Sachverhalt
1.1. Der Gesuchsteller war in erster Ehe seit dem tt. Juni 1966 mit G._____, geb. H._____ verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 1991 nach einem langwierigen und strittigen Verfahren geschieden. Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der Gesuchsteller, seiner früheren Ehefrau gestützt auf Art. 151 aZGB eine monatli- che Rente zu bezahlen. In dieser Konvention wurde festgelegt, wie die Rente vor und nach Erreichen des "ordentlichen Pensionierungsalters" zu berechnen ist (Urk. 15/22; Urk. 79 S. 3 und Urk. 81 S. 5). 1.2. Die Parteien lernten sich Ende der Siebzigerjahre kennen. Die gemeinsa- men Kinder der Parteien, die Tochter I._____ und der Sohn J._____, kamen am tt.mm.1980 bzw. am tt.mm.1982 zur Welt (Urk. 3). Im Jahre 1984 bezogen die Parteien mit ihren beiden Kindern die vom Gesuchsteller bereits im Jahre 1978 erworbene Liegenschaft … [Adresse] in C._____. Erst nachdem der Gesuchstel- ler von seiner ersten Ehefrau rechtskräftig geschieden war, konnten die Parteien am tt. Februar 1992 heiraten (Urk. 3; Urk. 79 S. 3, Urk. 81 S.5). Am 13. Oktober 2002 verliess der Gesuchsteller das eheliche Haus und überliess dieses zunächst der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern (Urk. 7 S. 2). 1.3. Heute ist der Gesuchsteller mit K._____ verheiratet (Urk. 481 S. 22).
2. Prozessgeschichte 2.1. Am 18. Januar 2005 leitete die Gesuchstellerin beim Friedensrichteramt C._____ die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Sühnverhandlung vom 7. Feb- ruar 2005 formulierten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die- ses wurde in der Folge von der Friedensrichterin dem Bezirksgericht Uster über- wiesen (Urk. 1 und 2).
- 9 - 2.2. Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirksge- richt Uster sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 395 S. 3-10). 2.3. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 17. und 19. Mai 2011 zugestellt (Urk. 393). In der Folge erhoben die Parteien mit Schriftsätzen vom
15. und 20. Juni 2011 je selbständig Berufung gegen das angefochtene Urteil (Urk. 394 und Urk. 412/394). Beide Parteien erhoben sodann mit ihren Beru- fungsantworten vom 29. und 30. September 2013 überdies je wiederum An- schlussberufungen (Urk. 399 S. 2 f. und Urk. 412/402 S. 4). Mit Beschluss vom
23. Februar 2012 (Urk. 413) wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt. 2.4. Im Laufe des Berufungsverfahrens erstatteten die Parteien in der Sache die folgenden Vorträge: − Gesuchstellerin: Berufungsschrift vom 16. Juni 2011 (Urk. 394). − Gesuchsteller: Berufungsschrift vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394). − Gesuchsteller: Berufungsantwort und Anschlussberufung zu Urk. 394 vom 29. September 2011 (Urk. 399). − Gesuchstellerin: Berufungsantwort und Anschlussberufung zu Urk. 412/394 vom 30. September 2011 (Urk. 412/402). − Gesuchstellerin: Anschlussberufungsantwort und "Replik 1" zur Beru- fungsantwort gemäss Urk. 399 vom 11. November 2011 (Urk. 404). − Gesuchsteller: Anschlussberufungsantwort und "Replik 1" zu Urk. 412/402 vom 14. November 2011 (Urk. 412/408). − Gesuchsteller: "Replik 2" zu Urk. 404 vom 6. Januar 2012 (Urk. 408). − Gesuchstellerin: Replik 3" zu Urk. 408 vom 6. Februar 2012 (Urk. 410). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 412/408 vom 26. Januar 2012 (Urk. 412/413). − Gesuchsteller: "Replik 3" zu Urk. 412/413 und "Replik 4" zu Urk. 410 vom 28. Februar 2012 (Urk. 415). − Gesuchsteller: Noveneingabe vom 1. März 2012 (Urk. 418). − Gesuchstellerin: Beantwortung Noveneingabe gemäss Urk. 418 und "Replik 4" bzw. "Replik 5" zu Urk. 415 vom 12. April 2012 (Urk. 423). − Gesuchsteller: Noveneingabe und Klageänderung vom 21. Dezem- ber 2012 (Urk. 432). − Gesuchsteller: Noveneingabe (betr. nachehelichen Unterhalt) vom
1. Februar 2013 (Urk. 444).
- 10 - − Gesuchstellerin: Beantwortung der Noveneingaben Urk. 432 und 444 vom 21. Februar 2013 (Urk. 447). − Gesuchsteller: "Replik 1" zu Urk. 447 vom 9. April 2013 (Urk. 452). − Gesuchsteller: Noveneingabe und Klageänderung vom 3. Mai 2013 (Urk. 456). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 452 und Beantwortung der Noven- eingabe und Klageänderung gemäss Urk. 456 vom 17. Mai 2013 (Urk. 469). − Gesuchsteller: "Replik 1" zu Urk. 469 vom 9. Juni 2013 (Urk. 472). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 472 vom 21. Juni 2013 (Urk. 479). − Gesuchsteller: "Replik 3" zu Urk. 479 vom 4. Juli 2013 (Urk. 484). 2.5. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die folgenden Entscheide betref- fend vorsorgliche Massnahmen ergangen: − Beschluss vom 23. Februar 2012, Dispositiv-Ziff. 3: Abweisung des An- trages auf Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 413). − Proz.-Nr. LQ100089: Beschluss I. Zivilkammer vom 16. November 2012, Bestätigung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2010 (Urk. 427). − Beschluss vom 3. Mai 2013, teilweise Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juni 2008 bzw. des Rekursentscheides der Kammer vom 16. November 2012 der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2013 (Urk. 459). − Beschluss vom 13. September 2013, Abweisung des Antrages des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 (Urk. 465) (Urk. 486). − Proz.-Nr. LH130001 betreffend Revision des Rekursentscheides der Kammer vom 16. November 2012: Aufhebung des Beschlusses vom
16. November 2012: Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 488/57).
3. Prozessuales 3.1. Anwendbares Prozessrecht. Die zu beurteilende Klage wurde im Jahre 2005 anhängig gemacht, weshalb das vorinstanzliche Verfahren (und auch das erste Berufungsverfahren LC090007) nach dem früheren zürcherischen Prozess- recht durchzuführen war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit
- 11 - die Berufungsinstanz das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz zu beurteilen hat, richtet sich das nach zürcherischem Prozessrecht. 3.2. Teilrechtskraft. Entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 23. Febru- ar 2012 (Urk. 413) ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Scheidungspunktes und bezüglich der Frage des Ausgleichs des Vermögens aus beruflicher Vorsorge in Rechtskraft erwachsen. 3.3. Berufungsbegründung. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss eine schriftliche Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO enthalten. In dieser Begründung ist aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshand- lungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kri- tisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.). Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinnge- mäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (zit. Urteil 5A_438/2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz ob- siegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen In- teresse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu er- neuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (BGer 5D_148/2013 vom 10.01.2014 mit Hinweisen). Nicht Sache der Berufungs- instanz ist es, die Parteien des Berufungsverfahrens zur Verbesserung fehlerhaf- ter Rechtsmittelschriften aufzufordern. Namentlich ist Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung ergänzen oder nach-
- 12 - bessern zu lassen (BGer 5A_438/2012 E. 2.4). Die Anforderungen an die Be- gründung sind im Allgemeinen höher, wenn der angefochtene Entscheid dem or- dentlichen Verfahren zuzuordnen, als wenn er nach den Regeln des vereinfach- ten Verfahrens ergangen ist (Leuenberger, in: Die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2012, ZBJV 150/2014 S. 27 mit Hinwei- sen). Der angefochtene Entscheid ist im Sinne dieser Überlegungen sinngemäss dem ordentlichen Verfahren zuzuordnen, auch wenn er noch nach kantonalem Prozessrecht ergangen ist, denn auf ihn waren die Regeln für das einfache und rasche Verfahren gemäss § 53 Abs. 2 ZPO/ZH nicht anwendbar, sondern die or- dentlichen Prozessregeln. 3.4. Anwendbarer Prozessgrundsatz. Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens sind einzig noch die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstel- lerin sowie der von ihr geltend gemachte nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB. Zu beurteilen sind damit nur noch Punkte, die von der Verhandlungsmaxime beherrscht werden (altrechtlich gemäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. neurechtlich gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren gelten überdies die Grundsätze des ordentlichen Verfahrens. 3.5. Noven. Mit Tatsachenbehauptungen, welche die Parteien mit ihrem zwei- ten erstinstanzlichen Vortrag nicht vorgebracht haben, sind sie gemäss § 114 ZPO/ZH – unter Vorbehalt der Ausnahmen von § 115 ZPO/ZH – ausgeschlossen. Daran ändert auch das im Berufungsverfahren anzuwendende neue Prozessrecht nichts: Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO müssen neue Tatsachen und Beweismittel einerseits "ohne Verzug vorgebracht werden". Und anderseits sind sie nur dann zulässig, wenn sie "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten". Beide Voraussetzungen sind von derjenigen Partei, die sich auf sie beruft, darzutun (BGer 5A_500/2013 vom 20.1.2014). Noven kön- nen bis zum Schluss des Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt werden. "Ohne Verzug" geschieht dies aber nur, wenn dies innert einer oder zweier Wo- chen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel geschieht (Spüh- ler, in BSK N. 7 zu Art. 317 ZPO; Volkart, DIKE-Kommentar, N. 10 zu Art. 317 ZPO). Eine mit zulässigen Noven verbundene Klageänderung ist nur unter den
- 13 - Voraussetzungen des Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO): Wenn die Gegenpartei der Klageänderung nicht zustimmt, muss der neue bzw. geänder- te Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Gesuchsteller weist im Zusammenhang mit den von ihm geltend ge- machten Noven und auch den Klageänderungen immer wieder auf die frühere zürcherische Prozessordnung hin (vgl. z.B. Urk. 432 S. 3 und 456 S. 2). Das ist unrichtig. Im Berufungsverfahren gilt die Novenrechtsregelung von Art. 317 ZPO auch in übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Um- fang zulässig waren oder allenfalls die Untersuchungsmaxime gegolten hat. Ein- zig wenn es darum geht, dass die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Verfah- ren zu prüfen hat, ist die frühere zürcherische Zivilprozessordnung von Belang (BGer 5A_330/2013 vom 24.09.2013 mit Hinweisen namentlich auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff. und BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3). 3.6. Parteibezeichnungen. Da vor der Berufungsinstanz neues Prozessrecht gilt, wären an und für sich – da die Scheidungsfolgen streitig geblieben sind – die Parteirollen im Sinne Art. 288 Abs. 2 ZPO vom Gericht zu verteilen: Die eine Par- tei müsste als Kläger bzw. als Klägerin bezeichnet werden und die andere als Be- klagter bzw. als Beklagte. Aus Praktikabilitätsgründen ist darauf aber in diesem fortgeschrittenen Prozessstadium zu verzichten. Die Parteien sind weiterhin als Gesuchsteller bzw. als Gesuchstellerin zu bezeichnen. 3.7. Neuer Berufungsantrag des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller stellt mit seiner Berufung vom 20. Juni 2011 den Antrag, dass die Abgeltung, die er unter güterrechtlichen Titeln der Gesuchstellerin zu leisten habe, auf Fr. 15'000.00 fest- zusetzen sei (Urk. 412/394 S. 2). Mit einer späteren Eingabe vom 29. September 2011 möchte er diesen Antrag "präzisieren". Indessen stellt er in Tat und Wahr- heit einen neuen Antrag, mit dem er die Streichung aller güterrechtlichen Ansprü- che der Gesuchstellerin verlangt (Urk. 399 S. 3 unten). Auf diesen erst nach Ab- lauf der Berufungsfrist gestellten Antrag ist ohne weiteres nicht einzutreten.
- 14 - 3.8. Anschlussberufung des Gesuchstellers. Mit seinem Antrag Ziff. 1 zur An- schlussberufung vom 29. November 2011 verlangt der Gesuchsteller die Bestäti- gung des angefochtenen Urteils "unter Vorbehalt" bestimmter Dispositiv-Ziffern (Urk. 399 S. 2 Ziff. 1). Damit wird nicht gesagt, inwiefern das angefochtene Urteil abzuändern sei; und der Antrag, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen sei, kann nicht Gegenstand einer Anschlussberufung sein. Dieser Antrag ist daher un- zulässig. Mit seinem Antrag Ziff. 2 der Anschlussberufung verlangt der Gesuch- steller, dass in das Urteil eine Klausel einzufügen sei, wonach in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei behalte, was sie besitze. Auf diesen Antrag ist schon deshalb nicht einzutreten, weil er vor Obergericht erstmals gestellt wird. Dazu kommt, dass es diesem Antrag der notwendigen Bestimmtheit gebricht, die Vorausset- zung dafür wäre, dass er zum Urteilsdispositiv erhoben werden könnte. Dass in Konventionen oft Saldoklauseln in diesem Sinne enthalten sind, kann nicht dazu führen, dass in einem streitigen gerichtlichen Verfahren eine solche Klausel in das Urteil aufgenommen werden könnte. Damit ergibt sich, dass auf die Anschlussbe- rufung des Gesuchstellers gemäss seiner Eingabe vom 29. September 2011 (Urk.
399) insgesamt nicht eingetreten werden kann. 3.9. Klageänderungen des Gesuchstellers. Mit Rechtsschriften vom 21. De- zember 2012 und vom 3. Mai 2013 hat der Gesuchsteller im Berufungsverfahren seine Klage bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geändert (Urk. 432 S. 2 und Urk. 456 S. 2 f.), indem er nun von der Gesuchstellerin die in seinen Rechtsbegehren aufgelisteten Beträge verlangt (wobei im Rechtsbegehren der zweiten Eingabe die mit der ersten Eingabe geltend gemachten Beträge noch- mals aufgelistet werden). 3.9.1. Die erste Klageänderung datiert vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432). Mit ihr stützt sich der Gesuchsteller auf den ihm am 22. November 2012 zugestellten Rekursentscheid des Obergerichts vom 16. November 2012 (Urk. 427), mit dem sein Gesuch betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. In zeitlicher Hinsicht meint der Gesuchsteller, diese Noven seien deshalb zulässig, weil sie erst nach seiner letzten Eingabe vom 10. Mai 2012 entstanden seien (Urk. 432 S. 24). Die Beträge von Fr. 8'650.80 und Fr. 18'369.70 fordert er
- 15 - aus ungerechtfertigter Bereicherung: Erst mit der Berufungsantwort vom 30. Sep- tember 2011 sei "mit aller Deutlichkeit" klar geworden, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils rechtskräftig sei. Seit Oktober 2011 habe der Gesuchsteller unfreiwillig, weil unter Betreibungszwang, die monatlichen Unterhaltsbeiträge er- bracht (Urk. 432 S. 25 mit Hinweis insbesondere auf Urk. 432 S. 11 f.). Sind aber nach des Gesuchstellers eigenen Darstellung neue Umstände bereits mit der Be- rufungsantwort der Gegenpartei vom 30. September 2011 bekannt geworden, hat der Gesuchsteller seine angeblichen Noven bei weitem nicht "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgetragen, denn "ohne Verzug" heisst bin- nen einer oder zweier Wochen (Volkart, DIKE-Kommentar, N. 10 zu Art. 317 ZPO; Spühler, in BSK, N. 7 zu Art. 317 ZPO). Das träfe auch zu, wenn der am 22. No- vember 2012 zugegangene Rekursentscheid Anlass für die Einbringung von No- ven gegeben hätte. Auf die Klageänderung gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432) ist daher ohne weiteres nicht einzutreten. 3.9.2. Eine weitere Klageänderung unterbreitete der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 456). Mit dieser Klageänderung verlangt er von der Gesuchstellerin zwei weitere Beträge, nämlich einen Betrag von Fr. 16'059.00 nebst Zins zu 5% seit dem 30.April 2013 und einen solchen von Fr. 60'000.00. Die vom 3. Mai 2013 datierende Klageänderung des Gesuchstellers knüpft er an die ihm im Verfahren Proz.-Nr. LH130001 mit Verfügung vom 17. April 2013 zu- gegangenen Steuerunterlagen der Gesuchstellerin (Urk. 458/37, 488/14 und 488/131-5) sowie auf die Pfändungsankündigung vom 23. April 2013 (Urk. 458/38) an. Auch diese Noven wurden nicht "ohne Verzug" gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO in das Verfahren eingeführt, brauchte der Gesuchsteller doch über zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen, die ihm Anlass für die Klageänderung ga- ben. Unerheblich ist die Klageänderung aber auch aus andern Gründen: Der Ge- suchsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 165 Abs. 2 ZGB, indem er geltend macht, aus den neuen Unterlagen ergebe sich, dass die Gesuchstelle- rin Fr. 185'680.– "während des bisherigen Scheidungsverfahrens mittels falscher Angaben gegenüber dem Gericht erschlichen" habe, weshalb ihm ein Anspruch
- 16 - aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (Urk. 456 S. 9 f.). Der Gesuchsteller stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, aus den neu vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss den früheren Gerichtsentschei- den betreffend vorsorgliche Massnahmen, für die zumindest teilweise das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, nicht gerechtfertigt gewesen seien. Er meint, das sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen. Art. 165 Abs. 2 ZGB bietet indessen von vornherein keine Handhabe dafür, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Entsprechend können solche Unterhaltsbeiträge nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugunsten des Gesuchstellers berücksich- tigt werden. Dazu kommt, dass hier die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 18. Januar 2005 vorzunehmen ist (vgl. unten E. 5.1.). Fallen vorsorgliche Massnahmenentscheide nachträglich dahin, so ist entweder die Rückforderungs- klage gemäss Art. 86 SchKG oder eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR anzustreben wegen Begleichung einer Schuld aus einem nachträglich weggefallenen Grund. Beides sind Lebensvorgänge, die mit der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu tun haben. Eine Klageänderung be- züglich der güterrechtlichen Ansprüche kommt daher von vornherein nicht in Fra- ge; vielmehr müsste der Gesuchsteller einen separaten Prozess anheben. Es ist daher auch mangels Rechtsweges auf das geänderte Klagebegehren nicht einzu- treten. 3.10. Berufungsantwort und Anschlussberufung der Gesuchstellerin. Mit Antrag Ziff. 2 ihrer Anschlussberufung (Urk. 412/402 S. 4) ficht die Gesuchstellerin das vorinstanzliche Urteil lediglich eventualiter an, und zwar für den Fall, dass die Be- rufung des Gesuchstellers teilweise gutgeheissen werden sollte. Für diesen Fall, verlangt sie die Zusprechung eines Betrages von Fr. 883'549.00 bzw. subeventu- aliter von Fr. 695'549.00. Da indessen, wie zu zeigen sein wird, die Berufung des Gesuchstellers bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) abzuweisen sein wird, besteht kein rechtliches Interesse der Gesuchstellerin an der Eventual-Anschlussberufung. Sie ist daher insoweit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 17 - Dennoch beanstandet die Gesuchstellerin mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung in güterrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Positionen, näm- lich die "Ersatzforderungen für die Investitionen Liegenschaft C._____", die "Schulden des Gesuchstellers gegenüber der F1._____ AG" sowie gegenüber der L._____ AG und verlangt ferner verschiedene Hinzurechnungen gemäss Art. 208 ZGB (Urk. 412/402 S. 52-160). Der Gesuchsteller hält das für unzulässig und macht geltend, die Gesuchstellerin habe das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht angefochten, so dass insoweit ihre Ausführungen in diesem Zu- sammenhang unzulässig seien (Urk. 412/408 S. 4). Das ist unrichtig. Richtig ist zwar, dass das angefochtene Urteil von der Gesuchstellerin in diesen Punkten nicht eigenständig angefochten wurde. Entscheidend ist demgegenüber aber, dass die Gesuchstellerin an der vorinstanzlich festgesetzten güterrechtlichen Ab- geltungszahlung festhält, wie immer diese auch begründet wird, und für den Fall, dass die Berufungsinstanz diese Abgeltungszahlung zu Gunsten des Gesuchstel- lers korrigieren sollte, in den genannten Positionen Korrekturpotential zu ihren Gunsten sieht und das angefochtene Urteil überdies mit einer Eventual- Anschlussberufung anficht. In diesem Sinne werden die genannten Vorbringen der Gesuchstellerin zu prüfen sein (vgl. unten E. 5, insbesondere E. 5.2.).
4. Berufung der Gesuchstellerin: Vorsorgliche Massnahme: Grundbuchsperre 4.1. Im Sinne einer sofortigen vorläufigen Anordnung ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2007 unter anderem bezüglich der Liegenschaft … [Adresse] in C._____ eine Grundbuchsperre an (Urk. 111), welche Anordnung mit Verfügung vom 5. April 2007 bestätigt wurde (Urk. 138). Der Gesuchsteller focht diese Anordnung mit Rekurs beim Obergericht an und verlangte, dass zu bestim- men sei, dass die Grundbuchsperre "bis zur rechtskräftigen Ehescheidung der Parteien" zu bestätigen sei. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 trat das Obergericht auf den Rekurs des Gesuchstellers in diesem Punkte aber nicht ein und bestätigte die vorinstanzliche Anordnung (Proz.-Nr. LQ070046; Urk. 163). Das Obergericht wies darauf hin, dass mit dem Endentscheid grundsätzlich alle vorsorglichen Massnahmen entfallen. Ausnahmsweise könne im Endentscheid angeordnet wer- den, dass eine vorsorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Anord-
- 18 - nungen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus gelten soll, bis die berechtigte Partei entsprechende Vollstreckungshandlungen einleiten kann. Die mit der Ver- fügung der Vorinstanz angeordnete Grundbuchsperre gelte ohnehin nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Erst mit dem Scheidungsurteil könne ange- ordnet werden, dass die Grundstücksperre auch über die rechtskräftige Verfah- renserledigung gelten soll (Urk. 163 S. 6 f.). Mit Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz nun die einzelrichterliche Verfügung vom 22. Februar 2007 ohne jeden Vorbehalt aufge- hoben. Die Gesuchstellerin beanstandet dies mit ihrer Berufung (Urk. 394 S. 2). 4.2. Bei der von der Vorinstanz am 22. Februar / 5. April 2007 getroffenen An- ordnung handelt es sich um eine Kanzleisperre im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 29 der Kantonalen Grundbuchverordnung (LS 252). Es geht dabei um eine vorsorgliche Massnahme. Die Vorinstanz hatte ihren Entscheid, ob die Anordnung über die Rechtskraft des Sachurteils hinaus Geltung haben sollte, gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO nach dem früheren kantonalen Recht zu treffen. Da- nach fallen vorsorgliche Massnahmen mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, "wenn das Gericht nichts Abweichendes anordnet" (§ 110 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Berufungsinstanz wendet demgegenüber für die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen über den Endentscheid hinaus aufrecht zu erhalten sind, Bundes- recht an (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann das Gericht die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen anordnen, wenn das der Vollstreckung dient oder wenn das Gesetz dies vorsieht. Wäre der Gesuch- stellerin ein Grundstück zuzusprechen, dann könnte eine Anordnung, die über die Rechtskraft des zu treffenden Urteils hinausreicht, unter Umständen gerechtfertigt sein. Die Übertragung eines Grundstückes auf die Gesuchstellerin steht indessen nicht in Frage, sondern die Zusprechung einer Geldsumme, die gegebenenfalls nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken sein wird. Das heutige obergerichtli- che Urteil ist unter Vorbehalt der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht im Sinne von Art. 103 Abs. 3 BGG vollstreckbar und stellt da- mit – jedenfalls einstweilen – einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Das liefert der Gesuchstellerin gleichzeitig auch die
- 19 - Grundlage dafür, um gegebenenfalls im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (in der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes) Ver- mögensstücke des Gesuchstellers mit Arrest belegen zu lassen. Besonderer vor- sorglicher Massnahmen über die Rechtskraft des zu treffenden Urteils hinaus be- darf es daher nicht. Dem Berufungsantrag der Gesuchstellerin kann daher nicht entsprochen werden. Die von der Gesuchstellerin angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die vorsorgliche Anordnung aufgehoben wur- de, stimmt im Ergebnis mit der Rechtslage gemäss § 110 Abs. 3 Satz 1, erster Halbsatz, ZPO/ZH bzw. mit Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO überein. Die erwähnte Bestimmung des angefochtenen Urteils wäre zwar nicht nötig gewesen. Sie dient aber der Klarheit und ist daher zu bestätigen.
5. Berufung des Gesuchstellers und Anschlussberufung der Gesuchstellerin: Güterrechtliche Auseinandersetzung 5.1. Ausgangslage. Die Vorinstanz hat auf den Seiten 13 bis 69 des angefoch- tenen Urteils die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen und hat ge- stützt darauf den Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 1'501'306.50 zu bezahlen (Urk. 395, Dispositiv-Ziff. 3). Für die Verhältnisse der Parteien gelten die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung; Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 18. Januar 2005 (verwiesen sei auf das angefochtene Urteil: Urk. 395 S. 14). Nach dem 18. Januar 2005 kann daher keine Errungenschaft mehr entstehen, die zwischen den Parteien zu teilen wäre (Art. 204 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 193 E. 4.3.2). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Es müssen daher die zwischen der Einreichung des Scheidungs- begehrens und der urteilsmässigen güterrechtlichen Auseinandersetzung einge- tretenen Wertveränderungen berücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist einzig, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflö- sung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflus- sen können (BGE 136 III 209 E.5.2). Für Vermögenswerte, die gemäss Art. 208 ZGB zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). In gleichem Sinne tritt
- 20 - bei Errungenschaftswerten, die nach der Auflösung der Errungenschaftsbeteili- gung veräussert wurden, grundsätzlich der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung (Hausheer/Aebi-Müller, BSK, N. 5 zu Art. 214 ZGB). 5.1.1. Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung die gänzliche Streichung des der Gesuchstellerin unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages; eventuell sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 15'000.00 zu bezahlen (Urk. 412/394 S. 2). Mit seinen unzulässigen Klageänderungen vom 21. Dezember 2012 und 3. Mai 2013 (Urk. 432 S. 2 und 456 S. 2 f.; vgl. oben) verlangt der Gesuchsteller unter güterrechtlichen Titeln Zahlungen seitens der Gesuchstellerin. Dagegen verlangt die Gesuchstellerin im Hauptstandpunkt die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils. Mit ihrer eventuellen Anschlussberufung stellt sie Eventualanträge, indem sie verlangt, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 883'549.00 zu bezahlen, subeventualiter den Betrag von Fr. 695'549.00 (Urk. 412/402 S. 4). 5.2. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Die Berufungsschrift des Gesuchstel- lers vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394) und die Berufungsantwort und Anschluss- berufungsschrift der Gesuchstellerin vom 30. September 2011 (Urk. 412/402). Die Gesuchstellerin hat sich mit den vorinstanzlichen güterrechtlichen Anordnungen abgefunden. In diesem Zusammenhang stellt sie lediglich Eventualbegehren für den Fall der Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers. Bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung geben daher die Berufung des Gesuchstellers und erst im Eventualfall ihrer Gutheissung die Anschlussberufung die Themen des Berufungsverfahrens vor. Der Antrag Ziff. 2 der Anschlussberufung der Ge- suchstellerin gemäss ihrer Eingabe vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4) ist ein Eventualantrag für den Fall einer Gutheissung der Berufung des Gesuch- stellers. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers (Urk. 412/408 S. 4) liegt darin keine Teilanerkennung seiner Berufung im Umfange von Fr. 617'775.75 bzw. von Fr. 805'757.75.
- 21 - 5.2.1. Aus den erwähnten Rechtsschriften ergibt sich, dass der Gesuchsteller zur güterrechtlichen Auseinandersetzung die folgenden Themen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat: − F2._____ AG (Urk. 412/394 S. 10 und S. 15-24); − F1._____ AG (Urk. 412/394 S. 11-13, 25-28); − Rückkaufswert Versicherungspolicen (Urk. 412/394 S. 14-15); − Liegenschaft C._____ (Urk. 412/394 S. 29); − Erbschaft des Gesuchstellers (Urk. 412/394 S. 29); − Ansprüche des Gesuchstellers aus Art. 165 Abs. 2 ZGB (Pferd, Lea- singraten, entgeltliche Miete; Urk. 412/394 S. 30 f.). − Einfügung einer Saldoklausel im Urteil (Urk. 399 S. 3). 5.2.2. Die Gesuchstellerin verlangt bezüglich der güterrechtlichen Auseinander- setzung die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Für den Fall, dass die Beru- fungsinstanz indessen das angefochtene Urteil auf die Berufung des Gesuchstel- lers hin korrigieren sollte, verlangt sie gleichsam eine Gegen-Korrektur zu ihren Gunsten in den folgenden Punkten: − Investitionen in die Liegenschaft C._____ (Urk. 412/402 S. 52-56). − Schulden des Gesuchstellers bei der F1._____ AG, Engineering & Consulting (Urk. 412/402 S. 56-61). − Schulden des Gesuchstellers gegenüber der L._____ AG (Urk. 412/402 S. 61- 66). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Allgemeines: Auskunftspflicht, Beweislast, Eventualstandpunkt (Urk. 412/402 S. 66-75). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Vermögensreduktion um Fr. 1'669'500.00 (Urk. 412/402 S.75-140). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Beteiligung des Gesuchstellers an der M._____ (Urk. 412/402 S.140-158). 5.3. F2._____ AG. Die F2._____ AG war in N._____ (AG) domiziliert und wurde am 2. März 1967 in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Sie bezweckte unter anderem die Entwicklung, die Produktion und den Handel mit Bauelementen und Druckmaschinen (vgl. Urk. 489). Vor dem September 2005 verfügte sie über ein Aktienkapital von Fr. 50'000.00, aufgeteilt in 50 Namenaktien zu Fr. 1'000.00; alsdann waren es 10'000 Namenaktien bzw. Stimmrechtsaktien
- 22 - zu Fr. 0.50 und 9'000 Namenaktien zu Fr. 5.00. Gemäss Eintrag im Handelsregis- ter war der Gesuchsteller zwischen dem 12. November 2003 und dem 17. No- vember 2005 Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. In dieser Zeit waren O._____, P._____ und Q._____ weitere Verwaltungsratsmitglieder; letzterer war zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft (Urk. 489). Die Vorinstanz setzte im angefochtenen Urteil für die F2._____ AG einen Wert von Fr. 2'457'384.80 ein (Urk. 395 S. 68). Gemäss Eintrag im Handelsregister wurde die Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung vom 6. Januar 2012 aufgelöst und nach durchgeführter Liquidation wurde die Gesellschaft am 11. Dezember 2012 im Handelsregister ge- löscht (Urk. 489). 5.3.1. Im angefochtenen Urteil (Urk. 395 S. 11, 17, 53) wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Gesuchsteller die von der Gesuchstellerin verlangten Auskünfte be- treffend die F2._____ AG erteilt habe. Sie erwähnte unter anderem die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Februar 2009 (Urk. 232 S. 6), wo dieser darlegte, dass er an der interessierenden Gesellschaft "nie direkt" beteiligt gewesen sei. Weiter hob die Vorinstanz die Zeugenaussagen Q._____s, des früheren Ge- schäftsführers der F2._____ AG, hervor. Dieser erklärte am 12. Juli 2010 vor der Vorinstanz als Zeuge, der Gesuchsteller habe, wie er glaube, seine Beteiligung an der F2._____ AG am 1. Oktober 2005 oder am 30. September 2005 verkauft (Urk. 327 S. 10). Im weiteren Prozessverlauf anerkannte der Gesuchsteller schliesslich, wie die Vorinstanz festhält (Urk. 332 S. 12), einen Drittel der Gesellschaftsanteile besessen zu haben. Es ist dies denn auch durch die Einlegerakten des Gutach- ters belegt (Urk. 363/2 und /4). Die Vorinstanz weist sodann insbesondere auf den bei den Akten liegenden Aktienkaufvertrag vom 27. September 2005 hin (Urk. 363/2), mit dem der Ge- suchsteller sowie auch Q._____ und P._____ ihre Aktien der F2._____ AG, um- fassend je einen Drittel der gesamten Aktien, der R._____ AG zu einem Preis von insgesamt Fr. 7'512'000.00 verkauften. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsteller über eine Stimmrechtsaktie mehr verfügte als die beiden
- 23 - andern Verkäufer, kam die Vorinstanz auf einen den Gesuchsteller treffenden An- teil von Fr. 2'504'060.00 (Urk. 395 S. 55). Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang weiter die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 14. März 2011 (Urk. 395 S. 56 mit Hinweis auf Urk. 378 S. 14). Dort legte diese dar, dass der Gesuchsteller unter Verrechnung einer Dar- lehensforderung einen Nettoverkaufserlös von Fr. 190'704.80 für die Stimm- rechtsaktien und von Fr. 2'266'680.00 erzielt habe, insgesamt mithin Fr. 2'457'384.80. Die Vorinstanz gab alsdann dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. März 2011 Gelegenheit, sich zum Vorbringen der Gesuchstellerin zu äussern (Urk. 383), was er indessen mit seiner Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 390) nur beiläufig tat. Er trug dort vor, dass er am Stichtag vom 18. Januar 2005 an der F2._____ AG nicht direkt beteiligt gewesen sei. Auf die entsprechen- den Ausführungen der S._____ Treuhand AG habe er sich stets verlassen (Urk. 390 S. 5 f.). Zuvor hatte er sich in seiner Eingabe vom 16. März 2011 (Urk. 381) zu dieser Thematik gar nicht geäussert. 5.3.2. Die Überlegungen, welche die Vorinstanz dazu veranlassten, von einem Wert der F2._____ AG von Fr. 2'457'384.80 auszugehen, sind bei der gegebenen Aktenlage richtig. Es kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wer- den (Urk. 395 S. 11, 17, 34f., 53 - 56). Zutreffend ist zwar die Auffassung des Ge- suchstellers, dass es hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der F2._____ AG auf den Stichtag des 18. Januar 2005 und nicht auf den – immerhin sehr zeitnahen – Verkaufszeitpunkt von Ende September 2005 ankommt. Wenn der Gesuchsteller sich nun aber auf den Standpunkt stellen wollte, er sei am 18. Januar 2005 – im Gegensatz zum Zeitpunkt des Aktienverkaufes – noch nicht "di- rekt" an der F2._____ AG beteiligt gewesen, dann wäre er nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO) gehalten gewesen, dem Gericht darzulegen, wie und zu welchem Preis es zwischen Stichtag und Verkaufsdatum zur direkten Beteili- gung gekommen sein soll. Das hat er nicht getan, weshalb die Vorinstanz nicht nur die erwähnten Schlüsse ziehen durfte, sondern sie auch ziehen musste.
- 24 - 5.3.3. Demgegenüber trägt der Gesuchsteller vor Obergericht zunächst Folgen- des vor: Mit der F2._____ AG sei Ende 2003 lediglich ein Aktienmantel erworben worden, und zwar seitens Q._____s und der F1._____ AG. Der Kaufpreis dafür habe Fr. 15'000.00 betragen. Die F2._____ AG-Aktien seien "gemäss Auskünften Revisor S._____" Ende 2004/Anfang 2005 von der F1._____ AG gehalten wor- den. Per Ende 2005 sei die Gesellschaft sodann überschuldet gewesen. Es sei "eher unwahrscheinlich", dass der Gesuchsteller bereits am 3. Januar 2005 per- sönlich an der F2._____ AG beteiligt gewesen sei. Da der Gesuchsteller keinen Zugang zum Aktienbuch mehr gehabt habe, habe er darauf vertraut, dass der Gutachter über die Beteiligungsverhältnisse Auskunft erteilen werde (Urk. 412/394 S. 16). Der Gesuchsteller legte sodann im Folgenden dar, wie es dazu gekommen sei, "dass eine Firma wie die F2._____ AG, die bereits über- schuldet war, mit der R._____ Gruppe als Vertragspartner einen Aktienkaufver- trag schliessen konnte" (Urk. 412/394 S. 18). Der Businessplan, der diesen Vor- gängen zugrunde gelegen habe, sei nie verwirklicht worden. Tatsächlich hätten die drei Aktionäre nach Verrechnung ihrer Darlehensschuld lediglich einen Ver- kaufspreis von je Fr. 161'381.51 erzielt. Am 16. Juni 2007 sei der Aktienkaufver- trag vom 27. September 2005 rückabgewickelt worden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen vor Obergericht neu eingereichten Aktienkaufvertrag vom 13. Juni 2007 (Urk. 412/397/4). Da der Bilanzverlust der F2._____ AG nicht habe wettgemacht werden können, habe jeder der drei Aktionäre gegenüber der F1._____ AG eine Schuld von Fr. 150'000.00 tilgen müssen (Urk. 412/394 S.18 f.). Und an anderer Stelle trägt der Gesuchsteller vor Obergericht vor, es sei für ihn "unerheblich" gewesen, ob er "indirekt" oder "direkt als persönlicher Eigentü- mer" der Aktien der F2._____ AG beteiligt gewesen sei (Urk. 412/408 S. 17). 5.3.3.1. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der F2._____ AG dem Ge- suchsteller unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bereits mit Verfügung vom 10. September 2008 (Dispositiv-Ziff. 5 lit. m) die Auflage gemacht, unter Vorlage aller einschlägiger Belege und Unterlagen die folgenden Ausführungen zu erteilen (Prot. I S. 146): "Auskunft und Belege über Eigentums- und Wertverhältnisse an der Firma F2._____ AG per 18. Januar 2005. Es ist anzugeben, wie hoch der Eigen-
- 25 - tumsanteil war (in Prozent) und welchen Wert die Beteiligung hatte (in Franken). Es ist anzugeben, wann wie viel Geld beim Kauf investiert worden ist und aus welcher Masse (Errungenschaft, Eigengut) die Mittel geflossen sind". Damit hat die Vorinstanz alles umrissen, was der Gesuchsteller in dem hier interessierenden Zusammenhang hätte offen legen müssen. Der Gesuchsteller verzichtete indessen in der Folge mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ausdrücklich auf einschlägige Darlegungen und verwies statt dessen auf den Bericht des Wirt- schaftsprüfers S._____ vom 29. September 2008 (Urk. 216 mit Hinweis auf Urk. 217/6). S._____ legte dort in wenigen Zeilen einzig dar, dass die F2._____ AG Ende 2003 als sog. Aktienmantel erworben worden sei. Der Gesuchsteller sei bei dieser Firma "per Ende 2004/Anfang 2005" "nicht direkt" beteiligt gewesen. 5.3.3.2. Vor Obergericht präsentiert der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen zur F2._____ AG eine gänzlich neue Geschichte. Das ist prozessual unzulässig, weil prozessual verspätet. Der Gesuchsteller unternimmt nicht einmal den Ver- such, darzutun, dass er die neuen Vorbringen "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingeführt habe. Bezüglich der angeblich im Jah- re 2007 vollzogenen sog. Rückabwicklung kann keine Rede davon sein, dass die entsprechenden Behauptungen "ohne Verzug" in den Prozess eingeführt worden wären. Davon aber ganz abgesehen, vermag auch diese neue Geschichte nicht aus der Welt zu schaffen, dass der Gesuchsteller Ende September 2005 durch- aus in der Lage war, ein ganzes Drittel der F2._____ AG-Aktien gemäss dem mit Urk. 363/2 Ende 2010 am 30. November 2010 (vgl. Urk. 364) aktenkundig gewor- denen Kaufvertrag zu verkaufen, was nur denkbar war, wenn er sie zuvor auf ir- gendeine Weise erworben hatte. Mit der gerichtlichen Auflage vom 10. September 2008 (Prot. I S. 146) erhielt der Gesuchsteller nach abgeschlossenem Hauptver- fahren (und damit nach an und für sich bereits eingetretenem Aktenschluss) über § 114 ZPO/ZH hinaus noch einmal Gelegenheit, zur einschlägigen Sachdarstel- lung. Hätte er dort seine Sicht der Dinge offen gelegt und nicht einfach auf die si- byllinischen Darlegungen seines Treuhänders verwiesen, dann hätte diese Sach- darstellung im Sinne von § 115 Ziff. 5 ZPO/ZH durchaus gewürdigt werden kön- nen. Der Gesuchsteller liess diese Gelegenheit aber ungenutzt verstreichen. Sei- ne neuen Vorbringen sind daher unzulässig. Keine Rede sein kann davon, dass
- 26 - der Rückabwicklungsvertrag vom 13. Juni 2007 lediglich "eine Bestätigung der bei den Akten liegenden Beweismittel" sei, wie der Gesuchsteller vor Obergericht gel- tend macht (Urk. 452 S. 9). Der Gesuchsteller versäumte indessen noch weitere Gelegenheiten, die Verhältnisse um die F2._____ AG aufzudecken: So wurde er vom Gericht mit Ver- fügung vom 23. März 2011 (Urk. 383) nochmals aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen, nachdem nämlich der entscheidende Aktienkaufvertrag Eingang in den Gerichtsakten gefunden und die Gesuchstellerin daraus Schlussfolgerungen gezogen hatte. Erneut verwies der Gesuchsteller in der Folge einzig auf seinen Treuhänder und entschlug sich damit einer genauen Sachdarstellung (Urk. 390 S. 5 f.). Die mit der Berufung vorgetragene neue Sachdarstellung ist damit unter je- dem Gesichtspunkt unzulässig und damit ohne jeglichen Belang. Im Übrigen ent- wertet der Gesuchsteller seine neue Sachdarstellung selber, wenn er in seiner Berufungsschrift ausführt, es sei "eher unwahrscheinlich", dass der Gesuchsteller bereits am 3. Januar 2005 persönlich an der F2._____ AG beteiligt gewesen sei (Urk. 412/394 S.16); damit lässt er die Möglichkeit offen, dass es sich eben doch gerade anders hätte verhalten können. Es hilft ihm nicht, wenn er beteuert, keinen Zugang zum Aktienbuch mehr gehabt zu haben, weshalb er darauf vertraut habe, dass der Gutachter darüber Auskunft erteilen werde (Urk. 394 S. 16). Das sind Ausflüchte. Für die Offenlegung seiner Verhältnisse bedurfte er des Aktienbuches nicht. Dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang keine konkreten Ausfüh- rungen zu machen in der Lage ist, ist nicht nachvollziehbar, denn zumindest ge- genüber dem Steueramt hätte er seine Vermögensverhältnisse per jedes Jahres- ende offenzulegen gehabt. Und dass der Gesuchsteller im Prozess, wie bereits ausgeführt, nicht ganz genau sagen kann, wie er denn Ende September 2005 in die Lage kam, F2._____ AG-Aktien im Werte von über 2,5 Mio. Franken zu ver- kaufen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Zu erklären ist das nur damit, dass Gesuchsteller aus irgendwelchen Gründen die wahren Vorgänge nicht offen legen will. 5.3.4. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn sie gestützt auf den Aktienkaufvertrag vom 27. September 2005
- 27 - (Urk. 363/2) festhalte, dass die Beteiligungen von Q._____, P._____ und dem Gesuchsteller auf die R._____ AG übertragen worden seien (Urk. 412/394 S. 21- 23). Erst im Berufungsverfahren macht er geltend, dass dieser Schluss sich mit der "klaren Aktenlage" nicht vereinbaren lasse (vgl. Urk. 412/394 S. 22). Prozessual entscheidend ist, dass der Gesuchsteller, wie bereits erwähnt, im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden war, die wahren Vorgänge um die F2._____ AG offen zu legen. Wenn er dies vor Vorinstanz ver- säumt hat, kann er es vor Obergericht nicht nachholen. Seine Vorbringen sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet. Aus dem Aktienkaufvertrag vom 25. September 2005 (Urk. 363/2) ergibt sich sodann mit jeder wünschbaren Deutlichkeit, dass die Aktien der F2._____ AG, von denen der Gesuchsteller einen Drittel hielt, für den Gesamtpreis von Fr. 7'512'000.00 der R._____ AG verkauft wurden. Das ist gemäss Art. 214 Abs. 2 ZGB für die Bewertung der entscheidende Gesichtspunkt (vgl. Hausheer / Aebi- Müller, BSK, N. 5 zu Art. 214 ZGB). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die den erwähnten Verkaufspreis zu relati- vieren vermöchten. Eine Verletzung von Art. 211 ZGB liegt entgegen der Meinung des Gesuchstellers (Urk. 412/394 S. 24) nicht vor. Die weiteren Modalitäten des Kaufpreises spielen keine Rolle; entscheidend ist damit der Kaufpreis, den der Gesuchsteller mit dem Kaufvertrag vom 27. September 2005 erzielen konnte. 5.3.5. Der Gesuchsteller rügt in diesem Zusammenhang auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. "Bereits" mit Eingabe vom 4. November 2010 habe er vorge- tragen, dass er sich der damaligen wirtschaftlichen Transaktionen nicht zu entsin- nen vermöge, weil inzwischen "sechs Jahre verstrichen" seien. Er habe dort da- her S._____ als Zeugen angerufen, weil dieser als Revisor der F2._____ AG über die einzelnen Dispositionen besser Bescheid wisse als der Gesuchsteller. Schliesslich habe er mit seiner Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 390) nochmals die Edition des Aktienbuches verlangt. Eine Partei kann sich indessen nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen in der Meinung, dass sich die Begründung ih- res Prozessstandpunktes dann irgendwie aus dem Beweisverfahren ergeben werde, denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen
- 28 - des Beweisführers voraus. Das war schon nach zürcherischem Prozessrecht so (§§ 113 in Verbindung mit § 133 ZPO/ZH) und ist es auch nach schweizerischem (Art. 221 und 222 in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 ZPO). Nochmals ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz schon am 10. September 2008 aufgefordert wurde, alles offen zu legen, was die F2._____ AG betrifft (Prot. I S. 146; vgl. oben E. 5.3.3.1.). Die Beweisabnahme in diesem Punkte erübrigt sich sodann so oder anders, weil der Gesuchsteller in seiner an die Vorinstanz gerichteten Rechtsschrift vom 4. November 2010 einge- stand, dass ihm ein Drittel der F2._____ AG-Aktien gehörten, zumindest indirekt über die F1._____ AG (Urk. 355 S. 4), nachdem er zuvor eine direkte Beteiligung an der F2._____ AG ausdrücklich anerkannt hatte (Urk. 332 S. 12). Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass dem Gesuchsteller nicht abgenommen werden kann, dass er nicht mehr weiss, weshalb er im September 2005 in der Lage war, bezüglich der F2._____ AG-Aktien in eigenem Namen einen Millionen-Deal abzu- schliessen, indem er in eigenem Namen einen Drittel der F2._____ AG-Aktien verkaufte. Von der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. 5.3.6. Prozessual ohne Belang sind sodann auch die Ausführungen des Gesuch- stellers in seiner Noveneingabe vom 12. März 2012 (Urk. 418), mit der auf die am
8. Januar 2012 von der Generalversammlung beschlossene Auflösung der F2._____ AG hingewiesen wurde. Es ist dies ein Novum, das erst zwei Monate nach Auflösung der Gesellschaft in den Prozess eingeführt wurde. Keine Rede kann daher davon sein, dass die im Sinne von Art. 317 lit. a ZPO "ohne Verzug" geschehen wäre. Immerhin liess sich der Gesuchsteller an der betreffenden Ge- neralversammlung durch T._____ vertreten, weshalb ihm dessen Wissen über die betreffenden Vorgänge mit sofortiger Wirkung anzurechnen war (vgl. Urk. 420/2). Dazu kommt, dass die spätere Auflösung der Gesellschaft den Aktienkaufvertrag von Ende September 2005 nicht aus der Welt zu schaffen vermag. 5.3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der F2._____ AG nicht zu korrigieren ist.
- 29 - 5.4. F1._____ AG, Engineering & Consulting. Rechtskonform publizierte Han- delsregistereinträge sind Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und deren Kenntnis fingiert wird. Prozessual handelt es sich um offenkundige bzw. notori- sche Tatsachen. Als solche müssen Handelsregistereinträge im Prozess weder behauptet noch bewiesen werden, sondern sind von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGer 4A_261/2013 vom 1.10.2013, E. 4.3. mit Hinweisen). Im angefochtenen Urteil wird die Beteiligung des Gesuchstellers an der "F1._____ AG" abgehandelt. Über die "F1._____ AG" hat die Vorinstanz bei U._____ ein Gutachten eingeholt (Urk. 386). Die Parteien verwenden in ihren Rechtsschriften ebenfalls diese Firmenbezeichnung (Gesuchsteller: vgl. z.B. Urk. 412/394 S. 11 f.; Gesuchstellerin: vgl. z.B. Urk. 412/402 S. 56ff.). Diese Firmenbezeichnung "F1._____ AG" ist falsch: Aus dem Handelsregis- ter ergibt sich, dass die F1._____ AG eine Gesellschaft war, die im Jahre 1991 gegründet und im Jahre 1996 wieder aufgelöst wurde. Sie hatte ihr Domizil zu- nächst in C._____ (…-Strasse …) und dann in V._____. Der Gesuchsteller war stets Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 490). Diese Gesellschaft spielt im vor- liegenden Prozess keine Rolle. Die Vorinstanz und die Parteien meinen mit "F1._____ AG" indessen die "F1._____ AG, Engineering & Consulting ". Diese Gesellschaft wurde im Jahre 2000 gegründet und ist an der …-Strasse … in W._____ domiziliert. Hauptzweck der Gesellschaft ist die "Beratung von Firmen, die in der Kunststoffbranche tätig sind" (Urk. 491). Dem erwähnten Bewertungs- gutachten ist die öffentliche Urkunde des Notariats Schlieren vom 19. Oktober 2005 betreffend eine Aktienkapitalerhöhung beigeheftet. Dort ist die korrekte Fir- menbezeichnung vermerkt, von der im Folgenden auszugehen ist. 5.4.1. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Gesuchsteller per Stichtag vom
18. Januar 2005 an der Gesellschaft zu 33% beteiligt gewesen sei, wogegen die Gesuchstellerin erklärt habe, die Beteiligung habe "mindestens" einen Drittel der Aktien erfasst (Urk. 395 S. 56). Die Vorinstanz stellte auf Grund der abgenomme- nen Beweise fest, dass der Gesuchsteller per Stichtag 18. Januar 2005 über 50% der Aktien der F1._____ AG, Engineering & Consulting verfügte (Urk. 395 S. 59).
- 30 - Diese Feststellung wurde vor Obergericht nicht begründet angefochten. Es ist von ihr auszugehen. 5.4.2. Im Sinne von Art. 214 Abs. 1 ZGB stellt sich sodann die Frage, zu welchem Wert die Beteiligung des Gesuchstellers an der F1._____ AG, Engineering & Consulting im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichti- gen ist. 5.4.2.1. Die Vorinstanz traf im angefochtenen Urteil gestützt auf das Gutachten von U._____ (Urk. 369) die folgenden Feststellungen, die teilweise durch die Ein- tragungen im Handelsregister bestätigt werden (Urk. 395 S. 59): − Per Stichtag 18. Januar 2005 wies die F1._____ AG, Engineering & Consulting ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 auf und der Gesuch- steller hielt 50 der 100 Namenaktien zur Fr. 1'000.00. − Am 19. Oktober 2005 fand eine Aktienkapitalerhöhung statt: Das Ak- tienkapital wurde von Fr. 100'000 auf Fr. 350'000.00 erhöht und die Gesellschaft führte nun insgesamt 350 Namenaktien zu Fr. 1'000.00. − An dieser Kapitalerhöhung beteiligte sich der Gesuchsteller mit 100 Ak- tien zu Fr. 1'000.00, so dass er nun über 150 Aktien verfügte, was 42,86% des Aktienkapitals entspricht. 5.4.2.2. Die Vorinstanz weist in der Folge auf den vom Gerichtsgutachter beige- brachten "Aktienkaufvertrag und Darlehensvertrag" zwischen dem Gesuchsteller einerseits und der AA._____ Holding AG anderseits vom 23. Juli 2009 hin (Urk. 395 S. 59 mit Hinweis auf Urk. 369, Beilage 4). Dort wird festgehalten, dass der Gesuchsteller 40% bzw. 140 Namenaktien der F1._____ AG, Engineering & Con- sulting halte. Mit dem erwähnten Vertrag verkaufte der Gesuchsteller der Käuferin seine 140 Namenaktien zu einem Preis von Fr. 576'000.00 bzw. Fr. 4'114.30 pro Namenaktie. Den Betrag von Fr. 576'000.00 rechnete die Vorinstanz in der Folge dem Gesuchsteller als Errungenschaft an (Urk. 1+95 S. 60 und S. 68). 5.4.2.3. Beide Parteien setzten sich im vorinstanzlichen Verfahren mit dem vom Gerichtsgutachter beigebrachten Aktienkaufvertrag zwischen dem Gesuchsteller und der AA._____ Holding AG vom 23. Juli 2009 (Urk. 369 Beilage 4) auseinan- der: Während die Gesuchstellerin darauf hinwies, dass gemäss Vertrag der Kauf- preis "in freier Entscheidfindung und aufgrund des zu erwartenden Umsatzein-
- 31 - ganges" auf Fr. 576'000.00 festgelegt wurde (Urk. 378 S. 5), machte der Gesuch- steller geltend, dass der Vertrag an Bedingungen geknüpft sei. Die Käuferin habe den Vertrag wegen Übervorteilung angefochten, indem sie dem Gesuchsteller vorgeworfen habe, er habe die Vertragsbedingungen nicht eingehalten. Die Mittel, mit denen der Gesuchsteller die Kapitalerhöhung finanziert habe, stammten aus seinem Eigengut (Urk. 390 S. 3-5). Der Gesuchsteller knüpft vor Obergericht an diese Ausführungen an und macht darüber hinaus und neu geltend, mit dem Kaufpreis seien auch Lohn- und Spesenansprüche abgegolten worden. Der Ge- suchsteller habe gegen die Verkäufer und die Bürgen gemäss Kaufvertrag Betrei- bungen eingeleitet und die provisorische Rechtsöffnung erhalten (Urk. 412/394 S. 25-28). 5.4.2.4. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob und wie die Bewertung der "F1._____ AG, Engineering & Consulting"-Aktien gestützt auf den Kaufvertrag vom 23. Juli 2009 (Urk. 369 Beilage 4) vorgenommen werden darf. Wird ein Ver- mögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätz- lich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinander- setzung massgebend und nicht etwa die allfällige Ersatzanschaffung (BGE 135 III 241). Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Vermögensgegen- stände ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzel- falls kann sich aber erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien abwei- chend vom Verkehrswert angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwi- schen tatsächlichem Verkaufserlös und Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241 E. 45.3). 5.4.2.5. Der Kaufvertrag, auf den sich die Vorinstanz abstützt, sieht einen Kauf- preis für die Aktien von Fr. 576'000.00 vor. Dieser Kaufpreis ist indessen keines- wegs feststehend: Sollte der Gesuchsteller nämlich seine Beratertätigkeit für die Verkäuferschaft nicht aufnehmen, so kann sich dieser Preis gemäss Vertrag auf Fr. 200'000.00 reduzieren. Darauf hat der Gesuchsteller schon vor Vorinstanz hingewiesen, indem er dort geltend machte, er habe die vertraglich vorgesehene Beratertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie aufnehmen können (Urk. 390
- 32 - S. 4). Vor Obergericht wiederholt er seine Stellungnahme im Ergebnis (Urk. 412/394 S. 27). In der Tat kann ein solcher Vertrag mit derartigen Abweichungen bezüglich des Kaufpreises (Fr. 576'000.00 im einen und Fr. 200'000.00 im andern Fall) nicht als Grundlage für die Bewertung nach Art. 214 ZGB genommen wer- den. Immerhin steht fest, dass der Gesuchsteller seine Aktien am 23. Juli 2009 verkauft hat. Mithin ist im Sinne von BGE 135 III 241 der Wert der Aktien im Zeit- punkt der Veräusserung zu ermitteln. 5.4.2.6. Der Gerichtsgutachter hat indessen durchaus eine objektive Schätzung des Wertes der Unternehmung vorgenommen, und zwar gestützt auf die Jahres- rechnungen der Unternehmung. Er hat die Ertragswertmethode sowie die Prakti- kermethode herangezogen. Dabei kam er zum Schluss, dass der Mindestwert gemäss Aktienkaufvertrag von Fr. 500'000.00 per 23. Juli 2009 "vernünftig" sei. Mit "Mindestwert" gemäss Kaufvertrag ist offensichtlich der untere Kaufpreis von Fr. 200'000.00 für 140 Aktien gemeint. Den "Maximalwert gemäss Kaufvertrag" errechnet der Gutachter auf Fr. 1'440'005.00. Bezogen auf 140 Aktien entspricht das einem Betrag von Fr. 576'000.00. Diesen Betrag hält der Experte "für nicht nachvollziehbar" und "aufgrund unserer Erfahrung für nicht realisierbar" (Urk. 369 S. 7). Diesen massgeblichen Schlussfolgerungen des Experten halten die Partei- en nichts Substantielles entgegen. Die Gesuchstellerin macht namentlich nicht geltend, dass der Gesuchsteller das – gemäss Art. 404 OR jederzeit auflösbare – Beratungsverhältnis mit der Verkäuferin aufgenommen hätte. Hätte er dies getan, wäre der Verkaufspreis ratenweise über zwölf Jahre zu erstatten gewesen, d.h. bis zum 80. Altersjahr des Gesuchstellers. Der Preis von Fr. 576'000.00 für 140 Aktien wurde zwar im Sinne einer Variante vereinbart, ist aber keineswegs realis- tisch. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers kann indessen keine Rolle spie- len, ob die Vertragspartner den Vertrag erfüllen oder nicht bzw. ob der Gesuch- steller im Vollstreckungsverfahren zu Verlust kommen wird oder nicht (vgl. Urk. 412/394 S. 28). 5.4.2.7. Unter diesen Umständen ist gestützt auf das von der Vorinstanz eingehol- te Gutachten von einem Unternehmenswert der F1._____ AG, Engineering & Consulting per 26. Juli 2009 von insgesamt Fr. 500'000.00 auszugehen. Bei 350
- 33 - Aktien ergibt das einen Wert von Fr. 1'428.60 pro Aktie. Per Stichtag 8. Januar 2005 hielt der Gesuchsteller lediglich 50 Aktien. Es wäre ihm daher in diesem Zu- sammenhang eine Errungenschaft von Fr. 71'435.00 anzurechnen. Der von der Vorinstanz eingestellte Betrag erweist sich damit als zu hoch. 5.4.3. Indessen geht der Gesuchsteller vor Obergericht in diesem Zusammen- hang von einem Wert der F1._____ AG, Engineering & Consulting von Fr. 140'000.00 aus (Urk. 412/408 S. 13 und 24). Gestützt auf die Dispositionsma- xime ist davon auszugehen. Es entspricht dies denn auch dem Vergleichsbetrag, den der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang erzielt hat. Der Vergleich wurde im obergerichtliche Verfahren vorgelegt (Urk. 452 S. 9 ff. mit Hinweis auf Urk. 454/34). Ist aber für die F1._____ AG, Engineering & Consulting nur ein Wert von Fr. 140'000.00 einzusetzen, so reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstel- lers gemäss der vorinstanzlichen Übersicht (Urk. 395 S. 68) um Fr. 436'000.00. 5.5. Rückkaufswert Versicherungspolicen. Die Vorinstanz hat in die Berech- nung der Errungenschaft des Gesuchstellers die Rückkaufswerte der Versiche- rungspolice der AB._____ Nr. … im Betrage von Fr. 114'818.00 und der beiden Versicherungspolicen der AC._____ Nr. … und … im Betrage von zusammen Fr. 17'939.95 zugerechnet. Vor Obergericht verlangt nun der Gesuchsteller, dass diese Beträge im Umfange der latenten Steuern entlastet werden sollten (Urk. 412/394 S.14 f.). 5.5.1. Die Vorinstanz hat die latenten Steuern nicht berücksichtigt, weil sie am Stichtag nicht fällig gewesen seien. Demgegenüber verweist der Gesuchsteller auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich auf BGE 125 III 50 E. 2a und BGer 5C.201/2005. Der Gesuchsteller möchte Beträge von Fr. 5'502.35 bzw. Fr. 732.85 in Abzug bringen (Urk. 412/394 S.14 f.); es entspricht das den von ihm vor Vorinstanz vorgelegten Steuerberechnungen (Urk. 240/2-4). Dem Masse nach wird das von der Gesuchstellerin an und für sich nicht bestritten wird (Urk. 412/402 S.20 f.). 5.5.2. Die Versicherungspolicen sind gemäss Art. 211 ZGB zu ihrem Verkehrs- wert einzusetzen. Zu Recht wendet die Gesuchstellerin indessen ein, dass die
- 34 - vom Gesuchsteller ins Feld geführte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern die Bewertung von Liegenschaften betreffe (vgl. auch 5A_673/2007 E. 3.6.1 mit Hinweis auf BGE 125 III 50). Indes- sen muss das dem Grundsatz nach generell gelten, namentlich bei latenten Steu- ern von Guthaben aus der Säule 3a (BGer 5A_673/2007 E. 3.6). Der Umfang des Abzuges bleibt im gerichtlichen Ermessen (Hausheer/Aebi-Müller, BSK, N. 10 zu Art. 211 ZGB). Es rechtfertigt sich, die vom Gesuchsteller geltend gemachten la- tenten Steuern in Abzug zu bringen. Die Errungenschaft des Gesuchstellers ist daher gegenüber der vorinstanzlichen Aufstellung (Urk. 395 S. 68) um Fr. 6'235.20 zu entlasten. 5.6. Liegenschaft … [Adresse] in C._____ (Berufung des Gesuchstellers). Die- se Liegenschaft gehört unbestrittenermassen ins Eigengut des Gesuchstellers (Urk. 395 S. 62, Urk. 412/394 S. 29, Urk. 412/402 S. 44). Die Vorinstanz veran- lasste im Verlaufe ihres Verfahrens eine Verkehrswertschätzung, die am 4. Au- gust 2010 von AD._____ erstattet wurde (Urk. 341). 5.6.1. Vor Obergericht trägt der Gesuchsteller vor, er habe am 14. Juli 2004 und am 5. Januar 2005 auf der hier interessierenden Liegenschaft im Hinblick auf die für diese Liegenschaft zu tätigenden Renovationen die Hypotheken um Fr. 235'000.00 erhöhen müssen; er verweist dabei auf seine entsprechenden vor– instanzlichen Vorbringen (Urk. 412/394 S. 29 mit Hinweis auf Urk. 239 S. 8 und 9 sowie Urk. 381 Rz 1-3). Er stellt sich dabei sinngemäss auf den Standpunkt, die zusätzlichen Hypothekarschulden seien Schulden seiner Errungenschaft. Zu Recht hält dem die Gesuchstellerin vorab entgegen, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass die fragliche Hypothek dem Eigengut zuzurechnen sei (Urk. 412/402 S. 44 mit Hinweis auf Urk. 239 S. 3). Darauf kann der Gesuchsteller vor Obergericht nicht wieder zurückkommen. 5.6.2. Aus den vom Gesuchsteller erwähnten Aktenstellen ergibt sich überdies nicht, welche Unterhaltsarbeiten, wann und mit welchen Beträgen zugunsten wel- cher Unternehmungen aus den aufgestockten Hypotheken finanziert worden sein sollen. In Urk. 239 S. 8 und 9 führte er zwar aus, er habe den Unterhalt seiner Familie aus den aufgestockten Hypotheken finanzieren müssen. Die zweite vom
- 35 - Gesuchsteller mit der Berufung erwähnte Eingabe ist Urk. 381 Rz 1 und 2. Es ist die Eingabe, mit der der Gesuchsteller sich im Sinne der Verfügung vom 1. Feb- ruar 2011 zum Beweisergebnis zu äussern hatte. Diese Eingabe erging mithin längst nach Aktenschluss gemäss § 114 ZPO/ZH. Es ist dort sodann lediglich von "anfallenden Renovationskosten" die Rede, was nicht weiterhilft. Die vorinstanzli- che Rechnung kann mit der vom Gesuchsteller vor Obergericht vorgetragenen Argumentation mithin nicht korrigiert werden. 5.6.3. In einer "Replik" zur Berufungsantwort der Gesuchstellerin versucht der Gesuchsteller darzutun, dass die Hypothek für die Lebenshaltungskosten der Familie habe aufgenommen werden müssen (Urk. 412/408 S. 25 f.). Eine solche "Replik" dient einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs; sie bietet aber keine Gelegenheit dafür, Argumente vorzutragen, die bereits mit der Berufungsbegrün- dung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO vorzutragen gewesen wären. Mit der Berufung wurde jedenfalls nicht dargetan, dass die Vorinstanz entsprechende tatsächliche Behauptungen des Gesuchstellers übergangen hätte. Vor Obergericht kann der Gesuchsteller nicht so frei plädieren, wie er das in seinem ersten oder zweiten Vortrag vor Vorinstanz hätte tun können. Die Darlegungen in der vorinstanzlichen Duplik, auf die der Gesuchsteller mit seiner "Replik" hinweist, ergeben aber ohne- hin kein anderes Bild. Der Gesuchsteller weist dort darauf hin, dass die Liegen- schaft … [Adresse] ausgesprochen verwohnt gewesen sei, als sie von der Ge- suchstellerin verlassen worden sei (Urk. 188 S. 15 f.). Damit verweist der Ge- suchsteller im Grunde genommen auf typische Mieterschäden hin. Pauschal macht er geltend, er habe in die Liegenschaft Fr. 185'831.50 investieren müssen, wofür er im Juli 2004 eine Hypothek von Fr. 150'000.00 habe aufnehmen müssen. Wenn der Gesuchsteller seine dem Eigengut zuzurechnende Liegenschaft wäh- rend Jahren seiner Familie mit heranwachsenden Kindern zur Verfügung stellte, dann erfüllte er auf diese Weise einen Teil seiner Unterhaltspflicht, die er andern- falls durch höhere Unterhaltsbeiträge hätte abgelten müssen. Dass solches Woh- nen Spuren hinterlässt, ist klar. Die gründliche Renovation der fraglichen Liegen- schaft nach dem Auszug der Familie kann daher von vornherein nicht der Errun- genschaft belastet werden. Der Gesuchsteller verweist mit seiner "Replik" (Urk. 412/408 S. 26 mit Hinweis auf Urk. 200 S. 15 f.) auf seine weiteren Ausfüh-
- 36 - rungen vor Vorinstanz, wonach unter anderem "ein grosser Teil dieses Kredites … ausstehende Zinszahlungen betreffend Hypothekarzinszahlungen" betreffe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass alle in Frage kommenden Liegenschaften (C._____ bzw. …-Strasse in Zürich) dem Eigengut des Gesuch- stellers zuzurechnen waren, weshalb Hypothekarschulden gemäss Art. 209 Abs. 2 ZPO ebenfalls seinem Eigengut zuzurechnen sind. Davon abgesehen, lässt der Gesuchsteller offen, was mit einem "grossen Teil dieses Kredites" gemeint sein soll. Gleiches gilt für die weitere Behauptung, dass ein "grosser Teil" der erhöhten Hypothek für den Familienunterhalt aufgewendet worden sein soll (Urk. 200 S.15). Im gleichen Atemzug bestätigte der Gesuchsteller, dass er Anfang 2005 einen weiteren Hypothekarkredit von Fr. 85'000.00 für die Bezahlung von Handwerker- rechnungen benötigt habe; und im gleichen Zeitpunkt habe K._____, seine heuti- ge Frau, ca. Fr. 65'000.00 in die Liegenschaft investiert (Urk. 200 S. 15 f.). Auf Grund derart pauschalen Darlegungen, lassen sich entgegen der Meinung des Gesuchstellers keine Ersatzforderungen des Eigengutes gegenüber der Errun- genschaft begründen. Über solch pauschale Behauptungen kann kein Beweis ab- genommen werden. 5.7. Liegenschaft … [Adresse] in C._____ (Berufungsantwort der Gesuchstelle- rin). Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Urteil mit den während der Ehe in die Liegenschaft … [Adresse] in C._____ getätigten Investitionen und kam in der Folge gestützt auf die bei AD._____ eingeholte Expertise (Urk. 341) zum Schluss, dass Investitionen im Umfange von Fr. 54'340.00 für diese im Eigengut des Gesuchstellers stehende Liegenschaft als Ersatzforderung der Errungen- schaft gegenüber dem Eigengut des Gesuchstellers zu betrachten seien (Urk. 395 S. 62-66). 5.7.1. Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin mit ihrer Anschlussberufung auf den Standpunkt, der zu berücksichtigende Betrag belaufe sich auf insgesamt Fr. 306'304.00, nämlich auf Fr. 240'445.00 als Ersatzforderung für die getätigten Investitionen. Dazu kommen nach der Berechnung der Gesuchstellerin Beträge von Fr. 57'252.00 zu Gunsten der Errungenschaft des Gesuchstellers für die An- teile der Investitionen an der Wertsteigerung der Liegenschaft sowie ein Betrag
- 37 - von Fr. 8'607.00 "Architektenhonorar", das in den Schätzwerten des Gutachters nicht enthalten sei (Urk. 412/402 S. 52-56). Der Gesuchsteller hält dem im We- sentlichen entgegen, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin "vollkommen an der Sache" vorbeigingen, denn der Experte habe "bei jeder Position den Minder- und Mehrwertanteil der Investition berücksichtigt". Das Architektenhonorar sei so- dann deshalb nicht zu berücksichtigen, weil dem Gesuchsteller die entsprechende Rechnung erst am 4. Februar 2005, also nach dem güterrechtlichen Stichtag vom
18. Januar 2005, zugegangen sei (Urk. 412/408 S. 25-28, insbesondere Rz 36 f.). Dies ist nach Auffassung der Gesuchstellerin wiederum ein unzulässiges Novum (Urk. 412/413 S. 17). 5.7.2. Die Vorinstanz stützte sich, wie erwähnt, in diesem Zusammenhang auf die Expertise von AD._____ vom 24. August 2008. Dieser führte in seinem Gutachten aus, von den belegten Investitionen im Betrag von insgesamt Fr. 240'445.00 könnten "rund CHF 54'340.– als wertvermehrend betrachtet werden", wogegen der Rest auf den "Gebäudeunterhalt" entfalle. Der Mehrwert sei im geschätzten Verkehrswert enthalten (Urk. 341 S. 10). Daraus sei zu schliessen, dass sich dank den Investitionen des Gesuchstellers im Betrage von Fr. 54'340.00 der "Lie- genschaftspreis" entsprechend erhöht habe. Darum sei eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Gesuchstellers gegenüber seinem Eigengut zu berücksichti- gen (Urk. 395 S. 66). Die vorinstanzliche Argumentation vermag in der Tat nicht zu überzeugen. Wenn der Experte von "wertvermehrenden" Investitionen spricht und sie dem "Gebäudeunterhalt" entgegenstellt, dann hat er offensichtlich das steuerrechtliche Begriffspaar "Wertvermehrung" und "Werterhaltung" vor Augen. Das sind indes- sen Wertungen, die in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Auch werterhaltende und aus dem Familienbudget getätigte Investitionen in eine zum Eigengut gehörende Liegenschaft begründen im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung der Errungenschaft, denn ohne solche Investiti- onen würde der Wert der Liegenschaft sinken. Abweichend von der Vorinstanz beträgt die entsprechende Ersatzforderung daher nicht Fr. 54'340.00, sondern Fr. 240'445.00. Zu Recht weist die Gesuchstellerin sodann darauf hin, dass in
- 38 - diesem Umfange auch nach der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errun- genschaftsaktiven auszugehen ist. Das sind mithin Fr. 186'105.00 mehr als nach der vorinstanzlichen Berechnung (vgl. Urk. 395 S. 68). Diese ist entsprechend zu korrigieren. 5.7.3. Im Umfange von Fr. 57'252.00 möchte die Gesuchstellerin sodann den An- teil der Investitionen an der Wertsteigerung beteiligt wissen. Der Gutachter hat die Investitionen im Anhang zu seinem Gutachten zusammengestellt (Urk. 341 "In- vestitionen 1996 - 2005). Die Gesuchstellerin tut indessen nicht dar, dass sie bereits vor Vorinstanz eine derartige Forderung, deren Berechnung höchst komplex ist, geltend gemacht hätte. Es kann ihr daher auch nicht helfen, wenn sie in diesem Zusammenhang vor Obergericht auf eine "ergänzende Expertise gemäss Kontext" verweist (Urk. 412/402 S. 55). Aus dem Gutachten von AD._____ ergibt sich überdies, dass der weitaus grösste Teil der Investitionen im Jahre 2004/2005 erfolgte, d.h. im Berei- che des güterrechtlichen Stichtages vom 18. Januar 2005. Diese Investitionen konnten daher an der Wertsteigerung der Liegenschaft bestenfalls nur noch teil- weise teilhaben. Die Rechnung ist nicht zu Gunsten der Gesuchstellerin zu korri- gieren. 5.7.4. Der Betrag für die Architekturleistungen von Fr. 8'607.00 ist im vorinstanzli- chen Urteil zwar erwähnt (Urk. 395 S. 65). Zu Recht wendet der Gesuchsteller in- dessen ein, dass dieser Betrag nach dem güterrechtlichen Stichtag fällig und be- zahlbar geworden sei (Urk. 412/408 S. 28). Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechnungstellung am 4. Februar 2005 erfolgte (Urk. 22/7), mithin nach dem gü- terrechtlichen Stichtag. Der Betrag ist daher nicht zu berücksichtigen. 5.8. Erbschaften des Gesuchstellers. Dem Gesuchsteller wurde am 4. März 2002 auf seinem Konto bei der CS mit dem Vermerk "Vergütung Nachlass B._____" Zürich ein Betrag von Fr. 30'000.00 gutgeschrieben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht dargetan sei, dass dieser Betrag per Stichdatum der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung noch vorhanden gewesen sei (Urk. 395 S. 33 f.). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen. Sie wer-
- 39 - den vom Gesuchsteller zwar vor Obergericht angefochten, indessen setzt er sich nicht mit ihnen auseinander (Urk. 412/394). Die Gesuchstellerin macht dazu zu- treffende Bemerkungen (Urk. 412/402 S. 46). Bei der vorinstanzlichen Betrach- tungsweise muss es daher sein Bewenden haben. 5.9. Ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB. Unter dem Titel "Ansprüche des Gesuchstellers aus Art 165 Abs. 2" verlangt dieser mit der Beru- fung die Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB von ins- gesamt Fr. 142'685.90 (Urk. 412/394 S. 30 f.). Der Gesuchsteller macht nun Fol- gendes geltend (Urk. 412/394 S. 30 f.): − Er verweist auf seine Recherchen im Internet, aus denen sich ergeben habe, dass das Pferd … der Gesuchstellerin seinerzeit nur zur Hälfte gehört habe. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Mas- snahmen habe die Gesuchstellerin bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Gesuchsteller habe daher insgesamt Fr. 23'000.00 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S.30). − Ferner anerkenne die Gesuchstellerin "neu plötzlich", so der Gesuch- steller, "dass keine Leasingraten" anfielen. Auch in diesem Zusam- menhang habe die Gesuchstellerin in der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen unrichtige Angaben gemacht. Der Gesuchstel- ler habe daher insgesamt Fr. 13'302.90 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S.30). − Die Gesuchstellerin sei sodann hinsichtlich ihrer Wohnkosten nicht be- reit, dem Editionsbegehren des Gesuchstellers nachzukommen. Daher stehe "heute" fest, dass die eingereichten Mietverträge Urk. 8/13-14 simuliert seien. Auch in diesem Zusammenhang habe die Gesuchstel- lerin in den Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen un- richtige Angaben gemacht. Der Gesuchsteller habe daher insgesamt Fr. 129'360.00 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S. 31). − Aus all diesen Gründen habe die Gesuchstellerin durch wahrheitswidri- ge Angaben auf Kosten des Gesuchstellers Vermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'685.90 bilden können (Urk. 412/394 S. 31). 5.9.1. Diese Vorbringen sind schon deshalb unerheblich, weil der Gesuchsteller nicht einmal darzulegen versucht, dass diese neuen Vorbringen "ohne Verzug" und "trotz zumutbarer Sorgfalt" im früheren Verfahren im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingeführt worden sind.
- 40 - 5.9.2. Dazu kommt, dass die vom Gesuchsteller hier geltend gemachten Ansprü- che ihm auch deshalb nicht zustehen, weil sie materiellrechtlich von vornherein nicht ausgewiesen sind: Die vom Gesuchsteller auf Grund von gerichtlichen Ent- scheidungen geleisteten Unterhaltsbeiträge sind solche, zu denen er verpflichtet war. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 165 Abs. 2 ZGB. Diese Be- stimmung dient nicht dazu, Leistungen, die auf Grund von gerichtlichen Entschei- dungen erbracht wurden, nachträglich zurückzufordern, selbst wenn sich diese Entscheidungen nachträglich als falsch herausstellen sollten. Diese Entscheidun- gen müssten mit den Mitteln des Prozessrechts aus der Welt geschafft werden. Der Betrag von Fr. 142'685.90 steht dem Gesuchsteller jedenfalls nicht zu. 5.10. Negativsaldo auf ZKB-Privatkonto CH 1…, Rubrik "F1._____ AG" sowie Negativsaldo auf ZKB-Privatkonto CH 2…, Rubrik "L._____ AG". Bei den Akten liegt eine "Kapital- und Marchzinsbestätigung per 18. Januar 2005" der ZKB be- treffend das Privatkonto des Gesuchstellers CH 1…, datiert vom 21. Januar 2009 (Urk. 229/27; vgl. dazu auch schon den früheren Kontoauszug Urk. 47/3). Diese Urkunde betrifft ein "ZKB Privatkonto" des Gesuchstellers. Ausgewiesen wird dort ein negatives Kapital von - Fr. 75'926.95 sowie ein negativer Marchzins von - Fr. 170.85. Ferner liegt bei den Akten eine weitere "Kapital- und Marchzinsbestä- tigung per 18. Januar 2005" der ZKB betreffend das Privatkonto des Gesuchstel- lers 2…, ebenfalls datiert vom 21. Januar 2009 (Urk. 229/26; vgl. dazu auch schon den früheren Kontoauszug Urk. 47/2). Diese Urkunde betrifft ein weiteres "ZKB Privatkonto" des Gesuchstellers. Ausgewiesen wird dort ein negatives Kapi- tal von - Fr. 322'316.70 sowie ein negativer Marchzins von - Fr. 747.70. Eingereicht wurden diese Belege vom Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom
4. Februar 2009 (Urk. 228 S. 2) unter Bezugnahme auf die Verfügung des Ge- richts vom 10. September 2008 (Urk. 210, Dispositiv-Ziff. 5 lit. f). Kommentiert wurden diese Bankschulden dort nicht näher. 5.10.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, nämlich in ihrem Rep- likvortrag, nahm die Gesuchstellerin auf die bereits als Urk. 47/2 und Urk. 47/3 bei den Akten liegenden und von der ZKB edierten Kontoauszüge Bezug und machte geltend, der Negativsaldo dieser Konti betreffe Hypothekarschulden auf den Ei-
- 41 - gengutsliegenschaften des Gesuchstellers (Urk. 186 S. 13). In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juni 2008 und im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Juni 2008 (vgl. Urk. 188) eine Frist angesetzt, um eine "Duplikergänzung" einzureichen (Urk. 189). Der Gesuchsteller ergänzte seine Duplik mit am 18. Juni 2008 zur Post gegebener (aber irrtümlich vom 5. Februar 2007 datierter) Eingabe (Urk. 200). Dort führte er aus, bei diesen Bankschulden handle es sich um Kontokorrentkredite "für die unternehmerische Tätigkeiten des Gesuchstellers und für den Unterhalt der Familie". "Zur Sicherung des Kredites" habe die "Liegenschaft AE._____-Strasse … (Eigengut des Gesuchstellers)" ge- dient. Weil die ZKB mit Schreiben vom 24. November 2006 sämtliche Geschäfts- beziehungen mit dem Gesuchsteller gekündigt habe, habe er am 6. Dezember 2006 die in seinem Eigengut gestandene Liegenschaft AE._____-Strasse ... in Zürich verkaufen müssen. "Die beiden Kontokorrentkreditkonten" hätten daher per
31. Dezember 2004 eine Errungenschaftsschuld von Fr. 398'243.65 aufgewiesen, welche er mit seinem Eigengut getilgt habe. Er mache daher im Sinne von Art. 209 ZGB eine Ersatzforderung seines Eigengutes gegenüber der Errungenschaft geltend (Urk. 200 S. 13). 5.10.2. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil auf ihre Verfügung vom
3. März 2009 hin (Urk. 395 S. 32). Dort wurde der Gesuchsteller mit Dispositiv- Ziff. 4 lit. c und d zu folgender ergänzender Sachdarstellung angehalten: "c) Die Schulden per 18. Januar 2005 sind detailliert aufzuführen. Es ist anzuge- ben, wann die Schulden entstanden sind und auf welchen Rechtsgrund sie sich stützen. d) Falls einzelne Positionen nicht hinreichend beschrieben werden können, so sind sie möglichst genau zu bezeichnen. Es anzugeben, welche Dokumente, Unterlagen oder Belege benötigt werden, um die einzelnen Positionen hin- länglich zu bestimmen. …." Der Gesuchsteller antwortete mit Eingabe vom 14. April 2009 (Urk. 239 S. 12ff.). Er führte dort aus, das Privatkonto bei der ZKB mit einer Limite von Fr. 75'000.00 sei "F1._____ AG" und jenes mit der Limite von Fr. 300'000.00 sei "L._____ AG" genannt worden (Urk. 239 S. 12). Zu Recht hält die Vorinstanz dem Gesuchsteller im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang vor, er habe mit
- 42 - seinen Ausführungen der gerichtlichen Aufforderung vom 3. März 2009 nicht ge- nügt. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe er weder die Schulden (scil. der Er- rungenschaft) per 18. Januar 2005 beziffert noch habe er einen konkreten Bezug solcher Schulden zur Rückzahlung per 6. Dezember 2006 hergestellt (Urk. 395 S. 32). Da das Hauptverfahren mit der ergänzenden Duplik vom 18. Juni 2008 (Urk.
200) abgeschlossen war, wäre die Eingabe vom 14. April 2009 für den Gesuch- steller die letzte Gelegenheit gewesen, um in diesem Zusammenhang konkrete Sachdarstellungen in den Prozess einzuführen (§ 115 Ziff. 5 ZPO/ZH). Alle weite- ren Sachvorbringen des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang sind daher prozessual verspätet. Prozessual verspätet ist namentlich die Sachdarstellung in der Beweisantretungsschrift (Urk. 260 S. 31). 5.10.3. Die hier interessierenden ZKB-Konto lauten auf den Gesuchsteller. Sie sind mit den vom Kontoinhaber frei gewählten ursprünglichen Rubrikbezeichnun- gen "F1._____ AG" und "L._____ AG" versehen (vgl. Urk. 47/2-3); allerdings feh- len in den Bestätigungen gemäss Urk. 229/26-27 (im Gegensatz zu Urk. 47/2-3) solche Rubrikbezeichnungen, was ohne Bedeutung ist, weil sie vom Kontoinhaber jederzeit verändert werden können. Unzutreffend bezeichnet die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die negativen Saldi auf den beiden Privatkonti des Gesuch- stellers bei der ZKB als "Schulden gegenüber der F1._____ AG" bzw. als "Schul- den gegenüber der L._____ AG" (Urk. 395 S. 66-68). Von dieser unzutreffenden Betrachtungsweise ging die Vorinstanz auch mit ihrer Beweisabnahmeverfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 272 S. 34) aus, was allerdings nicht entscheidend sein kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesuchsteller selber die Negativsaldi auf den hier interessierenden ZKB-Konti in den Zusammenhang mit seiner Lie- genschaft AE._____-Strasse ... bringt und einräumt, dass seine Eigengutsliegen- schaft als Sicherheit für die Kontokorrentschuld gedient hat (Urk. 200 S. 13). Oder mit andern Worten: Der Gesuchsteller hat die Hypothek auf seiner Liegenschaft erhöht, worauf ihm die Bank den hier interessierenden Kredit eingeräumt hat, der sich in Kontokorrentschulden ausdrückt. Damit geht es hier um eine Eigenguts- schuld. Auf Grund der weiteren Sachdarstellung des Gesuchstellers kann aber nicht nachvollzogen werden, weshalb im Zusammenhang mit den negativen Saldi auf den hier interessierenden Privatkonti des Gesuchstellers bei der ZKB eine
- 43 - Schuld der Errungenschaft des Gesuchstellers zu Gunsten seines Eigengutes im Sinne von Art. 209 ZGB bestehen soll. Der Gesuchsteller hätte dafür dartun müs- sen, was denn konkret zu Lasten seines Eigengutes und zu Gunsten seiner Er- rungenschaft hätte finanziert werden sollen. In diesem Zusammenhang begnügte sich der Gesuchsteller indessen mit pauschalen Floskeln, welche ein Beweisver- fahren von vornherein verunmöglichen. Die Gesuchstellerin rügt das vor Oberge- richt mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung im Ergebnis zu Recht (Urk. 412/402 S. 56-61). Der Gesuchsteller wiederholt vor Obergericht einzig, dass die Schuld bei der ZKB für die Geschäftstätigkeit und für den Familienunter- halt habe eingegangen werden müssen, was wie soeben ausgeführt, gerade nicht zutrifft (Urk. 412/408 S. 34). Damit lässt sich aber die vom Gesuchsteller der Vor– instanz vorgetragene These nicht begründen, es seien Schulden der Errungen- schaft aus seinem Eigengut bezahlt worden. Gestand der Gesuchsteller aber vor Vorinstanz ein (Urk. 200 S. 13), dass seine Liegenschaft AE._____-Strasse ... "zur Sicherung des Kredites" gedient habe, anerkannte er damit auch die frühere Sachdarstellung der Gesuchstellerin, wonach es sich bei der fraglichen Schuld um eine Hypothekarschuld für seine in seinem Eigengut stehenden Liegenschaf- ten gehandelt habe. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang einzig eine Ersatzforderung geltend, die er gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB zu Lasten sei- ner Errungenschaft und zu Gunsten seines Eigengutes berücksichtigt haben will (Urk. 200 S. 13). Wie es aber im Einzelnen zu einer Ersatzforderung seines Ei- gengutes gekommen sein soll, hat er trotz vorinstanzlicher Aufforderung gemäss Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 395 S. 32) nicht dargetan. Eine Ersatzforde- rung kann daher nicht berücksichtigt werden. Damit können die Negativsaldi aus den Konti mit den Rubriken "F1._____ AG" und "L._____ AG" nicht zu Gunsten der Errungenschaft des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Die Negativsaldi der beiden ZKB-Konti vermögen daher die Errungenschaft des Gesuchstellers nicht zu entlasten. 5.11. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Zusammenfassung.
- 44 - 5.11.1. Nach dem Gesagten reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstellers gemäss der Zusammenfassung der Vorinstanz auf Seite 67 f. des angefochtenen Urteils wie folgt: − um Fr. 436'000.00, da für die F1._____ AG, Engineering & Consulting nur ein Betrag von Fr. 140'000.00 (anstatt Fr. 576'000.00) einzusetzen ist (vgl. oben E. 5.4.); − um Fr. 6'235.20 unter dem Titel latente Steuern auf Versicherungspoli- cen (vgl. oben E. 5.5.). Damit reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstellers gegenüber der vorinstanzlichen Zusammenstellung (Urk. 395 S. 68) um Fr. 442'235.20. 5.11.2. Auf Grund der Vorbringen der Gesuchstellerin mit der Berufungsantwort sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die folgenden Positionen ge- mäss der Zusammenfassung der Vorinstanz auf Seite 67 f. des angefochtenen Urteils wie folgt zu korrigieren: − Die Errungenschaft des Gesuchstellers im Zusammenhang bezüglich der Liegenschaft … in C._____ ist um Fr. 186'105.00 aufzuwerten (E. 5.7.2.). − Weiter ist der Negativsaldo auf dem ZKB-Konto mit der Rubrik "F1._____ AG" von Fr. 75'926.95 nicht zu Gunsten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E 5.10). − Schliesslich ist der Negativsaldo auf dem ZKB-Konto mit der Rubrik "L._____ AG" von Fr. 322'316.70 nicht zu Gunsten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E. 5.10). Auf Grund der genannten Positionen ergeben sich Korrekturen zu Gunsten der Gesuchstellerin von Fr. 584'348.65. 5.11.3. Nach dem Gesagten übersteigen die zugunsten der Gesuchstellerin vor- zunehmenden Korrekturen gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung (Urk. 395 S. 68) jene, die zugunsten des Gesuchstellers vorzunehmen sind. Das führt ohne weiteres zur Abweisung der Berufung des Gesuchstellers hinsichtlich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 395 Dispositiv-Ziff. 3). Die Gesuchstellerin ficht die güterrechtliche Auseinandersetzung lediglich mit einer eventuellen An- schlussberufung an. Weil die Berufung des Gesuchstellers nicht zum Erfolg füh- ren kann, kommt die eventuelle Anschlussberufung nicht zum Tragen. Das ange-
- 45 - fochtene Urteil ist daher in diesem Punkte zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ergebnis sind die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsant- wort bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien geltend gemachten Hinzurechnungen im Sinne von Art. 208 ZPO nicht mehr näher zu prüfen (Urk. 412/402 S. 66-158).
6. Anschlussberufung der Gesuchstellerin: Nachehelicher Unterhalt 6.1. Ausgangslage. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 2 ihres Urteils den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer lebenslänglichen Rente aus Art. 125 ZGB abgewiesen. Dies ficht die Gesuchstellerin nun mit ihrer Anschluss- berufung vom 30. September 2011 an (Urk. 412/402 S. 4 und S. 160 - 187), in- dem sie die Zusprechung eines zu indexierenden Betrages verlangt. Der von der Gesuchstellerin bis Ende 2012 verlangte höhere Betrag ist infolge Zeitablaufes nicht mehr aktuell. Es geht daher nur mehr um den im Rechtsbegehren genann- ten tieferen Betrag (monatlich Fr. 3'050.00 abzüglich 1/ % der zuzusprechenden 12 güterrechtlichen Ausgleichszahlung). Mit seiner Anschlussberufungsantwort vom
14. November 2011 verlangt der Gesuchsteller die Abweisung der Anschlussbe- rufung der Gesuchstellerin, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (Urk. 412/408 S. 2). 6.2. Der Anschlussberufungsantrag der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller rügt zunächst, dass der Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 gemäss der Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4) unzulässig sei. Rechtsbegehren seien nämlich so bestimmt abzufassen, dass sie als Urteilsfor- mel verwendet werden und so der Vollstreckung zugeführt werden könnten (Urk. 412/408 S. 61). Der Auffassung des Gesuchstellers, dass ein ungenügender Be- rufungsantrag vorliege, ist nicht zu folgen: Der hier interessierende Antrag der Anschlussberufung der Gesuchstellerin ist zwar nicht bestimmt, aber immerhin sehr wohl bestimmbar. Die Gesuchstellerin, die vor Obergericht die Bestätigung der vorinstanzlichen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verlangt, gibt mit dem Antrag Ziff. 3 ihrer Anschlussberufung vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S.
- 46 -
4) unmissverständlich zu erkennen, dass sie bereit ist, sich bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes einen gewissen Prozentsatz der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, nämlich 1/ % pro Monat, anrechnen zu lassen. Das sind – 12 ausgehend von der vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichszahlung von Fr. 1'501'306.50 – immerhin Fr. 1'251.10 pro Monat. Der Antrag der Gesuchstelle- rin ist vor allem deshalb sachlich gerechtfertigt, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB erst nach Vor- nahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden kann (BGE 130 III 537E. 4). Sollte die güterrechtliche Ausgleichszahlung in Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers reduziert werden, dann reduziert sich auch diese Anrechnung entsprechend. Dem hat die Gesuchstellerin mit ihrem Anschlussbe- rufungsantrag Rechnung getragen. Ein solcher Antrag ist genügend bestimmt. 6.3. Berufliche Vorsorge. Fest steht sodann, dass der Gesuchsteller der Ge- suchstellerin am 1. April 2008 ca. die Hälfte des während der Ehe angesparten Vorsorgekapitals überwiesen hat, nämlich einen Betrag von Fr. 374'571.40 (Urk. 395 S. 72 mit Hinweis auf Urk. 183/1). Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Ur- teils, das sich mit dem Vorsorgeausgleich befasst, ist rechtskräftig. 6.4. Hinweis auf die aktuellen Unterhaltbeiträge gemäss den Entscheiden be- treffend vorsorgliche Massnahmen. Auch wenn der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB anders zu berechnen ist als ein solcher während der Ehe, rechtfertigt es sich doch, auf die heute massgeblichen Entscheide betreffend vorsorgliche Mass- nahmen hinzuweisen. Im Laufe des Prozesses wurde der Gesuchsteller durch vorsorgliche Massnahmenentscheide zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstel- lerin verpflichtet. Diese Unterhaltszahlungen beliefen sich zunächst auf Fr. 4'580.00, dann auf Fr. 3'480.00 und alsdann auf Fr. 2'380.00 (vgl. Urk. 459 S. 1f.). 6.4.1. Schliesslich wurde der Gesuchsteller mit Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2013 verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.00 pro Monat zu bezahlen, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (Urk. 459). Ein weiteres Abänderungsgesuch des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 wurde in der Folge mit Beschluss vom13. September 2013 abgewiesen (Urk. 486).
- 47 - Die Kammer ging in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2013 von einem Einkom- men der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 2'590.00 pro Monat aus (Urk. 486 S. 12), entfallend davon Fr. 2'340.00 auf die AHV-Rente. Ferner wurde ein Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'634.00 errechnet (Urk. 459 S. 14). Der Fehlbetrag der Gesuchstellerin von Fr. 1'044.00 war nach diesem Entscheid der Kammer vorab aus dem dem Gesuchsteller verbleibenden Überschuss von Fr. 230.00 zu decken. 20% des verbleibenden Fehlbetrages sollte die Gesuchstellerin aus ih- rem Vermögen decken und Fr. 650.00 habe der Gesuchsteller zu tragen. Das ergibt nach der Berechnung der Kammer einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.00 (vgl. Urk. 459 S. 14 f.). 6.4.2. Am 16. November 2012 beurteilte die Kammer im Verfahren Proz.-Nr. LQ100089 einen Rekurs gegen eine Verfügung der Vorinstanz betreffend vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 427). Dort rechnete die Kammer dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 5'767.20 pro Monat an. Aus dem Vorsorgekapital, das sich der Gesuchsteller auszahlen liess, errechnete die Kammer eine Rente von Fr. 3'487.20 pro Monat. Sie ging von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 2'280.00 (gegenüber heute Fr. 2'340.00) aus (Urk. 427 S. 21-23). Ferner be- rechnete sie für den Gesuchsteller Bedarfspositionen von insgesamt Fr. 5'531.00 (Urk. 427 S. 14). Die Kammer kam im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass der Gesuchsteller "zurückhaltend geschätzt" über ein Vermögen von mindestens Fr. 2'450'000.00 verfüge (Urk. 427 S. 42). 6.5. Erbschaft der Gesuchstellerin. Mit Noveneingabe vom 1. Februar 2013 trug der Gesuchsteller vor, er habe durch aufwendige Recherchen im Internet in Erfah- rung gebracht, dass die Mutter der Gesuchstellerin verstorben sei und dass die Gesuchstellerin demgemäss eine Erbe habe antreten können (Urk. 444 S. 4f.). Der Gesuchsteller legte unter anderem ein Mitteilungsblatt der Gemeinde AF._____ vor, wo vermerkt wurde, dass die im Jahre 1920 geborene AG._____ am tt. August 2012 verstarb (Urk. 443/29). 6.5.1. Die Gesuchstellerin wendet zunächst ein, dass die Noven verspätet geltend gemacht worden seien. Es fehle der Nachweis im Sinne von Art. 317 ZPO, seit wann der Gesuchsteller über die Urk. 443/29 verfüge (Urk. 447 S. 20). Diese Hal-
- 48 - tung der Gesuchstellerin widerspricht Treu und Glauben und damit Art. 52 ZPO. Soweit die auf Seiten der Gesuchstellerin angefallene Erbschaft eine Rolle spielt, wäre es Sache der Gesuchstellerin gewesen, von sich aus den entsprechenden Sachverhalt in den Prozess einzuführen, geht es doch um Vorgänge, die sich im privaten Umfeld der Gesuchstellerin abgespielt haben und die der Gegenpartei nur durch Zufall bekannt werden können. 6.5.2. Zu Recht legt die Gesuchstellerin in der Folge dennoch die Vorgänge be- treffend die Erbschaften ihrer Eltern offen: Sie bestätigt den am tt. August 2012 erfolgten Tod ihrer Mutter (Urk. 447 S. 21). Sie macht geltend, dass die Erbteilung noch nicht durchgeführt sei und dass sie das Erbe mit ihren beiden Brüdern zu teilen haben werde. Die von ihr bewohnte und in den Nachlass fallende Wohnung haben einen Steuerwert von Fr. 355'000.00 und sei mit einer Hypothek von Fr. 241'000.00 belastet. Es seien sodann Wertschriften von ca. Fr. 77'118.00 vor- handen. Wenn die Gesuchstellerin die Wohnung übernehmen werde, müsse sie ihren Brüdern ca. Fr. 75'000.00 auszahlen (Urk. 447 S. 22 f.). Am 23. November 2011 hätten die Gesuchstellerin, ihre Brüder und ihre Mutter sich auf eine "teilwei- se Erbteilung" im Nachlass von AH._____ geeinigt. Der Gesuchstellerin sei so ein Betrag von Fr. 243'333.00 zugekommen (Urk. 447 S. 25). Von diesen Angaben ist jedenfalls zu Lasten der Gesuchstellerin auszugehen. 6.6. Verweisung auf das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen des nachehelichen Unterhalts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht richtig dargelegt. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 395 S. 69 - 85). Die finanziellen Verhältnisse haben sich aber seit dem an- gefochtenen Urteil im Sinne der oben gemachten Ausführungen deutlich zuguns- ten der Gesuchstellerin verändert: Die Gesuchstellerin bezieht nun eine volle AHV-Rente von Fr. 2'340.00 pro Monat und ist überdies im Zusammenhang mit den Erbschaften ihrer Eltern zu einem kleinen Vermögen gekommen (E. 6.4. und 6.5.). Der güterrechtliche Ausgleichungsanspruch bleibt sodann auf Grund des heutigen Urteils gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil unverändert hoch. Das al- lein schon führt gemäss dem Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 der Gesuchstelle- rin (Urk. 412/402 S. 4) zu einer Anrechnung von Fr. 1'251.10 pro Monat (vgl. oben
- 49 - Ziff. 2). Die Altersvorsorge wurde bereits vor Jahren mit Fr. 374'571.40 ausgegli- chen. Insgesamt ist es der Gesuchstellerin daher zuzumuten, im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB für ihren gebührenden Unterhalt einschliesslich Altersvorsorge selbst aufzukommen. Unter dem Titel "nachehelicher Unterhalt" sind ihr daher keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Insoweit ist die Anschlussberufung der Gesuchstellerin abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliches Verfahren. Soweit das vorinstanzliche Urteil in zulässiger Weise angefochten worden ist, ist es nach dem Gesagten zu bestätigen. Grund- sätzlich sind daher auch die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu bestätigen. 7.1.1. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 8 ihres Urteils bestimmt, dass "die Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung zu den Beteiligungen des Gesuchstellers an der F1._____ AG und der F2._____ AG (Expertisen, Aus- künfte, Belege, MwSt) in der Höhe von Fr. 21'533.95 … dem Gesuchsteller aufer- legt" werden. Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit seiner Berufung. Er ver- langt, dass diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Eventuell sei Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils "ersatzlos" zu streichen (Urk. 412/394 S. 2 f., Anträge 3 und 4). 7.1.2. Zu Recht wirft die Vorinstanz dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang trölerisches Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren vor (Urk. 395 S. 10-12). In der Tat hätte es der Gesuchsteller durchaus in der Hand gehabt, alle Vorgänge, welche die Gesellschaften F2._____ AG und F1._____ AG, Engineering & Con- sulting betrafen und im Sinne von Art. 211 bzw. Art. 214 ZGB von Belang waren, spätestens auf erste Aufforderung des Gerichts hin, auf den Tisch zu legen. Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung nun geltend, der Gutachter U._____ ha- be entgegen der Experteninstruktion gemäss Urk. 308 den Parteien keine Gele- genheit gegeben, den Befragungen von Drittpersonen beizuwohnen (Urk. 412/394 S. 27 f.). Das mag zutreffen und ist in der Tat nicht unproblematisch. Indessen lag für die Vorinstanz das Hauptgewicht auf den vom Gutachter beigebrachten Akti-
- 50 - enkaufverträgen vom 27. September 2005 und vom 23. Juli 2009 (Urk. 363/1-5; Urk. 369, Beilage). Diese Unterlagen machten in der Folge das Gutachten sozu- sagen überflüssig. Hätte der Gesuchsteller die massgeblichen Urkunden im Pro- zess selber vorgelegt, wie er das gemäss Art. 170 ZGB sowie nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben hätte tun müs- sen, wäre das Gutachten wohl kaum eingeholt worden. Einen Anlass, die Gutach- tenskosten im Sinne von § 66 Abs. 2 ZPO/ZH auf die Gerichtskasse zu nehmen, hatte die Vorinstanz mithin nicht; vielmehr war es richtig, die letztlich auf das säumige Verhalten des Gesuchstellers zurückzuführenden Gutachtenskosten die- sem im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH aufzuerlegen. Damit ist die Kostenfestset- zung gemäss vorinstanzlichem Urteil zu bestätigen. 7.1.3. Da das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten im Ergebnis zu bestätigen ist, muss es auch mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung und der von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigung zu Gunsten der Gesuch- stellerin sein Bewenden haben. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil zu be- stätigen. 7.2. Berufungsverfahren, Streitwert. Zunächst sind die Streitwerte des Beru- fungsverfahrens zu ermitteln: 7.2.1. Die folgenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin vor Obergericht sind streitwertrelevant: − Berufung vom 15. Juni 2011 (Urk. 394 S. 2) betreffend Grundbuchsper- re. Unbestimmter Streitwert. Festsetzung des Streitwertes gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO: Fr. 20'000.00. − Anschlussberufung vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4 Antrag Ziff. 3). Lebenslängliche monatliche Rente ab Urteils Datum = Fr. 3'050.00 abzüglich Fr. 1'251.10 = Fr. 1'798.90, im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist der Barwert der Leibrente zu bestimmen. Gemäss Ta- belle 1 von Stauffer / Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, ist die jähr- liche Rente mit dem Faktor 16.06 zu multiplizieren. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 346'684.00. Um dem Gedanken von § 4 Abs. 3 GebV bzw. § 4 Abs. 3 Rechnung zu tragen (Gebührenreduktion bei wieder- kehrenden Leistungen) ist indessen hier rechnerisch nur ein Streitwert von Fr. 200'000.00 einzusetzen.
- 51 - Damit hat die Gesuchstellerin vor Obergericht Rechtsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 366'684.00 anhängig gemacht, wobei im Sinne des Gesagten gebührentechnisch von einem Streitwert von Fr. 220'000.00 auszugehen ist. 7.2.2. Demgegenüber sind die folgenden vom Gesuchsteller vor Obergericht ge- stellten Rechtsbegehren streitwertrelevant: − Anschlussberufung vom 29. September 2011 (Urk. 399 S. 2 f.). Sal- doklausel: Festsetzung des Streitwertes gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO: Fr. 20'000.00. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 1). Güter- rechtliche Ausgleichszahlung: Fr. 1'501'306.50. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 3). Kosten Gutachten, Fr. 21'533.95. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 5). Ge- richtskosten, Änderung im Umfange von Fr. 27'117.40 zu Gunsten des Gesuchstellers. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 6). Pro- zessentschädigung, Änderung im Umfange von Fr. 57'000.00 zu Guns- ten des Gesuchstellers. − Klageänderung gemäss Eingabe vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432 S. 2). Neue Rechtsbegehren im Umfange von Fr. 27'020.50. − Klageänderung gemäss Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 456 S. 3). Neue Rechtsbegehren im Umfange von Fr. 76'059.00. Damit hat der Gesuchsteller vor Obergericht Rechtsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 1'730'037.35 anhängig gemacht. 7.2.3. Die zusammengezählten Streitwerte der Rechtsbegehren beider Parteien belaufen sich auf Fr. 2'096'721.35 bzw. gebührentechnisch auf Fr. 1'950'037.35. 7.3. Berufungsverfahren: Vorsorgliche Massnahmen. Im vorliegenden Beru- fungsverfahren hatte die Berufungsinstanz zwei Beschlüsse betreffend vorsorgli- che Massnahmen zu treffen, nämlich am 3. Mai 2013 (Urk.459) sowie am 13. September 2013 (Urk. 486). Mit dem ersten Entscheid wurde bestimmt, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid befunden werde (Urk. 459 Dispositiv-Ziff. 2). Dagegen wurden mit dem zweiten Entscheid die Kosten- und Entschädigungsver-
- 52 - fahren für das mit diesem Entscheid erfasste Massnahmenverfahren geregelt (Urk. 486 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Mit ersterem Entscheid wurde im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen der Unterhaltsbetrag zugunsten der Gesuchstellerin von Fr. 2'380.00 auf Fr. 880.00 reduziert. Es rechtfertigt sich, in dieser Hinsicht die Parteientschädigungen nicht zu berücksichtigen, d.h. sie sind in diesem Punk- te im Ergebnis wettzuschlagen. 7.4. Berufungsverfahren, Verteilung der Kosten. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Ausgehend vom gebührentechnischen Streitwert von Fr. 1'950'037.35 rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller 7/ und der Gesuchstelle- 8 rin 1/ der obergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. In diesem Verhältnis haben die 8 Parteien die Gerichtskosten zu tragen. Weiter ist der Gesuchstellerin eine auf 75% reduzierte Pateientschädigung zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren sind die Prozesskosten mithin nicht auf Grund des Streitwertes von Fr. 2'096'721.35, sondern auf Grund des gebührentechnisch auf Fr. 1'950'037.35 korrigierten Streitwertes festzusetzen. 7.4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 40'000.00 festzu- setzen. Davon sind Fr. 5'000.00 (entsprechend 1/ ) der Gesuchstellerin und Fr. 8 35'000 (entsprechend 7/ )dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller hat 8 Vorschüsse von Fr. 17'000.00 geleistet und die Gesuchstellerin solche von Fr. 22'000.00. Die Gerichtskosten sind, soweit möglich, gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit diesen Vorschüssen zu verrechnen; soweit Vorschüsse der Gesuchstellerin für die Kosten des Gesuchstellers herangezogen werden müssen, ist der Ge- suchsteller zu verpflichten der Gesuchstellerin die geleisteten Vorschüsse zu er- setzen. 7.4.2. Ein volle Parteientschädigung beträgt bei einem rechnerischen Streitwert von Fr. 1'950'037.35 ebenfalls Fr. 40'000.00. Gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV ist sie auf ca. Fr. 22'000.00 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.00. Damit hat der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 zu bezahlen.
- 53 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (80 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Der Gesuchsteller war in erster Ehe seit dem tt. Juni 1966 mit G._____, geb. H._____ verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 1991 nach einem langwierigen und strittigen Verfahren geschieden. Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der Gesuchsteller, seiner früheren Ehefrau gestützt auf Art. 151 aZGB eine monatli- che Rente zu bezahlen. In dieser Konvention wurde festgelegt, wie die Rente vor und nach Erreichen des "ordentlichen Pensionierungsalters" zu berechnen ist (Urk. 15/22; Urk. 79 S. 3 und Urk. 81 S. 5).
E. 1.2 Die Parteien lernten sich Ende der Siebzigerjahre kennen. Die gemeinsa- men Kinder der Parteien, die Tochter I._____ und der Sohn J._____, kamen am tt.mm.1980 bzw. am tt.mm.1982 zur Welt (Urk. 3). Im Jahre 1984 bezogen die Parteien mit ihren beiden Kindern die vom Gesuchsteller bereits im Jahre 1978 erworbene Liegenschaft … [Adresse] in C._____. Erst nachdem der Gesuchstel- ler von seiner ersten Ehefrau rechtskräftig geschieden war, konnten die Parteien am tt. Februar 1992 heiraten (Urk. 3; Urk. 79 S. 3, Urk. 81 S.5). Am 13. Oktober 2002 verliess der Gesuchsteller das eheliche Haus und überliess dieses zunächst der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern (Urk. 7 S. 2).
E. 1.3 Heute ist der Gesuchsteller mit K._____ verheiratet (Urk. 481 S. 22).
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Am 18. Januar 2005 leitete die Gesuchstellerin beim Friedensrichteramt C._____ die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Sühnverhandlung vom 7. Feb- ruar 2005 formulierten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die- ses wurde in der Folge von der Friedensrichterin dem Bezirksgericht Uster über- wiesen (Urk. 1 und 2).
- 9 -
E. 2.2 Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirksge- richt Uster sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 395 S. 3-10).
E. 2.3 Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 17. und 19. Mai 2011 zugestellt (Urk. 393). In der Folge erhoben die Parteien mit Schriftsätzen vom
15. und 20. Juni 2011 je selbständig Berufung gegen das angefochtene Urteil (Urk. 394 und Urk. 412/394). Beide Parteien erhoben sodann mit ihren Beru- fungsantworten vom 29. und 30. September 2013 überdies je wiederum An- schlussberufungen (Urk. 399 S. 2 f. und Urk. 412/402 S. 4). Mit Beschluss vom
23. Februar 2012 (Urk. 413) wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt.
E. 2.4 Im Laufe des Berufungsverfahrens erstatteten die Parteien in der Sache die folgenden Vorträge: − Gesuchstellerin: Berufungsschrift vom 16. Juni 2011 (Urk. 394). − Gesuchsteller: Berufungsschrift vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394). − Gesuchsteller: Berufungsantwort und Anschlussberufung zu Urk. 394 vom 29. September 2011 (Urk. 399). − Gesuchstellerin: Berufungsantwort und Anschlussberufung zu Urk. 412/394 vom 30. September 2011 (Urk. 412/402). − Gesuchstellerin: Anschlussberufungsantwort und "Replik 1" zur Beru- fungsantwort gemäss Urk. 399 vom 11. November 2011 (Urk. 404). − Gesuchsteller: Anschlussberufungsantwort und "Replik 1" zu Urk. 412/402 vom 14. November 2011 (Urk. 412/408). − Gesuchsteller: "Replik 2" zu Urk. 404 vom 6. Januar 2012 (Urk. 408). − Gesuchstellerin: Replik 3" zu Urk. 408 vom 6. Februar 2012 (Urk. 410). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 412/408 vom 26. Januar 2012 (Urk. 412/413). − Gesuchsteller: "Replik 3" zu Urk. 412/413 und "Replik 4" zu Urk. 410 vom 28. Februar 2012 (Urk. 415). − Gesuchsteller: Noveneingabe vom 1. März 2012 (Urk. 418). − Gesuchstellerin: Beantwortung Noveneingabe gemäss Urk. 418 und "Replik 4" bzw. "Replik 5" zu Urk. 415 vom 12. April 2012 (Urk. 423). − Gesuchsteller: Noveneingabe und Klageänderung vom 21. Dezem- ber 2012 (Urk. 432). − Gesuchsteller: Noveneingabe (betr. nachehelichen Unterhalt) vom
1. Februar 2013 (Urk. 444).
- 10 - − Gesuchstellerin: Beantwortung der Noveneingaben Urk. 432 und 444 vom 21. Februar 2013 (Urk. 447). − Gesuchsteller: "Replik 1" zu Urk. 447 vom 9. April 2013 (Urk. 452). − Gesuchsteller: Noveneingabe und Klageänderung vom 3. Mai 2013 (Urk. 456). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 452 und Beantwortung der Noven- eingabe und Klageänderung gemäss Urk. 456 vom 17. Mai 2013 (Urk. 469). − Gesuchsteller: "Replik 1" zu Urk. 469 vom 9. Juni 2013 (Urk. 472). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 472 vom 21. Juni 2013 (Urk. 479). − Gesuchsteller: "Replik 3" zu Urk. 479 vom 4. Juli 2013 (Urk. 484).
E. 2.5 Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die folgenden Entscheide betref- fend vorsorgliche Massnahmen ergangen: − Beschluss vom 23. Februar 2012, Dispositiv-Ziff. 3: Abweisung des An- trages auf Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 413). − Proz.-Nr. LQ100089: Beschluss I. Zivilkammer vom 16. November 2012, Bestätigung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2010 (Urk. 427). − Beschluss vom 3. Mai 2013, teilweise Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juni 2008 bzw. des Rekursentscheides der Kammer vom 16. November 2012 der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2013 (Urk. 459). − Beschluss vom 13. September 2013, Abweisung des Antrages des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 (Urk. 465) (Urk. 486). − Proz.-Nr. LH130001 betreffend Revision des Rekursentscheides der Kammer vom 16. November 2012: Aufhebung des Beschlusses vom
16. November 2012: Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 488/57).
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Anwendbares Prozessrecht. Die zu beurteilende Klage wurde im Jahre 2005 anhängig gemacht, weshalb das vorinstanzliche Verfahren (und auch das erste Berufungsverfahren LC090007) nach dem früheren zürcherischen Prozess- recht durchzuführen war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit
- 11 - die Berufungsinstanz das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz zu beurteilen hat, richtet sich das nach zürcherischem Prozessrecht.
E. 3.2 Teilrechtskraft. Entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 23. Febru- ar 2012 (Urk. 413) ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Scheidungspunktes und bezüglich der Frage des Ausgleichs des Vermögens aus beruflicher Vorsorge in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.3 Berufungsbegründung. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss eine schriftliche Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO enthalten. In dieser Begründung ist aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshand- lungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kri- tisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.). Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinnge- mäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (zit. Urteil 5A_438/2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz ob- siegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen In- teresse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu er- neuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (BGer 5D_148/2013 vom 10.01.2014 mit Hinweisen). Nicht Sache der Berufungs- instanz ist es, die Parteien des Berufungsverfahrens zur Verbesserung fehlerhaf- ter Rechtsmittelschriften aufzufordern. Namentlich ist Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung ergänzen oder nach-
- 12 - bessern zu lassen (BGer 5A_438/2012 E. 2.4). Die Anforderungen an die Be- gründung sind im Allgemeinen höher, wenn der angefochtene Entscheid dem or- dentlichen Verfahren zuzuordnen, als wenn er nach den Regeln des vereinfach- ten Verfahrens ergangen ist (Leuenberger, in: Die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2012, ZBJV 150/2014 S. 27 mit Hinwei- sen). Der angefochtene Entscheid ist im Sinne dieser Überlegungen sinngemäss dem ordentlichen Verfahren zuzuordnen, auch wenn er noch nach kantonalem Prozessrecht ergangen ist, denn auf ihn waren die Regeln für das einfache und rasche Verfahren gemäss § 53 Abs. 2 ZPO/ZH nicht anwendbar, sondern die or- dentlichen Prozessregeln.
E. 3.4 Anwendbarer Prozessgrundsatz. Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens sind einzig noch die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstel- lerin sowie der von ihr geltend gemachte nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB. Zu beurteilen sind damit nur noch Punkte, die von der Verhandlungsmaxime beherrscht werden (altrechtlich gemäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. neurechtlich gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren gelten überdies die Grundsätze des ordentlichen Verfahrens.
E. 3.5 Noven. Mit Tatsachenbehauptungen, welche die Parteien mit ihrem zwei- ten erstinstanzlichen Vortrag nicht vorgebracht haben, sind sie gemäss § 114 ZPO/ZH – unter Vorbehalt der Ausnahmen von § 115 ZPO/ZH – ausgeschlossen. Daran ändert auch das im Berufungsverfahren anzuwendende neue Prozessrecht nichts: Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO müssen neue Tatsachen und Beweismittel einerseits "ohne Verzug vorgebracht werden". Und anderseits sind sie nur dann zulässig, wenn sie "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten". Beide Voraussetzungen sind von derjenigen Partei, die sich auf sie beruft, darzutun (BGer 5A_500/2013 vom 20.1.2014). Noven kön- nen bis zum Schluss des Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt werden. "Ohne Verzug" geschieht dies aber nur, wenn dies innert einer oder zweier Wo- chen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel geschieht (Spüh- ler, in BSK N. 7 zu Art. 317 ZPO; Volkart, DIKE-Kommentar, N. 10 zu Art. 317 ZPO). Eine mit zulässigen Noven verbundene Klageänderung ist nur unter den
- 13 - Voraussetzungen des Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO): Wenn die Gegenpartei der Klageänderung nicht zustimmt, muss der neue bzw. geänder- te Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Gesuchsteller weist im Zusammenhang mit den von ihm geltend ge- machten Noven und auch den Klageänderungen immer wieder auf die frühere zürcherische Prozessordnung hin (vgl. z.B. Urk. 432 S. 3 und 456 S. 2). Das ist unrichtig. Im Berufungsverfahren gilt die Novenrechtsregelung von Art. 317 ZPO auch in übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Um- fang zulässig waren oder allenfalls die Untersuchungsmaxime gegolten hat. Ein- zig wenn es darum geht, dass die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Verfah- ren zu prüfen hat, ist die frühere zürcherische Zivilprozessordnung von Belang (BGer 5A_330/2013 vom 24.09.2013 mit Hinweisen namentlich auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff. und BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3).
E. 3.6 Parteibezeichnungen. Da vor der Berufungsinstanz neues Prozessrecht gilt, wären an und für sich – da die Scheidungsfolgen streitig geblieben sind – die Parteirollen im Sinne Art. 288 Abs. 2 ZPO vom Gericht zu verteilen: Die eine Par- tei müsste als Kläger bzw. als Klägerin bezeichnet werden und die andere als Be- klagter bzw. als Beklagte. Aus Praktikabilitätsgründen ist darauf aber in diesem fortgeschrittenen Prozessstadium zu verzichten. Die Parteien sind weiterhin als Gesuchsteller bzw. als Gesuchstellerin zu bezeichnen.
E. 3.7 Neuer Berufungsantrag des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller stellt mit seiner Berufung vom 20. Juni 2011 den Antrag, dass die Abgeltung, die er unter güterrechtlichen Titeln der Gesuchstellerin zu leisten habe, auf Fr. 15'000.00 fest- zusetzen sei (Urk. 412/394 S. 2). Mit einer späteren Eingabe vom 29. September 2011 möchte er diesen Antrag "präzisieren". Indessen stellt er in Tat und Wahr- heit einen neuen Antrag, mit dem er die Streichung aller güterrechtlichen Ansprü- che der Gesuchstellerin verlangt (Urk. 399 S. 3 unten). Auf diesen erst nach Ab- lauf der Berufungsfrist gestellten Antrag ist ohne weiteres nicht einzutreten.
- 14 -
E. 3.8 Anschlussberufung des Gesuchstellers. Mit seinem Antrag Ziff. 1 zur An- schlussberufung vom 29. November 2011 verlangt der Gesuchsteller die Bestäti- gung des angefochtenen Urteils "unter Vorbehalt" bestimmter Dispositiv-Ziffern (Urk. 399 S. 2 Ziff. 1). Damit wird nicht gesagt, inwiefern das angefochtene Urteil abzuändern sei; und der Antrag, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen sei, kann nicht Gegenstand einer Anschlussberufung sein. Dieser Antrag ist daher un- zulässig. Mit seinem Antrag Ziff. 2 der Anschlussberufung verlangt der Gesuch- steller, dass in das Urteil eine Klausel einzufügen sei, wonach in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei behalte, was sie besitze. Auf diesen Antrag ist schon deshalb nicht einzutreten, weil er vor Obergericht erstmals gestellt wird. Dazu kommt, dass es diesem Antrag der notwendigen Bestimmtheit gebricht, die Vorausset- zung dafür wäre, dass er zum Urteilsdispositiv erhoben werden könnte. Dass in Konventionen oft Saldoklauseln in diesem Sinne enthalten sind, kann nicht dazu führen, dass in einem streitigen gerichtlichen Verfahren eine solche Klausel in das Urteil aufgenommen werden könnte. Damit ergibt sich, dass auf die Anschlussbe- rufung des Gesuchstellers gemäss seiner Eingabe vom 29. September 2011 (Urk.
399) insgesamt nicht eingetreten werden kann.
E. 3.9 Klageänderungen des Gesuchstellers. Mit Rechtsschriften vom 21. De- zember 2012 und vom 3. Mai 2013 hat der Gesuchsteller im Berufungsverfahren seine Klage bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geändert (Urk. 432 S. 2 und Urk. 456 S. 2 f.), indem er nun von der Gesuchstellerin die in seinen Rechtsbegehren aufgelisteten Beträge verlangt (wobei im Rechtsbegehren der zweiten Eingabe die mit der ersten Eingabe geltend gemachten Beträge noch- mals aufgelistet werden).
E. 3.9.1 Die erste Klageänderung datiert vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432). Mit ihr stützt sich der Gesuchsteller auf den ihm am 22. November 2012 zugestellten Rekursentscheid des Obergerichts vom 16. November 2012 (Urk. 427), mit dem sein Gesuch betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. In zeitlicher Hinsicht meint der Gesuchsteller, diese Noven seien deshalb zulässig, weil sie erst nach seiner letzten Eingabe vom 10. Mai 2012 entstanden seien (Urk. 432 S. 24). Die Beträge von Fr. 8'650.80 und Fr. 18'369.70 fordert er
- 15 - aus ungerechtfertigter Bereicherung: Erst mit der Berufungsantwort vom 30. Sep- tember 2011 sei "mit aller Deutlichkeit" klar geworden, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils rechtskräftig sei. Seit Oktober 2011 habe der Gesuchsteller unfreiwillig, weil unter Betreibungszwang, die monatlichen Unterhaltsbeiträge er- bracht (Urk. 432 S. 25 mit Hinweis insbesondere auf Urk. 432 S. 11 f.). Sind aber nach des Gesuchstellers eigenen Darstellung neue Umstände bereits mit der Be- rufungsantwort der Gegenpartei vom 30. September 2011 bekannt geworden, hat der Gesuchsteller seine angeblichen Noven bei weitem nicht "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgetragen, denn "ohne Verzug" heisst bin- nen einer oder zweier Wochen (Volkart, DIKE-Kommentar, N. 10 zu Art. 317 ZPO; Spühler, in BSK, N. 7 zu Art. 317 ZPO). Das träfe auch zu, wenn der am 22. No- vember 2012 zugegangene Rekursentscheid Anlass für die Einbringung von No- ven gegeben hätte. Auf die Klageänderung gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432) ist daher ohne weiteres nicht einzutreten.
E. 3.9.2 Eine weitere Klageänderung unterbreitete der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 456). Mit dieser Klageänderung verlangt er von der Gesuchstellerin zwei weitere Beträge, nämlich einen Betrag von Fr. 16'059.00 nebst Zins zu 5% seit dem 30.April 2013 und einen solchen von Fr. 60'000.00. Die vom 3. Mai 2013 datierende Klageänderung des Gesuchstellers knüpft er an die ihm im Verfahren Proz.-Nr. LH130001 mit Verfügung vom 17. April 2013 zu- gegangenen Steuerunterlagen der Gesuchstellerin (Urk. 458/37, 488/14 und 488/131-5) sowie auf die Pfändungsankündigung vom 23. April 2013 (Urk. 458/38) an. Auch diese Noven wurden nicht "ohne Verzug" gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO in das Verfahren eingeführt, brauchte der Gesuchsteller doch über zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen, die ihm Anlass für die Klageänderung ga- ben. Unerheblich ist die Klageänderung aber auch aus andern Gründen: Der Ge- suchsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 165 Abs. 2 ZGB, indem er geltend macht, aus den neuen Unterlagen ergebe sich, dass die Gesuchstelle- rin Fr. 185'680.– "während des bisherigen Scheidungsverfahrens mittels falscher Angaben gegenüber dem Gericht erschlichen" habe, weshalb ihm ein Anspruch
- 16 - aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (Urk. 456 S. 9 f.). Der Gesuchsteller stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, aus den neu vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss den früheren Gerichtsentschei- den betreffend vorsorgliche Massnahmen, für die zumindest teilweise das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, nicht gerechtfertigt gewesen seien. Er meint, das sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen. Art. 165 Abs. 2 ZGB bietet indessen von vornherein keine Handhabe dafür, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Entsprechend können solche Unterhaltsbeiträge nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugunsten des Gesuchstellers berücksich- tigt werden. Dazu kommt, dass hier die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 18. Januar 2005 vorzunehmen ist (vgl. unten E. 5.1.). Fallen vorsorgliche Massnahmenentscheide nachträglich dahin, so ist entweder die Rückforderungs- klage gemäss Art. 86 SchKG oder eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR anzustreben wegen Begleichung einer Schuld aus einem nachträglich weggefallenen Grund. Beides sind Lebensvorgänge, die mit der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu tun haben. Eine Klageänderung be- züglich der güterrechtlichen Ansprüche kommt daher von vornherein nicht in Fra- ge; vielmehr müsste der Gesuchsteller einen separaten Prozess anheben. Es ist daher auch mangels Rechtsweges auf das geänderte Klagebegehren nicht einzu- treten.
E. 3.10 Berufungsantwort und Anschlussberufung der Gesuchstellerin. Mit Antrag Ziff. 2 ihrer Anschlussberufung (Urk. 412/402 S. 4) ficht die Gesuchstellerin das vorinstanzliche Urteil lediglich eventualiter an, und zwar für den Fall, dass die Be- rufung des Gesuchstellers teilweise gutgeheissen werden sollte. Für diesen Fall, verlangt sie die Zusprechung eines Betrages von Fr. 883'549.00 bzw. subeventu- aliter von Fr. 695'549.00. Da indessen, wie zu zeigen sein wird, die Berufung des Gesuchstellers bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) abzuweisen sein wird, besteht kein rechtliches Interesse der Gesuchstellerin an der Eventual-Anschlussberufung. Sie ist daher insoweit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 17 - Dennoch beanstandet die Gesuchstellerin mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung in güterrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Positionen, näm- lich die "Ersatzforderungen für die Investitionen Liegenschaft C._____", die "Schulden des Gesuchstellers gegenüber der F1._____ AG" sowie gegenüber der L._____ AG und verlangt ferner verschiedene Hinzurechnungen gemäss Art. 208 ZGB (Urk. 412/402 S. 52-160). Der Gesuchsteller hält das für unzulässig und macht geltend, die Gesuchstellerin habe das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht angefochten, so dass insoweit ihre Ausführungen in diesem Zu- sammenhang unzulässig seien (Urk. 412/408 S. 4). Das ist unrichtig. Richtig ist zwar, dass das angefochtene Urteil von der Gesuchstellerin in diesen Punkten nicht eigenständig angefochten wurde. Entscheidend ist demgegenüber aber, dass die Gesuchstellerin an der vorinstanzlich festgesetzten güterrechtlichen Ab- geltungszahlung festhält, wie immer diese auch begründet wird, und für den Fall, dass die Berufungsinstanz diese Abgeltungszahlung zu Gunsten des Gesuchstel- lers korrigieren sollte, in den genannten Positionen Korrekturpotential zu ihren Gunsten sieht und das angefochtene Urteil überdies mit einer Eventual- Anschlussberufung anficht. In diesem Sinne werden die genannten Vorbringen der Gesuchstellerin zu prüfen sein (vgl. unten E. 5, insbesondere E. 5.2.).
E. 4 Berufung der Gesuchstellerin: Vorsorgliche Massnahme: Grundbuchsperre
E. 4.1 Im Sinne einer sofortigen vorläufigen Anordnung ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2007 unter anderem bezüglich der Liegenschaft … [Adresse] in C._____ eine Grundbuchsperre an (Urk. 111), welche Anordnung mit Verfügung vom 5. April 2007 bestätigt wurde (Urk. 138). Der Gesuchsteller focht diese Anordnung mit Rekurs beim Obergericht an und verlangte, dass zu bestim- men sei, dass die Grundbuchsperre "bis zur rechtskräftigen Ehescheidung der Parteien" zu bestätigen sei. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 trat das Obergericht auf den Rekurs des Gesuchstellers in diesem Punkte aber nicht ein und bestätigte die vorinstanzliche Anordnung (Proz.-Nr. LQ070046; Urk. 163). Das Obergericht wies darauf hin, dass mit dem Endentscheid grundsätzlich alle vorsorglichen Massnahmen entfallen. Ausnahmsweise könne im Endentscheid angeordnet wer- den, dass eine vorsorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Anord-
- 18 - nungen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus gelten soll, bis die berechtigte Partei entsprechende Vollstreckungshandlungen einleiten kann. Die mit der Ver- fügung der Vorinstanz angeordnete Grundbuchsperre gelte ohnehin nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Erst mit dem Scheidungsurteil könne ange- ordnet werden, dass die Grundstücksperre auch über die rechtskräftige Verfah- renserledigung gelten soll (Urk. 163 S. 6 f.). Mit Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz nun die einzelrichterliche Verfügung vom 22. Februar 2007 ohne jeden Vorbehalt aufge- hoben. Die Gesuchstellerin beanstandet dies mit ihrer Berufung (Urk. 394 S. 2).
E. 4.2 Bei der von der Vorinstanz am 22. Februar / 5. April 2007 getroffenen An- ordnung handelt es sich um eine Kanzleisperre im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 29 der Kantonalen Grundbuchverordnung (LS 252). Es geht dabei um eine vorsorgliche Massnahme. Die Vorinstanz hatte ihren Entscheid, ob die Anordnung über die Rechtskraft des Sachurteils hinaus Geltung haben sollte, gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO nach dem früheren kantonalen Recht zu treffen. Da- nach fallen vorsorgliche Massnahmen mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, "wenn das Gericht nichts Abweichendes anordnet" (§ 110 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Berufungsinstanz wendet demgegenüber für die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen über den Endentscheid hinaus aufrecht zu erhalten sind, Bundes- recht an (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann das Gericht die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen anordnen, wenn das der Vollstreckung dient oder wenn das Gesetz dies vorsieht. Wäre der Gesuch- stellerin ein Grundstück zuzusprechen, dann könnte eine Anordnung, die über die Rechtskraft des zu treffenden Urteils hinausreicht, unter Umständen gerechtfertigt sein. Die Übertragung eines Grundstückes auf die Gesuchstellerin steht indessen nicht in Frage, sondern die Zusprechung einer Geldsumme, die gegebenenfalls nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken sein wird. Das heutige obergerichtli- che Urteil ist unter Vorbehalt der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht im Sinne von Art. 103 Abs. 3 BGG vollstreckbar und stellt da- mit – jedenfalls einstweilen – einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Das liefert der Gesuchstellerin gleichzeitig auch die
- 19 - Grundlage dafür, um gegebenenfalls im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (in der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes) Ver- mögensstücke des Gesuchstellers mit Arrest belegen zu lassen. Besonderer vor- sorglicher Massnahmen über die Rechtskraft des zu treffenden Urteils hinaus be- darf es daher nicht. Dem Berufungsantrag der Gesuchstellerin kann daher nicht entsprochen werden. Die von der Gesuchstellerin angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die vorsorgliche Anordnung aufgehoben wur- de, stimmt im Ergebnis mit der Rechtslage gemäss § 110 Abs. 3 Satz 1, erster Halbsatz, ZPO/ZH bzw. mit Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO überein. Die erwähnte Bestimmung des angefochtenen Urteils wäre zwar nicht nötig gewesen. Sie dient aber der Klarheit und ist daher zu bestätigen.
E. 5 f.). Die mit der Berufung vorgetragene neue Sachdarstellung ist damit unter je- dem Gesichtspunkt unzulässig und damit ohne jeglichen Belang. Im Übrigen ent- wertet der Gesuchsteller seine neue Sachdarstellung selber, wenn er in seiner Berufungsschrift ausführt, es sei "eher unwahrscheinlich", dass der Gesuchsteller bereits am 3. Januar 2005 persönlich an der F2._____ AG beteiligt gewesen sei (Urk. 412/394 S.16); damit lässt er die Möglichkeit offen, dass es sich eben doch gerade anders hätte verhalten können. Es hilft ihm nicht, wenn er beteuert, keinen Zugang zum Aktienbuch mehr gehabt zu haben, weshalb er darauf vertraut habe, dass der Gutachter darüber Auskunft erteilen werde (Urk. 394 S. 16). Das sind Ausflüchte. Für die Offenlegung seiner Verhältnisse bedurfte er des Aktienbuches nicht. Dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang keine konkreten Ausfüh- rungen zu machen in der Lage ist, ist nicht nachvollziehbar, denn zumindest ge- genüber dem Steueramt hätte er seine Vermögensverhältnisse per jedes Jahres- ende offenzulegen gehabt. Und dass der Gesuchsteller im Prozess, wie bereits ausgeführt, nicht ganz genau sagen kann, wie er denn Ende September 2005 in die Lage kam, F2._____ AG-Aktien im Werte von über 2,5 Mio. Franken zu ver- kaufen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Zu erklären ist das nur damit, dass Gesuchsteller aus irgendwelchen Gründen die wahren Vorgänge nicht offen legen will.
E. 5.1 Ausgangslage. Die Vorinstanz hat auf den Seiten 13 bis 69 des angefoch- tenen Urteils die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen und hat ge- stützt darauf den Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 1'501'306.50 zu bezahlen (Urk. 395, Dispositiv-Ziff. 3). Für die Verhältnisse der Parteien gelten die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung; Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 18. Januar 2005 (verwiesen sei auf das angefochtene Urteil: Urk. 395 S. 14). Nach dem 18. Januar 2005 kann daher keine Errungenschaft mehr entstehen, die zwischen den Parteien zu teilen wäre (Art. 204 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 193 E. 4.3.2). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Es müssen daher die zwischen der Einreichung des Scheidungs- begehrens und der urteilsmässigen güterrechtlichen Auseinandersetzung einge- tretenen Wertveränderungen berücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist einzig, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflö- sung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflus- sen können (BGE 136 III 209 E.5.2). Für Vermögenswerte, die gemäss Art. 208 ZGB zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). In gleichem Sinne tritt
- 20 - bei Errungenschaftswerten, die nach der Auflösung der Errungenschaftsbeteili- gung veräussert wurden, grundsätzlich der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung (Hausheer/Aebi-Müller, BSK, N. 5 zu Art. 214 ZGB).
E. 5.1.1 Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung die gänzliche Streichung des der Gesuchstellerin unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages; eventuell sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 15'000.00 zu bezahlen (Urk. 412/394 S. 2). Mit seinen unzulässigen Klageänderungen vom 21. Dezember 2012 und 3. Mai 2013 (Urk. 432 S. 2 und 456 S. 2 f.; vgl. oben) verlangt der Gesuchsteller unter güterrechtlichen Titeln Zahlungen seitens der Gesuchstellerin. Dagegen verlangt die Gesuchstellerin im Hauptstandpunkt die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils. Mit ihrer eventuellen Anschlussberufung stellt sie Eventualanträge, indem sie verlangt, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 883'549.00 zu bezahlen, subeventualiter den Betrag von Fr. 695'549.00 (Urk. 412/402 S. 4).
E. 5.2 Güterrechtliche Auseinandersetzung: Die Berufungsschrift des Gesuchstel- lers vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394) und die Berufungsantwort und Anschluss- berufungsschrift der Gesuchstellerin vom 30. September 2011 (Urk. 412/402). Die Gesuchstellerin hat sich mit den vorinstanzlichen güterrechtlichen Anordnungen abgefunden. In diesem Zusammenhang stellt sie lediglich Eventualbegehren für den Fall der Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers. Bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung geben daher die Berufung des Gesuchstellers und erst im Eventualfall ihrer Gutheissung die Anschlussberufung die Themen des Berufungsverfahrens vor. Der Antrag Ziff. 2 der Anschlussberufung der Ge- suchstellerin gemäss ihrer Eingabe vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4) ist ein Eventualantrag für den Fall einer Gutheissung der Berufung des Gesuch- stellers. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers (Urk. 412/408 S. 4) liegt darin keine Teilanerkennung seiner Berufung im Umfange von Fr. 617'775.75 bzw. von Fr. 805'757.75.
- 21 -
E. 5.2.1 Aus den erwähnten Rechtsschriften ergibt sich, dass der Gesuchsteller zur güterrechtlichen Auseinandersetzung die folgenden Themen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat: − F2._____ AG (Urk. 412/394 S. 10 und S. 15-24); − F1._____ AG (Urk. 412/394 S. 11-13, 25-28); − Rückkaufswert Versicherungspolicen (Urk. 412/394 S. 14-15); − Liegenschaft C._____ (Urk. 412/394 S. 29); − Erbschaft des Gesuchstellers (Urk. 412/394 S. 29); − Ansprüche des Gesuchstellers aus Art. 165 Abs. 2 ZGB (Pferd, Lea- singraten, entgeltliche Miete; Urk. 412/394 S. 30 f.). − Einfügung einer Saldoklausel im Urteil (Urk. 399 S. 3).
E. 5.2.2 Die Gesuchstellerin verlangt bezüglich der güterrechtlichen Auseinander- setzung die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Für den Fall, dass die Beru- fungsinstanz indessen das angefochtene Urteil auf die Berufung des Gesuchstel- lers hin korrigieren sollte, verlangt sie gleichsam eine Gegen-Korrektur zu ihren Gunsten in den folgenden Punkten: − Investitionen in die Liegenschaft C._____ (Urk. 412/402 S. 52-56). − Schulden des Gesuchstellers bei der F1._____ AG, Engineering & Consulting (Urk. 412/402 S. 56-61). − Schulden des Gesuchstellers gegenüber der L._____ AG (Urk. 412/402 S. 61- 66). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Allgemeines: Auskunftspflicht, Beweislast, Eventualstandpunkt (Urk. 412/402 S. 66-75). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Vermögensreduktion um Fr. 1'669'500.00 (Urk. 412/402 S.75-140). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Beteiligung des Gesuchstellers an der M._____ (Urk. 412/402 S.140-158).
E. 5.3 F2._____ AG. Die F2._____ AG war in N._____ (AG) domiziliert und wurde am 2. März 1967 in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Sie bezweckte unter anderem die Entwicklung, die Produktion und den Handel mit Bauelementen und Druckmaschinen (vgl. Urk. 489). Vor dem September 2005 verfügte sie über ein Aktienkapital von Fr. 50'000.00, aufgeteilt in 50 Namenaktien zu Fr. 1'000.00; alsdann waren es 10'000 Namenaktien bzw. Stimmrechtsaktien
- 22 - zu Fr. 0.50 und 9'000 Namenaktien zu Fr. 5.00. Gemäss Eintrag im Handelsregis- ter war der Gesuchsteller zwischen dem 12. November 2003 und dem 17. No- vember 2005 Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. In dieser Zeit waren O._____, P._____ und Q._____ weitere Verwaltungsratsmitglieder; letzterer war zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft (Urk. 489). Die Vorinstanz setzte im angefochtenen Urteil für die F2._____ AG einen Wert von Fr. 2'457'384.80 ein (Urk. 395 S. 68). Gemäss Eintrag im Handelsregister wurde die Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung vom 6. Januar 2012 aufgelöst und nach durchgeführter Liquidation wurde die Gesellschaft am 11. Dezember 2012 im Handelsregister ge- löscht (Urk. 489).
E. 5.3.1 Im angefochtenen Urteil (Urk. 395 S. 11, 17, 53) wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Gesuchsteller die von der Gesuchstellerin verlangten Auskünfte be- treffend die F2._____ AG erteilt habe. Sie erwähnte unter anderem die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Februar 2009 (Urk. 232 S. 6), wo dieser darlegte, dass er an der interessierenden Gesellschaft "nie direkt" beteiligt gewesen sei. Weiter hob die Vorinstanz die Zeugenaussagen Q._____s, des früheren Ge- schäftsführers der F2._____ AG, hervor. Dieser erklärte am 12. Juli 2010 vor der Vorinstanz als Zeuge, der Gesuchsteller habe, wie er glaube, seine Beteiligung an der F2._____ AG am 1. Oktober 2005 oder am 30. September 2005 verkauft (Urk. 327 S. 10). Im weiteren Prozessverlauf anerkannte der Gesuchsteller schliesslich, wie die Vorinstanz festhält (Urk. 332 S. 12), einen Drittel der Gesellschaftsanteile besessen zu haben. Es ist dies denn auch durch die Einlegerakten des Gutach- ters belegt (Urk. 363/2 und /4). Die Vorinstanz weist sodann insbesondere auf den bei den Akten liegenden Aktienkaufvertrag vom 27. September 2005 hin (Urk. 363/2), mit dem der Ge- suchsteller sowie auch Q._____ und P._____ ihre Aktien der F2._____ AG, um- fassend je einen Drittel der gesamten Aktien, der R._____ AG zu einem Preis von insgesamt Fr. 7'512'000.00 verkauften. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsteller über eine Stimmrechtsaktie mehr verfügte als die beiden
- 23 - andern Verkäufer, kam die Vorinstanz auf einen den Gesuchsteller treffenden An- teil von Fr. 2'504'060.00 (Urk. 395 S. 55). Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang weiter die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 14. März 2011 (Urk. 395 S. 56 mit Hinweis auf Urk. 378 S. 14). Dort legte diese dar, dass der Gesuchsteller unter Verrechnung einer Dar- lehensforderung einen Nettoverkaufserlös von Fr. 190'704.80 für die Stimm- rechtsaktien und von Fr. 2'266'680.00 erzielt habe, insgesamt mithin Fr. 2'457'384.80. Die Vorinstanz gab alsdann dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. März 2011 Gelegenheit, sich zum Vorbringen der Gesuchstellerin zu äussern (Urk. 383), was er indessen mit seiner Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 390) nur beiläufig tat. Er trug dort vor, dass er am Stichtag vom 18. Januar 2005 an der F2._____ AG nicht direkt beteiligt gewesen sei. Auf die entsprechen- den Ausführungen der S._____ Treuhand AG habe er sich stets verlassen (Urk. 390 S. 5 f.). Zuvor hatte er sich in seiner Eingabe vom 16. März 2011 (Urk. 381) zu dieser Thematik gar nicht geäussert.
E. 5.3.2 Die Überlegungen, welche die Vorinstanz dazu veranlassten, von einem Wert der F2._____ AG von Fr. 2'457'384.80 auszugehen, sind bei der gegebenen Aktenlage richtig. Es kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wer- den (Urk. 395 S. 11, 17, 34f., 53 - 56). Zutreffend ist zwar die Auffassung des Ge- suchstellers, dass es hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der F2._____ AG auf den Stichtag des 18. Januar 2005 und nicht auf den – immerhin sehr zeitnahen – Verkaufszeitpunkt von Ende September 2005 ankommt. Wenn der Gesuchsteller sich nun aber auf den Standpunkt stellen wollte, er sei am 18. Januar 2005 – im Gegensatz zum Zeitpunkt des Aktienverkaufes – noch nicht "di- rekt" an der F2._____ AG beteiligt gewesen, dann wäre er nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO) gehalten gewesen, dem Gericht darzulegen, wie und zu welchem Preis es zwischen Stichtag und Verkaufsdatum zur direkten Beteili- gung gekommen sein soll. Das hat er nicht getan, weshalb die Vorinstanz nicht nur die erwähnten Schlüsse ziehen durfte, sondern sie auch ziehen musste.
- 24 -
E. 5.3.3 Demgegenüber trägt der Gesuchsteller vor Obergericht zunächst Folgen- des vor: Mit der F2._____ AG sei Ende 2003 lediglich ein Aktienmantel erworben worden, und zwar seitens Q._____s und der F1._____ AG. Der Kaufpreis dafür habe Fr. 15'000.00 betragen. Die F2._____ AG-Aktien seien "gemäss Auskünften Revisor S._____" Ende 2004/Anfang 2005 von der F1._____ AG gehalten wor- den. Per Ende 2005 sei die Gesellschaft sodann überschuldet gewesen. Es sei "eher unwahrscheinlich", dass der Gesuchsteller bereits am 3. Januar 2005 per- sönlich an der F2._____ AG beteiligt gewesen sei. Da der Gesuchsteller keinen Zugang zum Aktienbuch mehr gehabt habe, habe er darauf vertraut, dass der Gutachter über die Beteiligungsverhältnisse Auskunft erteilen werde (Urk. 412/394 S. 16). Der Gesuchsteller legte sodann im Folgenden dar, wie es dazu gekommen sei, "dass eine Firma wie die F2._____ AG, die bereits über- schuldet war, mit der R._____ Gruppe als Vertragspartner einen Aktienkaufver- trag schliessen konnte" (Urk. 412/394 S. 18). Der Businessplan, der diesen Vor- gängen zugrunde gelegen habe, sei nie verwirklicht worden. Tatsächlich hätten die drei Aktionäre nach Verrechnung ihrer Darlehensschuld lediglich einen Ver- kaufspreis von je Fr. 161'381.51 erzielt. Am 16. Juni 2007 sei der Aktienkaufver- trag vom 27. September 2005 rückabgewickelt worden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen vor Obergericht neu eingereichten Aktienkaufvertrag vom 13. Juni 2007 (Urk. 412/397/4). Da der Bilanzverlust der F2._____ AG nicht habe wettgemacht werden können, habe jeder der drei Aktionäre gegenüber der F1._____ AG eine Schuld von Fr. 150'000.00 tilgen müssen (Urk. 412/394 S.18 f.). Und an anderer Stelle trägt der Gesuchsteller vor Obergericht vor, es sei für ihn "unerheblich" gewesen, ob er "indirekt" oder "direkt als persönlicher Eigentü- mer" der Aktien der F2._____ AG beteiligt gewesen sei (Urk. 412/408 S. 17).
E. 5.3.3.1 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der F2._____ AG dem Ge- suchsteller unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bereits mit Verfügung vom 10. September 2008 (Dispositiv-Ziff. 5 lit. m) die Auflage gemacht, unter Vorlage aller einschlägiger Belege und Unterlagen die folgenden Ausführungen zu erteilen (Prot. I S. 146): "Auskunft und Belege über Eigentums- und Wertverhältnisse an der Firma F2._____ AG per 18. Januar 2005. Es ist anzugeben, wie hoch der Eigen-
- 25 - tumsanteil war (in Prozent) und welchen Wert die Beteiligung hatte (in Franken). Es ist anzugeben, wann wie viel Geld beim Kauf investiert worden ist und aus welcher Masse (Errungenschaft, Eigengut) die Mittel geflossen sind". Damit hat die Vorinstanz alles umrissen, was der Gesuchsteller in dem hier interessierenden Zusammenhang hätte offen legen müssen. Der Gesuchsteller verzichtete indessen in der Folge mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ausdrücklich auf einschlägige Darlegungen und verwies statt dessen auf den Bericht des Wirt- schaftsprüfers S._____ vom 29. September 2008 (Urk. 216 mit Hinweis auf Urk. 217/6). S._____ legte dort in wenigen Zeilen einzig dar, dass die F2._____ AG Ende 2003 als sog. Aktienmantel erworben worden sei. Der Gesuchsteller sei bei dieser Firma "per Ende 2004/Anfang 2005" "nicht direkt" beteiligt gewesen.
E. 5.3.3.2 Vor Obergericht präsentiert der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen zur F2._____ AG eine gänzlich neue Geschichte. Das ist prozessual unzulässig, weil prozessual verspätet. Der Gesuchsteller unternimmt nicht einmal den Ver- such, darzutun, dass er die neuen Vorbringen "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingeführt habe. Bezüglich der angeblich im Jah- re 2007 vollzogenen sog. Rückabwicklung kann keine Rede davon sein, dass die entsprechenden Behauptungen "ohne Verzug" in den Prozess eingeführt worden wären. Davon aber ganz abgesehen, vermag auch diese neue Geschichte nicht aus der Welt zu schaffen, dass der Gesuchsteller Ende September 2005 durch- aus in der Lage war, ein ganzes Drittel der F2._____ AG-Aktien gemäss dem mit Urk. 363/2 Ende 2010 am 30. November 2010 (vgl. Urk. 364) aktenkundig gewor- denen Kaufvertrag zu verkaufen, was nur denkbar war, wenn er sie zuvor auf ir- gendeine Weise erworben hatte. Mit der gerichtlichen Auflage vom 10. September 2008 (Prot. I S. 146) erhielt der Gesuchsteller nach abgeschlossenem Hauptver- fahren (und damit nach an und für sich bereits eingetretenem Aktenschluss) über § 114 ZPO/ZH hinaus noch einmal Gelegenheit, zur einschlägigen Sachdarstel- lung. Hätte er dort seine Sicht der Dinge offen gelegt und nicht einfach auf die si- byllinischen Darlegungen seines Treuhänders verwiesen, dann hätte diese Sach- darstellung im Sinne von § 115 Ziff. 5 ZPO/ZH durchaus gewürdigt werden kön- nen. Der Gesuchsteller liess diese Gelegenheit aber ungenutzt verstreichen. Sei- ne neuen Vorbringen sind daher unzulässig. Keine Rede sein kann davon, dass
- 26 - der Rückabwicklungsvertrag vom 13. Juni 2007 lediglich "eine Bestätigung der bei den Akten liegenden Beweismittel" sei, wie der Gesuchsteller vor Obergericht gel- tend macht (Urk. 452 S. 9). Der Gesuchsteller versäumte indessen noch weitere Gelegenheiten, die Verhältnisse um die F2._____ AG aufzudecken: So wurde er vom Gericht mit Ver- fügung vom 23. März 2011 (Urk. 383) nochmals aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen, nachdem nämlich der entscheidende Aktienkaufvertrag Eingang in den Gerichtsakten gefunden und die Gesuchstellerin daraus Schlussfolgerungen gezogen hatte. Erneut verwies der Gesuchsteller in der Folge einzig auf seinen Treuhänder und entschlug sich damit einer genauen Sachdarstellung (Urk. 390 S.
E. 5.3.4 Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn sie gestützt auf den Aktienkaufvertrag vom 27. September 2005
- 27 - (Urk. 363/2) festhalte, dass die Beteiligungen von Q._____, P._____ und dem Gesuchsteller auf die R._____ AG übertragen worden seien (Urk. 412/394 S. 21- 23). Erst im Berufungsverfahren macht er geltend, dass dieser Schluss sich mit der "klaren Aktenlage" nicht vereinbaren lasse (vgl. Urk. 412/394 S. 22). Prozessual entscheidend ist, dass der Gesuchsteller, wie bereits erwähnt, im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden war, die wahren Vorgänge um die F2._____ AG offen zu legen. Wenn er dies vor Vorinstanz ver- säumt hat, kann er es vor Obergericht nicht nachholen. Seine Vorbringen sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet. Aus dem Aktienkaufvertrag vom 25. September 2005 (Urk. 363/2) ergibt sich sodann mit jeder wünschbaren Deutlichkeit, dass die Aktien der F2._____ AG, von denen der Gesuchsteller einen Drittel hielt, für den Gesamtpreis von Fr. 7'512'000.00 der R._____ AG verkauft wurden. Das ist gemäss Art. 214 Abs. 2 ZGB für die Bewertung der entscheidende Gesichtspunkt (vgl. Hausheer / Aebi- Müller, BSK, N. 5 zu Art. 214 ZGB). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die den erwähnten Verkaufspreis zu relati- vieren vermöchten. Eine Verletzung von Art. 211 ZGB liegt entgegen der Meinung des Gesuchstellers (Urk. 412/394 S. 24) nicht vor. Die weiteren Modalitäten des Kaufpreises spielen keine Rolle; entscheidend ist damit der Kaufpreis, den der Gesuchsteller mit dem Kaufvertrag vom 27. September 2005 erzielen konnte.
E. 5.3.5 Der Gesuchsteller rügt in diesem Zusammenhang auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. "Bereits" mit Eingabe vom 4. November 2010 habe er vorge- tragen, dass er sich der damaligen wirtschaftlichen Transaktionen nicht zu entsin- nen vermöge, weil inzwischen "sechs Jahre verstrichen" seien. Er habe dort da- her S._____ als Zeugen angerufen, weil dieser als Revisor der F2._____ AG über die einzelnen Dispositionen besser Bescheid wisse als der Gesuchsteller. Schliesslich habe er mit seiner Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 390) nochmals die Edition des Aktienbuches verlangt. Eine Partei kann sich indessen nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen in der Meinung, dass sich die Begründung ih- res Prozessstandpunktes dann irgendwie aus dem Beweisverfahren ergeben werde, denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen
- 28 - des Beweisführers voraus. Das war schon nach zürcherischem Prozessrecht so (§§ 113 in Verbindung mit § 133 ZPO/ZH) und ist es auch nach schweizerischem (Art. 221 und 222 in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 ZPO). Nochmals ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz schon am 10. September 2008 aufgefordert wurde, alles offen zu legen, was die F2._____ AG betrifft (Prot. I S. 146; vgl. oben E. 5.3.3.1.). Die Beweisabnahme in diesem Punkte erübrigt sich sodann so oder anders, weil der Gesuchsteller in seiner an die Vorinstanz gerichteten Rechtsschrift vom 4. November 2010 einge- stand, dass ihm ein Drittel der F2._____ AG-Aktien gehörten, zumindest indirekt über die F1._____ AG (Urk. 355 S. 4), nachdem er zuvor eine direkte Beteiligung an der F2._____ AG ausdrücklich anerkannt hatte (Urk. 332 S. 12). Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass dem Gesuchsteller nicht abgenommen werden kann, dass er nicht mehr weiss, weshalb er im September 2005 in der Lage war, bezüglich der F2._____ AG-Aktien in eigenem Namen einen Millionen-Deal abzu- schliessen, indem er in eigenem Namen einen Drittel der F2._____ AG-Aktien verkaufte. Von der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
E. 5.3.6 Prozessual ohne Belang sind sodann auch die Ausführungen des Gesuch- stellers in seiner Noveneingabe vom 12. März 2012 (Urk. 418), mit der auf die am
E. 5.3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der F2._____ AG nicht zu korrigieren ist.
- 29 -
E. 5.4 F1._____ AG, Engineering & Consulting. Rechtskonform publizierte Han- delsregistereinträge sind Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und deren Kenntnis fingiert wird. Prozessual handelt es sich um offenkundige bzw. notori- sche Tatsachen. Als solche müssen Handelsregistereinträge im Prozess weder behauptet noch bewiesen werden, sondern sind von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGer 4A_261/2013 vom 1.10.2013, E. 4.3. mit Hinweisen). Im angefochtenen Urteil wird die Beteiligung des Gesuchstellers an der "F1._____ AG" abgehandelt. Über die "F1._____ AG" hat die Vorinstanz bei U._____ ein Gutachten eingeholt (Urk. 386). Die Parteien verwenden in ihren Rechtsschriften ebenfalls diese Firmenbezeichnung (Gesuchsteller: vgl. z.B. Urk. 412/394 S. 11 f.; Gesuchstellerin: vgl. z.B. Urk. 412/402 S. 56ff.). Diese Firmenbezeichnung "F1._____ AG" ist falsch: Aus dem Handelsregis- ter ergibt sich, dass die F1._____ AG eine Gesellschaft war, die im Jahre 1991 gegründet und im Jahre 1996 wieder aufgelöst wurde. Sie hatte ihr Domizil zu- nächst in C._____ (…-Strasse …) und dann in V._____. Der Gesuchsteller war stets Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 490). Diese Gesellschaft spielt im vor- liegenden Prozess keine Rolle. Die Vorinstanz und die Parteien meinen mit "F1._____ AG" indessen die "F1._____ AG, Engineering & Consulting ". Diese Gesellschaft wurde im Jahre 2000 gegründet und ist an der …-Strasse … in W._____ domiziliert. Hauptzweck der Gesellschaft ist die "Beratung von Firmen, die in der Kunststoffbranche tätig sind" (Urk. 491). Dem erwähnten Bewertungs- gutachten ist die öffentliche Urkunde des Notariats Schlieren vom 19. Oktober 2005 betreffend eine Aktienkapitalerhöhung beigeheftet. Dort ist die korrekte Fir- menbezeichnung vermerkt, von der im Folgenden auszugehen ist.
E. 5.4.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Gesuchsteller per Stichtag vom
18. Januar 2005 an der Gesellschaft zu 33% beteiligt gewesen sei, wogegen die Gesuchstellerin erklärt habe, die Beteiligung habe "mindestens" einen Drittel der Aktien erfasst (Urk. 395 S. 56). Die Vorinstanz stellte auf Grund der abgenomme- nen Beweise fest, dass der Gesuchsteller per Stichtag 18. Januar 2005 über 50% der Aktien der F1._____ AG, Engineering & Consulting verfügte (Urk. 395 S. 59).
- 30 - Diese Feststellung wurde vor Obergericht nicht begründet angefochten. Es ist von ihr auszugehen.
E. 5.4.2 Im Sinne von Art. 214 Abs. 1 ZGB stellt sich sodann die Frage, zu welchem Wert die Beteiligung des Gesuchstellers an der F1._____ AG, Engineering & Consulting im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichti- gen ist.
E. 5.4.2.1 Die Vorinstanz traf im angefochtenen Urteil gestützt auf das Gutachten von U._____ (Urk. 369) die folgenden Feststellungen, die teilweise durch die Ein- tragungen im Handelsregister bestätigt werden (Urk. 395 S. 59): − Per Stichtag 18. Januar 2005 wies die F1._____ AG, Engineering & Consulting ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 auf und der Gesuch- steller hielt 50 der 100 Namenaktien zur Fr. 1'000.00. − Am 19. Oktober 2005 fand eine Aktienkapitalerhöhung statt: Das Ak- tienkapital wurde von Fr. 100'000 auf Fr. 350'000.00 erhöht und die Gesellschaft führte nun insgesamt 350 Namenaktien zu Fr. 1'000.00. − An dieser Kapitalerhöhung beteiligte sich der Gesuchsteller mit 100 Ak- tien zu Fr. 1'000.00, so dass er nun über 150 Aktien verfügte, was 42,86% des Aktienkapitals entspricht.
E. 5.4.2.2 Die Vorinstanz weist in der Folge auf den vom Gerichtsgutachter beige- brachten "Aktienkaufvertrag und Darlehensvertrag" zwischen dem Gesuchsteller einerseits und der AA._____ Holding AG anderseits vom 23. Juli 2009 hin (Urk. 395 S. 59 mit Hinweis auf Urk. 369, Beilage 4). Dort wird festgehalten, dass der Gesuchsteller 40% bzw. 140 Namenaktien der F1._____ AG, Engineering & Con- sulting halte. Mit dem erwähnten Vertrag verkaufte der Gesuchsteller der Käuferin seine 140 Namenaktien zu einem Preis von Fr. 576'000.00 bzw. Fr. 4'114.30 pro Namenaktie. Den Betrag von Fr. 576'000.00 rechnete die Vorinstanz in der Folge dem Gesuchsteller als Errungenschaft an (Urk. 1+95 S. 60 und S. 68).
E. 5.4.2.3 Beide Parteien setzten sich im vorinstanzlichen Verfahren mit dem vom Gerichtsgutachter beigebrachten Aktienkaufvertrag zwischen dem Gesuchsteller und der AA._____ Holding AG vom 23. Juli 2009 (Urk. 369 Beilage 4) auseinan- der: Während die Gesuchstellerin darauf hinwies, dass gemäss Vertrag der Kauf- preis "in freier Entscheidfindung und aufgrund des zu erwartenden Umsatzein-
- 31 - ganges" auf Fr. 576'000.00 festgelegt wurde (Urk. 378 S. 5), machte der Gesuch- steller geltend, dass der Vertrag an Bedingungen geknüpft sei. Die Käuferin habe den Vertrag wegen Übervorteilung angefochten, indem sie dem Gesuchsteller vorgeworfen habe, er habe die Vertragsbedingungen nicht eingehalten. Die Mittel, mit denen der Gesuchsteller die Kapitalerhöhung finanziert habe, stammten aus seinem Eigengut (Urk. 390 S. 3-5). Der Gesuchsteller knüpft vor Obergericht an diese Ausführungen an und macht darüber hinaus und neu geltend, mit dem Kaufpreis seien auch Lohn- und Spesenansprüche abgegolten worden. Der Ge- suchsteller habe gegen die Verkäufer und die Bürgen gemäss Kaufvertrag Betrei- bungen eingeleitet und die provisorische Rechtsöffnung erhalten (Urk. 412/394 S. 25-28).
E. 5.4.2.4 Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob und wie die Bewertung der "F1._____ AG, Engineering & Consulting"-Aktien gestützt auf den Kaufvertrag vom 23. Juli 2009 (Urk. 369 Beilage 4) vorgenommen werden darf. Wird ein Ver- mögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätz- lich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinander- setzung massgebend und nicht etwa die allfällige Ersatzanschaffung (BGE 135 III 241). Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Vermögensgegen- stände ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzel- falls kann sich aber erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien abwei- chend vom Verkehrswert angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwi- schen tatsächlichem Verkaufserlös und Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241 E. 45.3).
E. 5.4.2.5 Der Kaufvertrag, auf den sich die Vorinstanz abstützt, sieht einen Kauf- preis für die Aktien von Fr. 576'000.00 vor. Dieser Kaufpreis ist indessen keines- wegs feststehend: Sollte der Gesuchsteller nämlich seine Beratertätigkeit für die Verkäuferschaft nicht aufnehmen, so kann sich dieser Preis gemäss Vertrag auf Fr. 200'000.00 reduzieren. Darauf hat der Gesuchsteller schon vor Vorinstanz hingewiesen, indem er dort geltend machte, er habe die vertraglich vorgesehene Beratertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie aufnehmen können (Urk. 390
- 32 - S. 4). Vor Obergericht wiederholt er seine Stellungnahme im Ergebnis (Urk. 412/394 S. 27). In der Tat kann ein solcher Vertrag mit derartigen Abweichungen bezüglich des Kaufpreises (Fr. 576'000.00 im einen und Fr. 200'000.00 im andern Fall) nicht als Grundlage für die Bewertung nach Art. 214 ZGB genommen wer- den. Immerhin steht fest, dass der Gesuchsteller seine Aktien am 23. Juli 2009 verkauft hat. Mithin ist im Sinne von BGE 135 III 241 der Wert der Aktien im Zeit- punkt der Veräusserung zu ermitteln.
E. 5.4.2.6 Der Gerichtsgutachter hat indessen durchaus eine objektive Schätzung des Wertes der Unternehmung vorgenommen, und zwar gestützt auf die Jahres- rechnungen der Unternehmung. Er hat die Ertragswertmethode sowie die Prakti- kermethode herangezogen. Dabei kam er zum Schluss, dass der Mindestwert gemäss Aktienkaufvertrag von Fr. 500'000.00 per 23. Juli 2009 "vernünftig" sei. Mit "Mindestwert" gemäss Kaufvertrag ist offensichtlich der untere Kaufpreis von Fr. 200'000.00 für 140 Aktien gemeint. Den "Maximalwert gemäss Kaufvertrag" errechnet der Gutachter auf Fr. 1'440'005.00. Bezogen auf 140 Aktien entspricht das einem Betrag von Fr. 576'000.00. Diesen Betrag hält der Experte "für nicht nachvollziehbar" und "aufgrund unserer Erfahrung für nicht realisierbar" (Urk. 369 S. 7). Diesen massgeblichen Schlussfolgerungen des Experten halten die Partei- en nichts Substantielles entgegen. Die Gesuchstellerin macht namentlich nicht geltend, dass der Gesuchsteller das – gemäss Art. 404 OR jederzeit auflösbare – Beratungsverhältnis mit der Verkäuferin aufgenommen hätte. Hätte er dies getan, wäre der Verkaufspreis ratenweise über zwölf Jahre zu erstatten gewesen, d.h. bis zum 80. Altersjahr des Gesuchstellers. Der Preis von Fr. 576'000.00 für 140 Aktien wurde zwar im Sinne einer Variante vereinbart, ist aber keineswegs realis- tisch. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers kann indessen keine Rolle spie- len, ob die Vertragspartner den Vertrag erfüllen oder nicht bzw. ob der Gesuch- steller im Vollstreckungsverfahren zu Verlust kommen wird oder nicht (vgl. Urk. 412/394 S. 28).
E. 5.4.2.7 Unter diesen Umständen ist gestützt auf das von der Vorinstanz eingehol- te Gutachten von einem Unternehmenswert der F1._____ AG, Engineering & Consulting per 26. Juli 2009 von insgesamt Fr. 500'000.00 auszugehen. Bei 350
- 33 - Aktien ergibt das einen Wert von Fr. 1'428.60 pro Aktie. Per Stichtag 8. Januar 2005 hielt der Gesuchsteller lediglich 50 Aktien. Es wäre ihm daher in diesem Zu- sammenhang eine Errungenschaft von Fr. 71'435.00 anzurechnen. Der von der Vorinstanz eingestellte Betrag erweist sich damit als zu hoch.
E. 5.4.3 Indessen geht der Gesuchsteller vor Obergericht in diesem Zusammen- hang von einem Wert der F1._____ AG, Engineering & Consulting von Fr. 140'000.00 aus (Urk. 412/408 S. 13 und 24). Gestützt auf die Dispositionsma- xime ist davon auszugehen. Es entspricht dies denn auch dem Vergleichsbetrag, den der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang erzielt hat. Der Vergleich wurde im obergerichtliche Verfahren vorgelegt (Urk. 452 S. 9 ff. mit Hinweis auf Urk. 454/34). Ist aber für die F1._____ AG, Engineering & Consulting nur ein Wert von Fr. 140'000.00 einzusetzen, so reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstel- lers gemäss der vorinstanzlichen Übersicht (Urk. 395 S. 68) um Fr. 436'000.00.
E. 5.5 Rückkaufswert Versicherungspolicen. Die Vorinstanz hat in die Berech- nung der Errungenschaft des Gesuchstellers die Rückkaufswerte der Versiche- rungspolice der AB._____ Nr. … im Betrage von Fr. 114'818.00 und der beiden Versicherungspolicen der AC._____ Nr. … und … im Betrage von zusammen Fr. 17'939.95 zugerechnet. Vor Obergericht verlangt nun der Gesuchsteller, dass diese Beträge im Umfange der latenten Steuern entlastet werden sollten (Urk. 412/394 S.14 f.).
E. 5.5.1 Die Vorinstanz hat die latenten Steuern nicht berücksichtigt, weil sie am Stichtag nicht fällig gewesen seien. Demgegenüber verweist der Gesuchsteller auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich auf BGE 125 III 50 E. 2a und BGer 5C.201/2005. Der Gesuchsteller möchte Beträge von Fr. 5'502.35 bzw. Fr. 732.85 in Abzug bringen (Urk. 412/394 S.14 f.); es entspricht das den von ihm vor Vorinstanz vorgelegten Steuerberechnungen (Urk. 240/2-4). Dem Masse nach wird das von der Gesuchstellerin an und für sich nicht bestritten wird (Urk. 412/402 S.20 f.).
E. 5.5.2 Die Versicherungspolicen sind gemäss Art. 211 ZGB zu ihrem Verkehrs- wert einzusetzen. Zu Recht wendet die Gesuchstellerin indessen ein, dass die
- 34 - vom Gesuchsteller ins Feld geführte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern die Bewertung von Liegenschaften betreffe (vgl. auch 5A_673/2007 E. 3.6.1 mit Hinweis auf BGE 125 III 50). Indes- sen muss das dem Grundsatz nach generell gelten, namentlich bei latenten Steu- ern von Guthaben aus der Säule 3a (BGer 5A_673/2007 E. 3.6). Der Umfang des Abzuges bleibt im gerichtlichen Ermessen (Hausheer/Aebi-Müller, BSK, N. 10 zu Art. 211 ZGB). Es rechtfertigt sich, die vom Gesuchsteller geltend gemachten la- tenten Steuern in Abzug zu bringen. Die Errungenschaft des Gesuchstellers ist daher gegenüber der vorinstanzlichen Aufstellung (Urk. 395 S. 68) um Fr. 6'235.20 zu entlasten.
E. 5.6 Liegenschaft … [Adresse] in C._____ (Berufung des Gesuchstellers). Die- se Liegenschaft gehört unbestrittenermassen ins Eigengut des Gesuchstellers (Urk. 395 S. 62, Urk. 412/394 S. 29, Urk. 412/402 S. 44). Die Vorinstanz veran- lasste im Verlaufe ihres Verfahrens eine Verkehrswertschätzung, die am 4. Au- gust 2010 von AD._____ erstattet wurde (Urk. 341).
E. 5.6.1 Vor Obergericht trägt der Gesuchsteller vor, er habe am 14. Juli 2004 und am 5. Januar 2005 auf der hier interessierenden Liegenschaft im Hinblick auf die für diese Liegenschaft zu tätigenden Renovationen die Hypotheken um Fr. 235'000.00 erhöhen müssen; er verweist dabei auf seine entsprechenden vor– instanzlichen Vorbringen (Urk. 412/394 S. 29 mit Hinweis auf Urk. 239 S. 8 und 9 sowie Urk. 381 Rz 1-3). Er stellt sich dabei sinngemäss auf den Standpunkt, die zusätzlichen Hypothekarschulden seien Schulden seiner Errungenschaft. Zu Recht hält dem die Gesuchstellerin vorab entgegen, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass die fragliche Hypothek dem Eigengut zuzurechnen sei (Urk. 412/402 S. 44 mit Hinweis auf Urk. 239 S. 3). Darauf kann der Gesuchsteller vor Obergericht nicht wieder zurückkommen.
E. 5.6.2 Aus den vom Gesuchsteller erwähnten Aktenstellen ergibt sich überdies nicht, welche Unterhaltsarbeiten, wann und mit welchen Beträgen zugunsten wel- cher Unternehmungen aus den aufgestockten Hypotheken finanziert worden sein sollen. In Urk. 239 S. 8 und 9 führte er zwar aus, er habe den Unterhalt seiner Familie aus den aufgestockten Hypotheken finanzieren müssen. Die zweite vom
- 35 - Gesuchsteller mit der Berufung erwähnte Eingabe ist Urk. 381 Rz 1 und 2. Es ist die Eingabe, mit der der Gesuchsteller sich im Sinne der Verfügung vom 1. Feb- ruar 2011 zum Beweisergebnis zu äussern hatte. Diese Eingabe erging mithin längst nach Aktenschluss gemäss § 114 ZPO/ZH. Es ist dort sodann lediglich von "anfallenden Renovationskosten" die Rede, was nicht weiterhilft. Die vorinstanzli- che Rechnung kann mit der vom Gesuchsteller vor Obergericht vorgetragenen Argumentation mithin nicht korrigiert werden.
E. 5.6.3 In einer "Replik" zur Berufungsantwort der Gesuchstellerin versucht der Gesuchsteller darzutun, dass die Hypothek für die Lebenshaltungskosten der Familie habe aufgenommen werden müssen (Urk. 412/408 S. 25 f.). Eine solche "Replik" dient einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs; sie bietet aber keine Gelegenheit dafür, Argumente vorzutragen, die bereits mit der Berufungsbegrün- dung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO vorzutragen gewesen wären. Mit der Berufung wurde jedenfalls nicht dargetan, dass die Vorinstanz entsprechende tatsächliche Behauptungen des Gesuchstellers übergangen hätte. Vor Obergericht kann der Gesuchsteller nicht so frei plädieren, wie er das in seinem ersten oder zweiten Vortrag vor Vorinstanz hätte tun können. Die Darlegungen in der vorinstanzlichen Duplik, auf die der Gesuchsteller mit seiner "Replik" hinweist, ergeben aber ohne- hin kein anderes Bild. Der Gesuchsteller weist dort darauf hin, dass die Liegen- schaft … [Adresse] ausgesprochen verwohnt gewesen sei, als sie von der Ge- suchstellerin verlassen worden sei (Urk. 188 S. 15 f.). Damit verweist der Ge- suchsteller im Grunde genommen auf typische Mieterschäden hin. Pauschal macht er geltend, er habe in die Liegenschaft Fr. 185'831.50 investieren müssen, wofür er im Juli 2004 eine Hypothek von Fr. 150'000.00 habe aufnehmen müssen. Wenn der Gesuchsteller seine dem Eigengut zuzurechnende Liegenschaft wäh- rend Jahren seiner Familie mit heranwachsenden Kindern zur Verfügung stellte, dann erfüllte er auf diese Weise einen Teil seiner Unterhaltspflicht, die er andern- falls durch höhere Unterhaltsbeiträge hätte abgelten müssen. Dass solches Woh- nen Spuren hinterlässt, ist klar. Die gründliche Renovation der fraglichen Liegen- schaft nach dem Auszug der Familie kann daher von vornherein nicht der Errun- genschaft belastet werden. Der Gesuchsteller verweist mit seiner "Replik" (Urk. 412/408 S. 26 mit Hinweis auf Urk. 200 S. 15 f.) auf seine weiteren Ausfüh-
- 36 - rungen vor Vorinstanz, wonach unter anderem "ein grosser Teil dieses Kredites … ausstehende Zinszahlungen betreffend Hypothekarzinszahlungen" betreffe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass alle in Frage kommenden Liegenschaften (C._____ bzw. …-Strasse in Zürich) dem Eigengut des Gesuch- stellers zuzurechnen waren, weshalb Hypothekarschulden gemäss Art. 209 Abs. 2 ZPO ebenfalls seinem Eigengut zuzurechnen sind. Davon abgesehen, lässt der Gesuchsteller offen, was mit einem "grossen Teil dieses Kredites" gemeint sein soll. Gleiches gilt für die weitere Behauptung, dass ein "grosser Teil" der erhöhten Hypothek für den Familienunterhalt aufgewendet worden sein soll (Urk. 200 S.15). Im gleichen Atemzug bestätigte der Gesuchsteller, dass er Anfang 2005 einen weiteren Hypothekarkredit von Fr. 85'000.00 für die Bezahlung von Handwerker- rechnungen benötigt habe; und im gleichen Zeitpunkt habe K._____, seine heuti- ge Frau, ca. Fr. 65'000.00 in die Liegenschaft investiert (Urk. 200 S. 15 f.). Auf Grund derart pauschalen Darlegungen, lassen sich entgegen der Meinung des Gesuchstellers keine Ersatzforderungen des Eigengutes gegenüber der Errun- genschaft begründen. Über solch pauschale Behauptungen kann kein Beweis ab- genommen werden.
E. 5.7 Liegenschaft … [Adresse] in C._____ (Berufungsantwort der Gesuchstelle- rin). Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Urteil mit den während der Ehe in die Liegenschaft … [Adresse] in C._____ getätigten Investitionen und kam in der Folge gestützt auf die bei AD._____ eingeholte Expertise (Urk. 341) zum Schluss, dass Investitionen im Umfange von Fr. 54'340.00 für diese im Eigengut des Gesuchstellers stehende Liegenschaft als Ersatzforderung der Errungen- schaft gegenüber dem Eigengut des Gesuchstellers zu betrachten seien (Urk. 395 S. 62-66).
E. 5.7.1 Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin mit ihrer Anschlussberufung auf den Standpunkt, der zu berücksichtigende Betrag belaufe sich auf insgesamt Fr. 306'304.00, nämlich auf Fr. 240'445.00 als Ersatzforderung für die getätigten Investitionen. Dazu kommen nach der Berechnung der Gesuchstellerin Beträge von Fr. 57'252.00 zu Gunsten der Errungenschaft des Gesuchstellers für die An- teile der Investitionen an der Wertsteigerung der Liegenschaft sowie ein Betrag
- 37 - von Fr. 8'607.00 "Architektenhonorar", das in den Schätzwerten des Gutachters nicht enthalten sei (Urk. 412/402 S. 52-56). Der Gesuchsteller hält dem im We- sentlichen entgegen, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin "vollkommen an der Sache" vorbeigingen, denn der Experte habe "bei jeder Position den Minder- und Mehrwertanteil der Investition berücksichtigt". Das Architektenhonorar sei so- dann deshalb nicht zu berücksichtigen, weil dem Gesuchsteller die entsprechende Rechnung erst am 4. Februar 2005, also nach dem güterrechtlichen Stichtag vom
18. Januar 2005, zugegangen sei (Urk. 412/408 S. 25-28, insbesondere Rz 36 f.). Dies ist nach Auffassung der Gesuchstellerin wiederum ein unzulässiges Novum (Urk. 412/413 S. 17).
E. 5.7.2 Die Vorinstanz stützte sich, wie erwähnt, in diesem Zusammenhang auf die Expertise von AD._____ vom 24. August 2008. Dieser führte in seinem Gutachten aus, von den belegten Investitionen im Betrag von insgesamt Fr. 240'445.00 könnten "rund CHF 54'340.– als wertvermehrend betrachtet werden", wogegen der Rest auf den "Gebäudeunterhalt" entfalle. Der Mehrwert sei im geschätzten Verkehrswert enthalten (Urk. 341 S. 10). Daraus sei zu schliessen, dass sich dank den Investitionen des Gesuchstellers im Betrage von Fr. 54'340.00 der "Lie- genschaftspreis" entsprechend erhöht habe. Darum sei eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Gesuchstellers gegenüber seinem Eigengut zu berücksichti- gen (Urk. 395 S. 66). Die vorinstanzliche Argumentation vermag in der Tat nicht zu überzeugen. Wenn der Experte von "wertvermehrenden" Investitionen spricht und sie dem "Gebäudeunterhalt" entgegenstellt, dann hat er offensichtlich das steuerrechtliche Begriffspaar "Wertvermehrung" und "Werterhaltung" vor Augen. Das sind indes- sen Wertungen, die in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Auch werterhaltende und aus dem Familienbudget getätigte Investitionen in eine zum Eigengut gehörende Liegenschaft begründen im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung der Errungenschaft, denn ohne solche Investiti- onen würde der Wert der Liegenschaft sinken. Abweichend von der Vorinstanz beträgt die entsprechende Ersatzforderung daher nicht Fr. 54'340.00, sondern Fr. 240'445.00. Zu Recht weist die Gesuchstellerin sodann darauf hin, dass in
- 38 - diesem Umfange auch nach der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errun- genschaftsaktiven auszugehen ist. Das sind mithin Fr. 186'105.00 mehr als nach der vorinstanzlichen Berechnung (vgl. Urk. 395 S. 68). Diese ist entsprechend zu korrigieren.
E. 5.7.3 Im Umfange von Fr. 57'252.00 möchte die Gesuchstellerin sodann den An- teil der Investitionen an der Wertsteigerung beteiligt wissen. Der Gutachter hat die Investitionen im Anhang zu seinem Gutachten zusammengestellt (Urk. 341 "In- vestitionen 1996 - 2005). Die Gesuchstellerin tut indessen nicht dar, dass sie bereits vor Vorinstanz eine derartige Forderung, deren Berechnung höchst komplex ist, geltend gemacht hätte. Es kann ihr daher auch nicht helfen, wenn sie in diesem Zusammenhang vor Obergericht auf eine "ergänzende Expertise gemäss Kontext" verweist (Urk. 412/402 S. 55). Aus dem Gutachten von AD._____ ergibt sich überdies, dass der weitaus grösste Teil der Investitionen im Jahre 2004/2005 erfolgte, d.h. im Berei- che des güterrechtlichen Stichtages vom 18. Januar 2005. Diese Investitionen konnten daher an der Wertsteigerung der Liegenschaft bestenfalls nur noch teil- weise teilhaben. Die Rechnung ist nicht zu Gunsten der Gesuchstellerin zu korri- gieren.
E. 5.7.4 Der Betrag für die Architekturleistungen von Fr. 8'607.00 ist im vorinstanzli- chen Urteil zwar erwähnt (Urk. 395 S. 65). Zu Recht wendet der Gesuchsteller in- dessen ein, dass dieser Betrag nach dem güterrechtlichen Stichtag fällig und be- zahlbar geworden sei (Urk. 412/408 S. 28). Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechnungstellung am 4. Februar 2005 erfolgte (Urk. 22/7), mithin nach dem gü- terrechtlichen Stichtag. Der Betrag ist daher nicht zu berücksichtigen.
E. 5.8 Erbschaften des Gesuchstellers. Dem Gesuchsteller wurde am 4. März 2002 auf seinem Konto bei der CS mit dem Vermerk "Vergütung Nachlass B._____" Zürich ein Betrag von Fr. 30'000.00 gutgeschrieben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht dargetan sei, dass dieser Betrag per Stichdatum der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung noch vorhanden gewesen sei (Urk. 395 S. 33 f.). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen. Sie wer-
- 39 - den vom Gesuchsteller zwar vor Obergericht angefochten, indessen setzt er sich nicht mit ihnen auseinander (Urk. 412/394). Die Gesuchstellerin macht dazu zu- treffende Bemerkungen (Urk. 412/402 S. 46). Bei der vorinstanzlichen Betrach- tungsweise muss es daher sein Bewenden haben.
E. 5.9 Ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB. Unter dem Titel "Ansprüche des Gesuchstellers aus Art 165 Abs. 2" verlangt dieser mit der Beru- fung die Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB von ins- gesamt Fr. 142'685.90 (Urk. 412/394 S. 30 f.). Der Gesuchsteller macht nun Fol- gendes geltend (Urk. 412/394 S. 30 f.): − Er verweist auf seine Recherchen im Internet, aus denen sich ergeben habe, dass das Pferd … der Gesuchstellerin seinerzeit nur zur Hälfte gehört habe. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Mas- snahmen habe die Gesuchstellerin bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Gesuchsteller habe daher insgesamt Fr. 23'000.00 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S.30). − Ferner anerkenne die Gesuchstellerin "neu plötzlich", so der Gesuch- steller, "dass keine Leasingraten" anfielen. Auch in diesem Zusam- menhang habe die Gesuchstellerin in der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen unrichtige Angaben gemacht. Der Gesuchstel- ler habe daher insgesamt Fr. 13'302.90 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S.30). − Die Gesuchstellerin sei sodann hinsichtlich ihrer Wohnkosten nicht be- reit, dem Editionsbegehren des Gesuchstellers nachzukommen. Daher stehe "heute" fest, dass die eingereichten Mietverträge Urk. 8/13-14 simuliert seien. Auch in diesem Zusammenhang habe die Gesuchstel- lerin in den Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen un- richtige Angaben gemacht. Der Gesuchsteller habe daher insgesamt Fr. 129'360.00 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S. 31). − Aus all diesen Gründen habe die Gesuchstellerin durch wahrheitswidri- ge Angaben auf Kosten des Gesuchstellers Vermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'685.90 bilden können (Urk. 412/394 S. 31).
E. 5.9.1 Diese Vorbringen sind schon deshalb unerheblich, weil der Gesuchsteller nicht einmal darzulegen versucht, dass diese neuen Vorbringen "ohne Verzug" und "trotz zumutbarer Sorgfalt" im früheren Verfahren im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingeführt worden sind.
- 40 -
E. 5.9.2 Dazu kommt, dass die vom Gesuchsteller hier geltend gemachten Ansprü- che ihm auch deshalb nicht zustehen, weil sie materiellrechtlich von vornherein nicht ausgewiesen sind: Die vom Gesuchsteller auf Grund von gerichtlichen Ent- scheidungen geleisteten Unterhaltsbeiträge sind solche, zu denen er verpflichtet war. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 165 Abs. 2 ZGB. Diese Be- stimmung dient nicht dazu, Leistungen, die auf Grund von gerichtlichen Entschei- dungen erbracht wurden, nachträglich zurückzufordern, selbst wenn sich diese Entscheidungen nachträglich als falsch herausstellen sollten. Diese Entscheidun- gen müssten mit den Mitteln des Prozessrechts aus der Welt geschafft werden. Der Betrag von Fr. 142'685.90 steht dem Gesuchsteller jedenfalls nicht zu.
E. 5.10 Negativsaldo auf ZKB-Privatkonto CH 1…, Rubrik "F1._____ AG" sowie Negativsaldo auf ZKB-Privatkonto CH 2…, Rubrik "L._____ AG". Bei den Akten liegt eine "Kapital- und Marchzinsbestätigung per 18. Januar 2005" der ZKB be- treffend das Privatkonto des Gesuchstellers CH 1…, datiert vom 21. Januar 2009 (Urk. 229/27; vgl. dazu auch schon den früheren Kontoauszug Urk. 47/3). Diese Urkunde betrifft ein "ZKB Privatkonto" des Gesuchstellers. Ausgewiesen wird dort ein negatives Kapital von - Fr. 75'926.95 sowie ein negativer Marchzins von - Fr. 170.85. Ferner liegt bei den Akten eine weitere "Kapital- und Marchzinsbestä- tigung per 18. Januar 2005" der ZKB betreffend das Privatkonto des Gesuchstel- lers 2…, ebenfalls datiert vom 21. Januar 2009 (Urk. 229/26; vgl. dazu auch schon den früheren Kontoauszug Urk. 47/2). Diese Urkunde betrifft ein weiteres "ZKB Privatkonto" des Gesuchstellers. Ausgewiesen wird dort ein negatives Kapi- tal von - Fr. 322'316.70 sowie ein negativer Marchzins von - Fr. 747.70. Eingereicht wurden diese Belege vom Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom
4. Februar 2009 (Urk. 228 S. 2) unter Bezugnahme auf die Verfügung des Ge- richts vom 10. September 2008 (Urk. 210, Dispositiv-Ziff. 5 lit. f). Kommentiert wurden diese Bankschulden dort nicht näher.
E. 5.10.1 Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, nämlich in ihrem Rep- likvortrag, nahm die Gesuchstellerin auf die bereits als Urk. 47/2 und Urk. 47/3 bei den Akten liegenden und von der ZKB edierten Kontoauszüge Bezug und machte geltend, der Negativsaldo dieser Konti betreffe Hypothekarschulden auf den Ei-
- 41 - gengutsliegenschaften des Gesuchstellers (Urk. 186 S. 13). In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juni 2008 und im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Juni 2008 (vgl. Urk. 188) eine Frist angesetzt, um eine "Duplikergänzung" einzureichen (Urk. 189). Der Gesuchsteller ergänzte seine Duplik mit am 18. Juni 2008 zur Post gegebener (aber irrtümlich vom 5. Februar 2007 datierter) Eingabe (Urk. 200). Dort führte er aus, bei diesen Bankschulden handle es sich um Kontokorrentkredite "für die unternehmerische Tätigkeiten des Gesuchstellers und für den Unterhalt der Familie". "Zur Sicherung des Kredites" habe die "Liegenschaft AE._____-Strasse … (Eigengut des Gesuchstellers)" ge- dient. Weil die ZKB mit Schreiben vom 24. November 2006 sämtliche Geschäfts- beziehungen mit dem Gesuchsteller gekündigt habe, habe er am 6. Dezember 2006 die in seinem Eigengut gestandene Liegenschaft AE._____-Strasse ... in Zürich verkaufen müssen. "Die beiden Kontokorrentkreditkonten" hätten daher per
31. Dezember 2004 eine Errungenschaftsschuld von Fr. 398'243.65 aufgewiesen, welche er mit seinem Eigengut getilgt habe. Er mache daher im Sinne von Art. 209 ZGB eine Ersatzforderung seines Eigengutes gegenüber der Errungenschaft geltend (Urk. 200 S. 13).
E. 5.10.2 Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil auf ihre Verfügung vom
3. März 2009 hin (Urk. 395 S. 32). Dort wurde der Gesuchsteller mit Dispositiv- Ziff. 4 lit. c und d zu folgender ergänzender Sachdarstellung angehalten: "c) Die Schulden per 18. Januar 2005 sind detailliert aufzuführen. Es ist anzuge- ben, wann die Schulden entstanden sind und auf welchen Rechtsgrund sie sich stützen. d) Falls einzelne Positionen nicht hinreichend beschrieben werden können, so sind sie möglichst genau zu bezeichnen. Es anzugeben, welche Dokumente, Unterlagen oder Belege benötigt werden, um die einzelnen Positionen hin- länglich zu bestimmen. …." Der Gesuchsteller antwortete mit Eingabe vom 14. April 2009 (Urk. 239 S. 12ff.). Er führte dort aus, das Privatkonto bei der ZKB mit einer Limite von Fr. 75'000.00 sei "F1._____ AG" und jenes mit der Limite von Fr. 300'000.00 sei "L._____ AG" genannt worden (Urk. 239 S. 12). Zu Recht hält die Vorinstanz dem Gesuchsteller im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang vor, er habe mit
- 42 - seinen Ausführungen der gerichtlichen Aufforderung vom 3. März 2009 nicht ge- nügt. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe er weder die Schulden (scil. der Er- rungenschaft) per 18. Januar 2005 beziffert noch habe er einen konkreten Bezug solcher Schulden zur Rückzahlung per 6. Dezember 2006 hergestellt (Urk. 395 S. 32). Da das Hauptverfahren mit der ergänzenden Duplik vom 18. Juni 2008 (Urk.
200) abgeschlossen war, wäre die Eingabe vom 14. April 2009 für den Gesuch- steller die letzte Gelegenheit gewesen, um in diesem Zusammenhang konkrete Sachdarstellungen in den Prozess einzuführen (§ 115 Ziff. 5 ZPO/ZH). Alle weite- ren Sachvorbringen des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang sind daher prozessual verspätet. Prozessual verspätet ist namentlich die Sachdarstellung in der Beweisantretungsschrift (Urk. 260 S. 31).
E. 5.10.3 Die hier interessierenden ZKB-Konto lauten auf den Gesuchsteller. Sie sind mit den vom Kontoinhaber frei gewählten ursprünglichen Rubrikbezeichnun- gen "F1._____ AG" und "L._____ AG" versehen (vgl. Urk. 47/2-3); allerdings feh- len in den Bestätigungen gemäss Urk. 229/26-27 (im Gegensatz zu Urk. 47/2-3) solche Rubrikbezeichnungen, was ohne Bedeutung ist, weil sie vom Kontoinhaber jederzeit verändert werden können. Unzutreffend bezeichnet die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die negativen Saldi auf den beiden Privatkonti des Gesuch- stellers bei der ZKB als "Schulden gegenüber der F1._____ AG" bzw. als "Schul- den gegenüber der L._____ AG" (Urk. 395 S. 66-68). Von dieser unzutreffenden Betrachtungsweise ging die Vorinstanz auch mit ihrer Beweisabnahmeverfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 272 S. 34) aus, was allerdings nicht entscheidend sein kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesuchsteller selber die Negativsaldi auf den hier interessierenden ZKB-Konti in den Zusammenhang mit seiner Lie- genschaft AE._____-Strasse ... bringt und einräumt, dass seine Eigengutsliegen- schaft als Sicherheit für die Kontokorrentschuld gedient hat (Urk. 200 S. 13). Oder mit andern Worten: Der Gesuchsteller hat die Hypothek auf seiner Liegenschaft erhöht, worauf ihm die Bank den hier interessierenden Kredit eingeräumt hat, der sich in Kontokorrentschulden ausdrückt. Damit geht es hier um eine Eigenguts- schuld. Auf Grund der weiteren Sachdarstellung des Gesuchstellers kann aber nicht nachvollzogen werden, weshalb im Zusammenhang mit den negativen Saldi auf den hier interessierenden Privatkonti des Gesuchstellers bei der ZKB eine
- 43 - Schuld der Errungenschaft des Gesuchstellers zu Gunsten seines Eigengutes im Sinne von Art. 209 ZGB bestehen soll. Der Gesuchsteller hätte dafür dartun müs- sen, was denn konkret zu Lasten seines Eigengutes und zu Gunsten seiner Er- rungenschaft hätte finanziert werden sollen. In diesem Zusammenhang begnügte sich der Gesuchsteller indessen mit pauschalen Floskeln, welche ein Beweisver- fahren von vornherein verunmöglichen. Die Gesuchstellerin rügt das vor Oberge- richt mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung im Ergebnis zu Recht (Urk. 412/402 S. 56-61). Der Gesuchsteller wiederholt vor Obergericht einzig, dass die Schuld bei der ZKB für die Geschäftstätigkeit und für den Familienunter- halt habe eingegangen werden müssen, was wie soeben ausgeführt, gerade nicht zutrifft (Urk. 412/408 S. 34). Damit lässt sich aber die vom Gesuchsteller der Vor– instanz vorgetragene These nicht begründen, es seien Schulden der Errungen- schaft aus seinem Eigengut bezahlt worden. Gestand der Gesuchsteller aber vor Vorinstanz ein (Urk. 200 S. 13), dass seine Liegenschaft AE._____-Strasse ... "zur Sicherung des Kredites" gedient habe, anerkannte er damit auch die frühere Sachdarstellung der Gesuchstellerin, wonach es sich bei der fraglichen Schuld um eine Hypothekarschuld für seine in seinem Eigengut stehenden Liegenschaf- ten gehandelt habe. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang einzig eine Ersatzforderung geltend, die er gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB zu Lasten sei- ner Errungenschaft und zu Gunsten seines Eigengutes berücksichtigt haben will (Urk. 200 S. 13). Wie es aber im Einzelnen zu einer Ersatzforderung seines Ei- gengutes gekommen sein soll, hat er trotz vorinstanzlicher Aufforderung gemäss Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 395 S. 32) nicht dargetan. Eine Ersatzforde- rung kann daher nicht berücksichtigt werden. Damit können die Negativsaldi aus den Konti mit den Rubriken "F1._____ AG" und "L._____ AG" nicht zu Gunsten der Errungenschaft des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Die Negativsaldi der beiden ZKB-Konti vermögen daher die Errungenschaft des Gesuchstellers nicht zu entlasten.
E. 5.11 Güterrechtliche Auseinandersetzung: Zusammenfassung.
- 44 -
E. 5.11.1 Nach dem Gesagten reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstellers gemäss der Zusammenfassung der Vorinstanz auf Seite 67 f. des angefochtenen Urteils wie folgt: − um Fr. 436'000.00, da für die F1._____ AG, Engineering & Consulting nur ein Betrag von Fr. 140'000.00 (anstatt Fr. 576'000.00) einzusetzen ist (vgl. oben E. 5.4.); − um Fr. 6'235.20 unter dem Titel latente Steuern auf Versicherungspoli- cen (vgl. oben E. 5.5.). Damit reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstellers gegenüber der vorinstanzlichen Zusammenstellung (Urk. 395 S. 68) um Fr. 442'235.20.
E. 5.11.2 Auf Grund der Vorbringen der Gesuchstellerin mit der Berufungsantwort sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die folgenden Positionen ge- mäss der Zusammenfassung der Vorinstanz auf Seite 67 f. des angefochtenen Urteils wie folgt zu korrigieren: − Die Errungenschaft des Gesuchstellers im Zusammenhang bezüglich der Liegenschaft … in C._____ ist um Fr. 186'105.00 aufzuwerten (E. 5.7.2.). − Weiter ist der Negativsaldo auf dem ZKB-Konto mit der Rubrik "F1._____ AG" von Fr. 75'926.95 nicht zu Gunsten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E 5.10). − Schliesslich ist der Negativsaldo auf dem ZKB-Konto mit der Rubrik "L._____ AG" von Fr. 322'316.70 nicht zu Gunsten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E. 5.10). Auf Grund der genannten Positionen ergeben sich Korrekturen zu Gunsten der Gesuchstellerin von Fr. 584'348.65.
E. 5.11.3 Nach dem Gesagten übersteigen die zugunsten der Gesuchstellerin vor- zunehmenden Korrekturen gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung (Urk. 395 S. 68) jene, die zugunsten des Gesuchstellers vorzunehmen sind. Das führt ohne weiteres zur Abweisung der Berufung des Gesuchstellers hinsichtlich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 395 Dispositiv-Ziff. 3). Die Gesuchstellerin ficht die güterrechtliche Auseinandersetzung lediglich mit einer eventuellen An- schlussberufung an. Weil die Berufung des Gesuchstellers nicht zum Erfolg füh- ren kann, kommt die eventuelle Anschlussberufung nicht zum Tragen. Das ange-
- 45 - fochtene Urteil ist daher in diesem Punkte zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ergebnis sind die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsant- wort bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien geltend gemachten Hinzurechnungen im Sinne von Art. 208 ZPO nicht mehr näher zu prüfen (Urk. 412/402 S. 66-158).
6. Anschlussberufung der Gesuchstellerin: Nachehelicher Unterhalt 6.1. Ausgangslage. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 2 ihres Urteils den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer lebenslänglichen Rente aus Art. 125 ZGB abgewiesen. Dies ficht die Gesuchstellerin nun mit ihrer Anschluss- berufung vom 30. September 2011 an (Urk. 412/402 S. 4 und S. 160 - 187), in- dem sie die Zusprechung eines zu indexierenden Betrages verlangt. Der von der Gesuchstellerin bis Ende 2012 verlangte höhere Betrag ist infolge Zeitablaufes nicht mehr aktuell. Es geht daher nur mehr um den im Rechtsbegehren genann- ten tieferen Betrag (monatlich Fr. 3'050.00 abzüglich 1/ % der zuzusprechenden
E. 8 Januar 2012 von der Generalversammlung beschlossene Auflösung der F2._____ AG hingewiesen wurde. Es ist dies ein Novum, das erst zwei Monate nach Auflösung der Gesellschaft in den Prozess eingeführt wurde. Keine Rede kann daher davon sein, dass die im Sinne von Art. 317 lit. a ZPO "ohne Verzug" geschehen wäre. Immerhin liess sich der Gesuchsteller an der betreffenden Ge- neralversammlung durch T._____ vertreten, weshalb ihm dessen Wissen über die betreffenden Vorgänge mit sofortiger Wirkung anzurechnen war (vgl. Urk. 420/2). Dazu kommt, dass die spätere Auflösung der Gesellschaft den Aktienkaufvertrag von Ende September 2005 nicht aus der Welt zu schaffen vermag.
E. 12 güterrechtlichen Ausgleichszahlung). Mit seiner Anschlussberufungsantwort vom
E. 14 November 2011 verlangt der Gesuchsteller die Abweisung der Anschlussbe- rufung der Gesuchstellerin, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (Urk. 412/408 S. 2). 6.2. Der Anschlussberufungsantrag der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller rügt zunächst, dass der Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 gemäss der Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4) unzulässig sei. Rechtsbegehren seien nämlich so bestimmt abzufassen, dass sie als Urteilsfor- mel verwendet werden und so der Vollstreckung zugeführt werden könnten (Urk. 412/408 S. 61). Der Auffassung des Gesuchstellers, dass ein ungenügender Be- rufungsantrag vorliege, ist nicht zu folgen: Der hier interessierende Antrag der Anschlussberufung der Gesuchstellerin ist zwar nicht bestimmt, aber immerhin sehr wohl bestimmbar. Die Gesuchstellerin, die vor Obergericht die Bestätigung der vorinstanzlichen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verlangt, gibt mit dem Antrag Ziff. 3 ihrer Anschlussberufung vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S.
- 46 -
4) unmissverständlich zu erkennen, dass sie bereit ist, sich bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes einen gewissen Prozentsatz der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, nämlich 1/ % pro Monat, anrechnen zu lassen. Das sind – 12 ausgehend von der vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichszahlung von Fr. 1'501'306.50 – immerhin Fr. 1'251.10 pro Monat. Der Antrag der Gesuchstelle- rin ist vor allem deshalb sachlich gerechtfertigt, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB erst nach Vor- nahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden kann (BGE 130 III 537E. 4). Sollte die güterrechtliche Ausgleichszahlung in Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers reduziert werden, dann reduziert sich auch diese Anrechnung entsprechend. Dem hat die Gesuchstellerin mit ihrem Anschlussbe- rufungsantrag Rechnung getragen. Ein solcher Antrag ist genügend bestimmt. 6.3. Berufliche Vorsorge. Fest steht sodann, dass der Gesuchsteller der Ge- suchstellerin am 1. April 2008 ca. die Hälfte des während der Ehe angesparten Vorsorgekapitals überwiesen hat, nämlich einen Betrag von Fr. 374'571.40 (Urk. 395 S. 72 mit Hinweis auf Urk. 183/1). Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Ur- teils, das sich mit dem Vorsorgeausgleich befasst, ist rechtskräftig. 6.4. Hinweis auf die aktuellen Unterhaltbeiträge gemäss den Entscheiden be- treffend vorsorgliche Massnahmen. Auch wenn der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB anders zu berechnen ist als ein solcher während der Ehe, rechtfertigt es sich doch, auf die heute massgeblichen Entscheide betreffend vorsorgliche Mass- nahmen hinzuweisen. Im Laufe des Prozesses wurde der Gesuchsteller durch vorsorgliche Massnahmenentscheide zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstel- lerin verpflichtet. Diese Unterhaltszahlungen beliefen sich zunächst auf Fr. 4'580.00, dann auf Fr. 3'480.00 und alsdann auf Fr. 2'380.00 (vgl. Urk. 459 S. 1f.). 6.4.1. Schliesslich wurde der Gesuchsteller mit Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2013 verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.00 pro Monat zu bezahlen, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (Urk. 459). Ein weiteres Abänderungsgesuch des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 wurde in der Folge mit Beschluss vom13. September 2013 abgewiesen (Urk. 486).
- 47 - Die Kammer ging in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2013 von einem Einkom- men der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 2'590.00 pro Monat aus (Urk. 486 S. 12), entfallend davon Fr. 2'340.00 auf die AHV-Rente. Ferner wurde ein Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'634.00 errechnet (Urk. 459 S. 14). Der Fehlbetrag der Gesuchstellerin von Fr. 1'044.00 war nach diesem Entscheid der Kammer vorab aus dem dem Gesuchsteller verbleibenden Überschuss von Fr. 230.00 zu decken. 20% des verbleibenden Fehlbetrages sollte die Gesuchstellerin aus ih- rem Vermögen decken und Fr. 650.00 habe der Gesuchsteller zu tragen. Das ergibt nach der Berechnung der Kammer einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.00 (vgl. Urk. 459 S. 14 f.). 6.4.2. Am 16. November 2012 beurteilte die Kammer im Verfahren Proz.-Nr. LQ100089 einen Rekurs gegen eine Verfügung der Vorinstanz betreffend vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 427). Dort rechnete die Kammer dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 5'767.20 pro Monat an. Aus dem Vorsorgekapital, das sich der Gesuchsteller auszahlen liess, errechnete die Kammer eine Rente von Fr. 3'487.20 pro Monat. Sie ging von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 2'280.00 (gegenüber heute Fr. 2'340.00) aus (Urk. 427 S. 21-23). Ferner be- rechnete sie für den Gesuchsteller Bedarfspositionen von insgesamt Fr. 5'531.00 (Urk. 427 S. 14). Die Kammer kam im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass der Gesuchsteller "zurückhaltend geschätzt" über ein Vermögen von mindestens Fr. 2'450'000.00 verfüge (Urk. 427 S. 42). 6.5. Erbschaft der Gesuchstellerin. Mit Noveneingabe vom 1. Februar 2013 trug der Gesuchsteller vor, er habe durch aufwendige Recherchen im Internet in Erfah- rung gebracht, dass die Mutter der Gesuchstellerin verstorben sei und dass die Gesuchstellerin demgemäss eine Erbe habe antreten können (Urk. 444 S. 4f.). Der Gesuchsteller legte unter anderem ein Mitteilungsblatt der Gemeinde AF._____ vor, wo vermerkt wurde, dass die im Jahre 1920 geborene AG._____ am tt. August 2012 verstarb (Urk. 443/29). 6.5.1. Die Gesuchstellerin wendet zunächst ein, dass die Noven verspätet geltend gemacht worden seien. Es fehle der Nachweis im Sinne von Art. 317 ZPO, seit wann der Gesuchsteller über die Urk. 443/29 verfüge (Urk. 447 S. 20). Diese Hal-
- 48 - tung der Gesuchstellerin widerspricht Treu und Glauben und damit Art. 52 ZPO. Soweit die auf Seiten der Gesuchstellerin angefallene Erbschaft eine Rolle spielt, wäre es Sache der Gesuchstellerin gewesen, von sich aus den entsprechenden Sachverhalt in den Prozess einzuführen, geht es doch um Vorgänge, die sich im privaten Umfeld der Gesuchstellerin abgespielt haben und die der Gegenpartei nur durch Zufall bekannt werden können. 6.5.2. Zu Recht legt die Gesuchstellerin in der Folge dennoch die Vorgänge be- treffend die Erbschaften ihrer Eltern offen: Sie bestätigt den am tt. August 2012 erfolgten Tod ihrer Mutter (Urk. 447 S. 21). Sie macht geltend, dass die Erbteilung noch nicht durchgeführt sei und dass sie das Erbe mit ihren beiden Brüdern zu teilen haben werde. Die von ihr bewohnte und in den Nachlass fallende Wohnung haben einen Steuerwert von Fr. 355'000.00 und sei mit einer Hypothek von Fr. 241'000.00 belastet. Es seien sodann Wertschriften von ca. Fr. 77'118.00 vor- handen. Wenn die Gesuchstellerin die Wohnung übernehmen werde, müsse sie ihren Brüdern ca. Fr. 75'000.00 auszahlen (Urk. 447 S. 22 f.). Am 23. November 2011 hätten die Gesuchstellerin, ihre Brüder und ihre Mutter sich auf eine "teilwei- se Erbteilung" im Nachlass von AH._____ geeinigt. Der Gesuchstellerin sei so ein Betrag von Fr. 243'333.00 zugekommen (Urk. 447 S. 25). Von diesen Angaben ist jedenfalls zu Lasten der Gesuchstellerin auszugehen. 6.6. Verweisung auf das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen des nachehelichen Unterhalts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht richtig dargelegt. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 395 S. 69 - 85). Die finanziellen Verhältnisse haben sich aber seit dem an- gefochtenen Urteil im Sinne der oben gemachten Ausführungen deutlich zuguns- ten der Gesuchstellerin verändert: Die Gesuchstellerin bezieht nun eine volle AHV-Rente von Fr. 2'340.00 pro Monat und ist überdies im Zusammenhang mit den Erbschaften ihrer Eltern zu einem kleinen Vermögen gekommen (E. 6.4. und 6.5.). Der güterrechtliche Ausgleichungsanspruch bleibt sodann auf Grund des heutigen Urteils gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil unverändert hoch. Das al- lein schon führt gemäss dem Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 der Gesuchstelle- rin (Urk. 412/402 S. 4) zu einer Anrechnung von Fr. 1'251.10 pro Monat (vgl. oben
- 49 - Ziff. 2). Die Altersvorsorge wurde bereits vor Jahren mit Fr. 374'571.40 ausgegli- chen. Insgesamt ist es der Gesuchstellerin daher zuzumuten, im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB für ihren gebührenden Unterhalt einschliesslich Altersvorsorge selbst aufzukommen. Unter dem Titel "nachehelicher Unterhalt" sind ihr daher keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Insoweit ist die Anschlussberufung der Gesuchstellerin abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliches Verfahren. Soweit das vorinstanzliche Urteil in zulässiger Weise angefochten worden ist, ist es nach dem Gesagten zu bestätigen. Grund- sätzlich sind daher auch die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu bestätigen. 7.1.1. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 8 ihres Urteils bestimmt, dass "die Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung zu den Beteiligungen des Gesuchstellers an der F1._____ AG und der F2._____ AG (Expertisen, Aus- künfte, Belege, MwSt) in der Höhe von Fr. 21'533.95 … dem Gesuchsteller aufer- legt" werden. Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit seiner Berufung. Er ver- langt, dass diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Eventuell sei Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils "ersatzlos" zu streichen (Urk. 412/394 S. 2 f., Anträge 3 und 4). 7.1.2. Zu Recht wirft die Vorinstanz dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang trölerisches Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren vor (Urk. 395 S. 10-12). In der Tat hätte es der Gesuchsteller durchaus in der Hand gehabt, alle Vorgänge, welche die Gesellschaften F2._____ AG und F1._____ AG, Engineering & Con- sulting betrafen und im Sinne von Art. 211 bzw. Art. 214 ZGB von Belang waren, spätestens auf erste Aufforderung des Gerichts hin, auf den Tisch zu legen. Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung nun geltend, der Gutachter U._____ ha- be entgegen der Experteninstruktion gemäss Urk. 308 den Parteien keine Gele- genheit gegeben, den Befragungen von Drittpersonen beizuwohnen (Urk. 412/394 S. 27 f.). Das mag zutreffen und ist in der Tat nicht unproblematisch. Indessen lag für die Vorinstanz das Hauptgewicht auf den vom Gutachter beigebrachten Akti-
- 50 - enkaufverträgen vom 27. September 2005 und vom 23. Juli 2009 (Urk. 363/1-5; Urk. 369, Beilage). Diese Unterlagen machten in der Folge das Gutachten sozu- sagen überflüssig. Hätte der Gesuchsteller die massgeblichen Urkunden im Pro- zess selber vorgelegt, wie er das gemäss Art. 170 ZGB sowie nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben hätte tun müs- sen, wäre das Gutachten wohl kaum eingeholt worden. Einen Anlass, die Gutach- tenskosten im Sinne von § 66 Abs. 2 ZPO/ZH auf die Gerichtskasse zu nehmen, hatte die Vorinstanz mithin nicht; vielmehr war es richtig, die letztlich auf das säumige Verhalten des Gesuchstellers zurückzuführenden Gutachtenskosten die- sem im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH aufzuerlegen. Damit ist die Kostenfestset- zung gemäss vorinstanzlichem Urteil zu bestätigen. 7.1.3. Da das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten im Ergebnis zu bestätigen ist, muss es auch mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung und der von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigung zu Gunsten der Gesuch- stellerin sein Bewenden haben. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil zu be- stätigen. 7.2. Berufungsverfahren, Streitwert. Zunächst sind die Streitwerte des Beru- fungsverfahrens zu ermitteln: 7.2.1. Die folgenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin vor Obergericht sind streitwertrelevant: − Berufung vom 15. Juni 2011 (Urk. 394 S. 2) betreffend Grundbuchsper- re. Unbestimmter Streitwert. Festsetzung des Streitwertes gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO: Fr. 20'000.00. − Anschlussberufung vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4 Antrag Ziff. 3). Lebenslängliche monatliche Rente ab Urteils Datum = Fr. 3'050.00 abzüglich Fr. 1'251.10 = Fr. 1'798.90, im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist der Barwert der Leibrente zu bestimmen. Gemäss Ta- belle 1 von Stauffer / Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, ist die jähr- liche Rente mit dem Faktor 16.06 zu multiplizieren. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 346'684.00. Um dem Gedanken von § 4 Abs. 3 GebV bzw. § 4 Abs. 3 Rechnung zu tragen (Gebührenreduktion bei wieder- kehrenden Leistungen) ist indessen hier rechnerisch nur ein Streitwert von Fr. 200'000.00 einzusetzen.
- 51 - Damit hat die Gesuchstellerin vor Obergericht Rechtsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 366'684.00 anhängig gemacht, wobei im Sinne des Gesagten gebührentechnisch von einem Streitwert von Fr. 220'000.00 auszugehen ist. 7.2.2. Demgegenüber sind die folgenden vom Gesuchsteller vor Obergericht ge- stellten Rechtsbegehren streitwertrelevant: − Anschlussberufung vom 29. September 2011 (Urk. 399 S. 2 f.). Sal- doklausel: Festsetzung des Streitwertes gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO: Fr. 20'000.00. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 1). Güter- rechtliche Ausgleichszahlung: Fr. 1'501'306.50. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 3). Kosten Gutachten, Fr. 21'533.95. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 5). Ge- richtskosten, Änderung im Umfange von Fr. 27'117.40 zu Gunsten des Gesuchstellers. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 6). Pro- zessentschädigung, Änderung im Umfange von Fr. 57'000.00 zu Guns- ten des Gesuchstellers. − Klageänderung gemäss Eingabe vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432 S. 2). Neue Rechtsbegehren im Umfange von Fr. 27'020.50. − Klageänderung gemäss Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 456 S. 3). Neue Rechtsbegehren im Umfange von Fr. 76'059.00. Damit hat der Gesuchsteller vor Obergericht Rechtsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 1'730'037.35 anhängig gemacht. 7.2.3. Die zusammengezählten Streitwerte der Rechtsbegehren beider Parteien belaufen sich auf Fr. 2'096'721.35 bzw. gebührentechnisch auf Fr. 1'950'037.35. 7.3. Berufungsverfahren: Vorsorgliche Massnahmen. Im vorliegenden Beru- fungsverfahren hatte die Berufungsinstanz zwei Beschlüsse betreffend vorsorgli- che Massnahmen zu treffen, nämlich am 3. Mai 2013 (Urk.459) sowie am 13. September 2013 (Urk. 486). Mit dem ersten Entscheid wurde bestimmt, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid befunden werde (Urk. 459 Dispositiv-Ziff. 2). Dagegen wurden mit dem zweiten Entscheid die Kosten- und Entschädigungsver-
- 52 - fahren für das mit diesem Entscheid erfasste Massnahmenverfahren geregelt (Urk. 486 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Mit ersterem Entscheid wurde im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen der Unterhaltsbetrag zugunsten der Gesuchstellerin von Fr. 2'380.00 auf Fr. 880.00 reduziert. Es rechtfertigt sich, in dieser Hinsicht die Parteientschädigungen nicht zu berücksichtigen, d.h. sie sind in diesem Punk- te im Ergebnis wettzuschlagen. 7.4. Berufungsverfahren, Verteilung der Kosten. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Ausgehend vom gebührentechnischen Streitwert von Fr. 1'950'037.35 rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller 7/ und der Gesuchstelle- 8 rin 1/ der obergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. In diesem Verhältnis haben die 8 Parteien die Gerichtskosten zu tragen. Weiter ist der Gesuchstellerin eine auf 75% reduzierte Pateientschädigung zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren sind die Prozesskosten mithin nicht auf Grund des Streitwertes von Fr. 2'096'721.35, sondern auf Grund des gebührentechnisch auf Fr. 1'950'037.35 korrigierten Streitwertes festzusetzen. 7.4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 40'000.00 festzu- setzen. Davon sind Fr. 5'000.00 (entsprechend 1/ ) der Gesuchstellerin und Fr. 8 35'000 (entsprechend 7/ )dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller hat 8 Vorschüsse von Fr. 17'000.00 geleistet und die Gesuchstellerin solche von Fr. 22'000.00. Die Gerichtskosten sind, soweit möglich, gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit diesen Vorschüssen zu verrechnen; soweit Vorschüsse der Gesuchstellerin für die Kosten des Gesuchstellers herangezogen werden müssen, ist der Ge- suchsteller zu verpflichten der Gesuchstellerin die geleisteten Vorschüsse zu er- setzen. 7.4.2. Ein volle Parteientschädigung beträgt bei einem rechnerischen Streitwert von Fr. 1'950'037.35 ebenfalls Fr. 40'000.00. Gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV ist sie auf ca. Fr. 22'000.00 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.00. Damit hat der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 zu bezahlen.
- 53 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf den neuen Berufungsantrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom
- September 2011 (Urk. 399 S. 3) wird nicht eingetreten.
- Auf die Anschlussberufung des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 29. September 2011 (Urk. 399) wird nicht eingetreten.
- Auf die vom Gesuchsteller vor Obergericht geänderten Klagebegehren ge- mäss Eingaben des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432 S. 2) und vom 3. Mai 2013 (Urk. 456 S. 2 f.) wird nicht eingetreten.
- Die Anschlussberufung der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 30. Sep- tember 2011 (Urk. 412/402) wird bezüglich des Antrages Ziff. 2 abgeschrie- ben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Und es wird erkannt:
- In Abweisung der Anschlussberufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziff. 2 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 9. Mai 2011 bestätigt.
- In Abweisung der Berufung des Gesuchstellers wird Dispositiv-Ziff. 3 des Ur- teils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 9. Mai 2011 bestätigt.
- In Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 9. Mai 2011 bestä- tigt.
- Das erstinstanzliche Dispositiv betreffend die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 7, 8, 9 und 10) wird bestätigt. - 54 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 40'000.00.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfange von Fr. 5'000.00 der Gesuchstellerin und im Umfange von Fr. 35'000.00 dem Ge- suchsteller auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 5 hiervor wird, soweit möglich, mit den Kos- tenvorschüssen der Parteien verrechnet, d.h. im Umfange von Fr. 22'000.00 mit den Kostenvorschüssen der Gesuchstellerin und im Umfange von Fr. 17'000.00 mit den Kostenvorschüssen des Gesuchstellers. Der Gesuch- steller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre Vorschüsse im Umfange von Fr. 17'000.00 zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 (Mehrwert- steuer berücksichtigt) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 484, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie (bezüglich Dispositiv-Ziff. 2) ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'096'721.35 (Anträge der Gesuchstellerin: Fr. 366'684.00; Anträge des Gesuchstel- lers: Fr. 1'730'037.35). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 55 - Zürich, 3. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC110038-O/U.doc damit vereinigt LC110048-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss und Urteil vom 3. April 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 (FE050039)
- 2 - ____________________________________________ Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (Urk. 79 S. 1 f., Urk. 186 S. 1 ff.)
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 125 ff. ZGB einen angemessenen monatlichen, im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezah- len, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ohne Befris- tung. Die genaue Bezifferung bleibt gestützt auf § 61 Abs. 2 ZPO ZH für den Zeitpunkt nach Durchführung des Beweisver- fahrens vorbehalten.
3. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu inde- xieren.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz gemäss den nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen. Die genaue Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche bleibt ge- stützt auf § 61 Abs. 2 ZPO für den Zeitpunkt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsuchstellers. B. Des Gesuchstellers (act. 79 S. 1 f., act 188 S. 1 f.)
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht verpflichtet sei.
3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vorzunehmen.
4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, bei der Aufteilung der gemeinsa- men Familienfotos mitzuwirken.
5. Es sei die Grundstücksperre über die Liegenschaft Kt.-Nr. …, … [Ad- resse], … [PLZ] C._____ aufzuheben.
6. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Gesuchstellerin (minus Verzinsung der vorehelich erworbenen Austrittsleistungen) der be-
- 3 - ruflichen Vorsorge seien gestützt auf Art. 122 und 124 ZGB auszuglei- chen.
7. Es seien die anders lautenden Anträge der Gesuchstellerin, soweit sie sich nicht mit den Anträgen des Gesuchstellers decken, vollumfänglich abzuweisen.
8. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 9. Mai 2011:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente wird abgewiesen.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 1'501'306.50 bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
4. Die mit Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren vom
22. Februar 2007 angeordnete Grundstücksperre über die Liegenschaft … [Adresse], … [PLZ] C._____ (Kat.-Nr. …) wird aufgehoben.
5. Auf den Ausgleich von Vermögen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet.
6. Der Antrag des Gesuchstellers, es sei ihm eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zuzusprechen, wird abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'533.95 Gutachten D._____ Consulting/Business Broker Fr. 4'877.– Gutachten E._____ AG Fr. 1'550.– Zeugenentschädigungen Fr. 60.– Grundbuchkosten
8. Die Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung zu den Be- teiligungen des Gesuchstellers an der F1._____ AG und der F2._____ AG (Expertisen, Auskünfte, Belege, MwSt) in der Höhe von Fr. 21'533.95 wer- den dem Gesuchsteller auferlegt.
9. Die übrigen, nicht in Ziff. 8 dieser Verfügung (recte: dieses Urteils) genann- ten Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu ¾ und der Ge- suchstellerin zu ¼ auferlegt.
- 4 -
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– zuzüglich MwSt zu bezahlen, davon Fr. 22'000.– zuzüglich 7,6% MwSt und Fr. 3'000.– zuzüglich 8% MwSt. Berufungsanträge: der Gesuchstellerin (Urk. 394 S. 2):
1. Es sei in Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 9. Mai 2011 aufzuheben, mit welcher die mit Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren vom 22. Februar 2007 angeordnete "Grundstücksperre" über die Liegenschaft … [Adresse], … [PLZ] C._____ (Kat.-Nr. …) aufgehoben wird.
2. Es sei statt dessen anzuordnen, dass die mit Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren vom 22. Februar 2007 über die Liegenschaft … [Adresse], … [PLZ] C._____ (Kat.-Nr. …) angeordnete und mit Verfügung vom 5. April 2007 bestätigte Grundbuchsperre über die Rechtskraft des Ur- teils vom 9. Mai 2011 bzw., im Fall einer vom Gesuchsteller dagegen erho- benen Berufung, über die Rechtskraft des Berufungsentscheids hinaus in Kraft bleibt, bis entweder der Gesuchsteller die der Gesuchstellerin in Dis- positivziffer 3 des Urteils vom 9. Mai 2011 bzw., im Fall einer vom Gesuch- steller dagegen erhobenen Berufung, gemäss Berufungsentscheid zur Ab- geltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zugesprochene Zahlung geleistet hat oder dafür eine allfällige Pfändungs- oder Konkursbeschlagnahme er- folgt. des Gesuchstellers (Urk. 412/394 S. 2 f. mit Ergänzung gemäss Urk. 399 S. 3):
1. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Eventualiter:
2. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei wie folgt abzuändern: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtli- chen Ansprüche den Betrag von CHF 15'000.00 bis drei Monate nach Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils zu bezahlen."
3. Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei wie folgt abzuändern: "Die Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung zu den Beteiligungen des Gesuchstellers an der F1._____ AG und der F2._____ AG (Expertisen, Auskünfte, Belege, MwSt) in der Höhe von CHF 21'533.95 werden auf die Gerichtskasse genommen."
- 5 - Eventualiter:
4. Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei ersatzlos zu streichen.
5. Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei wie folgt abzuändern: "Die gesamten Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu 1/6 und der Gesuch- stellerin zu 5/6 auferlegt."
6. Dispositiv Ziffer 10 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei wie folgt abzuändern: "Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Prozessentschädi- gung von CHF 35'000.00 zuzüglich MwSt zu bezahlen, davon 25'000.00 zuzüglich 7,6% MwSt und CHF 10'000.00 zuzüglich 8% MwSt." des Gesuchstellers zur Anschlussberufung (Urk. 399 S. 2 f.):
1. Das vorinstanzliche Urteil des BG Uster vom 9. Mai 2011 sei - unter Vorbe- halt von Dispositiv Ziff. 3, Ziff. 8, Ziff. 9 und Ziff. 10 - zu bestätigen.
2. Sodann sei die im vorinstanzlichen Urteil des BG Uster vom 9. Mai 2011 vergessen gegangene Saldoklausel betreffend Güterrecht als neue Disposi- tiv Ziffer oder als Absatz 2 der Dispositiv Ziffer 3 mit folgendem Inhalt zu be- rücksichtigen: "Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei was sie besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet." der Gesuchstellerin zur Anschlussberufung (Urk. 412/402 S. 4):
1. Es sei die Berufung (des Gesuchstellers) vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei bei teilweiser Gutheissung der Berufung bezüglich Disposi- tivziffer 3 des angefochtenen Urteils diese Bestimmung durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtli- chen Ansprüche den Betrag von CHF 883'549.00 (bzw. subeventualiter CHF 695'549.00) bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen."
3. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Urteils vom 9. Mai 2011 aufzuheben und im Sinne der nachfol- genden Begründung durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 125 ff. ZGB fol- gende monatliche, im Voraus zahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 6 - ♦ Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2012 CHF 3'760.00 abzüglich 1/12% auf dem güterrechtlichen Auszahlungsbetrag gemäss Dispositiv- ziffer 3 des angefochtenen Urteils in der Fassung gemäss dem Berufungsentscheid des Obergerichts; ♦ ab 1. Januar 2013 ohne Befristung CHF 3'050.00 abzüglich 1/12% auf dem güter- rechtlichen Auszahlungsbetrag gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils in der Fassung gemäss dem Berufungsentscheid des Obergerichts. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2011 von ... Punkten (Basis Dezem- ber 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag gleich alter Un- terhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alter Index." Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Kammer vom 23. Februar 2012 (Urk. 413): Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzel- richter im ordentlichen Verfahren, vom 9. Mai 2011 mit dem 4. Oktober 2011 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. ...
5. Auf den Ausgleich von Vermögen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet.
6. Der Antrag des Gesuchstellers, es sei ihm eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zuzusprechen, wird abgewiesen. ..." Klageänderung des Gesuchstellers im Berufungsverfahren gemäss Eingabe vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei aufzuhe- ben und wie folgt abzuändern: "Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner gü- terrechtlichen Ansprüche folgende Beträge (insgesamt Schulden bis Juni 2012) in der Höhe − von CHF 8'650.80 zuzüglich 5% Zins seit 25. Mai 2012 − CHF 18'369.70 zuzüglich 5% Zins seit 29. November 2012 zu bezahlen; Unter Nachklagevorbehalt für weitere auflaufende Schulden ab Juli 2012 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils."
- 7 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin (Berufungsklägerin)." Klageänderung des Gesuchstellers im Berufungsverfahren gemäss Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 456 S. 2 f.): "Unverändert - mit Ausnahme von Ziff. 1 - gemäss bisherigen Rechts- schriften des Gesuchstellers. Ziffer 1 wird folgendermassen ergänzt: Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 9. Mai 2011 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: "Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner gü- terrechtlichen Ansprüche folgende Beträge (insgesamt Schulden bis Juni 2012) in der Höhe von − CHF 8'650.80 zuzüglich 5% Zins seit 25. Mai 2012 − CHF 18'369.70 zuzüglich 5% Zins seit 29. November 2012 − CHF 16'059.00 zuzüglich 5% Zins seit 30. April 2013 − CHF 60'000.00 zu bezahlen; Unter Nachklagevorbehalt für weitere auflaufende Schulden ab Januar 2013 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils." Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin (Berufungsklägerin). Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt .................................................................................................. 8
2. Prozessgeschichte ....................................................................................... 8
3. Prozessuales ............................................................................................. 10
4. Berufung der Gesuchstellerin: Vorsorgliche Massnahme: Grundbuchsperre ....................................................................................... 17
5. Berufung des Gesuchstellers und Anschlussberufung der Gesuchstellerin: Güterrechtliche Auseinandersetzung ......................................................... 19
6. Anschlussberufung der Gesuchstellerin: Nachehelicher Unterhalt ............ 45
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................... 49
- 8 - Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Der Gesuchsteller war in erster Ehe seit dem tt. Juni 1966 mit G._____, geb. H._____ verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 1991 nach einem langwierigen und strittigen Verfahren geschieden. Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der Gesuchsteller, seiner früheren Ehefrau gestützt auf Art. 151 aZGB eine monatli- che Rente zu bezahlen. In dieser Konvention wurde festgelegt, wie die Rente vor und nach Erreichen des "ordentlichen Pensionierungsalters" zu berechnen ist (Urk. 15/22; Urk. 79 S. 3 und Urk. 81 S. 5). 1.2. Die Parteien lernten sich Ende der Siebzigerjahre kennen. Die gemeinsa- men Kinder der Parteien, die Tochter I._____ und der Sohn J._____, kamen am tt.mm.1980 bzw. am tt.mm.1982 zur Welt (Urk. 3). Im Jahre 1984 bezogen die Parteien mit ihren beiden Kindern die vom Gesuchsteller bereits im Jahre 1978 erworbene Liegenschaft … [Adresse] in C._____. Erst nachdem der Gesuchstel- ler von seiner ersten Ehefrau rechtskräftig geschieden war, konnten die Parteien am tt. Februar 1992 heiraten (Urk. 3; Urk. 79 S. 3, Urk. 81 S.5). Am 13. Oktober 2002 verliess der Gesuchsteller das eheliche Haus und überliess dieses zunächst der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern (Urk. 7 S. 2). 1.3. Heute ist der Gesuchsteller mit K._____ verheiratet (Urk. 481 S. 22).
2. Prozessgeschichte 2.1. Am 18. Januar 2005 leitete die Gesuchstellerin beim Friedensrichteramt C._____ die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Sühnverhandlung vom 7. Feb- ruar 2005 formulierten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die- ses wurde in der Folge von der Friedensrichterin dem Bezirksgericht Uster über- wiesen (Urk. 1 und 2).
- 9 - 2.2. Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirksge- richt Uster sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 395 S. 3-10). 2.3. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 17. und 19. Mai 2011 zugestellt (Urk. 393). In der Folge erhoben die Parteien mit Schriftsätzen vom
15. und 20. Juni 2011 je selbständig Berufung gegen das angefochtene Urteil (Urk. 394 und Urk. 412/394). Beide Parteien erhoben sodann mit ihren Beru- fungsantworten vom 29. und 30. September 2013 überdies je wiederum An- schlussberufungen (Urk. 399 S. 2 f. und Urk. 412/402 S. 4). Mit Beschluss vom
23. Februar 2012 (Urk. 413) wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt. 2.4. Im Laufe des Berufungsverfahrens erstatteten die Parteien in der Sache die folgenden Vorträge: − Gesuchstellerin: Berufungsschrift vom 16. Juni 2011 (Urk. 394). − Gesuchsteller: Berufungsschrift vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394). − Gesuchsteller: Berufungsantwort und Anschlussberufung zu Urk. 394 vom 29. September 2011 (Urk. 399). − Gesuchstellerin: Berufungsantwort und Anschlussberufung zu Urk. 412/394 vom 30. September 2011 (Urk. 412/402). − Gesuchstellerin: Anschlussberufungsantwort und "Replik 1" zur Beru- fungsantwort gemäss Urk. 399 vom 11. November 2011 (Urk. 404). − Gesuchsteller: Anschlussberufungsantwort und "Replik 1" zu Urk. 412/402 vom 14. November 2011 (Urk. 412/408). − Gesuchsteller: "Replik 2" zu Urk. 404 vom 6. Januar 2012 (Urk. 408). − Gesuchstellerin: Replik 3" zu Urk. 408 vom 6. Februar 2012 (Urk. 410). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 412/408 vom 26. Januar 2012 (Urk. 412/413). − Gesuchsteller: "Replik 3" zu Urk. 412/413 und "Replik 4" zu Urk. 410 vom 28. Februar 2012 (Urk. 415). − Gesuchsteller: Noveneingabe vom 1. März 2012 (Urk. 418). − Gesuchstellerin: Beantwortung Noveneingabe gemäss Urk. 418 und "Replik 4" bzw. "Replik 5" zu Urk. 415 vom 12. April 2012 (Urk. 423). − Gesuchsteller: Noveneingabe und Klageänderung vom 21. Dezem- ber 2012 (Urk. 432). − Gesuchsteller: Noveneingabe (betr. nachehelichen Unterhalt) vom
1. Februar 2013 (Urk. 444).
- 10 - − Gesuchstellerin: Beantwortung der Noveneingaben Urk. 432 und 444 vom 21. Februar 2013 (Urk. 447). − Gesuchsteller: "Replik 1" zu Urk. 447 vom 9. April 2013 (Urk. 452). − Gesuchsteller: Noveneingabe und Klageänderung vom 3. Mai 2013 (Urk. 456). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 452 und Beantwortung der Noven- eingabe und Klageänderung gemäss Urk. 456 vom 17. Mai 2013 (Urk. 469). − Gesuchsteller: "Replik 1" zu Urk. 469 vom 9. Juni 2013 (Urk. 472). − Gesuchstellerin: "Replik 2" zu Urk. 472 vom 21. Juni 2013 (Urk. 479). − Gesuchsteller: "Replik 3" zu Urk. 479 vom 4. Juli 2013 (Urk. 484). 2.5. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die folgenden Entscheide betref- fend vorsorgliche Massnahmen ergangen: − Beschluss vom 23. Februar 2012, Dispositiv-Ziff. 3: Abweisung des An- trages auf Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 413). − Proz.-Nr. LQ100089: Beschluss I. Zivilkammer vom 16. November 2012, Bestätigung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2010 (Urk. 427). − Beschluss vom 3. Mai 2013, teilweise Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juni 2008 bzw. des Rekursentscheides der Kammer vom 16. November 2012 der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2013 (Urk. 459). − Beschluss vom 13. September 2013, Abweisung des Antrages des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 (Urk. 465) (Urk. 486). − Proz.-Nr. LH130001 betreffend Revision des Rekursentscheides der Kammer vom 16. November 2012: Aufhebung des Beschlusses vom
16. November 2012: Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 488/57).
3. Prozessuales 3.1. Anwendbares Prozessrecht. Die zu beurteilende Klage wurde im Jahre 2005 anhängig gemacht, weshalb das vorinstanzliche Verfahren (und auch das erste Berufungsverfahren LC090007) nach dem früheren zürcherischen Prozess- recht durchzuführen war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit
- 11 - die Berufungsinstanz das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz zu beurteilen hat, richtet sich das nach zürcherischem Prozessrecht. 3.2. Teilrechtskraft. Entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 23. Febru- ar 2012 (Urk. 413) ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Scheidungspunktes und bezüglich der Frage des Ausgleichs des Vermögens aus beruflicher Vorsorge in Rechtskraft erwachsen. 3.3. Berufungsbegründung. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss eine schriftliche Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO enthalten. In dieser Begründung ist aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshand- lungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kri- tisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.). Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinnge- mäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (zit. Urteil 5A_438/2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz ob- siegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen In- teresse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu er- neuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (BGer 5D_148/2013 vom 10.01.2014 mit Hinweisen). Nicht Sache der Berufungs- instanz ist es, die Parteien des Berufungsverfahrens zur Verbesserung fehlerhaf- ter Rechtsmittelschriften aufzufordern. Namentlich ist Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung ergänzen oder nach-
- 12 - bessern zu lassen (BGer 5A_438/2012 E. 2.4). Die Anforderungen an die Be- gründung sind im Allgemeinen höher, wenn der angefochtene Entscheid dem or- dentlichen Verfahren zuzuordnen, als wenn er nach den Regeln des vereinfach- ten Verfahrens ergangen ist (Leuenberger, in: Die Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2012, ZBJV 150/2014 S. 27 mit Hinwei- sen). Der angefochtene Entscheid ist im Sinne dieser Überlegungen sinngemäss dem ordentlichen Verfahren zuzuordnen, auch wenn er noch nach kantonalem Prozessrecht ergangen ist, denn auf ihn waren die Regeln für das einfache und rasche Verfahren gemäss § 53 Abs. 2 ZPO/ZH nicht anwendbar, sondern die or- dentlichen Prozessregeln. 3.4. Anwendbarer Prozessgrundsatz. Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens sind einzig noch die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstel- lerin sowie der von ihr geltend gemachte nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB. Zu beurteilen sind damit nur noch Punkte, die von der Verhandlungsmaxime beherrscht werden (altrechtlich gemäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. neurechtlich gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren gelten überdies die Grundsätze des ordentlichen Verfahrens. 3.5. Noven. Mit Tatsachenbehauptungen, welche die Parteien mit ihrem zwei- ten erstinstanzlichen Vortrag nicht vorgebracht haben, sind sie gemäss § 114 ZPO/ZH – unter Vorbehalt der Ausnahmen von § 115 ZPO/ZH – ausgeschlossen. Daran ändert auch das im Berufungsverfahren anzuwendende neue Prozessrecht nichts: Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO müssen neue Tatsachen und Beweismittel einerseits "ohne Verzug vorgebracht werden". Und anderseits sind sie nur dann zulässig, wenn sie "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten". Beide Voraussetzungen sind von derjenigen Partei, die sich auf sie beruft, darzutun (BGer 5A_500/2013 vom 20.1.2014). Noven kön- nen bis zum Schluss des Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt werden. "Ohne Verzug" geschieht dies aber nur, wenn dies innert einer oder zweier Wo- chen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel geschieht (Spüh- ler, in BSK N. 7 zu Art. 317 ZPO; Volkart, DIKE-Kommentar, N. 10 zu Art. 317 ZPO). Eine mit zulässigen Noven verbundene Klageänderung ist nur unter den
- 13 - Voraussetzungen des Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO): Wenn die Gegenpartei der Klageänderung nicht zustimmt, muss der neue bzw. geänder- te Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Gesuchsteller weist im Zusammenhang mit den von ihm geltend ge- machten Noven und auch den Klageänderungen immer wieder auf die frühere zürcherische Prozessordnung hin (vgl. z.B. Urk. 432 S. 3 und 456 S. 2). Das ist unrichtig. Im Berufungsverfahren gilt die Novenrechtsregelung von Art. 317 ZPO auch in übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Um- fang zulässig waren oder allenfalls die Untersuchungsmaxime gegolten hat. Ein- zig wenn es darum geht, dass die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Verfah- ren zu prüfen hat, ist die frühere zürcherische Zivilprozessordnung von Belang (BGer 5A_330/2013 vom 24.09.2013 mit Hinweisen namentlich auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff. und BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3). 3.6. Parteibezeichnungen. Da vor der Berufungsinstanz neues Prozessrecht gilt, wären an und für sich – da die Scheidungsfolgen streitig geblieben sind – die Parteirollen im Sinne Art. 288 Abs. 2 ZPO vom Gericht zu verteilen: Die eine Par- tei müsste als Kläger bzw. als Klägerin bezeichnet werden und die andere als Be- klagter bzw. als Beklagte. Aus Praktikabilitätsgründen ist darauf aber in diesem fortgeschrittenen Prozessstadium zu verzichten. Die Parteien sind weiterhin als Gesuchsteller bzw. als Gesuchstellerin zu bezeichnen. 3.7. Neuer Berufungsantrag des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller stellt mit seiner Berufung vom 20. Juni 2011 den Antrag, dass die Abgeltung, die er unter güterrechtlichen Titeln der Gesuchstellerin zu leisten habe, auf Fr. 15'000.00 fest- zusetzen sei (Urk. 412/394 S. 2). Mit einer späteren Eingabe vom 29. September 2011 möchte er diesen Antrag "präzisieren". Indessen stellt er in Tat und Wahr- heit einen neuen Antrag, mit dem er die Streichung aller güterrechtlichen Ansprü- che der Gesuchstellerin verlangt (Urk. 399 S. 3 unten). Auf diesen erst nach Ab- lauf der Berufungsfrist gestellten Antrag ist ohne weiteres nicht einzutreten.
- 14 - 3.8. Anschlussberufung des Gesuchstellers. Mit seinem Antrag Ziff. 1 zur An- schlussberufung vom 29. November 2011 verlangt der Gesuchsteller die Bestäti- gung des angefochtenen Urteils "unter Vorbehalt" bestimmter Dispositiv-Ziffern (Urk. 399 S. 2 Ziff. 1). Damit wird nicht gesagt, inwiefern das angefochtene Urteil abzuändern sei; und der Antrag, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen sei, kann nicht Gegenstand einer Anschlussberufung sein. Dieser Antrag ist daher un- zulässig. Mit seinem Antrag Ziff. 2 der Anschlussberufung verlangt der Gesuch- steller, dass in das Urteil eine Klausel einzufügen sei, wonach in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei behalte, was sie besitze. Auf diesen Antrag ist schon deshalb nicht einzutreten, weil er vor Obergericht erstmals gestellt wird. Dazu kommt, dass es diesem Antrag der notwendigen Bestimmtheit gebricht, die Vorausset- zung dafür wäre, dass er zum Urteilsdispositiv erhoben werden könnte. Dass in Konventionen oft Saldoklauseln in diesem Sinne enthalten sind, kann nicht dazu führen, dass in einem streitigen gerichtlichen Verfahren eine solche Klausel in das Urteil aufgenommen werden könnte. Damit ergibt sich, dass auf die Anschlussbe- rufung des Gesuchstellers gemäss seiner Eingabe vom 29. September 2011 (Urk.
399) insgesamt nicht eingetreten werden kann. 3.9. Klageänderungen des Gesuchstellers. Mit Rechtsschriften vom 21. De- zember 2012 und vom 3. Mai 2013 hat der Gesuchsteller im Berufungsverfahren seine Klage bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geändert (Urk. 432 S. 2 und Urk. 456 S. 2 f.), indem er nun von der Gesuchstellerin die in seinen Rechtsbegehren aufgelisteten Beträge verlangt (wobei im Rechtsbegehren der zweiten Eingabe die mit der ersten Eingabe geltend gemachten Beträge noch- mals aufgelistet werden). 3.9.1. Die erste Klageänderung datiert vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432). Mit ihr stützt sich der Gesuchsteller auf den ihm am 22. November 2012 zugestellten Rekursentscheid des Obergerichts vom 16. November 2012 (Urk. 427), mit dem sein Gesuch betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. In zeitlicher Hinsicht meint der Gesuchsteller, diese Noven seien deshalb zulässig, weil sie erst nach seiner letzten Eingabe vom 10. Mai 2012 entstanden seien (Urk. 432 S. 24). Die Beträge von Fr. 8'650.80 und Fr. 18'369.70 fordert er
- 15 - aus ungerechtfertigter Bereicherung: Erst mit der Berufungsantwort vom 30. Sep- tember 2011 sei "mit aller Deutlichkeit" klar geworden, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils rechtskräftig sei. Seit Oktober 2011 habe der Gesuchsteller unfreiwillig, weil unter Betreibungszwang, die monatlichen Unterhaltsbeiträge er- bracht (Urk. 432 S. 25 mit Hinweis insbesondere auf Urk. 432 S. 11 f.). Sind aber nach des Gesuchstellers eigenen Darstellung neue Umstände bereits mit der Be- rufungsantwort der Gegenpartei vom 30. September 2011 bekannt geworden, hat der Gesuchsteller seine angeblichen Noven bei weitem nicht "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgetragen, denn "ohne Verzug" heisst bin- nen einer oder zweier Wochen (Volkart, DIKE-Kommentar, N. 10 zu Art. 317 ZPO; Spühler, in BSK, N. 7 zu Art. 317 ZPO). Das träfe auch zu, wenn der am 22. No- vember 2012 zugegangene Rekursentscheid Anlass für die Einbringung von No- ven gegeben hätte. Auf die Klageänderung gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432) ist daher ohne weiteres nicht einzutreten. 3.9.2. Eine weitere Klageänderung unterbreitete der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 456). Mit dieser Klageänderung verlangt er von der Gesuchstellerin zwei weitere Beträge, nämlich einen Betrag von Fr. 16'059.00 nebst Zins zu 5% seit dem 30.April 2013 und einen solchen von Fr. 60'000.00. Die vom 3. Mai 2013 datierende Klageänderung des Gesuchstellers knüpft er an die ihm im Verfahren Proz.-Nr. LH130001 mit Verfügung vom 17. April 2013 zu- gegangenen Steuerunterlagen der Gesuchstellerin (Urk. 458/37, 488/14 und 488/131-5) sowie auf die Pfändungsankündigung vom 23. April 2013 (Urk. 458/38) an. Auch diese Noven wurden nicht "ohne Verzug" gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO in das Verfahren eingeführt, brauchte der Gesuchsteller doch über zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen, die ihm Anlass für die Klageänderung ga- ben. Unerheblich ist die Klageänderung aber auch aus andern Gründen: Der Ge- suchsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 165 Abs. 2 ZGB, indem er geltend macht, aus den neuen Unterlagen ergebe sich, dass die Gesuchstelle- rin Fr. 185'680.– "während des bisherigen Scheidungsverfahrens mittels falscher Angaben gegenüber dem Gericht erschlichen" habe, weshalb ihm ein Anspruch
- 16 - aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (Urk. 456 S. 9 f.). Der Gesuchsteller stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, aus den neu vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss den früheren Gerichtsentschei- den betreffend vorsorgliche Massnahmen, für die zumindest teilweise das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, nicht gerechtfertigt gewesen seien. Er meint, das sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen. Art. 165 Abs. 2 ZGB bietet indessen von vornherein keine Handhabe dafür, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Entsprechend können solche Unterhaltsbeiträge nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugunsten des Gesuchstellers berücksich- tigt werden. Dazu kommt, dass hier die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 18. Januar 2005 vorzunehmen ist (vgl. unten E. 5.1.). Fallen vorsorgliche Massnahmenentscheide nachträglich dahin, so ist entweder die Rückforderungs- klage gemäss Art. 86 SchKG oder eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR anzustreben wegen Begleichung einer Schuld aus einem nachträglich weggefallenen Grund. Beides sind Lebensvorgänge, die mit der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu tun haben. Eine Klageänderung be- züglich der güterrechtlichen Ansprüche kommt daher von vornherein nicht in Fra- ge; vielmehr müsste der Gesuchsteller einen separaten Prozess anheben. Es ist daher auch mangels Rechtsweges auf das geänderte Klagebegehren nicht einzu- treten. 3.10. Berufungsantwort und Anschlussberufung der Gesuchstellerin. Mit Antrag Ziff. 2 ihrer Anschlussberufung (Urk. 412/402 S. 4) ficht die Gesuchstellerin das vorinstanzliche Urteil lediglich eventualiter an, und zwar für den Fall, dass die Be- rufung des Gesuchstellers teilweise gutgeheissen werden sollte. Für diesen Fall, verlangt sie die Zusprechung eines Betrages von Fr. 883'549.00 bzw. subeventu- aliter von Fr. 695'549.00. Da indessen, wie zu zeigen sein wird, die Berufung des Gesuchstellers bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) abzuweisen sein wird, besteht kein rechtliches Interesse der Gesuchstellerin an der Eventual-Anschlussberufung. Sie ist daher insoweit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 17 - Dennoch beanstandet die Gesuchstellerin mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung in güterrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Positionen, näm- lich die "Ersatzforderungen für die Investitionen Liegenschaft C._____", die "Schulden des Gesuchstellers gegenüber der F1._____ AG" sowie gegenüber der L._____ AG und verlangt ferner verschiedene Hinzurechnungen gemäss Art. 208 ZGB (Urk. 412/402 S. 52-160). Der Gesuchsteller hält das für unzulässig und macht geltend, die Gesuchstellerin habe das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht angefochten, so dass insoweit ihre Ausführungen in diesem Zu- sammenhang unzulässig seien (Urk. 412/408 S. 4). Das ist unrichtig. Richtig ist zwar, dass das angefochtene Urteil von der Gesuchstellerin in diesen Punkten nicht eigenständig angefochten wurde. Entscheidend ist demgegenüber aber, dass die Gesuchstellerin an der vorinstanzlich festgesetzten güterrechtlichen Ab- geltungszahlung festhält, wie immer diese auch begründet wird, und für den Fall, dass die Berufungsinstanz diese Abgeltungszahlung zu Gunsten des Gesuchstel- lers korrigieren sollte, in den genannten Positionen Korrekturpotential zu ihren Gunsten sieht und das angefochtene Urteil überdies mit einer Eventual- Anschlussberufung anficht. In diesem Sinne werden die genannten Vorbringen der Gesuchstellerin zu prüfen sein (vgl. unten E. 5, insbesondere E. 5.2.).
4. Berufung der Gesuchstellerin: Vorsorgliche Massnahme: Grundbuchsperre 4.1. Im Sinne einer sofortigen vorläufigen Anordnung ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2007 unter anderem bezüglich der Liegenschaft … [Adresse] in C._____ eine Grundbuchsperre an (Urk. 111), welche Anordnung mit Verfügung vom 5. April 2007 bestätigt wurde (Urk. 138). Der Gesuchsteller focht diese Anordnung mit Rekurs beim Obergericht an und verlangte, dass zu bestim- men sei, dass die Grundbuchsperre "bis zur rechtskräftigen Ehescheidung der Parteien" zu bestätigen sei. Mit Beschluss vom 23. Juli 2007 trat das Obergericht auf den Rekurs des Gesuchstellers in diesem Punkte aber nicht ein und bestätigte die vorinstanzliche Anordnung (Proz.-Nr. LQ070046; Urk. 163). Das Obergericht wies darauf hin, dass mit dem Endentscheid grundsätzlich alle vorsorglichen Massnahmen entfallen. Ausnahmsweise könne im Endentscheid angeordnet wer- den, dass eine vorsorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Anord-
- 18 - nungen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus gelten soll, bis die berechtigte Partei entsprechende Vollstreckungshandlungen einleiten kann. Die mit der Ver- fügung der Vorinstanz angeordnete Grundbuchsperre gelte ohnehin nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Erst mit dem Scheidungsurteil könne ange- ordnet werden, dass die Grundstücksperre auch über die rechtskräftige Verfah- renserledigung gelten soll (Urk. 163 S. 6 f.). Mit Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz nun die einzelrichterliche Verfügung vom 22. Februar 2007 ohne jeden Vorbehalt aufge- hoben. Die Gesuchstellerin beanstandet dies mit ihrer Berufung (Urk. 394 S. 2). 4.2. Bei der von der Vorinstanz am 22. Februar / 5. April 2007 getroffenen An- ordnung handelt es sich um eine Kanzleisperre im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 29 der Kantonalen Grundbuchverordnung (LS 252). Es geht dabei um eine vorsorgliche Massnahme. Die Vorinstanz hatte ihren Entscheid, ob die Anordnung über die Rechtskraft des Sachurteils hinaus Geltung haben sollte, gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO nach dem früheren kantonalen Recht zu treffen. Da- nach fallen vorsorgliche Massnahmen mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, "wenn das Gericht nichts Abweichendes anordnet" (§ 110 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Berufungsinstanz wendet demgegenüber für die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen über den Endentscheid hinaus aufrecht zu erhalten sind, Bundes- recht an (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann das Gericht die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen anordnen, wenn das der Vollstreckung dient oder wenn das Gesetz dies vorsieht. Wäre der Gesuch- stellerin ein Grundstück zuzusprechen, dann könnte eine Anordnung, die über die Rechtskraft des zu treffenden Urteils hinausreicht, unter Umständen gerechtfertigt sein. Die Übertragung eines Grundstückes auf die Gesuchstellerin steht indessen nicht in Frage, sondern die Zusprechung einer Geldsumme, die gegebenenfalls nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken sein wird. Das heutige obergerichtli- che Urteil ist unter Vorbehalt der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht im Sinne von Art. 103 Abs. 3 BGG vollstreckbar und stellt da- mit – jedenfalls einstweilen – einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Das liefert der Gesuchstellerin gleichzeitig auch die
- 19 - Grundlage dafür, um gegebenenfalls im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (in der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes) Ver- mögensstücke des Gesuchstellers mit Arrest belegen zu lassen. Besonderer vor- sorglicher Massnahmen über die Rechtskraft des zu treffenden Urteils hinaus be- darf es daher nicht. Dem Berufungsantrag der Gesuchstellerin kann daher nicht entsprochen werden. Die von der Gesuchstellerin angefochtene Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit der die vorsorgliche Anordnung aufgehoben wur- de, stimmt im Ergebnis mit der Rechtslage gemäss § 110 Abs. 3 Satz 1, erster Halbsatz, ZPO/ZH bzw. mit Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO überein. Die erwähnte Bestimmung des angefochtenen Urteils wäre zwar nicht nötig gewesen. Sie dient aber der Klarheit und ist daher zu bestätigen.
5. Berufung des Gesuchstellers und Anschlussberufung der Gesuchstellerin: Güterrechtliche Auseinandersetzung 5.1. Ausgangslage. Die Vorinstanz hat auf den Seiten 13 bis 69 des angefoch- tenen Urteils die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen und hat ge- stützt darauf den Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 1'501'306.50 zu bezahlen (Urk. 395, Dispositiv-Ziff. 3). Für die Verhältnisse der Parteien gelten die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung; Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 18. Januar 2005 (verwiesen sei auf das angefochtene Urteil: Urk. 395 S. 14). Nach dem 18. Januar 2005 kann daher keine Errungenschaft mehr entstehen, die zwischen den Parteien zu teilen wäre (Art. 204 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 193 E. 4.3.2). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Es müssen daher die zwischen der Einreichung des Scheidungs- begehrens und der urteilsmässigen güterrechtlichen Auseinandersetzung einge- tretenen Wertveränderungen berücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist einzig, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflö- sung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflus- sen können (BGE 136 III 209 E.5.2). Für Vermögenswerte, die gemäss Art. 208 ZGB zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). In gleichem Sinne tritt
- 20 - bei Errungenschaftswerten, die nach der Auflösung der Errungenschaftsbeteili- gung veräussert wurden, grundsätzlich der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung (Hausheer/Aebi-Müller, BSK, N. 5 zu Art. 214 ZGB). 5.1.1. Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Berufung die gänzliche Streichung des der Gesuchstellerin unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages; eventuell sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 15'000.00 zu bezahlen (Urk. 412/394 S. 2). Mit seinen unzulässigen Klageänderungen vom 21. Dezember 2012 und 3. Mai 2013 (Urk. 432 S. 2 und 456 S. 2 f.; vgl. oben) verlangt der Gesuchsteller unter güterrechtlichen Titeln Zahlungen seitens der Gesuchstellerin. Dagegen verlangt die Gesuchstellerin im Hauptstandpunkt die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils. Mit ihrer eventuellen Anschlussberufung stellt sie Eventualanträge, indem sie verlangt, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 883'549.00 zu bezahlen, subeventualiter den Betrag von Fr. 695'549.00 (Urk. 412/402 S. 4). 5.2. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Die Berufungsschrift des Gesuchstel- lers vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394) und die Berufungsantwort und Anschluss- berufungsschrift der Gesuchstellerin vom 30. September 2011 (Urk. 412/402). Die Gesuchstellerin hat sich mit den vorinstanzlichen güterrechtlichen Anordnungen abgefunden. In diesem Zusammenhang stellt sie lediglich Eventualbegehren für den Fall der Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers. Bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung geben daher die Berufung des Gesuchstellers und erst im Eventualfall ihrer Gutheissung die Anschlussberufung die Themen des Berufungsverfahrens vor. Der Antrag Ziff. 2 der Anschlussberufung der Ge- suchstellerin gemäss ihrer Eingabe vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4) ist ein Eventualantrag für den Fall einer Gutheissung der Berufung des Gesuch- stellers. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers (Urk. 412/408 S. 4) liegt darin keine Teilanerkennung seiner Berufung im Umfange von Fr. 617'775.75 bzw. von Fr. 805'757.75.
- 21 - 5.2.1. Aus den erwähnten Rechtsschriften ergibt sich, dass der Gesuchsteller zur güterrechtlichen Auseinandersetzung die folgenden Themen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat: − F2._____ AG (Urk. 412/394 S. 10 und S. 15-24); − F1._____ AG (Urk. 412/394 S. 11-13, 25-28); − Rückkaufswert Versicherungspolicen (Urk. 412/394 S. 14-15); − Liegenschaft C._____ (Urk. 412/394 S. 29); − Erbschaft des Gesuchstellers (Urk. 412/394 S. 29); − Ansprüche des Gesuchstellers aus Art. 165 Abs. 2 ZGB (Pferd, Lea- singraten, entgeltliche Miete; Urk. 412/394 S. 30 f.). − Einfügung einer Saldoklausel im Urteil (Urk. 399 S. 3). 5.2.2. Die Gesuchstellerin verlangt bezüglich der güterrechtlichen Auseinander- setzung die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Für den Fall, dass die Beru- fungsinstanz indessen das angefochtene Urteil auf die Berufung des Gesuchstel- lers hin korrigieren sollte, verlangt sie gleichsam eine Gegen-Korrektur zu ihren Gunsten in den folgenden Punkten: − Investitionen in die Liegenschaft C._____ (Urk. 412/402 S. 52-56). − Schulden des Gesuchstellers bei der F1._____ AG, Engineering & Consulting (Urk. 412/402 S. 56-61). − Schulden des Gesuchstellers gegenüber der L._____ AG (Urk. 412/402 S. 61- 66). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Allgemeines: Auskunftspflicht, Beweislast, Eventualstandpunkt (Urk. 412/402 S. 66-75). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Vermögensreduktion um Fr. 1'669'500.00 (Urk. 412/402 S.75-140). − Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Beteiligung des Gesuchstellers an der M._____ (Urk. 412/402 S.140-158). 5.3. F2._____ AG. Die F2._____ AG war in N._____ (AG) domiziliert und wurde am 2. März 1967 in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Sie bezweckte unter anderem die Entwicklung, die Produktion und den Handel mit Bauelementen und Druckmaschinen (vgl. Urk. 489). Vor dem September 2005 verfügte sie über ein Aktienkapital von Fr. 50'000.00, aufgeteilt in 50 Namenaktien zu Fr. 1'000.00; alsdann waren es 10'000 Namenaktien bzw. Stimmrechtsaktien
- 22 - zu Fr. 0.50 und 9'000 Namenaktien zu Fr. 5.00. Gemäss Eintrag im Handelsregis- ter war der Gesuchsteller zwischen dem 12. November 2003 und dem 17. No- vember 2005 Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. In dieser Zeit waren O._____, P._____ und Q._____ weitere Verwaltungsratsmitglieder; letzterer war zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft (Urk. 489). Die Vorinstanz setzte im angefochtenen Urteil für die F2._____ AG einen Wert von Fr. 2'457'384.80 ein (Urk. 395 S. 68). Gemäss Eintrag im Handelsregister wurde die Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung vom 6. Januar 2012 aufgelöst und nach durchgeführter Liquidation wurde die Gesellschaft am 11. Dezember 2012 im Handelsregister ge- löscht (Urk. 489). 5.3.1. Im angefochtenen Urteil (Urk. 395 S. 11, 17, 53) wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Gesuchsteller die von der Gesuchstellerin verlangten Auskünfte be- treffend die F2._____ AG erteilt habe. Sie erwähnte unter anderem die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Februar 2009 (Urk. 232 S. 6), wo dieser darlegte, dass er an der interessierenden Gesellschaft "nie direkt" beteiligt gewesen sei. Weiter hob die Vorinstanz die Zeugenaussagen Q._____s, des früheren Ge- schäftsführers der F2._____ AG, hervor. Dieser erklärte am 12. Juli 2010 vor der Vorinstanz als Zeuge, der Gesuchsteller habe, wie er glaube, seine Beteiligung an der F2._____ AG am 1. Oktober 2005 oder am 30. September 2005 verkauft (Urk. 327 S. 10). Im weiteren Prozessverlauf anerkannte der Gesuchsteller schliesslich, wie die Vorinstanz festhält (Urk. 332 S. 12), einen Drittel der Gesellschaftsanteile besessen zu haben. Es ist dies denn auch durch die Einlegerakten des Gutach- ters belegt (Urk. 363/2 und /4). Die Vorinstanz weist sodann insbesondere auf den bei den Akten liegenden Aktienkaufvertrag vom 27. September 2005 hin (Urk. 363/2), mit dem der Ge- suchsteller sowie auch Q._____ und P._____ ihre Aktien der F2._____ AG, um- fassend je einen Drittel der gesamten Aktien, der R._____ AG zu einem Preis von insgesamt Fr. 7'512'000.00 verkauften. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsteller über eine Stimmrechtsaktie mehr verfügte als die beiden
- 23 - andern Verkäufer, kam die Vorinstanz auf einen den Gesuchsteller treffenden An- teil von Fr. 2'504'060.00 (Urk. 395 S. 55). Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang weiter die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 14. März 2011 (Urk. 395 S. 56 mit Hinweis auf Urk. 378 S. 14). Dort legte diese dar, dass der Gesuchsteller unter Verrechnung einer Dar- lehensforderung einen Nettoverkaufserlös von Fr. 190'704.80 für die Stimm- rechtsaktien und von Fr. 2'266'680.00 erzielt habe, insgesamt mithin Fr. 2'457'384.80. Die Vorinstanz gab alsdann dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. März 2011 Gelegenheit, sich zum Vorbringen der Gesuchstellerin zu äussern (Urk. 383), was er indessen mit seiner Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 390) nur beiläufig tat. Er trug dort vor, dass er am Stichtag vom 18. Januar 2005 an der F2._____ AG nicht direkt beteiligt gewesen sei. Auf die entsprechen- den Ausführungen der S._____ Treuhand AG habe er sich stets verlassen (Urk. 390 S. 5 f.). Zuvor hatte er sich in seiner Eingabe vom 16. März 2011 (Urk. 381) zu dieser Thematik gar nicht geäussert. 5.3.2. Die Überlegungen, welche die Vorinstanz dazu veranlassten, von einem Wert der F2._____ AG von Fr. 2'457'384.80 auszugehen, sind bei der gegebenen Aktenlage richtig. Es kann zunächst auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wer- den (Urk. 395 S. 11, 17, 34f., 53 - 56). Zutreffend ist zwar die Auffassung des Ge- suchstellers, dass es hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der F2._____ AG auf den Stichtag des 18. Januar 2005 und nicht auf den – immerhin sehr zeitnahen – Verkaufszeitpunkt von Ende September 2005 ankommt. Wenn der Gesuchsteller sich nun aber auf den Standpunkt stellen wollte, er sei am 18. Januar 2005 – im Gegensatz zum Zeitpunkt des Aktienverkaufes – noch nicht "di- rekt" an der F2._____ AG beteiligt gewesen, dann wäre er nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO) gehalten gewesen, dem Gericht darzulegen, wie und zu welchem Preis es zwischen Stichtag und Verkaufsdatum zur direkten Beteili- gung gekommen sein soll. Das hat er nicht getan, weshalb die Vorinstanz nicht nur die erwähnten Schlüsse ziehen durfte, sondern sie auch ziehen musste.
- 24 - 5.3.3. Demgegenüber trägt der Gesuchsteller vor Obergericht zunächst Folgen- des vor: Mit der F2._____ AG sei Ende 2003 lediglich ein Aktienmantel erworben worden, und zwar seitens Q._____s und der F1._____ AG. Der Kaufpreis dafür habe Fr. 15'000.00 betragen. Die F2._____ AG-Aktien seien "gemäss Auskünften Revisor S._____" Ende 2004/Anfang 2005 von der F1._____ AG gehalten wor- den. Per Ende 2005 sei die Gesellschaft sodann überschuldet gewesen. Es sei "eher unwahrscheinlich", dass der Gesuchsteller bereits am 3. Januar 2005 per- sönlich an der F2._____ AG beteiligt gewesen sei. Da der Gesuchsteller keinen Zugang zum Aktienbuch mehr gehabt habe, habe er darauf vertraut, dass der Gutachter über die Beteiligungsverhältnisse Auskunft erteilen werde (Urk. 412/394 S. 16). Der Gesuchsteller legte sodann im Folgenden dar, wie es dazu gekommen sei, "dass eine Firma wie die F2._____ AG, die bereits über- schuldet war, mit der R._____ Gruppe als Vertragspartner einen Aktienkaufver- trag schliessen konnte" (Urk. 412/394 S. 18). Der Businessplan, der diesen Vor- gängen zugrunde gelegen habe, sei nie verwirklicht worden. Tatsächlich hätten die drei Aktionäre nach Verrechnung ihrer Darlehensschuld lediglich einen Ver- kaufspreis von je Fr. 161'381.51 erzielt. Am 16. Juni 2007 sei der Aktienkaufver- trag vom 27. September 2005 rückabgewickelt worden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen vor Obergericht neu eingereichten Aktienkaufvertrag vom 13. Juni 2007 (Urk. 412/397/4). Da der Bilanzverlust der F2._____ AG nicht habe wettgemacht werden können, habe jeder der drei Aktionäre gegenüber der F1._____ AG eine Schuld von Fr. 150'000.00 tilgen müssen (Urk. 412/394 S.18 f.). Und an anderer Stelle trägt der Gesuchsteller vor Obergericht vor, es sei für ihn "unerheblich" gewesen, ob er "indirekt" oder "direkt als persönlicher Eigentü- mer" der Aktien der F2._____ AG beteiligt gewesen sei (Urk. 412/408 S. 17). 5.3.3.1. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der F2._____ AG dem Ge- suchsteller unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bereits mit Verfügung vom 10. September 2008 (Dispositiv-Ziff. 5 lit. m) die Auflage gemacht, unter Vorlage aller einschlägiger Belege und Unterlagen die folgenden Ausführungen zu erteilen (Prot. I S. 146): "Auskunft und Belege über Eigentums- und Wertverhältnisse an der Firma F2._____ AG per 18. Januar 2005. Es ist anzugeben, wie hoch der Eigen-
- 25 - tumsanteil war (in Prozent) und welchen Wert die Beteiligung hatte (in Franken). Es ist anzugeben, wann wie viel Geld beim Kauf investiert worden ist und aus welcher Masse (Errungenschaft, Eigengut) die Mittel geflossen sind". Damit hat die Vorinstanz alles umrissen, was der Gesuchsteller in dem hier interessierenden Zusammenhang hätte offen legen müssen. Der Gesuchsteller verzichtete indessen in der Folge mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ausdrücklich auf einschlägige Darlegungen und verwies statt dessen auf den Bericht des Wirt- schaftsprüfers S._____ vom 29. September 2008 (Urk. 216 mit Hinweis auf Urk. 217/6). S._____ legte dort in wenigen Zeilen einzig dar, dass die F2._____ AG Ende 2003 als sog. Aktienmantel erworben worden sei. Der Gesuchsteller sei bei dieser Firma "per Ende 2004/Anfang 2005" "nicht direkt" beteiligt gewesen. 5.3.3.2. Vor Obergericht präsentiert der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen zur F2._____ AG eine gänzlich neue Geschichte. Das ist prozessual unzulässig, weil prozessual verspätet. Der Gesuchsteller unternimmt nicht einmal den Ver- such, darzutun, dass er die neuen Vorbringen "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingeführt habe. Bezüglich der angeblich im Jah- re 2007 vollzogenen sog. Rückabwicklung kann keine Rede davon sein, dass die entsprechenden Behauptungen "ohne Verzug" in den Prozess eingeführt worden wären. Davon aber ganz abgesehen, vermag auch diese neue Geschichte nicht aus der Welt zu schaffen, dass der Gesuchsteller Ende September 2005 durch- aus in der Lage war, ein ganzes Drittel der F2._____ AG-Aktien gemäss dem mit Urk. 363/2 Ende 2010 am 30. November 2010 (vgl. Urk. 364) aktenkundig gewor- denen Kaufvertrag zu verkaufen, was nur denkbar war, wenn er sie zuvor auf ir- gendeine Weise erworben hatte. Mit der gerichtlichen Auflage vom 10. September 2008 (Prot. I S. 146) erhielt der Gesuchsteller nach abgeschlossenem Hauptver- fahren (und damit nach an und für sich bereits eingetretenem Aktenschluss) über § 114 ZPO/ZH hinaus noch einmal Gelegenheit, zur einschlägigen Sachdarstel- lung. Hätte er dort seine Sicht der Dinge offen gelegt und nicht einfach auf die si- byllinischen Darlegungen seines Treuhänders verwiesen, dann hätte diese Sach- darstellung im Sinne von § 115 Ziff. 5 ZPO/ZH durchaus gewürdigt werden kön- nen. Der Gesuchsteller liess diese Gelegenheit aber ungenutzt verstreichen. Sei- ne neuen Vorbringen sind daher unzulässig. Keine Rede sein kann davon, dass
- 26 - der Rückabwicklungsvertrag vom 13. Juni 2007 lediglich "eine Bestätigung der bei den Akten liegenden Beweismittel" sei, wie der Gesuchsteller vor Obergericht gel- tend macht (Urk. 452 S. 9). Der Gesuchsteller versäumte indessen noch weitere Gelegenheiten, die Verhältnisse um die F2._____ AG aufzudecken: So wurde er vom Gericht mit Ver- fügung vom 23. März 2011 (Urk. 383) nochmals aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen, nachdem nämlich der entscheidende Aktienkaufvertrag Eingang in den Gerichtsakten gefunden und die Gesuchstellerin daraus Schlussfolgerungen gezogen hatte. Erneut verwies der Gesuchsteller in der Folge einzig auf seinen Treuhänder und entschlug sich damit einer genauen Sachdarstellung (Urk. 390 S. 5 f.). Die mit der Berufung vorgetragene neue Sachdarstellung ist damit unter je- dem Gesichtspunkt unzulässig und damit ohne jeglichen Belang. Im Übrigen ent- wertet der Gesuchsteller seine neue Sachdarstellung selber, wenn er in seiner Berufungsschrift ausführt, es sei "eher unwahrscheinlich", dass der Gesuchsteller bereits am 3. Januar 2005 persönlich an der F2._____ AG beteiligt gewesen sei (Urk. 412/394 S.16); damit lässt er die Möglichkeit offen, dass es sich eben doch gerade anders hätte verhalten können. Es hilft ihm nicht, wenn er beteuert, keinen Zugang zum Aktienbuch mehr gehabt zu haben, weshalb er darauf vertraut habe, dass der Gutachter darüber Auskunft erteilen werde (Urk. 394 S. 16). Das sind Ausflüchte. Für die Offenlegung seiner Verhältnisse bedurfte er des Aktienbuches nicht. Dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang keine konkreten Ausfüh- rungen zu machen in der Lage ist, ist nicht nachvollziehbar, denn zumindest ge- genüber dem Steueramt hätte er seine Vermögensverhältnisse per jedes Jahres- ende offenzulegen gehabt. Und dass der Gesuchsteller im Prozess, wie bereits ausgeführt, nicht ganz genau sagen kann, wie er denn Ende September 2005 in die Lage kam, F2._____ AG-Aktien im Werte von über 2,5 Mio. Franken zu ver- kaufen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Zu erklären ist das nur damit, dass Gesuchsteller aus irgendwelchen Gründen die wahren Vorgänge nicht offen legen will. 5.3.4. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn sie gestützt auf den Aktienkaufvertrag vom 27. September 2005
- 27 - (Urk. 363/2) festhalte, dass die Beteiligungen von Q._____, P._____ und dem Gesuchsteller auf die R._____ AG übertragen worden seien (Urk. 412/394 S. 21- 23). Erst im Berufungsverfahren macht er geltend, dass dieser Schluss sich mit der "klaren Aktenlage" nicht vereinbaren lasse (vgl. Urk. 412/394 S. 22). Prozessual entscheidend ist, dass der Gesuchsteller, wie bereits erwähnt, im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden war, die wahren Vorgänge um die F2._____ AG offen zu legen. Wenn er dies vor Vorinstanz ver- säumt hat, kann er es vor Obergericht nicht nachholen. Seine Vorbringen sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet. Aus dem Aktienkaufvertrag vom 25. September 2005 (Urk. 363/2) ergibt sich sodann mit jeder wünschbaren Deutlichkeit, dass die Aktien der F2._____ AG, von denen der Gesuchsteller einen Drittel hielt, für den Gesamtpreis von Fr. 7'512'000.00 der R._____ AG verkauft wurden. Das ist gemäss Art. 214 Abs. 2 ZGB für die Bewertung der entscheidende Gesichtspunkt (vgl. Hausheer / Aebi- Müller, BSK, N. 5 zu Art. 214 ZGB). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die den erwähnten Verkaufspreis zu relati- vieren vermöchten. Eine Verletzung von Art. 211 ZGB liegt entgegen der Meinung des Gesuchstellers (Urk. 412/394 S. 24) nicht vor. Die weiteren Modalitäten des Kaufpreises spielen keine Rolle; entscheidend ist damit der Kaufpreis, den der Gesuchsteller mit dem Kaufvertrag vom 27. September 2005 erzielen konnte. 5.3.5. Der Gesuchsteller rügt in diesem Zusammenhang auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs. "Bereits" mit Eingabe vom 4. November 2010 habe er vorge- tragen, dass er sich der damaligen wirtschaftlichen Transaktionen nicht zu entsin- nen vermöge, weil inzwischen "sechs Jahre verstrichen" seien. Er habe dort da- her S._____ als Zeugen angerufen, weil dieser als Revisor der F2._____ AG über die einzelnen Dispositionen besser Bescheid wisse als der Gesuchsteller. Schliesslich habe er mit seiner Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 390) nochmals die Edition des Aktienbuches verlangt. Eine Partei kann sich indessen nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen in der Meinung, dass sich die Begründung ih- res Prozessstandpunktes dann irgendwie aus dem Beweisverfahren ergeben werde, denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen
- 28 - des Beweisführers voraus. Das war schon nach zürcherischem Prozessrecht so (§§ 113 in Verbindung mit § 133 ZPO/ZH) und ist es auch nach schweizerischem (Art. 221 und 222 in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 ZPO). Nochmals ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz schon am 10. September 2008 aufgefordert wurde, alles offen zu legen, was die F2._____ AG betrifft (Prot. I S. 146; vgl. oben E. 5.3.3.1.). Die Beweisabnahme in diesem Punkte erübrigt sich sodann so oder anders, weil der Gesuchsteller in seiner an die Vorinstanz gerichteten Rechtsschrift vom 4. November 2010 einge- stand, dass ihm ein Drittel der F2._____ AG-Aktien gehörten, zumindest indirekt über die F1._____ AG (Urk. 355 S. 4), nachdem er zuvor eine direkte Beteiligung an der F2._____ AG ausdrücklich anerkannt hatte (Urk. 332 S. 12). Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass dem Gesuchsteller nicht abgenommen werden kann, dass er nicht mehr weiss, weshalb er im September 2005 in der Lage war, bezüglich der F2._____ AG-Aktien in eigenem Namen einen Millionen-Deal abzu- schliessen, indem er in eigenem Namen einen Drittel der F2._____ AG-Aktien verkaufte. Von der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. 5.3.6. Prozessual ohne Belang sind sodann auch die Ausführungen des Gesuch- stellers in seiner Noveneingabe vom 12. März 2012 (Urk. 418), mit der auf die am
8. Januar 2012 von der Generalversammlung beschlossene Auflösung der F2._____ AG hingewiesen wurde. Es ist dies ein Novum, das erst zwei Monate nach Auflösung der Gesellschaft in den Prozess eingeführt wurde. Keine Rede kann daher davon sein, dass die im Sinne von Art. 317 lit. a ZPO "ohne Verzug" geschehen wäre. Immerhin liess sich der Gesuchsteller an der betreffenden Ge- neralversammlung durch T._____ vertreten, weshalb ihm dessen Wissen über die betreffenden Vorgänge mit sofortiger Wirkung anzurechnen war (vgl. Urk. 420/2). Dazu kommt, dass die spätere Auflösung der Gesellschaft den Aktienkaufvertrag von Ende September 2005 nicht aus der Welt zu schaffen vermag. 5.3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der F2._____ AG nicht zu korrigieren ist.
- 29 - 5.4. F1._____ AG, Engineering & Consulting. Rechtskonform publizierte Han- delsregistereinträge sind Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und deren Kenntnis fingiert wird. Prozessual handelt es sich um offenkundige bzw. notori- sche Tatsachen. Als solche müssen Handelsregistereinträge im Prozess weder behauptet noch bewiesen werden, sondern sind von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGer 4A_261/2013 vom 1.10.2013, E. 4.3. mit Hinweisen). Im angefochtenen Urteil wird die Beteiligung des Gesuchstellers an der "F1._____ AG" abgehandelt. Über die "F1._____ AG" hat die Vorinstanz bei U._____ ein Gutachten eingeholt (Urk. 386). Die Parteien verwenden in ihren Rechtsschriften ebenfalls diese Firmenbezeichnung (Gesuchsteller: vgl. z.B. Urk. 412/394 S. 11 f.; Gesuchstellerin: vgl. z.B. Urk. 412/402 S. 56ff.). Diese Firmenbezeichnung "F1._____ AG" ist falsch: Aus dem Handelsregis- ter ergibt sich, dass die F1._____ AG eine Gesellschaft war, die im Jahre 1991 gegründet und im Jahre 1996 wieder aufgelöst wurde. Sie hatte ihr Domizil zu- nächst in C._____ (…-Strasse …) und dann in V._____. Der Gesuchsteller war stets Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 490). Diese Gesellschaft spielt im vor- liegenden Prozess keine Rolle. Die Vorinstanz und die Parteien meinen mit "F1._____ AG" indessen die "F1._____ AG, Engineering & Consulting ". Diese Gesellschaft wurde im Jahre 2000 gegründet und ist an der …-Strasse … in W._____ domiziliert. Hauptzweck der Gesellschaft ist die "Beratung von Firmen, die in der Kunststoffbranche tätig sind" (Urk. 491). Dem erwähnten Bewertungs- gutachten ist die öffentliche Urkunde des Notariats Schlieren vom 19. Oktober 2005 betreffend eine Aktienkapitalerhöhung beigeheftet. Dort ist die korrekte Fir- menbezeichnung vermerkt, von der im Folgenden auszugehen ist. 5.4.1. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Gesuchsteller per Stichtag vom
18. Januar 2005 an der Gesellschaft zu 33% beteiligt gewesen sei, wogegen die Gesuchstellerin erklärt habe, die Beteiligung habe "mindestens" einen Drittel der Aktien erfasst (Urk. 395 S. 56). Die Vorinstanz stellte auf Grund der abgenomme- nen Beweise fest, dass der Gesuchsteller per Stichtag 18. Januar 2005 über 50% der Aktien der F1._____ AG, Engineering & Consulting verfügte (Urk. 395 S. 59).
- 30 - Diese Feststellung wurde vor Obergericht nicht begründet angefochten. Es ist von ihr auszugehen. 5.4.2. Im Sinne von Art. 214 Abs. 1 ZGB stellt sich sodann die Frage, zu welchem Wert die Beteiligung des Gesuchstellers an der F1._____ AG, Engineering & Consulting im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichti- gen ist. 5.4.2.1. Die Vorinstanz traf im angefochtenen Urteil gestützt auf das Gutachten von U._____ (Urk. 369) die folgenden Feststellungen, die teilweise durch die Ein- tragungen im Handelsregister bestätigt werden (Urk. 395 S. 59): − Per Stichtag 18. Januar 2005 wies die F1._____ AG, Engineering & Consulting ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 auf und der Gesuch- steller hielt 50 der 100 Namenaktien zur Fr. 1'000.00. − Am 19. Oktober 2005 fand eine Aktienkapitalerhöhung statt: Das Ak- tienkapital wurde von Fr. 100'000 auf Fr. 350'000.00 erhöht und die Gesellschaft führte nun insgesamt 350 Namenaktien zu Fr. 1'000.00. − An dieser Kapitalerhöhung beteiligte sich der Gesuchsteller mit 100 Ak- tien zu Fr. 1'000.00, so dass er nun über 150 Aktien verfügte, was 42,86% des Aktienkapitals entspricht. 5.4.2.2. Die Vorinstanz weist in der Folge auf den vom Gerichtsgutachter beige- brachten "Aktienkaufvertrag und Darlehensvertrag" zwischen dem Gesuchsteller einerseits und der AA._____ Holding AG anderseits vom 23. Juli 2009 hin (Urk. 395 S. 59 mit Hinweis auf Urk. 369, Beilage 4). Dort wird festgehalten, dass der Gesuchsteller 40% bzw. 140 Namenaktien der F1._____ AG, Engineering & Con- sulting halte. Mit dem erwähnten Vertrag verkaufte der Gesuchsteller der Käuferin seine 140 Namenaktien zu einem Preis von Fr. 576'000.00 bzw. Fr. 4'114.30 pro Namenaktie. Den Betrag von Fr. 576'000.00 rechnete die Vorinstanz in der Folge dem Gesuchsteller als Errungenschaft an (Urk. 1+95 S. 60 und S. 68). 5.4.2.3. Beide Parteien setzten sich im vorinstanzlichen Verfahren mit dem vom Gerichtsgutachter beigebrachten Aktienkaufvertrag zwischen dem Gesuchsteller und der AA._____ Holding AG vom 23. Juli 2009 (Urk. 369 Beilage 4) auseinan- der: Während die Gesuchstellerin darauf hinwies, dass gemäss Vertrag der Kauf- preis "in freier Entscheidfindung und aufgrund des zu erwartenden Umsatzein-
- 31 - ganges" auf Fr. 576'000.00 festgelegt wurde (Urk. 378 S. 5), machte der Gesuch- steller geltend, dass der Vertrag an Bedingungen geknüpft sei. Die Käuferin habe den Vertrag wegen Übervorteilung angefochten, indem sie dem Gesuchsteller vorgeworfen habe, er habe die Vertragsbedingungen nicht eingehalten. Die Mittel, mit denen der Gesuchsteller die Kapitalerhöhung finanziert habe, stammten aus seinem Eigengut (Urk. 390 S. 3-5). Der Gesuchsteller knüpft vor Obergericht an diese Ausführungen an und macht darüber hinaus und neu geltend, mit dem Kaufpreis seien auch Lohn- und Spesenansprüche abgegolten worden. Der Ge- suchsteller habe gegen die Verkäufer und die Bürgen gemäss Kaufvertrag Betrei- bungen eingeleitet und die provisorische Rechtsöffnung erhalten (Urk. 412/394 S. 25-28). 5.4.2.4. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob und wie die Bewertung der "F1._____ AG, Engineering & Consulting"-Aktien gestützt auf den Kaufvertrag vom 23. Juli 2009 (Urk. 369 Beilage 4) vorgenommen werden darf. Wird ein Ver- mögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätz- lich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinander- setzung massgebend und nicht etwa die allfällige Ersatzanschaffung (BGE 135 III 241). Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Vermögensgegen- stände ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzel- falls kann sich aber erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien abwei- chend vom Verkehrswert angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwi- schen tatsächlichem Verkaufserlös und Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241 E. 45.3). 5.4.2.5. Der Kaufvertrag, auf den sich die Vorinstanz abstützt, sieht einen Kauf- preis für die Aktien von Fr. 576'000.00 vor. Dieser Kaufpreis ist indessen keines- wegs feststehend: Sollte der Gesuchsteller nämlich seine Beratertätigkeit für die Verkäuferschaft nicht aufnehmen, so kann sich dieser Preis gemäss Vertrag auf Fr. 200'000.00 reduzieren. Darauf hat der Gesuchsteller schon vor Vorinstanz hingewiesen, indem er dort geltend machte, er habe die vertraglich vorgesehene Beratertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie aufnehmen können (Urk. 390
- 32 - S. 4). Vor Obergericht wiederholt er seine Stellungnahme im Ergebnis (Urk. 412/394 S. 27). In der Tat kann ein solcher Vertrag mit derartigen Abweichungen bezüglich des Kaufpreises (Fr. 576'000.00 im einen und Fr. 200'000.00 im andern Fall) nicht als Grundlage für die Bewertung nach Art. 214 ZGB genommen wer- den. Immerhin steht fest, dass der Gesuchsteller seine Aktien am 23. Juli 2009 verkauft hat. Mithin ist im Sinne von BGE 135 III 241 der Wert der Aktien im Zeit- punkt der Veräusserung zu ermitteln. 5.4.2.6. Der Gerichtsgutachter hat indessen durchaus eine objektive Schätzung des Wertes der Unternehmung vorgenommen, und zwar gestützt auf die Jahres- rechnungen der Unternehmung. Er hat die Ertragswertmethode sowie die Prakti- kermethode herangezogen. Dabei kam er zum Schluss, dass der Mindestwert gemäss Aktienkaufvertrag von Fr. 500'000.00 per 23. Juli 2009 "vernünftig" sei. Mit "Mindestwert" gemäss Kaufvertrag ist offensichtlich der untere Kaufpreis von Fr. 200'000.00 für 140 Aktien gemeint. Den "Maximalwert gemäss Kaufvertrag" errechnet der Gutachter auf Fr. 1'440'005.00. Bezogen auf 140 Aktien entspricht das einem Betrag von Fr. 576'000.00. Diesen Betrag hält der Experte "für nicht nachvollziehbar" und "aufgrund unserer Erfahrung für nicht realisierbar" (Urk. 369 S. 7). Diesen massgeblichen Schlussfolgerungen des Experten halten die Partei- en nichts Substantielles entgegen. Die Gesuchstellerin macht namentlich nicht geltend, dass der Gesuchsteller das – gemäss Art. 404 OR jederzeit auflösbare – Beratungsverhältnis mit der Verkäuferin aufgenommen hätte. Hätte er dies getan, wäre der Verkaufspreis ratenweise über zwölf Jahre zu erstatten gewesen, d.h. bis zum 80. Altersjahr des Gesuchstellers. Der Preis von Fr. 576'000.00 für 140 Aktien wurde zwar im Sinne einer Variante vereinbart, ist aber keineswegs realis- tisch. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers kann indessen keine Rolle spie- len, ob die Vertragspartner den Vertrag erfüllen oder nicht bzw. ob der Gesuch- steller im Vollstreckungsverfahren zu Verlust kommen wird oder nicht (vgl. Urk. 412/394 S. 28). 5.4.2.7. Unter diesen Umständen ist gestützt auf das von der Vorinstanz eingehol- te Gutachten von einem Unternehmenswert der F1._____ AG, Engineering & Consulting per 26. Juli 2009 von insgesamt Fr. 500'000.00 auszugehen. Bei 350
- 33 - Aktien ergibt das einen Wert von Fr. 1'428.60 pro Aktie. Per Stichtag 8. Januar 2005 hielt der Gesuchsteller lediglich 50 Aktien. Es wäre ihm daher in diesem Zu- sammenhang eine Errungenschaft von Fr. 71'435.00 anzurechnen. Der von der Vorinstanz eingestellte Betrag erweist sich damit als zu hoch. 5.4.3. Indessen geht der Gesuchsteller vor Obergericht in diesem Zusammen- hang von einem Wert der F1._____ AG, Engineering & Consulting von Fr. 140'000.00 aus (Urk. 412/408 S. 13 und 24). Gestützt auf die Dispositionsma- xime ist davon auszugehen. Es entspricht dies denn auch dem Vergleichsbetrag, den der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang erzielt hat. Der Vergleich wurde im obergerichtliche Verfahren vorgelegt (Urk. 452 S. 9 ff. mit Hinweis auf Urk. 454/34). Ist aber für die F1._____ AG, Engineering & Consulting nur ein Wert von Fr. 140'000.00 einzusetzen, so reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstel- lers gemäss der vorinstanzlichen Übersicht (Urk. 395 S. 68) um Fr. 436'000.00. 5.5. Rückkaufswert Versicherungspolicen. Die Vorinstanz hat in die Berech- nung der Errungenschaft des Gesuchstellers die Rückkaufswerte der Versiche- rungspolice der AB._____ Nr. … im Betrage von Fr. 114'818.00 und der beiden Versicherungspolicen der AC._____ Nr. … und … im Betrage von zusammen Fr. 17'939.95 zugerechnet. Vor Obergericht verlangt nun der Gesuchsteller, dass diese Beträge im Umfange der latenten Steuern entlastet werden sollten (Urk. 412/394 S.14 f.). 5.5.1. Die Vorinstanz hat die latenten Steuern nicht berücksichtigt, weil sie am Stichtag nicht fällig gewesen seien. Demgegenüber verweist der Gesuchsteller auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich auf BGE 125 III 50 E. 2a und BGer 5C.201/2005. Der Gesuchsteller möchte Beträge von Fr. 5'502.35 bzw. Fr. 732.85 in Abzug bringen (Urk. 412/394 S.14 f.); es entspricht das den von ihm vor Vorinstanz vorgelegten Steuerberechnungen (Urk. 240/2-4). Dem Masse nach wird das von der Gesuchstellerin an und für sich nicht bestritten wird (Urk. 412/402 S.20 f.). 5.5.2. Die Versicherungspolicen sind gemäss Art. 211 ZGB zu ihrem Verkehrs- wert einzusetzen. Zu Recht wendet die Gesuchstellerin indessen ein, dass die
- 34 - vom Gesuchsteller ins Feld geführte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern die Bewertung von Liegenschaften betreffe (vgl. auch 5A_673/2007 E. 3.6.1 mit Hinweis auf BGE 125 III 50). Indes- sen muss das dem Grundsatz nach generell gelten, namentlich bei latenten Steu- ern von Guthaben aus der Säule 3a (BGer 5A_673/2007 E. 3.6). Der Umfang des Abzuges bleibt im gerichtlichen Ermessen (Hausheer/Aebi-Müller, BSK, N. 10 zu Art. 211 ZGB). Es rechtfertigt sich, die vom Gesuchsteller geltend gemachten la- tenten Steuern in Abzug zu bringen. Die Errungenschaft des Gesuchstellers ist daher gegenüber der vorinstanzlichen Aufstellung (Urk. 395 S. 68) um Fr. 6'235.20 zu entlasten. 5.6. Liegenschaft … [Adresse] in C._____ (Berufung des Gesuchstellers). Die- se Liegenschaft gehört unbestrittenermassen ins Eigengut des Gesuchstellers (Urk. 395 S. 62, Urk. 412/394 S. 29, Urk. 412/402 S. 44). Die Vorinstanz veran- lasste im Verlaufe ihres Verfahrens eine Verkehrswertschätzung, die am 4. Au- gust 2010 von AD._____ erstattet wurde (Urk. 341). 5.6.1. Vor Obergericht trägt der Gesuchsteller vor, er habe am 14. Juli 2004 und am 5. Januar 2005 auf der hier interessierenden Liegenschaft im Hinblick auf die für diese Liegenschaft zu tätigenden Renovationen die Hypotheken um Fr. 235'000.00 erhöhen müssen; er verweist dabei auf seine entsprechenden vor– instanzlichen Vorbringen (Urk. 412/394 S. 29 mit Hinweis auf Urk. 239 S. 8 und 9 sowie Urk. 381 Rz 1-3). Er stellt sich dabei sinngemäss auf den Standpunkt, die zusätzlichen Hypothekarschulden seien Schulden seiner Errungenschaft. Zu Recht hält dem die Gesuchstellerin vorab entgegen, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass die fragliche Hypothek dem Eigengut zuzurechnen sei (Urk. 412/402 S. 44 mit Hinweis auf Urk. 239 S. 3). Darauf kann der Gesuchsteller vor Obergericht nicht wieder zurückkommen. 5.6.2. Aus den vom Gesuchsteller erwähnten Aktenstellen ergibt sich überdies nicht, welche Unterhaltsarbeiten, wann und mit welchen Beträgen zugunsten wel- cher Unternehmungen aus den aufgestockten Hypotheken finanziert worden sein sollen. In Urk. 239 S. 8 und 9 führte er zwar aus, er habe den Unterhalt seiner Familie aus den aufgestockten Hypotheken finanzieren müssen. Die zweite vom
- 35 - Gesuchsteller mit der Berufung erwähnte Eingabe ist Urk. 381 Rz 1 und 2. Es ist die Eingabe, mit der der Gesuchsteller sich im Sinne der Verfügung vom 1. Feb- ruar 2011 zum Beweisergebnis zu äussern hatte. Diese Eingabe erging mithin längst nach Aktenschluss gemäss § 114 ZPO/ZH. Es ist dort sodann lediglich von "anfallenden Renovationskosten" die Rede, was nicht weiterhilft. Die vorinstanzli- che Rechnung kann mit der vom Gesuchsteller vor Obergericht vorgetragenen Argumentation mithin nicht korrigiert werden. 5.6.3. In einer "Replik" zur Berufungsantwort der Gesuchstellerin versucht der Gesuchsteller darzutun, dass die Hypothek für die Lebenshaltungskosten der Familie habe aufgenommen werden müssen (Urk. 412/408 S. 25 f.). Eine solche "Replik" dient einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs; sie bietet aber keine Gelegenheit dafür, Argumente vorzutragen, die bereits mit der Berufungsbegrün- dung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO vorzutragen gewesen wären. Mit der Berufung wurde jedenfalls nicht dargetan, dass die Vorinstanz entsprechende tatsächliche Behauptungen des Gesuchstellers übergangen hätte. Vor Obergericht kann der Gesuchsteller nicht so frei plädieren, wie er das in seinem ersten oder zweiten Vortrag vor Vorinstanz hätte tun können. Die Darlegungen in der vorinstanzlichen Duplik, auf die der Gesuchsteller mit seiner "Replik" hinweist, ergeben aber ohne- hin kein anderes Bild. Der Gesuchsteller weist dort darauf hin, dass die Liegen- schaft … [Adresse] ausgesprochen verwohnt gewesen sei, als sie von der Ge- suchstellerin verlassen worden sei (Urk. 188 S. 15 f.). Damit verweist der Ge- suchsteller im Grunde genommen auf typische Mieterschäden hin. Pauschal macht er geltend, er habe in die Liegenschaft Fr. 185'831.50 investieren müssen, wofür er im Juli 2004 eine Hypothek von Fr. 150'000.00 habe aufnehmen müssen. Wenn der Gesuchsteller seine dem Eigengut zuzurechnende Liegenschaft wäh- rend Jahren seiner Familie mit heranwachsenden Kindern zur Verfügung stellte, dann erfüllte er auf diese Weise einen Teil seiner Unterhaltspflicht, die er andern- falls durch höhere Unterhaltsbeiträge hätte abgelten müssen. Dass solches Woh- nen Spuren hinterlässt, ist klar. Die gründliche Renovation der fraglichen Liegen- schaft nach dem Auszug der Familie kann daher von vornherein nicht der Errun- genschaft belastet werden. Der Gesuchsteller verweist mit seiner "Replik" (Urk. 412/408 S. 26 mit Hinweis auf Urk. 200 S. 15 f.) auf seine weiteren Ausfüh-
- 36 - rungen vor Vorinstanz, wonach unter anderem "ein grosser Teil dieses Kredites … ausstehende Zinszahlungen betreffend Hypothekarzinszahlungen" betreffe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass alle in Frage kommenden Liegenschaften (C._____ bzw. …-Strasse in Zürich) dem Eigengut des Gesuch- stellers zuzurechnen waren, weshalb Hypothekarschulden gemäss Art. 209 Abs. 2 ZPO ebenfalls seinem Eigengut zuzurechnen sind. Davon abgesehen, lässt der Gesuchsteller offen, was mit einem "grossen Teil dieses Kredites" gemeint sein soll. Gleiches gilt für die weitere Behauptung, dass ein "grosser Teil" der erhöhten Hypothek für den Familienunterhalt aufgewendet worden sein soll (Urk. 200 S.15). Im gleichen Atemzug bestätigte der Gesuchsteller, dass er Anfang 2005 einen weiteren Hypothekarkredit von Fr. 85'000.00 für die Bezahlung von Handwerker- rechnungen benötigt habe; und im gleichen Zeitpunkt habe K._____, seine heuti- ge Frau, ca. Fr. 65'000.00 in die Liegenschaft investiert (Urk. 200 S. 15 f.). Auf Grund derart pauschalen Darlegungen, lassen sich entgegen der Meinung des Gesuchstellers keine Ersatzforderungen des Eigengutes gegenüber der Errun- genschaft begründen. Über solch pauschale Behauptungen kann kein Beweis ab- genommen werden. 5.7. Liegenschaft … [Adresse] in C._____ (Berufungsantwort der Gesuchstelle- rin). Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Urteil mit den während der Ehe in die Liegenschaft … [Adresse] in C._____ getätigten Investitionen und kam in der Folge gestützt auf die bei AD._____ eingeholte Expertise (Urk. 341) zum Schluss, dass Investitionen im Umfange von Fr. 54'340.00 für diese im Eigengut des Gesuchstellers stehende Liegenschaft als Ersatzforderung der Errungen- schaft gegenüber dem Eigengut des Gesuchstellers zu betrachten seien (Urk. 395 S. 62-66). 5.7.1. Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin mit ihrer Anschlussberufung auf den Standpunkt, der zu berücksichtigende Betrag belaufe sich auf insgesamt Fr. 306'304.00, nämlich auf Fr. 240'445.00 als Ersatzforderung für die getätigten Investitionen. Dazu kommen nach der Berechnung der Gesuchstellerin Beträge von Fr. 57'252.00 zu Gunsten der Errungenschaft des Gesuchstellers für die An- teile der Investitionen an der Wertsteigerung der Liegenschaft sowie ein Betrag
- 37 - von Fr. 8'607.00 "Architektenhonorar", das in den Schätzwerten des Gutachters nicht enthalten sei (Urk. 412/402 S. 52-56). Der Gesuchsteller hält dem im We- sentlichen entgegen, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin "vollkommen an der Sache" vorbeigingen, denn der Experte habe "bei jeder Position den Minder- und Mehrwertanteil der Investition berücksichtigt". Das Architektenhonorar sei so- dann deshalb nicht zu berücksichtigen, weil dem Gesuchsteller die entsprechende Rechnung erst am 4. Februar 2005, also nach dem güterrechtlichen Stichtag vom
18. Januar 2005, zugegangen sei (Urk. 412/408 S. 25-28, insbesondere Rz 36 f.). Dies ist nach Auffassung der Gesuchstellerin wiederum ein unzulässiges Novum (Urk. 412/413 S. 17). 5.7.2. Die Vorinstanz stützte sich, wie erwähnt, in diesem Zusammenhang auf die Expertise von AD._____ vom 24. August 2008. Dieser führte in seinem Gutachten aus, von den belegten Investitionen im Betrag von insgesamt Fr. 240'445.00 könnten "rund CHF 54'340.– als wertvermehrend betrachtet werden", wogegen der Rest auf den "Gebäudeunterhalt" entfalle. Der Mehrwert sei im geschätzten Verkehrswert enthalten (Urk. 341 S. 10). Daraus sei zu schliessen, dass sich dank den Investitionen des Gesuchstellers im Betrage von Fr. 54'340.00 der "Lie- genschaftspreis" entsprechend erhöht habe. Darum sei eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Gesuchstellers gegenüber seinem Eigengut zu berücksichti- gen (Urk. 395 S. 66). Die vorinstanzliche Argumentation vermag in der Tat nicht zu überzeugen. Wenn der Experte von "wertvermehrenden" Investitionen spricht und sie dem "Gebäudeunterhalt" entgegenstellt, dann hat er offensichtlich das steuerrechtliche Begriffspaar "Wertvermehrung" und "Werterhaltung" vor Augen. Das sind indes- sen Wertungen, die in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Auch werterhaltende und aus dem Familienbudget getätigte Investitionen in eine zum Eigengut gehörende Liegenschaft begründen im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung der Errungenschaft, denn ohne solche Investiti- onen würde der Wert der Liegenschaft sinken. Abweichend von der Vorinstanz beträgt die entsprechende Ersatzforderung daher nicht Fr. 54'340.00, sondern Fr. 240'445.00. Zu Recht weist die Gesuchstellerin sodann darauf hin, dass in
- 38 - diesem Umfange auch nach der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errun- genschaftsaktiven auszugehen ist. Das sind mithin Fr. 186'105.00 mehr als nach der vorinstanzlichen Berechnung (vgl. Urk. 395 S. 68). Diese ist entsprechend zu korrigieren. 5.7.3. Im Umfange von Fr. 57'252.00 möchte die Gesuchstellerin sodann den An- teil der Investitionen an der Wertsteigerung beteiligt wissen. Der Gutachter hat die Investitionen im Anhang zu seinem Gutachten zusammengestellt (Urk. 341 "In- vestitionen 1996 - 2005). Die Gesuchstellerin tut indessen nicht dar, dass sie bereits vor Vorinstanz eine derartige Forderung, deren Berechnung höchst komplex ist, geltend gemacht hätte. Es kann ihr daher auch nicht helfen, wenn sie in diesem Zusammenhang vor Obergericht auf eine "ergänzende Expertise gemäss Kontext" verweist (Urk. 412/402 S. 55). Aus dem Gutachten von AD._____ ergibt sich überdies, dass der weitaus grösste Teil der Investitionen im Jahre 2004/2005 erfolgte, d.h. im Berei- che des güterrechtlichen Stichtages vom 18. Januar 2005. Diese Investitionen konnten daher an der Wertsteigerung der Liegenschaft bestenfalls nur noch teil- weise teilhaben. Die Rechnung ist nicht zu Gunsten der Gesuchstellerin zu korri- gieren. 5.7.4. Der Betrag für die Architekturleistungen von Fr. 8'607.00 ist im vorinstanzli- chen Urteil zwar erwähnt (Urk. 395 S. 65). Zu Recht wendet der Gesuchsteller in- dessen ein, dass dieser Betrag nach dem güterrechtlichen Stichtag fällig und be- zahlbar geworden sei (Urk. 412/408 S. 28). Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechnungstellung am 4. Februar 2005 erfolgte (Urk. 22/7), mithin nach dem gü- terrechtlichen Stichtag. Der Betrag ist daher nicht zu berücksichtigen. 5.8. Erbschaften des Gesuchstellers. Dem Gesuchsteller wurde am 4. März 2002 auf seinem Konto bei der CS mit dem Vermerk "Vergütung Nachlass B._____" Zürich ein Betrag von Fr. 30'000.00 gutgeschrieben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht dargetan sei, dass dieser Betrag per Stichdatum der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung noch vorhanden gewesen sei (Urk. 395 S. 33 f.). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen. Sie wer-
- 39 - den vom Gesuchsteller zwar vor Obergericht angefochten, indessen setzt er sich nicht mit ihnen auseinander (Urk. 412/394). Die Gesuchstellerin macht dazu zu- treffende Bemerkungen (Urk. 412/402 S. 46). Bei der vorinstanzlichen Betrach- tungsweise muss es daher sein Bewenden haben. 5.9. Ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB. Unter dem Titel "Ansprüche des Gesuchstellers aus Art 165 Abs. 2" verlangt dieser mit der Beru- fung die Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB von ins- gesamt Fr. 142'685.90 (Urk. 412/394 S. 30 f.). Der Gesuchsteller macht nun Fol- gendes geltend (Urk. 412/394 S. 30 f.): − Er verweist auf seine Recherchen im Internet, aus denen sich ergeben habe, dass das Pferd … der Gesuchstellerin seinerzeit nur zur Hälfte gehört habe. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Mas- snahmen habe die Gesuchstellerin bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht. Der Gesuchsteller habe daher insgesamt Fr. 23'000.00 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S.30). − Ferner anerkenne die Gesuchstellerin "neu plötzlich", so der Gesuch- steller, "dass keine Leasingraten" anfielen. Auch in diesem Zusam- menhang habe die Gesuchstellerin in der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen unrichtige Angaben gemacht. Der Gesuchstel- ler habe daher insgesamt Fr. 13'302.90 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S.30). − Die Gesuchstellerin sei sodann hinsichtlich ihrer Wohnkosten nicht be- reit, dem Editionsbegehren des Gesuchstellers nachzukommen. Daher stehe "heute" fest, dass die eingereichten Mietverträge Urk. 8/13-14 simuliert seien. Auch in diesem Zusammenhang habe die Gesuchstel- lerin in den Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen un- richtige Angaben gemacht. Der Gesuchsteller habe daher insgesamt Fr. 129'360.00 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (Urk. 412/394 S. 31). − Aus all diesen Gründen habe die Gesuchstellerin durch wahrheitswidri- ge Angaben auf Kosten des Gesuchstellers Vermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'685.90 bilden können (Urk. 412/394 S. 31). 5.9.1. Diese Vorbringen sind schon deshalb unerheblich, weil der Gesuchsteller nicht einmal darzulegen versucht, dass diese neuen Vorbringen "ohne Verzug" und "trotz zumutbarer Sorgfalt" im früheren Verfahren im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingeführt worden sind.
- 40 - 5.9.2. Dazu kommt, dass die vom Gesuchsteller hier geltend gemachten Ansprü- che ihm auch deshalb nicht zustehen, weil sie materiellrechtlich von vornherein nicht ausgewiesen sind: Die vom Gesuchsteller auf Grund von gerichtlichen Ent- scheidungen geleisteten Unterhaltsbeiträge sind solche, zu denen er verpflichtet war. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 165 Abs. 2 ZGB. Diese Be- stimmung dient nicht dazu, Leistungen, die auf Grund von gerichtlichen Entschei- dungen erbracht wurden, nachträglich zurückzufordern, selbst wenn sich diese Entscheidungen nachträglich als falsch herausstellen sollten. Diese Entscheidun- gen müssten mit den Mitteln des Prozessrechts aus der Welt geschafft werden. Der Betrag von Fr. 142'685.90 steht dem Gesuchsteller jedenfalls nicht zu. 5.10. Negativsaldo auf ZKB-Privatkonto CH 1…, Rubrik "F1._____ AG" sowie Negativsaldo auf ZKB-Privatkonto CH 2…, Rubrik "L._____ AG". Bei den Akten liegt eine "Kapital- und Marchzinsbestätigung per 18. Januar 2005" der ZKB be- treffend das Privatkonto des Gesuchstellers CH 1…, datiert vom 21. Januar 2009 (Urk. 229/27; vgl. dazu auch schon den früheren Kontoauszug Urk. 47/3). Diese Urkunde betrifft ein "ZKB Privatkonto" des Gesuchstellers. Ausgewiesen wird dort ein negatives Kapital von - Fr. 75'926.95 sowie ein negativer Marchzins von - Fr. 170.85. Ferner liegt bei den Akten eine weitere "Kapital- und Marchzinsbestä- tigung per 18. Januar 2005" der ZKB betreffend das Privatkonto des Gesuchstel- lers 2…, ebenfalls datiert vom 21. Januar 2009 (Urk. 229/26; vgl. dazu auch schon den früheren Kontoauszug Urk. 47/2). Diese Urkunde betrifft ein weiteres "ZKB Privatkonto" des Gesuchstellers. Ausgewiesen wird dort ein negatives Kapi- tal von - Fr. 322'316.70 sowie ein negativer Marchzins von - Fr. 747.70. Eingereicht wurden diese Belege vom Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom
4. Februar 2009 (Urk. 228 S. 2) unter Bezugnahme auf die Verfügung des Ge- richts vom 10. September 2008 (Urk. 210, Dispositiv-Ziff. 5 lit. f). Kommentiert wurden diese Bankschulden dort nicht näher. 5.10.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, nämlich in ihrem Rep- likvortrag, nahm die Gesuchstellerin auf die bereits als Urk. 47/2 und Urk. 47/3 bei den Akten liegenden und von der ZKB edierten Kontoauszüge Bezug und machte geltend, der Negativsaldo dieser Konti betreffe Hypothekarschulden auf den Ei-
- 41 - gengutsliegenschaften des Gesuchstellers (Urk. 186 S. 13). In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juni 2008 und im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Juni 2008 (vgl. Urk. 188) eine Frist angesetzt, um eine "Duplikergänzung" einzureichen (Urk. 189). Der Gesuchsteller ergänzte seine Duplik mit am 18. Juni 2008 zur Post gegebener (aber irrtümlich vom 5. Februar 2007 datierter) Eingabe (Urk. 200). Dort führte er aus, bei diesen Bankschulden handle es sich um Kontokorrentkredite "für die unternehmerische Tätigkeiten des Gesuchstellers und für den Unterhalt der Familie". "Zur Sicherung des Kredites" habe die "Liegenschaft AE._____-Strasse … (Eigengut des Gesuchstellers)" ge- dient. Weil die ZKB mit Schreiben vom 24. November 2006 sämtliche Geschäfts- beziehungen mit dem Gesuchsteller gekündigt habe, habe er am 6. Dezember 2006 die in seinem Eigengut gestandene Liegenschaft AE._____-Strasse ... in Zürich verkaufen müssen. "Die beiden Kontokorrentkreditkonten" hätten daher per
31. Dezember 2004 eine Errungenschaftsschuld von Fr. 398'243.65 aufgewiesen, welche er mit seinem Eigengut getilgt habe. Er mache daher im Sinne von Art. 209 ZGB eine Ersatzforderung seines Eigengutes gegenüber der Errungenschaft geltend (Urk. 200 S. 13). 5.10.2. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil auf ihre Verfügung vom
3. März 2009 hin (Urk. 395 S. 32). Dort wurde der Gesuchsteller mit Dispositiv- Ziff. 4 lit. c und d zu folgender ergänzender Sachdarstellung angehalten: "c) Die Schulden per 18. Januar 2005 sind detailliert aufzuführen. Es ist anzuge- ben, wann die Schulden entstanden sind und auf welchen Rechtsgrund sie sich stützen. d) Falls einzelne Positionen nicht hinreichend beschrieben werden können, so sind sie möglichst genau zu bezeichnen. Es anzugeben, welche Dokumente, Unterlagen oder Belege benötigt werden, um die einzelnen Positionen hin- länglich zu bestimmen. …." Der Gesuchsteller antwortete mit Eingabe vom 14. April 2009 (Urk. 239 S. 12ff.). Er führte dort aus, das Privatkonto bei der ZKB mit einer Limite von Fr. 75'000.00 sei "F1._____ AG" und jenes mit der Limite von Fr. 300'000.00 sei "L._____ AG" genannt worden (Urk. 239 S. 12). Zu Recht hält die Vorinstanz dem Gesuchsteller im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang vor, er habe mit
- 42 - seinen Ausführungen der gerichtlichen Aufforderung vom 3. März 2009 nicht ge- nügt. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe er weder die Schulden (scil. der Er- rungenschaft) per 18. Januar 2005 beziffert noch habe er einen konkreten Bezug solcher Schulden zur Rückzahlung per 6. Dezember 2006 hergestellt (Urk. 395 S. 32). Da das Hauptverfahren mit der ergänzenden Duplik vom 18. Juni 2008 (Urk.
200) abgeschlossen war, wäre die Eingabe vom 14. April 2009 für den Gesuch- steller die letzte Gelegenheit gewesen, um in diesem Zusammenhang konkrete Sachdarstellungen in den Prozess einzuführen (§ 115 Ziff. 5 ZPO/ZH). Alle weite- ren Sachvorbringen des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang sind daher prozessual verspätet. Prozessual verspätet ist namentlich die Sachdarstellung in der Beweisantretungsschrift (Urk. 260 S. 31). 5.10.3. Die hier interessierenden ZKB-Konto lauten auf den Gesuchsteller. Sie sind mit den vom Kontoinhaber frei gewählten ursprünglichen Rubrikbezeichnun- gen "F1._____ AG" und "L._____ AG" versehen (vgl. Urk. 47/2-3); allerdings feh- len in den Bestätigungen gemäss Urk. 229/26-27 (im Gegensatz zu Urk. 47/2-3) solche Rubrikbezeichnungen, was ohne Bedeutung ist, weil sie vom Kontoinhaber jederzeit verändert werden können. Unzutreffend bezeichnet die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die negativen Saldi auf den beiden Privatkonti des Gesuch- stellers bei der ZKB als "Schulden gegenüber der F1._____ AG" bzw. als "Schul- den gegenüber der L._____ AG" (Urk. 395 S. 66-68). Von dieser unzutreffenden Betrachtungsweise ging die Vorinstanz auch mit ihrer Beweisabnahmeverfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 272 S. 34) aus, was allerdings nicht entscheidend sein kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesuchsteller selber die Negativsaldi auf den hier interessierenden ZKB-Konti in den Zusammenhang mit seiner Lie- genschaft AE._____-Strasse ... bringt und einräumt, dass seine Eigengutsliegen- schaft als Sicherheit für die Kontokorrentschuld gedient hat (Urk. 200 S. 13). Oder mit andern Worten: Der Gesuchsteller hat die Hypothek auf seiner Liegenschaft erhöht, worauf ihm die Bank den hier interessierenden Kredit eingeräumt hat, der sich in Kontokorrentschulden ausdrückt. Damit geht es hier um eine Eigenguts- schuld. Auf Grund der weiteren Sachdarstellung des Gesuchstellers kann aber nicht nachvollzogen werden, weshalb im Zusammenhang mit den negativen Saldi auf den hier interessierenden Privatkonti des Gesuchstellers bei der ZKB eine
- 43 - Schuld der Errungenschaft des Gesuchstellers zu Gunsten seines Eigengutes im Sinne von Art. 209 ZGB bestehen soll. Der Gesuchsteller hätte dafür dartun müs- sen, was denn konkret zu Lasten seines Eigengutes und zu Gunsten seiner Er- rungenschaft hätte finanziert werden sollen. In diesem Zusammenhang begnügte sich der Gesuchsteller indessen mit pauschalen Floskeln, welche ein Beweisver- fahren von vornherein verunmöglichen. Die Gesuchstellerin rügt das vor Oberge- richt mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung im Ergebnis zu Recht (Urk. 412/402 S. 56-61). Der Gesuchsteller wiederholt vor Obergericht einzig, dass die Schuld bei der ZKB für die Geschäftstätigkeit und für den Familienunter- halt habe eingegangen werden müssen, was wie soeben ausgeführt, gerade nicht zutrifft (Urk. 412/408 S. 34). Damit lässt sich aber die vom Gesuchsteller der Vor– instanz vorgetragene These nicht begründen, es seien Schulden der Errungen- schaft aus seinem Eigengut bezahlt worden. Gestand der Gesuchsteller aber vor Vorinstanz ein (Urk. 200 S. 13), dass seine Liegenschaft AE._____-Strasse ... "zur Sicherung des Kredites" gedient habe, anerkannte er damit auch die frühere Sachdarstellung der Gesuchstellerin, wonach es sich bei der fraglichen Schuld um eine Hypothekarschuld für seine in seinem Eigengut stehenden Liegenschaf- ten gehandelt habe. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang einzig eine Ersatzforderung geltend, die er gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB zu Lasten sei- ner Errungenschaft und zu Gunsten seines Eigengutes berücksichtigt haben will (Urk. 200 S. 13). Wie es aber im Einzelnen zu einer Ersatzforderung seines Ei- gengutes gekommen sein soll, hat er trotz vorinstanzlicher Aufforderung gemäss Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 395 S. 32) nicht dargetan. Eine Ersatzforde- rung kann daher nicht berücksichtigt werden. Damit können die Negativsaldi aus den Konti mit den Rubriken "F1._____ AG" und "L._____ AG" nicht zu Gunsten der Errungenschaft des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Die Negativsaldi der beiden ZKB-Konti vermögen daher die Errungenschaft des Gesuchstellers nicht zu entlasten. 5.11. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Zusammenfassung.
- 44 - 5.11.1. Nach dem Gesagten reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstellers gemäss der Zusammenfassung der Vorinstanz auf Seite 67 f. des angefochtenen Urteils wie folgt: − um Fr. 436'000.00, da für die F1._____ AG, Engineering & Consulting nur ein Betrag von Fr. 140'000.00 (anstatt Fr. 576'000.00) einzusetzen ist (vgl. oben E. 5.4.); − um Fr. 6'235.20 unter dem Titel latente Steuern auf Versicherungspoli- cen (vgl. oben E. 5.5.). Damit reduziert sich die Errungenschaft des Gesuchstellers gegenüber der vorinstanzlichen Zusammenstellung (Urk. 395 S. 68) um Fr. 442'235.20. 5.11.2. Auf Grund der Vorbringen der Gesuchstellerin mit der Berufungsantwort sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die folgenden Positionen ge- mäss der Zusammenfassung der Vorinstanz auf Seite 67 f. des angefochtenen Urteils wie folgt zu korrigieren: − Die Errungenschaft des Gesuchstellers im Zusammenhang bezüglich der Liegenschaft … in C._____ ist um Fr. 186'105.00 aufzuwerten (E. 5.7.2.). − Weiter ist der Negativsaldo auf dem ZKB-Konto mit der Rubrik "F1._____ AG" von Fr. 75'926.95 nicht zu Gunsten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E 5.10). − Schliesslich ist der Negativsaldo auf dem ZKB-Konto mit der Rubrik "L._____ AG" von Fr. 322'316.70 nicht zu Gunsten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E. 5.10). Auf Grund der genannten Positionen ergeben sich Korrekturen zu Gunsten der Gesuchstellerin von Fr. 584'348.65. 5.11.3. Nach dem Gesagten übersteigen die zugunsten der Gesuchstellerin vor- zunehmenden Korrekturen gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung (Urk. 395 S. 68) jene, die zugunsten des Gesuchstellers vorzunehmen sind. Das führt ohne weiteres zur Abweisung der Berufung des Gesuchstellers hinsichtlich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 395 Dispositiv-Ziff. 3). Die Gesuchstellerin ficht die güterrechtliche Auseinandersetzung lediglich mit einer eventuellen An- schlussberufung an. Weil die Berufung des Gesuchstellers nicht zum Erfolg füh- ren kann, kommt die eventuelle Anschlussberufung nicht zum Tragen. Das ange-
- 45 - fochtene Urteil ist daher in diesem Punkte zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ergebnis sind die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsant- wort bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien geltend gemachten Hinzurechnungen im Sinne von Art. 208 ZPO nicht mehr näher zu prüfen (Urk. 412/402 S. 66-158).
6. Anschlussberufung der Gesuchstellerin: Nachehelicher Unterhalt 6.1. Ausgangslage. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 2 ihres Urteils den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer lebenslänglichen Rente aus Art. 125 ZGB abgewiesen. Dies ficht die Gesuchstellerin nun mit ihrer Anschluss- berufung vom 30. September 2011 an (Urk. 412/402 S. 4 und S. 160 - 187), in- dem sie die Zusprechung eines zu indexierenden Betrages verlangt. Der von der Gesuchstellerin bis Ende 2012 verlangte höhere Betrag ist infolge Zeitablaufes nicht mehr aktuell. Es geht daher nur mehr um den im Rechtsbegehren genann- ten tieferen Betrag (monatlich Fr. 3'050.00 abzüglich 1/ % der zuzusprechenden 12 güterrechtlichen Ausgleichszahlung). Mit seiner Anschlussberufungsantwort vom
14. November 2011 verlangt der Gesuchsteller die Abweisung der Anschlussbe- rufung der Gesuchstellerin, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (Urk. 412/408 S. 2). 6.2. Der Anschlussberufungsantrag der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller rügt zunächst, dass der Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 gemäss der Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4) unzulässig sei. Rechtsbegehren seien nämlich so bestimmt abzufassen, dass sie als Urteilsfor- mel verwendet werden und so der Vollstreckung zugeführt werden könnten (Urk. 412/408 S. 61). Der Auffassung des Gesuchstellers, dass ein ungenügender Be- rufungsantrag vorliege, ist nicht zu folgen: Der hier interessierende Antrag der Anschlussberufung der Gesuchstellerin ist zwar nicht bestimmt, aber immerhin sehr wohl bestimmbar. Die Gesuchstellerin, die vor Obergericht die Bestätigung der vorinstanzlichen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verlangt, gibt mit dem Antrag Ziff. 3 ihrer Anschlussberufung vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S.
- 46 -
4) unmissverständlich zu erkennen, dass sie bereit ist, sich bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes einen gewissen Prozentsatz der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, nämlich 1/ % pro Monat, anrechnen zu lassen. Das sind – 12 ausgehend von der vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichszahlung von Fr. 1'501'306.50 – immerhin Fr. 1'251.10 pro Monat. Der Antrag der Gesuchstelle- rin ist vor allem deshalb sachlich gerechtfertigt, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB erst nach Vor- nahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden kann (BGE 130 III 537E. 4). Sollte die güterrechtliche Ausgleichszahlung in Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers reduziert werden, dann reduziert sich auch diese Anrechnung entsprechend. Dem hat die Gesuchstellerin mit ihrem Anschlussbe- rufungsantrag Rechnung getragen. Ein solcher Antrag ist genügend bestimmt. 6.3. Berufliche Vorsorge. Fest steht sodann, dass der Gesuchsteller der Ge- suchstellerin am 1. April 2008 ca. die Hälfte des während der Ehe angesparten Vorsorgekapitals überwiesen hat, nämlich einen Betrag von Fr. 374'571.40 (Urk. 395 S. 72 mit Hinweis auf Urk. 183/1). Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Ur- teils, das sich mit dem Vorsorgeausgleich befasst, ist rechtskräftig. 6.4. Hinweis auf die aktuellen Unterhaltbeiträge gemäss den Entscheiden be- treffend vorsorgliche Massnahmen. Auch wenn der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB anders zu berechnen ist als ein solcher während der Ehe, rechtfertigt es sich doch, auf die heute massgeblichen Entscheide betreffend vorsorgliche Mass- nahmen hinzuweisen. Im Laufe des Prozesses wurde der Gesuchsteller durch vorsorgliche Massnahmenentscheide zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstel- lerin verpflichtet. Diese Unterhaltszahlungen beliefen sich zunächst auf Fr. 4'580.00, dann auf Fr. 3'480.00 und alsdann auf Fr. 2'380.00 (vgl. Urk. 459 S. 1f.). 6.4.1. Schliesslich wurde der Gesuchsteller mit Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2013 verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.00 pro Monat zu bezahlen, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (Urk. 459). Ein weiteres Abänderungsgesuch des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 wurde in der Folge mit Beschluss vom13. September 2013 abgewiesen (Urk. 486).
- 47 - Die Kammer ging in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2013 von einem Einkom- men der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 2'590.00 pro Monat aus (Urk. 486 S. 12), entfallend davon Fr. 2'340.00 auf die AHV-Rente. Ferner wurde ein Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'634.00 errechnet (Urk. 459 S. 14). Der Fehlbetrag der Gesuchstellerin von Fr. 1'044.00 war nach diesem Entscheid der Kammer vorab aus dem dem Gesuchsteller verbleibenden Überschuss von Fr. 230.00 zu decken. 20% des verbleibenden Fehlbetrages sollte die Gesuchstellerin aus ih- rem Vermögen decken und Fr. 650.00 habe der Gesuchsteller zu tragen. Das ergibt nach der Berechnung der Kammer einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.00 (vgl. Urk. 459 S. 14 f.). 6.4.2. Am 16. November 2012 beurteilte die Kammer im Verfahren Proz.-Nr. LQ100089 einen Rekurs gegen eine Verfügung der Vorinstanz betreffend vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 427). Dort rechnete die Kammer dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 5'767.20 pro Monat an. Aus dem Vorsorgekapital, das sich der Gesuchsteller auszahlen liess, errechnete die Kammer eine Rente von Fr. 3'487.20 pro Monat. Sie ging von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 2'280.00 (gegenüber heute Fr. 2'340.00) aus (Urk. 427 S. 21-23). Ferner be- rechnete sie für den Gesuchsteller Bedarfspositionen von insgesamt Fr. 5'531.00 (Urk. 427 S. 14). Die Kammer kam im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass der Gesuchsteller "zurückhaltend geschätzt" über ein Vermögen von mindestens Fr. 2'450'000.00 verfüge (Urk. 427 S. 42). 6.5. Erbschaft der Gesuchstellerin. Mit Noveneingabe vom 1. Februar 2013 trug der Gesuchsteller vor, er habe durch aufwendige Recherchen im Internet in Erfah- rung gebracht, dass die Mutter der Gesuchstellerin verstorben sei und dass die Gesuchstellerin demgemäss eine Erbe habe antreten können (Urk. 444 S. 4f.). Der Gesuchsteller legte unter anderem ein Mitteilungsblatt der Gemeinde AF._____ vor, wo vermerkt wurde, dass die im Jahre 1920 geborene AG._____ am tt. August 2012 verstarb (Urk. 443/29). 6.5.1. Die Gesuchstellerin wendet zunächst ein, dass die Noven verspätet geltend gemacht worden seien. Es fehle der Nachweis im Sinne von Art. 317 ZPO, seit wann der Gesuchsteller über die Urk. 443/29 verfüge (Urk. 447 S. 20). Diese Hal-
- 48 - tung der Gesuchstellerin widerspricht Treu und Glauben und damit Art. 52 ZPO. Soweit die auf Seiten der Gesuchstellerin angefallene Erbschaft eine Rolle spielt, wäre es Sache der Gesuchstellerin gewesen, von sich aus den entsprechenden Sachverhalt in den Prozess einzuführen, geht es doch um Vorgänge, die sich im privaten Umfeld der Gesuchstellerin abgespielt haben und die der Gegenpartei nur durch Zufall bekannt werden können. 6.5.2. Zu Recht legt die Gesuchstellerin in der Folge dennoch die Vorgänge be- treffend die Erbschaften ihrer Eltern offen: Sie bestätigt den am tt. August 2012 erfolgten Tod ihrer Mutter (Urk. 447 S. 21). Sie macht geltend, dass die Erbteilung noch nicht durchgeführt sei und dass sie das Erbe mit ihren beiden Brüdern zu teilen haben werde. Die von ihr bewohnte und in den Nachlass fallende Wohnung haben einen Steuerwert von Fr. 355'000.00 und sei mit einer Hypothek von Fr. 241'000.00 belastet. Es seien sodann Wertschriften von ca. Fr. 77'118.00 vor- handen. Wenn die Gesuchstellerin die Wohnung übernehmen werde, müsse sie ihren Brüdern ca. Fr. 75'000.00 auszahlen (Urk. 447 S. 22 f.). Am 23. November 2011 hätten die Gesuchstellerin, ihre Brüder und ihre Mutter sich auf eine "teilwei- se Erbteilung" im Nachlass von AH._____ geeinigt. Der Gesuchstellerin sei so ein Betrag von Fr. 243'333.00 zugekommen (Urk. 447 S. 25). Von diesen Angaben ist jedenfalls zu Lasten der Gesuchstellerin auszugehen. 6.6. Verweisung auf das angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen des nachehelichen Unterhalts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht richtig dargelegt. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 395 S. 69 - 85). Die finanziellen Verhältnisse haben sich aber seit dem an- gefochtenen Urteil im Sinne der oben gemachten Ausführungen deutlich zuguns- ten der Gesuchstellerin verändert: Die Gesuchstellerin bezieht nun eine volle AHV-Rente von Fr. 2'340.00 pro Monat und ist überdies im Zusammenhang mit den Erbschaften ihrer Eltern zu einem kleinen Vermögen gekommen (E. 6.4. und 6.5.). Der güterrechtliche Ausgleichungsanspruch bleibt sodann auf Grund des heutigen Urteils gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil unverändert hoch. Das al- lein schon führt gemäss dem Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 der Gesuchstelle- rin (Urk. 412/402 S. 4) zu einer Anrechnung von Fr. 1'251.10 pro Monat (vgl. oben
- 49 - Ziff. 2). Die Altersvorsorge wurde bereits vor Jahren mit Fr. 374'571.40 ausgegli- chen. Insgesamt ist es der Gesuchstellerin daher zuzumuten, im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB für ihren gebührenden Unterhalt einschliesslich Altersvorsorge selbst aufzukommen. Unter dem Titel "nachehelicher Unterhalt" sind ihr daher keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Insoweit ist die Anschlussberufung der Gesuchstellerin abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliches Verfahren. Soweit das vorinstanzliche Urteil in zulässiger Weise angefochten worden ist, ist es nach dem Gesagten zu bestätigen. Grund- sätzlich sind daher auch die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu bestätigen. 7.1.1. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 8 ihres Urteils bestimmt, dass "die Kosten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung zu den Beteiligungen des Gesuchstellers an der F1._____ AG und der F2._____ AG (Expertisen, Aus- künfte, Belege, MwSt) in der Höhe von Fr. 21'533.95 … dem Gesuchsteller aufer- legt" werden. Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit seiner Berufung. Er ver- langt, dass diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Eventuell sei Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils "ersatzlos" zu streichen (Urk. 412/394 S. 2 f., Anträge 3 und 4). 7.1.2. Zu Recht wirft die Vorinstanz dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang trölerisches Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren vor (Urk. 395 S. 10-12). In der Tat hätte es der Gesuchsteller durchaus in der Hand gehabt, alle Vorgänge, welche die Gesellschaften F2._____ AG und F1._____ AG, Engineering & Con- sulting betrafen und im Sinne von Art. 211 bzw. Art. 214 ZGB von Belang waren, spätestens auf erste Aufforderung des Gerichts hin, auf den Tisch zu legen. Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung nun geltend, der Gutachter U._____ ha- be entgegen der Experteninstruktion gemäss Urk. 308 den Parteien keine Gele- genheit gegeben, den Befragungen von Drittpersonen beizuwohnen (Urk. 412/394 S. 27 f.). Das mag zutreffen und ist in der Tat nicht unproblematisch. Indessen lag für die Vorinstanz das Hauptgewicht auf den vom Gutachter beigebrachten Akti-
- 50 - enkaufverträgen vom 27. September 2005 und vom 23. Juli 2009 (Urk. 363/1-5; Urk. 369, Beilage). Diese Unterlagen machten in der Folge das Gutachten sozu- sagen überflüssig. Hätte der Gesuchsteller die massgeblichen Urkunden im Pro- zess selber vorgelegt, wie er das gemäss Art. 170 ZGB sowie nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben hätte tun müs- sen, wäre das Gutachten wohl kaum eingeholt worden. Einen Anlass, die Gutach- tenskosten im Sinne von § 66 Abs. 2 ZPO/ZH auf die Gerichtskasse zu nehmen, hatte die Vorinstanz mithin nicht; vielmehr war es richtig, die letztlich auf das säumige Verhalten des Gesuchstellers zurückzuführenden Gutachtenskosten die- sem im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH aufzuerlegen. Damit ist die Kostenfestset- zung gemäss vorinstanzlichem Urteil zu bestätigen. 7.1.3. Da das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten im Ergebnis zu bestätigen ist, muss es auch mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung und der von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigung zu Gunsten der Gesuch- stellerin sein Bewenden haben. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil zu be- stätigen. 7.2. Berufungsverfahren, Streitwert. Zunächst sind die Streitwerte des Beru- fungsverfahrens zu ermitteln: 7.2.1. Die folgenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin vor Obergericht sind streitwertrelevant: − Berufung vom 15. Juni 2011 (Urk. 394 S. 2) betreffend Grundbuchsper- re. Unbestimmter Streitwert. Festsetzung des Streitwertes gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO: Fr. 20'000.00. − Anschlussberufung vom 30. September 2011 (Urk. 412/402 S. 4 Antrag Ziff. 3). Lebenslängliche monatliche Rente ab Urteils Datum = Fr. 3'050.00 abzüglich Fr. 1'251.10 = Fr. 1'798.90, im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist der Barwert der Leibrente zu bestimmen. Gemäss Ta- belle 1 von Stauffer / Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, ist die jähr- liche Rente mit dem Faktor 16.06 zu multiplizieren. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 346'684.00. Um dem Gedanken von § 4 Abs. 3 GebV bzw. § 4 Abs. 3 Rechnung zu tragen (Gebührenreduktion bei wieder- kehrenden Leistungen) ist indessen hier rechnerisch nur ein Streitwert von Fr. 200'000.00 einzusetzen.
- 51 - Damit hat die Gesuchstellerin vor Obergericht Rechtsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 366'684.00 anhängig gemacht, wobei im Sinne des Gesagten gebührentechnisch von einem Streitwert von Fr. 220'000.00 auszugehen ist. 7.2.2. Demgegenüber sind die folgenden vom Gesuchsteller vor Obergericht ge- stellten Rechtsbegehren streitwertrelevant: − Anschlussberufung vom 29. September 2011 (Urk. 399 S. 2 f.). Sal- doklausel: Festsetzung des Streitwertes gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO: Fr. 20'000.00. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 1). Güter- rechtliche Ausgleichszahlung: Fr. 1'501'306.50. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 3). Kosten Gutachten, Fr. 21'533.95. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 5). Ge- richtskosten, Änderung im Umfange von Fr. 27'117.40 zu Gunsten des Gesuchstellers. − Berufung vom 20. Juni 2011 (Urk. 412/394 S. 2, Antrag Ziff. 6). Pro- zessentschädigung, Änderung im Umfange von Fr. 57'000.00 zu Guns- ten des Gesuchstellers. − Klageänderung gemäss Eingabe vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432 S. 2). Neue Rechtsbegehren im Umfange von Fr. 27'020.50. − Klageänderung gemäss Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 456 S. 3). Neue Rechtsbegehren im Umfange von Fr. 76'059.00. Damit hat der Gesuchsteller vor Obergericht Rechtsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 1'730'037.35 anhängig gemacht. 7.2.3. Die zusammengezählten Streitwerte der Rechtsbegehren beider Parteien belaufen sich auf Fr. 2'096'721.35 bzw. gebührentechnisch auf Fr. 1'950'037.35. 7.3. Berufungsverfahren: Vorsorgliche Massnahmen. Im vorliegenden Beru- fungsverfahren hatte die Berufungsinstanz zwei Beschlüsse betreffend vorsorgli- che Massnahmen zu treffen, nämlich am 3. Mai 2013 (Urk.459) sowie am 13. September 2013 (Urk. 486). Mit dem ersten Entscheid wurde bestimmt, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit dem Endentscheid befunden werde (Urk. 459 Dispositiv-Ziff. 2). Dagegen wurden mit dem zweiten Entscheid die Kosten- und Entschädigungsver-
- 52 - fahren für das mit diesem Entscheid erfasste Massnahmenverfahren geregelt (Urk. 486 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Mit ersterem Entscheid wurde im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen der Unterhaltsbetrag zugunsten der Gesuchstellerin von Fr. 2'380.00 auf Fr. 880.00 reduziert. Es rechtfertigt sich, in dieser Hinsicht die Parteientschädigungen nicht zu berücksichtigen, d.h. sie sind in diesem Punk- te im Ergebnis wettzuschlagen. 7.4. Berufungsverfahren, Verteilung der Kosten. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Ausgehend vom gebührentechnischen Streitwert von Fr. 1'950'037.35 rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller 7/ und der Gesuchstelle- 8 rin 1/ der obergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. In diesem Verhältnis haben die 8 Parteien die Gerichtskosten zu tragen. Weiter ist der Gesuchstellerin eine auf 75% reduzierte Pateientschädigung zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren sind die Prozesskosten mithin nicht auf Grund des Streitwertes von Fr. 2'096'721.35, sondern auf Grund des gebührentechnisch auf Fr. 1'950'037.35 korrigierten Streitwertes festzusetzen. 7.4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 40'000.00 festzu- setzen. Davon sind Fr. 5'000.00 (entsprechend 1/ ) der Gesuchstellerin und Fr. 8 35'000 (entsprechend 7/ )dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller hat 8 Vorschüsse von Fr. 17'000.00 geleistet und die Gesuchstellerin solche von Fr. 22'000.00. Die Gerichtskosten sind, soweit möglich, gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit diesen Vorschüssen zu verrechnen; soweit Vorschüsse der Gesuchstellerin für die Kosten des Gesuchstellers herangezogen werden müssen, ist der Ge- suchsteller zu verpflichten der Gesuchstellerin die geleisteten Vorschüsse zu er- setzen. 7.4.2. Ein volle Parteientschädigung beträgt bei einem rechnerischen Streitwert von Fr. 1'950'037.35 ebenfalls Fr. 40'000.00. Gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV ist sie auf ca. Fr. 22'000.00 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.00. Damit hat der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 zu bezahlen.
- 53 - Es wird beschlossen:
1. Auf den neuen Berufungsantrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom
29. September 2011 (Urk. 399 S. 3) wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anschlussberufung des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 29. September 2011 (Urk. 399) wird nicht eingetreten.
3. Auf die vom Gesuchsteller vor Obergericht geänderten Klagebegehren ge- mäss Eingaben des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2012 (Urk. 432 S. 2) und vom 3. Mai 2013 (Urk. 456 S. 2 f.) wird nicht eingetreten.
4. Die Anschlussberufung der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 30. Sep- tember 2011 (Urk. 412/402) wird bezüglich des Antrages Ziff. 2 abgeschrie- ben.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Und es wird erkannt:
1. In Abweisung der Anschlussberufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziff. 2 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 9. Mai 2011 bestätigt.
2. In Abweisung der Berufung des Gesuchstellers wird Dispositiv-Ziff. 3 des Ur- teils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 9. Mai 2011 bestätigt.
3. In Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 9. Mai 2011 bestä- tigt.
4. Das erstinstanzliche Dispositiv betreffend die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 7, 8, 9 und 10) wird bestätigt.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 40'000.00.
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfange von Fr. 5'000.00 der Gesuchstellerin und im Umfange von Fr. 35'000.00 dem Ge- suchsteller auferlegt.
7. Die Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 5 hiervor wird, soweit möglich, mit den Kos- tenvorschüssen der Parteien verrechnet, d.h. im Umfange von Fr. 22'000.00 mit den Kostenvorschüssen der Gesuchstellerin und im Umfange von Fr. 17'000.00 mit den Kostenvorschüssen des Gesuchstellers. Der Gesuch- steller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre Vorschüsse im Umfange von Fr. 17'000.00 zu ersetzen.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 (Mehrwert- steuer berücksichtigt) zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 484, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie (bezüglich Dispositiv-Ziff. 2) ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'096'721.35 (Anträge der Gesuchstellerin: Fr. 366'684.00; Anträge des Gesuchstel- lers: Fr. 1'730'037.35). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 55 - Zürich, 3. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: mc