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LB250008

Erbteilung etc.

Zürich OG · 2025-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2014 verstarb C._____. Nach seinem Tod führten Unstimmigkeiten unter den Erbinnen und mit den mit dem Nachlass befassten Personen zu zahlrei- chen gerichtlichen Verfahren (Urk. 18 E. I.1). Mit (mittlerweile in Rechtskraft er- wachsenem) Urteil vom 8. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgericht Dielsdorf in Sachen F._____ (damals Klägerin) gegen G._____ (damals Beklagte 1), B._____ (damals Beklagte 2) und A._____ (damals Beklagte 3) betreffend Erbtei-

- 4 - lung etc. (Geschäfts-Nr. CP170003-D) Folgendes, wobei nur die vorliegend rele- vanten Abschnitte auszugsweise aufzuführen sind (Urk. 18 S. 178 ff.): "1.-2. [...]

E. 3 Es wird festgestellt, dass sich der Nachlass von C._____ sel. aus folgenden Positionen zusammensetzt (Beträge gerundet), inkl. Forderungen und Schul- den zwischen der Erbengemeinschaft und den Erben, wobei Bestand und Wert per Urteilstag massgebend sind: Vermögenswert Wert Todestag aktueller Wert Bemerkung Zuweisung [...] [...] [...] [...] [...] Kulturlandparzelle (E._____) Fr. 58'120 Fr. 58'120 an Beklagte 2 [...] [...] [...] [...]

E. 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere

- 6 - Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO kön- nen im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).

E. 3.2 Die Klägerin bringt in ihrer Berufung sowie mit ihrer Eingabe vom 10. Fe- bruar 2025 zahlreiche Noven vor und reicht Beweisurkunden ins Recht (Urk. 1, Urk. 10 Rz. 9 ff. und Rz. 30 f., Urk. 13/4-10, Urk. 13/12-17 und Urk. 15), die sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vortrug bzw. einreichte. Sie schweigt sich darüber aus, weshalb sie diese nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens thematisierte und vorlegte. Sie sind im Berufungsverfahren folglich unbeachtlich.

E. 4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 5/8 und die Beklagten 1-3 zu je 1/8 am Nachlass von C._____ sel. berechtigt sind. 5.-6. [...]

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass in Bezug auf das Grundstück D._____ den Er- wägungen des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 Fol- gendes zu entnehmen sei: Zwischen den Parteien des genannten Verfahrens, so- mit auch der Klägerin und der Beklagten, sei es unstrittig, dass die Kulturlandpar- zelle D._____ mit Fr. 8.– pro Quadratmeter zu bewerten sei, was einen Anrech- nungswert der Parzelle von total Fr. 58'120.– ergeben habe. Die Beklagte habe die Zuteilung der in Frage stehenden Parzelle zum Preis von Fr. 8.– pro Quadratmeter zu ihrem Erbteil beantragt, da sie mit ihrem Mann einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb führe. F._____ (Klägerin im damaligen Verfahren) habe diesen An-

- 7 - trag anerkannt und G._____ (Beklagte 1 im damaligen Verfahren) habe sich nicht dagegen gewehrt und keine eigenen Ansprüche auf das Kulturland erhoben. Die Klägerin habe damals keine eigenen Anträge zu dieser Parzelle gestellt, insbeson- dere habe sie nicht die Zuweisung an sich selbst verlangt. Sie habe auch keine Ausführungen in der Sache dazu gemacht, dass die Parzelle nicht an die Beklagte zugewiesen werden solle. Es sei jedoch nicht nur das Recht, sondern eine prozes- suale Obliegenheit der Parteien gewesen, im Verfahren konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Dies habe die Klägerin nicht getan, obwohl sie in jenem Verfah- ren explizit darauf hingewiesen worden sei. In der Folge sei die erwähnte Kultur- landparzelle der Beklagten in Teilabgeltung ihres Pflichterbteils mit einem Anrech- nungswert von Fr. 58'120.– als Alleineigentümerin zugewiesen worden (Urk. 11 E. 3.2.2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 sei somit bereits über alle von der Klägerin gestellten Anträge – die Erbanteile der Parteien aus dem Nachlass sowie über die Zuteilung der Vermögenswerte aus dem Nach- lass mitsamt den jeweiligen Anrechnungswerten – entschieden worden. Das ge- nannte Urteil sei sodann am 27. März 2023 in Rechtskraft erwachsen, was der Klä- gerin als Verfahrenspartei bekannt sei. Bei dieser Sachlage sei auf sämtliche An- träge der Klägerin aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen (res iudicata) nicht einzutreten (Urk. 11 E. 3.2.3).

E. 4.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz behaupte willkürlich, dass das Thema der gleichwertigen Zuteilung ihres Erbteils im Vergleich zur Zuteilung des Erbteils der Beklagten bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die Vorinstanz habe eine Erbteilungsklage ihrer Stiefmutter (F._____) zu beurteilen gehabt und nicht eine Erbteilungsklage der Beklagten. Betreffend Gleichwertigkeit der Zuteilung ihres Pflichtteils und des Pflichtteils der Beklagten bzw. deren gleichen materiellen Wert sei bisher keine Klage entschieden worden (Urk. 10 Rz. 21). Mit der Erbteilungs- klage (Geschäfts-Nr. CP170003-D) habe die Erbteilungsklägerin F._____ nur den Anspruch gehabt, unter Erhalt ihrer Erbquote entsprechende Nachlasswerte aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Der Erbteilungsklägerin stehe nur das Recht auf Liquidation ihrer Erbquote zu und nicht auf die Verteilung des gesamten Nachlasses. Der Streitgegenstand der Klage habe nicht die gesamte Verteilung des Nachlasses umfasst (Urk. 10 Rz. 22). Konkret habe es der Erbteilungsklägerin

- 8 - nicht zugestanden, das Kulturland D._____ für die Beklagte einzuklagen. Dieses Klagebegehren der Erbteilungsklägerin sei unzulässig gewesen (Urk. 10 Rz. 23, Rz. 26 und Rz. 29). Entgegen der Vorinstanz sei es auch keine prozessuale Oblie- genheit der Parteien, in einem Erbteilungsverfahren konkrete Anträge zu stellen, wenn die Rechtsbegehren der Erbteilungsklägerin bestritten würden und keine (und schon gar nicht die vollständige) Auflösung der Erbengemeinschaft angestrebt werde (Urk. 10 Rz. 26). Die Vorinstanz handle in Kenntnis der Rechtslage gegen Treu und Glauben, wenn sie ihre eigenen Erwägungen (und noch dazu in einem anderen Verfahren) als rechtsverbindlich erkläre. Es sei nur das Dispositiv des Ur- teils vom 8. Dezember 2022 rechtsverbindlich (Urk. 10 Rz. 25). Das Urteil vom

8. Dezember 2022 sei bis heute nicht vollstreckt worden. Da es nur formell rechts- kräftig sei, sei es noch abänderbar und eine nachträgliche und rückwirkende Ände- rung sei zulässig (Urk. 10 Rz. 28).

E. 4.3 Vorab kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Prozessvorausset- zungen verwiesen werden (Urk. 11 E. 2). Die Rechtskraft verbietet es, einen iden- tischen Anspruch, der bereits endgültig entschieden wurde, in einem neuen Ver- fahren zwischen denselben Parteien erneut in Frage zu stellen. Die Identität der Streitfrage ist im materiellen Sinne zu verstehen; es ist nicht notwendig oder gar entscheidend, dass die Anträge in beiden Prozessen identisch formuliert sind. Es genügt, dass der neu erhobene Anspruch in dem bereits entschiedenen enthalten ist (BGer 4A_536/2018 vom 16. März 2020 E. 3.1.1). Identität zwischen den Par- teien besteht, wenn sich in den beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber- stehen, wobei den Parteirollen keine Bedeutung zukommt (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 29). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend ge- machten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu der dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar be- schränkt sich die Rechtskraftwirkung auf das Urteilsdispositiv; doch erschliesst sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (BGE 147 III 345 E. 6.4.1).

- 9 -

E. 4.4 Die Klägerin und die Beklagte waren Parteien im Verfahren CP170003-D. Ihre damalige Parteirolle ist für die Identität der Parteien unerheblich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Prüfung der Identität des Streitgegenstands neben dem Urteilsdispositiv (konkretisierend) auch die damaligen Erwägungen wie- dergab. Bereits aus dem eingangs auszugsweise zitierten Urteilsdispositiv geht un- missverständlich hervor, dass die Erbquote der Klägerin und der Beklagten am Nachlass von C._____ sel. auf je 1/8 festgestellt und über die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte sowie deren Wert (Fr. 58'210.–) entschieden wurde (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 3 f., 7 und 8). Aus den Erwägungen des Urteils vom 8. Dezember 2022 ergibt sich, dass die festgestellte Erbquote mit den Pflichtteilen der Klägerin und der Beklagten gleichzusetzen ist: "Die Parteien sind sich sodann einig, [...], dass die Beklagten 1-3 [mithin auch die Klägerin und die Beklagte] per Erbvertrag auf den Pflichtteil gesetzt wurden und ihnen somit je 1/8 des Nachlasses zusteht, [...]" (Urk. 18 E. III. 1). Ob im Verfahren CP170003-D über die Pflichtteile der Klägerin und Beklagten sowie über die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte hätte entschieden werden dürfen oder nicht, kann und darf nicht mehr beurteilt werden. Beides wurde mit Urteil vom

8. Dezember 2022 rechtskräftig entschieden. Die diesbezüglichen Argumente hät- ten im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vom 8. Dezember 2022 geltend ge- macht werden müssen. Dasselbe gilt für die weitere, über weite Strecken vorgetra- gene Kritik am Urteil vom 8. Dezember 2022 (Urk. 10 Rz. 25 ff., Rz. 29 und Rz. 32). Relevant ist nunmehr einzig, dass über die Pflichtteile der Klägerin und Beklagten aus dem Nachlass von C._____ sel. (je 1/8) und die Zuweisung der Kulturparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte sowie deren Wert – auch mit Wirkung gegen die damals als Partei involvierte Klägerin – ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil vorliegt, das für die Klage der Klägerin (Urk. 1) die Sperrwirkung nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entfaltet. Der Vollstreckungsstatus des Urteils ist für die Beurteilung einer res iudicata unwesentlich. Im Übrigen machte die Klägerin vor Vorinstanz noch gel- tend, dass das Urteil vom 22. Dezember 2022 betreffend die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ bereits vollstreckt worden sei (Urk. 1 Rz. 8).

E. 4.5 Nach dem Erwogenen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegrün- det. Sie ist abzuweisen.

- 10 -

5. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 305'130.– (Urk. 1 S. 2) und des Zeitaufwands auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, im ordentlichen Verfah- ren vom 20. November 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 10 sowie Urk. 12-13/1-17 und einer Kopie von Urk. 15, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 305'130.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

E. 7 Der Beklagten 2 werden folgende Nachlasspositionen zu Alleineigentum zu- gewiesen und mit folgenden Werten angerechnet (vgl. Tabelle vorstehend): die Kulturlandparzelle D._____ in E._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2,  7256 m2, Anrechnungswert: Fr. 58'120; [...]. 

E. 8 [...]

E. 9 Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das in der Gemeinde E._____ gelegene Grundstück, D._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2, ins Alleineigentum der Beklagten 2 (B._____) zu übertragen. [...] Die Übertragung mit Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Urteils (Antrittstag). [...] Der Verkehrs- wert per Urteilstag beträgt Fr. 58'120. [...]. 10.-22. [...]"

- 5 - 2.1. Mit Klageschrift vom 13. August 2024 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts I._____ machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig (Urk. 1 f.). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzei- tig leistete (Urk. 5 f.), trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 11 Dispositiv- Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den eingangs wiederge- gebenen Anträgen (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 10; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie stellte der hiesigen Kammer ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2025 im auf der II. Zivilkam- mer pendenten Verfahren PF240049-O zur Kenntnisnahme zu (Urk. 15). Mit Ver- fügung vom 17. April 2025 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 16). Der Vorschuss ging fristge- recht ein (Anhang zu Urk. 16 und Urk. 17). 2.3. Neben den vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-9/1-2) wurden auch das Urteil und der Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D; Urk. 18) bei- gezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensicht- lich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zusammen mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 905.–) auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. [Schriftliche Mitteilung]
  6. [Rechtsmittel]
  7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (Urk. 10 S. 2) "Es sei der Nichteintretensentscheid des Beschlusses des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 20. November 2024 (CP240002-D/U/B-1) aufzu- heben. Das Bezirksgericht Dielsdorf sei anzuweisen auf meine Klage vom 13. August 2024 (siehe Beilage 2 und 3.1 – 3.12) einzutreten. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsgegnerin;" Erwägungen:
  8. Am tt.mm.2014 verstarb C._____. Nach seinem Tod führten Unstimmigkeiten unter den Erbinnen und mit den mit dem Nachlass befassten Personen zu zahlrei- chen gerichtlichen Verfahren (Urk. 18 E. I.1). Mit (mittlerweile in Rechtskraft er- wachsenem) Urteil vom 8. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgericht Dielsdorf in Sachen F._____ (damals Klägerin) gegen G._____ (damals Beklagte 1), B._____ (damals Beklagte 2) und A._____ (damals Beklagte 3) betreffend Erbtei- - 4 - lung etc. (Geschäfts-Nr. CP170003-D) Folgendes, wobei nur die vorliegend rele- vanten Abschnitte auszugsweise aufzuführen sind (Urk. 18 S. 178 ff.): "1.-2. [...]
  9. Es wird festgestellt, dass sich der Nachlass von C._____ sel. aus folgenden Positionen zusammensetzt (Beträge gerundet), inkl. Forderungen und Schul- den zwischen der Erbengemeinschaft und den Erben, wobei Bestand und Wert per Urteilstag massgebend sind: Vermögenswert Wert Todestag aktueller Wert Bemerkung Zuweisung [...] [...] [...] [...] [...] Kulturlandparzelle (E._____) Fr. 58'120 Fr. 58'120 an Beklagte 2 [...] [...] [...] [...]
  10. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 5/8 und die Beklagten 1-3 zu je 1/8 am Nachlass von C._____ sel. berechtigt sind. 5.-6. [...]
  11. Der Beklagten 2 werden folgende Nachlasspositionen zu Alleineigentum zu- gewiesen und mit folgenden Werten angerechnet (vgl. Tabelle vorstehend): die Kulturlandparzelle D._____ in E._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2,  7256 m2, Anrechnungswert: Fr. 58'120; [...]. 
  12. [...]
  13. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das in der Gemeinde E._____ gelegene Grundstück, D._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2, ins Alleineigentum der Beklagten 2 (B._____) zu übertragen. [...] Die Übertragung mit Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Urteils (Antrittstag). [...] Der Verkehrs- wert per Urteilstag beträgt Fr. 58'120. [...]. 10.-22. [...]" - 5 - 2.1. Mit Klageschrift vom 13. August 2024 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts I._____ machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig (Urk. 1 f.). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzei- tig leistete (Urk. 5 f.), trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 11 Dispositiv- Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den eingangs wiederge- gebenen Anträgen (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 10; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie stellte der hiesigen Kammer ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2025 im auf der II. Zivilkam- mer pendenten Verfahren PF240049-O zur Kenntnisnahme zu (Urk. 15). Mit Ver- fügung vom 17. April 2025 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 16). Der Vorschuss ging fristge- recht ein (Anhang zu Urk. 16 und Urk. 17). 2.3. Neben den vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-9/1-2) wurden auch das Urteil und der Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D; Urk. 18) bei- gezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensicht- lich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere - 6 - Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO kön- nen im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). 3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung sowie mit ihrer Eingabe vom 10. Fe- bruar 2025 zahlreiche Noven vor und reicht Beweisurkunden ins Recht (Urk. 1, Urk. 10 Rz. 9 ff. und Rz. 30 f., Urk. 13/4-10, Urk. 13/12-17 und Urk. 15), die sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vortrug bzw. einreichte. Sie schweigt sich darüber aus, weshalb sie diese nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens thematisierte und vorlegte. Sie sind im Berufungsverfahren folglich unbeachtlich. 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass in Bezug auf das Grundstück D._____ den Er- wägungen des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 Fol- gendes zu entnehmen sei: Zwischen den Parteien des genannten Verfahrens, so- mit auch der Klägerin und der Beklagten, sei es unstrittig, dass die Kulturlandpar- zelle D._____ mit Fr. 8.– pro Quadratmeter zu bewerten sei, was einen Anrech- nungswert der Parzelle von total Fr. 58'120.– ergeben habe. Die Beklagte habe die Zuteilung der in Frage stehenden Parzelle zum Preis von Fr. 8.– pro Quadratmeter zu ihrem Erbteil beantragt, da sie mit ihrem Mann einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb führe. F._____ (Klägerin im damaligen Verfahren) habe diesen An- - 7 - trag anerkannt und G._____ (Beklagte 1 im damaligen Verfahren) habe sich nicht dagegen gewehrt und keine eigenen Ansprüche auf das Kulturland erhoben. Die Klägerin habe damals keine eigenen Anträge zu dieser Parzelle gestellt, insbeson- dere habe sie nicht die Zuweisung an sich selbst verlangt. Sie habe auch keine Ausführungen in der Sache dazu gemacht, dass die Parzelle nicht an die Beklagte zugewiesen werden solle. Es sei jedoch nicht nur das Recht, sondern eine prozes- suale Obliegenheit der Parteien gewesen, im Verfahren konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Dies habe die Klägerin nicht getan, obwohl sie in jenem Verfah- ren explizit darauf hingewiesen worden sei. In der Folge sei die erwähnte Kultur- landparzelle der Beklagten in Teilabgeltung ihres Pflichterbteils mit einem Anrech- nungswert von Fr. 58'120.– als Alleineigentümerin zugewiesen worden (Urk. 11 E. 3.2.2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 sei somit bereits über alle von der Klägerin gestellten Anträge – die Erbanteile der Parteien aus dem Nachlass sowie über die Zuteilung der Vermögenswerte aus dem Nach- lass mitsamt den jeweiligen Anrechnungswerten – entschieden worden. Das ge- nannte Urteil sei sodann am 27. März 2023 in Rechtskraft erwachsen, was der Klä- gerin als Verfahrenspartei bekannt sei. Bei dieser Sachlage sei auf sämtliche An- träge der Klägerin aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen (res iudicata) nicht einzutreten (Urk. 11 E. 3.2.3). 4.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz behaupte willkürlich, dass das Thema der gleichwertigen Zuteilung ihres Erbteils im Vergleich zur Zuteilung des Erbteils der Beklagten bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die Vorinstanz habe eine Erbteilungsklage ihrer Stiefmutter (F._____) zu beurteilen gehabt und nicht eine Erbteilungsklage der Beklagten. Betreffend Gleichwertigkeit der Zuteilung ihres Pflichtteils und des Pflichtteils der Beklagten bzw. deren gleichen materiellen Wert sei bisher keine Klage entschieden worden (Urk. 10 Rz. 21). Mit der Erbteilungs- klage (Geschäfts-Nr. CP170003-D) habe die Erbteilungsklägerin F._____ nur den Anspruch gehabt, unter Erhalt ihrer Erbquote entsprechende Nachlasswerte aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Der Erbteilungsklägerin stehe nur das Recht auf Liquidation ihrer Erbquote zu und nicht auf die Verteilung des gesamten Nachlasses. Der Streitgegenstand der Klage habe nicht die gesamte Verteilung des Nachlasses umfasst (Urk. 10 Rz. 22). Konkret habe es der Erbteilungsklägerin - 8 - nicht zugestanden, das Kulturland D._____ für die Beklagte einzuklagen. Dieses Klagebegehren der Erbteilungsklägerin sei unzulässig gewesen (Urk. 10 Rz. 23, Rz. 26 und Rz. 29). Entgegen der Vorinstanz sei es auch keine prozessuale Oblie- genheit der Parteien, in einem Erbteilungsverfahren konkrete Anträge zu stellen, wenn die Rechtsbegehren der Erbteilungsklägerin bestritten würden und keine (und schon gar nicht die vollständige) Auflösung der Erbengemeinschaft angestrebt werde (Urk. 10 Rz. 26). Die Vorinstanz handle in Kenntnis der Rechtslage gegen Treu und Glauben, wenn sie ihre eigenen Erwägungen (und noch dazu in einem anderen Verfahren) als rechtsverbindlich erkläre. Es sei nur das Dispositiv des Ur- teils vom 8. Dezember 2022 rechtsverbindlich (Urk. 10 Rz. 25). Das Urteil vom
  14. Dezember 2022 sei bis heute nicht vollstreckt worden. Da es nur formell rechts- kräftig sei, sei es noch abänderbar und eine nachträgliche und rückwirkende Ände- rung sei zulässig (Urk. 10 Rz. 28). 4.3. Vorab kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Prozessvorausset- zungen verwiesen werden (Urk. 11 E. 2). Die Rechtskraft verbietet es, einen iden- tischen Anspruch, der bereits endgültig entschieden wurde, in einem neuen Ver- fahren zwischen denselben Parteien erneut in Frage zu stellen. Die Identität der Streitfrage ist im materiellen Sinne zu verstehen; es ist nicht notwendig oder gar entscheidend, dass die Anträge in beiden Prozessen identisch formuliert sind. Es genügt, dass der neu erhobene Anspruch in dem bereits entschiedenen enthalten ist (BGer 4A_536/2018 vom 16. März 2020 E. 3.1.1). Identität zwischen den Par- teien besteht, wenn sich in den beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber- stehen, wobei den Parteirollen keine Bedeutung zukommt (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 29). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend ge- machten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu der dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar be- schränkt sich die Rechtskraftwirkung auf das Urteilsdispositiv; doch erschliesst sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (BGE 147 III 345 E. 6.4.1). - 9 - 4.4. Die Klägerin und die Beklagte waren Parteien im Verfahren CP170003-D. Ihre damalige Parteirolle ist für die Identität der Parteien unerheblich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Prüfung der Identität des Streitgegenstands neben dem Urteilsdispositiv (konkretisierend) auch die damaligen Erwägungen wie- dergab. Bereits aus dem eingangs auszugsweise zitierten Urteilsdispositiv geht un- missverständlich hervor, dass die Erbquote der Klägerin und der Beklagten am Nachlass von C._____ sel. auf je 1/8 festgestellt und über die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte sowie deren Wert (Fr. 58'210.–) entschieden wurde (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 3 f., 7 und 8). Aus den Erwägungen des Urteils vom 8. Dezember 2022 ergibt sich, dass die festgestellte Erbquote mit den Pflichtteilen der Klägerin und der Beklagten gleichzusetzen ist: "Die Parteien sind sich sodann einig, [...], dass die Beklagten 1-3 [mithin auch die Klägerin und die Beklagte] per Erbvertrag auf den Pflichtteil gesetzt wurden und ihnen somit je 1/8 des Nachlasses zusteht, [...]" (Urk. 18 E. III. 1). Ob im Verfahren CP170003-D über die Pflichtteile der Klägerin und Beklagten sowie über die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte hätte entschieden werden dürfen oder nicht, kann und darf nicht mehr beurteilt werden. Beides wurde mit Urteil vom
  15. Dezember 2022 rechtskräftig entschieden. Die diesbezüglichen Argumente hät- ten im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vom 8. Dezember 2022 geltend ge- macht werden müssen. Dasselbe gilt für die weitere, über weite Strecken vorgetra- gene Kritik am Urteil vom 8. Dezember 2022 (Urk. 10 Rz. 25 ff., Rz. 29 und Rz. 32). Relevant ist nunmehr einzig, dass über die Pflichtteile der Klägerin und Beklagten aus dem Nachlass von C._____ sel. (je 1/8) und die Zuweisung der Kulturparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte sowie deren Wert – auch mit Wirkung gegen die damals als Partei involvierte Klägerin – ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil vorliegt, das für die Klage der Klägerin (Urk. 1) die Sperrwirkung nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entfaltet. Der Vollstreckungsstatus des Urteils ist für die Beurteilung einer res iudicata unwesentlich. Im Übrigen machte die Klägerin vor Vorinstanz noch gel- tend, dass das Urteil vom 22. Dezember 2022 betreffend die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ bereits vollstreckt worden sei (Urk. 1 Rz. 8). 4.5. Nach dem Erwogenen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegrün- det. Sie ist abzuweisen. - 10 -
  16. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 305'130.– (Urk. 1 S. 2) und des Zeitaufwands auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  17. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, im ordentlichen Verfah- ren vom 20. November 2024 wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  19. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  20. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.
  21. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 10 sowie Urk. 12-13/1-17 und einer Kopie von Urk. 15, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  22. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 305'130.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Erbteilung etc. Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abtei- lung, im ordentlichen Verfahren vom 20. November 2024 (CP240002-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Klägerin als auch der Beklagten im Nachlass des am tt.mm.2014 verstorbenen C._____, wohnhaft gewesen an der … [Adresse], je ein Achtel (1/8) beträgt und die Klägerin demzufolge denselben Anspruch wie die Beklagte auf einen Achtel am Nachlass und somit auch denselben Anspruch auf Zuteilung des Grundstücks D._____ in E._____, Grundbuch- blatt 1, Kat.Nr. 2, 7256 m2, hat.

2. Die Zuteilung des Grundstücks D._____ in E._____, Grundbuch- blatt 1, Kat. Nr. 2, 7265 m2 an die Beklagte zu Alleineigentum ge- mäss Gerichtsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezem- ber 2022 mit einem Anrechnungswert von Fr. 58'120 ist soweit her- abzusetzen, als dies zur Wahrung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Klägerin erforderlich ist. Beim Grundstück ist von einem Anrechnungswert in der Höhe von Fr. 363'250 auszugehen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten bzw. zu verurteilen, nach ihrer Wahl

a. entweder das Grundstück D._____ in E._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2, 7265 m2 an die Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung ei- nes Gewinnanspruchsrechts, da es sich um ein landwirtschaft- liches Grundstück handelt, oder

b. das Grundstück D._____ in E._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2, 7265 m2 wieder in die Erbmasse einzuwerfen, um das Grundstück als (reduzierte) Erbengemeinschaft C._____, Ge- samteigentum der Klägerin, A._____, … [Adresse], und der Beklagten, B._____, … [Adresse], mit je 1/2 Quote zu übertragen, oder

c. der Klägerin den Betrag von Fr. 305'130 zu bezahlen, zuzüg- lich Verzugszins zu 5 % ab Klageeinleitung.

4. Der Beklagten sei eine angemessene Frist zur Ausübung der Wahl gemäss Klagebegehren 3.a., 3.b. oder 3.c. anzusetzen, unter An- drohung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil aufgrund der Wertanrechnung gemäss Klagebegehren 3.c. ergeht.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der Schlichtungs- gebühren von CHF 950.–) zu Lasten der Beklagten."

- 3 - Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, im ordentlichen Ver- fahren vom 20. November 2024: (Urk. 8 S. 6 ff. = Urk. 11 S. 6 ff.)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zusammen mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 905.–) auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittel]

7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (Urk. 10 S. 2) "Es sei der Nichteintretensentscheid des Beschlusses des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 20. November 2024 (CP240002-D/U/B-1) aufzu- heben. Das Bezirksgericht Dielsdorf sei anzuweisen auf meine Klage vom 13. August 2024 (siehe Beilage 2 und 3.1 – 3.12) einzutreten. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsgegnerin;" Erwägungen:

1. Am tt.mm.2014 verstarb C._____. Nach seinem Tod führten Unstimmigkeiten unter den Erbinnen und mit den mit dem Nachlass befassten Personen zu zahlrei- chen gerichtlichen Verfahren (Urk. 18 E. I.1). Mit (mittlerweile in Rechtskraft er- wachsenem) Urteil vom 8. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgericht Dielsdorf in Sachen F._____ (damals Klägerin) gegen G._____ (damals Beklagte 1), B._____ (damals Beklagte 2) und A._____ (damals Beklagte 3) betreffend Erbtei-

- 4 - lung etc. (Geschäfts-Nr. CP170003-D) Folgendes, wobei nur die vorliegend rele- vanten Abschnitte auszugsweise aufzuführen sind (Urk. 18 S. 178 ff.): "1.-2. [...]

3. Es wird festgestellt, dass sich der Nachlass von C._____ sel. aus folgenden Positionen zusammensetzt (Beträge gerundet), inkl. Forderungen und Schul- den zwischen der Erbengemeinschaft und den Erben, wobei Bestand und Wert per Urteilstag massgebend sind: Vermögenswert Wert Todestag aktueller Wert Bemerkung Zuweisung [...] [...] [...] [...] [...] Kulturlandparzelle (E._____) Fr. 58'120 Fr. 58'120 an Beklagte 2 [...] [...] [...] [...]

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 5/8 und die Beklagten 1-3 zu je 1/8 am Nachlass von C._____ sel. berechtigt sind. 5.-6. [...]

7. Der Beklagten 2 werden folgende Nachlasspositionen zu Alleineigentum zu- gewiesen und mit folgenden Werten angerechnet (vgl. Tabelle vorstehend): die Kulturlandparzelle D._____ in E._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2,  7256 m2, Anrechnungswert: Fr. 58'120; [...]. 

8. [...]

9. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das in der Gemeinde E._____ gelegene Grundstück, D._____, Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2, ins Alleineigentum der Beklagten 2 (B._____) zu übertragen. [...] Die Übertragung mit Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Urteils (Antrittstag). [...] Der Verkehrs- wert per Urteilstag beträgt Fr. 58'120. [...]. 10.-22. [...]"

- 5 - 2.1. Mit Klageschrift vom 13. August 2024 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts I._____ machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig (Urk. 1 f.). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzei- tig leistete (Urk. 5 f.), trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 11 Dispositiv- Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den eingangs wiederge- gebenen Anträgen (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 10; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie stellte der hiesigen Kammer ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2025 im auf der II. Zivilkam- mer pendenten Verfahren PF240049-O zur Kenntnisnahme zu (Urk. 15). Mit Ver- fügung vom 17. April 2025 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 16). Der Vorschuss ging fristge- recht ein (Anhang zu Urk. 16 und Urk. 17). 2.3. Neben den vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-9/1-2) wurden auch das Urteil und der Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CP170003-D; Urk. 18) bei- gezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensicht- lich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere

- 6 - Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO kön- nen im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). 3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung sowie mit ihrer Eingabe vom 10. Fe- bruar 2025 zahlreiche Noven vor und reicht Beweisurkunden ins Recht (Urk. 1, Urk. 10 Rz. 9 ff. und Rz. 30 f., Urk. 13/4-10, Urk. 13/12-17 und Urk. 15), die sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vortrug bzw. einreichte. Sie schweigt sich darüber aus, weshalb sie diese nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens thematisierte und vorlegte. Sie sind im Berufungsverfahren folglich unbeachtlich. 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass in Bezug auf das Grundstück D._____ den Er- wägungen des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 Fol- gendes zu entnehmen sei: Zwischen den Parteien des genannten Verfahrens, so- mit auch der Klägerin und der Beklagten, sei es unstrittig, dass die Kulturlandpar- zelle D._____ mit Fr. 8.– pro Quadratmeter zu bewerten sei, was einen Anrech- nungswert der Parzelle von total Fr. 58'120.– ergeben habe. Die Beklagte habe die Zuteilung der in Frage stehenden Parzelle zum Preis von Fr. 8.– pro Quadratmeter zu ihrem Erbteil beantragt, da sie mit ihrem Mann einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb führe. F._____ (Klägerin im damaligen Verfahren) habe diesen An-

- 7 - trag anerkannt und G._____ (Beklagte 1 im damaligen Verfahren) habe sich nicht dagegen gewehrt und keine eigenen Ansprüche auf das Kulturland erhoben. Die Klägerin habe damals keine eigenen Anträge zu dieser Parzelle gestellt, insbeson- dere habe sie nicht die Zuweisung an sich selbst verlangt. Sie habe auch keine Ausführungen in der Sache dazu gemacht, dass die Parzelle nicht an die Beklagte zugewiesen werden solle. Es sei jedoch nicht nur das Recht, sondern eine prozes- suale Obliegenheit der Parteien gewesen, im Verfahren konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Dies habe die Klägerin nicht getan, obwohl sie in jenem Verfah- ren explizit darauf hingewiesen worden sei. In der Folge sei die erwähnte Kultur- landparzelle der Beklagten in Teilabgeltung ihres Pflichterbteils mit einem Anrech- nungswert von Fr. 58'120.– als Alleineigentümerin zugewiesen worden (Urk. 11 E. 3.2.2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 sei somit bereits über alle von der Klägerin gestellten Anträge – die Erbanteile der Parteien aus dem Nachlass sowie über die Zuteilung der Vermögenswerte aus dem Nach- lass mitsamt den jeweiligen Anrechnungswerten – entschieden worden. Das ge- nannte Urteil sei sodann am 27. März 2023 in Rechtskraft erwachsen, was der Klä- gerin als Verfahrenspartei bekannt sei. Bei dieser Sachlage sei auf sämtliche An- träge der Klägerin aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen (res iudicata) nicht einzutreten (Urk. 11 E. 3.2.3). 4.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz behaupte willkürlich, dass das Thema der gleichwertigen Zuteilung ihres Erbteils im Vergleich zur Zuteilung des Erbteils der Beklagten bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die Vorinstanz habe eine Erbteilungsklage ihrer Stiefmutter (F._____) zu beurteilen gehabt und nicht eine Erbteilungsklage der Beklagten. Betreffend Gleichwertigkeit der Zuteilung ihres Pflichtteils und des Pflichtteils der Beklagten bzw. deren gleichen materiellen Wert sei bisher keine Klage entschieden worden (Urk. 10 Rz. 21). Mit der Erbteilungs- klage (Geschäfts-Nr. CP170003-D) habe die Erbteilungsklägerin F._____ nur den Anspruch gehabt, unter Erhalt ihrer Erbquote entsprechende Nachlasswerte aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Der Erbteilungsklägerin stehe nur das Recht auf Liquidation ihrer Erbquote zu und nicht auf die Verteilung des gesamten Nachlasses. Der Streitgegenstand der Klage habe nicht die gesamte Verteilung des Nachlasses umfasst (Urk. 10 Rz. 22). Konkret habe es der Erbteilungsklägerin

- 8 - nicht zugestanden, das Kulturland D._____ für die Beklagte einzuklagen. Dieses Klagebegehren der Erbteilungsklägerin sei unzulässig gewesen (Urk. 10 Rz. 23, Rz. 26 und Rz. 29). Entgegen der Vorinstanz sei es auch keine prozessuale Oblie- genheit der Parteien, in einem Erbteilungsverfahren konkrete Anträge zu stellen, wenn die Rechtsbegehren der Erbteilungsklägerin bestritten würden und keine (und schon gar nicht die vollständige) Auflösung der Erbengemeinschaft angestrebt werde (Urk. 10 Rz. 26). Die Vorinstanz handle in Kenntnis der Rechtslage gegen Treu und Glauben, wenn sie ihre eigenen Erwägungen (und noch dazu in einem anderen Verfahren) als rechtsverbindlich erkläre. Es sei nur das Dispositiv des Ur- teils vom 8. Dezember 2022 rechtsverbindlich (Urk. 10 Rz. 25). Das Urteil vom

8. Dezember 2022 sei bis heute nicht vollstreckt worden. Da es nur formell rechts- kräftig sei, sei es noch abänderbar und eine nachträgliche und rückwirkende Ände- rung sei zulässig (Urk. 10 Rz. 28). 4.3. Vorab kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Prozessvorausset- zungen verwiesen werden (Urk. 11 E. 2). Die Rechtskraft verbietet es, einen iden- tischen Anspruch, der bereits endgültig entschieden wurde, in einem neuen Ver- fahren zwischen denselben Parteien erneut in Frage zu stellen. Die Identität der Streitfrage ist im materiellen Sinne zu verstehen; es ist nicht notwendig oder gar entscheidend, dass die Anträge in beiden Prozessen identisch formuliert sind. Es genügt, dass der neu erhobene Anspruch in dem bereits entschiedenen enthalten ist (BGer 4A_536/2018 vom 16. März 2020 E. 3.1.1). Identität zwischen den Par- teien besteht, wenn sich in den beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber- stehen, wobei den Parteirollen keine Bedeutung zukommt (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 29). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend ge- machten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu der dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar be- schränkt sich die Rechtskraftwirkung auf das Urteilsdispositiv; doch erschliesst sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (BGE 147 III 345 E. 6.4.1).

- 9 - 4.4. Die Klägerin und die Beklagte waren Parteien im Verfahren CP170003-D. Ihre damalige Parteirolle ist für die Identität der Parteien unerheblich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Prüfung der Identität des Streitgegenstands neben dem Urteilsdispositiv (konkretisierend) auch die damaligen Erwägungen wie- dergab. Bereits aus dem eingangs auszugsweise zitierten Urteilsdispositiv geht un- missverständlich hervor, dass die Erbquote der Klägerin und der Beklagten am Nachlass von C._____ sel. auf je 1/8 festgestellt und über die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte sowie deren Wert (Fr. 58'210.–) entschieden wurde (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 3 f., 7 und 8). Aus den Erwägungen des Urteils vom 8. Dezember 2022 ergibt sich, dass die festgestellte Erbquote mit den Pflichtteilen der Klägerin und der Beklagten gleichzusetzen ist: "Die Parteien sind sich sodann einig, [...], dass die Beklagten 1-3 [mithin auch die Klägerin und die Beklagte] per Erbvertrag auf den Pflichtteil gesetzt wurden und ihnen somit je 1/8 des Nachlasses zusteht, [...]" (Urk. 18 E. III. 1). Ob im Verfahren CP170003-D über die Pflichtteile der Klägerin und Beklagten sowie über die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte hätte entschieden werden dürfen oder nicht, kann und darf nicht mehr beurteilt werden. Beides wurde mit Urteil vom

8. Dezember 2022 rechtskräftig entschieden. Die diesbezüglichen Argumente hät- ten im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vom 8. Dezember 2022 geltend ge- macht werden müssen. Dasselbe gilt für die weitere, über weite Strecken vorgetra- gene Kritik am Urteil vom 8. Dezember 2022 (Urk. 10 Rz. 25 ff., Rz. 29 und Rz. 32). Relevant ist nunmehr einzig, dass über die Pflichtteile der Klägerin und Beklagten aus dem Nachlass von C._____ sel. (je 1/8) und die Zuweisung der Kulturparzelle D._____ in E._____ an die Beklagte sowie deren Wert – auch mit Wirkung gegen die damals als Partei involvierte Klägerin – ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil vorliegt, das für die Klage der Klägerin (Urk. 1) die Sperrwirkung nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entfaltet. Der Vollstreckungsstatus des Urteils ist für die Beurteilung einer res iudicata unwesentlich. Im Übrigen machte die Klägerin vor Vorinstanz noch gel- tend, dass das Urteil vom 22. Dezember 2022 betreffend die Zuweisung der Kul- turparzelle D._____ in E._____ bereits vollstreckt worden sei (Urk. 1 Rz. 8). 4.5. Nach dem Erwogenen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegrün- det. Sie ist abzuweisen.

- 10 -

5. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 305'130.– (Urk. 1 S. 2) und des Zeitaufwands auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, im ordentlichen Verfah- ren vom 20. November 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 10 sowie Urk. 12-13/1-17 und einer Kopie von Urk. 15, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 305'130.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm