Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen seit November 2004 im Scheidungsprozess. Umstritten war zunächst hauptsächlich die Regelung der Verhältnisse für die gemeinsame Tochter C._____, die bei Einleitung des Verfahrens 12 Jahre alt war. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens erreichte die Tochter die Volljährigkeit. Die Vo- rinstanz trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 auf das Begehren des Ge- suchstellers, die Gesuchstellerin sei zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter zu verpflichten, nicht ein. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstel- ler Unterhaltsbeiträge für die mündige Tochter zwar als Prozessstandschafter gel- tend machen könne, dass er dafür aber einer Zustimmung der Tochter bedürfe. Eine solche Zustimmungserklärung liege nicht vor. Im Übrigen wäre die Gesuch- stellerin finanziell auch gar nicht in der Lage zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 382 S. 4f, S. 38/39 Dispositiv Ziffer 1).
E. 2 Am 27. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 ein und verlangte die Aufhebung von Disposi- tiv Ziffer 1 (Nichteintreten auf Unterhaltsleistung) der Verfügung. Dazu führt er im wesentlichen aus, dass er nicht auf die Notwendigkeit einer Zustimmungserklä- rung hingewiesen worden sei, und legt nunmehr eine solche vor. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte sei finanziell durchaus in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 381). Am 13. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller und Berufungskläger sodann ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren (Urk. 386).
E. 3 Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 erging nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Gemäss deren Art. 405 Abs. 1 findet sie auf das vorliegende Berufungsverfahren Anwendung. Offensichtlich unzuläs- sige oder unbegründete Berufungen können daher ohne Einholung einer Beru- fungsantwort entschieden werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
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E. 4 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtmittelschrift muss hervorge- hen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehen zur Sache zu stellen. Die Berufungsanträge sind so zu formulie- ren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Geldforderun- gen sind genau zu beziffern. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Be- rufungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen können soll, insbesondere wenn die Sache spruchreif ist (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14, 17 f.; BK-Sterchi, Art. 311 N 14f ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 63, 71). Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt (noch) nicht vollstän- dig festgestellt hat (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2.A. 2013, Art. 311 N 4). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheides oder Rückweisung an die Vorinstanz ist in einem re- formatorischen Rechtsmittelverfahren in der Regel unzureichend (BGer. 4A_252/2012 (27.09.2012); BGE 137 III 617 Erw. 4.3).
E. 5 Die Berufung des Gesuchstellers bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Toch- ter enthält keinerlei Anträge. Insbesondere wird kein Betrag genannt, welcher nach Einschätzung des Gesuchstellers und Berufungsklägers angemessen und zuzusprechen wäre. Er übt einzig Kritik an den Urteilserwägungen der Vorinstanz und ihrem Vorgehen. Fehlt es damit an den nötigen Anträgen als Gültigkeitsvo- raussetzung einer zulässigen Berufung, ist auf diese nicht einzutreten. Pro- zessuale Weiterungen erübrigen sich gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO. Ist auf die Berufung nicht einzutreten, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob die Vorlegung einer Zustimmungserklärung der Tochter im Berufungsverfahren ange- sichts des Verbotes neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren überhaupt beachtlich wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 6 Ist auf die Berufung nicht einzutreten, so ist das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO).
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E. 7 Der vorliegende Entscheid betrifft ausschliesslich die Berufung gegen die Ver- fügung der Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2012. Über die gegen das gleichzeitig ergangene Urteil eingereichte und unter Proz.Nr. LC130008-O angelegte Berufung des Gesuchstellers ist später zu befinden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens sind dessen Kos- ten dem unterliegenden Gesuchsteller und Berufungskläger aufzuerlegen. Man- gels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten hingegen keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Begehren der Gesuchstellers und Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers gegen die Ver- fügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Beru- fungskläger auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie zur Kenntnisnahme an RA Dr. Y._____, an die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 381, 383 und 386, sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. - 5 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC130003-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 7. März 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom
20. Dezember 2012 (FE041813)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen seit November 2004 im Scheidungsprozess. Umstritten war zunächst hauptsächlich die Regelung der Verhältnisse für die gemeinsame Tochter C._____, die bei Einleitung des Verfahrens 12 Jahre alt war. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens erreichte die Tochter die Volljährigkeit. Die Vo- rinstanz trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 auf das Begehren des Ge- suchstellers, die Gesuchstellerin sei zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter zu verpflichten, nicht ein. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstel- ler Unterhaltsbeiträge für die mündige Tochter zwar als Prozessstandschafter gel- tend machen könne, dass er dafür aber einer Zustimmung der Tochter bedürfe. Eine solche Zustimmungserklärung liege nicht vor. Im Übrigen wäre die Gesuch- stellerin finanziell auch gar nicht in der Lage zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 382 S. 4f, S. 38/39 Dispositiv Ziffer 1).
2. Am 27. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 ein und verlangte die Aufhebung von Disposi- tiv Ziffer 1 (Nichteintreten auf Unterhaltsleistung) der Verfügung. Dazu führt er im wesentlichen aus, dass er nicht auf die Notwendigkeit einer Zustimmungserklä- rung hingewiesen worden sei, und legt nunmehr eine solche vor. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte sei finanziell durchaus in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 381). Am 13. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller und Berufungskläger sodann ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren (Urk. 386).
3. Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 erging nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Gemäss deren Art. 405 Abs. 1 findet sie auf das vorliegende Berufungsverfahren Anwendung. Offensichtlich unzuläs- sige oder unbegründete Berufungen können daher ohne Einholung einer Beru- fungsantwort entschieden werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
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4. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtmittelschrift muss hervorge- hen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehen zur Sache zu stellen. Die Berufungsanträge sind so zu formulie- ren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Geldforderun- gen sind genau zu beziffern. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Be- rufungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen können soll, insbesondere wenn die Sache spruchreif ist (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14, 17 f.; BK-Sterchi, Art. 311 N 14f ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 63, 71). Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt (noch) nicht vollstän- dig festgestellt hat (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2.A. 2013, Art. 311 N 4). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheides oder Rückweisung an die Vorinstanz ist in einem re- formatorischen Rechtsmittelverfahren in der Regel unzureichend (BGer. 4A_252/2012 (27.09.2012); BGE 137 III 617 Erw. 4.3).
5. Die Berufung des Gesuchstellers bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Toch- ter enthält keinerlei Anträge. Insbesondere wird kein Betrag genannt, welcher nach Einschätzung des Gesuchstellers und Berufungsklägers angemessen und zuzusprechen wäre. Er übt einzig Kritik an den Urteilserwägungen der Vorinstanz und ihrem Vorgehen. Fehlt es damit an den nötigen Anträgen als Gültigkeitsvo- raussetzung einer zulässigen Berufung, ist auf diese nicht einzutreten. Pro- zessuale Weiterungen erübrigen sich gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO. Ist auf die Berufung nicht einzutreten, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob die Vorlegung einer Zustimmungserklärung der Tochter im Berufungsverfahren ange- sichts des Verbotes neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren überhaupt beachtlich wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
6. Ist auf die Berufung nicht einzutreten, so ist das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO).
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7. Der vorliegende Entscheid betrifft ausschliesslich die Berufung gegen die Ver- fügung der Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2012. Über die gegen das gleichzeitig ergangene Urteil eingereichte und unter Proz.Nr. LC130008-O angelegte Berufung des Gesuchstellers ist später zu befinden.
8. Bei diesem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens sind dessen Kos- ten dem unterliegenden Gesuchsteller und Berufungskläger aufzuerlegen. Man- gels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten hingegen keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Das Begehren der Gesuchstellers und Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers gegen die Ver- fügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Beru- fungskläger auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie zur Kenntnisnahme an RA Dr. Y._____, an die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 381, 383 und 386, sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung, Einzelgericht) und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein.
- 5 -
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: ss