opencaselaw.ch

LB240065

Forderung

Zürich OG · 2025-09-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der Willensvollstrecker des am tt.mm.2021 in D._____ verstorbenen C._____ (fortan auch Erblasser). In der letztwilligen Verfügung vom 24. Januar 2019 hatte der Erblasser den Kläger zum Willensvollstrecker ernannt, sein Patenkind sowie zwei Enkel mit je einem Vermächtnis von Fr. 50'000.-- bedacht und den Rest seines Nachlassvermögens seinen beiden Kindern je zur Hälfte überlassen (act. 5/3/3). Zuvor am 26. Septem- ber 2018 hatte der Erblasser von seinem Konto bei der Bank E._____ zugunsten der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) eine Überweisung von Fr. 155'000.-- getätigt (act. 5/3/12a). Mit dem vorliegenden Verfahren fordert der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung dieses Betrages zugunsten des Nachlasses.

E. 2 Unter Beilage der Klagebewilligung erhob der Kläger am 26. September 2022 eine entsprechende Klage bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2024 nach Durchführung des Verfahrens ab. Für die Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 5/36 S. 2/3 = act. 4 S. 2/3

- 4 - [fortan nur noch als act. 4 zitiert]). Der angefochtene Entscheid ging dem Kläger am 7. November 2024 zu (act. 5/37/1).

E. 3 Am 4. Dezember 2024 erhob der Kläger Berufung gegen den die Klage ab- weisenden Entscheid und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte er um Sistierung dieses und des par- allel erhobenen Rechtsmittelverfahrens, welches unter der Prozess-Nr. LB240066 geführt wird (act. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 8) wurde dem Klä- ger Frist angesetzt für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und es wurde die Prozessleitung delegiert. Den Vorschuss leistete der Kläger rechtzeitig (act. 10). Mit Beschluss vom 4. März 2025 wies die Kammer den Sistierungsan- trag des Klägers ab (act. 11). Von der Einholung einer Berufungsantwort kann ab- gesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO); der Beklagten ist mit dem Endentscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II.

1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 5/37/1) erho- ben und begründet sowie mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein- gereicht (Art. 311 ZPO). Der Kläger unterlag vor Vorinstanz mit seinen Anträgen auf Rückzahlung von Fr. 155'000.-- und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert für die Berufung ist ohne weiteres erreicht und der Kos- tenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwägungen nichts entgegen.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un-

- 5 - tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anfor- derungen an eine Begründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).

E. 3.1 Im Berufungsverfahren weist der Kläger zunächst darauf hin, dass ihm fak- tisch lediglich 15 Tage Zeit für das Verfassen der Berufungsschrift zur Verfügung gestanden hätten, weil die Vorinstanz ihren Endentscheid in den beiden Parallel- verfahren gleichzeitig verschickt habe (act. 2 S. 2/3). Aus diesem Umstand leitet er nichts ab, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.2.1 Weiter beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren auf einen Auftrag des Erblassers vom 16. Oktober 2018 (act. 5/25/1) und die daraufhin erfolgte Mailaus- kunft der Bank (act. 5/25/2), welche Dokumente er zusammen mit seiner Nove- neingabe vom 1. Dezember 2023 (act. 5/24) als Noven in das vorinstanzliche Ver-

- 6 - fahren eingebracht hatte, von der Vorinstanz indes nicht zugelassen wurden. Er rügt, die Vorinstanz habe die Noveneingabe mit der absonderlichen Begründung, dass er (der Kläger) die Auskunft der Bank F._____ "selber erstellte oder erstellen liess" nicht zugelassen. Entscheidend sei, dass er erst mit der Bankauskunft vom

23. November 2023 vom schriftlichen Steuererklärungsauftrag des Erblassers am

16. Oktober 2018 und dessen Widerruf durch die Beklagte am 22. Oktober 2020 erfahren habe. Er habe nichts als neu verkauft, was er schon vorher gewusst habe (act. 2 S. 10/11). Im Berufungsverfahren reicht er sodann neu – und ohne weitere Begründung – einen ihm am 8. März 2024 zugespielten Neurologiebericht vom 16. September 2020 ein, der beim Erblasser für diesen Zeitpunkt eine mittel- schwere Demenz feststellt (act. 2 S. 11/12 und act. 3/3). 3.2.2 Auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie die Noveneingabe des Klä- gers vom 1. Dezember 2023 samt Beilagen (act. 5/24 und act. 5/25/1 + 2) nicht zugelassen hat, geht der Kläger in seinen Vorbringen nicht ein. Auch wenn er vom Auftrag des Erblassers an die Bank und von dessen Widerruf durch die Be- klagte erst im November 2023 Kenntnis erhalten haben mag, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Kläger es unterlassen habe, den Nachweis da- für zu erbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Belege act. 25/1 und act. 25/2 bereits früher erhältlich zu machen. Eben dies wäre aber für deren Berücksichtigung im Verfahren notwendig gewesen (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, und es können diese Dokumente auch im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den neu im Berufungsverfahren eingereichten Neurologiebericht vom 16. September 2020 (act. 3/3). Wie vorstehend ausgeführt (E. II.2), sind No- ven im Berufungsverfahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen ge- mäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger weist darauf hin, dass er den Neu- rologiebericht vom 16. September 2020 am 8. März 2024 zugespielt erhalten habe, d.h. nach dem Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren und vor dem vorinstanzlichen Endentscheid. Ausführungen dazu, dass und aus welchem Grund er den vom September 2020 datierenden Bericht erst in jenem Zeitpunkt

- 7 - erhältlich machen konnte, macht er keine, weshalb bereits aus diesem Grund auch dieser Bericht nicht als Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelas- sen werden kann. Aus den nachstehenden Erwägungen ergibt sich aber, dass auch die Berücksichtigung der Noven am Prozessergebnis nichts hätten ändern können.

E. 4 In der Sache geht es vorliegend um die Frage, ob die Beklagte, welcher un- strittig am 26. September 2018 vom Konto des Erblassers C._____ bei der dama- ligen Bank E._____ Fr. 155'000.-- überwiesen worden waren, diesen Betrag (zu- gunsten des Nachlasses) zurückzubezahlen hat. Der Kläger bejaht die Rückzah- lungspflicht und geht von einem Darlehen aus, da es der Beklagte nicht gelinge, die von ihr behauptete Schenkung nachzuweisen.

E. 5 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gestützt auf die in Rechtsprechung und Lehre dominierende Normentheorie habe jene Partei die tatbeständlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirke. Es sei nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB am Kläger, der die Rückzahlung des ausgerichteten Geldbetrages fordere, das Tatsachen- fundament für sein Begehren darzulegen und zu beweisen. Konkret habe der Klä- ger zu behaupten und zu beweisen, dass sich C._____ und die Beklagte tatsäch- lich auf eine Rückzahlungspflicht der Beklagten geeinigt hätten oder aber dass die Beklagte nach einer objektivierten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien die Überweisung nur als darlehensweise Hingabe habe verstehen können. Der Kläger habe in seinen Ausführungen Indizien und Anhaltspunkte zusammengetra- gen, um darzutun, dass die Überweisung keine Schenkung darstellen könne. Be- hauptungen, welche als Rechtsgrundlage ein Darlehen dartäten, fehlten demge- genüber gänzlich. In Ermangelung genügender anspruchsbegründender Tatsa- chenvorbringen des Klägers sei die Klage daher abzuweisen. Überdies spreche einiges dafür, dass es sich, wie von der Beklagten, behauptet, um eine Schen- kung gehandelt haben könnte (act. 4 S. 7 - 16).

E. 6 Der Kläger weist in seiner Berufungsschrift zunächst erneut darauf hin, dass die streitgegenständliche Zahlung von Fr. 155'000.-- an die Beklagte aufgrund ei- nes äusserst ungewöhnlich verfassten Zahlungsauftrages (act. 5/3/12a und 12b)

- 8 - ergangen sei, wobei der Zahlungsauftrag selbst keinerlei Aufschluss über den Zahlungsgrund gebe. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen, was er schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, dass es nämlich keine Anhaltspunkte für eine Schen- kung gebe. Er verweist neben dem Zahlungsauftrag, der mit mindestens vier ver- schiedenen Schreibgeräten und nicht in einem Schreibakt verfasst worden war, auf die Differenzen zum Vorgehen bei der (nicht umstrittenen) Schenkungsverein- barung vom 4. März 2019 (act. 5/17/25), auf die erst vier Jahre später erfolgte Schenkungsdeklaration gegenüber den Steuerbehörden durch die Beklagte, wel- che die Vorinstanz in unhaltbarer Weise als "nachvollziehbar" beurteilt habe (act. 2 S. 4 - 6). Und er macht geltend, der in den Steuererklärungen des Erblas- sers und der Beklagten erwähnte Schenkungsbetrag beziehe sich auf die Schen- kung von 2019, wohingegen die Zahlung über Fr. 155'000.-- vom 16. September 2018 nirgends deklariert worden sei. Der Kläger kritisiert die anderslautenden Er- wägungen der Vorinstanz als Mutmassungen und hält es für inakzeptabel, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte schriftliche Auskunft beim Steueramt nicht eingeholt habe. Mit dem von der Beklagten eingereichten Schreiben der Bank F._____ vom 9. Juli 2019 (act. 5/13/3) – nur vier Monate nach der Schenkungs- vereinbarung vom 4. März 2019 – sei bewiesen, dass es die Beklagte gewesen sei, die die Bank im Rahmen eines Telefonats zu einer falschen Steuererklärung bewegt habe. Der Kläger verweist dabei auf seine in der Replik gemachten Vor- bringen (act. 2 S. 7-9); er zieht den Schluss, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei den Deklarationen des Erblas- sers und der Beklagten in ihren Steuererklärungen 2018 um die streitgegenständ- liche Zahlung gehandelt habe, vollständig haltlos sei (act. 2 S. 12). In rechtlicher Hinsicht hält der Kläger wie schon vor Vorinstanz dafür, dass nach der Regel der vertrauensbasierten Beweislastverteilung für den Fall der Beweislo- sigkeit beider Parteibehauptungen sich die Beweislast an den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz orientieren müsse. Vor dem Hinter- grund der dargestellten Manöver der Beklagten ergebe sich daraus eine Beweis- lastumkehr, was auch aus dem Prinzip der Beweismöglichkeiten resultiere, wo- nach derjenige die Beweislast trage, wer den Beweis einfacher erbringen oder zu- mindest leichteren Zugang dazu habe. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte

- 9 - den Sachverhalt im Zusammenhang mit der von ihr empfangenen Zahlung am besten kenne (act. 2 S. 12/13). 7.1 Soweit der Kläger pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil übt (z.B.: "unhaltbare" Beurteilung [act. 2 S. 6 unten], "unbegreiflichen Mutmassungen" [act. 2 S. 8], "vollständig haltlose" Annahme [act. 2 S. 12]), genügt dies den Be- gründungsanforderungen nicht; es ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.2 Der Kläger hält auch im Rechtsmittelverfahren an seinem Standpunkt fest, bei der Überweisung der Fr. 155'000.-- an die Beklagte vom 26. September 2018 habe es sich um ein Darlehen von C._____ an die Beklagte gehandelt. Er begrün- det dies im Wesentlichen weiterhin damit, dass sich keine Anhaltspunkte fänden, die für eine Schenkung sprechen würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach er mit seinen Vorbringen vor Vorinstanz keine Behauptungen vorgebracht habe, welche einen auf ein Darlehen gerichteten übereinstimmenden Parteiwillen des Erblassers und der Beklagten zum Inhalt gehabt hätten, beanstandet er nicht. Es bleibt vielmehr bei diesen Erwägungen. Damit fehlt es weiterhin an tatsächli- chen Behauptungen, die als Grundlage für die Annahme eines Darlehens dienen könnten. Wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages gemäss Art. 312 OR bildet insbesondere die Rückgabeverpflichtung des Borgers, welche sich nicht aus der Zahlung des Darleihers ergibt, sondern aus dem Rückgabeversprechen, das der Kreditvertrag beinhaltet. Die Übergabe des Geldes ist nur eine Vorausset- zung für die Rückgabepflicht. Lediglich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen kann die blosse Entgegennahme eines Geldbetrags ein ausreichen- des Element für die Annahme einer Rückerstattungspflicht und damit eines Darle- hensvertrags sein. Dabei muss jedoch klar hervorgehen, dass die Übergabe des Betrags vernünftigerweise nur durch die Aufnahme eines Darlehens erklärt wer- den kann (BGE 144 III 93ff. E. 5.1.1 unter Hinweis auf BGE 28 I 674 E. 2 und 3 S. 686, zitiert in BGE 83 II 209). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und vom Kläger, wie gesehen, nicht beanstandet wurde, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet, der Erblasser und die Beklagte hätten bezüglich der Fr. 155'000.-

- eine Rückzahlung vereinbart, und er machte auch keine Tatsachen geltend, die die Übergabe des Betrages vernünftigerweise nur durch die Aufnahme eines Dar-

- 10 - lehens erklären könnten. Damit entfällt der vom Kläger behauptete Rechtsgrund für seine Rückforderung, ohne dass es eines Beweisverfahrens bedurft hätte (vgl. BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., Art. 8 N 31). Dass die Beklagte aus einem an- dern Grund zur Rückzahlung verpflichtet wäre, machte der Kläger nicht geltend und ergäbe sich auch nicht aus den im Prozess eingeführten Tatsachen (vgl. dazu BGE 149 III 268 E. 4.2). 7.3.1 Der Kläger beanstandet die Beweislastverteilung durch die Vorinstanz und geht davon aus, dass bei Beweislosigkeit beider Parteibehauptungen sich die Be- weislast an Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz orien- tieren müsse, und es vorliegend aufgrund der "vertrauensbasierten Beweislastver- teilung" und auch aufgrund des "Prinzips der Beweismöglichkeiten" zu einer Be- weislastumkehr zulasten der Beklagten komme (act. 2 S. 12/13). 7.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die herrschende Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Beweislastverteilung zutreffend wiedergegeben und – darauf Bezug nehmend – festgehalten, dass nach der allgemeinen Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB derjenige, der auf die Rückzahlung eines Darlehens klage, die tatsächlichen Grundlagen für den Bestand des Darlehensvertrages zu beweisen habe. Der Darlehensgeber trägt die Beweislast für die Rückzahlungs- pflicht des Borgers und für die Voraussetzungen der Entstehung des Rückzah- lungspflicht (act. 4 S. 7/8 unter Hinweis u.a. auf. BGE 144 III 93 E. 5.1.1; BGE 131 III 268 E. 4.2). Die Vorinstanz ging alsdann auf die klägerische Argumentation im Einzelnen ein und hielt fest, dass selbst wenn man davon ausgehe, es bestehe eine natürliche Vermutung gegen die Qualifikation der Übergabe eines bedeuten- den Vermögenswertes als Schenkung, dies nicht automatisch eine Vermutung für das Vorliegen eines Darlehensvertrages begründe. Sie bezog sich dabei auf Alex- andra Jungo, welche die vom Kläger herangezogene Meinung der vertrauensba- sierten Beweislastverteilung vertritt und als Anwendungsbeispiel typischer Be- weislastfragen selber ausführe, wer ein Darlehen behaupte, habe dieses zu be- weisen (ZK ZGB-JUNGO, 3.A., Art. 8 N 399). Die Vorinstanz erwog weiter, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Theorie der vertrauensbasierten Be- weislastverteilung nicht zu einer Beweislastumkehr wegen "schuldhaftem Verhal-

- 11 - ten" führe. Auch bei der vom Kläger herangezogenen Theorie der vertrauensba- sierten Beweislastverteilung obliege es ihm, dem Kläger, zu behaupten, was nach seiner Ansicht der tatsächliche Wille des Erblassers und der Beklagten bei der Übergabe der Fr. 155'000.-- gewesen sei bzw. wie die Überweisung nach einer objektivierten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien von der Beklagten verstanden werden konnte (act. 4 S. 8 - 11). Auch das vom Kläger angerufene "Prinzip der Beweismöglichkeiten" führe zu keinem andern Ergebnis. Es treffe nämlich nicht zu, dass nur die Beklagte dem streitgeschäftlichen Geschäft nahe gestanden habe. Gleiches habe vielmehr auch für den Erblasser gegolten (act. 4 S. 12). 7.3.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den klägerischen Argumenten im Einzelnen auseinandergesetzt und dessen Rechtsauffassung ver- worfen. Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seiner vor Vorinstanz vertrete- nen gegenteiligen Ansicht fest, ohne sich mit der detaillierten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, was den Begründungsanforderungen an eine Berufung grundsätzlich nicht genügt. 7.3.4 Der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung ist aber ohnehin zu- zustimmen. Es bleibt folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz hat zutreffend fest- gehalten, dass die Theorie der vertrauensbasierten Beweislastverteilung nach Jungo, auf welche der Kläger sich abstützen will, eine Mindermeinung darstellt, welche sich nicht mit der derzeit herrschenden Lehre und Rechtsprechung deckt. Sie entscheidet im Fall der Beweislosigkeit danach, was Vertrauen verdient, wo- bei es darauf ankommt, was nach objektiven Kriterien Vertrauen verdient: Das Er- wartungsgemässe, Redliche, Korrekte, Vernünftige (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 213). Sie führt indes nicht zu einer Beweislastumkehr, wie sie der Kläger gel- tend macht. Bei der Auslegung von Willenserklärungen gilt der wirkliche Wille der Erklärenden, wenn feststeht, dass der Empfänger diesen richtig verstanden hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip auszu- legen. Es gilt im Streitfall somit das Vernünftige, das Korrekte (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 234). Mit Bezug auf das Zustandekommen eines Vertrages ist nach der vertrauensbasierten Beweislastverteilung vom Vernünftigen, Korrekten, Redli-

- 12 - chen, Erwartungsgemässen auszugehen, und es trägt die Beweislast, wer davon Abweichendes behauptet. Ein Vertrag kommt demnach zustande, wenn die objek- tiven, nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten Willenserklärungen übereinstim- men. Wer einen davon abweichenden tatsächlichen Konsens geltend macht, hat diesen zu beweisen (a.a.O., N 363 und 365). Ganz allgemein (und unabhängig von den Theorien zur Beweislastverteilung) setzen die Regeln voraus, dass über- haupt tatsächliche Behauptungen – Willenserklärungen der Parteien, konkrete Umstände etc. – vorliegen, welche – wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht

– die Grundlagen eines Darlehensvertrages darzutun vermögen und ausgelegt werden könnten. An eben solchen Behauptungen fehlt es indes im vorliegenden Fall, was sich zulasten des Klägers auswirken muss, welcher die Grundlagen sei- nes Anspruchs dartun muss. Genau genommen scheitert die Klage nicht daran, dass der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit seiner Behauptungen zu tragen hat, sondern vielmehr daran, dass er seiner Behauptungs- und Substantiierungs- last, verstanden als Obliegenheit der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen, in den Prozess einzubringen (BK ZGB-WALTER, Art. 8 N 14 und 15), nicht nachgekommen ist. Diese Last besteht unabhängig davon, was die Prozessgegenseite – vorliegend die Beklagte – vorbringt und unabhängig davon, ob dies glaubhaft oder gar bewiesen ist. Dass die tatsächlichen Vorbrin- gen des Klägers zum Überweisungsauftrag vom 26. September 2018 oder zum behaupteten Verhalten der Beklagten gegenüber den Steuerbehörden etc. geeig- net gewesen wären, einen Rückforderungsanspruch aus Darlehen zu begründen, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist nicht zu sehen. Ob die – allerdings weitgehend bestrittenen – Behauptungen einen Rückforderungsanspruch aus an- derem (Rechts-)Grund zu bilden vermöchten, muss offen bleiben, weil ein sol- cher, wie gesehen nicht geltend gemacht worden ist.

E. 8 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit sie sich überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Es bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid; der Kläger hat nicht dargetan, inwie- weit dieser unzutreffend sein soll. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

- 13 - III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind bei einem Streitwert von Fr. 155'000.-- auf Fr. 10'950.-- festzusetzen und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr für das Rechtsmittelverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (II. Abteilung) vom 29. Oktober 2024 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'950.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 10'950.-- verrechnet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbe- klagte unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-3, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 155'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw C. Widmer versandt am:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'950.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und vollumfänglich mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF24'200.– (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung
  6. Rechtsmittel. - 3 - Berufungsanträge des Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "Es sei in Aufhebung des genannten Entscheides der Vorinstanz die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für Rechnung des Nachlasses C._____ (genannt C'._____) den Betrag von CHF 155'000, nebst Verzugszinsen von 5% ab dem 18. 04. 2022 zu zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf Vor- und Berufungs- instanz (zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie unter Berücksichtigung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 950) zulasten der Berufungsbeklag- ten." Erwägungen: I.
  7. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der Willensvollstrecker des am tt.mm.2021 in D._____ verstorbenen C._____ (fortan auch Erblasser). In der letztwilligen Verfügung vom 24. Januar 2019 hatte der Erblasser den Kläger zum Willensvollstrecker ernannt, sein Patenkind sowie zwei Enkel mit je einem Vermächtnis von Fr. 50'000.-- bedacht und den Rest seines Nachlassvermögens seinen beiden Kindern je zur Hälfte überlassen (act. 5/3/3). Zuvor am 26. Septem- ber 2018 hatte der Erblasser von seinem Konto bei der Bank E._____ zugunsten der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) eine Überweisung von Fr. 155'000.-- getätigt (act. 5/3/12a). Mit dem vorliegenden Verfahren fordert der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung dieses Betrages zugunsten des Nachlasses.
  8. Unter Beilage der Klagebewilligung erhob der Kläger am 26. September 2022 eine entsprechende Klage bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2024 nach Durchführung des Verfahrens ab. Für die Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 5/36 S. 2/3 = act. 4 S. 2/3 - 4 - [fortan nur noch als act. 4 zitiert]). Der angefochtene Entscheid ging dem Kläger am 7. November 2024 zu (act. 5/37/1).
  9. Am 4. Dezember 2024 erhob der Kläger Berufung gegen den die Klage ab- weisenden Entscheid und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte er um Sistierung dieses und des par- allel erhobenen Rechtsmittelverfahrens, welches unter der Prozess-Nr. LB240066 geführt wird (act. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 8) wurde dem Klä- ger Frist angesetzt für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und es wurde die Prozessleitung delegiert. Den Vorschuss leistete der Kläger rechtzeitig (act. 10). Mit Beschluss vom 4. März 2025 wies die Kammer den Sistierungsan- trag des Klägers ab (act. 11). Von der Einholung einer Berufungsantwort kann ab- gesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO); der Beklagten ist mit dem Endentscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II.
  10. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 5/37/1) erho- ben und begründet sowie mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein- gereicht (Art. 311 ZPO). Der Kläger unterlag vor Vorinstanz mit seinen Anträgen auf Rückzahlung von Fr. 155'000.-- und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert für die Berufung ist ohne weiteres erreicht und der Kos- tenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwägungen nichts entgegen.
  11. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un- - 5 - tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anfor- derungen an eine Begründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). 3.1 Im Berufungsverfahren weist der Kläger zunächst darauf hin, dass ihm fak- tisch lediglich 15 Tage Zeit für das Verfassen der Berufungsschrift zur Verfügung gestanden hätten, weil die Vorinstanz ihren Endentscheid in den beiden Parallel- verfahren gleichzeitig verschickt habe (act. 2 S. 2/3). Aus diesem Umstand leitet er nichts ab, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.2.1 Weiter beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren auf einen Auftrag des Erblassers vom 16. Oktober 2018 (act. 5/25/1) und die daraufhin erfolgte Mailaus- kunft der Bank (act. 5/25/2), welche Dokumente er zusammen mit seiner Nove- neingabe vom 1. Dezember 2023 (act. 5/24) als Noven in das vorinstanzliche Ver- - 6 - fahren eingebracht hatte, von der Vorinstanz indes nicht zugelassen wurden. Er rügt, die Vorinstanz habe die Noveneingabe mit der absonderlichen Begründung, dass er (der Kläger) die Auskunft der Bank F._____ "selber erstellte oder erstellen liess" nicht zugelassen. Entscheidend sei, dass er erst mit der Bankauskunft vom
  12. November 2023 vom schriftlichen Steuererklärungsauftrag des Erblassers am
  13. Oktober 2018 und dessen Widerruf durch die Beklagte am 22. Oktober 2020 erfahren habe. Er habe nichts als neu verkauft, was er schon vorher gewusst habe (act. 2 S. 10/11). Im Berufungsverfahren reicht er sodann neu – und ohne weitere Begründung – einen ihm am 8. März 2024 zugespielten Neurologiebericht vom 16. September 2020 ein, der beim Erblasser für diesen Zeitpunkt eine mittel- schwere Demenz feststellt (act. 2 S. 11/12 und act. 3/3). 3.2.2 Auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie die Noveneingabe des Klä- gers vom 1. Dezember 2023 samt Beilagen (act. 5/24 und act. 5/25/1 + 2) nicht zugelassen hat, geht der Kläger in seinen Vorbringen nicht ein. Auch wenn er vom Auftrag des Erblassers an die Bank und von dessen Widerruf durch die Be- klagte erst im November 2023 Kenntnis erhalten haben mag, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Kläger es unterlassen habe, den Nachweis da- für zu erbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Belege act. 25/1 und act. 25/2 bereits früher erhältlich zu machen. Eben dies wäre aber für deren Berücksichtigung im Verfahren notwendig gewesen (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, und es können diese Dokumente auch im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den neu im Berufungsverfahren eingereichten Neurologiebericht vom 16. September 2020 (act. 3/3). Wie vorstehend ausgeführt (E. II.2), sind No- ven im Berufungsverfahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen ge- mäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger weist darauf hin, dass er den Neu- rologiebericht vom 16. September 2020 am 8. März 2024 zugespielt erhalten habe, d.h. nach dem Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren und vor dem vorinstanzlichen Endentscheid. Ausführungen dazu, dass und aus welchem Grund er den vom September 2020 datierenden Bericht erst in jenem Zeitpunkt - 7 - erhältlich machen konnte, macht er keine, weshalb bereits aus diesem Grund auch dieser Bericht nicht als Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelas- sen werden kann. Aus den nachstehenden Erwägungen ergibt sich aber, dass auch die Berücksichtigung der Noven am Prozessergebnis nichts hätten ändern können.
  14. In der Sache geht es vorliegend um die Frage, ob die Beklagte, welcher un- strittig am 26. September 2018 vom Konto des Erblassers C._____ bei der dama- ligen Bank E._____ Fr. 155'000.-- überwiesen worden waren, diesen Betrag (zu- gunsten des Nachlasses) zurückzubezahlen hat. Der Kläger bejaht die Rückzah- lungspflicht und geht von einem Darlehen aus, da es der Beklagte nicht gelinge, die von ihr behauptete Schenkung nachzuweisen.
  15. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gestützt auf die in Rechtsprechung und Lehre dominierende Normentheorie habe jene Partei die tatbeständlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirke. Es sei nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB am Kläger, der die Rückzahlung des ausgerichteten Geldbetrages fordere, das Tatsachen- fundament für sein Begehren darzulegen und zu beweisen. Konkret habe der Klä- ger zu behaupten und zu beweisen, dass sich C._____ und die Beklagte tatsäch- lich auf eine Rückzahlungspflicht der Beklagten geeinigt hätten oder aber dass die Beklagte nach einer objektivierten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien die Überweisung nur als darlehensweise Hingabe habe verstehen können. Der Kläger habe in seinen Ausführungen Indizien und Anhaltspunkte zusammengetra- gen, um darzutun, dass die Überweisung keine Schenkung darstellen könne. Be- hauptungen, welche als Rechtsgrundlage ein Darlehen dartäten, fehlten demge- genüber gänzlich. In Ermangelung genügender anspruchsbegründender Tatsa- chenvorbringen des Klägers sei die Klage daher abzuweisen. Überdies spreche einiges dafür, dass es sich, wie von der Beklagten, behauptet, um eine Schen- kung gehandelt haben könnte (act. 4 S. 7 - 16).
  16. Der Kläger weist in seiner Berufungsschrift zunächst erneut darauf hin, dass die streitgegenständliche Zahlung von Fr. 155'000.-- an die Beklagte aufgrund ei- nes äusserst ungewöhnlich verfassten Zahlungsauftrages (act. 5/3/12a und 12b) - 8 - ergangen sei, wobei der Zahlungsauftrag selbst keinerlei Aufschluss über den Zahlungsgrund gebe. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen, was er schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, dass es nämlich keine Anhaltspunkte für eine Schen- kung gebe. Er verweist neben dem Zahlungsauftrag, der mit mindestens vier ver- schiedenen Schreibgeräten und nicht in einem Schreibakt verfasst worden war, auf die Differenzen zum Vorgehen bei der (nicht umstrittenen) Schenkungsverein- barung vom 4. März 2019 (act. 5/17/25), auf die erst vier Jahre später erfolgte Schenkungsdeklaration gegenüber den Steuerbehörden durch die Beklagte, wel- che die Vorinstanz in unhaltbarer Weise als "nachvollziehbar" beurteilt habe (act. 2 S. 4 - 6). Und er macht geltend, der in den Steuererklärungen des Erblas- sers und der Beklagten erwähnte Schenkungsbetrag beziehe sich auf die Schen- kung von 2019, wohingegen die Zahlung über Fr. 155'000.-- vom 16. September 2018 nirgends deklariert worden sei. Der Kläger kritisiert die anderslautenden Er- wägungen der Vorinstanz als Mutmassungen und hält es für inakzeptabel, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte schriftliche Auskunft beim Steueramt nicht eingeholt habe. Mit dem von der Beklagten eingereichten Schreiben der Bank F._____ vom 9. Juli 2019 (act. 5/13/3) – nur vier Monate nach der Schenkungs- vereinbarung vom 4. März 2019 – sei bewiesen, dass es die Beklagte gewesen sei, die die Bank im Rahmen eines Telefonats zu einer falschen Steuererklärung bewegt habe. Der Kläger verweist dabei auf seine in der Replik gemachten Vor- bringen (act. 2 S. 7-9); er zieht den Schluss, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei den Deklarationen des Erblas- sers und der Beklagten in ihren Steuererklärungen 2018 um die streitgegenständ- liche Zahlung gehandelt habe, vollständig haltlos sei (act. 2 S. 12). In rechtlicher Hinsicht hält der Kläger wie schon vor Vorinstanz dafür, dass nach der Regel der vertrauensbasierten Beweislastverteilung für den Fall der Beweislo- sigkeit beider Parteibehauptungen sich die Beweislast an den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz orientieren müsse. Vor dem Hinter- grund der dargestellten Manöver der Beklagten ergebe sich daraus eine Beweis- lastumkehr, was auch aus dem Prinzip der Beweismöglichkeiten resultiere, wo- nach derjenige die Beweislast trage, wer den Beweis einfacher erbringen oder zu- mindest leichteren Zugang dazu habe. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte - 9 - den Sachverhalt im Zusammenhang mit der von ihr empfangenen Zahlung am besten kenne (act. 2 S. 12/13). 7.1 Soweit der Kläger pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil übt (z.B.: "unhaltbare" Beurteilung [act. 2 S. 6 unten], "unbegreiflichen Mutmassungen" [act. 2 S. 8], "vollständig haltlose" Annahme [act. 2 S. 12]), genügt dies den Be- gründungsanforderungen nicht; es ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.2 Der Kläger hält auch im Rechtsmittelverfahren an seinem Standpunkt fest, bei der Überweisung der Fr. 155'000.-- an die Beklagte vom 26. September 2018 habe es sich um ein Darlehen von C._____ an die Beklagte gehandelt. Er begrün- det dies im Wesentlichen weiterhin damit, dass sich keine Anhaltspunkte fänden, die für eine Schenkung sprechen würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach er mit seinen Vorbringen vor Vorinstanz keine Behauptungen vorgebracht habe, welche einen auf ein Darlehen gerichteten übereinstimmenden Parteiwillen des Erblassers und der Beklagten zum Inhalt gehabt hätten, beanstandet er nicht. Es bleibt vielmehr bei diesen Erwägungen. Damit fehlt es weiterhin an tatsächli- chen Behauptungen, die als Grundlage für die Annahme eines Darlehens dienen könnten. Wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages gemäss Art. 312 OR bildet insbesondere die Rückgabeverpflichtung des Borgers, welche sich nicht aus der Zahlung des Darleihers ergibt, sondern aus dem Rückgabeversprechen, das der Kreditvertrag beinhaltet. Die Übergabe des Geldes ist nur eine Vorausset- zung für die Rückgabepflicht. Lediglich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen kann die blosse Entgegennahme eines Geldbetrags ein ausreichen- des Element für die Annahme einer Rückerstattungspflicht und damit eines Darle- hensvertrags sein. Dabei muss jedoch klar hervorgehen, dass die Übergabe des Betrags vernünftigerweise nur durch die Aufnahme eines Darlehens erklärt wer- den kann (BGE 144 III 93ff. E. 5.1.1 unter Hinweis auf BGE 28 I 674 E. 2 und 3 S. 686, zitiert in BGE 83 II 209). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und vom Kläger, wie gesehen, nicht beanstandet wurde, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet, der Erblasser und die Beklagte hätten bezüglich der Fr. 155'000.- - eine Rückzahlung vereinbart, und er machte auch keine Tatsachen geltend, die die Übergabe des Betrages vernünftigerweise nur durch die Aufnahme eines Dar- - 10 - lehens erklären könnten. Damit entfällt der vom Kläger behauptete Rechtsgrund für seine Rückforderung, ohne dass es eines Beweisverfahrens bedurft hätte (vgl. BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., Art. 8 N 31). Dass die Beklagte aus einem an- dern Grund zur Rückzahlung verpflichtet wäre, machte der Kläger nicht geltend und ergäbe sich auch nicht aus den im Prozess eingeführten Tatsachen (vgl. dazu BGE 149 III 268 E. 4.2). 7.3.1 Der Kläger beanstandet die Beweislastverteilung durch die Vorinstanz und geht davon aus, dass bei Beweislosigkeit beider Parteibehauptungen sich die Be- weislast an Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz orien- tieren müsse, und es vorliegend aufgrund der "vertrauensbasierten Beweislastver- teilung" und auch aufgrund des "Prinzips der Beweismöglichkeiten" zu einer Be- weislastumkehr zulasten der Beklagten komme (act. 2 S. 12/13). 7.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die herrschende Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Beweislastverteilung zutreffend wiedergegeben und – darauf Bezug nehmend – festgehalten, dass nach der allgemeinen Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB derjenige, der auf die Rückzahlung eines Darlehens klage, die tatsächlichen Grundlagen für den Bestand des Darlehensvertrages zu beweisen habe. Der Darlehensgeber trägt die Beweislast für die Rückzahlungs- pflicht des Borgers und für die Voraussetzungen der Entstehung des Rückzah- lungspflicht (act. 4 S. 7/8 unter Hinweis u.a. auf. BGE 144 III 93 E. 5.1.1; BGE 131 III 268 E. 4.2). Die Vorinstanz ging alsdann auf die klägerische Argumentation im Einzelnen ein und hielt fest, dass selbst wenn man davon ausgehe, es bestehe eine natürliche Vermutung gegen die Qualifikation der Übergabe eines bedeuten- den Vermögenswertes als Schenkung, dies nicht automatisch eine Vermutung für das Vorliegen eines Darlehensvertrages begründe. Sie bezog sich dabei auf Alex- andra Jungo, welche die vom Kläger herangezogene Meinung der vertrauensba- sierten Beweislastverteilung vertritt und als Anwendungsbeispiel typischer Be- weislastfragen selber ausführe, wer ein Darlehen behaupte, habe dieses zu be- weisen (ZK ZGB-JUNGO, 3.A., Art. 8 N 399). Die Vorinstanz erwog weiter, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Theorie der vertrauensbasierten Be- weislastverteilung nicht zu einer Beweislastumkehr wegen "schuldhaftem Verhal- - 11 - ten" führe. Auch bei der vom Kläger herangezogenen Theorie der vertrauensba- sierten Beweislastverteilung obliege es ihm, dem Kläger, zu behaupten, was nach seiner Ansicht der tatsächliche Wille des Erblassers und der Beklagten bei der Übergabe der Fr. 155'000.-- gewesen sei bzw. wie die Überweisung nach einer objektivierten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien von der Beklagten verstanden werden konnte (act. 4 S. 8 - 11). Auch das vom Kläger angerufene "Prinzip der Beweismöglichkeiten" führe zu keinem andern Ergebnis. Es treffe nämlich nicht zu, dass nur die Beklagte dem streitgeschäftlichen Geschäft nahe gestanden habe. Gleiches habe vielmehr auch für den Erblasser gegolten (act. 4 S. 12). 7.3.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den klägerischen Argumenten im Einzelnen auseinandergesetzt und dessen Rechtsauffassung ver- worfen. Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seiner vor Vorinstanz vertrete- nen gegenteiligen Ansicht fest, ohne sich mit der detaillierten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, was den Begründungsanforderungen an eine Berufung grundsätzlich nicht genügt. 7.3.4 Der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung ist aber ohnehin zu- zustimmen. Es bleibt folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz hat zutreffend fest- gehalten, dass die Theorie der vertrauensbasierten Beweislastverteilung nach Jungo, auf welche der Kläger sich abstützen will, eine Mindermeinung darstellt, welche sich nicht mit der derzeit herrschenden Lehre und Rechtsprechung deckt. Sie entscheidet im Fall der Beweislosigkeit danach, was Vertrauen verdient, wo- bei es darauf ankommt, was nach objektiven Kriterien Vertrauen verdient: Das Er- wartungsgemässe, Redliche, Korrekte, Vernünftige (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 213). Sie führt indes nicht zu einer Beweislastumkehr, wie sie der Kläger gel- tend macht. Bei der Auslegung von Willenserklärungen gilt der wirkliche Wille der Erklärenden, wenn feststeht, dass der Empfänger diesen richtig verstanden hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip auszu- legen. Es gilt im Streitfall somit das Vernünftige, das Korrekte (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 234). Mit Bezug auf das Zustandekommen eines Vertrages ist nach der vertrauensbasierten Beweislastverteilung vom Vernünftigen, Korrekten, Redli- - 12 - chen, Erwartungsgemässen auszugehen, und es trägt die Beweislast, wer davon Abweichendes behauptet. Ein Vertrag kommt demnach zustande, wenn die objek- tiven, nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten Willenserklärungen übereinstim- men. Wer einen davon abweichenden tatsächlichen Konsens geltend macht, hat diesen zu beweisen (a.a.O., N 363 und 365). Ganz allgemein (und unabhängig von den Theorien zur Beweislastverteilung) setzen die Regeln voraus, dass über- haupt tatsächliche Behauptungen – Willenserklärungen der Parteien, konkrete Umstände etc. – vorliegen, welche – wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht – die Grundlagen eines Darlehensvertrages darzutun vermögen und ausgelegt werden könnten. An eben solchen Behauptungen fehlt es indes im vorliegenden Fall, was sich zulasten des Klägers auswirken muss, welcher die Grundlagen sei- nes Anspruchs dartun muss. Genau genommen scheitert die Klage nicht daran, dass der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit seiner Behauptungen zu tragen hat, sondern vielmehr daran, dass er seiner Behauptungs- und Substantiierungs- last, verstanden als Obliegenheit der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen, in den Prozess einzubringen (BK ZGB-WALTER, Art. 8 N 14 und 15), nicht nachgekommen ist. Diese Last besteht unabhängig davon, was die Prozessgegenseite – vorliegend die Beklagte – vorbringt und unabhängig davon, ob dies glaubhaft oder gar bewiesen ist. Dass die tatsächlichen Vorbrin- gen des Klägers zum Überweisungsauftrag vom 26. September 2018 oder zum behaupteten Verhalten der Beklagten gegenüber den Steuerbehörden etc. geeig- net gewesen wären, einen Rückforderungsanspruch aus Darlehen zu begründen, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist nicht zu sehen. Ob die – allerdings weitgehend bestrittenen – Behauptungen einen Rückforderungsanspruch aus an- derem (Rechts-)Grund zu bilden vermöchten, muss offen bleiben, weil ein sol- cher, wie gesehen nicht geltend gemacht worden ist.
  17. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit sie sich überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Es bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid; der Kläger hat nicht dargetan, inwie- weit dieser unzutreffend sein soll. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. - 13 - III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind bei einem Streitwert von Fr. 155'000.-- auf Fr. 10'950.-- festzusetzen und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr für das Rechtsmittelverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
  18. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (II. Abteilung) vom 29. Oktober 2024 wird bestätigt.
  19. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'950.-- festgesetzt.
  20. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 10'950.-- verrechnet.
  21. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbe- klagte unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-3, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 155'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichter Dr. F. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. Oktober 2024; Proz. CG220012

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 5/2 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Rechnung des Nachlasses C._____ (genannt: C'._____) den Betrag von CHF 155'000, nebst Verzugszinsen zu 5% ab dem 18. April 2022 zu bezahlen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten" Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 5/11 S. 2) "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers, wobei die Kosten des Schlichtungsver- fahrens in der Höhe von CHF 950 zur Hauptsache zu schlagen seien." Urteil des Bezirksgerichts: (act. 4 S. 17)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'950.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und vollumfänglich mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF24'200.– (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung

6. Rechtsmittel.

- 3 - Berufungsanträge des Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "Es sei in Aufhebung des genannten Entscheides der Vorinstanz die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für Rechnung des Nachlasses C._____ (genannt C'._____) den Betrag von CHF 155'000, nebst Verzugszinsen von 5% ab dem 18. 04. 2022 zu zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf Vor- und Berufungs- instanz (zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie unter Berücksichtigung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 950) zulasten der Berufungsbeklag- ten." Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der Willensvollstrecker des am tt.mm.2021 in D._____ verstorbenen C._____ (fortan auch Erblasser). In der letztwilligen Verfügung vom 24. Januar 2019 hatte der Erblasser den Kläger zum Willensvollstrecker ernannt, sein Patenkind sowie zwei Enkel mit je einem Vermächtnis von Fr. 50'000.-- bedacht und den Rest seines Nachlassvermögens seinen beiden Kindern je zur Hälfte überlassen (act. 5/3/3). Zuvor am 26. Septem- ber 2018 hatte der Erblasser von seinem Konto bei der Bank E._____ zugunsten der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) eine Überweisung von Fr. 155'000.-- getätigt (act. 5/3/12a). Mit dem vorliegenden Verfahren fordert der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung dieses Betrages zugunsten des Nachlasses.

2. Unter Beilage der Klagebewilligung erhob der Kläger am 26. September 2022 eine entsprechende Klage bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2024 nach Durchführung des Verfahrens ab. Für die Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 5/36 S. 2/3 = act. 4 S. 2/3

- 4 - [fortan nur noch als act. 4 zitiert]). Der angefochtene Entscheid ging dem Kläger am 7. November 2024 zu (act. 5/37/1).

3. Am 4. Dezember 2024 erhob der Kläger Berufung gegen den die Klage ab- weisenden Entscheid und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte er um Sistierung dieses und des par- allel erhobenen Rechtsmittelverfahrens, welches unter der Prozess-Nr. LB240066 geführt wird (act. 6). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 8) wurde dem Klä- ger Frist angesetzt für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und es wurde die Prozessleitung delegiert. Den Vorschuss leistete der Kläger rechtzeitig (act. 10). Mit Beschluss vom 4. März 2025 wies die Kammer den Sistierungsan- trag des Klägers ab (act. 11). Von der Einholung einer Berufungsantwort kann ab- gesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO); der Beklagten ist mit dem Endentscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II.

1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 5/37/1) erho- ben und begründet sowie mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein- gereicht (Art. 311 ZPO). Der Kläger unterlag vor Vorinstanz mit seinen Anträgen auf Rückzahlung von Fr. 155'000.-- und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert für die Berufung ist ohne weiteres erreicht und der Kos- tenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwägungen nichts entgegen.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un-

- 5 - tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anfor- derungen an eine Begründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). 3.1 Im Berufungsverfahren weist der Kläger zunächst darauf hin, dass ihm fak- tisch lediglich 15 Tage Zeit für das Verfassen der Berufungsschrift zur Verfügung gestanden hätten, weil die Vorinstanz ihren Endentscheid in den beiden Parallel- verfahren gleichzeitig verschickt habe (act. 2 S. 2/3). Aus diesem Umstand leitet er nichts ab, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.2.1 Weiter beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren auf einen Auftrag des Erblassers vom 16. Oktober 2018 (act. 5/25/1) und die daraufhin erfolgte Mailaus- kunft der Bank (act. 5/25/2), welche Dokumente er zusammen mit seiner Nove- neingabe vom 1. Dezember 2023 (act. 5/24) als Noven in das vorinstanzliche Ver-

- 6 - fahren eingebracht hatte, von der Vorinstanz indes nicht zugelassen wurden. Er rügt, die Vorinstanz habe die Noveneingabe mit der absonderlichen Begründung, dass er (der Kläger) die Auskunft der Bank F._____ "selber erstellte oder erstellen liess" nicht zugelassen. Entscheidend sei, dass er erst mit der Bankauskunft vom

23. November 2023 vom schriftlichen Steuererklärungsauftrag des Erblassers am

16. Oktober 2018 und dessen Widerruf durch die Beklagte am 22. Oktober 2020 erfahren habe. Er habe nichts als neu verkauft, was er schon vorher gewusst habe (act. 2 S. 10/11). Im Berufungsverfahren reicht er sodann neu – und ohne weitere Begründung – einen ihm am 8. März 2024 zugespielten Neurologiebericht vom 16. September 2020 ein, der beim Erblasser für diesen Zeitpunkt eine mittel- schwere Demenz feststellt (act. 2 S. 11/12 und act. 3/3). 3.2.2 Auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie die Noveneingabe des Klä- gers vom 1. Dezember 2023 samt Beilagen (act. 5/24 und act. 5/25/1 + 2) nicht zugelassen hat, geht der Kläger in seinen Vorbringen nicht ein. Auch wenn er vom Auftrag des Erblassers an die Bank und von dessen Widerruf durch die Be- klagte erst im November 2023 Kenntnis erhalten haben mag, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Kläger es unterlassen habe, den Nachweis da- für zu erbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Belege act. 25/1 und act. 25/2 bereits früher erhältlich zu machen. Eben dies wäre aber für deren Berücksichtigung im Verfahren notwendig gewesen (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, und es können diese Dokumente auch im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den neu im Berufungsverfahren eingereichten Neurologiebericht vom 16. September 2020 (act. 3/3). Wie vorstehend ausgeführt (E. II.2), sind No- ven im Berufungsverfahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen ge- mäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger weist darauf hin, dass er den Neu- rologiebericht vom 16. September 2020 am 8. März 2024 zugespielt erhalten habe, d.h. nach dem Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren und vor dem vorinstanzlichen Endentscheid. Ausführungen dazu, dass und aus welchem Grund er den vom September 2020 datierenden Bericht erst in jenem Zeitpunkt

- 7 - erhältlich machen konnte, macht er keine, weshalb bereits aus diesem Grund auch dieser Bericht nicht als Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelas- sen werden kann. Aus den nachstehenden Erwägungen ergibt sich aber, dass auch die Berücksichtigung der Noven am Prozessergebnis nichts hätten ändern können.

4. In der Sache geht es vorliegend um die Frage, ob die Beklagte, welcher un- strittig am 26. September 2018 vom Konto des Erblassers C._____ bei der dama- ligen Bank E._____ Fr. 155'000.-- überwiesen worden waren, diesen Betrag (zu- gunsten des Nachlasses) zurückzubezahlen hat. Der Kläger bejaht die Rückzah- lungspflicht und geht von einem Darlehen aus, da es der Beklagte nicht gelinge, die von ihr behauptete Schenkung nachzuweisen.

5. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gestützt auf die in Rechtsprechung und Lehre dominierende Normentheorie habe jene Partei die tatbeständlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirke. Es sei nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB am Kläger, der die Rückzahlung des ausgerichteten Geldbetrages fordere, das Tatsachen- fundament für sein Begehren darzulegen und zu beweisen. Konkret habe der Klä- ger zu behaupten und zu beweisen, dass sich C._____ und die Beklagte tatsäch- lich auf eine Rückzahlungspflicht der Beklagten geeinigt hätten oder aber dass die Beklagte nach einer objektivierten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien die Überweisung nur als darlehensweise Hingabe habe verstehen können. Der Kläger habe in seinen Ausführungen Indizien und Anhaltspunkte zusammengetra- gen, um darzutun, dass die Überweisung keine Schenkung darstellen könne. Be- hauptungen, welche als Rechtsgrundlage ein Darlehen dartäten, fehlten demge- genüber gänzlich. In Ermangelung genügender anspruchsbegründender Tatsa- chenvorbringen des Klägers sei die Klage daher abzuweisen. Überdies spreche einiges dafür, dass es sich, wie von der Beklagten, behauptet, um eine Schen- kung gehandelt haben könnte (act. 4 S. 7 - 16).

6. Der Kläger weist in seiner Berufungsschrift zunächst erneut darauf hin, dass die streitgegenständliche Zahlung von Fr. 155'000.-- an die Beklagte aufgrund ei- nes äusserst ungewöhnlich verfassten Zahlungsauftrages (act. 5/3/12a und 12b)

- 8 - ergangen sei, wobei der Zahlungsauftrag selbst keinerlei Aufschluss über den Zahlungsgrund gebe. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen, was er schon vor Vorinstanz vorgebracht hat, dass es nämlich keine Anhaltspunkte für eine Schen- kung gebe. Er verweist neben dem Zahlungsauftrag, der mit mindestens vier ver- schiedenen Schreibgeräten und nicht in einem Schreibakt verfasst worden war, auf die Differenzen zum Vorgehen bei der (nicht umstrittenen) Schenkungsverein- barung vom 4. März 2019 (act. 5/17/25), auf die erst vier Jahre später erfolgte Schenkungsdeklaration gegenüber den Steuerbehörden durch die Beklagte, wel- che die Vorinstanz in unhaltbarer Weise als "nachvollziehbar" beurteilt habe (act. 2 S. 4 - 6). Und er macht geltend, der in den Steuererklärungen des Erblas- sers und der Beklagten erwähnte Schenkungsbetrag beziehe sich auf die Schen- kung von 2019, wohingegen die Zahlung über Fr. 155'000.-- vom 16. September 2018 nirgends deklariert worden sei. Der Kläger kritisiert die anderslautenden Er- wägungen der Vorinstanz als Mutmassungen und hält es für inakzeptabel, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte schriftliche Auskunft beim Steueramt nicht eingeholt habe. Mit dem von der Beklagten eingereichten Schreiben der Bank F._____ vom 9. Juli 2019 (act. 5/13/3) – nur vier Monate nach der Schenkungs- vereinbarung vom 4. März 2019 – sei bewiesen, dass es die Beklagte gewesen sei, die die Bank im Rahmen eines Telefonats zu einer falschen Steuererklärung bewegt habe. Der Kläger verweist dabei auf seine in der Replik gemachten Vor- bringen (act. 2 S. 7-9); er zieht den Schluss, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei den Deklarationen des Erblas- sers und der Beklagten in ihren Steuererklärungen 2018 um die streitgegenständ- liche Zahlung gehandelt habe, vollständig haltlos sei (act. 2 S. 12). In rechtlicher Hinsicht hält der Kläger wie schon vor Vorinstanz dafür, dass nach der Regel der vertrauensbasierten Beweislastverteilung für den Fall der Beweislo- sigkeit beider Parteibehauptungen sich die Beweislast an den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz orientieren müsse. Vor dem Hinter- grund der dargestellten Manöver der Beklagten ergebe sich daraus eine Beweis- lastumkehr, was auch aus dem Prinzip der Beweismöglichkeiten resultiere, wo- nach derjenige die Beweislast trage, wer den Beweis einfacher erbringen oder zu- mindest leichteren Zugang dazu habe. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte

- 9 - den Sachverhalt im Zusammenhang mit der von ihr empfangenen Zahlung am besten kenne (act. 2 S. 12/13). 7.1 Soweit der Kläger pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil übt (z.B.: "unhaltbare" Beurteilung [act. 2 S. 6 unten], "unbegreiflichen Mutmassungen" [act. 2 S. 8], "vollständig haltlose" Annahme [act. 2 S. 12]), genügt dies den Be- gründungsanforderungen nicht; es ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.2 Der Kläger hält auch im Rechtsmittelverfahren an seinem Standpunkt fest, bei der Überweisung der Fr. 155'000.-- an die Beklagte vom 26. September 2018 habe es sich um ein Darlehen von C._____ an die Beklagte gehandelt. Er begrün- det dies im Wesentlichen weiterhin damit, dass sich keine Anhaltspunkte fänden, die für eine Schenkung sprechen würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach er mit seinen Vorbringen vor Vorinstanz keine Behauptungen vorgebracht habe, welche einen auf ein Darlehen gerichteten übereinstimmenden Parteiwillen des Erblassers und der Beklagten zum Inhalt gehabt hätten, beanstandet er nicht. Es bleibt vielmehr bei diesen Erwägungen. Damit fehlt es weiterhin an tatsächli- chen Behauptungen, die als Grundlage für die Annahme eines Darlehens dienen könnten. Wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages gemäss Art. 312 OR bildet insbesondere die Rückgabeverpflichtung des Borgers, welche sich nicht aus der Zahlung des Darleihers ergibt, sondern aus dem Rückgabeversprechen, das der Kreditvertrag beinhaltet. Die Übergabe des Geldes ist nur eine Vorausset- zung für die Rückgabepflicht. Lediglich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen kann die blosse Entgegennahme eines Geldbetrags ein ausreichen- des Element für die Annahme einer Rückerstattungspflicht und damit eines Darle- hensvertrags sein. Dabei muss jedoch klar hervorgehen, dass die Übergabe des Betrags vernünftigerweise nur durch die Aufnahme eines Darlehens erklärt wer- den kann (BGE 144 III 93ff. E. 5.1.1 unter Hinweis auf BGE 28 I 674 E. 2 und 3 S. 686, zitiert in BGE 83 II 209). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und vom Kläger, wie gesehen, nicht beanstandet wurde, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet, der Erblasser und die Beklagte hätten bezüglich der Fr. 155'000.-

- eine Rückzahlung vereinbart, und er machte auch keine Tatsachen geltend, die die Übergabe des Betrages vernünftigerweise nur durch die Aufnahme eines Dar-

- 10 - lehens erklären könnten. Damit entfällt der vom Kläger behauptete Rechtsgrund für seine Rückforderung, ohne dass es eines Beweisverfahrens bedurft hätte (vgl. BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., Art. 8 N 31). Dass die Beklagte aus einem an- dern Grund zur Rückzahlung verpflichtet wäre, machte der Kläger nicht geltend und ergäbe sich auch nicht aus den im Prozess eingeführten Tatsachen (vgl. dazu BGE 149 III 268 E. 4.2). 7.3.1 Der Kläger beanstandet die Beweislastverteilung durch die Vorinstanz und geht davon aus, dass bei Beweislosigkeit beider Parteibehauptungen sich die Be- weislast an Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz orien- tieren müsse, und es vorliegend aufgrund der "vertrauensbasierten Beweislastver- teilung" und auch aufgrund des "Prinzips der Beweismöglichkeiten" zu einer Be- weislastumkehr zulasten der Beklagten komme (act. 2 S. 12/13). 7.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die herrschende Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Beweislastverteilung zutreffend wiedergegeben und – darauf Bezug nehmend – festgehalten, dass nach der allgemeinen Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB derjenige, der auf die Rückzahlung eines Darlehens klage, die tatsächlichen Grundlagen für den Bestand des Darlehensvertrages zu beweisen habe. Der Darlehensgeber trägt die Beweislast für die Rückzahlungs- pflicht des Borgers und für die Voraussetzungen der Entstehung des Rückzah- lungspflicht (act. 4 S. 7/8 unter Hinweis u.a. auf. BGE 144 III 93 E. 5.1.1; BGE 131 III 268 E. 4.2). Die Vorinstanz ging alsdann auf die klägerische Argumentation im Einzelnen ein und hielt fest, dass selbst wenn man davon ausgehe, es bestehe eine natürliche Vermutung gegen die Qualifikation der Übergabe eines bedeuten- den Vermögenswertes als Schenkung, dies nicht automatisch eine Vermutung für das Vorliegen eines Darlehensvertrages begründe. Sie bezog sich dabei auf Alex- andra Jungo, welche die vom Kläger herangezogene Meinung der vertrauensba- sierten Beweislastverteilung vertritt und als Anwendungsbeispiel typischer Be- weislastfragen selber ausführe, wer ein Darlehen behaupte, habe dieses zu be- weisen (ZK ZGB-JUNGO, 3.A., Art. 8 N 399). Die Vorinstanz erwog weiter, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Theorie der vertrauensbasierten Be- weislastverteilung nicht zu einer Beweislastumkehr wegen "schuldhaftem Verhal-

- 11 - ten" führe. Auch bei der vom Kläger herangezogenen Theorie der vertrauensba- sierten Beweislastverteilung obliege es ihm, dem Kläger, zu behaupten, was nach seiner Ansicht der tatsächliche Wille des Erblassers und der Beklagten bei der Übergabe der Fr. 155'000.-- gewesen sei bzw. wie die Überweisung nach einer objektivierten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien von der Beklagten verstanden werden konnte (act. 4 S. 8 - 11). Auch das vom Kläger angerufene "Prinzip der Beweismöglichkeiten" führe zu keinem andern Ergebnis. Es treffe nämlich nicht zu, dass nur die Beklagte dem streitgeschäftlichen Geschäft nahe gestanden habe. Gleiches habe vielmehr auch für den Erblasser gegolten (act. 4 S. 12). 7.3.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den klägerischen Argumenten im Einzelnen auseinandergesetzt und dessen Rechtsauffassung ver- worfen. Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seiner vor Vorinstanz vertrete- nen gegenteiligen Ansicht fest, ohne sich mit der detaillierten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, was den Begründungsanforderungen an eine Berufung grundsätzlich nicht genügt. 7.3.4 Der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung ist aber ohnehin zu- zustimmen. Es bleibt folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz hat zutreffend fest- gehalten, dass die Theorie der vertrauensbasierten Beweislastverteilung nach Jungo, auf welche der Kläger sich abstützen will, eine Mindermeinung darstellt, welche sich nicht mit der derzeit herrschenden Lehre und Rechtsprechung deckt. Sie entscheidet im Fall der Beweislosigkeit danach, was Vertrauen verdient, wo- bei es darauf ankommt, was nach objektiven Kriterien Vertrauen verdient: Das Er- wartungsgemässe, Redliche, Korrekte, Vernünftige (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 213). Sie führt indes nicht zu einer Beweislastumkehr, wie sie der Kläger gel- tend macht. Bei der Auslegung von Willenserklärungen gilt der wirkliche Wille der Erklärenden, wenn feststeht, dass der Empfänger diesen richtig verstanden hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip auszu- legen. Es gilt im Streitfall somit das Vernünftige, das Korrekte (ZK ZGB-JUNGO, Art. 8 N 234). Mit Bezug auf das Zustandekommen eines Vertrages ist nach der vertrauensbasierten Beweislastverteilung vom Vernünftigen, Korrekten, Redli-

- 12 - chen, Erwartungsgemässen auszugehen, und es trägt die Beweislast, wer davon Abweichendes behauptet. Ein Vertrag kommt demnach zustande, wenn die objek- tiven, nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten Willenserklärungen übereinstim- men. Wer einen davon abweichenden tatsächlichen Konsens geltend macht, hat diesen zu beweisen (a.a.O., N 363 und 365). Ganz allgemein (und unabhängig von den Theorien zur Beweislastverteilung) setzen die Regeln voraus, dass über- haupt tatsächliche Behauptungen – Willenserklärungen der Parteien, konkrete Umstände etc. – vorliegen, welche – wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht

– die Grundlagen eines Darlehensvertrages darzutun vermögen und ausgelegt werden könnten. An eben solchen Behauptungen fehlt es indes im vorliegenden Fall, was sich zulasten des Klägers auswirken muss, welcher die Grundlagen sei- nes Anspruchs dartun muss. Genau genommen scheitert die Klage nicht daran, dass der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit seiner Behauptungen zu tragen hat, sondern vielmehr daran, dass er seiner Behauptungs- und Substantiierungs- last, verstanden als Obliegenheit der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen, in den Prozess einzubringen (BK ZGB-WALTER, Art. 8 N 14 und 15), nicht nachgekommen ist. Diese Last besteht unabhängig davon, was die Prozessgegenseite – vorliegend die Beklagte – vorbringt und unabhängig davon, ob dies glaubhaft oder gar bewiesen ist. Dass die tatsächlichen Vorbrin- gen des Klägers zum Überweisungsauftrag vom 26. September 2018 oder zum behaupteten Verhalten der Beklagten gegenüber den Steuerbehörden etc. geeig- net gewesen wären, einen Rückforderungsanspruch aus Darlehen zu begründen, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist nicht zu sehen. Ob die – allerdings weitgehend bestrittenen – Behauptungen einen Rückforderungsanspruch aus an- derem (Rechts-)Grund zu bilden vermöchten, muss offen bleiben, weil ein sol- cher, wie gesehen nicht geltend gemacht worden ist.

8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit sie sich überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Es bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid; der Kläger hat nicht dargetan, inwie- weit dieser unzutreffend sein soll. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

- 13 - III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind bei einem Streitwert von Fr. 155'000.-- auf Fr. 10'950.-- festzusetzen und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr für das Rechtsmittelverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (II. Abteilung) vom 29. Oktober 2024 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'950.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 10'950.-- verrechnet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbe- klagte unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-3, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 155'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw C. Widmer versandt am: