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LB250017

Aberkennungsklage

Zürich OG · 2025-04-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 22. Januar 2025 erteilte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) in der gegen den Kläger und Berufungskläger (Kläger) erhobenen Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 180'790.74 zuzüglich Zins (act. 7/2). Mit unbegründeter Eingabe vom 6. Februar 2025 wandte sich der Kläger an das Bezirksgericht Dielsdorf und ersuchte um Aberkennung der Forderung (act. 7/1). Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom

17. Februar 2025 auf diese Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Kosten (act. 7/4 = act. 6). Der Entscheid wurde dem Kläger am 18. Februar 2025 zuge- stellt (act. 7/5/1).

E. 2 Am 13. März 2025 erhob der Kläger Berufung gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (act. 2). Da die Eingabe nicht unterzeichnet war und die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt des Eingangs bei der Kammer noch nicht abgelau- fen war, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 14. März 2025 seine Eingabe re- tourniert und es wurde ihm in Anwendung von Art. 132 ZPO Frist angesetzt um die Eingabe eigenhändig unterzeichnet wieder einzureichen. Ausserdem wurde ihm freigestellt, die Berufung innert der Rechtsmittelfrist zu ergänzen (act. 4). Die Eingabe ging am 31. März 2025 (Poststempel vom 28. März 2025) unverändert und eigenhändig unterzeichnet wieder ein (act. 2 und 8). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 3 Die in Anwendung von Art. 132 ZPO ergangene Präsidialverfügung vom

14. März 2025 wurde dem Kläger am 17. März 2025 zugestellt (act. 5/1). Die ihm angesetzte Frist zur Behebung des Mangels von 10 Tagen begann damit am

18. März 2025 zu laufen und endete am 27. März 2025. Die am 28. März 2025 zur Post gegebene unterzeichnete Eingabe erging daher verspätet, so dass sie als nicht erfolgt gilt. Entsprechend hat auch die Berufung an sich als nicht erfolgt zu gelten (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 4.1 Selbst wenn die unterzeichnete Eingabe rechtzeitig wieder eingereicht wor- den wäre, genügte diese den Anforderungen an eine Berufung nicht. Die Beru-

- 3 - fung ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich begründet und mit Anträgen verse- hen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Entsprechend er- ging die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (act. 6 Dispositiv Ziff. 6). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist dabei hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungsklä- ger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt. Als Be- gründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzli- che Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). 4.2 Der Kläger erwähnt in seiner Berufung einzig, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Das Darlehen sei über seine ehemalige Firma gegangen, welche leider Konkurs gegangen sei. Er könne das Darlehen zurzeit nicht zurück-

- 4 - zahlen und würde gerne vor Gericht aussagen, was da alles vorgegangen sei (act. 2). Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Kläger eine vollständig unbegründete Aberkennungsklage eingereicht habe, obschon diese aufgrund des Streitwertes im ordentlichen Verfahren zu behandeln sei und das ordentliche Verfahren mit einer schriftlichen Klage, welche den Anforderun- gen von Art. 221 Abs. 1 ZPO zu genügen habe, eingeleitet werden müsse. Fehle eine Klagebegründung sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 6 S. 2). Auf diese Begründung des vorinstanzlichen Entscheides geht der Kläger in der Berufung mit keinem Wort ein. Seine Berufung erfüllt auch die für Laien herabgesetzten Anfor- derungen nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könnte.

E. 5 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Entschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufung gilt als nicht erfolgt. Das Verfahren wird entsprechend abge- schrieben.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. Februar 2025; Proz. CG250001

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 erteilte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) in der gegen den Kläger und Berufungskläger (Kläger) erhobenen Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 180'790.74 zuzüglich Zins (act. 7/2). Mit unbegründeter Eingabe vom 6. Februar 2025 wandte sich der Kläger an das Bezirksgericht Dielsdorf und ersuchte um Aberkennung der Forderung (act. 7/1). Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom

17. Februar 2025 auf diese Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Kosten (act. 7/4 = act. 6). Der Entscheid wurde dem Kläger am 18. Februar 2025 zuge- stellt (act. 7/5/1).

2. Am 13. März 2025 erhob der Kläger Berufung gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (act. 2). Da die Eingabe nicht unterzeichnet war und die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt des Eingangs bei der Kammer noch nicht abgelau- fen war, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 14. März 2025 seine Eingabe re- tourniert und es wurde ihm in Anwendung von Art. 132 ZPO Frist angesetzt um die Eingabe eigenhändig unterzeichnet wieder einzureichen. Ausserdem wurde ihm freigestellt, die Berufung innert der Rechtsmittelfrist zu ergänzen (act. 4). Die Eingabe ging am 31. März 2025 (Poststempel vom 28. März 2025) unverändert und eigenhändig unterzeichnet wieder ein (act. 2 und 8). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Die in Anwendung von Art. 132 ZPO ergangene Präsidialverfügung vom

14. März 2025 wurde dem Kläger am 17. März 2025 zugestellt (act. 5/1). Die ihm angesetzte Frist zur Behebung des Mangels von 10 Tagen begann damit am

18. März 2025 zu laufen und endete am 27. März 2025. Die am 28. März 2025 zur Post gegebene unterzeichnete Eingabe erging daher verspätet, so dass sie als nicht erfolgt gilt. Entsprechend hat auch die Berufung an sich als nicht erfolgt zu gelten (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 4.1 Selbst wenn die unterzeichnete Eingabe rechtzeitig wieder eingereicht wor- den wäre, genügte diese den Anforderungen an eine Berufung nicht. Die Beru-

- 3 - fung ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich begründet und mit Anträgen verse- hen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Entsprechend er- ging die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (act. 6 Dispositiv Ziff. 6). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist dabei hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungsklä- ger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt. Als Be- gründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzli- che Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). 4.2 Der Kläger erwähnt in seiner Berufung einzig, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Das Darlehen sei über seine ehemalige Firma gegangen, welche leider Konkurs gegangen sei. Er könne das Darlehen zurzeit nicht zurück-

- 4 - zahlen und würde gerne vor Gericht aussagen, was da alles vorgegangen sei (act. 2). Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Kläger eine vollständig unbegründete Aberkennungsklage eingereicht habe, obschon diese aufgrund des Streitwertes im ordentlichen Verfahren zu behandeln sei und das ordentliche Verfahren mit einer schriftlichen Klage, welche den Anforderun- gen von Art. 221 Abs. 1 ZPO zu genügen habe, eingeleitet werden müsse. Fehle eine Klagebegründung sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 6 S. 2). Auf diese Begründung des vorinstanzlichen Entscheides geht der Kläger in der Berufung mit keinem Wort ein. Seine Berufung erfüllt auch die für Laien herabgesetzten Anfor- derungen nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könnte.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Entschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung gilt als nicht erfolgt. Das Verfahren wird entsprechend abge- schrieben.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: