Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Zwischen den Parteien bestehen seit mehreren Jahren Erbstreitigkeiten über verschiedene Grundstücke. Auf die Erbschaftsklage der Kläger und Berufungsklä- ger (nachfolgend Kläger) vom 16. Dezember 2019 traten die Waadtländer Gerichte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urteil des Waadtländer Appellationsge- richts vom 8. Juli 2024, act. 7/4/10). Daraufhin reichten die Kläger am 9. August 2024 die originale Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 zusammen mit der Klagebewilligung des Juge déléguée de la Chambre patrimoniale cantonale (Schlichtungsbehörde) vom 30. Oktober 2019 dem Bezirksgericht Zürich ein, wel-
- 5 - ches dafür das Verfahren mit der Geschäftsnummer CP240007 (nachfolgend Erst- verfahren) eröffnete.
E. 2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichten die Kläger die Klageschrift vom
16. Dezember 2019 nochmals beim Bezirksgericht Zürich ein und legten diesmal eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom
12. November 2024 bei (act. 7/1 ff.). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Ver- fahren mit der Geschäftsnummer CP250004 (nachfolgend Zweitverfahren). Die Kläger begründeten das Vorgehen damit, die zweite Klage werde aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht für den Fall erhoben, dass das Bezirksgericht Zürich und die nachfolgenden Instanzen im Erstverfahren zum Schluss kommen sollten, die Klagebewilligung des Juge déléguée de la Chambre patrimoniale cantonale vom 30. Oktober 2019 sei ungültig (act. 7/2 Rz. 3).
E. 2.1 Die Kläger stellen mit der Berufung folgende prozessualen Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 f.):
1. Es sei die Klage ohne weitere Prüfung, insbesondere ohne weitere Prüfung der passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten, direkt an die Vorin- stanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens, welches beim Bezirksgericht Zürich unter der Geschäfts-Nr. CP240007-L geführt wurde (gegen den Nichteintretensentscheid in diesem Verfahren wird ein Rechtsmittel eingelegt).
- 7 -
2. Eventualiter zu Ziff. 1, für den Fall, dass das Obergericht die Frage der pas- siven Prozessführungsbefugnis auch im Rahmen des vorliegenden Beru- fungsverfahrens zu prüfen gedenkt, sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger diesbezüglicher Entscheid im Verfahren betreffend Erstpro- zess mit der Geschäfts-Nr. CP240007-L (bzw. mit der noch nicht bekannten Geschäftsnummer des Obergerichts) vorliegt.
3. Subeventualiter zu Ziff. 1, seien die Akten des Erstverfahrens beim Bezirks- gericht Zürich mit der Geschäfts-Nr. CP240007-L, bzw. des Berufungsver- fahrens gegen den Beschluss vom 2. Mai 2025 im Verfahren CP240007-L beim Obergericht beizuziehen.
E. 2.2 Zur Begründung der prozessualen Anträge bringen die Kläger in der Berufung vor, das Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen ohne Prüfung der pas- siven Prozessführungsbefugnis der Beklagten direkt an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der Anweisung, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens zu sistieren. Das vorliegende Verfahren sei nur fortzuführen, wenn das Erstverfahren wegen ungültiger Klagebewilligung scheitern sollte, die anderen Prozessvoraussetzungen, inklusive die passive Prozessführungsbefugnis, jedoch vorlägen. Sollte das Obergericht die Frage der passiven Prozessführungsbefugnis prüfen wollen, obwohl diese Frage auch Gegenstand des Erstverfahrens sei, sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren, bis die Frage der passiven Pro- zessführungsbefugnis im Erstverfahren rechtskräftig entschieden sei (act. 2 Rz 10 ff.).
- 8 - In ihrer Stellungnahme zur diesbezüglichen Stellungnahme der Beklagten (act. 12) führen die Kläger im Weiteren aus, das Zweitverfahren diene einzig dazu, eine Rechtshängigkeitslücke zu vermeiden. Es gehe in diesem Verfahren nicht darum, Rechtsfragen zu klären. Der prozessuale Antrag 1 sei im Zusammenhang mit ihren Berufungsanträgen in der Sache zu lesen, weshalb darin auch der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Zweitverfahren eingeschlossen sei. Primär soll das "Zweitgericht" die Sache pendent halten. Die Sistierung sei zweckmässig, um einen rechtskräftigen Entscheid im Erstprozess über die Frage der passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten abzuwarten. Da die Vorin- stanz einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, könne die Berufungsinstanz auch kassatorisch entscheiden (act. 18).
E. 2.3 Die Beklagte lehnt die beantragten Sistierungen in ihrer Stellungnahme ab. Sie wendet ein, nachdem das erstinstanzliche Zweitverfahren mit einem Nichtein- tretensentscheid beendet worden sei, bestehe kein Raum für eine Sistierung des Zweitverfahrens vor Vorinstanz. Ausserdem verlange die Zivilprozessordnung für eine Rückweisung zwingend eine Beurteilung der Sache durch die Berufungsin- stanz. Der prozessuale Antrag 1 betreffend direkte Rückweisung sei mit dem gel- tenden Recht nicht in Einklang zu bringen. Gegen den prozessualen Antrag 2 (Eventualantrag) trägt die Beklagte vor, das vorliegende Verfahren sei nicht vom Ausgang eines anderen, insbesondere nicht vom Ausgang des Erstverfahrens, ab- hängig. Die Kläger hätten in der gleichen Sache zwei parallele Verfahren zum glei- chen Streitgegenstand anhängig gemacht. Im Sinne einer beförderlichen Erledi- gung der Angelegenheit sei das Zweitverfahren ordnungsgemäss fortzuführen. Der prozessuale Eventualantrag 2 sei abzuweisen (act. 12 S. 2 f.).
E. 2.4 Zum prozessualen Antrag 1 betreffend direkte Rückweisung ist zu berück- sichtigen, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt. Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO kann die Berufungsinstanz die Sache nur zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2.) der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Beides setzt eine materielle Befassung der Berufungsinstanz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid voraus, worauf die Beklagte zutreffend hinwies. Entgegen den Klägern hat sich die
- 9 - Berufungsinstanz also mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu set- zen, unabhängig davon, ob sie den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sa- che an die Vorinstanz zurückweist oder einen reformatorischen Entscheid fällt. Dies gilt auch, wenn die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausschliesslich das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung betreffen und die Vorinstanz einen Nicht- eintretensentscheid fällte. In diesem Fall hat die Berufungsinstanz anhand der be- rufungsweise vorgebrachten Einwände zu prüfen, ob die Vorinstanz die Prozess- voraussetzung zu Recht verneinte und auf die Klage nicht eintrat. Eine direkte Rü- ckweisung an die Vorinstanz "ohne weitere Prüfung" ist damit nicht zulässig. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Klägern zitierten Entscheiden des Bundesge- richts und des Zürcher Obergerichts (act. 18 Rz 4), welche beide andere Fragen betrafen. Im angeführten Bundesgerichtsentscheid ging es primär um die Frage, ob identische Klagen vorlagen. Das Bundesgericht hielt schliesslich obiter fest, das Kantonsgericht habe nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es die Zweitklage sogleich (d.h. ohne Sistierung) für unzulässig erklärt habe. Es stellte klar, dass die Anhebung des Zweitverfahrens keinen Grund für eine Sistierung des Erstverfah- rens darstelle. Vielmehr verhindere die auf dem Grundsatz des zeitlichen Vorrangs beruhende Einrede der Rechtshängigkeit eine Sistierung (BGer 4A_141/2013 vom
22. August 2013 E. 2.2.4). Der genannte Entscheid des Zürcher Obergerichts be- traf die Frage, ob eine identische Klage vorlag, wenn nach dem Schlichtungsver- fahren gemäss altrechtlicher Zivilprozessordnung des Kantons Basel Landschaft (Erstverfahren) die Weisung für eine identische Klage noch gültig war und damit bei Klageinleitung der Zweitklage noch offen war, ob das basellandschaftliche Ver- fahren überhaupt fortgeführt oder ob eine allfällige Litispendenz wieder dahinfallen würde (ZR 111/2012 S. 217 f. Nr. 75 [recte 73]). Darum geht es hier nicht, weshalb die Kläger auch aus diesem Entscheid nichts für sich ableiten können. Der prozes- suale Antrag 1 ist folglich abzuweisen.
E. 2.5.1 Was den prozessualen Eventualantrag (Sistierung des Berufungsverfah- rens) betrifft, liegt der Entscheid über die Sistierung gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Sistierung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im kon-
- 10 - kreten Fall zweckmässig ist. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Ver- fahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Dem widerspricht die Sis- tierung des Verfahrens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Es ist im Rahmen einer Abwägung das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförder- lichen Prozesserledigung gegenüberzustellen (u.a. BK ZPO-FREI, Art. 126 N 1; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 126 N 2).
E. 2.5.2 Nachdem der Cour d'Appel Civile des Kantons Waadt am 8. Juli 2024 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid abgewiesen hatte (act. 7/4/10), entschieden die Kläger, die Erbschaftsklage gestützt auf Art. 63 ZPO innert eines Monats direkt beim Bezirksgericht Zürich d.h. ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einzureichen. Wenn die Kläger später bei der Schlich- tungsbehörde am Zürcher Gerichtsstand ein Schlichtungsbegehren in derselben Sache zur allfälligen Behebung einer möglicherweise falschen direkten Klageinrei- chung stellen und in der Folge ein zweites, identisches Verfahren beim gleichen Bezirksgericht anheben, wird dadurch gerade kein Grund für die Sistierung des Zweitverfahrens geschaffen (vgl. vorstehende E. 2.4 zu BGer 4A_141/2013 vom
22. August 2013 E. 2.2.4). Die Sistierung des Zweitverfahrens läge in diesem Fall einseitig im Interesse der Kläger, was freilich keinen Grund darstellt, der die Fort- führung des Zweitverfahrens objektiv unzweckmässig machte. Auch der Eventual- antrag ist daher abzuweisen.
E. 2.5.3 Demnach ist das Berufungsverfahren fortzuführen. Da wie nachstehend er- läutert sogleich ein Endentscheid ergeht, die Kammer die vorinstanzlichen Akten des Zweitverfahrens (CP250004) von Amtes wegen beigezogen hat, ihr auch die Akten des Berufungsverfahrens LB250038, einschliesslich der erstinstanzlichen Akten (CP240007), vorliegen und die Kläger den verlangten Kostenvorschuss ge- leistet haben, ist das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der prozessualen Anträge 3 - 6 entfallen. Diese Begehren sind daher abzuschreiben. 3.
- 11 -
E. 3 Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 trat das Bezirksgericht Zürich im Erstverfahren auf die Klage mangels (passiver) Prozessführungsbefugnis der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) nicht ein. Mit Beschluss gleichen Datums trat es auch auf die Erbschaftsklage im Zweitverfahren nicht ein (act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8).
E. 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Klage mit der folgenden Begründung nicht ein: Da derselbe Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits vor dem gleichen Gericht hängig sei, wäre an sich zu prüfen, ob die vorliegende Klage unter dem Gesichts- punkt der anderweitigen Litispendenz gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO zulässig sei. Diese Frage könne jedoch offen gelassen werden, weil im Erstverfahren ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender Prozessführungsbefugnis der Beklagten ergehe. Es könne diesbezüglich vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen ver- wiesen werden (act. 6 E. 3). Die Vorinstanz trat daher auf die Klage mangels der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 Bst. c ZPO (Prozessführungsbefugnis) nicht ein.
E. 3.2 Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid vollständig in allen Rechts- und Sachfragen überprüfen und den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett neu beurteilen (u.a. OFK-GEHRI, Art. 310 N 3, BGE 124 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassen- den Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorge- brachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, weshalb sie die Berufung auch mit abweichenden Erwägungen und gestützt auf andere Rechtsnormen gutheissen oder abweisen kann (u.a. SHK ZPO-REETZ, Art. 310 N 6, DIKE ZPO-BLICKENSTORFER, Art. 310 N 6).
E. 3.3 Als (negative) Prozessvoraussetzung setzt Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO voraus, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (sog. Litispendenz). Die Rechts- hängigkeit bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO, dass der Streitgegenstand zwi- schen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Insbesondere geht es darum, unnötige Verfahren sowie allfällig sich widersprechende Urteile zu vermeiden, indem derselbe Streitfall zwischen denselben Parteien Gegenstand mehrerer gleichzeitiger Prozesse wird. Das Ge- richt prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzung der fehlenden Rechtshängigkeit erfüllt ist. Es gilt die eingeschränkte (asymmetrische) Untersuchungsmaxime, wo- nach das Gericht nicht nach Tatsachen zu forschen hat, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen (DIKE-Komm-ZPO-ERK, Art. 60 N 1, BGer
- 12 - 4A_229/2017 E. 3.3.2; BGer 4A_249/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1 f., 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1).
E. 3.4 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage bei Gericht be- gründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit tritt mit der ersten prozesseinleitenden Handlung ein, mit welcher eine Partei die staatlichen Rechtspflegeorgane anruft. Sie tritt unabhängig vom Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen ein (ZK ZPO-SEILER, Art. 62 N 21, OFK ZPO-MORF, Art. 62 N 6; BGer 4A_592/2013 E. 3.2, BGE 140 II 298 E. 5.2 und BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Die Kläger führen selber aus, die identische Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019, welche sie am 9. August 2024 (direkt) der Vorinstanz eingereicht hatten, am 20. Fe- bruar 2025 nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens in Zürich nochmals bei der Vorinstanz erhoben zu haben (act. 7/2 Rz 2 f.). Die Voraussetzung der (dop- pelten) Identität der beiden Verfahren, nämlich der Identität der Parteien und der Identität des Streitgegenstands, ist damit ohne weiteres erfüllt (act. 7/2 Rz 14). Die Kläger äussern sich in ihrer Berufung nicht zum genauen Zeitpunkt, wann sie das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Kreise 7 & 8 der Stadt Zürich ein- reichten. Der Klageschrift ist allerdings zu entnehmen, dass sie die Klage im Erst- verfahren am 9. August 2024 bei der Vorinstanz (act. 7/2 Rz 2; vgl. auch LB250038 act. 8/1 S. 1) und das Schlichtungsgesuch am 12. August 2024 beim Friedensrich- teramt einreichten; das Schlichtungsgesuch ging beim Friedensrichteramt am 14. August 2024 ein (act. 7/1 S. 5, 7/2 Rz 3). Damit war das Erstverfahren bei der Vor- instanz vor dem Schlichtungsverfahren im Zweitverfahren rechtshängig. Der Zweit- klage stand daher die Sperrwirkung der Erstklage entgegen. Es fehlte demnach im Zweitverfahren aufgrund anderweitiger Litispendenz an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO. Die Vorinstanz trat somit im Ergebnis zu Recht auf die Klage im Zweitverfahren, welches diesem Berufungsverfahren zugrunde liegt, nicht ein. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob die Vorinstanz die Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu Recht verneinte. Die Berufung ist dem- nach abzuweisen.
4. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 539'500.– sowie in Berücksichtigung des mässigen Zeitauf-
- 13 - wandes und der ebenfalls mässigen Schwierigkeit des Falles ist die Gebühr im Be- rufungsverfahren gestützt auf §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind aus- gangsgemäss den Klägern solidarisch aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen; der restliche Vorschuss (Fr. 2'500.–) ist den Klägern zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen: den Klägern nicht, weil sie unterliegen, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu ent- schädigenden Aufwände entstanden sind bzw. sie für ihre Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Kläger keine Entschädigung verlangt hat (vgl. act. 11 und 12). Es wird beschlossen:
1. Die prozessualen Anträge 1 und 2 werden abgewiesen.
2. Die prozessualen Anträge 3 - 6 werden abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Berufungsklägern solidarisch auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens werden mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– ver- rechnet; der Überschuss (Fr. 2'500.–) wird den Berufungsklägern zurücker- stattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts des Staates.
3. Es wird im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- 14 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und 4/2-14) und eines Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 539'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Würsch versandt am:
E. 4 Es sei nach einer allfälligen Aufhebung der Verfahrenssistierung gemäss An- trag Ziff. 1 hiervor das Anhängig machen des Schlichtungsgesuches vom
21. August 2019 und der Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 zuhan- den des Juge déléguée de la Chambre partrimoniale cantonale des Kantons Waadt zu bestätigen.
E. 4.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhoben die Kläger gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Zweitverfahren Berufung, woraufhin die Kammer das vorliegende Be- rufungsverfahren anlegte. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 liessen die Kläger auch den Nichteintretensbeschluss vom 2. Mai 2025 im Erstverfahren anfechten. Jene Berufung wird bei der Kammer unter der Geschäftsnummer LB250038 behandelt.
E. 4.2 Die Kläger beantragen im vorliegenden Berufungsverfahren, welchem das Zweitverfahren zugrunde liegt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, auf die Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 sei einzutreten und das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Zu- gleich stellen sie zahlreiche prozessuale Anträge (act. 2 S. 2 f.). Die vorinstanzli- chen Akten des Zweitverfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-
- 6 - 11). Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von einstweilen Fr. 5'000.– und der Beklagten Frist zur Stel- lungnahme zu den prozessualen Anträgen 1 und 2 angesetzt. Ausserdem wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Der Vorschuss ging am
17. Juli 2025 ein (act. 10). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm die Beklagte zu den prozessualen Anträgen 1 und 2 Stellung (act. 12). Die Kläger liessen sich zur Stel- lungnahme mit Eingabe vom 9. September 2025 vernehmen (act. 18), welche der Beklagten mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnisnahme zuzusenden ist. Weite- rungen sind nicht erforderlich, das Verfahren ist spruchreif. Die Akten des bei der Kammer hängigen Parallelprozesses LB250038, einschliesslich der erstinstanzli- chen Akten des Erstverfahrens, liegen der Kammer vor. II.
1. Der angefochtene Beschluss stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO dar. Dagegen steht die Berufung zur Verfügung, sofern der Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt. Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt (vgl. act. 2 Rz 6 f.). Die Berufungsschrift enthält überdies Anträge sowie eine Begrün- dung und wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 5/1 f. und 7/9, Art. 311 ZGB). Die Berufungskläger sind durch den vorinstanzlichen Entscheid be- schwert und zur Berufung legitimiert. Sie leisteten den Kostenvorschuss fristge- recht (act. 9 f.). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.
E. 5 Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses für das vorliegende Ver- fahren sei einstweilen zu verzichten, eventualiter sei dieser Vorschuss auf einen Betrag von höchstens CHF 5'000 festzusetzen.
E. 6 Es sind die Akten der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. CP250004-L beizu- ziehen.
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten (zuzüglich der von den Klägern bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.–) werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. - 4 -
- Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
- Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Mai 2025 (CP250004-L/U) sei im Hinblick auf Dispositiv Ziff. 1., 2., 3., und 4. aufzuheben.
- Es sei auf die Klage einzutreten und es sei die Klage zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Es sei den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzu- sprechen und die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen.
- Eventualiter, für den Fall der Abweisung der Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3., sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Erwägungen: I.
- Zwischen den Parteien bestehen seit mehreren Jahren Erbstreitigkeiten über verschiedene Grundstücke. Auf die Erbschaftsklage der Kläger und Berufungsklä- ger (nachfolgend Kläger) vom 16. Dezember 2019 traten die Waadtländer Gerichte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urteil des Waadtländer Appellationsge- richts vom 8. Juli 2024, act. 7/4/10). Daraufhin reichten die Kläger am 9. August 2024 die originale Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 zusammen mit der Klagebewilligung des Juge déléguée de la Chambre patrimoniale cantonale (Schlichtungsbehörde) vom 30. Oktober 2019 dem Bezirksgericht Zürich ein, wel- - 5 - ches dafür das Verfahren mit der Geschäftsnummer CP240007 (nachfolgend Erst- verfahren) eröffnete.
- Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichten die Kläger die Klageschrift vom
- Dezember 2019 nochmals beim Bezirksgericht Zürich ein und legten diesmal eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom
- November 2024 bei (act. 7/1 ff.). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Ver- fahren mit der Geschäftsnummer CP250004 (nachfolgend Zweitverfahren). Die Kläger begründeten das Vorgehen damit, die zweite Klage werde aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht für den Fall erhoben, dass das Bezirksgericht Zürich und die nachfolgenden Instanzen im Erstverfahren zum Schluss kommen sollten, die Klagebewilligung des Juge déléguée de la Chambre patrimoniale cantonale vom 30. Oktober 2019 sei ungültig (act. 7/2 Rz. 3).
- Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 trat das Bezirksgericht Zürich im Erstverfahren auf die Klage mangels (passiver) Prozessführungsbefugnis der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) nicht ein. Mit Beschluss gleichen Datums trat es auch auf die Erbschaftsklage im Zweitverfahren nicht ein (act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8).
- 4.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhoben die Kläger gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Zweitverfahren Berufung, woraufhin die Kammer das vorliegende Be- rufungsverfahren anlegte. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 liessen die Kläger auch den Nichteintretensbeschluss vom 2. Mai 2025 im Erstverfahren anfechten. Jene Berufung wird bei der Kammer unter der Geschäftsnummer LB250038 behandelt. 4.2. Die Kläger beantragen im vorliegenden Berufungsverfahren, welchem das Zweitverfahren zugrunde liegt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, auf die Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 sei einzutreten und das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Zu- gleich stellen sie zahlreiche prozessuale Anträge (act. 2 S. 2 f.). Die vorinstanzli- chen Akten des Zweitverfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- - 6 - 11). Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von einstweilen Fr. 5'000.– und der Beklagten Frist zur Stel- lungnahme zu den prozessualen Anträgen 1 und 2 angesetzt. Ausserdem wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Der Vorschuss ging am
- Juli 2025 ein (act. 10). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm die Beklagte zu den prozessualen Anträgen 1 und 2 Stellung (act. 12). Die Kläger liessen sich zur Stel- lungnahme mit Eingabe vom 9. September 2025 vernehmen (act. 18), welche der Beklagten mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnisnahme zuzusenden ist. Weite- rungen sind nicht erforderlich, das Verfahren ist spruchreif. Die Akten des bei der Kammer hängigen Parallelprozesses LB250038, einschliesslich der erstinstanzli- chen Akten des Erstverfahrens, liegen der Kammer vor. II.
- Der angefochtene Beschluss stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO dar. Dagegen steht die Berufung zur Verfügung, sofern der Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt. Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt (vgl. act. 2 Rz 6 f.). Die Berufungsschrift enthält überdies Anträge sowie eine Begrün- dung und wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 5/1 f. und 7/9, Art. 311 ZGB). Die Berufungskläger sind durch den vorinstanzlichen Entscheid be- schwert und zur Berufung legitimiert. Sie leisteten den Kostenvorschuss fristge- recht (act. 9 f.). Auf die Berufung ist daher einzutreten.
- 2.1. Die Kläger stellen mit der Berufung folgende prozessualen Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 f.):
- Es sei die Klage ohne weitere Prüfung, insbesondere ohne weitere Prüfung der passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten, direkt an die Vorin- stanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens, welches beim Bezirksgericht Zürich unter der Geschäfts-Nr. CP240007-L geführt wurde (gegen den Nichteintretensentscheid in diesem Verfahren wird ein Rechtsmittel eingelegt). - 7 -
- Eventualiter zu Ziff. 1, für den Fall, dass das Obergericht die Frage der pas- siven Prozessführungsbefugnis auch im Rahmen des vorliegenden Beru- fungsverfahrens zu prüfen gedenkt, sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger diesbezüglicher Entscheid im Verfahren betreffend Erstpro- zess mit der Geschäfts-Nr. CP240007-L (bzw. mit der noch nicht bekannten Geschäftsnummer des Obergerichts) vorliegt.
- Subeventualiter zu Ziff. 1, seien die Akten des Erstverfahrens beim Bezirks- gericht Zürich mit der Geschäfts-Nr. CP240007-L, bzw. des Berufungsver- fahrens gegen den Beschluss vom 2. Mai 2025 im Verfahren CP240007-L beim Obergericht beizuziehen.
- Es sei nach einer allfälligen Aufhebung der Verfahrenssistierung gemäss An- trag Ziff. 1 hiervor das Anhängig machen des Schlichtungsgesuches vom
- August 2019 und der Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 zuhan- den des Juge déléguée de la Chambre partrimoniale cantonale des Kantons Waadt zu bestätigen.
- Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses für das vorliegende Ver- fahren sei einstweilen zu verzichten, eventualiter sei dieser Vorschuss auf einen Betrag von höchstens CHF 5'000 festzusetzen.
- Es sind die Akten der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. CP250004-L beizu- ziehen. 2.2. Zur Begründung der prozessualen Anträge bringen die Kläger in der Berufung vor, das Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen ohne Prüfung der pas- siven Prozessführungsbefugnis der Beklagten direkt an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der Anweisung, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens zu sistieren. Das vorliegende Verfahren sei nur fortzuführen, wenn das Erstverfahren wegen ungültiger Klagebewilligung scheitern sollte, die anderen Prozessvoraussetzungen, inklusive die passive Prozessführungsbefugnis, jedoch vorlägen. Sollte das Obergericht die Frage der passiven Prozessführungsbefugnis prüfen wollen, obwohl diese Frage auch Gegenstand des Erstverfahrens sei, sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren, bis die Frage der passiven Pro- zessführungsbefugnis im Erstverfahren rechtskräftig entschieden sei (act. 2 Rz 10 ff.). - 8 - In ihrer Stellungnahme zur diesbezüglichen Stellungnahme der Beklagten (act. 12) führen die Kläger im Weiteren aus, das Zweitverfahren diene einzig dazu, eine Rechtshängigkeitslücke zu vermeiden. Es gehe in diesem Verfahren nicht darum, Rechtsfragen zu klären. Der prozessuale Antrag 1 sei im Zusammenhang mit ihren Berufungsanträgen in der Sache zu lesen, weshalb darin auch der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Zweitverfahren eingeschlossen sei. Primär soll das "Zweitgericht" die Sache pendent halten. Die Sistierung sei zweckmässig, um einen rechtskräftigen Entscheid im Erstprozess über die Frage der passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten abzuwarten. Da die Vorin- stanz einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, könne die Berufungsinstanz auch kassatorisch entscheiden (act. 18). 2.3. Die Beklagte lehnt die beantragten Sistierungen in ihrer Stellungnahme ab. Sie wendet ein, nachdem das erstinstanzliche Zweitverfahren mit einem Nichtein- tretensentscheid beendet worden sei, bestehe kein Raum für eine Sistierung des Zweitverfahrens vor Vorinstanz. Ausserdem verlange die Zivilprozessordnung für eine Rückweisung zwingend eine Beurteilung der Sache durch die Berufungsin- stanz. Der prozessuale Antrag 1 betreffend direkte Rückweisung sei mit dem gel- tenden Recht nicht in Einklang zu bringen. Gegen den prozessualen Antrag 2 (Eventualantrag) trägt die Beklagte vor, das vorliegende Verfahren sei nicht vom Ausgang eines anderen, insbesondere nicht vom Ausgang des Erstverfahrens, ab- hängig. Die Kläger hätten in der gleichen Sache zwei parallele Verfahren zum glei- chen Streitgegenstand anhängig gemacht. Im Sinne einer beförderlichen Erledi- gung der Angelegenheit sei das Zweitverfahren ordnungsgemäss fortzuführen. Der prozessuale Eventualantrag 2 sei abzuweisen (act. 12 S. 2 f.). 2.4. Zum prozessualen Antrag 1 betreffend direkte Rückweisung ist zu berück- sichtigen, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt. Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO kann die Berufungsinstanz die Sache nur zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2.) der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Beides setzt eine materielle Befassung der Berufungsinstanz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid voraus, worauf die Beklagte zutreffend hinwies. Entgegen den Klägern hat sich die - 9 - Berufungsinstanz also mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu set- zen, unabhängig davon, ob sie den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sa- che an die Vorinstanz zurückweist oder einen reformatorischen Entscheid fällt. Dies gilt auch, wenn die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausschliesslich das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung betreffen und die Vorinstanz einen Nicht- eintretensentscheid fällte. In diesem Fall hat die Berufungsinstanz anhand der be- rufungsweise vorgebrachten Einwände zu prüfen, ob die Vorinstanz die Prozess- voraussetzung zu Recht verneinte und auf die Klage nicht eintrat. Eine direkte Rü- ckweisung an die Vorinstanz "ohne weitere Prüfung" ist damit nicht zulässig. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Klägern zitierten Entscheiden des Bundesge- richts und des Zürcher Obergerichts (act. 18 Rz 4), welche beide andere Fragen betrafen. Im angeführten Bundesgerichtsentscheid ging es primär um die Frage, ob identische Klagen vorlagen. Das Bundesgericht hielt schliesslich obiter fest, das Kantonsgericht habe nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es die Zweitklage sogleich (d.h. ohne Sistierung) für unzulässig erklärt habe. Es stellte klar, dass die Anhebung des Zweitverfahrens keinen Grund für eine Sistierung des Erstverfah- rens darstelle. Vielmehr verhindere die auf dem Grundsatz des zeitlichen Vorrangs beruhende Einrede der Rechtshängigkeit eine Sistierung (BGer 4A_141/2013 vom
- August 2013 E. 2.2.4). Der genannte Entscheid des Zürcher Obergerichts be- traf die Frage, ob eine identische Klage vorlag, wenn nach dem Schlichtungsver- fahren gemäss altrechtlicher Zivilprozessordnung des Kantons Basel Landschaft (Erstverfahren) die Weisung für eine identische Klage noch gültig war und damit bei Klageinleitung der Zweitklage noch offen war, ob das basellandschaftliche Ver- fahren überhaupt fortgeführt oder ob eine allfällige Litispendenz wieder dahinfallen würde (ZR 111/2012 S. 217 f. Nr. 75 [recte 73]). Darum geht es hier nicht, weshalb die Kläger auch aus diesem Entscheid nichts für sich ableiten können. Der prozes- suale Antrag 1 ist folglich abzuweisen. 2.5. 2.5.1. Was den prozessualen Eventualantrag (Sistierung des Berufungsverfah- rens) betrifft, liegt der Entscheid über die Sistierung gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Sistierung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im kon- - 10 - kreten Fall zweckmässig ist. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Ver- fahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Dem widerspricht die Sis- tierung des Verfahrens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Es ist im Rahmen einer Abwägung das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförder- lichen Prozesserledigung gegenüberzustellen (u.a. BK ZPO-FREI, Art. 126 N 1; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 126 N 2). 2.5.2. Nachdem der Cour d'Appel Civile des Kantons Waadt am 8. Juli 2024 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid abgewiesen hatte (act. 7/4/10), entschieden die Kläger, die Erbschaftsklage gestützt auf Art. 63 ZPO innert eines Monats direkt beim Bezirksgericht Zürich d.h. ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einzureichen. Wenn die Kläger später bei der Schlich- tungsbehörde am Zürcher Gerichtsstand ein Schlichtungsbegehren in derselben Sache zur allfälligen Behebung einer möglicherweise falschen direkten Klageinrei- chung stellen und in der Folge ein zweites, identisches Verfahren beim gleichen Bezirksgericht anheben, wird dadurch gerade kein Grund für die Sistierung des Zweitverfahrens geschaffen (vgl. vorstehende E. 2.4 zu BGer 4A_141/2013 vom
- August 2013 E. 2.2.4). Die Sistierung des Zweitverfahrens läge in diesem Fall einseitig im Interesse der Kläger, was freilich keinen Grund darstellt, der die Fort- führung des Zweitverfahrens objektiv unzweckmässig machte. Auch der Eventual- antrag ist daher abzuweisen. 2.5.3. Demnach ist das Berufungsverfahren fortzuführen. Da wie nachstehend er- läutert sogleich ein Endentscheid ergeht, die Kammer die vorinstanzlichen Akten des Zweitverfahrens (CP250004) von Amtes wegen beigezogen hat, ihr auch die Akten des Berufungsverfahrens LB250038, einschliesslich der erstinstanzlichen Akten (CP240007), vorliegen und die Kläger den verlangten Kostenvorschuss ge- leistet haben, ist das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der prozessualen Anträge 3 - 6 entfallen. Diese Begehren sind daher abzuschreiben.
- - 11 - 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit der folgenden Begründung nicht ein: Da derselbe Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits vor dem gleichen Gericht hängig sei, wäre an sich zu prüfen, ob die vorliegende Klage unter dem Gesichts- punkt der anderweitigen Litispendenz gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO zulässig sei. Diese Frage könne jedoch offen gelassen werden, weil im Erstverfahren ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender Prozessführungsbefugnis der Beklagten ergehe. Es könne diesbezüglich vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen ver- wiesen werden (act. 6 E. 3). Die Vorinstanz trat daher auf die Klage mangels der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 Bst. c ZPO (Prozessführungsbefugnis) nicht ein. 3.2. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid vollständig in allen Rechts- und Sachfragen überprüfen und den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett neu beurteilen (u.a. OFK-GEHRI, Art. 310 N 3, BGE 124 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassen- den Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorge- brachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, weshalb sie die Berufung auch mit abweichenden Erwägungen und gestützt auf andere Rechtsnormen gutheissen oder abweisen kann (u.a. SHK ZPO-REETZ, Art. 310 N 6, DIKE ZPO-BLICKENSTORFER, Art. 310 N 6). 3.3. Als (negative) Prozessvoraussetzung setzt Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO voraus, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (sog. Litispendenz). Die Rechts- hängigkeit bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO, dass der Streitgegenstand zwi- schen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Insbesondere geht es darum, unnötige Verfahren sowie allfällig sich widersprechende Urteile zu vermeiden, indem derselbe Streitfall zwischen denselben Parteien Gegenstand mehrerer gleichzeitiger Prozesse wird. Das Ge- richt prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzung der fehlenden Rechtshängigkeit erfüllt ist. Es gilt die eingeschränkte (asymmetrische) Untersuchungsmaxime, wo- nach das Gericht nicht nach Tatsachen zu forschen hat, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen (DIKE-Komm-ZPO-ERK, Art. 60 N 1, BGer - 12 - 4A_229/2017 E. 3.3.2; BGer 4A_249/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1 f., 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1). 3.4. Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage bei Gericht be- gründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit tritt mit der ersten prozesseinleitenden Handlung ein, mit welcher eine Partei die staatlichen Rechtspflegeorgane anruft. Sie tritt unabhängig vom Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen ein (ZK ZPO-SEILER, Art. 62 N 21, OFK ZPO-MORF, Art. 62 N 6; BGer 4A_592/2013 E. 3.2, BGE 140 II 298 E. 5.2 und BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Die Kläger führen selber aus, die identische Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019, welche sie am 9. August 2024 (direkt) der Vorinstanz eingereicht hatten, am 20. Fe- bruar 2025 nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens in Zürich nochmals bei der Vorinstanz erhoben zu haben (act. 7/2 Rz 2 f.). Die Voraussetzung der (dop- pelten) Identität der beiden Verfahren, nämlich der Identität der Parteien und der Identität des Streitgegenstands, ist damit ohne weiteres erfüllt (act. 7/2 Rz 14). Die Kläger äussern sich in ihrer Berufung nicht zum genauen Zeitpunkt, wann sie das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Kreise 7 & 8 der Stadt Zürich ein- reichten. Der Klageschrift ist allerdings zu entnehmen, dass sie die Klage im Erst- verfahren am 9. August 2024 bei der Vorinstanz (act. 7/2 Rz 2; vgl. auch LB250038 act. 8/1 S. 1) und das Schlichtungsgesuch am 12. August 2024 beim Friedensrich- teramt einreichten; das Schlichtungsgesuch ging beim Friedensrichteramt am 14. August 2024 ein (act. 7/1 S. 5, 7/2 Rz 3). Damit war das Erstverfahren bei der Vor- instanz vor dem Schlichtungsverfahren im Zweitverfahren rechtshängig. Der Zweit- klage stand daher die Sperrwirkung der Erstklage entgegen. Es fehlte demnach im Zweitverfahren aufgrund anderweitiger Litispendenz an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO. Die Vorinstanz trat somit im Ergebnis zu Recht auf die Klage im Zweitverfahren, welches diesem Berufungsverfahren zugrunde liegt, nicht ein. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob die Vorinstanz die Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu Recht verneinte. Die Berufung ist dem- nach abzuweisen.
- Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 539'500.– sowie in Berücksichtigung des mässigen Zeitauf- - 13 - wandes und der ebenfalls mässigen Schwierigkeit des Falles ist die Gebühr im Be- rufungsverfahren gestützt auf §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind aus- gangsgemäss den Klägern solidarisch aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen; der restliche Vorschuss (Fr. 2'500.–) ist den Klägern zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen: den Klägern nicht, weil sie unterliegen, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu ent- schädigenden Aufwände entstanden sind bzw. sie für ihre Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Kläger keine Entschädigung verlangt hat (vgl. act. 11 und 12). Es wird beschlossen:
- Die prozessualen Anträge 1 und 2 werden abgewiesen.
- Die prozessualen Anträge 3 - 6 werden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Berufungsklägern solidarisch auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens werden mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– ver- rechnet; der Überschuss (Fr. 2'500.–) wird den Berufungsklägern zurücker- stattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts des Staates.
- Es wird im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und 4/2-14) und eines Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 539'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen E._____ [Stiftung], Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____, betreffend Erbschaftsklage Berufung gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Mai 2025; Proz. CP250004
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/4/2 S. 21-23, übersetzt in act. 7/4/4 S. 21-23) Die Kläger beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die kantonale Erbschaftskammer Folgendes verfügt: In der Hauptsache: I. Es sei festzustellen, dass A._____, B._____, D._____, C._____ Eigentümer der Parzelle 1, F._____ [Strasse] 2, … G._____ [Ortschaft], Los 3 des Stockwerkeigentums auf der Parzelle 4, F._____ 2, … G._____, sind. II. Es sei festzustellen, dass A._____, B._____, D._____, C._____ Eigentümer der Parzelle 5, H._____ [Strasse] …, … I._____ [Ortschaft], Los 6 des Stockwerkeigentums auf der Parzelle 7, H._____, I._____, sind. III. Die E._____ sei zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ die erworbenen Vermögenswerte, die sie ersatzweise für die Parzellen Nr. 8, 9, 10, 11 am F._____ 2 in G._____ erwor- ben haben, zurückzuerstatten. IV. Der Grundbuchverwalter des Bezirks G._____ sei anzuweisen, A._____, B._____, D._____, C._____ als Eigentümer zu Ge- samthand (Erbengemeinschaft) der Parzellen Nr. 1, F._____ 2, … G._____, Los 3 des Stockwerkeigentums auf der Parzelle 4, F._____ 2, … G._____, und der Parzelle 5, H._____, … I._____, Los 6 des Stockwerkeigentums auf der Parzelle 7, H._____, … I._____, einzutragen. V. Es sei die E._____ zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ den gesamten verbleibendenden Betrag des Verkaufs- preises der Parzellen Nr. 8, 9, 10, 11 F._____ 2 in G._____, der nicht für den Erwerb anderer Vermögenswerte aufgewendet wurde, zurückzuerstatten. Eventualiter: VI. Es sei die E._____ zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ die Parzelle 1, F._____ 2, … G._____, Los 3 des Stock- werkeigentums auf der Parzelle 4, F._____ 2, … G._____, zu- rückzuerstatten. VII. Die E._____ sei zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ die Parzelle 5, H._____, … I._____, Los 6 des Stock- werkeigentums auf der Parzelle 7, H._____, … I._____, zurück- zuerstatten. VIII. Die E._____ sei zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ den Erlös aus dem Verkauf der Parzelle 8, F._____ 2, … G._____, Los 12 des Stockwerkeigentums auf der Parzelle 4, F._____ 2, … G._____ zurückzuerstatten, wobei dieser Erlös
- 3 - nicht geringer als CHF 100'000 ausfallen darf und sich die Ge- suchsteller vorbehalten, diesen Betrag gemäss den im Verlaufe des Verfahrens basierend auf der Beweisabnahme gemachten Präzisierungen zu erhöhen. IX. Die E._____ sei zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ den Erlös aus dem Verkauf der Parzelle 9, F._____ 2, … G._____, Los 13 des Stockwerkeigentums auf der Parzelle 4, F._____ 2, … G._____, zurückzuerstatten, wobei dieser Erlös nicht geringer als CHF 100'000 ausfallen darf und sich die Ge- suchsteller vorbehalten, diesen Betrag gemäss den im Verlaufe des Verfahrens basierend auf der Beweisabnahme gemachten Präzisierungen zu erhöhen. X. Die E._____ sei zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ den Erlös aus dem Verkauf der Parzelle 10, F._____ 2, G._____, bildend das Los 14 des Stockwerkeigentums auf Par- zelle 4, F._____ 2, … G._____, zurückzuerstatten, wobei dieser Erlös nicht geringer als CHF 100'000 ausfallen darf und sich die Gesuchsteller vorbehalten, diesen Betrag gemäss den im Ver- laufe des Verfahrens basierend auf der Beweisabnahme ge- machten Präzisierungen zu erhöhen. XI. Die E._____ sei zu verpflichten, A._____, B._____, D._____, C._____ den Erlös aus dem Verkauf der Parzelle 11, F._____ 2, … G._____, bildend das Los 15 des Stockwerkeigentums der Parzelle 4 an der F._____ 2, … G._____ zurückzuerstatten, wo- bei dieser Erlös nicht geringer als CHF 100'000 ausfallen darf und sich die Gesuchsteller vorbehalten, diesen Betrag gemäss den im Verlaufe des Verfahrens basierend auf der Beweisab- nahme gemachten Präzisierungen zu erhöhen. Urteil des Bezirksgerichts:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten (zuzüglich der von den Klägern bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.–) werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- 4 -
4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
5. (Schriftliche Mitteilung).
6. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Mai 2025 (CP250004-L/U) sei im Hinblick auf Dispositiv Ziff. 1., 2., 3., und 4. aufzuheben.
2. Es sei auf die Klage einzutreten und es sei die Klage zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzu- sprechen und die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen.
4. Eventualiter, für den Fall der Abweisung der Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3., sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Erwägungen: I.
1. Zwischen den Parteien bestehen seit mehreren Jahren Erbstreitigkeiten über verschiedene Grundstücke. Auf die Erbschaftsklage der Kläger und Berufungsklä- ger (nachfolgend Kläger) vom 16. Dezember 2019 traten die Waadtländer Gerichte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urteil des Waadtländer Appellationsge- richts vom 8. Juli 2024, act. 7/4/10). Daraufhin reichten die Kläger am 9. August 2024 die originale Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 zusammen mit der Klagebewilligung des Juge déléguée de la Chambre patrimoniale cantonale (Schlichtungsbehörde) vom 30. Oktober 2019 dem Bezirksgericht Zürich ein, wel-
- 5 - ches dafür das Verfahren mit der Geschäftsnummer CP240007 (nachfolgend Erst- verfahren) eröffnete.
2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichten die Kläger die Klageschrift vom
16. Dezember 2019 nochmals beim Bezirksgericht Zürich ein und legten diesmal eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom
12. November 2024 bei (act. 7/1 ff.). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Ver- fahren mit der Geschäftsnummer CP250004 (nachfolgend Zweitverfahren). Die Kläger begründeten das Vorgehen damit, die zweite Klage werde aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht für den Fall erhoben, dass das Bezirksgericht Zürich und die nachfolgenden Instanzen im Erstverfahren zum Schluss kommen sollten, die Klagebewilligung des Juge déléguée de la Chambre patrimoniale cantonale vom 30. Oktober 2019 sei ungültig (act. 7/2 Rz. 3).
3. Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 trat das Bezirksgericht Zürich im Erstverfahren auf die Klage mangels (passiver) Prozessführungsbefugnis der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) nicht ein. Mit Beschluss gleichen Datums trat es auch auf die Erbschaftsklage im Zweitverfahren nicht ein (act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8). 4. 4.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhoben die Kläger gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Zweitverfahren Berufung, woraufhin die Kammer das vorliegende Be- rufungsverfahren anlegte. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 liessen die Kläger auch den Nichteintretensbeschluss vom 2. Mai 2025 im Erstverfahren anfechten. Jene Berufung wird bei der Kammer unter der Geschäftsnummer LB250038 behandelt. 4.2. Die Kläger beantragen im vorliegenden Berufungsverfahren, welchem das Zweitverfahren zugrunde liegt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, auf die Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 sei einzutreten und das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Zu- gleich stellen sie zahlreiche prozessuale Anträge (act. 2 S. 2 f.). Die vorinstanzli- chen Akten des Zweitverfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-
- 6 - 11). Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von einstweilen Fr. 5'000.– und der Beklagten Frist zur Stel- lungnahme zu den prozessualen Anträgen 1 und 2 angesetzt. Ausserdem wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Der Vorschuss ging am
17. Juli 2025 ein (act. 10). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm die Beklagte zu den prozessualen Anträgen 1 und 2 Stellung (act. 12). Die Kläger liessen sich zur Stel- lungnahme mit Eingabe vom 9. September 2025 vernehmen (act. 18), welche der Beklagten mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnisnahme zuzusenden ist. Weite- rungen sind nicht erforderlich, das Verfahren ist spruchreif. Die Akten des bei der Kammer hängigen Parallelprozesses LB250038, einschliesslich der erstinstanzli- chen Akten des Erstverfahrens, liegen der Kammer vor. II.
1. Der angefochtene Beschluss stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO dar. Dagegen steht die Berufung zur Verfügung, sofern der Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt. Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt (vgl. act. 2 Rz 6 f.). Die Berufungsschrift enthält überdies Anträge sowie eine Begrün- dung und wurde innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 5/1 f. und 7/9, Art. 311 ZGB). Die Berufungskläger sind durch den vorinstanzlichen Entscheid be- schwert und zur Berufung legitimiert. Sie leisteten den Kostenvorschuss fristge- recht (act. 9 f.). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Kläger stellen mit der Berufung folgende prozessualen Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 f.):
1. Es sei die Klage ohne weitere Prüfung, insbesondere ohne weitere Prüfung der passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten, direkt an die Vorin- stanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens, welches beim Bezirksgericht Zürich unter der Geschäfts-Nr. CP240007-L geführt wurde (gegen den Nichteintretensentscheid in diesem Verfahren wird ein Rechtsmittel eingelegt).
- 7 -
2. Eventualiter zu Ziff. 1, für den Fall, dass das Obergericht die Frage der pas- siven Prozessführungsbefugnis auch im Rahmen des vorliegenden Beru- fungsverfahrens zu prüfen gedenkt, sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger diesbezüglicher Entscheid im Verfahren betreffend Erstpro- zess mit der Geschäfts-Nr. CP240007-L (bzw. mit der noch nicht bekannten Geschäftsnummer des Obergerichts) vorliegt.
3. Subeventualiter zu Ziff. 1, seien die Akten des Erstverfahrens beim Bezirks- gericht Zürich mit der Geschäfts-Nr. CP240007-L, bzw. des Berufungsver- fahrens gegen den Beschluss vom 2. Mai 2025 im Verfahren CP240007-L beim Obergericht beizuziehen.
4. Es sei nach einer allfälligen Aufhebung der Verfahrenssistierung gemäss An- trag Ziff. 1 hiervor das Anhängig machen des Schlichtungsgesuches vom
21. August 2019 und der Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019 zuhan- den des Juge déléguée de la Chambre partrimoniale cantonale des Kantons Waadt zu bestätigen.
5. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses für das vorliegende Ver- fahren sei einstweilen zu verzichten, eventualiter sei dieser Vorschuss auf einen Betrag von höchstens CHF 5'000 festzusetzen.
6. Es sind die Akten der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. CP250004-L beizu- ziehen. 2.2. Zur Begründung der prozessualen Anträge bringen die Kläger in der Berufung vor, das Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen ohne Prüfung der pas- siven Prozessführungsbefugnis der Beklagten direkt an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der Anweisung, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens zu sistieren. Das vorliegende Verfahren sei nur fortzuführen, wenn das Erstverfahren wegen ungültiger Klagebewilligung scheitern sollte, die anderen Prozessvoraussetzungen, inklusive die passive Prozessführungsbefugnis, jedoch vorlägen. Sollte das Obergericht die Frage der passiven Prozessführungsbefugnis prüfen wollen, obwohl diese Frage auch Gegenstand des Erstverfahrens sei, sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren, bis die Frage der passiven Pro- zessführungsbefugnis im Erstverfahren rechtskräftig entschieden sei (act. 2 Rz 10 ff.).
- 8 - In ihrer Stellungnahme zur diesbezüglichen Stellungnahme der Beklagten (act. 12) führen die Kläger im Weiteren aus, das Zweitverfahren diene einzig dazu, eine Rechtshängigkeitslücke zu vermeiden. Es gehe in diesem Verfahren nicht darum, Rechtsfragen zu klären. Der prozessuale Antrag 1 sei im Zusammenhang mit ihren Berufungsanträgen in der Sache zu lesen, weshalb darin auch der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Zweitverfahren eingeschlossen sei. Primär soll das "Zweitgericht" die Sache pendent halten. Die Sistierung sei zweckmässig, um einen rechtskräftigen Entscheid im Erstprozess über die Frage der passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten abzuwarten. Da die Vorin- stanz einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, könne die Berufungsinstanz auch kassatorisch entscheiden (act. 18). 2.3. Die Beklagte lehnt die beantragten Sistierungen in ihrer Stellungnahme ab. Sie wendet ein, nachdem das erstinstanzliche Zweitverfahren mit einem Nichtein- tretensentscheid beendet worden sei, bestehe kein Raum für eine Sistierung des Zweitverfahrens vor Vorinstanz. Ausserdem verlange die Zivilprozessordnung für eine Rückweisung zwingend eine Beurteilung der Sache durch die Berufungsin- stanz. Der prozessuale Antrag 1 betreffend direkte Rückweisung sei mit dem gel- tenden Recht nicht in Einklang zu bringen. Gegen den prozessualen Antrag 2 (Eventualantrag) trägt die Beklagte vor, das vorliegende Verfahren sei nicht vom Ausgang eines anderen, insbesondere nicht vom Ausgang des Erstverfahrens, ab- hängig. Die Kläger hätten in der gleichen Sache zwei parallele Verfahren zum glei- chen Streitgegenstand anhängig gemacht. Im Sinne einer beförderlichen Erledi- gung der Angelegenheit sei das Zweitverfahren ordnungsgemäss fortzuführen. Der prozessuale Eventualantrag 2 sei abzuweisen (act. 12 S. 2 f.). 2.4. Zum prozessualen Antrag 1 betreffend direkte Rückweisung ist zu berück- sichtigen, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt. Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO kann die Berufungsinstanz die Sache nur zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder (2.) der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Beides setzt eine materielle Befassung der Berufungsinstanz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid voraus, worauf die Beklagte zutreffend hinwies. Entgegen den Klägern hat sich die
- 9 - Berufungsinstanz also mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu set- zen, unabhängig davon, ob sie den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sa- che an die Vorinstanz zurückweist oder einen reformatorischen Entscheid fällt. Dies gilt auch, wenn die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausschliesslich das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung betreffen und die Vorinstanz einen Nicht- eintretensentscheid fällte. In diesem Fall hat die Berufungsinstanz anhand der be- rufungsweise vorgebrachten Einwände zu prüfen, ob die Vorinstanz die Prozess- voraussetzung zu Recht verneinte und auf die Klage nicht eintrat. Eine direkte Rü- ckweisung an die Vorinstanz "ohne weitere Prüfung" ist damit nicht zulässig. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Klägern zitierten Entscheiden des Bundesge- richts und des Zürcher Obergerichts (act. 18 Rz 4), welche beide andere Fragen betrafen. Im angeführten Bundesgerichtsentscheid ging es primär um die Frage, ob identische Klagen vorlagen. Das Bundesgericht hielt schliesslich obiter fest, das Kantonsgericht habe nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es die Zweitklage sogleich (d.h. ohne Sistierung) für unzulässig erklärt habe. Es stellte klar, dass die Anhebung des Zweitverfahrens keinen Grund für eine Sistierung des Erstverfah- rens darstelle. Vielmehr verhindere die auf dem Grundsatz des zeitlichen Vorrangs beruhende Einrede der Rechtshängigkeit eine Sistierung (BGer 4A_141/2013 vom
22. August 2013 E. 2.2.4). Der genannte Entscheid des Zürcher Obergerichts be- traf die Frage, ob eine identische Klage vorlag, wenn nach dem Schlichtungsver- fahren gemäss altrechtlicher Zivilprozessordnung des Kantons Basel Landschaft (Erstverfahren) die Weisung für eine identische Klage noch gültig war und damit bei Klageinleitung der Zweitklage noch offen war, ob das basellandschaftliche Ver- fahren überhaupt fortgeführt oder ob eine allfällige Litispendenz wieder dahinfallen würde (ZR 111/2012 S. 217 f. Nr. 75 [recte 73]). Darum geht es hier nicht, weshalb die Kläger auch aus diesem Entscheid nichts für sich ableiten können. Der prozes- suale Antrag 1 ist folglich abzuweisen. 2.5. 2.5.1. Was den prozessualen Eventualantrag (Sistierung des Berufungsverfah- rens) betrifft, liegt der Entscheid über die Sistierung gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Sistierung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im kon-
- 10 - kreten Fall zweckmässig ist. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Ver- fahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Dem widerspricht die Sis- tierung des Verfahrens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Es ist im Rahmen einer Abwägung das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförder- lichen Prozesserledigung gegenüberzustellen (u.a. BK ZPO-FREI, Art. 126 N 1; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 126 N 2). 2.5.2. Nachdem der Cour d'Appel Civile des Kantons Waadt am 8. Juli 2024 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid abgewiesen hatte (act. 7/4/10), entschieden die Kläger, die Erbschaftsklage gestützt auf Art. 63 ZPO innert eines Monats direkt beim Bezirksgericht Zürich d.h. ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einzureichen. Wenn die Kläger später bei der Schlich- tungsbehörde am Zürcher Gerichtsstand ein Schlichtungsbegehren in derselben Sache zur allfälligen Behebung einer möglicherweise falschen direkten Klageinrei- chung stellen und in der Folge ein zweites, identisches Verfahren beim gleichen Bezirksgericht anheben, wird dadurch gerade kein Grund für die Sistierung des Zweitverfahrens geschaffen (vgl. vorstehende E. 2.4 zu BGer 4A_141/2013 vom
22. August 2013 E. 2.2.4). Die Sistierung des Zweitverfahrens läge in diesem Fall einseitig im Interesse der Kläger, was freilich keinen Grund darstellt, der die Fort- führung des Zweitverfahrens objektiv unzweckmässig machte. Auch der Eventual- antrag ist daher abzuweisen. 2.5.3. Demnach ist das Berufungsverfahren fortzuführen. Da wie nachstehend er- läutert sogleich ein Endentscheid ergeht, die Kammer die vorinstanzlichen Akten des Zweitverfahrens (CP250004) von Amtes wegen beigezogen hat, ihr auch die Akten des Berufungsverfahrens LB250038, einschliesslich der erstinstanzlichen Akten (CP240007), vorliegen und die Kläger den verlangten Kostenvorschuss ge- leistet haben, ist das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der prozessualen Anträge 3 - 6 entfallen. Diese Begehren sind daher abzuschreiben. 3.
- 11 - 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit der folgenden Begründung nicht ein: Da derselbe Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits vor dem gleichen Gericht hängig sei, wäre an sich zu prüfen, ob die vorliegende Klage unter dem Gesichts- punkt der anderweitigen Litispendenz gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO zulässig sei. Diese Frage könne jedoch offen gelassen werden, weil im Erstverfahren ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender Prozessführungsbefugnis der Beklagten ergehe. Es könne diesbezüglich vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen ver- wiesen werden (act. 6 E. 3). Die Vorinstanz trat daher auf die Klage mangels der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 Bst. c ZPO (Prozessführungsbefugnis) nicht ein. 3.2. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid vollständig in allen Rechts- und Sachfragen überprüfen und den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition komplett neu beurteilen (u.a. OFK-GEHRI, Art. 310 N 3, BGE 124 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassen- den Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorge- brachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den, weshalb sie die Berufung auch mit abweichenden Erwägungen und gestützt auf andere Rechtsnormen gutheissen oder abweisen kann (u.a. SHK ZPO-REETZ, Art. 310 N 6, DIKE ZPO-BLICKENSTORFER, Art. 310 N 6). 3.3. Als (negative) Prozessvoraussetzung setzt Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO voraus, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (sog. Litispendenz). Die Rechts- hängigkeit bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO, dass der Streitgegenstand zwi- schen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Insbesondere geht es darum, unnötige Verfahren sowie allfällig sich widersprechende Urteile zu vermeiden, indem derselbe Streitfall zwischen denselben Parteien Gegenstand mehrerer gleichzeitiger Prozesse wird. Das Ge- richt prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzung der fehlenden Rechtshängigkeit erfüllt ist. Es gilt die eingeschränkte (asymmetrische) Untersuchungsmaxime, wo- nach das Gericht nicht nach Tatsachen zu forschen hat, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen (DIKE-Komm-ZPO-ERK, Art. 60 N 1, BGer
- 12 - 4A_229/2017 E. 3.3.2; BGer 4A_249/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1 f., 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1). 3.4. Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage bei Gericht be- gründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit tritt mit der ersten prozesseinleitenden Handlung ein, mit welcher eine Partei die staatlichen Rechtspflegeorgane anruft. Sie tritt unabhängig vom Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen ein (ZK ZPO-SEILER, Art. 62 N 21, OFK ZPO-MORF, Art. 62 N 6; BGer 4A_592/2013 E. 3.2, BGE 140 II 298 E. 5.2 und BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). Die Kläger führen selber aus, die identische Erbschaftsklage vom 16. Dezember 2019, welche sie am 9. August 2024 (direkt) der Vorinstanz eingereicht hatten, am 20. Fe- bruar 2025 nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens in Zürich nochmals bei der Vorinstanz erhoben zu haben (act. 7/2 Rz 2 f.). Die Voraussetzung der (dop- pelten) Identität der beiden Verfahren, nämlich der Identität der Parteien und der Identität des Streitgegenstands, ist damit ohne weiteres erfüllt (act. 7/2 Rz 14). Die Kläger äussern sich in ihrer Berufung nicht zum genauen Zeitpunkt, wann sie das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Kreise 7 & 8 der Stadt Zürich ein- reichten. Der Klageschrift ist allerdings zu entnehmen, dass sie die Klage im Erst- verfahren am 9. August 2024 bei der Vorinstanz (act. 7/2 Rz 2; vgl. auch LB250038 act. 8/1 S. 1) und das Schlichtungsgesuch am 12. August 2024 beim Friedensrich- teramt einreichten; das Schlichtungsgesuch ging beim Friedensrichteramt am 14. August 2024 ein (act. 7/1 S. 5, 7/2 Rz 3). Damit war das Erstverfahren bei der Vor- instanz vor dem Schlichtungsverfahren im Zweitverfahren rechtshängig. Der Zweit- klage stand daher die Sperrwirkung der Erstklage entgegen. Es fehlte demnach im Zweitverfahren aufgrund anderweitiger Litispendenz an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO. Die Vorinstanz trat somit im Ergebnis zu Recht auf die Klage im Zweitverfahren, welches diesem Berufungsverfahren zugrunde liegt, nicht ein. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob die Vorinstanz die Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu Recht verneinte. Die Berufung ist dem- nach abzuweisen.
4. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 539'500.– sowie in Berücksichtigung des mässigen Zeitauf-
- 13 - wandes und der ebenfalls mässigen Schwierigkeit des Falles ist die Gebühr im Be- rufungsverfahren gestützt auf §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind aus- gangsgemäss den Klägern solidarisch aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen; der restliche Vorschuss (Fr. 2'500.–) ist den Klägern zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen: den Klägern nicht, weil sie unterliegen, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu ent- schädigenden Aufwände entstanden sind bzw. sie für ihre Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Kläger keine Entschädigung verlangt hat (vgl. act. 11 und 12). Es wird beschlossen:
1. Die prozessualen Anträge 1 und 2 werden abgewiesen.
2. Die prozessualen Anträge 3 - 6 werden abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Berufungsklägern solidarisch auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens werden mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– ver- rechnet; der Überschuss (Fr. 2'500.–) wird den Berufungsklägern zurücker- stattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts des Staates.
3. Es wird im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- 14 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und 4/2-14) und eines Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 539'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Würsch versandt am: