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LC130013

Ehescheidung (Vorsorgeausgleich, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2014-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Verfahren

E. 1.1 Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist 80 Jahre, der Klä- ger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) 82 Jahre alt. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1961 in .../Deutschland. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor. Im Jahre 2006 einigten sich die Parteien in einer Vereinbarung auf eine Ehetrennung auf unbestimmte Zeit und nahmen gleichzeitig die güterrechtliche Auseinander- setzung vor. Für die Dauer der Trennung einigten sich die Parteien ferner auf ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte von Fr. 2'000.--.

- 4 - Überdies wurde vereinbart, dass der Kläger der Beklagten die Hälfte einer allfälli- gen Differenz zwischen den beidseitigen AHV-Altersrenten bezahle. Mit Urteil vom 31. Oktober 2006 wurde die Ehe der Parteien getrennt und die Trennungs- vereinbarung vom 25. August 2006 genehmigt (Urk. 3/2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 machte der Kläger die Scheidungsklage anhängig (Urk. 1). Zum Verfahren vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 2 f.). Mit Urteil des Ein- zelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 18. Januar 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Kläger verpflichtet, der Be- klagten bis an sein Lebensende eine indexierte, monatliche Rente von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Urk. 41 S. 30 f.).

E. 1.3 Gegen das Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. Februar 2013 rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 40 i.V.m. Urk. 39). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete sie fristgemäss (Urk. 45 und 46). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 18. April 2013 (Urk. 48). Mit Beschluss vom 24. April 2013 wurde vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksge- richts Uster vom 18. Januar 2013 im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist, wie auch, dass die Beklagte ihren Antrag auf Zusprechung einer lebenslängli- chen, unabänderlichen und passiv vererblichen Unterhaltsrente von Fr. 4'500.-- auf monatlich Fr. 4'385.-- reduziert hat. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, ei- nen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen, und wurde ihr die Berufungsantwort zur Kenntnis zugestellt (Urk. 49). Der weitere Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 51). Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Streitig ist im Berufungsverfahren - neben der Kosten- und Entschädi- gungsfolge - der Vorsorgeausgleich im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB. Alle Fra- gen der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff.) unterliegen der (beschränkten) Unter- suchungsmaxime (Art. 277 Abs. 2 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 8; ZK ZPO-Sutter-Somm/Gut, Art. 277 N 21).

- 5 -

E. 2.2 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsma- xime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwen- dung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungs- maxime unterstehen, ist deshalb - entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 40 S.

E. 3 Vorsorgeausgleich

E. 3.1 Die Vorinstanz hat sich mit dem Anwendungsbereich von Art. 124 ZGB und den Grundsätzen des Vorsorgeausgleichs eingehend auseinandergesetzt. Auf ih- re zutreffenden Ausführungen (Urk. 41 S. 4-6) kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 122 ZGB hat bei Scheidung jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprü-

- 7 - che aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben wor- den sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschul- det (Art. 124 ZGB). Im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage am

18. Januar 2011 war der Vorsorgefall "Alter" bei beiden Parteien bereits seit fast zwölf Jahren eingetreten. Der am tt. Oktober 1931 geborene Kläger ist per 28. Februar 1999 in den Ruhestand getreten (Urk. 28/37), und auch die am tt. März 1934 geborene Beklagte wurde unbestrittenermassen per 1. September 1999 pensioniert (Urk. 21 S. 23, Urk. 28/18). Dementsprechend kommt vorliegend Art. 124 Abs. 1 ZGB zur Anwendung.

E. 3.1.2 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, soweit er Art. 124 ZGB generell auf Ruhegehaltsordnungen nicht als anwendbar erachtet, weil die Leistungen aus dem laufenden Etat finanziert würden und kein Deckungskapital aufgebaut wor- den sei (Urk. 17 S. 20 f.). Die vorsorgerechtliche Behandlung von Ruhegehältern machen auch Art. 20 der Statuten der ...- und Pensionskasse der C._____ (...PK, vgl. Urk. 18/7) und § 8 der Verordnung über das Ruhegehalt der C._____ (LS 415.22, vgl. Urk. 13/1) deutlich, wonach im Scheidungsfall die während der Ehe- dauer erworbene Freizügigkeitsleistung (zur Berechnung vgl. § 5 der Verordnung) gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz aufgeteilt und entsprechend an die Vor- sorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen wird. Zutreffend hat die Vorinstanz aber auch dargelegt, dass Art. 124 Abs. 1 ZGB gerade auch dann anwendbar ist, wenn eine Aufteilung nach Art. 122 ZGB "aus anderen Gründen" nicht möglich ist, und sich somit auch auf Ruhegeh- älter bezieht (Urk. 41 S. 5 f.).

E. 3.1.3 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger ferner, soweit er im Berufungsver- fahren (wohl neu) geltend macht, Art. 124 ZGB sei bei einem Scheidungs- Sachverhalt, wie er vorliegend angesichts der Sonderregelung der ...- und Pensi- onskasse der C._____ (...PK, vgl. Urk. 18/7) konkret gegeben sei, nicht anwend- bar (Urk. 48 S. 4 ff.). Zutreffend hat die Vorinstanz - wie erwähnt - ausgeführt, dass die Regelung von Art. 124 Abs. 1 ZGB nach geltendem Recht auch auf Ru- hegehälter sowie als Auffangbestimmung auf all jene Fälle anwendbar ist, in wel- chen eine Teilung nach Art. 122 ZGB nicht möglich ist (Urk. 41 S. 5 f.). Art. 124

- 8 - ZGB regelt den Ausnahmefall des Vorsorgeausgleichs, den Ausgleich mittels an- gemessener Entschädigung. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der besonderen Ausgestaltung der Altersvorsorge des Klägers (Art. 17 Statuten ...PK) Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 40% der Rechnungsbasis hat, die bis zur Höhe der nachehelichen Unterhaltsleistung auch der geschiedenen Witwe ausgerichtet wird. Die gemäss Trennungsurteil vom 31. Oktober 2006 genehmigten Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Tren- nung verlieren mit der Scheidung ihre Grundlage; sie sind - entgegen der Auffas- sung des Klägers (Urk. 48 S. 5) - für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB nicht von Belang. Nachehelicher Unterhalt ist sodann erst geschuldet, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unter- halt selbst aufkommt. Der Vorsorgeunterhalt ist erst nach güterrechtlicher Ausei- nandersetzung und Vorsorgeausgleich zu berechnen (Fam Komm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 N 9a mit Hinweisen; BGE 129 III 7 ff. = Pra 203 Nr. 85), worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 41 S. 9). Die Höhe des ange- messenen (nachehelichen) Unterhalts hängt neben anderen Faktoren vom Ver- mögen der Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) sowie von den Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder ei- ner anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich dem voraussichtli- chen Ergebnis der Teilung der Austrittsleistung ab (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Der Argumentation, wonach die "vorsorgerechtliche" Regelung entbehrlich sei, weil sie bereits durch die "unterhaltsrechtlich" geregelte Ordnung beherrscht wer- de, bzw. es fehle ein Regelungsbedarf für Vorsorgeansprüche und damit für die Anwendung von Art. 124 ZGB (Urk. 48 S. 5 f.), kann daher nicht gefolgt werden.

E. 3.2 Von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB zu unterscheiden ist die Frage nach der Berechnung der angemessenen Entschädigung gemäss die- ser Bestimmung. Auch damit hat sich die Vorinstanz eingehend auseinanderge- setzt und auf ihre Erwägungen kann wiederum vorab verwiesen werden (Urk. 41 S. 7-10).

E. 3.2.1 Dem anspruchsberechtigten Ehegatten steht gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine "angemessene Entschädigung" zu. Das Gericht hat seine Entscheidung nach

- 9 - Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Es hat dabei die in Art. 122 ZGB ge- troffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen, wonach Vor- sorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht un- geachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festge- setzt werde, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorge- guthaben entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach Durchfüh- rung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaft- lichen Lage der Parteien nach der Scheidung Rechnung zu tragen. Es kann dabei zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht in einem ersten Schritt die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vor- sorgefalles und damit hypothetisch eine hälftige Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB ermittelt und alsdann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (ZGB I- Walser, Art. 124 N 11; BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1).

E. 3.2.2 Nicht gefolgt werden kann nach dem Gesagten der Vorinstanz, wenn sie in Anbetracht dessen, dass der Vorsorgefall der Parteien bereits mindestens zwölf und damit etliche Jahre zurückliegt, einzig auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abgestellt hat (Urk. 41 S. 7). Zu Recht bemängeln beide Parteien (Urk. 40 S. 7 und 8, Urk. 48 S. 8), dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung die Vermögensverhältnisse der Parteien völlig unberücksichtigt gelassen hat (Urk. 41 S. 7 ff.). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. hinten Ziff. 3.5.) Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 40 S. 6 f.) nicht zu beanstanden ist hingegen, wenn die Vorinstanz in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vorsorgefall der Parteien im Urteilszeitpunkt beinahe 14 Jahre zurücklag, ein zweistufiges Vorgehen als nicht angezeigt erachtet und daher die Höhe der Aus- trittsleistung im Zeitpunkt des Vorsorgefalls nicht mehr ermittelt und auf das kon- krete Vorsorgebedürfnis abgestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann, muss aber nicht zweistufig vorgegangen werden (BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1). Ein zweistufiges Vorgehen macht vorliegend, wo einerseits der Kläger einer Ruhegehaltsordnung angeschlossen ist und deshalb im Zeitpunkt der Pensionierung kein angespartes Vorsorgekapital bestand bzw. wo durch die seit rund 14 Jahren laufenden Renten die Vorsorgeguthaben der

- 10 - Parteien (während der Ehe) bereits massgeblich wieder abgebaut worden sind, kaum Sinn. In einem Fall, da der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung ein- getreten ist und sich das hypothetische Vorsorgekapital durch die bereits bezoge- nen Rentenbeträge stark vermindert hat, wäre es unangemessen, den auszuglei- chenden Betrag nach den Grundsätzen von Art. 122 ZGB zu berechnen. Vielmehr treten hier die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien in den Vordergrund (BGE 131 III 1 E. 5.2.2 und 6.1). Die Ehedauer gehört - entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 40 S. 7) - als Kriterium zum ersten Schritt der Bestimmung der Höhe der (ehezeitlich erworbenen) Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung, nicht zum zweiten Schritt der zweistufigen Festlegung der Entschädigung (Fam- Komm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 124 N 24b mit Hinweisen). Auch kann der Beklagten nicht gefolgt werden, dass die Parteien grundsätzlich über dieselben Einkünfte verfügen sollen (Urk. 40 S.7), würden doch damit die konkre- ten Vorsorgebedürfnisse ausser Acht gelassen. Beizupflichten ist der Beklagten hingegen, dass das Gericht die angemessene Entschädigung nach Recht und Bil- ligkeit festzusetzen hat (Urk. 40 S. 6), worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 41 S. 7). Die Auswirkungen auf eine allfällige Witwenrente der Beklagten (Urk. 40 S. 10 f.) können dabei ein zu berücksichtigendes Kriterium sein, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. hinten Ziff. 3.5.).

E. 3.2.3 Beizupflichten ist der Vorinstanz darin (Urk. 41 S. 9 mit Hinweisen.), dass die Berechnung der angemessenen Entschädigung vorliegend, wo massgeblich auf die konkreten Vorsorgebedürfnisse abzustellen ist, in die Nähe des nacheheli- chen Unterhalts rückt und bei der Frage, ob eine Entschädigung geschuldet ist und wie hoch sie ausfallen soll, daher Unterhaltskriterien (Bedarf und Leistungs- fähigkeit) eine grosse Rolle spielen. Die angemessene Entschädigung aus Art. 124 Abs. 1 ZGB und der nacheheliche Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB be- zwecken beide die Sicherstellung der Aufrechterhaltung des gemeinsam gelebten Lebensstandards (BGer 5A_55/2007 E. 10).

E. 3.3 Bedarf der Beklagten

- 11 -

E. 3.3.1 Unbestritten geblieben ist, dass für die Berechnung des konkreten Bedarfs die Lebenshaltung der Parteien vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts massgebend ist, die Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode vorzu- nehmen ist und der Nachweis der bisherigen Lebenshaltung der Beklagten obliegt (Urk. 40 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, die Beklagte mache einen jährli- chen Bedarf von Fr. 170'070.-- bzw. Fr. 14'172.50 monatlich geltend, während der Kläger maximal Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 8'300.-- im Monat anerkenne (Urk. 41 S. 10). Sie errechnete einen jährlichen Bedarf der Beklagten wie folgt (Urk. 41 S. 10 ff., insb. S. 22 f.): Reinigungshilfe Fr. 4'739.25 Wohnkosten Fr. 10'265.– Strom/Wasser/Abwasser Fr. 340.– Telefon/Internet Fr. 1'500.– Radio/Fernsehen Fr. 462.40 Computer Fr. 0.– NZZ-Abonnement Fr. 547.30 Bücher Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 12'000.– Franchise/Selbstbehalt Fr. 1'115.– Sauna/Massage Fr. 0.– Zahnarzt/Brille/Hörgerät Fr. 558.– Autokosten Fr. 4'738.– Lebens-/Putz-/Waschmittel/Wein Fr. 9'409.– Kleidung/Schuhe Fr. 4'182.– Coiffeur/Freizeit/Kultur Fr. 6'273.– Steuern Fr. 28'878.75 Steuerberatung Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 692.70 Haftpflichtversicherung Hausangestellte Fr. 100.– Reiseversicherung Fr. 0.– Französisch Kurse Fr. 1'176.– Bridge Fr. 0.– Tennis Fr. 470.– Frauenverein Fr. 30.– Volkstanzgruppe Fr. 0.– Öffentlicher Verkehr Fr. 940.– Ferienreisen Fr. 0.– Auswärts essen Fr. 0.– Blumen Fr. 0.– Geschenke Fr. 1'951.–

- 12 - Total Bedarf: Fr. 90'367.40 Unter diversen Titeln wurde der Beklagten aufgrund mangelnder Substantiierung kein Betrag zugesprochen. Dazu gehöhren die Ferien, der Computer, Reparatu- ren oder auch gewisse Autokosten. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe ge- wisse Positionen unter dem Titel "Reserve (kleine Anschaffungen/Reparaturen)" und "verfügbarer Betrag (berufsbedingte auswärtige Verpflegung/PC/Weiterbil- dung/Haustiere/Auto/Sparen/Ferien)" anerkannt. Der gebührende Bedarf der Be- klagten sei daher auf den vom Kläger zugestandenen Betrag von Fr. 98'238.--, entsprechend Fr. 8'186.50 monatlich, zu erhöhen (Urk. 41 S. 23 f.).

E. 3.3.2 Die Beklagte beanstandet (Urk. 40 S. 12 f.), der Vorderrichter stelle über- höhte Anforderungen sowohl bezüglich der Substantiierungs- als auch der Be- weislast. Da die Beklagte nach der gerichtlichen Trennung nicht mit einer Schei- dungsklage habe rechnen müssen, habe sie keinen Anlass gehabt, sämtliche Quittungen aufzubewahren. Ferner seien auch im Rahmen der einstufig- konkreten Methode Pauschalisierungen unumgänglich, da es nahezu unmöglich sei, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Kleidung, Ausga- ben für Zeitschriften und Bücher, Coiffeur, etc.) die entsprechenden Zahlen nach- träglich noch zu ermitteln und zu belegen. Eine pauschale Erhöhung etwa des Grundbetrages wäre daher in casu mehr als angezeigt, nachdem aus dem nach- gewiesenen Vermögensverzehr zwingend auf höhere Lebenshaltungskosten ge- schlossen werden müsse. An den Nachweis der Auslagen bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine pauschale Erhöhung des Grundbetrages kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der gebührende Unterhalt nach der einstufig-konkreten Me- thode anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der tren- nungsbedingten Mehrkosten berechnet wird. Auch hat die Beklagte bei Anwen- dung dieser Methode den eigenen erhöhten Bedarf zu behaupten und zu bewei- sen. Der Beklagten ist aber beizupflichten, dass bei diesem Vorgehen die Zulas- sung gewisser Pauschalisierungen erforderlich erscheint.

- 13 -

E. 3.3.3 Der Kläger beanstandet (Urk. 48 S. 8 f.), die Vorinstanz habe es trotz detail- lierter Substantiierung durch ihn (vgl. Urk. 26 S. 16-20) unterlassen, zur Lebens- haltung der Parteien vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (massgebender Lebensstandard) konkrete Feststellungen zu treffen (Urk. 48 S. 8 f.). In den Jah- ren 1999-2005 hätten die damals noch zusammenlebenden Parteien ihre gesam- ten Lebenshaltungskosten einschliesslich Steuern und Wohnen mit durchschnitt- lich Fr. 119'210.-- p.a. bestritten. Im gleichen Zeitraum hätten sie zusätzliche Er- sparnisse in der Höhe von Fr. 346'064.-- gebildet (vgl. Urk. 26 S. 17). Die Beklag- te hat diese mittels Steuererklärungen (Urk. 3/1, Urk. 18/3, Urk. 28/ 20-31) aus- gewiesenen Behauptungen nur pauschal und damit unsubstanziert bestritten (Urk. 31 S. 16), was nicht zu genügen vermag, und hat sich einzig zu ihren lau- fenden Bedarfspositionen geäussert (Urk. 31 S. 16 ff.). Wie bereits festgehalten, obliegt der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung indes der berechtigten Partei, weshalb die Beklagte behauptungspflichtig und beweisbelastet ist. Zu Recht ist die Vorinstanz daher - unter Einbezug der klägerischen Vorbringen - nur auf den von der Beklagten geltend gemachen jährlichen Bedarf von Fr. 170'070.-- ausführlich eingegangen (Urk. 41 S. 10ff.). Soweit die vorinstanzliche Berechnung von der Beklagten beanstandet wird, ist nachfolgend darauf einzugehen.

E. 3.3.4 Reinigungshilfe: Die Vorinstanz berücksichtigte anstelle des von der Be- klagten veranschlagten Betrages von Fr. 11'000.-- einen jährlichen Betrag von Fr. 4'739.25, entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben für beide Parteien in den letzten sechs Jahren des Zusammenlebens. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass die nach eigenen Angaben Tennis spielende beinahe 79-jährige Beklagte eines Tages gebrechlich werden könnte, rechtfertige keine Erhöhung der heutigen Ausgaben (Urk. 41 S. 10 f.). Die Beklagte beanstandet, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem von der Beklagten eingereichten Beleg der SVA Zürich vom 18. Ja- nuar 2011 (Urk. 32/10) befasst habe, aus welchem sich die geltend gemachten Kosten (Lohn 2010: Fr. 10'160.--, zuzüglich Abgaben von Fr. 1'369.80, total Fr. 11'529.80) ohne weiteres ergäben (Urk. 40 S. 13). Es ist indes unbestritten, dass in diesen Lohnkosten auch jene enthalten sind, die den Haushalt der Schwieger- tochter betreffen. Wie die Kosten auf die beiden Haushalte aufzuteilen sind, hat die Beklagte nicht dargetan. Nach unbestrittenen Angaben des Klägers bezahlte

- 14 - er während des Zusammenlebens der Parteien die Reinigungshilfe für beide Haushalte, wobei die Lohnkosten auf beide Haushalte hälftig aufzuteilen seien (Urk. 26 S. 20 f., Urk. 31 S. 16). Wenn die Vorinstanz daher die Hälfte der durch- schnittlichen Ausgaben in den letzten Jahren des Zusammenlebens berücksichtigt hat, ist das an sich nicht zu beanstanden. Allerdings ist sie vom Bruttolohn aus- gegangen, ohne die zusätzlich anfallenden Abgaben zu berücksichtigen, was zu korrigieren ist. Da die Lohnkosten seit 2005 ohne weiteres auch noch etwas an- gestiegen sein können, rechtfertigt es sich, den halben von der Beklagten geltend gemachten Betrag, d.h. rund Fr. 5'750.-- zu berücksichtigen. Die Beklagte macht sodann geltend, die Hilfestellung zugunsten von Familienangehörigen gehöre zum ehelichen Lebensstandard, weshalb sie berechtigt sei, diese Usanz fortzu- setzen (Urk. 40 S. 14). Ihr ist grundsätzlich beizupflichten, haben die Parteien doch auch während den letzten sechs Jahren ihres Zusammenlebens die Reini- gungshilfe für den Haushalt des Sohnes bezahlt (vgl. Urk. 26 S. 21, Urk. 28/35). Die während des Zusammenlebens der Parteien erfolgte Hilfestellung an den Sohn und die Schwiegertochter kann der Beklagten jedoch nur zur Hälfte ange- rechnet werden. Entsprechend sind in ihrem Bedarf Kosten für die Reinigungshilfe von rund Fr. 8'600.-- jährlich zu berücksichtigen, was zugleich auch ihren Beden- ken bezüglich einer zunehmenden Gebrechlichkeit bei zunehmendem Alter Rechnung trägt.

E. 3.3.5 Wohnkosten: Von den geltend gemachten Kosten von Fr. 15'000.-- pro Jahr berücksichtigte die Vorinstanz "mangels genügender Behauptungen" ledig- lich die von der Gegenseite anerkannten Fr. 10'265.-- pro Jahr. Es fehle an der Behauptung von Umständen, die es erlauben würden, die Angemessenheit des von der Beklagten beanspruchten Betrages nachzuvollziehen (Urk. 41 S. 11 ff.). Die Beklagte erachtet das als offensichtlich falsch und aktenwidrig. In der Duplik habe sie ausgeführt, dass in Zukunft häufiger Instandstellungskosten anfallen würden, weshalb insgesamt die Anrechnung eines Pauschalbetrages von Fr. 15'000.-- angemessen sei. Zum Beweis habe sie überdies die Rechnung des EKZ vom 12. Dezember 2011 über Fr. 7'874.-- für den Ersatz diverser Haushaltsgeräte (Geschirrspüler, Waschmaschine, Wäschetrockner) eingereicht. Zudem sei ge- richtsnotorisch, dass bei einer Liegenschaft nebst Kosten für den kleinen Unter-

- 15 - halt regelmässig auch Reparaturarbeiten im Sinne von grösseren Instandstel- lungsarbeiten anfallen würden, welche in längeren zeitlichen Abständen vorzu- nehmen und für welche Rückstellungen zu tätigen seien. Sie verweist dazu auf eine paritätische Lebensdauertabelle und das Alter der 1997 erbauten Liegen- schaft (Urk. 40 S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass bei Wohneigen- tum von Zeit zu Zeit gewisse Reparaturen und Investitionen anfallen. Zu Recht hat sie aber erwogen, es obliege der beweisbelasteten Beklagten, die Höhe die- ser Kosten substantiiert zu behaupten, was sie nicht getan habe. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Vor Vorinstanz hat die Beklagte einzig auf die Rechnung des EKZ vom 12. Dezember 2011 für den Ersatz diverser Haushaltsgeräte, auf die Rechnung für die Wartung der Alarmanlage vom 15. Februar 2011 sowie auf vier Einzahlungen für Hauswar- tung hingewiesen (Urk. 31 S. 17, Urk. 32/11-13). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, die Beklagte habe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, in welchem zeitlichen Abstand die Geräte zu ersetzen seien. Ausserdem sei nicht bekannt, welche "effektiven Aufwendungen" im Betrag von Fr. 10'265.– enthalten sind. Zu den von ihr eingereichten Rechnungen der D._____ AG (act. 32/13) schweige sich die Beklagte ebenso aus. So sei nicht dargetan worden, wofür diese Beträge bestimmt seien und welche Periode sie jeweils abdecken würden. Die Beklagte sei hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts sei, die von ihr geltend gemachten Aufwendungen aus den von ihr eingereichten Belegen her- auszusuchen. Selbst wenn es als gerichtsnotorisch bezeichnet werden wollte, dass die durchschnittliche Lebensdauer von Waschmaschinen, Tumblern, Tro- ckenapparaten oder Geschirrspülern gemäss der paritätischen Lebensdauertabel- le 15 Jahre betrage, rechtfertigte dies für den Ersatz der 2011 für Fr. 7'874.-- an- geschafften Geräte höchstens eine jährlich zu berücksichtigende Pauschale von rund Fr. 525.--. Wie häufig die Wartung der Alarmanlage erforderlich ist, machte die Beklagte nicht geltend. Nach Angaben des Klägers sind diese Kosten zudem in den von ihm anerkannten Kosten enthalten. Gleiches gelte für Kleinreparaturen (Urk. 48 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 26 S. 18). Dies blieb unbestritten. Die neuen Vorbringen im Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 15 f.) erfolgten sodann verspätet und sind nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu vorn Ziff. 2.2.). Rückstellungen für all-

- 16 - fällige grössere Instandstellungsarbeiten lassen sich daher nicht annäherungs- weise berechnen noch schätzen. Unter Berücksichtigung des Ersatzes von Haus- haltsgeräten rechtfertigt es sich, im Bedarf der Beklagten Wohnkosten von rund Fr. 10'800.-- zu berücksichtigen.

E. 3.3.6 Computerbedingte Kosten: Mangels genügender Behauptungen hat die Vorinstanz die geltend gemachte Pauschale von Fr. 1'000.-- jährlich nicht berück- sichtigt. Die Beklagte unterlasse es, konkret darzulegen, inwiefern solche Kosten regelmässig anfallen würden. Aus den von Ihr eingereichten Belegen, die den Kauf und die Installationskosten des neuen Computers beträfen, könne jedenfalls nicht auf einen wiederkehrenden Betrag von Fr. 1'000.-- jährlich geschlossen werden (Urk. 41 S. 13 f.). Das ist nicht zu beanstanden. Im Berufungsverfahren beansprucht die Beklagte nur noch einen Betrag von mindestens Fr. 500.-- jähr- lich. Soweit sie hinsichtlich Support neue Behauptungen aufstellt und Belege ein- reicht (Urk. 40 S. 16, Urk. 43/13), sind diese bestritten (Urk. 48 S. 18 f.) sowie verspätet und daher unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Neu beruft sich die Beklag- te ferner darauf, dass es gerichtsnotorisch sei, dass ein Computer nur eine be- schränkte Lebensdauer von in der Regel 4 Jahren habe (was der Kläger bestrei- tet, Urk. 48 S. 19), weshalb entsprechende Rückstellungen zu tätigen seien (Urk. 40 S. 16). Eine allgemeine gerichtsnotorische Lebensdauer von Computern gibt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Wie lange ein Computer ge- braucht werden kann, hängt vielmehr von verschiedenen Faktoren ab, z.B. wel- che Leistung er erbringen muss, wie häufig er in Gebrauch ist, wie er gepflegt und gewartet wird, ob Betriebssysteme wechseln, usw.. Ein Computer kann ohne wei- teres auch wesentlich länger als vier Jahre in Betrieb sein. Die Preise für Compu- ter sind zudem in den letzten Jahren kontinuierlich gefallen. Insgesamt rechtferti- gen sich daher Rückstellungen von höchstens Fr. 200.-- jährlich.

E. 3.3.7 NZZ-Abonnement und Bücher: Die Vorinstanz berücksichtigte von den geltend gemachten Fr. 1'000.-- pro Jahr lediglich die NZZ-Abonnementskosten von Fr. 547.30. Einen Betrag von Fr. 450.-- für Bücher betrachte die Beklagte als angemessen, ohne jedoch geltend zu machen, wie oft und zu welchem Preis sie sich diese anschaffe (Urk. 41 S. 14). Die Beklagte hält dafür, die Vorinstanz stelle

- 17 - zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht und die Beweislast der Be- klagten. Aufgrund des hohen Lebensstandards sei es durchaus plausibel, dass die Parteien auch Bücher gekauft und gelesen hätten. Es sei zudem gerichtsnoto- risch, dass Akademiker insoweit höhere Ausgaben hätten. Die Beklagte habe die Bücher jeweils bar bezahlt und auch keine Quittungen aufbewahrt. Der geltend gemachte Pauschalbetrag sei angemessen (Urk. 40 S. 17). Der Kläger macht gel- tend, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie ein NZZ-Abo tatsächlich noch habe, und sie habe kein einziges Buch genannt, das sie gekauft haben wol- le, obwohl sie angebe, offenbar den Bestand der in Fussdistanz liegenden … Bib- liothek zu nutzen. Dass sie bei Bücherkäufen immer bar bezahlt habe, sei eine neue und verspätete Behauptung, die auch deshalb nicht plausibel sei, weil sie es unterlassen habe, ihre Barbezüge offen zu legen (Urk. 48 S. 19). Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass an die Substantiierungspflicht und die Beweislast hinsichtlich Bücherkauf keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Beklagte hat aber ausser dem Hinweis, dass sie einen Betrag für den Kauf von Literatur von rund Fr. 450.-- als angemessen erachte (Urk. 31S. 18) gar nichts behauptet, geschweige denn zu beweisen versucht. Wenn sie regelmässig Bücher kauft, wäre es ein leichtes gewesen, zumindest einige davon aufzulisten und anzugeben, wo und zu welchem Preis diese gekauft werden. Der blosse Hinweis im Berufungsverfahren, dass Akademiker insoweit höher Ausgaben hät- ten, vermag selbst einer verminderten Behauptungs- und Beweislast nicht zu ge- nügen. Es bleibt daher dabei, dass keine Kosten für Bücher einzusetzen sind.

E. 3.3.8 Krankheitskosten: Die Vorinstanz berücksichtigte die ausgewiesenen Krankenkassenprämien von jährlich rund Fr. 12'000.-- und gestand der Beklagten die vom Kläger anerkannten Fr. 1'115.-- pro Jahr für Franchise/Selbstbehalt zu. Soweit die Beklagte geltend macht, die Prämien seien für das Jahr 2013 auf Fr. 12'254.40 (recte: Fr. 12'245.40) gestiegen (Urk. 40 S. 17), handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. vorn Ziff. 2.2.), das unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Kos- ten für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 2'500.-- zu Unrecht gekürzt. Diese sei- en aufgrund der eingereichten Kostenzusammenstellung der Swica für das Jahr 2011 ausgewiesen (Urk. 40 S. 17 f.). Aus Urk. 32/17 ergibt sich ein Kostenanteil

- 18 - der Klägerin für das Jahr 2011 von Fr. 2'911.50. Die Vorinstanz erwog indessen zu Recht, die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Probleme bzw. Gründe, Not- wendigkeit und Regelmässigkeit ihrer ärztlichen Untersuchungen und Behandlun- gen in keiner Weise erläutert (Urk. 41 S. 15). Die Beklagte hatte einzig ausge- führt, in den Jahren 2009 und 2010 mehrmals hospitalisiert worden zu sein, ohne aber dazu Näheres auszuführen (Urk. 31 S. 18). Die diesbezüglichen neuen Be- hauptungen und Belege der Beklagten im Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 18 f.) sind verspätet und unbeachtlich (vorn Ziff. 2.2.). Mit der allgemeinen Behauptung, es sei gerichtsnotorisch und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ältere Menschen zunehmend unter sog. Altersbeschwerden litten, lässt sich die Höhe des Betrages für Franchise/Selbstbehalt ebenfalls nicht bestimmen, zumal der Gesundheitszustand der Beklagten offenbar so ist, dass sie immer noch Ten- nis spielen kann. Zu Recht hält der Kläger fest, dass der dafür zugestandene Be- trag einst für Krankheitskosten eingesetzt werden kann (Urk. 48 S. 20). Es hat daher beim von der Vorinstanz zugestandenen Betrag für Franchise/Selbstbehalt von Fr. 1'115.-- zu bleiben.

E. 3.3.9 Sauna und Massage: Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz die geforder- ten Kosten von Fr. 4'800.-- jährlich für Sauna und Massage. Zwar sei ausgewie- sen, dass die Beklagte im Jahre 2011 regelmässig habe Massagen vornehmen lassen. Hingegen habe es die Beklagte unterlassen, zu behaupten, inwiefern sie dies bereits während des ehelichen Zusammenlebens getan habe. Entsprechen- de Belege lägen ebenfalls nicht vor (Urk. 41 S. 15). Die Beklagte hält dafür, diese Kosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, trügen doch sowohl Sauna- besuche als auch Massagetherapien zur Linderung von Schmerzen bei. Falsch sei auch die Feststellung, dass es die Beklagte unterlassen habe zu behaupten, inwiefern sie dies bereits während des ehelichen Zusammenlebens getan habe. Es handle sich um altersbedingte Kosten, welche im Vorsorgebedarf ohne weite- res zu berücksichtigen seien. Alsdann stelle der Vorderrichter auch in diesem Zu- sammenhang zu hohe Anforderungen betreffend die Beweislast. Für die Sauna- besuche lägen keine Belege vor, da die Eintritte direkt am Automaten bar bezahlt würden. Die Kosten für die Massage seien mit Fr. 3'300.-- belegt (Urk. 40 S. 19). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Massagekosten für das Jahr 2011 als unklar

- 19 - erweisen. Die Honorarrechnungen vom 3.6.2011 und 24.10.2011 wurden jeweils nach Durchführung von 10 Massagen gestellt (Urk. 32/19 Blatt 1 + 2). Worauf sich die Quittung vom 19.10.2011 (Urk. 32/19 drittes Blatt) bezieht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass sie etwa ein Massage- abo im voraus beglichen hätte. Als ausgewiesen können daher nur Kosten von Fr. 2'200.-- gelten. Erfolgten die Massagen, wie auf den Honorarrechnungen ver- merkt, krankheitshalber, dürften sie wohl zulasten der Krankenkasse erfolgt und von der Beklagten nicht vollumfänglich zu tragen gewesen sein. Auch diesbezüg- lich fehlen Angaben. Die im Berufungsverfahren neuen Vorbringen und einge- reichten Belege erfolgten sodann verspätet und sind unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Hinsichtlich der Saunabesuche liess es die Beklagte an jeglicher Substanti- ierung fehlen. Weder hat sie dargetan, wie häufig solche Saunabesuche erfolgen, noch was dafür zu bezahlen ist. Die einzige Behauptung, dass keine Belege vor- lägen, da die Eintritte jeweils direkt am Automaten bezahlt würden, vermöchte den Substantiierungsanforderungen selbst dann nicht zu genügen, wenn betref- fend die Beweislast keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden wollten. Zu Recht hat die Vorinstanz daher den geltend gemachten Betrag nicht in den Bedarf aufgenommen.

E. 3.3.10 Zahnarztkosten, Brille und Hörgerät: Die Vorinstanz hat der Beklagten dafür mangels genügender Substantiierung und Belege lediglich die vom Kläger anerkannten Fr. 558.-- jährlich zugesprochen. Die Beklagte habe es unterlassen zu erläutern, wie sie die eingeklagten Beträge (Fr. 2'000.-- Zahnarztkosten und Fr. 1'000.-- Kosten für Brille und Hörgerät, je jährlich) errechne. So fehlten Angaben zur Lebensdauer von Brillengläsern und Hörgerät und dazu, in welcher Häufigkeit und in welcher Höhe die behaupteten Reparaturen jeweils anfielen. Dasselbe gel- te für die geltend gemachten Zahnarztkosten. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, wie oft sie einen Zahnarzt aufsuche und wie hoch die Rechnungen jeweils ausfie- len. Es liege eine einzige Rechnung vor, welche eine Reparatur des Hörgeräts dokumentiere (Urk. 41 S. 15 f.). Die Beklagte erachtet die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Substantiierung im Zusammenhang mit dieser Position stel- le, als überhöht (Urk. 40 S. 19). Ihr ist entgegen zu halten, dass die blosse Be- hauptung eines beliebigen Betrages jedenfalls nicht zu genügen vermag und ge-

- 20 - wisse Anhaltspunkte selbst für eine Schätzung unentbehrlich sind. Ausser der Angabe, dass sie im Jahre 2007 ein Hörgerät für rund Fr. 7'000.-- und im Jahre 2010 neue (Brillen-)Gläser für Fr. 768.85 gekauft sowie im Jahre 2011 das Hörge- rät repariert habe (Urk. 31 S. 19 i.V. mit Urk. 32/20-21), hat die Beklagte keine solchen Anhaltspunkte geliefert. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren neue Behauptungen aufstellt und neue Belege einreicht, sind diese verspätet und un- beachtlich (vgl. vorn. Ziff. 2.2.). Keine genügenden Anhaltspunkte vermag auch die Verweisung auf die Gerichtsnotorietät zu liefern (urk. 40 S. 19 f.). Selbst wenn es allgemeiner Lebenserfahrung entspräche, dass mit zunehmendem Alter auch die Zahnarztkosten stiegen bzw. die Sehschwäche eine der häufigsten altersbe- dingten Beschwerden sei bzw. jährliche Kontrollen beim Augenarzt oder Optiker notwendig seien, lässt sich daraus nicht auf konkrete Kosten schliessen. Und selbst wenn Brillen eine Lebensdauer von 3 bis 6 Jahren und Hörgeräte eine sol- che von 6,5 Jahren hätten, was bestritten ist (Urk. 48 S. 23), kommt hinzu, dass die zusatzversicherte Beklagte auch von der Krankenversicherung Beiträge an Brillen, Zahnarztkosten etc. erhältlich machen kann. Schliesslich ist auch der blosse Hinweis, es liessen sich Belege für Zahnbehandlungen nicht mehr auffin- den, fadenscheinig und nicht geeignet, die Beklagte von der Substantiierung zu entbinden, lassen sich doch solche Belege nachbeschaffen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beklagten mangels genügender Substanti- ierung nur die vom Kläger anerkannten Fr. 558.-- zugesprochen hat.

E. 3.3.11 Service und Reparaturen des Autos: Unter dem Titel Autokosten setzte die Vorinstanz insgesamt Fr. 4'738.-- im Bedarf der Beklagten ein (Fahrzeugversi- cherung Fr. 2'078.--, Verkehrsabgabe Fr. 460.--, Benzin Fr. 2'200.--). Hingegen wies sie die Kosten für Reparaturen und Service von pauschal Fr. 2'000.-- infolge ungenügender Substantiierung ab. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren neue Behauptungen aufstellt und neue Belege einreicht (Urk. 40 S. 22, Urk. 43/24-27), sind diese verspätet und unbeachtlich. Hingegen ist ihr beizupflichten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass neben den üblichen Betriebskosten für Versi- cherungen und Benzin weitere Kosten anfallen. Vor Vorinstanz hat die Beklagte drei Rechnungen vom 24. März 2011, 25. Oktober 2010 und (wohl) 15. März 2010 eingereicht (Urk. 32/24). Daraus ergibt sich, dass regelmässig im Frühling und

- 21 - Herbst die Reifen gewechselt werden, was Fr. 160.-- kostet. Zweimal wurde so- dann ein Frühjahrs-Check durchgeführt, einmal der "60'000 km Pflegedienst". Je nach den vorzunehmenden Reparaturen waren die Kosten dafür bezüglich Arbeit sowie bezüglich Ersatzteilen und Zubehör unterschiedlich hoch. Insgesamt weist die Beklagte für das Jahr 2010 Kosten für Service und Reparaturen von Fr. 1'727.90 und für das Jahr 2011 von Fr. 1'190.65 aus. Es rechtfertigt sich, im Be- darf der Beklagten für Service und Reparaturen zusätzlich zu den bereits berück- sichtigen Autokosten durchschnittlich Fr. 1'500.-- einzustellen, mithin insgesamt Fr. 6'238.--.

E. 3.3.12 Lebens- Putz-, Waschmittel und Wein: Von den von der Beklagten ge- forderten Fr. 18'000.-- jährlich gestand die Vorinstanz mangels genügender Sub- stantiierung nur die vom Kläger anerkannten Fr. 9'409.-- bzw. monatlich Fr. 785.-- zu. Die Beklagte beanstandet das mit dem Hinweis, die Vorinstanz habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass es gerade für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf unumgänglich sei, mit Pauschalisierungen zu arbeiten. Allein die Verpflegung belaufe sich auf monatlich Fr. 750.-- (Fr. 25.-- pro Tag x 30 Ta- ge). Darüber hinaus habe sie für das Jahr 2011 eine Weinrechnung in der Höhe von Fr. 3'360.20 eingereicht (Urk. 32/25), entsprechend Fr. 280.--. Neu fordert sie, es seien jedenfalls Fr. 1'200.-- pro Monat bzw. Fr. 14'400.-- pro Jahr anzurechnen (Urk. 40 S. 22 f.). Der Beklagten ist beizupflichten, dass mit einer Pauschalisie- rung zu rechnen ist. Auch der Kläger hat dies indessen getan, indem er eine Bud- getvorlage für diese Kategorie verwendet und anstelle des in der Vorlage zugrun- de gelegten Einkommens den Betrag eingesetzt hat, den die Parteien während des Zusammenlebens nach ihrer Pensionierung jährlich durchschnittlich für die Bestreitung aller Lebenshaltungskosten zur Verfügung hatten (Urk. 48 S. 26, Urk. 26 S. 20 und 22). Zu Recht wendet der Kläger überdies ein, dass ein Einkauf von 145 Flaschen Wein nicht zwingend bedeutet, dass sämtliche Flaschen innerhalb eines Jahres getrunken werden, und dass bei der Verpflegung jene während den Ferien wie auch die behaupteten Auswärtsessen ausser acht zu bleiben hätten. Es hat daher beim von der Vorinstanz zugestandenen Betrag zu bleiben.

- 22 -

E. 3.3.13 Kleidung und Schuhe: Weil es an genügend substantiierten Tatsachen- behauptungen fehle, setzte die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten anstelle der verlangten Fr. 15'000.-- nur die vom Kläger anerkannten Fr. 4'182.-- jährlich ein (Urk. 41 S. 17). Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit ihren Ausführungen in der Duplik auseinandergesetzt. Dort habe sie vor- getragen, dass sie ihre Kleider bei ... in Schlieren kaufe, jedoch über keine ent- sprechenden Quittungen verfüge. Darüber hinaus habe sie diverse Quittungen eingereicht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse sei der Beklagten mindes- tens ein Pauschalbetrag von Fr. 500.-- pro Monat anzurechnen (Urk. 40 S. 23). Mit dem Hinweis, sie kaufe die Kleider meistens bei ..., vermag die Beklagte den Substantiierungsanforderungen nicht zu genügen. Daraus lässt sich kein Schluss auf ihren jährlichen Bedarf an Kleidern und Schuhen ziehen. Wenig glaubhaft er- scheint sodann die Behauptung, sie bezahle jeweils bar und erhalte keine Quit- tung. Aus den vier von ihr eingereichten Quittungen ergibt sich, dass die Beklagte immer mit Kreditkarte bezahlt hat (Urk. 32/26). Mit den Quittungen weist sie im Übrigen für das Jahr 2010 Ausgaben von Fr. 373.60 und für das Jahr 2011 von Fr. 1'005.40 aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nur den vom Kläger anerkannten Betrag zugesprochen hat, welcher der hochgerechneten Quote entspricht, die nach bewährtem Budgetmuster eine Person normalerweise für Kleider und Schuhe ausgibt (vgl. Urk. 48 S. 27). Dass sie während des Zu- sammenlebens mehr für Kleider und Schuhe ausgegeben hätte, macht die Be- klagte nicht geltend.

E. 3.3.14 Coiffeur, Freizeit und Kultur: Die Vorinstanz hat die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Coiffeur (Fr. 5'600.-- jährlich), Kosmetik (Fr. 800.-- jährlich) und für Opern- und Museumsbesuche sowie CDs (Fr. 3'000.-- jährlich) mangels Substantiierung und infolge Bestreitung durch den Kläger abgewiesen. Hingegen habe der Kläger der Beklagten unter dem Titel "Taschengeld (Coif- feur/Freizeit/Kultur) einen jährlichen Betrag von Fr. 6'273.-- zugestanden, welcher in ihren Bedarf aufzunehmen sei (Urk. 41 S. 17). Mit ihren Beanstandungen (Urk. 40 S. 23 f.) vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Sie übersieht, dass es im Rahmen der konkreten Berechnungsmethode nicht zu genügen vermag, beliebige Beträge als angemessen zu behaupten, selbst wenn gewisse Pauschalisierungen

- 23 - im Rahmen der Bedarfsrechnung unumgänglich sind. Soweit sie im Berufungsver- fahren neue Behauptungen vorträgt, sind diese verspätet und unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Mitnichten als gerichtsnotorisch kann bezeichnet werden, dass ein Besuch beim Damencoiffeur durchschnittlich Fr. 150.-- koste. Die Kosten hängen davon ab, welche Leistungen der Coiffure zu erbringen hat. Eben so wenig kön- nen Kosten für Kosmetikprodukte von Fr. 67.-- pro Monat als gerichtsnotorisch bezeichnet werden; massgebend dürfte sein, welche Produkte wie häufig benötigt werden. Dasselbe gilt für Auslagen für Opern- und Museumsbesuche sowie CDs. Art und Häufigkeit der Besuche bzw. Art und Anzahl der gekaufte CDs sind für die Höhe der Kosten massgebend. Eine entsprechende Substantiierung war daher unumgänglich. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Kosten für den Coif- feur oder für Opern- und Museumsbesuche oder CDs gänzlich unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr berücksichtigte sie anstelle des für Coiffeur und Kosme- tik sowie für Opern- und Museumsbesuche und CDs insgesamt beanspruchten Betrages von Fr. 9'400.-- jährlich (Fr. 5'600.-- plus Fr. 800.-- plus Fr. 3'000.--) den Betrag von Fr. 6'273.--, d.h. 2/3 des beanspruchten Betrages. Nicht gefolgt wer- den kann der Beklagten auch insofern, als sie die überhöhten Beweisanforderun- gen der Vorinstanz beanstandet. Sie übersieht, wie der Kläger zu Recht geltend macht (Urk. 48 S. 27), dass zuerst zu substantiieren und erst dann zu beweisen ist. Was schliesslich die vor Vorinstanz eingereichte Quittung für Operaufführun- gen (Urk. 32/32) betrifft, lautet diese nicht auf die Beklagte. Für ihre Behauptung, dass sie ihrer Schwiegertochter die Bestellung aufgegeben hat, die Opern aber von ihr bezahlt und besucht worden seien (Urk. 31 S. 22), was bestritten ist (Urk. 35 S. 15), hat sie vor Vorinstanz keine Beweismittel genannt. Die Vorbringen der Beklagten sind insgesamt nicht geeignet, unter dieser Position einen höheren Be- trag als von der Vorinstanz eingesetzt zu berücksichtigen.

E. 3.3.15 Steuern: Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag für Steuern in Hö- he von Fr. 28'878.75 beanstandet die Beklagte nicht. Hingegen rügt sie, dass die Vorinstanz den von ihr geltend gemachten Betrag für Steuerberatung von Fr. 500.-- nicht berücksichtigt habe (Urk. 40 S. 24). Die Vorinstanz erwog, das Ein- setzen eines Betrages in eine nicht unterzeichnete Steuererklärung (Urk. 32/28) erscheine als reine Parteibehauptung. Überdies sei fraglich, ob Steuerberatung

- 24 - und Vermögensverwaltung dasselbe sei (Urk. 41 S. 18). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte in keiner Weise auseinander. Vielmehr verlangt sie nun- mehr unter Einreichung neuer Belege einen Betrag von mindestens Fr. 300.-- für Steuerberatung. Damit ist sie verspätet und nicht zu hören (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Auch soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich der für Steuern eingesetzte Betrag bei einer Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrages erhöhe, handelt es sich um neue Vorbringen, die verspätet erfolgen.

E. 3.3.16 "Reiseversicherung": Die bestrittenen Kosten für die "Zürich Relax Ver- sicherung" hat die Vorinstanz berechtigterweise mit der Begründung abgelehnt, deren Regelmässigkeit sei nicht substantiiert behauptet und auch nicht hinrei- chend belegt worden (Urk. 41 S. 19). Die neuen Behauptungen und Belege im Berufungsverfahren erfolgen verspätet und sind daher unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.).

E. 3.3.17 Französisch-Kurse: Von den verlangten "rund CHF 1'200.--" hat die Vo- rinstanz die Kosten im belegten Umfang von Fr. 1'176.-- in den Bedarf der Be- klagten aufgenommen. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Kürzung der entsprechenden Kosten um Fr. 44.-- rügt und ausführt, dass für Lehrmittel zu- sätzliche Kosten zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- anfielen, welche nicht im Kurs- geld inbegriffen seien, erfolgen diese Vorbringen verspätet und sind unbeachtlich. Zwar ergibt sich aus den vor Vorinstanz eingereichten Rechnungen, dass die Lehrmittel nicht im Kursgeld inbegriffen sind (Urk. 32/33). Es ist aber nicht Sache des Gerichts, aus eingereichten Belegen die nötigen Behauptungen zusammen- zusuchen. Zu Recht hält der Kläger zudem fest (Urk. 48S. 31 f.), dass die Vo- rinstanz zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen ist, dass diese jährlich zwei Semester-Kurse besuche, obwohl solches nicht ausgewiesen sei, und dass die Beklagte bis an ihr Lebensende jährlich Französisch-Kurse belege (neben Bridge, Tennis, Frauenverein und Volkstanz).

E. 3.3.18 Bridge, Tennis, Frauenverein und Volkstanzgruppe: Anstelle der ins- gesamt beantragten Fr. 6'850.-- berücksichtigte der Vorderrichter lediglich Fr. 470.-- Mitgliederbeitrag Tennis sowie Fr. 30.-- Mitgliederbeitrag Frauenverein. Zu- folge fehlender Substantiierung unberücksichtigt blieb der geforderte monatliche

- 25 - Betrag von Fr. 70.-- für Bridge und ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 5'000.-- für Tennisunterricht und Hallenmiete. Unberücksichtigt blieb ferner, da nicht zum ehelichen Standard gehörend, ein jährlicher Betrag von Fr. 250.-- für eine Volks- tanzgruppe (Urk. 41 S. 19 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Beklagten, soweit sie die zu hohen Anforderungen des Vorderrichters an die Substantiierungspflicht und die Beweislast beanstandet (Urk. 40 S. 25). Was die Position "Bridgeclub Mitgliederbeitrag und Turnierbeitrag" betrifft, hat sich die Beklagte unter Einrei- chung von Einzahlungsquittungen und Rechnungen (Urk. 32/34 f.) vor Vorinstanz damit begnügt zu behaupten, monatliche Auslagen von Fr. 70.-- seien angemes- sen. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, aus den Einzahlungsquittungen und Rechnungen lasse sich dieser Betrag nicht nachvollziehen (Urk. 41 S. 19 f.). Auch sonst fehlten jegliche Angaben, um auch nur annähernd eine Schätzung vornehmen zu können. Soweit die Beklagte diese Substantiierung nun im Beru- fungsverfahren nachholt (Urk. 40 S. 25 f.), erfolgt sie verspätet und ist unbeacht- lich. Gleiches gilt für die Kosten bezüglich Tennisunterricht und Platzmiete. Die neuen Behauptungen (samt Belegen) im Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 26, Urk. 43/32-37) sind verspätet und unbeachtlich. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe vor Vorinstanz die Tennislehrerkosten für das Wintersemester 2011/2012 in Höhe von Fr. 2'708.-- belegt, was der Vorderrichter zu Unrecht nicht berücksich- tigt habe, übersieht sie, dass der Kläger diese Position mit den Ausführungen be- stritten hat, dass die Beklagte zur Aufblähung ihres vermeintlichen Bedarfs wäh- rend des Prozesses einige Tennisstunden nehme. Zu Recht hat der Vorderrichter daher festgehalten (Urk. 41 S. 20), dass die Beklagte es unterlassen habe, die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln, und es an Angaben betreffend Periodizität und jeweiliger Höhe fehle, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht nachvoll- zogen werden könnten. Nicht beanstandet wird von der Beklagten die Anrech- nung des Mitgliederbeitrages für den Frauenverein. Auf die Geltendmachung der Kosten für die Volkstanzgruppe schliesslich verzichtet sie (Urk. 40 S. 26). Insge- samt hat es daher bei den vom Vorderrichter berücksichtigten Kosten zu bleiben.

E. 3.3.19 Ferien: Der Vorderrichter hat den für Ferien pauschal geforderten Betrag von Fr. 20'000.-- nicht im Bedarf der Beklagten aufgenommen. Er erwog, dass es wohl gerade bei Ferien, welche regelmässig grössere Beträge beträfen, welche

- 26 - üblicherweise mittels Banküberweisung und Kreditkarte bezahlt würden, möglich sein sollte, diese für mehrere zurückliegende Jahre und insbesondere für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens zu belegen. Die Beklagte begnüge sich jedoch auch hier mit dem Nachweis der Kosten für nur ein Jahr (Fr. 8'277.30 für das Jahr

2011) und unterlasse es, den massgeblichen ehelichen Ferienstandard auch nur annähernd zu behaupten (Urk. 41 S. 21). Einen Betrag u.a. für Ferien berücksich- tigte der Vorderrichter indessen, indem er den von ihm errechneten gebührenden Bedarf der Beklagten auf den vom Kläger zugestandenen Betrag erhöhte (Urk. 41 S. 23 f.). Die Beklagte beanstandet wiederum die zu hohen Beweisanforderun- gen des Vorderrichters und verweist auf die Notwendigkeit und Zulässigkeit von Pauschalisierungen auch im Rahmen der einstufigen Berechnungsmethode. Mit Fug könne behauptet werden, dass die Bedarfsposition Ferien gerichtsnotorisch sei. Indem sie neu für das Jahr 2012 wiederum Kosten für Ferien von rund Fr. 8'000.-- nachweist und zudem geltend macht, dass es gerichtsnotorisch sei, dass in den Ferien jeweils auch noch weitere Kosten anfielen, fordert sie unter Hinweis auf den hohen Lebensstandard der Parteien, es seien ihr jedenfalls Fr. 10'000.-- pro Jahr anzurechnen. Inwiefern die Bedarfsposition "Ferien" gerichtsnotorisch sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hängt die Position davon ab, ob über- haupt und wie häufig Ferien gemacht werden, welcher Art diese sind und was sie kosten. Massgeblich ist vorliegend sodann der eheliche Ferienstandard. Die Be- klagte hat dazu überhaupt keine Behauptungen aufgestellt, sondern einzig für das Jahr 2011, in welchem die Scheidungsklage anhängig gemacht wurde, Kosten für Ferien nachgewiesen. Zu Recht hat der Vorderrichter festgehalten, dass es aber gerade bei Ferien möglich sein sollte, diese für mehrere zurückliegende Jahre und insbesondere auch für die Zeit des Zusammenlebens zu substantiieren und zu belegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er den pauschal geforderten Betrag von Fr. 20'000.-- unberücksichtigt liess, indessen den gebührenden Be- darf insoweit erhöhte, als er vom Kläger auch unter dem Titel "verfügbarer Betrag (berufsbedingte auswärtige Verpflegung/PC/Weiterbildung/Haustiere/Auto/Spa- ren/Ferien)" zugestanden worden ist. Auch die Berücksichtigung des nunmehr im Berufungsverfahren reduzierten Betrages von Fr. 10'000.-- rechtfertigt sich nach

- 27 - dem Gesagten, insbesondere zufolge Fehlens von Behauptungen zum ehelichen Ferienstandard, nicht.

E. 3.3.20 Auswärtiges Essen: Der Vorderrichter berücksichtigte den geforderten jährlichen Betrag von Fr. 3'600.--, da völlig unsubstantiiert, nicht (Urk. 41 S. 22). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin (Urk. 40 S. 27 f.), dass es aufgrund des hohen Lebensstandards der Parteien als durchaus angemessen erscheine und im richterlichen Ermessen liege, der Beklagten den bescheidenen (Pauschal-)Betrag von Fr. 300.-- pro Monat unter dieser Position zuzugestehen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Essensquittungen (jedenfalls soweit nicht mit Kreditkarte bezahlt) nicht aufbewahrt werden, wäre erforderlich, dass die Beklagte angibt, bei welchen Gelegenheiten sie in welchen Restaurants und zu welchen durchschnitt- lichen Konsumationskosten auswärts isst. Ohne irgendwelche Anhaltspunkte da- für, dass und unter welchen Gegebenheiten entsprechende Auswärtsessen statt- finden, kann ein entsprechender Betrag auch bei allem Entgegenkommen nicht einmal geschätzt werden.

E. 3.3.21 Blumen und Geschenke: Für Blumen und Geschenke forderte die Be- klagte Fr. 800.-- bzw. Fr. 4'000.-- pro Jahr. Unter dem Titel Blumen sprach der Vorderrichter, weil die Beklagte wiederum jegliche Substantiierung vermissen las- se, keinen Betrag zu. Für Geschenke berücksichtigte er, entsprechend dem Zu- geständnis des Klägers, Fr. 1'951.-- jährlich (Urk. 41 S. 22). Die Beklagte verweist in der Berufung bezüglich der Position Blumen auf das zum auswärtigen Essen Ausgeführte, reicht zwei Rechnungen für Grabpflege 2011 und 2012 nach und macht geltend, nach Abzug der Grabpflege von Fr. 325.-- verbleibe ein monatli- cher Betrag von Fr. 40.-- zum Schmücken der Wohnung, was durchaus ange- messen sei. Hinsichtlich der Position Geschenke macht die Beklagte geltend, der Vorderrichter führe nicht aus, weshalb die eingereichten Belege keinen Beweis für die behaupteten Geldgeschenke an die Enkelinnen der Beklagten erbringen wür- den (Urk. 40 S. 28). Was die Ausgaben unter dem Titel Blumen betrifft, macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 317 ZPO für die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nicht gegeben sind (Urk. 48 S. 35). Die Beklagte hätte ihre Aufwendungen für die

- 28 - Grabpflege bereits erstinstanzlich substantiieren können und müssen. Nachdem der Kläger bereits erstinstanzlich bezüglich Blumen und Geschenke ausführte, dies sei nicht der Stil der Beklagten und schon gar nicht Usus gewesen (Urk. 26 S. 23), geht es nicht an, einen von der Beklagten nicht näher substantiierten, son- dern einzig als angemessen erachteten Betrag von monatlich Fr. 40.-- zum Schmücken der Wohnung zu berücksichtigen. Es bleibt damit dabei, dass unter dem Titel Blumen nichts zuzusprechen ist. Zutreffend hat die Vorinstanz zudem festgehalten, dass die beiden Einzahlungsbelege vom 7. Januar bzw. 3. Februar 2010 über je Fr. 2'000.-- (Urk. 32/43) keine regelmässigen Geldgeschenke an die beiden Enkelinnen zu beweisen vermögen; sie verurkunden eine einzige Zahlung je auf ein Jugendsparkonto. Regelmässige Zahlungen in dieser Grössenordnung hätten aber ohne weiteres substantiiert und belegt werden können und müssen. Die im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der beiden En- kelinnen (Urk. 43/45) haben nicht nur, wie der Kläger zu Recht geltend macht (Urk. 48 S. 36 i.V. mit S. 33), die Bedeutung von blossen Parteibehauptungen, sondern lassen auch Zweifel an einmaligen Geldgeschenken aufkommen, werden doch, unter Hinweis auf die beim Gericht eingereichten Kundenbelege (datierend aus dem Jahr 2010, vgl. Urk. 32/43) Geldgeschenke für das Jahr 2011 bestätigt. Es hat daher bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 1'951.-- zu bleiben.

E. 3.3.22 Es ergibt sich somit folgender jährlicher Bedarf der Beklagten: Reinigungshilfe Fr. 8'600.- Wohnkosten Fr. 10'800.– Strom/Wasser/Abwasser Fr. 340.– Telefon/Internet Fr. 1'500.– Radio/Fernsehen Fr. 462.40 Computer Fr. 200.– NZZ-Abonnement Fr. 547.30 Bücher Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 12'000.– Franchise/Selbstbehalt Fr. 1'115.– Sauna/Massage Fr. 0.– Zahnarzt/Brille/Hörgerät Fr. 558.– Autokosten Fr. 6'238.– Lebens-/Putz-/Waschmittel/Wein Fr. 9'409.– Kleidung/Schuhe Fr. 4'182.– Coiffeur/Freizeit/Kultur Fr. 6'273.– Steuern Fr. 28'878.75

- 29 - Steuerberatung Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 692.70 Haftpflichtversicherung Hausangestellte Fr. 100.– Reiseversicherung Fr. 0.– Französisch Kurse Fr. 1'176.– Bridge Fr. 0.– Tennis Fr. 470.– Frauenverein Fr. 30.– Volkstanzgruppe Fr. 0.– Öffentlicher Verkehr Fr. 940.– Ferienreisen Fr. 0.– Auswärts essen Fr. 0.– Blumen Fr. 0.– Geschenke Fr. 1'951.– Total Bedarf: Fr. 96'463.15 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren den behaupteten jährlichen gebührenden Bedarf von Fr. 170'070.-- auf Fr. 145'866.85 reduziert (Urk. 40 S. 28 f.). Der Klä- ger hat an dem ihr erstinstanzlich zugestandenen Bedarf von Fr. 98'238.-- festge- halten (Urk. 48 S. 16). Da gewisse, von der Beklagten geltend gemachte Positio- nen auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt blieben, die der Kläger in ge- wissen Sammelpositionen mitberücksichtigt hat (vgl. dazu das angefochtene Ur- teil Urk. 41 S. 23 f. und vorn Ziff. 3.3.1), bleibt es dabei, dass der gebührende Be- darf der Beklagten auf den vom Kläger zugestandenen Betrag von Fr. 98'238.--, entsprechend Fr. 8'186.50 monatlich, zu erhöhen ist.

E. 3.4 Einkommen der Beklagten

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat der Beklagten ein Einkommen von Fr. 93'588.-- jährlich (Fr. 24'252.-- AHV + Fr. 50'499.-- Rente … + Fr. 18'837.-- Vermögensertrag) an- gerechnet (Urk. 41 S. 24-26). Den von der Beklagten behaupteten Rückgang des Vermögensertrages, resultierend aus der Verminderung des Zinssatzes auf dem dem gemeinsamen Sohn gewährten Darlehen in Höhe von Fr. 550'000.--, be- rücksichtigte die Vorinstanz nicht. Zu der veränderten finanziellen Situation ihres Sohnes habe die Beklagte keine Beweismittel genannt, sondern lediglich die neue Zinsvereinbarung eingereicht. Damit sei nicht erwiesen, dass die Zinssenkung

- 30 - nicht freiwillig erfolgt sei, wie es vom Kläger moniert worden sei, weshalb auch für die Zukunft vom unbestritten gebliebenen Vermögensertrag gemäss der letzten (provisorischen) Steuererklärung 2010 auszugehen sei.

E. 3.4.2 Die Beklagte beanstandet im Berufungsverfahren die Höhe des ihr ange- rechneten Vermögensertrages und dort die Verzinsung des dem Sohn gewährten Darlehens (Urk. 40 S. 29 ff.). Die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die Beweislast und handle willkürlich, wenn sie der Beklagten einen Zinssatz von 3% anrechne. Die erfolgte Reduktion des Zinssatzes von 3% auf 1,5% stimme mit der allgemeinen Zinsentwicklung der letzten Jahre überein. Hätte die Beklagte auf ei- nem höheren Zinssatz beharrt, wäre es dem Sohn ohne weiteres möglich gewe- sen, den Vertrag zu kündigen und sich auf dem freien Markt ein Darlehen zu deut- lich günstigeren Bedingungen aufzunehmen. Vom Sohn könne nicht erwartet werden, seine Mutter durch Zahlung überhöhter Zinsen zu subventionieren. Wei- ter sei gerichtsnotorisch, dass es der Beklagten aufgrund der schlechten Finanz- marktlage nicht möglich wäre, mittels einer (anderen) Kapitalanlage einen höhe- ren Ertrag zu erwirtschaften, und dies sei vorliegend entscheidend. Mit Ausnahme der Säule-3a-Konti könne mit sämtlichen sicheren Kapitalanlagen nicht einmal ei- ne Rendite von 1% erzielt werden. Per 1. November (2012) sei die Darlehenssumme um Fr. 50'000.-- auf Fr. 500'000.-- reduziert worden, womit der Beklagten ein jährlicher Zinsertrag von Fr. 7'500.-- anzurechnen sei. Hinzuzurechnen sei der Vermögensertrag auf dem übrigen Vermögen der Beklagten, welcher gemäss Steuererklärung 2011 Fr. 1'983.-- betragen habe. Da die Beklagte im Jahr 2011 Aktien habe verkaufen müssen, wie sich aus der Steuererklärung 2011 ergebe, werde auch dieser Ertrag um einiges tiefer ausfallen, was unberücksichtigt geblieben sei. Einstweilen sei von einem geschätzten Vermögensertrag von Fr. 500.-- auszugehen. Insgesamt sei ein Vermögensertrag von Fr. 8'000.-- und damit ein Einkommen von Fr. 83'171.-- (Fr. 24'672.-- AHV-Rente + Fr. 50'499.-- ...-Rente + Fr. 8'000.-- Ver- mögensertrag) anzurechnen (Urk. 40 S. 31 f.). Pro Memoria festzuhalten sei, dass sich das Vermögen der Beklagten per Ende 2012 gegenüber dem Vorjahr um Fr. 13'334.-- reduziert habe.

- 31 -

E. 3.4.3 Der Kläger hält die Kritik für nicht stichhaltig (Art. 48 S. 36 f.). Es gelte Art. 317 ZPO zu beachten. Zinsschwankungen seien nichts Neues. Es gehe nicht an, zweitinstanzlich kurzerhand veränderte Verhältnisse zu monieren und die Vo- rinstanz der Willkür zu bezichtigen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürfrei ausgeübt, wenn sie für das Scheidungsurteil von einer Eigenversorgungskapazität der Beklagten von Fr. 93'588.-- ausgegangen sei, zumal die Beklagte noch mit ih- rer Eingabe vom 3. Mai 2011 (Urk. 11 S. 8) habe ausführen lassen, sie verfüge (einschliesslich Trennungsunterhalt von Fr. 24'000.--) über jährliche Einkünfte von Fr. 117'588.--. Das Urteil der Vorinstanz hätte im übrigen aber auch Bestand, wenn man das massgebliche Einkommen etwas tiefer ansetzen würde. Selbst mit dem von ihr behaupteten, bestrittenen massgeblichen Einkommen von Fr. 83'171.-- und den zugesprochenen Fr. 24'000.-- Unterhalt, total Fr. 107'171.--, habe die Beklagte augenfällig hinreichend Subsidien, um die während des Zu- sammenlebens, seit beider Pensionierung, gepflogene Lebenshaltung bis an ihr Lebensende weiterzuführen. Die Jahresendbelege 2012 sagten schliesslich nichts anderes aus, als dass die Beklagte von ihren Konten Geld bis auf diese Beträge abgehoben habe. Da alles dafür spreche, dass sie Bargeld horte, und die zur Edi- tion und damit zum Beweis rechtzeitig verlangten vollständigen Kontoauszüge nie vorgelegt habe, müssten die neuen Unterlagen, die vor der erstinstanzlichen Ur- teilsberatung in ihre Hände gelangt sein dürften, ungehört bleiben.

E. 3.4.4 Umstritten ist die Höhe des der Beklagten anzurechnenden Vermögenser- trages. Festzuhalten ist vorab, dass die in diesem Zusammenhang von der Be- klagten im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen sowie die neu eingereichten Unterlagen, wie bereits vorn in Ziff. 2.2. ausgeführt, mit Ausnahme von Urk. 43/48 unberücksichtigt zu bleiben haben. Dies hat insbesondere zu gel- ten, soweit die Beklagte neu einen tieferen Vermögensertrag auf ihrem "übrigen Vermögen", d.h. ohne Berücksichtigung des Darlehens, aufgrund von Aktienver- käufen, aber auch, soweit sie eine Reduktion des Darlehens an ihren Sohn um Fr. 50'000.-- auf Fr. 500'000.-- behauptet. Eine Reduktion des Zinssatzes von 3% auf 1,5% hat die Beklagte schon vor Vorinstanz geltend gemacht und mittels einer Zinsvereinbarung (Urk. 32/6) belegt. Begründet wurde sie mit finanziellen Schwie- rigkeiten des Sohnes, welche der Kläger bestritt. Vielmehr habe die Beklagte den

- 32 - Zinssatz zur Verringerung ihres Einkommens während des Prozesses freiwillig reduziert. Da die Beklagte zur veränderten finanziellen Situation ihres Sohnes keine Beweismittel genannt hat, erachtete die Vorinstanz es als nicht erwiesen, dass die Zinssenkung nicht freiwillig erfolgt sei. Im Berufungsverfahren beruft sich die Beklagte denn auch nicht mehr auf die verschlechterte finanzielle Situation des Sohnes. Vielmehr begründet sie die Zinsreduktion nunmehr mit der allgemei- nen Zinssenkung der letzten Jahre und der theoretischen Möglichkeit der jeder- zeitigen Kündbarkeit des Darlehens. Sinngemäss räumt die Beklagte damit ein, dass die Zinssenkung freiwillig erfolgt ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leis- tungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen aber nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 5 f). Der Beklagten ist beizupflichten, dass es ihr aufgrund der schlechten Finanz- marktlage nicht möglich sein dürfte, mittels einer anderen gleich sicheren Kapital- anlage einen Ertrag von mehr als 1,5% zu erwirtschaften. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Zinsniveau auf Sparkonti, Kassenobligationen, Pfandbriefanleihen und ähnlich sicheren Anlagen tief ist. Hingegen räumt die Beklagte selbst ein, dass mit etwas mehr Risiko höhere Renditen zu erzielen sind (Urk. 40 S. 31). Die Inkauf- nahme eines etwas höheren Risikos wäre ihr durchaus zuzumuten, um den frei- willig herbeigeführten Zinsverlust aufzufangen. Es ist daher, wie die Vorinstanz es getan hat, von einem Vermögensertrag von Fr. 18'837.-- und (unter Berücksichti- gung der selbst deklarierten Erhöhung des AHV-Einkommens) einem Gesamt- einkommen von rund Fr. 94'000.-- auszugehen. Wollte man die Zinsreduktion dennoch berücksichtigen, beliefe sich ihr Einkommen noch auf rund Fr. 85'400.-- (Fr. 24'672.-- AHV-Rente + Fr. 50'499.-- ...-Rente + Fr. 10'233.-- Vermögensertrag [Fr. 8'250.-- Darlehenszins und Fr. 1'983.-- übriger Vermögensertrag]).

E. 3.5 Ergebnis Der eigenen Leistungsfähigkeit der Beklagten von rund Fr. 94'000.-- (bzw. Fr. 85'400.--) steht ein jährlicher gebührender Bedarf von rund Fr. 98'300.-- gegen- über. Zur Deckung ihres Bedarfs fehlen der Beklagten mithin rund Fr. 4'300.--

- 33 - (bzw. Fr. 12'900.-- ) jährlich bzw. rund Fr. 360.-- (bzw. Fr. 1'075.--) monatlich. Mit dem Unterhaltsbetrag von Fr. 2'000.-- monatlich, den der Kläger zu zahlen bereit und von der Vorinstanz in dieser Höhe festgesetzt worden ist, verfügt die Beklagte über ein Einkommen von rund Fr. 118'000.-- (bzw. Fr. 109'400.--) jährlich. Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien indiziert keine höheren Unterhaltsbeiträge. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der un- ter dem Güterstand der Güterverbindung lebenden Parteien wurden dem Kläger Vermögenswerte von Fr. 450'000.-- und der Beklagten solche von Fr. 2'160'000.-- zugewiesen (vgl. zur Trennungsvereinbarung das Trennungsurteil vom 31. Okto- ber 2006, Urk. 3/2, dort insb. S. 4). Ob diese Aufteilung zu Recht so erfolgt und ob die Beklagte dabei bevorteilt worden ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft zu werden. Selbst wenn das Vermögen der Beklagten sich seit dem Jahre 2006 etwas vermindert haben sollte (vgl. Urk. 13/6, Urk. 22/1) und jenes des Klägers in etwa gleich geblieben ist (Urk. 18/4+6), verfügt die Beklagte ge- genüber dem Kläger um rund vier Mal höhere Ersparnisse, die ihre Eigenversor- gungskapazität absichern. Auch das Argument der Beklagten, dass sich beim vor- instanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag die Auswirkungen auf eine allfällige Witwenrente als besonders stossend erweisen würden, erscheint nicht geeignet, die Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen. Die Beklag- te macht diesbezüglich geltend (act. 40 S. 10 f.), dass sie im Falle des Vorver- sterbens des Klägers ohne Scheidung gemäss Art. 15 der Statuten der ...PK (act. 18/7) eine Ehegattenrente von 40% der Rechnungsbasis bzw. rund Fr. 6'666.-- erhalten hätte und nach Scheidung gemäss Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 der Statuten der ...PK noch höchstens die Hälfte davon erhalte, also rund Fr. 3'312.90. Dies allerdings nur dann, wenn das Gericht zumindest eine Rente in dieser Höhe festsetze. Mithin stehe fest, dass letztendlich einzig die Vorsorgeein- richtung davon profitiere, wenn der Beklagten eine tiefere Rente zugesprochen werde. Indessen kann sich die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht einfach danach richten, welche Witwen-Geschiedenenrente die Beklagte nach dem Ableben des Klägers von dessen Vorsorgeeinrichtung maxi- mal erhalten könnte. Allein der Umstand, dass die maximale Witwen- Geschiedenenrente gemäss den Statuten der ...PK höher als Fr. 2'000.-- liegt,

- 34 - kann kein Grund sein, den entsprechend dem gebührenden Bedarf bzw. dem konkreten Vorsorgebedürfnis festgesetzte Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zu erhöhen. Damit ist der Kläger - wie die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 40 S. 26) - zur Bezahlung einer monatlichen Geldleistung von Fr. 2'000.-- zu ver- pflichten.

E. 3.6 Modalitäten der Ausrichtung

E. 3.6.1 Die Vorinstanz hat die Entschädigung an die Beklagte - entsprechend dem übereinstimmenden Parteiantrag - als lebenslängliche Rente des Klägers im Sin- ne von Art. 124 Abs.1 ZGB festgesetzt (Urk. 40 S. 26 f.), was auch von keiner Partei beanstandet wird. Dem Antrag der Beklagten auf Festsetzung einer passiv vererblichen Rente ist die Vorinstanz hingegen nicht nachgekommen. Sie hat er- wogen, die Witwen-Geschiedenenrente betrage gemäss Statuten der ...PK maxi- mal Fr. 3'312.90. Durch diese Maximalrente sei die im Falle des Ablebens des Klägers wegfallende Rente von Fr. 2'000.-- monatlich vollumfänglich gedeckt und damit auch der gebührende Bedarf der Beklagten bis an ihr Lebensende (Urk. 41 S. 26 ff.).

E. 3.6.2 Die Beklagte fordert auch im Berufungsverfahren die Zusprechung einer lebenslänglichen, unabänderlichen und passiv vererblichen Unterhaltsrente (Urk. 40 S. 2 und S. 33). Wie vorstehend aufgezeigt, ist die von der Vorinstanz festge- legte Rente in Höhe von Fr. 2'000.-- monatlich zu bestätigen. Die maximale Wit- wen-Geschiedenenrente in Höhe von Fr. 3'312.90 vermag damit die im Falle des Ablebens des Klägers wegfallende Rente vollumfänglich zu decken. Es erübrigt sich daher, wie schon vor Vorinstanz (Urk. 40 S. 28), auf die von der Beklagten vorgebrachte passive Vererblichkeit der Rente einzugehen.

E. 3.6.3 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Kläger gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB bis an sein Lebensende zur Leistung ei- ner Rente an die Beklagte von Fr. 2'000.-- monatlich zu verpflichten.

E. 3.7 Indexierung

- 35 - Die - entsprechend dem beiderseitigen Antrag der Parteien vorgenommene - In- dexierung der Rente durch die Vorinstanz (Urk. 40 S. 28 f.) blieb im Berufungsver- fahren unangefochten. Die Indexklausel ist jedoch zu aktualisieren.

E. 4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.--, der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 4.1 Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4-6) ist dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu bestätigen.

E. 4.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelver- fahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 11'000.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 8'000.-- als angemes- sen (§ 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Ersatz der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2007). Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten bis an sein Lebensende eine mo- natliche Rente von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

2. Die Rente gemäss Dispositivziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende März 2014 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres ange- passt, erstmals auf den 1. Januar 2015. Berechnungsart: (Alte Rente) x (Neuer Index) Neue Rente = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 99.1

- 36 - Weist der Kläger nach, dass sich sein Renten- und Ruhegehaltseinkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöht sich die Rente gemäss Dispositivziffer 1 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetrete- nen Erhöhung des Renten- und Ruhegehaltseinkommens.

3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffer 4-6) wird bestätigt.

E. 5 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 37 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: dz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC130013-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 23. April 2014 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Vorsorgeausgleich, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2013 (FE110013-I)

- 2 - Rechtsbegehren: "Die am tt. Dezember 1961 geschlossene Ehe der Parteien sei gerichtlich zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen." (act. 41 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Januar 2013:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten bis an sein Lebensende eine mo- natliche Rente von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

3. Die Rente gemäss Dispositivziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Dezember 2012 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres ange- passt, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart: (Alte Rente) x (Neuer Index) Neue Rente = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 98.9 Weist Kläger nach, dass sich sein Renten- und Ruhegehaltseinkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöht sich die Rente gemäss Dispositivziffer 2 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetrete- nen Erhöhung des Renten- und Ruhegehaltseinkommens.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt. Sie wird vom Kläger unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, ist ihm aber von der Beklagten zu ersetzen.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. [Schriftliche Mitteilung]

- 3 -

8. [Rechtsmittelbelehrung] (Urk. 41 S. 30 f.) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 40 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine lebenslängliche, unabänderli- che und passiv vererbliche Unterhaltsrente von monatlich CHF 4'385.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den ersten Tag eines jeden Mo- nats.

2. Dispositivziffer 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungs- beklagten aufzuerlegen, und dieser sei zu verpflichten, die Berufungskläge- rin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 25'000.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Eventualiter seien die Kosten den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das zweitinstanzliche Verfahren) zulasten der Beklagten." Erwägungen:

1. Sachverhalt und Verfahren 1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist 80 Jahre, der Klä- ger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) 82 Jahre alt. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1961 in .../Deutschland. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor. Im Jahre 2006 einigten sich die Parteien in einer Vereinbarung auf eine Ehetrennung auf unbestimmte Zeit und nahmen gleichzeitig die güterrechtliche Auseinander- setzung vor. Für die Dauer der Trennung einigten sich die Parteien ferner auf ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte von Fr. 2'000.--.

- 4 - Überdies wurde vereinbart, dass der Kläger der Beklagten die Hälfte einer allfälli- gen Differenz zwischen den beidseitigen AHV-Altersrenten bezahle. Mit Urteil vom 31. Oktober 2006 wurde die Ehe der Parteien getrennt und die Trennungs- vereinbarung vom 25. August 2006 genehmigt (Urk. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 machte der Kläger die Scheidungsklage anhängig (Urk. 1). Zum Verfahren vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 2 f.). Mit Urteil des Ein- zelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 18. Januar 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Kläger verpflichtet, der Be- klagten bis an sein Lebensende eine indexierte, monatliche Rente von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Urk. 41 S. 30 f.). 1.3. Gegen das Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. Februar 2013 rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 40 i.V.m. Urk. 39). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete sie fristgemäss (Urk. 45 und 46). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 18. April 2013 (Urk. 48). Mit Beschluss vom 24. April 2013 wurde vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksge- richts Uster vom 18. Januar 2013 im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist, wie auch, dass die Beklagte ihren Antrag auf Zusprechung einer lebenslängli- chen, unabänderlichen und passiv vererblichen Unterhaltsrente von Fr. 4'500.-- auf monatlich Fr. 4'385.-- reduziert hat. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, ei- nen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen, und wurde ihr die Berufungsantwort zur Kenntnis zugestellt (Urk. 49). Der weitere Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 51). Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Streitig ist im Berufungsverfahren - neben der Kosten- und Entschädi- gungsfolge - der Vorsorgeausgleich im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB. Alle Fra- gen der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff.) unterliegen der (beschränkten) Unter- suchungsmaxime (Art. 277 Abs. 2 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 8; ZK ZPO-Sutter-Somm/Gut, Art. 277 N 21).

- 5 - 2.2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsma- xime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwen- dung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungs- maxime unterstehen, ist deshalb - entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 40 S. 3 f.) - Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Unechte Noven (Tatsachen, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren) sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven (Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind) vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Be- ginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsma- xime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein. Bei unechten Noven hat die novenwillige Partei genau zu be- gründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Dabei hat die betroffe- ne Partei detailliert darzulegen (d.h. zu substantiieren), dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten war, die Tatsache bzw. das Beweismittel in das erstin- stanzliche Verfahren einzubringen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 61; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, § 15 Rz. 1358). Das Berufungsver- fahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können (Pe- ter Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 3).

- 6 - Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren eine Vielzahl neuer Urkunden (Urk. 43/2-59) ein. Zur Begründung der Zulässigkeit dieser neuen Beweismittel führt sie pauschal aus, sie habe das letzte Mal am 9. März 2012 Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen der Duplik zu äussern. Der Grossteil der nachgereichten Unterlagen betreffe den Zeitraum danach, womit die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt seien (Urk. 40 S. 4). Der Kläger hält dem zu Recht entgegen, die Be- klagte sei mit allen neu eingereichten Beweismitteln, die vor dem 18. Januar 2013 (Datum der erstinstanzlichen Urteilsberatung) entstanden seien, ausgeschlossen. Insbesondere könne auch nicht der 9. März 2012 (Duplik) massgebend sein, zu- mal nicht nach Durchführung der Referentenaudienz vor Vorinstanz am 15. Au- gust 2012, wo auf die mangelhafte Substantiierung und die fehlenden Beweisof- ferten sowie auf die unterbliebene Berücksichtigung der klägerischen Substantiie- rungsrügen in aller Deutlichkeit aufmerksam gemacht worden sei. Nach dem Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 ZPO hätten Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung der Vorinstanz berücksichtigt werden können (Urk. 48 S. 3 f.). Von den neu im Berufungsverfahren eingereich- ten Unterlagen datiert eine einzige Urkunde (Urk. 43/48; Credit Suisse Hypothe- karzinsprognosen) nach dem Urteilsdatum. Der blosse Hinweis der Beklagten, ein Grossteil der nachgereichten Urkunden betreffe den Zeitraum nach dem 9. März 2012, genügt nach dem Gesagten nicht, um die Zulässigkeit der neu eingereich- ten Beweismittel darzutun. Sie sind, mit Ausnahme von Urk. 43/48, wie auch die damit zusammenhängenden neuen Behauptungen, daher unbeachtlich.

3. Vorsorgeausgleich 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit dem Anwendungsbereich von Art. 124 ZGB und den Grundsätzen des Vorsorgeausgleichs eingehend auseinandergesetzt. Auf ih- re zutreffenden Ausführungen (Urk. 41 S. 4-6) kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden. 3.1.1. Gemäss Art. 122 ZGB hat bei Scheidung jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprü-

- 7 - che aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben wor- den sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschul- det (Art. 124 ZGB). Im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage am

18. Januar 2011 war der Vorsorgefall "Alter" bei beiden Parteien bereits seit fast zwölf Jahren eingetreten. Der am tt. Oktober 1931 geborene Kläger ist per 28. Februar 1999 in den Ruhestand getreten (Urk. 28/37), und auch die am tt. März 1934 geborene Beklagte wurde unbestrittenermassen per 1. September 1999 pensioniert (Urk. 21 S. 23, Urk. 28/18). Dementsprechend kommt vorliegend Art. 124 Abs. 1 ZGB zur Anwendung. 3.1.2. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, soweit er Art. 124 ZGB generell auf Ruhegehaltsordnungen nicht als anwendbar erachtet, weil die Leistungen aus dem laufenden Etat finanziert würden und kein Deckungskapital aufgebaut wor- den sei (Urk. 17 S. 20 f.). Die vorsorgerechtliche Behandlung von Ruhegehältern machen auch Art. 20 der Statuten der ...- und Pensionskasse der C._____ (...PK, vgl. Urk. 18/7) und § 8 der Verordnung über das Ruhegehalt der C._____ (LS 415.22, vgl. Urk. 13/1) deutlich, wonach im Scheidungsfall die während der Ehe- dauer erworbene Freizügigkeitsleistung (zur Berechnung vgl. § 5 der Verordnung) gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz aufgeteilt und entsprechend an die Vor- sorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen wird. Zutreffend hat die Vorinstanz aber auch dargelegt, dass Art. 124 Abs. 1 ZGB gerade auch dann anwendbar ist, wenn eine Aufteilung nach Art. 122 ZGB "aus anderen Gründen" nicht möglich ist, und sich somit auch auf Ruhegeh- älter bezieht (Urk. 41 S. 5 f.). 3.1.3. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger ferner, soweit er im Berufungsver- fahren (wohl neu) geltend macht, Art. 124 ZGB sei bei einem Scheidungs- Sachverhalt, wie er vorliegend angesichts der Sonderregelung der ...- und Pensi- onskasse der C._____ (...PK, vgl. Urk. 18/7) konkret gegeben sei, nicht anwend- bar (Urk. 48 S. 4 ff.). Zutreffend hat die Vorinstanz - wie erwähnt - ausgeführt, dass die Regelung von Art. 124 Abs. 1 ZGB nach geltendem Recht auch auf Ru- hegehälter sowie als Auffangbestimmung auf all jene Fälle anwendbar ist, in wel- chen eine Teilung nach Art. 122 ZGB nicht möglich ist (Urk. 41 S. 5 f.). Art. 124

- 8 - ZGB regelt den Ausnahmefall des Vorsorgeausgleichs, den Ausgleich mittels an- gemessener Entschädigung. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der besonderen Ausgestaltung der Altersvorsorge des Klägers (Art. 17 Statuten ...PK) Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 40% der Rechnungsbasis hat, die bis zur Höhe der nachehelichen Unterhaltsleistung auch der geschiedenen Witwe ausgerichtet wird. Die gemäss Trennungsurteil vom 31. Oktober 2006 genehmigten Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Tren- nung verlieren mit der Scheidung ihre Grundlage; sie sind - entgegen der Auffas- sung des Klägers (Urk. 48 S. 5) - für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB nicht von Belang. Nachehelicher Unterhalt ist sodann erst geschuldet, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unter- halt selbst aufkommt. Der Vorsorgeunterhalt ist erst nach güterrechtlicher Ausei- nandersetzung und Vorsorgeausgleich zu berechnen (Fam Komm Schei- dung/Schwenzer, Art. 125 N 9a mit Hinweisen; BGE 129 III 7 ff. = Pra 203 Nr. 85), worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 41 S. 9). Die Höhe des ange- messenen (nachehelichen) Unterhalts hängt neben anderen Faktoren vom Ver- mögen der Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) sowie von den Anwartschaften aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder ei- ner anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich dem voraussichtli- chen Ergebnis der Teilung der Austrittsleistung ab (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Der Argumentation, wonach die "vorsorgerechtliche" Regelung entbehrlich sei, weil sie bereits durch die "unterhaltsrechtlich" geregelte Ordnung beherrscht wer- de, bzw. es fehle ein Regelungsbedarf für Vorsorgeansprüche und damit für die Anwendung von Art. 124 ZGB (Urk. 48 S. 5 f.), kann daher nicht gefolgt werden. 3.2. Von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB zu unterscheiden ist die Frage nach der Berechnung der angemessenen Entschädigung gemäss die- ser Bestimmung. Auch damit hat sich die Vorinstanz eingehend auseinanderge- setzt und auf ihre Erwägungen kann wiederum vorab verwiesen werden (Urk. 41 S. 7-10). 3.2.1. Dem anspruchsberechtigten Ehegatten steht gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine "angemessene Entschädigung" zu. Das Gericht hat seine Entscheidung nach

- 9 - Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Es hat dabei die in Art. 122 ZGB ge- troffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen, wonach Vor- sorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht un- geachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festge- setzt werde, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorge- guthaben entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach Durchfüh- rung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaft- lichen Lage der Parteien nach der Scheidung Rechnung zu tragen. Es kann dabei zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht in einem ersten Schritt die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vor- sorgefalles und damit hypothetisch eine hälftige Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB ermittelt und alsdann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (ZGB I- Walser, Art. 124 N 11; BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1). 3.2.2. Nicht gefolgt werden kann nach dem Gesagten der Vorinstanz, wenn sie in Anbetracht dessen, dass der Vorsorgefall der Parteien bereits mindestens zwölf und damit etliche Jahre zurückliegt, einzig auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abgestellt hat (Urk. 41 S. 7). Zu Recht bemängeln beide Parteien (Urk. 40 S. 7 und 8, Urk. 48 S. 8), dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung die Vermögensverhältnisse der Parteien völlig unberücksichtigt gelassen hat (Urk. 41 S. 7 ff.). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. hinten Ziff. 3.5.) Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 40 S. 6 f.) nicht zu beanstanden ist hingegen, wenn die Vorinstanz in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vorsorgefall der Parteien im Urteilszeitpunkt beinahe 14 Jahre zurücklag, ein zweistufiges Vorgehen als nicht angezeigt erachtet und daher die Höhe der Aus- trittsleistung im Zeitpunkt des Vorsorgefalls nicht mehr ermittelt und auf das kon- krete Vorsorgebedürfnis abgestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann, muss aber nicht zweistufig vorgegangen werden (BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1). Ein zweistufiges Vorgehen macht vorliegend, wo einerseits der Kläger einer Ruhegehaltsordnung angeschlossen ist und deshalb im Zeitpunkt der Pensionierung kein angespartes Vorsorgekapital bestand bzw. wo durch die seit rund 14 Jahren laufenden Renten die Vorsorgeguthaben der

- 10 - Parteien (während der Ehe) bereits massgeblich wieder abgebaut worden sind, kaum Sinn. In einem Fall, da der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung ein- getreten ist und sich das hypothetische Vorsorgekapital durch die bereits bezoge- nen Rentenbeträge stark vermindert hat, wäre es unangemessen, den auszuglei- chenden Betrag nach den Grundsätzen von Art. 122 ZGB zu berechnen. Vielmehr treten hier die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien in den Vordergrund (BGE 131 III 1 E. 5.2.2 und 6.1). Die Ehedauer gehört - entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 40 S. 7) - als Kriterium zum ersten Schritt der Bestimmung der Höhe der (ehezeitlich erworbenen) Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung, nicht zum zweiten Schritt der zweistufigen Festlegung der Entschädigung (Fam- Komm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 124 N 24b mit Hinweisen). Auch kann der Beklagten nicht gefolgt werden, dass die Parteien grundsätzlich über dieselben Einkünfte verfügen sollen (Urk. 40 S.7), würden doch damit die konkre- ten Vorsorgebedürfnisse ausser Acht gelassen. Beizupflichten ist der Beklagten hingegen, dass das Gericht die angemessene Entschädigung nach Recht und Bil- ligkeit festzusetzen hat (Urk. 40 S. 6), worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 41 S. 7). Die Auswirkungen auf eine allfällige Witwenrente der Beklagten (Urk. 40 S. 10 f.) können dabei ein zu berücksichtigendes Kriterium sein, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. hinten Ziff. 3.5.). 3.2.3. Beizupflichten ist der Vorinstanz darin (Urk. 41 S. 9 mit Hinweisen.), dass die Berechnung der angemessenen Entschädigung vorliegend, wo massgeblich auf die konkreten Vorsorgebedürfnisse abzustellen ist, in die Nähe des nacheheli- chen Unterhalts rückt und bei der Frage, ob eine Entschädigung geschuldet ist und wie hoch sie ausfallen soll, daher Unterhaltskriterien (Bedarf und Leistungs- fähigkeit) eine grosse Rolle spielen. Die angemessene Entschädigung aus Art. 124 Abs. 1 ZGB und der nacheheliche Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB be- zwecken beide die Sicherstellung der Aufrechterhaltung des gemeinsam gelebten Lebensstandards (BGer 5A_55/2007 E. 10). 3.3. Bedarf der Beklagten

- 11 - 3.3.1. Unbestritten geblieben ist, dass für die Berechnung des konkreten Bedarfs die Lebenshaltung der Parteien vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts massgebend ist, die Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode vorzu- nehmen ist und der Nachweis der bisherigen Lebenshaltung der Beklagten obliegt (Urk. 40 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, die Beklagte mache einen jährli- chen Bedarf von Fr. 170'070.-- bzw. Fr. 14'172.50 monatlich geltend, während der Kläger maximal Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 8'300.-- im Monat anerkenne (Urk. 41 S. 10). Sie errechnete einen jährlichen Bedarf der Beklagten wie folgt (Urk. 41 S. 10 ff., insb. S. 22 f.): Reinigungshilfe Fr. 4'739.25 Wohnkosten Fr. 10'265.– Strom/Wasser/Abwasser Fr. 340.– Telefon/Internet Fr. 1'500.– Radio/Fernsehen Fr. 462.40 Computer Fr. 0.– NZZ-Abonnement Fr. 547.30 Bücher Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 12'000.– Franchise/Selbstbehalt Fr. 1'115.– Sauna/Massage Fr. 0.– Zahnarzt/Brille/Hörgerät Fr. 558.– Autokosten Fr. 4'738.– Lebens-/Putz-/Waschmittel/Wein Fr. 9'409.– Kleidung/Schuhe Fr. 4'182.– Coiffeur/Freizeit/Kultur Fr. 6'273.– Steuern Fr. 28'878.75 Steuerberatung Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 692.70 Haftpflichtversicherung Hausangestellte Fr. 100.– Reiseversicherung Fr. 0.– Französisch Kurse Fr. 1'176.– Bridge Fr. 0.– Tennis Fr. 470.– Frauenverein Fr. 30.– Volkstanzgruppe Fr. 0.– Öffentlicher Verkehr Fr. 940.– Ferienreisen Fr. 0.– Auswärts essen Fr. 0.– Blumen Fr. 0.– Geschenke Fr. 1'951.–

- 12 - Total Bedarf: Fr. 90'367.40 Unter diversen Titeln wurde der Beklagten aufgrund mangelnder Substantiierung kein Betrag zugesprochen. Dazu gehöhren die Ferien, der Computer, Reparatu- ren oder auch gewisse Autokosten. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe ge- wisse Positionen unter dem Titel "Reserve (kleine Anschaffungen/Reparaturen)" und "verfügbarer Betrag (berufsbedingte auswärtige Verpflegung/PC/Weiterbil- dung/Haustiere/Auto/Sparen/Ferien)" anerkannt. Der gebührende Bedarf der Be- klagten sei daher auf den vom Kläger zugestandenen Betrag von Fr. 98'238.--, entsprechend Fr. 8'186.50 monatlich, zu erhöhen (Urk. 41 S. 23 f.). 3.3.2. Die Beklagte beanstandet (Urk. 40 S. 12 f.), der Vorderrichter stelle über- höhte Anforderungen sowohl bezüglich der Substantiierungs- als auch der Be- weislast. Da die Beklagte nach der gerichtlichen Trennung nicht mit einer Schei- dungsklage habe rechnen müssen, habe sie keinen Anlass gehabt, sämtliche Quittungen aufzubewahren. Ferner seien auch im Rahmen der einstufig- konkreten Methode Pauschalisierungen unumgänglich, da es nahezu unmöglich sei, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Kleidung, Ausga- ben für Zeitschriften und Bücher, Coiffeur, etc.) die entsprechenden Zahlen nach- träglich noch zu ermitteln und zu belegen. Eine pauschale Erhöhung etwa des Grundbetrages wäre daher in casu mehr als angezeigt, nachdem aus dem nach- gewiesenen Vermögensverzehr zwingend auf höhere Lebenshaltungskosten ge- schlossen werden müsse. An den Nachweis der Auslagen bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine pauschale Erhöhung des Grundbetrages kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der gebührende Unterhalt nach der einstufig-konkreten Me- thode anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der tren- nungsbedingten Mehrkosten berechnet wird. Auch hat die Beklagte bei Anwen- dung dieser Methode den eigenen erhöhten Bedarf zu behaupten und zu bewei- sen. Der Beklagten ist aber beizupflichten, dass bei diesem Vorgehen die Zulas- sung gewisser Pauschalisierungen erforderlich erscheint.

- 13 - 3.3.3. Der Kläger beanstandet (Urk. 48 S. 8 f.), die Vorinstanz habe es trotz detail- lierter Substantiierung durch ihn (vgl. Urk. 26 S. 16-20) unterlassen, zur Lebens- haltung der Parteien vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (massgebender Lebensstandard) konkrete Feststellungen zu treffen (Urk. 48 S. 8 f.). In den Jah- ren 1999-2005 hätten die damals noch zusammenlebenden Parteien ihre gesam- ten Lebenshaltungskosten einschliesslich Steuern und Wohnen mit durchschnitt- lich Fr. 119'210.-- p.a. bestritten. Im gleichen Zeitraum hätten sie zusätzliche Er- sparnisse in der Höhe von Fr. 346'064.-- gebildet (vgl. Urk. 26 S. 17). Die Beklag- te hat diese mittels Steuererklärungen (Urk. 3/1, Urk. 18/3, Urk. 28/ 20-31) aus- gewiesenen Behauptungen nur pauschal und damit unsubstanziert bestritten (Urk. 31 S. 16), was nicht zu genügen vermag, und hat sich einzig zu ihren lau- fenden Bedarfspositionen geäussert (Urk. 31 S. 16 ff.). Wie bereits festgehalten, obliegt der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung indes der berechtigten Partei, weshalb die Beklagte behauptungspflichtig und beweisbelastet ist. Zu Recht ist die Vorinstanz daher - unter Einbezug der klägerischen Vorbringen - nur auf den von der Beklagten geltend gemachen jährlichen Bedarf von Fr. 170'070.-- ausführlich eingegangen (Urk. 41 S. 10ff.). Soweit die vorinstanzliche Berechnung von der Beklagten beanstandet wird, ist nachfolgend darauf einzugehen. 3.3.4. Reinigungshilfe: Die Vorinstanz berücksichtigte anstelle des von der Be- klagten veranschlagten Betrages von Fr. 11'000.-- einen jährlichen Betrag von Fr. 4'739.25, entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben für beide Parteien in den letzten sechs Jahren des Zusammenlebens. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass die nach eigenen Angaben Tennis spielende beinahe 79-jährige Beklagte eines Tages gebrechlich werden könnte, rechtfertige keine Erhöhung der heutigen Ausgaben (Urk. 41 S. 10 f.). Die Beklagte beanstandet, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem von der Beklagten eingereichten Beleg der SVA Zürich vom 18. Ja- nuar 2011 (Urk. 32/10) befasst habe, aus welchem sich die geltend gemachten Kosten (Lohn 2010: Fr. 10'160.--, zuzüglich Abgaben von Fr. 1'369.80, total Fr. 11'529.80) ohne weiteres ergäben (Urk. 40 S. 13). Es ist indes unbestritten, dass in diesen Lohnkosten auch jene enthalten sind, die den Haushalt der Schwieger- tochter betreffen. Wie die Kosten auf die beiden Haushalte aufzuteilen sind, hat die Beklagte nicht dargetan. Nach unbestrittenen Angaben des Klägers bezahlte

- 14 - er während des Zusammenlebens der Parteien die Reinigungshilfe für beide Haushalte, wobei die Lohnkosten auf beide Haushalte hälftig aufzuteilen seien (Urk. 26 S. 20 f., Urk. 31 S. 16). Wenn die Vorinstanz daher die Hälfte der durch- schnittlichen Ausgaben in den letzten Jahren des Zusammenlebens berücksichtigt hat, ist das an sich nicht zu beanstanden. Allerdings ist sie vom Bruttolohn aus- gegangen, ohne die zusätzlich anfallenden Abgaben zu berücksichtigen, was zu korrigieren ist. Da die Lohnkosten seit 2005 ohne weiteres auch noch etwas an- gestiegen sein können, rechtfertigt es sich, den halben von der Beklagten geltend gemachten Betrag, d.h. rund Fr. 5'750.-- zu berücksichtigen. Die Beklagte macht sodann geltend, die Hilfestellung zugunsten von Familienangehörigen gehöre zum ehelichen Lebensstandard, weshalb sie berechtigt sei, diese Usanz fortzu- setzen (Urk. 40 S. 14). Ihr ist grundsätzlich beizupflichten, haben die Parteien doch auch während den letzten sechs Jahren ihres Zusammenlebens die Reini- gungshilfe für den Haushalt des Sohnes bezahlt (vgl. Urk. 26 S. 21, Urk. 28/35). Die während des Zusammenlebens der Parteien erfolgte Hilfestellung an den Sohn und die Schwiegertochter kann der Beklagten jedoch nur zur Hälfte ange- rechnet werden. Entsprechend sind in ihrem Bedarf Kosten für die Reinigungshilfe von rund Fr. 8'600.-- jährlich zu berücksichtigen, was zugleich auch ihren Beden- ken bezüglich einer zunehmenden Gebrechlichkeit bei zunehmendem Alter Rechnung trägt. 3.3.5. Wohnkosten: Von den geltend gemachten Kosten von Fr. 15'000.-- pro Jahr berücksichtigte die Vorinstanz "mangels genügender Behauptungen" ledig- lich die von der Gegenseite anerkannten Fr. 10'265.-- pro Jahr. Es fehle an der Behauptung von Umständen, die es erlauben würden, die Angemessenheit des von der Beklagten beanspruchten Betrages nachzuvollziehen (Urk. 41 S. 11 ff.). Die Beklagte erachtet das als offensichtlich falsch und aktenwidrig. In der Duplik habe sie ausgeführt, dass in Zukunft häufiger Instandstellungskosten anfallen würden, weshalb insgesamt die Anrechnung eines Pauschalbetrages von Fr. 15'000.-- angemessen sei. Zum Beweis habe sie überdies die Rechnung des EKZ vom 12. Dezember 2011 über Fr. 7'874.-- für den Ersatz diverser Haushaltsgeräte (Geschirrspüler, Waschmaschine, Wäschetrockner) eingereicht. Zudem sei ge- richtsnotorisch, dass bei einer Liegenschaft nebst Kosten für den kleinen Unter-

- 15 - halt regelmässig auch Reparaturarbeiten im Sinne von grösseren Instandstel- lungsarbeiten anfallen würden, welche in längeren zeitlichen Abständen vorzu- nehmen und für welche Rückstellungen zu tätigen seien. Sie verweist dazu auf eine paritätische Lebensdauertabelle und das Alter der 1997 erbauten Liegen- schaft (Urk. 40 S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass bei Wohneigen- tum von Zeit zu Zeit gewisse Reparaturen und Investitionen anfallen. Zu Recht hat sie aber erwogen, es obliege der beweisbelasteten Beklagten, die Höhe die- ser Kosten substantiiert zu behaupten, was sie nicht getan habe. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 f.). Vor Vorinstanz hat die Beklagte einzig auf die Rechnung des EKZ vom 12. Dezember 2011 für den Ersatz diverser Haushaltsgeräte, auf die Rechnung für die Wartung der Alarmanlage vom 15. Februar 2011 sowie auf vier Einzahlungen für Hauswar- tung hingewiesen (Urk. 31 S. 17, Urk. 32/11-13). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, die Beklagte habe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, in welchem zeitlichen Abstand die Geräte zu ersetzen seien. Ausserdem sei nicht bekannt, welche "effektiven Aufwendungen" im Betrag von Fr. 10'265.– enthalten sind. Zu den von ihr eingereichten Rechnungen der D._____ AG (act. 32/13) schweige sich die Beklagte ebenso aus. So sei nicht dargetan worden, wofür diese Beträge bestimmt seien und welche Periode sie jeweils abdecken würden. Die Beklagte sei hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts sei, die von ihr geltend gemachten Aufwendungen aus den von ihr eingereichten Belegen her- auszusuchen. Selbst wenn es als gerichtsnotorisch bezeichnet werden wollte, dass die durchschnittliche Lebensdauer von Waschmaschinen, Tumblern, Tro- ckenapparaten oder Geschirrspülern gemäss der paritätischen Lebensdauertabel- le 15 Jahre betrage, rechtfertigte dies für den Ersatz der 2011 für Fr. 7'874.-- an- geschafften Geräte höchstens eine jährlich zu berücksichtigende Pauschale von rund Fr. 525.--. Wie häufig die Wartung der Alarmanlage erforderlich ist, machte die Beklagte nicht geltend. Nach Angaben des Klägers sind diese Kosten zudem in den von ihm anerkannten Kosten enthalten. Gleiches gelte für Kleinreparaturen (Urk. 48 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 26 S. 18). Dies blieb unbestritten. Die neuen Vorbringen im Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 15 f.) erfolgten sodann verspätet und sind nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu vorn Ziff. 2.2.). Rückstellungen für all-

- 16 - fällige grössere Instandstellungsarbeiten lassen sich daher nicht annäherungs- weise berechnen noch schätzen. Unter Berücksichtigung des Ersatzes von Haus- haltsgeräten rechtfertigt es sich, im Bedarf der Beklagten Wohnkosten von rund Fr. 10'800.-- zu berücksichtigen. 3.3.6. Computerbedingte Kosten: Mangels genügender Behauptungen hat die Vorinstanz die geltend gemachte Pauschale von Fr. 1'000.-- jährlich nicht berück- sichtigt. Die Beklagte unterlasse es, konkret darzulegen, inwiefern solche Kosten regelmässig anfallen würden. Aus den von Ihr eingereichten Belegen, die den Kauf und die Installationskosten des neuen Computers beträfen, könne jedenfalls nicht auf einen wiederkehrenden Betrag von Fr. 1'000.-- jährlich geschlossen werden (Urk. 41 S. 13 f.). Das ist nicht zu beanstanden. Im Berufungsverfahren beansprucht die Beklagte nur noch einen Betrag von mindestens Fr. 500.-- jähr- lich. Soweit sie hinsichtlich Support neue Behauptungen aufstellt und Belege ein- reicht (Urk. 40 S. 16, Urk. 43/13), sind diese bestritten (Urk. 48 S. 18 f.) sowie verspätet und daher unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Neu beruft sich die Beklag- te ferner darauf, dass es gerichtsnotorisch sei, dass ein Computer nur eine be- schränkte Lebensdauer von in der Regel 4 Jahren habe (was der Kläger bestrei- tet, Urk. 48 S. 19), weshalb entsprechende Rückstellungen zu tätigen seien (Urk. 40 S. 16). Eine allgemeine gerichtsnotorische Lebensdauer von Computern gibt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Wie lange ein Computer ge- braucht werden kann, hängt vielmehr von verschiedenen Faktoren ab, z.B. wel- che Leistung er erbringen muss, wie häufig er in Gebrauch ist, wie er gepflegt und gewartet wird, ob Betriebssysteme wechseln, usw.. Ein Computer kann ohne wei- teres auch wesentlich länger als vier Jahre in Betrieb sein. Die Preise für Compu- ter sind zudem in den letzten Jahren kontinuierlich gefallen. Insgesamt rechtferti- gen sich daher Rückstellungen von höchstens Fr. 200.-- jährlich. 3.3.7. NZZ-Abonnement und Bücher: Die Vorinstanz berücksichtigte von den geltend gemachten Fr. 1'000.-- pro Jahr lediglich die NZZ-Abonnementskosten von Fr. 547.30. Einen Betrag von Fr. 450.-- für Bücher betrachte die Beklagte als angemessen, ohne jedoch geltend zu machen, wie oft und zu welchem Preis sie sich diese anschaffe (Urk. 41 S. 14). Die Beklagte hält dafür, die Vorinstanz stelle

- 17 - zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht und die Beweislast der Be- klagten. Aufgrund des hohen Lebensstandards sei es durchaus plausibel, dass die Parteien auch Bücher gekauft und gelesen hätten. Es sei zudem gerichtsnoto- risch, dass Akademiker insoweit höhere Ausgaben hätten. Die Beklagte habe die Bücher jeweils bar bezahlt und auch keine Quittungen aufbewahrt. Der geltend gemachte Pauschalbetrag sei angemessen (Urk. 40 S. 17). Der Kläger macht gel- tend, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie ein NZZ-Abo tatsächlich noch habe, und sie habe kein einziges Buch genannt, das sie gekauft haben wol- le, obwohl sie angebe, offenbar den Bestand der in Fussdistanz liegenden … Bib- liothek zu nutzen. Dass sie bei Bücherkäufen immer bar bezahlt habe, sei eine neue und verspätete Behauptung, die auch deshalb nicht plausibel sei, weil sie es unterlassen habe, ihre Barbezüge offen zu legen (Urk. 48 S. 19). Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass an die Substantiierungspflicht und die Beweislast hinsichtlich Bücherkauf keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Beklagte hat aber ausser dem Hinweis, dass sie einen Betrag für den Kauf von Literatur von rund Fr. 450.-- als angemessen erachte (Urk. 31S. 18) gar nichts behauptet, geschweige denn zu beweisen versucht. Wenn sie regelmässig Bücher kauft, wäre es ein leichtes gewesen, zumindest einige davon aufzulisten und anzugeben, wo und zu welchem Preis diese gekauft werden. Der blosse Hinweis im Berufungsverfahren, dass Akademiker insoweit höher Ausgaben hät- ten, vermag selbst einer verminderten Behauptungs- und Beweislast nicht zu ge- nügen. Es bleibt daher dabei, dass keine Kosten für Bücher einzusetzen sind. 3.3.8. Krankheitskosten: Die Vorinstanz berücksichtigte die ausgewiesenen Krankenkassenprämien von jährlich rund Fr. 12'000.-- und gestand der Beklagten die vom Kläger anerkannten Fr. 1'115.-- pro Jahr für Franchise/Selbstbehalt zu. Soweit die Beklagte geltend macht, die Prämien seien für das Jahr 2013 auf Fr. 12'254.40 (recte: Fr. 12'245.40) gestiegen (Urk. 40 S. 17), handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. vorn Ziff. 2.2.), das unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Kos- ten für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 2'500.-- zu Unrecht gekürzt. Diese sei- en aufgrund der eingereichten Kostenzusammenstellung der Swica für das Jahr 2011 ausgewiesen (Urk. 40 S. 17 f.). Aus Urk. 32/17 ergibt sich ein Kostenanteil

- 18 - der Klägerin für das Jahr 2011 von Fr. 2'911.50. Die Vorinstanz erwog indessen zu Recht, die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Probleme bzw. Gründe, Not- wendigkeit und Regelmässigkeit ihrer ärztlichen Untersuchungen und Behandlun- gen in keiner Weise erläutert (Urk. 41 S. 15). Die Beklagte hatte einzig ausge- führt, in den Jahren 2009 und 2010 mehrmals hospitalisiert worden zu sein, ohne aber dazu Näheres auszuführen (Urk. 31 S. 18). Die diesbezüglichen neuen Be- hauptungen und Belege der Beklagten im Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 18 f.) sind verspätet und unbeachtlich (vorn Ziff. 2.2.). Mit der allgemeinen Behauptung, es sei gerichtsnotorisch und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ältere Menschen zunehmend unter sog. Altersbeschwerden litten, lässt sich die Höhe des Betrages für Franchise/Selbstbehalt ebenfalls nicht bestimmen, zumal der Gesundheitszustand der Beklagten offenbar so ist, dass sie immer noch Ten- nis spielen kann. Zu Recht hält der Kläger fest, dass der dafür zugestandene Be- trag einst für Krankheitskosten eingesetzt werden kann (Urk. 48 S. 20). Es hat daher beim von der Vorinstanz zugestandenen Betrag für Franchise/Selbstbehalt von Fr. 1'115.-- zu bleiben. 3.3.9. Sauna und Massage: Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz die geforder- ten Kosten von Fr. 4'800.-- jährlich für Sauna und Massage. Zwar sei ausgewie- sen, dass die Beklagte im Jahre 2011 regelmässig habe Massagen vornehmen lassen. Hingegen habe es die Beklagte unterlassen, zu behaupten, inwiefern sie dies bereits während des ehelichen Zusammenlebens getan habe. Entsprechen- de Belege lägen ebenfalls nicht vor (Urk. 41 S. 15). Die Beklagte hält dafür, diese Kosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, trügen doch sowohl Sauna- besuche als auch Massagetherapien zur Linderung von Schmerzen bei. Falsch sei auch die Feststellung, dass es die Beklagte unterlassen habe zu behaupten, inwiefern sie dies bereits während des ehelichen Zusammenlebens getan habe. Es handle sich um altersbedingte Kosten, welche im Vorsorgebedarf ohne weite- res zu berücksichtigen seien. Alsdann stelle der Vorderrichter auch in diesem Zu- sammenhang zu hohe Anforderungen betreffend die Beweislast. Für die Sauna- besuche lägen keine Belege vor, da die Eintritte direkt am Automaten bar bezahlt würden. Die Kosten für die Massage seien mit Fr. 3'300.-- belegt (Urk. 40 S. 19). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Massagekosten für das Jahr 2011 als unklar

- 19 - erweisen. Die Honorarrechnungen vom 3.6.2011 und 24.10.2011 wurden jeweils nach Durchführung von 10 Massagen gestellt (Urk. 32/19 Blatt 1 + 2). Worauf sich die Quittung vom 19.10.2011 (Urk. 32/19 drittes Blatt) bezieht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass sie etwa ein Massage- abo im voraus beglichen hätte. Als ausgewiesen können daher nur Kosten von Fr. 2'200.-- gelten. Erfolgten die Massagen, wie auf den Honorarrechnungen ver- merkt, krankheitshalber, dürften sie wohl zulasten der Krankenkasse erfolgt und von der Beklagten nicht vollumfänglich zu tragen gewesen sein. Auch diesbezüg- lich fehlen Angaben. Die im Berufungsverfahren neuen Vorbringen und einge- reichten Belege erfolgten sodann verspätet und sind unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Hinsichtlich der Saunabesuche liess es die Beklagte an jeglicher Substanti- ierung fehlen. Weder hat sie dargetan, wie häufig solche Saunabesuche erfolgen, noch was dafür zu bezahlen ist. Die einzige Behauptung, dass keine Belege vor- lägen, da die Eintritte jeweils direkt am Automaten bezahlt würden, vermöchte den Substantiierungsanforderungen selbst dann nicht zu genügen, wenn betref- fend die Beweislast keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden wollten. Zu Recht hat die Vorinstanz daher den geltend gemachten Betrag nicht in den Bedarf aufgenommen. 3.3.10. Zahnarztkosten, Brille und Hörgerät: Die Vorinstanz hat der Beklagten dafür mangels genügender Substantiierung und Belege lediglich die vom Kläger anerkannten Fr. 558.-- jährlich zugesprochen. Die Beklagte habe es unterlassen zu erläutern, wie sie die eingeklagten Beträge (Fr. 2'000.-- Zahnarztkosten und Fr. 1'000.-- Kosten für Brille und Hörgerät, je jährlich) errechne. So fehlten Angaben zur Lebensdauer von Brillengläsern und Hörgerät und dazu, in welcher Häufigkeit und in welcher Höhe die behaupteten Reparaturen jeweils anfielen. Dasselbe gel- te für die geltend gemachten Zahnarztkosten. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, wie oft sie einen Zahnarzt aufsuche und wie hoch die Rechnungen jeweils ausfie- len. Es liege eine einzige Rechnung vor, welche eine Reparatur des Hörgeräts dokumentiere (Urk. 41 S. 15 f.). Die Beklagte erachtet die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Substantiierung im Zusammenhang mit dieser Position stel- le, als überhöht (Urk. 40 S. 19). Ihr ist entgegen zu halten, dass die blosse Be- hauptung eines beliebigen Betrages jedenfalls nicht zu genügen vermag und ge-

- 20 - wisse Anhaltspunkte selbst für eine Schätzung unentbehrlich sind. Ausser der Angabe, dass sie im Jahre 2007 ein Hörgerät für rund Fr. 7'000.-- und im Jahre 2010 neue (Brillen-)Gläser für Fr. 768.85 gekauft sowie im Jahre 2011 das Hörge- rät repariert habe (Urk. 31 S. 19 i.V. mit Urk. 32/20-21), hat die Beklagte keine solchen Anhaltspunkte geliefert. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren neue Behauptungen aufstellt und neue Belege einreicht, sind diese verspätet und un- beachtlich (vgl. vorn. Ziff. 2.2.). Keine genügenden Anhaltspunkte vermag auch die Verweisung auf die Gerichtsnotorietät zu liefern (urk. 40 S. 19 f.). Selbst wenn es allgemeiner Lebenserfahrung entspräche, dass mit zunehmendem Alter auch die Zahnarztkosten stiegen bzw. die Sehschwäche eine der häufigsten altersbe- dingten Beschwerden sei bzw. jährliche Kontrollen beim Augenarzt oder Optiker notwendig seien, lässt sich daraus nicht auf konkrete Kosten schliessen. Und selbst wenn Brillen eine Lebensdauer von 3 bis 6 Jahren und Hörgeräte eine sol- che von 6,5 Jahren hätten, was bestritten ist (Urk. 48 S. 23), kommt hinzu, dass die zusatzversicherte Beklagte auch von der Krankenversicherung Beiträge an Brillen, Zahnarztkosten etc. erhältlich machen kann. Schliesslich ist auch der blosse Hinweis, es liessen sich Belege für Zahnbehandlungen nicht mehr auffin- den, fadenscheinig und nicht geeignet, die Beklagte von der Substantiierung zu entbinden, lassen sich doch solche Belege nachbeschaffen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beklagten mangels genügender Substanti- ierung nur die vom Kläger anerkannten Fr. 558.-- zugesprochen hat. 3.3.11. Service und Reparaturen des Autos: Unter dem Titel Autokosten setzte die Vorinstanz insgesamt Fr. 4'738.-- im Bedarf der Beklagten ein (Fahrzeugversi- cherung Fr. 2'078.--, Verkehrsabgabe Fr. 460.--, Benzin Fr. 2'200.--). Hingegen wies sie die Kosten für Reparaturen und Service von pauschal Fr. 2'000.-- infolge ungenügender Substantiierung ab. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren neue Behauptungen aufstellt und neue Belege einreicht (Urk. 40 S. 22, Urk. 43/24-27), sind diese verspätet und unbeachtlich. Hingegen ist ihr beizupflichten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass neben den üblichen Betriebskosten für Versi- cherungen und Benzin weitere Kosten anfallen. Vor Vorinstanz hat die Beklagte drei Rechnungen vom 24. März 2011, 25. Oktober 2010 und (wohl) 15. März 2010 eingereicht (Urk. 32/24). Daraus ergibt sich, dass regelmässig im Frühling und

- 21 - Herbst die Reifen gewechselt werden, was Fr. 160.-- kostet. Zweimal wurde so- dann ein Frühjahrs-Check durchgeführt, einmal der "60'000 km Pflegedienst". Je nach den vorzunehmenden Reparaturen waren die Kosten dafür bezüglich Arbeit sowie bezüglich Ersatzteilen und Zubehör unterschiedlich hoch. Insgesamt weist die Beklagte für das Jahr 2010 Kosten für Service und Reparaturen von Fr. 1'727.90 und für das Jahr 2011 von Fr. 1'190.65 aus. Es rechtfertigt sich, im Be- darf der Beklagten für Service und Reparaturen zusätzlich zu den bereits berück- sichtigen Autokosten durchschnittlich Fr. 1'500.-- einzustellen, mithin insgesamt Fr. 6'238.--. 3.3.12. Lebens- Putz-, Waschmittel und Wein: Von den von der Beklagten ge- forderten Fr. 18'000.-- jährlich gestand die Vorinstanz mangels genügender Sub- stantiierung nur die vom Kläger anerkannten Fr. 9'409.-- bzw. monatlich Fr. 785.-- zu. Die Beklagte beanstandet das mit dem Hinweis, die Vorinstanz habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass es gerade für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf unumgänglich sei, mit Pauschalisierungen zu arbeiten. Allein die Verpflegung belaufe sich auf monatlich Fr. 750.-- (Fr. 25.-- pro Tag x 30 Ta- ge). Darüber hinaus habe sie für das Jahr 2011 eine Weinrechnung in der Höhe von Fr. 3'360.20 eingereicht (Urk. 32/25), entsprechend Fr. 280.--. Neu fordert sie, es seien jedenfalls Fr. 1'200.-- pro Monat bzw. Fr. 14'400.-- pro Jahr anzurechnen (Urk. 40 S. 22 f.). Der Beklagten ist beizupflichten, dass mit einer Pauschalisie- rung zu rechnen ist. Auch der Kläger hat dies indessen getan, indem er eine Bud- getvorlage für diese Kategorie verwendet und anstelle des in der Vorlage zugrun- de gelegten Einkommens den Betrag eingesetzt hat, den die Parteien während des Zusammenlebens nach ihrer Pensionierung jährlich durchschnittlich für die Bestreitung aller Lebenshaltungskosten zur Verfügung hatten (Urk. 48 S. 26, Urk. 26 S. 20 und 22). Zu Recht wendet der Kläger überdies ein, dass ein Einkauf von 145 Flaschen Wein nicht zwingend bedeutet, dass sämtliche Flaschen innerhalb eines Jahres getrunken werden, und dass bei der Verpflegung jene während den Ferien wie auch die behaupteten Auswärtsessen ausser acht zu bleiben hätten. Es hat daher beim von der Vorinstanz zugestandenen Betrag zu bleiben.

- 22 - 3.3.13. Kleidung und Schuhe: Weil es an genügend substantiierten Tatsachen- behauptungen fehle, setzte die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten anstelle der verlangten Fr. 15'000.-- nur die vom Kläger anerkannten Fr. 4'182.-- jährlich ein (Urk. 41 S. 17). Die Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit ihren Ausführungen in der Duplik auseinandergesetzt. Dort habe sie vor- getragen, dass sie ihre Kleider bei ... in Schlieren kaufe, jedoch über keine ent- sprechenden Quittungen verfüge. Darüber hinaus habe sie diverse Quittungen eingereicht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse sei der Beklagten mindes- tens ein Pauschalbetrag von Fr. 500.-- pro Monat anzurechnen (Urk. 40 S. 23). Mit dem Hinweis, sie kaufe die Kleider meistens bei ..., vermag die Beklagte den Substantiierungsanforderungen nicht zu genügen. Daraus lässt sich kein Schluss auf ihren jährlichen Bedarf an Kleidern und Schuhen ziehen. Wenig glaubhaft er- scheint sodann die Behauptung, sie bezahle jeweils bar und erhalte keine Quit- tung. Aus den vier von ihr eingereichten Quittungen ergibt sich, dass die Beklagte immer mit Kreditkarte bezahlt hat (Urk. 32/26). Mit den Quittungen weist sie im Übrigen für das Jahr 2010 Ausgaben von Fr. 373.60 und für das Jahr 2011 von Fr. 1'005.40 aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nur den vom Kläger anerkannten Betrag zugesprochen hat, welcher der hochgerechneten Quote entspricht, die nach bewährtem Budgetmuster eine Person normalerweise für Kleider und Schuhe ausgibt (vgl. Urk. 48 S. 27). Dass sie während des Zu- sammenlebens mehr für Kleider und Schuhe ausgegeben hätte, macht die Be- klagte nicht geltend. 3.3.14. Coiffeur, Freizeit und Kultur: Die Vorinstanz hat die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Coiffeur (Fr. 5'600.-- jährlich), Kosmetik (Fr. 800.-- jährlich) und für Opern- und Museumsbesuche sowie CDs (Fr. 3'000.-- jährlich) mangels Substantiierung und infolge Bestreitung durch den Kläger abgewiesen. Hingegen habe der Kläger der Beklagten unter dem Titel "Taschengeld (Coif- feur/Freizeit/Kultur) einen jährlichen Betrag von Fr. 6'273.-- zugestanden, welcher in ihren Bedarf aufzunehmen sei (Urk. 41 S. 17). Mit ihren Beanstandungen (Urk. 40 S. 23 f.) vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Sie übersieht, dass es im Rahmen der konkreten Berechnungsmethode nicht zu genügen vermag, beliebige Beträge als angemessen zu behaupten, selbst wenn gewisse Pauschalisierungen

- 23 - im Rahmen der Bedarfsrechnung unumgänglich sind. Soweit sie im Berufungsver- fahren neue Behauptungen vorträgt, sind diese verspätet und unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Mitnichten als gerichtsnotorisch kann bezeichnet werden, dass ein Besuch beim Damencoiffeur durchschnittlich Fr. 150.-- koste. Die Kosten hängen davon ab, welche Leistungen der Coiffure zu erbringen hat. Eben so wenig kön- nen Kosten für Kosmetikprodukte von Fr. 67.-- pro Monat als gerichtsnotorisch bezeichnet werden; massgebend dürfte sein, welche Produkte wie häufig benötigt werden. Dasselbe gilt für Auslagen für Opern- und Museumsbesuche sowie CDs. Art und Häufigkeit der Besuche bzw. Art und Anzahl der gekaufte CDs sind für die Höhe der Kosten massgebend. Eine entsprechende Substantiierung war daher unumgänglich. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Kosten für den Coif- feur oder für Opern- und Museumsbesuche oder CDs gänzlich unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr berücksichtigte sie anstelle des für Coiffeur und Kosme- tik sowie für Opern- und Museumsbesuche und CDs insgesamt beanspruchten Betrages von Fr. 9'400.-- jährlich (Fr. 5'600.-- plus Fr. 800.-- plus Fr. 3'000.--) den Betrag von Fr. 6'273.--, d.h. 2/3 des beanspruchten Betrages. Nicht gefolgt wer- den kann der Beklagten auch insofern, als sie die überhöhten Beweisanforderun- gen der Vorinstanz beanstandet. Sie übersieht, wie der Kläger zu Recht geltend macht (Urk. 48 S. 27), dass zuerst zu substantiieren und erst dann zu beweisen ist. Was schliesslich die vor Vorinstanz eingereichte Quittung für Operaufführun- gen (Urk. 32/32) betrifft, lautet diese nicht auf die Beklagte. Für ihre Behauptung, dass sie ihrer Schwiegertochter die Bestellung aufgegeben hat, die Opern aber von ihr bezahlt und besucht worden seien (Urk. 31 S. 22), was bestritten ist (Urk. 35 S. 15), hat sie vor Vorinstanz keine Beweismittel genannt. Die Vorbringen der Beklagten sind insgesamt nicht geeignet, unter dieser Position einen höheren Be- trag als von der Vorinstanz eingesetzt zu berücksichtigen. 3.3.15. Steuern: Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag für Steuern in Hö- he von Fr. 28'878.75 beanstandet die Beklagte nicht. Hingegen rügt sie, dass die Vorinstanz den von ihr geltend gemachten Betrag für Steuerberatung von Fr. 500.-- nicht berücksichtigt habe (Urk. 40 S. 24). Die Vorinstanz erwog, das Ein- setzen eines Betrages in eine nicht unterzeichnete Steuererklärung (Urk. 32/28) erscheine als reine Parteibehauptung. Überdies sei fraglich, ob Steuerberatung

- 24 - und Vermögensverwaltung dasselbe sei (Urk. 41 S. 18). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte in keiner Weise auseinander. Vielmehr verlangt sie nun- mehr unter Einreichung neuer Belege einen Betrag von mindestens Fr. 300.-- für Steuerberatung. Damit ist sie verspätet und nicht zu hören (vgl. vorn Ziff. 2.2.). Auch soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich der für Steuern eingesetzte Betrag bei einer Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrages erhöhe, handelt es sich um neue Vorbringen, die verspätet erfolgen. 3.3.16. "Reiseversicherung": Die bestrittenen Kosten für die "Zürich Relax Ver- sicherung" hat die Vorinstanz berechtigterweise mit der Begründung abgelehnt, deren Regelmässigkeit sei nicht substantiiert behauptet und auch nicht hinrei- chend belegt worden (Urk. 41 S. 19). Die neuen Behauptungen und Belege im Berufungsverfahren erfolgen verspätet und sind daher unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.2.). 3.3.17. Französisch-Kurse: Von den verlangten "rund CHF 1'200.--" hat die Vo- rinstanz die Kosten im belegten Umfang von Fr. 1'176.-- in den Bedarf der Be- klagten aufgenommen. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Kürzung der entsprechenden Kosten um Fr. 44.-- rügt und ausführt, dass für Lehrmittel zu- sätzliche Kosten zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- anfielen, welche nicht im Kurs- geld inbegriffen seien, erfolgen diese Vorbringen verspätet und sind unbeachtlich. Zwar ergibt sich aus den vor Vorinstanz eingereichten Rechnungen, dass die Lehrmittel nicht im Kursgeld inbegriffen sind (Urk. 32/33). Es ist aber nicht Sache des Gerichts, aus eingereichten Belegen die nötigen Behauptungen zusammen- zusuchen. Zu Recht hält der Kläger zudem fest (Urk. 48S. 31 f.), dass die Vo- rinstanz zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen ist, dass diese jährlich zwei Semester-Kurse besuche, obwohl solches nicht ausgewiesen sei, und dass die Beklagte bis an ihr Lebensende jährlich Französisch-Kurse belege (neben Bridge, Tennis, Frauenverein und Volkstanz). 3.3.18. Bridge, Tennis, Frauenverein und Volkstanzgruppe: Anstelle der ins- gesamt beantragten Fr. 6'850.-- berücksichtigte der Vorderrichter lediglich Fr. 470.-- Mitgliederbeitrag Tennis sowie Fr. 30.-- Mitgliederbeitrag Frauenverein. Zu- folge fehlender Substantiierung unberücksichtigt blieb der geforderte monatliche

- 25 - Betrag von Fr. 70.-- für Bridge und ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 5'000.-- für Tennisunterricht und Hallenmiete. Unberücksichtigt blieb ferner, da nicht zum ehelichen Standard gehörend, ein jährlicher Betrag von Fr. 250.-- für eine Volks- tanzgruppe (Urk. 41 S. 19 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Beklagten, soweit sie die zu hohen Anforderungen des Vorderrichters an die Substantiierungspflicht und die Beweislast beanstandet (Urk. 40 S. 25). Was die Position "Bridgeclub Mitgliederbeitrag und Turnierbeitrag" betrifft, hat sich die Beklagte unter Einrei- chung von Einzahlungsquittungen und Rechnungen (Urk. 32/34 f.) vor Vorinstanz damit begnügt zu behaupten, monatliche Auslagen von Fr. 70.-- seien angemes- sen. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, aus den Einzahlungsquittungen und Rechnungen lasse sich dieser Betrag nicht nachvollziehen (Urk. 41 S. 19 f.). Auch sonst fehlten jegliche Angaben, um auch nur annähernd eine Schätzung vornehmen zu können. Soweit die Beklagte diese Substantiierung nun im Beru- fungsverfahren nachholt (Urk. 40 S. 25 f.), erfolgt sie verspätet und ist unbeacht- lich. Gleiches gilt für die Kosten bezüglich Tennisunterricht und Platzmiete. Die neuen Behauptungen (samt Belegen) im Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 26, Urk. 43/32-37) sind verspätet und unbeachtlich. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe vor Vorinstanz die Tennislehrerkosten für das Wintersemester 2011/2012 in Höhe von Fr. 2'708.-- belegt, was der Vorderrichter zu Unrecht nicht berücksich- tigt habe, übersieht sie, dass der Kläger diese Position mit den Ausführungen be- stritten hat, dass die Beklagte zur Aufblähung ihres vermeintlichen Bedarfs wäh- rend des Prozesses einige Tennisstunden nehme. Zu Recht hat der Vorderrichter daher festgehalten (Urk. 41 S. 20), dass die Beklagte es unterlassen habe, die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln, und es an Angaben betreffend Periodizität und jeweiliger Höhe fehle, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht nachvoll- zogen werden könnten. Nicht beanstandet wird von der Beklagten die Anrech- nung des Mitgliederbeitrages für den Frauenverein. Auf die Geltendmachung der Kosten für die Volkstanzgruppe schliesslich verzichtet sie (Urk. 40 S. 26). Insge- samt hat es daher bei den vom Vorderrichter berücksichtigten Kosten zu bleiben. 3.3.19. Ferien: Der Vorderrichter hat den für Ferien pauschal geforderten Betrag von Fr. 20'000.-- nicht im Bedarf der Beklagten aufgenommen. Er erwog, dass es wohl gerade bei Ferien, welche regelmässig grössere Beträge beträfen, welche

- 26 - üblicherweise mittels Banküberweisung und Kreditkarte bezahlt würden, möglich sein sollte, diese für mehrere zurückliegende Jahre und insbesondere für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens zu belegen. Die Beklagte begnüge sich jedoch auch hier mit dem Nachweis der Kosten für nur ein Jahr (Fr. 8'277.30 für das Jahr

2011) und unterlasse es, den massgeblichen ehelichen Ferienstandard auch nur annähernd zu behaupten (Urk. 41 S. 21). Einen Betrag u.a. für Ferien berücksich- tigte der Vorderrichter indessen, indem er den von ihm errechneten gebührenden Bedarf der Beklagten auf den vom Kläger zugestandenen Betrag erhöhte (Urk. 41 S. 23 f.). Die Beklagte beanstandet wiederum die zu hohen Beweisanforderun- gen des Vorderrichters und verweist auf die Notwendigkeit und Zulässigkeit von Pauschalisierungen auch im Rahmen der einstufigen Berechnungsmethode. Mit Fug könne behauptet werden, dass die Bedarfsposition Ferien gerichtsnotorisch sei. Indem sie neu für das Jahr 2012 wiederum Kosten für Ferien von rund Fr. 8'000.-- nachweist und zudem geltend macht, dass es gerichtsnotorisch sei, dass in den Ferien jeweils auch noch weitere Kosten anfielen, fordert sie unter Hinweis auf den hohen Lebensstandard der Parteien, es seien ihr jedenfalls Fr. 10'000.-- pro Jahr anzurechnen. Inwiefern die Bedarfsposition "Ferien" gerichtsnotorisch sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hängt die Position davon ab, ob über- haupt und wie häufig Ferien gemacht werden, welcher Art diese sind und was sie kosten. Massgeblich ist vorliegend sodann der eheliche Ferienstandard. Die Be- klagte hat dazu überhaupt keine Behauptungen aufgestellt, sondern einzig für das Jahr 2011, in welchem die Scheidungsklage anhängig gemacht wurde, Kosten für Ferien nachgewiesen. Zu Recht hat der Vorderrichter festgehalten, dass es aber gerade bei Ferien möglich sein sollte, diese für mehrere zurückliegende Jahre und insbesondere auch für die Zeit des Zusammenlebens zu substantiieren und zu belegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er den pauschal geforderten Betrag von Fr. 20'000.-- unberücksichtigt liess, indessen den gebührenden Be- darf insoweit erhöhte, als er vom Kläger auch unter dem Titel "verfügbarer Betrag (berufsbedingte auswärtige Verpflegung/PC/Weiterbildung/Haustiere/Auto/Spa- ren/Ferien)" zugestanden worden ist. Auch die Berücksichtigung des nunmehr im Berufungsverfahren reduzierten Betrages von Fr. 10'000.-- rechtfertigt sich nach

- 27 - dem Gesagten, insbesondere zufolge Fehlens von Behauptungen zum ehelichen Ferienstandard, nicht. 3.3.20. Auswärtiges Essen: Der Vorderrichter berücksichtigte den geforderten jährlichen Betrag von Fr. 3'600.--, da völlig unsubstantiiert, nicht (Urk. 41 S. 22). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin (Urk. 40 S. 27 f.), dass es aufgrund des hohen Lebensstandards der Parteien als durchaus angemessen erscheine und im richterlichen Ermessen liege, der Beklagten den bescheidenen (Pauschal-)Betrag von Fr. 300.-- pro Monat unter dieser Position zuzugestehen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Essensquittungen (jedenfalls soweit nicht mit Kreditkarte bezahlt) nicht aufbewahrt werden, wäre erforderlich, dass die Beklagte angibt, bei welchen Gelegenheiten sie in welchen Restaurants und zu welchen durchschnitt- lichen Konsumationskosten auswärts isst. Ohne irgendwelche Anhaltspunkte da- für, dass und unter welchen Gegebenheiten entsprechende Auswärtsessen statt- finden, kann ein entsprechender Betrag auch bei allem Entgegenkommen nicht einmal geschätzt werden. 3.3.21. Blumen und Geschenke: Für Blumen und Geschenke forderte die Be- klagte Fr. 800.-- bzw. Fr. 4'000.-- pro Jahr. Unter dem Titel Blumen sprach der Vorderrichter, weil die Beklagte wiederum jegliche Substantiierung vermissen las- se, keinen Betrag zu. Für Geschenke berücksichtigte er, entsprechend dem Zu- geständnis des Klägers, Fr. 1'951.-- jährlich (Urk. 41 S. 22). Die Beklagte verweist in der Berufung bezüglich der Position Blumen auf das zum auswärtigen Essen Ausgeführte, reicht zwei Rechnungen für Grabpflege 2011 und 2012 nach und macht geltend, nach Abzug der Grabpflege von Fr. 325.-- verbleibe ein monatli- cher Betrag von Fr. 40.-- zum Schmücken der Wohnung, was durchaus ange- messen sei. Hinsichtlich der Position Geschenke macht die Beklagte geltend, der Vorderrichter führe nicht aus, weshalb die eingereichten Belege keinen Beweis für die behaupteten Geldgeschenke an die Enkelinnen der Beklagten erbringen wür- den (Urk. 40 S. 28). Was die Ausgaben unter dem Titel Blumen betrifft, macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 317 ZPO für die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nicht gegeben sind (Urk. 48 S. 35). Die Beklagte hätte ihre Aufwendungen für die

- 28 - Grabpflege bereits erstinstanzlich substantiieren können und müssen. Nachdem der Kläger bereits erstinstanzlich bezüglich Blumen und Geschenke ausführte, dies sei nicht der Stil der Beklagten und schon gar nicht Usus gewesen (Urk. 26 S. 23), geht es nicht an, einen von der Beklagten nicht näher substantiierten, son- dern einzig als angemessen erachteten Betrag von monatlich Fr. 40.-- zum Schmücken der Wohnung zu berücksichtigen. Es bleibt damit dabei, dass unter dem Titel Blumen nichts zuzusprechen ist. Zutreffend hat die Vorinstanz zudem festgehalten, dass die beiden Einzahlungsbelege vom 7. Januar bzw. 3. Februar 2010 über je Fr. 2'000.-- (Urk. 32/43) keine regelmässigen Geldgeschenke an die beiden Enkelinnen zu beweisen vermögen; sie verurkunden eine einzige Zahlung je auf ein Jugendsparkonto. Regelmässige Zahlungen in dieser Grössenordnung hätten aber ohne weiteres substantiiert und belegt werden können und müssen. Die im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der beiden En- kelinnen (Urk. 43/45) haben nicht nur, wie der Kläger zu Recht geltend macht (Urk. 48 S. 36 i.V. mit S. 33), die Bedeutung von blossen Parteibehauptungen, sondern lassen auch Zweifel an einmaligen Geldgeschenken aufkommen, werden doch, unter Hinweis auf die beim Gericht eingereichten Kundenbelege (datierend aus dem Jahr 2010, vgl. Urk. 32/43) Geldgeschenke für das Jahr 2011 bestätigt. Es hat daher bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 1'951.-- zu bleiben. 3.3.22. Es ergibt sich somit folgender jährlicher Bedarf der Beklagten: Reinigungshilfe Fr. 8'600.- Wohnkosten Fr. 10'800.– Strom/Wasser/Abwasser Fr. 340.– Telefon/Internet Fr. 1'500.– Radio/Fernsehen Fr. 462.40 Computer Fr. 200.– NZZ-Abonnement Fr. 547.30 Bücher Fr. 0.– Krankenkasse Fr. 12'000.– Franchise/Selbstbehalt Fr. 1'115.– Sauna/Massage Fr. 0.– Zahnarzt/Brille/Hörgerät Fr. 558.– Autokosten Fr. 6'238.– Lebens-/Putz-/Waschmittel/Wein Fr. 9'409.– Kleidung/Schuhe Fr. 4'182.– Coiffeur/Freizeit/Kultur Fr. 6'273.– Steuern Fr. 28'878.75

- 29 - Steuerberatung Fr. 0.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 692.70 Haftpflichtversicherung Hausangestellte Fr. 100.– Reiseversicherung Fr. 0.– Französisch Kurse Fr. 1'176.– Bridge Fr. 0.– Tennis Fr. 470.– Frauenverein Fr. 30.– Volkstanzgruppe Fr. 0.– Öffentlicher Verkehr Fr. 940.– Ferienreisen Fr. 0.– Auswärts essen Fr. 0.– Blumen Fr. 0.– Geschenke Fr. 1'951.– Total Bedarf: Fr. 96'463.15 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren den behaupteten jährlichen gebührenden Bedarf von Fr. 170'070.-- auf Fr. 145'866.85 reduziert (Urk. 40 S. 28 f.). Der Klä- ger hat an dem ihr erstinstanzlich zugestandenen Bedarf von Fr. 98'238.-- festge- halten (Urk. 48 S. 16). Da gewisse, von der Beklagten geltend gemachte Positio- nen auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt blieben, die der Kläger in ge- wissen Sammelpositionen mitberücksichtigt hat (vgl. dazu das angefochtene Ur- teil Urk. 41 S. 23 f. und vorn Ziff. 3.3.1), bleibt es dabei, dass der gebührende Be- darf der Beklagten auf den vom Kläger zugestandenen Betrag von Fr. 98'238.--, entsprechend Fr. 8'186.50 monatlich, zu erhöhen ist. 3.4. Einkommen der Beklagten 3.4.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten ein Einkommen von Fr. 93'588.-- jährlich (Fr. 24'252.-- AHV + Fr. 50'499.-- Rente … + Fr. 18'837.-- Vermögensertrag) an- gerechnet (Urk. 41 S. 24-26). Den von der Beklagten behaupteten Rückgang des Vermögensertrages, resultierend aus der Verminderung des Zinssatzes auf dem dem gemeinsamen Sohn gewährten Darlehen in Höhe von Fr. 550'000.--, be- rücksichtigte die Vorinstanz nicht. Zu der veränderten finanziellen Situation ihres Sohnes habe die Beklagte keine Beweismittel genannt, sondern lediglich die neue Zinsvereinbarung eingereicht. Damit sei nicht erwiesen, dass die Zinssenkung

- 30 - nicht freiwillig erfolgt sei, wie es vom Kläger moniert worden sei, weshalb auch für die Zukunft vom unbestritten gebliebenen Vermögensertrag gemäss der letzten (provisorischen) Steuererklärung 2010 auszugehen sei. 3.4.2. Die Beklagte beanstandet im Berufungsverfahren die Höhe des ihr ange- rechneten Vermögensertrages und dort die Verzinsung des dem Sohn gewährten Darlehens (Urk. 40 S. 29 ff.). Die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die Beweislast und handle willkürlich, wenn sie der Beklagten einen Zinssatz von 3% anrechne. Die erfolgte Reduktion des Zinssatzes von 3% auf 1,5% stimme mit der allgemeinen Zinsentwicklung der letzten Jahre überein. Hätte die Beklagte auf ei- nem höheren Zinssatz beharrt, wäre es dem Sohn ohne weiteres möglich gewe- sen, den Vertrag zu kündigen und sich auf dem freien Markt ein Darlehen zu deut- lich günstigeren Bedingungen aufzunehmen. Vom Sohn könne nicht erwartet werden, seine Mutter durch Zahlung überhöhter Zinsen zu subventionieren. Wei- ter sei gerichtsnotorisch, dass es der Beklagten aufgrund der schlechten Finanz- marktlage nicht möglich wäre, mittels einer (anderen) Kapitalanlage einen höhe- ren Ertrag zu erwirtschaften, und dies sei vorliegend entscheidend. Mit Ausnahme der Säule-3a-Konti könne mit sämtlichen sicheren Kapitalanlagen nicht einmal ei- ne Rendite von 1% erzielt werden. Per 1. November (2012) sei die Darlehenssumme um Fr. 50'000.-- auf Fr. 500'000.-- reduziert worden, womit der Beklagten ein jährlicher Zinsertrag von Fr. 7'500.-- anzurechnen sei. Hinzuzurechnen sei der Vermögensertrag auf dem übrigen Vermögen der Beklagten, welcher gemäss Steuererklärung 2011 Fr. 1'983.-- betragen habe. Da die Beklagte im Jahr 2011 Aktien habe verkaufen müssen, wie sich aus der Steuererklärung 2011 ergebe, werde auch dieser Ertrag um einiges tiefer ausfallen, was unberücksichtigt geblieben sei. Einstweilen sei von einem geschätzten Vermögensertrag von Fr. 500.-- auszugehen. Insgesamt sei ein Vermögensertrag von Fr. 8'000.-- und damit ein Einkommen von Fr. 83'171.-- (Fr. 24'672.-- AHV-Rente + Fr. 50'499.-- ...-Rente + Fr. 8'000.-- Ver- mögensertrag) anzurechnen (Urk. 40 S. 31 f.). Pro Memoria festzuhalten sei, dass sich das Vermögen der Beklagten per Ende 2012 gegenüber dem Vorjahr um Fr. 13'334.-- reduziert habe.

- 31 - 3.4.3. Der Kläger hält die Kritik für nicht stichhaltig (Art. 48 S. 36 f.). Es gelte Art. 317 ZPO zu beachten. Zinsschwankungen seien nichts Neues. Es gehe nicht an, zweitinstanzlich kurzerhand veränderte Verhältnisse zu monieren und die Vo- rinstanz der Willkür zu bezichtigen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürfrei ausgeübt, wenn sie für das Scheidungsurteil von einer Eigenversorgungskapazität der Beklagten von Fr. 93'588.-- ausgegangen sei, zumal die Beklagte noch mit ih- rer Eingabe vom 3. Mai 2011 (Urk. 11 S. 8) habe ausführen lassen, sie verfüge (einschliesslich Trennungsunterhalt von Fr. 24'000.--) über jährliche Einkünfte von Fr. 117'588.--. Das Urteil der Vorinstanz hätte im übrigen aber auch Bestand, wenn man das massgebliche Einkommen etwas tiefer ansetzen würde. Selbst mit dem von ihr behaupteten, bestrittenen massgeblichen Einkommen von Fr. 83'171.-- und den zugesprochenen Fr. 24'000.-- Unterhalt, total Fr. 107'171.--, habe die Beklagte augenfällig hinreichend Subsidien, um die während des Zu- sammenlebens, seit beider Pensionierung, gepflogene Lebenshaltung bis an ihr Lebensende weiterzuführen. Die Jahresendbelege 2012 sagten schliesslich nichts anderes aus, als dass die Beklagte von ihren Konten Geld bis auf diese Beträge abgehoben habe. Da alles dafür spreche, dass sie Bargeld horte, und die zur Edi- tion und damit zum Beweis rechtzeitig verlangten vollständigen Kontoauszüge nie vorgelegt habe, müssten die neuen Unterlagen, die vor der erstinstanzlichen Ur- teilsberatung in ihre Hände gelangt sein dürften, ungehört bleiben. 3.4.4. Umstritten ist die Höhe des der Beklagten anzurechnenden Vermögenser- trages. Festzuhalten ist vorab, dass die in diesem Zusammenhang von der Be- klagten im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen sowie die neu eingereichten Unterlagen, wie bereits vorn in Ziff. 2.2. ausgeführt, mit Ausnahme von Urk. 43/48 unberücksichtigt zu bleiben haben. Dies hat insbesondere zu gel- ten, soweit die Beklagte neu einen tieferen Vermögensertrag auf ihrem "übrigen Vermögen", d.h. ohne Berücksichtigung des Darlehens, aufgrund von Aktienver- käufen, aber auch, soweit sie eine Reduktion des Darlehens an ihren Sohn um Fr. 50'000.-- auf Fr. 500'000.-- behauptet. Eine Reduktion des Zinssatzes von 3% auf 1,5% hat die Beklagte schon vor Vorinstanz geltend gemacht und mittels einer Zinsvereinbarung (Urk. 32/6) belegt. Begründet wurde sie mit finanziellen Schwie- rigkeiten des Sohnes, welche der Kläger bestritt. Vielmehr habe die Beklagte den

- 32 - Zinssatz zur Verringerung ihres Einkommens während des Prozesses freiwillig reduziert. Da die Beklagte zur veränderten finanziellen Situation ihres Sohnes keine Beweismittel genannt hat, erachtete die Vorinstanz es als nicht erwiesen, dass die Zinssenkung nicht freiwillig erfolgt sei. Im Berufungsverfahren beruft sich die Beklagte denn auch nicht mehr auf die verschlechterte finanzielle Situation des Sohnes. Vielmehr begründet sie die Zinsreduktion nunmehr mit der allgemei- nen Zinssenkung der letzten Jahre und der theoretischen Möglichkeit der jeder- zeitigen Kündbarkeit des Darlehens. Sinngemäss räumt die Beklagte damit ein, dass die Zinssenkung freiwillig erfolgt ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leis- tungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen aber nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (BGE 128 III 5 f). Der Beklagten ist beizupflichten, dass es ihr aufgrund der schlechten Finanz- marktlage nicht möglich sein dürfte, mittels einer anderen gleich sicheren Kapital- anlage einen Ertrag von mehr als 1,5% zu erwirtschaften. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Zinsniveau auf Sparkonti, Kassenobligationen, Pfandbriefanleihen und ähnlich sicheren Anlagen tief ist. Hingegen räumt die Beklagte selbst ein, dass mit etwas mehr Risiko höhere Renditen zu erzielen sind (Urk. 40 S. 31). Die Inkauf- nahme eines etwas höheren Risikos wäre ihr durchaus zuzumuten, um den frei- willig herbeigeführten Zinsverlust aufzufangen. Es ist daher, wie die Vorinstanz es getan hat, von einem Vermögensertrag von Fr. 18'837.-- und (unter Berücksichti- gung der selbst deklarierten Erhöhung des AHV-Einkommens) einem Gesamt- einkommen von rund Fr. 94'000.-- auszugehen. Wollte man die Zinsreduktion dennoch berücksichtigen, beliefe sich ihr Einkommen noch auf rund Fr. 85'400.-- (Fr. 24'672.-- AHV-Rente + Fr. 50'499.-- ...-Rente + Fr. 10'233.-- Vermögensertrag [Fr. 8'250.-- Darlehenszins und Fr. 1'983.-- übriger Vermögensertrag]). 3.5. Ergebnis Der eigenen Leistungsfähigkeit der Beklagten von rund Fr. 94'000.-- (bzw. Fr. 85'400.--) steht ein jährlicher gebührender Bedarf von rund Fr. 98'300.-- gegen- über. Zur Deckung ihres Bedarfs fehlen der Beklagten mithin rund Fr. 4'300.--

- 33 - (bzw. Fr. 12'900.-- ) jährlich bzw. rund Fr. 360.-- (bzw. Fr. 1'075.--) monatlich. Mit dem Unterhaltsbetrag von Fr. 2'000.-- monatlich, den der Kläger zu zahlen bereit und von der Vorinstanz in dieser Höhe festgesetzt worden ist, verfügt die Beklagte über ein Einkommen von rund Fr. 118'000.-- (bzw. Fr. 109'400.--) jährlich. Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien indiziert keine höheren Unterhaltsbeiträge. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der un- ter dem Güterstand der Güterverbindung lebenden Parteien wurden dem Kläger Vermögenswerte von Fr. 450'000.-- und der Beklagten solche von Fr. 2'160'000.-- zugewiesen (vgl. zur Trennungsvereinbarung das Trennungsurteil vom 31. Okto- ber 2006, Urk. 3/2, dort insb. S. 4). Ob diese Aufteilung zu Recht so erfolgt und ob die Beklagte dabei bevorteilt worden ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft zu werden. Selbst wenn das Vermögen der Beklagten sich seit dem Jahre 2006 etwas vermindert haben sollte (vgl. Urk. 13/6, Urk. 22/1) und jenes des Klägers in etwa gleich geblieben ist (Urk. 18/4+6), verfügt die Beklagte ge- genüber dem Kläger um rund vier Mal höhere Ersparnisse, die ihre Eigenversor- gungskapazität absichern. Auch das Argument der Beklagten, dass sich beim vor- instanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag die Auswirkungen auf eine allfällige Witwenrente als besonders stossend erweisen würden, erscheint nicht geeignet, die Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen. Die Beklag- te macht diesbezüglich geltend (act. 40 S. 10 f.), dass sie im Falle des Vorver- sterbens des Klägers ohne Scheidung gemäss Art. 15 der Statuten der ...PK (act. 18/7) eine Ehegattenrente von 40% der Rechnungsbasis bzw. rund Fr. 6'666.-- erhalten hätte und nach Scheidung gemäss Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 der Statuten der ...PK noch höchstens die Hälfte davon erhalte, also rund Fr. 3'312.90. Dies allerdings nur dann, wenn das Gericht zumindest eine Rente in dieser Höhe festsetze. Mithin stehe fest, dass letztendlich einzig die Vorsorgeein- richtung davon profitiere, wenn der Beklagten eine tiefere Rente zugesprochen werde. Indessen kann sich die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht einfach danach richten, welche Witwen-Geschiedenenrente die Beklagte nach dem Ableben des Klägers von dessen Vorsorgeeinrichtung maxi- mal erhalten könnte. Allein der Umstand, dass die maximale Witwen- Geschiedenenrente gemäss den Statuten der ...PK höher als Fr. 2'000.-- liegt,

- 34 - kann kein Grund sein, den entsprechend dem gebührenden Bedarf bzw. dem konkreten Vorsorgebedürfnis festgesetzte Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zu erhöhen. Damit ist der Kläger - wie die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 40 S. 26) - zur Bezahlung einer monatlichen Geldleistung von Fr. 2'000.-- zu ver- pflichten. 3.6. Modalitäten der Ausrichtung 3.6.1. Die Vorinstanz hat die Entschädigung an die Beklagte - entsprechend dem übereinstimmenden Parteiantrag - als lebenslängliche Rente des Klägers im Sin- ne von Art. 124 Abs.1 ZGB festgesetzt (Urk. 40 S. 26 f.), was auch von keiner Partei beanstandet wird. Dem Antrag der Beklagten auf Festsetzung einer passiv vererblichen Rente ist die Vorinstanz hingegen nicht nachgekommen. Sie hat er- wogen, die Witwen-Geschiedenenrente betrage gemäss Statuten der ...PK maxi- mal Fr. 3'312.90. Durch diese Maximalrente sei die im Falle des Ablebens des Klägers wegfallende Rente von Fr. 2'000.-- monatlich vollumfänglich gedeckt und damit auch der gebührende Bedarf der Beklagten bis an ihr Lebensende (Urk. 41 S. 26 ff.). 3.6.2. Die Beklagte fordert auch im Berufungsverfahren die Zusprechung einer lebenslänglichen, unabänderlichen und passiv vererblichen Unterhaltsrente (Urk. 40 S. 2 und S. 33). Wie vorstehend aufgezeigt, ist die von der Vorinstanz festge- legte Rente in Höhe von Fr. 2'000.-- monatlich zu bestätigen. Die maximale Wit- wen-Geschiedenenrente in Höhe von Fr. 3'312.90 vermag damit die im Falle des Ablebens des Klägers wegfallende Rente vollumfänglich zu decken. Es erübrigt sich daher, wie schon vor Vorinstanz (Urk. 40 S. 28), auf die von der Beklagten vorgebrachte passive Vererblichkeit der Rente einzugehen. 3.6.3. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Kläger gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB bis an sein Lebensende zur Leistung ei- ner Rente an die Beklagte von Fr. 2'000.-- monatlich zu verpflichten. 3.7. Indexierung

- 35 - Die - entsprechend dem beiderseitigen Antrag der Parteien vorgenommene - In- dexierung der Rente durch die Vorinstanz (Urk. 40 S. 28 f.) blieb im Berufungsver- fahren unangefochten. Die Indexklausel ist jedoch zu aktualisieren.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 4-6) ist dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu bestätigen. 4.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelver- fahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 11'000.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 8'000.-- als angemes- sen (§ 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Ersatz der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt, weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2007). Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten bis an sein Lebensende eine mo- natliche Rente von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

2. Die Rente gemäss Dispositivziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende März 2014 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres ange- passt, erstmals auf den 1. Januar 2015. Berechnungsart: (Alte Rente) x (Neuer Index) Neue Rente = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 99.1

- 36 - Weist der Kläger nach, dass sich sein Renten- und Ruhegehaltseinkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöht sich die Rente gemäss Dispositivziffer 1 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetrete- nen Erhöhung des Renten- und Ruhegehaltseinkommens.

3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffer 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.--, der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 37 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: dz