Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Streit zwischen den Parteien dreht sich um geltend gemachte falsche Beratung des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) durch den Beklag- ten und Berufungskläger (fortan: Beklagter) im Zusammenhang mit einem Ren- tenüberprüfungsverfahren der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA). Der Aus- gang des IV-Verfahrens führte zu einer (vorübergehenden) Aufhebung der IV- Rente des Klägers. Der Kläger führt den für ihn ungünstigen Ausgang des IV-Ver- fahrens auf die falsche Beratung durch den Beklagten als seinen damaligen An- walt zurück und dessen falscher Einschätzung hinsichtlich der Mitwirkungsoblie- genheiten, dies trotz Aufforderung durch die IV-Stelle. Namentlich ging es auch um die Nichtherausgabe zu edierender Buchhaltungsunterlagen des Klägers, wel- che nach Darstellung des Klägers keine nennenswerten Gewinne aus seinem Hundewelpenhandel belegt hätten. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 209'046.-- (gerundet) wegen pflichtwidriger Prozessführung des Beklagten geltend.
E. 1.1 Der Beklagte macht zunächst im Zusammenhang mit der Nachfristanset- zung zur Einreichung der Klageantwort (act. 5/8) geltend, im massgeblichen Zeit- rahmen sei die für ihn bestimmte Post an die Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, C._____, umgeleitet worden, dessen Mitarbeiterinnen hätten ihn jeweils hinsichtlich der Posteingänge sofort umgehend elektronisch informiert, er habe aber persönlich nie die Nachfristansetzung der Vorinstanz erhalten (act. 2 S. 3 oben).
E. 1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025, mit welcher dem Be- klagten letztmals eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageantwort
- 7 - angesetzt worden war (act. 5/8), wurde von einer in der Kanzlei Y._____ tätigen Rechtsanwältin entgegen genommen (act. 5/9; … [Website], eingesehen am 8. Juli 2026). Damit erfolgte die Zustellung der Nachfristansetzung, wie vom Beklag- ten in der Berufung selbst beschrieben, an den von ihm bezeichneten Ort. Die in- terne Weiterleitung ist Sache des Auftraggebers und Beauftragten, und angeblich bei der Weiterleitung erfolgte Unregelmässigkeiten bei der Übermittlung des ge- richtlichen Dokumentes gehen zulasten des Beklagten selbst. Es ist von einer rechtsgültigen Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025 aus- zugehen, mit welcher dem Beklagten eine letztmalige Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt wurde, unter Androhung, dass bei Säumnis Verzicht an- genommen werde. Das rechtliche Gehör des Beklagten wurde nicht verletzt.
E. 2 Mit Eingabe vom 29. August 2025 reichte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 25. April 2025 bei der Vor- instanz eine begründete Klage mit dem vorne wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 5/2). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Kla- geantwort an (Prot. I S. 3). Ein Antrag auf Fristabnahme des Beklagten wurde ab- gewiesen und dem Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um die Klageantwort ein- zureichen (Prot. I S. 5). Nachdem der Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurden die Parteien – unter Verpflichtung zum persönlichen Er- scheinen – am 26. November 2025 zur Hauptverhandlung vom 6. März 2026 vor- geladen (act. 5/11). Mit Eingabe vom 27. Februar 2026, eingegangen bei der Vor- instanz am 2. März 2026, stellte der Beklagte ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 5/14), das die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2026 abwies, und festhielt, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 stattfin-
- 5 - de (vgl. act. 5/16). Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. März 2026 hierorts Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. März 2026 auf- zuheben und entweder zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen oder für die Erstattung der Klageantwort eine neue Frist anzusetzen. Die Kammer legte die Beschwerde unter der Prozess Nr. RB260013 an und trat mit Beschluss vom
26. März 2026 auf das Rechtsmittel nicht ein, mit der Begründung, die Beschwer- de gegen die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs sei nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil drohe (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen Nachteil sah die Kammer nicht und verwies auf das Rechtsmittel gegen den Endentscheid, mit welchem aufzuzeigen sei, inwiefern sich die (angeblich) fehlerhafte prozesslei- tende Verfügung vom 2. März 2026 auf den Endentscheid ausgewirkt habe (Pro- zess Nr. RB260013, act. 6). Am 6. März 2026 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch, zu welcher seitens des Beklagten, wie vorangekündigt (act. 5/18), niemand erschien (Prot. I S. 7). Am 24. März 2026 erliess die Vorinstanz das vorne wiedergegeben Urteil (act. 5/20 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 3/1 [fortan act. 4]).
E. 2.1 Die Vorinstanz wies, wie bereits erwähnt, mit Verfügung vom 2. März 2026 das Verschiebungsgesuch des Beklagten vom 27. Februar 2026 ab und hielt fest, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 stattfinde (vgl. act. 5/16). Zusam- mengefasst begründete die Vorinstanz die Abweisung wie folgt: Der Beklagte sei den eingereichten Akten nach seit längerem schwer krank. Er habe Ende August 2025 C._____ verlassen, um sich im Kanton Graubünden therapeutisch behan- deln zu lassen, wobei die Ehefrau die palliative Pflege übernehme. Der Termin der Hauptverhandlung sei dem Beklagten indes seit dem 1. Dezember 2025 be- kannt. Wenn der Verhinderungsgrund wie vorliegend seit längerem bekannt sei, sei es nicht statthaft, die Einreichung eines Verschiebungsgesuchs ohne plausible Grundangabe hinauszuzögern. Ein so verzögertes Gesuch dürfe das Gericht ohne materielle Prüfung abweisen. Damit sei das Verschiebungsgesuch ohne Weiteres abzuweisen. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung ergäbe sich kein an- deres Ergebnis. Der Termin der Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit (in ei- nem pendenten Strafverfahren) sei nicht belegt. Der Beklagte stelle sodann seine Verhandlungsfähigkeit selbst nicht in Abrede, wäre ansonsten auch die beantrag- te, schriftliche Fortführung des Verfahrens nicht möglich. Alleine die mit einem persönlichen Erscheinen verbundenen Nachteile würden vor dem Gebot der be- förderlichen Prozessführung die Absage der Hauptverhandlung nicht rechtferti-
- 8 - gen. Es stehe dem Beklagten frei, sich anwaltlich vertreten und/oder sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren zu lassen (act. 5/16). Der Beklagte macht geltend, die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs sei rechtswidrig, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und entweder zu einer neuen Verhandlung vorzuladen oder eine neue Frist zur Erstattung der Kla- geantwort anzusetzen sei (act. 2 S. 3).
E. 2.2 Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Das Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungs- grundes zu stellen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der gesuchstellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzu- muten ist. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügi- gen Verfahrensförderung abzuwägen (vgl. KUKO ZPO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 3 f.). Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vor- geladene Person hat zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung recht- fertigen. An solche Gründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine verzögerte Zustellung der Vorladung oder eine Verhinde- rung infolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (BSK ZPO- Beat Brändli, 4. Auflage, Art. 135 N 14 ff.; KUKO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 3). Besteht vor der Verhandlung genügend Zeit, um einen Anwalt zu mandatieren und zu instruieren, so verstösst es gegen Treu und Glauben, zu die- sem Zweck erst kurz vor dem Termin ein Verschiebungsgesuch zu stellen (BSK ZPO-Beat Brändli, 4. Auflage, Art. 135 N 21; KUKO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 2).
E. 2.3 Der Kläger begründet die Unrechtmässigkeit der Abweisung des Verschie- bungsgesuchs mit seiner schweren Krankheit und der Stellungnahme von Dr. med. D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November
- 9 - 2025 (act. 5/15/2). In einem auf der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Strafverfahren wurde im Juli 2025 eine amtsärztliche Untersu- chung der Verhandlungsfähigkeit des Beklagten angeordnet, welche auf den 2. Dezember 2025 terminiert wurde. Die Verteidigung ersuchte um Abnahme des Untersuchungstermins. In diesem Zusammenhang gelangte die Strafkammer an Dr. med. D._____ und bat um Stellungnahme, inwiefern der Beklagte den Unter- suchungstermin vom 2. Dezember 2025 wahrnehmen könne. Dr. med. D._____ empfiehlt in der Stellungnahme vom 26. November 2025 die Behandlungsmass- nahmen (das heisst die palliative Strahlentherapie) fortzusetzen, und die Begut- achtung der Verhandlungsfähigkeit wegen der Nebenwirkungen und den psychi- schen und organisatorischen Belastungen zu einem späteren Termin (Frühjahr
2026) durchzuführen (act. 5/15/2). Im November und Dezember 2025, fand die Strahlentherapie statt (act. 2 S. 4). Am 12. Januar 2026 wurde zudem in der Kar- diologie des Kantonsspitals Chur ein Herzkathetereingriff durchgeführt (act. 3/2). Der Beklagte leidet seit längerem an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung. Unbestrittenermassen wurde dem Beklagten die Vorladung für die Hauptverhand- lung vom 6. März 2026 am 1. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/11). Dennoch wartete der Beklagte mit dem Verschiebungsgesuch bis Ende Februar 2026 zu, ohne die Verzögerung zu erklären. Zugunsten des Beklagten ist davon auszuge- hen, dass er in den Monaten November und Dezember 2025 durch die palliative Strahlentherapie zu absorbiert gewesen ist, als dass er noch genügend Kraft ge- habt hätte, dem vorliegenden Prozess Augenmerk zu schenken. Es hätte aber ei- ner Erklärung bedurft, weshalb auch nach Abschluss der Strahlentherapie Ende Dezember 2025 kein Rechtsvertreter mandatiert worden ist, welcher die Interes- sen des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung (mit mündlicher Replik und Duplik) hätte wahrnehmen und gegebenenfalls um Erlass des persönlichen Er- scheinens hätte ersuchen können (act. 2 S. 4). Indem der Beklagte in der Beru- fung beantragt, es sei neu zur Hauptverhandlung vorzuladen oder das Verfahren sei schriftlich mit Fristansetzung zur Klageantwort fortzusetzen, geht er (für das vorliegende Verfahren) selbst nicht von einer Verhandlungsunfähigkeit aus, son- dern davon, dass er seine Interessen im Verfahren doch wahrnehmen kann. In
- 10 - diesem Sinn ist bei allem Verständnis für die sehr schwierige Situation des Be- klagten seine Darstellung, aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustan- des sei es ihm nicht möglich gewesen, vor der angesetzten Verhandlung einen Rechtsanwalt zu mandatieren, zu pauschal (act. 2 S. 4). Der zuletzt mit Stellung- nahme von Dr. med. D._____ und den Spitalbericht Chur belegte gesundheitliche Zustand des Beklagten stellt keinen hinreichenden Grund für die Verschiebung der Verhandlung dar. Im Ergebnis ist die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz daher nicht zu beanstanden.
E. 3 Gegen dieses ihm am 27. März 2026 zugestellte Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. April 2026 rechtzeitig Berufung mit den vorne wiedergegebe- nen Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden (bereits im erwähnten Prozess Nr. RB260013) beigezogen und sind vorliegend als act. 5/1-20 akturiert. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist mit vorliegendem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Ver- fahren ist spruchreif. II. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss schriftlich und begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus dem Be-
- 6 - gründungserfordernis folgt die Notwendigkeit eines Antrages (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheis- sung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte; ein blosser Aufhe- bungs- und Rückweisungsantrag genügt in der Regel nicht; vielmehr muss in Streitsachen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGer 5A 342/2022 vom 26. Okto- ber 2022 E. 2.1. m.w.H.; BGE 134 III 379 E. 1.3; BGE 137 III 617 E. 6.2). Der Be- klagte begründet seinen Antrag auf Rückweisung damit, dass die Vorinstanz ihm nicht rechtsgültig die Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt und sein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 zu Unrecht abgewiesen und in der Folge ein Säumnisurteil gefällt habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 4). Da die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung des Hauptbegehrens der Berufung nur kassatorisch entscheiden könnte, erweist sich der als Hauptbegehren gestell- te Aufhebungs- und Rückweisungsantrag (zwecks ordentlicher Durchführung des Hauptverfahrens) als zulässig. III.
E. 3.1 Der Beklagte stellt sich schliesslich und eventualiter auf den Standpunkt, die Klage sei ungenügend substantiiert gewesen, was die Vorinstanz bei der gebote- nen minimalen Prüfung hätte erkennen und folglich die Klage hätte abweisen müssen. Wie detailliert ein Kläger behaupten muss, hängt von den Bestimmungen ab, die er anruft und davon, was der Beklagte seinen Behauptungen entgegen hält. Wenn ein Kläger eine Schadenersatzforderung aufgrund einer Verletzung der an- waltlicher Sorgfaltspflicht einklagt, muss er in erster Linie einen durch das fehler- hafte Handeln des Anwalts dem Klienten zugefügten Schaden behaupten. Der Kläger stellt mit Unterlagen untermauerte Behauptungen auf, dass der Beklagte im Sozialversicherungsverfahren sein Rechtsvertreter gewesen sei und dass der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung für ihn günstig ausgegangen wäre (act. 5/1). Nachdem der Beklagte sich vor Vorinstanz nicht hatte vernehmen lassen, war der Kläger nicht veranlasst, mögliche Einwände des Beklagten vorwegzunehmen und seine Behauptungen weiter zu substantiieren. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast (BGer 4A 308/2020 vom 5. November 2020 E. 5.2.2). Wie dargelegt, hat sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert. Bestreitet der Beklagte einen genügend behaupteten Sachverhalt nicht, sind die Vorbringen des Klägers als wahr zu unterstellen und die Klage entsprechend gut- zuheissen.
- 11 -
E. 3.2 Die erstmalig im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen stellen al- lesamt Noven (d.h. neue Vorbringen) dar, die nicht mehr berücksichtigt werden können, da der Beklagte nicht dartut, dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wären. Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu bewei- sen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie na- mentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; OGer ZH LB250038 vom 6. Februar 2026, E. II./2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Der Beklagte erklärt nicht rechtsgenügend (vgl. E. 2.3. vorne), weshalb er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren existierten Tatsachen (bspw. es habe in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nie eine Bevollmächtigung vor- gelegen) erst im Berufungsverfahren vorbringt.
E. 3.3 Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, dass die genügend sub- stantiierten Tatsachenbehauptungen des Klägers unbestritten geblieben sind und der Sachverhalt gemäss den Vorbringen des Klägers als erstellt gilt. Da der Beklagte die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht beanstandet, hat es damit sein Bewenden.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 209'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Oberrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Strähl lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Dispositiv
- Die Klage wird im Umfang der Schadensposition 1 "Entgangener Gewinn Hundehandel" in der Höhe von CHF 240'000.– als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Dem Kläger wird im Übrigen – unter dem Vorbehalt der fehlenden Einbring- lichkeit der Parteientschädigung – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im selben Umfang als unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt.
- Kostenfolge betreffend vorstehende Dispositiv-Ziffer 1 und schriftliche Mittei- lung mit nachfolgendem Erkenntnis. [5. Rechtsmittelbelehrung]. Urteil des Bezirksgerichts:
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 209'046.25 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Juli 2022 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'865.– festgesetzt. Die Kosten des Friedensrichteramts C._____ betragen CHF 1'050.–. - 3 -
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Friedensrichteramts C._____ werden dem Kläger in Höhe von CHF 525.– definitiv auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten des Friedensrichteramts C._____ in Höhe von CHF 525.– zu tragen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'190.50 zu bezahlen. [5./6. Mitteilungssatz und Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2): "Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 24. März 2026 aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies mit der Auflage entweder zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen oder eine neue Frist zur Erstattung der Klageant- wort anzusetzen; eventualiter: Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Forderungsklage vollum- fänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten des Klägers." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren" des Klägers und Berufungsbeklagten: --- - 4 - Erwägungen: I.
- Der Streit zwischen den Parteien dreht sich um geltend gemachte falsche Beratung des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) durch den Beklag- ten und Berufungskläger (fortan: Beklagter) im Zusammenhang mit einem Ren- tenüberprüfungsverfahren der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA). Der Aus- gang des IV-Verfahrens führte zu einer (vorübergehenden) Aufhebung der IV- Rente des Klägers. Der Kläger führt den für ihn ungünstigen Ausgang des IV-Ver- fahrens auf die falsche Beratung durch den Beklagten als seinen damaligen An- walt zurück und dessen falscher Einschätzung hinsichtlich der Mitwirkungsoblie- genheiten, dies trotz Aufforderung durch die IV-Stelle. Namentlich ging es auch um die Nichtherausgabe zu edierender Buchhaltungsunterlagen des Klägers, wel- che nach Darstellung des Klägers keine nennenswerten Gewinne aus seinem Hundewelpenhandel belegt hätten. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 209'046.-- (gerundet) wegen pflichtwidriger Prozessführung des Beklagten geltend.
- Mit Eingabe vom 29. August 2025 reichte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 25. April 2025 bei der Vor- instanz eine begründete Klage mit dem vorne wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 5/2). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Kla- geantwort an (Prot. I S. 3). Ein Antrag auf Fristabnahme des Beklagten wurde ab- gewiesen und dem Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um die Klageantwort ein- zureichen (Prot. I S. 5). Nachdem der Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurden die Parteien – unter Verpflichtung zum persönlichen Er- scheinen – am 26. November 2025 zur Hauptverhandlung vom 6. März 2026 vor- geladen (act. 5/11). Mit Eingabe vom 27. Februar 2026, eingegangen bei der Vor- instanz am 2. März 2026, stellte der Beklagte ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 5/14), das die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2026 abwies, und festhielt, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 stattfin- - 5 - de (vgl. act. 5/16). Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. März 2026 hierorts Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. März 2026 auf- zuheben und entweder zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen oder für die Erstattung der Klageantwort eine neue Frist anzusetzen. Die Kammer legte die Beschwerde unter der Prozess Nr. RB260013 an und trat mit Beschluss vom
- März 2026 auf das Rechtsmittel nicht ein, mit der Begründung, die Beschwer- de gegen die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs sei nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil drohe (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen Nachteil sah die Kammer nicht und verwies auf das Rechtsmittel gegen den Endentscheid, mit welchem aufzuzeigen sei, inwiefern sich die (angeblich) fehlerhafte prozesslei- tende Verfügung vom 2. März 2026 auf den Endentscheid ausgewirkt habe (Pro- zess Nr. RB260013, act. 6). Am 6. März 2026 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch, zu welcher seitens des Beklagten, wie vorangekündigt (act. 5/18), niemand erschien (Prot. I S. 7). Am 24. März 2026 erliess die Vorinstanz das vorne wiedergegeben Urteil (act. 5/20 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 3/1 [fortan act. 4]).
- Gegen dieses ihm am 27. März 2026 zugestellte Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. April 2026 rechtzeitig Berufung mit den vorne wiedergegebe- nen Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden (bereits im erwähnten Prozess Nr. RB260013) beigezogen und sind vorliegend als act. 5/1-20 akturiert. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist mit vorliegendem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Ver- fahren ist spruchreif. II. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss schriftlich und begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus dem Be- - 6 - gründungserfordernis folgt die Notwendigkeit eines Antrages (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheis- sung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte; ein blosser Aufhe- bungs- und Rückweisungsantrag genügt in der Regel nicht; vielmehr muss in Streitsachen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGer 5A 342/2022 vom 26. Okto- ber 2022 E. 2.1. m.w.H.; BGE 134 III 379 E. 1.3; BGE 137 III 617 E. 6.2). Der Be- klagte begründet seinen Antrag auf Rückweisung damit, dass die Vorinstanz ihm nicht rechtsgültig die Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt und sein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 zu Unrecht abgewiesen und in der Folge ein Säumnisurteil gefällt habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 4). Da die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung des Hauptbegehrens der Berufung nur kassatorisch entscheiden könnte, erweist sich der als Hauptbegehren gestell- te Aufhebungs- und Rückweisungsantrag (zwecks ordentlicher Durchführung des Hauptverfahrens) als zulässig. III. 1.1. Der Beklagte macht zunächst im Zusammenhang mit der Nachfristanset- zung zur Einreichung der Klageantwort (act. 5/8) geltend, im massgeblichen Zeit- rahmen sei die für ihn bestimmte Post an die Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, C._____, umgeleitet worden, dessen Mitarbeiterinnen hätten ihn jeweils hinsichtlich der Posteingänge sofort umgehend elektronisch informiert, er habe aber persönlich nie die Nachfristansetzung der Vorinstanz erhalten (act. 2 S. 3 oben). 1.2. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025, mit welcher dem Be- klagten letztmals eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageantwort - 7 - angesetzt worden war (act. 5/8), wurde von einer in der Kanzlei Y._____ tätigen Rechtsanwältin entgegen genommen (act. 5/9; … [Website], eingesehen am 8. Juli 2026). Damit erfolgte die Zustellung der Nachfristansetzung, wie vom Beklag- ten in der Berufung selbst beschrieben, an den von ihm bezeichneten Ort. Die in- terne Weiterleitung ist Sache des Auftraggebers und Beauftragten, und angeblich bei der Weiterleitung erfolgte Unregelmässigkeiten bei der Übermittlung des ge- richtlichen Dokumentes gehen zulasten des Beklagten selbst. Es ist von einer rechtsgültigen Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025 aus- zugehen, mit welcher dem Beklagten eine letztmalige Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt wurde, unter Androhung, dass bei Säumnis Verzicht an- genommen werde. Das rechtliche Gehör des Beklagten wurde nicht verletzt. 2.1. Die Vorinstanz wies, wie bereits erwähnt, mit Verfügung vom 2. März 2026 das Verschiebungsgesuch des Beklagten vom 27. Februar 2026 ab und hielt fest, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 stattfinde (vgl. act. 5/16). Zusam- mengefasst begründete die Vorinstanz die Abweisung wie folgt: Der Beklagte sei den eingereichten Akten nach seit längerem schwer krank. Er habe Ende August 2025 C._____ verlassen, um sich im Kanton Graubünden therapeutisch behan- deln zu lassen, wobei die Ehefrau die palliative Pflege übernehme. Der Termin der Hauptverhandlung sei dem Beklagten indes seit dem 1. Dezember 2025 be- kannt. Wenn der Verhinderungsgrund wie vorliegend seit längerem bekannt sei, sei es nicht statthaft, die Einreichung eines Verschiebungsgesuchs ohne plausible Grundangabe hinauszuzögern. Ein so verzögertes Gesuch dürfe das Gericht ohne materielle Prüfung abweisen. Damit sei das Verschiebungsgesuch ohne Weiteres abzuweisen. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung ergäbe sich kein an- deres Ergebnis. Der Termin der Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit (in ei- nem pendenten Strafverfahren) sei nicht belegt. Der Beklagte stelle sodann seine Verhandlungsfähigkeit selbst nicht in Abrede, wäre ansonsten auch die beantrag- te, schriftliche Fortführung des Verfahrens nicht möglich. Alleine die mit einem persönlichen Erscheinen verbundenen Nachteile würden vor dem Gebot der be- förderlichen Prozessführung die Absage der Hauptverhandlung nicht rechtferti- - 8 - gen. Es stehe dem Beklagten frei, sich anwaltlich vertreten und/oder sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren zu lassen (act. 5/16). Der Beklagte macht geltend, die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs sei rechtswidrig, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und entweder zu einer neuen Verhandlung vorzuladen oder eine neue Frist zur Erstattung der Kla- geantwort anzusetzen sei (act. 2 S. 3). 2.2. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Das Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungs- grundes zu stellen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der gesuchstellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzu- muten ist. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügi- gen Verfahrensförderung abzuwägen (vgl. KUKO ZPO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 3 f.). Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vor- geladene Person hat zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung recht- fertigen. An solche Gründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine verzögerte Zustellung der Vorladung oder eine Verhinde- rung infolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (BSK ZPO- Beat Brändli, 4. Auflage, Art. 135 N 14 ff.; KUKO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 3). Besteht vor der Verhandlung genügend Zeit, um einen Anwalt zu mandatieren und zu instruieren, so verstösst es gegen Treu und Glauben, zu die- sem Zweck erst kurz vor dem Termin ein Verschiebungsgesuch zu stellen (BSK ZPO-Beat Brändli, 4. Auflage, Art. 135 N 21; KUKO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 2). 2.3. Der Kläger begründet die Unrechtmässigkeit der Abweisung des Verschie- bungsgesuchs mit seiner schweren Krankheit und der Stellungnahme von Dr. med. D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November - 9 - 2025 (act. 5/15/2). In einem auf der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Strafverfahren wurde im Juli 2025 eine amtsärztliche Untersu- chung der Verhandlungsfähigkeit des Beklagten angeordnet, welche auf den 2. Dezember 2025 terminiert wurde. Die Verteidigung ersuchte um Abnahme des Untersuchungstermins. In diesem Zusammenhang gelangte die Strafkammer an Dr. med. D._____ und bat um Stellungnahme, inwiefern der Beklagte den Unter- suchungstermin vom 2. Dezember 2025 wahrnehmen könne. Dr. med. D._____ empfiehlt in der Stellungnahme vom 26. November 2025 die Behandlungsmass- nahmen (das heisst die palliative Strahlentherapie) fortzusetzen, und die Begut- achtung der Verhandlungsfähigkeit wegen der Nebenwirkungen und den psychi- schen und organisatorischen Belastungen zu einem späteren Termin (Frühjahr 2026) durchzuführen (act. 5/15/2). Im November und Dezember 2025, fand die Strahlentherapie statt (act. 2 S. 4). Am 12. Januar 2026 wurde zudem in der Kar- diologie des Kantonsspitals Chur ein Herzkathetereingriff durchgeführt (act. 3/2). Der Beklagte leidet seit längerem an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung. Unbestrittenermassen wurde dem Beklagten die Vorladung für die Hauptverhand- lung vom 6. März 2026 am 1. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/11). Dennoch wartete der Beklagte mit dem Verschiebungsgesuch bis Ende Februar 2026 zu, ohne die Verzögerung zu erklären. Zugunsten des Beklagten ist davon auszuge- hen, dass er in den Monaten November und Dezember 2025 durch die palliative Strahlentherapie zu absorbiert gewesen ist, als dass er noch genügend Kraft ge- habt hätte, dem vorliegenden Prozess Augenmerk zu schenken. Es hätte aber ei- ner Erklärung bedurft, weshalb auch nach Abschluss der Strahlentherapie Ende Dezember 2025 kein Rechtsvertreter mandatiert worden ist, welcher die Interes- sen des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung (mit mündlicher Replik und Duplik) hätte wahrnehmen und gegebenenfalls um Erlass des persönlichen Er- scheinens hätte ersuchen können (act. 2 S. 4). Indem der Beklagte in der Beru- fung beantragt, es sei neu zur Hauptverhandlung vorzuladen oder das Verfahren sei schriftlich mit Fristansetzung zur Klageantwort fortzusetzen, geht er (für das vorliegende Verfahren) selbst nicht von einer Verhandlungsunfähigkeit aus, son- dern davon, dass er seine Interessen im Verfahren doch wahrnehmen kann. In - 10 - diesem Sinn ist bei allem Verständnis für die sehr schwierige Situation des Be- klagten seine Darstellung, aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustan- des sei es ihm nicht möglich gewesen, vor der angesetzten Verhandlung einen Rechtsanwalt zu mandatieren, zu pauschal (act. 2 S. 4). Der zuletzt mit Stellung- nahme von Dr. med. D._____ und den Spitalbericht Chur belegte gesundheitliche Zustand des Beklagten stellt keinen hinreichenden Grund für die Verschiebung der Verhandlung dar. Im Ergebnis ist die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. 3.1. Der Beklagte stellt sich schliesslich und eventualiter auf den Standpunkt, die Klage sei ungenügend substantiiert gewesen, was die Vorinstanz bei der gebote- nen minimalen Prüfung hätte erkennen und folglich die Klage hätte abweisen müssen. Wie detailliert ein Kläger behaupten muss, hängt von den Bestimmungen ab, die er anruft und davon, was der Beklagte seinen Behauptungen entgegen hält. Wenn ein Kläger eine Schadenersatzforderung aufgrund einer Verletzung der an- waltlicher Sorgfaltspflicht einklagt, muss er in erster Linie einen durch das fehler- hafte Handeln des Anwalts dem Klienten zugefügten Schaden behaupten. Der Kläger stellt mit Unterlagen untermauerte Behauptungen auf, dass der Beklagte im Sozialversicherungsverfahren sein Rechtsvertreter gewesen sei und dass der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung für ihn günstig ausgegangen wäre (act. 5/1). Nachdem der Beklagte sich vor Vorinstanz nicht hatte vernehmen lassen, war der Kläger nicht veranlasst, mögliche Einwände des Beklagten vorwegzunehmen und seine Behauptungen weiter zu substantiieren. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast (BGer 4A 308/2020 vom 5. November 2020 E. 5.2.2). Wie dargelegt, hat sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert. Bestreitet der Beklagte einen genügend behaupteten Sachverhalt nicht, sind die Vorbringen des Klägers als wahr zu unterstellen und die Klage entsprechend gut- zuheissen. - 11 - 3.2. Die erstmalig im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen stellen al- lesamt Noven (d.h. neue Vorbringen) dar, die nicht mehr berücksichtigt werden können, da der Beklagte nicht dartut, dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wären. Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu bewei- sen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie na- mentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; OGer ZH LB250038 vom 6. Februar 2026, E. II./2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Der Beklagte erklärt nicht rechtsgenügend (vgl. E. 2.3. vorne), weshalb er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren existierten Tatsachen (bspw. es habe in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nie eine Bevollmächtigung vor- gelegen) erst im Berufungsverfahren vorbringt. 3.3. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, dass die genügend sub- stantiierten Tatsachenbehauptungen des Klägers unbestritten geblieben sind und der Sachverhalt gemäss den Vorbringen des Klägers als erstellt gilt. Da der Beklagte die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht beanstandet, hat es damit sein Bewenden.
- Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Ur- teil zu bestätigen. IV.
- Da die Berufung abzuweisen ist, gilt der Beklagte als unterliegend, weshalb die Kosten dieses Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Hinweis auf den geringen Aufwand in Anwendung der §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 GerGebVO und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten nicht infolge Unterliegens, dem Klä- ger zufolge fehlendem entschädigungspflichtigem Aufwand. - 12 -
- Das Gesuch des Beklagten um unentgeltlich Rechtspflege im Sinne der Be- freiung von Gerichtskosten ist abzuweisen. Die Aussicht auf Erfolg des Rechtsmit- tels ist neben Mittellosigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Die Berufung erwies sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, von Anfang an als aussichtslos. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers, es sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. März 2026 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 209'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Oberrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Strähl lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB260023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss und Urteil des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. März 2026; Proz. CG250025
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/1 S. 2) "Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 449'046.25 nebst Zins zu 5% seit 22. Juli 2022 zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes:
1. Die Klage wird im Umfang der Schadensposition 1 "Entgangener Gewinn Hundehandel" in der Höhe von CHF 240'000.– als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
3. Dem Kläger wird im Übrigen – unter dem Vorbehalt der fehlenden Einbring- lichkeit der Parteientschädigung – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im selben Umfang als unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt.
4. Kostenfolge betreffend vorstehende Dispositiv-Ziffer 1 und schriftliche Mittei- lung mit nachfolgendem Erkenntnis. [5. Rechtsmittelbelehrung]. Urteil des Bezirksgerichts:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 209'046.25 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Juli 2022 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'865.– festgesetzt. Die Kosten des Friedensrichteramts C._____ betragen CHF 1'050.–.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Friedensrichteramts C._____ werden dem Kläger in Höhe von CHF 525.– definitiv auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten des Friedensrichteramts C._____ in Höhe von CHF 525.– zu tragen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'190.50 zu bezahlen. [5./6. Mitteilungssatz und Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2): "Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 24. März 2026 aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies mit der Auflage entweder zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen oder eine neue Frist zur Erstattung der Klageant- wort anzusetzen; eventualiter: Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Forderungsklage vollum- fänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten des Klägers." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren" des Klägers und Berufungsbeklagten: ---
- 4 - Erwägungen: I.
1. Der Streit zwischen den Parteien dreht sich um geltend gemachte falsche Beratung des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) durch den Beklag- ten und Berufungskläger (fortan: Beklagter) im Zusammenhang mit einem Ren- tenüberprüfungsverfahren der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA). Der Aus- gang des IV-Verfahrens führte zu einer (vorübergehenden) Aufhebung der IV- Rente des Klägers. Der Kläger führt den für ihn ungünstigen Ausgang des IV-Ver- fahrens auf die falsche Beratung durch den Beklagten als seinen damaligen An- walt zurück und dessen falscher Einschätzung hinsichtlich der Mitwirkungsoblie- genheiten, dies trotz Aufforderung durch die IV-Stelle. Namentlich ging es auch um die Nichtherausgabe zu edierender Buchhaltungsunterlagen des Klägers, wel- che nach Darstellung des Klägers keine nennenswerten Gewinne aus seinem Hundewelpenhandel belegt hätten. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 209'046.-- (gerundet) wegen pflichtwidriger Prozessführung des Beklagten geltend.
2. Mit Eingabe vom 29. August 2025 reichte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 25. April 2025 bei der Vor- instanz eine begründete Klage mit dem vorne wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 5/2). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Kla- geantwort an (Prot. I S. 3). Ein Antrag auf Fristabnahme des Beklagten wurde ab- gewiesen und dem Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um die Klageantwort ein- zureichen (Prot. I S. 5). Nachdem der Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurden die Parteien – unter Verpflichtung zum persönlichen Er- scheinen – am 26. November 2025 zur Hauptverhandlung vom 6. März 2026 vor- geladen (act. 5/11). Mit Eingabe vom 27. Februar 2026, eingegangen bei der Vor- instanz am 2. März 2026, stellte der Beklagte ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 5/14), das die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2026 abwies, und festhielt, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 stattfin-
- 5 - de (vgl. act. 5/16). Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. März 2026 hierorts Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. März 2026 auf- zuheben und entweder zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen oder für die Erstattung der Klageantwort eine neue Frist anzusetzen. Die Kammer legte die Beschwerde unter der Prozess Nr. RB260013 an und trat mit Beschluss vom
26. März 2026 auf das Rechtsmittel nicht ein, mit der Begründung, die Beschwer- de gegen die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs sei nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil drohe (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen Nachteil sah die Kammer nicht und verwies auf das Rechtsmittel gegen den Endentscheid, mit welchem aufzuzeigen sei, inwiefern sich die (angeblich) fehlerhafte prozesslei- tende Verfügung vom 2. März 2026 auf den Endentscheid ausgewirkt habe (Pro- zess Nr. RB260013, act. 6). Am 6. März 2026 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch, zu welcher seitens des Beklagten, wie vorangekündigt (act. 5/18), niemand erschien (Prot. I S. 7). Am 24. März 2026 erliess die Vorinstanz das vorne wiedergegeben Urteil (act. 5/20 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 3/1 [fortan act. 4]).
3. Gegen dieses ihm am 27. März 2026 zugestellte Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. April 2026 rechtzeitig Berufung mit den vorne wiedergegebe- nen Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden (bereits im erwähnten Prozess Nr. RB260013) beigezogen und sind vorliegend als act. 5/1-20 akturiert. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist mit vorliegendem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Ver- fahren ist spruchreif. II. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss schriftlich und begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus dem Be-
- 6 - gründungserfordernis folgt die Notwendigkeit eines Antrages (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheis- sung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte; ein blosser Aufhe- bungs- und Rückweisungsantrag genügt in der Regel nicht; vielmehr muss in Streitsachen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGer 5A 342/2022 vom 26. Okto- ber 2022 E. 2.1. m.w.H.; BGE 134 III 379 E. 1.3; BGE 137 III 617 E. 6.2). Der Be- klagte begründet seinen Antrag auf Rückweisung damit, dass die Vorinstanz ihm nicht rechtsgültig die Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt und sein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2025 zu Unrecht abgewiesen und in der Folge ein Säumnisurteil gefällt habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 4). Da die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung des Hauptbegehrens der Berufung nur kassatorisch entscheiden könnte, erweist sich der als Hauptbegehren gestell- te Aufhebungs- und Rückweisungsantrag (zwecks ordentlicher Durchführung des Hauptverfahrens) als zulässig. III. 1.1. Der Beklagte macht zunächst im Zusammenhang mit der Nachfristanset- zung zur Einreichung der Klageantwort (act. 5/8) geltend, im massgeblichen Zeit- rahmen sei die für ihn bestimmte Post an die Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, C._____, umgeleitet worden, dessen Mitarbeiterinnen hätten ihn jeweils hinsichtlich der Posteingänge sofort umgehend elektronisch informiert, er habe aber persönlich nie die Nachfristansetzung der Vorinstanz erhalten (act. 2 S. 3 oben). 1.2. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025, mit welcher dem Be- klagten letztmals eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageantwort
- 7 - angesetzt worden war (act. 5/8), wurde von einer in der Kanzlei Y._____ tätigen Rechtsanwältin entgegen genommen (act. 5/9; … [Website], eingesehen am 8. Juli 2026). Damit erfolgte die Zustellung der Nachfristansetzung, wie vom Beklag- ten in der Berufung selbst beschrieben, an den von ihm bezeichneten Ort. Die in- terne Weiterleitung ist Sache des Auftraggebers und Beauftragten, und angeblich bei der Weiterleitung erfolgte Unregelmässigkeiten bei der Übermittlung des ge- richtlichen Dokumentes gehen zulasten des Beklagten selbst. Es ist von einer rechtsgültigen Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025 aus- zugehen, mit welcher dem Beklagten eine letztmalige Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt wurde, unter Androhung, dass bei Säumnis Verzicht an- genommen werde. Das rechtliche Gehör des Beklagten wurde nicht verletzt. 2.1. Die Vorinstanz wies, wie bereits erwähnt, mit Verfügung vom 2. März 2026 das Verschiebungsgesuch des Beklagten vom 27. Februar 2026 ab und hielt fest, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 stattfinde (vgl. act. 5/16). Zusam- mengefasst begründete die Vorinstanz die Abweisung wie folgt: Der Beklagte sei den eingereichten Akten nach seit längerem schwer krank. Er habe Ende August 2025 C._____ verlassen, um sich im Kanton Graubünden therapeutisch behan- deln zu lassen, wobei die Ehefrau die palliative Pflege übernehme. Der Termin der Hauptverhandlung sei dem Beklagten indes seit dem 1. Dezember 2025 be- kannt. Wenn der Verhinderungsgrund wie vorliegend seit längerem bekannt sei, sei es nicht statthaft, die Einreichung eines Verschiebungsgesuchs ohne plausible Grundangabe hinauszuzögern. Ein so verzögertes Gesuch dürfe das Gericht ohne materielle Prüfung abweisen. Damit sei das Verschiebungsgesuch ohne Weiteres abzuweisen. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung ergäbe sich kein an- deres Ergebnis. Der Termin der Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit (in ei- nem pendenten Strafverfahren) sei nicht belegt. Der Beklagte stelle sodann seine Verhandlungsfähigkeit selbst nicht in Abrede, wäre ansonsten auch die beantrag- te, schriftliche Fortführung des Verfahrens nicht möglich. Alleine die mit einem persönlichen Erscheinen verbundenen Nachteile würden vor dem Gebot der be- förderlichen Prozessführung die Absage der Hauptverhandlung nicht rechtferti-
- 8 - gen. Es stehe dem Beklagten frei, sich anwaltlich vertreten und/oder sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren zu lassen (act. 5/16). Der Beklagte macht geltend, die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs sei rechtswidrig, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und entweder zu einer neuen Verhandlung vorzuladen oder eine neue Frist zur Erstattung der Kla- geantwort anzusetzen sei (act. 2 S. 3). 2.2. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Das Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungs- grundes zu stellen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der gesuchstellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzu- muten ist. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügi- gen Verfahrensförderung abzuwägen (vgl. KUKO ZPO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 3 f.). Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vor- geladene Person hat zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung recht- fertigen. An solche Gründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine verzögerte Zustellung der Vorladung oder eine Verhinde- rung infolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (BSK ZPO- Beat Brändli, 4. Auflage, Art. 135 N 14 ff.; KUKO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 3). Besteht vor der Verhandlung genügend Zeit, um einen Anwalt zu mandatieren und zu instruieren, so verstösst es gegen Treu und Glauben, zu die- sem Zweck erst kurz vor dem Termin ein Verschiebungsgesuch zu stellen (BSK ZPO-Beat Brändli, 4. Auflage, Art. 135 N 21; KUKO-Roger Weber, 3. Auflage, Art. 135 N 2). 2.3. Der Kläger begründet die Unrechtmässigkeit der Abweisung des Verschie- bungsgesuchs mit seiner schweren Krankheit und der Stellungnahme von Dr. med. D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November
- 9 - 2025 (act. 5/15/2). In einem auf der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Strafverfahren wurde im Juli 2025 eine amtsärztliche Untersu- chung der Verhandlungsfähigkeit des Beklagten angeordnet, welche auf den 2. Dezember 2025 terminiert wurde. Die Verteidigung ersuchte um Abnahme des Untersuchungstermins. In diesem Zusammenhang gelangte die Strafkammer an Dr. med. D._____ und bat um Stellungnahme, inwiefern der Beklagte den Unter- suchungstermin vom 2. Dezember 2025 wahrnehmen könne. Dr. med. D._____ empfiehlt in der Stellungnahme vom 26. November 2025 die Behandlungsmass- nahmen (das heisst die palliative Strahlentherapie) fortzusetzen, und die Begut- achtung der Verhandlungsfähigkeit wegen der Nebenwirkungen und den psychi- schen und organisatorischen Belastungen zu einem späteren Termin (Frühjahr
2026) durchzuführen (act. 5/15/2). Im November und Dezember 2025, fand die Strahlentherapie statt (act. 2 S. 4). Am 12. Januar 2026 wurde zudem in der Kar- diologie des Kantonsspitals Chur ein Herzkathetereingriff durchgeführt (act. 3/2). Der Beklagte leidet seit längerem an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung. Unbestrittenermassen wurde dem Beklagten die Vorladung für die Hauptverhand- lung vom 6. März 2026 am 1. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/11). Dennoch wartete der Beklagte mit dem Verschiebungsgesuch bis Ende Februar 2026 zu, ohne die Verzögerung zu erklären. Zugunsten des Beklagten ist davon auszuge- hen, dass er in den Monaten November und Dezember 2025 durch die palliative Strahlentherapie zu absorbiert gewesen ist, als dass er noch genügend Kraft ge- habt hätte, dem vorliegenden Prozess Augenmerk zu schenken. Es hätte aber ei- ner Erklärung bedurft, weshalb auch nach Abschluss der Strahlentherapie Ende Dezember 2025 kein Rechtsvertreter mandatiert worden ist, welcher die Interes- sen des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung (mit mündlicher Replik und Duplik) hätte wahrnehmen und gegebenenfalls um Erlass des persönlichen Er- scheinens hätte ersuchen können (act. 2 S. 4). Indem der Beklagte in der Beru- fung beantragt, es sei neu zur Hauptverhandlung vorzuladen oder das Verfahren sei schriftlich mit Fristansetzung zur Klageantwort fortzusetzen, geht er (für das vorliegende Verfahren) selbst nicht von einer Verhandlungsunfähigkeit aus, son- dern davon, dass er seine Interessen im Verfahren doch wahrnehmen kann. In
- 10 - diesem Sinn ist bei allem Verständnis für die sehr schwierige Situation des Be- klagten seine Darstellung, aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustan- des sei es ihm nicht möglich gewesen, vor der angesetzten Verhandlung einen Rechtsanwalt zu mandatieren, zu pauschal (act. 2 S. 4). Der zuletzt mit Stellung- nahme von Dr. med. D._____ und den Spitalbericht Chur belegte gesundheitliche Zustand des Beklagten stellt keinen hinreichenden Grund für die Verschiebung der Verhandlung dar. Im Ergebnis ist die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. 3.1. Der Beklagte stellt sich schliesslich und eventualiter auf den Standpunkt, die Klage sei ungenügend substantiiert gewesen, was die Vorinstanz bei der gebote- nen minimalen Prüfung hätte erkennen und folglich die Klage hätte abweisen müssen. Wie detailliert ein Kläger behaupten muss, hängt von den Bestimmungen ab, die er anruft und davon, was der Beklagte seinen Behauptungen entgegen hält. Wenn ein Kläger eine Schadenersatzforderung aufgrund einer Verletzung der an- waltlicher Sorgfaltspflicht einklagt, muss er in erster Linie einen durch das fehler- hafte Handeln des Anwalts dem Klienten zugefügten Schaden behaupten. Der Kläger stellt mit Unterlagen untermauerte Behauptungen auf, dass der Beklagte im Sozialversicherungsverfahren sein Rechtsvertreter gewesen sei und dass der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung für ihn günstig ausgegangen wäre (act. 5/1). Nachdem der Beklagte sich vor Vorinstanz nicht hatte vernehmen lassen, war der Kläger nicht veranlasst, mögliche Einwände des Beklagten vorwegzunehmen und seine Behauptungen weiter zu substantiieren. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast (BGer 4A 308/2020 vom 5. November 2020 E. 5.2.2). Wie dargelegt, hat sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert. Bestreitet der Beklagte einen genügend behaupteten Sachverhalt nicht, sind die Vorbringen des Klägers als wahr zu unterstellen und die Klage entsprechend gut- zuheissen.
- 11 - 3.2. Die erstmalig im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen stellen al- lesamt Noven (d.h. neue Vorbringen) dar, die nicht mehr berücksichtigt werden können, da der Beklagte nicht dartut, dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wären. Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu bewei- sen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie na- mentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; OGer ZH LB250038 vom 6. Februar 2026, E. II./2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Der Beklagte erklärt nicht rechtsgenügend (vgl. E. 2.3. vorne), weshalb er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren existierten Tatsachen (bspw. es habe in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nie eine Bevollmächtigung vor- gelegen) erst im Berufungsverfahren vorbringt. 3.3. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, dass die genügend sub- stantiierten Tatsachenbehauptungen des Klägers unbestritten geblieben sind und der Sachverhalt gemäss den Vorbringen des Klägers als erstellt gilt. Da der Beklagte die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht beanstandet, hat es damit sein Bewenden.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Ur- teil zu bestätigen. IV.
1. Da die Berufung abzuweisen ist, gilt der Beklagte als unterliegend, weshalb die Kosten dieses Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Hinweis auf den geringen Aufwand in Anwendung der §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2 GerGebVO und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf Fr. 800.-- festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten nicht infolge Unterliegens, dem Klä- ger zufolge fehlendem entschädigungspflichtigem Aufwand.
- 12 -
2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltlich Rechtspflege im Sinne der Be- freiung von Gerichtskosten ist abzuweisen. Die Aussicht auf Erfolg des Rechtsmit- tels ist neben Mittellosigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Die Berufung erwies sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, von Anfang an als aussichtslos. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers, es sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. März 2026 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 209'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Oberrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Strähl lic. iur. C. Schmidt versandt am: