Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die Klägerin reichte am 5. Juni 2023 beim Bezirksgericht Zürich (nachfol- gend Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage über Fr. 40'000.– ein. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud die Parteien auf den 4. Fe- bruar 2025 zur Hauptverhandlung vor (act. 5/57 und 5/58/1-2). Für die Klägerin erschien niemand zur Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 15). Mit Urteil vom 6. Fe- bruar 2025 wies die Vorinstanz die Klage ab. Das Urteil wurde am 13. Februar 2025 in begründeter Ausfertigung verschickt. Es konnte der Klägerin nicht zuge- stellt werden (act. 5/61).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 24. März 2025 gelangte die Klägerin an die Vorinstanz und beantragte, der Termin für die Hauptverhandlung sei aufgrund eines Härte- falls neu anzusetzen (act. 5/63). Der Eingabe lag ein streng vertraulicher Arztbe- richt eines Onkologen der B._____ [Klinik] vom 21. März 2025 bei (act. 5/64). Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um Neuansetzung der Hauptverhand- lung mit Beschluss vom 3. April 2025 ab (act. 5/65).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 (überbracht am 6. Mai 2025) erhob die Klä- gerin ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3.4.2025 mit der Ge- schäftsnummer CG230036-L sei vollumfänglich aufzuheben und die von uns am 24.3.2025 ersuchte Abnahme respektive kurzfris- tige Neuansetzung Erstreckung des Termins der Hauptverhand- lung sei zu genehmigen.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Klägerin Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Am 26. Mai 2025 überwies die Klä- gerin der Gerichtskasse einen kleinen Teilbetrag (act. 9), worauf ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2025 eine Nachfrist zur Bezahlung des Restbetrages angesetzt
- 3 - wurde (act. 10). Innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss vollständig be- zahlt (act. 12). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Eventualiter sei das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
E. 2.1 Nach gefälltem Endentscheid steht gegen die Verweigerung der Wieder- herstellung das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen den Endentscheid selbst (BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013, in BGE 139 III 478 nicht publi- zierte E. 7). Die Vorinstanz wies die Staatshaftungsklage mit Urteil vom 6. Fe- bruar 2025 vollumfänglich ab (act. 5/60). Der angefochtene Beschluss vom 3. April 2025, mit dem das Wiederherstellungsgesuch der Klägerin abgewiesen wurde, erging somit nach dem Endentscheid. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht deshalb gegen den Beschluss vom 3. April 2025 das glei- che Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen das Urteil vom 6. Februar 2025.
E. 2.2 Erstinstanzliche Endentscheide sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Be- rufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 40'000.– steht somit gegen den Beschluss der Vorin- stanz vom 3. April 2025 die Berufung zur Verfügung. Gemäss Praxis der Kammer schadet eine unrichtige Rechtsmittelbezeichnung nicht (OGer ZH PF110004 vom
9. März 2011 E. 5), weshalb das von der Klägerin als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist.
E. 2.3 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger stren- ger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär)
- 4 - zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sei und korrigiert werden soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom
9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen (an die Stellung von Rechtsmittelanträgen und die Begründung) nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230045 vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.; LF210022 vom 15. April 2021 E. 2.2.).
E. 2.4 Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die schwere Erkrankung von C._____, dem für die Klä- gerin handelnden Vertreter, bereits seit längerer Zeit bekannt sei. Gemäss dem ärztlichen Bericht von PD Dr. med. D._____ der Klinik für Hämatologie & Onkolo- gie B._____ AG vom 21. März 2025 habe sich der Zustand von C._____ seit dem
16. Dezember 2024 weiter verschlechtert. Dr. D._____ gehe davon aus, dass C._____ körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sein werde, vor Gericht zu erscheinen oder an einem mehrtägigen Ge- richtsverfahren teilzunehmen. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass C._____ am 4. Februar 2025 nicht verhandlungsfähig und auch nicht in der Lage gewesen sei, ein Verschiebungsgesuch zu stellen (oder durch Drittpersonen stel- len zu lassen) oder einen Vertreter zur Verhandlung zu schicken. Zudem sei ne- ben C._____ noch eine weitere Person, Verwaltungsratspräsidentin E._____, als einzelzeichnungsberechtigte und damit als für die Klägerin handlungsfähige Per- son im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn gestützt auf den Arztbericht glaubhaft wäre, dass C._____zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verhandlungs- unfähig gewesen sei, wäre gestützt auf die klägerischen Vorbringen und den ein- gereichten Arztbericht nicht glaubhaft dargetan, dass die Klägerin trotz der seit langer Zeit bekannten gravierenden Diagnose ihres Vertreters und dessen sich stetig verschlechternden Gesundheits- zustands nicht in der Lage gewesen sei, Vorkehrungen im Hinblick auf einen möglichen Ausfall ihres Vertreters zu treffen. Es sei nicht dargelegt worden, wes- halb dies nicht gemacht worden sei und weshalb es E._____ als Ehefrau von C._____ und als Verwaltungsratspräsidentin der Klägerin nicht möglich gewesen
- 5 - sei, um Verschiebung der Hauptverhandlung zu ersuchen, einzuspringen, einen anderen Vertreter zu mandatieren oder das Gericht – für den nicht einmal be- haupteten Fall eines kurzfristigen und unvorhersehbaren Ausfalles – rechtzeitig zu benachrichtigen. Es sei als Verletzung elementarer Vorsichtsregeln und damit als schweres Verschulden zu bezeichnen, dass die Klägerin trotz des sich stetig ver- schlechternden Gesundheitszustandes von C._____ keinerlei Massnahmen ergrif- fen habe, um ihre zuverlässige und fortdauernde Interessenwahrung im vorliegen- den Prozess sicherzustellen. Bei der gegebenen Ausgangslage hätte es sich ge- radezu aufgedrängt, einen anderen oder zumindest einen zweiten Vertreter einzu- setzen. Dasselbe gelte im Übrigen auch für die Entgegennahme von Post, konkret für den Empfang des Urteils vom 6. Februar 2025, weshalb die Zustellungsfiktion vorbehaltlos greife. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des Termins für die Hauptverhandlung seien nicht erfüllt und das Gesuch sei abzuweisen (act. 5/65 S. 4 f.).
E. 2.5 Die Klägerin macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen sowie den verfassungsmäs- sig garantierten Grundsatz von Treu und Glauben und den Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss EMRK aus humanitären Gründen verletzt. Ihr Vertreter sei am Termin der Hauptverhandlung infolge seiner "thermalen" Krebserkrankung auf dem Sterbebett gelegen und habe aufgrund seines miserablen Gesundheitszu- stands kein Verschiebungsgesuch stellen können. Dies seien zulässige Be- schwerdegründe. Ausserdem rügt die Klägerin die offensichtlich unrichtige willkür- liche summarische Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Sie ver- weist auf die vertraulichen, "selbst-erklärenden" Berichte des chirurgischen Zen- trums der Klinik B._____ vom 17. April 2025 und 28. April 2025. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Beschluss eine willkürliche Auslegung mit überspitztem Formalismus vorgenommen, der Ablehnungsbeschluss verstosse augenschein- lich gegen die von allen Parteien anzuwendenden Grundsätze der Prozessökono- mie in einem ausgewiesenen gesundheitlichen Härtefall (act. 2).
E. 2.6 Die Vorinstanz stellte die schwere Erkrankung des Verwaltungsratspräsi- denten nicht in Frage. Sie sah jedoch den eingereichten Arztbericht nicht als Be-
- 6 - leg für dessen Verhandlungsunfähigkeit am 4. Februar 2025. Dabei nahm die Vor- instanz auf die im Bericht enthaltene, sich auf die Zukunft beziehende Zeitform ("Nach meiner fachlichen Einschätzung muss davon ausgegangen werden, dass Sie körperlich, physisch und geistig nicht mehr in der Lage sein werden, vor Ge- richt zu erscheinen oder an einem mehrtätigen Gerichtsverfahren teilzunehmen."; act. 5/64) Bezug, wobei sie das Wort "werden" unterstrich. Hierzu äussert sich die Klägerin in der Berufung ebenso wenig wie zu den übrigen Erwägungen der Vor- instanz. Gegen die Argumentation der Vorinstanz, wonach die einzelzeichnungs- berechtigte Verwaltungsratspräsidentin E._____ für sie (die Klägerin) hätte han- deln können, wendet die Klägerin nichts ein. Auch der vorinstanzlichen Darstel- lung, dass sie aufgrund der seit Längerem bekannten gravierenden Diagnose ih- res Verwaltungsratspräsidenten und dessen sich verschlechternden Gesundheits- zustands Vorkehrungen im Hinblick auf dessen Ausfall hätte treffen müssen, hält die Klägerin nichts entgegen. Sie äussert sich auch nicht zu den von der Vorin- stanz aufgezeigten Möglichkeiten, wonach E._____ als Verwaltungsratspräsiden- tin ein Verschiebungsgesuch hätte stellen oder einen Vertreter hätte beauftragen können. Da sich die Klägerin in ihrer Berufung mit den wesentlichen Überlegun- gen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, kommt sie auch den für Laien herab- gesetzten Anforderungen an die Begründungslast nicht nach. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.7 Mit Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf des überspitzten Formalismus ist Folgendes festzuhalten: Die Krankheit ihres Verwaltungsratsprä- sidenten und deren Folgen stellen für die Klägerin unbestrittenermassen eine Härte dar. Dennoch ist im Entscheid der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus zu sehen. Die Vorinstanz hat die prozessualen Vorschriften angewendet, die für Wiederherstellungsgesuche gelten (Art. 148 ZPO). Nicht jede prozessuale Form- strenge stellt einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbst- zweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemäss Ab- wicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu ge- währleisten. Nur wenn formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe angewen- det werden, liegt überspitzter Formalismus vor (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248
- 7 - mit Hinweisen; 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2 und E. 1.3.3; BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3). Die Klägerin bestreitet nicht, dass die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Verwaltungsratspräsidenten seit Längerem bekannt sind und deshalb Massnahmen im Hinblick auf eine naht- lose Interessenwahrung im vorliegenden Haftungsprozess hätten ergriffen werden können und müssen. Auch nicht bestritten wurde, dass im Handelsregister ein weiteres Organ eingetragen ist, das für die Klägerin hätte handeln können (vgl. act. 4 S. 4 f.). Unter diesen Umständen lässt der gesundheitliche Zustand des Verwaltungsratspräsidenten die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben und ihr rechtliches Gehör verletzt sein sollen, vermag die Klägerin mit ihrer pauschalen Rüge nicht dazutun.
E. 2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, das das Vorgehen der Vorinstanz kei- nen überspitzten Formalismus darstellt und die Berufung darüber hinaus den Be- gründungsanforderungen nicht genügt. Die Berufung ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 40'000.– ist die ordentliche Entscheidge- bühr in Höhe von Fr. 4'750.– aufgrund des geringen Zeitaufwands auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§§ 12 sowie 4 Abs. 1 und 2 GebV OG).
E. 3.2 Da dem Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 3. April 2025 wird be- stätigt. - 8 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Stammbach lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 24. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Staatshaftung Berufung gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2025; Proz. CG230036
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Klägerin reichte am 5. Juni 2023 beim Bezirksgericht Zürich (nachfol- gend Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage über Fr. 40'000.– ein. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud die Parteien auf den 4. Fe- bruar 2025 zur Hauptverhandlung vor (act. 5/57 und 5/58/1-2). Für die Klägerin erschien niemand zur Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 15). Mit Urteil vom 6. Fe- bruar 2025 wies die Vorinstanz die Klage ab. Das Urteil wurde am 13. Februar 2025 in begründeter Ausfertigung verschickt. Es konnte der Klägerin nicht zuge- stellt werden (act. 5/61). 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2025 gelangte die Klägerin an die Vorinstanz und beantragte, der Termin für die Hauptverhandlung sei aufgrund eines Härte- falls neu anzusetzen (act. 5/63). Der Eingabe lag ein streng vertraulicher Arztbe- richt eines Onkologen der B._____ [Klinik] vom 21. März 2025 bei (act. 5/64). Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um Neuansetzung der Hauptverhand- lung mit Beschluss vom 3. April 2025 ab (act. 5/65). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 (überbracht am 6. Mai 2025) erhob die Klä- gerin ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3.4.2025 mit der Ge- schäftsnummer CG230036-L sei vollumfänglich aufzuheben und die von uns am 24.3.2025 ersuchte Abnahme respektive kurzfris- tige Neuansetzung Erstreckung des Termins der Hauptverhand- lung sei zu genehmigen.
2. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
3. Sämtliche Kosten und Entschädigungsfolgen gehen zulasten des Kantons Zürich" 1.4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Klägerin Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Am 26. Mai 2025 überwies die Klä- gerin der Gerichtskasse einen kleinen Teilbetrag (act. 9), worauf ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2025 eine Nachfrist zur Bezahlung des Restbetrages angesetzt
- 3 - wurde (act. 10). Innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss vollständig be- zahlt (act. 12). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Nach gefälltem Endentscheid steht gegen die Verweigerung der Wieder- herstellung das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen den Endentscheid selbst (BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013, in BGE 139 III 478 nicht publi- zierte E. 7). Die Vorinstanz wies die Staatshaftungsklage mit Urteil vom 6. Fe- bruar 2025 vollumfänglich ab (act. 5/60). Der angefochtene Beschluss vom 3. April 2025, mit dem das Wiederherstellungsgesuch der Klägerin abgewiesen wurde, erging somit nach dem Endentscheid. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht deshalb gegen den Beschluss vom 3. April 2025 das glei- che Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen das Urteil vom 6. Februar 2025. 2.2. Erstinstanzliche Endentscheide sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Be- rufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 40'000.– steht somit gegen den Beschluss der Vorin- stanz vom 3. April 2025 die Berufung zur Verfügung. Gemäss Praxis der Kammer schadet eine unrichtige Rechtsmittelbezeichnung nicht (OGer ZH PF110004 vom
9. März 2011 E. 5), weshalb das von der Klägerin als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist. 2.3. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger stren- ger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär)
- 4 - zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sei und korrigiert werden soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom
9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen (an die Stellung von Rechtsmittelanträgen und die Begründung) nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230045 vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.; LF210022 vom 15. April 2021 E. 2.2.). 2.4. Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die schwere Erkrankung von C._____, dem für die Klä- gerin handelnden Vertreter, bereits seit längerer Zeit bekannt sei. Gemäss dem ärztlichen Bericht von PD Dr. med. D._____ der Klinik für Hämatologie & Onkolo- gie B._____ AG vom 21. März 2025 habe sich der Zustand von C._____ seit dem
16. Dezember 2024 weiter verschlechtert. Dr. D._____ gehe davon aus, dass C._____ körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sein werde, vor Gericht zu erscheinen oder an einem mehrtägigen Ge- richtsverfahren teilzunehmen. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass C._____ am 4. Februar 2025 nicht verhandlungsfähig und auch nicht in der Lage gewesen sei, ein Verschiebungsgesuch zu stellen (oder durch Drittpersonen stel- len zu lassen) oder einen Vertreter zur Verhandlung zu schicken. Zudem sei ne- ben C._____ noch eine weitere Person, Verwaltungsratspräsidentin E._____, als einzelzeichnungsberechtigte und damit als für die Klägerin handlungsfähige Per- son im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn gestützt auf den Arztbericht glaubhaft wäre, dass C._____zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verhandlungs- unfähig gewesen sei, wäre gestützt auf die klägerischen Vorbringen und den ein- gereichten Arztbericht nicht glaubhaft dargetan, dass die Klägerin trotz der seit langer Zeit bekannten gravierenden Diagnose ihres Vertreters und dessen sich stetig verschlechternden Gesundheits- zustands nicht in der Lage gewesen sei, Vorkehrungen im Hinblick auf einen möglichen Ausfall ihres Vertreters zu treffen. Es sei nicht dargelegt worden, wes- halb dies nicht gemacht worden sei und weshalb es E._____ als Ehefrau von C._____ und als Verwaltungsratspräsidentin der Klägerin nicht möglich gewesen
- 5 - sei, um Verschiebung der Hauptverhandlung zu ersuchen, einzuspringen, einen anderen Vertreter zu mandatieren oder das Gericht – für den nicht einmal be- haupteten Fall eines kurzfristigen und unvorhersehbaren Ausfalles – rechtzeitig zu benachrichtigen. Es sei als Verletzung elementarer Vorsichtsregeln und damit als schweres Verschulden zu bezeichnen, dass die Klägerin trotz des sich stetig ver- schlechternden Gesundheitszustandes von C._____ keinerlei Massnahmen ergrif- fen habe, um ihre zuverlässige und fortdauernde Interessenwahrung im vorliegen- den Prozess sicherzustellen. Bei der gegebenen Ausgangslage hätte es sich ge- radezu aufgedrängt, einen anderen oder zumindest einen zweiten Vertreter einzu- setzen. Dasselbe gelte im Übrigen auch für die Entgegennahme von Post, konkret für den Empfang des Urteils vom 6. Februar 2025, weshalb die Zustellungsfiktion vorbehaltlos greife. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des Termins für die Hauptverhandlung seien nicht erfüllt und das Gesuch sei abzuweisen (act. 5/65 S. 4 f.). 2.5. Die Klägerin macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen sowie den verfassungsmäs- sig garantierten Grundsatz von Treu und Glauben und den Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss EMRK aus humanitären Gründen verletzt. Ihr Vertreter sei am Termin der Hauptverhandlung infolge seiner "thermalen" Krebserkrankung auf dem Sterbebett gelegen und habe aufgrund seines miserablen Gesundheitszu- stands kein Verschiebungsgesuch stellen können. Dies seien zulässige Be- schwerdegründe. Ausserdem rügt die Klägerin die offensichtlich unrichtige willkür- liche summarische Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Sie ver- weist auf die vertraulichen, "selbst-erklärenden" Berichte des chirurgischen Zen- trums der Klinik B._____ vom 17. April 2025 und 28. April 2025. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Beschluss eine willkürliche Auslegung mit überspitztem Formalismus vorgenommen, der Ablehnungsbeschluss verstosse augenschein- lich gegen die von allen Parteien anzuwendenden Grundsätze der Prozessökono- mie in einem ausgewiesenen gesundheitlichen Härtefall (act. 2). 2.6. Die Vorinstanz stellte die schwere Erkrankung des Verwaltungsratspräsi- denten nicht in Frage. Sie sah jedoch den eingereichten Arztbericht nicht als Be-
- 6 - leg für dessen Verhandlungsunfähigkeit am 4. Februar 2025. Dabei nahm die Vor- instanz auf die im Bericht enthaltene, sich auf die Zukunft beziehende Zeitform ("Nach meiner fachlichen Einschätzung muss davon ausgegangen werden, dass Sie körperlich, physisch und geistig nicht mehr in der Lage sein werden, vor Ge- richt zu erscheinen oder an einem mehrtätigen Gerichtsverfahren teilzunehmen."; act. 5/64) Bezug, wobei sie das Wort "werden" unterstrich. Hierzu äussert sich die Klägerin in der Berufung ebenso wenig wie zu den übrigen Erwägungen der Vor- instanz. Gegen die Argumentation der Vorinstanz, wonach die einzelzeichnungs- berechtigte Verwaltungsratspräsidentin E._____ für sie (die Klägerin) hätte han- deln können, wendet die Klägerin nichts ein. Auch der vorinstanzlichen Darstel- lung, dass sie aufgrund der seit Längerem bekannten gravierenden Diagnose ih- res Verwaltungsratspräsidenten und dessen sich verschlechternden Gesundheits- zustands Vorkehrungen im Hinblick auf dessen Ausfall hätte treffen müssen, hält die Klägerin nichts entgegen. Sie äussert sich auch nicht zu den von der Vorin- stanz aufgezeigten Möglichkeiten, wonach E._____ als Verwaltungsratspräsiden- tin ein Verschiebungsgesuch hätte stellen oder einen Vertreter hätte beauftragen können. Da sich die Klägerin in ihrer Berufung mit den wesentlichen Überlegun- gen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, kommt sie auch den für Laien herab- gesetzten Anforderungen an die Begründungslast nicht nach. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. 2.7. Mit Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf des überspitzten Formalismus ist Folgendes festzuhalten: Die Krankheit ihres Verwaltungsratsprä- sidenten und deren Folgen stellen für die Klägerin unbestrittenermassen eine Härte dar. Dennoch ist im Entscheid der Vorinstanz kein überspitzter Formalismus zu sehen. Die Vorinstanz hat die prozessualen Vorschriften angewendet, die für Wiederherstellungsgesuche gelten (Art. 148 ZPO). Nicht jede prozessuale Form- strenge stellt einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbst- zweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemäss Ab- wicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu ge- währleisten. Nur wenn formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe angewen- det werden, liegt überspitzter Formalismus vor (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248
- 7 - mit Hinweisen; 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2 und E. 1.3.3; BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3). Die Klägerin bestreitet nicht, dass die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Verwaltungsratspräsidenten seit Längerem bekannt sind und deshalb Massnahmen im Hinblick auf eine naht- lose Interessenwahrung im vorliegenden Haftungsprozess hätten ergriffen werden können und müssen. Auch nicht bestritten wurde, dass im Handelsregister ein weiteres Organ eingetragen ist, das für die Klägerin hätte handeln können (vgl. act. 4 S. 4 f.). Unter diesen Umständen lässt der gesundheitliche Zustand des Verwaltungsratspräsidenten die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben und ihr rechtliches Gehör verletzt sein sollen, vermag die Klägerin mit ihrer pauschalen Rüge nicht dazutun. 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, das das Vorgehen der Vorinstanz kei- nen überspitzten Formalismus darstellt und die Berufung darüber hinaus den Be- gründungsanforderungen nicht genügt. Die Berufung ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 40'000.– ist die ordentliche Entscheidge- bühr in Höhe von Fr. 4'750.– aufgrund des geringen Zeitaufwands auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§§ 12 sowie 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). 3.2. Da dem Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 3. April 2025 wird be- stätigt.
- 8 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Stammbach lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: