opencaselaw.ch

LC120005

Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht), Kosten- und Entschädigungsfolge

Zürich OG · 2012-04-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte die Berufungsbeklagte und Klä- gerin (fortan Klägerin) das Scheidungsbegehren mit Weisung vor Vorinstanz ein (Urk. 1; Urk. 3). Nachdem sich der Berufungskläger und Beklagte (fortan Beklag- ter) weigerte, mit dem von der Vorinstanz bestellten Rechtsvertreter zu kooperie- ren, fand schliesslich die Hauptverhandlung nach mehrmaligem Verschieben am

20. April 2011 statt (Urk. 25; Urk. 27; Urk. 42; Urk. 45; Urk. 53/1; Urk. 57-58). An dieser erschienen beide Parteien persönlich; die Klägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters (Prot. I S. 11). Zwischenzeitlich hatten die Parteien – teilweise nach mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts – Unterlagen zu ihren finan- ziellen Verhältnissen eingereicht (Urk. 151 S. 4 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 20. April 2011 erklärten sich die Parteien mit der Schätzung der Liegenschaft durch das Gericht einverstanden (Prot. I S. 15), welche sodann vorgenommen wurde (Prot. I S. 16 f.; Urk. 79; Urk. 89; Urk. 94). Nach Eingang der Verkehrswert-

- 5 - schätzung fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. November 2011 statt (Prot. I S. 22). Mit Datum vom 21. Dezember 2011 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 150), wogegen der Beklagte mit Schreiben vom 8. Januar 2012, ein- gegangen am 9. Januar 2012, innert Frist Berufung erhob (Urk. 149). Nachdem sich der klägerische Rechtsvertreter mit dem Ersuchen um Berichtigung des Dis- positivs (wonach das Urteilsdispositiv im Sinne der Erwägungen in V.6 zu ergän- zen sei, Urk. 133) an die Vorinstanz gewandt hatte, und dem Beklagten Gelegen- heit zur diesbezüglichen Stellungnahme gegeben worden war (Urk. 134, welche er mit Schreiben vom 24. Januar 2012 wahrnahm, Urk. 136), wurde das berichtig- te Urteil am 8. Februar 2012 versandt (Urk. 151). Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2012, eingegangen am 8. März 2012, erneut fristge- recht Berufung (Urk. 152). Die Klägerin hat keine Berufung erhoben.

E. 2 a) Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde nachher eingeleitet, sodass dies- bezüglich das neue Verfahrensrecht gilt. Das vorinstanzliche Verfahren unter- stand dem alten Recht (Art. 404 ZPO), weshalb der Entscheid materiell nach al- tem Verfahrensrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH) zu prüfen ist.

b) Ebenfalls am 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 in Kraft getreten (GebV OG; LS 211.11). Als Folge dessen, dass für die Beurteilung der Kostenhöhe und der Kostenverteilung das bisherige Verfahrensrecht gilt, ist diesbezüglich weiterhin die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV) anwendbar (§ 23 GebV OG). Für das Berufungsverfahren gilt indes infolge der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts die Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (§ 22 GebV OG).

c) Ebenso ist am 1. Januar 2011 die Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 in Kraft getreten (AnwGebV; LS 215.3). Gemäss § 25 der AnwGebV ist jedoch auf Verfahren, auf welche nach wie vor das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, die Anwaltsgebührenverordnung vom

- 6 -

21. Juni 2006 anzuwenden. Damit war auf das vorinstanzliche Verfahren letztere anwendbar.

E. 3 Zwar hat der Beklagte vorliegend bereits gegen das unberichtigte Urteil Berufung erhoben, doch hat diese auch gegen das berichtigte Urteil zu gelten, zumal sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift vom 8. Januar 2012 gegen die Zuteilung der Liegenschaft an die Klägerin und damit sinngemäss auch gegen die damit verbundene Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 16'000.– stellte. Dies hat er denn auch in seiner Berufungsschrift vom 7. März 2012 mit Bezug auf die ihm mit berichtigtem Dispositiv auferlegte Zahlung von Fr. 16'000.– präzisiert (Urk. 149, vgl. auch Urk. 136; Urk. 152).

E. 4 Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Klägerin einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 5 Nachdem die Klägerin auf die Erhebung der Berufung verzichtet hat, ist davon Vormerk zu nehmen, dass das berichtigte Urteil der Vorinstanz vom

21. Dezember 2011 nach Ablauf der Rechtmittelfrist am 13. März 2012 in den nicht angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 6 Vorliegend sind einerseits die Unterhaltsbeiträge und die güterrechtli- che Auseinandersetzung sowie andererseits die Kosten- und Entschädigungsfol- gen umstritten.

E. 6.1 a) Hinsichtlich Unterhaltsberechnung moniert der Beklagte, dass die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'900.– pro Monat auf Fr. 2'100.– völlig unbegründet und ungerechtfertigt sei, da sich seine Einnahmen nicht erhöht hät- ten. Dementsprechend gebe es auch keinen Grund, die Unterhaltsbeiträge zu er- höhen. Die Klägerin verfüge nach Eintritt in das AHV-Alter über mehr Mittel. Damit habe es bei den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'900.– pro Monat bis Juli 2018 zu bleiben (Urk. 149 Ziff. 1; Urk. 152 Ziff. 3). Nach Juli 2018 beantragt er die Reduk-

- 7 - tion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 200.– pro Monat sowie eine einmalige Abfin- dung von Fr. 20'000.– (Urk. 152 S. 9 Ziff. 9 Abs. 2).

b) Gemäss Eheschutzverfügung vom 14. November 2007 war der Beklag- te verpflichtet worden, der Klägerin für sie persönlich Fr. 1'933.– pro Monat an Unterhalt zu bezahlen (Urk. 5/47, Ziff. 6 der Vereinbarung). Damals erfolgte die Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der minderjährigen Kinder, was neu im Scheidungsverfahren entfiel. Ebenso unterschieden sich die Einkommen der Parteien (Urk. 5/43 im Vgl. zu Urk. 151 S. 10 f.). Inwiefern die nun vorgenommene Bedarfsberechnung der Parteien, das von der Vorinstanz jeweils angenommene Einkommen der Parteien und die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Be- rechnungsmethode nicht zutreffen sollten, bringt der Beklagte nicht vor. Damit ist der Antrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge mangels Substantiierung abzu- weisen.

E. 6.2 a) In Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung bringt der Beklagte vor, dass es realitätsfremd sei anzunehmen, dass der Sohn D._____ auch nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin bei seiner Mutter wohnen wer- de, stehe er doch schon seit längerer Zeit in einer stabilen Beziehung. Es wider- spreche allen Argumenten, dass die Klägerin das Haus alleine weiter bewohnen werde. Es sei nicht einzusehen, wieso ein grosses Einfamilienhaus einer allein- stehenden Person zugesprochen und nicht an eine Familie mit Kindern weiterge- geben werde (Urk. 149 Ziff. 5). Entsprechend sei auch die güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 16'000.– unbegründet und zu annullieren (Urk. 152 Ziff. 6).

b) Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung kann in Bezug auf die Vo- raussetzungen zur Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schul- den gemäss Art. 205 ZGB auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 151 S. 21 f. Erw. V.3). Einigen sich die Parteien nicht über die Zuteilung oder den Verkauf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, so kann diese demjenigen Ehegatten zugeteilt werden, der ein überwiegendes Inte- resse an der Liegenschaft nachweist (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz be- gründete denn auch dementsprechend die Zuteilung der Liegenschaft an die Klä- gerin mit deren überwiegendem Interesse, da sie unbestrittenermassen mit dem

- 8 - gemeinsamen Sohn D._____ in der Liegenschaft wohne und in der Nähe von F._____ arbeite. Dagegen wohne der Beklagte in G._____ und führe keine Grün- de an, die gegen eine Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin sprechen wür- den. Er habe nicht einmal dargelegt, warum er nicht wolle, dass die Klägerin die Liegenschaft zu Alleineigentum zugesprochen erhalte, geschweige denn Gründe genannt, warum diese zu versteigern sei (Urk. 151 S. 22). Der Beklagte bringt auch im Berufungsverfahren nichts vor, was gegen die Zuteilung der Liegenschaft an die Klägerin sprechen würde. Insbesondere bringt er nicht vor, dass die Lie- genschaft ihm zuzuteilen sei. Allein die Tatsache, dass der Sohn D._____ eines Tages aus der Liegenschaft in F._____ ausziehen wird und damit die Klägerin al- leine im Einfamilienhaus wohnen bleibt, spricht nicht gegen die Zuteilung an sie. Im Übrigen findet der geltend gemachte Grund, wonach eine grosse Liegenschaft einer Familie mit Kindern zuzuteilen sei, im Gesetz keine Stütze, da das Allge- meininteresse kein Zuteilungskriterium darstellt. Dementsprechend ist das Vorge- hen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und der diesbezügliche Antrag ist ab- zuweisen.

c) Weiter beanstandet der Beklagte auch die Vorschlagsberechnung der Vorinstanz nicht, so dass es – diesem Ergebnis folgend – bei der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 16'000.– bleibt.

E. 6.3 a) In Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten bringt der Beklagte le- diglich vor, dass diese aus der Luft gegriffen seien und jeglicher Norm widerspre- chen würde. Er habe mehrmals auf einvernehmlichem Wege die Scheidung re- geln wollen. Leider sei er aber sowohl vom klägerischen Rechtsvertreter als auch von der Klägerin als Schwindler abgetan worden, ohne dass je ein Beweis dazu vorgelegt worden sei. Er anerkenne die Gerichtskosten nicht (Urk. 149 Ziff. 2; Urk. 152 Ziff. 7).

b) Der Beklagte versäumt es, einen konkreten Antrag zu stellen, auf wel- che Höhe die Gerichtskosten festzusetzen wären. Da jedoch Anträge auf Geldfor- derungen zu beziffern sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15.1.2010, E. 1.1. 5A_797/2009), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO,

- 9 - N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Im Übrigen wäre auch dieser Einwand abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten würde, hat doch die Vorinstanz die Gerichtsge- bühr zutreffend nach den gemäss § 23 GebV OG in diesem Verfahren geltenden Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 festgesetzt (Urk. 151 S. 25). Inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen, bringt der Beklagte denn auch nicht vor. Damit würde es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Gebühr bleiben, wenn auf diesen Punkt eingetreten würde.

E. 6.4 a) Hinsichtlich Kostenauflage beantragt der Beklagte einerseits, dass sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten des Gutachtens der Klägerin aufzuerlegen seien, da er nie eine Schätzung des Hauses, sondern von Anfang an den Verkauf bzw. die Versteigerung der Liegenschaft beantragt habe (Urk. 149 Ziff. 3; Urk. 152 Ziff. 7). Andererseits beantragt er, dass die Gerichtskosten aufge- teilt würden, wie dies in einem Scheidungsverfahren üblich sei. Er werde sicher- lich nie die gesamten Gerichtskosten übernehmen.

b) Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, richtet sich die Verteilung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen und nicht danach, wer den Antrag für eine Verkehrswertschätzung gestellt hat (Im Übrigen ist die Behauptung des Be- klagten, wonach der nie eine Schätzung der Liegenschaft beantragt habe, akten- widrig [vgl. Prot. I S. 15 und das Schreiben des Beklagten vom 23. Mai 2011, Urk. 81].). Sodann besteht keine gesetzliche Regelung, wonach Kosten im Schei- dungsverfahren stets nach einem gleichen Verteilschlüssel aufzuteilen bzw. ent- sprechend jeweils hälftig zu teilen wären. Ebenso wenig spielt dabei eine Rolle, ob vorgängig versucht worden ist, eine einvernehmliche Lösung zu finden oder nicht. Die Kostenpflicht ist keine Strafe oder Schadenersatzpflicht für ein Ver- schulden einer Partei (ZR 72 Nr. 16). Der Beklagte bringt denn auch nicht vor, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Klägerin sowohl hinsichtlich der Unter- haltsfrage als auch hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung obsiegt habe, seien nicht zutreffend. Entsprechend geht auch diese Einwendung fehl und es bleibt der vorinstanzlichen Kostenauflage an den Beklagten.

E. 6.5 a) Weiter führt der Beklagte an, dass auch die Anwaltskosten jede Partei selber zu tragen habe (Urk. 152 Ziff. 8).

- 10 -

b) Diese unter Ziffer 6.4 b vorgenannten Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Entschädigung an die Gegenpartei. So hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Beklagte bringt auch diesbezüglich nichts konkretes vor, so dass auch dieser Antrag abzuweisen ist.

E. 6.6 Schliesslich stellt sich der Beklagte gegen die Höhe der ihm auferleg- ten Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– und führt an, dass diese jeglicher Grundlage entbehre und völlig aus der Luft gegriffen sei (Urk. 149 Ziff. 4; Urk. 152 Ziff. 9), ohne jedoch eine konkreten Antrag zu stellen. Mit Hinweis auf die voran- gehenden Ausführungen unter Ziffer 6.3 b ist auf diesen Antrag mangels Beziffe- rung nicht einzutreten. Selbst wenn aber darauf eingetreten würde, wäre der An- trag abzuweisen: Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Vorinstanz die Hö- he der Prozessentschädigung gestützt auf die gemäss § 25 AnwGebV vorliegend anzuwendende Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts vom

21. Juni 2006 festgesetzt (Urk. 151 S. 25 f.). Sodann fehlt auch eine entspre- chende Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Bemes- sung, weshalb dieser Antrag mangels Substantiierung abzuweisen wäre, würde auf diesen Antrag eingetreten.

E. 6.7 Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 7.2 Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Dezember 2011 am 13. März 2012 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, für solange, als er Anspruch darauf hat, die durch ihn von seiner Ausgleichskasse (C._____) für den Sohn D._____ bezogene IV-Rente an diesen weiterzuleiten."
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Erkenntnis an die Parteien und an die Vorinstanz, sowie mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt, je gegen Empfangsschein. Sodann wird erkannt:
  4. Auf die Berufungsanträge betreffend Höhe der Gerichtskosten und Höhe der Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je monat- lich im Voraus: - bis Mai 2012 Fr. 2'100.–, - Juni 2012 bis Juli 2018 Fr. 1'900.–, - ab August 2018 lebenslänglich Fr. 1'550.–.
  6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Der Unterhaltsbeitrag wird jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst: - 12 - ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Erhöht sich das Einkommen des Gesuchstellers nicht entsprechend der In- dexsteigerung, so erfolgt eine Anpassung höchstens insoweit, als das Ein- kommen des Gesuchstellers steigt. Die Nichtübereinstimmung der Entwick- lung des Indexstandes mit derjenigen seines Einkommens hat der Gesuch- steller zu beweisen.
  7. Das Grundbuchamt E._____ wird gestützt auf Art. 18 GBV angewiesen, fol- gendes Grundstück mit sämtlichen Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen: Gemeinde F._____: Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. .., ..., Plan Nr. 10.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von Fr. 16'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils.
  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7-9) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  12. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 149 und Urk. 152, und an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon sowie nach Eintritt der Rechts- kraft im Dispositivauszug Ziffer 4 an das Grundbuchamt E._____, je gegen Empfangsschein. - 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC120005-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 12. April 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht), Kosten- und Entschädi- gungsfolge Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Dezember 2011 (FE100068)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 151 S. 2) "Der Klägerin vor Vorinstanz (Urk. 75 S. 1, Urk. 118 und 123):

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für solange, als er Anspruch darauf hat, die durch ihn von seiner Ausgleichskasse (C._____) für den Sohn D._____ bezogene IV-Rente an diesen weiterzuleiten.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Zuge der güterrechtli- chen Auseinandersetzung die Liegenschaft zu alleinigem Eigentum zu übertragen und Fr. 16'000.– zu bezahlen.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende, monatlich zum voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

- ab Rechtskraft bis Ende Mai 2012 Fr. 2'100.–

- ab Juni 2012 bis Juli 2018 Fr. 1'900.–

- ab August 2018 lebenslänglich Fr. 1'550.–. Gerichtsübliche Indexierung dieses Unterhaltsbeitrages.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zufolge Unmöglichkeit der Teilung seiner BVG-Austrittsleistung gestützt auf Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung bzw. Rente zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zu- dem sei der Klägerin für den vom Beklagten verursachten Mehraufwand ei- ne zusätzliche Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzuspre- chen. Des Beklagten vor Vorinstanz (Urk. 78 und 127, sinngemäss)

1. Die eheliche Liegenschaft bleibt weiterhin im Miteigentum beider Par- teien. Nach Abschluss der Ausbildung und der Rekrutenschule von D._____ sei die Liegenschaft zu versteigern und der Erlös hälftig unter den Parteien aufzuteilen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 200.– pro Monat als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 20'000.– zu bezahlen." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon: (Urk. 151 S. 26 ff.) "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

- 3 -

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für solange, als er Anspruch darauf hat, die durch ihn von seiner Ausgleichskasse (C._____) für den Sohn D._____ bezogene IV-Rente an diesen weiterzuleiten.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je monatlich im Voraus:

- bis Mai 2012 Fr. 2'100.–,

- Juni 2012 bis Juli 2018 Fr. 1'900.–,

- ab August 2018 lebenslänglich Fr. 1'550.–.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenprei- se des Bundesamtes für Statistik vom November 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Der Unterhaltsbeitrag wird jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegange- nen Jahres nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Erhöht sich das Einkommen des Gesuchstellers nicht entsprechend der Indexsteigerung, so erfolgt eine Anpassung höchstens insoweit, als das Einkommen des Gesuchstellers steigt. Die Nichtübereinstimmung der Entwicklung des Indexstandes mit derjenigen seines Ein- kommens hat der Gesuchsteller zu beweisen.

5. Das Grundbuchamt E._____ wird gestützt auf Art. 18 GBV angewiesen, folgendes Grund- stück mit sämtlichen Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen: Gemeinde F._____: Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. .., ..., Plan Nr. 10.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 16'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 18'000.–. Die Kosten für das Gutachten betragen Fr. 900.--.

8. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Beklagten auferlegt.

9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10. (Schriftliche Mitteilung)

11. (Rechtsmittelbelehrung)."

- 4 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (sinngemäss Urk. 149 und Urk. 152):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'900.– pro Monat als nachehelichen Unterhalt bis Juli 2018 zu bezahlen. Ab Eintritt des Be- klagten ins AHV-Rentenalter sei er zu verpflichten, der Klägerin Fr. 200.– pro Monat als nachehelichen Unterhalt sowie eine einmalige Abfindung von Fr. 20'000.– zu bezahlen.

2. Es seien die Gerichtskosten zu reduzieren.

3. Es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten für das Gutachten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen oder aufzuteilen, wie dies in einem Scheidungsverfahren üblich sei.

4. Dispositivziffer 8 sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

5. Die eheliche Liegenschaft bleibt weiterhin im Miteigentum der Parteien. Nach Abschluss der Ausbildung und Rekrutenschule von D._____ sei die Liegenschaft zu versteigern und der Erlös hälftig unter den Parteien aufzuteilen. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 16'000.– sei zu annullieren. Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte die Berufungsbeklagte und Klä- gerin (fortan Klägerin) das Scheidungsbegehren mit Weisung vor Vorinstanz ein (Urk. 1; Urk. 3). Nachdem sich der Berufungskläger und Beklagte (fortan Beklag- ter) weigerte, mit dem von der Vorinstanz bestellten Rechtsvertreter zu kooperie- ren, fand schliesslich die Hauptverhandlung nach mehrmaligem Verschieben am

20. April 2011 statt (Urk. 25; Urk. 27; Urk. 42; Urk. 45; Urk. 53/1; Urk. 57-58). An dieser erschienen beide Parteien persönlich; die Klägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters (Prot. I S. 11). Zwischenzeitlich hatten die Parteien – teilweise nach mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts – Unterlagen zu ihren finan- ziellen Verhältnissen eingereicht (Urk. 151 S. 4 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 20. April 2011 erklärten sich die Parteien mit der Schätzung der Liegenschaft durch das Gericht einverstanden (Prot. I S. 15), welche sodann vorgenommen wurde (Prot. I S. 16 f.; Urk. 79; Urk. 89; Urk. 94). Nach Eingang der Verkehrswert-

- 5 - schätzung fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. November 2011 statt (Prot. I S. 22). Mit Datum vom 21. Dezember 2011 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 150), wogegen der Beklagte mit Schreiben vom 8. Januar 2012, ein- gegangen am 9. Januar 2012, innert Frist Berufung erhob (Urk. 149). Nachdem sich der klägerische Rechtsvertreter mit dem Ersuchen um Berichtigung des Dis- positivs (wonach das Urteilsdispositiv im Sinne der Erwägungen in V.6 zu ergän- zen sei, Urk. 133) an die Vorinstanz gewandt hatte, und dem Beklagten Gelegen- heit zur diesbezüglichen Stellungnahme gegeben worden war (Urk. 134, welche er mit Schreiben vom 24. Januar 2012 wahrnahm, Urk. 136), wurde das berichtig- te Urteil am 8. Februar 2012 versandt (Urk. 151). Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2012, eingegangen am 8. März 2012, erneut fristge- recht Berufung (Urk. 152). Die Klägerin hat keine Berufung erhoben.

2. a) Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde nachher eingeleitet, sodass dies- bezüglich das neue Verfahrensrecht gilt. Das vorinstanzliche Verfahren unter- stand dem alten Recht (Art. 404 ZPO), weshalb der Entscheid materiell nach al- tem Verfahrensrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH) zu prüfen ist.

b) Ebenfalls am 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 in Kraft getreten (GebV OG; LS 211.11). Als Folge dessen, dass für die Beurteilung der Kostenhöhe und der Kostenverteilung das bisherige Verfahrensrecht gilt, ist diesbezüglich weiterhin die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV) anwendbar (§ 23 GebV OG). Für das Berufungsverfahren gilt indes infolge der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts die Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (§ 22 GebV OG).

c) Ebenso ist am 1. Januar 2011 die Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 in Kraft getreten (AnwGebV; LS 215.3). Gemäss § 25 der AnwGebV ist jedoch auf Verfahren, auf welche nach wie vor das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, die Anwaltsgebührenverordnung vom

- 6 -

21. Juni 2006 anzuwenden. Damit war auf das vorinstanzliche Verfahren letztere anwendbar.

3. Zwar hat der Beklagte vorliegend bereits gegen das unberichtigte Urteil Berufung erhoben, doch hat diese auch gegen das berichtigte Urteil zu gelten, zumal sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift vom 8. Januar 2012 gegen die Zuteilung der Liegenschaft an die Klägerin und damit sinngemäss auch gegen die damit verbundene Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 16'000.– stellte. Dies hat er denn auch in seiner Berufungsschrift vom 7. März 2012 mit Bezug auf die ihm mit berichtigtem Dispositiv auferlegte Zahlung von Fr. 16'000.– präzisiert (Urk. 149, vgl. auch Urk. 136; Urk. 152).

4. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Klägerin einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

5. Nachdem die Klägerin auf die Erhebung der Berufung verzichtet hat, ist davon Vormerk zu nehmen, dass das berichtigte Urteil der Vorinstanz vom

21. Dezember 2011 nach Ablauf der Rechtmittelfrist am 13. März 2012 in den nicht angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Vorliegend sind einerseits die Unterhaltsbeiträge und die güterrechtli- che Auseinandersetzung sowie andererseits die Kosten- und Entschädigungsfol- gen umstritten. 6.1 a) Hinsichtlich Unterhaltsberechnung moniert der Beklagte, dass die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'900.– pro Monat auf Fr. 2'100.– völlig unbegründet und ungerechtfertigt sei, da sich seine Einnahmen nicht erhöht hät- ten. Dementsprechend gebe es auch keinen Grund, die Unterhaltsbeiträge zu er- höhen. Die Klägerin verfüge nach Eintritt in das AHV-Alter über mehr Mittel. Damit habe es bei den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'900.– pro Monat bis Juli 2018 zu bleiben (Urk. 149 Ziff. 1; Urk. 152 Ziff. 3). Nach Juli 2018 beantragt er die Reduk-

- 7 - tion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 200.– pro Monat sowie eine einmalige Abfin- dung von Fr. 20'000.– (Urk. 152 S. 9 Ziff. 9 Abs. 2).

b) Gemäss Eheschutzverfügung vom 14. November 2007 war der Beklag- te verpflichtet worden, der Klägerin für sie persönlich Fr. 1'933.– pro Monat an Unterhalt zu bezahlen (Urk. 5/47, Ziff. 6 der Vereinbarung). Damals erfolgte die Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der minderjährigen Kinder, was neu im Scheidungsverfahren entfiel. Ebenso unterschieden sich die Einkommen der Parteien (Urk. 5/43 im Vgl. zu Urk. 151 S. 10 f.). Inwiefern die nun vorgenommene Bedarfsberechnung der Parteien, das von der Vorinstanz jeweils angenommene Einkommen der Parteien und die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Be- rechnungsmethode nicht zutreffen sollten, bringt der Beklagte nicht vor. Damit ist der Antrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge mangels Substantiierung abzu- weisen. 6.2 a) In Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung bringt der Beklagte vor, dass es realitätsfremd sei anzunehmen, dass der Sohn D._____ auch nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin bei seiner Mutter wohnen wer- de, stehe er doch schon seit längerer Zeit in einer stabilen Beziehung. Es wider- spreche allen Argumenten, dass die Klägerin das Haus alleine weiter bewohnen werde. Es sei nicht einzusehen, wieso ein grosses Einfamilienhaus einer allein- stehenden Person zugesprochen und nicht an eine Familie mit Kindern weiterge- geben werde (Urk. 149 Ziff. 5). Entsprechend sei auch die güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 16'000.– unbegründet und zu annullieren (Urk. 152 Ziff. 6).

b) Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung kann in Bezug auf die Vo- raussetzungen zur Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schul- den gemäss Art. 205 ZGB auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 151 S. 21 f. Erw. V.3). Einigen sich die Parteien nicht über die Zuteilung oder den Verkauf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, so kann diese demjenigen Ehegatten zugeteilt werden, der ein überwiegendes Inte- resse an der Liegenschaft nachweist (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz be- gründete denn auch dementsprechend die Zuteilung der Liegenschaft an die Klä- gerin mit deren überwiegendem Interesse, da sie unbestrittenermassen mit dem

- 8 - gemeinsamen Sohn D._____ in der Liegenschaft wohne und in der Nähe von F._____ arbeite. Dagegen wohne der Beklagte in G._____ und führe keine Grün- de an, die gegen eine Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin sprechen wür- den. Er habe nicht einmal dargelegt, warum er nicht wolle, dass die Klägerin die Liegenschaft zu Alleineigentum zugesprochen erhalte, geschweige denn Gründe genannt, warum diese zu versteigern sei (Urk. 151 S. 22). Der Beklagte bringt auch im Berufungsverfahren nichts vor, was gegen die Zuteilung der Liegenschaft an die Klägerin sprechen würde. Insbesondere bringt er nicht vor, dass die Lie- genschaft ihm zuzuteilen sei. Allein die Tatsache, dass der Sohn D._____ eines Tages aus der Liegenschaft in F._____ ausziehen wird und damit die Klägerin al- leine im Einfamilienhaus wohnen bleibt, spricht nicht gegen die Zuteilung an sie. Im Übrigen findet der geltend gemachte Grund, wonach eine grosse Liegenschaft einer Familie mit Kindern zuzuteilen sei, im Gesetz keine Stütze, da das Allge- meininteresse kein Zuteilungskriterium darstellt. Dementsprechend ist das Vorge- hen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und der diesbezügliche Antrag ist ab- zuweisen.

c) Weiter beanstandet der Beklagte auch die Vorschlagsberechnung der Vorinstanz nicht, so dass es – diesem Ergebnis folgend – bei der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 16'000.– bleibt. 6.3 a) In Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten bringt der Beklagte le- diglich vor, dass diese aus der Luft gegriffen seien und jeglicher Norm widerspre- chen würde. Er habe mehrmals auf einvernehmlichem Wege die Scheidung re- geln wollen. Leider sei er aber sowohl vom klägerischen Rechtsvertreter als auch von der Klägerin als Schwindler abgetan worden, ohne dass je ein Beweis dazu vorgelegt worden sei. Er anerkenne die Gerichtskosten nicht (Urk. 149 Ziff. 2; Urk. 152 Ziff. 7).

b) Der Beklagte versäumt es, einen konkreten Antrag zu stellen, auf wel- che Höhe die Gerichtskosten festzusetzen wären. Da jedoch Anträge auf Geldfor- derungen zu beziffern sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15.1.2010, E. 1.1. 5A_797/2009), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO,

- 9 - N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Im Übrigen wäre auch dieser Einwand abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten würde, hat doch die Vorinstanz die Gerichtsge- bühr zutreffend nach den gemäss § 23 GebV OG in diesem Verfahren geltenden Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 festgesetzt (Urk. 151 S. 25). Inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen, bringt der Beklagte denn auch nicht vor. Damit würde es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Gebühr bleiben, wenn auf diesen Punkt eingetreten würde. 6.4 a) Hinsichtlich Kostenauflage beantragt der Beklagte einerseits, dass sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten des Gutachtens der Klägerin aufzuerlegen seien, da er nie eine Schätzung des Hauses, sondern von Anfang an den Verkauf bzw. die Versteigerung der Liegenschaft beantragt habe (Urk. 149 Ziff. 3; Urk. 152 Ziff. 7). Andererseits beantragt er, dass die Gerichtskosten aufge- teilt würden, wie dies in einem Scheidungsverfahren üblich sei. Er werde sicher- lich nie die gesamten Gerichtskosten übernehmen.

b) Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, richtet sich die Verteilung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen und nicht danach, wer den Antrag für eine Verkehrswertschätzung gestellt hat (Im Übrigen ist die Behauptung des Be- klagten, wonach der nie eine Schätzung der Liegenschaft beantragt habe, akten- widrig [vgl. Prot. I S. 15 und das Schreiben des Beklagten vom 23. Mai 2011, Urk. 81].). Sodann besteht keine gesetzliche Regelung, wonach Kosten im Schei- dungsverfahren stets nach einem gleichen Verteilschlüssel aufzuteilen bzw. ent- sprechend jeweils hälftig zu teilen wären. Ebenso wenig spielt dabei eine Rolle, ob vorgängig versucht worden ist, eine einvernehmliche Lösung zu finden oder nicht. Die Kostenpflicht ist keine Strafe oder Schadenersatzpflicht für ein Ver- schulden einer Partei (ZR 72 Nr. 16). Der Beklagte bringt denn auch nicht vor, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Klägerin sowohl hinsichtlich der Unter- haltsfrage als auch hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung obsiegt habe, seien nicht zutreffend. Entsprechend geht auch diese Einwendung fehl und es bleibt der vorinstanzlichen Kostenauflage an den Beklagten. 6.5 a) Weiter führt der Beklagte an, dass auch die Anwaltskosten jede Partei selber zu tragen habe (Urk. 152 Ziff. 8).

- 10 -

b) Diese unter Ziffer 6.4 b vorgenannten Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Entschädigung an die Gegenpartei. So hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH i.V.m. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Beklagte bringt auch diesbezüglich nichts konkretes vor, so dass auch dieser Antrag abzuweisen ist. 6.6 Schliesslich stellt sich der Beklagte gegen die Höhe der ihm auferleg- ten Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– und führt an, dass diese jeglicher Grundlage entbehre und völlig aus der Luft gegriffen sei (Urk. 149 Ziff. 4; Urk. 152 Ziff. 9), ohne jedoch eine konkreten Antrag zu stellen. Mit Hinweis auf die voran- gehenden Ausführungen unter Ziffer 6.3 b ist auf diesen Antrag mangels Beziffe- rung nicht einzutreten. Selbst wenn aber darauf eingetreten würde, wäre der An- trag abzuweisen: Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Vorinstanz die Hö- he der Prozessentschädigung gestützt auf die gemäss § 25 AnwGebV vorliegend anzuwendende Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts vom

21. Juni 2006 festgesetzt (Urk. 151 S. 25 f.). Sodann fehlt auch eine entspre- chende Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Bemes- sung, weshalb dieser Antrag mangels Substantiierung abzuweisen wäre, würde auf diesen Antrag eingetreten. 6.7 Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 7.2 Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Dezember 2011 am 13. März 2012 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, für solange, als er Anspruch darauf hat, die durch ihn von seiner Ausgleichskasse (C._____) für den Sohn D._____ bezogene IV-Rente an diesen weiterzuleiten."

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Erkenntnis an die Parteien und an die Vorinstanz, sowie mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt, je gegen Empfangsschein. Sodann wird erkannt:

1. Auf die Berufungsanträge betreffend Höhe der Gerichtskosten und Höhe der Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je monat- lich im Voraus:

- bis Mai 2012 Fr. 2'100.–,

- Juni 2012 bis Juli 2018 Fr. 1'900.–,

- ab August 2018 lebenslänglich Fr. 1'550.–.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Der Unterhaltsbeitrag wird jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:

- 12 - ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Erhöht sich das Einkommen des Gesuchstellers nicht entsprechend der In- dexsteigerung, so erfolgt eine Anpassung höchstens insoweit, als das Ein- kommen des Gesuchstellers steigt. Die Nichtübereinstimmung der Entwick- lung des Indexstandes mit derjenigen seines Einkommens hat der Gesuch- steller zu beweisen.

4. Das Grundbuchamt E._____ wird gestützt auf Art. 18 GBV angewiesen, fol- gendes Grundstück mit sämtlichen Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen: Gemeinde F._____: Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. .., ..., Plan Nr. 10.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von Fr. 16'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7-9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 149 und Urk. 152, und an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon sowie nach Eintritt der Rechts- kraft im Dispositivauszug Ziffer 4 an das Grundbuchamt E._____, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc