Sachverhalt
5.1 Die Vorinstanz beschrieb den erstellten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Die Parteien hätten am 6. Oktober 2022 eine Reservationsvereinbarung ab- geschlossen, wonach die Klägerin das Haus E._____ an der F._____-strasse … in G._____ erhalten solle. Dafür habe die Klägerin eine Reservationsgebühr von Fr. 30'000.– bezahlen müssen. Die Klägerin habe in der Folge das für ihr Haus vorgesehene Grundstück von einem Ehepaar erworben, wobei die öffentliche Be- urkundung des Kaufvertrags entgegen der Versprechungen der Beklagten erst neun Monate später, am 6. Juli 2023, stattgefunden habe. Die Vorbereitungsar- beiten für den Grundstückskauf habe die Beklagte übernommen. Die Parteien hätten ebenfalls am 6. Juli 2023 eine Vertragsdokumentation unterschrieben, wel- che aus neun Vertragsbestandteilen bestanden habe. Darin habe die Beklagte eine Festpreisgarantie versprochen. Am 4. Oktober 2023 habe die Beklagte die mit Auflagen versehene Baubewilligung an die Klägerin weitergeleitet. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 habe die Beklagte der Klägerin erklärt, dass sie bereits Ver- träge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und dass die Hand- werker bereit zum Start seien. Die Klägerin habe dann eine weitere Zahlung an die Beklagte ausgelöst, eine Zahlung für die Architekturleistungen. Nach dieser Zahlung habe die Beklagte die Klägerin nicht mehr mit Informationen versorgt; nach dem 5. Oktober 2023 habe die Klägerin weder neue Informationen zum Stand des Projekts erhalten noch habe die Beklagte auf Kontaktversuche der Klä- gerin reagiert. Schliesslich habe am 8. März 2024 eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden, wobei die Beklagte der Klägerin ihren Arbeitswillen und ihren Einsatz versichert habe. Sie habe sich jedoch auch bereit erklärt, den Vertrag aufzulösen, sich um eine Ersatzkäuferschaft zu kümmern und der Kläge- rin sämtliche bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Nachdem die Be- klagte in der Folge gegenüber der Klägerin keine nächsten Schritte gemäss Werk- vertrag und zur Erfüllung der Auflagen der Baubewilligung vorgenommen habe,
- 9 - habe die Klägerin nach Gewährung einer letzten Frist mit Schreiben vom 6. Mai 2024 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Als Reaktion darauf und in Bestätigung der Rücktrittserklärung habe die Beklagte mit E-Mail vom 13. Mai 2024 verlauten lassen, es sei nun eine Nachfolgekäuferschaft gefunden worden und man wolle dies möglichst bald finalisieren. Seit jenem Zeitpunkt habe die Beklagte auf Kon- taktversuche der Klägerin nicht mehr reagiert, auch zur Schlichtungsverhandlung sei sie nicht erschienen. Die Klägerin verlangt nun im vorliegenden Verfahren eine Rückerstattung der von ihr geleisteten Reservationszahlung (Fr. 30'000.–) sowie der geleisteten Akontozahlung für Architekturleistungen (Fr. 59'935.–), weiter die Notariatsgebühren für einen Grundstückskaufvertrag (Fr. 1'427.40), Arbeitsausfal- lentschädigung für die ursprünglichen Grundeigentümer (Fr. 600.–), Bauzeitversi- cherungen für die Jahre 2023 (Fr. 107.50) und 2024 (Fr. 217.50) und Lagermiete für den Zeitraum Juni bis September 2024 (Fr. 2'378.20). Für diese Beträge ver- langt die Klägerin jeweils einen Verzugszins zu 5 % ab verschiedenen Zeitpunk- ten (Urk. 24 S. 7-10). 5.2 Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift dem von der Vorinstanz festge- haltenen Sachverhalt ihre eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenstellt (z.B. Urk. 23 S. 5-10, S. 12 oder S. 20-25), handelt es sich um Noven, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind. Wie unter obiger Erwägung Ziffer 3.2 ausgeführt, ist das Berufungsverfahren nicht dazu da, Versäumnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz nicht geäussert, weshalb sie ihre Darstellung des Sachverhalts nicht mehr in das Verfahren einbringen kann. Dass es sich bei den Vorbringen um Noven handeln würde, welche im vorliegenden Verfahren zulässig wären, macht sie nicht geltend. Die Beklagte macht in der Berufungsschrift ferner auch nicht substantiiert geltend, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten und Äusserungen der Parteien unzutreffend erstellt hätte (vgl. Urk. 23). 5.3 Für die weitere Beurteilung der Sache ist daher grundsätzlich vom Ablauf der Ereignisse bzw. vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 24 S. 7-10).
- 10 -
6. Rechtliche Qualifikation des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, Vertragsrücktritt und Verzug 6.1.1 Die Vorinstanz qualifiziert das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als "Totalübernehmervertrag", welcher den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Sie führte aus, eine Totalunternehme- rin, welche sämtliche Arbeiten an Dritte weitergebe, werde Totalübernehmerin ge- nannt (Urk. 24 S. 11). Die Berufsbezeichnung oder eine Bezeichnung eines Ver- trages spielten bei der rechtlichen Einordnung keine Rolle. Jedermann könne Bauunternehmer sein; nichts hindere einen Architekten oder einen Ingenieur, eine Person zur Vornahme von Bauarbeiten zu verpflichten. Schulde ein Bauunterneh- mer nach dem Inhalt des Vertrags die entgeltliche Ausführung eines Bauwerks, sei er ein Unternehmer in einem Bauwerkvertrag. Unterstünden sowohl die Pla- nung wie auch die Ausführung eines Bauwerkes den Regeln über den Werkver- trag, so habe dies zwangsläufig auch für den diese Leistungen gesamthaft umfas- senden Totalunternehmervertrag zu gelten. Gemäss Wortlaut habe die Klägerin mit der Beklagten einen Architekturvertrag abgeschlossen. Die SIA-Ordnung 102 sei als integrierender Bestandteil des Vertrages erklärt worden, wobei die indivi- duell vereinbarten Vertragsklauseln Vorrang hätten vor den entsprechenden Klau- seln der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die SIA-Ordnung 102 sei vorliegend als allgemeine Geschäftsbedingung zu verstehen. Die Beklagte habe sich ver- pflichtet, Pläne und andere Unterlagen für den Bau des Gebäudes zu erstellen und diese Arbeiten zu leiten. Dies ergebe sich aus der Wortwahl der Vertragsteile. Die Beklagte sei als Architektin, Bauleiterin, Beraterin und Verkäuferin aufgetreten und sie habe sich mit einer Festpreisgarantie zur Erstellung eines neuen Einfami- lienhauses verpflichtet. Sämtliche Arbeiten hätten gemäss dem Vertragsteil 6/9 an lokale Handwerksbetriebe vergeben werden sollen. Der Gesamtpreis sei auf Fr. 1'657'000.– festgesetzt worden. Die Klägerin habe sich von der Beklagten ein Typenhaus zu einem Festpreis bauen lassen wollen, wobei die Beklagte sämtli- che Planungsleistungen hätte übernehmen sollen. Kurzgesagt habe sich die Be- klagte verpflichtet, der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus zu übergeben. Unter diesen Umständen liege – entgegen der Betitelung als "Architekturvertrag" und
- 11 - ungeachtet der Formulierung "Der Festpreis ist ausdrücklich kein Indiz für einen GU-Vertrag" – ein Totalübernehmervertrag vor (Urk. 24 S. 11-13). 6.1.2 Die Beklagte rügt im vorliegenden Verfahren zunächst, die Vorinstanz habe den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu Unrecht als "Totalunterneh- mervertrag" qualifiziert. Es handle sich tatsächlich um ein gemischtes Vertrags- verhältnis mit Elementen des Auftrags und des Werkvertrags, einen sogenannten Gesamtvertrag (Urk. 23 S. 10). Sie führt zusammengefasst aus, entscheidend für die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei die vertragliche Ver- pflichtung der Beklagten. Ein Architekt schulde bei einem Gesamtvertrag geistige Leistungen, namentlich Planung, Koordination, Bauleitung und Überwachung. Nicht aber die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten selbst. Dies sei auch vor- liegend so gewesen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, sämtliche Architektur- leistungen für die Durchführung des Bauvorhabens (Neubau zweier Einfamilien- häuser), mithin 100 Teilleistungsprozente nach Art. 7.9 der SIA-Norm 102, zu er- bringen. Die Architekturleistungen hätten von der Projektierung bis hin zur Leitung der Bauausführung gereicht, ohne irgendwelche Arbeiten selbst an Bauunterneh- mer zu vergeben oder diese gar selbst auszuführen. Die Beklagte habe sich also verpflichtet, die Pläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Eine solche Verpflich- tung stelle nach Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Gesamtvertrag dar, nach der weiteren Rechtsprechung ein gemischtes Vertragsverhältnis. Ein weite- res gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Totalunternehmervertrags seien die vereinbarten Abrechnungsformalitäten. Die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen. Damit fehle die für einen Totalunternehmervertrag typi- sche einheitliche Vergütungsstruktur. Es habe nur eine beratende und koordinie- rende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen; die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernom- men. Auch habe die Klägerin das Grundstück, auf welchem ihre Doppelhaushälfte hätte erstellt werden sollen, selbst erwerben müssen; den Kaufpreis habe sie ent- sprechend an die vormaligen Eigentümer überweisen müssen. Bei einem Totalun- ternehmervertrag hätte der Totalunternehmer das Grundstück erworben und des- sen Kaufpreis in die Gesamtkosten integriert. Diese Umstände liessen erkennen,
- 12 - dass eine beratende und koordinierende Tätigkeit vorliege, mithin ein gewöhnli- cher Architekturvertrag mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe vom 28. Ja- nuar 1984) als integralen Vertragsteil vereinbart hätten. Die SIA-Norm 102 sei für Architekturleistungen vorgesehen; bei einem Totalunternehmer- oder Werkvertrag wäre die auf Bauarbeiten zugeschnittene SIA-Norm 118 einschlägig. Die SIA- Norm 102 stelle nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein ge- wichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar. Die Anwendbarkeit der SIA-Norm 102 spreche klar für das Vorliegen eines Architekten- bzw. Gesamt- leitungsvertrags. Auch die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten im Ver- trag eine Festpreisgarantie vereinbart, vermöge daran nichts zu ändern. Zwar hät- ten die Parteien einen Festpreis vereinbart, doch ergebe sich aus dem Vertrag, dass dies kein Indiz für einen General- oder Totalunternehmervertrag darstellen sollte. Die Festpreisgarantie verweise auf die Definition der SIA-Norm 102, welche die Honorierung von Architektenleistungen regle. Auch im Auftragsrecht könne ein Pauschalhonorar vereinbart werden, ohne dass damit die Gesamtverantwortung für die Bauausführung übernommen werde. Bei der vorliegend vereinbarten Fest- preisgarantie handle es sich vielmehr um eine eigentliche Kostenschätzung, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garantie abgegeben habe. Mit einer angeblichen Verpflichtung, das Bauwerk zu diesem Preis auch gleich selbst zu erstellen, habe dies nichts zu tun. Die Parteien hätten nicht über- einstimmend etwas anderes gewollt, als sie es im Vertrag sprachlich zum Aus- druck gebracht hätten. Sowohl in der Reservationsvereinbarung wie auch im spä- teren Hauptvertrag der sog. Verkaufsdokumentation hätten die Parteien ihre Ver- einbarung wiederholt als "Architekturvertrag" bezeichnet und die einschlägigen Architekturnormen als anwendbar vereinbart. Daher sei der Vertrag rechtlich als Architekturvertrag zu qualifizieren. Die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten habe den von der Bauherrschaft beauftragten Unternehmen oblegen. Die Aus- wahl und Koordination dieser Handwerksbetriebe sei eine typische Aufgabe des Architekten im Sinne von SIA-Norm 102 und falle in den klassischen Bereich des sog. Gesamtvertrages. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass die Ver- pflichtung eines Architekten zur Erstellung von Plänen und weiteren Unterlagen
- 13 - über den Bau eines Gebäudes sowie zur Leitung dieser Arbeiten einen Totalun- ternehmervertrag begründe, wende sie das Recht falsch an (Urk. 23 S. 10-15). 6.2.1 Wie dargelegt macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertrages durch die Vorinstanz sei unzutreffend, da sich die Beklagte – anders als es die Vorinstanz feststelle – nicht verpflichtet habe, der Klägerin ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu erstellen. Die Be- klagte habe sich lediglich verpflichtet, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Die Klägerin hätte die (Werk-)Verträge mit den Handwerkern selbst absch- liessen und diese auch direkt bezahlen müssen. Bei der vereinbarten Festpreis- garantie handle es sich um eine eigentliche Kostenschätzung bzw. den Kosten- voranschlag, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garan- tie abgegeben habe. 6.2.2 Gemäss Sachdarstellung der Klägerin vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus erstellen und übergeben würde (Urk. 1 S. 3 und 4). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten; sie gilt damit als an- erkannt. Damit ist seitens der Beklagten auch anerkannt, dass sie für die Vor- nahme sämtlicher Bauarbeiten verantwortlich sein sollte, namentlich inklusive Ab- schluss der fraglichen Verträge und Entlöhnung der ausführenden Handwerker und Lieferanten. Dies, zumal die Erstellung eines "schlüsselfertigen Hauses" im landläufigen Sprachgebrauch bedeutet, dass der Anbieter ein Haus komplett fer- tigstellt, inklusive der Koordination sämtlicher Arbeiten und dies typischerweise zu einem Festpreis, wobei das Gebäude oft in Fertigteilbauweise erstellt wird. Der Erwerber übernimmt ein bezugsfertiges Haus, wobei er in den Bau des Hauses nur am Rande involviert ist. Die Sachdarstellung der Klägerin (Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses) steht auch im Einklang mit den vorliegenden Verträgen. Diese (Urk. 5/1) definie- ren die von der Klägerin sowie der Beklagten in Zusammenhang mit dem Baupro- jekt zu erbringenden Leistungen bzw. Handlungen zwar nicht konkret und absch- liessend. In keinem der in den Akten liegenden Verträge findet sich eine (vollstän- dige) Auflistung, wer welche Leistungen zu erbringen hat bzw. wer für welche As- pekte des Baus besorgt zu sein hat. Es werden lediglich einzelne Tätigkeiten ge-
- 14 - nannt, wie beispielsweise, dass die Klägerin das Bauland direkt unter Vermittlung der Beklagten vom Grundeigentümer erwerbe (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allge- meine Erklärungen, Bauland, S. 2). In der Liste "Auftragsumfang" im Vertrag für Architekturleistungen (Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9, S. 3 f.) sind sodann von der Be- klagten zu erbringende Leistungen aufgeführt. Welche Partei konkret die Verträge mit Lieferanten und Handwerkern (in welchem Namen) abschliesst und wer diese entlöhnt, lässt sich den vorliegenden Verträgen nicht explizit entnehmen (vgl. Urk. 5/1). Dass die Parteien einen Festpreis vereinbarten, blieb indes unbestritten, ebenso das klägerische Vorbringen, dass die Beklagte eine Festpreisgarantie ver- sprach. Die Beklagte habe versprochen, dank jahrelanger Erfahrung im Typen- hausbau sei sie (die Beklagte) in der Lage, bei Unterschrift des Vertrags den in den Vertragsbestandteilen genannten und umschriebenen Festpreis gemäss Defi- nition SIA 102 im Umfang von +/- 7 % zu garantieren, so die Ausführungen der Klägerin (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Im Vertragsteil "Bauprogramm und Zahlungszeitplan" sind unter dem Abschnitt "Zahlungsplan" sodann verschiedene Zahlungstermine aufgeführt (Urk. 5/1, Ver- tragsteil 9/9, S. 2). Zunächst wird die Reservationsgebühr (Fr. 30'000.–) mit dem Vermerk "bereits bezahlt" aufgelistet, anschliessend die Kosten für die Eigen- tumsübertragung des Baulandes ("Betrag Bauland" [Fr. 785'000.–] und "Honorar gem. Architekturvertrag / Vorbereitung Landkauf" [Fr. 59'935.–]). Auch wenn die Klägerin das Bauland in eigenem Namen zu erwerben hatte, stand der dafür zu entrichtende Preis folglich bereits fest und er war in den anfallenden Gesamtkos- ten inkludiert. Weiter findet sich in der Auflistung der Kosten eine Depotzahlung an die Gemeinde, welche vor Baubeginn im Juni 2023 zu bezahlen gewesen wäre (Fr. 30'000.–). Unter der Zeile "Baubeginn. Voraussichtlich Sommer 2023." findet sich folgende Aufzählung: Fr. 90'000.– bei Betonieren Kellerbodenplatte. Fr. 90'000.– bei Betonieren Decke über Keller/Untergeschoss. Fr. 180'000.– bei Rohbauvollendung/Dachstuhlaufrichten. Fr. 180'000.– bei Einbringen Unterlagsböden. Fr. 212'065.– Schlusszahlung vor Bezugsabnahme.
- 15 - Darunter – im Sinne einer Addition aller aufgelisteten Beträge – ist das Gesamt- total mit Fr. 1'657'000.– angegeben. Gerade die soeben wiedergegebene Aufzäh- lung zeigt, dass es offensichtlich nicht die Klägerin war, welche gemäss Vertrag die beigezogenen Handwerker und Lieferanten (direkt) zu entlöhnen gehabt hätte. In den Verträgen, insbesondere im Vertragsteil 9/9 "Bauprogramm und Zahlungs- zeitplan", findet sich zwar keine explizite Angabe, an wen die Zahlungen zu ent- richten waren. Aus dem beschriebenen Kontext ergibt sich jedoch, dass die Klä- gerin ihre Zahlungen offensichtlich grösstenteils an die Beklagte zu richten gehabt hätte (vgl. Urk. 5/1). Die Beklagte hatte unbestrittenermassen die Bauleitung inne. Wenn die Klägerin nun zu den oben wiedergegebenen Zeitpunkten, welche sich nach den Baufortschritten richten, die genannten (runden) Summen an die Be- klagte zu überweisen gehabt hätte (wäre es je dazu gekommen), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Klägerin keine direkten Zahlungen an die Handwerker und Lieferanten zu tätigen hatte. Hätte die Klägerin direkt Zahlungen an Handwer- ker und Lieferanten auszurichten gehabt, hätte es sich dabei einerseits kaum um runde Summen gehandelt und andererseits hätten sich die Zahlungszeitpunkte auch nicht an allgemeinen Bauschritten orientiert. Ferner ist im Vertragsteil 6/9 "Allgemeine Erklärungen" (Urk. 5/1) im Abschnitt "Auswahl Lieferanten" festgehal- ten, die Beklagte als Planerin habe für sämtliche Arbeitsgattungen und Produkte eine Auswahl von Lieferanten und Fachhandwerkern vorgenommen. Es seien da- bei Pauschalvereinbarungen getroffen und Rahmenverträge ausgehandelt wor- den. Die daraus resultierenden guten Konditionen kämen voll und ganz dem Bau- herrn zu Gute. Sämtliche Vergünstigungen, welche die Beklagte als Abnehmer grösserer Einheiten erhalte, werde dem Bauherrn ohne Zwischenverdienst weiter- gegeben. Für Bestandteile von Ausstattungen, Bestellungen und deren Lieferter- mine und Handwerkern, welche nicht von der Beklagten vorgeschlagen worden seien oder nicht im Vertragsumfang seien, könne die Beklagte keine Terminga- rantien übernehmen (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Auswahl Lieferanten, S. 3 f.). Wie die Klägerin sodann vorbringt, teilte ihr die Beklagte am
5. Oktober 2023 per E-Mail mit, dass sie (die Beklagte) bereits Verträge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und die Handwerker bereit zum Start seien (Urk. 1 S. 7). Dieses Vorbringen blieb unbestritten.
- 16 - Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Beklagten, wonach sie sich lediglich verpflichtet habe, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten, nicht aber dazu, ein schlüsselfertiges Haus zu erstellen, ins Leere. Ebenso nicht zu hö- ren ist die Beklagte, wenn sie geltend macht, die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen; es habe nur eine beratende und koordinierende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen, die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernommen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich ohnehin um Noven. Die Beklagte macht keine Ausfüh- rungen dazu, inwiefern es sich dabei um zulässige Noven handeln würde (vgl. Urk. 23). Davon abgesehen zeigt sich wie aufgezeigt anhand der unbestritten ge- bliebenen klägerischen Darlegungen und den von dieser angerufenen Beweismit- tel ein Gesamtbild, wonach die Beklagte der Klägerin die komplette Erstellung ei- nes Hauses versprach und sich dabei insbesondere auch für die Auswahl und die Entlöhnung der einzelnen Handwerker zuständig zeigte. Entgegen der Darlegun- gen der Beklagten im vorliegenden Verfahren (Urk. 23 S. 12) war es wie aufge- zeigt eben gerade so, dass die Klägerin sämtliche Zahlungen an den Unterneh- mer bzw. die Beklagte leisten und diese mit den von ihr beigezogenen Subunter- nehmern abrechnen und die Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis an die Bauherrin, die Klägerin, hätte weitergeben sollen. 6.2.3 In diesem Zusammenhang blieb wie erwähnt unbestritten, dass die Be- klagte der Klägerin dafür einen Festpreis im Sinne eines Fixpreises offerierte. Der von der Klägerin als Beleg für die Festpreisgarantie als Beweis angerufene Ver- tragsdokumentation (Urk. 5/1) lässt sich nicht entnehmen, dass es sich beim ver- einbarten Preis (Fr. 1'657'000.–) lediglich um eine Kostenschätzung bzw. einen Kostenvoranschlag handle, wie es die Beklagte teilweise geltend macht (Urk. 23 S. 14). Die Beklagte legt denn in ihrer Rechtsmittelschrift (Urk. 23) auch nicht sub- stantiiert dar, aus welchen vertraglichen Bestimmungen sich dies ergeben solle. Vielmehr ist im Vertragsteil 1/9 "Vertrag für Architekturleistungen" unter "Beson- dere Vereinbarungen" festgehalten, dass der "garantierte Festpreis" dem Ver- tragsbestandteil Anlagekosten / Gesamtofferte entnommen werde. Er erstrecke sich auf die Summe BKP 2-5 ausgenommen von Zusatzausstattungen sowie
- 17 - Landerwerbskosten und Gebühren. Das "Zwischentotal BKP 2-5 (ohne Land)" wird mit Fr. 820'000.– beziffert, inklusive Zusatzausstattungen in der Höhe von Fr. 0.– wird der "total garantierte Festpreis" mit Fr. 820'000.– angegeben (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Besondere Vereinbarungen, S. 6). Der Preis für das Bauland wird im Vertragsteil "Bauprogramm und Zah- lungszeitplan" auf Fr. 785'000.– beziffert (Urk. 5/1 Vertragsteil 9/9 Bauprogramm und Zahlungszeitplan, S. 2). Dass es sich bei den genannten Summen um Kos- tenschätzungen, einen Kostenvoranschlag oder eine Offerte handle, wird in den vorliegenden Verträgen weder festgehalten, noch bestehen entsprechenden Hin- weise darauf (vgl. Urk. 5/1). 6.2.4 Soweit die Vorinstanz festhielt, die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klä- gerin zu einem festgesetzten Gesamtpreis ein schlüsselfertiges neues Einfamili- enhaus zu erstellen, ist dies entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 23 S. 10) nach dem soeben Gesagten nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, blieben die ent- sprechenden Vorbringen unbestritten, und sie sind im Einklang mit den vorliegen- den Akten, weshalb sie als erstellt gelten. 6.2.5 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz den zwischen den Parteien ge- schlossenen Vertrag als Totalübernehmervertrag qualifiziert, der den Bestimmun- gen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Die rechtlichen Grundlagen für die Vertragsqualifikation wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 11 f.). Angesichts aller relevanten Umstände erweist sich die rechtliche Qualifikation des Vertrags durch die Vorinstanz als korrekt: Die Beklagte hat sich verpflichtet, zu ei- nem feststehenden Preis der Klägerin eine Liegenschaft zu planen und diese Baute auch auszuführen, wobei sie für die Ausführung des Baus, d.h. für die Er- stellung des Hauses, Subunternehmer beigezogen hätte. Diese Umstände cha- rakterisieren einen Totalübernehmervertrag, auf welchen das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) anwendbar ist (Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 222 f., 233 f.; vgl. auch die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen dazu, Urk. 24 S. 12 ff.). Soweit die Kritik der Beklagten daran auf einem anderen Sachverhalt basiert (z.B. man habe sich nicht zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet [Urk. 23
- 18 - S. 11] oder die Klägerin hätte die Handwerker und Lieferanten selbst entlöhnen müssen [Urk. 23 S. 12]), ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören. Der Umstand, dass die Parteien in den vorliegenden schriftlichen Verträgen festhielten, man schliesse einen "Vertrag für Architekturleistungen" (Vertragsteil 1/9), vermag an- gesichts der vorliegenden für einen Totalübernehmervertrag typischen Leistungen nichts an der rechtlichen Qualifikation zu ändern (Art. 18 Abs. 1 OR). Gleiches gilt für die Verweise auf SIA Norm 102 in den Vertragsteilen 1/9 und 6/9 (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Vertragsgrundlage, S. 1; Ver- tragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Architekturvertrag, S. 2). Wie auch die Be- klagte festhält, stellen diese Verweise zwar ein Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar (Urk. 23 S. 13). Mit Blick auf die erwähnten, für den Werkvertrag charakteristischen, konkret individuell vereinbarten Vertragsleistungen vermag der Verweis auf die subsidiär anwendbare private Regelungsordnung an der Einord- nung als Werkvertrag nichts zu ändern. Entgegen der Vorbringen der Beklagten (Urk. 23 S. 13) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht vertieft aus- führte, weshalb sie trotz den Verweisen auf SIA Norm 102 vom Vorliegen eines Werkvertrags bzw. eines Totalübernehmervertrags ausging. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Qualifikation einlässlich begründet (Urk. 24 S. 12-14). 6.2.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines Totalüber- nehmervertrags auszugehen, der den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR untersteht. Die Einwendungen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. 6.3.1 Nachdem vorliegend die Bestimmungen des Werkvertrags anwendbar sind, richtet sich die Auflösung des Vertrags nach Art. 366 Abs. 1 OR. Die Vorin- stanz hat die entsprechenden Regelungen zutreffend festgehalten, darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 14 f.). 6.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beklagte habe sich unbestrittenermas- sen in Verzug befunden. Für die Klägerin sei spätestens nach Bezahlung des Ho- norars am 6. Oktober 2023 absehbar gewesen, dass die Beklagte den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Einzugstermin "Frühling 2024" nicht würde ein- halten können. Bereits die öffentliche Beurkundung des Grundstückkaufvertrags
- 19 - habe neun Monate später als geplant stattgefunden, von Oktober 2023 bis Mai 2024 habe die Beklagte nichts unternommen. Auch durch ein Nichtreagieren auf Kontaktversuche der Klägerin habe die Beklagte immer wieder vertragswidrige Verzögerungen verursacht. Schliesslich sei auch die Mahnung mit Nachfristanset- zung vom 23. April 2023 erfolglos geblieben, weshalb die Klägern nach Ablauf der Frist den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Die Klägerin sei zum Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR legitimiert gewesen, weshalb sie ex tunc vom Vertrag habe zurücktreten können, ohne den Ablieferungstermin abzuwarten. Der Rücktritt richte sich nach Art. 109 OR (Urk. 24 S. 15 f.). 6.3.3 Soweit die Beklagte ihre Ausführungen zur Auflösung des Vertrages auf die Anwendbarkeit von Art. 404 OR basiert, ist diese Rechtsgrundlage wie dargelegt nicht zutreffend. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Vorbringen einzu- gehen. Wenn die Beklagte weiter geltend macht, sie habe diverse Leistungen er- bracht, weshalb kein Rückforderungsanspruch von Beginn weg bestehe (Urk. 23 S. 16-19), handelt es sich um Noven, die unzulässig sind. Gleichermassen han- delt es sich um Noven, wenn die Beklagte in ihrer Rechtmittelschrift ihre eigene Sachdarstellung zum Ablauf der Ereignisse vorbringt (Urk. 23 S. 22-26) oder gel- tend macht, dass gewisse zeitliche Verzögerungen entstanden seien, da die Klä- gerin in Zusammenhang mit den Auflagen für die Baubewilligung ihren Pflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 23 S. 21). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend ebenfalls nicht einzugehen. 6.3.4 Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe nicht konkret begründet, aus welchen Gründen sie sich in Verzug befunden habe (Urk. 23 S. 19 f.). Dies ist unzutreffend. Wie dargelegt (vorstehende Erwägung 6.3.2) legte die Vorinstanz dar, aufgrund welcher Umstände sie von einem Verzug der Beklagten ausgeht (Urk. 24 S. 15 f.). Dass die Vorinstanz die Begründung anders aufbaute als es von der Beklagten offenbar als richtig erachtet wird (vgl. Urk. 23 S. 19), vermag nichts daran zu ändern, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zwar knapp gehal- ten, aber ausreichend und nicht zu beanstanden sind. Offensichtlich war die Vor- instanz der Ansicht, sämtliche der von ihr genannten rechtlichen Ausführungen seien im Verfahren einschlägig; andernfalls hätte sie sie nicht so dargelegt. Die
- 20 - Beklagte zeigt denn auch nicht konkret auf, welche Konsequenzen sie aus der von ihr im Grunde geltend gemachten Gehörsverletzung ableitet. Für eine erfolg- reiche Rüge der Gehörsverletzung ist allerdings vorausgesetzt, dass in der Be- gründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung ein- gegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 6.3.5 Ferner bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz seien vorliegend keine verbindlichen Termine vereinbart worden. Solches könne auch den vorlie- genden Verträgen nicht entnommen werden. Im Vertragsteil 6/9 werde unter "wei- tere Informationen" ausdrücklich festgehalten, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Termine und Fristen lediglich Richtwerte ohne vertragliche Verbind- lichkeit darstellen würden. Dies gelte insbesondere auch für den Einzugstermin im Frühjahr 2024. Daher trete selbst bei einer absehbaren Überschreitung dieses Zeitpunktes kein Verzug der Beklagten im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR ein. Auch die Formulierungen im Vertragsteil 9/9 würden den unverbindlichen Charakter der Termine bestätigen: Es werde ausgeführt, die aufgeführte Reihenfolge biete einen ungefähren Einblick und eine Vorschau auf den zeitlichen Ablauf des Bauvorha- bens sowie die angegebenen Daten des Zeitplans seien ausdrücklich Richtwerte mit rein informativem Charakter und nicht Bestandteile des Vertrages. Der Ein- zugstermin "Frühjahr 2024" werde insofern konkretisiert, als der Bezugstermin spätestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Fundamentbodenplatte des Wohnhauses garantiert werden könne und dass ab jenem Zeitpunkt bis zum Be- zug des Wohnhauses maximal noch neun Monate vergehen würden. Entspre- chend könne der Beklagten trotz allfälliger zeitlicher Verzögerungen kein Verzug vorgeworfen werden. Als Architektin könne die Beklagte der Bauherrschaft die Einhaltung der Termine sowieso nicht garantieren, da sie keine Totalunternehme- rin sei und keine Verantwortung für die von der Bauherrschaft engagierten Hand- werker, Lieferanten und Unternehmer übernehmen könne. Ebenso sei die Be- klagte als Architektin gemäss SIA Norm 102 nicht verpflichtet gewesen, die Aufla- gen der Baubewilligung zu bereinigen (Urk. 23 S. 20 f.). Wie soeben dargelegt, bestreitet die Beklagte den Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob die Beklagte sich in Verzug befunden habe,
- 21 - ausging, nicht substantiiert bzw. legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die Vorin- stanz den Ablauf der Ereignisse unzutreffend dargelegt hätte. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es seien keine verbindlichen Termine, sondern Richt- werte vereinbart worden, weshalb kein Verzug im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR eintreten könne. Hierbei übersieht die Beklagte, dass sie gemäss Wortlaut von Art. 366 Abs. 1 OR nicht nur eine (rechtzeitige) Ablieferung des Werkes schul- dete, sondern auch die zeitige Herstellung ("Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise […]"). Gemäss unbestrittener Sachdarstellung sowie gemäss Wortlaut des Reservati- onsvertrags hatte die Beklagte der Klägerin in Aussicht gestellt, dass die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags betreffend das Bauland "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen nach Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung" stattfinden solle (Urk. 5/3 S. 2). Die Reservationsvereinbarung wurde am 6. Oktober 2022 unter- zeichnet (Urk. 5/3 S. 3), der Kaufvertrag für das Grundstück am 6. Juli 2023 (Urk. 5/5), mithin neun Monate später. Das kann offensichtlich nicht mehr als "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen" bezeichnet werden. Damit begann die Aus- führung des Werks nicht rechtzeitig. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdar- stellung der Klägerin folgten sodann in der Zeit von Anfangs Oktober 2023 bis Mai 2024 keine Handlungen seitens der Beklagten, welche die Erstellung des Werks vorangetrieben hätten (vgl. Urk. 1 S. 7-9). Weder unternahm die Beklagte Schritte, um die Auflagen der Baubewilligung zu erfüllen, noch präsentierte sie der Klägerin Verträge mit Handwerkern und Lieferanten oder forderte sie diese auf, Baumaterialen auszuwählen o.ä. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beklagte zwischendurch von gewissen Handlungen berichtete wie z.B. einer Eini- gung mit Anwohnern in Bezug auf Dienstbarkeiten (Urk. 1 S. 7 f.). Entscheidend ist, dass keine Schritte erfolgten, welche die Erstellung des Einfamilienhauses tat- sächlich vorantrieben. Es kam weder zu einer Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch noch wurden der Klägerin entsprechende Vereinbarungen vorgelegt – etwas, das bei einem kompetenten Unternehmer, welcher normal arbeitet, zeitnah nach der Ankündigung, man habe sich geeinigt, erfolgt wäre (vgl. dazu auch BGer 4A_233/2016 vom 12. September 2016 E. 6.2). Dass die Klägerin die Beklagte im April 2024 erfolg- und ergebnislos mahnte und ihr eine Nachfrist ansetzte
- 22 - (Urk. 5/15), wie es auch die Vorinstanz festhielt, stellt die Beklagte im vorliegen- den Verfahren nicht in Frage. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund gestützt auf die geltende Rechts- lage, welche sie zutreffend darstellte (Urk. 24 S. 14 f.), zum Schluss kam, die Be- klagte habe sich im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR in Verzug befunden, ist dies zu- treffend. Auch wenn die Parteien vorliegend keine konkreten Daten für den Bau- beginn und den Einzugstermin vereinbarten und stattdessen festhielten, der Bau- beginn sei drei Monate nach Baufreigabe der Gemeinde und der Einzugstermin neun Monate "nach Baubeginn betonieren der Keller-/Fundamentbodenplatte des Wohnhauses" (sic, Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Ter- mingarantie, S. 7), war die Beklagte doch gehalten, die nötigen Vorarbeiten für die Erstellung des Baus rechtzeitig zu beginnen, diese in zügiger Arbeit und mit dem üblichen Einsatz auszuführen und den Bau schliesslich abzuliefern (BGer 4C.347/2003 vom 1. April 2004 E. 4.1.1 mit Hinweis). Dass sie dies getan hätte, ist vorliegend weder erkennbar noch wurde dies durch die Beklagte substantiiert geltend gemacht. 6.3.6 Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klä- gerin zum Rücktritt vom im Streit stehenden Vertrag legitimiert war. 6.4 Zum Verspätungsschaden (vgl. vorinstanzliche Erwägungen Urk. 24 S. 16-
18) äussert sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht (vgl. Urk. 23). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Zusprechung eines Verspätungsschadens richtet.
7. In ihren Rechtsbegehren ersucht die Beklagte um eine Auflage der erst- instanzlichen Kosten auf die Klägerin und darum, diese zu verpflichten, ihr (der Beklagten) für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Urk. 23 S. 2). Da sich wie dargelegt am erstinstanzlichen Ver- fahrensausgang nichts ändert, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt denn in der Berufungs- schrift auch nichts dazu aus, inwiefern diese nicht korrekt wäre (vgl. Urk. 23).
- 23 -
8. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 zu be- stätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. 9.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 6'400.– festzusetzen. 9.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen
– der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Restbetrag wird der Kos- tenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 23, Urk. 25-27/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'665.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: io
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte / Prozessuales
E. 1.1 Am 25. November 2024 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nach- folgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagte und Berufungsklägerin Klage ein (nachfolgend Beklagte) und ver- langte die Bezahlung von insgesamt Fr. 94'665.60, zuzüglich Verzugszins ab ver- schiedenen Zeitpunkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin macht in ihrer Klage im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Beklagten, einer Totalunternehmerin, einen Vertrag über ein schlüsselferti- ges Haus abgeschlossen. Nachdem die Beklagte während Monaten untätig ge- blieben sei, sei sie (die Klägerin) vom Vertrag zurückgetreten. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Vertragsrücktritt geltend (Urk. 1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 setzte die Vorinstanz bzw. deren Ver- fahrensleitung der Beklagten Frist an, um die Klageantwort zu erstatten (Urk. 8). Nachdem innert Frist seitens der Beklagten keine Klageantwort eingetroffen war, setzte die Vorinstanz am 17. Februar 2025 Nachfrist zur Erstattung der Klageant- wort an. Gleichzeitig kündigte die Vorinstanz an, sie werde bei unbenutzter Nach- frist einen Endentscheid treffen, da die Angelegenheit als spruchreif erscheine (Urk. 11). Seitens der Beklagten erfolgte darauf keine Äusserung, worauf die Vor- instanz am 31. März 2025 ein Urteil fällte (Urk. 18), welches zunächst in unbe- gründeter Form (Urk. 12) versandt wurde.
E. 1.3 Mit Eingabe vom 30. April 2025 legitimierte sich bei der Vorinstanz eine Rechtsvertretung der Beklagten, welche eine Begründung des Urteils vom
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31. März 2025 verlangte sowie um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageantwort ersuchte (Urk. 14-15). Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom
28. Mai 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Klageantwort ab (Urk. 17). Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte das Rechtsmittel der Beru- fung ergriffen (vgl. separates Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O). Jenes Ver- fahren wurde mit heutigem Beschluss erledigt, wobei die Berufung abgewiesen wurde.
E. 1.4 Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 8. September 2025 innert Frist (vgl. Ausdruck Sendungsstatus des an Urk. 23 gehefteten Couverts; Urk. 19/2) Berufung gegen das Urteil vom 31. März 2025 mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 23 S. 2).
E. 1.5 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Beru- fung als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Einholung einer Berufungs- antwort erübrigt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-22) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Vorbringen der Beklagten und die Akten einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 2 Sistierung
E. 2.1 Die Beklagte stellt den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die Berufung im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O ein Entscheid vorliege (Urk. 23 S. 5).
E. 2.2 Thema des fraglichen Verfahrens ist die Frage, ob die Frist zur Erstattung der Klageantwort der Beklagten zu Recht durch die Vorinstanz nicht wiederherge- stellt wurde. Die Kammer hat in jenem Verfahren mit Beschluss vom heutigen Da- tum einen Entscheid gefasst und festgehalten, dass zu Recht keine Fristwieder- herstellung erfolgte.
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E. 2.3 Damit ist der Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis im Ver- fahren Geschäfts-Nr. LB250043-O entschieden worden sei, als zufolge Gegen- standslosigkeit erledigt abzuschreiben.
E. 3 Rechtliches
E. 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Die Beru- fungsklägerin hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, daher im Ein- zelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3).
E. 3.2 Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Dieje- nige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässig- keit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/ 2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom
- 7 -
28. November 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3).
E. 4 Äusserung Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren
E. 4.1 Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren rügt, ihr sei es ohne ihr eige- nes Verschulden nicht möglich gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren eine Kla- geantwort zu erstatten bzw. ihr sei diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt worden (Urk. 23 S. 7, 9, S. 26-30), kann auf den Beschluss vom heutigen Datum im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O verwiesen werden. In jenem Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestand, die Beklagte also mit Post der Vorinstanz rechnen musste (Erwägung Ziff. 4.2.1). Weiter wurde dargelegt, dass die Beklagte dadurch, dass sie lediglich ihre Brief-, nicht aber ihre Paketpost an eine andere Adresse umleiten liess und entspre- chend die (Paket-)Postsendungen der Vorinstanz mit der Ansetzung einer Frist bzw. Nachfrist für die Klageantwort nicht in Empfang nehmen konnte, ihren pro- zessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (Erwägungen Ziff. 4.3.2 und 4.3.3). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen.
E. 4.2 Gestützt auf obige Darlegungen kommt vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO zur Anwendung, wonach eine Postsendung am siebten Tag nach einem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, wenn die Empfän- gerin mit einer Zustellung rechnen musste. Damit gelten sowohl die Verfügung betreffend Ansetzung einer Frist zur Klageantwort vom 10. Januar 2025 (Urk. 8; Urk. 9) wie auch jene zur Ansetzung einer Nachfrist zur Klageantwort vom 17. Fe- bruar 2025 (Urk. 11; Urk. 11A) als zugestellt. Dass die Beklagte sich innert der mit diesen Verfügungen angesetzten Fristen gegenüber der Vorinstanz hätte verneh- men lassen, macht sie im Berufungsverfahren nicht geltend (vgl. Urk. 23). Die Be- klagte hat sich folglich im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht
- 8 - geäussert. Unter den gegebenen Umständen hat es sich die Beklagte selbst zu- zuschreiben, dass sie keine Klageantwort erstattete. Eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs liegt nicht vor.
E. 5 Sachverhalt
E. 5.1 Die Vorinstanz beschrieb den erstellten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Die Parteien hätten am 6. Oktober 2022 eine Reservationsvereinbarung ab- geschlossen, wonach die Klägerin das Haus E._____ an der F._____-strasse … in G._____ erhalten solle. Dafür habe die Klägerin eine Reservationsgebühr von Fr. 30'000.– bezahlen müssen. Die Klägerin habe in der Folge das für ihr Haus vorgesehene Grundstück von einem Ehepaar erworben, wobei die öffentliche Be- urkundung des Kaufvertrags entgegen der Versprechungen der Beklagten erst neun Monate später, am 6. Juli 2023, stattgefunden habe. Die Vorbereitungsar- beiten für den Grundstückskauf habe die Beklagte übernommen. Die Parteien hätten ebenfalls am 6. Juli 2023 eine Vertragsdokumentation unterschrieben, wel- che aus neun Vertragsbestandteilen bestanden habe. Darin habe die Beklagte eine Festpreisgarantie versprochen. Am 4. Oktober 2023 habe die Beklagte die mit Auflagen versehene Baubewilligung an die Klägerin weitergeleitet. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 habe die Beklagte der Klägerin erklärt, dass sie bereits Ver- träge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und dass die Hand- werker bereit zum Start seien. Die Klägerin habe dann eine weitere Zahlung an die Beklagte ausgelöst, eine Zahlung für die Architekturleistungen. Nach dieser Zahlung habe die Beklagte die Klägerin nicht mehr mit Informationen versorgt; nach dem 5. Oktober 2023 habe die Klägerin weder neue Informationen zum Stand des Projekts erhalten noch habe die Beklagte auf Kontaktversuche der Klä- gerin reagiert. Schliesslich habe am 8. März 2024 eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden, wobei die Beklagte der Klägerin ihren Arbeitswillen und ihren Einsatz versichert habe. Sie habe sich jedoch auch bereit erklärt, den Vertrag aufzulösen, sich um eine Ersatzkäuferschaft zu kümmern und der Kläge- rin sämtliche bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Nachdem die Be- klagte in der Folge gegenüber der Klägerin keine nächsten Schritte gemäss Werk- vertrag und zur Erfüllung der Auflagen der Baubewilligung vorgenommen habe,
- 9 - habe die Klägerin nach Gewährung einer letzten Frist mit Schreiben vom 6. Mai 2024 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Als Reaktion darauf und in Bestätigung der Rücktrittserklärung habe die Beklagte mit E-Mail vom 13. Mai 2024 verlauten lassen, es sei nun eine Nachfolgekäuferschaft gefunden worden und man wolle dies möglichst bald finalisieren. Seit jenem Zeitpunkt habe die Beklagte auf Kon- taktversuche der Klägerin nicht mehr reagiert, auch zur Schlichtungsverhandlung sei sie nicht erschienen. Die Klägerin verlangt nun im vorliegenden Verfahren eine Rückerstattung der von ihr geleisteten Reservationszahlung (Fr. 30'000.–) sowie der geleisteten Akontozahlung für Architekturleistungen (Fr. 59'935.–), weiter die Notariatsgebühren für einen Grundstückskaufvertrag (Fr. 1'427.40), Arbeitsausfal- lentschädigung für die ursprünglichen Grundeigentümer (Fr. 600.–), Bauzeitversi- cherungen für die Jahre 2023 (Fr. 107.50) und 2024 (Fr. 217.50) und Lagermiete für den Zeitraum Juni bis September 2024 (Fr. 2'378.20). Für diese Beträge ver- langt die Klägerin jeweils einen Verzugszins zu 5 % ab verschiedenen Zeitpunk- ten (Urk. 24 S. 7-10).
E. 5.2 Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift dem von der Vorinstanz festge- haltenen Sachverhalt ihre eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenstellt (z.B. Urk. 23 S. 5-10, S. 12 oder S. 20-25), handelt es sich um Noven, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind. Wie unter obiger Erwägung Ziffer 3.2 ausgeführt, ist das Berufungsverfahren nicht dazu da, Versäumnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz nicht geäussert, weshalb sie ihre Darstellung des Sachverhalts nicht mehr in das Verfahren einbringen kann. Dass es sich bei den Vorbringen um Noven handeln würde, welche im vorliegenden Verfahren zulässig wären, macht sie nicht geltend. Die Beklagte macht in der Berufungsschrift ferner auch nicht substantiiert geltend, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten und Äusserungen der Parteien unzutreffend erstellt hätte (vgl. Urk. 23).
E. 5.3 Für die weitere Beurteilung der Sache ist daher grundsätzlich vom Ablauf der Ereignisse bzw. vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 24 S. 7-10).
- 10 -
E. 6 Rechtliche Qualifikation des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, Vertragsrücktritt und Verzug
E. 6.1.1 Die Vorinstanz qualifiziert das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als "Totalübernehmervertrag", welcher den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Sie führte aus, eine Totalunternehme- rin, welche sämtliche Arbeiten an Dritte weitergebe, werde Totalübernehmerin ge- nannt (Urk. 24 S. 11). Die Berufsbezeichnung oder eine Bezeichnung eines Ver- trages spielten bei der rechtlichen Einordnung keine Rolle. Jedermann könne Bauunternehmer sein; nichts hindere einen Architekten oder einen Ingenieur, eine Person zur Vornahme von Bauarbeiten zu verpflichten. Schulde ein Bauunterneh- mer nach dem Inhalt des Vertrags die entgeltliche Ausführung eines Bauwerks, sei er ein Unternehmer in einem Bauwerkvertrag. Unterstünden sowohl die Pla- nung wie auch die Ausführung eines Bauwerkes den Regeln über den Werkver- trag, so habe dies zwangsläufig auch für den diese Leistungen gesamthaft umfas- senden Totalunternehmervertrag zu gelten. Gemäss Wortlaut habe die Klägerin mit der Beklagten einen Architekturvertrag abgeschlossen. Die SIA-Ordnung 102 sei als integrierender Bestandteil des Vertrages erklärt worden, wobei die indivi- duell vereinbarten Vertragsklauseln Vorrang hätten vor den entsprechenden Klau- seln der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die SIA-Ordnung 102 sei vorliegend als allgemeine Geschäftsbedingung zu verstehen. Die Beklagte habe sich ver- pflichtet, Pläne und andere Unterlagen für den Bau des Gebäudes zu erstellen und diese Arbeiten zu leiten. Dies ergebe sich aus der Wortwahl der Vertragsteile. Die Beklagte sei als Architektin, Bauleiterin, Beraterin und Verkäuferin aufgetreten und sie habe sich mit einer Festpreisgarantie zur Erstellung eines neuen Einfami- lienhauses verpflichtet. Sämtliche Arbeiten hätten gemäss dem Vertragsteil 6/9 an lokale Handwerksbetriebe vergeben werden sollen. Der Gesamtpreis sei auf Fr. 1'657'000.– festgesetzt worden. Die Klägerin habe sich von der Beklagten ein Typenhaus zu einem Festpreis bauen lassen wollen, wobei die Beklagte sämtli- che Planungsleistungen hätte übernehmen sollen. Kurzgesagt habe sich die Be- klagte verpflichtet, der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus zu übergeben. Unter diesen Umständen liege – entgegen der Betitelung als "Architekturvertrag" und
- 11 - ungeachtet der Formulierung "Der Festpreis ist ausdrücklich kein Indiz für einen GU-Vertrag" – ein Totalübernehmervertrag vor (Urk. 24 S. 11-13).
E. 6.1.2 Die Beklagte rügt im vorliegenden Verfahren zunächst, die Vorinstanz habe den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu Unrecht als "Totalunterneh- mervertrag" qualifiziert. Es handle sich tatsächlich um ein gemischtes Vertrags- verhältnis mit Elementen des Auftrags und des Werkvertrags, einen sogenannten Gesamtvertrag (Urk. 23 S. 10). Sie führt zusammengefasst aus, entscheidend für die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei die vertragliche Ver- pflichtung der Beklagten. Ein Architekt schulde bei einem Gesamtvertrag geistige Leistungen, namentlich Planung, Koordination, Bauleitung und Überwachung. Nicht aber die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten selbst. Dies sei auch vor- liegend so gewesen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, sämtliche Architektur- leistungen für die Durchführung des Bauvorhabens (Neubau zweier Einfamilien- häuser), mithin 100 Teilleistungsprozente nach Art. 7.9 der SIA-Norm 102, zu er- bringen. Die Architekturleistungen hätten von der Projektierung bis hin zur Leitung der Bauausführung gereicht, ohne irgendwelche Arbeiten selbst an Bauunterneh- mer zu vergeben oder diese gar selbst auszuführen. Die Beklagte habe sich also verpflichtet, die Pläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Eine solche Verpflich- tung stelle nach Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Gesamtvertrag dar, nach der weiteren Rechtsprechung ein gemischtes Vertragsverhältnis. Ein weite- res gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Totalunternehmervertrags seien die vereinbarten Abrechnungsformalitäten. Die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen. Damit fehle die für einen Totalunternehmervertrag typi- sche einheitliche Vergütungsstruktur. Es habe nur eine beratende und koordinie- rende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen; die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernom- men. Auch habe die Klägerin das Grundstück, auf welchem ihre Doppelhaushälfte hätte erstellt werden sollen, selbst erwerben müssen; den Kaufpreis habe sie ent- sprechend an die vormaligen Eigentümer überweisen müssen. Bei einem Totalun- ternehmervertrag hätte der Totalunternehmer das Grundstück erworben und des- sen Kaufpreis in die Gesamtkosten integriert. Diese Umstände liessen erkennen,
- 12 - dass eine beratende und koordinierende Tätigkeit vorliege, mithin ein gewöhnli- cher Architekturvertrag mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe vom 28. Ja- nuar 1984) als integralen Vertragsteil vereinbart hätten. Die SIA-Norm 102 sei für Architekturleistungen vorgesehen; bei einem Totalunternehmer- oder Werkvertrag wäre die auf Bauarbeiten zugeschnittene SIA-Norm 118 einschlägig. Die SIA- Norm 102 stelle nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein ge- wichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar. Die Anwendbarkeit der SIA-Norm 102 spreche klar für das Vorliegen eines Architekten- bzw. Gesamt- leitungsvertrags. Auch die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten im Ver- trag eine Festpreisgarantie vereinbart, vermöge daran nichts zu ändern. Zwar hät- ten die Parteien einen Festpreis vereinbart, doch ergebe sich aus dem Vertrag, dass dies kein Indiz für einen General- oder Totalunternehmervertrag darstellen sollte. Die Festpreisgarantie verweise auf die Definition der SIA-Norm 102, welche die Honorierung von Architektenleistungen regle. Auch im Auftragsrecht könne ein Pauschalhonorar vereinbart werden, ohne dass damit die Gesamtverantwortung für die Bauausführung übernommen werde. Bei der vorliegend vereinbarten Fest- preisgarantie handle es sich vielmehr um eine eigentliche Kostenschätzung, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garantie abgegeben habe. Mit einer angeblichen Verpflichtung, das Bauwerk zu diesem Preis auch gleich selbst zu erstellen, habe dies nichts zu tun. Die Parteien hätten nicht über- einstimmend etwas anderes gewollt, als sie es im Vertrag sprachlich zum Aus- druck gebracht hätten. Sowohl in der Reservationsvereinbarung wie auch im spä- teren Hauptvertrag der sog. Verkaufsdokumentation hätten die Parteien ihre Ver- einbarung wiederholt als "Architekturvertrag" bezeichnet und die einschlägigen Architekturnormen als anwendbar vereinbart. Daher sei der Vertrag rechtlich als Architekturvertrag zu qualifizieren. Die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten habe den von der Bauherrschaft beauftragten Unternehmen oblegen. Die Aus- wahl und Koordination dieser Handwerksbetriebe sei eine typische Aufgabe des Architekten im Sinne von SIA-Norm 102 und falle in den klassischen Bereich des sog. Gesamtvertrages. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass die Ver- pflichtung eines Architekten zur Erstellung von Plänen und weiteren Unterlagen
- 13 - über den Bau eines Gebäudes sowie zur Leitung dieser Arbeiten einen Totalun- ternehmervertrag begründe, wende sie das Recht falsch an (Urk. 23 S. 10-15).
E. 6.2.1 Wie dargelegt macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertrages durch die Vorinstanz sei unzutreffend, da sich die Beklagte – anders als es die Vorinstanz feststelle – nicht verpflichtet habe, der Klägerin ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu erstellen. Die Be- klagte habe sich lediglich verpflichtet, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Die Klägerin hätte die (Werk-)Verträge mit den Handwerkern selbst absch- liessen und diese auch direkt bezahlen müssen. Bei der vereinbarten Festpreis- garantie handle es sich um eine eigentliche Kostenschätzung bzw. den Kosten- voranschlag, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garan- tie abgegeben habe.
E. 6.2.2 Gemäss Sachdarstellung der Klägerin vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus erstellen und übergeben würde (Urk. 1 S. 3 und 4). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten; sie gilt damit als an- erkannt. Damit ist seitens der Beklagten auch anerkannt, dass sie für die Vor- nahme sämtlicher Bauarbeiten verantwortlich sein sollte, namentlich inklusive Ab- schluss der fraglichen Verträge und Entlöhnung der ausführenden Handwerker und Lieferanten. Dies, zumal die Erstellung eines "schlüsselfertigen Hauses" im landläufigen Sprachgebrauch bedeutet, dass der Anbieter ein Haus komplett fer- tigstellt, inklusive der Koordination sämtlicher Arbeiten und dies typischerweise zu einem Festpreis, wobei das Gebäude oft in Fertigteilbauweise erstellt wird. Der Erwerber übernimmt ein bezugsfertiges Haus, wobei er in den Bau des Hauses nur am Rande involviert ist. Die Sachdarstellung der Klägerin (Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses) steht auch im Einklang mit den vorliegenden Verträgen. Diese (Urk. 5/1) definie- ren die von der Klägerin sowie der Beklagten in Zusammenhang mit dem Baupro- jekt zu erbringenden Leistungen bzw. Handlungen zwar nicht konkret und absch- liessend. In keinem der in den Akten liegenden Verträge findet sich eine (vollstän- dige) Auflistung, wer welche Leistungen zu erbringen hat bzw. wer für welche As- pekte des Baus besorgt zu sein hat. Es werden lediglich einzelne Tätigkeiten ge-
- 14 - nannt, wie beispielsweise, dass die Klägerin das Bauland direkt unter Vermittlung der Beklagten vom Grundeigentümer erwerbe (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allge- meine Erklärungen, Bauland, S. 2). In der Liste "Auftragsumfang" im Vertrag für Architekturleistungen (Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9, S. 3 f.) sind sodann von der Be- klagten zu erbringende Leistungen aufgeführt. Welche Partei konkret die Verträge mit Lieferanten und Handwerkern (in welchem Namen) abschliesst und wer diese entlöhnt, lässt sich den vorliegenden Verträgen nicht explizit entnehmen (vgl. Urk. 5/1). Dass die Parteien einen Festpreis vereinbarten, blieb indes unbestritten, ebenso das klägerische Vorbringen, dass die Beklagte eine Festpreisgarantie ver- sprach. Die Beklagte habe versprochen, dank jahrelanger Erfahrung im Typen- hausbau sei sie (die Beklagte) in der Lage, bei Unterschrift des Vertrags den in den Vertragsbestandteilen genannten und umschriebenen Festpreis gemäss Defi- nition SIA 102 im Umfang von +/- 7 % zu garantieren, so die Ausführungen der Klägerin (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Im Vertragsteil "Bauprogramm und Zahlungszeitplan" sind unter dem Abschnitt "Zahlungsplan" sodann verschiedene Zahlungstermine aufgeführt (Urk. 5/1, Ver- tragsteil 9/9, S. 2). Zunächst wird die Reservationsgebühr (Fr. 30'000.–) mit dem Vermerk "bereits bezahlt" aufgelistet, anschliessend die Kosten für die Eigen- tumsübertragung des Baulandes ("Betrag Bauland" [Fr. 785'000.–] und "Honorar gem. Architekturvertrag / Vorbereitung Landkauf" [Fr. 59'935.–]). Auch wenn die Klägerin das Bauland in eigenem Namen zu erwerben hatte, stand der dafür zu entrichtende Preis folglich bereits fest und er war in den anfallenden Gesamtkos- ten inkludiert. Weiter findet sich in der Auflistung der Kosten eine Depotzahlung an die Gemeinde, welche vor Baubeginn im Juni 2023 zu bezahlen gewesen wäre (Fr. 30'000.–). Unter der Zeile "Baubeginn. Voraussichtlich Sommer 2023." findet sich folgende Aufzählung: Fr. 90'000.– bei Betonieren Kellerbodenplatte. Fr. 90'000.– bei Betonieren Decke über Keller/Untergeschoss. Fr. 180'000.– bei Rohbauvollendung/Dachstuhlaufrichten. Fr. 180'000.– bei Einbringen Unterlagsböden. Fr. 212'065.– Schlusszahlung vor Bezugsabnahme.
- 15 - Darunter – im Sinne einer Addition aller aufgelisteten Beträge – ist das Gesamt- total mit Fr. 1'657'000.– angegeben. Gerade die soeben wiedergegebene Aufzäh- lung zeigt, dass es offensichtlich nicht die Klägerin war, welche gemäss Vertrag die beigezogenen Handwerker und Lieferanten (direkt) zu entlöhnen gehabt hätte. In den Verträgen, insbesondere im Vertragsteil 9/9 "Bauprogramm und Zahlungs- zeitplan", findet sich zwar keine explizite Angabe, an wen die Zahlungen zu ent- richten waren. Aus dem beschriebenen Kontext ergibt sich jedoch, dass die Klä- gerin ihre Zahlungen offensichtlich grösstenteils an die Beklagte zu richten gehabt hätte (vgl. Urk. 5/1). Die Beklagte hatte unbestrittenermassen die Bauleitung inne. Wenn die Klägerin nun zu den oben wiedergegebenen Zeitpunkten, welche sich nach den Baufortschritten richten, die genannten (runden) Summen an die Be- klagte zu überweisen gehabt hätte (wäre es je dazu gekommen), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Klägerin keine direkten Zahlungen an die Handwerker und Lieferanten zu tätigen hatte. Hätte die Klägerin direkt Zahlungen an Handwer- ker und Lieferanten auszurichten gehabt, hätte es sich dabei einerseits kaum um runde Summen gehandelt und andererseits hätten sich die Zahlungszeitpunkte auch nicht an allgemeinen Bauschritten orientiert. Ferner ist im Vertragsteil 6/9 "Allgemeine Erklärungen" (Urk. 5/1) im Abschnitt "Auswahl Lieferanten" festgehal- ten, die Beklagte als Planerin habe für sämtliche Arbeitsgattungen und Produkte eine Auswahl von Lieferanten und Fachhandwerkern vorgenommen. Es seien da- bei Pauschalvereinbarungen getroffen und Rahmenverträge ausgehandelt wor- den. Die daraus resultierenden guten Konditionen kämen voll und ganz dem Bau- herrn zu Gute. Sämtliche Vergünstigungen, welche die Beklagte als Abnehmer grösserer Einheiten erhalte, werde dem Bauherrn ohne Zwischenverdienst weiter- gegeben. Für Bestandteile von Ausstattungen, Bestellungen und deren Lieferter- mine und Handwerkern, welche nicht von der Beklagten vorgeschlagen worden seien oder nicht im Vertragsumfang seien, könne die Beklagte keine Terminga- rantien übernehmen (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Auswahl Lieferanten, S. 3 f.). Wie die Klägerin sodann vorbringt, teilte ihr die Beklagte am
5. Oktober 2023 per E-Mail mit, dass sie (die Beklagte) bereits Verträge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und die Handwerker bereit zum Start seien (Urk. 1 S. 7). Dieses Vorbringen blieb unbestritten.
- 16 - Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Beklagten, wonach sie sich lediglich verpflichtet habe, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten, nicht aber dazu, ein schlüsselfertiges Haus zu erstellen, ins Leere. Ebenso nicht zu hö- ren ist die Beklagte, wenn sie geltend macht, die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen; es habe nur eine beratende und koordinierende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen, die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernommen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich ohnehin um Noven. Die Beklagte macht keine Ausfüh- rungen dazu, inwiefern es sich dabei um zulässige Noven handeln würde (vgl. Urk. 23). Davon abgesehen zeigt sich wie aufgezeigt anhand der unbestritten ge- bliebenen klägerischen Darlegungen und den von dieser angerufenen Beweismit- tel ein Gesamtbild, wonach die Beklagte der Klägerin die komplette Erstellung ei- nes Hauses versprach und sich dabei insbesondere auch für die Auswahl und die Entlöhnung der einzelnen Handwerker zuständig zeigte. Entgegen der Darlegun- gen der Beklagten im vorliegenden Verfahren (Urk. 23 S. 12) war es wie aufge- zeigt eben gerade so, dass die Klägerin sämtliche Zahlungen an den Unterneh- mer bzw. die Beklagte leisten und diese mit den von ihr beigezogenen Subunter- nehmern abrechnen und die Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis an die Bauherrin, die Klägerin, hätte weitergeben sollen.
E. 6.2.3 In diesem Zusammenhang blieb wie erwähnt unbestritten, dass die Be- klagte der Klägerin dafür einen Festpreis im Sinne eines Fixpreises offerierte. Der von der Klägerin als Beleg für die Festpreisgarantie als Beweis angerufene Ver- tragsdokumentation (Urk. 5/1) lässt sich nicht entnehmen, dass es sich beim ver- einbarten Preis (Fr. 1'657'000.–) lediglich um eine Kostenschätzung bzw. einen Kostenvoranschlag handle, wie es die Beklagte teilweise geltend macht (Urk. 23 S. 14). Die Beklagte legt denn in ihrer Rechtsmittelschrift (Urk. 23) auch nicht sub- stantiiert dar, aus welchen vertraglichen Bestimmungen sich dies ergeben solle. Vielmehr ist im Vertragsteil 1/9 "Vertrag für Architekturleistungen" unter "Beson- dere Vereinbarungen" festgehalten, dass der "garantierte Festpreis" dem Ver- tragsbestandteil Anlagekosten / Gesamtofferte entnommen werde. Er erstrecke sich auf die Summe BKP 2-5 ausgenommen von Zusatzausstattungen sowie
- 17 - Landerwerbskosten und Gebühren. Das "Zwischentotal BKP 2-5 (ohne Land)" wird mit Fr. 820'000.– beziffert, inklusive Zusatzausstattungen in der Höhe von Fr. 0.– wird der "total garantierte Festpreis" mit Fr. 820'000.– angegeben (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Besondere Vereinbarungen, S. 6). Der Preis für das Bauland wird im Vertragsteil "Bauprogramm und Zah- lungszeitplan" auf Fr. 785'000.– beziffert (Urk. 5/1 Vertragsteil 9/9 Bauprogramm und Zahlungszeitplan, S. 2). Dass es sich bei den genannten Summen um Kos- tenschätzungen, einen Kostenvoranschlag oder eine Offerte handle, wird in den vorliegenden Verträgen weder festgehalten, noch bestehen entsprechenden Hin- weise darauf (vgl. Urk. 5/1).
E. 6.2.4 Soweit die Vorinstanz festhielt, die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klä- gerin zu einem festgesetzten Gesamtpreis ein schlüsselfertiges neues Einfamili- enhaus zu erstellen, ist dies entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 23 S. 10) nach dem soeben Gesagten nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, blieben die ent- sprechenden Vorbringen unbestritten, und sie sind im Einklang mit den vorliegen- den Akten, weshalb sie als erstellt gelten.
E. 6.2.5 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz den zwischen den Parteien ge- schlossenen Vertrag als Totalübernehmervertrag qualifiziert, der den Bestimmun- gen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Die rechtlichen Grundlagen für die Vertragsqualifikation wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 11 f.). Angesichts aller relevanten Umstände erweist sich die rechtliche Qualifikation des Vertrags durch die Vorinstanz als korrekt: Die Beklagte hat sich verpflichtet, zu ei- nem feststehenden Preis der Klägerin eine Liegenschaft zu planen und diese Baute auch auszuführen, wobei sie für die Ausführung des Baus, d.h. für die Er- stellung des Hauses, Subunternehmer beigezogen hätte. Diese Umstände cha- rakterisieren einen Totalübernehmervertrag, auf welchen das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) anwendbar ist (Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 222 f., 233 f.; vgl. auch die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen dazu, Urk. 24 S. 12 ff.). Soweit die Kritik der Beklagten daran auf einem anderen Sachverhalt basiert (z.B. man habe sich nicht zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet [Urk. 23
- 18 - S. 11] oder die Klägerin hätte die Handwerker und Lieferanten selbst entlöhnen müssen [Urk. 23 S. 12]), ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören. Der Umstand, dass die Parteien in den vorliegenden schriftlichen Verträgen festhielten, man schliesse einen "Vertrag für Architekturleistungen" (Vertragsteil 1/9), vermag an- gesichts der vorliegenden für einen Totalübernehmervertrag typischen Leistungen nichts an der rechtlichen Qualifikation zu ändern (Art. 18 Abs. 1 OR). Gleiches gilt für die Verweise auf SIA Norm 102 in den Vertragsteilen 1/9 und 6/9 (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Vertragsgrundlage, S. 1; Ver- tragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Architekturvertrag, S. 2). Wie auch die Be- klagte festhält, stellen diese Verweise zwar ein Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar (Urk. 23 S. 13). Mit Blick auf die erwähnten, für den Werkvertrag charakteristischen, konkret individuell vereinbarten Vertragsleistungen vermag der Verweis auf die subsidiär anwendbare private Regelungsordnung an der Einord- nung als Werkvertrag nichts zu ändern. Entgegen der Vorbringen der Beklagten (Urk. 23 S. 13) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht vertieft aus- führte, weshalb sie trotz den Verweisen auf SIA Norm 102 vom Vorliegen eines Werkvertrags bzw. eines Totalübernehmervertrags ausging. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Qualifikation einlässlich begründet (Urk. 24 S. 12-14).
E. 6.2.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines Totalüber- nehmervertrags auszugehen, der den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR untersteht. Die Einwendungen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.3.1 Nachdem vorliegend die Bestimmungen des Werkvertrags anwendbar sind, richtet sich die Auflösung des Vertrags nach Art. 366 Abs. 1 OR. Die Vorin- stanz hat die entsprechenden Regelungen zutreffend festgehalten, darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 14 f.).
E. 6.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beklagte habe sich unbestrittenermas- sen in Verzug befunden. Für die Klägerin sei spätestens nach Bezahlung des Ho- norars am 6. Oktober 2023 absehbar gewesen, dass die Beklagte den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Einzugstermin "Frühling 2024" nicht würde ein- halten können. Bereits die öffentliche Beurkundung des Grundstückkaufvertrags
- 19 - habe neun Monate später als geplant stattgefunden, von Oktober 2023 bis Mai 2024 habe die Beklagte nichts unternommen. Auch durch ein Nichtreagieren auf Kontaktversuche der Klägerin habe die Beklagte immer wieder vertragswidrige Verzögerungen verursacht. Schliesslich sei auch die Mahnung mit Nachfristanset- zung vom 23. April 2023 erfolglos geblieben, weshalb die Klägern nach Ablauf der Frist den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Die Klägerin sei zum Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR legitimiert gewesen, weshalb sie ex tunc vom Vertrag habe zurücktreten können, ohne den Ablieferungstermin abzuwarten. Der Rücktritt richte sich nach Art. 109 OR (Urk. 24 S. 15 f.).
E. 6.3.3 Soweit die Beklagte ihre Ausführungen zur Auflösung des Vertrages auf die Anwendbarkeit von Art. 404 OR basiert, ist diese Rechtsgrundlage wie dargelegt nicht zutreffend. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Vorbringen einzu- gehen. Wenn die Beklagte weiter geltend macht, sie habe diverse Leistungen er- bracht, weshalb kein Rückforderungsanspruch von Beginn weg bestehe (Urk. 23 S. 16-19), handelt es sich um Noven, die unzulässig sind. Gleichermassen han- delt es sich um Noven, wenn die Beklagte in ihrer Rechtmittelschrift ihre eigene Sachdarstellung zum Ablauf der Ereignisse vorbringt (Urk. 23 S. 22-26) oder gel- tend macht, dass gewisse zeitliche Verzögerungen entstanden seien, da die Klä- gerin in Zusammenhang mit den Auflagen für die Baubewilligung ihren Pflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 23 S. 21). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend ebenfalls nicht einzugehen.
E. 6.3.4 Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe nicht konkret begründet, aus welchen Gründen sie sich in Verzug befunden habe (Urk. 23 S. 19 f.). Dies ist unzutreffend. Wie dargelegt (vorstehende Erwägung 6.3.2) legte die Vorinstanz dar, aufgrund welcher Umstände sie von einem Verzug der Beklagten ausgeht (Urk. 24 S. 15 f.). Dass die Vorinstanz die Begründung anders aufbaute als es von der Beklagten offenbar als richtig erachtet wird (vgl. Urk. 23 S. 19), vermag nichts daran zu ändern, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zwar knapp gehal- ten, aber ausreichend und nicht zu beanstanden sind. Offensichtlich war die Vor- instanz der Ansicht, sämtliche der von ihr genannten rechtlichen Ausführungen seien im Verfahren einschlägig; andernfalls hätte sie sie nicht so dargelegt. Die
- 20 - Beklagte zeigt denn auch nicht konkret auf, welche Konsequenzen sie aus der von ihr im Grunde geltend gemachten Gehörsverletzung ableitet. Für eine erfolg- reiche Rüge der Gehörsverletzung ist allerdings vorausgesetzt, dass in der Be- gründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung ein- gegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.).
E. 6.3.5 Ferner bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz seien vorliegend keine verbindlichen Termine vereinbart worden. Solches könne auch den vorlie- genden Verträgen nicht entnommen werden. Im Vertragsteil 6/9 werde unter "wei- tere Informationen" ausdrücklich festgehalten, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Termine und Fristen lediglich Richtwerte ohne vertragliche Verbind- lichkeit darstellen würden. Dies gelte insbesondere auch für den Einzugstermin im Frühjahr 2024. Daher trete selbst bei einer absehbaren Überschreitung dieses Zeitpunktes kein Verzug der Beklagten im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR ein. Auch die Formulierungen im Vertragsteil 9/9 würden den unverbindlichen Charakter der Termine bestätigen: Es werde ausgeführt, die aufgeführte Reihenfolge biete einen ungefähren Einblick und eine Vorschau auf den zeitlichen Ablauf des Bauvorha- bens sowie die angegebenen Daten des Zeitplans seien ausdrücklich Richtwerte mit rein informativem Charakter und nicht Bestandteile des Vertrages. Der Ein- zugstermin "Frühjahr 2024" werde insofern konkretisiert, als der Bezugstermin spätestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Fundamentbodenplatte des Wohnhauses garantiert werden könne und dass ab jenem Zeitpunkt bis zum Be- zug des Wohnhauses maximal noch neun Monate vergehen würden. Entspre- chend könne der Beklagten trotz allfälliger zeitlicher Verzögerungen kein Verzug vorgeworfen werden. Als Architektin könne die Beklagte der Bauherrschaft die Einhaltung der Termine sowieso nicht garantieren, da sie keine Totalunternehme- rin sei und keine Verantwortung für die von der Bauherrschaft engagierten Hand- werker, Lieferanten und Unternehmer übernehmen könne. Ebenso sei die Be- klagte als Architektin gemäss SIA Norm 102 nicht verpflichtet gewesen, die Aufla- gen der Baubewilligung zu bereinigen (Urk. 23 S. 20 f.). Wie soeben dargelegt, bestreitet die Beklagte den Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob die Beklagte sich in Verzug befunden habe,
- 21 - ausging, nicht substantiiert bzw. legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die Vorin- stanz den Ablauf der Ereignisse unzutreffend dargelegt hätte. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es seien keine verbindlichen Termine, sondern Richt- werte vereinbart worden, weshalb kein Verzug im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR eintreten könne. Hierbei übersieht die Beklagte, dass sie gemäss Wortlaut von Art. 366 Abs. 1 OR nicht nur eine (rechtzeitige) Ablieferung des Werkes schul- dete, sondern auch die zeitige Herstellung ("Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise […]"). Gemäss unbestrittener Sachdarstellung sowie gemäss Wortlaut des Reservati- onsvertrags hatte die Beklagte der Klägerin in Aussicht gestellt, dass die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags betreffend das Bauland "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen nach Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung" stattfinden solle (Urk. 5/3 S. 2). Die Reservationsvereinbarung wurde am 6. Oktober 2022 unter- zeichnet (Urk. 5/3 S. 3), der Kaufvertrag für das Grundstück am 6. Juli 2023 (Urk. 5/5), mithin neun Monate später. Das kann offensichtlich nicht mehr als "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen" bezeichnet werden. Damit begann die Aus- führung des Werks nicht rechtzeitig. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdar- stellung der Klägerin folgten sodann in der Zeit von Anfangs Oktober 2023 bis Mai 2024 keine Handlungen seitens der Beklagten, welche die Erstellung des Werks vorangetrieben hätten (vgl. Urk. 1 S. 7-9). Weder unternahm die Beklagte Schritte, um die Auflagen der Baubewilligung zu erfüllen, noch präsentierte sie der Klägerin Verträge mit Handwerkern und Lieferanten oder forderte sie diese auf, Baumaterialen auszuwählen o.ä. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beklagte zwischendurch von gewissen Handlungen berichtete wie z.B. einer Eini- gung mit Anwohnern in Bezug auf Dienstbarkeiten (Urk. 1 S. 7 f.). Entscheidend ist, dass keine Schritte erfolgten, welche die Erstellung des Einfamilienhauses tat- sächlich vorantrieben. Es kam weder zu einer Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch noch wurden der Klägerin entsprechende Vereinbarungen vorgelegt – etwas, das bei einem kompetenten Unternehmer, welcher normal arbeitet, zeitnah nach der Ankündigung, man habe sich geeinigt, erfolgt wäre (vgl. dazu auch BGer 4A_233/2016 vom 12. September 2016 E. 6.2). Dass die Klägerin die Beklagte im April 2024 erfolg- und ergebnislos mahnte und ihr eine Nachfrist ansetzte
- 22 - (Urk. 5/15), wie es auch die Vorinstanz festhielt, stellt die Beklagte im vorliegen- den Verfahren nicht in Frage. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund gestützt auf die geltende Rechts- lage, welche sie zutreffend darstellte (Urk. 24 S. 14 f.), zum Schluss kam, die Be- klagte habe sich im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR in Verzug befunden, ist dies zu- treffend. Auch wenn die Parteien vorliegend keine konkreten Daten für den Bau- beginn und den Einzugstermin vereinbarten und stattdessen festhielten, der Bau- beginn sei drei Monate nach Baufreigabe der Gemeinde und der Einzugstermin neun Monate "nach Baubeginn betonieren der Keller-/Fundamentbodenplatte des Wohnhauses" (sic, Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Ter- mingarantie, S. 7), war die Beklagte doch gehalten, die nötigen Vorarbeiten für die Erstellung des Baus rechtzeitig zu beginnen, diese in zügiger Arbeit und mit dem üblichen Einsatz auszuführen und den Bau schliesslich abzuliefern (BGer 4C.347/2003 vom 1. April 2004 E. 4.1.1 mit Hinweis). Dass sie dies getan hätte, ist vorliegend weder erkennbar noch wurde dies durch die Beklagte substantiiert geltend gemacht.
E. 6.3.6 Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klä- gerin zum Rücktritt vom im Streit stehenden Vertrag legitimiert war.
E. 6.4 Zum Verspätungsschaden (vgl. vorinstanzliche Erwägungen Urk. 24 S. 16-
18) äussert sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht (vgl. Urk. 23). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Zusprechung eines Verspätungsschadens richtet.
E. 7 In ihren Rechtsbegehren ersucht die Beklagte um eine Auflage der erst- instanzlichen Kosten auf die Klägerin und darum, diese zu verpflichten, ihr (der Beklagten) für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Urk. 23 S. 2). Da sich wie dargelegt am erstinstanzlichen Ver- fahrensausgang nichts ändert, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt denn in der Berufungs- schrift auch nichts dazu aus, inwiefern diese nicht korrekt wäre (vgl. Urk. 23).
- 23 -
E. 8 Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 zu be- stätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte.
E. 9.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 6'400.– festzusetzen.
E. 9.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen
– der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Restbetrag wird der Kos- tenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
- 24 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 23, Urk. 25-27/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'665.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: io
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: CHF 30'000.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 7. Oktober 2022 CHF 59'935.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 6. Oktober 2023 CHF 1'004.70 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 20. Juli 2023 CHF 422.70 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 7. Juni 2024 CHF 600.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 7. Juni 2024 CHF 107.50 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 30. Juni 2023 - 3 - CHF 217.50 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 12. Februar 2024 CHF 2'378.20 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 1. August 2024. Im übrigen Umfang wird das Begehren abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'500.– festgesetzt. Wird auf eine Be- gründung verzichtet, ermässigt sich die Gebühr um einen Drittel auf CHF 5'650.–.
- Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt D._____ (CHF 600.–) werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. In diesem Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 11'400.– (inkl. 8.1% MWST) zu bezahlen.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 23 S. 2): "Materielle Anträge
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. März 2025 (Geschäfts-Nr. CG240010) vollumfänglich aufzuheben.
- Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und zur Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessuale Anträge
- Das Berufungsverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis über die Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Mai 2025 ent- schieden worden ist (LB250043).
- Es seien die Akten aus dem Verfahren (LB250043) beizuziehen. - 4 -
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Berufungs- beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen." Erwägungen:
- Prozessgeschichte / Prozessuales 1.1 Am 25. November 2024 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nach- folgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagte und Berufungsklägerin Klage ein (nachfolgend Beklagte) und ver- langte die Bezahlung von insgesamt Fr. 94'665.60, zuzüglich Verzugszins ab ver- schiedenen Zeitpunkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin macht in ihrer Klage im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Beklagten, einer Totalunternehmerin, einen Vertrag über ein schlüsselferti- ges Haus abgeschlossen. Nachdem die Beklagte während Monaten untätig ge- blieben sei, sei sie (die Klägerin) vom Vertrag zurückgetreten. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Vertragsrücktritt geltend (Urk. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 setzte die Vorinstanz bzw. deren Ver- fahrensleitung der Beklagten Frist an, um die Klageantwort zu erstatten (Urk. 8). Nachdem innert Frist seitens der Beklagten keine Klageantwort eingetroffen war, setzte die Vorinstanz am 17. Februar 2025 Nachfrist zur Erstattung der Klageant- wort an. Gleichzeitig kündigte die Vorinstanz an, sie werde bei unbenutzter Nach- frist einen Endentscheid treffen, da die Angelegenheit als spruchreif erscheine (Urk. 11). Seitens der Beklagten erfolgte darauf keine Äusserung, worauf die Vor- instanz am 31. März 2025 ein Urteil fällte (Urk. 18), welches zunächst in unbe- gründeter Form (Urk. 12) versandt wurde. 1.3 Mit Eingabe vom 30. April 2025 legitimierte sich bei der Vorinstanz eine Rechtsvertretung der Beklagten, welche eine Begründung des Urteils vom - 5 -
- März 2025 verlangte sowie um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageantwort ersuchte (Urk. 14-15). Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom
- Mai 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Klageantwort ab (Urk. 17). Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte das Rechtsmittel der Beru- fung ergriffen (vgl. separates Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O). Jenes Ver- fahren wurde mit heutigem Beschluss erledigt, wobei die Berufung abgewiesen wurde. 1.4 Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 8. September 2025 innert Frist (vgl. Ausdruck Sendungsstatus des an Urk. 23 gehefteten Couverts; Urk. 19/2) Berufung gegen das Urteil vom 31. März 2025 mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 23 S. 2). 1.5 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Beru- fung als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Einholung einer Berufungs- antwort erübrigt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-22) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Vorbringen der Beklagten und die Akten einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
- Sistierung 2.1 Die Beklagte stellt den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die Berufung im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O ein Entscheid vorliege (Urk. 23 S. 5). 2.2 Thema des fraglichen Verfahrens ist die Frage, ob die Frist zur Erstattung der Klageantwort der Beklagten zu Recht durch die Vorinstanz nicht wiederherge- stellt wurde. Die Kammer hat in jenem Verfahren mit Beschluss vom heutigen Da- tum einen Entscheid gefasst und festgehalten, dass zu Recht keine Fristwieder- herstellung erfolgte. - 6 - 2.3 Damit ist der Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis im Ver- fahren Geschäfts-Nr. LB250043-O entschieden worden sei, als zufolge Gegen- standslosigkeit erledigt abzuschreiben.
- Rechtliches 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Die Beru- fungsklägerin hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, daher im Ein- zelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
- Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3). 3.2 Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Dieje- nige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässig- keit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/ 2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom - 7 -
- November 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3).
- Äusserung Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren 4.1 Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren rügt, ihr sei es ohne ihr eige- nes Verschulden nicht möglich gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren eine Kla- geantwort zu erstatten bzw. ihr sei diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt worden (Urk. 23 S. 7, 9, S. 26-30), kann auf den Beschluss vom heutigen Datum im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O verwiesen werden. In jenem Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestand, die Beklagte also mit Post der Vorinstanz rechnen musste (Erwägung Ziff. 4.2.1). Weiter wurde dargelegt, dass die Beklagte dadurch, dass sie lediglich ihre Brief-, nicht aber ihre Paketpost an eine andere Adresse umleiten liess und entspre- chend die (Paket-)Postsendungen der Vorinstanz mit der Ansetzung einer Frist bzw. Nachfrist für die Klageantwort nicht in Empfang nehmen konnte, ihren pro- zessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (Erwägungen Ziff. 4.3.2 und 4.3.3). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen. 4.2 Gestützt auf obige Darlegungen kommt vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO zur Anwendung, wonach eine Postsendung am siebten Tag nach einem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, wenn die Empfän- gerin mit einer Zustellung rechnen musste. Damit gelten sowohl die Verfügung betreffend Ansetzung einer Frist zur Klageantwort vom 10. Januar 2025 (Urk. 8; Urk. 9) wie auch jene zur Ansetzung einer Nachfrist zur Klageantwort vom 17. Fe- bruar 2025 (Urk. 11; Urk. 11A) als zugestellt. Dass die Beklagte sich innert der mit diesen Verfügungen angesetzten Fristen gegenüber der Vorinstanz hätte verneh- men lassen, macht sie im Berufungsverfahren nicht geltend (vgl. Urk. 23). Die Be- klagte hat sich folglich im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht - 8 - geäussert. Unter den gegebenen Umständen hat es sich die Beklagte selbst zu- zuschreiben, dass sie keine Klageantwort erstattete. Eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs liegt nicht vor.
- Sachverhalt 5.1 Die Vorinstanz beschrieb den erstellten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Die Parteien hätten am 6. Oktober 2022 eine Reservationsvereinbarung ab- geschlossen, wonach die Klägerin das Haus E._____ an der F._____-strasse … in G._____ erhalten solle. Dafür habe die Klägerin eine Reservationsgebühr von Fr. 30'000.– bezahlen müssen. Die Klägerin habe in der Folge das für ihr Haus vorgesehene Grundstück von einem Ehepaar erworben, wobei die öffentliche Be- urkundung des Kaufvertrags entgegen der Versprechungen der Beklagten erst neun Monate später, am 6. Juli 2023, stattgefunden habe. Die Vorbereitungsar- beiten für den Grundstückskauf habe die Beklagte übernommen. Die Parteien hätten ebenfalls am 6. Juli 2023 eine Vertragsdokumentation unterschrieben, wel- che aus neun Vertragsbestandteilen bestanden habe. Darin habe die Beklagte eine Festpreisgarantie versprochen. Am 4. Oktober 2023 habe die Beklagte die mit Auflagen versehene Baubewilligung an die Klägerin weitergeleitet. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 habe die Beklagte der Klägerin erklärt, dass sie bereits Ver- träge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und dass die Hand- werker bereit zum Start seien. Die Klägerin habe dann eine weitere Zahlung an die Beklagte ausgelöst, eine Zahlung für die Architekturleistungen. Nach dieser Zahlung habe die Beklagte die Klägerin nicht mehr mit Informationen versorgt; nach dem 5. Oktober 2023 habe die Klägerin weder neue Informationen zum Stand des Projekts erhalten noch habe die Beklagte auf Kontaktversuche der Klä- gerin reagiert. Schliesslich habe am 8. März 2024 eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden, wobei die Beklagte der Klägerin ihren Arbeitswillen und ihren Einsatz versichert habe. Sie habe sich jedoch auch bereit erklärt, den Vertrag aufzulösen, sich um eine Ersatzkäuferschaft zu kümmern und der Kläge- rin sämtliche bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Nachdem die Be- klagte in der Folge gegenüber der Klägerin keine nächsten Schritte gemäss Werk- vertrag und zur Erfüllung der Auflagen der Baubewilligung vorgenommen habe, - 9 - habe die Klägerin nach Gewährung einer letzten Frist mit Schreiben vom 6. Mai 2024 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Als Reaktion darauf und in Bestätigung der Rücktrittserklärung habe die Beklagte mit E-Mail vom 13. Mai 2024 verlauten lassen, es sei nun eine Nachfolgekäuferschaft gefunden worden und man wolle dies möglichst bald finalisieren. Seit jenem Zeitpunkt habe die Beklagte auf Kon- taktversuche der Klägerin nicht mehr reagiert, auch zur Schlichtungsverhandlung sei sie nicht erschienen. Die Klägerin verlangt nun im vorliegenden Verfahren eine Rückerstattung der von ihr geleisteten Reservationszahlung (Fr. 30'000.–) sowie der geleisteten Akontozahlung für Architekturleistungen (Fr. 59'935.–), weiter die Notariatsgebühren für einen Grundstückskaufvertrag (Fr. 1'427.40), Arbeitsausfal- lentschädigung für die ursprünglichen Grundeigentümer (Fr. 600.–), Bauzeitversi- cherungen für die Jahre 2023 (Fr. 107.50) und 2024 (Fr. 217.50) und Lagermiete für den Zeitraum Juni bis September 2024 (Fr. 2'378.20). Für diese Beträge ver- langt die Klägerin jeweils einen Verzugszins zu 5 % ab verschiedenen Zeitpunk- ten (Urk. 24 S. 7-10). 5.2 Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift dem von der Vorinstanz festge- haltenen Sachverhalt ihre eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenstellt (z.B. Urk. 23 S. 5-10, S. 12 oder S. 20-25), handelt es sich um Noven, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind. Wie unter obiger Erwägung Ziffer 3.2 ausgeführt, ist das Berufungsverfahren nicht dazu da, Versäumnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz nicht geäussert, weshalb sie ihre Darstellung des Sachverhalts nicht mehr in das Verfahren einbringen kann. Dass es sich bei den Vorbringen um Noven handeln würde, welche im vorliegenden Verfahren zulässig wären, macht sie nicht geltend. Die Beklagte macht in der Berufungsschrift ferner auch nicht substantiiert geltend, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten und Äusserungen der Parteien unzutreffend erstellt hätte (vgl. Urk. 23). 5.3 Für die weitere Beurteilung der Sache ist daher grundsätzlich vom Ablauf der Ereignisse bzw. vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 24 S. 7-10). - 10 -
- Rechtliche Qualifikation des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, Vertragsrücktritt und Verzug 6.1.1 Die Vorinstanz qualifiziert das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als "Totalübernehmervertrag", welcher den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Sie führte aus, eine Totalunternehme- rin, welche sämtliche Arbeiten an Dritte weitergebe, werde Totalübernehmerin ge- nannt (Urk. 24 S. 11). Die Berufsbezeichnung oder eine Bezeichnung eines Ver- trages spielten bei der rechtlichen Einordnung keine Rolle. Jedermann könne Bauunternehmer sein; nichts hindere einen Architekten oder einen Ingenieur, eine Person zur Vornahme von Bauarbeiten zu verpflichten. Schulde ein Bauunterneh- mer nach dem Inhalt des Vertrags die entgeltliche Ausführung eines Bauwerks, sei er ein Unternehmer in einem Bauwerkvertrag. Unterstünden sowohl die Pla- nung wie auch die Ausführung eines Bauwerkes den Regeln über den Werkver- trag, so habe dies zwangsläufig auch für den diese Leistungen gesamthaft umfas- senden Totalunternehmervertrag zu gelten. Gemäss Wortlaut habe die Klägerin mit der Beklagten einen Architekturvertrag abgeschlossen. Die SIA-Ordnung 102 sei als integrierender Bestandteil des Vertrages erklärt worden, wobei die indivi- duell vereinbarten Vertragsklauseln Vorrang hätten vor den entsprechenden Klau- seln der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die SIA-Ordnung 102 sei vorliegend als allgemeine Geschäftsbedingung zu verstehen. Die Beklagte habe sich ver- pflichtet, Pläne und andere Unterlagen für den Bau des Gebäudes zu erstellen und diese Arbeiten zu leiten. Dies ergebe sich aus der Wortwahl der Vertragsteile. Die Beklagte sei als Architektin, Bauleiterin, Beraterin und Verkäuferin aufgetreten und sie habe sich mit einer Festpreisgarantie zur Erstellung eines neuen Einfami- lienhauses verpflichtet. Sämtliche Arbeiten hätten gemäss dem Vertragsteil 6/9 an lokale Handwerksbetriebe vergeben werden sollen. Der Gesamtpreis sei auf Fr. 1'657'000.– festgesetzt worden. Die Klägerin habe sich von der Beklagten ein Typenhaus zu einem Festpreis bauen lassen wollen, wobei die Beklagte sämtli- che Planungsleistungen hätte übernehmen sollen. Kurzgesagt habe sich die Be- klagte verpflichtet, der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus zu übergeben. Unter diesen Umständen liege – entgegen der Betitelung als "Architekturvertrag" und - 11 - ungeachtet der Formulierung "Der Festpreis ist ausdrücklich kein Indiz für einen GU-Vertrag" – ein Totalübernehmervertrag vor (Urk. 24 S. 11-13). 6.1.2 Die Beklagte rügt im vorliegenden Verfahren zunächst, die Vorinstanz habe den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu Unrecht als "Totalunterneh- mervertrag" qualifiziert. Es handle sich tatsächlich um ein gemischtes Vertrags- verhältnis mit Elementen des Auftrags und des Werkvertrags, einen sogenannten Gesamtvertrag (Urk. 23 S. 10). Sie führt zusammengefasst aus, entscheidend für die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei die vertragliche Ver- pflichtung der Beklagten. Ein Architekt schulde bei einem Gesamtvertrag geistige Leistungen, namentlich Planung, Koordination, Bauleitung und Überwachung. Nicht aber die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten selbst. Dies sei auch vor- liegend so gewesen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, sämtliche Architektur- leistungen für die Durchführung des Bauvorhabens (Neubau zweier Einfamilien- häuser), mithin 100 Teilleistungsprozente nach Art. 7.9 der SIA-Norm 102, zu er- bringen. Die Architekturleistungen hätten von der Projektierung bis hin zur Leitung der Bauausführung gereicht, ohne irgendwelche Arbeiten selbst an Bauunterneh- mer zu vergeben oder diese gar selbst auszuführen. Die Beklagte habe sich also verpflichtet, die Pläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Eine solche Verpflich- tung stelle nach Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Gesamtvertrag dar, nach der weiteren Rechtsprechung ein gemischtes Vertragsverhältnis. Ein weite- res gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Totalunternehmervertrags seien die vereinbarten Abrechnungsformalitäten. Die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen. Damit fehle die für einen Totalunternehmervertrag typi- sche einheitliche Vergütungsstruktur. Es habe nur eine beratende und koordinie- rende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen; die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernom- men. Auch habe die Klägerin das Grundstück, auf welchem ihre Doppelhaushälfte hätte erstellt werden sollen, selbst erwerben müssen; den Kaufpreis habe sie ent- sprechend an die vormaligen Eigentümer überweisen müssen. Bei einem Totalun- ternehmervertrag hätte der Totalunternehmer das Grundstück erworben und des- sen Kaufpreis in die Gesamtkosten integriert. Diese Umstände liessen erkennen, - 12 - dass eine beratende und koordinierende Tätigkeit vorliege, mithin ein gewöhnli- cher Architekturvertrag mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe vom 28. Ja- nuar 1984) als integralen Vertragsteil vereinbart hätten. Die SIA-Norm 102 sei für Architekturleistungen vorgesehen; bei einem Totalunternehmer- oder Werkvertrag wäre die auf Bauarbeiten zugeschnittene SIA-Norm 118 einschlägig. Die SIA- Norm 102 stelle nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein ge- wichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar. Die Anwendbarkeit der SIA-Norm 102 spreche klar für das Vorliegen eines Architekten- bzw. Gesamt- leitungsvertrags. Auch die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten im Ver- trag eine Festpreisgarantie vereinbart, vermöge daran nichts zu ändern. Zwar hät- ten die Parteien einen Festpreis vereinbart, doch ergebe sich aus dem Vertrag, dass dies kein Indiz für einen General- oder Totalunternehmervertrag darstellen sollte. Die Festpreisgarantie verweise auf die Definition der SIA-Norm 102, welche die Honorierung von Architektenleistungen regle. Auch im Auftragsrecht könne ein Pauschalhonorar vereinbart werden, ohne dass damit die Gesamtverantwortung für die Bauausführung übernommen werde. Bei der vorliegend vereinbarten Fest- preisgarantie handle es sich vielmehr um eine eigentliche Kostenschätzung, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garantie abgegeben habe. Mit einer angeblichen Verpflichtung, das Bauwerk zu diesem Preis auch gleich selbst zu erstellen, habe dies nichts zu tun. Die Parteien hätten nicht über- einstimmend etwas anderes gewollt, als sie es im Vertrag sprachlich zum Aus- druck gebracht hätten. Sowohl in der Reservationsvereinbarung wie auch im spä- teren Hauptvertrag der sog. Verkaufsdokumentation hätten die Parteien ihre Ver- einbarung wiederholt als "Architekturvertrag" bezeichnet und die einschlägigen Architekturnormen als anwendbar vereinbart. Daher sei der Vertrag rechtlich als Architekturvertrag zu qualifizieren. Die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten habe den von der Bauherrschaft beauftragten Unternehmen oblegen. Die Aus- wahl und Koordination dieser Handwerksbetriebe sei eine typische Aufgabe des Architekten im Sinne von SIA-Norm 102 und falle in den klassischen Bereich des sog. Gesamtvertrages. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass die Ver- pflichtung eines Architekten zur Erstellung von Plänen und weiteren Unterlagen - 13 - über den Bau eines Gebäudes sowie zur Leitung dieser Arbeiten einen Totalun- ternehmervertrag begründe, wende sie das Recht falsch an (Urk. 23 S. 10-15). 6.2.1 Wie dargelegt macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertrages durch die Vorinstanz sei unzutreffend, da sich die Beklagte – anders als es die Vorinstanz feststelle – nicht verpflichtet habe, der Klägerin ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu erstellen. Die Be- klagte habe sich lediglich verpflichtet, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Die Klägerin hätte die (Werk-)Verträge mit den Handwerkern selbst absch- liessen und diese auch direkt bezahlen müssen. Bei der vereinbarten Festpreis- garantie handle es sich um eine eigentliche Kostenschätzung bzw. den Kosten- voranschlag, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garan- tie abgegeben habe. 6.2.2 Gemäss Sachdarstellung der Klägerin vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus erstellen und übergeben würde (Urk. 1 S. 3 und 4). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten; sie gilt damit als an- erkannt. Damit ist seitens der Beklagten auch anerkannt, dass sie für die Vor- nahme sämtlicher Bauarbeiten verantwortlich sein sollte, namentlich inklusive Ab- schluss der fraglichen Verträge und Entlöhnung der ausführenden Handwerker und Lieferanten. Dies, zumal die Erstellung eines "schlüsselfertigen Hauses" im landläufigen Sprachgebrauch bedeutet, dass der Anbieter ein Haus komplett fer- tigstellt, inklusive der Koordination sämtlicher Arbeiten und dies typischerweise zu einem Festpreis, wobei das Gebäude oft in Fertigteilbauweise erstellt wird. Der Erwerber übernimmt ein bezugsfertiges Haus, wobei er in den Bau des Hauses nur am Rande involviert ist. Die Sachdarstellung der Klägerin (Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses) steht auch im Einklang mit den vorliegenden Verträgen. Diese (Urk. 5/1) definie- ren die von der Klägerin sowie der Beklagten in Zusammenhang mit dem Baupro- jekt zu erbringenden Leistungen bzw. Handlungen zwar nicht konkret und absch- liessend. In keinem der in den Akten liegenden Verträge findet sich eine (vollstän- dige) Auflistung, wer welche Leistungen zu erbringen hat bzw. wer für welche As- pekte des Baus besorgt zu sein hat. Es werden lediglich einzelne Tätigkeiten ge- - 14 - nannt, wie beispielsweise, dass die Klägerin das Bauland direkt unter Vermittlung der Beklagten vom Grundeigentümer erwerbe (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allge- meine Erklärungen, Bauland, S. 2). In der Liste "Auftragsumfang" im Vertrag für Architekturleistungen (Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9, S. 3 f.) sind sodann von der Be- klagten zu erbringende Leistungen aufgeführt. Welche Partei konkret die Verträge mit Lieferanten und Handwerkern (in welchem Namen) abschliesst und wer diese entlöhnt, lässt sich den vorliegenden Verträgen nicht explizit entnehmen (vgl. Urk. 5/1). Dass die Parteien einen Festpreis vereinbarten, blieb indes unbestritten, ebenso das klägerische Vorbringen, dass die Beklagte eine Festpreisgarantie ver- sprach. Die Beklagte habe versprochen, dank jahrelanger Erfahrung im Typen- hausbau sei sie (die Beklagte) in der Lage, bei Unterschrift des Vertrags den in den Vertragsbestandteilen genannten und umschriebenen Festpreis gemäss Defi- nition SIA 102 im Umfang von +/- 7 % zu garantieren, so die Ausführungen der Klägerin (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Im Vertragsteil "Bauprogramm und Zahlungszeitplan" sind unter dem Abschnitt "Zahlungsplan" sodann verschiedene Zahlungstermine aufgeführt (Urk. 5/1, Ver- tragsteil 9/9, S. 2). Zunächst wird die Reservationsgebühr (Fr. 30'000.–) mit dem Vermerk "bereits bezahlt" aufgelistet, anschliessend die Kosten für die Eigen- tumsübertragung des Baulandes ("Betrag Bauland" [Fr. 785'000.–] und "Honorar gem. Architekturvertrag / Vorbereitung Landkauf" [Fr. 59'935.–]). Auch wenn die Klägerin das Bauland in eigenem Namen zu erwerben hatte, stand der dafür zu entrichtende Preis folglich bereits fest und er war in den anfallenden Gesamtkos- ten inkludiert. Weiter findet sich in der Auflistung der Kosten eine Depotzahlung an die Gemeinde, welche vor Baubeginn im Juni 2023 zu bezahlen gewesen wäre (Fr. 30'000.–). Unter der Zeile "Baubeginn. Voraussichtlich Sommer 2023." findet sich folgende Aufzählung: Fr. 90'000.– bei Betonieren Kellerbodenplatte. Fr. 90'000.– bei Betonieren Decke über Keller/Untergeschoss. Fr. 180'000.– bei Rohbauvollendung/Dachstuhlaufrichten. Fr. 180'000.– bei Einbringen Unterlagsböden. Fr. 212'065.– Schlusszahlung vor Bezugsabnahme. - 15 - Darunter – im Sinne einer Addition aller aufgelisteten Beträge – ist das Gesamt- total mit Fr. 1'657'000.– angegeben. Gerade die soeben wiedergegebene Aufzäh- lung zeigt, dass es offensichtlich nicht die Klägerin war, welche gemäss Vertrag die beigezogenen Handwerker und Lieferanten (direkt) zu entlöhnen gehabt hätte. In den Verträgen, insbesondere im Vertragsteil 9/9 "Bauprogramm und Zahlungs- zeitplan", findet sich zwar keine explizite Angabe, an wen die Zahlungen zu ent- richten waren. Aus dem beschriebenen Kontext ergibt sich jedoch, dass die Klä- gerin ihre Zahlungen offensichtlich grösstenteils an die Beklagte zu richten gehabt hätte (vgl. Urk. 5/1). Die Beklagte hatte unbestrittenermassen die Bauleitung inne. Wenn die Klägerin nun zu den oben wiedergegebenen Zeitpunkten, welche sich nach den Baufortschritten richten, die genannten (runden) Summen an die Be- klagte zu überweisen gehabt hätte (wäre es je dazu gekommen), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Klägerin keine direkten Zahlungen an die Handwerker und Lieferanten zu tätigen hatte. Hätte die Klägerin direkt Zahlungen an Handwer- ker und Lieferanten auszurichten gehabt, hätte es sich dabei einerseits kaum um runde Summen gehandelt und andererseits hätten sich die Zahlungszeitpunkte auch nicht an allgemeinen Bauschritten orientiert. Ferner ist im Vertragsteil 6/9 "Allgemeine Erklärungen" (Urk. 5/1) im Abschnitt "Auswahl Lieferanten" festgehal- ten, die Beklagte als Planerin habe für sämtliche Arbeitsgattungen und Produkte eine Auswahl von Lieferanten und Fachhandwerkern vorgenommen. Es seien da- bei Pauschalvereinbarungen getroffen und Rahmenverträge ausgehandelt wor- den. Die daraus resultierenden guten Konditionen kämen voll und ganz dem Bau- herrn zu Gute. Sämtliche Vergünstigungen, welche die Beklagte als Abnehmer grösserer Einheiten erhalte, werde dem Bauherrn ohne Zwischenverdienst weiter- gegeben. Für Bestandteile von Ausstattungen, Bestellungen und deren Lieferter- mine und Handwerkern, welche nicht von der Beklagten vorgeschlagen worden seien oder nicht im Vertragsumfang seien, könne die Beklagte keine Terminga- rantien übernehmen (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Auswahl Lieferanten, S. 3 f.). Wie die Klägerin sodann vorbringt, teilte ihr die Beklagte am
- Oktober 2023 per E-Mail mit, dass sie (die Beklagte) bereits Verträge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und die Handwerker bereit zum Start seien (Urk. 1 S. 7). Dieses Vorbringen blieb unbestritten. - 16 - Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Beklagten, wonach sie sich lediglich verpflichtet habe, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten, nicht aber dazu, ein schlüsselfertiges Haus zu erstellen, ins Leere. Ebenso nicht zu hö- ren ist die Beklagte, wenn sie geltend macht, die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen; es habe nur eine beratende und koordinierende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen, die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernommen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich ohnehin um Noven. Die Beklagte macht keine Ausfüh- rungen dazu, inwiefern es sich dabei um zulässige Noven handeln würde (vgl. Urk. 23). Davon abgesehen zeigt sich wie aufgezeigt anhand der unbestritten ge- bliebenen klägerischen Darlegungen und den von dieser angerufenen Beweismit- tel ein Gesamtbild, wonach die Beklagte der Klägerin die komplette Erstellung ei- nes Hauses versprach und sich dabei insbesondere auch für die Auswahl und die Entlöhnung der einzelnen Handwerker zuständig zeigte. Entgegen der Darlegun- gen der Beklagten im vorliegenden Verfahren (Urk. 23 S. 12) war es wie aufge- zeigt eben gerade so, dass die Klägerin sämtliche Zahlungen an den Unterneh- mer bzw. die Beklagte leisten und diese mit den von ihr beigezogenen Subunter- nehmern abrechnen und die Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis an die Bauherrin, die Klägerin, hätte weitergeben sollen. 6.2.3 In diesem Zusammenhang blieb wie erwähnt unbestritten, dass die Be- klagte der Klägerin dafür einen Festpreis im Sinne eines Fixpreises offerierte. Der von der Klägerin als Beleg für die Festpreisgarantie als Beweis angerufene Ver- tragsdokumentation (Urk. 5/1) lässt sich nicht entnehmen, dass es sich beim ver- einbarten Preis (Fr. 1'657'000.–) lediglich um eine Kostenschätzung bzw. einen Kostenvoranschlag handle, wie es die Beklagte teilweise geltend macht (Urk. 23 S. 14). Die Beklagte legt denn in ihrer Rechtsmittelschrift (Urk. 23) auch nicht sub- stantiiert dar, aus welchen vertraglichen Bestimmungen sich dies ergeben solle. Vielmehr ist im Vertragsteil 1/9 "Vertrag für Architekturleistungen" unter "Beson- dere Vereinbarungen" festgehalten, dass der "garantierte Festpreis" dem Ver- tragsbestandteil Anlagekosten / Gesamtofferte entnommen werde. Er erstrecke sich auf die Summe BKP 2-5 ausgenommen von Zusatzausstattungen sowie - 17 - Landerwerbskosten und Gebühren. Das "Zwischentotal BKP 2-5 (ohne Land)" wird mit Fr. 820'000.– beziffert, inklusive Zusatzausstattungen in der Höhe von Fr. 0.– wird der "total garantierte Festpreis" mit Fr. 820'000.– angegeben (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Besondere Vereinbarungen, S. 6). Der Preis für das Bauland wird im Vertragsteil "Bauprogramm und Zah- lungszeitplan" auf Fr. 785'000.– beziffert (Urk. 5/1 Vertragsteil 9/9 Bauprogramm und Zahlungszeitplan, S. 2). Dass es sich bei den genannten Summen um Kos- tenschätzungen, einen Kostenvoranschlag oder eine Offerte handle, wird in den vorliegenden Verträgen weder festgehalten, noch bestehen entsprechenden Hin- weise darauf (vgl. Urk. 5/1). 6.2.4 Soweit die Vorinstanz festhielt, die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klä- gerin zu einem festgesetzten Gesamtpreis ein schlüsselfertiges neues Einfamili- enhaus zu erstellen, ist dies entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 23 S. 10) nach dem soeben Gesagten nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, blieben die ent- sprechenden Vorbringen unbestritten, und sie sind im Einklang mit den vorliegen- den Akten, weshalb sie als erstellt gelten. 6.2.5 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz den zwischen den Parteien ge- schlossenen Vertrag als Totalübernehmervertrag qualifiziert, der den Bestimmun- gen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Die rechtlichen Grundlagen für die Vertragsqualifikation wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 11 f.). Angesichts aller relevanten Umstände erweist sich die rechtliche Qualifikation des Vertrags durch die Vorinstanz als korrekt: Die Beklagte hat sich verpflichtet, zu ei- nem feststehenden Preis der Klägerin eine Liegenschaft zu planen und diese Baute auch auszuführen, wobei sie für die Ausführung des Baus, d.h. für die Er- stellung des Hauses, Subunternehmer beigezogen hätte. Diese Umstände cha- rakterisieren einen Totalübernehmervertrag, auf welchen das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) anwendbar ist (Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 222 f., 233 f.; vgl. auch die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen dazu, Urk. 24 S. 12 ff.). Soweit die Kritik der Beklagten daran auf einem anderen Sachverhalt basiert (z.B. man habe sich nicht zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet [Urk. 23 - 18 - S. 11] oder die Klägerin hätte die Handwerker und Lieferanten selbst entlöhnen müssen [Urk. 23 S. 12]), ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören. Der Umstand, dass die Parteien in den vorliegenden schriftlichen Verträgen festhielten, man schliesse einen "Vertrag für Architekturleistungen" (Vertragsteil 1/9), vermag an- gesichts der vorliegenden für einen Totalübernehmervertrag typischen Leistungen nichts an der rechtlichen Qualifikation zu ändern (Art. 18 Abs. 1 OR). Gleiches gilt für die Verweise auf SIA Norm 102 in den Vertragsteilen 1/9 und 6/9 (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Vertragsgrundlage, S. 1; Ver- tragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Architekturvertrag, S. 2). Wie auch die Be- klagte festhält, stellen diese Verweise zwar ein Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar (Urk. 23 S. 13). Mit Blick auf die erwähnten, für den Werkvertrag charakteristischen, konkret individuell vereinbarten Vertragsleistungen vermag der Verweis auf die subsidiär anwendbare private Regelungsordnung an der Einord- nung als Werkvertrag nichts zu ändern. Entgegen der Vorbringen der Beklagten (Urk. 23 S. 13) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht vertieft aus- führte, weshalb sie trotz den Verweisen auf SIA Norm 102 vom Vorliegen eines Werkvertrags bzw. eines Totalübernehmervertrags ausging. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Qualifikation einlässlich begründet (Urk. 24 S. 12-14). 6.2.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines Totalüber- nehmervertrags auszugehen, der den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR untersteht. Die Einwendungen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. 6.3.1 Nachdem vorliegend die Bestimmungen des Werkvertrags anwendbar sind, richtet sich die Auflösung des Vertrags nach Art. 366 Abs. 1 OR. Die Vorin- stanz hat die entsprechenden Regelungen zutreffend festgehalten, darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 14 f.). 6.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beklagte habe sich unbestrittenermas- sen in Verzug befunden. Für die Klägerin sei spätestens nach Bezahlung des Ho- norars am 6. Oktober 2023 absehbar gewesen, dass die Beklagte den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Einzugstermin "Frühling 2024" nicht würde ein- halten können. Bereits die öffentliche Beurkundung des Grundstückkaufvertrags - 19 - habe neun Monate später als geplant stattgefunden, von Oktober 2023 bis Mai 2024 habe die Beklagte nichts unternommen. Auch durch ein Nichtreagieren auf Kontaktversuche der Klägerin habe die Beklagte immer wieder vertragswidrige Verzögerungen verursacht. Schliesslich sei auch die Mahnung mit Nachfristanset- zung vom 23. April 2023 erfolglos geblieben, weshalb die Klägern nach Ablauf der Frist den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Die Klägerin sei zum Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR legitimiert gewesen, weshalb sie ex tunc vom Vertrag habe zurücktreten können, ohne den Ablieferungstermin abzuwarten. Der Rücktritt richte sich nach Art. 109 OR (Urk. 24 S. 15 f.). 6.3.3 Soweit die Beklagte ihre Ausführungen zur Auflösung des Vertrages auf die Anwendbarkeit von Art. 404 OR basiert, ist diese Rechtsgrundlage wie dargelegt nicht zutreffend. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Vorbringen einzu- gehen. Wenn die Beklagte weiter geltend macht, sie habe diverse Leistungen er- bracht, weshalb kein Rückforderungsanspruch von Beginn weg bestehe (Urk. 23 S. 16-19), handelt es sich um Noven, die unzulässig sind. Gleichermassen han- delt es sich um Noven, wenn die Beklagte in ihrer Rechtmittelschrift ihre eigene Sachdarstellung zum Ablauf der Ereignisse vorbringt (Urk. 23 S. 22-26) oder gel- tend macht, dass gewisse zeitliche Verzögerungen entstanden seien, da die Klä- gerin in Zusammenhang mit den Auflagen für die Baubewilligung ihren Pflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 23 S. 21). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend ebenfalls nicht einzugehen. 6.3.4 Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe nicht konkret begründet, aus welchen Gründen sie sich in Verzug befunden habe (Urk. 23 S. 19 f.). Dies ist unzutreffend. Wie dargelegt (vorstehende Erwägung 6.3.2) legte die Vorinstanz dar, aufgrund welcher Umstände sie von einem Verzug der Beklagten ausgeht (Urk. 24 S. 15 f.). Dass die Vorinstanz die Begründung anders aufbaute als es von der Beklagten offenbar als richtig erachtet wird (vgl. Urk. 23 S. 19), vermag nichts daran zu ändern, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zwar knapp gehal- ten, aber ausreichend und nicht zu beanstanden sind. Offensichtlich war die Vor- instanz der Ansicht, sämtliche der von ihr genannten rechtlichen Ausführungen seien im Verfahren einschlägig; andernfalls hätte sie sie nicht so dargelegt. Die - 20 - Beklagte zeigt denn auch nicht konkret auf, welche Konsequenzen sie aus der von ihr im Grunde geltend gemachten Gehörsverletzung ableitet. Für eine erfolg- reiche Rüge der Gehörsverletzung ist allerdings vorausgesetzt, dass in der Be- gründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung ein- gegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 6.3.5 Ferner bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz seien vorliegend keine verbindlichen Termine vereinbart worden. Solches könne auch den vorlie- genden Verträgen nicht entnommen werden. Im Vertragsteil 6/9 werde unter "wei- tere Informationen" ausdrücklich festgehalten, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Termine und Fristen lediglich Richtwerte ohne vertragliche Verbind- lichkeit darstellen würden. Dies gelte insbesondere auch für den Einzugstermin im Frühjahr 2024. Daher trete selbst bei einer absehbaren Überschreitung dieses Zeitpunktes kein Verzug der Beklagten im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR ein. Auch die Formulierungen im Vertragsteil 9/9 würden den unverbindlichen Charakter der Termine bestätigen: Es werde ausgeführt, die aufgeführte Reihenfolge biete einen ungefähren Einblick und eine Vorschau auf den zeitlichen Ablauf des Bauvorha- bens sowie die angegebenen Daten des Zeitplans seien ausdrücklich Richtwerte mit rein informativem Charakter und nicht Bestandteile des Vertrages. Der Ein- zugstermin "Frühjahr 2024" werde insofern konkretisiert, als der Bezugstermin spätestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Fundamentbodenplatte des Wohnhauses garantiert werden könne und dass ab jenem Zeitpunkt bis zum Be- zug des Wohnhauses maximal noch neun Monate vergehen würden. Entspre- chend könne der Beklagten trotz allfälliger zeitlicher Verzögerungen kein Verzug vorgeworfen werden. Als Architektin könne die Beklagte der Bauherrschaft die Einhaltung der Termine sowieso nicht garantieren, da sie keine Totalunternehme- rin sei und keine Verantwortung für die von der Bauherrschaft engagierten Hand- werker, Lieferanten und Unternehmer übernehmen könne. Ebenso sei die Be- klagte als Architektin gemäss SIA Norm 102 nicht verpflichtet gewesen, die Aufla- gen der Baubewilligung zu bereinigen (Urk. 23 S. 20 f.). Wie soeben dargelegt, bestreitet die Beklagte den Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob die Beklagte sich in Verzug befunden habe, - 21 - ausging, nicht substantiiert bzw. legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die Vorin- stanz den Ablauf der Ereignisse unzutreffend dargelegt hätte. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es seien keine verbindlichen Termine, sondern Richt- werte vereinbart worden, weshalb kein Verzug im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR eintreten könne. Hierbei übersieht die Beklagte, dass sie gemäss Wortlaut von Art. 366 Abs. 1 OR nicht nur eine (rechtzeitige) Ablieferung des Werkes schul- dete, sondern auch die zeitige Herstellung ("Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise […]"). Gemäss unbestrittener Sachdarstellung sowie gemäss Wortlaut des Reservati- onsvertrags hatte die Beklagte der Klägerin in Aussicht gestellt, dass die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags betreffend das Bauland "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen nach Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung" stattfinden solle (Urk. 5/3 S. 2). Die Reservationsvereinbarung wurde am 6. Oktober 2022 unter- zeichnet (Urk. 5/3 S. 3), der Kaufvertrag für das Grundstück am 6. Juli 2023 (Urk. 5/5), mithin neun Monate später. Das kann offensichtlich nicht mehr als "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen" bezeichnet werden. Damit begann die Aus- führung des Werks nicht rechtzeitig. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdar- stellung der Klägerin folgten sodann in der Zeit von Anfangs Oktober 2023 bis Mai 2024 keine Handlungen seitens der Beklagten, welche die Erstellung des Werks vorangetrieben hätten (vgl. Urk. 1 S. 7-9). Weder unternahm die Beklagte Schritte, um die Auflagen der Baubewilligung zu erfüllen, noch präsentierte sie der Klägerin Verträge mit Handwerkern und Lieferanten oder forderte sie diese auf, Baumaterialen auszuwählen o.ä. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beklagte zwischendurch von gewissen Handlungen berichtete wie z.B. einer Eini- gung mit Anwohnern in Bezug auf Dienstbarkeiten (Urk. 1 S. 7 f.). Entscheidend ist, dass keine Schritte erfolgten, welche die Erstellung des Einfamilienhauses tat- sächlich vorantrieben. Es kam weder zu einer Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch noch wurden der Klägerin entsprechende Vereinbarungen vorgelegt – etwas, das bei einem kompetenten Unternehmer, welcher normal arbeitet, zeitnah nach der Ankündigung, man habe sich geeinigt, erfolgt wäre (vgl. dazu auch BGer 4A_233/2016 vom 12. September 2016 E. 6.2). Dass die Klägerin die Beklagte im April 2024 erfolg- und ergebnislos mahnte und ihr eine Nachfrist ansetzte - 22 - (Urk. 5/15), wie es auch die Vorinstanz festhielt, stellt die Beklagte im vorliegen- den Verfahren nicht in Frage. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund gestützt auf die geltende Rechts- lage, welche sie zutreffend darstellte (Urk. 24 S. 14 f.), zum Schluss kam, die Be- klagte habe sich im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR in Verzug befunden, ist dies zu- treffend. Auch wenn die Parteien vorliegend keine konkreten Daten für den Bau- beginn und den Einzugstermin vereinbarten und stattdessen festhielten, der Bau- beginn sei drei Monate nach Baufreigabe der Gemeinde und der Einzugstermin neun Monate "nach Baubeginn betonieren der Keller-/Fundamentbodenplatte des Wohnhauses" (sic, Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Ter- mingarantie, S. 7), war die Beklagte doch gehalten, die nötigen Vorarbeiten für die Erstellung des Baus rechtzeitig zu beginnen, diese in zügiger Arbeit und mit dem üblichen Einsatz auszuführen und den Bau schliesslich abzuliefern (BGer 4C.347/2003 vom 1. April 2004 E. 4.1.1 mit Hinweis). Dass sie dies getan hätte, ist vorliegend weder erkennbar noch wurde dies durch die Beklagte substantiiert geltend gemacht. 6.3.6 Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klä- gerin zum Rücktritt vom im Streit stehenden Vertrag legitimiert war. 6.4 Zum Verspätungsschaden (vgl. vorinstanzliche Erwägungen Urk. 24 S. 16- 18) äussert sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht (vgl. Urk. 23). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Zusprechung eines Verspätungsschadens richtet.
- In ihren Rechtsbegehren ersucht die Beklagte um eine Auflage der erst- instanzlichen Kosten auf die Klägerin und darum, diese zu verpflichten, ihr (der Beklagten) für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Urk. 23 S. 2). Da sich wie dargelegt am erstinstanzlichen Ver- fahrensausgang nichts ändert, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt denn in der Berufungs- schrift auch nichts dazu aus, inwiefern diese nicht korrekt wäre (vgl. Urk. 23). - 23 -
- Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 zu be- stätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. 9.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 6'400.– festzusetzen. 9.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen – der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'400.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Restbetrag wird der Kos- tenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen. - 24 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 23, Urk. 25-27/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'665.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss und Urteil vom 20. April 2026 in Sachen A._____ gmbh, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. März 2025 (CG240010-D)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 6. Oktober 2022 zu leisten (Rü- ckzahlung Reservierungszahlung).
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 59'935.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 6. Oktober 2023 zu bezahlen (Rückzahlung Akontozahlung).
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'427.40 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 20. Juli 2023 zu bezahlen (Beurkundungsgebühren Kaufvertrag).
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 600.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% ab 7. Juni 2024 zu bezahlen (Arbeitsausfallentschädigung C._____).
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 107.50 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 30. Juni 2023 zu bezahlen (Prämie Bauzeitversicherung 2023).
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 217.50 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 12. Februar 2024 zu bezahlen (Prämie Bauzeitversicherung 2024).
7. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'378.20 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 1. August 2024 zu bezahlen (Lagermiete für Juni 2024 bis September 2024).
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 31. Mai 2025: (Urk. 18 S. 19 f. = Urk. 24 S. 19 f.)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: CHF 30'000.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 7. Oktober 2022 CHF 59'935.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 6. Oktober 2023 CHF 1'004.70 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 20. Juli 2023 CHF 422.70 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 7. Juni 2024 CHF 600.00 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 7. Juni 2024 CHF 107.50 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 30. Juni 2023
- 3 - CHF 217.50 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 12. Februar 2024 CHF 2'378.20 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit 1. August 2024. Im übrigen Umfang wird das Begehren abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'500.– festgesetzt. Wird auf eine Be- gründung verzichtet, ermässigt sich die Gebühr um einen Drittel auf CHF 5'650.–.
3. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt D._____ (CHF 600.–) werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. In diesem Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 11'400.– (inkl. 8.1% MWST) zu bezahlen.
5. [Mitteilung]
6. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 23 S. 2): "Materielle Anträge
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. März 2025 (Geschäfts-Nr. CG240010) vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und zur Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessuale Anträge
4. Das Berufungsverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis über die Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Mai 2025 ent- schieden worden ist (LB250043).
5. Es seien die Akten aus dem Verfahren (LB250043) beizuziehen.
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6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Berufungs- beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte / Prozessuales 1.1 Am 25. November 2024 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nach- folgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagte und Berufungsklägerin Klage ein (nachfolgend Beklagte) und ver- langte die Bezahlung von insgesamt Fr. 94'665.60, zuzüglich Verzugszins ab ver- schiedenen Zeitpunkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin macht in ihrer Klage im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Beklagten, einer Totalunternehmerin, einen Vertrag über ein schlüsselferti- ges Haus abgeschlossen. Nachdem die Beklagte während Monaten untätig ge- blieben sei, sei sie (die Klägerin) vom Vertrag zurückgetreten. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Vertragsrücktritt geltend (Urk. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 setzte die Vorinstanz bzw. deren Ver- fahrensleitung der Beklagten Frist an, um die Klageantwort zu erstatten (Urk. 8). Nachdem innert Frist seitens der Beklagten keine Klageantwort eingetroffen war, setzte die Vorinstanz am 17. Februar 2025 Nachfrist zur Erstattung der Klageant- wort an. Gleichzeitig kündigte die Vorinstanz an, sie werde bei unbenutzter Nach- frist einen Endentscheid treffen, da die Angelegenheit als spruchreif erscheine (Urk. 11). Seitens der Beklagten erfolgte darauf keine Äusserung, worauf die Vor- instanz am 31. März 2025 ein Urteil fällte (Urk. 18), welches zunächst in unbe- gründeter Form (Urk. 12) versandt wurde. 1.3 Mit Eingabe vom 30. April 2025 legitimierte sich bei der Vorinstanz eine Rechtsvertretung der Beklagten, welche eine Begründung des Urteils vom
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31. März 2025 verlangte sowie um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageantwort ersuchte (Urk. 14-15). Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom
28. Mai 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Klageantwort ab (Urk. 17). Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte das Rechtsmittel der Beru- fung ergriffen (vgl. separates Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O). Jenes Ver- fahren wurde mit heutigem Beschluss erledigt, wobei die Berufung abgewiesen wurde. 1.4 Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 8. September 2025 innert Frist (vgl. Ausdruck Sendungsstatus des an Urk. 23 gehefteten Couverts; Urk. 19/2) Berufung gegen das Urteil vom 31. März 2025 mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 23 S. 2). 1.5 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Beru- fung als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Einholung einer Berufungs- antwort erübrigt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-22) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Vorbringen der Beklagten und die Akten einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
2. Sistierung 2.1 Die Beklagte stellt den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die Berufung im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O ein Entscheid vorliege (Urk. 23 S. 5). 2.2 Thema des fraglichen Verfahrens ist die Frage, ob die Frist zur Erstattung der Klageantwort der Beklagten zu Recht durch die Vorinstanz nicht wiederherge- stellt wurde. Die Kammer hat in jenem Verfahren mit Beschluss vom heutigen Da- tum einen Entscheid gefasst und festgehalten, dass zu Recht keine Fristwieder- herstellung erfolgte.
- 6 - 2.3 Damit ist der Antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis im Ver- fahren Geschäfts-Nr. LB250043-O entschieden worden sei, als zufolge Gegen- standslosigkeit erledigt abzuschreiben.
3. Rechtliches 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Die Beru- fungsklägerin hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, daher im Ein- zelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3). 3.2 Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Dieje- nige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässig- keit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/ 2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom
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28. November 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3).
4. Äusserung Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren 4.1 Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren rügt, ihr sei es ohne ihr eige- nes Verschulden nicht möglich gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren eine Kla- geantwort zu erstatten bzw. ihr sei diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt worden (Urk. 23 S. 7, 9, S. 26-30), kann auf den Beschluss vom heutigen Datum im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250043-O verwiesen werden. In jenem Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestand, die Beklagte also mit Post der Vorinstanz rechnen musste (Erwägung Ziff. 4.2.1). Weiter wurde dargelegt, dass die Beklagte dadurch, dass sie lediglich ihre Brief-, nicht aber ihre Paketpost an eine andere Adresse umleiten liess und entspre- chend die (Paket-)Postsendungen der Vorinstanz mit der Ansetzung einer Frist bzw. Nachfrist für die Klageantwort nicht in Empfang nehmen konnte, ihren pro- zessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (Erwägungen Ziff. 4.3.2 und 4.3.3). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen. 4.2 Gestützt auf obige Darlegungen kommt vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO zur Anwendung, wonach eine Postsendung am siebten Tag nach einem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, wenn die Empfän- gerin mit einer Zustellung rechnen musste. Damit gelten sowohl die Verfügung betreffend Ansetzung einer Frist zur Klageantwort vom 10. Januar 2025 (Urk. 8; Urk. 9) wie auch jene zur Ansetzung einer Nachfrist zur Klageantwort vom 17. Fe- bruar 2025 (Urk. 11; Urk. 11A) als zugestellt. Dass die Beklagte sich innert der mit diesen Verfügungen angesetzten Fristen gegenüber der Vorinstanz hätte verneh- men lassen, macht sie im Berufungsverfahren nicht geltend (vgl. Urk. 23). Die Be- klagte hat sich folglich im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht
- 8 - geäussert. Unter den gegebenen Umständen hat es sich die Beklagte selbst zu- zuschreiben, dass sie keine Klageantwort erstattete. Eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs liegt nicht vor.
5. Sachverhalt 5.1 Die Vorinstanz beschrieb den erstellten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Die Parteien hätten am 6. Oktober 2022 eine Reservationsvereinbarung ab- geschlossen, wonach die Klägerin das Haus E._____ an der F._____-strasse … in G._____ erhalten solle. Dafür habe die Klägerin eine Reservationsgebühr von Fr. 30'000.– bezahlen müssen. Die Klägerin habe in der Folge das für ihr Haus vorgesehene Grundstück von einem Ehepaar erworben, wobei die öffentliche Be- urkundung des Kaufvertrags entgegen der Versprechungen der Beklagten erst neun Monate später, am 6. Juli 2023, stattgefunden habe. Die Vorbereitungsar- beiten für den Grundstückskauf habe die Beklagte übernommen. Die Parteien hätten ebenfalls am 6. Juli 2023 eine Vertragsdokumentation unterschrieben, wel- che aus neun Vertragsbestandteilen bestanden habe. Darin habe die Beklagte eine Festpreisgarantie versprochen. Am 4. Oktober 2023 habe die Beklagte die mit Auflagen versehene Baubewilligung an die Klägerin weitergeleitet. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 habe die Beklagte der Klägerin erklärt, dass sie bereits Ver- träge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und dass die Hand- werker bereit zum Start seien. Die Klägerin habe dann eine weitere Zahlung an die Beklagte ausgelöst, eine Zahlung für die Architekturleistungen. Nach dieser Zahlung habe die Beklagte die Klägerin nicht mehr mit Informationen versorgt; nach dem 5. Oktober 2023 habe die Klägerin weder neue Informationen zum Stand des Projekts erhalten noch habe die Beklagte auf Kontaktversuche der Klä- gerin reagiert. Schliesslich habe am 8. März 2024 eine Besprechung zwischen den Parteien stattgefunden, wobei die Beklagte der Klägerin ihren Arbeitswillen und ihren Einsatz versichert habe. Sie habe sich jedoch auch bereit erklärt, den Vertrag aufzulösen, sich um eine Ersatzkäuferschaft zu kümmern und der Kläge- rin sämtliche bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Nachdem die Be- klagte in der Folge gegenüber der Klägerin keine nächsten Schritte gemäss Werk- vertrag und zur Erfüllung der Auflagen der Baubewilligung vorgenommen habe,
- 9 - habe die Klägerin nach Gewährung einer letzten Frist mit Schreiben vom 6. Mai 2024 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Als Reaktion darauf und in Bestätigung der Rücktrittserklärung habe die Beklagte mit E-Mail vom 13. Mai 2024 verlauten lassen, es sei nun eine Nachfolgekäuferschaft gefunden worden und man wolle dies möglichst bald finalisieren. Seit jenem Zeitpunkt habe die Beklagte auf Kon- taktversuche der Klägerin nicht mehr reagiert, auch zur Schlichtungsverhandlung sei sie nicht erschienen. Die Klägerin verlangt nun im vorliegenden Verfahren eine Rückerstattung der von ihr geleisteten Reservationszahlung (Fr. 30'000.–) sowie der geleisteten Akontozahlung für Architekturleistungen (Fr. 59'935.–), weiter die Notariatsgebühren für einen Grundstückskaufvertrag (Fr. 1'427.40), Arbeitsausfal- lentschädigung für die ursprünglichen Grundeigentümer (Fr. 600.–), Bauzeitversi- cherungen für die Jahre 2023 (Fr. 107.50) und 2024 (Fr. 217.50) und Lagermiete für den Zeitraum Juni bis September 2024 (Fr. 2'378.20). Für diese Beträge ver- langt die Klägerin jeweils einen Verzugszins zu 5 % ab verschiedenen Zeitpunk- ten (Urk. 24 S. 7-10). 5.2 Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift dem von der Vorinstanz festge- haltenen Sachverhalt ihre eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenstellt (z.B. Urk. 23 S. 5-10, S. 12 oder S. 20-25), handelt es sich um Noven, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind. Wie unter obiger Erwägung Ziffer 3.2 ausgeführt, ist das Berufungsverfahren nicht dazu da, Versäumnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz nicht geäussert, weshalb sie ihre Darstellung des Sachverhalts nicht mehr in das Verfahren einbringen kann. Dass es sich bei den Vorbringen um Noven handeln würde, welche im vorliegenden Verfahren zulässig wären, macht sie nicht geltend. Die Beklagte macht in der Berufungsschrift ferner auch nicht substantiiert geltend, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten und Äusserungen der Parteien unzutreffend erstellt hätte (vgl. Urk. 23). 5.3 Für die weitere Beurteilung der Sache ist daher grundsätzlich vom Ablauf der Ereignisse bzw. vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 24 S. 7-10).
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6. Rechtliche Qualifikation des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, Vertragsrücktritt und Verzug 6.1.1 Die Vorinstanz qualifiziert das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als "Totalübernehmervertrag", welcher den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Sie führte aus, eine Totalunternehme- rin, welche sämtliche Arbeiten an Dritte weitergebe, werde Totalübernehmerin ge- nannt (Urk. 24 S. 11). Die Berufsbezeichnung oder eine Bezeichnung eines Ver- trages spielten bei der rechtlichen Einordnung keine Rolle. Jedermann könne Bauunternehmer sein; nichts hindere einen Architekten oder einen Ingenieur, eine Person zur Vornahme von Bauarbeiten zu verpflichten. Schulde ein Bauunterneh- mer nach dem Inhalt des Vertrags die entgeltliche Ausführung eines Bauwerks, sei er ein Unternehmer in einem Bauwerkvertrag. Unterstünden sowohl die Pla- nung wie auch die Ausführung eines Bauwerkes den Regeln über den Werkver- trag, so habe dies zwangsläufig auch für den diese Leistungen gesamthaft umfas- senden Totalunternehmervertrag zu gelten. Gemäss Wortlaut habe die Klägerin mit der Beklagten einen Architekturvertrag abgeschlossen. Die SIA-Ordnung 102 sei als integrierender Bestandteil des Vertrages erklärt worden, wobei die indivi- duell vereinbarten Vertragsklauseln Vorrang hätten vor den entsprechenden Klau- seln der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die SIA-Ordnung 102 sei vorliegend als allgemeine Geschäftsbedingung zu verstehen. Die Beklagte habe sich ver- pflichtet, Pläne und andere Unterlagen für den Bau des Gebäudes zu erstellen und diese Arbeiten zu leiten. Dies ergebe sich aus der Wortwahl der Vertragsteile. Die Beklagte sei als Architektin, Bauleiterin, Beraterin und Verkäuferin aufgetreten und sie habe sich mit einer Festpreisgarantie zur Erstellung eines neuen Einfami- lienhauses verpflichtet. Sämtliche Arbeiten hätten gemäss dem Vertragsteil 6/9 an lokale Handwerksbetriebe vergeben werden sollen. Der Gesamtpreis sei auf Fr. 1'657'000.– festgesetzt worden. Die Klägerin habe sich von der Beklagten ein Typenhaus zu einem Festpreis bauen lassen wollen, wobei die Beklagte sämtli- che Planungsleistungen hätte übernehmen sollen. Kurzgesagt habe sich die Be- klagte verpflichtet, der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus zu übergeben. Unter diesen Umständen liege – entgegen der Betitelung als "Architekturvertrag" und
- 11 - ungeachtet der Formulierung "Der Festpreis ist ausdrücklich kein Indiz für einen GU-Vertrag" – ein Totalübernehmervertrag vor (Urk. 24 S. 11-13). 6.1.2 Die Beklagte rügt im vorliegenden Verfahren zunächst, die Vorinstanz habe den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu Unrecht als "Totalunterneh- mervertrag" qualifiziert. Es handle sich tatsächlich um ein gemischtes Vertrags- verhältnis mit Elementen des Auftrags und des Werkvertrags, einen sogenannten Gesamtvertrag (Urk. 23 S. 10). Sie führt zusammengefasst aus, entscheidend für die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei die vertragliche Ver- pflichtung der Beklagten. Ein Architekt schulde bei einem Gesamtvertrag geistige Leistungen, namentlich Planung, Koordination, Bauleitung und Überwachung. Nicht aber die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten selbst. Dies sei auch vor- liegend so gewesen. Die Beklagte habe sich verpflichtet, sämtliche Architektur- leistungen für die Durchführung des Bauvorhabens (Neubau zweier Einfamilien- häuser), mithin 100 Teilleistungsprozente nach Art. 7.9 der SIA-Norm 102, zu er- bringen. Die Architekturleistungen hätten von der Projektierung bis hin zur Leitung der Bauausführung gereicht, ohne irgendwelche Arbeiten selbst an Bauunterneh- mer zu vergeben oder diese gar selbst auszuführen. Die Beklagte habe sich also verpflichtet, die Pläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Eine solche Verpflich- tung stelle nach Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Gesamtvertrag dar, nach der weiteren Rechtsprechung ein gemischtes Vertragsverhältnis. Ein weite- res gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Totalunternehmervertrags seien die vereinbarten Abrechnungsformalitäten. Die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen. Damit fehle die für einen Totalunternehmervertrag typi- sche einheitliche Vergütungsstruktur. Es habe nur eine beratende und koordinie- rende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen; die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernom- men. Auch habe die Klägerin das Grundstück, auf welchem ihre Doppelhaushälfte hätte erstellt werden sollen, selbst erwerben müssen; den Kaufpreis habe sie ent- sprechend an die vormaligen Eigentümer überweisen müssen. Bei einem Totalun- ternehmervertrag hätte der Totalunternehmer das Grundstück erworben und des- sen Kaufpreis in die Gesamtkosten integriert. Diese Umstände liessen erkennen,
- 12 - dass eine beratende und koordinierende Tätigkeit vorliege, mithin ein gewöhnli- cher Architekturvertrag mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe vom 28. Ja- nuar 1984) als integralen Vertragsteil vereinbart hätten. Die SIA-Norm 102 sei für Architekturleistungen vorgesehen; bei einem Totalunternehmer- oder Werkvertrag wäre die auf Bauarbeiten zugeschnittene SIA-Norm 118 einschlägig. Die SIA- Norm 102 stelle nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein ge- wichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar. Die Anwendbarkeit der SIA-Norm 102 spreche klar für das Vorliegen eines Architekten- bzw. Gesamt- leitungsvertrags. Auch die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten im Ver- trag eine Festpreisgarantie vereinbart, vermöge daran nichts zu ändern. Zwar hät- ten die Parteien einen Festpreis vereinbart, doch ergebe sich aus dem Vertrag, dass dies kein Indiz für einen General- oder Totalunternehmervertrag darstellen sollte. Die Festpreisgarantie verweise auf die Definition der SIA-Norm 102, welche die Honorierung von Architektenleistungen regle. Auch im Auftragsrecht könne ein Pauschalhonorar vereinbart werden, ohne dass damit die Gesamtverantwortung für die Bauausführung übernommen werde. Bei der vorliegend vereinbarten Fest- preisgarantie handle es sich vielmehr um eine eigentliche Kostenschätzung, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garantie abgegeben habe. Mit einer angeblichen Verpflichtung, das Bauwerk zu diesem Preis auch gleich selbst zu erstellen, habe dies nichts zu tun. Die Parteien hätten nicht über- einstimmend etwas anderes gewollt, als sie es im Vertrag sprachlich zum Aus- druck gebracht hätten. Sowohl in der Reservationsvereinbarung wie auch im spä- teren Hauptvertrag der sog. Verkaufsdokumentation hätten die Parteien ihre Ver- einbarung wiederholt als "Architekturvertrag" bezeichnet und die einschlägigen Architekturnormen als anwendbar vereinbart. Daher sei der Vertrag rechtlich als Architekturvertrag zu qualifizieren. Die eigentliche Ausführung der Bauarbeiten habe den von der Bauherrschaft beauftragten Unternehmen oblegen. Die Aus- wahl und Koordination dieser Handwerksbetriebe sei eine typische Aufgabe des Architekten im Sinne von SIA-Norm 102 und falle in den klassischen Bereich des sog. Gesamtvertrages. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass die Ver- pflichtung eines Architekten zur Erstellung von Plänen und weiteren Unterlagen
- 13 - über den Bau eines Gebäudes sowie zur Leitung dieser Arbeiten einen Totalun- ternehmervertrag begründe, wende sie das Recht falsch an (Urk. 23 S. 10-15). 6.2.1 Wie dargelegt macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Vertrages durch die Vorinstanz sei unzutreffend, da sich die Beklagte – anders als es die Vorinstanz feststelle – nicht verpflichtet habe, der Klägerin ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu erstellen. Die Be- klagte habe sich lediglich verpflichtet, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten. Die Klägerin hätte die (Werk-)Verträge mit den Handwerkern selbst absch- liessen und diese auch direkt bezahlen müssen. Bei der vereinbarten Festpreis- garantie handle es sich um eine eigentliche Kostenschätzung bzw. den Kosten- voranschlag, für deren Genauigkeit die Architektin der Bauherrschaft eine Garan- tie abgegeben habe. 6.2.2 Gemäss Sachdarstellung der Klägerin vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte der Klägerin ein schlüsselfertiges Haus erstellen und übergeben würde (Urk. 1 S. 3 und 4). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten; sie gilt damit als an- erkannt. Damit ist seitens der Beklagten auch anerkannt, dass sie für die Vor- nahme sämtlicher Bauarbeiten verantwortlich sein sollte, namentlich inklusive Ab- schluss der fraglichen Verträge und Entlöhnung der ausführenden Handwerker und Lieferanten. Dies, zumal die Erstellung eines "schlüsselfertigen Hauses" im landläufigen Sprachgebrauch bedeutet, dass der Anbieter ein Haus komplett fer- tigstellt, inklusive der Koordination sämtlicher Arbeiten und dies typischerweise zu einem Festpreis, wobei das Gebäude oft in Fertigteilbauweise erstellt wird. Der Erwerber übernimmt ein bezugsfertiges Haus, wobei er in den Bau des Hauses nur am Rande involviert ist. Die Sachdarstellung der Klägerin (Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses) steht auch im Einklang mit den vorliegenden Verträgen. Diese (Urk. 5/1) definie- ren die von der Klägerin sowie der Beklagten in Zusammenhang mit dem Baupro- jekt zu erbringenden Leistungen bzw. Handlungen zwar nicht konkret und absch- liessend. In keinem der in den Akten liegenden Verträge findet sich eine (vollstän- dige) Auflistung, wer welche Leistungen zu erbringen hat bzw. wer für welche As- pekte des Baus besorgt zu sein hat. Es werden lediglich einzelne Tätigkeiten ge-
- 14 - nannt, wie beispielsweise, dass die Klägerin das Bauland direkt unter Vermittlung der Beklagten vom Grundeigentümer erwerbe (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allge- meine Erklärungen, Bauland, S. 2). In der Liste "Auftragsumfang" im Vertrag für Architekturleistungen (Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9, S. 3 f.) sind sodann von der Be- klagten zu erbringende Leistungen aufgeführt. Welche Partei konkret die Verträge mit Lieferanten und Handwerkern (in welchem Namen) abschliesst und wer diese entlöhnt, lässt sich den vorliegenden Verträgen nicht explizit entnehmen (vgl. Urk. 5/1). Dass die Parteien einen Festpreis vereinbarten, blieb indes unbestritten, ebenso das klägerische Vorbringen, dass die Beklagte eine Festpreisgarantie ver- sprach. Die Beklagte habe versprochen, dank jahrelanger Erfahrung im Typen- hausbau sei sie (die Beklagte) in der Lage, bei Unterschrift des Vertrags den in den Vertragsbestandteilen genannten und umschriebenen Festpreis gemäss Defi- nition SIA 102 im Umfang von +/- 7 % zu garantieren, so die Ausführungen der Klägerin (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Im Vertragsteil "Bauprogramm und Zahlungszeitplan" sind unter dem Abschnitt "Zahlungsplan" sodann verschiedene Zahlungstermine aufgeführt (Urk. 5/1, Ver- tragsteil 9/9, S. 2). Zunächst wird die Reservationsgebühr (Fr. 30'000.–) mit dem Vermerk "bereits bezahlt" aufgelistet, anschliessend die Kosten für die Eigen- tumsübertragung des Baulandes ("Betrag Bauland" [Fr. 785'000.–] und "Honorar gem. Architekturvertrag / Vorbereitung Landkauf" [Fr. 59'935.–]). Auch wenn die Klägerin das Bauland in eigenem Namen zu erwerben hatte, stand der dafür zu entrichtende Preis folglich bereits fest und er war in den anfallenden Gesamtkos- ten inkludiert. Weiter findet sich in der Auflistung der Kosten eine Depotzahlung an die Gemeinde, welche vor Baubeginn im Juni 2023 zu bezahlen gewesen wäre (Fr. 30'000.–). Unter der Zeile "Baubeginn. Voraussichtlich Sommer 2023." findet sich folgende Aufzählung: Fr. 90'000.– bei Betonieren Kellerbodenplatte. Fr. 90'000.– bei Betonieren Decke über Keller/Untergeschoss. Fr. 180'000.– bei Rohbauvollendung/Dachstuhlaufrichten. Fr. 180'000.– bei Einbringen Unterlagsböden. Fr. 212'065.– Schlusszahlung vor Bezugsabnahme.
- 15 - Darunter – im Sinne einer Addition aller aufgelisteten Beträge – ist das Gesamt- total mit Fr. 1'657'000.– angegeben. Gerade die soeben wiedergegebene Aufzäh- lung zeigt, dass es offensichtlich nicht die Klägerin war, welche gemäss Vertrag die beigezogenen Handwerker und Lieferanten (direkt) zu entlöhnen gehabt hätte. In den Verträgen, insbesondere im Vertragsteil 9/9 "Bauprogramm und Zahlungs- zeitplan", findet sich zwar keine explizite Angabe, an wen die Zahlungen zu ent- richten waren. Aus dem beschriebenen Kontext ergibt sich jedoch, dass die Klä- gerin ihre Zahlungen offensichtlich grösstenteils an die Beklagte zu richten gehabt hätte (vgl. Urk. 5/1). Die Beklagte hatte unbestrittenermassen die Bauleitung inne. Wenn die Klägerin nun zu den oben wiedergegebenen Zeitpunkten, welche sich nach den Baufortschritten richten, die genannten (runden) Summen an die Be- klagte zu überweisen gehabt hätte (wäre es je dazu gekommen), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Klägerin keine direkten Zahlungen an die Handwerker und Lieferanten zu tätigen hatte. Hätte die Klägerin direkt Zahlungen an Handwer- ker und Lieferanten auszurichten gehabt, hätte es sich dabei einerseits kaum um runde Summen gehandelt und andererseits hätten sich die Zahlungszeitpunkte auch nicht an allgemeinen Bauschritten orientiert. Ferner ist im Vertragsteil 6/9 "Allgemeine Erklärungen" (Urk. 5/1) im Abschnitt "Auswahl Lieferanten" festgehal- ten, die Beklagte als Planerin habe für sämtliche Arbeitsgattungen und Produkte eine Auswahl von Lieferanten und Fachhandwerkern vorgenommen. Es seien da- bei Pauschalvereinbarungen getroffen und Rahmenverträge ausgehandelt wor- den. Die daraus resultierenden guten Konditionen kämen voll und ganz dem Bau- herrn zu Gute. Sämtliche Vergünstigungen, welche die Beklagte als Abnehmer grösserer Einheiten erhalte, werde dem Bauherrn ohne Zwischenverdienst weiter- gegeben. Für Bestandteile von Ausstattungen, Bestellungen und deren Lieferter- mine und Handwerkern, welche nicht von der Beklagten vorgeschlagen worden seien oder nicht im Vertragsumfang seien, könne die Beklagte keine Terminga- rantien übernehmen (Urk. 5/1 Vertragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Auswahl Lieferanten, S. 3 f.). Wie die Klägerin sodann vorbringt, teilte ihr die Beklagte am
5. Oktober 2023 per E-Mail mit, dass sie (die Beklagte) bereits Verträge mit den ausführenden Unternehmern vorbereitet hätte und die Handwerker bereit zum Start seien (Urk. 1 S. 7). Dieses Vorbringen blieb unbestritten.
- 16 - Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Beklagten, wonach sie sich lediglich verpflichtet habe, die Baupläne zu erstellen und den Bau zu leiten, nicht aber dazu, ein schlüsselfertiges Haus zu erstellen, ins Leere. Ebenso nicht zu hö- ren ist die Beklagte, wenn sie geltend macht, die Klägerin habe die Werkverträge mit den einzelnen Handwerkern selbst abschliessen und deren Leistungen unmit- telbar vergüten müssen; es habe nur eine beratende und koordinierende Tätigkeit der Beklagten vorgelegen, die vertragliche Verantwortung für die Leistungen der Handwerker und Lieferanten habe die Beklagte nicht übernommen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich ohnehin um Noven. Die Beklagte macht keine Ausfüh- rungen dazu, inwiefern es sich dabei um zulässige Noven handeln würde (vgl. Urk. 23). Davon abgesehen zeigt sich wie aufgezeigt anhand der unbestritten ge- bliebenen klägerischen Darlegungen und den von dieser angerufenen Beweismit- tel ein Gesamtbild, wonach die Beklagte der Klägerin die komplette Erstellung ei- nes Hauses versprach und sich dabei insbesondere auch für die Auswahl und die Entlöhnung der einzelnen Handwerker zuständig zeigte. Entgegen der Darlegun- gen der Beklagten im vorliegenden Verfahren (Urk. 23 S. 12) war es wie aufge- zeigt eben gerade so, dass die Klägerin sämtliche Zahlungen an den Unterneh- mer bzw. die Beklagte leisten und diese mit den von ihr beigezogenen Subunter- nehmern abrechnen und die Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis an die Bauherrin, die Klägerin, hätte weitergeben sollen. 6.2.3 In diesem Zusammenhang blieb wie erwähnt unbestritten, dass die Be- klagte der Klägerin dafür einen Festpreis im Sinne eines Fixpreises offerierte. Der von der Klägerin als Beleg für die Festpreisgarantie als Beweis angerufene Ver- tragsdokumentation (Urk. 5/1) lässt sich nicht entnehmen, dass es sich beim ver- einbarten Preis (Fr. 1'657'000.–) lediglich um eine Kostenschätzung bzw. einen Kostenvoranschlag handle, wie es die Beklagte teilweise geltend macht (Urk. 23 S. 14). Die Beklagte legt denn in ihrer Rechtsmittelschrift (Urk. 23) auch nicht sub- stantiiert dar, aus welchen vertraglichen Bestimmungen sich dies ergeben solle. Vielmehr ist im Vertragsteil 1/9 "Vertrag für Architekturleistungen" unter "Beson- dere Vereinbarungen" festgehalten, dass der "garantierte Festpreis" dem Ver- tragsbestandteil Anlagekosten / Gesamtofferte entnommen werde. Er erstrecke sich auf die Summe BKP 2-5 ausgenommen von Zusatzausstattungen sowie
- 17 - Landerwerbskosten und Gebühren. Das "Zwischentotal BKP 2-5 (ohne Land)" wird mit Fr. 820'000.– beziffert, inklusive Zusatzausstattungen in der Höhe von Fr. 0.– wird der "total garantierte Festpreis" mit Fr. 820'000.– angegeben (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Besondere Vereinbarungen, S. 6). Der Preis für das Bauland wird im Vertragsteil "Bauprogramm und Zah- lungszeitplan" auf Fr. 785'000.– beziffert (Urk. 5/1 Vertragsteil 9/9 Bauprogramm und Zahlungszeitplan, S. 2). Dass es sich bei den genannten Summen um Kos- tenschätzungen, einen Kostenvoranschlag oder eine Offerte handle, wird in den vorliegenden Verträgen weder festgehalten, noch bestehen entsprechenden Hin- weise darauf (vgl. Urk. 5/1). 6.2.4 Soweit die Vorinstanz festhielt, die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klä- gerin zu einem festgesetzten Gesamtpreis ein schlüsselfertiges neues Einfamili- enhaus zu erstellen, ist dies entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 23 S. 10) nach dem soeben Gesagten nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, blieben die ent- sprechenden Vorbringen unbestritten, und sie sind im Einklang mit den vorliegen- den Akten, weshalb sie als erstellt gelten. 6.2.5 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz den zwischen den Parteien ge- schlossenen Vertrag als Totalübernehmervertrag qualifiziert, der den Bestimmun- gen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR unterstehe (Urk. 24 S. 13). Die rechtlichen Grundlagen für die Vertragsqualifikation wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 11 f.). Angesichts aller relevanten Umstände erweist sich die rechtliche Qualifikation des Vertrags durch die Vorinstanz als korrekt: Die Beklagte hat sich verpflichtet, zu ei- nem feststehenden Preis der Klägerin eine Liegenschaft zu planen und diese Baute auch auszuführen, wobei sie für die Ausführung des Baus, d.h. für die Er- stellung des Hauses, Subunternehmer beigezogen hätte. Diese Umstände cha- rakterisieren einen Totalübernehmervertrag, auf welchen das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) anwendbar ist (Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 222 f., 233 f.; vgl. auch die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen dazu, Urk. 24 S. 12 ff.). Soweit die Kritik der Beklagten daran auf einem anderen Sachverhalt basiert (z.B. man habe sich nicht zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet [Urk. 23
- 18 - S. 11] oder die Klägerin hätte die Handwerker und Lieferanten selbst entlöhnen müssen [Urk. 23 S. 12]), ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören. Der Umstand, dass die Parteien in den vorliegenden schriftlichen Verträgen festhielten, man schliesse einen "Vertrag für Architekturleistungen" (Vertragsteil 1/9), vermag an- gesichts der vorliegenden für einen Totalübernehmervertrag typischen Leistungen nichts an der rechtlichen Qualifikation zu ändern (Art. 18 Abs. 1 OR). Gleiches gilt für die Verweise auf SIA Norm 102 in den Vertragsteilen 1/9 und 6/9 (Urk. 5/1 Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Vertragsgrundlage, S. 1; Ver- tragsteil 6/9 Allgemeine Erklärungen, Architekturvertrag, S. 2). Wie auch die Be- klagte festhält, stellen diese Verweise zwar ein Indiz gegen das Vorliegen eines Werkvertrags dar (Urk. 23 S. 13). Mit Blick auf die erwähnten, für den Werkvertrag charakteristischen, konkret individuell vereinbarten Vertragsleistungen vermag der Verweis auf die subsidiär anwendbare private Regelungsordnung an der Einord- nung als Werkvertrag nichts zu ändern. Entgegen der Vorbringen der Beklagten (Urk. 23 S. 13) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht vertieft aus- führte, weshalb sie trotz den Verweisen auf SIA Norm 102 vom Vorliegen eines Werkvertrags bzw. eines Totalübernehmervertrags ausging. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Qualifikation einlässlich begründet (Urk. 24 S. 12-14). 6.2.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines Totalüber- nehmervertrags auszugehen, der den Bestimmungen des Werkvertrags gemäss Art. 363 ff. OR untersteht. Die Einwendungen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. 6.3.1 Nachdem vorliegend die Bestimmungen des Werkvertrags anwendbar sind, richtet sich die Auflösung des Vertrags nach Art. 366 Abs. 1 OR. Die Vorin- stanz hat die entsprechenden Regelungen zutreffend festgehalten, darauf kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 14 f.). 6.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beklagte habe sich unbestrittenermas- sen in Verzug befunden. Für die Klägerin sei spätestens nach Bezahlung des Ho- norars am 6. Oktober 2023 absehbar gewesen, dass die Beklagte den aus den Vertragsunterlagen ersichtlichen Einzugstermin "Frühling 2024" nicht würde ein- halten können. Bereits die öffentliche Beurkundung des Grundstückkaufvertrags
- 19 - habe neun Monate später als geplant stattgefunden, von Oktober 2023 bis Mai 2024 habe die Beklagte nichts unternommen. Auch durch ein Nichtreagieren auf Kontaktversuche der Klägerin habe die Beklagte immer wieder vertragswidrige Verzögerungen verursacht. Schliesslich sei auch die Mahnung mit Nachfristanset- zung vom 23. April 2023 erfolglos geblieben, weshalb die Klägern nach Ablauf der Frist den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Die Klägerin sei zum Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR legitimiert gewesen, weshalb sie ex tunc vom Vertrag habe zurücktreten können, ohne den Ablieferungstermin abzuwarten. Der Rücktritt richte sich nach Art. 109 OR (Urk. 24 S. 15 f.). 6.3.3 Soweit die Beklagte ihre Ausführungen zur Auflösung des Vertrages auf die Anwendbarkeit von Art. 404 OR basiert, ist diese Rechtsgrundlage wie dargelegt nicht zutreffend. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Vorbringen einzu- gehen. Wenn die Beklagte weiter geltend macht, sie habe diverse Leistungen er- bracht, weshalb kein Rückforderungsanspruch von Beginn weg bestehe (Urk. 23 S. 16-19), handelt es sich um Noven, die unzulässig sind. Gleichermassen han- delt es sich um Noven, wenn die Beklagte in ihrer Rechtmittelschrift ihre eigene Sachdarstellung zum Ablauf der Ereignisse vorbringt (Urk. 23 S. 22-26) oder gel- tend macht, dass gewisse zeitliche Verzögerungen entstanden seien, da die Klä- gerin in Zusammenhang mit den Auflagen für die Baubewilligung ihren Pflichten nicht nachgekommen sei (Urk. 23 S. 21). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend ebenfalls nicht einzugehen. 6.3.4 Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe nicht konkret begründet, aus welchen Gründen sie sich in Verzug befunden habe (Urk. 23 S. 19 f.). Dies ist unzutreffend. Wie dargelegt (vorstehende Erwägung 6.3.2) legte die Vorinstanz dar, aufgrund welcher Umstände sie von einem Verzug der Beklagten ausgeht (Urk. 24 S. 15 f.). Dass die Vorinstanz die Begründung anders aufbaute als es von der Beklagten offenbar als richtig erachtet wird (vgl. Urk. 23 S. 19), vermag nichts daran zu ändern, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zwar knapp gehal- ten, aber ausreichend und nicht zu beanstanden sind. Offensichtlich war die Vor- instanz der Ansicht, sämtliche der von ihr genannten rechtlichen Ausführungen seien im Verfahren einschlägig; andernfalls hätte sie sie nicht so dargelegt. Die
- 20 - Beklagte zeigt denn auch nicht konkret auf, welche Konsequenzen sie aus der von ihr im Grunde geltend gemachten Gehörsverletzung ableitet. Für eine erfolg- reiche Rüge der Gehörsverletzung ist allerdings vorausgesetzt, dass in der Be- gründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung ein- gegangen wird (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 6.3.5 Ferner bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz seien vorliegend keine verbindlichen Termine vereinbart worden. Solches könne auch den vorlie- genden Verträgen nicht entnommen werden. Im Vertragsteil 6/9 werde unter "wei- tere Informationen" ausdrücklich festgehalten, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Termine und Fristen lediglich Richtwerte ohne vertragliche Verbind- lichkeit darstellen würden. Dies gelte insbesondere auch für den Einzugstermin im Frühjahr 2024. Daher trete selbst bei einer absehbaren Überschreitung dieses Zeitpunktes kein Verzug der Beklagten im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR ein. Auch die Formulierungen im Vertragsteil 9/9 würden den unverbindlichen Charakter der Termine bestätigen: Es werde ausgeführt, die aufgeführte Reihenfolge biete einen ungefähren Einblick und eine Vorschau auf den zeitlichen Ablauf des Bauvorha- bens sowie die angegebenen Daten des Zeitplans seien ausdrücklich Richtwerte mit rein informativem Charakter und nicht Bestandteile des Vertrages. Der Ein- zugstermin "Frühjahr 2024" werde insofern konkretisiert, als der Bezugstermin spätestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Fundamentbodenplatte des Wohnhauses garantiert werden könne und dass ab jenem Zeitpunkt bis zum Be- zug des Wohnhauses maximal noch neun Monate vergehen würden. Entspre- chend könne der Beklagten trotz allfälliger zeitlicher Verzögerungen kein Verzug vorgeworfen werden. Als Architektin könne die Beklagte der Bauherrschaft die Einhaltung der Termine sowieso nicht garantieren, da sie keine Totalunternehme- rin sei und keine Verantwortung für die von der Bauherrschaft engagierten Hand- werker, Lieferanten und Unternehmer übernehmen könne. Ebenso sei die Be- klagte als Architektin gemäss SIA Norm 102 nicht verpflichtet gewesen, die Aufla- gen der Baubewilligung zu bereinigen (Urk. 23 S. 20 f.). Wie soeben dargelegt, bestreitet die Beklagte den Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob die Beklagte sich in Verzug befunden habe,
- 21 - ausging, nicht substantiiert bzw. legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die Vorin- stanz den Ablauf der Ereignisse unzutreffend dargelegt hätte. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es seien keine verbindlichen Termine, sondern Richt- werte vereinbart worden, weshalb kein Verzug im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR eintreten könne. Hierbei übersieht die Beklagte, dass sie gemäss Wortlaut von Art. 366 Abs. 1 OR nicht nur eine (rechtzeitige) Ablieferung des Werkes schul- dete, sondern auch die zeitige Herstellung ("Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise […]"). Gemäss unbestrittener Sachdarstellung sowie gemäss Wortlaut des Reservati- onsvertrags hatte die Beklagte der Klägerin in Aussicht gestellt, dass die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags betreffend das Bauland "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen nach Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung" stattfinden solle (Urk. 5/3 S. 2). Die Reservationsvereinbarung wurde am 6. Oktober 2022 unter- zeichnet (Urk. 5/3 S. 3), der Kaufvertrag für das Grundstück am 6. Juli 2023 (Urk. 5/5), mithin neun Monate später. Das kann offensichtlich nicht mehr als "baldmöglichst, innert ca. 3 Wochen" bezeichnet werden. Damit begann die Aus- führung des Werks nicht rechtzeitig. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdar- stellung der Klägerin folgten sodann in der Zeit von Anfangs Oktober 2023 bis Mai 2024 keine Handlungen seitens der Beklagten, welche die Erstellung des Werks vorangetrieben hätten (vgl. Urk. 1 S. 7-9). Weder unternahm die Beklagte Schritte, um die Auflagen der Baubewilligung zu erfüllen, noch präsentierte sie der Klägerin Verträge mit Handwerkern und Lieferanten oder forderte sie diese auf, Baumaterialen auszuwählen o.ä. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beklagte zwischendurch von gewissen Handlungen berichtete wie z.B. einer Eini- gung mit Anwohnern in Bezug auf Dienstbarkeiten (Urk. 1 S. 7 f.). Entscheidend ist, dass keine Schritte erfolgten, welche die Erstellung des Einfamilienhauses tat- sächlich vorantrieben. Es kam weder zu einer Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch noch wurden der Klägerin entsprechende Vereinbarungen vorgelegt – etwas, das bei einem kompetenten Unternehmer, welcher normal arbeitet, zeitnah nach der Ankündigung, man habe sich geeinigt, erfolgt wäre (vgl. dazu auch BGer 4A_233/2016 vom 12. September 2016 E. 6.2). Dass die Klägerin die Beklagte im April 2024 erfolg- und ergebnislos mahnte und ihr eine Nachfrist ansetzte
- 22 - (Urk. 5/15), wie es auch die Vorinstanz festhielt, stellt die Beklagte im vorliegen- den Verfahren nicht in Frage. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund gestützt auf die geltende Rechts- lage, welche sie zutreffend darstellte (Urk. 24 S. 14 f.), zum Schluss kam, die Be- klagte habe sich im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR in Verzug befunden, ist dies zu- treffend. Auch wenn die Parteien vorliegend keine konkreten Daten für den Bau- beginn und den Einzugstermin vereinbarten und stattdessen festhielten, der Bau- beginn sei drei Monate nach Baufreigabe der Gemeinde und der Einzugstermin neun Monate "nach Baubeginn betonieren der Keller-/Fundamentbodenplatte des Wohnhauses" (sic, Urk. 5/1, Vertragsteil 1/9 Vertrag für Architekturleistungen, Ter- mingarantie, S. 7), war die Beklagte doch gehalten, die nötigen Vorarbeiten für die Erstellung des Baus rechtzeitig zu beginnen, diese in zügiger Arbeit und mit dem üblichen Einsatz auszuführen und den Bau schliesslich abzuliefern (BGer 4C.347/2003 vom 1. April 2004 E. 4.1.1 mit Hinweis). Dass sie dies getan hätte, ist vorliegend weder erkennbar noch wurde dies durch die Beklagte substantiiert geltend gemacht. 6.3.6 Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klä- gerin zum Rücktritt vom im Streit stehenden Vertrag legitimiert war. 6.4 Zum Verspätungsschaden (vgl. vorinstanzliche Erwägungen Urk. 24 S. 16-
18) äussert sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht (vgl. Urk. 23). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Zusprechung eines Verspätungsschadens richtet.
7. In ihren Rechtsbegehren ersucht die Beklagte um eine Auflage der erst- instanzlichen Kosten auf die Klägerin und darum, diese zu verpflichten, ihr (der Beklagten) für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Urk. 23 S. 2). Da sich wie dargelegt am erstinstanzlichen Ver- fahrensausgang nichts ändert, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt denn in der Berufungs- schrift auch nichts dazu aus, inwiefern diese nicht korrekt wäre (vgl. Urk. 23).
- 23 -
8. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 zu be- stätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. 9.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 GebV OG auf Fr. 6'400.– festzusetzen. 9.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen
– der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Restbetrag wird der Kos- tenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen.
- 24 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 23, Urk. 25-27/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'665.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Werninger versandt am: io