Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei die am 2. Februar 2002 in Zürich geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Sodann stellte sie unter anderem den Antrag, es sei festzustellen, dass die Par- teien gegenseitig auf den Ausgleich der Pensionskasse verzichten (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. November 2013 schlossen die Parteien eine Scheidungskonvention, in welcher sie sich unter anderem zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge verpflichteten (Prot. Vi S. 10, Urk. 9 Ziff. 3). Mit Urteil vom 22. Januar 2014 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB (Urk. 31 S. 8 Dispositivziffer 1). Sie wies sodann die Pensionskasse … an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin Fr. 23'649.95 auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) bei der Pensionskasse … zu überweisen (Urk. 31 S. 9 Dispositivziffer 3).
E. 2 Innert Frist erhob der Gesuchsteller gegen obgenanntes Urteil Berufung mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf einen Ausgleich der Pensionskassen verzichten würden (Urk. 30 S. 2). Der Gesuchsteller führte in seiner Berufungsschrift aus, dass die Gesuch- stellerin einiges älter sei, ihre Pensionierung schon bald bevorstehe und ihr Gut- haben sowieso schon gering sei, da sie nie zu 100 Prozent arbeitstätig gewesen sei. Es sei daher ungerecht, und auch er würde sich dabei nicht wohl fühlen. Schon während und auch nach der Ehe habe sie finanzielle Schädigungen ertra- gen müssen. Ausserdem habe er noch viele Jahre Zeit, sein Guthaben bei der Pensionskasse aufzustocken (Urk. 30 S. 1).
E. 3 a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines
- 3 - Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Dem Gesuchsteller wurde durch die Vorinstanz ein Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 23'649.95 zugesprochen. Da ihm dadurch kein Nachteil entsteht bzw. dies kein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse zur Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids darstellt, fehlt ihm die Beschwer. Auf seine Berufung kann demnach nicht eingetreten werden.
E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'649.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC140009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2014 (FE130877-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei die am 2. Februar 2002 in Zürich geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Sodann stellte sie unter anderem den Antrag, es sei festzustellen, dass die Par- teien gegenseitig auf den Ausgleich der Pensionskasse verzichten (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. November 2013 schlossen die Parteien eine Scheidungskonvention, in welcher sie sich unter anderem zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge verpflichteten (Prot. Vi S. 10, Urk. 9 Ziff. 3). Mit Urteil vom 22. Januar 2014 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB (Urk. 31 S. 8 Dispositivziffer 1). Sie wies sodann die Pensionskasse … an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin Fr. 23'649.95 auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) bei der Pensionskasse … zu überweisen (Urk. 31 S. 9 Dispositivziffer 3).
2. Innert Frist erhob der Gesuchsteller gegen obgenanntes Urteil Berufung mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf einen Ausgleich der Pensionskassen verzichten würden (Urk. 30 S. 2). Der Gesuchsteller führte in seiner Berufungsschrift aus, dass die Gesuch- stellerin einiges älter sei, ihre Pensionierung schon bald bevorstehe und ihr Gut- haben sowieso schon gering sei, da sie nie zu 100 Prozent arbeitstätig gewesen sei. Es sei daher ungerecht, und auch er würde sich dabei nicht wohl fühlen. Schon während und auch nach der Ehe habe sie finanzielle Schädigungen ertra- gen müssen. Ausserdem habe er noch viele Jahre Zeit, sein Guthaben bei der Pensionskasse aufzustocken (Urk. 30 S. 1).
3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines
- 3 - Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Dem Gesuchsteller wurde durch die Vorinstanz ein Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 23'649.95 zugesprochen. Da ihm dadurch kein Nachteil entsteht bzw. dies kein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse zur Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids darstellt, fehlt ihm die Beschwer. Auf seine Berufung kann demnach nicht eingetreten werden.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'649.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se