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LB250057

Aberkennungsklage

Zürich OG · 2026-01-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._____ gewährte B._____ am 22. Mai 2022 ein Darlehen im Betrag von CHF 310'000. Das Darlehen war bis zum 31. Juli 2022 befristet und hätte mit Valuta 2. August 2022 zurückbezahlt werden sollen. Zusätzlich vereinbarten die Parteien, dass das Darlehen vorgängig zurückbezahlt werden müsse, wenn das Projekt "F._____" der G._____ AG, bei welchem Unternehmen B._____ Verwaltungsratsmitglied war, vor dem 31. Juli 2022 an einen Dritten veräussert werde. Das besagte Projekt konnte indessen nicht bis Ende Juli 2022 veräussert werden. B._____ war seinen Angaben zufolge nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen.

- 4 -

E. 1.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtli- chen Angelegenheit mit einem über CHF 10'000.— liegenden Streitwert. Da- gegen steht die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Die Berufungsanträge sind zulässig und das Erfordernis der Schriftform gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO erfüllt.

E. 1.2 Weitere Voraussetzung zum Eintreten auf die Berufung ist die Einhaltung der Berufungsfrist. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein. Das angefochtene Urteil datiert vom 11. März 2025. Der Beklagte gibt an, das Urteil am 18. September 2025 erhalten zu haben. Die Berufungsschrift datiert vom 17. Oktober 2025 und wurde gleichentags bei der Post aufgegeben (vgl. den Poststempel auf Urk. 2). Unter der Voraussetzung, dass dem Beklagten das Urteil tatsächlich erst am 18. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. auch nachfolgend E. II/4.1 ff.), ist der Eingang der Berufungs- schrift als rechtzeitig zu betrachten. 2.

E. 2 Ein Jahr später, am 3. August 2023, stellte A._____ gestützt auf den Darle- hensvertrag beim Betreibungsamt Birmensdorf ein Betreibungsbegehren ge- gen B._____. Dieser erhob Rechtsvorschlag (Urk. 3/3 [Konvolut]). A._____ beantragte in der Folge beim Bezirksgericht Dietikon die provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 gab das Bezirksgericht dem Antrag von A._____ statt (Urk. 5/1), woraufhin B._____ (fortan Kläger) Aber- kennungsklage erhob (Urk. 5/2). Der Kläger anerkannte zwar die Darlehens- schuld, machte aber geltend, das Darlehen sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig gewesen. Nachdem er das Darlehen nicht bis Ende Juli 2022 habe zurückzahlen können, sei er mit A._____ (fortan Beklagter) übereingekommen, das Darlehen in ein unbefristetes Darlehen umzuwandeln.

E. 2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte zeitlich vor dem Eingang der Aberkennungsklage seinen Wohnsitz nach H._____ / I._____ [Staat in Asien] verlegt hatte. Im angefochtenen Urteil hielt sie fest, dass dem Beklag- ten nach Klageeingang mit Beschluss vom 23. November 2023 Frist ange- setzt worden sei, um dem Gericht eine Zustellungsadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Gleichzeitig sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass gerichtliche Zustellungen inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden, sofern er der Aufforderung zur Bezeichnung einer Schweizer Zustellungsadresse nicht nachkomme. Der Beschluss sei in deutscher Spra- che verfasst und auf Englisch übersetzt worden. Die Zustellung an den Be- klagten sei auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgt. Am 4. Januar 2024 sei der Beschluss in deutscher und englischer Fassung von J._____, dem Mitbewoh-

- 6 - ner des Beklagten, für diesen entgegengenommen worden. Der Beschluss gelte somit als zugestellt (Urk. 4 S. 3-4). Indessen habe es der Beklagte in der Folge unterlassen, innert angesetzter Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Androhungsge- mäss seien die weiteren Gerichtsurkunden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt worden. Entsprechend sei dem Beklagten auch das Urteil betreffend Aberkennungsklage durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zu- zustellen. Die Zustellung durch öffentliche Publikation gelte am Tag der Pu- blikation als erfolgt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat von der Publikation tatsächlich Kenntnis erlange (Urk. 4 S. 4).

E. 2.2 Der Beklagte wandte ein, er habe mit dem Bezirksgericht Kontakt aufgenom- men, nachdem [im Anschluss an die provisorische Rechtsöffnung] keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt worden sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass eine Aberkennungsklage eingegangen sei und der mit der Sache be- fasste Richter mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Dies sei jedoch nie gesche- hen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei ihm das Urteil betreffend Aberkennungsklage nie auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden. Er habe nie Unterlagen im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage erhalten. Es treffe auch nicht zu, dass er einen Mitbewohner habe (Urk. 2 S. 1). Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass auf den Aktoren des Betreibungs- und Gerichtsverfahrens stets die Adresse "A._____, c/o D._____ AG, K._____ Strasse 3, CH-4 L._____, bzw. Postfach 2, E._____" aufgeführt wor- den sei. Aus den meisten Verfahrensakten gehe auch seine E-Mail-Adresse "… [E-Mail-Adresse] " hervor. Wenn die Vorinstanz ihn an seiner stets glei- chen und nach wie vor gültigen Adresse oder per E-Mail kontaktiert oder ihn, wie versprochen, angerufen hätte, wäre es ihm möglich gewesen, zur Sache Stellung zu nehmen. Bis anhin sei ihm das rechtliche Gehör jedoch verwehrt geblieben (Urk. 2 S. 1). 3.

- 7 -

E. 3 Mit Urteil vom 11. März 2025 hiess das Bezirksgericht Dietikon die Aberken- nungsklage gut und stellte fest, dass die Darlehensforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei (Urk. 5/33 = Urk. 4).

E. 3.1 Das angefochtene Urteil betreffend Aberkennungsklage wurde dem Beklag- ten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt. Im Zivilprozess be- stimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustel- lung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Edik- talzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg ist ein Notbehelf. Sie darf nur dann erfolgen, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, Art. 141 N 1; LUKAS HUBER, in: DIKE-Kommentar ZPO,

3. Aufl. 2025, Art. 141 N 8). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht Zuflucht nehmen darf, wenn eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO genannten Konstellationen gegeben ist. Demnach ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Adressa- ten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt wer- den kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentli- chen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Aufzählung ist abschliessend (HUBER, a.a.O., Art. 141 N 8). Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürfen den Parteien keine Nachteile entstehen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechts- grundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Wählt das Gericht die Zustellungsform der öffentlichen Bekanntmachung, ob- schon die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, insbesondere eine an- dere Zustellungsform möglich gewesen wäre (z.B. weil der Aufenthaltsort des Adressaten bekannt war oder hätte ermittelt werden können), so ist die Edik- talzustellung der Gerichtsurkunde – sei es eine Ladung oder ein Entscheid – nichtig oder zumindest anfechtbar (BGer, Urteil 5A_170/2023 vom 13. Okto- ber 2023 E. 4.1.4; HUBER, a.a.O., Art. 141 N 11; GSCHWEND, a.a.O., Art. 141 N 10).

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E. 3.2 Die Ediktalzustellung gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO setzt voraus, dass der im Ausland wohnhaften Partei die Anweisung zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz rechtsgültig zugestellt werden konnte und zu- dem auf die Unterlassungsfolgen hingewiesen wurde (HUBER, a.a.O., Art. 141 N 20; GSCHWEND, a.a.O., Art. 140 N 2). Die Zustellung der Anweisung erfolgt auf dem Weg der Rechtshilfe gemäss multilateralem oder bilateralem Staats- vertragsrecht (BGE 143 III 28 E. 2.2.1). Fehlen staatsvertragliche Abmachun- gen, ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuschlagen. Ein Zustellungsersuchen auf diplomatischem Weg ist zunächst dem (eigenen) Aussenministerium zuzustellen; dieses leitet es an die eigene Botschaft im ersuchten Staat weiter. Letztere übergibt das Ersuchen an das Aussenminis- terium des ersuchten Staates, welches es wiederum an das zuständige Ge- richt weiterleitet (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/RODRIGO RODRIGUEZ, Internatio- nale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, S. 43 N 173). Bei Schweizer Bürgern ist die Zustellung allerdings durch die Schweizervertretung (via Bundesamt für Justiz [BJ]) direkt an den Empfänger möglich (vgl. dazu den Rechtshilfeführer: www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/hilfe/alternative-uebermitt- lungswege.html). Die Form der Zustellung an den Adressaten der gerichtlichen Anweisung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz richtet sich nach dem Recht am Zustellungsort (KREN KOSTKIEWICZ/RODRIGUEZ, a.a.O., S. 47 N 182; GSCHWEND, a.a.O., Art. 140 N 11). 4.

E. 4 Dagegen erhob der Beklagte am 17. Oktober 2025 bei der hiesigen Kammer Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

11. März 2025 sei aufzuheben und die Aberkennungsklage "aufgrund der tat- sächlichen Gegebenheiten" abzuweisen. Eventualiter sei die Klage zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, seine Schweizer Adresse "A._____ c/o D._____, Postfach 2, E._____" zur Kenntnis zu nehmen und zu verwenden; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 2 S. 2).

E. 4.1 Der Beklagte stellt nicht in Abrede, im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung betreffend Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils seinen Wohn- sitz in H._____ / I._____ gehabt zu haben. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, in der Schweiz über eine nach wie vor gültige Zustellungsadresse zu verfügen, die den Betreibungs- und Gerichtsbehörden seit jeher bekannt sei.

- 9 - In der Aberkennungsklage machte der Kläger darauf aufmerksam, dass es sich bei der Adresse in H._____ um die letzte ihm (dem Kläger) bekannte Wohnsitzadresse des Beklagten handle. Im Rechtsöffnungsverfahren habe der Beklagte die Firma D._____ AG, K._____-strasse 3, 4 L._____, als Domi- zil angegeben. Ob dies auch im Gerichtsverfahren betreffend Aberkennungs- klage so sei, entziehe sich seiner Kenntnis (Urk. 5/1 S. 2). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz überprüft hätte, ob das Zustellungsdomizil des Beklagten bei D._____ AG noch gültig war. Im Gegen- teil beschränkte sich die Vorinstanz im Beschluss vom 23. November 2023 auf die Feststellung, dass sich die Adresse des Beklagten "nach Angaben des Klägers" in I._____ befinde (Urk. 5/7 S. 4). Gestützt auf diese Angabe setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomi- zils in der Schweiz an. Dieses Vorgehen ist zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die von ihm angegebene c/o-Adresse bei D._____ AG sowohl vom Be- treibungsamt als auch von der Vorinstanz verwendet wurde (vgl. Zahlungsbe- fehl vom 3. Juli 2023, Urk. 3/3; Verfügung betr. Rechtsöffnung vom 22. Sep- tember 2023; Urteil betr. provisorische Rechtsöffnung vom 16. Oktober 2023, Urk. 5/1; Urk. 3/4; Fortsetzungsbegehren, o.D., Urk. 3/5; Mitteilung betreffend Rechtskraftbescheinigung, o.D., Urk. 3/6). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass es bei der Zustellung von behördlichen Dokumenten an die c/o- Adresse bei D._____ AG je zu Problemen gekommen wäre. Umso mehr hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob der Beklagte an dieser Adresse nach wie vor erreichbar gewesen wäre. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ohne Wei- teres davon auszugehen, dass die Zustellungsadresse bei D._____ AG am

23. November 2023, d.h. im Zeitpunkt der gerichtlichen Anweisung zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, nach wie vor gültig war. Der Beklagte seinerseits durfte darauf vertrauen, dass die von ihm bezeich- nete Zustellungsadresse bei D._____ AG von den Behörden weiterhin aner- kannt und verwendet werde. Wenngleich er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach H._____ verlegt hatte und aufgrund des von ihm initiierten Betreibungs-

- 10 - verfahrens gegen den Kläger mit behördlichen Zustellungen rechnen musste, hatte er keinen Grund zur Annahme, dass die Behörden das von ihm bezeich- nete Zustellungsdomizil bei D._____ AG nicht mehr verwenden würden. Wie gesagt, ist die Zustellung auf dem Ediktalweg nur dann zulässig, wenn eine andere Zustellungsform, namentlich die Zustellung an eine bereits vor- handene Zustellungsadresse in der Schweiz, nicht möglich ist (vgl. E. II./3.1 hiervor). Die Zustellung der Gerichtsurkunden im Verfahren betreffend Aber- kennungsklage, namentlich die Zustellung des angefochtenen Urteils an die c/o-Adresse des Beklagten in der Schweiz wäre möglich gewesen. Die Edik- talzustellung des Urteils trotz Möglichkeit der Zustellung an die vom Beklagten bezeichnete und seit langem in Gebrauch stehende Zustellungsadresse bei D._____ AG ist unzulässig. Bei dieser Sachlage zielt der Einwand des Klägers, die Schweizer Botschaft in I._____ habe bestens gewusst, wie dem Beklagten eine zivilprozessrecht- liche Urkunde korrekt zuzustellen sei, ins Leere. Gleiches gilt für den Einwand, die Behauptung des Beklagten, er habe in I._____ keinen Mitbewohner, stelle eine Schutzbehauptung dar (Urk. 8 S. 2).

E. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist auf einen weiteren Punkt hinzuweisen. Zwischen der Schweiz und I._____ besteht kein Staatsvertrag, der die Zustellung von Gerichtsurkunden regeln würde. Die Zustellung des Beschlusses vom 23. No- vember 2023 mit der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomi- zils in der Schweiz hatte deshalb auf diplomatischem Weg über das BJ zu erfolgen (vgl. Urk. 5/11 und Urk. 5/18). Auf der Empfangsbescheinigung ist ein gewisser J._____, ebenfalls Schweizer Bürger, als Empfänger aufgeführt (Urk. 5/18 [Konvolut]). In einer E-Mail teilte der Assistent des Schweizer Bot- schafters in I._____ der zuständigen Person beim BJ mit, der Mitbewohner (housemate) des Beklagten, J._____, habe den Beschluss vom 23. Novem- ber 2023 zuhanden des Beklagten entgegengenommen (Urk. 5/18 [Konvo- lut]). Die Zustellung des Beschlusses an die Wohnadresse des Beklagten in H._____ war somit möglich.

- 11 - Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Zustellung an J._____ rechtsgültig erfolgte. Art. 138 Abs. 2 ZPO, wonach die Zustellung erfolgt ist, wenn die Sen- dung von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, ist nicht massgebend. Ab- zustellen ist auf das Recht am Ort der Zustellung, mithin auf das Recht von I._____ (vgl. E. II./3.2 hiervor). Das Zivilverfahrensrecht von I._____ ist in den "Rules of Court …" geregelt (abrufbar unter … [Webseite] [zuletzt besucht am 14. Januar 2026]). Gemäss den darin enthaltenen Regeln muss die Zustellung von Gerichtsurkunden nicht in allen Fällen an den Adressaten persönlich erfolgen, jedoch bedürfen alternative Zustellungsformen, soweit ersichtlich, der gerichtlichen Genehmi- gung. Es lässt sich jedenfalls keine Bestimmung finden, die Art. 138 Abs. 2 ZPO eindeutig entsprechen würde. Daher ist unklar, ob die Zustellung des Beschlusses vom 23. November 2023 durch Aushändigung an J._____ den Anforderungen des … Rechts genügte und somit rechtsgültig war. Indessen kann dieser Punkt hier offen bleiben.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Gerichtsurkunden im Verfahren betreffend Aberkennungsklage, namentlich das angefochtene Urteil, an die nach wie vor gültige c/o-Adresse des Beklagten bei D._____ AG zustellen müssen. Der Beklagte ist im Vertrauen darauf zu schützen, dass die Behörden sich an die von ihm bezeichnete Zustellungsadresse halten würden. Gemäss seinen (nicht widerlegbaren) Angaben erhielt er am 18. September 2025 Kenntnis vom begründeten Urteil und focht es mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Datum Poststempel) innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist an. Die Vor- aussetzung der Einhaltung der Berufungsfrist ist erfüllt. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

E. 5 Der Kläger reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 6 und Urk. 7) eine Beru- fungsantwort ein (Urk. 8). Er beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutre- ten, eventuell sei sie abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten. Das Verfahren ist somit spruchreif. II. 1.

- 5 -

E. 5.1 Der Beklagte rügt die Verletzung seines Gehörsanspruchs, weil er keine Mög- lichkeit gehabt habe, sich zur Aberkennungsklage zu äussern. Mit Referen- tenverfügung vom 6. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung

- 12 - einer schriftlichen Klageantwort angesetzt (Urk. 5/27). Androhungsgemäss wurde die Verfügung am 7. März 2024 im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 5/28). Da innert Frist keine Eingabe erfolgte, wurde dem Beklagten mit Referentenverfügung vom 12. April 2024 eine kurze Nachfrist angesetzt mit der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Klageantwort ausgeschlos- sen sei und das Gericht ohne weitere Parteivorbringen einen Endentscheid treffen könne (Urk. 5/30). Die Verfügung wurde am 16. April 2025 ebenfalls im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 5/31).

E. 5.2 Dem Beklagten hätten die beiden Referentenverfügungen an die von ihm be- zeichnete Zustellungsadresse in der Schweiz zugestellt werden müssen. Die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt war nicht zulässig. Dem Beklagten wurde dadurch verwehrt, zur Aberkennungsklage Stellung zu nehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist begründet.

E. 5.3 Der Verfahrensmangel wiegt schwer und kann im Berufungsverfahren nicht geheilt werden. Die Berufung ist gutzuheissen und die Sache ist zur Einholung einer Klageantwort und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 6 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 319'000.–. Gemäss §§ 4, 10 und 12 GebV OG erscheint eine Gerichts- gebühr von Fr. 6'000.– angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Dementsprechend ist er nicht zu entschädigen. Der Kläger unterliegt, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 13 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– angesetzt und dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsklä- ger unter Beilage von Urk. 8 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 310'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw C. Widmer versandt am:

Dispositiv
  1. Die Klage wird gutgeheissen. Es wird demnach festgestellt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. 1 Be- treibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl 3. Juli 2023 von Fr. 310'000.– nebst Zins zu 12 % seit 27. Mai 2022 im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls nicht fällig war.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und vom Kostenvor- schuss des Klägers bezogen. Der darüber hinaus gehende klägerische Kos- tenvorschuss wird dem Kläger zurückbezahlt.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte dem Kläger den Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  5. Mitteilungen.
  6. Rechtsmittel. - 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2):
  7. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11.03.25 aufzuheben und die Klage auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten abzuweisen.
  8. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen und diese anzuweisen, meine von Anfang an gültige Schweizer Adresse: "A._____ c/o D._____ [Unternehmen], Postfach 2, E._____" zur Kenntnis zu nehmen und zu verwenden.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 8):
  10. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.
  11. Eventualiter: Die Berufung sei abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers Erwägungen: I.
  12. A._____ gewährte B._____ am 22. Mai 2022 ein Darlehen im Betrag von CHF 310'000. Das Darlehen war bis zum 31. Juli 2022 befristet und hätte mit Valuta 2. August 2022 zurückbezahlt werden sollen. Zusätzlich vereinbarten die Parteien, dass das Darlehen vorgängig zurückbezahlt werden müsse, wenn das Projekt "F._____" der G._____ AG, bei welchem Unternehmen B._____ Verwaltungsratsmitglied war, vor dem 31. Juli 2022 an einen Dritten veräussert werde. Das besagte Projekt konnte indessen nicht bis Ende Juli 2022 veräussert werden. B._____ war seinen Angaben zufolge nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen. - 4 -
  13. Ein Jahr später, am 3. August 2023, stellte A._____ gestützt auf den Darle- hensvertrag beim Betreibungsamt Birmensdorf ein Betreibungsbegehren ge- gen B._____. Dieser erhob Rechtsvorschlag (Urk. 3/3 [Konvolut]). A._____ beantragte in der Folge beim Bezirksgericht Dietikon die provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 gab das Bezirksgericht dem Antrag von A._____ statt (Urk. 5/1), woraufhin B._____ (fortan Kläger) Aber- kennungsklage erhob (Urk. 5/2). Der Kläger anerkannte zwar die Darlehens- schuld, machte aber geltend, das Darlehen sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig gewesen. Nachdem er das Darlehen nicht bis Ende Juli 2022 habe zurückzahlen können, sei er mit A._____ (fortan Beklagter) übereingekommen, das Darlehen in ein unbefristetes Darlehen umzuwandeln.
  14. Mit Urteil vom 11. März 2025 hiess das Bezirksgericht Dietikon die Aberken- nungsklage gut und stellte fest, dass die Darlehensforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei (Urk. 5/33 = Urk. 4).
  15. Dagegen erhob der Beklagte am 17. Oktober 2025 bei der hiesigen Kammer Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  16. März 2025 sei aufzuheben und die Aberkennungsklage "aufgrund der tat- sächlichen Gegebenheiten" abzuweisen. Eventualiter sei die Klage zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, seine Schweizer Adresse "A._____ c/o D._____, Postfach 2, E._____" zur Kenntnis zu nehmen und zu verwenden; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 2 S. 2).
  17. Der Kläger reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 6 und Urk. 7) eine Beru- fungsantwort ein (Urk. 8). Er beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutre- ten, eventuell sei sie abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten. Das Verfahren ist somit spruchreif. II.
  18. - 5 - 1.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtli- chen Angelegenheit mit einem über CHF 10'000.— liegenden Streitwert. Da- gegen steht die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Die Berufungsanträge sind zulässig und das Erfordernis der Schriftform gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO erfüllt. 1.2 Weitere Voraussetzung zum Eintreten auf die Berufung ist die Einhaltung der Berufungsfrist. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein. Das angefochtene Urteil datiert vom 11. März 2025. Der Beklagte gibt an, das Urteil am 18. September 2025 erhalten zu haben. Die Berufungsschrift datiert vom 17. Oktober 2025 und wurde gleichentags bei der Post aufgegeben (vgl. den Poststempel auf Urk. 2). Unter der Voraussetzung, dass dem Beklagten das Urteil tatsächlich erst am 18. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. auch nachfolgend E. II/4.1 ff.), ist der Eingang der Berufungs- schrift als rechtzeitig zu betrachten.
  19. 2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte zeitlich vor dem Eingang der Aberkennungsklage seinen Wohnsitz nach H._____ / I._____ [Staat in Asien] verlegt hatte. Im angefochtenen Urteil hielt sie fest, dass dem Beklag- ten nach Klageeingang mit Beschluss vom 23. November 2023 Frist ange- setzt worden sei, um dem Gericht eine Zustellungsadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Gleichzeitig sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass gerichtliche Zustellungen inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden, sofern er der Aufforderung zur Bezeichnung einer Schweizer Zustellungsadresse nicht nachkomme. Der Beschluss sei in deutscher Spra- che verfasst und auf Englisch übersetzt worden. Die Zustellung an den Be- klagten sei auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgt. Am 4. Januar 2024 sei der Beschluss in deutscher und englischer Fassung von J._____, dem Mitbewoh- - 6 - ner des Beklagten, für diesen entgegengenommen worden. Der Beschluss gelte somit als zugestellt (Urk. 4 S. 3-4). Indessen habe es der Beklagte in der Folge unterlassen, innert angesetzter Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Androhungsge- mäss seien die weiteren Gerichtsurkunden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt worden. Entsprechend sei dem Beklagten auch das Urteil betreffend Aberkennungsklage durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zu- zustellen. Die Zustellung durch öffentliche Publikation gelte am Tag der Pu- blikation als erfolgt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat von der Publikation tatsächlich Kenntnis erlange (Urk. 4 S. 4). 2.2 Der Beklagte wandte ein, er habe mit dem Bezirksgericht Kontakt aufgenom- men, nachdem [im Anschluss an die provisorische Rechtsöffnung] keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt worden sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass eine Aberkennungsklage eingegangen sei und der mit der Sache be- fasste Richter mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Dies sei jedoch nie gesche- hen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei ihm das Urteil betreffend Aberkennungsklage nie auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden. Er habe nie Unterlagen im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage erhalten. Es treffe auch nicht zu, dass er einen Mitbewohner habe (Urk. 2 S. 1). Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass auf den Aktoren des Betreibungs- und Gerichtsverfahrens stets die Adresse "A._____, c/o D._____ AG, K._____ Strasse 3, CH-4 L._____, bzw. Postfach 2, E._____" aufgeführt wor- den sei. Aus den meisten Verfahrensakten gehe auch seine E-Mail-Adresse "… [E-Mail-Adresse] " hervor. Wenn die Vorinstanz ihn an seiner stets glei- chen und nach wie vor gültigen Adresse oder per E-Mail kontaktiert oder ihn, wie versprochen, angerufen hätte, wäre es ihm möglich gewesen, zur Sache Stellung zu nehmen. Bis anhin sei ihm das rechtliche Gehör jedoch verwehrt geblieben (Urk. 2 S. 1).
  20. - 7 - 3.1 Das angefochtene Urteil betreffend Aberkennungsklage wurde dem Beklag- ten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt. Im Zivilprozess be- stimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustel- lung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Edik- talzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg ist ein Notbehelf. Sie darf nur dann erfolgen, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, Art. 141 N 1; LUKAS HUBER, in: DIKE-Kommentar ZPO,
  21. Aufl. 2025, Art. 141 N 8). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht Zuflucht nehmen darf, wenn eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO genannten Konstellationen gegeben ist. Demnach ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Adressa- ten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt wer- den kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentli- chen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Aufzählung ist abschliessend (HUBER, a.a.O., Art. 141 N 8). Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürfen den Parteien keine Nachteile entstehen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechts- grundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Wählt das Gericht die Zustellungsform der öffentlichen Bekanntmachung, ob- schon die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, insbesondere eine an- dere Zustellungsform möglich gewesen wäre (z.B. weil der Aufenthaltsort des Adressaten bekannt war oder hätte ermittelt werden können), so ist die Edik- talzustellung der Gerichtsurkunde – sei es eine Ladung oder ein Entscheid – nichtig oder zumindest anfechtbar (BGer, Urteil 5A_170/2023 vom 13. Okto- ber 2023 E. 4.1.4; HUBER, a.a.O., Art. 141 N 11; GSCHWEND, a.a.O., Art. 141 N 10). - 8 - 3.2 Die Ediktalzustellung gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO setzt voraus, dass der im Ausland wohnhaften Partei die Anweisung zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz rechtsgültig zugestellt werden konnte und zu- dem auf die Unterlassungsfolgen hingewiesen wurde (HUBER, a.a.O., Art. 141 N 20; GSCHWEND, a.a.O., Art. 140 N 2). Die Zustellung der Anweisung erfolgt auf dem Weg der Rechtshilfe gemäss multilateralem oder bilateralem Staats- vertragsrecht (BGE 143 III 28 E. 2.2.1). Fehlen staatsvertragliche Abmachun- gen, ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuschlagen. Ein Zustellungsersuchen auf diplomatischem Weg ist zunächst dem (eigenen) Aussenministerium zuzustellen; dieses leitet es an die eigene Botschaft im ersuchten Staat weiter. Letztere übergibt das Ersuchen an das Aussenminis- terium des ersuchten Staates, welches es wiederum an das zuständige Ge- richt weiterleitet (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/RODRIGO RODRIGUEZ, Internatio- nale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, S. 43 N 173). Bei Schweizer Bürgern ist die Zustellung allerdings durch die Schweizervertretung (via Bundesamt für Justiz [BJ]) direkt an den Empfänger möglich (vgl. dazu den Rechtshilfeführer: www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/hilfe/alternative-uebermitt- lungswege.html). Die Form der Zustellung an den Adressaten der gerichtlichen Anweisung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz richtet sich nach dem Recht am Zustellungsort (KREN KOSTKIEWICZ/RODRIGUEZ, a.a.O., S. 47 N 182; GSCHWEND, a.a.O., Art. 140 N 11).
  22. 4.1 Der Beklagte stellt nicht in Abrede, im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung betreffend Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils seinen Wohn- sitz in H._____ / I._____ gehabt zu haben. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, in der Schweiz über eine nach wie vor gültige Zustellungsadresse zu verfügen, die den Betreibungs- und Gerichtsbehörden seit jeher bekannt sei. - 9 - In der Aberkennungsklage machte der Kläger darauf aufmerksam, dass es sich bei der Adresse in H._____ um die letzte ihm (dem Kläger) bekannte Wohnsitzadresse des Beklagten handle. Im Rechtsöffnungsverfahren habe der Beklagte die Firma D._____ AG, K._____-strasse 3, 4 L._____, als Domi- zil angegeben. Ob dies auch im Gerichtsverfahren betreffend Aberkennungs- klage so sei, entziehe sich seiner Kenntnis (Urk. 5/1 S. 2). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz überprüft hätte, ob das Zustellungsdomizil des Beklagten bei D._____ AG noch gültig war. Im Gegen- teil beschränkte sich die Vorinstanz im Beschluss vom 23. November 2023 auf die Feststellung, dass sich die Adresse des Beklagten "nach Angaben des Klägers" in I._____ befinde (Urk. 5/7 S. 4). Gestützt auf diese Angabe setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomi- zils in der Schweiz an. Dieses Vorgehen ist zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die von ihm angegebene c/o-Adresse bei D._____ AG sowohl vom Be- treibungsamt als auch von der Vorinstanz verwendet wurde (vgl. Zahlungsbe- fehl vom 3. Juli 2023, Urk. 3/3; Verfügung betr. Rechtsöffnung vom 22. Sep- tember 2023; Urteil betr. provisorische Rechtsöffnung vom 16. Oktober 2023, Urk. 5/1; Urk. 3/4; Fortsetzungsbegehren, o.D., Urk. 3/5; Mitteilung betreffend Rechtskraftbescheinigung, o.D., Urk. 3/6). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass es bei der Zustellung von behördlichen Dokumenten an die c/o- Adresse bei D._____ AG je zu Problemen gekommen wäre. Umso mehr hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob der Beklagte an dieser Adresse nach wie vor erreichbar gewesen wäre. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ohne Wei- teres davon auszugehen, dass die Zustellungsadresse bei D._____ AG am
  23. November 2023, d.h. im Zeitpunkt der gerichtlichen Anweisung zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, nach wie vor gültig war. Der Beklagte seinerseits durfte darauf vertrauen, dass die von ihm bezeich- nete Zustellungsadresse bei D._____ AG von den Behörden weiterhin aner- kannt und verwendet werde. Wenngleich er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach H._____ verlegt hatte und aufgrund des von ihm initiierten Betreibungs- - 10 - verfahrens gegen den Kläger mit behördlichen Zustellungen rechnen musste, hatte er keinen Grund zur Annahme, dass die Behörden das von ihm bezeich- nete Zustellungsdomizil bei D._____ AG nicht mehr verwenden würden. Wie gesagt, ist die Zustellung auf dem Ediktalweg nur dann zulässig, wenn eine andere Zustellungsform, namentlich die Zustellung an eine bereits vor- handene Zustellungsadresse in der Schweiz, nicht möglich ist (vgl. E. II./3.1 hiervor). Die Zustellung der Gerichtsurkunden im Verfahren betreffend Aber- kennungsklage, namentlich die Zustellung des angefochtenen Urteils an die c/o-Adresse des Beklagten in der Schweiz wäre möglich gewesen. Die Edik- talzustellung des Urteils trotz Möglichkeit der Zustellung an die vom Beklagten bezeichnete und seit langem in Gebrauch stehende Zustellungsadresse bei D._____ AG ist unzulässig. Bei dieser Sachlage zielt der Einwand des Klägers, die Schweizer Botschaft in I._____ habe bestens gewusst, wie dem Beklagten eine zivilprozessrecht- liche Urkunde korrekt zuzustellen sei, ins Leere. Gleiches gilt für den Einwand, die Behauptung des Beklagten, er habe in I._____ keinen Mitbewohner, stelle eine Schutzbehauptung dar (Urk. 8 S. 2). 4.2 Der Vollständigkeit halber ist auf einen weiteren Punkt hinzuweisen. Zwischen der Schweiz und I._____ besteht kein Staatsvertrag, der die Zustellung von Gerichtsurkunden regeln würde. Die Zustellung des Beschlusses vom 23. No- vember 2023 mit der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomi- zils in der Schweiz hatte deshalb auf diplomatischem Weg über das BJ zu erfolgen (vgl. Urk. 5/11 und Urk. 5/18). Auf der Empfangsbescheinigung ist ein gewisser J._____, ebenfalls Schweizer Bürger, als Empfänger aufgeführt (Urk. 5/18 [Konvolut]). In einer E-Mail teilte der Assistent des Schweizer Bot- schafters in I._____ der zuständigen Person beim BJ mit, der Mitbewohner (housemate) des Beklagten, J._____, habe den Beschluss vom 23. Novem- ber 2023 zuhanden des Beklagten entgegengenommen (Urk. 5/18 [Konvo- lut]). Die Zustellung des Beschlusses an die Wohnadresse des Beklagten in H._____ war somit möglich. - 11 - Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Zustellung an J._____ rechtsgültig erfolgte. Art. 138 Abs. 2 ZPO, wonach die Zustellung erfolgt ist, wenn die Sen- dung von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, ist nicht massgebend. Ab- zustellen ist auf das Recht am Ort der Zustellung, mithin auf das Recht von I._____ (vgl. E. II./3.2 hiervor). Das Zivilverfahrensrecht von I._____ ist in den "Rules of Court …" geregelt (abrufbar unter … [Webseite] [zuletzt besucht am 14. Januar 2026]). Gemäss den darin enthaltenen Regeln muss die Zustellung von Gerichtsurkunden nicht in allen Fällen an den Adressaten persönlich erfolgen, jedoch bedürfen alternative Zustellungsformen, soweit ersichtlich, der gerichtlichen Genehmi- gung. Es lässt sich jedenfalls keine Bestimmung finden, die Art. 138 Abs. 2 ZPO eindeutig entsprechen würde. Daher ist unklar, ob die Zustellung des Beschlusses vom 23. November 2023 durch Aushändigung an J._____ den Anforderungen des … Rechts genügte und somit rechtsgültig war. Indessen kann dieser Punkt hier offen bleiben. 4.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Gerichtsurkunden im Verfahren betreffend Aberkennungsklage, namentlich das angefochtene Urteil, an die nach wie vor gültige c/o-Adresse des Beklagten bei D._____ AG zustellen müssen. Der Beklagte ist im Vertrauen darauf zu schützen, dass die Behörden sich an die von ihm bezeichnete Zustellungsadresse halten würden. Gemäss seinen (nicht widerlegbaren) Angaben erhielt er am 18. September 2025 Kenntnis vom begründeten Urteil und focht es mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Datum Poststempel) innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist an. Die Vor- aussetzung der Einhaltung der Berufungsfrist ist erfüllt. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
  24. 5.1 Der Beklagte rügt die Verletzung seines Gehörsanspruchs, weil er keine Mög- lichkeit gehabt habe, sich zur Aberkennungsklage zu äussern. Mit Referen- tenverfügung vom 6. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung - 12 - einer schriftlichen Klageantwort angesetzt (Urk. 5/27). Androhungsgemäss wurde die Verfügung am 7. März 2024 im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 5/28). Da innert Frist keine Eingabe erfolgte, wurde dem Beklagten mit Referentenverfügung vom 12. April 2024 eine kurze Nachfrist angesetzt mit der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Klageantwort ausgeschlos- sen sei und das Gericht ohne weitere Parteivorbringen einen Endentscheid treffen könne (Urk. 5/30). Die Verfügung wurde am 16. April 2025 ebenfalls im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 5/31). 5.2 Dem Beklagten hätten die beiden Referentenverfügungen an die von ihm be- zeichnete Zustellungsadresse in der Schweiz zugestellt werden müssen. Die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt war nicht zulässig. Dem Beklagten wurde dadurch verwehrt, zur Aberkennungsklage Stellung zu nehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist begründet. 5.3 Der Verfahrensmangel wiegt schwer und kann im Berufungsverfahren nicht geheilt werden. Die Berufung ist gutzuheissen und die Sache ist zur Einholung einer Klageantwort und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
  25. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 319'000.–. Gemäss §§ 4, 10 und 12 GebV OG erscheint eine Gerichts- gebühr von Fr. 6'000.– angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Dementsprechend ist er nicht zu entschädigen. Der Kläger unterliegt, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
  26. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 13 -
  27. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– angesetzt und dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt.
  28. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  29. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsklä- ger unter Beilage von Urk. 8 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  30. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 310'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 14. Januar 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Fürsprecher und Notar C._____ betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2025; Proz. CG230010

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Ok- tober 2023 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Darlehensforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht fällig ist resp. im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbe- fehls nicht fällig war. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts:

1. Die Klage wird gutgeheissen. Es wird demnach festgestellt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. 1 Be- treibungsamt Birmensdorf, Zahlungsbefehl 3. Juli 2023 von Fr. 310'000.– nebst Zins zu 12 % seit 27. Mai 2022 im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls nicht fällig war.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und vom Kostenvor- schuss des Klägers bezogen. Der darüber hinaus gehende klägerische Kos- tenvorschuss wird dem Kläger zurückbezahlt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte dem Kläger den Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

5. Mitteilungen.

6. Rechtsmittel.

- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11.03.25 aufzuheben und die Klage auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen und diese anzuweisen, meine von Anfang an gültige Schweizer Adresse: "A._____ c/o D._____ [Unternehmen], Postfach 2, E._____" zur Kenntnis zu nehmen und zu verwenden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 8):

1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter: Die Berufung sei abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers Erwägungen: I.

1. A._____ gewährte B._____ am 22. Mai 2022 ein Darlehen im Betrag von CHF 310'000. Das Darlehen war bis zum 31. Juli 2022 befristet und hätte mit Valuta 2. August 2022 zurückbezahlt werden sollen. Zusätzlich vereinbarten die Parteien, dass das Darlehen vorgängig zurückbezahlt werden müsse, wenn das Projekt "F._____" der G._____ AG, bei welchem Unternehmen B._____ Verwaltungsratsmitglied war, vor dem 31. Juli 2022 an einen Dritten veräussert werde. Das besagte Projekt konnte indessen nicht bis Ende Juli 2022 veräussert werden. B._____ war seinen Angaben zufolge nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen.

- 4 -

2. Ein Jahr später, am 3. August 2023, stellte A._____ gestützt auf den Darle- hensvertrag beim Betreibungsamt Birmensdorf ein Betreibungsbegehren ge- gen B._____. Dieser erhob Rechtsvorschlag (Urk. 3/3 [Konvolut]). A._____ beantragte in der Folge beim Bezirksgericht Dietikon die provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 gab das Bezirksgericht dem Antrag von A._____ statt (Urk. 5/1), woraufhin B._____ (fortan Kläger) Aber- kennungsklage erhob (Urk. 5/2). Der Kläger anerkannte zwar die Darlehens- schuld, machte aber geltend, das Darlehen sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig gewesen. Nachdem er das Darlehen nicht bis Ende Juli 2022 habe zurückzahlen können, sei er mit A._____ (fortan Beklagter) übereingekommen, das Darlehen in ein unbefristetes Darlehen umzuwandeln.

3. Mit Urteil vom 11. März 2025 hiess das Bezirksgericht Dietikon die Aberken- nungsklage gut und stellte fest, dass die Darlehensforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei (Urk. 5/33 = Urk. 4).

4. Dagegen erhob der Beklagte am 17. Oktober 2025 bei der hiesigen Kammer Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

11. März 2025 sei aufzuheben und die Aberkennungsklage "aufgrund der tat- sächlichen Gegebenheiten" abzuweisen. Eventualiter sei die Klage zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, seine Schweizer Adresse "A._____ c/o D._____, Postfach 2, E._____" zur Kenntnis zu nehmen und zu verwenden; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 2 S. 2).

5. Der Kläger reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 6 und Urk. 7) eine Beru- fungsantwort ein (Urk. 8). Er beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutre- ten, eventuell sei sie abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten. Das Verfahren ist somit spruchreif. II. 1.

- 5 - 1.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtli- chen Angelegenheit mit einem über CHF 10'000.— liegenden Streitwert. Da- gegen steht die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Die Berufungsanträge sind zulässig und das Erfordernis der Schriftform gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO erfüllt. 1.2 Weitere Voraussetzung zum Eintreten auf die Berufung ist die Einhaltung der Berufungsfrist. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein. Das angefochtene Urteil datiert vom 11. März 2025. Der Beklagte gibt an, das Urteil am 18. September 2025 erhalten zu haben. Die Berufungsschrift datiert vom 17. Oktober 2025 und wurde gleichentags bei der Post aufgegeben (vgl. den Poststempel auf Urk. 2). Unter der Voraussetzung, dass dem Beklagten das Urteil tatsächlich erst am 18. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. auch nachfolgend E. II/4.1 ff.), ist der Eingang der Berufungs- schrift als rechtzeitig zu betrachten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte zeitlich vor dem Eingang der Aberkennungsklage seinen Wohnsitz nach H._____ / I._____ [Staat in Asien] verlegt hatte. Im angefochtenen Urteil hielt sie fest, dass dem Beklag- ten nach Klageeingang mit Beschluss vom 23. November 2023 Frist ange- setzt worden sei, um dem Gericht eine Zustellungsadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Gleichzeitig sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass gerichtliche Zustellungen inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden, sofern er der Aufforderung zur Bezeichnung einer Schweizer Zustellungsadresse nicht nachkomme. Der Beschluss sei in deutscher Spra- che verfasst und auf Englisch übersetzt worden. Die Zustellung an den Be- klagten sei auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgt. Am 4. Januar 2024 sei der Beschluss in deutscher und englischer Fassung von J._____, dem Mitbewoh-

- 6 - ner des Beklagten, für diesen entgegengenommen worden. Der Beschluss gelte somit als zugestellt (Urk. 4 S. 3-4). Indessen habe es der Beklagte in der Folge unterlassen, innert angesetzter Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Androhungsge- mäss seien die weiteren Gerichtsurkunden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt worden. Entsprechend sei dem Beklagten auch das Urteil betreffend Aberkennungsklage durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zu- zustellen. Die Zustellung durch öffentliche Publikation gelte am Tag der Pu- blikation als erfolgt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat von der Publikation tatsächlich Kenntnis erlange (Urk. 4 S. 4). 2.2 Der Beklagte wandte ein, er habe mit dem Bezirksgericht Kontakt aufgenom- men, nachdem [im Anschluss an die provisorische Rechtsöffnung] keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt worden sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass eine Aberkennungsklage eingegangen sei und der mit der Sache be- fasste Richter mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Dies sei jedoch nie gesche- hen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei ihm das Urteil betreffend Aberkennungsklage nie auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden. Er habe nie Unterlagen im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage erhalten. Es treffe auch nicht zu, dass er einen Mitbewohner habe (Urk. 2 S. 1). Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass auf den Aktoren des Betreibungs- und Gerichtsverfahrens stets die Adresse "A._____, c/o D._____ AG, K._____ Strasse 3, CH-4 L._____, bzw. Postfach 2, E._____" aufgeführt wor- den sei. Aus den meisten Verfahrensakten gehe auch seine E-Mail-Adresse "… [E-Mail-Adresse] " hervor. Wenn die Vorinstanz ihn an seiner stets glei- chen und nach wie vor gültigen Adresse oder per E-Mail kontaktiert oder ihn, wie versprochen, angerufen hätte, wäre es ihm möglich gewesen, zur Sache Stellung zu nehmen. Bis anhin sei ihm das rechtliche Gehör jedoch verwehrt geblieben (Urk. 2 S. 1). 3.

- 7 - 3.1 Das angefochtene Urteil betreffend Aberkennungsklage wurde dem Beklag- ten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt. Im Zivilprozess be- stimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustel- lung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Edik- talzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg ist ein Notbehelf. Sie darf nur dann erfolgen, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, Art. 141 N 1; LUKAS HUBER, in: DIKE-Kommentar ZPO,

3. Aufl. 2025, Art. 141 N 8). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht Zuflucht nehmen darf, wenn eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO genannten Konstellationen gegeben ist. Demnach ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Adressa- ten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt wer- den kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentli- chen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Aufzählung ist abschliessend (HUBER, a.a.O., Art. 141 N 8). Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürfen den Parteien keine Nachteile entstehen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechts- grundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Wählt das Gericht die Zustellungsform der öffentlichen Bekanntmachung, ob- schon die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, insbesondere eine an- dere Zustellungsform möglich gewesen wäre (z.B. weil der Aufenthaltsort des Adressaten bekannt war oder hätte ermittelt werden können), so ist die Edik- talzustellung der Gerichtsurkunde – sei es eine Ladung oder ein Entscheid – nichtig oder zumindest anfechtbar (BGer, Urteil 5A_170/2023 vom 13. Okto- ber 2023 E. 4.1.4; HUBER, a.a.O., Art. 141 N 11; GSCHWEND, a.a.O., Art. 141 N 10).

- 8 - 3.2 Die Ediktalzustellung gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO setzt voraus, dass der im Ausland wohnhaften Partei die Anweisung zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz rechtsgültig zugestellt werden konnte und zu- dem auf die Unterlassungsfolgen hingewiesen wurde (HUBER, a.a.O., Art. 141 N 20; GSCHWEND, a.a.O., Art. 140 N 2). Die Zustellung der Anweisung erfolgt auf dem Weg der Rechtshilfe gemäss multilateralem oder bilateralem Staats- vertragsrecht (BGE 143 III 28 E. 2.2.1). Fehlen staatsvertragliche Abmachun- gen, ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuschlagen. Ein Zustellungsersuchen auf diplomatischem Weg ist zunächst dem (eigenen) Aussenministerium zuzustellen; dieses leitet es an die eigene Botschaft im ersuchten Staat weiter. Letztere übergibt das Ersuchen an das Aussenminis- terium des ersuchten Staates, welches es wiederum an das zuständige Ge- richt weiterleitet (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/RODRIGO RODRIGUEZ, Internatio- nale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, S. 43 N 173). Bei Schweizer Bürgern ist die Zustellung allerdings durch die Schweizervertretung (via Bundesamt für Justiz [BJ]) direkt an den Empfänger möglich (vgl. dazu den Rechtshilfeführer: www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/hilfe/alternative-uebermitt- lungswege.html). Die Form der Zustellung an den Adressaten der gerichtlichen Anweisung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz richtet sich nach dem Recht am Zustellungsort (KREN KOSTKIEWICZ/RODRIGUEZ, a.a.O., S. 47 N 182; GSCHWEND, a.a.O., Art. 140 N 11). 4. 4.1 Der Beklagte stellt nicht in Abrede, im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung betreffend Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils seinen Wohn- sitz in H._____ / I._____ gehabt zu haben. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, in der Schweiz über eine nach wie vor gültige Zustellungsadresse zu verfügen, die den Betreibungs- und Gerichtsbehörden seit jeher bekannt sei.

- 9 - In der Aberkennungsklage machte der Kläger darauf aufmerksam, dass es sich bei der Adresse in H._____ um die letzte ihm (dem Kläger) bekannte Wohnsitzadresse des Beklagten handle. Im Rechtsöffnungsverfahren habe der Beklagte die Firma D._____ AG, K._____-strasse 3, 4 L._____, als Domi- zil angegeben. Ob dies auch im Gerichtsverfahren betreffend Aberkennungs- klage so sei, entziehe sich seiner Kenntnis (Urk. 5/1 S. 2). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz überprüft hätte, ob das Zustellungsdomizil des Beklagten bei D._____ AG noch gültig war. Im Gegen- teil beschränkte sich die Vorinstanz im Beschluss vom 23. November 2023 auf die Feststellung, dass sich die Adresse des Beklagten "nach Angaben des Klägers" in I._____ befinde (Urk. 5/7 S. 4). Gestützt auf diese Angabe setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomi- zils in der Schweiz an. Dieses Vorgehen ist zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die von ihm angegebene c/o-Adresse bei D._____ AG sowohl vom Be- treibungsamt als auch von der Vorinstanz verwendet wurde (vgl. Zahlungsbe- fehl vom 3. Juli 2023, Urk. 3/3; Verfügung betr. Rechtsöffnung vom 22. Sep- tember 2023; Urteil betr. provisorische Rechtsöffnung vom 16. Oktober 2023, Urk. 5/1; Urk. 3/4; Fortsetzungsbegehren, o.D., Urk. 3/5; Mitteilung betreffend Rechtskraftbescheinigung, o.D., Urk. 3/6). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass es bei der Zustellung von behördlichen Dokumenten an die c/o- Adresse bei D._____ AG je zu Problemen gekommen wäre. Umso mehr hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob der Beklagte an dieser Adresse nach wie vor erreichbar gewesen wäre. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ohne Wei- teres davon auszugehen, dass die Zustellungsadresse bei D._____ AG am

23. November 2023, d.h. im Zeitpunkt der gerichtlichen Anweisung zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, nach wie vor gültig war. Der Beklagte seinerseits durfte darauf vertrauen, dass die von ihm bezeich- nete Zustellungsadresse bei D._____ AG von den Behörden weiterhin aner- kannt und verwendet werde. Wenngleich er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach H._____ verlegt hatte und aufgrund des von ihm initiierten Betreibungs-

- 10 - verfahrens gegen den Kläger mit behördlichen Zustellungen rechnen musste, hatte er keinen Grund zur Annahme, dass die Behörden das von ihm bezeich- nete Zustellungsdomizil bei D._____ AG nicht mehr verwenden würden. Wie gesagt, ist die Zustellung auf dem Ediktalweg nur dann zulässig, wenn eine andere Zustellungsform, namentlich die Zustellung an eine bereits vor- handene Zustellungsadresse in der Schweiz, nicht möglich ist (vgl. E. II./3.1 hiervor). Die Zustellung der Gerichtsurkunden im Verfahren betreffend Aber- kennungsklage, namentlich die Zustellung des angefochtenen Urteils an die c/o-Adresse des Beklagten in der Schweiz wäre möglich gewesen. Die Edik- talzustellung des Urteils trotz Möglichkeit der Zustellung an die vom Beklagten bezeichnete und seit langem in Gebrauch stehende Zustellungsadresse bei D._____ AG ist unzulässig. Bei dieser Sachlage zielt der Einwand des Klägers, die Schweizer Botschaft in I._____ habe bestens gewusst, wie dem Beklagten eine zivilprozessrecht- liche Urkunde korrekt zuzustellen sei, ins Leere. Gleiches gilt für den Einwand, die Behauptung des Beklagten, er habe in I._____ keinen Mitbewohner, stelle eine Schutzbehauptung dar (Urk. 8 S. 2). 4.2 Der Vollständigkeit halber ist auf einen weiteren Punkt hinzuweisen. Zwischen der Schweiz und I._____ besteht kein Staatsvertrag, der die Zustellung von Gerichtsurkunden regeln würde. Die Zustellung des Beschlusses vom 23. No- vember 2023 mit der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomi- zils in der Schweiz hatte deshalb auf diplomatischem Weg über das BJ zu erfolgen (vgl. Urk. 5/11 und Urk. 5/18). Auf der Empfangsbescheinigung ist ein gewisser J._____, ebenfalls Schweizer Bürger, als Empfänger aufgeführt (Urk. 5/18 [Konvolut]). In einer E-Mail teilte der Assistent des Schweizer Bot- schafters in I._____ der zuständigen Person beim BJ mit, der Mitbewohner (housemate) des Beklagten, J._____, habe den Beschluss vom 23. Novem- ber 2023 zuhanden des Beklagten entgegengenommen (Urk. 5/18 [Konvo- lut]). Die Zustellung des Beschlusses an die Wohnadresse des Beklagten in H._____ war somit möglich.

- 11 - Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Zustellung an J._____ rechtsgültig erfolgte. Art. 138 Abs. 2 ZPO, wonach die Zustellung erfolgt ist, wenn die Sen- dung von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, ist nicht massgebend. Ab- zustellen ist auf das Recht am Ort der Zustellung, mithin auf das Recht von I._____ (vgl. E. II./3.2 hiervor). Das Zivilverfahrensrecht von I._____ ist in den "Rules of Court …" geregelt (abrufbar unter … [Webseite] [zuletzt besucht am 14. Januar 2026]). Gemäss den darin enthaltenen Regeln muss die Zustellung von Gerichtsurkunden nicht in allen Fällen an den Adressaten persönlich erfolgen, jedoch bedürfen alternative Zustellungsformen, soweit ersichtlich, der gerichtlichen Genehmi- gung. Es lässt sich jedenfalls keine Bestimmung finden, die Art. 138 Abs. 2 ZPO eindeutig entsprechen würde. Daher ist unklar, ob die Zustellung des Beschlusses vom 23. November 2023 durch Aushändigung an J._____ den Anforderungen des … Rechts genügte und somit rechtsgültig war. Indessen kann dieser Punkt hier offen bleiben. 4.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Gerichtsurkunden im Verfahren betreffend Aberkennungsklage, namentlich das angefochtene Urteil, an die nach wie vor gültige c/o-Adresse des Beklagten bei D._____ AG zustellen müssen. Der Beklagte ist im Vertrauen darauf zu schützen, dass die Behörden sich an die von ihm bezeichnete Zustellungsadresse halten würden. Gemäss seinen (nicht widerlegbaren) Angaben erhielt er am 18. September 2025 Kenntnis vom begründeten Urteil und focht es mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Datum Poststempel) innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist an. Die Vor- aussetzung der Einhaltung der Berufungsfrist ist erfüllt. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 5. 5.1 Der Beklagte rügt die Verletzung seines Gehörsanspruchs, weil er keine Mög- lichkeit gehabt habe, sich zur Aberkennungsklage zu äussern. Mit Referen- tenverfügung vom 6. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung

- 12 - einer schriftlichen Klageantwort angesetzt (Urk. 5/27). Androhungsgemäss wurde die Verfügung am 7. März 2024 im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 5/28). Da innert Frist keine Eingabe erfolgte, wurde dem Beklagten mit Referentenverfügung vom 12. April 2024 eine kurze Nachfrist angesetzt mit der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Klageantwort ausgeschlos- sen sei und das Gericht ohne weitere Parteivorbringen einen Endentscheid treffen könne (Urk. 5/30). Die Verfügung wurde am 16. April 2025 ebenfalls im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 5/31). 5.2 Dem Beklagten hätten die beiden Referentenverfügungen an die von ihm be- zeichnete Zustellungsadresse in der Schweiz zugestellt werden müssen. Die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt war nicht zulässig. Dem Beklagten wurde dadurch verwehrt, zur Aberkennungsklage Stellung zu nehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist begründet. 5.3 Der Verfahrensmangel wiegt schwer und kann im Berufungsverfahren nicht geheilt werden. Die Berufung ist gutzuheissen und die Sache ist zur Einholung einer Klageantwort und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

6. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 319'000.–. Gemäss §§ 4, 10 und 12 GebV OG erscheint eine Gerichts- gebühr von Fr. 6'000.– angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Dementsprechend ist er nicht zu entschädigen. Der Kläger unterliegt, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 13 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– angesetzt und dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsklä- ger unter Beilage von Urk. 8 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 310'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw C. Widmer versandt am: