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LB240061

Nachbarrecht

Zürich OG · 2025-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist Mitglied der Stock- werkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1 (Beklagte und Berufungsbe- klagte, fortan Beklagte) und seit mehreren Jahren mit den übrigen Stockwerkeigen- tümern wegen diverser Themen der gemeinschaftlichen Verwaltung und wegen Kosten im Streit. Vorliegend geht es um die Einberufung und Beschlussfassung

- 5 - anlässlich der schriftlich durchgeführten 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 12. März 2021.

E. 1.1 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechts- mittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

E. 1.2 Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 88 S. 3 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 4–6, S. 5 Ziff. 7 und 10 f., S. 6 Ziff. 12–14, S. 7 Ziff. 17 f. sowie S. 10 Ziff. 26), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher

- 7 - nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 88 S. 4 Ziff. 3), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 88 S. 5 Ziff. 8 f.), des Willkürverbots (Urk. 88 S. 4 Ziff. 2), von Art. 6, Art. 14 und Art. 17 EMRK (Urk. 88 S. 8 Ziff. 20), von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (Urk. 88 S. 8 Ziff. 21) sowie der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Urk. 88 S. 9 Ziff. 22–25). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vor- instanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso wenig ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, der vorinstanzliche Entscheid sei in kei- ner Art und Weise begründet und verstosse klar gegen das Willkürverbot (Urk. 88 S. 6 Ziff. 15), weiter einzugehen.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1; je m.w.H.). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hin- weis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LB210053 vom 8. De- zember 2021 E. III. 4).

3. Die Klägerin bestritt mit Eingabe vom 5. Mai 2025 die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ für die Beklagte im vor- liegenden Berufungsverfahren. Wie bereits im Beschluss vom 14. April 2025 fest- gehalten wurde, bestehen jedoch keine Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Vollmacht und des dieser zugrundeliegenden Ermächtigungsbe- schlusses. Auf ihre diesbezüglichen haltlosen Vorbringen ist nicht weiter einzuge- hen (Urk. 111 S. 2 f.). Sodann hat auch ein Wechsel in der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 112) – keinen Einfluss auf die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____, Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ im vorliegenden Prozess.

- 8 - III. Beurteilung der Berufung

1. Nichtigkeit Mit ihren Anträgen Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 der Berufungsschrift verlangt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz sei für nichtig zu erklären (Urk. 88 S. 1 f.). Die Klägerin bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten und solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Urteils vom 26. September 2024 ist daher nicht gegeben. Soweit die Klägerin ferner mit ihrer Eingabe vom 5. Mai 2025 die Nichtigerklärung von vier in diesem Verfahren erlassenen prozessleitenden Verfügungen verlangt (Urk. 108 S. 1 Anträge Ziff. 1–4), ist sie diesbezüglich auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.

2. Klagebewilligung Die Vorinstanz führte in der Prozessgeschichte auf, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Klagebewilligung mit Beschluss vom 5. November 2021 abgewiesen worden sei (Urk. 89 E. I. 2.1). Der Einwand der Klägerin, ihr Antrag auf Nichtigerklärung werde im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt (Urk. 88 S. 10 Ziff. 1), ist damit offensichtlich unbegründet. Sodann macht die Klägerin in der Be- rufungsschrift selbst geltend, die "Stockwerkeigentümerschaft, B._____-strasse 1, … bestehend aus […]" eingeklagt zu haben (Urk. 88 S. 10 Ziff. 3) und nicht die einzelnen Stockwerkeigentümer. Nicht erforderlich ist es, die Stockwerkeigentümer aufzuführen, aus welchen die Stockwerkeigentümerschaft besteht (BGE 145 III 121 E. 4.3.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt somit keine Verletzung der Dis- positionsmaxime vor. Die Klagebewilligung wurde korrekt ausgestellt und ist gültig. Der Beizug der Friedensrichterakten kann daher unterbleiben.

3. Vertretung der Beklagten durch Rechtsanwalt X3._____

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom

15. September 2021 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 2). Zum erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids verwiesen werden (Urk. 89 E. I. 2). Am 26. September 2024 erliess die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 89).

E. 3 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. November 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 84) Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 88). Die in derselben Eingabe erhobene Berufung gegen das Urteil im Ver- fahren CG210106-L wird unter der Geschäftsnummer LB240062-O geführt. Am

22. November 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 93). Der mit Verfügung vom 26. November 2024 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'650.– (Urk. 94) wurde fristgerecht geleistet (Urk. 95). Mit Ein- gabe vom 13. Februar 2025 zeigte die Beklagte an, neu von Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____ vertreten zu werden (Urk. 96). Die Klägerin wurde hierüber mit Verfügung vom 18. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 99). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde der Klägerin auf deren Ersuchen (Urk. 100; Urk. 102) Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Urk. 96–98 angesetzt (Urk. 103), welche mit Verfügung vom 11. April 2025 letztmals bis zum

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, Rechtsanwalt X3._____ sei gestützt auf den Zirkular- beschluss und die Vollmacht aller Stockwerkeigentümer mit Ausnahme der Kläge- rin je vom 10. Juni 2020 bevollmächtigt, die Beklagte auch im vorliegenden Verfah-

- 9 - ren zu vertreten. Ein Zirkularbeschluss setze im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer voraus. Ausnahmsweise könne der Zirkulationsbeschluss ohne die Unterschrift eines ein- zelnen Stockwerkeigentümers zustande kommen. Dies sei der Fall, wenn dieser Stockwerkeigentümer – wie vorliegend – nicht am Beschluss mitwirken dürfe, da gegen ihn (bzw. von ihm gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft) geklagt werde. Rechtsanwalt X3._____ sei zudem am 31. Dezember 2022 von der Beklag- ten auch explizit für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt worden. Auf die halt- losen, von der Klägerin standardmässig vorgetragenen Behauptungen betreffend Urteilsunfähigkeit der einzelnen Stockwerkeigentümer bzw. von Rechtsanwalt X3._____ sowie durch sie begangene Urkundenfälschungen müsse nicht weiter eingegangen werden. Mit diesen unsubstantiierten Behauptungen sei die Klägerin nicht zu hören. Es bedürfe deshalb auch weder amtlicher Ausweise, um die Unter- schriften zu überprüfen, noch Handlungsfähigkeitszeugnisse. Zusammengefasst seien die geltend gemachten Zweifel der Klägerin an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ unbegründet. Damit erübrige sich auch die Vorlage des Originals des Zirkularbeschlusses bzw. der Vollmacht (Urk. 89 E. I. 3.1).

E. 3.2 Die Klägerin hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Standpunkt fest, dass Rechtsanwalt X3._____ nicht bevollmächtigt worden und daher nicht berechtigt sei, die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe Rechtsanwalt X3._____ nicht be- hauptet, auf dem Weg des Zirkularbeschlusses am 10. Juni 2020 bevollmächtigt worden zu sein. Weder Rechtsanwalt X3._____ noch die Vorinstanz wüssten, wer den Zirkularbeschluss sowie die Vollmacht vom 10. Juni 2020 unterschrieben habe. Es seien keine Personenangaben zu den Unterschriften gemacht worden. Sie habe Kontakt mit den anderen Miteigentümern, welche ihr bestätigt hätten, keine Kennt- nis des Verfahrens und Rechtsanwalt X3._____ für dieses nicht bevollmächtigt zu haben. Sie selbst sei Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft und habe Rechtsanwalt X3._____ mit Sicherheit nicht bevollmächtigt. Zudem gebe es ausser ihr nur einen anderen Stockwerkeigentümer, nämlich C._____; alle anderen seien entweder Miteigentümer (L._____, N._____, D._____ und G._____), nicht im Haus wohnhaft (O._____ und I._____) oder Miteigentümer der Tiefgarage (R._____).

- 10 - Rechtsanwalt X3._____ habe auch nie behauptet, von den anderen Miteigentü- mern bevollmächtigt worden zu sein. Vielmehr habe er fälschlicherweise angege- ben, von der Verwaltung, U._____ bzw. der V._____ GmbH, bevollmächtigt worden zu sein. U._____ habe ihr gegenüber jedoch bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht zu kennen und diesen nicht beauftragt zu haben. Ausserdem sei gerichtsno- torisch, dass U._____ bzw. die V._____ GmbH per 30. Juni 2023 als Verwaltung zurückgetreten sei. Somit sei Rechtsanwalt X3._____ seit diesem Datum definitiv nicht mehr bevollmächtigt, die Beklagte zu vertreten. Sämtliche der eingereichten Fotokopien der Vollmachten seien ersichtlich Fälschungen, weshalb die Originale vorzulegen seien (Urk. 88 S. 11–15 und S. 27).

E. 3.3 Um seine Vertretungsbefugnis zu belegen, reichte Rechtsanwalt X3._____ mit der Klageantwort (Urk. 20) die Vollmacht der Verwaltung (V._____ GmbH [U._____]) vom 17. Dezember 2021 (Urk. 21A), die Vollmacht und den Zirkularbe- schluss vom 10. Juni 2020 (Urk. 21/B–C) sowie den Bewirtschaftungsvertrag mit der W._____ AG vom 11. Juni/1. Juli 2021 (Urk. 21/D) ein. Damit stützte er sich entgegen der Behauptung der Klägerin sehr wohl (auch) auf den Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020. Auch bestehen keine Zweifel, dass der Zirkularbeschluss sowie die Vollmacht vom 10. Juni 2020 von sämtlichen Stockwerkeigentümern mit Aus- nahme der Klägerin – ihre Zustimmung war für die Mandatierung von Rechtsanwalt X3._____ auch nicht erforderlich (vgl. Wermelinger, Der Querulant im Stockwerk- eigentum: Wie geht man mit ihm um?, in Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015, Bern 2015, S. 79 ff., S. 122) – unterzeichnet wurden (Urk. 21/B–C). Bei sämt- lichen dieser Personen handelt es sich um Stockwerkeigentümer (vgl. Urk. 3/15). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht von Belang, ob sie ihre Stockwerk- einheit selbstbewohnen oder vermieten oder Allein- oder Miteigentümer derselben sind. Soweit die Klägerin behauptet, die anderen Stockwerkeigentümer wüssten nichts vom vorliegenden Verfahren und hätten ihr gegenüber bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht beauftragt zu haben, zeigt sie nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte oder weshalb es ihr nicht möglich war, dies bereits in das vor- instanzliche Verfahren einzubringen. So erwähnt sie insbesondere nicht, wann ihr

- 11 - dies von den anderen Stockwerkeigentümern bestätigt worden sein soll. Ihre Be- hauptung gilt daher als neu und damit im Berufungsverfahren verspätet (vgl. oben E. II. 2). Ohnehin ist die Behauptung nicht plausibel. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Klägerin seit mehreren Jahren in diversen Rechtsstreitigkeiten mit den übrigen Stockwerkeigentümern steht. Zudem wurde Rechtsanwalt X3._____ – wie die Vor- instanz ebenfalls zutreffend ausführte und worauf die Klägerin in ihrer Berufung nicht eingeht – am 31. Dezember 2022 von der Beklagten nochmals explizit für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt (Urk. 69/F Traktandum 10.3.4). Die entspre- chende Vollmacht vom 9. Januar 2023, unterzeichnet von U._____ für die V._____ GmbH (Urk. 69/E), wurde mit der Replikschrift vom 6. November 2023 eingereicht (Urk. 68). Betreffend die Behauptung der Klägerin, auch U._____ habe ihr bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht zu kennen und nie beauftragt zu haben, kann auf das Ausgeführte zu den Stockwerkeigentümern verwiesen werden. Ebenso ist sie mit ihrem Vorbringen, wonach die V._____ GmbH ihr Mandat per 30. Juni 2023 nieder- gelegt habe, im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören (oben E. II. 2). Im Übrigen würde dies nichts an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ ändern. Auch die Behauptungen der Klägerin zur am 17. April 2024 beschlossenen Forde- rungsstundung betreffend die Verfahren FV220152 und FV220153 (Urk. 88 S. 14) gelten mangels Verweis auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen als neu und sind da- her vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (oben E. II. 2). Entgegen ihrer Ansicht vermag dies aber ohnehin keine Urteilsunfähigkeit der Stockwerkeigentümer zu be- gründen. Soweit die Klägerin zudem erneut einen Interessenkonflikt von Rechtsanwalt X3._____ behauptet (Urk. 88 S. 15), ohne sich mit den diesbezüglichen – zutref- fenden – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I. 3.2) auseinanderzusetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1). Zusammengefasst bestehen demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ für die Be- klagte im vorliegenden Verfahren bis zum Zeitpunkt des Anwaltswechsels, sodass die Vorlage der Originale der Zirkularbeschlüsse bzw. der Vollmachten nicht not- wendig ist (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO).

- 12 -

4. Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom

12. März 2021 4.1. Zum Rechtlichen der Beschlussfassung im Stockwerkeigentum sowie der An- fechtung bzw. Nichtigkeit solcher Beschlüsse kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. II. 2.1.1 f.). 4.2. Einberufung der Versammlung 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache sinngemäss geltend, die Ver- sammlung sei nicht durch die zuständige Person einberufen worden, da O._____ seit mindestens zehn Jahren urteilsunfähig sei. Die von der Klägerin angeführten Indizien liessen nicht auf eine Urteilsunfähigkeit von O._____ schliessen. O._____ habe mit Schreiben vom 23. Februar 2021 zwar seinen Rücktritt im Laufe des Jah- res 2021 angekündigt. Er habe dargelegt, er werde sein Amt noch so lange weiter- führen, bis eine neue Verwaltung ihre Tätigkeit aufgenommen haben werde, spä- testens per 31. Mai 2021. Entgegen seiner Absichtserklärung sei O._____ anläss- lich der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung bis Ende Mai 2021 bzw. bis zur Wahl einer neuen Verwaltung und deren Mandatsantritt als Verwalter gewählt worden (Urk. 3/14 Traktandum 4a; angesichts des Rücktritts des Verwal- ters O._____ habe es dem von der Klägerin erwähnten gerichtlichen Abberufungs- verfahren ES210033 bereits bei Einreichung des Gesuches an der materiellen Grundlage gefehlt, was ein Nichteintreten zur Folge gehabt habe). Bekanntlich habe die nachfolgende Verwaltung W._____ AG ihre Tätigkeit gestützt auf einen Beschluss der Stockwerkeigentümer vom 10. Mai 2021 per 1. Juli 2021 aufgenom- men (die Rechtmässigkeit dieses Beschlusses werde im Parallelverfahren CG210106 zu beurteilen sein). Damit sei O._____ bis am 30. Juni 2021 rechtmäs- siger Verwalter der Beklagten gewesen. Dass er sein Schreiben vom 24. Juni 2021 (allenfalls unter falscher Bezugnahme auf die 14. statt auf die vorliegende 15. or- dentliche Stockwerkeigentümerversammlung) verfasst habe bzw. am 28. Juni 2021 im Verfahren ES210033 noch Rechtsanwalt X3._____ bevollmächtigt habe, sei so- mit kein Hinweis für eine Urteilsunfähigkeit. Auch eine vorerst erfolglose Eintrei- bung einer Forderung (u.a. infolge des Nichterscheinens von O._____ als Verwalter an der Schlichtungsverhandlung und der alleinigen Anwesenheit von Rechtsanwalt

- 13 - X3._____) gegenüber der Klägerin im Betrag von Fr. 47'503.60 (vgl. Verfahren ES190059, FV200155 und FV210210) stelle selbstredend kein Indiz für eine Ur- teilsunfähigkeit dar. Es bestünden zusammenfassend keine Gründe, an der Urteils- fähigkeit von O._____ zu zweifeln. Damit sei die Einberufung der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung durch ihn als Verwalter nicht zu beanstanden (Urk. 89 E. II. 2.4.2). 4.2.2. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, O._____ sowie die anderen Stockwerkeigentümer hätten ihr bestätigt, dass O._____ die Versammlung vom 12. März 2021 nicht einberufen habe (Urk. 88 S. 21 f.). Wo sie dies bereits vor Vorin- stanz vorbrachte, zeigt die Klägerin nicht auf, sodass sie damit im Berufungsver- fahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). 4.2.3. Sodann stellt sich die Klägerin – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Stand- punkt, O._____ sei nicht urteilsfähig (Urk. 88 S. 16, S. 21 und S. 24). Sie behauptet in diesem Zusammenhang unter anderem, seine Tochter AA._____ hätte ihr bestä- tigt, dass er unter Demenz und Alzheimer leide und die Urteilsunfähigkeit ärztlich attestiert worden sei (Urk. 88 S. 24). Auch diesbezüglich unterlässt es die Klägerin, aufzuzeigen, wo sie entsprechendes bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sodass sie damit nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Nicht weiter einzugehen ist ferner auf ihre pauschale Behauptung, sie habe O._____ seit 2021 mehrmals gesehen und es sei offensichtlich, dass er aufgrund von Altersschwäche und diversen psychi- schen Störungen urteilsunfähig sei (Urk. 88 S. 16). Anzumerken ist, dass das Alter alleine noch nicht zur Umkehr der Vermutung der Urteilsfähigkeit führt (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 22). Des Weiteren vermögen auch ihre Ausführungen zu einer Rechnung über Fr. 47'503.60 für die Nebenkosten 2020 (Urk. 88 S. 24) sowie eine an Rechtsanwalt X3._____ erteilte Vollmacht vom 28. Juni 2021 in einem an- deren Verfahren (Urk. 88 S. 23) keine Urteilsunfähigkeit von O._____ zu begrün- den. Was die behauptete Forderungsstundung betrifft (Urk. 88 S. 24), kann auf das hierzu bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben E. III. 3.3). Zusammenfassend bestehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Urteilsfähig- keit von O._____ im Zusammenhang mit der 15. ordentlichen Stockwerkeigentü- merversammlung vom 12. März 2021.

- 14 - 4.2.4. Die Klägerin macht weiter geltend, O._____ sei nie der Verwalter der Be- klagten gewesen. Es sei von Rechtsanwalt X3._____ weder behauptet noch belegt worden, dass O._____ der Verwalter gewesen sei. So sei insbesondere kein Ver- waltungsvertrag eingereicht worden. Auch habe O._____ nie Leistungen als Ver- walter erbracht. Sie habe bestritten, dass O._____ der Verwalter gewesen sei (Urk. 88 S. 19, S. 22 f. und S. 26). 4.2.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde in der Klageantwort behauptet, dass O._____ der bisherige Verwalter der Beklagten war (Urk. 20 S. 7 f.). Ausser- dem sprach die Klägerin in der Klagebegründung vom 20. Oktober 2021 selbst noch ausdrücklich vom "ehemaligen Verwalter O._____" und führte aus, dessen Abberufung beantragt zu haben (Urk. 2). Dies macht kaum Sinn, wenn sie nicht der Ansicht gewesen wäre, dass O._____ einmal als Verwalter gewählt wurde. Über ihren Antrag wurde ebenfalls anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 entschieden (Urk. 3/14 S. 8 Antrag 9a). Ihre Behauptung, O._____ sei nie der Verwalter der Beklagten gewesen, erweist sich damit als of- fensichtlich unwahr. Ob ein Verwaltungsvertrag eingereicht wurde oder nicht, ist daher nicht weiter von Belang. O._____ war als damaliger Verwalter der Beklagten für die Einberufung der Versammlung vom 12. März 2021 zuständig. 4.2.6. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss dem Reglement der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft vom 22. August 2002 werde die Versammlung vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens zehn Tagen und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich einberufen. Die Jahresrechnung sowie die An- träge betreffend die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten seien den Stock- werkeigentümern spätestens mit der Einberufung zuzustellen. Die Beklagte habe ihre Einladung an die Klägerin am 24. Februar 2021 versandt, die Klägerin habe sie erst am 3. März 2021 abgeholt. Die Einladung sei empfangsbedürftig. Die Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei gestützt auf die Covid- 19-Verordnung 3 schriftlich durchgeführt worden, womit gemäss deren Art. 27 Abs. 2 eine Einberufungsfrist von nur vier Tagen bestanden habe. Damit erweise sich die Einladung an die Klägerin als rechtzeitig. Selbst wenn die zehntägige Ein- berufungsfrist gegolten hätte, hätte die Klägerin vor dem 12. März 2021 beanstan-

- 15 - den müssen, dass – infolge ihrer späten Entgegennahme – die zehntägige Einbe- rufungsfrist nicht eingehalten worden sei. Berufe sich eine Stockwerkeigentümerin nämlich auf einen Verfahrensfehler, zwinge der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB sie dazu, den Mangel vor der Beschlussfassung zu beanstan- den, um dessen Behebung zu ermöglichen (Urk. 89 E. II. 2.4.1). 4.2.7. Die Klägerin moniert, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die Versammlung statutenmässig einberufen worden sei. Die Vorinstanz fixiere sich darauf, ob sie rechtzeitig eingeladen worden sei. Es fehlten jedoch Nachweise, dass die anderen Stockwerkeigentümer innert der notwendigen Frist von zehn Ta- gen die Einladungen mit den Traktandenlisten und sämtlichen weiteren Unterlagen erhalten hätten. Die Stockwerkeigentümer hätten ihr bestätigt, keine Einladungen erhalten zu haben (Urk. 88 S. 16, S. 18–22, S. 24 und S. 27). 4.2.8. Was die behauptete Bestätigung der anderen Stockwerkeigentümer anbe- langt, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sodass sie damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Sodann sind die eingereichten Stimmzettel der anderen Stockwerkeigentümer (Urk. 23/2–7) ausreichender Beleg dafür, dass diese die Einladung zur Versamm- lung am 12. März 2021 samt den Traktanden erhalten haben. Es gibt keine Gründe, um an der Echtheit der Stimmzettel zu zweifeln (unten E. III. 4.3.4). Hätten weitere Unterlagen gefehlt, wäre es Sache der Stockwerkeigentümer gewesen, nach Treu und Glauben den Mangel vor der Beschlussfassung zu beanstanden, um die Be- hebung zu ermöglichen. Dasselbe gilt auch betreffend die Einhaltung der Einberu- fungsfrist (vgl. Urk. 89 E. II. 2.4.1). Soweit die Klägerin zudem einerseits bestreitet, am 3. März 2021 die Einladung abgeholt zu haben (Urk. 88 S. 20) und andererseits ausführt, nur sie sei zur Ver- sammlung eingeladen worden (Urk. 88 S. 20 und S. 22), widerspricht sie sich, so- dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenfalls können Ausführungen zum erneuten Einwand der Klägerin, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die von den Stockwerkeigentümern ein- gebrachten Anträge Ziffern 6 bis 8 bis zum 30. Dezember 2020 eingereicht worden

- 16 - seien (Urk. 88 S. 24), unterbleiben. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dies sofort, spätestens bei ihrer Stimmabgabe, hätte bemängeln müs- sen (Urk. 89 E. II. 2.4.3). 4.3. Beschlussfassung 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, dem Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 12. März 2021 sei zu entnehmen, dass diese auf dem schriftlichen Weg stattgefunden habe und sämtliche Stimmzettel der Stockwerkei- gentümer rechtzeitig eingegangen seien. Die schriftliche Beschlussfassung sei auf- grund der Covid-19-Pandemie und des zu dieser Zeit geltenden Art. 27 der Verord- nung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht zu beanstanden

– insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die damit notwendiger- weise wegfallenden Diskussionen vor der Beschlussfassung vor dem 12. März 2021 nicht gerügt habe (gemäss Protokoll habe sie eigene Anträge stellen können). Entgegen der Klägerin bestünden keine ernsthaften Hinweise, dass die Stimmzettel nicht von den betreffenden Stockwerkeigentümern unterschrieben und rechtzeitig abgeschickt worden seien. Wenn die Klägerin dies für sämtliche Stimmzettel der anderen Stockwerkeigentümer ohne weitere Begründung in Abrede stelle, obschon die Unterschriftsdaten auf den Stimmzetteln mit den protokollierten (Eingangs- bzw.) Poststempeldaten – bis auf zwei Ausnahmen (C._____ und R._____, hier dürfte es sich um die Eingangsdaten handeln) – übereinstimmten, sei darauf man- gels hinreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen. Betreffend die Stock- werkeigentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ mache die Klägerin gel- tend, es könne nur eine Person das Stimmrecht ausüben und es sei ein Vertreter zu ernennen. Nähmen beide Miteigentümer einer Stockwerkeinheit an der Stock- werkeigentümerversammlung teil, hätten sie lediglich eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgäben (Art. 712o Abs. 1 ZGB und Reglement Ziffer 34). Sinn die- ser Gesetzesbestimmung sei, dass nur eine Stimme je Stockwerkanteil abgeben werden dürfe. Aus dem Protokoll sowie den eingereichten Stimmzetteln der Stock- werkeigentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ ergebe sich, dass der Gesetzeszweck im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung vom 12. März 2021 eingehalten worden sei. Dass die Stockwerkeigentümer L._____/N._____ und

- 17 - D._____/G._____ dabei nicht jeweils eine Partei (wie anlässlich einer Versamm- lung gestützt auf Art. 712o Abs. 1 ZGB) bevollmächtigt, sondern den Stimmzettel (wie bei einem Zirkularbeschluss gestützt auf Art. 66 Abs. 2 ZGB) beide unter- schrieben hätte, könne angesichts der schriftlichen Beschlussfassung nicht scha- den (Urk. 89 E. II. 2.5.1). 4.3.2. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung pauschal rügt, eine schriftliche Be- schlussfassung sei nicht zulässig gewesen (Urk. 88 S. 25), ohne sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzten, ist darauf nicht weiter einzuge- hen (oben E. II. 1.1), 4.3.3. Die Klägerin moniert, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die Stimmzettel rechtzeitig der Post übergeben worden seien und der Protokollführer diese erhalten habe. Dass die protokollierten Eingangs- und Poststempel teilweise mit den Daten im Protokoll übereinstimmten, reiche entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht aus, um zu beweisen, dass die Stimmzettel rechtzeitig übergeben wor- den seien. Rechtsanwalt X3._____ habe selber zugegeben, dass die Stimmzettel nicht der Post übergeben worden seien, wie dies auf dem Protokoll stehe. Dass die Stimmzettel von C._____ und R._____ nicht übereinstimmten, beweise die Nich- tigkeit. Das Protokoll sei somit gefälscht. Indem die Zeugenbefragung der anderen Miteigentümer offeriert worden sei, um die persönliche Übergabe der Stimmzettel an O._____ zu bestätigen, werde anerkannt, dass es sich beim Protokoll um eine gefälschte Urkunde handle. Die anderen Miteigentümer hätten ihr auch bestätigt, dass sie keine Stimmzettel unterschrieben und rechtzeitig der Post übergeben hät- ten (Urk. 88 S. 16–18, S. 25 und S. 27). 4.3.4. Was diese letzte Behauptung anbelangt, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte, sodass sie damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Sodann gibt es keine Gründe, um daran zu zweifeln, dass die Stimmzettel (Urk. 23/2–7) von den richtigen Personen unter- zeichnet wurden; die Klägerin bringt auch keine solche vor. Es ist somit von deren Echtheit auszugehen (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren unterlässt es die Klägerin, aufzuzeigen, wo Rechtsanwalt X3._____ zugegeben haben soll, dass die Stimmzettel der Post nicht übergeben worden seien, und dies ist auch nicht ersicht-

- 18 - lich. Ferner stellt auch die Offerte des Zeugenbeweises für die rechtzeitige Überg- abe der Stimmzettel keine Anerkennung der Fälschung des Protokolls dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die pauschale Bestreitung der Klägerin der rechtzeitigen Abgabe sämtlicher Stimmzettel nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten (Eingangs- bzw.) Poststempeldaten zu wecken. Die vorinstanz- liche Erwägung, wonach es sich bei den von den Stimmzetteln abweichende Daten (C._____ und R._____) um das Eingangsdatum beim Verwalter und nicht um das Datum der Postaufgabe handeln dürfte, wird von der Klägerin nicht als unzutreffend gerügt. Entgegen ihrer Ansicht vermag diese Abweichung keine Nichtigkeit des Be- schlusses zu begründen. Im Ergebnis hat es damit betreffend Rechtzeitigkeit der Stimmabgaben beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 4.3.5. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift erneut rügt, die Stockwerkei- gentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ hätten keinen Vertreter ernannt, sodass die Stimmzettel nicht gültig seien (Urk. 88 S. 25), ohne sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1). Wie bereits erwähnt (oben E. III. 3.3), sind – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 88 S. 22 und S. 26) – nicht nur sie und C._____ Stockwerkeigen- tümer und stimmberechtigt. Auch die übrigen Stockwerkeigentümer hatten in Be- zug auf diese Abstimmung ein Stimmrecht, mit Ausnahme von R._____ (dazu so- gleich). Auch war O._____ als Stockwerkeigentümer berechtigt, sich selbst als Ver- walter der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu wählen (Urk. 88 S. 26). 4.3.6. Betreffend R._____ (Urk. 88 S. 19) übersieht die Klägerin, dass die Vorin- stanz – in ihrem Sinne – dessen Stimme bereits mangels Stimmberechtigung wie eine enthaltene behandelte (Urk. 89 E. II. 2.5.1). Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang geht die Klägerin nicht ein, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben hat (oben E. II. 1.1). 4.3.7. Weiter erwog die Vorinstanz, dass es zwar stimme, wenn die Klägerin sich darauf berufe, es habe auch unter Geltung der Corona-Massnahmen eine physi- sche Restversammlung stattfinden müssen. Gemäss Reglement der Beklagten leite der Verwalter die Versammlung. Die Beschlüsse seien zu protokollieren. Trak- tandiert worden sei die Protokollführung durch O._____; ebenso sei seine Wahl

- 19 - zum Stimmenzähler vorgeschlagen worden. Mit beidem seien alle Stockwerkeigen- tümer ausser der Klägerin einverstanden gewesen. Damit habe die physische Rest- versammlung in der Person von O._____ bestanden (Urk. 89 E. II. 2.5.1). 4.3.8. Die Klägerin moniert, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, dass die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte der Wertquoten besässen, an der Versammlung anwesend oder vertreten gewesen seien. Die Vorinstanz nenne keine Namen, wer konkret an der Versammlung anwesend gewesen sei. Die Ver- sammlung sei nicht beschlussfähig gewesen. Eine physische Restversammlung habe nicht stattgefunden, denn es werde kein Ort der Versammlung genannt. Am

12. März 2021 habe keine Versammlung bzw. Restversammlung stattgefunden. Das Protokoll sei nicht am 12. März 2021 unterzeichnet worden (Urk. 88 S. 19 und S. 26 f.). 4.3.9. Absatz 1 von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 ist so zu verstehen, dass Beschlüsse ungeachtet der Anzahl der anwesenden Personen gefasst werden kön- nen, womit sich die Frage stellt, ob die Verordnung Art. 712p ZGB, der die Be- schlussfähigkeit regelt, nicht ohnehin ausser Kraft setzte, sodass keine Beschluss- fähigkeit erforderlich war (Wermelinger, Erbrecht und Sachenrecht / Der Verwalter von Stockwerkeigentum und das Coronavirus, in: Müller/Schwarz [Hrsg.], Auf zu neuen Ufern! Festschrift für Walter Fellmann, Bern 2021, S. 325 ff., S. 333). Das Vorgehen des Verwalters der Beklagten, die eingegangen Stimmzettel als Anwe- sende im Sinne von Art. 712p ZGB zu zählen, ist daher auch nicht zu beanstanden. Ausserdem bestand, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, eine physische Rest- versammlung in der Person von O._____. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander (oben E. II. 1.1). Dass der Ort dieser physischen Restversammlung nicht genannt wurde, spielt keine Rolle. Zudem war auch nicht erforderlich, dass das Protokoll am 12. März 2021 erstellt oder unterzeichnet wurde. 4.4. Protokoll 4.4.1. Betreffend das Protokoll hielt die Vorinstanz fest, dass dieses sämtliche Beschlüsse aufführen müsse, inklusive der Erreichung der Beschlussfähigkeit

- 20 - (Art. 712n Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 712p Abs. 1 ZGB) sowie des genauen Abstim- mungsergebnisses, damit später auch überprüft werden könne, ob das notwendige Mehr erreicht werden könne. Das Reglement der Beklagten enthalte betreffend Protokollierung keine zusätzlichen Regeln. Damit sei der zwingend erforderliche Inhalt dem Protokoll zu entnehmen: Es seien im Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümer-"Versammlung" statt der Anwesenden die eingegangenen Stimmzettel (und damit die Erreichung der Beschlussfähigkeit gemäss Art. 712p ZGB) sowie sämtliche Beschlüsse inklusive Abstimmungsergebnis festgehalten. Der Inhalt des Protokolls sei somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Unter- schrift durch Protokollführer O._____. Das Protokoll sei der Klägerin schliesslich am 31. März 2021 – und damit innert der im Reglement Ziffer 32 festgesetzten Mo- natsfrist – per eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, womit die Frist für die Anfechtung zu laufen begonnen habe. Der Vollständigkeit halber bleibe festzu- halten, dass die Behauptung der Klägerin, O._____ habe sie aufgefordert, die ge- fassten Beschlüsse ohne Akteneinsicht zu akzeptieren, aktenwidrig sei. In Ziffer 11 des Protokolls sei festgehalten, dass die Abstimmungsunterlagen und die Verwal- tungsakten im Sitzungszimmer der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ gestützt auf dessen Schreiben vom 26. Januar 2021 nach Voranmeldung hätten eingese- hen werden können (Urk. 89 E. II. 2.5.2 f.). 4.4.2. Die Klägerin macht geltend, es sei nicht bewiesen worden, dass die ande- ren Stockwerkeigentümer das Protokoll innerhalb der Monatsfrist erhalten hätten, denn es stehe im Protokoll nur, dass ihnen dieses per E-Mail zugestellt worden sei. Die anderen Miteigentümer hätten ihr bestätigt, keine Kopie des Protokolls erhalten zu haben (Urk. 88 S. 16, S. 18–22, S. 24). Ihr sei das Protokoll entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz auch nicht am 31. März 2021 zugestellt worden. O._____ habe ihr bestätigt, weder die Beschlüsse erfasst bzw. das Protokoll erstellt noch das Protokoll unterschrieben zu haben, was sie vor Vorinstanz auch gerügt habe und von Rechtsanwalt X3._____ nicht bestritten worden sei. Das Protokoll sei nicht sorgfältig geführt worden, sondern eine verfälschte Urkunde (Urk. 88 S. 27). 4.4.3. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie vor Vorinstanz bereits vorbrachte, dass ihr O._____ bestätigt habe, das Protokoll nicht erstellt und unterschrieben zu ha-

- 21 - ben, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (oben E. II. 2). Im Übrigen ist dies auch nicht plausibel, denn das Protokoll trägt zweifelsfrei die Unterschrift von O._____ (vgl. Urk. 3/14; Urk. 21/B; Urk. 21/C; Urk. 23/4). Es sind keine Gründe für die Annahme einer Fälschung ersichtlich und die Klägerin bringt auch keine vor. Was sodann die Zustellung des Protokolls innert Monatsfrist anbelangt, hat die Be- klagte mit der Sendungsverfolgung (Urk. 69/14) bewiesen, dass der Klägerin das Protokoll am 31. März 2021 zugestellt wurde. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Sendung das Protokoll enthielt. Dieses wurde am 22. März 2021 ausgefertigt und am Folgetag zur Post gebracht (Urk. 3/14; Urk. 69/14). Sodann kann die Klä- gerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die anderen Miteigentümer das Pro- tokoll nicht innert Monatsfrist erhalten hätten, denn dies hat weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu Folge. 4.4.4. Die Klägerin moniert, entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die gefassten Beschlüsse und Verwaltungsakten nicht im Sitzungszimmer der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ gewesen (Urk. 88 S. 27). Was die Klägerin daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, führt sie nicht aus. Auch setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach ihr das Schreiben von Rechtsan- walt X3._____ vom 26. Januar 2021, mit welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Verwaltungsakten infolge der eingeschränkten Vorschriften der Covid-19-Pan- demie in der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ zur Verfügung stünden, am 3. Februar 2021 zugestellt worden sei (Urk. 89 E. II. 2.3 und 2.5.3). Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben (oben E. II. 1.1). 4.5. Soweit die Klägerin ferner pauschal geltend macht, die Beschlüsse enthiel- ten gravierende Widerrechtlichkeiten, welche die Struktur der Stockwerkeigentü- merschaft schwerwiegend verletzten, der Beschluss sei nicht vereinbar mit Bestim- mungen, welche die Gläubiger oder das öffentliche Interesse schützten, der Be- schluss sei unmoralisch oder habe einen unmöglichen Inhalt und der Beschluss verletze die Persönlichkeitsrechte ohne Rechtfertigungsgrund (Urk. 88 S. 18), ohne aufzuzeigen, weshalb dem so sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1).

E. 5 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 22 -

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, der Streitwert sei umstritten. Gemäss der Klägerin be- trage er null, wobei sie bereits im Startbeschluss darauf hingewiesen worden sei, dass diese Ansicht unzutreffend sei (act. 5 S. 2). Gemäss der Beklagten betrage der Streitwert insgesamt Fr. 1'467'285.57. Der Streitwert werde durch das Rechts- begehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Laute das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setze das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigten oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer- versammlung sei grundsätzlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die strei- tigen Rechte hätten einen Geldwert, der geschätzt werden könne. Auf den Anfech- tungsgrund könne es dabei nicht ankommen. Streitwertbestimmend sei in der Re- gel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige der klagenden Stockwerkeigentümerin (Urk. 89 E. III. 1 f.). Die Beklagte weise dem Grossteil der traktandierten Geschäfte einen Streitwert zu (keine Streitwertzuweisung sei für die Beschlüsse 5a, 6, 7a und 10c-e erfolgt). Es rechtfertige sich vorliegend, lediglich die gefassten – ohne die abgelehnten – Be- schlüsse für die Streitwertberechnung zu addieren. Damit fielen die abgelehnten Traktanden 8b_a und 9a-n ausser Ansatz (welchen die Beklagte insgesamt einen Streitwert von Fr. 1'141'700.– beigemessen habe; es handle sich dabei vorwiegend um von der Klägerin eingebrachte Traktanden). Zudem seien bei den gefassten Beschlüssen nur diejenigen relevant, an denen die Beklagte als Ganzes ein Inter- esse habe. Dies habe zur Folge, dass für die Streitwertberechnung die Traktanden 7c und 7e wegfielen, da sie Installationen und Bauten beträfen, die lediglich dem Stockwerkeigentümer C._____ zu Gute kämen und von ihm finanziert würden (die Beklagte habe diesen Traktanden einen Streitwert von Fr. 102'000.– beigemes- sen). Damit seien die Streitwerte der Traktanden 1a-b, 2, 3a-b, 4a-b, 5a-b, 7b+d, 8a+b_b+b_c sowie 10a+b zu addieren. Folgende, von der Beklagten veranschlagte Streitwerte seien nicht zu beanstanden: 1a. "Wahl Protokollführer: Verwalter O._____" Fr. 500.–; 1b. "Wahl Stimmzähler: Verwalter O._____" Fr. 500.–; 2. "Ge- nehmigung Protokoll der 14. Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 13. März 2020" Fr. 500.–; 3a. "Genehmigung Jahresrechnung 2020 (…) Budget 2021 (…)" Fr. 77'522.55 (Jahresrechnung) und Fr. 37'240.– (Budget); 3b. "Entlastung Verwal-

- 23 - tung" Fr. 1'000.–; 4a. "Bestätigung O._____ als Verwalter" Fr. 5'169.– (Verwal- tungshonorar); 4b. "Bestätigung G._____ als Stellvertreter" Fr. 1'000.–; 7b. "Ange- bot für die defekte Tür-Videoanlage im Haus und Entscheid über weitere Vorge- hensweise" Fr. 8'984.– (genehmigte Offerte); 7d. "Kostenbeteiligung der Gemein- schaft von 10-15 % der Totalsanierung der Südterrasse Wohnung C._____ über den Erneuerungsfonds" Fr. 3'517.25 (15 % v. Fr. 23'448.40); 8a. "Antrag L._____ (…) Regelung Zweiradabstellplätze in Garage" Fr. 3'500.– (bereits ein Veloabstell- platz von mtl. Fr. 25.– ergäbe kapitalisiert auf 20 Jahre gem. Art. 92 Abs. 2 ZPO Fr. 6'000.–); 8b_b "Die Fahrradparkplätze zum Aufhängen würden durch Beschriftung der entsprechenden Wohnung gekennzeichnet" Fr. 500.– (vgl. Anmerkungen zu Traktandum 8a); 10a. "Kameraüberwachung in der Garage gem. Traktandum 7a" Fr. 3'702.75 (genehmigte Offerte); 10b. "Genehmigung Montage Blechdach Woh- nung 3. OG zulasten der STWEG (…)" Fr. 2'500.–. Der von der Beklagten geltend gemachte Streitwert von Fr. 66'049.42 betreffend Traktandum 5. "Information: Er- neuerungsfonds Kontostand 31.12.2020: CHF 66'049.42" sei hingegen nicht zu be- rücksichtigen, da es sich nicht um einen Beschluss, sondern lediglich um eine In- formation handle. Im Gegenzug seien für die Traktanden 5a. "Genehmigung Kon- toführung Erneuerungsfons 2020" und 5b. "Genehmigung Äufnung Erneuerungs- fonds 2021 CHF 8'400.00" zweimal je Fr. 8'400.– zu berücksichtigen, davon aus- gehend, dass der Erneuerungsfonds 2020 mit demselben Betrag geäufnet worden sei. Schliesslich sei beim Traktandum 8b_c. "Bei Verstoss gegen die Regelung der Zweirad-Parkplätze (Haken und Markierung)" statt von Fr. 3'000.– von einem Streit- wert von Fr. 1'000.– auszugehen (eine Umtriebsentschädigung pro Jahr von Fr. 50.– kapitalisiert auf 20 Jahre). Es resultiere ein Streitwert von Fr. 163'935.55. Die Entscheidgebühr betrage aufgrund des Streitwertes (sowie des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit) Fr. 11'310.– (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Sie sei aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Dasselbe gelte für die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Urk. 89 E. III. 2 und III. 3.1). Die Parteientschädigung für die Beklagte betrage gestützt auf § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV Fr. 14'640.–. Angesichts dessen, dass der gesetzliche Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht worden und praktisch der gesamte Aufwand noch vor Ende 2023 entstanden

- 24 - sei, rechtfertige es sich, den alten Mehrwertsteuersatz von 7,7 % für die gesamte Parteientschädigung anzuwenden, womit die Parteientschädigung insgesamt Fr. 15'767.30 betrage (Urk. 89 E. III. 3.2).

E. 5.2 Die Klägerin macht geltend, der Streitwert der Klage sei null, sodass auch die Gerichtsgebühr und die Parteienschädigung null seien (Urk. 88 S. 28 und S. 30). Soweit die Klägerin zur Begründung pauschal die von der Vorinstanz den einzelnen Traktanden zugemessenen Streitwerte bestreitet (Urk. 88 S. 28–30), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, von wel- chen Streitwerten stattdessen auszugehen sei, kommt sie ihrer Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht ausreichend nach, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (oben E. II. 1.1). Dies gilt insbesondere auch für ihren Einwand, die Vorinstanz habe die von der Beklagten angegebenen Streitwerte einfach übernommen habe, ohne diese zu überprüfen (Urk. 88 S. 30). Ferner hat – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 88 S. 28–30) – eine zeitweise Forderungsstundung nicht zur Folge, dass die Traktanden keinen Streitwert mehr hätten. Betreffend die behauptet Urteilsunfähig- keit von O._____ sowie die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ kann auf das hierzu bereits Ausgeführte (oben E. III. 3. und III. 4.2.3) verweisen werden. Weitere Gründe gegen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und Par- teientschädigung bringt die Klägerin nicht vor. Infolge ihres Unterliegens hat die Vorinstanz zu Recht die Entscheidgebühr vollumfänglich der Klägerin auferlegt und sie dazu verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es hat daher bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bleiben.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163'935.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ms

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'310.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 6'010.– wird von der Klägerin nachgefordert.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'767.30 zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung)
  6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage) - 3 - Berufungsanträge der Berufungsklägerin und Klägerin: (Urk. 88 S. 1–3) "1 - Die Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 - Die Zustellung der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 an RA X3._____ seien für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz neue Zu- stellung an der Beklagte. 3 - Dispositiv 1 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und Klagen im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien voll- umfänglich gutzuheissen. 4 - Dispositiv 2 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben die Entscheidgebühr im Bezug auf CG210105 sei von CHF11310 auf CHF0 zu reduzieren und Entscheidgebühr im Be- zug auf CG210105 [recte: CG210106] sei von CHF6000 auf CHF0 zu reduzieren. 5 - Dispositiv 3 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und die Fehlbetrag im Bezug auf CG210105 sei von CHF6010 auf CHF0 zu reduzieren und Entscheidgebühr [recte: Fehlbetrag] im Bezug auf CG210105 [recte: CG210106] sei von CHF2100 auf CHF0 zu reduzieren. 6 - Dispositiv 4 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben die Entscheidgebühr im Bezug auf CG210105 sei von CHF11310 auf CHF0 zu reduzieren und Entscheidgebühr im Be- zug auf CG210105 [recte: CG210106] sei von CHF6000 auf CHF0 zu reduzieren. 7 - Die Klagebewilligungen seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuwei- sen, erneut zur Schlichtungsgesuch vorzuladen und diesmal Stockwerkeigentümerschaft bestehend folgenden persönlich vor- zuladen: a) C._____, geboren tt. Juli 1985, Staatsangehörigkeit Deutsch- land , B._____-strasse 1, … Zürich (5. OG) b) D._____, geboren tt. März 1960 von E._____ und F.____ [Hei- matorte], B._____-strasse 1, … Zürich (4. OG) c) G._____ geboren tt. März 1955, von H._____ [Heimatort], B._____-strasse 1, … Zürich (4. OG) - 4 - d) I._____, geboren tt. September 1961, von J._____, K._____ [Strasse] 2, … Zürich (3. OG) e) L._____, gebören tt. August 1959, von Zürich und M._____, B._____-strasse 1, … Zürich (51 OG) f) N._____, geboren tt. Oktober 1961, Staatsangehörigkeit Deutschland, B._____-strasse 1, … Zürich (1. OG) g) O._____, gehören tt. März 1943, vom P._____, Q._____-strasse 3, … Zürich (EG) h) R._____, geboren tt. August 1969, von S._____, T._____- strasse 4, U._____ [Ortschaft] (Tiefgarage) 8 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die 15. ordentlichen Stock- werkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 nicht statutenge- mäss einberufen wurde. 9 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 nichtig seien. 10 - Alle Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 12. März 2021 seien für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 11 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 12 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 13 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 14 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 15 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin bzw RA X3._____ persönlich. 16 - Die Akten der Friedensrichteramt Kreis … seien beizuziehen bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Akten der Friedens- richteramt Kries … beizuziehen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  7. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist Mitglied der Stock- werkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1 (Beklagte und Berufungsbe- klagte, fortan Beklagte) und seit mehreren Jahren mit den übrigen Stockwerkeigen- tümern wegen diverser Themen der gemeinschaftlichen Verwaltung und wegen Kosten im Streit. Vorliegend geht es um die Einberufung und Beschlussfassung - 5 - anlässlich der schriftlich durchgeführten 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 12. März 2021.
  8. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom
  9. September 2021 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 2). Zum erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids verwiesen werden (Urk. 89 E. I. 2). Am 26. September 2024 erliess die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 89).
  10. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. November 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 84) Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 88). Die in derselben Eingabe erhobene Berufung gegen das Urteil im Ver- fahren CG210106-L wird unter der Geschäftsnummer LB240062-O geführt. Am
  11. November 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 93). Der mit Verfügung vom 26. November 2024 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'650.– (Urk. 94) wurde fristgerecht geleistet (Urk. 95). Mit Ein- gabe vom 13. Februar 2025 zeigte die Beklagte an, neu von Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____ vertreten zu werden (Urk. 96). Die Klägerin wurde hierüber mit Verfügung vom 18. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 99). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde der Klägerin auf deren Ersuchen (Urk. 100; Urk. 102) Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Urk. 96–98 angesetzt (Urk. 103), welche mit Verfügung vom 11. April 2025 letztmals bis zum
  12. Mai 2025 erstreckt wurde (Urk. 107). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch ge- gen Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr (Urk. 108). Ferner verlangte sie die Nichtigerklärung der Verfügungen vom 26. No- vember 2024, 16. Februar 2025, 14. März 2025 und 11. April 2025 (Urk. 108 S. 1). Mit Beschluss vom 14. April 2025 wurde auf das Ausstandgesuch nicht eingetreten und der Beklagten die Eingabe der Klägerin vom 5. Mai 2025 zur freigestellten Stel- lungnahme zugestellt (Urk. 111). Am 20. Mai 2025 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 112), welche der Beklagten am 22. Mai 2025 zur Kenntnis ge- bracht wurde (Urk. 114; Prot. II S. 9). - 6 -
  13. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–87). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom
  14. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechts- mittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 1.2. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 88 S. 3 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 4–6, S. 5 Ziff. 7 und 10 f., S. 6 Ziff. 12–14, S. 7 Ziff. 17 f. sowie S. 10 Ziff. 26), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher - 7 - nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 88 S. 4 Ziff. 3), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 88 S. 5 Ziff. 8 f.), des Willkürverbots (Urk. 88 S. 4 Ziff. 2), von Art. 6, Art. 14 und Art. 17 EMRK (Urk. 88 S. 8 Ziff. 20), von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (Urk. 88 S. 8 Ziff. 21) sowie der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Urk. 88 S. 9 Ziff. 22–25). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vor- instanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso wenig ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, der vorinstanzliche Entscheid sei in kei- ner Art und Weise begründet und verstosse klar gegen das Willkürverbot (Urk. 88 S. 6 Ziff. 15), weiter einzugehen.
  15. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1; je m.w.H.). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hin- weis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LB210053 vom 8. De- zember 2021 E. III. 4).
  16. Die Klägerin bestritt mit Eingabe vom 5. Mai 2025 die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ für die Beklagte im vor- liegenden Berufungsverfahren. Wie bereits im Beschluss vom 14. April 2025 fest- gehalten wurde, bestehen jedoch keine Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Vollmacht und des dieser zugrundeliegenden Ermächtigungsbe- schlusses. Auf ihre diesbezüglichen haltlosen Vorbringen ist nicht weiter einzuge- hen (Urk. 111 S. 2 f.). Sodann hat auch ein Wechsel in der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 112) – keinen Einfluss auf die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____, Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ im vorliegenden Prozess. - 8 - III. Beurteilung der Berufung
  17. Nichtigkeit Mit ihren Anträgen Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 der Berufungsschrift verlangt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz sei für nichtig zu erklären (Urk. 88 S. 1 f.). Die Klägerin bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten und solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Urteils vom 26. September 2024 ist daher nicht gegeben. Soweit die Klägerin ferner mit ihrer Eingabe vom 5. Mai 2025 die Nichtigerklärung von vier in diesem Verfahren erlassenen prozessleitenden Verfügungen verlangt (Urk. 108 S. 1 Anträge Ziff. 1–4), ist sie diesbezüglich auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.
  18. Klagebewilligung Die Vorinstanz führte in der Prozessgeschichte auf, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Klagebewilligung mit Beschluss vom 5. November 2021 abgewiesen worden sei (Urk. 89 E. I. 2.1). Der Einwand der Klägerin, ihr Antrag auf Nichtigerklärung werde im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt (Urk. 88 S. 10 Ziff. 1), ist damit offensichtlich unbegründet. Sodann macht die Klägerin in der Be- rufungsschrift selbst geltend, die "Stockwerkeigentümerschaft, B._____-strasse 1, … bestehend aus […]" eingeklagt zu haben (Urk. 88 S. 10 Ziff. 3) und nicht die einzelnen Stockwerkeigentümer. Nicht erforderlich ist es, die Stockwerkeigentümer aufzuführen, aus welchen die Stockwerkeigentümerschaft besteht (BGE 145 III 121 E. 4.3.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt somit keine Verletzung der Dis- positionsmaxime vor. Die Klagebewilligung wurde korrekt ausgestellt und ist gültig. Der Beizug der Friedensrichterakten kann daher unterbleiben.
  19. Vertretung der Beklagten durch Rechtsanwalt X3._____ 3.1. Die Vorinstanz erwog, Rechtsanwalt X3._____ sei gestützt auf den Zirkular- beschluss und die Vollmacht aller Stockwerkeigentümer mit Ausnahme der Kläge- rin je vom 10. Juni 2020 bevollmächtigt, die Beklagte auch im vorliegenden Verfah- - 9 - ren zu vertreten. Ein Zirkularbeschluss setze im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer voraus. Ausnahmsweise könne der Zirkulationsbeschluss ohne die Unterschrift eines ein- zelnen Stockwerkeigentümers zustande kommen. Dies sei der Fall, wenn dieser Stockwerkeigentümer – wie vorliegend – nicht am Beschluss mitwirken dürfe, da gegen ihn (bzw. von ihm gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft) geklagt werde. Rechtsanwalt X3._____ sei zudem am 31. Dezember 2022 von der Beklag- ten auch explizit für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt worden. Auf die halt- losen, von der Klägerin standardmässig vorgetragenen Behauptungen betreffend Urteilsunfähigkeit der einzelnen Stockwerkeigentümer bzw. von Rechtsanwalt X3._____ sowie durch sie begangene Urkundenfälschungen müsse nicht weiter eingegangen werden. Mit diesen unsubstantiierten Behauptungen sei die Klägerin nicht zu hören. Es bedürfe deshalb auch weder amtlicher Ausweise, um die Unter- schriften zu überprüfen, noch Handlungsfähigkeitszeugnisse. Zusammengefasst seien die geltend gemachten Zweifel der Klägerin an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ unbegründet. Damit erübrige sich auch die Vorlage des Originals des Zirkularbeschlusses bzw. der Vollmacht (Urk. 89 E. I. 3.1). 3.2. Die Klägerin hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Standpunkt fest, dass Rechtsanwalt X3._____ nicht bevollmächtigt worden und daher nicht berechtigt sei, die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe Rechtsanwalt X3._____ nicht be- hauptet, auf dem Weg des Zirkularbeschlusses am 10. Juni 2020 bevollmächtigt worden zu sein. Weder Rechtsanwalt X3._____ noch die Vorinstanz wüssten, wer den Zirkularbeschluss sowie die Vollmacht vom 10. Juni 2020 unterschrieben habe. Es seien keine Personenangaben zu den Unterschriften gemacht worden. Sie habe Kontakt mit den anderen Miteigentümern, welche ihr bestätigt hätten, keine Kennt- nis des Verfahrens und Rechtsanwalt X3._____ für dieses nicht bevollmächtigt zu haben. Sie selbst sei Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft und habe Rechtsanwalt X3._____ mit Sicherheit nicht bevollmächtigt. Zudem gebe es ausser ihr nur einen anderen Stockwerkeigentümer, nämlich C._____; alle anderen seien entweder Miteigentümer (L._____, N._____, D._____ und G._____), nicht im Haus wohnhaft (O._____ und I._____) oder Miteigentümer der Tiefgarage (R._____). - 10 - Rechtsanwalt X3._____ habe auch nie behauptet, von den anderen Miteigentü- mern bevollmächtigt worden zu sein. Vielmehr habe er fälschlicherweise angege- ben, von der Verwaltung, U._____ bzw. der V._____ GmbH, bevollmächtigt worden zu sein. U._____ habe ihr gegenüber jedoch bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht zu kennen und diesen nicht beauftragt zu haben. Ausserdem sei gerichtsno- torisch, dass U._____ bzw. die V._____ GmbH per 30. Juni 2023 als Verwaltung zurückgetreten sei. Somit sei Rechtsanwalt X3._____ seit diesem Datum definitiv nicht mehr bevollmächtigt, die Beklagte zu vertreten. Sämtliche der eingereichten Fotokopien der Vollmachten seien ersichtlich Fälschungen, weshalb die Originale vorzulegen seien (Urk. 88 S. 11–15 und S. 27). 3.3. Um seine Vertretungsbefugnis zu belegen, reichte Rechtsanwalt X3._____ mit der Klageantwort (Urk. 20) die Vollmacht der Verwaltung (V._____ GmbH [U._____]) vom 17. Dezember 2021 (Urk. 21A), die Vollmacht und den Zirkularbe- schluss vom 10. Juni 2020 (Urk. 21/B–C) sowie den Bewirtschaftungsvertrag mit der W._____ AG vom 11. Juni/1. Juli 2021 (Urk. 21/D) ein. Damit stützte er sich entgegen der Behauptung der Klägerin sehr wohl (auch) auf den Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020. Auch bestehen keine Zweifel, dass der Zirkularbeschluss sowie die Vollmacht vom 10. Juni 2020 von sämtlichen Stockwerkeigentümern mit Aus- nahme der Klägerin – ihre Zustimmung war für die Mandatierung von Rechtsanwalt X3._____ auch nicht erforderlich (vgl. Wermelinger, Der Querulant im Stockwerk- eigentum: Wie geht man mit ihm um?, in Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015, Bern 2015, S. 79 ff., S. 122) – unterzeichnet wurden (Urk. 21/B–C). Bei sämt- lichen dieser Personen handelt es sich um Stockwerkeigentümer (vgl. Urk. 3/15). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht von Belang, ob sie ihre Stockwerk- einheit selbstbewohnen oder vermieten oder Allein- oder Miteigentümer derselben sind. Soweit die Klägerin behauptet, die anderen Stockwerkeigentümer wüssten nichts vom vorliegenden Verfahren und hätten ihr gegenüber bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht beauftragt zu haben, zeigt sie nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte oder weshalb es ihr nicht möglich war, dies bereits in das vor- instanzliche Verfahren einzubringen. So erwähnt sie insbesondere nicht, wann ihr - 11 - dies von den anderen Stockwerkeigentümern bestätigt worden sein soll. Ihre Be- hauptung gilt daher als neu und damit im Berufungsverfahren verspätet (vgl. oben E. II. 2). Ohnehin ist die Behauptung nicht plausibel. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Klägerin seit mehreren Jahren in diversen Rechtsstreitigkeiten mit den übrigen Stockwerkeigentümern steht. Zudem wurde Rechtsanwalt X3._____ – wie die Vor- instanz ebenfalls zutreffend ausführte und worauf die Klägerin in ihrer Berufung nicht eingeht – am 31. Dezember 2022 von der Beklagten nochmals explizit für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt (Urk. 69/F Traktandum 10.3.4). Die entspre- chende Vollmacht vom 9. Januar 2023, unterzeichnet von U._____ für die V._____ GmbH (Urk. 69/E), wurde mit der Replikschrift vom 6. November 2023 eingereicht (Urk. 68). Betreffend die Behauptung der Klägerin, auch U._____ habe ihr bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht zu kennen und nie beauftragt zu haben, kann auf das Ausgeführte zu den Stockwerkeigentümern verwiesen werden. Ebenso ist sie mit ihrem Vorbringen, wonach die V._____ GmbH ihr Mandat per 30. Juni 2023 nieder- gelegt habe, im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören (oben E. II. 2). Im Übrigen würde dies nichts an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ ändern. Auch die Behauptungen der Klägerin zur am 17. April 2024 beschlossenen Forde- rungsstundung betreffend die Verfahren FV220152 und FV220153 (Urk. 88 S. 14) gelten mangels Verweis auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen als neu und sind da- her vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (oben E. II. 2). Entgegen ihrer Ansicht vermag dies aber ohnehin keine Urteilsunfähigkeit der Stockwerkeigentümer zu be- gründen. Soweit die Klägerin zudem erneut einen Interessenkonflikt von Rechtsanwalt X3._____ behauptet (Urk. 88 S. 15), ohne sich mit den diesbezüglichen – zutref- fenden – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I. 3.2) auseinanderzusetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1). Zusammengefasst bestehen demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ für die Be- klagte im vorliegenden Verfahren bis zum Zeitpunkt des Anwaltswechsels, sodass die Vorlage der Originale der Zirkularbeschlüsse bzw. der Vollmachten nicht not- wendig ist (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). - 12 -
  20. Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom
  21. März 2021 4.1. Zum Rechtlichen der Beschlussfassung im Stockwerkeigentum sowie der An- fechtung bzw. Nichtigkeit solcher Beschlüsse kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. II. 2.1.1 f.). 4.2. Einberufung der Versammlung 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache sinngemäss geltend, die Ver- sammlung sei nicht durch die zuständige Person einberufen worden, da O._____ seit mindestens zehn Jahren urteilsunfähig sei. Die von der Klägerin angeführten Indizien liessen nicht auf eine Urteilsunfähigkeit von O._____ schliessen. O._____ habe mit Schreiben vom 23. Februar 2021 zwar seinen Rücktritt im Laufe des Jah- res 2021 angekündigt. Er habe dargelegt, er werde sein Amt noch so lange weiter- führen, bis eine neue Verwaltung ihre Tätigkeit aufgenommen haben werde, spä- testens per 31. Mai 2021. Entgegen seiner Absichtserklärung sei O._____ anläss- lich der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung bis Ende Mai 2021 bzw. bis zur Wahl einer neuen Verwaltung und deren Mandatsantritt als Verwalter gewählt worden (Urk. 3/14 Traktandum 4a; angesichts des Rücktritts des Verwal- ters O._____ habe es dem von der Klägerin erwähnten gerichtlichen Abberufungs- verfahren ES210033 bereits bei Einreichung des Gesuches an der materiellen Grundlage gefehlt, was ein Nichteintreten zur Folge gehabt habe). Bekanntlich habe die nachfolgende Verwaltung W._____ AG ihre Tätigkeit gestützt auf einen Beschluss der Stockwerkeigentümer vom 10. Mai 2021 per 1. Juli 2021 aufgenom- men (die Rechtmässigkeit dieses Beschlusses werde im Parallelverfahren CG210106 zu beurteilen sein). Damit sei O._____ bis am 30. Juni 2021 rechtmäs- siger Verwalter der Beklagten gewesen. Dass er sein Schreiben vom 24. Juni 2021 (allenfalls unter falscher Bezugnahme auf die 14. statt auf die vorliegende 15. or- dentliche Stockwerkeigentümerversammlung) verfasst habe bzw. am 28. Juni 2021 im Verfahren ES210033 noch Rechtsanwalt X3._____ bevollmächtigt habe, sei so- mit kein Hinweis für eine Urteilsunfähigkeit. Auch eine vorerst erfolglose Eintrei- bung einer Forderung (u.a. infolge des Nichterscheinens von O._____ als Verwalter an der Schlichtungsverhandlung und der alleinigen Anwesenheit von Rechtsanwalt - 13 - X3._____) gegenüber der Klägerin im Betrag von Fr. 47'503.60 (vgl. Verfahren ES190059, FV200155 und FV210210) stelle selbstredend kein Indiz für eine Ur- teilsunfähigkeit dar. Es bestünden zusammenfassend keine Gründe, an der Urteils- fähigkeit von O._____ zu zweifeln. Damit sei die Einberufung der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung durch ihn als Verwalter nicht zu beanstanden (Urk. 89 E. II. 2.4.2). 4.2.2. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, O._____ sowie die anderen Stockwerkeigentümer hätten ihr bestätigt, dass O._____ die Versammlung vom 12. März 2021 nicht einberufen habe (Urk. 88 S. 21 f.). Wo sie dies bereits vor Vorin- stanz vorbrachte, zeigt die Klägerin nicht auf, sodass sie damit im Berufungsver- fahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). 4.2.3. Sodann stellt sich die Klägerin – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Stand- punkt, O._____ sei nicht urteilsfähig (Urk. 88 S. 16, S. 21 und S. 24). Sie behauptet in diesem Zusammenhang unter anderem, seine Tochter AA._____ hätte ihr bestä- tigt, dass er unter Demenz und Alzheimer leide und die Urteilsunfähigkeit ärztlich attestiert worden sei (Urk. 88 S. 24). Auch diesbezüglich unterlässt es die Klägerin, aufzuzeigen, wo sie entsprechendes bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sodass sie damit nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Nicht weiter einzugehen ist ferner auf ihre pauschale Behauptung, sie habe O._____ seit 2021 mehrmals gesehen und es sei offensichtlich, dass er aufgrund von Altersschwäche und diversen psychi- schen Störungen urteilsunfähig sei (Urk. 88 S. 16). Anzumerken ist, dass das Alter alleine noch nicht zur Umkehr der Vermutung der Urteilsfähigkeit führt (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 22). Des Weiteren vermögen auch ihre Ausführungen zu einer Rechnung über Fr. 47'503.60 für die Nebenkosten 2020 (Urk. 88 S. 24) sowie eine an Rechtsanwalt X3._____ erteilte Vollmacht vom 28. Juni 2021 in einem an- deren Verfahren (Urk. 88 S. 23) keine Urteilsunfähigkeit von O._____ zu begrün- den. Was die behauptete Forderungsstundung betrifft (Urk. 88 S. 24), kann auf das hierzu bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben E. III. 3.3). Zusammenfassend bestehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Urteilsfähig- keit von O._____ im Zusammenhang mit der 15. ordentlichen Stockwerkeigentü- merversammlung vom 12. März 2021. - 14 - 4.2.4. Die Klägerin macht weiter geltend, O._____ sei nie der Verwalter der Be- klagten gewesen. Es sei von Rechtsanwalt X3._____ weder behauptet noch belegt worden, dass O._____ der Verwalter gewesen sei. So sei insbesondere kein Ver- waltungsvertrag eingereicht worden. Auch habe O._____ nie Leistungen als Ver- walter erbracht. Sie habe bestritten, dass O._____ der Verwalter gewesen sei (Urk. 88 S. 19, S. 22 f. und S. 26). 4.2.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde in der Klageantwort behauptet, dass O._____ der bisherige Verwalter der Beklagten war (Urk. 20 S. 7 f.). Ausser- dem sprach die Klägerin in der Klagebegründung vom 20. Oktober 2021 selbst noch ausdrücklich vom "ehemaligen Verwalter O._____" und führte aus, dessen Abberufung beantragt zu haben (Urk. 2). Dies macht kaum Sinn, wenn sie nicht der Ansicht gewesen wäre, dass O._____ einmal als Verwalter gewählt wurde. Über ihren Antrag wurde ebenfalls anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 entschieden (Urk. 3/14 S. 8 Antrag 9a). Ihre Behauptung, O._____ sei nie der Verwalter der Beklagten gewesen, erweist sich damit als of- fensichtlich unwahr. Ob ein Verwaltungsvertrag eingereicht wurde oder nicht, ist daher nicht weiter von Belang. O._____ war als damaliger Verwalter der Beklagten für die Einberufung der Versammlung vom 12. März 2021 zuständig. 4.2.6. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss dem Reglement der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft vom 22. August 2002 werde die Versammlung vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens zehn Tagen und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich einberufen. Die Jahresrechnung sowie die An- träge betreffend die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten seien den Stock- werkeigentümern spätestens mit der Einberufung zuzustellen. Die Beklagte habe ihre Einladung an die Klägerin am 24. Februar 2021 versandt, die Klägerin habe sie erst am 3. März 2021 abgeholt. Die Einladung sei empfangsbedürftig. Die Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei gestützt auf die Covid- 19-Verordnung 3 schriftlich durchgeführt worden, womit gemäss deren Art. 27 Abs. 2 eine Einberufungsfrist von nur vier Tagen bestanden habe. Damit erweise sich die Einladung an die Klägerin als rechtzeitig. Selbst wenn die zehntägige Ein- berufungsfrist gegolten hätte, hätte die Klägerin vor dem 12. März 2021 beanstan- - 15 - den müssen, dass – infolge ihrer späten Entgegennahme – die zehntägige Einbe- rufungsfrist nicht eingehalten worden sei. Berufe sich eine Stockwerkeigentümerin nämlich auf einen Verfahrensfehler, zwinge der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB sie dazu, den Mangel vor der Beschlussfassung zu beanstan- den, um dessen Behebung zu ermöglichen (Urk. 89 E. II. 2.4.1). 4.2.7. Die Klägerin moniert, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die Versammlung statutenmässig einberufen worden sei. Die Vorinstanz fixiere sich darauf, ob sie rechtzeitig eingeladen worden sei. Es fehlten jedoch Nachweise, dass die anderen Stockwerkeigentümer innert der notwendigen Frist von zehn Ta- gen die Einladungen mit den Traktandenlisten und sämtlichen weiteren Unterlagen erhalten hätten. Die Stockwerkeigentümer hätten ihr bestätigt, keine Einladungen erhalten zu haben (Urk. 88 S. 16, S. 18–22, S. 24 und S. 27). 4.2.8. Was die behauptete Bestätigung der anderen Stockwerkeigentümer anbe- langt, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sodass sie damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Sodann sind die eingereichten Stimmzettel der anderen Stockwerkeigentümer (Urk. 23/2–7) ausreichender Beleg dafür, dass diese die Einladung zur Versamm- lung am 12. März 2021 samt den Traktanden erhalten haben. Es gibt keine Gründe, um an der Echtheit der Stimmzettel zu zweifeln (unten E. III. 4.3.4). Hätten weitere Unterlagen gefehlt, wäre es Sache der Stockwerkeigentümer gewesen, nach Treu und Glauben den Mangel vor der Beschlussfassung zu beanstanden, um die Be- hebung zu ermöglichen. Dasselbe gilt auch betreffend die Einhaltung der Einberu- fungsfrist (vgl. Urk. 89 E. II. 2.4.1). Soweit die Klägerin zudem einerseits bestreitet, am 3. März 2021 die Einladung abgeholt zu haben (Urk. 88 S. 20) und andererseits ausführt, nur sie sei zur Ver- sammlung eingeladen worden (Urk. 88 S. 20 und S. 22), widerspricht sie sich, so- dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenfalls können Ausführungen zum erneuten Einwand der Klägerin, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die von den Stockwerkeigentümern ein- gebrachten Anträge Ziffern 6 bis 8 bis zum 30. Dezember 2020 eingereicht worden - 16 - seien (Urk. 88 S. 24), unterbleiben. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dies sofort, spätestens bei ihrer Stimmabgabe, hätte bemängeln müs- sen (Urk. 89 E. II. 2.4.3). 4.3. Beschlussfassung 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, dem Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 12. März 2021 sei zu entnehmen, dass diese auf dem schriftlichen Weg stattgefunden habe und sämtliche Stimmzettel der Stockwerkei- gentümer rechtzeitig eingegangen seien. Die schriftliche Beschlussfassung sei auf- grund der Covid-19-Pandemie und des zu dieser Zeit geltenden Art. 27 der Verord- nung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht zu beanstanden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die damit notwendiger- weise wegfallenden Diskussionen vor der Beschlussfassung vor dem 12. März 2021 nicht gerügt habe (gemäss Protokoll habe sie eigene Anträge stellen können). Entgegen der Klägerin bestünden keine ernsthaften Hinweise, dass die Stimmzettel nicht von den betreffenden Stockwerkeigentümern unterschrieben und rechtzeitig abgeschickt worden seien. Wenn die Klägerin dies für sämtliche Stimmzettel der anderen Stockwerkeigentümer ohne weitere Begründung in Abrede stelle, obschon die Unterschriftsdaten auf den Stimmzetteln mit den protokollierten (Eingangs- bzw.) Poststempeldaten – bis auf zwei Ausnahmen (C._____ und R._____, hier dürfte es sich um die Eingangsdaten handeln) – übereinstimmten, sei darauf man- gels hinreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen. Betreffend die Stock- werkeigentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ mache die Klägerin gel- tend, es könne nur eine Person das Stimmrecht ausüben und es sei ein Vertreter zu ernennen. Nähmen beide Miteigentümer einer Stockwerkeinheit an der Stock- werkeigentümerversammlung teil, hätten sie lediglich eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgäben (Art. 712o Abs. 1 ZGB und Reglement Ziffer 34). Sinn die- ser Gesetzesbestimmung sei, dass nur eine Stimme je Stockwerkanteil abgeben werden dürfe. Aus dem Protokoll sowie den eingereichten Stimmzetteln der Stock- werkeigentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ ergebe sich, dass der Gesetzeszweck im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung vom 12. März 2021 eingehalten worden sei. Dass die Stockwerkeigentümer L._____/N._____ und - 17 - D._____/G._____ dabei nicht jeweils eine Partei (wie anlässlich einer Versamm- lung gestützt auf Art. 712o Abs. 1 ZGB) bevollmächtigt, sondern den Stimmzettel (wie bei einem Zirkularbeschluss gestützt auf Art. 66 Abs. 2 ZGB) beide unter- schrieben hätte, könne angesichts der schriftlichen Beschlussfassung nicht scha- den (Urk. 89 E. II. 2.5.1). 4.3.2. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung pauschal rügt, eine schriftliche Be- schlussfassung sei nicht zulässig gewesen (Urk. 88 S. 25), ohne sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzten, ist darauf nicht weiter einzuge- hen (oben E. II. 1.1), 4.3.3. Die Klägerin moniert, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die Stimmzettel rechtzeitig der Post übergeben worden seien und der Protokollführer diese erhalten habe. Dass die protokollierten Eingangs- und Poststempel teilweise mit den Daten im Protokoll übereinstimmten, reiche entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht aus, um zu beweisen, dass die Stimmzettel rechtzeitig übergeben wor- den seien. Rechtsanwalt X3._____ habe selber zugegeben, dass die Stimmzettel nicht der Post übergeben worden seien, wie dies auf dem Protokoll stehe. Dass die Stimmzettel von C._____ und R._____ nicht übereinstimmten, beweise die Nich- tigkeit. Das Protokoll sei somit gefälscht. Indem die Zeugenbefragung der anderen Miteigentümer offeriert worden sei, um die persönliche Übergabe der Stimmzettel an O._____ zu bestätigen, werde anerkannt, dass es sich beim Protokoll um eine gefälschte Urkunde handle. Die anderen Miteigentümer hätten ihr auch bestätigt, dass sie keine Stimmzettel unterschrieben und rechtzeitig der Post übergeben hät- ten (Urk. 88 S. 16–18, S. 25 und S. 27). 4.3.4. Was diese letzte Behauptung anbelangt, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte, sodass sie damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Sodann gibt es keine Gründe, um daran zu zweifeln, dass die Stimmzettel (Urk. 23/2–7) von den richtigen Personen unter- zeichnet wurden; die Klägerin bringt auch keine solche vor. Es ist somit von deren Echtheit auszugehen (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren unterlässt es die Klägerin, aufzuzeigen, wo Rechtsanwalt X3._____ zugegeben haben soll, dass die Stimmzettel der Post nicht übergeben worden seien, und dies ist auch nicht ersicht- - 18 - lich. Ferner stellt auch die Offerte des Zeugenbeweises für die rechtzeitige Überg- abe der Stimmzettel keine Anerkennung der Fälschung des Protokolls dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die pauschale Bestreitung der Klägerin der rechtzeitigen Abgabe sämtlicher Stimmzettel nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten (Eingangs- bzw.) Poststempeldaten zu wecken. Die vorinstanz- liche Erwägung, wonach es sich bei den von den Stimmzetteln abweichende Daten (C._____ und R._____) um das Eingangsdatum beim Verwalter und nicht um das Datum der Postaufgabe handeln dürfte, wird von der Klägerin nicht als unzutreffend gerügt. Entgegen ihrer Ansicht vermag diese Abweichung keine Nichtigkeit des Be- schlusses zu begründen. Im Ergebnis hat es damit betreffend Rechtzeitigkeit der Stimmabgaben beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 4.3.5. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift erneut rügt, die Stockwerkei- gentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ hätten keinen Vertreter ernannt, sodass die Stimmzettel nicht gültig seien (Urk. 88 S. 25), ohne sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1). Wie bereits erwähnt (oben E. III. 3.3), sind – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 88 S. 22 und S. 26) – nicht nur sie und C._____ Stockwerkeigen- tümer und stimmberechtigt. Auch die übrigen Stockwerkeigentümer hatten in Be- zug auf diese Abstimmung ein Stimmrecht, mit Ausnahme von R._____ (dazu so- gleich). Auch war O._____ als Stockwerkeigentümer berechtigt, sich selbst als Ver- walter der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu wählen (Urk. 88 S. 26). 4.3.6. Betreffend R._____ (Urk. 88 S. 19) übersieht die Klägerin, dass die Vorin- stanz – in ihrem Sinne – dessen Stimme bereits mangels Stimmberechtigung wie eine enthaltene behandelte (Urk. 89 E. II. 2.5.1). Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang geht die Klägerin nicht ein, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben hat (oben E. II. 1.1). 4.3.7. Weiter erwog die Vorinstanz, dass es zwar stimme, wenn die Klägerin sich darauf berufe, es habe auch unter Geltung der Corona-Massnahmen eine physi- sche Restversammlung stattfinden müssen. Gemäss Reglement der Beklagten leite der Verwalter die Versammlung. Die Beschlüsse seien zu protokollieren. Trak- tandiert worden sei die Protokollführung durch O._____; ebenso sei seine Wahl - 19 - zum Stimmenzähler vorgeschlagen worden. Mit beidem seien alle Stockwerkeigen- tümer ausser der Klägerin einverstanden gewesen. Damit habe die physische Rest- versammlung in der Person von O._____ bestanden (Urk. 89 E. II. 2.5.1). 4.3.8. Die Klägerin moniert, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, dass die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte der Wertquoten besässen, an der Versammlung anwesend oder vertreten gewesen seien. Die Vorinstanz nenne keine Namen, wer konkret an der Versammlung anwesend gewesen sei. Die Ver- sammlung sei nicht beschlussfähig gewesen. Eine physische Restversammlung habe nicht stattgefunden, denn es werde kein Ort der Versammlung genannt. Am
  22. März 2021 habe keine Versammlung bzw. Restversammlung stattgefunden. Das Protokoll sei nicht am 12. März 2021 unterzeichnet worden (Urk. 88 S. 19 und S. 26 f.). 4.3.9. Absatz 1 von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 ist so zu verstehen, dass Beschlüsse ungeachtet der Anzahl der anwesenden Personen gefasst werden kön- nen, womit sich die Frage stellt, ob die Verordnung Art. 712p ZGB, der die Be- schlussfähigkeit regelt, nicht ohnehin ausser Kraft setzte, sodass keine Beschluss- fähigkeit erforderlich war (Wermelinger, Erbrecht und Sachenrecht / Der Verwalter von Stockwerkeigentum und das Coronavirus, in: Müller/Schwarz [Hrsg.], Auf zu neuen Ufern! Festschrift für Walter Fellmann, Bern 2021, S. 325 ff., S. 333). Das Vorgehen des Verwalters der Beklagten, die eingegangen Stimmzettel als Anwe- sende im Sinne von Art. 712p ZGB zu zählen, ist daher auch nicht zu beanstanden. Ausserdem bestand, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, eine physische Rest- versammlung in der Person von O._____. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander (oben E. II. 1.1). Dass der Ort dieser physischen Restversammlung nicht genannt wurde, spielt keine Rolle. Zudem war auch nicht erforderlich, dass das Protokoll am 12. März 2021 erstellt oder unterzeichnet wurde. 4.4. Protokoll 4.4.1. Betreffend das Protokoll hielt die Vorinstanz fest, dass dieses sämtliche Beschlüsse aufführen müsse, inklusive der Erreichung der Beschlussfähigkeit - 20 - (Art. 712n Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 712p Abs. 1 ZGB) sowie des genauen Abstim- mungsergebnisses, damit später auch überprüft werden könne, ob das notwendige Mehr erreicht werden könne. Das Reglement der Beklagten enthalte betreffend Protokollierung keine zusätzlichen Regeln. Damit sei der zwingend erforderliche Inhalt dem Protokoll zu entnehmen: Es seien im Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümer-"Versammlung" statt der Anwesenden die eingegangenen Stimmzettel (und damit die Erreichung der Beschlussfähigkeit gemäss Art. 712p ZGB) sowie sämtliche Beschlüsse inklusive Abstimmungsergebnis festgehalten. Der Inhalt des Protokolls sei somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Unter- schrift durch Protokollführer O._____. Das Protokoll sei der Klägerin schliesslich am 31. März 2021 – und damit innert der im Reglement Ziffer 32 festgesetzten Mo- natsfrist – per eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, womit die Frist für die Anfechtung zu laufen begonnen habe. Der Vollständigkeit halber bleibe festzu- halten, dass die Behauptung der Klägerin, O._____ habe sie aufgefordert, die ge- fassten Beschlüsse ohne Akteneinsicht zu akzeptieren, aktenwidrig sei. In Ziffer 11 des Protokolls sei festgehalten, dass die Abstimmungsunterlagen und die Verwal- tungsakten im Sitzungszimmer der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ gestützt auf dessen Schreiben vom 26. Januar 2021 nach Voranmeldung hätten eingese- hen werden können (Urk. 89 E. II. 2.5.2 f.). 4.4.2. Die Klägerin macht geltend, es sei nicht bewiesen worden, dass die ande- ren Stockwerkeigentümer das Protokoll innerhalb der Monatsfrist erhalten hätten, denn es stehe im Protokoll nur, dass ihnen dieses per E-Mail zugestellt worden sei. Die anderen Miteigentümer hätten ihr bestätigt, keine Kopie des Protokolls erhalten zu haben (Urk. 88 S. 16, S. 18–22, S. 24). Ihr sei das Protokoll entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz auch nicht am 31. März 2021 zugestellt worden. O._____ habe ihr bestätigt, weder die Beschlüsse erfasst bzw. das Protokoll erstellt noch das Protokoll unterschrieben zu haben, was sie vor Vorinstanz auch gerügt habe und von Rechtsanwalt X3._____ nicht bestritten worden sei. Das Protokoll sei nicht sorgfältig geführt worden, sondern eine verfälschte Urkunde (Urk. 88 S. 27). 4.4.3. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie vor Vorinstanz bereits vorbrachte, dass ihr O._____ bestätigt habe, das Protokoll nicht erstellt und unterschrieben zu ha- - 21 - ben, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (oben E. II. 2). Im Übrigen ist dies auch nicht plausibel, denn das Protokoll trägt zweifelsfrei die Unterschrift von O._____ (vgl. Urk. 3/14; Urk. 21/B; Urk. 21/C; Urk. 23/4). Es sind keine Gründe für die Annahme einer Fälschung ersichtlich und die Klägerin bringt auch keine vor. Was sodann die Zustellung des Protokolls innert Monatsfrist anbelangt, hat die Be- klagte mit der Sendungsverfolgung (Urk. 69/14) bewiesen, dass der Klägerin das Protokoll am 31. März 2021 zugestellt wurde. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Sendung das Protokoll enthielt. Dieses wurde am 22. März 2021 ausgefertigt und am Folgetag zur Post gebracht (Urk. 3/14; Urk. 69/14). Sodann kann die Klä- gerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die anderen Miteigentümer das Pro- tokoll nicht innert Monatsfrist erhalten hätten, denn dies hat weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu Folge. 4.4.4. Die Klägerin moniert, entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die gefassten Beschlüsse und Verwaltungsakten nicht im Sitzungszimmer der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ gewesen (Urk. 88 S. 27). Was die Klägerin daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, führt sie nicht aus. Auch setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach ihr das Schreiben von Rechtsan- walt X3._____ vom 26. Januar 2021, mit welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Verwaltungsakten infolge der eingeschränkten Vorschriften der Covid-19-Pan- demie in der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ zur Verfügung stünden, am 3. Februar 2021 zugestellt worden sei (Urk. 89 E. II. 2.3 und 2.5.3). Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben (oben E. II. 1.1). 4.5. Soweit die Klägerin ferner pauschal geltend macht, die Beschlüsse enthiel- ten gravierende Widerrechtlichkeiten, welche die Struktur der Stockwerkeigentü- merschaft schwerwiegend verletzten, der Beschluss sei nicht vereinbar mit Bestim- mungen, welche die Gläubiger oder das öffentliche Interesse schützten, der Be- schluss sei unmoralisch oder habe einen unmöglichen Inhalt und der Beschluss verletze die Persönlichkeitsrechte ohne Rechtfertigungsgrund (Urk. 88 S. 18), ohne aufzuzeigen, weshalb dem so sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1).
  23. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen - 22 - 5.1. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert sei umstritten. Gemäss der Klägerin be- trage er null, wobei sie bereits im Startbeschluss darauf hingewiesen worden sei, dass diese Ansicht unzutreffend sei (act. 5 S. 2). Gemäss der Beklagten betrage der Streitwert insgesamt Fr. 1'467'285.57. Der Streitwert werde durch das Rechts- begehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Laute das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setze das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigten oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer- versammlung sei grundsätzlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die strei- tigen Rechte hätten einen Geldwert, der geschätzt werden könne. Auf den Anfech- tungsgrund könne es dabei nicht ankommen. Streitwertbestimmend sei in der Re- gel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige der klagenden Stockwerkeigentümerin (Urk. 89 E. III. 1 f.). Die Beklagte weise dem Grossteil der traktandierten Geschäfte einen Streitwert zu (keine Streitwertzuweisung sei für die Beschlüsse 5a, 6, 7a und 10c-e erfolgt). Es rechtfertige sich vorliegend, lediglich die gefassten – ohne die abgelehnten – Be- schlüsse für die Streitwertberechnung zu addieren. Damit fielen die abgelehnten Traktanden 8b_a und 9a-n ausser Ansatz (welchen die Beklagte insgesamt einen Streitwert von Fr. 1'141'700.– beigemessen habe; es handle sich dabei vorwiegend um von der Klägerin eingebrachte Traktanden). Zudem seien bei den gefassten Beschlüssen nur diejenigen relevant, an denen die Beklagte als Ganzes ein Inter- esse habe. Dies habe zur Folge, dass für die Streitwertberechnung die Traktanden 7c und 7e wegfielen, da sie Installationen und Bauten beträfen, die lediglich dem Stockwerkeigentümer C._____ zu Gute kämen und von ihm finanziert würden (die Beklagte habe diesen Traktanden einen Streitwert von Fr. 102'000.– beigemes- sen). Damit seien die Streitwerte der Traktanden 1a-b, 2, 3a-b, 4a-b, 5a-b, 7b+d, 8a+b_b+b_c sowie 10a+b zu addieren. Folgende, von der Beklagten veranschlagte Streitwerte seien nicht zu beanstanden: 1a. "Wahl Protokollführer: Verwalter O._____" Fr. 500.–; 1b. "Wahl Stimmzähler: Verwalter O._____" Fr. 500.–; 2. "Ge- nehmigung Protokoll der 14. Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 13. März 2020" Fr. 500.–; 3a. "Genehmigung Jahresrechnung 2020 (…) Budget 2021 (…)" Fr. 77'522.55 (Jahresrechnung) und Fr. 37'240.– (Budget); 3b. "Entlastung Verwal- - 23 - tung" Fr. 1'000.–; 4a. "Bestätigung O._____ als Verwalter" Fr. 5'169.– (Verwal- tungshonorar); 4b. "Bestätigung G._____ als Stellvertreter" Fr. 1'000.–; 7b. "Ange- bot für die defekte Tür-Videoanlage im Haus und Entscheid über weitere Vorge- hensweise" Fr. 8'984.– (genehmigte Offerte); 7d. "Kostenbeteiligung der Gemein- schaft von 10-15 % der Totalsanierung der Südterrasse Wohnung C._____ über den Erneuerungsfonds" Fr. 3'517.25 (15 % v. Fr. 23'448.40); 8a. "Antrag L._____ (…) Regelung Zweiradabstellplätze in Garage" Fr. 3'500.– (bereits ein Veloabstell- platz von mtl. Fr. 25.– ergäbe kapitalisiert auf 20 Jahre gem. Art. 92 Abs. 2 ZPO Fr. 6'000.–); 8b_b "Die Fahrradparkplätze zum Aufhängen würden durch Beschriftung der entsprechenden Wohnung gekennzeichnet" Fr. 500.– (vgl. Anmerkungen zu Traktandum 8a); 10a. "Kameraüberwachung in der Garage gem. Traktandum 7a" Fr. 3'702.75 (genehmigte Offerte); 10b. "Genehmigung Montage Blechdach Woh- nung 3. OG zulasten der STWEG (…)" Fr. 2'500.–. Der von der Beklagten geltend gemachte Streitwert von Fr. 66'049.42 betreffend Traktandum 5. "Information: Er- neuerungsfonds Kontostand 31.12.2020: CHF 66'049.42" sei hingegen nicht zu be- rücksichtigen, da es sich nicht um einen Beschluss, sondern lediglich um eine In- formation handle. Im Gegenzug seien für die Traktanden 5a. "Genehmigung Kon- toführung Erneuerungsfons 2020" und 5b. "Genehmigung Äufnung Erneuerungs- fonds 2021 CHF 8'400.00" zweimal je Fr. 8'400.– zu berücksichtigen, davon aus- gehend, dass der Erneuerungsfonds 2020 mit demselben Betrag geäufnet worden sei. Schliesslich sei beim Traktandum 8b_c. "Bei Verstoss gegen die Regelung der Zweirad-Parkplätze (Haken und Markierung)" statt von Fr. 3'000.– von einem Streit- wert von Fr. 1'000.– auszugehen (eine Umtriebsentschädigung pro Jahr von Fr. 50.– kapitalisiert auf 20 Jahre). Es resultiere ein Streitwert von Fr. 163'935.55. Die Entscheidgebühr betrage aufgrund des Streitwertes (sowie des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit) Fr. 11'310.– (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Sie sei aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Dasselbe gelte für die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Urk. 89 E. III. 2 und III. 3.1). Die Parteientschädigung für die Beklagte betrage gestützt auf § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV Fr. 14'640.–. Angesichts dessen, dass der gesetzliche Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht worden und praktisch der gesamte Aufwand noch vor Ende 2023 entstanden - 24 - sei, rechtfertige es sich, den alten Mehrwertsteuersatz von 7,7 % für die gesamte Parteientschädigung anzuwenden, womit die Parteientschädigung insgesamt Fr. 15'767.30 betrage (Urk. 89 E. III. 3.2). 5.2. Die Klägerin macht geltend, der Streitwert der Klage sei null, sodass auch die Gerichtsgebühr und die Parteienschädigung null seien (Urk. 88 S. 28 und S. 30). Soweit die Klägerin zur Begründung pauschal die von der Vorinstanz den einzelnen Traktanden zugemessenen Streitwerte bestreitet (Urk. 88 S. 28–30), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, von wel- chen Streitwerten stattdessen auszugehen sei, kommt sie ihrer Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht ausreichend nach, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (oben E. II. 1.1). Dies gilt insbesondere auch für ihren Einwand, die Vorinstanz habe die von der Beklagten angegebenen Streitwerte einfach übernommen habe, ohne diese zu überprüfen (Urk. 88 S. 30). Ferner hat – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 88 S. 28–30) – eine zeitweise Forderungsstundung nicht zur Folge, dass die Traktanden keinen Streitwert mehr hätten. Betreffend die behauptet Urteilsunfähig- keit von O._____ sowie die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ kann auf das hierzu bereits Ausgeführte (oben E. III. 3. und III. 4.2.3) verweisen werden. Weitere Gründe gegen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und Par- teientschädigung bringt die Klägerin nicht vor. Infolge ihres Unterliegens hat die Vorinstanz zu Recht die Entscheidgebühr vollumfänglich der Klägerin auferlegt und sie dazu verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es hat daher bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bleiben.
  24. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin in sämtlichen Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. - 25 - IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  25. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 163'935.55 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 5'650.– festzusetzen.
  26. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'650.– (Urk. 95) zu verrechnen.
  27. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  28. Auf die Anträge der Klägerin vom 5. Mai 2025, es seien die Verfügungen vom
  29. November 2024, 16. Februar 2025, 14. März 2025 und 11. April 2025 für nichtig zu erklären und aufzuheben, wird nicht eingetreten.
  30. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  31. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 26. September 2024 wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'650.– festgesetzt.
  33. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  34. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigung zuge- sprochen. - 26 -
  35. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 88, Urk. 90, Urk. 91/3–4 und Urk. 93, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  36. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163'935.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240061-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 18. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. 1, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ betreffend Nachbarrecht Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 26. September 2024 (CG210105-L)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2 S. 2) "1 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die 15. ordentlichen Stock- werkeigentümer Versammlung vom 12. März 2021 nicht statuten- gemäss einberufen wurde. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümer Versammlung vom 12. März 2021 nichtig seien. 3 - Alle Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümer Ver- sammlung am 12. März 2021 seien für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagte." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 26. September 2024: (Urk. 83 S. 23 f. = Urk. 89 S. 23 f.)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'310.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 6'010.– wird von der Klägerin nachgefordert.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'767.30 zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)

- 3 - Berufungsanträge der Berufungsklägerin und Klägerin: (Urk. 88 S. 1–3) "1 - Die Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 - Die Zustellung der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 an RA X3._____ seien für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz neue Zu- stellung an der Beklagte. 3 - Dispositiv 1 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und Klagen im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien voll- umfänglich gutzuheissen. 4 - Dispositiv 2 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben die Entscheidgebühr im Bezug auf CG210105 sei von CHF11310 auf CHF0 zu reduzieren und Entscheidgebühr im Be- zug auf CG210105 [recte: CG210106] sei von CHF6000 auf CHF0 zu reduzieren. 5 - Dispositiv 3 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und die Fehlbetrag im Bezug auf CG210105 sei von CHF6010 auf CHF0 zu reduzieren und Entscheidgebühr [recte: Fehlbetrag] im Bezug auf CG210105 [recte: CG210106] sei von CHF2100 auf CHF0 zu reduzieren. 6 - Dispositiv 4 der Urteilen vom 26. September 2024 im Bezug auf CG210105 & CG210106 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben die Entscheidgebühr im Bezug auf CG210105 sei von CHF11310 auf CHF0 zu reduzieren und Entscheidgebühr im Be- zug auf CG210105 [recte: CG210106] sei von CHF6000 auf CHF0 zu reduzieren. 7 - Die Klagebewilligungen seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuwei- sen, erneut zur Schlichtungsgesuch vorzuladen und diesmal Stockwerkeigentümerschaft bestehend folgenden persönlich vor- zuladen:

a) C._____, geboren tt. Juli 1985, Staatsangehörigkeit Deutsch- land , B._____-strasse 1, … Zürich (5. OG)

b) D._____, geboren tt. März 1960 von E._____ und F.____ [Hei- matorte], B._____-strasse 1, … Zürich (4. OG)

c) G._____ geboren tt. März 1955, von H._____ [Heimatort], B._____-strasse 1, … Zürich (4. OG)

- 4 -

d) I._____, geboren tt. September 1961, von J._____, K._____ [Strasse] 2, … Zürich (3. OG)

e) L._____, gebören tt. August 1959, von Zürich und M._____, B._____-strasse 1, … Zürich (51 OG)

f) N._____, geboren tt. Oktober 1961, Staatsangehörigkeit Deutschland, B._____-strasse 1, … Zürich (1. OG)

g) O._____, gehören tt. März 1943, vom P._____, Q._____-strasse 3, … Zürich (EG)

h) R._____, geboren tt. August 1969, von S._____, T._____- strasse 4, U._____ [Ortschaft] (Tiefgarage) 8 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die 15. ordentlichen Stock- werkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 nicht statutenge- mäss einberufen wurde. 9 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 nichtig seien. 10 - Alle Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 12. März 2021 seien für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 11 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 12 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 13 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 14 - (Antrag in Bezug auf CG210106) 15 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin bzw RA X3._____ persönlich. 16 - Die Akten der Friedensrichteramt Kreis … seien beizuziehen bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Akten der Friedens- richteramt Kries … beizuziehen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist Mitglied der Stock- werkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1 (Beklagte und Berufungsbe- klagte, fortan Beklagte) und seit mehreren Jahren mit den übrigen Stockwerkeigen- tümern wegen diverser Themen der gemeinschaftlichen Verwaltung und wegen Kosten im Streit. Vorliegend geht es um die Einberufung und Beschlussfassung

- 5 - anlässlich der schriftlich durchgeführten 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 12. März 2021.

2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom

15. September 2021 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 2). Zum erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids verwiesen werden (Urk. 89 E. I. 2). Am 26. September 2024 erliess die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 89).

3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. November 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 84) Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 88). Die in derselben Eingabe erhobene Berufung gegen das Urteil im Ver- fahren CG210106-L wird unter der Geschäftsnummer LB240062-O geführt. Am

22. November 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 93). Der mit Verfügung vom 26. November 2024 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'650.– (Urk. 94) wurde fristgerecht geleistet (Urk. 95). Mit Ein- gabe vom 13. Februar 2025 zeigte die Beklagte an, neu von Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____ vertreten zu werden (Urk. 96). Die Klägerin wurde hierüber mit Verfügung vom 18. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 99). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde der Klägerin auf deren Ersuchen (Urk. 100; Urk. 102) Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Urk. 96–98 angesetzt (Urk. 103), welche mit Verfügung vom 11. April 2025 letztmals bis zum

5. Mai 2025 erstreckt wurde (Urk. 107). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch ge- gen Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr (Urk. 108). Ferner verlangte sie die Nichtigerklärung der Verfügungen vom 26. No- vember 2024, 16. Februar 2025, 14. März 2025 und 11. April 2025 (Urk. 108 S. 1). Mit Beschluss vom 14. April 2025 wurde auf das Ausstandgesuch nicht eingetreten und der Beklagten die Eingabe der Klägerin vom 5. Mai 2025 zur freigestellten Stel- lungnahme zugestellt (Urk. 111). Am 20. Mai 2025 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 112), welche der Beklagten am 22. Mai 2025 zur Kenntnis ge- bracht wurde (Urk. 114; Prot. II S. 9).

- 6 -

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–87). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechts- mittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 1.2. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 88 S. 3 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 4–6, S. 5 Ziff. 7 und 10 f., S. 6 Ziff. 12–14, S. 7 Ziff. 17 f. sowie S. 10 Ziff. 26), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher

- 7 - nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 88 S. 4 Ziff. 3), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 88 S. 5 Ziff. 8 f.), des Willkürverbots (Urk. 88 S. 4 Ziff. 2), von Art. 6, Art. 14 und Art. 17 EMRK (Urk. 88 S. 8 Ziff. 20), von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (Urk. 88 S. 8 Ziff. 21) sowie der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Urk. 88 S. 9 Ziff. 22–25). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vor- instanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso wenig ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, der vorinstanzliche Entscheid sei in kei- ner Art und Weise begründet und verstosse klar gegen das Willkürverbot (Urk. 88 S. 6 Ziff. 15), weiter einzugehen.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1; je m.w.H.). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hin- weis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LB210053 vom 8. De- zember 2021 E. III. 4).

3. Die Klägerin bestritt mit Eingabe vom 5. Mai 2025 die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ für die Beklagte im vor- liegenden Berufungsverfahren. Wie bereits im Beschluss vom 14. April 2025 fest- gehalten wurde, bestehen jedoch keine Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der eingereichten Vollmacht und des dieser zugrundeliegenden Ermächtigungsbe- schlusses. Auf ihre diesbezüglichen haltlosen Vorbringen ist nicht weiter einzuge- hen (Urk. 111 S. 2 f.). Sodann hat auch ein Wechsel in der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 112) – keinen Einfluss auf die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____, Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ im vorliegenden Prozess.

- 8 - III. Beurteilung der Berufung

1. Nichtigkeit Mit ihren Anträgen Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 der Berufungsschrift verlangt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz sei für nichtig zu erklären (Urk. 88 S. 1 f.). Die Klägerin bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten und solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Urteils vom 26. September 2024 ist daher nicht gegeben. Soweit die Klägerin ferner mit ihrer Eingabe vom 5. Mai 2025 die Nichtigerklärung von vier in diesem Verfahren erlassenen prozessleitenden Verfügungen verlangt (Urk. 108 S. 1 Anträge Ziff. 1–4), ist sie diesbezüglich auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.

2. Klagebewilligung Die Vorinstanz führte in der Prozessgeschichte auf, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Klagebewilligung mit Beschluss vom 5. November 2021 abgewiesen worden sei (Urk. 89 E. I. 2.1). Der Einwand der Klägerin, ihr Antrag auf Nichtigerklärung werde im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt (Urk. 88 S. 10 Ziff. 1), ist damit offensichtlich unbegründet. Sodann macht die Klägerin in der Be- rufungsschrift selbst geltend, die "Stockwerkeigentümerschaft, B._____-strasse 1, … bestehend aus […]" eingeklagt zu haben (Urk. 88 S. 10 Ziff. 3) und nicht die einzelnen Stockwerkeigentümer. Nicht erforderlich ist es, die Stockwerkeigentümer aufzuführen, aus welchen die Stockwerkeigentümerschaft besteht (BGE 145 III 121 E. 4.3.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt somit keine Verletzung der Dis- positionsmaxime vor. Die Klagebewilligung wurde korrekt ausgestellt und ist gültig. Der Beizug der Friedensrichterakten kann daher unterbleiben.

3. Vertretung der Beklagten durch Rechtsanwalt X3._____ 3.1. Die Vorinstanz erwog, Rechtsanwalt X3._____ sei gestützt auf den Zirkular- beschluss und die Vollmacht aller Stockwerkeigentümer mit Ausnahme der Kläge- rin je vom 10. Juni 2020 bevollmächtigt, die Beklagte auch im vorliegenden Verfah-

- 9 - ren zu vertreten. Ein Zirkularbeschluss setze im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer voraus. Ausnahmsweise könne der Zirkulationsbeschluss ohne die Unterschrift eines ein- zelnen Stockwerkeigentümers zustande kommen. Dies sei der Fall, wenn dieser Stockwerkeigentümer – wie vorliegend – nicht am Beschluss mitwirken dürfe, da gegen ihn (bzw. von ihm gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft) geklagt werde. Rechtsanwalt X3._____ sei zudem am 31. Dezember 2022 von der Beklag- ten auch explizit für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt worden. Auf die halt- losen, von der Klägerin standardmässig vorgetragenen Behauptungen betreffend Urteilsunfähigkeit der einzelnen Stockwerkeigentümer bzw. von Rechtsanwalt X3._____ sowie durch sie begangene Urkundenfälschungen müsse nicht weiter eingegangen werden. Mit diesen unsubstantiierten Behauptungen sei die Klägerin nicht zu hören. Es bedürfe deshalb auch weder amtlicher Ausweise, um die Unter- schriften zu überprüfen, noch Handlungsfähigkeitszeugnisse. Zusammengefasst seien die geltend gemachten Zweifel der Klägerin an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ unbegründet. Damit erübrige sich auch die Vorlage des Originals des Zirkularbeschlusses bzw. der Vollmacht (Urk. 89 E. I. 3.1). 3.2. Die Klägerin hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Standpunkt fest, dass Rechtsanwalt X3._____ nicht bevollmächtigt worden und daher nicht berechtigt sei, die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe Rechtsanwalt X3._____ nicht be- hauptet, auf dem Weg des Zirkularbeschlusses am 10. Juni 2020 bevollmächtigt worden zu sein. Weder Rechtsanwalt X3._____ noch die Vorinstanz wüssten, wer den Zirkularbeschluss sowie die Vollmacht vom 10. Juni 2020 unterschrieben habe. Es seien keine Personenangaben zu den Unterschriften gemacht worden. Sie habe Kontakt mit den anderen Miteigentümern, welche ihr bestätigt hätten, keine Kennt- nis des Verfahrens und Rechtsanwalt X3._____ für dieses nicht bevollmächtigt zu haben. Sie selbst sei Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft und habe Rechtsanwalt X3._____ mit Sicherheit nicht bevollmächtigt. Zudem gebe es ausser ihr nur einen anderen Stockwerkeigentümer, nämlich C._____; alle anderen seien entweder Miteigentümer (L._____, N._____, D._____ und G._____), nicht im Haus wohnhaft (O._____ und I._____) oder Miteigentümer der Tiefgarage (R._____).

- 10 - Rechtsanwalt X3._____ habe auch nie behauptet, von den anderen Miteigentü- mern bevollmächtigt worden zu sein. Vielmehr habe er fälschlicherweise angege- ben, von der Verwaltung, U._____ bzw. der V._____ GmbH, bevollmächtigt worden zu sein. U._____ habe ihr gegenüber jedoch bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht zu kennen und diesen nicht beauftragt zu haben. Ausserdem sei gerichtsno- torisch, dass U._____ bzw. die V._____ GmbH per 30. Juni 2023 als Verwaltung zurückgetreten sei. Somit sei Rechtsanwalt X3._____ seit diesem Datum definitiv nicht mehr bevollmächtigt, die Beklagte zu vertreten. Sämtliche der eingereichten Fotokopien der Vollmachten seien ersichtlich Fälschungen, weshalb die Originale vorzulegen seien (Urk. 88 S. 11–15 und S. 27). 3.3. Um seine Vertretungsbefugnis zu belegen, reichte Rechtsanwalt X3._____ mit der Klageantwort (Urk. 20) die Vollmacht der Verwaltung (V._____ GmbH [U._____]) vom 17. Dezember 2021 (Urk. 21A), die Vollmacht und den Zirkularbe- schluss vom 10. Juni 2020 (Urk. 21/B–C) sowie den Bewirtschaftungsvertrag mit der W._____ AG vom 11. Juni/1. Juli 2021 (Urk. 21/D) ein. Damit stützte er sich entgegen der Behauptung der Klägerin sehr wohl (auch) auf den Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020. Auch bestehen keine Zweifel, dass der Zirkularbeschluss sowie die Vollmacht vom 10. Juni 2020 von sämtlichen Stockwerkeigentümern mit Aus- nahme der Klägerin – ihre Zustimmung war für die Mandatierung von Rechtsanwalt X3._____ auch nicht erforderlich (vgl. Wermelinger, Der Querulant im Stockwerk- eigentum: Wie geht man mit ihm um?, in Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015, Bern 2015, S. 79 ff., S. 122) – unterzeichnet wurden (Urk. 21/B–C). Bei sämt- lichen dieser Personen handelt es sich um Stockwerkeigentümer (vgl. Urk. 3/15). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht von Belang, ob sie ihre Stockwerk- einheit selbstbewohnen oder vermieten oder Allein- oder Miteigentümer derselben sind. Soweit die Klägerin behauptet, die anderen Stockwerkeigentümer wüssten nichts vom vorliegenden Verfahren und hätten ihr gegenüber bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht beauftragt zu haben, zeigt sie nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte oder weshalb es ihr nicht möglich war, dies bereits in das vor- instanzliche Verfahren einzubringen. So erwähnt sie insbesondere nicht, wann ihr

- 11 - dies von den anderen Stockwerkeigentümern bestätigt worden sein soll. Ihre Be- hauptung gilt daher als neu und damit im Berufungsverfahren verspätet (vgl. oben E. II. 2). Ohnehin ist die Behauptung nicht plausibel. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Klägerin seit mehreren Jahren in diversen Rechtsstreitigkeiten mit den übrigen Stockwerkeigentümern steht. Zudem wurde Rechtsanwalt X3._____ – wie die Vor- instanz ebenfalls zutreffend ausführte und worauf die Klägerin in ihrer Berufung nicht eingeht – am 31. Dezember 2022 von der Beklagten nochmals explizit für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt (Urk. 69/F Traktandum 10.3.4). Die entspre- chende Vollmacht vom 9. Januar 2023, unterzeichnet von U._____ für die V._____ GmbH (Urk. 69/E), wurde mit der Replikschrift vom 6. November 2023 eingereicht (Urk. 68). Betreffend die Behauptung der Klägerin, auch U._____ habe ihr bestätigt, Rechtsanwalt X3._____ nicht zu kennen und nie beauftragt zu haben, kann auf das Ausgeführte zu den Stockwerkeigentümern verwiesen werden. Ebenso ist sie mit ihrem Vorbringen, wonach die V._____ GmbH ihr Mandat per 30. Juni 2023 nieder- gelegt habe, im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören (oben E. II. 2). Im Übrigen würde dies nichts an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ ändern. Auch die Behauptungen der Klägerin zur am 17. April 2024 beschlossenen Forde- rungsstundung betreffend die Verfahren FV220152 und FV220153 (Urk. 88 S. 14) gelten mangels Verweis auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen als neu und sind da- her vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (oben E. II. 2). Entgegen ihrer Ansicht vermag dies aber ohnehin keine Urteilsunfähigkeit der Stockwerkeigentümer zu be- gründen. Soweit die Klägerin zudem erneut einen Interessenkonflikt von Rechtsanwalt X3._____ behauptet (Urk. 88 S. 15), ohne sich mit den diesbezüglichen – zutref- fenden – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I. 3.2) auseinanderzusetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1). Zusammengefasst bestehen demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ für die Be- klagte im vorliegenden Verfahren bis zum Zeitpunkt des Anwaltswechsels, sodass die Vorlage der Originale der Zirkularbeschlüsse bzw. der Vollmachten nicht not- wendig ist (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO).

- 12 -

4. Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom

12. März 2021 4.1. Zum Rechtlichen der Beschlussfassung im Stockwerkeigentum sowie der An- fechtung bzw. Nichtigkeit solcher Beschlüsse kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. II. 2.1.1 f.). 4.2. Einberufung der Versammlung 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache sinngemäss geltend, die Ver- sammlung sei nicht durch die zuständige Person einberufen worden, da O._____ seit mindestens zehn Jahren urteilsunfähig sei. Die von der Klägerin angeführten Indizien liessen nicht auf eine Urteilsunfähigkeit von O._____ schliessen. O._____ habe mit Schreiben vom 23. Februar 2021 zwar seinen Rücktritt im Laufe des Jah- res 2021 angekündigt. Er habe dargelegt, er werde sein Amt noch so lange weiter- führen, bis eine neue Verwaltung ihre Tätigkeit aufgenommen haben werde, spä- testens per 31. Mai 2021. Entgegen seiner Absichtserklärung sei O._____ anläss- lich der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung bis Ende Mai 2021 bzw. bis zur Wahl einer neuen Verwaltung und deren Mandatsantritt als Verwalter gewählt worden (Urk. 3/14 Traktandum 4a; angesichts des Rücktritts des Verwal- ters O._____ habe es dem von der Klägerin erwähnten gerichtlichen Abberufungs- verfahren ES210033 bereits bei Einreichung des Gesuches an der materiellen Grundlage gefehlt, was ein Nichteintreten zur Folge gehabt habe). Bekanntlich habe die nachfolgende Verwaltung W._____ AG ihre Tätigkeit gestützt auf einen Beschluss der Stockwerkeigentümer vom 10. Mai 2021 per 1. Juli 2021 aufgenom- men (die Rechtmässigkeit dieses Beschlusses werde im Parallelverfahren CG210106 zu beurteilen sein). Damit sei O._____ bis am 30. Juni 2021 rechtmäs- siger Verwalter der Beklagten gewesen. Dass er sein Schreiben vom 24. Juni 2021 (allenfalls unter falscher Bezugnahme auf die 14. statt auf die vorliegende 15. or- dentliche Stockwerkeigentümerversammlung) verfasst habe bzw. am 28. Juni 2021 im Verfahren ES210033 noch Rechtsanwalt X3._____ bevollmächtigt habe, sei so- mit kein Hinweis für eine Urteilsunfähigkeit. Auch eine vorerst erfolglose Eintrei- bung einer Forderung (u.a. infolge des Nichterscheinens von O._____ als Verwalter an der Schlichtungsverhandlung und der alleinigen Anwesenheit von Rechtsanwalt

- 13 - X3._____) gegenüber der Klägerin im Betrag von Fr. 47'503.60 (vgl. Verfahren ES190059, FV200155 und FV210210) stelle selbstredend kein Indiz für eine Ur- teilsunfähigkeit dar. Es bestünden zusammenfassend keine Gründe, an der Urteils- fähigkeit von O._____ zu zweifeln. Damit sei die Einberufung der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung durch ihn als Verwalter nicht zu beanstanden (Urk. 89 E. II. 2.4.2). 4.2.2. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, O._____ sowie die anderen Stockwerkeigentümer hätten ihr bestätigt, dass O._____ die Versammlung vom 12. März 2021 nicht einberufen habe (Urk. 88 S. 21 f.). Wo sie dies bereits vor Vorin- stanz vorbrachte, zeigt die Klägerin nicht auf, sodass sie damit im Berufungsver- fahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). 4.2.3. Sodann stellt sich die Klägerin – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Stand- punkt, O._____ sei nicht urteilsfähig (Urk. 88 S. 16, S. 21 und S. 24). Sie behauptet in diesem Zusammenhang unter anderem, seine Tochter AA._____ hätte ihr bestä- tigt, dass er unter Demenz und Alzheimer leide und die Urteilsunfähigkeit ärztlich attestiert worden sei (Urk. 88 S. 24). Auch diesbezüglich unterlässt es die Klägerin, aufzuzeigen, wo sie entsprechendes bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sodass sie damit nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Nicht weiter einzugehen ist ferner auf ihre pauschale Behauptung, sie habe O._____ seit 2021 mehrmals gesehen und es sei offensichtlich, dass er aufgrund von Altersschwäche und diversen psychi- schen Störungen urteilsunfähig sei (Urk. 88 S. 16). Anzumerken ist, dass das Alter alleine noch nicht zur Umkehr der Vermutung der Urteilsfähigkeit führt (BSK ZGB I-Fankhauser, Art. 16 N 22). Des Weiteren vermögen auch ihre Ausführungen zu einer Rechnung über Fr. 47'503.60 für die Nebenkosten 2020 (Urk. 88 S. 24) sowie eine an Rechtsanwalt X3._____ erteilte Vollmacht vom 28. Juni 2021 in einem an- deren Verfahren (Urk. 88 S. 23) keine Urteilsunfähigkeit von O._____ zu begrün- den. Was die behauptete Forderungsstundung betrifft (Urk. 88 S. 24), kann auf das hierzu bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben E. III. 3.3). Zusammenfassend bestehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Urteilsfähig- keit von O._____ im Zusammenhang mit der 15. ordentlichen Stockwerkeigentü- merversammlung vom 12. März 2021.

- 14 - 4.2.4. Die Klägerin macht weiter geltend, O._____ sei nie der Verwalter der Be- klagten gewesen. Es sei von Rechtsanwalt X3._____ weder behauptet noch belegt worden, dass O._____ der Verwalter gewesen sei. So sei insbesondere kein Ver- waltungsvertrag eingereicht worden. Auch habe O._____ nie Leistungen als Ver- walter erbracht. Sie habe bestritten, dass O._____ der Verwalter gewesen sei (Urk. 88 S. 19, S. 22 f. und S. 26). 4.2.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde in der Klageantwort behauptet, dass O._____ der bisherige Verwalter der Beklagten war (Urk. 20 S. 7 f.). Ausser- dem sprach die Klägerin in der Klagebegründung vom 20. Oktober 2021 selbst noch ausdrücklich vom "ehemaligen Verwalter O._____" und führte aus, dessen Abberufung beantragt zu haben (Urk. 2). Dies macht kaum Sinn, wenn sie nicht der Ansicht gewesen wäre, dass O._____ einmal als Verwalter gewählt wurde. Über ihren Antrag wurde ebenfalls anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 entschieden (Urk. 3/14 S. 8 Antrag 9a). Ihre Behauptung, O._____ sei nie der Verwalter der Beklagten gewesen, erweist sich damit als of- fensichtlich unwahr. Ob ein Verwaltungsvertrag eingereicht wurde oder nicht, ist daher nicht weiter von Belang. O._____ war als damaliger Verwalter der Beklagten für die Einberufung der Versammlung vom 12. März 2021 zuständig. 4.2.6. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss dem Reglement der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft vom 22. August 2002 werde die Versammlung vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens zehn Tagen und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich einberufen. Die Jahresrechnung sowie die An- träge betreffend die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten seien den Stock- werkeigentümern spätestens mit der Einberufung zuzustellen. Die Beklagte habe ihre Einladung an die Klägerin am 24. Februar 2021 versandt, die Klägerin habe sie erst am 3. März 2021 abgeholt. Die Einladung sei empfangsbedürftig. Die Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 sei gestützt auf die Covid- 19-Verordnung 3 schriftlich durchgeführt worden, womit gemäss deren Art. 27 Abs. 2 eine Einberufungsfrist von nur vier Tagen bestanden habe. Damit erweise sich die Einladung an die Klägerin als rechtzeitig. Selbst wenn die zehntägige Ein- berufungsfrist gegolten hätte, hätte die Klägerin vor dem 12. März 2021 beanstan-

- 15 - den müssen, dass – infolge ihrer späten Entgegennahme – die zehntägige Einbe- rufungsfrist nicht eingehalten worden sei. Berufe sich eine Stockwerkeigentümerin nämlich auf einen Verfahrensfehler, zwinge der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB sie dazu, den Mangel vor der Beschlussfassung zu beanstan- den, um dessen Behebung zu ermöglichen (Urk. 89 E. II. 2.4.1). 4.2.7. Die Klägerin moniert, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die Versammlung statutenmässig einberufen worden sei. Die Vorinstanz fixiere sich darauf, ob sie rechtzeitig eingeladen worden sei. Es fehlten jedoch Nachweise, dass die anderen Stockwerkeigentümer innert der notwendigen Frist von zehn Ta- gen die Einladungen mit den Traktandenlisten und sämtlichen weiteren Unterlagen erhalten hätten. Die Stockwerkeigentümer hätten ihr bestätigt, keine Einladungen erhalten zu haben (Urk. 88 S. 16, S. 18–22, S. 24 und S. 27). 4.2.8. Was die behauptete Bestätigung der anderen Stockwerkeigentümer anbe- langt, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies bereits vor Vorinstanz vorbrachte, sodass sie damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Sodann sind die eingereichten Stimmzettel der anderen Stockwerkeigentümer (Urk. 23/2–7) ausreichender Beleg dafür, dass diese die Einladung zur Versamm- lung am 12. März 2021 samt den Traktanden erhalten haben. Es gibt keine Gründe, um an der Echtheit der Stimmzettel zu zweifeln (unten E. III. 4.3.4). Hätten weitere Unterlagen gefehlt, wäre es Sache der Stockwerkeigentümer gewesen, nach Treu und Glauben den Mangel vor der Beschlussfassung zu beanstanden, um die Be- hebung zu ermöglichen. Dasselbe gilt auch betreffend die Einhaltung der Einberu- fungsfrist (vgl. Urk. 89 E. II. 2.4.1). Soweit die Klägerin zudem einerseits bestreitet, am 3. März 2021 die Einladung abgeholt zu haben (Urk. 88 S. 20) und andererseits ausführt, nur sie sei zur Ver- sammlung eingeladen worden (Urk. 88 S. 20 und S. 22), widerspricht sie sich, so- dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenfalls können Ausführungen zum erneuten Einwand der Klägerin, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die von den Stockwerkeigentümern ein- gebrachten Anträge Ziffern 6 bis 8 bis zum 30. Dezember 2020 eingereicht worden

- 16 - seien (Urk. 88 S. 24), unterbleiben. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dies sofort, spätestens bei ihrer Stimmabgabe, hätte bemängeln müs- sen (Urk. 89 E. II. 2.4.3). 4.3. Beschlussfassung 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, dem Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 12. März 2021 sei zu entnehmen, dass diese auf dem schriftlichen Weg stattgefunden habe und sämtliche Stimmzettel der Stockwerkei- gentümer rechtzeitig eingegangen seien. Die schriftliche Beschlussfassung sei auf- grund der Covid-19-Pandemie und des zu dieser Zeit geltenden Art. 27 der Verord- nung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht zu beanstanden

– insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die damit notwendiger- weise wegfallenden Diskussionen vor der Beschlussfassung vor dem 12. März 2021 nicht gerügt habe (gemäss Protokoll habe sie eigene Anträge stellen können). Entgegen der Klägerin bestünden keine ernsthaften Hinweise, dass die Stimmzettel nicht von den betreffenden Stockwerkeigentümern unterschrieben und rechtzeitig abgeschickt worden seien. Wenn die Klägerin dies für sämtliche Stimmzettel der anderen Stockwerkeigentümer ohne weitere Begründung in Abrede stelle, obschon die Unterschriftsdaten auf den Stimmzetteln mit den protokollierten (Eingangs- bzw.) Poststempeldaten – bis auf zwei Ausnahmen (C._____ und R._____, hier dürfte es sich um die Eingangsdaten handeln) – übereinstimmten, sei darauf man- gels hinreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen. Betreffend die Stock- werkeigentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ mache die Klägerin gel- tend, es könne nur eine Person das Stimmrecht ausüben und es sei ein Vertreter zu ernennen. Nähmen beide Miteigentümer einer Stockwerkeinheit an der Stock- werkeigentümerversammlung teil, hätten sie lediglich eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgäben (Art. 712o Abs. 1 ZGB und Reglement Ziffer 34). Sinn die- ser Gesetzesbestimmung sei, dass nur eine Stimme je Stockwerkanteil abgeben werden dürfe. Aus dem Protokoll sowie den eingereichten Stimmzetteln der Stock- werkeigentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ ergebe sich, dass der Gesetzeszweck im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung vom 12. März 2021 eingehalten worden sei. Dass die Stockwerkeigentümer L._____/N._____ und

- 17 - D._____/G._____ dabei nicht jeweils eine Partei (wie anlässlich einer Versamm- lung gestützt auf Art. 712o Abs. 1 ZGB) bevollmächtigt, sondern den Stimmzettel (wie bei einem Zirkularbeschluss gestützt auf Art. 66 Abs. 2 ZGB) beide unter- schrieben hätte, könne angesichts der schriftlichen Beschlussfassung nicht scha- den (Urk. 89 E. II. 2.5.1). 4.3.2. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung pauschal rügt, eine schriftliche Be- schlussfassung sei nicht zulässig gewesen (Urk. 88 S. 25), ohne sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzten, ist darauf nicht weiter einzuge- hen (oben E. II. 1.1), 4.3.3. Die Klägerin moniert, es seien keine Beweise eingereicht worden, dass die Stimmzettel rechtzeitig der Post übergeben worden seien und der Protokollführer diese erhalten habe. Dass die protokollierten Eingangs- und Poststempel teilweise mit den Daten im Protokoll übereinstimmten, reiche entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht aus, um zu beweisen, dass die Stimmzettel rechtzeitig übergeben wor- den seien. Rechtsanwalt X3._____ habe selber zugegeben, dass die Stimmzettel nicht der Post übergeben worden seien, wie dies auf dem Protokoll stehe. Dass die Stimmzettel von C._____ und R._____ nicht übereinstimmten, beweise die Nich- tigkeit. Das Protokoll sei somit gefälscht. Indem die Zeugenbefragung der anderen Miteigentümer offeriert worden sei, um die persönliche Übergabe der Stimmzettel an O._____ zu bestätigen, werde anerkannt, dass es sich beim Protokoll um eine gefälschte Urkunde handle. Die anderen Miteigentümer hätten ihr auch bestätigt, dass sie keine Stimmzettel unterschrieben und rechtzeitig der Post übergeben hät- ten (Urk. 88 S. 16–18, S. 25 und S. 27). 4.3.4. Was diese letzte Behauptung anbelangt, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte, sodass sie damit im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören ist (oben E. II. 2). Sodann gibt es keine Gründe, um daran zu zweifeln, dass die Stimmzettel (Urk. 23/2–7) von den richtigen Personen unter- zeichnet wurden; die Klägerin bringt auch keine solche vor. Es ist somit von deren Echtheit auszugehen (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren unterlässt es die Klägerin, aufzuzeigen, wo Rechtsanwalt X3._____ zugegeben haben soll, dass die Stimmzettel der Post nicht übergeben worden seien, und dies ist auch nicht ersicht-

- 18 - lich. Ferner stellt auch die Offerte des Zeugenbeweises für die rechtzeitige Überg- abe der Stimmzettel keine Anerkennung der Fälschung des Protokolls dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die pauschale Bestreitung der Klägerin der rechtzeitigen Abgabe sämtlicher Stimmzettel nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten (Eingangs- bzw.) Poststempeldaten zu wecken. Die vorinstanz- liche Erwägung, wonach es sich bei den von den Stimmzetteln abweichende Daten (C._____ und R._____) um das Eingangsdatum beim Verwalter und nicht um das Datum der Postaufgabe handeln dürfte, wird von der Klägerin nicht als unzutreffend gerügt. Entgegen ihrer Ansicht vermag diese Abweichung keine Nichtigkeit des Be- schlusses zu begründen. Im Ergebnis hat es damit betreffend Rechtzeitigkeit der Stimmabgaben beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 4.3.5. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift erneut rügt, die Stockwerkei- gentümer L._____/N._____ und D._____/G._____ hätten keinen Vertreter ernannt, sodass die Stimmzettel nicht gültig seien (Urk. 88 S. 25), ohne sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1). Wie bereits erwähnt (oben E. III. 3.3), sind – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 88 S. 22 und S. 26) – nicht nur sie und C._____ Stockwerkeigen- tümer und stimmberechtigt. Auch die übrigen Stockwerkeigentümer hatten in Be- zug auf diese Abstimmung ein Stimmrecht, mit Ausnahme von R._____ (dazu so- gleich). Auch war O._____ als Stockwerkeigentümer berechtigt, sich selbst als Ver- walter der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu wählen (Urk. 88 S. 26). 4.3.6. Betreffend R._____ (Urk. 88 S. 19) übersieht die Klägerin, dass die Vorin- stanz – in ihrem Sinne – dessen Stimme bereits mangels Stimmberechtigung wie eine enthaltene behandelte (Urk. 89 E. II. 2.5.1). Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang geht die Klägerin nicht ein, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben hat (oben E. II. 1.1). 4.3.7. Weiter erwog die Vorinstanz, dass es zwar stimme, wenn die Klägerin sich darauf berufe, es habe auch unter Geltung der Corona-Massnahmen eine physi- sche Restversammlung stattfinden müssen. Gemäss Reglement der Beklagten leite der Verwalter die Versammlung. Die Beschlüsse seien zu protokollieren. Trak- tandiert worden sei die Protokollführung durch O._____; ebenso sei seine Wahl

- 19 - zum Stimmenzähler vorgeschlagen worden. Mit beidem seien alle Stockwerkeigen- tümer ausser der Klägerin einverstanden gewesen. Damit habe die physische Rest- versammlung in der Person von O._____ bestanden (Urk. 89 E. II. 2.5.1). 4.3.8. Die Klägerin moniert, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, dass die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte der Wertquoten besässen, an der Versammlung anwesend oder vertreten gewesen seien. Die Vorinstanz nenne keine Namen, wer konkret an der Versammlung anwesend gewesen sei. Die Ver- sammlung sei nicht beschlussfähig gewesen. Eine physische Restversammlung habe nicht stattgefunden, denn es werde kein Ort der Versammlung genannt. Am

12. März 2021 habe keine Versammlung bzw. Restversammlung stattgefunden. Das Protokoll sei nicht am 12. März 2021 unterzeichnet worden (Urk. 88 S. 19 und S. 26 f.). 4.3.9. Absatz 1 von Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 ist so zu verstehen, dass Beschlüsse ungeachtet der Anzahl der anwesenden Personen gefasst werden kön- nen, womit sich die Frage stellt, ob die Verordnung Art. 712p ZGB, der die Be- schlussfähigkeit regelt, nicht ohnehin ausser Kraft setzte, sodass keine Beschluss- fähigkeit erforderlich war (Wermelinger, Erbrecht und Sachenrecht / Der Verwalter von Stockwerkeigentum und das Coronavirus, in: Müller/Schwarz [Hrsg.], Auf zu neuen Ufern! Festschrift für Walter Fellmann, Bern 2021, S. 325 ff., S. 333). Das Vorgehen des Verwalters der Beklagten, die eingegangen Stimmzettel als Anwe- sende im Sinne von Art. 712p ZGB zu zählen, ist daher auch nicht zu beanstanden. Ausserdem bestand, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, eine physische Rest- versammlung in der Person von O._____. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander (oben E. II. 1.1). Dass der Ort dieser physischen Restversammlung nicht genannt wurde, spielt keine Rolle. Zudem war auch nicht erforderlich, dass das Protokoll am 12. März 2021 erstellt oder unterzeichnet wurde. 4.4. Protokoll 4.4.1. Betreffend das Protokoll hielt die Vorinstanz fest, dass dieses sämtliche Beschlüsse aufführen müsse, inklusive der Erreichung der Beschlussfähigkeit

- 20 - (Art. 712n Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 712p Abs. 1 ZGB) sowie des genauen Abstim- mungsergebnisses, damit später auch überprüft werden könne, ob das notwendige Mehr erreicht werden könne. Das Reglement der Beklagten enthalte betreffend Protokollierung keine zusätzlichen Regeln. Damit sei der zwingend erforderliche Inhalt dem Protokoll zu entnehmen: Es seien im Protokoll der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümer-"Versammlung" statt der Anwesenden die eingegangenen Stimmzettel (und damit die Erreichung der Beschlussfähigkeit gemäss Art. 712p ZGB) sowie sämtliche Beschlüsse inklusive Abstimmungsergebnis festgehalten. Der Inhalt des Protokolls sei somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Unter- schrift durch Protokollführer O._____. Das Protokoll sei der Klägerin schliesslich am 31. März 2021 – und damit innert der im Reglement Ziffer 32 festgesetzten Mo- natsfrist – per eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, womit die Frist für die Anfechtung zu laufen begonnen habe. Der Vollständigkeit halber bleibe festzu- halten, dass die Behauptung der Klägerin, O._____ habe sie aufgefordert, die ge- fassten Beschlüsse ohne Akteneinsicht zu akzeptieren, aktenwidrig sei. In Ziffer 11 des Protokolls sei festgehalten, dass die Abstimmungsunterlagen und die Verwal- tungsakten im Sitzungszimmer der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ gestützt auf dessen Schreiben vom 26. Januar 2021 nach Voranmeldung hätten eingese- hen werden können (Urk. 89 E. II. 2.5.2 f.). 4.4.2. Die Klägerin macht geltend, es sei nicht bewiesen worden, dass die ande- ren Stockwerkeigentümer das Protokoll innerhalb der Monatsfrist erhalten hätten, denn es stehe im Protokoll nur, dass ihnen dieses per E-Mail zugestellt worden sei. Die anderen Miteigentümer hätten ihr bestätigt, keine Kopie des Protokolls erhalten zu haben (Urk. 88 S. 16, S. 18–22, S. 24). Ihr sei das Protokoll entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz auch nicht am 31. März 2021 zugestellt worden. O._____ habe ihr bestätigt, weder die Beschlüsse erfasst bzw. das Protokoll erstellt noch das Protokoll unterschrieben zu haben, was sie vor Vorinstanz auch gerügt habe und von Rechtsanwalt X3._____ nicht bestritten worden sei. Das Protokoll sei nicht sorgfältig geführt worden, sondern eine verfälschte Urkunde (Urk. 88 S. 27). 4.4.3. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie vor Vorinstanz bereits vorbrachte, dass ihr O._____ bestätigt habe, das Protokoll nicht erstellt und unterschrieben zu ha-

- 21 - ben, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (oben E. II. 2). Im Übrigen ist dies auch nicht plausibel, denn das Protokoll trägt zweifelsfrei die Unterschrift von O._____ (vgl. Urk. 3/14; Urk. 21/B; Urk. 21/C; Urk. 23/4). Es sind keine Gründe für die Annahme einer Fälschung ersichtlich und die Klägerin bringt auch keine vor. Was sodann die Zustellung des Protokolls innert Monatsfrist anbelangt, hat die Be- klagte mit der Sendungsverfolgung (Urk. 69/14) bewiesen, dass der Klägerin das Protokoll am 31. März 2021 zugestellt wurde. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Sendung das Protokoll enthielt. Dieses wurde am 22. März 2021 ausgefertigt und am Folgetag zur Post gebracht (Urk. 3/14; Urk. 69/14). Sodann kann die Klä- gerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die anderen Miteigentümer das Pro- tokoll nicht innert Monatsfrist erhalten hätten, denn dies hat weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu Folge. 4.4.4. Die Klägerin moniert, entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die gefassten Beschlüsse und Verwaltungsakten nicht im Sitzungszimmer der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ gewesen (Urk. 88 S. 27). Was die Klägerin daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, führt sie nicht aus. Auch setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach ihr das Schreiben von Rechtsan- walt X3._____ vom 26. Januar 2021, mit welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Verwaltungsakten infolge der eingeschränkten Vorschriften der Covid-19-Pan- demie in der Kanzlei von Rechtsanwalt X3._____ zur Verfügung stünden, am 3. Februar 2021 zugestellt worden sei (Urk. 89 E. II. 2.3 und 2.5.3). Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben (oben E. II. 1.1). 4.5. Soweit die Klägerin ferner pauschal geltend macht, die Beschlüsse enthiel- ten gravierende Widerrechtlichkeiten, welche die Struktur der Stockwerkeigentü- merschaft schwerwiegend verletzten, der Beschluss sei nicht vereinbar mit Bestim- mungen, welche die Gläubiger oder das öffentliche Interesse schützten, der Be- schluss sei unmoralisch oder habe einen unmöglichen Inhalt und der Beschluss verletze die Persönlichkeitsrechte ohne Rechtfertigungsgrund (Urk. 88 S. 18), ohne aufzuzeigen, weshalb dem so sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. II. 1.1).

5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 22 - 5.1. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert sei umstritten. Gemäss der Klägerin be- trage er null, wobei sie bereits im Startbeschluss darauf hingewiesen worden sei, dass diese Ansicht unzutreffend sei (act. 5 S. 2). Gemäss der Beklagten betrage der Streitwert insgesamt Fr. 1'467'285.57. Der Streitwert werde durch das Rechts- begehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Laute das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setze das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigten oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer- versammlung sei grundsätzlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die strei- tigen Rechte hätten einen Geldwert, der geschätzt werden könne. Auf den Anfech- tungsgrund könne es dabei nicht ankommen. Streitwertbestimmend sei in der Re- gel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige der klagenden Stockwerkeigentümerin (Urk. 89 E. III. 1 f.). Die Beklagte weise dem Grossteil der traktandierten Geschäfte einen Streitwert zu (keine Streitwertzuweisung sei für die Beschlüsse 5a, 6, 7a und 10c-e erfolgt). Es rechtfertige sich vorliegend, lediglich die gefassten – ohne die abgelehnten – Be- schlüsse für die Streitwertberechnung zu addieren. Damit fielen die abgelehnten Traktanden 8b_a und 9a-n ausser Ansatz (welchen die Beklagte insgesamt einen Streitwert von Fr. 1'141'700.– beigemessen habe; es handle sich dabei vorwiegend um von der Klägerin eingebrachte Traktanden). Zudem seien bei den gefassten Beschlüssen nur diejenigen relevant, an denen die Beklagte als Ganzes ein Inter- esse habe. Dies habe zur Folge, dass für die Streitwertberechnung die Traktanden 7c und 7e wegfielen, da sie Installationen und Bauten beträfen, die lediglich dem Stockwerkeigentümer C._____ zu Gute kämen und von ihm finanziert würden (die Beklagte habe diesen Traktanden einen Streitwert von Fr. 102'000.– beigemes- sen). Damit seien die Streitwerte der Traktanden 1a-b, 2, 3a-b, 4a-b, 5a-b, 7b+d, 8a+b_b+b_c sowie 10a+b zu addieren. Folgende, von der Beklagten veranschlagte Streitwerte seien nicht zu beanstanden: 1a. "Wahl Protokollführer: Verwalter O._____" Fr. 500.–; 1b. "Wahl Stimmzähler: Verwalter O._____" Fr. 500.–; 2. "Ge- nehmigung Protokoll der 14. Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 13. März 2020" Fr. 500.–; 3a. "Genehmigung Jahresrechnung 2020 (…) Budget 2021 (…)" Fr. 77'522.55 (Jahresrechnung) und Fr. 37'240.– (Budget); 3b. "Entlastung Verwal-

- 23 - tung" Fr. 1'000.–; 4a. "Bestätigung O._____ als Verwalter" Fr. 5'169.– (Verwal- tungshonorar); 4b. "Bestätigung G._____ als Stellvertreter" Fr. 1'000.–; 7b. "Ange- bot für die defekte Tür-Videoanlage im Haus und Entscheid über weitere Vorge- hensweise" Fr. 8'984.– (genehmigte Offerte); 7d. "Kostenbeteiligung der Gemein- schaft von 10-15 % der Totalsanierung der Südterrasse Wohnung C._____ über den Erneuerungsfonds" Fr. 3'517.25 (15 % v. Fr. 23'448.40); 8a. "Antrag L._____ (…) Regelung Zweiradabstellplätze in Garage" Fr. 3'500.– (bereits ein Veloabstell- platz von mtl. Fr. 25.– ergäbe kapitalisiert auf 20 Jahre gem. Art. 92 Abs. 2 ZPO Fr. 6'000.–); 8b_b "Die Fahrradparkplätze zum Aufhängen würden durch Beschriftung der entsprechenden Wohnung gekennzeichnet" Fr. 500.– (vgl. Anmerkungen zu Traktandum 8a); 10a. "Kameraüberwachung in der Garage gem. Traktandum 7a" Fr. 3'702.75 (genehmigte Offerte); 10b. "Genehmigung Montage Blechdach Woh- nung 3. OG zulasten der STWEG (…)" Fr. 2'500.–. Der von der Beklagten geltend gemachte Streitwert von Fr. 66'049.42 betreffend Traktandum 5. "Information: Er- neuerungsfonds Kontostand 31.12.2020: CHF 66'049.42" sei hingegen nicht zu be- rücksichtigen, da es sich nicht um einen Beschluss, sondern lediglich um eine In- formation handle. Im Gegenzug seien für die Traktanden 5a. "Genehmigung Kon- toführung Erneuerungsfons 2020" und 5b. "Genehmigung Äufnung Erneuerungs- fonds 2021 CHF 8'400.00" zweimal je Fr. 8'400.– zu berücksichtigen, davon aus- gehend, dass der Erneuerungsfonds 2020 mit demselben Betrag geäufnet worden sei. Schliesslich sei beim Traktandum 8b_c. "Bei Verstoss gegen die Regelung der Zweirad-Parkplätze (Haken und Markierung)" statt von Fr. 3'000.– von einem Streit- wert von Fr. 1'000.– auszugehen (eine Umtriebsentschädigung pro Jahr von Fr. 50.– kapitalisiert auf 20 Jahre). Es resultiere ein Streitwert von Fr. 163'935.55. Die Entscheidgebühr betrage aufgrund des Streitwertes (sowie des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit) Fr. 11'310.– (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Sie sei aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Dasselbe gelte für die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Urk. 89 E. III. 2 und III. 3.1). Die Parteientschädigung für die Beklagte betrage gestützt auf § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV Fr. 14'640.–. Angesichts dessen, dass der gesetzliche Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht worden und praktisch der gesamte Aufwand noch vor Ende 2023 entstanden

- 24 - sei, rechtfertige es sich, den alten Mehrwertsteuersatz von 7,7 % für die gesamte Parteientschädigung anzuwenden, womit die Parteientschädigung insgesamt Fr. 15'767.30 betrage (Urk. 89 E. III. 3.2). 5.2. Die Klägerin macht geltend, der Streitwert der Klage sei null, sodass auch die Gerichtsgebühr und die Parteienschädigung null seien (Urk. 88 S. 28 und S. 30). Soweit die Klägerin zur Begründung pauschal die von der Vorinstanz den einzelnen Traktanden zugemessenen Streitwerte bestreitet (Urk. 88 S. 28–30), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, von wel- chen Streitwerten stattdessen auszugehen sei, kommt sie ihrer Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht ausreichend nach, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (oben E. II. 1.1). Dies gilt insbesondere auch für ihren Einwand, die Vorinstanz habe die von der Beklagten angegebenen Streitwerte einfach übernommen habe, ohne diese zu überprüfen (Urk. 88 S. 30). Ferner hat – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 88 S. 28–30) – eine zeitweise Forderungsstundung nicht zur Folge, dass die Traktanden keinen Streitwert mehr hätten. Betreffend die behauptet Urteilsunfähig- keit von O._____ sowie die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X3._____ kann auf das hierzu bereits Ausgeführte (oben E. III. 3. und III. 4.2.3) verweisen werden. Weitere Gründe gegen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und Par- teientschädigung bringt die Klägerin nicht vor. Infolge ihres Unterliegens hat die Vorinstanz zu Recht die Entscheidgebühr vollumfänglich der Klägerin auferlegt und sie dazu verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es hat daher bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bleiben.

6. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin in sämtlichen Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

- 25 - IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 163'935.55 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 5'650.– festzusetzen.

2. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'650.– (Urk. 95) zu verrechnen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Anträge der Klägerin vom 5. Mai 2025, es seien die Verfügungen vom

26. November 2024, 16. Februar 2025, 14. März 2025 und 11. April 2025 für nichtig zu erklären und aufzuheben, wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 26. September 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'650.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

- 26 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 88, Urk. 90, Urk. 91/3–4 und Urk. 93, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163'935.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ms