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Aus den Erwägungen des unangefochten gebliebenen Urteils: «3. a) Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder von einem Gesamtbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'529.-- und einem Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'273.-- aus. Aufgrund der Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 510.-- und des Gesuchstellers von Fr. 4'343.-- ermit- telte sie einen der Teuerung anzupassenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'070.-- bzw. je Fr. 355.-- pro Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche oder ver- tragliche Kinderzulagen. Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB stellte sie überdies fest, dass der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin nicht gedeckt sei. Währenddem der Gesuchsteller mit seiner Anschlussberufung eine Redukti- on der Unterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 320.-- beantragte, ersuchte die Ge- suchstellerin gemäss ihrem mit der Anschlussberufungsantwort bezifferten Antrag um Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 465.--, wobei sie im Anschluss an die persönliche Befragung der Parteien noch höhere Beiträge als möglich erachtete. Ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin persönlich wurde nicht beantragt. (...)
f) Umstritten ist sodann die Höhe der Aufwendungen des Gesuchstel- lers für Steuern. Die Gesuchstellerin erhob aber auch grundsätzlich Einwendun- gen gegen die Anrechung einer Steuerbelastung. Sie machte geltend, dass bei den knappen finanziellen Mitteln der Parteien die Steuern nicht berücksichtigt werden dürften. Der Gesuchsteller verlangte dagegen unter Hinweis auf den Ent- scheid der Vorinstanz und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ehegat- tenunterhalt die Berücksichtigung einer Steuerbelastung von neu Fr. 426.-- pro Monat. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid vorerst darauf hin, dass die Steuer- belastung dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es zuliessen, nach ständi- ger Rechtsprechung zu berücksichtigen sei. Eine Nichtberücksichtigung der Steu- erbelastung bei engen finanziellen Verhältnissen würde jedoch einen verfas-
- 2 - sungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum bewirken. Der Unterhaltspflichtige wäre damit über Jahre hinweg gezwungen, immer wieder bei den zuständigen Behörden um Steuererlass zu ersuchen, was unverhältnismässig sei und auch die Motivation des Unterhaltsschuldners schwer beeinträchtigen würde. Gerade im vorliegenden Fall, wo es dem Gesuchsteller gelungen sei, sich wieder in den Ar- beitsprozess einzugliedern, könnte eine Nichtberücksichtigung der Steuerlast zu einer Gefährdung der wiedererlangten Arbeitskraft führen. Im Übrigen könnten im vorliegenden Fall auch bei einer Berücksichtigung der Steuern in einem beschei- denen Umfang Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Diese Überlegungen sind durchaus bedenkenswert. Das Bundesgericht hat bereits mit dem Entscheid BGE 123 III 1 festgehalten, dass auch bei der Bemes- sung der Beiträge für Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB in der Regel nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegge- gangen werden dürfe. Es ist weiter auch feste Praxis, dass bei der Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum grundsätzlich um die laufende Steuerlast zu erweitern ist. Auch dann, wenn die Mittel nicht ausreichen, muss dem Unterhaltsschuldner nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts jedenfalls im Rahmen des Ehegattenunterhalts der erweiterte Notbedarf erhalten bleiben. Es sollen nicht beide Parteien Sozial- fürsorge beziehen müssen, und es soll dem Unterhaltsschuldner auch ein gewis- ser Anreiz verbleiben, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. zu steigern (BGE 128 III 257). Im Bereich des Kinderunterhalts hat das Bundesgericht jedoch gemäss bis- heriger Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass bei engen finanziellen Möglichkeiten die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben habe. Zur Begründung führte es dabei an, dass es wenig Sinn mache, die Steuerlast zum Existenzmini- mum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Denn das Kind bekäme dann von der Fürsorge un- gefähr das, was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einzie- hen könnte. Dabei sei auch zu beachten, dass das Recht auf Existenzsicherung nicht durch staatliche Abgabenforderungen beeinträchtigt werden dürfe (BGE 126
- 3 - III 353, E S. 356). Das Existenzminimum ist dem Unterhaltspflichtigen danach zwar unter Beachtung von Art. 12 BV zu belassen, doch eben ohne Berücksichti- gung der Steuerlast (BGE 127 III 68, E S. 70). An dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Kritik geäussert worden (vgl. hiezu die in BGE 128 III 259 angeführten Autoren). Mit dieser Kritik wurde insbesondere auf das neu durch Art. 12 BV garantierte Existenzminimum verwie- sen und angeführt, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Steuererlass, was zu- mindest Zweifel daran wecke, dass das Existenzminimum bei der Nichtberück- sichtigung der Steuerlast gewährt bleibe (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neu- em Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 65, N 05.91). Es sei nicht sichergestellt, dass tatsächlich ein Steuererlass greife, zumal Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte oft in verschiedenen Ge- meinden wohnhaft seien und damit verschiedene Gemeinwesen Unterstützung zu leisten hätten. Zudem sei fraglich, ob aus Art. 12 BV überhaupt ein Anspruch auf Steuererlass hergeleitet werden könne. Im Interesse der Erhaltung der Arbeits- kraft und der Arbeitslust sei daher dem Unterhaltspflichtigen das um die Steuer- last erweiterte Existenzminimum zu belassen (R. Cadosch, Die Berücksichtigung der Steuerlast des Pflichtigen bei der Festsetzung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträ- gen, ZBJV, Bd. 137, 2001, S. 145 ff.). Trotz dieser Kritik ist in Übereinstimmung mit der bisherigen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen bei Mangelfällen, d.h. bei denjenigen Fällen, in denen das Gesamteinkommen der Parteien nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, nicht anzurechnen. Dies erscheint jedenfalls dann als angebracht, wenn Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder festzusetzen sind. Dabei ist die Nichtberücksichtigung der Steuerlast zumindest in dem Umfang gerechtfertigt, als mit den allfälligen Unterhaltsbeiträgen für die Kin- der lediglich das im Notbedarf der unterhaltsberechtigten Person enthaltene (en- ge) Existenzminimum der Kinder gedeckt wird. Währenddem es den minderjähri- gen Kindern nicht zugemutet werden kann, für die Deckung ihres Existenzmini- mums auf die Fürsorge zurückgreifen zu müssen, kann dem Unterhaltspflichtigen anderseits - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zur Erhaltung der
- 4 - Arbeitskraft und Arbeitslust grundsätzlich ein erweitertes Existenzminimum zu belassen ist (Basler Kommentar, ZGB I, 2. A., Breitschmid, N 12 zu Art. 285 ZGB)
- eine zusätzliche Anstrengung zugemutet werden, indem allenfalls Stundung oder Erlass von Steuern beantragt werden muss. Es sind die Eltern, die grund- sätzlich für den Unterhalt der Kinder aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1 ZGB), und diese bei Getrenntleben der Eltern in der Verpflichtung zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen an die Kinder mündende Pflicht geht - beim Vorliegen eines Mangelfalles - derjenigen zur Bezahlung von Steuern vor. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder können denn auch vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, und sie sind auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbe- darfs zu berücksichtigen. Schliesslich haben gemäss Art. 6 Abs. 2 der UNO- Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (für die Schweiz in Kraft seit 26. März 1997) die Vertragsstaaten in grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Gerade unter Be- rücksichtigung der letztgenannten Bestimmung erscheint die bisherige, auch nach Inkrafttreten von Art. 12 BV fortgeschriebene Rechtsprechung des Bundesge- richtes trotz der angeführten Bedenken verschiedener Autoren gerechtfertigt. Es gilt vorweg das Überleben der unmündigen Kinder sicherzustellen, und es ist die- sen bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge nicht zuzumuten, hiefür Fürsorgelei- stungen beantragen zu müssen, wenn der Unterhaltspflichtige ohne Berücksichti- gung der Steuerlast entsprechende Leistungen erbringen kann. Bei Mangelfällen ist daher bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder wei- terhin die Steuerlast nicht zu berücksichtigen, jedenfalls soweit eine Berücksichti- gung der Steuern dazu führen würde, dass das auf die Kinder entfallende Exi- stenzminimum ungedeckt bleiben würde. Aufgrund der oben angeführten Ein- kommensverhältnisse und der Notbedarfe beider Parteien sind die Steuern daher nicht anzurechnen. Deren Berechnung erübrigt sich damit.
g) Der Gesuchsteller verfügt über ein Einkommen von monatlich Fr. 4'457.--. Sein entsprechender Notbedarf beläuft sich ohne Berücksichtigung der Steuern auf Fr. 2'973.--. Er kann daher über Fr. 1'484.-- verfügen. Die Ge- suchstellerin verfügt anderseits über ein anrechenbares Einkommen von monat- lich bloss Fr. 510.--. Sie kann angesichts ihres Bedarfes von insgesamt
- 5 - Fr. 4'579.-- pro Monat keinen Beitrag an den Unterhalt der Kinder erbringen. Vom Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'579.-- entfallen sodann Fr. 1'402.-- (Fr. 1'050.-- Kinderzuschläge, nach Abzug der Prämienverbilligung nicht gedeckte Krankenkassenbeiträge der Kinder von Fr. 28.--, Fr. 84.-- auswärtiges Mittages- sen der Tochter A., Fr. 40.-- Selbstbehaltkosten Kinder, Fr. 50.-- Brillen und Hör- geräte Kinder und Fr. 150.-- Sport/ Freizeit Kinder) auf den engen Notbedarf der unmündigen Kinder. Im Sinne der oben angeführten Erwägungen ist dem Ge- suchsteller zuzumuten, für diese Betreffnisse aufzukommen. Er ist daher im Sinne des Antrages der Gesuchstellerin zu verpflichten, ihr für den Unterhalt der Kinder (gerundet) je Fr. 470.-- pro Monat zu bezahlen. Es verbleiben ihm danach noch monatlich rund Fr. 70.-- zur Bezahlung von Steuern.»