Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2017 verstarb D._____ (fortan: Erblasser). Er hinterliess als ge- setzliche Erben seine drei Kinder A._____ (Kläger 1 und Berufungskläger 1; fortan: Berufungskläger 1), B._____ (Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2; fortan: Berufungsklägerin 2), und I._____. Der Erblasser hatte seine Nachkommen testa- mentarisch auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Für die frei verfügbare Quote sowie zudem als Willensvollstreckerin hatte er seine langjährige Lebenspartnerin C._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; fortan: Berufungsbeklagte) eingesetzt. Auf Begehren des Berufungsklägers 1 wurde ein öffentliches Inventar über den Nachlass erstellt. In der Folge schlug die Berufungsbeklagte die Erbschaft aus und legte ihr Willensvollstreckermandat nieder. I._____ hatte bereits zuvor die Erbschaft ausgeschlagen. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Berufungsklä- ger von der Berufungsbeklagten die Herausgabe des Nachlasses sowie die Her- absetzung und Herausgabe lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beru- fungsbeklagte. Die Berufungsbeklagte bestreitet, im Besitz von Nachlassgegen- ständen zu sein und herabsetzbare Zuwendungen vom Erblassers erhalten zu ha- ben (act. 5 E. 1.1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichten die (damals noch anwaltlich vertretenen) Berufungskläger Klage beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein (act. 6/1+2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2025 dargestellt (act. 5 S. 3 ff.). Hier- auf kann verwiesen werden. Die Dispositive des Beschlusses und des Urteils der Vorinstanz sind vorne wiedergegeben.
E. 1.3 Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Poststempel: 29. November 2025) er- hoben die Berufungskläger Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-115). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).
- 7 -
E. 2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/115) und die Berufungskläger sind be- schwert.
E. 2.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wie- derholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kriti- sieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag ge- nügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie ent- schieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 3 - 8 -
E. 3.1 Die Vorinstanz legte vorab dar, inwieweit die klägerischen Rechtsbegehren bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden waren (Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Ziffer 2 Abs. 1 und 2, Ziffer 3 Abs. 1 Halbsatz 2, Ziffer 4 Abs. 1 Teilsatz 2) und welche Rechtsbegehren noch Gegenstand des Endent- scheides bilden (act. 5 E. 2). Alsdann machte sie Ausführungen zum Beziffe- rungserfordernis (act. 5 E. 3.1 ff.) und schloss, dass mangels hinreichender Be- stimmtheit und Bezifferung auf die Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 nicht einzutre- ten sei, soweit diese nicht durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden seien (act. 5 E. 3.4). Auch zum Nachlass und dessen Zusammensetzung hätten die Kläger keine Ausführungen gemacht (weder im Rechtsbegehren noch in den Vorbringen), so dass auch auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten sei, so- weit dieses nicht bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden sei (act. 5 E. 3.5). Rechtsbegehren Ziffer 4 (Herabsetzungsbegehren) wäre im Weite- ren – soweit auf die Klage einzutreten wäre – abzuweisen. Zum einen mangels Einhaltung der Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB (act. 5 E. 4.1). Zum andern wegen fehlender Ausführungen der Berufungskläger zur Pflichtteilsberechnungsmasse und zum Nachlass (act. 5 E. 4.2).
E. 3.2 Die Berufungskläger machen nach einer Darstellung der "Prozessgeschichte aus Klägersicht" (act. 2 S. 4 ff.) als Berufungsgründe diverse Rechtsverletzungen sowie unrichtige Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (act. 2 S. 9 ff.). Sie rügen, die Vorinstanz
- verkenne "Systematik und Prüfungsreihenfolge von Art. 522 ff. ZGB" (act. 2 S. 9 Ziff. 1),
- hätte "die ausgewiesenen Zuwendungen rechtlich würdigen und – wo un- klar – Beweis abnehmen müssen, statt die Klage wegen (angeblich) fehlen- der Schlussberechnung abzuweisen" (act. 2 S. 9 f. Ziff. 1 u. Ziff. 55),
- hätte aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht "gezielt aufzeigen müssen, wel- che Elemente (Bewertungsstichtag, Umrechnung, Anrechnung einzelner Ak- tiven) zu ergänzen sind", sowie fehlende Rechengrundlagen durch Beweis- vorkehren ergänzen müssen (act. 2 S. 9 Ziff. 2),
- 9 -
- hätte die eingereichten Belege bzw. Beweismittel materiell würdigen und nö- tigenfalls ergänzende Abklärungen anordnen müssen (act. 2 S. 9 f. Ziff. 3 u. Ziff. 6),
- sei zu Unrecht von einer Verwirkung gemäss Art. 533 ZGB ausgegangen bzw. hätte zumindest konkrete Hinweise zu angeblich fehlenden Behauptun- gen erteilen müssen (act. 2 S. 10 Ziff. 4) und
- habe den Sachverhalt beispielsweise betreffend "Fahrzeug Schweiz" und "J._____-Guthaben [Bank]" unrichtig festgestellt (act. 2 S. 11 ff. Ziff. 7). Auf die Ausführungen der Vorinstanz gehen die Berufungskläger damit nur ganz punktuell und pauschal ein. Sie üben im Wesentlichen bloss allgemeine Kritik. Bei den meisten Rügen bezeichnen sie weder die konkreten Erwägungen der Vorin- stanz, mit denen sie nicht einverstanden sind, noch verweisen sie konkret auf Be- hauptungen, die sie vor Vorinstanz vorgebracht haben. Soweit sie vereinzelt spe- zifische Erwägungen kritisieren, zeigen sie nicht auf, inwiefern deren Korrektur geeignet wäre, am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids etwas zu ändern. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf sie ist nicht einzutreten. Hinzuweisen bleibt darauf, dass der an mehreren Stellen erhobene Vorwurf an die Vorinstanz, ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen zu sein oder nicht von sich aus Abklärungen getroffen oder angeordnet zu haben, nichts zu ändern vermag. Das vorliegende Verfahren unterliegt dem Verhandlungsgrundsatz, gemäss dem es den Parteien obliegt, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an der Feststellung des Sachverhalts nicht direkt beteiligt, auch nicht aufgrund der gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Diese beschränkt sich auf Fragen zur Klarstellung und Ergänzung des Vorgebrachten und hat bei Par- teien, die – wie die Berufungskläger vor Vorinstanz – anwaltlich vertreten sind, oh- nehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_200/2023 vom
16. Juni 2023 E. 4.4.1). Unabhängig von der anwaltlichen Vertretung geht die ma-
- 10 - terielle Prozessleitung des Gerichts aber nicht so weit, wie die Berufungskläger meinen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zu sehen.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung mangels hinrei- chender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutre- ten ist.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 -
E. 4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Berufungs- klägern aufzuerlegen, und zwar je zur Hälfte (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 672'600.– (vgl. act. 5 E. 5.2.2) ist die Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
E. 4.2 Die Berufungskläger haben ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein entsprechender Anspruch besteht nach Art. 117 ZPO, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Ausgeführten ist die Berufung aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 2 und act. 4/2-4, sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 672'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am:
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Rechtsbegehren Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 2. Teilsatz und Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 2. Teilsatz mit Be- schluss vom 16. Dezember 2022 als erledigt abgeschrieben wurden.
- Auf die prozessualen Anträge der Kläger (ursprünglich Ziffer 4 und 5) bezüg- lich Edition/Auskunft durch die G._____ Regionalbank, die Postfinance AG, die Raiffeisenbank … [Region], die Raiffeisenbank … [Region] und die H._____ [Finanzinstitut] wird – soweit sie nicht durch Vergleich und Klagerü- ckzug erledigt abgeschrieben wurden – nicht eingetreten.
- Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 1 wird nicht eingetreten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass keine Gründe dafür vorliegen, den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung mit nachfol- gendem Urteil.
- (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
- Die Klage wird im Übrigen (Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 soweit nicht bereits durch Vergleich und Klagerückzug erledigt abgeschrieben) abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 21'200.– festgesetzt. - 4 -
- Die Entscheidgebühr wird den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kläger 1 und 2 werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RB210034-O werden auf die Staatskasse genommen.
- Die Kläger 1 und 2 werden, unter solidarischer Haftung, verpflichtet, der Be- klagten eine Parteientschädigung von (insgesamt) CHF 31'683.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Hinwil zurückzuweisen mit verbindlichen Weisungen, die Pflichtteilsberechnungsmasse sachverhaltsmässig zu ergänzen und die von den Berufungsklä- gern substantiiert behaupteten und urkundlich belegten Zuwen- dungen des Erblassers an die Berufungsbeklagte rechtlich als herabsetzbar gemäss Art. 522 ff., 527 ZGB zu würdigen.
- Eventualiter (reformatorisch): 2.1. Es seien die im Zeitraum vom 9. Februar 2010 bis tt.mm.2017 vom Erblasser an die Berufungsbeklagte erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen (ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke) im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 und 4 ZGB herabzusetzen, und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern ih- ren Pflichtteilsanspruch von 3/4 an den herabzusetzenden Beträ- gen zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 590'688.90 sowie den Gegenwert von EUR 87'900.00, je zuzüglich 5 % Zins seit Rechtshängigkeit (4. Dezember 2018). 2.2. Subeventualiter seien die im Zeitraum vom 2. März 2012 bis tt.mm.2017 vom Erblasser an die Berufungsbeklagte erfolgten un- entgeltlichen Zuwendungen (ausgenommen übliche Gelegen- - 5 - heitsgeschenke) im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 und 4 ZGB herabzu- setzen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungs- klägern den ihnen zustehenden Pflichtteilsbetrag (3/4) aus der da- durch zu erhöhenden Pflichtteilsberechnungsmasse zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit Rechtshängigkeit 04. Dezember 2018. 2.3. Weiter subeventualiter seien die ab Februar 2010 (Zeitpunkt der nachweislichen Pflichtteilsberatung des Erblassers und der Be- klagten, welche zu einem von den Klägern nicht unterzeichneten Erbverzichtsvertragentwurf vom August 2010 zugunsten der Be- klagten führte), bis zum Tod des Erblassers erfolgten unentgeltli- chen Zuwendungen, die der Erblasser in der Absicht vornahm, den Berufungsklägern ihre Pflichtteilsrechte zu entziehen, im Sin- ne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen, und die Berufungsbe- klagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern den hieraus re- sultierenden Pflichtteilsbetrag (3/4) zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit Rechtshängigkeit 04. Dezember 2018. (Die bekannten zu herabzusetzenden Einzelbeträge ergeben sich aus den bereits ins Recht gelegten Akten, dem Schriftwechsel mit dem Bezirksgericht Hinwil und den dazugehörigen Beilagenver- zeichnissen, insbesondere den unter erheblichem Aufwand zu- sammengetragenen Kontoauszügen. Die Berufungskläger behal- ten sich vor, im Rückweisungsfall eine detaillierte Aufstellung die- ser Einzelbeträge sowie eine allfällige Anpassung der Berech- nung der Pflichtteilsberechnungsmasse gemäss den vom Gericht vorgegebenen Bewertungsparametern einzureichen.)
- Soweit erforderlich: Der Beschluss-Ziff. 3 des angefochtenen Ent- scheids (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Abs. 1) sei auf- zuheben; eventualiter sei festzustellen, dass das diesbezügliche Feststellungsbegehren durch den Vergleich vom 13. Januar 2021 gegenstandslos geworden ist.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen: 4.1 Unter Aufhebung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung seien die Kosten und Entschädigungen des erstin- stanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungs- beklagten aufzuerlegen. 4.2 Den Berufungsklägern sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unent- geltliche Rechtsvertretung) zu bewilligen; sie seien insbesondere von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskos- ten zu befreien, und es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu genehmigen. Die unentgeltliche Rechtspflege der Beru- fungskläger sei somit beizubehalten. An den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Berufungskläger hat sich gegen- über dem erstinstanzlichen Verfahren keine wesentliche Ände- rung ergeben; auf Verlangen reichen die Berufungskläger die ent- sprechenden Unterlagen nach." - 6 - Erwägungen:
- 1.1 Am tt.mm.2017 verstarb D._____ (fortan: Erblasser). Er hinterliess als ge- setzliche Erben seine drei Kinder A._____ (Kläger 1 und Berufungskläger 1; fortan: Berufungskläger 1), B._____ (Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2; fortan: Berufungsklägerin 2), und I._____. Der Erblasser hatte seine Nachkommen testa- mentarisch auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Für die frei verfügbare Quote sowie zudem als Willensvollstreckerin hatte er seine langjährige Lebenspartnerin C._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; fortan: Berufungsbeklagte) eingesetzt. Auf Begehren des Berufungsklägers 1 wurde ein öffentliches Inventar über den Nachlass erstellt. In der Folge schlug die Berufungsbeklagte die Erbschaft aus und legte ihr Willensvollstreckermandat nieder. I._____ hatte bereits zuvor die Erbschaft ausgeschlagen. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Berufungsklä- ger von der Berufungsbeklagten die Herausgabe des Nachlasses sowie die Her- absetzung und Herausgabe lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beru- fungsbeklagte. Die Berufungsbeklagte bestreitet, im Besitz von Nachlassgegen- ständen zu sein und herabsetzbare Zuwendungen vom Erblassers erhalten zu ha- ben (act. 5 E. 1.1). 1.2 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichten die (damals noch anwaltlich vertretenen) Berufungskläger Klage beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein (act. 6/1+2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2025 dargestellt (act. 5 S. 3 ff.). Hier- auf kann verwiesen werden. Die Dispositive des Beschlusses und des Urteils der Vorinstanz sind vorne wiedergegeben. 1.3 Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Poststempel: 29. November 2025) er- hoben die Berufungskläger Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-115). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). - 7 -
- 2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/115) und die Berufungskläger sind be- schwert. 2.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wie- derholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kriti- sieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag ge- nügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie ent- schieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
- - 8 - 3.1 Die Vorinstanz legte vorab dar, inwieweit die klägerischen Rechtsbegehren bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden waren (Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Ziffer 2 Abs. 1 und 2, Ziffer 3 Abs. 1 Halbsatz 2, Ziffer 4 Abs. 1 Teilsatz 2) und welche Rechtsbegehren noch Gegenstand des Endent- scheides bilden (act. 5 E. 2). Alsdann machte sie Ausführungen zum Beziffe- rungserfordernis (act. 5 E. 3.1 ff.) und schloss, dass mangels hinreichender Be- stimmtheit und Bezifferung auf die Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 nicht einzutre- ten sei, soweit diese nicht durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden seien (act. 5 E. 3.4). Auch zum Nachlass und dessen Zusammensetzung hätten die Kläger keine Ausführungen gemacht (weder im Rechtsbegehren noch in den Vorbringen), so dass auch auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten sei, so- weit dieses nicht bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden sei (act. 5 E. 3.5). Rechtsbegehren Ziffer 4 (Herabsetzungsbegehren) wäre im Weite- ren – soweit auf die Klage einzutreten wäre – abzuweisen. Zum einen mangels Einhaltung der Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB (act. 5 E. 4.1). Zum andern wegen fehlender Ausführungen der Berufungskläger zur Pflichtteilsberechnungsmasse und zum Nachlass (act. 5 E. 4.2). 3.2 Die Berufungskläger machen nach einer Darstellung der "Prozessgeschichte aus Klägersicht" (act. 2 S. 4 ff.) als Berufungsgründe diverse Rechtsverletzungen sowie unrichtige Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (act. 2 S. 9 ff.). Sie rügen, die Vorinstanz - verkenne "Systematik und Prüfungsreihenfolge von Art. 522 ff. ZGB" (act. 2 S. 9 Ziff. 1), - hätte "die ausgewiesenen Zuwendungen rechtlich würdigen und – wo un- klar – Beweis abnehmen müssen, statt die Klage wegen (angeblich) fehlen- der Schlussberechnung abzuweisen" (act. 2 S. 9 f. Ziff. 1 u. Ziff. 55), - hätte aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht "gezielt aufzeigen müssen, wel- che Elemente (Bewertungsstichtag, Umrechnung, Anrechnung einzelner Ak- tiven) zu ergänzen sind", sowie fehlende Rechengrundlagen durch Beweis- vorkehren ergänzen müssen (act. 2 S. 9 Ziff. 2), - 9 - - hätte die eingereichten Belege bzw. Beweismittel materiell würdigen und nö- tigenfalls ergänzende Abklärungen anordnen müssen (act. 2 S. 9 f. Ziff. 3 u. Ziff. 6), - sei zu Unrecht von einer Verwirkung gemäss Art. 533 ZGB ausgegangen bzw. hätte zumindest konkrete Hinweise zu angeblich fehlenden Behauptun- gen erteilen müssen (act. 2 S. 10 Ziff. 4) und - habe den Sachverhalt beispielsweise betreffend "Fahrzeug Schweiz" und "J._____-Guthaben [Bank]" unrichtig festgestellt (act. 2 S. 11 ff. Ziff. 7). Auf die Ausführungen der Vorinstanz gehen die Berufungskläger damit nur ganz punktuell und pauschal ein. Sie üben im Wesentlichen bloss allgemeine Kritik. Bei den meisten Rügen bezeichnen sie weder die konkreten Erwägungen der Vorin- stanz, mit denen sie nicht einverstanden sind, noch verweisen sie konkret auf Be- hauptungen, die sie vor Vorinstanz vorgebracht haben. Soweit sie vereinzelt spe- zifische Erwägungen kritisieren, zeigen sie nicht auf, inwiefern deren Korrektur geeignet wäre, am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids etwas zu ändern. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf sie ist nicht einzutreten. Hinzuweisen bleibt darauf, dass der an mehreren Stellen erhobene Vorwurf an die Vorinstanz, ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen zu sein oder nicht von sich aus Abklärungen getroffen oder angeordnet zu haben, nichts zu ändern vermag. Das vorliegende Verfahren unterliegt dem Verhandlungsgrundsatz, gemäss dem es den Parteien obliegt, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an der Feststellung des Sachverhalts nicht direkt beteiligt, auch nicht aufgrund der gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Diese beschränkt sich auf Fragen zur Klarstellung und Ergänzung des Vorgebrachten und hat bei Par- teien, die – wie die Berufungskläger vor Vorinstanz – anwaltlich vertreten sind, oh- nehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_200/2023 vom
- Juni 2023 E. 4.4.1). Unabhängig von der anwaltlichen Vertretung geht die ma- - 10 - terielle Prozessleitung des Gerichts aber nicht so weit, wie die Berufungskläger meinen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zu sehen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung mangels hinrei- chender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutre- ten ist.
- 4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Berufungs- klägern aufzuerlegen, und zwar je zur Hälfte (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 672'600.– (vgl. act. 5 E. 5.2.2) ist die Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 4.2 Die Berufungskläger haben ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein entsprechender Anspruch besteht nach Art. 117 ZPO, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Ausgeführten ist die Berufung aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 2 und act. 4/2-4, sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 672'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichts- schreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 20. Januar 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger 2 vertreten durch A._____ gegen C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Herausgabe / Herabsetzung Berufung gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. Oktober 2025; Proz. CP180005
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/2 S. 2; act. 6/48 S. 1)
1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2017 verstorbenen D._____, geb. tt.05.1942, von E._____, wohnhaft gewesen in F._____, fest- zustellen; es sei zu diesem Zweck die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Ge- richt Auskunft über Art und Beschaffenheit des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbganges zu geben; ebenso sei zu diesem Zweck vom angerufenen Gericht die Eidge- nössische Steuerverwaltung anzufragen, ob von ausländischen Behörden im Rahmen des Automatischen Informationsaustau- sches ausländische (namentliche spanische) Kontobeziehungen des Erblassers gemeldet wurden, und es seien bejahendenfalls die erlangten Informationen über ausländische Bankbeziehungen des Erblassers in diesem Verfahren beizuziehen;
2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die sich in ihrem Besitz be- findlichen Gegenstände aus dem Nachlass an die Kläger auf ers- te Aufforderung herauszugeben; für Werte, die sie aus dem Nachlass behändigt und verbraucht bzw. an Dritte weitergeben hat, sei die Beklagte 1 zu verpflichten, den Klägern Wertersatz im selben Umfang zu erstatten;
3. Es sei in einem ersten Schritt festzustellen, welche Zuwendungen der Erblasser in den fünf Jahren vor seinem Ableben an die Be- klagten getätigt hatte; zu diesem Zweck seien die Beklagten zu verpflichten, dem Gericht Auskunft über sämtliche Vermögens- werte zu geben, welche sie vom Erblasser in den letzten fünf Jah- ren vor seinem Ableben erhalten hatten; in einem zweiten Schritt seien die in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagten im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzusetzen, und es seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.
4. Es sei sodann festzustellen, welche Zuwendungen mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke der Erblasser in der gesam- ten Zeit der Beziehung mit der Beklagten an sie getätigt hatte; zu diesem Zweck sei die Beklagte zu verpflichten, dem Gericht Aus- kunft über sämtliche Vermögenswerte mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke zu geben, welche sie vom Erblasser vor seinem Ableben erhalten hatte; es seien alsdann sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.
- 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zulas- ten der Beklagten. Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes: Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Rechtsbegehren Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 2. Teilsatz und Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 2. Teilsatz mit Be- schluss vom 16. Dezember 2022 als erledigt abgeschrieben wurden.
2. Auf die prozessualen Anträge der Kläger (ursprünglich Ziffer 4 und 5) bezüg- lich Edition/Auskunft durch die G._____ Regionalbank, die Postfinance AG, die Raiffeisenbank … [Region], die Raiffeisenbank … [Region] und die H._____ [Finanzinstitut] wird – soweit sie nicht durch Vergleich und Klagerü- ckzug erledigt abgeschrieben wurden – nicht eingetreten.
3. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 1 wird nicht eingetreten.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass keine Gründe dafür vorliegen, den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung mit nachfol- gendem Urteil.
6. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. Die Klage wird im Übrigen (Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 soweit nicht bereits durch Vergleich und Klagerückzug erledigt abgeschrieben) abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 21'200.– festgesetzt.
- 4 -
3. Die Entscheidgebühr wird den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kläger 1 und 2 werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RB210034-O werden auf die Staatskasse genommen.
5. Die Kläger 1 und 2 werden, unter solidarischer Haftung, verpflichtet, der Be- klagten eine Parteientschädigung von (insgesamt) CHF 31'683.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Hinwil zurückzuweisen mit verbindlichen Weisungen, die Pflichtteilsberechnungsmasse sachverhaltsmässig zu ergänzen und die von den Berufungsklä- gern substantiiert behaupteten und urkundlich belegten Zuwen- dungen des Erblassers an die Berufungsbeklagte rechtlich als herabsetzbar gemäss Art. 522 ff., 527 ZGB zu würdigen.
2. Eventualiter (reformatorisch): 2.1. Es seien die im Zeitraum vom 9. Februar 2010 bis tt.mm.2017 vom Erblasser an die Berufungsbeklagte erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen (ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke) im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 und 4 ZGB herabzusetzen, und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern ih- ren Pflichtteilsanspruch von 3/4 an den herabzusetzenden Beträ- gen zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 590'688.90 sowie den Gegenwert von EUR 87'900.00, je zuzüglich 5 % Zins seit Rechtshängigkeit (4. Dezember 2018). 2.2. Subeventualiter seien die im Zeitraum vom 2. März 2012 bis tt.mm.2017 vom Erblasser an die Berufungsbeklagte erfolgten un- entgeltlichen Zuwendungen (ausgenommen übliche Gelegen-
- 5 - heitsgeschenke) im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 und 4 ZGB herabzu- setzen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungs- klägern den ihnen zustehenden Pflichtteilsbetrag (3/4) aus der da- durch zu erhöhenden Pflichtteilsberechnungsmasse zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit Rechtshängigkeit 04. Dezember 2018. 2.3. Weiter subeventualiter seien die ab Februar 2010 (Zeitpunkt der nachweislichen Pflichtteilsberatung des Erblassers und der Be- klagten, welche zu einem von den Klägern nicht unterzeichneten Erbverzichtsvertragentwurf vom August 2010 zugunsten der Be- klagten führte), bis zum Tod des Erblassers erfolgten unentgeltli- chen Zuwendungen, die der Erblasser in der Absicht vornahm, den Berufungsklägern ihre Pflichtteilsrechte zu entziehen, im Sin- ne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen, und die Berufungsbe- klagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern den hieraus re- sultierenden Pflichtteilsbetrag (3/4) zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit Rechtshängigkeit 04. Dezember 2018. (Die bekannten zu herabzusetzenden Einzelbeträge ergeben sich aus den bereits ins Recht gelegten Akten, dem Schriftwechsel mit dem Bezirksgericht Hinwil und den dazugehörigen Beilagenver- zeichnissen, insbesondere den unter erheblichem Aufwand zu- sammengetragenen Kontoauszügen. Die Berufungskläger behal- ten sich vor, im Rückweisungsfall eine detaillierte Aufstellung die- ser Einzelbeträge sowie eine allfällige Anpassung der Berech- nung der Pflichtteilsberechnungsmasse gemäss den vom Gericht vorgegebenen Bewertungsparametern einzureichen.)
3. Soweit erforderlich: Der Beschluss-Ziff. 3 des angefochtenen Ent- scheids (Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Abs. 1) sei auf- zuheben; eventualiter sei festzustellen, dass das diesbezügliche Feststellungsbegehren durch den Vergleich vom 13. Januar 2021 gegenstandslos geworden ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen: 4.1 Unter Aufhebung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung seien die Kosten und Entschädigungen des erstin- stanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungs- beklagten aufzuerlegen. 4.2 Den Berufungsklägern sei für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unent- geltliche Rechtsvertretung) zu bewilligen; sie seien insbesondere von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskos- ten zu befreien, und es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu genehmigen. Die unentgeltliche Rechtspflege der Beru- fungskläger sei somit beizubehalten. An den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Berufungskläger hat sich gegen- über dem erstinstanzlichen Verfahren keine wesentliche Ände- rung ergeben; auf Verlangen reichen die Berufungskläger die ent- sprechenden Unterlagen nach."
- 6 - Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2017 verstarb D._____ (fortan: Erblasser). Er hinterliess als ge- setzliche Erben seine drei Kinder A._____ (Kläger 1 und Berufungskläger 1; fortan: Berufungskläger 1), B._____ (Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2; fortan: Berufungsklägerin 2), und I._____. Der Erblasser hatte seine Nachkommen testa- mentarisch auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Für die frei verfügbare Quote sowie zudem als Willensvollstreckerin hatte er seine langjährige Lebenspartnerin C._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; fortan: Berufungsbeklagte) eingesetzt. Auf Begehren des Berufungsklägers 1 wurde ein öffentliches Inventar über den Nachlass erstellt. In der Folge schlug die Berufungsbeklagte die Erbschaft aus und legte ihr Willensvollstreckermandat nieder. I._____ hatte bereits zuvor die Erbschaft ausgeschlagen. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Berufungsklä- ger von der Berufungsbeklagten die Herausgabe des Nachlasses sowie die Her- absetzung und Herausgabe lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beru- fungsbeklagte. Die Berufungsbeklagte bestreitet, im Besitz von Nachlassgegen- ständen zu sein und herabsetzbare Zuwendungen vom Erblassers erhalten zu ha- ben (act. 5 E. 1.1). 1.2 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichten die (damals noch anwaltlich vertretenen) Berufungskläger Klage beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein (act. 6/1+2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2025 dargestellt (act. 5 S. 3 ff.). Hier- auf kann verwiesen werden. Die Dispositive des Beschlusses und des Urteils der Vorinstanz sind vorne wiedergegeben. 1.3 Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Poststempel: 29. November 2025) er- hoben die Berufungskläger Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-115). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).
- 7 - 2. 2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/115) und die Berufungskläger sind be- schwert. 2.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wie- derholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kriti- sieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag ge- nügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie ent- schieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.
- 8 - 3.1 Die Vorinstanz legte vorab dar, inwieweit die klägerischen Rechtsbegehren bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden waren (Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Ziffer 2 Abs. 1 und 2, Ziffer 3 Abs. 1 Halbsatz 2, Ziffer 4 Abs. 1 Teilsatz 2) und welche Rechtsbegehren noch Gegenstand des Endent- scheides bilden (act. 5 E. 2). Alsdann machte sie Ausführungen zum Beziffe- rungserfordernis (act. 5 E. 3.1 ff.) und schloss, dass mangels hinreichender Be- stimmtheit und Bezifferung auf die Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 nicht einzutre- ten sei, soweit diese nicht durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden seien (act. 5 E. 3.4). Auch zum Nachlass und dessen Zusammensetzung hätten die Kläger keine Ausführungen gemacht (weder im Rechtsbegehren noch in den Vorbringen), so dass auch auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten sei, so- weit dieses nicht bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden sei (act. 5 E. 3.5). Rechtsbegehren Ziffer 4 (Herabsetzungsbegehren) wäre im Weite- ren – soweit auf die Klage einzutreten wäre – abzuweisen. Zum einen mangels Einhaltung der Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB (act. 5 E. 4.1). Zum andern wegen fehlender Ausführungen der Berufungskläger zur Pflichtteilsberechnungsmasse und zum Nachlass (act. 5 E. 4.2). 3.2 Die Berufungskläger machen nach einer Darstellung der "Prozessgeschichte aus Klägersicht" (act. 2 S. 4 ff.) als Berufungsgründe diverse Rechtsverletzungen sowie unrichtige Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (act. 2 S. 9 ff.). Sie rügen, die Vorinstanz
- verkenne "Systematik und Prüfungsreihenfolge von Art. 522 ff. ZGB" (act. 2 S. 9 Ziff. 1),
- hätte "die ausgewiesenen Zuwendungen rechtlich würdigen und – wo un- klar – Beweis abnehmen müssen, statt die Klage wegen (angeblich) fehlen- der Schlussberechnung abzuweisen" (act. 2 S. 9 f. Ziff. 1 u. Ziff. 55),
- hätte aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht "gezielt aufzeigen müssen, wel- che Elemente (Bewertungsstichtag, Umrechnung, Anrechnung einzelner Ak- tiven) zu ergänzen sind", sowie fehlende Rechengrundlagen durch Beweis- vorkehren ergänzen müssen (act. 2 S. 9 Ziff. 2),
- 9 -
- hätte die eingereichten Belege bzw. Beweismittel materiell würdigen und nö- tigenfalls ergänzende Abklärungen anordnen müssen (act. 2 S. 9 f. Ziff. 3 u. Ziff. 6),
- sei zu Unrecht von einer Verwirkung gemäss Art. 533 ZGB ausgegangen bzw. hätte zumindest konkrete Hinweise zu angeblich fehlenden Behauptun- gen erteilen müssen (act. 2 S. 10 Ziff. 4) und
- habe den Sachverhalt beispielsweise betreffend "Fahrzeug Schweiz" und "J._____-Guthaben [Bank]" unrichtig festgestellt (act. 2 S. 11 ff. Ziff. 7). Auf die Ausführungen der Vorinstanz gehen die Berufungskläger damit nur ganz punktuell und pauschal ein. Sie üben im Wesentlichen bloss allgemeine Kritik. Bei den meisten Rügen bezeichnen sie weder die konkreten Erwägungen der Vorin- stanz, mit denen sie nicht einverstanden sind, noch verweisen sie konkret auf Be- hauptungen, die sie vor Vorinstanz vorgebracht haben. Soweit sie vereinzelt spe- zifische Erwägungen kritisieren, zeigen sie nicht auf, inwiefern deren Korrektur geeignet wäre, am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids etwas zu ändern. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf sie ist nicht einzutreten. Hinzuweisen bleibt darauf, dass der an mehreren Stellen erhobene Vorwurf an die Vorinstanz, ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen zu sein oder nicht von sich aus Abklärungen getroffen oder angeordnet zu haben, nichts zu ändern vermag. Das vorliegende Verfahren unterliegt dem Verhandlungsgrundsatz, gemäss dem es den Parteien obliegt, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an der Feststellung des Sachverhalts nicht direkt beteiligt, auch nicht aufgrund der gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Diese beschränkt sich auf Fragen zur Klarstellung und Ergänzung des Vorgebrachten und hat bei Par- teien, die – wie die Berufungskläger vor Vorinstanz – anwaltlich vertreten sind, oh- nehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_200/2023 vom
16. Juni 2023 E. 4.4.1). Unabhängig von der anwaltlichen Vertretung geht die ma-
- 10 - terielle Prozessleitung des Gerichts aber nicht so weit, wie die Berufungskläger meinen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zu sehen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung mangels hinrei- chender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutre- ten ist. 4. 4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Berufungs- klägern aufzuerlegen, und zwar je zur Hälfte (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Ausge- hend von einem Streitwert von Fr. 672'600.– (vgl. act. 5 E. 5.2.2) ist die Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 4.2 Die Berufungskläger haben ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein entsprechender Anspruch besteht nach Art. 117 ZPO, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Ausgeführten ist die Berufung aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 2 und act. 4/2-4, sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 672'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am: