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LC140011

Abänderung Scheidungsurteil (Unterhalt, Schuldneranweisung)

Zürich OG · 2014-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen vom 7. Juli 2009 geschieden und der nacheheliche Unterhalt sowie das Güterrecht mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2010 geregelt. In der Scheidungsvereinbarung hatte sich der Kläger und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Kläger) verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Beklagte) monatliche Unterhaltsbeiträge u.a. von Fr. 1'585.- ab 1. Januar 2012 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zu bezahlen. Mit der am 25. Mai 2012 beim Bezirksgerichts Dielsdorf eingeleiteten Abänderungsklage beantragte der Kläger im Hauptpunkt die Aufhebung der nachehelichen Unter- haltsverpflichtung sowie der dafür am 18. Januar 2011 erlassenen Anweisung an die C._____ zur Direktzahlung von jeweils Fr. 1'204.- an die Beklagte. Nach durchgeführtem zweifachem Schriftenwechsel, einer erfolglos verlaufenen Eini- gungsverhandlung sowie nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 25. No- vember 2013 hiess das Bezirksgericht die Abänderungsklage mit Urteil vom 26. November 2013 gut und hob die Unterhaltspflicht auf, vorbehältlich eines Wieder- auflebens bei verbesserten Einkommensverhältnissen des Klägers. Dagegen er- klärte die Beklagte am 18. März 2014 rechtzeitig Berufung und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge (Urk. 36). Der Kläger beantragte mit seiner Berufungs- antwort vom 26. Mai 2014 die Abweisung der Berufung (Urk. 49).

E. 2 Die Beklagte stellte mit ihrer Berufungsbegründung gleichzeitig ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Nach Aufforderung zur Nachreichung zusätzlicher Belege zur finanziellen Situation wurde das Begehren der Beklagten mit Beschluss vom 22. April 2014 gutgeheis- sen (Urk. 47). Auch der Kläger beantragte in seiner Berufungsantwort die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Auch er wurde mit Verfügung vom

16. Juni 2014 zur Nachreichung zusätzlicher Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation aufgefordert, insbesondere zu einem allfälligen Vorbezug von Altersleistungen aus der 2. Säule (Urk. 52). Gemäss den dazu nachgereichten

- 5 - Belegen liess sich der Kläger am 7. Oktober 2010 sein Pensionskassenguthaben von Fr. 143'709.90 auszahlen, wobei der Kläger gleichzeitig erklären liess, dieses Vermögen sei zwischenzeitlich aufgebraucht worden (Urk. 53, Urk. 54/1+2). Er wurde darauf am 30. Juni 2014 erneut zur Vorlegung der einschlägigen Bankun- terlagen aufgefordert zwecks Nachweises des aktuellen Vermögensstandes bzw. des tatsächlichen Verzehrs des ausbezahlten Alterskapitals, welcher Aufforde- rung der Kläger ausdrücklich nicht nachkam (Urk. 55, Urk. 56). Mit Beschluss vom

28. Juli 2014 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren daher verweigert mit der Begründung, seine Vermögensverhält- nisse seien unklar und die prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht (Urk. 57).

E. 3 Neben der Veränderung des Einkommens des Klägers sind auch allfällige Ver- änderungen in seinem Existenzbedarf zu prüfen und zu ermitteln. Unbestrittener- massen lebt er zeitweise in Thailand. Angesichts der dortigen notorisch tieferen Lebenshaltungskosten ist daher der Bedarf des Klägers getrennt nach seinem je- weiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Der Bedarf beziffert sich wie folgt : Schweiz Thailand

1) Grundbedarf Fr. 1'100.- Fr. 600.-

2) Miete Fr. 800.- 0

3) Krankenkasse 2012 Fr. 360.50 2012 Fr. 360.50 2013 Fr. 316.05 2013 Fr. 316.05 2014 Fr. 326.65 2014 Fr. 326.65

- 10 -

4) Kommunikation Fr. 100.- Fr. 50.-

5) Versicherungen Fr. 40.- Fr. 20.-

6) Steuern Fr. 0 Fr. 0 Total 2012 Fr. 2'400.50 2012 Fr. 1'030.50 2013 Fr. 2'356.05 2013 Fr. 986.05 2014 Fr. 2'366.65 2014 Fr. 996.65

1) Grundbetrag : Vorinstanz wie Beklagte billigen dem Kläger während seines Aufenthaltes in der Schweiz einen Grundbetrag von Fr 1'100.- zu, was der Kläger nicht in Frage stellt und was daher zu übernehmen ist (Urk. 37 S. 13, Urk. 49 S. 6). Für den Aufenthalt in Thailand beziffert die Beklagte den Grundbetrag für den Kläger auf Fr. 1'200.- für einen Alleinstehenden ohne Hausgemeinschaft, obschon er dann bei seiner Freundin und deren Familie lebe. Unter Hinweis auf die ver- gleichende Lebenskostenberechnung der UBS "Preise und Löhne" für Einwohner von Bangkok reduziert die Beklagte den schweizerischen Grundbedarfsansatz auf die Hälfte (Urk. 26 S. 8). Dieser Betrag erscheint angemessen, weist doch die vorgenannte Referenzberechnung (Ausgabe 2012) für Bangkok ein allgemeines Preisniveau bzw. für Ausgaben für Güter- und Dienstleistungen (ohne Wohnkos- ten) ein Kostenniveau von 50,3% desjenigen für den Platz Zürich aus. Kommt da- zu, dass der Kläger bei seinen Aufenthalten in Thailand nicht in der Hauptstadt selber, sondern ausserhalb lebt, wo die Lebenskosten tendenziell noch tiefer sein dürften. Auch der Kläger akzeptiert diesen Betrag (Urk. 49 S. 7).

2) Miete Der Kläger wohnt in der Schweiz bei seiner Mutter in Untermiete. Dafür bezahlt er Fr. 800.- pro Monat. Entgegen der Vorinstanz sind ihm keine hypothetischen hö- heren Mietkosten zuzubilligen, da seine finanziellen Verhältnisse sehr knapp sind. Der Kläger wohnt sodann nur während eines Teils des Jahres in der Schweiz. Ei- ne allfällige eigene Wohnung würde während dieser Zeit leer stehen und nutzlose

- 11 - Kosten in einer angespannten Finanzlage mit sich bringen. Auch sind dem Kläger für die begrenzte Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz engere Wohnverhältnis- se zumutbar. Vor Vorinstanz machte die Beklagte geltend, dem Kläger fielen bei seinem Auf- enthalt in Thailand keine Wohnkosten an, da er unentgeltlich bei seiner Freundin und deren Familie wohne (Urk. 26 S. 8). An der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung hat sich der Kläger dazu nicht geäussert (Urk. 30 S. 3). Die erstmals in der Berufungsantwort aufgestellte Behauptung, er bezahle in Thailand Fr. 700.- Miete (Urk. 49 S. 7), ist als verspätetes Novum daher nicht mehr zu hören (Art. 317 ZPO). Die dafür eingereichten Bankbelege für eine Überweisung von Fr. 707.- am

10. Januar 2014 und eine solche von Fr. 693.- am 11. März 2014 (Urk. 51/22) wä- ren überdies nicht geeignet als Beweis dafür, dass es sich dabei um die Bezah- lung von Mietkosten handelt und dass solche regelmässig monatlich bezahlt wer- den.

3) Krankenkasse Der Kläger hat seine Krankenkassenprämien erst anlässlich der Hauptverhand- lung vom 26. November 2013 durch die entsprechenden Policen bzw. Rechnun- gen nachgewiesen (Urk. 31/17). Eine Prämienverbilligung ist aus den vorgelegten Policen nicht ersichtlich. Für die Prämien 2014 ist der Nachweis rechtzeitig erfolgt. Die Prämienbelege 2012 und 2013 hat der Kläger anlässlich der Replik vom 12. Dezember 2012 nicht eingereicht, obschon diese bereits vorlagen, sondern deren Nachreichung nur offeriert (Urk. 21 S. 6). Beweisurkunden, über welche eine Par- tei selber verfügt, sind grundsätzlich bereits mit den Rechtsschriften einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Nach der Mehrheit der Lehre genügt es allerdings, solche Beweismittel rechtzeitig anzurufen, worauf durch das Gericht eine Nach- frist zur Einreichung anzusetzen ist (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 54; E. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 24; L. Killias, BK, Art. 221 N 40; unklar diesbezüglich BSK ZPO - D. Willisegger, Art. 221 N 48; KUKO ZPO - G. Naegeli/R. Richers, Art. 221 N 36). Hat der Kläger auch ohne Nachfristansetzung die rechtzeitig mit der Replik angerufenen Urkun- den von sich aus anlässlich der Hauptverhandlung "nachgereicht", so sind diese zuzulassen. Diese sind insbesondere auch darum zuzulassen, weil der Abschluss

- 12 - einer Krankenversicherung obligatorisch ist und Kosten dafür grundsätzlich ge- richtsnotorisch sind. Die Krankenkassenprämien sind dem Kläger unbestrittener- massen auch während des Aufenthaltes in Thailand anzurechnen.

4) Versicherung Für die übliche Haushalt- und Haftpflichtversicherung rechnete die Beklagte dem Kläger vor Vorinstanz Fr. 40.- pro Monat in der Schweiz und die Hälfte davon ent- sprechend dem um 50% reduzierten Lebenskostenniveau in Thailand an (Urk. 26 S. 8), was der Kläger nicht bestritten hat (Urk. 30 S. 3) und was so zu überneh- men ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Haushaltversicherung nicht bereits in den Untermietkosten von Fr. 800.- inbegriffen ist.

5) Kommunikation Für Kommunikationskosten rechnete die Beklagte dem Kläger vor Vorinstanz Fr. 100.- an sowie die Hälfte davon während des Aufenthaltes in Thailand (Urk. 26 S. 8). Dies blieb seitens des Klägers vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 30 S. 3) und ist so zu übernehmen. Es kann daher offen bleiben, ob gewisse Kommunika- tionskosten (z.B. Billag) nicht bereits in den Untermietkosten von Fr. 800.- inbe- griffen sind.

6) Steuern Bereits die Vorinstanz hat dem Kläger keinen Steuerbetrag im Bedarf eingesetzt, da er keinen solchen geltend gemacht habe. Dies blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 49 S. 6). Bei knappen Verhältnissen bzw. Mangelsituationen sind praxisgemäss ohnehin keine Steuern zusätzlich zum Grundbetrag einzuset- zen. Vergleicht man den Existenzbedarf des Klägers mit seiner C._____-Rente von Fr. 2'603.- pro Monat, so ergibt sich bei einem Aufenthalt in der Schweiz für die massgebliche Zeit ab Juni 2012 ein Überschuss von Fr. 202.50 bis Fr. 246.95 pro Monat. Bei einem Aufenthalt in Thailand beträgt der Überschuss Fr. 1'572.50 bis Fr. 1'616.95. Noch nicht berücksichtigt ist dabei die Krankenkassenprämienverbil- ligung von jährlich Fr. 540.- (2012) bis Fr. 612.- (2013/14), auf welche der Kläger mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als Fr. 31'400.- Anspruch hat, so-

- 13 - fern er Wohnsitz im Kanton Zürich hat und sein Vermögen den Betrag von Fr. 150'000.- nicht übersteigt.

E. 4 Auf Seite der Beklagten hat sich seit der Scheidung die finanzielle Situation nicht verbessert. Im Zeitpunkt der Scheidung ging man von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 2'800.- und einem Existenzbedarf von Fr. 2'980.-, somit von einem Manko aus. Der Existenzbedarf der Beklagten be- trägt heute mindestens Fr. 2'570.-. Über ein Erwerbseinkommen verfügt sie zur Zeit nicht (vgl. Urk. 47), weshalb noch immer ein Manko besteht.

E. 5 Angesichts dieser Einkommens- und Bedarfszahlen hängt die weitere Leis- tungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von - allenfalls reduzierten - Unterhalts- beiträgen wesentlich davon ab, wie viel Zeit pro Jahr er in Thailand verbringt. Diesbezüglich gehen die Parteistandpunkte wesentlich auseinander. Die Beklagte geht davon aus, der Kläger halte sich rund 10 Monate pro Jahr in Thailand auf bzw. habe dort seinen Lebensmittelpunkt (Urk. 26 S. 7,9; Urk. 36 S. 6), während der Kläger von einem mehrheitlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in der Schweiz mit lediglich touristischen Reisen nach Thailand ausgeht (Urk. 30 S. 3; Urk. 49 S. 4). Obschon die Beklagte für ihre Behauptung zum thailändischen Lebensmittelpunkt des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren u.a. acht Zeugen als Beweismittel an- gerufen hat, hat die Vorinstanz auf ein Beweisverfahren verzichtet und erwogen, der Kläger könne sich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen jeweils nur befristet und nicht dauerhaft in Thailand aufhalten, weshalb von einem Dauerwohnsitz in der Schweiz auszugehen sei (Urk. 37 S. 12). Zurecht rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz damit die eigenen Zugaben des Klägers nicht berücksichtigt hat, dass er jeweils nur ein paar Stunden aus Thailand auszureisen brauche, um bei einer erneuten Einreise jeweils wieder eine neue (befristete) Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Urk. 36 S. 5, Prot. I S. 6). Auf diese Weise konnte er unbestrittener- massen auch zwischen Oktober 2010 und März 2012 in Thailand Wohnsitz be- gründen. Sodann ist aktenkundig belegt, dass der Kläger mindestens im Dezem- ber 2012 und dann wieder Anfang 2014 vier Monate in Thailand war (Urk. 21 S. 5, Prot. II S. 2, Urk. 51/19, Urk. 51/21, Urk. 51/24). Für bloss touristische Reisen er-

- 14 - folgt in der Regel keine Wohnsitzaufgabe. Die offiziellen Meldeverhältnisse sind umgekehrt nur ein Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthalt, brauchen mit diesem aber nicht übereinzustimmen. Indem die Vorinstanz der Beklagten den gehörig of- ferierten Beweis für längere Aufenthalte bzw. einen eigentlichen Lebensmittel- punkt der Klägers in Thailand verwehrt hat, hat sie ihr das rechtliche Gehör ver- weigert. Diese Berufungsrüge der Beklagten ist - entgegen dem Kläger - ausrei- chend begründet und ausgewiesen (Urk. 36 S. 5). Aus den nachstehenden Gründen kann indessen eine Rückweisung des Verfah- rens zur Durchführung des verweigerten Beweisverfahrens zum Wohnsitz bzw. zum mehrheitlichen Aufenthalt des Klägers unterbleiben.

E. 6 Im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde der Kläger aufgefordert, sich über den allfälligen Vor- bezug von Altersleistungen seiner Pensionskasse auszuweisen. Dabei ergab sich, dass er sich im Oktober 2010 sein gesamtes Pensionskassenkapital von Fr. 143'709.- hatte auszahlen lassen. Gleichzeitig hatte er mit dem Verkauf der ehemaligen ehelichen Liegenschaft einen Nettoerlös von Fr. 20'000.- bis Fr. 30'000.- erzielt (Urk. 21 S. 6). Der Kläger verweigerte die Vorlage von Belegen über den behaupteten Verbrauch des Pensionskassengeldes, obschon er im Be- sitz solcher Belege wie Bankkontoauszüge und Steuererklärungen ist (Urk. 54/1, Urk. 56). Damit ist der behauptete Verbrauch dieses Geldes nicht nachgewiesen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger noch mindestens über einen Teil die- ses Kapitals verfügt. Damit ist aber seine Leistungsfähigkeit für die Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge trotz reduziertem Einkommen gegeben. Zum einen ist der Ertrag dieses Vermögens zum laufenden Einkommen hinzuzurechnen. Zum an- deren ist einem Schuldner auch zuzumuten, für das Alter angespartes Vermögen im Alter auch tatsächlich zu verzehren (Hausheer/Spycher, a.a.O. S. 35 Rz 01.77 mit weiteren Verweisen, insb. BGer 5A_14/2008, E.5). Dies ist dem Kläger auch vorliegend zuzumuten, dauert doch seine Unterhaltspflicht maximal noch rund vier Jahre.

E. 7 Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten/Berufungs- klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.- zu bezahlen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 9 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.

- 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Zürich, 20. Oktober 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: se

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage werden die Ziffern 1 und 2 der mit Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Thurgauer Obergerichts vom 4. Februar 2010 genehmigten Vergleichs (Prozess-Nr. ZBR.2009.59) mit Wirkung per 25. Mai 2012 aufge- hoben.
  2. Sodann wird die mit Verfügung 18. Januar 2011 (EF100003-D) erlassene Anweisung an die C._____ aufgehoben.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte unaufgefordert zu informieren so- wie die entsprechenden Unterlagen zu edieren, falls er Einkünfte generiert, die seinen Bedarf von Fr. 2'616.– übersteigen. In diesem Fall lebt die Unter- haltspflicht, im einen Bedarf von Fr. 2616.– übersteigenden Umfang, zeitlich sowie betragsmässig maximal bis zum im Scheidungsurteil vom 4. Februar 2010 des Obergerichts Thurgau festgesetzten Umfang wieder auf.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  5. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen.
  7. (Schriftliche Mitteilung)
  8. (Berufung) Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 36): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. November 2013 sei aufzu- heben.
  9. Die Klage vom 25. Mai 2012 sei vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sein die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbe- sondere betreffend Aufenthalt des Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
  11. Der Berufungsklägerin sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren." Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 49): "1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerin.
  13. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung einzuräumen, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen." - 4 - Erwägungen: A.
  14. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen vom 7. Juli 2009 geschieden und der nacheheliche Unterhalt sowie das Güterrecht mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2010 geregelt. In der Scheidungsvereinbarung hatte sich der Kläger und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Kläger) verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Beklagte) monatliche Unterhaltsbeiträge u.a. von Fr. 1'585.- ab 1. Januar 2012 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zu bezahlen. Mit der am 25. Mai 2012 beim Bezirksgerichts Dielsdorf eingeleiteten Abänderungsklage beantragte der Kläger im Hauptpunkt die Aufhebung der nachehelichen Unter- haltsverpflichtung sowie der dafür am 18. Januar 2011 erlassenen Anweisung an die C._____ zur Direktzahlung von jeweils Fr. 1'204.- an die Beklagte. Nach durchgeführtem zweifachem Schriftenwechsel, einer erfolglos verlaufenen Eini- gungsverhandlung sowie nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 25. No- vember 2013 hiess das Bezirksgericht die Abänderungsklage mit Urteil vom 26. November 2013 gut und hob die Unterhaltspflicht auf, vorbehältlich eines Wieder- auflebens bei verbesserten Einkommensverhältnissen des Klägers. Dagegen er- klärte die Beklagte am 18. März 2014 rechtzeitig Berufung und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge (Urk. 36). Der Kläger beantragte mit seiner Berufungs- antwort vom 26. Mai 2014 die Abweisung der Berufung (Urk. 49).
  15. Die Beklagte stellte mit ihrer Berufungsbegründung gleichzeitig ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Nach Aufforderung zur Nachreichung zusätzlicher Belege zur finanziellen Situation wurde das Begehren der Beklagten mit Beschluss vom 22. April 2014 gutgeheis- sen (Urk. 47). Auch der Kläger beantragte in seiner Berufungsantwort die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Auch er wurde mit Verfügung vom
  16. Juni 2014 zur Nachreichung zusätzlicher Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation aufgefordert, insbesondere zu einem allfälligen Vorbezug von Altersleistungen aus der 2. Säule (Urk. 52). Gemäss den dazu nachgereichten - 5 - Belegen liess sich der Kläger am 7. Oktober 2010 sein Pensionskassenguthaben von Fr. 143'709.90 auszahlen, wobei der Kläger gleichzeitig erklären liess, dieses Vermögen sei zwischenzeitlich aufgebraucht worden (Urk. 53, Urk. 54/1+2). Er wurde darauf am 30. Juni 2014 erneut zur Vorlegung der einschlägigen Bankun- terlagen aufgefordert zwecks Nachweises des aktuellen Vermögensstandes bzw. des tatsächlichen Verzehrs des ausbezahlten Alterskapitals, welcher Aufforde- rung der Kläger ausdrücklich nicht nachkam (Urk. 55, Urk. 56). Mit Beschluss vom
  17. Juli 2014 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren daher verweigert mit der Begründung, seine Vermögensverhält- nisse seien unklar und die prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht (Urk. 57).
  18. Wie nachfolgend auszuführen sein wird, erweist sich das Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel sowie dem Verfahren zur unentgeltlichen Rechtspflege als spruchreif. Weiterungen erübrigen sich. Die zuletzt ergangenen Rechtsschrif- ten des Klägers wurden der Beklagten jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55, Urk. 57). B.
  19. Im Zeitpunkt der Scheidung war der Kläger noch bei der D._____ mit einem Teilzeitpensum berufstätig und erzielte ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'425.- netto; dazu kam eine C._____-Rente im Betrag von Fr. 2'603.- aufgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Das Scheidungsgericht ging bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts von einem monatlichen Gesamteinkommen des Klägers von Fr. 6'030.- aus und bezifferte sein Existenzminimum auf Fr. 3'040.-. Bei der Beklagten ging das Scheidungsgericht für die letzte Phase des nachehelichen Un- terhalts ab 1. Januar 2012 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'800.- und einem Existenzbedarf von Fr. 2'980.- aus. Gestützt auf diese Zahlen wurde der Unterhaltsbeitrag für die Be- klagte für die letzte Unterhaltsphase ab 2012 auf Fr. 1'585.- festgelegt (Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 wies der Einzelrichter im summarischen Ver- fahren die C._____ an, der Beklagten vom C._____-Rentenbetreffnis des Klägers Fr. 1'204.- direkt auszuzahlen. Eine Anweisung für den vollen geschuldeten Un- - 6 - terhaltsbeitrag lehnte der Einzelrichter ab, da ein zu schwerer Eingriff ins Exis- tenzminimum des Klägers resultieren würde (Urk. 3/7).
  20. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil im wesentlichen der Argumentation des Klä- gers gefolgt und hat seine Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 25. Mai 2012 aufge- hoben. Sie ging mit dem Kläger davon aus, dass er seine Arbeit bei der D._____ im Oktober 2010 glaubhafterweise aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen und er angesichts seiner multiplen gesundheitlichen Beschwerden und seines Alters - der Kläger ist am tt. Januar 1954 geboren - keine andere Arbeit mehr finden könne. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ihren Folgen sei im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen. Als Einkom- men verbleibe ihm daher nur noch die C._____-Rente im Betrag von Fr. 2'603.-; das Existenzminimum des Klägers betrage neu Fr. 2'616.-. Damit sei beim Kläger eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ein- getreten. Statt eines Überschusses von Fr. 2'930.- wie im Zeitpunkt der Schei- dung verbleibe ihm heute sogar ein kleines Manko. Wohl sei der Kläger nach sei- ner Kündigung zunächst nach Thailand ausgewandert, scheine dort aber vermut- lich aus finanziellen Gründen keine dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben. Seine Wohnsitzverlegung nach Thailand sei daher als missglückt zu be- trachten und heute sei von einem Wohnsitz in der Schweiz mit rein touristischen Reisen nach Thailand auszugehen. Das schweizerische Lebenskostenniveau er- laube dem Kläger die weitere Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte nicht mehr. Die Vorinstanz folgte damit den Einwänden der Beklagten nicht, der Kläger habe seine Stelle bei der D._____ nicht wegen eines verschlechterten Ge- sundheitszustandes, sondern aus freien Stücken aufgegeben, um nach Thailand auszuwandern, sowie dass er mehrheitlich unentgeltlich in Thailand bei der Fami- lie seiner neuen Partnerin und zu wesentlich tieferen Kosten lebe; zudem verrich- te er dort auch Gartenbau- und andere handwerkliche Tätigkeiten.
  21. In ihrer Berufungsbegründung geht die Beklagte nach wie vor von einer freiwil- ligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, macht in ihrer Berufung aber im Wesentlichen Ausführungen zur Wohnsitzfrage beim Kläger und zu seinen Le- benskosten. Sie wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, - 7 - die Auswanderung des Klägers nach Thailand nach der Arbeitsaufgabe bei der D._____ sei später gescheitert bzw. dieser habe keinen Wohnsitz mehr in Thai- land. Die Vorinstanz habe dabei zu Unrecht die vom Kläger erst anlässlich der Hauptverhandlung und damit prozessual verspätet vorgebrachten Beweismittel, wie eine Meldebestätigung des Einwohneramts E._____ und eine schweizerische Krankenkassenpolice, berücksichtigt. Umgekehrt habe die Vorinstanz die von der Beklagten offerierten acht Zeugen nicht befragt, welche den Wohnsitz des Klä- gers in Thailand hätten bestätigen können, und stattdessen mit allgemeinen Er- wägungen zur Visa-Situation in Thailand argumentiert. Der Kläger lebe rund zehn Monate pro Jahr in Thailand bei Existenzbedarfskosten von Fr. 986.- monatlich. Weitere zwei Monate lebe er in der Schweiz mit einem Existenzbedarf von Fr. 2'356.- ; dabei seien, wenn überhaupt, nur die effektiven Kosten der Untermie- te bei der Mutter von Fr. 800.- zu berücksichtigen und nicht hypothetische Woh- nungskosten für eine anderweitige Unterkunft. Diese Lebenshaltungskosten zu- züglich die zweimaligen Flugkosten pro Jahr könne der Kläger aber mit den Fr. 1'399.- der C._____-Rente begleichen, die ihm nach dem Abzug der Direkt- zahlungen an die Beklagte von Fr. 1'204.- monatlich verblieben (Urk. 36). Der Kläger wendet im Berufungsverfahren ein, die Beklagte sei mit ihrer Beru- fungsbegründung der Rügepflicht nicht ausreichend nachgekommen, da sie nicht darlege, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig sei. Die Rügen der Beklagten betreffend die verspätete Vorlegung von Noven sowie die Nichtabnahme der von der Beklagten angerufenen Zeugen seien unbegründet. Er hält daran fest, dass er (wieder) Wohnsitz in E._____ habe, was er mit einer Mel- debestätigung vom 2. April 2014 und unter Hinweis auf die Steuereinschätzung für das ganze Jahr 2013 belegt. Er halte sich lediglich beschwerdebedingt jeweils einige Zeit in Thailand auf, nicht aber grossmehrheitlich, und melde sich aus Kos- tengründen für diese Zeit in der Schweiz ab. Hinsichtlich seines Bedarfs verweist der Kläger auf die Berechnung durch die Vorinstanz. Auch in Thailand fielen ihm Mietkosten von Fr. 700.- monatlich an und der Grundbetrag für das dortige Leben sei auf Fr. 600.- festzusetzen, zuzüglich Krankenkasse, Versicherungs- und Kommunikationskosten (Urk. 49). - 8 - C.
  22. Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung von Unterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass sich die Verhältnisse seit deren Festsetzung dauernd und unvorher- sehbar verändert haben. Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unter- haltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum voraus berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für eine Herabsetzung der Unterhalts- beiträge ist weiter eine erhebliche Änderung der Verhältnisse, soweit sie zur Be- stimmung der Beitragshöhe von Bedeutung sind. Die Verhältnisse müssen sich so erheblich geändert haben, dass sich eine Neuordnung aufdrängt. Ob die Ände- rung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Beitrages. Als Regel gilt weiter, dass Veränderungen nur beachtlich sind, wenn sie vom Schuldner nicht freiwillig oder gar in der Absicht, den Unter- haltsanspruch zu schmälern, herbeigeführt worden sind. Der Schuldner soll die Folgen der seine Lebensführung betreffenden Entscheide selber tragen und nicht auf seine Unterhaltsgläubiger abwälzen. Ist die veränderte Sachlage auf den bö- sen Willen oder auch nur auf einen aus freien Stücken gefassten Entschluss des Unterhaltsschuldners zurückzuführen, so vermag sie eine Herabsetzung der Un- terhaltsbeiträge in der Regel nicht zu rechtfertigen, jedenfalls so lange nicht, als der Pflichtige selber die Möglichkeit hat, eine wirtschaftlich günstigere Situation wieder herzustellen. Ein Unterhaltsverpflichteter kann grundsätzlich nicht ver- pflichtet werden, mehr Unterhalt zu bezahlen, als ihm aufgrund seiner Leistungs- fähigkeit möglich ist. Demzufolge ist nicht primär nach dem Motiv der Verände- rung zu fragen, sondern auf die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Rückgängig- machung abzustellen. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schä- digungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypo- thetisches Einkommen nur dann angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 5f; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.A., 2010, S. 28 Rz 01.61ff, S. 659 Rz 09.131ff). - 9 -
  23. Der Kläger begründet sein Abänderungsbegehren mit einer wesentlichen und dauerhaften Reduktion seiner Einkünfte. Hat er zur Zeit der Scheidung aus Ar- beitserwerb und C._____-Rente monatliche Einkünfte von Fr. 6'030.- erzielt, ver- bleibt ihm seit der Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit im Oktober 2010 nur noch die C._____-Rente im Betrag von Fr. 2'603.-. Damit ist eine wesentliche und voraus- sichtlich dauernde Verminderung seines Einkommens dargetan, weshalb auf das Abänderungsbegehren einzutreten ist. Der Kläger wird bald 61 Jahre alt, ist gesundheitlich angeschlagen und offiziell nur zu 60% arbeitsfähig. Seit vier Jahren ist er aus dem aktiven Berufsleben ausge- schieden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass er selbst unter Aufbietung aller Kräfte und allen guten Willens nochmals eine ange- passte Arbeitsstelle finden und dort bis zur Erreichung des ordentlichen Pensi- onsalters verbleiben kann. In diesem Sinne ist seine reduzierte finanzielle Leis- tungsfähigkeit irreversibel, so dass es sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigt, die Frage einer absichtlichen Einkommensverminde- rung durch eine freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle im Oktober 2010 näher zu prüfen.
  24. Neben der Veränderung des Einkommens des Klägers sind auch allfällige Ver- änderungen in seinem Existenzbedarf zu prüfen und zu ermitteln. Unbestrittener- massen lebt er zeitweise in Thailand. Angesichts der dortigen notorisch tieferen Lebenshaltungskosten ist daher der Bedarf des Klägers getrennt nach seinem je- weiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Der Bedarf beziffert sich wie folgt : Schweiz Thailand 1) Grundbedarf Fr. 1'100.- Fr. 600.- 2) Miete Fr. 800.- 0 3) Krankenkasse 2012 Fr. 360.50 2012 Fr. 360.50 2013 Fr. 316.05 2013 Fr. 316.05 2014 Fr. 326.65 2014 Fr. 326.65 - 10 - 4) Kommunikation Fr. 100.- Fr. 50.- 5) Versicherungen Fr. 40.- Fr. 20.- 6) Steuern Fr. 0 Fr. 0 Total 2012 Fr. 2'400.50 2012 Fr. 1'030.50 2013 Fr. 2'356.05 2013 Fr. 986.05 2014 Fr. 2'366.65 2014 Fr. 996.65 1) Grundbetrag : Vorinstanz wie Beklagte billigen dem Kläger während seines Aufenthaltes in der Schweiz einen Grundbetrag von Fr 1'100.- zu, was der Kläger nicht in Frage stellt und was daher zu übernehmen ist (Urk. 37 S. 13, Urk. 49 S. 6). Für den Aufenthalt in Thailand beziffert die Beklagte den Grundbetrag für den Kläger auf Fr. 1'200.- für einen Alleinstehenden ohne Hausgemeinschaft, obschon er dann bei seiner Freundin und deren Familie lebe. Unter Hinweis auf die ver- gleichende Lebenskostenberechnung der UBS "Preise und Löhne" für Einwohner von Bangkok reduziert die Beklagte den schweizerischen Grundbedarfsansatz auf die Hälfte (Urk. 26 S. 8). Dieser Betrag erscheint angemessen, weist doch die vorgenannte Referenzberechnung (Ausgabe 2012) für Bangkok ein allgemeines Preisniveau bzw. für Ausgaben für Güter- und Dienstleistungen (ohne Wohnkos- ten) ein Kostenniveau von 50,3% desjenigen für den Platz Zürich aus. Kommt da- zu, dass der Kläger bei seinen Aufenthalten in Thailand nicht in der Hauptstadt selber, sondern ausserhalb lebt, wo die Lebenskosten tendenziell noch tiefer sein dürften. Auch der Kläger akzeptiert diesen Betrag (Urk. 49 S. 7). 2) Miete Der Kläger wohnt in der Schweiz bei seiner Mutter in Untermiete. Dafür bezahlt er Fr. 800.- pro Monat. Entgegen der Vorinstanz sind ihm keine hypothetischen hö- heren Mietkosten zuzubilligen, da seine finanziellen Verhältnisse sehr knapp sind. Der Kläger wohnt sodann nur während eines Teils des Jahres in der Schweiz. Ei- ne allfällige eigene Wohnung würde während dieser Zeit leer stehen und nutzlose - 11 - Kosten in einer angespannten Finanzlage mit sich bringen. Auch sind dem Kläger für die begrenzte Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz engere Wohnverhältnis- se zumutbar. Vor Vorinstanz machte die Beklagte geltend, dem Kläger fielen bei seinem Auf- enthalt in Thailand keine Wohnkosten an, da er unentgeltlich bei seiner Freundin und deren Familie wohne (Urk. 26 S. 8). An der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung hat sich der Kläger dazu nicht geäussert (Urk. 30 S. 3). Die erstmals in der Berufungsantwort aufgestellte Behauptung, er bezahle in Thailand Fr. 700.- Miete (Urk. 49 S. 7), ist als verspätetes Novum daher nicht mehr zu hören (Art. 317 ZPO). Die dafür eingereichten Bankbelege für eine Überweisung von Fr. 707.- am
  25. Januar 2014 und eine solche von Fr. 693.- am 11. März 2014 (Urk. 51/22) wä- ren überdies nicht geeignet als Beweis dafür, dass es sich dabei um die Bezah- lung von Mietkosten handelt und dass solche regelmässig monatlich bezahlt wer- den. 3) Krankenkasse Der Kläger hat seine Krankenkassenprämien erst anlässlich der Hauptverhand- lung vom 26. November 2013 durch die entsprechenden Policen bzw. Rechnun- gen nachgewiesen (Urk. 31/17). Eine Prämienverbilligung ist aus den vorgelegten Policen nicht ersichtlich. Für die Prämien 2014 ist der Nachweis rechtzeitig erfolgt. Die Prämienbelege 2012 und 2013 hat der Kläger anlässlich der Replik vom 12. Dezember 2012 nicht eingereicht, obschon diese bereits vorlagen, sondern deren Nachreichung nur offeriert (Urk. 21 S. 6). Beweisurkunden, über welche eine Par- tei selber verfügt, sind grundsätzlich bereits mit den Rechtsschriften einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Nach der Mehrheit der Lehre genügt es allerdings, solche Beweismittel rechtzeitig anzurufen, worauf durch das Gericht eine Nach- frist zur Einreichung anzusetzen ist (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 54; E. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 24; L. Killias, BK, Art. 221 N 40; unklar diesbezüglich BSK ZPO - D. Willisegger, Art. 221 N 48; KUKO ZPO - G. Naegeli/R. Richers, Art. 221 N 36). Hat der Kläger auch ohne Nachfristansetzung die rechtzeitig mit der Replik angerufenen Urkun- den von sich aus anlässlich der Hauptverhandlung "nachgereicht", so sind diese zuzulassen. Diese sind insbesondere auch darum zuzulassen, weil der Abschluss - 12 - einer Krankenversicherung obligatorisch ist und Kosten dafür grundsätzlich ge- richtsnotorisch sind. Die Krankenkassenprämien sind dem Kläger unbestrittener- massen auch während des Aufenthaltes in Thailand anzurechnen. 4) Versicherung Für die übliche Haushalt- und Haftpflichtversicherung rechnete die Beklagte dem Kläger vor Vorinstanz Fr. 40.- pro Monat in der Schweiz und die Hälfte davon ent- sprechend dem um 50% reduzierten Lebenskostenniveau in Thailand an (Urk. 26 S. 8), was der Kläger nicht bestritten hat (Urk. 30 S. 3) und was so zu überneh- men ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Haushaltversicherung nicht bereits in den Untermietkosten von Fr. 800.- inbegriffen ist. 5) Kommunikation Für Kommunikationskosten rechnete die Beklagte dem Kläger vor Vorinstanz Fr. 100.- an sowie die Hälfte davon während des Aufenthaltes in Thailand (Urk. 26 S. 8). Dies blieb seitens des Klägers vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 30 S. 3) und ist so zu übernehmen. Es kann daher offen bleiben, ob gewisse Kommunika- tionskosten (z.B. Billag) nicht bereits in den Untermietkosten von Fr. 800.- inbe- griffen sind. 6) Steuern Bereits die Vorinstanz hat dem Kläger keinen Steuerbetrag im Bedarf eingesetzt, da er keinen solchen geltend gemacht habe. Dies blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 49 S. 6). Bei knappen Verhältnissen bzw. Mangelsituationen sind praxisgemäss ohnehin keine Steuern zusätzlich zum Grundbetrag einzuset- zen. Vergleicht man den Existenzbedarf des Klägers mit seiner C._____-Rente von Fr. 2'603.- pro Monat, so ergibt sich bei einem Aufenthalt in der Schweiz für die massgebliche Zeit ab Juni 2012 ein Überschuss von Fr. 202.50 bis Fr. 246.95 pro Monat. Bei einem Aufenthalt in Thailand beträgt der Überschuss Fr. 1'572.50 bis Fr. 1'616.95. Noch nicht berücksichtigt ist dabei die Krankenkassenprämienverbil- ligung von jährlich Fr. 540.- (2012) bis Fr. 612.- (2013/14), auf welche der Kläger mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als Fr. 31'400.- Anspruch hat, so- - 13 - fern er Wohnsitz im Kanton Zürich hat und sein Vermögen den Betrag von Fr. 150'000.- nicht übersteigt.
  26. Auf Seite der Beklagten hat sich seit der Scheidung die finanzielle Situation nicht verbessert. Im Zeitpunkt der Scheidung ging man von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 2'800.- und einem Existenzbedarf von Fr. 2'980.-, somit von einem Manko aus. Der Existenzbedarf der Beklagten be- trägt heute mindestens Fr. 2'570.-. Über ein Erwerbseinkommen verfügt sie zur Zeit nicht (vgl. Urk. 47), weshalb noch immer ein Manko besteht.
  27. Angesichts dieser Einkommens- und Bedarfszahlen hängt die weitere Leis- tungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von - allenfalls reduzierten - Unterhalts- beiträgen wesentlich davon ab, wie viel Zeit pro Jahr er in Thailand verbringt. Diesbezüglich gehen die Parteistandpunkte wesentlich auseinander. Die Beklagte geht davon aus, der Kläger halte sich rund 10 Monate pro Jahr in Thailand auf bzw. habe dort seinen Lebensmittelpunkt (Urk. 26 S. 7,9; Urk. 36 S. 6), während der Kläger von einem mehrheitlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in der Schweiz mit lediglich touristischen Reisen nach Thailand ausgeht (Urk. 30 S. 3; Urk. 49 S. 4). Obschon die Beklagte für ihre Behauptung zum thailändischen Lebensmittelpunkt des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren u.a. acht Zeugen als Beweismittel an- gerufen hat, hat die Vorinstanz auf ein Beweisverfahren verzichtet und erwogen, der Kläger könne sich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen jeweils nur befristet und nicht dauerhaft in Thailand aufhalten, weshalb von einem Dauerwohnsitz in der Schweiz auszugehen sei (Urk. 37 S. 12). Zurecht rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz damit die eigenen Zugaben des Klägers nicht berücksichtigt hat, dass er jeweils nur ein paar Stunden aus Thailand auszureisen brauche, um bei einer erneuten Einreise jeweils wieder eine neue (befristete) Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Urk. 36 S. 5, Prot. I S. 6). Auf diese Weise konnte er unbestrittener- massen auch zwischen Oktober 2010 und März 2012 in Thailand Wohnsitz be- gründen. Sodann ist aktenkundig belegt, dass der Kläger mindestens im Dezem- ber 2012 und dann wieder Anfang 2014 vier Monate in Thailand war (Urk. 21 S. 5, Prot. II S. 2, Urk. 51/19, Urk. 51/21, Urk. 51/24). Für bloss touristische Reisen er- - 14 - folgt in der Regel keine Wohnsitzaufgabe. Die offiziellen Meldeverhältnisse sind umgekehrt nur ein Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthalt, brauchen mit diesem aber nicht übereinzustimmen. Indem die Vorinstanz der Beklagten den gehörig of- ferierten Beweis für längere Aufenthalte bzw. einen eigentlichen Lebensmittel- punkt der Klägers in Thailand verwehrt hat, hat sie ihr das rechtliche Gehör ver- weigert. Diese Berufungsrüge der Beklagten ist - entgegen dem Kläger - ausrei- chend begründet und ausgewiesen (Urk. 36 S. 5). Aus den nachstehenden Gründen kann indessen eine Rückweisung des Verfah- rens zur Durchführung des verweigerten Beweisverfahrens zum Wohnsitz bzw. zum mehrheitlichen Aufenthalt des Klägers unterbleiben.
  28. Im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde der Kläger aufgefordert, sich über den allfälligen Vor- bezug von Altersleistungen seiner Pensionskasse auszuweisen. Dabei ergab sich, dass er sich im Oktober 2010 sein gesamtes Pensionskassenkapital von Fr. 143'709.- hatte auszahlen lassen. Gleichzeitig hatte er mit dem Verkauf der ehemaligen ehelichen Liegenschaft einen Nettoerlös von Fr. 20'000.- bis Fr. 30'000.- erzielt (Urk. 21 S. 6). Der Kläger verweigerte die Vorlage von Belegen über den behaupteten Verbrauch des Pensionskassengeldes, obschon er im Be- sitz solcher Belege wie Bankkontoauszüge und Steuererklärungen ist (Urk. 54/1, Urk. 56). Damit ist der behauptete Verbrauch dieses Geldes nicht nachgewiesen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger noch mindestens über einen Teil die- ses Kapitals verfügt. Damit ist aber seine Leistungsfähigkeit für die Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge trotz reduziertem Einkommen gegeben. Zum einen ist der Ertrag dieses Vermögens zum laufenden Einkommen hinzuzurechnen. Zum an- deren ist einem Schuldner auch zuzumuten, für das Alter angespartes Vermögen im Alter auch tatsächlich zu verzehren (Hausheer/Spycher, a.a.O. S. 35 Rz 01.77 mit weiteren Verweisen, insb. BGer 5A_14/2008, E.5). Dies ist dem Kläger auch vorliegend zuzumuten, dauert doch seine Unterhaltspflicht maximal noch rund vier Jahre.
  29. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kläger allein mit der Re- duktion der laufenden Einkünfte keine wesentliche und voraussichtlich dauerhafte - 15 - Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse dargetan hat, welche eine Auf- hebung oder Sistierung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger noch über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um seiner Unterhaltspflicht bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter nachzukommen. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Lebensbedarf des Klägers während seiner Aufenthalte in Thailand wesentlich reduziert und in dieser Zeit daher ein namhafter Einkommensüberschuss resultiert. Damit ist seine Abänderungsklage und entsprechend ist auch das Begehren um Aufhebung der Schuldneranweisung an die C._____ vom 18. Januar 2011 abzuweisen. D. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die Bemessung von Entscheidgebühr und Parteientschädigung durch die Vor- instanz blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Die nunmehr den Kläger treffenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zufolge der ihm für jenes Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 6'500.- (inkl. MWSt) ist analog als eine solche zugunsten der Beklagten zu übernehmen, jedoch auf Fr. 6'000.- zu reduzieren, da die Beklagte keinen Mehr- wertsteuerzuschlag beantragt hat. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 5'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung für die Be- klagte ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 13 AnwGebV auf Fr. 3'600.- ohne Mehrwertsteuer, da nicht beantragt, festzusetzen. Es wird erkannt:
  30. Die Klage wird abgewiesen.
  31. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt. - 16 -
  32. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger/Beru- fungsbeklagten auferlegt, zufolge der ihm für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
  33. Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten/Berufungs- klä-gerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
  34. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.-.
  35. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger/Beru- fungsbeklagten auferlegt.
  36. Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten/Berufungs- klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.- zu bezahlen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. - 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Zürich, 20. Oktober 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC140011-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 20. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Unterhalt, Schuldneranweisung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. November 2013 (FP120005-D)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2010 die Verpflichtung des Klägers auf- zuheben, der Beklagten nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen.

2. Es sei die Anweisung der C._____ (Bezirksgericht Dielsdorf: Ge- schäftsnr. EF100003/U1/B-1/dd) aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Eventualantrag : "1. Es sei die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ab sofort für die Zeit von zwei Jahren im vollen Umfang zu sistieren resp. einzustellen und es sei für diese Zeit die Anweisung der C._____ (Bezirksgericht Dielsdorf: Geschäftsnr. EF100003/U1/B-1/dd) aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht o.V, vom 26. November 2013 :

1. In Gutheissung der Klage werden die Ziffern 1 und 2 der mit Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Thurgauer Obergerichts vom 4. Februar 2010 genehmigten Vergleichs (Prozess-Nr. ZBR.2009.59) mit Wirkung per 25. Mai 2012 aufge- hoben.

2. Sodann wird die mit Verfügung 18. Januar 2011 (EF100003-D) erlassene Anweisung an die C._____ aufgehoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte unaufgefordert zu informieren so- wie die entsprechenden Unterlagen zu edieren, falls er Einkünfte generiert, die seinen Bedarf von Fr. 2'616.– übersteigen. In diesem Fall lebt die Unter- haltspflicht, im einen Bedarf von Fr. 2616.– übersteigenden Umfang, zeitlich sowie betragsmässig maximal bis zum im Scheidungsurteil vom 4. Februar 2010 des Obergerichts Thurgau festgesetzten Umfang wieder auf.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen.

7. (Schriftliche Mitteilung)

8. (Berufung) Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 36): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. November 2013 sei aufzu- heben.

2. Die Klage vom 25. Mai 2012 sei vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sein die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbe- sondere betreffend Aufenthalt des Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

4. Der Berufungsklägerin sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren." Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 49): "1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerin.

3. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung einzuräumen, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen."

- 4 - Erwägungen: A.

1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen vom 7. Juli 2009 geschieden und der nacheheliche Unterhalt sowie das Güterrecht mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2010 geregelt. In der Scheidungsvereinbarung hatte sich der Kläger und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Kläger) verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Beklagte) monatliche Unterhaltsbeiträge u.a. von Fr. 1'585.- ab 1. Januar 2012 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zu bezahlen. Mit der am 25. Mai 2012 beim Bezirksgerichts Dielsdorf eingeleiteten Abänderungsklage beantragte der Kläger im Hauptpunkt die Aufhebung der nachehelichen Unter- haltsverpflichtung sowie der dafür am 18. Januar 2011 erlassenen Anweisung an die C._____ zur Direktzahlung von jeweils Fr. 1'204.- an die Beklagte. Nach durchgeführtem zweifachem Schriftenwechsel, einer erfolglos verlaufenen Eini- gungsverhandlung sowie nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 25. No- vember 2013 hiess das Bezirksgericht die Abänderungsklage mit Urteil vom 26. November 2013 gut und hob die Unterhaltspflicht auf, vorbehältlich eines Wieder- auflebens bei verbesserten Einkommensverhältnissen des Klägers. Dagegen er- klärte die Beklagte am 18. März 2014 rechtzeitig Berufung und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge (Urk. 36). Der Kläger beantragte mit seiner Berufungs- antwort vom 26. Mai 2014 die Abweisung der Berufung (Urk. 49).

2. Die Beklagte stellte mit ihrer Berufungsbegründung gleichzeitig ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Nach Aufforderung zur Nachreichung zusätzlicher Belege zur finanziellen Situation wurde das Begehren der Beklagten mit Beschluss vom 22. April 2014 gutgeheis- sen (Urk. 47). Auch der Kläger beantragte in seiner Berufungsantwort die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Auch er wurde mit Verfügung vom

16. Juni 2014 zur Nachreichung zusätzlicher Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation aufgefordert, insbesondere zu einem allfälligen Vorbezug von Altersleistungen aus der 2. Säule (Urk. 52). Gemäss den dazu nachgereichten

- 5 - Belegen liess sich der Kläger am 7. Oktober 2010 sein Pensionskassenguthaben von Fr. 143'709.90 auszahlen, wobei der Kläger gleichzeitig erklären liess, dieses Vermögen sei zwischenzeitlich aufgebraucht worden (Urk. 53, Urk. 54/1+2). Er wurde darauf am 30. Juni 2014 erneut zur Vorlegung der einschlägigen Bankun- terlagen aufgefordert zwecks Nachweises des aktuellen Vermögensstandes bzw. des tatsächlichen Verzehrs des ausbezahlten Alterskapitals, welcher Aufforde- rung der Kläger ausdrücklich nicht nachkam (Urk. 55, Urk. 56). Mit Beschluss vom

28. Juli 2014 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren daher verweigert mit der Begründung, seine Vermögensverhält- nisse seien unklar und die prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht (Urk. 57).

3. Wie nachfolgend auszuführen sein wird, erweist sich das Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel sowie dem Verfahren zur unentgeltlichen Rechtspflege als spruchreif. Weiterungen erübrigen sich. Die zuletzt ergangenen Rechtsschrif- ten des Klägers wurden der Beklagten jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55, Urk. 57). B.

1. Im Zeitpunkt der Scheidung war der Kläger noch bei der D._____ mit einem Teilzeitpensum berufstätig und erzielte ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'425.- netto; dazu kam eine C._____-Rente im Betrag von Fr. 2'603.- aufgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Das Scheidungsgericht ging bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts von einem monatlichen Gesamteinkommen des Klägers von Fr. 6'030.- aus und bezifferte sein Existenzminimum auf Fr. 3'040.-. Bei der Beklagten ging das Scheidungsgericht für die letzte Phase des nachehelichen Un- terhalts ab 1. Januar 2012 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'800.- und einem Existenzbedarf von Fr. 2'980.- aus. Gestützt auf diese Zahlen wurde der Unterhaltsbeitrag für die Be- klagte für die letzte Unterhaltsphase ab 2012 auf Fr. 1'585.- festgelegt (Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 wies der Einzelrichter im summarischen Ver- fahren die C._____ an, der Beklagten vom C._____-Rentenbetreffnis des Klägers Fr. 1'204.- direkt auszuzahlen. Eine Anweisung für den vollen geschuldeten Un-

- 6 - terhaltsbeitrag lehnte der Einzelrichter ab, da ein zu schwerer Eingriff ins Exis- tenzminimum des Klägers resultieren würde (Urk. 3/7).

2. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil im wesentlichen der Argumentation des Klä- gers gefolgt und hat seine Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 25. Mai 2012 aufge- hoben. Sie ging mit dem Kläger davon aus, dass er seine Arbeit bei der D._____ im Oktober 2010 glaubhafterweise aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen und er angesichts seiner multiplen gesundheitlichen Beschwerden und seines Alters - der Kläger ist am tt. Januar 1954 geboren - keine andere Arbeit mehr finden könne. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ihren Folgen sei im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen. Als Einkom- men verbleibe ihm daher nur noch die C._____-Rente im Betrag von Fr. 2'603.-; das Existenzminimum des Klägers betrage neu Fr. 2'616.-. Damit sei beim Kläger eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ein- getreten. Statt eines Überschusses von Fr. 2'930.- wie im Zeitpunkt der Schei- dung verbleibe ihm heute sogar ein kleines Manko. Wohl sei der Kläger nach sei- ner Kündigung zunächst nach Thailand ausgewandert, scheine dort aber vermut- lich aus finanziellen Gründen keine dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben. Seine Wohnsitzverlegung nach Thailand sei daher als missglückt zu be- trachten und heute sei von einem Wohnsitz in der Schweiz mit rein touristischen Reisen nach Thailand auszugehen. Das schweizerische Lebenskostenniveau er- laube dem Kläger die weitere Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte nicht mehr. Die Vorinstanz folgte damit den Einwänden der Beklagten nicht, der Kläger habe seine Stelle bei der D._____ nicht wegen eines verschlechterten Ge- sundheitszustandes, sondern aus freien Stücken aufgegeben, um nach Thailand auszuwandern, sowie dass er mehrheitlich unentgeltlich in Thailand bei der Fami- lie seiner neuen Partnerin und zu wesentlich tieferen Kosten lebe; zudem verrich- te er dort auch Gartenbau- und andere handwerkliche Tätigkeiten.

3. In ihrer Berufungsbegründung geht die Beklagte nach wie vor von einer freiwil- ligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, macht in ihrer Berufung aber im Wesentlichen Ausführungen zur Wohnsitzfrage beim Kläger und zu seinen Le- benskosten. Sie wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein,

- 7 - die Auswanderung des Klägers nach Thailand nach der Arbeitsaufgabe bei der D._____ sei später gescheitert bzw. dieser habe keinen Wohnsitz mehr in Thai- land. Die Vorinstanz habe dabei zu Unrecht die vom Kläger erst anlässlich der Hauptverhandlung und damit prozessual verspätet vorgebrachten Beweismittel, wie eine Meldebestätigung des Einwohneramts E._____ und eine schweizerische Krankenkassenpolice, berücksichtigt. Umgekehrt habe die Vorinstanz die von der Beklagten offerierten acht Zeugen nicht befragt, welche den Wohnsitz des Klä- gers in Thailand hätten bestätigen können, und stattdessen mit allgemeinen Er- wägungen zur Visa-Situation in Thailand argumentiert. Der Kläger lebe rund zehn Monate pro Jahr in Thailand bei Existenzbedarfskosten von Fr. 986.- monatlich. Weitere zwei Monate lebe er in der Schweiz mit einem Existenzbedarf von Fr. 2'356.- ; dabei seien, wenn überhaupt, nur die effektiven Kosten der Untermie- te bei der Mutter von Fr. 800.- zu berücksichtigen und nicht hypothetische Woh- nungskosten für eine anderweitige Unterkunft. Diese Lebenshaltungskosten zu- züglich die zweimaligen Flugkosten pro Jahr könne der Kläger aber mit den Fr. 1'399.- der C._____-Rente begleichen, die ihm nach dem Abzug der Direkt- zahlungen an die Beklagte von Fr. 1'204.- monatlich verblieben (Urk. 36). Der Kläger wendet im Berufungsverfahren ein, die Beklagte sei mit ihrer Beru- fungsbegründung der Rügepflicht nicht ausreichend nachgekommen, da sie nicht darlege, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig sei. Die Rügen der Beklagten betreffend die verspätete Vorlegung von Noven sowie die Nichtabnahme der von der Beklagten angerufenen Zeugen seien unbegründet. Er hält daran fest, dass er (wieder) Wohnsitz in E._____ habe, was er mit einer Mel- debestätigung vom 2. April 2014 und unter Hinweis auf die Steuereinschätzung für das ganze Jahr 2013 belegt. Er halte sich lediglich beschwerdebedingt jeweils einige Zeit in Thailand auf, nicht aber grossmehrheitlich, und melde sich aus Kos- tengründen für diese Zeit in der Schweiz ab. Hinsichtlich seines Bedarfs verweist der Kläger auf die Berechnung durch die Vorinstanz. Auch in Thailand fielen ihm Mietkosten von Fr. 700.- monatlich an und der Grundbetrag für das dortige Leben sei auf Fr. 600.- festzusetzen, zuzüglich Krankenkasse, Versicherungs- und Kommunikationskosten (Urk. 49).

- 8 - C.

1. Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung von Unterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass sich die Verhältnisse seit deren Festsetzung dauernd und unvorher- sehbar verändert haben. Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unter- haltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum voraus berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für eine Herabsetzung der Unterhalts- beiträge ist weiter eine erhebliche Änderung der Verhältnisse, soweit sie zur Be- stimmung der Beitragshöhe von Bedeutung sind. Die Verhältnisse müssen sich so erheblich geändert haben, dass sich eine Neuordnung aufdrängt. Ob die Ände- rung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Beitrages. Als Regel gilt weiter, dass Veränderungen nur beachtlich sind, wenn sie vom Schuldner nicht freiwillig oder gar in der Absicht, den Unter- haltsanspruch zu schmälern, herbeigeführt worden sind. Der Schuldner soll die Folgen der seine Lebensführung betreffenden Entscheide selber tragen und nicht auf seine Unterhaltsgläubiger abwälzen. Ist die veränderte Sachlage auf den bö- sen Willen oder auch nur auf einen aus freien Stücken gefassten Entschluss des Unterhaltsschuldners zurückzuführen, so vermag sie eine Herabsetzung der Un- terhaltsbeiträge in der Regel nicht zu rechtfertigen, jedenfalls so lange nicht, als der Pflichtige selber die Möglichkeit hat, eine wirtschaftlich günstigere Situation wieder herzustellen. Ein Unterhaltsverpflichteter kann grundsätzlich nicht ver- pflichtet werden, mehr Unterhalt zu bezahlen, als ihm aufgrund seiner Leistungs- fähigkeit möglich ist. Demzufolge ist nicht primär nach dem Motiv der Verände- rung zu fragen, sondern auf die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Rückgängig- machung abzustellen. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schä- digungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypo- thetisches Einkommen nur dann angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 5f; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.A., 2010, S. 28 Rz 01.61ff, S. 659 Rz 09.131ff).

- 9 -

2. Der Kläger begründet sein Abänderungsbegehren mit einer wesentlichen und dauerhaften Reduktion seiner Einkünfte. Hat er zur Zeit der Scheidung aus Ar- beitserwerb und C._____-Rente monatliche Einkünfte von Fr. 6'030.- erzielt, ver- bleibt ihm seit der Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit im Oktober 2010 nur noch die C._____-Rente im Betrag von Fr. 2'603.-. Damit ist eine wesentliche und voraus- sichtlich dauernde Verminderung seines Einkommens dargetan, weshalb auf das Abänderungsbegehren einzutreten ist. Der Kläger wird bald 61 Jahre alt, ist gesundheitlich angeschlagen und offiziell nur zu 60% arbeitsfähig. Seit vier Jahren ist er aus dem aktiven Berufsleben ausge- schieden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass er selbst unter Aufbietung aller Kräfte und allen guten Willens nochmals eine ange- passte Arbeitsstelle finden und dort bis zur Erreichung des ordentlichen Pensi- onsalters verbleiben kann. In diesem Sinne ist seine reduzierte finanzielle Leis- tungsfähigkeit irreversibel, so dass es sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigt, die Frage einer absichtlichen Einkommensverminde- rung durch eine freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle im Oktober 2010 näher zu prüfen.

3. Neben der Veränderung des Einkommens des Klägers sind auch allfällige Ver- änderungen in seinem Existenzbedarf zu prüfen und zu ermitteln. Unbestrittener- massen lebt er zeitweise in Thailand. Angesichts der dortigen notorisch tieferen Lebenshaltungskosten ist daher der Bedarf des Klägers getrennt nach seinem je- weiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Der Bedarf beziffert sich wie folgt : Schweiz Thailand

1) Grundbedarf Fr. 1'100.- Fr. 600.-

2) Miete Fr. 800.- 0

3) Krankenkasse 2012 Fr. 360.50 2012 Fr. 360.50 2013 Fr. 316.05 2013 Fr. 316.05 2014 Fr. 326.65 2014 Fr. 326.65

- 10 -

4) Kommunikation Fr. 100.- Fr. 50.-

5) Versicherungen Fr. 40.- Fr. 20.-

6) Steuern Fr. 0 Fr. 0 Total 2012 Fr. 2'400.50 2012 Fr. 1'030.50 2013 Fr. 2'356.05 2013 Fr. 986.05 2014 Fr. 2'366.65 2014 Fr. 996.65

1) Grundbetrag : Vorinstanz wie Beklagte billigen dem Kläger während seines Aufenthaltes in der Schweiz einen Grundbetrag von Fr 1'100.- zu, was der Kläger nicht in Frage stellt und was daher zu übernehmen ist (Urk. 37 S. 13, Urk. 49 S. 6). Für den Aufenthalt in Thailand beziffert die Beklagte den Grundbetrag für den Kläger auf Fr. 1'200.- für einen Alleinstehenden ohne Hausgemeinschaft, obschon er dann bei seiner Freundin und deren Familie lebe. Unter Hinweis auf die ver- gleichende Lebenskostenberechnung der UBS "Preise und Löhne" für Einwohner von Bangkok reduziert die Beklagte den schweizerischen Grundbedarfsansatz auf die Hälfte (Urk. 26 S. 8). Dieser Betrag erscheint angemessen, weist doch die vorgenannte Referenzberechnung (Ausgabe 2012) für Bangkok ein allgemeines Preisniveau bzw. für Ausgaben für Güter- und Dienstleistungen (ohne Wohnkos- ten) ein Kostenniveau von 50,3% desjenigen für den Platz Zürich aus. Kommt da- zu, dass der Kläger bei seinen Aufenthalten in Thailand nicht in der Hauptstadt selber, sondern ausserhalb lebt, wo die Lebenskosten tendenziell noch tiefer sein dürften. Auch der Kläger akzeptiert diesen Betrag (Urk. 49 S. 7).

2) Miete Der Kläger wohnt in der Schweiz bei seiner Mutter in Untermiete. Dafür bezahlt er Fr. 800.- pro Monat. Entgegen der Vorinstanz sind ihm keine hypothetischen hö- heren Mietkosten zuzubilligen, da seine finanziellen Verhältnisse sehr knapp sind. Der Kläger wohnt sodann nur während eines Teils des Jahres in der Schweiz. Ei- ne allfällige eigene Wohnung würde während dieser Zeit leer stehen und nutzlose

- 11 - Kosten in einer angespannten Finanzlage mit sich bringen. Auch sind dem Kläger für die begrenzte Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz engere Wohnverhältnis- se zumutbar. Vor Vorinstanz machte die Beklagte geltend, dem Kläger fielen bei seinem Auf- enthalt in Thailand keine Wohnkosten an, da er unentgeltlich bei seiner Freundin und deren Familie wohne (Urk. 26 S. 8). An der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung hat sich der Kläger dazu nicht geäussert (Urk. 30 S. 3). Die erstmals in der Berufungsantwort aufgestellte Behauptung, er bezahle in Thailand Fr. 700.- Miete (Urk. 49 S. 7), ist als verspätetes Novum daher nicht mehr zu hören (Art. 317 ZPO). Die dafür eingereichten Bankbelege für eine Überweisung von Fr. 707.- am

10. Januar 2014 und eine solche von Fr. 693.- am 11. März 2014 (Urk. 51/22) wä- ren überdies nicht geeignet als Beweis dafür, dass es sich dabei um die Bezah- lung von Mietkosten handelt und dass solche regelmässig monatlich bezahlt wer- den.

3) Krankenkasse Der Kläger hat seine Krankenkassenprämien erst anlässlich der Hauptverhand- lung vom 26. November 2013 durch die entsprechenden Policen bzw. Rechnun- gen nachgewiesen (Urk. 31/17). Eine Prämienverbilligung ist aus den vorgelegten Policen nicht ersichtlich. Für die Prämien 2014 ist der Nachweis rechtzeitig erfolgt. Die Prämienbelege 2012 und 2013 hat der Kläger anlässlich der Replik vom 12. Dezember 2012 nicht eingereicht, obschon diese bereits vorlagen, sondern deren Nachreichung nur offeriert (Urk. 21 S. 6). Beweisurkunden, über welche eine Par- tei selber verfügt, sind grundsätzlich bereits mit den Rechtsschriften einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Nach der Mehrheit der Lehre genügt es allerdings, solche Beweismittel rechtzeitig anzurufen, worauf durch das Gericht eine Nach- frist zur Einreichung anzusetzen ist (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 54; E. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 24; L. Killias, BK, Art. 221 N 40; unklar diesbezüglich BSK ZPO - D. Willisegger, Art. 221 N 48; KUKO ZPO - G. Naegeli/R. Richers, Art. 221 N 36). Hat der Kläger auch ohne Nachfristansetzung die rechtzeitig mit der Replik angerufenen Urkun- den von sich aus anlässlich der Hauptverhandlung "nachgereicht", so sind diese zuzulassen. Diese sind insbesondere auch darum zuzulassen, weil der Abschluss

- 12 - einer Krankenversicherung obligatorisch ist und Kosten dafür grundsätzlich ge- richtsnotorisch sind. Die Krankenkassenprämien sind dem Kläger unbestrittener- massen auch während des Aufenthaltes in Thailand anzurechnen.

4) Versicherung Für die übliche Haushalt- und Haftpflichtversicherung rechnete die Beklagte dem Kläger vor Vorinstanz Fr. 40.- pro Monat in der Schweiz und die Hälfte davon ent- sprechend dem um 50% reduzierten Lebenskostenniveau in Thailand an (Urk. 26 S. 8), was der Kläger nicht bestritten hat (Urk. 30 S. 3) und was so zu überneh- men ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Haushaltversicherung nicht bereits in den Untermietkosten von Fr. 800.- inbegriffen ist.

5) Kommunikation Für Kommunikationskosten rechnete die Beklagte dem Kläger vor Vorinstanz Fr. 100.- an sowie die Hälfte davon während des Aufenthaltes in Thailand (Urk. 26 S. 8). Dies blieb seitens des Klägers vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 30 S. 3) und ist so zu übernehmen. Es kann daher offen bleiben, ob gewisse Kommunika- tionskosten (z.B. Billag) nicht bereits in den Untermietkosten von Fr. 800.- inbe- griffen sind.

6) Steuern Bereits die Vorinstanz hat dem Kläger keinen Steuerbetrag im Bedarf eingesetzt, da er keinen solchen geltend gemacht habe. Dies blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 49 S. 6). Bei knappen Verhältnissen bzw. Mangelsituationen sind praxisgemäss ohnehin keine Steuern zusätzlich zum Grundbetrag einzuset- zen. Vergleicht man den Existenzbedarf des Klägers mit seiner C._____-Rente von Fr. 2'603.- pro Monat, so ergibt sich bei einem Aufenthalt in der Schweiz für die massgebliche Zeit ab Juni 2012 ein Überschuss von Fr. 202.50 bis Fr. 246.95 pro Monat. Bei einem Aufenthalt in Thailand beträgt der Überschuss Fr. 1'572.50 bis Fr. 1'616.95. Noch nicht berücksichtigt ist dabei die Krankenkassenprämienverbil- ligung von jährlich Fr. 540.- (2012) bis Fr. 612.- (2013/14), auf welche der Kläger mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als Fr. 31'400.- Anspruch hat, so-

- 13 - fern er Wohnsitz im Kanton Zürich hat und sein Vermögen den Betrag von Fr. 150'000.- nicht übersteigt.

4. Auf Seite der Beklagten hat sich seit der Scheidung die finanzielle Situation nicht verbessert. Im Zeitpunkt der Scheidung ging man von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 2'800.- und einem Existenzbedarf von Fr. 2'980.-, somit von einem Manko aus. Der Existenzbedarf der Beklagten be- trägt heute mindestens Fr. 2'570.-. Über ein Erwerbseinkommen verfügt sie zur Zeit nicht (vgl. Urk. 47), weshalb noch immer ein Manko besteht.

5. Angesichts dieser Einkommens- und Bedarfszahlen hängt die weitere Leis- tungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von - allenfalls reduzierten - Unterhalts- beiträgen wesentlich davon ab, wie viel Zeit pro Jahr er in Thailand verbringt. Diesbezüglich gehen die Parteistandpunkte wesentlich auseinander. Die Beklagte geht davon aus, der Kläger halte sich rund 10 Monate pro Jahr in Thailand auf bzw. habe dort seinen Lebensmittelpunkt (Urk. 26 S. 7,9; Urk. 36 S. 6), während der Kläger von einem mehrheitlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in der Schweiz mit lediglich touristischen Reisen nach Thailand ausgeht (Urk. 30 S. 3; Urk. 49 S. 4). Obschon die Beklagte für ihre Behauptung zum thailändischen Lebensmittelpunkt des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren u.a. acht Zeugen als Beweismittel an- gerufen hat, hat die Vorinstanz auf ein Beweisverfahren verzichtet und erwogen, der Kläger könne sich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen jeweils nur befristet und nicht dauerhaft in Thailand aufhalten, weshalb von einem Dauerwohnsitz in der Schweiz auszugehen sei (Urk. 37 S. 12). Zurecht rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz damit die eigenen Zugaben des Klägers nicht berücksichtigt hat, dass er jeweils nur ein paar Stunden aus Thailand auszureisen brauche, um bei einer erneuten Einreise jeweils wieder eine neue (befristete) Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Urk. 36 S. 5, Prot. I S. 6). Auf diese Weise konnte er unbestrittener- massen auch zwischen Oktober 2010 und März 2012 in Thailand Wohnsitz be- gründen. Sodann ist aktenkundig belegt, dass der Kläger mindestens im Dezem- ber 2012 und dann wieder Anfang 2014 vier Monate in Thailand war (Urk. 21 S. 5, Prot. II S. 2, Urk. 51/19, Urk. 51/21, Urk. 51/24). Für bloss touristische Reisen er-

- 14 - folgt in der Regel keine Wohnsitzaufgabe. Die offiziellen Meldeverhältnisse sind umgekehrt nur ein Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthalt, brauchen mit diesem aber nicht übereinzustimmen. Indem die Vorinstanz der Beklagten den gehörig of- ferierten Beweis für längere Aufenthalte bzw. einen eigentlichen Lebensmittel- punkt der Klägers in Thailand verwehrt hat, hat sie ihr das rechtliche Gehör ver- weigert. Diese Berufungsrüge der Beklagten ist - entgegen dem Kläger - ausrei- chend begründet und ausgewiesen (Urk. 36 S. 5). Aus den nachstehenden Gründen kann indessen eine Rückweisung des Verfah- rens zur Durchführung des verweigerten Beweisverfahrens zum Wohnsitz bzw. zum mehrheitlichen Aufenthalt des Klägers unterbleiben.

6. Im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde der Kläger aufgefordert, sich über den allfälligen Vor- bezug von Altersleistungen seiner Pensionskasse auszuweisen. Dabei ergab sich, dass er sich im Oktober 2010 sein gesamtes Pensionskassenkapital von Fr. 143'709.- hatte auszahlen lassen. Gleichzeitig hatte er mit dem Verkauf der ehemaligen ehelichen Liegenschaft einen Nettoerlös von Fr. 20'000.- bis Fr. 30'000.- erzielt (Urk. 21 S. 6). Der Kläger verweigerte die Vorlage von Belegen über den behaupteten Verbrauch des Pensionskassengeldes, obschon er im Be- sitz solcher Belege wie Bankkontoauszüge und Steuererklärungen ist (Urk. 54/1, Urk. 56). Damit ist der behauptete Verbrauch dieses Geldes nicht nachgewiesen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger noch mindestens über einen Teil die- ses Kapitals verfügt. Damit ist aber seine Leistungsfähigkeit für die Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge trotz reduziertem Einkommen gegeben. Zum einen ist der Ertrag dieses Vermögens zum laufenden Einkommen hinzuzurechnen. Zum an- deren ist einem Schuldner auch zuzumuten, für das Alter angespartes Vermögen im Alter auch tatsächlich zu verzehren (Hausheer/Spycher, a.a.O. S. 35 Rz 01.77 mit weiteren Verweisen, insb. BGer 5A_14/2008, E.5). Dies ist dem Kläger auch vorliegend zuzumuten, dauert doch seine Unterhaltspflicht maximal noch rund vier Jahre.

7. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kläger allein mit der Re- duktion der laufenden Einkünfte keine wesentliche und voraussichtlich dauerhafte

- 15 - Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse dargetan hat, welche eine Auf- hebung oder Sistierung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger noch über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um seiner Unterhaltspflicht bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter nachzukommen. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Lebensbedarf des Klägers während seiner Aufenthalte in Thailand wesentlich reduziert und in dieser Zeit daher ein namhafter Einkommensüberschuss resultiert. Damit ist seine Abänderungsklage und entsprechend ist auch das Begehren um Aufhebung der Schuldneranweisung an die C._____ vom 18. Januar 2011 abzuweisen. D. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig. Die Bemessung von Entscheidgebühr und Parteientschädigung durch die Vor- instanz blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Die nunmehr den Kläger treffenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zufolge der ihm für jenes Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 6'500.- (inkl. MWSt) ist analog als eine solche zugunsten der Beklagten zu übernehmen, jedoch auf Fr. 6'000.- zu reduzieren, da die Beklagte keinen Mehr- wertsteuerzuschlag beantragt hat. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 5'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung für die Be- klagte ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 13 AnwGebV auf Fr. 3'600.- ohne Mehrwertsteuer, da nicht beantragt, festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt.

- 16 -

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger/Beru- fungsbeklagten auferlegt, zufolge der ihm für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.

4. Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten/Berufungs- klä-gerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.-.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger/Beru- fungsbeklagten auferlegt.

7. Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten/Berufungs- klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.- zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.

- 17 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Zürich, 20. Oktober 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: se