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LB250011

Forderung

Zürich OG · 2025-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) erbringt Dienst- leistungen im Sport- und Projektmanagementbereich. Einziger Verwaltungsrat ist C._____ (act. 5/18). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) war als Fussballberater tätig, in dieser Funktion war er bis Ende März 2017 bei der Klägerin angestellt (act. 5/17 S. 9; act. 5/22 S. 13).

E. 1.2 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rück- zahlung mehrerer Aktionärsdarlehen, welche sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 898'478.40 belaufen hätten. Der Beklagte bestreitet, je Aktionär der Klägerin gewesen zu sein und von ihr Darlehen erhalten zu haben. Die Klägerin reichte die vorliegende Klage am 6. September 2021 bei der Vorinstanz ein (act. 5/2). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel, erstatteten Novenstellungnahmen und ausge- übtem Replikrecht wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab (act. 5/52 = act. 4 [Aktenexemplar]).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Den ihr mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auferlegten Kostenvorschuss (act. 6) bezahlte die Klägerin rechtzeitig (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-55). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruch- reif. Dem Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 3/1-3) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

- 4 -

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die vorliegende Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 8). Auf die Berufung ist folglich einzutreten.

E. 2.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Aus der in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht folgt, dass die Parteien mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen ha- ben, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2).

- 5 -

E. 3 Erwägungen der Vorinstanz

E. 3.1 Nach Wiedergabe der allgemeinen Grundsätze zur Behauptungs- und Sub- stantiierungslast prüfte die Vorinstanz, ob die Klägerin die eingeklagte Darlehens- forderung rechtsgenügend substantiiert habe. Vorab hielt sie fest, dass es hin- sichtlich der Substantiierungslast der Klägerin unerheblich sei, ob es sich um ein Aktionärsdarlehen oder um ein gewöhnliches Darlehen handle. In der knapp ge- haltenen Klageschrift habe die Klägerin ausgeführt, der Darlehenssaldo gemäss ihrer Buchhaltung habe per Ende 2017 bei Fr. 830'725.50 gelegen und der Be- klagte habe im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung für das Jahr 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– ausgewiesen. Die Klägerin sei in der Klage- schrift aber nicht auf den Inhalt der Kontoblätter eingegangen und sie habe auch keine Ausführungen zur Entstehung der beiden Darlehen gemäss den Konto-Nrn. 1 und 2 gemacht. Es lägen weder Behauptungen zu den zugunsten des Beklag- ten erbrachten Leistungen noch die dazugehörigen Zahlungsbelege vor. Auch zum Darlehenszins habe sich die Klägerin nicht geäussert, obwohl gemäss dem Kontoblatt der Konto-Nrn. 1 und 2 je ein solcher hinzugeschlagen worden sei. Dass der Beklagte im Schuldenverzeichnis 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert haben solle, vermöge keinen rechtsgenügenden Beweis für den tatsächlichen Bestand der Darlehensschuld zu erbringen. Zudem sei die Klägerin mit dem Verweis auf ihre Buchhaltung bzw. die Kontoblätter und die Steuererklärung des Beklagten ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (act. 4 S. 63 f.).

E. 3.2 Weiter erwog die Vorinstanz, auch in der Replik habe die Klägerin nicht er- klärt, wie es zum in der Buchhaltung 2017 ausgewiesenen Aktionärsdarlehen von Fr. 830'725.50 gekommen sei. Nach Darstellung der Klägerin sei aus der Jahres- rechnung 2012 ersichtlich, dass Forderungen gegenüber Nahestehenden in Höhe von Fr. 120'713.23 per 31. Dezember 2011 auf Fr. 496'338.87 per 31. Dezember 2012 angewachsen seien. Dazu sei im Protokoll der Generalversammlung ver- merkt worden: "Betreffend Herrn B._____ wurden im Jahre 2012 diverse Zahlun- gen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Betreibungsauszüge geleistet. Diese Zahlungen werden in der Jahresrechnung als Darlehen mit Zinszahlung ge-

- 6 - führt." Die Zahlungen seien im Protokoll nicht beziffert worden. Somit habe die Klägerin nicht genügend substantiiert behauptet, dass sie Zahlungen zugunsten des Beklagten geleistet habe, wann die einzelnen Zahlungen erfolgt seien, wie hoch diese gewesen seien und wer deren Empfänger gewesen sei. Zudem seien diese Zahlungen in der Jahresrechnung (2012) nicht als Darlehen mit Zinszahlung geführt worden. Die Klägerin habe die Darlehenssaldi per Ende 2014 bis 2019 be- ziffert, sich aber mit keinem Wort zu deren Entstehung geäussert. Sie habe weder substantiiert dargetan, was die Gründe für die Anwachsung der Darlehensschuld per 1. Januar 2014 gewesen seien, noch habe sie sich zur Höhe des Darlehens- zinses geäussert. Die Klägerin habe sich auch nicht mit dem Inhalt der Kontoblät- ter und den die Darlehensschuld erhöhenden Positionen vertieft auseinander ge- setzt. Da die Klägerin ihrer Substantiierungslast im zweiten Parteivortrag nicht rechtsgenügend nachgekommen sei, habe die Abnahme der offerierten Beweis- mittel zu unterbleiben (act. 4 S. 65 ff.).

E. 3.3 In der Novenstellungnahme – so die Vorinstanz – habe die Klägerin ausge- führt, die Hintergründe sämtlicher Positionen der Jahresrechnung ergäben sich aus der detaillierten Buchhaltung. Weiter habe die Klägerin behauptet, von Beginn weg dargelegt zu haben, dass der Beklagte sich gemäss dem Kontoblatt "3 Aktio- närskonto B._____." zahlreiche private Auslagen habe vorschiessen lassen und an den Generalversammlungen vom 17. März 2015 und vom 20. Juli 2020 keiner- lei Vorbehalte gegen die besprochenen Jahresrechnungen und die ihm gegen- über ausgewiesenen Ansprüche angebracht habe. Da die besagten Ausführun- gen der Klägerin als unzulässige Noven zu qualifizieren seien, sei die Klägerin da- mit nicht zu hören.

E. 3.4 Gestützt auf diese Erwägungen wies die Vorinstanz die Forderungsklage mangels rechtsgenügender Substantiierung vollumfänglich ab. Mit der vorliegen- den Berufung rügt die Klägerin eine Verletzung der verfassungs- und gesetzmäs- sigen Verfahrensgarantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Verhandlungsmaxime, der gerichtlichen Fragepflicht, des Rechts auf Beweis und der Grundsätze der Beweiswürdigung. Auf die Rügen der Klägerin wird nach- folgend im Einzelnen einzugehen sein.

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E. 4 Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren

E. 4.1 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe mit der Duplik 38 teils um- fangreiche Beilagen, insbesondere Steuerunterlagen, eingereicht. Die Vorinstanz habe zwar darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen vom Beklagten mit der Duplik eingereichten Steuererklärungen das Schuldenverzeichnis fehle. Im Widerspruch dazu sei die Vorinstanz aber zum Schluss gekommen, es sei kein Grund ersicht- lich, weshalb sie (die Klägerin) den Computerausdruck der Steuererklärung 2016 erst mit der Novenstellungnahme als Reaktion auf die mit der Duplik eingereich- ten Beilagen eingereicht habe. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe unmöglich vorhersehen können, dass der Beklagte erstmals mit der Duplik seine Steuerer- klärungen einreiche, dabei aber entscheidende Abschnitte davon einfach unter- schlage. Sie gehe davon aus, dass der Beklagte auch im Schuldenverzeichnis 2016 Schulden ihr gegenüber in erheblichem Umfang aufgeführt habe. In der ihr vorliegenden elektronischen Version habe er im Schuldenverzeichnis ein "Darle- hen A._____ AG" mit Fr. 804'498.– deklariert (act. 2 Rz. 25).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer lnstanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt je- doch keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des recht- lichen Gehörs vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; BGer 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.6).

- 8 -

E. 4.3 Mit der pauschalen Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihre Novenstellungnahme nicht berücksichtigt habe, legt die Klägerin nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sie mit der Novenstellungnahme in den Prozess hätte einbringen wollen und inwie- fern diese etwas am Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils geändert hätten. Damit erweist sich die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss den vor- stehend erwähnten Grundsätzen als unbegründet.

E. 5 Behauptungs- und Substantiierungslast sowie Recht auf Beweis

E. 5.1 Gemäss dem in Art. 55 ZPO statuierten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzule- gen und Beweismittel zu bezeichnen. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht behauptet oder zwar be- hauptet, aber im Bestreitungsfall nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (SUTTER-SOMM/ SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar,

4. Aufl. 2025, Art. 55 N 13; BK ZPO-BRÖNNIMANN, Bern 2012, Art. 152 N 34; BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 28). Nach der in Art. 8 ZGB statuierten Beweislastregel hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der sog. Beweislast geht die Behauptungslast einher. Die Behauptungslast besagt, dass jede Partei in einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren die rechtsrelevanten Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten muss. Die Substantiie- rungslast geht weiter als die Behauptungslast. Die Substantiierungslast bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätz- lich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Wei- se schildern bzw. behaupten müssen, so dass darüber Beweis abgenommen wer- den kann. In einem ersten Schritt genügt es, wenn die behauptungsbelastete Par- tei die anspruchsbegründenden Tatsachen einfach und schlüssig behauptet. Be- streitet die beklagte Partei den Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Par- tei, so hat die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen zu sub- stantiieren, d.h. sie in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar darzule-

- 9 - gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann. Inwieweit unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes Tat- sachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozes- sualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1. f.; BGE 136 III 365 E. 2b; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 20 ff.; OBERHAMMER/WEBER, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N 2, 9 ff.).

E. 5.2 Die Klägerin stützt die eingeklagte Forderung auf ein Aktionärsdarlehen. Für den Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Stillschweigende Willensäus- serungen liegen insbesondere in Fällen konkludenten Verhaltens der Vertragspar- teien vor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OR bedarf es für den Abschluss eines Vertrages einer Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia ne- gotii). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen und der Borger verpflichtet sich zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die vertragstypischen Verpflichtungen bestehen in der Pflicht des Darleihers zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder vertretbarer Sachen und in der daran anschliessenden Rückerstattungspflicht des Borgers (BSK OR I-MAURENBRECHER/SCHÄRER, 7. Aufl. 2020, Art. 312 N 1). Klagt der Darleiher auf Rückzahlung des Darlehens, so trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast nach Art. 8 ZGB nicht nur für die Aushändi- gung des Geldes, sondern auch für das Bestehen eines Darlehensvertrages und die daraus fliessende Rückzahlungspflicht (BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1. = Pra 108 [2019] Nr. 40).

E. 5.3 Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Klägerin in ihren Parteivor- trägen unter Verweis auf ihre Buchhaltung bzw. die eingereichten Kontoblätter,

- 10 - dass das dem Beklagten gewährte Aktionärsdarlehen per Ende 2017 Fr. 830'725.50 betragen habe. Der Beklagte habe im Schuldenverzeichnis seiner Steuererklärung 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert. Die Dar- lehensschuld sei per Ende 2018 auf Fr. 872'309.10 und per Ende 2019 auf Fr. 898'478.40 angewachsen. Weiter verwies die Klägerin auf die Zahlen in der Jahresrechnung sowie auf das Protokoll der Generalversammlung 2012, worin vermerkt worden sei: "Betreffend Herrn B._____ wurden im Jahre 2012 diverse Zahlungen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Betreibungsauszüge ge- leistet. Diese Zahlungen werden in der Jahresrechnung als Darlehen mit Zinszah- lung geführt." (act. 5/2 Rz. 6 f.; act. 5/22 S. 8 f.). Diese Behauptungen beschrän- ken sich auf die Höhe des jeweiligen Darlehensbetrages per Ende der Jahre 2017 bis 2019 sowie auf nicht näher bezifferte Zahlungen im Jahr 2012. Behauptungen zum Abschluss oder zum Inhalt des behaupteten Darlehensvertrages liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an Ausführungen zu den Parteien des Darlehensvertrags, zu den Umständen bzw. zur Form des Vertragsschlusses, zur Überweisung der Dar- lehenssumme, zu allfälligen Darlehenszinsen und zur vereinbarten Rückzahlungs- pflicht bzw. zu den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten. Die Behauptungen der Klägerin zu den vom Beklagten in den Steuererklärungen deklarierten Darlehens- schulden und zum Protokollvermerk im Jahr 2012 bilden gemäss den vorstehend genannten Grundsätzen kein hinreichendes Klagefundament für eine Rückzah- lungspflicht des Beklagten. Die Klägerin legt keinerlei Tatsachen dar, die für den Abschluss des Darlehensvertrages, für dessen Inhalt oder für die Rückzahlungs- verpflichtung des Beklagten relevant wären. Demnach ist die Klägerin – entgegen ihrem eigenen Dafürhalten (act. 2 Rz. 40) – ihrer Behauptungslast nicht nachge- kommen.

E. 5.4 Die Klägerin legt in der Berufungsschrift nicht dar, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie ihrer Behauptungslast hinsichtlich des Abschlus- ses eines Darlehensvertrages und insbesondere hinsichtlich der Rückzahlungs- pflicht des Beklagten, nachgekommen ist (act. 2 Rz. 28 ff.). Sie bringt in der Beru- fung indessen vor, sie habe in der Replik substantiierte und detaillierte Ausführun- gen zur Stellung des Beklagten als Aktionär und Darlehensschuldner gemacht. Dabei habe sie insbesondere aufgezeigt, dass er mehrfach als Aktionär an Gene-

- 11 - ralversammlungen eingeladen und dort anwesend gewesen sei. Die Darlehens- forderungen und deren Anstieg gingen aus den unter den anwesenden Aktio- nären gemeinsam besprochenen Buchhaltungsunterlagen wie auch aus den Steuerunterlagen des Beklagten hervor. Zu diesen Behauptungen habe sie zahl- reiche Beweismittel offeriert (act. 2 Rz. 29 ff.). Für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande kam, ist die von der Klägerin behauptete Aktionärsstellung des Beklagten uner- heblich. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 4 S. 63 E. 5.2.2.). Entsprechend vermögen die Ausführungen, welche die Klägerin in der Berufungsbegründung zur Aktionärsstellung des Beklagten und zu den entspre- chenden Behauptungen und Bestreitungen im erstinstanzlichen Verfahren vor- bringt (vgl. act. 2 Rz. 30, 32, 36, 37), nichts Entscheidendes zugunsten ihres Standpunktes beizutragen. Im Zusammenhang mit den genannten Generalver- sammlungen macht die Klägerin keine rechtsrelevanten Tatsachen geltend, wie beispielsweise es seien Details zum Abschluss, Inhalt oder den Modalitäten des Darlehensvertrages festgehalten oder vom Beklagten anerkannt worden. Allein aus den Zahlen der Jahresrechnung der Klägerin lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Rückzahlungspflicht des Beklagten ziehen.

E. 5.5 Die Klägerin kritisiert die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Diese habe nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Rechtsnorm eine Aktiengesellschaft "beim Forderungseinzug des Saldos eines einem ihrer Aktionäre über viele Jahre hinweg eingeräumten Darlehens zu jeder einzelnen der über die Jahre hinweg er- folgten Buchungen auf dem entsprechenden Konto in der Buchhaltung der Gesell- schaft detaillierte Behauptungen aufstellen" müsse (act. 2 Rz. 36). Es ist zwar richtig, dass die Erwägungen im angefochtenen Urteil keine rechtlichen Ausführungen zum Darlehensvertrag enthalten. Wie vorstehend er- wähnt, ist eine Rückzahlungspflicht des Borgers nur dann zu bejahen, wenn Be- hauptungen und Beweise für die Aushändigung der Darlehenssumme wie auch für das Bestehen eines Darlehensvertrages vorliegen (vgl. vorstehende E. 5.2). Auch wenn rechtliche Ausführungen zum Verständnis des erstinstanzlichen Ent- scheids beigetragen hätten, hätten sie am Ergebnis nichts geändert. Ergänzend

- 12 - ist diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Schlussfolgerung der Vorin- stanz, wonach die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht ganz korrekt ist. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1) ist die Substantiie- rungslast nicht mit der Behauptungslast gleichzusetzen. Tatsächlich ist die Kläge- rin schon ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, indem sie keine Behaup- tungen zu den für das Vorliegen eines Darlehensvertrags bzw. einer Rückzah- lungspflicht relevanten Tatsachen vorgebracht hat. Entsprechend konnte sich die Vorinstanz – wie sie dies getan hat – auf eine Auseinandersetzung mit der Dar- stellung der Klägerin in der Klageschrift und in der Replik beschränken, losgelöst von den Behauptungen bzw. Bestreitungen des Beklagten. Da es in den erstin- stanzlichen Behauptungen der Klägerin an einem hinreichenden Klagefundament für eine Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme fehlt, ist die Schlussfol- gerung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 5.6 Die Klägerin macht weiter geltend, ihre Substantiierungslast habe sich am Inhalt und an der konkreten Bestreitung des Beklagten orientiert. Angesichts der mangelnden Bestreitungen des Beklagten habe sie in der Replik nicht mehr dar- stellen und substantiieren müssen, als sie getan habe. Zudem sei der Richter auch in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes gestützt auf Art. 56 ZPO ge- halten, nachzufragen, wenn Vorbringen aus seiner Sicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig seien. Sie habe die Klageschrift in der aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten notwendigen Kürze verfasst und in der Replik all das dargestellt, was aufgrund der Einwendungen in der Klageantwort notwendig gewesen sei (act. 2 Rz. 37 ff.).

E. 5.7 Zur pauschalen Behauptung der Klägerin, ihre Substantiierungslast habe sich an der Bestreitung des Beklagten orientiert, ist Folgendes festzuhalten: Be- streitungen müssen so konkret sein, dass die behauptungsbelastete Partei weiss, welche Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss. Je detaillierter ein Parteivor- trag ist, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche Tatsachen sie be- streitet (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Die beweisbefreite Par- tei ist grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behaup- tung unrichtig ist. Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, wenn die fragli-

- 13 - chen Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmun- gen sind (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.3.; OGer ZH LB210051 vom 28. Januar 2022 E. V. 2.4.2). Gemäss den im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegebenen Partei- darstellungen bestritt der Beklagte in der Klageantwort, dass die Klägerin ihm je- mals eines oder mehrere Darlehen gewährt habe. Er sei nie Aktionär der Klägerin gewesen; die Klägerin habe ihm aber auch sonst keine Darlehen gewährt. Weiter bestritt er, in seiner Steuererklärung 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert zu haben. Er habe die Steuererklärung 2017 nie unterzeichnet oder beim Steueramt eingereicht. C._____ habe sich von Anfang an autoritativ als sein Treuhänder und Vertreter gegenüber den Steuerbehörden einsetzen und bevoll- mächtigen lassen. In dieser Funktion habe er ihn (den Beklagten) angewiesen, sich in keiner Weise in seine steuerlichen Belange einzumischen. C._____ habe seine steuerlichen Belange unter alleiniger Kontrolle gehabt. Aus diesem Grund habe er (der Beklagte) keine Steuererklärungen erstattet, sondern dies vollum- fänglich C._____ überlassen, insbesondere auch für das Steuerjahr 2017 (act. 4 S. 32 ff. E. 4.2.1 m.H.a. act. 5/17 S. 7 ff.). Die von der Vorinstanz wiedergegebenen, hier stark zusammengefassten Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort stellen entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl substantiierte Bestreitungen der Ausführungen der Kläge- rin dar. Obwohl der Beklagte nicht hätte begründen müssen, weshalb er die Dar- stellung der Klägerin bestreitet, hat er dies getan und dabei unter anderem gel- tend gemacht, C._____ habe die Steuererklärungen für ihn erstellt und ihn ange- wiesen, sich nicht einzumischen. Dem Einwand der Klägerin, wonach der Beklagte ihre Ausführungen zum Verlauf des Darlehenssaldos ab 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2019 (act. 5/2 Rz. 6 f.; act. 5/22 Rz. 26) nur global und pauschal, nirgends aber sub- stantiiert bestritten habe (act. 2 Rz. 17), ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte die Gewährung eines Darlehens wie vorstehend erwähnt genügend substantiiert

- 14 - bestritten hat. Die pauschale Bestreitung der von der Klägerin pauschal behaupte- ten Darlehenssaldi genügte. Der Hinweis der Klägerin auf die in Art. 56 ZPO statuierte gerichtliche Frage- pflicht geht in der vorliegenden Konstellation fehl. Die gerichtliche Fragepflicht soll nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Die gerichtliche Fragepflicht soll vielmehr verhindern, dass eine Partei einen Prozess und damit ihr Recht wegen Unbeholfenheit verliert. Bei anwaltlich vertretenen Par- teien hat die gerichtliche Fragepflicht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Eine Ergänzung des Sachverhalts durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht kommt sodann nur in Frage, wenn die Unzulänglichkeit der Parteidarstellungen nicht auf Unsorgfalt be- ruht (BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.4; BGer 4A_171/2017 vom

26. September 2017 E. 4; SARBACH, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 2; SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 56 N 17 ff.). Die Klägerin hat bei der Begründung ihrer Forderungsklage, der ein Darlehensvertrag zugrunde liegen soll, zu wesentlichen Sachverhaltselemen- ten, wie dem Vertragsabschluss und den einzelnen Überweisungen an den Be- klagten, keine Ausführungen gemacht. Dieses Versäumnis ist als Unsorgfalt zu qualifizieren. Eine Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung in Ausübung der ge- richtlichen Fragepflicht kommt daher nicht in Frage.

E. 5.8 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die vom Beklagten vorpro- zessual und in sämtlichen Rechtsschriften eingenommene Position ausgeblendet, wonach er ihr (der Klägerin) gegenüber über ganz erhebliche Verrechnungsforde- rungen verfüge (act. 2 Rz. 6 ff., 27). Inwiefern die vom Beklagten geltend gemach- te Gegenforderung etwas an der mangelnden Behauptungslage geändert hätte, legt die Klägerin nicht dar. Auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Ge- genforderungen des Beklagten ist deshalb nicht weiter einzugehen. Wenn die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe das auffällige und diffu- se Bestreitungs- und Behauptungsverhalten des Beklagten nicht berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass der Beklagte das Darlehen vorprozessual nicht

- 15 - bestritten, sondern angebliche Gegenforderungen behauptet habe (act. 2 Rz. 32 und 36), übersieht sie, dass das Gericht dem Urteil einzig die von den Parteien im Rahmen der Parteivorträge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zugrunde legt (vgl. vorstehende E. 5.1). Vorprozessuales Verhalten könnte nur, soweit es sich aus Beweisurkunden oder anderen Beweismitteln ergibt, im Rahmen der Be- weiswürdigung nach Art. 157 ZPO berücksichtigt werden. Da keine genügenden Behauptungen zu rechtsrelevanten Tatsachen vorlagen, musste die Vorinstanz nicht zur Beweisabnahme schreiten (vgl. dazu ausführlicher nachstehende E. 5.9).

E. 5.9 Die Klägerin macht sodann eine Verletzung des Rechts auf Beweis gel- tend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen oder fehlende Behaup- tungen zu ersetzen. Die beweisbelastete Partei hat nach Art. 8 ZGB nur dann ei- nen Anspruch auf Abnahme der von ihr offerierten Beweise, wenn sie die relevan- ten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert in den Prozess eingebracht hat. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig ange- botenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; BGE 129 II 497 E. 2.2). Konkret bringt die Klägerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ledig- lich der Bestand und die Höhe der Darlehensschuld per 31. Dezember 2019 von Interesse sein sollen. Mit dem von beiden Parteien beantragten Beizug der Schul- denverzeichnisse der früheren Jahre könnte bewiesen werden, dass sich der Dar- lehenssaldo gemäss ihrer chronologischen Darstellung, die sich auf die Buchhal- tung abstütze, entwickelt habe, dem Beklagten bekannt gewesen und von ihm de- klariert worden sei. Unerfindlich sei vor allem, weshalb die Vorinstanz nicht we- nigstens die aus ihrer Sicht relevante Steuererklärung des Beklagten für das Jahr 2019 beigezogen habe (act. 2 Rz. 16, 18). Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine "verunglückte antizipierte Beweiswürdigung" vor (act. 2 Rz. 20 f.). Weiter habe der Beklagte in der Duplik die Erwägungen des Steueramts in den von ihm einge- reichten Einschätzungsentscheiden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

- 16 - 2012 und 2013 als "vorliegend massgebend und für das ganze vorliegende Ver- fahren entscheidend" bezeichnet. Das Steueramt habe festgehalten, dass der Be- klagte diese Darlehen von ihr (der Klägerin) als Aktionär zu Konditionen erhalten habe, die unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wären. Die Klägerin vertritt die Ansicht, auch wenn diese Erwägungen des Steueramtes zuträfen, hätte die Vorinstanz im vorliegenden Zivilverfahren die vom Beklagten selbst zugegebene und von den Steuerbehörden rechtskräftig festgestellte Tatsache der Darlehens- gewährung und -erhöhung würdigen müssen. Dies habe die Vorinstanz ausge- blendet und dadurch den Beweisführungsanspuch, die Grundsätze der gehörigen Beweiswürdigung und die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe jede Auseinandersetzung mit dem klägerischen Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO unterlassen. Strittig sei die Darlehensschuld als solche nicht deren Höhe und deren Zustandekommen (act. 2 Rz. 33 f., 38 f.). Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe eine "verunglückte antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen, ist von Vornherein unbegründet. Die Vorin- stanz durfte aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes gar keine Beweise abneh- men, da es an für eine Rückzahlungspflicht relevanten Tatsachenbehauptungen fehlte. Entsprechend musste die Vorinstanz die von der Klägerin angebotenen Beweismittel nicht abnehmen und die vollständigen, unterzeichneten Steuererklä- rungen beim zuständigen Steueramt nicht beiziehen. Daran änderte auch der übereinstimmende Beweisantrag der Parteien nichts. Aus dem gleichen Grund musste sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand befassen, dass bei sämtlichen vom Beklagten mit der Duplik eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2017 das Schuldenverzeichnis fehlt. Mit Bezug auf die Erwägungen des Steuer- amtes in den Einschätzungsentscheiden ist festzuhalten, dass die Einschätzungs- entscheide Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO darstel- len. Als solche wäre deren Inhalt im Rahmen des Beweisverfahrens, konkret im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO, zu würdigen. Unter den gegebenen Umständen kann die Klägerin der Vorinstanz aber weder überrissene Anforderungen an die Substantiierungslast noch eine Verletzung des Beweisan- spruchs vorwerfen. Entgegen ihrer eigenen Auffassung (act. 2 Rz. 36, 41) hat die Klägerin die relevanten Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Dieses Versäum-

- 17 - nis kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens geheilt werden. Aufgrund des Gesagten blieb für die Zulassung von Beweismitteln und die Würdigung des Be- weisergebnisses kein Raum. Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gemäss den von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen den Bestand einer Darlehensschuld wie auch die Höhe der Darlehenssumme be- stritten hat (act. 4 S. 32 m.H.a. act. 5/17 S. 7 ff.). Umso mehr wären von der Klä- gerin in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht aufschlussreiche Vorbrin- gen zum Vertragsabschluss und zur Auszahlung des Darlehens notwendig gewe- sen. Da die Klägerin keine Behauptungen zum Zustandekommen eines Darle- hensvertrages vorgebracht hatte, erübrigte sich eine entsprechende Bestreitung durch den Beklagten.

E. 5.10 Nach dem Gesagten sind sämtliche Einwände der Klägerin unbegründet. Vielmehr ist die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. Auch wenn im angefochtenen Urteil von ungenügender Substantiierung – anstatt von ungenü- genden Behauptungen – die Rede ist, hat die Vorinstanz die Forderungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 898'478.40 ist die Entscheidgebühr ge- stützt auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzusetzen.

E. 6.2 Da dem Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

17. Dezember 2024 wird bestätigt.

- 18 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstat- tet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beila- gen (act. 2 und 3/1-3), sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 898'478.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. A. Götschi versandt am:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 28'720.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und mit der von ihr geleiste- ten Kaution in der Höhe von Fr. 28'720.– verrechnet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 51'484.– (inkl. 7.7% MwSt in der Höhe von Fr. 3'681.–) zu bezahlen.
  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin die Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 51'484.– bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern si- chergestellt hat.
  6. Die Bezirksgerichtskasse Affoltern wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Betrag von Fr. 51'484.– auf ein vom Be- klagten noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
  7. [Mitteilungen]
  8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
  9. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern CG210004 vom 17.12.2024 sei auf- zuheben. - 3 -
  10. Die Klage sei zu schützen und der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 898'478.40 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2021 zu bezahlen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten des Be- klagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen:
  12. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) erbringt Dienst- leistungen im Sport- und Projektmanagementbereich. Einziger Verwaltungsrat ist C._____ (act. 5/18). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) war als Fussballberater tätig, in dieser Funktion war er bis Ende März 2017 bei der Klägerin angestellt (act. 5/17 S. 9; act. 5/22 S. 13). 1.2. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rück- zahlung mehrerer Aktionärsdarlehen, welche sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 898'478.40 belaufen hätten. Der Beklagte bestreitet, je Aktionär der Klägerin gewesen zu sein und von ihr Darlehen erhalten zu haben. Die Klägerin reichte die vorliegende Klage am 6. September 2021 bei der Vorinstanz ein (act. 5/2). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel, erstatteten Novenstellungnahmen und ausge- übtem Replikrecht wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab (act. 5/52 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Den ihr mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auferlegten Kostenvorschuss (act. 6) bezahlte die Klägerin rechtzeitig (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-55). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruch- reif. Dem Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 3/1-3) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. - 4 -
  13. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die vorliegende Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 8). Auf die Berufung ist folglich einzutreten. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Aus der in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht folgt, dass die Parteien mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen ha- ben, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
  14. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). - 5 -
  15. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Nach Wiedergabe der allgemeinen Grundsätze zur Behauptungs- und Sub- stantiierungslast prüfte die Vorinstanz, ob die Klägerin die eingeklagte Darlehens- forderung rechtsgenügend substantiiert habe. Vorab hielt sie fest, dass es hin- sichtlich der Substantiierungslast der Klägerin unerheblich sei, ob es sich um ein Aktionärsdarlehen oder um ein gewöhnliches Darlehen handle. In der knapp ge- haltenen Klageschrift habe die Klägerin ausgeführt, der Darlehenssaldo gemäss ihrer Buchhaltung habe per Ende 2017 bei Fr. 830'725.50 gelegen und der Be- klagte habe im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung für das Jahr 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– ausgewiesen. Die Klägerin sei in der Klage- schrift aber nicht auf den Inhalt der Kontoblätter eingegangen und sie habe auch keine Ausführungen zur Entstehung der beiden Darlehen gemäss den Konto-Nrn. 1 und 2 gemacht. Es lägen weder Behauptungen zu den zugunsten des Beklag- ten erbrachten Leistungen noch die dazugehörigen Zahlungsbelege vor. Auch zum Darlehenszins habe sich die Klägerin nicht geäussert, obwohl gemäss dem Kontoblatt der Konto-Nrn. 1 und 2 je ein solcher hinzugeschlagen worden sei. Dass der Beklagte im Schuldenverzeichnis 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert haben solle, vermöge keinen rechtsgenügenden Beweis für den tatsächlichen Bestand der Darlehensschuld zu erbringen. Zudem sei die Klägerin mit dem Verweis auf ihre Buchhaltung bzw. die Kontoblätter und die Steuererklärung des Beklagten ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (act. 4 S. 63 f.). 3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, auch in der Replik habe die Klägerin nicht er- klärt, wie es zum in der Buchhaltung 2017 ausgewiesenen Aktionärsdarlehen von Fr. 830'725.50 gekommen sei. Nach Darstellung der Klägerin sei aus der Jahres- rechnung 2012 ersichtlich, dass Forderungen gegenüber Nahestehenden in Höhe von Fr. 120'713.23 per 31. Dezember 2011 auf Fr. 496'338.87 per 31. Dezember 2012 angewachsen seien. Dazu sei im Protokoll der Generalversammlung ver- merkt worden: "Betreffend Herrn B._____ wurden im Jahre 2012 diverse Zahlun- gen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Betreibungsauszüge geleistet. Diese Zahlungen werden in der Jahresrechnung als Darlehen mit Zinszahlung ge- - 6 - führt." Die Zahlungen seien im Protokoll nicht beziffert worden. Somit habe die Klägerin nicht genügend substantiiert behauptet, dass sie Zahlungen zugunsten des Beklagten geleistet habe, wann die einzelnen Zahlungen erfolgt seien, wie hoch diese gewesen seien und wer deren Empfänger gewesen sei. Zudem seien diese Zahlungen in der Jahresrechnung (2012) nicht als Darlehen mit Zinszahlung geführt worden. Die Klägerin habe die Darlehenssaldi per Ende 2014 bis 2019 be- ziffert, sich aber mit keinem Wort zu deren Entstehung geäussert. Sie habe weder substantiiert dargetan, was die Gründe für die Anwachsung der Darlehensschuld per 1. Januar 2014 gewesen seien, noch habe sie sich zur Höhe des Darlehens- zinses geäussert. Die Klägerin habe sich auch nicht mit dem Inhalt der Kontoblät- ter und den die Darlehensschuld erhöhenden Positionen vertieft auseinander ge- setzt. Da die Klägerin ihrer Substantiierungslast im zweiten Parteivortrag nicht rechtsgenügend nachgekommen sei, habe die Abnahme der offerierten Beweis- mittel zu unterbleiben (act. 4 S. 65 ff.). 3.3. In der Novenstellungnahme – so die Vorinstanz – habe die Klägerin ausge- führt, die Hintergründe sämtlicher Positionen der Jahresrechnung ergäben sich aus der detaillierten Buchhaltung. Weiter habe die Klägerin behauptet, von Beginn weg dargelegt zu haben, dass der Beklagte sich gemäss dem Kontoblatt "3 Aktio- närskonto B._____." zahlreiche private Auslagen habe vorschiessen lassen und an den Generalversammlungen vom 17. März 2015 und vom 20. Juli 2020 keiner- lei Vorbehalte gegen die besprochenen Jahresrechnungen und die ihm gegen- über ausgewiesenen Ansprüche angebracht habe. Da die besagten Ausführun- gen der Klägerin als unzulässige Noven zu qualifizieren seien, sei die Klägerin da- mit nicht zu hören. 3.4. Gestützt auf diese Erwägungen wies die Vorinstanz die Forderungsklage mangels rechtsgenügender Substantiierung vollumfänglich ab. Mit der vorliegen- den Berufung rügt die Klägerin eine Verletzung der verfassungs- und gesetzmäs- sigen Verfahrensgarantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Verhandlungsmaxime, der gerichtlichen Fragepflicht, des Rechts auf Beweis und der Grundsätze der Beweiswürdigung. Auf die Rügen der Klägerin wird nach- folgend im Einzelnen einzugehen sein. - 7 -
  16. Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren 4.1. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe mit der Duplik 38 teils um- fangreiche Beilagen, insbesondere Steuerunterlagen, eingereicht. Die Vorinstanz habe zwar darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen vom Beklagten mit der Duplik eingereichten Steuererklärungen das Schuldenverzeichnis fehle. Im Widerspruch dazu sei die Vorinstanz aber zum Schluss gekommen, es sei kein Grund ersicht- lich, weshalb sie (die Klägerin) den Computerausdruck der Steuererklärung 2016 erst mit der Novenstellungnahme als Reaktion auf die mit der Duplik eingereich- ten Beilagen eingereicht habe. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe unmöglich vorhersehen können, dass der Beklagte erstmals mit der Duplik seine Steuerer- klärungen einreiche, dabei aber entscheidende Abschnitte davon einfach unter- schlage. Sie gehe davon aus, dass der Beklagte auch im Schuldenverzeichnis 2016 Schulden ihr gegenüber in erheblichem Umfang aufgeführt habe. In der ihr vorliegenden elektronischen Version habe er im Schuldenverzeichnis ein "Darle- hen A._____ AG" mit Fr. 804'498.– deklariert (act. 2 Rz. 25). 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer lnstanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt je- doch keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des recht- lichen Gehörs vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; BGer 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.6). - 8 - 4.3. Mit der pauschalen Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihre Novenstellungnahme nicht berücksichtigt habe, legt die Klägerin nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sie mit der Novenstellungnahme in den Prozess hätte einbringen wollen und inwie- fern diese etwas am Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils geändert hätten. Damit erweist sich die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss den vor- stehend erwähnten Grundsätzen als unbegründet.
  17. Behauptungs- und Substantiierungslast sowie Recht auf Beweis 5.1. Gemäss dem in Art. 55 ZPO statuierten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzule- gen und Beweismittel zu bezeichnen. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht behauptet oder zwar be- hauptet, aber im Bestreitungsfall nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (SUTTER-SOMM/ SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar,
  18. Aufl. 2025, Art. 55 N 13; BK ZPO-BRÖNNIMANN, Bern 2012, Art. 152 N 34; BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 28). Nach der in Art. 8 ZGB statuierten Beweislastregel hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der sog. Beweislast geht die Behauptungslast einher. Die Behauptungslast besagt, dass jede Partei in einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren die rechtsrelevanten Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten muss. Die Substantiie- rungslast geht weiter als die Behauptungslast. Die Substantiierungslast bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätz- lich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Wei- se schildern bzw. behaupten müssen, so dass darüber Beweis abgenommen wer- den kann. In einem ersten Schritt genügt es, wenn die behauptungsbelastete Par- tei die anspruchsbegründenden Tatsachen einfach und schlüssig behauptet. Be- streitet die beklagte Partei den Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Par- tei, so hat die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen zu sub- stantiieren, d.h. sie in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar darzule- - 9 - gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann. Inwieweit unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes Tat- sachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozes- sualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1. f.; BGE 136 III 365 E. 2b; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 20 ff.; OBERHAMMER/WEBER, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N 2, 9 ff.). 5.2. Die Klägerin stützt die eingeklagte Forderung auf ein Aktionärsdarlehen. Für den Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Stillschweigende Willensäus- serungen liegen insbesondere in Fällen konkludenten Verhaltens der Vertragspar- teien vor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OR bedarf es für den Abschluss eines Vertrages einer Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia ne- gotii). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen und der Borger verpflichtet sich zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die vertragstypischen Verpflichtungen bestehen in der Pflicht des Darleihers zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder vertretbarer Sachen und in der daran anschliessenden Rückerstattungspflicht des Borgers (BSK OR I-MAURENBRECHER/SCHÄRER, 7. Aufl. 2020, Art. 312 N 1). Klagt der Darleiher auf Rückzahlung des Darlehens, so trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast nach Art. 8 ZGB nicht nur für die Aushändi- gung des Geldes, sondern auch für das Bestehen eines Darlehensvertrages und die daraus fliessende Rückzahlungspflicht (BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1. = Pra 108 [2019] Nr. 40). 5.3. Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Klägerin in ihren Parteivor- trägen unter Verweis auf ihre Buchhaltung bzw. die eingereichten Kontoblätter, - 10 - dass das dem Beklagten gewährte Aktionärsdarlehen per Ende 2017 Fr. 830'725.50 betragen habe. Der Beklagte habe im Schuldenverzeichnis seiner Steuererklärung 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert. Die Dar- lehensschuld sei per Ende 2018 auf Fr. 872'309.10 und per Ende 2019 auf Fr. 898'478.40 angewachsen. Weiter verwies die Klägerin auf die Zahlen in der Jahresrechnung sowie auf das Protokoll der Generalversammlung 2012, worin vermerkt worden sei: "Betreffend Herrn B._____ wurden im Jahre 2012 diverse Zahlungen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Betreibungsauszüge ge- leistet. Diese Zahlungen werden in der Jahresrechnung als Darlehen mit Zinszah- lung geführt." (act. 5/2 Rz. 6 f.; act. 5/22 S. 8 f.). Diese Behauptungen beschrän- ken sich auf die Höhe des jeweiligen Darlehensbetrages per Ende der Jahre 2017 bis 2019 sowie auf nicht näher bezifferte Zahlungen im Jahr 2012. Behauptungen zum Abschluss oder zum Inhalt des behaupteten Darlehensvertrages liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an Ausführungen zu den Parteien des Darlehensvertrags, zu den Umständen bzw. zur Form des Vertragsschlusses, zur Überweisung der Dar- lehenssumme, zu allfälligen Darlehenszinsen und zur vereinbarten Rückzahlungs- pflicht bzw. zu den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten. Die Behauptungen der Klägerin zu den vom Beklagten in den Steuererklärungen deklarierten Darlehens- schulden und zum Protokollvermerk im Jahr 2012 bilden gemäss den vorstehend genannten Grundsätzen kein hinreichendes Klagefundament für eine Rückzah- lungspflicht des Beklagten. Die Klägerin legt keinerlei Tatsachen dar, die für den Abschluss des Darlehensvertrages, für dessen Inhalt oder für die Rückzahlungs- verpflichtung des Beklagten relevant wären. Demnach ist die Klägerin – entgegen ihrem eigenen Dafürhalten (act. 2 Rz. 40) – ihrer Behauptungslast nicht nachge- kommen. 5.4. Die Klägerin legt in der Berufungsschrift nicht dar, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie ihrer Behauptungslast hinsichtlich des Abschlus- ses eines Darlehensvertrages und insbesondere hinsichtlich der Rückzahlungs- pflicht des Beklagten, nachgekommen ist (act. 2 Rz. 28 ff.). Sie bringt in der Beru- fung indessen vor, sie habe in der Replik substantiierte und detaillierte Ausführun- gen zur Stellung des Beklagten als Aktionär und Darlehensschuldner gemacht. Dabei habe sie insbesondere aufgezeigt, dass er mehrfach als Aktionär an Gene- - 11 - ralversammlungen eingeladen und dort anwesend gewesen sei. Die Darlehens- forderungen und deren Anstieg gingen aus den unter den anwesenden Aktio- nären gemeinsam besprochenen Buchhaltungsunterlagen wie auch aus den Steuerunterlagen des Beklagten hervor. Zu diesen Behauptungen habe sie zahl- reiche Beweismittel offeriert (act. 2 Rz. 29 ff.). Für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande kam, ist die von der Klägerin behauptete Aktionärsstellung des Beklagten uner- heblich. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 4 S. 63 E. 5.2.2.). Entsprechend vermögen die Ausführungen, welche die Klägerin in der Berufungsbegründung zur Aktionärsstellung des Beklagten und zu den entspre- chenden Behauptungen und Bestreitungen im erstinstanzlichen Verfahren vor- bringt (vgl. act. 2 Rz. 30, 32, 36, 37), nichts Entscheidendes zugunsten ihres Standpunktes beizutragen. Im Zusammenhang mit den genannten Generalver- sammlungen macht die Klägerin keine rechtsrelevanten Tatsachen geltend, wie beispielsweise es seien Details zum Abschluss, Inhalt oder den Modalitäten des Darlehensvertrages festgehalten oder vom Beklagten anerkannt worden. Allein aus den Zahlen der Jahresrechnung der Klägerin lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Rückzahlungspflicht des Beklagten ziehen. 5.5. Die Klägerin kritisiert die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Diese habe nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Rechtsnorm eine Aktiengesellschaft "beim Forderungseinzug des Saldos eines einem ihrer Aktionäre über viele Jahre hinweg eingeräumten Darlehens zu jeder einzelnen der über die Jahre hinweg er- folgten Buchungen auf dem entsprechenden Konto in der Buchhaltung der Gesell- schaft detaillierte Behauptungen aufstellen" müsse (act. 2 Rz. 36). Es ist zwar richtig, dass die Erwägungen im angefochtenen Urteil keine rechtlichen Ausführungen zum Darlehensvertrag enthalten. Wie vorstehend er- wähnt, ist eine Rückzahlungspflicht des Borgers nur dann zu bejahen, wenn Be- hauptungen und Beweise für die Aushändigung der Darlehenssumme wie auch für das Bestehen eines Darlehensvertrages vorliegen (vgl. vorstehende E. 5.2). Auch wenn rechtliche Ausführungen zum Verständnis des erstinstanzlichen Ent- scheids beigetragen hätten, hätten sie am Ergebnis nichts geändert. Ergänzend - 12 - ist diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Schlussfolgerung der Vorin- stanz, wonach die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht ganz korrekt ist. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1) ist die Substantiie- rungslast nicht mit der Behauptungslast gleichzusetzen. Tatsächlich ist die Kläge- rin schon ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, indem sie keine Behaup- tungen zu den für das Vorliegen eines Darlehensvertrags bzw. einer Rückzah- lungspflicht relevanten Tatsachen vorgebracht hat. Entsprechend konnte sich die Vorinstanz – wie sie dies getan hat – auf eine Auseinandersetzung mit der Dar- stellung der Klägerin in der Klageschrift und in der Replik beschränken, losgelöst von den Behauptungen bzw. Bestreitungen des Beklagten. Da es in den erstin- stanzlichen Behauptungen der Klägerin an einem hinreichenden Klagefundament für eine Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme fehlt, ist die Schlussfol- gerung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.6. Die Klägerin macht weiter geltend, ihre Substantiierungslast habe sich am Inhalt und an der konkreten Bestreitung des Beklagten orientiert. Angesichts der mangelnden Bestreitungen des Beklagten habe sie in der Replik nicht mehr dar- stellen und substantiieren müssen, als sie getan habe. Zudem sei der Richter auch in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes gestützt auf Art. 56 ZPO ge- halten, nachzufragen, wenn Vorbringen aus seiner Sicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig seien. Sie habe die Klageschrift in der aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten notwendigen Kürze verfasst und in der Replik all das dargestellt, was aufgrund der Einwendungen in der Klageantwort notwendig gewesen sei (act. 2 Rz. 37 ff.). 5.7. Zur pauschalen Behauptung der Klägerin, ihre Substantiierungslast habe sich an der Bestreitung des Beklagten orientiert, ist Folgendes festzuhalten: Be- streitungen müssen so konkret sein, dass die behauptungsbelastete Partei weiss, welche Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss. Je detaillierter ein Parteivor- trag ist, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche Tatsachen sie be- streitet (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Die beweisbefreite Par- tei ist grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behaup- tung unrichtig ist. Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, wenn die fragli- - 13 - chen Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmun- gen sind (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.3.; OGer ZH LB210051 vom 28. Januar 2022 E. V. 2.4.2). Gemäss den im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegebenen Partei- darstellungen bestritt der Beklagte in der Klageantwort, dass die Klägerin ihm je- mals eines oder mehrere Darlehen gewährt habe. Er sei nie Aktionär der Klägerin gewesen; die Klägerin habe ihm aber auch sonst keine Darlehen gewährt. Weiter bestritt er, in seiner Steuererklärung 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert zu haben. Er habe die Steuererklärung 2017 nie unterzeichnet oder beim Steueramt eingereicht. C._____ habe sich von Anfang an autoritativ als sein Treuhänder und Vertreter gegenüber den Steuerbehörden einsetzen und bevoll- mächtigen lassen. In dieser Funktion habe er ihn (den Beklagten) angewiesen, sich in keiner Weise in seine steuerlichen Belange einzumischen. C._____ habe seine steuerlichen Belange unter alleiniger Kontrolle gehabt. Aus diesem Grund habe er (der Beklagte) keine Steuererklärungen erstattet, sondern dies vollum- fänglich C._____ überlassen, insbesondere auch für das Steuerjahr 2017 (act. 4 S. 32 ff. E. 4.2.1 m.H.a. act. 5/17 S. 7 ff.). Die von der Vorinstanz wiedergegebenen, hier stark zusammengefassten Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort stellen entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl substantiierte Bestreitungen der Ausführungen der Kläge- rin dar. Obwohl der Beklagte nicht hätte begründen müssen, weshalb er die Dar- stellung der Klägerin bestreitet, hat er dies getan und dabei unter anderem gel- tend gemacht, C._____ habe die Steuererklärungen für ihn erstellt und ihn ange- wiesen, sich nicht einzumischen. Dem Einwand der Klägerin, wonach der Beklagte ihre Ausführungen zum Verlauf des Darlehenssaldos ab 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2019 (act. 5/2 Rz. 6 f.; act. 5/22 Rz. 26) nur global und pauschal, nirgends aber sub- stantiiert bestritten habe (act. 2 Rz. 17), ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte die Gewährung eines Darlehens wie vorstehend erwähnt genügend substantiiert - 14 - bestritten hat. Die pauschale Bestreitung der von der Klägerin pauschal behaupte- ten Darlehenssaldi genügte. Der Hinweis der Klägerin auf die in Art. 56 ZPO statuierte gerichtliche Frage- pflicht geht in der vorliegenden Konstellation fehl. Die gerichtliche Fragepflicht soll nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Die gerichtliche Fragepflicht soll vielmehr verhindern, dass eine Partei einen Prozess und damit ihr Recht wegen Unbeholfenheit verliert. Bei anwaltlich vertretenen Par- teien hat die gerichtliche Fragepflicht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Eine Ergänzung des Sachverhalts durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht kommt sodann nur in Frage, wenn die Unzulänglichkeit der Parteidarstellungen nicht auf Unsorgfalt be- ruht (BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.4; BGer 4A_171/2017 vom
  19. September 2017 E. 4; SARBACH, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 2; SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 56 N 17 ff.). Die Klägerin hat bei der Begründung ihrer Forderungsklage, der ein Darlehensvertrag zugrunde liegen soll, zu wesentlichen Sachverhaltselemen- ten, wie dem Vertragsabschluss und den einzelnen Überweisungen an den Be- klagten, keine Ausführungen gemacht. Dieses Versäumnis ist als Unsorgfalt zu qualifizieren. Eine Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung in Ausübung der ge- richtlichen Fragepflicht kommt daher nicht in Frage. 5.8. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die vom Beklagten vorpro- zessual und in sämtlichen Rechtsschriften eingenommene Position ausgeblendet, wonach er ihr (der Klägerin) gegenüber über ganz erhebliche Verrechnungsforde- rungen verfüge (act. 2 Rz. 6 ff., 27). Inwiefern die vom Beklagten geltend gemach- te Gegenforderung etwas an der mangelnden Behauptungslage geändert hätte, legt die Klägerin nicht dar. Auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Ge- genforderungen des Beklagten ist deshalb nicht weiter einzugehen. Wenn die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe das auffällige und diffu- se Bestreitungs- und Behauptungsverhalten des Beklagten nicht berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass der Beklagte das Darlehen vorprozessual nicht - 15 - bestritten, sondern angebliche Gegenforderungen behauptet habe (act. 2 Rz. 32 und 36), übersieht sie, dass das Gericht dem Urteil einzig die von den Parteien im Rahmen der Parteivorträge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zugrunde legt (vgl. vorstehende E. 5.1). Vorprozessuales Verhalten könnte nur, soweit es sich aus Beweisurkunden oder anderen Beweismitteln ergibt, im Rahmen der Be- weiswürdigung nach Art. 157 ZPO berücksichtigt werden. Da keine genügenden Behauptungen zu rechtsrelevanten Tatsachen vorlagen, musste die Vorinstanz nicht zur Beweisabnahme schreiten (vgl. dazu ausführlicher nachstehende E. 5.9). 5.9. Die Klägerin macht sodann eine Verletzung des Rechts auf Beweis gel- tend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen oder fehlende Behaup- tungen zu ersetzen. Die beweisbelastete Partei hat nach Art. 8 ZGB nur dann ei- nen Anspruch auf Abnahme der von ihr offerierten Beweise, wenn sie die relevan- ten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert in den Prozess eingebracht hat. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig ange- botenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; BGE 129 II 497 E. 2.2). Konkret bringt die Klägerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ledig- lich der Bestand und die Höhe der Darlehensschuld per 31. Dezember 2019 von Interesse sein sollen. Mit dem von beiden Parteien beantragten Beizug der Schul- denverzeichnisse der früheren Jahre könnte bewiesen werden, dass sich der Dar- lehenssaldo gemäss ihrer chronologischen Darstellung, die sich auf die Buchhal- tung abstütze, entwickelt habe, dem Beklagten bekannt gewesen und von ihm de- klariert worden sei. Unerfindlich sei vor allem, weshalb die Vorinstanz nicht we- nigstens die aus ihrer Sicht relevante Steuererklärung des Beklagten für das Jahr 2019 beigezogen habe (act. 2 Rz. 16, 18). Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine "verunglückte antizipierte Beweiswürdigung" vor (act. 2 Rz. 20 f.). Weiter habe der Beklagte in der Duplik die Erwägungen des Steueramts in den von ihm einge- reichten Einschätzungsentscheiden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern - 16 - 2012 und 2013 als "vorliegend massgebend und für das ganze vorliegende Ver- fahren entscheidend" bezeichnet. Das Steueramt habe festgehalten, dass der Be- klagte diese Darlehen von ihr (der Klägerin) als Aktionär zu Konditionen erhalten habe, die unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wären. Die Klägerin vertritt die Ansicht, auch wenn diese Erwägungen des Steueramtes zuträfen, hätte die Vorinstanz im vorliegenden Zivilverfahren die vom Beklagten selbst zugegebene und von den Steuerbehörden rechtskräftig festgestellte Tatsache der Darlehens- gewährung und -erhöhung würdigen müssen. Dies habe die Vorinstanz ausge- blendet und dadurch den Beweisführungsanspuch, die Grundsätze der gehörigen Beweiswürdigung und die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe jede Auseinandersetzung mit dem klägerischen Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO unterlassen. Strittig sei die Darlehensschuld als solche nicht deren Höhe und deren Zustandekommen (act. 2 Rz. 33 f., 38 f.). Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe eine "verunglückte antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen, ist von Vornherein unbegründet. Die Vorin- stanz durfte aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes gar keine Beweise abneh- men, da es an für eine Rückzahlungspflicht relevanten Tatsachenbehauptungen fehlte. Entsprechend musste die Vorinstanz die von der Klägerin angebotenen Beweismittel nicht abnehmen und die vollständigen, unterzeichneten Steuererklä- rungen beim zuständigen Steueramt nicht beiziehen. Daran änderte auch der übereinstimmende Beweisantrag der Parteien nichts. Aus dem gleichen Grund musste sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand befassen, dass bei sämtlichen vom Beklagten mit der Duplik eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2017 das Schuldenverzeichnis fehlt. Mit Bezug auf die Erwägungen des Steuer- amtes in den Einschätzungsentscheiden ist festzuhalten, dass die Einschätzungs- entscheide Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO darstel- len. Als solche wäre deren Inhalt im Rahmen des Beweisverfahrens, konkret im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO, zu würdigen. Unter den gegebenen Umständen kann die Klägerin der Vorinstanz aber weder überrissene Anforderungen an die Substantiierungslast noch eine Verletzung des Beweisan- spruchs vorwerfen. Entgegen ihrer eigenen Auffassung (act. 2 Rz. 36, 41) hat die Klägerin die relevanten Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Dieses Versäum- - 17 - nis kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens geheilt werden. Aufgrund des Gesagten blieb für die Zulassung von Beweismitteln und die Würdigung des Be- weisergebnisses kein Raum. Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gemäss den von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen den Bestand einer Darlehensschuld wie auch die Höhe der Darlehenssumme be- stritten hat (act. 4 S. 32 m.H.a. act. 5/17 S. 7 ff.). Umso mehr wären von der Klä- gerin in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht aufschlussreiche Vorbrin- gen zum Vertragsabschluss und zur Auszahlung des Darlehens notwendig gewe- sen. Da die Klägerin keine Behauptungen zum Zustandekommen eines Darle- hensvertrages vorgebracht hatte, erübrigte sich eine entsprechende Bestreitung durch den Beklagten. 5.10. Nach dem Gesagten sind sämtliche Einwände der Klägerin unbegründet. Vielmehr ist die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. Auch wenn im angefochtenen Urteil von ungenügender Substantiierung – anstatt von ungenü- genden Behauptungen – die Rede ist, hat die Vorinstanz die Forderungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
  20. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 898'478.40 ist die Entscheidgebühr ge- stützt auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzusetzen. 6.2. Da dem Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird erkannt:
  21. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
  22. Dezember 2024 wird bestätigt. - 18 -
  23. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstat- tet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
  24. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beila- gen (act. 2 und 3/1-3), sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  26. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 898'478.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 22. April 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 17. Dezember 2024; Proz. CG210004

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 898'478.40 nebst 5% Zins seit 01.01.2021 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 28'720.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und mit der von ihr geleiste- ten Kaution in der Höhe von Fr. 28'720.– verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 51'484.– (inkl. 7.7% MwSt in der Höhe von Fr. 3'681.–) zu bezahlen.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin die Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 51'484.– bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern si- chergestellt hat.

6. Die Bezirksgerichtskasse Affoltern wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Betrag von Fr. 51'484.– auf ein vom Be- klagten noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern CG210004 vom 17.12.2024 sei auf- zuheben.

- 3 -

2. Die Klage sei zu schützen und der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 898'478.40 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2021 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten des Be- klagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) erbringt Dienst- leistungen im Sport- und Projektmanagementbereich. Einziger Verwaltungsrat ist C._____ (act. 5/18). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) war als Fussballberater tätig, in dieser Funktion war er bis Ende März 2017 bei der Klägerin angestellt (act. 5/17 S. 9; act. 5/22 S. 13). 1.2. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rück- zahlung mehrerer Aktionärsdarlehen, welche sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 898'478.40 belaufen hätten. Der Beklagte bestreitet, je Aktionär der Klägerin gewesen zu sein und von ihr Darlehen erhalten zu haben. Die Klägerin reichte die vorliegende Klage am 6. September 2021 bei der Vorinstanz ein (act. 5/2). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel, erstatteten Novenstellungnahmen und ausge- übtem Replikrecht wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab (act. 5/52 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Den ihr mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auferlegten Kostenvorschuss (act. 6) bezahlte die Klägerin rechtzeitig (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-55). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruch- reif. Dem Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 3/1-3) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die vorliegende Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 8). Auf die Berufung ist folglich einzutreten. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Aus der in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht folgt, dass die Parteien mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen ha- ben, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2).

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3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Nach Wiedergabe der allgemeinen Grundsätze zur Behauptungs- und Sub- stantiierungslast prüfte die Vorinstanz, ob die Klägerin die eingeklagte Darlehens- forderung rechtsgenügend substantiiert habe. Vorab hielt sie fest, dass es hin- sichtlich der Substantiierungslast der Klägerin unerheblich sei, ob es sich um ein Aktionärsdarlehen oder um ein gewöhnliches Darlehen handle. In der knapp ge- haltenen Klageschrift habe die Klägerin ausgeführt, der Darlehenssaldo gemäss ihrer Buchhaltung habe per Ende 2017 bei Fr. 830'725.50 gelegen und der Be- klagte habe im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung für das Jahr 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– ausgewiesen. Die Klägerin sei in der Klage- schrift aber nicht auf den Inhalt der Kontoblätter eingegangen und sie habe auch keine Ausführungen zur Entstehung der beiden Darlehen gemäss den Konto-Nrn. 1 und 2 gemacht. Es lägen weder Behauptungen zu den zugunsten des Beklag- ten erbrachten Leistungen noch die dazugehörigen Zahlungsbelege vor. Auch zum Darlehenszins habe sich die Klägerin nicht geäussert, obwohl gemäss dem Kontoblatt der Konto-Nrn. 1 und 2 je ein solcher hinzugeschlagen worden sei. Dass der Beklagte im Schuldenverzeichnis 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert haben solle, vermöge keinen rechtsgenügenden Beweis für den tatsächlichen Bestand der Darlehensschuld zu erbringen. Zudem sei die Klägerin mit dem Verweis auf ihre Buchhaltung bzw. die Kontoblätter und die Steuererklärung des Beklagten ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (act. 4 S. 63 f.). 3.2. Weiter erwog die Vorinstanz, auch in der Replik habe die Klägerin nicht er- klärt, wie es zum in der Buchhaltung 2017 ausgewiesenen Aktionärsdarlehen von Fr. 830'725.50 gekommen sei. Nach Darstellung der Klägerin sei aus der Jahres- rechnung 2012 ersichtlich, dass Forderungen gegenüber Nahestehenden in Höhe von Fr. 120'713.23 per 31. Dezember 2011 auf Fr. 496'338.87 per 31. Dezember 2012 angewachsen seien. Dazu sei im Protokoll der Generalversammlung ver- merkt worden: "Betreffend Herrn B._____ wurden im Jahre 2012 diverse Zahlun- gen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Betreibungsauszüge geleistet. Diese Zahlungen werden in der Jahresrechnung als Darlehen mit Zinszahlung ge-

- 6 - führt." Die Zahlungen seien im Protokoll nicht beziffert worden. Somit habe die Klägerin nicht genügend substantiiert behauptet, dass sie Zahlungen zugunsten des Beklagten geleistet habe, wann die einzelnen Zahlungen erfolgt seien, wie hoch diese gewesen seien und wer deren Empfänger gewesen sei. Zudem seien diese Zahlungen in der Jahresrechnung (2012) nicht als Darlehen mit Zinszahlung geführt worden. Die Klägerin habe die Darlehenssaldi per Ende 2014 bis 2019 be- ziffert, sich aber mit keinem Wort zu deren Entstehung geäussert. Sie habe weder substantiiert dargetan, was die Gründe für die Anwachsung der Darlehensschuld per 1. Januar 2014 gewesen seien, noch habe sie sich zur Höhe des Darlehens- zinses geäussert. Die Klägerin habe sich auch nicht mit dem Inhalt der Kontoblät- ter und den die Darlehensschuld erhöhenden Positionen vertieft auseinander ge- setzt. Da die Klägerin ihrer Substantiierungslast im zweiten Parteivortrag nicht rechtsgenügend nachgekommen sei, habe die Abnahme der offerierten Beweis- mittel zu unterbleiben (act. 4 S. 65 ff.). 3.3. In der Novenstellungnahme – so die Vorinstanz – habe die Klägerin ausge- führt, die Hintergründe sämtlicher Positionen der Jahresrechnung ergäben sich aus der detaillierten Buchhaltung. Weiter habe die Klägerin behauptet, von Beginn weg dargelegt zu haben, dass der Beklagte sich gemäss dem Kontoblatt "3 Aktio- närskonto B._____." zahlreiche private Auslagen habe vorschiessen lassen und an den Generalversammlungen vom 17. März 2015 und vom 20. Juli 2020 keiner- lei Vorbehalte gegen die besprochenen Jahresrechnungen und die ihm gegen- über ausgewiesenen Ansprüche angebracht habe. Da die besagten Ausführun- gen der Klägerin als unzulässige Noven zu qualifizieren seien, sei die Klägerin da- mit nicht zu hören. 3.4. Gestützt auf diese Erwägungen wies die Vorinstanz die Forderungsklage mangels rechtsgenügender Substantiierung vollumfänglich ab. Mit der vorliegen- den Berufung rügt die Klägerin eine Verletzung der verfassungs- und gesetzmäs- sigen Verfahrensgarantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Verhandlungsmaxime, der gerichtlichen Fragepflicht, des Rechts auf Beweis und der Grundsätze der Beweiswürdigung. Auf die Rügen der Klägerin wird nach- folgend im Einzelnen einzugehen sein.

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4. Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren 4.1. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe mit der Duplik 38 teils um- fangreiche Beilagen, insbesondere Steuerunterlagen, eingereicht. Die Vorinstanz habe zwar darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen vom Beklagten mit der Duplik eingereichten Steuererklärungen das Schuldenverzeichnis fehle. Im Widerspruch dazu sei die Vorinstanz aber zum Schluss gekommen, es sei kein Grund ersicht- lich, weshalb sie (die Klägerin) den Computerausdruck der Steuererklärung 2016 erst mit der Novenstellungnahme als Reaktion auf die mit der Duplik eingereich- ten Beilagen eingereicht habe. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe unmöglich vorhersehen können, dass der Beklagte erstmals mit der Duplik seine Steuerer- klärungen einreiche, dabei aber entscheidende Abschnitte davon einfach unter- schlage. Sie gehe davon aus, dass der Beklagte auch im Schuldenverzeichnis 2016 Schulden ihr gegenüber in erheblichem Umfang aufgeführt habe. In der ihr vorliegenden elektronischen Version habe er im Schuldenverzeichnis ein "Darle- hen A._____ AG" mit Fr. 804'498.– deklariert (act. 2 Rz. 25). 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer lnstanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt je- doch keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des recht- lichen Gehörs vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; BGer 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.6).

- 8 - 4.3. Mit der pauschalen Rüge, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihre Novenstellungnahme nicht berücksichtigt habe, legt die Klägerin nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sie mit der Novenstellungnahme in den Prozess hätte einbringen wollen und inwie- fern diese etwas am Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils geändert hätten. Damit erweist sich die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss den vor- stehend erwähnten Grundsätzen als unbegründet.

5. Behauptungs- und Substantiierungslast sowie Recht auf Beweis 5.1. Gemäss dem in Art. 55 ZPO statuierten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzule- gen und Beweismittel zu bezeichnen. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht behauptet oder zwar be- hauptet, aber im Bestreitungsfall nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (SUTTER-SOMM/ SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar,

4. Aufl. 2025, Art. 55 N 13; BK ZPO-BRÖNNIMANN, Bern 2012, Art. 152 N 34; BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 28). Nach der in Art. 8 ZGB statuierten Beweislastregel hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der sog. Beweislast geht die Behauptungslast einher. Die Behauptungslast besagt, dass jede Partei in einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren die rechtsrelevanten Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten muss. Die Substantiie- rungslast geht weiter als die Behauptungslast. Die Substantiierungslast bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätz- lich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Wei- se schildern bzw. behaupten müssen, so dass darüber Beweis abgenommen wer- den kann. In einem ersten Schritt genügt es, wenn die behauptungsbelastete Par- tei die anspruchsbegründenden Tatsachen einfach und schlüssig behauptet. Be- streitet die beklagte Partei den Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Par- tei, so hat die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen zu sub- stantiieren, d.h. sie in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar darzule-

- 9 - gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann. Inwieweit unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes Tat- sachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozes- sualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1. f.; BGE 136 III 365 E. 2b; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 20 ff.; OBERHAMMER/WEBER, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N 2, 9 ff.). 5.2. Die Klägerin stützt die eingeklagte Forderung auf ein Aktionärsdarlehen. Für den Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Stillschweigende Willensäus- serungen liegen insbesondere in Fällen konkludenten Verhaltens der Vertragspar- teien vor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OR bedarf es für den Abschluss eines Vertrages einer Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia ne- gotii). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen und der Borger verpflichtet sich zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die vertragstypischen Verpflichtungen bestehen in der Pflicht des Darleihers zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder vertretbarer Sachen und in der daran anschliessenden Rückerstattungspflicht des Borgers (BSK OR I-MAURENBRECHER/SCHÄRER, 7. Aufl. 2020, Art. 312 N 1). Klagt der Darleiher auf Rückzahlung des Darlehens, so trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast nach Art. 8 ZGB nicht nur für die Aushändi- gung des Geldes, sondern auch für das Bestehen eines Darlehensvertrages und die daraus fliessende Rückzahlungspflicht (BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1. = Pra 108 [2019] Nr. 40). 5.3. Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Klägerin in ihren Parteivor- trägen unter Verweis auf ihre Buchhaltung bzw. die eingereichten Kontoblätter,

- 10 - dass das dem Beklagten gewährte Aktionärsdarlehen per Ende 2017 Fr. 830'725.50 betragen habe. Der Beklagte habe im Schuldenverzeichnis seiner Steuererklärung 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert. Die Dar- lehensschuld sei per Ende 2018 auf Fr. 872'309.10 und per Ende 2019 auf Fr. 898'478.40 angewachsen. Weiter verwies die Klägerin auf die Zahlen in der Jahresrechnung sowie auf das Protokoll der Generalversammlung 2012, worin vermerkt worden sei: "Betreffend Herrn B._____ wurden im Jahre 2012 diverse Zahlungen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Betreibungsauszüge ge- leistet. Diese Zahlungen werden in der Jahresrechnung als Darlehen mit Zinszah- lung geführt." (act. 5/2 Rz. 6 f.; act. 5/22 S. 8 f.). Diese Behauptungen beschrän- ken sich auf die Höhe des jeweiligen Darlehensbetrages per Ende der Jahre 2017 bis 2019 sowie auf nicht näher bezifferte Zahlungen im Jahr 2012. Behauptungen zum Abschluss oder zum Inhalt des behaupteten Darlehensvertrages liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an Ausführungen zu den Parteien des Darlehensvertrags, zu den Umständen bzw. zur Form des Vertragsschlusses, zur Überweisung der Dar- lehenssumme, zu allfälligen Darlehenszinsen und zur vereinbarten Rückzahlungs- pflicht bzw. zu den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten. Die Behauptungen der Klägerin zu den vom Beklagten in den Steuererklärungen deklarierten Darlehens- schulden und zum Protokollvermerk im Jahr 2012 bilden gemäss den vorstehend genannten Grundsätzen kein hinreichendes Klagefundament für eine Rückzah- lungspflicht des Beklagten. Die Klägerin legt keinerlei Tatsachen dar, die für den Abschluss des Darlehensvertrages, für dessen Inhalt oder für die Rückzahlungs- verpflichtung des Beklagten relevant wären. Demnach ist die Klägerin – entgegen ihrem eigenen Dafürhalten (act. 2 Rz. 40) – ihrer Behauptungslast nicht nachge- kommen. 5.4. Die Klägerin legt in der Berufungsschrift nicht dar, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie ihrer Behauptungslast hinsichtlich des Abschlus- ses eines Darlehensvertrages und insbesondere hinsichtlich der Rückzahlungs- pflicht des Beklagten, nachgekommen ist (act. 2 Rz. 28 ff.). Sie bringt in der Beru- fung indessen vor, sie habe in der Replik substantiierte und detaillierte Ausführun- gen zur Stellung des Beklagten als Aktionär und Darlehensschuldner gemacht. Dabei habe sie insbesondere aufgezeigt, dass er mehrfach als Aktionär an Gene-

- 11 - ralversammlungen eingeladen und dort anwesend gewesen sei. Die Darlehens- forderungen und deren Anstieg gingen aus den unter den anwesenden Aktio- nären gemeinsam besprochenen Buchhaltungsunterlagen wie auch aus den Steuerunterlagen des Beklagten hervor. Zu diesen Behauptungen habe sie zahl- reiche Beweismittel offeriert (act. 2 Rz. 29 ff.). Für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande kam, ist die von der Klägerin behauptete Aktionärsstellung des Beklagten uner- heblich. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 4 S. 63 E. 5.2.2.). Entsprechend vermögen die Ausführungen, welche die Klägerin in der Berufungsbegründung zur Aktionärsstellung des Beklagten und zu den entspre- chenden Behauptungen und Bestreitungen im erstinstanzlichen Verfahren vor- bringt (vgl. act. 2 Rz. 30, 32, 36, 37), nichts Entscheidendes zugunsten ihres Standpunktes beizutragen. Im Zusammenhang mit den genannten Generalver- sammlungen macht die Klägerin keine rechtsrelevanten Tatsachen geltend, wie beispielsweise es seien Details zum Abschluss, Inhalt oder den Modalitäten des Darlehensvertrages festgehalten oder vom Beklagten anerkannt worden. Allein aus den Zahlen der Jahresrechnung der Klägerin lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Rückzahlungspflicht des Beklagten ziehen. 5.5. Die Klägerin kritisiert die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Diese habe nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Rechtsnorm eine Aktiengesellschaft "beim Forderungseinzug des Saldos eines einem ihrer Aktionäre über viele Jahre hinweg eingeräumten Darlehens zu jeder einzelnen der über die Jahre hinweg er- folgten Buchungen auf dem entsprechenden Konto in der Buchhaltung der Gesell- schaft detaillierte Behauptungen aufstellen" müsse (act. 2 Rz. 36). Es ist zwar richtig, dass die Erwägungen im angefochtenen Urteil keine rechtlichen Ausführungen zum Darlehensvertrag enthalten. Wie vorstehend er- wähnt, ist eine Rückzahlungspflicht des Borgers nur dann zu bejahen, wenn Be- hauptungen und Beweise für die Aushändigung der Darlehenssumme wie auch für das Bestehen eines Darlehensvertrages vorliegen (vgl. vorstehende E. 5.2). Auch wenn rechtliche Ausführungen zum Verständnis des erstinstanzlichen Ent- scheids beigetragen hätten, hätten sie am Ergebnis nichts geändert. Ergänzend

- 12 - ist diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Schlussfolgerung der Vorin- stanz, wonach die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht ganz korrekt ist. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1) ist die Substantiie- rungslast nicht mit der Behauptungslast gleichzusetzen. Tatsächlich ist die Kläge- rin schon ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, indem sie keine Behaup- tungen zu den für das Vorliegen eines Darlehensvertrags bzw. einer Rückzah- lungspflicht relevanten Tatsachen vorgebracht hat. Entsprechend konnte sich die Vorinstanz – wie sie dies getan hat – auf eine Auseinandersetzung mit der Dar- stellung der Klägerin in der Klageschrift und in der Replik beschränken, losgelöst von den Behauptungen bzw. Bestreitungen des Beklagten. Da es in den erstin- stanzlichen Behauptungen der Klägerin an einem hinreichenden Klagefundament für eine Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme fehlt, ist die Schlussfol- gerung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.6. Die Klägerin macht weiter geltend, ihre Substantiierungslast habe sich am Inhalt und an der konkreten Bestreitung des Beklagten orientiert. Angesichts der mangelnden Bestreitungen des Beklagten habe sie in der Replik nicht mehr dar- stellen und substantiieren müssen, als sie getan habe. Zudem sei der Richter auch in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes gestützt auf Art. 56 ZPO ge- halten, nachzufragen, wenn Vorbringen aus seiner Sicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig seien. Sie habe die Klageschrift in der aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten notwendigen Kürze verfasst und in der Replik all das dargestellt, was aufgrund der Einwendungen in der Klageantwort notwendig gewesen sei (act. 2 Rz. 37 ff.). 5.7. Zur pauschalen Behauptung der Klägerin, ihre Substantiierungslast habe sich an der Bestreitung des Beklagten orientiert, ist Folgendes festzuhalten: Be- streitungen müssen so konkret sein, dass die behauptungsbelastete Partei weiss, welche Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss. Je detaillierter ein Parteivor- trag ist, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche Tatsachen sie be- streitet (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Die beweisbefreite Par- tei ist grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behaup- tung unrichtig ist. Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, wenn die fragli-

- 13 - chen Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmun- gen sind (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.3.; OGer ZH LB210051 vom 28. Januar 2022 E. V. 2.4.2). Gemäss den im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegebenen Partei- darstellungen bestritt der Beklagte in der Klageantwort, dass die Klägerin ihm je- mals eines oder mehrere Darlehen gewährt habe. Er sei nie Aktionär der Klägerin gewesen; die Klägerin habe ihm aber auch sonst keine Darlehen gewährt. Weiter bestritt er, in seiner Steuererklärung 2017 eine Darlehensschuld von Fr. 828'633.– deklariert zu haben. Er habe die Steuererklärung 2017 nie unterzeichnet oder beim Steueramt eingereicht. C._____ habe sich von Anfang an autoritativ als sein Treuhänder und Vertreter gegenüber den Steuerbehörden einsetzen und bevoll- mächtigen lassen. In dieser Funktion habe er ihn (den Beklagten) angewiesen, sich in keiner Weise in seine steuerlichen Belange einzumischen. C._____ habe seine steuerlichen Belange unter alleiniger Kontrolle gehabt. Aus diesem Grund habe er (der Beklagte) keine Steuererklärungen erstattet, sondern dies vollum- fänglich C._____ überlassen, insbesondere auch für das Steuerjahr 2017 (act. 4 S. 32 ff. E. 4.2.1 m.H.a. act. 5/17 S. 7 ff.). Die von der Vorinstanz wiedergegebenen, hier stark zusammengefassten Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort stellen entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl substantiierte Bestreitungen der Ausführungen der Kläge- rin dar. Obwohl der Beklagte nicht hätte begründen müssen, weshalb er die Dar- stellung der Klägerin bestreitet, hat er dies getan und dabei unter anderem gel- tend gemacht, C._____ habe die Steuererklärungen für ihn erstellt und ihn ange- wiesen, sich nicht einzumischen. Dem Einwand der Klägerin, wonach der Beklagte ihre Ausführungen zum Verlauf des Darlehenssaldos ab 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2019 (act. 5/2 Rz. 6 f.; act. 5/22 Rz. 26) nur global und pauschal, nirgends aber sub- stantiiert bestritten habe (act. 2 Rz. 17), ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte die Gewährung eines Darlehens wie vorstehend erwähnt genügend substantiiert

- 14 - bestritten hat. Die pauschale Bestreitung der von der Klägerin pauschal behaupte- ten Darlehenssaldi genügte. Der Hinweis der Klägerin auf die in Art. 56 ZPO statuierte gerichtliche Frage- pflicht geht in der vorliegenden Konstellation fehl. Die gerichtliche Fragepflicht soll nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Die gerichtliche Fragepflicht soll vielmehr verhindern, dass eine Partei einen Prozess und damit ihr Recht wegen Unbeholfenheit verliert. Bei anwaltlich vertretenen Par- teien hat die gerichtliche Fragepflicht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Eine Ergänzung des Sachverhalts durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht kommt sodann nur in Frage, wenn die Unzulänglichkeit der Parteidarstellungen nicht auf Unsorgfalt be- ruht (BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.4; BGer 4A_171/2017 vom

26. September 2017 E. 4; SARBACH, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 2; SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 56 N 17 ff.). Die Klägerin hat bei der Begründung ihrer Forderungsklage, der ein Darlehensvertrag zugrunde liegen soll, zu wesentlichen Sachverhaltselemen- ten, wie dem Vertragsabschluss und den einzelnen Überweisungen an den Be- klagten, keine Ausführungen gemacht. Dieses Versäumnis ist als Unsorgfalt zu qualifizieren. Eine Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung in Ausübung der ge- richtlichen Fragepflicht kommt daher nicht in Frage. 5.8. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die vom Beklagten vorpro- zessual und in sämtlichen Rechtsschriften eingenommene Position ausgeblendet, wonach er ihr (der Klägerin) gegenüber über ganz erhebliche Verrechnungsforde- rungen verfüge (act. 2 Rz. 6 ff., 27). Inwiefern die vom Beklagten geltend gemach- te Gegenforderung etwas an der mangelnden Behauptungslage geändert hätte, legt die Klägerin nicht dar. Auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Ge- genforderungen des Beklagten ist deshalb nicht weiter einzugehen. Wenn die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe das auffällige und diffu- se Bestreitungs- und Behauptungsverhalten des Beklagten nicht berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass der Beklagte das Darlehen vorprozessual nicht

- 15 - bestritten, sondern angebliche Gegenforderungen behauptet habe (act. 2 Rz. 32 und 36), übersieht sie, dass das Gericht dem Urteil einzig die von den Parteien im Rahmen der Parteivorträge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zugrunde legt (vgl. vorstehende E. 5.1). Vorprozessuales Verhalten könnte nur, soweit es sich aus Beweisurkunden oder anderen Beweismitteln ergibt, im Rahmen der Be- weiswürdigung nach Art. 157 ZPO berücksichtigt werden. Da keine genügenden Behauptungen zu rechtsrelevanten Tatsachen vorlagen, musste die Vorinstanz nicht zur Beweisabnahme schreiten (vgl. dazu ausführlicher nachstehende E. 5.9). 5.9. Die Klägerin macht sodann eine Verletzung des Rechts auf Beweis gel- tend. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen oder fehlende Behaup- tungen zu ersetzen. Die beweisbelastete Partei hat nach Art. 8 ZGB nur dann ei- nen Anspruch auf Abnahme der von ihr offerierten Beweise, wenn sie die relevan- ten Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert in den Prozess eingebracht hat. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig ange- botenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; BGE 129 II 497 E. 2.2). Konkret bringt die Klägerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ledig- lich der Bestand und die Höhe der Darlehensschuld per 31. Dezember 2019 von Interesse sein sollen. Mit dem von beiden Parteien beantragten Beizug der Schul- denverzeichnisse der früheren Jahre könnte bewiesen werden, dass sich der Dar- lehenssaldo gemäss ihrer chronologischen Darstellung, die sich auf die Buchhal- tung abstütze, entwickelt habe, dem Beklagten bekannt gewesen und von ihm de- klariert worden sei. Unerfindlich sei vor allem, weshalb die Vorinstanz nicht we- nigstens die aus ihrer Sicht relevante Steuererklärung des Beklagten für das Jahr 2019 beigezogen habe (act. 2 Rz. 16, 18). Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine "verunglückte antizipierte Beweiswürdigung" vor (act. 2 Rz. 20 f.). Weiter habe der Beklagte in der Duplik die Erwägungen des Steueramts in den von ihm einge- reichten Einschätzungsentscheiden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

- 16 - 2012 und 2013 als "vorliegend massgebend und für das ganze vorliegende Ver- fahren entscheidend" bezeichnet. Das Steueramt habe festgehalten, dass der Be- klagte diese Darlehen von ihr (der Klägerin) als Aktionär zu Konditionen erhalten habe, die unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wären. Die Klägerin vertritt die Ansicht, auch wenn diese Erwägungen des Steueramtes zuträfen, hätte die Vorinstanz im vorliegenden Zivilverfahren die vom Beklagten selbst zugegebene und von den Steuerbehörden rechtskräftig festgestellte Tatsache der Darlehens- gewährung und -erhöhung würdigen müssen. Dies habe die Vorinstanz ausge- blendet und dadurch den Beweisführungsanspuch, die Grundsätze der gehörigen Beweiswürdigung und die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe jede Auseinandersetzung mit dem klägerischen Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO unterlassen. Strittig sei die Darlehensschuld als solche nicht deren Höhe und deren Zustandekommen (act. 2 Rz. 33 f., 38 f.). Die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe eine "verunglückte antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen, ist von Vornherein unbegründet. Die Vorin- stanz durfte aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes gar keine Beweise abneh- men, da es an für eine Rückzahlungspflicht relevanten Tatsachenbehauptungen fehlte. Entsprechend musste die Vorinstanz die von der Klägerin angebotenen Beweismittel nicht abnehmen und die vollständigen, unterzeichneten Steuererklä- rungen beim zuständigen Steueramt nicht beiziehen. Daran änderte auch der übereinstimmende Beweisantrag der Parteien nichts. Aus dem gleichen Grund musste sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand befassen, dass bei sämtlichen vom Beklagten mit der Duplik eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2017 das Schuldenverzeichnis fehlt. Mit Bezug auf die Erwägungen des Steuer- amtes in den Einschätzungsentscheiden ist festzuhalten, dass die Einschätzungs- entscheide Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO darstel- len. Als solche wäre deren Inhalt im Rahmen des Beweisverfahrens, konkret im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO, zu würdigen. Unter den gegebenen Umständen kann die Klägerin der Vorinstanz aber weder überrissene Anforderungen an die Substantiierungslast noch eine Verletzung des Beweisan- spruchs vorwerfen. Entgegen ihrer eigenen Auffassung (act. 2 Rz. 36, 41) hat die Klägerin die relevanten Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Dieses Versäum-

- 17 - nis kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens geheilt werden. Aufgrund des Gesagten blieb für die Zulassung von Beweismitteln und die Würdigung des Be- weisergebnisses kein Raum. Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gemäss den von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen den Bestand einer Darlehensschuld wie auch die Höhe der Darlehenssumme be- stritten hat (act. 4 S. 32 m.H.a. act. 5/17 S. 7 ff.). Umso mehr wären von der Klä- gerin in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht aufschlussreiche Vorbrin- gen zum Vertragsabschluss und zur Auszahlung des Darlehens notwendig gewe- sen. Da die Klägerin keine Behauptungen zum Zustandekommen eines Darle- hensvertrages vorgebracht hatte, erübrigte sich eine entsprechende Bestreitung durch den Beklagten. 5.10. Nach dem Gesagten sind sämtliche Einwände der Klägerin unbegründet. Vielmehr ist die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. Auch wenn im angefochtenen Urteil von ungenügender Substantiierung – anstatt von ungenü- genden Behauptungen – die Rede ist, hat die Vorinstanz die Forderungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 898'478.40 ist die Entscheidgebühr ge- stützt auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 20'000.– festzusetzen. 6.2. Da dem Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

17. Dezember 2024 wird bestätigt.

- 18 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstat- tet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beila- gen (act. 2 und 3/1-3), sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 898'478.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. A. Götschi versandt am: