Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Parteien wurden mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirkes Hinwil vom
E. 4 Die Parteien haben vor Vorinstanz eine Vereinbarung abgeschlossen, die das Gericht in der Folge genehmigt und das Verfahren gestützt darauf als erledigt ab- geschrieben hat. Vereinbarungen über den Prozessgegenstand erledigen grund- sätzlich bereits bei ihrem Abschluss das Verfahren; der nachfolgende förmliche Abschreibungsentscheid des Gerichtes hat nur noch deklaratorische Bedeutung. Eine Anfechtung des Abschreibungsentscheides ist grundsätzlich nur noch mög- lich unter Berufung auf einen Mangel im Sinne von Art. 23 ff OR in der Vereinba- rung. Dafür ist grundsätzlich der Weg der Revision zu beschreiten (BGE 139 III 133).
- 5 - Bedarf die Parteivereinbarung hingegen zusätzlich einer Genehmigung durch das Gericht, wenn es z.B. um familienrechtliche Ansprüche geht, welche der Offi- zialmaxime unterliegen, so verliert eine Parteivereinbarung ihren privaten Charak- ter und erhält den Charakter eines gerichtlichen Vergleichs, der unter der Sus- pensivbedingung der Genehmigung steht. Bis zur Genehmigung kann eine Partei die Vereinbarung daher wegen Willensmängeln anfechten. Nach der Genehmi- gung kann sie die Vereinbarung auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechten und geltend machen, die Vereinbarung hätte nicht genehmigt werden dürfen (Sutter- Somm/Gut/Stauffer, a.a.O. Art. 279 N 26 m.w.H.). Eine Genehmigung darf u.a. nur erfolgen, wenn die Vereinbarung der Parteien ihrem freien Willen entspricht und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden ist, somit keine Willensmän- gel vorliegen, sowie wenn sie nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 ZPO). Vorliegend betraf die Parteivereinbarung Kinderunterhaltsbeiträge. Diese unterlie- gend der Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Das Berufungsverfahren zur Anfechtung der Vereinbarung ist daher zulässig. Der Kläger könnte sowohl Willensmängel als auch die Unangemessenheit der Vereinbarung rügen.
E. 5 Anfechtbarkeit der Vereinbarung ?
E. 5.1 Eine Vereinbarung kann grundsätzlich mit der Begründung angefochten wer- den, bei Vertragsabschluss habe die nötige Urteilsfähigkeit gefehlt. Urteilsfähig- keit bedeutet, dass die Vertragspartei fähig ist, Sinn, Nutzen und Tragweite eines bestimmten Verhaltens einzusehen und abzuwägen sowie gemäss dieser Einsicht und nach freiem Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit wird bei Erwachsenen grundsätzlich vermutet, sofern nicht offenkundig ein ausserordentlicher psychi- scher Ausnahmezustand vorliegt (Art. 16 ZGB). Der Kläger behauptet, er sei anlässlich der Einigungsverhandlung übermüdet ge- wesen, habe sich nicht gut konzentrieren können und sei in seiner Denkfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 24 S. 1 Abs. 4, S. 2 Abs. 3). Damit allein ist indes- sen noch keine massgebliche Einschränkung der Urteilsfähigkeit in dem Sinne behauptet, dass er grundsätzlich nicht fähig gewesen wäre, die diskutierten, für die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Umstände vernunftgemäss zu erfassen und sich einen entsprechenden Willen zu bilden. Er war auch von seinem Anwalt be- gleitet, mit dem er sich zwei Mal besprach (Prot. I S. 4) und welcher ihm die nöti-
- 6 - gen Zusammenhänge einlässlich erklären und erläutern konnte. Kommt dazu, dass es nicht um eine erstmalige oder umfassende Regelung der Unterhaltspflich- ten des Klägers in einer psychisch belastenden Scheidungssituation ging, son- dern allein um eine Abänderung seiner seit längerem bestehenden Unterhalts- pflichten für die Kinder. Es war der Kläger selber, welcher diese Änderung ge- stützt auf seine eigenen finanziellen Verhältnisse beantragt hatte. Er konnte sich einlässlich auf den Prozess und die Einigungsverhandlung vorbereiten. In diesem Sinne stand er an der Einigungsverhandlung nicht plötzlich vor einer unerwarteten Situation und war nicht mit neuen, unerwarteten finanziellen Forderungen oder Umständen konfrontiert, die spontan nur schwer überblickbar gewesen wären. Sodann zeigt das Ergebnis der Einigungsverhandlung - Reduktion der Kinderun- terhaltsbeiträge von Fr. 1'100.- auf Fr. 900.- auf der Basis eines tieferen Einkom- mens als bei der Scheidung angenommen - , dass der Kläger zusammen mit sei- nem Anwalt seine Interessen durchaus einbringen und durchsetzen konnte, wenn auch nicht im gewünschten Umfang. Die vom Kläger weiter angeführten gesund- heitlichen Beschwerden und psychischen Zusammenbrüche gehen auf die Jahre 2007 und 2009 zurück (Urk. 24 S. 2 Abs. 5, S. 3 Abs. 5). Ein Einfluss auf die Ein- sichts- und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung ist nicht ersichtlich und wird so vom Kläger auch nicht ausdrücklich behauptet. Die getroffene Vereinbarung könnte daher unter Berufung auf Urteilsunfähigkeit nicht angefochten werden.
E. 5.2 Eine Vereinbarung kann weiter angefochten werden, wenn eine Vertragspar- tei von der anderen oder einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung des Vertrages bestimmt worden ist. Gegründete Furcht liegt vor, wenn die Vertragspartei annehmen muss, dass sie oder eine ihr nahe ver- bundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht ist (Art. 29 f OR). Der Kläger beruft sich in seiner Berufungsbegründung verschiedentlich darauf, er sei an der Einigungsverhandlung sehr erregt gewesen. Als Grund für seine Erre- gung nennt er die von ihm so wahrgenommene allgemeine Diskriminierung ge- schiedener Väter sowie die seiner Meinung nach inkompetente und willkürliche Amtsführung der Richter an der Vorinstanz in anderen Verfahren (Urk. 24 S. 1 Abs. 5, S. 2 Abs. 2). Damit ist indessen eine massgebliche Bedrohung durch die
- 7 - Gegenseite oder Dritte mit einer nahen und erheblichen Gefahr noch nicht darge- tan, welche eine Anfechtung der Vereinbarung erlauben würde.
E. 6 Nichtgenehmigung der Vereinbarung ? Eine Parteivereinbarung im Familiensachen bedarf, wie ausgeführt, auch der Ge- nehmigung durch das Gericht. Kann der Kläger keine massgeblichen Mängel in der Willensbildung geltend machen und erscheint die Vereinbarung damit als klar, nach reiflicher Überlegung getroffen und dem Willen der Parteien entsprechend, könnte der Kläger die Genehmigung der Vereinbarung noch wegen offensichtli- cher Unangemessenheit anfechten.
E. 6.1 In der Vereinbarung wurden die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung festgehalten. Aufgrund der insgesamt knappen finanziellen Verhältnisse der Par- teien wurde der Berechnung der beidseitige Existenzbedarf, erweitert um die Steuern, zugrunde gelegt. Dieser Bedarf wurde seitens des Klägers im Schei- dungsverfahren selber so berechnet (Urk. 4/17) und im Abänderungsbegehren nicht in Frage gestellt (Urk. 1). Weiter wurden die beidseitigen Einkommen bezif- fert. Als Ergebnis resultierte, dass mit den - neu - auf Fr. 2'700.- (3 x Fr. 900.-) re- duzierten Kinderunterhaltsbeiträgen der Kläger auf seinen Bedarf verwiesen wur- de, während der geschiedenen Ehefrau zusammen mit den drei Kindern noch ein über den Bedarf hinausgehender Freibetrag von Fr. 200.- zur Verfügung steht. Eine solche Aufteilung der verfügbaren Mittel ist nicht offensichtlich unangemes- sen und die Genehmigung durch die Vorinstanz wäre daher nicht zu beanstan- den.
E. 6.2 Der Kläger ficht die vorerwähnten massgeblichen finanziellen Eckwerte und die Bezifferung seines Bedarfs in seiner Berufung nicht substanziiert an (Urk. 24 S. 4 Abs. 2 und 9). In der Berufungsbegründung wäre allenfalls klar anzugeben gewesen, welche Punkte im angefochtenen Urteil weshalb unzutreffend sind. Le- diglich pauschale Bestreitungen oder Bestreitungen unter Hinweis auf anderweiti- ge Eingaben und Rechtschriften (Urk. 24 S. 4 Abs. 2 und 13) genügen nicht (Reetz/Theiler, a.a.O. Art. 311 N 36). Es wäre daher von den vorerwähnten finan- ziellen Grundlagen auszugehen.
- 8 - Die in Aussicht gestellte Einreichung neuer Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sowie eine eigene, neue Unterhaltsberechnung (Urk. 24 S. 4 Abs. 10 und 11) ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren nicht mehr zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit dem Abschluss einer Vereinbarung haben die Parteien sodann gegenseitig auf eine genaue, beweismässige Abklärung der finanziellen Grundlagen verzichtet. Im Berufungsverfahren kann - entgegen dem Kläger (Urk. 24 S. 4 Abs. 9) - daher ebenfalls keine nachträgliche Durchführung solcher Abklärungen bei der Berufungsbeklagten mehr beantragt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die gerichtliche Bedarfsberechnung erfolgt nach bewährten Erfahrungswerten (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, ZR 100 Nr. 46). Sie ist daher grundsätzlich realistisch und die darauf gestützten Unterhaltsbeiträge sind
- entgegen dem Kläger (Urk. 24 S. 2 Abs. 4, S. 3 Abs. 6 und Abs. 8, S. 4 Abs. 2, S. 5 Abs. 2) - grundsätzlich erfüllbar. Dass der Kläger auf das Existenzminimum (zuzüglich Steuern) verwiesen wurde und sich damit keine Extras wie z.B. Städtereisen oder eine bessere Wohnung leisten kann (Urk. 24 S. 3 Abs. 6, S. 4 Abs. 6), liegt auf der Hand, lässt die Ver- einbarung aufgrund der vorliegenden Verhältnisse aber nicht unbillig oder unrea- listisch erscheinen. Damit bestände auch im Berufungsverfahren kein Anlass, der Parteivereinbarung die Genehmigung zu verweigern bzw. diese aufzuheben.
E. 7 Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Praxis die Gewährung des Besuchsrechts und die Unterhalts- pflicht nicht voneinander abhängig sind bzw. gemacht werden dürfen (Urk. 24 S. 2 Abs. 6, S. 3 Abs. 1 - 4; vgl. BGer 5A_152/2007, BGE 120 II 177 ff). Richtig ist, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge bei der Scheidung im Zu- sammenhang mit dem Güterrecht bereits abschliessend geregelt wurden. Dies betrifft indessen nur den persönlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe- frau, nicht jedoch die Unterhaltsleistungen für die Kinder (Urk. 24 S. 4 Abs. 7; Urk. 4/79 S. 4 Ziff. 6 der Vereinbarung). Nach den Richtlinien des kantonalen Am-
- 9 - tes für Jugend und Berufungsberatung beträgt der Bedarf 13 - 18-jähriger Jugend- licher in mittelständischen Verhältnissen je Fr. 1'665.- (www.ajb.zh.ch/unterhalt); in den vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 900.- ist somit kein ver- steckter Anteil an den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau enthalten.
E. 8 Unklar ist, ob der Kläger ein Ausstandsgesuch gegen das erstinstanzlich urtei- lende Gericht stellen will (Urk. 24 S. 2 Abs. 2, S. 4 Abs. 12). Gründe für einen Ausstand im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO führt er indessen nicht an, weshalb das Begehren abzulehnen wäre. Kommt dazu, dass ein Ausstandsgesuch, das, wie vorliegend, später als 10 Tage nach Kenntnis eines allfälligen Ausstands- grundes erfolgt, nur Wirkungen für die Zukunft entfalten könnte (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Da mit dem vorliegenden Entscheid das Abänderungsverfahren in- dessen abgeschlossen wird und die Vorinstanz sich nicht mehr damit befassen muss, wäre ein allfälliges Ausstandsbegehren gegenstandslos.
E. 9 Ist auf die Berufung nicht einzutreten, wird der Kläger für das Berufungsverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen :
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Demgemäss ist das Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 22. November 2012 und die damit vorgemerkte bzw. genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 6. November 2012 rechts- kräftig.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- rufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 10 -
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Würsch versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC130035-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 16. September 2013 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. November 2012 (FP120024) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juli 2013 (vormaliges Verfahren: LC120057)
- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss) : Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge in Abänderung des Scheidungsurteils vom
4. März 2010 auf insgesamt Fr. 1'625.- herabzusetzen. Erwägungen:
1. Die Parteien wurden mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirkes Hinwil vom
4. März 2010 geschieden. Das Gericht genehmigte dabei eine Vereinbarung der Parteien, wonach sich der damalige Gesuchsteller zur Bezahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen für die drei Kinder von je Fr. 900.- bis Ende August 2012 und ab dann von je Fr. 1'100.- verpflichtete. Nacheheliche Unterhaltsbeiträge für die damalige Gesuchstellerin wurden nicht zugesprochen. Gericht und Parteien gin- gen damals von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 6'500.- bis August 2012 bzw. von Fr. 8'500.- ab September 2012 und einem Bedarf von Fr. 3'850.- aus. Das Einkommen der Gesuchstellerin wurde mit Fr. 2'500.- und ihr gemein- samer Bedarf mit den Kindern auf Fr. 5'000.- beziffert. Am 31. August 2012 erhob der ehemalige Gesuchsteller Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils und Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 650.- für die Söhne C._____ und D._____ sowie auf Fr. 325.- für den Sohn E._____. An der Einigungsverhandlung vom 6. November 2012, bei welcher der Abänderungs- kläger durch einen zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt vertreten und begleitet wurde, schlossen die Parteien nachfolgende Vereinbarung : "1. In Abänderung von Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. März 2010 beantragen die Parteien was folgt : Der Kläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzu- lagen, auf deren Bezug er Anspruch hat) von je Fr. 900.- zu bezahlen, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus an die Beklagte bezahlbar, solange die Kinder sich in Ausbildung befinden, in deren Haushalt le- ben und nicht eigene Ansprüche an den Kläger geltend machen.
- 3 - Die weitergehenden Ansprüche der Kinder gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind vorbehalten.
2. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde (Zahlen pro Monat, gerundet) : Einkommen Kläger Fr. 6'500.- Einkommen Beklagte Fr. 2'500.- Bedarf Kläger (inkl. Steuern) Fr. 3'850.- Bedarf Beklagte (inkl. Kinder und Steuern) Fr. 5'000.-
3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegen- seitig auf Prozessentschädigung." Obschon der Abänderungskläger die Vereinbarung postwendend widerrief, ge- nehmigte die zuständige Einzelrichterin mit Urteil vom 22. November 2012 die Vereinbarung.
2. Am 28. Dezember 2012 erhob der Abänderungskläger persönlich rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 22. November 2012 (Urk. 24). Mit Verfügung der Berufungsinstanz vom 18. Januar 2013 wurde ihm ein Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- auferlegt. Am 12. Februar 2013 erfolgte die Ansetzung einer letzten Nachfrist dafür, welche am 25. Februar 2013 ablief (Urk. 28). Da die Zahlung erst am 26. Februar 2013 bei der Gerichtskasse einging, wurde die Zahlung als ver- spätet betrachtet und auf die Berufung mit Beschluss vom 13. März 2013 nicht eingetreten (Urk. 31). Auf Beschwerde des Abänderungsklägers hin stellte das Bundesgericht am 26. Juli 2013 fest, massgeblich für die Rechtzeitigkeit des Vor- schusses sei dessen Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen und nicht die Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse. Da die Belastung beim Abände- rungskläger am 25. Februar 2013 erfolgt sei, sei der Vorschuss rechtzeitig geleis- tet worden. Das Bundesgericht wies das Verfahren daher an die hiesige Instanz zurück mit der Weisung, den Kostenvorschuss als rechtzeitig geleistet zu betrach- ten (Urk. 34). Da sich die Berufung aus anderen Gründen sofort als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
3. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozess- grundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu bezif- fern sind. Zudem ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezif- ferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen und darüber zu entscheiden, ob sie - soweit dies möglich ist - Anschlussberufung er- heben will. Auch im Berufungsverfahren zu Kinderunterhaltsbeiträgen sind Anträ- ge erforderlich, die den Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Feh- len genügende Berufungsanträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvorausset- zung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 S. 619 ff E. 4.3 - 4.5 m.w.H.; vgl. dazu auch Reetz/Theiler, in : Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, Art. 311 N 34 unter Verweis auf Art. 84 Abs. 2 ZPO analog sowie N 35 m.w.H.). In seiner Berufungsbegründung beziffert der Abänderungs- und Berufungskläger (nachfolgend nur noch Kläger) die von ihm als angemessen erachteten Kinderun- terhaltsbeiträge nicht. Er beantragt lediglich die neue Festlegung der Unterhalts- verpflichtung und verweist dazu auf die geplante spätere Einreichung einer Unter- haltsberechnung samt Unterlagen (Urk. 24 S. 4 Abs. 4 und 11, S. 5 Abs. 2). Damit erfüllt er aber die vorstehend erwähnten Anforderungen an die Stellung klarer Be- rufungsanträge bzw. die Bezifferung von Geldleistungen nicht. Damit ist auf seine Berufung nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre diese aus den nachstehen- den Gründen abzuweisen :
4. Die Parteien haben vor Vorinstanz eine Vereinbarung abgeschlossen, die das Gericht in der Folge genehmigt und das Verfahren gestützt darauf als erledigt ab- geschrieben hat. Vereinbarungen über den Prozessgegenstand erledigen grund- sätzlich bereits bei ihrem Abschluss das Verfahren; der nachfolgende förmliche Abschreibungsentscheid des Gerichtes hat nur noch deklaratorische Bedeutung. Eine Anfechtung des Abschreibungsentscheides ist grundsätzlich nur noch mög- lich unter Berufung auf einen Mangel im Sinne von Art. 23 ff OR in der Vereinba- rung. Dafür ist grundsätzlich der Weg der Revision zu beschreiten (BGE 139 III 133).
- 5 - Bedarf die Parteivereinbarung hingegen zusätzlich einer Genehmigung durch das Gericht, wenn es z.B. um familienrechtliche Ansprüche geht, welche der Offi- zialmaxime unterliegen, so verliert eine Parteivereinbarung ihren privaten Charak- ter und erhält den Charakter eines gerichtlichen Vergleichs, der unter der Sus- pensivbedingung der Genehmigung steht. Bis zur Genehmigung kann eine Partei die Vereinbarung daher wegen Willensmängeln anfechten. Nach der Genehmi- gung kann sie die Vereinbarung auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechten und geltend machen, die Vereinbarung hätte nicht genehmigt werden dürfen (Sutter- Somm/Gut/Stauffer, a.a.O. Art. 279 N 26 m.w.H.). Eine Genehmigung darf u.a. nur erfolgen, wenn die Vereinbarung der Parteien ihrem freien Willen entspricht und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden ist, somit keine Willensmän- gel vorliegen, sowie wenn sie nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 ZPO). Vorliegend betraf die Parteivereinbarung Kinderunterhaltsbeiträge. Diese unterlie- gend der Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Das Berufungsverfahren zur Anfechtung der Vereinbarung ist daher zulässig. Der Kläger könnte sowohl Willensmängel als auch die Unangemessenheit der Vereinbarung rügen.
5. Anfechtbarkeit der Vereinbarung ? 5.1. Eine Vereinbarung kann grundsätzlich mit der Begründung angefochten wer- den, bei Vertragsabschluss habe die nötige Urteilsfähigkeit gefehlt. Urteilsfähig- keit bedeutet, dass die Vertragspartei fähig ist, Sinn, Nutzen und Tragweite eines bestimmten Verhaltens einzusehen und abzuwägen sowie gemäss dieser Einsicht und nach freiem Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit wird bei Erwachsenen grundsätzlich vermutet, sofern nicht offenkundig ein ausserordentlicher psychi- scher Ausnahmezustand vorliegt (Art. 16 ZGB). Der Kläger behauptet, er sei anlässlich der Einigungsverhandlung übermüdet ge- wesen, habe sich nicht gut konzentrieren können und sei in seiner Denkfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 24 S. 1 Abs. 4, S. 2 Abs. 3). Damit allein ist indes- sen noch keine massgebliche Einschränkung der Urteilsfähigkeit in dem Sinne behauptet, dass er grundsätzlich nicht fähig gewesen wäre, die diskutierten, für die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Umstände vernunftgemäss zu erfassen und sich einen entsprechenden Willen zu bilden. Er war auch von seinem Anwalt be- gleitet, mit dem er sich zwei Mal besprach (Prot. I S. 4) und welcher ihm die nöti-
- 6 - gen Zusammenhänge einlässlich erklären und erläutern konnte. Kommt dazu, dass es nicht um eine erstmalige oder umfassende Regelung der Unterhaltspflich- ten des Klägers in einer psychisch belastenden Scheidungssituation ging, son- dern allein um eine Abänderung seiner seit längerem bestehenden Unterhalts- pflichten für die Kinder. Es war der Kläger selber, welcher diese Änderung ge- stützt auf seine eigenen finanziellen Verhältnisse beantragt hatte. Er konnte sich einlässlich auf den Prozess und die Einigungsverhandlung vorbereiten. In diesem Sinne stand er an der Einigungsverhandlung nicht plötzlich vor einer unerwarteten Situation und war nicht mit neuen, unerwarteten finanziellen Forderungen oder Umständen konfrontiert, die spontan nur schwer überblickbar gewesen wären. Sodann zeigt das Ergebnis der Einigungsverhandlung - Reduktion der Kinderun- terhaltsbeiträge von Fr. 1'100.- auf Fr. 900.- auf der Basis eines tieferen Einkom- mens als bei der Scheidung angenommen - , dass der Kläger zusammen mit sei- nem Anwalt seine Interessen durchaus einbringen und durchsetzen konnte, wenn auch nicht im gewünschten Umfang. Die vom Kläger weiter angeführten gesund- heitlichen Beschwerden und psychischen Zusammenbrüche gehen auf die Jahre 2007 und 2009 zurück (Urk. 24 S. 2 Abs. 5, S. 3 Abs. 5). Ein Einfluss auf die Ein- sichts- und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung ist nicht ersichtlich und wird so vom Kläger auch nicht ausdrücklich behauptet. Die getroffene Vereinbarung könnte daher unter Berufung auf Urteilsunfähigkeit nicht angefochten werden. 5.2. Eine Vereinbarung kann weiter angefochten werden, wenn eine Vertragspar- tei von der anderen oder einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung des Vertrages bestimmt worden ist. Gegründete Furcht liegt vor, wenn die Vertragspartei annehmen muss, dass sie oder eine ihr nahe ver- bundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht ist (Art. 29 f OR). Der Kläger beruft sich in seiner Berufungsbegründung verschiedentlich darauf, er sei an der Einigungsverhandlung sehr erregt gewesen. Als Grund für seine Erre- gung nennt er die von ihm so wahrgenommene allgemeine Diskriminierung ge- schiedener Väter sowie die seiner Meinung nach inkompetente und willkürliche Amtsführung der Richter an der Vorinstanz in anderen Verfahren (Urk. 24 S. 1 Abs. 5, S. 2 Abs. 2). Damit ist indessen eine massgebliche Bedrohung durch die
- 7 - Gegenseite oder Dritte mit einer nahen und erheblichen Gefahr noch nicht darge- tan, welche eine Anfechtung der Vereinbarung erlauben würde.
6. Nichtgenehmigung der Vereinbarung ? Eine Parteivereinbarung im Familiensachen bedarf, wie ausgeführt, auch der Ge- nehmigung durch das Gericht. Kann der Kläger keine massgeblichen Mängel in der Willensbildung geltend machen und erscheint die Vereinbarung damit als klar, nach reiflicher Überlegung getroffen und dem Willen der Parteien entsprechend, könnte der Kläger die Genehmigung der Vereinbarung noch wegen offensichtli- cher Unangemessenheit anfechten. 6.1. In der Vereinbarung wurden die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung festgehalten. Aufgrund der insgesamt knappen finanziellen Verhältnisse der Par- teien wurde der Berechnung der beidseitige Existenzbedarf, erweitert um die Steuern, zugrunde gelegt. Dieser Bedarf wurde seitens des Klägers im Schei- dungsverfahren selber so berechnet (Urk. 4/17) und im Abänderungsbegehren nicht in Frage gestellt (Urk. 1). Weiter wurden die beidseitigen Einkommen bezif- fert. Als Ergebnis resultierte, dass mit den - neu - auf Fr. 2'700.- (3 x Fr. 900.-) re- duzierten Kinderunterhaltsbeiträgen der Kläger auf seinen Bedarf verwiesen wur- de, während der geschiedenen Ehefrau zusammen mit den drei Kindern noch ein über den Bedarf hinausgehender Freibetrag von Fr. 200.- zur Verfügung steht. Eine solche Aufteilung der verfügbaren Mittel ist nicht offensichtlich unangemes- sen und die Genehmigung durch die Vorinstanz wäre daher nicht zu beanstan- den. 6.2. Der Kläger ficht die vorerwähnten massgeblichen finanziellen Eckwerte und die Bezifferung seines Bedarfs in seiner Berufung nicht substanziiert an (Urk. 24 S. 4 Abs. 2 und 9). In der Berufungsbegründung wäre allenfalls klar anzugeben gewesen, welche Punkte im angefochtenen Urteil weshalb unzutreffend sind. Le- diglich pauschale Bestreitungen oder Bestreitungen unter Hinweis auf anderweiti- ge Eingaben und Rechtschriften (Urk. 24 S. 4 Abs. 2 und 13) genügen nicht (Reetz/Theiler, a.a.O. Art. 311 N 36). Es wäre daher von den vorerwähnten finan- ziellen Grundlagen auszugehen.
- 8 - Die in Aussicht gestellte Einreichung neuer Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sowie eine eigene, neue Unterhaltsberechnung (Urk. 24 S. 4 Abs. 10 und 11) ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren nicht mehr zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit dem Abschluss einer Vereinbarung haben die Parteien sodann gegenseitig auf eine genaue, beweismässige Abklärung der finanziellen Grundlagen verzichtet. Im Berufungsverfahren kann - entgegen dem Kläger (Urk. 24 S. 4 Abs. 9) - daher ebenfalls keine nachträgliche Durchführung solcher Abklärungen bei der Berufungsbeklagten mehr beantragt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die gerichtliche Bedarfsberechnung erfolgt nach bewährten Erfahrungswerten (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, ZR 100 Nr. 46). Sie ist daher grundsätzlich realistisch und die darauf gestützten Unterhaltsbeiträge sind
- entgegen dem Kläger (Urk. 24 S. 2 Abs. 4, S. 3 Abs. 6 und Abs. 8, S. 4 Abs. 2, S. 5 Abs. 2) - grundsätzlich erfüllbar. Dass der Kläger auf das Existenzminimum (zuzüglich Steuern) verwiesen wurde und sich damit keine Extras wie z.B. Städtereisen oder eine bessere Wohnung leisten kann (Urk. 24 S. 3 Abs. 6, S. 4 Abs. 6), liegt auf der Hand, lässt die Ver- einbarung aufgrund der vorliegenden Verhältnisse aber nicht unbillig oder unrea- listisch erscheinen. Damit bestände auch im Berufungsverfahren kein Anlass, der Parteivereinbarung die Genehmigung zu verweigern bzw. diese aufzuheben.
7. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Praxis die Gewährung des Besuchsrechts und die Unterhalts- pflicht nicht voneinander abhängig sind bzw. gemacht werden dürfen (Urk. 24 S. 2 Abs. 6, S. 3 Abs. 1 - 4; vgl. BGer 5A_152/2007, BGE 120 II 177 ff). Richtig ist, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge bei der Scheidung im Zu- sammenhang mit dem Güterrecht bereits abschliessend geregelt wurden. Dies betrifft indessen nur den persönlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe- frau, nicht jedoch die Unterhaltsleistungen für die Kinder (Urk. 24 S. 4 Abs. 7; Urk. 4/79 S. 4 Ziff. 6 der Vereinbarung). Nach den Richtlinien des kantonalen Am-
- 9 - tes für Jugend und Berufungsberatung beträgt der Bedarf 13 - 18-jähriger Jugend- licher in mittelständischen Verhältnissen je Fr. 1'665.- (www.ajb.zh.ch/unterhalt); in den vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 900.- ist somit kein ver- steckter Anteil an den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau enthalten.
8. Unklar ist, ob der Kläger ein Ausstandsgesuch gegen das erstinstanzlich urtei- lende Gericht stellen will (Urk. 24 S. 2 Abs. 2, S. 4 Abs. 12). Gründe für einen Ausstand im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO führt er indessen nicht an, weshalb das Begehren abzulehnen wäre. Kommt dazu, dass ein Ausstandsgesuch, das, wie vorliegend, später als 10 Tage nach Kenntnis eines allfälligen Ausstands- grundes erfolgt, nur Wirkungen für die Zukunft entfalten könnte (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Da mit dem vorliegenden Entscheid das Abänderungsverfahren in- dessen abgeschlossen wird und die Vorinstanz sich nicht mehr damit befassen muss, wäre ein allfälliges Ausstandsbegehren gegenstandslos.
9. Ist auf die Berufung nicht einzutreten, wird der Kläger für das Berufungsverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen :
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Demgemäss ist das Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 22. November 2012 und die damit vorgemerkte bzw. genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 6. November 2012 rechts- kräftig.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- rufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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4. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Würsch versandt am: dz