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LC090068

Ehescheidung

Zürich OG · 2011-08-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 134-149 aZGB anzuwen- den.

- 13 -

E. 2 a) Mit der Anschlussberufungsbegründung machte die heute allein le- bende Gesuchstellerin vorweg geltend, dass sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Tochter abzuholen. Diese Auslagen würden ihr vom Sozialamt nicht vergütet. Zudem habe es beim Abholen Probleme gegeben, da der Gesuch- steller C._____ zu beeinflussen versucht habe. Seit ungefähr anfangs 2009 würde der Gesuchsteller C._____ nun abholen und wieder bringen. Dabei ergäben sich keinerlei Schwierigkeiten. Im Übrigen sei es auch dem Beistand - sollten wieder Probleme auftreten - nicht zuzumuten, für die Übergabe nach P._____ zu reisen (Urk. 57 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Gesuchstellerin un- ter Hinweis auf die Wohnungswechsel des Gesuchstellers daran fest, dass eine Übergabe stets am selben Ort, nämlich an ihrem Wohnort, sinnvoll erscheine. Ei- ne andere Regelung sei nicht praktikabel. Zudem könne der Beiständin nicht zu- gemutet werden, bei Problemen mit der Übergabe nach P._____ bzw. W._____ zu reisen (Prot. II S. 12).

b) Die Beiständin äusserte sich im selben Sinne und empfahl ein Abho- len und Bringen des Kindes durch den Gesuchsteller entsprechend der üblichen Praxis am Wohnort der Gesuchstellerin (Urk. 72 und 106 S. 2). Aus dem von der Beiständin eingereichten Schreiben an den Gesuchsteller vom 30. November 2010 geht hervor, dass letzterer wenigstens eine Übergabe an einem öffentlichen und verkehrstechnisch günstiger gelegenen Ort, nämlich am Bahnhof MN._____ gewünscht habe bzw. nach seinen Angaben (Urk. 98 S. 2) mit MN._____ als Übergabeort einverstanden gewesenen wäre, was indes von der Gesuchstellerin abgelehnt werde (Urk. 93 und 97/2).

- 15 -

c) Der Gesuchsteller machte dagegen geltend, es gebe keine finanziel- len Gründe, wonach im Sinne des Antrages der Gesuchstellerin zu entscheiden sei und er die Tochter wieder zurückbringen müsse. Auch er sei nämlich auf Leis- tungen des Sozialamtes angewiesen. Die Vorinstanz habe zudem überzeugend dargelegt, weshalb die Gesuchstellerin das Kind bei Beendigung des Besuchs- rechts am Sonntagabend an einem zu vereinbarenden Ort in der Umgebung des …bahnhofs in P._____ abholen sollte. Dies sei eine praktikable Lösung, die schon Eheschutzverfahren angeordnet worden sei. Wenn es früher Probleme bei der Übergabe gegeben habe, so sei das auf das Verhalten der Gesuchstellerin zurückzuführen gewesen. Es bedürfe keiner Einschaltung eines Beistandes. Der Entscheid sei daher in diesem Punkt zu bestätigen (Urk. 63 S. 5 f.). An diesem Antrag hielt der Gesuchsteller in der Anschlussberufungsduplik fest, wobei der Übergabeort bei der Rückkehr von C._____ zur Gesuchstellerin aufgrund seines neuen Wohnsitzes nach W._____ zu verlegen sei. Dies würde dazu führen, dass jede Partei je einen Gang unternehmen müsste. Die Empfehlung der Beiständin sei ohne Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller erfolgt (Prot. II S. 13 f.).

E. 3 a) C._____ ist heute rund 7 1/2-jährig. Damit kann ihr noch nicht zu- gemutet werden, alleine von V._____ nach W._____ und zurück zu reisen. Sie ist daher entweder von einem Elternteil oder einer geeigneten Hilfsperson zu beglei- ten. Es ist demnach über das Abholen und Bringen anlässlich der Besuche beim Gesuchsteller zu befinden. Frühestens wenn die Tochter rund 10-jährig sein wird, kann von ihr verlangt werden, dass sie die Reise von V._____ nach W._____ und umgekehrt, die doch ein zumindest ein- oder zweimaliges Umsteigen bedingt, al- leine zurücklegt (vgl. dazu Hegnauer, Berner Kommentar, N 81 zu Art. 273 ZGB).

b) Es trifft zu, dass die Auffassung vertreten wird, es sei aus kinderpsy- chologischer Sicht empfehlenswert, wenn bei der Besuchsausübung jeweils der eine Elternteil das Kind zum andern bringt. Das mag dazu beitragen, dass das Kind erkennen kann, dass beide Eltern die Besuchsregelung mittragen und beide mitbeteiligt sind und weiterhin (zumindest) entsprechende Kontakte haben (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. August 2007 mit Hinweis auf: Reinhart Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, S. 145, Urk.

- 16 - 15/3 S. 15; ebenso Hinweis in FamKomm Scheidung/Wirz N 25 zu Art. 273 ZGB auf Spangenberg, Kind-Prax 2004 S. 56 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es indes in strittigen Fällen bzw. wenn die obhutsberechtigte Partei nicht bereit ist, einen Beitrag zu leisten - auch bei grösseren Distanzen zwischen den Wohn- orten der Parteien - Aufgabe des Besuchsberechtigten, das Kind auf seine Kosten abzuholen und es wieder zurückzubringen (BGE 98 II 385, insb. Erwägungen S. 388 f.). Dies entspricht denn auch der Mehrheit der Lehrmeinungen (FamKomm Scheidung/ Wirz N 25 zu Art. 273 ZGB; Schwenzer, Basler Kommentar, N 18 zu Art. 273 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 81 zu Art. 273 ZGB und Bühler/Spühler, Ber- ner Kommentar N 342 zu Art. 156 aZGB). Das spricht dafür, den Gesuchsteller zu verpflichten, die Tochter C._____ jeweils abzuholen und sie auch zurückzubrin- gen, nachdem die Gesuchstellerin nicht bereit ist, im Sinne der kinderpsychologi- schen Empfehlungen auch einen Beitrag zu leisten. Die Kosten für die Besuchs- rechtsausübung sind unter diesen Umständen allerdings entsprechend im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen.

c) Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt zudem das (auch mit Bezug auf die Besuchsausübung massgebliche und den Interessen der Eltern vorgehen- de) Kindeswohl ein Abholen und ein Bringen der Tochter durch den Gesuchstel- ler. Entscheidend ist nämlich, dass nach Darstellung der Gesuchstellerin der Ge- suchsteller seit ungefähr anfangs 2009 die Tochter C._____ in V._____ abholt und auch wieder zurückbringt. Dies blieb unbestritten. Ebenso blieb aber unbe- stritten bzw. wurde vom Gesuchsteller ausdrücklich auch selber angeführt, dass es seither bei der Übergabe - im Gegensatz zu früher - zu keinen Problemen mehr gekommen sei (Urk. 57 S. 7 und Urk. 63 S. 5). Diese Regelung wurde denn auch im Frühjahr 2011 noch praktiziert und liess sich ohne besondere Aufwen- dungen und Kontakten zwischen den zerstrittenen Parteien durchführen, indem C._____ selbständig an die Haustüre geht und dort vom Gesuchsteller abgeholt wird (Urk. 115 S. 1). 4.) Damit ist davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin beantragte Re- gelung auch dem Kindeswohl entspricht. Die Übergabezeit für die Wochenendbe- suche ist dabei in Beachtung des derzeitigen Fahrplanes der SBB bzw. des Post-

- 17 - autos in V._____ (Abfahrt MN._____ 18.04 Uhr) auf spätestens 18.15 Uhr festzu- legen, beim Feiertagsbesuchsrecht ist die Übergabezeit auf spätestens 19.15 Uhr (Abfahrt MN._____ 19.04 Uhr) festzulegen. Disp. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Ent- scheides ist damit entsprechend abzuändern. Es erscheint im Übrigen als sinnvoll und zweckmässig, wenn die Beiständin abklärt und darauf hinwirkt, dass C._____ - jedenfalls für die Wochenendbesuche

- mit dem Postauto alleine von V._____ nach MN._____ fährt und so vom Ge- suchsteller in MN._____ abgeholt und wieder zurückgebracht werden könnte (vgl. dazu Urk. 115 S. 2). Die entsprechende kurze Fahrt sollte C._____ bald alleine zugemutet werden können. III.

1. a) Das Gericht hat die Unterhaltspflicht desjenigen Elternteils, dem die elterliche Sorge nicht zugeteilt wird, nach den Bestimmungen des Kindesrechts zu regeln (Art. 133 ZGB). Danach haben grundsätzlich beide Elternteile für den Un- terhalt der Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), wobei für denjenigen El- ternteil, dem die Kinder nicht anvertraut sind, ein Geldbetrag festzusetzen ist (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht dauert auch über die Mündigkeit hinaus, und zwar so lange, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll so- dann der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Für letzte- re sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des bei- tragspflichtigen Elternteils massgebend. Angesichts der grundsätzlichen Unter- haltspflicht des Beklagten ist es seine Aufgabe, alle erdenklich möglichen An- strengungen zu unternehmen, um für den Bedarf seiner Tochter aufkommen zu können. Entscheidend ist die Leistungsfähigkeit der Eltern, welche im Übrigen durchaus auch Mehranstrengungen und Überstunden umfassen kann. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Einkommen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bil- det, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausge- gangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zu-

- 18 - zumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Nur wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche eherechtlichen Verfahren festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Ein- kommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu er- zielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumut- bar ist (BGE 128 III 4 S. 5 f. E. 4a; BGE 5P.35/2002 E. 2.2; BGE 5P.255/2003 E. 4.3.1).

b) Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der eine Ehegatte dem anderen einen angemessenen Beitrag zu leisten, sofern diesem nicht zuzumuten ist, selbst für den eigenen Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge auf- zukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die der Richter beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in wel- cher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Art. 125 ZGB ist zum Einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung, zum Andern konkretisiert diese Bestimmung aber auch den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung er- langt, wenn es einem Ehegatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 138 mit weiteren Hinweisen). Vo- raussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet schliesslich auf der ei- nen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen. Ei- nerseits hat nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt mög- lichst selbst besorgt zu sein und muss die dazu notwendige Eigenständigkeit an-

- 19 - streben. Anderseits wird der andere Ehegatte zur finanziellen Unterstützung ver- pflichtet, da diese Autonomie durch die Ehe allenfalls eingeschränkt war. Es ist von der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung auszugehen. Die Höhe des Beitrags hängt wesentlich davon ab, ob es dem berechtigten Ehegatten möglich ist, einen Verdienst zu erzielen oder die während der Ehe aufgegebene Erwerbs- tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Unterhaltspflicht richtet sich somit in erster Li- nie nach den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sie hängt vom Grad der Selbständigkeit ab, die man von ihm erwarten darf, das heisst von sei- ner Fähigkeit, berufstätig zu sein, um für den ihm gebührenden Unterhalt aufzu- kommen (Pra 92, 2003, Nr. 175). Der Richter hat bei der Festsetzung des Beitra- ges von den nicht abschliessenden Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB auszuge- hen, wobei ihm im Einzelfall ein gewisses Ermessen zusteht. Bei den verfügbaren Mitteln ist auf das tatsächliche und mit gutem Willen erzielbare Einkommen abzu- stellen (BGE 127 III 136 E 2a und 3a, 127 III 289 E 2a/aa; vgl. überdies ZR 106 Nr. 16). Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebens- prägend war oder nicht. Letzterenfalls, was regelmässig bei sogenannten Kurze- hen (d.h. Ehen die weniger als fünf Jahre gedauert haben) zutrifft, sind die vor- ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Von einer Lebensprägung ist dagegen auszugehen, wenn die Ehe lange (d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn der an- sprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist; diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbe- stand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf die Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Für die Bestimmung des massgebli- chen Einkommens gelten auch hier die unter der Unterhaltspflicht für Kinder fest- gehaltenen Grundsätze.

c) Zusammengefasst ist nochmals festzuhalten, dass für die Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen das Einkommen des Unter- haltsschuldners dessen Existenzminimum gegenüber zu stellen ist. In Bezug auf

- 20 - das Einkommen ist - wie bereits erwähnt - primär auf das tatsächlich erzielte Ein- kommen abzustellen. Allerdings ist von einem hypothetisch höheren Einkommen auszugehen, wenn ein entsprechendes Einkommen möglich ist. Ein solches hy- pothetisches Einkommen kann grundsätzlich nur für die Zukunft und nach einer angemessenen Umstellungsfrist angenommen werden. Mit Bezug auf das hypo- thetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumut- bar erscheint; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das zumutbare Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 mit weiteren Hinweisen).

2. a) Im erstinstanzlichen Verfahren waren beide Parteien arbeitslos und auf Stellensuche (Urk. 48 S. 15). Mit Bezug auf den Gesuchsteller nahm die Vo- rinstanz an, dass er in der Lage sein werde, per 1. Januar 2010 eine Anstellung zu finden, bei der er mindestens Fr. 8'500.– netto pro Monat verdienen werde (vgl. die ausführliche Begründung in Urk. 48 S. 17-21). Für die Gesuchstellerin erachtete die Vorinstanz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% ab dem vollendeten 10. Al- tersjahr von C._____ als angemessen, ab dem 16. Altersjahr von C._____ eine volle Erwerbstätigkeit (Urk. 48 S. 15 f.). Damit schloss sie, dass die Gesuchstelle- rin ab März 2020 in der Lage sein werde, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Zuvor sei sie jedoch auf Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers angewiesen. Der Gesuchsteller sei mit seinem erzielbaren Einkommen in der Lage, die beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– für C._____ und Fr. 3'000.– für die Gesuchstel- lerin persönlich zu bezahlen. Letztere seien per Ende Februar 2014 auf Fr. 1'500.– zu reduzieren, da die Gesuchstellerin ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein werde, zumindest Fr. 2'000.– monatlich (Einkommen abzüglich Berufsausla- gen) zu verdienen (Urk. 48 S. 16 f. und 21).

b) Der Gesuchsteller hielt mit der Berufung fest, es sei unbestritten, dass er ein Einkommen von jährlich zumindest Fr. 100'000.– verdienen könnte, wenn er eine Anstellung finden würde. Es sei auch klar, dass er ein derartiges Einkommen haben möchte. Tatsache sei jedoch, dass er trotz Bemühungen kei- nerlei Aussichten auf eine derartige Anstellung habe. Er habe zwar eine gute

- 21 - Ausbildung, doch habe er seit dem Zusammenbruch des IT-Booms nichts mehr verdient. Seine ehemals guten Verdienste datierten im Übrigen aus der Zeit, be- vor er die Gesuchstellerin kennen gelernt habe. Er habe sich in den Jahren 2002 und 2003 nicht weniger als 200 Mal erfolglos für eine Stelle beworben. Aufgrund dieser erfolglosen Bemühungen habe er - allerdings auch dies ohne Erfolg - ver- sucht, wieder als selbständig Erwerbender Fuss zu fassen. Auch weitere Such- bemühungen seien ohne Erfolg geblieben. Er habe seit 2001 nie mehr ein steuer- bares Einkommen gehabt, dass höher als Fr. 12'600.– gelegen sei. Anfangs 2009 habe er sich schliesslich beim Sozialamt melden müssen, da er als selbständig Erwerbender keine Arbeitslosenunterstützung erhalten habe. Da die Sozialbehör- de prüfen müsse, ob es ihm möglich wäre, ein Einkommen zu erzielen, gehe es nicht an, dass ihm trotzdem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Damit würden in unzulässiger Weise die Erkenntnisse der Sozialbehörde ausge- hebelt. Die aktuelle Stellensituation gebiete vielmehr, dass ihm kein hypotheti- sches Einkommen "untergeschoben" werden könne, solange er auf Sozialhilfe angewiesen sei und solche auch beziehe und in diesem Zusammenhang persön- liche Suchbemühungen habe nachweisen müssen (Urk. 53). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wies der Gesuchsteller erneut darauf hin, dass er trotz der ständigen Bemühungen lange Zeit keine Stelle gefunden habe. Ab Juni 2010 ha- be er einen Job zu einem tiefen Lohn angenommen, in der Hoffung später zu ei- nem höheren Einkommen zu gelangen. Diese Anstellung sei indes schon wieder hinfällig. Er sei nach W._____ gezogen, da dort die Lebenshaltungskosten tiefer seien (Prot. II S. 8 f. und 13). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 machte der Ge- suchsteller geltend, er habe auch im August und September 2010 nur Absagen erhalten (Urk. 84). Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Januar 2011 wies der Ge- suchsteller darauf hin, dass er - nachdem er in W._____ Sozialleistungen habe beziehen müssen - von den W._____ Behörden verpflichtet worden sei, ab 1. No- vember 2010 bei der Z._____ eine (befristete) Arbeitsstelle anzutreten. Dieses Arbeitsprogramm ersetze den Bezug von Sozialleistungen und gewähre einen Bruttolohn von Fr. 3'000.– pro Monat. Er hätte gerne eine andere Arbeitsstelle angetreten, doch sei dies trotz weiterer Suchbemühungen nicht gelungen (Urk. 102). Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 führte der Gesuchsteller an, dass er weiterhin

- 22 - Sozialhilfeempfänger sei, auch weitere Stellenbemühungen seien erfolglos ge- blieben. Zudem seien inzwischen erfolglose Pfändungen ergangen (Urk. 116). Am

E. 8 Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Ausländeramt des Kantons H._____, in den Erwägungen unter Ziff. II und in Disp. Ziff. 1 an die Vor- mundschaftsbehörde V._____, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 10 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

- 39 - und 90 ff. des Bundesgesetzes übe das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Soweit dabei (auch) vermögensrechtliche Fragen umstritten sind, liegt der Streitwert über Fr. 30'000.–. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. R. Klopfer lic. iur. S. Subotic versandt am: mc

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. LC090068/U I. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. S. Subotic Urteil vom 17. August 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Appellant und Anschlussappellant vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2009 (FE080624) Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 14):

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

- 2 -

2. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2004, sei unter die elter- liche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Dem Gesuchsteller sei ein übliches Besuchsrecht einzuräumen, wobei der Gesuchsteller die Tochter jeweils holen und bringen soll.

4. Der Gesuchsteller habe der Gesuchstellerin folgende monatliche, vo- rauszahlbare und ab Verfall zu 5% verzinsliche, gerichtsüblich indexier- te Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungsauslagen für die Tochter C._____ und für die Gesuchstel- lerin persönlich Fr. 3'000.-- bis Ende Juli 2020 zu bezahlen.

5. Die während der Ehe angesparten Guthaben des Gesuchstellers der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen. Die Pensionskasse des Gesuchstellers sei anzuweisen, den so ermit- telten Betrag auf ein durch die Gesuchstellerin zu bezeichnendes Frei- zügigkeitskonto zu überweisen.

6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, folgende Schulden zu überneh- men und zu bezahlen:

- Gegenüber dem Sozialamt D._____ für bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 21'853.75.

- Für vom Sozialamt E._____ für die Gesuchstellerin und C._____ erhaltene wirtschaftliche Sozialhilfe seit September 2007

- Für ausstehende Mietzinse gegenüber der F._____ AG, D._____, im Zusammenhang mit der ehemals ehelichen Wohnung …

- Rechnung von Dr. med. dent. G._____, H._____

- Rechnung I._____ AG, E._____

- Rechnung J._____, K._____ Inkasso, L._____

- Rechnung M._____ [Bank] D._____

- Rechnung Dr. med. dent. N._____, D._____ Sollte die Gesuchstellerin für die obengenannten Schulden in Anspruch ge- nommen werden, so sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin die Beträge innert 30 Tagen seit Bezahlung zurückzuerstatten.

7. Im Übrigen seien die Parteien als güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche beim heutigen Besitzstande als auseinandergesetzt zu erklären. Rechtsbegehren des Gesuchstellers (Urk. 16):

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2004, sei unter die elter- liche Sorge des Vaters zu stellen.

- 3 -

3. Der Mutter sei das Recht einzuräumen, die Tochter C._____ jeweils das erste und das dritte Wochenende im Monat zu sich auf Besuch zu nehmen und für vier Wochen im Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Mutter sei jedoch zu untersagen, die gemeinsame Tochter C._____ ins Ausland zu schaffen.

4. Auf Unterstützungsbeiträge der Mutter an den Vater für die Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ sei zu verzichten, weil davon aus- zugehen ist, dass die Klägerin gezwungen ist, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

5. Es sei - aus den eben erwähnten Gründen - darauf zu verzichten, die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. Die Möbel, welche sich im Besitz der Klägerin befinden, seien ihr zu Eigentum zu überlassen, auch wenn sie vom Beklagten angeschafft worden sind und er zur Zeit der Eigentümer ist. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten unter dem Titel Güter- recht Fr. 8'850.00 zu bezahlen (vgl. Eingabe im summarischen Verfah- ren vom 27.12.2007, Seite 2). Die Anträge der Gegenpartei in Ziffer 6 des Plädoyers werden bestrit- ten.

7. Das während der Ehe bei der O._____ angehäufte Pensionskassen- guthaben sei hälftig zu teilen. Ebenso sind allfällige Pensionskassen- guthaben von ihr hälftig zu teilen. Eventualanträge:

1. Sollte das Gesuch um die Erteilung der elterlichen Sorge zugunsten des Vaters abgelehnt werden, sei für die Tochter C._____ das gemein- same Sorgerecht anzuordnen.

2. Sollte die Tochter C._____ bei der Mutter verbleiben, sei dem Vater dasselbe Besuchsrecht zu erteilen, das nun bereits für die Trennung gilt: Jedes zweite Wochenende sei der Vater berechtigt zu erklären, das Kind zu sich auf Besuch zu nehmen, jeweils von Freitag Mittag 12:00 Uhr bis Sonntag Abend 18:00 Uhr. Zusätzlich sei er berechtigt zu erklären, C._____ für vier Wochen im Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen (dies bei frühzeitiger Ankündi- gung der entsprechenden Termine). Bei der Ausübung des Besuchs- und des Ferienrechts sei die folgende Regelung zu statuieren: Die Mutter habe C._____ jeweils auf eigene Kosten zum Vater zu bringen, der Vater habe C._____ jeweils auf sei- ne Kosten wieder zur Mutter zurückzubringen.

- 4 -

3. Sollte C._____ bei der Mutter verbleiben, so sei festzustellen, dass der Kläger aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, Kinderalimente zu bezahlen. Subeventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Erziehung der Tochter C._____ Kinderalimente in der Höhe von maxi- mal Fr. 350.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar je auf den Ersten jeden Monats.

4. Zudem sei festzustellen, dass - selbst wenn die Tochter C._____ bei der Mutter verbleibt - der Kläger in keiner Art und Weise in der Lage ist, persönliche Alimente an die Beklagte zu bezahlen. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. Oktober 2009:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Das Kind C._____, geboren am mm.2004 (recte: am tt.mm.2004), wird unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 23. Juni 2009 über die Scheidungsfol- gen wird genehmigt: Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Urk. 26):

1. […]

2. […]

3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind

- jedes zweite Wochenende von Freitag 14.00 Uhr (in Ferienzeiten) bzw. eine Stunde nach Kindergarten-/Schulschluss bis Sonntagabend.

- am 26. Dezember und Ostermontag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, das Kind nach Eintritt in die Schulpflicht während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr, davon höchstens zwei Wochen während der Sommerferien, auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Zum Zweck der Ausübung des Ferien- sowie Feiertagsbesuchsrechts übernimmt der Gesuchsteller die Pflicht, das Kind abzuholen und nach Beendigung spätestens um 18.00 Uhr zurückzubringen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen.

4. Die für C._____ errichtete Beistandschaft gemäss Teilentscheid des Amtsge- richtes D._____ vom 18. Mai 2007 wird beibehalten.

- 5 -

5. Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigung der beteiligten Ein- richtungen die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zugunsten der Gesuchstellerin deren Pensionskasse zu überweisen.

6. Die Parteien ersuchen das Gericht, folgende Entscheide in einem Urteil zu fällen:

- Abholen bzw. Bringen des Kindes zur Ausübung des Besuchsrechtes sowie die Übergabezeit am Sonntagabend;

- Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für das Kind C._____ sowie die Gesuchstellerin;

- Auflage von Kosten und Prozessentschädigungen.

7. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien, dass jede Partei zu Ei- gentum behält, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.

8. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien insoweit güter- und eherechtlich vollständig auseinandergesetzt.

4. Mit Bezug auf die Ausübung des Besuchsrecht gemäss vorstehend Ziffer 3.3. wird der Beklagte verpflichtet, das Kind C._____ bei Antritt des Be- suchsrechts an seinem Wohnort abzuholen. Die Klägerin wird verpflichtet, das Kind bei Beendigung des Besuchsrechts am Sonntagabend an einem von den Parteien zu vereinbarenden Ort in der Umgebung des … in P._____ abzuholen; der Beklagte hat das Kind jeweils am Sonntagabend um 17.00 Uhr an diesem Ort bereit zu halten bzw. nach Absprache der Parteien bis spätestens Sonntagabend 18.00 Uhr an dessen Wohnort bei der Mutter zu verbringen. Nach Ausübung des Feiertagbesuchsrechts am 26. Dezember und Oster- montag hat der Beklagte das Kind spätestens um 19.00 Uhr an dessen Wohnort bei der Mutter vorbei zu bringen.

5. Die für C._____ errichtete Beistandschaft gemäss Teilentscheid des Amts- gerichtes D._____ vom 18. Mai 2007 wird beibehalten.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'500.-- ab 1. Januar 2010 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Klägerin persönlich mo- natliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- 6 - Fr. 3'000.-- ab 1. Januar 2010 bis Ende Februar 2014 und von da an Fr. 1'500.-- bis Ende Februar 2020, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Erzielt die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2014 im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 1'000.-- bzw. ab März 2014 ein Fr. 3'000.-- übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen (inkl. Anteil dreizehnter Monatslohn/Gratifikation, exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszula- gen), so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 um die Hälf- te des bis Februar 2014 Fr. 1’000.-- bzw. ab März 2014 Fr. 3'000.-- überstei- genden Teils. Die Klägerin hat dem Beklagten bis jeweils spätestens 28. Februar eines je- den Jahres Kopien sämtlicher einkommensrelevanter Dokumente des Vor- jahres zuzustellen; der Ausgleich erfolgt rückwirkend bis 1. Januar des der betreffenden Erzielung von Mehreinkommen folgenden Jahres.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 hievor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de September 2009 mit 103.1 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Ja- nuar 2011, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres an- zupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 6 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommens- erhöhung.

10. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de:

- Erwerbseinkommen Klägerin: Fr. 0.--, ab Februar 2014 Fr. 3'000.--;

- hypothetisches Erwerbseinkommen Beklagter (ab 1. Januar 2010): min- destens Fr. 8'500.-- netto, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen;

- Vermögen Klägerin: Fr. 0.--;

- Vermögen Beklagter: Fr. 0.--;

- Bedarf Klägerin (mit C._____): Fr. 4'594.--;

- Bedarf Beklagter: Fr. 3'802.--.

11. Die Q._____ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (Freizügigkeitskonto Nr. …) den Betrag von Fr. 3'960.50 auf das Freizügig- keitskonto der Klägerin (AHV Nr. …) bei der R._____ zu übertragen.

- 7 -

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5’000.-- (Pauschalgebühr). Allfäl- lige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten werden dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

14. Der Beklagte wird verpflichtet dem Rechtsvertreter der Klägerin, RA lic.iur. Y._____, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'228.-- (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Appellanten (Urk. 53 S. 1):

1. Das Begehren der Klägerin um Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ (Ziff. 6) sei abzuweisen.

2. Das Begehren der Klägerin um Bezahlung von persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin (Ziff. 7 des Urteils) sei abzuweisen.

3. Die Ziffern 8. und 9. des Urteils seien als gegenstandslos zu streichen. Ziffer 10 sei in dem Sinne abzuändern, dass festzustellen ist, dass der Beklagte keinen Verdienst erzielt, sondern dass er durch das Sozialamt das Existenz- minimum bezahlt erhält.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin (Urk.57 S. 2):

1. Die Berufung vom 18. Januar 2010 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Es wird Anschlussberufung erhoben in dem Sinne, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2009 Ziff. 4. des Er- kanntnisses wie folgt zu ändern ist: Mit Bezug auf die Ausübung des Be- suchsrechts gemäss vorstehend Ziff. 3.3. wird der Beklagte verpflichtet, das Kind C._____ bei Antritt des Besuchsrechts am Sonntagabend an seinen Wohnort zurückzubringen.

3. Der Appellatin sei auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

- 8 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Appellanten. Des Gesuchstellers und Appellanten zur Anschlussberufung (Urk. 63 S. 2): Die Anschlussberufung sei abzulehnen. Sachverhalt und Prozessgeschichte:

1. a) Der Gesuchsteller ist schweizerischer Staatsangehöriger, die Ge- suchstellerin ist Staatsangehörige von S._____. Die Parteien lernten sich im Jah- re 2001 kennen. Sie heirateten am tt.mm.2002. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2004, hervorgegangen. Der Gesuchsteller durchlief zuerst eine Ausbildung bei der Zollverwaltung, wo er insgesamt sieben Jahre berufstätig war. Er absolvierte zudem die Matura und schloss schliesslich als promovierter Physiker ab. Er war nach seiner Darstel- lung früher sehr wohlhabend, da er mit dem Internet-Boom viel Geld verdient ha- be. Leider sei dieser Erfolg mit der weltweiten Entwicklung 2002 vollkommen zu- sammengebrochen. Er habe nicht an seine früheren Erfolge anknüpfen können, worauf er die Gesuchstellerin schon vor der Heirat aufmerksam gemacht habe. Seine Firmen wurden letztlich liquidiert bzw. sind in Liquidation. Schliesslich musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die Gesuchstellerin hat in S._____ Englisch und Französisch studiert und in Englisch promoviert. Sie war während der Zeit des Zusammenlebens nicht er- werbstätig. Im erstinstanzlichen Verfahren machte sie geltend, dass sie derzeit mit einer 60-%-Teilzeitbeschäftigung ein Einkommen von monatlich netto Fr. 3'800.– erziele (Urk. 14 S. 9 i.V. mit Urk. 15/16). Sie wies dann aber darauf hin, dass sie die fragliche Stelle per Ende Februar 2009 verloren habe (Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. August 2010 hielt sie fest, dass sie derzeit nicht erwerbstätig sei (Prot. II. S. 20 f).

- 9 -

b) Am 30. März 2006 ersuchte der Gesuchsteller beim Amtsgericht D._____ um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Im Laufe dieses Verfahrens wurde C._____ mit Teilentscheid vom 18. Mai 2007 unter die Obhut der Gesuch- stellerin gestellt, das Besuchsrecht geregelt und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ angeordnet (Urk. 15/2). Dieser Entscheid wur- de mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. August 2007 be- stätigt, wobei festgehalten wurde, dass es Aufgabe der Gesuchstellerin sei, C._____ zum Gesuchsteller zu bringen und der Gesuchsteller verpflichtet sei, die Tochter nach den Besuchen zurückzubringen (Urk. 15/3). Mit Entscheid des Amtsgerichts D._____ vom 2. Februar 2009 wurde schliesslich über die noch of- fenen Punkte befunden, wobei der Gesuchsteller verpflichtet wurde, der Gesuch- stellerin für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 insgesamt Fr. 765.– Kinderzulagen und allenfalls erhältliche Kinderzulagen auch für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 zu bezahlen. Alle übrigen Anträge wurden abge- wiesen (Urk. 20/1).

2. Am 31. März 2008 reichte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt P._____, Klage auf Scheidung der Ehe ein. Anlässlich der Sühnverhandlung vom

23. April 2008 erklärten sich beide Parteien mit einer Scheidung einverstanden, worauf das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich überwiesen wurde (Urk. 1 und 2). Die Hauptverhandlung wurde am 29. Januar 2009 durchgeführt und am 23. Juni 2009 fortgesetzt. Mit Eingabe vom 24. März 2009 beantragte die Gesuchstel- lerin die Abänderung der vom Amtsgericht D._____ angeordneten Eheschutz- massnahmen, insbesondere beantragte sie die Zusprechung von Unterhaltsbei- trägen. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens vor erster Instanz kann im Übri- gen auf die Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 5 f.). Wesentlich ist, dass die Parteien eine Teilvereinbarung mit übereinstimmen- den Anträgen im Scheidungspunkt, zur Zuteilung der elterlichen Sorge, zum Be- suchsrecht und der Beibehaltung der Beistandschaft sowie zum Ausgleich der be- ruflichen Vorsorge und zum Güterrecht schlossen (Urk. 26). Mit Urteil der Vo- rinstanz vom 13. Oktober 2009 wurde die Ehe der Parteien schliesslich geschie- den, die Tochter C._____ unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt,

- 10 - die Teilvereinbarung genehmigt und über die strittigen Unterhaltsforderungen be- funden (Urk. 48 S. 26 ff.). Gleichzeitig wurde über die beantragte Abänderung der Eheschutzmassnahmen bzw. der vorsorglichen Massnahmen entschieden und der Gesuchsteller im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen u.a. mit Wirkung ab

1. Januar 2010 zu Unterhaltsleistungen verpflichtet (Urk. 48 S. 22 f. und S. 24 ff., Disp. Ziff. 3-7).

3. a) Der Gesuchsteller erhob rechtzeitig Rekurs gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2009, wobei er die Abweisung der von der Gesuch- stellerin beantragten Unterhaltsbeiträge für C._____ und für die Gesuchstellerin persönlich beantragte. Mit Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2010 wurde der Rekurs im Grundsatz jedoch abgewiesen, der Beginn der Zahlungspflicht indes auf den 1. Oktober 2010 festgelegt (Urk. 75 S. 17, Disp. Ziff. 1 und 2). Eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht mit Urteil vom 12. Januar 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 75A).

b) Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 erhob der Gesuchsteller recht- zeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2009 (Urk. 44 und 49), worauf ihm mit Verfügung vom 18. November 2009 Frist zur Begründung der Berufung angesetzt wurde (Urk. 51). Die Berufungsbegrün- dung datiert vom 18. Januar 2010 (Urk. 53), die Berufungsantwort vom 3. März 2010 (Urk. 57). Am 29. März 2010 beantwortete der Gesuchsteller die Anschluss- berufung der Gesuchstellerin (Urk. 63). Mit Beschluss der Kammer vom 7. April 2010 konnte aufgrund der Anträge der Parteien festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil am 5. März 2010 mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Disp. Ziff. 1), die Zuteilung der elterlichen Sorge für C._____ (Disp. Ziff. 2), die Genehmigung der Teilvereinbarung (Disp. Ziff. 3), die Beibehaltung der Beistandschaft für C._____ (Disp. Ziff. 5), den Aus- gleich der Vorsorgeansprüche (Disp. Ziff. 11) sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Disp. Ziff. 12 - 14) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 66). Strittig blieb damit die mit der Anschlussberufung von der Gesuchstellerin beanstandete

- 11 - Pflicht, die Tochter C._____ bei Beendigung des Besuchsrechts abzuholen sowie die vom Gesuchsteller mit der Berufung in Frage gestellte Unterhaltspflicht für die Tochter C._____ und die nacheheliche Unterhaltspflicht für die Gesuchstellerin persönlich. Am 13. April 2010 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 69). Am 27. Mai 2010 äusserte sich die Beiständin von C._____ zur Be- suchsregelung (Urk. 72), welche Eingabe den Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (Urk. 74). Mit Eingabe vom 12. August 2010 reichte der Gesuchsteller eine Noveneingabe ein (Urk. 76), die mit Verfügung vom 16. August 2010 der Ge- suchstellerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 79). Anlässlich der Berufungsver- handlung vom 24. August 2010 hielt der Gesuchsteller unter Hinweis auf vergebli- che Arbeitsbemühungen sinngemäss an seinem Antrag, wonach er nicht zur Zah- lung von Unterhaltsleistungen zu verpflichten sei, fest (Prot. II S. 8-10, 13 und 25). Ebenso hielt er an seinem Antrag mit Bezug auf die Besuchsregelung fest (Prot. II S. 13 und 25). Auch die Gesuchstellerin hielt an ihren bisherigen Anträgen fest (Prot. II S. 10 und 25 f.).

c) Am 1. Oktober 2010 reichte der Gesuchsteller persönlich eine Kopie der Kündigung seiner bisherigen Arbeitsstelle ein und machte geltend, er bewerbe sich nun auch für tiefer qualifizierte Jobs und Lehrerstellen (Urk. 84). Mit Verfü- gung vom 6. Oktober 2010 wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit gewährt, sich hiezu zu äussern (Urk. 87). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 29. Oktober 2010 (Urk. 90). Sie wurde am 2. November 2010 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 91). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 stellte T._____, Sozialarbeiterin beim … U._____ und Beiständin von C._____, die Ko- pie eines Schreibens an den Gesuchsteller betreffend das Besuchsrecht für C._____ in Kopie zu (Urk. 88 und 89). Die Kopie eines weiteren Schreibens an den Gesuchsteller wurde mit Eingabe vom 30. November 2010 zugestellt (Urk. 92 und 93). Am 2. Dezember 2010 ersuchte die Beiständin um Auskunft, welche Re- gelung betreffend den Transport und die Rückgabe von C._____ in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 94), was mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 beantwortet wurde (Urk. 95). Am 17. Dezember 2010 reichte die Beiständin von C._____ wei-

- 12 - tere Schreiben zum Besuchsrecht ein (Urk. 96 und 97/1-3), zu welchen der Ge- suchsteller persönlich am 20. Dezember 2010 bzw. 22. Dezember 2010 Stellung nahm (Urk. 98, 99/1-8, 100 und 101). Mit Eingabe vom 16. Januar 2011 reichte der Vertreter des Gesuchstellers eine weiterer Noveneingabe ein, mit der er zu den Arbeitsbemühungen des Gesuchstellers Stellung nahm (Urk. 102 und 103/1a- 6). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2011 der Gesuchstellerin zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 104). Am 27. Januar 2011 bzw. am 1. Feb- ruar 2011 reichte die Beiständin weitere Korrespondenz mit den Eltern ein (Urk. 105-109). Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 nahm die Gesuchstellerin zur No- veneingabe vom 16. Januar 2011 Stellung (Urk. 110, 111 und 112/1-6). Am 2. Mai 2011 liess der Gesuchsteller weitere Belege zu seinen Suchbemühungen einrei- chen (Urk. 116, 117 und 118/1-6), zu denen sich die Gesuchstellerin am 27. Mai äusserte (Urk. 120 und 121/1-4: zugestellt an den Gesuchsteller am 31. Mai 2011, Urk. 122). In der Folge reichte der Gesuchsteller persönlich am 8. Juni 2011 (Urk. 123 und 124/1-4) und die Gesuchstellerin am 16. Juni 2011 weitere Stellungnah- men ein (Urk. 126, 127 und 128/1-2), welche je der Gegenpartei zugestellt wur- den (Urk. 125 und 129).

d) Die Parteien verzichteten für den Fall, dass ein Urteil gefällt werden kann, auf ihre Anwesenheit bei der (partei-)öffentlichen Urteilsberatung und Ur- teilseröffnung (Prot. II S. 26). Erwägungen: I.

1. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 134-149 aZGB anzuwen- den.

- 13 -

2. In der oberen kantonalen Instanz können im Scheidungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (Art. 138 Abs. 1 aZGB). Das be- deutet, dass die Parteien im Berufungsverfahren sowohl echte als auch unechte Noven vorbringen können, also Tatsachen und Beweismittel, die ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten in den Prozess eingebracht werden können (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 15 und N 17 zu Art. 138 aZGB). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich allerdings nach kantonalem Recht. Dazu gehört auch die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden können (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 aZGB und Praxis Kommentar Scheidungsrecht, Bern 2005, N 6 zu Art. 138 aZGB). § 267 Abs. 2 ZPO/ZH sieht vor, dass in Prozessen über Ehescheidungen "in der Be- gründung und Beantwortung von Berufung und Anschlussberufung uneinge- schränkt neue Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen und Einreden erhoben werden und neue Beweismittel bezeichnet" werden können. In späteren Partei- vorbringen können daher nur noch echte Noven vorgebracht werden, die gemäss § 115 ZPO/ZH in jedem Stadium des Verfahrens zuzulassen sind. Insoweit als diese Vorgaben nicht erfüllt sind, ist daher auf die nach der Berufungsantwort und insbesondere auf die nach der Berufungsverhandlung erhobenen Behauptungen nicht mehr einzutreten oder näher einzugehen, soweit diese Behauptungen nicht sofort belegt worden sind. II.

1. Die Parteien ersuchten mit ihrer Teilvereinbarung vom 23. Juni 2009 ein Urteil zu fällen u.a. zur Frage des Abholens bzw. des Bringens der Tochter zur Ausübung des Besuchsrechts sowie zu den Übergabezeiten am Sonntagabend (Urk. 26 S. 2 Ziff. 6). Unbestritten blieb die Regelung, wonach das Besuchsrecht bis 17.00 Uhr (Abholen durch die Gesuchstellerin) bzw. bis 18.00 Uhr (Zurück- bringen zur Gesuchstellerin) dauert. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass es üblicherweise Sache des Besuchsberechtigten sei, das Kind abzuholen und es zurückzubringen. Angesichts der Distanz zwischen den beidseitigen Wohnorten (V._____ und P._____) und der vorbelasteten Beziehungen der Parteien erachte-

- 14 - te sie es indes - auch unter Hinweis auf eine kinderpsychologische Empfehlung - als angebracht, wenn ein Elternteil das Kind jeweils zum anderen bringe. Dies entspreche der Regelung gemäss Eheschutz und zudem müssten so beide Par- teien die Kosten für die Fahrtwege zu gleichen Teilen tragen Die Gesuchstellerin wurde deshalb grundsätzlich verpflichtet, die Tochter C._____ am Sonntag abzu- holen (Urk. 48 S. 7 ff.).

2. a) Mit der Anschlussberufungsbegründung machte die heute allein le- bende Gesuchstellerin vorweg geltend, dass sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Tochter abzuholen. Diese Auslagen würden ihr vom Sozialamt nicht vergütet. Zudem habe es beim Abholen Probleme gegeben, da der Gesuch- steller C._____ zu beeinflussen versucht habe. Seit ungefähr anfangs 2009 würde der Gesuchsteller C._____ nun abholen und wieder bringen. Dabei ergäben sich keinerlei Schwierigkeiten. Im Übrigen sei es auch dem Beistand - sollten wieder Probleme auftreten - nicht zuzumuten, für die Übergabe nach P._____ zu reisen (Urk. 57 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Gesuchstellerin un- ter Hinweis auf die Wohnungswechsel des Gesuchstellers daran fest, dass eine Übergabe stets am selben Ort, nämlich an ihrem Wohnort, sinnvoll erscheine. Ei- ne andere Regelung sei nicht praktikabel. Zudem könne der Beiständin nicht zu- gemutet werden, bei Problemen mit der Übergabe nach P._____ bzw. W._____ zu reisen (Prot. II S. 12).

b) Die Beiständin äusserte sich im selben Sinne und empfahl ein Abho- len und Bringen des Kindes durch den Gesuchsteller entsprechend der üblichen Praxis am Wohnort der Gesuchstellerin (Urk. 72 und 106 S. 2). Aus dem von der Beiständin eingereichten Schreiben an den Gesuchsteller vom 30. November 2010 geht hervor, dass letzterer wenigstens eine Übergabe an einem öffentlichen und verkehrstechnisch günstiger gelegenen Ort, nämlich am Bahnhof MN._____ gewünscht habe bzw. nach seinen Angaben (Urk. 98 S. 2) mit MN._____ als Übergabeort einverstanden gewesenen wäre, was indes von der Gesuchstellerin abgelehnt werde (Urk. 93 und 97/2).

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c) Der Gesuchsteller machte dagegen geltend, es gebe keine finanziel- len Gründe, wonach im Sinne des Antrages der Gesuchstellerin zu entscheiden sei und er die Tochter wieder zurückbringen müsse. Auch er sei nämlich auf Leis- tungen des Sozialamtes angewiesen. Die Vorinstanz habe zudem überzeugend dargelegt, weshalb die Gesuchstellerin das Kind bei Beendigung des Besuchs- rechts am Sonntagabend an einem zu vereinbarenden Ort in der Umgebung des …bahnhofs in P._____ abholen sollte. Dies sei eine praktikable Lösung, die schon Eheschutzverfahren angeordnet worden sei. Wenn es früher Probleme bei der Übergabe gegeben habe, so sei das auf das Verhalten der Gesuchstellerin zurückzuführen gewesen. Es bedürfe keiner Einschaltung eines Beistandes. Der Entscheid sei daher in diesem Punkt zu bestätigen (Urk. 63 S. 5 f.). An diesem Antrag hielt der Gesuchsteller in der Anschlussberufungsduplik fest, wobei der Übergabeort bei der Rückkehr von C._____ zur Gesuchstellerin aufgrund seines neuen Wohnsitzes nach W._____ zu verlegen sei. Dies würde dazu führen, dass jede Partei je einen Gang unternehmen müsste. Die Empfehlung der Beiständin sei ohne Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller erfolgt (Prot. II S. 13 f.).

3. a) C._____ ist heute rund 7 1/2-jährig. Damit kann ihr noch nicht zu- gemutet werden, alleine von V._____ nach W._____ und zurück zu reisen. Sie ist daher entweder von einem Elternteil oder einer geeigneten Hilfsperson zu beglei- ten. Es ist demnach über das Abholen und Bringen anlässlich der Besuche beim Gesuchsteller zu befinden. Frühestens wenn die Tochter rund 10-jährig sein wird, kann von ihr verlangt werden, dass sie die Reise von V._____ nach W._____ und umgekehrt, die doch ein zumindest ein- oder zweimaliges Umsteigen bedingt, al- leine zurücklegt (vgl. dazu Hegnauer, Berner Kommentar, N 81 zu Art. 273 ZGB).

b) Es trifft zu, dass die Auffassung vertreten wird, es sei aus kinderpsy- chologischer Sicht empfehlenswert, wenn bei der Besuchsausübung jeweils der eine Elternteil das Kind zum andern bringt. Das mag dazu beitragen, dass das Kind erkennen kann, dass beide Eltern die Besuchsregelung mittragen und beide mitbeteiligt sind und weiterhin (zumindest) entsprechende Kontakte haben (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. August 2007 mit Hinweis auf: Reinhart Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, S. 145, Urk.

- 16 - 15/3 S. 15; ebenso Hinweis in FamKomm Scheidung/Wirz N 25 zu Art. 273 ZGB auf Spangenberg, Kind-Prax 2004 S. 56 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es indes in strittigen Fällen bzw. wenn die obhutsberechtigte Partei nicht bereit ist, einen Beitrag zu leisten - auch bei grösseren Distanzen zwischen den Wohn- orten der Parteien - Aufgabe des Besuchsberechtigten, das Kind auf seine Kosten abzuholen und es wieder zurückzubringen (BGE 98 II 385, insb. Erwägungen S. 388 f.). Dies entspricht denn auch der Mehrheit der Lehrmeinungen (FamKomm Scheidung/ Wirz N 25 zu Art. 273 ZGB; Schwenzer, Basler Kommentar, N 18 zu Art. 273 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 81 zu Art. 273 ZGB und Bühler/Spühler, Ber- ner Kommentar N 342 zu Art. 156 aZGB). Das spricht dafür, den Gesuchsteller zu verpflichten, die Tochter C._____ jeweils abzuholen und sie auch zurückzubrin- gen, nachdem die Gesuchstellerin nicht bereit ist, im Sinne der kinderpsychologi- schen Empfehlungen auch einen Beitrag zu leisten. Die Kosten für die Besuchs- rechtsausübung sind unter diesen Umständen allerdings entsprechend im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen.

c) Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt zudem das (auch mit Bezug auf die Besuchsausübung massgebliche und den Interessen der Eltern vorgehen- de) Kindeswohl ein Abholen und ein Bringen der Tochter durch den Gesuchstel- ler. Entscheidend ist nämlich, dass nach Darstellung der Gesuchstellerin der Ge- suchsteller seit ungefähr anfangs 2009 die Tochter C._____ in V._____ abholt und auch wieder zurückbringt. Dies blieb unbestritten. Ebenso blieb aber unbe- stritten bzw. wurde vom Gesuchsteller ausdrücklich auch selber angeführt, dass es seither bei der Übergabe - im Gegensatz zu früher - zu keinen Problemen mehr gekommen sei (Urk. 57 S. 7 und Urk. 63 S. 5). Diese Regelung wurde denn auch im Frühjahr 2011 noch praktiziert und liess sich ohne besondere Aufwen- dungen und Kontakten zwischen den zerstrittenen Parteien durchführen, indem C._____ selbständig an die Haustüre geht und dort vom Gesuchsteller abgeholt wird (Urk. 115 S. 1). 4.) Damit ist davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin beantragte Re- gelung auch dem Kindeswohl entspricht. Die Übergabezeit für die Wochenendbe- suche ist dabei in Beachtung des derzeitigen Fahrplanes der SBB bzw. des Post-

- 17 - autos in V._____ (Abfahrt MN._____ 18.04 Uhr) auf spätestens 18.15 Uhr festzu- legen, beim Feiertagsbesuchsrecht ist die Übergabezeit auf spätestens 19.15 Uhr (Abfahrt MN._____ 19.04 Uhr) festzulegen. Disp. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Ent- scheides ist damit entsprechend abzuändern. Es erscheint im Übrigen als sinnvoll und zweckmässig, wenn die Beiständin abklärt und darauf hinwirkt, dass C._____ - jedenfalls für die Wochenendbesuche

- mit dem Postauto alleine von V._____ nach MN._____ fährt und so vom Ge- suchsteller in MN._____ abgeholt und wieder zurückgebracht werden könnte (vgl. dazu Urk. 115 S. 2). Die entsprechende kurze Fahrt sollte C._____ bald alleine zugemutet werden können. III.

1. a) Das Gericht hat die Unterhaltspflicht desjenigen Elternteils, dem die elterliche Sorge nicht zugeteilt wird, nach den Bestimmungen des Kindesrechts zu regeln (Art. 133 ZGB). Danach haben grundsätzlich beide Elternteile für den Un- terhalt der Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), wobei für denjenigen El- ternteil, dem die Kinder nicht anvertraut sind, ein Geldbetrag festzusetzen ist (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht dauert auch über die Mündigkeit hinaus, und zwar so lange, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll so- dann der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Für letzte- re sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des bei- tragspflichtigen Elternteils massgebend. Angesichts der grundsätzlichen Unter- haltspflicht des Beklagten ist es seine Aufgabe, alle erdenklich möglichen An- strengungen zu unternehmen, um für den Bedarf seiner Tochter aufkommen zu können. Entscheidend ist die Leistungsfähigkeit der Eltern, welche im Übrigen durchaus auch Mehranstrengungen und Überstunden umfassen kann. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Einkommen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bil- det, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausge- gangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zu-

- 18 - zumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Nur wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche eherechtlichen Verfahren festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Ein- kommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu er- zielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumut- bar ist (BGE 128 III 4 S. 5 f. E. 4a; BGE 5P.35/2002 E. 2.2; BGE 5P.255/2003 E. 4.3.1).

b) Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der eine Ehegatte dem anderen einen angemessenen Beitrag zu leisten, sofern diesem nicht zuzumuten ist, selbst für den eigenen Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge auf- zukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die der Richter beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in wel- cher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Art. 125 ZGB ist zum Einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung, zum Andern konkretisiert diese Bestimmung aber auch den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung er- langt, wenn es einem Ehegatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 138 mit weiteren Hinweisen). Vo- raussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet schliesslich auf der ei- nen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen. Ei- nerseits hat nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt mög- lichst selbst besorgt zu sein und muss die dazu notwendige Eigenständigkeit an-

- 19 - streben. Anderseits wird der andere Ehegatte zur finanziellen Unterstützung ver- pflichtet, da diese Autonomie durch die Ehe allenfalls eingeschränkt war. Es ist von der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung auszugehen. Die Höhe des Beitrags hängt wesentlich davon ab, ob es dem berechtigten Ehegatten möglich ist, einen Verdienst zu erzielen oder die während der Ehe aufgegebene Erwerbs- tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Unterhaltspflicht richtet sich somit in erster Li- nie nach den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sie hängt vom Grad der Selbständigkeit ab, die man von ihm erwarten darf, das heisst von sei- ner Fähigkeit, berufstätig zu sein, um für den ihm gebührenden Unterhalt aufzu- kommen (Pra 92, 2003, Nr. 175). Der Richter hat bei der Festsetzung des Beitra- ges von den nicht abschliessenden Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB auszuge- hen, wobei ihm im Einzelfall ein gewisses Ermessen zusteht. Bei den verfügbaren Mitteln ist auf das tatsächliche und mit gutem Willen erzielbare Einkommen abzu- stellen (BGE 127 III 136 E 2a und 3a, 127 III 289 E 2a/aa; vgl. überdies ZR 106 Nr. 16). Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebens- prägend war oder nicht. Letzterenfalls, was regelmässig bei sogenannten Kurze- hen (d.h. Ehen die weniger als fünf Jahre gedauert haben) zutrifft, sind die vor- ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Von einer Lebensprägung ist dagegen auszugehen, wenn die Ehe lange (d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn der an- sprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist; diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbe- stand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf die Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Für die Bestimmung des massgebli- chen Einkommens gelten auch hier die unter der Unterhaltspflicht für Kinder fest- gehaltenen Grundsätze.

c) Zusammengefasst ist nochmals festzuhalten, dass für die Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen das Einkommen des Unter- haltsschuldners dessen Existenzminimum gegenüber zu stellen ist. In Bezug auf

- 20 - das Einkommen ist - wie bereits erwähnt - primär auf das tatsächlich erzielte Ein- kommen abzustellen. Allerdings ist von einem hypothetisch höheren Einkommen auszugehen, wenn ein entsprechendes Einkommen möglich ist. Ein solches hy- pothetisches Einkommen kann grundsätzlich nur für die Zukunft und nach einer angemessenen Umstellungsfrist angenommen werden. Mit Bezug auf das hypo- thetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumut- bar erscheint; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das zumutbare Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 mit weiteren Hinweisen).

2. a) Im erstinstanzlichen Verfahren waren beide Parteien arbeitslos und auf Stellensuche (Urk. 48 S. 15). Mit Bezug auf den Gesuchsteller nahm die Vo- rinstanz an, dass er in der Lage sein werde, per 1. Januar 2010 eine Anstellung zu finden, bei der er mindestens Fr. 8'500.– netto pro Monat verdienen werde (vgl. die ausführliche Begründung in Urk. 48 S. 17-21). Für die Gesuchstellerin erachtete die Vorinstanz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% ab dem vollendeten 10. Al- tersjahr von C._____ als angemessen, ab dem 16. Altersjahr von C._____ eine volle Erwerbstätigkeit (Urk. 48 S. 15 f.). Damit schloss sie, dass die Gesuchstelle- rin ab März 2020 in der Lage sein werde, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Zuvor sei sie jedoch auf Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers angewiesen. Der Gesuchsteller sei mit seinem erzielbaren Einkommen in der Lage, die beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– für C._____ und Fr. 3'000.– für die Gesuchstel- lerin persönlich zu bezahlen. Letztere seien per Ende Februar 2014 auf Fr. 1'500.– zu reduzieren, da die Gesuchstellerin ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein werde, zumindest Fr. 2'000.– monatlich (Einkommen abzüglich Berufsausla- gen) zu verdienen (Urk. 48 S. 16 f. und 21).

b) Der Gesuchsteller hielt mit der Berufung fest, es sei unbestritten, dass er ein Einkommen von jährlich zumindest Fr. 100'000.– verdienen könnte, wenn er eine Anstellung finden würde. Es sei auch klar, dass er ein derartiges Einkommen haben möchte. Tatsache sei jedoch, dass er trotz Bemühungen kei- nerlei Aussichten auf eine derartige Anstellung habe. Er habe zwar eine gute

- 21 - Ausbildung, doch habe er seit dem Zusammenbruch des IT-Booms nichts mehr verdient. Seine ehemals guten Verdienste datierten im Übrigen aus der Zeit, be- vor er die Gesuchstellerin kennen gelernt habe. Er habe sich in den Jahren 2002 und 2003 nicht weniger als 200 Mal erfolglos für eine Stelle beworben. Aufgrund dieser erfolglosen Bemühungen habe er - allerdings auch dies ohne Erfolg - ver- sucht, wieder als selbständig Erwerbender Fuss zu fassen. Auch weitere Such- bemühungen seien ohne Erfolg geblieben. Er habe seit 2001 nie mehr ein steuer- bares Einkommen gehabt, dass höher als Fr. 12'600.– gelegen sei. Anfangs 2009 habe er sich schliesslich beim Sozialamt melden müssen, da er als selbständig Erwerbender keine Arbeitslosenunterstützung erhalten habe. Da die Sozialbehör- de prüfen müsse, ob es ihm möglich wäre, ein Einkommen zu erzielen, gehe es nicht an, dass ihm trotzdem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Damit würden in unzulässiger Weise die Erkenntnisse der Sozialbehörde ausge- hebelt. Die aktuelle Stellensituation gebiete vielmehr, dass ihm kein hypotheti- sches Einkommen "untergeschoben" werden könne, solange er auf Sozialhilfe angewiesen sei und solche auch beziehe und in diesem Zusammenhang persön- liche Suchbemühungen habe nachweisen müssen (Urk. 53). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wies der Gesuchsteller erneut darauf hin, dass er trotz der ständigen Bemühungen lange Zeit keine Stelle gefunden habe. Ab Juni 2010 ha- be er einen Job zu einem tiefen Lohn angenommen, in der Hoffung später zu ei- nem höheren Einkommen zu gelangen. Diese Anstellung sei indes schon wieder hinfällig. Er sei nach W._____ gezogen, da dort die Lebenshaltungskosten tiefer seien (Prot. II S. 8 f. und 13). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 machte der Ge- suchsteller geltend, er habe auch im August und September 2010 nur Absagen erhalten (Urk. 84). Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Januar 2011 wies der Ge- suchsteller darauf hin, dass er - nachdem er in W._____ Sozialleistungen habe beziehen müssen - von den W._____ Behörden verpflichtet worden sei, ab 1. No- vember 2010 bei der Z._____ eine (befristete) Arbeitsstelle anzutreten. Dieses Arbeitsprogramm ersetze den Bezug von Sozialleistungen und gewähre einen Bruttolohn von Fr. 3'000.– pro Monat. Er hätte gerne eine andere Arbeitsstelle angetreten, doch sei dies trotz weiterer Suchbemühungen nicht gelungen (Urk. 102). Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 führte der Gesuchsteller an, dass er weiterhin

- 22 - Sozialhilfeempfänger sei, auch weitere Stellenbemühungen seien erfolglos ge- blieben. Zudem seien inzwischen erfolglose Pfändungen ergangen (Urk. 116). Am

8. Juni 2011 reichte er zudem eine Bestätigung über die Verlängerung seines Ar- beitsvertrages bei der Z._____ bis 31. August 2011 nach und verwies weiter auf den Entscheid der … Hochschule P._____ wonach er zum Studiengang für Quer- einsteiger an die Sekundarschule nicht zugelassen worden sei (Urk. 123, 124/3 und 124/4).

c) Die Gesuchstellerin machte dagegen geltend, dass der Gesuchstel- ler bei gutem Willen ein bedeutend höheres Einkommen als netto Fr. 8'300.– er- zielen könnte (Urk. 57 S. 3 und S. 4 f.). Die Gesuchstellerin bestritt die geltend gemachten Suchbemühungen (Urk. 57 S. 3). Der Gesuchsteller setze einfach al- les daran, der Gesuchstellerin und der Tochter nichts bezahlen zu müssen. Er habe seine finanziellen Verhältnisse nie offen gelegt und die behaupteten Darle- hen und Unterstützungsleistungen nicht belegt. Für die Zumutbarkeit einer Ar- beitsstelle und für die Suchbemühungen würden im Zivilrecht andere Anforderun- gen gestellt als bei der Prüfung von Sozialhilfe (Urk. 57 S. 5). Der Gesuchsteller könne wieder auf seinem ursprünglichen Beruf tätig werden oder seine Kenntnis- se aus der selbständigen Tätigkeit nutzen. Er bewerbe sich jedoch so, dass er zum vorneherein keine Chance habe (Urk. 57 S. 6). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsteller wolle unter kei- nen Umständen Unterhaltsbeiträge bezahlen. Das zeige sich darin, dass er zwar eine (unklare) Stelle bei einem Freund oder Geschäftspartner angenommen habe, bei der er bloss Fr. 2'800.– verdiene, aber sich anderweitig nicht genügend be- werbe. Er habe sich insbesondere nicht in Bereichen beworben, die mit dem Massnahmeentscheid im Rekursverfahren erwähnt worden seien. Anderseits pla- ne er drei Wochen Ferien mit der Tochter (Prot. II S. 11). Die Gesuchstellerin hielt daran fest, dass von einem hypothetischen Einkommen auszugehen sei (Prot. II S. 25 f.). In ihrer weiteren Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 - in der die Ge- suchstellerin wie auch in der späteren Eingabe vom 14. Februar 2011 (Urk. 110 S. 2) zu Unrecht anführt, die Gegenpartei dürfe Eingaben nur über ihren Anwalt einreichen - bestritt sie die Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen des Gesuch-

- 23 - stellers. Er präsentiere sich offensichtlich absichtlich so, dass er jeweils eine Ab- sage erhalte. Es fehle denn auch eine komplette Dokumentierung sämtlicher Stel- lenbewerbungen mit den entsprechenden Dossiers (Urk. 90 S. 2). Auch mit der Stellungnahme vom 14. Februar 2011 hielt die Gesuchstellerin fest, dass aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, dass es für ihn nicht möglich sei, eine besser bezahlte Anstellung zu finden. Er nehme offenbar nur Tätigkeiten an, die dazu führten, dass er keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Es gehe aus den Unterlagen auch nicht hervor, "für was für Stellen sich der Gesuchsteller beworben hat und wie er sich beworben hat. Hier hätte er wenn schon die entsprechenden Stelleninserate aufzulegen, sein Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Absagen". Es sei deshalb nicht erstellt, wie er sich effek- tiv beworben habe und was er den potentiellen Arbeitgebern gesagt habe. Er müsse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mehr Bemühungen aufweisen als nur jene gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (Urk. 110 S. 3 f.). Mit der Eingabe vom 27. Mai 2011 hielt die Gesuchstellerin erneut fest, dass der Ge- suchsteller in der Lage sei, ein ordentliches Einkommen zu erzielen, es fehle nach wie vor an ernsthaften Suchbemühungen. Der Gesuchsteller habe nach wie vor keine schriftlichen Bewerbungen ediert, eben so wenig die neuerlichen Absagen. Er habe damit nicht dargetan, dass er sich ernsthaft bemüht habe, so z.B. im nachgefragten Lehrerberuf (Urk. 120 S. 1 f.). Das Verhalten des Gesuchstellers zeige sich auch am Entscheid betreffend Quereinsteigerprogramm, wo er das Auswahlverfahren nicht bestanden habe, weil er die Präsentation und das Inter- view nicht bestanden habe. Diese könnten aber subjektiv gesteuert werden und der Gesuchsteller könne sich so präsentieren und derart Auskunft gegen, dass er für eine Aufnahme nicht in Frage komme (Eingabe vom 16. Juni 2011, Urk. 126).

3. a) Im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend vorsorgliche Mass- nahmen hielt die Kammer mit Entscheid vom 21. Juli 2010 fest, dass dem Ge- suchsteller mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 vorerst ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 6'500.– anzurechnen sei, ab Juli 2011 sei von einem Einkommen von Fr. 8'500.– auszugehen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Gesuchstel- ler über eine sehr gute, weit überdurchschnittliche Ausbildung und nach eigenen

- 24 - Angaben auch über sehr breite berufliche Erfahrungen verfüge. Allerdings wurde angenommen, dass er nicht ohne Weiteres ein Stelle finde, bei der er die nach seinen Schätzungen mögliche Fr. 10'000.– pro Monat verdienen könne. Hingegen sei es für ihn möglich, innert kurzer Frist eine Anstellung in den Bereichen Kredit/ Versicherungsgewerbe, Informatik oder Unterrichtswesen zu finden. In der Folge sollte es für ihn möglich sein, eine qualifizierte Funktion antreten zu können, so zum Beispiel als Quereinsteiger im Lehrerberuf, so dass er ab Juli 2011 mindes- tens Fr. 8'500.– netto pro Monat verdienen könne (Urk. 75 S. 13 ff.). Entspre- chend wurde der Gesuchsteller verpflichtet, ab 1. Oktober 2010 für C._____ die beantragten Fr. 1'500.– Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, für die Gesuchstellerin persönlich Fr. 1'200.– ab 1. Oktober 2010, ab 1. Juli 2011 Fr. 3'000.– (Urk. 75 S. 17, Disp. Ziff. 2). Das Bundesgericht erachtete im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid der Kammer vom 21. Juli 2010 die Vor- bringen, wonach die detaillierten Annahmen des Obergerichts zu den Möglichkei- ten des Gesuchstellers, eine Anstellung finden zu können, willkürlich seien, als unbegründet. Dementsprechend wies das Bundesgericht die Beschwerde mit Ur- teil vom 12. Januar 2011 ab (Urk. 75/A).

b) aa) Wie bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2010 vermerkt, verfügt der Gesuchsteller über eine sehr gute Ausbildung und über sehr breite berufliche Erfahrungen. Er durchlief zuerst eine Ausbildung bei der Zollverwaltung. Alsdann absolvierte er die Matura und schloss schliesslich als promovierter Physiker ab. Er war als Unternehmensberater sowie als Geschäftsführer verschiedener Unter- nehmen in der Informatikbranche tätig (vgl. Urk. 48 S. 17). Dies wird in einer auf- grund teilweise abweichender Anforderungen - auch Teamarbeit mit täglichen Kleinaufgaben - erfolgten Stellenabsage vom 6. Mai 2010 denn auch bestätigt, wo aufgrund der vom Gesuchsteller eingereichten Bewerbungsunterlagen festgehal- ten wurde: "Von Ihrer Ausbildung zum Zollbeamten, den Studien an Uni … und … P._____, den vielseitigen sprachlichen Kenntnissen sowie den langjährigen beruf- lichen Erfahrungen als Senior Consultant, Executive Director und Partner in nam- haften Unternehmen habe ich einen sehr guten Eindruck gewonnen" (Urk. 80/26).

- 25 - Es fällt daher grundsätzlich schwer nachzuvollziehen, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2002 nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine Anstellung zu finden, die ihm ein Einkommen ermöglichen würde, die beantragten Unterhaltsleistungen zu erbringen bzw. das vom Gesuchsteller als möglich erachtete Einkommen von Fr. 10'000.– pro Monat zu erzielen. In einem Beitrag in der NZZ vom 16. April 2010 wurde beispielsweise zur heutigen Situation für Mittelschullehrer unter dem Titel: "Physiker machen zu wenig Schule" festgehalten, dass als Zwischenlösung an den Mittelschulen sogar auf Studierende zurück gegriffen werden müsse. Der Mangel wurde dadurch erklärt, dass Hochschulabgänger in Physik schnell eine gutbezahlte Stelle mit besseren Aufstiegschancen finden würden (NZZ vom 16. April 2010, S. 17). Es ist denn auch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht genügen kann, wenn in den Jahren 2008 und 2006 lediglich je drei Bewebungen erfolgten, im Jahre 2007 gar keine Bewerbung geschrieben wurden. 2009 schrieb der Ge- suchsteller nach seinen Angaben bis im Juni rund 50 Bewerbungen (Urk. 48 S. 17). Die Vorinstanz hielt aber auch zutreffend fest, dass es in Anbetracht der ein- gestandenen gravierenden früheren Versäumnissen bei der Stellensuche nicht erstaune, wenn die Arbeitslosigkeit noch andauere und bei Vorstellungsgesprä- chen die 10-jährige Selbständigkeit und die konkursiten Firmen des Gesuchstel- lers ein Hindernis für die Anstellung sein könnten, da für eine lange erfolglose Phase kein Leistungsausweis vorliegen würde. Es hänge deshalb viel von den Anstrengungen des Gesuchstellers ab, wie er sich präsentiere bzw. sich tatsäch- lich bemühe, was er bisher nicht ausreichend getan habe (Urk. 48 S. 18). Zudem beurteilte sie in der Folge die Bemühungen des Gesuchstellers unter Hinweis auf konkrete Bewerbungen als wenig zweckmässig, da er sich für Stellen beworben habe, deren Anforderungsprofil er "selbst bei grosszügiger Selbsteinschätzung nicht zu erfüllen" vermöge. Eine Anstellung finde er am ehesten in der mittleren Hierarchie der Branchen Dienstleistungen insbesondere in IT / Telefonie oder Kommunikation. Solche Bewerbungen fehlten jedoch weitgehend. Die entspre- chenden wenigen Bewerbungen seien denn auch einige Zeit offen geblieben bzw. hätten als einzige zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch geführt. Ausser-

- 26 - dem sollte der Gesuchsteller nach der Vorinstanz eine Anstellung in den ange- stammten Branchen Spedition/Transportwesen/Verzollung in Betracht ziehen o- der seine naturwissenschaftlichen Kenntnisse bei Versicherungsunternehmen an- bieten. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussichten als gut, so dass ihm nach einer kurzen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen von wenigsten netto Fr. 8'500.– pro Monat angerechnet wurde (Urk. 48 S. 19 f.). bb) Mit dem Entscheid der Kammer vom 21. Juli 2010 wurde vor- weg festgehalten, dass die angeblichen 200 Bewerbungen in den Jahren 2002/ 2003 nicht weiter relevant seien (Urk. 75 S. 8). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Weitere wurde auch in diesem Entscheid vermerkt, dass aufgrund der bloss 6 Bewerbungen in den Jahren 2006 bis 2008 nicht gesagt werden könne, der Gesuchsteller habe sich nach der Trennung im März 2006 ernsthaft um eine Stelle bemüht (Urk. 75 S. 9). Sowohl diese Ausführungen wie die folgenden weite- ren Erwägungen aus dem Entscheid vom 21. Juli 2010 haben weiterhin Gültigkeit (Urk. 75 S. 9 f.): " Der Gesuchsteller behauptete vor Vorinstanz, er habe während der gesamten Ehe der Parteien, also seit etwa Mitte 2002 (Urk. 6/3), nie ein Gehalt von über Fr. 24'000.– bezogen. Die Finanzie- rung des restlichen Lebensunterhalts sei anfänglich aus Vermögensverzehr und ab Herbst 2005 aus Darlehen erfolgt. Im Jahr 2007 habe er insgesamt nur noch rund Fr 11'000.– als Lohn verbu- chen können; unter Berücksichtigung von Rückzahlungen für Darlehen seien ihm auch 2007 bloss Fr. 2'000.– pro Monat zugeflossen. 2008 habe er insgesamt nur noch Fr. 7'500.– beziehen kön- nen. Die Schulden seien von Fr. 160'000.– per Ende 2004 auf Fr. 280'000.– per Ende 2008 ange- wachsen (vgl. dazu Urk. 6/16 S. 17-19, Urk. 6/17/7 [Steuererklärung 2007]; vgl. a. Urk. 6/20/1 S. 24 [Entscheid vom 2. Februar 2008, Amtsgericht D._____, Einzelrichter]). Die vagen Hinweise auf (letztlich erfolglose) Projekte und eine Umsatzsteigerung im Jahr 2007 (Urk. 2 S. 3 f.) blieben unsubstantiiert und unbelegt. Wenn von dieser Darstellung des Gesuchstellers selber ausgegan- gen wird, muss dessen Einkommenssituation als Selbständigerwerbender in den Jahren 2002 bis 2008 als desolat beurteilt werden; konkrete Aussichten auf einen geschäftlichen/finanziellen Erfolg bestanden nicht. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der familiären Verpflichtungen müs- sen die Bemühungen des Gesuchstellers, um zu einer Stelle und einem angemessenen Einkom- men zu gelangen, jedenfalls für die Zeit ab April 2006 mit der Vorinstanz (Urk. 3 S. 18) als unge- nügend eingestuft werden. Dem Gesuchsteller wurde (entgegen seiner Ansicht, Urk. 2 S. 3) von der Vorinstanz nicht unterstellt, er habe sich aus Gleichgültigkeit kaum beworben. Dass der Ge- suchsteller während Jahren versuchte, als Selbständigerwerbender an "alte berufliche Erfolge an-

- 27 - zuknüpfen" (Urk. 2 S. 3), ohne ein den Familienunterhalt auch nur annähernd deckendes Er- werbseinkommen zu erzielen und ohne sich ernsthaft um eine Anstellung zu einem entsprechen- den Lohn zu bemühen, muss aber klarerweise als Nachlässigkeit bezeichnet werden. Es ist nicht ersichtlich, was den Gesuchsteller dazu bewogen haben soll, ab 2004 und speziell nach der Tren- nung der Parteien Ende März 2006 während Jahren trotz ausbleibender Erfolge und einem äus- serst bescheidenen Einkommen "rund um die Uhr" an seinen Projekten zu arbeiten (vgl. Urk. 3 S. 3), und was konkret ihn zur Annahme veranlasst haben soll, er sei "auf dem richtigen Weg" (vgl. Urk. 3 S. 4). Jedenfalls kann der Grund hierfür nicht in der angeblichen, nicht näher substantiierten Umsatzsteigerung im Jahr 2007, die zu keiner Erhöhung des Einkommens führte, gesehen wer- den. Abgesehen davon hätte sich der Gesuchsteller wie erwähnt bereits vor 2007 um eine Anstel- lung und ein genügendes Einkommen bemühen müssen und sich nicht mehr als Selbständiger- werbender versuchen dürfen." Im Rekursverfahren blieb zudem unbestritten, dass sich der Gesuchsteller offen- sichtlich vielfach um Stellen bemüht hat, deren Anforderungsprofil er nicht zu er- füllen vermochte (Urk. 75 S. 10). Als Schlussfolgerung wurde letztlich festgehal- ten, dass der Gesuchsteller nicht ohne weiteres eine Stelle finden werde, an der er die von ihm erwarteten Fr. 10'000.– pro Monat verdienen könne. Innert kurzer Frist sollte ihm jedoch der Antritt einer Stelle, die Berufs- und Fachkenntnisse vo- raussetzt, in den Bereichen Kredit-/Versicherungsgewerbe, Informatik (Dienstleis- tungen für Unternehmen) oder Unterrichtswesen möglich sein, an der er zwischen Fr. 6'500.– und Fr. 7'500.– verdienen könne (Urk. 75 S. 14). Dabei wurde vorerst von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 6'500.– ausgegangen, dass dann später - wie von der Vorinstanz berechnet - auf Fr. 8'500.– sollte erhöht werden können. Dabei wurde konkret auf den aktuellen Bedarf an Lehrkräften verwiesen und die naturwissenschaftliche Ausbildung/Qualifikation des Gesuchstellers ange- führt (Urk. 75 S. 15). cc) An der Erwartung, dass der Gesuchsteller in absehbarer Zeit ein Einkommen von netto Fr. 8'500.– sollte erzielen können, kann indes heute nicht mehr festgehalten werden. Zwar verfügt der Gesuchsteller - wie mehrfach erwähnt - über eine überdurchschnittlich Ausbildung und er wird erst demnächst 50-jährig, doch steht anderseits fest, dass er seit dem Jahre 2002 nicht mehr Fuss fassen konnte, weder als Selbständigerwerbender mit einem entsprechen- den Einkommen, noch in einem gehobenen Angestelltenverhältnis. Ein derartiger

- 28 - langfristiger Unterbruch in der Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis einerseits und die erfolglose Tätigkeit als Selbständigerwerbender anderseits führen aber fraglos zu Schwierigkeiten, eine entsprechende Stelle zu finden. Dies muss auf jeden Fall für eine Anstellung mit einem gehobenen Einkommen gelten. Es ist je- denfalls nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller heute ein Einkommen von mehr als Fr. 6'500.– pro Monat sollte erzielen können. Die Gesuchstellerin, die stets geltend machte, der Gesuchsteller habe sich nicht genügend beworben, nennt denn auch in ihren Stellungnahmen keine konkreten Möglichkeiten, wo der Ge- suchsteller eine derartige Stelle hätte antreten und ein entsprechendes Einkom- men hätte erzielen können. Sie verlangt bloss die Einreichung sämtlicher Stellen- bewerbungen mit den entsprechenden Dossiers (so u.a. in Urk. 90 S. 2). Mit Be- zug auf die im Rekursentscheid vom 21. Juli 2010 konkret festgehaltene Möglich- keit eines Quereinstieges als Lehrkraft hat sich der Gesuchsteller erst im Frühjahr 2011 um eine Teilnahme an einem Studiengang bemüht. Er tat also auch dies nicht zielstrebig. Er reichte indes eine Kopie des Entscheides vom 18. Mai 2011 betreffend die Zulassung ein, wonach er aufgrund der Resultate im Auswahlver- fahren das Verfahren nicht bestanden hat. Die Fallbearbeitung sei zwar erfüllt. worden, doch die Präsentation und das Interview genügten nicht (Urk. 124/4). Hievon ist auszugehen, auch wenn mit der Gesuchstellerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Gesuchsteller so präsentiert und derart Auskunft ge- geben haben könnte, dass er für eine Aufnahme nicht in Frage kam (Urk. 126). Die Gesuchstellerin nennt indes keine Beweismittel für ihre entsprechenden Be- hauptungen, so dass vom Entscheid entsprechend Kenntnis zu nehmen und da- von auszugehen ist, dass eine solche Möglichkeit zur Zeit nicht in Frage kommt. Im Weiteren ist zwar festzuhalten, dass die Gesuchstellerin zu Recht rügt, dass der Gesuchsteller seine jeweiligen Bewerbungsunterlagen und die Stellen- angebote nicht im Einzelnen namhaft gemacht hat, sondern - soweit er die Absa- gen überhaupt belegte - nur die Antworten eingereicht hat. Doch dies ändert nichts daran, dass der Gesuchsteller die aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten denkbaren Anstellungen mit einem gehobenen Einkommen eben nicht gefunden hat: So z.B. die Stellen als Senior Consultant ECM bei der "…" (Urk. 80/2), als

- 29 - Teamleiter Telekommunikationsprojekte oder technischer IT Projektleiter bei der "…" (Urk. 80/5 und 80/47), als Senior Projektleiter ECM bei der "…" (Urk. 80/6), als Projektleiter ICT-Projekt bei der "…" (Urk. 80/9), als Software Test Manager bei der "…" (Urk. 80/13), als IT-Verantwortlicher (Urk. 80/25), als Informatiker beim "…" (Urk. 80/28), als IT Project Manager B2B bei "…" (Urk. 80/30), als Glo- bal IT Infrastructure Manager (Urk. 80/34), als Leiter IT-Projektmanagement bei der … (Urk. 80/39), als Software Business Development Manager (Urk. 80/44) und als Leiter Informatik (Urk. 80/50 und 80/56). Diese mit der Berufungsreplik eingereichten Unterlagen bilden im Gegensatz zu den Listen gemäss Berufungs- begründung für die Absagen von November 2009 bis Januar 2010, die (soweit lesbar) überhaupt nicht überprüft werden können (Urk. 64/2-4), wenigstens Be- weise für die behaupteten Bewerbungen. Meist wurde bei den Absagen vermerkt, dass die Qualifikationen nicht optimal mit dem Anforderungsprofil übereinstimm- ten, es wurde aber auch vermerkt, dass dem Gesuchsteller, der in der Bewerbung offenbar auf seine internationalen Erfahrungen als Consultant, Vice president und Geschäftsführer verwiesen hatte, nicht zugetraut würde, dass er sich auch mit den täglichen Kleinaufgaben wohl fühlen würde (Urk. 80/26). Dies liesse es als möglich erscheinen, dass die Bewerbung nicht gezielt für die fraglichen Stellen verfasst wurden. Ebenso ist es möglich, dass der Gesuchsteller zu hohe Gehalts- vorstellungen äusserte (so z.B. in Urk. 80/51). Trotzdem bleibt es aufgrund dieser belegten Absagen dabei, dass nicht mehr von einer Stelle mit einem möglichen Einkommen von rund Fr. 8'500.– ausgegangen werden kann. Die Gesuchstellerin führt denn auch - wie schon erwähnt - keine konkreten Arbeitsstellen an, die der Gesuchsteller nach ihrer Auffassung hätte antreten können. Die Annahmen, die noch mit dem Entscheid im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen am 21. Juli 2010 getroffen wurden, sind daher zu ändern. Zu prüfen bleibt aber, ob von einem tieferen hypothetischen Einkommen auszugehen ist oder ob die derzeitige Er- werbstätigkeit des Gesuchstellers bei der Z._____, wo der Gesuchsteller bis Ende August 2011 lediglich brutto Fr. 3'000.– pro Monat verdient, als massgeblich zu erachten ist (vgl. dazu Urk. 124/3).

- 30 - dd) Nicht mehr weiter einzugehen ist auf die Anstellung des Ge- suchstellers bei der …, wo er ab 1. Juni 2010 als Research Assistent einen Brut- tolohn von lediglich Fr. 3'500.– erzielte (Urk. 78/1). Diese Anstellung bzw. Arbeits- tätigkeit, über welche der Gesuchsteller kaum nähere Angaben zu machen im- stande war (Prot. II S. 16 ff.), wurde im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Au- gust 2010 wieder aufgelöst (Urk. 86/1). Obwohl das Einkommen offensichtlich sehr tief war, bewarb sich der Gesuchsteller vorerst nicht mehr weiter für andere Stellen (Prot. II S. 9) und er war in der Folge gezwungen einen (erneuten) Sozial- hilfeantrag zu stellen (Urk. 86/2). Er bewarb sich alsdann jedoch - entsprechend einem Hinweis anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18) - für eine An- stellung als Lehrer, nachdem er sich bis zur Berufungsverhandlung vom 24. Au- gust 2010 noch keinen Branchenwechsel überlegt hatte (Prot. II S. 17). Sowohl diese (eine belegte) Bewerbung bzw. Absage als auch weitere, anderweitige Be- werbungen im August / September 2010 blieben indes erfolglos. Gemäss den eingereichten Absageschreiben hat sich der Gesuchsteller durchaus nicht mehr bloss für leitende Stellen beworben, sondern auch für andere Funktionen wie kaufmännischer Angestellter oder als Verwaltungsangestellter (Urk. 86/3). Durch die W._____ Behörden wurde dem Gesuchsteller schliesslich die bereits erwähn- te Stelle bei der Z._____ vermittelt, wo ihm eine Arbeitstätigkeit zugewiesen wur- de, und wo er seit 1. November 2010 für eine 100%-Tätigkeit mit Fr. 3'000.– ent- schädigt wird (Urk. 102 S. 2 f. und Urk. 103/2). Der Gesuchsteller liess dazu aus- führen, dass er diese Stelle angetreten habe, obschon die Tätigkeit in keiner Art und Weise seinem beruflichen Werdegang gerecht werde. Er hätte selbstver- ständlich auch eine andere Tätigkeit zu einem besseren Lohn angenommen, doch sei ihm dies nicht möglich gewesen (Urk. 102 S. 4 f.). In der Folge bestätigte OP._____ vom kantonalen Arbeitsamt W._____ am 12. Januar 2011, dass der Gesuchsteller im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes alle Möglichkei- ten ausschöpfe, die sich ihm für Bewerbungen bieten würden. Der Gesuchsteller habe während vielen Jahren Kaderstellen innegehabt. Deshalb erscheine er für viele potentielle Arbeitgeber als überqualifiziert, wenn er sich beispielsweise als Projektleiter bewerbe. Auch als Unternehmensberater seien seine Chancen ge- ring wegen der Konkurse seiner Firmen (Urk. 103/6). Mit Eingabe vom 2. Mai

- 31 - 2011 (Urk. 116) reichte der Gesuchsteller denn auch Listen betreffend weitere Absagen auf Bewerbungen im Jahre 2011 ein. Diese nicht weiter überprüfbaren Angaben beziehen sich indes fast ausschliesslich auf leitende Stellungen (Urk. 118/1-3) und können daher nicht Auskunft dazu geben, ob es dem Gesuchsteller möglich wäre, eine andere Anstellung zu finden. Die Gesuchstellerin hat denn auch zu Recht mehrmals darauf hingewiesen, dass für eine umfassende Beurtei- lung der Behauptungen des Gesuchstellers, wonach es ihm unmöglich sei, eine andere Anstellung zu finden, eine umfassende Dokumentation mit Stelleinseraten, Bewerbungsunterlagen und Absageschreiben vorgelegt werden müsste (z.B. Urk. 90 S. 2 und Urk. 110 S. 4). Dies hat der Gesuchsteller nicht getan. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage sein sollte, ein Stelle ohne Leitungsfunktion bzw. mit einem geringeren Anforderungsprofil zu finden. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Erwägungen gemäss Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2010 zu verweisen, wonach die Bestätigungen des Sozial- amtes, dass der Gesuchsteller sich um Stellen bemühe, für den Nachweis, dass es nicht möglich ist, den grundsätzlichen familienrechtlichen Unterstützungspflich- ten nachzukommen, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht genügen. Die entsprechenden Bestätigungen stehen im Zusammenhang mit der gestützt auf das Sozialhilfegesetz gewährten wirtschaftlichen Hilfe und nicht den familien- rechtlichen Unterhaltspflichten, wo - namentlich wenn auch Kinder betroffen sind - ein strengerer Massstab anzulegen ist (Urk. 75 S. 11 f.): "Beim Entscheid über die wirtschaftliche Hilfe ist nicht relevant, ob der Gesuchsteller für den Le- bensunterhalt der von ihm getrennt lebenden Familienangehörigen aufkommen kann (vgl. § 14 SHG). Sodann wird dem Gesuchsteller die Hilfe nicht verweigert, sondern nur und erst dann ge- kürzt, wenn er eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 SHG). Für den Begriff der zumutbaren Arbeit wird die Umschreibung im Arbeitslosenversiche- rungsgesetz (AVIG, SR 837.0) herangezogen. Danach ist eine Arbeit u.a. dann unzumutbar, wenn sie auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten (bzw. zu Unterstützen- den) nicht angemessen Rücksicht nimmt. Diesfalls besteht keine Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Betroffenen auch unterschreiten; dieser darf bloss nicht überfordert werden (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.3 und die unter www.sozialhilfe.zh.ch [> 2. SHG und SHVO > 2.5 Wirtschaftliche Hilfe > 2.5.2 Verfahren > §24 a SHG] angeführten Entscheide). Im Verwaltungsverfahren einerseits und im Zivilverfahren ander-

- 32 - seits sind die Anforderungen, die an den Nachweis genügender Bemühungen um eine Arbeitsstel- le gestellt werden, nicht zwingend identisch. So bildet die Ausrichtung von Arbeitslosengeldern ein Indiz für tatsächliche, erfolglos gebliebene Arbeits-Suchbemühungen. Der Nachweis für genügen- de Bemühungen ist damit aber noch nicht erbracht. Selbst wenn die Bemühungen im Verwal- tungsverfahren als genügend erachtet werden, ist diese Einschätzung für das Zivilgericht, das über Unterhaltsansprüche zu entscheiden hat, nicht verbindlich (RB 2002 Nr. 21 = Kass.-Nr. 2002/142 Z). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es sich anders verhalten sollte mit Bezug auf Stellensuchende, die keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosenentschädigung haben (weil sie die ihnen nach AVIG zustehenden Leistungen bezogen haben oder weil sie bisher selbständigerwer- bend waren) und wirtschaftliche Hilfe (nach SHG) beanspruchen. Aufgrund der Begriffe/Kriterien "zumutbare Arbeit" und "genügende Anstrengungen" hat das Gericht (wie die Verwaltungsbehör- den) ein erhebliches Ermessen." Mit den vom Gesuchsteller eingereichten Listen betreffend die Absagen in der Zeit vom Januar 2011 bis März 2011 (Urk. 118/1-3) und all den bereits angeführ- ten weiteren Unterlagen hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er alle erdenk- lich möglichen Anstrengungen unternommen hat, um seinen familienrechtlichen Unterstützungspflichten nachkommen zu können. Dabei ist zu bedenken, dass es dem Gesuchsteller möglich ist, sich in weiteren Bereichen intensiv zu bewerben. Er war zwar zuletzt zehn Jahre freier Unternehmer, allerdings seit 2002 ohne Er- folgsausweis. Zuvor arbeitete er jedoch sieben Jahre beim Zoll als Administrativ- beamter (Urk. 16 S. 20). Er ist daher durchaus auch für Verwaltungstätigkeiten ausgebildet und weist entsprechende Erfahrung aus. Zudem erachteten die So- zialen Dienste es aufgrund der Kompetenzen des Gesuchstellers im Sommer 2009 als für ihn aufgrund der Basisbeschäftigung vom 11. Mai 2009 bis zum

5. Juni 2009 möglich, innert sechs Monaten eine Anstellung zu finden (Urk. 25/2). Heute steht er seit dem 1. November 2010 in einem Beschäftigungsprogramm bei dem er - jedenfalls zu Beginn (Urk. 102 S. 4) - mit der Aufgabe betreut wurde, elektrische Schalter zusammenzumontieren. Basierend auch auf dieser Tätigkeit steht es dem Gesuchsteller offen, sich auch für Tätigkeiten zu bewerben, die er zuvor nicht oder nicht mehr ausgeübt hat. Es steht damit nämlich fest und kann vom Gesuchsteller in den Bewerbungen angeführt werden, dass er durchaus auch in der Lage ist, einfachere Arbeiten auszuführen. Damit stehen für ihn nach den Absagen bei den Bewerbungen für leitende Stellungen aber verschiedene

- 33 - Möglichkeiten in einer unteren Hierarchiestufe offen, nämlich in der Verwaltung oder - wie mit Urteil vom 13. Oktober 2009 vermerkt (Urk. 48 S. 19) - in den ange- stammten Branchen Spedition/Transportwesen/Verzollung oder sogar auch für einfachere, repetitive Tätigkeiten. Für derartige Bewerbungen liegen nur wenige Absagen vor und konkrete Bewerbungen mit entsprechenden Dossiers wurden nicht angeführt. Zudem kann der Gesuchsteller in seinen Bewerbungen nunmehr neu auf einen längeren aktuellen Arbeitseinsatz verweisen. Als Verwaltungsassis- tent könnte der Gesuchsteller beispielsweise mit einem Lohn von wenigstens rund Fr. 5'175.– brutto pro Monat rechnen, als Materialverwalter in der öffentlichen Verwaltung mit wenigstens brutto rund Fr. 5'460.–, als Zolldeklarant mit wenigs- tens rund brutto Fr. 5'560.– pro Monat (Philipp Mülhauser, Das Lohnbuch 2011, Herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, S. 228 und S. 432 f.). All dies lässt es als angebracht er- scheinen, dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung aller Umstände wenigstens ein Einkommen anzurechnen, das seiner ursprünglichen Ausbildung entspricht, nämlich dasjenige eines Zolldeklaranten. Bei genügenden Anstrengungen ist da- her davon auszugehen, dass für den im September 2011 erst 50 Jahre alt wer- denden, gesunden Gesuchsteller ein vergleichbares Einkommen erzielbar ist ob- wohl die Wirtschaftsaussichten sich derzeit verdüstern. Der Stellenmarkt hat sich nämlich bisher - was notorisch ist - trotzdem als robust erwiesen und in den Mo- naten Juni und Juli 2011 ist die Arbeitslosenquote gesunken. Unter Berücksichti- gung eines 13. Monatslohnes ist damit von einem Einkommen von wenigstens netto Fr. 5'500.– pro Monat auszugehen. Dieses Mindesteinkommen ist dem Ge- suchsteller anzurechnen. Da ihm gemäss der derzeit gültigen Massnahmerege- lung noch ein höheres Einkommen angerechnet wird, besteht kein Anlass für die Ansetzung einer Übergangsfrist. Die Unterhaltspflichten sind vielmehr mit dem vorliegenden Urteil ab sofort neu festzusetzen.

4. a) Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers von einem Bedarf von Fr. 3'802.30 aus (Urk. 48 S. 13 f.). Dieser blieb mit der Berufungsantwort unbestritten (vgl. Urk. 57). Erst mit der Replik wur- de geltend gemacht, dass die Positionen Verpflegung und Steuern nicht zu be-

- 34 - rücksichtigen seien (Prot. II S. 12). Diese Einwendungen sind zu prüfen. Heute ist von folgendem Bedarf auszugehen: Grundbetrag (gemäss Kreisschreiben) Fr. 1'200.– Kosten Besuchsrecht (vorab Fahrten nach V._____ retour für den Gesuchsteller 4 x pro Monat mit Halbtaxabonnement und mit Junior-Karte für C._____, aufgerundet) Fr. 200.– Miete (Urk. 78/3) Fr. 1'050.– Krankenkasse Fr. 312.30 Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 120.– Privathaftpflicht- / Hausratversicherung Fr. 30.– Berufsauslagen Fahrtkosten Fr. 80.– Berufsauslagen Verpflegungskosten Fr. 200.– total: Fr. 3'192.30 Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Steuern. Zwar ist der zah- lungspflichtigen Partei das Existenzminimum zu belassen, doch sind bei Mangel- fällen (vgl. dazu die nachstehende Erwägungen zum Bedarf der Gesuchstellerin) im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Steuerlasten ausser Acht zu lassen (vgl. u.a. BGE 127 III 70 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin sind aber die Berufsauslagen zu beachten, da anderseits auch von einem Erwerbseinkommen ausgegangen wird. Angesichts des anzurechnenden Einkommens von Fr. 5'500.– und des Exis- tenzminimums von Fr. 3'192.30 ist von einer Leistungsfähigkeit des Gesuchstel- lers von gerundet Fr. 2'300.– auszugehen. Damit ist er in der Lage, für die Kosten der Tochter C._____ aufzukommen. Der Barbedarf für ein Kind im Alter von C._____ beläuft sich nach den Richtlinien des Amtes für Jugend und Berufsbera- tung seit 2011 auf durchschnittlich Fr. 1'480.–. Unter Beachtung bzw. Berücksich- tigung der Kinderzulagen von wenigstens Fr. 200.– rechtfertigt es sich, die Unter- haltsbeiträge für C._____ auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

- 35 - Auch mit Bezug auf die Gesuchstellerin - wie im Übrigen auch bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge - bestreitet der Gesuchsteller im Berufungsverfahren seine grundsätzliche Unterhaltspflicht nicht. Er hält vielmehr fest, dass die rechtli- chen Voraussetzungen zur grundsätzlichen Alimentenpflicht von der Vorinstanz weitgehend korrekt wiedergegeben seien (Urk. 53 S. 2). Er macht aber geltend, dass er während der ganzen Ehe nie ein genügendes Einkommen erzielt habe, und dass er heute als Sozialhilfeempfänger nicht in der Lage sei, Unterhaltsbei- träge zu leisten (vgl. Zusammenfassung in Urk. 53 S. 7). Nachdem indes festge- stellt wurde, dass für den Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 5'500.– pro Mo- nat als erzielbar anzusehen ist, verbleiben auch Mittel für Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich. Diese können angesichts des zumutbaren Ein- kommens allerdings lediglich auf Fr. 1'100.– pro Monat festgesetzt werden. Der Gesuchsteller ist daher zu entsprechenden Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 125 ZGB zu verpflichten. Diese Beiträge sind - was im Grundsatz ebenfalls unbe- stritten blieb (vgl. die massgeblichen Vorbringen in Urk. 53 und Prot. II S. 8 ff., auf spätere Vorbringen ist nicht mehr einzutreten) - bis und mit dem 16. Altersjahr der Tochter zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist gemäss ständiger Praxis denn auch erst ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten (vgl. Fam- Komm Scheidung/Schwenzer, N 59 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen). Die weitergehenden Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin sind anderseits man- gels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers abzuweisen.

b) Der von der Vorinstanz für die Gesuchstellerin ermittelte Bedarf von Fr. 4'594.70 (Urk. 48 S. 13 f.) blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Mit den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter C._____ und den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'100.– für die Gesuchstellerin per- sönlich kann ihr Bedarf nicht gedeckt werden. Es wurde zwar weder mit der Beru- fungsbegründung noch der Berufungsreplik geltend gemacht, dass die Gesuch- stellerin eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse, doch es ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin, die bisher vom Sozialamt unterstützt wurde, zusätzlich auf ein eigenes Einkommen angewiesen sein wird. Dies ist der Gesuchstellerin durchaus bewusst (Prot. II S. 23 oben). Mit ihrer Ausbildung in S._____, wo sie

- 36 - ein Englischstudium abschloss, verfügt sie über die entsprechenden Fähigkeiten. Sie war in der Schweiz allerdings erst ein Mal während nur sechs Monaten tem- porär berufstätig als Administration Assistent, wo sie - wie bereits erwähnt - mit einer 60%-Stelle rund Fr. 3'800.– verdiente (Prot. II S. 22). Es blieb aber auch un- bestritten, dass sich der Bedarf der Gesuchstellerin bei einer Aufnahme der Be- rufstätigkeit auf Fr. 5'294.70 erhöhen würde (Urk. 48 S. 13 f.). Die Gesuchstellerin müsste damit - unter Berücksichtigung der Kinderzulagen - ein Einkommen von zumindest rund Fr. 2'800.– pro Monat erzielen, um ihren Bedarf decken zu kön- nen. IV.

1. Beide Parteien haben auch für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 53 S. 1 und 57 S. 2). Bereits mit Beschluss vom 7. April 2010 ist indes darauf hingewiesen worden, dass die von der ersten Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege weiterhin gilt, da kein Anlass für einen abweichenden Entscheid der Berufungsinstanz bestehe (Urk. 66 S. 3). Nicht mehr zu regeln sind auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen, da der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 66 S. 4 f.; Disp. Ziff. 1.12 - 1.14).

2. Bei der Kostenauflage für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Kin- derbelange zu beachten, dass beide Parteien gute Gründe für ihre Anträge hat- ten. Die entsprechenden Kosten sind deshalb trotz des Obsiegens der Gesuch- stellerin gemäss ständiger Praxis der Kammer den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. A., N 30 zu § 64 ZPO/ZH unter Hinweis auf ZR 84 Nr. 41). Nachdem der Gesuchsteller Antrag auf Abweisung jeglicher Unterhaltsansprüche gestellt und die Gesuchstellerin um Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides mit Unter- haltszahlungen von insgesamt Fr. 4'500.– bis Ende Februar 2014 bzw. insgesamt Fr. 3'000.– bis Ende Februar 2020 ersucht hat, rechtfertigt der Ausgang des Ver- fahrens auch die diesbezüglichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

- 37 - Dementsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigun- gen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Mit Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts wird der Gesuchsteller ver- pflichtet, die Tochter C._____ bei Antritt des Besuchsrechts an ihrem Woh- nort bei der Gesuchstellerin abzuholen und am Sonntagabend bis spätes- tens 18.15 Uhr an ihren Wohnort bei der Gesuchstellerin zurückzubringen. Nach Ausübung des Feiertagbesuchsrechts am 26. Dezember und am Os- termontag hat der Gesuchsteller die Tochter C._____ spätestens um 19.15 Uhr an deren Wohnort bei der Gesuchstellerin zurückzubringen.

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Toch- ter, auch über die Mündigkeit hinaus, an die Gesuchstellerin, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats bis Ende Februar 2020.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 hievor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de Juli 2011 mit 99,7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Ja-

- 38 - nuar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres an- zupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 99,7

5. Diesem Urteil liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde:

- Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.–

- Erwerbseinkommen Gesuchsteller: mindestens Fr. 5'500.– netto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen

- Vermögen: beide Parteien kein Vermögen

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessfüh- rung für beide Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.

8. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Ausländeramt des Kantons H._____, in den Erwägungen unter Ziff. II und in Disp. Ziff. 1 an die Vor- mundschaftsbehörde V._____, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

- 39 - und 90 ff. des Bundesgesetzes übe das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Soweit dabei (auch) vermögensrechtliche Fragen umstritten sind, liegt der Streitwert über Fr. 30'000.–. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. R. Klopfer lic. iur. S. Subotic versandt am: mc