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LB250067

Forderung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 a) Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die For- derungsklage des Berufungsklägers und Klägers (fortan Kläger) in der Höhe von insgesamt Fr. 35'114.25 nicht ein, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 600.– und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 5 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 10 Dispositivziffern 1-4).

b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 6) bei der Vorinstanz "Beschwerde" (Urk. 7). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete die Vorinstanz die Rechtsmittelschrift des Klägers an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 8 = Urk. 11), wo sie am

24. Dezember 2025 einging (Urk. 9). Am 5. Januar 2026 informierte die Kammer die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) darüber, dass der Kläger gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 eine "Beschwerde" erhoben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Kläger zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 12).

c) Der Kläger bezeichnet seine Eingabe als "Beschwerde gegen Be- schluss vom 15.12.2025" (Urk. 9). Zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2025 ist die Berufung (erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einer Streitwerthöhe von über Fr. 10'000.–). In Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO wurde die als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Klägers als Be- rufung entgegengenommen und ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet (vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Be- schluss, Urk. 10 Dispositivziffer 6 und der Hinweis in Urk. 12).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8). Da sich die Berufung – wie noch zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig er- weist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die in der Berufungsschrift des Klägers gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

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E. 1a Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die For- derungsklage des Berufungsklägers und Klägers (fortan Kläger) in der Höhe von insgesamt Fr. 35'114.25 nicht ein, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 600.– und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 5 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 10 Dispositivziffern 1-4).

E. 1b Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 6) bei der Vorinstanz "Beschwerde" (Urk. 7). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete die Vorinstanz die Rechtsmittelschrift des Klägers an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 8 = Urk. 11), wo sie am

24. Dezember 2025 einging (Urk. 9). Am 5. Januar 2026 informierte die Kammer die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) darüber, dass der Kläger gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 eine "Beschwerde" erhoben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Kläger zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 12).

E. 1c Der Kläger bezeichnet seine Eingabe als "Beschwerde gegen Be- schluss vom 15.12.2025" (Urk. 9). Zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2025 ist die Berufung (erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einer Streitwerthöhe von über Fr. 10'000.–). In Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO wurde die als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Klägers als Be- rufung entgegengenommen und ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet (vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Be- schluss, Urk. 10 Dispositivziffer 6 und der Hinweis in Urk. 12).

E. 1d Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8). Da sich die Berufung – wie noch zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig er- weist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die in der Berufungsschrift des Klägers gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

- 3 -

E. 2 a) Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen ein- deutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Bei Laien sind jedoch in Bezug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine Formulierung, aus der nach Treu und Glauben hervorgeht, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt bzw. wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Der Kläger un- terlässt es in seiner Berufungsschrift vom 17. Dezember 2025, konkrete Anträge zu stellen (Urk. 9). Immerhin ergibt sich anhand seiner Ausführungen bei wohlwol- lender Auslegung, dass er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 und das Eintreten auf seine Klage beantragt (Urk. 9). Entsprechend ist von einem hinreichend gestellten Rechtsmittelantrag auszugehen.

b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit die- sen auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Ausführun- gen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom

21. Juni 2016 E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1; DIKE- Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es

- 4 - sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf demnach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom

30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforde- rungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelin- stanz hat darauf nicht einzutreten.

E. 2a Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen ein- deutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Bei Laien sind jedoch in Bezug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine Formulierung, aus der nach Treu und Glauben hervorgeht, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt bzw. wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Der Kläger un- terlässt es in seiner Berufungsschrift vom 17. Dezember 2025, konkrete Anträge zu stellen (Urk. 9). Immerhin ergibt sich anhand seiner Ausführungen bei wohlwol- lender Auslegung, dass er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 und das Eintreten auf seine Klage beantragt (Urk. 9). Entsprechend ist von einem hinreichend gestellten Rechtsmittelantrag auszugehen.

E. 2b Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit die- sen auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Ausführun- gen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom

21. Juni 2016 E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1; DIKE- Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es

- 4 - sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf demnach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom

30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforde- rungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelin- stanz hat darauf nicht einzutreten.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, am 17. November 2025 sei unter Beilage der Klagebewilligung eine "Klage & Gegenklage" zu einer bereits beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren hängigen Klage unter der Geschäfts-Nr. FV250029-I samt Beilagen eingegangen. Da eine separate Klagebewilligung (Urk. 1) einge- reicht worden sei, sei nebst dem bereits pendenten Verfahren auch das vorlie- gende (separate) Verfahren eröffnet worden. Die Klage sei im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln (Urk. 10 S. 2). Die vom Kläger eingereichte Klagebewilligung datiere vom 2. Juli 2025 und sei ihm am 3. Juli 2025 zugestellt worden. Die drei- monatige Frist sei am 4. November 2025 abgelaufen. Die Klage samt Klagebewil- ligung und diverser Beilagen habe der Kläger erst am 14. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO (15. Juli bis und mit dem

15. August) nicht innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer der Klagebewilli- gung. Auf die Klagebewilligung sei mangels Vorliegen einer Prozessvorausset- zung nicht einzutreten (Urk. 10 S. 3).

b) Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Klage alleine aufgrund der zehn Tage über der Frist liegenden Gültig- keitsdauer der Klagebewilligung abgewiesen. Er mache erneut darauf aufmerk- sam, dass er Forderungen aus Mietschulden geltend mache, welche nicht verjährt seien. Der Zusammenhang der Verfahren sei ebenfalls von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Er werde sämtliche Forderungen erneut zur Betreibung bringen und rechtmässig zu einer Klagebewilligung kommen. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb auf seine Klage nicht eingetreten worden sei, hänge sie doch mit der ande- ren Klage zusammen. Zudem seien beide Klagebewilligungen mit dem gleichen

- 5 - Datum versehen. Er hoffe sehr, dass seine Beschwerde nicht gegenstandslos entsorgt werde und er eine nachvollziehbare Antwort erhalte (Urk. 9).

c) Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraus- setzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Eini- gung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Sie berechtigt während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO), welche Frist mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt (BGE 150 III 367 E. 5.6). Dabei handelt es sich um eine prozess- rechtliche Verwirkungsfrist. Sie kann nicht erstreckt werden. Wird die Klage nach Fristablauf eingereicht, tritt das Gericht auf diese nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_30/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3.2 m.H). Am 17. November 2025 ging bei der Vorinstanz die Forderungsklage des Klägers ein (Urk. 2). Die Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes C._____ wurde am 2. Juli 2025 ausgestellt und gleichentags versandt (Urk. 1). Die Zustellung erfolgte am 3. Juli 2025 (vgl. Urk. 4). Die dreimonatige Berechtigung zur Einreichung der Klage lief am 4. No- vember 2025 ab. Entsprechend erfolgte die am 14. November 2025 zur Post ge- gebene Klage verspätet (vgl. Urk. 10 S. 3). Der Kläger nimmt im Berufungsverfahren daran Anstoss, dass seine Klage nicht materiell geprüft, sondern aus formalen Gründen darauf nicht eingetreten worden sei (Urk. 9). Wie bereits erwähnt, prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Um- stände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begrün- den können (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Steht fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden, und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Art. 60 ZPO soll einen Sachentscheid ohne gerichtliche Überprüfung der Prozess- voraussetzungen verhindern (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorab von Amtes wegen die Gültigkeit der Klagebewilligung prüfte und sie nach

- 6 - deren Verneinung auf die Forderungsklage des Klägers ohne materielle Prüfung nicht eintrat. Anzufügen ist, dass sich der Kläger mit den konkreten vorinstanzli- chen Erwägungen, insbesondere weshalb sie auf seine Forderungsklage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eintrat, nicht genügend auseinandersetzt: Seine Ausführungen in der Berufungsschrift zeigen weder auf, wieso seines Erachtens durch das Nichteintreten auf seine Klage das Recht verletzt worden sein soll, noch, wieso die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten oder dem Kanton Zürich aufzuerlegen sind. Ebenso bringt er nicht vor, die Vorinstanz habe ihrem Nichtein- tretensentscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entsprechend kommt der Kläger seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach (vgl. E. 2b). Die Vorinstanz trat zu Recht auf seine Klage nicht ein.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Immerhin ist der Kläger darauf hinzu- weisen, dass das Nichteintreten auf seine Berufung nicht den Verlust seines ma- teriellen Rechtsanspruchs zur Folge hat. Ihm steht die Möglichkeit offen, beim zu- ständigen Friedensrichteramt ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen und nach Erhalt der Klagebewilligung die Klage samt Klagebewilligung innert Frist beim Ge- richt erneut einzureichen. Dieses Vorgehen stellt der Kläger auch in seiner Beru- fungsschrift in Aussicht (Urk. 9).

E. 3a Die Vorinstanz erwog, am 17. November 2025 sei unter Beilage der Klagebewilligung eine "Klage & Gegenklage" zu einer bereits beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren hängigen Klage unter der Geschäfts-Nr. FV250029-I samt Beilagen eingegangen. Da eine separate Klagebewilligung (Urk. 1) einge- reicht worden sei, sei nebst dem bereits pendenten Verfahren auch das vorlie- gende (separate) Verfahren eröffnet worden. Die Klage sei im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln (Urk. 10 S. 2). Die vom Kläger eingereichte Klagebewilligung datiere vom 2. Juli 2025 und sei ihm am 3. Juli 2025 zugestellt worden. Die drei- monatige Frist sei am 4. November 2025 abgelaufen. Die Klage samt Klagebewil- ligung und diverser Beilagen habe der Kläger erst am 14. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO (15. Juli bis und mit dem

15. August) nicht innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer der Klagebewilli- gung. Auf die Klagebewilligung sei mangels Vorliegen einer Prozessvorausset- zung nicht einzutreten (Urk. 10 S. 3).

E. 3b Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Klage alleine aufgrund der zehn Tage über der Frist liegenden Gültig- keitsdauer der Klagebewilligung abgewiesen. Er mache erneut darauf aufmerk- sam, dass er Forderungen aus Mietschulden geltend mache, welche nicht verjährt seien. Der Zusammenhang der Verfahren sei ebenfalls von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Er werde sämtliche Forderungen erneut zur Betreibung bringen und rechtmässig zu einer Klagebewilligung kommen. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb auf seine Klage nicht eingetreten worden sei, hänge sie doch mit der ande- ren Klage zusammen. Zudem seien beide Klagebewilligungen mit dem gleichen

- 5 - Datum versehen. Er hoffe sehr, dass seine Beschwerde nicht gegenstandslos entsorgt werde und er eine nachvollziehbare Antwort erhalte (Urk. 9).

E. 3c Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraus- setzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Eini- gung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Sie berechtigt während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO), welche Frist mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt (BGE 150 III 367 E. 5.6). Dabei handelt es sich um eine prozess- rechtliche Verwirkungsfrist. Sie kann nicht erstreckt werden. Wird die Klage nach Fristablauf eingereicht, tritt das Gericht auf diese nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_30/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3.2 m.H). Am 17. November 2025 ging bei der Vorinstanz die Forderungsklage des Klägers ein (Urk. 2). Die Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes C._____ wurde am 2. Juli 2025 ausgestellt und gleichentags versandt (Urk. 1). Die Zustellung erfolgte am 3. Juli 2025 (vgl. Urk. 4). Die dreimonatige Berechtigung zur Einreichung der Klage lief am 4. No- vember 2025 ab. Entsprechend erfolgte die am 14. November 2025 zur Post ge- gebene Klage verspätet (vgl. Urk. 10 S. 3). Der Kläger nimmt im Berufungsverfahren daran Anstoss, dass seine Klage nicht materiell geprüft, sondern aus formalen Gründen darauf nicht eingetreten worden sei (Urk. 9). Wie bereits erwähnt, prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Um- stände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begrün- den können (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Steht fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden, und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Art. 60 ZPO soll einen Sachentscheid ohne gerichtliche Überprüfung der Prozess- voraussetzungen verhindern (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorab von Amtes wegen die Gültigkeit der Klagebewilligung prüfte und sie nach

- 6 - deren Verneinung auf die Forderungsklage des Klägers ohne materielle Prüfung nicht eintrat. Anzufügen ist, dass sich der Kläger mit den konkreten vorinstanzli- chen Erwägungen, insbesondere weshalb sie auf seine Forderungsklage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eintrat, nicht genügend auseinandersetzt: Seine Ausführungen in der Berufungsschrift zeigen weder auf, wieso seines Erachtens durch das Nichteintreten auf seine Klage das Recht verletzt worden sein soll, noch, wieso die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten oder dem Kanton Zürich aufzuerlegen sind. Ebenso bringt er nicht vor, die Vorinstanz habe ihrem Nichtein- tretensentscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entsprechend kommt der Kläger seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach (vgl. E. 2b). Die Vorinstanz trat zu Recht auf seine Klage nicht ein.

E. 3d Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Immerhin ist der Kläger darauf hinzu- weisen, dass das Nichteintreten auf seine Berufung nicht den Verlust seines ma- teriellen Rechtsanspruchs zur Folge hat. Ihm steht die Möglichkeit offen, beim zu- ständigen Friedensrichteramt ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen und nach Erhalt der Klagebewilligung die Klage samt Klagebewilligung innert Frist beim Ge- richt erneut einzureichen. Dieses Vorgehen stellt der Kläger auch in seiner Beru- fungsschrift in Aussicht (Urk. 9).

E. 4 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. - 7 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'114.25. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250067-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 25. Juni 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom

15. Dezember 2025 (CG250015-I)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die For- derungsklage des Berufungsklägers und Klägers (fortan Kläger) in der Höhe von insgesamt Fr. 35'114.25 nicht ein, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 600.– und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 5 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 10 Dispositivziffern 1-4).

b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 6) bei der Vorinstanz "Beschwerde" (Urk. 7). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete die Vorinstanz die Rechtsmittelschrift des Klägers an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 8 = Urk. 11), wo sie am

24. Dezember 2025 einging (Urk. 9). Am 5. Januar 2026 informierte die Kammer die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) darüber, dass der Kläger gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 eine "Beschwerde" erhoben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Kläger zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 12).

c) Der Kläger bezeichnet seine Eingabe als "Beschwerde gegen Be- schluss vom 15.12.2025" (Urk. 9). Zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2025 ist die Berufung (erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einer Streitwerthöhe von über Fr. 10'000.–). In Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO wurde die als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Klägers als Be- rufung entgegengenommen und ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet (vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Be- schluss, Urk. 10 Dispositivziffer 6 und der Hinweis in Urk. 12).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8). Da sich die Berufung – wie noch zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig er- weist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die in der Berufungsschrift des Klägers gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

- 3 -

2. a) Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen ein- deutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sie müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Bei Laien sind jedoch in Bezug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine Formulierung, aus der nach Treu und Glauben hervorgeht, was der Berufungskläger in der Sache ver- langt bzw. wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Der Kläger un- terlässt es in seiner Berufungsschrift vom 17. Dezember 2025, konkrete Anträge zu stellen (Urk. 9). Immerhin ergibt sich anhand seiner Ausführungen bei wohlwol- lender Auslegung, dass er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 15. Dezember 2025 und das Eintreten auf seine Klage beantragt (Urk. 9). Entsprechend ist von einem hinreichend gestellten Rechtsmittelantrag auszugehen.

b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit die- sen auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Ausführun- gen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom

21. Juni 2016 E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1; DIKE- Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es

- 4 - sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf demnach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom

30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforde- rungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelin- stanz hat darauf nicht einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz erwog, am 17. November 2025 sei unter Beilage der Klagebewilligung eine "Klage & Gegenklage" zu einer bereits beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren hängigen Klage unter der Geschäfts-Nr. FV250029-I samt Beilagen eingegangen. Da eine separate Klagebewilligung (Urk. 1) einge- reicht worden sei, sei nebst dem bereits pendenten Verfahren auch das vorlie- gende (separate) Verfahren eröffnet worden. Die Klage sei im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln (Urk. 10 S. 2). Die vom Kläger eingereichte Klagebewilligung datiere vom 2. Juli 2025 und sei ihm am 3. Juli 2025 zugestellt worden. Die drei- monatige Frist sei am 4. November 2025 abgelaufen. Die Klage samt Klagebewil- ligung und diverser Beilagen habe der Kläger erst am 14. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO (15. Juli bis und mit dem

15. August) nicht innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer der Klagebewilli- gung. Auf die Klagebewilligung sei mangels Vorliegen einer Prozessvorausset- zung nicht einzutreten (Urk. 10 S. 3).

b) Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Klage alleine aufgrund der zehn Tage über der Frist liegenden Gültig- keitsdauer der Klagebewilligung abgewiesen. Er mache erneut darauf aufmerk- sam, dass er Forderungen aus Mietschulden geltend mache, welche nicht verjährt seien. Der Zusammenhang der Verfahren sei ebenfalls von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Er werde sämtliche Forderungen erneut zur Betreibung bringen und rechtmässig zu einer Klagebewilligung kommen. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb auf seine Klage nicht eingetreten worden sei, hänge sie doch mit der ande- ren Klage zusammen. Zudem seien beide Klagebewilligungen mit dem gleichen

- 5 - Datum versehen. Er hoffe sehr, dass seine Beschwerde nicht gegenstandslos entsorgt werde und er eine nachvollziehbare Antwort erhalte (Urk. 9).

c) Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraus- setzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Eini- gung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Sie berechtigt während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO), welche Frist mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt (BGE 150 III 367 E. 5.6). Dabei handelt es sich um eine prozess- rechtliche Verwirkungsfrist. Sie kann nicht erstreckt werden. Wird die Klage nach Fristablauf eingereicht, tritt das Gericht auf diese nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_30/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3.2 m.H). Am 17. November 2025 ging bei der Vorinstanz die Forderungsklage des Klägers ein (Urk. 2). Die Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes C._____ wurde am 2. Juli 2025 ausgestellt und gleichentags versandt (Urk. 1). Die Zustellung erfolgte am 3. Juli 2025 (vgl. Urk. 4). Die dreimonatige Berechtigung zur Einreichung der Klage lief am 4. No- vember 2025 ab. Entsprechend erfolgte die am 14. November 2025 zur Post ge- gebene Klage verspätet (vgl. Urk. 10 S. 3). Der Kläger nimmt im Berufungsverfahren daran Anstoss, dass seine Klage nicht materiell geprüft, sondern aus formalen Gründen darauf nicht eingetreten worden sei (Urk. 9). Wie bereits erwähnt, prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Um- stände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begrün- den können (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Steht fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden, und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Art. 60 ZPO soll einen Sachentscheid ohne gerichtliche Überprüfung der Prozess- voraussetzungen verhindern (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorab von Amtes wegen die Gültigkeit der Klagebewilligung prüfte und sie nach

- 6 - deren Verneinung auf die Forderungsklage des Klägers ohne materielle Prüfung nicht eintrat. Anzufügen ist, dass sich der Kläger mit den konkreten vorinstanzli- chen Erwägungen, insbesondere weshalb sie auf seine Forderungsklage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eintrat, nicht genügend auseinandersetzt: Seine Ausführungen in der Berufungsschrift zeigen weder auf, wieso seines Erachtens durch das Nichteintreten auf seine Klage das Recht verletzt worden sein soll, noch, wieso die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten oder dem Kanton Zürich aufzuerlegen sind. Ebenso bringt er nicht vor, die Vorinstanz habe ihrem Nichtein- tretensentscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entsprechend kommt der Kläger seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach (vgl. E. 2b). Die Vorinstanz trat zu Recht auf seine Klage nicht ein.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Immerhin ist der Kläger darauf hinzu- weisen, dass das Nichteintreten auf seine Berufung nicht den Verlust seines ma- teriellen Rechtsanspruchs zur Folge hat. Ihm steht die Möglichkeit offen, beim zu- ständigen Friedensrichteramt ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen und nach Erhalt der Klagebewilligung die Klage samt Klagebewilligung innert Frist beim Ge- richt erneut einzureichen. Dieses Vorgehen stellt der Kläger auch in seiner Beru- fungsschrift in Aussicht (Urk. 9).

4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'114.25. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st