Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt.mm.1999. Am tt.mm.2002 wurde ihr erstes Kind, C._____, und am tt.mm.2004 ihr zweites, D._____, geboren (act. 42). Die Parteien leben seit dem 17. März 2008 getrennt (act. 4/23 S. 3). Seit dem
15. Dezember 2011 sind sie geschieden (act. 162 S. 4). Seit dem 12. Januar 2012 trägt die Berufungsklägerin an Stelle ihres ehelichen Namens "AB._____" (act. 42) wieder ihren Ledigennamen "A._____" (act. 172).
E. 1.1 Wie bereits erwähnt, ist das Urteil der Einzelrichterin vom 31. März 2011 be- züglich des Scheidungspunkts, der Regelung des Güterrechts und zwei weiterer Nebenpunkte (Beistandschaft, Verzicht auf Kinderunterhaltsbeiträge durch den Berufungsbeklagten) rechtskräftig. Es ist somit im Berufungsverfahren nur noch über die Zuteilung der elterlichen Sorge, allfällige Kinderunterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin und den nachehelichen Unterhalt für die Berufungsklägerin sowie den Vorsorgeausgleich zu entscheiden.
E. 1.2 Die Parteien haben sich über diese offenen Punkte in der erwähnten Verein- barung über die Nebenfolgen der Scheidung vom 4. Oktober 2012 (act. 205) ge- einigt. Diese Vereinbarung ist gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO durch das Gericht zu genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus frei- em Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Soweit sich die Vereinbarung auf die Betreuung der Kinder und deren Unterhalt bezieht, ist sie auch unter den Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB zu genehmigen, da beide Parteien be- antragen, es sei ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen (act. 205 Ziffer 1 Abs. 1). Die Genehmigung der Ver- einbarung bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hat unter den in Art. 280 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Die Vereinbarung ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). 2.
E. 2 Am 13. März 2008 stellte die Berufungsklägerin das Gesuch um Bewilligung der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und um Regelung des Getrenntlebens (act. 4/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 (act. 4/23) erklärte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Uster die Parteien zum Getrenntleben berechtigt. Die beiden Kinder C._____ und D._____ stellte sie für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Berufungsklägerin und regelte das Besuchs- recht des Berufungsbeklagten. Sodann ordnete sie für die Kinder eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB und per 14. März 2008 die Gütertren- nung an. Des Weiteren merkte sie die Eheschutzvereinbarung vom 20. Mai 2008 (act. 4/21) vor und genehmigte die darin festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge.
E. 2.1 Die Parteien haben diese Vereinbarung anlässlich der Vergleichsverhandlung unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation in Anwesenheit des Rechtsvertreters bzw. der Rechtsvertreterin geschlossen, nachdem sie sich grundsätzlich bereit erklärt hatten, eine Vereinbarung über die noch zu regelnden Nebenfolgen der
- 14 - Scheidung auf der Basis einer gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder ab- zuschliessen (act. 84, act. 186 S. 1, act. 193). Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien diese Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Über- zeugung abgeschlossen haben.
E. 2.2 Die Parteien haben sich in Ziffer 1 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung darauf ge- einigt, dass die Kinder bei der Berufungsklägerin wohnen und die Zeiten der Be- treuung durch den Berufungsbeklagten (inkl. Ferien) detailliert geregelt. Dies be- deutet, dass die Kinder ausser den festgelegten Zeiten des Aufenthalts beim Be- rufungsbeklagten sich bei der Berufungsklägerin befinden und von dieser in die- ser Zeit auch betreut werden. Diese Aufteilung der Kinderbetreuung entspricht derjenigen betreffend Obhut und Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gemäss der Verfügung der Eheschutzrichterin vom 21. Mai 2008 (act. 4/23 S. 3). Damit haben sich die Parteien über ihre Anteile an der Betreuung der Kinder verständigt. Diese Regelung hat sich nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien bewährt (Prot. II S. 22 und S. 31 f., act. 124 S. 19, act. 142 S. 17, act. 128 S. 17, act. 178/1 S. 18)). Sie ist klar und vollständig. Auch bezüglich der Verteilung der Unterhaltskosten für die Kinder haben die Par- teien mit der Festsetzung von genau bestimmten Beiträgen, die der Berufungsbe- klagte der Berufungsklägerin zu leisten bzw. teilweise auf Konti der Kinder einzu- zahlen hat, eine klare Lösung getroffen, die den in Ziffer 4 der Vereinbarung fest- gestellten finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen ist. Die Vereinbarung erweist sich in diesen Punkten somit als genehmigungsfähig. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der Scheidung der Parteien auf der Basis der vereinbarten Betreuung und der Gewährleistung des Unterhalts der Kinder entspricht dem Wohl von C._____ und D._____. Denn damit besteht für die Eltern und insbesondere auch für die Kinder Kontinuität in den Lebensumständen und im Ausmass ihrer persönlichen Kontakte, wie sie in den vergangenen Jahre gepflegt wurden. Zudem liegt es auch im Wohl der Kin- der, wenn für deren Erziehung, Betreuung und Ausbildung weiterhin beide Eltern die Verantwortung – unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Stärken – tragen. Dass die Parteien eine solche gemeinsame Verantwortung trotz Scheidung wahr-
- 15 - nehmen können, zeigt die funktionierende Durchführung des Besuchsrechts wäh- rend mehrerer Jahre. Anzufügen ist, dass die Beibehaltung der gemeinsamen el- terlichen Sorge auch von der Kindervertreterin unterstützt wurde (act. 177 S. 3). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich beide Kinder anlässlich ihrer Anhörung für die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsordnung ausgesprochen haben (Prot. II S. 44 ff.). Es ist somit den Parteien ihrem gemeinsamen Antrag entsprechend die gemein- same elterliche Sorge für ihre Kinder C._____ und D._____ auch nach der Schei- dung ihrer Ehe zu belassen, und die Vereinbarung der Parteien ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 zu genehmigen.
E. 2.3 Die in den Ziffern 3 und 5 der Vereinbarung festgesetzte Regelung der Unter- haltsrente im Sinne von Art. 125 ZGB für die Berufungsklägerin ist klar und voll- ständig; sie ist angesichts der in Ziffer 4 der Vereinbarung festgestellten finanziel- len Verhältnisse, die den Darstellungen der Parteien bzw. den eingereichten Un- terlagen entsprechen, als nicht offensichtlich unangemessen zu bewerten. Damit erweisen sich auch die Ziffern 3 bis 5 als genehmigungsfähig.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat gestützt auf den beidseitigen Antrag der Parteien bezüglich des Vorsorgeausgleichs im Sinne von Art. 122 ZGB, der Bestätigungen der betei- ligten Vorsorgeeinrichtungen und deren Durchführbarkeitserklärungen, die Pensi- onskasse des Berufungsklägers in Dispositivziffer 4 ihres Urteils angewiesen, von dessen Vorsorgekonto den Betrag von Fr. 178'236.30 auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin zu übertragen (act. 128 S. 22 f. und S. 40). Dieser Entscheid wurde einzig von der Berufungsklägerin angefochten, indem sie beantragte, den per Rechtskraft des Scheidungsurteils anfallenden Betrag über- weisen zu lassen (act. 124 S. 5 Ziffer 9). Die Parteien beantragen nun in Ziffer 6 der Vereinbarung, den fraglichen Ausgleichsbetrag auf Fr. 180'000.-- zu erhöhen. Angesichts der weiteren Äufnung des Vorsorgekapitals des Berufungsbeklagten seit dem Stichtag des 30. Aprils 2011 der Berechnung durch die Vorinstanz (act. 128 S. 23) ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO auch bezüglich des leicht erhöhten Betrages gege-
- 16 - ben sind. Somit ist die Vereinbarung auch in diesem Punkt zu genehmigen bzw. die vereinbarte Anweisung an die Pensionskasse des Berufungsbeklagten (Pen- sionskasse der G._____) vorzunehmen.
E. 2.5 Die Regelungen in Ziffer 7 bezüglich Verpflichtung der Berufungsklägerin zum Antrag auf Löschung der gegen den Berufungsbeklagten angehobenen Betrei- bungen in dessen Betreibungsregister und die dortige Saldoklausel erscheinen nicht als unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen. Der Genehmi- gung der Vereinbarung steht somit auch in diesem Punkt nichts entgegen.
E. 2.6 Genehmigungsfähig ist auch die in Ziffer 8 getroffene Vereinbarung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, d.h. Übernahme der Gerichtskosten je zur Hälfte und der gegenseitige Verzicht auf eine Prozessentschädigung. 3.
E. 3 - 10 - Mit Einreichung der anlässlich der eheschutzrichterlichen Verhandlung vom
20. Mai 2008 geschlossenen Scheidungsvereinbarung (act. 4/22), gemäss wel- cher die Parteien gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe beantragten, machten sie am gleichen Tag beim Bezirksgericht Uster das Scheidungsverfahren anhängig (act. 1). Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüglich des Güterrechts (act. 72). Auf Grund der strittigen Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder wurde beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich (Regionalstelle M._____) ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt, das am 30. September 2009 erstattet wurde (act. 36). Zur weiteren Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (act. 128 S. 2 ff. Ziffer 1) zu verweisen. Am 31. März 2011 fällte die Einzelrichterin im or- dentlichen Verfahren des Bezirks Uster das eingangs aufgeführte Urteil (act. 128 S. 37 ff.).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 ordnete die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Uster eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und betraute den Beistand mit der Aufgabe, die Ausübung des Besuchs- rechts zu begleiten und bei Konflikten zu vermitteln. Sie ersuchte die Vormund- schaftsbehörde E._____, diese Massnahme zu vollziehen und einen Beistand zu ernennen (act. 4/23 S. 4 Dispositivziffer 4). Mitgeteilt wurde dieser Entscheid je- doch nicht der Vormundschaftsbehörde E._____, sondern der Vormundschafts- behörde I._____ (act. 4/23 S. 7 Dispositivziffer 10, act. 4/24 und act.4/ 25). Ob- wohl nur mit dem Vollzug dieser Beistandschaft beauftragt, ordnete diese Behör- de mit Beschluss vom 9. Juli 2008 nochmals eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für die beiden Kinder der Parteien an und ernannte J._____ von der Jugend- und Familienberatung K._____ zur Beiständin. Der Beiständin wurde aufgegeben, für die Dauer des Getrenntlebens die Parteien bezüglich des Be- suchsrechts zu unterstützen und bei Uneinigkeiten zu vermitteln (act. 10).
E. 3.2 An der Vergleichsverhandlung vom 4. Oktober 2012 beantragten die Parteien, die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben (Prot. II S. 56).
- 17 - Mit dem heutigen Entscheid ist die lange Zeit höchst strittige Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge geklärt und die Ausübung eines Besuchsrechts ist weggefal- len. Somit ist davon auszugehen, dass die damit verbundenen Spannungen zwi- schen den Parteien und die Loyalitätskonflikte der Kinder (vgl. act. 154) wegfallen. Unter diesen Umständen kann von der Weiterführung der Beistandschaft abgese- hen werden, und diese ist daher antragsgemäss aufzuheben. Dabei kann jedoch in diesem Verfahren nur die am 21. Mai 2008 gerichtlich angeordnete Beistand- schaft aufgehoben werden (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Sozialbehörde I._____ ist aber zu ersuchen, um klare Verhältnisse zu schaffen, auch ihre mit Beschluss vom 9. Juli 2008 zusätzlich errichtete Beistandschaft aufzuheben. III. Jede Partei trägt die Prozesskosten nach Massgabe von Ziffer 8 der Vereinba- rung (Art. 109 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören neben der erstinstanzlichen Gerichts- und der Entscheidgebühr im Berufungsverfahren auch die Kosten für die Beweisführung (Gutachten) und die Vertretung der beiden Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. b, c und e ZPO). Es wird erkannt:
1. Den Parteien wird die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, belassen.
2. Die folgende Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Schei- dung vom 4. Oktober 2012 wird genehmigt:
- 18 - "1. Gemeinsame elterliche Sorge … Die Kinder werden bei der Berufungsklägerin wohnen. Die Berufungsklägerin erklärt, ihren Wohn- sitz während der Dauer der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bezirk M._____ beizubehalten. Der Berufungsbeklagte betreut die Kinder an seinem Domizil auf eigene Kosten wie folgt:
– jeden Mittwoch ab 17:00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 08:00 Uhr,
– jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr,
– am 24. Dezember (in den Jahren mit ungerader Jahreszahl) und am 25. Dezember (in den Jahren mit gerader Jahreszahl),
– an Ostern (in den Jahren mit gerader Jahreszahl) von Gründonnerstag, 17:00 Uhr, bis Os- termontag, 18:00 Uhr,
– an Pfingsten (in den Jahren mit ungerader Jahreszahl) von Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Ausserdem verbringen die beiden Kinder jährlich 3 Wochen in den Schulferien mit dem bzw. beim Berufungsbeklagten auf dessen eigene Kosten. Der Berufungsbeklagte spricht mindestens zwei Monate zum Voraus die Feriendaten mit der Berufungsklägerin ab. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sollen trotz gemeinsa- mer elterlicher Sorge ausschliesslich der Berufungsklägerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
2. Kinderunterhaltsbeiträge Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der bei- den Kinder je folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- zulagen) zu bezahlen: › Fr. 1'350.-- ab dem Ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgen- den Monats bis zum vollendeten 12. Altersjahr › Fr. 1'550.-- vom 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Mündigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsklägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Berufungsklägerin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Berufungsklägerin stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den Betreuungsdaten gemäss Ziffer 1 hiervor und müssen neu festgesetzt werden, wenn diese sich ändern. Die Parteien werden diesfalls eine einvernehmli- che Lösung anstreben. Weiter verpflichtet sich der Berufungsbeklagte, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich je Fr. 150.– auf ein auf den Namen von C._____ bzw. D._____ zu errichtendes Konto einzuzahlen. Über dieses Konto können die Parteien nur gemeinsam verfügen.
3. Nachehelicher Unterhalt Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, der Berufungsklägerin in folgendem Umfang nacheheli- chen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: › Fr. 4'000.-- ab dem Ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgen- den Monats bis 30. Juni 2014 › Fr. 2'000.-- ab 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2020.
- 19 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
E. 4 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: › Erwerbseinkommen Berufungsbeklagter (ohne Kinderzulagen, ohne Berücksichtigung Spe- senpauschale, Basislohn Fr. 15'000.– brutto): Fr. 18'000.– netto inkl. Bonus; › Kein Erwerbseinkommen Berufungsklägerin bis 30. Juni 2014, ab 1. Juli 2014 Fr. 2'000.-- netto pro Monat bei 50% Erwerbstätigkeit. › weiteres Einkommen Berufungsklägerin: Fr. 300.-- (Vermögensertrag) › Vermögen Berufungsbeklagter: Fr. 115'000.-- › Vermögen Berufungsklägerin: Fr. 50'000.-- › Bedarf Berufungsbeklagter: Fr. 7'000.--; › Bedarf Berufungsklägerin (inklusive Kinder): Fr. 7'300.--; › Das Zusammenleben der Berufungsklägerin mit L._____ ist bei der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge berücksichtigt.
E. 5 Teuerungsausgleich (Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2012 von 108,5 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: ursprüngl. Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprüngl. Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen (ohne Bo- nus) nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
E. 6 Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, die Pensionskasse des Berufungsbeklagten (Pensionskasse der G._____, … [Adresse]) anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto (B._____, Referenznummer …, AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 180'000.– auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin (A._____, Konto-Nr. …) bei der G._____ Freizügigkeitsstiftung, 2. Säule, … [Adresse], zu übertra- gen.
E. 7 Saldoklausel Die Berufungsklägerin verpflichtet sich, sämtliche von ihr gegen den Berufungsbeklagten angeho- benen Betreibungen im entsprechenden Betreibungsregister löschen zu lassen.
- 20 - Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hin- sicht vollständig auseinandergesetzt.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung."
3. Die Pensionskasse der G._____, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vor- sorgekonto des Berufungsbeklagten B._____ (Referenznummer …, AHV-Nr. … den Betrag von Fr. 180'000.-- auf das Freizügigkeitskonto der Berufungs- klägerin A._____ (Konto-Nr. …, lautend auf A._____) bei der G._____ Frei- zügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse], zu übertragen.
4. Die mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Be- zirks Uster vom 21. Mai 2008 für die Kinder C._____ und D._____ angeord- nete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.
5. Die Sozialbehörde I._____ wird ersucht, die mit ihrem Beschluss vom
E. 9 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 10 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindervertreterin sowie an die Sozialbehörde I._____ und an das Bezirksgericht Uster (Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren) und an die Obergerichtskasse, sowie – nach un- benütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – bezüglich Dispositivziffer 3 an die Pensionskasse der G._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 11 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC110031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Urteil vom 16. Oktober 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster vom 31. März 2011; Proz. FE080133
- 3 - Rechtsbegehren: Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. (act. 1) Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Uster vom
31. März 2011:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2. Die aus der Ehe der Gesuchsteller hervorgegangenen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, werden unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers gestellt.
3. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jeden Mittwoch ab 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, − jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montag- morgen, 08.00 Uhr, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember sowie über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag), − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25. Dezember sowie über die Osterfeiertage (Gründonnerstagabend bis und mit Ostermontag). Weiter wird die Gesuchstellerin berechtigt erklärt, die Kinder jährlich wäh- rend den Schulferien für die Dauer von 3 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden.
- 4 -
4. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde I._____ vom 9. Juli 2008 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt.
5. Vom Verzicht des Gesuchstellers auf Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ wird Vormerk genommen. Vorbehalten bleiben allfällige Ansprüche der Kinder nach Mündigkeit im Sin- ne von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 2'800.– zu be- zahlen, zahlbar jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
7. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert.
8. Basis der festgelegten Unterhaltsbeiträge bilden seitens der Gesuchstellerin ein geschätzter Vermögensertrag von Fr. 300.– sowie nach einem Jahr ab Rechtskraft dieses Urteils zusätzlich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.– pro Monat. Es wird von einem Vermögen der Gesuchstellerin nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von rund Fr. 240'000.– ausge- gangen. Seitens des Gesuchstellers wird von einem Einkommen von Fr. 15'000.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, Bonus und Spesenpauschale; exkl. Kinderzula- gen) und einem Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von rund Fr. 238'000.– ausgegangen.
9. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller vom 19. März 2010 wird genehmigt. Sie lautet: "1. Der Gesuchsteller übernimmt die eheliche Liegenschaft an der …str. … in E._____ zu einem Anrechnungswert von Fr 730'000.– unter Anrechung von Fr. 40'000.– aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Liegenschaft … in F._____ zu alleinigem Ei- gentum.
- 5 -
2. Die [recte: Der] Gesuchsteller verpflichtet sich der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche folgende Vermögenswerte zu übertragen: Fr. 90'000.– (Bankguthaben, Depotwerte inkl. 3. Säule) Fr. 15'000.– in der Form der Übertragung folgender Wertschriften (127 Aktien …, 252 Namenaktien …, 300 Aktien …, 425 Namenaktien …, 50 Namenaktien …, 50 Namen- aktien …).
3. Die Gesuchsteller verpflichtet sich zu einer zusätzlichen Zahlung in der Höhe von Fr. 10'000.–, sofern die Gesuchstellerin bis und mit Montag, 22. März 2010 dem Ge- suchsteller mitteilt, dass sie [recte: sich] die Gegenstände gemäss angehängter Liste bei ihr befinden und diese dem Gesuchsteller bis zum 9. April 2010 zukommen lässt. Diese Ziffer ist kein wesentlicher Punkt dieser Vereinbarung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OR.
4. Der hälftige Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin am Grundstück …strasse …, E._____, Kantonales Grundregister E._____, Kat. Nr. …, (Einfamilienhaus), ist mit Wirkung per 30. Juni 2010 mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Al- leineigentum des Gesuchstellers zu übertragen. Der Gesuchsteller wird somit Alleinei- gentümer des Grundstücks. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die für die Übertra- gung des Grundstückes notwendigen Erklärungen abzugeben. Die in Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft anfallenden Kosten des Grundbuchamtes tragen die Gesuchsteller je zur Hälfte.
5. Der Gesuchsteller übernimmt die auf dem Grundstück lastende Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 452'000.–, bestehend aus der Fix-Hypothek von Fr. 400'000.– (Hypothek Nr. …) und aus der Variablen Hypothek von Fr. 52'000.– (Hypothek Nr. …), beide bei der G._____ AG, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller kennt die geltenden sowie die im Pfandtitel eingetragenen Zins- und Zahlungsbestimmungen.
6. Die Gesuchstellerin übernimmt die auf dem Grundstück STWE Nr. S. … … in F._____ lastende Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 259'500.– bei der H._____ AG, Hypo- thek Nr. … sichergestellt durch einen Namenschuldbrief, datiert 1. März 1983, an 1.Pfandstelle, Maximalzinsfuss 8.5%, über nominal Fr. 327'000.–, zur alleinigen Ver- zinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers.
7. Das auf den Namen beider Gesuchsteller lautende Konto (Konto Nr. …) bei der H._____ übertragen die Gesuchsteller auf die Gesuchstellerin. Das darauf bestehende Guthaben verbleibt bei der Gesuchstellerin. Im Übrigen werden sämtliche anderen Konti die auf beide Namen der Gesuchsteller lauten, saldiert. Die Gesuchsteller ver- pflichten sich, die dazu notwendigen Erklärungen abzugeben.
8. Im Übrigen erklären sich die Gesuchsteller in güterrechtlicher Hinsicht, vorbehältlich Ziff. 3, als bereits vollständig auseinandergesetzt. Jeder Gesuchsteller behält zu Eigen- tum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein."
- 6 -
10. Die Pensionskasse der G._____, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vor- sorgekonto des Gesuchstellers (B._____, Referenznummer …, AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 178'236.30 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstel- lerin (A._____, Konto-Nr. …) bei der G._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säu- le, … [Adresse], zu übertragen.
11. Das Grundbuchamt M._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Dispositivziffer 9.4 im Grundbuch einzutragen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'424.90 Gutachten
13. Die Kosten für das Kinderpsychiatrische Gutachten in der Höhe von Fr. 9'424.90 werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Ge- richtsgebühr von Fr. 7'000.– wird zu 3/5 der Gesuchstellerin und zu 2/5 dem Gesuchsteller auferlegt.
14. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine auf 1/5 redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 2'582.40 zu bezahlen. 15./16. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 128 S. 37 ff.) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 124 S. 3 ff.): "Abänderung von Ziff. 2,3,6,7,8,10,12,13,14 des angefochtenen Urteils wie folgt:
1. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, seien unter die elter- liche Sorge von A._____ zu stellen.
2. B._____ sei für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
• jeden Mittwoch ab 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn,
- 7 -
• jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montag- morgen, 08.00 Uhr in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. De- zember sowie über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag),
• in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25. Dezember sowie über die Osterfeiertage (Gründonnerstagabend bis und mit Ostermontag).
• Weiter sei B._____ für berechtigt zu erklären, die Kinder jährlich wäh- rend den Schulferien für die Dauer von 3 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
• B._____ sei zu verpflichtet, A._____ die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden.
3. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde I._____ vom 9. Juli 2008 für die Kinder C._____ und D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen.
4. B._____ habe A._____ gestützt auf Art. 125 ZGB die folgenden, jeweils auf den Ersten eines Monates zum Voraus zu leistenden persönlichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:
a) Fr. 4'300.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm.2012 (bis 10. Altersjahr von C._____).
b) Danach Fr. 3'300.- bis und mit tt.mm.2018 (bis 16. Altersjahr von C._____).
c) Danach Fr. 2'800.- bis und mit tt.mm.2020.
5. B._____ habe A._____ an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung für jedes der beiden Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zu leisten im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monates:
a) Fr. 1'500.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 12. Alters- jahr.
b) Danach Fr. 1'600.- bis und mit 16. Altersjahr.
c) Danach seien von B._____ an A._____ über die Mündigkeit der Kinder hinaus für diese bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich je Fr. 1'800.- zu bezahlen, und zwar solange ei- nes oder beide Kinder in ihrem Haushalt leben und nicht eigene An- sprüche ihr gegenüber geltend machen.
6. Eventuell: Sofern die Kinder unter das Sorgerecht von B._____ gestellt werden, habe er A._____ gestützt auf Art. 125 ZGB folgende persönliche Unterhaltsbeiträ- ge zum Voraus auf den Ersten des Monates zu bezahlen:
a) Fr. 5'000.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. De- zember 2013.
- 8 -
b) Danach Fr. 3'000.- bis und mit 30. Dezember 2018.
7. Die Unterhaltsbeiträge für A._____ und die Kinder sind gemäss Ziff. 4 bis 6 hievor beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2011 (Basis Dezem- ber 2005 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Februar, erstmals auf den 1. Februar 2013 nach Massgabe des Indexstandes per Dezember des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst: Neuer UB = Urspr. UB x Nov.Index des Vorjahres Ausgangsindex Weist B._____ nach, dass sein Nettoerwerbseinkommen nicht oder nicht in vollem Umfange der Teuerung gefolgt ist, so ist für die Anpassung der Un- terhaltsbeiträge proportional auf die tatsächliche Entwicklung seines Netto- erwerbseinkommens abzustellen. Ausgangspunkt ist ein angenommenes Nettoerwerbseinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von B._____ von mo- natlich Fr. 15'000.-.
8. Gestützt auf Art. 143 ZGB beruht die Berechnungsbasis für die Unterhalts- beiträge gemäss Ziff. 4 bis 6 hievor auf folgenden Einkommens- bzw. Ver- mögensverhältnissen (letztere nach der güterrechtlichen Auseinanderset- zung inkl. Eigengut):
a) Für den B._____:
• Einkommen (inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation): Fr. 15'000.- monatlich netto.
• Vermögen: Fr. 240'00.-.
b) Für A._____:
• Einkommen 0
• Vermögen: Fr. 240'000.-.
9. Die Pensionskasse der G._____, … [Adresse], sei anzuweisen, vom Vor- sorgekonto von B._____ (B._____, Referenznummer …, AHV-Nr. …) den per Rechtskraft des Scheidungsurteils anfallenden Betrag (per Datum des vorinstanzlichen Scheidungsurteils beträgt dieser Fr. 178'236.30) auf das Freizügigkeitskonto von A._____ (A._____, Konto-Nr. …) bei der G._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse], zu übertragen.
10. Gestützt auf Art. 283 Abs. 2 ZPO sei die güterrechtliche Auseinanderset- zung in ein separates Verfahren zu weisen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B._____ für beide Instanzen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (act. 142 S. 3):
- 9 - Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsklägerin." Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1999. Am tt.mm.2002 wurde ihr erstes Kind, C._____, und am tt.mm.2004 ihr zweites, D._____, geboren (act. 42). Die Parteien leben seit dem 17. März 2008 getrennt (act. 4/23 S. 3). Seit dem
15. Dezember 2011 sind sie geschieden (act. 162 S. 4). Seit dem 12. Januar 2012 trägt die Berufungsklägerin an Stelle ihres ehelichen Namens "AB._____" (act. 42) wieder ihren Ledigennamen "A._____" (act. 172). 2. Am 13. März 2008 stellte die Berufungsklägerin das Gesuch um Bewilligung der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und um Regelung des Getrenntlebens (act. 4/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 (act. 4/23) erklärte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Uster die Parteien zum Getrenntleben berechtigt. Die beiden Kinder C._____ und D._____ stellte sie für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Berufungsklägerin und regelte das Besuchs- recht des Berufungsbeklagten. Sodann ordnete sie für die Kinder eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB und per 14. März 2008 die Gütertren- nung an. Des Weiteren merkte sie die Eheschutzvereinbarung vom 20. Mai 2008 (act. 4/21) vor und genehmigte die darin festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge. 3.
- 10 - Mit Einreichung der anlässlich der eheschutzrichterlichen Verhandlung vom
20. Mai 2008 geschlossenen Scheidungsvereinbarung (act. 4/22), gemäss wel- cher die Parteien gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe beantragten, machten sie am gleichen Tag beim Bezirksgericht Uster das Scheidungsverfahren anhängig (act. 1). Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüglich des Güterrechts (act. 72). Auf Grund der strittigen Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder wurde beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich (Regionalstelle M._____) ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt, das am 30. September 2009 erstattet wurde (act. 36). Zur weiteren Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (act. 128 S. 2 ff. Ziffer 1) zu verweisen. Am 31. März 2011 fällte die Einzelrichterin im or- dentlichen Verfahren des Bezirks Uster das eingangs aufgeführte Urteil (act. 128 S. 37 ff.). 4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 (act. 124) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen dieses Scheidungsurteil vom 31. März 2011. Sie stellte dabei die oben aufgeführten Anträge (act. 124 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wurde sie zur Bezahlung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- ver- pflichtet (act. 129). Innert der angesetzten Nachfrist gemäss Verfügung vom
13. Juli 2011 (act. 137) ging dieser Betrag bei der Obergerichtskasse ein (act. 139). In der Berufungsantwort vom 26. September 2011 (act. 142) beantrag- te der Berufungsbeklagte, die Berufung abzuweisen. Gleichzeitig stellte er die prozessualen Anträge, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen, und es sei das Verfahren auf die Hauptbegehren der Berufungsklägerin zu beschränken; bei Abweisung dieser verfahrensrechtlichen Anträge sei ihm Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Eventualbegehren der Berufungsklägerin anzusetzen (act. 142 S. 3). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (act. 150) wur- den diese prozessualen Anträge des Berufungsbeklagten abgewiesen, und es wurde auf den Antrag der Berufungsklägerin, die güterrechtliche Auseinanderset- zung in ein separates Verfahren zu verweisen, nicht eingetreten (act. 150 S. 5 f.).
- 11 - Auf Antrag der Sozialbehörde I._____ vom 23. November 2011 (act. 154) wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 (act. 164) eine Vertretung der Kinder im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO angeordnet und mit Verfügung des Referenten vom 20. Januar 2012 (act. 169) Rechtsanwältin lic.iur. Z._____ als Beiständin von C._____ und D._____ bezeichnet. Mit den Beschlüssen vom 24. Oktober 2011 und vom 15. Dezember 2011 wurde vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil vom 31. März 2011 in den Dispositivzif- fern 1 (Scheidung), 4 (Weiterführung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB), 5 (Vormerknahme des Verzichts auf Kinderunterhaltsbeiträge durch den Berufungsbeklagten), 9 (Genehmigung der Teilvereinbarung betreffend des Güterrechts) und 11 (Anweisung an das Grundbuchamt zur Eigentumsübertra- gung des Miteigentumsanteils der Berufungsklägerin an der ehelichen Liegen- schaft) in Rechtskraft erwachsen ist (act. 150 S. 6, act. 162 S. 4 f.). Mit Eingaben vom 12. März 2012 (act. 177 und act. 178/1) nahm die Kindervertre- terin zur Berufungsbegründung und -antwort Stellung. Der Referent befragte die Parteien persönlich anlässlich der Instruktionsverhand- lung vom 22. Mai 2012 (Prot. II S. 15 ff.) und hörte am 25. Juni 2012 die beiden Kinder an (Prot. II S. 44 ff.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 beantragte die Berufungsklägerin, ihren Beru- fungsantrag wie folgt zu korrigieren (act. 185 S. 2): "4. B._____ habe A._____ gestützt auf Art. 125 ZGB die folgenden, jeweils auf den Ersten eines Monates zum Voraus zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
a) Fr. 4'300.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm.2014 (bis 10. Altersjahr von D._____)
b) Danach Fr. 3'300.-- bis und mit tt.mm.2020 (bis 16. Alters- jahr von D._____)
c) Entfällt." Zur Instruktionsverhandlung vom 22. Mai 2012 und zu Vergleichsgesprächen äusserte sich der Berufungsbeklagte am 1. Juni 2012 schriftlich (act. 186). Die Berufungsklägerin verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2012 (act. 193) da-
- 12 - rauf, zu dieser Eingabe des Berufungsbeklagten sowie zur Kinderanhörung Stel- lung zu nehmen. Die Stellungnahme des Berufungsbeklagten zur Eingabe der Kindervertreterin vom 15. März 2012 und zu den korrigierten Berufungsanträgen sowie zur Kinderanhörung datiert vom 25. September 2012 (act. 199). Die Kin- dervertreterin äusserte sich am 7. September 2012 schriftlich zum Protokoll der Kinderanhörung (act. 197). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. Oktober 2012 schlossen die Partei- en eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung (act. 205).
- 13 - II. 1. 1.1 Wie bereits erwähnt, ist das Urteil der Einzelrichterin vom 31. März 2011 be- züglich des Scheidungspunkts, der Regelung des Güterrechts und zwei weiterer Nebenpunkte (Beistandschaft, Verzicht auf Kinderunterhaltsbeiträge durch den Berufungsbeklagten) rechtskräftig. Es ist somit im Berufungsverfahren nur noch über die Zuteilung der elterlichen Sorge, allfällige Kinderunterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin und den nachehelichen Unterhalt für die Berufungsklägerin sowie den Vorsorgeausgleich zu entscheiden. 1.2 Die Parteien haben sich über diese offenen Punkte in der erwähnten Verein- barung über die Nebenfolgen der Scheidung vom 4. Oktober 2012 (act. 205) ge- einigt. Diese Vereinbarung ist gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO durch das Gericht zu genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus frei- em Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Soweit sich die Vereinbarung auf die Betreuung der Kinder und deren Unterhalt bezieht, ist sie auch unter den Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB zu genehmigen, da beide Parteien be- antragen, es sei ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen (act. 205 Ziffer 1 Abs. 1). Die Genehmigung der Ver- einbarung bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hat unter den in Art. 280 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Die Vereinbarung ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1 Die Parteien haben diese Vereinbarung anlässlich der Vergleichsverhandlung unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation in Anwesenheit des Rechtsvertreters bzw. der Rechtsvertreterin geschlossen, nachdem sie sich grundsätzlich bereit erklärt hatten, eine Vereinbarung über die noch zu regelnden Nebenfolgen der
- 14 - Scheidung auf der Basis einer gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder ab- zuschliessen (act. 84, act. 186 S. 1, act. 193). Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien diese Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Über- zeugung abgeschlossen haben. 2.2 Die Parteien haben sich in Ziffer 1 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung darauf ge- einigt, dass die Kinder bei der Berufungsklägerin wohnen und die Zeiten der Be- treuung durch den Berufungsbeklagten (inkl. Ferien) detailliert geregelt. Dies be- deutet, dass die Kinder ausser den festgelegten Zeiten des Aufenthalts beim Be- rufungsbeklagten sich bei der Berufungsklägerin befinden und von dieser in die- ser Zeit auch betreut werden. Diese Aufteilung der Kinderbetreuung entspricht derjenigen betreffend Obhut und Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gemäss der Verfügung der Eheschutzrichterin vom 21. Mai 2008 (act. 4/23 S. 3). Damit haben sich die Parteien über ihre Anteile an der Betreuung der Kinder verständigt. Diese Regelung hat sich nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien bewährt (Prot. II S. 22 und S. 31 f., act. 124 S. 19, act. 142 S. 17, act. 128 S. 17, act. 178/1 S. 18)). Sie ist klar und vollständig. Auch bezüglich der Verteilung der Unterhaltskosten für die Kinder haben die Par- teien mit der Festsetzung von genau bestimmten Beiträgen, die der Berufungsbe- klagte der Berufungsklägerin zu leisten bzw. teilweise auf Konti der Kinder einzu- zahlen hat, eine klare Lösung getroffen, die den in Ziffer 4 der Vereinbarung fest- gestellten finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen ist. Die Vereinbarung erweist sich in diesen Punkten somit als genehmigungsfähig. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der Scheidung der Parteien auf der Basis der vereinbarten Betreuung und der Gewährleistung des Unterhalts der Kinder entspricht dem Wohl von C._____ und D._____. Denn damit besteht für die Eltern und insbesondere auch für die Kinder Kontinuität in den Lebensumständen und im Ausmass ihrer persönlichen Kontakte, wie sie in den vergangenen Jahre gepflegt wurden. Zudem liegt es auch im Wohl der Kin- der, wenn für deren Erziehung, Betreuung und Ausbildung weiterhin beide Eltern die Verantwortung – unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Stärken – tragen. Dass die Parteien eine solche gemeinsame Verantwortung trotz Scheidung wahr-
- 15 - nehmen können, zeigt die funktionierende Durchführung des Besuchsrechts wäh- rend mehrerer Jahre. Anzufügen ist, dass die Beibehaltung der gemeinsamen el- terlichen Sorge auch von der Kindervertreterin unterstützt wurde (act. 177 S. 3). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich beide Kinder anlässlich ihrer Anhörung für die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsordnung ausgesprochen haben (Prot. II S. 44 ff.). Es ist somit den Parteien ihrem gemeinsamen Antrag entsprechend die gemein- same elterliche Sorge für ihre Kinder C._____ und D._____ auch nach der Schei- dung ihrer Ehe zu belassen, und die Vereinbarung der Parteien ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 zu genehmigen. 2.3 Die in den Ziffern 3 und 5 der Vereinbarung festgesetzte Regelung der Unter- haltsrente im Sinne von Art. 125 ZGB für die Berufungsklägerin ist klar und voll- ständig; sie ist angesichts der in Ziffer 4 der Vereinbarung festgestellten finanziel- len Verhältnisse, die den Darstellungen der Parteien bzw. den eingereichten Un- terlagen entsprechen, als nicht offensichtlich unangemessen zu bewerten. Damit erweisen sich auch die Ziffern 3 bis 5 als genehmigungsfähig. 2.4 Die Vorinstanz hat gestützt auf den beidseitigen Antrag der Parteien bezüglich des Vorsorgeausgleichs im Sinne von Art. 122 ZGB, der Bestätigungen der betei- ligten Vorsorgeeinrichtungen und deren Durchführbarkeitserklärungen, die Pensi- onskasse des Berufungsklägers in Dispositivziffer 4 ihres Urteils angewiesen, von dessen Vorsorgekonto den Betrag von Fr. 178'236.30 auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin zu übertragen (act. 128 S. 22 f. und S. 40). Dieser Entscheid wurde einzig von der Berufungsklägerin angefochten, indem sie beantragte, den per Rechtskraft des Scheidungsurteils anfallenden Betrag über- weisen zu lassen (act. 124 S. 5 Ziffer 9). Die Parteien beantragen nun in Ziffer 6 der Vereinbarung, den fraglichen Ausgleichsbetrag auf Fr. 180'000.-- zu erhöhen. Angesichts der weiteren Äufnung des Vorsorgekapitals des Berufungsbeklagten seit dem Stichtag des 30. Aprils 2011 der Berechnung durch die Vorinstanz (act. 128 S. 23) ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO auch bezüglich des leicht erhöhten Betrages gege-
- 16 - ben sind. Somit ist die Vereinbarung auch in diesem Punkt zu genehmigen bzw. die vereinbarte Anweisung an die Pensionskasse des Berufungsbeklagten (Pen- sionskasse der G._____) vorzunehmen. 2.5 Die Regelungen in Ziffer 7 bezüglich Verpflichtung der Berufungsklägerin zum Antrag auf Löschung der gegen den Berufungsbeklagten angehobenen Betrei- bungen in dessen Betreibungsregister und die dortige Saldoklausel erscheinen nicht als unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen. Der Genehmi- gung der Vereinbarung steht somit auch in diesem Punkt nichts entgegen. 2.6 Genehmigungsfähig ist auch die in Ziffer 8 getroffene Vereinbarung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, d.h. Übernahme der Gerichtskosten je zur Hälfte und der gegenseitige Verzicht auf eine Prozessentschädigung. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 ordnete die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Uster eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und betraute den Beistand mit der Aufgabe, die Ausübung des Besuchs- rechts zu begleiten und bei Konflikten zu vermitteln. Sie ersuchte die Vormund- schaftsbehörde E._____, diese Massnahme zu vollziehen und einen Beistand zu ernennen (act. 4/23 S. 4 Dispositivziffer 4). Mitgeteilt wurde dieser Entscheid je- doch nicht der Vormundschaftsbehörde E._____, sondern der Vormundschafts- behörde I._____ (act. 4/23 S. 7 Dispositivziffer 10, act. 4/24 und act.4/ 25). Ob- wohl nur mit dem Vollzug dieser Beistandschaft beauftragt, ordnete diese Behör- de mit Beschluss vom 9. Juli 2008 nochmals eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für die beiden Kinder der Parteien an und ernannte J._____ von der Jugend- und Familienberatung K._____ zur Beiständin. Der Beiständin wurde aufgegeben, für die Dauer des Getrenntlebens die Parteien bezüglich des Be- suchsrechts zu unterstützen und bei Uneinigkeiten zu vermitteln (act. 10). 3.2 An der Vergleichsverhandlung vom 4. Oktober 2012 beantragten die Parteien, die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben (Prot. II S. 56).
- 17 - Mit dem heutigen Entscheid ist die lange Zeit höchst strittige Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge geklärt und die Ausübung eines Besuchsrechts ist weggefal- len. Somit ist davon auszugehen, dass die damit verbundenen Spannungen zwi- schen den Parteien und die Loyalitätskonflikte der Kinder (vgl. act. 154) wegfallen. Unter diesen Umständen kann von der Weiterführung der Beistandschaft abgese- hen werden, und diese ist daher antragsgemäss aufzuheben. Dabei kann jedoch in diesem Verfahren nur die am 21. Mai 2008 gerichtlich angeordnete Beistand- schaft aufgehoben werden (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Sozialbehörde I._____ ist aber zu ersuchen, um klare Verhältnisse zu schaffen, auch ihre mit Beschluss vom 9. Juli 2008 zusätzlich errichtete Beistandschaft aufzuheben. III. Jede Partei trägt die Prozesskosten nach Massgabe von Ziffer 8 der Vereinba- rung (Art. 109 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören neben der erstinstanzlichen Gerichts- und der Entscheidgebühr im Berufungsverfahren auch die Kosten für die Beweisführung (Gutachten) und die Vertretung der beiden Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. b, c und e ZPO). Es wird erkannt:
1. Den Parteien wird die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, belassen.
2. Die folgende Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Schei- dung vom 4. Oktober 2012 wird genehmigt:
- 18 - "1. Gemeinsame elterliche Sorge … Die Kinder werden bei der Berufungsklägerin wohnen. Die Berufungsklägerin erklärt, ihren Wohn- sitz während der Dauer der gemeinsamen elterlichen Sorge im Bezirk M._____ beizubehalten. Der Berufungsbeklagte betreut die Kinder an seinem Domizil auf eigene Kosten wie folgt:
– jeden Mittwoch ab 17:00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 08:00 Uhr,
– jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:00 Uhr,
– am 24. Dezember (in den Jahren mit ungerader Jahreszahl) und am 25. Dezember (in den Jahren mit gerader Jahreszahl),
– an Ostern (in den Jahren mit gerader Jahreszahl) von Gründonnerstag, 17:00 Uhr, bis Os- termontag, 18:00 Uhr,
– an Pfingsten (in den Jahren mit ungerader Jahreszahl) von Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Ausserdem verbringen die beiden Kinder jährlich 3 Wochen in den Schulferien mit dem bzw. beim Berufungsbeklagten auf dessen eigene Kosten. Der Berufungsbeklagte spricht mindestens zwei Monate zum Voraus die Feriendaten mit der Berufungsklägerin ab. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sollen trotz gemeinsa- mer elterlicher Sorge ausschliesslich der Berufungsklägerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
2. Kinderunterhaltsbeiträge Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der bei- den Kinder je folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- zulagen) zu bezahlen: › Fr. 1'350.-- ab dem Ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgen- den Monats bis zum vollendeten 12. Altersjahr › Fr. 1'550.-- vom 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Mündigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsklägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Berufungsklägerin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Berufungsklägerin stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den Betreuungsdaten gemäss Ziffer 1 hiervor und müssen neu festgesetzt werden, wenn diese sich ändern. Die Parteien werden diesfalls eine einvernehmli- che Lösung anstreben. Weiter verpflichtet sich der Berufungsbeklagte, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich je Fr. 150.– auf ein auf den Namen von C._____ bzw. D._____ zu errichtendes Konto einzuzahlen. Über dieses Konto können die Parteien nur gemeinsam verfügen.
3. Nachehelicher Unterhalt Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, der Berufungsklägerin in folgendem Umfang nacheheli- chen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: › Fr. 4'000.-- ab dem Ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgen- den Monats bis 30. Juni 2014 › Fr. 2'000.-- ab 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2020.
- 19 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: › Erwerbseinkommen Berufungsbeklagter (ohne Kinderzulagen, ohne Berücksichtigung Spe- senpauschale, Basislohn Fr. 15'000.– brutto): Fr. 18'000.– netto inkl. Bonus; › Kein Erwerbseinkommen Berufungsklägerin bis 30. Juni 2014, ab 1. Juli 2014 Fr. 2'000.-- netto pro Monat bei 50% Erwerbstätigkeit. › weiteres Einkommen Berufungsklägerin: Fr. 300.-- (Vermögensertrag) › Vermögen Berufungsbeklagter: Fr. 115'000.-- › Vermögen Berufungsklägerin: Fr. 50'000.-- › Bedarf Berufungsbeklagter: Fr. 7'000.--; › Bedarf Berufungsklägerin (inklusive Kinder): Fr. 7'300.--; › Das Zusammenleben der Berufungsklägerin mit L._____ ist bei der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge berücksichtigt.
5. Teuerungsausgleich (Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2012 von 108,5 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: ursprüngl. Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprüngl. Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen (ohne Bo- nus) nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
6. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, die Pensionskasse des Berufungsbeklagten (Pensionskasse der G._____, … [Adresse]) anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto (B._____, Referenznummer …, AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 180'000.– auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin (A._____, Konto-Nr. …) bei der G._____ Freizügigkeitsstiftung, 2. Säule, … [Adresse], zu übertra- gen.
7. Saldoklausel Die Berufungsklägerin verpflichtet sich, sämtliche von ihr gegen den Berufungsbeklagten angeho- benen Betreibungen im entsprechenden Betreibungsregister löschen zu lassen.
- 20 - Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hin- sicht vollständig auseinandergesetzt.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung."
3. Die Pensionskasse der G._____, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vor- sorgekonto des Berufungsbeklagten B._____ (Referenznummer …, AHV-Nr. … den Betrag von Fr. 180'000.-- auf das Freizügigkeitskonto der Berufungs- klägerin A._____ (Konto-Nr. …, lautend auf A._____) bei der G._____ Frei- zügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse], zu übertragen.
4. Die mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Be- zirks Uster vom 21. Mai 2008 für die Kinder C._____ und D._____ angeord- nete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.
5. Die Sozialbehörde I._____ wird ersucht, die mit ihrem Beschluss vom
9. Juli 2008 für die Kinder C._____ und D._____ angeordnete Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--. Die Kosten der Vertretung der Kinder werden nach Eingang der Honorarnote von Rechtsanwältin lic.iur. Z._____ mit separatem Entscheid festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Berufungsbeklagte ist ver- pflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 2'500.-- und den hälftigen Anteil an den Kosten der Kindervertreterin zu ersetzen, soweit diese Beträge aus dem Kostenvorschuss bezogen wurden.
- 21 -
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindervertreterin sowie an die Sozialbehörde I._____ und an das Bezirksgericht Uster (Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren) und an die Obergerichtskasse, sowie – nach un- benütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – bezüglich Dispositivziffer 3 an die Pensionskasse der G._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am: