Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Liquidationsanteil von E._____, ge- boren tt. Januar 1963, am Nachlass seiner im Jahr 2016 verstorbenen Mutter, F._____. E._____ geriet im Jahr 2021 in Konkurs (Urk. 6/4/1). Seine Tochter, die Beklagte, machte im Konkursverfahren geltend, der inventarisierte Liquida- tionsanteil stehe ihr und nicht dem Konkursiten zu, da ihr Vater den Anteil im Jahr 2018 an sie abgetreten habe (Urk. 6/4/4 S. 5 sowie Urk. 6/4/7). Nachdem die Ge- samtheit der Konkursgläubiger darauf verzichtet hatte, den bestrittenen Rechtsan- spruch der Konkursmasse geltend zu machen, liessen sich die Kläger/-innen 1–5 den Anspruch nach Art. 260 SchKG abtreten (vgl. Urk. 6/4/4 Anhang, Bemerkung zu Inv.-Nr. 72, sowie Urk. 1 Rz. 8).
E. 2 Weiter sei festzustellen, dass die Beklagte keine direkten Ansprüche, wie insbesondere auf den Erbteilungserlös von E._____, gegen die Erb- masse F._____, hat.
E. 3 Eventualiter: Es seien sowohl der Schenkungsvertrag vom 12. Mai 2018 als auch die Forderungsabtretung vom 12. Mai 2018, beide zwischen der Beklagten A._____ und Herrn E._____, im Sinne von Art. 286 bis 288 SchKG, für ungültig zu erklären.
E. 4 Es sei die UBS Switzerland AG anzuweisen, den Betrag von CHF 389'473.38 auf dem UBS Konto Nr. 1, lautend auf F._____ Erben, der Konkursmasse von E._____ zuzuführen, damit sie in den Konkurs einbezogen werden können, welcher vorab der Deckung der Forderun- gen u.a. der folgenden Kläger in folgenden Höhen dient:
- 3 -
• Klägerin 1: CHF 123'761.20
• Klägerin 2: CHF 65'000.00
• Kläger 3: insgesamt CHF 140'500.55
• Kläger 4: insgesamt CHF 422'124.75
• Klägerin 5: CHF 200'560.95
• zuzüglich der Kosten aus diesem Verfahren sowie allfälliger Betrei- bungskosten.
E. 5 a) Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befug- nis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine «direkte Steuer» (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist «von den Kantonen» zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforder- lichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffen- den Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz, über welche der Bund die Aufsicht ausübt (Art. 2 und Art. 102 f. DBG; BGE 151 II 101 E. 2.1). Der
- 13 - Kanton, in dessen Gebiet die direkte Bundessteuer veranlagt wird, ist Steuergläu- biger und zur rechtlichen Vollstreckung der Steuerforderung befugt (Vallender/Ca- velti, St. Galler Kommentar zu Art. 128 BV N 35). Die Kantone nehmen die Veran- lagung «aus eigenem Recht» und nicht etwa bloss als «Inkassomandatare» vor (BGE 142 II 182 E. 2.2.5; BGE 151 II 101 E. 2.3.2). Im Kanton Zürich ist das (kantonale) Steueramt das für die Veranlagung zu- ständige Organ (Art. 104 Abs. 2 DBG i.V.m. § 106 Abs. 1 und 2 StG und § 2 lit. a der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer [LS 634.1]).
b) Wohl geht es im Verhältnis zur Beklagten spezifisch um einen Prä- tendentenstreit, wie es die Beklagte in Urk. 1 Rz 39 betont. Die Kläger/-in 3 und 5 bezwecken damit aber letztlich den behördlichen Einzug von geschuldeten Steu- ern. In diesem Bestreben ist der Zivilprozess über den Prätendentenstreit bloss ein Zwischenschritt, der sich ohne weiteres unter den Steuerbezug (im Sinne von Art. 160 ff. DBG) subsumieren lässt.
c) Die Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueram- tes (OV KStA, LS 631.51) regelt den internen Aufbau und die Zuständigkeiten in- nerhalb des kantonalen Steueramtes. Es handelt sich dabei um innerdienstliche und organisatorische Anordnungen, die die Angestellten des Amtes zur Erledi- gung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe anhalten. Solche Verwaltungsverord- nungen können gegenüber Privaten in der Regel – und auch hier – keine Rechte und Pflichten entfalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 5a Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befug- nis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine «direkte Steuer» (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist «von den Kantonen» zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforder- lichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffen- den Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz, über welche der Bund die Aufsicht ausübt (Art. 2 und Art. 102 f. DBG; BGE 151 II 101 E. 2.1). Der
- 13 - Kanton, in dessen Gebiet die direkte Bundessteuer veranlagt wird, ist Steuergläu- biger und zur rechtlichen Vollstreckung der Steuerforderung befugt (Vallender/Ca- velti, St. Galler Kommentar zu Art. 128 BV N 35). Die Kantone nehmen die Veran- lagung «aus eigenem Recht» und nicht etwa bloss als «Inkassomandatare» vor (BGE 142 II 182 E. 2.2.5; BGE 151 II 101 E. 2.3.2). Im Kanton Zürich ist das (kantonale) Steueramt das für die Veranlagung zu- ständige Organ (Art. 104 Abs. 2 DBG i.V.m. § 106 Abs. 1 und 2 StG und § 2 lit. a der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer [LS 634.1]).
E. 5b Wohl geht es im Verhältnis zur Beklagten spezifisch um einen Prä- tendentenstreit, wie es die Beklagte in Urk. 1 Rz 39 betont. Die Kläger/-in 3 und 5 bezwecken damit aber letztlich den behördlichen Einzug von geschuldeten Steu- ern. In diesem Bestreben ist der Zivilprozess über den Prätendentenstreit bloss ein Zwischenschritt, der sich ohne weiteres unter den Steuerbezug (im Sinne von Art. 160 ff. DBG) subsumieren lässt.
E. 5c Die Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueram- tes (OV KStA, LS 631.51) regelt den internen Aufbau und die Zuständigkeiten in- nerhalb des kantonalen Steueramtes. Es handelt sich dabei um innerdienstliche und organisatorische Anordnungen, die die Angestellten des Amtes zur Erledi- gung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe anhalten. Solche Verwaltungsverord- nungen können gegenüber Privaten in der Regel – und auch hier – keine Rechte und Pflichten entfalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 8 A. 2020, Rz. 841 sowie 81 ff., insb. 87), zumal die Beklagte nicht darlegt, inwie- fern sich die von ihr behauptete Verletzung der Zuständigkeitsregelung auf ihre Rechtsstellung auswirken würde. Entscheidend ist, dass H._____ das kantonale Steueramt vertrat. Dazu war er ermächtigt, wie sich aus E. II/4d und 4e oben er- gibt. Dennoch kurz auf die amtsinterne Organisation eingehend, lässt sich bemer- ken, dass der Bezug der Steuern (behördlicher Einzug und Abwicklung der Zah- lung von geschuldeten Steuern) zwar im Allgemeinen der Abteilung Steuerbezug
- 14 - im Geschäftsbereich Ressourcen obliegt. Dies schliesst ein Zusammenwirken mit anderen Abteilungen jedoch nicht kategorisch aus. So kann namentlich bei kom- plexen steuerrechtlichen Fragestellungen die dem Geschäftsbereich Recht & Ge- setzgebung angegliederte Abteilung Bezugsdienst Unterstützung geben. Dieses Zusammenwirken wird explizit angesprochen in § 6a Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG, wonach (nebst der dort in Absatz 1 spezifisch ge- nannten Aufgaben) der Abteilung Bezugsdienste «weitere Aufgaben im Bereiche des Steuerbezugs zugewiesen werden [können]». Es widerspiegelt sich dies auch in § 18 lit. a OV StA, wonach die Abteilung Bezugsdienst den Kanton (der wie er- wähnt auch in Bezug auf direkte Bundessteuern Gläubigerstellung geniesst [vgl. E. II/5a]) in zugewiesenen Inkassoverfahren vertritt. Ausserdem ist die Abtei- lung Bezugsdienst gemäss § 18 lit. b OV StA (u.a.) mit der Durchführung von Si- cherungsmassnahmen «für die vom Kanton bezogenen Steuern» betraut. Direkte Bundessteuern werden vom Kanton bezogen (vgl. E. II/5a), fallen also darunter (a. M. die Beklagte in Urk. 1 Rz 30 ff.).
d) Damit ist der Berufung auch in Bezug auf den Berufungsgrund 3 kein Erfolg beschieden. Dass H._____ das kantonale Steueramt Zürich vertrat, und zwar auch bezüglich Steuerbezug nach Art. 160 ff. DBG, ist nicht zu bean- standen.
6. a) Was schliesslich die von lic. iur. I._____ unterzeichnete Vollmacht der für die Klägerschaften und damit namentlich für die Klägerin 5 handelnden Rechtsvertreter (Urk. 6/23) angeht, ist vorab erneut darauf hinzuweisen, dass die Kantone «aus eigenem Recht» zur rechtlichen Vollstreckung der Forderungen di- rekter Bundessteuern befugt sind (vgl. schon E. II/5a). Wer zur Bevollmächtigung der konkret handelnden Person(en) ermächtigt ist, ergibt sich damit aus dem kantonalen Verwaltungsrecht. § 22 OV KSTA ver- weist in Bezug auf die Organisation der Bereiche und Organisationseinheiten des Steueramtes auf ein Organisationsreglement des Steueramtes. Bei letzterem kann es sich wiederum bloss um innerdienstliche und organisatorische Anordnun- gen handeln, welchen nicht der Charakter von Rechtsnormen zukommt und ins-
- 15 - besondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten (hier der Beklagten) statuie- ren (vgl. E. II/5c sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 84, m.w.H.). Es scha- det daher nicht, wenn das Reglement nicht publiziert ist und auch nicht bei den Prozessakten liegt (zumal der Aspekt der Zeichnungsberechtigung nicht gerügt wurde). Aus der internen Zuständigkeitsabgrenzung der Organisationseinheiten des kantonalen Steueramtes lässt sich auch diesbezüglich nichts ableiten zu Gunsten der Beklagten. Dass lic. iur. I._____ Leiter der Abteilung Bezugsdienste ist und das kanto- nale Steueramt Zürich vertrat, wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 1 Rz 43–45). Es ist damit davon auszugehen, dass er ermächtigt war, im Rahmen der gesetzmässigen Eintreibung von direkten Bundessteuern durch das kantonale Steueramt (wie in E. II/5a ausgeführt) auch im Namen der Schweizerischen Eid- genossenschaft (welcher die direkte Bundessteuer weit überwiegend zusteht) eine Prozessvollmacht zu erteilen.
b) Damit ist der Berufung auch in Bezug auf den Berufungsgrund 4 nicht zu folgen. Das Vorliegen der gerügten Mängel in Bezug auf die von lic. iur. I._____ unterzeichnete Prozessvollmacht ist abzulehnen.
7. Die Berufung erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. III.
1. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO behielt sich die Vorinstanz für den Endentscheid vor (Urk. 6, vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies ist nicht zu bean- standen.
2. Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angele- genheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 389'473.38 (Urk. 6/2 S. 3 und S. 40 Rz 161). In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
- 16 - und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG rechtfertigt sich eine zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 9'300.–.
3. Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte unterliegt, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und von dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind.
4. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Klä- ger/-innen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Hor- gen, I. Abteilung, vom 26. Januar 2026 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger/-innen unter Beilage der Doppel von Urk. 1 (Berufungsschrift) und Urk. 2, 3 und 4/2–3 (Beilagen) so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 389'473.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB260010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 8. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. Kanton Zürich und Gemeinde D._____,
4. Kanton Zürich und Gemeinde D._____,
5. Schweizerische Eidgenossenschaft, Kläger/-innen und Berufungsbeklagte 3, 5 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich 4 vertreten durch Gemeinde D._____ 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend negative Feststellungsklage
- 2 - Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 26. Januar 2026 (CG250005-F) Erwägungen: I.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Liquidationsanteil von E._____, ge- boren tt. Januar 1963, am Nachlass seiner im Jahr 2016 verstorbenen Mutter, F._____. E._____ geriet im Jahr 2021 in Konkurs (Urk. 6/4/1). Seine Tochter, die Beklagte, machte im Konkursverfahren geltend, der inventarisierte Liquida- tionsanteil stehe ihr und nicht dem Konkursiten zu, da ihr Vater den Anteil im Jahr 2018 an sie abgetreten habe (Urk. 6/4/4 S. 5 sowie Urk. 6/4/7). Nachdem die Ge- samtheit der Konkursgläubiger darauf verzichtet hatte, den bestrittenen Rechtsan- spruch der Konkursmasse geltend zu machen, liessen sich die Kläger/-innen 1–5 den Anspruch nach Art. 260 SchKG abtreten (vgl. Urk. 6/4/4 Anhang, Bemerkung zu Inv.-Nr. 72, sowie Urk. 1 Rz. 8).
2. Am 28. April 2025 erhoben die Kläger/-innen negative Feststellungs- klage/Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG bei der Vorinstanz (Urk. 6/2). Sie stellten das folgende Rechtsbegehren (Urk. 6/2 S. 2 f.): «1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte im Nachlass von F._____ sel. keine Erbenstellung hat und auch nicht durch Abtretung oder sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen in eine solche eingetreten ist.
2. Weiter sei festzustellen, dass die Beklagte keine direkten Ansprüche, wie insbesondere auf den Erbteilungserlös von E._____, gegen die Erb- masse F._____, hat.
3. Eventualiter: Es seien sowohl der Schenkungsvertrag vom 12. Mai 2018 als auch die Forderungsabtretung vom 12. Mai 2018, beide zwischen der Beklagten A._____ und Herrn E._____, im Sinne von Art. 286 bis 288 SchKG, für ungültig zu erklären.
4. Es sei die UBS Switzerland AG anzuweisen, den Betrag von CHF 389'473.38 auf dem UBS Konto Nr. 1, lautend auf F._____ Erben, der Konkursmasse von E._____ zuzuführen, damit sie in den Konkurs einbezogen werden können, welcher vorab der Deckung der Forderun- gen u.a. der folgenden Kläger in folgenden Höhen dient:
- 3 -
• Klägerin 1: CHF 123'761.20
• Klägerin 2: CHF 65'000.00
• Kläger 3: insgesamt CHF 140'500.55
• Kläger 4: insgesamt CHF 422'124.75
• Klägerin 5: CHF 200'560.95
• zuzüglich der Kosten aus diesem Verfahren sowie allfälliger Betrei- bungskosten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» Ihrer Klageschrift beigelegt war unter anderem die Klagebewilligung des Friedens- richteramtes G._____ vom 14. Januar 2025 (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte die Beklagte der Vorinstanz eine be- schränkte Klageantwort ein mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 6/7 S. 3): «1. Die Klage vom 28. April 2025 sei als nicht erfolgt zu erklären, und das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben.
2. Auf die Klage vom 28. April 2025 sei nicht einzutreten.
3. Eventualiter: Die Klage vom 28. April 2025 sei abzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der Kläger.» sowie folgenden prozessualen Anträgen (Urk. 6/7 S. 3): «1. Der vorliegende Prozess sei auf die Frage zu beschränken, ob aktuelle und verfahrensspezifische Bevollmächtigungen der Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____ und lic. iur. Y2._____ vorliegen.
2. Zudem sei der vorliegende Prozess auf die Frage zu beschränken, ob die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes G._____ vom 14. Ja- nuar 2025 (GV.2024.00061/SB.2025.00002) gültig ist.
3. Die Frist zur Erstattung der vollständigen Klageantwort sei der Beklag- ten abzunehmen.
4. Eventualiter: Es sei der Beklagten die Frist von 60 Tagen, um die voll- ständige Klageantwort einzureichen, neu anzusetzen.» Die Vorinstanz holte darauf eine Stellungnahme der Kläger/-innen zur Frage einer Beschränkung des Prozessthemas ein (Urk. 6/11) und nahm die Frist zur vollständigen Beantwortung der Klage einstweilen ab (Urk. 6/15). Die Kläger/-in- nen gingen in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (Urk. 6/18) auf die beiden Aspekte ein – einerseits, ob «aktuelle und verfahrensspezifische» Vollmachten der Rechtsanwälte Y1._____ und Y2._____ für alle Kläger/-innen vorlägen
- 4 - (Urk. 6/18 Rz. 6 ff., vgl. auch Urk. 6/19–23), und andererseits, ob die Klagebewilli- gung gültig sei (Urk. 6/18 Rz. 18 ff., vgl. auch Urk. 6/24/51–53). Abschliessend baten sie darum, es sei das Verfahren ohne Verzögerung weiterzuführen und der Beklagten eine letzte Frist für das Einreichen der Klageantwort anzusetzen (Urk. 6/18 S. 11). Hierauf nahmen beide Seiten nochmals Stellung, die Beklagte mit Eingabe vom 3. September 2025 (Urk. 29), die Kläger/-innen mit Eingabe vom
11. Dezember 2025 (Urk. 34). Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 traf die Vorinstanz – deklariert als selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 237 ZPO – folgende Anordnungen (Urk. 6/36 = Urk. 2): «1. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen rechtsgültig durch Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ vertreten sind.
2. Es wird zudem festgestellt, dass die Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes G._____ vom 14. Januar 2025 gültig ist.
3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheides wird der Be- klagten mit separater Verfügung Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt.
4. [Mitteilung]
5. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 30 Tage]»
3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Fe- bruar 2026 (Urk. 1) Berufung und stellte dabei die folgenden Anträge: «1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. CG250005-F / Z06 / NW / Si) aufzuheben, und es sei auf die Klage vom 28. April 2025 nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Ja- nuar 2026 (Geschäfts-Nr. CG250005-F / Z06 / NW / Si) aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Horgen zu- rückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Las- ten der Berufungsbeklagten und Kläger.» Den verlangten Kostenvorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'300.– leistete die Beklagte am 27. März 2026 (Urk. 7 f.).
- 5 -
4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1–37) wurden (von Amtes wegen) beigezogen (vgl. DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 24). Auf das Ein- holen einer Berufungsantwort wurde im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt: Nament- lich ist der angefochtene Entscheid berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde die Berufung innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben (Urk. 6/37/1 und Urk. 1). Die Berufung enthält schriftliche Anträge sowie eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die notwendige Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO), und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Urk. 7 und 8). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu sogleich, E. II/2) ist auf die Berufung einzutreten.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; BGer 5A_1049/2019 vom
25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Be- rufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsin- stanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit ab- weichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden,
- 6 - wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3. Als Erstes rügt die Beklagte eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO: Die Vorinstanz habe aktenwidrig festge- stellt, dass H._____ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung als juristischer Se- kretär beim Steueramt des Kantons Zürich angestellt gewesen sei (Urk. 1 Rz 15 f.). Gestützt bloss auf die an der Schlichtungsverhandlung von H._____ vorge- legte «Verfügung Finanzielles» vom 22. März 2024 (Urk. 6/4/9) und der ebenfalls vorgelegten Stellenbeschreibung vom 13. Februar 2024 (Urk. 6/4/10) lasse sich nicht erstellen, dass H._____ im fraglichen Zeitpunkt effektiv als juristischer Se- kretär im Steueramt, Abteilung Bezugsdienst, angestellt gewesen sei (Urk. 1 Rz 17–21). Eine weitere unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO erkennt die Beklagte – zweitens – darin, dass der Entscheid der Vorin- stanz, wonach H._____ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung als juristischer Sekretär beim kantonalen Steueramt angestellt war, auf Urkunden beruhe, welche von der Vorinstanz nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da sie nicht schon im (inzwischen abgeschlossenen) Schlichtungsverfahren eingereicht worden seien. Eine nicht gehörige Vertretung vor der Schlichtungsbehörde lasse sich nicht nachträglich im Gerichtsverfahren heilen (Urk. 1 Rz 22–26). Als dritten Berufungsgrund moniert die Beklagte eine unrichtige Rechts- anwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO: Die Vorinstanz liege mit ihrer Erwä- gung 5.3 falsch, wenn sie meine, die «Abteilung Bezugsdienst» des kantonalen Steueramtes sei auch zuständig für Inkassoverfahren betreffend direkte Bundes- steuern. Dem sei nicht so. Vielmehr sei für den Bezug von direkten Bundessteu- ern ausschliesslich die «Abteilung Steuerbezug» zuständig, was sich aus § 20 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (OV KStA; LS 631.51) i.V.m. Art. 6 lit. c und f der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. Art. 160 ff. DBG ergebe. Daraus folge, dass selbst wenn H._____ am 14. Januar 2025 beim kanto- nalen Steueramt als juristischer Sekretär in der «Abteilung Bezugsdienst» ange-
- 7 - stellt gewesen wäre, er mangels Bevollmächtigung das kantonale Steueramt nicht auch in Bezugsverfahren betreffend die direkten Bundessteuern hätte vertreten können – folglich ebenso wenig die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urk. 1 Rz 28–38). Dies ergebe sich auch daraus, dass nur in Verfahren betreffend den Steuerbezug nach Art. 160 ff. DBG das kantonale Steueramt die Schweizerische Eidgenossenschaft vor Gericht vertreten könne. Hier aber gehe es um einen Prä- tendentenstreit, einen normalen Zivilprozess, und nicht um Steuerbezug (Urk. 1 Rz 39). Als vierten Berufungsgrund macht die Beklagte schliesslich eine weitere fal- sche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO der Vorinstanz geltend: Nach ihr hätte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Leiter Bezugsdienst des kanto- nalen Steueramtes, lic. iur. I._____, unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten der die Klägerin 5 vertretenden Rechtsanwälte (Urk. 6/23, datierend vom 7. Juli 2025) erkennen müssen, dass I._____ als Leiter Bezugsdienst (statt «Abteilung Steuer- bezug») wie oben ausgeführt nicht befugt gewesen sei, die Schweizerische Eid- genossenschaft (Klägerin 5) zu vertreten (Urk. 1 Rz 41–45).
4. a) Grundsätzlich und auch hier geht dem gerichtlichen Entscheid- verfahren ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 198 ZPO). Zur Schlichtungsverhand- lung müssen die Parteien grundsätzlich persönlich erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 204 Abs. 3 [a]ZPO). Für juristische Personen des Privatrechts, namentlich kaufmännisch geführte Unternehmen, müssen ent- weder ein Organ oder aber eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet ist (vgl. DIKE-Komm ZPO-Egli, 2. A. 2016, Art. 204 N 6 f.). Um das Ziel des Schlichtungsversuchs zu fördern, soll die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertre- tungsperson vorbehaltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Ver- gleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70 E. 4.4, m.w.H.; nunmehr explizit geregelt in Art. 204 Abs. 1 Satz 2 nZPO).
- 8 - Die Vertretung von staatlichen Stellen wie Behörden ergibt sich typischer- weise aus dem Verwaltungsrecht. Die Frage der gültigen Bevollmächtigung bzw. des Nachweises der Vertretungsmacht stellt sich daher anders als bspw. bei der Klägerin 1, einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft (vgl. Urk. 1 Rz 37). Ge- stützt auf § 106 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG) hat der Re- gierungsrat des Kantons Zürich die Zuständigkeit der Mitarbeitenden des kanto- nalen Steueramtes in der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steu- eramtes (OV KStA, LS 631.51) geregelt. Die Vertretung in Inkassoverfahren wird in § 18 lit. a/b bzw. § 20 lit. d OV KStA geregelt und intern teils der Abteilung Be- zugsdienst, teils der Abteilung Steuerbezug als Aufgabe zugewiesen. Auf diese Quellen wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. II/5c).
b) Da die Schlichtungsbehörde gegebenenfalls die Säumnisfolgen an- zuwenden hat, muss sie vorfrageweise über die Beachtung der Pflicht zum per- sönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 ZPO entscheiden (Schrank, Das Schlich- tungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Diss. 2015, Rz 440, m.w.H.). Bei Ausstellen der Klagebewilligung trotz Säumnis des Gesuch- stellers kann deren Ungültigkeit später vom Erkenntnisgericht festgestellt werden (BGE 140 III 310 E. 1.3.2). Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Prozess- voraussetzungen – wozu auch die Gültigkeit der Klagebewilligung zählt – Mängel im Schlichtungsverfahren wie die Missachtung der Pflicht zum persönlichen Er- scheinen oder die Gehörigkeit der Vertretung zu prüfen (OGer ZH PP120007-O vom 2. Oktober 2012 E. II/A/6). Ist das Schlichtungsverfahren mit Mängeln behaf- tet, ist zu differenzieren: Bei schwerwiegenden Mängeln ist die Klagebewilligung ungültig und auf die Klage ist nicht einzutreten (BGer 4A_387/2013 vom 17. Fe- bruar 2014 E.3.2; darauf zielend die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag 1, vgl. Urk. 1 S. 2 sowie Rz 46 ff.). Demgegenüber ist bei geringfügigeren Verfahrens- mängeln ein Nichteintreten wegen der Ungültigkeit der Klagebewilligung nur dann angezeigt, wenn Aussicht besteht, ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren führe zu einer gütlichen Einigung. Wenn also anlässlich der Schlichtungsverhand- lung ein tatsächlicher Versuch einer Aussöhnung zwischen den Parteien stattge- funden hat, sollen unwesentliche Verfahrensfehler nicht zur Ungültigkeit der Kla- gebewilligung führen (OGer ZH LB210038 vom 30. Dezember 2021 E. V.2.4;
- 9 - OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 E. III/ 5.2; zum Ganzen vgl. DIKE- Komm ZPO-Pahud, Art. 220 N 13). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt hier kein Verfahrensfehler vor, der zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen könnte.
c) Die erhobenen Beweise sind vom Gericht (bzw. Schlichtungsbe- hörde) nach freier Überzeugung zu würdigen (Art. 157 ZPO). Zum Themenkom- plex der Beweiswürdigung (und nicht zu Art. 8 ZGB) gehört unter anderem die mittelbare Beweisführung durch Indizien (BGE 114 II 289 E. 2a). Indizien sind als indirekter Beweis in die Beweiswürdigung einzubeziehen, wo direkte Beweise feh- len. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamt- heit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indi- zien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis zu schliessen. Auch die tatsächliche Vermutung (natürliche Vermutung, richterliche Vermutung, Lebenserfahrung) gehört zum Komplex der Beweiswürdigung. Sie beruht auf Indizien, aus denen mittels Wahr- scheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf einen nicht direkt bewiesenen Sachumstand geschlossen wird (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 85; vgl. zum Ganzen auch Sutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 4. A. 2025, Rz 388 ff.).
d) Vorliegend ist unbestritten, dass sich an der Schlichtungsverhand- lung vom 14. Januar 2025 H._____ als Vertreter der Kläger/-innen 3–5 ausgab (Urk. 6/1 S. 2, Urk. 6/2 Rz 20 S. 10, Urk. 6/7 Rz 26; Urk. 1 Rz 10) und er sich, nachdem seine Vertretungsmacht thematisiert worden war, mit einer «Verfügung Finanzielles» betreffend Einmalzulage (Urk. 6/4/9 = Urk. 4/2) sowie einer ausge- füllten Stellenbeschreibung (Urk. 6/4/10 = Urk. 4/3) über seine Vertretungsmacht auswies (Urk. 6/2 Rz 24, Urk. 6/7 Rz 28 f. und 31; Urk. 1 Rz 12).
- 10 - Auf dieser Akten- resp. Indizienlage basierend oblag es der Schlichtungsbe- hörde zu prüfen, ob H._____ das kantonale Steueramt vertreten konnte. Wenn sie dies – implizit – bejahte, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn obschon es sich bei der Verfügung nicht um eine Anstellungsverfügung handelte (vgl. Urk. 1 Rz 17), liess sich aus all den Angaben in der Verfügung (Urk. 4/2 = Urk. 4/4/9) – so etwa dem Namen, der Berufsbezeichnung, der im Kopf angegebenen Finanzdi- rektion des Kantons Zürich, Steueramt, Abteilung «Bezugsdienst» und dem Ver- merk «Anstellung bis unbefristet» – doch mit einiger Sicherheit darauf schliessen, dass die gemäss § 26 Abs. 3 PVO Angestellten ausgerichtete Einmalzulage am
22. März 2024 basierend auf einem bestehenden unbefristeten Anstellungsver- hältnis beim Steueramt (Abteilung Bezugsdienst) gewährt worden war. Sodann geht aus der unter dem 13. Februar 2024 digital unterschriebenen Stellenbe- schreibung (Urk. 4/3 = Urk. 4/4/10) hervor, dass H._____ dem Leiter/der Leiterin Bezugsdienst unterstellt sei (a.a.O. S. 1 sub Ziff. 1) und die Funktion habe, den Kanton Zürich und das kantonale Steueramt vor sämtlichen Gerichten in Bezugsverfahren für verschiedene Steuerarten zu vertreten (a.a.O. S. 2 sub Ziff. 3); er im Rahmen seiner Aufgaben Einzelunterschrift habe (a.a.O. S. 2, sub Ziff. 4) und zu seinen Aufgaben im Bereich Steuerbezug unter anderem die Prüfung von Forderungsabtretungen (Art. 260 SchKG) und paulianischen Anfechtungs- klagen inkl. Durchführung der damit zusammenhängenden Rechtsmittelver- fahren (a.a.O. S. 3, sub Ziff. 5) zählen. Eine unter Namensnennung ausgefüllte und elektronisch signierte Stellen- beschreibung ist denn auch entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz 20 sowie Rz 27) durchaus tauglich bei der Beweisführung über das Vorliegen eines Anstellungs- verhältnisses, immerhin im Sinne von Hilfstatsachen. Verdachtsmomente, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht sein könnten, wurden zu Recht nicht vorge- bracht. Zwar hätte es theoretisch sein können, dass die beiden Dokumente in der Zwischenzeit insofern veraltet waren, als H._____ nicht mehr beim kantonalen
- 11 - Steueramt angestellt sein konnte (darauf zielend die Beklagte in Urk. 1 Rz 18). Dafür bestanden aber keine Anhaltspunkte. Es war denn auch kein Motiv ersicht- lich, weshalb sich (gegebenenfalls) ein ehemaliger Mitarbeiter nach dem Ende seines Dienstverhältnisses weiterhin als Vertreter des kantonalen Steueramts hätte ausgeben sollen (ebenso bereits die Kläger/-innen in Urk. 6/18 Rz 19). Wenn die Schichtungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage und den weiteren Umständen zur Überzeugung gelangte, die Vertretungsmacht sei er- stellt, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Folglich war es kor- rekt, das Schlichtungsverfahren ohne Verzögerungen weiterzuführen und abzu- schliessen.
e) Wie bereits erwähnt (E. I/2) war im darauffolgenden erstinstanzli- chen Klageverfahren die Frage des gesetzeskonform durchgeführten Schlich- tungsverfahrens noch immer umstritten. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen der gültigen Kla- gebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvorausset- zung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273 E. 2.1; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Während die Klagebewilligung selber – abgesehen vom Spruch über die Kosten (vgl. BGer 4D_68/2013 vom
12. November 2013 E. 3) – keinen anfechtbaren Entscheid darstellt (BGE 139 III 273 E. 2.3 m.H.), kann die beklagte Partei ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Kla- geverfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Pro- zessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlich- tungsverfahrens besteht und die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2; OGer ZH LB210038 vom 30. Dezem- ber 2021 E. V/1). Im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt das Gericht auch – und zwar noch bis zum Beginn der Urteilsberatung (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO, BGE 148 III 322 E. 3.7) – neue Tatsachen und Beweismittel. Damit berücksichtigt es namentlich
- 12 - auch allfällige Unterlagen, die im Schlichtungsverfahren noch nicht vorlagen und erst im späteren Verfahren auftauchten (so auch die Vorinstanz in Urk. 2 E. 5.2). Wenn die Beklagte also (als Berufungsgrund 2) sinngemäss vorbringt, mit dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens falle gewissermassen eine Novenschranke in Bezug auf Beweismittel zur Gültigkeit der Klagebewilligung (Urk. 1 Rz 24), so ist dem zu widersprechen. Die im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen zu H._____s Anstellungsverhältnis (Urk. 6/24/51–53; vgl. auch den Hinweis in Urk. 6/18 Rz 24 auf den öffentlich zugänglichen Staatskalender) belegten nun eindeutig, dass H._____ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung, am 14. Januar 2025, als ju- ristischer Sekretär beim Steueramt des Kantons Zürich angestellt war. Gemäss der im Recht liegenden Stellenbeschreibung (Urk. 6/24/52; vgl. auch Urk. 6/4/10) war (bzw. ist) er im Bereich Recht & Gesetzgebung tätig (S. 1 oben), dem Leiter Bezugsdienst direkt unterstellt (Ziff. 2.1) und unter anderem mit der Aufgabe be- traut, den Kanton Zürich und das kantonale Steueramt vor Gerichten zu vertreten in Bezugsverfahren für verschiedene Steuerarten (Ziff. 3 S. 2) und auch im Zu- sammenhang mit paulianischen Anfechtungsklagen und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren (Ziff. 5 S. 3). Das Vorliegen eines Mangels des Schlich- tungsverfahrens war damit widerlegt.
f) Damit ist die Berufung in Bezug auf die Berufungsgründe 1 und 2 abzuweisen. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass H._____ am
14. Januar 2025 beim kantonalen Steueramt Zürich angestellt war.
5. a) Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befug- nis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine «direkte Steuer» (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist «von den Kantonen» zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforder- lichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffen- den Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz, über welche der Bund die Aufsicht ausübt (Art. 2 und Art. 102 f. DBG; BGE 151 II 101 E. 2.1). Der
- 13 - Kanton, in dessen Gebiet die direkte Bundessteuer veranlagt wird, ist Steuergläu- biger und zur rechtlichen Vollstreckung der Steuerforderung befugt (Vallender/Ca- velti, St. Galler Kommentar zu Art. 128 BV N 35). Die Kantone nehmen die Veran- lagung «aus eigenem Recht» und nicht etwa bloss als «Inkassomandatare» vor (BGE 142 II 182 E. 2.2.5; BGE 151 II 101 E. 2.3.2). Im Kanton Zürich ist das (kantonale) Steueramt das für die Veranlagung zu- ständige Organ (Art. 104 Abs. 2 DBG i.V.m. § 106 Abs. 1 und 2 StG und § 2 lit. a der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer [LS 634.1]).
b) Wohl geht es im Verhältnis zur Beklagten spezifisch um einen Prä- tendentenstreit, wie es die Beklagte in Urk. 1 Rz 39 betont. Die Kläger/-in 3 und 5 bezwecken damit aber letztlich den behördlichen Einzug von geschuldeten Steu- ern. In diesem Bestreben ist der Zivilprozess über den Prätendentenstreit bloss ein Zwischenschritt, der sich ohne weiteres unter den Steuerbezug (im Sinne von Art. 160 ff. DBG) subsumieren lässt.
c) Die Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueram- tes (OV KStA, LS 631.51) regelt den internen Aufbau und die Zuständigkeiten in- nerhalb des kantonalen Steueramtes. Es handelt sich dabei um innerdienstliche und organisatorische Anordnungen, die die Angestellten des Amtes zur Erledi- gung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe anhalten. Solche Verwaltungsverord- nungen können gegenüber Privaten in der Regel – und auch hier – keine Rechte und Pflichten entfalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. A. 2020, Rz. 841 sowie 81 ff., insb. 87), zumal die Beklagte nicht darlegt, inwie- fern sich die von ihr behauptete Verletzung der Zuständigkeitsregelung auf ihre Rechtsstellung auswirken würde. Entscheidend ist, dass H._____ das kantonale Steueramt vertrat. Dazu war er ermächtigt, wie sich aus E. II/4d und 4e oben er- gibt. Dennoch kurz auf die amtsinterne Organisation eingehend, lässt sich bemer- ken, dass der Bezug der Steuern (behördlicher Einzug und Abwicklung der Zah- lung von geschuldeten Steuern) zwar im Allgemeinen der Abteilung Steuerbezug
- 14 - im Geschäftsbereich Ressourcen obliegt. Dies schliesst ein Zusammenwirken mit anderen Abteilungen jedoch nicht kategorisch aus. So kann namentlich bei kom- plexen steuerrechtlichen Fragestellungen die dem Geschäftsbereich Recht & Ge- setzgebung angegliederte Abteilung Bezugsdienst Unterstützung geben. Dieses Zusammenwirken wird explizit angesprochen in § 6a Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des DBG, wonach (nebst der dort in Absatz 1 spezifisch ge- nannten Aufgaben) der Abteilung Bezugsdienste «weitere Aufgaben im Bereiche des Steuerbezugs zugewiesen werden [können]». Es widerspiegelt sich dies auch in § 18 lit. a OV StA, wonach die Abteilung Bezugsdienst den Kanton (der wie er- wähnt auch in Bezug auf direkte Bundessteuern Gläubigerstellung geniesst [vgl. E. II/5a]) in zugewiesenen Inkassoverfahren vertritt. Ausserdem ist die Abtei- lung Bezugsdienst gemäss § 18 lit. b OV StA (u.a.) mit der Durchführung von Si- cherungsmassnahmen «für die vom Kanton bezogenen Steuern» betraut. Direkte Bundessteuern werden vom Kanton bezogen (vgl. E. II/5a), fallen also darunter (a. M. die Beklagte in Urk. 1 Rz 30 ff.).
d) Damit ist der Berufung auch in Bezug auf den Berufungsgrund 3 kein Erfolg beschieden. Dass H._____ das kantonale Steueramt Zürich vertrat, und zwar auch bezüglich Steuerbezug nach Art. 160 ff. DBG, ist nicht zu bean- standen.
6. a) Was schliesslich die von lic. iur. I._____ unterzeichnete Vollmacht der für die Klägerschaften und damit namentlich für die Klägerin 5 handelnden Rechtsvertreter (Urk. 6/23) angeht, ist vorab erneut darauf hinzuweisen, dass die Kantone «aus eigenem Recht» zur rechtlichen Vollstreckung der Forderungen di- rekter Bundessteuern befugt sind (vgl. schon E. II/5a). Wer zur Bevollmächtigung der konkret handelnden Person(en) ermächtigt ist, ergibt sich damit aus dem kantonalen Verwaltungsrecht. § 22 OV KSTA ver- weist in Bezug auf die Organisation der Bereiche und Organisationseinheiten des Steueramtes auf ein Organisationsreglement des Steueramtes. Bei letzterem kann es sich wiederum bloss um innerdienstliche und organisatorische Anordnun- gen handeln, welchen nicht der Charakter von Rechtsnormen zukommt und ins-
- 15 - besondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten (hier der Beklagten) statuie- ren (vgl. E. II/5c sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 84, m.w.H.). Es scha- det daher nicht, wenn das Reglement nicht publiziert ist und auch nicht bei den Prozessakten liegt (zumal der Aspekt der Zeichnungsberechtigung nicht gerügt wurde). Aus der internen Zuständigkeitsabgrenzung der Organisationseinheiten des kantonalen Steueramtes lässt sich auch diesbezüglich nichts ableiten zu Gunsten der Beklagten. Dass lic. iur. I._____ Leiter der Abteilung Bezugsdienste ist und das kanto- nale Steueramt Zürich vertrat, wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 1 Rz 43–45). Es ist damit davon auszugehen, dass er ermächtigt war, im Rahmen der gesetzmässigen Eintreibung von direkten Bundessteuern durch das kantonale Steueramt (wie in E. II/5a ausgeführt) auch im Namen der Schweizerischen Eid- genossenschaft (welcher die direkte Bundessteuer weit überwiegend zusteht) eine Prozessvollmacht zu erteilen.
b) Damit ist der Berufung auch in Bezug auf den Berufungsgrund 4 nicht zu folgen. Das Vorliegen der gerügten Mängel in Bezug auf die von lic. iur. I._____ unterzeichnete Prozessvollmacht ist abzulehnen.
7. Die Berufung erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. III.
1. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO behielt sich die Vorinstanz für den Endentscheid vor (Urk. 6, vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies ist nicht zu bean- standen.
2. Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angele- genheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 389'473.38 (Urk. 6/2 S. 3 und S. 40 Rz 161). In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
- 16 - und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG rechtfertigt sich eine zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 9'300.–.
3. Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte unterliegt, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und von dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind.
4. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Klä- ger/-innen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Hor- gen, I. Abteilung, vom 26. Januar 2026 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger/-innen unter Beilage der Doppel von Urk. 1 (Berufungsschrift) und Urk. 2, 3 und 4/2–3 (Beilagen) so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 389'473.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: st