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LC130012

Erteilung und Widerruf der Vollmacht. Neue Behauptungen

Zürich OG · 2013-03-20 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 68 ZPO, Erteilung und Widerruf der Vollmacht. Auch die bereits vertretene Partei kann gültig eine (weitere) Vollmacht erteilen, und sie bleibt daneben selber handlungsfähig (zB. für den Rückzug einer Klage). Art. 229 Abs. 3 ZPO, neue Behauptungen. Der Entzug des Anwaltsmandates ist kein Novum im Sinne des Novenrechts und ist vom Gericht jederzeit zu beachten: (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3.1 Vorweg ist klarzustellen, wie sich die Vollmachtsverhältnisse präsen- tierten und präsentieren. Nach dem Wortlaut der Urteilsbegründung könnte man meinen, der Ge- richtspräsident gehe davon aus, so lange RA A. nicht eine Beendigung des Man- dates mitgeteilt habe, könne der Sohn der Parteien nicht vom Ehemann bevoll- mächtigt sein. Das wäre dreifach zu präzisieren: In erster Linie muss der Auftrag- geber sagen, wann er seinen Auftrag widerrufen will - wenn es auch dem Gericht häufig durch den Anwalt mitgeteilt wird, geht der Widerruf vom Klienten aus, und dieser beendet das Mandat. Zweitens ist eine spätere Vollmacht im Zweifel als Widerruf einer früheren zu verstehen - auch wenn sich in der Regel eine Rückfra- ge empfehlen dürfte (Art. 56 ZPO; im Verfahren des Gerichtspräsidenten wäre die Grundlage noch § 55 ZPO/ZH gewesen). Drittens ist es zulässig und in jüngerer Zeit gar nicht so selten, dass eine Partei für den nämlichen Prozess mehr als eine Person bevollmächtigt - in den Büros mit mehreren Anwältinnen war das schon immer Übung, aber auch Vertreter aus verschiedenen Kanzleien kommen vor. Sinnvoll ist dann, das Verhältnis dieser mehreren Vertreter zu klären - die allen- falls später erteilte der beiden Vollmachten ist aber keineswegs ungültig. Der Ge- richtspräsident scheint auch der irrigen Meinung zu sein, eine vertretene Partei könne selber nicht gültig handeln - es kann für das Gericht umständlich sein, und wenn es Mehraufwand verursacht, mag man den in Rechnung stellen (Art. 108 ZPO), aber der Beistand durch einen Anwalt ist keine Beistandschaft mit Ein- schränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne des Erwachsenenschutzrechts. Die Ehefrau hat ihrem Anwalt am 5. Dezember 2012 das Mandat entzogen und das dem Gericht mitgeteilt. Die dem Gericht eingereichte Vereinbarung der Eheleute krankte zunächst an der fehlenden Unterschrift des Ehemannes oder

eines von ihm Bevollmächtigten, aber dieser Mangel war bereits am 10. Dezem- ber 2012 behoben. Wie es sich mit der von RA Dr. N. dem Gericht am Heilig- abend 2012 vorgelegten Vollmacht verhält, braucht heute nicht abschliessend beurteilt zu werden - sie trägt kein erkennbares Datum. Die Ehefrau sagt (…), ihr Anwalt habe sie "unter Druck gesetzt" - das deutet darauf hin, dass sie heute die- se Vollmacht bereut, sie aber doch unterzeichnet hat. Jedenfalls am zweiten Mandats-Entzug, gegenüber dem Anwalt ausgesprochen am 28. Januar 2013 und beim Gericht als Mitteilung eingegangen am 31. Januar 2013, gibt es aber keinen Zweifel. Beim Bezirksgericht scheint der Entzug des Mandates nicht registriert wor- den zu sein. Abgesehen davon, dass das auf der Trennung von richterlicher Arbeit und Kanzlei beruhen kann, mag die Auffassung mitgespielt haben, nach Beginn der Arbeit am Urteil (das ist nach der Praxis des Bundesgerichtes mit "Urteilsberatung" gemeint: BGer *5A_452/2012 vom 30. Oktober 12) sei Neues generell nicht mehr zulässig. Der Entzug des Mandates ist aber jederzeit möglich und hat insbesondere mit den Einschränkungen für den Vortrag von Noven nichts zu tun. Neues im Sinne von Art. 229 ZPO (und früher § 115 ZPO) sind Behaup- tungen und Beweisangebote, welche der Durchsetzung des Rechtsstandpunktes einer Partei dienen sollen - auf Klägerseite der Durchsetzung der Klage, auf der Seite einer beklagten Partei der Abweisung oder dem Nichteintreten. Ebenso wie eine Partei noch am Tag vor dem Versand des Urteils gültig einen Vertreter oder (etwa im Hinblick auf eine längere Abwesenheit) einen Zustellbevollmächtigten bezeichnen kann, ist der Entzug eines Mandates wirksam. Das Gericht hätte sein Urteil RA Dr. N. nicht mehr zustellen dürfen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. März 2013 LC130012-O/U