Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ und B._____ heirateten am tt. Juli 1986. Ihrer Ehe entstammen zwei Kinder, F._____ (geboren am tt.mm.1987) und G._____ (geboren am tt.mm.1989). Unbestrittenermassen verfolgte B._____ zugunsten der Kinderbe- treuung keine berufliche Karriere auf ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin. Später nahm sie eine Teilzeitstelle im Detailhandel als Verkäuferin an. Beide Kinder ha- ben ihre Berufsausbildung (Erstausbildung) mittlerweile abgeschlossen, gehen je- doch offenbar nebenberuflich noch Weiterbildungen nach. Im Sommer 2009, nach rund 23 Jahren ehelichen Zusammenwohnens, be- gründete A._____, damals in Kaderstellung bei der H._____ AG in I._____ tätig, einen eigenen Haushalt (vgl. act. 4/10 S. 5). Die Parteien leben seit da getrennt (act. 4/13 S. 3). Die wirtschaftlichen Folgen der Trennung gaben Anlass zu zwei sog. Eheschutzverfahren (vgl. act 4 und 5).
E. 1.2 In Dispositivziffer 6 des Urteils vom 11. Januar 2013 hat das Einzelgericht die Kostenfestsetzung vorgenommen, d.h. die Entscheidgebühr für sein Verfahren auf Fr. 5'000.- festgelegt. Der Kläger verlangt mit seinem Berufungsantrag 2, der wie alle übrigen Anträge des Klägers diesen Erwägungen im Wortlaut vorange- stellt ist, u.a. die ersatzlose Aufhebung dieser Dispositivziffer sowie eine Ände- rung der einzelgerichtlichen Kostenverlegung gemäss dem Berufungsantrag 4. Letzteres zeigt an, dass der Kläger – denn doch zu Recht – davon ausgeht, für das einzelgerichtliche Verfahren seien Gerichtskosten festzusetzen, sei nament- lich eine Entscheidgebühr festzulegen. In welcher Höhe diese Gebühr nach seiner Auffassung durch das Berufungsgericht festzusetzen ist, kann den übrigen Anträ- gen des Klägers allerdings nicht entnommen werden. Da die Entscheidgebühren gestützt auf Art. 95 ZPO anhand der GebV OG zu bestimmen sind, behauptet der Kläger richtigerweise nirgends, es sei ihm die nähere Bezifferung der nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidgebühr weder möglich noch zumutbar. Auch sonst kann der Berufungsschrift (insbesondere der Berufungsbegründung) nichts dazu entnommen werden, soweit diese überhaupt zu berücksichtigen ist bzw. wä- re. Das führt zum Nichteintreten auf die Berufung des Klägers gegen Dispositivzif- fer 6 des einzelgerichtlichen Urteils.
- 7 -
2. In der Sache selbst stellt das Berufungsverfahren im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen bzw. festge- stellten Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Beru- fung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Die Partei, die Berufung führt, hat deshalb in der Berufungsschrift einzeln ent- sprechende Rügen vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vor- getragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanz- lichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Be- rufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625).
E. 2 Mit Rechtsschrift vom 26. Juli 2011 klagte A._____ beim Bezirksgericht Affol- tern (Einzelgericht) auf Scheidung der Ehe. Die Einigungsverhandlung scheiterte und das Einzelgericht führte danach den Schriftenwechsel und die Hauptverhand- lung durch. Am 11. Januar 2013 erging das Urteil (act. 62 [= act. 54 = act. 61/1]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. Weitere Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens sind hier nicht zu wiederholen und können dem Urteil entnommen werden (vgl. act. 62 S. 4).
- 5 -
E. 3 3.1 Das Einzelgericht hat den Kläger in den Dispositivziffern 2 und 3 des Ur- teils verpflichtet, der Beklagten monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, bis er sein voraussichtliches ordentliches Pensionsalter erreichen wird. Zu seinem Ergebnis gelangte das Einzelgericht in Beachtung von Art. 125 Abs. 1 ZGB anhand der der sog. zweistufigen Methode (vgl. act. 62 [= act. 54 = act. 61/1], S. 6 ff.). Dabei erkannte es der Ehe der Parteien in Bezug auf die Be- klagte einen lebensprägenden Charakter zu, unbeschadet dessen, dass keine Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern mehr bestehen. Namentlich berück- sichtigte es weiter, dass die Parteien über kein nennenswertes Vermögen verfü- gen, gemeinsam ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 10'800.- erzielen, an das die Beklagte in Vollzeitbeschäftigung als Detailhandelsverkäuferin Fr. 3'942.- beitrage, womit sie ihren gebührenden Lebensunterhalt allerdings nicht zu decken vermöge. Letzteren setzte es, nach Berechnung der (sog. erweiterten) Existenzminima beider Parteien (vgl. act. 62 S. 7 ff., insbes. S. 9 ff. [in Bezug auf die Beklagte] und S. 12 ff. [in Bezug auf den Kläger]) sowie bei einer Zuteilung des Freibetragsanteiles zu 40% an die Beklagte auf Fr. 5'278.- pro Monat fest
- 8 - (vgl. a.a.O., S. 14 ff.). Den gebührenden Unterhalt des Klägers veranschlagte das Einzelgericht unter Zuweisung des Freigabeanteiles von 60% auf monatliche Fr. 5'587.- bei einem Einkommen von Fr. 6'923.- (vgl. dazu act. 62 S. 15 f.).
E. 3.2 3.2.1 Der Kläger hält dafür, seine Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhaltes bestehe grundsätzlich nicht, weil die Beklagte nicht das ihr zumutbare unternommen habe, um ein höheres Einkommen zu erlangen, welches fürderhin ihren Unterhalt decke (vgl. act. 60 S. 4-6). In sozusagen zweiter Linie rügt der Kläger zudem einzelne Elemente der Berechnung des Einzelgerichts zum erweiterten Existenzminimum der Beklagten (vgl. act. 60 S. 6 ff., ab Ziff. 12): So sei Wohngeld der Kinder zu berücksichtigen bzw. weniger Miete (die Beklagte könne in eine billigere Wohnung umziehen; vgl. a.a.O., S. 7), so seien die Gesundheitskosten zu hoch veranschlagt (a.a.O.) und habe es für einen Vorsorgeunterhalt keinen Platz in der Rechnung (a.a.O., S. 7-8). Als Ergebnis seiner punktuellen Rügen rechnet er dann vor, es belaufe sich das erweiterte Existenzminimum der Beklagten auf lediglich Fr. 3'762.- pro Monat. Dem setzt er ein (letztlich fiktives; vgl. act. 60 S. 5 [letzter Absatz]) Ein- kommen der Beklagten von monatlich Fr. 4'739.60 gegenüber (a.a.O., S. 8). Da die Beklagte einen Überschuss erziele, fehle die Grundlage für Leistungen sei- nerseits an deren nachehelichen Unterhalt. Die Beklagte stellt das Urteil des Einzelgerichts in keinem Punkt in Frage, sondern schliesst sich diesem in der Sache vollumfänglich an (vgl. act. 68).
E. 3.2.2 Auf die hier nur summarisch angesprochenen Standpunkte bzw. Vorbringen der Parteien, namentlich des Klägers, wird im Folgenden näher einzugehen sein, soweit sich die Vorbringen jeweils als wesentlich erweisen. Vorab bleibt aber noch anzumerken, dass der Kläger zum einen im Beru- fungsverfahren den grundsätzlich lebensprägenden Charakter der Ehe der Par- teien, wie ihn das Einzelgericht zutreffend im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht hat, nicht mehr ernsthaft bezweifelt. Zum andern stellt der Kläger die vom Einzelgericht gewählte Berechnungsmethode nicht als ungeeignet in Frage: Die Berechnung seines Existenzminimums und seines gebührenden Un- terhaltes durch das Einzelgericht ist für ihn kein Thema (und wird insoweit aner-
- 9 - kannt); in seinen übrigen Einwendungen orientiert er sich gerade an dieser Me- thode. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist daher auf die entsprechenden Er- wägungen des angefochtenen Urteils zu verweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass diese bundesrechtskonforme Methode vor dem Hin- tergrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu Recht angewandt wurde.
E. 3.3 3.3.1 In der Begründung seines grundsätzlichen Standpunktes (act. 60 S. 4-6) führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Beklagte habe es bis heute ab- sichtlich unterlassen, ihr Einkommen zu erhöhen (act. 60 S. 5: "… ersieht man, dass … absichtlich ihr Einkommen nicht erhöhen will"). Er geht dabei davon aus, die Beklagte begnüge sich – trotz früherer gerichtlicher Ermahnung, sich um eine 100%-Beschäftigung zu bemühen (vgl. a.a.O. S. 4) – weiterhin mit einer 80%- Teilzeitstelle, mit der sie ein Jahresgehalt von Fr. 45'500 erziele (a.a.O., S. 5). Ferner bringt er vor, die Beklagte habe sich "gar nicht effektiv um eine neue Ar- beitsstelle" bemüht (a.a.O., ganz oben). Vielmehr habe sie sich darauf verlassen, dass er ihr Unterhaltsbeiträge erbringen müsse, die es ihr erlaubten, die Arbeitstä- tigkeit nicht auszudehnen und trotzdem ihren gebührenden Lebensunterhalt zu bestreiten (a.a.O., S. 6 [Ziff. 11]). Der Kläger geht davon aus, bei einer 100%-Stelle sei für die Beklagte prob- lemlos ein monatliches Einkommen von Fr. 4'739.60 zu erzielen, entsprechend folgender Berechnung: Fr. 45'500 + 20% = 56'875 : 12 (vgl. act. 60 S. 5). Gewis- sermassen ergänzend verweist er noch auf das Lohnhandbuch aus dem Jahre 2011, aus dem folge, dass "eine 100 % Job in der Detailhandelsbranche ein Ein- kommen von CHF 5'000 ergeben würde" (a.a.O.).
E. 3.3.2 Der Kläger wiederholt mit seinen Vorbringen zum Grundsätzlichen im We- sentlichen seinen bereits vor dem Einzelgericht eingenommenen Standpunkt (vgl. act. 34 [Klagebegründung] S. 4-6 sowie Vi-Prot. S. 10 und dazu act. 46 S. 1 f.). Mit den Erwägungen des Einzelgerichtes, die Beklagte erziele bei einem Beschäf- tigungsgrad von 100% ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'942.- (vgl. act. 62 S. 8), setzt er sich mit dem Beharren auf seinem Standpunkt jedenfalls nicht näher auseinander. Der Kläger legt auch sonst nirgends näher dar, dass
- 10 - bzw. inwieweit die Sachverhaltsfeststellung des Einzelgerichtes, die Beklagte ge- he einer vollen Erwerbstätigkeit nach, unrichtig sein soll bzw. ist. Ebenso insoweit genügt der Kläger der Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/2) nicht. Seine Berufung bleibt daher bereits insoweit offenkundig unbegründet. Die Feststellungen des Einzelgerichts stützen sich im Übrigen auf den zu den Akten produzierten Arbeitsvertrag (vgl. 40/2) sowie die Lohnabrechnungen dazu (act. 49/4, Blatt 2 ff.). Die Echtheit dieser Urkunden, deren Inhalt und dessen Richtigkeit hat der Kläger schon vor der Vorinstanz nicht näher bestritten (vgl. Vi- Prot. S. 10 ff. und dazu act. 46), und das wohl zu Recht: Jedenfalls ist nichts er- sichtlich, was begründete Zweifel daran erwecken müsste bzw. könnte. Das Ein- zelgericht hat daher in zutreffender Weise den durch diese Urkunden belegten Sachverhalt als erstellt betrachtet und danach sachgerecht darauf abgestellt. Es erübrigen sich ebenso von daher Weiterungen und es hat als erstellt zu gelten, dass die Beklagte bei einem "Arbeitspensum: 100%" (act. 40/2, Seite 1) einen Bruttolohn von Fr. 4'375.- pro Monat verdient (vgl. a.a.O.). Dass die Beklagte die- sen Verdienst in einer Branche und in einer Stellung erzielt, nachdem bzw. weil sie erkannt hatte, "dass der Beruf als Verkäuferin ein grösseres Einkommen er- möglicht" (act. 60 S. 5), hält der Kläger endlich selbst fest. Mehr gibt es nicht zu sagen, sondern es bleibt festzuhalten, dass sich die Berufung im hier zur Debatte stehenden Zusammenhang ebenso unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Gesichtspunkte als unbegründet erweist.
E. 3.3.3 Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis an sich darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen, die der Kläger anstellt, um seinen grundsätzlichen Standpunkt zu begründen (Fr. 45'500 + 20% [= 56'875] : 12 = Fr. 4'739.60; vgl. act. 60 S. 5), ers- tens Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen ausgeben und damit zweitens dem widersprechen, was er für sich als zutreffende Berechnung der Vorinstanz gelten lässt. Die vom Kläger zum Ausgangspunkt einer 80%-Beschäftigung der Beklag- ten genommenen Fr. 45'500.- entsprechen nämlich dem 13fachen Bruttomonats- gehalt von Fr. 3'500.- (ohne Sonntagszuschlag) gemäss act. 35/30. Auf dieses Bruttoeinkommen stellt der Kläger hernach ab, um darzulegen, dass die Beklagte einen Überschuss erzielen könnte, würde sie im Vollpensum arbeiten (vgl. act. 60 S. 8 [oben]: Fr. 4'739.60). Ebenso darin liegt keine sachlich haltbare Begründung
- 11 - des grundsätzlichen Standpunktes, den der Kläger mit der Berufung einnimmt, und insoweit zugleich der Berufung selbst.
E. 3.4 Der Kläger beanstandet das Urteil des Einzelgerichts, wie gesehen, auch in der Berechnung des gebührenden Bedarfs der Beklagten.
E. 3.4.1 Neu macht der Kläger geltend, in die Berechnung seien nicht die effektiven Wohnkosten der Beklagten aufzunehmen, die im einzelgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben waren, sondern der Betrag von Fr. 1'100.- pro Monat, ex- klusiv Fr. 35.- für Nebenkosten. Dieser Betrag sei angemessen (vgl. act. 60 S. 7). Denn die Anrechnung der effektiven Mietkosten seien nur dann gerechtfertigt, wenn die Berufungsbeklagte wirklich die Grösse der ehemals ehelichen Wohnung benötige. Wohnten die zwei volljährigen Kinder nicht mehr bei ihr, könne sie eine kleinere Wohnung beziehen (a.a.O.). Ergänzend fügt der Kläger dem bei, er habe die Wohnkosten der Beklagten im einzelgerichtlichen Verfahren nicht bestritten, weil er stets von einem zusätzlichen Einkommen der Beklagten von Fr. 900.- aus Wohngeld der Kinder ausgegangen sei (a.a.O.). Die Grösse einer Wohnung und der Raumbedarf einer Person haben mit all- fälligem Wohngeld von Kindern an die Mutter unmittelbar nichts zu tun. Das räumt der Kläger richtigerweise mit seinem Verweis auf das Einkommen der Beklagten selbst ein. Beruft er sich gleichwohl auf seine Annahmen zum Wohngeld als Grund der unterbliebenen Bestreitung von Wohnungsgrösse bzw. Raumbedarf, so kann das sachgerecht nur heissen, er stelle sich auf den Standpunkt, im vor- instanzlichen Verfahren noch einen begründeten Anlass zur Annahme gehabt zu haben, die volljährigen Kinder würden noch (für längere Zeit) in der Wohnung der Beklagten verbleiben. Und nur deshalb habe er nicht bestritten (und also aner- kannt), dass die ihm ja bekannte Grösse der ehemaligen ehelichen Wohnung den Verhältnissen angemessen sei. In der Berufungsschrift räumt der Kläger – gewissermassen verklausuliert – ein, der Sohn wohne nicht mehr bei der Beklagten. Er bringt nämlich vor, die Be- klagte habe jedenfalls nicht bewiesen, dass G._____ – also die Tochter – nicht mehr bei ihr wohne (vgl. act. 60 S. 6, unten). Dass der Sohn nicht mehr bei der Mutter wohnt, hat denn auch bereits das Einzelgericht auf S. 8 seines Urteils zu-
- 12 - treffend festgehalten, und es folgt das ebenso aus act. 25/5, worauf die Beklagte verweist (vgl. act. 68 S. 7). Diese Urkunde war von der Beklagten bereits vor der Einigungsverhandlung zu den einzelgerichtlichen Akten gegeben worden, also lange vor dem Schriftenwechsel und vor der Hauptverhandlung. Einen begründe- ten Anlass für seine Annahme, die beiden (erwachsenen) Kinder der Parteien würden weiterhin bei der Mutter wohnen, hatte der Kläger demnach bereits im vorinstanzlichen Verfahren insoweit nicht mehr. Die Tochter G._____ ist zudem mittlerweile 24jährig und hat ihre Erstausbil- dung seit längerem abgeschlossen. Allein im Lichte der allgemeinen Lebenserfah- rung ist deshalb nicht davon auszugehen, sie werde noch lange bei der Mutter wohnen (vgl. auch die entsprechenden Feststellungen in act. 62 S. 8), wenn überhaupt. Das wusste ebenfalls der Kläger während des erstinstanzlichen Ver- fahrens, nachdem er bereits im Eheschutzverfahren im Januar 2010 ausgeführt hatte, die erwerbstätige Tochter lebe teilweise bei ihrem Freund (vgl. act. 4/10 S. 1). In der Hauptverhandlung des Einzelgerichts wurde im Übrigen dargelegt und belegt, dass die Tochter einen längeren Auslandsaufenthalt verbringen werde (vgl. act. 48 S. 2 und act. 49/2). Das stellt der Kläger in der Berufung richtiger- weise nicht in Abrede. Der Kläger hatte demnach keinen begründeten Anlass für seine Annahme und es bleibt daher bei den Wohnungskosten beim unbestrittenen Gebliebenen und damit Anerkannten. Weiterungen erübrigen sich von daher und es bleibt fest- zuhalten, dass sich die Berufung ebenso in diesem Punkt als unbegründet er- weist. Lediglich abrundend kann vermerkt werden, dass der Kläger für sich ver- gleichbare Wohnkosten als angemessen beansprucht. Von daher wäre nicht er- sichtlich, inwieweit die Wohnkosten der Beklagten unangemessen sein sollen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf das der Beklagten Ange- messene von lediglich Fr. 1'100.- pro Monat gar nicht darlegt, welche Wohnungs- grösse er denn für die Beklagte als angemessen erachtet. Insofern behauptet er auch gar nicht ernsthaft, es sei eine tatsächlich der Beklagten angemessene Wohnung zu diesem Preis sogleich auf dem Markt erhältlich.
- 13 -
E. 3.4.2 Der Kläger rügt weiter die Berechnung der Gesundheitskosten der Beklag- ten durch das Einzelgericht. Diese Kosten können nach seiner Auffassung ledig- lich auf maximal Fr. 83.33 pro Monat festgesetzt werden, entsprechend dem Ge- samtbetrag von Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse im Umfang von maximal Fr. 1'000.- im Jahr (vgl. act. 60 S. 7). Das Einzelgericht hat die Gesundheitskosten der Beklagten gestützt auf die von der Beklagten eingereichten Unterlagen auf monatlich Fr. 150.- festgesetzt. Es erwog, die unter act. 25/12 in den Akten liegenden Unterlagen belegten den entsprechenden Betrag (vgl. act. 62 S. 10). Die Akten unter der Nummer 25/12 umfassen neben einer Abrechnung der Krankenkasse, die Selbstbehalt und Fran- chise ausweist (worauf der Kläger einzig verweist; vgl. act. 60 S. 7), noch weitere Urkunden, die u.a. auch Zahnarztkosten zum Gegenstand haben. Darauf geht der Kläger mit keinem Wort ein. Namentlich rügt er doch wohl zu Recht nicht, dass z.B. Zahnarztkosten Gesundheitskosten sind. Er legt auch sonst nicht näher dar, inwiefern das Einzelgericht aus den act. 25/12 im Tatsächlichen und/oder im Rechnerischen falsche Schlüsse gezogen haben soll. Er genügt damit seiner Rü- geobliegenheit nicht (vgl. vorn Ziff. II/2) und es bleibt seine Berufung bereits inso- weit unbegründet. Wiederum erübrigen sich Weiterungen.
E. 3.4.3 Der Kläger macht schliesslich der Sache nach geltend, wenn man seiner mit der Berufung vorgetragenen Berechnung folge, blieben der Beklagten genügend Mittel, um den Vorsorgeunterhalt selbst zu decken. Die Vorinstanz habe zudem bei der Berechnung des Vorsorgeunterhaltes zum einen den von der Beklagten selbst getragenen Pensionsbeitrag ("Zweisäulenguthaben") nicht berücksichtigt. Zum anderen seien auch die Betreuungsgutschriften der Beklagten nicht berück- sichtigt (vgl. act. 60 S. 8). Der Ausgleich der Zweitsäulenguthaben der Parteien wurde vom Einzelge- richt in Dispositivziffer 5 festgesetzt, unter Berücksichtigung dessen, was die Be- klagte an Guthaben in der Vergangenheit geäufnet hatte (vgl. act. 62 S. 21 und S. 17). Der Kläger hat das Urteil in diesem Punkt unangefochten gelassen, wes- halb es in Rechtskraft erwuchs. Auf seine in der Sache (wie gesehen) zu allem auch noch unzutreffenden Vorbringen ist daher gar nicht mehr näher einzugehen.
- 14 - Im Übrigen hat sich das Einzelgericht einlässlich mit der Berechnung des Vorsorgeunterhaltes der Beklagten befasst (vgl. act. 62 S. 11 f.). Dabei hat es richtig erkannt, dass sich der Vorsorgeunterhalt auf die Zukunft bezieht (auf die Zeit nach der Scheidung), indem es als massgeblichen Ausgangspunkt für des- sen Festsetzung den einem Unterhaltsberechtigten zugestandenen nacheheli- chen Unterhalt (der sog. gebührende Unterhalt) genommen hat. Weder damit noch mit den darauf fussenden weiteren Erwägungen und Berechnungen des Einzelgerichts, die der höchstrichterlichen Praxis folgen, setzt sich der Kläger mit seinem Hinweis auf Betreuungsgutschriften auseinander. Denn diese beschlagen
– wie der Ausgleich der Pensionsguthaben – die Zeit vor der Scheidung und ge- hen deshalb an der Sache vorbei. Die Berufung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. Und es ist fast müssig darauf hinzuweisen, dass der Kläger diesen Punkt ohnehin nur unter der Prämisse der Richtigkeit seiner Berechnung dessen aufgegriffen zu haben scheint, was der Beklagten nachehelich als Unterhalt zuzugestehen ist. Diese Prämisse allerdings erweist sich, wie gezeigt, bereits im Ansatz (vgl. vorn Ziff. II/3.3) als unzutreffend. Wiederum erübrigen sich Weiterungen.
E. 3.5 Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger mit allen seinen Rü- gen, soweit diese für den Entscheid wesentlich sein können, nicht durchdringt; seine Berufung bleibt insgesamt unbegründet und ist abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des einzelgerichtlichen Urteils zur Sache auch in den angefochtenen Punkten. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
Dispositiv
- Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend (soweit das erstinstanz- liche Urteil nicht in Rechtskraft erwuchs, ist die Berufung abzuweisen) ist eben- falls die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Dispositivziffern 7-8 des einzelgerichtlichen Urteils vom 11. Januar 2013 zu bestä- tigen. - 15 -
- Ausgangsgemäss sind zudem die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Partei- entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Streit standen bloss noch Leistungen i.S.v. Art. 92 ZPO. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr sind daher die §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 12 Abs. 1-2 GebV OG anzuwenden. Die Par- teientschädigung ist anhand von § 13 Abs. 1-2 und § 4 Abs. 1-3 AnwGebV zu bemessen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung gegen Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern (Einzelgericht) vom 11. Januar 2013 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerich- tes Affoltern (Einzelgericht) auch in den Dispositivziffern 2-3 und 7-8 bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Affoltern (Ein- zelgericht) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 16 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 228'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weibel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC130011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel. Beschluss und Urteil vom 26. Juni 2013 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Scheidung auf Klage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affol- tern vom 11. Januar 2013; Proz. FE110067
- 2 - Rechtsbegehren (vgl. act. 1 S. 2): "1. Es sei zu einer Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Affoltern am Albis vorzuladen (Art. 291 ZPO).
2. Die am tt. Juli 1986 vor dem Zivilstandsamt C._____ zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.
3. Der Beklagten sei kein nachehelicher Unterhalt zu gewähren.
4. Die BVG-Guthaben beider Parteien seien nach Feststellung gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZGB aufzuteilen.
5. Es sei Vormerk zu nehmen, dass aufgrund von Fehlens von Vermögen keine güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vorzunehmen ist.
6. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern (Einzelgericht) vom 11. Januar 2013:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2027 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'336.– zu bezah- len, zahlbar je monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten des Monats.
3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2012 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den ersten Januar, erst- mals auf den 1. Januar 2014, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag laut Urteil x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 99.1
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 3'227.– als güterrechtliche Aus- gleichszahlung zu bezahlen, zahlbar innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt. Jede Partei erhält somit zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf ihren Namen lauten.
- 3 -
5. Die D._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungs- urteils vom Vorsorgekonto des Klägers den Betrag von Fr. 114'061.– auf das Vor- sorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse E._____ … [Adresse], zu über- weisen.
6. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Weitere Kosten sind vorbehalten.
7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu vier Fünftel und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt, der Anteil der Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der dem Kläger auferlegte Anteil der Gerichtskosten wird mit dem von diesem ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Anteil der Beklagten wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9./10. Mitteilung/Rechtsmittel. (act. 62) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (vgl. act. 60 S. 2):
1. Die Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 11. Januar 2013 des Bezirksgerichtes Affoltern am Albis (FE110067) seien aufzuheben.
2. Die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils vom 11. Januar 2013 des Bezirksgerichtes Affol- tern am Albis seien aufzuheben.
3. Der Berufungsbeklagten sei kein nachehelicher Unterhalt zu gewähren.
4. Die Kosten der Vorinstanz sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (vgl. act. 68 S. 2):
- 4 -
1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern am Albis vom 11. Januar 2013 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers/Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. A._____ und B._____ heirateten am tt. Juli 1986. Ihrer Ehe entstammen zwei Kinder, F._____ (geboren am tt.mm.1987) und G._____ (geboren am tt.mm.1989). Unbestrittenermassen verfolgte B._____ zugunsten der Kinderbe- treuung keine berufliche Karriere auf ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin. Später nahm sie eine Teilzeitstelle im Detailhandel als Verkäuferin an. Beide Kinder ha- ben ihre Berufsausbildung (Erstausbildung) mittlerweile abgeschlossen, gehen je- doch offenbar nebenberuflich noch Weiterbildungen nach. Im Sommer 2009, nach rund 23 Jahren ehelichen Zusammenwohnens, be- gründete A._____, damals in Kaderstellung bei der H._____ AG in I._____ tätig, einen eigenen Haushalt (vgl. act. 4/10 S. 5). Die Parteien leben seit da getrennt (act. 4/13 S. 3). Die wirtschaftlichen Folgen der Trennung gaben Anlass zu zwei sog. Eheschutzverfahren (vgl. act 4 und 5).
2. Mit Rechtsschrift vom 26. Juli 2011 klagte A._____ beim Bezirksgericht Affol- tern (Einzelgericht) auf Scheidung der Ehe. Die Einigungsverhandlung scheiterte und das Einzelgericht führte danach den Schriftenwechsel und die Hauptverhand- lung durch. Am 11. Januar 2013 erging das Urteil (act. 62 [= act. 54 = act. 61/1]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. Weitere Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens sind hier nicht zu wiederholen und können dem Urteil entnommen werden (vgl. act. 62 S. 4).
- 5 -
3. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 (vgl. act. 60 f.) liess A._____, der im Fol- genden nur als Kläger bezeichnet wird, die Berufung erheben. In der Folge wur- den zunächst die erstinstanzlichen Akten beigezogen. Nach deren Eingang wurde vom Kläger ein Kostenvorschuss einverlangt. B._____, die nachfolgend nur als Beklagte bezeichnet wird, wurde am 20. März 2013 zur Beantwortung der Beru- fung eingeladen. Die Beklagte kam der Einladung mit Schriftsatz vom 27. März 2013 nach (vgl. act. 68 f.) und beantragte überdies für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten; unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Letzteres wurde der Beklagten bewilligt; zugleich wurde vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 11. Januar 2013 am 2. April 2013 im Scheidungspunkt sowie in weiteren Punkten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 72). Mit dem Eingang der Berufungsantwort samt Beilagen (act. 68 f.) wurde der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen. Dem Kläger wurde noch je ein Doppel der Berufungsantwort sowie der Beilagen dazu zugestellt (vgl. act. 70 f.). Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. - 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Berufung auch Anträge zu enthalten hat. Dabei kann sich ein Berufungs- kläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstin- stanzlichen Entscheides insgesamt oder in einzelnen Punkten (wie z.B. auch die Kostenfestsetzung und/oder -verlegung) zu beantragen. Ebenso ist ein Antrag in der Sache selbst zu stellen, also in den Berufungsanträgen anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung bzw. eines Berufungsantrages zu entscheiden wäre (Ausführungen dazu in der Begründung allein genügen nicht). Das folgt zwangsläufig bereits aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Na- tur der Berufung und gilt – weil das Gesetz in den Art. 311 ff. ZPO keine entspre- chenden Differenzierungen vornimmt – sachrichtig für alle Berufungsverfahren, unbeschadet dessen, um welche Ansprüche bzw. Klagearten es dabei geht (vgl.
- 6 - zum Ganzen etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011 [http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue-zpo.html], ferner etwa HUNGERBÜH- LER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14, 16 und 17, REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 311 N 34 f. [unter Verweis auf BGE 133 III 489 E. 3.1], JEANDIN, in: CPC Commenté, Bâle 2011, Art. 311 N 4, BGer Urteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013, E. 3.3.2, mit Verweisen auf BGE 137 III 617, 619 f. und Urteil 5A_25/2008 vom
14. November 2008 E. 3.2). Wird in einem Berufungsantrag nicht dargelegt, wie im Fall seiner Gutheis- sung zu entscheiden wäre, fehlt namentlich die dazu mögliche Bezifferung, so ist die Berufung insoweit nicht abzuweisen, sondern es ist auf sie gar nicht erst ein- zutreten (vgl. etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011, REETZ/THEILER, a.a.O. [mit einlässlicher und zutreffender Begründung] oder JEANDIN, a.a.O.). 1.2 In Dispositivziffer 6 des Urteils vom 11. Januar 2013 hat das Einzelgericht die Kostenfestsetzung vorgenommen, d.h. die Entscheidgebühr für sein Verfahren auf Fr. 5'000.- festgelegt. Der Kläger verlangt mit seinem Berufungsantrag 2, der wie alle übrigen Anträge des Klägers diesen Erwägungen im Wortlaut vorange- stellt ist, u.a. die ersatzlose Aufhebung dieser Dispositivziffer sowie eine Ände- rung der einzelgerichtlichen Kostenverlegung gemäss dem Berufungsantrag 4. Letzteres zeigt an, dass der Kläger – denn doch zu Recht – davon ausgeht, für das einzelgerichtliche Verfahren seien Gerichtskosten festzusetzen, sei nament- lich eine Entscheidgebühr festzulegen. In welcher Höhe diese Gebühr nach seiner Auffassung durch das Berufungsgericht festzusetzen ist, kann den übrigen Anträ- gen des Klägers allerdings nicht entnommen werden. Da die Entscheidgebühren gestützt auf Art. 95 ZPO anhand der GebV OG zu bestimmen sind, behauptet der Kläger richtigerweise nirgends, es sei ihm die nähere Bezifferung der nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidgebühr weder möglich noch zumutbar. Auch sonst kann der Berufungsschrift (insbesondere der Berufungsbegründung) nichts dazu entnommen werden, soweit diese überhaupt zu berücksichtigen ist bzw. wä- re. Das führt zum Nichteintreten auf die Berufung des Klägers gegen Dispositivzif- fer 6 des einzelgerichtlichen Urteils.
- 7 -
2. In der Sache selbst stellt das Berufungsverfahren im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen bzw. festge- stellten Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Beru- fung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Die Partei, die Berufung führt, hat deshalb in der Berufungsschrift einzeln ent- sprechende Rügen vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vor- getragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanz- lichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Be- rufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625).
3. - 3.1 Das Einzelgericht hat den Kläger in den Dispositivziffern 2 und 3 des Ur- teils verpflichtet, der Beklagten monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, bis er sein voraussichtliches ordentliches Pensionsalter erreichen wird. Zu seinem Ergebnis gelangte das Einzelgericht in Beachtung von Art. 125 Abs. 1 ZGB anhand der der sog. zweistufigen Methode (vgl. act. 62 [= act. 54 = act. 61/1], S. 6 ff.). Dabei erkannte es der Ehe der Parteien in Bezug auf die Be- klagte einen lebensprägenden Charakter zu, unbeschadet dessen, dass keine Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern mehr bestehen. Namentlich berück- sichtigte es weiter, dass die Parteien über kein nennenswertes Vermögen verfü- gen, gemeinsam ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 10'800.- erzielen, an das die Beklagte in Vollzeitbeschäftigung als Detailhandelsverkäuferin Fr. 3'942.- beitrage, womit sie ihren gebührenden Lebensunterhalt allerdings nicht zu decken vermöge. Letzteren setzte es, nach Berechnung der (sog. erweiterten) Existenzminima beider Parteien (vgl. act. 62 S. 7 ff., insbes. S. 9 ff. [in Bezug auf die Beklagte] und S. 12 ff. [in Bezug auf den Kläger]) sowie bei einer Zuteilung des Freibetragsanteiles zu 40% an die Beklagte auf Fr. 5'278.- pro Monat fest
- 8 - (vgl. a.a.O., S. 14 ff.). Den gebührenden Unterhalt des Klägers veranschlagte das Einzelgericht unter Zuweisung des Freigabeanteiles von 60% auf monatliche Fr. 5'587.- bei einem Einkommen von Fr. 6'923.- (vgl. dazu act. 62 S. 15 f.). 3.2 - 3.2.1 Der Kläger hält dafür, seine Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhaltes bestehe grundsätzlich nicht, weil die Beklagte nicht das ihr zumutbare unternommen habe, um ein höheres Einkommen zu erlangen, welches fürderhin ihren Unterhalt decke (vgl. act. 60 S. 4-6). In sozusagen zweiter Linie rügt der Kläger zudem einzelne Elemente der Berechnung des Einzelgerichts zum erweiterten Existenzminimum der Beklagten (vgl. act. 60 S. 6 ff., ab Ziff. 12): So sei Wohngeld der Kinder zu berücksichtigen bzw. weniger Miete (die Beklagte könne in eine billigere Wohnung umziehen; vgl. a.a.O., S. 7), so seien die Gesundheitskosten zu hoch veranschlagt (a.a.O.) und habe es für einen Vorsorgeunterhalt keinen Platz in der Rechnung (a.a.O., S. 7-8). Als Ergebnis seiner punktuellen Rügen rechnet er dann vor, es belaufe sich das erweiterte Existenzminimum der Beklagten auf lediglich Fr. 3'762.- pro Monat. Dem setzt er ein (letztlich fiktives; vgl. act. 60 S. 5 [letzter Absatz]) Ein- kommen der Beklagten von monatlich Fr. 4'739.60 gegenüber (a.a.O., S. 8). Da die Beklagte einen Überschuss erziele, fehle die Grundlage für Leistungen sei- nerseits an deren nachehelichen Unterhalt. Die Beklagte stellt das Urteil des Einzelgerichts in keinem Punkt in Frage, sondern schliesst sich diesem in der Sache vollumfänglich an (vgl. act. 68). 3.2.2 Auf die hier nur summarisch angesprochenen Standpunkte bzw. Vorbringen der Parteien, namentlich des Klägers, wird im Folgenden näher einzugehen sein, soweit sich die Vorbringen jeweils als wesentlich erweisen. Vorab bleibt aber noch anzumerken, dass der Kläger zum einen im Beru- fungsverfahren den grundsätzlich lebensprägenden Charakter der Ehe der Par- teien, wie ihn das Einzelgericht zutreffend im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht hat, nicht mehr ernsthaft bezweifelt. Zum andern stellt der Kläger die vom Einzelgericht gewählte Berechnungsmethode nicht als ungeeignet in Frage: Die Berechnung seines Existenzminimums und seines gebührenden Un- terhaltes durch das Einzelgericht ist für ihn kein Thema (und wird insoweit aner-
- 9 - kannt); in seinen übrigen Einwendungen orientiert er sich gerade an dieser Me- thode. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist daher auf die entsprechenden Er- wägungen des angefochtenen Urteils zu verweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass diese bundesrechtskonforme Methode vor dem Hin- tergrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu Recht angewandt wurde. 3.3 - 3.3.1 In der Begründung seines grundsätzlichen Standpunktes (act. 60 S. 4-6) führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Beklagte habe es bis heute ab- sichtlich unterlassen, ihr Einkommen zu erhöhen (act. 60 S. 5: "… ersieht man, dass … absichtlich ihr Einkommen nicht erhöhen will"). Er geht dabei davon aus, die Beklagte begnüge sich – trotz früherer gerichtlicher Ermahnung, sich um eine 100%-Beschäftigung zu bemühen (vgl. a.a.O. S. 4) – weiterhin mit einer 80%- Teilzeitstelle, mit der sie ein Jahresgehalt von Fr. 45'500 erziele (a.a.O., S. 5). Ferner bringt er vor, die Beklagte habe sich "gar nicht effektiv um eine neue Ar- beitsstelle" bemüht (a.a.O., ganz oben). Vielmehr habe sie sich darauf verlassen, dass er ihr Unterhaltsbeiträge erbringen müsse, die es ihr erlaubten, die Arbeitstä- tigkeit nicht auszudehnen und trotzdem ihren gebührenden Lebensunterhalt zu bestreiten (a.a.O., S. 6 [Ziff. 11]). Der Kläger geht davon aus, bei einer 100%-Stelle sei für die Beklagte prob- lemlos ein monatliches Einkommen von Fr. 4'739.60 zu erzielen, entsprechend folgender Berechnung: Fr. 45'500 + 20% = 56'875 : 12 (vgl. act. 60 S. 5). Gewis- sermassen ergänzend verweist er noch auf das Lohnhandbuch aus dem Jahre 2011, aus dem folge, dass "eine 100 % Job in der Detailhandelsbranche ein Ein- kommen von CHF 5'000 ergeben würde" (a.a.O.). 3.3.2 Der Kläger wiederholt mit seinen Vorbringen zum Grundsätzlichen im We- sentlichen seinen bereits vor dem Einzelgericht eingenommenen Standpunkt (vgl. act. 34 [Klagebegründung] S. 4-6 sowie Vi-Prot. S. 10 und dazu act. 46 S. 1 f.). Mit den Erwägungen des Einzelgerichtes, die Beklagte erziele bei einem Beschäf- tigungsgrad von 100% ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'942.- (vgl. act. 62 S. 8), setzt er sich mit dem Beharren auf seinem Standpunkt jedenfalls nicht näher auseinander. Der Kläger legt auch sonst nirgends näher dar, dass
- 10 - bzw. inwieweit die Sachverhaltsfeststellung des Einzelgerichtes, die Beklagte ge- he einer vollen Erwerbstätigkeit nach, unrichtig sein soll bzw. ist. Ebenso insoweit genügt der Kläger der Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/2) nicht. Seine Berufung bleibt daher bereits insoweit offenkundig unbegründet. Die Feststellungen des Einzelgerichts stützen sich im Übrigen auf den zu den Akten produzierten Arbeitsvertrag (vgl. 40/2) sowie die Lohnabrechnungen dazu (act. 49/4, Blatt 2 ff.). Die Echtheit dieser Urkunden, deren Inhalt und dessen Richtigkeit hat der Kläger schon vor der Vorinstanz nicht näher bestritten (vgl. Vi- Prot. S. 10 ff. und dazu act. 46), und das wohl zu Recht: Jedenfalls ist nichts er- sichtlich, was begründete Zweifel daran erwecken müsste bzw. könnte. Das Ein- zelgericht hat daher in zutreffender Weise den durch diese Urkunden belegten Sachverhalt als erstellt betrachtet und danach sachgerecht darauf abgestellt. Es erübrigen sich ebenso von daher Weiterungen und es hat als erstellt zu gelten, dass die Beklagte bei einem "Arbeitspensum: 100%" (act. 40/2, Seite 1) einen Bruttolohn von Fr. 4'375.- pro Monat verdient (vgl. a.a.O.). Dass die Beklagte die- sen Verdienst in einer Branche und in einer Stellung erzielt, nachdem bzw. weil sie erkannt hatte, "dass der Beruf als Verkäuferin ein grösseres Einkommen er- möglicht" (act. 60 S. 5), hält der Kläger endlich selbst fest. Mehr gibt es nicht zu sagen, sondern es bleibt festzuhalten, dass sich die Berufung im hier zur Debatte stehenden Zusammenhang ebenso unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Gesichtspunkte als unbegründet erweist. 3.3.3 Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis an sich darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen, die der Kläger anstellt, um seinen grundsätzlichen Standpunkt zu begründen (Fr. 45'500 + 20% [= 56'875] : 12 = Fr. 4'739.60; vgl. act. 60 S. 5), ers- tens Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen ausgeben und damit zweitens dem widersprechen, was er für sich als zutreffende Berechnung der Vorinstanz gelten lässt. Die vom Kläger zum Ausgangspunkt einer 80%-Beschäftigung der Beklag- ten genommenen Fr. 45'500.- entsprechen nämlich dem 13fachen Bruttomonats- gehalt von Fr. 3'500.- (ohne Sonntagszuschlag) gemäss act. 35/30. Auf dieses Bruttoeinkommen stellt der Kläger hernach ab, um darzulegen, dass die Beklagte einen Überschuss erzielen könnte, würde sie im Vollpensum arbeiten (vgl. act. 60 S. 8 [oben]: Fr. 4'739.60). Ebenso darin liegt keine sachlich haltbare Begründung
- 11 - des grundsätzlichen Standpunktes, den der Kläger mit der Berufung einnimmt, und insoweit zugleich der Berufung selbst. 3.4 Der Kläger beanstandet das Urteil des Einzelgerichts, wie gesehen, auch in der Berechnung des gebührenden Bedarfs der Beklagten. 3.4.1 Neu macht der Kläger geltend, in die Berechnung seien nicht die effektiven Wohnkosten der Beklagten aufzunehmen, die im einzelgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben waren, sondern der Betrag von Fr. 1'100.- pro Monat, ex- klusiv Fr. 35.- für Nebenkosten. Dieser Betrag sei angemessen (vgl. act. 60 S. 7). Denn die Anrechnung der effektiven Mietkosten seien nur dann gerechtfertigt, wenn die Berufungsbeklagte wirklich die Grösse der ehemals ehelichen Wohnung benötige. Wohnten die zwei volljährigen Kinder nicht mehr bei ihr, könne sie eine kleinere Wohnung beziehen (a.a.O.). Ergänzend fügt der Kläger dem bei, er habe die Wohnkosten der Beklagten im einzelgerichtlichen Verfahren nicht bestritten, weil er stets von einem zusätzlichen Einkommen der Beklagten von Fr. 900.- aus Wohngeld der Kinder ausgegangen sei (a.a.O.). Die Grösse einer Wohnung und der Raumbedarf einer Person haben mit all- fälligem Wohngeld von Kindern an die Mutter unmittelbar nichts zu tun. Das räumt der Kläger richtigerweise mit seinem Verweis auf das Einkommen der Beklagten selbst ein. Beruft er sich gleichwohl auf seine Annahmen zum Wohngeld als Grund der unterbliebenen Bestreitung von Wohnungsgrösse bzw. Raumbedarf, so kann das sachgerecht nur heissen, er stelle sich auf den Standpunkt, im vor- instanzlichen Verfahren noch einen begründeten Anlass zur Annahme gehabt zu haben, die volljährigen Kinder würden noch (für längere Zeit) in der Wohnung der Beklagten verbleiben. Und nur deshalb habe er nicht bestritten (und also aner- kannt), dass die ihm ja bekannte Grösse der ehemaligen ehelichen Wohnung den Verhältnissen angemessen sei. In der Berufungsschrift räumt der Kläger – gewissermassen verklausuliert – ein, der Sohn wohne nicht mehr bei der Beklagten. Er bringt nämlich vor, die Be- klagte habe jedenfalls nicht bewiesen, dass G._____ – also die Tochter – nicht mehr bei ihr wohne (vgl. act. 60 S. 6, unten). Dass der Sohn nicht mehr bei der Mutter wohnt, hat denn auch bereits das Einzelgericht auf S. 8 seines Urteils zu-
- 12 - treffend festgehalten, und es folgt das ebenso aus act. 25/5, worauf die Beklagte verweist (vgl. act. 68 S. 7). Diese Urkunde war von der Beklagten bereits vor der Einigungsverhandlung zu den einzelgerichtlichen Akten gegeben worden, also lange vor dem Schriftenwechsel und vor der Hauptverhandlung. Einen begründe- ten Anlass für seine Annahme, die beiden (erwachsenen) Kinder der Parteien würden weiterhin bei der Mutter wohnen, hatte der Kläger demnach bereits im vorinstanzlichen Verfahren insoweit nicht mehr. Die Tochter G._____ ist zudem mittlerweile 24jährig und hat ihre Erstausbil- dung seit längerem abgeschlossen. Allein im Lichte der allgemeinen Lebenserfah- rung ist deshalb nicht davon auszugehen, sie werde noch lange bei der Mutter wohnen (vgl. auch die entsprechenden Feststellungen in act. 62 S. 8), wenn überhaupt. Das wusste ebenfalls der Kläger während des erstinstanzlichen Ver- fahrens, nachdem er bereits im Eheschutzverfahren im Januar 2010 ausgeführt hatte, die erwerbstätige Tochter lebe teilweise bei ihrem Freund (vgl. act. 4/10 S. 1). In der Hauptverhandlung des Einzelgerichts wurde im Übrigen dargelegt und belegt, dass die Tochter einen längeren Auslandsaufenthalt verbringen werde (vgl. act. 48 S. 2 und act. 49/2). Das stellt der Kläger in der Berufung richtiger- weise nicht in Abrede. Der Kläger hatte demnach keinen begründeten Anlass für seine Annahme und es bleibt daher bei den Wohnungskosten beim unbestrittenen Gebliebenen und damit Anerkannten. Weiterungen erübrigen sich von daher und es bleibt fest- zuhalten, dass sich die Berufung ebenso in diesem Punkt als unbegründet er- weist. Lediglich abrundend kann vermerkt werden, dass der Kläger für sich ver- gleichbare Wohnkosten als angemessen beansprucht. Von daher wäre nicht er- sichtlich, inwieweit die Wohnkosten der Beklagten unangemessen sein sollen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf das der Beklagten Ange- messene von lediglich Fr. 1'100.- pro Monat gar nicht darlegt, welche Wohnungs- grösse er denn für die Beklagte als angemessen erachtet. Insofern behauptet er auch gar nicht ernsthaft, es sei eine tatsächlich der Beklagten angemessene Wohnung zu diesem Preis sogleich auf dem Markt erhältlich.
- 13 - 3.4.2 Der Kläger rügt weiter die Berechnung der Gesundheitskosten der Beklag- ten durch das Einzelgericht. Diese Kosten können nach seiner Auffassung ledig- lich auf maximal Fr. 83.33 pro Monat festgesetzt werden, entsprechend dem Ge- samtbetrag von Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse im Umfang von maximal Fr. 1'000.- im Jahr (vgl. act. 60 S. 7). Das Einzelgericht hat die Gesundheitskosten der Beklagten gestützt auf die von der Beklagten eingereichten Unterlagen auf monatlich Fr. 150.- festgesetzt. Es erwog, die unter act. 25/12 in den Akten liegenden Unterlagen belegten den entsprechenden Betrag (vgl. act. 62 S. 10). Die Akten unter der Nummer 25/12 umfassen neben einer Abrechnung der Krankenkasse, die Selbstbehalt und Fran- chise ausweist (worauf der Kläger einzig verweist; vgl. act. 60 S. 7), noch weitere Urkunden, die u.a. auch Zahnarztkosten zum Gegenstand haben. Darauf geht der Kläger mit keinem Wort ein. Namentlich rügt er doch wohl zu Recht nicht, dass z.B. Zahnarztkosten Gesundheitskosten sind. Er legt auch sonst nicht näher dar, inwiefern das Einzelgericht aus den act. 25/12 im Tatsächlichen und/oder im Rechnerischen falsche Schlüsse gezogen haben soll. Er genügt damit seiner Rü- geobliegenheit nicht (vgl. vorn Ziff. II/2) und es bleibt seine Berufung bereits inso- weit unbegründet. Wiederum erübrigen sich Weiterungen. 3.4.3 Der Kläger macht schliesslich der Sache nach geltend, wenn man seiner mit der Berufung vorgetragenen Berechnung folge, blieben der Beklagten genügend Mittel, um den Vorsorgeunterhalt selbst zu decken. Die Vorinstanz habe zudem bei der Berechnung des Vorsorgeunterhaltes zum einen den von der Beklagten selbst getragenen Pensionsbeitrag ("Zweisäulenguthaben") nicht berücksichtigt. Zum anderen seien auch die Betreuungsgutschriften der Beklagten nicht berück- sichtigt (vgl. act. 60 S. 8). Der Ausgleich der Zweitsäulenguthaben der Parteien wurde vom Einzelge- richt in Dispositivziffer 5 festgesetzt, unter Berücksichtigung dessen, was die Be- klagte an Guthaben in der Vergangenheit geäufnet hatte (vgl. act. 62 S. 21 und S. 17). Der Kläger hat das Urteil in diesem Punkt unangefochten gelassen, wes- halb es in Rechtskraft erwuchs. Auf seine in der Sache (wie gesehen) zu allem auch noch unzutreffenden Vorbringen ist daher gar nicht mehr näher einzugehen.
- 14 - Im Übrigen hat sich das Einzelgericht einlässlich mit der Berechnung des Vorsorgeunterhaltes der Beklagten befasst (vgl. act. 62 S. 11 f.). Dabei hat es richtig erkannt, dass sich der Vorsorgeunterhalt auf die Zukunft bezieht (auf die Zeit nach der Scheidung), indem es als massgeblichen Ausgangspunkt für des- sen Festsetzung den einem Unterhaltsberechtigten zugestandenen nacheheli- chen Unterhalt (der sog. gebührende Unterhalt) genommen hat. Weder damit noch mit den darauf fussenden weiteren Erwägungen und Berechnungen des Einzelgerichts, die der höchstrichterlichen Praxis folgen, setzt sich der Kläger mit seinem Hinweis auf Betreuungsgutschriften auseinander. Denn diese beschlagen
– wie der Ausgleich der Pensionsguthaben – die Zeit vor der Scheidung und ge- hen deshalb an der Sache vorbei. Die Berufung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. Und es ist fast müssig darauf hinzuweisen, dass der Kläger diesen Punkt ohnehin nur unter der Prämisse der Richtigkeit seiner Berechnung dessen aufgegriffen zu haben scheint, was der Beklagten nachehelich als Unterhalt zuzugestehen ist. Diese Prämisse allerdings erweist sich, wie gezeigt, bereits im Ansatz (vgl. vorn Ziff. II/3.3) als unzutreffend. Wiederum erübrigen sich Weiterungen. 3.5 Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger mit allen seinen Rü- gen, soweit diese für den Entscheid wesentlich sein können, nicht durchdringt; seine Berufung bleibt insgesamt unbegründet und ist abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des einzelgerichtlichen Urteils zur Sache auch in den angefochtenen Punkten. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend (soweit das erstinstanz- liche Urteil nicht in Rechtskraft erwuchs, ist die Berufung abzuweisen) ist eben- falls die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Dispositivziffern 7-8 des einzelgerichtlichen Urteils vom 11. Januar 2013 zu bestä- tigen.
- 15 -
2. Ausgangsgemäss sind zudem die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Partei- entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Streit standen bloss noch Leistungen i.S.v. Art. 92 ZPO. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr sind daher die §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 12 Abs. 1-2 GebV OG anzuwenden. Die Par- teientschädigung ist anhand von § 13 Abs. 1-2 und § 4 Abs. 1-3 AnwGebV zu bemessen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung gegen Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern (Einzelgericht) vom 11. Januar 2013 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerich- tes Affoltern (Einzelgericht) auch in den Dispositivziffern 2-3 und 7-8 bestä- tigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Affoltern (Ein- zelgericht) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 16 -
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 228'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weibel versandt am: