Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 April 2007 (Urk. 2) am 26. April 2007 durch die Gesuchstellerin (damals noch: Klägerin) anhängig gemacht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Nebenfolgen gere- gelt (Urk. 203). Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung erhoben.
b) Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 2010 wurde davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2010 mit Ausnahme der Urteilsdispositivziffern 5 bis 7 sowie 11 und 12 am
1. November 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 223). Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010 wurde in Aufhebung der Dispositivziffern 5 bis 7 (Zuteilung der Liegenschaft und güterrechtliche Ausgleichszahlung) sowie 11 und 12 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2010 das Ver- fahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 232). Mit Urteil des Einzelrichters
- 7 - im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2012 wurde über die noch strittigen Punkte erneut entschieden (Urk. 324).
c) Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 (Urk. 323) bzw. 11. Mai 2012 (Urk. 332/323) erhoben beide Parteien gegen dieses Urteil Berufung. Nachdem beide Parteien den ihnen auferlegten Kostenvorschuss geleistet hatten (Urk. 326 bzw. Urk. 332/329), wurde ihnen je mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 327 und Urk. 332/330) Frist zur Beantwortung der gegnerischen Berufung angesetzt. Ihre Berufungsantwortschriften gingen rechtzeitig am 6. September 2012 (Urk. 328 und Urk. 332/331) hierorts ein. Mit Beschluss vom 26. September 2012 wurde das Berufungsverfahren LC120018 mit dem vorliegenden Verfahren LC120017 ver- einigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 333 und Urk. 332/333). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 teilte die damalige Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin mit, dass zwischenzeitlich über den Gesuchsteller der Konkurs er- öffnet worden sei (Urk. 334). Am 17. Mai 2013 ersuchte das Konkursamt Ries- bach-Zürich um Zustellung der Prozessakten und Sistierung des Prozesses (Urk. 337). Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 wurde das Verfahren bis zum Ab- schluss des Konkursverfahrens sistiert (Urk. 338). Unter dem 23. September 2017 teilte das Konkursamt Riesbach-Zürich mit, dass die Konkursverwaltung sich mit schriftlichem Vergleich vom 27. März/3. April 2017 über die Gegenstand des Pro- zesses bildenden Punkte mit der Gesuchstellerin geeinigt habe. Die 2. Gläubiger- versammlung habe diesen Vergleich genehmigt. Gegen die Beschlüsse der
2. Gläubigerversammlung vom 23. August 2017 seien gemäss Zeugnis des Be- zirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter keine Beschwerden geführt worden. Innert Frist habe kein Gläubiger die Abtre- tung der Rechte gemäss Art. 260 SchKG verlangt, auf die die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet habe. Das Konkursamt Riesbach-Zürich ersuchte deshalb darum, den zwischen den Parteien (bzw. der Gesuchstellerin und dem Konkurs- amt Riesbach-Zürich namens der Konkursmasse A._____) erzielten und von den Gläubigern akzeptierten Vergleich durch das Gericht zu genehmigen und das Grundbuchamt H._____ anzuweisen, die Liegenschaft Kataster Nr. 2, Grundbuch Blatt 1, C._____ …, D._____, ins Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertra- gen bzw. den Eintrag zu veranlassen (Urk. 341). Mit Eingabe vom 3. Oktober
- 8 - 2017 ersuchte die Gesuchstellerin durch ihren sie neu vertretenden Anwalt, X._____, den zwischen der Gesuchstellerin und der Konkursmasse A._____ ab- geschlossenen Vergleich zu genehmigen (Urk. 343/B). Dieser lautet wie folgt (Urk. 342 S. 2 ff.): "I. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, den Eigentumsanteil an der Liegen- schaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster NR. 2) auf B._____ zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um ihr das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. II. B._____ wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf denZeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2) lastenden Schulden (ins- besondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen - mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit aus- stehend -, unter gänzlicher Entlastung der Konkursmasse A._____ von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Konkursmasse A._____ aus der Schuldpflicht notwendig sind. III. B._____ wird grundsätzlich verpflichtet, der Konkursmasse A._____ zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von A._____ CHF 116'450.00 zu bezahlen (vgl. Zahlungskonditionen unter Ziff. IV.3). IV. B._____ wird zudem verpflichtet, der Konkursmasse A._____ CHF 31'184.65 zu bezahlen (Rückzahlung des Kredits E._____ von B._____ durch A._____; ) vgl. Zahlungskonditionen unter Ziff. IV. 3). V. Gerichtsgebühren für das zweite erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem Be- zirksgericht Meilen (Geschäft-Nr. FE110038-G) sind ausser Ansatz gefallen. VI. Die weiteren Kosten des Verfahrens gem. Ziff. V vorstehend betragen: CHF 2'262.00 Ergänzungsgutachten Liegenschaft CHF 17'701.20 Verkehrswertgutachten Kinderkrippe CHF 19'963.20 Total ============= VII. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Ge- schäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Dritteln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen. VIII. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vor dem Obergericht (LC100028, Ge- richtsgebühr CHF 8'000.00) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Drit- teln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen.
- 9 - IX. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für die erstinstanzlichen Ver- fahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) insgesamt eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 4'500.00 zuzüglich 7,6% MwSt auf CHF 3'000.00 und 8% MwSt auf CHF 1'500.00 sowie 142.35 Weisungskosten zu bezahlen, bzw. als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zuzulassen. X. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erste Berufungsver- fahren (Geschäfts-Nr. LC100028) eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'100.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu bezahlen, bzw. als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zuzulassen. XI. Die Kosten des zu erledigenden Berufungsverfahrens (LC120017-O) werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen und sie verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung." 2.a) Das Verfahren vor Vorinstanz unterstand den Vorschriften der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie den Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB. Für das Berufungsverfahren gelten demgegenüber die Bestimmungen der auf den
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
b) Da sämtliche bisher am Verfahren mitwirkenden Mitglieder der I. Zivil- kammer des Obergerichts in der Zwischenzeit pensioniert worden bzw. die Er- satzmitglieder nicht mehr auf der I. Zivilkammer tätig sind, muss der Entscheid durch eine neue Besetzung des Gerichtes gefällt werden (BGer 4A_430/2016 vom 7. Februar 2017, E. 2.2.; 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1., je mit Hinweis auf BGE 142 I 93 E. 8.2.).
3. Eine von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Scheidungs- folgen ist erst dann rechtsgültig, wenn sie vom Gericht genehmigt wird (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Das Gericht genehmigt eine solche Vereinbarung, wenn es sich da- von überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als gegeben zu erachten. Die Parteien – bzw. für den Gesuchsteller namens der Konkursmasse A._____ das Konkursamt Riesbach-Zürich – einigten sich hinsicht- lich der Zuteilung der Liegenschaft im Sinne der vorinstanzlichen Lösung auf die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Gesuchstellerin. Die Ge-
- 10 - suchstellerin verpflichtete sich im Gegenzug, sämtliche auf der Liegenschaft las- tenden Schulden zu übernehmen, unter gänzlicher Entlastung der Konkursmasse A._____. Zudem verpflichtete sie sich, der Konkursmasse A._____ eine Zahlung von Fr. 116'450.-- zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche sowie eine sol- che von Fr. 31'184.65 betreffend Rückzahlung eines Kredites zu leisten. Beide Parteien ersuchten ausdrücklich um gerichtliche Genehmigung dieser Vereinba- rung (Urk. 341 und Urk. 343/B). Die getroffene Lösung erscheint insgesamt klar und angemessen, weshalb sie zu genehmigen ist. Das Grundbuchamt H._____ ist antragsgemäss anzuweisen, die Liegenschaft Kataster Nr. 2, Grundbuch Blatt 1, C._____ …, D._____, in das Alleineigentum der Gesuchstellerin einzutragen.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die diversen Verfahren vor ers- ter und zweiter Instanz tragen die Parteien nach Massgabe der Regelung im Ver- gleich (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren haben die Parteien die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten vereinbart und gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichtet (Urk. 342). Letzteres ist vorzumerken. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- zu be- messen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Da bei- de Parteien einen Kostenvorschuss geleistet haben, ist ihr jeweiliger Anteil (Fr. 1'250.--) an der Entscheidgebühr damit zu verrechnen. Es wird beschlossen:
1. Die Vereinbarung vom 27. März 2017/3. April 2017 über die Nebenfolgen der Scheidung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "I. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, den Eigentumsanteil an der Liegen- schaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster NR. 2) auf B._____ zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um ihr das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. II. B._____ wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2) lastenden Schulden (insbesondere Grund-
- 11 - pfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmun- gen - mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend -, unter gänzlicher Entlas- tung der Konkursmasse A._____ von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzuneh- men, welche für die Entlassung der Konkursmasse A._____ aus der Schuldpflicht notwen- dig sind. III. B._____ wird grundsätzlich verpflichtet, der Konkursmasse A._____ zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von A._____ CHF 116'450.00 zu bezahlen (vgl. Zahlungs- konditionen unter Ziff. IV.3). IV. B._____ wird zudem verpflichtet, der Konkursmasse A._____ CHF 31'184.65 zu be- zahlen (Rückzahlung des Kredits E._____ von B._____ durch A._____; ) vgl. Zahlungskon- ditionen unter Ziff. IV. 3). V. Gerichtsgebühren für das zweite erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem Bezirks- gericht Meilen (Geschäft-Nr. FE110038-G) sind ausser Ansatz gefallen. VI. Die weiteren Kosten des Verfahrens gem. Ziff. V vorstehend betragen: CHF 2'262.00 Ergänzungsgutachten Liegenschaft CHF 17'701.20 Verkehrswertgutachten Kinderkrippe CHF 19'963.20 Total ============= VII. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Ge- schäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Dritteln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen. VIII. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vor dem Obergericht (LC100028, Ge- richtsgebühr CHF 8'000.00) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Dritteln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen. IX. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für die erstinstanzlichen Ver- fahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) insgesamt eine reduzier- te Prozessentschädigung von CHF 4'500.00 zuzüglich 7,6% MwSt auf CHF 3'000.00 und
- 12 - 8% MwSt auf CHF 1'500.00 sowie 142.35 Weisungskosten zu bezahlen, bzw. als ungesi- cherte Forderung in der III. Klasse zuzulassen. X. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erste Berufungsverfah- ren (Geschäfts-Nr. LC100028) eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'100.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu bezahlen, bzw. als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zuzu- lassen. XI. Die Kosten des zu erledigenden Berufungsverfahrens (LC120017-O) werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen und sie verzichten gegenseitig auf eine Prozessent- schädigung."
2. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, die Liegenschaft Kataster Nr. 2, Grundbuch Blatt 1, C._____ …, D._____, in das Alleineigentum der Ge- suchstellerin einzutragen.
3. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038) werden zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln der Konkursmasse A._____ auferlegt.
4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. LC100028) wer- den zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln der Konkurs- masse A._____ auferlegt.
5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC120017) wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
6. Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC120017) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss verrechnet.
7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung im vor- liegenden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC120017) wird Vormerk ge- nommen.
8. Schriftliche Mitteilung an
- 13 - − die Parteien, an die Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 343/B, − A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, − das Grundbuchamt H._____ bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC120017-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC120018-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 13. Oktober 2017 in Sachen Konkursmasse A._____, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Konkursamt Riesbach-Zürich, gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. März 2012 (FE110038)
- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin (Urk. 22): " Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten." Des Beklagten (Urk. 24 i.V.m. Prot. S. 7): " 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Die Nebenfolgen der Scheidung seien gerichtlich zu regeln.
3. Alles unter KEF (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Kläge- rin." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 26. März 2012:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Liegen- schaft C._____ …, D._____ [Ortschaft] (Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2) auf die Gesuchstellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklä- rungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen.
2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtli- che auf der Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2) lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleini- gen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen – mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Gesuchstel- lers aus der Schuldpflicht notwendig sind.
- 3 -
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller zur Abgeltung sei- ner güterrechtlichen Ansprüche Fr. 365'157.70 zu bezahlen, zahlbar inner- halb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
4. Die Gesuchstellerin wird zudem verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 31'184.65 zu bezahlen (Rückzahlung des Kredits E._____ [Bank] der Gesuchstellerin durch den Gesuchsteller), zahlbar innerhalb von drei Mona- ten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
5. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden Verfahrens (Geschäfts-Nr. FE110038) fällt ausser Ansatz.
6. Die weiteren Kosten des vorliegenden Verfahrens (Geschäfts- Nr. FE110038) betragen: Fr. 2'262.00 Ergänzungsgutachten Liegenschaft Fr. 17'701.20 Verkehrswertgutachten Kinderkrippe Fr. 19'963.20 Total
7. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038) werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln auferlegt.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. LC100028) werden der Gesuchstellerin zu einem Drittel und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln auf- erlegt.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die erstinstanzli- chen Verfahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038) insgesamt eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zuzüglich 7,6 % MwSt auf Fr. 3'000.– und 8 % MwSt auf Fr. 1'500.– sowie Fr. 142.35 Weisungskosten zu bezahlen.
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren (Geschäfts-Nr. LC100028) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.– zuzüglich 7,6 % MwSt zu bezahlen.
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11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: Erstberufung des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 323 S. 2 ff.): "1. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die heute im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 2) mit Rechtskraft des Scheidungsurteils mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesuchsteller zu übertragen und die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche erforderlichen Er- klärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um dem Gesuch- steller das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. Das Grundbuchamt sei gerichtlich anzuweisen, den Übertrag im Grundbuch vorzunehmen.
2. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern,dass der Gesuchsteller verpflichtet wird, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in sein Alleineigentum die auf der Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Katas- ter-Nr. 2), lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) in der Höhe von CHF 1'595'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezah- lung zu den ihm bekannten Bestimmungen unter gänzlicher Entlastung der Gesuchstellerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Ausserdem sei der Gesuchsteller zu verpflichten, sämtliche erforderlichen Erklärun- gen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlas- sung der Gesuchstellerin aus der Schuldpflicht notwendig sind.
3. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern, dass der Gesuchsteller verpflichtet wird, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihres güterrechtlichen Anspruches bei Übernahme ihres Eigentumsanteils an der Liegenschaft C._____ , D._____, CHF 4'698.70 zu bezahlen, zahl- bar innerhalb von 3 Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils.
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4. Eventualiter für den Fall, dass der Gesuchsteller entgegen vorstehend Ziff. 1 verpflichtet wird, seinen Eigentumsanteil an der Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 2), auf die Ge- suchstellerin zu übertragen, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche CHF 623'801.33 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 3 Monaten ab dem Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils.
5. In Abänderung von Ziff. 7 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Ge- schäfts-Nr. FE110038) den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
6. In Abänderung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. LC100028) den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
7. In Abänderung von Ziff. 9 des angefochtenen Urteils sei von einer Pro- zessentschädigung vom Gesuchsteller an die Gesuchstellerin für die erstinstanzlichen Verfahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038) abzusehen.
8. In Abänderung von Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei von der Ver- pflichtung des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin für das Berufungsver- fahren (Geschäfts-Nr. LC100028) eine Prozessentschädigung zu leisten, abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Gesuchstellerin, Appellatin." der Gesuchstellerin, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 328 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklä- gers vollumfänglich abzuweisen;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." Zweitberufung der Gesuchstellerin, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 332/323 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2012 die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchstel- ler zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche CHF 237'000.00 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils;
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2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers." des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 332/331 S. 2): "Es seien die Berufungsanträge der Gesuchstellerin vollumfänglich ab- zuweisen und Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
26. März 2012 sei im Sinne der Berufung des Berufungsklägers vom
10. Mai 2012, Ziff. 4, abzuändern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin." Erwägungen: 1.a) Die Parteien heirateten am tt. Mai 1994 in …, Hawaii, Vereinigte Staa- ten. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Töchter F._____, geboren am tt.mm.1995, und G._____, geboren am tt.mm.1996, hervor (Urk. 3). Die Scheidungsklage wur- de sodann mit Weisung vom 13. April 2007 (Urk. 1) und Scheidungsklage vom
25. April 2007 (Urk. 2) am 26. April 2007 durch die Gesuchstellerin (damals noch: Klägerin) anhängig gemacht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Nebenfolgen gere- gelt (Urk. 203). Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung erhoben.
b) Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 2010 wurde davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2010 mit Ausnahme der Urteilsdispositivziffern 5 bis 7 sowie 11 und 12 am
1. November 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 223). Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010 wurde in Aufhebung der Dispositivziffern 5 bis 7 (Zuteilung der Liegenschaft und güterrechtliche Ausgleichszahlung) sowie 11 und 12 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2010 das Ver- fahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 232). Mit Urteil des Einzelrichters
- 7 - im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. März 2012 wurde über die noch strittigen Punkte erneut entschieden (Urk. 324).
c) Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 (Urk. 323) bzw. 11. Mai 2012 (Urk. 332/323) erhoben beide Parteien gegen dieses Urteil Berufung. Nachdem beide Parteien den ihnen auferlegten Kostenvorschuss geleistet hatten (Urk. 326 bzw. Urk. 332/329), wurde ihnen je mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 327 und Urk. 332/330) Frist zur Beantwortung der gegnerischen Berufung angesetzt. Ihre Berufungsantwortschriften gingen rechtzeitig am 6. September 2012 (Urk. 328 und Urk. 332/331) hierorts ein. Mit Beschluss vom 26. September 2012 wurde das Berufungsverfahren LC120018 mit dem vorliegenden Verfahren LC120017 ver- einigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 333 und Urk. 332/333). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 teilte die damalige Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin mit, dass zwischenzeitlich über den Gesuchsteller der Konkurs er- öffnet worden sei (Urk. 334). Am 17. Mai 2013 ersuchte das Konkursamt Ries- bach-Zürich um Zustellung der Prozessakten und Sistierung des Prozesses (Urk. 337). Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 wurde das Verfahren bis zum Ab- schluss des Konkursverfahrens sistiert (Urk. 338). Unter dem 23. September 2017 teilte das Konkursamt Riesbach-Zürich mit, dass die Konkursverwaltung sich mit schriftlichem Vergleich vom 27. März/3. April 2017 über die Gegenstand des Pro- zesses bildenden Punkte mit der Gesuchstellerin geeinigt habe. Die 2. Gläubiger- versammlung habe diesen Vergleich genehmigt. Gegen die Beschlüsse der
2. Gläubigerversammlung vom 23. August 2017 seien gemäss Zeugnis des Be- zirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter keine Beschwerden geführt worden. Innert Frist habe kein Gläubiger die Abtre- tung der Rechte gemäss Art. 260 SchKG verlangt, auf die die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet habe. Das Konkursamt Riesbach-Zürich ersuchte deshalb darum, den zwischen den Parteien (bzw. der Gesuchstellerin und dem Konkurs- amt Riesbach-Zürich namens der Konkursmasse A._____) erzielten und von den Gläubigern akzeptierten Vergleich durch das Gericht zu genehmigen und das Grundbuchamt H._____ anzuweisen, die Liegenschaft Kataster Nr. 2, Grundbuch Blatt 1, C._____ …, D._____, ins Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertra- gen bzw. den Eintrag zu veranlassen (Urk. 341). Mit Eingabe vom 3. Oktober
- 8 - 2017 ersuchte die Gesuchstellerin durch ihren sie neu vertretenden Anwalt, X._____, den zwischen der Gesuchstellerin und der Konkursmasse A._____ ab- geschlossenen Vergleich zu genehmigen (Urk. 343/B). Dieser lautet wie folgt (Urk. 342 S. 2 ff.): "I. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, den Eigentumsanteil an der Liegen- schaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster NR. 2) auf B._____ zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um ihr das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. II. B._____ wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf denZeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2) lastenden Schulden (ins- besondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen - mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit aus- stehend -, unter gänzlicher Entlastung der Konkursmasse A._____ von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Konkursmasse A._____ aus der Schuldpflicht notwendig sind. III. B._____ wird grundsätzlich verpflichtet, der Konkursmasse A._____ zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von A._____ CHF 116'450.00 zu bezahlen (vgl. Zahlungskonditionen unter Ziff. IV.3). IV. B._____ wird zudem verpflichtet, der Konkursmasse A._____ CHF 31'184.65 zu bezahlen (Rückzahlung des Kredits E._____ von B._____ durch A._____; ) vgl. Zahlungskonditionen unter Ziff. IV. 3). V. Gerichtsgebühren für das zweite erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem Be- zirksgericht Meilen (Geschäft-Nr. FE110038-G) sind ausser Ansatz gefallen. VI. Die weiteren Kosten des Verfahrens gem. Ziff. V vorstehend betragen: CHF 2'262.00 Ergänzungsgutachten Liegenschaft CHF 17'701.20 Verkehrswertgutachten Kinderkrippe CHF 19'963.20 Total ============= VII. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Ge- schäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Dritteln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen. VIII. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vor dem Obergericht (LC100028, Ge- richtsgebühr CHF 8'000.00) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Drit- teln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen.
- 9 - IX. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für die erstinstanzlichen Ver- fahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) insgesamt eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 4'500.00 zuzüglich 7,6% MwSt auf CHF 3'000.00 und 8% MwSt auf CHF 1'500.00 sowie 142.35 Weisungskosten zu bezahlen, bzw. als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zuzulassen. X. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erste Berufungsver- fahren (Geschäfts-Nr. LC100028) eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'100.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu bezahlen, bzw. als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zuzulassen. XI. Die Kosten des zu erledigenden Berufungsverfahrens (LC120017-O) werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen und sie verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung." 2.a) Das Verfahren vor Vorinstanz unterstand den Vorschriften der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie den Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB. Für das Berufungsverfahren gelten demgegenüber die Bestimmungen der auf den
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
b) Da sämtliche bisher am Verfahren mitwirkenden Mitglieder der I. Zivil- kammer des Obergerichts in der Zwischenzeit pensioniert worden bzw. die Er- satzmitglieder nicht mehr auf der I. Zivilkammer tätig sind, muss der Entscheid durch eine neue Besetzung des Gerichtes gefällt werden (BGer 4A_430/2016 vom 7. Februar 2017, E. 2.2.; 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1., je mit Hinweis auf BGE 142 I 93 E. 8.2.).
3. Eine von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Scheidungs- folgen ist erst dann rechtsgültig, wenn sie vom Gericht genehmigt wird (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Das Gericht genehmigt eine solche Vereinbarung, wenn es sich da- von überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als gegeben zu erachten. Die Parteien – bzw. für den Gesuchsteller namens der Konkursmasse A._____ das Konkursamt Riesbach-Zürich – einigten sich hinsicht- lich der Zuteilung der Liegenschaft im Sinne der vorinstanzlichen Lösung auf die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Gesuchstellerin. Die Ge-
- 10 - suchstellerin verpflichtete sich im Gegenzug, sämtliche auf der Liegenschaft las- tenden Schulden zu übernehmen, unter gänzlicher Entlastung der Konkursmasse A._____. Zudem verpflichtete sie sich, der Konkursmasse A._____ eine Zahlung von Fr. 116'450.-- zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche sowie eine sol- che von Fr. 31'184.65 betreffend Rückzahlung eines Kredites zu leisten. Beide Parteien ersuchten ausdrücklich um gerichtliche Genehmigung dieser Vereinba- rung (Urk. 341 und Urk. 343/B). Die getroffene Lösung erscheint insgesamt klar und angemessen, weshalb sie zu genehmigen ist. Das Grundbuchamt H._____ ist antragsgemäss anzuweisen, die Liegenschaft Kataster Nr. 2, Grundbuch Blatt 1, C._____ …, D._____, in das Alleineigentum der Gesuchstellerin einzutragen.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die diversen Verfahren vor ers- ter und zweiter Instanz tragen die Parteien nach Massgabe der Regelung im Ver- gleich (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren haben die Parteien die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten vereinbart und gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichtet (Urk. 342). Letzteres ist vorzumerken. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- zu be- messen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Da bei- de Parteien einen Kostenvorschuss geleistet haben, ist ihr jeweiliger Anteil (Fr. 1'250.--) an der Entscheidgebühr damit zu verrechnen. Es wird beschlossen:
1. Die Vereinbarung vom 27. März 2017/3. April 2017 über die Nebenfolgen der Scheidung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "I. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, den Eigentumsanteil an der Liegen- schaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster NR. 2) auf B._____ zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um ihr das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. II. B._____ wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C._____ …, D._____ (Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2) lastenden Schulden (insbesondere Grund-
- 11 - pfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmun- gen - mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend -, unter gänzlicher Entlas- tung der Konkursmasse A._____ von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzuneh- men, welche für die Entlassung der Konkursmasse A._____ aus der Schuldpflicht notwen- dig sind. III. B._____ wird grundsätzlich verpflichtet, der Konkursmasse A._____ zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von A._____ CHF 116'450.00 zu bezahlen (vgl. Zahlungs- konditionen unter Ziff. IV.3). IV. B._____ wird zudem verpflichtet, der Konkursmasse A._____ CHF 31'184.65 zu be- zahlen (Rückzahlung des Kredits E._____ von B._____ durch A._____; ) vgl. Zahlungskon- ditionen unter Ziff. IV. 3). V. Gerichtsgebühren für das zweite erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem Bezirks- gericht Meilen (Geschäft-Nr. FE110038-G) sind ausser Ansatz gefallen. VI. Die weiteren Kosten des Verfahrens gem. Ziff. V vorstehend betragen: CHF 2'262.00 Ergänzungsgutachten Liegenschaft CHF 17'701.20 Verkehrswertgutachten Kinderkrippe CHF 19'963.20 Total ============= VII. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Ge- schäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Dritteln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen. VIII. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vor dem Obergericht (LC100028, Ge- richtsgebühr CHF 8'000.00) werden zu einem Drittel von B._____ und zu zwei Dritteln von der Konkursmasse A._____ übernommen, bzw. werden als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zugelassen. IX. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für die erstinstanzlichen Ver- fahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038-G) insgesamt eine reduzier- te Prozessentschädigung von CHF 4'500.00 zuzüglich 7,6% MwSt auf CHF 3'000.00 und
- 12 - 8% MwSt auf CHF 1'500.00 sowie 142.35 Weisungskosten zu bezahlen, bzw. als ungesi- cherte Forderung in der III. Klasse zuzulassen. X. Die Konkursmasse A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erste Berufungsverfah- ren (Geschäfts-Nr. LC100028) eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'100.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu bezahlen, bzw. als ungesicherte Forderung in der III. Klasse zuzu- lassen. XI. Die Kosten des zu erledigenden Berufungsverfahrens (LC120017-O) werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen und sie verzichten gegenseitig auf eine Prozessent- schädigung."
2. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, die Liegenschaft Kataster Nr. 2, Grundbuch Blatt 1, C._____ …, D._____, in das Alleineigentum der Ge- suchstellerin einzutragen.
3. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren (Geschäfts-Nr. FE070081 und Geschäfts-Nr. FE110038) werden zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln der Konkursmasse A._____ auferlegt.
4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. LC100028) wer- den zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln der Konkurs- masse A._____ auferlegt.
5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC120017) wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
6. Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC120017) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss verrechnet.
7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung im vor- liegenden Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC120017) wird Vormerk ge- nommen.
8. Schriftliche Mitteilung an
- 13 - − die Parteien, an die Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 343/B, − A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, − das Grundbuchamt H._____ bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: jo