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LC120032

Ehescheidung

Zürich OG · 2012-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 September 2012 in Empfang nahmen. Die Verhandlung vom 13. September 2012 scheint in der Folge abgesagt worden zu sein, doch ist das nicht aktenkun- dig. 1.3 Am 10. September 2012 liess die Ehefrau, am 11. September 2012 der Ehemann Berufung erklären, je mit den eingangs wiedergegebenen Begehren. Beide Parteien ersuchten darum, unter gewissen Voraussetzungen zur Ergän- zung ihrer Eingaben aufgefordert zu werden. Sie wurden umgehend darauf auf- merksam gemacht, das sei nach neuem Prozessrecht nicht mehr zulässig – Er- gänzungen gingen aber nicht ein. Die Verfahren wurden in der Folge vereinigt, auf Kostenvorschüsse wurde verzichtet, und die Prozessleitung wurde an den Refe- renten delegiert (act. 82 und 84). Am 24. Oktober 2012 führte der Referent eine Anhörung durch, anlässlich welcher die Parteien eine präzisierte Vereinbarung unterzeichneten und ihre Zu- stimmung dazu mündlich erklärten (act. 89, Prot. II S. 4 ff.).

2. Die Parteien hatten beantragt, es möge sofort und ohne weitere Ver- handlung entschieden werden. Das war nicht möglich. Zum Einen war die als um- fassend gedachte Einigung in bestimmten Punkten unvollständig resp. unklar. Und selbst wenn sie vollständig und klar gewesen wäre, hätte es zum Anderen wegen Art. 111 Abs. 2 ZGB der mündlichen Anhörung bedurft – anders kann (und

- 8 - darf: Art. 111 Abs. 1 ZGB) nicht in Erfahrung gebracht werden, ob die Eheleute die Vereinbarung aus "freiem Willen und reiflicher Überlegung" geschlossen ha- ben. Obschon das Gesetz die Anhörung "durch das Gericht" verlangt, schien die Durchführung der Anhörung durch den Referenten allein ausreichend. Es verhält sich nicht anders als bei Beweiserhebungen, welche ohne Weiteres delegierbar sind (Art. 155 Abs. 1 ZPO). Praktisch wird eine Einigung auch nicht selten anläss- lich einer kombinierten Instruktions- und Vergleichsverhandlung erzielt, und die Parteien würden dann kaum verstehen, dass sie noch einmal gegenüber dem Kollegium erklären müssten, was sie bereits dem Referenten oder der Referentin erklärt und (nach Art 241 Abs. 1 ZGB, der auch in diesem Verfahren gilt) unter- schrieben hatten. In der Regel ist eine Berufungsantwort einzuholen, es wäre denn, die Beru- fung erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter den gegebenen Voraussetzungen, dass beide Par- teien übereinstimmende Anträge stellen, wie das erstinstanzliche Urteil abzuän- dern sei, sind Berufungsantworten (ausnahmsweise) nicht erforderlich.

E. 3.1 Mit den Berufungen nicht angefochten sind die Ziffern 1 und 7 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils. Unproblematisch ist das hinsichtlich des Scheidungspunktes (Ziff. 1), der Kostenfolgen (Ziff. 11 ff.), der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziff. 9) und des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 10). Diese Punkte sind damit rechtskräftig gewor- den, und das ist festzustellen. Sowohl die gesetzlich erforderlichen Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen als auch die Indexierung der Unterhaltsbeiträge sind im Lichte der neuen Vereinbarung zu prüfen. Darüber ist formell neu zu entscheiden.

E. 3.2 Was die Kinder angeht, ist die entscheidende Neuerung, dass sich die Eltern auf die gemeinsame Sorge einigen konnten. Das ist im Interesse der Kin- der zu begrüssen; anlässlich der Anhörung wurde auch mit den Eltern bespro-

- 9 - chen, was das gegenüber der Regelung im angefochtenen Urteil bedeutet. Vor- aussetzung der Genehmigung dieser Vereinbarung ist, dass auch die Regelung der Unterhaltskosten und über die Anteile an der Betreuung genehmigungsfähig sind (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Da die Einzelrichterin die Kinder unter die alleinige Sorge der Mutter stellte, war damit auch die Obhut geregelt. In der Vereinbarung vom 26. August 2012 hatten die Eltern zur Obhut nicht ausdrücklich etwas gesagt, wenn auch indirekt anzunehmen war, die Kinder sollten in erster Linie von der Mutter betreut werden. Am 24. Oktober 2012 wurde das präzisiert: die Kinder werden von der Mutter be- treut ausserhalb der besonders definierten Zeiten, während welcher sie beim Va- ter sind. Dieses Letztere lehnt sich auch nach der Vereinbarung der Eltern eng an das angefochtene Urteil an: jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntag- abend, am zweiten Weihnachtstag und am Berchtoldstag (Weihnachtstag und Neujahr nach Absprache), alternierend über Ostern resp. Pfingsten, nach Abspra- che an weiteren Tagen wie Samstagen, ferner während fünf Wochen in den Schulferien. Es ist den Umständen angemessen und ist im Interesse der Kinder. Aus den Abklärungen des Jugendsekretariates ergibt sich nichts, das dieser Re- gelung entgegen stünde, die Empfehlungen lauten vielmehr ähnlich (act. 31 und act. 32). Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind nach der Vereinbarung gegenüber dem angefochtenen Urteil etwas reduziert, was allerdings teilweise kompensiert wird dadurch, dass der Vater sich an bestimmten Kosten (von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten, Kosten von Zahnarzt und Optiker) hälftig betei- ligt. Zu den Unterhaltsbeiträgen kommen Kinder- und Ausbildungszulagen, und das Ganze ist nach der Vorgabe im angefochtenen Urteil indexiert. Das Urteil be- zieht die Indexierung auf April 2012 (Disp. Ziff. 7). Die Vereinbarung vom 26. Au- gust 2012 sagt dazu nichts, und die Parteien wünschten ausdrücklich, dass die Berufungsinstanz unverändert übernehmen möge, was nicht in der Vereinbarung anders geregelt wurde (act. 75 resp. act. 83/75 S. 2). In der vom Referenten voll- ständig neu redigierten Vereinbarung ist das "August 2012" daher ein offensichtli- cher Verschrieb, umso mehr, als in der Formel das "April 2012" stehen blieb. Das

- 10 - "August 2012" ist daher ohne weiteres zu korrigieren und durch "April 2012" zu ersetzen. Angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters (dazu die Angaben in der aktuellen Vereinbarung, welche sich auch mit den Akten weit gehend decken) ist diese Regelung angemessen. Was die Kinder betrifft, ist demnach im Sinne der Vereinbarung der Eltern zu entscheiden.

E. 3.3 Die Regelung der finanziellen Folgen der Scheidung unter den Eheleu- ten wurde in der Anhörung besprochen – insbesondere auch im Blick auf allfällige Veränderungen der Verhältnisse. Sie kam im Sinne des Gesetzes "nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen" zustande und ist angesichts der Umstände je- denfalls nicht offensichtlich unangemessen. Sie ist zu genehmigen.

E. 4 Die Kosten des Verfahrens sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 109 ZPO), und Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Beiden Parteien ist die beantragte unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil vom 15. Mai 2012 nicht angefoch- ten und damit rechtskräftig geworden ist hinsichtlich folgender Ziffern im Disposi- tiv: - Ziff. 1 (Scheidungspunkt), - Ziff. 9 (güterrechtliche Auseinandersetzung), - Ziff. 10 (Vorsorgeausgleich), - Ziff. 11-13 (Kostenfolgen).
  2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es werden ihre Rechtsbeiständin resp. ihr Rechtsbei- stand vor Bezirksgericht auch für das Berufungsverfahren bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Urteil. - 11 - Es wird erkannt:
  4. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2005, wird den Parteien gemeinsam übertra- gen.
  5. Die Kinder werden von der Mutter betreut, ausgenommen in den nachste- henden Zeiten, während welcher sie vom Vater betreut werden: - jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr (die Ab- sprache der Eltern über einen anderen Beginn am Freitagabend ist vorbe- halten), beginnend mit dem 2.-4. November 2012; - am 26. Dezember und am 2. Januar (die Absprache zusätzlicher Besuche am 25. Dezember und/oder am 31. Dezember ist vorbehalten); - in den geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, in den ungeraden Jahren von Freitag vor Pfingsten bis Pfingstmontag); - während fünf Wochen während der Schulferien (der Vater macht mindes- tens zwei Monate vor Ferienbeginn Vorschläge für die Daten und spricht sie mit der Mutter ab).
  6. Der Vater wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 650.– zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, ab November 2012 mo- natlich im Voraus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus. Ferner übernimmt er je hälftig ausgewiesene Kosten für Arzt / Medikamente (so weit diese von der Kran- kenkasse nicht gedeckt sind), Zahnarzt und Optiker. Diese Beiträge sind zahlbar an die Mutter (wenn und so lange die Bei- träge bevorschusst werden, an die bevorschussende Stelle) solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und (nach der Mündigkeit) keine eige- nen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- nen. Die Bereitschaft der Eltern wird vorgemerkt, bei einer Änderung der fi- - 12 - nanziellen Verhältnisse auf einer oder beiden Seiten Hand zu einer einver- nehmlichen neuen Regelung zu bieten.
  7. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2012. Sie werden jähr- lich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart: Unterhaltsbeitrag gemäss Schei- dungsurteil x Indexstand November Vorjahr Neuer Betrag = ––––––––––––––––––––––––––––– Indexstand Ende April 2012 Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfan- ge der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.
  8. Die Vereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt der Ehe- frau wird genehmigt; sie hat folgenden Wortlaut: " Die Ehefrau verzichtet für sich persönlich auf einen nachehelichen Unter- haltsbeitrag. Sie behält sich unter den Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 3 ZGB (wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation des Ehemannes innert fünf Jahren ab Scheidung) das Begehren um Festsetzen einer Rente vor."
  9. Massgebend für den heutigen Verzicht auf eine Frauenrente, für den dort genannten Vorbehalt und für die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind fol- gende aktuellen Faktoren (alles pro Monat): Einkommen Ehemann Fr. 4'450.-- (netto, inkl. 13. ML, aber ohne Kinderzulagen, davon Fr. 750.-- hypothetisches Einkommen) Einkommen Ehefrau Fr. 1'200.-- (hypothetisch) Bedarf Ehemann Fr. 3'150.-- (Existenzminimum, ohne Steuern) - 13 - Bedarf Ehefrau persönlich Fr. 3'150.--; pro Kind zusätzlich (inkl. Anteil Wohnung) Fr. 925.-- Deckungslücke Ehefrau persönlich Fr. 1'950.--
  10. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt. Sie wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge der unentgeltli- chen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO ist vorbehalten.
  11. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, - an die Sammelstiftung …, …, c/o … AG, … [Adresse] (Ziffer 10 des be- zirksgerichtlichen Urteilsdispositivs), - an die ...stiftung der … [Bank], … [Adresse] (Ziffer 10 des bezirksgerichtli- chen Urteilsdispositivs), sowie nach Ablauf der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht resp. nach Erledigung einer solchen Beschwerde - mit Formular an das Zivilstandsamt E._____, - mit Formular an die Vormundschaftsbehörde E._____, - sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC120032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 15. Mai 2012; Proz. FE110103

- 2 - Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen zu schei- den. Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Mai 2012 (act. 68):

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2005, werden unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Kinder − jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, − jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag bis und mit Ostermontag) und − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) sowie nach Absprache mit der Klägerin an zusätzlichen schulfreien Tagen (z.B. Samstagen) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Kinder während 5 Wochen pro Jahr in den Schulferienwochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts min- destens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klä- gerin abzusprechen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 750.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Klägerin leben und keine eige- nen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- nen.

5. Weist der Beklagte in der Zeit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheides der Eidgenössischen Invalidenversicherung über seine Rentenan- sprüche durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eines in der Schweiz niedergelassenen Arztes bzw. einer Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 40% nach, reduzieren sich die vorstehenden Unterhaltsbeiträge während der

- 3 - Dauer einer solchermassen bescheinigten teilweisen Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 320.– pro Kind zuzüglich allfällige Kinderzulagen. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin oder einer von ihr bezeichneten Person unaufgefordert im Voraus die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse vorzulegen, wenn er eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht geltend machen will. Sind die in den vorstehenden zwei Absätzen beschriebenen Voraussetzun- gen für eine Reduktion der Unterhaltspflicht nicht erfüllt, gilt die Unterhalts- pflicht gemäss vorstehender Ziffer 4 des Urteilsdispositivs unverändert. Werden dem Beklagten rückwirkend Kinderrenten der Eidgenössischen In- validenversicherung oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen zugesprochen, vermindern sich die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 4 des Urteilsdispositivs im Umfang dieser Leistungen bzw. sind, sofern die Unterhaltspflicht des Beklagten in der betreffenden Zeit reduziert war, der Klägerin für die Kinder zu bezahlen. Liegt ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung über die Rentenansprüche des Beklagten vor, sind beide Parteien be- rechtigt, eine gerichtliche Überprüfung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 270.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2017. Während der Dauer einer allfälligen Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Kinder gemäss Ziffer 5 des Urteilsdispositivs ruht der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin persönlich.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4, 5 und 6 des Urteilsdispositivs basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2012. Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem In- dexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den

1. Januar 2014. Berechnungsart: Unterhaltsbeitrag gemäss Schei- dungsurteil x Indexstand November Vorjahr Neuer Unterhaltsbeitrag ––––––––––––––––––––––––––––– Indexstand Ende April 2012 Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfan- ge der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 6 des Urteilsdispositivs nur im Verhältnis der tatsächlich einge- tretenen Einkommenserhöhung.

- 4 -

8. Diesen Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Par- teien zugrunde:

- Erwerbseinkommen Klägerin: Fr. 0.– (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn)

- Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 4'987.40 (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn im Umfang von Fr. 1'200.– hypothetisches Einkommen)

- Bedarf Klägerin und Kinder: Fr. 5'100.– (gebührender Unterhalt)

- Bedarf Beklagter: Fr. 3'150.– (Existenzminimum ohne Steuern)

- Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin fehlender Betrag gemäss Art. 129 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB: Fr. 3'263.–

9. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.

10. Die Sammelstiftung …, …, c/o … AG, …, Vertrags-Nr. .., wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Beklagten den Betrag von Fr. 9'625.50 auf ein auf die Klägerin lautendes ...konto bei der … [Bank] zu übertragen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. Abklärungsbericht (ausstehend) Fr.

12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO verwiesen.

13. Den Parteien wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 14./15. Mitteilung / Rechtsmittel

- 5 - Berufungsanträge: der Klägerin (act. 75):

1. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Mai 2012 sei bezüglich der Punkte aufzuheben, die die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 26. August 2012 anders regeln, und durch die neue Re- gelung der Parteien zu ersetzen:

a) Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben, und die Kinder C._____, 2001, und D._____, 2005, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Par- teien zu stellen.

b) Ziff. 3 des Urteils ist durch die Besuchsrechtsregelung der Parteien in der Vereinbarung vom 26. August 2012 zu ersetzen, soweit die Verein- barung vom 26. August 2012 eine andere Regel aufstellt. Soweit die Parteien keine andere Regelung aufstellen soll das Urteil vom 15. Mai 2012 gelten.

c) Ziff. 4 des Urteils ist durch die Unterhaltsregelung der Parteien vom 26. August 2012 zu ersetzen: Unterhaltsbeitrag je Kind Fr. 650.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Im Weiteren be- teiligt sich der Vater zur Hälfte an der Bezahlung von Kinderrechnun- gen wie Arzt, Optiker, Zahnarzt und etc. Soweit die Parteien keine an- ders lautende Regelung aufstellen, soll das Urteil vom 15. Mai 2012 weiter gelten.

d) Ziff. 5 des Urteils sei vollumfänglich aufzuheben, da die Parteien in der Vereinbarung vom 26. August 2012 festgestellt haben, dass der Be- klagte die IV-Anmeldung zurück zieht.

e) Ziff. 6 des Urteils ist vollumfänglich aufzuheben, da die Klägerin in der Vereinbarung vom 26. August 2012 auf eine Frauenrente vollumfäng- lich verzichtet hat. des Beklagten (act. 83/75):

1. Von der am 26. August 2012 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung sei Vormerk zu nehmen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Mai 2012 sei wie folgt an die Vereinbarung der Parteien anzupassen:

a) Neue Fassung Dispositiv Ziff. 2: Die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2005, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen.

- 6 -

b) Dispositiv Ziff. 3 sei durch die von den Parteien in der Ver- einbarung getroffene Besuchsrechts- und Betreuungsregelung zu ersetzen.

c) Dispositiv Ziff. 4 sei durch die von den Parteien in der Ver- einbarung getroffene Unterhaltsregelung zu ersetzen. Soweit die Parteien keine anders lautende Regelung aufstellen (z. B. hin- sichtlich Dauer der Unterhaltspflicht), ist Ziff. 4 des Urteils vom 15. Mai 2012 zu bestätigen.

d) Dispositiv Ziff. 5 sei ersatzlos zu streichen.

e) Neue Fassung Dispositiv Ziff. 6: vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf nachehelichen Unterhalt sei Vormerk zu nehmen.

3. Soweit die Parteivereinbarung nicht vom erstinstanzlichen Urteil ab- weicht, sei das Urteil vom 15. Mai 2012 zu bestätigen. Erwägungen: 1.1 Die Parteien heirateten am tt. August 2003, sie sind die Eltern von C._____ (geboren am tt.mm.2001) und D._____ (geboren am tt.mm.2005). Seit Januar 2007 leben sie getrennt. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 wies die Eheschutzrichterin die Wohnung der Ehefrau zu, stellte die Kinder unter ihre Ob- hut und regelte den Kontakt zum Vater und die Unterhaltsbeiträge (Dossier EE070009). Von Oktober 2008 an lebte die Familie wieder vereinigt, bis es am 1. April 2009 zur erneuten Trennung kam. Am 10. August 2009 traf die Eheschutz- richterin eine derjenigen von 2007 analoge Verfügung (Dossier EE090063). Am 13. April 2011 machte die Ehefrau unter Hinweis auf die nunmehr über zwei Jahre dauernde Trennung die Scheidungsklage anhängig. Die Parteien stell- ten weit gehend konträre Anträge, das Verfahren gestaltete sich eher schwierig, und eine Vergleichsverhandlung musste abgebrochen werden, weil eine Partei so schwere Vorwürfe an die Gegenseite und an das Gericht richtete, dass dieses die Fortführung der Gespräche als unzumutbar betrachtete (Prot. I S. 45 f.).

- 7 - 1.2 Am 15. Mai 2012 fällte die Einzelrichterin das Urteil und stellte es den Parteien vorerst im Dispositiv zu; beide verlangten eine Begründung. Offenbar gerieten die Parteien darauf (wieder) ernsthaft aneinander - jeden- falls ist den Akten zu entnehmen, dass eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen in Aussicht genommen wurde, aber nur schon die Absprache des Termins schwierig war (act. 64). Die Verhandlung wurde dann auf den 13. Sep- tember 2012 angesetzt. Bereits am 26. August 2012 unterzeichneten die Eheleute (welche sich in dem Dokument beide als "nicht vertreten" bezeichneten) einen "Abschluss des Scheidungsverfahrens im gegenseitigen Einverständnis" (act. 70). Tags darauf gab das Gericht das begründete Scheidungsurteil zur Post, an die Adresse der ihm bekannten Vertreter, welche die Sendungen am 28. August resp.

3. September 2012 in Empfang nahmen. Die Verhandlung vom 13. September 2012 scheint in der Folge abgesagt worden zu sein, doch ist das nicht aktenkun- dig. 1.3 Am 10. September 2012 liess die Ehefrau, am 11. September 2012 der Ehemann Berufung erklären, je mit den eingangs wiedergegebenen Begehren. Beide Parteien ersuchten darum, unter gewissen Voraussetzungen zur Ergän- zung ihrer Eingaben aufgefordert zu werden. Sie wurden umgehend darauf auf- merksam gemacht, das sei nach neuem Prozessrecht nicht mehr zulässig – Er- gänzungen gingen aber nicht ein. Die Verfahren wurden in der Folge vereinigt, auf Kostenvorschüsse wurde verzichtet, und die Prozessleitung wurde an den Refe- renten delegiert (act. 82 und 84). Am 24. Oktober 2012 führte der Referent eine Anhörung durch, anlässlich welcher die Parteien eine präzisierte Vereinbarung unterzeichneten und ihre Zu- stimmung dazu mündlich erklärten (act. 89, Prot. II S. 4 ff.).

2. Die Parteien hatten beantragt, es möge sofort und ohne weitere Ver- handlung entschieden werden. Das war nicht möglich. Zum Einen war die als um- fassend gedachte Einigung in bestimmten Punkten unvollständig resp. unklar. Und selbst wenn sie vollständig und klar gewesen wäre, hätte es zum Anderen wegen Art. 111 Abs. 2 ZGB der mündlichen Anhörung bedurft – anders kann (und

- 8 - darf: Art. 111 Abs. 1 ZGB) nicht in Erfahrung gebracht werden, ob die Eheleute die Vereinbarung aus "freiem Willen und reiflicher Überlegung" geschlossen ha- ben. Obschon das Gesetz die Anhörung "durch das Gericht" verlangt, schien die Durchführung der Anhörung durch den Referenten allein ausreichend. Es verhält sich nicht anders als bei Beweiserhebungen, welche ohne Weiteres delegierbar sind (Art. 155 Abs. 1 ZPO). Praktisch wird eine Einigung auch nicht selten anläss- lich einer kombinierten Instruktions- und Vergleichsverhandlung erzielt, und die Parteien würden dann kaum verstehen, dass sie noch einmal gegenüber dem Kollegium erklären müssten, was sie bereits dem Referenten oder der Referentin erklärt und (nach Art 241 Abs. 1 ZGB, der auch in diesem Verfahren gilt) unter- schrieben hatten. In der Regel ist eine Berufungsantwort einzuholen, es wäre denn, die Beru- fung erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter den gegebenen Voraussetzungen, dass beide Par- teien übereinstimmende Anträge stellen, wie das erstinstanzliche Urteil abzuän- dern sei, sind Berufungsantworten (ausnahmsweise) nicht erforderlich. 3.1 Mit den Berufungen nicht angefochten sind die Ziffern 1 und 7 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils. Unproblematisch ist das hinsichtlich des Scheidungspunktes (Ziff. 1), der Kostenfolgen (Ziff. 11 ff.), der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziff. 9) und des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 10). Diese Punkte sind damit rechtskräftig gewor- den, und das ist festzustellen. Sowohl die gesetzlich erforderlichen Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen als auch die Indexierung der Unterhaltsbeiträge sind im Lichte der neuen Vereinbarung zu prüfen. Darüber ist formell neu zu entscheiden. 3.2 Was die Kinder angeht, ist die entscheidende Neuerung, dass sich die Eltern auf die gemeinsame Sorge einigen konnten. Das ist im Interesse der Kin- der zu begrüssen; anlässlich der Anhörung wurde auch mit den Eltern bespro-

- 9 - chen, was das gegenüber der Regelung im angefochtenen Urteil bedeutet. Vor- aussetzung der Genehmigung dieser Vereinbarung ist, dass auch die Regelung der Unterhaltskosten und über die Anteile an der Betreuung genehmigungsfähig sind (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Da die Einzelrichterin die Kinder unter die alleinige Sorge der Mutter stellte, war damit auch die Obhut geregelt. In der Vereinbarung vom 26. August 2012 hatten die Eltern zur Obhut nicht ausdrücklich etwas gesagt, wenn auch indirekt anzunehmen war, die Kinder sollten in erster Linie von der Mutter betreut werden. Am 24. Oktober 2012 wurde das präzisiert: die Kinder werden von der Mutter be- treut ausserhalb der besonders definierten Zeiten, während welcher sie beim Va- ter sind. Dieses Letztere lehnt sich auch nach der Vereinbarung der Eltern eng an das angefochtene Urteil an: jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntag- abend, am zweiten Weihnachtstag und am Berchtoldstag (Weihnachtstag und Neujahr nach Absprache), alternierend über Ostern resp. Pfingsten, nach Abspra- che an weiteren Tagen wie Samstagen, ferner während fünf Wochen in den Schulferien. Es ist den Umständen angemessen und ist im Interesse der Kinder. Aus den Abklärungen des Jugendsekretariates ergibt sich nichts, das dieser Re- gelung entgegen stünde, die Empfehlungen lauten vielmehr ähnlich (act. 31 und act. 32). Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind nach der Vereinbarung gegenüber dem angefochtenen Urteil etwas reduziert, was allerdings teilweise kompensiert wird dadurch, dass der Vater sich an bestimmten Kosten (von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten, Kosten von Zahnarzt und Optiker) hälftig betei- ligt. Zu den Unterhaltsbeiträgen kommen Kinder- und Ausbildungszulagen, und das Ganze ist nach der Vorgabe im angefochtenen Urteil indexiert. Das Urteil be- zieht die Indexierung auf April 2012 (Disp. Ziff. 7). Die Vereinbarung vom 26. Au- gust 2012 sagt dazu nichts, und die Parteien wünschten ausdrücklich, dass die Berufungsinstanz unverändert übernehmen möge, was nicht in der Vereinbarung anders geregelt wurde (act. 75 resp. act. 83/75 S. 2). In der vom Referenten voll- ständig neu redigierten Vereinbarung ist das "August 2012" daher ein offensichtli- cher Verschrieb, umso mehr, als in der Formel das "April 2012" stehen blieb. Das

- 10 - "August 2012" ist daher ohne weiteres zu korrigieren und durch "April 2012" zu ersetzen. Angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters (dazu die Angaben in der aktuellen Vereinbarung, welche sich auch mit den Akten weit gehend decken) ist diese Regelung angemessen. Was die Kinder betrifft, ist demnach im Sinne der Vereinbarung der Eltern zu entscheiden. 3.3 Die Regelung der finanziellen Folgen der Scheidung unter den Eheleu- ten wurde in der Anhörung besprochen – insbesondere auch im Blick auf allfällige Veränderungen der Verhältnisse. Sie kam im Sinne des Gesetzes "nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen" zustande und ist angesichts der Umstände je- denfalls nicht offensichtlich unangemessen. Sie ist zu genehmigen.

4. Die Kosten des Verfahrens sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 109 ZPO), und Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Beiden Parteien ist die beantragte unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil vom 15. Mai 2012 nicht angefoch- ten und damit rechtskräftig geworden ist hinsichtlich folgender Ziffern im Disposi- tiv:

- Ziff. 1 (Scheidungspunkt),

- Ziff. 9 (güterrechtliche Auseinandersetzung),

- Ziff. 10 (Vorsorgeausgleich),

- Ziff. 11-13 (Kostenfolgen).

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es werden ihre Rechtsbeiständin resp. ihr Rechtsbei- stand vor Bezirksgericht auch für das Berufungsverfahren bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Urteil.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2005, wird den Parteien gemeinsam übertra- gen.

2. Die Kinder werden von der Mutter betreut, ausgenommen in den nachste- henden Zeiten, während welcher sie vom Vater betreut werden:

- jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr (die Ab- sprache der Eltern über einen anderen Beginn am Freitagabend ist vorbe- halten), beginnend mit dem 2.-4. November 2012;

- am 26. Dezember und am 2. Januar (die Absprache zusätzlicher Besuche am 25. Dezember und/oder am 31. Dezember ist vorbehalten);

- in den geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, in den ungeraden Jahren von Freitag vor Pfingsten bis Pfingstmontag);

- während fünf Wochen während der Schulferien (der Vater macht mindes- tens zwei Monate vor Ferienbeginn Vorschläge für die Daten und spricht sie mit der Mutter ab).

3. Der Vater wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 650.– zuzüglich allfällige gesetzli- che oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, ab November 2012 mo- natlich im Voraus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus. Ferner übernimmt er je hälftig ausgewiesene Kosten für Arzt / Medikamente (so weit diese von der Kran- kenkasse nicht gedeckt sind), Zahnarzt und Optiker. Diese Beiträge sind zahlbar an die Mutter (wenn und so lange die Bei- träge bevorschusst werden, an die bevorschussende Stelle) solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und (nach der Mündigkeit) keine eige- nen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- nen. Die Bereitschaft der Eltern wird vorgemerkt, bei einer Änderung der fi-

- 12 - nanziellen Verhältnisse auf einer oder beiden Seiten Hand zu einer einver- nehmlichen neuen Regelung zu bieten.

4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2012. Sie werden jähr- lich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart: Unterhaltsbeitrag gemäss Schei- dungsurteil x Indexstand November Vorjahr Neuer Betrag = ––––––––––––––––––––––––––––– Indexstand Ende April 2012 Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfan- ge der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.

5. Die Vereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt der Ehe- frau wird genehmigt; sie hat folgenden Wortlaut: " Die Ehefrau verzichtet für sich persönlich auf einen nachehelichen Unter- haltsbeitrag. Sie behält sich unter den Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 3 ZGB (wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation des Ehemannes innert fünf Jahren ab Scheidung) das Begehren um Festsetzen einer Rente vor."

6. Massgebend für den heutigen Verzicht auf eine Frauenrente, für den dort genannten Vorbehalt und für die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind fol- gende aktuellen Faktoren (alles pro Monat): Einkommen Ehemann Fr. 4'450.-- (netto, inkl. 13. ML, aber ohne Kinderzulagen, davon Fr. 750.-- hypothetisches Einkommen) Einkommen Ehefrau Fr. 1'200.-- (hypothetisch) Bedarf Ehemann Fr. 3'150.-- (Existenzminimum, ohne Steuern)

- 13 - Bedarf Ehefrau persönlich Fr. 3'150.--; pro Kind zusätzlich (inkl. Anteil Wohnung) Fr. 925.-- Deckungslücke Ehefrau persönlich Fr. 1'950.--

7. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt. Sie wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge der unentgeltli- chen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO ist vorbehalten.

8. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,

- an die Sammelstiftung …, …, c/o … AG, … [Adresse] (Ziffer 10 des be- zirksgerichtlichen Urteilsdispositivs),

- an die ...stiftung der … [Bank], … [Adresse] (Ziffer 10 des bezirksgerichtli- chen Urteilsdispositivs), sowie nach Ablauf der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht resp. nach Erledigung einer solchen Beschwerde

- mit Formular an das Zivilstandsamt E._____,

- mit Formular an die Vormundschaftsbehörde E._____,

- sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: