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LC110046

Ehescheidung

Zürich OG · 2012-03-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. März 1992. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.1992 (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Die Parteien leben seit dem 1. Mai 2005 getrennt. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2005 wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt und die Vereinbarung über die weiteren Nebenfolgen des Getrenntlebens vorgemerkt bzw. genehmigt (Urk. 5/17).

E. 2 Am 19. Juli 2007 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 161 S. 2 f.). Am 29. Ju- ni 2011 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil.

E. 3 Am 28. Juli 2011 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift des Ge- suchstellers ein (Urk. 162, Urk. 160/1). Die Berufungsanträge sind eingangs auf- geführt. Der Gesuchsteller leistete fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 6'000.– (Urk. 166). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Oktober 2011 (Urk. 169). Am

17. November 2011 nahm der Gesuchsteller zum Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses, zum Armenrechtsgesuch, zu den neu eingereichten Un- terlagen und zu den mit diesen Unterlagen in Zusammenhang stehenden Be- hauptungen Stellung (Urk. 174). Am 31. Januar 2012 erging die Vorladung zur Verhandlung betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege und zur Einigungsverhandlung sowie die Aufforderung zur Urkundenedition (Urk. 182).

E. 4 Am 8. September 2011 ging hierorts ebenfalls rechtzeitig die Berufungs- schrift der Gesuchstellerin ein (Urk. 191/162, Urk. 160/2). Die Berufung der Ge- suchstellerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LC110057 angelegt. Die Berufungs- anträge sind eingangs aufgeführt. Mit Beschluss vom 20. September 2011 wurde

- 7 - das Armenrechtsgesuch abgewiesen und die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 191/165). Am 21. November 2011 stellte die Gesuchstellerin den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei und ersuchte – eventualiter – erneut um Gewährung des Armenrechts (Urk. 191/171). Der Gesuchsteller nahm am 6. Januar 2012 Stel- lung (Urk. 191/175). Am 31. Januar 2012 wurden die Parteien auf den 14. März 2012 zur Verhandlung betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege und zur Einigungsverhandlung vorgeladen sowie zur Urkundenediti- on aufgefordert (Urk. 191/178).

E. 5 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 28'500.– zu be- zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung ge- nehmigenden Urteils. Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.

E. 6 Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter- und ehe- rechtlich vollständig auseinandergesetzt.

E. 7 Die Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'501.60 netto (ohne Kinderrenten) Einkommen Gesuchstellerin: ca. Fr. 1'700.– netto; ab 1. April 2013: Fr. 2'300.– (hypothetisch) Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'726.– (Grundbetrag Fr. 1'100.–; Miete Fr. 1'300.– KVG Fr. 296.–; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat/Haftpflicht Fr. 30.–, Telefon/Billag Fr. 150.–, Steuern Fr. 750.–)

- 9 - Bedarf Gesuchstellerin (allein): Fr. 3'512.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.–; Miete Fr. 1'300.–; KVG Fr. 252.95; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat/Haft- pflicht Fr. 60.–, Telefon/Billag Fr. 150.–, Steuern Fr. 300.–, Fahrspesen Fr. 150.–) Vermögen Gesuchsteller: Fr. 23'584.– per 31.12.2011 Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.–

E. 8 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte.

E. 9 Sie verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädi- gung."

2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.– wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

4. Die Kosten für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren wird zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH vorbehalten bleibt. Die vom Gesuchsteller zu bezahlenden Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 17 -

5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'034'451.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. S. Subotic versandt am: ss

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC110046-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC110057 Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss und Urteil vom 22. März 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller/Beklagter und Erstberufungskläger/Zweitberufungsbeklagter gegen B._____, Gesuchstellerin/Klägerin und Zweitberufungsklägerin/Erstberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Juni 2011 (FE070180)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Prot. I S. 3, S. 50): Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, un- ter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen. Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. Juni 2011 (Urk. 161):

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen, mündigen Tochter C._____, geboren tt.mm.1992, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge in der Höhe der ihm ausbezahlten Kinderrenten von AHV und E._____ (derzeit in der Höhe von Fr. 1'965.–) zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- respektive Ausbil- dungszulagen zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung oder bis der Anspruch auf Bezug der Kinderrenten erlischt. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Tochter C._____ in deren Haushalt lebt und gegenüber dem Gesuchsteller keine andere Zahl- stelle bekannt gibt. Zudem wird davon Vormerk genommen, dass der vorgenannte Unterhalts- beitrag im Rahmen der direkten Überweisung der AHV-Kinderrente an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 928.– monatlich getilgt wird.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, sich an ausserordentlichen Kosten für C._____ (z.B. Zahn- und Kiefer- korrekturen) nach vorher eingeholtem Einverständnis und nach Vorlage der Rechnungen hälftig an den nicht von anderen Kostenträgern (wie insbeson- dere durch Versicherungen) gedeckten Kosten zu beteiligen.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich lebens- länglich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'915.– zu bezahlen, zahlbar

- 3 - monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 2 und 4 werden nicht indexiert.

6. Die Ansprüche der Parteien nach Art. 124 ZGB werden durch die lebens- länglichen Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin persönlich abgegolten. Das Begehren um einen darüber hinausgehenden Ausgleich wird abgewie- sen.

7. Das Begehren um Sicherstellung der lebenslangen Rente wird abgewiesen.

8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in Abgeltung der gü- terrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 28'662.– zu bezah- len, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Übrigen behält jede Partei vom ehelichen Vermögen, was sie derzeit be- sitzt oder auf ihren Namen lautet.

9. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 9'000.–.

11. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 40% und der Gesuchstel- lerin zu 60% auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen.

12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

13. (Schriftliche Mitteilung)

14. (Berufung)

- 4 - Berufungsanträge: I. Berufung des Gesuchstellers (Erstberufung) Gesuchsteller (Urk. 162): "1. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011, S. 36, wie folgt zu ändern: '4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Ge- suchstellerin persönlich lebenslänglich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 712 eventualiter von CHF 2'134 zu bezahlen, ...'

2. Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011, S. 36, wie folgt zu ändern: '8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Ge- suchstellerin in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichs- zahlung von maximal CHF 10'931 zu bezahlen, ...'

3. Es sei Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011, S. 36 f., wie folgt zu ändern: '11. Die Gerichtskosten werden dem Gesuch- steller zu 10% und der Gesuchstellerin zu 90% auferlegt, ...'

4. Es sei Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011, S. 37, wie folgt zu ändern: '12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'000 zu bezahlen.'

5. Der Berufungsbeklagten seien die Kosten dieses Berufungsverfahrens anzu- lasten." Gesuchstellerin (Urk. 169): "1. Die Berufung des Gesuchstellers/Beklagten/Berufungsklägers sei abzuwei- sen.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vor- liegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu ge- währen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklä- gers."

- 5 - II. Berufung der Gesuchstellerin (Zweitberufung) Gesuchstellerin (Urk. 190/162): "1. In Gutheissung der Berufung seien die in Ziff. 4 des angefochtenen Urteils auf Fr. 2'915.00 angesetzten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'740.00 zu erhöhen.

2. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und es seien die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin zu indexie- ren.

3. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und es die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers anzuweisen, die Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin gemäss Ziff. 1 der Berufung direkt auf das Konto der Berufungsklägerin zu überweisen.

4. In Gutheissung der Berufung sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Sinne einer angemessenen Teilentschädigung nach Art. 124 ZGB den Betrag von Fr. 50'000.00 zu bezahlen.

5. Ziff. 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsteller zu 60% und der Ge- suchstellerin zu 40% aufzuerlegen, der Anteil der Gesuchstellerin jedoch zu- folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Ziff. 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Gesuch- stellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklag- ten.

8. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren."

- 6 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. März 1992. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.1992 (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Die Parteien leben seit dem 1. Mai 2005 getrennt. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2005 wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt und die Vereinbarung über die weiteren Nebenfolgen des Getrenntlebens vorgemerkt bzw. genehmigt (Urk. 5/17).

2. Am 19. Juli 2007 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 161 S. 2 f.). Am 29. Ju- ni 2011 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil.

3. Am 28. Juli 2011 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift des Ge- suchstellers ein (Urk. 162, Urk. 160/1). Die Berufungsanträge sind eingangs auf- geführt. Der Gesuchsteller leistete fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 6'000.– (Urk. 166). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Oktober 2011 (Urk. 169). Am

17. November 2011 nahm der Gesuchsteller zum Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses, zum Armenrechtsgesuch, zu den neu eingereichten Un- terlagen und zu den mit diesen Unterlagen in Zusammenhang stehenden Be- hauptungen Stellung (Urk. 174). Am 31. Januar 2012 erging die Vorladung zur Verhandlung betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege und zur Einigungsverhandlung sowie die Aufforderung zur Urkundenedition (Urk. 182).

4. Am 8. September 2011 ging hierorts ebenfalls rechtzeitig die Berufungs- schrift der Gesuchstellerin ein (Urk. 191/162, Urk. 160/2). Die Berufung der Ge- suchstellerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LC110057 angelegt. Die Berufungs- anträge sind eingangs aufgeführt. Mit Beschluss vom 20. September 2011 wurde

- 7 - das Armenrechtsgesuch abgewiesen und die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 191/165). Am 21. November 2011 stellte die Gesuchstellerin den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei und ersuchte – eventualiter – erneut um Gewährung des Armenrechts (Urk. 191/171). Der Gesuchsteller nahm am 6. Januar 2012 Stel- lung (Urk. 191/175). Am 31. Januar 2012 wurden die Parteien auf den 14. März 2012 zur Verhandlung betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege und zur Einigungsverhandlung vorgeladen sowie zur Urkundenediti- on aufgefordert (Urk. 191/178).

5. Anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2012 schlossen die Parteien – nach Durchführung einer persönlichen Befragung – folgende Vereinbarung (Urk. 190, 191/180): "1. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011 (FE070180) nicht angefochten werden und demzufolge mit dem heutigen Tag in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen.

- Fr. 3'500.– ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Ur- teils bis 31. März 2013

- Fr. 3'000.– ab 1. April 2013 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins or- dentliche AHV-Alter

- Fr. 1'700.– unbefristet ab Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV- Alter zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats. Der Unterhaltsbeitrag ist aktiv und passiv unvererblich und unabänderlich. Im Umfang von Fr. 1'700.– fällt der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der Wie- derverheiratung der Gesuchstellerin nicht dahin.

- 8 -

3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils im Fr. 1'700.– übersteigenden Umfang auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltshaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag (im Fr. 1'700.– übersteigenden Umfang) an die Gesuchstellerin nur im Verhältnis der tat- sächlichen eingetretenen Einkommenserhöhung.

4. Der Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsorgeausgleich (angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB) wird durch die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor abgegolten.

5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 28'500.– zu be- zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung ge- nehmigenden Urteils. Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.

6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter- und ehe- rechtlich vollständig auseinandergesetzt.

7. Die Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'501.60 netto (ohne Kinderrenten) Einkommen Gesuchstellerin: ca. Fr. 1'700.– netto; ab 1. April 2013: Fr. 2'300.– (hypothetisch) Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'726.– (Grundbetrag Fr. 1'100.–; Miete Fr. 1'300.– KVG Fr. 296.–; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat/Haftpflicht Fr. 30.–, Telefon/Billag Fr. 150.–, Steuern Fr. 750.–)

- 9 - Bedarf Gesuchstellerin (allein): Fr. 3'512.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.–; Miete Fr. 1'300.–; KVG Fr. 252.95; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat/Haft- pflicht Fr. 60.–, Telefon/Billag Fr. 150.–, Steuern Fr. 300.–, Fahrspesen Fr. 150.–) Vermögen Gesuchsteller: Fr. 23'584.– per 31.12.2011 Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.–

8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte.

9. Sie verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädigung. [10.] Die Gesuchstellerin zieht ihre Gesuche um Leistung eines Prozesskosten- vorschusses und die eventualiter gestellten Armenrechtsgesuche zurück. [11.] Die Parteien verzichten auf weitere Ausführungen in den beiden (zu vereini- genden) Berufungsverfahren und ersuchen um Genehmigung dieser Verein- barung." II.

1. Die selbständig eingereichten und bis anhin separat geführten Berufun- gen beschlagen das gleiche Scheidungsverfahren und sind aus Zweckmässig- keitsgründen zu vereinigen (Art. 125 ZPO). Geschäfts-Nr. LC110057 ist somit mit Geschäfts-Nr. LC110046 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Geschäfts-Nr. LC110057 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten aus Geschäfts-Nr. LC110057 sind als Urk. 191/161-180 zu den Akten des vorliegen- den Verfahrens zu nehmen.

2. Mit der in Ziffer 1 der Vereinbarung abgegebenen Erklärung sind die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils am 14. März 2012 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Von dem in der Vereinbarung erklärten Rück- zug der Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und der eventua- liter gestellten Armenrechtsgesuche ist ebenfalls Vormerk zunehmen.

- 10 - III.

1. a) Das angefochtene Urteil wurden den Parteien am 1. bzw. 7. Juli 2011 zugestellt. Damit ist auf das Berufungsverfahren die eidgenössische Zivilprozess- ordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 anzuwenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber richtete sich das erstinstanzliche Verfahren nach der zürcheri- schen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO).

b) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Im Bereich des Vorsorge- ausgleichs hat das Scheidungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) und sich von der Angemessenheit der getroffenen Regelung zu überzeugen.

c) Ziffer 4 der Vereinbarung ist infolge eines Redaktionsversehens dahinge- hend zu berichtigen, als der Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsorgeausgleich durch die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung abgegolten wird.

2. a) Der Gesuchsteller wurde per 30. April 2009 pensioniert (Urk. 91/4, Urk. 103/4), weshalb der Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB durchzuführen ist. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die sich primär am gesetzlichen Konzept der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen ge- mäss Art. 122 ZGB zu orientieren hat, soweit dies im konkreten Einzelfall möglich ist (BGE 133 III 401, 404).

b) Im vereinbarten Unterhaltsbeitrag ist ein Vorsorgeanteil von rund Fr. 1'700.– enthalten, welcher der Gesuchstellerin lebenslänglich erhalten bleibt. Die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers bezifferte die während der Ehe er- worbene Freizügigkeitsleistung per 30. April 2009 auf Fr. 566'226.20 (Urk. 143/5). Unter Hinzurechnung einer Barauszahlung (1996) von Fr. 106'000.– (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, N 42 zu Art. 124 ZGB) und nach Abzug von Einkäufen aus "Eigengut" von mindestens Fr. 37'100.– zuzüglich BVG-Zins von

- 11 -

2. April 2002 bis 30. April 2009 (Art. 22 Abs. 3 FZG; Urk. 32/8 in Verbindung mit Urk. 15/15) errechnet sich ein Teilungssubstrat von rund Fr. 627'000.–, wovon der Gesuchstellerin grundsätzlich die Hälfte (Fr. 313'500.–) zusteht.

c) Der Gesuchsteller ist nicht in der Lage, die angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalleistung zu erbringen. Sie muss daher in Rentenform er- bracht werden. Seit 1. Mai 2009 bereits ausgerichtete Rentenbetreffnisse sind nicht in Abzug zu erbringen (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, N 33 ff. zu Art. 124 ZGB; a.M. BGE 131 III 1, 8 f.); da die Gesuchstellerin bereits seit

1. Mai 2009 vom Renteneinkommen des Gesuchstellers in Form von Unterhalts- zahlungen profitiert (der vorsorglich festgesetzte Unterhaltsbeitrag beträgt Fr. 3'385.30 [Urk. 108]), ist als Rechnungstag der Verrentung der 1. Mai 2009 einzusetzen.

d) Ein Geschiedenen-Witwenrentenanspruch ist ungewiss und allenfalls in der Höhe des BVG-Obligatoriums und im Leistungen anderer Versicherungen (AHV/IV) übersteigenden Umfange zu erwarten (Art. 20 Abs. 2 BVV2). Die Ver- rentung hat daher auf das Leben des Mannes zu erfolgen (FamKomm Schei- dung/Baumann/Lauterburg, N 76 zu Art. 124 ZGB). Wird ein Kapital (Barwert) von Fr. 313'500.– per 1. Mai 2009 mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 2% verren- tet, ergibt sich eine Jahresrente von Fr. 20'460.– bzw. eine monatliche Rente von Fr. 1'710.–. Mit einer monatlichen, lebenslänglichen Rente von Fr. 1'700.– wird die Gesuchstellerin angemessen entschädigt.

3. Die Gesuchstellerin verfügt über eine Matur und war vor der Ehe als Ein- käuferin in einem Industriebetrieb in F._____ [Staat in Europa] tätig. Nach Ehe- schluss war sie in der Schweiz praktisch nicht mehr erwerbstätig (Prot. I S. 15, S. 31; Urk. 21 S. 12, Urk. 5/16 S. 4). Bereits in Eheschutz- und Massnahmeverfah- ren war der Gesuchstellerin – basierend auf einer Vereinbarung – ab 1. August 2006 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'700.– angerechnet worden (Urk. 5/16+17, Urk. 89 S. 6 f.). Diese Einkünfte wurden von der Gesuchstellerin im Jah- re 2011 denn auch annähernd erzielt (Urk. 187/26+27). Mit einem Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'800.– (nebst den für den Vorsorgeaufbau "reservierten" Fr. 1'700.–) vermag die Gesuchstellerin den in Ziffer 7 der Vereinbarung deklarierten Bedarf

- 12 - zu decken. Um ihren Bedarf ab 1. April 2013 bei einem um Fr. 500.– reduzierten Unterhaltsbeitrag weiterhin decken zu können, wird die Gesuchstellerin ihr Ein- kommen auf rund Fr. 2'300.– erhöhen müssen. Die damit geforderte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit trägt der sie treffenden Erwerbsobliegenheit einerseits und ihrem Alter sowie ihren gesundheitlichen Problemen (Urk. 171/3, Urk. 189 S. 6 f.) andererseits gebührend Rechnung. Die einzige Tochter der Parteien war bereits am tt.mm.2008 sechzehn Jahre alt geworden. Die der Gesuchstellerin gewährte Umstellungsfrist erscheint nicht unrealistisch kurz. Ab Eintritt ins AHV-Alter kommt die Gesuchstellerin in den Genuss von (eigenen) Versicherungsleistungen, so dass sich die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'700.– rechtfertigt. Der Gesuchsteller vermag seinerseits mit den ihm verbleibenden Einkünften von Fr. 4'000.– bzw. Fr. 4'500.– (ab 1. April 2013) seinen eigenen Bedarf zu bestrei- ten. Die vereinbarte Unterhaltsregelung ist damit genehmigungsfähig.

4. Die Parteien haben in Ziffer 2 der Vereinbarung eine Änderung des ge- samten Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen (Art. 127 ZGB) und in Ziffer 3 der Vereinbarung eine automatische Anpassung des Fr. 1'700.– übersteigenden Teils des Unterhaltsbeitrags an die Teuerung vorgesehen (Art. 128 ZGB). Diese Rege- lung ist so zu verstehen, dass eine (nachträgliche) Änderung des Unterhaltsbei- trags mit Ausnahme der Teuerungsanpassung gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Vereinbarung klar und vollständig. Sie wurde aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen und ist daher zu genehmi- gen.

5. Ihren Berufungsantrag auf Sicherstellung der Unterhaltsverpflichtung in Form einer Schuldneranweisung (Urk. 191/162 S. 2 und S. 10 f.) hat die Gesuch- stellerin nicht explizit zurückgezogen. Die Parteien haben in der Vereinbarung je- doch auf eine Schuldneranweisung verzichtet, so dass keine solche anzuordnen ist. Im Übrigen hätte auf diesen Antrag ohnehin nicht eingetreten werden können, da er eine Klageänderung bedeutet (Art. 317 ZPO). In der Replik hatte die Ge- suchstellerin nämlich noch gestützt auf Art. 124 ZGB die Sicherstellung der Ent- schädigungsente in Form einer Bankgarantie beantragt (Urk. 105 S. 3, S. 19).

- 13 - IV. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren ist zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung (Urk. 89) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis darauf, dass sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und Ausla- gen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn sie in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte (§ 92 ZPO/ZH). Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind aufgrund der gegenseitigen Verzichtserklärungen keine Prozess- entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Geschäfts-Nr. LC110057 wird mit Geschäfts-Nr. LC110046 vereinigt und un- ter dieser Nummer weitergeführt. Geschäfts-Nr. LC110057 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 29. Juni 2011 am 14. März 2012 in folgenden Punkten in Rechts- kraft erwachsen ist: "1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen, mündigen Tochter C._____, geboren tt.mm.1992, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge in der Höhe der ihm ausbezahlten Kinderrenten von AHV und E._____ (derzeit in der Höhe von Fr. 1'965.–) zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- respektive Ausbil- dungszulagen zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung oder bis der Anspruch auf Bezug der Kinderrenten erlischt. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Tochter C._____ in deren

- 14 - Haushalt lebt und gegenüber dem Gesuchsteller keine andere Zahlstelle be- kannt gibt. Zudem wird davon Vormerk genommen, dass der vorgenannte Unterhaltsbei- trag im Rahmen der direkten Überweisung der AHV-Kinderrente an die Ge- suchstellerin im Umfang von Fr. 928.– monatlich getilgt wird.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, sich an ausserordentlichen Kosten für C._____ (z.B. Zahn- und Kieferkor- rekturen) nach vorher eingeholtem Einverständnis und nach Vorlage der Rechnungen hälftig an den nicht von anderen Kostenträgern (wie insbeson- dere durch Versicherungen) gedeckten Kosten zu beteiligen."

3. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihre Gesuche um Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses und die eventualiter gestellten Armen- rechtsgesuche zurückgezogen hat.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und mit Formular an das Zivilstandsamt ….

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es wird erkannt:

1. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 14. März 2012 wird genehmigt. Sie lautet – berichtigt – wie folgt: "2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen.

- 15 -

- Fr. 3'500.– ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils bis 31. März 2013

- Fr. 3'000.– ab 1. April 2013 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV -Alter

- Fr. 1'700.– unbefristet ab Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats. Der Unterhaltsbeitrag ist aktiv und passiv unvererblich und unabänderlich. Im Umfang von Fr. 1'700.– fällt der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der Wiederverheiratung der Gesuchstellerin nicht dahin.

3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Feb- ruar 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils im Fr. 1'700.– übersteigenden Umfang auf den 1. Januar eines je- den neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltshaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Um- fange der Teuerung erhöht hat, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag (im Fr. 1'700.– übersteigenden Umfang) an die Gesuchstellerin nur im Ver- hältnis der tatsächlichen eingetretenen Einkommenserhöhung.

4. Der Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsorgeausgleich (angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB) wird durch die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 2 hiervor abgegolten.

5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 28'500.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils.

- 16 - Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Na- men lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.

6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter- und eherechtlich vollständig auseinandergesetzt.

7. Die Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'501.60 netto (ohne Kinderrenten) Einkommen Gesuchstellerin: ca. Fr. 1'700.– netto; ab 1. April 2013: Fr. 2'300.– (hypothetisch) Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'726.– (Grundbetrag Fr. 1'100.–; Miete Fr. 1'300.– KVG Fr. 296.–; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat/Haftpflicht Fr. 30.–, Telefon/Billag Fr. 150.–, Steuern Fr. 750.–) Bedarf Gesuchstellerin (allein): Fr. 3'512.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.–; Miete Fr. 1'300.–; KVG Fr. 252.95; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.–, Hausrat/ Haftpflicht Fr. 60.–, Telefon/Billag Fr. 150.–, Steuern Fr. 300.–, Fahrspesen Fr. 150.–) Vermögen Gesuchsteller: Fr. 23'584.– per 31.12.2011 Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.–

8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälf- te.

9. Sie verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädi- gung."

2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.– wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

4. Die Kosten für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren wird zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH vorbehalten bleibt. Die vom Gesuchsteller zu bezahlenden Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 17 -

5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'034'451.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. S. Subotic versandt am: ss