opencaselaw.ch

LB250052

Persönlichkeitsverletzung (Teilerledigung)

Zürich OG · 2026-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 22. August 2025 machte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts Stadt Zürich, Kreise … und …, eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung hängig (Urk. 1 f.), wobei er folgende Rechts- begehren stellte (Urk. 2 S. 3): „1. Es sei festzustellen, dass ein Darlehen von Frau C._____ an den Kläger nicht besteht.

E. 2 Es sei festzustellen, dass keine Veruntreuung durch den Kläger gegenüber der D._____ GmbH vorliegt.

E. 3 Es sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 20'000 als Investi- tion in die D._____ GmbH und nicht als Darlehen geleistet wurde.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass sich die Rechtsbegehren 1 und 3 der Klage darum drehen würden, dass der Beklagte als Rechtsvertreter von C._____ im Erstprozess behauptet habe, der heutige Kläger habe von C._____ ein privates Darlehen in Höhe von Fr. 20'000.– aufgenommen, das zur Gründung der D._____ GmbH ge- dient habe und zurückzuzahlen gewesen wäre. Der Kläger halte diese Behauptung, welcher die Gerichte im Erstprozess gefolgt seien, für eine schwerwiegende Per- sönlichkeitsverletzung. Mit dem Umweg über eine angebliche Persönlichkeitsver- letzung und das Ins-Recht-Fassen des früheren Rechtsvertreters ziele der Kläger letztlich auf eine Neubeurteilung des Streitgegenstands des Erstprozesses ab. Ob dies unter dem Aspekt der materiellen Rechtskraft überhaupt zulässig sei, könne offenbleiben. Jedenfalls erschöpfe sich die angebliche Persönlichkeitsverletzung in den Behauptungen, welche der Beklagte als Rechtsvertreter von C._____ im Erst- prozess vor Gericht vorgebracht habe. Dieser Prozess sei rechtskräftig abge- schlossen (Urk. 12 E. 3.c). Noch vor Anhängigmachung der Zivilklage im Erstpro- zess habe C._____, vertreten durch den heutigen Beklagten, mit Eingabe vom

E. 3.2 Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass seine Rechtsbegehren nicht materiell geprüft, sondern aus formalen Gründen abgewiesen worden seien (Urk. 11 S. 4). Die inhaltliche Relevanz und den engen Zusammenhang der einzelnen Rechtsbe- gehren mit dem Gesamtstreitgegenstand seien nicht ausreichend gewürdigt wor- den. Die Rechtsbegehren 1 bis 7 seien für die umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung von zentraler Bedeutung und würden die Grundlage für sämtliche Ansprüche des Klägers, insbe- sondere auf Genugtuung, Schadenersatz, Unterlassung und Widerruf, bilden (Urk. 11 S. 7 f.). Die einzelnen Begehren seien nicht isoliert zu betrachten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die einzelnen Anträge aufeinander aufbauen und sich gegenseitig bedingen würden. Diese Vorgehensweise widerspreche der bun-

- 6 - desgerichtlichen Praxis, wonach alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Anträge zu berücksichtigen seien (Urk. 11 S. 8). Art. 88 und Art. 221 ff. ZPO, Art. 28 ff. ZGB, Art. 5, Art. 8 und Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK sowie die bundes- gerichtliche Rechtsprechung würden verlangen, dass bei Klagen wegen Persön- lichkeitsverletzungen sämtliche relevanten Anträge – wie Feststellung, Unterlas- sung, Widerruf, Genugtuung und Schadenersatz – materiell geprüft werden müss- ten (Urk. 11 S: 10). Die Vorinstanz habe seine Klagebegründung nicht ausreichend gewürdigt und sei auf zentrale Argumente sowie die vorgelegten Beweismittel nicht eingegangen (Urk. 11 S. 8 f.). Insbesondere sei er nicht persönlich angehört wor- den und es seien keine Rückfragen zu den Rechtsbegehren erfolgt, obwohl aus den Akten ersichtlich gewesen sei, dass Unklarheiten oder Interpretationsspiel- räume bestanden hätten. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Position zu erläutern, Missverständnisse auszuräumen und auf etwaige Rückfra- gen des Gerichts einzugehen. Dies stelle eine klare Verletzung des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die richterliche Fragepflicht dar (Urk. 11 S. 9 und S. 15). Zudem sei ein Verfahren nicht fair, wenn eine Partei be- nachteiligt werde und ihre Rechte nicht wirksam wahrnehmen könne (Urk. 11 S. 5). Es würden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vor- instanz bestehen, da der Beklagte selbst Rechtsanwalt sei und der Verdacht der Befangenheit im Raum stehe (Urk. 11 S. 4).

E. 3.3 Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Gericht müsse von sich aus nach Tatsachen forschen, welche die Klage als zulässig er- scheinen lassen könnten. Art. 60 ZPO enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und Beweismittel zu be- zeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu bele- gen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen (BGer 4A_229/2017 vom 7. De- zember 2017 E. 3.1 m.w.H.). Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüch- lich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch ent- sprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Grundsätzlich tragen die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tat-

- 7 - sachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivor- bringen helfend eingreifen soll. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_33/2025 vom

6. Mai 2025 E. 3.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Be- hauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzu- kommen ist. Der pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 3.2). Das Gericht hat indes von Amtes wegen unabhängig von den Vorbringen der Parteien darüber zu wa- chen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht ist daher an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und muss von Amtes wegen er- forschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvorausset- zung sprechen. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu be- rücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Art. 60 ZPO soll einen Sachentscheid ohne gerichtliche Überprüfung der Prozessvoraussetzungen verhindern (BGer 4A_229/2017 vom

7. Dezember 2017 E. 3.3.2).

E. 3.4 Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorab von Amtes wegen prüfte, ob negative Prozessvoraussetzungen bestehen, und sie nach deren Bejahung in Bezug auf die Rechtsbegehren 1 bis 7 auf diese ohne materielle Prüfung nicht eintrat. Unerheblich bleibt, welche materielle Bedeutung der Kläger seinen Rechtsbegehren 1 bis 7 beimisst. Auch fundamentale materielle Fragen vermögen die Anforderungen an Prozessvoraussetzungen nicht auszuhe- beln. Der Kläger zeigt in seiner Berufung weder auf, noch ist aus der Klage ersicht- lich, inwieweit Unklarheiten in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen bestanden haben sollen, welche die richterliche Fragepflicht aktualisiert hätten. Es ist nicht Zweck der richterlichen Fragepflicht, jeder Klage zum Erfolg zu verhelfen. Es war auch nicht Aufgabe der Vorinstanz, sämtliche Beweismittel von sich aus zu über-

- 8 - prüfen. Vielmehr hätte sie damit dem Kläger seine Behauptungs- und Substantiie- rungslast in unzulässiger Weise abgenommen. Die durch den Kläger zitierten Bun- desgerichtsentscheide (Urk. 11 S. 14) bleiben unbehilflich, zumal die Entscheide nicht einschlägig sind. Mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb sie auf die einzelnen Rechtbegehren mangels Rechtsschutzinteresses bzw. sach- licher Zuständigkeit nicht eintrat, setzt sich der Kläger nicht auseinander, womit er seine Rügeobliegenheit verletzt (vgl. E. 2). Sodann qualifiziert der blosse Umstand, dass eine Partei als Rechtsanwalt tätig ist, nicht als Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO.

E. 3.5 Die Berufung ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 4 Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegen das Zürcher An- waltsgesetz (AnwG ZH) verstossen hat.

E. 4.1 Der Kläger ersucht (mutmasslich) auch für das Berufungsverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts (Urk. 11 S. 17). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan- des, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie aufgezeigt erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 4.2 Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 9 - Es wird beschlossen:

E. 5 Es sei festzustellen, dass der Beklagte seine Behauptungen in Strafanzeige und Klage nicht wahrheitsgemäss substantiiert hat.

E. 6 Es sei festzustellen, dass der Kläger den Wohnungsschlüssel (Wohnung E._____ …, Zürich) nicht erhalten hat.

E. 7 Dem Beklagten sei zu verbieten zu behaupten, dass der Kläger ein Darlehen erhalten, Gelder veruntreut oder CHF 20'000 privat ver- wendet habe.

E. 8 Dem Kläger soll die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Friedensrichter als auch für die Hauptverhand- lung bewilligt werden.

E. 9 Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung und Schadenersatz gemäss Art. 49 OR zu bezahlen, mindestens CHF 30'000.

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten aufzuer- legen.“ Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 10. September 2025 auf die Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 bis 7 nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege ab, auferlegte die Entscheidgebühr für den Teilentscheid von Fr. 1'000.– dem Kläger und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– an (Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 = Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 5).

- 3 - Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. September 2025 rechtzeitig Beru- fung und Beschwerde (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10/1) mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 6): „1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, mit welchem auf die Rechtsbegehren 1 bis 7 nicht eingetreten wurde, sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

2. [Beschwerdeantrag]

3. [Beschwerdeantrag]

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners.“ Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Berufung des Klägers. Seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RB250027-O beurteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Berufung

– wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübri- gen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweize- rischen ZPO, BBl 2006, S. 7374; statt vieler OGer ZH LA230009 vom 22. Mai 2024 E. II.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138

- 4 - III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 4A_274/2020 vom 1. September 2020 E. 4; 4A_206/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.1.2). Diese formellen Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3).

E. 15 April 2019 Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung etc. gegen den heutigen Kläger erstattet. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren eingestellt. Die an- gebliche Persönlichkeitsverletzung erschöpfe sich in den Anschuldigungen, welche der Beklagte als Rechtsvertreter von C._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht habe. Jenes Verfahren sei rechtskräftig eingestellt worden (Urk. 12 E. 4). Mit dem Rechtsbegehren 7 solle dem Beklagten verboten werden zu behaup- ten, der Kläger habe ein Darlehen erhalten, Gelder veruntreut oder Fr. 20'000.– privat verwendet. Einem Unterlassungsbegehren im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB könne nur entsprochen werden, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinter- esse der klagenden Partei vorhanden sei. Letzteres sei der Fall, wenn das Verhal-

- 5 - ten der beklagten Partei eine künftige Persönlichkeitsverletzung ernsthaft befürch- ten lasse und eine solche mit einer gewissen Unmittelbarkeit drohe. Der Beklagte habe die entsprechenden Aussagen als Rechtsvertreter in einem rechtskräftig ab- geschlossenen Zivilprozess sowie in einem eingestellten Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigt. Dass die erwähnten Behauptungen des Beklagten seither (öffentlich) wiederholt worden wären und sich die angebliche Persönlich- keitsverletzung damit weiterhin störend auswirke oder das Verhalten des Beklagten eine künftige Persönlichkeitsverletzung aus anderen Gründen ernsthaft befürchten lasse, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es fehle an einem schutzwürdigen In- teresse und damit an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Rechtsbegehren 1 bis 3 und 7 sei nicht einzutreten (Urk. 12 E. 3.c, E.4 und E. 7). Mit den Rechtsbegehren 4 und 5 der Klage solle ein Verstoss gegen das Anwalts- gesetz festgestellt werden. Die disziplinarische Verfolgung von Anwältinnen und Anwälten obliege der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 21 Abs. 2 lit. c Anwaltsgesetz/ZH). Mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts sei auf die Feststellungsbegehren 4 und 5 nicht einzutreten (Urk. 12 E. 5). Mit dem Rechtsbegehren 6 verlange der Kläger nicht die Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis bestehe. Vielmehr beantrage er eine reine Tatsachen- feststellung. Darauf sei nicht einzutreten (Urk. 12 E. 6).

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
  4. September 2025 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. - 10 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Persönlichkeitsverletzung (Teilerledigung) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. September 2025 (CG250066-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 22. August 2025 machte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts Stadt Zürich, Kreise … und …, eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung hängig (Urk. 1 f.), wobei er folgende Rechts- begehren stellte (Urk. 2 S. 3): „1. Es sei festzustellen, dass ein Darlehen von Frau C._____ an den Kläger nicht besteht.

2. Es sei festzustellen, dass keine Veruntreuung durch den Kläger gegenüber der D._____ GmbH vorliegt.

3. Es sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 20'000 als Investi- tion in die D._____ GmbH und nicht als Darlehen geleistet wurde.

4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegen das Zürcher An- waltsgesetz (AnwG ZH) verstossen hat.

5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte seine Behauptungen in Strafanzeige und Klage nicht wahrheitsgemäss substantiiert hat.

6. Es sei festzustellen, dass der Kläger den Wohnungsschlüssel (Wohnung E._____ …, Zürich) nicht erhalten hat.

7. Dem Beklagten sei zu verbieten zu behaupten, dass der Kläger ein Darlehen erhalten, Gelder veruntreut oder CHF 20'000 privat ver- wendet habe.

8. Dem Kläger soll die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Friedensrichter als auch für die Hauptverhand- lung bewilligt werden.

9. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung und Schadenersatz gemäss Art. 49 OR zu bezahlen, mindestens CHF 30'000.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten aufzuer- legen.“ Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 10. September 2025 auf die Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 bis 7 nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege ab, auferlegte die Entscheidgebühr für den Teilentscheid von Fr. 1'000.– dem Kläger und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– an (Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 = Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 5).

- 3 - Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. September 2025 rechtzeitig Beru- fung und Beschwerde (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10/1) mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 6): „1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, mit welchem auf die Rechtsbegehren 1 bis 7 nicht eingetreten wurde, sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

2. [Beschwerdeantrag]

3. [Beschwerdeantrag]

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners.“ Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Berufung des Klägers. Seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RB250027-O beurteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Berufung

– wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübri- gen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweize- rischen ZPO, BBl 2006, S. 7374; statt vieler OGer ZH LA230009 vom 22. Mai 2024 E. II.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138

- 4 - III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 4A_274/2020 vom 1. September 2020 E. 4; 4A_206/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.1.2). Diese formellen Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Rechtsbegehren 1 und 3 der Klage darum drehen würden, dass der Beklagte als Rechtsvertreter von C._____ im Erstprozess behauptet habe, der heutige Kläger habe von C._____ ein privates Darlehen in Höhe von Fr. 20'000.– aufgenommen, das zur Gründung der D._____ GmbH ge- dient habe und zurückzuzahlen gewesen wäre. Der Kläger halte diese Behauptung, welcher die Gerichte im Erstprozess gefolgt seien, für eine schwerwiegende Per- sönlichkeitsverletzung. Mit dem Umweg über eine angebliche Persönlichkeitsver- letzung und das Ins-Recht-Fassen des früheren Rechtsvertreters ziele der Kläger letztlich auf eine Neubeurteilung des Streitgegenstands des Erstprozesses ab. Ob dies unter dem Aspekt der materiellen Rechtskraft überhaupt zulässig sei, könne offenbleiben. Jedenfalls erschöpfe sich die angebliche Persönlichkeitsverletzung in den Behauptungen, welche der Beklagte als Rechtsvertreter von C._____ im Erst- prozess vor Gericht vorgebracht habe. Dieser Prozess sei rechtskräftig abge- schlossen (Urk. 12 E. 3.c). Noch vor Anhängigmachung der Zivilklage im Erstpro- zess habe C._____, vertreten durch den heutigen Beklagten, mit Eingabe vom

15. April 2019 Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung etc. gegen den heutigen Kläger erstattet. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren eingestellt. Die an- gebliche Persönlichkeitsverletzung erschöpfe sich in den Anschuldigungen, welche der Beklagte als Rechtsvertreter von C._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht habe. Jenes Verfahren sei rechtskräftig eingestellt worden (Urk. 12 E. 4). Mit dem Rechtsbegehren 7 solle dem Beklagten verboten werden zu behaup- ten, der Kläger habe ein Darlehen erhalten, Gelder veruntreut oder Fr. 20'000.– privat verwendet. Einem Unterlassungsbegehren im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB könne nur entsprochen werden, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinter- esse der klagenden Partei vorhanden sei. Letzteres sei der Fall, wenn das Verhal-

- 5 - ten der beklagten Partei eine künftige Persönlichkeitsverletzung ernsthaft befürch- ten lasse und eine solche mit einer gewissen Unmittelbarkeit drohe. Der Beklagte habe die entsprechenden Aussagen als Rechtsvertreter in einem rechtskräftig ab- geschlossenen Zivilprozess sowie in einem eingestellten Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigt. Dass die erwähnten Behauptungen des Beklagten seither (öffentlich) wiederholt worden wären und sich die angebliche Persönlich- keitsverletzung damit weiterhin störend auswirke oder das Verhalten des Beklagten eine künftige Persönlichkeitsverletzung aus anderen Gründen ernsthaft befürchten lasse, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es fehle an einem schutzwürdigen In- teresse und damit an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Rechtsbegehren 1 bis 3 und 7 sei nicht einzutreten (Urk. 12 E. 3.c, E.4 und E. 7). Mit den Rechtsbegehren 4 und 5 der Klage solle ein Verstoss gegen das Anwalts- gesetz festgestellt werden. Die disziplinarische Verfolgung von Anwältinnen und Anwälten obliege der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 21 Abs. 2 lit. c Anwaltsgesetz/ZH). Mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts sei auf die Feststellungsbegehren 4 und 5 nicht einzutreten (Urk. 12 E. 5). Mit dem Rechtsbegehren 6 verlange der Kläger nicht die Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis bestehe. Vielmehr beantrage er eine reine Tatsachen- feststellung. Darauf sei nicht einzutreten (Urk. 12 E. 6). 3.2. Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass seine Rechtsbegehren nicht materiell geprüft, sondern aus formalen Gründen abgewiesen worden seien (Urk. 11 S. 4). Die inhaltliche Relevanz und den engen Zusammenhang der einzelnen Rechtsbe- gehren mit dem Gesamtstreitgegenstand seien nicht ausreichend gewürdigt wor- den. Die Rechtsbegehren 1 bis 7 seien für die umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung von zentraler Bedeutung und würden die Grundlage für sämtliche Ansprüche des Klägers, insbe- sondere auf Genugtuung, Schadenersatz, Unterlassung und Widerruf, bilden (Urk. 11 S. 7 f.). Die einzelnen Begehren seien nicht isoliert zu betrachten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die einzelnen Anträge aufeinander aufbauen und sich gegenseitig bedingen würden. Diese Vorgehensweise widerspreche der bun-

- 6 - desgerichtlichen Praxis, wonach alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Anträge zu berücksichtigen seien (Urk. 11 S. 8). Art. 88 und Art. 221 ff. ZPO, Art. 28 ff. ZGB, Art. 5, Art. 8 und Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK sowie die bundes- gerichtliche Rechtsprechung würden verlangen, dass bei Klagen wegen Persön- lichkeitsverletzungen sämtliche relevanten Anträge – wie Feststellung, Unterlas- sung, Widerruf, Genugtuung und Schadenersatz – materiell geprüft werden müss- ten (Urk. 11 S: 10). Die Vorinstanz habe seine Klagebegründung nicht ausreichend gewürdigt und sei auf zentrale Argumente sowie die vorgelegten Beweismittel nicht eingegangen (Urk. 11 S. 8 f.). Insbesondere sei er nicht persönlich angehört wor- den und es seien keine Rückfragen zu den Rechtsbegehren erfolgt, obwohl aus den Akten ersichtlich gewesen sei, dass Unklarheiten oder Interpretationsspiel- räume bestanden hätten. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Position zu erläutern, Missverständnisse auszuräumen und auf etwaige Rückfra- gen des Gerichts einzugehen. Dies stelle eine klare Verletzung des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die richterliche Fragepflicht dar (Urk. 11 S. 9 und S. 15). Zudem sei ein Verfahren nicht fair, wenn eine Partei be- nachteiligt werde und ihre Rechte nicht wirksam wahrnehmen könne (Urk. 11 S. 5). Es würden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vor- instanz bestehen, da der Beklagte selbst Rechtsanwalt sei und der Verdacht der Befangenheit im Raum stehe (Urk. 11 S. 4). 3.3. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Gericht müsse von sich aus nach Tatsachen forschen, welche die Klage als zulässig er- scheinen lassen könnten. Art. 60 ZPO enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und Beweismittel zu be- zeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu bele- gen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen (BGer 4A_229/2017 vom 7. De- zember 2017 E. 3.1 m.w.H.). Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüch- lich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch ent- sprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Grundsätzlich tragen die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tat-

- 7 - sachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivor- bringen helfend eingreifen soll. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_33/2025 vom

6. Mai 2025 E. 3.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Be- hauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzu- kommen ist. Der pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 3.2). Das Gericht hat indes von Amtes wegen unabhängig von den Vorbringen der Parteien darüber zu wa- chen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht ist daher an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und muss von Amtes wegen er- forschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvorausset- zung sprechen. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu be- rücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Art. 60 ZPO soll einen Sachentscheid ohne gerichtliche Überprüfung der Prozessvoraussetzungen verhindern (BGer 4A_229/2017 vom

7. Dezember 2017 E. 3.3.2). 3.4. Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorab von Amtes wegen prüfte, ob negative Prozessvoraussetzungen bestehen, und sie nach deren Bejahung in Bezug auf die Rechtsbegehren 1 bis 7 auf diese ohne materielle Prüfung nicht eintrat. Unerheblich bleibt, welche materielle Bedeutung der Kläger seinen Rechtsbegehren 1 bis 7 beimisst. Auch fundamentale materielle Fragen vermögen die Anforderungen an Prozessvoraussetzungen nicht auszuhe- beln. Der Kläger zeigt in seiner Berufung weder auf, noch ist aus der Klage ersicht- lich, inwieweit Unklarheiten in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen bestanden haben sollen, welche die richterliche Fragepflicht aktualisiert hätten. Es ist nicht Zweck der richterlichen Fragepflicht, jeder Klage zum Erfolg zu verhelfen. Es war auch nicht Aufgabe der Vorinstanz, sämtliche Beweismittel von sich aus zu über-

- 8 - prüfen. Vielmehr hätte sie damit dem Kläger seine Behauptungs- und Substantiie- rungslast in unzulässiger Weise abgenommen. Die durch den Kläger zitierten Bun- desgerichtsentscheide (Urk. 11 S. 14) bleiben unbehilflich, zumal die Entscheide nicht einschlägig sind. Mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb sie auf die einzelnen Rechtbegehren mangels Rechtsschutzinteresses bzw. sach- licher Zuständigkeit nicht eintrat, setzt sich der Kläger nicht auseinander, womit er seine Rügeobliegenheit verletzt (vgl. E. 2). Sodann qualifiziert der blosse Umstand, dass eine Partei als Rechtsanwalt tätig ist, nicht als Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO. 3.5. Die Berufung ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.1. Der Kläger ersucht (mutmasslich) auch für das Berufungsverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts (Urk. 11 S. 17). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan- des, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie aufgezeigt erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 4.2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

10. September 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.

- 10 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st