Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt.mm.1962. Ihrer Ehe sind vier (erwachsene) Kinder entsprungen. Die Tochter H._____ verstarb am tt.mm.2004 (Urk. 2). Am
16. Februar 2005 ordnete der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon mit Wirkung ab 24. September 2004 die Gütertrennung an (Urk. 13/3). Die Klägerin verblieb bis Ende Juni 2010 in der ehelichen Liegenschaft in E._____-C._____ (bestehend aus einem 7 ½-Zimmer-Einfamilienhaus mit 290 m² Grundstücksflä- che; Urk. 239/3), die der Beklagte 1969 zu Alleineigentum erworben hatte. Der Beklagte zog in seine im Jahre 1998 zu Alleineigentum erworbene Liegenschaft in D._____-I._____ (bestehend aus einem 4 ½-Zimmer-Einfamilienhaus mit total 4'411 m² Landwirtschaftsland auf zwei Parzellen; Urk. 56/2).
E. 2 Am 9. Oktober 2006 wurde das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet (Urk. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2007 stimm- ten beide Parteien einer Scheidung zu (Prot. I S. 2). Am 27. August 2008 wurde seitens der Vorinstanz eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in I._____ in Auftrag gegeben, die am 29. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 55). Die Beweis- auflageverfügung erging am 2. Juli 2009 (Urk. 76). Gleichzeitig wurde der Beklag- te aufgefordert, im Detail zu erklären, zu beziffern und zu belegen, wofür er die to- tal Fr. 933'000.– verwendet hat, die er sich auszahlen liess:
- durch Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft in C._____ von Fr. 110'000.– auf Fr. 460'000.–,
- durch Aufnahme einer Hypothek auf der Liegenschaft in I._____ von Fr. 483'000.– und
- durch einen Bezug von seiner Pensionskasse im Jahre 1998 im Betrag von Fr. 100'000.–. Mit Eingabe vom 9. November 2009 orientierte der Beklagte über die Verwendung dieser Mittel (Urk. 93) und reichte zahlreiche Urkunden ein (Urk. 94/1-23). Am 24. Januar 2011 wurden die Parteien und diverse Zeugen einvernommen (Prot. I S.
- 6 - 93 ff.). Mit Verfügungen vom 18. Juli und 1. September 2011 ergingen hinsichtlich der beiden Liegenschaften in C._____ (Gemeinde E._____) und I._____ (Ge- meinde D._____) Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB (Urk. 219 und 224), wobei der Beklagte mit Verfügung vom 27. März 2012 ermächtigt wur- de, die Liegenschaft in I._____ für mindestens Fr. 630'000.– zu verkaufen und den Erlös auf einem Sperrkonto zu hinterlegen (Urk. 257). Nach Einholung einer Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in C._____ (Urk. 239) fällte die Vo- rinstanz am 24. Mai 2012 das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 285).
E. 3 Am 12. Juli 2012 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift der Klägerin ein (Urk. 284). Den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (Urk. 294). Die Berufungsantwort datiert vom 1. November 2012 (Urk. 307) und wurde der Klägerin am 15. November 2012 zustellt (Urk. 308 [angehefteter Empfangsschein]). Mit Beschluss vom 14. November 2012 trat die Kammer – nach Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei (Urk. 303) – auf ein Gesuch der Klägerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Urk. 296) nicht ein und stellte fest, dass die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Lie- genschaft in I._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin besteht; zugleich wurde vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dis- positiv Ziffern 1 und 3 bis 5 am 2. November 2012 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 308). Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 erfolgte der Vormerk, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in dem von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 2 angeordneten Umfang in Teilrechtskraft erwachsen ist (Urk. 317).
E. 4 a) Schliesslich rügt die Klägerin eine unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz, ein Vorwurf, der auch die unzutreffende Beweiswür- digung in sich schliesst (BK-Sterchi, N 13 zu Art. 310 ZPO). Sie hält dafür, insge- samt müsse aufgrund der Aktenlage unter Anwendung pflichtgemässen Ermes- sens im Rahmen der Beweiswürdigung, aber auch unter Plausibilitätsgründen als erstellt betrachtet werden, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht pau- schal Fr. 933'000.– im Zeitraum von 1993 bis 2004 in die Grundstücke C._____
- 13 - und I._____ investiert worden seien, sondern maximal Fr. 815'000.–, weshalb die Aktiven der Errungenschaft um Fr. 118'000.– zu erhöhen seien (Urk. 284 S. 11).
b) Nach dem in Erw. 3.b) Ausgeführten hat die Klägerin zu beweisen, dass der Beklagte bei Auflösung des Güterstandes über weitere Errungenschaftsmittel von Fr. 118'000.– verfügte. Zum Nachweis ihrer Behauptung, der Beklagte habe am 24. September 2004 über weitere Bank- oder Postguthaben verfügt, offerierte die Klägerin die persönliche Befragung der Parteien, eventuell ihre Beweisaussa- ge, und verlangte vom Beklagten die Edition der Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postverbindungen vom September 2004 (Urk. 90 S. 4). Der Beklagte berief sich auf die Parteibefragung und Auszüge seiner Steuererklärungen 2003 und 2004 (Urk. 92 S. 4, Urk. 94/27+28, Urk. 14/4/2). Die Vorinstanz erwog, es liege auf der Hand, dass der Beklagte – sofern die Steuererklärung korrekt erstellt wor- den sei – keine weiteren Kontoauszüge habe einreichen können, zumal er be- streite, unversteuerte Aktiven zu haben. Sie gelangte zum Schluss, dass die Klä- gerin den Beweis der Existenz von weiteren Bank- und Postkonti nicht habe er- bringen können, habe der Beklagte doch Ende 2003 kein Wertschriftenguthaben und Ende 2004 nur das Guthaben bei der N._____bank versteuert (Urk. 285 S. 14). Gegen die Würdigung der in der Beweisabnahmeverfügung vom 7. Dezem- ber 2009 aufgeführten Beweismittel (Urk. 96 S. 5) bringt die Klägerin keine sub- stantiierten Rügen vor. Sie beanstandet ausschliesslich, die Vorinstanz hätte die Beweislast anders verteilen bzw. aufgrund der mangelhaften Auskunftserteilung (Urk. 93 und 94/1-23) zu einem anderen Beweisergebnis gelangen müssen. Im Zentrum ihrer Ausführungen steht die Verwendung von zweimal rund Fr. 100'000.–, die der Beklagte durch die Erhöhung der Hypothek im Juni 1993 und durch Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthaben im Januar 2002 verfügbar gemacht hatte.
c) Im Juni 1993 erhöhte der Beklagte die Hypothek auf der Liegenschaft in C._____ um Fr. 100'000.– (Urk. 93 S. 2 f.). Er machte – unter Beilage von diver- sen Handwerkerrechnungen, eines Arbeitsrapportes und einer Belastungsanzeige (Urk. 94/2) – geltend, davon Fr. 65'693.60 in die Liegenschaft in C._____ inves- tiert zu haben; weitere Fr. 34'409.50 seien für die von Januar 1994 bis April 1998
- 14 - geschuldeten Hypothekarzinsen aufgewendet worden (Urk. 93 S. 2 f.). Die Kläge- rin wendet berufungsweise ein, mit Ausnahme einer Belastung über Fr. 17'640.– fehle es am Nachweis, dass die eingereichten Rechnungen tatsächlich bezahlt worden seien. Eine Rechnung für "Grabarbeiten" sei doppelt vorhanden, eine an- dere – vom Malergeschäft L._____ ausgestellte – Urkunde vom Beklagten mit "Rechnung" überschrieben worden. Weiter stellt die Klägerin in Abrede, dass mit den ausbezahlten Fr. 100'000.– im Zeitraum von 1994 bis 1998 Hypothekarzinsen beglichen wurden. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe den Zinsendienst mit seinem Lohn leisten können. Wenn es der Beklagte bei dieser Sachlage unterlas- se, über die entsprechenden Jahre von seiner Bank die fraglichen Kontounterla- gen einzufordern und lückenlos zu belegen, wofür er das Geld verwendet habe, müsse er die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Da nur maximal Fr. 25'000.– nachgewiesenermassen in das Haus in C._____ investiert worden seien, müssten Fr. 75'000.– als zusätzliches Aktivum aufgerechnet werden (Urk. 284 S. 8 f., S. 11). Im Januar 2002 liess sich der Beklagte ein Freizügigkeitsguthaben von total Fr. 109'708.60 überweisen (Urk. 93 S. 6). Er machte – unter Beilage von Konto- auszügen und diversen Handwerkerrechnungen (Urk. 94/17-22) – geltend, Fr. 65'825.15 für den Um- und Ausbau der Liegenschaft in I._____ verwendet und Fr. 43'883.45 zuzüglich Zins auf sein Privatkonto bei der N._____bank transferiert zu haben, woraus im Frühjahr 2002 Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'498.35 für Investitionen in die Liegenschaft I._____ bezahlt worden seien. Die Klägerin anerkennt, dass die Fr. 65'825.15 in das Grundstück in I._____ investiert worden sind. Sie hält indes für schlichtweg nicht bewiesen, dass mit den Bargeldbezügen vom Privatkonto tatsächlich Bauhandwerkerrechnungen bezahlt worden sind. Das von M._____ am 24. September 2001 ausgestellte Dokument stelle nicht einmal eine Rechnung dar. Auch verheimliche der Beklagte den Saldo seines Privatkon- tos. Aufgrund der unklaren Belege und fehlenden Zahlungsnachweise seien dem Beklagten weitere Fr. 43'000.– aufzurechnen (Urk. 284 S. 9 ff.).
d) In der Berufungsantwort weist der Beklagte die gegen die einzelnen Bele- ge vorgetragene Kritik zurück und hält fest, aus seinen Auskünften und den einge-
- 15 - reichten Belegen ergebe sich sehr wohl, dass er insgesamt Fr. 933'000.– für In- vestitionen, Hypothekarzinszahlungen, Hypothekenablösungen etc. verwendet habe (Urk. 307 S. 6 ff.). Sodann weist der Beklagte mehrmals darauf hin, dass nicht er jede einzelne Investition oder Verwendung zu beweisen habe, sondern die Klägerin für weitere Vermögenswerte per 24. September 2004 beweispflichtig sei (Urk. 307 S. 5 N 15, S. 6 N 19, S. 7 N 23 und S. 8 N 28). Aus diesem Grund sei die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, zu den einzelnen Positionen der In- vestitionen in die Liegenschaften Stellung zu nehmen (Urk. 307 S. 4).
e) Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass es aufgrund der dar- gestellten Beweislastverteilung nur noch darum gehen kann, ob sich dem Gericht im Rahmen der Würdigung der angerufenen Beweismittel (aus denen die Klägerin nichts für sich ableiten kann) und der vom Beklagten erteilten Auskünfte die Über- zeugung aufdrängt, die Angaben des Beklagten seien falsch und die Behauptung der Klägerin, dass am 24. September 2004 weitere Vermögenswerte von Fr. 118'000.– vorhanden waren, treffe zu. Mit anderen Worten ist danach zu fragen, ob aufgrund der edierten Unterlagen zumindest eine tatsächliche Vermutung für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin spricht (vgl. BK-Walter, N 476 zu Art. 8 ZGB). Dazu ergibt sich, was folgt:
- Aufgrund des Schreibens der N._____ Bank vom 2. Juni 1993 (Urk. 94/1) und den Zinsabrechnungen (Urk. 94/3) muss als erstellt gelten, dass die Hypothekarzinsen im Umfange von Fr. 34'409.50 dem (be- kannten) Privatkonto des Beklagten belastet wurden (Urk. 91/3).
- Mit Bezug auf die Liegenschaft in C._____ und die Verwendung von Fr. 65'693.60 trifft zu, dass der Beklagte mit Ausnahme einer Bankbelas- tung über Fr. 17'640.– (zugunsten O._____ …bau und P._____ AG) keine eigentlichen Zahlungsnachweise lieferte (vgl. Urk. 94/2). Auch ist möglich, dass es sich bei der "Rechnung" von L._____ vom 17. Januar 1994 über Fr. 7'740.75 lediglich um eine Offerte und bei der "Rech- nung" für Grabarbeiten vom 28. Dezember 1994 über Fr. 7'199.50 um eine vom Beklagten angefertigte Aufstellung handelt (beide in Sam- melbeilage Urk. 94/2 enthalten). Es gilt indes zu bedenken, dass der
- 16 - Sachverhalt im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (November 2009) be- reits 16 Jahre zurücklag, dass durch Rechnungen oder Arbeitsrapporte ausgewiesene Arbeiten normalerweise bezahlt werden und die Kläge- rin nie bestritt, dass im Jahre 1993/94 die Wärmepumpenheizung mit Erdsonde, Speicher und Cheminée eingebaut und die Fenster ersetzt bzw. die in den eingereichten Urkunden spezifizierten Arbeiten tatsäch- lich ausgeführt wurden (vgl. auch Urk. 237 S. 6 f.). Schliesslich kann der Klägerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie dem Beklagten vor- wirft, er habe es "bei dieser Sachlage" unterlassen, fünfzehn Jahre alte Kontounterlagen bei seiner Bank einzufordern, um lückenlos zu bele- gen, wofür er Geld verwendet habe (vgl. Urk. 284 S. 9), zumal ihm eine solche Beschaffungspflicht in der Verfügung vom 2. Juli 2009 nicht auferlegt worden ist und die Klägerin ihrerseits einen Antrag auf Drit- tedition hätte stellen können (Art. 170 Abs. 2 ZGB; § 184 ZPO/ZH). Auch hat es die Klägerin versäumt, in der Stellungnahme zum Beweis- ergebnis (Urk. 199) weitere Erhebungen zu verlangen (vgl. BSK ZGB I- Schwander, N 22 zu Art. 170).
- Mit Bezug auf die Liegenschaft in I._____ und die Verwendung von Fr. 43'883.45 trifft ebenfalls zu, dass die eingereichten Rechnungen keine eigentlichen Zahlungsnachweise darstellen (vgl. Urk. 94/23). Auch könnte es sich bei der "Rechnung" von M._____ vom 24. September 2001 über Fr. 13'077.70 lediglich um eine Offerte handeln (in Sammel- beilage Urk. 94/23 enthalten). Doch gilt auch hier, dass die verrechne- ten Arbeiten und Materialien von der Klägerin nicht bestritten wurden. Auch hat die Klägerin nicht geltend gemacht, die verrechneten Arbeiten und Materialen seien bereits über den Baukredit abgerechnet worden (vgl. Urk. 94/16a). Die vom Beklagten im Januar und April 2002 getätig- ten Barbezüge von seinem Privatkonto (Urk. 94/22) stimmen sodann in etwa mit den Rechnungsbeträgen überein, auch wenn nicht urkunden- mässig erstellt ist, dass der Beklagte damit die Begleichung der aus- stehenden Rechnungsbeträge vornahm, und mit der Vorinstanz nicht genau bestimmt werden kann, "welcher eingenommene Franken zur
- 17 - Bezahlung welcher Ausgabe gedient hat" (Urk. 285 S. 29). Es ist auch hier zu vermuten, dass der Beklagte offene Schulden nicht einfach ste- hen liess, hätte er doch sonst mit der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen, einschliesslich seiner Liegenschaften, rechnen müssen.
f) Aufgrund der vom Beklagten gelieferten Angaben und Belege kann weder eine Auskunftsverweigerung und noch eine ungenügende Auskunftserteilung festgestellt werden. Der Beklagte hat erklärt, wofür er die Fr. 933'000.– verwendet hat; jedenfalls kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er mit seinem Wissen oder mit vorhandenen Belegen zurückhielt. Ob aufgrund der Auskunftserteilung gleichsam widerlegt ist, dass der Beklagte aufgrund der Erhöhung der Hypothe- ken und des Bezuges bei seiner Pensionskasse über weitere Vermögenswerte verfügt (Urk. 285 S. 14), muss hier nicht festgestellt zu werden. Die Beweislast für weitere Vermögenswerte oder Hinzurechnungen liegt bei der Klägerin. Es genügt somit, wenn das Gericht aufgrund der zu Beweissatz I./6. angerufenen Beweismit- tel und der erteilten Auskünfte beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, weitere Errungenschaftsmittel des Beklagten seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhanden (zum Beweismass: BK-Walter, N 126 ff., insb. N 136 zu Art. 8 ZGB). Die von Klägerin mit der Berufung angebrachte Kritik an ein- zelnen Belegen (Rechnung für Grabarbeiten, Rechnung L._____, Rechnungen M._____) und der von ihr konstatierte Mangel an Zahlungsnachweisen führt aus den oben angeführten Gründen nicht zur vollen Überzeugung, dass von ihr ver- mutete weitere Bank- und Postkonti oder Barmittel am 24. September 2004 tat- sächlich vorhanden waren. Der Vorinstanz kann insofern kein Fehler bei der Fest- stellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden.
E. 5 a) Die Klägerin will das Grundstück in C._____ mit einem Verkehrswert von Fr. 711'000.– (statt Fr. 647'000.–) berücksichtigt wissen. Sie ist der Auffas- sung, die Vorinstanz hätte nicht die vom Gutachter getätigten Abzüge von Fr. 20'000.– für "Bauvorbereitung für die zyklische Sanierung" und von Fr. 44'000.– für "Baunebenkosten aufgrund der zyklischen Sanierung mit Bewilligungsfolgen" berücksichtigen dürfen, nachdem zusätzlich die Aufwendungen des Beklagten seit September 2004 in der Höhe von Fr. 47'585.35 zum Abzug zugelassen wor-
- 18 - den seien. Insofern liege eine Doppelverrechnung von Investitionskosten und da- mit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Es sei einzig auf die tatsächli- chen Kosten in der Höhe von Fr. 47'585.35 abzustellen (Urk. 284 S. 11 f.).
b) Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilt der Beklagte der Vorinstanz un- ter Beilage von einzelnen Rechnungen mit, er habe im Hinblick auf die Verkaufs- bemühungen von Juli bis November 2011 in die Liegenschaft in C._____ Investi- tionen von Fr. 47'585.35 getätigt (Urk. 231, Urk. 232/1-11). In der Verkehrswertschätzung vom 19. Januar 2012 (Urk. 237) führte der Gutachter aus, aufgrund der Schadensbilder mit gebrochenen Wandplatten, den fehlenden Bodenbelägen, generell dem Ausbau aus den 1970-er Jahren hätte ein Käufer mit einer zyklischen Sanierung und Modernisierung des Ausbaus zu rech- nen. Gleichzeitig würden die gemäss Urk. 232/1-11 getätigten baulichen Mass- nahmen zum Teil werterhaltende, längst überfällige Unterhaltsarbeiten darstellen; zudem seien diese Arbeiten für den Verkauf von Wichtigkeit gewesen (Entrümpe- lung etc). Der wertvermehrende Anteil werde mit Fr. 17'701.– beziffert und in die Bewertung eingerechnet (Urk. 237 S. 10 f.). Der Verkehrswert berechne sich wie folgt (Urk. 237 S. 15): Verkehrswert (=Substanzwert) 741'600.00 ./. Bauvorbereitung für die zyklische Sanierung -20'000.00 ./. Baunebenkosten aufgrund der zykl. Sanierung mit Bewilligungsfolgen -44'000.00 Wertvermehrende Arbeiten aufgrund Arbeiten Akte 231 und 232/1-11 17'701.00 Verkehrswert 695'301.00 Verkehrswert bereinigt 695'000.00
c) Die Vorinstanz erwog, das Gutachten überzeuge. Für die güterrechtlichen Verhältnisse sei der Vermögensstand der Parteien am 24. September 2004 mass- gebend. Soweit der geschätzte Wert durch Aufwendungen des Beklagten in der Zeit seit dem 24. September 2004 erhöht worden sei, sei eine Korrektur vorzu- nehmen. Der Beklagte habe eine Zusammenstellung (Urk. 231) mit Belegen (Urk. 232/2-11) eingereicht. Er mache geltend, er habe im Hinblick auf die Verkaufsbe- mühungen rund Fr. 47'585.35 aufgewendet (Urk. 285 S. 16). Sodann fuhr die Vor- instanz fort (Urk. 285 S. 16 f.):
- 19 - «Was die erwähnten Aufwendungen des Beklagten betrifft, hat der Gutachter - entsprechend seinem Auftrag - die wertvermehrenden In- vestitionen von Fr. 17'701.-- (act. 237 S. 10 f.) bei seinen Überlegun- gen, welche vom erhobenen Substanzwert zum bereinigten Verkehrs- wert geführt haben, berücksichtigt (act. 237 S. 15 und act. 253), was zu einem um Fr. 17'701.-- höheren Verkehrswert geführt hat. Für die gü- terrechtliche Auseinandersetzung ist dieser Betrag indessen zu ver- nachlässigen bzw. wieder abzuziehen. Abzuziehen sind auch die wei- teren Arbeiten des Beklagten, welche sich zwar nicht im Sinne einer Vermehrung des Werts der Bausubstanz, aber doch laut dem Sachver- ständigen als "verkaufsfördernd" bzw. "dem Verkauf dienend" und da- mit nützlich erweisen (vgl. act. 253 S. 1 und act. 238 S. 2). Auch wenn es um das Erledigen von reinem Unterhalt und um "Räumungsarbei- ten" ging: Diese Arbeiten haben die Verkäuflichkeit des Hauses offen- bar verbessert; sie wären auch schon am 24. September 2004 fällig gewesen, und der Gutachter hätte unter dem Titel "Bauvorbereitung für die zyklische Sanierung" auch andere Beträge einsetzen müssen, wenn diese Arbeiten nicht bereits ausgeführt gewesen wären. Im Quantitativ sind diese Arbeiten weitgehend belegt und im Übrigen plausibel. Das gilt namentlich auch für die reinen Räumungskosten (vgl. die vom Gemeindeammannamt E._____ erstellten Fotos im An- hang von act. 237). Das Herausreissen der Küche - über dessen Sinn man sich füglich streiten darf - hat entgegen der Meinung der Klägerin (act. 251) - nicht zu einem relevanten Minderwert geführt, nachdem der Sachverständige für diese Küche ausdrücklich festgehalten hat, sie habe "ihr Lebensende erreicht" (act. 237 S. 10). Vom bereinigten Ver- kehrswert (Fr. 695'000.--) abzuziehen sind damit die ganzen Aufwen- dungen des Beklagten seit September 2004 im Totalbetrag von Fr. 47'585.35. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend ist somit ein anzunehmender gerundeter Nettowert von Fr. 647'000.--.»
d) Aus diesen Ausführungen folgt, dass die vom Beklagten von Juli bis No- vember 2011 investierten Fr. 47'585.35 nicht in den vom Gutachter für die zykli- sche Sanierung und Modernisierung eingesetzten Fr. 64'000.– enthalten sind. Vielmehr geht ein Teil der Fr. 47'585.35 in dem (vom Gutachter zum Substanz- wert addierten) wertvermehrenden Anteil von Fr. 17'701.– auf. Es trifft somit ent- gegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, dass der durch den Gutachter ge- machte Abzug von Fr. 64'000.– und der von der Vorinstanz vorgenommene Ab- zug von Fr. 47'585.35 eine Doppelverrechnung derselben Investitionskosten dar- stellt. Die Vorinstanz erwog demnach zu Recht – worauf auch der Beklagte hin- weist (Urk. 307 S. 9) – dass der Gutachter für die zyklische Sanierung andere Be- träge hätte einsetzen müssen, wenn diese Arbeiten nicht bereits ausgeführt ge- wesen wären (Urk. 307 S. 9).
- 20 -
e) Damit liegt keine doppelte Berücksichtigung von (nach dem Stichtag) er- folgten Investitionskosten vor. Weitere Einwände gegen das Ausmass der abge- zogenen Aufwendungen wurden nicht geltend gemacht. Insbesondere hat die Klägerin nicht gerügt, der gemäss Gutachter nicht wertvermehrende, aber ver- kaufsfördernde Anteil von rund Fr. 30'000.– (für längst fällige Unterhalts- und Räumungsarbeiten) hätte nicht vom Substanzwert abgezogen werden dürfen. Dies ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nicht zu bean- standen (BGE 136 III 209, 212 Erw. 5.3), zumal die Liegenschaft in C._____ seit der Trennung von der Klägerin genutzt wurde. Schliesslich hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, aus dem zwischenzeitlich erfolgten Verkauf ergebe sich ein höherer als der von der Vorinstanz berücksichtigte Nettowert von Fr. 647'000.–. Damit muss es auch diesbezüglich beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden haben.
E. 6 a) Die Klägerin stösst sich überdies an der "Aufrechnung der Rechnung der 'Firma J._____ über CHF 17'484.90" für sanitäre Installationen auf der Pas- sivseite der Errungenschaft des Beklagten (Urk. 29/5). Zwar sei diese Schuld vor dem güterrechtlichen Stichtag entstanden. Doch seien im Schätzungsbericht die- se Fr. 17'000.– im Rahmen der Ermittlung des Grundstückwertes I._____ bereits aufgerechnet worden. Der Gutachter habe unter "Fertigstellungskosten" für Sani- tärarbeiten Fr. 30'000.– eingesetzt und diesen Betrag vom Substanzwert nach Fertigstellung wieder abgezogen, um den Verkehrswert zu ermitteln. Da die Sani- tärkosten bereits zu einer Reduktion des Verkehrswertes geführt hätten, dürfe diese Position unter den übrigen Passiven bei tatsächlichem Anfall (Rechnung der Firma J._____) nicht nochmals aufgeführt werden (Urk. 284 S. 14).
b) Der Beklagte ist der Auffassung, dass die in der Rechnung der Firma J._____ aufgeführten Arbeiten nicht unter den im Gutachten aufgeführten (zukünf- tigen) Fertigstellungsarbeiten figurieren würden, da diese Arbeiten bereits zwi- schen 2001 und 2004 ausgeführt worden seien und in die Begutachtung des bau- lichen Zustands der Liegenschaft eingeflossen seien (Urk. 307 S. 10).
c) Der Gutachter Q._____ hat in seiner am 29. Oktober 2008 fertiggestellten Verkehrswertschätzung für "Bad in DG fertig stellen (inklusive Plättli etc.)" Fr.
- 21 - 30'000.– eingestellt (Urk. 55 S. 12). Im Kurzbeschrieb, der sich auf die besichtig- ten Räumlichkeiten und erhaltenen Angaben stützt, erwähnte der Gutachter, dass im (nicht ausgebauten) Dachgeschoss ein Badezimmer vorgesehen sei (Urk. 55 S. 7; vgl. auch Urk. 55 S. 3). Im Anhang des Gutachtens ist das "nicht ausgebaute Bad im DG" fotografisch festgehalten. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Rechnung der Firma J._____ Lieferungen und Sanitärarbeiten aus den Jahren 2001 bis April 2004 betrifft (Urk. 29/5). Diese können daher weder in den zukünftigen Fertigstellungskosten (Urk. 55 S. 12) noch in den wertvermehrenden Arbeiten seit 24. September 2004 (Urk. 55 S. 13) enthalten sein, sondern müssen das bereits fertiggestellte Bad mit Dusche und Eck-Sprudelwanne betreffen (Urk. 55 S. 7 und fotografischer Anhang). Bei den in der Rechnung aufgeführten Mate- rialien und Arbeiten weist denn auch nichts darauf hin, dass es dabei um den Ausbau im Dachgeschoss ging. Die Vorinstanz hat die Rechnung der Firma J._____ über Fr. 17'484.90 daher zu Recht als Passivum berücksichtigt.
E. 7 a) Schliesslich kritisiert die Klägerin, die Vorinstanz habe den Weinvorrat im Wert von Fr. 17'000.– bei den Aktiven des Beklagten unberücksichtigt gelas- sen. Im Schreiben vom 27. November 2004 (Urk. 2/36) habe der Beklagte aner- kannt, dass er über einen Weinkeller von mindestens 850 Flaschen à Fr. 10.– bis Fr. 35.– verfüge (Urk. 284 S. 16). Der Beklagte hält dafür, die Klägerin habe nicht beweisen können, welcher Wein am 24. September 2004 vorhanden gewesen sei und welcher Wert diesem heute beizumessen sei (Urk. 307 S. 12).
b) Die Vorinstanz hat der Klägerin den Beweis dafür auferlegt, dass der Be- klagte den ganzen Weinkeller in C._____ ausgeräumt und Wein im Wert von Fr. 17'000.– nach I._____ mitgenommen habe (Beweissatz I.8). Zu diesem Beweis- satz hat die Klägerin u.a. das Schreiben des Beklagten vom 27. November 2004 angerufen, worin dieser bestätigte, der Wert seiner 850 Flaschen Wein (à Fr. 10.– bis 35.–) würde sich auf Fr. 17'000.– belaufen (Urk. 91/2). Der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Angabe in der persönlichen Befragung vom 24. Januar 2011 bestätigt, aber gleichzeitig geltend gemacht, der Wert sei Null; er habe ein paar Flaschen geöffnet und der Wein sei nicht mehr gut gewesen (Prot. I S. 100). Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Weinbestand habe sich zwischen
- 22 - dem 24. September und 27. November 2004 nicht verändert, kann mit dieser In- formation der – allein massgebliche (Art. 214 Abs. 1 ZGB) – heutige (resp. im Zeitpunkt des Verbrauchs noch bestehende) Wert der Weine nicht bestimmt wer- den, da die Zusammensetzung des Weinkellers nicht im Einzelnen bekannt ist. Auch aus den von der Klägerin eingereichten Fotografien des Weinkellers, leerer Flaschen und Holzkistenteile prestigeträchtiger Bordelaiser Châteaus (Urk. 91/3) lässt sich der genaue Bestand am 24. September 2004 nicht ableiten, weshalb auch die von der Klägerin beantragte gutachterliche Schätzung (Urk. 90 S. 5) nicht Platz greifen kann. Schliesslich wäre auch ein Augenschein in I._____ (Urk. 90 S. 5) im heutigen Zeitpunkt nicht zielführend, um die damalige Zusammenset- zung des Weinkellers zu eruieren. Die Vorinstanz hat diesen Posten zu Recht un- berücksichtigt gelassen.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Vorschlag und Beteili- gungsforderung korrekt ermittelt hat. Die Berufung ist damit abzuweisen. Der Klä- gerin ist (über die bereits rechtskräftig erklärten Fr. 173'759.– hinaus) keine zu- sätzliche güterrechtliche Ausgleichszahlung zuzusprechen.
E. 9 a) Hinsichtlich der Liegenschaften des Beklagten wurden vorsorgliche Verfügungsbeschränkungen angeordnet und im Grundbuch eingetragen (Urk. 224). Hinsichtlich der Liegenschaft in C._____ wurde der Beklagte sodann zum Verkauf ermächtigt mit der Auflage, den Nettoerlös auf ein Sperrkonto einzahlen zu lassen (Urk. 257). Im Urteil vom 24. Mai 2012 hat die Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 5 Abs. 2 die Weitergeltung dieser Massnahme über die Beendigung des Verfahrens hinaus angeordnet (vgl. § 110 Abs. 3 ZPO/ZH), was unangefochten blieb. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. November 2012 das Grundbuchamt F._____ davon in Kenntnis gesetzt, dass Dispositiv Ziffer 5 Abs. 2 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 308 S. 6 f.). Mittlerweile ist der Verkauf der Liegenschaft in C._____ erfolgt. Der Erlös aus dem Verkauf ist (in Übereinstimmung mit der vor- sorglichen Verfügung vom 27. März 2012 und dem Urteil vom 24. Mai 2012) beim Notariat F._____ hinterlegt (Prot. II S. 5), und es kann darüber nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien verfügt werden. Daran ändert die Beendigung des Berufungsverfahrens nichts, und es ist diesbezüglich nichts mehr vorzukehren.
- 23 -
b) Im Urteil vom 24. Mai 2012 hat die Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 5 Abs. 1 die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaft des Be- klagten in der Gemeinde D._____ (I._____) angeordnet, was ebenso unangefoch- ten blieb. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. November 2012 das Grund- buchamt G._____ davon in Kenntnis gesetzt, dass Dispositiv Ziffer 5 Abs. 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Zugleich hat die Kammer zuhanden des Grundbuch- amtes G._____ klargestellt, dass die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Juli bzw. 1. September 2011 angeordnete vorsorgliche Verfügungsbe- schränkung betreffend die Liegenschaften des Beklagten in der Gemeinde D._____ (I._____), Kat. Nr. … und … (neu Kat. Nr. … und …), für die Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin besteht (Urk. 308 S. 6 f.). Mit rechtskräftigem Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens fallen die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Um die Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung über die Beendigung des Verfahrens hinaus hat die Klägerin nicht ersucht (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen ist nicht zu prüfen, ob die Weitergeltung der Massnahme der Vollstreckung der erstinstanzlich zugesprochenen güterrechtli- chen Ausgleichszahlung noch dienlich sein könnte. Dem Grundbuchamt G._____ ist daher nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Löschung im Grundbuch mitzutei- len, dass die vorsorgliche Verfügungsbeschränkung (Grundbuchsperre) dahinge- fallen ist, wobei in der Lehre die formelle Feststellung des Dahinfallens der Mass- regel und des hierfür massgeblichen Zeitpunktes zuhanden des Dritten als nötig erachtet wird (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N
E. 12 zu Art. 268 ZPO; BK-Bühler/Spühler, N 68 zu Art. 145 aZGB; FamKomm Scheidung/Leuenberger, N 5 Anh ZPO Art. 276). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 6 bis 8) zu bestätigen. Aus- gangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren (einschliesslich Mass- nahmeverfahren) kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung richtet sich für die Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
- 24 - § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG und für die Parteientschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist nicht geschuldet, da sich der Be- klagte nach … [Staat in Osteuropa] abgemeldet hat (Prot. II S. 3, S. 13; Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Klägerin wird keine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung zuge- sprochen.
- Es wird zuhanden des Grundbuchamtes G._____ festgestellt, dass die mit Verfügung vom 18. Juli 2011 bzw. 1. September 2011 angeordnete Verfü- gungsbeschränkung (Grundbuchsperre im Sinne von Art. 178 ZGB) betref- fend die Liegenschaften des Beklagten in der Gemeinde D._____ (I._____), Grundregister Blatt …, Kat. Nr. …, und Grundregister Blatt …, Kat. Nr. …, R._____, mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dahinfällt.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 6 bis 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Hinwil und nach Eintritt der Rechtskraft unter Mitteilung des Datums der Rechtskraft im Aus- zug gemäss Dispositiv Ziffer 2 und 7 an das Grundbuchamt G._____, je ge- gen Empfangsschein. - 25 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 106'241.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC120026-O/U.doc Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 18. April 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, unbekannten Aufenthaltes, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Güterrecht) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Mai 2012 (FE060196)
- 2 - Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Folgen. A. Anträge der Klägerin: (Urk. 12 S. 1)
1. (Scheidung)
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB an- gemessene nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine ange- messene Entschädigung zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB seien gerichtsüblich zu indexie- ren.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor- zunehmen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. B. Anträge des Beklagten: (Urk. 14 S. 1)
1. (Scheidung)
2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor- zunehmen.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB einen angemessenen, monatlich zum voraus zahlbaren nachehelichen Un- terhaltsbeitrag zu entrichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Mai 2012 (Urk. 285):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihrer ehegüter- rechtlichen Ansprüche Fr. 173'759.-- zu bezahlen. Die gemäss der Verein- barung der Parteien vom 22. Januar 2007 beim Auszug der Beklagten aus der Liegenschaft in C._____ geschuldete Zahlung von Fr. 30'000.-- wird auf diese Schuld angerechnet.
3. Vom ehelichen Vermögen, Hausrat und Mobiliar verbleibt jeder Partei zu Ei- gentum, was sie gegenwärtig besitzt oder was auf ihren Namen lautet. Jede Partei hat ihre Schulden selber zu bezahlen.
- 3 -
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin von der Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Lebensende einer der Parteien monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 941.-- zu bezahlen, zahlbar je monatlich im Voraus.
5. Die Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaft des Beklagten in der Gemeinde D._____, Kat. Nr. … und …, … [Adresse], I._____, wird mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Betreffend die Liegenschaft des Beklagten in der Gemeinde E._____, Grundregister Blatt …, Kat. Nr. …, … [Adresse], C._____, bleibt die Verfü- gungsbeschränkung gemäss Verfügung vom 1. September 2011 bestehen. Der Beklagte ist weiterhin ermächtigt, diese Liegenschaft ohne Zustimmung der Klägerin zum Verkaufspreis von mindestens Fr. 630'000.-- zu verkaufen, sofern der (nach Abzug der Beurkundungskosten und Steuern verbleibende) Verkaufserlös gemäss Verfügung vom 27. März 2012 abgesehen von der Tilgung der Hypothekarschuld auf ein Bankkonto einbezahlt wird, über wel- ches nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien verfügt werden kann.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die Barauslagen betragen: Fr. 4'036.85 Gutachten Fr. 730.– Zeugenentschädigungen Fr. 210.– Grundbuchkosten
7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Das Nachzahlungsrecht gemäss § 92 ZPO ZH bleibt vorbehalten.
8. Die Prozessentschädigung werden gegenseitig wettgeschlagen.
9. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft
- 4 - mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt im Dispositivauszug (Ziff. 1 und 5) mit Rechtskraftbescheinigung und Origi- nalunterschrift an − das Grundbuchamt F._____ − das Grundbuchamt G._____.
10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 284): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Mai 2012 (Ge- schäfts-Nr. FE060196) und dabei Ziff. 2 aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin zum Aus- gleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 280'000.– zu bezahlen. Die gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 22. Januar 2007 beim Auszug des Beklagten [recte: der Klägerin] aus der Liegenschaft in C._____ geschuldete Zahlung von CHF 30'000.– wird auf diese Schuld an- gerechnet.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 307): "Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1962. Ihrer Ehe sind vier (erwachsene) Kinder entsprungen. Die Tochter H._____ verstarb am tt.mm.2004 (Urk. 2). Am
16. Februar 2005 ordnete der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon mit Wirkung ab 24. September 2004 die Gütertrennung an (Urk. 13/3). Die Klägerin verblieb bis Ende Juni 2010 in der ehelichen Liegenschaft in E._____-C._____ (bestehend aus einem 7 ½-Zimmer-Einfamilienhaus mit 290 m² Grundstücksflä- che; Urk. 239/3), die der Beklagte 1969 zu Alleineigentum erworben hatte. Der Beklagte zog in seine im Jahre 1998 zu Alleineigentum erworbene Liegenschaft in D._____-I._____ (bestehend aus einem 4 ½-Zimmer-Einfamilienhaus mit total 4'411 m² Landwirtschaftsland auf zwei Parzellen; Urk. 56/2).
2. Am 9. Oktober 2006 wurde das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet (Urk. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2007 stimm- ten beide Parteien einer Scheidung zu (Prot. I S. 2). Am 27. August 2008 wurde seitens der Vorinstanz eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in I._____ in Auftrag gegeben, die am 29. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 55). Die Beweis- auflageverfügung erging am 2. Juli 2009 (Urk. 76). Gleichzeitig wurde der Beklag- te aufgefordert, im Detail zu erklären, zu beziffern und zu belegen, wofür er die to- tal Fr. 933'000.– verwendet hat, die er sich auszahlen liess:
- durch Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft in C._____ von Fr. 110'000.– auf Fr. 460'000.–,
- durch Aufnahme einer Hypothek auf der Liegenschaft in I._____ von Fr. 483'000.– und
- durch einen Bezug von seiner Pensionskasse im Jahre 1998 im Betrag von Fr. 100'000.–. Mit Eingabe vom 9. November 2009 orientierte der Beklagte über die Verwendung dieser Mittel (Urk. 93) und reichte zahlreiche Urkunden ein (Urk. 94/1-23). Am 24. Januar 2011 wurden die Parteien und diverse Zeugen einvernommen (Prot. I S.
- 6 - 93 ff.). Mit Verfügungen vom 18. Juli und 1. September 2011 ergingen hinsichtlich der beiden Liegenschaften in C._____ (Gemeinde E._____) und I._____ (Ge- meinde D._____) Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB (Urk. 219 und 224), wobei der Beklagte mit Verfügung vom 27. März 2012 ermächtigt wur- de, die Liegenschaft in I._____ für mindestens Fr. 630'000.– zu verkaufen und den Erlös auf einem Sperrkonto zu hinterlegen (Urk. 257). Nach Einholung einer Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in C._____ (Urk. 239) fällte die Vo- rinstanz am 24. Mai 2012 das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 285).
3. Am 12. Juli 2012 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift der Klägerin ein (Urk. 284). Den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (Urk. 294). Die Berufungsantwort datiert vom 1. November 2012 (Urk. 307) und wurde der Klägerin am 15. November 2012 zustellt (Urk. 308 [angehefteter Empfangsschein]). Mit Beschluss vom 14. November 2012 trat die Kammer – nach Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei (Urk. 303) – auf ein Gesuch der Klägerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Urk. 296) nicht ein und stellte fest, dass die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Lie- genschaft in I._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin besteht; zugleich wurde vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dis- positiv Ziffern 1 und 3 bis 5 am 2. November 2012 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 308). Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 erfolgte der Vormerk, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in dem von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 2 angeordneten Umfang in Teilrechtskraft erwachsen ist (Urk. 317).
4. Die Liegenschaft in C._____ wurde mittlerweile verkauft. Auf dem Notariat F._____ sind seit der Handänderung vom 7. Juni 2012 Fr. 157'190.– hinterlegt (Prot. II S. 5). II.
1. Die Parteien lebten bis zum 24. September 2004 – Anordnung der Ehe- trennung durch den Eheschutzrichter – unter dem Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass im Vermögen der
- 7 - Klägerin bei Auflösung des Güterstandes ein Rückschlag zu verzeichnen sei (Urk. 285 S. 12 f.). Beim Beklagten errechnete sie einen Gesamtwert der Errungen- schaft von Fr. 389'476.40 und – nach Abzug von Ersatzforderungen von Fr. 41'958.75 – einen Vorschlag von Fr. 347'717.65, wovon sie der Klägerin die Hälf- te oder Fr. 173'759.– als Beteiligungsforderung zusprach. Das Guthaben des Be- klagten bei der N._____bank von Fr. 11'399.65 rechnete die Vorinstanz dessen Eigengut zu (Urk. 285 S. 24); den (von der Klägerin zu erbringenden) Nachweis für weitere Guthaben des Beklagten in Form von Bank- oder Postkonti hielt die Vor-instanz für nicht erbracht (Urk. 285 S. 13 f.). Im Einzelnen: Liegenschaft in C._____ 647'000.00 Liegenschaft in I._____ 773'000.00 abzgl. Hypotheken 943'000.00 Nettowert Liegenschaften 477'000.00 abzgl. weitere Passiven der Errungenschaft 87'523.60 Errungenschaftsvermögen 389'476.40 abzgl. Ersatzforderung des Eigenguts 41'958.75 Vorschlag 347'517.65 Beteiligungsforderung (½ Vorschlag) 173'759.00
2. Mit ihrer Berufung ficht die Klägerin ausschliesslich die güterrechtliche Auseinandersetzung durch die Vorinstanz an (Urk. 284 S. 4). Sie rügt, dem Be- klagten müssten zusätzliche Aktiven von Fr. 118'000.– aufgerechnet werden, weil er über den Verbleib der (von 1993 bis 2004 bezogenen) Fr. 933'000.– nicht lü- ckenlos Auskunft erteilt habe und ihrerseits lediglich Investitionen in die beiden Liegenschaften von maximal Fr. 815'000.– anerkannt würden. Sie wirft der Vor- instanz in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Beweislastverteilung, eine un- genügende Begründung und eine willkürliche und falsche Feststellung des Sach- verhaltes vor (Urk. 284 S. 5 ff.). Die Klägerin gelangt sodann für das Grundstück in C._____ zu einem um Fr. 64'000.– höheren Verkehrswert mit der Begründung, der vom Gutachter vom Substanzwert getätigte Abzug von Fr. 64'000.– für die zyklische Sanierung sei unzulässig, nachdem die Vorinstanz die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten seit September 2004 im Totalbetrag von 47'585.35 nochmals abziehe und zu einem Verkehrswert von Fr. 647'000.– gelange (Urk. 284 S. 11 ff.: "Doppelverrechnung von Investitionskosten"). Weiter reduziert die
- 8 - Klägerin die Errungenschaftsschulden um Fr. 17'484.90 mit der Begründung, die Rechnung der Firma J._____ vom 5. April 2007 für sanitäre Installationen (Urk. 29/5 ) sei im Rahmen der Ermittlung des Wertes des Grundstückes in I._____ be- reits aufgerechnet worden (Urk. 284 S. 13 f.). Schliesslich macht die Klägerin gel- tend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Vorschlags des Beklagten Wein im Wert von Fr. 17'000.– unberücksichtigt gelassen, woran sie zur Hälfte partizipiere (Urk. 284 S. 15 f.). Die Klägerin gelangt dadurch zu folgender Abrech- nung (Urk. 284 S. 15 f.): Grundstück in C._____ 711'000.00 Grundstück in I._____ 773'000.00 Aktivposten wegen Erhöhung Hypothek 118'000.00 Zwischentotal 1'602'000.00 abzgl. Hypotheken 943'000.00 abzgl. übrige Schulden (gerundet) 70'000.00 Errungenschaftsvermögen 589'000.00 abzgl. Ersatzforderung des Eigenguts 41'958.75 Vorschlag (gerundet) 547'000.00 Beteiligungsforderung (½ Vorschlag) 273'500.00 zuzüglich ½ Weinvorrat 8'500.00 güterrechtliche Ausgleichszahlung 282'000.00 Eingeklagt 280'000.00
3. Der Beklagte hält auf Abweisung der Berufung und trägt vor, die Klägerin treffe die Beweislast für von ihr behauptete Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes, weshalb nicht er jede einzelne Investition oder Verwen- dung seiner Mittel zu beweisen habe. Da die Klägerin den Beweis für weitere – auf den Beklagten lautende – Bank- oder Postkonti nicht habe erbringen können, sei die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, zu den einzelnen Investitionen des Beklagten in die Liegenschaften Stellung zu nehmen (Urk. 307 S. 3 ff.). Bei der Bewertung der Liegenschaft in C._____ sei es auch zu keiner Doppelverrechnung von Investitionskosten gekommen. Die Arbeiten und Aufwendungen des Beklag- ten in der Höhe von Fr. 47'585.35 seien als "bereits verrichtete Arbeiten" in das Gutachten eingeflossen und seien im Abzug für die zyklische Sanierung noch nicht eingeschlossen (Urk. 307 S. 8 f.). Auch sei die Rechnung der Firma J._____
- 9 - für bereits im Jahre 2001 bis 2004 geleistete Arbeiten bei den Errungenschafts- schulden zu Recht als Passivum erfasst worden, da die verrechneten Arbeiten in den vom "Substanzwert nach Fertigstellung" abgezogenen zukünftigen Fertigstel- lungsarbeiten nicht enthalten seien (Urk. 307 S. 10). Schliesslich habe die Kläge- rin nicht beweisen können, welche Menge von welchem Wein am 24. September 2004 vorhanden gewesen sei bzw. welcher Wert diesem Wein heute beizumes- sen wäre (Urk. 307 S. 11). III.
1. a) Das Berufungsverfahren steht unter der Herrschaft der eidgenössi- schen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber richtete sich das erstinstanzliche Verfahren noch nach dem zürcherischen Prozessrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH).
b) Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 308 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Die formelle Beschwer ist gegeben, geht die Klägerin doch mit ihrem Berufungsantrag nicht über das hinaus, was sie bei der Vorinstanz beantragt hat: In der Replik bezifferte sie ihren güterrechtlichen Anspruch mit Fr. 286'001.50 (Urk. 26 S. 10). Nachdem auch der Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Berufung einzutreten.
2. a) Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungs- pflicht und des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz begründe auf S. 29 des angefochtenen Entscheids lediglich pauschal, dass der Beklagte Auskunft über die bezogenen Fr. 933'000.– erteilt und die gesamten Mittel in die Häuser inves- tiert habe. Zu keiner einzigen Position habe die Vorinstanz Bezug genommen und abgeklärt, ob und wie investiert worden sei. Die Klägerin könne nicht nachvollzie- hen, wie die Vorinstanz zu diesem Ergebnis gelangt sei (Urk. 284 S. 7).
b) An der von der Klägerin genannten Stelle setzte sich die Vorinstanz mit einer vom Beklagten geltend gemachten Ersatzforderung seines Eigenguts (Art.
- 10 - 209 Abs. 1 ZGB), nicht aber mit der Ermittlung des Bestandes seiner Errungen- schaft auseinander (Urk. 285 S. 24 ff., S. 29). Konkret war die Frage zu beantwor- ten, ob der Beklagte die ihm aus dem Nachlass seiner Mutter zugeflossenen Fr. 43'600.– in seine Liegenschaften, die Errungenschaft darstellen, investiert hat. Dabei kam die Vorinstanz nur deshalb nochmals auf die Auskunftserteilung und die Verwendung der – aus Vorsorgegeldern und Hypothekenerhöhungen – stam- menden Fr. 933'000.– zurück, um daran zu erinnern, dass der Beklagte seine Mit- tel nicht einfach für eigene Zwecke verbrauchte, sondern überwiegend für seine Liegenschaften aufwendete, weshalb auch hinsichtlich der rund Fr. 40'000.– aus der Erbschaft der Mutter davon ausgegangen werden müsse, sie seien zur Hauptsache in die beiden Häuser investiert worden, auch wenn letztlich nicht be- stimmt werden könne, welcher eingenommene Franken zur Bezahlung welcher Ausgabe gedient habe (Urk. 285 S. 29 f.). Die Vorinstanz gelangte an besagter Stelle ihres Entscheids ausschliesslich zum Ergebnis, es sei von einer Ersatzfor- derung des Eigengutes in der Höhe von Fr. 30'000.– auszugehen (Urk. 285 S. 30). Diese Eigengutsersatzforderung wird von der Klägerin ausdrücklich aner- kannt (Urk. 284 S. 15). Insofern stösst der Vorwurf der ungenügenden Begrün- dung von vornherein ins Leere.
c) Mit der Ermittlung der Errungenschaft des Beklagten befasste sich die Vorinstanz auf S. 13 ff. des angefochtenen Entscheids. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Auskünften des Beklagten über die Ver- wendung der ausbezahlten Fr. 933'000.– und mit den von ihm eingereichten Be- legen (Urk. 93, Urk. 94/1-23) auseinandersetzte (Urk. 285 S. 14). Dies bedeutet indes nicht, dass ihr Entscheid an einem Begründungsmangel leidet. Die Vor- instanz stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe den Beweis für weitere Bank- und Postkonti des Beklagten zu erbringen, diesen Beweis mit dem angeru- fenen Beweismittel der persönlichen Befragung und ihrem (weitgehend unbe- stimmt gebliebenen) Editionsantrag aber nicht erbringen können. Die Auskunftser- teilung des Beklagten lasse – so die Vorinstanz – nicht zwingend darauf schlies- sen, dass dieser aufgrund der Erhöhung der Hypotheken und der Vorbezüge der Pensionskasse weitere Vermögenswerte haben müsse (Urk. 285 S. 14). Dabei ging die Vorinstanz implizit davon aus, es sei nicht Sache des Beklagten nachzu-
- 11 - weisen, dass er sämtliche Mittel in seine Liegenschaften investiert habe. Damit hat die Vorinstanz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Aus Sicht der Vorinstanz war eine einge- hendere Auseinandersetzung mit den Auskünften und Belegen des Beklagten nicht nötig, weil sich damit die Existenz weiterer Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht erstellen liess. Damit wurde der Klägerin aber nicht verunmöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was durch ihre Berufungsschrift belegt wird. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
3. a) Es ist unbestritten, dass dem Beklagten im Zeitraum von 1993 bis 2004 Bankkredite und Vorsorgemittel in der Höhe Fr. 933'000.– zuflossen. Die Klägerin vertritt berufungsweise die Auffassung, der Beklagte habe den Beweis dafür zu erbringen, dass und wofür er diese Fr. 933'000.– verbraucht habe, zumal er sinn- gemäss behaupte, diese Vermögenswerte seien nicht mehr bzw. nicht mehr voll- ständig vorhanden. Entsprechend seinen Behauptungen habe der Beklagte lü- ckenlos zu belegen, dass die Fr. 933'000.– in seine Liegenschaften geflossen seien. Wenn er dazu nicht in der Lage sei, habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was bedeute, dass ihm als zusätzliches Aktivum gerundete Fr. 118'000.– (Fr. 933'000.– abzüglich anerkannte Fr. 815'000.–) anzurechnen seien (Urk. 284 S. 6 f.).
b) Für die von der Klägerin geforderte Beweislastverteilung findet sich – wie der Beklagte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht bemerkt – im Gesetz keine Grundlage. Demnach hat derjenige, der eine güter- rechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (hier: am 24. September 2004) vorhanden gewesen sind. Diese Beweislastverteilung gilt auch für behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem be- stimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Be- weislastumkehr findet in den eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage.
- 12 - Immerhin sind die Ehegatten gestützt auf Art. 170 ZGB gegenseitig zur Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verpflichtet. Jeder Ehegatte ist ver- pflichtet, über den Verbleib von Werten der Errungenschaft und über die Verwen- dung jedes Betrags Angaben zu machen sowie vorhandene Belege auszuhändi- gen. Allerdings sind die Ehegatten nicht zur Aufbewahrung aller Belege verpflich- tet, um zu gegebener Zeit lückenlos Auskunft über den Verbleib ihres Vermögens geben zu können. Eine Auskunftsverweigerung kann zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend zur Überzeugung gelangt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch bzw. die An- gaben des andern Ehegatten richtig (BGE 118 II 27; BGer. 5A_714/2009 Erw. 4.2 und 4.3; 5A_662/2008 Erw. 2.1; 5C.66/2002 Erw. 2.4.2).
c) Daher dringt die Klägerin mit ihrer Berufung auch insofern nicht durch, als sie eine fehlerhafte Beweislastverteilung bzw. eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz rügt. Der Beklagte hat nicht zu beweisen, dass er Mittel in der Höhe von Fr. 933'000.– in seine Grundstücke investierte. Die Vorinstanz hat zu Recht den Beweis dafür, dass der Beklagte am 24. September 2004 neben seinem Privatkonto bei der Bank K._____ über weitere Bank- und Postkonti ver- fügte, der Klägerin auferlegt (Beweissatz I.6); überdies erweist sich als zutreffend, dass sie den Beklagten zur Auskunft über das Schicksal der total Fr. 933'000.– angehalten und für den Fall unterbliebener oder ungenügender Auskunftserteilung auf § 148 ZPO/ZH verwiesen hat (Urk. 76 S. 5). Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung das Verhalten der Parteien im Pro- zess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung, be- rücksichtigt.
4. a) Schliesslich rügt die Klägerin eine unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz, ein Vorwurf, der auch die unzutreffende Beweiswür- digung in sich schliesst (BK-Sterchi, N 13 zu Art. 310 ZPO). Sie hält dafür, insge- samt müsse aufgrund der Aktenlage unter Anwendung pflichtgemässen Ermes- sens im Rahmen der Beweiswürdigung, aber auch unter Plausibilitätsgründen als erstellt betrachtet werden, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht pau- schal Fr. 933'000.– im Zeitraum von 1993 bis 2004 in die Grundstücke C._____
- 13 - und I._____ investiert worden seien, sondern maximal Fr. 815'000.–, weshalb die Aktiven der Errungenschaft um Fr. 118'000.– zu erhöhen seien (Urk. 284 S. 11).
b) Nach dem in Erw. 3.b) Ausgeführten hat die Klägerin zu beweisen, dass der Beklagte bei Auflösung des Güterstandes über weitere Errungenschaftsmittel von Fr. 118'000.– verfügte. Zum Nachweis ihrer Behauptung, der Beklagte habe am 24. September 2004 über weitere Bank- oder Postguthaben verfügt, offerierte die Klägerin die persönliche Befragung der Parteien, eventuell ihre Beweisaussa- ge, und verlangte vom Beklagten die Edition der Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postverbindungen vom September 2004 (Urk. 90 S. 4). Der Beklagte berief sich auf die Parteibefragung und Auszüge seiner Steuererklärungen 2003 und 2004 (Urk. 92 S. 4, Urk. 94/27+28, Urk. 14/4/2). Die Vorinstanz erwog, es liege auf der Hand, dass der Beklagte – sofern die Steuererklärung korrekt erstellt wor- den sei – keine weiteren Kontoauszüge habe einreichen können, zumal er be- streite, unversteuerte Aktiven zu haben. Sie gelangte zum Schluss, dass die Klä- gerin den Beweis der Existenz von weiteren Bank- und Postkonti nicht habe er- bringen können, habe der Beklagte doch Ende 2003 kein Wertschriftenguthaben und Ende 2004 nur das Guthaben bei der N._____bank versteuert (Urk. 285 S. 14). Gegen die Würdigung der in der Beweisabnahmeverfügung vom 7. Dezem- ber 2009 aufgeführten Beweismittel (Urk. 96 S. 5) bringt die Klägerin keine sub- stantiierten Rügen vor. Sie beanstandet ausschliesslich, die Vorinstanz hätte die Beweislast anders verteilen bzw. aufgrund der mangelhaften Auskunftserteilung (Urk. 93 und 94/1-23) zu einem anderen Beweisergebnis gelangen müssen. Im Zentrum ihrer Ausführungen steht die Verwendung von zweimal rund Fr. 100'000.–, die der Beklagte durch die Erhöhung der Hypothek im Juni 1993 und durch Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthaben im Januar 2002 verfügbar gemacht hatte.
c) Im Juni 1993 erhöhte der Beklagte die Hypothek auf der Liegenschaft in C._____ um Fr. 100'000.– (Urk. 93 S. 2 f.). Er machte – unter Beilage von diver- sen Handwerkerrechnungen, eines Arbeitsrapportes und einer Belastungsanzeige (Urk. 94/2) – geltend, davon Fr. 65'693.60 in die Liegenschaft in C._____ inves- tiert zu haben; weitere Fr. 34'409.50 seien für die von Januar 1994 bis April 1998
- 14 - geschuldeten Hypothekarzinsen aufgewendet worden (Urk. 93 S. 2 f.). Die Kläge- rin wendet berufungsweise ein, mit Ausnahme einer Belastung über Fr. 17'640.– fehle es am Nachweis, dass die eingereichten Rechnungen tatsächlich bezahlt worden seien. Eine Rechnung für "Grabarbeiten" sei doppelt vorhanden, eine an- dere – vom Malergeschäft L._____ ausgestellte – Urkunde vom Beklagten mit "Rechnung" überschrieben worden. Weiter stellt die Klägerin in Abrede, dass mit den ausbezahlten Fr. 100'000.– im Zeitraum von 1994 bis 1998 Hypothekarzinsen beglichen wurden. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe den Zinsendienst mit seinem Lohn leisten können. Wenn es der Beklagte bei dieser Sachlage unterlas- se, über die entsprechenden Jahre von seiner Bank die fraglichen Kontounterla- gen einzufordern und lückenlos zu belegen, wofür er das Geld verwendet habe, müsse er die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Da nur maximal Fr. 25'000.– nachgewiesenermassen in das Haus in C._____ investiert worden seien, müssten Fr. 75'000.– als zusätzliches Aktivum aufgerechnet werden (Urk. 284 S. 8 f., S. 11). Im Januar 2002 liess sich der Beklagte ein Freizügigkeitsguthaben von total Fr. 109'708.60 überweisen (Urk. 93 S. 6). Er machte – unter Beilage von Konto- auszügen und diversen Handwerkerrechnungen (Urk. 94/17-22) – geltend, Fr. 65'825.15 für den Um- und Ausbau der Liegenschaft in I._____ verwendet und Fr. 43'883.45 zuzüglich Zins auf sein Privatkonto bei der N._____bank transferiert zu haben, woraus im Frühjahr 2002 Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 44'498.35 für Investitionen in die Liegenschaft I._____ bezahlt worden seien. Die Klägerin anerkennt, dass die Fr. 65'825.15 in das Grundstück in I._____ investiert worden sind. Sie hält indes für schlichtweg nicht bewiesen, dass mit den Bargeldbezügen vom Privatkonto tatsächlich Bauhandwerkerrechnungen bezahlt worden sind. Das von M._____ am 24. September 2001 ausgestellte Dokument stelle nicht einmal eine Rechnung dar. Auch verheimliche der Beklagte den Saldo seines Privatkon- tos. Aufgrund der unklaren Belege und fehlenden Zahlungsnachweise seien dem Beklagten weitere Fr. 43'000.– aufzurechnen (Urk. 284 S. 9 ff.).
d) In der Berufungsantwort weist der Beklagte die gegen die einzelnen Bele- ge vorgetragene Kritik zurück und hält fest, aus seinen Auskünften und den einge-
- 15 - reichten Belegen ergebe sich sehr wohl, dass er insgesamt Fr. 933'000.– für In- vestitionen, Hypothekarzinszahlungen, Hypothekenablösungen etc. verwendet habe (Urk. 307 S. 6 ff.). Sodann weist der Beklagte mehrmals darauf hin, dass nicht er jede einzelne Investition oder Verwendung zu beweisen habe, sondern die Klägerin für weitere Vermögenswerte per 24. September 2004 beweispflichtig sei (Urk. 307 S. 5 N 15, S. 6 N 19, S. 7 N 23 und S. 8 N 28). Aus diesem Grund sei die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, zu den einzelnen Positionen der In- vestitionen in die Liegenschaften Stellung zu nehmen (Urk. 307 S. 4).
e) Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass es aufgrund der dar- gestellten Beweislastverteilung nur noch darum gehen kann, ob sich dem Gericht im Rahmen der Würdigung der angerufenen Beweismittel (aus denen die Klägerin nichts für sich ableiten kann) und der vom Beklagten erteilten Auskünfte die Über- zeugung aufdrängt, die Angaben des Beklagten seien falsch und die Behauptung der Klägerin, dass am 24. September 2004 weitere Vermögenswerte von Fr. 118'000.– vorhanden waren, treffe zu. Mit anderen Worten ist danach zu fragen, ob aufgrund der edierten Unterlagen zumindest eine tatsächliche Vermutung für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin spricht (vgl. BK-Walter, N 476 zu Art. 8 ZGB). Dazu ergibt sich, was folgt:
- Aufgrund des Schreibens der N._____ Bank vom 2. Juni 1993 (Urk. 94/1) und den Zinsabrechnungen (Urk. 94/3) muss als erstellt gelten, dass die Hypothekarzinsen im Umfange von Fr. 34'409.50 dem (be- kannten) Privatkonto des Beklagten belastet wurden (Urk. 91/3).
- Mit Bezug auf die Liegenschaft in C._____ und die Verwendung von Fr. 65'693.60 trifft zu, dass der Beklagte mit Ausnahme einer Bankbelas- tung über Fr. 17'640.– (zugunsten O._____ …bau und P._____ AG) keine eigentlichen Zahlungsnachweise lieferte (vgl. Urk. 94/2). Auch ist möglich, dass es sich bei der "Rechnung" von L._____ vom 17. Januar 1994 über Fr. 7'740.75 lediglich um eine Offerte und bei der "Rech- nung" für Grabarbeiten vom 28. Dezember 1994 über Fr. 7'199.50 um eine vom Beklagten angefertigte Aufstellung handelt (beide in Sam- melbeilage Urk. 94/2 enthalten). Es gilt indes zu bedenken, dass der
- 16 - Sachverhalt im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (November 2009) be- reits 16 Jahre zurücklag, dass durch Rechnungen oder Arbeitsrapporte ausgewiesene Arbeiten normalerweise bezahlt werden und die Kläge- rin nie bestritt, dass im Jahre 1993/94 die Wärmepumpenheizung mit Erdsonde, Speicher und Cheminée eingebaut und die Fenster ersetzt bzw. die in den eingereichten Urkunden spezifizierten Arbeiten tatsäch- lich ausgeführt wurden (vgl. auch Urk. 237 S. 6 f.). Schliesslich kann der Klägerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie dem Beklagten vor- wirft, er habe es "bei dieser Sachlage" unterlassen, fünfzehn Jahre alte Kontounterlagen bei seiner Bank einzufordern, um lückenlos zu bele- gen, wofür er Geld verwendet habe (vgl. Urk. 284 S. 9), zumal ihm eine solche Beschaffungspflicht in der Verfügung vom 2. Juli 2009 nicht auferlegt worden ist und die Klägerin ihrerseits einen Antrag auf Drit- tedition hätte stellen können (Art. 170 Abs. 2 ZGB; § 184 ZPO/ZH). Auch hat es die Klägerin versäumt, in der Stellungnahme zum Beweis- ergebnis (Urk. 199) weitere Erhebungen zu verlangen (vgl. BSK ZGB I- Schwander, N 22 zu Art. 170).
- Mit Bezug auf die Liegenschaft in I._____ und die Verwendung von Fr. 43'883.45 trifft ebenfalls zu, dass die eingereichten Rechnungen keine eigentlichen Zahlungsnachweise darstellen (vgl. Urk. 94/23). Auch könnte es sich bei der "Rechnung" von M._____ vom 24. September 2001 über Fr. 13'077.70 lediglich um eine Offerte handeln (in Sammel- beilage Urk. 94/23 enthalten). Doch gilt auch hier, dass die verrechne- ten Arbeiten und Materialien von der Klägerin nicht bestritten wurden. Auch hat die Klägerin nicht geltend gemacht, die verrechneten Arbeiten und Materialen seien bereits über den Baukredit abgerechnet worden (vgl. Urk. 94/16a). Die vom Beklagten im Januar und April 2002 getätig- ten Barbezüge von seinem Privatkonto (Urk. 94/22) stimmen sodann in etwa mit den Rechnungsbeträgen überein, auch wenn nicht urkunden- mässig erstellt ist, dass der Beklagte damit die Begleichung der aus- stehenden Rechnungsbeträge vornahm, und mit der Vorinstanz nicht genau bestimmt werden kann, "welcher eingenommene Franken zur
- 17 - Bezahlung welcher Ausgabe gedient hat" (Urk. 285 S. 29). Es ist auch hier zu vermuten, dass der Beklagte offene Schulden nicht einfach ste- hen liess, hätte er doch sonst mit der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen, einschliesslich seiner Liegenschaften, rechnen müssen.
f) Aufgrund der vom Beklagten gelieferten Angaben und Belege kann weder eine Auskunftsverweigerung und noch eine ungenügende Auskunftserteilung festgestellt werden. Der Beklagte hat erklärt, wofür er die Fr. 933'000.– verwendet hat; jedenfalls kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er mit seinem Wissen oder mit vorhandenen Belegen zurückhielt. Ob aufgrund der Auskunftserteilung gleichsam widerlegt ist, dass der Beklagte aufgrund der Erhöhung der Hypothe- ken und des Bezuges bei seiner Pensionskasse über weitere Vermögenswerte verfügt (Urk. 285 S. 14), muss hier nicht festgestellt zu werden. Die Beweislast für weitere Vermögenswerte oder Hinzurechnungen liegt bei der Klägerin. Es genügt somit, wenn das Gericht aufgrund der zu Beweissatz I./6. angerufenen Beweismit- tel und der erteilten Auskünfte beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, weitere Errungenschaftsmittel des Beklagten seien nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhanden (zum Beweismass: BK-Walter, N 126 ff., insb. N 136 zu Art. 8 ZGB). Die von Klägerin mit der Berufung angebrachte Kritik an ein- zelnen Belegen (Rechnung für Grabarbeiten, Rechnung L._____, Rechnungen M._____) und der von ihr konstatierte Mangel an Zahlungsnachweisen führt aus den oben angeführten Gründen nicht zur vollen Überzeugung, dass von ihr ver- mutete weitere Bank- und Postkonti oder Barmittel am 24. September 2004 tat- sächlich vorhanden waren. Der Vorinstanz kann insofern kein Fehler bei der Fest- stellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden.
5. a) Die Klägerin will das Grundstück in C._____ mit einem Verkehrswert von Fr. 711'000.– (statt Fr. 647'000.–) berücksichtigt wissen. Sie ist der Auffas- sung, die Vorinstanz hätte nicht die vom Gutachter getätigten Abzüge von Fr. 20'000.– für "Bauvorbereitung für die zyklische Sanierung" und von Fr. 44'000.– für "Baunebenkosten aufgrund der zyklischen Sanierung mit Bewilligungsfolgen" berücksichtigen dürfen, nachdem zusätzlich die Aufwendungen des Beklagten seit September 2004 in der Höhe von Fr. 47'585.35 zum Abzug zugelassen wor-
- 18 - den seien. Insofern liege eine Doppelverrechnung von Investitionskosten und da- mit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Es sei einzig auf die tatsächli- chen Kosten in der Höhe von Fr. 47'585.35 abzustellen (Urk. 284 S. 11 f.).
b) Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilt der Beklagte der Vorinstanz un- ter Beilage von einzelnen Rechnungen mit, er habe im Hinblick auf die Verkaufs- bemühungen von Juli bis November 2011 in die Liegenschaft in C._____ Investi- tionen von Fr. 47'585.35 getätigt (Urk. 231, Urk. 232/1-11). In der Verkehrswertschätzung vom 19. Januar 2012 (Urk. 237) führte der Gutachter aus, aufgrund der Schadensbilder mit gebrochenen Wandplatten, den fehlenden Bodenbelägen, generell dem Ausbau aus den 1970-er Jahren hätte ein Käufer mit einer zyklischen Sanierung und Modernisierung des Ausbaus zu rech- nen. Gleichzeitig würden die gemäss Urk. 232/1-11 getätigten baulichen Mass- nahmen zum Teil werterhaltende, längst überfällige Unterhaltsarbeiten darstellen; zudem seien diese Arbeiten für den Verkauf von Wichtigkeit gewesen (Entrümpe- lung etc). Der wertvermehrende Anteil werde mit Fr. 17'701.– beziffert und in die Bewertung eingerechnet (Urk. 237 S. 10 f.). Der Verkehrswert berechne sich wie folgt (Urk. 237 S. 15): Verkehrswert (=Substanzwert) 741'600.00 ./. Bauvorbereitung für die zyklische Sanierung -20'000.00 ./. Baunebenkosten aufgrund der zykl. Sanierung mit Bewilligungsfolgen -44'000.00 Wertvermehrende Arbeiten aufgrund Arbeiten Akte 231 und 232/1-11 17'701.00 Verkehrswert 695'301.00 Verkehrswert bereinigt 695'000.00
c) Die Vorinstanz erwog, das Gutachten überzeuge. Für die güterrechtlichen Verhältnisse sei der Vermögensstand der Parteien am 24. September 2004 mass- gebend. Soweit der geschätzte Wert durch Aufwendungen des Beklagten in der Zeit seit dem 24. September 2004 erhöht worden sei, sei eine Korrektur vorzu- nehmen. Der Beklagte habe eine Zusammenstellung (Urk. 231) mit Belegen (Urk. 232/2-11) eingereicht. Er mache geltend, er habe im Hinblick auf die Verkaufsbe- mühungen rund Fr. 47'585.35 aufgewendet (Urk. 285 S. 16). Sodann fuhr die Vor- instanz fort (Urk. 285 S. 16 f.):
- 19 - «Was die erwähnten Aufwendungen des Beklagten betrifft, hat der Gutachter - entsprechend seinem Auftrag - die wertvermehrenden In- vestitionen von Fr. 17'701.-- (act. 237 S. 10 f.) bei seinen Überlegun- gen, welche vom erhobenen Substanzwert zum bereinigten Verkehrs- wert geführt haben, berücksichtigt (act. 237 S. 15 und act. 253), was zu einem um Fr. 17'701.-- höheren Verkehrswert geführt hat. Für die gü- terrechtliche Auseinandersetzung ist dieser Betrag indessen zu ver- nachlässigen bzw. wieder abzuziehen. Abzuziehen sind auch die wei- teren Arbeiten des Beklagten, welche sich zwar nicht im Sinne einer Vermehrung des Werts der Bausubstanz, aber doch laut dem Sachver- ständigen als "verkaufsfördernd" bzw. "dem Verkauf dienend" und da- mit nützlich erweisen (vgl. act. 253 S. 1 und act. 238 S. 2). Auch wenn es um das Erledigen von reinem Unterhalt und um "Räumungsarbei- ten" ging: Diese Arbeiten haben die Verkäuflichkeit des Hauses offen- bar verbessert; sie wären auch schon am 24. September 2004 fällig gewesen, und der Gutachter hätte unter dem Titel "Bauvorbereitung für die zyklische Sanierung" auch andere Beträge einsetzen müssen, wenn diese Arbeiten nicht bereits ausgeführt gewesen wären. Im Quantitativ sind diese Arbeiten weitgehend belegt und im Übrigen plausibel. Das gilt namentlich auch für die reinen Räumungskosten (vgl. die vom Gemeindeammannamt E._____ erstellten Fotos im An- hang von act. 237). Das Herausreissen der Küche - über dessen Sinn man sich füglich streiten darf - hat entgegen der Meinung der Klägerin (act. 251) - nicht zu einem relevanten Minderwert geführt, nachdem der Sachverständige für diese Küche ausdrücklich festgehalten hat, sie habe "ihr Lebensende erreicht" (act. 237 S. 10). Vom bereinigten Ver- kehrswert (Fr. 695'000.--) abzuziehen sind damit die ganzen Aufwen- dungen des Beklagten seit September 2004 im Totalbetrag von Fr. 47'585.35. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend ist somit ein anzunehmender gerundeter Nettowert von Fr. 647'000.--.»
d) Aus diesen Ausführungen folgt, dass die vom Beklagten von Juli bis No- vember 2011 investierten Fr. 47'585.35 nicht in den vom Gutachter für die zykli- sche Sanierung und Modernisierung eingesetzten Fr. 64'000.– enthalten sind. Vielmehr geht ein Teil der Fr. 47'585.35 in dem (vom Gutachter zum Substanz- wert addierten) wertvermehrenden Anteil von Fr. 17'701.– auf. Es trifft somit ent- gegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, dass der durch den Gutachter ge- machte Abzug von Fr. 64'000.– und der von der Vorinstanz vorgenommene Ab- zug von Fr. 47'585.35 eine Doppelverrechnung derselben Investitionskosten dar- stellt. Die Vorinstanz erwog demnach zu Recht – worauf auch der Beklagte hin- weist (Urk. 307 S. 9) – dass der Gutachter für die zyklische Sanierung andere Be- träge hätte einsetzen müssen, wenn diese Arbeiten nicht bereits ausgeführt ge- wesen wären (Urk. 307 S. 9).
- 20 -
e) Damit liegt keine doppelte Berücksichtigung von (nach dem Stichtag) er- folgten Investitionskosten vor. Weitere Einwände gegen das Ausmass der abge- zogenen Aufwendungen wurden nicht geltend gemacht. Insbesondere hat die Klägerin nicht gerügt, der gemäss Gutachter nicht wertvermehrende, aber ver- kaufsfördernde Anteil von rund Fr. 30'000.– (für längst fällige Unterhalts- und Räumungsarbeiten) hätte nicht vom Substanzwert abgezogen werden dürfen. Dies ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nicht zu bean- standen (BGE 136 III 209, 212 Erw. 5.3), zumal die Liegenschaft in C._____ seit der Trennung von der Klägerin genutzt wurde. Schliesslich hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, aus dem zwischenzeitlich erfolgten Verkauf ergebe sich ein höherer als der von der Vorinstanz berücksichtigte Nettowert von Fr. 647'000.–. Damit muss es auch diesbezüglich beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden haben.
6. a) Die Klägerin stösst sich überdies an der "Aufrechnung der Rechnung der 'Firma J._____ über CHF 17'484.90" für sanitäre Installationen auf der Pas- sivseite der Errungenschaft des Beklagten (Urk. 29/5). Zwar sei diese Schuld vor dem güterrechtlichen Stichtag entstanden. Doch seien im Schätzungsbericht die- se Fr. 17'000.– im Rahmen der Ermittlung des Grundstückwertes I._____ bereits aufgerechnet worden. Der Gutachter habe unter "Fertigstellungskosten" für Sani- tärarbeiten Fr. 30'000.– eingesetzt und diesen Betrag vom Substanzwert nach Fertigstellung wieder abgezogen, um den Verkehrswert zu ermitteln. Da die Sani- tärkosten bereits zu einer Reduktion des Verkehrswertes geführt hätten, dürfe diese Position unter den übrigen Passiven bei tatsächlichem Anfall (Rechnung der Firma J._____) nicht nochmals aufgeführt werden (Urk. 284 S. 14).
b) Der Beklagte ist der Auffassung, dass die in der Rechnung der Firma J._____ aufgeführten Arbeiten nicht unter den im Gutachten aufgeführten (zukünf- tigen) Fertigstellungsarbeiten figurieren würden, da diese Arbeiten bereits zwi- schen 2001 und 2004 ausgeführt worden seien und in die Begutachtung des bau- lichen Zustands der Liegenschaft eingeflossen seien (Urk. 307 S. 10).
c) Der Gutachter Q._____ hat in seiner am 29. Oktober 2008 fertiggestellten Verkehrswertschätzung für "Bad in DG fertig stellen (inklusive Plättli etc.)" Fr.
- 21 - 30'000.– eingestellt (Urk. 55 S. 12). Im Kurzbeschrieb, der sich auf die besichtig- ten Räumlichkeiten und erhaltenen Angaben stützt, erwähnte der Gutachter, dass im (nicht ausgebauten) Dachgeschoss ein Badezimmer vorgesehen sei (Urk. 55 S. 7; vgl. auch Urk. 55 S. 3). Im Anhang des Gutachtens ist das "nicht ausgebaute Bad im DG" fotografisch festgehalten. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Rechnung der Firma J._____ Lieferungen und Sanitärarbeiten aus den Jahren 2001 bis April 2004 betrifft (Urk. 29/5). Diese können daher weder in den zukünftigen Fertigstellungskosten (Urk. 55 S. 12) noch in den wertvermehrenden Arbeiten seit 24. September 2004 (Urk. 55 S. 13) enthalten sein, sondern müssen das bereits fertiggestellte Bad mit Dusche und Eck-Sprudelwanne betreffen (Urk. 55 S. 7 und fotografischer Anhang). Bei den in der Rechnung aufgeführten Mate- rialien und Arbeiten weist denn auch nichts darauf hin, dass es dabei um den Ausbau im Dachgeschoss ging. Die Vorinstanz hat die Rechnung der Firma J._____ über Fr. 17'484.90 daher zu Recht als Passivum berücksichtigt.
7. a) Schliesslich kritisiert die Klägerin, die Vorinstanz habe den Weinvorrat im Wert von Fr. 17'000.– bei den Aktiven des Beklagten unberücksichtigt gelas- sen. Im Schreiben vom 27. November 2004 (Urk. 2/36) habe der Beklagte aner- kannt, dass er über einen Weinkeller von mindestens 850 Flaschen à Fr. 10.– bis Fr. 35.– verfüge (Urk. 284 S. 16). Der Beklagte hält dafür, die Klägerin habe nicht beweisen können, welcher Wein am 24. September 2004 vorhanden gewesen sei und welcher Wert diesem heute beizumessen sei (Urk. 307 S. 12).
b) Die Vorinstanz hat der Klägerin den Beweis dafür auferlegt, dass der Be- klagte den ganzen Weinkeller in C._____ ausgeräumt und Wein im Wert von Fr. 17'000.– nach I._____ mitgenommen habe (Beweissatz I.8). Zu diesem Beweis- satz hat die Klägerin u.a. das Schreiben des Beklagten vom 27. November 2004 angerufen, worin dieser bestätigte, der Wert seiner 850 Flaschen Wein (à Fr. 10.– bis 35.–) würde sich auf Fr. 17'000.– belaufen (Urk. 91/2). Der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Angabe in der persönlichen Befragung vom 24. Januar 2011 bestätigt, aber gleichzeitig geltend gemacht, der Wert sei Null; er habe ein paar Flaschen geöffnet und der Wein sei nicht mehr gut gewesen (Prot. I S. 100). Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Weinbestand habe sich zwischen
- 22 - dem 24. September und 27. November 2004 nicht verändert, kann mit dieser In- formation der – allein massgebliche (Art. 214 Abs. 1 ZGB) – heutige (resp. im Zeitpunkt des Verbrauchs noch bestehende) Wert der Weine nicht bestimmt wer- den, da die Zusammensetzung des Weinkellers nicht im Einzelnen bekannt ist. Auch aus den von der Klägerin eingereichten Fotografien des Weinkellers, leerer Flaschen und Holzkistenteile prestigeträchtiger Bordelaiser Châteaus (Urk. 91/3) lässt sich der genaue Bestand am 24. September 2004 nicht ableiten, weshalb auch die von der Klägerin beantragte gutachterliche Schätzung (Urk. 90 S. 5) nicht Platz greifen kann. Schliesslich wäre auch ein Augenschein in I._____ (Urk. 90 S. 5) im heutigen Zeitpunkt nicht zielführend, um die damalige Zusammenset- zung des Weinkellers zu eruieren. Die Vorinstanz hat diesen Posten zu Recht un- berücksichtigt gelassen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Vorschlag und Beteili- gungsforderung korrekt ermittelt hat. Die Berufung ist damit abzuweisen. Der Klä- gerin ist (über die bereits rechtskräftig erklärten Fr. 173'759.– hinaus) keine zu- sätzliche güterrechtliche Ausgleichszahlung zuzusprechen.
9. a) Hinsichtlich der Liegenschaften des Beklagten wurden vorsorgliche Verfügungsbeschränkungen angeordnet und im Grundbuch eingetragen (Urk. 224). Hinsichtlich der Liegenschaft in C._____ wurde der Beklagte sodann zum Verkauf ermächtigt mit der Auflage, den Nettoerlös auf ein Sperrkonto einzahlen zu lassen (Urk. 257). Im Urteil vom 24. Mai 2012 hat die Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 5 Abs. 2 die Weitergeltung dieser Massnahme über die Beendigung des Verfahrens hinaus angeordnet (vgl. § 110 Abs. 3 ZPO/ZH), was unangefochten blieb. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. November 2012 das Grundbuchamt F._____ davon in Kenntnis gesetzt, dass Dispositiv Ziffer 5 Abs. 2 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 308 S. 6 f.). Mittlerweile ist der Verkauf der Liegenschaft in C._____ erfolgt. Der Erlös aus dem Verkauf ist (in Übereinstimmung mit der vor- sorglichen Verfügung vom 27. März 2012 und dem Urteil vom 24. Mai 2012) beim Notariat F._____ hinterlegt (Prot. II S. 5), und es kann darüber nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien verfügt werden. Daran ändert die Beendigung des Berufungsverfahrens nichts, und es ist diesbezüglich nichts mehr vorzukehren.
- 23 -
b) Im Urteil vom 24. Mai 2012 hat die Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 5 Abs. 1 die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaft des Be- klagten in der Gemeinde D._____ (I._____) angeordnet, was ebenso unangefoch- ten blieb. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. November 2012 das Grund- buchamt G._____ davon in Kenntnis gesetzt, dass Dispositiv Ziffer 5 Abs. 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Zugleich hat die Kammer zuhanden des Grundbuch- amtes G._____ klargestellt, dass die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Juli bzw. 1. September 2011 angeordnete vorsorgliche Verfügungsbe- schränkung betreffend die Liegenschaften des Beklagten in der Gemeinde D._____ (I._____), Kat. Nr. … und … (neu Kat. Nr. … und …), für die Dauer des Berufungsverfahrens weiterhin besteht (Urk. 308 S. 6 f.). Mit rechtskräftigem Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens fallen die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Um die Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung über die Beendigung des Verfahrens hinaus hat die Klägerin nicht ersucht (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen ist nicht zu prüfen, ob die Weitergeltung der Massnahme der Vollstreckung der erstinstanzlich zugesprochenen güterrechtli- chen Ausgleichszahlung noch dienlich sein könnte. Dem Grundbuchamt G._____ ist daher nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Löschung im Grundbuch mitzutei- len, dass die vorsorgliche Verfügungsbeschränkung (Grundbuchsperre) dahinge- fallen ist, wobei in der Lehre die formelle Feststellung des Dahinfallens der Mass- regel und des hierfür massgeblichen Zeitpunktes zuhanden des Dritten als nötig erachtet wird (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 12 zu Art. 268 ZPO; BK-Bühler/Spühler, N 68 zu Art. 145 aZGB; FamKomm Scheidung/Leuenberger, N 5 Anh ZPO Art. 276). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 6 bis 8) zu bestätigen. Aus- gangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren (einschliesslich Mass- nahmeverfahren) kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung richtet sich für die Gerichtsgebühr nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
- 24 - § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG und für die Parteientschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist nicht geschuldet, da sich der Be- klagte nach … [Staat in Osteuropa] abgemeldet hat (Prot. II S. 3, S. 13; Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird erkannt:
1. Der Klägerin wird keine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung zuge- sprochen.
2. Es wird zuhanden des Grundbuchamtes G._____ festgestellt, dass die mit Verfügung vom 18. Juli 2011 bzw. 1. September 2011 angeordnete Verfü- gungsbeschränkung (Grundbuchsperre im Sinne von Art. 178 ZGB) betref- fend die Liegenschaften des Beklagten in der Gemeinde D._____ (I._____), Grundregister Blatt …, Kat. Nr. …, und Grundregister Blatt …, Kat. Nr. …, R._____, mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dahinfällt.
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 6 bis 8) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Hinwil und nach Eintritt der Rechtskraft unter Mitteilung des Datums der Rechtskraft im Aus- zug gemäss Dispositiv Ziffer 2 und 7 an das Grundbuchamt G._____, je ge- gen Empfangsschein.
- 25 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 106'241.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli versandt am: js