Erwägungen (16 Absätze)
E. 5 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. und 4. hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2011 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss fol- gender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag X neuer Index Basisindex Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teu- erung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss vorstehender Ziffer 4 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Ein- kommenserhöhung.
E. 6 Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam, die von ihnen während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen bei ihren Pensionskassen je hälftig zu teilen. Zudem ersuchen sie das Gericht, um entsprechende Anwei- sung ihrer Vorsorgeeinrichtungen (Berechnung per 31.10.2011).
E. 6.1 Selbst wenn ein Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen und auf die Berufung einzutreten wäre, wäre die Berufung unbegründet. Dies aus nachfolgenden Gründen: 6.2.1 Die Vorinstanz ermittelte beim Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 6'130.–, einen Bedarf von Fr. 3'180.– und damit eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'950.–. Gegen die Bedarfsberechnung macht der Gesuchsteller geltend, dass er in der Eingabe vom 20. November 2012 (Urk. 103) dargelegt und mit Beilage 9 belegt habe, dass sein Bedarf höher sei (Urk. 104/9). Für die Gesuchstellerin und die Kinder stünden demnach nur Fr. 2'303.– zur Verfügung, was für die Gesuch- stellerin – unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'200.– – noch einen Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 100.– pro Monat ergebe
- 14 - (Urk. 137 S. 4 f.). Auf diese Beanstandung ist nicht einzutreten. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), und der Berufungskläger kann sich nicht mit einem Verweis auf die Akten im vorinstanzlichen Verfahren begnügen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [il ne suffit pas de renvoyer aus moyens soulevés en première in- stance]). Der Verweis auf Urk. 104/9 ist ungenügend, und auf die Berufung ist diesbezüglich nicht einzutreten. 6.2.2 Der Gesuchsteller rügt sodann, dass im Bedarf der Gesuchstellerin weniger hohe Ferienkosten, weniger hohe Auto-/Mobilitätskosten und kein Betrag für Altersvorsorge hätte berücksichtigt werden dürfen (Urk. 137 S. 5). Die Vor- instanz führte aus, dass die Beträge für Arbeitsweg und Auto (Fr. 300.–) und Ur- laub (Fr. 300.–) unbestritten geblieben seien (Urk. 138 S. 22 E. 5.6.6 und 5.6.7). Der Gesuchsteller äussert sich in der Berufung mit keinem Wort zu dieser Be- gründung und führt nicht aus, wo und wann er die Budgetposten "Ferien" und "Au- to/Mobilität" im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat. Er geht nicht auf die entscheidende Begründung der Vorinstanz ein, weshalb es der Berufung auch in diesen Punkten an einer genügenden Begründung mangelt (BGE 138 III 374 E. 3.4.1). In Bezug auf den Budgetposten "Altersvorsorge" hat die Vorinstanz den geltend gemachten Betrag um Fr. 300.– auf Fr. 500.– gekürzt (Urk. 138 S. 22 E. 5.6.9), nachdem der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- macht hatte, die der Gesuchstellerin zugestandene Altersvorsorge sei zu hoch (Urk. 103 S. 2). Mit dem Hinweis, der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 500.– werde zurückgewiesen (Urk. 137 S. 5), ist nicht dargetan, welcher Be- trag aus der Sicht des Gesuchstellers angemessen ist; auch insofern liegt keine genügende Begründung, sondern nur eine pauschale Kritik vor (BGE 138 III 374 E. 3.4.1). 6.2.3 Des Weiteren hat sich die Vorinstanz im Detail mit der Festsetzung des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin auseinandergesetzt. Sie hat sich zum Alter der Gesuchstellerin (ca. 40 Jahre), zu deren Ausbildung (Coiffeu- se), zu ihren jüngsten Arbeitstätigkeiten und Löhnen (H._____ AG Fr. 20.– pro Stunde, I._____ GmbH Fr. 23.– pro Stunde, J._____ GmbH Fr. 23.– pro Stunde) und zu statistischen Erhebungen (Lohnrechner) geäussert und dabei ein mögli-
- 15 - ches hypothetisches Einkommen bei einem 100%Pensum von Fr. 3'700.– ermit- telt (Urk. 138 S. 19 ff.). In der Berufung nimmt der Gesuchsteller zu keinem Pa- rameter für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens Stellung, sondern be- hauptet ohne nähere Begründung pauschal ein mögliches Einkommen von Fr. 6'000.– (Urk. 137 S. 5). Auch diesbezüglich ist die Berufung nicht begründet und damit unzulässig (BGE 138 III 374 E. 3.4.1). Im Übrigen ist der Hinweis auf eine angebliche "mindestens einjährige kaufmännische Ausbildung" neu und da- mit unzulässig (Art. 317 ZPO). Neu und unzulässig ist auch der Hinweis auf eine häufige Betreuung durch die Grosseltern väterlicherseits, die eine 75%-ige Er- werbstätigkeit trotz Kindern unter 16 Jahren zulasse (Art. 317 ZPO).
E. 6.3 Damit aber wäre ohnehin auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 7 In Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche verpflichtet sich der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 26'000.-- zu bezahlen, und zwar wie folgt:
a) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 13'250.-- zu bezahlen, und zwar in 12 Raten à Fr. 1'000.-- und einer Rate à Fr. 1'250.--, wobei die Raten halbjährlich, d.h. per 30. Juni und 31. Dezember auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen sind.
b) Weiter verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin den Restbe- trag von Fr. 12'750.– durch Abtretung des Anspruchs auf den Rückkaufswert der Police Nr. … bei der E._____ [Versicherung], … [Adresse], versicherte Person: A._____, im Umfang von Fr. 12'750.-- an die Gesuchstellerin, B._____, zu übertragen.
c) Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht um Anweisung der E._____, … [Ad- resse], im Sinne von vorstehender Ziffer 7.b).
- 5 -
d) Jede Partei behält im Übrigen diejenigen Vermögenswerte, die sie besitzt bzw. die auf ihren Namen lauten.
E. 7.1 Dispositivziffer 11 des Urteils vom 11. Juli 2013, wonach der Gesuch- steller verpflichtet worden ist, der Gesuchstellerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wurde in der Fassung vom 29. August 2013 berichtigt (Urk. 138 S. 34). Dementsprechend begann die Rechtsmittelfrist nach Zustellung des berichtigten Urteils in diesem Punkt neu zu laufen. Damit ist die diesbezügliche Berufung innert Frist erhoben worden, weshalb darauf einzu- treten ist.
E. 7.2 Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag auf Änderung der Ent- schädigungspflicht lediglich damit, dass bei Anpassung des nachehelichen Unter- halts auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungspflicht anzupassen sei (Urk. 137 S. 6). Nachdem nun auf die Berufung betreffend die in Dispositivziffer 4 des Ersturteils der Vorinstanz vom 11. Juli 2013 festgesetzte Unterhaltspflicht nicht einzutreten ist, sich damit an dieser nichts ändert, ist der Antrag abzuweisen und es bleibt bei der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung.
8. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 16 -
E. 8 Die Gesuchsteller erklären, dass sie mit Erfüllung dieser Teilkonvention güter- und vorsorgerechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Dies gilt auch für die Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstelle- rin und den Kindern bis und mit September 2011.
E. 9 Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'100.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'900.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Ge- suchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen.
E. 9.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzulegen.
E. 9.2 Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 137 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
E. 9.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 10 (Schriftliche Mitteilung).
E. 11 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. Infolge Unerhältlichkeit wird dieser Betrag jedoch aus der Gerichtskasse bezahlt, unter Hinweis darauf, dass der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung an die Gerichtskas- se übergeht (§ 89 Abs. 3 ZPO ZH).
E. 12 (Schriftliche Mitteilung).
- 10 -
E. 13 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen." Dieses Urteil nahm die Gesuchstellerin am 5. September 2013, der Gesuch- steller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) am 9. September 2013 entge- gen (Urk. 128).
2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. Oktober 2013) erhob der Gesuchsteller Berufung mit folgen- den Anträgen (Urk. 137 S. 2): "1. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Erkenntnisses sei aufzuheben und der Gesuch- steller stattdessen zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus CHF 500.00 nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen bis Juli 2019. Eventualiter sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Erkenntnisses die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nachehelichen Unter- haltsverpflichtungen neu festlege.
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 und 11 des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei- en die erstinstanzlichen Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, und es seien gegenseitig keine Prozessentschädigungen zuzusprechen." Des Weiteren stellte der Gesuchsteller folgenden prozessualen Antrag (Urk. 137 S. 3): "Es sei dem Gesuchsteller und Appellanten für das vorliegende Berufungsverfahren UP/URB zu gewähren."
3. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vor- instanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Berufungsverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO).
- 11 - 4.1 Die Vorinstanz berichtigte das Ersturteil derart, dass sie die nicht der Berichtigung unterliegenden Dispositivziffern unverändert wiederholte und die Be- richtigungen in zwei neuen Dispositivziffern (8 und 11) in das bestehende Erstur- teil vom 11. Juli 2013 einfügte. In ihrem Begleitschreiben vom 2. September 2013 an die Rechtsvertreter der Parteien wies die Vorinstanz auf die beiden berichtig- ten Punkte hin und äusserte sich im Übrigen zum Fristenlauf für die Erhebung ei- nes Rechtsmittels nicht (Urk. 125). 4.2.1 Wird ein Entscheid erläutert oder berichtigt, so ist er den Parteien nochmals zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Dadurch wird indessen keine neue Anfechtungsfrist in Gang gesetzt, wenn und soweit die Erläuterung oder Berichti- gung einen Punkt betrifft, der ohne jede Relevanz für das Rechtsmittel ist (BGer 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 1.2.2, mit Verweis auf BGer 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013, Erw. 2, mit Hinweisen auf die amtlich publi- zierte Rechtsprechung und Lehre). So handelt es sich beim Rechtsbehelf der Be- richtigung lediglich um die Behebung offenkundiger Versehen, ohne dass Zweifel darüber bestehen, was in der zu berichtigenden Dispositivziffer gesagt werden soll. Entsprechend kann dieser Rechtsbehelf auch nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der auf dem Bundesrecht beruhenden Berufungsfrist führen. 4.2.2 So verhält es sich vorliegend: die von der Vorinstanz vorgenommene Berichtigung (Anweisung der E._____ AG betreffend den Betrag von Fr. 12'750.– in Dispositivziffer 8 des berichtigten Urteils und Entschädigungsregelung in Dis- positivziffer 11 des berichtigten Urteils, Urk. 138 S. 33) hatte keinerlei Bedeutung für die angefochtene Unterhaltsregelung (Dispositivziffer 4 des Ersturteils vom
11. Juli 2013). Namentlich war damit für den Gesuchsteller bereits mit Zustellung des Ersturteils vom 11. Juli 2013 klar, in welcher Höhe er Unterhalt schuldet. Ent- sprechend wurde die Anfechtungsfrist zur Erhebung der Berufung betreffend die in Dispositivziffer 4 des Ersturteils vom 11. Juli 2013 festgesetzte nacheheliche Unterhaltspflicht mit Zustellung des berichtigten Urteils nicht neu in Gang gesetzt. 4.3 Die im berichtigten Urteil vom 11. Juli 2013 (in der Fassung vom
29. August 2013) aufgeführte Rechtsmittelbelehrung erweist sich insofern als un- genau, als in diesem Dokument nur die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der
- 12 - berichtigen Punkte neu hätte angesetzt werden sollen. Entsprechend stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller die Folgen aus der im berichtigten Urteil zu weit gefassten Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wo- nach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil er- wachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauens- schutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfah- rensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertrete- ne Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Ver- weis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinwei- sen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm. ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.). 4.4 Bereits unter bisherigem kantonalen Prozessrecht verhielt es sich da- hingehend, dass die anwendbaren Rechtsmittelfristen ab Zustellung des korrigier- ten Entscheides neu zu laufen beginnen, indessen lediglich hinsichtlich des be- troffenen Teils (BGE 117 II 508 Erw. 1). Dies hat sich auch unter der Herrschaft des Schweizerischen Zivilprozessrechts nicht geändert, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Februar 2013 bestätigt hat, indem es festhielt, dass al- lein die Tatsache, dass Art. 334 Abs. 4 ZPO die Eröffnung des berichtigten Ent- scheides und damit einhergehend eine erneute Anfechtungsmöglichkeit des be- richtigten Entscheides vorsehe, nichts sei, was die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung und den damit statuierten Grundsatz des Prozessrechts in Frage stelle (BGer 4A_474/2012 vom 8. Februar 2012, Erw. 2). 4.5 Zwar wird in Bezug auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung und der damit verbundenen Frage des Vertrauensschutzes in eine solche von der be-
- 13 - troffenen Partei nicht erwartet, dass sie neben den massgeblichen Gesetzesbe- stimmungen auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Lehre zu konsultie- ren hätte. Indes handelt es sich vorliegend um einen Prozessgrundsatz, dessen Kenntnis vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller erwartet werden darf, zumal dieser – wie erwähnt – bereits unter kantonalem Prozessrecht Geltung bean- sprucht hat. Kommt hinzu, dass dem Gesuchsteller der berichtigte Entscheid am
9. September 2013 zugestellt worden war und ihm damit noch vor Ablauf der mit Zustellung des Ersturteils erstmals ausgelösten Rechtsmittelfrist (Datum Zustel- lung: 22. Juli 2013, Datum Fristablauf 16. September 2013) klar gewesen sein musste, dass sich mit der Berichtigung nichts an der mit Ersturteil vom 11. Juli 2013 festgesetzten Unterhaltspflicht geändert hatte. Damit aber greift der Ver- trauensschutz vorliegend nicht und die am 9. Oktober 2013 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergebene Berufung ist verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die diesbezügliche Berufung nicht einzutreten.
5. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der in Dispositivziffer 10 des berich- tigten Urteils getroffenen Kostenauflage (entsprechend Dispositivziffer 9 des Erst- urteils vom 11. Juli 2013, Urk. 116). Diese wurde nicht berichtigt, weshalb die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels mit Zustellung des Ersturteils der Vorinstanz vom
11. Juli 2013 zu laufen begann und die Zustellung des berichtigten Urteils keine neue Anfechtungsfrist in Gang setzte.
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Berufung des Gesuchstellers betreffend Dispositivziffer 4 und 10 des berichtigten Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Affoltern vom 11. Juli 2013 wird nicht eingetreten.
- Die Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 11 des berichtigten Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 137, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Ein- - 17 - zelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC130039-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. Februar 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 11. Juli 2013 (FE100001-A)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Juli 2013 entschied die Vorinstanz über das am
5. Januar 2010 eingegangene gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien wie folgt (Urk. 116 S. 29 ff.): "1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2. Die noch minderjährigen gemeinsamen Söhne − C._____, geboren am tt.mm.1998 und − D._____, geboren am tt.mm.2003, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familienzulage in Höhe von je Fr. 1'100.– zu bezahlen, zahlbar ab 1. Okto- ber 2011 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jewei- ligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solan- ge das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 750.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2019. Sofern die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber dem älteren Sohn C._____ vor mm.2019 erlischt, so erhöht sich der zu leistende Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, der auf das Erlöschen der Unterhaltspflicht gegenüber dem älteren Sohn folgt, auf Fr. 1'850.–.
b) Fr. 955.– ab mm. 2019 bis zum Erlöschen der Unterhaltspflicht des Gesuch- stellers gegenüber dem jüngeren Sohn D._____. Sofern im Zeitraum nach mm.2019 weiterhin eine Unterhaltspflicht des Gesuchstel- lers gegenüber dem älteren Sohn C._____ besteht, so ist in den Monaten, in welchen diese Pflicht besteht, nur ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.– zu leisten.
- 3 -
c) Fr. 705.– ab Erlöschen der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und dem Erlö- schen der Betreuungspflicht der Gesuchstellerin gegenüber beiden Söhnen, C._____ und D._____, für die Dauer von fünf Jahren.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. und 4. hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2011 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss fol- gender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag X neuer Index Basisindex Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teu- erung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss vorstehender Ziffer 4 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Ein- kommenserhöhung.
6. Die nachfolgende Teil-Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom 23. September 2011 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: '1. Die Gesuchsteller verlangen gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB.
2. Die Parteien beantragen, es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2003, unter die elterliche Sorge der Ge- suchstellerin zu stellen.
3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht gemäss freier Vereinbarung. Für den Konfliktfall vereinbaren die Parteien Folgendes: Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, die Kinder am 1. und
3. Wochenende jeden Monats von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich in Jahren mit gerader Jahreszahl von Kar- freitag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und jährlich am 26. Dezember zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, die Kinder während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er die Feriendaten jeweils drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen hat.
- 4 -
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der beiden gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Familienzulage in Höhe von je Fr. 1'100.– zu be- zahlen, zahlbar ab 1. Oktober 2011 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hin- aus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2011 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag X neuer Index Basisindex
6. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam, die von ihnen während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen bei ihren Pensionskassen je hälftig zu teilen. Zudem ersuchen sie das Gericht, um entsprechende Anwei- sung ihrer Vorsorgeeinrichtungen (Berechnung per 31.10.2011).
7. In Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche verpflichtet sich der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 26'000.-- zu bezahlen, und zwar wie folgt:
a) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 13'250.-- zu bezahlen, und zwar in 12 Raten à Fr. 1'000.-- und einer Rate à Fr. 1'250.--, wobei die Raten halbjährlich, d.h. per 30. Juni und 31. Dezember auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen sind.
b) Weiter verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin den Restbe- trag von Fr. 12'750.– durch Abtretung des Anspruchs auf den Rückkaufswert der Police Nr. … bei der E._____ [Versicherung], … [Adresse], versicherte Person: A._____, im Umfang von Fr. 12'750.-- an die Gesuchstellerin, B._____, zu übertragen.
c) Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht um Anweisung der E._____, … [Ad- resse], im Sinne von vorstehender Ziffer 7.b).
- 5 -
d) Jede Partei behält im Übrigen diejenigen Vermögenswerte, die sie besitzt bzw. die auf ihren Namen lauten.
8. Die Gesuchsteller erklären, dass sie mit Erfüllung dieser Teilkonvention güter- und vorsorgerechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Dies gilt auch für die Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstelle- rin und den Kindern bis und mit September 2011.
9. Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten für die in dieser Teilkonven- tion gütlich geregelten Scheidungsnebenfolgen je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf Prozessentschädigung.'
7. Die E._____ AG, Sammelstiftung … (F._____ GmbH, … [Ortschaft]), … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Ge- suchstellers A._____, geb. am tt. April 1972, Sozialversicherungs-Nr. …, Vertrags-Nr. … Fr. 57'260.45 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, geb. am tt. Ok- tober 1972, Sozialversicherungs-Nr. …) bei der G._____ AG, … [Adresse], zu überweisen.
8. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf insgesamt Fr. 8'000.– (Fr. 6'000.– für die Hauptsache sowie Fr. 1'000.– je Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen.)
9. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'100.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'900.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Ge- suchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen.
10. (Schriftliche Mitteilung).
11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen." Diesen Entscheid nahmen die Parteien jeweils am 22. Juli 2013 in Empfang (Urk. 117; Urk. 120). 1.2 Nachdem die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuch- stellerin) mit Schreiben vom 23. Juli 2013 einen entsprechenden Hinweis vorge- bracht hatte (Urk. 118), berichtigte die Vorinstanz das Ersturteil vom 11. Juli 2013
- 6 - am 29. August 2013 in Bezug auf die Anweisung an die E._____ AG betreffend den Betrag von Fr. 12'750.– entsprechend Ziffer 7 lit. b) und c) der Teilvereinba- rung der Parteien vom 23. September 2011 (genehmigt in Dispositivziffer 6 des Ersturteils vom 11. Juli 2013, Urk. 116 S. 32) sowie betreffend Entschädigung gemäss Ziffer 9.7 der Erwägungen des Ersturteils vom 11. Juli 2013 (Urk. 124; Urk. 125; Urk. 126). Das berichtigte Urteil lautet wie folgt (Urk. 124 S. 29 ff., Ände- rungen zum ursprünglichen Urteil von der Berufungsinstanz fett und kursiv her- vorgehoben.): "1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2. Die noch minderjährigen gemeinsamen Söhne − C._____, geboren am tt.mm.1998 und − D._____, geboren am tt.mm.2003, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familienzulage in Höhe von je Fr. 1'100.– zu bezahlen, zahlbar ab 1. Okto- ber 2011 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jewei- ligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solan- ge das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 750.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2019. Sofern die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber dem älteren Sohn C._____ vor mm.2019 erlischt, so erhöht sich der zu leistende Unterhaltsbeitrag ab dem Monat, der auf das Erlöschen der Unterhaltspflicht gegenüber dem älteren Sohn folgt, auf Fr. 1'850.–.
b) Fr. 955.– ab mm.2019 bis zum Erlöschen der Unterhaltspflicht des Gesuchstel- lers gegenüber dem jüngeren Sohn D._____.
- 7 - Sofern im Zeitraum nach mm.2019 weiterhin eine Unterhaltspflicht des Gesuchstel- lers gegenüber dem älteren Sohn C._____ besteht, so ist in den Monaten, in welchen diese Pflicht besteht, nur ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.– zu leisten.
c) Fr. 705.– ab Erlöschen der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und dem Erlö- schen der Betreuungspflicht der Gesuchstellerin gegenüber beiden Söhnen, C._____ und D._____, für die Dauer von fünf Jahren.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. und 4. hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2011 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss fol- gender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag X neuer Index Basisindex Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teu- erung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss vorstehender Ziffer 4 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Ein- kommenserhöhung.
6. Die nachfolgende Teil-Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom 23. September 2011 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: '1. Die Gesuchsteller verlangen gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB.
2. Die Parteien beantragen, es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm1998, und D._____, geb. tt.mm.2003, unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht gemäss freier Vereinbarung. Für den Konfliktfall vereinbaren die Parteien Folgendes: Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, die Kinder am 1. und
3. Wochenende jeden Monats von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich in Jahren mit gerader Jahreszahl von Kar- freitag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und jährlich am 26. Dezember zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, die Kinder während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen,
- 8 - wobei er die Feriendaten jeweils drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen hat.
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der beiden gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Familienzulage in Höhe von je Fr. 1'100.– zu be- zahlen, zahlbar ab 1. Oktober 2011 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hin- aus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2011 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag X neuer Index Basisindex
6. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam, die von ihnen während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen bei ihren Pensionskassen je hälftig zu teilen. Zudem ersuchen sie das Gericht, um entsprechende Anwei- sung ihrer Vorsorgeeinrichtungen (Berechnung per 31.10.2011).
7. In Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche verpflichtet sich der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 26'000.-- zu bezahlen, und zwar wie folgt:
a) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 13'250.-- zu bezahlen, und zwar in 12 Raten à Fr. 1'000.-- und einer Rate à Fr. 1'250.--, wobei die Raten halbjährlich, d.h. per 30. Juni und 31. Dezember auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen sind.
b) Weiter verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin den Restbe- trag von Fr. 12'750.– durch Abtretung des Anspruchs auf den Rückkaufswert der Police Nr. … bei der E._____, … [Adresse], versicherte Person: A._____, im Umfang von Fr. 12'750.-- an die Gesuchstellerin, B._____, zu übertragen.
- 9 -
c) Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht um Anweisung der E._____, … [Ad- resse], im Sinne von vorstehender Ziffer 7.b).
d) Jede Partei behält im Übrigen diejenigen Vermögenswerte, die sie besitzt bzw. die auf ihren Namen lauten.
8. Die Gesuchsteller erklären, dass sie mit Erfüllung dieser Teilkonvention güter- und vorsorgerechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Dies gilt auch für die Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstelle- rin und den Kindern bis und mit September 2011.
9. Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten für die in dieser Teilkonven- tion gütlich geregelten Scheidungsnebenfolgen je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf Prozessentschädigung.'
7. Die E._____ AG, Sammelstiftung … (F._____ GmbH, …), … [Adresse], wird ange- wiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstel- lers A._____, geb. am tt. April 1972, Sozialversicherungs-Nr. …, Vertrags-Nr. … Fr. 57'260.45 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, geb. am tt. Okto- ber 1972, Sozialversicherungs-Nr. …) bei der G._____ AG, … [Adresse], zu überweisen.
8. Die E._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils von der Police Nr. … (versicherte Person: A._____, geb. am tt. April 1972) den Betrag von Fr. 12'750.– auf die Police Nr. … (versicherte Person: B._____, geb. am tt. Oktober 1972) zu übertragen.
9. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf insgesamt Fr. 8'000.– (Fr. 6'000.– für die Hauptsache sowie Fr. 1'000.– je Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen.)
10. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'100.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'900.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Ge- suchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen.
11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. Infolge Unerhältlichkeit wird dieser Betrag jedoch aus der Gerichtskasse bezahlt, unter Hinweis darauf, dass der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung an die Gerichtskas- se übergeht (§ 89 Abs. 3 ZPO ZH).
12. (Schriftliche Mitteilung).
- 10 -
13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen." Dieses Urteil nahm die Gesuchstellerin am 5. September 2013, der Gesuch- steller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) am 9. September 2013 entge- gen (Urk. 128).
2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. Oktober 2013) erhob der Gesuchsteller Berufung mit folgen- den Anträgen (Urk. 137 S. 2): "1. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Erkenntnisses sei aufzuheben und der Gesuch- steller stattdessen zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus CHF 500.00 nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen bis Juli 2019. Eventualiter sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Erkenntnisses die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nachehelichen Unter- haltsverpflichtungen neu festlege.
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 und 11 des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei- en die erstinstanzlichen Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, und es seien gegenseitig keine Prozessentschädigungen zuzusprechen." Des Weiteren stellte der Gesuchsteller folgenden prozessualen Antrag (Urk. 137 S. 3): "Es sei dem Gesuchsteller und Appellanten für das vorliegende Berufungsverfahren UP/URB zu gewähren."
3. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vor- instanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Berufungsverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO).
- 11 - 4.1 Die Vorinstanz berichtigte das Ersturteil derart, dass sie die nicht der Berichtigung unterliegenden Dispositivziffern unverändert wiederholte und die Be- richtigungen in zwei neuen Dispositivziffern (8 und 11) in das bestehende Erstur- teil vom 11. Juli 2013 einfügte. In ihrem Begleitschreiben vom 2. September 2013 an die Rechtsvertreter der Parteien wies die Vorinstanz auf die beiden berichtig- ten Punkte hin und äusserte sich im Übrigen zum Fristenlauf für die Erhebung ei- nes Rechtsmittels nicht (Urk. 125). 4.2.1 Wird ein Entscheid erläutert oder berichtigt, so ist er den Parteien nochmals zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Dadurch wird indessen keine neue Anfechtungsfrist in Gang gesetzt, wenn und soweit die Erläuterung oder Berichti- gung einen Punkt betrifft, der ohne jede Relevanz für das Rechtsmittel ist (BGer 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 1.2.2, mit Verweis auf BGer 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013, Erw. 2, mit Hinweisen auf die amtlich publi- zierte Rechtsprechung und Lehre). So handelt es sich beim Rechtsbehelf der Be- richtigung lediglich um die Behebung offenkundiger Versehen, ohne dass Zweifel darüber bestehen, was in der zu berichtigenden Dispositivziffer gesagt werden soll. Entsprechend kann dieser Rechtsbehelf auch nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der auf dem Bundesrecht beruhenden Berufungsfrist führen. 4.2.2 So verhält es sich vorliegend: die von der Vorinstanz vorgenommene Berichtigung (Anweisung der E._____ AG betreffend den Betrag von Fr. 12'750.– in Dispositivziffer 8 des berichtigten Urteils und Entschädigungsregelung in Dis- positivziffer 11 des berichtigten Urteils, Urk. 138 S. 33) hatte keinerlei Bedeutung für die angefochtene Unterhaltsregelung (Dispositivziffer 4 des Ersturteils vom
11. Juli 2013). Namentlich war damit für den Gesuchsteller bereits mit Zustellung des Ersturteils vom 11. Juli 2013 klar, in welcher Höhe er Unterhalt schuldet. Ent- sprechend wurde die Anfechtungsfrist zur Erhebung der Berufung betreffend die in Dispositivziffer 4 des Ersturteils vom 11. Juli 2013 festgesetzte nacheheliche Unterhaltspflicht mit Zustellung des berichtigten Urteils nicht neu in Gang gesetzt. 4.3 Die im berichtigten Urteil vom 11. Juli 2013 (in der Fassung vom
29. August 2013) aufgeführte Rechtsmittelbelehrung erweist sich insofern als un- genau, als in diesem Dokument nur die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der
- 12 - berichtigen Punkte neu hätte angesetzt werden sollen. Entsprechend stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller die Folgen aus der im berichtigten Urteil zu weit gefassten Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wo- nach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil er- wachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauens- schutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfah- rensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertrete- ne Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Ver- weis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinwei- sen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm. ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.). 4.4 Bereits unter bisherigem kantonalen Prozessrecht verhielt es sich da- hingehend, dass die anwendbaren Rechtsmittelfristen ab Zustellung des korrigier- ten Entscheides neu zu laufen beginnen, indessen lediglich hinsichtlich des be- troffenen Teils (BGE 117 II 508 Erw. 1). Dies hat sich auch unter der Herrschaft des Schweizerischen Zivilprozessrechts nicht geändert, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Februar 2013 bestätigt hat, indem es festhielt, dass al- lein die Tatsache, dass Art. 334 Abs. 4 ZPO die Eröffnung des berichtigten Ent- scheides und damit einhergehend eine erneute Anfechtungsmöglichkeit des be- richtigten Entscheides vorsehe, nichts sei, was die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung und den damit statuierten Grundsatz des Prozessrechts in Frage stelle (BGer 4A_474/2012 vom 8. Februar 2012, Erw. 2). 4.5 Zwar wird in Bezug auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung und der damit verbundenen Frage des Vertrauensschutzes in eine solche von der be-
- 13 - troffenen Partei nicht erwartet, dass sie neben den massgeblichen Gesetzesbe- stimmungen auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Lehre zu konsultie- ren hätte. Indes handelt es sich vorliegend um einen Prozessgrundsatz, dessen Kenntnis vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller erwartet werden darf, zumal dieser – wie erwähnt – bereits unter kantonalem Prozessrecht Geltung bean- sprucht hat. Kommt hinzu, dass dem Gesuchsteller der berichtigte Entscheid am
9. September 2013 zugestellt worden war und ihm damit noch vor Ablauf der mit Zustellung des Ersturteils erstmals ausgelösten Rechtsmittelfrist (Datum Zustel- lung: 22. Juli 2013, Datum Fristablauf 16. September 2013) klar gewesen sein musste, dass sich mit der Berichtigung nichts an der mit Ersturteil vom 11. Juli 2013 festgesetzten Unterhaltspflicht geändert hatte. Damit aber greift der Ver- trauensschutz vorliegend nicht und die am 9. Oktober 2013 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergebene Berufung ist verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die diesbezügliche Berufung nicht einzutreten.
5. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der in Dispositivziffer 10 des berich- tigten Urteils getroffenen Kostenauflage (entsprechend Dispositivziffer 9 des Erst- urteils vom 11. Juli 2013, Urk. 116). Diese wurde nicht berichtigt, weshalb die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels mit Zustellung des Ersturteils der Vorinstanz vom
11. Juli 2013 zu laufen begann und die Zustellung des berichtigten Urteils keine neue Anfechtungsfrist in Gang setzte. 6.1 Selbst wenn ein Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen und auf die Berufung einzutreten wäre, wäre die Berufung unbegründet. Dies aus nachfolgenden Gründen: 6.2.1 Die Vorinstanz ermittelte beim Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 6'130.–, einen Bedarf von Fr. 3'180.– und damit eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'950.–. Gegen die Bedarfsberechnung macht der Gesuchsteller geltend, dass er in der Eingabe vom 20. November 2012 (Urk. 103) dargelegt und mit Beilage 9 belegt habe, dass sein Bedarf höher sei (Urk. 104/9). Für die Gesuchstellerin und die Kinder stünden demnach nur Fr. 2'303.– zur Verfügung, was für die Gesuch- stellerin – unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'200.– – noch einen Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 100.– pro Monat ergebe
- 14 - (Urk. 137 S. 4 f.). Auf diese Beanstandung ist nicht einzutreten. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), und der Berufungskläger kann sich nicht mit einem Verweis auf die Akten im vorinstanzlichen Verfahren begnügen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [il ne suffit pas de renvoyer aus moyens soulevés en première in- stance]). Der Verweis auf Urk. 104/9 ist ungenügend, und auf die Berufung ist diesbezüglich nicht einzutreten. 6.2.2 Der Gesuchsteller rügt sodann, dass im Bedarf der Gesuchstellerin weniger hohe Ferienkosten, weniger hohe Auto-/Mobilitätskosten und kein Betrag für Altersvorsorge hätte berücksichtigt werden dürfen (Urk. 137 S. 5). Die Vor- instanz führte aus, dass die Beträge für Arbeitsweg und Auto (Fr. 300.–) und Ur- laub (Fr. 300.–) unbestritten geblieben seien (Urk. 138 S. 22 E. 5.6.6 und 5.6.7). Der Gesuchsteller äussert sich in der Berufung mit keinem Wort zu dieser Be- gründung und führt nicht aus, wo und wann er die Budgetposten "Ferien" und "Au- to/Mobilität" im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat. Er geht nicht auf die entscheidende Begründung der Vorinstanz ein, weshalb es der Berufung auch in diesen Punkten an einer genügenden Begründung mangelt (BGE 138 III 374 E. 3.4.1). In Bezug auf den Budgetposten "Altersvorsorge" hat die Vorinstanz den geltend gemachten Betrag um Fr. 300.– auf Fr. 500.– gekürzt (Urk. 138 S. 22 E. 5.6.9), nachdem der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- macht hatte, die der Gesuchstellerin zugestandene Altersvorsorge sei zu hoch (Urk. 103 S. 2). Mit dem Hinweis, der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 500.– werde zurückgewiesen (Urk. 137 S. 5), ist nicht dargetan, welcher Be- trag aus der Sicht des Gesuchstellers angemessen ist; auch insofern liegt keine genügende Begründung, sondern nur eine pauschale Kritik vor (BGE 138 III 374 E. 3.4.1). 6.2.3 Des Weiteren hat sich die Vorinstanz im Detail mit der Festsetzung des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin auseinandergesetzt. Sie hat sich zum Alter der Gesuchstellerin (ca. 40 Jahre), zu deren Ausbildung (Coiffeu- se), zu ihren jüngsten Arbeitstätigkeiten und Löhnen (H._____ AG Fr. 20.– pro Stunde, I._____ GmbH Fr. 23.– pro Stunde, J._____ GmbH Fr. 23.– pro Stunde) und zu statistischen Erhebungen (Lohnrechner) geäussert und dabei ein mögli-
- 15 - ches hypothetisches Einkommen bei einem 100%Pensum von Fr. 3'700.– ermit- telt (Urk. 138 S. 19 ff.). In der Berufung nimmt der Gesuchsteller zu keinem Pa- rameter für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens Stellung, sondern be- hauptet ohne nähere Begründung pauschal ein mögliches Einkommen von Fr. 6'000.– (Urk. 137 S. 5). Auch diesbezüglich ist die Berufung nicht begründet und damit unzulässig (BGE 138 III 374 E. 3.4.1). Im Übrigen ist der Hinweis auf eine angebliche "mindestens einjährige kaufmännische Ausbildung" neu und da- mit unzulässig (Art. 317 ZPO). Neu und unzulässig ist auch der Hinweis auf eine häufige Betreuung durch die Grosseltern väterlicherseits, die eine 75%-ige Er- werbstätigkeit trotz Kindern unter 16 Jahren zulasse (Art. 317 ZPO). 6.3 Damit aber wäre ohnehin auf die Berufung nicht einzutreten. 7.1 Dispositivziffer 11 des Urteils vom 11. Juli 2013, wonach der Gesuch- steller verpflichtet worden ist, der Gesuchstellerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wurde in der Fassung vom 29. August 2013 berichtigt (Urk. 138 S. 34). Dementsprechend begann die Rechtsmittelfrist nach Zustellung des berichtigten Urteils in diesem Punkt neu zu laufen. Damit ist die diesbezügliche Berufung innert Frist erhoben worden, weshalb darauf einzu- treten ist. 7.2 Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag auf Änderung der Ent- schädigungspflicht lediglich damit, dass bei Anpassung des nachehelichen Unter- halts auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungspflicht anzupassen sei (Urk. 137 S. 6). Nachdem nun auf die Berufung betreffend die in Dispositivziffer 4 des Ersturteils der Vorinstanz vom 11. Juli 2013 festgesetzte Unterhaltspflicht nicht einzutreten ist, sich damit an dieser nichts ändert, ist der Antrag abzuweisen und es bleibt bei der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung.
8. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 16 - 9.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzulegen. 9.2 Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 137 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 9.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung des Gesuchstellers betreffend Dispositivziffer 4 und 10 des berichtigten Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Affoltern vom 11. Juli 2013 wird nicht eingetreten.
3. Die Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 11 des berichtigten Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affol- tern wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 137, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Ein-
- 17 - zelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js