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LC120011

Ehescheidung

Zürich OG · 2012-11-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden und es wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (act. 144). Nach Zustellung des Urteils am 23. Januar 2012 (act. 132) erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung, die Beklagte am 16. Feb- ruar 2012 (act.164/142) und der Kläger am 22. Februar 2012 (act. 142). Es wur- den in den zunächst getrennt geführten Verfahren Prozesskostenvorschüsse ein- geholt und die jeweiligen Prozessgegner zur Erstattung der Berufungsantwort aufgefordert. Diese gingen rechtzeitig am 20. April und am 9. Mai 2012 ein (act. 150 und act. 164/150). Nachdem die Beklagte eine Teilrechtskraftbescheini- gung beantragt hatte und nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien zur Frage einer Prozessvereinigung, wurden die beiden Berufungsverfahren LC120008 und LC120011 mit Beschluss vom 3. bzw. 10. September 2012 verei- nigt (act. 163 und act. 167) und unter der letztgenannten Nummer weitergeführt. Ebenfalls am 10. September 2012 beschloss die Kammer über die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (act. 167).

- 8 - Mit Eingabe vom 22. August 2012 reichte die Beklagte den Vertrag über den Ver- kauf der ehelichen Liegenschaft in ... ein und wies darauf hin, dass sie diese per

15. September 2012 verlassen werde (act. 158). Die Adressänderung wurde am Protokoll vermerkt. Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 31. August 2012 seinen Berufungsantrag Ziff. 1 für gegenstandslos und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, Belege über ihre neuen Wohnkosten einzureichen (act. 162 S. 2). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 4. September 2012 entsprechend Frist angesetzt. Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte sie den neuen Mietver- trag ein (act. 168 und act. 169/1). Der Kläger sah sich gestützt darauf zu keinen weiteren Bemerkungen veranlasst (act. 178). Am 19. bzw. 22. Oktober 2012 wurde den Parteien je die Berufungsantwort der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 181/1 und 2). Der Prozess erweist sich heute als spruchreif.

E. 1.1 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die Scheidung an sich sowie sämtliche Scheidungsnebenfolgen. Die Vorinstanz bemass deshalb Ge- richtsgebühr und Parteientschädigung nach Massgabe der anwendbaren Ge- richtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 bzw. der Anwaltsgebührenverord- nung vom 21. Juni 2006 für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Ausgehend von den ursprünglich gestellten Begehren der Parteien (übereinstimmende Anträ- ge im Scheidungspunkt und beim Vorsorgeausgleich, geforderte Unterhaltsbeiträ- ge der Beklagten von monatlich CHF 12'000.-- und Verneinung jedes Unterhalts- anspruches durch den Kläger) und unter Berücksichtigung der während des Ver- fahrens erzielten Einigung in verschiedenen Teilbereichen (Kinderunterhalt, teil- weise Güterrecht) auferlegte sie dem Kläger 1/3 der Kosten und der Beklagten 2/3. Im gleichen Verhältnis wurde die Parteientschädigung festgelegt (act. 144 S. 45 und 46).

E. 1.2 Der Kläger verlangt in seiner Berufung, es seien der Beklagten die vorin- stanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen, falls seinem Hauptantrag gefolgt würde. Soweit seinen Eventualanträgen gefolgt würde, seien die Kosten der Be- klagten zu 9/10 aufzuerlegen und sie sei entsprechend auch zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (act. 142 S. 28).

E. 1.3 Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass sie im Grundsatz obsiegt habe, da der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wor- den sei. Hinsichtlich der Höhe der beantragten Beiträge wies sie darauf hin, dass sie zu Beginn des Verfahrens nicht habe wissen können, dass der Kläger an sei- nem neuen Arbeitsort rund 40% weniger Einkommen erziele (act. 164/142 S. 21). Sie verlangt deshalb, die erstinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (act. 164/142 S. 2 Ziff. 2 und 3). Der Kläger hält dem entgegen, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 46 - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz zu ver- legen (act. 164/150 S. 25).

E. 1.4 Die Parteien vermögen mit ihren Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung keinen Berufungsgrund darzutun. Die Vor- instanz hat die einzelnen Punkte, welche Gegenstand des Verfahrens bildeten, aufgeführt und eine Gewichtung vorgenommen, welche zwar mit derjenigen der Parteien nicht übereinstimmt, indes als im Rahmen des richterlichen Ermessens jedenfalls vertretbar erscheint. Anderes behaupten denn auch die Parteien nicht. Aufgrund des Berufungsverfahrens ergibt sich eine Verschiebung zugunsten der Beklagten. Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geforderten Unterhalts- beiträge bleibt dabei festzuhalten, dass sie ─ wie in den vorstehenden Erwägun- gen dargetan ─ bereits im Zeitpunkt der Trennung nicht mehr ohne Weiteres da- von ausgehen konnte, dass der Kläger weiterhin ein monatliches Einkommen von rund CHF 28'000.-- erzielen würde. Insgesamt sind den Parteien die erstinstanzli- chen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend entfallen Prozessentschä- digungen für das erstinstanzliche Verfahren.

2. Berufungsverfahren

E. 2 Gebührender Unterhalt

E. 2.1 Beide Parteien verlangen, die Kosten seien jeweils der Gegenseite aufzuer- legen und es sei diese zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (act. 142 S. 29 und act. 164/142 S. 22).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren streitig war neben einem nicht ins Gewicht fallenden Nebenpunkt ausschliesslich der nacheheliche Unterhalt. Es ist daher von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Gerichtsgebühr sowie die Par- teientschädigung sind nach Massgabe der Verordnungen vom 8. September 2010 zu bemessen. Ausgehend von den Anträgen der Parteien (die Beklagte beantragt monatlich CHF 5'000.-- bis Ende … 2025, der Kläger geht im Hauptantrag davon aus, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet), liegt der Streitwert bei rund CHF 800'000.--. Die einfache Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert CHF 26'750.-- die einfache Anwaltsgebühr CHF 28'400.-- (§ 4 Abs. 1 GerGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts des Aufwandes und der beidseits erhobenen Beru-

- 47 - fung rechtfertigt sich eine Erhöhung der Grundgebühr um einen Viertel, zufolge der Periodizität der verlangten Leistungen ist alsdann von der Hälfte der so erhöh- ten Gebühr auszugehen (§ 4 Abs. 2 und 3 GerGebV und § 4 Abs. 2 und 3 Anw- GebV). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist somit auf abgerundet CHF 16'500.-- und die Parteientschädigung auf CHF 17'750.-- festzusetzen.

E. 2.3 Die Beklagte obsiegt mit ihren (gegenüber der Vorinstanz reduzierten) An- trägen zu 7/8. Es sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens daher zu 1/8 auf- zuerlegen und dem Kläger zu 7/8. Sodann ist der Kläger zu verpflichten, der Be- klagten für das Berufungsverfahren eine auf 3/4 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beklagte habe es bei der einstufigen Bedarfsrechnung unterlassen aufzuzeigen, nach welchen Kriterien sie diese vorgenommen habe. Angesichts der erfolgten Ausgleichszahlung könne sie sich nicht damit begnügen, pauschal zu erklären, das gesamte Einkommen des Klägers sei für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgewendet und kein Vermögen geäufnet worden. Der klägerische Rechtsvertreter habe auf die unge- nügende Substantiierung hingewiesen, so dass die richterliche Fragepflicht entfal- le und auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen sei (act. 144 S. 35/6).

E. 2.5 Entgegen der Auffassung der Beklagten blieb der von ihr vorinstanzlich als auch im Berufungsverfahren geltend gemachte "angemessene Lebensstandard" von CHF 12'598.-- (act. 164/142 S. 8; act. 15 S. 12 f.) seitens des Klägers nicht unbestritten. Dieser erklärte vielmehr bereits in der vorinstanzlichen Replik, dass das, was die Beklagte als Lebenshaltungskosten der Parteien während des Zu- sammenlebens ausführe, bestritten und in hohem Masse übertrieben sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien unsubstantiiert, pauschal und unbelegt, und es sei nicht seine Sache oder Sache des Gerichts, aus den Sammelbeilagen und insgesamt 171 Seiten die von der Beklagten behaupteten einzelnen Bedarfsposi-

- 13 - tionen herauszusuchen (act. 49 S 16). Auch im Berufungsverfahren bezeichnet er die von der Beklagten als Aufwendungen bezeichneten Beträge als bestritten und unsubstantiiert (act. 164/150 S. 10), nachdem die Beklagte weiterhin davon aus- ging, der von ihr behauptete Lebensstandard sei unbestritten (act. 164/142 S. 8). Zu Unrecht nimmt die Beklagte sodann an, die Vorinstanz habe den von ihr be- haupteten, gelebten Lebensstandard völlig ausser Acht gelassen. Wie gesehen kam der Vorderrichter zum Schluss, dieser sei ungenügend substantiiert. Dies wiederum stellt die Beklagte in der Berufungsantwort zur klägerischen Berufung in Abrede. Sie macht geltend, sie habe ein detailliertes Budget dargelegt, die Fest- stellungen des erstinstanzlichen Richters, dieses sei zu wenig substantiiert, sei unhaltbar und willkürlich (act. 150 S. 16 und 17). Es sei notorisch, dass gerade in Überschussverhältnissen viele Ausgaben getätigt würden, ohne dass entspre- chende Belege aufbewahrt würden. Notorisch sei auch, dass für bestimmte Posi- tionen wie Ernährung, Kultur, Kleider, Körperpflege, Freizeit und Reisen mehr ausgegeben werde als in einem durchschnittlichen Haushalt. Dies gelte insbe- sondere dann, wenn wie vorliegend ein Einkommen von monatlich CHF 28'000.-- für den Lebensunterhalt verwendet worden sei (act. 150 S. 17). Es trifft zu, dass die Beklagte mit zahlreichen, wenn auch etwas pauschalisierten Einzelpositionen den Lebensstandard dargelegt und mit einer Sammelbeilage belegt hat. Eine Nachvollziehbarkeit erscheint möglich, der Entscheid der Vor- instanz, es fehle an einer hinreichenden Substanziierung insoweit mindestens fraglich, zumal bei der einstufigen Methode eine gewisse Pauschalisierung unum- gänglich ist. Da es ─ wie nachfolgend zu zeigen ist ─, auf diesen strittig gebliebe- nen Lebensstandard aber nicht ankommen kann, wirkt sich der Entscheid der Vorinstanz nicht aus und es kann auch ein Beweisverfahren zu den umstrittenen Positionen des behaupteten Bedarfs unterbleiben.

E. 2.6 Die Parteien sind sich uneinig darin, was als letzter gemeinsamer Lebens- standard zu gelten hat. Während die Beklagte wie gesehen auf die Zeit vor der Aufnahme der Selbstständigkeit durch den Kläger ausgeht, hält der Kläger dafür, es sei auf die Verhältnisse im Jahr 2007 abzustellen. Beide Parteien bezifferten

- 14 - das klägerische Einkommen für das Jahr 2006 mit netto rund CHF 320'000.-- (act. 11 S. 22; 164/142 S. 4), im Jahr 2007 will der Kläger monatlich netto CHF 21'243.-- verdient haben (was jährlich rund CHF 255'000.-- ergäbe). Das von den Parteien vor Vorinstanz schliesslich anerkannte aktuelle Einkommen des Klägers beträgt monatlich netto CHF 16'423.60 (Prot. VI S. 71). Bei der Ermittlung des letzten gemeinsamen Lebensstandards fällt in Betracht, dass der Entscheid des Klägers zur Aufgabe seiner Anstellung als leitender Arzt am Kantonsspital G1._____ und die Aufnahme der Selbstständigkeit auch nach den Vorbringen der Beklagten noch während des Zusammenlebens und im Ein- vernehmen der Parteien erfolgte (so sinngemäss in der Berufungsschrift act. 164/142 S. 7). Für die Ermittlung des letzten gemeinsamen Lebensstandards wä- re mithin bezüglich des Einkommens des Klägers von einem tieferen Einkommen auszugehen als dies die Beklagte tut, nämlich demjenigen von 2007. Ungeachtet dessen geht die Beklagte allerdings davon aus, die Eheleute AB._____ hätten im Jahr 2007 nur unwesentlich weniger ausgegeben (act. 164/142 S. 7/8). Der Businessplan des Klägers (act. 17/7 S. 6) bestätigt immerhin die Vorbringen der Beklagten, dass es nicht dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien ent- sprochen hatte, zugunsten der Selbstständigkeit des Klägers auf ein Einkommen zu verzichten (act. 164/142 S. 7). In der Klagebegründung liess die Beklagte vor- bringen, der Kläger habe mit Sicherheit die selbstständige Tätigkeit nur im Hin- blick auf eine hervorragende Verdienst- und Karrieremöglichkeit wieder aufgege- ben (act. 15 S. 9). Gingen die Parteien aber von einer nur vorübergehenden Ein- kommensreduktion aus, rechtfertigte dies allenfalls das Festhalten an dem auf dem höheren, früheren Einkommen berechneten Lebensstandard für die Bestim- mung des gebührenden Unterhalts. Fest steht nun allerdings, dass der Kläger ─ nachdem die Erwartungen in die selbstständige Tätigkeit sich offenbar nicht erfüllt hatten ─, per 1. März 2010 wie- der eine Anstellung in leitender ärztlicher Stellung am Universitätsspital G2._____ aufgenommen hat (act. 12/27), an welcher er das frühere Einkommen nicht mehr realisiert. Er erzielt ─ wie von beiden Parteien anerkannt (Prot. VI S. 72) ─ monat- lich netto CHF 16'324.60. Heute ungeachtet dieser unbestrittenen Verhältnisse an

- 15 - die frühere Einkommenssituation (bis 2006) anzuknüpfen, hiesse dem Kläger die mit dem gemeinsam ergangenen Entscheid verbundenen Risiken alleine zuzu- weisen. Dies erscheint nicht sachgerecht, zumal die Beklagte nicht geltend macht, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht oder ungenügend aus- geschöpft oder das von den Parteien anerkannte heutige Nettoeinkommen des Klägers sei vom Kläger bewusst tief gehalten. Hat sich nach dem gemeinsamen Entscheid zur Selbstständigkeit der ebenfalls gemeinsame Plan, nach einer ge- wissen Übergangszeit die frühere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder zu er- reichen, nicht realisiert, ohne dass dem Kläger hiefür ─ wie vorliegend ─ ein Vor- wurf gemacht wird, dann kann für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts nicht auf die früher erreichte, höhere Lebenshaltung abgestellt werden. Damit entfällt aber auch die Basis für den von der Beklagten verlangten Nachkla- gevorbehalt im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB: Der gebührende Unterhalt im Sin- ne von Art. 125 ZGB entspricht nämlich auch nicht ohne weiteres dem während der Ehe gelebten Standard. Letzterer dient zwar als Basis für dessen Bestimmung und ist als Richtwert bei lebensprägenden Ehen möglichst beizubehalten. Zu be- rücksichtigen sind aber insbesondere auch die Leistungsfähigkeit der Ehegatten sowie regelmässig auch die mit der Scheidung einhergehenden Mehrkosten. Re- duziert sich der Lebensstandard wie vorliegend aufgrund der reduzierten Leis- tungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten, ist davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil festgesetzte Rente den ge- bührenden Unterhalt deckte, sofern wenigstens das (familienrechtliche) Exis- tenzminimum der Gläubigerin gewahrt bleibt (Gloor/ Spycher, BSK ZGB I, 4. Aufl., Art. 125 N 3; Art. 129 N 19; Hausheer/Spycher, a.a.O. 09.114). Die Erhöhung oder Neufestsetzung der Rente im Sinne von Art. 129 ZGB kommt nur in Frage, wenn im Scheidungszeitpunkt keine zur Deckung ebendieses Bedarfs ausrei- chende Rente festgesetzt werden konnte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte auch der von der Beklagten verlangte Nachklagevorbehalt erfolgen. Die Vorinstanz hat den massgeblichen gebührenden Unterhalt der Parteien zwar nicht explizit festgehalten. Sinngemäss ergibt sich aber aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, dass sie davon ausging, der gebührende Unterhalt

- 16 - der Parteien sei mindestens im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums gedeckt. (Zur gewählten Methode der Unterhaltsberechnung siehe nachstehend Ziff. 3). Ist vorliegend wie dargetan nicht an die Verhältnisse von 2006 anzuknüp- fen, erscheint dies sachgerecht und es ist auch unter Berücksichtigung der schei- dungsbedingten Mehrkosten nicht zu beanstanden. Es bestand somit auch kein Raum für den verlangten Nachklagevorbehalt, was die Vorinstanz indes im Ent- scheid wiederum nicht eigens festhielt. Da sie der Beklagten den von ihr geforder- ten Unterhaltsbeitrag (act. 15 S. 2 Ziff. 4a) nicht zusprach, hätte sie über den Eventualantrag Ziff. 4b) befinden müssen. Insoweit erging die Rüge der Beklagten zu Recht. In der Sache ist der Nachklagevorbehalt und damit der Berufungsantrag Ziff. 1./6.2. (act. 164/142 S. 2) aber abzuweisen.

E. 3 Methode zur Unterhaltsberechnung

E. 3.1 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass für die Unter- haltsberechnung die Methode der Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung Anwendung finden müsse (act. 144 S. 20). Sie begründete dies damit, dass übereinstimmend von einem geringeren klägerischen Einkommen als in früheren Jahren auszugehen, während der Ehe keine, respektive nur eine bescheidene Sparquote vorhanden gewesen sei und mit der Scheidung Mehrkosten entstanden seien. Ausgehend vom anerkannten klägerischen Einkommen und einem (teilweise) hypothetischen Einkommen der Beklagten legte sie den Bedarf der Parteien inklusive den Betrag zum Aufbau ei- ner angemessenen Altersvorsorge für die Beklagte fest und verteilte den Über- schuss für die jeweiligen Phasen der Unterhaltszahlungen (act.144 S. 29 - 42).

E. 3.2 Die Beklagte beanstandet die von der Vorinstanz angewendete zweistufige Methode zur Unterhaltsberechnung nicht grundsätzlich. Sie geht aber davon aus, dass auch diese zu einem gebührenden Unterhalt für die Beklagte von über CHF 12'000.-- pro Monat führe (act. 164/142 S. 8 und 20/21). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe in Überschreitung ihres Ermessens bzw. in Verletzung der Dispositionsmaxime eine Sparquote angenommen, obwohl eine solche von den Parteien nicht behauptet worden war und sodann in Verletzung von Art. 125 ZGB den Überschuss nicht hälftig, sondern einseitig zugunsten des Klägers aufgeteilt.

- 17 - Eine allfällige Sparquote wäre vorab zur Deckung der scheidungsbedingten Mehrkosten zu verwenden gewesen und alleine durch die erhöhten Wohnkosten aufgebraucht (act. 164/142 S. 6 Abs. 5, S. 8 und S. 16/17).

E. 3.3 Der Kläger erachtet die beklagtische Behauptung, die zweistufige Berech- nungsmethode führe zu einem gebührenden Unterhalt für die Beklagte von über CHF 12'000.-- als neu und unzulässig (act. 164/150 S. 11). Er widerspricht so- dann unter Verweis auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, dass eine Spar- quote nicht behauptet und dargetan sei (act. 164/150 S. 9 und 23). In seiner eige- nen Berufungsschrift rügt er die vorinstanzliche Bedarfsrechnung hingegen da- hingehend, dass der Vorderrichter die Behauptungen der Beklagten zum gebüh- renden Unterhalt zwar als unsubstantiiert gerügt, in der angewandten zweistufi- gen Berechnungsmethode dann aber Bedarfspositionen berücksichtigt habe, wel- che der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zuzuordnen seien. Der Vorder- richter habe nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum samt betreibungs- rechtliche Zuschläge, sondern mit der Berücksichtigung von Positionen wie Feri- en, Haustierkosten, Zeitschriften/Zeitungen den konkreten Bedarf ermittelt, d.h. die einstufig-konkrete Methode angewandt, was unzulässig sei und jedenfalls da- zu führen müsse, dass eine zusätzliche Überschussverteilung zwingend zu unter- bleiben habe (act. 142 S 16ff.).

E. 3.4 Die neue Behauptung der Beklagten, dass auch die zweistufige Berech- nungsmethode zu einem gebührenden Bedarf von über CHF 12'000.-- für die Be- klagte führe, fusst auf der Argumentation der Vorinstanz, ist darin begründet und deshalb im Berufungsverfahren zulässig. Wie sich aus den nachstehenden Erwä- gungen ergibt, kann der Beklagten aber hinsichtlich ihrer Berechnungsweise nicht gefolgt werden.

E. 3.5 Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor und es lässt sich auch nicht unbekümmert um den Einzelfall ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen. Die Rechtspraxis hat aber für die Unterhaltsberechnung verschiedene Methoden entwickelt, was dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit Rechnung trägt. Der Sachrichter hat sich in seinem Entscheid gegebenenfalls zur angewandten Me-

- 18 - thode zu äussern und diese zu begründen. Dennoch verbleiben ihm im Rahmen des grossen Ermessens weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevan- ten Kriterien ( Urteil 5A_589/2009 E. 2.3. vom 24. November 2009; BGE 134 III 577 E. 4; BGE 128 III 411 E. 3.2.2.; BGE 127 III 136 E. 3a; Urteil 5A_589/2009 E. 2.3; BGE 134 III 577.E.4.).

E. 3.5.1 Die Vorinstanz ist ihrer Begründungsverpflichtung nachgekommen, indem sie sowohl die Wahl der Berechnungsmethode wie auch die einzelnen Schritte der Berechnung im Einzelnen begründet hat. Eine Rechtsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Die von ihr gewählte Methode der Existenzminimaberechnung mit Überschussverteilung kann dabei auch bei langen Ehen in guten finanziellen Verhältnissen für die Unterhaltsberechnung angemessen sein (BGE 134 III 577 ff.; Aeschlimann/ Bähler/Freivogel, FamKomm, 2. Aufl., Anh.UB N 83 ff.; Hausheer/Spycher, ZBJV 2009, S. 59 und 62).

E. 3.5.2 Soweit der Kläger geltend macht, es seien im Bedarf der Beklagten Einzel- positionen berücksichtigt worden, die über das (erweiterte) Existenzminimum hin- ausgehen, so ist ihm zunächst darin zuzustimmen, dass bei der gewählten Me- thode grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Bedarf ausgegangen und dieser auf den familienrechtlichen Bedarf erweitert wird, wobei diese Erweiterung in der Regel in weiteren notwendigen Bedarfspositionen liegt, wie Steuern, Versiche- rungsbeiträge etc. (Schwenzer, FamKomm, a.a.O. Art. 125 N 77; Gloor/Spycher, BSK, a.a.O., Art. 125, N 36). Wenn die Vorinstanz darüber hinaus weitere Positi- onen wie Freizeit und Ferien berücksichtigte, dann erscheint dies aber noch nicht als unzulässig, bleibt doch dem Sachrichter auch insoweit ein erhebliches Ermes- sen. Es sind die Auslagen des familienrechtlichen Grundbedarfs gemessen am ehelichen Lebensstandard zu berücksichtigen, was Raum lässt, insbesondere auch für Positionen wie Freizeit und Ferien oder einen gewissen Spielraum beim Grundbetrag belässt (Aeschlimann/Bähler/Freivogel, a.a.O., N 46 ff.). Hinzu kommt vorliegend, dass sich die Parteien vor Vorinstanz hinsichtlich einzelner Bedarfspositionen, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr gelten lassen will, geeinigt haben. Dies gilt für die Kosten für die Katze, die Zeitungen/Zeitschrif- ten und einen Teil der Ferienkosten (Prot. VI S. 68). Der Kläger hat nicht begrün-

- 19 - det oder dargetan, weshalb diese im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime geschlossene und verbindliche Vereinbarung nicht mehr gelten oder dass die Vereinbarung an einem relevanten Mangel leiden soll. Eine nachträgliche Entfer- nung einzelner Positionen aus dem Bedarf, die auf der Vereinbarung der Parteien beruhen, ist daher nicht möglich.

E. 3.5.3 Hinsichtlich der Frage, ob eine Sparquote von den Parteien behauptet und allenfalls nachgewiesen sei, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, sie hätten während der Ehe kein (wesentliches) Vermögen geäufnet. Immerhin steht aber fest und wurde von den Parteien anerkannt, dass im Rahmen der (heute nicht mehr strittigen) güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Errungenschaftsvermögen von total CHF 208'260.60 zur Aufteilung kam (act. 97). Ohne dass explizit eine Sparquote behauptet wurde, steht aufgrund der güterrechtlichen Verhältnisse somit fest, dass während der Ehe eine gewisse Vermögensbildung stattgefunden hat. Die Vorinstanz und mit ihr nun auch der Kläger (act. 164/150 S. 9 und 23) gehen gestützt darauf von einer monatlichen Sparquote von rund CHF 1'000.-- (Errun- genschaftsvermögen geteilt durch Ehejahre) aus. Diese Sparquote wurde von den Parteien in den Unterhaltsberechnungen vor Vorinstanz zwar nicht explizit geltend gemacht, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten ist (act. 164/144 E. 7.7. S. 20). Ob von einer Verletzung der Dispositionsmaxime ge- sprochen werden kann, wenn die Vorinstanz bei den unbestrittenen güterrechtli- chen Verhältnissen im Rahmen der Unterhaltsberechnung dennoch eine Spar- quote berücksichtigte, kann letztlich offen bleiben, ist doch mit der Beklagten je- denfalls davon auszugehen, dass der Betrag von rund CHF 1'000.-- monatlich durch die scheidungsbedingten Wohn-Mehrkosten bereits aufgebraucht wäre. Für die nachstehende Berechnung ist daher davon auszugehen, dass keine Sparquo- te besteht.

E. 3.5.4 Ist vorliegend wie dargetan nicht an die Verhältnisse von 2006 anzuknüpfen und liegt insbesondere unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehr- kosten keine Sparquote vor, dann erweist sich die von der Vorinstanz gewählte Methode gestützt auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung als

- 20 - sachgerecht. Es trifft indes zu, dass mit der Berücksichtigung von nicht notwendi- gen Bedarfspositionen und zusätzlicher Überschussverteilung eine Annäherung an die einseitige Methode stattfindet. 3.6.1. Die Beklagte beansprucht wie gesehen eine hälftige Überschussteilung, welche sicherstelle, dass beide Ehegatten die gleiche Lebenshaltung finanzieren können, auf welche sie bei lebensprägender Ehe Anspruch hätten (act. 164/142 S. 16). Die Vorinstanz wies den sich aus der Einkommens- und Bedarfsrechnung ergebenden Überschuss in einer ersten und einer zweiten Phase (Scheidungsur- teil bis zum 30. Juni 2012, bzw. 1. Juli 2012 - 31. März 2018) zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten zu, in einer dritten Phase (ab 1. April 2018), wenn der gemeinsame Sohn F._____ voraussichtlich nicht mehr bei der Beklagten lebe, zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten. Begründet wird dies einerseits mit der erwähnten Sparquote, andererseits mit dem unmündigen Kind des Klägers (act. 144 S. 41/42). 3.6.2. Der Kläger unterscheidet in der Begründung seiner Eventual- und Subeven- tualanträge im Berufungsverfahren vier Phasen, nämlich diejenige bis Ende Juni 2012 und dann bis Ende März 2018 entsprechend der Vorinstanz, wobei er bei der Aufteilung des Überschusses ein Verhältnis 70% Kläger und 30% Beklagte beantragt. Für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum Eintritt der Beklagten ins Pensi- onsalter und schliesslich die Zeit nach Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter will der Kläger den Überschuss im Verhältnis 80% Kläger und 20% Beklagte aufgeteilt haben (act. 142 S. 22 -28). 3.6.3. Die Unterhaltsrechtsprechung bei der lebensprägenden Ehe fusst auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Er kann eine gleichwertige Lebenshaltung beanspruchen wie der Unterhaltspflichtige (BGE 134 III 577 mit zahlreichen Verweisen). Liegt unter Berücksichtigung der scheidungs- bedingten Mehrkosten keine Sparquote vor, ist grundsätzlich von einer hälftigen Überschussteilung auszugehen. Auch der Kläger ging vor Vorinstanz in der Kla- gebegründung am 26. Mai 2010 (im Rahmen seiner für den Eventualfall geltend gemachten Unterhaltsberechnung) von einer hälftigen Überschussverteilung aus

- 21 - (act. 12/40). In der Replik äusserte er sich nicht mehr dazu. Eine ungleiche Über- schussbeteiligung mit der Begründung, dass der Kläger mit dem unmündigen, nicht gemeinsamen Kind H._____ zusammenlebe, wurde damit vor Vorinstanz nicht verlangt. Die Vorinstanz ging insoweit zugunsten des Klägers über seine Vorbringen hinaus. Abweichungen von der hälftigen Überschussteilung erscheinen insbesondere dann geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf decken (Schwenzer, Fam- Komm, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 78 mit weiteren Hinweisen). Beides ist vorliegend nicht der Fall. H._____ ist kein gemeinsames Kind der Parteien und wurde nach deren Trennung am 29. September 2009 geboren. Der von den Parteien für das Kind im Bedarf des Klägers anerkannte und berücksichtigte Beitrag beträgt CHF 1'750.-- monatlich und kann nicht als knapp bezeichnet werden. Dieser Be- trag ist in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung für den Kläger enthalten. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt (act. 144 S. 30) und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurde, waren sich die Par- teien einig (Prot. VI S. 71), dass die beiden Kinder des Klägers, F._____ und H._____, gleich behandelt sein sollen. Bei einer Beteiligung von H._____ am Überschuss wäre dies nicht mehr der Fall. Auch insoweit ging der vorinstanzliche Richter über die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hinaus. Dies wäre zwar soweit Kinder betroffen sind im Rahmen der Offizialmaxime zulässig, er- scheint indes in casu nicht sachgerecht. Da wie gesehen überdies nicht angenommen werden kann, dass eine Sparquote vorliegt, kann dies ebenso wenig zur Begründung einer ungleichmässigen Auftei- lung des Überschusses führen. Ein aufgrund der zweistufigen Berechnungsme- thode resultierender Überschuss ist daher hälftig zu teilen.

E. 4 Einkommen der Parteien

E. 4.1 Die Parteien haben vor Vorinstanz das dem Kläger anrechenbare monatli- che Nettoeinkommen von CHF 16'423.60 anerkannt (Prot. VI S. 71). Davon ist auszugehen.

- 22 -

E. 4.2 Es ist unbestritten und von der Vorinstanz dargelegt worden, dass die Be- klagte kurz vor der Geburt des Sohnes F._____ (21. März 1993) ihre Erwerbstä- tigkeit aufgab und sich der Betreuung des Kindes und des ehelichen Haushalts widmete. Während der Ehe liess sie sich zur Feng-Shui-Beraterin ausbilden, er- zielte damit aber kein nennenswertes Einkommen. Ab Mai 2010 arbeitete die Be- klagte aushilfsweise als Operations-Schwester auf Abruf, seit dem 1. September 2010 ist sie mit einem Pensum von 40% als medizinische Operationsassistentin in einer Praxisgemeinschaft in … tätig und erzielt dort ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 2'194.30. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit, ihres Alters und der langen Berufsabstinenz bei gutem Willen und der ihr zumutbaren Anstrengung ihre Erwerbstätigkeit auf 80% steigern kön- ne. Ein volles Arbeitspensum sei der Beklagten nicht anzurechnen, da sich die Stellensuche in ihrem Berufsfeld ─ eben gerade nicht im Pflegebereich ─ und in ihrem Alter schwierig gestalte, insbesondere in Bezug auf ein Vollpensum. Der Beklagten sei es daher nicht zuzumuten, ihre Teilzeiterwerbstätigkeit aufzugeben, um eine neue Anstellung mit einem 100% Pensum zu finden. Da es auch nicht einfach sei, zu der bereits bestehenden Arbeitstätigkeit eine passende Teilzeitan- stellung zu finden, sei ihr eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2012 einzuräumen und ihr ab dann ein Einkommen von CHF 4'500.-- anzurechnen (act 144 S. 28/29).

E. 4.3 Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie aufgrund der während der Ehe gelebten Rollenaufteilung, der langjährigen Kinderbetreuung, der überdurchschnittlichen Lebenshaltung und der lebensprägenden Einverdie- nerehe mit weit überdurchschnittlichem Einkommen des Klägers auch nach der Trennung darauf vertrauen durfte, dass sich ihr Leben wie in den letzten Jahren weiterentwickeln werde. Angesichts der gesamten Umstände und des Alters der Beklagten, die im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers rund drei Monate vor ihrem

50. Geburtstag gestanden habe, sei ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zumutbar. Allein der Umstand, dass sie eine solche aufgenommen ha- be, lasse nicht auf Zumutbarkeit schliessen, wenn es wie vorliegend dazu erzielt

- 23 - werde, um eine Lücke zu schliessen. Das erzielte Einkommen sie ihr daher allei- ne zu belassen (act. 164/142 S. 9ff.). Für den Fall einer Ausdehnungspflicht sieht sie den Zeitpunkt der definitiven Trennung nach Ablauf der zweijährigen Tren- nungszeit (Dezember 2009), ab welchem Zeitpunkt erst eine Frist für die vorin- stanzlich verlangte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit laufen könne. Im Weiteren macht die Beklagte geltend, dass eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteige- rung fehle, weshalb sie ausser Betracht bleiben müsse. Sie habe sich alleine im Zeitraum September 2009 bis Mai 2010 erfolglos gegen 100 mal beworben und sich gerade zweimal vorstellen können. Aufgrund ihres Alters (54) und ihrer Über- qualifikation sowie der langen Absenz vom Erwerbsleben sei sie kaum vermittel- bar (act. 164/142 S. 11-14).

E. 4.4 Der Kläger rügt in seiner Berufungsbegründung den vorinstanzlichen Ent- scheid dahingehend, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, weshalb der gesunden, von jeglichen Betreuungspflichten gegenüber dem er- wachsenen Sohn entlasteten Beklagten nicht längst, zumindest aber ab dem

1. Juli 2012 ein volles Pensum zuzumuten sei und weshalb es ihr nicht zuzumu- ten sei, ihre (zu kleine) Teilzeitstelle zugunsten einer Vollzeitstelle aufzugeben. Der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen, dass sich die Beklagte fast aus- schliesslich und überdies mit abschreckenden Bewerbungen um kleinere Teilzeit- stellen beworben und selbst eingeräumt habe, dass es ihr mit Hilfe eines Modul- kurses möglich wäre, an ihre voreheliche Stellung als Leitende Operations- schwester anzuknüpfen. Es sei unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der ge- schiedenen Ehegatten nicht einzusehen, dass er noch während 13 Jahren eine überaus anstrengende und Kräfte zehrende Berufsarbeit ausüben müsse, wäh- rend dem sich die Beklagte auf seine Kosten mit einer nicht einmal vollzeitlichen Erwerbstätigkeit zufrieden geben dürfe. Im angefochtenen Entscheid liege inso- weit sowohl eine unrichtige Tatsachenfeststellung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung (act. 142 S. 10-13). Hinsichtlich der Höhe des Einkommens geht der Kläger wie bereits vor Vorinstanz (act. 49 S. 12) von einem anrechenba- ren Nettomonatssalär von CHF 6'600.-- aus. Er rügt, es sei nicht nachvollziehbar, was der Vorderrichter zum massgeblichen Meridianlohn ausführe. Für weibliche Angestellte im Gesundheitswesen in der Nordwestschweiz im medizinischen und

- 24 - pflegerischen Bereich ohne Kaderfunktion im Alter 53 sei von einem durchschnitt- lichen (Meridian-) Bruttolohn von netto CHF 6'531.00 auszugehen, was die An- nahme von CHF 6'600.-- untermaure. Bei 80% würde das anrechenbare Ein- kommen CHF 5'280.00 betragen. Die Beklagte sei so in der Lage, ihren Bedarf selbst zu decken und das gelte auch für die Zeit nach dem Eintritt ins Pensionsal- ter, wenn sie über eine AHV-Rente von (derzeit) CHF 2'329.--, eine BVG-Rente von CHF 2'653.00 sowie die Altersrente aus I._____ [Nachbarland] von CHF 300.--, mithin total CHF 5'273.-- monatlich verfüge (act. 150 S. 13-15).

E. 4.5 In seiner Berufungsantwort macht der Kläger geltend, die Beklagte habe im Berufungsverfahren neue Behauptungen unzulässigerweise eingebracht, nämlich, dass sie die heutige Stelle nur aufgrund freundschaftlicher Beziehungen erhalten habe (act. 164/150 S. 21), dass ihr Einkommen ihr nicht angerechnet werden dür- fe (act. 164/150 S. 15) bzw. dass sie im Zeitpunkt der Trennung noch nicht mit der definitiven Trennung habe rechnen müssen (act. 164/150 S. 16). Er verkennt, dass letztere Behauptung erst durch die Argumentation im angefochtenen Urteil begründet und deshalb zulässig ist. Die beiden weiteren Behauptungen wurden ─ mindestens sinngemäss ─ bereits in der vorinstanzlichen Duplik vorgebracht (act. 51 S. 11 und 12). Nicht mehr zu hören ist die Beklagte aber mit der Behaup- tung, das von ihr erzielte Einkommen sei nur generiert worden, um eine Lücke zu schliessen, welche durch eine Einkommensminderung des Klägers entstanden sei (act. 164/142 S. 10 und act. 150 S. 9). Diese Behauptung ist neu und es ist nicht dargetan, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt sein sol- len. Die Beklagte ihrerseits wiederholt in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen ihre Vorbringen in ihrer eigenen Berufung. Sie verweist sodann auf eine ihr neu zuge- gangene, weitere Absage vom 28. März 2012 (auf eine bereits 12 Monate zurück- liegende Bewerbung) und macht geltend, die vom Kläger vorgebrachten neuen Vorbringen zu einem hypothetischen Einkommen der Beklagten seien aus dem Recht zu weisen, da entsprechende Erwägungen der Vorinstanz zu erwarten und nicht unvorhersehbar gewesen seien (act. 150 S. 11/12 und act. 151/2). Letzte- rem ist zwar entgegenzuhalten, dass der Kläger sich auf die konkreten (─ aller-

- 25 - dings nur zu Vergleichszwecken herangezogenen ─) Erwägungen der Vorinstanz (act. 144 S. 28) bezieht, die in dieser Art nicht vorweggenommen werden konn- ten. Zum anrechenbaren hypothetischen Einkommen der Beklagten hatte sich der Kläger indes bereits einlässlich geäussert und es besteht kein Grund, hiezu im Berufungsverfahren neue Vorbringen zuzulassen. 4.6.1. Es entspricht einem der beiden erwähnten Prinzipien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, dem sog. "clean break", dass nach Auflösung der Ehe jeder Ehegatte so- weit immer möglich für seinen Unterhalt selber zu sorgen hat. Auf der andern Sei- te ist ein Ehegatte im Sinne der nachehelichen Solidarität zur Leistung von Geld- beiträgen verpflichtet, damit der andere seine durch die Ehe beeinträchtigte wirt- schaftliche Selbstständigkeit wieder erreichen kann (Urteil 5C.140/2004 E.2; BGE 127 III 136 E. 2a S. 138, 289 E. 2a/aa S. 291; BGE 129 III 7 E. 3.1.). Damit dem Ehegatten ein Einkommen (oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte) angerechnet werden kann, müssen der betroffenen Partei weitere An- strengungen zugemutet werden können. Überdies muss das (höhere) Einkommen auch tatsächlich realisierbar sein (Urteil 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E.5.2.1.). 4.6.2. Hinsichtlich der Zumutbarkeit (als Rechtsfrage) geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass einem haushaltführenden Ehegatten die Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Altersli- mite ist jedoch nicht als "starre Regel" anzusehen (BGE 115 II 6 E. 5a; 114 II 9 E. 7b). Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.; Urteil 5A_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1). Auch gilt sie nicht gleich, wenn es um die Frage der Ausdehnung ei- ner bereits wieder aufgenommenen Erwerbsarbeit geht. Beim Zeitpunkt wird nach der heutigen Praxis auf denjenigen der definitiven Trennung abgestellt, es sei denn, der ansprechende Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausge- hen, er habe sich (noch) nicht um eigenes Erwerbseinkommen bemühen müssen (BGE 130 III 537 E. 2.2. und E.3.3.; 128 III 65 E. 4a).

- 26 - 4.6.3. Die Beklagte stand im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers im Dezember 2007 kurz vor dem 50. Geburtstag (bzw. kurz vor dem 52. Geburtstag nach zwei- jähriger Trennungszeit). Bei dieser unbestrittenen Sachlage bedarf es aufgrund der in der Praxis begründeten Vermutung entgegen der klägerischen Auffassung keiner besonderen Begründung dafür, dass ihr die Aufnahme bzw. Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% nicht zugemutet werden kann. Es sind im Gegen- teil konkrete Anhaltspunkte darzutun, welche die Aufnahme bzw. Ausdehnung ei- ner Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen lassen. Die Vorinstanz sah diese insbesondere in der tatsächlich erfolgten teilweisen Wiederaufnahme (act. 144 S. 28), was jedenfalls ein wesentliches Indiz dafür ist, dass der Beklagten die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auch zumutbar war. Für die Zumutbarkeit spricht im Weiteren die nicht in Frage gestellte gute Gesundheit der Beklagten sowie insbesondere der Wegfall von Betreuungsaufgaben gegenüber dem heute mündigen Sohn F._____. Die weiteren, in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Krite- rien vermögen dies nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass die Parteien während einer Dauer von rund 16 Jahren eine sog. klassische Rol- lenverteilung lebten und das Einkommen des Klägers allein einen hohen Lebens- standard erlaubte, ohne dass es eines zusätzlichen Erwerbseinkommens der Be- klagten bedurfte. Spätestens mit dem gemeinsam getragenen Entscheid über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers und der damit verbundenen ─ mindestens vorübergehend in Kauf genommenen Einkommensreduktion ─ ha- ben sich die Verhältnisse insoweit verändert, als die Beklagte für die Zukunft nicht mehr ohne weiteres auf den Weiterbestand der früheren Verhältnisse vertrauen durfte, wie sie weiterhin geltend macht (act. 164/142 S. 6). Die im Rahmen ihres Erwerbseinkommens tatsächlich vorhandene Eigenversor- gungskapazität ist in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch zu nutzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 164/142 S. 9) liegt insbe- sondere kein Fall von über die Zumutbarkeit hinausgehender, nur mit übergrosser Belastung erbrachter Erwerbsarbeit vor, wie dies in der von ihr zitierten Literatur für die ausnahmsweise Nichtanrechnung von tatsächlich generiertem Einkommen vorausgesetzt wird (Hausheer/Spycher, a.a.O., 01.74). Die Beklagte nutzte be- reits während des ehelichen Zusammenlebens freie oder frei gewordene Kapazi-

- 27 - täten für eine ausserhalb der vereinbarten Rollenaufteilung liegende Tätigkeit. Diese Kapazität steht ihr auch für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Im Umfang der heutigen Erwerbstätigkeit ist die Zumutbarkeit deshalb ohne weiteres zu beja- hen. Nach dem von beiden Parteien getragenen Entscheid zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägers durfte die Beklagte wie gesehen auch nicht mehr darauf vertrauen, dass sie auch in Zukunft keiner Erwerbstätig- keit nachgehen müsse. 4.6.4. Fraglich kann einzig sein, inwieweit der Beklagten auch eine Ausdehnung zugemutet werden kann, was wiederum in Beachtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien zu beurteilen ist. Wenn der Kläger eine 100%-ige Erwerbstä- tigkeit der Beklagten verlangt, stützt er dies im Wesentlichen wiederum auf die gu- te Gesundheit der Beklagten, ihre Ausbildung und frühere berufliche Qualifikation sowie ihre Verfügbarkeit. Er blendet dabei weitere Kriterien, die während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens und damit während rund 16 Jahren von wesentlicher Bedeutung waren, gänzlich aus, was nicht angehen kann. Nicht nur für die Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit, mehr arbeiten zu können, son- dern auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätig- keit kann die Lebensstellung während der Ehe und deren Dauer sowie das heuti- ge Alter der Beklagten nicht gänzlich ausser Acht bleiben. Selbst in dem vom Klä- ger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 wird einer weit über 50-jährigen Ehefrau die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zwar auf 80% zugemutet, nicht aber auf 100%, wobei es sich in jenem Fall um eine kinder- lose Ehe handelte, in der die Ehefrau während der ganzen Ehedauer in erhebli- chem Masse bereits erwerbstätig gewesen war, was in casu nicht der Fall ist. Ge- gen die Zumutbarkeit einer Vollzeitstelle für die Beklagte spricht die während der langen Ehedauer gelebte Rollenaufteilung sowie auch das gegenüber den Jahren 2005/2006 erheblich reduzierte, indes nach wie vor hohe Einkommen des Klägers von monatlich netto rund CHF 16'000.00. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf einen Bereich um 80% trägt den gegen die Ausdehnung sprechenden Um- ständen indes hinreichend Rechnung und erscheint zumutbar.

- 28 - 4.6.5. Für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens der Beklagten von Bedeutung ist weiter, wie weit eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auch tatsäch- lich realisierbar ist. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die durch entspre- chende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festge- stellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.1. mit Hinweisen auf BGE 137 III 118 E. 2.3.; 137 III 102 E. 4 und 128 III 4 E. 4c/bb). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, der Beklagten keine 100%-ige Er- werbstätigkeit anzurechnen, mit den zu erwartenden Schwierigkeiten, eine Voll- zeitanstellung auch tatsächlich zu finden. Die Beklagte selbst argumentierte im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ebenfalls mit den feh- lenden tatsächlichen Möglichkeiten (act. 15 S. 7; vgl. auch die Antwort zum er- zielbaren Einkommen anlässlich der vorinstanzlichen Referentenaudienz vom

E. 4.7 Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ein Einkommen auf der Basis einer 80%-igen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2012 an. Ausgehend davon, dass die Beklagte seit der Aufnahme des Getrenntlebens, d.h. seit Dezember 2007 ver- pflichtet sei, für die Ausschöpfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu sorgen gewährte sie ihr ab Urteilsdatum (Januar 2012) lediglich noch eine kurze Übergangsfrist (act. 144 S. 29). Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf BGE 130 III 537 ff. E. 3.3. verpflichtet gewesen zu sein, sofort ab der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie

- 30 - habe mit Sicherheit nicht bereits beim Auszug des Klägers von einer definitiven Trennung ausgehen müssen. Im Eheschutzurteil sei denn auch festgehalten wor- den, dass ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, weil ihr für die Dauer der Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei. Frühestens mit Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist sei der Beginn für die Vier- jahresfrist anzusetzen. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit wäre damit frühes- tens ab Juni 2014 zumutbar (act. 164/142 S. 10/11). Der Kläger hält die Behaup- tung der Beklagten für neu und unzulässig und verweist insbesondere auf den obergerichtlichen Rekurs-Entscheid vom 19. November 2008 (act.14/1), in wel- chem festgehalten worden sei, dass die Nichtanrechnung eines Einkommens für die Beklagte für das absehbare Scheidungsverfahren keineswegs präjudiziell sei (dortige Erwägung II.3.d S. 11; act. 164/150 S. 16). Ab welchem Zeitpunkt die Beklagte verpflichtet war, sich um die Aufnahme und Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zu bemühen, ob bereits im Dezember 2007 oder erst zwei Jahre später, kann heute nicht entscheidend sein. Auch der Ablauf der zweijährigen Trennungszeit liegt nunmehr bald drei Jahre zurück. Tatsache ist aber, dass eine Ausdehnung bis heute nicht erfolgte und eine sofortige Anrech- nung eines erhöhten Einkommens bereits hieran scheitert. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagten eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, war seit Be- ginn des Prozesses eine zentrale Streitfrage. Das richterliche Ermessen in dieser Frage ist zudem gross. Auch wenn der Beklagten im Entscheid letztlich mehr an Erwerbstätigkeit zugemutet wird als sie selbst anerkennt, dann kann bei den ge- gebenen Verhältnissen nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Standpunkt zum vornherein aussichtslos gewesen wäre. Es ist ihr deshalb nicht vorzuwerfen, wenn sie ─ überzeugt von der Richtigkeit ihres Standpunktes ─ bis heute ihre Er- werbstätigkeit nicht ausdehnte. Demgemäss ist ihr auch eine neue, wenn auch nur noch kurze Übergangsfrist einzuräumen.

E. 4.8 Für das ihr anrechenbare Arbeitspensum von 80% rechnete die Vorinstanz der Beklagten einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'500.-- an. Sie erwog, dass dies zwar etwas mehr als einer Verdoppelung des heutigen Lohns (bei 40%) ent- spreche, die Beklagte aber selbst eingeräumt habe, bei einem 80%-Pensum die-

- 31 - ses Einkommen erzielen zu können (act. 144 S. 29, Prot. VI S. 72). Der Kläger (act. 142 S. 13) geht wie gesehen von einem erzielbaren monatlichen Nettoein- kommen von mindestens monatlich netto CHF 6'600.-- bei einer Vollzeitanstel- lung, bzw. CHF 5'280.-- bei 80% aus. Er stützte sich dabei vor Vorinstanz auf An- gaben der Beklagten, wonach sie als leitende OP-Schwester jährlich zwischen CHF 93'000.-- und CHF 130'000.-- verdienen könnte (act. 49 S. 12). In der Kla- geantwort hatte die Beklagte diese Angaben (sie sprach von einem Einkommen von zwischen 13 x CHF 7'000.-- [ergäbe CHF 91'000.--] und 13 x CHF 10'000.--) auf den Lohn bezogen, den sie ohne ehebedingte Aufgabe ihrer Anstellung heute bei einer Vollzeitanstellung verdienen könnte (act. 15 S. 14), worauf sie auch im Berufungsverfahren zu Recht hinweist (act. 150 S. 14). Aus den im Sinne einer Grössenordnung gemachten Angaben ergibt sich im Weiteren nicht, ob es sich um Brutto- oder Nettozahlen handelt. In der vorinstanzlichen Replik ging der Klä- ger selbst von Bruttozahlen aus, da er geschätzte 15% in Abzug brachte (act. 49 S. 12). In der Klagebegründung hatte der Kläger noch verlangt, es sei der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von mindestens monatlich netto CHF 6'000.-- (Basis 100%) anzurechnen (act. 11 S. 28). Dieses Einkommen (allerdings als Bruttoeinkommen) entspricht gemäss den von der Beklagten ins Recht gelegten Lohnabrechnungen demjenigen, das die Beklagte an ihrer derzeitigen Stelle bei 100% erzielen würde (act. 52/13). Dafür, dass dabei die Berechnung des 13. Mo- natslohnes auf einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 9'600.-- berechnet worden sei, wie der Kläger auch im Berufungsverfahren behauptet (act. 142 S. 13 i.V.m. act. 52/13 und act. 64 S. 6), findet sich in der Lohnabrechnung kein Nach- weis. Vielmehr entspricht der Betrag von CHF 9'600.-- dem von der Beklagten seit Stellenantritt gesamthaft (1. September 2010) bis Ende Jahr 2010 erzielten Brut- toeinkommen (4 x CHF 2'400.--; act. 150 S. 14 i.V.m. act. 52/13 und 52/14). Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte nach der langjährigen Berufsabwesenheit die von ihr bei lückenloser Erwerbstätigkeit als möglich erziel- baren Bruttoeinkommen erreichen könnte. Unter Berücksichtigung ihres heute tatsächlich realisierten Einkommens erscheint hingegen die vorinstanzliche An- nahme eines hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von CHF 4'500.-- bei

- 32 - 80% Erwerbstätigkeit angemessen. Dieses Einkommen ist der Beklagten nach Ablauf einer kurzen Übergangsfrist ab April 2013 anzurechnen.

E. 4.9 Für den Zeitraum nach Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter hielt die Vor- instanz fest, dass die Beklagte ihren Bedarf mittels ihres Renteneinkommens de- cken könne (act. 144 S. 42). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht bean- standet. In der erstinstanzlichen Duplik hatte die Beklagte geltend gemacht, dass sie nebst der vollen AHV-Maximalrente von jährlich CHF 27'840.-- aufgrund der zu teilenden BVG-Ansprüche mit einer Jahresrente von jährlich rund CHF 12'000.-- rechne (act. 51 S. 12). Dem hielt der Kläger in seiner Stellungnah- me zu Recht ein wesentlich höheres Renteneinkommen aus der 2. Säule entge- gen (act. 64 S. 7/8), steht doch heute fest, dass der Beklagten auf ihr Berufsvor- sorgekonto ein Betrag von CHF 276'156.15 überwiesen wird (act. 144 Dispositiv Ziff. 4). Zusammen mit den bis zum Pensionsalter noch zu erreichenden Beiträ- gen sowie unter Berücksichtigung des von ihr vor Vorinstanz zugestandenen Ren- teneinkommens aus I._____ in der Höhe von monatlich Euro 227.76 (act. 40 S. 3 und act. 41/7), worauf der Kläger in seiner Replik hingewiesen hatte (act. 49 S. 21), erweist sich die vorinstanzliche Annahme als gerechtfertigt.

E. 4.10 Zusammenfassend ergibt sich zu den Einkommen der Parteien, dass dem Kläger ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 16'423.60 und der Be- klagten bis Ende März 2013 ein solches von CHF 2'194.30, sowie ab April 2013 bis zu ihrer mutmasslichen ordentlichen Pensionierung ein solches von monatlich CHF 4'500.-- anzurechnen ist. Ab Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter deckt ihr Renteneinkommen ihren Bedarf.

5. Bedarf der Parteien 5.1. Die Vorinstanz legte den Bedarf der Parteien wie folgt fest (die im Beru- fungsverfahren umstrittenen Positionen sind grau hinterlegt):

- 33 - Für den Kläger: Phase I Phase II Phase III bis 30.06.2012 ab 01.07.2012 ab tt.mm.2018 (40% Pensum (80% Pensum (F._____ 25 Jah- Beklagte) Beklagte) re) Grundbetrag Kläger Fr. 850.–* 850.–* 850.–* Miete Fr. 2'600.–* 2'600.–* 2'600.–* Unterhaltsbeiträge (F._____/H._____) Fr. 3'500.–* 3'500.–* 1'750.– Krankenkassenprämie Fr. 410.–* 410.–* 410.–* Gesundheitskosten Fr. 40.–* 40.–* 40.–* Kommunikationskosten Fr. 103.–* 103.–* 103.–* Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.–* 20.–* 20.–* Fahrkosten Fr. 783.65 783.65 783.65 Auswärtige Verpflegung Fr. 260.–* 260.–* 260.–* Lebensversicherungsprämie Fr. 282.65* 282.65* 282.65* Kosten Aikido Fr. 75.–* 75.–* 75.–* Beiträge Berufsverbände Fr. 190.– 190.– 190.– Ferien Fr. 111.– 111.– 111.– Steuern Fr. 1'250.– 1'560.– 2'130.– Fr. 10'475.30 10'785.30 9'605.30 Für die Beklagte: Phase I Phase II Phase III ab tt.mm..2018 bis 30.06.2012 ab 01.07.2012 (F._____ 25 Jah- (40% Pensum) (80% Pensum) re) Grundbetrag Beklagte Fr. 1'200.–* 1'200.–* 1'200.–* Miete Fr. 2'600.–* 2'600.–* 1'750.–* Krankenkassenprämie Fr. 445.95* 445.95* 445.95* Gesundheitskosten Fr. 40.–* 40.–* 40.–* Kommunikationskosten Fr. 200.– 200.– 200.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 49.80* 49.80* 49.80* Fahrkosten Fr. 70.–* 475.– 475.–

- 34 - Auswärtige Verpflegung Fr. 0.–* 200.–* 200.–* Lebensversicherungsprämie Fr. 0.– 0.– 0.– Kosten Katze Fr. 30.–* 30.–* 30.–* Zeitschriften / Zeitungen Fr. 18.60* 18.60* 18.60* Ferien Fr. 340.–* 340.–* 340.–* Steuern Fr. 730.– 965.– 965.– Zwischentotal Fr. 5'724.35 6'564.35 5'714.35 Vorsorgeunterhalt Fr. 618.– 317.75 317.75 Total Fr. 6'342.35 6'882.10 6'032.10 5.2. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung die vorinstanzliche Bedarfs- rechnungen anerkannt (act. 164/142 S. 14 und 15 Ziff. 5.1. und 5.2.) und grund- sätzlich auch ihrer eigenen Berechnung zugrunde gelegt. Einzig bezüglich des Vorsorgeunterhaltes macht sie geltend, die Vorinstanz sei zu ihren Ungunsten von zu tiefen Beträgen ausgegangen (act. 164/142 S. 15 Ziff. 5.3.). Es ist nach- stehend (Ziff. 5.11.) darauf einzugehen. 5.3. Der Kläger macht in seiner Berufungsantwort zur Berufung der Beklagten zunächst geltend, die Beklagte habe sich auf den einzelnen von ihr anlässlich der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vor Vorinstanz am 6. Juli 2011 aner- kannten Bedarfspositionen behaften zu lassen. Man habe sich darauf geeinigt und die Vorinstanz habe zu Recht darauf abgestellt (act. 164/150 S. 21). In seiner eigenen Berufung stellt er dann allerdings selbst einige dieser Positionen in Zwei- fel: So die Wohnkosten sowie die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung, bei welchen er geltend macht, der Sohn F._____ habe an diese (wie auch an die umstrittenen Kommunikationskosten) einen Drittel beizutragen. Ausserdem will er den Grundbetrag für die Beklagte wegen des Zusammenlebens der Beklag- ten mit dem erwachsenen Sohn auf CHF 1'100.-- reduziert haben. Bei den um- strittenen Bedarfspositionen macht er geltend, dass in den Phasen II und III, d.h. ab dem 1. Juli 2012 Fahrkosten im Umfang von CHF 475.-- weder geltend ge- macht, noch substantiiert behauptet und belegt worden seien. In Verletzung der

- 35 - Verhandlungsmaxime sei der Beklagten sodann ein Generalabonnement erster Klasse zugestanden worden. Insgesamt seien die Fahrkosten bei der Beklagten mit CHF 70.-- zu berücksichtigen (act. 142 S. 20). Zu streichen seien CHF 50.-- bei den überhöhten Kommunikationskosten, CHF 30.-- Kosten des Haustieres, sowie Zeitschriften/Zeitungen CHF 19.--, schliesslich die Position Ferien mit CHF 340.-- auf Seiten der Beklagten und CHF 111.-- bei ihm selbst (act. 142 S. 17 und 21). 5.4. Für die Unterhaltsberechnung unterscheidet die Vorinstanz drei Phasen: Phase I ab Scheidungsurteil bis zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beklag- ten, Phase II bis Erreichen des 25. Altersjahres von F._____ und Phase III ab An- fang … 2018 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Klägers (Ende … 2025). Der Kläger macht in seiner Berufung neu geltend, es sei als Pha- se IV die Zeit zwischen dem Eintritt der Beklagten ins Pensionsalters ab … 2022 bis … 2025 zu berücksichtigen (act. 142 S. 3/4 und S. 22 ff.), die Beklagte bestrei- tet die Vorbringen und verweist auf die Berechnungszeiträume der Vorinstanz. Das neue Vorbringen des Klägers ist durch die vorinstanzlichen Entscheidgründe bedingt und zulässig. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erweist sich sodann eine weitere Unterteilung als sachgerecht. Dabei kann für die Zeit ab Ein- tritt der Beklagten ins Pensionsalter bis zum voraussichtlichen Pensionsalter des Klägers auf eine detaillierte Berechnung verzichtet werden, weil ─ wie gesehen ─ davon auszugehen ist, dass der Bedarf der Beklagten durch deren Rentenein- kommen gedeckt sein wird. Für jene Phase ab tt.mm.2022 fällt der Beklagten da- mit ausschliesslich noch ihr Anteil am Überschuss zu. 5.5. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die vor Vorinstanz anerkannten und in deren Zusammenstellung (vgl. oben Ziff. 5.1) mit * gekennzeichneten Posi- tionen neu in Frage stellen will, ist er nicht mehr zu hören. Die Parteien hatten sich vor Vorinstanz bei diesen Positionen geeinigt und der Kläger hat auch nicht nur im Ansatz dargetan, dass diese Einigung einem beachtlichen Mangel unterle- gen wäre. Damit bleibt es bei den vorinstanzlich festgelegten Positionen Hausrat- versicherung, Kosten Katze, Zeitschriften/Zeitungen und auch dem Grundbetrag von CHF 1200.--.

- 36 - 5.6. Die Vorinstanz hat der Beklagten bis zum 25. Altersjahr von F._____ die ge- samten Wohnkosten angerechnet und dies damit begründet, dass sich die Partei- en über die Kinderunterhaltsbeiträge geeinigt hätten, diese nicht zu tief angesetzt seien und F._____ voraussichtlich ein Studium absolvieren werde, weshalb es sich rechtfertige, der Beklagten bis zum 25. Altersjahr von F._____ die erhöhten Mietkosten anzurechnen (act. 144 S. 37). Die Beklagte stimmt diesen Erwägun- gen zu (act. 150 S. 18), während der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf entsprechendes Vorbringen vor Vorinstanz (act. 92 S. 4) geltend macht, dass ein Teil der Wohnkosten in die Bedarfsrechnung des Sohnes und nicht der Be- klagten gehöre und F._____ mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsbei- trägen von CHF 1750.-- zuzüglich CHF 250.-- Kinderzulagen einen angemesse- nen Beitrag und damit einen Drittel an die Wohnkosten zu leisten habe (act. 142 S. 18-20). Anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 6. Juli 2011, welche stattfand, nachdem der Kläger die vorerwähnten Einwände vorgebracht hatte, anerkannten beide Parteien einen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn F._____ in der Höhe von monatlich CHF 1'750.-- (Prot. VI S. 66). Die unmit- telbar anschliessende Befragung zum Bedarf der Parteien, in der dann einzelne Positionen wie Grundbetrag, Wohnkosten, Hausrat-/Haftpflichtversicherung aner- kannt worden waren, erfolgte ausdrücklich "unter Ausklammerung von F._____" (a.a.O.). In Kenntnis seiner Vorbehalte, hat der Kläger somit den höheren Grund- betrag für die Beklagte allein anerkannt. Hierauf zurückzukommen besteht auf- grund der klägerischen Vorbringen im Berufungsverfahren kein Anlass. Der Klä- ger bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Einigung in Zweifel ziehen könnte. Im Übrigen blieb ebenfalls die vorinstanzliche Erwägung, dass bei den klägeri- schen Wohnkosten auch ein Anteil des Sohnes H._____ enthalten sei (act. 144 S. 37), unbeanstandet. Nachdem am 14. August 2012 die ehemals eheliche Liegenschaft in ... verkauft worden ist (act. 159), bewohnt die Beklagte mit F._____ eine 4.5-Zimmer- Wohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von CHF 2'650.-- zu zahlen hat (act. 169/1). Die Wohnkosten bewegen sich somit weiterhin im gleichen Rah-

- 37 - men, wie auch der Kläger festgestellt hat (act. 178), so dass sich diesbezüglich keine Änderung in der Bedarfsrechnung aufdrängt. 5.7. Der Kläger anerkennt auch im Berufungsverfahren bei der Beklagten Kom- munikationskosten in der Höhe von monatlich CHF 150.-- (act. 142 S. 19 und act. 49 S. 18, Prot. VI S. 67). Die Vorinstanz billigte ihr CHF 200.-- zu, dies ge- stützt auf die ausgewiesenen Billagrechnungen sowie die von der Beklagten auf Anforderung nachgereichten Telefonabrechnungen im Zeitraum August 2010 bis Juli 2011. Sie erwog, dass mit dem Betrag die Parteien gleichgestellt seien, da der Kläger die Kommunikationskosten mit seiner Lebenspartnerin zu teilen habe (act. 144 S. 37/8). Der Kläger wendet hiezu einzig ein, die Rechnungen beträfen nicht die Zeit des Zusammenlebens. Dies trifft zu, hat aber keine Bedeutung, da es bei der Bedarfsrechnung um den aktuellen Bedarf der Beklagten geht. Im Üb- rigen ist kein Grund behauptet oder ersichtlich, der ein Abweichen von der vo- rinstanzlichen Regelung als notwendig erscheinen liesse. 5.8. Die Beklagte hatte in der Klageantwort verschiedene Fahrauslagen behaup- tet (CHF 30.-- für Tram, Bus, Bahn, CHF 250.-- für das Auto [Benzin, Parkplatz] bzw. CH 267.70 [Versicherungen, Steuern, Vignette, Unterhalt und Service], act. 15 S. 13), worauf sie auch im Rahmen der Berufungsantwort (act. 150 S. 16 und 18) verweist, ohne aber in der eigenen Berufung die für sie eingesetzten Fahrkosten von CHF 475.-- ab 1. Juli 2012 in Frage zu stellen. Der Kläger aner- kennt Fahrauslagen für die Beklagte im Umfang von CHF 70.--, nicht aber die An- rechnung von Kosten für ein Generalabonnement erster Klasse (act. 142 S. 20). Die Vorinstanz erwog, es rechtfertige sich, der Beklagten für die Berufsausübung bei Aufnahme eines 80% Pensums wie dem Kläger eine 1. Klasse-GA anzurech- nen (act. 144 S. 38). Solange die Beklagte einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% nachgeht, sind ihr für die Fahrkosten CHF 70.-- anzurechnen. Dies wurde von keiner Partei ange- fochten. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit ausdehnt, muss hinsichtlich der Fahrkosten eine Annahme getroffen werden. Zutreffend ist, dass die Beklagte nicht die Kosten eines Generalabonnements verlangt hat, hin- gegen hatte sie vor Vorinstanz ─ ohne dies im Einzelnen zu belegen ─ Autokos-

- 38 - ten und Auslagen für den öffentlichen Verkehr von rund CHF 550.-- geltend ge- macht. Ob die Beklagte dannzumal zur Berufsausübung auf ein Auto angewiesen sein wird, ist offen. Sollte dies der Fall sein, dann bewegte sich der Betrag von CHF 475.-- im Rahmen der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums. Andernfalls erscheint eine Gleichstellung mit dem Klä- ger jedenfalls nicht unangemessen. Es sind der Beklagten daher die vorinstanz- lich zugesprochenen CHF 475.-- zuzugestehen. 5.9. Bei der Position Ferien hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass der Kläger erst in der persönlichen Befragung einen Ferienbetrag für sich von CHF 111.-- monatlich reklamiert habe. In der Replik war er von Ausgaben von jährlich CHF 4'000.-- für die ganze Familie ausgegangen (was bei 3 Personen monatlich eben diesen CHF 111.-- entspricht). In seiner Berufungsbegründung beantragt er, diesen Betrag zu streichen, da Ferien aus dem Überschuss zu zah- len seien (act. 142 S. 21). Ein solcher Verzicht ist auch im Berufungsverfahren möglich. Der Kläger ist darauf zu behaften. Bei der Beklagten hat der Kläger vor Vorinstanz einen Betrag von CHF 111.-- anerkannt (Prot. VI S. 66). Auch darauf ist er zu behaften. Soweit die Beklagte einen Mehrbetrag geltend macht (act. 15 S. 13 und Prot. VI S. 66), ist dies weder näher konkretisiert noch belegt, weshalb es bei den CHF 111.-- sein Bewenden haben muss. 5.10. Hinsichtlich des Steuerbetrages macht der Kläger in der Berufungsbegrün- dung geltend, dass der Sohn F._____ die Unterhaltsbeiträge selber versteuert (act. 142 S. 20). Da F._____ bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils mündig war und nicht in die Berechnung einbezogen wurde, ist nicht ersichtlich, was der Kläger daraus ableiten will. Der Steuerbetrag ist, wie dies die Vorinstanz gemacht hat und unbestritten blieb, aufgrund des Steuerberechnungsprogramms festzustellen und für die einzelnen Zeitperioden im Bedarf der Parteien einzuset- zen. 5.11. Hinsichtlich des Vorsorgeunterhaltes macht die Beklagte geltend, dass der "massgebende Lebensstandard" als Basis für dessen Berechnung auch den An- teil der Beklagten am Überschuss umfasse. Da die Vorinstanz diesen nicht einbe- zogen habe, erhöhe sich der Vorsorgeunterhalt bei gleicher Berechnungsweise

- 39 - (wobei diese nicht näher dargestellt wird) in der Phase I auf CHF 677.38, in der Phase II auf CHF 653.36 und in der Phase III au CHF 654.73. Auf diesen Beträ- gen sei sodann die durch den Vorsorgeunterhalt verursachte Steuerbelastung auszugleichen, die vorliegend auf 10% zu schätzen sei (act. 164/142 S. 15 Ziff. 5.3.). Der Kläger bestreitet die Ausführungen und verneint unter Hinweis auf seine eigene Berufung einen Vorsorgeunterhaltsanspruch der Beklagten (act. 164/150 S. 22). Für den Eventualfall will er maximal einen Betrag von CHF 500.-- berücksichtigt haben (act. 142 S. 20). Die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeunterhalts stützt sich insbesondere auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGE 135 III 158 (5A_210/2008), der klar- stellt, dass für die Berechnung an den im Einzelfall errechneten sog. "Ver- brauchsunterhalt" anzuknüpfen sei, welcher als Einkommensersatz zu betrachten und in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen sei. Zu diesem Verbrauchsun- terhalt zählt das Bundesgericht in der nicht publizierten Erwägung 7.1. des er- wähnten Entscheides insbesondere auch den Anteil am letzten ehelichen Le- bensstandard. Insoweit erscheint es zutreffend, auch den Anteil am Überschuss in die Berechnung einzubeziehen. Da der zu verteilende Überschuss wiederum von der Höhe des Vorsorgeunterhalts beeinflusst ist, d.h. um diesen Betrag redu- ziert wird, erscheint es sachgerecht, zur Errechnung des konkreten Vorsorgeun- terhalts zunächst von einem geschätzten auszugehen, der vorliegend im Bereich zwischen den Behauptungen der Parteien und der vorinstanzlichen Berechnung anzusiedeln ist. Angemerkt sei schliesslich, dass der Vorsorgeunterhalt selbst nicht zum Verbrauchsunterhalt gehört (Aeschlimann /Bühler/ Freivogel, a.a.O., Anh. UB, N 24 ff.; BGE 135 III 158). Ab Eintritt der Beklagten ins Rentenalter ist sodann kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet. 5.12. Bei den Bedarfsrechnungen der Parteien ergeben sich (vor Einrechnung des Vorsorgeunterhalts) gegenüber dem angefochtenen Entscheid folgende Veränderungen: Bei den Ferien resultiert für die Beklagte eine Reduktion von CHF 340.-- auf CHF 111.-- (Reduktion um CHF 229.--) und für den Kläger von CHF 111.-- auf null. Angepasst sind ferner die Steuerbeiträge.

- 40 - 5.12.1. Für den Kläger (dargestellt sind nur die gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil veränderten Positionen Ferien und Steuern): ab Scheidungsurteil - ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 -

31. März 2013 März 2018 tt.mm.2022 Einkommen 16'325 16'325 16'325 Ferien 0 0 0 Steuern 890.40 1'081.50 1'231.85 Erweit. Bedarf 10'005.40 10'226.60 8'877.30 5.12.2. Für die Beklagte (dargestellt sind wiederum nur die veränderten Positio- nen. Aufgerechnet wird sodann ein geschätzter Vorsorgebeitrag): ab Scheidungsurteil - ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 -

31. März 2013 März 2018 tt.mm.2022 Einkommen 2'194.00 4'500.00 4'500.00 Ferien 111.00 111.00 111.00 Steuern 1'042.70 1'462.20 1'271.50 Erweit. Bedarf 5'808.70 6'833.20 5'792.50 geschätzter Vorsorgebe- 600.00 450.00 450.00 trag Erweit. Bedarf inkl. 6'408.70 7'283.20 6'242.50 Vorsorgebetrag 5.13. Die Überschussrechnung bei geschätztem Vorsorgebeitrag stellt sich wie folgt dar: ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 - teil - 31. März März 2018 tt.mm.2022 2013

- 41 - Einkommen Kläger 16'325.00 16'325.00 16'325.00 Einkommen Beklagte: 2'194.00 4'500.00 4'500.00 Gesamteinkommen 18'519.00 20'825.00 20'825.00 Erweit. Bedarf Kläger 10'005.40 10'226.60 8'877.30 Erweit. Bedarf inkl. geschätz- 6'408.70 7'283.20 6'242.50 ter Vorsorgebetrag Beklagte: Gesamtbedarf 15'310.10 13'982.00 13'132.00 Überschuss 2'704.90 3'795.30 4'685.60 hälftiger Überschussanteil 1'352.45 1'897.65 2'342.80 5.14. Berechnung des Vorsorgebeitrages: 5.14.1. Gestützt auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Berechnungsweise (BGE 135 III 158; vgl. zum Ganzen insbesondere auch Aeschlimann/Bähler/ Frei- vogel, FamKomm. Anh. UB, N 23 ff.) ist vom Verbrauchsunterhalt auszugehen, d.h. dem erweiterten Bedarf zuzüglich Überschussanteil. Dabei hat die Vorinstanz für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts hinsichtlich der Mietkosten zu Recht ausschliesslich auf den auf die Beklagte fallenden Anteil abgestellt. Der erweiterte Bedarf in den Phasen I und II reduziert sich damit jeweils um CHF 850.--. Der Verbrauchsunterhalt ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (Ver- brauchsunterhalt 87%, fiktives Bruttoeinkommen 100%). Sodann ist das anre- chenbare Bruttoeinkommen der Beklagten in Abzug zu bringen. ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 - teil - 31. März März 2018 tt.mm.2022 2013 Erweiterter Bedarf Beklagte 4'958.70 5'983.20 5'792.50 (Mietanteil CHF 1'750.00) hälftiger Überschussanteil 1'352.45 1'897.65 2'342.80 Verbrauchsunterhalt 6'311.15 7'880.85 8'135.30

- 42 - Bruttoersatzeinkommen (Ver- 7'254.20 9'058.45 9'350.90 brauchsunterhalt = 87%, Brut- toersatzeinkommen = 100%) abzüglich anrechenbares Ein- 2'400.00 5'172.40 5'172.40 kommen (brutto) Differenzbruttoeinkommen 4'854.20 3'886.05 4'178.50 5.14.2. Die AHV-Vorsorge beträgt 10% des errechneten Differenzbruttoein- kommens, mithin: AHV-Vorsorge (10%) 485.40 388.60 417.85 5.14.3. Für die berufliche Vorsorge ist vom Bruttoersatzeinkommen der fiktive koordinierte Lohn zu bestimmen, ausgehend von einem Koordinationslohn von CHF 24'360.-- (Art. 8 Abs. 1 BVG), sodann das ebenfalls um den Koordinations- lohn reduzierte anrechenbare Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen: Bruttoersatzeinkommen (Ver- 7'254.20 9'058.45 9'350.90 brauchsunterhalt = 87%, Brut- toersatzeinkommen = 100%) jährliches Bruttoersatzein- 87'050.40 108'701.40 112'210.80 kommen abzüglich Koordinationslohn 24'360.00 24'360.00 24'360.00 62'690.40 84'341.40 87'850.80 anrechenbares Bruttoeink. 2'400.00 5'172.40 5'172.40 jährliches Bruttoeinkommen 28'800.00 62'068.80 62'068.80 abzüglich Koordinationslohn 24'360.00 24'360.00 24'360.00 4'440.00 37'708.80 37'708.80

- 43 - Die Differenz zwischen diesen errechneten Beträgen beträgt: 62'690.40 84'341.40 87'850.80 abzüglich 4'440.00 37'708.80 37'708.80 58'250.00 46'632.60 50'142.00 Die BVG-Altersgutschriften betragen in der ersten Phase 15%, ab dann 18% (Art. 16 BVG). Diese ist zur AHV-Lücke zuzurechnen. Das Total ergibt den Vor- sorgeunterhalt BVG-Lücke pro Monat 728.10 699.50 752.15 AHV-Vorsorge (10%) 485.40 388.60 417.85 Vorsorgeunterhalt 1'213.50 1'088.10 1'170.00 Die Berufung der Beklagten erweist sich in diesem Punkt als begründet. In Nach- achtung der Dispositionsmaxime kann ihr indes nicht mehr zugesprochen werden als sie verlangt. Es ist daher von folgenden Beträgen auszugehen: CHF 677.38 in der ersten Phase, CHF 653.36 in der zweiten Phase und CHF 654.73 in der drit- ten Phase. Hierauf verlangt sie die zusätzlich anfallende Steuer von geschätzt 10% (act. 164/142 S. 15), was der Kläger als nicht nachvollziehbar bezeichnet und bestreitet (act. 164/150 S. 21). Dass auf dem zusätzlichen Einkommen Steu- ern anfallen, kann demgegenüber als notorisch gelten, der geschätzte Satz ist nicht eigens bestritten, weshalb die vorgenannten Beträge entsprechend zu erhö- hen sind. Das ergibt folgende Beträge: Vorsorgeunterhalt inkl. Steuer: 745.10 718.70 720.20

E. 6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 - teil - 31. März März 2018 tt.mm.2022 2013 Einkommen Kläger 16'325.00 16'325.00 16'325.00

- 44 - Einkommen Beklagte 2'194.00 4'500.00 4'500.00 Gesamteinkommen 18'519.00 20'825.00 20'825.00 Erweit. Bedarf Kläger 10'005.40 10'226.60 8'877.30 Erweit. Bedarf Beklagte 5'808.70 6'833.20 5'792.50 Vorsorgeunterhalt 745.10 718.70 720.20 Gesamtbedarf 16'559.20 17'778.50 15'390.00 Überschuss 1'959.80 3'046.50 5'435.00 hälftiger Überschussanteil 979.90 1'523.25 2'717.50 Für die Zeit nach Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter, in welcher davon aus- zugehen ist, dass die Beklagte ihren erweiterten Bedarf zu decken vermag und kein Vorsorgebeitrag mehr geschuldet ist, ergibt sich bei unveränderten Verhält- nissen beim Kläger ein Überschuss von CHF 7'447.70, damit ein Überschussan- teil der Beklagten von 3'723.85. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte ist demnach wie folgt festzusetzen (gerun- dete Beträge): ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - ab 1. April 2018 - ab tt.mm.2022 - teil - 31. März 2018 tt.mm.2022 tt.mm.2025

31. März 2013 erweitert.Bedarf 5'808.70 6'833.20 5'792.50 5'792.50 Vorsorgeunterhalt 745.10 718.70 720.20 Überschussanteil 979.90 1'523.25 2'717.50 3'723.85 Einkommen 2'194.00 4'500.00 4'500.00 5'792.50 Unterhaltsbeitrag 5'000.00* 4'500.00 4'700.00 3'700.00 (gerundet) Da der Beklagten nicht mehr zuzusprechen ist, als sie im Berufungsverfahren ver- langt, beträgt der bis 31. März 2013 geschuldete Unterhaltsbeitrag CHF 5'000.00.

- 45 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Regelung

Dispositiv
  1. Berufungsantrag Ziff. 1 der klägerischen Berufung (act. 142 S. 2) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufungsanträge Ziff. 2 der klägerischen Berufung und Ziff. 1 bis 3 der beklagtischen Berufung werden abgewiesen.
  4. Ziff. 6 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2013; - Fr. 4'500.-- ab 1. April 2013 bis 31. März 2018; - Fr. 4'700.-- ab 1. April 2018 bis zum ordentlichen Pensionsalter der Beklagten (zurzeit tt.mm.2022); - 48 - - Fr. 3'700.-- ab tt.mm.2022 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers (zurzeit Ende … 2025)"
  5. Ziff. 9 und 10 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Uster vom
  6. Januar 2012 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. "
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'500.-- festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt und jeweils mit ihrem Kostenvor- schüssen verrechnet.
  10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'300.-- zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC120011-O/U damit vereinigt LC120008 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Beschluss und Urteil vom 19. November 2012 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des 8. Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Januar 2012; Proz. FE100025

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden unter gerichtlicher Regelung der Neben- folgen. Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Januar 2012: (act. 144 S. 46 ff.)

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprü- che Fr. 52'179.80 zu bezahlen.

3. Die Parteien werden verpflichtet, die Liegenschaft C._____ freihändig zu verkaufen. Es gelten folgende Modalitäten:

a) Die Beklagte wird berechtigt erklärt, während längstens einem Jahr ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils die Liegenschaft C._____, weiterhin zu benutzen.

b) Den Parteien wird eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils eingeräumt, um sich über das Vorgehen des freihändigen Verkaufs zu ei- nigen. Kommt zwischen den Parteien innert dieser Frist keine Einigung zustan- de, ist die Beklagte einseitig berechtigt, das Wahlrecht hinsichtlich der Manda- tierung eines der folgenden Immobilienmakler auszuüben: D1._____ AG, … [Adresse]; D2._____ AG, … [Adresse] und D3._____, … [Adresse]. Die Be- klagte wird verpflichtet, dem Kläger die Mandatierung umgehend bekannt zu geben. Der Verkauf der Liegenschaft hat innert zweier Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erfolgen.

c) Die Abrechnung des Liegenschaftenerlöses hat wie folgt zu erfolgen, wobei der Nettoerlös (Gewinn / Verlust) hälftig zu teilen ist. Verkaufserlös Fr. abzüglich Hypothek (im Zeitpunkt des Verkaufs) Fr. abzüglich Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, Grundbuchkosten, Insertions- und Vertragskosten sowie Fr. allfällige Maklergebühren abzüglich allfällige Erneuerungs-, Renovations- und Rei- Fr. nigungskosten in Hinblick auf den Verkauf

- 3 - Zwischentotal Fr. abzüglich Eigengut Kläger Fr. 100'000.– Total Nettoerlös Verkauf Fr.

4. Die Pensionskasse des Klägers, E1._____, … [Adresse] wird angewiesen, den Be- trag von Fr. 276'156.15 vom Berufsvorsorgekonto des Klägers (A._____, Personal- Nummer …, Sozialversicherungs-Nummer …) auf das Berufsvorsorgekonto der Be- klagten (B._____, Vertrags-Nr. …, Versicherten-Nr. …) bei der E2._____, … [Adres- se], zu übertragen.

5. Der Kläger wird verpflichtet, an F._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'750.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu be- zahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von F._____.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: Fr. 4'720.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2012, danach Fr. 3'430.-- bis März 2018, hernach Fr. 2'570.-- bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers (zurzeit Ende … 2025), zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Dezember 2012 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem In- dexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar

2013. Berechnungsart. (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––– 99.3

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.--; die Barauslagen betragen: Fr. 41.-- Familienschein.

9. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

- 4 -

10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11./12. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers 1 und Berufungsbeklagten 2 (act. 142 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 3 sei wie folgt zu ergänzen:

d) Soweit die Liegenschaft C._____, ab dem Auszug der Berufungsbeklagten, welcher bis spätestens per Ende Februar 2013 zu erfolgen hat, bis zum abge- wickelten Verkauf leer stehen sollte, sind die Parteien - soweit dieser Leerstand nicht durch die Beklagte zu vertreten ist - verpflichtet, die während dieser Zeit anfallenden Kosten (dannzumaliger Hypothekarzins, öffentlich-rechtliche Ab- gaben [Gebäudeversicherung, Wasser-, Abwasser-, Klär- und Kehrichtgebüh- ren usw.]) je zur Hälfte zu tragen." 2.1 Hauptantrag Die Dispositiv-Ziffern 6, 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "6. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten keine nachehelichen Unter- haltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB schuldet.

7. ....

8. ....

9. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 15'000.--, zuzüglich MwSt., zu bezahlen." 2.2 Eventualantrag (für den Fall, dass der Hauptantrag Ziff. 2.1 abgewiesen und der Berufungskläger zur Zahlung nachehelicher Unterhaltsbeiträge für die Beru- fungsbeklagte verpflichtet werden sollte): Die Dispositiv-Ziffern 6, 9 und 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch fol- gende Neuregelung zu ersetzen:

- 5 - "6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: CHF 3'550.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2012, CHF 190.00 ab 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2018; danach CHF 320.00 bis zum Eintritt der Beklagten ins ordentliche Pensionsalter (tt.mm.2022), und danach, d.h. ab dem tt.mm.2022, CHF 480.00 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter (tt.mm.2025), jeweils zahlbar im Voraus, je auf den ersten eines Monats.

7. ......

8. ......

9. Die Gerichtskosten werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt,

10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 13'500.00, zuzüglich MwSt., zu bezahlen." 2.3 Subeventualiter (für den Fall, dass sowohl der Hauptantrag Ziff. 2.1 als auch der Eventualantrag Ziff. 2.2 abgewiesen und der Berufungskläger zur Zahlung nacheheli- cher Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte auf der Basis eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens von CHF 4'500.00 netto pro Monat bei einem 80%- Pensum verpflichtet werden sollte): Die Dispositiv-Ziffern 6, 9 und 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch fol- gende Neuregelung zu ersetzen: "6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: CHF 3'550.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2012, CHF 2'080.00 ab 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2018; danach CHF 1'890.00 bis zum Eintritt der Beklagten ins ordentliche Pensionsalter (tt.mm.2022), und danach, d.h. ab dem tt.mm.2022, CHF 430.00 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter (tt.mm.2025), jeweils zahlbar im Voraus, je auf den ersten eines Monats.

7. ....

8. .....

- 6 -

9. Die Gerichtskosten werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt,

10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 13'500.00, zuzüglich MwSt., zu bezahlen."

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% MwSt., zu Lasten er Be- rufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren." der Beklagten, Berufungsbeklagten 1 und Berufungsklägerin 2 (act.164/142 S. 2): "1. Die Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei wie folgt aufzuheben und zu ersetzen: "6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig CHF 5'000.-- bis zum Erreichen seines ordentlichen Pensionierungsalters, zurzeit … 2025, zu bezahlen. 6.2. Es wird festgestellt, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit des Klägers im Scheidungszeitpunkt keine den gebührenden Unterhalt der Beklagten decken- de Unterhaltsrente festgesetzt werden konnte. Der gebührende Unterhalt i.S. v. Art. 129 ZGB wird auf CHF 12'000.-- festgesetzt. Es wird festgehalten, dass ein Fehlbetrag von CHF 7'000.-- besteht. Der Beklagten wird ein Nachklagerecht während 5 Jahren seit der Scheidung eingeräumt."

- 7 - 2. Die Ziffer 9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: " 9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt." 3. Die Ziffer 10. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: " 10. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (inkl. der MWSt) seien vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand des Verfahrens

1. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden und es wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (act. 144). Nach Zustellung des Urteils am 23. Januar 2012 (act. 132) erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung, die Beklagte am 16. Feb- ruar 2012 (act.164/142) und der Kläger am 22. Februar 2012 (act. 142). Es wur- den in den zunächst getrennt geführten Verfahren Prozesskostenvorschüsse ein- geholt und die jeweiligen Prozessgegner zur Erstattung der Berufungsantwort aufgefordert. Diese gingen rechtzeitig am 20. April und am 9. Mai 2012 ein (act. 150 und act. 164/150). Nachdem die Beklagte eine Teilrechtskraftbescheini- gung beantragt hatte und nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien zur Frage einer Prozessvereinigung, wurden die beiden Berufungsverfahren LC120008 und LC120011 mit Beschluss vom 3. bzw. 10. September 2012 verei- nigt (act. 163 und act. 167) und unter der letztgenannten Nummer weitergeführt. Ebenfalls am 10. September 2012 beschloss die Kammer über die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (act. 167).

- 8 - Mit Eingabe vom 22. August 2012 reichte die Beklagte den Vertrag über den Ver- kauf der ehelichen Liegenschaft in ... ein und wies darauf hin, dass sie diese per

15. September 2012 verlassen werde (act. 158). Die Adressänderung wurde am Protokoll vermerkt. Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 31. August 2012 seinen Berufungsantrag Ziff. 1 für gegenstandslos und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, Belege über ihre neuen Wohnkosten einzureichen (act. 162 S. 2). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 4. September 2012 entsprechend Frist angesetzt. Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte sie den neuen Mietver- trag ein (act. 168 und act. 169/1). Der Kläger sah sich gestützt darauf zu keinen weiteren Bemerkungen veranlasst (act. 178). Am 19. bzw. 22. Oktober 2012 wurde den Parteien je die Berufungsantwort der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 181/1 und 2). Der Prozess erweist sich heute als spruchreif.

2. Zentrales Thema des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Kläger zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsleistun- gen an die Beklagte zu verpflichten ist. Während der Kläger im Hauptantrag bean- tragt, der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt und im Eventual- und Sube- ventualantrag einen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil niedrigeren Beitrag zuzusprechen, beantragt die Beklagte eine Erhöhung und die Feststellung, dass der zuzusprechende Unterhaltsbeitrag ihren gebührenden Notbedarf nicht decke. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilden weiter die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren. II. Anwendbares Recht / Formelles

1. Anwendbares Recht Für das Rechtsmittelverfahren gilt das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ste- hende Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Massgebend sind damit die schweize- rische ZPO sowie die ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Gerichtsorga-

- 9 - nisationsgesetzes (GOG). Im Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob das unter der Herrschaft des kantonalen Prozessrecht durchgeführte erstinstanzliche Verfahren nach Massgabe eben dieses Rechtes korrekt erfolgt ist.

2. Berufungsantrag Ziff. 1 des Klägers (act. 142 S. 2) Der Kläger beantragte in seiner Berufungsschrift die Ergänzung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils in dem Sinne, dass bei einem allfälligen Leer- stand der ehelichen Liegenschaft am C._____-Weg in ... die Kostentragungs- pflicht im beantragen Sinne zu regeln sei. Dies sei vor Vorinstanz nicht gesche- hen, wobei sich dieser Mangel erst durch den vorinstanzlichen Entscheid gezeigt habe (act. 142 S. 8/9). Die Beklagte erachtete den Antrag als verspätet, nicht voll- streckbar, ungenau und unvollständig und verlangte, es sei darauf nicht einzutre- ten (act. 150 S. 3/4). Nachdem die eheliche Liegenschaft verkauft worden ist (act. 159) und die Beklag- te diese per 15. September 2012 verlassen hat, entfällt ein Regelungsbedarf für den Fall des Leerbestandes bis zum Verkauf ohne weiteres. Der Kläger erklärte seinen Berufungsantrag Ziff. 1 als gegenstandslos, was vorzumerken ist. Die um- strittenen Eintretensvoraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. III. Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten

1. Berufungsgründe 1.1. Mit der Berufung kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. Sie soll sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und dar- tun, inwiefern die erste Instanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher

- 10 - Sachverhalt unrichtig festgestellt worden ist (Hungerbühler, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 29 ff. [online, Stand 16.4.2012] mit zahlreichen Hinweisen). 1.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime gemäss § 54 ZPO/ZH sowie Art. 125 ZGB mehrfach verletzt: So sei eine Sparquote angenommen worden, obwohl diese nicht behauptet worden sei. Demgegenüber sei die von ihr im Even- tualantrag beantragte Einräumung eines Nachklagerechts nicht behandelt wor- den. Sodann sei der während der Ehe gelebte Lebensstandard völlig ausser Be- tracht gelassen und der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden, obwohl ihr eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar oder möglich sei. Schliesslich sei der Überschuss in Überschreitung des pflichtgemäs- sen Ermessens unrichtig aufgeteilt worden (act.164/142 S. 3 ff.). 1.3. Der Kläger rügt, es sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von nur 80% anstatt von 100% und ein im Quantitativ zu niedriges erzielbares Einkommen angerechnet worden. Des weiteren rügt er die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode zur Ermittlung eines allfälligen Unterhaltsbeitrages, die Festsetzung der einzelnen Unterhaltsphasen, einzelne Bedarfspositionen und die Nichtberücksichtigung des Renteneinkommens auf Seiten der Beklagten nach ih- rem Eintritt ins Pensionsalter (act. 142 S. 7 ff.). 1.4. In den jeweiligen Berufungsantworten halten die Parteien an ihren Vorbringen fest und sie bestreiten im Wesentlichen diejenigen der Gegenseite. Es ist nach- stehend ─ soweit notwendig ─ im Einzelnen darauf einzugehen.

2. Gebührender Unterhalt 2.1. Ausgangspunkt für die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Be- klagten Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kläger zustehen, bildet Art. 125 ZGB: Ein Ehegatte hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, dass er für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt (Abs. 1). Abs. 2 der Bestimmung nennt die massgeblichen Kriterien.

- 11 - Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert die beiden Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität. Einerseits hat jeder Ehegatte soweit immer möglich für seinen Unterhalt selbst zu sorgen und andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, damit dieser seine, durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder errei- chen kann (Urteil 5C.140/2004 E.2.; BGE 127 III 136 E. 2a; 129 III E. 3.1.). Ist ei- ne Ehe ─ wie vorliegend ─ lebensprägend, bildet Bezugspunkt für den "gebüh- renden Unterhalt" die eheliche Lebenshaltung unter Berücksichtigung der schei- dungsbedingten Mehrkosten (5C.140/2004 E. 2.4.3. mit weiteren Hinweisen). Die Parteien haben bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf die Fortfüh- rung der ehelichen Lebenshaltung und des zuletzt gemeinsam gelebten Stan- dards, der gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts darstellt. Bei ungenügender Leistungsfähigkeit haben beide Eheleute Anspruch auf gleichwer- tige Lebensführung (Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.1. und 5A_154/2008 vom 23. Juni 2008; BGE 134 III 145, E.4; 134 III 577ff.; BGE 135 III 59 E. 4.1.; BGE 135 III 158 E. 4.3; 137 III 102 E.4.2.1.1). 2.2. Die Beklagte rügt in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe den während der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandard völlig ausser Acht gelassen. Die Parteien hätten in den letzten Jahren des ehelichen Zusammenlebens monatlich über netto rund CHF 28'000.-- für ihren Lebensunterhalt verwendet. Nachdem sich der Klä- ger selbstständig gemacht habe, hätten sie damit gerechnet, dass er innert 2 Jah- ren wieder mindestens so viel verdienen werde wie vorher. Aufgrund des vom Kläger nicht bestrittenen ehelichen Lebensstandards sei von einem gebührenden Unterhalt für sie persönlich von monatlich über CHF 12'000.-- auszugehen, zu welchem Betrag man auch bei Anwendung einer hälftigen Überschussteilung ge- lange. Eine entsprechende Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, wäre der Bedarf für den zuletzt in der ehelichen Gemeinschaft gelebten Lebensstandard mit monatli- chen CHF 12'600.-- festzusetzen, was im Hinblick auf das Nachklagerecht ge- mäss Art. 129 Abs. 3 ZGB wesentlich sei (act. 164/142 S. 3, S. 6-8; auch act. 150 S. 15-17).

- 12 - 2.3. Der Kläger hält dafür, die Vorinstanz sei hinsichtlich des gebührenden Unter- halts zum Schluss gelangt, dieser sei mit den anhand der zweistufigen Berech- nungsmethode mit Überschussteilung ermittelten Unterhaltsbeiträgen ohne weite- res gedeckt. Für den zuletzt gelebten Lebensstandard, der nicht mit dem gebüh- renden Unterhalt gleichzusetzen sei, sei vorliegend auf das Jahr 2007 abzustel- len, in welchem Jahr er, der Kläger ─ nachdem er sich nach gemeinsamem Entschluss selbstständig gemacht hatte ─ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 21'243.00 inkl. Kinderzulagen erzielt habe. Selbst wenn man annähme, ins- gesamt sei ein Viertel dem gemeinsamen Sohn und den Parteien vom Rest je die Hälfte (= 37,5%) zuzuordnen gewesen, verblieben den Parteien als gebührender Unterhalt total CHF 7'996.-- monatlich. Auszugehen sei aber von einem erweiter- ten Bedarf zwischen CHF 4'299.-- und CHF 4'701.-- (act. 164/150 S. 5 ff. mit Hin- weis auf act. 144 Erw. 7.7 S. 20 und Erw. 7.8. S. 21; act. 164/150 S. 22 und act. 142 S. 21 ff.). 2.4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beklagte habe es bei der einstufigen Bedarfsrechnung unterlassen aufzuzeigen, nach welchen Kriterien sie diese vorgenommen habe. Angesichts der erfolgten Ausgleichszahlung könne sie sich nicht damit begnügen, pauschal zu erklären, das gesamte Einkommen des Klägers sei für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgewendet und kein Vermögen geäufnet worden. Der klägerische Rechtsvertreter habe auf die unge- nügende Substantiierung hingewiesen, so dass die richterliche Fragepflicht entfal- le und auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen sei (act. 144 S. 35/6). 2.5. Entgegen der Auffassung der Beklagten blieb der von ihr vorinstanzlich als auch im Berufungsverfahren geltend gemachte "angemessene Lebensstandard" von CHF 12'598.-- (act. 164/142 S. 8; act. 15 S. 12 f.) seitens des Klägers nicht unbestritten. Dieser erklärte vielmehr bereits in der vorinstanzlichen Replik, dass das, was die Beklagte als Lebenshaltungskosten der Parteien während des Zu- sammenlebens ausführe, bestritten und in hohem Masse übertrieben sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien unsubstantiiert, pauschal und unbelegt, und es sei nicht seine Sache oder Sache des Gerichts, aus den Sammelbeilagen und insgesamt 171 Seiten die von der Beklagten behaupteten einzelnen Bedarfsposi-

- 13 - tionen herauszusuchen (act. 49 S 16). Auch im Berufungsverfahren bezeichnet er die von der Beklagten als Aufwendungen bezeichneten Beträge als bestritten und unsubstantiiert (act. 164/150 S. 10), nachdem die Beklagte weiterhin davon aus- ging, der von ihr behauptete Lebensstandard sei unbestritten (act. 164/142 S. 8). Zu Unrecht nimmt die Beklagte sodann an, die Vorinstanz habe den von ihr be- haupteten, gelebten Lebensstandard völlig ausser Acht gelassen. Wie gesehen kam der Vorderrichter zum Schluss, dieser sei ungenügend substantiiert. Dies wiederum stellt die Beklagte in der Berufungsantwort zur klägerischen Berufung in Abrede. Sie macht geltend, sie habe ein detailliertes Budget dargelegt, die Fest- stellungen des erstinstanzlichen Richters, dieses sei zu wenig substantiiert, sei unhaltbar und willkürlich (act. 150 S. 16 und 17). Es sei notorisch, dass gerade in Überschussverhältnissen viele Ausgaben getätigt würden, ohne dass entspre- chende Belege aufbewahrt würden. Notorisch sei auch, dass für bestimmte Posi- tionen wie Ernährung, Kultur, Kleider, Körperpflege, Freizeit und Reisen mehr ausgegeben werde als in einem durchschnittlichen Haushalt. Dies gelte insbe- sondere dann, wenn wie vorliegend ein Einkommen von monatlich CHF 28'000.-- für den Lebensunterhalt verwendet worden sei (act. 150 S. 17). Es trifft zu, dass die Beklagte mit zahlreichen, wenn auch etwas pauschalisierten Einzelpositionen den Lebensstandard dargelegt und mit einer Sammelbeilage belegt hat. Eine Nachvollziehbarkeit erscheint möglich, der Entscheid der Vor- instanz, es fehle an einer hinreichenden Substanziierung insoweit mindestens fraglich, zumal bei der einstufigen Methode eine gewisse Pauschalisierung unum- gänglich ist. Da es ─ wie nachfolgend zu zeigen ist ─, auf diesen strittig gebliebe- nen Lebensstandard aber nicht ankommen kann, wirkt sich der Entscheid der Vorinstanz nicht aus und es kann auch ein Beweisverfahren zu den umstrittenen Positionen des behaupteten Bedarfs unterbleiben. 2.6. Die Parteien sind sich uneinig darin, was als letzter gemeinsamer Lebens- standard zu gelten hat. Während die Beklagte wie gesehen auf die Zeit vor der Aufnahme der Selbstständigkeit durch den Kläger ausgeht, hält der Kläger dafür, es sei auf die Verhältnisse im Jahr 2007 abzustellen. Beide Parteien bezifferten

- 14 - das klägerische Einkommen für das Jahr 2006 mit netto rund CHF 320'000.-- (act. 11 S. 22; 164/142 S. 4), im Jahr 2007 will der Kläger monatlich netto CHF 21'243.-- verdient haben (was jährlich rund CHF 255'000.-- ergäbe). Das von den Parteien vor Vorinstanz schliesslich anerkannte aktuelle Einkommen des Klägers beträgt monatlich netto CHF 16'423.60 (Prot. VI S. 71). Bei der Ermittlung des letzten gemeinsamen Lebensstandards fällt in Betracht, dass der Entscheid des Klägers zur Aufgabe seiner Anstellung als leitender Arzt am Kantonsspital G1._____ und die Aufnahme der Selbstständigkeit auch nach den Vorbringen der Beklagten noch während des Zusammenlebens und im Ein- vernehmen der Parteien erfolgte (so sinngemäss in der Berufungsschrift act. 164/142 S. 7). Für die Ermittlung des letzten gemeinsamen Lebensstandards wä- re mithin bezüglich des Einkommens des Klägers von einem tieferen Einkommen auszugehen als dies die Beklagte tut, nämlich demjenigen von 2007. Ungeachtet dessen geht die Beklagte allerdings davon aus, die Eheleute AB._____ hätten im Jahr 2007 nur unwesentlich weniger ausgegeben (act. 164/142 S. 7/8). Der Businessplan des Klägers (act. 17/7 S. 6) bestätigt immerhin die Vorbringen der Beklagten, dass es nicht dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien ent- sprochen hatte, zugunsten der Selbstständigkeit des Klägers auf ein Einkommen zu verzichten (act. 164/142 S. 7). In der Klagebegründung liess die Beklagte vor- bringen, der Kläger habe mit Sicherheit die selbstständige Tätigkeit nur im Hin- blick auf eine hervorragende Verdienst- und Karrieremöglichkeit wieder aufgege- ben (act. 15 S. 9). Gingen die Parteien aber von einer nur vorübergehenden Ein- kommensreduktion aus, rechtfertigte dies allenfalls das Festhalten an dem auf dem höheren, früheren Einkommen berechneten Lebensstandard für die Bestim- mung des gebührenden Unterhalts. Fest steht nun allerdings, dass der Kläger ─ nachdem die Erwartungen in die selbstständige Tätigkeit sich offenbar nicht erfüllt hatten ─, per 1. März 2010 wie- der eine Anstellung in leitender ärztlicher Stellung am Universitätsspital G2._____ aufgenommen hat (act. 12/27), an welcher er das frühere Einkommen nicht mehr realisiert. Er erzielt ─ wie von beiden Parteien anerkannt (Prot. VI S. 72) ─ monat- lich netto CHF 16'324.60. Heute ungeachtet dieser unbestrittenen Verhältnisse an

- 15 - die frühere Einkommenssituation (bis 2006) anzuknüpfen, hiesse dem Kläger die mit dem gemeinsam ergangenen Entscheid verbundenen Risiken alleine zuzu- weisen. Dies erscheint nicht sachgerecht, zumal die Beklagte nicht geltend macht, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht oder ungenügend aus- geschöpft oder das von den Parteien anerkannte heutige Nettoeinkommen des Klägers sei vom Kläger bewusst tief gehalten. Hat sich nach dem gemeinsamen Entscheid zur Selbstständigkeit der ebenfalls gemeinsame Plan, nach einer ge- wissen Übergangszeit die frühere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder zu er- reichen, nicht realisiert, ohne dass dem Kläger hiefür ─ wie vorliegend ─ ein Vor- wurf gemacht wird, dann kann für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts nicht auf die früher erreichte, höhere Lebenshaltung abgestellt werden. Damit entfällt aber auch die Basis für den von der Beklagten verlangten Nachkla- gevorbehalt im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB: Der gebührende Unterhalt im Sin- ne von Art. 125 ZGB entspricht nämlich auch nicht ohne weiteres dem während der Ehe gelebten Standard. Letzterer dient zwar als Basis für dessen Bestimmung und ist als Richtwert bei lebensprägenden Ehen möglichst beizubehalten. Zu be- rücksichtigen sind aber insbesondere auch die Leistungsfähigkeit der Ehegatten sowie regelmässig auch die mit der Scheidung einhergehenden Mehrkosten. Re- duziert sich der Lebensstandard wie vorliegend aufgrund der reduzierten Leis- tungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten, ist davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil festgesetzte Rente den ge- bührenden Unterhalt deckte, sofern wenigstens das (familienrechtliche) Exis- tenzminimum der Gläubigerin gewahrt bleibt (Gloor/ Spycher, BSK ZGB I, 4. Aufl., Art. 125 N 3; Art. 129 N 19; Hausheer/Spycher, a.a.O. 09.114). Die Erhöhung oder Neufestsetzung der Rente im Sinne von Art. 129 ZGB kommt nur in Frage, wenn im Scheidungszeitpunkt keine zur Deckung ebendieses Bedarfs ausrei- chende Rente festgesetzt werden konnte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte auch der von der Beklagten verlangte Nachklagevorbehalt erfolgen. Die Vorinstanz hat den massgeblichen gebührenden Unterhalt der Parteien zwar nicht explizit festgehalten. Sinngemäss ergibt sich aber aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, dass sie davon ausging, der gebührende Unterhalt

- 16 - der Parteien sei mindestens im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums gedeckt. (Zur gewählten Methode der Unterhaltsberechnung siehe nachstehend Ziff. 3). Ist vorliegend wie dargetan nicht an die Verhältnisse von 2006 anzuknüp- fen, erscheint dies sachgerecht und es ist auch unter Berücksichtigung der schei- dungsbedingten Mehrkosten nicht zu beanstanden. Es bestand somit auch kein Raum für den verlangten Nachklagevorbehalt, was die Vorinstanz indes im Ent- scheid wiederum nicht eigens festhielt. Da sie der Beklagten den von ihr geforder- ten Unterhaltsbeitrag (act. 15 S. 2 Ziff. 4a) nicht zusprach, hätte sie über den Eventualantrag Ziff. 4b) befinden müssen. Insoweit erging die Rüge der Beklagten zu Recht. In der Sache ist der Nachklagevorbehalt und damit der Berufungsantrag Ziff. 1./6.2. (act. 164/142 S. 2) aber abzuweisen.

3. Methode zur Unterhaltsberechnung 3.1. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass für die Unter- haltsberechnung die Methode der Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung Anwendung finden müsse (act. 144 S. 20). Sie begründete dies damit, dass übereinstimmend von einem geringeren klägerischen Einkommen als in früheren Jahren auszugehen, während der Ehe keine, respektive nur eine bescheidene Sparquote vorhanden gewesen sei und mit der Scheidung Mehrkosten entstanden seien. Ausgehend vom anerkannten klägerischen Einkommen und einem (teilweise) hypothetischen Einkommen der Beklagten legte sie den Bedarf der Parteien inklusive den Betrag zum Aufbau ei- ner angemessenen Altersvorsorge für die Beklagte fest und verteilte den Über- schuss für die jeweiligen Phasen der Unterhaltszahlungen (act.144 S. 29 - 42). 3.2. Die Beklagte beanstandet die von der Vorinstanz angewendete zweistufige Methode zur Unterhaltsberechnung nicht grundsätzlich. Sie geht aber davon aus, dass auch diese zu einem gebührenden Unterhalt für die Beklagte von über CHF 12'000.-- pro Monat führe (act. 164/142 S. 8 und 20/21). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe in Überschreitung ihres Ermessens bzw. in Verletzung der Dispositionsmaxime eine Sparquote angenommen, obwohl eine solche von den Parteien nicht behauptet worden war und sodann in Verletzung von Art. 125 ZGB den Überschuss nicht hälftig, sondern einseitig zugunsten des Klägers aufgeteilt.

- 17 - Eine allfällige Sparquote wäre vorab zur Deckung der scheidungsbedingten Mehrkosten zu verwenden gewesen und alleine durch die erhöhten Wohnkosten aufgebraucht (act. 164/142 S. 6 Abs. 5, S. 8 und S. 16/17). 3.3. Der Kläger erachtet die beklagtische Behauptung, die zweistufige Berech- nungsmethode führe zu einem gebührenden Unterhalt für die Beklagte von über CHF 12'000.-- als neu und unzulässig (act. 164/150 S. 11). Er widerspricht so- dann unter Verweis auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, dass eine Spar- quote nicht behauptet und dargetan sei (act. 164/150 S. 9 und 23). In seiner eige- nen Berufungsschrift rügt er die vorinstanzliche Bedarfsrechnung hingegen da- hingehend, dass der Vorderrichter die Behauptungen der Beklagten zum gebüh- renden Unterhalt zwar als unsubstantiiert gerügt, in der angewandten zweistufi- gen Berechnungsmethode dann aber Bedarfspositionen berücksichtigt habe, wel- che der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zuzuordnen seien. Der Vorder- richter habe nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum samt betreibungs- rechtliche Zuschläge, sondern mit der Berücksichtigung von Positionen wie Feri- en, Haustierkosten, Zeitschriften/Zeitungen den konkreten Bedarf ermittelt, d.h. die einstufig-konkrete Methode angewandt, was unzulässig sei und jedenfalls da- zu führen müsse, dass eine zusätzliche Überschussverteilung zwingend zu unter- bleiben habe (act. 142 S 16ff.). 3.4. Die neue Behauptung der Beklagten, dass auch die zweistufige Berech- nungsmethode zu einem gebührenden Bedarf von über CHF 12'000.-- für die Be- klagte führe, fusst auf der Argumentation der Vorinstanz, ist darin begründet und deshalb im Berufungsverfahren zulässig. Wie sich aus den nachstehenden Erwä- gungen ergibt, kann der Beklagten aber hinsichtlich ihrer Berechnungsweise nicht gefolgt werden. 3.5. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor und es lässt sich auch nicht unbekümmert um den Einzelfall ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen. Die Rechtspraxis hat aber für die Unterhaltsberechnung verschiedene Methoden entwickelt, was dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit Rechnung trägt. Der Sachrichter hat sich in seinem Entscheid gegebenenfalls zur angewandten Me-

- 18 - thode zu äussern und diese zu begründen. Dennoch verbleiben ihm im Rahmen des grossen Ermessens weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevan- ten Kriterien ( Urteil 5A_589/2009 E. 2.3. vom 24. November 2009; BGE 134 III 577 E. 4; BGE 128 III 411 E. 3.2.2.; BGE 127 III 136 E. 3a; Urteil 5A_589/2009 E. 2.3; BGE 134 III 577.E.4.). 3.5.1. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungsverpflichtung nachgekommen, indem sie sowohl die Wahl der Berechnungsmethode wie auch die einzelnen Schritte der Berechnung im Einzelnen begründet hat. Eine Rechtsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Die von ihr gewählte Methode der Existenzminimaberechnung mit Überschussverteilung kann dabei auch bei langen Ehen in guten finanziellen Verhältnissen für die Unterhaltsberechnung angemessen sein (BGE 134 III 577 ff.; Aeschlimann/ Bähler/Freivogel, FamKomm, 2. Aufl., Anh.UB N 83 ff.; Hausheer/Spycher, ZBJV 2009, S. 59 und 62). 3.5.2. Soweit der Kläger geltend macht, es seien im Bedarf der Beklagten Einzel- positionen berücksichtigt worden, die über das (erweiterte) Existenzminimum hin- ausgehen, so ist ihm zunächst darin zuzustimmen, dass bei der gewählten Me- thode grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Bedarf ausgegangen und dieser auf den familienrechtlichen Bedarf erweitert wird, wobei diese Erweiterung in der Regel in weiteren notwendigen Bedarfspositionen liegt, wie Steuern, Versiche- rungsbeiträge etc. (Schwenzer, FamKomm, a.a.O. Art. 125 N 77; Gloor/Spycher, BSK, a.a.O., Art. 125, N 36). Wenn die Vorinstanz darüber hinaus weitere Positi- onen wie Freizeit und Ferien berücksichtigte, dann erscheint dies aber noch nicht als unzulässig, bleibt doch dem Sachrichter auch insoweit ein erhebliches Ermes- sen. Es sind die Auslagen des familienrechtlichen Grundbedarfs gemessen am ehelichen Lebensstandard zu berücksichtigen, was Raum lässt, insbesondere auch für Positionen wie Freizeit und Ferien oder einen gewissen Spielraum beim Grundbetrag belässt (Aeschlimann/Bähler/Freivogel, a.a.O., N 46 ff.). Hinzu kommt vorliegend, dass sich die Parteien vor Vorinstanz hinsichtlich einzelner Bedarfspositionen, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr gelten lassen will, geeinigt haben. Dies gilt für die Kosten für die Katze, die Zeitungen/Zeitschrif- ten und einen Teil der Ferienkosten (Prot. VI S. 68). Der Kläger hat nicht begrün-

- 19 - det oder dargetan, weshalb diese im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime geschlossene und verbindliche Vereinbarung nicht mehr gelten oder dass die Vereinbarung an einem relevanten Mangel leiden soll. Eine nachträgliche Entfer- nung einzelner Positionen aus dem Bedarf, die auf der Vereinbarung der Parteien beruhen, ist daher nicht möglich. 3.5.3. Hinsichtlich der Frage, ob eine Sparquote von den Parteien behauptet und allenfalls nachgewiesen sei, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, sie hätten während der Ehe kein (wesentliches) Vermögen geäufnet. Immerhin steht aber fest und wurde von den Parteien anerkannt, dass im Rahmen der (heute nicht mehr strittigen) güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Errungenschaftsvermögen von total CHF 208'260.60 zur Aufteilung kam (act. 97). Ohne dass explizit eine Sparquote behauptet wurde, steht aufgrund der güterrechtlichen Verhältnisse somit fest, dass während der Ehe eine gewisse Vermögensbildung stattgefunden hat. Die Vorinstanz und mit ihr nun auch der Kläger (act. 164/150 S. 9 und 23) gehen gestützt darauf von einer monatlichen Sparquote von rund CHF 1'000.-- (Errun- genschaftsvermögen geteilt durch Ehejahre) aus. Diese Sparquote wurde von den Parteien in den Unterhaltsberechnungen vor Vorinstanz zwar nicht explizit geltend gemacht, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten ist (act. 164/144 E. 7.7. S. 20). Ob von einer Verletzung der Dispositionsmaxime ge- sprochen werden kann, wenn die Vorinstanz bei den unbestrittenen güterrechtli- chen Verhältnissen im Rahmen der Unterhaltsberechnung dennoch eine Spar- quote berücksichtigte, kann letztlich offen bleiben, ist doch mit der Beklagten je- denfalls davon auszugehen, dass der Betrag von rund CHF 1'000.-- monatlich durch die scheidungsbedingten Wohn-Mehrkosten bereits aufgebraucht wäre. Für die nachstehende Berechnung ist daher davon auszugehen, dass keine Sparquo- te besteht. 3.5.4. Ist vorliegend wie dargetan nicht an die Verhältnisse von 2006 anzuknüpfen und liegt insbesondere unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehr- kosten keine Sparquote vor, dann erweist sich die von der Vorinstanz gewählte Methode gestützt auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung als

- 20 - sachgerecht. Es trifft indes zu, dass mit der Berücksichtigung von nicht notwendi- gen Bedarfspositionen und zusätzlicher Überschussverteilung eine Annäherung an die einseitige Methode stattfindet. 3.6.1. Die Beklagte beansprucht wie gesehen eine hälftige Überschussteilung, welche sicherstelle, dass beide Ehegatten die gleiche Lebenshaltung finanzieren können, auf welche sie bei lebensprägender Ehe Anspruch hätten (act. 164/142 S. 16). Die Vorinstanz wies den sich aus der Einkommens- und Bedarfsrechnung ergebenden Überschuss in einer ersten und einer zweiten Phase (Scheidungsur- teil bis zum 30. Juni 2012, bzw. 1. Juli 2012 - 31. März 2018) zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten zu, in einer dritten Phase (ab 1. April 2018), wenn der gemeinsame Sohn F._____ voraussichtlich nicht mehr bei der Beklagten lebe, zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten. Begründet wird dies einerseits mit der erwähnten Sparquote, andererseits mit dem unmündigen Kind des Klägers (act. 144 S. 41/42). 3.6.2. Der Kläger unterscheidet in der Begründung seiner Eventual- und Subeven- tualanträge im Berufungsverfahren vier Phasen, nämlich diejenige bis Ende Juni 2012 und dann bis Ende März 2018 entsprechend der Vorinstanz, wobei er bei der Aufteilung des Überschusses ein Verhältnis 70% Kläger und 30% Beklagte beantragt. Für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum Eintritt der Beklagten ins Pensi- onsalter und schliesslich die Zeit nach Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter will der Kläger den Überschuss im Verhältnis 80% Kläger und 20% Beklagte aufgeteilt haben (act. 142 S. 22 -28). 3.6.3. Die Unterhaltsrechtsprechung bei der lebensprägenden Ehe fusst auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Er kann eine gleichwertige Lebenshaltung beanspruchen wie der Unterhaltspflichtige (BGE 134 III 577 mit zahlreichen Verweisen). Liegt unter Berücksichtigung der scheidungs- bedingten Mehrkosten keine Sparquote vor, ist grundsätzlich von einer hälftigen Überschussteilung auszugehen. Auch der Kläger ging vor Vorinstanz in der Kla- gebegründung am 26. Mai 2010 (im Rahmen seiner für den Eventualfall geltend gemachten Unterhaltsberechnung) von einer hälftigen Überschussverteilung aus

- 21 - (act. 12/40). In der Replik äusserte er sich nicht mehr dazu. Eine ungleiche Über- schussbeteiligung mit der Begründung, dass der Kläger mit dem unmündigen, nicht gemeinsamen Kind H._____ zusammenlebe, wurde damit vor Vorinstanz nicht verlangt. Die Vorinstanz ging insoweit zugunsten des Klägers über seine Vorbringen hinaus. Abweichungen von der hälftigen Überschussteilung erscheinen insbesondere dann geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf decken (Schwenzer, Fam- Komm, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 78 mit weiteren Hinweisen). Beides ist vorliegend nicht der Fall. H._____ ist kein gemeinsames Kind der Parteien und wurde nach deren Trennung am 29. September 2009 geboren. Der von den Parteien für das Kind im Bedarf des Klägers anerkannte und berücksichtigte Beitrag beträgt CHF 1'750.-- monatlich und kann nicht als knapp bezeichnet werden. Dieser Be- trag ist in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung für den Kläger enthalten. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt (act. 144 S. 30) und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurde, waren sich die Par- teien einig (Prot. VI S. 71), dass die beiden Kinder des Klägers, F._____ und H._____, gleich behandelt sein sollen. Bei einer Beteiligung von H._____ am Überschuss wäre dies nicht mehr der Fall. Auch insoweit ging der vorinstanzliche Richter über die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hinaus. Dies wäre zwar soweit Kinder betroffen sind im Rahmen der Offizialmaxime zulässig, er- scheint indes in casu nicht sachgerecht. Da wie gesehen überdies nicht angenommen werden kann, dass eine Sparquote vorliegt, kann dies ebenso wenig zur Begründung einer ungleichmässigen Auftei- lung des Überschusses führen. Ein aufgrund der zweistufigen Berechnungsme- thode resultierender Überschuss ist daher hälftig zu teilen.

4. Einkommen der Parteien 4.1. Die Parteien haben vor Vorinstanz das dem Kläger anrechenbare monatli- che Nettoeinkommen von CHF 16'423.60 anerkannt (Prot. VI S. 71). Davon ist auszugehen.

- 22 - 4.2. Es ist unbestritten und von der Vorinstanz dargelegt worden, dass die Be- klagte kurz vor der Geburt des Sohnes F._____ (21. März 1993) ihre Erwerbstä- tigkeit aufgab und sich der Betreuung des Kindes und des ehelichen Haushalts widmete. Während der Ehe liess sie sich zur Feng-Shui-Beraterin ausbilden, er- zielte damit aber kein nennenswertes Einkommen. Ab Mai 2010 arbeitete die Be- klagte aushilfsweise als Operations-Schwester auf Abruf, seit dem 1. September 2010 ist sie mit einem Pensum von 40% als medizinische Operationsassistentin in einer Praxisgemeinschaft in … tätig und erzielt dort ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 2'194.30. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit, ihres Alters und der langen Berufsabstinenz bei gutem Willen und der ihr zumutbaren Anstrengung ihre Erwerbstätigkeit auf 80% steigern kön- ne. Ein volles Arbeitspensum sei der Beklagten nicht anzurechnen, da sich die Stellensuche in ihrem Berufsfeld ─ eben gerade nicht im Pflegebereich ─ und in ihrem Alter schwierig gestalte, insbesondere in Bezug auf ein Vollpensum. Der Beklagten sei es daher nicht zuzumuten, ihre Teilzeiterwerbstätigkeit aufzugeben, um eine neue Anstellung mit einem 100% Pensum zu finden. Da es auch nicht einfach sei, zu der bereits bestehenden Arbeitstätigkeit eine passende Teilzeitan- stellung zu finden, sei ihr eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2012 einzuräumen und ihr ab dann ein Einkommen von CHF 4'500.-- anzurechnen (act 144 S. 28/29). 4.3. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie aufgrund der während der Ehe gelebten Rollenaufteilung, der langjährigen Kinderbetreuung, der überdurchschnittlichen Lebenshaltung und der lebensprägenden Einverdie- nerehe mit weit überdurchschnittlichem Einkommen des Klägers auch nach der Trennung darauf vertrauen durfte, dass sich ihr Leben wie in den letzten Jahren weiterentwickeln werde. Angesichts der gesamten Umstände und des Alters der Beklagten, die im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers rund drei Monate vor ihrem

50. Geburtstag gestanden habe, sei ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zumutbar. Allein der Umstand, dass sie eine solche aufgenommen ha- be, lasse nicht auf Zumutbarkeit schliessen, wenn es wie vorliegend dazu erzielt

- 23 - werde, um eine Lücke zu schliessen. Das erzielte Einkommen sie ihr daher allei- ne zu belassen (act. 164/142 S. 9ff.). Für den Fall einer Ausdehnungspflicht sieht sie den Zeitpunkt der definitiven Trennung nach Ablauf der zweijährigen Tren- nungszeit (Dezember 2009), ab welchem Zeitpunkt erst eine Frist für die vorin- stanzlich verlangte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit laufen könne. Im Weiteren macht die Beklagte geltend, dass eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteige- rung fehle, weshalb sie ausser Betracht bleiben müsse. Sie habe sich alleine im Zeitraum September 2009 bis Mai 2010 erfolglos gegen 100 mal beworben und sich gerade zweimal vorstellen können. Aufgrund ihres Alters (54) und ihrer Über- qualifikation sowie der langen Absenz vom Erwerbsleben sei sie kaum vermittel- bar (act. 164/142 S. 11-14). 4.4. Der Kläger rügt in seiner Berufungsbegründung den vorinstanzlichen Ent- scheid dahingehend, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, weshalb der gesunden, von jeglichen Betreuungspflichten gegenüber dem er- wachsenen Sohn entlasteten Beklagten nicht längst, zumindest aber ab dem

1. Juli 2012 ein volles Pensum zuzumuten sei und weshalb es ihr nicht zuzumu- ten sei, ihre (zu kleine) Teilzeitstelle zugunsten einer Vollzeitstelle aufzugeben. Der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen, dass sich die Beklagte fast aus- schliesslich und überdies mit abschreckenden Bewerbungen um kleinere Teilzeit- stellen beworben und selbst eingeräumt habe, dass es ihr mit Hilfe eines Modul- kurses möglich wäre, an ihre voreheliche Stellung als Leitende Operations- schwester anzuknüpfen. Es sei unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der ge- schiedenen Ehegatten nicht einzusehen, dass er noch während 13 Jahren eine überaus anstrengende und Kräfte zehrende Berufsarbeit ausüben müsse, wäh- rend dem sich die Beklagte auf seine Kosten mit einer nicht einmal vollzeitlichen Erwerbstätigkeit zufrieden geben dürfe. Im angefochtenen Entscheid liege inso- weit sowohl eine unrichtige Tatsachenfeststellung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung (act. 142 S. 10-13). Hinsichtlich der Höhe des Einkommens geht der Kläger wie bereits vor Vorinstanz (act. 49 S. 12) von einem anrechenba- ren Nettomonatssalär von CHF 6'600.-- aus. Er rügt, es sei nicht nachvollziehbar, was der Vorderrichter zum massgeblichen Meridianlohn ausführe. Für weibliche Angestellte im Gesundheitswesen in der Nordwestschweiz im medizinischen und

- 24 - pflegerischen Bereich ohne Kaderfunktion im Alter 53 sei von einem durchschnitt- lichen (Meridian-) Bruttolohn von netto CHF 6'531.00 auszugehen, was die An- nahme von CHF 6'600.-- untermaure. Bei 80% würde das anrechenbare Ein- kommen CHF 5'280.00 betragen. Die Beklagte sei so in der Lage, ihren Bedarf selbst zu decken und das gelte auch für die Zeit nach dem Eintritt ins Pensionsal- ter, wenn sie über eine AHV-Rente von (derzeit) CHF 2'329.--, eine BVG-Rente von CHF 2'653.00 sowie die Altersrente aus I._____ [Nachbarland] von CHF 300.--, mithin total CHF 5'273.-- monatlich verfüge (act. 150 S. 13-15). 4.5. In seiner Berufungsantwort macht der Kläger geltend, die Beklagte habe im Berufungsverfahren neue Behauptungen unzulässigerweise eingebracht, nämlich, dass sie die heutige Stelle nur aufgrund freundschaftlicher Beziehungen erhalten habe (act. 164/150 S. 21), dass ihr Einkommen ihr nicht angerechnet werden dür- fe (act. 164/150 S. 15) bzw. dass sie im Zeitpunkt der Trennung noch nicht mit der definitiven Trennung habe rechnen müssen (act. 164/150 S. 16). Er verkennt, dass letztere Behauptung erst durch die Argumentation im angefochtenen Urteil begründet und deshalb zulässig ist. Die beiden weiteren Behauptungen wurden ─ mindestens sinngemäss ─ bereits in der vorinstanzlichen Duplik vorgebracht (act. 51 S. 11 und 12). Nicht mehr zu hören ist die Beklagte aber mit der Behaup- tung, das von ihr erzielte Einkommen sei nur generiert worden, um eine Lücke zu schliessen, welche durch eine Einkommensminderung des Klägers entstanden sei (act. 164/142 S. 10 und act. 150 S. 9). Diese Behauptung ist neu und es ist nicht dargetan, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt sein sol- len. Die Beklagte ihrerseits wiederholt in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen ihre Vorbringen in ihrer eigenen Berufung. Sie verweist sodann auf eine ihr neu zuge- gangene, weitere Absage vom 28. März 2012 (auf eine bereits 12 Monate zurück- liegende Bewerbung) und macht geltend, die vom Kläger vorgebrachten neuen Vorbringen zu einem hypothetischen Einkommen der Beklagten seien aus dem Recht zu weisen, da entsprechende Erwägungen der Vorinstanz zu erwarten und nicht unvorhersehbar gewesen seien (act. 150 S. 11/12 und act. 151/2). Letzte- rem ist zwar entgegenzuhalten, dass der Kläger sich auf die konkreten (─ aller-

- 25 - dings nur zu Vergleichszwecken herangezogenen ─) Erwägungen der Vorinstanz (act. 144 S. 28) bezieht, die in dieser Art nicht vorweggenommen werden konn- ten. Zum anrechenbaren hypothetischen Einkommen der Beklagten hatte sich der Kläger indes bereits einlässlich geäussert und es besteht kein Grund, hiezu im Berufungsverfahren neue Vorbringen zuzulassen. 4.6.1. Es entspricht einem der beiden erwähnten Prinzipien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, dem sog. "clean break", dass nach Auflösung der Ehe jeder Ehegatte so- weit immer möglich für seinen Unterhalt selber zu sorgen hat. Auf der andern Sei- te ist ein Ehegatte im Sinne der nachehelichen Solidarität zur Leistung von Geld- beiträgen verpflichtet, damit der andere seine durch die Ehe beeinträchtigte wirt- schaftliche Selbstständigkeit wieder erreichen kann (Urteil 5C.140/2004 E.2; BGE 127 III 136 E. 2a S. 138, 289 E. 2a/aa S. 291; BGE 129 III 7 E. 3.1.). Damit dem Ehegatten ein Einkommen (oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte) angerechnet werden kann, müssen der betroffenen Partei weitere An- strengungen zugemutet werden können. Überdies muss das (höhere) Einkommen auch tatsächlich realisierbar sein (Urteil 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E.5.2.1.). 4.6.2. Hinsichtlich der Zumutbarkeit (als Rechtsfrage) geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass einem haushaltführenden Ehegatten die Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Altersli- mite ist jedoch nicht als "starre Regel" anzusehen (BGE 115 II 6 E. 5a; 114 II 9 E. 7b). Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.; Urteil 5A_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1). Auch gilt sie nicht gleich, wenn es um die Frage der Ausdehnung ei- ner bereits wieder aufgenommenen Erwerbsarbeit geht. Beim Zeitpunkt wird nach der heutigen Praxis auf denjenigen der definitiven Trennung abgestellt, es sei denn, der ansprechende Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausge- hen, er habe sich (noch) nicht um eigenes Erwerbseinkommen bemühen müssen (BGE 130 III 537 E. 2.2. und E.3.3.; 128 III 65 E. 4a).

- 26 - 4.6.3. Die Beklagte stand im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers im Dezember 2007 kurz vor dem 50. Geburtstag (bzw. kurz vor dem 52. Geburtstag nach zwei- jähriger Trennungszeit). Bei dieser unbestrittenen Sachlage bedarf es aufgrund der in der Praxis begründeten Vermutung entgegen der klägerischen Auffassung keiner besonderen Begründung dafür, dass ihr die Aufnahme bzw. Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% nicht zugemutet werden kann. Es sind im Gegen- teil konkrete Anhaltspunkte darzutun, welche die Aufnahme bzw. Ausdehnung ei- ner Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen lassen. Die Vorinstanz sah diese insbesondere in der tatsächlich erfolgten teilweisen Wiederaufnahme (act. 144 S. 28), was jedenfalls ein wesentliches Indiz dafür ist, dass der Beklagten die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auch zumutbar war. Für die Zumutbarkeit spricht im Weiteren die nicht in Frage gestellte gute Gesundheit der Beklagten sowie insbesondere der Wegfall von Betreuungsaufgaben gegenüber dem heute mündigen Sohn F._____. Die weiteren, in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Krite- rien vermögen dies nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass die Parteien während einer Dauer von rund 16 Jahren eine sog. klassische Rol- lenverteilung lebten und das Einkommen des Klägers allein einen hohen Lebens- standard erlaubte, ohne dass es eines zusätzlichen Erwerbseinkommens der Be- klagten bedurfte. Spätestens mit dem gemeinsam getragenen Entscheid über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers und der damit verbundenen ─ mindestens vorübergehend in Kauf genommenen Einkommensreduktion ─ ha- ben sich die Verhältnisse insoweit verändert, als die Beklagte für die Zukunft nicht mehr ohne weiteres auf den Weiterbestand der früheren Verhältnisse vertrauen durfte, wie sie weiterhin geltend macht (act. 164/142 S. 6). Die im Rahmen ihres Erwerbseinkommens tatsächlich vorhandene Eigenversor- gungskapazität ist in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch zu nutzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 164/142 S. 9) liegt insbe- sondere kein Fall von über die Zumutbarkeit hinausgehender, nur mit übergrosser Belastung erbrachter Erwerbsarbeit vor, wie dies in der von ihr zitierten Literatur für die ausnahmsweise Nichtanrechnung von tatsächlich generiertem Einkommen vorausgesetzt wird (Hausheer/Spycher, a.a.O., 01.74). Die Beklagte nutzte be- reits während des ehelichen Zusammenlebens freie oder frei gewordene Kapazi-

- 27 - täten für eine ausserhalb der vereinbarten Rollenaufteilung liegende Tätigkeit. Diese Kapazität steht ihr auch für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Im Umfang der heutigen Erwerbstätigkeit ist die Zumutbarkeit deshalb ohne weiteres zu beja- hen. Nach dem von beiden Parteien getragenen Entscheid zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägers durfte die Beklagte wie gesehen auch nicht mehr darauf vertrauen, dass sie auch in Zukunft keiner Erwerbstätig- keit nachgehen müsse. 4.6.4. Fraglich kann einzig sein, inwieweit der Beklagten auch eine Ausdehnung zugemutet werden kann, was wiederum in Beachtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien zu beurteilen ist. Wenn der Kläger eine 100%-ige Erwerbstä- tigkeit der Beklagten verlangt, stützt er dies im Wesentlichen wiederum auf die gu- te Gesundheit der Beklagten, ihre Ausbildung und frühere berufliche Qualifikation sowie ihre Verfügbarkeit. Er blendet dabei weitere Kriterien, die während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens und damit während rund 16 Jahren von wesentlicher Bedeutung waren, gänzlich aus, was nicht angehen kann. Nicht nur für die Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit, mehr arbeiten zu können, son- dern auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätig- keit kann die Lebensstellung während der Ehe und deren Dauer sowie das heuti- ge Alter der Beklagten nicht gänzlich ausser Acht bleiben. Selbst in dem vom Klä- ger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 wird einer weit über 50-jährigen Ehefrau die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zwar auf 80% zugemutet, nicht aber auf 100%, wobei es sich in jenem Fall um eine kinder- lose Ehe handelte, in der die Ehefrau während der ganzen Ehedauer in erhebli- chem Masse bereits erwerbstätig gewesen war, was in casu nicht der Fall ist. Ge- gen die Zumutbarkeit einer Vollzeitstelle für die Beklagte spricht die während der langen Ehedauer gelebte Rollenaufteilung sowie auch das gegenüber den Jahren 2005/2006 erheblich reduzierte, indes nach wie vor hohe Einkommen des Klägers von monatlich netto rund CHF 16'000.00. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf einen Bereich um 80% trägt den gegen die Ausdehnung sprechenden Um- ständen indes hinreichend Rechnung und erscheint zumutbar.

- 28 - 4.6.5. Für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens der Beklagten von Bedeutung ist weiter, wie weit eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auch tatsäch- lich realisierbar ist. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die durch entspre- chende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festge- stellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.1. mit Hinweisen auf BGE 137 III 118 E. 2.3.; 137 III 102 E. 4 und 128 III 4 E. 4c/bb). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, der Beklagten keine 100%-ige Er- werbstätigkeit anzurechnen, mit den zu erwartenden Schwierigkeiten, eine Voll- zeitanstellung auch tatsächlich zu finden. Die Beklagte selbst argumentierte im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ebenfalls mit den feh- lenden tatsächlichen Möglichkeiten (act. 15 S. 7; vgl. auch die Antwort zum er- zielbaren Einkommen anlässlich der vorinstanzlichen Referentenaudienz vom

6. Juli 2011, Prot. VI S. 72) und verwies auf ihre zahlreichen, erfolglosen Bewer- bungen. Der Kläger hält demgegenüber dafür, dass es die Art der Bewerbungen war, welche die tatsächliche Realisierung der von ihm geforderten Erwerbstätig- keit verhinderten und sich überdies die Beklagte auch immer nur für relativ gerin- ge Teilzeitpensen beworben habe. Er habe bereits vor Vorinstanz dargetan und nachgewiesen, dass die Beklagte bei entsprechendem Willen problemlos eine ihr zusagende und auf sie zugeschnittene Stelle als Operations- oder Kranken- schwester finden könne (act. 164/150 S. 17;act. 142 S. 12/13, beide mit Verwei- sen auf act. 11 S. 23 ff. 12/24-25, act. 49 S. 7 und act. 64 S. 5 f.). Die von der Beklagten ins Recht gelegten Bewerbungsunterlagen belegen, dass sie sich vor allem im Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 um die Aufnahme einer teil- zeitlichen Anstellung bemühte und es steht fest, dass sie seit Mai 2010 auch tat- sächlich eine solche Stelle innehat. Bemühungen, die Erwerbstätigkeit auszudeh- nen sind nicht dargetan. Eingeräumt hat die Beklagte aber vor Vorinstanz, dass sie sich mittels eines Modulkurses auf den aktuellen Stand ihres ursprünglichen Berufes bringen könnte (Prot. VI S. 68/69), wobei sie dem allerdings wenig Er- folgschancen für den tatsächlichen Erhalt einer späteren Stelle beimesse. Unbe-

- 29 - stritten ist, dass sie ihre Berufstätigkeit vor der Aufgabe erfolgreich ausgeübt hat, was sich denn auch zum Teil in den dokumentierten Absagen auf ihre Stellenbe- werbungen widerspiegelt. Wenn auch nicht wie etwa im Pflegebereich von einem ausgeprägten Nachfrageüberhang auszugehen ist, kann sodann als Erfahrungs- tatsache angenommen werden, dass die Nachfrage nach qualifizierten, ausgebil- deten Operationsschwestern durchaus vorhanden ist. Die generelle Möglichkeit, in diesem Bereich eine Anstellung zu finden, kann daher bejaht werden. Die Tat- sache, dass die Beklagte eine Stelle gefunden hat, sowie der Umstand, dass sie heute nunmehr über zwei Jahre im Berufsleben integriert ist, sprechen ebenfalls dafür, dass es ihr möglich sein sollte, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen und dass auch ihr Alter dem letztlich nicht entgegensteht. Hieran ändert auch nichts, wenn ─ was strittig ist ─ die Beklagte ihre heutige Arbeitsstelle nur dank eines Freund- schaftsdienstes erhalten hat. Die Beklagte räumt in ihrer Berufungsbegründung selbst ein, dass die für sie geschaffenen Stellenprozente wieder abgeschafft wor- den seien, sie aber die Stelle behalten konnte (act. 164/142 S. 12/13). Damit steht die neuerliche Bewährung der Beklagten in ihrer beruflichen Tätigkeit fest, was für ihre tatsächlichen Möglichkeiten einer Erwerbsausdehnung spricht. Der strikte Nachweis, dass es ihr gelingen wird, die Erwerbstätigkeit auszudehnen, kann selbstredend heute für die Zukunft nicht erbracht werden, weshalb auch ein Be- weisverfahren in der strittigen Tatfrage wenig sinnvoll erscheint. Gestützt auf die unbestrittenen oder eingeräumten Tatsachen kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beklagten gegeben ist. 4.7. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ein Einkommen auf der Basis einer 80%-igen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2012 an. Ausgehend davon, dass die Beklagte seit der Aufnahme des Getrenntlebens, d.h. seit Dezember 2007 ver- pflichtet sei, für die Ausschöpfung ihrer Erwerbsfähigkeit zu sorgen gewährte sie ihr ab Urteilsdatum (Januar 2012) lediglich noch eine kurze Übergangsfrist (act. 144 S. 29). Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf BGE 130 III 537 ff. E. 3.3. verpflichtet gewesen zu sein, sofort ab der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie

- 30 - habe mit Sicherheit nicht bereits beim Auszug des Klägers von einer definitiven Trennung ausgehen müssen. Im Eheschutzurteil sei denn auch festgehalten wor- den, dass ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, weil ihr für die Dauer der Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei. Frühestens mit Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist sei der Beginn für die Vier- jahresfrist anzusetzen. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit wäre damit frühes- tens ab Juni 2014 zumutbar (act. 164/142 S. 10/11). Der Kläger hält die Behaup- tung der Beklagten für neu und unzulässig und verweist insbesondere auf den obergerichtlichen Rekurs-Entscheid vom 19. November 2008 (act.14/1), in wel- chem festgehalten worden sei, dass die Nichtanrechnung eines Einkommens für die Beklagte für das absehbare Scheidungsverfahren keineswegs präjudiziell sei (dortige Erwägung II.3.d S. 11; act. 164/150 S. 16). Ab welchem Zeitpunkt die Beklagte verpflichtet war, sich um die Aufnahme und Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zu bemühen, ob bereits im Dezember 2007 oder erst zwei Jahre später, kann heute nicht entscheidend sein. Auch der Ablauf der zweijährigen Trennungszeit liegt nunmehr bald drei Jahre zurück. Tatsache ist aber, dass eine Ausdehnung bis heute nicht erfolgte und eine sofortige Anrech- nung eines erhöhten Einkommens bereits hieran scheitert. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagten eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, war seit Be- ginn des Prozesses eine zentrale Streitfrage. Das richterliche Ermessen in dieser Frage ist zudem gross. Auch wenn der Beklagten im Entscheid letztlich mehr an Erwerbstätigkeit zugemutet wird als sie selbst anerkennt, dann kann bei den ge- gebenen Verhältnissen nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Standpunkt zum vornherein aussichtslos gewesen wäre. Es ist ihr deshalb nicht vorzuwerfen, wenn sie ─ überzeugt von der Richtigkeit ihres Standpunktes ─ bis heute ihre Er- werbstätigkeit nicht ausdehnte. Demgemäss ist ihr auch eine neue, wenn auch nur noch kurze Übergangsfrist einzuräumen. 4.8. Für das ihr anrechenbare Arbeitspensum von 80% rechnete die Vorinstanz der Beklagten einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'500.-- an. Sie erwog, dass dies zwar etwas mehr als einer Verdoppelung des heutigen Lohns (bei 40%) ent- spreche, die Beklagte aber selbst eingeräumt habe, bei einem 80%-Pensum die-

- 31 - ses Einkommen erzielen zu können (act. 144 S. 29, Prot. VI S. 72). Der Kläger (act. 142 S. 13) geht wie gesehen von einem erzielbaren monatlichen Nettoein- kommen von mindestens monatlich netto CHF 6'600.-- bei einer Vollzeitanstel- lung, bzw. CHF 5'280.-- bei 80% aus. Er stützte sich dabei vor Vorinstanz auf An- gaben der Beklagten, wonach sie als leitende OP-Schwester jährlich zwischen CHF 93'000.-- und CHF 130'000.-- verdienen könnte (act. 49 S. 12). In der Kla- geantwort hatte die Beklagte diese Angaben (sie sprach von einem Einkommen von zwischen 13 x CHF 7'000.-- [ergäbe CHF 91'000.--] und 13 x CHF 10'000.--) auf den Lohn bezogen, den sie ohne ehebedingte Aufgabe ihrer Anstellung heute bei einer Vollzeitanstellung verdienen könnte (act. 15 S. 14), worauf sie auch im Berufungsverfahren zu Recht hinweist (act. 150 S. 14). Aus den im Sinne einer Grössenordnung gemachten Angaben ergibt sich im Weiteren nicht, ob es sich um Brutto- oder Nettozahlen handelt. In der vorinstanzlichen Replik ging der Klä- ger selbst von Bruttozahlen aus, da er geschätzte 15% in Abzug brachte (act. 49 S. 12). In der Klagebegründung hatte der Kläger noch verlangt, es sei der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von mindestens monatlich netto CHF 6'000.-- (Basis 100%) anzurechnen (act. 11 S. 28). Dieses Einkommen (allerdings als Bruttoeinkommen) entspricht gemäss den von der Beklagten ins Recht gelegten Lohnabrechnungen demjenigen, das die Beklagte an ihrer derzeitigen Stelle bei 100% erzielen würde (act. 52/13). Dafür, dass dabei die Berechnung des 13. Mo- natslohnes auf einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 9'600.-- berechnet worden sei, wie der Kläger auch im Berufungsverfahren behauptet (act. 142 S. 13 i.V.m. act. 52/13 und act. 64 S. 6), findet sich in der Lohnabrechnung kein Nach- weis. Vielmehr entspricht der Betrag von CHF 9'600.-- dem von der Beklagten seit Stellenantritt gesamthaft (1. September 2010) bis Ende Jahr 2010 erzielten Brut- toeinkommen (4 x CHF 2'400.--; act. 150 S. 14 i.V.m. act. 52/13 und 52/14). Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte nach der langjährigen Berufsabwesenheit die von ihr bei lückenloser Erwerbstätigkeit als möglich erziel- baren Bruttoeinkommen erreichen könnte. Unter Berücksichtigung ihres heute tatsächlich realisierten Einkommens erscheint hingegen die vorinstanzliche An- nahme eines hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von CHF 4'500.-- bei

- 32 - 80% Erwerbstätigkeit angemessen. Dieses Einkommen ist der Beklagten nach Ablauf einer kurzen Übergangsfrist ab April 2013 anzurechnen. 4.9. Für den Zeitraum nach Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter hielt die Vor- instanz fest, dass die Beklagte ihren Bedarf mittels ihres Renteneinkommens de- cken könne (act. 144 S. 42). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht bean- standet. In der erstinstanzlichen Duplik hatte die Beklagte geltend gemacht, dass sie nebst der vollen AHV-Maximalrente von jährlich CHF 27'840.-- aufgrund der zu teilenden BVG-Ansprüche mit einer Jahresrente von jährlich rund CHF 12'000.-- rechne (act. 51 S. 12). Dem hielt der Kläger in seiner Stellungnah- me zu Recht ein wesentlich höheres Renteneinkommen aus der 2. Säule entge- gen (act. 64 S. 7/8), steht doch heute fest, dass der Beklagten auf ihr Berufsvor- sorgekonto ein Betrag von CHF 276'156.15 überwiesen wird (act. 144 Dispositiv Ziff. 4). Zusammen mit den bis zum Pensionsalter noch zu erreichenden Beiträ- gen sowie unter Berücksichtigung des von ihr vor Vorinstanz zugestandenen Ren- teneinkommens aus I._____ in der Höhe von monatlich Euro 227.76 (act. 40 S. 3 und act. 41/7), worauf der Kläger in seiner Replik hingewiesen hatte (act. 49 S. 21), erweist sich die vorinstanzliche Annahme als gerechtfertigt. 4.10. Zusammenfassend ergibt sich zu den Einkommen der Parteien, dass dem Kläger ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 16'423.60 und der Be- klagten bis Ende März 2013 ein solches von CHF 2'194.30, sowie ab April 2013 bis zu ihrer mutmasslichen ordentlichen Pensionierung ein solches von monatlich CHF 4'500.-- anzurechnen ist. Ab Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter deckt ihr Renteneinkommen ihren Bedarf.

5. Bedarf der Parteien 5.1. Die Vorinstanz legte den Bedarf der Parteien wie folgt fest (die im Beru- fungsverfahren umstrittenen Positionen sind grau hinterlegt):

- 33 - Für den Kläger: Phase I Phase II Phase III bis 30.06.2012 ab 01.07.2012 ab tt.mm.2018 (40% Pensum (80% Pensum (F._____ 25 Jah- Beklagte) Beklagte) re) Grundbetrag Kläger Fr. 850.–* 850.–* 850.–* Miete Fr. 2'600.–* 2'600.–* 2'600.–* Unterhaltsbeiträge (F._____/H._____) Fr. 3'500.–* 3'500.–* 1'750.– Krankenkassenprämie Fr. 410.–* 410.–* 410.–* Gesundheitskosten Fr. 40.–* 40.–* 40.–* Kommunikationskosten Fr. 103.–* 103.–* 103.–* Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 20.–* 20.–* 20.–* Fahrkosten Fr. 783.65 783.65 783.65 Auswärtige Verpflegung Fr. 260.–* 260.–* 260.–* Lebensversicherungsprämie Fr. 282.65* 282.65* 282.65* Kosten Aikido Fr. 75.–* 75.–* 75.–* Beiträge Berufsverbände Fr. 190.– 190.– 190.– Ferien Fr. 111.– 111.– 111.– Steuern Fr. 1'250.– 1'560.– 2'130.– Fr. 10'475.30 10'785.30 9'605.30 Für die Beklagte: Phase I Phase II Phase III ab tt.mm..2018 bis 30.06.2012 ab 01.07.2012 (F._____ 25 Jah- (40% Pensum) (80% Pensum) re) Grundbetrag Beklagte Fr. 1'200.–* 1'200.–* 1'200.–* Miete Fr. 2'600.–* 2'600.–* 1'750.–* Krankenkassenprämie Fr. 445.95* 445.95* 445.95* Gesundheitskosten Fr. 40.–* 40.–* 40.–* Kommunikationskosten Fr. 200.– 200.– 200.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 49.80* 49.80* 49.80* Fahrkosten Fr. 70.–* 475.– 475.–

- 34 - Auswärtige Verpflegung Fr. 0.–* 200.–* 200.–* Lebensversicherungsprämie Fr. 0.– 0.– 0.– Kosten Katze Fr. 30.–* 30.–* 30.–* Zeitschriften / Zeitungen Fr. 18.60* 18.60* 18.60* Ferien Fr. 340.–* 340.–* 340.–* Steuern Fr. 730.– 965.– 965.– Zwischentotal Fr. 5'724.35 6'564.35 5'714.35 Vorsorgeunterhalt Fr. 618.– 317.75 317.75 Total Fr. 6'342.35 6'882.10 6'032.10 5.2. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung die vorinstanzliche Bedarfs- rechnungen anerkannt (act. 164/142 S. 14 und 15 Ziff. 5.1. und 5.2.) und grund- sätzlich auch ihrer eigenen Berechnung zugrunde gelegt. Einzig bezüglich des Vorsorgeunterhaltes macht sie geltend, die Vorinstanz sei zu ihren Ungunsten von zu tiefen Beträgen ausgegangen (act. 164/142 S. 15 Ziff. 5.3.). Es ist nach- stehend (Ziff. 5.11.) darauf einzugehen. 5.3. Der Kläger macht in seiner Berufungsantwort zur Berufung der Beklagten zunächst geltend, die Beklagte habe sich auf den einzelnen von ihr anlässlich der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vor Vorinstanz am 6. Juli 2011 aner- kannten Bedarfspositionen behaften zu lassen. Man habe sich darauf geeinigt und die Vorinstanz habe zu Recht darauf abgestellt (act. 164/150 S. 21). In seiner eigenen Berufung stellt er dann allerdings selbst einige dieser Positionen in Zwei- fel: So die Wohnkosten sowie die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung, bei welchen er geltend macht, der Sohn F._____ habe an diese (wie auch an die umstrittenen Kommunikationskosten) einen Drittel beizutragen. Ausserdem will er den Grundbetrag für die Beklagte wegen des Zusammenlebens der Beklag- ten mit dem erwachsenen Sohn auf CHF 1'100.-- reduziert haben. Bei den um- strittenen Bedarfspositionen macht er geltend, dass in den Phasen II und III, d.h. ab dem 1. Juli 2012 Fahrkosten im Umfang von CHF 475.-- weder geltend ge- macht, noch substantiiert behauptet und belegt worden seien. In Verletzung der

- 35 - Verhandlungsmaxime sei der Beklagten sodann ein Generalabonnement erster Klasse zugestanden worden. Insgesamt seien die Fahrkosten bei der Beklagten mit CHF 70.-- zu berücksichtigen (act. 142 S. 20). Zu streichen seien CHF 50.-- bei den überhöhten Kommunikationskosten, CHF 30.-- Kosten des Haustieres, sowie Zeitschriften/Zeitungen CHF 19.--, schliesslich die Position Ferien mit CHF 340.-- auf Seiten der Beklagten und CHF 111.-- bei ihm selbst (act. 142 S. 17 und 21). 5.4. Für die Unterhaltsberechnung unterscheidet die Vorinstanz drei Phasen: Phase I ab Scheidungsurteil bis zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beklag- ten, Phase II bis Erreichen des 25. Altersjahres von F._____ und Phase III ab An- fang … 2018 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Klägers (Ende … 2025). Der Kläger macht in seiner Berufung neu geltend, es sei als Pha- se IV die Zeit zwischen dem Eintritt der Beklagten ins Pensionsalters ab … 2022 bis … 2025 zu berücksichtigen (act. 142 S. 3/4 und S. 22 ff.), die Beklagte bestrei- tet die Vorbringen und verweist auf die Berechnungszeiträume der Vorinstanz. Das neue Vorbringen des Klägers ist durch die vorinstanzlichen Entscheidgründe bedingt und zulässig. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erweist sich sodann eine weitere Unterteilung als sachgerecht. Dabei kann für die Zeit ab Ein- tritt der Beklagten ins Pensionsalter bis zum voraussichtlichen Pensionsalter des Klägers auf eine detaillierte Berechnung verzichtet werden, weil ─ wie gesehen ─ davon auszugehen ist, dass der Bedarf der Beklagten durch deren Rentenein- kommen gedeckt sein wird. Für jene Phase ab tt.mm.2022 fällt der Beklagten da- mit ausschliesslich noch ihr Anteil am Überschuss zu. 5.5. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die vor Vorinstanz anerkannten und in deren Zusammenstellung (vgl. oben Ziff. 5.1) mit * gekennzeichneten Posi- tionen neu in Frage stellen will, ist er nicht mehr zu hören. Die Parteien hatten sich vor Vorinstanz bei diesen Positionen geeinigt und der Kläger hat auch nicht nur im Ansatz dargetan, dass diese Einigung einem beachtlichen Mangel unterle- gen wäre. Damit bleibt es bei den vorinstanzlich festgelegten Positionen Hausrat- versicherung, Kosten Katze, Zeitschriften/Zeitungen und auch dem Grundbetrag von CHF 1200.--.

- 36 - 5.6. Die Vorinstanz hat der Beklagten bis zum 25. Altersjahr von F._____ die ge- samten Wohnkosten angerechnet und dies damit begründet, dass sich die Partei- en über die Kinderunterhaltsbeiträge geeinigt hätten, diese nicht zu tief angesetzt seien und F._____ voraussichtlich ein Studium absolvieren werde, weshalb es sich rechtfertige, der Beklagten bis zum 25. Altersjahr von F._____ die erhöhten Mietkosten anzurechnen (act. 144 S. 37). Die Beklagte stimmt diesen Erwägun- gen zu (act. 150 S. 18), während der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf entsprechendes Vorbringen vor Vorinstanz (act. 92 S. 4) geltend macht, dass ein Teil der Wohnkosten in die Bedarfsrechnung des Sohnes und nicht der Be- klagten gehöre und F._____ mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsbei- trägen von CHF 1750.-- zuzüglich CHF 250.-- Kinderzulagen einen angemesse- nen Beitrag und damit einen Drittel an die Wohnkosten zu leisten habe (act. 142 S. 18-20). Anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 6. Juli 2011, welche stattfand, nachdem der Kläger die vorerwähnten Einwände vorgebracht hatte, anerkannten beide Parteien einen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn F._____ in der Höhe von monatlich CHF 1'750.-- (Prot. VI S. 66). Die unmit- telbar anschliessende Befragung zum Bedarf der Parteien, in der dann einzelne Positionen wie Grundbetrag, Wohnkosten, Hausrat-/Haftpflichtversicherung aner- kannt worden waren, erfolgte ausdrücklich "unter Ausklammerung von F._____" (a.a.O.). In Kenntnis seiner Vorbehalte, hat der Kläger somit den höheren Grund- betrag für die Beklagte allein anerkannt. Hierauf zurückzukommen besteht auf- grund der klägerischen Vorbringen im Berufungsverfahren kein Anlass. Der Klä- ger bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Einigung in Zweifel ziehen könnte. Im Übrigen blieb ebenfalls die vorinstanzliche Erwägung, dass bei den klägeri- schen Wohnkosten auch ein Anteil des Sohnes H._____ enthalten sei (act. 144 S. 37), unbeanstandet. Nachdem am 14. August 2012 die ehemals eheliche Liegenschaft in ... verkauft worden ist (act. 159), bewohnt die Beklagte mit F._____ eine 4.5-Zimmer- Wohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von CHF 2'650.-- zu zahlen hat (act. 169/1). Die Wohnkosten bewegen sich somit weiterhin im gleichen Rah-

- 37 - men, wie auch der Kläger festgestellt hat (act. 178), so dass sich diesbezüglich keine Änderung in der Bedarfsrechnung aufdrängt. 5.7. Der Kläger anerkennt auch im Berufungsverfahren bei der Beklagten Kom- munikationskosten in der Höhe von monatlich CHF 150.-- (act. 142 S. 19 und act. 49 S. 18, Prot. VI S. 67). Die Vorinstanz billigte ihr CHF 200.-- zu, dies ge- stützt auf die ausgewiesenen Billagrechnungen sowie die von der Beklagten auf Anforderung nachgereichten Telefonabrechnungen im Zeitraum August 2010 bis Juli 2011. Sie erwog, dass mit dem Betrag die Parteien gleichgestellt seien, da der Kläger die Kommunikationskosten mit seiner Lebenspartnerin zu teilen habe (act. 144 S. 37/8). Der Kläger wendet hiezu einzig ein, die Rechnungen beträfen nicht die Zeit des Zusammenlebens. Dies trifft zu, hat aber keine Bedeutung, da es bei der Bedarfsrechnung um den aktuellen Bedarf der Beklagten geht. Im Üb- rigen ist kein Grund behauptet oder ersichtlich, der ein Abweichen von der vo- rinstanzlichen Regelung als notwendig erscheinen liesse. 5.8. Die Beklagte hatte in der Klageantwort verschiedene Fahrauslagen behaup- tet (CHF 30.-- für Tram, Bus, Bahn, CHF 250.-- für das Auto [Benzin, Parkplatz] bzw. CH 267.70 [Versicherungen, Steuern, Vignette, Unterhalt und Service], act. 15 S. 13), worauf sie auch im Rahmen der Berufungsantwort (act. 150 S. 16 und 18) verweist, ohne aber in der eigenen Berufung die für sie eingesetzten Fahrkosten von CHF 475.-- ab 1. Juli 2012 in Frage zu stellen. Der Kläger aner- kennt Fahrauslagen für die Beklagte im Umfang von CHF 70.--, nicht aber die An- rechnung von Kosten für ein Generalabonnement erster Klasse (act. 142 S. 20). Die Vorinstanz erwog, es rechtfertige sich, der Beklagten für die Berufsausübung bei Aufnahme eines 80% Pensums wie dem Kläger eine 1. Klasse-GA anzurech- nen (act. 144 S. 38). Solange die Beklagte einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40% nachgeht, sind ihr für die Fahrkosten CHF 70.-- anzurechnen. Dies wurde von keiner Partei ange- fochten. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit ausdehnt, muss hinsichtlich der Fahrkosten eine Annahme getroffen werden. Zutreffend ist, dass die Beklagte nicht die Kosten eines Generalabonnements verlangt hat, hin- gegen hatte sie vor Vorinstanz ─ ohne dies im Einzelnen zu belegen ─ Autokos-

- 38 - ten und Auslagen für den öffentlichen Verkehr von rund CHF 550.-- geltend ge- macht. Ob die Beklagte dannzumal zur Berufsausübung auf ein Auto angewiesen sein wird, ist offen. Sollte dies der Fall sein, dann bewegte sich der Betrag von CHF 475.-- im Rahmen der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums. Andernfalls erscheint eine Gleichstellung mit dem Klä- ger jedenfalls nicht unangemessen. Es sind der Beklagten daher die vorinstanz- lich zugesprochenen CHF 475.-- zuzugestehen. 5.9. Bei der Position Ferien hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass der Kläger erst in der persönlichen Befragung einen Ferienbetrag für sich von CHF 111.-- monatlich reklamiert habe. In der Replik war er von Ausgaben von jährlich CHF 4'000.-- für die ganze Familie ausgegangen (was bei 3 Personen monatlich eben diesen CHF 111.-- entspricht). In seiner Berufungsbegründung beantragt er, diesen Betrag zu streichen, da Ferien aus dem Überschuss zu zah- len seien (act. 142 S. 21). Ein solcher Verzicht ist auch im Berufungsverfahren möglich. Der Kläger ist darauf zu behaften. Bei der Beklagten hat der Kläger vor Vorinstanz einen Betrag von CHF 111.-- anerkannt (Prot. VI S. 66). Auch darauf ist er zu behaften. Soweit die Beklagte einen Mehrbetrag geltend macht (act. 15 S. 13 und Prot. VI S. 66), ist dies weder näher konkretisiert noch belegt, weshalb es bei den CHF 111.-- sein Bewenden haben muss. 5.10. Hinsichtlich des Steuerbetrages macht der Kläger in der Berufungsbegrün- dung geltend, dass der Sohn F._____ die Unterhaltsbeiträge selber versteuert (act. 142 S. 20). Da F._____ bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils mündig war und nicht in die Berechnung einbezogen wurde, ist nicht ersichtlich, was der Kläger daraus ableiten will. Der Steuerbetrag ist, wie dies die Vorinstanz gemacht hat und unbestritten blieb, aufgrund des Steuerberechnungsprogramms festzustellen und für die einzelnen Zeitperioden im Bedarf der Parteien einzuset- zen. 5.11. Hinsichtlich des Vorsorgeunterhaltes macht die Beklagte geltend, dass der "massgebende Lebensstandard" als Basis für dessen Berechnung auch den An- teil der Beklagten am Überschuss umfasse. Da die Vorinstanz diesen nicht einbe- zogen habe, erhöhe sich der Vorsorgeunterhalt bei gleicher Berechnungsweise

- 39 - (wobei diese nicht näher dargestellt wird) in der Phase I auf CHF 677.38, in der Phase II auf CHF 653.36 und in der Phase III au CHF 654.73. Auf diesen Beträ- gen sei sodann die durch den Vorsorgeunterhalt verursachte Steuerbelastung auszugleichen, die vorliegend auf 10% zu schätzen sei (act. 164/142 S. 15 Ziff. 5.3.). Der Kläger bestreitet die Ausführungen und verneint unter Hinweis auf seine eigene Berufung einen Vorsorgeunterhaltsanspruch der Beklagten (act. 164/150 S. 22). Für den Eventualfall will er maximal einen Betrag von CHF 500.-- berücksichtigt haben (act. 142 S. 20). Die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeunterhalts stützt sich insbesondere auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGE 135 III 158 (5A_210/2008), der klar- stellt, dass für die Berechnung an den im Einzelfall errechneten sog. "Ver- brauchsunterhalt" anzuknüpfen sei, welcher als Einkommensersatz zu betrachten und in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen sei. Zu diesem Verbrauchsun- terhalt zählt das Bundesgericht in der nicht publizierten Erwägung 7.1. des er- wähnten Entscheides insbesondere auch den Anteil am letzten ehelichen Le- bensstandard. Insoweit erscheint es zutreffend, auch den Anteil am Überschuss in die Berechnung einzubeziehen. Da der zu verteilende Überschuss wiederum von der Höhe des Vorsorgeunterhalts beeinflusst ist, d.h. um diesen Betrag redu- ziert wird, erscheint es sachgerecht, zur Errechnung des konkreten Vorsorgeun- terhalts zunächst von einem geschätzten auszugehen, der vorliegend im Bereich zwischen den Behauptungen der Parteien und der vorinstanzlichen Berechnung anzusiedeln ist. Angemerkt sei schliesslich, dass der Vorsorgeunterhalt selbst nicht zum Verbrauchsunterhalt gehört (Aeschlimann /Bühler/ Freivogel, a.a.O., Anh. UB, N 24 ff.; BGE 135 III 158). Ab Eintritt der Beklagten ins Rentenalter ist sodann kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet. 5.12. Bei den Bedarfsrechnungen der Parteien ergeben sich (vor Einrechnung des Vorsorgeunterhalts) gegenüber dem angefochtenen Entscheid folgende Veränderungen: Bei den Ferien resultiert für die Beklagte eine Reduktion von CHF 340.-- auf CHF 111.-- (Reduktion um CHF 229.--) und für den Kläger von CHF 111.-- auf null. Angepasst sind ferner die Steuerbeiträge.

- 40 - 5.12.1. Für den Kläger (dargestellt sind nur die gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil veränderten Positionen Ferien und Steuern): ab Scheidungsurteil - ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 -

31. März 2013 März 2018 tt.mm.2022 Einkommen 16'325 16'325 16'325 Ferien 0 0 0 Steuern 890.40 1'081.50 1'231.85 Erweit. Bedarf 10'005.40 10'226.60 8'877.30 5.12.2. Für die Beklagte (dargestellt sind wiederum nur die veränderten Positio- nen. Aufgerechnet wird sodann ein geschätzter Vorsorgebeitrag): ab Scheidungsurteil - ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 -

31. März 2013 März 2018 tt.mm.2022 Einkommen 2'194.00 4'500.00 4'500.00 Ferien 111.00 111.00 111.00 Steuern 1'042.70 1'462.20 1'271.50 Erweit. Bedarf 5'808.70 6'833.20 5'792.50 geschätzter Vorsorgebe- 600.00 450.00 450.00 trag Erweit. Bedarf inkl. 6'408.70 7'283.20 6'242.50 Vorsorgebetrag 5.13. Die Überschussrechnung bei geschätztem Vorsorgebeitrag stellt sich wie folgt dar: ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 - teil - 31. März März 2018 tt.mm.2022 2013

- 41 - Einkommen Kläger 16'325.00 16'325.00 16'325.00 Einkommen Beklagte: 2'194.00 4'500.00 4'500.00 Gesamteinkommen 18'519.00 20'825.00 20'825.00 Erweit. Bedarf Kläger 10'005.40 10'226.60 8'877.30 Erweit. Bedarf inkl. geschätz- 6'408.70 7'283.20 6'242.50 ter Vorsorgebetrag Beklagte: Gesamtbedarf 15'310.10 13'982.00 13'132.00 Überschuss 2'704.90 3'795.30 4'685.60 hälftiger Überschussanteil 1'352.45 1'897.65 2'342.80 5.14. Berechnung des Vorsorgebeitrages: 5.14.1. Gestützt auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Berechnungsweise (BGE 135 III 158; vgl. zum Ganzen insbesondere auch Aeschlimann/Bähler/ Frei- vogel, FamKomm. Anh. UB, N 23 ff.) ist vom Verbrauchsunterhalt auszugehen, d.h. dem erweiterten Bedarf zuzüglich Überschussanteil. Dabei hat die Vorinstanz für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts hinsichtlich der Mietkosten zu Recht ausschliesslich auf den auf die Beklagte fallenden Anteil abgestellt. Der erweiterte Bedarf in den Phasen I und II reduziert sich damit jeweils um CHF 850.--. Der Verbrauchsunterhalt ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (Ver- brauchsunterhalt 87%, fiktives Bruttoeinkommen 100%). Sodann ist das anre- chenbare Bruttoeinkommen der Beklagten in Abzug zu bringen. ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 - teil - 31. März März 2018 tt.mm.2022 2013 Erweiterter Bedarf Beklagte 4'958.70 5'983.20 5'792.50 (Mietanteil CHF 1'750.00) hälftiger Überschussanteil 1'352.45 1'897.65 2'342.80 Verbrauchsunterhalt 6'311.15 7'880.85 8'135.30

- 42 - Bruttoersatzeinkommen (Ver- 7'254.20 9'058.45 9'350.90 brauchsunterhalt = 87%, Brut- toersatzeinkommen = 100%) abzüglich anrechenbares Ein- 2'400.00 5'172.40 5'172.40 kommen (brutto) Differenzbruttoeinkommen 4'854.20 3'886.05 4'178.50 5.14.2. Die AHV-Vorsorge beträgt 10% des errechneten Differenzbruttoein- kommens, mithin: AHV-Vorsorge (10%) 485.40 388.60 417.85 5.14.3. Für die berufliche Vorsorge ist vom Bruttoersatzeinkommen der fiktive koordinierte Lohn zu bestimmen, ausgehend von einem Koordinationslohn von CHF 24'360.-- (Art. 8 Abs. 1 BVG), sodann das ebenfalls um den Koordinations- lohn reduzierte anrechenbare Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen: Bruttoersatzeinkommen (Ver- 7'254.20 9'058.45 9'350.90 brauchsunterhalt = 87%, Brut- toersatzeinkommen = 100%) jährliches Bruttoersatzein- 87'050.40 108'701.40 112'210.80 kommen abzüglich Koordinationslohn 24'360.00 24'360.00 24'360.00 62'690.40 84'341.40 87'850.80 anrechenbares Bruttoeink. 2'400.00 5'172.40 5'172.40 jährliches Bruttoeinkommen 28'800.00 62'068.80 62'068.80 abzüglich Koordinationslohn 24'360.00 24'360.00 24'360.00 4'440.00 37'708.80 37'708.80

- 43 - Die Differenz zwischen diesen errechneten Beträgen beträgt: 62'690.40 84'341.40 87'850.80 abzüglich 4'440.00 37'708.80 37'708.80 58'250.00 46'632.60 50'142.00 Die BVG-Altersgutschriften betragen in der ersten Phase 15%, ab dann 18% (Art. 16 BVG). Diese ist zur AHV-Lücke zuzurechnen. Das Total ergibt den Vor- sorgeunterhalt BVG-Lücke pro Monat 728.10 699.50 752.15 AHV-Vorsorge (10%) 485.40 388.60 417.85 Vorsorgeunterhalt 1'213.50 1'088.10 1'170.00 Die Berufung der Beklagten erweist sich in diesem Punkt als begründet. In Nach- achtung der Dispositionsmaxime kann ihr indes nicht mehr zugesprochen werden als sie verlangt. Es ist daher von folgenden Beträgen auszugehen: CHF 677.38 in der ersten Phase, CHF 653.36 in der zweiten Phase und CHF 654.73 in der drit- ten Phase. Hierauf verlangt sie die zusätzlich anfallende Steuer von geschätzt 10% (act. 164/142 S. 15), was der Kläger als nicht nachvollziehbar bezeichnet und bestreitet (act. 164/150 S. 21). Dass auf dem zusätzlichen Einkommen Steu- ern anfallen, kann demgegenüber als notorisch gelten, der geschätzte Satz ist nicht eigens bestritten, weshalb die vorgenannten Beträge entsprechend zu erhö- hen sind. Das ergibt folgende Beträge: Vorsorgeunterhalt inkl. Steuer: 745.10 718.70 720.20

6. Aufgrund des Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - 31. ab 1. April 2018 - teil - 31. März März 2018 tt.mm.2022 2013 Einkommen Kläger 16'325.00 16'325.00 16'325.00

- 44 - Einkommen Beklagte 2'194.00 4'500.00 4'500.00 Gesamteinkommen 18'519.00 20'825.00 20'825.00 Erweit. Bedarf Kläger 10'005.40 10'226.60 8'877.30 Erweit. Bedarf Beklagte 5'808.70 6'833.20 5'792.50 Vorsorgeunterhalt 745.10 718.70 720.20 Gesamtbedarf 16'559.20 17'778.50 15'390.00 Überschuss 1'959.80 3'046.50 5'435.00 hälftiger Überschussanteil 979.90 1'523.25 2'717.50 Für die Zeit nach Eintritt der Beklagten ins Pensionsalter, in welcher davon aus- zugehen ist, dass die Beklagte ihren erweiterten Bedarf zu decken vermag und kein Vorsorgebeitrag mehr geschuldet ist, ergibt sich bei unveränderten Verhält- nissen beim Kläger ein Überschuss von CHF 7'447.70, damit ein Überschussan- teil der Beklagten von 3'723.85. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte ist demnach wie folgt festzusetzen (gerun- dete Beträge): ab Scheidungsur- ab 1. April 2013 - ab 1. April 2018 - ab tt.mm.2022 - teil - 31. März 2018 tt.mm.2022 tt.mm.2025

31. März 2013 erweitert.Bedarf 5'808.70 6'833.20 5'792.50 5'792.50 Vorsorgeunterhalt 745.10 718.70 720.20 Überschussanteil 979.90 1'523.25 2'717.50 3'723.85 Einkommen 2'194.00 4'500.00 4'500.00 5'792.50 Unterhaltsbeitrag 5'000.00* 4'500.00 4'700.00 3'700.00 (gerundet) Da der Beklagten nicht mehr zuzusprechen ist, als sie im Berufungsverfahren ver- langt, beträgt der bis 31. März 2013 geschuldete Unterhaltsbeitrag CHF 5'000.00.

- 45 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Regelung 1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die Scheidung an sich sowie sämtliche Scheidungsnebenfolgen. Die Vorinstanz bemass deshalb Ge- richtsgebühr und Parteientschädigung nach Massgabe der anwendbaren Ge- richtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 bzw. der Anwaltsgebührenverord- nung vom 21. Juni 2006 für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Ausgehend von den ursprünglich gestellten Begehren der Parteien (übereinstimmende Anträ- ge im Scheidungspunkt und beim Vorsorgeausgleich, geforderte Unterhaltsbeiträ- ge der Beklagten von monatlich CHF 12'000.-- und Verneinung jedes Unterhalts- anspruches durch den Kläger) und unter Berücksichtigung der während des Ver- fahrens erzielten Einigung in verschiedenen Teilbereichen (Kinderunterhalt, teil- weise Güterrecht) auferlegte sie dem Kläger 1/3 der Kosten und der Beklagten 2/3. Im gleichen Verhältnis wurde die Parteientschädigung festgelegt (act. 144 S. 45 und 46). 1.2. Der Kläger verlangt in seiner Berufung, es seien der Beklagten die vorin- stanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen, falls seinem Hauptantrag gefolgt würde. Soweit seinen Eventualanträgen gefolgt würde, seien die Kosten der Be- klagten zu 9/10 aufzuerlegen und sie sei entsprechend auch zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (act. 142 S. 28). 1.3. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass sie im Grundsatz obsiegt habe, da der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wor- den sei. Hinsichtlich der Höhe der beantragten Beiträge wies sie darauf hin, dass sie zu Beginn des Verfahrens nicht habe wissen können, dass der Kläger an sei- nem neuen Arbeitsort rund 40% weniger Einkommen erziele (act. 164/142 S. 21). Sie verlangt deshalb, die erstinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (act. 164/142 S. 2 Ziff. 2 und 3). Der Kläger hält dem entgegen, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 46 - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz zu ver- legen (act. 164/150 S. 25). 1.4. Die Parteien vermögen mit ihren Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung keinen Berufungsgrund darzutun. Die Vor- instanz hat die einzelnen Punkte, welche Gegenstand des Verfahrens bildeten, aufgeführt und eine Gewichtung vorgenommen, welche zwar mit derjenigen der Parteien nicht übereinstimmt, indes als im Rahmen des richterlichen Ermessens jedenfalls vertretbar erscheint. Anderes behaupten denn auch die Parteien nicht. Aufgrund des Berufungsverfahrens ergibt sich eine Verschiebung zugunsten der Beklagten. Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geforderten Unterhalts- beiträge bleibt dabei festzuhalten, dass sie ─ wie in den vorstehenden Erwägun- gen dargetan ─ bereits im Zeitpunkt der Trennung nicht mehr ohne Weiteres da- von ausgehen konnte, dass der Kläger weiterhin ein monatliches Einkommen von rund CHF 28'000.-- erzielen würde. Insgesamt sind den Parteien die erstinstanzli- chen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend entfallen Prozessentschä- digungen für das erstinstanzliche Verfahren.

2. Berufungsverfahren 2.1. Beide Parteien verlangen, die Kosten seien jeweils der Gegenseite aufzuer- legen und es sei diese zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (act. 142 S. 29 und act. 164/142 S. 22). 2.2. Im Berufungsverfahren streitig war neben einem nicht ins Gewicht fallenden Nebenpunkt ausschliesslich der nacheheliche Unterhalt. Es ist daher von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Gerichtsgebühr sowie die Par- teientschädigung sind nach Massgabe der Verordnungen vom 8. September 2010 zu bemessen. Ausgehend von den Anträgen der Parteien (die Beklagte beantragt monatlich CHF 5'000.-- bis Ende … 2025, der Kläger geht im Hauptantrag davon aus, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet), liegt der Streitwert bei rund CHF 800'000.--. Die einfache Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert CHF 26'750.-- die einfache Anwaltsgebühr CHF 28'400.-- (§ 4 Abs. 1 GerGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts des Aufwandes und der beidseits erhobenen Beru-

- 47 - fung rechtfertigt sich eine Erhöhung der Grundgebühr um einen Viertel, zufolge der Periodizität der verlangten Leistungen ist alsdann von der Hälfte der so erhöh- ten Gebühr auszugehen (§ 4 Abs. 2 und 3 GerGebV und § 4 Abs. 2 und 3 Anw- GebV). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist somit auf abgerundet CHF 16'500.-- und die Parteientschädigung auf CHF 17'750.-- festzusetzen. 2.3. Die Beklagte obsiegt mit ihren (gegenüber der Vorinstanz reduzierten) An- trägen zu 7/8. Es sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens daher zu 1/8 auf- zuerlegen und dem Kläger zu 7/8. Sodann ist der Kläger zu verpflichten, der Be- klagten für das Berufungsverfahren eine auf 3/4 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Berufungsantrag Ziff. 1 der klägerischen Berufung (act. 142 S. 2) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufungsanträge Ziff. 2 der klägerischen Berufung und Ziff. 1 bis 3 der beklagtischen Berufung werden abgewiesen.

2. Ziff. 6 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Uster vom 18. Januar 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 5'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2013;

- Fr. 4'500.-- ab 1. April 2013 bis 31. März 2018;

- Fr. 4'700.-- ab 1. April 2018 bis zum ordentlichen Pensionsalter der Beklagten (zurzeit tt.mm.2022);

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- Fr. 3'700.-- ab tt.mm.2022 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers (zurzeit Ende … 2025)"

3. Ziff. 9 und 10 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Uster vom

18. Januar 2012 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. "

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'500.-- festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt und jeweils mit ihrem Kostenvor- schüssen verrechnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'300.-- zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic versandt am: