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LC120033

Ehescheidung

Zürich OG · 2013-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. September 2002 in … (TG) geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2003, hervorgegangen. Seit dem

14. April 2006 leben die Parteien getrennt. Davon wurde am 9. März 2007 im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gerichtlich Vormerk genommen (vgl. act. 6/40 S. 19). Im Endentscheid des Eheschutzverfahren wurde am 9. März 2007 C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend nur: die Berufungsklägerin) gestellt. Ferner wurde zwecks Sicherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Gesuchsteller sowie Berufungsbeklagten (nachfolgend nur: der Berufungsbeklagte) eine Beistandschaft i.S. des Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (a.a.O., S. 19 f.).

E. 1.1 Die Berufung richtet sich, wie bereits kurz angesprochen wurde, nur gegen einzelne Punkte des Urteils vom 2. August 2012. In der Sache verlangt wird ers- tens eine von Dispositiv-Ziffer 4 des einzelgerichtlichen Urteils abweichende Neu- regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Berufungsbe- klagten (vgl. act. 235 S. 2 f.), zweitens eine Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 6 des einzelgerichtlichen Urteils geregelten Aufgaben/Befugnisse des Beistandes, der u.a. für die Überwachung des persönlichen Verkehrs von C._____ und des-

- 13 - sen Vater eingesetzt wurde, sowie drittens die Ergänzung einer Weisung des Ein- zelgerichts an die Parteien zur Durchführung einer Familientherapie gemäss Dis- positiv-Ziffer 5 des einzelgerichtlichen Urteils (vgl. a.a.O., S. 3). Viertens wird in der Berufungsschrift eine Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 9 des einzelgerichtli- chen Urteils beantragt, welche nachehelichen Unterhalt der Berufungsklägerin be- trifft (a.a.O.). Daneben stellte die Berufungsklägerin noch weitere Anträge (vgl. act. 235 S. 3 f.), allerdings nicht zur Sache (die Anträge sind entweder prozessualer Natur oder richten sich gegen die Festsetzung der Gerichtskosten im einzelgerichtlichen Urteil).

E. 1.2 Die Berufungsklägerin liess am 18. März 2013 den Rückzug der mit der Beru- fungsschrift gestellten Anträge Ziffer 4. (nachehelicher Unterhalt), Ziffer 5. (Kosten des Gutachtens als Teil der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung) und Ziffer 6. (Eventualantrag auf Rückweisung) erklären (act. 268). Der Rückzug der Berufung in der Sache bewirkt, dass das einzelgerichtliche Urteil auch bezüglich der Rege- lung des nachehelichen Unterhalts in Dispositiv-Ziffer 9 rechtskräftig geworden ist. Das Verfahren ist daher insoweit abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). In der Sache zu behandeln sind noch das Besuchsrecht einschliesslich der Befugnisse des Beistandes und die beantragte Ergänzung der Therapieverpflich- tung.

2. Zur Begründung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten verwies das Einzelgericht im Wesentlichen auf sei- ne Verfügung vom 16. August 2010 (act. 112). Anlass, an der verfügten Regelung etwas zu ändern, bestehe nur insoweit, als dass der Gesuchsteller dem Sohn C._____ nunmehr eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stel- len könne (act. 135 S. 2), so dass im Zusammenhang mit den Übernachtungen aus gerichtlicher Sicht das Besuchsrecht nicht mehr einzuschränken sei. Dem Gesuchsteller sei daher ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Er sei berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende sowie jährlich am

26. Dezember auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm ein Ferienbesuchsrecht während 14 Tagen pro Jahr einzuräumen.

- 14 - Die Ausdehnung oder Einschränkung des Besuchsrechts durch den Beistand sei vorzubehalten (act. 232 S. 13 ff.). Das Einzelgericht befasste sich insbesondere in der Verfügung vom 16. Au- gust 2010 mit den Kinderbelangen, wobei es einlässlich auf die Anträge der Par- teien und des Kindesvertreters sowie auf das kinderpsychiatrische Gutachten von Dr. med. K._____ und die weiteren Berichte und Erhebungen einging (act. 112 S. 8 ff.). Die gutachterliche Empfehlung, C._____ vorübergehend fremd zu plat- zieren, um ihn aus dem elterlichen Spannungsfeld herauszunehmen (vgl. act. 57 S. 28, 30), erachtete es aber als unverhältnismässig. Es räumte der Berufungs- klägerin die elterliche Sorge und Obhut über C._____ ein – unter Aufrechterhal- tung der Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft – und legte den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten fest (act. 112 S. 16 ff., 23 f.). Um hier die Wiederholung der einzelgerichtlichen Ausführungen im Detail zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen des Einzelgerichts ver- wiesen, auf die sich ebenfalls das angefochtene Urteil zutreffend abstützt.

E. 2 Anfangs Dezember 2008 reichten die Parteien beim Einzelgericht ein gemein- sames Scheidungsbegehren ein. Einigkeit bestand indessen nur im Scheidungs- punkt (vgl. act. 2). Das zeigt sich am weiteren Verlauf des Prozesses vor der ers- ten Instanz bis zu deren Urteil vom 2. August 2012. Für Einzelheiten dazu kann auf die einlässlich dargestellte Prozessgeschichte im erstinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (vgl. act. 232, dort S. 2 ff.). Hier genügen einige wenige Hinweise.

E. 2.1 2.1.1 Mit der Berufung wird im Wesentlichen kritisiert, die Regelung des Be- suchsrechts im angefochtenen Urteil sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. C._____ geniesse den Kontakt zu seinem Vater, habe aber zu wenig Vertrauen, als dass er bereit sei, die Besuche bis um 19:15 Uhr auszudehnen. Grund dafür sei, dass der Berufungsbeklagte C._____ immer wieder gesagt habe, er werde schon bald bei ihm übernachten, mit ihm Ferien verbringen und C._____ werde bald ganz bei ihm wohnen. Für die ganze Besuchsrechtsproblematik sei nicht ein Elternkonflikt verantwortlich, sondern ausschliesslich das Verhalten des Beru- fungsbeklagten. Mit dem beantragten Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 08:30 bis 17:30 Uhr und am 26. Dezember von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr bestün- den gute Chancen, dass eine Beruhigung der angespannten Situation eintreten könne. Diesfalls bestehe auch die Chance, dass C._____ dann einmal aus freien Stücken mehr Zeit mit dem Berufungsbeklagten verbringen wolle. Das Einzelge- richt verletze mit der Besuchsrechtsregelung zudem die gesetzliche Kompe- tenzausscheidung zwischen Gericht und Vormundschaftsbehörde bzw. Beistand. Dem Beistand könne nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters die Besuchsordnung festzulegen bzw. zu ändern (act. 235 Rz. 9 ff.).

- 15 -

E. 2.1.2 Der Berufungsbeklagte wendet im Wesentlichen ein, bekanntlich nehme die Berufungsklägerin manipulativ auf C._____ Einfluss. Die Behauptung, C._____ sei nicht bereit, die Besuche bis um 19:15 Uhr auszudehnen, falle auf die Beru- fungsklägerin zurück. Die Übertragung der Kompetenz auf den Beistand, das Be- suchsrecht im Bedarfsfall einzuschränken oder auszudehnen sei rechtmässig, notwendig und angemessen. Die Bestimmung sei im Lichte der gerichtlich festge- legten – dem Kindeswohl entsprechenden – Grundordnung zu verstehen; die Grundordnung werde dadurch nicht tangiert. Mit Bezug auf die von der Beru- fungsklägerin beantragte Anhörung von C._____ erneuert der Berufungsbeklagte sodann vorsorglich seinen Antrag, das Zeugnis von M._____, N._____, Dr. med. O._____ und P._____ abzunehmen. Die angerufenen Zeugen würden das gute Verhältnis zwischen Vater und Sohn wie auch den Loyalitätskonflikt, in dem C._____ sich befinde, kennen (act. 243 Rz. 11 ff.).

E. 2.1.3 Der Kindesvertreter verweist zunächst auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach das Besuchsrecht selbst in Konfliktfällen im üblichen Umfang einzuräumen sei. C._____ selber weise aber eine Ausdehnung der Besuchstage über 17:30 Uhr hinaus oder gar Übernachtungen beim Berufungsbeklagten klar und sehr bestimmt von sich. Er begründe dies damit, dass der Tag ohnehin schon lang sei. Diese Begründung erschliesse sich ihm − dem Kindesvertreter − nur teilweise. Die Haltung von C._____ erscheine jedoch gefestigt und ernsthaft, be- stätigt gegenüber dem Kindertherapeuten, der Mutter und dem Kindesvertreter. Bei dieser Situation sei die Suche nach den effektiven Gründen für diese Haltung und daraus abzuleitende Schuldzuweisungen wenig weiterführend. Für die nächs- te Zukunft sei von dieser Haltung auszugehen, und es sei dem Wunsch von C._____ auf ein eingeschränktes Besuchsrecht (ein Tag von 08:30 bis 17:30 Uhr) zu entsprechen. Dies ermögliche einerseits einen regelmässigen Kontakt mit dem Vater und nehme andererseits auf die Wünsche und Bedürfnisse von C._____ Rücksicht. Das Besuchsrecht sei so anzuordnen und nicht in die Kompetenz des Beistands zu geben. Ebenso wenig sei die Ausdehnung des Besuchsrechts aber in die Kompetenz resp. Verantwortung von C._____ zu legen. Im Streitfall habe darüber vielmehr wiederum der Richter auf entsprechendes Begehren der Eltern bzw. des Beistands zu entscheiden. Den Kindseltern müsse aber einmal mehr

- 16 - ausdrücklich erklärt werden, dass die Kind-Elternbeziehung zu beiden Elternteilen gelebt werden müsse. Des weiteren hält der Kindesvertreter fest, dass trotz verschiedenster Be- mühungen das gegenwärtig gelebte, minimale Besuchsrecht (jeden zweiten Samstag von 08:30 bis 17:30 Uhr, keine Übernachtungen, kein Ferienbesuchs- recht) das äusserste Entgegenkommen von C._____ darstelle, decke sich eigent- lich nicht mit dem wohlverstandenen Interesse eines durchschnittlichen, heran- wachsenden Jugendlichen. Aus diesem Grunde erscheine es von zentraler Be- deutung, dass die Beistandschaft beibehalten werde und der Auftrag, C._____ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und Massnahmen zur Stärkung seines Selbstbewusstseins einzuleiten, nicht toter Buchstabe blei- be. Es erscheine weiter zulässig und angemessen, dem Beistand die zeitliche Regelung des Besuchstages zu überlassen, wobei von der bisherigen Regelung (08:30 Uhr bis 17:30 Uhr) auszugehen sei und diese hernach auszuweiten, um dem Berufungsbeklagten zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, C._____ nach dem Abendessen zurückzubringen. Eine vollständige Verweige- rung des Ferienbesuchsrechts hält der Kindesvertreter für bundesrechtswidrig. Handkehrum sei die kategorische Weigerung von C._____, im jetzigen Zeitpunkt beim Berufungsbeklagten zu übernachten, nicht einfach unbeachtlich. Es erschei- ne angemessen, das im angefochtenen Urteil gewährte Ferienbesuchsrecht von 14 Tagen aufzunehmen und zu bestätigen. Indessen sei dem Beistand, ausge- hend von diesem Ferienrahmen, die Kompetenz einzuräumen, zu entscheiden, inwieweit das Ferienbesuchsrecht während einzelnen Tagen, zu einem späteren Zeitpunkt in kürzeren mehrtägigen Abschnitten bzw. in einer letzten Phase ohne Einschränkungen auszuüben sei (act. 253 S. 2 ff.).

E. 2.1.4 In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 4. Februar 2013 schil- dert der Berufungsbeklagte im Hinblick auf die Anhörung von C._____, die Beru- fungsklägerin habe gewünscht, dass der Besuchstag vom tt. Februar 2013 wegen ihres Geburtstages entfallen solle. Der Berufungsbeklagte sei damit einverstan- den gewesen, habe jedoch einen alternativen Vorschlag gewünscht. Am

2. Februar 2013 habe sich das dutzendfach erlebte Spiel wiederholt. Die Beru-

- 17 - fungsklägerin habe sich mit C._____ in der Wohnung aufgehalten. Als der Beru- fungsbeklagte C._____ habe abholen wollen, habe die Berufungsklägerin nicht auf das Läuten reagiert. Vorgängig habe der Berufungsbeklagte keine Information erhalten, dass der Besuchstag nicht stattfinden könne. Versuche, C._____ telefo- nisch zu kontaktieren seien ebenfalls vergeblich gewesen; die Berufungsklägerin verbiete C._____ in diesen Situationen jeweils, das Telefon abzunehmen. Diese Machenschaften hätten den Gutachter zur Empfehlung geführt, C._____ fremd zu platzieren. Er habe die Berufungsklägerin als in hohem Masse manipulativ be- zeichnet. Es liege auf der Hand, dass die Berufungsklägerin vor der Anhörung keine positiven Erlebnisse von C._____ mit dem Vater wünsche. Ein solches ha- be sich nämlich am Besuchstag vom 19. Januar 2013 ergeben: C._____ habe von sich aus die Berufungsklägerin angerufen und erklärt, er wolle noch länger beim Berufungsbeklagten bleiben (act. 258 S. 1 f.).

E. 2.1.5 In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2013 hält die Berufungsklägerin dazu fest, nachdem C._____ nunmehr angehört worden sei und seine Haltung zum Ausdruck gebracht habe, müsse nicht weiter auf die Vorbringen des Berufungs- beklagten eingegangen werden. Die Anhörung habe gezeigt, dass C._____ gut in der Lage sei, sich zu seinen Bedürfnissen und Wünschen hinsichtlich Kontakten mit dem Vater zu äussern. Die Feststellung des Kindesvertreters hinsichtlich des gefestigten Willens von C._____ habe sich anlässlich der Anhörung erneut bestä- tigt. Die Sicht von C._____ sei zu berücksichtigen. Seit dem Besuchstag vom

19. Januar 2013 habe die Berufungsklägerin wiederholt versucht, ein Gespräch mit dem Berufungsbeklagten und dem Beistand anzuberaumen, um die Situation zu klären und Lösungen für die Zukunft zu suchen. Ihre Bemühungen widerlegten die Unterstellungen des Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin erklärt sich im Übrigen mit der vom Kindesvertreter beantragten Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts einverstanden. Sie betont, C._____ müsse davon ent- lastet werden, dass er für die Regelung des Besuchsrechts, den zeitlichen Rah- men des Verbleibs beim Vater und allfällige Übernachtungen die Verantwortung trage bzw. darüber entscheiden müsse. Dies könne allein derart geschehen, dass nunmehr das Besuchsrecht an einem Tag alle zwei Wochen festgesetzt werde und der Beistand fixe Übergabezeiten festlege – derzeit nach Wunsch von

- 18 - C._____ von 8:30 bis 17:30 Uhr. Der Beistand und der Kindertherapeut würden mit C._____ eine künftige Ausdehnung der Besuchszeiten thematisieren können und müssen. Hingegen dürfe diese Diskussion nicht zwischen C._____ und sei- nem Vater stattfinden (act. 268 f. passim).

E. 2.1.6 Der Berufungsbeklagte merkt in seiner Stellungnahme zur Anhörung an, die Schilderungen von C._____ liessen sich nicht zu einem klaren und nachvollzieh- baren Bild zusammenfügen. Die Äusserung, C._____ finde gemein, was am Be- suchstag vom 19. Januar 2013 abgelaufen sei, sei nicht eigenes Überlegen oder Fühlen. Erst nach der Diskussion mit der Mutter trete dieses Gefühl auf (act. 270 S. 4 ff.). Der Berufungsbeklagte reicht ferner eine Schilderung des am 19. Januar 2013 anwesenden Freundes M._____ zu den Akten. Darin wird erwähnt, C._____ habe beim Dartspielen mit ihnen gemerkt, dass die Zeit wohl nicht mehr ausrei- che, das laufende Spiel fertig zu spielen. Aus diesem Grund habe er – wie von seinem Vater vorgeschlagen – seiner Mutter telefoniert und um eine Verlängerung der Besuchszeit gebeten. Er habe eine Verlängerung von genau 20 Minuten be- kommen (act. 271/7).

E. 2.2 Die Anordnungen über den persönlichen Verkehr hat das Gericht zu treffen, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Obhut bzw. elterli- che Sorge zuteilt (vgl. Art. 275 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Zuteilung der (alleinigen) elterlichen Sorge und Obhut an die Berufungsklägerin ist, wie schon gesagt, nicht angefochten und rechtskräftig (vgl. act. 245 S. 5-6). Gemäss den Art. 273 f. ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, und das Kind selbst gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Im Vordergrund steht dabei das Kindesinteresse, zu beiden Eltern unbelastet eine Beziehung zu pflegen. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was sich auf den persönlichen Verkehr des Kindes nachteilig auswirken kann. Insbe- sondere obliegt es dem sorgeverpflichteten Elternteil, das Kind auf Besuche und Kontakte zum anderen Elternteil positiv einzustimmen und das Kind so zu fördern. Umgekehrt hat der besuchsberechtigte Elternteil den Verkehr mit dem Kind zu dessen Wohl so regelmässig zu gestalten, dass Vertrauen und eine echte Bezie- hung zwischen Kind und Elternteil wachsen bzw. gepflegt werden können. Er hat

- 19 - auch alles zu unterlassen, was dem mit der Erziehung betrauten Elternteil die entsprechenden Aufgaben erschweren kann. Der Umfang des persönlichen Verkehrs ist im Einzelfall zu bemessen, wobei den wesentlichen Umständen, insbesondere dem Alter des Kindes, seiner körper- lichen und geistigen Entwicklung sowie der Beziehung zum besuchsberechtigten Elternteil, Rechnung zu tragen ist. Weil im Zentrum des persönlichen Verkehrs das Kindesinteresse bzw. Kindeswohl steht, haben die Interessen der Eltern zwangsläufig zurückzustehen. Von beiden Eltern wird bei der Ermöglichung und der Ausübung des persönlichen Verkehrs ein gewisses Mass an Selbstlosigkeit verlangt, Verzicht und guter Wille, unter Ausklammerung ihrer allfälligen Konflikte untereinander. Es wird damit von ihnen übrigens im Wesentlichen nichts anderes verlangt als von Eltern, die beide mit ihren Kindern zusammen leben und dabei sozusagen naturgemäss gezwungen sind, ihre Interessen immer wieder hinter die der Kinder zu stellen, für die sie die Verantwortung tragen (vgl. zum Ganzen FamKomm-Scheidung-Büchler/Wirz, 2. A. Bern 2011, Art. 273 N 4 ff., 14a, 21 und Art. 274 N 2, 14 ff.; BSK ZGB I-Schwenzer, 4. A. Zürich 2010, Art. 273 N 6, 9 ff. und Art. 274 N 2 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2010, Rz. 10.156 f.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu einer einschneidenden Be- schränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürfen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Es hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn hat es ferner zu bedenken gegeben, dass für einen allfälligen Loyali- tätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen al- lerdings oftmals nicht bewusst ist, und es hat die Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hervorgehoben, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Überdies hat es auf die Erkenntnis verwiesen, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern- Kind-Verhältnisses die Beziehung zu beiden Elternteilen – für Knaben auch die

- 20 - Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur – sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielt (vgl. BGE 118 II 241 E. 2c-d, S. 242; BGE 122 III 404 E. 3a, S. 407; BGE 123 III 445 E. 3b, S. 451 f.; BGE 127 III 295 E. 4a, S. 298; BGE 130 III 585 E. 2.2.1, S. 589; BGE 131 III 209 E. 4, S. 211 f.).

E. 2.3 Die Anhörung von C._____ durch den Referenten am 21. Februar 2013 ergab zusammengefasst Folgendes: C._____ ist gerne beim Vater. Das letzte Mal hat er ihn am 22. Januar 2013 gesehen (C._____ nennt den 22. Januar 2013, meint wohl aber den Samstag,

19. Januar 2013). Da hat ihn der Vater am Morgen abgeholt. Beim Mittagessen und am Nachmittag ist noch Besuch da gewesen. Dann hat der Vater gesagt, wenn C._____ nicht länger bleibt als sonst, wird er sie (den Vater und Q._____) nie wieder sehen. Er ist dann länger geblieben; das hat ihm auch gefallen. Er fin- det es aber gemein, was der Vater gemacht hat. Zu Hause hat er mit der Mutter darüber gesprochen, und es ist ihm das dann bewusst geworden. Er ist auch nicht gerne beim Vater, wenn dieser böse über die Mutter spricht. Einmal hat der Vater etwas Blödes gesagt. Die Mutter hingegen hat noch nie so über den Vater ge- sprochen. Sie sagt nur, dass es nicht stimmt, was der Vater ihm sagt. Insofern spricht er schon mit der Mutter darüber. Neben der Mutter kann er nur noch mit Herrn D._____ über seine Situation sprechen, obwohl er bei diesem mehr spielt als Gespräche führt. Er geht alle zwei bis drei Wochen zu Herrn D._____. Er hat schon zu Herrn D._____ gesagt, er will jeweils nicht länger beim Vater bleiben. Neun Stunden genügen ihm. Länger – selbst 1,5 Stunden – sind für ihn einfach zu viel, weil er für den Besuchstag schon früh aufstehen muss und nicht ausschlafen kann. Als er das eine Mal länger beim Vater geblieben ist, war er schon etwas müde, aber da hat er einfach Angst ge- habt, dass er den Vater nie wieder sieht. Vor dem 22. Januar 2013 hat er seinen Vater ungefähr alle zwei Wochen gesehen. Sie sind beispielsweise Billard oder Dart spielen gegangen. Anschlies- send haben sie beim Vater etwas gekocht oder sie sind auswärts Essen gegan- gen. So gefällt es ihm. Nach dem Besuch vom 22. Januar 2013 will er den Vater

- 21 - aber nicht mehr allein sehen. Er will nun ein begleitetes Besuchsrecht. Er weiss, was das ist, nämlich dass sie sich an einem speziellen Ort treffen und eine Per- son dabei ist. Der Vater ist einfach netter, wenn andere Leute anwesend sind. Wenn er nach einem Besuchstag etwa um sechs Uhr nach Hause kommt, spielt er noch mit seiner Mutter oder sie schauen einen Film. Nach dem Abendes- sen geht er ins Bett (Prot. S. 13 ff.).

E. 2.4 Diese Schilderungen zeigen den Loyalitätskonflikt, in dem sich C._____ befin- det, und der ihn daran hindert, zu seinem Vater ein möglichst unbelastetes Ver- trauensverhältnis aufzubauen bzw. zu pflegen, eindrücklich auf. Die Einvernahme der vom Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang angerufenen Zeugen er- übrigt sich bereits aus diesem Grund. Dass es sich bei der in der Anhörung zum Ausdruck gebrachten Haltung und den geäusserten Wünschen hinsichtlich der Besuchstage um die eigenen Überlegungen von C._____ handelt, muss bezwei- felt werden. Erst nach dem Gespräch mit der Mutter – und damit aufgrund ihrer (eventuell unbewussten) Beeinflussung – fand C._____, es sei gemein gewesen, was der Vater gemacht habe. Gleichzeitig betont er, dass es ihm beim Vater ge- fallen habe. Unvermittelt folgt wenig später die Äusserung, C._____ habe schon zu Herrn D._____ gesagt, er wolle jeweils nicht länger beim Vater bleiben, selbst 1,5 Stunden mehr seien für ihn einfach zu viel. Diese Äusserung lässt sich nur schwer in den kindlichen Erzählfluss integrieren. Es ist einfühlbar, dass C._____ nach neun Stunden beim Vater müde ist. Nur: C._____ sagt selbst, dass er nach dem Besuchstag noch mit der Mutter spiele oder mit ihr einen Film schaue. Eine Überforderung von C._____ bei den Besuchstagen ist nicht erkennbar. C._____ kann offensichtlich nur schwer abschätzen, wie viel Zeit beim Vater für ihn genü- gend und wie viel zu viel ist. Grundsätzlich zutreffend weisen der Kindesvertreter und die Berufungsklägerin darauf hin, dass dem Willen des Kindes für die Rege- lung des Besuchsrechts grösste Bedeutung beizumessen ist. Ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht über das Besuchsrecht ist spätestens mit dem 12. Alters- jahr zu gewähren (vgl. FamKomm-Scheidung-Büchler/Wirz, Art. 274 N 14). C._____ ist 10 Jahre alt, er wirkt allerdings eher jünger (vgl. auch act. 57 S. 19 ff.; act. 112 S. 14 f.). Die Ursachen für eine Ablehnung der Ausdehnung von Be- suchskontakten – die sich auch dem Kindesvertreter wie erwähnt nur teilweise er-

- 22 - schliessen – können sodann nicht ausser Acht gelassen werden. C._____ hat in der Anhörung im Kern die Meinung der Berufungsbeklagten bestätigt, die Be- suchszeit dürfe nicht länger als bis 17:30 Uhr dauern. Im Übrigen erklärt C._____, er wünsche ein begleitetes Besuchsrecht. Bekanntlich ist dies die (frühere) Vor- stellung der Berufungsklägerin (vgl. Prot. I S. 63). Mit der – durchwegs positiven – Darstellung der Besuchstage durch C._____ lässt sich das nicht in Einklang brin- gen. Die Begleitung der Besuche ist im Berufungsverfahren kein Thema, eine Ge- fährdung des körperlichen und geistigen Wohls von C._____ durch Besuche beim Berufungsbeklagten steht nicht zur Diskussion. Ein begleiteter Besuchstreff wurde lediglich während vier Malen nach dem rund einjährigen Unterbruch der Besuche mit Vereinbarung der Parteien vom 1. November 2011 bzw. entsprechender Ver- fügung (act. 185) anberaumt. Die in der Anhörung geäusserten Wünsche von C._____ geben eins zu eins die Erwartungen der Berufungsklägerin wieder. Die Berufungsklägerin zieht denn auch im Grunde die vom Berufungsbeklagten bean- standende Unterbindung des Kontaktes zwischen ihm und C._____ im Vorfeld der Anhörung nicht in Zweifel. Nur vor diesem Hintergrund ist die ablehnende Haltung von C._____ hinsichtlich einer selbst moderaten Ausdehnung der Besuche an- lässlich der Anhörung verständlich. Dem wohl verstandenen Interesse von C._____ und seinen Bedürfnissen und wirklichen Wünschen kann mit dem blos- sen (unreflektierten) Abstellen auf den in der Anhörung geäusserten – vermeintli- chen – Willen des Kindes nicht Rechnung getragen werden.

E. 2.5 Nicht zu übergehen ist freilich, dass das mit dem angefochtenen Urteil festge- legte (die Verfügung vom 16. August 2010 bestätigende) Besuchsrecht des Beru- fungsbeklagten nicht gelebt wird und noch nie gelebt wurde. Nach einer Anord- nung des Beistands sollten die Besuche ab dem 23. Juni 2012 jeden zweiten Samstag von 08:30 Uhr bis 19:15 Uhr (statt nur bis 17:30 Uhr) stattfinden (act. 227). Selbst diese Anordnung bzw. Verlängerung des Besuchstages wurde aber nicht umgesetzt. C._____ ging und geht bis 17:30 Uhr oder gar nicht zum Vater. Übernachtungen fanden und finden bis heute nicht statt. Dazu ist anzumer- ken, dass ein Beharren des Berufungsbeklagten auf die vom Beistand angeordne- te zeitliche Regelung des Besuchstages bis 19:30 Uhr entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 235 Rz. 31) nicht den Schluss zulässt, dem Beru-

- 23 - fungsbeklagten gehe es gar nicht wirklich darum, C._____ zu sehen. Der Beru- fungsbeklagte verfolgt das durchaus berechtigte Anliegen, dass Regelungen ein- gehalten und nicht von der Berufungsklägerin nach Belieben durchkreuzt werden. Dass seit dem Ende der begleiteten Besuchstage (ab 26. Mai 2012) nur wenige Besuchskontakte stattfanden, kann nicht – jedenfalls nicht allein – dem Beru- fungsbeklagten angelastet werden. Die Kooperations- und Kompromissfähigkeit ist – das Einzelgericht hat dies zu Recht wiederholt und mit Nachdruck festgehalten (vgl. z.B. act. 112 S. 13 f., 22; act. 232 S. 14 f.) – bei beiden Parteien an einem kleinen Ort (vgl. auch nach- stehend Ziff. II/3.2). Beide Seiten scheinen mittlerweile allerdings im Grunde er- kannt zu haben, dass gegenseitige Schuldzuweisungen nicht weiterführen und die getroffenen Abmachungen bzw. Regelungen eingehalten werden müssen (vgl. act. 243 Rz. 17, S. 12; act. 268 S. 4). Zu Recht hat die Berufungsklägerin über- dies dafür gehalten, C._____ müsse davon entlastet werden, für den zeitlichen Rahmen des Besuchsrechts verantwortlich zu sein bzw. über eine Änderung oder Ausdehnung entscheiden zu müssen. Das ist zutreffend. Wird jedoch mit der Be- rufungsschrift verlangt, der zeitliche Rahmen des Besuchsrechts sei von den Wünschen C._____s abhängig zu machen, hätte das genau diese Konsequenz: Die Regelung des Besuchsrechts würde in den Willen und damit in die Verantwor- tung von C._____ gelegt. Damit würde C._____ vom Loyalitätskonflikt gegenüber den beiden Elternteilen nicht entlastet, sondern die Belastung noch verstärkt. Es gilt hier und heute, eine Vergrösserung des Loyalitätskonflikts zu verhin- dern und die – unmittelbar drohende wenn nicht gar bereits vorhandene – Ent- fremdung zwischen C._____ und seinem Vater abzuwenden. Die Beschränkung des Besuchsrechts ist, wie das Bundesgericht ausgeführt hat, eine letztlich wenig geeignete Massnahme, um der Tatsache zu begegnen, dass der Wechsel der Bezugsperson bei einem Kind Loyalitätskonflikte hervorruft. Dem zeitlichen Faktor kommt überdies hinsichtlich der Qualität einer Beziehung wesentliche Bedeutung zu. Für ein gutes Gedeihen der Vater-Kind-Beziehung braucht es einen kontinu- ierlichen Kontakt. Ein Besuchstag mit dem Vater sollte den Tagen bei der Mutter ebenbürtig sein können und daher mit einem gemeinsamen Abendessen ab- schliessen. All das spricht dafür, den – an sich von allen Seiten, insbesondere

- 24 - aber von C._____, als gut qualifizierten, funktionierenden – Kontakt zwischen Va- ter und Sohn schrittweise auszudehnen. Zu Recht benennen die Parteien und der Kindesvertreter denn auch keine Umstände, die stichhaltig eine andere Sicht ge- böten. Richtig ist zwar, wie die Berufungsklägerin geltend macht (vgl. act. 235 Rz. 29), dass es in der Verantwortung des Berufungsbeklagten liegt, C._____ nicht mit falschen Angaben bezüglich anstehender Übernachtungen und Ferien zu belasten. Ebenso zu Recht hat die Berufungsklägerin aber eingesehen, dass Übernachtungen tatsächlich anstehen und thematisiert werden müssen (act. 235 Rz. 30; act. 268 S. 4). C._____ muss schrittweise darauf vorbereitet werden. Der Kindesvertreter befürwortet zwar eine Einschränkung des Besuchsrechts auf die gelebte Übung (jeden zweiten Samstag von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr). Er hält da- bei jedoch zugleich dafür, dem Berufungsbeklagten zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, C._____ auch nach dem Abendessen zurückzubringen (act. 253). Damit geht ebenso der Kindesvertreter von einer späteren Ausdeh- nung der Besuchszeiten aus. Die Begrenzung des Besuchsrechts auf das momentan Erreichte für längere Zeit erscheint somit alles Andere als sachgerecht. Genau besehen würde die Entwicklung einer vertrauensvollen, tragfähigen Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater auf diese Weise unterbunden und jegliche familiäre Nähe zwi- schen ihnen im Keim erstickt. Dem Kindeswohl wird einzig eine gestaffelte, schrittweise Ausdehnung des zeitlichen Rahmens des Besuchsrechts gerecht, ausgehend von den eingeführten (wenn auch bisher zumeist nicht eingehaltenen) Besuchen an jedem zweiten Samstag bis 19:15 Uhr. In cirka einem halben Jahr, d.h. ab Oktober 2013 sind alle zwei Wochen Wochenend-Besuche mit Übernach- tung, d.h. Samstag, 08.30 Uhr bis Sonntag, 19.15 Uhr einzuführen. Hinzu kommt der 26. Dezember.

E. 2.6 Beizupflichten ist der Berufungsklägerin darin, dass die Besuchsbeistand- schaft nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung für den Ent- scheid über die Besuchsrechtsregelung auf den Beistand führen darf. Die Festle- gung bzw. Anpassung des Besuchsrechts obliegt ausschliesslich dem Gericht bzw. der KESB. Der Beistand hat vorab beratende (anleitende und weisende) so- wie vermittelnde Funktion hinsichtlich der Erziehung des Kindes (Art. 308 Abs. 1

- 25 - ZGB). Als besondere Aufgabe kann ihm u.a. die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK ZGB I-Breitschmid,

E. 2.7 Die dem Besuchsbeistand zukommende Stellung und Kompetenz übersteigt es ebenfalls, wenn er für C._____ und die Parteien (allenfalls notwendige) Thera- pien in die Wege leiten soll. Dem Beistand obliegt es ausserdem nicht, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu treffen. Zuständig für solche Massnahmen ist die KESB bzw. der Richter. Die dem Bei- stand in Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 2 Al. 3 und 7 des angefochtenen Urteils einge- räumten Befugnisse sind daher ebenso aufzuheben. Unnötig ist ferner der Hin- weis, dass die Aufzählung der Aufgaben des Beistands nicht abschliessend ist. Der Beistand kennt seine gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse.

E. 2.8 Der Kindesvertreter argumentiert im Weiteren überzeugend, dass eine (voll- ständige) Verweigerung eines Ferienbesuchsrechts unter den vorliegenden Um- ständen mit dem (Bundes- bzw. Kindes-)Recht nicht vereinbar und letztlich dem Kindeswohl abträglich wäre (act. 253 S. 4 f.). Das hat die Berufungsklägerin er- kannt und sich mit dem Vorschlag des Kindesvertreters (ebenfalls) in dieser Hin- sicht einverstanden erklärt (vgl. act. 268 S. 2, 4). Einem (durchschnittlichen) Feri- enbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr steht auch sonst nichts entgegen. Es rundet die vorstehende Besuchsrechts-Anordnung ab. Wie es das Einzelgericht in

- 26 - seiner Verfügung vom 16. August 2010 (act. 112 S. 24) dargetan hat, ist dabei zu beachten, dass C._____ die nötige Zeit einzuräumen ist, um sich daran zu ge- wöhnen, beim Vater bzw. "auswärts" zu schlafen. Das Ferienbesuchsrecht ist da- her erst ab dem Jahr 2014 einzuführen, wenn C._____ bereits im Rahmen des ordentlichen Besuchsrechts beim Berufungsbeklagten übernachtet hat. Diese An- gewöhnung bedarf einiger Zeit und es gilt zu berücksichtigen, dass die Ferien drei Monate im voraus anzumelden sein werden. Das rechtfertigt es, das Ferienbe- suchsrecht des Berufungsbeklagten mit dem 15. April 2013 beginnen zu lassen (erstmöglicher Termin für Ferien). Die Ferien können auch als Einzelwochen be- zogen werden. Hingegen unterläuft die vorgeschlagene Möglichkeit der Aufteilung auf einzelne Ferienbesuchstage (vgl. act. 253 S. 4 f.; act. 268 S. 2, 4) den Zweck des Ferienbesuchsrechtes, gemeinsam Ferien zu verbringen. Dem Beistand kommt nach dem vorstehend (unter Ziff. 2.7) Ausgeführten keine Befugnis zu, das Ferienbesuchsrecht einzuschränken und auf einzelne Tage aufzuteilen. Er ist aber mit der Einhaltung bzw. Überwachung desselben zu beauftragen.

E. 2.9 Auf eine besondere Regelung der Kompensation ausgefallener Besuchstage ist sodann zu verzichten. Die Berufungsklägerin hat sich der Formulierung der Besuchsanordnung durch den Kindesvertreter angeschlossen, ohne ihren diesbe- züglichen Antrag (act. 235 S. 3) zu erneuern (vgl. act. 268 S. 2 und 5). Ausgefal- lene Besuche sind – selbst ohne ausdrückliche Regelung – nämlich stets dann nachzuholen, wenn der Ausfall durch den Inhaber der elterlichen Sorge und Ob- hut zu vertreten ist. Die Grenze bildet auch hier das Kindeswohl (vgl. FamKomm- Scheidung-Büchler/Wirz, Art. 273 N 26; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 273 N 16 mit weiteren Hinweisen). 3.1 - 3.1.1 Mit der Anordnung einer ambulanten Familientherapie in Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils erklärt sich die Berufungsklägerin ausdrücklich einverstanden. Sie hält es aber für unverhältnismässig, dass der Beistand mit der Überwachung der Einhaltung dieser Auflage betraut worden ist (Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 2 Al. 6), und sie fordert, dass den Parteien die Auflage erteilt werde, bezüg- lich sämtlicher Gesprächsinhalte der Therapie Stillschweigen zu bewahren. Der Berufungsbeklagte habe nämlich die Therapie dazu missbraucht, selektiv be-

- 27 - stimmte Äusserungen des Therapeuten an die Adresse der Berufungsklägerin vor das Gericht zu tragen und sie so in ein schlechtes Licht zu rücken. Durch dieses Verhalten habe er die zwingend erforderliche Vertraulichkeit der Therapiegesprä- che unterlaufen (act. 235 Rz. 41 ff.). 3.1.2 Der Berufungsbeklagte wehrt sich in der Berufungsantwort dagegen, dass ihm im Zusammenhang mit der angeordneten Familientherapie ein "Maulkorb" verpasst werden solle. Die Berufungsklägerin strebe damit an, dass über ihr Fehl- verhalten geschwiegen werde (act. 243 Rz. 20 ff.). 3.2 Der Berufungsklägerin ist darin zu folgen, dass die Vertraulichkeit der Thera- piegespräche für den angestrebten Erfolg der Therapie unabdingbar ist. Besteht keine Garantie, dass Informationen aus einer Mediation bzw. Familientherapie nicht in einen (anschliessenden) Gerichtsprozess einfliessen, werden die Parteien sich strategisch verhalten und das Prinzip der Offenlegung missachten (vgl. Möhr- le, Mediation und mediative Techniken in der Hand des staatlichen Richters im revidierten Scheidungsrecht, AJP 1999, S. 1548). Wie bereits angesprochen, hat- te der Berufungsbeklagte im Hinblick auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 1. November 2011 beim Einzelgericht einen Bericht des Therapeuten Dr. L._____ zum Gang der Therapie beantragt. Dem Antrag konnte nicht Folge geleistet werden, da die Berufungsklägerin den Therapeuten nicht vom Berufsge- heimnis entband. In einer Eingabe an das Einzelgericht vom 26. April 2012 bezog sich der Berufungsbeklagte aber gleichwohl auf die (angebliche) Aussage von Dr. L._____, die Berufungsklägerin habe ihre Haltung hinsichtlich des Kontaktes des Sohnes zum Vater zu korrigieren (act. 210). Damit hat er den Grundsatz der Vertraulichkeit missachtet. Um den Therapiezweck nicht (noch mehr) zu gefähr- den, ist es sachgerecht und geboten, die Parteien zur Geheimhaltung der Thera- piegespräche gegenüber den Behörden zu verpflichten. Der betreffende Antrag der Berufungsklägerin ist insoweit begründet. Anzufügen bleibt dem noch, dass das Verhalten beider Parteien im einzelgerichtlichen Verfahren ihre Mühen illus- triert, ihren Konflikt von den Interessen der Kinder an einem möglichst unbe- schwerten Umgang mit beiden Eltern zu trennen (vgl. dazu vorn Ziff. II/2.2 und 2.5).

- 28 - 3.3 In besonderen Fällen mag es zulässig sein, den Besuchsbeistand damit zu beauftragen, die Einhaltung der (gerichtlich angeordneten) Therapieverpflichtung zu überwachen (vgl. BGer 5A_140/2010 vom 11. Juni 2010). Ob ein solcher Auf- trag zweckmässig und der Beistand zu dessen Erfüllung überhaupt in der Lage ist, ist eine andere Frage. Der Beistand hat keine Handhabe für die Sicherstellung der Einhaltung der Therapieverpflichtung. Die Berufungsklägerin argumentiert in- soweit zutreffend, dass eine Überwachung der Auflage zur Absolvierung einer Familientherapie (Dispositiv-Ziffer 5. des angefochtenen Urteils) nicht angezeigt ist. Die Auflage wurde zu Recht nicht mit Sanktionen bzw. Massnahmen für den Fall des Unterlassens bzw. des Abbruchs verbunden. Dazu kommt, dass es dem Beistand trotz fortlaufender Bemühungen aufgrund der bestehenden Konflikte nicht einmal gelungen ist, die festgelegten Besuchszeiten durchzusetzen. Den Beistand zusätzlich mit der Überwachung der Therapieverpflichtung zu beauftra- gen, ist daher kaum sachdienlich und damit unangemessen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt begründet.

E. 4 Unter Berücksichtigung des Teilrückzuges der Berufung durch die Berufungs- klägerin rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/5 und dem Berufungsbeklagten zu 2/5 aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem geleiste- ten Vorschuss zu beziehen, und der Berufungsklägerin ist im Umfang des ihren Kostenanteil übersteigenden Betrages der Rückgriff auf den Berufungsbeklagten einzuräumen. Entsprechend der Kostenauflage ist dem Berufungsbeklagten eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung (ohne Zuschlag, die zusätzlichen Eingaben betref- fen ausschliesslich die Kinderbelange) zuzusprechen. Die Grundgebühr berech- net sich nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 AnwGebV. Die volle Grundgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklag- ten daher mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Der Ersatz der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und ist daher nicht zuzusprechen.

- 30 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Berufungsantrag Ziffer 4. abgeschrie- ben. Demgemäss ist das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. August 2012 ebenfalls in Bezug auf Dis- positiv-Ziffer 9 in Rechtskraft erwachsen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 sowie Ziffer 6 zweiter Absatz des einzelgerichtlichen Urteils vom 2. August 2012 aufgehoben und durch die folgende Fassungen ersetzt: "4. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ je- den zweiten Samstag von 08.30 Uhr bis 19:15 Uhr, ab 1. Oktober 2013 jedes zweite Wochenende von Samstag, 08.30 Uhr bis Sonntag, 19.15 Uhr, sowie jährlich am 26. Dezember, von 09.00 Uhr bis 19.15 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, C._____ ab dem
  4. April 2014 für 14 Tage pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien können als Einzelwochen bezogen werden. Der Ge- suchsteller ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin und C._____ abzusprechen.
  5. Beide Gesuchsteller werden verpflichtet, und es wird ihnen die Auflage erteilt, so lange sich dies als notwendig erweist, gemein- sam eine ambulante Familientherapie (einstweilen ohne C._____) bei einem Therapeuten ihrer gemeinsamen Wahl zu absolvieren. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, gegenüber den Behörden über die Gesprächsinhalte der Familientherapie Stillschweigen zu wahren.
  6. […] - 31 - Dem Beistand werden folgende besondere Befugnisse einge- räumt, und er wird beauftragt: - die Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil in der Sorge um das Kind zu beraten und mit Rat und Tat zu unterstüt- zen; - das Kind C._____ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und Massnahmen zur Stärkung des Selbstbewusstseins des Kindes einzuleiten; - auf die korrekte Durchführung des gerichtlich festgelegten Besuchs- und Ferienbesuchsrechts durch die Parteien ein- zuwirken." Im Übrigen wird die Berufung – soweit nicht durch Rückzug erledigt – abgewiesen.
  7. Die einzelgerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 12-14) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
  9. Die Kosten für die Vertretung des Kindes im Berufungsverfahren werden nach Eingang der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit sepa- ratem Entscheid festgesetzt.
  10. Die zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes, werden der Berufungsklägerin zu drei Fünfteln und dem Beru- fungsbeklagten zu zwei Fünfteln auferlegt und aus dem von der Berufungs- klägerin geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 10'000.-- bezogen. Der Be- rufungsklägerin wird im Umfang des ihren Kostenanteil übersteigenden Be- trages der Rückgriff auf den Berufungsbeklagten eingeräumt.
  11. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu be- zahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie den Verfahrensbeteiligten C._____, an den Beistand R._____, Jugendsekretariat - 32 - S._____, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirks- gerichtes Winterthur und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Einzelgericht zurück.
  13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hätte nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC120033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. V. Seiler. Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, bei der Mutter A._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. August 2012; Proz. FE080455 Rechtsbegehren: "Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden, unter Regelung der Nebenfolgen." Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. August 2012 (act. 232 S. 35 ff.):

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2003, wird unter der alleinigen elterlichen Sor- ge der Gesuchstellerin belassen. Die Gesuchsteller werden auf Art. 275a ZGB hingewiesen. Art. 275a ZGB lautet wie folgt: 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes be- nachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, an- gehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie nament- lich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterli- chen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

3. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2003, wird unter der Obhut der Gesuch- stellerin belassen.

4. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ jedes zweite Wochenende sowie jährlich am 26. Dezember auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, den Sohn C._____ während 14 Tagen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

- 3 - Die Ausdehnung oder Einschränkung des Besuchsrechts durch den Beistand bleibt vorbehalten.

5. Beide Gesuchsteller werden verpflichtet und es wird ihnen die Auflage er- teilt, so lange sich dies als notwendig erweist, gemeinsam eine ambulante Familientherapie (einstweilen ohne C._____) bei einem Therapeuten ihrer gemeinsamen Wahl zu absolvieren.

6. Die mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 9. März 2007 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, welche mit Verfügung vom 12. März 2010 auf eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ausgedehnt wurde, wird aufrechterhalten. Dem Beistand werden folgende besondere Befugnisse eingeräumt und er wird beauftragt:

- die Eltern, bzw. den sorgeberechtigten Elternteil in der Sorge um das Kind zu beraten und mit Rat und Tat zu unterstützen

- das Kind C._____ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und Massnahmen zur Stärkung des Selbstbewusstseins des Kin- des einzuleiten

- allfällige notwendige Therapien für C._____ (z.B. Spieltherapie, Therapie bei Dr. med. D._____) und für die Eltern in die Wege zu leiten und die Einhaltung der Therapietermine zu überwachen

- die für die korrekte Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen Mo- dalitäten (Anfang und Ende der einzelnen Besuchstage, Übergabemoda- litäten, etc.) festzulegen

- das Besuchsrecht des Gesuchstellers im Bedarfsfall einzuschränken oder auszudehnen

- die Einhaltung der Auflage, wonach die Gesuchsteller eine Familienthe- rapie (einstweilen ohne C._____) durchzuführen haben, zu überwachen

- bei einer Gefährdung des Kindeswohls einzugreifen und die notwendigen Massnahmen zu treffen unter dem Hinweis darauf, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'000.– zuzüglich allfällige Kinder-, resp. Familienzulagen zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung des Soh- nes, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus zahlbar an die Gesuchstellerin, solange der Sohn in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Diese Unterhaltsbeiträge werden folgender Indexierung unterstellt:

- 4 - "Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenprei- se des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende Juli 2012. Sie werden jeweils mit Wirkung ab 1. Februar jeden Jahres der seit Ende Juli 2012 eingetre- tenen Indexveränderung nach folgender Formel angepasst, erstmals per 1. Feb- ruar 2014: Neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil x Indexstand Ende Vorjahr Indexstand Ende Juli 2012"

8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die beiden Disney-Original- Plakate (Micky und Donald) herauszugeben. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind.

9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezah- len:

- Fr. 6'180.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit April 2013

- Fr. 4'230.– ab Mai 2013 bis und mit April 2019 zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Beläuft sich der Dividendenanteil der Gesuchstellerin aus der E._____ GmbH pro Kalenderjahr auf durchschnittlich mehr als Fr. 4'250.–/Monat, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag rückwirkend um den Fr. 4'250.– übersteigenden Betrag. Diese Unterhaltsbeiträge und der Betrag von Fr. 4'250.– unterstehen der gleichen Indexierung wie die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____. Im Mehrumfang und in Bezug auf die beantragte Dauer der Unterhaltsbei- träge bis zum Erreichen des AHV-Alters des Gesuchstellers wird der An- trag der Gesuchstellerin auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen abge- wiesen.

10. Diesen Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller zugrunde: Einnahmen Gesuchstellerin:

- bei Rechtskraft des Scheidungsurteils: Fr. 4'434.– (Dividende E._____ GmbH von Fr. 4'250.–; Vermögensertrag Fr. 184.–)

- ab Mai 2013: Fr. 6'384.– (Dividende E._____ GmbH von Fr. 4'250.–; Vermögensertrag Fr. 184.–; 50 % Erwerbseinkommen Fr. 1'950.–)

- 5 - Einnahmen Gesuchsteller:

- ca. Fr. 15'000.– netto (Nettoeinkommen Fr. 10'538.75; Dividende E._____ GmbH Fr. 4'250.–; zuzüglich Vermögensertrag) Vermögen Gesuchstellerin:

- ca. Fr. 255'000.– (nach Angaben der Gesuchstellerin) zuzüglich Ge- nossenschaftsanteil E._____ GmbH Vermögen Gesuchsteller:

- ca. Fr. 600'000.– (Annahme) zuzüglich Genossenschaftsanteil E._____ GmbH gebührender Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 12'617.– gebührender Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'250.–

11. Es wird die je hälftige Teilung der von den Gesuchstellern nach dem Frei- zügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermitteln- den Austrittsleistung des anderen Ehegatten angeordnet. Zur Durchführung der Teilung wird das Verfahren nach Rechtskraft an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, unter Be- kanntgabe folgender Angaben:

- Datum der Eheschliessung: tt. September 2002

- Datum der Ehescheidung: 2. August 2012

- aktuelle Vorsorgeeinrichtung Gesuchsteller: F._____ Pensionskasse für KMU, … [Adresse], Eintritt per 1. Januar 2012 (act. 208, act. 213). Gemeldete Austrittsleistung per 31. Mai 2012 total Fr. 179'495.40 (act. 213)

- gemeldete voreheliche Austrittsleistungen Gesuchsteller: durch Vorversicherer (bis Ende Dezember 2011) G._____ AG, … [Adres- se] gemeldet:

- eingebracht durch H._____: Fr. 8'891.–, hievon Fr. 6'058.– voreheliche Austrittsleistung (act. 203/4)

- Fr. 54'416.– durch I._____, … [Adresse]; hievon vorehelich Fr. 54'416.– (act. 208; act. 205/8 u. 205/9)

- 6 -

- Weitere aktuelle Vorsorgeeinrichtung Gesuchsteller G._____ AG, … [Adresse] (Freizügigkeitsversicherung Police Nr. …) gemeldete Austrittsleistung per 30. April 2004: Fr. 17'251.–, hievon wäh- rend der Ehe erworben Fr. 542.– (act. 208 u. 209/1)

- Aktuelle Vorsorgeeinrichtung Gesuchstellerin:

- J._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse]; gemeldetes Guthaben per

26. Januar 2012: Fr. 77'856.80 (act. 201/4)

- Gemeldete Austrittsleistung Gesuchstellerin bei Heirat durch Vorversicherer, G._____ AG, … [Adresse] (act. 214 u. 218) gemel- det: Fr. 21'223.– (aufgezinst bis 31.12.2011)

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'326.85 Barauslagen Fr. Kosten Kindesvertreter (ausstehend) (…)

13. Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.

14. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen. 15./16. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 235):

1. Ziff. 4 und Ziff. 6, zweiter Absatz, des Dispositivs des vorinstanzli- chen Urteils vom 2. August 2012 (Geschäfts-Nr. FE080455) seien vollumfänglich aufzuheben und durch die folgende Fassung zu er- setzen:

4. Der Gesuchsteller (der Berufungsbeklagte) wird berechtigt er- klärt, den Sohn C._____ jeden zweiten Samstag von 08.30 Uhr bis 17.30 Uhr sowie jährlich am 26. Dezember, 08.30 Uhr bis 17.30 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 7 - Ausgefallene Besuchstage werden nur nachgeholt, wenn die Gründe dafür bei der Berufungsklägerin als lnhaberin der elterli- chen Sorge liegen. Nicht als solche Gründe gelten Ausfälle we- gen Ferienabwesenheiten der Berufungsklägerin bzw. von C._____ oder wegen Krankheit von C._____. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts erfolgt nur auf ausdrückli- chen Wunsch von C._____.

6. (zweiter Absatz): Dem Beistand werden folgende besondere Befugnisse einge- räumt und er wird beauftragt:

- die Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil in der Sorge um das Kind zu beraten und mit Rat und Tat zu unterstützen

- das Kind C._____ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und Massnahmen zur Stärkung des Selbstbewusstseins des Kindes einzuleiten

2. Ziff. 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 2. August 2012 (Geschäfts-Nr. FE080455) sei vollumfänglich aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen:

5. Beide Gesuchsteller werden verpflichtet und es wird ihnen die Auflage erteilt, so lange sich dies als notwendig erweist, gemein- sam eine ambulante Familientherapie (einstweilen ohne C._____) bei einem Therapeuten ihrer gemeinsamen Wahl zu absolvieren. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, gegenüber den Behörden über die Gesprächsinhalte der Familientherapie strik- tes Stillschweigen zu wahren.

3. C._____ sei zur Frage des Besuchsrechts, namentlich zu dessen Umfang, im Sinne von Art. 298 ZPO in geeigneter Weise anzuhö- ren.

4. Ziff. 9, vierter Absatz, des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 2. August 2012 (Geschäfts-Nr. FE080455) sei vollumfänglich aufzuheben und der erste Absatz von Disp. Ziff. 9 sei durch folgen- de al. 3 zu ergänzen:

- Fr. 2'280.00 ab Mai 2019 bis zum Erreichen des AHV-Alters des Gesuchstellers"

5. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. K._____ in der Höhe von Fr. 16'326.85 seien, auch nicht anteilsmässig, nicht der Berufungsklägerin aufzuerlegen, sondern in dem auf die Berufungsklägerin entfallenden Anteil vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten.

- 8 - des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (act. 243):

1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin und Be- rufungsklägerin. des Kindesvertreters (act. 253): Ziff. 4 und Ziff. 6, zweiter Absatz, des Dispositivs des vorinstanzlichen Ur- teils vom 2. August 2012 seien vollumfänglich aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen:

4. Der Gesuchsteller (der Berufungsbeklagte) wird berechtigt er- klärt, den Sohn C._____ jeden zweiten Samstag sowie jährlich am 26. Dezember auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Mit der Festlegung der genauen Übergabe- und Rückgabezeiten des Kindes beziehungsweise Übergabe- und Rückgabemodalitäten im Einzelnen wird der Beistand beauf- tragt. Ferner wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, den Sohn C._____ während 14 Tagen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beistand bestimmt in Absprache mit dem Gesuchsteller Übergabe- und Rückgabezeiten des Kindes beziehungsweise Übergabe- und Rückgabemodalitäten. Er ist dabei berechtigt, das Ferienbesuchsrecht aufzuteilen, auch in einzelne Ferienbe- suchstage.

6. (zweiter Absatz): Dem Beistand werden folgende besondere Befugnisse einge- räumt und er wird beauftragt:

- die Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil in der Sorge um das Kind zu beraten und mit Rat und Tat zu unterstützen;

- das Kind C._____ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und Massnahmen zur Stärkung des Selbstbewusstseins des Kindes einzuleiten;

- Die für die korrekte Durchführung des Besuchs- und Ferien- besuchsrechtes erforderlichen Modalitäten (Anfang und Ende der einzelnen Besuchs- und Ferienbesuchstage, Übergabe- modalitäten etc.) festzulegen.

- 9 - Erwägungen: I. (Übersicht, Prozessgeschichte, verfahrensrechtliche Fragen)

1. Die Parteien haben am tt. September 2002 in … (TG) geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2003, hervorgegangen. Seit dem

14. April 2006 leben die Parteien getrennt. Davon wurde am 9. März 2007 im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gerichtlich Vormerk genommen (vgl. act. 6/40 S. 19). Im Endentscheid des Eheschutzverfahren wurde am 9. März 2007 C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend nur: die Berufungsklägerin) gestellt. Ferner wurde zwecks Sicherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Gesuchsteller sowie Berufungsbeklagten (nachfolgend nur: der Berufungsbeklagte) eine Beistandschaft i.S. des Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (a.a.O., S. 19 f.).

2. Anfangs Dezember 2008 reichten die Parteien beim Einzelgericht ein gemein- sames Scheidungsbegehren ein. Einigkeit bestand indessen nur im Scheidungs- punkt (vgl. act. 2). Das zeigt sich am weiteren Verlauf des Prozesses vor der ers- ten Instanz bis zu deren Urteil vom 2. August 2012. Für Einzelheiten dazu kann auf die einlässlich dargestellte Prozessgeschichte im erstinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (vgl. act. 232, dort S. 2 ff.). Hier genügen einige wenige Hinweise. 2.1 Am 8. April 2009 fanden die Anhörung der Parteien und die Hauptverhandlung statt. Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung kam es erst im November 2011, zu letzten Stellungnahmen der Parteien u.a. zum Vorsorgeausgleich und zu Kinder- belangen im Mai und Juni 2012. Zwischenzeitlich waren u.a. Wechsel in den Rechtsvertretungen zu verzeichnen und wurden Gesuche der Berufungsklägerin um Erlass (bzw. später Abänderung) vorsorglicher Massnahmen behandelt; der letzte Entscheid dazu datiert vom 2. August 2012 (vgl. act. 231). 2.2 Wiederholt hatte sich das Einzelgericht zudem mit Anordnungen zu den Kin- derbelangen zu befassen:

- 10 - Im August 2009 wurde ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, das sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern, der Sorgerechtszuteilung und der Ausgestaltung der Besuchsrechtsregelung auszusprechen hatte. Das Gutachten (act. 57) ging Ende Februar 2010 beim Einzelgericht ein. Im März 2010 wurde die bereits im Jahre 2007 errichtete Beistandschaft für C._____ erweitert. Ende März 2010 wurde C._____ vom Einzelgericht angehört (act. 69). Hernach wurde ihm zur Wahrung seiner Interessen ein Prozessbeistand i.S.v. aArt. 146 ZGB (heute: Art. 299 ZPO) bestellt. Mitte August 2010 wurde C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsklägerin gestellt und das Besuchsrecht des Berufungsklägers neu geregelt bzw. letztlich auf ein sog. gerichtsübliches Be- suchsrecht (jedes zweite Wochenende, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht) aus- gedehnt, sobald sich der Beistand vom Vorhandensein einer adäquaten Über- nachtungsmöglichkeit für C._____ beim Berufungsbeklagten überzeugt habe (vgl. act. 135). Die betreffende Verfügung vom 16. August 2010 (act. 112) blieb unan- gefochten. Die erweiterte Besuchsrechtsreglung konnte indessen nur beschränkt um- gesetzt werden – ab dem 4. Dezember 2010 fanden trotz Bemühungen des Bei- standes keine Besuche mehr statt. Das Einzelgericht wurde davon im Frühjahr 2011 unterrichtet (vgl. act. 135 und 140) und forderte deshalb die Parteien nach weiteren Abklärungen auf, eine Familientherapie (ohne Teilnahme von C._____) zu besuchen und einen gemeinsamen Therapeuten zu bestimmen. Schon letzte- res gelang den Parteien nicht; das Einzelgericht empfahl ihnen daraufhin Dr. phil. L._____ als möglichen Therapeuten. Im Hinblick auf die Fortsetzung der Haupt- verhandlung am 1. November 2011 beantragte der Berufungsbeklagte einen Be- richt des Therapeuten zum Gang der Therapie. Die Berufungsklägerin entband Dr. L._____ vom Berufsgeheimnis allerdings nicht; daher wurde dem Gericht auch nichts berichtet (vgl. act. 161, 165a, 168 und 172). Der Beistand lieferte hingegen einen Bericht ab (vgl. act. 171). Am 1. November 2011 wurde bezüglich des Be- suchsrechts eine Vereinbarung geschlossen und genehmigt, wonach das Be- suchsrecht für vier Mal (4. Dezember 2011, 8. Januar 2012, 5. Februar 2012 und

4. März 2012) begleitet ausgeübt werde und vorläufig keine Übernachtungen von C._____ beim Berufungsbeklagten stattfänden. Dem Beistand wurde gleichzeitig

- 11 - die Befugnis eingeräumt, das Besuchsrecht nach Rücksprache mit allen Beteilig- ten wieder im Sinne der Verfügung vom 16. August 2010 auszudehnen (vgl. act. 180).

3. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 14. September 2012 rechtzeitig erho- ben. Nachdem die Berufungsklägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet hatte, wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur schriftlichen Beant- wortung der Berufung angesetzt. Mit Schriftsatz vom 14. November 2012 wurde die Berufungsantwort erstattet. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel war damit abgeschlossen. Das wurde den Parteien mit näher begründetem Beschluss vom 23. November 2012 angezeigt, unter Zustellung eines Doppels der Beru- fungsantwort an die Berufungsklägerin. In der Hauptsache wurde im Beschluss vom 23. November 2012 jedoch vorgemerkt, in welchem Umfang das Urteil des Einzelgerichts vom 2. August 2012 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen war. Für Einzelheiten kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf diesen Beschluss verwiesen werden (act. 245). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (act. 249) wurde dem Vertreter von C._____ die Möglichkeit geboten, sich zu den im Berufungsverfahren zwischen den Parteien noch strittigen Kinderbelangen (Besuchsrecht) schriftlich zu äussern. Die Möglichkeit nutzte er mit einer Eingabe am 17. Dezember 2012 (act. 253). Die Kammer erachtete in der Folge die Anhörung von C._____ als geboten, wies die Parteien sowie den Vertreter von C._____ mit Schreiben des Referenten vom

14. Januar 2013 darauf hin (vgl. act. 254/1-3) und setzte in der Folge den Anhö- rungstermin fest (vgl. act. 255 f.). Die Anhörung fand am 21. Februar 2013 statt (vgl. Prot. S. 13 ff.). Anfangs Februar 2013 beschwerte sich der Berufungsbeklag- te über Störungen in der Besuchsrechtabwicklung bzw. das Unterbinden des Kon- taktes zwischen Vater und Sohn vor der Anhörung des Sohnes (vgl. act. 258) un- ter Hinweis auf Mailverkehr zwischen den Parteien (vgl. act. 259/6). Mit Verfügung vom 6. März 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine allfällige schriftli- che Stellungnahme zu act. 253 (Stellungnahme des Kindesvertreters) einzu- reichen. Ferner wurde den Parteien sowie dem Kindesvertreter Frist angesetzt, um zum Ergebnis der Anhörung von C._____ Stellung zu nehmen. Der Beru-

- 12 - fungsklägerin sowie dem Kindesvertreter wurde zudem Frist angesetzt, um eine allfällige schriftliche Stellungnahme zur neuen Eingabe des Berufungsbeklagten (act. 258 und 259/6) einzureichen (act. 265). Der Vertreter von C._____ äusserte sich mit Eingabe vom 12. März 2013 zur Kindesanhörung und zur Eingabe des Berufungsbeklagen (act. 267). Die Stellungnahmen der Parteien zur Stellung- nahme des Kindesvertreters und zur Anhörung von C._____ erfolgten rechtzeitig am 18. März 2013 (act. 268 und 270). Die Berufungsbeklagte nahm zudem zur Eingabe des Berufungsbeklagten Stellung (act. 268 S. 3 f.). Am 25. März 2013 wurden die Doppel von act. 267 und act. 270 der Berufungsklägerin, die Doppel von act. 268 und act. 270 dem Kindesvertreter und die Doppel von act. 267 und act. 268 dem Berufungsbeklagten zugestellt (act. 272/1-3 und act. 273/1-3). Das Berufungsverfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

4. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung und den ergän- zenden kantonalen Erlassen dazu (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Einzelgericht hatte sein Verfahren noch nach dem kantonalen Prozessrecht durchzuführen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), weshalb eine allenfalls erforderliche Überprüfung seines Verfahrens nach diesem Prozessrecht zu erfolgen hat. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1.1 Die Berufung richtet sich, wie bereits kurz angesprochen wurde, nur gegen einzelne Punkte des Urteils vom 2. August 2012. In der Sache verlangt wird ers- tens eine von Dispositiv-Ziffer 4 des einzelgerichtlichen Urteils abweichende Neu- regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Berufungsbe- klagten (vgl. act. 235 S. 2 f.), zweitens eine Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 6 des einzelgerichtlichen Urteils geregelten Aufgaben/Befugnisse des Beistandes, der u.a. für die Überwachung des persönlichen Verkehrs von C._____ und des-

- 13 - sen Vater eingesetzt wurde, sowie drittens die Ergänzung einer Weisung des Ein- zelgerichts an die Parteien zur Durchführung einer Familientherapie gemäss Dis- positiv-Ziffer 5 des einzelgerichtlichen Urteils (vgl. a.a.O., S. 3). Viertens wird in der Berufungsschrift eine Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 9 des einzelgerichtli- chen Urteils beantragt, welche nachehelichen Unterhalt der Berufungsklägerin be- trifft (a.a.O.). Daneben stellte die Berufungsklägerin noch weitere Anträge (vgl. act. 235 S. 3 f.), allerdings nicht zur Sache (die Anträge sind entweder prozessualer Natur oder richten sich gegen die Festsetzung der Gerichtskosten im einzelgerichtlichen Urteil). 1.2 Die Berufungsklägerin liess am 18. März 2013 den Rückzug der mit der Beru- fungsschrift gestellten Anträge Ziffer 4. (nachehelicher Unterhalt), Ziffer 5. (Kosten des Gutachtens als Teil der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung) und Ziffer 6. (Eventualantrag auf Rückweisung) erklären (act. 268). Der Rückzug der Berufung in der Sache bewirkt, dass das einzelgerichtliche Urteil auch bezüglich der Rege- lung des nachehelichen Unterhalts in Dispositiv-Ziffer 9 rechtskräftig geworden ist. Das Verfahren ist daher insoweit abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). In der Sache zu behandeln sind noch das Besuchsrecht einschliesslich der Befugnisse des Beistandes und die beantragte Ergänzung der Therapieverpflich- tung.

2. Zur Begründung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten verwies das Einzelgericht im Wesentlichen auf sei- ne Verfügung vom 16. August 2010 (act. 112). Anlass, an der verfügten Regelung etwas zu ändern, bestehe nur insoweit, als dass der Gesuchsteller dem Sohn C._____ nunmehr eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stel- len könne (act. 135 S. 2), so dass im Zusammenhang mit den Übernachtungen aus gerichtlicher Sicht das Besuchsrecht nicht mehr einzuschränken sei. Dem Gesuchsteller sei daher ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Er sei berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende sowie jährlich am

26. Dezember auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm ein Ferienbesuchsrecht während 14 Tagen pro Jahr einzuräumen.

- 14 - Die Ausdehnung oder Einschränkung des Besuchsrechts durch den Beistand sei vorzubehalten (act. 232 S. 13 ff.). Das Einzelgericht befasste sich insbesondere in der Verfügung vom 16. Au- gust 2010 mit den Kinderbelangen, wobei es einlässlich auf die Anträge der Par- teien und des Kindesvertreters sowie auf das kinderpsychiatrische Gutachten von Dr. med. K._____ und die weiteren Berichte und Erhebungen einging (act. 112 S. 8 ff.). Die gutachterliche Empfehlung, C._____ vorübergehend fremd zu plat- zieren, um ihn aus dem elterlichen Spannungsfeld herauszunehmen (vgl. act. 57 S. 28, 30), erachtete es aber als unverhältnismässig. Es räumte der Berufungs- klägerin die elterliche Sorge und Obhut über C._____ ein – unter Aufrechterhal- tung der Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft – und legte den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Berufungsbeklagten fest (act. 112 S. 16 ff., 23 f.). Um hier die Wiederholung der einzelgerichtlichen Ausführungen im Detail zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen des Einzelgerichts ver- wiesen, auf die sich ebenfalls das angefochtene Urteil zutreffend abstützt. 2.1 - 2.1.1 Mit der Berufung wird im Wesentlichen kritisiert, die Regelung des Be- suchsrechts im angefochtenen Urteil sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. C._____ geniesse den Kontakt zu seinem Vater, habe aber zu wenig Vertrauen, als dass er bereit sei, die Besuche bis um 19:15 Uhr auszudehnen. Grund dafür sei, dass der Berufungsbeklagte C._____ immer wieder gesagt habe, er werde schon bald bei ihm übernachten, mit ihm Ferien verbringen und C._____ werde bald ganz bei ihm wohnen. Für die ganze Besuchsrechtsproblematik sei nicht ein Elternkonflikt verantwortlich, sondern ausschliesslich das Verhalten des Beru- fungsbeklagten. Mit dem beantragten Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 08:30 bis 17:30 Uhr und am 26. Dezember von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr bestün- den gute Chancen, dass eine Beruhigung der angespannten Situation eintreten könne. Diesfalls bestehe auch die Chance, dass C._____ dann einmal aus freien Stücken mehr Zeit mit dem Berufungsbeklagten verbringen wolle. Das Einzelge- richt verletze mit der Besuchsrechtsregelung zudem die gesetzliche Kompe- tenzausscheidung zwischen Gericht und Vormundschaftsbehörde bzw. Beistand. Dem Beistand könne nicht die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters die Besuchsordnung festzulegen bzw. zu ändern (act. 235 Rz. 9 ff.).

- 15 - 2.1.2 Der Berufungsbeklagte wendet im Wesentlichen ein, bekanntlich nehme die Berufungsklägerin manipulativ auf C._____ Einfluss. Die Behauptung, C._____ sei nicht bereit, die Besuche bis um 19:15 Uhr auszudehnen, falle auf die Beru- fungsklägerin zurück. Die Übertragung der Kompetenz auf den Beistand, das Be- suchsrecht im Bedarfsfall einzuschränken oder auszudehnen sei rechtmässig, notwendig und angemessen. Die Bestimmung sei im Lichte der gerichtlich festge- legten – dem Kindeswohl entsprechenden – Grundordnung zu verstehen; die Grundordnung werde dadurch nicht tangiert. Mit Bezug auf die von der Beru- fungsklägerin beantragte Anhörung von C._____ erneuert der Berufungsbeklagte sodann vorsorglich seinen Antrag, das Zeugnis von M._____, N._____, Dr. med. O._____ und P._____ abzunehmen. Die angerufenen Zeugen würden das gute Verhältnis zwischen Vater und Sohn wie auch den Loyalitätskonflikt, in dem C._____ sich befinde, kennen (act. 243 Rz. 11 ff.). 2.1.3 Der Kindesvertreter verweist zunächst auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach das Besuchsrecht selbst in Konfliktfällen im üblichen Umfang einzuräumen sei. C._____ selber weise aber eine Ausdehnung der Besuchstage über 17:30 Uhr hinaus oder gar Übernachtungen beim Berufungsbeklagten klar und sehr bestimmt von sich. Er begründe dies damit, dass der Tag ohnehin schon lang sei. Diese Begründung erschliesse sich ihm − dem Kindesvertreter − nur teilweise. Die Haltung von C._____ erscheine jedoch gefestigt und ernsthaft, be- stätigt gegenüber dem Kindertherapeuten, der Mutter und dem Kindesvertreter. Bei dieser Situation sei die Suche nach den effektiven Gründen für diese Haltung und daraus abzuleitende Schuldzuweisungen wenig weiterführend. Für die nächs- te Zukunft sei von dieser Haltung auszugehen, und es sei dem Wunsch von C._____ auf ein eingeschränktes Besuchsrecht (ein Tag von 08:30 bis 17:30 Uhr) zu entsprechen. Dies ermögliche einerseits einen regelmässigen Kontakt mit dem Vater und nehme andererseits auf die Wünsche und Bedürfnisse von C._____ Rücksicht. Das Besuchsrecht sei so anzuordnen und nicht in die Kompetenz des Beistands zu geben. Ebenso wenig sei die Ausdehnung des Besuchsrechts aber in die Kompetenz resp. Verantwortung von C._____ zu legen. Im Streitfall habe darüber vielmehr wiederum der Richter auf entsprechendes Begehren der Eltern bzw. des Beistands zu entscheiden. Den Kindseltern müsse aber einmal mehr

- 16 - ausdrücklich erklärt werden, dass die Kind-Elternbeziehung zu beiden Elternteilen gelebt werden müsse. Des weiteren hält der Kindesvertreter fest, dass trotz verschiedenster Be- mühungen das gegenwärtig gelebte, minimale Besuchsrecht (jeden zweiten Samstag von 08:30 bis 17:30 Uhr, keine Übernachtungen, kein Ferienbesuchs- recht) das äusserste Entgegenkommen von C._____ darstelle, decke sich eigent- lich nicht mit dem wohlverstandenen Interesse eines durchschnittlichen, heran- wachsenden Jugendlichen. Aus diesem Grunde erscheine es von zentraler Be- deutung, dass die Beistandschaft beibehalten werde und der Auftrag, C._____ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und Massnahmen zur Stärkung seines Selbstbewusstseins einzuleiten, nicht toter Buchstabe blei- be. Es erscheine weiter zulässig und angemessen, dem Beistand die zeitliche Regelung des Besuchstages zu überlassen, wobei von der bisherigen Regelung (08:30 Uhr bis 17:30 Uhr) auszugehen sei und diese hernach auszuweiten, um dem Berufungsbeklagten zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, C._____ nach dem Abendessen zurückzubringen. Eine vollständige Verweige- rung des Ferienbesuchsrechts hält der Kindesvertreter für bundesrechtswidrig. Handkehrum sei die kategorische Weigerung von C._____, im jetzigen Zeitpunkt beim Berufungsbeklagten zu übernachten, nicht einfach unbeachtlich. Es erschei- ne angemessen, das im angefochtenen Urteil gewährte Ferienbesuchsrecht von 14 Tagen aufzunehmen und zu bestätigen. Indessen sei dem Beistand, ausge- hend von diesem Ferienrahmen, die Kompetenz einzuräumen, zu entscheiden, inwieweit das Ferienbesuchsrecht während einzelnen Tagen, zu einem späteren Zeitpunkt in kürzeren mehrtägigen Abschnitten bzw. in einer letzten Phase ohne Einschränkungen auszuüben sei (act. 253 S. 2 ff.). 2.1.4 In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 4. Februar 2013 schil- dert der Berufungsbeklagte im Hinblick auf die Anhörung von C._____, die Beru- fungsklägerin habe gewünscht, dass der Besuchstag vom tt. Februar 2013 wegen ihres Geburtstages entfallen solle. Der Berufungsbeklagte sei damit einverstan- den gewesen, habe jedoch einen alternativen Vorschlag gewünscht. Am

2. Februar 2013 habe sich das dutzendfach erlebte Spiel wiederholt. Die Beru-

- 17 - fungsklägerin habe sich mit C._____ in der Wohnung aufgehalten. Als der Beru- fungsbeklagte C._____ habe abholen wollen, habe die Berufungsklägerin nicht auf das Läuten reagiert. Vorgängig habe der Berufungsbeklagte keine Information erhalten, dass der Besuchstag nicht stattfinden könne. Versuche, C._____ telefo- nisch zu kontaktieren seien ebenfalls vergeblich gewesen; die Berufungsklägerin verbiete C._____ in diesen Situationen jeweils, das Telefon abzunehmen. Diese Machenschaften hätten den Gutachter zur Empfehlung geführt, C._____ fremd zu platzieren. Er habe die Berufungsklägerin als in hohem Masse manipulativ be- zeichnet. Es liege auf der Hand, dass die Berufungsklägerin vor der Anhörung keine positiven Erlebnisse von C._____ mit dem Vater wünsche. Ein solches ha- be sich nämlich am Besuchstag vom 19. Januar 2013 ergeben: C._____ habe von sich aus die Berufungsklägerin angerufen und erklärt, er wolle noch länger beim Berufungsbeklagten bleiben (act. 258 S. 1 f.). 2.1.5 In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2013 hält die Berufungsklägerin dazu fest, nachdem C._____ nunmehr angehört worden sei und seine Haltung zum Ausdruck gebracht habe, müsse nicht weiter auf die Vorbringen des Berufungs- beklagten eingegangen werden. Die Anhörung habe gezeigt, dass C._____ gut in der Lage sei, sich zu seinen Bedürfnissen und Wünschen hinsichtlich Kontakten mit dem Vater zu äussern. Die Feststellung des Kindesvertreters hinsichtlich des gefestigten Willens von C._____ habe sich anlässlich der Anhörung erneut bestä- tigt. Die Sicht von C._____ sei zu berücksichtigen. Seit dem Besuchstag vom

19. Januar 2013 habe die Berufungsklägerin wiederholt versucht, ein Gespräch mit dem Berufungsbeklagten und dem Beistand anzuberaumen, um die Situation zu klären und Lösungen für die Zukunft zu suchen. Ihre Bemühungen widerlegten die Unterstellungen des Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin erklärt sich im Übrigen mit der vom Kindesvertreter beantragten Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts einverstanden. Sie betont, C._____ müsse davon ent- lastet werden, dass er für die Regelung des Besuchsrechts, den zeitlichen Rah- men des Verbleibs beim Vater und allfällige Übernachtungen die Verantwortung trage bzw. darüber entscheiden müsse. Dies könne allein derart geschehen, dass nunmehr das Besuchsrecht an einem Tag alle zwei Wochen festgesetzt werde und der Beistand fixe Übergabezeiten festlege – derzeit nach Wunsch von

- 18 - C._____ von 8:30 bis 17:30 Uhr. Der Beistand und der Kindertherapeut würden mit C._____ eine künftige Ausdehnung der Besuchszeiten thematisieren können und müssen. Hingegen dürfe diese Diskussion nicht zwischen C._____ und sei- nem Vater stattfinden (act. 268 f. passim). 2.1.6 Der Berufungsbeklagte merkt in seiner Stellungnahme zur Anhörung an, die Schilderungen von C._____ liessen sich nicht zu einem klaren und nachvollzieh- baren Bild zusammenfügen. Die Äusserung, C._____ finde gemein, was am Be- suchstag vom 19. Januar 2013 abgelaufen sei, sei nicht eigenes Überlegen oder Fühlen. Erst nach der Diskussion mit der Mutter trete dieses Gefühl auf (act. 270 S. 4 ff.). Der Berufungsbeklagte reicht ferner eine Schilderung des am 19. Januar 2013 anwesenden Freundes M._____ zu den Akten. Darin wird erwähnt, C._____ habe beim Dartspielen mit ihnen gemerkt, dass die Zeit wohl nicht mehr ausrei- che, das laufende Spiel fertig zu spielen. Aus diesem Grund habe er – wie von seinem Vater vorgeschlagen – seiner Mutter telefoniert und um eine Verlängerung der Besuchszeit gebeten. Er habe eine Verlängerung von genau 20 Minuten be- kommen (act. 271/7). 2.2 Die Anordnungen über den persönlichen Verkehr hat das Gericht zu treffen, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Obhut bzw. elterli- che Sorge zuteilt (vgl. Art. 275 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Zuteilung der (alleinigen) elterlichen Sorge und Obhut an die Berufungsklägerin ist, wie schon gesagt, nicht angefochten und rechtskräftig (vgl. act. 245 S. 5-6). Gemäss den Art. 273 f. ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, und das Kind selbst gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Im Vordergrund steht dabei das Kindesinteresse, zu beiden Eltern unbelastet eine Beziehung zu pflegen. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was sich auf den persönlichen Verkehr des Kindes nachteilig auswirken kann. Insbe- sondere obliegt es dem sorgeverpflichteten Elternteil, das Kind auf Besuche und Kontakte zum anderen Elternteil positiv einzustimmen und das Kind so zu fördern. Umgekehrt hat der besuchsberechtigte Elternteil den Verkehr mit dem Kind zu dessen Wohl so regelmässig zu gestalten, dass Vertrauen und eine echte Bezie- hung zwischen Kind und Elternteil wachsen bzw. gepflegt werden können. Er hat

- 19 - auch alles zu unterlassen, was dem mit der Erziehung betrauten Elternteil die entsprechenden Aufgaben erschweren kann. Der Umfang des persönlichen Verkehrs ist im Einzelfall zu bemessen, wobei den wesentlichen Umständen, insbesondere dem Alter des Kindes, seiner körper- lichen und geistigen Entwicklung sowie der Beziehung zum besuchsberechtigten Elternteil, Rechnung zu tragen ist. Weil im Zentrum des persönlichen Verkehrs das Kindesinteresse bzw. Kindeswohl steht, haben die Interessen der Eltern zwangsläufig zurückzustehen. Von beiden Eltern wird bei der Ermöglichung und der Ausübung des persönlichen Verkehrs ein gewisses Mass an Selbstlosigkeit verlangt, Verzicht und guter Wille, unter Ausklammerung ihrer allfälligen Konflikte untereinander. Es wird damit von ihnen übrigens im Wesentlichen nichts anderes verlangt als von Eltern, die beide mit ihren Kindern zusammen leben und dabei sozusagen naturgemäss gezwungen sind, ihre Interessen immer wieder hinter die der Kinder zu stellen, für die sie die Verantwortung tragen (vgl. zum Ganzen FamKomm-Scheidung-Büchler/Wirz, 2. A. Bern 2011, Art. 273 N 4 ff., 14a, 21 und Art. 274 N 2, 14 ff.; BSK ZGB I-Schwenzer, 4. A. Zürich 2010, Art. 273 N 6, 9 ff. und Art. 274 N 2 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2010, Rz. 10.156 f.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu einer einschneidenden Be- schränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürfen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Es hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn hat es ferner zu bedenken gegeben, dass für einen allfälligen Loyali- tätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen al- lerdings oftmals nicht bewusst ist, und es hat die Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hervorgehoben, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Überdies hat es auf die Erkenntnis verwiesen, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern- Kind-Verhältnisses die Beziehung zu beiden Elternteilen – für Knaben auch die

- 20 - Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur – sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielt (vgl. BGE 118 II 241 E. 2c-d, S. 242; BGE 122 III 404 E. 3a, S. 407; BGE 123 III 445 E. 3b, S. 451 f.; BGE 127 III 295 E. 4a, S. 298; BGE 130 III 585 E. 2.2.1, S. 589; BGE 131 III 209 E. 4, S. 211 f.). 2.3 Die Anhörung von C._____ durch den Referenten am 21. Februar 2013 ergab zusammengefasst Folgendes: C._____ ist gerne beim Vater. Das letzte Mal hat er ihn am 22. Januar 2013 gesehen (C._____ nennt den 22. Januar 2013, meint wohl aber den Samstag,

19. Januar 2013). Da hat ihn der Vater am Morgen abgeholt. Beim Mittagessen und am Nachmittag ist noch Besuch da gewesen. Dann hat der Vater gesagt, wenn C._____ nicht länger bleibt als sonst, wird er sie (den Vater und Q._____) nie wieder sehen. Er ist dann länger geblieben; das hat ihm auch gefallen. Er fin- det es aber gemein, was der Vater gemacht hat. Zu Hause hat er mit der Mutter darüber gesprochen, und es ist ihm das dann bewusst geworden. Er ist auch nicht gerne beim Vater, wenn dieser böse über die Mutter spricht. Einmal hat der Vater etwas Blödes gesagt. Die Mutter hingegen hat noch nie so über den Vater ge- sprochen. Sie sagt nur, dass es nicht stimmt, was der Vater ihm sagt. Insofern spricht er schon mit der Mutter darüber. Neben der Mutter kann er nur noch mit Herrn D._____ über seine Situation sprechen, obwohl er bei diesem mehr spielt als Gespräche führt. Er geht alle zwei bis drei Wochen zu Herrn D._____. Er hat schon zu Herrn D._____ gesagt, er will jeweils nicht länger beim Vater bleiben. Neun Stunden genügen ihm. Länger – selbst 1,5 Stunden – sind für ihn einfach zu viel, weil er für den Besuchstag schon früh aufstehen muss und nicht ausschlafen kann. Als er das eine Mal länger beim Vater geblieben ist, war er schon etwas müde, aber da hat er einfach Angst ge- habt, dass er den Vater nie wieder sieht. Vor dem 22. Januar 2013 hat er seinen Vater ungefähr alle zwei Wochen gesehen. Sie sind beispielsweise Billard oder Dart spielen gegangen. Anschlies- send haben sie beim Vater etwas gekocht oder sie sind auswärts Essen gegan- gen. So gefällt es ihm. Nach dem Besuch vom 22. Januar 2013 will er den Vater

- 21 - aber nicht mehr allein sehen. Er will nun ein begleitetes Besuchsrecht. Er weiss, was das ist, nämlich dass sie sich an einem speziellen Ort treffen und eine Per- son dabei ist. Der Vater ist einfach netter, wenn andere Leute anwesend sind. Wenn er nach einem Besuchstag etwa um sechs Uhr nach Hause kommt, spielt er noch mit seiner Mutter oder sie schauen einen Film. Nach dem Abendes- sen geht er ins Bett (Prot. S. 13 ff.). 2.4 Diese Schilderungen zeigen den Loyalitätskonflikt, in dem sich C._____ befin- det, und der ihn daran hindert, zu seinem Vater ein möglichst unbelastetes Ver- trauensverhältnis aufzubauen bzw. zu pflegen, eindrücklich auf. Die Einvernahme der vom Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang angerufenen Zeugen er- übrigt sich bereits aus diesem Grund. Dass es sich bei der in der Anhörung zum Ausdruck gebrachten Haltung und den geäusserten Wünschen hinsichtlich der Besuchstage um die eigenen Überlegungen von C._____ handelt, muss bezwei- felt werden. Erst nach dem Gespräch mit der Mutter – und damit aufgrund ihrer (eventuell unbewussten) Beeinflussung – fand C._____, es sei gemein gewesen, was der Vater gemacht habe. Gleichzeitig betont er, dass es ihm beim Vater ge- fallen habe. Unvermittelt folgt wenig später die Äusserung, C._____ habe schon zu Herrn D._____ gesagt, er wolle jeweils nicht länger beim Vater bleiben, selbst 1,5 Stunden mehr seien für ihn einfach zu viel. Diese Äusserung lässt sich nur schwer in den kindlichen Erzählfluss integrieren. Es ist einfühlbar, dass C._____ nach neun Stunden beim Vater müde ist. Nur: C._____ sagt selbst, dass er nach dem Besuchstag noch mit der Mutter spiele oder mit ihr einen Film schaue. Eine Überforderung von C._____ bei den Besuchstagen ist nicht erkennbar. C._____ kann offensichtlich nur schwer abschätzen, wie viel Zeit beim Vater für ihn genü- gend und wie viel zu viel ist. Grundsätzlich zutreffend weisen der Kindesvertreter und die Berufungsklägerin darauf hin, dass dem Willen des Kindes für die Rege- lung des Besuchsrechts grösste Bedeutung beizumessen ist. Ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht über das Besuchsrecht ist spätestens mit dem 12. Alters- jahr zu gewähren (vgl. FamKomm-Scheidung-Büchler/Wirz, Art. 274 N 14). C._____ ist 10 Jahre alt, er wirkt allerdings eher jünger (vgl. auch act. 57 S. 19 ff.; act. 112 S. 14 f.). Die Ursachen für eine Ablehnung der Ausdehnung von Be- suchskontakten – die sich auch dem Kindesvertreter wie erwähnt nur teilweise er-

- 22 - schliessen – können sodann nicht ausser Acht gelassen werden. C._____ hat in der Anhörung im Kern die Meinung der Berufungsbeklagten bestätigt, die Be- suchszeit dürfe nicht länger als bis 17:30 Uhr dauern. Im Übrigen erklärt C._____, er wünsche ein begleitetes Besuchsrecht. Bekanntlich ist dies die (frühere) Vor- stellung der Berufungsklägerin (vgl. Prot. I S. 63). Mit der – durchwegs positiven – Darstellung der Besuchstage durch C._____ lässt sich das nicht in Einklang brin- gen. Die Begleitung der Besuche ist im Berufungsverfahren kein Thema, eine Ge- fährdung des körperlichen und geistigen Wohls von C._____ durch Besuche beim Berufungsbeklagten steht nicht zur Diskussion. Ein begleiteter Besuchstreff wurde lediglich während vier Malen nach dem rund einjährigen Unterbruch der Besuche mit Vereinbarung der Parteien vom 1. November 2011 bzw. entsprechender Ver- fügung (act. 185) anberaumt. Die in der Anhörung geäusserten Wünsche von C._____ geben eins zu eins die Erwartungen der Berufungsklägerin wieder. Die Berufungsklägerin zieht denn auch im Grunde die vom Berufungsbeklagten bean- standende Unterbindung des Kontaktes zwischen ihm und C._____ im Vorfeld der Anhörung nicht in Zweifel. Nur vor diesem Hintergrund ist die ablehnende Haltung von C._____ hinsichtlich einer selbst moderaten Ausdehnung der Besuche an- lässlich der Anhörung verständlich. Dem wohl verstandenen Interesse von C._____ und seinen Bedürfnissen und wirklichen Wünschen kann mit dem blos- sen (unreflektierten) Abstellen auf den in der Anhörung geäusserten – vermeintli- chen – Willen des Kindes nicht Rechnung getragen werden. 2.5 Nicht zu übergehen ist freilich, dass das mit dem angefochtenen Urteil festge- legte (die Verfügung vom 16. August 2010 bestätigende) Besuchsrecht des Beru- fungsbeklagten nicht gelebt wird und noch nie gelebt wurde. Nach einer Anord- nung des Beistands sollten die Besuche ab dem 23. Juni 2012 jeden zweiten Samstag von 08:30 Uhr bis 19:15 Uhr (statt nur bis 17:30 Uhr) stattfinden (act. 227). Selbst diese Anordnung bzw. Verlängerung des Besuchstages wurde aber nicht umgesetzt. C._____ ging und geht bis 17:30 Uhr oder gar nicht zum Vater. Übernachtungen fanden und finden bis heute nicht statt. Dazu ist anzumer- ken, dass ein Beharren des Berufungsbeklagten auf die vom Beistand angeordne- te zeitliche Regelung des Besuchstages bis 19:30 Uhr entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 235 Rz. 31) nicht den Schluss zulässt, dem Beru-

- 23 - fungsbeklagten gehe es gar nicht wirklich darum, C._____ zu sehen. Der Beru- fungsbeklagte verfolgt das durchaus berechtigte Anliegen, dass Regelungen ein- gehalten und nicht von der Berufungsklägerin nach Belieben durchkreuzt werden. Dass seit dem Ende der begleiteten Besuchstage (ab 26. Mai 2012) nur wenige Besuchskontakte stattfanden, kann nicht – jedenfalls nicht allein – dem Beru- fungsbeklagten angelastet werden. Die Kooperations- und Kompromissfähigkeit ist – das Einzelgericht hat dies zu Recht wiederholt und mit Nachdruck festgehalten (vgl. z.B. act. 112 S. 13 f., 22; act. 232 S. 14 f.) – bei beiden Parteien an einem kleinen Ort (vgl. auch nach- stehend Ziff. II/3.2). Beide Seiten scheinen mittlerweile allerdings im Grunde er- kannt zu haben, dass gegenseitige Schuldzuweisungen nicht weiterführen und die getroffenen Abmachungen bzw. Regelungen eingehalten werden müssen (vgl. act. 243 Rz. 17, S. 12; act. 268 S. 4). Zu Recht hat die Berufungsklägerin über- dies dafür gehalten, C._____ müsse davon entlastet werden, für den zeitlichen Rahmen des Besuchsrechts verantwortlich zu sein bzw. über eine Änderung oder Ausdehnung entscheiden zu müssen. Das ist zutreffend. Wird jedoch mit der Be- rufungsschrift verlangt, der zeitliche Rahmen des Besuchsrechts sei von den Wünschen C._____s abhängig zu machen, hätte das genau diese Konsequenz: Die Regelung des Besuchsrechts würde in den Willen und damit in die Verantwor- tung von C._____ gelegt. Damit würde C._____ vom Loyalitätskonflikt gegenüber den beiden Elternteilen nicht entlastet, sondern die Belastung noch verstärkt. Es gilt hier und heute, eine Vergrösserung des Loyalitätskonflikts zu verhin- dern und die – unmittelbar drohende wenn nicht gar bereits vorhandene – Ent- fremdung zwischen C._____ und seinem Vater abzuwenden. Die Beschränkung des Besuchsrechts ist, wie das Bundesgericht ausgeführt hat, eine letztlich wenig geeignete Massnahme, um der Tatsache zu begegnen, dass der Wechsel der Bezugsperson bei einem Kind Loyalitätskonflikte hervorruft. Dem zeitlichen Faktor kommt überdies hinsichtlich der Qualität einer Beziehung wesentliche Bedeutung zu. Für ein gutes Gedeihen der Vater-Kind-Beziehung braucht es einen kontinu- ierlichen Kontakt. Ein Besuchstag mit dem Vater sollte den Tagen bei der Mutter ebenbürtig sein können und daher mit einem gemeinsamen Abendessen ab- schliessen. All das spricht dafür, den – an sich von allen Seiten, insbesondere

- 24 - aber von C._____, als gut qualifizierten, funktionierenden – Kontakt zwischen Va- ter und Sohn schrittweise auszudehnen. Zu Recht benennen die Parteien und der Kindesvertreter denn auch keine Umstände, die stichhaltig eine andere Sicht ge- böten. Richtig ist zwar, wie die Berufungsklägerin geltend macht (vgl. act. 235 Rz. 29), dass es in der Verantwortung des Berufungsbeklagten liegt, C._____ nicht mit falschen Angaben bezüglich anstehender Übernachtungen und Ferien zu belasten. Ebenso zu Recht hat die Berufungsklägerin aber eingesehen, dass Übernachtungen tatsächlich anstehen und thematisiert werden müssen (act. 235 Rz. 30; act. 268 S. 4). C._____ muss schrittweise darauf vorbereitet werden. Der Kindesvertreter befürwortet zwar eine Einschränkung des Besuchsrechts auf die gelebte Übung (jeden zweiten Samstag von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr). Er hält da- bei jedoch zugleich dafür, dem Berufungsbeklagten zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, C._____ auch nach dem Abendessen zurückzubringen (act. 253). Damit geht ebenso der Kindesvertreter von einer späteren Ausdeh- nung der Besuchszeiten aus. Die Begrenzung des Besuchsrechts auf das momentan Erreichte für längere Zeit erscheint somit alles Andere als sachgerecht. Genau besehen würde die Entwicklung einer vertrauensvollen, tragfähigen Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater auf diese Weise unterbunden und jegliche familiäre Nähe zwi- schen ihnen im Keim erstickt. Dem Kindeswohl wird einzig eine gestaffelte, schrittweise Ausdehnung des zeitlichen Rahmens des Besuchsrechts gerecht, ausgehend von den eingeführten (wenn auch bisher zumeist nicht eingehaltenen) Besuchen an jedem zweiten Samstag bis 19:15 Uhr. In cirka einem halben Jahr, d.h. ab Oktober 2013 sind alle zwei Wochen Wochenend-Besuche mit Übernach- tung, d.h. Samstag, 08.30 Uhr bis Sonntag, 19.15 Uhr einzuführen. Hinzu kommt der 26. Dezember. 2.6 Beizupflichten ist der Berufungsklägerin darin, dass die Besuchsbeistand- schaft nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung für den Ent- scheid über die Besuchsrechtsregelung auf den Beistand führen darf. Die Festle- gung bzw. Anpassung des Besuchsrechts obliegt ausschliesslich dem Gericht bzw. der KESB. Der Beistand hat vorab beratende (anleitende und weisende) so- wie vermittelnde Funktion hinsichtlich der Erziehung des Kindes (Art. 308 Abs. 1

- 25 - ZGB). Als besondere Aufgabe kann ihm u.a. die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK ZGB I-Breitschmid,

4. A. Zürich 2010, Art. 308 N 17; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N 19.30; BGE 118 II 241 E. 2d, S. 242). Das bedingt eine gerichtliche Besuchsrecht-Anordnung, die umfassend, klar und durchsetzbar ist. Die zeitliche Fixierung und Ausdehnung der Besuchszeiten ist mit dem heutigen Entscheid festzulegen und nicht dem Beistand zu überlas- sen. Die dem Beistand R._____ vom Jugendsekretariat S._____ in Dispositiv- Ziffer 4 Abs. 3 und Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 2 Al. 4-5 des angefochtenen Urteils eingeräumten Befugnisse zur Ausdehnung oder Einschränkung des Be- suchsrechts und zur Festlegung von Anfang und Ende der einzelnen Besuchsta- ge sind daher aufzuheben. Dem Beistand ist jedoch der Auftrag zu erteilen, die Parteien zur korrekten Einhaltung des Besuchsrechts anzuhalten bzw. darauf ein- zuwirken. 2.7 Die dem Besuchsbeistand zukommende Stellung und Kompetenz übersteigt es ebenfalls, wenn er für C._____ und die Parteien (allenfalls notwendige) Thera- pien in die Wege leiten soll. Dem Beistand obliegt es ausserdem nicht, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu treffen. Zuständig für solche Massnahmen ist die KESB bzw. der Richter. Die dem Bei- stand in Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 2 Al. 3 und 7 des angefochtenen Urteils einge- räumten Befugnisse sind daher ebenso aufzuheben. Unnötig ist ferner der Hin- weis, dass die Aufzählung der Aufgaben des Beistands nicht abschliessend ist. Der Beistand kennt seine gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse. 2.8 Der Kindesvertreter argumentiert im Weiteren überzeugend, dass eine (voll- ständige) Verweigerung eines Ferienbesuchsrechts unter den vorliegenden Um- ständen mit dem (Bundes- bzw. Kindes-)Recht nicht vereinbar und letztlich dem Kindeswohl abträglich wäre (act. 253 S. 4 f.). Das hat die Berufungsklägerin er- kannt und sich mit dem Vorschlag des Kindesvertreters (ebenfalls) in dieser Hin- sicht einverstanden erklärt (vgl. act. 268 S. 2, 4). Einem (durchschnittlichen) Feri- enbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr steht auch sonst nichts entgegen. Es rundet die vorstehende Besuchsrechts-Anordnung ab. Wie es das Einzelgericht in

- 26 - seiner Verfügung vom 16. August 2010 (act. 112 S. 24) dargetan hat, ist dabei zu beachten, dass C._____ die nötige Zeit einzuräumen ist, um sich daran zu ge- wöhnen, beim Vater bzw. "auswärts" zu schlafen. Das Ferienbesuchsrecht ist da- her erst ab dem Jahr 2014 einzuführen, wenn C._____ bereits im Rahmen des ordentlichen Besuchsrechts beim Berufungsbeklagten übernachtet hat. Diese An- gewöhnung bedarf einiger Zeit und es gilt zu berücksichtigen, dass die Ferien drei Monate im voraus anzumelden sein werden. Das rechtfertigt es, das Ferienbe- suchsrecht des Berufungsbeklagten mit dem 15. April 2013 beginnen zu lassen (erstmöglicher Termin für Ferien). Die Ferien können auch als Einzelwochen be- zogen werden. Hingegen unterläuft die vorgeschlagene Möglichkeit der Aufteilung auf einzelne Ferienbesuchstage (vgl. act. 253 S. 4 f.; act. 268 S. 2, 4) den Zweck des Ferienbesuchsrechtes, gemeinsam Ferien zu verbringen. Dem Beistand kommt nach dem vorstehend (unter Ziff. 2.7) Ausgeführten keine Befugnis zu, das Ferienbesuchsrecht einzuschränken und auf einzelne Tage aufzuteilen. Er ist aber mit der Einhaltung bzw. Überwachung desselben zu beauftragen. 2.9 Auf eine besondere Regelung der Kompensation ausgefallener Besuchstage ist sodann zu verzichten. Die Berufungsklägerin hat sich der Formulierung der Besuchsanordnung durch den Kindesvertreter angeschlossen, ohne ihren diesbe- züglichen Antrag (act. 235 S. 3) zu erneuern (vgl. act. 268 S. 2 und 5). Ausgefal- lene Besuche sind – selbst ohne ausdrückliche Regelung – nämlich stets dann nachzuholen, wenn der Ausfall durch den Inhaber der elterlichen Sorge und Ob- hut zu vertreten ist. Die Grenze bildet auch hier das Kindeswohl (vgl. FamKomm- Scheidung-Büchler/Wirz, Art. 273 N 26; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 273 N 16 mit weiteren Hinweisen). 3.1 - 3.1.1 Mit der Anordnung einer ambulanten Familientherapie in Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils erklärt sich die Berufungsklägerin ausdrücklich einverstanden. Sie hält es aber für unverhältnismässig, dass der Beistand mit der Überwachung der Einhaltung dieser Auflage betraut worden ist (Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 2 Al. 6), und sie fordert, dass den Parteien die Auflage erteilt werde, bezüg- lich sämtlicher Gesprächsinhalte der Therapie Stillschweigen zu bewahren. Der Berufungsbeklagte habe nämlich die Therapie dazu missbraucht, selektiv be-

- 27 - stimmte Äusserungen des Therapeuten an die Adresse der Berufungsklägerin vor das Gericht zu tragen und sie so in ein schlechtes Licht zu rücken. Durch dieses Verhalten habe er die zwingend erforderliche Vertraulichkeit der Therapiegesprä- che unterlaufen (act. 235 Rz. 41 ff.). 3.1.2 Der Berufungsbeklagte wehrt sich in der Berufungsantwort dagegen, dass ihm im Zusammenhang mit der angeordneten Familientherapie ein "Maulkorb" verpasst werden solle. Die Berufungsklägerin strebe damit an, dass über ihr Fehl- verhalten geschwiegen werde (act. 243 Rz. 20 ff.). 3.2 Der Berufungsklägerin ist darin zu folgen, dass die Vertraulichkeit der Thera- piegespräche für den angestrebten Erfolg der Therapie unabdingbar ist. Besteht keine Garantie, dass Informationen aus einer Mediation bzw. Familientherapie nicht in einen (anschliessenden) Gerichtsprozess einfliessen, werden die Parteien sich strategisch verhalten und das Prinzip der Offenlegung missachten (vgl. Möhr- le, Mediation und mediative Techniken in der Hand des staatlichen Richters im revidierten Scheidungsrecht, AJP 1999, S. 1548). Wie bereits angesprochen, hat- te der Berufungsbeklagte im Hinblick auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 1. November 2011 beim Einzelgericht einen Bericht des Therapeuten Dr. L._____ zum Gang der Therapie beantragt. Dem Antrag konnte nicht Folge geleistet werden, da die Berufungsklägerin den Therapeuten nicht vom Berufsge- heimnis entband. In einer Eingabe an das Einzelgericht vom 26. April 2012 bezog sich der Berufungsbeklagte aber gleichwohl auf die (angebliche) Aussage von Dr. L._____, die Berufungsklägerin habe ihre Haltung hinsichtlich des Kontaktes des Sohnes zum Vater zu korrigieren (act. 210). Damit hat er den Grundsatz der Vertraulichkeit missachtet. Um den Therapiezweck nicht (noch mehr) zu gefähr- den, ist es sachgerecht und geboten, die Parteien zur Geheimhaltung der Thera- piegespräche gegenüber den Behörden zu verpflichten. Der betreffende Antrag der Berufungsklägerin ist insoweit begründet. Anzufügen bleibt dem noch, dass das Verhalten beider Parteien im einzelgerichtlichen Verfahren ihre Mühen illus- triert, ihren Konflikt von den Interessen der Kinder an einem möglichst unbe- schwerten Umgang mit beiden Eltern zu trennen (vgl. dazu vorn Ziff. II/2.2 und 2.5).

- 28 - 3.3 In besonderen Fällen mag es zulässig sein, den Besuchsbeistand damit zu beauftragen, die Einhaltung der (gerichtlich angeordneten) Therapieverpflichtung zu überwachen (vgl. BGer 5A_140/2010 vom 11. Juni 2010). Ob ein solcher Auf- trag zweckmässig und der Beistand zu dessen Erfüllung überhaupt in der Lage ist, ist eine andere Frage. Der Beistand hat keine Handhabe für die Sicherstellung der Einhaltung der Therapieverpflichtung. Die Berufungsklägerin argumentiert in- soweit zutreffend, dass eine Überwachung der Auflage zur Absolvierung einer Familientherapie (Dispositiv-Ziffer 5. des angefochtenen Urteils) nicht angezeigt ist. Die Auflage wurde zu Recht nicht mit Sanktionen bzw. Massnahmen für den Fall des Unterlassens bzw. des Abbruchs verbunden. Dazu kommt, dass es dem Beistand trotz fortlaufender Bemühungen aufgrund der bestehenden Konflikte nicht einmal gelungen ist, die festgelegten Besuchszeiten durchzusetzen. Den Beistand zusätzlich mit der Überwachung der Therapieverpflichtung zu beauftra- gen, ist daher kaum sachdienlich und damit unangemessen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt begründet.

4. Im Ergebnis dringt die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen hinsichtlich der (Neu-)Regelung des Besuchsrechts (zum Teil) und hinsichtlich der Befugnisse des Beistands sowie der Therapieverpflichtung (vollständig) durch. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge)

1. Das Einzelgericht hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Prozessentschädigungen zugesprochen (act. 232 S. 35 und Dispositiv-Ziff. 13 und 14). Das ist – nachdem die Berufungsklägerin ihren diesbezüglichen Beru- fungsantrag (act. 235 S. 4 Ziff. 5) zurückgezogen hat – ohne Weiteres zu bestäti- gen. Das Ergebnis der Berufung ändert daran nichts (dazu sogleich). Zurückge- zogen hat die Berufungsklägerin ebenfalls ihre Antrage auf Überprüfung der erst- instanzlichen Kostenfestsetzung. Diese (vgl. act. 232 Dispositivziffer 12) bleibt damit unangefochten und ist gleichfalls zu bestätigen.

2. Stehen Kinderbelange im Streit, werden die Kosten des Verfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Partei-

- 29 - entschädigungen wettgeschlagen, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84/1985 Nr. 41; OG ZH LE110067 vom 13. April 2012, E. 8). Das ist hier – wie die vorstehenden Erwägungen zur Sache zeigen – der Fall. Soweit es im Berufungsverfahren noch um vermögensrechtliche Ansprüche geht, ist nach Obsiegen und Unterliegen zu fragen und die Kosten- sowie Entschädigungsregelung entsprechend zu treffen. Der Rückzug eines Antrags gilt insoweit als (vollständiges) Unterliegen.

3. Materiell zu entscheiden war im Berufungsverfahren nach dem Rückzug des Antrags auf Ergänzung der erstinstanzlichen Regelung zum nachehelichen Un- terhalt ausschliesslich über nicht vermögensrechtliche Streitpunkte. Das rechtfer- tigt es, die Gebühr für den vorliegenden Entscheid gestützt auf § 5 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. Offen und erst nach Eingang der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit separatem Ent- scheid festzusetzen sein werden die Kosten für die Vertretung von C._____ im Berufungsverfahren, welche von den Parteien ebenfalls zu tragen sind.

4. Unter Berücksichtigung des Teilrückzuges der Berufung durch die Berufungs- klägerin rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/5 und dem Berufungsbeklagten zu 2/5 aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem geleiste- ten Vorschuss zu beziehen, und der Berufungsklägerin ist im Umfang des ihren Kostenanteil übersteigenden Betrages der Rückgriff auf den Berufungsbeklagten einzuräumen. Entsprechend der Kostenauflage ist dem Berufungsbeklagten eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung (ohne Zuschlag, die zusätzlichen Eingaben betref- fen ausschliesslich die Kinderbelange) zuzusprechen. Die Grundgebühr berech- net sich nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 AnwGebV. Die volle Grundgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklag- ten daher mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Der Ersatz der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und ist daher nicht zuzusprechen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Berufungsantrag Ziffer 4. abgeschrie- ben. Demgemäss ist das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. August 2012 ebenfalls in Bezug auf Dis- positiv-Ziffer 9 in Rechtskraft erwachsen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 sowie Ziffer 6 zweiter Absatz des einzelgerichtlichen Urteils vom 2. August 2012 aufgehoben und durch die folgende Fassungen ersetzt: "4. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ je- den zweiten Samstag von 08.30 Uhr bis 19:15 Uhr, ab 1. Oktober 2013 jedes zweite Wochenende von Samstag, 08.30 Uhr bis Sonntag, 19.15 Uhr, sowie jährlich am 26. Dezember, von 09.00 Uhr bis 19.15 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, C._____ ab dem

15. April 2014 für 14 Tage pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien können als Einzelwochen bezogen werden. Der Ge- suchsteller ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin und C._____ abzusprechen.

5. Beide Gesuchsteller werden verpflichtet, und es wird ihnen die Auflage erteilt, so lange sich dies als notwendig erweist, gemein- sam eine ambulante Familientherapie (einstweilen ohne C._____) bei einem Therapeuten ihrer gemeinsamen Wahl zu absolvieren. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, gegenüber den Behörden über die Gesprächsinhalte der Familientherapie Stillschweigen zu wahren.

6. […]

- 31 - Dem Beistand werden folgende besondere Befugnisse einge- räumt, und er wird beauftragt:

- die Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil in der Sorge um das Kind zu beraten und mit Rat und Tat zu unterstüt- zen;

- das Kind C._____ in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu fördern und Massnahmen zur Stärkung des Selbstbewusstseins des Kindes einzuleiten;

- auf die korrekte Durchführung des gerichtlich festgelegten Besuchs- und Ferienbesuchsrechts durch die Parteien ein- zuwirken." Im Übrigen wird die Berufung – soweit nicht durch Rückzug erledigt – abgewiesen.

2. Die einzelgerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 12-14) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

4. Die Kosten für die Vertretung des Kindes im Berufungsverfahren werden nach Eingang der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit sepa- ratem Entscheid festgesetzt.

5. Die zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes, werden der Berufungsklägerin zu drei Fünfteln und dem Beru- fungsbeklagten zu zwei Fünfteln auferlegt und aus dem von der Berufungs- klägerin geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 10'000.-- bezogen. Der Be- rufungsklägerin wird im Umfang des ihren Kostenanteil übersteigenden Be- trages der Rückgriff auf den Berufungsbeklagten eingeräumt.

6. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu be- zahlen.

7. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie den Verfahrensbeteiligten C._____, an den Beistand R._____, Jugendsekretariat

- 32 - S._____, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirks- gerichtes Winterthur und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Einzelgericht zurück.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hätte nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: