opencaselaw.ch

LC140016

Ehescheidung / Rückweisung

Zürich OG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die damals 26-jährigen bzw. 27-jährigen Parteien heirateten am tt. März 2000 in F._____ VS (act. 3). Sie sind Eltern der beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2005, und D._____, geboren tt.mm.2008. Seit Februar 2009 leben die Par- teien getrennt. Im Zuge der Trennung verliess die Berufungsbeklagte (nachfol- gend auch die Beklagte oder Kindsmutter) zusammen mit den beiden Kindern die gemeinsame Wohnung in G._____ ZH und zog in ihren Heimat- und früheren Wohnort F._____ VS zurück. Dem Ehescheidungsverfahren ging ein Eheschutz- verfahren (im Kanton Wallis) voraus, welches mit Urteil vom 25. August 2011 des Kantonsgerichtes Wallis seinen Abschluss fand (act. 31); die strittige Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ wurde der Beklagten zugeteilt. Seit Februar 2011 stehen die Parteien in einem Scheidungsprozess. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2012 wurde die Ehe der Parteien

- 9 - geschieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 83 = act. 91 = act. 92; nachfolgend nur noch act. 92). Der Berufungskläger (nachfolgend auch der Klä- ger oder Kindsvater) reichte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts ein (act. 90 i.V.m. act. 84) und beantragte die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ und die Einräumung eines praxis- üblichen Besuchsrechts für die Berufungsbeklagte (act. 90 S. 2). Am 23. Septem- ber 2013 fällte die Kammer ihr Urteil und wies die Berufung des Klägers ab unter ausdrücklichem und begründetem Verzicht auf die Anhörung der Kinder (act. 129). Der Kläger erhob gegen das Urteil vom 23. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 16. Juni 2014 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob das Urteil vom 23. September 2013 auf und wies die Sache zur Anhörung der Kinder und neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (act. 130).

E. 2 Mit der Aufhebung des Urteils vom 23. September 2013 und der Rückwei- sung des Verfahrens zur Behandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägun- gen ist das Verfahren wieder in den Stand versetzt, in dem es sich vor der Urteils- fällung durch die Kammer befand. Soweit sie nicht durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt sind und unter Vorbehalt des Nachstehenden, kann vorab auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (act. 129), das gilt insbesondere für die Ausführungen zu den nachehelichen Unterhaltszahlungen (Erw. I.,1.3.), zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern und zur Eigenbetreu- ungssituation der Mutter (Erw.II., 1.1.-2.4.), und zu den Fragen der Begutachtung und der Kindesvertretung (Erw. II., 3.1.-3.2.). Im Berufungsverfahren sind strittig die Zuteilung des Sorgerechts und die Regelung des persönlichen Verkehrs (Dis- positivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils und damit verbunden Dispositiv- ziffern 6 und 8 [Kinderunterhaltsbeiträge, Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts]).

E. 2.1 Seit dem 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame Sorge auch bei einer Scheidung als Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das neue Recht gelangt sofort mit seinem In- kraftreten auch in bereits hängigen Verfahren − wie dem vorliegenden − zur An- wendung (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB). Das Gericht überträgt die elterliche Sorge in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil nur dann allein, wenn dies zur Wahrung des Kindswohls notwendig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB und 298b Abs. 2 ZGB). Diesen neuen Bestimmungen über die gemeinsame elterliche Sorge muss auch vorliegend Rechnung getragen werden. Allerdings ist zu er- wähnen, dass der Berufungskläger in erster Linie das alleinige Sorgerecht bean- sprucht und auch nur diesen Antrag begründet. Der Antrag des Berufungsklägers auf Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird sozusagen beiläufig gestellt und mit keinem Wort begründet, was angesichts der Dauer und Intensität des elterlichen Konflikts und angesichts der gegen die Beklagte erhobenen Vor- würfe erstaunt (act. 150 S. 6). Die Beklagte beantragt die Sorgerechtszuteilung an sie. Zur gemeinsamen Sorge äussert sie sich nicht.

- 12 - Kern der neuen Bestimmungen ist die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall und die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils als Ausnahme dazu. Die ge- meinsame elterliche Sorge ist immer anzuordnen, es sei denn zur Wahrung des Kindeswohls sei es nötig, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge einzuräu- men (Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB). Die Kammer hat in einem Entscheid vom 15. Oktober 2014 festgehalten, dass weitere Gründe als die in Art. 311 ZGB genannten zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge berechtigen (OGer ZH PQ140022). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Erw. 3.2.). Unter Bezugnahme auf Äusserungen in der parlamentarischen Beratung wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass auch weitere Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zur Folge haben können, so etwa ein Dauerkonflikt zwi- schen den Eltern oder mangelnde(r) Kooperationsfähigkeit und Kooperationswille (Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in Jusletter 11. August 2014, S. 14 ff.; Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sor- ge − eine Würdigung aus praktischer Sicht, in Fam-Pra.ch 2014 S. 6 f.). Diese Auffassung überzeugt, zumal das Gesetz in Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB die Anordnung der Alleinsorge eines Elternteils nicht auf die Entzugsgründe nach Art. 311 ZGB beschränkt, sondern diesbezüglich offen formuliert ist ("…, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist."). Dauerkonflikte zwischen El- tern um das Kind können dessen Entwicklung beeinträchtigen. Sie können unter anderem zu Loyalitätskonflikten des Kindes führen bzw. diese verschärfen, ferner beim Kind Gefühle der Unsicherheit und der Ohnmacht hervorrufen, und mitunter gar für die Vernachlässigung des Kindes verantwortlich sein, weil die Eltern stark mit sich selbst beschäftigt sind (Büchler/Maranta, a.a.O., S. 16). Trotzdem kann auch ein Dauerkonflikt nur in Ausnahmefällen die Zuteilung der Alleinsorge recht- fertigen. Dies dann, wenn die Regelung der Betreuung des Kindes (Betreuungs- anteile der Eltern bzw. Obhut und persönlicher Verkehr) nicht ausreicht, um dem Konflikt zu begegnen, und die Alleinsorge tatsächlich den Dauerkonflikt aufzuhe- ben oder zu mildern vermag. Können sich Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheiden nicht einigen, vermögen allenfalls Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rasch eine Lösung herbeiführen. Uneinigkeit der Eltern allein ist kein Grund zur Aufhebung der gemeinsamen elter-

- 13 - lichen Sorge. Liegt aber etwa keine Kooperationsfähigkeit und kein Kooperati- onswille vor und ist erstellt, dass sich die Eltern über den grössten Teil der in ihrer beider Verantwortung liegender Fragen nicht werden einigen können, ist dies ein Grund für den Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge (Büchler/Maranta, a.a.O., S. 17). Die gemeinsame elterliche Sorge setzt in diesem Sinne auch nach neuem Recht ein Minimum an elterlicher Gemeinsamkeit voraus, damit eine Um- setzung überhaupt realisierbar ist (Entscheid OGer ZH PQ140022 vom 15. Okto- ber 2014). 2.2.1. Das Bundesgericht beanstandete die Ausführungen im ersten oberge- richtlichen Verfahren nicht, welche im Zusammenhang mit dem Antrag des Beru- fungsklägers auf Bestellung eines Kindesvertreters nach Art. 299 ZPO gemacht wurden (act. 130 S. 4, S. 9). Das Obergericht führte damals aus, in aus heutiger Sicht betrachtet zu positiver Betrachtung der Situation, dass das Besuchsrecht funktioniere, keine besondere Schutzbedürftigkeit der Kinder auszumachen sei und die Streitigkeit nicht von einer Intensität sei, die eine Kindesvertretung recht- fertigte (act. 130 S. 4). Das Obergericht wies im September 2013 des Weiteren noch darauf hin, dass die vom Bezirksgericht festgelegte Regelung des persönli- chen Kontaktes eingehalten werde, obwohl sie noch nicht rechtskräftig sei (und die eingeschränktere Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid des Gerichts Martigny et St-Maurice vom 16. September 2009 noch gelten würde ([act. 129 S. 19 unten]). In den letzten eineinhalb Jahren hat sich der Kontakt zwi- schen den im Wallis lebenden Kindern und ihrem Vater in Zürich allerdings ver- schlechtert. Seit dem Jahre 2014 fanden nur noch selten Besuche des Vaters am Wohnort der Kinder statt, welche von kurzer Dauer waren. Diese Entwicklung ist schwierig zu erklären. Der Berufungskläger brachte im ers- ten obergerichtlichen Verfahren nicht vor, die Berufungsbeklagte hätte die Bezie- hung der Kinder zu ihm während der vergangenen vier Jahren nicht respektiert bzw. ein Verhalten an den Tag gelegt, welches der Aufrechterhaltung dieser Be- ziehung abträglich wäre (Prot. VI S. 24). Heute wirft der Kläger der Beklagten vor, sie instrumentalisiere und manipuliere die Kinder; die Kinder würden unter der egoistischen Abschirmungshaltung der Mutter leiden (act. 150 S. 6). Die Beklagte

- 14 - wiederum stellt sich auf den Standpunkt, sie sei in einer schwierigen Situation, sie beantworte alle Anfragen des Klägers höflich und vernünftig. Sie sage ihm stets zu, die Kinder dazu anzuhalten, ihren Vater zu sehen (act. 156 S. 2). Sie könne aber die Kinder nicht gegen deren Willen zwingen, Zeit mit dem Vater zu verbrin- gen. Die Ereignisse im Jahre 2013 hätten die Kinder wohl nachhaltiger als bisher angenommen verunsichert (act. 139/514). Die Osterferien 2013 seien zwei Tage früher als geplant beendet worden, der Kläger habe seine Arbeit beim I._____ Or- chester verloren und er habe die Beklagte während Wochen über seine neuen Wohnort im Unklaren gelassen (vgl. auch act. 129 S. 14). 2.2.2. Die damals knapp 35-jährige Beklagte kehrte nach der Trennung im Feb- ruar 2009 in ihre Heimat in das Wallis zurück (act. 8/3). C._____ war damals noch nicht vier Jahre alt, und D._____ war erst ein Jahr alt. Das Umfeld im Wallis ist der inzwischen 10 Jahre alten C._____ und dem 7-jährigen D._____ vertraut ge- worden. Die Kinder sind erfolgreiche Schüler, gut integriert und geben zumindest schulisch zu keinen Sorgen Anlass (act. 151/17). Davon geht auch der Beru- fungskläger aus (act. 151/17). Der aus ... stammende Berufungskläger ist mit dem französisch sprachigen Teil der Schweiz vertraut, seine Schwester wohnt in ... (act. 151/5). Die Arbeit als Berufsmusiker gibt ihm die Möglichkeit, seine frei ver- fügbare Zeit flexibel einzuteilen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Aus heutiger Sicht ist klar, dass die seit der Trennung im Winter 2009 bestehen- den grossen Spannungen zwischen den Eltern, die sich in den vergangenen sechs Jahren vor diversen Gerichten gegenüber gestanden sind, nicht haben bei- gelegt werden können. Die Schuldfrage zu entscheiden ist müssig. Mit der immer wieder neu vom Kläger angeführten Darstellung, die Beklagte sei psychisch nicht gesund, bzw. die Beklagte sei im Dunstkreis von Sekten o.ä. zu sehen (act. 163 S. 3), dreht er an der Eskalationsschraube. Die Kinder haben offenbar innerhalb der letzten beiden vergangenen Jahren durchschnittlich jeden zweiten Monat Ge- sprächs- oder tiergestützte Therapiestunden bei der Psychologin H._____ be- sucht, welche eigener Darstellung im Internet zufolge eine Anhängerin von Fried- rich Liebling ist (act. 165/1-2). Es trifft zu, dass Schüler von Liebling in den 80-er Jahren den umstrittenen VPM gründeten. Andere Schüler traten diesem Verein al- lerdings nicht bei, hielten sich von ihm fern oder lehnten ihn gar ab. Es lässt sich

- 15 - daher nicht sagen, dass die beiden Kinder zu einer Therapeutin gehen, die mit ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit dieser Vereinigung nahesteht (die der Kläger in act. 163 S. 3 unten als Sektengruppe bezeichnet). Eine Kindswohlgefährdung durch diese sporadisch stattfindenden Besuche bei H._____ kann jedenfalls nicht ausgemacht werden. Wichtig ist, dass C._____ und D._____ mit ihresgleichen Freizeit verbringen und sie auch an ausserschulischen Aktivitäten Freude haben. Interessant ist, dass die Therapeutin, soweit ersichtlich, in ihrem Therapieansatz den freien Willen in Frage stellt (act. 165/2 "Der lange schwere Weg zur Gefühls- veränderung"), im konkreten Fall aber dem Willen der Kinder einen grossen Wert beizumessen scheint (vgl. ihren Kurzbericht vom 21. November 2014, act. 155/1). Darauf wird zurückzukommen sein (siehe hinten unter Ziff. 3.4.1.). Einer Entspan- nung der Situation abträglich ist hingegen, wenn der Kläger seinen Antrag auf Zu- teilung des alleinigen Sorgerechts mit Ausführungen seiner neuen Ehefrau unter- mauern will (act. 151/1), die zu den Kindern sachgemäss gar nicht in enger Be- ziehung steht, oder die Kinder im November 2014 in der Schule mit einem Besuch überrascht, welchen er explizit als im Interesse der Kinder liegend sah (act. 163 S. 4). Dieses Aufsuchen der Kinder in der Schule hatte sogar ein Nachspiel mit der Schulleitung (act. 151/17-18). Der Kläger konfrontierte die Schulleitung mit dem Elternkonflikt und will ihr offenbar sogar das Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Mutter vom 18. Juni 2010 (act. 45/4) zukommen lassen (act. 151/18: "… Toute fois, je tiens à Vous faire parvenir par poste les copies des expertises effectuées sur demande des tribunaux valaisans, afin que Vous ayez une idée plus précise de la situation…"). Dieses Verhalten des Vaters steht im Zusammenhang mit dem nicht mehr funkti- onierenden Besuchsrecht. Die seit Ende des Jahres 2013 wiederholt (beim Ge- richt, beim Beistand, bei der Psychologin) zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung der Kinder kontrastiert mit dem Ergebnis der Abklärungen aus dem Jahre

2010. Aus den damaligen Gesprächen zwischen C._____ und der Psychologin J._____ vom Institut ... ging hervor, dass sie (C._____) ihren Vater gern hat und Zeit mit ihrem Vater verbringen möchte (act. 45/4 S. 12 oben). Auch das Verhal- ten des damals 2 ¼ Jahre alten D._____ zu seinem Vater wurde beobachtet: D._____ fühlt sich beim Vater wohl (act. 45/4 S. 12 unten f.). Der Schluss wurde

- 16 - gezogen, dass die Kinder Kontakt mit dem Vater wollen (act. 129 S. 22). Dass die mittlerweile eingetretene Ablehnung tatsächlich dem inneren Willen der Kinder entspricht, muss aufgrund der Heftigkeit, mit welchem der Wille geäussert wird, in Frage gestellt werden. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die unter dem unmittelbaren Einfluss der Beklagten stehenden Kinder den geäusser- ten Wunsch aus Solidarität und Loyalität dieser gegenüber entwickelt haben (vgl. nachstehend unter Ziffer 3.4.1). Die Eltern kommunizieren nämlich mittlerweile nur noch auf sehr kurz angebundene Art mittels elektronischen Nachrichten mitei- nander, vornehmlich ohne Anrede und Grussformel. Als die Beklagte dem Kläger am 20. Oktober 2014 kurz vor Mitternacht mitteilte, D._____ habe einen Velounfall erlitten, bei welchem er seinen Kopf und Bauch schwer gegen die Lenkstange geschlagen habe, und in den Notfall habe gehen müssen, kam vor allem und sofort der Vorwurf des Klägers, dass sei alles ihr, der Beklagten, Fehler, D._____ hätte einen Helm tragen müssen (act. 151/16). Die Bemühungen des Klägers, die Kinder anlässlich der letztjährigen Weihnachts- tage zu sehen, wurden letztlich mit der Antwort der Beklagten "Il n y a pas d'espoir" (act. 165/6) erfolglos gemacht. Die Beklagte wollte damit sagen, dass sie den Kindern immer wieder klar mache, dass sie Kontakt mit ihrem Vater zu halten hätten, aber die Kinder sich gegen einen Kontakt mit dem Vater sträubten. Selbst ein Treffen der Kinder mit dem Vater am Tag der Anhörung am 17. September 2014 war mit einem Hin- und Her der Eltern verbunden (act. 151/15). 2.2.3. Einem Schreiben des zuständigen Beistandes E._____ vom 20. Februar 2014 an die Eltern lässt sich entnehmen, "…Le conflit est bien ancré et il se judi- ciarise par I'intervention régulière des avocats respectif"; "l'augmentation du con- flit entre les parents n'est plus à démontrer et des tensions importantes son ré- percutées sur les enfants"; l'attitude des parents influe directement sur le bien- être des enfants. Le devoir de loyauté est ainsi mis à mal car les parents se mon- trent peu à même de préserver leurs enfants du conflit." (beigezogene Akten der KESB F._____, act. 139/489). Der Beistand appelliert einmal mehr an die Ve- rantwortung der Eltern und schlägt vor ein "droit de visite à la demande actuelle- ment utilisé par le père dans le but de maintenir des contactes avec ses enfants" (ebenda).

- 17 - Nachdem die KESB F._____ die Kinder am 14. Mai 2014 (act. 133/3) und die El- tern am 28. Mai 2014 (act. 139/516) ein weiteres Mal anhörte, hob sie mit Ent- scheid vom 28. Mai 2014 die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per

E. 2.3 Vorliegend konnte die Beistandschaft die Konfliktpunkte, wie gezeigt, nicht reduzieren und die Voraussetzungen einer Kooperationsmöglichkeit zwischen den Eltern nicht positiv beeinflussen. Bei dieser Sachlage − schwerer und anhaltender Elternkonflikt, insbesondere fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereit- schaft trotz bestehender Beistandschaft, mit nachteiligen Auswirkungen auf die noch kleinen Kinder (Loyalitätskonflikt) − ist die Basis für eine gemeinsame elterli- che Sorge auch nach Massgabe der neuen Sorgerechtsbestimmungen nicht (mehr) gegeben. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erweist sich allerdings nur dann als gerechtfertigt, wenn damit der Elternkonflikt zumindest gemildert werden kann. Dies kann selbstredend nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Auch wenn aber die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge weitere Streitigkei- ten in den Belangen von C._____ und D._____ kaum gänzlich zu verhindern ver- mag, darf davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Streitpunkte abnehmen, jedenfalls aber nicht noch zunehmen wird, was bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge droht. Eine klare Zuweisung von Entscheidkompetenzen an eine der Konfliktparteien kann entlastend wirken. Die Angemessenheit und Verhält- nismässigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist somit zu be-

- 18 - jahen, auch wenn nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, ob diese Mas- snahme tatsächlich zu einer Entspannung des Elternkonflikts führt und dadurch eine Beruhigung der Situation bewirkt, wie sie für die gedeihliche (Weiter-) Ent- wicklung von C._____ und D._____ erforderlich ist. Diese Unsicherheit liegt in der Natur der Sache und ist im Interesse der Kinder hinzunehmen. Es liegt folglich im Kindswohl die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ und D._____ aufzuheben und klare Verhältnisse herzustellen. Es ist zu prüfen, wel- chem Elternteil die Sorge für die beiden Kinder zuzuteilen ist.

E. 3 Im ersten obergerichtlichen Verfahren unangefochten blieben die Dispositiv- ziffern 1.,4.1-4.4.,5., 9.und 10. des Bezirksgerichtsentscheides vom 3. Dezember

2012. Diese wurden rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 450c ZGB, Art. 450f ZGB,

- 10 - Art. 315 Abs. 1 ZPO), was mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2013 vorgemerkt wurde (act. 120 S. 23). II.

1. Die Vorgabe des Bundesgerichtes, die Kinder der Parteien anzuhören, ist für die Kammer verbindlich. Die gemeinsame Anhörung von C._____ und D._____ wurde im Folgenden durch eine Delegation des Gerichts (Referentin und Ge- richtsschreiber) am 17. September 2014 durchgeführt (act. 134; Prot. S. 3 ff.). Den Parteien wurde sodann angezeigt, dass das Gericht die Akten der Kindes- schutzbehörden F._____ beizieht (act. 134 S. 3, act. 137, act. 139/1-523). Die Parteien wurden im Anschluss an die Anhörung der beiden Kinder in Anwen- dung von Art. 298 Abs. 2 ZPO über das Ergebnis der Anhörung informiert, und es wurde ihnen Frist zur freigestellten Anhörung zum Protokoll der Kinderanhörung vom 17. September 2014 angesetzt (act. 142). Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Stellung (act. 144), der Berufungskläger innert er- streckter Frist mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (act. 147). Er stellte u.a. den Antrag, die Anhörung der Kinder sei nochmals, und zwar getrennt durchzuführen (act. 147 S. 2) und erneuerte seine Anträge auf psychiatrische/psychologische Abklärung der Kindsmutter, auf Einholung von aktuellen Sozialberichten, auf Be- richte von Schulen und Kindergarten, und er stellt erneut den Antrag auf Bestel- lung eines Kindesvertreters (act. 147 S. 3). Die Eingaben wurden der respektiven Gegenseite zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 148/1-2). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 machte der Berufungskläger Noven geltend (act. 150, act. 151/1-18) und wies auf seine veränderte persönliche Situation hin, dass er sich am tt. Februar 2015 mit einer neuen Partnerin wieder verheiratet ha- be sowie auf die nach seiner Auffassung systematische Verhinderung der Ausübung des Besuchsrechts durch die Berufungsbeklagte. Neu stellte er in der Eingabe vom 2. Dezember 2014 neben dem Antrag auf Erteilung des Sorgerechts an ihn auch den Antrag auf Erteilung bzw. Beibehaltung des gemeinsamen Sor- gerechts ("aufgrund des revidierten Scheidungsrechts"; act. 150 S. 6). Diese Eingabe samt Beilagen wurden wiederum der Berufungsbeklagten zugestellt (act. 152, act. 153), welche im Folgenden dazu Stellung nahm (act. 156) und die

- 11 - ihrerseits wiederum u.a. ein von ihr als Kurzbericht betiteltes Schreiben der Kin- derpsychologin Dr. phil. H._____ vom 21. November 2014 einreichte (act. 154, act. 155/1-2). Der Berufungskläger liess sich mit Eingabe vom 12. Januar 2015 zum Kurzbericht der Kinderpsychologin vernehmen und stellte wiederum neue Behauptungen auf (act. 159=act. 163, act. 160/1-9=act. 165/1-9), wonach die Kinderpsychologin H._____ eigenen Angaben zufolge eine Schülerin und Anhän- gerin von Friedrich Liebling sei, und die Kinderpsychologin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem VPM angehöre, welcher von Liebling-Schüler gegründet worden und der dem Sektenvorwurf ausgesetzt sei. Die Entwicklung der Kinder sei äusserst gefährdet und der Berufungsbeklagten sei die Erziehungsfähigkeit auch aus diesem Grund abzusprechen (act. 163 S. 4 oben). Mit Kurzbrief vom

18. Februar 2015 wurden die soeben erwähnten Dokumente der Berufungsbe- klagten zugestellt (act. 168). Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforder- lich, im Nachfolgenden einzugehen. Die Sache ist spruchreif, wie zu zeigen sein wird.

E. 3.1 Das Bundesgericht legte wörtlich dar, das Obergericht habe sich zur Erzie- hungsfähigkeit der Eltern sowie zum bisherigen Verlauf des Besuchsrechts und der Obhut ausführlich geäussert. Verzichte das Obergericht angesichts dieser Feststellungen auf weitere Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit der Mutter, so stelle dies eine antizipierte Beweiswürdi- gung dar, welche einzig mit gehörig begründeten Willkürrügen angefochten wer- den könne, welche vorliegend nicht erhoben würden. Vor diesem Hintergrund sei mit dem bloss abstrakten Vorbringen, es müsse eine Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes der Mutter erfolgen, keine Verletzung der genannten Ma- ximen (Untersuchungs- und Offizialmaximen) dargetan worden. Insoweit sei die Beschwerde unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten − so das Bundesgericht weiter −, dass angesichts der Anwendbarkeit der genannten Maximen weitere Untersuchungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wären, wenn sich solche aufgrund der Ergebnisse der Anhörung der Kinder aufdrängen würden (act. 130 S. 8 f.). Weitere Untersuchungsmassnahmen drängen sich weder auf- grund des Ergebnisses der Anhörung der Kinder auf (act. 130 S. 8 f.), noch auf- grund des vom Kläger im zweiten obergerichtlichen Verfahren Ausgeführten. 3.2.1. Anlässlich der Anhörung vom 17. September 2014 (Prot. S. 3 ff.) erklärte C._____, es gehe ihr gut, sie hätten es zu Hause gut, sie seien zufrieden mit der Situation, sie würden in einem grossen Haus mit einem grossen Garten wohnen. Ein Teil ihrer Verwandtschaft (der Mutter) lebe auch in F._____. Sie spiele oft mit ihrem Bruder im Garten, sie verstehe sich gut mit ihrem kleinen Bruder. Sie gehe in die 4. Primarklasse. C._____ gibt Auskunft über ihre ausserschulischen Aktivi-

- 19 - täten, sie mache klassischen Tanz und lerne nun Klarinette. C._____ sagt, sie wolle nichts mit ihrem Vater unternehmen. Ihr Vater spiele Kontrabass. Sie hätten auch schon zusammen mit dem Vater musiziert. Die Frage, ob das schön gewe- sen sei, beantwortet C._____ mit "ja, ein bisschen". C._____ erklärt, sie denke nicht an ihren Vater. Sie wolle nichts mit ihm, seinen Eltern oder sonst jemandem aus seiner Familie machen. C._____ bestätigt, im Januar 2014 Geschenke vom Vater erhalten zu haben, ein Tablet, ein iPhone und ein ferngesteuertes Spiel- zeug. Sie möge elektronische Sachen aber nicht so. Es habe es sich um Vaters altes iPhone gehandelt, das Display sei kaputt gewesen, und das Tablet sei auch alt gewesen. Auf die Frage, was der Vater in der Vergangenheit gut gemacht ha- be, erklärt C._____, er habe gearbeitet, bis sie 3 Jahre alt gewesen sei. Als D._____ auf die Welt gekommen sei, habe er irgendetwas gemacht. Auf die Fra- ge, was ihr Freude gemacht habe mit dem Vater, in der Zeit, als sie noch zusam- men gelebt hätten, sagt C._____, er sei immer erst um 11 Uhr abends nach Hau- se gekommen, da sei sie schon im Bett gewesen. C._____ gibt an, an Ostern 2013 seien D._____ und sie in Paris im Disneyland gewesen. Sie hätten aber auch Sachen machen müssen, die nicht ihrem Alter entsprochen hätten, zum Bei- spiel ein "Piratending", das ab 10 gewesen sei, aber sie sei da erst 8 gewesen. In den Sommerferien 2012 seien sie mit dem Vater nach Barcelona gegangen. Sie habe nicht im Meer gebadet, weil sie noch nicht habe schwimmen können, aber sie seien mit den Füssen etwas im Wasser gewesen. D._____ habe Fieber ge- habt. C._____ gibt weiter an, sie hätten keine Lust, mit dem Vater zu telefonieren. Die Mutter verpflichtete sie manchmal dazu. Der Vater schimpfe sonst. C._____ fügt hinzu, der Vater wolle, dass sie mit ihm Ferien verbringen würden. Doch sie habe keine Lust. Sie möchten Ruhe. Sie würden auch dann keine Ferien mit dem Vater machen wollen, wenn die Mutter mitkommen würde. D._____ erklärt, er gehe in die 1. Primarklasse und er spiele Blockflöte. D._____ bejaht, mit dem Vater musiziert zu haben, und gibt an, das sei schön gewesen. D._____ fügt hinzu, er wolle aber nicht mit dem Vater an ein Konzert oder in ... Pizza essen gehen. D._____ erwähnt, er klettere in einer Kletterhalle. Heute habe er aber das Klettern wegen der Reise nach Zürich verpasst. Er bestätigt, seinen Vater im Januar in ... gesehen zu haben, der Vater habe auch Weihnachtsge-

- 20 - schenke gebracht. Er habe Kleider und ein Ding zum Fliegen bekommen. Das kleine Ding sei dann aber sofort kaputt gegangen, weshalb er keine Freude daran gehabt habe. D._____ erinnert sich an den Besuch im Disneyland in Paris. Es sei aber zu laut gewesen. Das Jahr zuvor in Barcelona sei ein kleines bisschen schön gewesen. Auf die Frage der Referentin, was der Vater machen müsste, damit sie ihn treffen und etwas mit ihm unternehmen wollen würden, erwiderte C._____, "gar nichts", es sei halt Pech für ihn, er hätte sich vorher ändern müssen. D._____ erklärte auf diese, an ihn gerichtete Frage, "das was C._____ sagte". Bei der Mutter müsse sich dagegen, so C._____, nichts ändern. D._____ fügt hinzu, er möchte, dass sie den Vater nicht sehen müssten. 3.2.2. Die Beklagte erklärte zum Ergebnis der Kinderanhörung, der Wille der beiden Kinder sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, auch wenn D._____ aufgrund seines Alters und der Anwesenheit der älteren Schwester etwas zurück- haltender gewesen sei. Es sei auffallend, dass beide Kinder eine Intensität in ih- ren Angaben hätten, die auf eine wohl überlegte und nicht auf eine spontane Äusserung schliessen lasse (act. 144 S. 2). Es würden hier klare und starke Wil- lens-äusserung der Kinder vorliegen, die aufgrund des Detailgehaltes und der Stabilität von keinerlei Beeinflussung oder Unbedachtheit zeugen würden. Die Kinder scheinen den Kontakt mit ihrem Vater als Belastung zu empfinden. Auch scheinen sie ihren Vater bereits zur Zeit des Zusammenlebens als nicht präsent bzw. als nicht ihnen zugewandt erlebt zu haben. Die Anhörung habe auch ge- zeigt, dass die Mutter besorgt sei, einen Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater zu ermöglichen. Den Willen der Kinder, den Vater nicht zu sehen, hätte die Mutter auch in einem gewissen Masse ernst zu nehmen, andernfalls würde sie den Respekt und das Vertrauen der Kinder verlieren (act. 144 S. 2 unten). Den Angaben der Kinder lasse sich entnehmen, dass die Kinder in einem liebevollen und kindgerechten Umfeld aufwachsen würden. Der Entscheid des Bezirksgerich- tes, die elterliche Sorge der Mutter zuzuteilen, erweise sich somit als zutreffend. Der Kläger hält demgegenüber fest, es sei eine Verfestigung zugunsten der Be- klagten eingetroffen. Es gehe aus den Aussagen der Kinder klar hervor, dass die

- 21 - Kinder durch die Beklagte fallbezogen manipuliert worden seien. Bei der Mutter sei alles positiv, beim Vater sei fast alles negativ. Kinder würden auf die Frage, was der Vater tun müsse, damit sie ihn treffen würden, nicht wie C._____ festhal- ten, "gar nichts"; es sei halt Pech für ihn. Er hätte sich vorher ändern müssen bzw. wie D._____ erklären, "das was C._____ sagte" (act. 147). Angesichts der manifesten Manipulierung der Kinder durch die Mutter sei eine Abklärung der Er- ziehungsfähigkeit der Mutter zwingend erforderlich (act. 147 S. 3).

E. 3.3 Sind mehrere Kinder anzuhören, so liegt es im Ermessen des Gerichts, die- se gemeinsam oder in Einzelgesprächen anzuhören. Das Gericht kam vorliegend unmittelbar vor der Anhörung zum Schluss, dass sich ein Eindruck zu beiden Kin- der, ihren Lebensumständen und ihrer Beziehungen zu den Eltern eher verschaf- fen lässt, wenn die Kinder gemeinsam angehört werden. Der im Zeitpunkt der An- hörung 6 ½ jährige D._____ hatte sich allein schon für den Gang durch die Gänge des Gebäudes des Obergerichts an seiner drei Jahr älteren Schwester orientiert. Seine Schwester gab ihm Halt. Es ist während der Anhörung nicht der Eindruck entstanden, dass D._____ in einem Einzelgespräch mehr oder anderes zu Proto- koll gegeben hätte. Im Gegenteil lag die Vermutung nahe, dass der damals 6 ½ jährige D._____ in einem Einzelgespräch, drei erwachsenen Personen gegenüber (Richterin, Gerichtsschreiber, Übersetzerin) übermässig belastet worden und so kein Gespräch zustande gekommen wäre. Dass sich vor allem kleine Kinder wie D._____ angesichts des jahrelangen, vor Gericht und anderen Behörden ausge- breiteten Konflikts ihrer Eltern an älteren Geschwistern ausrichten, ist nachvoll- ziehbar. Die damit einhergehende Beeinflussung lässt sich auch nicht mit Einzel- gesprächen anlässlich einer Anhörung aus der Welt schaffen. Ein Eindruck von D._____ konnte in der gemeinsamen Anhörung mit C._____ gewonnen werden. Der Antrag des Klägers, die Kinder noch einmal und in Einzelgesprächen anzuhö- ren (act. 147 S. 2), ist deshalb abzuweisen. 3.4.1. Jüngere Kinder können die Folgen einer Trennung bzw. einer Scheidung ihrer Eltern nicht überblicken. Vorliegend waren C._____ und D._____ im Zeit- punkt der Trennung ihrer Eltern noch sehr klein. Es gab keine Auswirkungen auf Kindergarten, Schule, Freundeskreis oder Hobbys. C._____ und D._____ haben

- 22 - sozusagen ihr eigenes Leben (erst) in F._____ gestartet. Anerkennend wurde im ersten obergerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die noch kleinen Kinder vier- zehntäglich jeweils am Freitag abends die rund drei Stunden dauernde Zugfahrt von ... via Lausanne nach Zürich antreten, um mit ihrem Vater zu sein. Am Sonn- tagabend würden sie wieder ins Unterwallis zurückkehren und so rund 350 km zurücklegen (act. 129 S. 15 oben). Möglicherweise haben diese Reisen in eine nicht bekannte Welt zu fest die Kräfte der noch kleinen Kinder bean- sprucht. Die Anhörung hat aber auch gezeigt, dass die Kinder Haltungen und Werte des- jenigen Elternteils (der Beklagten) übernommen haben, bei dem sie leben. Nega- tive Haltung dem anderen Elternteil gegenüber und bewusste Beeinflussung der Kinder in ihrer Abwehrhaltung ist ein Zeichen für eingeschränkte Erziehungsfähig- keit. Im Rahmen von familienrechtlichen Auseinandersetzungen kommt es vor, dass die Kinder Haltungen und Werte desjenigen Teils übernehmen, bei dem sie leben, und allenfalls auch für diesen Elternteil Partei nehmen. Vorliegend hört C._____ zumindest Gespräche unter Erwachsenen mit, anders lassen sich Sätze wie er [der Vater] habe gearbeitet, bis sie 3 Jahre alt gewesen sei [d.h. der Vater hat keine Zeit für die Familie gehabt], nicht erklären. Es kann der Beklagten nicht unterstellt werden, dass sie die Kinder dem Kläger bewusst, im Sinne von böswillig, entfremdet. In der vorliegenden Konstellation sind die Ursachen für die noch nicht solide Beziehung der Kinder zum Vater auf verschiedenen Ebenen zu suchen. Die Eltern haben sich im Unfrieden getrennt. C._____ und D._____ können sich aufgrund ihres Alters im Zeitpunkt der räumli- chen Trennung von ihrem Vater nicht mehr an ein Zusammenleben mit ihm erin- nern. Sie hatten nicht die Möglichkeit, vor Aufhebung des gemeinsamen Haushal- tes eine tragfähige Beziehung zu ihm herzustellen. Die Eltern sind zwar rechts- kräftig geschieden, und der Vater ist wieder verheiratet. Bezüglich der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist der Vater mit der Mutter aber immer noch in einem strittigen Scheidungsprozess. Die Eltern streiten seit mehr als der Hälfte des Lebens von C._____ und D._____ auch um die Kinder. In einer solchen Situ- ation vermag die Mutter, wenn sie aufgrund ihrer Haltung zum Vater auch nur un-

- 23 - bewusst signalisiert, das Zusammensein der Kinder mit deren Vater bereite ihr Unbehagen, eine ablehnende Haltung der Kinder zwangsläufig zu provozieren. Kinder im Alter von C._____ und D._____ müssen sich noch keinen Willen zu Fragen des Besuchsrechts oder der Obhut bilden können. Die fehlende Urteilsfä- higkeit jüngerer Kinder spricht dagegen, sie direkt nach ihren Wünschen zu fragen und ihren (angeblichen) Willen zum Nennwert zu nehmen. C._____ ist offensicht- lich nicht in der Lage, ein gutes Haar beim Vater zu lassen. Erfahrungen aus an- deren Anhörungen zeigen, dass in solchen Situationen Kinder das Leiden (ob des Verlustes der Beziehung) desjenigen Elternteils übernehmen, bei welchem sie sich aufhalten. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die unter dem unmittelbaren Einfluss der Beklagten stehenden Kinder den geäusserten Wunsch aus Solidarität und Loyalität der Beklagten gegenüber geäussert haben. Wenn eigene innere Konflikte der Eltern abgewehrt und auf die Kinder projiziert werden, reagieren die Kinder mit Abkapselung und einer Abwehrhaltung gegen- über dem räumlich von ihnen getrennt lebenden Elternteil. Die Kinder wollen nicht auch noch den Elternteil verärgern bzw. "verlieren", bei welchem sie sich aufhal- ten und bei dem es ihnen gut geht. Vor allem aber zeigt die Anhörung, und darin sind C._____ und D._____ ernst zu nehmen, dass sie Ruhe vor dem Elternkonflikt haben wollen. Die Ausführungen der Kinder sind in diesem Lichte zu betrachten. Die Eltern wurden denn auch im Rahmen der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung aus- drücklich darauf hingewiesen, ihre Kinder nicht mit den im Protokoll der Anhörung wiedergegebenen Aussagen zu konfrontieren (act. 142 S. 2). 3.4.2. Der Kontakt von Kindern zu ihrem Vater ist für ihre persönliche Entwick- lung wichtig. So auch hier. Die Kinder wollen ihren Vater grundsätzlich schon se- hen und mit ihm vorerst kleine Sachen unternehmen. D._____ erinnert sich gerne an die Ferien in Spanien. Auch die Psychologin H._____ weist darauf hin, dass die Kontakte der Kinder zu ihrem Vater wichtig sind (act. 155/1 S. 2). Die Eltern werden mit Nachdruck daran erinnert, dass sie die Kinder nicht in ihren Paarkon- flikt einbeziehen und sich insoweit mindestens neutral zu verhalten und sich min- destens neutral über den anderen Elternteil zu äussern haben. Es ist sodann die

- 24 - Aufgabe der Beklagten als Obhutsinhaberin, den Kontakt von Vater und Kindern zu fördern, die Kinder positiv darauf einzustellen und den Vater in seinen Bemü- hungen im persönlichen Kontakt zu den Kindern zu unterstützen. Der Vater hat von Mitteln wie unangemeldetem Auftauchen in der Schule oder dem Einbezug seiner Ehefrau in die vorliegende Auseinandersetzung Abstand zu nehmen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Eltern, insbesondere der Beklagten, C._____ und D._____, den Zugang zum anderen Elternteil zu geben und zu wah- ren. 3.4.3. Eine Umplatzierung der Kinder zum Vater (mit einhergehender vorgängi- ger Fremdplatzierung), weg vom eng verbundenen Elternteil, ist vorliegend keine Option. C._____ und D._____ geht es bei ihrer Mutter in ihrem vertrauten Umfeld gut. Eine Umplatzierung wäre für sie sehr schmerzlich. Die dadurch entstehenden Verletzungen würden durch den mit (dank) der Umplatzierung hergestellten Kon- takt zum Vater bei Weitem nicht aufgewogen werden (im Sinne von gutmachen). Es bleibt bei den Erwägungen im ersten obergerichtlichen Verfahren, wonach die Eigenbetreuungssituation der Mutter unbestritten ist und dem Kontinuitätsgedan- ken ein hoher Stellenwert zukommt (act. 129 S. 16 unten f.). Hat die Beklagte Mühe damit, die Bindung der Kinder zum Kläger zu respektieren und ihre Auf- rechterhaltung und Weiterentwicklung wenigstens zu tolerieren, so muss sie (und nicht die Kinder) zum Wohle von C._____ und D._____ professionelle Hilfe in An- spruch nehmen. Eine (erneute) psychiatrische oder psychologische Abklärung der Beklagten braucht es nicht, weil für die Beurteilung der umstrittenen Frage der Obhut und Sorge hinreichend Klarheit besteht (act. 147 S. 3). Aus diesem Grund kann auch von der Einholung eines aktuellen Sozialberichtes und von Berichten der Schule abgesehen werden (act. 147 S. 3). Ebenso wenig ist ersichtlich, was ein Prozessbeistand, dessen Bestellung gemäss Art. 298 ZPO auf einer Interes- senabwägung beruht, heute für die Kinder noch bewerkstelligen könnte (act. 147 S. 3). Wie bereits erwähnt, liegt es nun in erster Linie an der Beklagten die Kinder zu motivieren und am Kläger, den altersgerechten Umgang mit den Kindern zu finden. Ziel muss ein geordneter und verlässlicher Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern sein.

- 25 -

E. 4 Zusammenfassend ist die vom Bezirksgericht Zürich vorgenommene Sorge- rechtszuteilung (act. 92 S. 40, Dispositivziffer 2) an die Beklagte in Berücksichti- gung der im ersten und zweiten obergerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände nicht zu beanstanden.

E. 5 Das vom Bezirksgericht angeordnete recht ausgedehnte Besuchsrecht des Klägers kann in Berücksichtigung der im zweiten obergerichtlichen Verfahren zu- tage getretenen Schwierigkeiten nicht bestätigt werden. Ein behutsamer Aufbau erscheint aufgrund der konkreten Ausgangslage angebracht und sachgerecht. Er verbessert auch die Chancen, dass ein solches Besuchsrecht tatsächlich umge- setzt wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Regelung nicht den Eltern zu über- lassen ist. Die Besuche sind präzise festzusetzen, trotz des Risikos, dass diese an Tagen mit ausserschulischen Aktivitäten der Kinder oder an Arbeitstagen des Vaters festgesetzt werden. Schule und von der Schule für den Klassenverband angeordnete Aktivitäten gehen den Besuchen vor. Die Besuche gehen ausser- schulischen Aktivitäten der Kinder vor. Die Besuche sind für die nächsten zwei Jahre in der näheren Umgebung des Wohnortes der Kinder auszuüben. Nicht vollzogene Besuchsrechte verfallen. Die Besuche werden demgemäss ab Mai 2015 auf den 1. Mittwoch eines jeden Monats von 16 Uhr 30 bis 18 Uhr 30, auf den 2. Samstag eines jeden Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr und auf den 4. Sonn- tag eines jeden Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr festgesetzt. Ab den Sommerschul- ferien 2017 ist ein regelmässiger Besuchsrhythmus am 1. Wochenende eines je- den Monats von Freitag Abend, 20 Uhr 30, bis Sonntag Abend 20 Uhr vorzuse- hen. Der Kläger ist berechtigt zu erklären, die Kinder an diesem Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die festgelegten Anfangszeiten verste- hen sich daher als Eintreffenszeiten beim Kläger (in Zürich), die Endzeiten als Eintreffenszeiten bei der Beklagten. Es gilt, dass die Mutter die Kinder auf eigene Kosten zum Vater bringt, und der Vater die Kinder auf eigene Kosten zur Mutter zurückbringt. Dispositivziffer 8 des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich (act. 92 S. 43) wird ersatzlos aufgehoben. Der Kläger ist sodann ab den Sommer- schulferien 2017 berechtigt zu erklären, jeweils am 3. Sonntag eines jeden Mo- nats die Kinder in der näheren Umgebung ihres Wohnortes von 14 Uhr bis 18 Uhr zu besuchen.

- 26 - Es sind zwei Ferienwochen im Jahr vorzusehen. Die zwei Wochen Ferien dürfen nicht zusammenhängend ausgeübt werden. Eine Ferienwoche dauert von Sams- tag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18 Uhr. Die Ferien sind mindes- tens drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen. Fällt eine Ferienwo- che auf das 1. Wochenende des betreffenden Monats, wird das Wochenendbe- suchsrecht am 3. Wochenende des betreffenden Monats nachgeholt. Damit ist das Sonntagsbesuchsrecht (jeweils jeden 3. Sonntag im Monat) abgegolten. Für das Ferienbesuchsrecht gilt, dass der Vater die Kinder auf eigene Kosten holt und auch wieder auf eigene Kosten zur Mutter zurückbringt. Zusätzlich steht dem Kläger ein Besuchsrecht an den armenischen Weihnachten zu, nämlich am dem 6. Januar folgenden Sonntag. In Berücksichtigung dessen, dass der Kläger nahe Verwandtschaft in Genf hat und ihm ermöglicht werden soll, zusammen mit seiner (Herkunfts-)Familie und den Kindern Weihnachten zu fei- ern, ist er berechtigt zu erklären, die Kinder an diesem Sonntag von 10 Uhr bis 19 Uhr (Eintreffenszeit bei der Beklagten) mit sich auf Besuch zu nehmen. An diesem Feiertagsbesuchsrecht holt der Kläger die Kinder auf eigene Kosten bei der Beklagten ab und bringt sie wieder auf eigene Kosten zurück.

E. 6 Die Anordnung des Bezirksgerichtes Zürich, wonach die mit Verfügung vom 16. September 2009 vom Tribunal de Martigny et St-Maurice im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft für C._____ und D._____ weitergeführt wird (act. 91 S. 41, Dispositivziffer 4./2.), erwuchs am 21. Mai 2013 in Rechtskraft (vgl. act. 129 S. 10 unten). Sie ist daher nicht mehr Gegenstand ei- nes gerichtlichen Verfahrens. Damit stand der KESB F._____ die Kompetenz zu, über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden (Art. 315 i.V.m. Art. 315a i.V.m. Art. 315b Abs. 2 ZGB; act. 139/521). Die Kammer kann allerdings aufgrund von Art. 315a ZGB die heutige Regelung der Elternrechte und -pflichten erneut mit Kindesschutzmassnahmen verbinden. Von einer erneuten Errichtung einer Beistandschaft, etwa einer Beistandschaft zur Informationsübermittlung, ist indes abzusehen. Den intelligenten Eltern ist unter Hinweis auf die dokumentierte Ent- wicklung ihre Eigenverantwortung zurückzugeben. Die Parteien werden auf Art. 275a Abs. 1 ZGB hingewiesen, wonach die Beklagte die Pflicht trifft, den

- 27 - Kläger über besondere Ereignisse im Leben der Kinder zu informieren und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder wichtig sind, anzuhören. Art. 275a Abs. 2 ZGB gesteht den Eltern ohne elterliche Sorge ein Auskunftsrecht zu. Der Kläger kann bei Drittpersonen wie namentlich bei Lehrern, Ärzten, in glei- cher Weise wie die Beklagte Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung von C._____ und D._____ einholen. Die Schulleitung ist nicht an der Betreuung von Kindern beteiligt, weshalb der Kläger gegenüber ihr kein Auskunftsrecht hat.

E. 7 Der Kläger verlangt in Ziffer 2 seiner Berufungsanträge (auch) die Aufhe- bung der Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchen er zu Unterhaltszah- lungen für die Kinder verpflichtet wurde (act. 92 S. 43). Er stellt aber keine (Eventual-)Anträge in der Sache. Der Berufungskläger setzt sich in der Begrün- dung der Berufungsschrift mit keinem Wort mit den Erwägungen des Bezirksge- richtes zur Unterhaltsberechnung auseinander (act. 92 S. 28 ff.). Ohnehin würden Ausführungen lediglich in der Begründung den Anforderungen an eine Berufung nicht genügen: Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Berufungsanträge zu ent- halten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen, also im Rechtsbegehren an- zugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011; BGer Ur- teil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 [Bezifferung geldwerter Ansprüche; kein überspitzter Formalismus, an dieser Voraussetzung festzuhalten]). Fehlt es im Rechtsbegehren an einem Antrag auch zur Sache, so ist die Berufung nicht ab- zuweisen, sondern es ist auf sie nicht einzutreten.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Der ange- fochtene Entscheid ist, mit Ausnahme der Regelung des persönlichen Verkehrs in Dispositivziffern 3 und 8 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 3. De- zember 2012, zu bestätigen.

- 28 -

E. 9 Dem Entscheid über die Neuzuteilung der elterlichen Sorge kommt rechts- gestaltende Wirkung zu. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG kommt einer Be- schwerde gegen ein Gestaltungsurteil aufschiebende Wirkung zu. III.

1. Bei diesem Ausgang bleibt es bei der Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Aufhebung von Dispositivziffern 8 rechtfertigt angesichts des hier sehr geringfügig entstandenen Aufwandes keine abweichende Regelung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten (vgl. act. 92 S. 44, Dispositiv-Ziffer 12; recte: 11) unangefochten blieb, sich als angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Analog verhält es sich mit dem Wettschlagen der erstinstanzlichen Parteientschädigung (act. 92 S. 44, Dispositiv- Ziffer 14 recte: 13).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 5 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (zuzüglich Kosten für die Dolmetscherentschädigung). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Berufungskläger unter Verfah- rensnummer LC130006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Beru- fungskläger ist gestützt auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 5 AnwGebV lediglich für die zu- sätzlichen Eingaben (Stellungnahme zum Ergebnis der Kinderanhörung, zur No- veneingabe usw.) zu einer Entschädigung von Fr. 1'600.-- netto an die Beklagte zu verpflichten. Den Berufungskläger trifft keine Pflicht zur Entschädigung der Aufwendungen für die Eingabe vom 29. Mai 2013 (act. 104), weil die hier vorge- brachten Vorfälle bereits in der Berufungsantwort hätten dargelegt werden können (vgl. act. 102). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Anträge des Berufungsklägers, die Kinder nochmals und getrennt anzu- hören und die Berufungsbeklagte psychologisch/psychiatrisch begutachten zu lassen, werden abgewiesen. - 29 -
  2. Ebenso werden die Anträge des Berufungsklägers auf Bestellung eines Kin- desvertreters und auf Einholung weiterer Berichte von Sozial- und Schulbe- hörden abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 8 des einzelgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2012 aufgehoben und durch die folgenden Fassungen ersetzt: "3. a) Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ ab Mai 2015 bis Juni 2017 jeden 1. Mittwoch eines jeden Monats von 16 Uhr 30 bis 18 Uhr 30, jeden 2. Samstag eines je- den Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr und jeden 4. Sonntag eines jeden Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr in der näheren Umgebung des Wohnorts der Kinder auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Schule und von der Schule für den Klassenverband angeordnete Aktivitäten gehen den Besuchen vor. Die Besuche gehen ausser- schulischen Aktivitäten der Kinder vor. Nicht vollzogene Besuche verfallen. b) Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ ab Juli 2017 jeweils am 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag Abend, 20 Uhr 30 (Eintreffenszeit beim Klä- ger), bis Sonntag Abend, 20 Uhr (Eintreffenszeit bei der Beklag- ten) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte bringt die Kinder am Freitag auf eigene Kosten zum Vater. Der Vater bringt die Kinder am Sonntag auf eigene Kosten zur Mutter zurück. Zusätzlich wird der Kläger berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ ab Juli 2017 jeweils am 3. Sonntag eines jeden Mo- nats die Kinder in der näheren Umgebung ihres Wohnortes auf eigene Kosten von 14 Uhr bis 18 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. Schule und von der Schule für den Klassenverband angeordnete Aktivitäten gehen den Besuchen vor. Die Besuche gehen ausser- schulischen Aktivitäten der Kinder vor. Nicht vollzogene Besuche verfallen. - 30 - . c) Ferner wird der Kläger berechtigt erklärt, C._____ und D._____ ab den Sommerschulferien 2017 für 14 Tage pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind als Einzelwochen zu beziehen. Eine Ferienwoche dauert von Samstag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18 Uhr. Der Kläger ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbe- suchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten abzusprechen. Fällt eine Ferienwoche auf das 1. Wochenende des betreffenden Monats, wird das Wochenendbesuchsrecht am 3. Wochenende des betreffenden Monats nachgeholt. Damit ist das Sonntagsbe- suchsrecht (jeweils jeden 3. Sonntag im Monat) abgegolten. Nicht vollzogene Ferienbesuche verfallen. d) Der Kläger wird sodann für berechtigt erklärt, an den arme- nischen Weihnachten, nämlich am dem 6. Januar folgenden Sonntag die Kinder C._____ und D._____ von 10 Uhr bis 19 Uhr (Eintreffenszeit bei der Beklagten) auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen.
  5. [wird ersatzlos aufgehoben] Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv für das erstinstanzliche Verfah- ren (Dispositiv-Ziffern 12 und 13; recte: Dispositivziffern 11 und 12) werden bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-. Die weiteren Gerichtskosten (Dolmetscherentschädigung) betragen Fr. 187.50.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm unter der Verfahrensnummer LC130006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für die Nachforderung von Fr. 187.50 wird separat Rechnung gestellt.
  9. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zweit- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- netto zu bezahlen. - 31 -
  10. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, an die Oberge- richtskasse sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Eintritt der Rechtskraft an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich mit dem Ver- merk, dass die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt werden. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung, vorbehältlich Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC140016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. iur. P Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 31. März 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 3. Dezember 2012; Proz. FE110140 Beschlüsse und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. September 2013; Proz. LC130006 Urteil Bundesgericht vom 16. Juni 2014; Proz. 5A_821/2013

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 2 sinngemäss) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.

2. Es sei die elterliche Sorge der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geb. tt.mm.2005, und D._____, geb. tt.mm.2008, dem Kläger zuzusprechen.

3. Es sei der Beklagten ein praxisübliches Besuchsrecht der Kinder zuzusprechen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge für die Kinder in praxisüblicher Höhe zu bezahlen.

5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.

6. Es seien die weiteren Nebenfolgen zu regeln.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus 8% MwSt) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 75) "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2005 und D._____, geb. tt.mm.2008, sei der Beklagten zu- zusprechen.

3. Das Besuchsrecht des Klägers betreffend die beiden Kinder sei wie folgt zu regeln: Die Parteien vereinbaren unter Mitwirkung des Besuchsbeistan- des untereinander die Besuchszeiten des Klägers. Sollte es zwi- schen den Parteien zu keiner Einigung kommen, ist dem Kläger ein Besuchsrecht an insgesamt vier Tagen pro Monat zu gewäh- ren, wobei der Kläger die Besuchszeiten spätestens vier Wochen im Voraus der Beklagten bekannt geben muss. Bereits vereinbar- te aber verpasste Besuchszeiten gehen zu Lasten des Klägers. Bei der Vereinbarung der Besuchszeiten nehmen die Parteien Rücksicht auf die schulischen Verpflichtungen von D._____ und C._____. Der Kläger ist um die Abholung der Kinder selber be- sorgt und hat das Besuchsrecht selber auszuüben.

4. Der mit Verfügung vom 16. September 2009 vom Tribunal de Martigny et St-Maurice eingesetzte Besuchsbeistand, derzeit E._____, sei beizubehalten und es seien ihm folgende Aufgaben zuzuweisen:

- 3 -

- Unterstützung der Parteien bei der konfliktfreien Abwicklung des Besuchsrechts.

- Sollte zwischen den Parteien keine Einigkeit bezüglich der Besuchsmodalitäten erzielt werden können, so entscheidet der Beistand verbindlich, entsprechend der Regelung durch das Gericht, über Zeit und Datum des Beginns und des En- de der jeweiligen Besuche.

- Sollte zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt werden können, entscheidet der Beistand verbindlich über die Art und Weise der Übergabe der Kinder an den Kläger und die Rückgabe der Kinder an die Beklagte, Transportkosten sind dem Kläger aufzuerlegen.

- Regelmässige Berichterstattung über den Verlauf des Be- suchsrechts bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde.

5. Dem Kläger sei, entsprechend der Eheschutzverfügung vom

16. September 2009, zu untersagen, die gemeinsame Tochter C._____ in seiner Abwesenheit alleine in der Anwesenheit / Auf- sicht des Grossvaters zu belassen.

6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sie selber bis zum 10. Altersjahr von D._____, d.h. bis und mit Februar 2018, einen im Voraus zahlbaren und indexierten monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 2'000.– zu bezahlen. Ab März 2018 bis und mit Februar 2024, d.h. bis zum 16. Altersjahr von D._____, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sie selber einen im Vo- raus zahlbaren und indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.– zu bezahlen. Ab März 2024 bis zum Abschluss einer Erstausbildung von C._____ und D._____, sei der Kläger zu ver- pflichten, der Beklagten für sie selber einen im Voraus zahlbaren und indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.– zu bezahlen.

7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für die gemeinsa- men Kinder C._____ und D._____ jeweils einen im Voraus zahl- baren und indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.– zuzüglich Kinderzulagen, d.h. total CHF 3'800.– (inkl. Kinderzulagen) für beide Kinder zu bezahlen.

8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Kläger sei anzuweisen, der Beklagten den Vorschlag von Fr. 7'241.– zu überweisen.

9. Es sei die während der Ehedauer geäufnete berufliche Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB zu teilen.

10. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

- 4 - Urteil des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2012 (act. 83 = act. 91 = act. 92):

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2005, und D._____, geboren am tt.mm.2008, werden unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt.

3. Die Regelung des persönlichen Verkehrs wird zwischen den Parteien nach Abspra- che und in Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder C._____ und D._____ un- ter Mitwirkung des Besuchsbeistandes vorgenommen. Im Falle einer Nichteinigung ist der Kläger berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Sonntag Nachmittag (späteste Ankunft der Kinder an ihrem Wohnort um 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter ist der Kläger berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Kar- freitag (ab 10.00 Uhr) bis und mit Ostermontag (späteste Ankunft der Kinder an ih- rem Wohnort um 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag (ab 10.00 Uhr) bis und mit Pfingstmontag (späteste Ankunft der Kinder an ihrem Woh- nort um 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Kläger wird verpflichtet, die jeweiligen Transporte der Kinder zu ihm zu besor- gen. Die Beklagte wird verpflichten, die jeweiligen Rücktransporte der Kinder nach Ausübung des Besuchsrechts zu ihr zu besorgen. Die Transportkosten werden dem Kläger auferlegt [vgl. Dispositiv-Ziffer 8]. Zudem ist der Kläger berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ während den Schul-/Kindergartenferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen, wobei bei Uneinigkeit die Modalitäten des Ferienbesuchsrechts durch den Besuchsbeistand festgelegt werden.

- 5 - Der Kläger wird angehalten, sein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht selber auszu- üben.

4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 3. September 2012 über die Scheidungsfol- gen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 114 ZGB.

2. Beistandschaft (Art. 308 ZGB) Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die mit Verfügung vom 16. Sep- tember 2009 von Tribunal de Martigny et St-Maurice errichtete Beistandschaft für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2005 und D._____, geboren am tt.mm.2008, im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:

- Unterstützung der Parteien bei der konfliktfreien Abwicklung des Besuchs- rechts;

- Sollte zwischen den Parteien keine Einigkeit bezüglich der Besuchsmoda- litäten erzielt werden können, so entscheidet der Beistand verbindlich, entsprechend der Reglung durch das Gericht, über Zeit und Datum des Beginns und des Endes der jeweiligen Besuche;

- Sollte zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt werden können, ent- scheidet der Beistand verbindlich über die Art und Weise der Übergabe der Kinder an den Kläger/die Beklagte und die Rückgabe der Kinder an die Beklagte/den Kläger. Die Transportkosten sind dem Besuchsberech- tigten aufzuerlegen;

- Regelmässige Berichterstattung über den Verlauf des Besuchsrechts bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde. Es wird festgehalten, dass E._____ der derzeitige Beistand der Kinder ist.

3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 7'241.– zu be- zahlen. Im Übrigen erklären sich die Parteien als güterrechtlich vollständig auseinan- dergesetzt. Jede Partei behält demzufolge, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

4. Vorsorgeausgleich Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten die Hälfte von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben auf das Sammelkonto Nr. ..., lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu Gunsten eines der Beklagten (Vers.-Nr. ...) neu zu eröffnenden Freizügig- keitskontos zu übertragen."

- 6 -

5. Die für die Kinder C._____ und D._____ mit Verfügung des Tribunal de Martiny et St-Maurice vom 16. September 2009 errichtete Besuchsbeistandschaft im Sinne Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten bzw. mit Art. 308 Abs. 2 ZGB ergänzt. Dem Beistand, derzeit E._____, werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- Unterstützung der Parteien bei der konfliktfreien Abwicklung des Besuchs- rechts;

- Sollte zwischen den Parteien keine Einigkeit bezüglich der Besuchsmodali- täten und Ferienbesuchsmodalitäten erzielt werden können, so entscheidet der Beistand verbindlich, entsprechend der Regelung durch das Gericht, über Zeit und Datum des Beginns und des Ende der jeweiligen Besuche und Ferienbesuche;

- Sollte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden können, ent- scheidet der Beistand verbindlich über die Art und Weise der Übergabe der Kinder an den Kläger und die Rückgabe der Kinder an die Beklagte. Die Transportkosten sind dem Kläger aufzuerlegen;

- Regelmässige Berichterstattung über den Verlauf des Besuchsrechts bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde.

6. Der Kläger wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Kosten des Unterhalts und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatlich je Fr. 1'700.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zu bezahlen, und zwar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodali- täten gelten über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellen bzw. keinen andern Zahlungsempfänger bezeichnen.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unterhaltsbeiträ- ge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Februar 2018,

- Fr. 1'000.– und ab März 2018 bis Februar 2024, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die Transportkosten für ihre Begleitung der Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts (inkl. Billet der Kinder) im monatli- chen Betrag von derzeit Fr. 141.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils

- 7 - auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser monatliche Betrag wird bei einer Tarif- erhöhung der öffentlichen Verkehrsmittel automatisch entsprechend angepasst.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2012 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index

10. Die Pensionskasse des … wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. ...) Fr. 41'949.05 auf das Sammelkonto Nr. ..., lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zugunsten eines für die Beklagte (AHV-Nr. ...) neu zu eröffnenden Freizügigkeitskontos zu übertragen.

12. (recte: 11.) Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf 6'000.–. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 581.25. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. (recte: 12.) Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklag- ten zu einem Drittel auferlegt.

14. (recte: 13.) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 90):

1. Es sei die Berufung gutzuheissen.

2. Es seien die Ziffern 2, 3, 6, 7, 8, 13, 14 des Urteils aufzuheben.

3. Demgemäss:

- 8 -

1. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2005, und D._____, geboren am tt.mm.2008, seien unter die elterliche Sorge des Berufungsklägers zu stellen,

2. Es sei der Berufungsbeklagten ein praxisübliches Besuchsrecht der Kinder zuzusprechen.

3. Es sei Vermerk zu nehmen, dass die Berufungsbeklagte keine Unter- haltsbeiträge zugunsten der Kinder zu bezahlen hat.

4. Eventualiter: Es sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der auf- gehobenen Ziffern im Sinne der Anträge des Berufungsklägers zurückzu- weisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus 8% MWST). der Berufungsbeklagten: --- Erwägungen: I.

1. Die damals 26-jährigen bzw. 27-jährigen Parteien heirateten am tt. März 2000 in F._____ VS (act. 3). Sie sind Eltern der beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2005, und D._____, geboren tt.mm.2008. Seit Februar 2009 leben die Par- teien getrennt. Im Zuge der Trennung verliess die Berufungsbeklagte (nachfol- gend auch die Beklagte oder Kindsmutter) zusammen mit den beiden Kindern die gemeinsame Wohnung in G._____ ZH und zog in ihren Heimat- und früheren Wohnort F._____ VS zurück. Dem Ehescheidungsverfahren ging ein Eheschutz- verfahren (im Kanton Wallis) voraus, welches mit Urteil vom 25. August 2011 des Kantonsgerichtes Wallis seinen Abschluss fand (act. 31); die strittige Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ wurde der Beklagten zugeteilt. Seit Februar 2011 stehen die Parteien in einem Scheidungsprozess. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2012 wurde die Ehe der Parteien

- 9 - geschieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 83 = act. 91 = act. 92; nachfolgend nur noch act. 92). Der Berufungskläger (nachfolgend auch der Klä- ger oder Kindsvater) reichte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts ein (act. 90 i.V.m. act. 84) und beantragte die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ und die Einräumung eines praxis- üblichen Besuchsrechts für die Berufungsbeklagte (act. 90 S. 2). Am 23. Septem- ber 2013 fällte die Kammer ihr Urteil und wies die Berufung des Klägers ab unter ausdrücklichem und begründetem Verzicht auf die Anhörung der Kinder (act. 129). Der Kläger erhob gegen das Urteil vom 23. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 16. Juni 2014 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob das Urteil vom 23. September 2013 auf und wies die Sache zur Anhörung der Kinder und neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (act. 130).

2. Mit der Aufhebung des Urteils vom 23. September 2013 und der Rückwei- sung des Verfahrens zur Behandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägun- gen ist das Verfahren wieder in den Stand versetzt, in dem es sich vor der Urteils- fällung durch die Kammer befand. Soweit sie nicht durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt sind und unter Vorbehalt des Nachstehenden, kann vorab auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (act. 129), das gilt insbesondere für die Ausführungen zu den nachehelichen Unterhaltszahlungen (Erw. I.,1.3.), zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern und zur Eigenbetreu- ungssituation der Mutter (Erw.II., 1.1.-2.4.), und zu den Fragen der Begutachtung und der Kindesvertretung (Erw. II., 3.1.-3.2.). Im Berufungsverfahren sind strittig die Zuteilung des Sorgerechts und die Regelung des persönlichen Verkehrs (Dis- positivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils und damit verbunden Dispositiv- ziffern 6 und 8 [Kinderunterhaltsbeiträge, Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts]).

3. Im ersten obergerichtlichen Verfahren unangefochten blieben die Dispositiv- ziffern 1.,4.1-4.4.,5., 9.und 10. des Bezirksgerichtsentscheides vom 3. Dezember

2012. Diese wurden rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 450c ZGB, Art. 450f ZGB,

- 10 - Art. 315 Abs. 1 ZPO), was mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2013 vorgemerkt wurde (act. 120 S. 23). II.

1. Die Vorgabe des Bundesgerichtes, die Kinder der Parteien anzuhören, ist für die Kammer verbindlich. Die gemeinsame Anhörung von C._____ und D._____ wurde im Folgenden durch eine Delegation des Gerichts (Referentin und Ge- richtsschreiber) am 17. September 2014 durchgeführt (act. 134; Prot. S. 3 ff.). Den Parteien wurde sodann angezeigt, dass das Gericht die Akten der Kindes- schutzbehörden F._____ beizieht (act. 134 S. 3, act. 137, act. 139/1-523). Die Parteien wurden im Anschluss an die Anhörung der beiden Kinder in Anwen- dung von Art. 298 Abs. 2 ZPO über das Ergebnis der Anhörung informiert, und es wurde ihnen Frist zur freigestellten Anhörung zum Protokoll der Kinderanhörung vom 17. September 2014 angesetzt (act. 142). Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Stellung (act. 144), der Berufungskläger innert er- streckter Frist mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (act. 147). Er stellte u.a. den Antrag, die Anhörung der Kinder sei nochmals, und zwar getrennt durchzuführen (act. 147 S. 2) und erneuerte seine Anträge auf psychiatrische/psychologische Abklärung der Kindsmutter, auf Einholung von aktuellen Sozialberichten, auf Be- richte von Schulen und Kindergarten, und er stellt erneut den Antrag auf Bestel- lung eines Kindesvertreters (act. 147 S. 3). Die Eingaben wurden der respektiven Gegenseite zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 148/1-2). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 machte der Berufungskläger Noven geltend (act. 150, act. 151/1-18) und wies auf seine veränderte persönliche Situation hin, dass er sich am tt. Februar 2015 mit einer neuen Partnerin wieder verheiratet ha- be sowie auf die nach seiner Auffassung systematische Verhinderung der Ausübung des Besuchsrechts durch die Berufungsbeklagte. Neu stellte er in der Eingabe vom 2. Dezember 2014 neben dem Antrag auf Erteilung des Sorgerechts an ihn auch den Antrag auf Erteilung bzw. Beibehaltung des gemeinsamen Sor- gerechts ("aufgrund des revidierten Scheidungsrechts"; act. 150 S. 6). Diese Eingabe samt Beilagen wurden wiederum der Berufungsbeklagten zugestellt (act. 152, act. 153), welche im Folgenden dazu Stellung nahm (act. 156) und die

- 11 - ihrerseits wiederum u.a. ein von ihr als Kurzbericht betiteltes Schreiben der Kin- derpsychologin Dr. phil. H._____ vom 21. November 2014 einreichte (act. 154, act. 155/1-2). Der Berufungskläger liess sich mit Eingabe vom 12. Januar 2015 zum Kurzbericht der Kinderpsychologin vernehmen und stellte wiederum neue Behauptungen auf (act. 159=act. 163, act. 160/1-9=act. 165/1-9), wonach die Kinderpsychologin H._____ eigenen Angaben zufolge eine Schülerin und Anhän- gerin von Friedrich Liebling sei, und die Kinderpsychologin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem VPM angehöre, welcher von Liebling-Schüler gegründet worden und der dem Sektenvorwurf ausgesetzt sei. Die Entwicklung der Kinder sei äusserst gefährdet und der Berufungsbeklagten sei die Erziehungsfähigkeit auch aus diesem Grund abzusprechen (act. 163 S. 4 oben). Mit Kurzbrief vom

18. Februar 2015 wurden die soeben erwähnten Dokumente der Berufungsbe- klagten zugestellt (act. 168). Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforder- lich, im Nachfolgenden einzugehen. Die Sache ist spruchreif, wie zu zeigen sein wird. 2.1. Seit dem 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame Sorge auch bei einer Scheidung als Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das neue Recht gelangt sofort mit seinem In- kraftreten auch in bereits hängigen Verfahren − wie dem vorliegenden − zur An- wendung (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB). Das Gericht überträgt die elterliche Sorge in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil nur dann allein, wenn dies zur Wahrung des Kindswohls notwendig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB und 298b Abs. 2 ZGB). Diesen neuen Bestimmungen über die gemeinsame elterliche Sorge muss auch vorliegend Rechnung getragen werden. Allerdings ist zu er- wähnen, dass der Berufungskläger in erster Linie das alleinige Sorgerecht bean- sprucht und auch nur diesen Antrag begründet. Der Antrag des Berufungsklägers auf Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird sozusagen beiläufig gestellt und mit keinem Wort begründet, was angesichts der Dauer und Intensität des elterlichen Konflikts und angesichts der gegen die Beklagte erhobenen Vor- würfe erstaunt (act. 150 S. 6). Die Beklagte beantragt die Sorgerechtszuteilung an sie. Zur gemeinsamen Sorge äussert sie sich nicht.

- 12 - Kern der neuen Bestimmungen ist die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall und die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils als Ausnahme dazu. Die ge- meinsame elterliche Sorge ist immer anzuordnen, es sei denn zur Wahrung des Kindeswohls sei es nötig, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge einzuräu- men (Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB). Die Kammer hat in einem Entscheid vom 15. Oktober 2014 festgehalten, dass weitere Gründe als die in Art. 311 ZGB genannten zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge berechtigen (OGer ZH PQ140022). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Erw. 3.2.). Unter Bezugnahme auf Äusserungen in der parlamentarischen Beratung wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass auch weitere Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zur Folge haben können, so etwa ein Dauerkonflikt zwi- schen den Eltern oder mangelnde(r) Kooperationsfähigkeit und Kooperationswille (Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in Jusletter 11. August 2014, S. 14 ff.; Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sor- ge − eine Würdigung aus praktischer Sicht, in Fam-Pra.ch 2014 S. 6 f.). Diese Auffassung überzeugt, zumal das Gesetz in Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB die Anordnung der Alleinsorge eines Elternteils nicht auf die Entzugsgründe nach Art. 311 ZGB beschränkt, sondern diesbezüglich offen formuliert ist ("…, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist."). Dauerkonflikte zwischen El- tern um das Kind können dessen Entwicklung beeinträchtigen. Sie können unter anderem zu Loyalitätskonflikten des Kindes führen bzw. diese verschärfen, ferner beim Kind Gefühle der Unsicherheit und der Ohnmacht hervorrufen, und mitunter gar für die Vernachlässigung des Kindes verantwortlich sein, weil die Eltern stark mit sich selbst beschäftigt sind (Büchler/Maranta, a.a.O., S. 16). Trotzdem kann auch ein Dauerkonflikt nur in Ausnahmefällen die Zuteilung der Alleinsorge recht- fertigen. Dies dann, wenn die Regelung der Betreuung des Kindes (Betreuungs- anteile der Eltern bzw. Obhut und persönlicher Verkehr) nicht ausreicht, um dem Konflikt zu begegnen, und die Alleinsorge tatsächlich den Dauerkonflikt aufzuhe- ben oder zu mildern vermag. Können sich Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheiden nicht einigen, vermögen allenfalls Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB rasch eine Lösung herbeiführen. Uneinigkeit der Eltern allein ist kein Grund zur Aufhebung der gemeinsamen elter-

- 13 - lichen Sorge. Liegt aber etwa keine Kooperationsfähigkeit und kein Kooperati- onswille vor und ist erstellt, dass sich die Eltern über den grössten Teil der in ihrer beider Verantwortung liegender Fragen nicht werden einigen können, ist dies ein Grund für den Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge (Büchler/Maranta, a.a.O., S. 17). Die gemeinsame elterliche Sorge setzt in diesem Sinne auch nach neuem Recht ein Minimum an elterlicher Gemeinsamkeit voraus, damit eine Um- setzung überhaupt realisierbar ist (Entscheid OGer ZH PQ140022 vom 15. Okto- ber 2014). 2.2.1. Das Bundesgericht beanstandete die Ausführungen im ersten oberge- richtlichen Verfahren nicht, welche im Zusammenhang mit dem Antrag des Beru- fungsklägers auf Bestellung eines Kindesvertreters nach Art. 299 ZPO gemacht wurden (act. 130 S. 4, S. 9). Das Obergericht führte damals aus, in aus heutiger Sicht betrachtet zu positiver Betrachtung der Situation, dass das Besuchsrecht funktioniere, keine besondere Schutzbedürftigkeit der Kinder auszumachen sei und die Streitigkeit nicht von einer Intensität sei, die eine Kindesvertretung recht- fertigte (act. 130 S. 4). Das Obergericht wies im September 2013 des Weiteren noch darauf hin, dass die vom Bezirksgericht festgelegte Regelung des persönli- chen Kontaktes eingehalten werde, obwohl sie noch nicht rechtskräftig sei (und die eingeschränktere Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid des Gerichts Martigny et St-Maurice vom 16. September 2009 noch gelten würde ([act. 129 S. 19 unten]). In den letzten eineinhalb Jahren hat sich der Kontakt zwi- schen den im Wallis lebenden Kindern und ihrem Vater in Zürich allerdings ver- schlechtert. Seit dem Jahre 2014 fanden nur noch selten Besuche des Vaters am Wohnort der Kinder statt, welche von kurzer Dauer waren. Diese Entwicklung ist schwierig zu erklären. Der Berufungskläger brachte im ers- ten obergerichtlichen Verfahren nicht vor, die Berufungsbeklagte hätte die Bezie- hung der Kinder zu ihm während der vergangenen vier Jahren nicht respektiert bzw. ein Verhalten an den Tag gelegt, welches der Aufrechterhaltung dieser Be- ziehung abträglich wäre (Prot. VI S. 24). Heute wirft der Kläger der Beklagten vor, sie instrumentalisiere und manipuliere die Kinder; die Kinder würden unter der egoistischen Abschirmungshaltung der Mutter leiden (act. 150 S. 6). Die Beklagte

- 14 - wiederum stellt sich auf den Standpunkt, sie sei in einer schwierigen Situation, sie beantworte alle Anfragen des Klägers höflich und vernünftig. Sie sage ihm stets zu, die Kinder dazu anzuhalten, ihren Vater zu sehen (act. 156 S. 2). Sie könne aber die Kinder nicht gegen deren Willen zwingen, Zeit mit dem Vater zu verbrin- gen. Die Ereignisse im Jahre 2013 hätten die Kinder wohl nachhaltiger als bisher angenommen verunsichert (act. 139/514). Die Osterferien 2013 seien zwei Tage früher als geplant beendet worden, der Kläger habe seine Arbeit beim I._____ Or- chester verloren und er habe die Beklagte während Wochen über seine neuen Wohnort im Unklaren gelassen (vgl. auch act. 129 S. 14). 2.2.2. Die damals knapp 35-jährige Beklagte kehrte nach der Trennung im Feb- ruar 2009 in ihre Heimat in das Wallis zurück (act. 8/3). C._____ war damals noch nicht vier Jahre alt, und D._____ war erst ein Jahr alt. Das Umfeld im Wallis ist der inzwischen 10 Jahre alten C._____ und dem 7-jährigen D._____ vertraut ge- worden. Die Kinder sind erfolgreiche Schüler, gut integriert und geben zumindest schulisch zu keinen Sorgen Anlass (act. 151/17). Davon geht auch der Beru- fungskläger aus (act. 151/17). Der aus ... stammende Berufungskläger ist mit dem französisch sprachigen Teil der Schweiz vertraut, seine Schwester wohnt in ... (act. 151/5). Die Arbeit als Berufsmusiker gibt ihm die Möglichkeit, seine frei ver- fügbare Zeit flexibel einzuteilen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Aus heutiger Sicht ist klar, dass die seit der Trennung im Winter 2009 bestehen- den grossen Spannungen zwischen den Eltern, die sich in den vergangenen sechs Jahren vor diversen Gerichten gegenüber gestanden sind, nicht haben bei- gelegt werden können. Die Schuldfrage zu entscheiden ist müssig. Mit der immer wieder neu vom Kläger angeführten Darstellung, die Beklagte sei psychisch nicht gesund, bzw. die Beklagte sei im Dunstkreis von Sekten o.ä. zu sehen (act. 163 S. 3), dreht er an der Eskalationsschraube. Die Kinder haben offenbar innerhalb der letzten beiden vergangenen Jahren durchschnittlich jeden zweiten Monat Ge- sprächs- oder tiergestützte Therapiestunden bei der Psychologin H._____ be- sucht, welche eigener Darstellung im Internet zufolge eine Anhängerin von Fried- rich Liebling ist (act. 165/1-2). Es trifft zu, dass Schüler von Liebling in den 80-er Jahren den umstrittenen VPM gründeten. Andere Schüler traten diesem Verein al- lerdings nicht bei, hielten sich von ihm fern oder lehnten ihn gar ab. Es lässt sich

- 15 - daher nicht sagen, dass die beiden Kinder zu einer Therapeutin gehen, die mit ei- ner gewissen Wahrscheinlichkeit dieser Vereinigung nahesteht (die der Kläger in act. 163 S. 3 unten als Sektengruppe bezeichnet). Eine Kindswohlgefährdung durch diese sporadisch stattfindenden Besuche bei H._____ kann jedenfalls nicht ausgemacht werden. Wichtig ist, dass C._____ und D._____ mit ihresgleichen Freizeit verbringen und sie auch an ausserschulischen Aktivitäten Freude haben. Interessant ist, dass die Therapeutin, soweit ersichtlich, in ihrem Therapieansatz den freien Willen in Frage stellt (act. 165/2 "Der lange schwere Weg zur Gefühls- veränderung"), im konkreten Fall aber dem Willen der Kinder einen grossen Wert beizumessen scheint (vgl. ihren Kurzbericht vom 21. November 2014, act. 155/1). Darauf wird zurückzukommen sein (siehe hinten unter Ziff. 3.4.1.). Einer Entspan- nung der Situation abträglich ist hingegen, wenn der Kläger seinen Antrag auf Zu- teilung des alleinigen Sorgerechts mit Ausführungen seiner neuen Ehefrau unter- mauern will (act. 151/1), die zu den Kindern sachgemäss gar nicht in enger Be- ziehung steht, oder die Kinder im November 2014 in der Schule mit einem Besuch überrascht, welchen er explizit als im Interesse der Kinder liegend sah (act. 163 S. 4). Dieses Aufsuchen der Kinder in der Schule hatte sogar ein Nachspiel mit der Schulleitung (act. 151/17-18). Der Kläger konfrontierte die Schulleitung mit dem Elternkonflikt und will ihr offenbar sogar das Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Mutter vom 18. Juni 2010 (act. 45/4) zukommen lassen (act. 151/18: "… Toute fois, je tiens à Vous faire parvenir par poste les copies des expertises effectuées sur demande des tribunaux valaisans, afin que Vous ayez une idée plus précise de la situation…"). Dieses Verhalten des Vaters steht im Zusammenhang mit dem nicht mehr funkti- onierenden Besuchsrecht. Die seit Ende des Jahres 2013 wiederholt (beim Ge- richt, beim Beistand, bei der Psychologin) zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung der Kinder kontrastiert mit dem Ergebnis der Abklärungen aus dem Jahre

2010. Aus den damaligen Gesprächen zwischen C._____ und der Psychologin J._____ vom Institut ... ging hervor, dass sie (C._____) ihren Vater gern hat und Zeit mit ihrem Vater verbringen möchte (act. 45/4 S. 12 oben). Auch das Verhal- ten des damals 2 ¼ Jahre alten D._____ zu seinem Vater wurde beobachtet: D._____ fühlt sich beim Vater wohl (act. 45/4 S. 12 unten f.). Der Schluss wurde

- 16 - gezogen, dass die Kinder Kontakt mit dem Vater wollen (act. 129 S. 22). Dass die mittlerweile eingetretene Ablehnung tatsächlich dem inneren Willen der Kinder entspricht, muss aufgrund der Heftigkeit, mit welchem der Wille geäussert wird, in Frage gestellt werden. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die unter dem unmittelbaren Einfluss der Beklagten stehenden Kinder den geäusser- ten Wunsch aus Solidarität und Loyalität dieser gegenüber entwickelt haben (vgl. nachstehend unter Ziffer 3.4.1). Die Eltern kommunizieren nämlich mittlerweile nur noch auf sehr kurz angebundene Art mittels elektronischen Nachrichten mitei- nander, vornehmlich ohne Anrede und Grussformel. Als die Beklagte dem Kläger am 20. Oktober 2014 kurz vor Mitternacht mitteilte, D._____ habe einen Velounfall erlitten, bei welchem er seinen Kopf und Bauch schwer gegen die Lenkstange geschlagen habe, und in den Notfall habe gehen müssen, kam vor allem und sofort der Vorwurf des Klägers, dass sei alles ihr, der Beklagten, Fehler, D._____ hätte einen Helm tragen müssen (act. 151/16). Die Bemühungen des Klägers, die Kinder anlässlich der letztjährigen Weihnachts- tage zu sehen, wurden letztlich mit der Antwort der Beklagten "Il n y a pas d'espoir" (act. 165/6) erfolglos gemacht. Die Beklagte wollte damit sagen, dass sie den Kindern immer wieder klar mache, dass sie Kontakt mit ihrem Vater zu halten hätten, aber die Kinder sich gegen einen Kontakt mit dem Vater sträubten. Selbst ein Treffen der Kinder mit dem Vater am Tag der Anhörung am 17. September 2014 war mit einem Hin- und Her der Eltern verbunden (act. 151/15). 2.2.3. Einem Schreiben des zuständigen Beistandes E._____ vom 20. Februar 2014 an die Eltern lässt sich entnehmen, "…Le conflit est bien ancré et il se judi- ciarise par I'intervention régulière des avocats respectif"; "l'augmentation du con- flit entre les parents n'est plus à démontrer et des tensions importantes son ré- percutées sur les enfants"; l'attitude des parents influe directement sur le bien- être des enfants. Le devoir de loyauté est ainsi mis à mal car les parents se mon- trent peu à même de préserver leurs enfants du conflit." (beigezogene Akten der KESB F._____, act. 139/489). Der Beistand appelliert einmal mehr an die Ve- rantwortung der Eltern und schlägt vor ein "droit de visite à la demande actuelle- ment utilisé par le père dans le but de maintenir des contactes avec ses enfants" (ebenda).

- 17 - Nachdem die KESB F._____ die Kinder am 14. Mai 2014 (act. 133/3) und die El- tern am 28. Mai 2014 (act. 139/516) ein weiteres Mal anhörte, hob sie mit Ent- scheid vom 28. Mai 2014 die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per

4. Juni 2014 auf, weil mit dem Beistand keine Lösung in der Besuchsproblematik habe gefunden werden können (act. 133/1; für die Errichtung der Beistandschaft durch den Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Martigny et St-Maurice vom 16. September 2009: act. 45/6). Im Entscheid wird der Beistand E._____ mit den Worten wiedergegeben, "que la situation n'a pas évolué depuis quatre ans. Il ap- partient aux parents de faire des efforts. L'OPE (offices de protection de l'enfant) a essayé tout ce qui était possible. Les parents sont d'accord sur le fait qu'une nouvelle médiation ne servira à rien."Und weiter hielt die KESB F._____ fest, "… ce sont les parents qui doivent prendre leurs responsabilités, … la mesure de cu- ratelle est levée." (act. 133/1 S. 2 unten). 2.3. Vorliegend konnte die Beistandschaft die Konfliktpunkte, wie gezeigt, nicht reduzieren und die Voraussetzungen einer Kooperationsmöglichkeit zwischen den Eltern nicht positiv beeinflussen. Bei dieser Sachlage − schwerer und anhaltender Elternkonflikt, insbesondere fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereit- schaft trotz bestehender Beistandschaft, mit nachteiligen Auswirkungen auf die noch kleinen Kinder (Loyalitätskonflikt) − ist die Basis für eine gemeinsame elterli- che Sorge auch nach Massgabe der neuen Sorgerechtsbestimmungen nicht (mehr) gegeben. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erweist sich allerdings nur dann als gerechtfertigt, wenn damit der Elternkonflikt zumindest gemildert werden kann. Dies kann selbstredend nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Auch wenn aber die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge weitere Streitigkei- ten in den Belangen von C._____ und D._____ kaum gänzlich zu verhindern ver- mag, darf davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Streitpunkte abnehmen, jedenfalls aber nicht noch zunehmen wird, was bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge droht. Eine klare Zuweisung von Entscheidkompetenzen an eine der Konfliktparteien kann entlastend wirken. Die Angemessenheit und Verhält- nismässigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist somit zu be-

- 18 - jahen, auch wenn nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, ob diese Mas- snahme tatsächlich zu einer Entspannung des Elternkonflikts führt und dadurch eine Beruhigung der Situation bewirkt, wie sie für die gedeihliche (Weiter-) Ent- wicklung von C._____ und D._____ erforderlich ist. Diese Unsicherheit liegt in der Natur der Sache und ist im Interesse der Kinder hinzunehmen. Es liegt folglich im Kindswohl die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ und D._____ aufzuheben und klare Verhältnisse herzustellen. Es ist zu prüfen, wel- chem Elternteil die Sorge für die beiden Kinder zuzuteilen ist. 3.1. Das Bundesgericht legte wörtlich dar, das Obergericht habe sich zur Erzie- hungsfähigkeit der Eltern sowie zum bisherigen Verlauf des Besuchsrechts und der Obhut ausführlich geäussert. Verzichte das Obergericht angesichts dieser Feststellungen auf weitere Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit der Mutter, so stelle dies eine antizipierte Beweiswürdi- gung dar, welche einzig mit gehörig begründeten Willkürrügen angefochten wer- den könne, welche vorliegend nicht erhoben würden. Vor diesem Hintergrund sei mit dem bloss abstrakten Vorbringen, es müsse eine Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes der Mutter erfolgen, keine Verletzung der genannten Ma- ximen (Untersuchungs- und Offizialmaximen) dargetan worden. Insoweit sei die Beschwerde unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten − so das Bundesgericht weiter −, dass angesichts der Anwendbarkeit der genannten Maximen weitere Untersuchungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wären, wenn sich solche aufgrund der Ergebnisse der Anhörung der Kinder aufdrängen würden (act. 130 S. 8 f.). Weitere Untersuchungsmassnahmen drängen sich weder auf- grund des Ergebnisses der Anhörung der Kinder auf (act. 130 S. 8 f.), noch auf- grund des vom Kläger im zweiten obergerichtlichen Verfahren Ausgeführten. 3.2.1. Anlässlich der Anhörung vom 17. September 2014 (Prot. S. 3 ff.) erklärte C._____, es gehe ihr gut, sie hätten es zu Hause gut, sie seien zufrieden mit der Situation, sie würden in einem grossen Haus mit einem grossen Garten wohnen. Ein Teil ihrer Verwandtschaft (der Mutter) lebe auch in F._____. Sie spiele oft mit ihrem Bruder im Garten, sie verstehe sich gut mit ihrem kleinen Bruder. Sie gehe in die 4. Primarklasse. C._____ gibt Auskunft über ihre ausserschulischen Aktivi-

- 19 - täten, sie mache klassischen Tanz und lerne nun Klarinette. C._____ sagt, sie wolle nichts mit ihrem Vater unternehmen. Ihr Vater spiele Kontrabass. Sie hätten auch schon zusammen mit dem Vater musiziert. Die Frage, ob das schön gewe- sen sei, beantwortet C._____ mit "ja, ein bisschen". C._____ erklärt, sie denke nicht an ihren Vater. Sie wolle nichts mit ihm, seinen Eltern oder sonst jemandem aus seiner Familie machen. C._____ bestätigt, im Januar 2014 Geschenke vom Vater erhalten zu haben, ein Tablet, ein iPhone und ein ferngesteuertes Spiel- zeug. Sie möge elektronische Sachen aber nicht so. Es habe es sich um Vaters altes iPhone gehandelt, das Display sei kaputt gewesen, und das Tablet sei auch alt gewesen. Auf die Frage, was der Vater in der Vergangenheit gut gemacht ha- be, erklärt C._____, er habe gearbeitet, bis sie 3 Jahre alt gewesen sei. Als D._____ auf die Welt gekommen sei, habe er irgendetwas gemacht. Auf die Fra- ge, was ihr Freude gemacht habe mit dem Vater, in der Zeit, als sie noch zusam- men gelebt hätten, sagt C._____, er sei immer erst um 11 Uhr abends nach Hau- se gekommen, da sei sie schon im Bett gewesen. C._____ gibt an, an Ostern 2013 seien D._____ und sie in Paris im Disneyland gewesen. Sie hätten aber auch Sachen machen müssen, die nicht ihrem Alter entsprochen hätten, zum Bei- spiel ein "Piratending", das ab 10 gewesen sei, aber sie sei da erst 8 gewesen. In den Sommerferien 2012 seien sie mit dem Vater nach Barcelona gegangen. Sie habe nicht im Meer gebadet, weil sie noch nicht habe schwimmen können, aber sie seien mit den Füssen etwas im Wasser gewesen. D._____ habe Fieber ge- habt. C._____ gibt weiter an, sie hätten keine Lust, mit dem Vater zu telefonieren. Die Mutter verpflichtete sie manchmal dazu. Der Vater schimpfe sonst. C._____ fügt hinzu, der Vater wolle, dass sie mit ihm Ferien verbringen würden. Doch sie habe keine Lust. Sie möchten Ruhe. Sie würden auch dann keine Ferien mit dem Vater machen wollen, wenn die Mutter mitkommen würde. D._____ erklärt, er gehe in die 1. Primarklasse und er spiele Blockflöte. D._____ bejaht, mit dem Vater musiziert zu haben, und gibt an, das sei schön gewesen. D._____ fügt hinzu, er wolle aber nicht mit dem Vater an ein Konzert oder in ... Pizza essen gehen. D._____ erwähnt, er klettere in einer Kletterhalle. Heute habe er aber das Klettern wegen der Reise nach Zürich verpasst. Er bestätigt, seinen Vater im Januar in ... gesehen zu haben, der Vater habe auch Weihnachtsge-

- 20 - schenke gebracht. Er habe Kleider und ein Ding zum Fliegen bekommen. Das kleine Ding sei dann aber sofort kaputt gegangen, weshalb er keine Freude daran gehabt habe. D._____ erinnert sich an den Besuch im Disneyland in Paris. Es sei aber zu laut gewesen. Das Jahr zuvor in Barcelona sei ein kleines bisschen schön gewesen. Auf die Frage der Referentin, was der Vater machen müsste, damit sie ihn treffen und etwas mit ihm unternehmen wollen würden, erwiderte C._____, "gar nichts", es sei halt Pech für ihn, er hätte sich vorher ändern müssen. D._____ erklärte auf diese, an ihn gerichtete Frage, "das was C._____ sagte". Bei der Mutter müsse sich dagegen, so C._____, nichts ändern. D._____ fügt hinzu, er möchte, dass sie den Vater nicht sehen müssten. 3.2.2. Die Beklagte erklärte zum Ergebnis der Kinderanhörung, der Wille der beiden Kinder sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, auch wenn D._____ aufgrund seines Alters und der Anwesenheit der älteren Schwester etwas zurück- haltender gewesen sei. Es sei auffallend, dass beide Kinder eine Intensität in ih- ren Angaben hätten, die auf eine wohl überlegte und nicht auf eine spontane Äusserung schliessen lasse (act. 144 S. 2). Es würden hier klare und starke Wil- lens-äusserung der Kinder vorliegen, die aufgrund des Detailgehaltes und der Stabilität von keinerlei Beeinflussung oder Unbedachtheit zeugen würden. Die Kinder scheinen den Kontakt mit ihrem Vater als Belastung zu empfinden. Auch scheinen sie ihren Vater bereits zur Zeit des Zusammenlebens als nicht präsent bzw. als nicht ihnen zugewandt erlebt zu haben. Die Anhörung habe auch ge- zeigt, dass die Mutter besorgt sei, einen Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater zu ermöglichen. Den Willen der Kinder, den Vater nicht zu sehen, hätte die Mutter auch in einem gewissen Masse ernst zu nehmen, andernfalls würde sie den Respekt und das Vertrauen der Kinder verlieren (act. 144 S. 2 unten). Den Angaben der Kinder lasse sich entnehmen, dass die Kinder in einem liebevollen und kindgerechten Umfeld aufwachsen würden. Der Entscheid des Bezirksgerich- tes, die elterliche Sorge der Mutter zuzuteilen, erweise sich somit als zutreffend. Der Kläger hält demgegenüber fest, es sei eine Verfestigung zugunsten der Be- klagten eingetroffen. Es gehe aus den Aussagen der Kinder klar hervor, dass die

- 21 - Kinder durch die Beklagte fallbezogen manipuliert worden seien. Bei der Mutter sei alles positiv, beim Vater sei fast alles negativ. Kinder würden auf die Frage, was der Vater tun müsse, damit sie ihn treffen würden, nicht wie C._____ festhal- ten, "gar nichts"; es sei halt Pech für ihn. Er hätte sich vorher ändern müssen bzw. wie D._____ erklären, "das was C._____ sagte" (act. 147). Angesichts der manifesten Manipulierung der Kinder durch die Mutter sei eine Abklärung der Er- ziehungsfähigkeit der Mutter zwingend erforderlich (act. 147 S. 3). 3.3. Sind mehrere Kinder anzuhören, so liegt es im Ermessen des Gerichts, die- se gemeinsam oder in Einzelgesprächen anzuhören. Das Gericht kam vorliegend unmittelbar vor der Anhörung zum Schluss, dass sich ein Eindruck zu beiden Kin- der, ihren Lebensumständen und ihrer Beziehungen zu den Eltern eher verschaf- fen lässt, wenn die Kinder gemeinsam angehört werden. Der im Zeitpunkt der An- hörung 6 ½ jährige D._____ hatte sich allein schon für den Gang durch die Gänge des Gebäudes des Obergerichts an seiner drei Jahr älteren Schwester orientiert. Seine Schwester gab ihm Halt. Es ist während der Anhörung nicht der Eindruck entstanden, dass D._____ in einem Einzelgespräch mehr oder anderes zu Proto- koll gegeben hätte. Im Gegenteil lag die Vermutung nahe, dass der damals 6 ½ jährige D._____ in einem Einzelgespräch, drei erwachsenen Personen gegenüber (Richterin, Gerichtsschreiber, Übersetzerin) übermässig belastet worden und so kein Gespräch zustande gekommen wäre. Dass sich vor allem kleine Kinder wie D._____ angesichts des jahrelangen, vor Gericht und anderen Behörden ausge- breiteten Konflikts ihrer Eltern an älteren Geschwistern ausrichten, ist nachvoll- ziehbar. Die damit einhergehende Beeinflussung lässt sich auch nicht mit Einzel- gesprächen anlässlich einer Anhörung aus der Welt schaffen. Ein Eindruck von D._____ konnte in der gemeinsamen Anhörung mit C._____ gewonnen werden. Der Antrag des Klägers, die Kinder noch einmal und in Einzelgesprächen anzuhö- ren (act. 147 S. 2), ist deshalb abzuweisen. 3.4.1. Jüngere Kinder können die Folgen einer Trennung bzw. einer Scheidung ihrer Eltern nicht überblicken. Vorliegend waren C._____ und D._____ im Zeit- punkt der Trennung ihrer Eltern noch sehr klein. Es gab keine Auswirkungen auf Kindergarten, Schule, Freundeskreis oder Hobbys. C._____ und D._____ haben

- 22 - sozusagen ihr eigenes Leben (erst) in F._____ gestartet. Anerkennend wurde im ersten obergerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die noch kleinen Kinder vier- zehntäglich jeweils am Freitag abends die rund drei Stunden dauernde Zugfahrt von ... via Lausanne nach Zürich antreten, um mit ihrem Vater zu sein. Am Sonn- tagabend würden sie wieder ins Unterwallis zurückkehren und so rund 350 km zurücklegen (act. 129 S. 15 oben). Möglicherweise haben diese Reisen in eine nicht bekannte Welt zu fest die Kräfte der noch kleinen Kinder bean- sprucht. Die Anhörung hat aber auch gezeigt, dass die Kinder Haltungen und Werte des- jenigen Elternteils (der Beklagten) übernommen haben, bei dem sie leben. Nega- tive Haltung dem anderen Elternteil gegenüber und bewusste Beeinflussung der Kinder in ihrer Abwehrhaltung ist ein Zeichen für eingeschränkte Erziehungsfähig- keit. Im Rahmen von familienrechtlichen Auseinandersetzungen kommt es vor, dass die Kinder Haltungen und Werte desjenigen Teils übernehmen, bei dem sie leben, und allenfalls auch für diesen Elternteil Partei nehmen. Vorliegend hört C._____ zumindest Gespräche unter Erwachsenen mit, anders lassen sich Sätze wie er [der Vater] habe gearbeitet, bis sie 3 Jahre alt gewesen sei [d.h. der Vater hat keine Zeit für die Familie gehabt], nicht erklären. Es kann der Beklagten nicht unterstellt werden, dass sie die Kinder dem Kläger bewusst, im Sinne von böswillig, entfremdet. In der vorliegenden Konstellation sind die Ursachen für die noch nicht solide Beziehung der Kinder zum Vater auf verschiedenen Ebenen zu suchen. Die Eltern haben sich im Unfrieden getrennt. C._____ und D._____ können sich aufgrund ihres Alters im Zeitpunkt der räumli- chen Trennung von ihrem Vater nicht mehr an ein Zusammenleben mit ihm erin- nern. Sie hatten nicht die Möglichkeit, vor Aufhebung des gemeinsamen Haushal- tes eine tragfähige Beziehung zu ihm herzustellen. Die Eltern sind zwar rechts- kräftig geschieden, und der Vater ist wieder verheiratet. Bezüglich der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist der Vater mit der Mutter aber immer noch in einem strittigen Scheidungsprozess. Die Eltern streiten seit mehr als der Hälfte des Lebens von C._____ und D._____ auch um die Kinder. In einer solchen Situ- ation vermag die Mutter, wenn sie aufgrund ihrer Haltung zum Vater auch nur un-

- 23 - bewusst signalisiert, das Zusammensein der Kinder mit deren Vater bereite ihr Unbehagen, eine ablehnende Haltung der Kinder zwangsläufig zu provozieren. Kinder im Alter von C._____ und D._____ müssen sich noch keinen Willen zu Fragen des Besuchsrechts oder der Obhut bilden können. Die fehlende Urteilsfä- higkeit jüngerer Kinder spricht dagegen, sie direkt nach ihren Wünschen zu fragen und ihren (angeblichen) Willen zum Nennwert zu nehmen. C._____ ist offensicht- lich nicht in der Lage, ein gutes Haar beim Vater zu lassen. Erfahrungen aus an- deren Anhörungen zeigen, dass in solchen Situationen Kinder das Leiden (ob des Verlustes der Beziehung) desjenigen Elternteils übernehmen, bei welchem sie sich aufhalten. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die unter dem unmittelbaren Einfluss der Beklagten stehenden Kinder den geäusserten Wunsch aus Solidarität und Loyalität der Beklagten gegenüber geäussert haben. Wenn eigene innere Konflikte der Eltern abgewehrt und auf die Kinder projiziert werden, reagieren die Kinder mit Abkapselung und einer Abwehrhaltung gegen- über dem räumlich von ihnen getrennt lebenden Elternteil. Die Kinder wollen nicht auch noch den Elternteil verärgern bzw. "verlieren", bei welchem sie sich aufhal- ten und bei dem es ihnen gut geht. Vor allem aber zeigt die Anhörung, und darin sind C._____ und D._____ ernst zu nehmen, dass sie Ruhe vor dem Elternkonflikt haben wollen. Die Ausführungen der Kinder sind in diesem Lichte zu betrachten. Die Eltern wurden denn auch im Rahmen der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung aus- drücklich darauf hingewiesen, ihre Kinder nicht mit den im Protokoll der Anhörung wiedergegebenen Aussagen zu konfrontieren (act. 142 S. 2). 3.4.2. Der Kontakt von Kindern zu ihrem Vater ist für ihre persönliche Entwick- lung wichtig. So auch hier. Die Kinder wollen ihren Vater grundsätzlich schon se- hen und mit ihm vorerst kleine Sachen unternehmen. D._____ erinnert sich gerne an die Ferien in Spanien. Auch die Psychologin H._____ weist darauf hin, dass die Kontakte der Kinder zu ihrem Vater wichtig sind (act. 155/1 S. 2). Die Eltern werden mit Nachdruck daran erinnert, dass sie die Kinder nicht in ihren Paarkon- flikt einbeziehen und sich insoweit mindestens neutral zu verhalten und sich min- destens neutral über den anderen Elternteil zu äussern haben. Es ist sodann die

- 24 - Aufgabe der Beklagten als Obhutsinhaberin, den Kontakt von Vater und Kindern zu fördern, die Kinder positiv darauf einzustellen und den Vater in seinen Bemü- hungen im persönlichen Kontakt zu den Kindern zu unterstützen. Der Vater hat von Mitteln wie unangemeldetem Auftauchen in der Schule oder dem Einbezug seiner Ehefrau in die vorliegende Auseinandersetzung Abstand zu nehmen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Eltern, insbesondere der Beklagten, C._____ und D._____, den Zugang zum anderen Elternteil zu geben und zu wah- ren. 3.4.3. Eine Umplatzierung der Kinder zum Vater (mit einhergehender vorgängi- ger Fremdplatzierung), weg vom eng verbundenen Elternteil, ist vorliegend keine Option. C._____ und D._____ geht es bei ihrer Mutter in ihrem vertrauten Umfeld gut. Eine Umplatzierung wäre für sie sehr schmerzlich. Die dadurch entstehenden Verletzungen würden durch den mit (dank) der Umplatzierung hergestellten Kon- takt zum Vater bei Weitem nicht aufgewogen werden (im Sinne von gutmachen). Es bleibt bei den Erwägungen im ersten obergerichtlichen Verfahren, wonach die Eigenbetreuungssituation der Mutter unbestritten ist und dem Kontinuitätsgedan- ken ein hoher Stellenwert zukommt (act. 129 S. 16 unten f.). Hat die Beklagte Mühe damit, die Bindung der Kinder zum Kläger zu respektieren und ihre Auf- rechterhaltung und Weiterentwicklung wenigstens zu tolerieren, so muss sie (und nicht die Kinder) zum Wohle von C._____ und D._____ professionelle Hilfe in An- spruch nehmen. Eine (erneute) psychiatrische oder psychologische Abklärung der Beklagten braucht es nicht, weil für die Beurteilung der umstrittenen Frage der Obhut und Sorge hinreichend Klarheit besteht (act. 147 S. 3). Aus diesem Grund kann auch von der Einholung eines aktuellen Sozialberichtes und von Berichten der Schule abgesehen werden (act. 147 S. 3). Ebenso wenig ist ersichtlich, was ein Prozessbeistand, dessen Bestellung gemäss Art. 298 ZPO auf einer Interes- senabwägung beruht, heute für die Kinder noch bewerkstelligen könnte (act. 147 S. 3). Wie bereits erwähnt, liegt es nun in erster Linie an der Beklagten die Kinder zu motivieren und am Kläger, den altersgerechten Umgang mit den Kindern zu finden. Ziel muss ein geordneter und verlässlicher Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern sein.

- 25 -

4. Zusammenfassend ist die vom Bezirksgericht Zürich vorgenommene Sorge- rechtszuteilung (act. 92 S. 40, Dispositivziffer 2) an die Beklagte in Berücksichti- gung der im ersten und zweiten obergerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände nicht zu beanstanden.

5. Das vom Bezirksgericht angeordnete recht ausgedehnte Besuchsrecht des Klägers kann in Berücksichtigung der im zweiten obergerichtlichen Verfahren zu- tage getretenen Schwierigkeiten nicht bestätigt werden. Ein behutsamer Aufbau erscheint aufgrund der konkreten Ausgangslage angebracht und sachgerecht. Er verbessert auch die Chancen, dass ein solches Besuchsrecht tatsächlich umge- setzt wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Regelung nicht den Eltern zu über- lassen ist. Die Besuche sind präzise festzusetzen, trotz des Risikos, dass diese an Tagen mit ausserschulischen Aktivitäten der Kinder oder an Arbeitstagen des Vaters festgesetzt werden. Schule und von der Schule für den Klassenverband angeordnete Aktivitäten gehen den Besuchen vor. Die Besuche gehen ausser- schulischen Aktivitäten der Kinder vor. Die Besuche sind für die nächsten zwei Jahre in der näheren Umgebung des Wohnortes der Kinder auszuüben. Nicht vollzogene Besuchsrechte verfallen. Die Besuche werden demgemäss ab Mai 2015 auf den 1. Mittwoch eines jeden Monats von 16 Uhr 30 bis 18 Uhr 30, auf den 2. Samstag eines jeden Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr und auf den 4. Sonn- tag eines jeden Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr festgesetzt. Ab den Sommerschul- ferien 2017 ist ein regelmässiger Besuchsrhythmus am 1. Wochenende eines je- den Monats von Freitag Abend, 20 Uhr 30, bis Sonntag Abend 20 Uhr vorzuse- hen. Der Kläger ist berechtigt zu erklären, die Kinder an diesem Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die festgelegten Anfangszeiten verste- hen sich daher als Eintreffenszeiten beim Kläger (in Zürich), die Endzeiten als Eintreffenszeiten bei der Beklagten. Es gilt, dass die Mutter die Kinder auf eigene Kosten zum Vater bringt, und der Vater die Kinder auf eigene Kosten zur Mutter zurückbringt. Dispositivziffer 8 des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich (act. 92 S. 43) wird ersatzlos aufgehoben. Der Kläger ist sodann ab den Sommer- schulferien 2017 berechtigt zu erklären, jeweils am 3. Sonntag eines jeden Mo- nats die Kinder in der näheren Umgebung ihres Wohnortes von 14 Uhr bis 18 Uhr zu besuchen.

- 26 - Es sind zwei Ferienwochen im Jahr vorzusehen. Die zwei Wochen Ferien dürfen nicht zusammenhängend ausgeübt werden. Eine Ferienwoche dauert von Sams- tag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18 Uhr. Die Ferien sind mindes- tens drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen. Fällt eine Ferienwo- che auf das 1. Wochenende des betreffenden Monats, wird das Wochenendbe- suchsrecht am 3. Wochenende des betreffenden Monats nachgeholt. Damit ist das Sonntagsbesuchsrecht (jeweils jeden 3. Sonntag im Monat) abgegolten. Für das Ferienbesuchsrecht gilt, dass der Vater die Kinder auf eigene Kosten holt und auch wieder auf eigene Kosten zur Mutter zurückbringt. Zusätzlich steht dem Kläger ein Besuchsrecht an den armenischen Weihnachten zu, nämlich am dem 6. Januar folgenden Sonntag. In Berücksichtigung dessen, dass der Kläger nahe Verwandtschaft in Genf hat und ihm ermöglicht werden soll, zusammen mit seiner (Herkunfts-)Familie und den Kindern Weihnachten zu fei- ern, ist er berechtigt zu erklären, die Kinder an diesem Sonntag von 10 Uhr bis 19 Uhr (Eintreffenszeit bei der Beklagten) mit sich auf Besuch zu nehmen. An diesem Feiertagsbesuchsrecht holt der Kläger die Kinder auf eigene Kosten bei der Beklagten ab und bringt sie wieder auf eigene Kosten zurück.

6. Die Anordnung des Bezirksgerichtes Zürich, wonach die mit Verfügung vom 16. September 2009 vom Tribunal de Martigny et St-Maurice im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft für C._____ und D._____ weitergeführt wird (act. 91 S. 41, Dispositivziffer 4./2.), erwuchs am 21. Mai 2013 in Rechtskraft (vgl. act. 129 S. 10 unten). Sie ist daher nicht mehr Gegenstand ei- nes gerichtlichen Verfahrens. Damit stand der KESB F._____ die Kompetenz zu, über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden (Art. 315 i.V.m. Art. 315a i.V.m. Art. 315b Abs. 2 ZGB; act. 139/521). Die Kammer kann allerdings aufgrund von Art. 315a ZGB die heutige Regelung der Elternrechte und -pflichten erneut mit Kindesschutzmassnahmen verbinden. Von einer erneuten Errichtung einer Beistandschaft, etwa einer Beistandschaft zur Informationsübermittlung, ist indes abzusehen. Den intelligenten Eltern ist unter Hinweis auf die dokumentierte Ent- wicklung ihre Eigenverantwortung zurückzugeben. Die Parteien werden auf Art. 275a Abs. 1 ZGB hingewiesen, wonach die Beklagte die Pflicht trifft, den

- 27 - Kläger über besondere Ereignisse im Leben der Kinder zu informieren und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder wichtig sind, anzuhören. Art. 275a Abs. 2 ZGB gesteht den Eltern ohne elterliche Sorge ein Auskunftsrecht zu. Der Kläger kann bei Drittpersonen wie namentlich bei Lehrern, Ärzten, in glei- cher Weise wie die Beklagte Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung von C._____ und D._____ einholen. Die Schulleitung ist nicht an der Betreuung von Kindern beteiligt, weshalb der Kläger gegenüber ihr kein Auskunftsrecht hat.

7. Der Kläger verlangt in Ziffer 2 seiner Berufungsanträge (auch) die Aufhe- bung der Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchen er zu Unterhaltszah- lungen für die Kinder verpflichtet wurde (act. 92 S. 43). Er stellt aber keine (Eventual-)Anträge in der Sache. Der Berufungskläger setzt sich in der Begrün- dung der Berufungsschrift mit keinem Wort mit den Erwägungen des Bezirksge- richtes zur Unterhaltsberechnung auseinander (act. 92 S. 28 ff.). Ohnehin würden Ausführungen lediglich in der Begründung den Anforderungen an eine Berufung nicht genügen: Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Berufungsanträge zu ent- halten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen, also im Rechtsbegehren an- zugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011; BGer Ur- teil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 [Bezifferung geldwerter Ansprüche; kein überspitzter Formalismus, an dieser Voraussetzung festzuhalten]). Fehlt es im Rechtsbegehren an einem Antrag auch zur Sache, so ist die Berufung nicht ab- zuweisen, sondern es ist auf sie nicht einzutreten.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Der ange- fochtene Entscheid ist, mit Ausnahme der Regelung des persönlichen Verkehrs in Dispositivziffern 3 und 8 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 3. De- zember 2012, zu bestätigen.

- 28 -

9. Dem Entscheid über die Neuzuteilung der elterlichen Sorge kommt rechts- gestaltende Wirkung zu. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG kommt einer Be- schwerde gegen ein Gestaltungsurteil aufschiebende Wirkung zu. III.

1. Bei diesem Ausgang bleibt es bei der Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Aufhebung von Dispositivziffern 8 rechtfertigt angesichts des hier sehr geringfügig entstandenen Aufwandes keine abweichende Regelung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten (vgl. act. 92 S. 44, Dispositiv-Ziffer 12; recte: 11) unangefochten blieb, sich als angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Analog verhält es sich mit dem Wettschlagen der erstinstanzlichen Parteientschädigung (act. 92 S. 44, Dispositiv- Ziffer 14 recte: 13).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 5 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (zuzüglich Kosten für die Dolmetscherentschädigung). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Berufungskläger unter Verfah- rensnummer LC130006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Beru- fungskläger ist gestützt auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 5 AnwGebV lediglich für die zu- sätzlichen Eingaben (Stellungnahme zum Ergebnis der Kinderanhörung, zur No- veneingabe usw.) zu einer Entschädigung von Fr. 1'600.-- netto an die Beklagte zu verpflichten. Den Berufungskläger trifft keine Pflicht zur Entschädigung der Aufwendungen für die Eingabe vom 29. Mai 2013 (act. 104), weil die hier vorge- brachten Vorfälle bereits in der Berufungsantwort hätten dargelegt werden können (vgl. act. 102). Es wird beschlossen:

1. Die Anträge des Berufungsklägers, die Kinder nochmals und getrennt anzu- hören und die Berufungsbeklagte psychologisch/psychiatrisch begutachten zu lassen, werden abgewiesen.

- 29 -

2. Ebenso werden die Anträge des Berufungsklägers auf Bestellung eines Kin- desvertreters und auf Einholung weiterer Berichte von Sozial- und Schulbe- hörden abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 8 des einzelgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2012 aufgehoben und durch die folgenden Fassungen ersetzt: "3. a) Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ ab Mai 2015 bis Juni 2017 jeden 1. Mittwoch eines jeden Monats von 16 Uhr 30 bis 18 Uhr 30, jeden 2. Samstag eines je- den Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr und jeden 4. Sonntag eines jeden Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr in der näheren Umgebung des Wohnorts der Kinder auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Schule und von der Schule für den Klassenverband angeordnete Aktivitäten gehen den Besuchen vor. Die Besuche gehen ausser- schulischen Aktivitäten der Kinder vor. Nicht vollzogene Besuche verfallen.

b) Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ ab Juli 2017 jeweils am 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag Abend, 20 Uhr 30 (Eintreffenszeit beim Klä- ger), bis Sonntag Abend, 20 Uhr (Eintreffenszeit bei der Beklag- ten) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte bringt die Kinder am Freitag auf eigene Kosten zum Vater. Der Vater bringt die Kinder am Sonntag auf eigene Kosten zur Mutter zurück. Zusätzlich wird der Kläger berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ ab Juli 2017 jeweils am 3. Sonntag eines jeden Mo- nats die Kinder in der näheren Umgebung ihres Wohnortes auf eigene Kosten von 14 Uhr bis 18 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. Schule und von der Schule für den Klassenverband angeordnete Aktivitäten gehen den Besuchen vor. Die Besuche gehen ausser- schulischen Aktivitäten der Kinder vor. Nicht vollzogene Besuche verfallen.

- 30 - . c) Ferner wird der Kläger berechtigt erklärt, C._____ und D._____ ab den Sommerschulferien 2017 für 14 Tage pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind als Einzelwochen zu beziehen. Eine Ferienwoche dauert von Samstag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18 Uhr. Der Kläger ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbe- suchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten abzusprechen. Fällt eine Ferienwoche auf das 1. Wochenende des betreffenden Monats, wird das Wochenendbesuchsrecht am 3. Wochenende des betreffenden Monats nachgeholt. Damit ist das Sonntagsbe- suchsrecht (jeweils jeden 3. Sonntag im Monat) abgegolten. Nicht vollzogene Ferienbesuche verfallen.

d) Der Kläger wird sodann für berechtigt erklärt, an den arme- nischen Weihnachten, nämlich am dem 6. Januar folgenden Sonntag die Kinder C._____ und D._____ von 10 Uhr bis 19 Uhr (Eintreffenszeit bei der Beklagten) auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen.

8. [wird ersatzlos aufgehoben] Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv für das erstinstanzliche Verfah- ren (Dispositiv-Ziffern 12 und 13; recte: Dispositivziffern 11 und 12) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-. Die weiteren Gerichtskosten (Dolmetscherentschädigung) betragen Fr. 187.50.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm unter der Verfahrensnummer LC130006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Für die Nachforderung von Fr. 187.50 wird separat Rechnung gestellt.

5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zweit- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- netto zu bezahlen.

- 31 -

6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, an die Oberge- richtskasse sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Eintritt der Rechtskraft an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich mit dem Ver- merk, dass die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt werden. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung, vorbehältlich Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: