malaysia befristet sein solle, sei dieser Betrag entsprechend zu kapitalisieren. Diese Berechnung und die daraus resultierende Entscheidgebühr von Fr. 8'000.- blieb im Berufungsverfahren unangefochten und ist daher zu übernehmen. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 82'900.- (kapitalisiert mit 2%) auszugehen.
2. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens unterliegt der Kläger hinsichtlich der Reduktion der Unterhaltsbeiträge für beide Instanzen zu knapp zwei Dritteln. In diesem Umfang unterliegt der Kläger trotz seines Obsiegens bei der Nichtbe- rücksichtigung der Wohnkosten der Beklagten; das diesbezügliche Auskunftsver- halten der Beklagten ist damit für die Kostenverteilung nicht von Bedeutung. Die Änderung der Mehrverdienstklausel zugunsten des Klägers kann vernachlässigt werden. Sie verursachte für das Gericht keinen nennenswerten Mehraufwand und ist auch für den Kläger nur von theoretischer Bedeutung. Zusätzlich unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren mit gewissen prozessualen Rügen. Die Gerichts- kosten beider Instanzen sind dem Kläger daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und
- 30 - vorab aus seinen beiden Prozesskostenvorschüssen von insgesamt Fr. 12'000.- zu decken.
3. Die Vorinstanz hat der Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung blieb betragsmässig unbestritten, ist jedoch entsprechend dem nunmehrigen Obsiegen und Unterliegen auf einen Drittel bzw. Fr. 2'667.- zu reduzieren. Infolge seines teilweisen Unterliegens wird der Kläger auch im Berufungsverfahren analog entschädigungspflichtig. Die Parteientschädi- gung für die Beklagte im Berufungsverfahren ist, ausgehend von einer in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.- zu veranschlagen- den Parteientschädigung, auf Fr. 1'170.- festzusetzen. Zuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV sind nur für nötige Rechtsschriften geschuldet. Die Rechtsschrift der Beklagten vom 20. Februar 2015 ist unter diesem Titel nicht zu entschädigen. Zum einen kam sie damit nur ihrer bislang nicht erfüllten Nachweispflicht für Ar- beitgeberleistungen gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 14.3.2013 nach (Urk. 26 und 31); zum anderen ist die unaufgefordert erstattete Duplik keine nötige Rechtsschrift. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefordert. Es wird erkannt :
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b) in Verbindung mit Dispositiv Ziffer 3.12. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönlich für die Dauer ihres Aufenthaltes mitsamt den Kindern in Kuala Lumpur monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen :
- Fr. 1'499.- für Januar bis April 2013,
- Fr. 1'349.- für Mai bis Juli 2013,
- Fr. 1'191.- ab August 2013. Damit ist der gebührende Bedarf der Beklagten während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur gedeckt.
- 31 -
2. Die Einkommensverbesserungs- bzw. Mehrverdienstklausel gemäss Dispo- sitiv Ziffer 3.11. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten mit- samt den Kindern in Kuala Lumpur sistiert.
3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 8'000.-) wird bestätigt.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt.
7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
8. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden vorab aus den vom Kläger für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 12'000.-) gedeckt, diese sind ihm aber im Betrag von insgesamt Fr. 1'334.- von der Beklagten zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Beklagten Rech- nung.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'667.- und für das Berufungs- verfahren eine solche von Fr. 1'170.- zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 32 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 82'900.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: kt
Erwägungen (3 Absätze)
E. 11 Januar 2010 anhängig. Die Vorinstanz lud die Parteien zunächst zu einer Ei- nigungsverhandlung auf den 13. März 2013 ein, wobei sie der Beklagten infolge
- 4 - ihres Wohnsitzes im Ausland das persönliche Erscheinen erliess. Weil die Vertre- terin der Beklagten den Gerichtstermin verpasst hatte, wurde auf den 23. April 2013 erneut zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen, wobei der Beklagten er- neut das persönliche Erscheinen erlassen wurde. Eine Einigung kam nicht zu- stande, weshalb das Bezirksgericht das Verfahren schriftlich mit einem zweifa- chen Schriftenwechsel und einer abschliessenden Novenstellungnahme durch- führte. Am 4. Juli 2014 erliess es das Urteil. Am 15. September 2014 erhob der Kläger mit schriftlicher Begründung Berufung und leistete am 6. Oktober 2014 den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss (Urk. 98, Urk.104). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) erging rechtzeitig am 7. November 2014 (Urk. 106). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) Gelegenheit zur Stellungnahme zu zwei mit der Berufungs- antwort eingereichten Urkunden gegeben, worauf der Kläger ungebeten eine um- fassende Berufungsreplik einreichte (Urk. 111). Am 22. Januar 2015 wurde die Beklagte im Sinne eines Editionsbeschlusses zur Nachreichung verschiedener Bestätigungen betreffend die Übernahme von Lebenshaltungskosten durch die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners verpflichtet (Urk. 112). Die nach erstreckter Frist rechtzeitig ergangene Eingabe wurde dem Kläger am 25. Februar 2015 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 117). Diese traf am 23. März 2015 bei der erken- nenden Instanz ein und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.119). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. B Sachverhalt
1. Das Scheidungsurteil vom 11. Januar 2010 erging gestützt auf eine umfassen- de Vereinbarung der Parteien, die wiederum auf ausführlichen Bedarfsberech- nungen basierte (Urk. 4/1 und Urk. 6/4/1). Für die Kinder wurden abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- bis zum je- weils vollendeten 11. Altersjahr und ab dann von Fr. 1'650.- , je zuzüglich Kinder-
- 5 - zulagen, vereinbart. Beim nachehelichen Unterhalt für die Beklagte wurden 3 Phasen gebildet. Für die vorliegend massgebliche Phase II, geltend vom 1.1.2012 bis 31.12.2017, wurde der nacheheliche Unterhalt im Falle eines Konkubinats der Beklagten auf Fr. 1'721.- festgesetzt. Dieser Betrag basierte auf einem erweiter- ten Existenzbedarf der Beklagten zusammen mit den Kindern von Fr. 6'323.- , Un- terhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von je Fr. 1'800.- (inkl. Kinderzulagen) so- wie einem anrechenbaren hypothetischen Nettoerwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 2'158.- pro Monat. Die Unterhaltsbeitragsberechnungen erfolgten nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Weiter wurde festgehalten, dass der gebührende Unterhalt (ohne Konkubinat, aber nach Abzug eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beklagten) in der Phase II für die Beklagte Fr. 3'467.- und für die Kinder je Fr. 1'800.- , total so- mit Fr. 7'067.- betragen würde. Da der gebührende Bedarf der Beklagten vorerst nicht gedeckt werden konnte, wurde eine Beteiligung der Beklagten an einem späteren, bei Fr. 12'007.- plafo- nierten Mehrverdienst des Klägers vorgesehen. Bei einem länger als 5 Jahre dauernden Konkubinat soll sich die Verdienstgrenze beim Kläger, bis zu der die Beklagte an einem Mehrverdienst des Klägers zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts partizipieren kann, um Fr. 500.- auf Fr 11'507.- pro Monat reduzieren. Die Beklagte lebt unbestrittenermassen in einem Konkubinat, das am 1. August 2013 die 5-Jahres-Dauer erreicht hat. Die Beklagte ist auf Anfang 2013 mit ihrem Lebenspartner und den beiden Kin- dern für zwei Jahre nach Kuala Lumpur/Malaysia gezogen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung oder Sistierung des nachehelichen Un- terhalts, zumindest für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia, so- wie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge für diese Zeit.
2. Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage weitgehend ab und legte einzig fest, dass der Beklagten für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia ab 1. Januar 2013 nur noch ein Anteil von Fr. 176.- an einem Mehrverdienst des Klägers und ab dem 1. August 2013 kein Mehrverdienstanteil mehr zustehe. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien schon bei der Scheidung den Fall eines Konkubinats bzw. den Fall eines "qualifizierten", da mehr als 5 Jahre dauernden
- 6 - Konkubinats geregelt hätten, sich daraus somit keine unvorhergesehene verän- derte Situation ergebe. Hingegen reduzierten sich die Lebenshaltungskosten der Beklagten und der beiden Kinder für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia, wobei sich die Vorinstanz für deren Umfang, unter Vornahme gewisser Korrektu- ren, grundsätzlich auf die Publikation der UBS "Preise und Löhne, Ein Kaufkraft- vergleich rund um die Welt", Ausgabe 2012, abstützte (Urk. 4/4; nachfolgend UBS-Studie). Sie bezifferte den erweiterten Bedarf der Beklagten und der Kinder neu auf Fr. 5'046.- (statt Fr. 6'323.-). Das der Beklagten anrechenbare hypotheti- sche Einkommen beliess die Vorinstanz auf dem Schweizer Niveau von Fr. 2'158.-. Mit dieser Berechnung ergab sich ein erhöhter Überschuss, den die Vo- rinstanz der Beklagten unter Hinweis auf ihre reduzierten Lebenskosten neu nur noch zu 50% statt zu zwei Dritteln zuwies, und ermittelte derart eine Reduktion des Unterhaltsbedarfs von insgesamt Fr. 1'157.- für die Beklagte und die Kinder. Gleichzeitig erwog die Vorinstanz, dass mit den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten mit Kindern im Umfang von Fr. 1'387.- ungedeckt geblieben sei. Da dieser grösser sei als die Einsparung von Fr. 1'157.- wegen der tieferen Kosten in Malaysia, lägen keine veränderten Verhältnisse vor, welche zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen müss- ten. Die Einsparung von Fr. 1'157.- habe lediglich Auswirkungen auf die Beteili- gung der Beklagten an einem allfälligen Mehrverdienst des Klägers bis zur De- ckung ihres gebührenden Bedarfs. Der Beklagten stehe hier ab Januar 2013 nur noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.- bzw. ab 1. August 2013 gar kein Mehr- verdienstanteil mehr zu.
3. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren zunächst die Verletzung verfahrens- rechtlicher Vorschriften durch die Vorinstanz, insbesondere auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme der angebotenen Beweise. Hinsicht- lich der massgeblichen Sachverhaltsfeststellung ficht er im Berufungsverfahren (nur noch) die Berechnung der Lebenshaltungskosten der Klägerin in Kuala Lum- pur/Malaysia durch die Vorinstanz an. Bei richtiger Berechnung dieser Kosten un- ter korrekter Anwendung der massgeblichen UBS-Studie, welche ein Lebenskos- tenniveau von 45% im Vergleich zum Zürcher Niveau ausweise, weiter bei Be- rücksichtigung der Beiträge, welche die Arbeitgeberin des Lebenspartners der
- 7 - Beklagten an die Wohnkosten und Schulkosten der Kinder im Malaysia leiste, so- wie bei Berücksichtigung auch der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in der Schweiz zusätzlich zum hypothetischen Erwerbsein- kommen nach Schweizer Niveau sei die Beklagte in der Lage, ihren Bedarf und denjenigen der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Eventuell wären höchstens noch Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet, deren Höhe erst nach dem Ergebnis eines Beweisverfahrens näher beziffert werden könnten, die aber maximal Fr. 675.- und Fr. 742.50 (= 45% der im Scheidungsurteil festgelegten Beiträge) be- tragen könnten (Urk. 98). An dem noch vor Vorinstanz geltend gemachten Wegfall bzw. der vollumfänglichen Sistierung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorlie- gens eines qualifizierten Konkubinats (Urk. 49 S. 4ff, Urk. 71 S. 5, 7) hält der Klä- ger im Berufungsverfahren nicht mehr fest.
4. Die Beklagte bestreitet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des rechtlichen Gehörs zulasten des Klägers. Sie erhebt ihrerseits den Vorwurf der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz hinsichtlich der Zulassung einer ungenügend bezifferten Klage. Sie stellt sich sodann auch im Be- rufungsverfahren auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Malaysia sei- en nicht nach der UBS-Studie sondern nach dem Lebenskostenindex von Mercer Consulting zu ermitteln, da dieser besser auf die Situation von Expatriates mit be- fristetem Aufenthalt zugeschnitten sei und auch die Arbeitgeberin ihres Lebens- partners ihre Leistungen während des Auslandaufenthaltes danach ausgerichtet habe. Danach sei von einem Lebenskostenniveau von 75% oder 80% im Ver- gleich zu … [Ort] auszugehen. Die Beklagte bestritt in ihrer Berufungsantwort zu- nächst weiterhin, dass die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners die Wohnkosten übernehme sowie Schul- und Hobbykosten der Kinder, soweit diese über die ei- gentlichen Schulgebühren hinausgingen. Später führte sie indessen aus, wenn die Arbeitgeberin die Mietkosten in Kuala Lumpur übernehme, so seien diese Be- standteil des Lohnes ihres Partners und damit rechtfertige es sich, dass sie die Hälfte davon übernehme. Bei richtiger Berechnung der massgeblichen Faktoren, insbesondere auch bei Be- rücksichtigung zusätzlich anfallender Ausgaben für die Kinder, ergebe sich bei Anwendung der seinerzeit gewählten zweistufigen Berechnung keine Reduktion
- 8 - der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ihres Aufenthaltes in Malaysia, da der nicht ge- deckte gebührende Unterhalt eine gewisse Ersparnis übersteige. Die Vorinstanz habe daher im Ergebnis die Klage zu Recht im überwiegenden Umfang abgewie- sen und auch die Berufung sei abzuweisen. Im Übrigen müsste konsequenter- weise auch das ihr anzurechnende hypothetische Einkommen an das malaysi- sche Lohnniveau angepasst werden (Urk. 106, Urk. 114). Am vor Vorinstanz noch erhobenen Einwand des Fehlens einer beachtlichen Dauer der geltend gemach- ten Veränderungen (Urk. 79 S. 8) hält die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr fest. C Verfahrensrechtliche Rügen
1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz bei Klageeinleitung zunächst die ange- messene Reduktion der Unterhaltsbeiträge. In der nachfolgenden schriftlichen Klagebegründung beantragte er dann im Hauptbegehren die Sistierung des nach- ehelichen Unterhalts sowie eine genau bezifferte Reduktion der Kinderunterhalts- beiträge (Urk. 1 S. 2, Urk. 49 S. 2). Die Abänderungsklage folgt grundsätzlich den Regeln der Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Danach ist bei der Klageeinleitung zwar ein beziffertes Rechts- begehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen zu stellen. Fehlt ein sol- ches, ist der klagenden Partei jedoch eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur nachträglichen Verbesserung bzw. Bezifferung anzusetzen (Sutter- Somm/Lazic, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 290 N 30). Daraus ergibt sich, dass auch eine selbständig, ohne entsprechende Fristan- setzung vorgenommene Bezifferung des Klagebegehrens in der ersten Rechts- schrift zulässig und entgegenzunehmen ist. Allenfalls könnte man das bezifferte Rechtsbegehren auch als Klageänderung betrachten, welche gemäss Art. 227 ZPO vorliegend ohne weiteres hätte zugelassen werden müssen. Sodann kann vernünftigerweise der Zeitraum für die Geltung reduzierter Unterhaltsbeiträge bei Abänderungsklagen nie im voraus genannt werden; dieser ergibt sich aus den
- 9 - Abänderungsgründen selbst und deren künftiger Entwicklung. Der Berufungseinwand der Beklagten, die Klage sei mangels eines gehörig bezif- ferten Rechtsbegehrens und mangels Spezifikation des Zeitraumes für die Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge abzuweisen (Urk. 106 S. 8), ist daher abzuweisen.
2. Der Kläger sieht Verfahrensvorschriften und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Beklagten für die beiden Verhandlungen vom
E. 13 März und 23. April 2013 das persönliche Erscheinen erlassen worden ist. Damit habe keine Befragung der Beklagten durchgeführt werden können, womit sein Beweisanspruch vereitelt worden sei (Urk. 98 S. 7ff). Unklar ist, was der Kläger unter der gerügten Nichtdurchführung der "Befragung" der Beklagten versteht. Für das Scheidungsverfahren sieht Art. 278 ZPO grundsätzlich eine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen zu den anberaumten Gerichtsverhandlun- gen vor. Dies wird mit dem persönlichkeitsbezogenen Charakter des Scheidungs- rechtes begründet sowie mit der weitreichenden Geltung des Untersuchungs- grundsatzes. Bei Anwesenheit der Parteien kann die formlose Fragepflicht des Gerichtes im Sinne von Art. 56 ZPO zur Behebung von Unklarheiten oder zur nö- tigen Sachverhaltsergänzung ausgeübt und das Verfahren dadurch allenfalls be- schleunigt werden; das Gericht erhält durch den direkten Kontakt überdies einen persönlichen Eindruck von den Parteien. Bereits die Bestimmung von Art. 278 ZPO sieht jedoch die Möglichkeit der gerichtlichen Dispensation vom persönlichen Erscheinen aus wichtigen Gründen vor, wozu u.a. ein dauernder Aufenthalt einer Partei im ferneren Ausland zählt (Sutter-Somm/Gut, a.a.O. Art. 278 N 8 ZPO i.V.m. Art. 273 N 22 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO Art. 278 N 3; BSK ZPO-Siehr/Bähler Art. 278 N 1). Vorliegend lebte die Beklagte an den beiden Verhandlungsterminen bereits seit mehreren Monaten an ihrem neuen Wohnsitz in Kuala Lumpur/Malaysia. Eine persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhand- lung in der Schweiz wäre nur mit grossem Zeit- und Kostenaufwand möglich ge- wesen. Es ging nicht etwa bloss darum, zugunsten einer persönlichen Teilnahme allenfalls eine temporäre Reise ins Ausland zu verschieben oder umgekehrt die Gerichtsverhandlung auf die Zeit nach der Rückkehr von einer Auslandreise zu verschieben. Die Vorinstanz hatte sodann als Voraussetzung für eine Dispensati-
- 10 - on verlangt, dass die Beklagte an der Einigungsverhandlung durch eine im Sach- verhalt vollumfänglich instruierte Rechtsvertreterin vertreten und während der Verhandlung telefonisch jederzeit für Rückfragen erreichbar sein müsse (Urk. 15, Urk. 27). Unter diesen Voraussetzungen ist daher die Dispensation der Beklagten vom persönlichen Erscheinen an der Einigungsverhandlung durch das Gericht nicht zu beanstanden. Dem Kläger erwuchs in diesem frühen Verfahrensstadium daraus auch kein unwiederbringlicher Gehörsnachteil. Er tut im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die physische Abwesenheit der Beklagten eine einvernehmli- che Einigung behindert hätte, noch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Verhand- lungsprotokoll, dass Parteien oder Gericht von der Möglichkeit einer ergänzenden telefonischen Auskunfterteilung der Beklagten im Sinne von Art. 56 ZPO über- haupt - und allenfalls vergeblich - Gebrauch machen wollten (Prot. I S. 17). Kommt dazu, dass es sich vorliegend nicht mehr um ein stark persönlichkeitsbe- zogenes Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren handelt, in dem es entschei- dend auch auf den persönlichen Eindruck des Gerichtes von den Parteien an- kommt, sondern um ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträ- ge. Insofern unterscheidet sich dieses Verfahren inhaltlich nicht wesentlich von einem Forderungsprozess, für welchen grundsätzlich keine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen an den Gerichtsverhandlungen besteht. Art. 191 und 192 ZPO regeln sodann die förmliche Parteibefragung als Beweis- mittel. Falls der Kläger mit der "Befragung" eine solche meint (z.B. Urk. 98 S. 9), übersieht er, dass die beiden Verhandlungen Einigungsverhandlungen und als solche noch nicht Teil des ordentlichen Behauptungs- und Beweisverfahrens wa- ren. Die Abnahme von Beweisen während solchen Verhandlungen ist grundsätz- lich nicht vorgesehen und hätte einer vorgängigen Beweisverfügung bedurft. Inso- fern liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn an einer Eini- gungsverhandlung keine Beweise erhoben werden. Letzteres gilt auch für die als Verfahrensrechtsverletzung gerügte Editionsvereite- lung, die durch die Dispensation der Beklagten von den Einigungsverhandlungen eingetreten sein soll (Urk. 98 S. 9). Auch die Edition ist grundsätzlich ein Beweis- mittel und deren Anordnung hat im ordentlichen Verfahren und nicht an der Eini- gungsverhandlung zu erfolgen. Immerhin war die Beklagte bereits im voraus zur
- 11 - Einreichung von Belegen über ihre Lebenshaltungskosten aufgefordert worden (Urk. 26). Damit konnte der Zweck der Einigungsverhandlung, nämlich das Finden einer einvernehmlichen Lösung, trotz Abwesenheit gefördert werden. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Dispensation der Beklagten von der Einigungsverhandlung ist damit unbegründet.
3. Der Kläger erhebt die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch hinsichtlich der Nichtabnahme der von ihm im Hauptverfahren beantragten Beweise der Parteibefragung und Urkunden- edition zu Drittzahlungen an den Lebensunterhalt der Beklagten und der Kinder in Malaysia (Urk. 98 S.10ff). Diese Rüge ist berechtigt. Der Kläger hat sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten bezahle einen gros- sen Teil der Lebenshaltungskosten sowie auch sämtliche schulischen und ausser- familiären Kinderkosten, und dafür die Beweismittel der Parteibefragung und Edi- tion angerufen (Urk. 49 S. 5). Die Beklagte hat diese Behauptungen stets bestrit- ten. Der von ihr als Beleg eingereichte Mietvertrag sowie die Quittungen für den Zusatzunterricht und die Freizeitaktivitäten der Kinder beweisen nicht, wer diese Kosten letztlich übernommen hat. Dasselbe gilt für den eingereichten Konkubi- natsvertrag über die interne Kostenaufteilung zwischen ihr und ihrem Lebens- partner, da dieser Zahlungen Dritter nicht ausschliesst. Auch dass Geld aus der Schweiz auf ein gemeinsames Konto in Malaysia überwiesen wurde, beweist für sich allein nicht, dass die Beklagte für die vorgenannten Kosten vollumfänglich und endgültig aufkommen musste. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Beweispflicht des Klägers für seine Behaup- tungen über die Arbeitgeberleistungen hingewiesen. Die dafür angebotenen Hauptbeweise aber zu ignorieren und festzustellen, es fänden sich in den (sc. von der Beklagten vorgelegten) Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klä- gerischen Behauptung zu den Miet- und Schulnebenkosten (Urk. 99 S. 38, 44), stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar hatte die Vorinstanz am
E. 14 März 2013 die Beklagte im Hinblick auf die Einigungsverhandlung zur Vorlage von sachdienlichen Urkunden zum Zahlungsnachweis verpflichtet (Urk. 26), je-
- 12 - doch nicht auf der Vervollständigung der lückenhaften Urkundenvorlage bestan- den. Mängel des rechtlichen Gehörs führen nicht zwingend zur Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz. Wenig gravierende Gehörsmängel können auch im Be- rufungsverfahren durch die Berufungsinstanz selber geheilt werden, da ihr diesel- be volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen zukommt wie der ersten In- stanz. Der gerügte Mangel bezieht sich vorliegend nur auf einen Teilaspekt des massgeblichen Sachverhaltes und Prozessthemas und kann zur Korrektur der erstinstanzlichen Unterhaltsbeitragsberechnung nur in wenigen Positionen führen. Daher hat die erkennende Berufungsinstanz mit Beschluss vom 22. Januar 2015 die Edition nachgeholt (Urk. 112). Da sich damit die Beweislage ausreichend er- hellt hat (vgl. nachstehend Erw. D/4), kann auf die zusätzliche Parteibefragung der Beklagten in antizipierter Würdigung der Beweisurkunden verzichtet werden; die Parteibefragung des Klägers zu Zahlungen der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten in Malaysia erscheint ohnehin als untaugliches Beweismittel. Damit kann auch offen bleiben, wie weit die Untersuchungsmaxime die Vorinstanz zur Vornahme von Sachverhaltsabklärungen von Amtes verpflichtet hätte und ob sie ihren diesbezüglichen Obliegenheiten gehörig nachgekommen ist. D Sachverhaltsrügen
1. Allgemeine Grundsätze Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung von rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsbeiträgen setzt u.a. voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit deren Festsetzung erheblich verändert haben. Die Abänderungsklage be- zweckt keine Revision des Scheidungsurteils oder eine vollständige Neufestset- zung der Unterhaltsbeiträge, sondern nur deren Anpassung an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum voraus berücksichtigt worden sind. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirt-
- 13 - schaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Das Abänderungsgericht ist vielmehr an die Annahmen des Scheidungsgerichtes gebunden. Den im Schei- dungszeitpunkt gegebenen Annahmen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Situation gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verändert haben. Dabei sind die veränder- ten Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu würdigen, unter Berücksichtigung aller, al- lenfalls gegenläufigen, neuen Bemessungsfaktoren. Das Abänderungsgericht ist aber in jedem Fall an die im Scheidungsurteil festgehaltenen Grundannahmen und die gewählte Berechnungsmethode gebunden. Vorliegend bedeutet dies, dass auch im Abänderungsprozess von der seinerzeit gewählten zweistufigen Be- rechnungsmethode mit der gewählten Überschussverteilung, von der ausdrückli- chen Parteivereinbarung für den Konkubinatsfall auf Seite der Beklagten, von der Berechnung eines gebührenden Unterhaltsbedarfs als oberster Unterhaltsbei- tragsplafond sowie von der Zumutbarkeit eines Erwerbseinkommens der Beklag- ten ab Januar 2012 bzw. einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten aus- zugehen ist. Zu prüfen ist nachstehend, inwiefern sich die einzelnen Berech- nungsfaktoren für die Zeit des Aufenthaltes der Beklagten mit den Kindern in Kua- la Lumpur/Malaysia verändert haben und ob diese Veränderungen sich wesent- lich auf die Unterhaltspflicht des Klägers auswirken.
2. Ermittlung der Lebenskosten in Kuala Lumpur Die Parteien sind im Scheidungsverfahren bei der Festlegung des gegenseitigen Bedarfs offenkundig von den Ansätzen des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Mai 2009 aus- gegangen (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 6/4/1). Dieses sieht für gewisse Standardausga- ben pauschalierte Beträge (z.B. Lebensgrundbedarf für Erwachsene und Kinder) oder pauschalierte Rahmenbeträge (z.B. für Berufsauslagen) vor und enthebt in- sofern die Parteien eines aufwändigen Nachweises aller monatlichen Kleinausga- ben. Für weitere Lebenshaltungskosten werden hingegen die individuellen Ausla- gen berücksichtigt, insbesondere für Wohnkosten, Sozialbeiträge oder Schu- lungskosten der Kinder. Geht es vorliegend darum, die entsprechenden Lebenshaltungskosten der Be-
- 14 - klagten in Malaysia zu ermitteln, so ist wenn möglich nach demselben Berech- nungssystem vorzugehen. Nach der ständigen, auch vom Bundesgericht bestätig- ten Praxis der Zürcher Gerichte wird bei der Ermittlung der Verbrauchergeldpari- täten bzw. Kaufkraftvergleiche meist auf die bereits zitierte UBS-Studie (Urk. 4/4) abgestellt, die in gleicher Weise wie das Kreisschreiben einen Kostenindex für die grundlegenden Lebensbedürfnisse weltweit in den jeweiligen Hauptstädten ermit- telt und mit jenem von Zürich vergleicht (vgl. statt vieler BGer 5A_99/2009 (15.4.2009) Erw. 2, oder BGer. 5C.6/2002 (11.6.2002) Erw. 3a). Für die Ermitt- lung der lokalen Lebenshaltungsgrundkosten wird dabei ausdrücklich auf einen nach europäischen Lebensgewohnheiten zusammengestellten Warenkorb abge- stellt (Urk. 4/4 Seite 6). Insofern kann ohne weiteres auch für sogenannte Expatri- ates, die nur für wenige Jahre im jeweiligen Ausland wohnen, auf diese Werte ab- gestellt werden. Eine Abweichung nach oben für temporäre Aufenthalte ist auch deswegen nicht angezeigt, weil die Tabelle das Kostenniveau jeweils für die Hauptstädte ausweist, welche normalerweise das höchste Kostenniveau im jewei- ligen Land aufweisen, und sich Expats häufig gerade in der Agglomeration der Hauptstadt niederlassen. Die Beklagte wohnt in Kuala Lumpur, welche Stadt in der Studie ausdrücklich als Vergleichsbasis herangezogen wird. Was den tägli- chen Lebensmittel- und Haushaltbedarf anbelangt, so können sich Expats in den Hauptstädten an denselben Quellen (kostengünstiger) eindecken wie die einhei- mischen Hauptstadtbewohner. Die Aufrechterhaltung des schweizerischen Le- bensstandards beinhaltet nicht, dass man auch im Ausland dieselben schweizeri- schen oder europäischen Markenprodukte konsumiert wie zuhause, die u.U. teuer importiert werden (Urk. 34/4). In Kuala Lumpur als Weltstadt und Hauptstadt eines Erdölstaates kann die Beklagte den gewohnten Lebensunterhalt weitgehend auch mit entsprechenden Produkten aus dem Inland oder dem angrenzenden asiati- schen Ausland aufrecht erhalten. Denkbar sind allenfalls höhere Ansprüche an die Wohnqualität im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung. Da für die Wohn- kosten indessen analog dem Kreisschreiben auf die konkreten Kosten abzustellen ist, besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von den Werten der UBS-Studie abzuweichen. Dabei ist nachfolgend vom Preisniveau Urk. 4/4 Seite 8 auszuge- hen, welches für Kuala Lumpur ein Kostenniveau ohne Wohnungskosten von
- 15 - 47,3% desjenigen von Zürich ausweist. Entgegen der Vorinstanz besteht hingegen kein Anlass, von der Vergleichsbasis Zürich abzuweichen, weil die Beklagte zuvor nicht in Zürich sondern in E._____/AG gewohnt hat und dort die Lebenshaltungskosten tiefer sein sollen (Urk. 99 S. 28f). Zum einen wird diese Annahme nicht näher belegt. Unterschiede dürften zum anderen - wenn überhaupt - am ehesten bei den Wohnkosten und den Steuern bestehen; diese werden aber ohnehin individuell beurteilt. Sodann hatte die Beklagte bereits beim Abschluss der Scheidungskonvention Wohnsitz in E._____ (Urk. 6/3). Die der Scheidungskonvention zugrunde gelegten Werte des Zürcher Kreisschreibens sollten nach dem Willen der Parteien somit auch für E._____ gelten. Eine nachträgliche Veränderung dieser Basis im Abänderungs- prozess ist nicht zulässig. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Heranziehung der Cost-of-Living Diffe- rentials Methode von Mercer zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Malay- sia. Sie legte diese Berechnungsmethode jedoch nicht näher dar. Der Vergleich dieser Methode (Urk. 81/1) mit jener der UBS-Studie stellt eine blosse schriftliche Parteibehauptung dar, ist nicht überprüfbar und vermag weder die Berechnungen von Mercer noch deren bessere Eignung für ihre Verhältnisse zu belegen. Dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten auf die Berechnungen von Mercer abstellt (Urk. 36/1, Urk. 63/1), ändert an der fehlenden Überprüfbarkeit dieser Berechnungen nichts. In den vom Bundesgericht erwähnten anderweitigen Statistiken für Verbrauchergeldparitäten bzw. Kaufkraftvergleiche wird dieser In- dex denn auch nicht aufgeführt (BGer. 5C.6/2002, BGer. 5A_736/2007). Die de- taillierteren Angaben der Beklagten zum Mercer-Index im Berufungsverfahren sowie die Berufung auf einen vom EDA erstellten Indexvergleich (Urk. 108/1+2), stellen neue tatsächliche Behauptung dar, die im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), die abgesehen davon aber auch nicht auf dem massgeblichen Vergleichsindex von Zürich beruhen. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher bei der nachfolgenden Bedarfsberechnung für die Beklagte während ihres Aufenthaltes in Malaysia gestützt auf die UBS- Studie von einem auf 47,3% reduzierten Bedarf auszugehen, was den alltäglichen
- 16 - Lebensbedarf anbelangt (Grundbetrag Beklagte und Kinder, Energie, Telefon, Radio/Fernsehen, Hausratversicherung, auswärtige Verpflegung, Berufsauslagen inkl. berufliche Fahrkosten [vgl. zu Letzteren auch Erw. 3 nachstehend]).
3. Ermittlung der massgeblichen Einkommen Die Vorinstanz ist beim Kläger von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 10'007.- pro Monat ausgegangen, da er während des Wohnsitzes der Kinder im Ausland keine Kinderzulagen beziehen kann (Urk. 99 S. 33). Dieses Einkommen blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Die Beklagte wurde im Scheidungsurteil verpflichtet, ab 2012 eine 40%- Erwerbsarbeit aufzunehmen und damit ein Einkommen von netto Fr. 2'158.- zu erzielen. Entsprechend wurden die Unterhaltsbeiträge ab 2012 reduziert. Umstrit- ten ist, ob für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia dieses nach Schweizer Lohnniveau berechnete hypothetische Einkommen zu belassen oder an die Ver- hältnisse in Malaysia anzupassen ist. Die Vorinstanz ist vom unveränderten Schweizer Lohnniveau ausgegangen, weil sie die Wohnsitzverlegung der Beklag- ten als selbst verschuldete und daher unbeachtliche Reduktion des Einkommens einstufte. Betrachtet man mit dem Kläger die Wohnsitzverlegung der Beklagten nach Ma- laysia infolge veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als Abänderungs- grund, so muss dies konsequenterweise auch die Einnahmenseite betreffen. All- fällige Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsgläubigers sind stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, einseitig nur die Bedarfsreduktion, nicht aber gleichzeitige Bedarfserhöhungen oder mit demsel- ben Änderungsgrund verbundene Einnahmenreduktionen einzubeziehen (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 6f; Sut- ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 129 N 13). Die vom Kläger geltend gemachte Ersparnis beim Lebensbedarf der Beklagten ist un- trennbar mit ihrem ausländischen Wohnsitz verbunden, aus dem sich wiederum untrennbar die Reduktion ihrer Erwerbsmöglichkeiten ergibt. Insofern ist die Ein- sparung beim Bedarf nur möglich mit der Inkaufnahme reduzierter Erwerbsmög-
- 17 - lichkeiten. Die Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten ist daher in gleicher Weise zu beachten. Die Frage einer schuldhaften und daher unbeachtlichen Verände- rung der Lebensumstände stellt sich nicht, solange die Beklagte daraus keine zu- sätzlichen Unterhaltsansprüche für sich ableitet. Andernfalls dürften auch die Ver- änderungen beim Bedarf nicht beachtet werden. Die UBS-Studie weist für Kuala Lumpur ein Nettolohnniveau von 16,6% desjeni- gen von Zürich auf (Urk. 4/4 Seite 9). Damit ist von einem anrechenbaren hypo- thetischen Erwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 358.- statt von Fr. 2'158.- bei der Scheidung auszugehen. Wohl erklärte die Beklagte vor Vorinstanz, man- gels Arbeitsbewilligung könne sie in Malaysia kein eigenes Erwerbseinkommen generieren (Urk. 61 S. 8). Sie behauptete damit indessen nicht, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, eine Arbeitsbewilligung zu erlangen. Auf den Einwand der nicht vorhandenen Arbeitsbewilligung ist daher nicht näher einzuge- hen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, der Beklagten seien auch Einkünfte aus der Zwischenvermietung der Liegenschaft in E._____ für die Zeit ihres Auf- enthaltes im Malaysia als Einkommen anzurechnen (Urk. 98 S. 24, Urk. 119 S. 4). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung ist verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu hören. Im Scheidungsurteil wurden der Beklagten ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 100.- zusätzliche Fahrkosten, Fr. 100.- für auswärtige Verpflegung sowie wei- tere Fr. 160.- für Berufsauslagen in der Schweiz in den Bedarf eingerechnet. Ge- mäss den vorstehenden Erwägungen zur Ermittlung des veränderten Bedarfs sind diese drei Posten um 52,7% auf das allgemeine Lebenskostenniveau im Malaysia zu reduzieren, da diese Kosten in Malaysia anfallen.
4. Veränderung weiterer Bedarfsposten 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Beklagte und ihr Partner in Kuala Lumpur Wohnungskosten von umgerechnet Fr. 3'000.- pro Monat bezah-
- 18 - len, und diese als angemessen erachtet. Gestützt auf den Konkubinatsvertrag und die Geldflüsse zwischen den verschiedenen Konti der Beklagten hat sie es weiter als erwiesen erachtet, dass die Beklagte die Hälfte bzw. Fr. 1'500.- davon tragen muss und auch bezahlt hat (Urk. 99 S. 36ff). Aufgrund der Bestreitungen des Klägers wurde im Berufungsverfahren eine Be- stätigung der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten eingeholt bezüglich der streitigen Übernahme der Wohnkosten. Damit wurde die nicht erfüllte Editionsauf- lage der Vorinstanz vom 14. März 2013 eingefordert (Urk. 26). Aus dieser Bestä- gigung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin als geldwerte Nebenleistung neben dem Salär auch eine Wohnung gemietet und dem Partner der Beklagten unent- geltlich zur Verfügung gestellt hat (Urk. 116/1), wie dies bei Expats üblich ist. Aus der Bezeichnung der Wohnkostenübernahme als Nebenleistung ergibt sich auch klar, dass es sich um eine Zusatzleistung der Arbeitgeberin handelt und diese nicht mit dem Lohn verrechnet wird bzw. einen entsprechenden Minderlohn zur Folge hat. Fallen in Malaysia somit dem Partner der Beklagten keine Wohnkosten an, kann nicht gesagt werden, der Partner bezahle Lebenshaltungskosten für die Beklagte bzw. komme für ihren Unterhalt auf, wenn er sie bei sich wohnen lasse. Die Überlassung einer unentgeltlichen Wohnung ist eine Liberalität der Arbeitge- berin, deren Mitnutzung durch die Beklagte weder sie noch ihr Partner zu ent- schädigen haben. Es verhält sich mit den Wohnungskosten gleich wie mit der Be- zahlung der Schulgebühren für die Kinder der Beklagten durch die Arbeitgeberin ihres Partners, welche auch die Beklagte selber als freiwilligen à fonds perdu- Betrag der Arbeitgeberin betrachtet. Ziffer 2 des Konkubinatsvertrags, wonach sich die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'500.- an die Mietkosten in Malaysia verpflichtete (Urk. 34/9), ist demnach eine Fiktion. Ebenso fiktiv und nicht beweis- bildend ist damit das Anbringen eines Vermerks auf der Banküberweisung der Beklagten vom 25.1.2013, wonach diese Überweisung auch der Bezahlung von Mietkosten dienen solle (Urk. 81/2). Der Anteil der Mietkosten an den überwiese- nen Gesamtbeträgen wäre auch nicht identifizierbar und die Beklagte gesteht so- dann auch selber zu, für ihre betraglich nicht nachvollziehbaren Überweisungen nach Malaysia nach Belieben auch einen falschen Zahlungsgrund angegeben zu haben (Urk. 114 i.V.m. Urk. 116/2). Weiter sind die Überweisungen auch in zeitli-
- 19 - cher Hinsicht beliebig und nicht mit regelmässig monatlich fällig werdenden Miet- zahlungen in Übereinstimmung zu bringen (am 25.1.2013 für Miete Feb 2013 bis Jan 2014; am 12.5.2014 und am 1.12.2014 für Miete unbekannter Monate; vgl. Urk. 81/2 und Urk. 116/2 i.V.m. Urk. 114 S. 5). Will man zugunsten der Beklagten nicht von einem versuchten Prozessbetrug ausgehen, so können ihre Überwei- sungen und Zahlungsvermerke bestenfalls als Beitrag an die allgemeinen ge- meinsamen Lebenshaltungskosten in Malaysia und die Schulnebenkosten der Kinder verstanden werden. Aufgrund dieser Erwägungen sind der Beklagten daher keine Wohnkosten für ih- ren Aufenthalt in Malaysia anzurechnen. 4.2. Zusätzliche Kinderkosten Im Scheidungsurteil vereinbarten die Parteien einen pauschalen monatlichen Be- darfsbetrag von Fr. 400.- für "zusätzliche Kinderkosten". Solche wurden nicht nä- her umschrieben, indem z.B. Bezug auf konkrete Hobbies oder sonst einen kon- kreten erhöhten Bedarf der Kinder genommen worden wäre. Da umgekehrt für Sonderschul- und ausserordentliche Gesundheitskosten eine zusätzliche Beteili- gung des Klägers vorgesehen wurde (Urk. 4/1 Ziffer 3.8), ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 400.- um eine Pauschale für allgemeine Zusatzauslagen für Freizeit, aber auch für zusätzliche Schulkosten unterhalb der Schwelle der Sonderschulung handelte (vgl. auch Urk. 6 Prot. S. 4). Als Pauschale ist dieser Betrag daher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten geschuldet. Fal- len keine namhafteren bzw. klar als solche identifizierbaren Zusatzkosten an, sind die Fr. 400.- trotzdem geschuldet; fallen höhere Zusatzkosten an, besteht keine weitergehende Zahlungspflicht des Klägers. Der Kläger macht geltend, der Beklagten entständen in Kuala Lumpur keine zu- sätzlichen Kinderkosten; allenfalls sei der Betrag von Fr. 400.- auf das lokale Kos- tenniveau zu reduzieren (Urk. 98 S. 31). Geht man gemäss den vorstehenden Erwägungen von einer voraussetzungslos geschuldeten Pauschale von Fr. 400.- pro Monat aus, ist der Einwand des Klägers vorab zurückzuweisen, der Beklagten fielen in Kuala Lumpur keine zusätzlichen Kinderkosten an, weshalb die Fr. 400.-
- 20 - nicht geschuldet seien. Zu prüfen ist allenfalls, ob die Pauschale dem örtlichen Lebenskostenniveau anzupassen ist. Die Beklagte listete vor Vorinstanz konkret auf, welche Auslagen ihr für die Kinder in Kuala Lumpur entstehen für Freizeit, Zusatzunterricht und schulische Neben- kosten. Neben den monatlichen Kosten für den Gitarrenunterricht für D._____ und dem Tennisunterricht für beide Kinder (Fr. 160.-) führt sie für das Jahr 2013 auch monatliche Kosten für den Schulbus (Fr. 135.-), für Schulausflüge/Sommerschule (Fr. 100.-) und für zusätzlichen Französischunterricht für beide Kinder (Fr. 350.-) an, insgesamt umgerechnet Fr. 745.- pro Monat. Ab Februar 2014 seien noch Ma- thematiknachhilfestunden für C._____ und Lateinunterricht für D._____ im Betrag von RM 70 bzw. RM 142.50 pro Woche (insgesamt ca. Fr. 70.-) dazu gekommen (Urk. 61 S. 16, Urk. 79 S. 14). Als Beleg für diese Auslagen hat die Beklagte Preistabellen, Rechnungen und Quittungen ins Recht gelegt (Urk. 63/9-12, Urk. 81/6-7). Der Kläger hat vor Vorinstanz diese Ausgaben und im genannten Umfang grundsätzlich nicht bestritten, sondern nur deren Notwendigkeit und seine Zah- lungspflicht dafür in Frage gestellt; einzig bezüglich des Tennisunterrichts hat er angetönt, es gäbe sicher auch günstigere Angebote (Urk. 71 S. 14, Urk. 82 S. 7). Bei dieser Behauptungs- und Bestreitungslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht von ungenügend substantiierten Behauptungen der Beklagten zu den Kin- derkosten ausgegangen werden (Urk. 99 S. 46). Auch ist der erst im Berufungs- verfahren erhobene Einwand des Klägers betreffend die ungenügende Substanti- ierung dieser Zusatzkosten verspätet und unzutreffend (Urk. 98 S. 31). Wie vorstehend (Erw. 3) ausgeführt, sind im Abänderungsprozess nicht einseitig nur die reduzierten Bedarfsposten der Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen, sondern deren veränderte Situation als Ganzes. Führt die Veränderung des Le- bensumfeldes zu gewissen Zusatzkosten im Bedarf, so sind diese ebenfalls zu berücksichtigen und erst der Saldo von bedarfserhöhenden und -mindernden Fak- toren ist für die Beurteilung einer allenfalls wesentlich veränderten wirtschaftlichen Situation massgeblich. Der Einwand der Unbeachtlichkeit freiwillig konstellierter Bedarfsveränderungen kann sich nicht einseitig nur auf bedarfserhöhende Fakto- ren beziehen, während freiwillige Bedarfsreduktionen stets beachtlich wären.
- 21 - Die Beklagte hat Kosten von monatlich RM 180.- für den Gitarrenunterricht von D._____ und RM 90.- pro Woche für den Tennisunterricht beider Kinder substanti- iert (Urk. 63/12), wobei diese Beträge grundsätzlich unbestritten blieben. Damit ergeben sich Hobbykosten pro Monat von rund Fr. 170.-. Der voraussetzungslos für allgemeine Kinderbedürfnisse geschuldete Pauschalbetrag von Fr. 400.- , al- lenfalls reduziert auf das örtliche Kostenniveau von 47,3% bzw. Fr. 189.- , ist da- mit nicht überschritten und der Einwand eines zu kostspieligen Tennisunterrichts obsolet. Im Übrigen ist der letztgenannte Einwand des Klägers auch nicht näher substantiiert. Bereits die Vorinstanz hat sodann zurecht auf die Legitimität zusätzlichen Unter- richtes für die Kinder hingewiesen, damit diese während des von Anfang an auf rund 2 Jahre befristeten Auslandaufenthaltes den Wiederanschluss an das Schweizerische Schulsystem schaffen. In den Jahren 2013 und 2014 war C._____ 13/15 Jahre alt, D._____ 10/12 Jahre alt. Kinder dieses Alters haben in der Schweiz Französischunterricht und entsprechende Kenntnisse werden bei 12- bzw. 15-Jährigen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vorausgesetzt. Unter diesen Umständen ist es legitim, ja sogar zwingend, dass die beiden Kinder auch in Ma- laysia (weiterhin) Französischunterricht erhalten. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von RM 1'000.- (= ca. Fr. 300.-) sind belegt (Urk. 63/9). Diese neu ent- standenen, effektiven und bei der Scheidung nicht vorhersehbaren Kosten über- steigen zusammen mit den effektiven Hobbykosten bereits den der Beklagten im Scheidungsurteil zugebilligten Pauschalbetrag von Fr. 400.- deutlich, selbst wenn man die Tenniskosten etwas reduzieren würde. Eine Reduktion dieses Pauschal- betrages wegen allgemein tieferer Lebenshaltungskosten in Malaysia ist wegen diesen legitimen Zusatzkosten daher nicht angebracht. Ab Februar 2014 macht die Beklagte zusätzlich Kosten für den Lateinunterricht von D._____ und Mathematiknachhilfe für C._____ geltend. Im Kanton Aargau werden beim Eintritt ins Gymnasium je nach gewähltem Maturaprofil Lateinkennt- nisse vorausgesetzt, die daher bereits während der Bezirksschule erworben wer- den müssen. Der vorsorgliche Lateinunterricht von D._____ ist damit ebenfalls le- gitim, damit er später in der Schweiz ohne weiteres in eine seinem Jahrgang ent- sprechende Klasse eintreten und sich die spätere Ausbildungsrichtung offen hal-
- 22 - ten kann. Dass C._____ sodann Mathematiknachhilfe benötigt, vermag auch der Kläger nicht in Frage zu stellen. Für diesen ebenfalls legitimen, neuen Zusatzun- terricht fallen daher seit Februar 2014 weitere Kosten von monatlich mindestens RM 663.- (Lateinunterricht RM 142.50 pro wöchentlicher Unterrichtseinheit bzw. RM 570 pro Monat, Urk. 81/6; Mathematiknachhilfe im Durchschnitt von 3 Mona- ten RM 93.- pro Monat, Urk. 81/7) bzw. umgerechnet ca. Fr. 199.- an. Um diesen Betrag erhöht sich der effektive Zusatzbedarf für die beiden Kinder ab Februar 2014 weiter. Eine Reduktion des Pauschalbetrags von Fr. 400.- infolge der loka- len Gegebenheiten ist wegen dieses Zusatzbedarfs ab 2014 erst recht nicht an- gebracht. Die Parteien haben bei der Scheidung unabhängig von tatsächlich anfallenden Zusatzkosten eine Pauschalzahlung von Fr. 400.- für die Kinder vereinbart. Dies bedeutet, dass auch die Beklagte grundsätzlich keinen höheren Zusatzbetrag for- dern kann, weder wenn höhere Zusatzkosten für die Kinder (z.B. für Nachhilfe) in der Schweiz noch wenn solche im Ausland entstehen. Hat sie während ihres Auf- enthaltes in Malaysia erhöhte Schulkosten, so hat sie diese Zusatzkosten selber zu tragen bzw. aus dem allgemeinen Unterhaltsbeitrag zu decken, so wie dies auch in der Schweiz der Fall wäre. Eine Erhöhung der Fr. 400.- auf Fr. 700.- wird zurecht denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 106 S. 27). Damit kann auch offen bleiben, welche weiteren Kosten der Beklagten noch für Schulbustransport und Schulausflüge/Sommerlager anfallen. Belegt ist sodann, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten neben den ordentlichen Schulgebühren keine weiteren Kosten für Zusatz- und Nachhilfeunterricht sowie Hobbies der Kinder be- zahlt (Urk.116/1). Es bleibt in jedem Fall für das vorliegende Verfahren bei dem seinerzeit vereinbarten Zusatzbeitrag von Fr. 400.- für die Kinder. 4.3. Allgemeine Fahrkosten Im Scheidungsurteil waren der Beklagten Fr. 300.- Fahrauslagen zugebilligt wor- den, und zwar auch für die Phase der Nichterwerbstätigkeit. Auslagen für eine all- gemeine Mobilität unabhängig von einem konkretisierten Bedarf sind der Beklag- ten daher in gleicher Weise auch während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur zu- zubilligen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ob sie mit Taxi, Mietauto oder dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist, und unabhän-
- 23 - gig davon, ob ihr berufstätiger Partner über ein Auto verfügt. Der Kläger hat vor Vorinstanz das Anfallen von allgemeinen Fahrauslagen für die Beklagte in Kuala Lumpur nicht bestritten (Urk. 71 S. 13f). Die erstmalige Bestreitung solcher Ausla- gen im Berufungsverfahren (Urk. 98 S. 28) ist verspätet und nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es ist sodann auch nicht üblich, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners diesem gleich zwei Autos für Privatfahrten finanziert. Der Beklag- ten sind daher nach wie vor Fr. 300.- Mobilitätskosten anzurechnen, wobei diese aufgrund der reduzierten Lebenshaltungskosten in Malaysia auf 47,3% bzw. Fr. 141.90 zu reduzieren sind. 4.4. Altersvorsorge und Steuern Ist der Beklagten kein Erwerbseinkommen in der Schweiz anzurechnen, so hat sie umgekehrt weiterhin die Nichterwerbstätigenbeiträge für die AHV zu bezahlen, um eine Beitragslücke zu vermeiden. Daher sind ihr weiterhin die in der Schei- dungskonvention für die Phase I bei bestehendem Konkubinat und ohne AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen vorgesehenen Fr. 104.- als Bedarf anzurechnen (Urk. 6/4/1 Blatt 5). Wohl hat die Beklagte vor Vorinstanz in ihrer Berechnung die- sen Betrag weggelassen, indessen aber ausdrücklich unter Zugrundelegung ei- nes AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens in der Schweiz (Urk. 61 S. 13, 16; Urk. 79 S. 14). Trifft dies nunmehr nicht zu, sind diese Fr. 104.- wieder in den Bedarf aufzunehmen, ebenso die für die Phase I bei bestehendem Konkubinat ohne Er- werbseinkommen in der Schweiz berechnete nacheheliche Altersvorsorge von Fr. 432.-, da mangels Lohneinkommen in der Schweiz keine Lohnbeiträge an die 2. Säule entrichtet werden. Umgekehrt fällt das der Beklagten zugebilligte Steuerbetreffnis von Fr. 579.- für die Phase II weg. Bereits mangels Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz besteht hier kein Steuerdomizil mehr und mangels Erwerbspflicht in der Schweiz auch kein schweizerisches Einkommen als allfälliger anderweitiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Steuern in der Schweiz. Dass und in welchem Umfang die Beklagte in Malaysia Steuern zu entrichten hat, dafür fehlen jedwelche Behaup- tungen und solche sind daher nicht zu berücksichtigen.
- 24 -
5. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia folgende Bedarfsberechnung : Kläger Beklagte mit Kindern
1. Einkommen 10'007 Erwerb, inkl. Auto, exkl. Boni + Spesen 0 Kinderzulagen (hypothetischer) Erwerb 40% 358 10'007 Total 358
2. Ausgaben 1'100 Grundbetrag Erwachsener 473 Grundbetrag C._____ 284 Grundbetrag D._____ 284 2'120 Miete 0 50 Strom / Gas 23.65 100 Telefon 67.40 67 Radio / Fernsehen (8) 31.70 50 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 23.65 239 Krankenkasse und Unfallversicherung 22 private Fahrtauslagen 141.90 400 berufliche Fahrtauslagen 47.30 auswärtige Verpflegung 47.30
- 25 - übrige Berufsauslagen 75.70 zusätzliche Kinderkosten 400 AHV 104 nacheheliche Altersvorsorge 432 441 Steuern (Bund / Kanton / Gemeinde) 0 4'567 Total 2'457.60
3. Überschuss Gesamteinkommen 10'365.- Gesamtausgaben 7'024.60 Überschuss 3'340.40 Indem die Vorinstanz von einem massgeblichen Überschuss von Fr. 2'552.- statt dem vorstehenden von Fr. 3'340.40 ausgegangen ist (Urk. 99 S. 32), hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Berufungsrügen des Klägers sind in die- sem Sinne (nicht aber im Sinne der Verletzung von geltendem Recht) im Grund- satz berechtigt. 5.2. Bei der Scheidung vereinbarten die Parteien die Zuweisung von zwei Dritteln des Überschusses an die Beklagte und die Kinder, und zu einem Drittel an den Kläger. Die Vorinstanz hat den Parteien vorliegend den Überschuss je zur Hälfte zugesprochen mit dem pauschalen Hinweis auf das reduzierte Lebenskostenni- veau der Beklagten in Kuala Lumpur (Urk. 99 S. 49f). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel (Urk. 106 S. 22), während der Kläger die Reduk- tion des Überschussanteils der Beklagten analog dem Lebenskostenniveau in Malaysia fordert (Urk. 98 S. 35).
- 26 - Die Beteiligung am Überschuss soll den Parteien einen zusätzlichen finanziellen Spielraum zum regelmässig eher knapp berechneten Bedarf verschaffen. Sind die grundlegenden Lebensbedürfnisse und dabei insbesondere die tatsächlichen Wohnungskosten als meist grösster Bedarfsposten vorab gedeckt, erlaubt der Überschussanteil die Pflege eines höheren Lebensstandards bei den Alltagsaus- gaben und er deckt auch ausserordentliche Auslagen (z.B. für Gesundheitskos- ten) ab. Bei der Beklagten fallen solche zusätzlichen Lebenshaltungskosten in Malaysia an und damit auch auf dem dortigen Lebenskostenniveau. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beklagten nur 47,3% des arithmetischen Überschussan- teils zuzuweisen, wobei aber unverändert von den zwei Dritteln Überschussbetei- ligung gemäss Scheidungsurteil auszugehen ist. Damit partizipiert die Beklagte mit 47,3% von 66,6% am vorerrechneten Überschuss von Fr. 3'340.40, somit mit 31,5% bzw. Fr. 1'052.20. Als Zwischenergebnis ergibt sich damit ein veränderter Unterhaltsbedarf der Beklagten für sich und die Kinder für die Zeit in Malaysia von Fr. 3'151.80 (Bedarf Fr. 2'457.60, zuzüglich Überschussanteil von Fr. 1'052.20, abzüglich Einkommen Fr. 358.-) im Vergleich zu den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4'871.-/Fr. 5'021.- ohne Kin- derzulagen (Fr. 1'721.- für die Beklagte persönlich, zuzüglich Fr. 1'650.- für C._____ und zuzüglich Fr. 1'500.-/Fr. 1650.- für D._____).
6. Ermittlung des gebührenden Bedarfs Die Parteien haben bei der Scheidung festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten nicht gedeckt ist und dass ihr gebührender Unterhalt in der Phase II erst bei Einkünften von insgesamt Fr. 9'200.- gedeckt sein soll, wovon Fr. 7'067.- grundsätzlich aus Unterhaltsbei- trägen inkl. Kinderzulagen stammen sollen. Mit den für diese Phase vereinbarten Unterhaltsbeiträgen inkl. Kinderzulagen von Fr. 5'699.- (Fr. 2'099.- + Fr. 1'900.- + Fr. 1'700.- ) verblieb der Beklagten somit ein Manko beim gebührenden Bedarf von Fr. 1'368.-. Eine Deckung dieses Mankos war gemäss den Parteiberechnun- gen erst bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 12'007.- (ohne Kinderzula- gen) realisierbar, somit bei einem das damalige Einkommen von Fr. 10'007.- (oh- ne Kinderzulagen) übersteigenden künftigen Einkommen des Klägers, und/oder bei einem Mehreinkommen der Beklagten (Urk. 4/1 Ziff. 3.10. lit. b und Ziff. 3.11.
- 27 - lit. a und c und Ziff. 3.14. sowie Urk. 6/4/1, Blatt 12). Für den Fall eines Konkubinats der Beklagten in der Phase II bezifferten die Par- teien keinen ausdrücklichen gebührenden Bedarf. Sie berechneten nur im Detail den sich aus dem damaligen tatsächlichen Einkommen des Klägers (Fr. 10'457.- inkl. Kinderzulagen) und den reduzierten Lebenshaltungskosten der Beklagten ergebenden rechnerischen Unterhaltsanspruch inkl. Kinderzulagen mit Fr. 5'321.- (Fr. 6'323.- reduzierter Bedarf, zzgl. Fr. 1'156.- Überschussanteil von 67%, abzgl. Fr. 2'158.- Eigenverdienst; vgl. Urk. 6/4/1 Blatt 11). In dieser Höhe wurden auch die tatsächlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt (Urk. 4/1 Ziff. 3.7. sowie Ziff. 3.3. i.V.m. Ziff. 3.12. lit. c). Aus Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils ergibt sich gleichzeitig die Meinung der Parteien, dass die Beklagte auch im Konkubinatsfall an einem Mehrverdienst des Klägers partizipieren soll, wenn auch allenfalls nur bis zu einem Maximalverdienst von Fr. 11'507.-. Somit deckten auch die für den Konkubinatsfall festgesetzten anfänglichen Unterhaltsbeiträge den gebührenden Bedarf nach Meinung der Parteien nicht. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 3.12. lit. a, wonach der für den Konkubinatsfall vereinbarte Unterhaltsbeitrag den ge- bührenden Unterhalt nach Meinung der Parteien offenbar nicht vollständig ab- deckte und die Einsparungen zu dessen Deckung - nur - beitragen sollen. Der Ausgabenbedarf der Beklagten im Konkubinatsfall einschliesslich Steuern wurde von den Parteien insgesamt Fr. 1'331.- tiefer veranschlagt als bei der Be- rechnung des gebührenden Bedarfs ohne Konkubinat (Urk 6/4/1 Blatt 11 und 12). Sodann vereinbarten die Parteien für den Fall eines mehr als 5-jährigen Konkubi- nat nur einen anrechenbaren Maximalverdienst des Klägers von Fr. 11'507.- (oh- ne Kinderzulage) zur Gewährleistung des gebührenden Bedarfs. Setzt man diese reduzierten Zahlen in die Berechnungen des gebührenden Bedarfs ohne Konku- binat ein, resultiert folgender gebührender Unterhaltsanspruch der Beklagten bei einem mehr als 5 Jahr dauernden Konkubinat : Total beider Einnahmen Fr. 13'665.- (Fr. 11'507 + Fr. 2'158) Total beider Ausgaben ./. Fr. 10'938.- (Fr. 4'615 + Fr. 6'323) Überschuss Fr. 2'727.-
- 28 - Anteil Beklagte am Überschuss (2/3) Fr. 1'818.- gebührender Unterhaltsanspruch Beklagte : Fr. 6'323.- Bedarf Fr. 1'818.- Überschussanteil ./. Fr. 2'158.- Eigenverdienst Total Fr. 5'983.- Vergleicht man diesen Anspruch auf gebührenden Unterhalt mit dem vorstehend errechneten gegenwärtigen Grundbedarf der Beklagten (nach Abzug des Eigen- erwerbs) und der Kinder in Kuala Lumpur von Fr. 3'151.80, so besteht ein Manko zum gebührenden Unterhalt von Fr. 2'831.-. Passt man dieses Manko ebenfalls an das Lebenskostenniveau in Kuala Lumpur an und reduziert es auf 47,3% bzw. Fr. 1'339.-, ergibt sich ein Anspruch auf gebührenden Unterhalt für die Zeit in Kuala Lumpur ab Vorliegen eines 5-jährigen Konkubinats von Fr. 4'491.-. Für die Zeit bis zum Erreichen der 5-Jahres-Dauer des Konkubinats (Ende Juli 2013) er- höht sich der gebührende Bedarf um Fr. 157.65 (= 2/3 von Fr. 500.- anrechenba- res Mehreinkommen des Klägers gemäss Urk. 4/1 Ziff. 3.11. lit. a und c; davon 47,3%) auf Fr. 4'649.-. Demgegenüber muss der Kläger derzeit gemäss Schei- dungsurteil Fr. 4'871.- (bis April 2013) bzw. Fr. 5'021.- (ab Mai 2013) bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind damit höher als der angepasste gebührende Unter- halt und entsprechend zu reduzieren. Die Reduktion ist dabei auf dem nacheheli- chen Unterhalt für die Beklagte vorzunehmen, da sich der gebührende Unterhalt aus der ehelichen Unterhaltspflicht ableitet. Damit ergibt sich eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia auf folgende Beträge :
- Januar bis April 2013 um Fr. 222.- auf Fr. 1'499.- (bis voll. 11. AJ D._____)
- Mai bis Juli 2013 um Fr. 372.- auf Fr. 1'349.-- (<5 Jahre Konkubinat)
- ab August 2013 um Fr. 530.- auf Fr. 1'191.-- (>5 Jahre Konkubinat)
- 29 -
7. In diesem Umfang ist Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b in Verb. mit Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils für die Dauer des Aufenthalts der Beklagten in Malaysia abzu- ändern. Da damit der gebührende Unterhalt der Beklagten während ihres Aufent- haltes in Malaysia vollumfänglich gedeckt ist, ist die Mehrverdienstklausel gemäss Ziffer 3.11. des Scheidungsurteils während des Aufenthalts der Beklagten in Ma- laysia zu sistieren. E Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 92 Abs. 1 ZPO von einem Streitwert von Fr. 90'000.- ausgegangen. Der Kläger habe im Hauptantrag eine Sistierung der nachehelichen Unterhaltspflicht für die Beklagte sowie eine Reduktion der Kin- derunterhaltsbeiträge, insgesamt eine Reduktion von Fr. 3'914.- pro Monat, bean- tragt. Da davon auszugehen sei, dass diese Reduktion auf den voraussichtlich zwei Jahre dauernden Aufenthalt in Malaysia befristet sein solle, sei dieser Betrag entsprechend zu kapitalisieren. Diese Berechnung und die daraus resultierende Entscheidgebühr von Fr. 8'000.- blieb im Berufungsverfahren unangefochten und ist daher zu übernehmen. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 82'900.- (kapitalisiert mit 2%) auszugehen.
2. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens unterliegt der Kläger hinsichtlich der Reduktion der Unterhaltsbeiträge für beide Instanzen zu knapp zwei Dritteln. In diesem Umfang unterliegt der Kläger trotz seines Obsiegens bei der Nichtbe- rücksichtigung der Wohnkosten der Beklagten; das diesbezügliche Auskunftsver- halten der Beklagten ist damit für die Kostenverteilung nicht von Bedeutung. Die Änderung der Mehrverdienstklausel zugunsten des Klägers kann vernachlässigt werden. Sie verursachte für das Gericht keinen nennenswerten Mehraufwand und ist auch für den Kläger nur von theoretischer Bedeutung. Zusätzlich unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren mit gewissen prozessualen Rügen. Die Gerichts- kosten beider Instanzen sind dem Kläger daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und
- 30 - vorab aus seinen beiden Prozesskostenvorschüssen von insgesamt Fr. 12'000.- zu decken.
3. Die Vorinstanz hat der Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung blieb betragsmässig unbestritten, ist jedoch entsprechend dem nunmehrigen Obsiegen und Unterliegen auf einen Drittel bzw. Fr. 2'667.- zu reduzieren. Infolge seines teilweisen Unterliegens wird der Kläger auch im Berufungsverfahren analog entschädigungspflichtig. Die Parteientschädi- gung für die Beklagte im Berufungsverfahren ist, ausgehend von einer in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.- zu veranschlagen- den Parteientschädigung, auf Fr. 1'170.- festzusetzen. Zuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV sind nur für nötige Rechtsschriften geschuldet. Die Rechtsschrift der Beklagten vom 20. Februar 2015 ist unter diesem Titel nicht zu entschädigen. Zum einen kam sie damit nur ihrer bislang nicht erfüllten Nachweispflicht für Ar- beitgeberleistungen gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 14.3.2013 nach (Urk. 26 und 31); zum anderen ist die unaufgefordert erstattete Duplik keine nötige Rechtsschrift. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefordert. Es wird erkannt :
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b) in Verbindung mit Dispositiv Ziffer 3.12. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönlich für die Dauer ihres Aufenthaltes mitsamt den Kindern in Kuala Lumpur monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen :
- Fr. 1'499.- für Januar bis April 2013,
- Fr. 1'349.- für Mai bis Juli 2013,
- Fr. 1'191.- ab August 2013. Damit ist der gebührende Bedarf der Beklagten während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur gedeckt.
- 31 -
2. Die Einkommensverbesserungs- bzw. Mehrverdienstklausel gemäss Dispo- sitiv Ziffer 3.11. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten mit- samt den Kindern in Kuala Lumpur sistiert.
3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 8'000.-) wird bestätigt.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt.
7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
8. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden vorab aus den vom Kläger für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 12'000.-) gedeckt, diese sind ihm aber im Betrag von insgesamt Fr. 1'334.- von der Beklagten zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Beklagten Rech- nung.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'667.- und für das Berufungs- verfahren eine solche von Fr. 1'170.- zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 32 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 82'900.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: kt
Dispositiv
- Die Einkommensverbesserungs- bzw. Mehrverdienstklausel zulasten des Klägers gemäss Disp.-Ziff. 3.11 lit. c des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Dietikon vom 11. Januar 2010 (act. 6/7) wird wie folgt ergänzt: "Wäh- rend der Dauer des Aufenthalts der Beklagten mitsamt Kindern in Kuala Lumpur steht der Beklagten persönlich ab dem 1. Januar 2013 höchstens noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.– und ab dem 1. August 2013 gar kein Mehrverdienstanteil mehr zu.". Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
- Die Gerichtsgebühr wird dem Kläger auferlegt.
- Die dem Kläger auferlegte Gerichtsgebühr wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Berufung) - 3 - Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 98):
- Es seien die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. Juli 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beur- teilung und Entscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 4. Juli 2014 aufzuheben und in Abänderung des Scheidungsentscheids festzustellen, dass der Berufungsbeklagte für die Zeit des Aufenthalts in Malaysia der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet bzw. dieser eventualiter bis zur Rückkehr in die Schweiz zu sistieren sei sowie die Kindesun- terhaltsbeiträge nach einem nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernden Betrag, maximal aber auf CHF 675.00 für D._____ und CHF 742.50 für C._____ bis 23. April 2014, ab 23. April 2014 je Kind CHF 742.50, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, herabzusetzen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 106):
- Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers. Erwägungen: A Prozessgeschichte Am 10. Dezember 2012 machte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Januar 2010 anhängig. Die Vorinstanz lud die Parteien zunächst zu einer Ei- nigungsverhandlung auf den 13. März 2013 ein, wobei sie der Beklagten infolge - 4 - ihres Wohnsitzes im Ausland das persönliche Erscheinen erliess. Weil die Vertre- terin der Beklagten den Gerichtstermin verpasst hatte, wurde auf den 23. April 2013 erneut zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen, wobei der Beklagten er- neut das persönliche Erscheinen erlassen wurde. Eine Einigung kam nicht zu- stande, weshalb das Bezirksgericht das Verfahren schriftlich mit einem zweifa- chen Schriftenwechsel und einer abschliessenden Novenstellungnahme durch- führte. Am 4. Juli 2014 erliess es das Urteil. Am 15. September 2014 erhob der Kläger mit schriftlicher Begründung Berufung und leistete am 6. Oktober 2014 den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss (Urk. 98, Urk.104). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) erging rechtzeitig am 7. November 2014 (Urk. 106). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) Gelegenheit zur Stellungnahme zu zwei mit der Berufungs- antwort eingereichten Urkunden gegeben, worauf der Kläger ungebeten eine um- fassende Berufungsreplik einreichte (Urk. 111). Am 22. Januar 2015 wurde die Beklagte im Sinne eines Editionsbeschlusses zur Nachreichung verschiedener Bestätigungen betreffend die Übernahme von Lebenshaltungskosten durch die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners verpflichtet (Urk. 112). Die nach erstreckter Frist rechtzeitig ergangene Eingabe wurde dem Kläger am 25. Februar 2015 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 117). Diese traf am 23. März 2015 bei der erken- nenden Instanz ein und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.119). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. B Sachverhalt
- Das Scheidungsurteil vom 11. Januar 2010 erging gestützt auf eine umfassen- de Vereinbarung der Parteien, die wiederum auf ausführlichen Bedarfsberech- nungen basierte (Urk. 4/1 und Urk. 6/4/1). Für die Kinder wurden abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- bis zum je- weils vollendeten 11. Altersjahr und ab dann von Fr. 1'650.- , je zuzüglich Kinder- - 5 - zulagen, vereinbart. Beim nachehelichen Unterhalt für die Beklagte wurden 3 Phasen gebildet. Für die vorliegend massgebliche Phase II, geltend vom 1.1.2012 bis 31.12.2017, wurde der nacheheliche Unterhalt im Falle eines Konkubinats der Beklagten auf Fr. 1'721.- festgesetzt. Dieser Betrag basierte auf einem erweiter- ten Existenzbedarf der Beklagten zusammen mit den Kindern von Fr. 6'323.- , Un- terhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von je Fr. 1'800.- (inkl. Kinderzulagen) so- wie einem anrechenbaren hypothetischen Nettoerwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 2'158.- pro Monat. Die Unterhaltsbeitragsberechnungen erfolgten nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Weiter wurde festgehalten, dass der gebührende Unterhalt (ohne Konkubinat, aber nach Abzug eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beklagten) in der Phase II für die Beklagte Fr. 3'467.- und für die Kinder je Fr. 1'800.- , total so- mit Fr. 7'067.- betragen würde. Da der gebührende Bedarf der Beklagten vorerst nicht gedeckt werden konnte, wurde eine Beteiligung der Beklagten an einem späteren, bei Fr. 12'007.- plafo- nierten Mehrverdienst des Klägers vorgesehen. Bei einem länger als 5 Jahre dauernden Konkubinat soll sich die Verdienstgrenze beim Kläger, bis zu der die Beklagte an einem Mehrverdienst des Klägers zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts partizipieren kann, um Fr. 500.- auf Fr 11'507.- pro Monat reduzieren. Die Beklagte lebt unbestrittenermassen in einem Konkubinat, das am 1. August 2013 die 5-Jahres-Dauer erreicht hat. Die Beklagte ist auf Anfang 2013 mit ihrem Lebenspartner und den beiden Kin- dern für zwei Jahre nach Kuala Lumpur/Malaysia gezogen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung oder Sistierung des nachehelichen Un- terhalts, zumindest für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia, so- wie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge für diese Zeit.
- Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage weitgehend ab und legte einzig fest, dass der Beklagten für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia ab 1. Januar 2013 nur noch ein Anteil von Fr. 176.- an einem Mehrverdienst des Klägers und ab dem 1. August 2013 kein Mehrverdienstanteil mehr zustehe. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien schon bei der Scheidung den Fall eines Konkubinats bzw. den Fall eines "qualifizierten", da mehr als 5 Jahre dauernden - 6 - Konkubinats geregelt hätten, sich daraus somit keine unvorhergesehene verän- derte Situation ergebe. Hingegen reduzierten sich die Lebenshaltungskosten der Beklagten und der beiden Kinder für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia, wobei sich die Vorinstanz für deren Umfang, unter Vornahme gewisser Korrektu- ren, grundsätzlich auf die Publikation der UBS "Preise und Löhne, Ein Kaufkraft- vergleich rund um die Welt", Ausgabe 2012, abstützte (Urk. 4/4; nachfolgend UBS-Studie). Sie bezifferte den erweiterten Bedarf der Beklagten und der Kinder neu auf Fr. 5'046.- (statt Fr. 6'323.-). Das der Beklagten anrechenbare hypotheti- sche Einkommen beliess die Vorinstanz auf dem Schweizer Niveau von Fr. 2'158.-. Mit dieser Berechnung ergab sich ein erhöhter Überschuss, den die Vo- rinstanz der Beklagten unter Hinweis auf ihre reduzierten Lebenskosten neu nur noch zu 50% statt zu zwei Dritteln zuwies, und ermittelte derart eine Reduktion des Unterhaltsbedarfs von insgesamt Fr. 1'157.- für die Beklagte und die Kinder. Gleichzeitig erwog die Vorinstanz, dass mit den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten mit Kindern im Umfang von Fr. 1'387.- ungedeckt geblieben sei. Da dieser grösser sei als die Einsparung von Fr. 1'157.- wegen der tieferen Kosten in Malaysia, lägen keine veränderten Verhältnisse vor, welche zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen müss- ten. Die Einsparung von Fr. 1'157.- habe lediglich Auswirkungen auf die Beteili- gung der Beklagten an einem allfälligen Mehrverdienst des Klägers bis zur De- ckung ihres gebührenden Bedarfs. Der Beklagten stehe hier ab Januar 2013 nur noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.- bzw. ab 1. August 2013 gar kein Mehr- verdienstanteil mehr zu.
- Der Kläger rügt im Berufungsverfahren zunächst die Verletzung verfahrens- rechtlicher Vorschriften durch die Vorinstanz, insbesondere auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme der angebotenen Beweise. Hinsicht- lich der massgeblichen Sachverhaltsfeststellung ficht er im Berufungsverfahren (nur noch) die Berechnung der Lebenshaltungskosten der Klägerin in Kuala Lum- pur/Malaysia durch die Vorinstanz an. Bei richtiger Berechnung dieser Kosten un- ter korrekter Anwendung der massgeblichen UBS-Studie, welche ein Lebenskos- tenniveau von 45% im Vergleich zum Zürcher Niveau ausweise, weiter bei Be- rücksichtigung der Beiträge, welche die Arbeitgeberin des Lebenspartners der - 7 - Beklagten an die Wohnkosten und Schulkosten der Kinder im Malaysia leiste, so- wie bei Berücksichtigung auch der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in der Schweiz zusätzlich zum hypothetischen Erwerbsein- kommen nach Schweizer Niveau sei die Beklagte in der Lage, ihren Bedarf und denjenigen der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Eventuell wären höchstens noch Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet, deren Höhe erst nach dem Ergebnis eines Beweisverfahrens näher beziffert werden könnten, die aber maximal Fr. 675.- und Fr. 742.50 (= 45% der im Scheidungsurteil festgelegten Beiträge) be- tragen könnten (Urk. 98). An dem noch vor Vorinstanz geltend gemachten Wegfall bzw. der vollumfänglichen Sistierung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorlie- gens eines qualifizierten Konkubinats (Urk. 49 S. 4ff, Urk. 71 S. 5, 7) hält der Klä- ger im Berufungsverfahren nicht mehr fest.
- Die Beklagte bestreitet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des rechtlichen Gehörs zulasten des Klägers. Sie erhebt ihrerseits den Vorwurf der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz hinsichtlich der Zulassung einer ungenügend bezifferten Klage. Sie stellt sich sodann auch im Be- rufungsverfahren auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Malaysia sei- en nicht nach der UBS-Studie sondern nach dem Lebenskostenindex von Mercer Consulting zu ermitteln, da dieser besser auf die Situation von Expatriates mit be- fristetem Aufenthalt zugeschnitten sei und auch die Arbeitgeberin ihres Lebens- partners ihre Leistungen während des Auslandaufenthaltes danach ausgerichtet habe. Danach sei von einem Lebenskostenniveau von 75% oder 80% im Ver- gleich zu … [Ort] auszugehen. Die Beklagte bestritt in ihrer Berufungsantwort zu- nächst weiterhin, dass die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners die Wohnkosten übernehme sowie Schul- und Hobbykosten der Kinder, soweit diese über die ei- gentlichen Schulgebühren hinausgingen. Später führte sie indessen aus, wenn die Arbeitgeberin die Mietkosten in Kuala Lumpur übernehme, so seien diese Be- standteil des Lohnes ihres Partners und damit rechtfertige es sich, dass sie die Hälfte davon übernehme. Bei richtiger Berechnung der massgeblichen Faktoren, insbesondere auch bei Be- rücksichtigung zusätzlich anfallender Ausgaben für die Kinder, ergebe sich bei Anwendung der seinerzeit gewählten zweistufigen Berechnung keine Reduktion - 8 - der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ihres Aufenthaltes in Malaysia, da der nicht ge- deckte gebührende Unterhalt eine gewisse Ersparnis übersteige. Die Vorinstanz habe daher im Ergebnis die Klage zu Recht im überwiegenden Umfang abgewie- sen und auch die Berufung sei abzuweisen. Im Übrigen müsste konsequenter- weise auch das ihr anzurechnende hypothetische Einkommen an das malaysi- sche Lohnniveau angepasst werden (Urk. 106, Urk. 114). Am vor Vorinstanz noch erhobenen Einwand des Fehlens einer beachtlichen Dauer der geltend gemach- ten Veränderungen (Urk. 79 S. 8) hält die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr fest. C Verfahrensrechtliche Rügen
- Der Kläger beantragte vor Vorinstanz bei Klageeinleitung zunächst die ange- messene Reduktion der Unterhaltsbeiträge. In der nachfolgenden schriftlichen Klagebegründung beantragte er dann im Hauptbegehren die Sistierung des nach- ehelichen Unterhalts sowie eine genau bezifferte Reduktion der Kinderunterhalts- beiträge (Urk. 1 S. 2, Urk. 49 S. 2). Die Abänderungsklage folgt grundsätzlich den Regeln der Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Danach ist bei der Klageeinleitung zwar ein beziffertes Rechts- begehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen zu stellen. Fehlt ein sol- ches, ist der klagenden Partei jedoch eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur nachträglichen Verbesserung bzw. Bezifferung anzusetzen (Sutter- Somm/Lazic, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 290 N 30). Daraus ergibt sich, dass auch eine selbständig, ohne entsprechende Fristan- setzung vorgenommene Bezifferung des Klagebegehrens in der ersten Rechts- schrift zulässig und entgegenzunehmen ist. Allenfalls könnte man das bezifferte Rechtsbegehren auch als Klageänderung betrachten, welche gemäss Art. 227 ZPO vorliegend ohne weiteres hätte zugelassen werden müssen. Sodann kann vernünftigerweise der Zeitraum für die Geltung reduzierter Unterhaltsbeiträge bei Abänderungsklagen nie im voraus genannt werden; dieser ergibt sich aus den - 9 - Abänderungsgründen selbst und deren künftiger Entwicklung. Der Berufungseinwand der Beklagten, die Klage sei mangels eines gehörig bezif- ferten Rechtsbegehrens und mangels Spezifikation des Zeitraumes für die Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge abzuweisen (Urk. 106 S. 8), ist daher abzuweisen.
- Der Kläger sieht Verfahrensvorschriften und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Beklagten für die beiden Verhandlungen vom
- März und 23. April 2013 das persönliche Erscheinen erlassen worden ist. Damit habe keine Befragung der Beklagten durchgeführt werden können, womit sein Beweisanspruch vereitelt worden sei (Urk. 98 S. 7ff). Unklar ist, was der Kläger unter der gerügten Nichtdurchführung der "Befragung" der Beklagten versteht. Für das Scheidungsverfahren sieht Art. 278 ZPO grundsätzlich eine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen zu den anberaumten Gerichtsverhandlun- gen vor. Dies wird mit dem persönlichkeitsbezogenen Charakter des Scheidungs- rechtes begründet sowie mit der weitreichenden Geltung des Untersuchungs- grundsatzes. Bei Anwesenheit der Parteien kann die formlose Fragepflicht des Gerichtes im Sinne von Art. 56 ZPO zur Behebung von Unklarheiten oder zur nö- tigen Sachverhaltsergänzung ausgeübt und das Verfahren dadurch allenfalls be- schleunigt werden; das Gericht erhält durch den direkten Kontakt überdies einen persönlichen Eindruck von den Parteien. Bereits die Bestimmung von Art. 278 ZPO sieht jedoch die Möglichkeit der gerichtlichen Dispensation vom persönlichen Erscheinen aus wichtigen Gründen vor, wozu u.a. ein dauernder Aufenthalt einer Partei im ferneren Ausland zählt (Sutter-Somm/Gut, a.a.O. Art. 278 N 8 ZPO i.V.m. Art. 273 N 22 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO Art. 278 N 3; BSK ZPO-Siehr/Bähler Art. 278 N 1). Vorliegend lebte die Beklagte an den beiden Verhandlungsterminen bereits seit mehreren Monaten an ihrem neuen Wohnsitz in Kuala Lumpur/Malaysia. Eine persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhand- lung in der Schweiz wäre nur mit grossem Zeit- und Kostenaufwand möglich ge- wesen. Es ging nicht etwa bloss darum, zugunsten einer persönlichen Teilnahme allenfalls eine temporäre Reise ins Ausland zu verschieben oder umgekehrt die Gerichtsverhandlung auf die Zeit nach der Rückkehr von einer Auslandreise zu verschieben. Die Vorinstanz hatte sodann als Voraussetzung für eine Dispensati- - 10 - on verlangt, dass die Beklagte an der Einigungsverhandlung durch eine im Sach- verhalt vollumfänglich instruierte Rechtsvertreterin vertreten und während der Verhandlung telefonisch jederzeit für Rückfragen erreichbar sein müsse (Urk. 15, Urk. 27). Unter diesen Voraussetzungen ist daher die Dispensation der Beklagten vom persönlichen Erscheinen an der Einigungsverhandlung durch das Gericht nicht zu beanstanden. Dem Kläger erwuchs in diesem frühen Verfahrensstadium daraus auch kein unwiederbringlicher Gehörsnachteil. Er tut im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die physische Abwesenheit der Beklagten eine einvernehmli- che Einigung behindert hätte, noch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Verhand- lungsprotokoll, dass Parteien oder Gericht von der Möglichkeit einer ergänzenden telefonischen Auskunfterteilung der Beklagten im Sinne von Art. 56 ZPO über- haupt - und allenfalls vergeblich - Gebrauch machen wollten (Prot. I S. 17). Kommt dazu, dass es sich vorliegend nicht mehr um ein stark persönlichkeitsbe- zogenes Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren handelt, in dem es entschei- dend auch auf den persönlichen Eindruck des Gerichtes von den Parteien an- kommt, sondern um ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträ- ge. Insofern unterscheidet sich dieses Verfahren inhaltlich nicht wesentlich von einem Forderungsprozess, für welchen grundsätzlich keine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen an den Gerichtsverhandlungen besteht. Art. 191 und 192 ZPO regeln sodann die förmliche Parteibefragung als Beweis- mittel. Falls der Kläger mit der "Befragung" eine solche meint (z.B. Urk. 98 S. 9), übersieht er, dass die beiden Verhandlungen Einigungsverhandlungen und als solche noch nicht Teil des ordentlichen Behauptungs- und Beweisverfahrens wa- ren. Die Abnahme von Beweisen während solchen Verhandlungen ist grundsätz- lich nicht vorgesehen und hätte einer vorgängigen Beweisverfügung bedurft. Inso- fern liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn an einer Eini- gungsverhandlung keine Beweise erhoben werden. Letzteres gilt auch für die als Verfahrensrechtsverletzung gerügte Editionsvereite- lung, die durch die Dispensation der Beklagten von den Einigungsverhandlungen eingetreten sein soll (Urk. 98 S. 9). Auch die Edition ist grundsätzlich ein Beweis- mittel und deren Anordnung hat im ordentlichen Verfahren und nicht an der Eini- gungsverhandlung zu erfolgen. Immerhin war die Beklagte bereits im voraus zur - 11 - Einreichung von Belegen über ihre Lebenshaltungskosten aufgefordert worden (Urk. 26). Damit konnte der Zweck der Einigungsverhandlung, nämlich das Finden einer einvernehmlichen Lösung, trotz Abwesenheit gefördert werden. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Dispensation der Beklagten von der Einigungsverhandlung ist damit unbegründet.
- Der Kläger erhebt die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch hinsichtlich der Nichtabnahme der von ihm im Hauptverfahren beantragten Beweise der Parteibefragung und Urkunden- edition zu Drittzahlungen an den Lebensunterhalt der Beklagten und der Kinder in Malaysia (Urk. 98 S.10ff). Diese Rüge ist berechtigt. Der Kläger hat sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten bezahle einen gros- sen Teil der Lebenshaltungskosten sowie auch sämtliche schulischen und ausser- familiären Kinderkosten, und dafür die Beweismittel der Parteibefragung und Edi- tion angerufen (Urk. 49 S. 5). Die Beklagte hat diese Behauptungen stets bestrit- ten. Der von ihr als Beleg eingereichte Mietvertrag sowie die Quittungen für den Zusatzunterricht und die Freizeitaktivitäten der Kinder beweisen nicht, wer diese Kosten letztlich übernommen hat. Dasselbe gilt für den eingereichten Konkubi- natsvertrag über die interne Kostenaufteilung zwischen ihr und ihrem Lebens- partner, da dieser Zahlungen Dritter nicht ausschliesst. Auch dass Geld aus der Schweiz auf ein gemeinsames Konto in Malaysia überwiesen wurde, beweist für sich allein nicht, dass die Beklagte für die vorgenannten Kosten vollumfänglich und endgültig aufkommen musste. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Beweispflicht des Klägers für seine Behaup- tungen über die Arbeitgeberleistungen hingewiesen. Die dafür angebotenen Hauptbeweise aber zu ignorieren und festzustellen, es fänden sich in den (sc. von der Beklagten vorgelegten) Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klä- gerischen Behauptung zu den Miet- und Schulnebenkosten (Urk. 99 S. 38, 44), stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar hatte die Vorinstanz am
- März 2013 die Beklagte im Hinblick auf die Einigungsverhandlung zur Vorlage von sachdienlichen Urkunden zum Zahlungsnachweis verpflichtet (Urk. 26), je- - 12 - doch nicht auf der Vervollständigung der lückenhaften Urkundenvorlage bestan- den. Mängel des rechtlichen Gehörs führen nicht zwingend zur Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz. Wenig gravierende Gehörsmängel können auch im Be- rufungsverfahren durch die Berufungsinstanz selber geheilt werden, da ihr diesel- be volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen zukommt wie der ersten In- stanz. Der gerügte Mangel bezieht sich vorliegend nur auf einen Teilaspekt des massgeblichen Sachverhaltes und Prozessthemas und kann zur Korrektur der erstinstanzlichen Unterhaltsbeitragsberechnung nur in wenigen Positionen führen. Daher hat die erkennende Berufungsinstanz mit Beschluss vom 22. Januar 2015 die Edition nachgeholt (Urk. 112). Da sich damit die Beweislage ausreichend er- hellt hat (vgl. nachstehend Erw. D/4), kann auf die zusätzliche Parteibefragung der Beklagten in antizipierter Würdigung der Beweisurkunden verzichtet werden; die Parteibefragung des Klägers zu Zahlungen der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten in Malaysia erscheint ohnehin als untaugliches Beweismittel. Damit kann auch offen bleiben, wie weit die Untersuchungsmaxime die Vorinstanz zur Vornahme von Sachverhaltsabklärungen von Amtes verpflichtet hätte und ob sie ihren diesbezüglichen Obliegenheiten gehörig nachgekommen ist. D Sachverhaltsrügen
- Allgemeine Grundsätze Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung von rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsbeiträgen setzt u.a. voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit deren Festsetzung erheblich verändert haben. Die Abänderungsklage be- zweckt keine Revision des Scheidungsurteils oder eine vollständige Neufestset- zung der Unterhaltsbeiträge, sondern nur deren Anpassung an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum voraus berücksichtigt worden sind. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirt- - 13 - schaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Das Abänderungsgericht ist vielmehr an die Annahmen des Scheidungsgerichtes gebunden. Den im Schei- dungszeitpunkt gegebenen Annahmen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Situation gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verändert haben. Dabei sind die veränder- ten Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu würdigen, unter Berücksichtigung aller, al- lenfalls gegenläufigen, neuen Bemessungsfaktoren. Das Abänderungsgericht ist aber in jedem Fall an die im Scheidungsurteil festgehaltenen Grundannahmen und die gewählte Berechnungsmethode gebunden. Vorliegend bedeutet dies, dass auch im Abänderungsprozess von der seinerzeit gewählten zweistufigen Be- rechnungsmethode mit der gewählten Überschussverteilung, von der ausdrückli- chen Parteivereinbarung für den Konkubinatsfall auf Seite der Beklagten, von der Berechnung eines gebührenden Unterhaltsbedarfs als oberster Unterhaltsbei- tragsplafond sowie von der Zumutbarkeit eines Erwerbseinkommens der Beklag- ten ab Januar 2012 bzw. einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten aus- zugehen ist. Zu prüfen ist nachstehend, inwiefern sich die einzelnen Berech- nungsfaktoren für die Zeit des Aufenthaltes der Beklagten mit den Kindern in Kua- la Lumpur/Malaysia verändert haben und ob diese Veränderungen sich wesent- lich auf die Unterhaltspflicht des Klägers auswirken.
- Ermittlung der Lebenskosten in Kuala Lumpur Die Parteien sind im Scheidungsverfahren bei der Festlegung des gegenseitigen Bedarfs offenkundig von den Ansätzen des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Mai 2009 aus- gegangen (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 6/4/1). Dieses sieht für gewisse Standardausga- ben pauschalierte Beträge (z.B. Lebensgrundbedarf für Erwachsene und Kinder) oder pauschalierte Rahmenbeträge (z.B. für Berufsauslagen) vor und enthebt in- sofern die Parteien eines aufwändigen Nachweises aller monatlichen Kleinausga- ben. Für weitere Lebenshaltungskosten werden hingegen die individuellen Ausla- gen berücksichtigt, insbesondere für Wohnkosten, Sozialbeiträge oder Schu- lungskosten der Kinder. Geht es vorliegend darum, die entsprechenden Lebenshaltungskosten der Be- - 14 - klagten in Malaysia zu ermitteln, so ist wenn möglich nach demselben Berech- nungssystem vorzugehen. Nach der ständigen, auch vom Bundesgericht bestätig- ten Praxis der Zürcher Gerichte wird bei der Ermittlung der Verbrauchergeldpari- täten bzw. Kaufkraftvergleiche meist auf die bereits zitierte UBS-Studie (Urk. 4/4) abgestellt, die in gleicher Weise wie das Kreisschreiben einen Kostenindex für die grundlegenden Lebensbedürfnisse weltweit in den jeweiligen Hauptstädten ermit- telt und mit jenem von Zürich vergleicht (vgl. statt vieler BGer 5A_99/2009 (15.4.2009) Erw. 2, oder BGer. 5C.6/2002 (11.6.2002) Erw. 3a). Für die Ermitt- lung der lokalen Lebenshaltungsgrundkosten wird dabei ausdrücklich auf einen nach europäischen Lebensgewohnheiten zusammengestellten Warenkorb abge- stellt (Urk. 4/4 Seite 6). Insofern kann ohne weiteres auch für sogenannte Expatri- ates, die nur für wenige Jahre im jeweiligen Ausland wohnen, auf diese Werte ab- gestellt werden. Eine Abweichung nach oben für temporäre Aufenthalte ist auch deswegen nicht angezeigt, weil die Tabelle das Kostenniveau jeweils für die Hauptstädte ausweist, welche normalerweise das höchste Kostenniveau im jewei- ligen Land aufweisen, und sich Expats häufig gerade in der Agglomeration der Hauptstadt niederlassen. Die Beklagte wohnt in Kuala Lumpur, welche Stadt in der Studie ausdrücklich als Vergleichsbasis herangezogen wird. Was den tägli- chen Lebensmittel- und Haushaltbedarf anbelangt, so können sich Expats in den Hauptstädten an denselben Quellen (kostengünstiger) eindecken wie die einhei- mischen Hauptstadtbewohner. Die Aufrechterhaltung des schweizerischen Le- bensstandards beinhaltet nicht, dass man auch im Ausland dieselben schweizeri- schen oder europäischen Markenprodukte konsumiert wie zuhause, die u.U. teuer importiert werden (Urk. 34/4). In Kuala Lumpur als Weltstadt und Hauptstadt eines Erdölstaates kann die Beklagte den gewohnten Lebensunterhalt weitgehend auch mit entsprechenden Produkten aus dem Inland oder dem angrenzenden asiati- schen Ausland aufrecht erhalten. Denkbar sind allenfalls höhere Ansprüche an die Wohnqualität im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung. Da für die Wohn- kosten indessen analog dem Kreisschreiben auf die konkreten Kosten abzustellen ist, besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von den Werten der UBS-Studie abzuweichen. Dabei ist nachfolgend vom Preisniveau Urk. 4/4 Seite 8 auszuge- hen, welches für Kuala Lumpur ein Kostenniveau ohne Wohnungskosten von - 15 - 47,3% desjenigen von Zürich ausweist. Entgegen der Vorinstanz besteht hingegen kein Anlass, von der Vergleichsbasis Zürich abzuweichen, weil die Beklagte zuvor nicht in Zürich sondern in E._____/AG gewohnt hat und dort die Lebenshaltungskosten tiefer sein sollen (Urk. 99 S. 28f). Zum einen wird diese Annahme nicht näher belegt. Unterschiede dürften zum anderen - wenn überhaupt - am ehesten bei den Wohnkosten und den Steuern bestehen; diese werden aber ohnehin individuell beurteilt. Sodann hatte die Beklagte bereits beim Abschluss der Scheidungskonvention Wohnsitz in E._____ (Urk. 6/3). Die der Scheidungskonvention zugrunde gelegten Werte des Zürcher Kreisschreibens sollten nach dem Willen der Parteien somit auch für E._____ gelten. Eine nachträgliche Veränderung dieser Basis im Abänderungs- prozess ist nicht zulässig. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Heranziehung der Cost-of-Living Diffe- rentials Methode von Mercer zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Malay- sia. Sie legte diese Berechnungsmethode jedoch nicht näher dar. Der Vergleich dieser Methode (Urk. 81/1) mit jener der UBS-Studie stellt eine blosse schriftliche Parteibehauptung dar, ist nicht überprüfbar und vermag weder die Berechnungen von Mercer noch deren bessere Eignung für ihre Verhältnisse zu belegen. Dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten auf die Berechnungen von Mercer abstellt (Urk. 36/1, Urk. 63/1), ändert an der fehlenden Überprüfbarkeit dieser Berechnungen nichts. In den vom Bundesgericht erwähnten anderweitigen Statistiken für Verbrauchergeldparitäten bzw. Kaufkraftvergleiche wird dieser In- dex denn auch nicht aufgeführt (BGer. 5C.6/2002, BGer. 5A_736/2007). Die de- taillierteren Angaben der Beklagten zum Mercer-Index im Berufungsverfahren sowie die Berufung auf einen vom EDA erstellten Indexvergleich (Urk. 108/1+2), stellen neue tatsächliche Behauptung dar, die im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), die abgesehen davon aber auch nicht auf dem massgeblichen Vergleichsindex von Zürich beruhen. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher bei der nachfolgenden Bedarfsberechnung für die Beklagte während ihres Aufenthaltes in Malaysia gestützt auf die UBS- Studie von einem auf 47,3% reduzierten Bedarf auszugehen, was den alltäglichen - 16 - Lebensbedarf anbelangt (Grundbetrag Beklagte und Kinder, Energie, Telefon, Radio/Fernsehen, Hausratversicherung, auswärtige Verpflegung, Berufsauslagen inkl. berufliche Fahrkosten [vgl. zu Letzteren auch Erw. 3 nachstehend]).
- Ermittlung der massgeblichen Einkommen Die Vorinstanz ist beim Kläger von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 10'007.- pro Monat ausgegangen, da er während des Wohnsitzes der Kinder im Ausland keine Kinderzulagen beziehen kann (Urk. 99 S. 33). Dieses Einkommen blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Die Beklagte wurde im Scheidungsurteil verpflichtet, ab 2012 eine 40%- Erwerbsarbeit aufzunehmen und damit ein Einkommen von netto Fr. 2'158.- zu erzielen. Entsprechend wurden die Unterhaltsbeiträge ab 2012 reduziert. Umstrit- ten ist, ob für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia dieses nach Schweizer Lohnniveau berechnete hypothetische Einkommen zu belassen oder an die Ver- hältnisse in Malaysia anzupassen ist. Die Vorinstanz ist vom unveränderten Schweizer Lohnniveau ausgegangen, weil sie die Wohnsitzverlegung der Beklag- ten als selbst verschuldete und daher unbeachtliche Reduktion des Einkommens einstufte. Betrachtet man mit dem Kläger die Wohnsitzverlegung der Beklagten nach Ma- laysia infolge veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als Abänderungs- grund, so muss dies konsequenterweise auch die Einnahmenseite betreffen. All- fällige Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsgläubigers sind stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, einseitig nur die Bedarfsreduktion, nicht aber gleichzeitige Bedarfserhöhungen oder mit demsel- ben Änderungsgrund verbundene Einnahmenreduktionen einzubeziehen (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 6f; Sut- ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 129 N 13). Die vom Kläger geltend gemachte Ersparnis beim Lebensbedarf der Beklagten ist un- trennbar mit ihrem ausländischen Wohnsitz verbunden, aus dem sich wiederum untrennbar die Reduktion ihrer Erwerbsmöglichkeiten ergibt. Insofern ist die Ein- sparung beim Bedarf nur möglich mit der Inkaufnahme reduzierter Erwerbsmög- - 17 - lichkeiten. Die Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten ist daher in gleicher Weise zu beachten. Die Frage einer schuldhaften und daher unbeachtlichen Verände- rung der Lebensumstände stellt sich nicht, solange die Beklagte daraus keine zu- sätzlichen Unterhaltsansprüche für sich ableitet. Andernfalls dürften auch die Ver- änderungen beim Bedarf nicht beachtet werden. Die UBS-Studie weist für Kuala Lumpur ein Nettolohnniveau von 16,6% desjeni- gen von Zürich auf (Urk. 4/4 Seite 9). Damit ist von einem anrechenbaren hypo- thetischen Erwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 358.- statt von Fr. 2'158.- bei der Scheidung auszugehen. Wohl erklärte die Beklagte vor Vorinstanz, man- gels Arbeitsbewilligung könne sie in Malaysia kein eigenes Erwerbseinkommen generieren (Urk. 61 S. 8). Sie behauptete damit indessen nicht, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, eine Arbeitsbewilligung zu erlangen. Auf den Einwand der nicht vorhandenen Arbeitsbewilligung ist daher nicht näher einzuge- hen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, der Beklagten seien auch Einkünfte aus der Zwischenvermietung der Liegenschaft in E._____ für die Zeit ihres Auf- enthaltes im Malaysia als Einkommen anzurechnen (Urk. 98 S. 24, Urk. 119 S. 4). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung ist verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu hören. Im Scheidungsurteil wurden der Beklagten ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 100.- zusätzliche Fahrkosten, Fr. 100.- für auswärtige Verpflegung sowie wei- tere Fr. 160.- für Berufsauslagen in der Schweiz in den Bedarf eingerechnet. Ge- mäss den vorstehenden Erwägungen zur Ermittlung des veränderten Bedarfs sind diese drei Posten um 52,7% auf das allgemeine Lebenskostenniveau im Malaysia zu reduzieren, da diese Kosten in Malaysia anfallen.
- Veränderung weiterer Bedarfsposten 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Beklagte und ihr Partner in Kuala Lumpur Wohnungskosten von umgerechnet Fr. 3'000.- pro Monat bezah- - 18 - len, und diese als angemessen erachtet. Gestützt auf den Konkubinatsvertrag und die Geldflüsse zwischen den verschiedenen Konti der Beklagten hat sie es weiter als erwiesen erachtet, dass die Beklagte die Hälfte bzw. Fr. 1'500.- davon tragen muss und auch bezahlt hat (Urk. 99 S. 36ff). Aufgrund der Bestreitungen des Klägers wurde im Berufungsverfahren eine Be- stätigung der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten eingeholt bezüglich der streitigen Übernahme der Wohnkosten. Damit wurde die nicht erfüllte Editionsauf- lage der Vorinstanz vom 14. März 2013 eingefordert (Urk. 26). Aus dieser Bestä- gigung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin als geldwerte Nebenleistung neben dem Salär auch eine Wohnung gemietet und dem Partner der Beklagten unent- geltlich zur Verfügung gestellt hat (Urk. 116/1), wie dies bei Expats üblich ist. Aus der Bezeichnung der Wohnkostenübernahme als Nebenleistung ergibt sich auch klar, dass es sich um eine Zusatzleistung der Arbeitgeberin handelt und diese nicht mit dem Lohn verrechnet wird bzw. einen entsprechenden Minderlohn zur Folge hat. Fallen in Malaysia somit dem Partner der Beklagten keine Wohnkosten an, kann nicht gesagt werden, der Partner bezahle Lebenshaltungskosten für die Beklagte bzw. komme für ihren Unterhalt auf, wenn er sie bei sich wohnen lasse. Die Überlassung einer unentgeltlichen Wohnung ist eine Liberalität der Arbeitge- berin, deren Mitnutzung durch die Beklagte weder sie noch ihr Partner zu ent- schädigen haben. Es verhält sich mit den Wohnungskosten gleich wie mit der Be- zahlung der Schulgebühren für die Kinder der Beklagten durch die Arbeitgeberin ihres Partners, welche auch die Beklagte selber als freiwilligen à fonds perdu- Betrag der Arbeitgeberin betrachtet. Ziffer 2 des Konkubinatsvertrags, wonach sich die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'500.- an die Mietkosten in Malaysia verpflichtete (Urk. 34/9), ist demnach eine Fiktion. Ebenso fiktiv und nicht beweis- bildend ist damit das Anbringen eines Vermerks auf der Banküberweisung der Beklagten vom 25.1.2013, wonach diese Überweisung auch der Bezahlung von Mietkosten dienen solle (Urk. 81/2). Der Anteil der Mietkosten an den überwiese- nen Gesamtbeträgen wäre auch nicht identifizierbar und die Beklagte gesteht so- dann auch selber zu, für ihre betraglich nicht nachvollziehbaren Überweisungen nach Malaysia nach Belieben auch einen falschen Zahlungsgrund angegeben zu haben (Urk. 114 i.V.m. Urk. 116/2). Weiter sind die Überweisungen auch in zeitli- - 19 - cher Hinsicht beliebig und nicht mit regelmässig monatlich fällig werdenden Miet- zahlungen in Übereinstimmung zu bringen (am 25.1.2013 für Miete Feb 2013 bis Jan 2014; am 12.5.2014 und am 1.12.2014 für Miete unbekannter Monate; vgl. Urk. 81/2 und Urk. 116/2 i.V.m. Urk. 114 S. 5). Will man zugunsten der Beklagten nicht von einem versuchten Prozessbetrug ausgehen, so können ihre Überwei- sungen und Zahlungsvermerke bestenfalls als Beitrag an die allgemeinen ge- meinsamen Lebenshaltungskosten in Malaysia und die Schulnebenkosten der Kinder verstanden werden. Aufgrund dieser Erwägungen sind der Beklagten daher keine Wohnkosten für ih- ren Aufenthalt in Malaysia anzurechnen. 4.2. Zusätzliche Kinderkosten Im Scheidungsurteil vereinbarten die Parteien einen pauschalen monatlichen Be- darfsbetrag von Fr. 400.- für "zusätzliche Kinderkosten". Solche wurden nicht nä- her umschrieben, indem z.B. Bezug auf konkrete Hobbies oder sonst einen kon- kreten erhöhten Bedarf der Kinder genommen worden wäre. Da umgekehrt für Sonderschul- und ausserordentliche Gesundheitskosten eine zusätzliche Beteili- gung des Klägers vorgesehen wurde (Urk. 4/1 Ziffer 3.8), ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 400.- um eine Pauschale für allgemeine Zusatzauslagen für Freizeit, aber auch für zusätzliche Schulkosten unterhalb der Schwelle der Sonderschulung handelte (vgl. auch Urk. 6 Prot. S. 4). Als Pauschale ist dieser Betrag daher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten geschuldet. Fal- len keine namhafteren bzw. klar als solche identifizierbaren Zusatzkosten an, sind die Fr. 400.- trotzdem geschuldet; fallen höhere Zusatzkosten an, besteht keine weitergehende Zahlungspflicht des Klägers. Der Kläger macht geltend, der Beklagten entständen in Kuala Lumpur keine zu- sätzlichen Kinderkosten; allenfalls sei der Betrag von Fr. 400.- auf das lokale Kos- tenniveau zu reduzieren (Urk. 98 S. 31). Geht man gemäss den vorstehenden Erwägungen von einer voraussetzungslos geschuldeten Pauschale von Fr. 400.- pro Monat aus, ist der Einwand des Klägers vorab zurückzuweisen, der Beklagten fielen in Kuala Lumpur keine zusätzlichen Kinderkosten an, weshalb die Fr. 400.- - 20 - nicht geschuldet seien. Zu prüfen ist allenfalls, ob die Pauschale dem örtlichen Lebenskostenniveau anzupassen ist. Die Beklagte listete vor Vorinstanz konkret auf, welche Auslagen ihr für die Kinder in Kuala Lumpur entstehen für Freizeit, Zusatzunterricht und schulische Neben- kosten. Neben den monatlichen Kosten für den Gitarrenunterricht für D._____ und dem Tennisunterricht für beide Kinder (Fr. 160.-) führt sie für das Jahr 2013 auch monatliche Kosten für den Schulbus (Fr. 135.-), für Schulausflüge/Sommerschule (Fr. 100.-) und für zusätzlichen Französischunterricht für beide Kinder (Fr. 350.-) an, insgesamt umgerechnet Fr. 745.- pro Monat. Ab Februar 2014 seien noch Ma- thematiknachhilfestunden für C._____ und Lateinunterricht für D._____ im Betrag von RM 70 bzw. RM 142.50 pro Woche (insgesamt ca. Fr. 70.-) dazu gekommen (Urk. 61 S. 16, Urk. 79 S. 14). Als Beleg für diese Auslagen hat die Beklagte Preistabellen, Rechnungen und Quittungen ins Recht gelegt (Urk. 63/9-12, Urk. 81/6-7). Der Kläger hat vor Vorinstanz diese Ausgaben und im genannten Umfang grundsätzlich nicht bestritten, sondern nur deren Notwendigkeit und seine Zah- lungspflicht dafür in Frage gestellt; einzig bezüglich des Tennisunterrichts hat er angetönt, es gäbe sicher auch günstigere Angebote (Urk. 71 S. 14, Urk. 82 S. 7). Bei dieser Behauptungs- und Bestreitungslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht von ungenügend substantiierten Behauptungen der Beklagten zu den Kin- derkosten ausgegangen werden (Urk. 99 S. 46). Auch ist der erst im Berufungs- verfahren erhobene Einwand des Klägers betreffend die ungenügende Substanti- ierung dieser Zusatzkosten verspätet und unzutreffend (Urk. 98 S. 31). Wie vorstehend (Erw. 3) ausgeführt, sind im Abänderungsprozess nicht einseitig nur die reduzierten Bedarfsposten der Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen, sondern deren veränderte Situation als Ganzes. Führt die Veränderung des Le- bensumfeldes zu gewissen Zusatzkosten im Bedarf, so sind diese ebenfalls zu berücksichtigen und erst der Saldo von bedarfserhöhenden und -mindernden Fak- toren ist für die Beurteilung einer allenfalls wesentlich veränderten wirtschaftlichen Situation massgeblich. Der Einwand der Unbeachtlichkeit freiwillig konstellierter Bedarfsveränderungen kann sich nicht einseitig nur auf bedarfserhöhende Fakto- ren beziehen, während freiwillige Bedarfsreduktionen stets beachtlich wären. - 21 - Die Beklagte hat Kosten von monatlich RM 180.- für den Gitarrenunterricht von D._____ und RM 90.- pro Woche für den Tennisunterricht beider Kinder substanti- iert (Urk. 63/12), wobei diese Beträge grundsätzlich unbestritten blieben. Damit ergeben sich Hobbykosten pro Monat von rund Fr. 170.-. Der voraussetzungslos für allgemeine Kinderbedürfnisse geschuldete Pauschalbetrag von Fr. 400.- , al- lenfalls reduziert auf das örtliche Kostenniveau von 47,3% bzw. Fr. 189.- , ist da- mit nicht überschritten und der Einwand eines zu kostspieligen Tennisunterrichts obsolet. Im Übrigen ist der letztgenannte Einwand des Klägers auch nicht näher substantiiert. Bereits die Vorinstanz hat sodann zurecht auf die Legitimität zusätzlichen Unter- richtes für die Kinder hingewiesen, damit diese während des von Anfang an auf rund 2 Jahre befristeten Auslandaufenthaltes den Wiederanschluss an das Schweizerische Schulsystem schaffen. In den Jahren 2013 und 2014 war C._____ 13/15 Jahre alt, D._____ 10/12 Jahre alt. Kinder dieses Alters haben in der Schweiz Französischunterricht und entsprechende Kenntnisse werden bei 12- bzw. 15-Jährigen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vorausgesetzt. Unter diesen Umständen ist es legitim, ja sogar zwingend, dass die beiden Kinder auch in Ma- laysia (weiterhin) Französischunterricht erhalten. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von RM 1'000.- (= ca. Fr. 300.-) sind belegt (Urk. 63/9). Diese neu ent- standenen, effektiven und bei der Scheidung nicht vorhersehbaren Kosten über- steigen zusammen mit den effektiven Hobbykosten bereits den der Beklagten im Scheidungsurteil zugebilligten Pauschalbetrag von Fr. 400.- deutlich, selbst wenn man die Tenniskosten etwas reduzieren würde. Eine Reduktion dieses Pauschal- betrages wegen allgemein tieferer Lebenshaltungskosten in Malaysia ist wegen diesen legitimen Zusatzkosten daher nicht angebracht. Ab Februar 2014 macht die Beklagte zusätzlich Kosten für den Lateinunterricht von D._____ und Mathematiknachhilfe für C._____ geltend. Im Kanton Aargau werden beim Eintritt ins Gymnasium je nach gewähltem Maturaprofil Lateinkennt- nisse vorausgesetzt, die daher bereits während der Bezirksschule erworben wer- den müssen. Der vorsorgliche Lateinunterricht von D._____ ist damit ebenfalls le- gitim, damit er später in der Schweiz ohne weiteres in eine seinem Jahrgang ent- sprechende Klasse eintreten und sich die spätere Ausbildungsrichtung offen hal- - 22 - ten kann. Dass C._____ sodann Mathematiknachhilfe benötigt, vermag auch der Kläger nicht in Frage zu stellen. Für diesen ebenfalls legitimen, neuen Zusatzun- terricht fallen daher seit Februar 2014 weitere Kosten von monatlich mindestens RM 663.- (Lateinunterricht RM 142.50 pro wöchentlicher Unterrichtseinheit bzw. RM 570 pro Monat, Urk. 81/6; Mathematiknachhilfe im Durchschnitt von 3 Mona- ten RM 93.- pro Monat, Urk. 81/7) bzw. umgerechnet ca. Fr. 199.- an. Um diesen Betrag erhöht sich der effektive Zusatzbedarf für die beiden Kinder ab Februar 2014 weiter. Eine Reduktion des Pauschalbetrags von Fr. 400.- infolge der loka- len Gegebenheiten ist wegen dieses Zusatzbedarfs ab 2014 erst recht nicht an- gebracht. Die Parteien haben bei der Scheidung unabhängig von tatsächlich anfallenden Zusatzkosten eine Pauschalzahlung von Fr. 400.- für die Kinder vereinbart. Dies bedeutet, dass auch die Beklagte grundsätzlich keinen höheren Zusatzbetrag for- dern kann, weder wenn höhere Zusatzkosten für die Kinder (z.B. für Nachhilfe) in der Schweiz noch wenn solche im Ausland entstehen. Hat sie während ihres Auf- enthaltes in Malaysia erhöhte Schulkosten, so hat sie diese Zusatzkosten selber zu tragen bzw. aus dem allgemeinen Unterhaltsbeitrag zu decken, so wie dies auch in der Schweiz der Fall wäre. Eine Erhöhung der Fr. 400.- auf Fr. 700.- wird zurecht denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 106 S. 27). Damit kann auch offen bleiben, welche weiteren Kosten der Beklagten noch für Schulbustransport und Schulausflüge/Sommerlager anfallen. Belegt ist sodann, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten neben den ordentlichen Schulgebühren keine weiteren Kosten für Zusatz- und Nachhilfeunterricht sowie Hobbies der Kinder be- zahlt (Urk.116/1). Es bleibt in jedem Fall für das vorliegende Verfahren bei dem seinerzeit vereinbarten Zusatzbeitrag von Fr. 400.- für die Kinder. 4.3. Allgemeine Fahrkosten Im Scheidungsurteil waren der Beklagten Fr. 300.- Fahrauslagen zugebilligt wor- den, und zwar auch für die Phase der Nichterwerbstätigkeit. Auslagen für eine all- gemeine Mobilität unabhängig von einem konkretisierten Bedarf sind der Beklag- ten daher in gleicher Weise auch während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur zu- zubilligen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ob sie mit Taxi, Mietauto oder dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist, und unabhän- - 23 - gig davon, ob ihr berufstätiger Partner über ein Auto verfügt. Der Kläger hat vor Vorinstanz das Anfallen von allgemeinen Fahrauslagen für die Beklagte in Kuala Lumpur nicht bestritten (Urk. 71 S. 13f). Die erstmalige Bestreitung solcher Ausla- gen im Berufungsverfahren (Urk. 98 S. 28) ist verspätet und nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es ist sodann auch nicht üblich, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners diesem gleich zwei Autos für Privatfahrten finanziert. Der Beklag- ten sind daher nach wie vor Fr. 300.- Mobilitätskosten anzurechnen, wobei diese aufgrund der reduzierten Lebenshaltungskosten in Malaysia auf 47,3% bzw. Fr. 141.90 zu reduzieren sind. 4.4. Altersvorsorge und Steuern Ist der Beklagten kein Erwerbseinkommen in der Schweiz anzurechnen, so hat sie umgekehrt weiterhin die Nichterwerbstätigenbeiträge für die AHV zu bezahlen, um eine Beitragslücke zu vermeiden. Daher sind ihr weiterhin die in der Schei- dungskonvention für die Phase I bei bestehendem Konkubinat und ohne AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen vorgesehenen Fr. 104.- als Bedarf anzurechnen (Urk. 6/4/1 Blatt 5). Wohl hat die Beklagte vor Vorinstanz in ihrer Berechnung die- sen Betrag weggelassen, indessen aber ausdrücklich unter Zugrundelegung ei- nes AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens in der Schweiz (Urk. 61 S. 13, 16; Urk. 79 S. 14). Trifft dies nunmehr nicht zu, sind diese Fr. 104.- wieder in den Bedarf aufzunehmen, ebenso die für die Phase I bei bestehendem Konkubinat ohne Er- werbseinkommen in der Schweiz berechnete nacheheliche Altersvorsorge von Fr. 432.-, da mangels Lohneinkommen in der Schweiz keine Lohnbeiträge an die 2. Säule entrichtet werden. Umgekehrt fällt das der Beklagten zugebilligte Steuerbetreffnis von Fr. 579.- für die Phase II weg. Bereits mangels Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz besteht hier kein Steuerdomizil mehr und mangels Erwerbspflicht in der Schweiz auch kein schweizerisches Einkommen als allfälliger anderweitiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Steuern in der Schweiz. Dass und in welchem Umfang die Beklagte in Malaysia Steuern zu entrichten hat, dafür fehlen jedwelche Behaup- tungen und solche sind daher nicht zu berücksichtigen. - 24 -
- Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia folgende Bedarfsberechnung : Kläger Beklagte mit Kindern
- Einkommen 10'007 Erwerb, inkl. Auto, exkl. Boni + Spesen 0 Kinderzulagen (hypothetischer) Erwerb 40% 358 10'007 Total 358
- Ausgaben 1'100 Grundbetrag Erwachsener 473 Grundbetrag C._____ 284 Grundbetrag D._____ 284 2'120 Miete 0 50 Strom / Gas 23.65 100 Telefon 67.40 67 Radio / Fernsehen (8) 31.70 50 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 23.65 239 Krankenkasse und Unfallversicherung 22 private Fahrtauslagen 141.90 400 berufliche Fahrtauslagen 47.30 auswärtige Verpflegung 47.30 - 25 - übrige Berufsauslagen 75.70 zusätzliche Kinderkosten 400 AHV 104 nacheheliche Altersvorsorge 432 441 Steuern (Bund / Kanton / Gemeinde) 0 4'567 Total 2'457.60
- Überschuss Gesamteinkommen 10'365.- Gesamtausgaben 7'024.60 Überschuss 3'340.40 Indem die Vorinstanz von einem massgeblichen Überschuss von Fr. 2'552.- statt dem vorstehenden von Fr. 3'340.40 ausgegangen ist (Urk. 99 S. 32), hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Berufungsrügen des Klägers sind in die- sem Sinne (nicht aber im Sinne der Verletzung von geltendem Recht) im Grund- satz berechtigt. 5.2. Bei der Scheidung vereinbarten die Parteien die Zuweisung von zwei Dritteln des Überschusses an die Beklagte und die Kinder, und zu einem Drittel an den Kläger. Die Vorinstanz hat den Parteien vorliegend den Überschuss je zur Hälfte zugesprochen mit dem pauschalen Hinweis auf das reduzierte Lebenskostenni- veau der Beklagten in Kuala Lumpur (Urk. 99 S. 49f). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel (Urk. 106 S. 22), während der Kläger die Reduk- tion des Überschussanteils der Beklagten analog dem Lebenskostenniveau in Malaysia fordert (Urk. 98 S. 35). - 26 - Die Beteiligung am Überschuss soll den Parteien einen zusätzlichen finanziellen Spielraum zum regelmässig eher knapp berechneten Bedarf verschaffen. Sind die grundlegenden Lebensbedürfnisse und dabei insbesondere die tatsächlichen Wohnungskosten als meist grösster Bedarfsposten vorab gedeckt, erlaubt der Überschussanteil die Pflege eines höheren Lebensstandards bei den Alltagsaus- gaben und er deckt auch ausserordentliche Auslagen (z.B. für Gesundheitskos- ten) ab. Bei der Beklagten fallen solche zusätzlichen Lebenshaltungskosten in Malaysia an und damit auch auf dem dortigen Lebenskostenniveau. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beklagten nur 47,3% des arithmetischen Überschussan- teils zuzuweisen, wobei aber unverändert von den zwei Dritteln Überschussbetei- ligung gemäss Scheidungsurteil auszugehen ist. Damit partizipiert die Beklagte mit 47,3% von 66,6% am vorerrechneten Überschuss von Fr. 3'340.40, somit mit 31,5% bzw. Fr. 1'052.20. Als Zwischenergebnis ergibt sich damit ein veränderter Unterhaltsbedarf der Beklagten für sich und die Kinder für die Zeit in Malaysia von Fr. 3'151.80 (Bedarf Fr. 2'457.60, zuzüglich Überschussanteil von Fr. 1'052.20, abzüglich Einkommen Fr. 358.-) im Vergleich zu den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4'871.-/Fr. 5'021.- ohne Kin- derzulagen (Fr. 1'721.- für die Beklagte persönlich, zuzüglich Fr. 1'650.- für C._____ und zuzüglich Fr. 1'500.-/Fr. 1650.- für D._____).
- Ermittlung des gebührenden Bedarfs Die Parteien haben bei der Scheidung festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten nicht gedeckt ist und dass ihr gebührender Unterhalt in der Phase II erst bei Einkünften von insgesamt Fr. 9'200.- gedeckt sein soll, wovon Fr. 7'067.- grundsätzlich aus Unterhaltsbei- trägen inkl. Kinderzulagen stammen sollen. Mit den für diese Phase vereinbarten Unterhaltsbeiträgen inkl. Kinderzulagen von Fr. 5'699.- (Fr. 2'099.- + Fr. 1'900.- + Fr. 1'700.- ) verblieb der Beklagten somit ein Manko beim gebührenden Bedarf von Fr. 1'368.-. Eine Deckung dieses Mankos war gemäss den Parteiberechnun- gen erst bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 12'007.- (ohne Kinderzula- gen) realisierbar, somit bei einem das damalige Einkommen von Fr. 10'007.- (oh- ne Kinderzulagen) übersteigenden künftigen Einkommen des Klägers, und/oder bei einem Mehreinkommen der Beklagten (Urk. 4/1 Ziff. 3.10. lit. b und Ziff. 3.11. - 27 - lit. a und c und Ziff. 3.14. sowie Urk. 6/4/1, Blatt 12). Für den Fall eines Konkubinats der Beklagten in der Phase II bezifferten die Par- teien keinen ausdrücklichen gebührenden Bedarf. Sie berechneten nur im Detail den sich aus dem damaligen tatsächlichen Einkommen des Klägers (Fr. 10'457.- inkl. Kinderzulagen) und den reduzierten Lebenshaltungskosten der Beklagten ergebenden rechnerischen Unterhaltsanspruch inkl. Kinderzulagen mit Fr. 5'321.- (Fr. 6'323.- reduzierter Bedarf, zzgl. Fr. 1'156.- Überschussanteil von 67%, abzgl. Fr. 2'158.- Eigenverdienst; vgl. Urk. 6/4/1 Blatt 11). In dieser Höhe wurden auch die tatsächlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt (Urk. 4/1 Ziff. 3.7. sowie Ziff. 3.3. i.V.m. Ziff. 3.12. lit. c). Aus Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils ergibt sich gleichzeitig die Meinung der Parteien, dass die Beklagte auch im Konkubinatsfall an einem Mehrverdienst des Klägers partizipieren soll, wenn auch allenfalls nur bis zu einem Maximalverdienst von Fr. 11'507.-. Somit deckten auch die für den Konkubinatsfall festgesetzten anfänglichen Unterhaltsbeiträge den gebührenden Bedarf nach Meinung der Parteien nicht. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 3.12. lit. a, wonach der für den Konkubinatsfall vereinbarte Unterhaltsbeitrag den ge- bührenden Unterhalt nach Meinung der Parteien offenbar nicht vollständig ab- deckte und die Einsparungen zu dessen Deckung - nur - beitragen sollen. Der Ausgabenbedarf der Beklagten im Konkubinatsfall einschliesslich Steuern wurde von den Parteien insgesamt Fr. 1'331.- tiefer veranschlagt als bei der Be- rechnung des gebührenden Bedarfs ohne Konkubinat (Urk 6/4/1 Blatt 11 und 12). Sodann vereinbarten die Parteien für den Fall eines mehr als 5-jährigen Konkubi- nat nur einen anrechenbaren Maximalverdienst des Klägers von Fr. 11'507.- (oh- ne Kinderzulage) zur Gewährleistung des gebührenden Bedarfs. Setzt man diese reduzierten Zahlen in die Berechnungen des gebührenden Bedarfs ohne Konku- binat ein, resultiert folgender gebührender Unterhaltsanspruch der Beklagten bei einem mehr als 5 Jahr dauernden Konkubinat : Total beider Einnahmen Fr. 13'665.- (Fr. 11'507 + Fr. 2'158) Total beider Ausgaben ./. Fr. 10'938.- (Fr. 4'615 + Fr. 6'323) Überschuss Fr. 2'727.- - 28 - Anteil Beklagte am Überschuss (2/3) Fr. 1'818.- gebührender Unterhaltsanspruch Beklagte : Fr. 6'323.- Bedarf Fr. 1'818.- Überschussanteil ./. Fr. 2'158.- Eigenverdienst Total Fr. 5'983.- Vergleicht man diesen Anspruch auf gebührenden Unterhalt mit dem vorstehend errechneten gegenwärtigen Grundbedarf der Beklagten (nach Abzug des Eigen- erwerbs) und der Kinder in Kuala Lumpur von Fr. 3'151.80, so besteht ein Manko zum gebührenden Unterhalt von Fr. 2'831.-. Passt man dieses Manko ebenfalls an das Lebenskostenniveau in Kuala Lumpur an und reduziert es auf 47,3% bzw. Fr. 1'339.-, ergibt sich ein Anspruch auf gebührenden Unterhalt für die Zeit in Kuala Lumpur ab Vorliegen eines 5-jährigen Konkubinats von Fr. 4'491.-. Für die Zeit bis zum Erreichen der 5-Jahres-Dauer des Konkubinats (Ende Juli 2013) er- höht sich der gebührende Bedarf um Fr. 157.65 (= 2/3 von Fr. 500.- anrechenba- res Mehreinkommen des Klägers gemäss Urk. 4/1 Ziff. 3.11. lit. a und c; davon 47,3%) auf Fr. 4'649.-. Demgegenüber muss der Kläger derzeit gemäss Schei- dungsurteil Fr. 4'871.- (bis April 2013) bzw. Fr. 5'021.- (ab Mai 2013) bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind damit höher als der angepasste gebührende Unter- halt und entsprechend zu reduzieren. Die Reduktion ist dabei auf dem nacheheli- chen Unterhalt für die Beklagte vorzunehmen, da sich der gebührende Unterhalt aus der ehelichen Unterhaltspflicht ableitet. Damit ergibt sich eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia auf folgende Beträge : - Januar bis April 2013 um Fr. 222.- auf Fr. 1'499.- (bis voll. 11. AJ D._____) - Mai bis Juli 2013 um Fr. 372.- auf Fr. 1'349.-- (<5 Jahre Konkubinat) - ab August 2013 um Fr. 530.- auf Fr. 1'191.-- (>5 Jahre Konkubinat) - 29 -
- In diesem Umfang ist Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b in Verb. mit Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils für die Dauer des Aufenthalts der Beklagten in Malaysia abzu- ändern. Da damit der gebührende Unterhalt der Beklagten während ihres Aufent- haltes in Malaysia vollumfänglich gedeckt ist, ist die Mehrverdienstklausel gemäss Ziffer 3.11. des Scheidungsurteils während des Aufenthalts der Beklagten in Ma- laysia zu sistieren. E Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 92 Abs. 1 ZPO von einem Streitwert von Fr. 90'000.- ausgegangen. Der Kläger habe im Hauptantrag eine Sistierung der nachehelichen Unterhaltspflicht für die Beklagte sowie eine Reduktion der Kin- derunterhaltsbeiträge, insgesamt eine Reduktion von Fr. 3'914.- pro Monat, bean- tragt. Da davon auszugehen sei, dass diese Reduktion auf den voraussichtlich zwei Jahre dauernden Aufenthalt in Malaysia befristet sein solle, sei dieser Betrag entsprechend zu kapitalisieren. Diese Berechnung und die daraus resultierende Entscheidgebühr von Fr. 8'000.- blieb im Berufungsverfahren unangefochten und ist daher zu übernehmen. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 82'900.- (kapitalisiert mit 2%) auszugehen.
- Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens unterliegt der Kläger hinsichtlich der Reduktion der Unterhaltsbeiträge für beide Instanzen zu knapp zwei Dritteln. In diesem Umfang unterliegt der Kläger trotz seines Obsiegens bei der Nichtbe- rücksichtigung der Wohnkosten der Beklagten; das diesbezügliche Auskunftsver- halten der Beklagten ist damit für die Kostenverteilung nicht von Bedeutung. Die Änderung der Mehrverdienstklausel zugunsten des Klägers kann vernachlässigt werden. Sie verursachte für das Gericht keinen nennenswerten Mehraufwand und ist auch für den Kläger nur von theoretischer Bedeutung. Zusätzlich unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren mit gewissen prozessualen Rügen. Die Gerichts- kosten beider Instanzen sind dem Kläger daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und - 30 - vorab aus seinen beiden Prozesskostenvorschüssen von insgesamt Fr. 12'000.- zu decken.
- Die Vorinstanz hat der Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung blieb betragsmässig unbestritten, ist jedoch entsprechend dem nunmehrigen Obsiegen und Unterliegen auf einen Drittel bzw. Fr. 2'667.- zu reduzieren. Infolge seines teilweisen Unterliegens wird der Kläger auch im Berufungsverfahren analog entschädigungspflichtig. Die Parteientschädi- gung für die Beklagte im Berufungsverfahren ist, ausgehend von einer in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.- zu veranschlagen- den Parteientschädigung, auf Fr. 1'170.- festzusetzen. Zuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV sind nur für nötige Rechtsschriften geschuldet. Die Rechtsschrift der Beklagten vom 20. Februar 2015 ist unter diesem Titel nicht zu entschädigen. Zum einen kam sie damit nur ihrer bislang nicht erfüllten Nachweispflicht für Ar- beitgeberleistungen gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 14.3.2013 nach (Urk. 26 und 31); zum anderen ist die unaufgefordert erstattete Duplik keine nötige Rechtsschrift. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefordert. Es wird erkannt :
- In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b) in Verbindung mit Dispositiv Ziffer 3.12. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönlich für die Dauer ihres Aufenthaltes mitsamt den Kindern in Kuala Lumpur monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen : - Fr. 1'499.- für Januar bis April 2013, - Fr. 1'349.- für Mai bis Juli 2013, - Fr. 1'191.- ab August 2013. Damit ist der gebührende Bedarf der Beklagten während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur gedeckt. - 31 -
- Die Einkommensverbesserungs- bzw. Mehrverdienstklausel gemäss Dispo- sitiv Ziffer 3.11. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten mit- samt den Kindern in Kuala Lumpur sistiert.
- Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 8'000.-) wird bestätigt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
- Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden vorab aus den vom Kläger für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 12'000.-) gedeckt, diese sind ihm aber im Betrag von insgesamt Fr. 1'334.- von der Beklagten zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Beklagten Rech- nung.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'667.- und für das Berufungs- verfahren eine solche von Fr. 1'170.- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 32 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 82'900.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC140024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 20. April 2015 in Sachen A._____, Dr. oec., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Zustelladresse: c/o RAin Dr. iur. Y._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Juli 2014 (FP120009-H)
- 2 - Rechtsbegehren:
1. Es seien die durch Vereinbarung gemäss Urteil des Bezirksge- richts Dietikon vom 11. Januar 2010 festgelegten, vom Kläger für die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 zu sistieren sowie die für die Kinder C._____ und D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 auf je CHF 742.50, total CHF 1'485.00, herabzusetzen;
2. Eventualiter seien die durch Vereinbarung gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 festgelegten, vom Kläger für die Beklagte und die Kinder C._____ und D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 auf total CHF 1'682.00 herabzusetzen;
3. Subeventualiter seien die durch Vereinbarung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 festgelegten, vom Kläger für die Beklagte und die Kinder C._____ und D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2013 angemes- sen herabzusetzen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 4. Juli 2014:
1. Die Einkommensverbesserungs- bzw. Mehrverdienstklausel zulasten des Klägers gemäss Disp.-Ziff. 3.11 lit. c des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Dietikon vom 11. Januar 2010 (act. 6/7) wird wie folgt ergänzt: "Wäh- rend der Dauer des Aufenthalts der Beklagten mitsamt Kindern in Kuala Lumpur steht der Beklagten persönlich ab dem 1. Januar 2013 höchstens noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.– und ab dem 1. August 2013 gar kein Mehrverdienstanteil mehr zu.". Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
3. Die Gerichtsgebühr wird dem Kläger auferlegt.
4. Die dem Kläger auferlegte Gerichtsgebühr wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
6. (Mitteilung)
7. (Berufung)
- 3 - Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 98):
1. Es seien die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. Juli 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beur- teilung und Entscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 4. Juli 2014 aufzuheben und in Abänderung des Scheidungsentscheids festzustellen, dass der Berufungsbeklagte für die Zeit des Aufenthalts in Malaysia der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet bzw. dieser eventualiter bis zur Rückkehr in die Schweiz zu sistieren sei sowie die Kindesun- terhaltsbeiträge nach einem nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernden Betrag, maximal aber auf CHF 675.00 für D._____ und CHF 742.50 für C._____ bis 23. April 2014, ab 23. April 2014 je Kind CHF 742.50, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten, herabzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 106):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers. Erwägungen: A Prozessgeschichte Am 10. Dezember 2012 machte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
11. Januar 2010 anhängig. Die Vorinstanz lud die Parteien zunächst zu einer Ei- nigungsverhandlung auf den 13. März 2013 ein, wobei sie der Beklagten infolge
- 4 - ihres Wohnsitzes im Ausland das persönliche Erscheinen erliess. Weil die Vertre- terin der Beklagten den Gerichtstermin verpasst hatte, wurde auf den 23. April 2013 erneut zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen, wobei der Beklagten er- neut das persönliche Erscheinen erlassen wurde. Eine Einigung kam nicht zu- stande, weshalb das Bezirksgericht das Verfahren schriftlich mit einem zweifa- chen Schriftenwechsel und einer abschliessenden Novenstellungnahme durch- führte. Am 4. Juli 2014 erliess es das Urteil. Am 15. September 2014 erhob der Kläger mit schriftlicher Begründung Berufung und leistete am 6. Oktober 2014 den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss (Urk. 98, Urk.104). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) erging rechtzeitig am 7. November 2014 (Urk. 106). Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) Gelegenheit zur Stellungnahme zu zwei mit der Berufungs- antwort eingereichten Urkunden gegeben, worauf der Kläger ungebeten eine um- fassende Berufungsreplik einreichte (Urk. 111). Am 22. Januar 2015 wurde die Beklagte im Sinne eines Editionsbeschlusses zur Nachreichung verschiedener Bestätigungen betreffend die Übernahme von Lebenshaltungskosten durch die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners verpflichtet (Urk. 112). Die nach erstreckter Frist rechtzeitig ergangene Eingabe wurde dem Kläger am 25. Februar 2015 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 117). Diese traf am 23. März 2015 bei der erken- nenden Instanz ein und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.119). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. B Sachverhalt
1. Das Scheidungsurteil vom 11. Januar 2010 erging gestützt auf eine umfassen- de Vereinbarung der Parteien, die wiederum auf ausführlichen Bedarfsberech- nungen basierte (Urk. 4/1 und Urk. 6/4/1). Für die Kinder wurden abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- bis zum je- weils vollendeten 11. Altersjahr und ab dann von Fr. 1'650.- , je zuzüglich Kinder-
- 5 - zulagen, vereinbart. Beim nachehelichen Unterhalt für die Beklagte wurden 3 Phasen gebildet. Für die vorliegend massgebliche Phase II, geltend vom 1.1.2012 bis 31.12.2017, wurde der nacheheliche Unterhalt im Falle eines Konkubinats der Beklagten auf Fr. 1'721.- festgesetzt. Dieser Betrag basierte auf einem erweiter- ten Existenzbedarf der Beklagten zusammen mit den Kindern von Fr. 6'323.- , Un- terhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von je Fr. 1'800.- (inkl. Kinderzulagen) so- wie einem anrechenbaren hypothetischen Nettoerwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 2'158.- pro Monat. Die Unterhaltsbeitragsberechnungen erfolgten nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Weiter wurde festgehalten, dass der gebührende Unterhalt (ohne Konkubinat, aber nach Abzug eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beklagten) in der Phase II für die Beklagte Fr. 3'467.- und für die Kinder je Fr. 1'800.- , total so- mit Fr. 7'067.- betragen würde. Da der gebührende Bedarf der Beklagten vorerst nicht gedeckt werden konnte, wurde eine Beteiligung der Beklagten an einem späteren, bei Fr. 12'007.- plafo- nierten Mehrverdienst des Klägers vorgesehen. Bei einem länger als 5 Jahre dauernden Konkubinat soll sich die Verdienstgrenze beim Kläger, bis zu der die Beklagte an einem Mehrverdienst des Klägers zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts partizipieren kann, um Fr. 500.- auf Fr 11'507.- pro Monat reduzieren. Die Beklagte lebt unbestrittenermassen in einem Konkubinat, das am 1. August 2013 die 5-Jahres-Dauer erreicht hat. Die Beklagte ist auf Anfang 2013 mit ihrem Lebenspartner und den beiden Kin- dern für zwei Jahre nach Kuala Lumpur/Malaysia gezogen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung oder Sistierung des nachehelichen Un- terhalts, zumindest für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia, so- wie eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge für diese Zeit.
2. Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage weitgehend ab und legte einzig fest, dass der Beklagten für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia ab 1. Januar 2013 nur noch ein Anteil von Fr. 176.- an einem Mehrverdienst des Klägers und ab dem 1. August 2013 kein Mehrverdienstanteil mehr zustehe. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien schon bei der Scheidung den Fall eines Konkubinats bzw. den Fall eines "qualifizierten", da mehr als 5 Jahre dauernden
- 6 - Konkubinats geregelt hätten, sich daraus somit keine unvorhergesehene verän- derte Situation ergebe. Hingegen reduzierten sich die Lebenshaltungskosten der Beklagten und der beiden Kinder für die Dauer ihres Aufenthaltes in Malaysia, wobei sich die Vorinstanz für deren Umfang, unter Vornahme gewisser Korrektu- ren, grundsätzlich auf die Publikation der UBS "Preise und Löhne, Ein Kaufkraft- vergleich rund um die Welt", Ausgabe 2012, abstützte (Urk. 4/4; nachfolgend UBS-Studie). Sie bezifferte den erweiterten Bedarf der Beklagten und der Kinder neu auf Fr. 5'046.- (statt Fr. 6'323.-). Das der Beklagten anrechenbare hypotheti- sche Einkommen beliess die Vorinstanz auf dem Schweizer Niveau von Fr. 2'158.-. Mit dieser Berechnung ergab sich ein erhöhter Überschuss, den die Vo- rinstanz der Beklagten unter Hinweis auf ihre reduzierten Lebenskosten neu nur noch zu 50% statt zu zwei Dritteln zuwies, und ermittelte derart eine Reduktion des Unterhaltsbedarfs von insgesamt Fr. 1'157.- für die Beklagte und die Kinder. Gleichzeitig erwog die Vorinstanz, dass mit den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten mit Kindern im Umfang von Fr. 1'387.- ungedeckt geblieben sei. Da dieser grösser sei als die Einsparung von Fr. 1'157.- wegen der tieferen Kosten in Malaysia, lägen keine veränderten Verhältnisse vor, welche zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen müss- ten. Die Einsparung von Fr. 1'157.- habe lediglich Auswirkungen auf die Beteili- gung der Beklagten an einem allfälligen Mehrverdienst des Klägers bis zur De- ckung ihres gebührenden Bedarfs. Der Beklagten stehe hier ab Januar 2013 nur noch ein Mehrverdienstanteil von Fr. 176.- bzw. ab 1. August 2013 gar kein Mehr- verdienstanteil mehr zu.
3. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren zunächst die Verletzung verfahrens- rechtlicher Vorschriften durch die Vorinstanz, insbesondere auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme der angebotenen Beweise. Hinsicht- lich der massgeblichen Sachverhaltsfeststellung ficht er im Berufungsverfahren (nur noch) die Berechnung der Lebenshaltungskosten der Klägerin in Kuala Lum- pur/Malaysia durch die Vorinstanz an. Bei richtiger Berechnung dieser Kosten un- ter korrekter Anwendung der massgeblichen UBS-Studie, welche ein Lebenskos- tenniveau von 45% im Vergleich zum Zürcher Niveau ausweise, weiter bei Be- rücksichtigung der Beiträge, welche die Arbeitgeberin des Lebenspartners der
- 7 - Beklagten an die Wohnkosten und Schulkosten der Kinder im Malaysia leiste, so- wie bei Berücksichtigung auch der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in der Schweiz zusätzlich zum hypothetischen Erwerbsein- kommen nach Schweizer Niveau sei die Beklagte in der Lage, ihren Bedarf und denjenigen der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Eventuell wären höchstens noch Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet, deren Höhe erst nach dem Ergebnis eines Beweisverfahrens näher beziffert werden könnten, die aber maximal Fr. 675.- und Fr. 742.50 (= 45% der im Scheidungsurteil festgelegten Beiträge) be- tragen könnten (Urk. 98). An dem noch vor Vorinstanz geltend gemachten Wegfall bzw. der vollumfänglichen Sistierung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorlie- gens eines qualifizierten Konkubinats (Urk. 49 S. 4ff, Urk. 71 S. 5, 7) hält der Klä- ger im Berufungsverfahren nicht mehr fest.
4. Die Beklagte bestreitet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des rechtlichen Gehörs zulasten des Klägers. Sie erhebt ihrerseits den Vorwurf der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz hinsichtlich der Zulassung einer ungenügend bezifferten Klage. Sie stellt sich sodann auch im Be- rufungsverfahren auf den Standpunkt, die Lebenshaltungskosten in Malaysia sei- en nicht nach der UBS-Studie sondern nach dem Lebenskostenindex von Mercer Consulting zu ermitteln, da dieser besser auf die Situation von Expatriates mit be- fristetem Aufenthalt zugeschnitten sei und auch die Arbeitgeberin ihres Lebens- partners ihre Leistungen während des Auslandaufenthaltes danach ausgerichtet habe. Danach sei von einem Lebenskostenniveau von 75% oder 80% im Ver- gleich zu … [Ort] auszugehen. Die Beklagte bestritt in ihrer Berufungsantwort zu- nächst weiterhin, dass die Arbeitgeberin ihres Lebenspartners die Wohnkosten übernehme sowie Schul- und Hobbykosten der Kinder, soweit diese über die ei- gentlichen Schulgebühren hinausgingen. Später führte sie indessen aus, wenn die Arbeitgeberin die Mietkosten in Kuala Lumpur übernehme, so seien diese Be- standteil des Lohnes ihres Partners und damit rechtfertige es sich, dass sie die Hälfte davon übernehme. Bei richtiger Berechnung der massgeblichen Faktoren, insbesondere auch bei Be- rücksichtigung zusätzlich anfallender Ausgaben für die Kinder, ergebe sich bei Anwendung der seinerzeit gewählten zweistufigen Berechnung keine Reduktion
- 8 - der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ihres Aufenthaltes in Malaysia, da der nicht ge- deckte gebührende Unterhalt eine gewisse Ersparnis übersteige. Die Vorinstanz habe daher im Ergebnis die Klage zu Recht im überwiegenden Umfang abgewie- sen und auch die Berufung sei abzuweisen. Im Übrigen müsste konsequenter- weise auch das ihr anzurechnende hypothetische Einkommen an das malaysi- sche Lohnniveau angepasst werden (Urk. 106, Urk. 114). Am vor Vorinstanz noch erhobenen Einwand des Fehlens einer beachtlichen Dauer der geltend gemach- ten Veränderungen (Urk. 79 S. 8) hält die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr fest. C Verfahrensrechtliche Rügen
1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz bei Klageeinleitung zunächst die ange- messene Reduktion der Unterhaltsbeiträge. In der nachfolgenden schriftlichen Klagebegründung beantragte er dann im Hauptbegehren die Sistierung des nach- ehelichen Unterhalts sowie eine genau bezifferte Reduktion der Kinderunterhalts- beiträge (Urk. 1 S. 2, Urk. 49 S. 2). Die Abänderungsklage folgt grundsätzlich den Regeln der Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Danach ist bei der Klageeinleitung zwar ein beziffertes Rechts- begehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen zu stellen. Fehlt ein sol- ches, ist der klagenden Partei jedoch eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur nachträglichen Verbesserung bzw. Bezifferung anzusetzen (Sutter- Somm/Lazic, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 290 N 30). Daraus ergibt sich, dass auch eine selbständig, ohne entsprechende Fristan- setzung vorgenommene Bezifferung des Klagebegehrens in der ersten Rechts- schrift zulässig und entgegenzunehmen ist. Allenfalls könnte man das bezifferte Rechtsbegehren auch als Klageänderung betrachten, welche gemäss Art. 227 ZPO vorliegend ohne weiteres hätte zugelassen werden müssen. Sodann kann vernünftigerweise der Zeitraum für die Geltung reduzierter Unterhaltsbeiträge bei Abänderungsklagen nie im voraus genannt werden; dieser ergibt sich aus den
- 9 - Abänderungsgründen selbst und deren künftiger Entwicklung. Der Berufungseinwand der Beklagten, die Klage sei mangels eines gehörig bezif- ferten Rechtsbegehrens und mangels Spezifikation des Zeitraumes für die Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge abzuweisen (Urk. 106 S. 8), ist daher abzuweisen.
2. Der Kläger sieht Verfahrensvorschriften und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Beklagten für die beiden Verhandlungen vom
13. März und 23. April 2013 das persönliche Erscheinen erlassen worden ist. Damit habe keine Befragung der Beklagten durchgeführt werden können, womit sein Beweisanspruch vereitelt worden sei (Urk. 98 S. 7ff). Unklar ist, was der Kläger unter der gerügten Nichtdurchführung der "Befragung" der Beklagten versteht. Für das Scheidungsverfahren sieht Art. 278 ZPO grundsätzlich eine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen zu den anberaumten Gerichtsverhandlun- gen vor. Dies wird mit dem persönlichkeitsbezogenen Charakter des Scheidungs- rechtes begründet sowie mit der weitreichenden Geltung des Untersuchungs- grundsatzes. Bei Anwesenheit der Parteien kann die formlose Fragepflicht des Gerichtes im Sinne von Art. 56 ZPO zur Behebung von Unklarheiten oder zur nö- tigen Sachverhaltsergänzung ausgeübt und das Verfahren dadurch allenfalls be- schleunigt werden; das Gericht erhält durch den direkten Kontakt überdies einen persönlichen Eindruck von den Parteien. Bereits die Bestimmung von Art. 278 ZPO sieht jedoch die Möglichkeit der gerichtlichen Dispensation vom persönlichen Erscheinen aus wichtigen Gründen vor, wozu u.a. ein dauernder Aufenthalt einer Partei im ferneren Ausland zählt (Sutter-Somm/Gut, a.a.O. Art. 278 N 8 ZPO i.V.m. Art. 273 N 22 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO Art. 278 N 3; BSK ZPO-Siehr/Bähler Art. 278 N 1). Vorliegend lebte die Beklagte an den beiden Verhandlungsterminen bereits seit mehreren Monaten an ihrem neuen Wohnsitz in Kuala Lumpur/Malaysia. Eine persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhand- lung in der Schweiz wäre nur mit grossem Zeit- und Kostenaufwand möglich ge- wesen. Es ging nicht etwa bloss darum, zugunsten einer persönlichen Teilnahme allenfalls eine temporäre Reise ins Ausland zu verschieben oder umgekehrt die Gerichtsverhandlung auf die Zeit nach der Rückkehr von einer Auslandreise zu verschieben. Die Vorinstanz hatte sodann als Voraussetzung für eine Dispensati-
- 10 - on verlangt, dass die Beklagte an der Einigungsverhandlung durch eine im Sach- verhalt vollumfänglich instruierte Rechtsvertreterin vertreten und während der Verhandlung telefonisch jederzeit für Rückfragen erreichbar sein müsse (Urk. 15, Urk. 27). Unter diesen Voraussetzungen ist daher die Dispensation der Beklagten vom persönlichen Erscheinen an der Einigungsverhandlung durch das Gericht nicht zu beanstanden. Dem Kläger erwuchs in diesem frühen Verfahrensstadium daraus auch kein unwiederbringlicher Gehörsnachteil. Er tut im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die physische Abwesenheit der Beklagten eine einvernehmli- che Einigung behindert hätte, noch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Verhand- lungsprotokoll, dass Parteien oder Gericht von der Möglichkeit einer ergänzenden telefonischen Auskunfterteilung der Beklagten im Sinne von Art. 56 ZPO über- haupt - und allenfalls vergeblich - Gebrauch machen wollten (Prot. I S. 17). Kommt dazu, dass es sich vorliegend nicht mehr um ein stark persönlichkeitsbe- zogenes Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren handelt, in dem es entschei- dend auch auf den persönlichen Eindruck des Gerichtes von den Parteien an- kommt, sondern um ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträ- ge. Insofern unterscheidet sich dieses Verfahren inhaltlich nicht wesentlich von einem Forderungsprozess, für welchen grundsätzlich keine Pflicht der Parteien zum persönlichen Erscheinen an den Gerichtsverhandlungen besteht. Art. 191 und 192 ZPO regeln sodann die förmliche Parteibefragung als Beweis- mittel. Falls der Kläger mit der "Befragung" eine solche meint (z.B. Urk. 98 S. 9), übersieht er, dass die beiden Verhandlungen Einigungsverhandlungen und als solche noch nicht Teil des ordentlichen Behauptungs- und Beweisverfahrens wa- ren. Die Abnahme von Beweisen während solchen Verhandlungen ist grundsätz- lich nicht vorgesehen und hätte einer vorgängigen Beweisverfügung bedurft. Inso- fern liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn an einer Eini- gungsverhandlung keine Beweise erhoben werden. Letzteres gilt auch für die als Verfahrensrechtsverletzung gerügte Editionsvereite- lung, die durch die Dispensation der Beklagten von den Einigungsverhandlungen eingetreten sein soll (Urk. 98 S. 9). Auch die Edition ist grundsätzlich ein Beweis- mittel und deren Anordnung hat im ordentlichen Verfahren und nicht an der Eini- gungsverhandlung zu erfolgen. Immerhin war die Beklagte bereits im voraus zur
- 11 - Einreichung von Belegen über ihre Lebenshaltungskosten aufgefordert worden (Urk. 26). Damit konnte der Zweck der Einigungsverhandlung, nämlich das Finden einer einvernehmlichen Lösung, trotz Abwesenheit gefördert werden. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Dispensation der Beklagten von der Einigungsverhandlung ist damit unbegründet.
3. Der Kläger erhebt die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch hinsichtlich der Nichtabnahme der von ihm im Hauptverfahren beantragten Beweise der Parteibefragung und Urkunden- edition zu Drittzahlungen an den Lebensunterhalt der Beklagten und der Kinder in Malaysia (Urk. 98 S.10ff). Diese Rüge ist berechtigt. Der Kläger hat sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten bezahle einen gros- sen Teil der Lebenshaltungskosten sowie auch sämtliche schulischen und ausser- familiären Kinderkosten, und dafür die Beweismittel der Parteibefragung und Edi- tion angerufen (Urk. 49 S. 5). Die Beklagte hat diese Behauptungen stets bestrit- ten. Der von ihr als Beleg eingereichte Mietvertrag sowie die Quittungen für den Zusatzunterricht und die Freizeitaktivitäten der Kinder beweisen nicht, wer diese Kosten letztlich übernommen hat. Dasselbe gilt für den eingereichten Konkubi- natsvertrag über die interne Kostenaufteilung zwischen ihr und ihrem Lebens- partner, da dieser Zahlungen Dritter nicht ausschliesst. Auch dass Geld aus der Schweiz auf ein gemeinsames Konto in Malaysia überwiesen wurde, beweist für sich allein nicht, dass die Beklagte für die vorgenannten Kosten vollumfänglich und endgültig aufkommen musste. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Beweispflicht des Klägers für seine Behaup- tungen über die Arbeitgeberleistungen hingewiesen. Die dafür angebotenen Hauptbeweise aber zu ignorieren und festzustellen, es fänden sich in den (sc. von der Beklagten vorgelegten) Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klä- gerischen Behauptung zu den Miet- und Schulnebenkosten (Urk. 99 S. 38, 44), stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar hatte die Vorinstanz am
14. März 2013 die Beklagte im Hinblick auf die Einigungsverhandlung zur Vorlage von sachdienlichen Urkunden zum Zahlungsnachweis verpflichtet (Urk. 26), je-
- 12 - doch nicht auf der Vervollständigung der lückenhaften Urkundenvorlage bestan- den. Mängel des rechtlichen Gehörs führen nicht zwingend zur Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz. Wenig gravierende Gehörsmängel können auch im Be- rufungsverfahren durch die Berufungsinstanz selber geheilt werden, da ihr diesel- be volle Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen zukommt wie der ersten In- stanz. Der gerügte Mangel bezieht sich vorliegend nur auf einen Teilaspekt des massgeblichen Sachverhaltes und Prozessthemas und kann zur Korrektur der erstinstanzlichen Unterhaltsbeitragsberechnung nur in wenigen Positionen führen. Daher hat die erkennende Berufungsinstanz mit Beschluss vom 22. Januar 2015 die Edition nachgeholt (Urk. 112). Da sich damit die Beweislage ausreichend er- hellt hat (vgl. nachstehend Erw. D/4), kann auf die zusätzliche Parteibefragung der Beklagten in antizipierter Würdigung der Beweisurkunden verzichtet werden; die Parteibefragung des Klägers zu Zahlungen der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten in Malaysia erscheint ohnehin als untaugliches Beweismittel. Damit kann auch offen bleiben, wie weit die Untersuchungsmaxime die Vorinstanz zur Vornahme von Sachverhaltsabklärungen von Amtes verpflichtet hätte und ob sie ihren diesbezüglichen Obliegenheiten gehörig nachgekommen ist. D Sachverhaltsrügen
1. Allgemeine Grundsätze Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung von rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsbeiträgen setzt u.a. voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit deren Festsetzung erheblich verändert haben. Die Abänderungsklage be- zweckt keine Revision des Scheidungsurteils oder eine vollständige Neufestset- zung der Unterhaltsbeiträge, sondern nur deren Anpassung an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum voraus berücksichtigt worden sind. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirt-
- 13 - schaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Das Abänderungsgericht ist vielmehr an die Annahmen des Scheidungsgerichtes gebunden. Den im Schei- dungszeitpunkt gegebenen Annahmen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Situation gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verändert haben. Dabei sind die veränder- ten Verhältnisse in ihrer Gesamtheit zu würdigen, unter Berücksichtigung aller, al- lenfalls gegenläufigen, neuen Bemessungsfaktoren. Das Abänderungsgericht ist aber in jedem Fall an die im Scheidungsurteil festgehaltenen Grundannahmen und die gewählte Berechnungsmethode gebunden. Vorliegend bedeutet dies, dass auch im Abänderungsprozess von der seinerzeit gewählten zweistufigen Be- rechnungsmethode mit der gewählten Überschussverteilung, von der ausdrückli- chen Parteivereinbarung für den Konkubinatsfall auf Seite der Beklagten, von der Berechnung eines gebührenden Unterhaltsbedarfs als oberster Unterhaltsbei- tragsplafond sowie von der Zumutbarkeit eines Erwerbseinkommens der Beklag- ten ab Januar 2012 bzw. einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten aus- zugehen ist. Zu prüfen ist nachstehend, inwiefern sich die einzelnen Berech- nungsfaktoren für die Zeit des Aufenthaltes der Beklagten mit den Kindern in Kua- la Lumpur/Malaysia verändert haben und ob diese Veränderungen sich wesent- lich auf die Unterhaltspflicht des Klägers auswirken.
2. Ermittlung der Lebenskosten in Kuala Lumpur Die Parteien sind im Scheidungsverfahren bei der Festlegung des gegenseitigen Bedarfs offenkundig von den Ansätzen des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Mai 2009 aus- gegangen (Urk. 4/1 i.V.m. Urk. 6/4/1). Dieses sieht für gewisse Standardausga- ben pauschalierte Beträge (z.B. Lebensgrundbedarf für Erwachsene und Kinder) oder pauschalierte Rahmenbeträge (z.B. für Berufsauslagen) vor und enthebt in- sofern die Parteien eines aufwändigen Nachweises aller monatlichen Kleinausga- ben. Für weitere Lebenshaltungskosten werden hingegen die individuellen Ausla- gen berücksichtigt, insbesondere für Wohnkosten, Sozialbeiträge oder Schu- lungskosten der Kinder. Geht es vorliegend darum, die entsprechenden Lebenshaltungskosten der Be-
- 14 - klagten in Malaysia zu ermitteln, so ist wenn möglich nach demselben Berech- nungssystem vorzugehen. Nach der ständigen, auch vom Bundesgericht bestätig- ten Praxis der Zürcher Gerichte wird bei der Ermittlung der Verbrauchergeldpari- täten bzw. Kaufkraftvergleiche meist auf die bereits zitierte UBS-Studie (Urk. 4/4) abgestellt, die in gleicher Weise wie das Kreisschreiben einen Kostenindex für die grundlegenden Lebensbedürfnisse weltweit in den jeweiligen Hauptstädten ermit- telt und mit jenem von Zürich vergleicht (vgl. statt vieler BGer 5A_99/2009 (15.4.2009) Erw. 2, oder BGer. 5C.6/2002 (11.6.2002) Erw. 3a). Für die Ermitt- lung der lokalen Lebenshaltungsgrundkosten wird dabei ausdrücklich auf einen nach europäischen Lebensgewohnheiten zusammengestellten Warenkorb abge- stellt (Urk. 4/4 Seite 6). Insofern kann ohne weiteres auch für sogenannte Expatri- ates, die nur für wenige Jahre im jeweiligen Ausland wohnen, auf diese Werte ab- gestellt werden. Eine Abweichung nach oben für temporäre Aufenthalte ist auch deswegen nicht angezeigt, weil die Tabelle das Kostenniveau jeweils für die Hauptstädte ausweist, welche normalerweise das höchste Kostenniveau im jewei- ligen Land aufweisen, und sich Expats häufig gerade in der Agglomeration der Hauptstadt niederlassen. Die Beklagte wohnt in Kuala Lumpur, welche Stadt in der Studie ausdrücklich als Vergleichsbasis herangezogen wird. Was den tägli- chen Lebensmittel- und Haushaltbedarf anbelangt, so können sich Expats in den Hauptstädten an denselben Quellen (kostengünstiger) eindecken wie die einhei- mischen Hauptstadtbewohner. Die Aufrechterhaltung des schweizerischen Le- bensstandards beinhaltet nicht, dass man auch im Ausland dieselben schweizeri- schen oder europäischen Markenprodukte konsumiert wie zuhause, die u.U. teuer importiert werden (Urk. 34/4). In Kuala Lumpur als Weltstadt und Hauptstadt eines Erdölstaates kann die Beklagte den gewohnten Lebensunterhalt weitgehend auch mit entsprechenden Produkten aus dem Inland oder dem angrenzenden asiati- schen Ausland aufrecht erhalten. Denkbar sind allenfalls höhere Ansprüche an die Wohnqualität im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung. Da für die Wohn- kosten indessen analog dem Kreisschreiben auf die konkreten Kosten abzustellen ist, besteht auch aus diesem Grund kein Anlass, von den Werten der UBS-Studie abzuweichen. Dabei ist nachfolgend vom Preisniveau Urk. 4/4 Seite 8 auszuge- hen, welches für Kuala Lumpur ein Kostenniveau ohne Wohnungskosten von
- 15 - 47,3% desjenigen von Zürich ausweist. Entgegen der Vorinstanz besteht hingegen kein Anlass, von der Vergleichsbasis Zürich abzuweichen, weil die Beklagte zuvor nicht in Zürich sondern in E._____/AG gewohnt hat und dort die Lebenshaltungskosten tiefer sein sollen (Urk. 99 S. 28f). Zum einen wird diese Annahme nicht näher belegt. Unterschiede dürften zum anderen - wenn überhaupt - am ehesten bei den Wohnkosten und den Steuern bestehen; diese werden aber ohnehin individuell beurteilt. Sodann hatte die Beklagte bereits beim Abschluss der Scheidungskonvention Wohnsitz in E._____ (Urk. 6/3). Die der Scheidungskonvention zugrunde gelegten Werte des Zürcher Kreisschreibens sollten nach dem Willen der Parteien somit auch für E._____ gelten. Eine nachträgliche Veränderung dieser Basis im Abänderungs- prozess ist nicht zulässig. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Heranziehung der Cost-of-Living Diffe- rentials Methode von Mercer zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Malay- sia. Sie legte diese Berechnungsmethode jedoch nicht näher dar. Der Vergleich dieser Methode (Urk. 81/1) mit jener der UBS-Studie stellt eine blosse schriftliche Parteibehauptung dar, ist nicht überprüfbar und vermag weder die Berechnungen von Mercer noch deren bessere Eignung für ihre Verhältnisse zu belegen. Dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten auf die Berechnungen von Mercer abstellt (Urk. 36/1, Urk. 63/1), ändert an der fehlenden Überprüfbarkeit dieser Berechnungen nichts. In den vom Bundesgericht erwähnten anderweitigen Statistiken für Verbrauchergeldparitäten bzw. Kaufkraftvergleiche wird dieser In- dex denn auch nicht aufgeführt (BGer. 5C.6/2002, BGer. 5A_736/2007). Die de- taillierteren Angaben der Beklagten zum Mercer-Index im Berufungsverfahren sowie die Berufung auf einen vom EDA erstellten Indexvergleich (Urk. 108/1+2), stellen neue tatsächliche Behauptung dar, die im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), die abgesehen davon aber auch nicht auf dem massgeblichen Vergleichsindex von Zürich beruhen. Aufgrund dieser Erwägungen ist daher bei der nachfolgenden Bedarfsberechnung für die Beklagte während ihres Aufenthaltes in Malaysia gestützt auf die UBS- Studie von einem auf 47,3% reduzierten Bedarf auszugehen, was den alltäglichen
- 16 - Lebensbedarf anbelangt (Grundbetrag Beklagte und Kinder, Energie, Telefon, Radio/Fernsehen, Hausratversicherung, auswärtige Verpflegung, Berufsauslagen inkl. berufliche Fahrkosten [vgl. zu Letzteren auch Erw. 3 nachstehend]).
3. Ermittlung der massgeblichen Einkommen Die Vorinstanz ist beim Kläger von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 10'007.- pro Monat ausgegangen, da er während des Wohnsitzes der Kinder im Ausland keine Kinderzulagen beziehen kann (Urk. 99 S. 33). Dieses Einkommen blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Die Beklagte wurde im Scheidungsurteil verpflichtet, ab 2012 eine 40%- Erwerbsarbeit aufzunehmen und damit ein Einkommen von netto Fr. 2'158.- zu erzielen. Entsprechend wurden die Unterhaltsbeiträge ab 2012 reduziert. Umstrit- ten ist, ob für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia dieses nach Schweizer Lohnniveau berechnete hypothetische Einkommen zu belassen oder an die Ver- hältnisse in Malaysia anzupassen ist. Die Vorinstanz ist vom unveränderten Schweizer Lohnniveau ausgegangen, weil sie die Wohnsitzverlegung der Beklag- ten als selbst verschuldete und daher unbeachtliche Reduktion des Einkommens einstufte. Betrachtet man mit dem Kläger die Wohnsitzverlegung der Beklagten nach Ma- laysia infolge veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als Abänderungs- grund, so muss dies konsequenterweise auch die Einnahmenseite betreffen. All- fällige Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsgläubigers sind stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, einseitig nur die Bedarfsreduktion, nicht aber gleichzeitige Bedarfserhöhungen oder mit demsel- ben Änderungsgrund verbundene Einnahmenreduktionen einzubeziehen (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 6f; Sut- ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 129 N 13). Die vom Kläger geltend gemachte Ersparnis beim Lebensbedarf der Beklagten ist un- trennbar mit ihrem ausländischen Wohnsitz verbunden, aus dem sich wiederum untrennbar die Reduktion ihrer Erwerbsmöglichkeiten ergibt. Insofern ist die Ein- sparung beim Bedarf nur möglich mit der Inkaufnahme reduzierter Erwerbsmög-
- 17 - lichkeiten. Die Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten ist daher in gleicher Weise zu beachten. Die Frage einer schuldhaften und daher unbeachtlichen Verände- rung der Lebensumstände stellt sich nicht, solange die Beklagte daraus keine zu- sätzlichen Unterhaltsansprüche für sich ableitet. Andernfalls dürften auch die Ver- änderungen beim Bedarf nicht beachtet werden. Die UBS-Studie weist für Kuala Lumpur ein Nettolohnniveau von 16,6% desjeni- gen von Zürich auf (Urk. 4/4 Seite 9). Damit ist von einem anrechenbaren hypo- thetischen Erwerbseinkommen der Beklagten von Fr. 358.- statt von Fr. 2'158.- bei der Scheidung auszugehen. Wohl erklärte die Beklagte vor Vorinstanz, man- gels Arbeitsbewilligung könne sie in Malaysia kein eigenes Erwerbseinkommen generieren (Urk. 61 S. 8). Sie behauptete damit indessen nicht, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, eine Arbeitsbewilligung zu erlangen. Auf den Einwand der nicht vorhandenen Arbeitsbewilligung ist daher nicht näher einzuge- hen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, der Beklagten seien auch Einkünfte aus der Zwischenvermietung der Liegenschaft in E._____ für die Zeit ihres Auf- enthaltes im Malaysia als Einkommen anzurechnen (Urk. 98 S. 24, Urk. 119 S. 4). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung ist verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu hören. Im Scheidungsurteil wurden der Beklagten ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 100.- zusätzliche Fahrkosten, Fr. 100.- für auswärtige Verpflegung sowie wei- tere Fr. 160.- für Berufsauslagen in der Schweiz in den Bedarf eingerechnet. Ge- mäss den vorstehenden Erwägungen zur Ermittlung des veränderten Bedarfs sind diese drei Posten um 52,7% auf das allgemeine Lebenskostenniveau im Malaysia zu reduzieren, da diese Kosten in Malaysia anfallen.
4. Veränderung weiterer Bedarfsposten 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Beklagte und ihr Partner in Kuala Lumpur Wohnungskosten von umgerechnet Fr. 3'000.- pro Monat bezah-
- 18 - len, und diese als angemessen erachtet. Gestützt auf den Konkubinatsvertrag und die Geldflüsse zwischen den verschiedenen Konti der Beklagten hat sie es weiter als erwiesen erachtet, dass die Beklagte die Hälfte bzw. Fr. 1'500.- davon tragen muss und auch bezahlt hat (Urk. 99 S. 36ff). Aufgrund der Bestreitungen des Klägers wurde im Berufungsverfahren eine Be- stätigung der Arbeitgeberin des Partners der Beklagten eingeholt bezüglich der streitigen Übernahme der Wohnkosten. Damit wurde die nicht erfüllte Editionsauf- lage der Vorinstanz vom 14. März 2013 eingefordert (Urk. 26). Aus dieser Bestä- gigung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin als geldwerte Nebenleistung neben dem Salär auch eine Wohnung gemietet und dem Partner der Beklagten unent- geltlich zur Verfügung gestellt hat (Urk. 116/1), wie dies bei Expats üblich ist. Aus der Bezeichnung der Wohnkostenübernahme als Nebenleistung ergibt sich auch klar, dass es sich um eine Zusatzleistung der Arbeitgeberin handelt und diese nicht mit dem Lohn verrechnet wird bzw. einen entsprechenden Minderlohn zur Folge hat. Fallen in Malaysia somit dem Partner der Beklagten keine Wohnkosten an, kann nicht gesagt werden, der Partner bezahle Lebenshaltungskosten für die Beklagte bzw. komme für ihren Unterhalt auf, wenn er sie bei sich wohnen lasse. Die Überlassung einer unentgeltlichen Wohnung ist eine Liberalität der Arbeitge- berin, deren Mitnutzung durch die Beklagte weder sie noch ihr Partner zu ent- schädigen haben. Es verhält sich mit den Wohnungskosten gleich wie mit der Be- zahlung der Schulgebühren für die Kinder der Beklagten durch die Arbeitgeberin ihres Partners, welche auch die Beklagte selber als freiwilligen à fonds perdu- Betrag der Arbeitgeberin betrachtet. Ziffer 2 des Konkubinatsvertrags, wonach sich die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'500.- an die Mietkosten in Malaysia verpflichtete (Urk. 34/9), ist demnach eine Fiktion. Ebenso fiktiv und nicht beweis- bildend ist damit das Anbringen eines Vermerks auf der Banküberweisung der Beklagten vom 25.1.2013, wonach diese Überweisung auch der Bezahlung von Mietkosten dienen solle (Urk. 81/2). Der Anteil der Mietkosten an den überwiese- nen Gesamtbeträgen wäre auch nicht identifizierbar und die Beklagte gesteht so- dann auch selber zu, für ihre betraglich nicht nachvollziehbaren Überweisungen nach Malaysia nach Belieben auch einen falschen Zahlungsgrund angegeben zu haben (Urk. 114 i.V.m. Urk. 116/2). Weiter sind die Überweisungen auch in zeitli-
- 19 - cher Hinsicht beliebig und nicht mit regelmässig monatlich fällig werdenden Miet- zahlungen in Übereinstimmung zu bringen (am 25.1.2013 für Miete Feb 2013 bis Jan 2014; am 12.5.2014 und am 1.12.2014 für Miete unbekannter Monate; vgl. Urk. 81/2 und Urk. 116/2 i.V.m. Urk. 114 S. 5). Will man zugunsten der Beklagten nicht von einem versuchten Prozessbetrug ausgehen, so können ihre Überwei- sungen und Zahlungsvermerke bestenfalls als Beitrag an die allgemeinen ge- meinsamen Lebenshaltungskosten in Malaysia und die Schulnebenkosten der Kinder verstanden werden. Aufgrund dieser Erwägungen sind der Beklagten daher keine Wohnkosten für ih- ren Aufenthalt in Malaysia anzurechnen. 4.2. Zusätzliche Kinderkosten Im Scheidungsurteil vereinbarten die Parteien einen pauschalen monatlichen Be- darfsbetrag von Fr. 400.- für "zusätzliche Kinderkosten". Solche wurden nicht nä- her umschrieben, indem z.B. Bezug auf konkrete Hobbies oder sonst einen kon- kreten erhöhten Bedarf der Kinder genommen worden wäre. Da umgekehrt für Sonderschul- und ausserordentliche Gesundheitskosten eine zusätzliche Beteili- gung des Klägers vorgesehen wurde (Urk. 4/1 Ziffer 3.8), ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 400.- um eine Pauschale für allgemeine Zusatzauslagen für Freizeit, aber auch für zusätzliche Schulkosten unterhalb der Schwelle der Sonderschulung handelte (vgl. auch Urk. 6 Prot. S. 4). Als Pauschale ist dieser Betrag daher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten geschuldet. Fal- len keine namhafteren bzw. klar als solche identifizierbaren Zusatzkosten an, sind die Fr. 400.- trotzdem geschuldet; fallen höhere Zusatzkosten an, besteht keine weitergehende Zahlungspflicht des Klägers. Der Kläger macht geltend, der Beklagten entständen in Kuala Lumpur keine zu- sätzlichen Kinderkosten; allenfalls sei der Betrag von Fr. 400.- auf das lokale Kos- tenniveau zu reduzieren (Urk. 98 S. 31). Geht man gemäss den vorstehenden Erwägungen von einer voraussetzungslos geschuldeten Pauschale von Fr. 400.- pro Monat aus, ist der Einwand des Klägers vorab zurückzuweisen, der Beklagten fielen in Kuala Lumpur keine zusätzlichen Kinderkosten an, weshalb die Fr. 400.-
- 20 - nicht geschuldet seien. Zu prüfen ist allenfalls, ob die Pauschale dem örtlichen Lebenskostenniveau anzupassen ist. Die Beklagte listete vor Vorinstanz konkret auf, welche Auslagen ihr für die Kinder in Kuala Lumpur entstehen für Freizeit, Zusatzunterricht und schulische Neben- kosten. Neben den monatlichen Kosten für den Gitarrenunterricht für D._____ und dem Tennisunterricht für beide Kinder (Fr. 160.-) führt sie für das Jahr 2013 auch monatliche Kosten für den Schulbus (Fr. 135.-), für Schulausflüge/Sommerschule (Fr. 100.-) und für zusätzlichen Französischunterricht für beide Kinder (Fr. 350.-) an, insgesamt umgerechnet Fr. 745.- pro Monat. Ab Februar 2014 seien noch Ma- thematiknachhilfestunden für C._____ und Lateinunterricht für D._____ im Betrag von RM 70 bzw. RM 142.50 pro Woche (insgesamt ca. Fr. 70.-) dazu gekommen (Urk. 61 S. 16, Urk. 79 S. 14). Als Beleg für diese Auslagen hat die Beklagte Preistabellen, Rechnungen und Quittungen ins Recht gelegt (Urk. 63/9-12, Urk. 81/6-7). Der Kläger hat vor Vorinstanz diese Ausgaben und im genannten Umfang grundsätzlich nicht bestritten, sondern nur deren Notwendigkeit und seine Zah- lungspflicht dafür in Frage gestellt; einzig bezüglich des Tennisunterrichts hat er angetönt, es gäbe sicher auch günstigere Angebote (Urk. 71 S. 14, Urk. 82 S. 7). Bei dieser Behauptungs- und Bestreitungslage kann - entgegen der Vorinstanz - nicht von ungenügend substantiierten Behauptungen der Beklagten zu den Kin- derkosten ausgegangen werden (Urk. 99 S. 46). Auch ist der erst im Berufungs- verfahren erhobene Einwand des Klägers betreffend die ungenügende Substanti- ierung dieser Zusatzkosten verspätet und unzutreffend (Urk. 98 S. 31). Wie vorstehend (Erw. 3) ausgeführt, sind im Abänderungsprozess nicht einseitig nur die reduzierten Bedarfsposten der Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen, sondern deren veränderte Situation als Ganzes. Führt die Veränderung des Le- bensumfeldes zu gewissen Zusatzkosten im Bedarf, so sind diese ebenfalls zu berücksichtigen und erst der Saldo von bedarfserhöhenden und -mindernden Fak- toren ist für die Beurteilung einer allenfalls wesentlich veränderten wirtschaftlichen Situation massgeblich. Der Einwand der Unbeachtlichkeit freiwillig konstellierter Bedarfsveränderungen kann sich nicht einseitig nur auf bedarfserhöhende Fakto- ren beziehen, während freiwillige Bedarfsreduktionen stets beachtlich wären.
- 21 - Die Beklagte hat Kosten von monatlich RM 180.- für den Gitarrenunterricht von D._____ und RM 90.- pro Woche für den Tennisunterricht beider Kinder substanti- iert (Urk. 63/12), wobei diese Beträge grundsätzlich unbestritten blieben. Damit ergeben sich Hobbykosten pro Monat von rund Fr. 170.-. Der voraussetzungslos für allgemeine Kinderbedürfnisse geschuldete Pauschalbetrag von Fr. 400.- , al- lenfalls reduziert auf das örtliche Kostenniveau von 47,3% bzw. Fr. 189.- , ist da- mit nicht überschritten und der Einwand eines zu kostspieligen Tennisunterrichts obsolet. Im Übrigen ist der letztgenannte Einwand des Klägers auch nicht näher substantiiert. Bereits die Vorinstanz hat sodann zurecht auf die Legitimität zusätzlichen Unter- richtes für die Kinder hingewiesen, damit diese während des von Anfang an auf rund 2 Jahre befristeten Auslandaufenthaltes den Wiederanschluss an das Schweizerische Schulsystem schaffen. In den Jahren 2013 und 2014 war C._____ 13/15 Jahre alt, D._____ 10/12 Jahre alt. Kinder dieses Alters haben in der Schweiz Französischunterricht und entsprechende Kenntnisse werden bei 12- bzw. 15-Jährigen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vorausgesetzt. Unter diesen Umständen ist es legitim, ja sogar zwingend, dass die beiden Kinder auch in Ma- laysia (weiterhin) Französischunterricht erhalten. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von RM 1'000.- (= ca. Fr. 300.-) sind belegt (Urk. 63/9). Diese neu ent- standenen, effektiven und bei der Scheidung nicht vorhersehbaren Kosten über- steigen zusammen mit den effektiven Hobbykosten bereits den der Beklagten im Scheidungsurteil zugebilligten Pauschalbetrag von Fr. 400.- deutlich, selbst wenn man die Tenniskosten etwas reduzieren würde. Eine Reduktion dieses Pauschal- betrages wegen allgemein tieferer Lebenshaltungskosten in Malaysia ist wegen diesen legitimen Zusatzkosten daher nicht angebracht. Ab Februar 2014 macht die Beklagte zusätzlich Kosten für den Lateinunterricht von D._____ und Mathematiknachhilfe für C._____ geltend. Im Kanton Aargau werden beim Eintritt ins Gymnasium je nach gewähltem Maturaprofil Lateinkennt- nisse vorausgesetzt, die daher bereits während der Bezirksschule erworben wer- den müssen. Der vorsorgliche Lateinunterricht von D._____ ist damit ebenfalls le- gitim, damit er später in der Schweiz ohne weiteres in eine seinem Jahrgang ent- sprechende Klasse eintreten und sich die spätere Ausbildungsrichtung offen hal-
- 22 - ten kann. Dass C._____ sodann Mathematiknachhilfe benötigt, vermag auch der Kläger nicht in Frage zu stellen. Für diesen ebenfalls legitimen, neuen Zusatzun- terricht fallen daher seit Februar 2014 weitere Kosten von monatlich mindestens RM 663.- (Lateinunterricht RM 142.50 pro wöchentlicher Unterrichtseinheit bzw. RM 570 pro Monat, Urk. 81/6; Mathematiknachhilfe im Durchschnitt von 3 Mona- ten RM 93.- pro Monat, Urk. 81/7) bzw. umgerechnet ca. Fr. 199.- an. Um diesen Betrag erhöht sich der effektive Zusatzbedarf für die beiden Kinder ab Februar 2014 weiter. Eine Reduktion des Pauschalbetrags von Fr. 400.- infolge der loka- len Gegebenheiten ist wegen dieses Zusatzbedarfs ab 2014 erst recht nicht an- gebracht. Die Parteien haben bei der Scheidung unabhängig von tatsächlich anfallenden Zusatzkosten eine Pauschalzahlung von Fr. 400.- für die Kinder vereinbart. Dies bedeutet, dass auch die Beklagte grundsätzlich keinen höheren Zusatzbetrag for- dern kann, weder wenn höhere Zusatzkosten für die Kinder (z.B. für Nachhilfe) in der Schweiz noch wenn solche im Ausland entstehen. Hat sie während ihres Auf- enthaltes in Malaysia erhöhte Schulkosten, so hat sie diese Zusatzkosten selber zu tragen bzw. aus dem allgemeinen Unterhaltsbeitrag zu decken, so wie dies auch in der Schweiz der Fall wäre. Eine Erhöhung der Fr. 400.- auf Fr. 700.- wird zurecht denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 106 S. 27). Damit kann auch offen bleiben, welche weiteren Kosten der Beklagten noch für Schulbustransport und Schulausflüge/Sommerlager anfallen. Belegt ist sodann, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners der Beklagten neben den ordentlichen Schulgebühren keine weiteren Kosten für Zusatz- und Nachhilfeunterricht sowie Hobbies der Kinder be- zahlt (Urk.116/1). Es bleibt in jedem Fall für das vorliegende Verfahren bei dem seinerzeit vereinbarten Zusatzbeitrag von Fr. 400.- für die Kinder. 4.3. Allgemeine Fahrkosten Im Scheidungsurteil waren der Beklagten Fr. 300.- Fahrauslagen zugebilligt wor- den, und zwar auch für die Phase der Nichterwerbstätigkeit. Auslagen für eine all- gemeine Mobilität unabhängig von einem konkretisierten Bedarf sind der Beklag- ten daher in gleicher Weise auch während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur zu- zubilligen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ob sie mit Taxi, Mietauto oder dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist, und unabhän-
- 23 - gig davon, ob ihr berufstätiger Partner über ein Auto verfügt. Der Kläger hat vor Vorinstanz das Anfallen von allgemeinen Fahrauslagen für die Beklagte in Kuala Lumpur nicht bestritten (Urk. 71 S. 13f). Die erstmalige Bestreitung solcher Ausla- gen im Berufungsverfahren (Urk. 98 S. 28) ist verspätet und nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es ist sodann auch nicht üblich, dass die Arbeitgeberin des Lebenspartners diesem gleich zwei Autos für Privatfahrten finanziert. Der Beklag- ten sind daher nach wie vor Fr. 300.- Mobilitätskosten anzurechnen, wobei diese aufgrund der reduzierten Lebenshaltungskosten in Malaysia auf 47,3% bzw. Fr. 141.90 zu reduzieren sind. 4.4. Altersvorsorge und Steuern Ist der Beklagten kein Erwerbseinkommen in der Schweiz anzurechnen, so hat sie umgekehrt weiterhin die Nichterwerbstätigenbeiträge für die AHV zu bezahlen, um eine Beitragslücke zu vermeiden. Daher sind ihr weiterhin die in der Schei- dungskonvention für die Phase I bei bestehendem Konkubinat und ohne AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen vorgesehenen Fr. 104.- als Bedarf anzurechnen (Urk. 6/4/1 Blatt 5). Wohl hat die Beklagte vor Vorinstanz in ihrer Berechnung die- sen Betrag weggelassen, indessen aber ausdrücklich unter Zugrundelegung ei- nes AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens in der Schweiz (Urk. 61 S. 13, 16; Urk. 79 S. 14). Trifft dies nunmehr nicht zu, sind diese Fr. 104.- wieder in den Bedarf aufzunehmen, ebenso die für die Phase I bei bestehendem Konkubinat ohne Er- werbseinkommen in der Schweiz berechnete nacheheliche Altersvorsorge von Fr. 432.-, da mangels Lohneinkommen in der Schweiz keine Lohnbeiträge an die 2. Säule entrichtet werden. Umgekehrt fällt das der Beklagten zugebilligte Steuerbetreffnis von Fr. 579.- für die Phase II weg. Bereits mangels Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz besteht hier kein Steuerdomizil mehr und mangels Erwerbspflicht in der Schweiz auch kein schweizerisches Einkommen als allfälliger anderweitiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Steuern in der Schweiz. Dass und in welchem Umfang die Beklagte in Malaysia Steuern zu entrichten hat, dafür fehlen jedwelche Behaup- tungen und solche sind daher nicht zu berücksichtigen.
- 24 -
5. Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge 5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Aufenthalt der Beklagten in Malaysia folgende Bedarfsberechnung : Kläger Beklagte mit Kindern
1. Einkommen 10'007 Erwerb, inkl. Auto, exkl. Boni + Spesen 0 Kinderzulagen (hypothetischer) Erwerb 40% 358 10'007 Total 358
2. Ausgaben 1'100 Grundbetrag Erwachsener 473 Grundbetrag C._____ 284 Grundbetrag D._____ 284 2'120 Miete 0 50 Strom / Gas 23.65 100 Telefon 67.40 67 Radio / Fernsehen (8) 31.70 50 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 23.65 239 Krankenkasse und Unfallversicherung 22 private Fahrtauslagen 141.90 400 berufliche Fahrtauslagen 47.30 auswärtige Verpflegung 47.30
- 25 - übrige Berufsauslagen 75.70 zusätzliche Kinderkosten 400 AHV 104 nacheheliche Altersvorsorge 432 441 Steuern (Bund / Kanton / Gemeinde) 0 4'567 Total 2'457.60
3. Überschuss Gesamteinkommen 10'365.- Gesamtausgaben 7'024.60 Überschuss 3'340.40 Indem die Vorinstanz von einem massgeblichen Überschuss von Fr. 2'552.- statt dem vorstehenden von Fr. 3'340.40 ausgegangen ist (Urk. 99 S. 32), hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Berufungsrügen des Klägers sind in die- sem Sinne (nicht aber im Sinne der Verletzung von geltendem Recht) im Grund- satz berechtigt. 5.2. Bei der Scheidung vereinbarten die Parteien die Zuweisung von zwei Dritteln des Überschusses an die Beklagte und die Kinder, und zu einem Drittel an den Kläger. Die Vorinstanz hat den Parteien vorliegend den Überschuss je zur Hälfte zugesprochen mit dem pauschalen Hinweis auf das reduzierte Lebenskostenni- veau der Beklagten in Kuala Lumpur (Urk. 99 S. 49f). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel (Urk. 106 S. 22), während der Kläger die Reduk- tion des Überschussanteils der Beklagten analog dem Lebenskostenniveau in Malaysia fordert (Urk. 98 S. 35).
- 26 - Die Beteiligung am Überschuss soll den Parteien einen zusätzlichen finanziellen Spielraum zum regelmässig eher knapp berechneten Bedarf verschaffen. Sind die grundlegenden Lebensbedürfnisse und dabei insbesondere die tatsächlichen Wohnungskosten als meist grösster Bedarfsposten vorab gedeckt, erlaubt der Überschussanteil die Pflege eines höheren Lebensstandards bei den Alltagsaus- gaben und er deckt auch ausserordentliche Auslagen (z.B. für Gesundheitskos- ten) ab. Bei der Beklagten fallen solche zusätzlichen Lebenshaltungskosten in Malaysia an und damit auch auf dem dortigen Lebenskostenniveau. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beklagten nur 47,3% des arithmetischen Überschussan- teils zuzuweisen, wobei aber unverändert von den zwei Dritteln Überschussbetei- ligung gemäss Scheidungsurteil auszugehen ist. Damit partizipiert die Beklagte mit 47,3% von 66,6% am vorerrechneten Überschuss von Fr. 3'340.40, somit mit 31,5% bzw. Fr. 1'052.20. Als Zwischenergebnis ergibt sich damit ein veränderter Unterhaltsbedarf der Beklagten für sich und die Kinder für die Zeit in Malaysia von Fr. 3'151.80 (Bedarf Fr. 2'457.60, zuzüglich Überschussanteil von Fr. 1'052.20, abzüglich Einkommen Fr. 358.-) im Vergleich zu den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 4'871.-/Fr. 5'021.- ohne Kin- derzulagen (Fr. 1'721.- für die Beklagte persönlich, zuzüglich Fr. 1'650.- für C._____ und zuzüglich Fr. 1'500.-/Fr. 1650.- für D._____).
6. Ermittlung des gebührenden Bedarfs Die Parteien haben bei der Scheidung festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten nicht gedeckt ist und dass ihr gebührender Unterhalt in der Phase II erst bei Einkünften von insgesamt Fr. 9'200.- gedeckt sein soll, wovon Fr. 7'067.- grundsätzlich aus Unterhaltsbei- trägen inkl. Kinderzulagen stammen sollen. Mit den für diese Phase vereinbarten Unterhaltsbeiträgen inkl. Kinderzulagen von Fr. 5'699.- (Fr. 2'099.- + Fr. 1'900.- + Fr. 1'700.- ) verblieb der Beklagten somit ein Manko beim gebührenden Bedarf von Fr. 1'368.-. Eine Deckung dieses Mankos war gemäss den Parteiberechnun- gen erst bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 12'007.- (ohne Kinderzula- gen) realisierbar, somit bei einem das damalige Einkommen von Fr. 10'007.- (oh- ne Kinderzulagen) übersteigenden künftigen Einkommen des Klägers, und/oder bei einem Mehreinkommen der Beklagten (Urk. 4/1 Ziff. 3.10. lit. b und Ziff. 3.11.
- 27 - lit. a und c und Ziff. 3.14. sowie Urk. 6/4/1, Blatt 12). Für den Fall eines Konkubinats der Beklagten in der Phase II bezifferten die Par- teien keinen ausdrücklichen gebührenden Bedarf. Sie berechneten nur im Detail den sich aus dem damaligen tatsächlichen Einkommen des Klägers (Fr. 10'457.- inkl. Kinderzulagen) und den reduzierten Lebenshaltungskosten der Beklagten ergebenden rechnerischen Unterhaltsanspruch inkl. Kinderzulagen mit Fr. 5'321.- (Fr. 6'323.- reduzierter Bedarf, zzgl. Fr. 1'156.- Überschussanteil von 67%, abzgl. Fr. 2'158.- Eigenverdienst; vgl. Urk. 6/4/1 Blatt 11). In dieser Höhe wurden auch die tatsächlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt (Urk. 4/1 Ziff. 3.7. sowie Ziff. 3.3. i.V.m. Ziff. 3.12. lit. c). Aus Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils ergibt sich gleichzeitig die Meinung der Parteien, dass die Beklagte auch im Konkubinatsfall an einem Mehrverdienst des Klägers partizipieren soll, wenn auch allenfalls nur bis zu einem Maximalverdienst von Fr. 11'507.-. Somit deckten auch die für den Konkubinatsfall festgesetzten anfänglichen Unterhaltsbeiträge den gebührenden Bedarf nach Meinung der Parteien nicht. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 3.12. lit. a, wonach der für den Konkubinatsfall vereinbarte Unterhaltsbeitrag den ge- bührenden Unterhalt nach Meinung der Parteien offenbar nicht vollständig ab- deckte und die Einsparungen zu dessen Deckung - nur - beitragen sollen. Der Ausgabenbedarf der Beklagten im Konkubinatsfall einschliesslich Steuern wurde von den Parteien insgesamt Fr. 1'331.- tiefer veranschlagt als bei der Be- rechnung des gebührenden Bedarfs ohne Konkubinat (Urk 6/4/1 Blatt 11 und 12). Sodann vereinbarten die Parteien für den Fall eines mehr als 5-jährigen Konkubi- nat nur einen anrechenbaren Maximalverdienst des Klägers von Fr. 11'507.- (oh- ne Kinderzulage) zur Gewährleistung des gebührenden Bedarfs. Setzt man diese reduzierten Zahlen in die Berechnungen des gebührenden Bedarfs ohne Konku- binat ein, resultiert folgender gebührender Unterhaltsanspruch der Beklagten bei einem mehr als 5 Jahr dauernden Konkubinat : Total beider Einnahmen Fr. 13'665.- (Fr. 11'507 + Fr. 2'158) Total beider Ausgaben ./. Fr. 10'938.- (Fr. 4'615 + Fr. 6'323) Überschuss Fr. 2'727.-
- 28 - Anteil Beklagte am Überschuss (2/3) Fr. 1'818.- gebührender Unterhaltsanspruch Beklagte : Fr. 6'323.- Bedarf Fr. 1'818.- Überschussanteil ./. Fr. 2'158.- Eigenverdienst Total Fr. 5'983.- Vergleicht man diesen Anspruch auf gebührenden Unterhalt mit dem vorstehend errechneten gegenwärtigen Grundbedarf der Beklagten (nach Abzug des Eigen- erwerbs) und der Kinder in Kuala Lumpur von Fr. 3'151.80, so besteht ein Manko zum gebührenden Unterhalt von Fr. 2'831.-. Passt man dieses Manko ebenfalls an das Lebenskostenniveau in Kuala Lumpur an und reduziert es auf 47,3% bzw. Fr. 1'339.-, ergibt sich ein Anspruch auf gebührenden Unterhalt für die Zeit in Kuala Lumpur ab Vorliegen eines 5-jährigen Konkubinats von Fr. 4'491.-. Für die Zeit bis zum Erreichen der 5-Jahres-Dauer des Konkubinats (Ende Juli 2013) er- höht sich der gebührende Bedarf um Fr. 157.65 (= 2/3 von Fr. 500.- anrechenba- res Mehreinkommen des Klägers gemäss Urk. 4/1 Ziff. 3.11. lit. a und c; davon 47,3%) auf Fr. 4'649.-. Demgegenüber muss der Kläger derzeit gemäss Schei- dungsurteil Fr. 4'871.- (bis April 2013) bzw. Fr. 5'021.- (ab Mai 2013) bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind damit höher als der angepasste gebührende Unter- halt und entsprechend zu reduzieren. Die Reduktion ist dabei auf dem nacheheli- chen Unterhalt für die Beklagte vorzunehmen, da sich der gebührende Unterhalt aus der ehelichen Unterhaltspflicht ableitet. Damit ergibt sich eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten in Malaysia auf folgende Beträge :
- Januar bis April 2013 um Fr. 222.- auf Fr. 1'499.- (bis voll. 11. AJ D._____)
- Mai bis Juli 2013 um Fr. 372.- auf Fr. 1'349.-- ( 5 Jahre Konkubinat)
- 29 -
7. In diesem Umfang ist Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b in Verb. mit Ziffer 3.12. lit. c des Scheidungsurteils für die Dauer des Aufenthalts der Beklagten in Malaysia abzu- ändern. Da damit der gebührende Unterhalt der Beklagten während ihres Aufent- haltes in Malaysia vollumfänglich gedeckt ist, ist die Mehrverdienstklausel gemäss Ziffer 3.11. des Scheidungsurteils während des Aufenthalts der Beklagten in Ma- laysia zu sistieren. E Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 92 Abs. 1 ZPO von einem Streitwert von Fr. 90'000.- ausgegangen. Der Kläger habe im Hauptantrag eine Sistierung der nachehelichen Unterhaltspflicht für die Beklagte sowie eine Reduktion der Kin- derunterhaltsbeiträge, insgesamt eine Reduktion von Fr. 3'914.- pro Monat, bean- tragt. Da davon auszugehen sei, dass diese Reduktion auf den voraussichtlich zwei Jahre dauernden Aufenthalt in Malaysia befristet sein solle, sei dieser Betrag entsprechend zu kapitalisieren. Diese Berechnung und die daraus resultierende Entscheidgebühr von Fr. 8'000.- blieb im Berufungsverfahren unangefochten und ist daher zu übernehmen. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 82'900.- (kapitalisiert mit 2%) auszugehen.
2. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens unterliegt der Kläger hinsichtlich der Reduktion der Unterhaltsbeiträge für beide Instanzen zu knapp zwei Dritteln. In diesem Umfang unterliegt der Kläger trotz seines Obsiegens bei der Nichtbe- rücksichtigung der Wohnkosten der Beklagten; das diesbezügliche Auskunftsver- halten der Beklagten ist damit für die Kostenverteilung nicht von Bedeutung. Die Änderung der Mehrverdienstklausel zugunsten des Klägers kann vernachlässigt werden. Sie verursachte für das Gericht keinen nennenswerten Mehraufwand und ist auch für den Kläger nur von theoretischer Bedeutung. Zusätzlich unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren mit gewissen prozessualen Rügen. Die Gerichts- kosten beider Instanzen sind dem Kläger daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und
- 30 - vorab aus seinen beiden Prozesskostenvorschüssen von insgesamt Fr. 12'000.- zu decken.
3. Die Vorinstanz hat der Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung blieb betragsmässig unbestritten, ist jedoch entsprechend dem nunmehrigen Obsiegen und Unterliegen auf einen Drittel bzw. Fr. 2'667.- zu reduzieren. Infolge seines teilweisen Unterliegens wird der Kläger auch im Berufungsverfahren analog entschädigungspflichtig. Die Parteientschädi- gung für die Beklagte im Berufungsverfahren ist, ausgehend von einer in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.- zu veranschlagen- den Parteientschädigung, auf Fr. 1'170.- festzusetzen. Zuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV sind nur für nötige Rechtsschriften geschuldet. Die Rechtsschrift der Beklagten vom 20. Februar 2015 ist unter diesem Titel nicht zu entschädigen. Zum einen kam sie damit nur ihrer bislang nicht erfüllten Nachweispflicht für Ar- beitgeberleistungen gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 14.3.2013 nach (Urk. 26 und 31); zum anderen ist die unaufgefordert erstattete Duplik keine nötige Rechtsschrift. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefordert. Es wird erkannt :
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.9. lit. b) in Verbindung mit Dispositiv Ziffer 3.12. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönlich für die Dauer ihres Aufenthaltes mitsamt den Kindern in Kuala Lumpur monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen :
- Fr. 1'499.- für Januar bis April 2013,
- Fr. 1'349.- für Mai bis Juli 2013,
- Fr. 1'191.- ab August 2013. Damit ist der gebührende Bedarf der Beklagten während ihres Aufenthaltes in Kuala Lumpur gedeckt.
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2. Die Einkommensverbesserungs- bzw. Mehrverdienstklausel gemäss Dispo- sitiv Ziffer 3.11. lit. c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Januar 2010 wird für die Dauer des Aufenthaltes der Beklagten mit- samt den Kindern in Kuala Lumpur sistiert.
3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 8'000.-) wird bestätigt.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt.
7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
8. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden vorab aus den vom Kläger für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 12'000.-) gedeckt, diese sind ihm aber im Betrag von insgesamt Fr. 1'334.- von der Beklagten zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Beklagten Rech- nung.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'667.- und für das Berufungs- verfahren eine solche von Fr. 1'170.- zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 32 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 82'900.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: kt