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LC040043

Berechtigung des Elternteils zur Klage im Namen des Kindes bei einer Abänderung des Scheidungsurteils

Zürich OG · 2005-02-28 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: "Steht ein Kind noch unter der elterlichen Sorge eines der beiden Eltern, so ist dieser zu einer Abänderungsklage befugt, wenn der bisherige Beitrag durch das Scheidungsurteil festgelegt wurde. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt näm- lich das Gericht bei erheblicher Veränderungen der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes den Unterhaltsbeitrag neu fest. Wird die Klage von demjenigen Elternteil erhoben, an den der Beitrag nach Art. 289 Abs. 1 ZGB zu leisten ist, so macht er den Anspruch in eigenem Namen geltend. Er kann als- dann als Prozessstandschafter des Kindes klagen (Hegnauer, Berner Kommen- tar, N 126 zu Art. 279/280 und N 56 zu Art. 286 ZGB; PraxKomm/Wullschleger, N 14 zu Art. 286; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 7 und Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, S. 457 ff.). Die Klägerin war daher berechtigt, die von ihr angehobene Klage in eigenem Namen geltend zu machen. Im Zeitpunkt der Klageinleitung vom 10. Oktober 2003 war der 1986 geborene N. noch nicht mündig, so dass die Klägerin die Kla- ge ohne weiteres als Prozessstandschafterin in eigenem Namen erheben konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert die Befugnis des Elternteils, der in seinem Namen an Stelle des unmündigen Kindes Unterhaltsbeiträge gel- tend gemacht hat, nach Erreichen der Mündigkeit fort. Bedingung ist lediglich, dass das nun mündige Kind dem Vorgehen zugestimmt hat. Das Bundesgericht hat zur Begründung seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Gesetzgeber diese Frage entschieden habe, indem bei der Herabsetzung des Mündigkeitsal- ters von zwanzig auf achtzehn Jahre der damalige Art. 156 Abs. 2 ZGB ergänzt worden sei mit dem Satz: "Der Unterhaltsbeitrag kann auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden". Diese Bestimmung ist mit der neuen Bestimmung von Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB übernommen worden. Damit steht fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers derjenige Elternteil, der die elterliche Sorge hat, das Recht hat, in eigenem Namen und an Stelle des minderjährigen Kindes nicht nur für die Zeit vor der Mündigkeit, sondern auch für die Zeit danach auf Unter- haltsbeiträge zu klagen (BGE 129 III 55 = Pra 92, 2003, Nr. 101). Dies gilt nicht nur für Beiträge nach Erreichen der Mündigkeit im Rahmen eines Scheidungs-

- 2 - verfahrens, sondern analog auch im Verfahren betreffend Abänderung des Schei- dungsurteils. Auch hier dauert die Befugnis des Elternteils (Prozessstandschaft) für das Einverlangen solcher Beiträge fort, sofern das mündige Kind dem zu- stimmt (Bundesgerichtsentscheid vom 19. Dezember 2002, 5C.277/2001, E 1. 4. 2 Abs. 2). N. hat am 5. Oktober 2004 sämtliche ihm während der Dauer des Wohnsitzes bei der Klägerin zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten an die Klägerin abgetreten. Damit ist davon auszugehen, dass die Klä- gerin weiterhin berechtigt ist, die über die Mündigkeit hinaus verlangten Unter- haltsbeiträge einzufordern. N. ist deshalb zur Frage des Mündigenunterhalts nicht mehr zu befragen."