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LC130029

Ehescheidung

Zürich OG · 2013-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 26. Oktober 2010 stellten die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfah- rens vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Hinwil ein gemeinsames Schei- dungsbegehren. Im Rahmen jenes Verfahrens schlossen sie auch eine Vereinba- rung über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Dabei verpflichtete sich die Gesuchstellerin und nachmalige Klägerin zu monatli- chen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller und nachmaligen Beklagten von Fr. 800.-. Mit Urteil vom 7. Januar 2013 erliess der Einzelrichter das Scheidungs- urteil und verpflichtete darin die Klägerin u.a. zur Leistung nachehelicher, inde- xierter Unterhaltsbeiträge an den Beklagten von grundsätzlich Fr. 937.-. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin/Klägerin am 23. Mai 2013 mit schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung und stellte ein Begehren um Abän- derung der vorsorglichen Massnahmen; den eingeforderten Gerichtskostenvor- schuss von Fr. 8'000.- leistete sie ebenfalls rechtzeitig (Urk. 89, Urk. 95). Die Be- rufungsantwort des Gesuchstellers/Beklagten, verbunden mit der Beantwortung des Massnahmebegehrens sowie einem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, ging am 27. August 2013 bei der erkennenden Instanz ein und wurde der Gesuchstellerin/Klägerin am 3. Septem- ber 2013 zugestellt (Urk. 97). Mit Beschluss vom 13. September 2013 wurde das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Scheidungspunktes sowie der nicht ange- fochtenen Nebenfolgen als per 27. August 2013 rechtskräftig erklärt (Urk. 102).

- 5 -

E. 2 Die Vorinstanz ist von einer lebensprägenden Ehe der Parteien ausgegangen, die sie aus der Ehedauer von 12 Jahren sowie den vermögens- und unterhalts- mässigen finanziellen Verflechtungen abgeleitet hat. Dementsprechend hat sie eine Unterhaltspflicht der Klägerin aus nachehelicher Solidarität bejaht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kann der Beklagte mit seinen Rentenein- künften von total Fr. 2'462.- seinen Bedarf von Fr. 3'399.- nur so lange decken, als ihm noch das Verwaltungsratshonorar von Fr. 1'000.- aus der C._____ AG zu- fliesst. Aus Altersgründen würden die letztgenannten Bezüge in absehbarer Zeit indessen wegfallen und beim Beklagten ein Manko von Fr. 937.- eintreten. Bei der Klägerin ständen einem Bedarf von Fr. 2'811.- Einkünfte von Fr. 2'520.- bis Fr. 2'620.- gegenüber, weshalb auch der Bedarf der Klägerin nicht vollständig ge- deckt sei. Indessen verfüge die Klägerin über erhebliches Vermögen, das sie in nennenswertem Umfang erst aufgrund der Beiträge des Beklagten habe äufnen können. Es sei der Klägerin daher möglich und auch zumutbar, nicht nur ihren ei- genen Bedarf, sondern auch jenen des Beklagten durch ihr Vermögen und einen sukzessiven Vermögensverzehr zu decken. Ein Deckungsbeitrag von Fr. 937.- an den Bedarf des Beklagten entspreche unter Annahme der üblichen Lebensdauer einem Vermögensverzehr von rund Fr. 157'000.-. Angesichts eines Vermögens von insgesamt Fr. 800'000.- verblieben der Klägerin damit genügend Mittel, um auch den eigenen Lebensunterhalt im Alter zu finanzieren. Entsprechend ver- pflichtete die Vorinstanz die Klägerin zur Bezahlung nachehelicher Unterhaltsbei- träge an den Beklagten von Fr. 937.- pro Monat von dem Zeitpunkt an, an wel- chem die Verwaltungsratshonorare des Beklagten wegfallen werden.

- 7 -

E. 2.1 Die Ehe der Parteien hat vorliegend bis zur Trennung etwas mehr als 10 Jah- re gedauert, bis zur rechtskräftigen Scheidung knapp 14 Jahre. Die sich daraus ergebende Vermutung der Lebensprägung erachtete die Vorinstanz als nicht wi- derlegt, da die Ehe erhebliche finanzielle Konsequenzen für den Beklagten ge- habt habe. Der Beklagte habe sein ganzes Vermögen, bestehend im Pensions- kassenkapital, verloren und sei heute verarmt. Das Vermögen sei teilweise zur Finanzierung des Erwerbs der klägerischen Liegenschaft in D._____ verwendet worden, wobei der Beklagte später auf eine Beteiligungsforderung verzichtet ha- be. Ein weiterer Teil des Vermögens sei durch den gehobenen Lebensstandard verbraucht worden.

- 9 - Was die Klägerin im Berufungsverfahren gegen diese Beurteilung einwendet, vermag die Vermutung einer lebensprägenden Ehe aufgrund der unwiderruflichen Vermögensdispositionen des Beklagten während der Ehe im Vertrauen auf deren Fortbestand und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu nicht zu wi- derlegen. Der Beklagte hätte bei seiner Pensionierung kaum 25% seines Pensionskassen- vermögens in den Erwerb eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses investiert, die Klägerin als Alleineigentümerin eintragen lassen und im November 2009 auf jegliche güterrechtliche Ansprüche daran verzichtet, hätte er nicht auf den Fortbe- stand der Ehe vertraut und darauf, damit eine sichere Investition zu tätigen und sich ein günstiges Wohnrecht bis ins hohe Alter zu sichern. Der Beklagte liess sich 2007 mit 64 Jahren pensionieren; der hälftige Beteiligungsanspruch der Klä- gerin gemäss Art. 122ff ZGB am ausbezahlten Pensionskassenkapital hätte nur Fr. 81'000.- betragen (Urk. 38/3), niemals aber die Fr. 160'000.-, die ihr der Be- klagte allein durch Überschreibung des Hauses geschenkt hat, zuzüglich seinen Verzicht auf eine Mehrwertbeteiligung am heutigen Nettowert des Hauses von Fr. 576'600.- (Urk. 77 i.V.m. Urk. 90 S. 20). Dies ist - entgegen der Klägerin (Urk. 89 S. 4) - klarer und nachhaltig prägender Ausfluss der ehelichen Gemein- schaft. Ähnliches gilt für den Verzicht auf alle weiteren güterrechtlichen Ansprüche ge- mäss Gütertrennungsvertrag. Immerhin hat die Klägerin vor Vorinstanz anerkannt, dass der Beklagte spätestens ab Frühling 2008 gewisse Zahlungen (Zinsen und Hypothekamortisationen) auch für ihre voreheliche Liegenschaft auf Ibiza getätigt hat, für welche sie 2010 einen Nettoverkaufserlös von Fr. 368'654.- erzielte (Urk. 4/24; Urk. 20 S. 2, Urk. 36 S. 4, Urk. 44 S. 2). Auch hier hat der Beklagte of- fensichtlich darauf vertraut, dass er weiterhin in den Genuss der Benützung dieser Liegenschaft kommt oder aber direkt oder indirekt von einem nachmaligen Ver- kaufserlös der Klägerin profitiert, als er im Ehevertrag auf güterrechtliche Ansprü- che aus seinen Investitionen verzichtete (vgl. auch Urk. 4/11 und 4/13). Auch die- se Vermögensentäusserungen des Beklagten sind klar ehebedingt und eine ehe- überdauernde Folge seines Vertrauens auf den Fortbestand der ehelichen Wirt- schaftsgemeinschaft. Dass die Klägerin bereits neun Monate nach der vollständi-

- 10 - gen Vermögensübertragung gemäss Ehevertrag die Trennung verlangen würde, konnte der Beklagte nicht wissen. Sodann pflegten die Parteien unbestrittenermassen einen gehobenen Lebens- standard mit zwei Autos der gehobeneren Klasse, regelmässigen Reisen nach Ibiza, Unterhalt der Liegenschaft in Ibiza etc. (Urk. 44 S. 9). Bereits ab dem

3. Ehejahr bezog die Klägerin an regelmässigen Einkünften nur noch eine Invali- denrente von Fr. 2'743.- bis Fr. 2'873.- pro Monat, welcher ein Einkommen des Beklagten von Fr. 15'000.- bis Fr. 16'000.- bis zu seiner Pensionierung gegen- überstand und später das Pensionskassenkapital (Urk. 45/11-15; Urk. 6/2 und 6/5). Die beidseitigen Mittel wurden vollständig verbraucht. Hat die Klägerin, wie behauptet, aus ihren verhältnismässig geringen Einkünften noch einen grösseren Teil der Aufwendungen für ihre Liegenschaft auf Ibiza bestritten, konnte sie in je- dem Fall nur noch einen kleinen Teil des weiteren gemeinsamen und gehobenen laufenden Lebensunterhalts decken, in welcher Form auch immer, ob auch direkt als Anteil an die gemeinsamen Steuern oder ab und zu auch indirekt mittels Be- gleichung der Alimentenschulden des Beklagten bei seiner Frau aus 1. Ehe (Urk. 89 S. 5). Auch dieser vollständige Verbrauch sämtlicher Einkünfte für die beidsei- tigen Bedürfnisse im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Bildung bzw. Bewah- rung von Rücklagen für die Zukunft, insbesondere nach der Pensionierung des Beklagten, belegt ein dauerhaftes wirtschaftliches Ungleichgewicht der Lastenver- teilung mit finanziellen Auswirkungen für den Beklagten über die Auflösung der Ehe hinaus.

E. 2.2 Die Klägerin bezeichnet sodann verschiedentlich die Herbeiführung der Be- dürftigkeit durch den Beklagten als mutwillig. Dass der Beklagte aus seinem Pensionskassenkapital nebst den vorerwähnten Auslagen auch noch Fr. 100'000.- Alimentenschulden bei der Frau aus 1. Ehe be- zahlt bzw. sein Vermögen auch dafür gebraucht hat (Urk. 89 S. 3/4), ist zwar für die Beurteilung der vorliegenden Ehe als lebensprägende Gemeinschaft mit un- wiederbringlichen finanziellen Konsequenzen für den Beklagten nicht von Bedeu- tung, bedeutet aber umgekehrt keine mutwillige Vermögensentäusserung; der Beklagte hat damit eine rechtliche Pflicht erfüllt. Zum anderen ist nicht zu verken- nen, dass der Beklagte seine Vermögensdispositionen zugunsten der Klägerin

- 11 - gerade auch vor dem Hintergrund seiner erheblichen Unterhaltspflichten aus

1. Ehe getroffen haben dürfte, sei dies zwecks Benachteiligung der Ehefrau aus

1. Ehe oder sei dies zwecks Begünstigung bzw. "Absicherung" der Klägerin ge- gen diese Unterhaltsforderungen. Eine mutwillige Vermögensentäusserung läge in jedem Fall höchstens zulasten der geschiedenen Frau aus erster Ehe vor; die Klägerin als Hauptprofiteurin kann sich nicht darauf berufen, um einen nacheheli- chen Unterhaltsanspruch des Beklagten wegen Missbrauchs oder Unbilligkeit ab- zuwehren. Pensionskassenguthaben sind für die Deckung des Lebensunterhalts einschliess- lich Alimentenverpflichtungen nach der Pensionierung bestimmt. Dass der Be- klagte das Geld auch tatsächlich dafür gebraucht hat, ist daher nicht zu bean- standen. Vom allenfalls unangebracht hohen Lebensstandard, ohne Rücksicht auf die auch noch in weiterer Zukunft anfallenden Lebenshaltungskosten, profitierte auch die Klägerin erheblich; sie fand im gegenseitigen Einvernehmen statt. Die Klägerin ist auch aus diesem Grund nicht berufen, dem Beklagten den vollständi- gen Verzehr des Geldes heute als mutwillig vorzuwerfen. Im Übrigen vermochte die Klägerin nicht darzulegen oder zu substanziieren, dass der Beklagte mit dem Pensionskassenkapital Ausgaben ausserhalb der beidseitigen Lebensbedürfnisse und der vermögensmässigen Begünstigung der Klägerin getätigt hätte. Eine missbräuchliche oder unbillige Berufung des Beklagten auf seine Bedürftig- keit nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe scheidet damit ebenfalls aus. Damit kann der Beklagte von der Klägerin nachehelichen Unterhalt verlangen, soweit er seinen Bedarf nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und die Kläge- rin leistungsfähig ist.

E. 2.3 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gehen dem Anspruch auf staatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen vor (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG; BGE 120 V 442, BGer. P 40/06 vom 19.6.2007). Die Klägerin kann sich daher auch nicht unter Hinweis auf die erreichte Alterslimite des Beklagten zum Bezug öffentlicher Un- terstützungsleistungen einer allfälligen nachehelichen Unterhaltspflicht entziehen (Urk. 89 S. 7).

- 12 -

3. Die Vorinstanz hat die laufenden Renteneinkünfte des Beklagten auf Fr. 2'462.- pro Monat beziffert. Hinzu tritt das Verwaltungsratshonorar von Fr. 1'000.-, das je- doch altershalber mit der Zeit wegfallen wird. Den - leicht erweiterten - Bedarf des Beklagten hat sie auf Fr. 3'399.- beziffert, worunter Fr. 386.- für die Krankenkas- senprämie und weitere Fr. 83.- für Franchise und Selbstbehalte berücksichtigt wurden (Urk. 90 S. 16). Aufgrund des Einwandes der Klägerin, es sei hier noch die Prämienverbilligung von Fr. 166.- zu berücksichtigen (Urk. 89 S. 7), belegte der Beklagte mit der Berufungsantwort die neu ab 2013 geltende Nettoprämie, nach Abzug der Prämienverbilligung, von Fr. 269.05 (Urk. 98/1). Dieser Betrag blieb seitens der Klägerin unbestritten. Damit reduziert sich der Bedarf des Be- klagten - einschliesslich Franchise und Selbstbehalte - auf Fr. 3'282.-. Damit be- trägt das Manko des Beklagten im Vergleich zu seinen Renteneinkünften Fr. 820.-. Solange er noch das Verwaltungsratshonorar der C._____ AG von Fr. 1'000.- pro Monat beziehen kann, ist sein Bedarf hingegen gedeckt. Für die Klägerin ist die Vorinstanz von einer AHV-Rente in ähnlicher Höhe wie je- ne des Beklagten, somit von Fr. 2'320.- ausgegangen. Weiter hat sie Einkünfte aus Porzellanmalkursen von Fr. 200.- bis Fr. 300.- berücksichtigt und so die Ein- künfte auf insgesamt Fr. 2'520.- bis Fr. 2'620.- beziffert. Der leicht erweiterte Be- darf der Klägerin wurde mit Fr. 2'811.- errechnet (Urk. 90 S. 17f). Diese Berech- nungen blieben im Berufungsverfahren unbestritten. Es ist daher auch für das Be- rufungsverfahren von einem grundsätzlichen Manko der Klägerin von Fr. 491.- auszugehen, das sich um die Einnahmen aus den Porzellanmalkursen von Fr. 200.- bis 300.- reduziert, solange die Klägerin diese zu geben vermag.

E. 3 Im Berufungsverfahren macht die Klägerin zusammengefasst geltend, die Vo- rinstanz sei zu Unrecht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen und habe daraus eine nacheheliche Unterhaltspflicht der Klägerin abgeleitet. Der Verbrauch des Pensionskassenguthabens des Beklagten sei kein ehebedingter Nachteil, wä- re auch ohne die Ehe erfolgt und habe kein Vertrauen erwecken können, der Be- klagte werde künftig durch die Klägerin finanziell abgesichert. Sodann habe der Beklagte seine heutige Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt durch die leichtsinni- ge Verschwendung des Pensionskassenguthabens. Die Klägerin ihrerseits sei nicht leistungsfähig. Es könne ihr nicht zugemutet werden, ihr Vermögen für nacheheliche Unterhaltsbeiträge an den Beklagten anzugreifen, insbesondere nicht durch einen Verkauf der von ihr bewohnten Liegenschaft. Der Beklagte sei für seinen Unterhalt auf die Ergänzungsleistungen zu verweisen (Urk. 89).

E. 4 Der Beklagte verweist in seiner Berufungsantwort auf die mehr als 10-jährige Ehedauer und die finanziellen Vorteile, welche die Klägerin durch ihn erlangt ha- be. Erst durch diese - Finanzierung der ehelichen, heute allein der Klägerin gehö- renden Liegenschaft in D._____; Bezahlung von Hypothekarzinsen und - amortisationen für die Liegenschaft der Klägerin auf Ibiza; gemeinsame Pflege ei- nes sehr schönen, grossenteils vom Beklagten finanzierten Lebensstandards - habe die Klägerin ihr heutiges Vermögen aufbauen können. Diese Vermögens- dispositionen seien im Vertrauen des Beklagten auf den Weiterbestand der eheli- chen Versorgungsgemeinschaft erfolgt und hätten zu einer lebensprägenden Ehegemeinschaft geführt. Da die Klägerin ihr Vermögen erst durch die Leistungen des Beklagten habe aufbauen können, rechtfertige sich heute auch ein Eingriff in dieses Vermögen zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs des Be- klagten. Die Höhe des dazu notwendigen Vermögensverzehrs der Klägerin sei angemessen (Urk. 97). C

1. Bei Eheabschluss haben sich die Ehegatten gegenseitig über die Übernahme von Haushalts-, Betreuungs- und finanziellen Pflichten für die Gemeinschaft zu

- 8 - verständigen. Diese im Interesse der Gemeinschaft und in der Annahme ihres Fortbestandes erfolgte Aufgabenverteilung kann dazu führen, dass bei der Schei- dung ein Ehegatte nicht mehr ohne weiteres an seine voreheliche persönliche oder wirtschaftliche Situation anknüpfen kann. Ist eine Ehegemeinschaft mit ihrer Aufgabenverteilung lebensprägend geworden und ist ein Ehegatte nach der Scheidung deswegen nicht mehr in der Lage, auf Dauer oder vorübergehend für seinen eigenen Unterhalt selber aufzukommen, so kann er vom anderen, leis- tungsfähigen Ehegatten als nacheheliche Solidaritätsleistung einen Beitrag an seinen Lebensunterhalt verlangen. Der Anspruch geht dabei auf Gewährleistung des bisherigen, ehelichen Lebensstandards, unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Lebensprä- gung einer Ehe als Voraussetzung einer nachehelichen Unterhaltspflicht vermu- tet, wenn die Ehe mehr als 10 Jahre angedauert hat (BGE 132 III 598). Bei der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten sind sowohl seine laufenden Einkünfte als auch seine Vermögenseinkünfte zu berück- sichtigen. Reichen diese Einkünfte nicht aus, kann dem leistungspflichtigen Ehe- gatten je nach den Umständen auch ein Angreifen seiner Vermögenssubstanz zugemutet werden. Dies ist insbesondere bei Ehegatten im AHV-Alter zumutbar, wenn mit Ausnahme geringfügiger AHV-Renten keine weiteren Einkünfte vorhan- den sind (BGE 138 III 289 Erw. 11.1.2 sowie ZR 110 Nr. 9, je mit weiteren Hin- weisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz ging von einem Liegenschaftsvermögen der Klägerin von net- to Fr. 576'000.- aus, was im Berufungsverfahren unbestritten blieb. Die Vorinstanz ging weiter von einem Barvermögen der Beklagten von Fr. 240'000.-, Stand 26.4.2011, aus (Urk. 45/16). Sie verpflichtete die Klägerin daher zu Unterhaltsbei- trägen an den Beklagten im Umfang seiner Mankodeckung zulasten ihres Vermö- gens bzw. durch Vermögensverzehr. Wie vorstehend ausgeführt, ist es zumutbar, Unterhaltsbeiträge zulasten der Vermögenssubstanz zuzusprechen, wenn im Alter ansonsten nur noch geringe

- 13 - Renteneinkommen zur Verfügung stehen. Die Vermögensbildung dient ja gerade vornehmlich dazu, Reserven für Notfälle und das Alter zu bilden. Kommt dazu, dass das Liegenschaftsvermögen der Klägerin vorliegend teilweise sogar unmit- telbar aus Alterssparkapitalien finanziert wurde: Die Anzahlung von Fr. 160'000.- an den seinerzeitigen Kaufpreis von Fr. 660'000.- (Urk. 4/22) wurde aus dem Pensionskassenkapital des Beklagten finanziert, ebenso die späteren Zinsen. Die Klägerin hätte bei einer Barteilung des Pensionskassenguthabens sodann nur mit Fr. 81'000.- partizipiert (Urk. 38/8). Ginge man zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie ihren gesamten Anteil am Pensionskassenguthaben in die Liegenschaft investiert hätte, hätte der Beklagte mindestens die andere Hälfte der Anzahlung bzw. 12% des Erwerbspreises aus seiner Errungenschaft oder seinem Eigengut finanziert. Hat die Liegenschaft heute einen Verkehrswert von mindestens Fr. 776'600.- (Fr. 835'000.- abzgl. latente Grundstückgewinnsteuern von Fr. 58'400.-), würden dem Beklagten ohne Berücksichtigung des Ehevertrages 12% bzw. Fr. 93'190.- davon zustehen. Dazu käme - ohne Ehevertrag - der Anteil des Beklagten am 17%-Wertzuwachs des hypothekarisch finanzierten Kaufpreis- anteils von anfänglich Fr. 500'000.-, der - ohne Ehevertrag - wohl Errungenschaft bilden würde. Hat der Beklagte mit dem Ehevertrag auf alle diese Ansprüche ver- zichtet, ist es gerechtfertigt, der Klägerin einen Verzehr des ihr nunmehr allein zu- stehenden Immobilienvermögens für den laufenden Unterhalt beider Parteien im Alter zuzumuten. Die Immobilie ersetzte das Alterskapital beider Parteien und weitere namhafte Einkünfte ausser den AHV-Renten stehen den Parteien nicht zu.

E. 4.2 Vorliegend muss die Klägerin lebenslang ein eigenes Manko von maximal Fr. 491.- durch ihr Vermögen abdecken. Kapitalisiert nach dem Berechnungspro- gramm Leonardo, basierend auf den Tafeln von Stauffer/Schätzle und zu einem Kapitalisierungssatz von 2%, ergibt dies für die 67-jährige Klägerin einen Kapital- wert von Fr. 105'551.-. Das beim Beklagten abzudeckende Manko beträgt Fr. 820.- ab dem Zeitpunkt, wo das Verwaltungshonorar der C._____ AG wegfällt. Eine nach denselben Grundlagen kapitalisierte lebenslange Rente in diesem Be- trag mit einem um 1 - 3 Jahre aufgeschobenen Beginn ergäbe einen Kapitalwert zwischen Fr. 96'481.- bis Fr. 114'707.-. Sind im derzeitigen Liegenschaftsvermö-

- 14 - gen der Klägerin Fr. 576'000.- Eigenkapital enthalten, so ist sie auch tatsächlich in der Lage, neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch das Manko des Beklagten von Fr. 820.- pro Monat in Form eines Unterhaltsbeitrages zu decken. Damit wird der Klägerin zugemutet, ihre Liegenschaft zu verkaufen oder allenfalls entspre- chend gewinnbringend zu vermieten. Dies ist gerechtfertigt, indem damit das Al- tersvorsorgekapital realisiert wird und der dem Beklagten daraus zukommende Betrag jedenfalls nicht höher ist als die güterrechtlichen Ansprüche, auf die er im Ehevertrag im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe verzichtet hat. Ein Verzehr des Immobilienvermögens ist umso mehr angezeigt, als die Klägerin innerhalb von nur knapp zwei Jahren ihr Barvermögen zu grossen Teilen ver- braucht hat. Die Vorinstanz ging noch von einem Barvermögen der Klägerin von Fr. 240'000.- aus (Stand 26.4.2011, Urk. 45/16). Im Berufungsverfahren macht die Klägerin unter Bezugnahme auf die Steuererklärung 2012 geltend, ihr Barvermö- gen habe Ende 2012 nur noch Fr. 37'325.- betragen (Urk. 92/3, Urk. 89 S. 6f). Den Vermögensschwund von Fr. 202'675.- innert 20 Monaten begründet sie mit Unterhaltskosten für die Liegenschaft (mit Fr. 36'000.- im Jahr 2011 ausgewiesen durch Urk. 45/9, Fr. 28'709.- im Jahr 2012 ausgewiesen durch Urk. 92/3), mit Steuern (mit Fr. 480.- pro Jahr bzw. Fr. 40.- pro Monat, ausgewiesen durch Urk. 92/4) sowie mit den vorsorglichen Unterhaltsbeitragsleistungen an den Be- klagten (mit Fr. 9'600.- pro Jahr bzw. Fr. 800.- pro Monat, ausgewiesen durch Urk. 92/3). Aus diesen zulasten des Barvermögens getätigten Auslagen ergibt sich eine auf 20 Monate hochgerechnete Vermögensreduktion von Fr. 81'509.-. Die restlichen Fr. 121'166.- ihres Vermögens hat die Klägerin somit für den eige- nen Unterhalt sowie die Prozesskosten aufgebraucht (Urk. 89 S. 6). Schätzt man Letztere auf Fr. 20'000.-, so hat die Klägerin sich selbst in dieser Zeit ein Ausga- benbudget zulasten ihres Vermögens von rund Fr. 100'000.- bzw. Fr. 5'000.- pro Monat zuzüglich Fr. 1'740.- AHV-Rente, total somit Fr. 6'740.- pro Monat zuge- standen, Zusatzeinnahmen aus Porzellanmalkursen nicht eingerechnet. Ange- sichts eines Bedarfs einschliesslich Liegenschaftsunterhalt von Fr. 2'811.- und der finanziell knappen Zukunftsperspektiven erscheint ein solches Ausgabenbudget zulasten des Vermögens als unangemessen und der dadurch bewirkte Vermö- gensverzehr in den letzten zwei Jahren rechtfertigt die Zumutbarkeit des Immobi-

- 15 - lienverkaufs umso mehr. Die derzeitigen Wohnkosten der Klägerin von rund Fr. 1'200.- liegen sodann nicht wesentlich unter den mutmasslichen Kosten einer Mietwohnung.

E. 5 Damit ist die Klägerin auch zweitinstanzlich zu monatlichen, indexierten Unter- haltsbeiträgen an den Beklagten zu verpflichten ab dem Zeitpunkt, wo das Ver- waltungshonorar des Beklagten wegfällt. Der Betrag ist indessen gemäss der vor- stehenden Mankoberechnung auf Fr. 820.- pro Monat festzusetzen und die In- dexklausel zu aktualisieren. D

1. Die Parteien schlossen am 27. Januar/1. Februar 2011 eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen. Damit verpflichtete sich die Klägerin zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.- an den Beklagten (Urk. 27 und 29). Mit ihrer Be- rufungsbegründung vom 23. Mai 2013 beantragt die Klägerin die ersatzlose Auf- hebung dieser Verpflichtung (Urk. 89 S. 8ff).

2. In der Vereinbarung vom 27. Januar/1. Februar 2011 wird die monatliche Zah- lung von Fr. 800.- als Akonto der güterrechtlichen Ansprüche des Beklagten be- zeichnet. Im Berufungsverfahren vertreten die Parteien indessen übereinstim- mend die Ansicht, es handle sich dabei um normale Unterhaltsbeiträge im Sinne vorsorglicher Massnahmen, und die Klägerin stellt dementsprechend auch ein Begehren um Abänderung vorsorglicher Massnahmen, weil sich die Einkom- menssituation des Beklagten verbessert habe (Urk. 89 S. 8f, Urk. 97 S. 9f). Das Abänderungsbegehren ist daher nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu beur- teilen. Vorsorgliche Massnahmen sind abänderbar, wenn sich seit ihrem Erlass die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben. Eine le- diglich andere, ermessensweise Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse führt hingegen nicht zu einer Änderung.

3. Die Klägerin verweist zur Begründung ihres Begehrens darauf, dass der Be- klagte aus AHV-Rente (Fr. 1'740.-), der ausländischen Rente (Fr. 142.-) und dem

- 16 - Verwaltungsratshonorar (Fr. 1'000.-) monatliche Einkünfte von Fr. 2'882.- erziele, bei einem Bedarf von Fr. 3'233.- abzüglich Prämienverbilligung. Damit sei der Be- klagte zumindest nicht auf Unterhaltsleistungen in der vereinbarten Höhe ange- wiesen. Da sich nach der Scheidung die AHV-Rente auf Fr. 2'321.- erhöhen wer- de, sei der Bedarf des Beklagten vollumfänglich gedeckt und der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht mehr gerechtfertigt (Urk. 89 S. 9). Der Beklagte hält dem entgegen, es lägen keine veränderten Verhältnisse vor; sodann habe er grundsätzlich Anspruch auf den vor der Klageeinreichung geleb- ten Lebensstandard (Urk. 97 S. 9f).

4. Soweit die Klägerin geltend macht, das Manko des Beklagten sei kleiner als die vereinbarten Fr. 800.- Unterhaltsleistungen, so stellt sie damit die Massnahme- vereinbarung nachträglich in Frage, ohne veränderte tatsächliche Umstände gel- tend zu machen. Damit ist sie nicht zu hören. Die Möglichkeit der Prämienverbilli- gung war der Klägerin bereits beim Abschluss der Vereinbarung bekannt. Veränderte Umstände macht die Klägerin jedoch insofern geltend, als sich die AHV-Rente des Beklagten nach der Scheidung von Fr. 1'740.- auf Fr. 2'321.- er- höhe. Dieser Umstand ist durch Urk. 6/23 und Urk. 75 belegt und wird vom Be- klagten nicht bestritten. Wie unter Erw. C/3 vorstehend gezeigt, hat der Beklagte unter Miteinbezug der höheren AHV-Rente ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt und unter Be- rücksichtigung der Prämienverbilligung ein Manko von Fr. 820.- pro Monat. Die- ses kann er zur Zeit noch mit dem Verwaltungsratshonorar von Fr. 1'000.- abde- cken und es verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 180.- pro Monat. Mit Bezug auf die vorerwähnten massgeblichen Bedarfspositionen im Zeitpunkt des Massnah- meverfahrens ist einzig hinsichtlich der Krankenkassenprämie von einem abwei- chenden Betrag auszugehen (damals Fr. 286.60 [Urk. 6/29a], heute Fr. 269.05), weshalb sich der massgebliche Bedarf des Beklagten im Massnahmezeitpunkt auf Fr. 3'299.55 belief. Umgekehrt belief sich das Einkommen aus ausländischen Renten im Massnahmezeitpunkt nur auf Fr. 98.- (Urk. 26/1-13), was zusammen mit der AHV-Rente (Fr. 1'740.-) und dem Verwaltungsratshonorar (Fr. 1'000.-) Einkünfte von insgesamt Fr. 2'838.- ergab. Damit hatte der Beklagte im Mass- nahmezeitpunkt ein Manko von rund Fr. 460.-. Mit dem vereinbarten Unterhalts-

- 17 - beitrag von Fr. 800.- wurde dem Beklagten somit ein Überschuss von Fr. 340.- zugebilligt. Billigt man dem Beklagten denselben Überschuss auch nach Rechts- kraft des Scheidungspunkts für das weitere Verfahren zu, sind die Unterhaltsbei- träge ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 160.- zu reduzieren. Der Scheidungspunkt wur- de am 27. August 2013 rechtskräftig; die Anpassung der AHV-Rente greift ab September 2013 Platz. Die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge sind daher mit Wir- kung ab 1. September und für die weitere Dauer des Verfahrens zum nacheheli- chen Unterhalt auf Fr. 160.- zu reduzieren. E

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - Reduktion des nachehelichen Unterhalts von Fr. 937.- gemäss erstinstanzlichem Urteil auf Fr. 820.- im Berufungsverfahren statt vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht - obsiegt die Klägerin im Haupt- punkt zu rund 12%. Mit Bezug auf die Abänderung des Massnahmebegehrens - Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 160.- ab 1. September 2013 statt voll- ständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.- ab 1. Juni 2013 - obsiegt die Klägerin zu rund 30%. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens der Klägerin insgesamt zu 85% und dem Beklagten zu 15% aufzuerle- gen. Die Parteientschädigungen sind analog zu regeln.

2. Die erstinstanzlichen Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen gegenseitig wettgeschlagen. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung die vollumfängliche Kostenauflage an den Beklagten (Urk. 89 S. 2), worunter sie indessen eine dem Ausgang des Berufungsverfahrens ent- sprechende Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen versteht (Urk. 89 S. 8). Im Berufungsverfahren wird die nacheheliche Unterhalts- pflicht der Klägerin im Grundsatz bejaht und lediglich betraglich modifiziert. Ange- sichts der weiteren vor Vorinstanz strittigen Nebenfolgen der Scheidung und des ausgedehnten vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens rechtfertigt diese leichte Korrektur indessen kein Abweichen vom erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsdispositiv.

- 18 -

3. Dem Beklagten wurde vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Für das Berufungsverfahren erneuert er dieses Begehren (Urk. 97 S. 2). Wie ge- sehen verfügt der Beklagte nach Prozessende nur noch auf Zusehen hin dank seines Verwaltungsratshonorars über einen Freibetrag von Fr. 180.- pro Monat. Dieser erlaubt ihm nicht, die Kosten des vorliegenden Verfahrens und seiner an- waltlichen Vertretung in absehbarer Zeit zu bezahlen. Vermögen hat er keines mehr. Seine Bedürftigkeit ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bejahen. Sodann obsiegt der Beklagte im Hauptpunkt zu rund 88%, weshalb auch sein Be- rufungsstandpunkt als aussichtsreich gelten kann. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist daher gutzuheissen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Abänderung von Ziffer 2 der mit Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2011 genehmigten Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen wird die Klägerin und Beru- fungsklägerin verpflichtet, dem Beklagten und Berufungsbeklagten mit Wir- kung ab 1. September 2013 jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 160.- pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Entscheides zum nachehelichen Unterhalt.
  2. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 19 - Es wird erkannt:
  4. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom
  5. Januar 2013 verpflichtet, dem Beklagten und Berufungsbeklagten ab Ein- tritt der Rechtskraft des Berufungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 820.- zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus. Solange der Beklagte und Berufungsbeklagte aus seinem Verwaltungsrats- mandat ein Einkommen erzielt, wird die Leistungspflicht der Klägerin und Berufungsklägerin in entsprechendem Umfang reduziert bzw. sistiert.
  6. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2013 basieren die vorgenannten Unter- haltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik vom September 2013 von 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar, erstmals auf den
  7. Januar 2015, nach folgender Formel an die Veränderung des Indexstan- des bis Ende November des Vorjahres angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (99.2)
  8. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 10'370.-) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beklagten und Berufungsbeklagten wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH.
  9. Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden ge- genseitig wettgeschlagen. - 20 -
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-.
  11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Be- rufungsklägerin zu 85% auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die weiteren Kosten von 15% werden dem Beklagten und Berufungsbeklag- ten auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  12. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'700.- (MwSt inbegriffen) zu bezahlen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Würsch versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC130029-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin/Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller/Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom

7. Januar 2013 (FE100188-E)

- 2 - Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Folgen. Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Januar 2013:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Vom ehelichen Hausrat und Mobiliar behält jede Partei zu Eigentum, was aufgrund der mit Verfügung vom 3. Februar 2011 vorgemerkten Vereinba- rung der Parteien in ihrem Besitz ist. Die Parteien werden verpflichtet, die bis zum Eintritt der getrennten Besteue- rung noch offenen bzw. noch anfallenden Steuerverbindlichkeiten aus or- dentlicher Besteuerung und allfällige Nachsteuern (Bund, Kanton und Ge- meinde) im Verhältnis der je bei ihnen endgültig veranlagten Einkommen und Vermögen zu übernehmen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich bereits ausei- nandergesetzt sind.

3. Der Antrag des Beklagten auf Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB wird abgewiesen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 937.– zu bezahlen, zahl- bar je monatlich im Voraus. Solange der Beklagte aus seinem Verwaltungsratsmandat ein Einkommen erzielt, wird die Leistungspflicht der Klägerin in entsprechendem Umfang re- duziert bzw. sistiert.

5. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik vom Dezember 2012 von 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel an die Veränderung des Indexstandes bis Ende November des Vorjahres angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (98.9)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die Barauslagen betragen: Gutachten Fr. 1'370.–

7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessfüh-

- 3 - rung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

8. Die Prozessentschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

9. (Mitteilung)

10. (Berufung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin/Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 89): In der Sache

1. Es sei Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Klä- gerin zu keinen Unterhaltsbeiträgen an den Beklagten persönlich zu verpflichten.

2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuer- legen und es sei der Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu ver- pflichten. Eventualiter: Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 771.- zu bezahlen, zahlbar je monat- lich im Voraus. Solange der Beklagte aus seinem Verwaltungsratsmandat ein Einkommen erzielt, wird die Leistung der Klägerin in entsprechendem Umfang reduziert. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich 8% MwST zu Lasten des Be- klagten. Abänderung von vorsorglichen Massnahmen: Es sei Ziff. 2 der mit Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Februar 2011 genehmigten Vereinbarung mit Wirkung ab heute, eventualiter Eintritt der Rechts- kraft ersatzlos aufzuheben (Beilage 2). des Gesuchstellers/Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 97):

1. Es seien die Hauptanträge 1 und 2 der klägerischen Berufung abzuweisen;

2. In teilweiser Gutheissung des Eventualantrages sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten ab Rechtkraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 903.- zu bezahlen, zahlbar je monatlich im Voraus (Urteil Ziff. 4 Abs. 1).

- 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich 8% MwSt zu Lasten der Ge- genpartei.

3. Im Weiteren beantrage ich, es sei das Begehren um Abänderung der vorsorgli- chen Massnahmen abzuweisen.

4. Sodann ersuche ich das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Bestellung des Unterzeichneten als Rechtsvertreter des Berufungs- beklagten. Erwägungen: A

1. Am 26. Oktober 2010 stellten die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfah- rens vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Hinwil ein gemeinsames Schei- dungsbegehren. Im Rahmen jenes Verfahrens schlossen sie auch eine Vereinba- rung über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Dabei verpflichtete sich die Gesuchstellerin und nachmalige Klägerin zu monatli- chen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller und nachmaligen Beklagten von Fr. 800.-. Mit Urteil vom 7. Januar 2013 erliess der Einzelrichter das Scheidungs- urteil und verpflichtete darin die Klägerin u.a. zur Leistung nachehelicher, inde- xierter Unterhaltsbeiträge an den Beklagten von grundsätzlich Fr. 937.-. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin/Klägerin am 23. Mai 2013 mit schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung und stellte ein Begehren um Abän- derung der vorsorglichen Massnahmen; den eingeforderten Gerichtskostenvor- schuss von Fr. 8'000.- leistete sie ebenfalls rechtzeitig (Urk. 89, Urk. 95). Die Be- rufungsantwort des Gesuchstellers/Beklagten, verbunden mit der Beantwortung des Massnahmebegehrens sowie einem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, ging am 27. August 2013 bei der erkennenden Instanz ein und wurde der Gesuchstellerin/Klägerin am 3. Septem- ber 2013 zugestellt (Urk. 97). Mit Beschluss vom 13. September 2013 wurde das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Scheidungspunktes sowie der nicht ange- fochtenen Nebenfolgen als per 27. August 2013 rechtskräftig erklärt (Urk. 102).

- 5 -

2. Das angefochtene Urteil erging nach dem Inkrafttreten der schweizerischen Zi- vilprozessordnung, weshalb auf das Berufungsverfahren deren Vorschriften an- wendbar sind (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Damit sind neue tatsächliche Vorbringen im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig, soweit sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). B

1. Im Berufungsverfahren sind einzig die nachehelichen, indexierten Unterhalts- beiträge der Gesuchstellerin/Klägerin (nachfolgend Klägerin) an den Gesuchstel- ler/Beklagten (nachfolgend Beklagter) umstritten. Dabei ist von folgendem Sach- verhalt auszugehen: Die Parteien heirateten am tt. Oktober 1999; die Klägerin war damals 53-jährig, der Beklagte 56-jährig. Für beide Eheleute war es die zweite Ehe. Kinder waren in der Gemeinschaft nicht zu betreuen. Ab dem Jahre 2001 bezog die Klägerin eine Invalidenrente von rund Fr. 2'740.- pro Monat. Der Beklagte war noch bis Oktober 2007 erwerbstätig. Im Oktober 2007 liess er sich frühzeitig pensionieren und liess sich sein gesamtes Pensionskassenguthaben von rund Fr. 660'000.- auszahlen. Fr. 160'000.- davon leistete er als Anzahlung für den Kauf der ehelichen Liegen- schaft in D._____, welche auf den Namen der Klägerin gekauft und eingetragen wurde. Vom weiteren Pensionskassengeld erbrachte der Beklagte Leistungen für die voreheliche Liegenschaft der Klägerin auf Ibiza und er bezahlte rückständige Unterhaltsbeiträge von Fr. 100'000.- an seine geschiedene Ehefrau aus erster Ehe. Der Rest wurde verbraucht, u.a. für den laufenden Lebensunterhalt der Par- teien. Am 11. November 2009 vereinbarten die Parteien die Gütertrennung und erklärten sich güterrechtlich als auseinander gesetzt. Damit verzichtete der Be- klagte auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche und Ersatzforderungen gegen das Vermögen der Klägerin. Neun Monate später leitete die Klägerin die Ehe- schutztrennung ein. Heute ist der Beklagte vermögenslos. Er kann nach der Scheidung mit einer AHV- Rente von Fr. 2'320.- rechnen. Er bezieht sodann eine weitere, ausländische Rente von ca. Fr. 142.- pro Monat. Daneben ist er noch als Verwaltungsrat der

- 6 - C._____ AG tätig und erhält dafür monatlich Fr. 1'000.- netto. Die Klägerin bezieht eine AHV-Rente in ähnlicher Höhe wie jene des Beklagten. Mit Porzellanmalkursen verdient sie zusätzlich Fr. 200.- bis Fr. 300.- monatlich. Aus dem zwischenzeitlichen Verkauf ihrer Liegenschaft auf Ibiza war zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils ein Barvermögen von Fr. 240'000.- vorhanden. Sodann ist die Klägerin Eigentümerin der ehemals ehelichen Liegenschaft, welche nach den Feststellungen der Vorinstanz einen Nettowert nach Abzug der Hypothek und der latenten Grundstückgewinnsteuern von Fr. 576'600.- repräsentiert.

2. Die Vorinstanz ist von einer lebensprägenden Ehe der Parteien ausgegangen, die sie aus der Ehedauer von 12 Jahren sowie den vermögens- und unterhalts- mässigen finanziellen Verflechtungen abgeleitet hat. Dementsprechend hat sie eine Unterhaltspflicht der Klägerin aus nachehelicher Solidarität bejaht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kann der Beklagte mit seinen Rentenein- künften von total Fr. 2'462.- seinen Bedarf von Fr. 3'399.- nur so lange decken, als ihm noch das Verwaltungsratshonorar von Fr. 1'000.- aus der C._____ AG zu- fliesst. Aus Altersgründen würden die letztgenannten Bezüge in absehbarer Zeit indessen wegfallen und beim Beklagten ein Manko von Fr. 937.- eintreten. Bei der Klägerin ständen einem Bedarf von Fr. 2'811.- Einkünfte von Fr. 2'520.- bis Fr. 2'620.- gegenüber, weshalb auch der Bedarf der Klägerin nicht vollständig ge- deckt sei. Indessen verfüge die Klägerin über erhebliches Vermögen, das sie in nennenswertem Umfang erst aufgrund der Beiträge des Beklagten habe äufnen können. Es sei der Klägerin daher möglich und auch zumutbar, nicht nur ihren ei- genen Bedarf, sondern auch jenen des Beklagten durch ihr Vermögen und einen sukzessiven Vermögensverzehr zu decken. Ein Deckungsbeitrag von Fr. 937.- an den Bedarf des Beklagten entspreche unter Annahme der üblichen Lebensdauer einem Vermögensverzehr von rund Fr. 157'000.-. Angesichts eines Vermögens von insgesamt Fr. 800'000.- verblieben der Klägerin damit genügend Mittel, um auch den eigenen Lebensunterhalt im Alter zu finanzieren. Entsprechend ver- pflichtete die Vorinstanz die Klägerin zur Bezahlung nachehelicher Unterhaltsbei- träge an den Beklagten von Fr. 937.- pro Monat von dem Zeitpunkt an, an wel- chem die Verwaltungsratshonorare des Beklagten wegfallen werden.

- 7 -

3. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin zusammengefasst geltend, die Vo- rinstanz sei zu Unrecht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen und habe daraus eine nacheheliche Unterhaltspflicht der Klägerin abgeleitet. Der Verbrauch des Pensionskassenguthabens des Beklagten sei kein ehebedingter Nachteil, wä- re auch ohne die Ehe erfolgt und habe kein Vertrauen erwecken können, der Be- klagte werde künftig durch die Klägerin finanziell abgesichert. Sodann habe der Beklagte seine heutige Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt durch die leichtsinni- ge Verschwendung des Pensionskassenguthabens. Die Klägerin ihrerseits sei nicht leistungsfähig. Es könne ihr nicht zugemutet werden, ihr Vermögen für nacheheliche Unterhaltsbeiträge an den Beklagten anzugreifen, insbesondere nicht durch einen Verkauf der von ihr bewohnten Liegenschaft. Der Beklagte sei für seinen Unterhalt auf die Ergänzungsleistungen zu verweisen (Urk. 89).

4. Der Beklagte verweist in seiner Berufungsantwort auf die mehr als 10-jährige Ehedauer und die finanziellen Vorteile, welche die Klägerin durch ihn erlangt ha- be. Erst durch diese - Finanzierung der ehelichen, heute allein der Klägerin gehö- renden Liegenschaft in D._____; Bezahlung von Hypothekarzinsen und - amortisationen für die Liegenschaft der Klägerin auf Ibiza; gemeinsame Pflege ei- nes sehr schönen, grossenteils vom Beklagten finanzierten Lebensstandards - habe die Klägerin ihr heutiges Vermögen aufbauen können. Diese Vermögens- dispositionen seien im Vertrauen des Beklagten auf den Weiterbestand der eheli- chen Versorgungsgemeinschaft erfolgt und hätten zu einer lebensprägenden Ehegemeinschaft geführt. Da die Klägerin ihr Vermögen erst durch die Leistungen des Beklagten habe aufbauen können, rechtfertige sich heute auch ein Eingriff in dieses Vermögen zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs des Be- klagten. Die Höhe des dazu notwendigen Vermögensverzehrs der Klägerin sei angemessen (Urk. 97). C

1. Bei Eheabschluss haben sich die Ehegatten gegenseitig über die Übernahme von Haushalts-, Betreuungs- und finanziellen Pflichten für die Gemeinschaft zu

- 8 - verständigen. Diese im Interesse der Gemeinschaft und in der Annahme ihres Fortbestandes erfolgte Aufgabenverteilung kann dazu führen, dass bei der Schei- dung ein Ehegatte nicht mehr ohne weiteres an seine voreheliche persönliche oder wirtschaftliche Situation anknüpfen kann. Ist eine Ehegemeinschaft mit ihrer Aufgabenverteilung lebensprägend geworden und ist ein Ehegatte nach der Scheidung deswegen nicht mehr in der Lage, auf Dauer oder vorübergehend für seinen eigenen Unterhalt selber aufzukommen, so kann er vom anderen, leis- tungsfähigen Ehegatten als nacheheliche Solidaritätsleistung einen Beitrag an seinen Lebensunterhalt verlangen. Der Anspruch geht dabei auf Gewährleistung des bisherigen, ehelichen Lebensstandards, unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Lebensprä- gung einer Ehe als Voraussetzung einer nachehelichen Unterhaltspflicht vermu- tet, wenn die Ehe mehr als 10 Jahre angedauert hat (BGE 132 III 598). Bei der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten sind sowohl seine laufenden Einkünfte als auch seine Vermögenseinkünfte zu berück- sichtigen. Reichen diese Einkünfte nicht aus, kann dem leistungspflichtigen Ehe- gatten je nach den Umständen auch ein Angreifen seiner Vermögenssubstanz zugemutet werden. Dies ist insbesondere bei Ehegatten im AHV-Alter zumutbar, wenn mit Ausnahme geringfügiger AHV-Renten keine weiteren Einkünfte vorhan- den sind (BGE 138 III 289 Erw. 11.1.2 sowie ZR 110 Nr. 9, je mit weiteren Hin- weisen). 2.1. Die Ehe der Parteien hat vorliegend bis zur Trennung etwas mehr als 10 Jah- re gedauert, bis zur rechtskräftigen Scheidung knapp 14 Jahre. Die sich daraus ergebende Vermutung der Lebensprägung erachtete die Vorinstanz als nicht wi- derlegt, da die Ehe erhebliche finanzielle Konsequenzen für den Beklagten ge- habt habe. Der Beklagte habe sein ganzes Vermögen, bestehend im Pensions- kassenkapital, verloren und sei heute verarmt. Das Vermögen sei teilweise zur Finanzierung des Erwerbs der klägerischen Liegenschaft in D._____ verwendet worden, wobei der Beklagte später auf eine Beteiligungsforderung verzichtet ha- be. Ein weiterer Teil des Vermögens sei durch den gehobenen Lebensstandard verbraucht worden.

- 9 - Was die Klägerin im Berufungsverfahren gegen diese Beurteilung einwendet, vermag die Vermutung einer lebensprägenden Ehe aufgrund der unwiderruflichen Vermögensdispositionen des Beklagten während der Ehe im Vertrauen auf deren Fortbestand und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu nicht zu wi- derlegen. Der Beklagte hätte bei seiner Pensionierung kaum 25% seines Pensionskassen- vermögens in den Erwerb eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses investiert, die Klägerin als Alleineigentümerin eintragen lassen und im November 2009 auf jegliche güterrechtliche Ansprüche daran verzichtet, hätte er nicht auf den Fortbe- stand der Ehe vertraut und darauf, damit eine sichere Investition zu tätigen und sich ein günstiges Wohnrecht bis ins hohe Alter zu sichern. Der Beklagte liess sich 2007 mit 64 Jahren pensionieren; der hälftige Beteiligungsanspruch der Klä- gerin gemäss Art. 122ff ZGB am ausbezahlten Pensionskassenkapital hätte nur Fr. 81'000.- betragen (Urk. 38/3), niemals aber die Fr. 160'000.-, die ihr der Be- klagte allein durch Überschreibung des Hauses geschenkt hat, zuzüglich seinen Verzicht auf eine Mehrwertbeteiligung am heutigen Nettowert des Hauses von Fr. 576'600.- (Urk. 77 i.V.m. Urk. 90 S. 20). Dies ist - entgegen der Klägerin (Urk. 89 S. 4) - klarer und nachhaltig prägender Ausfluss der ehelichen Gemein- schaft. Ähnliches gilt für den Verzicht auf alle weiteren güterrechtlichen Ansprüche ge- mäss Gütertrennungsvertrag. Immerhin hat die Klägerin vor Vorinstanz anerkannt, dass der Beklagte spätestens ab Frühling 2008 gewisse Zahlungen (Zinsen und Hypothekamortisationen) auch für ihre voreheliche Liegenschaft auf Ibiza getätigt hat, für welche sie 2010 einen Nettoverkaufserlös von Fr. 368'654.- erzielte (Urk. 4/24; Urk. 20 S. 2, Urk. 36 S. 4, Urk. 44 S. 2). Auch hier hat der Beklagte of- fensichtlich darauf vertraut, dass er weiterhin in den Genuss der Benützung dieser Liegenschaft kommt oder aber direkt oder indirekt von einem nachmaligen Ver- kaufserlös der Klägerin profitiert, als er im Ehevertrag auf güterrechtliche Ansprü- che aus seinen Investitionen verzichtete (vgl. auch Urk. 4/11 und 4/13). Auch die- se Vermögensentäusserungen des Beklagten sind klar ehebedingt und eine ehe- überdauernde Folge seines Vertrauens auf den Fortbestand der ehelichen Wirt- schaftsgemeinschaft. Dass die Klägerin bereits neun Monate nach der vollständi-

- 10 - gen Vermögensübertragung gemäss Ehevertrag die Trennung verlangen würde, konnte der Beklagte nicht wissen. Sodann pflegten die Parteien unbestrittenermassen einen gehobenen Lebens- standard mit zwei Autos der gehobeneren Klasse, regelmässigen Reisen nach Ibiza, Unterhalt der Liegenschaft in Ibiza etc. (Urk. 44 S. 9). Bereits ab dem

3. Ehejahr bezog die Klägerin an regelmässigen Einkünften nur noch eine Invali- denrente von Fr. 2'743.- bis Fr. 2'873.- pro Monat, welcher ein Einkommen des Beklagten von Fr. 15'000.- bis Fr. 16'000.- bis zu seiner Pensionierung gegen- überstand und später das Pensionskassenkapital (Urk. 45/11-15; Urk. 6/2 und 6/5). Die beidseitigen Mittel wurden vollständig verbraucht. Hat die Klägerin, wie behauptet, aus ihren verhältnismässig geringen Einkünften noch einen grösseren Teil der Aufwendungen für ihre Liegenschaft auf Ibiza bestritten, konnte sie in je- dem Fall nur noch einen kleinen Teil des weiteren gemeinsamen und gehobenen laufenden Lebensunterhalts decken, in welcher Form auch immer, ob auch direkt als Anteil an die gemeinsamen Steuern oder ab und zu auch indirekt mittels Be- gleichung der Alimentenschulden des Beklagten bei seiner Frau aus 1. Ehe (Urk. 89 S. 5). Auch dieser vollständige Verbrauch sämtlicher Einkünfte für die beidsei- tigen Bedürfnisse im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Bildung bzw. Bewah- rung von Rücklagen für die Zukunft, insbesondere nach der Pensionierung des Beklagten, belegt ein dauerhaftes wirtschaftliches Ungleichgewicht der Lastenver- teilung mit finanziellen Auswirkungen für den Beklagten über die Auflösung der Ehe hinaus. 2.2. Die Klägerin bezeichnet sodann verschiedentlich die Herbeiführung der Be- dürftigkeit durch den Beklagten als mutwillig. Dass der Beklagte aus seinem Pensionskassenkapital nebst den vorerwähnten Auslagen auch noch Fr. 100'000.- Alimentenschulden bei der Frau aus 1. Ehe be- zahlt bzw. sein Vermögen auch dafür gebraucht hat (Urk. 89 S. 3/4), ist zwar für die Beurteilung der vorliegenden Ehe als lebensprägende Gemeinschaft mit un- wiederbringlichen finanziellen Konsequenzen für den Beklagten nicht von Bedeu- tung, bedeutet aber umgekehrt keine mutwillige Vermögensentäusserung; der Beklagte hat damit eine rechtliche Pflicht erfüllt. Zum anderen ist nicht zu verken- nen, dass der Beklagte seine Vermögensdispositionen zugunsten der Klägerin

- 11 - gerade auch vor dem Hintergrund seiner erheblichen Unterhaltspflichten aus

1. Ehe getroffen haben dürfte, sei dies zwecks Benachteiligung der Ehefrau aus

1. Ehe oder sei dies zwecks Begünstigung bzw. "Absicherung" der Klägerin ge- gen diese Unterhaltsforderungen. Eine mutwillige Vermögensentäusserung läge in jedem Fall höchstens zulasten der geschiedenen Frau aus erster Ehe vor; die Klägerin als Hauptprofiteurin kann sich nicht darauf berufen, um einen nacheheli- chen Unterhaltsanspruch des Beklagten wegen Missbrauchs oder Unbilligkeit ab- zuwehren. Pensionskassenguthaben sind für die Deckung des Lebensunterhalts einschliess- lich Alimentenverpflichtungen nach der Pensionierung bestimmt. Dass der Be- klagte das Geld auch tatsächlich dafür gebraucht hat, ist daher nicht zu bean- standen. Vom allenfalls unangebracht hohen Lebensstandard, ohne Rücksicht auf die auch noch in weiterer Zukunft anfallenden Lebenshaltungskosten, profitierte auch die Klägerin erheblich; sie fand im gegenseitigen Einvernehmen statt. Die Klägerin ist auch aus diesem Grund nicht berufen, dem Beklagten den vollständi- gen Verzehr des Geldes heute als mutwillig vorzuwerfen. Im Übrigen vermochte die Klägerin nicht darzulegen oder zu substanziieren, dass der Beklagte mit dem Pensionskassenkapital Ausgaben ausserhalb der beidseitigen Lebensbedürfnisse und der vermögensmässigen Begünstigung der Klägerin getätigt hätte. Eine missbräuchliche oder unbillige Berufung des Beklagten auf seine Bedürftig- keit nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe scheidet damit ebenfalls aus. Damit kann der Beklagte von der Klägerin nachehelichen Unterhalt verlangen, soweit er seinen Bedarf nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und die Kläge- rin leistungsfähig ist. 2.3. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gehen dem Anspruch auf staatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen vor (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG; BGE 120 V 442, BGer. P 40/06 vom 19.6.2007). Die Klägerin kann sich daher auch nicht unter Hinweis auf die erreichte Alterslimite des Beklagten zum Bezug öffentlicher Un- terstützungsleistungen einer allfälligen nachehelichen Unterhaltspflicht entziehen (Urk. 89 S. 7).

- 12 -

3. Die Vorinstanz hat die laufenden Renteneinkünfte des Beklagten auf Fr. 2'462.- pro Monat beziffert. Hinzu tritt das Verwaltungsratshonorar von Fr. 1'000.-, das je- doch altershalber mit der Zeit wegfallen wird. Den - leicht erweiterten - Bedarf des Beklagten hat sie auf Fr. 3'399.- beziffert, worunter Fr. 386.- für die Krankenkas- senprämie und weitere Fr. 83.- für Franchise und Selbstbehalte berücksichtigt wurden (Urk. 90 S. 16). Aufgrund des Einwandes der Klägerin, es sei hier noch die Prämienverbilligung von Fr. 166.- zu berücksichtigen (Urk. 89 S. 7), belegte der Beklagte mit der Berufungsantwort die neu ab 2013 geltende Nettoprämie, nach Abzug der Prämienverbilligung, von Fr. 269.05 (Urk. 98/1). Dieser Betrag blieb seitens der Klägerin unbestritten. Damit reduziert sich der Bedarf des Be- klagten - einschliesslich Franchise und Selbstbehalte - auf Fr. 3'282.-. Damit be- trägt das Manko des Beklagten im Vergleich zu seinen Renteneinkünften Fr. 820.-. Solange er noch das Verwaltungsratshonorar der C._____ AG von Fr. 1'000.- pro Monat beziehen kann, ist sein Bedarf hingegen gedeckt. Für die Klägerin ist die Vorinstanz von einer AHV-Rente in ähnlicher Höhe wie je- ne des Beklagten, somit von Fr. 2'320.- ausgegangen. Weiter hat sie Einkünfte aus Porzellanmalkursen von Fr. 200.- bis Fr. 300.- berücksichtigt und so die Ein- künfte auf insgesamt Fr. 2'520.- bis Fr. 2'620.- beziffert. Der leicht erweiterte Be- darf der Klägerin wurde mit Fr. 2'811.- errechnet (Urk. 90 S. 17f). Diese Berech- nungen blieben im Berufungsverfahren unbestritten. Es ist daher auch für das Be- rufungsverfahren von einem grundsätzlichen Manko der Klägerin von Fr. 491.- auszugehen, das sich um die Einnahmen aus den Porzellanmalkursen von Fr. 200.- bis 300.- reduziert, solange die Klägerin diese zu geben vermag. 4.1. Die Vorinstanz ging von einem Liegenschaftsvermögen der Klägerin von net- to Fr. 576'000.- aus, was im Berufungsverfahren unbestritten blieb. Die Vorinstanz ging weiter von einem Barvermögen der Beklagten von Fr. 240'000.-, Stand 26.4.2011, aus (Urk. 45/16). Sie verpflichtete die Klägerin daher zu Unterhaltsbei- trägen an den Beklagten im Umfang seiner Mankodeckung zulasten ihres Vermö- gens bzw. durch Vermögensverzehr. Wie vorstehend ausgeführt, ist es zumutbar, Unterhaltsbeiträge zulasten der Vermögenssubstanz zuzusprechen, wenn im Alter ansonsten nur noch geringe

- 13 - Renteneinkommen zur Verfügung stehen. Die Vermögensbildung dient ja gerade vornehmlich dazu, Reserven für Notfälle und das Alter zu bilden. Kommt dazu, dass das Liegenschaftsvermögen der Klägerin vorliegend teilweise sogar unmit- telbar aus Alterssparkapitalien finanziert wurde: Die Anzahlung von Fr. 160'000.- an den seinerzeitigen Kaufpreis von Fr. 660'000.- (Urk. 4/22) wurde aus dem Pensionskassenkapital des Beklagten finanziert, ebenso die späteren Zinsen. Die Klägerin hätte bei einer Barteilung des Pensionskassenguthabens sodann nur mit Fr. 81'000.- partizipiert (Urk. 38/8). Ginge man zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie ihren gesamten Anteil am Pensionskassenguthaben in die Liegenschaft investiert hätte, hätte der Beklagte mindestens die andere Hälfte der Anzahlung bzw. 12% des Erwerbspreises aus seiner Errungenschaft oder seinem Eigengut finanziert. Hat die Liegenschaft heute einen Verkehrswert von mindestens Fr. 776'600.- (Fr. 835'000.- abzgl. latente Grundstückgewinnsteuern von Fr. 58'400.-), würden dem Beklagten ohne Berücksichtigung des Ehevertrages 12% bzw. Fr. 93'190.- davon zustehen. Dazu käme - ohne Ehevertrag - der Anteil des Beklagten am 17%-Wertzuwachs des hypothekarisch finanzierten Kaufpreis- anteils von anfänglich Fr. 500'000.-, der - ohne Ehevertrag - wohl Errungenschaft bilden würde. Hat der Beklagte mit dem Ehevertrag auf alle diese Ansprüche ver- zichtet, ist es gerechtfertigt, der Klägerin einen Verzehr des ihr nunmehr allein zu- stehenden Immobilienvermögens für den laufenden Unterhalt beider Parteien im Alter zuzumuten. Die Immobilie ersetzte das Alterskapital beider Parteien und weitere namhafte Einkünfte ausser den AHV-Renten stehen den Parteien nicht zu. 4.2. Vorliegend muss die Klägerin lebenslang ein eigenes Manko von maximal Fr. 491.- durch ihr Vermögen abdecken. Kapitalisiert nach dem Berechnungspro- gramm Leonardo, basierend auf den Tafeln von Stauffer/Schätzle und zu einem Kapitalisierungssatz von 2%, ergibt dies für die 67-jährige Klägerin einen Kapital- wert von Fr. 105'551.-. Das beim Beklagten abzudeckende Manko beträgt Fr. 820.- ab dem Zeitpunkt, wo das Verwaltungshonorar der C._____ AG wegfällt. Eine nach denselben Grundlagen kapitalisierte lebenslange Rente in diesem Be- trag mit einem um 1 - 3 Jahre aufgeschobenen Beginn ergäbe einen Kapitalwert zwischen Fr. 96'481.- bis Fr. 114'707.-. Sind im derzeitigen Liegenschaftsvermö-

- 14 - gen der Klägerin Fr. 576'000.- Eigenkapital enthalten, so ist sie auch tatsächlich in der Lage, neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch das Manko des Beklagten von Fr. 820.- pro Monat in Form eines Unterhaltsbeitrages zu decken. Damit wird der Klägerin zugemutet, ihre Liegenschaft zu verkaufen oder allenfalls entspre- chend gewinnbringend zu vermieten. Dies ist gerechtfertigt, indem damit das Al- tersvorsorgekapital realisiert wird und der dem Beklagten daraus zukommende Betrag jedenfalls nicht höher ist als die güterrechtlichen Ansprüche, auf die er im Ehevertrag im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe verzichtet hat. Ein Verzehr des Immobilienvermögens ist umso mehr angezeigt, als die Klägerin innerhalb von nur knapp zwei Jahren ihr Barvermögen zu grossen Teilen ver- braucht hat. Die Vorinstanz ging noch von einem Barvermögen der Klägerin von Fr. 240'000.- aus (Stand 26.4.2011, Urk. 45/16). Im Berufungsverfahren macht die Klägerin unter Bezugnahme auf die Steuererklärung 2012 geltend, ihr Barvermö- gen habe Ende 2012 nur noch Fr. 37'325.- betragen (Urk. 92/3, Urk. 89 S. 6f). Den Vermögensschwund von Fr. 202'675.- innert 20 Monaten begründet sie mit Unterhaltskosten für die Liegenschaft (mit Fr. 36'000.- im Jahr 2011 ausgewiesen durch Urk. 45/9, Fr. 28'709.- im Jahr 2012 ausgewiesen durch Urk. 92/3), mit Steuern (mit Fr. 480.- pro Jahr bzw. Fr. 40.- pro Monat, ausgewiesen durch Urk. 92/4) sowie mit den vorsorglichen Unterhaltsbeitragsleistungen an den Be- klagten (mit Fr. 9'600.- pro Jahr bzw. Fr. 800.- pro Monat, ausgewiesen durch Urk. 92/3). Aus diesen zulasten des Barvermögens getätigten Auslagen ergibt sich eine auf 20 Monate hochgerechnete Vermögensreduktion von Fr. 81'509.-. Die restlichen Fr. 121'166.- ihres Vermögens hat die Klägerin somit für den eige- nen Unterhalt sowie die Prozesskosten aufgebraucht (Urk. 89 S. 6). Schätzt man Letztere auf Fr. 20'000.-, so hat die Klägerin sich selbst in dieser Zeit ein Ausga- benbudget zulasten ihres Vermögens von rund Fr. 100'000.- bzw. Fr. 5'000.- pro Monat zuzüglich Fr. 1'740.- AHV-Rente, total somit Fr. 6'740.- pro Monat zuge- standen, Zusatzeinnahmen aus Porzellanmalkursen nicht eingerechnet. Ange- sichts eines Bedarfs einschliesslich Liegenschaftsunterhalt von Fr. 2'811.- und der finanziell knappen Zukunftsperspektiven erscheint ein solches Ausgabenbudget zulasten des Vermögens als unangemessen und der dadurch bewirkte Vermö- gensverzehr in den letzten zwei Jahren rechtfertigt die Zumutbarkeit des Immobi-

- 15 - lienverkaufs umso mehr. Die derzeitigen Wohnkosten der Klägerin von rund Fr. 1'200.- liegen sodann nicht wesentlich unter den mutmasslichen Kosten einer Mietwohnung.

5. Damit ist die Klägerin auch zweitinstanzlich zu monatlichen, indexierten Unter- haltsbeiträgen an den Beklagten zu verpflichten ab dem Zeitpunkt, wo das Ver- waltungshonorar des Beklagten wegfällt. Der Betrag ist indessen gemäss der vor- stehenden Mankoberechnung auf Fr. 820.- pro Monat festzusetzen und die In- dexklausel zu aktualisieren. D

1. Die Parteien schlossen am 27. Januar/1. Februar 2011 eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen. Damit verpflichtete sich die Klägerin zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.- an den Beklagten (Urk. 27 und 29). Mit ihrer Be- rufungsbegründung vom 23. Mai 2013 beantragt die Klägerin die ersatzlose Auf- hebung dieser Verpflichtung (Urk. 89 S. 8ff).

2. In der Vereinbarung vom 27. Januar/1. Februar 2011 wird die monatliche Zah- lung von Fr. 800.- als Akonto der güterrechtlichen Ansprüche des Beklagten be- zeichnet. Im Berufungsverfahren vertreten die Parteien indessen übereinstim- mend die Ansicht, es handle sich dabei um normale Unterhaltsbeiträge im Sinne vorsorglicher Massnahmen, und die Klägerin stellt dementsprechend auch ein Begehren um Abänderung vorsorglicher Massnahmen, weil sich die Einkom- menssituation des Beklagten verbessert habe (Urk. 89 S. 8f, Urk. 97 S. 9f). Das Abänderungsbegehren ist daher nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu beur- teilen. Vorsorgliche Massnahmen sind abänderbar, wenn sich seit ihrem Erlass die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben. Eine le- diglich andere, ermessensweise Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse führt hingegen nicht zu einer Änderung.

3. Die Klägerin verweist zur Begründung ihres Begehrens darauf, dass der Be- klagte aus AHV-Rente (Fr. 1'740.-), der ausländischen Rente (Fr. 142.-) und dem

- 16 - Verwaltungsratshonorar (Fr. 1'000.-) monatliche Einkünfte von Fr. 2'882.- erziele, bei einem Bedarf von Fr. 3'233.- abzüglich Prämienverbilligung. Damit sei der Be- klagte zumindest nicht auf Unterhaltsleistungen in der vereinbarten Höhe ange- wiesen. Da sich nach der Scheidung die AHV-Rente auf Fr. 2'321.- erhöhen wer- de, sei der Bedarf des Beklagten vollumfänglich gedeckt und der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht mehr gerechtfertigt (Urk. 89 S. 9). Der Beklagte hält dem entgegen, es lägen keine veränderten Verhältnisse vor; sodann habe er grundsätzlich Anspruch auf den vor der Klageeinreichung geleb- ten Lebensstandard (Urk. 97 S. 9f).

4. Soweit die Klägerin geltend macht, das Manko des Beklagten sei kleiner als die vereinbarten Fr. 800.- Unterhaltsleistungen, so stellt sie damit die Massnahme- vereinbarung nachträglich in Frage, ohne veränderte tatsächliche Umstände gel- tend zu machen. Damit ist sie nicht zu hören. Die Möglichkeit der Prämienverbilli- gung war der Klägerin bereits beim Abschluss der Vereinbarung bekannt. Veränderte Umstände macht die Klägerin jedoch insofern geltend, als sich die AHV-Rente des Beklagten nach der Scheidung von Fr. 1'740.- auf Fr. 2'321.- er- höhe. Dieser Umstand ist durch Urk. 6/23 und Urk. 75 belegt und wird vom Be- klagten nicht bestritten. Wie unter Erw. C/3 vorstehend gezeigt, hat der Beklagte unter Miteinbezug der höheren AHV-Rente ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt und unter Be- rücksichtigung der Prämienverbilligung ein Manko von Fr. 820.- pro Monat. Die- ses kann er zur Zeit noch mit dem Verwaltungsratshonorar von Fr. 1'000.- abde- cken und es verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 180.- pro Monat. Mit Bezug auf die vorerwähnten massgeblichen Bedarfspositionen im Zeitpunkt des Massnah- meverfahrens ist einzig hinsichtlich der Krankenkassenprämie von einem abwei- chenden Betrag auszugehen (damals Fr. 286.60 [Urk. 6/29a], heute Fr. 269.05), weshalb sich der massgebliche Bedarf des Beklagten im Massnahmezeitpunkt auf Fr. 3'299.55 belief. Umgekehrt belief sich das Einkommen aus ausländischen Renten im Massnahmezeitpunkt nur auf Fr. 98.- (Urk. 26/1-13), was zusammen mit der AHV-Rente (Fr. 1'740.-) und dem Verwaltungsratshonorar (Fr. 1'000.-) Einkünfte von insgesamt Fr. 2'838.- ergab. Damit hatte der Beklagte im Mass- nahmezeitpunkt ein Manko von rund Fr. 460.-. Mit dem vereinbarten Unterhalts-

- 17 - beitrag von Fr. 800.- wurde dem Beklagten somit ein Überschuss von Fr. 340.- zugebilligt. Billigt man dem Beklagten denselben Überschuss auch nach Rechts- kraft des Scheidungspunkts für das weitere Verfahren zu, sind die Unterhaltsbei- träge ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 160.- zu reduzieren. Der Scheidungspunkt wur- de am 27. August 2013 rechtskräftig; die Anpassung der AHV-Rente greift ab September 2013 Platz. Die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge sind daher mit Wir- kung ab 1. September und für die weitere Dauer des Verfahrens zum nacheheli- chen Unterhalt auf Fr. 160.- zu reduzieren. E

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - Reduktion des nachehelichen Unterhalts von Fr. 937.- gemäss erstinstanzlichem Urteil auf Fr. 820.- im Berufungsverfahren statt vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht - obsiegt die Klägerin im Haupt- punkt zu rund 12%. Mit Bezug auf die Abänderung des Massnahmebegehrens - Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 160.- ab 1. September 2013 statt voll- ständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.- ab 1. Juni 2013 - obsiegt die Klägerin zu rund 30%. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungs- verfahrens der Klägerin insgesamt zu 85% und dem Beklagten zu 15% aufzuerle- gen. Die Parteientschädigungen sind analog zu regeln.

2. Die erstinstanzlichen Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen gegenseitig wettgeschlagen. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung die vollumfängliche Kostenauflage an den Beklagten (Urk. 89 S. 2), worunter sie indessen eine dem Ausgang des Berufungsverfahrens ent- sprechende Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen versteht (Urk. 89 S. 8). Im Berufungsverfahren wird die nacheheliche Unterhalts- pflicht der Klägerin im Grundsatz bejaht und lediglich betraglich modifiziert. Ange- sichts der weiteren vor Vorinstanz strittigen Nebenfolgen der Scheidung und des ausgedehnten vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens rechtfertigt diese leichte Korrektur indessen kein Abweichen vom erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsdispositiv.

- 18 -

3. Dem Beklagten wurde vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Für das Berufungsverfahren erneuert er dieses Begehren (Urk. 97 S. 2). Wie ge- sehen verfügt der Beklagte nach Prozessende nur noch auf Zusehen hin dank seines Verwaltungsratshonorars über einen Freibetrag von Fr. 180.- pro Monat. Dieser erlaubt ihm nicht, die Kosten des vorliegenden Verfahrens und seiner an- waltlichen Vertretung in absehbarer Zeit zu bezahlen. Vermögen hat er keines mehr. Seine Bedürftigkeit ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bejahen. Sodann obsiegt der Beklagte im Hauptpunkt zu rund 88%, weshalb auch sein Be- rufungsstandpunkt als aussichtsreich gelten kann. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist daher gutzuheissen. Es wird beschlossen:

1. In Abänderung von Ziffer 2 der mit Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2011 genehmigten Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen wird die Klägerin und Beru- fungsklägerin verpflichtet, dem Beklagten und Berufungsbeklagten mit Wir- kung ab 1. September 2013 jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 160.- pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Entscheides zum nachehelichen Unterhalt.

2. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom

7. Januar 2013 verpflichtet, dem Beklagten und Berufungsbeklagten ab Ein- tritt der Rechtskraft des Berufungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 820.- zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus. Solange der Beklagte und Berufungsbeklagte aus seinem Verwaltungsrats- mandat ein Einkommen erzielt, wird die Leistungspflicht der Klägerin und Berufungsklägerin in entsprechendem Umfang reduziert bzw. sistiert.

2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2013 basieren die vorgenannten Unter- haltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik vom September 2013 von 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar, erstmals auf den

1. Januar 2015, nach folgender Formel an die Veränderung des Indexstan- des bis Ende November des Vorjahres angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (99.2)

3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 10'370.-) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beklagten und Berufungsbeklagten wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH.

4. Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden ge- genseitig wettgeschlagen.

- 20 -

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Be- rufungsklägerin zu 85% auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die weiteren Kosten von 15% werden dem Beklagten und Berufungsbeklag- ten auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'700.- (MwSt inbegriffen) zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Würsch versandt am: dz