Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt.mm.1987. Sie haben drei gemeinsame Kin- der, G._____, geboren am tt.mm.1989, D._____, geboren am tt.mm.1991, und C._____, geboren am tt.mm.1993. Im Juli 2006 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren wurde am 24. September 2008 vor Vorinstanz anhängig gemacht. Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 wurde die Ehe der Parteien geschie- den und die Vorinstanz regelte die Nebenfolgen. Unter anderem wurde der Antrag des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) auf die Zuspre- chung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente abgewiesen. Sodann wurde der Gesuchsteller dazu verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der ehelichen Liegen- schaft in F._____ entschädigungslos der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) zu übertragen (bzw. die hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen), sowie eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 71'322.45 an die Gesuchstellerin zu leisten (Urk. 182 S. 69ff.).
E. 2 Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 182 S. 4ff.).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Gesuchstellers um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an ihn persönlich abgewiesen. Sie erwog, die Parteien hätten am 15. Oktober 1987 geheiratet. Aus der Verbindung seien drei Kinder hervorge- gangen. G._____, geboren 1989, D._____, geboren 1991, und C._____, geboren 1993, lebten derzeit bei der Gesuchstellerin. Bis zur Trennung im Sommer 2006 hätten die Parteien während 19 Jahren zusammen gelebt. Der Gesuchsteller ha- be als ausgebildeter Verkäufer zunächst in der Modebranche gearbeitet, zuletzt, nach dem Abschluss einer Abendhandelsschule, mehrere Jahre bei der AK._____ als Verkaufschef und als Filialleiter bei der AL._____ AG. Nach einer Anstellung bei der AM._____ habe er sich 1984 mit der Einzelunternehmung H._____ selb- ständig gemacht, welche mit Textilien aus AR._____ Handel betrieben habe. Im Jahr 1993 habe er zusammen mit der Gesuchstellerin die K._____ AG gegründet, welche Promotionsartikel verkauft habe. Ab der Jahrtausendwende hätten sich die Geschäfte verschlechtert, so dass die vorgenannte Gesellschaft im Sommer 2003 Konkurs gegangen sei. Während mehreren Jahren habe der Gesuchsteller anschliessend versucht, mit der neu gegründeten Gesellschaft AF._____ GmbH, Natursteine und Promotionsartikel zu verkaufen. Diese Gesellschaft sei am 4.
- 42 - März 2008 Konkurs gegangen. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe die drei Kinder betreut und auf Erwerbstätigkeit während der ganzen Ehedauer – mit kurzen Ausnahmen – verzichtet. Die Parteien hätten während Jahren in einer Ehe mit sogenannt klassischer Rollenverteilung gelebt. Der Gesuchsteller sei während des gesamten Zusammenlebens der Parteien erwerbstätig und weitgehend allein für die finanzielle Versorgung der Familie zuständig gewesen. Damit sei der le- bensprägende Charakter der Ehe der Parteien angesichts der Dauer der Ehe so- wie der gemeinsamen Kinder offensichtlich. Weiter erwog die Vorinstanz, der Ge- suchsteller erziele zurzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (aus Arbeitslosentaggeldern) von rund Fr. 2'274.–. Auf die Festsetzung eines hy- pothetischen Einkommens verzichtete die Vorinstanz. Den Bedarf des Gesuch- stellers bezifferte sie mit Fr. 3'031.–. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin betreffend führte die Vorinstanz an, die Gesuchstellerin habe während der Ehe kein nennenswertes Einkommen erzielt und ihren laufenden Unterhalt mit den Un- terstützungsleistungen ihrer Familie - einerseits gewährte Darlehen von der N._____ AG, bei welcher ihr Bruder Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift sei, und andererseits mittels diverser finanzieller Zuwendungen von ihrem Vater - finan- ziert. Diese Zuwendungen seien nicht als Einkommen der Gesuchstellerin zu be- trachten. Gestützt auf die nach Art. 125 Abs. 2 ZGB massgeblichen Faktoren, insbesondere Aufgabenteilung während der Ehe, Lebensstellung während der Ehe, Einkommen und Vermögen sowie Umfang und Dauer der von den Ehegat- ten noch zu leistenden Betreuung der Kinder könne die Gesuchstellerin nicht zu Unterhaltsleistungen an den Gesuchsteller verpflichtet werden. Den Bedarf der Gesuchstellerin bestimmte die Vorinstanz "unter diesen Umständen" nicht (Urk. 182 S. 54ff.).
E. 2.2 Der Gesuchsteller verlangt mit der Berufung persönliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 4'000.– pro Monat; dies ohne zeitliche Beschränkung (Urk. 190 S. 2ff.). Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass sie nicht zur Bezahlung von per- sönlichen Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller verpflichtet werden könne (Urk. 194 S. 2ff.).
- 43 -
3. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in wel- cher Höhe und wie lange, sind - unter anderem - die in Art. 125 Abs. 2 ZGB ge- nannten Kriterien zu berücksichtigen. Die Parteien waren rund 20 Jahre verheira- tet. Sie haben drei gemeinsame - heute mündige - Kinder. Ihre Ehe ist lebensprä- gend. Entsprechend trifft sie eine gegenseitige nacheheliche Solidarität. Gestützt hierauf kann die Gesuchstellerin grundsätzlich zu Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller verpflichtet werden, auch wenn bis anhin die Rollenverteilung in der Ehe derart ausgestaltet war, dass sie für die Kinderbetreuung und den Haushalt verantwortlich war und keiner nennenswerten Arbeitstätigkeit nachging, während der Gesuchsteller für den Familienunterhalt sorgte. Im Weiteren ist an dieser Stel- le auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 51ff.).
E. 2.3 Weiter beruft sich der Gesuchsteller in der Berufung erneut auf die noch vorhandenen Möbel aus der Wohnung von J._____, welche für Fr. 80'000.– er- standen worden seien (Urk. 190 S. 26f.). Unbestritten ist, dass diese Möbel (zu- mindest teilweise) noch vorhanden sind und sich im Besitze der Gesuchstellerin befinden (Urk. 194 S. 15). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz nicht weiter kon- kretisiert, um was für Möbel es sich dabei handelt (Urk. 25 S. 29). Die Vorinstanz hat ein Anspruch des Gesuchstellers mit der Begründung verneint, die Möbel sei- en über das Geschäftskonto der K._____ AG finanziert worden. Somit stünde al- lenfalls der Anspruch an einem Teil der Möbel dieser Gesellschaft und nicht dem Gesuchsteller persönlich zu (Urk. 182 S. 29f.). In der Berufung hält der Gesuch- steller nun dafür, die Möbel seien ab dem Konto der K._____ Ltd. bezahlt, aber als Salär seinerseits verbucht worden. Er behält sich die Nachreichung von Unter- lagen vor, falls die Gesuchstellerin die von ihm aufgestellten Behauptungen, wel- che nachfolgend konkretisiert würden, bestreite. In der Folge führt er über insge- samt Fr. 30'355.65 an, welche Rechnungen über welche Beträge an welche Un- ternehmungen bezahlt worden seien und wie die Bezahlung dieser Rechnungen bei der K._____ AG als Salär verbucht worden sei. Bezüglich des weitergehenden Betrages führt er lediglich an, dass die Belege für die Anschaffung dieser Möbel sich im Besitze der Gesuchstellerin befinden würden. Sie seien aus seinem Ein- kommen bezahlt worden, z.B. zirka Fr. 10'000.– an die O._____ Antikschreinerei, zirka Fr. 10'000.– an die Möbel P._____ in Q._____ und zirka Fr. 15'000.– an die Antikschreinerei L._____. Der Gesuchsteller verkennt, dass der erste Schritt sei- ner Substanziierungslast dahin geht, dass er zu behaupteten hat, was für Möbel gekauft wurden und welche von diesen gekauften Möbel am 28. August 2007 ef- fektiv noch vorhanden waren. Denn erst wenn dies feststeht, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, in wessen Eigentum die Möbel stehen, wie sie finanziert wurden und was für einen Wert sie heute aufweisen. Der Gesuchsteller hat es un- terlassen, diesbezüglich genügend konkrete Behauptungen aufzustellen, welche zum Beweis verstellt werden könnten, weshalb die "Möbel J._____" nicht weiter als vorhandener Vermögenswert zu beachten sind.
- 16 - 2.4.1. Die Zuweisung eines Grundstückes unter den beiden Ehegatten rich- tet sich nach den Eigentumsverhältnissen gemäss Grundbuch. Liegt gemein- schaftliches Eigentum beider Ehegatten vor, so sind die Miteigentumsanteile gü- terrechtlich dem Frauen- und Mannesgut zuzuweisen (Stephan Wolf, Grundstü- cke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, ZBJV, Band 136/2000, S. 246). Die Liegenschaft in F._____ steht im je hälftigen Miteigentum der Partei- en (Urk. 26/17). Mithin ist sowohl dem Mannes- als auch dem Frauengut ein hälf- tiger Anteil an der Liegenschaft zuzuweisen. Der Wert des Anteils beurteilt sich nach dem heutigen Verkehrswert der Liegenschaft (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dieser ist vorliegend umstritten. Die Gesuchstellerin hat im Februar 2009 eine Schätzung veranlasst. Der Schätzungsbericht geht von einem Verkaufswert von Fr. 3'000'000.– aus (Urk. 23 S. 8; Urk. 24/10). Der Gesuchsteller nennt einen Ver- kehrswert von Fr. 4'200'000.– (Urk. 25 S. 27). Die Vorinstanz hat auf ein Beweis- verfahren zu diesem Punkt verzichtet. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergibt, ist ein solches nachzuholen. Dabei kann nicht auf das Privatgut- achten der Gesuchstellerin abgestellt werden. Dieses stellt eine Parteibehauptung dar und ist veraltet. 2.4.2.1. Vorliegend umstritten ist die Finanzierung der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft F._____. Die Gesuchstellerin macht geltend (und dies stellte auch die Vorinstanz fest), die Liegenschaft sei ausschliesslich durch ihr Eigengut sowie mit Drittmitteln (Hypotheken) finanziert worden. Der Gesuchsteller stellt sich auch in der Berufung auf den Standpunkt, die Schenkungen von Dr. M._____ für den Erwerb des Hauses in L._____ von Fr. 500'000.– und von Fr. 1'000'000.– für die Liegenschaft in F._____ seien an beide Parteien erfolgt, weshalb sie je hälftig als Eigengut der Parteien zu taxieren seien. Sodann beruft er sich darauf, es sei- en auch Errungenschaftsmittel in das Einfamilienhaus in L._____ und in den Kauf und die Überbauung des Grundstückes in F._____ geflossen. Aufgrund der vorab vorgenommenen sachenrechtlichen Beteiligung steht weder fest, welchen Güter- massen im Frauen- und Mannesgut die Anteile zuzuordnen sind, noch ist damit geklärt, ob der Anteil eines Ehegatten allenfalls vom anderen mitfinanziert wurde, so dass diesem hiefür eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB zusteht (vgl. hierzu auch Stephan Wolf, a.a.O., S. 247). Da wie vorangehend angeführt,
- 17 - zum Mannes- oder Frauengut auch Forderungen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehö- ren, ist bereits an dieser Stelle zu klären, wie der Kauf der Liegenschaft in F._____ und deren Überbauung finanziert wurden. 2.4.2.2. Im Jahre 1991 kauften die Parteien für Fr. 970'000.– ein Einfamili- enhaus an der …strasse … in L._____. Die Liegenschaft wurde später zu einem Preis von Fr. 908'000.– verkauft. Vom Verkaufserlös wurden die Hypothekar- schulden von Fr. 470'095.70 gedeckt. Es resultierte ein Verkaufserlös von Fr. 437'904.–. Dies ist unbestritten. Die Vorinstanz führte bezüglich der Finanzie- rung der Liegenschaft unter dem Titel "ungenügend behauptete Vorbringen des Gesuchstellers" "Investitionen in die Liegenschaft L._____" (Urk. 182 S. 18ff. Zif- fer 2.3. lit. a) vorab an, der Gesuchsteller sei bezüglich dieser geltend gemachten Investitionen seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe sei- ne Ansprüche nicht rechtsgenügend begründen können. Bezüglich zahlreicher behaupteter Investitionen hielt sie fest, der Gesuchsteller habe geltend gemacht, die Rechnungen seien von der K._____ AG bezahlt worden. Bei der K._____ AG handle es sich um eine inzwischen in Konkurs gegangene Gesellschaft des Ge- suchstellers und bei allfälligen Zahlungen der Gesellschaft somit um solche aus dem Gesellschaftsvermögen der vorgenannten Unternehmung. Ein Rückforde- rungsanspruch stünde somit der Gesellschaft und nicht dem Gesuchsteller zu. Der Betrag sei daher nicht zu berücksichtigen. Hernach hielt sie fest, gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung sei davon auszugehen, dass die Lie- genschaft in L._____ einzig durch eine Schenkung von Dr. M._____ und Hypothekardarlehen finanziert worden sei. Somit sei die Liegenschaft dem Eigen- gut einer oder beider Parteien zuzuordnen. Weiter erwog sie, dass die Schenkung von Fr. 500'000.– allein der Gesuchstellerin zugekommen sei, weshalb der ge- samte Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft ebenfalls Eigengut darstelle (Urk. 182 S. 31ff.). 2.4.2.3.1. Umstritten ist, an wen die Schenkung von Dr. M._____ über Fr. 500'000.– erfolgte. Diesbezüglich wurden von der Vorinstanz Dr. M._____ (der Vater der Gesuchstellerin), R._____ (der Bruder der Gesuchstellerin), S._____
- 18 - (die ehemalige Ehefrau von R._____) sowie T._____ (Architekt) als Zeugen ein- vernommen. 2.4.2.3.2. Der Zeuge Dr. M._____ erinnert sich "an mögliche Unterstützung" seiner Tochter (Prot. Vi S. 103). Das Geld sei an seine Tochter geflossen. Er ver- neint, dass das Geld auch an den Gesuchsteller geflossen sei (Prot. Vi S. 104). Der Zeuge bejaht, dass insgesamt Fr. 500'000.– an die Gesuchstellerin für den Hausbau in L._____ geflossen seien (Prot. Vi S. 105f.). Er habe die Summe "Frau B._____" zugesprochen und nicht "Herrn und Frau" (Prot. Vi S. 107). Die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen sind umstritten (Urk. 190 S. 20). Der Zeuge hat unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Die Gesuchstellerin ist seine Tochter. Sein Verhältnis zum Gesuchsteller bezeichnet er als neutral (Prot. Vi S. 102). Die Gefühlsempfindungen des Zeugen gegenüber dem Gesuchsteller sowie seine familiäre Verbundenheit mit der Gesuchstellerin sind für seine Glaubwürdigkeit nicht entscheidend. Denn bei der Würdigung von Zeugenaussagen sind die persönlichen Beziehungen der Zeugen zu den Parteien sowie andere Umstände, welche ihre Glaubwürdigkeit beeinflussen können, na- mentlich ein allfälliges Interesse am Prozessausgang, zwar zu berücksichtigen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 165 ZPO/ZH). Das wirtschaftliche Inte- resse am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu einer Prozesspartei sind allein jedoch noch kein Grund, der Aussage zu misstrauen. Für die Richtig- keit einer Aussage ist nicht in erster Linie die (auch prozessuale) Stellung und Motivlage eines Zeugen, sondern die Aussage des Zeugen selbst bzw. dessen Aussageverhalten massgebend. Zu prüfen sind Aussagen daher unter den Ge- sichtspunkten von sog. Realitätskriterien, welche deren Glaubhaftigkeit belegen, namentlich ebenfalls auf ihre Übereinstimmung mit bereits anderweitig ermittelten Sachverhalten, die als bewiesen gelten, unter den Gesichtspunkten von sog. Lü- gensignalen, die Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen, sowie unter dem Ge- sichtspunkt der Stimmigkeit bzw. logischen Schlüssigkeit im Kerngehalt (vgl. zum Ganzen: Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [185] S. 54ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132 [1996] S. 118 ff.). Sodann ist vorliegend nicht von einem instruierten Zeugen aus-
- 19 - zugehen. Der Zeuge führt zwar an, dass er mit seiner Tochter über den Prozess gesprochen habe. Man habe das mögliche Vorgehen besprochen. Über familiäre Angelegenheiten werde gemeinsam gesprochen (Prot. Vi S. 102f.). Die Offenheit, mit welcher sich der Zeuge bezüglich diesem Thema äussert, zeugt davon, dass man nichts zu verheimlichen hat. Er gibt denn auch zu Protokoll, man habe aber nicht abgesprochen, was er heute aussage (Prot. Vi S. 102f.). Zudem wird die Gesuchstellerin seit der Trennung der Parteien von ihrer Familie finanziell unter- stützt. Die Scheidung der Parteien und die damit einhergehende finanzielle Situa- tion der Gesuchstellerin ist somit zwangsläufig ein Thema zwischen Vater und Tochter. Der Zeuge ist über 80-jährig, dass sein Hörverständnis nicht mehr das Beste ist, kann ihm nicht angelastet werden (Prot. Vi S. 101). Er hat im Kerngehalt übereinstimmend ausgesagt, dass die Schenkung der insgesamt Fr. 500'000.– zur Finanzierung des Hauskaufes in L._____ nur an die Gesuchstellerin erfolgt ist. Auffallend an den Aussagen des Zeugen ist deren Kürze. Die gestellten Fragen werden grösstenteils mit "ja" und "nein" beantwortet; Details und Ausschweifun- gen fehlen gänzlich. Zu prüfen ist, ob die Aussagen des Zeugen sich mit dem üb- rigen Beweisergebnis decken resp. von diesem untermauert werden. 2.4.2.3.3. Der Zeuge R._____ bezeichnet sein Verhältnis zur Schwester als gut und jenes zum Gesuchsteller als neutral (Prot. Vi S. 112). Es ist verständlich, dass er über den Prozessstoff informiert ist. Aus seinen Aussagen wird ersichtlich, dass er in die finanziellen Angelegenheiten der Gesuchstellerin involviert ist (Prot. Vi S. 112). Der Zeuge gibt denn auch unumwunden zu, dass er sich von der Ge- suchstellerin über die Problematik informieren liess. Er habe sich vor allem "den Fall, wie er bis heute abgelaufen" sei, schildern lassen. Man habe aber nicht ab- gesprochen, was er heute aussagen werde (Prot. Vi S. 112f.). Mit Bezug auf die Einwendungen des Gesuchstellers gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 190 S. 20). Der Zeuge gab zu Protokoll, seine Eltern hät- ten ihm und der Gesuchstellerin die gleichen Beträge für verschiedene Zwecke in Aussicht gestellt, so wie dies übrigens schon sein Vater von seinen Eltern be- kommen habe. Er könne sich an zwei Zahlungen erinnern und zwar im Zusam- menhang mit dem ersten Hauskauf in L._____ und beim zweiten Hauskauf in
- 20 - F._____. Das Geld sei explizit an die Gesuchstellerin geflossen. Es sei ein Erb- vorbezug gewesen, wie bei ihm. Im ersten Fall sei dies, so glaube er, schriftlich vom Vater so dargelegt worden und im zweiten Fall sei er ganz sicher, dass dies verbal genau gleich gelaufen sei wie beim ersten Mal. Ob es da eine Bestätigung gebe, wisse er nicht (Prot. Vi S. 114). Nach Vorlage des Schreibens von Dr. M._____ vom 27. September 1991/2. Oktober 1991 (Urk. 24/8) führt der Zeuge an, jetzt sei ihm vorgelegt worden, wovon er vorher gesprochen habe. Er habe dasselbe Schreiben auch für sich erhalten. Er habe auch gebaut und das sei so, wie der Vater es ihnen versprochen und danach auch ausgeführt habe (Prot. Vi S. 115). Der Zeuge bestätigt damit, dass die Schenkung nur an die Gesuchstellerin erfolgt ist. Es handle sich um eine Familientradition, dass die Kinder von den Eltern beim Hauskauf unterstützt werden. Er wurde in gleicher Weise unterstützt. Die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Zeugen werden untermauert durch das Schreiben von Dr. M._____ vom 27. September 1991/2. Oktober 1991. 2.4.2.3.4. Im Schreiben vom 27. September 1991/2. Oktober 1991 von Dr. M._____ an die Gesuchstellerin wird (unter anderem) festgehalten (Urk. 24/8): "Liebes B._____, mit Freude unterstützen Mami und ich dich und A._____ beim Erwerb eines eigenen Heimes. Deshalb schenken wir Dir Sfr. 500'000.– (Fünfhunderttausend) als Beitrag zum Ankauf der Liegenschaft …strasse … (Kat.Nr. …) in L._____- …" Ferner wird festgehalten, dass dies als Vorbezug "deines dir später einmal zu- stehenden Erbanteils" zu betrachten sei. Das Schreiben ist an die Gesuchstellerin gerichtet. Dr. M._____ schreibt von einer Schenkung nur an die Gesuchstellerin. An diesem klaren Wortlaut ändert nichts, dass ebenfalls festgehalten wird, man würde die Gesuchstellerin und den Ge- suchsteller beim Erwerb eines Eigenheimes unterstützen (Urk. 190 S. 21). Diesen klaren Wortlaut vermag auch die Tatsache, dass in der Folge beide Parteien als
- 21 - Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 190 S. 21). 2.4.2.3.5. Die Zeugen S._____ und T._____ konnten keine sachdienlichen Angaben machen. 2.4.2.3.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Schenkung über Fr. 500'000.– nur an die Gesuchstellerin erfolgte und somit Eigengut der Ge- suchstellerin darstellt. Anlass, wie vom Gesuchsteller beantragt, Dr. M._____ nochmals als Zeugen einzuvernehmen, besteht nicht (Urk. 190 S. 6; Urk. 202 S. 20). Der Gesuchsteller macht nun aber, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 105 S. 3), geltend, das handgeschriebene Dokument von Dr. M._____ vom
27. September 1991, welches sich im Original beim Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin befinde, sei in der im Recht liegenden Kopie klar eine Fälschung. Das "Dir" sei in diese Urkunde nachträglich hineingeschrieben worden und entspreche nicht dem ursprünglichen Dokument. Das Dokument sei im Original zu edieren, und es sei darüber eine Expertise zu verfassen (Urk. 190 S. 29; Urk. 202 S. 21). Eine Urkunde ist im Original oder in Kopie einzureichen. Das Gericht kann die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen (§ 185 ZPO/ZH). Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf die Kopie abgestellt oder Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift ver- langt wird, weil eine Verfälschung nicht ausgeschlossen ist oder es auf Einzelhei- ten ankommt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 185 ZPO/ZH). Eine Verfälschung des Dokuments ist nicht ersichtlich. Dass es sich um die Un- terschrift von Dr. M._____ handelt, wurde im März 2009 notariell beglaubigt (Urk. 24/8 Rückseite). Der Zeuge Dr. M._____ bestätigt auf Vorhalt von Urkunde 24/8, dass er das Dokument geschrieben habe. Er kann sich nicht mehr genau an das Datum der Abfassung erinnern, geht hingegen davon aus, dass es, wie auf dem Schreiben vermerkt, im Jahre 1991 gewesen sei (Prot. Vi S. 106). Die Be- glaubigung der Unterschrift sei zur "Präzision" vorgenommen worden (Prot. Vi S. 106). Anhaltspunkte dafür, dass das Original nicht mit der eingereichten Kopie übereinstimmen würde, liegen somit nicht vor. Auch sind keine Anhaltspunkte da-
- 22 - für ersichtlich, dass das Original nachträglich abgeändert, insbesondere das "Dir" verfälscht worden wäre. Auch der Zeuge R._____ bestätigt, dass M._____ die Schenkung an ihn schriftlich festgehalten habe (Prot. Vi S. 115). Es besteht kein Anlass, das Original der Urkunde einzufordern und hierüber eine Expertise einzu- holen. 2.4.2.4.1. Im Weiteren sind die vom Gesuchsteller geltend gemachten Inves- titionen in die Liegenschaft L._____ zu prüfen. Diesbezüglich macht er in der Be- rufung neu geltend, die Investitionen seien zwar allesamt über das Firmenkonto der K._____ Ltd. bezahlt worden. Die entsprechenden Rechnungen seien aber als Privatbezüge in der K._____ Ltd. verbucht worden. Sie seien zuerst als Darle- hen verbucht und später als Salär und Dividendenzahlungen umgebucht und ord- nungsgemäss versteuert worden. Die Investitionen seien somit aus seinem Lohn erfolgt. Sie stellten Errungenschaft dar (Urk. 190 S. 18f.). Die Gesuchstellerin be- streitet dies (Urk. 194 S. 13). 2.4.2.4.2. Die neuen Behauptungen des Gesuchstellers sind zulässig (Art. 138 Abs. 1 aZGB; § 267 Abs. 2 ZPO/ZH). Wurden die entsprechenden Rechnungen tatsächlich als Lohnbezüge verbucht, wurden sie aus Errungen- schaftsmitteln des Gesuchstellers bezahlt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend gemachten Positionen "Ausbau des Kinderbades, namentlich Plattenbelege, Armaturen, Lavabomöbel und Hand- tuchwärmer" (Urk. 182 S. 19 Ziffer 2), "Einbau Küche im Erdgeschoss" (Urk. 182 S. 20 Ziffer 5) und "Aufwendungen Teppich, weitere Elektroinstallationen und Alarmanlage" (Urk. 182 S. 21 Ziffer 7) nicht berücksichtigte, weil es diesbezüglich an rechtsgenügenden Behauptungen fehlte (und nicht, weil die Vorinstanz von der Behauptung ausging, die Rechnungen seien durch die K._____ Ltd. bezahlt wor- den). Dem ist beizupflichten. Der Gesuchsteller beanstandet dies denn in seiner Berufung auch nicht. Weiter beanstandet der Gesuchsteller nicht, dass die Vo- rinstanz eine angeblich von der H._____ bezahlte Rechnung an die U._____ AG nicht beachtet hat (Urk. 182 S. 19f.). Die Behauptungen mit Bezug auf das Dach- geschoss sind - im Sinne der nachfolgenden Erwägungen - trotz entsprechendem Hinweis nicht genügend substanziiert worden (Urk. 90/5). Damit kann sich ein all-
- 23 - fällig nachzuholendes Beweisverfahren nur auf die im Weiteren behaupteten In- vestitionen beziehen. 2.4.2.4.3. Der Gesuchsteller hat in der vorinstanzlichen Duplik geltend ge- macht, er habe aus eigenen Mitteln in L._____ investiert. Als Beweisofferte führte er Belege über Investitionen von total Fr. 16'190.– an. Nebst den bereits erwähn- ten Positionen berief er sich darauf, die nachfolgenden Investitionen aus eigenem Einkommen bezahlt zu haben: Ausbau des Dachgeschosses (Zimmereinbau durch Schreiner, Dachfenster, Teppichbeläge), Sonnenstore, Einfahrtstor und Ar- beiten Untergeschoss (Mehrkosten für die Bodenheizung im Dispo-Raum, Wan- disolation, Heizung in Waschküche). Die diesbezüglichen Belege seien bei der Gesuchstellerin im Ordner "Haus L._____" und zu edieren (Urk. 67/1 S. 25f.). Der Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März 2010 aufge- fordert, die behaupteten Investitionen näher zu substanziieren. Insbesondere hat- te er darzulegen, welche Arbeit von welchem Handwerker in welchem Betrag zu welchem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und wann wie bezahlt wurde. Es wurde dem Gesuchsteller angedroht, dass bei Säumnis auf die bisherigen unvollständi- gen Parteivorbringen abgestellt werde und eine Beweisabnahme unterbleibe (Urk. 85 S. 4). Betreffend näherer Substanziierung der Investitionen verwies der Gesuchsteller in der Folge in seiner Eingabe vom 14. April 2010 auf die Eingabe vom 26. März 2010 (Urk. 90/1-9) mit den entsprechenden Erklärungen (Urk. 93 S. 4). Der Verweis an sich ist als genügend zu betrachten. Es ist hingegen zu prü- fen, ob sich in den Urkunden 90/1-9 genügend konkrete Behauptungen finden lassen. 2.4.2.4.4. Zu den einzelnen Positionen ist anzufügen: Bezüglich eines Auf- preises von Fr. 10'000.– für Bodenbeläge an die Firma V1._____ kann der Ge- suchsteller nicht mehr sagen, von welchem Konto die Rechnung bezahlt worden ist (Urk. 90/3). Die Behauptungen sind nicht rechtsgenügend und damit unbeacht- lich. Weiter behauptet er eine Zahlung von Fr. 9'425.– an die Rechtsanwälte "Z._____ L._____" ab dem Konto der K._____ Ltd., unterlässt es aber, auch nur ansatzweise darzulegen, in welchem Zusammenhang die Bezahlung dieser Rechnung mit dem Kauf des Hauses in L._____ stand (Urk. 90/3). Es ist nicht Sa-
- 24 - che des Gerichts, sich aus den eingereichten Unterlagen zusammen zu reimen, was denn vorgefallen sein könnte, insbesondere dann nicht, wenn ein Substanzi- ierungshinweis erfolgt ist. Die Behauptung ist ungenügend. Mit Bezug auf die gel- tend gemachten Kosten für die Sonnenstoren stellt der Gesuchsteller keine Be- hauptung auf, ab welchem Konto die angefallenen Kosten bezahlt wurden (Urk. 90/5). Die behauptete Investition ist mangels rechtsgenügender Behauptungen nicht zu beachten. Der Gesuchsteller macht unter dem Titel "Einfahrtstor" geltend, er habe Fr. 2'538.45 ab dem Konto der K._____ Ltd. an die V2._____ AG bezahlt (Urk. 90/6). Den Behauptungen des Gesuchstellers kann hingegen nicht entnom- men werden, wofür resp. für welche geleisteten Arbeiten und gelieferten Teile der Betrag bezahlt wurde. Genau dies wurde ihm aber von der Vorinstanz aufgetra- gen und ist im Hinblick auf die Frage, ob es sich dabei um Kosten für den not- wendigen Unterhalt der Liegenschaft oder um Wert erhaltende oder Wert vermeh- rende Investitionen gehandelt hat, von Relevanz. Denn nur bei den Letzteren ist von einer Investition aus der Errungenschaft des Gesuchstellers auszugehen. Folglich muss auch diese Behauptung unabhängig von der Tatsache, wie die Be- zahlung der Rechnung durch die K._____ verbucht wurde, als ungenügend sub- stanziiert angesehen werden. Weiter verlangt der Gesuchsteller unter dem Titel "Heizung Waschküche" für von der V3._____ AG ausgeführte Arbeiten für eine von der K._____ Ltd. bezahlte Rechnung die Berücksichtigung von Fr. 1'029.–. Der Gesuchsteller legt nicht dar, was genau installiert, repariert oder kontrolliert wurde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Abrechnung den Versuch zu starten, nachzuvollziehen, was genau gemacht wurde, notwendi- ger Unterhalt oder Erhaltungsarbeiten. Die Behauptungen sind nicht genügend substanziiert und damit nicht zu beachten (Urk. 90/8). Gleiches gilt für die unter dem Titel "Gartenerstellungskosten Haus L._____" geltend gemachten Fr. 3'633.50, die "Renovations - Malerarbeiten" von total Fr. 5'798.45 und die Rechnung von "V4._____" über Fr. 110.90. Betreffend die geltend gemachten Kosten für das Schwimmbad wäre wohl von einer genügenden Substanziierung auszugehen. Aufgrund der Belege ist auch ersichtlich, dass die Bezahlung via Barabhebung von Fr. 2'500.– des K._____ Ltd. Kontos erfolgte (Urk. 90/9). Hin- gegen wurde vom Gesuchsteller nicht behauptet, das Schwimmbad sei im Boden
- 25 - verankert gewesen, mithin ist respektive war es eine bewegliche Sache. Diesbe- züglich wurde nicht geltend gemacht, dass das Schwimmbad sowie das erstan- dene Zubehör dem Nachfolger mitverkauft wurde. Auch hier hätte es am Gesuch- steller gelegen, Klarheit zu schaffen, indem er selbst konkretere Behauptungen aufgestellt und nicht nur Rechnungen mit angeführten Rechnungspositionen ein- gereicht hätte. Für die Positionen "Mehraufwand Elektr. Installation" und "Alarm- anlage" stellt der Gesuchsteller keinerlei dahingehenden Behauptungen auf, ab welchem Konto die Rechnungen bezahlt wurden (Urk. 90/9). Die Behauptungen sind nicht rechtsgenügend. 2.4.2.4.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller keine rechtsgenügenden Behauptungen betreffend seine angeblich aus seinem Lohn in die Liegenschaft L._____ getätigten Investitionen aufstellt. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus aus der allein an die Gesuchstellerin erfolgten Schenkung über Fr. 500'000.– und der Hypothek finanziert wurde und der Gesuchsteller (auch in den folgenden Jahren) keine (über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden) Investitionen in die Liegen- schaft tätigte. Auf die Abnahme von Beweisen zu den vom Gesuchsteller in der Berufung neu aufgestellten Behauptungen kann verzichtet werden. 2.4.2.5.1. Die Parteien erwarben am 10. Dezember 2001 ein Grundstück an der E._____ in F._____ und errichteten in der Folge darauf ein Einfamilienhaus. Die Liegenschaft in L._____ wurde von den Parteien für Fr. 908'000.– verkauft. Nach Abzug der Hypothekarschulden resultierte ein Verkaufserlös von Fr. 437'904.–. Weiter blieb in der Berufung unbestritten, dass hiervon Fr. 231'846.05 zur Finanzierung der Liegenschaft in F._____ verwendet wurden (Urk. 182 S. 43). Die Investition bildet - wie vorangehend dargelegt - Eigengut der Gesuchstellerin. 2.4.2.5.2. Im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Bau des Hauses in F._____ erfolgte eine zweite Schenkung von Dr. M._____ über eine Million Fran- ken. Umstritten ist, ob die Schenkung an die Gesuchstellerin allein, wie von der Vorinstanz als erstellt erachtet (Urk. 182 S. 43ff.), oder an beide Parteien erfolgte. Der Gesuchsteller wendet auch diesbezüglich ein, die Schenkung sei an beide
- 26 - Parteien erfolgt (Urk. 190 S. 22f.). Hingegen bringt er in der Berufung nichts Stichhaltiges vor, das die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 44f.), zu er- schüttern vermöchte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso gestützt auf die Tatsache, dass gemäss der Aussagen der Zeugin S._____ Dr. M._____ da- mals seinen Kindern Schwarzgeld hat zukommen lassen, geschlossen werden müsste, dass die Schenkung sowohl an die Gesuchstellerin als auch an den Ge- suchsteller erfolgte (Urk. 190 S. 23). Betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugen kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Es ist erstellt, dass die Schenkung nur an die Gesuchstellerin erfolgte. Die eine Million Franken bilden Eigengut der Gesuchstellerin. 2.4.2.5.3. Die Parteien haben bei der Bank W._____ Hypotheken von insge- samt Fr. 1'050'000.– aufgenommen (Urk. 14/4). Amortisationen wurden nicht ge- tätigt. Gemäss Gesuchstellerin wurde der Kauf des Grundstückes in F._____ so- wie der Bau des Hauses ausschliesslich durch die Hypotheken, die Schenkung über eine Million Franken sowie aus dem Erlös des Hausverkaufes in L._____ fi- nanziert. Der Gesuchsteller bestreitet dies. 2.4.2.5.4. Der Gesuchsteller beruft sich in der Berufung neu darauf, das den Parteien unbestrittenermassen am 23. Juni 2005 von der N._____ AG gewährte Darlehen über Fr. 200'000.– sei für die Schlussabrechnung Haus F._____ gewe- sen. Diese Fr. 200'000.– seien beim Verkauf des Ferienhauses in J._____ an die N._____ AG zurückbezahlt worden, wobei die Gesuchstellerin Fr. 100'000.– und er Fr. 100'000.– zurückbezahlt hätten. Mithin stecke von beiden Parteien Fr. 100'000.– Errungenschaft in der Liegenschaft F._____ (Urk. 190 S. 24). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Gesuchstellerin vor Vorinstanz, das Geld [des Darlehens] sei zum Erwerb der Liegenschaft J._____ gebraucht worden (Urk. 66 S. 12), blieb damals unbestritten (Prot. Vi S. 39). Dabei ist der Gesuchsteller zu behaften. Sodann wird die Behauptung durch den Überwei- sungsbeleg der N._____AG, welcher den Vermerk "Darlehen J._____" trägt, be- legt (Urk. 54/7/19).
- 27 - 2.4.2.5.5. Weiter beruft sich der Gesuchsteller auch in der Berufung - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 13 S. 5; Urk. 25 S. 31) - darauf, er habe Fr. 17'925.– vorehelich geäufnetes Freizügigkeitskapital in die Liegenschaft investiert. Der Be- trag sei auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hin aufzuzin- sen und als sein Eigengut zu berücksichtigen (Urk. 190 S. 23). Der Vorbezug stellt eine Schuld gegenüber Dritten dar. Güterrechtlich werden vorbezogene Vor- sorgegelder bei der Verteilung allfälliger Mehr- oder Minderwerte nach herrschen- der Lehre gleich behandelt wie Drittmittel, somit Hypotheken (Stephan Wolf, a.a.O., S. 255; Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, FamPra 2002, S. 93). Aus der Saldobestätigung der AA._____ Freizügigkeitsstiftung in AB._____ vom 7. Januar 2005 ergibt sich, dass der Gesuchsteller Fr. 17'925.65 vorbezogen hat. Aus einem Schreiben der AC._____ Freizügigkeitsstiftung in AD._____ vom 29. Dezember 2003 wird sodann ersichtlich, dass diese beim Grundbuchamt AE._____ die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung ge- mäss Art. 30 BVG im Grundbuch angemeldet hat (Urk. 192/5). Mithin ist davon auszugehen, dass Fr. 17'925.65 Freizügigkeitsguthaben des Gesuchstellers in die Liegenschaft in F._____ investiert wurden. Dies wird von der Gesuchstellerin in der Berufung denn auch nicht mehr bestritten (Urk. 194). Neben den Hypotheken sind somit weitere Drittmittel von Fr. 17'925.65 in die Finanzierung der Liegen- schaft F._____ geflossen. 2.4.2.5.6. Der Gesuchsteller wendet auch in der Berufung ein, er habe ver- schiedenste Investitionen in die Liegenschaft F._____ getätigt. Die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz, dass diese Investitionen allesamt über das Firmen- konto der AF._____ GmbH bezahlt worden seien, weshalb der Gesellschaft die Rückforderungsansprüche zustünden, sei falsch. Neu bringt der Gesuchsteller vor, die Rechnungen seien ordnungsgemäss als Privatbezüge in der AF._____ GmbH verbucht worden. Sie seien zuerst als Darlehen verbucht und später als Salär und Dividendenzahlungen umgebucht worden. Die Investitionen seien aus seinem Lohn erfolgt. Sie stellten Errungenschaft dar (Urk. 190 S. 19f.). Die neuen Behauptungen des Gesuchstellers sind zuzulassen.
- 28 - 2.4.2.5.7. Die Vorinstanz kam auch bezüglich dieser Investitionen zum Schluss, auf die geltend gemachten Ansprüche sei mangels genügender Sub- stanziierung resp. mangels Aktivlegitimation nicht weiter einzugehen (Urk. 182 S. 21ff.). Auf die Positionen "Rechtsfall …", "Rechnung für eine Küche" und "Rechnung AG._____" ging die Vorinstanz nicht weiter ein, weil der Gesuchsteller diesbezüglich trotz entsprechendem Substanziierungshinweis keinerlei Angaben machte (Urk. 85 S. 5; Urk. 182 S. 24 Ziffern 2, 6 und 7). Dies beanstandet der Gesuchsteller nicht, weshalb diese Kosten unberücksichtigt bleiben. Auch die zu- treffende Feststellung der Vorinstanz, die Kosten für die Kanalreinigung von Fr. 1'613.75 würden keinen Rückforderungsanspruch begründen, weil es sich um Kosten für den notwendigen Unterhalt handle, wurde nicht beanstandet. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 24 Ziffer 8). Damit kann sich ein allfällig nachzuholendes Beweisverfahren nur auf die weite- ren behaupteten Investitionen beziehen. 2.4.2.5.8. Der Gesuchsteller hat in der vorinstanzlichen Duplik diverse Inves- titionen in die Liegenschaft F._____ geltend gemacht (Urk. 67/1 S. 27f.). Mit Ver- fügung vom 8. März 2010 wurde ihm von der Vorinstanz aufgetragen, die Be- hauptungen genauer zu substanziieren. Auch diesbezüglich wurde ihm aufgetra- gen, er habe im Einzelnen darzutun, welche Arbeiten welches Handwerkers zu welchem Zeitpunkt in welchem Betrag zu welchem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und wann wie bezahlt worden seien. Es sei anzugeben, von welchem Konto die behauptete Rechnung bezahlt worden sei und welcher Gütermasse das Konto angehöre. Der Substanziierungshinweis erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die unvollständigen Parteivorbringen abgestellt werde und die Be- weisabnahme unterbleibe (Urk. 85 S. 4f.). Betreffend nähere Substanziierung der Investitionen verwies der Gesuchsteller in der Folge in seiner Eingabe vom
E. 2.5 Weitere vorhandene Aktiven, insbesondere in der Form von Bankgutha- ben, wurden nicht behauptet.
3. Als Passiven sind vorhanden die Hypotheken von Fr. 1'050'000.– und der Vorbezug von Fr. 17'925.65. Es besteht die Rechtsvermutung, dass intern jener Ehegatte eine Schuld zu tragen hat, mit dessen Vermögen sie in sachlichem Zu- sammenhang steht (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 27 zu Art. 200 ZGB). Damit sind die Hypotheken je zur Hälfte auf das Mannes- und Frauengut aufzutei- len. Der Vorbezug ist dem Mannesgut zu belasten.
4. Damit setzt sich das Frauen- und Mannesgut wie folgt zusammen: Vermögen/Gesuchstellerin: Aktiven Passiven ½ Miteigentumsanteil an der ½ des heutigen Verkehrs- Liegenschaft F._____ wertes Forderung nach Art. 206 vgl. Ausführungen unter Zif- Abs. 1 ZGB fer 2.4.3.1.f. ½ Hypothekarschulden Fr. 525'000.– Vermögen/Gesuchsteller: Aktiven Passiven ½ Miteigentumsanteil an der ½ des heutigen Verkehrs- Liegenschaft F._____ wertes technische Geräte Fr. 1'750.–
- 34 - Schuldanteil gegenüber Ge- vgl. Ausführungen unter Zif- suchstellerin nach Art. 206 fer 2.4.3.1.f. Abs. 1 ZGB ½ Hypothekarschulden Fr. 525'000.– Vorsorgebezug Fr. 17'925.65 Berechnung des Vorschlags
1. Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich entweder der Errungen- schaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachli- che Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder andern Gütermasse (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 46 zu Art. 196 ZGB). Ist eine andere Masse beteiligt, so steht dieser eine Ersatzforde- rung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).
2. Die Gesuchstellerin hat ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in F._____ aus Eigengut finanziert. Er ist diesem zuzuweisen. Die Mittel, welche sie dem Gesuchsteller zur Finanzierung seines Miteigentumsanteils zur Verfügung stellte, stammten ebenfalls aus ihrem Eigengut. Folglich ist die Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB ihrem Eigengut zuzuweisen. Mithin besitzt die Gesuch- stellerin keine Errungenschaft. Die Hypotheken dienten der Finanzierung der Lie- genschaft. Sie belasten das Eigengut.
3. Die technischen Geräte sind unbestritten der Errungenschaft des Ge- suchstellers zuzuweisen. Sein Miteigentumsanteil wurde finanziert aus eigenen
- 35 - Investitionen aus der Errungenschaft von (maximal) Fr. 18'970.– sowie aus Ei- gengut der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller hat kein eigenes Eigengut in sei- nen Miteigentumsanteil investiert. Folglich ist sein Anteil seiner Errungenschaft zuzuweisen. Die Hypothek und der Vorbezug aus der Freizügigkeitsleistung sind ebenfalls seiner Errungenschaft zuzuweisen. Sodann wird seine Errungenschaft belastet durch die gegenüber dem Eigengut der Gesuchstellerin bestehende For- derung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB. Eigengut besitzt der Gesuchsteller nicht.
E. 3 Mit Eingabe vom 4. Januar 2011, hier eingegangen am 5. Januar 2011, hat der Gesuchsteller rechtzeitig eine Berufung erhoben (Urk. 158/2; Urk. 183). Die Berufungsbegründung datiert vom 16. März 2011 (Urk. 190). Die Berufungs- antwort wurde am 21. April 2011 erstattet (Urk. 194). Mit Beschluss vom 5. Juli
- 8 - 2011 wurde vorgemerkt, dass das Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2010 am 26. April 2011 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: Schei- dungspunkt (Urk. 197 Dispositiv Ziffer 1), elterliche Sorge für C._____ (Ziffer 2), Besuchsrecht für C._____ (Ziffer 3), Vormerknahme des Verzichts der Gesuch- stellerin auf Unterhaltsbeiträge für D._____ und für sich persönlich (Ziffer 4 und 7), Verzicht auf Ausgleich der Vermögen aus beruflicher Vorsorge (Ziffer 11) und Festsetzung der Gerichtsgebühr (Ziffer 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2011 hielten die Parteien ihre weiteren Vorträge (Prot. S. 7ff.).
E. 4 Auf das vorliegende Berufungsverfahren finden weiterhin die Zivilpro- zessordnung sowie das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich Anwen- dung und die Verfahrensbestimmungen von Art. 135 - 149a ZGB (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
E. 4.1 Sodann ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin anerkanntermassen im Sommer 2008, damit nach der Auflösung des Güterstandes, Fr. 96'800.– an die Ausgleichskasse AI._____ für ausstehende AHV-Schulden bezahlt hat (Prot. Vi S. 55). Die Schulden entstanden gemäss Gesuchsteller dadurch, dass er sich von seiner damaligen Firma, der K._____ Ltd., im Rahmen einer Finanzierungslö- sung für die Zweitwohnung in J._____ ein Darlehen habe auszahlen lassen, wel- ches in der Folge sukzessive als Lohn abgebucht worden sei. Diese Konstruktion habe dazu geführt, dass im Konkurs der Gesellschaft zusätzliche sozialversiche- rungsrechtliche Zahlungsverpflichtungen entstanden seien (Prot. Vi S. 55). Unbe- stritten ist, dass die Gesuchstellerin von der AHV als Verwaltungsrätin der K._____ Ltd. zur Verantwortung gezogen wurde. Der Gesuchsteller seinerseits bestreitet nicht, dass er für die bezahlte Summe solidarisch haftet und diese im in- ternen Verhältnis, als Präsident des Verwaltungsrates der K._____ Ltd., zur Hälfte zu tragen hat (Urk. 190 S. 28). Nach Auflösung des Güterstandes können bei dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständigen Richter auch Forderun- gen aus nichtgüterrechtlichen Verhältnissen eingeklagt werden (Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 71 zu Art. 205 ZGB). Grundsätzlich steht der Ge- suchstellerin eine Forderung von Fr. 48'400.– gegenüber dem Gesuchsteller zu. Zu beachten wird hingegen sein, dass die Gesuchstellerin die Forderung aus der Bezahlung der AHV-Schulden nur zur Verrechnung bringt (Urk. 23 S. 9ff. und Prot. Vi S. 41; daran ändern die Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 66 S. 12 Ziff. 8 nichts).
E. 4.1.1 Der Gesuchsteller erzielt derzeit (unbestrittenermassen) ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 2'274.– aus Arbeitslosentaggeldern (Urk. 182 S. 58; Urk. 190 S. 8; Urk. 194 S. 7f.; Urk. 204/1). Er lässt sich dieses Einkommen auch nach Ablauf der Rahmenfrist (respektive der am 12. Dezember 2011 erfolg- ten Aussteuerung; Urk. 204/4) und dem Eintritt ins AHV-Alter anrechnen (Urk. 190 S. 11), mithin ist davon auszugehen, dass er inskünftig ein Einkommen von min- destens Fr. 2'274.– erzielen kann.
E. 4.1.2 Gemäss Gesuchstellerin ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'000.– netto pro Monat anzurechnen. Mit gutem Willen und der notwendigen Flexibilität bezüglich Arbeitsort und Arbeitstätigkeit sei es dem somatisch und psychisch gesunden Gesuchsteller nicht nur zumutbar, sondern auch möglich, eine Anstellung zu finden, mit welcher er zumindest selbstversorgend sei (Urk. 194 S. 7f.). Diesbezüglich kann vorab auf die durchaus überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 58f.), welchen die Gesuchstellerin in der Berufung nichts Stichhaltiges entgegenhalten kann (Urk. 194 S. 7f.). Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin
- 44 - neu von einem anrechenbaren hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.–, an- statt von Fr. 6'000.– ausgeht, ändert an den von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nichts (Urk. 194 S. 7). Hingegen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller nach seiner Aussteuerung jede Arbeit an- nehmen muss, da er dann wohl wieder vom Sozialamt abhängig sein wird. Er kann sich nicht mehr nur auf Stellen in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld bewer- ben. Vielmehr wird er sich beispielsweise auch mit einer einfachen Anstellung im Verkauf oder einer Hilfsarbeitertätigkeit begnügen und sich auf derartige Stellen bewerben müssen. Tritt er eine solche Anstellung an und erzielt er ein höheres Einkommen als Fr. 2'274.– pro Monat, ist dieses dem Gesuchsteller anzurechnen. Ansonsten wird sich die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid aufgrund der veränderten Verhältnisse (Aussteuerung des Gesuchstellers zum damaligen Zeit- punkt) nochmals über die mögliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens äussern müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass der Gesuch- steller im Jahre 2015 ordentlich pensioniert wird. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass der Gesuchsteller hernach ein Einkommen aus den Renten der AHV sowie der Pensionskasse von mehr als (den anerkannten) Fr. 2'274.– erzie- len wird.
E. 4.1.3 Weiter wird dem Gesuchsteller je nach Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen sein.
E. 4.2 Weiter berief sich die Gesuchstellerin darauf, sie habe weitere verre- chenbare Forderungen von Fr. 2'500.– für die bezahlten Steuerschulden J._____ und von Fr. 22'500.– für die bezahlte Grundstückgewinnsteuer in J._____ (Urk. 23 S. 10 und Prot. Vi S. 41). Später reduzierte sie die Forderungen auf total Fr. 24'672.45 (Urk. 66 S. 12). Der Gesuchsteller hat ausdrücklich anerkannt, dass er die Hälfte der von der Gesuchstellerin behaupteten Steuerschulden J._____
- 40 - und der Grundstückgewinnsteuer J._____ schulde, sofern diese ausgewiesen seien (Prot. Vi S. 57). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gesuchstellerin habe unter diesem Titel Fr. 49'344.90 bezahlt. Davon habe der Gesuchsteller gemäss seiner Anerkennung die Hälfte, also Fr. 24'672.45 zu tragen (Urk. 182 S. 49ff.). Anzumerken ist, dass in den Fr. 49'344.90 nicht nur die Steuerschulden J._____, sondern auch Steuern von F._____ für die Jahre 2005 und 2006 sowie die End- reinigung der Liegenschaft in J._____ enthalten sind (Urk. 83 S. 10f.). Hingegen moniert der Gesuchsteller in der Berufung weder, dass die Beträge von der Ge- suchstellerin nicht bezahlt worden wären, noch, dass diese Zahlungen nicht Be- standteil seiner Anerkennung gewesen wären. Dabei ist er zu behaften. Er wen- det vielmehr nur mit Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 44'107.– ein, diese sei wegen einem Missgeschick der Gesuchstellerin viel zu hoch ausgefal- len. So seien Fr. 80'000.– an Handwerkerzahlungen nicht in die Entstehungskos- tenliste einbezogen worden. Dies habe nicht er zu verantworten (Urk. 190 S. 28f.). Diese Einwendung kommt zu spät. Der Betrag der Grundstückgewinnsteuer ist ausgewiesen (Urk. 54/7/24). Der Gesuchsteller hat ihn vorbehaltlos anerkannt und nicht unter der Bedingung, dass die Berechnung korrekt vorgenommen wor- den wäre. Da sodann keine Partei geltend macht, die Zahlungen seien vor der Aufhebung des Güterstandes erfolgt, steht der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller eine weitere Forderung von Fr. 24'672.45 zu.
5. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass zu wesentlichen Punk- ten noch ein Beweisverfahren durchzuführen sein wird. Der vorliegende Prozess ist mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht spruchreif. Entsprechend sind die Dispositiv Ziffern 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Hebt die Berufungsinstanz ein erstinstanzliches Urteil auf, kann sie das Verfahren zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen (§ 270 ZPO/ZH). Dabei steht es weitgehend im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie selbst einen neuen Entscheid fällt oder das Verfahren zur Ergänzung und zu neu- er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 270 ZPO/ZH). Eine Rückweisung kommt namentlich dann in Frage, wenn sich - wie hier - die Durchführung eines Beweisverfahrens als notwendig
- 41 - erweist. Entsprechend ist das Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinan- dersetzung zur Ergänzung und zur Durchführung des nötigen Beweisverfahrens sowie zur Vornahme der noch notwendigen Abklärungen und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller
1. Wie bereits erwähnt, ist für die Festsetzung von allfälligen Unterhaltsbei- trägen die güterrechtliche Auseinandersetzung von Relevanz, da erst nach der Auseinandersetzung feststeht, über wie viel Vermögen und damit auch Einkom- men, im Sinne von Vermögensertrag, die Parteien verfügen. Die Frage von allfäl- ligen von der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller zu bezahlenden Unterhalts- beiträgen kann daher noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es werden hin- gegen die massgeblichen Grundsätze skizziert und es wird zu den umstrittenen Punkten - soweit derzeit bereits möglich - Stellung genommen.
E. 4.2.1 Der Gesuchsteller macht in der Berufung geltend, es sei unzulässig, dass ihm die Vorinstanz lediglich einen Notbedarf von Fr. 3'031.– zugebilligt habe. Er halte an seinem vorinstanzlich geltend gemachten Notbedarf von Fr. 4'186.45 fest. Seine Lebenskosten bei der Trennung im Juni 2006 hätten sich sodann auf Fr. 7'333.75 belaufen. Hierauf habe er grundsätzlich Anspruch. Vorliegend bean- spruche er einen Lebensbedarf von Fr. 6'076.– (Urk. 190 S. 10ff.). Gemäss Ge- suchstellerin ist auf den von der Vorinstanz errechneten Notbedarf, abzüglich Fr. 26.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fr. 200.– Fahrzeug- kosten abzustellen (Urk. 194 S. 8f.).
E. 4.2.2 Gemäss Bundesgericht haben die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Der Grund hierfür
- 45 - liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung ob- jektiv schutzwürdig ist (BGE 135 III 59 Erw. 4.2.). Vorliegend ist unbestritten, dass die Aufgabenteilung während der Ehe dahin ging, dass der nun Unterhaltsbeiträ- ge beanspruchende Gesuchsteller (der ansprechende Ehegatte) grundsätzlich die finanziellen Mittel zum Unterhalt der Familie erwirtschaftete. Daran ändert nicht, dass unbestrittenermassen immer wieder von der Familie der Gesuchstellerin zu- fliessende Mittel zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten und - gemäss Sach- darstellung der Gesuchstellerin auch zur Finanzierung der Unternehmen des resp. der Gesuchsteller - herangezogen wurden. Die diesbezügliche Bestreitung des Gesuchstellers in der Berufungsreplik ist verspätet (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH; Urk. 202 S.18). Entsprechend beanspruchte der Gesuchsteller erst mit der Duplik vom 10. November 2009, somit rund drei Jahre nach erfolgter Trennung der Par- teien, nachehelichen Unterhalt, als die AF._____ GmbH im März 2008 ebenfalls in Konkurs gegangen war und er mit der von ihm neu geführten Einzelfirma nicht "Fuss fassen" resp. kein "eigenes adäquates Einkommen" erzielen konnte (Urk. 25 S. 14f.; Urk. 67/1 S. 13). Mithin kann er sich vorliegend nicht darauf berufen, es bestehe seinerseits ein objektiv schützenswertes Vertrauen in die während der Ehe frei vereinbarte Rollenverteilung. Diese ging gerade dahin, dass er zumindest für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann. Hiervon ging der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Trennung der Parteien denn offensichtlich auch aus. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Parteien in den letzten Jahren aufgrund der Tatsache, dass immer wieder Mittel seitens der Familie der Gesuchstellerin zuflossen, of- fensichtlich über ihren finanziellen Verhältnissen lebten respektive ab dem Jahre 2003 als das (steuerbare) Einkommen des Gesuchstellers einbrach (vgl. Zusam- menstellung Urk. 182 S. 57), auf die finanziellen Beiträge von Dr. M._____ ange- wiesen waren (vgl. Zusammenstellung Urk. 182 S. 64). Gestützt auf diese Ausfüh- rungen erscheint es angezeigt, betreffend des gebührenden Bedarfs des Gesuch- stellers auf die Lebenshaltungskosten abzustellen, wie er sie im Zeitpunkt seines Antrages auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bezifferte. Dabei hat der Ge- suchsteller, wie von der Vorinstanz im Entscheid festgehalten, seinen Bedarf mit total Fr. 4'186.45 beziffert (Urk. 136 S. 10 i.V.m. Urk. 105 S. 9f.). Die Vorinstanz
- 46 - hat hievon Fr. 3'031.– berücksichtigt (Urk. 182 S. 60ff.). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 60ff.), welche in der Berufung vom Gesuchsteller nur pauschal bestritten werden. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass die Prämien für die Haftpflicht- und die Hausratversicherung notorischerweise be- rücksichtigt werden. Sodann hat der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Stellung sei- nes Antrages auf Unterhaltsbeiträge ein Fahrzeug besessen. Es gehörte zu sei- nem Standard. Die Kosten sind - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - bei Fr. 400.– pro Monat zu belassen (Urk. 194 S. 8). Auf diese Bedarfsberechnung, zumindest mit Bezug auf die Kosten für das Fahrzeug, wird hingegen nochmals zurückzukommen sein, falls sich im Verlauf des Verfahrens ergibt, dass der Ge- suchsteller aus seinen Einkünften seinen Bedarf nicht zu decken vermag, er mit- hin auf Unterhaltszahlungen seitens der Gesuchstellerin angewiesen ist. Kann die Gesuchstellerin ihrerseits den ihr zuerkannten Bedarf (vgl. hierzu nachfolgend Zif- fer 5.2.) aus den von ihr erzielten resp. zu erzielenden Einkünften nicht decken und/oder reichen die Einkünfte nicht aus, um ihren sowie den Bedarf des Ge- suchstellers abzudecken, haben sich bei der vorliegenden Konstellation inskünftig beide Parteien noch mehr einzuschränken, so dass die gemeinsamen Einkünfte ausreichen, um beiden Ehegatten denselben Lebensstandard zu garantieren. 5.1.1. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ist umstritten. Die Gesuch- stellerin arbeitet seit dem 1. Juni 2011 als "Assistentin Vermögensverwaltung" bei der AN._____ AG in AO._____. Ihr Arbeitspensum beträgt 60 %. Sie erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'600.– resp. Fr. 3'300.– netto (inklusive Fr. 250.– Kinderzulage). Einen 13. Monatslohn erhält die Gesuchstellerin nicht (Urk. 205 S. 4; Urk. 207/2; Prot. S. 23). Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuch- stellerin habe ihre Arbeitstätigkeit auf 100 % auszuweiten. Er beantragt, ihr sei ein Lohn von (mindestens) Fr. 6'000.– netto pro Monat anzurechnen (Urk. 190 S. 11f.; Prot. S. 23). Dem widersetzt sich die Gesuchstellerin. Sie sei aus tatsäch- lichen und rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, einer Arbeitstätigkeit nachzuge- hen. Sie arbeite heute zu 60 % und betreue einen Tag in der Woche ihren pfleg- bedürftigen Vater in administrativen Belangen. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, mehr zu arbeiten (Urk. 205 S. 4ff.).
- 47 - 5.1.2. Die Gesuchstellerin hat - nach eigenen Angaben - im Jahre 1981 ein Handelsschuldiplom erworben und hernach die Hotelfachschule in AP._____ be- sucht. Von 1983 bis 1987 arbeitete sie als Receptionistin in Hotels. Bis im Jahre 1989 war sie als Sachbearbeiterin bei einer Immobilienverwaltung tätig (Urk. 194 S. 4). Seither hat die Gesuchstellerin die Buchhaltung für die Firmen des Gesuch- stellers (H._____, K._____ AG und am Schluss die AF._____ GmbH) geführt (Prot. Vi S. 58). Einer "externen" Arbeitstätigkeit ist sie somit seit rund 22 Jahren nicht mehr nachgegangen. Ab dem Jahre 2005 bis zum Juni 2011 arbeitete die Gesuchstellerin nicht mehr. Heute ist die Gesuchstellerin wieder arbeitstätig. Sie hat den Wiedereinstieg geschafft. Angesichts des Alters der gemeinsamen Kinder ist sie (weitgehend) von Betreuungsaufgaben entbunden. Dass sie ihrem betag- ten Vater in administrativen Belangen unter die Arme greift, ist verdankenswert (Prot. S. 19). Hingegen kann die Gesuchstellerin diese Angelegenheiten auch am Wochenende resp. an Randzeiten unter der Woche erledigen. Wie vorab darge- legt, hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von der Gesuchstellerin, soweit er für den ihm zuerkannten Bedarf nicht selbständig auf- kommen kann. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat ihre Ressourcen vollständig auszuschöpfen, um die Unterhaltsansprüche des Gesuchstellers zu erfüllen. Die in der Ehe gelebte Rollenverteilung steht dem nicht entgegen. Die Verhältnisse haben sich grundlegend verändert. Dies hätte auch eintreffen können, wenn die Parteien noch verheiratet gewesen wären. Diesfalls wäre die Gesuchstellerin ebenfalls gehalten gewesen, eine Vollzeitstelle anzunehmen, um die Kosten der Parteien zu decken. Der Gesuchstellerin ist daher grundsätzlich ein Erwerbsein- kommen für 100 % anzurechnen. Dies ist ihr zumutbar. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie könne bei der AN._____ AG nicht zu 100 % arbeiten. Mitinhaber respektive Mitbegründer der Unternehmung ist ihr Bruder, R._____ (Prot. S. 20). Hingegen wird der Gesuchstellerin kein höheres Einkommen als die derzeit bei 100 % zu erzielenden Fr. 6'000.– brutto anzurechnen sein. Die Gesuchstellerin ist demnächst 50 Jahre alt. Während rund zwei Jahrzehnten ging sie nur in sehr be- schränktem Rahmen und innerhalb der eigenen Unternehmungen einer Erwerbs- tätigkeit nach. Den Wiedereinstieg ins Berufsleben hat sie offensichtlich auch mit- tels der Unterstützung durch ihren Bruder geschafft. Der Gesuchsteller legt denn
- 48 - auch in keiner Art und Weise dar, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Berufsausbil- dung und Erfahrung auf dem "offenen" Arbeitsmarkt ein "weit höheres" Einkom- men erzielen könnte. 5.1.3. Je nach dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der ehelichen Liegenschaft in F._____. Die Gesuchstellerin wohnt - soweit bekannt noch immer zusammen mit den drei ge- meinsamen Kindern und ihrem Freund (Urk. 194 S. 8; Urk. 202 S. 11) - in dieser Liegenschaft. Bewohnt eine Partei eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft, so kann für diese Nutzung ein Vermögensertrag angerechnet werden, wobei die Anrechnung des fiktiven Ertrages gemäss Lehre nicht dazu führen darf, dass die betreffende Partei den Vermögenswert veräussern muss (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz 01.41. und 01.41a.). Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin nicht angehalten werden kann, die von ihr bewohnte Liegenschaft zu verkaufen, um aus dem erzielten Erlös Un- terhaltsbeiträge an den Gesuchsteller zu leisten. Das Vermögen kann denn auch nur unter besonderen Umständen und mit entsprechender Zurückhaltung nicht nur als Einkommensquelle in Rechnung gestellt, sondern in seiner Substanz zur Deckung des Unterhalts herangezogen werden (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.66). Ein solcher Ausnahmefall wurde vom Gesuchsteller nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Hingegen wird der Gesuchstellerin ein Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen sein. Ein Teil der Lehre spricht sich für den Eigenmiet- wert aus (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 01.41. und 01.41a.). 5.1.4. Die Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen wird durch freiwillige Zu- wendungen Dritter zwar erhöht, doch lehnt das Bundesgericht in Übereinstim- mung mit der herrschenden Lehre die Berücksichtigung solcher Leistungen bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich mit dem Argument ab, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (BGE 128 III 161 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Eine Ausnahme hiervon lässt das Bundes- gericht nur dann zu, wenn davon auszugehen ist, dass die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und die Zuwendung auf einer Unter-
- 49 - stützungspflicht (auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten) beruht (Urteil 5C.27/2005 des Bundesgerichtes vom 23. November 2005 Erw. 3.4. mit Verweis auf BGE 128 III 161). Dem ist beizupflichten. Entsprechend bilden allfällige derzeit vom Vater der Gesuchstellerin und deren Bruder an diese geleistete Unterstüt- zungsbeiträge kein Einkommen der Gesuchstellerin und können entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin berücksichtigt werden (Urk. 190 S. 14). Ein Ausnahmefall gemäss der vorliegend festgehaltenen Rechtsprechung wurde weder behauptet noch liegt er vor. Insbesondere besteht weder seitens des Vaters noch des Bruders der Ge- suchstellerin eine Unterstützungspflicht gegenüber dem - nunmehr von der Ge- suchstellerin geschiedenen - Gesuchsteller (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZGB). 5.1.5. Da die Gesuchstellerin grundsätzlich keine Möglichkeit hat, über ihr allfällig zustehende Anwartschaften bereits heute tatsächlich und nach ihrem Gut- dünken frei zu verfügen, kann ihr hieraus weder ein Ertrag nach ein Anteil am Ka- pital als Einkommen angerechnet werden (Urteil 5C.27/2005 des Bundesgerichtes vom 23. November 2005 Erw. 2.3.). Die Gesuchstellerin hat noch nicht geerbt. Mag man während der Ehe auch davon ausgegangen sein, dass später einmal eine Erbschaft auf Seiten der Gesuchstellerin anfallen wird, kann der Gesuchstel- ler derzeit noch nicht hiervon profitieren. Solches lässt sich auch nicht aus der nachehelichen Solidarität ableiten. Der Gesuchstellerin ist mit Bezug auf ihre An- wartschaften kein Einkommen anzurechnen, weshalb nicht weiter abzuklären ist, wie hoch diese effektiv sind. 5.1.6. Die Vorbringen des Gesuchstellers in der Berufungsreplik über die angebliche lukrative Vermietung eines der Gesuchstellerin angeblich von ihrem Bruder geschenkten Hauses in AQ._____ (Urk. 202 S. 13), sind verspätet (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH). Es muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 5.1.7. Der Gesuchstellerin wird somit ein Einkommen basierend auf einer 100%-tigen Arbeitstätigkeit an ihrer derzeitigen Stelle sowie ein noch zu bestim- mender Vermögensertrag anzurechnen sein.
- 50 -
E. 5 Der Gesuchsteller hat in seinem Berufungsantrag den behaupteten güter- rechtlichen Anspruch nicht beziffert (Urk. 190 S. 3 Ziffer 4). Dies ist zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage 1997, N 25a zu § 61). Sodann müssen in der Berufungsschrift die ge- stellten Anträge zwar grundsätzlich begründet werden, doch wird bei fehlender Begründung aufgrund der Akten entschieden (§ 264 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Folg- lich geht es nicht an, wie von der Gesuchstellerin beantragt, die Berufung des Gesuchstellers mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung ohne Wei- terungen abzuweisen, da sich dieser in der Berufungsbegründung nicht "minutiös" mit der Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt und nicht explizit darge- legt habe, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die Begrün- dung der Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 205 S. 10f.).
- 9 - II. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten ist einerseits die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie andererseits die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Zahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller. Die Vo- rinstanz hat - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 190 S. 7) - zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung von allfälligen Unterhaltsbeiträgen die güterrechtliche Auseinandersetzung von Relevanz ist, da erst nach der Ausei- nandersetzung feststeht, über wie viel Vermögen und damit auch Einkommen, im Sinne von Vermögensertrag, die Parteien verfügen (Urk. 182 S. 11). Entspre- chend ist zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. A. Güterrecht
1. Die Parteien unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 28. August 2007 (Urk. 22/12 S. 8). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Gesuchsteller habe der Gesuchstellerin seinen Eigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft in F._____ entschädigungslos zu übertragen sowie ihr eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von Fr. 71'322.45 zu leisten (Urk. 182 S. 51). Sie erwog vorab, welche Be- hauptungen der Parteien trotz Substanziierungshinweises ungenügend konkret behauptet und daher für den Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, sowie bezüglich welcher geltend gemachten Ansprüche es dem Gesuchsteller an der Aktivlegitimation fehle (Urk. 182 S. 14ff.). Unter dem Titel "Im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigende Vermögenswerte und Schulden der Parteien" führte die Vorinstanz an, auf die Forderung für die Beglei- chung von Schulden der Firma H._____ habe die Gesuchstellerin verzichtet, aus dem Verkauf des … [Automarke] durch den Gesuchsteller resultiere keine Ersatz- forderung und die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Lohnforderungen würden nicht gegenüber dem Gesuchsteller bestehen. Betreffend der Vermö- genswerte auf Seiten des Gesuchstellers erwog sie, die Firma H._____ sei seit Jahren still gelegt und besitze keinerlei wirtschaftlichen Wert mehr. Die Liquidati- on der vom Gesuchsteller bei der Heirat besessenen Modeboutique in I._____
- 10 - begründe weder einen Eigenguts- noch einen Ersatzanspruch. Für den in die Ehe eingebrachten … [Automarke] mache der Gesuchsteller keine Ansprüche geltend. Die Möbel "Haus J._____" seien gemäss Gesuchsteller über das Geschäftskonto der Firma K._____ AG finanziert worden. Somit stünde allenfalls der Anspruch an einem Teil der Möbel der vorgenannten Gesellschaft zu. Die Möbel im Haus F._____ seien aus Eigengut der Gesuchstellerin finanziert worden. Bezüglich des von den Parteien im Jahr 1991 in L._____ für Fr. 970'000.– erworbenen Einfamili- enhauses erwog die Vorinstanz, gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstel- lung der Parteien sei davon auszugehen, die Liegenschaft sei einzig durch eine Schenkung von Dr. M._____ [dem Vater der Gesuchstellerin] und Hypothekardar- lehen finanziert worden. Dr. M._____ habe in diesem Zusammenhang einzig der Gesuchstellerin Fr. 500'000.– geschenkt. Die Liegenschaft L._____ sei somit zu 100 % dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. Aus dem Verkauf der Lie- genschaft habe ein Nettoerlös von Fr. 437'904.– resultiert. Nachdem der Gesuch- steller keine Investitionen aus Errungenschaft in die Liegenschaft L._____ rechts- genügend habe dartun können, sei der gesamte Nettoerlös von Fr. 437'907.– dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. In der Folge hätten die Parteien am 10. Dezember 2001 ein Grundstück in F._____ erworben und anschliessend auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet. Die Vorinstanz erwog, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte (weitere) Schenkung von Dr. M._____ über eine Million Franken vor allem dazu verwendet worden sei, die Liegenschaft in F._____ zu finanzieren. Errungenschaftsmittel seien für den Kauf des Grund- stückes und den Bau der Liegenschaft keine verwendet worden. Ab dem Jahr 2002 hätten die Parteien das Einfamilienhaus in F._____ gebaut. Der Gesuchstel- ler habe den Beweis erbringen können, dass total Fr. 231'846.05 vom Verkaufser- lös des Einfamilienhauses in L._____ zur Finanzierung der Liegenschaft in F._____ verwendet worden seien. Dieses Geld sei dem Eigengut der Gesuchstel- lerin zuzuordnen. Die Schenkung über eine Million sei einzig an die Gesuchstelle- rin erfolgt und sei dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. Der Kauf und der Bau der Liegenschaft in F._____ sei somit zu einem Teil aus dem Verkaufser- lös des Hauses L._____, zu einem Teil mit der an die Gesuchstellerin ausgerich- teten Schenkung sowie mit Hypotheken finanziert worden. Die Liegenschaft sei
- 11 - vollständig dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. Im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung sei auf sie deshalb nicht weiter einzugehen. Es müssten in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beweise (Verkehrswert der Liegenschaft) abgenommen werden. Das Grundstück sei im Grundbuch auf den Namen beider Parteien eingetragen. Nachdem aber feststehe, dass die Lie- genschaft dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen sei und der Gesuchstel- ler keinerlei Ansprüche an der Liegenschaft substanziert habe dartun bzw. bewei- sen können, sei der Antrag der Gesuchstellerin gutzuheissen, wonach ihr die Lie- genschaft entschädigungslos ins Eigentum zu übertragen sei (Urk. 182 S. 25ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe per güterrechtlichem Stich- tag über keinerlei Errungenschaftsvermögen verfügt. Dem Gesuchsteller seien für die aus seiner Errungenschaft finanzierten technischen Geräte (Fernseher, Stere- oanlage) im Zusammenhang mit der Liegenschaft F._____ Fr. 1'750.– als Ersatz- forderung anzurechnen. Im Weiteren habe auch er per güterrechtlichem Stichtag über keinerlei Errungenschaftsvermögen verfügt. Die Gesuchstellerin habe am
E. 5.2 Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin, welchen sie (inklusi- ve Kinder) mit insgesamt rund Fr. 10'000.– bezifferte, nicht bestimmt (Urk. 182 S. 65f. mit Verweis auf Urk. 66 S. 6). In der Berufung macht die Gesuchstellerin ebenfalls einen Bedarf, inklusive der von ihr aufzuwendenden Kosten für die nunmehr drei mündigen gemeinsamen Kinder, von rund Fr. 10'000.– geltend (Urk. 194 S. 6; Urk. 205 S. 6f.). Der Gesuchsteller bestreitet den behaupteten Be- darf (Urk. 202 S. 11; Prot. S. 23). Falls man zum Ergebnis gelangt, dass der Ge- suchsteller seinen Bedarf nicht durch die ihm anzurechnenden Einkünfte selber decken kann, wird der Bedarf der Gesuchstellerin zu ermitteln sein. Dabei wird Folgendes zu berücksichtigen sein:
- Die drei gemeinsamen Kinder der Parteien sind heute alle mündig. Die Un- terhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folg- lich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehe- gatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 211f. Erw. 2.3).
- Die Gesuchstellerin lebt unbestrittenermassen mit ihren Freund zusammen (Urk. 194 S. 8; Urk. 202 S. 11).
- Wird der Gesuchstellerin ein Vermögensertrag (bspw. in der Form des Ei- genmietwertes der Liegenschaft F._____) als Einkommen angerechnet, gilt es als Ausgleich hierfür im Rahmen der Berechnung ihres Bedarfs zu be- rücksichtigen, dass sie wohl nicht derart günstig wohnen könnte, wenn sie ihr Vermögen nicht in ein Eigenheim investiert hätte. Eventuell ist eine Kor- rektur bei den einzusetzenden "Wohnkosten" vorzunehmen. Es sind dabei die aktuellen Wohnkosten (Hypothekarzinsen etc.) zu bestimmen.
- Wie bereits erwähnt, haben sich die Verhältnisse vorliegend gegenüber der während des Zusammenlebens gewählten Rollenverteilung verändert. Folg- lich kann auch beim Bedarf der Gesuchstellerin nicht an den bei der Tren- nung gelebten Lebensstandard angeknüpft werden. Vielmehr hat auch sie sich einzuschränken, sofern ihre Leistungsfähigkeit nicht dazu ausreicht, um
- 51 - ihren gebührenden Bedarf sowie den Fehlbetrag des Gesuchstellers zu de- cken.
- Die Behauptungen der Gesuchstellerin in der Berufungsduplik, in ihrem Be- darf seien unter dem Titel "Gebäudeunterhalt/Rückstellungen" Fr. 1'000.– pro Monat zu berücksichtigen, sind verspätet (Urk. 205 S. 7; § 267 Abs. 2 ZPO/ZH).
- Im Urteilsfalle wären ein allenfalls nicht gedeckter Teil des gebührenden Be- darfs des Gesuchstellers (Art. 129 Abs. 3 ZGB) sowie die Einkommens- und Vermögensangaben betreffend die Parteien (Art. 143 Ziff. 1 und 4 aZGB) festzuhalten.
6. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Dispositiv Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Unterhaltsbeiträge an die Tochter C._____) wurde bis anhin nicht für in Rechtskraft erwachsen erklärt. Dies insbesondere gestützt auf Art. 148 Abs. 1 aZGB, wonach die Unterhaltsbeiträge der Kinder von Amtes wegen neu beurteilt werden können, wenn der Unterhalts- beitrag für den Ehegatten angefochten wird, sowie die Tatsache, dass eine Neu- beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers angezeigt ist, falls die Ge- suchstellerin ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen hat (Urk. 197). Zwischenzeitlich ist C._____ am tt.mm.2011 mündig geworden. Damit fällt die Möglichkeit einer Neubeurteilung der an sie zu leistenden Kinderunterhaltsbei- träge dahin. Entsprechend ist Dispositiv Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit von C._____, damit dem tt.mm.2011, für rechtskräftig zu erklären. Dies ist vorzumerken.
- 52 - III. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sind für das Beru- fungsverfahren zwar Kosten festzusetzen, deren Auflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen jedoch dem dafür massgeblichen Endentscheid der Vo- rinstanz vorzubehalten. Die Ziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils sind ebenfalls aufzuheben und die Kosten- und die Entschädigungsfolgen je nach Ob- siegen und Unterliegen im neuen Entscheid festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 10 Juni 2008 zur Begleichung von ausstehenden AHV-Schulden Fr. 96'800.– an die Ausgleichskasse AI._____ bezahlt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, hiervon habe der Gesuchsteller die Hälfte, mithin Fr. 48'400.–, zu übernehmen. Zudem habe er anerkannt, die ausgewiesenen, von der Gesuchstellerin bezahlten, Schulden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft J._____ zur Hälf- te zu übernehmen. Er habe Fr. 24'672.45 zu tragen. Die Ansprüche der Gesuch- stellerin würden somit Fr. 73'072.45 betragen. Dem Gesuchsteller stehe ein Er- satzanspruch von Fr. 1'750.– zu. Der Gesuchsteller sei damit zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Ausgleichungszahlung aus Güterrecht von Fr. 71'322.45 zu leisten (Urk. 182 S. 47ff.).
E. 14 April 2010 auf die Eingabe vom 26. März 2010 (Urk. 90/11-19) mit den ent- sprechenden Erklärungen (Urk. 93 S. 5). Der Verweis an sich ist als genügend zu betrachten. Hingegen ist zu prüfen, ob sich in den Urkunden 90/11-19 genügend konkrete Behauptungen finden lassen.
- 29 - 2.4.2.5.9. Zu den einzelnen Positionen ist anzufügen: Der Gesuchsteller macht geltend, am 4. März 2005 umgerechnet Fr. 9'262.– (USD 7'125.62) an das Teppichhaus AH1._____ über das Konto der AF._____ GmbH bezahlt zu haben (Urk. 90/13). Unbestritten ist diesbezüglich, dass im September 2003 eine Akon- tozahlung von Fr. 10'000.– aus der Hypothek an das Teppichhaus AH1._____ er- folgt ist (Urk. 83 S. 6; Urk. 90/13). Bei den in Urk. 90/3 angeführten Arbeiten han- delt es sich offensichtlich um die an der E._____ vorzunehmenden Parkett- und Teppichverlegungen. Die Behauptungen sind genügend substanziiert. Der Ge- suchsteller ist zum Beweis zuzulassen, dass die Bezahlung dieser Rechnung durch die AF._____ GmbH als Privatbezug verbucht und später als Salär oder Di- videndenbezug umgebucht wurde. Betreffend den "Rechtsfall AG._____" macht der Gesuchsteller geltend, dass insgesamt Fr. 1'957.– durch die AF._____ GmbH bezahlt worden seien (Urk. 90/11). Hingegen fehlen Angaben resp. Behauptun- gen darüber, in welchem Zusammenhang dieser Rechtsfall mit dem Haus in F._____ gestanden haben soll, gänzlich. Damit ist die geltend gemachte Investiti- on mangels Substanziierung nicht zu beachten. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, durch die AF._____ GmbH Fr. 8'608.– an die AH2._____ AG bezahlt zu haben (Urk. 90/14). Der Gesuchsteller unterlässt es diesbezüglich zwar, eine ge- nauere Substanziierung vorzunehmen, für was dieser Betrag bezahlt wurde. Hin- gegen hat die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2010 anerkannt, dass diese Rechnung "wohl vom [Gesuchsteller] bezahlt" wurde. Dies unter dem einleitenden Vermerk: "Investitionen des [Gesuchstellers] in die Liegenschaft [F._____]" (Urk. 83 S. 6). Gleich verhält es sich mit den von der AF._____ GmbH am 28. Juli 2004 überwiesenen Fr. 1'100.– (Urk. 83 S. 6; Urk. 90/12). Die beiden Beträge von total Fr. 9'708.– sind zu berücksichtigen. Weiter beruft sich der Ge- suchsteller darauf, es seien durch die AF._____ GmbH total Fr. 13'000.– für Elektroinstallationen an die AH3._____ AG bezahlt worden (Urk. 90/16). Diesbe- züglich führt der Gesuchsteller hingegen in keiner Art und Weise aus, für was für Arbeiten die Gelder überwiesen wurden und wie diese im Zusammenhang mit dem Hausbau in F._____ stehen. Er ist damit der ihm aufgegebenen Substanziie- rungspflicht nicht nachgekommen. Die Zahlungen sind nicht als Investitionen zu berücksichtigen. Auch bezüglich der Fr. 725.20, welche von der AF._____ GmbH
- 30 - am 2. April 2004 an das Notariat und Grundbuchamt AE._____ überwiesen wur- den, fehlen Angaben dazu, in welchem Zusammenhang sie mit dem Kauf des Grundstückes in F._____ im Dezember 2001 stehen (Urk. 90/18). Es ist nicht Sa- che des Gerichts, Mutmassungen darüber anzustellen. Die Zahlung ist mangels genügender Substanziierung nicht zu beachten. Gleich verhält es sich mit den Behauptungen des Gesuchstellers, in den Jahren 1998 bis 2002 seien total Fr. 153'123.– von der AF._____ GmbH und der K._____ auf die Konten der Gesuch- stellerin (einmal auf ein gemeinsames Konto) überwiesen worden. Die Gelder seien hauptsächlich für Investitionen und den Unterhalt der Liegenschaft verwen- det worden. Es wird weder dargelegt, für welche Liegenschaft die Gelder verwen- det wurden, noch was für Investitionen getätigt wurden. Die geltend gemachten Investitionen sind mangels genügender Substanziierung nicht zu berücksichtigen. 2.4.2.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller insgesamt höchstens Fr. 18'970.– Lohn in die Liegenschaft in F._____ investiert hat, wobei bezüglich Fr. 9'262.– vom Gesuchsteller noch der Beweis zu erbringen ist, dass die Zahlungen als Privatbezüge bei der AF._____ GmbH verbucht und hernach in Salär- oder Dividendenbezüge umgebucht wurden. Investitionen von Fr. 9'708.– sind anerkannt. Damit wurde der Kauf des Grundstückes sowie der Bau des Einfamilienhauses in F._____ aus den Hypotheken von Fr. 1'050'000.–, aus Freizügigkeitsguthaben von Fr. 17'925.65, aus Fr. 231'846.05 Verkaufserlös L._____, aus der Schenkung über eine Million Franken von Dr. M._____ sowie aus maximalen Investitionen seitens des Gesuchstellers von Fr. 18'970.– finan- ziert. Bezüglich der Schenkung ist unbestritten, dass diese nicht vollständig für den Liegenschaftserwerb und den Bau des Hauses verwendet wurde. Vielmehr ist aufgrund der nicht substanziiert bestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass ihr im Endeffekt vom "Schenker" in drei Tranchen total Fr. 1'000'474.– überwiesen wurden. Fr. 868'400.– wurden für den Landkauf be- nutzt. Die restlichen Fr. 132'074.– wurden verbraucht (vgl. Urk. 182 S. 35ff.). Da- mit ist davon auszugehen, dass für den Kauf des Grundstückes und den Bau des Einfamilienhauses (maximal) total Fr. 2'187'141.70 (Fr. 1'050'000.– Hypotheken, Fr. 17'925.65 Freizügigkeitsguthaben, Fr. 868'400.– Schenkung Dr. M._____, Fr. 231'846.05 Verkaufserlös L._____, Fr. 18'970.– Investitionen Gesuchsteller)
- 31 - aufgewendet wurden. Davon bilden Fr. 1'100'246.05 (Fr. 868'400.– Schenkung Dr. M._____, Fr. 231'846.05 Verkaufserlös L._____) Eigengut der Gesuchstelle- rin. Die Errungenschaftsmittel des Gesuchstellers belaufen sich auf maximal Fr. 18'970.–. Dieser Betrag kann erst nach der Durchführung des Beweisverfahrens definitiv festgelegt werden. Total Fr. 1'067'925.65 (Fr. 1'050'000.– Hypotheken und Fr. 17'925.65 Freizügigkeitsguthaben) wurden durch Dritte finanziert. 2.4.3.1. Daraus wird ersichtlich, dass der Miteigentumsanteil des Gesuch- stellers mittels finanzieller Mittel der Gesuchstellerin finanziert wurde. Der Ge- suchsteller behauptet nicht, die Gesuchstellerin habe ihm den nicht von ihm selbst finanzierten Anteil an seinem hälftigen Miteigentum an der Liegenschaft und dem Haus in F._____ geschenkt. Entsprechend steht ihr eine Ersatzforderung im Sin- ne von Art. 206 Abs. 1 ZGB zu (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 8f. zu Art. 206 ZGB). Diese beläuft sich (vorab) auf den von der Gesuchstellerin eingesetz- ten Betrag. Dieser kann erst bestimmt werden, wenn fest steht, wie hohe Investi- tionen der Gesuchsteller getätigt hat. Die Ersatzforderung wird errechnet, indem vom Gesamtkaufpreis die Hypotheken abgezogen werden. Die Parteien haften für die Hypotheken solidarisch (Urk. 14/14 Ziffer 10). Es ist davon auszugehen, dass damit Investitionen gleichermassen in beide Miteigentumshälften getätigt wurden. Anders ist bezüglich des Vorbezuges vorzugehen. Dieser wurde aus der Pensi- onskasse des Gesuchstellers bezogen. Es ist davon auszugehen, dass damit der Miteigentumsanteil des Gesuchstellers finanziert wurde. Das Ergebnis (effektiver Gesamtpreis der Liegenschaft abzüglich der Hypotheken) ist durch Zwei zu teilen. Von diesem Betrag sind die vom Gesuchsteller getätigten Investitionen (maximal Fr. 18'970.–) sowie der Vorbezug von seiner Pensionskasse in Abzug zu bringen. Das Resultat entspricht dem von der Gesuchstellerin aus ihrem Eigengut in den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers investierten Betrag. (Rechenbeispiel: Annahme Gesamtkosten Fr. 2'187'141.70 abzüglich Hypotheken Fr. 1'050'000.– Total Fr. 1'137'141.70 davon die Hälfte Fr. 568'570.85 abzüglich Investition Gesuchsteller (maximal) Fr. 18'970.– Vorbezug Fr. 17'925.65
- 32 - Investition der Gesuchstellerin Fr. 531'675.20 Kontrollrechnung: Investitionen der Gesuchstellerin aus Eigengut: Schenkung Dr. M._____ Fr. 868'400.– Verkaufserlös L._____ Fr. 231'846.05 Total Fr. 1'100'246.05 abzüglich Miteigentumsanteil (ohne Hypothek) Fr. 568'570.85 getätigte Investition in Anteil Gesuchsteller Fr. 531'675.20) 2.4.3.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Liegen- schaft in F._____ heute einen höheren Wert als die ursprünglich investierten (ma- ximal) Fr. 2'187'141.70 aufweist. Der Gesuchsteller behauptet einen derzeitigen Verkehrswert von Fr. 4'200'000.–. Die Gesuchstellerin geht von Fr. 3'000'000.– aus. Hat ein Ehegatte zum Erwerb von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil sei- nes Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegen- stände berechnet (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Mehrwertanteil kann erst ermittelt werden, wenn fest steht, wie viel der Erwerb der Liegenschaft in F._____ und die Erstellung des Einfamilienhauses effektiv gekostet haben (maximal Fr. 2'187'141.70). Weiter muss der heutige Verkehrswert der Liegenschaft fest- stehen. Es ist die Investition der Gesuchstellerin in den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers zu berechnen. Zu dieser Forderung ist der Mehrwert hinzuzurech- nen. Der Mehrwert wird berechnet, indem vom Verkehrswert die Gestehungskos- ten subtrahiert werden. Dies ergibt den gesamten Mehrwert der Liegenschaft. Hernach ist zu bestimmen, welchem Beteiligungsanteil die Investition der Ge- suchstellerin in den Vermögensanteil des Gesuchstellers im Verhältnis zu den ur- sprünglichen Gestehungskosten entspricht. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf einen Anteil am gesamten Mehrwert in der Höhe dieses Beteiligungsanteils. Die Ersatzforderung der Gesuchstellerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB entspricht der ur- sprünglichen Investition zuzüglich Mehrwertanteil. Die Ersatzforderung der Ge- suchstellerin ist ein Vermögenswert des Frauengutes. (Rechenbeispiel bei einem angenommen heutigen Verkehrswert von Fr. 3'500'000.– und Gestehungskosten von Fr. 2'187'141.70:
- 33 - Heutiger Verkehrswert Fr. 3'500'000.– ./. Gestehungskosten Fr. 2'187'141.70 Gesamtmehrwert Fr. 1'312'858.30 Investition der Gesuchstellerin in den Anteil des Gesuchstellers gemäss vorange- henden Rechenbeispiel Fr. 531'675.20. Dies entspricht einer Beteiligung an den Gestehungskosten von 24,3 %. Damit stehen der Gesuchstellerin vom berechne- ten Gesamtmehrwert Fr. 319'024.55 zu. Ihre Ersatzforderung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB beträgt Fr. 850'699.75).
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 wird in den Dispositiv Ziffern 6, 8, 9, 10, 13 und 14 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Ver- fahren des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 am 29. September 2011 im folgenden Punkt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller grundsätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter C._____ verpflichtet ist, aber aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit dazu nicht in der Lage ist."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelrichters vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten LC110003 – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 53 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC110003-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 29. November 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Dezember 2010 (FE080207) Rechtsbegehren: Schlussanträge der Gesuchstellerin (Urk. 66):
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Die minderjährige Tochter C._____, geb. tt.mm.1993, sei unter die elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen.
- 2 -
3. Angesichts des Alters der Tochter sei auf die explizite Ausgestal- tung eines Besuchsrechts zu verzichten, es sei vielmehr festzu- stellen, dass dem Beklagten grundsätzlich ein solches zusteht.
4. Der Beklagte sei zugunsten der Tochter zu monatlichen Unter- haltsbeiträgen von je Fr. 500.– zuzüglich gesetzlicher oder ver- traglicher Kinderzulagen zu verpflichten, zahlbar zum Voraus an die Klägerin auf den 1. eines jeden Monats bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres respektive bis zum Abschluss einer ange- messenen ordentlichen Erstausbildung.
5. Die Parteien seien zu keinen gegenseitigen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten.
6. Die in Ziffer 4 genannten Unterhaltsbeiträge werden gemäss ge- richtsüblicher Indexklausel indexiert, basierend auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Februar 2009 mit 102,7 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 01. Januar eines jeden Jah- res, erstmals per 01.01.2010, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Um- fange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 4 hiervon nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.
7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzu- nehmen, der Beklagte sei als Miteigentümer der ehelichen Lie- genschaft entschädigungslos aus dem Grundbuch zu löschen, eventualiter seien seine Rechte vollumfänglich auf die Klägerin zu übertragen.
8. Es sei festzustellen, dass kein Pensionskassenguthaben der Par- teien vorhanden ist, eventualiter sei auf einen Ausgleich zu ver- zichten.
9. es seien die gegnerischen Anträge allesamt abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den unseren decken.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. Schlussanträge des Gesuchstellers (Urk. 67/1):
- 3 -
1. Es sei die Tochter C._____, geb. am tt.mm.1993, unter die elterli- che Sorge der Klägerin und Gesuchstellerin zu stellen.
2. Es sei die Klägerin und Gesuchstellerin zu verpflichten, Auskunft und Information im Sinne von Art. 275a ZGB dem Beklagten und Gesuchsteller über die Entwicklung der Tochter C._____ zu ertei- len.
3. Es sei von der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts abzuse- hen.
4. Es sei der Beklagte und Gesuchsteller wegen Leistungsunfähig- keit zu keinem Kinderunterhaltsbeitrag zu verpflichten.
5. Es sei der Klägerin und Gesuchstellerin kein nachehelicher Un- terhalt zuzusprechen.
6. Es sei die Klägerin und Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Be- klagten und Gesuchsteller einen angemessenen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, mindestens je- doch Fr. 6'000.– bis zu seinem 65. Altersjahr und danach Fr. 4'000.– pro Monat lebenslänglich und passiv vererblich.
7. Es seien die von der Klägerin und Gesuchstellerin an den Beklag- ten und Gesuchsteller zu bezahlenden, monatlichen Unterhalts- beiträge gerichtsüblich zu indexieren.
8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz und im Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen.
9. Es sei von einer Freizügigkeitsaufteilung nach Art. 123 ZGB ab- zusehen.
10. Es seien alle anders lautenden Anträge der Klägerin und Ge- suchstellerin, soweit und sofern sie sich nicht mit den Anträgen des Beklagten und Gesuchstellers decken, vollumfänglich abzu- weisen.
11. AIles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 (Urk. 182):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.1993, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
- 4 -
3. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts des Gesuchstel- lers wird in Anbetracht des Alters des Kindes verzichtet.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin auf die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen für das während des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens mündig gewordene Kind D._____, ge- boren am tt.mm.1991, verzichtet hat.
5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller grundsätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter C._____ verpflichtet ist, aber aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit dazu nicht in der Lage ist.
6. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente wird abgewiesen.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin auf die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages verzichtet hat.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Lie- genschaft E._____, F._____ (Grundbuchblatt …, Kataster Nr. …), auf die Gesuchstellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklä- rungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstel- lerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen.
9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, im internen und externen Verhält- nis per Rechtskraft des Scheidungsurteils sämtliche auf der Liegen- schaft E._____, F._____ (Grundbuchblatt …, Kataster Nr. …), lasten- den Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Ver- zinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen – mit Zin- sen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie ist zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzu- geben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht notwendig sind.
- 5 -
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 71'322.45 bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezah- len.
11. Auf einen Ausgleich der Vermögen aus beruflicher Vorsorge wird ver- zichtet.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.–.
13. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt. Es wird davon Vor- merk genommen, dass im erstinstanzlichen Beweisverfahren für den Gesuchsteller keinerlei Kosten angefallen sind.
14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. 7,6 % MwSt) zu bezahlen.
15. [Mitteilungssatz]
16. [Rechtsmittelbelehrung]
- 6 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 190):
1. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziff. 6 des Urteils des Bezirkgerichts Meilen vom 15. Dezember 2010 die Gesuchstelle- rin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Berufungskläger, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils, im Sinne von Art. 125 ZGB, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus, und ohne zeitliche Beschränkung.
2. Es seien diese Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.
3. Es seien Ziff. 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Dezember 2010 aufzuheben.
4. Es sei Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom
15. Dezember 2010 aufzuheben und nach Durchführung einer ge- richtlich angeordneten Schätzung über die eheliche Liegenschaft E._____, in F._____, die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Berufungskläger seinen güterrechtlichen Anspruch, der erst nach Durchführung der Schätzung der Liegenschaft bestimmt werden kann, auszuzahlen.
5. Es seien in Aufhebung von Ziff. 13 und 14 des Urteils des Be- zirksgerichtes Meilen vom 15. Dezember 2010 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei diese zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das erstin- stanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
6. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 194):
1. Es sei die Berufung des Gesuchstellers abzuweisen;
2. es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 15.12.2010 in allen Punkten zu bestätigen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers. neuer Antrag der Gesuchstellerin in der Berufungsduplik (Urk. 205 S. 2):
- 7 -
3. es sei das Grundbuchamt der Gemeinde F._____ gerichtlich an- zuweisen, den Gesuchsteller und Berufungskläger aus dem Grundbuchblatt als Miteigentümer an der Liegenschaft E._____, F._____, zu löschen. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1987. Sie haben drei gemeinsame Kin- der, G._____, geboren am tt.mm.1989, D._____, geboren am tt.mm.1991, und C._____, geboren am tt.mm.1993. Im Juli 2006 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren wurde am 24. September 2008 vor Vorinstanz anhängig gemacht. Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 wurde die Ehe der Parteien geschie- den und die Vorinstanz regelte die Nebenfolgen. Unter anderem wurde der Antrag des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) auf die Zuspre- chung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente abgewiesen. Sodann wurde der Gesuchsteller dazu verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der ehelichen Liegen- schaft in F._____ entschädigungslos der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) zu übertragen (bzw. die hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen), sowie eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 71'322.45 an die Gesuchstellerin zu leisten (Urk. 182 S. 69ff.).
2. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 182 S. 4ff.).
3. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011, hier eingegangen am 5. Januar 2011, hat der Gesuchsteller rechtzeitig eine Berufung erhoben (Urk. 158/2; Urk. 183). Die Berufungsbegründung datiert vom 16. März 2011 (Urk. 190). Die Berufungs- antwort wurde am 21. April 2011 erstattet (Urk. 194). Mit Beschluss vom 5. Juli
- 8 - 2011 wurde vorgemerkt, dass das Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2010 am 26. April 2011 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: Schei- dungspunkt (Urk. 197 Dispositiv Ziffer 1), elterliche Sorge für C._____ (Ziffer 2), Besuchsrecht für C._____ (Ziffer 3), Vormerknahme des Verzichts der Gesuch- stellerin auf Unterhaltsbeiträge für D._____ und für sich persönlich (Ziffer 4 und 7), Verzicht auf Ausgleich der Vermögen aus beruflicher Vorsorge (Ziffer 11) und Festsetzung der Gerichtsgebühr (Ziffer 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2011 hielten die Parteien ihre weiteren Vorträge (Prot. S. 7ff.).
4. Auf das vorliegende Berufungsverfahren finden weiterhin die Zivilpro- zessordnung sowie das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich Anwen- dung und die Verfahrensbestimmungen von Art. 135 - 149a ZGB (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
5. Der Gesuchsteller hat in seinem Berufungsantrag den behaupteten güter- rechtlichen Anspruch nicht beziffert (Urk. 190 S. 3 Ziffer 4). Dies ist zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage 1997, N 25a zu § 61). Sodann müssen in der Berufungsschrift die ge- stellten Anträge zwar grundsätzlich begründet werden, doch wird bei fehlender Begründung aufgrund der Akten entschieden (§ 264 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Folg- lich geht es nicht an, wie von der Gesuchstellerin beantragt, die Berufung des Gesuchstellers mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung ohne Wei- terungen abzuweisen, da sich dieser in der Berufungsbegründung nicht "minutiös" mit der Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt und nicht explizit darge- legt habe, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die Begrün- dung der Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 205 S. 10f.).
- 9 - II. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten ist einerseits die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie andererseits die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Zahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller. Die Vo- rinstanz hat - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 190 S. 7) - zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung von allfälligen Unterhaltsbeiträgen die güterrechtliche Auseinandersetzung von Relevanz ist, da erst nach der Ausei- nandersetzung feststeht, über wie viel Vermögen und damit auch Einkommen, im Sinne von Vermögensertrag, die Parteien verfügen (Urk. 182 S. 11). Entspre- chend ist zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. A. Güterrecht
1. Die Parteien unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 28. August 2007 (Urk. 22/12 S. 8). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Gesuchsteller habe der Gesuchstellerin seinen Eigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft in F._____ entschädigungslos zu übertragen sowie ihr eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von Fr. 71'322.45 zu leisten (Urk. 182 S. 51). Sie erwog vorab, welche Be- hauptungen der Parteien trotz Substanziierungshinweises ungenügend konkret behauptet und daher für den Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, sowie bezüglich welcher geltend gemachten Ansprüche es dem Gesuchsteller an der Aktivlegitimation fehle (Urk. 182 S. 14ff.). Unter dem Titel "Im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigende Vermögenswerte und Schulden der Parteien" führte die Vorinstanz an, auf die Forderung für die Beglei- chung von Schulden der Firma H._____ habe die Gesuchstellerin verzichtet, aus dem Verkauf des … [Automarke] durch den Gesuchsteller resultiere keine Ersatz- forderung und die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Lohnforderungen würden nicht gegenüber dem Gesuchsteller bestehen. Betreffend der Vermö- genswerte auf Seiten des Gesuchstellers erwog sie, die Firma H._____ sei seit Jahren still gelegt und besitze keinerlei wirtschaftlichen Wert mehr. Die Liquidati- on der vom Gesuchsteller bei der Heirat besessenen Modeboutique in I._____
- 10 - begründe weder einen Eigenguts- noch einen Ersatzanspruch. Für den in die Ehe eingebrachten … [Automarke] mache der Gesuchsteller keine Ansprüche geltend. Die Möbel "Haus J._____" seien gemäss Gesuchsteller über das Geschäftskonto der Firma K._____ AG finanziert worden. Somit stünde allenfalls der Anspruch an einem Teil der Möbel der vorgenannten Gesellschaft zu. Die Möbel im Haus F._____ seien aus Eigengut der Gesuchstellerin finanziert worden. Bezüglich des von den Parteien im Jahr 1991 in L._____ für Fr. 970'000.– erworbenen Einfamili- enhauses erwog die Vorinstanz, gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstel- lung der Parteien sei davon auszugehen, die Liegenschaft sei einzig durch eine Schenkung von Dr. M._____ [dem Vater der Gesuchstellerin] und Hypothekardar- lehen finanziert worden. Dr. M._____ habe in diesem Zusammenhang einzig der Gesuchstellerin Fr. 500'000.– geschenkt. Die Liegenschaft L._____ sei somit zu 100 % dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. Aus dem Verkauf der Lie- genschaft habe ein Nettoerlös von Fr. 437'904.– resultiert. Nachdem der Gesuch- steller keine Investitionen aus Errungenschaft in die Liegenschaft L._____ rechts- genügend habe dartun können, sei der gesamte Nettoerlös von Fr. 437'907.– dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. In der Folge hätten die Parteien am 10. Dezember 2001 ein Grundstück in F._____ erworben und anschliessend auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet. Die Vorinstanz erwog, dass die in diesem Zusammenhang erfolgte (weitere) Schenkung von Dr. M._____ über eine Million Franken vor allem dazu verwendet worden sei, die Liegenschaft in F._____ zu finanzieren. Errungenschaftsmittel seien für den Kauf des Grund- stückes und den Bau der Liegenschaft keine verwendet worden. Ab dem Jahr 2002 hätten die Parteien das Einfamilienhaus in F._____ gebaut. Der Gesuchstel- ler habe den Beweis erbringen können, dass total Fr. 231'846.05 vom Verkaufser- lös des Einfamilienhauses in L._____ zur Finanzierung der Liegenschaft in F._____ verwendet worden seien. Dieses Geld sei dem Eigengut der Gesuchstel- lerin zuzuordnen. Die Schenkung über eine Million sei einzig an die Gesuchstelle- rin erfolgt und sei dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. Der Kauf und der Bau der Liegenschaft in F._____ sei somit zu einem Teil aus dem Verkaufser- lös des Hauses L._____, zu einem Teil mit der an die Gesuchstellerin ausgerich- teten Schenkung sowie mit Hypotheken finanziert worden. Die Liegenschaft sei
- 11 - vollständig dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen. Im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung sei auf sie deshalb nicht weiter einzugehen. Es müssten in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beweise (Verkehrswert der Liegenschaft) abgenommen werden. Das Grundstück sei im Grundbuch auf den Namen beider Parteien eingetragen. Nachdem aber feststehe, dass die Lie- genschaft dem Eigengut der Gesuchstellerin zuzuordnen sei und der Gesuchstel- ler keinerlei Ansprüche an der Liegenschaft substanziert habe dartun bzw. bewei- sen können, sei der Antrag der Gesuchstellerin gutzuheissen, wonach ihr die Lie- genschaft entschädigungslos ins Eigentum zu übertragen sei (Urk. 182 S. 25ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe per güterrechtlichem Stich- tag über keinerlei Errungenschaftsvermögen verfügt. Dem Gesuchsteller seien für die aus seiner Errungenschaft finanzierten technischen Geräte (Fernseher, Stere- oanlage) im Zusammenhang mit der Liegenschaft F._____ Fr. 1'750.– als Ersatz- forderung anzurechnen. Im Weiteren habe auch er per güterrechtlichem Stichtag über keinerlei Errungenschaftsvermögen verfügt. Die Gesuchstellerin habe am
10. Juni 2008 zur Begleichung von ausstehenden AHV-Schulden Fr. 96'800.– an die Ausgleichskasse AI._____ bezahlt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, hiervon habe der Gesuchsteller die Hälfte, mithin Fr. 48'400.–, zu übernehmen. Zudem habe er anerkannt, die ausgewiesenen, von der Gesuchstellerin bezahlten, Schulden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft J._____ zur Hälf- te zu übernehmen. Er habe Fr. 24'672.45 zu tragen. Die Ansprüche der Gesuch- stellerin würden somit Fr. 73'072.45 betragen. Dem Gesuchsteller stehe ein Er- satzanspruch von Fr. 1'750.– zu. Der Gesuchsteller sei damit zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Ausgleichungszahlung aus Güterrecht von Fr. 71'322.45 zu leisten (Urk. 182 S. 47ff.). 2.1. Der Gesuchsteller bestreitet in der Berufung, dass der Liegenschaftser- lös aus dem Verkauf des Einfamilienhauses in L._____ vollumfänglich Eigengut der Gesuchstellerin darstelle. Er habe aus seinem Lohn verschiedenste Investiti- onen in die Liegenschaften L._____ und F._____ getätigt. Diese Investitionen stellten Errungenschaft dar und seien auf die Hypothek hochzurechnen. Zusam- men sei mehr Errungenschaft als Eigengut in L._____ und F._____ investiert
- 12 - worden; beide seien Errungenschaftsliegenschaften (Urk. 190 S. 18f.). Gestützt auf das Beweisergebnis sei davon auszugehen, die Schenkung über Fr. 500'000.– sei zur Hälfte an ihn erfolgt. Ihm stehe aus dem Nettoerlös des Ver- kaufs von L._____ gleich viel Eigengut wie der Gesuchstellerin zu (Urk. 190 S. 20f.). Die Liegenschaft in F._____ sei somit als Errungenschaftsvermögen zu qualifizieren, auf welchem gewisse Eigengutsforderungen ruhen würden. Einer- seits der je hälftige Anspruch der Parteien aus dem Nettoerlös des Verkaufs des Einfamilienhauses in L._____. Andererseits sei auch die Schenkung von einer Million zur Hälfte an ihn erfolgt. Weiter habe er Fr. 17'925.– vorehelich geäufnetes Freizügigkeitskapital in die Liegenschaft investiert. Zudem habe die N._____ AG den Parteien ein Darlehen von Fr. 200'000.– gewährt, welches für die Fertigstel- lung des Hauses verwendet worden sei. Er und die Gesuchstellerin hätten beim Verkauf von J._____ je Fr. 100'000.– des Darlehens zurückbezahlt. Mithin stecke von beiden Parteien Errungenschaft in dieser Höhe in der Liegenschaft F._____. Eine Endabrechnung könne erst gemacht werden, wenn die Liegenschaft ge- schätzt worden sei. Erst danach könne entschieden werden, wer die Liegenschaft definitiv übernehme (Urk. 190 S. 22ff.). Weiter beruft sich der Gesuchsteller da- rauf, er habe der Gesuchstellerin einen … [Automarke] überlassen, den sie zwi- schenzeitlich verkauft habe. Dieser bilde Errungenschaft (Urk. 190 S. 25). Die Möbel in J._____ zu einem Einstandspreis von Fr. 80'000.– seien alle vom Ge- schäftskonto der K._____ Ltd. bezahlt und hernach als Salär verbucht worden. Sie seien Errungenschaft (Urk. 190 S. 26f.). Die von der Vorinstanz festgestellte Ersatzforderung für von der Gesuchstellerin bezahlte AHV-Schulden sei ersatzlos zu streichen. Die Gründstückgewinnsteuer für J._____ sei wegen einem Missge- schick der Gesuchstellerin viel zu hoch ausgefallen. Entsprechend könne er nicht dazu verpflichtet werden, der Gesuchstellerin Fr. 71'322.45 zu bezahlen (Urk. 190 S. 28f.). 2.2. Dem hielt die Gesuchstellerin entgegen, die Investitionen in L._____ seien nicht aus dem Lohn des Gesuchstellers bezahlt worden. Die Parteien hätten aus dem Verkauf der Liegenschaft in L._____ weniger gelöst, als sie investiert hätten. Es gebe keine Errungenschaft, sondern einen Rückschlag. Die Zuwen- dungen von Franken 1,5 Millionen seien einzig an sie erfolgt. Der gemeinsame
- 13 - Grundbucheintrag habe nichts mit der internen wirtschaftlichen Berechtigung zu tun. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, dem Gesuchsteller auch intern die Hälfte der Liegenschaft zu schenken. Die N._____ AG habe den Parteien im Jahre 2005 kein Darlehen von Fr. 200'000.– zur Fertigstellung des Hauses F._____ gewährt. Der … [Automarke] bilde keine Errungenschaft. Die Möbel in J._____ seien für weit weniger als Fr. 80'000.– gekauft und nicht aus dem Einkommen des Ge- suchstellers bezahlt worden. Der Gesuchsteller habe ihr die Möbel sodann ent- schädigungslos überlassen. Der Gesuchsteller partizipiere an den AHV-Schulden intern zu 50 %. Der Auffassung der Vorinstanz bezüglich der hälftigen Übernahme der Grundstückgewinnsteuer für J._____ durch den Gesuchsteller sei zu folgen (Urk. 194 S. 12ff.).
3. Bei der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern ge- trennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Bei der Scheidung ist die güterrechtliche Auseinanderset- zung vorzunehmen. Diese wird in vier Schritten durchgeführt: 1) Trennung des Vermögens von Mann und Frau, 2) Berechnung des Vorschlags, 3) Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag und 4) Erfüllung der Ansprüche (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, Bern 2010, § 12 N 12.173). Trennung des Vermögens von Frau und Mann
1. Als erstes ist somit die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzuneh- men. Die Ehegatten haben ihr Eigentum zurückzunehmen, soweit es sich nicht schon in ihrer Hand befindet, dies ungeachtet der Massenzugehörigkeit (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Stehen Vermögenswerte im Miteigentum und besteht zwischen den Miteigentümern Uneinigkeit, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag einer Partei die Sache jenem Ehegatten zu Alleineigentum zuweisen, der ein überwie- gendes Interesse daran nachweist (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Ist noch nicht klar, wel-
- 14 - chem Ehegatten ein Gegenstand zu Alleineigentum zugewiesen wird, so ist dem Vermögen eines jeden vorerst der Wert des jeweiligen Miteigentumsanteils zuzu- ordnen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., § 12 N 12.175). Denn im Verhältnis zwischen den Ehegatten ist für die Zuordnung zum Mannes- oder Frauengut das Eigentum bzw. die Rechtsträgerschaft am entsprechenden Vermögenswert mas- sgebend (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Das Güterrecht der Ehegatten, Bern 1992, N 39 zu Art. 196 ZGB). Somit entscheidet die sachenrecht- liche Beteiligung vorerst einmal über Inhalt und Umfang der Beteiligung von Frau- en- und Mannesgut am fraglichen Vermögenswert. Damit steht aber weder die Massenzuordnung in den beiden getrennten Vermögen fest, noch gibt die sa- chenrechtliche Beteiligung am gemeinschaftlichen Eigentum endgültig darüber Aufschluss, ob nicht der dem einen oder dem andern Vermögen zugehörige Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum vom andern Ehegatten derart mitfinanziert wur- de, dass diesem eine entsprechende Forderung zugunsten seiner Errungenschaft oder seines Eigengutes im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB zusteht (Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 29 zu Art. 196 ZGB). Diese Forderungen sind zu regeln (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., § 12 N 12.177ff.). 2.1. Die Parteien wiesen per 28. August 2007 als - für den Entscheid rele- vante und teils umstrittene - Aktiven technische Geräte im heutigen Verkehrswert von (unbestritten) Fr. 1'750.– auf. Sie stehen umstrittenermassen im Eigentum des Gesuchstellers und sind somit dem Mannesgut zuzuweisen. 2.2. In der Berufung macht der Gesuchsteller sodann geltend, er habe der Gesuchstellerin einen ... [Automarke] überlassen, welchen sie zwischenzeitlich verkauft habe (Urk. 190 S. 25). Aus den Behauptungen des Gesuchstellers ergibt sich nicht, ob der ... [Automarke] sich am 28. August 2007 noch im Besitze der Gesuchstellerin befand oder bereits verkauft worden war. Es hätte an ihm gele- gen, hier konkrete Behauptungen aufzustellen. Kommt hinzu, dass der Gesuch- steller anlässlich seiner persönlichen Befragung am 10. November 2009 ausführ- te, die Parteien hätten bei der Trennung vereinbart, dass er den ... [Automarke] übernehme und die Gesuchstellerin den ... [Automarke] (Prot. Vi S. 56). Folglich einigten sich die Parteien damals dahingehend, dass die Fahrzeuge bei der güter-
- 15 - rechtlichen Auseinandersetzung keine Rolle mehr spielen sollten. Der ... [Auto- marke] ist nicht als Vermögenswert anzuführen. 2.3. Weiter beruft sich der Gesuchsteller in der Berufung erneut auf die noch vorhandenen Möbel aus der Wohnung von J._____, welche für Fr. 80'000.– er- standen worden seien (Urk. 190 S. 26f.). Unbestritten ist, dass diese Möbel (zu- mindest teilweise) noch vorhanden sind und sich im Besitze der Gesuchstellerin befinden (Urk. 194 S. 15). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz nicht weiter kon- kretisiert, um was für Möbel es sich dabei handelt (Urk. 25 S. 29). Die Vorinstanz hat ein Anspruch des Gesuchstellers mit der Begründung verneint, die Möbel sei- en über das Geschäftskonto der K._____ AG finanziert worden. Somit stünde al- lenfalls der Anspruch an einem Teil der Möbel dieser Gesellschaft und nicht dem Gesuchsteller persönlich zu (Urk. 182 S. 29f.). In der Berufung hält der Gesuch- steller nun dafür, die Möbel seien ab dem Konto der K._____ Ltd. bezahlt, aber als Salär seinerseits verbucht worden. Er behält sich die Nachreichung von Unter- lagen vor, falls die Gesuchstellerin die von ihm aufgestellten Behauptungen, wel- che nachfolgend konkretisiert würden, bestreite. In der Folge führt er über insge- samt Fr. 30'355.65 an, welche Rechnungen über welche Beträge an welche Un- ternehmungen bezahlt worden seien und wie die Bezahlung dieser Rechnungen bei der K._____ AG als Salär verbucht worden sei. Bezüglich des weitergehenden Betrages führt er lediglich an, dass die Belege für die Anschaffung dieser Möbel sich im Besitze der Gesuchstellerin befinden würden. Sie seien aus seinem Ein- kommen bezahlt worden, z.B. zirka Fr. 10'000.– an die O._____ Antikschreinerei, zirka Fr. 10'000.– an die Möbel P._____ in Q._____ und zirka Fr. 15'000.– an die Antikschreinerei L._____. Der Gesuchsteller verkennt, dass der erste Schritt sei- ner Substanziierungslast dahin geht, dass er zu behaupteten hat, was für Möbel gekauft wurden und welche von diesen gekauften Möbel am 28. August 2007 ef- fektiv noch vorhanden waren. Denn erst wenn dies feststeht, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, in wessen Eigentum die Möbel stehen, wie sie finanziert wurden und was für einen Wert sie heute aufweisen. Der Gesuchsteller hat es un- terlassen, diesbezüglich genügend konkrete Behauptungen aufzustellen, welche zum Beweis verstellt werden könnten, weshalb die "Möbel J._____" nicht weiter als vorhandener Vermögenswert zu beachten sind.
- 16 - 2.4.1. Die Zuweisung eines Grundstückes unter den beiden Ehegatten rich- tet sich nach den Eigentumsverhältnissen gemäss Grundbuch. Liegt gemein- schaftliches Eigentum beider Ehegatten vor, so sind die Miteigentumsanteile gü- terrechtlich dem Frauen- und Mannesgut zuzuweisen (Stephan Wolf, Grundstü- cke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, ZBJV, Band 136/2000, S. 246). Die Liegenschaft in F._____ steht im je hälftigen Miteigentum der Partei- en (Urk. 26/17). Mithin ist sowohl dem Mannes- als auch dem Frauengut ein hälf- tiger Anteil an der Liegenschaft zuzuweisen. Der Wert des Anteils beurteilt sich nach dem heutigen Verkehrswert der Liegenschaft (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dieser ist vorliegend umstritten. Die Gesuchstellerin hat im Februar 2009 eine Schätzung veranlasst. Der Schätzungsbericht geht von einem Verkaufswert von Fr. 3'000'000.– aus (Urk. 23 S. 8; Urk. 24/10). Der Gesuchsteller nennt einen Ver- kehrswert von Fr. 4'200'000.– (Urk. 25 S. 27). Die Vorinstanz hat auf ein Beweis- verfahren zu diesem Punkt verzichtet. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergibt, ist ein solches nachzuholen. Dabei kann nicht auf das Privatgut- achten der Gesuchstellerin abgestellt werden. Dieses stellt eine Parteibehauptung dar und ist veraltet. 2.4.2.1. Vorliegend umstritten ist die Finanzierung der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft F._____. Die Gesuchstellerin macht geltend (und dies stellte auch die Vorinstanz fest), die Liegenschaft sei ausschliesslich durch ihr Eigengut sowie mit Drittmitteln (Hypotheken) finanziert worden. Der Gesuchsteller stellt sich auch in der Berufung auf den Standpunkt, die Schenkungen von Dr. M._____ für den Erwerb des Hauses in L._____ von Fr. 500'000.– und von Fr. 1'000'000.– für die Liegenschaft in F._____ seien an beide Parteien erfolgt, weshalb sie je hälftig als Eigengut der Parteien zu taxieren seien. Sodann beruft er sich darauf, es sei- en auch Errungenschaftsmittel in das Einfamilienhaus in L._____ und in den Kauf und die Überbauung des Grundstückes in F._____ geflossen. Aufgrund der vorab vorgenommenen sachenrechtlichen Beteiligung steht weder fest, welchen Güter- massen im Frauen- und Mannesgut die Anteile zuzuordnen sind, noch ist damit geklärt, ob der Anteil eines Ehegatten allenfalls vom anderen mitfinanziert wurde, so dass diesem hiefür eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB zusteht (vgl. hierzu auch Stephan Wolf, a.a.O., S. 247). Da wie vorangehend angeführt,
- 17 - zum Mannes- oder Frauengut auch Forderungen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehö- ren, ist bereits an dieser Stelle zu klären, wie der Kauf der Liegenschaft in F._____ und deren Überbauung finanziert wurden. 2.4.2.2. Im Jahre 1991 kauften die Parteien für Fr. 970'000.– ein Einfamili- enhaus an der …strasse … in L._____. Die Liegenschaft wurde später zu einem Preis von Fr. 908'000.– verkauft. Vom Verkaufserlös wurden die Hypothekar- schulden von Fr. 470'095.70 gedeckt. Es resultierte ein Verkaufserlös von Fr. 437'904.–. Dies ist unbestritten. Die Vorinstanz führte bezüglich der Finanzie- rung der Liegenschaft unter dem Titel "ungenügend behauptete Vorbringen des Gesuchstellers" "Investitionen in die Liegenschaft L._____" (Urk. 182 S. 18ff. Zif- fer 2.3. lit. a) vorab an, der Gesuchsteller sei bezüglich dieser geltend gemachten Investitionen seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe sei- ne Ansprüche nicht rechtsgenügend begründen können. Bezüglich zahlreicher behaupteter Investitionen hielt sie fest, der Gesuchsteller habe geltend gemacht, die Rechnungen seien von der K._____ AG bezahlt worden. Bei der K._____ AG handle es sich um eine inzwischen in Konkurs gegangene Gesellschaft des Ge- suchstellers und bei allfälligen Zahlungen der Gesellschaft somit um solche aus dem Gesellschaftsvermögen der vorgenannten Unternehmung. Ein Rückforde- rungsanspruch stünde somit der Gesellschaft und nicht dem Gesuchsteller zu. Der Betrag sei daher nicht zu berücksichtigen. Hernach hielt sie fest, gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung sei davon auszugehen, dass die Lie- genschaft in L._____ einzig durch eine Schenkung von Dr. M._____ und Hypothekardarlehen finanziert worden sei. Somit sei die Liegenschaft dem Eigen- gut einer oder beider Parteien zuzuordnen. Weiter erwog sie, dass die Schenkung von Fr. 500'000.– allein der Gesuchstellerin zugekommen sei, weshalb der ge- samte Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft ebenfalls Eigengut darstelle (Urk. 182 S. 31ff.). 2.4.2.3.1. Umstritten ist, an wen die Schenkung von Dr. M._____ über Fr. 500'000.– erfolgte. Diesbezüglich wurden von der Vorinstanz Dr. M._____ (der Vater der Gesuchstellerin), R._____ (der Bruder der Gesuchstellerin), S._____
- 18 - (die ehemalige Ehefrau von R._____) sowie T._____ (Architekt) als Zeugen ein- vernommen. 2.4.2.3.2. Der Zeuge Dr. M._____ erinnert sich "an mögliche Unterstützung" seiner Tochter (Prot. Vi S. 103). Das Geld sei an seine Tochter geflossen. Er ver- neint, dass das Geld auch an den Gesuchsteller geflossen sei (Prot. Vi S. 104). Der Zeuge bejaht, dass insgesamt Fr. 500'000.– an die Gesuchstellerin für den Hausbau in L._____ geflossen seien (Prot. Vi S. 105f.). Er habe die Summe "Frau B._____" zugesprochen und nicht "Herrn und Frau" (Prot. Vi S. 107). Die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen sind umstritten (Urk. 190 S. 20). Der Zeuge hat unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Die Gesuchstellerin ist seine Tochter. Sein Verhältnis zum Gesuchsteller bezeichnet er als neutral (Prot. Vi S. 102). Die Gefühlsempfindungen des Zeugen gegenüber dem Gesuchsteller sowie seine familiäre Verbundenheit mit der Gesuchstellerin sind für seine Glaubwürdigkeit nicht entscheidend. Denn bei der Würdigung von Zeugenaussagen sind die persönlichen Beziehungen der Zeugen zu den Parteien sowie andere Umstände, welche ihre Glaubwürdigkeit beeinflussen können, na- mentlich ein allfälliges Interesse am Prozessausgang, zwar zu berücksichtigen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 165 ZPO/ZH). Das wirtschaftliche Inte- resse am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu einer Prozesspartei sind allein jedoch noch kein Grund, der Aussage zu misstrauen. Für die Richtig- keit einer Aussage ist nicht in erster Linie die (auch prozessuale) Stellung und Motivlage eines Zeugen, sondern die Aussage des Zeugen selbst bzw. dessen Aussageverhalten massgebend. Zu prüfen sind Aussagen daher unter den Ge- sichtspunkten von sog. Realitätskriterien, welche deren Glaubhaftigkeit belegen, namentlich ebenfalls auf ihre Übereinstimmung mit bereits anderweitig ermittelten Sachverhalten, die als bewiesen gelten, unter den Gesichtspunkten von sog. Lü- gensignalen, die Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen, sowie unter dem Ge- sichtspunkt der Stimmigkeit bzw. logischen Schlüssigkeit im Kerngehalt (vgl. zum Ganzen: Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [185] S. 54ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132 [1996] S. 118 ff.). Sodann ist vorliegend nicht von einem instruierten Zeugen aus-
- 19 - zugehen. Der Zeuge führt zwar an, dass er mit seiner Tochter über den Prozess gesprochen habe. Man habe das mögliche Vorgehen besprochen. Über familiäre Angelegenheiten werde gemeinsam gesprochen (Prot. Vi S. 102f.). Die Offenheit, mit welcher sich der Zeuge bezüglich diesem Thema äussert, zeugt davon, dass man nichts zu verheimlichen hat. Er gibt denn auch zu Protokoll, man habe aber nicht abgesprochen, was er heute aussage (Prot. Vi S. 102f.). Zudem wird die Gesuchstellerin seit der Trennung der Parteien von ihrer Familie finanziell unter- stützt. Die Scheidung der Parteien und die damit einhergehende finanzielle Situa- tion der Gesuchstellerin ist somit zwangsläufig ein Thema zwischen Vater und Tochter. Der Zeuge ist über 80-jährig, dass sein Hörverständnis nicht mehr das Beste ist, kann ihm nicht angelastet werden (Prot. Vi S. 101). Er hat im Kerngehalt übereinstimmend ausgesagt, dass die Schenkung der insgesamt Fr. 500'000.– zur Finanzierung des Hauskaufes in L._____ nur an die Gesuchstellerin erfolgt ist. Auffallend an den Aussagen des Zeugen ist deren Kürze. Die gestellten Fragen werden grösstenteils mit "ja" und "nein" beantwortet; Details und Ausschweifun- gen fehlen gänzlich. Zu prüfen ist, ob die Aussagen des Zeugen sich mit dem üb- rigen Beweisergebnis decken resp. von diesem untermauert werden. 2.4.2.3.3. Der Zeuge R._____ bezeichnet sein Verhältnis zur Schwester als gut und jenes zum Gesuchsteller als neutral (Prot. Vi S. 112). Es ist verständlich, dass er über den Prozessstoff informiert ist. Aus seinen Aussagen wird ersichtlich, dass er in die finanziellen Angelegenheiten der Gesuchstellerin involviert ist (Prot. Vi S. 112). Der Zeuge gibt denn auch unumwunden zu, dass er sich von der Ge- suchstellerin über die Problematik informieren liess. Er habe sich vor allem "den Fall, wie er bis heute abgelaufen" sei, schildern lassen. Man habe aber nicht ab- gesprochen, was er heute aussagen werde (Prot. Vi S. 112f.). Mit Bezug auf die Einwendungen des Gesuchstellers gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 190 S. 20). Der Zeuge gab zu Protokoll, seine Eltern hät- ten ihm und der Gesuchstellerin die gleichen Beträge für verschiedene Zwecke in Aussicht gestellt, so wie dies übrigens schon sein Vater von seinen Eltern be- kommen habe. Er könne sich an zwei Zahlungen erinnern und zwar im Zusam- menhang mit dem ersten Hauskauf in L._____ und beim zweiten Hauskauf in
- 20 - F._____. Das Geld sei explizit an die Gesuchstellerin geflossen. Es sei ein Erb- vorbezug gewesen, wie bei ihm. Im ersten Fall sei dies, so glaube er, schriftlich vom Vater so dargelegt worden und im zweiten Fall sei er ganz sicher, dass dies verbal genau gleich gelaufen sei wie beim ersten Mal. Ob es da eine Bestätigung gebe, wisse er nicht (Prot. Vi S. 114). Nach Vorlage des Schreibens von Dr. M._____ vom 27. September 1991/2. Oktober 1991 (Urk. 24/8) führt der Zeuge an, jetzt sei ihm vorgelegt worden, wovon er vorher gesprochen habe. Er habe dasselbe Schreiben auch für sich erhalten. Er habe auch gebaut und das sei so, wie der Vater es ihnen versprochen und danach auch ausgeführt habe (Prot. Vi S. 115). Der Zeuge bestätigt damit, dass die Schenkung nur an die Gesuchstellerin erfolgt ist. Es handle sich um eine Familientradition, dass die Kinder von den Eltern beim Hauskauf unterstützt werden. Er wurde in gleicher Weise unterstützt. Die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Zeugen werden untermauert durch das Schreiben von Dr. M._____ vom 27. September 1991/2. Oktober 1991. 2.4.2.3.4. Im Schreiben vom 27. September 1991/2. Oktober 1991 von Dr. M._____ an die Gesuchstellerin wird (unter anderem) festgehalten (Urk. 24/8): "Liebes B._____, mit Freude unterstützen Mami und ich dich und A._____ beim Erwerb eines eigenen Heimes. Deshalb schenken wir Dir Sfr. 500'000.– (Fünfhunderttausend) als Beitrag zum Ankauf der Liegenschaft …strasse … (Kat.Nr. …) in L._____- …" Ferner wird festgehalten, dass dies als Vorbezug "deines dir später einmal zu- stehenden Erbanteils" zu betrachten sei. Das Schreiben ist an die Gesuchstellerin gerichtet. Dr. M._____ schreibt von einer Schenkung nur an die Gesuchstellerin. An diesem klaren Wortlaut ändert nichts, dass ebenfalls festgehalten wird, man würde die Gesuchstellerin und den Ge- suchsteller beim Erwerb eines Eigenheimes unterstützen (Urk. 190 S. 21). Diesen klaren Wortlaut vermag auch die Tatsache, dass in der Folge beide Parteien als
- 21 - Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 190 S. 21). 2.4.2.3.5. Die Zeugen S._____ und T._____ konnten keine sachdienlichen Angaben machen. 2.4.2.3.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Schenkung über Fr. 500'000.– nur an die Gesuchstellerin erfolgte und somit Eigengut der Ge- suchstellerin darstellt. Anlass, wie vom Gesuchsteller beantragt, Dr. M._____ nochmals als Zeugen einzuvernehmen, besteht nicht (Urk. 190 S. 6; Urk. 202 S. 20). Der Gesuchsteller macht nun aber, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 105 S. 3), geltend, das handgeschriebene Dokument von Dr. M._____ vom
27. September 1991, welches sich im Original beim Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin befinde, sei in der im Recht liegenden Kopie klar eine Fälschung. Das "Dir" sei in diese Urkunde nachträglich hineingeschrieben worden und entspreche nicht dem ursprünglichen Dokument. Das Dokument sei im Original zu edieren, und es sei darüber eine Expertise zu verfassen (Urk. 190 S. 29; Urk. 202 S. 21). Eine Urkunde ist im Original oder in Kopie einzureichen. Das Gericht kann die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen (§ 185 ZPO/ZH). Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf die Kopie abgestellt oder Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift ver- langt wird, weil eine Verfälschung nicht ausgeschlossen ist oder es auf Einzelhei- ten ankommt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 185 ZPO/ZH). Eine Verfälschung des Dokuments ist nicht ersichtlich. Dass es sich um die Un- terschrift von Dr. M._____ handelt, wurde im März 2009 notariell beglaubigt (Urk. 24/8 Rückseite). Der Zeuge Dr. M._____ bestätigt auf Vorhalt von Urkunde 24/8, dass er das Dokument geschrieben habe. Er kann sich nicht mehr genau an das Datum der Abfassung erinnern, geht hingegen davon aus, dass es, wie auf dem Schreiben vermerkt, im Jahre 1991 gewesen sei (Prot. Vi S. 106). Die Be- glaubigung der Unterschrift sei zur "Präzision" vorgenommen worden (Prot. Vi S. 106). Anhaltspunkte dafür, dass das Original nicht mit der eingereichten Kopie übereinstimmen würde, liegen somit nicht vor. Auch sind keine Anhaltspunkte da-
- 22 - für ersichtlich, dass das Original nachträglich abgeändert, insbesondere das "Dir" verfälscht worden wäre. Auch der Zeuge R._____ bestätigt, dass M._____ die Schenkung an ihn schriftlich festgehalten habe (Prot. Vi S. 115). Es besteht kein Anlass, das Original der Urkunde einzufordern und hierüber eine Expertise einzu- holen. 2.4.2.4.1. Im Weiteren sind die vom Gesuchsteller geltend gemachten Inves- titionen in die Liegenschaft L._____ zu prüfen. Diesbezüglich macht er in der Be- rufung neu geltend, die Investitionen seien zwar allesamt über das Firmenkonto der K._____ Ltd. bezahlt worden. Die entsprechenden Rechnungen seien aber als Privatbezüge in der K._____ Ltd. verbucht worden. Sie seien zuerst als Darle- hen verbucht und später als Salär und Dividendenzahlungen umgebucht und ord- nungsgemäss versteuert worden. Die Investitionen seien somit aus seinem Lohn erfolgt. Sie stellten Errungenschaft dar (Urk. 190 S. 18f.). Die Gesuchstellerin be- streitet dies (Urk. 194 S. 13). 2.4.2.4.2. Die neuen Behauptungen des Gesuchstellers sind zulässig (Art. 138 Abs. 1 aZGB; § 267 Abs. 2 ZPO/ZH). Wurden die entsprechenden Rechnungen tatsächlich als Lohnbezüge verbucht, wurden sie aus Errungen- schaftsmitteln des Gesuchstellers bezahlt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend gemachten Positionen "Ausbau des Kinderbades, namentlich Plattenbelege, Armaturen, Lavabomöbel und Hand- tuchwärmer" (Urk. 182 S. 19 Ziffer 2), "Einbau Küche im Erdgeschoss" (Urk. 182 S. 20 Ziffer 5) und "Aufwendungen Teppich, weitere Elektroinstallationen und Alarmanlage" (Urk. 182 S. 21 Ziffer 7) nicht berücksichtigte, weil es diesbezüglich an rechtsgenügenden Behauptungen fehlte (und nicht, weil die Vorinstanz von der Behauptung ausging, die Rechnungen seien durch die K._____ Ltd. bezahlt wor- den). Dem ist beizupflichten. Der Gesuchsteller beanstandet dies denn in seiner Berufung auch nicht. Weiter beanstandet der Gesuchsteller nicht, dass die Vo- rinstanz eine angeblich von der H._____ bezahlte Rechnung an die U._____ AG nicht beachtet hat (Urk. 182 S. 19f.). Die Behauptungen mit Bezug auf das Dach- geschoss sind - im Sinne der nachfolgenden Erwägungen - trotz entsprechendem Hinweis nicht genügend substanziiert worden (Urk. 90/5). Damit kann sich ein all-
- 23 - fällig nachzuholendes Beweisverfahren nur auf die im Weiteren behaupteten In- vestitionen beziehen. 2.4.2.4.3. Der Gesuchsteller hat in der vorinstanzlichen Duplik geltend ge- macht, er habe aus eigenen Mitteln in L._____ investiert. Als Beweisofferte führte er Belege über Investitionen von total Fr. 16'190.– an. Nebst den bereits erwähn- ten Positionen berief er sich darauf, die nachfolgenden Investitionen aus eigenem Einkommen bezahlt zu haben: Ausbau des Dachgeschosses (Zimmereinbau durch Schreiner, Dachfenster, Teppichbeläge), Sonnenstore, Einfahrtstor und Ar- beiten Untergeschoss (Mehrkosten für die Bodenheizung im Dispo-Raum, Wan- disolation, Heizung in Waschküche). Die diesbezüglichen Belege seien bei der Gesuchstellerin im Ordner "Haus L._____" und zu edieren (Urk. 67/1 S. 25f.). Der Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März 2010 aufge- fordert, die behaupteten Investitionen näher zu substanziieren. Insbesondere hat- te er darzulegen, welche Arbeit von welchem Handwerker in welchem Betrag zu welchem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und wann wie bezahlt wurde. Es wurde dem Gesuchsteller angedroht, dass bei Säumnis auf die bisherigen unvollständi- gen Parteivorbringen abgestellt werde und eine Beweisabnahme unterbleibe (Urk. 85 S. 4). Betreffend näherer Substanziierung der Investitionen verwies der Gesuchsteller in der Folge in seiner Eingabe vom 14. April 2010 auf die Eingabe vom 26. März 2010 (Urk. 90/1-9) mit den entsprechenden Erklärungen (Urk. 93 S. 4). Der Verweis an sich ist als genügend zu betrachten. Es ist hingegen zu prü- fen, ob sich in den Urkunden 90/1-9 genügend konkrete Behauptungen finden lassen. 2.4.2.4.4. Zu den einzelnen Positionen ist anzufügen: Bezüglich eines Auf- preises von Fr. 10'000.– für Bodenbeläge an die Firma V1._____ kann der Ge- suchsteller nicht mehr sagen, von welchem Konto die Rechnung bezahlt worden ist (Urk. 90/3). Die Behauptungen sind nicht rechtsgenügend und damit unbeacht- lich. Weiter behauptet er eine Zahlung von Fr. 9'425.– an die Rechtsanwälte "Z._____ L._____" ab dem Konto der K._____ Ltd., unterlässt es aber, auch nur ansatzweise darzulegen, in welchem Zusammenhang die Bezahlung dieser Rechnung mit dem Kauf des Hauses in L._____ stand (Urk. 90/3). Es ist nicht Sa-
- 24 - che des Gerichts, sich aus den eingereichten Unterlagen zusammen zu reimen, was denn vorgefallen sein könnte, insbesondere dann nicht, wenn ein Substanzi- ierungshinweis erfolgt ist. Die Behauptung ist ungenügend. Mit Bezug auf die gel- tend gemachten Kosten für die Sonnenstoren stellt der Gesuchsteller keine Be- hauptung auf, ab welchem Konto die angefallenen Kosten bezahlt wurden (Urk. 90/5). Die behauptete Investition ist mangels rechtsgenügender Behauptungen nicht zu beachten. Der Gesuchsteller macht unter dem Titel "Einfahrtstor" geltend, er habe Fr. 2'538.45 ab dem Konto der K._____ Ltd. an die V2._____ AG bezahlt (Urk. 90/6). Den Behauptungen des Gesuchstellers kann hingegen nicht entnom- men werden, wofür resp. für welche geleisteten Arbeiten und gelieferten Teile der Betrag bezahlt wurde. Genau dies wurde ihm aber von der Vorinstanz aufgetra- gen und ist im Hinblick auf die Frage, ob es sich dabei um Kosten für den not- wendigen Unterhalt der Liegenschaft oder um Wert erhaltende oder Wert vermeh- rende Investitionen gehandelt hat, von Relevanz. Denn nur bei den Letzteren ist von einer Investition aus der Errungenschaft des Gesuchstellers auszugehen. Folglich muss auch diese Behauptung unabhängig von der Tatsache, wie die Be- zahlung der Rechnung durch die K._____ verbucht wurde, als ungenügend sub- stanziiert angesehen werden. Weiter verlangt der Gesuchsteller unter dem Titel "Heizung Waschküche" für von der V3._____ AG ausgeführte Arbeiten für eine von der K._____ Ltd. bezahlte Rechnung die Berücksichtigung von Fr. 1'029.–. Der Gesuchsteller legt nicht dar, was genau installiert, repariert oder kontrolliert wurde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Abrechnung den Versuch zu starten, nachzuvollziehen, was genau gemacht wurde, notwendi- ger Unterhalt oder Erhaltungsarbeiten. Die Behauptungen sind nicht genügend substanziiert und damit nicht zu beachten (Urk. 90/8). Gleiches gilt für die unter dem Titel "Gartenerstellungskosten Haus L._____" geltend gemachten Fr. 3'633.50, die "Renovations - Malerarbeiten" von total Fr. 5'798.45 und die Rechnung von "V4._____" über Fr. 110.90. Betreffend die geltend gemachten Kosten für das Schwimmbad wäre wohl von einer genügenden Substanziierung auszugehen. Aufgrund der Belege ist auch ersichtlich, dass die Bezahlung via Barabhebung von Fr. 2'500.– des K._____ Ltd. Kontos erfolgte (Urk. 90/9). Hin- gegen wurde vom Gesuchsteller nicht behauptet, das Schwimmbad sei im Boden
- 25 - verankert gewesen, mithin ist respektive war es eine bewegliche Sache. Diesbe- züglich wurde nicht geltend gemacht, dass das Schwimmbad sowie das erstan- dene Zubehör dem Nachfolger mitverkauft wurde. Auch hier hätte es am Gesuch- steller gelegen, Klarheit zu schaffen, indem er selbst konkretere Behauptungen aufgestellt und nicht nur Rechnungen mit angeführten Rechnungspositionen ein- gereicht hätte. Für die Positionen "Mehraufwand Elektr. Installation" und "Alarm- anlage" stellt der Gesuchsteller keinerlei dahingehenden Behauptungen auf, ab welchem Konto die Rechnungen bezahlt wurden (Urk. 90/9). Die Behauptungen sind nicht rechtsgenügend. 2.4.2.4.5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller keine rechtsgenügenden Behauptungen betreffend seine angeblich aus seinem Lohn in die Liegenschaft L._____ getätigten Investitionen aufstellt. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus aus der allein an die Gesuchstellerin erfolgten Schenkung über Fr. 500'000.– und der Hypothek finanziert wurde und der Gesuchsteller (auch in den folgenden Jahren) keine (über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden) Investitionen in die Liegen- schaft tätigte. Auf die Abnahme von Beweisen zu den vom Gesuchsteller in der Berufung neu aufgestellten Behauptungen kann verzichtet werden. 2.4.2.5.1. Die Parteien erwarben am 10. Dezember 2001 ein Grundstück an der E._____ in F._____ und errichteten in der Folge darauf ein Einfamilienhaus. Die Liegenschaft in L._____ wurde von den Parteien für Fr. 908'000.– verkauft. Nach Abzug der Hypothekarschulden resultierte ein Verkaufserlös von Fr. 437'904.–. Weiter blieb in der Berufung unbestritten, dass hiervon Fr. 231'846.05 zur Finanzierung der Liegenschaft in F._____ verwendet wurden (Urk. 182 S. 43). Die Investition bildet - wie vorangehend dargelegt - Eigengut der Gesuchstellerin. 2.4.2.5.2. Im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Bau des Hauses in F._____ erfolgte eine zweite Schenkung von Dr. M._____ über eine Million Fran- ken. Umstritten ist, ob die Schenkung an die Gesuchstellerin allein, wie von der Vorinstanz als erstellt erachtet (Urk. 182 S. 43ff.), oder an beide Parteien erfolgte. Der Gesuchsteller wendet auch diesbezüglich ein, die Schenkung sei an beide
- 26 - Parteien erfolgt (Urk. 190 S. 22f.). Hingegen bringt er in der Berufung nichts Stichhaltiges vor, das die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 44f.), zu er- schüttern vermöchte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso gestützt auf die Tatsache, dass gemäss der Aussagen der Zeugin S._____ Dr. M._____ da- mals seinen Kindern Schwarzgeld hat zukommen lassen, geschlossen werden müsste, dass die Schenkung sowohl an die Gesuchstellerin als auch an den Ge- suchsteller erfolgte (Urk. 190 S. 23). Betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugen kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Es ist erstellt, dass die Schenkung nur an die Gesuchstellerin erfolgte. Die eine Million Franken bilden Eigengut der Gesuchstellerin. 2.4.2.5.3. Die Parteien haben bei der Bank W._____ Hypotheken von insge- samt Fr. 1'050'000.– aufgenommen (Urk. 14/4). Amortisationen wurden nicht ge- tätigt. Gemäss Gesuchstellerin wurde der Kauf des Grundstückes in F._____ so- wie der Bau des Hauses ausschliesslich durch die Hypotheken, die Schenkung über eine Million Franken sowie aus dem Erlös des Hausverkaufes in L._____ fi- nanziert. Der Gesuchsteller bestreitet dies. 2.4.2.5.4. Der Gesuchsteller beruft sich in der Berufung neu darauf, das den Parteien unbestrittenermassen am 23. Juni 2005 von der N._____ AG gewährte Darlehen über Fr. 200'000.– sei für die Schlussabrechnung Haus F._____ gewe- sen. Diese Fr. 200'000.– seien beim Verkauf des Ferienhauses in J._____ an die N._____ AG zurückbezahlt worden, wobei die Gesuchstellerin Fr. 100'000.– und er Fr. 100'000.– zurückbezahlt hätten. Mithin stecke von beiden Parteien Fr. 100'000.– Errungenschaft in der Liegenschaft F._____ (Urk. 190 S. 24). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Gesuchstellerin vor Vorinstanz, das Geld [des Darlehens] sei zum Erwerb der Liegenschaft J._____ gebraucht worden (Urk. 66 S. 12), blieb damals unbestritten (Prot. Vi S. 39). Dabei ist der Gesuchsteller zu behaften. Sodann wird die Behauptung durch den Überwei- sungsbeleg der N._____AG, welcher den Vermerk "Darlehen J._____" trägt, be- legt (Urk. 54/7/19).
- 27 - 2.4.2.5.5. Weiter beruft sich der Gesuchsteller auch in der Berufung - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 13 S. 5; Urk. 25 S. 31) - darauf, er habe Fr. 17'925.– vorehelich geäufnetes Freizügigkeitskapital in die Liegenschaft investiert. Der Be- trag sei auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hin aufzuzin- sen und als sein Eigengut zu berücksichtigen (Urk. 190 S. 23). Der Vorbezug stellt eine Schuld gegenüber Dritten dar. Güterrechtlich werden vorbezogene Vor- sorgegelder bei der Verteilung allfälliger Mehr- oder Minderwerte nach herrschen- der Lehre gleich behandelt wie Drittmittel, somit Hypotheken (Stephan Wolf, a.a.O., S. 255; Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, FamPra 2002, S. 93). Aus der Saldobestätigung der AA._____ Freizügigkeitsstiftung in AB._____ vom 7. Januar 2005 ergibt sich, dass der Gesuchsteller Fr. 17'925.65 vorbezogen hat. Aus einem Schreiben der AC._____ Freizügigkeitsstiftung in AD._____ vom 29. Dezember 2003 wird sodann ersichtlich, dass diese beim Grundbuchamt AE._____ die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung ge- mäss Art. 30 BVG im Grundbuch angemeldet hat (Urk. 192/5). Mithin ist davon auszugehen, dass Fr. 17'925.65 Freizügigkeitsguthaben des Gesuchstellers in die Liegenschaft in F._____ investiert wurden. Dies wird von der Gesuchstellerin in der Berufung denn auch nicht mehr bestritten (Urk. 194). Neben den Hypotheken sind somit weitere Drittmittel von Fr. 17'925.65 in die Finanzierung der Liegen- schaft F._____ geflossen. 2.4.2.5.6. Der Gesuchsteller wendet auch in der Berufung ein, er habe ver- schiedenste Investitionen in die Liegenschaft F._____ getätigt. Die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz, dass diese Investitionen allesamt über das Firmen- konto der AF._____ GmbH bezahlt worden seien, weshalb der Gesellschaft die Rückforderungsansprüche zustünden, sei falsch. Neu bringt der Gesuchsteller vor, die Rechnungen seien ordnungsgemäss als Privatbezüge in der AF._____ GmbH verbucht worden. Sie seien zuerst als Darlehen verbucht und später als Salär und Dividendenzahlungen umgebucht worden. Die Investitionen seien aus seinem Lohn erfolgt. Sie stellten Errungenschaft dar (Urk. 190 S. 19f.). Die neuen Behauptungen des Gesuchstellers sind zuzulassen.
- 28 - 2.4.2.5.7. Die Vorinstanz kam auch bezüglich dieser Investitionen zum Schluss, auf die geltend gemachten Ansprüche sei mangels genügender Sub- stanziierung resp. mangels Aktivlegitimation nicht weiter einzugehen (Urk. 182 S. 21ff.). Auf die Positionen "Rechtsfall …", "Rechnung für eine Küche" und "Rechnung AG._____" ging die Vorinstanz nicht weiter ein, weil der Gesuchsteller diesbezüglich trotz entsprechendem Substanziierungshinweis keinerlei Angaben machte (Urk. 85 S. 5; Urk. 182 S. 24 Ziffern 2, 6 und 7). Dies beanstandet der Gesuchsteller nicht, weshalb diese Kosten unberücksichtigt bleiben. Auch die zu- treffende Feststellung der Vorinstanz, die Kosten für die Kanalreinigung von Fr. 1'613.75 würden keinen Rückforderungsanspruch begründen, weil es sich um Kosten für den notwendigen Unterhalt handle, wurde nicht beanstandet. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 24 Ziffer 8). Damit kann sich ein allfällig nachzuholendes Beweisverfahren nur auf die weite- ren behaupteten Investitionen beziehen. 2.4.2.5.8. Der Gesuchsteller hat in der vorinstanzlichen Duplik diverse Inves- titionen in die Liegenschaft F._____ geltend gemacht (Urk. 67/1 S. 27f.). Mit Ver- fügung vom 8. März 2010 wurde ihm von der Vorinstanz aufgetragen, die Be- hauptungen genauer zu substanziieren. Auch diesbezüglich wurde ihm aufgetra- gen, er habe im Einzelnen darzutun, welche Arbeiten welches Handwerkers zu welchem Zeitpunkt in welchem Betrag zu welchem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und wann wie bezahlt worden seien. Es sei anzugeben, von welchem Konto die behauptete Rechnung bezahlt worden sei und welcher Gütermasse das Konto angehöre. Der Substanziierungshinweis erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die unvollständigen Parteivorbringen abgestellt werde und die Be- weisabnahme unterbleibe (Urk. 85 S. 4f.). Betreffend nähere Substanziierung der Investitionen verwies der Gesuchsteller in der Folge in seiner Eingabe vom
14. April 2010 auf die Eingabe vom 26. März 2010 (Urk. 90/11-19) mit den ent- sprechenden Erklärungen (Urk. 93 S. 5). Der Verweis an sich ist als genügend zu betrachten. Hingegen ist zu prüfen, ob sich in den Urkunden 90/11-19 genügend konkrete Behauptungen finden lassen.
- 29 - 2.4.2.5.9. Zu den einzelnen Positionen ist anzufügen: Der Gesuchsteller macht geltend, am 4. März 2005 umgerechnet Fr. 9'262.– (USD 7'125.62) an das Teppichhaus AH1._____ über das Konto der AF._____ GmbH bezahlt zu haben (Urk. 90/13). Unbestritten ist diesbezüglich, dass im September 2003 eine Akon- tozahlung von Fr. 10'000.– aus der Hypothek an das Teppichhaus AH1._____ er- folgt ist (Urk. 83 S. 6; Urk. 90/13). Bei den in Urk. 90/3 angeführten Arbeiten han- delt es sich offensichtlich um die an der E._____ vorzunehmenden Parkett- und Teppichverlegungen. Die Behauptungen sind genügend substanziiert. Der Ge- suchsteller ist zum Beweis zuzulassen, dass die Bezahlung dieser Rechnung durch die AF._____ GmbH als Privatbezug verbucht und später als Salär oder Di- videndenbezug umgebucht wurde. Betreffend den "Rechtsfall AG._____" macht der Gesuchsteller geltend, dass insgesamt Fr. 1'957.– durch die AF._____ GmbH bezahlt worden seien (Urk. 90/11). Hingegen fehlen Angaben resp. Behauptun- gen darüber, in welchem Zusammenhang dieser Rechtsfall mit dem Haus in F._____ gestanden haben soll, gänzlich. Damit ist die geltend gemachte Investiti- on mangels Substanziierung nicht zu beachten. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, durch die AF._____ GmbH Fr. 8'608.– an die AH2._____ AG bezahlt zu haben (Urk. 90/14). Der Gesuchsteller unterlässt es diesbezüglich zwar, eine ge- nauere Substanziierung vorzunehmen, für was dieser Betrag bezahlt wurde. Hin- gegen hat die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2010 anerkannt, dass diese Rechnung "wohl vom [Gesuchsteller] bezahlt" wurde. Dies unter dem einleitenden Vermerk: "Investitionen des [Gesuchstellers] in die Liegenschaft [F._____]" (Urk. 83 S. 6). Gleich verhält es sich mit den von der AF._____ GmbH am 28. Juli 2004 überwiesenen Fr. 1'100.– (Urk. 83 S. 6; Urk. 90/12). Die beiden Beträge von total Fr. 9'708.– sind zu berücksichtigen. Weiter beruft sich der Ge- suchsteller darauf, es seien durch die AF._____ GmbH total Fr. 13'000.– für Elektroinstallationen an die AH3._____ AG bezahlt worden (Urk. 90/16). Diesbe- züglich führt der Gesuchsteller hingegen in keiner Art und Weise aus, für was für Arbeiten die Gelder überwiesen wurden und wie diese im Zusammenhang mit dem Hausbau in F._____ stehen. Er ist damit der ihm aufgegebenen Substanziie- rungspflicht nicht nachgekommen. Die Zahlungen sind nicht als Investitionen zu berücksichtigen. Auch bezüglich der Fr. 725.20, welche von der AF._____ GmbH
- 30 - am 2. April 2004 an das Notariat und Grundbuchamt AE._____ überwiesen wur- den, fehlen Angaben dazu, in welchem Zusammenhang sie mit dem Kauf des Grundstückes in F._____ im Dezember 2001 stehen (Urk. 90/18). Es ist nicht Sa- che des Gerichts, Mutmassungen darüber anzustellen. Die Zahlung ist mangels genügender Substanziierung nicht zu beachten. Gleich verhält es sich mit den Behauptungen des Gesuchstellers, in den Jahren 1998 bis 2002 seien total Fr. 153'123.– von der AF._____ GmbH und der K._____ auf die Konten der Gesuch- stellerin (einmal auf ein gemeinsames Konto) überwiesen worden. Die Gelder seien hauptsächlich für Investitionen und den Unterhalt der Liegenschaft verwen- det worden. Es wird weder dargelegt, für welche Liegenschaft die Gelder verwen- det wurden, noch was für Investitionen getätigt wurden. Die geltend gemachten Investitionen sind mangels genügender Substanziierung nicht zu berücksichtigen. 2.4.2.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller insgesamt höchstens Fr. 18'970.– Lohn in die Liegenschaft in F._____ investiert hat, wobei bezüglich Fr. 9'262.– vom Gesuchsteller noch der Beweis zu erbringen ist, dass die Zahlungen als Privatbezüge bei der AF._____ GmbH verbucht und hernach in Salär- oder Dividendenbezüge umgebucht wurden. Investitionen von Fr. 9'708.– sind anerkannt. Damit wurde der Kauf des Grundstückes sowie der Bau des Einfamilienhauses in F._____ aus den Hypotheken von Fr. 1'050'000.–, aus Freizügigkeitsguthaben von Fr. 17'925.65, aus Fr. 231'846.05 Verkaufserlös L._____, aus der Schenkung über eine Million Franken von Dr. M._____ sowie aus maximalen Investitionen seitens des Gesuchstellers von Fr. 18'970.– finan- ziert. Bezüglich der Schenkung ist unbestritten, dass diese nicht vollständig für den Liegenschaftserwerb und den Bau des Hauses verwendet wurde. Vielmehr ist aufgrund der nicht substanziiert bestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass ihr im Endeffekt vom "Schenker" in drei Tranchen total Fr. 1'000'474.– überwiesen wurden. Fr. 868'400.– wurden für den Landkauf be- nutzt. Die restlichen Fr. 132'074.– wurden verbraucht (vgl. Urk. 182 S. 35ff.). Da- mit ist davon auszugehen, dass für den Kauf des Grundstückes und den Bau des Einfamilienhauses (maximal) total Fr. 2'187'141.70 (Fr. 1'050'000.– Hypotheken, Fr. 17'925.65 Freizügigkeitsguthaben, Fr. 868'400.– Schenkung Dr. M._____, Fr. 231'846.05 Verkaufserlös L._____, Fr. 18'970.– Investitionen Gesuchsteller)
- 31 - aufgewendet wurden. Davon bilden Fr. 1'100'246.05 (Fr. 868'400.– Schenkung Dr. M._____, Fr. 231'846.05 Verkaufserlös L._____) Eigengut der Gesuchstelle- rin. Die Errungenschaftsmittel des Gesuchstellers belaufen sich auf maximal Fr. 18'970.–. Dieser Betrag kann erst nach der Durchführung des Beweisverfahrens definitiv festgelegt werden. Total Fr. 1'067'925.65 (Fr. 1'050'000.– Hypotheken und Fr. 17'925.65 Freizügigkeitsguthaben) wurden durch Dritte finanziert. 2.4.3.1. Daraus wird ersichtlich, dass der Miteigentumsanteil des Gesuch- stellers mittels finanzieller Mittel der Gesuchstellerin finanziert wurde. Der Ge- suchsteller behauptet nicht, die Gesuchstellerin habe ihm den nicht von ihm selbst finanzierten Anteil an seinem hälftigen Miteigentum an der Liegenschaft und dem Haus in F._____ geschenkt. Entsprechend steht ihr eine Ersatzforderung im Sin- ne von Art. 206 Abs. 1 ZGB zu (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 8f. zu Art. 206 ZGB). Diese beläuft sich (vorab) auf den von der Gesuchstellerin eingesetz- ten Betrag. Dieser kann erst bestimmt werden, wenn fest steht, wie hohe Investi- tionen der Gesuchsteller getätigt hat. Die Ersatzforderung wird errechnet, indem vom Gesamtkaufpreis die Hypotheken abgezogen werden. Die Parteien haften für die Hypotheken solidarisch (Urk. 14/14 Ziffer 10). Es ist davon auszugehen, dass damit Investitionen gleichermassen in beide Miteigentumshälften getätigt wurden. Anders ist bezüglich des Vorbezuges vorzugehen. Dieser wurde aus der Pensi- onskasse des Gesuchstellers bezogen. Es ist davon auszugehen, dass damit der Miteigentumsanteil des Gesuchstellers finanziert wurde. Das Ergebnis (effektiver Gesamtpreis der Liegenschaft abzüglich der Hypotheken) ist durch Zwei zu teilen. Von diesem Betrag sind die vom Gesuchsteller getätigten Investitionen (maximal Fr. 18'970.–) sowie der Vorbezug von seiner Pensionskasse in Abzug zu bringen. Das Resultat entspricht dem von der Gesuchstellerin aus ihrem Eigengut in den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers investierten Betrag. (Rechenbeispiel: Annahme Gesamtkosten Fr. 2'187'141.70 abzüglich Hypotheken Fr. 1'050'000.– Total Fr. 1'137'141.70 davon die Hälfte Fr. 568'570.85 abzüglich Investition Gesuchsteller (maximal) Fr. 18'970.– Vorbezug Fr. 17'925.65
- 32 - Investition der Gesuchstellerin Fr. 531'675.20 Kontrollrechnung: Investitionen der Gesuchstellerin aus Eigengut: Schenkung Dr. M._____ Fr. 868'400.– Verkaufserlös L._____ Fr. 231'846.05 Total Fr. 1'100'246.05 abzüglich Miteigentumsanteil (ohne Hypothek) Fr. 568'570.85 getätigte Investition in Anteil Gesuchsteller Fr. 531'675.20) 2.4.3.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Liegen- schaft in F._____ heute einen höheren Wert als die ursprünglich investierten (ma- ximal) Fr. 2'187'141.70 aufweist. Der Gesuchsteller behauptet einen derzeitigen Verkehrswert von Fr. 4'200'000.–. Die Gesuchstellerin geht von Fr. 3'000'000.– aus. Hat ein Ehegatte zum Erwerb von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil sei- nes Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegen- stände berechnet (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Mehrwertanteil kann erst ermittelt werden, wenn fest steht, wie viel der Erwerb der Liegenschaft in F._____ und die Erstellung des Einfamilienhauses effektiv gekostet haben (maximal Fr. 2'187'141.70). Weiter muss der heutige Verkehrswert der Liegenschaft fest- stehen. Es ist die Investition der Gesuchstellerin in den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers zu berechnen. Zu dieser Forderung ist der Mehrwert hinzuzurech- nen. Der Mehrwert wird berechnet, indem vom Verkehrswert die Gestehungskos- ten subtrahiert werden. Dies ergibt den gesamten Mehrwert der Liegenschaft. Hernach ist zu bestimmen, welchem Beteiligungsanteil die Investition der Ge- suchstellerin in den Vermögensanteil des Gesuchstellers im Verhältnis zu den ur- sprünglichen Gestehungskosten entspricht. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf einen Anteil am gesamten Mehrwert in der Höhe dieses Beteiligungsanteils. Die Ersatzforderung der Gesuchstellerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB entspricht der ur- sprünglichen Investition zuzüglich Mehrwertanteil. Die Ersatzforderung der Ge- suchstellerin ist ein Vermögenswert des Frauengutes. (Rechenbeispiel bei einem angenommen heutigen Verkehrswert von Fr. 3'500'000.– und Gestehungskosten von Fr. 2'187'141.70:
- 33 - Heutiger Verkehrswert Fr. 3'500'000.– ./. Gestehungskosten Fr. 2'187'141.70 Gesamtmehrwert Fr. 1'312'858.30 Investition der Gesuchstellerin in den Anteil des Gesuchstellers gemäss vorange- henden Rechenbeispiel Fr. 531'675.20. Dies entspricht einer Beteiligung an den Gestehungskosten von 24,3 %. Damit stehen der Gesuchstellerin vom berechne- ten Gesamtmehrwert Fr. 319'024.55 zu. Ihre Ersatzforderung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB beträgt Fr. 850'699.75). 2.5. Weitere vorhandene Aktiven, insbesondere in der Form von Bankgutha- ben, wurden nicht behauptet.
3. Als Passiven sind vorhanden die Hypotheken von Fr. 1'050'000.– und der Vorbezug von Fr. 17'925.65. Es besteht die Rechtsvermutung, dass intern jener Ehegatte eine Schuld zu tragen hat, mit dessen Vermögen sie in sachlichem Zu- sammenhang steht (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 27 zu Art. 200 ZGB). Damit sind die Hypotheken je zur Hälfte auf das Mannes- und Frauengut aufzutei- len. Der Vorbezug ist dem Mannesgut zu belasten.
4. Damit setzt sich das Frauen- und Mannesgut wie folgt zusammen: Vermögen/Gesuchstellerin: Aktiven Passiven ½ Miteigentumsanteil an der ½ des heutigen Verkehrs- Liegenschaft F._____ wertes Forderung nach Art. 206 vgl. Ausführungen unter Zif- Abs. 1 ZGB fer 2.4.3.1.f. ½ Hypothekarschulden Fr. 525'000.– Vermögen/Gesuchsteller: Aktiven Passiven ½ Miteigentumsanteil an der ½ des heutigen Verkehrs- Liegenschaft F._____ wertes technische Geräte Fr. 1'750.–
- 34 - Schuldanteil gegenüber Ge- vgl. Ausführungen unter Zif- suchstellerin nach Art. 206 fer 2.4.3.1.f. Abs. 1 ZGB ½ Hypothekarschulden Fr. 525'000.– Vorsorgebezug Fr. 17'925.65 Berechnung des Vorschlags
1. Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich entweder der Errungen- schaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachli- che Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder andern Gütermasse (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 46 zu Art. 196 ZGB). Ist eine andere Masse beteiligt, so steht dieser eine Ersatzforde- rung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).
2. Die Gesuchstellerin hat ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in F._____ aus Eigengut finanziert. Er ist diesem zuzuweisen. Die Mittel, welche sie dem Gesuchsteller zur Finanzierung seines Miteigentumsanteils zur Verfügung stellte, stammten ebenfalls aus ihrem Eigengut. Folglich ist die Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB ihrem Eigengut zuzuweisen. Mithin besitzt die Gesuch- stellerin keine Errungenschaft. Die Hypotheken dienten der Finanzierung der Lie- genschaft. Sie belasten das Eigengut.
3. Die technischen Geräte sind unbestritten der Errungenschaft des Ge- suchstellers zuzuweisen. Sein Miteigentumsanteil wurde finanziert aus eigenen
- 35 - Investitionen aus der Errungenschaft von (maximal) Fr. 18'970.– sowie aus Ei- gengut der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller hat kein eigenes Eigengut in sei- nen Miteigentumsanteil investiert. Folglich ist sein Anteil seiner Errungenschaft zuzuweisen. Die Hypothek und der Vorbezug aus der Freizügigkeitsleistung sind ebenfalls seiner Errungenschaft zuzuweisen. Sodann wird seine Errungenschaft belastet durch die gegenüber dem Eigengut der Gesuchstellerin bestehende For- derung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB. Eigengut besitzt der Gesuchsteller nicht. 4.1. Da beide Ehegatten ihren Miteigentumsanteil nur je aus einer ihrer Gü- termassen finanziert haben, fallen Ersatzforderungen gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB vorliegend ausser Betracht. Umstritten ist hingegen, welche der Parteien die Hypothekarzinsen bezahlte. So beruft sich der Gesuchsteller darauf, er habe die Zinsen während der gesamten Dauer des Zusammenlebens bezahlt (Urk. 25 S. 28; Prot. Vi S. 31). Die Gesuchstellerin ihrerseits macht geltend, die anfallen- den Hypothekarzinsen seien von ihr "persönlich" bezahlt worden. Der Gesuchstel- ler habe sich mit einer Ausnahme im August 2006 nicht daran beteiligt (Urk. 53 S. 5 unten mit Verweis auf Urk. 54/8/31 bis 38). 4.2. Wird der Zinsendienst regelmässig und dauernd durch eine andere Gü- termasse des Eigentümers als jener, welcher die Hypothek gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB zugeordnet ist, oder vom anderen Ehegatten getragen, so liegt im Umfang der Hypothek ein Beitrag im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 206 Abs. 1 ZGB vor, welcher eine Neuzuteilung der Hypothekarschuld rechtfertigt. Die Hypothek ist diesfalls der den Zinsendienst leistenden Gütermasse zuzuordnen. Von dieser ausnahmsweisen Neuzuteilung bestehen allerdings Gegenausnah- men. So hat eine Umteilung der Hypothek - nach allerdings nicht unumstrittener, aber überzeugender Auffassung - zu unterbleiben, wenn der Zinsendienst als Bei- trag an den ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB übernommen wird, weil die Liegenschaft als Familienwohnung dient (vgl. hierzu Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 60 zu Art. 196 ZGB; Stephan Wolf, a.a.O., S. 253f.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Folglich ist nicht von Relevanz, ob der Gesuchsteller auch die Hypothekarzinsen für den im Eigengut der Gesuchstellerin stehenden Miteigentumsanteil bezahlt hat, oder die Gesuchstellerin den Zinsendienst für den
- 36 - Anteil des Gesuchstellers übernahm. Beide hätten, falls sie ihre diesbezüglichen Behauptungen beweisen könnten, mit der Zahlung der Zinsen einen Beitrag an den ehelichen Unterhalt geleistet. Da im Weiteren der Gesuchsteller nicht be- hauptet, er habe die Zinsen aus seinem Eigengut bezahlt, fällt auch eine Neuzu- teilung der Hypotheken innerhalb der Gütermassen des Gesuchstellers ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die Behauptungen der Gesuchstel- lerin. Da sie gemäss ihrer Sachdarstellung während der Ehe kein Einkommen er- zielte, geschah eine etwaige Zahlung der Zinsen aus den Zuwendungen von Dr. M._____. Somit wurden die Zinsen aus ihrem Eigengut bezahlt. Damit rechtfertigt sich auch keine Neuzuteilung der Hypotheken innerhalb der Gütermassen der Gesuchstellerin. Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag
1. Nunmehr ist als dritter Schritt der Vorschlag zu berechnen. Da die Partei- en keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung getroffen haben, steht jedem Ehegatte die Hälfte des Vorschlages des anderen zu. Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 und Art. 216 Abs. 1 ZGB).
2. Die Gesuchstellerin hat keine Errungenschaft. Es besteht kein Vorschlag.
3. Die Errungenschaft des Gesuchstellers ist zu berechnen, indem der Ver- kehrswert seines Miteigentumsanteils und der Wert der technischen Geräte ad- diert werden. Hiervon sind die Passiven, mithin die Hälfte der Hypotheken sowie der Vorbezug und die der Gesuchstellerin zu bezahlende Ersatzforderung ge- stützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB abzuziehen. Das Ergebnis bildet den Vorschlag. Endabrechnung und Erfüllung der Ansprüche
1. Jedem Ehegatten steht sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten zu (Art. 215 ZGB; zum Ganzen BSK ZGB I-Hausheer/
- 37 - Aebi-Müller, N 7 zu Art. 210 ZGB). Der Gesuchsteller hat Anspruch auf die Hälfte seiner Errungenschaft. Eigengut besitzt er nicht. Die Gesuchstellerin hat An- spruch auf die Hälfte der Errungenschaft des Gesuchstellers sowie ihr Eigengut (inklusive der Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB). 2.1. Die Gesuchstellerin hat (zumindest sinngemäss) den Antrag gestellt, es sei ihr die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft ins Alleineigentum zuzusprechen. Miteigentum der Ehegatten an Vermögenswerten ist nach sachen- rechtlichen Grundsätzen aufzuheben. Im Streitfall wird die gemeinschaftliche Sa- che nach gerichtlicher Anordnung entweder körperlich geteilt oder versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Ergänzend sieht Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der Ehe- gatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, den gemeinschaftlichen Ver- mögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen erhalten kann. Die Liegenschaft F._____ ist zum Grossteil aus Eigengut der Ge- suchstellerin finanziert worden. Da sie zudem derzeit noch immer mit den ge- meinsamen Kindern der Parteien in der Liegenschaft wohnt, ist ihr diese zu Al- leineigentum zuzuweisen (Art. 205 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi, N 15 zu Art. 205 ZGB). Ihr diesbezüglicher Antrag ist gutzuheissen. Hingegen hat sie den Gesuchsteller hierfür zu entschädigen. Für die Höhe der Entschädigung ist auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuweisung abzustellen. Die Entschädigung entspricht dem Bruchteil des Miteigentumsanteils am Verkehrswert; vorliegend somit der Hälfte. Die Entschädigung kann mit der fälligen Beteiligungsforderung oder einem Anspruch auf Mehrwertanteil verrechnet werden (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 54f. zu Art. 205 ZGB). (Rechenbeispiel: Geht man von einem derzeitigen Verkehrswert von Fr. 3'500'000.– aus, so hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller grundsätzlich Fr. 1'750'000.– für seinen Mitei- gentumsanteil zu bezahlen. Diese Forderung kann sie dadurch tilgen, dass sie die Drittschulden von total Fr. 542'925.65 übernimmt [Fr. 525'000.– Anteil des Ge- suchstellers an den Hypotheken sowie den Vorbezug von Fr. 17'925.65]. Sodann kann sie ihre Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB zur Verrechnung
- 38 - bringen [gemäss vorangehendem Beispiel Fr. 850'699.75]. Weiter kann sie ihren Beteiligungsanspruch am Vorschlag des Gesuchstellers in Abzug bringen. Der Vorschlag des Gesuchstellers berechnet sich aufgrund der vorangehenden Re- chenbeispiele wie folgt: Aktiven Mannesvermögen (total) Fr. 1'751'750.– ./. Passiven Mannesvermögen (total) Fr. 1'393'625.40 Vorschlag Fr. 358'124.60 Hiervon steht der Gesuchstellerin die Hälfte, mithin Fr. 179'062.30 zu. Dieser Be- trag kann ebenfalls angerechnet werden. Somit würde sich noch eine zu zahlende Entschädigung von Fr. 177'312.30 ergeben [Fr. 1'7500'000.– abzüglich Fr. 542'925.65, Fr. 850'699.75 und Fr. 179'062.30]). 2.2. Wie sich nachfolgend zeigen wird, stehen der Gesuchstellerin derzeit zwar keine liquiden finanziellen Mittel zur Zahlung dieser Entschädigung zur Ver- fügung. Hingegen wird sie die Zahlung der Entschädigung über die Erhöhung der Hypotheken finanzieren können. Im Gegenzug zur Übertragung des Miteigen- tumsanteils hat die Gesuchstellerin die auf der Liegenschaft lastenden Schulden zu übernehmen. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass der vom Gesuchsteller investierte Vorbezug wohl mit der Übertragung des Alleineigentums auf die Gesuchstellerin zurückbezahlt werden muss (vgl. hierzu Thomas Geiser, a.a.O., S. 90ff.). Es wird im Urteil daher zu regeln sein, wie diese Rückzahlung abzuwickeln ist, da die Vorsorgeeinrichtung wohl auf den Gesuchsteller greifen wird. Diese Frage ist noch genauer abzuklären. Sie kann erst nach Einblick in das Reglement der Freizügigkeitseinrichtung des Gesuchstellers abschliessend beur- teilt werden, weil erst dann feststeht, ob die Gesuchstellerin auch im Zeitpunkt nach der Scheidung zu den "vorsorgerechtlich Begünstigten" gehört oder nicht (Art. 30e Abs. 1 BVG). Falls im Zeitpunkt der Urteilsfällung der Miteigentumsanteil des Gesuchstellers noch immer gepfändet sein sollte, wird auch dieser Aspekt mitzuberücksichtigen sein.
3. Bei der Schlussabrechnung ist im Weiteren zu beachten, dass sich die technischen Geräte im Besitze der Gesuchstellerin befinden. Es ist an sich unbe- stritten, dass sie dort bleiben sollen. Bei der vorangehenden Berechnung der von
- 39 - der Gesuchstellerin zu bezahlenden Entschädigung wurde ihr ganzer Vorschlags- anspruch abgezogen. Somit hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller noch die Hälfte der Fr. 1'750.–, mithin Fr. 875.– zu entschädigen. 4.1. Sodann ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin anerkanntermassen im Sommer 2008, damit nach der Auflösung des Güterstandes, Fr. 96'800.– an die Ausgleichskasse AI._____ für ausstehende AHV-Schulden bezahlt hat (Prot. Vi S. 55). Die Schulden entstanden gemäss Gesuchsteller dadurch, dass er sich von seiner damaligen Firma, der K._____ Ltd., im Rahmen einer Finanzierungslö- sung für die Zweitwohnung in J._____ ein Darlehen habe auszahlen lassen, wel- ches in der Folge sukzessive als Lohn abgebucht worden sei. Diese Konstruktion habe dazu geführt, dass im Konkurs der Gesellschaft zusätzliche sozialversiche- rungsrechtliche Zahlungsverpflichtungen entstanden seien (Prot. Vi S. 55). Unbe- stritten ist, dass die Gesuchstellerin von der AHV als Verwaltungsrätin der K._____ Ltd. zur Verantwortung gezogen wurde. Der Gesuchsteller seinerseits bestreitet nicht, dass er für die bezahlte Summe solidarisch haftet und diese im in- ternen Verhältnis, als Präsident des Verwaltungsrates der K._____ Ltd., zur Hälfte zu tragen hat (Urk. 190 S. 28). Nach Auflösung des Güterstandes können bei dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständigen Richter auch Forderun- gen aus nichtgüterrechtlichen Verhältnissen eingeklagt werden (Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 71 zu Art. 205 ZGB). Grundsätzlich steht der Ge- suchstellerin eine Forderung von Fr. 48'400.– gegenüber dem Gesuchsteller zu. Zu beachten wird hingegen sein, dass die Gesuchstellerin die Forderung aus der Bezahlung der AHV-Schulden nur zur Verrechnung bringt (Urk. 23 S. 9ff. und Prot. Vi S. 41; daran ändern die Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 66 S. 12 Ziff. 8 nichts). 4.2. Weiter berief sich die Gesuchstellerin darauf, sie habe weitere verre- chenbare Forderungen von Fr. 2'500.– für die bezahlten Steuerschulden J._____ und von Fr. 22'500.– für die bezahlte Grundstückgewinnsteuer in J._____ (Urk. 23 S. 10 und Prot. Vi S. 41). Später reduzierte sie die Forderungen auf total Fr. 24'672.45 (Urk. 66 S. 12). Der Gesuchsteller hat ausdrücklich anerkannt, dass er die Hälfte der von der Gesuchstellerin behaupteten Steuerschulden J._____
- 40 - und der Grundstückgewinnsteuer J._____ schulde, sofern diese ausgewiesen seien (Prot. Vi S. 57). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gesuchstellerin habe unter diesem Titel Fr. 49'344.90 bezahlt. Davon habe der Gesuchsteller gemäss seiner Anerkennung die Hälfte, also Fr. 24'672.45 zu tragen (Urk. 182 S. 49ff.). Anzumerken ist, dass in den Fr. 49'344.90 nicht nur die Steuerschulden J._____, sondern auch Steuern von F._____ für die Jahre 2005 und 2006 sowie die End- reinigung der Liegenschaft in J._____ enthalten sind (Urk. 83 S. 10f.). Hingegen moniert der Gesuchsteller in der Berufung weder, dass die Beträge von der Ge- suchstellerin nicht bezahlt worden wären, noch, dass diese Zahlungen nicht Be- standteil seiner Anerkennung gewesen wären. Dabei ist er zu behaften. Er wen- det vielmehr nur mit Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 44'107.– ein, diese sei wegen einem Missgeschick der Gesuchstellerin viel zu hoch ausgefal- len. So seien Fr. 80'000.– an Handwerkerzahlungen nicht in die Entstehungskos- tenliste einbezogen worden. Dies habe nicht er zu verantworten (Urk. 190 S. 28f.). Diese Einwendung kommt zu spät. Der Betrag der Grundstückgewinnsteuer ist ausgewiesen (Urk. 54/7/24). Der Gesuchsteller hat ihn vorbehaltlos anerkannt und nicht unter der Bedingung, dass die Berechnung korrekt vorgenommen wor- den wäre. Da sodann keine Partei geltend macht, die Zahlungen seien vor der Aufhebung des Güterstandes erfolgt, steht der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller eine weitere Forderung von Fr. 24'672.45 zu.
5. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass zu wesentlichen Punk- ten noch ein Beweisverfahren durchzuführen sein wird. Der vorliegende Prozess ist mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht spruchreif. Entsprechend sind die Dispositiv Ziffern 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Hebt die Berufungsinstanz ein erstinstanzliches Urteil auf, kann sie das Verfahren zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen (§ 270 ZPO/ZH). Dabei steht es weitgehend im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie selbst einen neuen Entscheid fällt oder das Verfahren zur Ergänzung und zu neu- er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 270 ZPO/ZH). Eine Rückweisung kommt namentlich dann in Frage, wenn sich - wie hier - die Durchführung eines Beweisverfahrens als notwendig
- 41 - erweist. Entsprechend ist das Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinan- dersetzung zur Ergänzung und zur Durchführung des nötigen Beweisverfahrens sowie zur Vornahme der noch notwendigen Abklärungen und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller
1. Wie bereits erwähnt, ist für die Festsetzung von allfälligen Unterhaltsbei- trägen die güterrechtliche Auseinandersetzung von Relevanz, da erst nach der Auseinandersetzung feststeht, über wie viel Vermögen und damit auch Einkom- men, im Sinne von Vermögensertrag, die Parteien verfügen. Die Frage von allfäl- ligen von der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller zu bezahlenden Unterhalts- beiträgen kann daher noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es werden hin- gegen die massgeblichen Grundsätze skizziert und es wird zu den umstrittenen Punkten - soweit derzeit bereits möglich - Stellung genommen. 2.1. Die Vorinstanz hat den Antrag des Gesuchstellers um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an ihn persönlich abgewiesen. Sie erwog, die Parteien hätten am 15. Oktober 1987 geheiratet. Aus der Verbindung seien drei Kinder hervorge- gangen. G._____, geboren 1989, D._____, geboren 1991, und C._____, geboren 1993, lebten derzeit bei der Gesuchstellerin. Bis zur Trennung im Sommer 2006 hätten die Parteien während 19 Jahren zusammen gelebt. Der Gesuchsteller ha- be als ausgebildeter Verkäufer zunächst in der Modebranche gearbeitet, zuletzt, nach dem Abschluss einer Abendhandelsschule, mehrere Jahre bei der AK._____ als Verkaufschef und als Filialleiter bei der AL._____ AG. Nach einer Anstellung bei der AM._____ habe er sich 1984 mit der Einzelunternehmung H._____ selb- ständig gemacht, welche mit Textilien aus AR._____ Handel betrieben habe. Im Jahr 1993 habe er zusammen mit der Gesuchstellerin die K._____ AG gegründet, welche Promotionsartikel verkauft habe. Ab der Jahrtausendwende hätten sich die Geschäfte verschlechtert, so dass die vorgenannte Gesellschaft im Sommer 2003 Konkurs gegangen sei. Während mehreren Jahren habe der Gesuchsteller anschliessend versucht, mit der neu gegründeten Gesellschaft AF._____ GmbH, Natursteine und Promotionsartikel zu verkaufen. Diese Gesellschaft sei am 4.
- 42 - März 2008 Konkurs gegangen. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe die drei Kinder betreut und auf Erwerbstätigkeit während der ganzen Ehedauer – mit kurzen Ausnahmen – verzichtet. Die Parteien hätten während Jahren in einer Ehe mit sogenannt klassischer Rollenverteilung gelebt. Der Gesuchsteller sei während des gesamten Zusammenlebens der Parteien erwerbstätig und weitgehend allein für die finanzielle Versorgung der Familie zuständig gewesen. Damit sei der le- bensprägende Charakter der Ehe der Parteien angesichts der Dauer der Ehe so- wie der gemeinsamen Kinder offensichtlich. Weiter erwog die Vorinstanz, der Ge- suchsteller erziele zurzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (aus Arbeitslosentaggeldern) von rund Fr. 2'274.–. Auf die Festsetzung eines hy- pothetischen Einkommens verzichtete die Vorinstanz. Den Bedarf des Gesuch- stellers bezifferte sie mit Fr. 3'031.–. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin betreffend führte die Vorinstanz an, die Gesuchstellerin habe während der Ehe kein nennenswertes Einkommen erzielt und ihren laufenden Unterhalt mit den Un- terstützungsleistungen ihrer Familie - einerseits gewährte Darlehen von der N._____ AG, bei welcher ihr Bruder Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift sei, und andererseits mittels diverser finanzieller Zuwendungen von ihrem Vater - finan- ziert. Diese Zuwendungen seien nicht als Einkommen der Gesuchstellerin zu be- trachten. Gestützt auf die nach Art. 125 Abs. 2 ZGB massgeblichen Faktoren, insbesondere Aufgabenteilung während der Ehe, Lebensstellung während der Ehe, Einkommen und Vermögen sowie Umfang und Dauer der von den Ehegat- ten noch zu leistenden Betreuung der Kinder könne die Gesuchstellerin nicht zu Unterhaltsleistungen an den Gesuchsteller verpflichtet werden. Den Bedarf der Gesuchstellerin bestimmte die Vorinstanz "unter diesen Umständen" nicht (Urk. 182 S. 54ff.). 2.2. Der Gesuchsteller verlangt mit der Berufung persönliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 4'000.– pro Monat; dies ohne zeitliche Beschränkung (Urk. 190 S. 2ff.). Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass sie nicht zur Bezahlung von per- sönlichen Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller verpflichtet werden könne (Urk. 194 S. 2ff.).
- 43 -
3. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in wel- cher Höhe und wie lange, sind - unter anderem - die in Art. 125 Abs. 2 ZGB ge- nannten Kriterien zu berücksichtigen. Die Parteien waren rund 20 Jahre verheira- tet. Sie haben drei gemeinsame - heute mündige - Kinder. Ihre Ehe ist lebensprä- gend. Entsprechend trifft sie eine gegenseitige nacheheliche Solidarität. Gestützt hierauf kann die Gesuchstellerin grundsätzlich zu Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller verpflichtet werden, auch wenn bis anhin die Rollenverteilung in der Ehe derart ausgestaltet war, dass sie für die Kinderbetreuung und den Haushalt verantwortlich war und keiner nennenswerten Arbeitstätigkeit nachging, während der Gesuchsteller für den Familienunterhalt sorgte. Im Weiteren ist an dieser Stel- le auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 51ff.). 4.1.1. Der Gesuchsteller erzielt derzeit (unbestrittenermassen) ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 2'274.– aus Arbeitslosentaggeldern (Urk. 182 S. 58; Urk. 190 S. 8; Urk. 194 S. 7f.; Urk. 204/1). Er lässt sich dieses Einkommen auch nach Ablauf der Rahmenfrist (respektive der am 12. Dezember 2011 erfolg- ten Aussteuerung; Urk. 204/4) und dem Eintritt ins AHV-Alter anrechnen (Urk. 190 S. 11), mithin ist davon auszugehen, dass er inskünftig ein Einkommen von min- destens Fr. 2'274.– erzielen kann. 4.1.2. Gemäss Gesuchstellerin ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'000.– netto pro Monat anzurechnen. Mit gutem Willen und der notwendigen Flexibilität bezüglich Arbeitsort und Arbeitstätigkeit sei es dem somatisch und psychisch gesunden Gesuchsteller nicht nur zumutbar, sondern auch möglich, eine Anstellung zu finden, mit welcher er zumindest selbstversorgend sei (Urk. 194 S. 7f.). Diesbezüglich kann vorab auf die durchaus überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 58f.), welchen die Gesuchstellerin in der Berufung nichts Stichhaltiges entgegenhalten kann (Urk. 194 S. 7f.). Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin
- 44 - neu von einem anrechenbaren hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.–, an- statt von Fr. 6'000.– ausgeht, ändert an den von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nichts (Urk. 194 S. 7). Hingegen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller nach seiner Aussteuerung jede Arbeit an- nehmen muss, da er dann wohl wieder vom Sozialamt abhängig sein wird. Er kann sich nicht mehr nur auf Stellen in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld bewer- ben. Vielmehr wird er sich beispielsweise auch mit einer einfachen Anstellung im Verkauf oder einer Hilfsarbeitertätigkeit begnügen und sich auf derartige Stellen bewerben müssen. Tritt er eine solche Anstellung an und erzielt er ein höheres Einkommen als Fr. 2'274.– pro Monat, ist dieses dem Gesuchsteller anzurechnen. Ansonsten wird sich die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid aufgrund der veränderten Verhältnisse (Aussteuerung des Gesuchstellers zum damaligen Zeit- punkt) nochmals über die mögliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens äussern müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass der Gesuch- steller im Jahre 2015 ordentlich pensioniert wird. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass der Gesuchsteller hernach ein Einkommen aus den Renten der AHV sowie der Pensionskasse von mehr als (den anerkannten) Fr. 2'274.– erzie- len wird. 4.1.3. Weiter wird dem Gesuchsteller je nach Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen sein. 4.2.1. Der Gesuchsteller macht in der Berufung geltend, es sei unzulässig, dass ihm die Vorinstanz lediglich einen Notbedarf von Fr. 3'031.– zugebilligt habe. Er halte an seinem vorinstanzlich geltend gemachten Notbedarf von Fr. 4'186.45 fest. Seine Lebenskosten bei der Trennung im Juni 2006 hätten sich sodann auf Fr. 7'333.75 belaufen. Hierauf habe er grundsätzlich Anspruch. Vorliegend bean- spruche er einen Lebensbedarf von Fr. 6'076.– (Urk. 190 S. 10ff.). Gemäss Ge- suchstellerin ist auf den von der Vorinstanz errechneten Notbedarf, abzüglich Fr. 26.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fr. 200.– Fahrzeug- kosten abzustellen (Urk. 194 S. 8f.). 4.2.2. Gemäss Bundesgericht haben die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Der Grund hierfür
- 45 - liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung ob- jektiv schutzwürdig ist (BGE 135 III 59 Erw. 4.2.). Vorliegend ist unbestritten, dass die Aufgabenteilung während der Ehe dahin ging, dass der nun Unterhaltsbeiträ- ge beanspruchende Gesuchsteller (der ansprechende Ehegatte) grundsätzlich die finanziellen Mittel zum Unterhalt der Familie erwirtschaftete. Daran ändert nicht, dass unbestrittenermassen immer wieder von der Familie der Gesuchstellerin zu- fliessende Mittel zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten und - gemäss Sach- darstellung der Gesuchstellerin auch zur Finanzierung der Unternehmen des resp. der Gesuchsteller - herangezogen wurden. Die diesbezügliche Bestreitung des Gesuchstellers in der Berufungsreplik ist verspätet (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH; Urk. 202 S.18). Entsprechend beanspruchte der Gesuchsteller erst mit der Duplik vom 10. November 2009, somit rund drei Jahre nach erfolgter Trennung der Par- teien, nachehelichen Unterhalt, als die AF._____ GmbH im März 2008 ebenfalls in Konkurs gegangen war und er mit der von ihm neu geführten Einzelfirma nicht "Fuss fassen" resp. kein "eigenes adäquates Einkommen" erzielen konnte (Urk. 25 S. 14f.; Urk. 67/1 S. 13). Mithin kann er sich vorliegend nicht darauf berufen, es bestehe seinerseits ein objektiv schützenswertes Vertrauen in die während der Ehe frei vereinbarte Rollenverteilung. Diese ging gerade dahin, dass er zumindest für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann. Hiervon ging der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Trennung der Parteien denn offensichtlich auch aus. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Parteien in den letzten Jahren aufgrund der Tatsache, dass immer wieder Mittel seitens der Familie der Gesuchstellerin zuflossen, of- fensichtlich über ihren finanziellen Verhältnissen lebten respektive ab dem Jahre 2003 als das (steuerbare) Einkommen des Gesuchstellers einbrach (vgl. Zusam- menstellung Urk. 182 S. 57), auf die finanziellen Beiträge von Dr. M._____ ange- wiesen waren (vgl. Zusammenstellung Urk. 182 S. 64). Gestützt auf diese Ausfüh- rungen erscheint es angezeigt, betreffend des gebührenden Bedarfs des Gesuch- stellers auf die Lebenshaltungskosten abzustellen, wie er sie im Zeitpunkt seines Antrages auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bezifferte. Dabei hat der Ge- suchsteller, wie von der Vorinstanz im Entscheid festgehalten, seinen Bedarf mit total Fr. 4'186.45 beziffert (Urk. 136 S. 10 i.V.m. Urk. 105 S. 9f.). Die Vorinstanz
- 46 - hat hievon Fr. 3'031.– berücksichtigt (Urk. 182 S. 60ff.). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (§ 161 GVG/ZH; Urk. 182 S. 60ff.), welche in der Berufung vom Gesuchsteller nur pauschal bestritten werden. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass die Prämien für die Haftpflicht- und die Hausratversicherung notorischerweise be- rücksichtigt werden. Sodann hat der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Stellung sei- nes Antrages auf Unterhaltsbeiträge ein Fahrzeug besessen. Es gehörte zu sei- nem Standard. Die Kosten sind - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - bei Fr. 400.– pro Monat zu belassen (Urk. 194 S. 8). Auf diese Bedarfsberechnung, zumindest mit Bezug auf die Kosten für das Fahrzeug, wird hingegen nochmals zurückzukommen sein, falls sich im Verlauf des Verfahrens ergibt, dass der Ge- suchsteller aus seinen Einkünften seinen Bedarf nicht zu decken vermag, er mit- hin auf Unterhaltszahlungen seitens der Gesuchstellerin angewiesen ist. Kann die Gesuchstellerin ihrerseits den ihr zuerkannten Bedarf (vgl. hierzu nachfolgend Zif- fer 5.2.) aus den von ihr erzielten resp. zu erzielenden Einkünften nicht decken und/oder reichen die Einkünfte nicht aus, um ihren sowie den Bedarf des Ge- suchstellers abzudecken, haben sich bei der vorliegenden Konstellation inskünftig beide Parteien noch mehr einzuschränken, so dass die gemeinsamen Einkünfte ausreichen, um beiden Ehegatten denselben Lebensstandard zu garantieren. 5.1.1. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ist umstritten. Die Gesuch- stellerin arbeitet seit dem 1. Juni 2011 als "Assistentin Vermögensverwaltung" bei der AN._____ AG in AO._____. Ihr Arbeitspensum beträgt 60 %. Sie erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'600.– resp. Fr. 3'300.– netto (inklusive Fr. 250.– Kinderzulage). Einen 13. Monatslohn erhält die Gesuchstellerin nicht (Urk. 205 S. 4; Urk. 207/2; Prot. S. 23). Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuch- stellerin habe ihre Arbeitstätigkeit auf 100 % auszuweiten. Er beantragt, ihr sei ein Lohn von (mindestens) Fr. 6'000.– netto pro Monat anzurechnen (Urk. 190 S. 11f.; Prot. S. 23). Dem widersetzt sich die Gesuchstellerin. Sie sei aus tatsäch- lichen und rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, einer Arbeitstätigkeit nachzuge- hen. Sie arbeite heute zu 60 % und betreue einen Tag in der Woche ihren pfleg- bedürftigen Vater in administrativen Belangen. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, mehr zu arbeiten (Urk. 205 S. 4ff.).
- 47 - 5.1.2. Die Gesuchstellerin hat - nach eigenen Angaben - im Jahre 1981 ein Handelsschuldiplom erworben und hernach die Hotelfachschule in AP._____ be- sucht. Von 1983 bis 1987 arbeitete sie als Receptionistin in Hotels. Bis im Jahre 1989 war sie als Sachbearbeiterin bei einer Immobilienverwaltung tätig (Urk. 194 S. 4). Seither hat die Gesuchstellerin die Buchhaltung für die Firmen des Gesuch- stellers (H._____, K._____ AG und am Schluss die AF._____ GmbH) geführt (Prot. Vi S. 58). Einer "externen" Arbeitstätigkeit ist sie somit seit rund 22 Jahren nicht mehr nachgegangen. Ab dem Jahre 2005 bis zum Juni 2011 arbeitete die Gesuchstellerin nicht mehr. Heute ist die Gesuchstellerin wieder arbeitstätig. Sie hat den Wiedereinstieg geschafft. Angesichts des Alters der gemeinsamen Kinder ist sie (weitgehend) von Betreuungsaufgaben entbunden. Dass sie ihrem betag- ten Vater in administrativen Belangen unter die Arme greift, ist verdankenswert (Prot. S. 19). Hingegen kann die Gesuchstellerin diese Angelegenheiten auch am Wochenende resp. an Randzeiten unter der Woche erledigen. Wie vorab darge- legt, hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von der Gesuchstellerin, soweit er für den ihm zuerkannten Bedarf nicht selbständig auf- kommen kann. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat ihre Ressourcen vollständig auszuschöpfen, um die Unterhaltsansprüche des Gesuchstellers zu erfüllen. Die in der Ehe gelebte Rollenverteilung steht dem nicht entgegen. Die Verhältnisse haben sich grundlegend verändert. Dies hätte auch eintreffen können, wenn die Parteien noch verheiratet gewesen wären. Diesfalls wäre die Gesuchstellerin ebenfalls gehalten gewesen, eine Vollzeitstelle anzunehmen, um die Kosten der Parteien zu decken. Der Gesuchstellerin ist daher grundsätzlich ein Erwerbsein- kommen für 100 % anzurechnen. Dies ist ihr zumutbar. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie könne bei der AN._____ AG nicht zu 100 % arbeiten. Mitinhaber respektive Mitbegründer der Unternehmung ist ihr Bruder, R._____ (Prot. S. 20). Hingegen wird der Gesuchstellerin kein höheres Einkommen als die derzeit bei 100 % zu erzielenden Fr. 6'000.– brutto anzurechnen sein. Die Gesuchstellerin ist demnächst 50 Jahre alt. Während rund zwei Jahrzehnten ging sie nur in sehr be- schränktem Rahmen und innerhalb der eigenen Unternehmungen einer Erwerbs- tätigkeit nach. Den Wiedereinstieg ins Berufsleben hat sie offensichtlich auch mit- tels der Unterstützung durch ihren Bruder geschafft. Der Gesuchsteller legt denn
- 48 - auch in keiner Art und Weise dar, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Berufsausbil- dung und Erfahrung auf dem "offenen" Arbeitsmarkt ein "weit höheres" Einkom- men erzielen könnte. 5.1.3. Je nach dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der ehelichen Liegenschaft in F._____. Die Gesuchstellerin wohnt - soweit bekannt noch immer zusammen mit den drei ge- meinsamen Kindern und ihrem Freund (Urk. 194 S. 8; Urk. 202 S. 11) - in dieser Liegenschaft. Bewohnt eine Partei eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft, so kann für diese Nutzung ein Vermögensertrag angerechnet werden, wobei die Anrechnung des fiktiven Ertrages gemäss Lehre nicht dazu führen darf, dass die betreffende Partei den Vermögenswert veräussern muss (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz 01.41. und 01.41a.). Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin nicht angehalten werden kann, die von ihr bewohnte Liegenschaft zu verkaufen, um aus dem erzielten Erlös Un- terhaltsbeiträge an den Gesuchsteller zu leisten. Das Vermögen kann denn auch nur unter besonderen Umständen und mit entsprechender Zurückhaltung nicht nur als Einkommensquelle in Rechnung gestellt, sondern in seiner Substanz zur Deckung des Unterhalts herangezogen werden (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.66). Ein solcher Ausnahmefall wurde vom Gesuchsteller nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Hingegen wird der Gesuchstellerin ein Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen sein. Ein Teil der Lehre spricht sich für den Eigenmiet- wert aus (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 01.41. und 01.41a.). 5.1.4. Die Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen wird durch freiwillige Zu- wendungen Dritter zwar erhöht, doch lehnt das Bundesgericht in Übereinstim- mung mit der herrschenden Lehre die Berücksichtigung solcher Leistungen bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich mit dem Argument ab, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (BGE 128 III 161 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Eine Ausnahme hiervon lässt das Bundes- gericht nur dann zu, wenn davon auszugehen ist, dass die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und die Zuwendung auf einer Unter-
- 49 - stützungspflicht (auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten) beruht (Urteil 5C.27/2005 des Bundesgerichtes vom 23. November 2005 Erw. 3.4. mit Verweis auf BGE 128 III 161). Dem ist beizupflichten. Entsprechend bilden allfällige derzeit vom Vater der Gesuchstellerin und deren Bruder an diese geleistete Unterstüt- zungsbeiträge kein Einkommen der Gesuchstellerin und können entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin berücksichtigt werden (Urk. 190 S. 14). Ein Ausnahmefall gemäss der vorliegend festgehaltenen Rechtsprechung wurde weder behauptet noch liegt er vor. Insbesondere besteht weder seitens des Vaters noch des Bruders der Ge- suchstellerin eine Unterstützungspflicht gegenüber dem - nunmehr von der Ge- suchstellerin geschiedenen - Gesuchsteller (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZGB). 5.1.5. Da die Gesuchstellerin grundsätzlich keine Möglichkeit hat, über ihr allfällig zustehende Anwartschaften bereits heute tatsächlich und nach ihrem Gut- dünken frei zu verfügen, kann ihr hieraus weder ein Ertrag nach ein Anteil am Ka- pital als Einkommen angerechnet werden (Urteil 5C.27/2005 des Bundesgerichtes vom 23. November 2005 Erw. 2.3.). Die Gesuchstellerin hat noch nicht geerbt. Mag man während der Ehe auch davon ausgegangen sein, dass später einmal eine Erbschaft auf Seiten der Gesuchstellerin anfallen wird, kann der Gesuchstel- ler derzeit noch nicht hiervon profitieren. Solches lässt sich auch nicht aus der nachehelichen Solidarität ableiten. Der Gesuchstellerin ist mit Bezug auf ihre An- wartschaften kein Einkommen anzurechnen, weshalb nicht weiter abzuklären ist, wie hoch diese effektiv sind. 5.1.6. Die Vorbringen des Gesuchstellers in der Berufungsreplik über die angebliche lukrative Vermietung eines der Gesuchstellerin angeblich von ihrem Bruder geschenkten Hauses in AQ._____ (Urk. 202 S. 13), sind verspätet (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH). Es muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 5.1.7. Der Gesuchstellerin wird somit ein Einkommen basierend auf einer 100%-tigen Arbeitstätigkeit an ihrer derzeitigen Stelle sowie ein noch zu bestim- mender Vermögensertrag anzurechnen sein.
- 50 - 5.2. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin, welchen sie (inklusi- ve Kinder) mit insgesamt rund Fr. 10'000.– bezifferte, nicht bestimmt (Urk. 182 S. 65f. mit Verweis auf Urk. 66 S. 6). In der Berufung macht die Gesuchstellerin ebenfalls einen Bedarf, inklusive der von ihr aufzuwendenden Kosten für die nunmehr drei mündigen gemeinsamen Kinder, von rund Fr. 10'000.– geltend (Urk. 194 S. 6; Urk. 205 S. 6f.). Der Gesuchsteller bestreitet den behaupteten Be- darf (Urk. 202 S. 11; Prot. S. 23). Falls man zum Ergebnis gelangt, dass der Ge- suchsteller seinen Bedarf nicht durch die ihm anzurechnenden Einkünfte selber decken kann, wird der Bedarf der Gesuchstellerin zu ermitteln sein. Dabei wird Folgendes zu berücksichtigen sein:
- Die drei gemeinsamen Kinder der Parteien sind heute alle mündig. Die Un- terhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folg- lich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehe- gatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 211f. Erw. 2.3).
- Die Gesuchstellerin lebt unbestrittenermassen mit ihren Freund zusammen (Urk. 194 S. 8; Urk. 202 S. 11).
- Wird der Gesuchstellerin ein Vermögensertrag (bspw. in der Form des Ei- genmietwertes der Liegenschaft F._____) als Einkommen angerechnet, gilt es als Ausgleich hierfür im Rahmen der Berechnung ihres Bedarfs zu be- rücksichtigen, dass sie wohl nicht derart günstig wohnen könnte, wenn sie ihr Vermögen nicht in ein Eigenheim investiert hätte. Eventuell ist eine Kor- rektur bei den einzusetzenden "Wohnkosten" vorzunehmen. Es sind dabei die aktuellen Wohnkosten (Hypothekarzinsen etc.) zu bestimmen.
- Wie bereits erwähnt, haben sich die Verhältnisse vorliegend gegenüber der während des Zusammenlebens gewählten Rollenverteilung verändert. Folg- lich kann auch beim Bedarf der Gesuchstellerin nicht an den bei der Tren- nung gelebten Lebensstandard angeknüpft werden. Vielmehr hat auch sie sich einzuschränken, sofern ihre Leistungsfähigkeit nicht dazu ausreicht, um
- 51 - ihren gebührenden Bedarf sowie den Fehlbetrag des Gesuchstellers zu de- cken.
- Die Behauptungen der Gesuchstellerin in der Berufungsduplik, in ihrem Be- darf seien unter dem Titel "Gebäudeunterhalt/Rückstellungen" Fr. 1'000.– pro Monat zu berücksichtigen, sind verspätet (Urk. 205 S. 7; § 267 Abs. 2 ZPO/ZH).
- Im Urteilsfalle wären ein allenfalls nicht gedeckter Teil des gebührenden Be- darfs des Gesuchstellers (Art. 129 Abs. 3 ZGB) sowie die Einkommens- und Vermögensangaben betreffend die Parteien (Art. 143 Ziff. 1 und 4 aZGB) festzuhalten.
6. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Dispositiv Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Unterhaltsbeiträge an die Tochter C._____) wurde bis anhin nicht für in Rechtskraft erwachsen erklärt. Dies insbesondere gestützt auf Art. 148 Abs. 1 aZGB, wonach die Unterhaltsbeiträge der Kinder von Amtes wegen neu beurteilt werden können, wenn der Unterhalts- beitrag für den Ehegatten angefochten wird, sowie die Tatsache, dass eine Neu- beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers angezeigt ist, falls die Ge- suchstellerin ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen hat (Urk. 197). Zwischenzeitlich ist C._____ am tt.mm.2011 mündig geworden. Damit fällt die Möglichkeit einer Neubeurteilung der an sie zu leistenden Kinderunterhaltsbei- träge dahin. Entsprechend ist Dispositiv Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit von C._____, damit dem tt.mm.2011, für rechtskräftig zu erklären. Dies ist vorzumerken.
- 52 - III. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sind für das Beru- fungsverfahren zwar Kosten festzusetzen, deren Auflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen jedoch dem dafür massgeblichen Endentscheid der Vo- rinstanz vorzubehalten. Die Ziffern 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils sind ebenfalls aufzuheben und die Kosten- und die Entschädigungsfolgen je nach Ob- siegen und Unterliegen im neuen Entscheid festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 wird in den Dispositiv Ziffern 6, 8, 9, 10, 13 und 14 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Ver- fahren des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 am 29. September 2011 im folgenden Punkt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller grundsätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter C._____ verpflichtet ist, aber aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit dazu nicht in der Lage ist."
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelrichters vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten LC110003 – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 53 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: ss