Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) stand mit dem (Ex-)Ehemann der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) seit Mai 2014 in einem Schiedsverfahren vor dem International Court of Arbitration (nachfolgend: ICC). Im Schiedsspruch des ICC vom 23. November 2016 wurde der (Ex-)Ehemann der Beklagten (nachfolgend: Schuldner) dazu verpflichtet, der Klä- gerin einen Betrag von RON 5'170'516.36 zuzüglich Zins seit 3. Juni 2014 und EUR 10'411'101.93 zuzüglich Zins seit 3. Juni 2014 (in solidarischer Haftung mit
- 5 - der G._____ AG) zu bezahlen (Urk. 2 Rz. 27 und Urk. 5/5 S. 94). Weiter wurde der Schuldner verpflichtet, eine Parteientschädigung von EUR 250'000.– zu leisten so- wie der Klägerin die Kosten des Schiedsverfahrens teilweise zu erstatten (Urk. 2 Rz. 24ff. und Urk. 5/5 S. 94). Als der Schuldner die Forderung der Klägerin von umgerechnet über CHF 12 Mio. nicht beglich, leitete diese gegen ihn am 19. Dezember 2016 die Betreibung ein, wobei die nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren gepfändeten Vermö- genswerte nicht zur Deckung derselben ausreichten (Urk. 2 Rz. 29ff. und Urk. 5/12). Die Ehe der Beklagten wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2016 geschieden, wobei eine Scheidungskonvention vom 17. November 2016 genehmigt wurde, mit wel- cher sich der Schuldner unter anderem für die Abgeltung der unterhalts-, güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche zu einer kapitalisierten Einmalzahlung durch Über- tragung von Eigentum(-santeilen) an mehreren Liegenschaften in E._____ und C._____ verpflichtete (Urk. 2 Rz. 31 und 35f. und Urk. 48 Rz. 75f., Rz. 119f. und Rz. 147).
E. 1.1 Die Parteien wurden am 24. Juli 2023 von der Vorinstanz zur Hauptverhand- lung auf den 15. November 2023 vorgeladen (Urk. 96). Mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2023 zeigte Rechtsanwalt X1._____ an, dass er neu die Beklagte vertrete (Urk. 105). Am 10. November 2023 ersuchte die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 110 und 111 bzw. Urk. 115
- 9 - und 116). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. November 2023 ab, dispensierte die Beklagte jedoch vom persönlichen Erscheinen (Urk. 112).
E. 1.2 Die Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör ver- letzt habe, indem sie ihr Verschiebungsgesuch vom 10. November 2023 (Urk. 110) betreffend die Hauptverhandlung vom 15. November 2023 abwies (Urk. 112) und diese in der Folge durchführte (Urk. 132 Rz. 28ff.). Aufgrund ihrer Verhandlungs- unfähigkeit habe sie zum einen nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen und sich persönlich äussern können, um so dem Gericht einen unmittelbaren Ein- druck zu verschaffen. Zum anderen habe die Instruktion des Rechtsvertreters nicht abgeschlossen werden können, was bei der Begründung des Verschiebungsge- suchs bereits vorgebracht worden, von der Vorinstanz aber nicht beachtet worden sei (Urk 132 Rz. 39f. mit Verweis auf Urk. 110). Die Ablehnung des Verschiebungs- gesuchs habe den Vertreter gezwungen, zu plädieren, ohne das Plädoyer mit der Beklagten besprochen haben zu können. Dies hatte sie auch schon anlässlich der Hauptverhandlung selbst vortragen lassen (Urk. 118 S. 1).
E. 1.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst anzuführen, dass im Vorfeld der in Frage stehenden Hauptverhandlung ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden hatte und der Aktenschluss bereits eingetreten war (vgl. Urk. 133 S. 14). Neue Tatsa- chen und Beweismittel hätten im Rahmen der Hauptverhandlung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO eingebracht werden können. Während der Beklagten zuzustimmen ist, dass auf die Hauptverhandlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verzichtet werden kann (Urk. 132 Rz. 44), ist festzuhal- ten, dass diese vorliegend gerade stattgefunden hat. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern ein persönlicher Eindruck des Gerichtes von der Beklagten im Rahmen einer paulianischen Anfechtung notwendig gewesen wäre. Diesbezüglich werden in der Berufung auch keine näheren Ausführungen gemacht. Wohl wäre es wün- schenswert und wird von der Zivilprozessordnung auch explizit vorgesehen, dass die Rechtssuchenden ihre Argumente im Rahmen einer Hauptverhandlung persön- lich vor Gericht vortragen können. Vorliegend erscheint indessen das Vorgehen der Vorinstanz, die beförderliche Prozessführung vor dem Hintergrund, dass die in Frage stehende ursprüngliche Forderung bereits aus dem Jahr 2016 stammt, in
- 10 - den Vordergrund zu stellen als angemessen, zumal die Beklagte anwaltlich vertre- ten war. Zutreffend ist, dass eine abschliessende Besprechung des Plädoyers zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsvertreter aufgrund deren Krankheit nur eingeschränkt möglich gewesen sein dürfte. Indessen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Verhandlungsgegenstand überschaubar war und aus dem Plädoyer (Urk. 118) auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die eingeschränkte Instruktionsmöglichkeit die Erstellung der Schlussfassung des Plädoyers beeinträchtigt hätte (Urk. 133 S. 14). Der Vertreter der Beklagten führt denn in seiner Berufung auch nicht aus, welche Argumente oder welche Standpunkte er aufgrund der eingeschränkten Schlussin- struktion nicht vorbringen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Abweisung des Verschiebungs- gesuchs der Beklagten ist damit zu verneinen.
2. Aktivlegitimation
E. 2 Die Klägerin erhob am 20. Dezember 2021 Klage bei der Vorinstanz (Urk. 1,
E. 2.1 Betreffend die allgemeinen Grundlagen in Bezug auf die Aktivlegitimation zur paulianischen Anfechtung in der Betreibung auf Pfändung gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 S. 22). Die Vorinstanz hatte die Aktivlegitimation der Klägerin in Abwägung dieser Kriterien bejaht und begründete dies zusammengefasst damit, dass diese von ihr rechtzeitig (substantiiert) behauptet worden, während eine recht- zeitige (substantiierte) Bestreitung seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Bereits in der Klageschrift habe die Klägerin vorgebracht, dass sie im Besitz eines provisori- schen Pfändungsverlustscheins und damit aktivlegitimiert sei (Urk. 133 S. 24 mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 30 und 84f.). In ihrer Replik habe sie sodann ausgeführt, eine Steigerungsanzeige vom 16. November 2020 in der gegen den Schuldner (den (Ex-)Mann der Beklagten) gerichteten Betreibung Nr. 10 erhalten zu haben (Urk. 52 Rz. 113 und Urk. 53/76). Die Zustellung der Steigerungsanzeige bedinge zwingend, dass zuvor das Verwertungsbegehren in der fraglichen Betreibung gestellt wurde, was eine implizite Tatsache darstelle, auch wenn dies von der Klägerin weder in der Klage, noch in der Replik explizit und nicht auf die Aktivlegitimation bezogen geltend gemacht werde (Urk. 133 S. 24). Es habe daher der anwaltlich vertretenen
- 11 - Beklagten oblegen, in der Duplik den Schluss, dass das Verwertungsbegehren rechtzeitig erfolgt ist, substantiiert in Abrede zu stellen, wenn sie davon ausgegan- gen wäre, dass dieses nicht (oder nicht rechtzeitig) erfolgt sei. Die Beklagte be- streite die Aktivlegitimation in ihrer Duplik jedoch nur pauschal und habe die Be- hauptung, wonach die Steigerungsanzeige erfolgt sei, unbestritten gelassen. Die implizite Behauptung der Klägerin, wonach das Steigerungsbegehren gestellt wor- den war, sei damit unbestritten geblieben. Später habe die Klägerin dann auch das Verwertungsbegehren vom 3. Oktober 2019 (Urk. 91/110) ins Recht gereicht (vgl. zum Ganzen Urk. 133 S. 22ff.).
E. 2.2 Die Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob die Aktivlegitimation gegeben sei, nur denjenigen Sachverhalt hätte zugrunde legen dürfen, welcher von der Klägerin auch behauptet worden sei (Urk. 132 Rz. 71). Da die Beklagte bereits mit der Klageantwort die Aktivlegitimation bestritten habe, hätte die Klägerin eine über die reine Behauptungslast hinausgehende Substantiierungs- pflicht getroffen, womit die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in die Einzeltatsachen unterteilt hätten dargestellt werden müssen, so dass darüber Be- weis und Gegenbeweis hätte abgenommen werden können (Urk. 132 Rz. 72). Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Klägerin ihrer Substantiierungs- und Be- weislast vor Aktenschluss nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie weder behaup- tet, noch bewiesen, dass sie in der fraglichen Betreibung rechtzeitig für einen aus- reichenden Betrag ein Verwertungsbegehren gestellt habe. Die vorinstanzliche Ar- gumentation, wonach die Stellung eines Verwertungsbegehrens in der behaupteten Steigerungsanzeige in Bezug auf den Papier-Inhaberschuldbrief mitenthalten sei, sei unhaltbar (Urk. 132 Rz. 72f.). Im vorinstanzlichen Verfahren sei nur ein proviso- rischer Pfändungsverlustschein im Recht gelegen und weder in der Klageschrift, noch in der Replik habe die Klägerin behauptet, ein Verwertungsbegehren gestellt und einen definitiven Verlust erlitten zu haben. Es sei weder am Gericht, noch an der Beklagten, die relevante Sachdarstellung zusammenzusuchen und zu for- schen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten einer Partei ableiten lasse (Urk. 132 Rz. 79f.). Die Vorinstanz habe damit Art. 285 Abs. 1 SchKG und Art. 55 Abs. 1 ZPO falsch angewandt, als sie die Aktivlegitimation bejaht habe.
- 12 -
E. 2.3 Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung der Klägerin, das Recht, dessen Trägerin sie ist, einzuklagen. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz trägt die Behauptungslast betreffend die Aktivlegitimation gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich die Klägerin (vgl. Urk. 133 S. 23f.). Sie hat grundsätzlich die re- levanten Tatsachen so schlüssig und konkret formuliert vorzutragen, dass der be- klagten Partei ein substantiiertes Bestreiten möglich ist. Eine implizite Tatsache, welche offensichtlich bereits in anderen ausdrücklich geltend gemachten Behauptun- gen enthalten ist, muss indessen nicht (mehr) explizit behauptet werden. Die Beweis- last für diese implizite Tatsache liegt erst dann bei der Klägerin, wenn die Beklagte sie konkret bestritten hat. Bei der Klagebefugnis handelt es sich um eine implizite Tatsa- che, d.h. eine Tatsache, die in einer anderen ausdrücklich geltend gemachten Behaup- tung enthalten ist. Eine solche muss nicht explizit behauptet werden (vgl. dazu BGer 5A_1003/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; BGer 4A_342/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.2; BGer 4A_27/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 und die Verweisungen; BGer 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1). Nur wenn die Beklagte die Klagebefug- nis bestreitet oder Mängel an derselben geltend macht, trägt die Klägerin die Behaup- tungs- und Beweislast. Der Klägerin obliegt es dann, das Vorliegen der Tatsache zu behaupten und die zu deren Nachweis erforderlichen Beweismittel anzubieten. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, als sie die von der Klägerin behaup- tete Aktivlegitimation bereits im Rahmen der Klageantwort bestritt (vgl. Urk. 48 Rz. 169). In ihrer Replik (Urk. 52) äusserte sich die Klägerin nicht weiter zur Aktiv- legitimation, führte jedoch an, dass das Verwertungsbegehren gestellt worden sei, indem sie die Zustellung einer Steigerungsanzeige in der in Frage stehenden Be- treibung belegte (Urk. 52 Rz. 113, letzter Spiegelstrich mit Verweis auf Urk. 53/76). Mit der ins Recht gelegten Steigerungsanzeige ist implizit auch vorgebracht, dass zuvor das Verwertungsbegehren gestellt worden sein muss, was für die anwaltlich vertretene Beklagte auch erkennbar sein musste (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 133 S. 24). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 132 Rz. 71ff.) war damit das Kriterium der Aktivlegitimation zur Erhebung einer paulia- nischen Anfechtung nach Art. 285ff. SchKG, gemäss welchem bei einem proviso- rischen Pfändungsverlustschein das Verwertungsbegehren innert Frist gestellt wor- den sein muss, spätestens mit der Replik genügend substantiiert dargetan und
- 13 - hätte dies von ihr in der Duplik substantiiert bestritten werden müssen. Die Behaup- tung, wonach die Steigerungsanzeige erfolgt sei, blieb in der Duplik jedoch unbe- stritten. Die Vorinstanz ist damit zurecht von der Aktivlegitimation der Klägerin aus- gegangen.
E. 3 Verjährung Anfechtungsfrist
E. 3.1 Die neue Fassung von Art. 292 SchKG trat am 1. Januar 2020 (und damit während der der Klägerin laufenden Frist) in Kraft. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass betreffend die Frage, innert welcher Frist nach Zustellung des Pfändungsverlustscheins ein Schlichtungsbegehren gestellt werden muss, die neue, dreijährige Frist zur Anwendung gelange und nicht die altrechtliche von zwei Jahren. Die intertemporale Bestimmung von Art. 49 SchlT ZGB finde dabei auf die Änderung der Verjährungsfrist Anwendung, womit die Klage rechtzeitig erhoben worden sei (Urk. 133 S. 25ff.).
E. 3.2 Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Verjährung des An- fechtungsrechts von einer falschen Prämisse ausgegangen sei (Urk. 132 Rz. 81ff.). Am 9. November 2018, als der vorliegend in Frage stehende Pfändungsverlust- schein der Beklagten zugestellt worden war, habe eine zweijährige Verjährungsfrist gegolten, welche erst mit der Revision der entsprechenden gesetzlichen Bestim- mung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sei, auf drei Jahre erhöht worden sei. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie einzig gestützt auf eine subjektiv (bei der von ihr hergeleiteten "Absicht des Gesetzgebers" handle es sich nämlich um reine Spekulation) historische Auslegung des Gesetzes davon ausgehe, dass sich die Frist nach der Revision rückwirkend auf drei Jahre erhöht habe (Urk. 132 Rz. 93). Vielmehr sei sowohl nach grammatikalischer, systematischer als auch nach teleo- logischer Auslegung klar, dass die zweijährige Frist zur Anwendung gelange, wel- che im Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins gegolten habe.
E. 3.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 132 Rz. 91) ist vorliegend nicht nachvollziehbar, wieso Art. 49 SchlT ZGB in Bezug auf die betreffend Art. 292 SchKG eingetretene Gesetzesänderung keine Anwendung finden sollte, da es zur Wahrung der Rechtssicherheit völlig ausreiche, wenn für die Anfechtungsklage die
- 14 - bisherige Frist von zwei Jahren gelte – diese quasi nicht noch weiter verlängert werden müsse. Vielmehr dient es dem Vertrauensschutz, wenn bei Gesetzesände- rungen in Bezug auf Fristen gleiche Regeln zur Anwendung kommen und keine Unsicherheit darüber besteht, wie sich eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Fristendauer auf laufende Fristen auswirkt. Dies ist mit Geltung von Art. 49 SchlT ZGB gewährleistet und hat auch bei langen Fristen zu gelten, hat der Gesetzgeber diese doch in der Bestimmung nicht ausgenommen. Diese Ansicht wird denn auch in der einschlägigen Literatur vertreten (BSK SchKG II-Bauer, Art. 292 N 10; KUKO SchKG-Umbach-Spahn/Bossart/Jagmetti, Art. 292 N 1a). Die Situation der heute in Frage stehenden Revision im Jahr 2020, mit welcher betreffend Art. 292 SchKG lediglich eine Frist verlängert wurde, stellt sich sodann grundlegend anders dar als bei der Totalrevision des SchKGs von 1994 oder der Teilrevision von 2013, in wel- cher die Grundnatur der Verwirkungsfrist hin zu einer Verjährungsfrist geändert wurde. Die Rechtsprechung in Bezug auf diese Änderungen kann daher entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 132 Rz. 89) für die vorliegend in Frage stehende Gesetzesrevision nicht herangezogen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass sich die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision noch laufende Frist unter Anwendung von Art. 49 SchlT ZGB gemäss der neu geltenden Version von Art. 292 SchKG verlängerte und die Klage damit rechtzeitig angehoben wurde.
E. 4 Anfechtung genehmigte Scheidungskonvention mittels Pauliana
E. 4.1 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zum Schluss gelangt, dass die in Frage stehende Scheidungskonvention ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 285ff. SchKG darstellt. Dies, da den Ehegatten sowohl in Bezug auf die persönlichen Un- terhaltsbeiträge, die güterrechtlichen Ansprüche und auch betreffend die Teilung des Vorsorgeguthabens ein Handlungsspielraum verbleibe, weshalb die Schei- dungskonvention damit als ihre Rechtshandlung anzusehen sei (Urk. 133 S. 20f. mit Verweis auf BSK SchKG II-Staehelin/Bopp, Art. 285 N 16 und BGE 135 III 513 E. 3.6.3).
E. 4.2 Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung zusammengefasst, wie sie dies schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, dass es sich bei der Scheidung um die
- 15 - Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes handle, welches nicht eine gemäss Art. 285ff. SchKG anfechtbare Handlung darstelle. Die von den Parteien getroffene Regelung sei sodann vom Gericht geprüft und mit Scheidungsurteil vom 15. De- zember 2016 gerichtlich bestätigt worden, wobei das Urteil in Rechtskraft erwach- sen sei. Mit Blick auf die Untersuchungsmaxime könne es sodann nicht zulässig sein, dass ein rechtskräftiges Scheidungsurteil im Rahmen einer zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Klage quasi aufgehoben werde (Urk. 132 Rz. 47f.; Urk. 48 Rz. 9; Urk. 68 Rz. 48).
E. 4.3 Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei der Scheidung um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes handelt und sie daher nicht mit der Pauliana angefochten werden kann (Urk. 132 Rz. 49f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht die Scheidung an sich, sondern die Genehmigung der Schei- dungskonvention in Bezug auf die Scheidungs(neben-)folgen als Anfechtungsob- jekt gilt. Die Übertragung der in Frage stehenden Grundstücke wurde sodann von den Parteien nicht in Bezug auf die Begleichung der Kinderunterhaltsbeiträge ver- einbart, sondern im Hinblick auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, die güter- rechtliche Auseinandersetzung sowie zur Begleichung der vorsorgerechtlichen An- sprüche der Beklagten (vgl. Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2016; Urk. 5/5). Während die Regelung betreffend den nachehelichen Unterhalt sowie die güter- rechtlichen Ansprüche der Dispositionsmaxime der Parteien untersteht, gilt bezüg- lich der Vorsorgeregelungen die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 133 S. 19 f.), genehmigt das Gericht die Ver- einbarung unter den Voraussetzungen von Art. 279 und 280 ZPO. Es ist indessen zu betonen, dass bei der Genehmigung der von den Scheidungsparteien getroffe- nen Vereinbarung deren finanzielle Verhältnisse lediglich in Bezug auf das Beste- hen einer offensichtlichen Unangemessenheit, die Übereinstimmung mit den ge- setzlichen familienrechtlichen Anforderungen und allenfalls deren finanzielle Erfüll- barkeit geprüft wird. Soweit dies nicht augenscheinlich ist oder von jemandem in den Scheidungsprozess eingebracht wird, wird indessen nicht geprüft, ob andere zivilrechtliche Verhältnisse tangiert sind, so zum Beispiel, ob finanzielle Mittel, wel- che die Parteien untereinander aufteilen oder verschieben, aus deliktischer Quelle stammen oder Ansprüche anderer Gläubiger tangiert werden. Mit der Genehmi-
- 16 - gung der Vereinbarung im Rahmen eines Scheidungsurteils werden mit anderen Worten andere Voraussetzungen und rechtliche Verhältnisse geprüft als im Rah- men der Prüfung der Voraussetzungen einer Pauliana. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, spielt die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Frage, ob eine zwangsvollstreckungsrechtliche Anfechtbarkeit vorliegt, keine Rolle (Urk. 133 S. 42). Mit anderen Worten schützt die Genehmigung der Scheidungs- vereinbarung durch das Scheidungsgericht nicht davor, dass die genehmigte Kon- vention Anfechtungsobjekt im Rahmen einer Pauliana gemäss Art. 285ff. SchKG sein kann.
E. 5 Voraussetzungen der paulianische Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) In Bezug auf die Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG rügt die Beklagte am vor- instanzlichen Urteil, in diesem sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass (Urk. 132 Rz. 94ff.):
- ein Gläubigerschaden vorliege;
- beim Schuldner (dem (Ex-)Mann der Beklagten) eine Absicht vorgelegen habe, die Klägerin oder andere Gläubiger zu schädigen oder
- die Beklagte die (bestrittene) Schädigungsabsicht des Schuldners habe er- kennen können. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beklagten ist in der Folge einzugehen.
E. 5.1 Gläubigerschädigung gemäss Art. 288 i.V.m. 285 SchKG
E. 5.1.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die von der Beklagten mit dem Schuldner getroffene Scheidungsvereinbarung in Bezug auf die Kapitalab- findung hinsichtlich der bestehenden Unterhalts- und Vorsorgeansprüche eine Gläubigerschädigung beinhaltet (Urk. 133 S. 32). Die Ehegatten hätten im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung entgegen den gesetzlichen Grundsätzen hinsicht- lich der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben vereinbart, dass die Be- klagte vom Schuldner auch für die Deckung ihrer Vorsorgeansprüche eine einma- lige Kapitalabfindung als kapitalisierte Altersrente erhält. Während die Teilung der zweiten Säule zu keiner Veränderung des Vollstreckungssubstrats geführt hätte, habe die vereinbarte Abfindung ohne weiteres die Schmälerung des schuldneri-
- 17 - schen Haftungssubstrats zur Folge gehabt (Urk. 133 S. 31f.). Auch die Vereinba- rung einer einmaligen Abfindung via die Übertragung der Liegenschaften anstelle einer monatlichen Rente für die Unterhaltsbeiträge habe zu einer signifikant grös- seren Reduktion des Haftungssubstrats geführt. Die Beklagte sei so gegenüber an- deren Gläubigerinnen klar bevorzugt worden. Es könne sodann auch nicht einfach gesagt werden, dass der Schuldner auch im Urteilsfall ohne seine Einwilligung zu einer Kapitalabfindung mit Übertragung von fünf Liegenschaften statt zu einer mo- natlichen Rente verpflichtet worden wäre. Die Regelung, wie sie von den Ehegatten getroffen worden sei, finde gerichtsnotorisch vielmehr nur in einvernehmlichen Scheidungen statt. Aus der (Scheidungs-)Vereinbarung würde sich daher eine Gläubigerschädigung ergeben, selbst wenn nicht von einem Missverhältnis zwi- schen der geleisteten kapitalisierten Rente und dem Unterhaltsanspruch ausge- gangen würde. Die Vorinstanz sah damit die Tatbestandsvoraussetzung der Gläu- bigerschädigung durch die getroffene Regelung in Bezug auf die Scheidungsne- benfolgen erfüllt (Urk. 133 S. 32).
E. 5.1.2 Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, sie habe vor Vorinstanz aufgezeigt, dass zwischen der Höhe der kapitalisierten lebenslangen Rente und dem Wert der übertragenen Liegenschaften kein Missverhältnis bestehe (Urk. 132 Rz. 96 mit Ver- weis auf Urk. 48 Rz. 57ff., Rz. 69, Rz. 108ff und Urk. 67 Rz. 59f. und Rz. 106). Dies- bezüglich ist ihr entgegen zu halten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht grundsätzlich von einem Missverhältnis ausgeht, sondern eine Gläubigerschädi- gung durch die Scheidungsvereinbarung vielmehr im Entzug von Haftungssubstrat für andere Gläubiger (unter anderem der Klägerin) zugunsten der Beklagten sieht (Urk. 133 S. 31f.). So hätten sich die Beklagte und der Schuldner zum einen be- wusst und entgegen den üblichen (gesetzlichen) Regelungen dafür entschieden, die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren Vorsorgeguthaben beim Schuldner zu belassen und der Beklagten wurden dafür andere Vermögenswerte (namentlich fünf Liegenschaften) übertragen, welche auch der Verwertung durch andere Gläubiger zugänglich gewesen wären. Indem sodann zur Begleichung der kapitalisierten Rente anstelle von monatlichen Unterhaltsbeiträgen auf einen Schlag Vermögenswerte in der Höhe von mehreren Millionen übertragen worden seien, sei es zu einer signifikant grösseren Reduktion des Haftungssubstrats zu-
- 18 - gunsten der Beklagten und zulasten anderer Gläubigern (unter anderem der Klä- gerin) gekommen (Urk. 133 S. 32).
E. 5.1.3 Die Beklagte bringt vor, dass weder sie, noch der Schuldner im Zeitpunkt der Scheidung überschuldet gewesen seien. Vielmehr habe der Schuldner auch nach Vollzug der Übertragung der Liegenschaften gemäss Scheidungsurteil noch über mehr als genug finanzielle Mittel verfügt, um die Forderung der Klägerin zu beglei- chen. Dies habe sie bereits vor Vorinstanz detailliert erläutert (Urk. 132 Rz. 98 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 20ff.). Der Schuldner sei zum einen an zwei Liegenschaf- ten mitbeteiligt (gewesen) und die Aktien der I._____ AG, welche einen Verkehrs- wert von CHF 16'098'000.– aufgewiesen hätten, seien im Scheidungszeitpunkt in seinem Alleineigentum gestanden (Urk. 132 Rz. 97ff. mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 31f.). Auch wenn er diese Aktien im Rahmen einer Sicherungsübereignung am
E. 5.2 Schädigungsabsicht
E. 5.2.1 Betreffend die subjektive Voraussetzung der Schädigungsabsicht hatte die Vorinstanz festgestellt, dass die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung beziehungsweise der Übertragung der in dieser verein- barten und vorliegend in Frage stehenden Grundstücke, augenscheinlich sei. Der Ablauf, den die Klägerin skizziert und belegt habe, sei unbestritten geblieben (Urk. 133 S. 35ff.). Der Schuldner habe innert kürzester Zeit dafür gesorgt, dass seine grössten Vermögenswerte, mithin fünf Liegenschaften sowie die Aktien sei- ner Unternehmung, auf ihm nahestehende Personen übertragen worden seien. Dass ein geschäftserfahrener Unternehmer, der sich mit dem bevorstehenden Ende eines Schiedsverfahrens einer potentiell gegen ihn persönlich gerichteten Forderung in Millionenhöhe (auch wenn er diese als ungerechtfertigt betrachtet) konfrontiert sieht, eine mögliche Gläubigerschädigung durch Übertragung von fünf Liegenschaften und der Aktien seiner Unternehmung nicht einmal bedenkt und zu- mindest in Kauf nimmt, erscheine nicht plausibel (Urk. 133 S. 39). Beim Abschluss der Scheidungskonvention und der kurz darauf erfolgten Übereignung der fünf Lie- genschaften hätte der bevorstehende Schiedsspruch dem Schuldner zumindest gedanklich präsent gewesen sein müssen. Der zeitliche Konnex zwischen der Ver- mögensdisposition und dem finalen Schiedsspruch sei derart unmittelbar, dass sich ihm eine mögliche Benachteiligung der Gläubiger durch Reduktion des potentiellen
- 20 - Haftungssubstrats aufgedrängt haben musste. Da die Auffälligkeiten im zeitlichen Ablauf eine natürliche Vermutung dafür begründen würden, dass der Schuldner die Gläubigerschädigung mit der Übertragungen der Liegenschaften an die Beklagte zumindest in Kauf genommen hatte, liege es an der Beklagten, diese zu entkräften (Urk. 133 S. 39ff.). Dies gelinge ihr mit den vorgebrachten Argumenten indessen nicht. Der Schuldner habe damit eine Gläubigerschädigung durch die im Rahmen der Scheidung vereinbarte Übertragung der Liegenschaften zumindest in Kauf ge- nommen, womit die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung erfüllt sei (Urk. 133 S. 44).
E. 5.2.2 Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe sich damit be- gnügt, festzuhalten, dass sie keine Überprüfung des Schiedsspruches vorzuneh- men habe. Dies möge wohl zutreffen, dennoch seien die Umstände, wie es zu die- sem gekommen sei, für die Beurteilung der Absichten und Motive des Schuldners relevant. Der Schuldner habe, wie sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht habe, jeden Grund gehabt, mit einem für ihn günstigen Ausgang des Schiedsverfahrens zu rechnen (Urk. 132 Rz. 104 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 85 und Urk. 67 Rz. 116). Sodann sei er davon ausgegangen, dass die Klägerin zunächst die G._____ in die Pflicht nehme und erst bei einem Ausfall auf ihn greifen würde, weswegen er auch nicht von einer zeitlichen Nähe zwischen dem angefochtenen Rechtsgeschäft und dem Schiedsspruch ausgegangen sei (Urk. 132 Rz. 104). Entgegen der Ansicht der Be- klagten, hat sich die Vorinstanz durchaus mit diesen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt (Urk. 133 S. 41f.). Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass selbst wenn der Schuldner an einen für ihn günstigen Ausgang des Schiedsverfahrens geglaubt haben sollte, darüber keine Sicherheit bestand. Zutreffend führte sie aus, dass der vom anwaltlich vertre- tenen Schuldner angeführte Rechtsöffnungsentscheid, welcher im summarischen Verfahren gefällt worden sei, nicht für eine Prognose betreffend eine Forderungs- klage im Schiedsverfahren herangezogen werden könne. Auch auf seine Rechts- ansicht, wonach er erst subsidiär aus dem Garantievertrag in Anspruch hätte ge- nommen werden können, könne es nicht ankommen. Die Beklagte unterlässt es, sich mit den Vorbringen der Vorinstanz in Bezug auf die dem Schuldner angelastete
- 21 - Eventualabsicht auseinanderzusetzen. Stattdessen wiederholt sie mit ihrer Beru- fung die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der unbestrittene zeitliche Ablauf der Ereignisse eine natürliche Vermutung erzeugt, wonach der Schuldner in Kenntnis des bevorstehenden Schiedsspruches durch Verschiebung seiner relevanten Vermögenswerte zumin- dest in Kauf nahm, die Gläubigerinteressen der Klägerin zu schädigen. Der Beklag- ten gelingt es mit ihren Vorbringen nicht, diese zu entkräften.
E. 5.2.3 Die Beklagte führt weiter an, dass die in der Vereinbarung über die Schei- dungsnebenfolgen festgehaltene kapitalisierte Abfindung ihren objektiv bestehen- den Ansprüchen entsprochen habe und nicht nachvollziehbar sei, wie darin eine Schädigungsabsicht gesehen werden könne. Dies umso mehr als die vorgenom- mene Aufteilung vom zuständigen Scheidungsgericht geprüft und mit rechtskräfti- gem Scheidungsurteil genehmigt worden sei (Urk. 132 Rz. 105). Im Rahmen der vorliegenden Absichtspauliana gemäss Art. 288 SchKG erscheint nicht die Frage relevant, ob die Ansprüche der Beklagten im Scheidungsverfahren an sich (und in dieser Höhe) objektiv bestanden haben. Vielmehr ist festzuhalten, dass die verein- barte einmalige Kapitalabfindung zur Vergütung aller Ansprüche der Beklagten aus der über 20-jährigen Ehe gerichtsnotorisch sehr ungewöhnlich ist und kaum je in Scheidungsverfahren so vereinbart würde. Mit Hinblick auf den unbestrittenen zeit- lichen Ablauf der vorliegenden Verhältnisse und insbesondere der unmittelbaren Nähe zwischen dem Schiedsverfahren, in welchem mit einem baldigen Entscheid zu rechnen war, und der genehmigten Scheidungsvereinbarung / dem Scheidungs- urteil, mit welchem sich der Schuldner auf einen Schlag eines grossen Teils seines vorhandenen Vermögens entledigte, kommt (wie die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat), eine starke natürliche Vermutung auf, dass er damit eine Gläubiger- schädigung zumindest in Kauf nahm. Es liegt an der Beklagten, diese Vermutung zu entkräften. Die Beklagte bringt auch in Bezug auf die Absicht der Gläubigerschädigung vor, dass das Nettovermögen der Eheleute im Jahr 2016 (dem Jahr der Ehescheidung) bei rund CHF 23,8 Mio. lag. Dieser Betrag setze sich aus dem Wert der Liegen- schaften sowie demjenigen der Aktien der I._____ AG zusammen, welche beide Errungenschaft darstellten (Urk. 132 Rz. 105f.). Sie beziffert den Verkehrswert der
- 22 - I._____ AG Aktien dabei per 31. Dezember 2016 auf CHF 16'098'000.–, wobei sie sich auf eine Unternehmensbewertung der J._____ Treuhand stützt (Urk. 48 Rz. 22ff. mit Verweis auf Urk. 49/14). Die der Beklagten aufgrund des Scheidungs- urteils überschriebenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile hätten lediglich einen Betrag von CHF 6,5 Millionen vom Gesamtvermögen ausgemacht. Der Schuldner habe aufgrund seines beträchtlichen Restvermögens nach der Schei- dung nicht mit einer Gläubigerschädigung rechnen müssen (Urk. 132 Rz. 106). Der Beklagten ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Schuldner nicht nur am 17. November 2016 die in Frage stehende Scheidungskonvention unterzeichnete, son- dern bereits am 8. November 2016 sämtliche in seinem Eigentum stehenden Aktien der I._____ AG, zur Deckung eines Darlehens über CHF 1,54 Mio., auf seinen Va- ter übertragen hatte. Betreffend die Bewertung der I._____ AG-Aktien fällt auf, dass der darin festgehal- tene Wert auf der Zeitachse sehr volatil zu sein scheint. Die Beklagte gibt den Wert der Aktien per Ende 2016 gestützt auf eine von ihr ins Recht gereichte Unterneh- mensbewertung mit über CHF 16 Mio. an (Urk. 132 Rz. 99 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 22ff. und Urk. 49/14). Die Klägerin bestreitet diesen Wert und hält fest, sie gehe von einem Verkehrswert der Aktien von CHF 2'560'000.– aus, mithin dem Verkehrs- wert, welcher von den Steuerbehörden des Kantons Schwyz für das Jahr 2016 fest- gestellt worden sei (Urk. 52 Rz. 68 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 20). In der Steuer- erklärung des Jahres 2014 ist der Wert der Aktien mit CHF 3'200'000.– eingesetzt (Urk. 53/64). Weiter führt die Klägerin aus, dass der Wert von über CHF 16 Mio., welchen die seitens der Beklagten ins Recht gereichte Unternehmensbewertung ergebe (Urk. 49/14), sich wesentlich auf den Wert des "K._____" stütze. Aus Sicht der Klägerin handle es sich bei diesem Projekt indessen nicht um eine "harte Ver- pflichtung" der Investorin, sondern diese hätte jederzeit davon abspringen können. Sie bestreite auch, dass aus diesem Investment Agreement jemals Geldzuflüsse resultierten und damit auf die Unternehmensbewertung abgestellt werden könne (Urk. 52 Rz. 67). Die Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die aufgeführten In- vestment Agreements durchaus zu Kaufverträgen geführt hätten, wobei der Kauf- preis gestaffelt an die verschiedenen Projektphasen ausbezahlt werde/worden sei (Urk. 67 Rz. 74).
- 23 - Die I._____ AG bewegt sich als Unternehmung der Energiebranche, welche vor- wiegend in Afrika tätig ist, in einem geographisch, politisch und wirtschaftlich sehr dynamischen, aber aus Schweizer Sicht auch unsicheren Umfeld. Die Beklagte be- stätigte dies selbst, indem sie vorbrachte, dass ihre einmalige Kapitalabfindung im Rahmen der Ehescheidung damit begründet war, dass der Schuldner beruflich vor- wiegend in Afrika tätig sei und daher unsicher gewesen sei, ob er seinen Zahlungs- verpflichtungen ihr gegenüber nachkommen können werde. Die Beklagte habe nicht von monatlichen Unterhaltszahlungen abhängig sein wollen, da das Einkom- men des Schuldners projektbezogen sei und im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht absehbar gewesen sei, wie sich dieses langfristig entwickeln würde (Urk. 48 Rz. 123f.). In der Duplik hatte die Beklagte weiter vorgebracht, dass die berufliche Tätigkeit den Schuldner in viele Länder wie Ghana führte, welche als nicht beson- ders sicher und von Kriminalität geprägt gelten, weshalb auch die Regelung einer einmaligen Kapitalabfindung im Rahmen des Scheidungsverfahrens nachvollzieh- bar sei (Urk. 67 Rz. 109 und 122). In diesem Umfeld und mit Blick auf die offensichtlich stark schwankende Einschät- zung des Verkehrswertes der Aktien der I._____ AG sind somit hohe Gewinne, aber auch hohe Verluste möglich. Selbst wenn der in der von der Beklagten ins Recht gereichten (und von der Klägerin bestrittenen) Vermögensbewertung festge- haltene Wert im damaligen Zeitpunkt zugetroffen haben sollte, kann vor dem Ge- samthintergrund nicht gesagt werden, dass der Schuldner von einer effektiven und mittelfristig realistischen Realisierbarkeit eines Verkehrswertes der Aktien von CHF 16 Mio. ausgegangen sein kann. Sollten die Eheleute sodann tatsächlich von einem Wert der Aktien in dieser Höhe ausgegangen sein, wäre auch nicht nach- vollziehbar, wieso sich die Beklagte mit einer einmaligen Kapitalabfindung durch die Liegenschaften (von ihr mit CHF 6,5 Mio. beziffert) für die Abgeltung ihrer gü- ter- , unterhalts- und vorsorgerechtlichen Ansprüche hätte begnügen sollen, mithin weniger als einem Drittel des Betrages von CHF 23,8 Mio., welcher gemäss der Logik der beklagtischen Begründung die Errungenschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung dargestellt haben soll. Auch der Umstand, dass der Schuldner sei- nem Vater zur Befriedigung eines Darlehens in der Höhe von CHF 1,54 Mio. sämt- liche Aktien übertragen hat, ist nur dann nachvollziehbar, wenn der eigentlich rea-
- 24 - lisierbare Wert sich im Bereich desjenigen, welcher sich aus den Steuererklärungen ergeben, bewegt hatte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, dass der Wert der Aktien im zweistelligen Millionenbereich liegt, hätten diese auch nicht vollständig übertragen werden müssen.
E. 5.2.4 Zusammenfassend kann damit das Argument der Beklagten, wonach die Eheleute im Zeitpunkt der Ehescheidung, in welcher die Übereignung der in Frage stehenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen vereinbart wurde, über mehr als genügend Vermögenswerte verfügten, dass eine Schädigung der Ansprüche anderer Gläubiger nicht in Kauf genommen wurde, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurden im Rahmen der Scheidung die "sicheren Vermögenswerte", mit- hin die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile in der Schweiz, an die Beklagte übertragen, während die "risikobehafteten Vermögenswerte", mithin die Aktien, beim Schuldner bzw. dessen Vater verblieben. Mit dieser Regelung und vor dem Hintergrund, dass ein Schiedsspruch über eine Summe in zweistelliger Millionen- höhe, für welche der Schuldner auch persönlich belangt wurde, kurz bevorstand, muss dieser damit zumindest in Kauf genommen haben, dass die Ansprüche der Klägerin gefährdet werden könnten. Die Voraussetzung der (vorliegend zumindest eventualvorsätzlichen) Schädigungsabsicht ist damit erfüllt.
E. 5.3 Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht
E. 5.3.1 Die Beklagte macht geltend, keine Kenntnis vom unmittelbaren Bevorstehen des Eintreffens des Schiedsspruchs und insbesondere nicht davon, dass dieser den Schuldner persönlich betreffen könnte, gehabt zu haben (Urk. 132 Rz. 114 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 14, 121.1. und 131ff.; Urk. 67 Rz. 144). Sie habe dazu vor Vorinstanz sowohl ihre eigene Parteibefragung als auch die Zeugenbefragung des Schuldners als Beweis offeriert. Diese seien jedoch von der Vorinstanz mit der Be- gründung des fehlenden Beweiswertes nicht abgenommen worden (Urk. 132 Rz. 115ff.).
E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat die Abnahme der von der Beklagten offerierten Parteibe- fragung und Zeugenaussage zur tatsächlichen Unkenntnis nicht infolge einer anti- zipierten Beweiswürdigung abgelehnt (Urk. 133 S. 49). Vielmehr ist sie davon aus- gegangen, dass sie auf die Abnahme verzichten kann, weil es der Beklagten nicht
- 25 - gelinge, aufzuzeigen, dass sie die nach den konkreten Umständen gebotene Auf- merksamkeit walten liess und die Schädigungsabsicht trotz dieser Vorsicht für sie nicht erkennbar war (Urk. 133 S. 49ff.).
E. 5.3.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei der Be- klagten um eine ausgebildete Bankkauffrau, welche zudem seit den 90er-Jahren für eine Unternehmung des Schuldners als Buchhaltungsassistentin tätig war (Urk. 133 S. 49f. mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 202). Die Ehegatten waren damit nicht nur privat, sondern auch geschäftlich miteinander verbunden und die Beklagte ist aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Stellung in finanziellen Belangen bewan- dert. Die Parteien waren sodann im Rahmen des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten und auch der Beklagten als juristische Laiin muss bewusst gewesen sein, dass es sich bei der einmaligen Kapitalabfindung ihrer Ansprüche im Scheidungs- verfahren um eine keineswegs übliche Regelung handelte. Sie selbst brachte vor, dass sie es zur Absicherung ihrer Ansprüche bevorzugte, dass ihr die Liegenschaf- ten und Liegenschaftsanteile im Rahmen einer einmaligen Abfindung übertragen werden, da sie zum einen um die Sicherheit des Schuldners fürchtete und zum anderen nicht darauf vertraute, dass monatliche Zahlungen regelmässig eintreffen würden (Urk. 48 Rz. 123f. und Urk. 67 Rz. 109 und 122). Auch sie war sich damit den Unsicherheiten der finanziellen Lage des Schuldners bewusst und schloss da- her eine für sie günstig erscheinende, ihre Zukunft absichernde Vereinbarung ab. Weiter ist anerkannt, dass die Beklagte und die Rechtsanwältin, welche mit den Parteien die Scheidungsvereinbarung ausarbeitete, grundsätzlich vom Schiedsver- fahren Kenntnis hatten (Urk. 67 Rz. 135), wobei die Beklagte vorbringt, nicht ge- wusst zu haben, dass ein Schiedsspruch kurz bevorstand und dieser den Schuldner persönlich betreffen könnte (Urk. 132 Rz. 114 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 14, 121.1 und 131ff.). Auch wenn das Eigentum an den Aktien der I._____ AG nach der Scheidung quasi beim Schuldner verblieb (sie waren von ihm kurz vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung seinem Vater sicherungsübereignet worden), konnte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass Schulden der AG, welche die Zeit der Ehe betrafen, nicht auch für dessen Errungenschaftsanteil und daher die Be- rechnung ihrer eigenen güterrechtlichen Ansprüche relevant sein konnten. Allfällige
- 26 - während der Ehe entstandene Schulden ihres Ehemannes stellten mit anderen Worten auch ihre finanziellen Ansprüche im Rahmen der Scheidung in Frage. Aus all diesen Gründen traf die Beklagte daher eine Erkundigungspflicht. Es musste mit anderen Worten von ihr erwartet werden, dass sie sich zumindest beim Schuld- ner über den Inhalt des Schiedsverfahrens und die damit einhergehenden finanzi- ellen Risiken erkundigt, welche auch ihre Ansprüche ganz konkret betreffen könn- ten. Der Umstand, dass sie quasi mit der I._____ AG nach der Ehescheidung nichts mehr zu tun hatte, da ihr die Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteile überschrieben wurden und der Schuldner die Aktien behielt, kann nicht zur ihrer diesbezüglichen Entlastung führen. Vielmehr wäre gerade aus dem Umstand, dass sie die während der Ehe entstandenen Schulden des Schuldners via Errungen- schaft quasi mitzutragen hatte vielmehr davon auszugehen gewesen, dass sie sich über das Schiedsverfahren entsprechend erkundigt. Dies umso mehr als sie selbst es aufgrund der speziellen finanziellen Situation des Schuldners und deren auch für sie ersichtlichen Unsicherheit vorzog, eine einmalige Abfindung statt monatli- cher Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren. Der Umstand, dass sie ihrer Erkundigungs- pflicht nicht nachkam, ist ihr somit anzulasten. Sie kann sich daher auch nicht dar- auf berufen, von der zumindest eventualvorsätzlichen Absicht des Schuldners sie vor anderen Gläubigern zu bevorzugen, nichts gewusst zu haben. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, ein allfälliges Unwissen mit gezielten Nachfragen und Nachfor- schungen auszugleichen. Auch dieses Kriterium der Absichtspauliana gemäss Art. 288 SchKG ist damit erfüllt.
E. 5.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Absichtspauli- ana gemäss Art. 288 SchKG erfüllt sind. Die Berufung gegen Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils ist damit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht die gesamten Verfah- renskosten auferlegt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sie das Betrei-
- 27 - bungsamt angewiesen hatte, die Verwertung der in Frage stehenden Grundstücke erst nach Ausstellung eines definitiven Verlustscheins zu vollziehen. Dies aufgrund des entsprechenden Antrags der Beklagten und entgegen den Klagebegehren (Urk. 132 Rz. 128ff.). Tatsächlich hatte die Vorinstanz diesen Vorbehalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 III 138) angebracht. Es ist indessen festzuhalten, dass es sich dabei im Vergleich zum Hauptbegehren um eine vernachlässigbare Modalität handelt. Wie die Vorinstanz ausführte, müsste aufgrund der Schilderungen der Klägerin die Ausstellung des definitiven Verlust- scheins kurz bevorstehen, weshalb ihr ein entsprechendes Zuwarten zumutbar sei (Urk. 133 S. 57). Die Beklagte führt in ihrer Berufung aus, dass der angebrachte Vorbehalt eine erhebliche Einschränkung für die Klägerin bedeute. Sie geht indes- sen nicht auf das klägerische, von der Vorinstanz aufgenommene Argument ein, wonach die Ausstellung des definitiven Verlustscheins kurz bevorstehe. Dies wäre von ihr im Rahmen der Berufung jedoch zu erwarten gewesen. Da sie die vorin- stanzlichen Erwägungen damit nicht substantiiert rügt, ist davon auszugehen, dass der Vorbehalt aufgrund der geringen zeitlichen Auswirkungen eine lediglich margi- nale Rolle spielen dürfte. Insgesamt erscheint damit der von der Vorinstanz angebrachte Vorbehalt in Bezug auf den Nachweis des definitiven Pfändungsverlustscheins in Würdigung des ge- samten Obsiegens und Unterliegens als vernachlässigbar, weshalb es im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Vorinstanz zulässig war, diesen Umstand bei der Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beachten. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4 und
5) sind damit zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich bei einem Streitwert von Fr. 6'500'000.– auf Fr. 42'875.– (§ 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 85'750.– (Urk. 142 und 17) zu verrechnen. Für das Berufungs- verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen, der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens, der Klägerin mangels entsprechender Aufwendungen.
- 28 - Es wird erkannt:
E. 8 November 2016 (mithin während laufendem Scheidungsverfahren, die Konven- tion wurde am 17. November 2016 unterzeichnet) an seinen Vater übertragen habe, habe sich dieser verpflichtet, über die Anteile an den Aktien nur soweit zu verfügen, wie dies zur Sicherstellung und Befriedigung seiner Forderung von rund CHF 1,5 Mio. notwendig sei (Urk. 132 Rz. 99f.). Der verbleibende Wert der Aktien von rund CHF 14'500'000.– sei wirtschaftlich damit immer noch dem Schuldner zuzurechnen gewesen. Die Vorinstanz verkenne damit, dass er über genügend Mittel verfügt habe, um die Forderung der Klägerin zu begleichen (Urk. 132 Rz. 100). Der Beklagte verkennt vorliegend, dass der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung, ob durch das mittels Pauliana angefochtene Rechtsgeschäft eine Gläubigerschädi- gung stattgefunden hat, nicht derjenige des Rechtsgeschäfts, sondern die Pfän- dung ist (vgl. BSK SchKG II-Staehelin/Bopp, Art. 285 N 14). Erst in diesem Zeit- punkt kann definitiv beurteilt werden, ob sich das in Frage stehende, angefochtene Rechtsgeschäft kausal schädigend auf den Verlustscheingläubiger beziehungs- weise den Konkursgläubiger auswirkt. Anders als bei der Überschuldungsanfech- tung gemäss Art. 287 SchKG ist eine Überschuldung im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bei der Absichtspauliana gemäss Art. 288 SchKG keine Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruchs. Wie sich aus der Pfändungsurkunde ergibt, waren in diesem Zeitpunkt nicht genügend Mittel vorhanden, um die Forde- rung der Klägerin zu begleichen (Urk. 5/12). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
- 19 - die zwischen der Beklagten und dem Schuldner im Rahmen ihrer Scheidung ver- einbarte einmalige Kapitalabfindung vorliegend kausal mit dazu führte, dass der Schuldner (und frühere Ehemann der Beklagten) für die Begleichung seiner Schul- den im Rahmen der von der Klägerin angestrengten Pfändung über zu wenig Mittel verfügte, um seine Schuld der Klägerin gegenüber zu begleichen. Hätten sich die Ehegatten auf einen Ausgleich der Vorsorgeguthaben sowie einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag geeinigt, wären die Vermögenswerte dagegen nach wie vor zur Ver- fügung gestanden. Das für die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG erforderliche objektive Kri- terium der Gläubigerschädigung ist damit erfüllt (BSK SchKG II-Staehelin/Bopp, Art. 288 N 3).
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Oktober 2024 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 42'875.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Beklagten der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 132, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 29 - Zürich, 8. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Schlumpf versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 8. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ S.A., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Ver- fahren vom 1. Oktober 2024 (CG210035-G)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2 und 52): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, 1.1. den hälftigen Eigentumsanteil an der Parzelle Nr. 1, Plan Nr. 2 in C._____ als Miteigentumsanteil; 1.2. das Eigentum an der Parzelle Nr. 3, Plan Nr. 2 in C._____; 1.3. das Eigentum an der Parzelle Nr. 4, Plan Nr. 2 in C._____; 1.4. das Eigentum an der Parzelle Nr. 5, Plan Nr. 2 in C._____; 1.5. den hälftigen Eigentumsanteil an der Liegenschaft Kataster Nr. 6, Plan 7, D._____-strasse 8 in E._____ (EGRID CH9) als Miteigen- tumsanteil; zurückzugeben und dem Vermögen von F._____ wieder zuzuführen, damit die Grundstücke in die Pfändung der Betreibung Nr. 10 des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen F._____ einbezo- gen werden können.
2. Es sei das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon anzuwei- sen, die Eigentums-/ Miteigentumsanteile gemäss Ziff. 1 hiervor zu pfänden und zu verwerten und der Klägerin den Verwer- tungserlös zu erstatten.
3. Eventualiter zu Ziffer 1 und Ziffer 2 sei die Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag zu bezahlen, mindestens aber den in Ziff. 3.1 bis Ziff. 3.5 hiernach aufgeführten Betrag, als Wertersatz für die Liegenschaften in Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.5:
1. CHF 2'650'000 für Parzelle Nr. 1, Plan Nr. 2 in C._____;
2. CHF 1'550'000 für die Parzelle Nr. 3, Plan Nr. 2 in C._____;
3. CHF 750'000 für die Parzelle Nr. 4, Plan Nr. 2 in C._____;
4. CHF 2'630'000 für die Parzelle Nr. 5, Plan Nr. 2 in C._____;
5. CHF 525'000 für die Liegenschaft Kataster Nr. 6, Plan 7, D._____-strasse 8 in E._____ (EGRID CH9); zur Befriedigung der Forderungen der Klägerin in der Betreibung Nr. 10 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen F._____, zu- züglich Zins von 5% ab dem 16. November 2021.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten."
- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Oktober 2024 (Urk. 129 = Urk. 133):
1. In Gutheissung der Anfechtungsklage wird die Beklagte verpflichtet, im Rah- men des von der Klägerin beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen den Schuldner F._____ geführten Betreibungsverfahrens (Betrei- bung-Nr. 10) die Pfändung und Verwertung der folgenden, in ihrem Eigen- tum stehenden Grundstücke zu dulden: hälftiger Miteigentumsanteil an der Liegenschaft D._____-strasse 8, E._____, Grundbuchblatt 11, Kataster Nr. 6, Plan 7, (EGRID CH9); hälftiger Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 1, Plan Nr. 12 in C._____; Parzelle Nr. 3, Plan Nr. 2, C._____; Parzelle Nr. 4, Plan Nr. 13, C._____; Parzelle Nr. 5, Plan Nr. 2, C._____.
2. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon wird angewiesen, die voll- streckungsrechtliche Beschlagnahme der Grundstücke gemäss Dispositiv- Ziffer 1 zu vollziehen und die Grundstücke nach Ausstellung eines definiti- ven Verlustscheins in der Betreibung Nr. 10 zu verwerten.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 85'750.– Entscheidgebühr Hauptverfahren, die Barauslagen betragen: CHF 558.20 Grundbuchkosten. CHF 86'308.20 Total
4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und, soweit ausreichend, aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 34'660.– bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss
- 4 - von CHF 34'660.– zu ersetzen. Die den Kostenvorschuss übersteigenden Gerichtskosten werden von der Beklagten bezogen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 112'200.– zu bezahlen und ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'240.– zu ersetzen.
6. (Mitteilungssatz)
7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 132 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Oktober 2024 im Verfahren CG210035-G aufzuheben.
2. In Gutheissung der Berufung sei die Klage der Berufungsbeklagten vom
20. Dezember 2021 abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST.) zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." Erwägungen: I. (Ausgangslage und Verfahrensgang)
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) stand mit dem (Ex-)Ehemann der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) seit Mai 2014 in einem Schiedsverfahren vor dem International Court of Arbitration (nachfolgend: ICC). Im Schiedsspruch des ICC vom 23. November 2016 wurde der (Ex-)Ehemann der Beklagten (nachfolgend: Schuldner) dazu verpflichtet, der Klä- gerin einen Betrag von RON 5'170'516.36 zuzüglich Zins seit 3. Juni 2014 und EUR 10'411'101.93 zuzüglich Zins seit 3. Juni 2014 (in solidarischer Haftung mit
- 5 - der G._____ AG) zu bezahlen (Urk. 2 Rz. 27 und Urk. 5/5 S. 94). Weiter wurde der Schuldner verpflichtet, eine Parteientschädigung von EUR 250'000.– zu leisten so- wie der Klägerin die Kosten des Schiedsverfahrens teilweise zu erstatten (Urk. 2 Rz. 24ff. und Urk. 5/5 S. 94). Als der Schuldner die Forderung der Klägerin von umgerechnet über CHF 12 Mio. nicht beglich, leitete diese gegen ihn am 19. Dezember 2016 die Betreibung ein, wobei die nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren gepfändeten Vermö- genswerte nicht zur Deckung derselben ausreichten (Urk. 2 Rz. 29ff. und Urk. 5/12). Die Ehe der Beklagten wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2016 geschieden, wobei eine Scheidungskonvention vom 17. November 2016 genehmigt wurde, mit wel- cher sich der Schuldner unter anderem für die Abgeltung der unterhalts-, güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche zu einer kapitalisierten Einmalzahlung durch Über- tragung von Eigentum(-santeilen) an mehreren Liegenschaften in E._____ und C._____ verpflichtete (Urk. 2 Rz. 31 und 35f. und Urk. 48 Rz. 75f., Rz. 119f. und Rz. 147).
2. Die Klägerin erhob am 20. Dezember 2021 Klage bei der Vorinstanz (Urk. 1, 3 und 5/3-36). Der Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem an- gefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 133 E. I S. 4ff.). Die Klägerin machte zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Übertragung der Liegenschaften im Rahmen der Scheidung um eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 285ff. SchKG handle. Sowohl die Voraussetzungen der Schenkungs-, Überschuldungs- und Absichtsanfechtung seien erfüllt (Urk. 133 S. 15). Die Vorinstanz hiess die An- fechtungsklage gestützt auf Art. 288 SchKG in der Folge gut (Urk. 133 S. 54).
3. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Oktober 2024 erhob die Beklagte nach Zugang des begründeten Entscheids am 8. November 2024 Berufung (Urk. 132). Am 12. November 2024 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 85'750.– angesetzt (Urk. 137). Der Vorschuss ging rechtzeitig in zwei Tranchen, am 23. Dezember 2024 (Urk. 142) und am 17. Januar 2025 (Urk. 17), nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 139 und 141), bei der Ge- richtskasse ein. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wird im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet.
- 6 - Das Verfahren ist spruchreif. II. (Prozessuales) 1.1. Die Klägerin ist eine spanische Aktiengesellschaft ("Sociedad Anónima, S.A.") mit Sitz in H._____, Spanien, welche in der Stromerzeugnisbranche tätig ist. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, liegt ein internationaler Sach- verhalt vor, wobei die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass gemäss Art. 2 LugÜ die Gerichte im Wohnsitzstaat der Beklagten international zuständig sind. Gemäss Art. 289 SchKG sind die Gerichte am Wohnsitz der Beklagten örtlich zuständig, mithin die für E._____ zuständigen Gerichte. Es ist Schweizer Recht anwendbar. 1.2. Der angefochtene Entscheid wurde vor dem 1. Januar 2025 eröffnet. Die am
1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bestimmungen der ZPO (Revision vom 17. März
2023) sind im vorliegenden Berufungsverfahren somit nicht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO); vorbehalten sind die in Art. 407f. ZPO genannten Bestimmungen, die in zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren bereits zur Anwendung kommen. 1.3. Die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt. Namentlich wurde die Berufung innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben (Urk. 129 und Urk. 130/1-2). Sie enthält schriftliche Anträge sowie eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die notwendige Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Urk. 142 und 17). 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben sodann die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeich-
- 7 - nen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, m.w.H.). Demnach hat die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 311 ZPO in ihrer Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr angefochtenen vor- instanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Be- hauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Unbestimmt und vage formulierte Rügen sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung, z.B. bestimmte Feststellungen der Vorinstanz seien "keine korrekte Feststellung des Sachverhalts", die Dokumentation in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zeige "die unkorrekte Feststellung des Sachverhalts auf", und die Begründung der Vorinstanz "erscheine willkürlich" bzw. entspreche "nicht der Aktenlage und auch nicht den Aufstellungen im angefochtenen Urteil", und der- gleichen mehr, genügen für sich alleine den Anforderungen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Par- teien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erst- instanzliche Urteil erhoben haben. Es ist sodann nicht Sache der Rechtsmittelin-
- 8 - stanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um fest- zustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Be- rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019 E. II./3.1, je mit Hinweisen; ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6 sowie Art. 311 N 36). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraus- setzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Art. 407f ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 4, 12 und 14). III. (Materielles)
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Die Parteien wurden am 24. Juli 2023 von der Vorinstanz zur Hauptverhand- lung auf den 15. November 2023 vorgeladen (Urk. 96). Mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2023 zeigte Rechtsanwalt X1._____ an, dass er neu die Beklagte vertrete (Urk. 105). Am 10. November 2023 ersuchte die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 110 und 111 bzw. Urk. 115
- 9 - und 116). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. November 2023 ab, dispensierte die Beklagte jedoch vom persönlichen Erscheinen (Urk. 112). 1.2. Die Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör ver- letzt habe, indem sie ihr Verschiebungsgesuch vom 10. November 2023 (Urk. 110) betreffend die Hauptverhandlung vom 15. November 2023 abwies (Urk. 112) und diese in der Folge durchführte (Urk. 132 Rz. 28ff.). Aufgrund ihrer Verhandlungs- unfähigkeit habe sie zum einen nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen und sich persönlich äussern können, um so dem Gericht einen unmittelbaren Ein- druck zu verschaffen. Zum anderen habe die Instruktion des Rechtsvertreters nicht abgeschlossen werden können, was bei der Begründung des Verschiebungsge- suchs bereits vorgebracht worden, von der Vorinstanz aber nicht beachtet worden sei (Urk 132 Rz. 39f. mit Verweis auf Urk. 110). Die Ablehnung des Verschiebungs- gesuchs habe den Vertreter gezwungen, zu plädieren, ohne das Plädoyer mit der Beklagten besprochen haben zu können. Dies hatte sie auch schon anlässlich der Hauptverhandlung selbst vortragen lassen (Urk. 118 S. 1). 1.3. Mit der Vorinstanz ist zunächst anzuführen, dass im Vorfeld der in Frage stehenden Hauptverhandlung ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden hatte und der Aktenschluss bereits eingetreten war (vgl. Urk. 133 S. 14). Neue Tatsa- chen und Beweismittel hätten im Rahmen der Hauptverhandlung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO eingebracht werden können. Während der Beklagten zuzustimmen ist, dass auf die Hauptverhandlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verzichtet werden kann (Urk. 132 Rz. 44), ist festzuhal- ten, dass diese vorliegend gerade stattgefunden hat. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern ein persönlicher Eindruck des Gerichtes von der Beklagten im Rahmen einer paulianischen Anfechtung notwendig gewesen wäre. Diesbezüglich werden in der Berufung auch keine näheren Ausführungen gemacht. Wohl wäre es wün- schenswert und wird von der Zivilprozessordnung auch explizit vorgesehen, dass die Rechtssuchenden ihre Argumente im Rahmen einer Hauptverhandlung persön- lich vor Gericht vortragen können. Vorliegend erscheint indessen das Vorgehen der Vorinstanz, die beförderliche Prozessführung vor dem Hintergrund, dass die in Frage stehende ursprüngliche Forderung bereits aus dem Jahr 2016 stammt, in
- 10 - den Vordergrund zu stellen als angemessen, zumal die Beklagte anwaltlich vertre- ten war. Zutreffend ist, dass eine abschliessende Besprechung des Plädoyers zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsvertreter aufgrund deren Krankheit nur eingeschränkt möglich gewesen sein dürfte. Indessen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Verhandlungsgegenstand überschaubar war und aus dem Plädoyer (Urk. 118) auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die eingeschränkte Instruktionsmöglichkeit die Erstellung der Schlussfassung des Plädoyers beeinträchtigt hätte (Urk. 133 S. 14). Der Vertreter der Beklagten führt denn in seiner Berufung auch nicht aus, welche Argumente oder welche Standpunkte er aufgrund der eingeschränkten Schlussin- struktion nicht vorbringen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Abweisung des Verschiebungs- gesuchs der Beklagten ist damit zu verneinen.
2. Aktivlegitimation 2.1. Betreffend die allgemeinen Grundlagen in Bezug auf die Aktivlegitimation zur paulianischen Anfechtung in der Betreibung auf Pfändung gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 S. 22). Die Vorinstanz hatte die Aktivlegitimation der Klägerin in Abwägung dieser Kriterien bejaht und begründete dies zusammengefasst damit, dass diese von ihr rechtzeitig (substantiiert) behauptet worden, während eine recht- zeitige (substantiierte) Bestreitung seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Bereits in der Klageschrift habe die Klägerin vorgebracht, dass sie im Besitz eines provisori- schen Pfändungsverlustscheins und damit aktivlegitimiert sei (Urk. 133 S. 24 mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 30 und 84f.). In ihrer Replik habe sie sodann ausgeführt, eine Steigerungsanzeige vom 16. November 2020 in der gegen den Schuldner (den (Ex-)Mann der Beklagten) gerichteten Betreibung Nr. 10 erhalten zu haben (Urk. 52 Rz. 113 und Urk. 53/76). Die Zustellung der Steigerungsanzeige bedinge zwingend, dass zuvor das Verwertungsbegehren in der fraglichen Betreibung gestellt wurde, was eine implizite Tatsache darstelle, auch wenn dies von der Klägerin weder in der Klage, noch in der Replik explizit und nicht auf die Aktivlegitimation bezogen geltend gemacht werde (Urk. 133 S. 24). Es habe daher der anwaltlich vertretenen
- 11 - Beklagten oblegen, in der Duplik den Schluss, dass das Verwertungsbegehren rechtzeitig erfolgt ist, substantiiert in Abrede zu stellen, wenn sie davon ausgegan- gen wäre, dass dieses nicht (oder nicht rechtzeitig) erfolgt sei. Die Beklagte be- streite die Aktivlegitimation in ihrer Duplik jedoch nur pauschal und habe die Be- hauptung, wonach die Steigerungsanzeige erfolgt sei, unbestritten gelassen. Die implizite Behauptung der Klägerin, wonach das Steigerungsbegehren gestellt wor- den war, sei damit unbestritten geblieben. Später habe die Klägerin dann auch das Verwertungsbegehren vom 3. Oktober 2019 (Urk. 91/110) ins Recht gereicht (vgl. zum Ganzen Urk. 133 S. 22ff.). 2.2. Die Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob die Aktivlegitimation gegeben sei, nur denjenigen Sachverhalt hätte zugrunde legen dürfen, welcher von der Klägerin auch behauptet worden sei (Urk. 132 Rz. 71). Da die Beklagte bereits mit der Klageantwort die Aktivlegitimation bestritten habe, hätte die Klägerin eine über die reine Behauptungslast hinausgehende Substantiierungs- pflicht getroffen, womit die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in die Einzeltatsachen unterteilt hätten dargestellt werden müssen, so dass darüber Be- weis und Gegenbeweis hätte abgenommen werden können (Urk. 132 Rz. 72). Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Klägerin ihrer Substantiierungs- und Be- weislast vor Aktenschluss nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie weder behaup- tet, noch bewiesen, dass sie in der fraglichen Betreibung rechtzeitig für einen aus- reichenden Betrag ein Verwertungsbegehren gestellt habe. Die vorinstanzliche Ar- gumentation, wonach die Stellung eines Verwertungsbegehrens in der behaupteten Steigerungsanzeige in Bezug auf den Papier-Inhaberschuldbrief mitenthalten sei, sei unhaltbar (Urk. 132 Rz. 72f.). Im vorinstanzlichen Verfahren sei nur ein proviso- rischer Pfändungsverlustschein im Recht gelegen und weder in der Klageschrift, noch in der Replik habe die Klägerin behauptet, ein Verwertungsbegehren gestellt und einen definitiven Verlust erlitten zu haben. Es sei weder am Gericht, noch an der Beklagten, die relevante Sachdarstellung zusammenzusuchen und zu for- schen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten einer Partei ableiten lasse (Urk. 132 Rz. 79f.). Die Vorinstanz habe damit Art. 285 Abs. 1 SchKG und Art. 55 Abs. 1 ZPO falsch angewandt, als sie die Aktivlegitimation bejaht habe.
- 12 - 2.3. Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung der Klägerin, das Recht, dessen Trägerin sie ist, einzuklagen. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz trägt die Behauptungslast betreffend die Aktivlegitimation gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich die Klägerin (vgl. Urk. 133 S. 23f.). Sie hat grundsätzlich die re- levanten Tatsachen so schlüssig und konkret formuliert vorzutragen, dass der be- klagten Partei ein substantiiertes Bestreiten möglich ist. Eine implizite Tatsache, welche offensichtlich bereits in anderen ausdrücklich geltend gemachten Behauptun- gen enthalten ist, muss indessen nicht (mehr) explizit behauptet werden. Die Beweis- last für diese implizite Tatsache liegt erst dann bei der Klägerin, wenn die Beklagte sie konkret bestritten hat. Bei der Klagebefugnis handelt es sich um eine implizite Tatsa- che, d.h. eine Tatsache, die in einer anderen ausdrücklich geltend gemachten Behaup- tung enthalten ist. Eine solche muss nicht explizit behauptet werden (vgl. dazu BGer 5A_1003/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; BGer 4A_342/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.2; BGer 4A_27/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 und die Verweisungen; BGer 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1). Nur wenn die Beklagte die Klagebefug- nis bestreitet oder Mängel an derselben geltend macht, trägt die Klägerin die Behaup- tungs- und Beweislast. Der Klägerin obliegt es dann, das Vorliegen der Tatsache zu behaupten und die zu deren Nachweis erforderlichen Beweismittel anzubieten. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, als sie die von der Klägerin behaup- tete Aktivlegitimation bereits im Rahmen der Klageantwort bestritt (vgl. Urk. 48 Rz. 169). In ihrer Replik (Urk. 52) äusserte sich die Klägerin nicht weiter zur Aktiv- legitimation, führte jedoch an, dass das Verwertungsbegehren gestellt worden sei, indem sie die Zustellung einer Steigerungsanzeige in der in Frage stehenden Be- treibung belegte (Urk. 52 Rz. 113, letzter Spiegelstrich mit Verweis auf Urk. 53/76). Mit der ins Recht gelegten Steigerungsanzeige ist implizit auch vorgebracht, dass zuvor das Verwertungsbegehren gestellt worden sein muss, was für die anwaltlich vertretene Beklagte auch erkennbar sein musste (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 133 S. 24). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 132 Rz. 71ff.) war damit das Kriterium der Aktivlegitimation zur Erhebung einer paulia- nischen Anfechtung nach Art. 285ff. SchKG, gemäss welchem bei einem proviso- rischen Pfändungsverlustschein das Verwertungsbegehren innert Frist gestellt wor- den sein muss, spätestens mit der Replik genügend substantiiert dargetan und
- 13 - hätte dies von ihr in der Duplik substantiiert bestritten werden müssen. Die Behaup- tung, wonach die Steigerungsanzeige erfolgt sei, blieb in der Duplik jedoch unbe- stritten. Die Vorinstanz ist damit zurecht von der Aktivlegitimation der Klägerin aus- gegangen.
3. Verjährung Anfechtungsfrist 3.1. Die neue Fassung von Art. 292 SchKG trat am 1. Januar 2020 (und damit während der der Klägerin laufenden Frist) in Kraft. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass betreffend die Frage, innert welcher Frist nach Zustellung des Pfändungsverlustscheins ein Schlichtungsbegehren gestellt werden muss, die neue, dreijährige Frist zur Anwendung gelange und nicht die altrechtliche von zwei Jahren. Die intertemporale Bestimmung von Art. 49 SchlT ZGB finde dabei auf die Änderung der Verjährungsfrist Anwendung, womit die Klage rechtzeitig erhoben worden sei (Urk. 133 S. 25ff.). 3.2. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Verjährung des An- fechtungsrechts von einer falschen Prämisse ausgegangen sei (Urk. 132 Rz. 81ff.). Am 9. November 2018, als der vorliegend in Frage stehende Pfändungsverlust- schein der Beklagten zugestellt worden war, habe eine zweijährige Verjährungsfrist gegolten, welche erst mit der Revision der entsprechenden gesetzlichen Bestim- mung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sei, auf drei Jahre erhöht worden sei. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie einzig gestützt auf eine subjektiv (bei der von ihr hergeleiteten "Absicht des Gesetzgebers" handle es sich nämlich um reine Spekulation) historische Auslegung des Gesetzes davon ausgehe, dass sich die Frist nach der Revision rückwirkend auf drei Jahre erhöht habe (Urk. 132 Rz. 93). Vielmehr sei sowohl nach grammatikalischer, systematischer als auch nach teleo- logischer Auslegung klar, dass die zweijährige Frist zur Anwendung gelange, wel- che im Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins gegolten habe. 3.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 132 Rz. 91) ist vorliegend nicht nachvollziehbar, wieso Art. 49 SchlT ZGB in Bezug auf die betreffend Art. 292 SchKG eingetretene Gesetzesänderung keine Anwendung finden sollte, da es zur Wahrung der Rechtssicherheit völlig ausreiche, wenn für die Anfechtungsklage die
- 14 - bisherige Frist von zwei Jahren gelte – diese quasi nicht noch weiter verlängert werden müsse. Vielmehr dient es dem Vertrauensschutz, wenn bei Gesetzesände- rungen in Bezug auf Fristen gleiche Regeln zur Anwendung kommen und keine Unsicherheit darüber besteht, wie sich eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Fristendauer auf laufende Fristen auswirkt. Dies ist mit Geltung von Art. 49 SchlT ZGB gewährleistet und hat auch bei langen Fristen zu gelten, hat der Gesetzgeber diese doch in der Bestimmung nicht ausgenommen. Diese Ansicht wird denn auch in der einschlägigen Literatur vertreten (BSK SchKG II-Bauer, Art. 292 N 10; KUKO SchKG-Umbach-Spahn/Bossart/Jagmetti, Art. 292 N 1a). Die Situation der heute in Frage stehenden Revision im Jahr 2020, mit welcher betreffend Art. 292 SchKG lediglich eine Frist verlängert wurde, stellt sich sodann grundlegend anders dar als bei der Totalrevision des SchKGs von 1994 oder der Teilrevision von 2013, in wel- cher die Grundnatur der Verwirkungsfrist hin zu einer Verjährungsfrist geändert wurde. Die Rechtsprechung in Bezug auf diese Änderungen kann daher entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 132 Rz. 89) für die vorliegend in Frage stehende Gesetzesrevision nicht herangezogen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass sich die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision noch laufende Frist unter Anwendung von Art. 49 SchlT ZGB gemäss der neu geltenden Version von Art. 292 SchKG verlängerte und die Klage damit rechtzeitig angehoben wurde.
4. Anfechtung genehmigte Scheidungskonvention mittels Pauliana 4.1. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zum Schluss gelangt, dass die in Frage stehende Scheidungskonvention ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 285ff. SchKG darstellt. Dies, da den Ehegatten sowohl in Bezug auf die persönlichen Un- terhaltsbeiträge, die güterrechtlichen Ansprüche und auch betreffend die Teilung des Vorsorgeguthabens ein Handlungsspielraum verbleibe, weshalb die Schei- dungskonvention damit als ihre Rechtshandlung anzusehen sei (Urk. 133 S. 20f. mit Verweis auf BSK SchKG II-Staehelin/Bopp, Art. 285 N 16 und BGE 135 III 513 E. 3.6.3). 4.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung zusammengefasst, wie sie dies schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, dass es sich bei der Scheidung um die
- 15 - Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes handle, welches nicht eine gemäss Art. 285ff. SchKG anfechtbare Handlung darstelle. Die von den Parteien getroffene Regelung sei sodann vom Gericht geprüft und mit Scheidungsurteil vom 15. De- zember 2016 gerichtlich bestätigt worden, wobei das Urteil in Rechtskraft erwach- sen sei. Mit Blick auf die Untersuchungsmaxime könne es sodann nicht zulässig sein, dass ein rechtskräftiges Scheidungsurteil im Rahmen einer zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Klage quasi aufgehoben werde (Urk. 132 Rz. 47f.; Urk. 48 Rz. 9; Urk. 68 Rz. 48). 4.3. Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei der Scheidung um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes handelt und sie daher nicht mit der Pauliana angefochten werden kann (Urk. 132 Rz. 49f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht die Scheidung an sich, sondern die Genehmigung der Schei- dungskonvention in Bezug auf die Scheidungs(neben-)folgen als Anfechtungsob- jekt gilt. Die Übertragung der in Frage stehenden Grundstücke wurde sodann von den Parteien nicht in Bezug auf die Begleichung der Kinderunterhaltsbeiträge ver- einbart, sondern im Hinblick auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, die güter- rechtliche Auseinandersetzung sowie zur Begleichung der vorsorgerechtlichen An- sprüche der Beklagten (vgl. Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2016; Urk. 5/5). Während die Regelung betreffend den nachehelichen Unterhalt sowie die güter- rechtlichen Ansprüche der Dispositionsmaxime der Parteien untersteht, gilt bezüg- lich der Vorsorgeregelungen die Offizial- und Untersuchungsmaxime. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 133 S. 19 f.), genehmigt das Gericht die Ver- einbarung unter den Voraussetzungen von Art. 279 und 280 ZPO. Es ist indessen zu betonen, dass bei der Genehmigung der von den Scheidungsparteien getroffe- nen Vereinbarung deren finanzielle Verhältnisse lediglich in Bezug auf das Beste- hen einer offensichtlichen Unangemessenheit, die Übereinstimmung mit den ge- setzlichen familienrechtlichen Anforderungen und allenfalls deren finanzielle Erfüll- barkeit geprüft wird. Soweit dies nicht augenscheinlich ist oder von jemandem in den Scheidungsprozess eingebracht wird, wird indessen nicht geprüft, ob andere zivilrechtliche Verhältnisse tangiert sind, so zum Beispiel, ob finanzielle Mittel, wel- che die Parteien untereinander aufteilen oder verschieben, aus deliktischer Quelle stammen oder Ansprüche anderer Gläubiger tangiert werden. Mit der Genehmi-
- 16 - gung der Vereinbarung im Rahmen eines Scheidungsurteils werden mit anderen Worten andere Voraussetzungen und rechtliche Verhältnisse geprüft als im Rah- men der Prüfung der Voraussetzungen einer Pauliana. Wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt, spielt die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Frage, ob eine zwangsvollstreckungsrechtliche Anfechtbarkeit vorliegt, keine Rolle (Urk. 133 S. 42). Mit anderen Worten schützt die Genehmigung der Scheidungs- vereinbarung durch das Scheidungsgericht nicht davor, dass die genehmigte Kon- vention Anfechtungsobjekt im Rahmen einer Pauliana gemäss Art. 285ff. SchKG sein kann.
5. Voraussetzungen der paulianische Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) In Bezug auf die Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG rügt die Beklagte am vor- instanzlichen Urteil, in diesem sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass (Urk. 132 Rz. 94ff.):
- ein Gläubigerschaden vorliege;
- beim Schuldner (dem (Ex-)Mann der Beklagten) eine Absicht vorgelegen habe, die Klägerin oder andere Gläubiger zu schädigen oder
- die Beklagte die (bestrittene) Schädigungsabsicht des Schuldners habe er- kennen können. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beklagten ist in der Folge einzugehen. 5.1. Gläubigerschädigung gemäss Art. 288 i.V.m. 285 SchKG 5.1.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die von der Beklagten mit dem Schuldner getroffene Scheidungsvereinbarung in Bezug auf die Kapitalab- findung hinsichtlich der bestehenden Unterhalts- und Vorsorgeansprüche eine Gläubigerschädigung beinhaltet (Urk. 133 S. 32). Die Ehegatten hätten im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung entgegen den gesetzlichen Grundsätzen hinsicht- lich der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben vereinbart, dass die Be- klagte vom Schuldner auch für die Deckung ihrer Vorsorgeansprüche eine einma- lige Kapitalabfindung als kapitalisierte Altersrente erhält. Während die Teilung der zweiten Säule zu keiner Veränderung des Vollstreckungssubstrats geführt hätte, habe die vereinbarte Abfindung ohne weiteres die Schmälerung des schuldneri-
- 17 - schen Haftungssubstrats zur Folge gehabt (Urk. 133 S. 31f.). Auch die Vereinba- rung einer einmaligen Abfindung via die Übertragung der Liegenschaften anstelle einer monatlichen Rente für die Unterhaltsbeiträge habe zu einer signifikant grös- seren Reduktion des Haftungssubstrats geführt. Die Beklagte sei so gegenüber an- deren Gläubigerinnen klar bevorzugt worden. Es könne sodann auch nicht einfach gesagt werden, dass der Schuldner auch im Urteilsfall ohne seine Einwilligung zu einer Kapitalabfindung mit Übertragung von fünf Liegenschaften statt zu einer mo- natlichen Rente verpflichtet worden wäre. Die Regelung, wie sie von den Ehegatten getroffen worden sei, finde gerichtsnotorisch vielmehr nur in einvernehmlichen Scheidungen statt. Aus der (Scheidungs-)Vereinbarung würde sich daher eine Gläubigerschädigung ergeben, selbst wenn nicht von einem Missverhältnis zwi- schen der geleisteten kapitalisierten Rente und dem Unterhaltsanspruch ausge- gangen würde. Die Vorinstanz sah damit die Tatbestandsvoraussetzung der Gläu- bigerschädigung durch die getroffene Regelung in Bezug auf die Scheidungsne- benfolgen erfüllt (Urk. 133 S. 32). 5.1.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, sie habe vor Vorinstanz aufgezeigt, dass zwischen der Höhe der kapitalisierten lebenslangen Rente und dem Wert der übertragenen Liegenschaften kein Missverhältnis bestehe (Urk. 132 Rz. 96 mit Ver- weis auf Urk. 48 Rz. 57ff., Rz. 69, Rz. 108ff und Urk. 67 Rz. 59f. und Rz. 106). Dies- bezüglich ist ihr entgegen zu halten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht grundsätzlich von einem Missverhältnis ausgeht, sondern eine Gläubigerschädi- gung durch die Scheidungsvereinbarung vielmehr im Entzug von Haftungssubstrat für andere Gläubiger (unter anderem der Klägerin) zugunsten der Beklagten sieht (Urk. 133 S. 31f.). So hätten sich die Beklagte und der Schuldner zum einen be- wusst und entgegen den üblichen (gesetzlichen) Regelungen dafür entschieden, die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren Vorsorgeguthaben beim Schuldner zu belassen und der Beklagten wurden dafür andere Vermögenswerte (namentlich fünf Liegenschaften) übertragen, welche auch der Verwertung durch andere Gläubiger zugänglich gewesen wären. Indem sodann zur Begleichung der kapitalisierten Rente anstelle von monatlichen Unterhaltsbeiträgen auf einen Schlag Vermögenswerte in der Höhe von mehreren Millionen übertragen worden seien, sei es zu einer signifikant grösseren Reduktion des Haftungssubstrats zu-
- 18 - gunsten der Beklagten und zulasten anderer Gläubigern (unter anderem der Klä- gerin) gekommen (Urk. 133 S. 32). 5.1.3 Die Beklagte bringt vor, dass weder sie, noch der Schuldner im Zeitpunkt der Scheidung überschuldet gewesen seien. Vielmehr habe der Schuldner auch nach Vollzug der Übertragung der Liegenschaften gemäss Scheidungsurteil noch über mehr als genug finanzielle Mittel verfügt, um die Forderung der Klägerin zu beglei- chen. Dies habe sie bereits vor Vorinstanz detailliert erläutert (Urk. 132 Rz. 98 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 20ff.). Der Schuldner sei zum einen an zwei Liegenschaf- ten mitbeteiligt (gewesen) und die Aktien der I._____ AG, welche einen Verkehrs- wert von CHF 16'098'000.– aufgewiesen hätten, seien im Scheidungszeitpunkt in seinem Alleineigentum gestanden (Urk. 132 Rz. 97ff. mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 31f.). Auch wenn er diese Aktien im Rahmen einer Sicherungsübereignung am
8. November 2016 (mithin während laufendem Scheidungsverfahren, die Konven- tion wurde am 17. November 2016 unterzeichnet) an seinen Vater übertragen habe, habe sich dieser verpflichtet, über die Anteile an den Aktien nur soweit zu verfügen, wie dies zur Sicherstellung und Befriedigung seiner Forderung von rund CHF 1,5 Mio. notwendig sei (Urk. 132 Rz. 99f.). Der verbleibende Wert der Aktien von rund CHF 14'500'000.– sei wirtschaftlich damit immer noch dem Schuldner zuzurechnen gewesen. Die Vorinstanz verkenne damit, dass er über genügend Mittel verfügt habe, um die Forderung der Klägerin zu begleichen (Urk. 132 Rz. 100). Der Beklagte verkennt vorliegend, dass der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung, ob durch das mittels Pauliana angefochtene Rechtsgeschäft eine Gläubigerschädi- gung stattgefunden hat, nicht derjenige des Rechtsgeschäfts, sondern die Pfän- dung ist (vgl. BSK SchKG II-Staehelin/Bopp, Art. 285 N 14). Erst in diesem Zeit- punkt kann definitiv beurteilt werden, ob sich das in Frage stehende, angefochtene Rechtsgeschäft kausal schädigend auf den Verlustscheingläubiger beziehungs- weise den Konkursgläubiger auswirkt. Anders als bei der Überschuldungsanfech- tung gemäss Art. 287 SchKG ist eine Überschuldung im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bei der Absichtspauliana gemäss Art. 288 SchKG keine Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruchs. Wie sich aus der Pfändungsurkunde ergibt, waren in diesem Zeitpunkt nicht genügend Mittel vorhanden, um die Forde- rung der Klägerin zu begleichen (Urk. 5/12). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
- 19 - die zwischen der Beklagten und dem Schuldner im Rahmen ihrer Scheidung ver- einbarte einmalige Kapitalabfindung vorliegend kausal mit dazu führte, dass der Schuldner (und frühere Ehemann der Beklagten) für die Begleichung seiner Schul- den im Rahmen der von der Klägerin angestrengten Pfändung über zu wenig Mittel verfügte, um seine Schuld der Klägerin gegenüber zu begleichen. Hätten sich die Ehegatten auf einen Ausgleich der Vorsorgeguthaben sowie einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag geeinigt, wären die Vermögenswerte dagegen nach wie vor zur Ver- fügung gestanden. Das für die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG erforderliche objektive Kri- terium der Gläubigerschädigung ist damit erfüllt (BSK SchKG II-Staehelin/Bopp, Art. 288 N 3). 5.2. Schädigungsabsicht 5.2.1. Betreffend die subjektive Voraussetzung der Schädigungsabsicht hatte die Vorinstanz festgestellt, dass die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung beziehungsweise der Übertragung der in dieser verein- barten und vorliegend in Frage stehenden Grundstücke, augenscheinlich sei. Der Ablauf, den die Klägerin skizziert und belegt habe, sei unbestritten geblieben (Urk. 133 S. 35ff.). Der Schuldner habe innert kürzester Zeit dafür gesorgt, dass seine grössten Vermögenswerte, mithin fünf Liegenschaften sowie die Aktien sei- ner Unternehmung, auf ihm nahestehende Personen übertragen worden seien. Dass ein geschäftserfahrener Unternehmer, der sich mit dem bevorstehenden Ende eines Schiedsverfahrens einer potentiell gegen ihn persönlich gerichteten Forderung in Millionenhöhe (auch wenn er diese als ungerechtfertigt betrachtet) konfrontiert sieht, eine mögliche Gläubigerschädigung durch Übertragung von fünf Liegenschaften und der Aktien seiner Unternehmung nicht einmal bedenkt und zu- mindest in Kauf nimmt, erscheine nicht plausibel (Urk. 133 S. 39). Beim Abschluss der Scheidungskonvention und der kurz darauf erfolgten Übereignung der fünf Lie- genschaften hätte der bevorstehende Schiedsspruch dem Schuldner zumindest gedanklich präsent gewesen sein müssen. Der zeitliche Konnex zwischen der Ver- mögensdisposition und dem finalen Schiedsspruch sei derart unmittelbar, dass sich ihm eine mögliche Benachteiligung der Gläubiger durch Reduktion des potentiellen
- 20 - Haftungssubstrats aufgedrängt haben musste. Da die Auffälligkeiten im zeitlichen Ablauf eine natürliche Vermutung dafür begründen würden, dass der Schuldner die Gläubigerschädigung mit der Übertragungen der Liegenschaften an die Beklagte zumindest in Kauf genommen hatte, liege es an der Beklagten, diese zu entkräften (Urk. 133 S. 39ff.). Dies gelinge ihr mit den vorgebrachten Argumenten indessen nicht. Der Schuldner habe damit eine Gläubigerschädigung durch die im Rahmen der Scheidung vereinbarte Übertragung der Liegenschaften zumindest in Kauf ge- nommen, womit die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung erfüllt sei (Urk. 133 S. 44). 5.2.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe sich damit be- gnügt, festzuhalten, dass sie keine Überprüfung des Schiedsspruches vorzuneh- men habe. Dies möge wohl zutreffen, dennoch seien die Umstände, wie es zu die- sem gekommen sei, für die Beurteilung der Absichten und Motive des Schuldners relevant. Der Schuldner habe, wie sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht habe, jeden Grund gehabt, mit einem für ihn günstigen Ausgang des Schiedsverfahrens zu rechnen (Urk. 132 Rz. 104 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 85 und Urk. 67 Rz. 116). Sodann sei er davon ausgegangen, dass die Klägerin zunächst die G._____ in die Pflicht nehme und erst bei einem Ausfall auf ihn greifen würde, weswegen er auch nicht von einer zeitlichen Nähe zwischen dem angefochtenen Rechtsgeschäft und dem Schiedsspruch ausgegangen sei (Urk. 132 Rz. 104). Entgegen der Ansicht der Be- klagten, hat sich die Vorinstanz durchaus mit diesen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt (Urk. 133 S. 41f.). Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass selbst wenn der Schuldner an einen für ihn günstigen Ausgang des Schiedsverfahrens geglaubt haben sollte, darüber keine Sicherheit bestand. Zutreffend führte sie aus, dass der vom anwaltlich vertre- tenen Schuldner angeführte Rechtsöffnungsentscheid, welcher im summarischen Verfahren gefällt worden sei, nicht für eine Prognose betreffend eine Forderungs- klage im Schiedsverfahren herangezogen werden könne. Auch auf seine Rechts- ansicht, wonach er erst subsidiär aus dem Garantievertrag in Anspruch hätte ge- nommen werden können, könne es nicht ankommen. Die Beklagte unterlässt es, sich mit den Vorbringen der Vorinstanz in Bezug auf die dem Schuldner angelastete
- 21 - Eventualabsicht auseinanderzusetzen. Stattdessen wiederholt sie mit ihrer Beru- fung die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der unbestrittene zeitliche Ablauf der Ereignisse eine natürliche Vermutung erzeugt, wonach der Schuldner in Kenntnis des bevorstehenden Schiedsspruches durch Verschiebung seiner relevanten Vermögenswerte zumin- dest in Kauf nahm, die Gläubigerinteressen der Klägerin zu schädigen. Der Beklag- ten gelingt es mit ihren Vorbringen nicht, diese zu entkräften. 5.2.3. Die Beklagte führt weiter an, dass die in der Vereinbarung über die Schei- dungsnebenfolgen festgehaltene kapitalisierte Abfindung ihren objektiv bestehen- den Ansprüchen entsprochen habe und nicht nachvollziehbar sei, wie darin eine Schädigungsabsicht gesehen werden könne. Dies umso mehr als die vorgenom- mene Aufteilung vom zuständigen Scheidungsgericht geprüft und mit rechtskräfti- gem Scheidungsurteil genehmigt worden sei (Urk. 132 Rz. 105). Im Rahmen der vorliegenden Absichtspauliana gemäss Art. 288 SchKG erscheint nicht die Frage relevant, ob die Ansprüche der Beklagten im Scheidungsverfahren an sich (und in dieser Höhe) objektiv bestanden haben. Vielmehr ist festzuhalten, dass die verein- barte einmalige Kapitalabfindung zur Vergütung aller Ansprüche der Beklagten aus der über 20-jährigen Ehe gerichtsnotorisch sehr ungewöhnlich ist und kaum je in Scheidungsverfahren so vereinbart würde. Mit Hinblick auf den unbestrittenen zeit- lichen Ablauf der vorliegenden Verhältnisse und insbesondere der unmittelbaren Nähe zwischen dem Schiedsverfahren, in welchem mit einem baldigen Entscheid zu rechnen war, und der genehmigten Scheidungsvereinbarung / dem Scheidungs- urteil, mit welchem sich der Schuldner auf einen Schlag eines grossen Teils seines vorhandenen Vermögens entledigte, kommt (wie die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat), eine starke natürliche Vermutung auf, dass er damit eine Gläubiger- schädigung zumindest in Kauf nahm. Es liegt an der Beklagten, diese Vermutung zu entkräften. Die Beklagte bringt auch in Bezug auf die Absicht der Gläubigerschädigung vor, dass das Nettovermögen der Eheleute im Jahr 2016 (dem Jahr der Ehescheidung) bei rund CHF 23,8 Mio. lag. Dieser Betrag setze sich aus dem Wert der Liegen- schaften sowie demjenigen der Aktien der I._____ AG zusammen, welche beide Errungenschaft darstellten (Urk. 132 Rz. 105f.). Sie beziffert den Verkehrswert der
- 22 - I._____ AG Aktien dabei per 31. Dezember 2016 auf CHF 16'098'000.–, wobei sie sich auf eine Unternehmensbewertung der J._____ Treuhand stützt (Urk. 48 Rz. 22ff. mit Verweis auf Urk. 49/14). Die der Beklagten aufgrund des Scheidungs- urteils überschriebenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile hätten lediglich einen Betrag von CHF 6,5 Millionen vom Gesamtvermögen ausgemacht. Der Schuldner habe aufgrund seines beträchtlichen Restvermögens nach der Schei- dung nicht mit einer Gläubigerschädigung rechnen müssen (Urk. 132 Rz. 106). Der Beklagten ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Schuldner nicht nur am 17. November 2016 die in Frage stehende Scheidungskonvention unterzeichnete, son- dern bereits am 8. November 2016 sämtliche in seinem Eigentum stehenden Aktien der I._____ AG, zur Deckung eines Darlehens über CHF 1,54 Mio., auf seinen Va- ter übertragen hatte. Betreffend die Bewertung der I._____ AG-Aktien fällt auf, dass der darin festgehal- tene Wert auf der Zeitachse sehr volatil zu sein scheint. Die Beklagte gibt den Wert der Aktien per Ende 2016 gestützt auf eine von ihr ins Recht gereichte Unterneh- mensbewertung mit über CHF 16 Mio. an (Urk. 132 Rz. 99 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 22ff. und Urk. 49/14). Die Klägerin bestreitet diesen Wert und hält fest, sie gehe von einem Verkehrswert der Aktien von CHF 2'560'000.– aus, mithin dem Verkehrs- wert, welcher von den Steuerbehörden des Kantons Schwyz für das Jahr 2016 fest- gestellt worden sei (Urk. 52 Rz. 68 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 20). In der Steuer- erklärung des Jahres 2014 ist der Wert der Aktien mit CHF 3'200'000.– eingesetzt (Urk. 53/64). Weiter führt die Klägerin aus, dass der Wert von über CHF 16 Mio., welchen die seitens der Beklagten ins Recht gereichte Unternehmensbewertung ergebe (Urk. 49/14), sich wesentlich auf den Wert des "K._____" stütze. Aus Sicht der Klägerin handle es sich bei diesem Projekt indessen nicht um eine "harte Ver- pflichtung" der Investorin, sondern diese hätte jederzeit davon abspringen können. Sie bestreite auch, dass aus diesem Investment Agreement jemals Geldzuflüsse resultierten und damit auf die Unternehmensbewertung abgestellt werden könne (Urk. 52 Rz. 67). Die Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die aufgeführten In- vestment Agreements durchaus zu Kaufverträgen geführt hätten, wobei der Kauf- preis gestaffelt an die verschiedenen Projektphasen ausbezahlt werde/worden sei (Urk. 67 Rz. 74).
- 23 - Die I._____ AG bewegt sich als Unternehmung der Energiebranche, welche vor- wiegend in Afrika tätig ist, in einem geographisch, politisch und wirtschaftlich sehr dynamischen, aber aus Schweizer Sicht auch unsicheren Umfeld. Die Beklagte be- stätigte dies selbst, indem sie vorbrachte, dass ihre einmalige Kapitalabfindung im Rahmen der Ehescheidung damit begründet war, dass der Schuldner beruflich vor- wiegend in Afrika tätig sei und daher unsicher gewesen sei, ob er seinen Zahlungs- verpflichtungen ihr gegenüber nachkommen können werde. Die Beklagte habe nicht von monatlichen Unterhaltszahlungen abhängig sein wollen, da das Einkom- men des Schuldners projektbezogen sei und im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht absehbar gewesen sei, wie sich dieses langfristig entwickeln würde (Urk. 48 Rz. 123f.). In der Duplik hatte die Beklagte weiter vorgebracht, dass die berufliche Tätigkeit den Schuldner in viele Länder wie Ghana führte, welche als nicht beson- ders sicher und von Kriminalität geprägt gelten, weshalb auch die Regelung einer einmaligen Kapitalabfindung im Rahmen des Scheidungsverfahrens nachvollzieh- bar sei (Urk. 67 Rz. 109 und 122). In diesem Umfeld und mit Blick auf die offensichtlich stark schwankende Einschät- zung des Verkehrswertes der Aktien der I._____ AG sind somit hohe Gewinne, aber auch hohe Verluste möglich. Selbst wenn der in der von der Beklagten ins Recht gereichten (und von der Klägerin bestrittenen) Vermögensbewertung festge- haltene Wert im damaligen Zeitpunkt zugetroffen haben sollte, kann vor dem Ge- samthintergrund nicht gesagt werden, dass der Schuldner von einer effektiven und mittelfristig realistischen Realisierbarkeit eines Verkehrswertes der Aktien von CHF 16 Mio. ausgegangen sein kann. Sollten die Eheleute sodann tatsächlich von einem Wert der Aktien in dieser Höhe ausgegangen sein, wäre auch nicht nach- vollziehbar, wieso sich die Beklagte mit einer einmaligen Kapitalabfindung durch die Liegenschaften (von ihr mit CHF 6,5 Mio. beziffert) für die Abgeltung ihrer gü- ter- , unterhalts- und vorsorgerechtlichen Ansprüche hätte begnügen sollen, mithin weniger als einem Drittel des Betrages von CHF 23,8 Mio., welcher gemäss der Logik der beklagtischen Begründung die Errungenschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung dargestellt haben soll. Auch der Umstand, dass der Schuldner sei- nem Vater zur Befriedigung eines Darlehens in der Höhe von CHF 1,54 Mio. sämt- liche Aktien übertragen hat, ist nur dann nachvollziehbar, wenn der eigentlich rea-
- 24 - lisierbare Wert sich im Bereich desjenigen, welcher sich aus den Steuererklärungen ergeben, bewegt hatte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, dass der Wert der Aktien im zweistelligen Millionenbereich liegt, hätten diese auch nicht vollständig übertragen werden müssen. 5.2.4. Zusammenfassend kann damit das Argument der Beklagten, wonach die Eheleute im Zeitpunkt der Ehescheidung, in welcher die Übereignung der in Frage stehenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen vereinbart wurde, über mehr als genügend Vermögenswerte verfügten, dass eine Schädigung der Ansprüche anderer Gläubiger nicht in Kauf genommen wurde, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurden im Rahmen der Scheidung die "sicheren Vermögenswerte", mit- hin die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile in der Schweiz, an die Beklagte übertragen, während die "risikobehafteten Vermögenswerte", mithin die Aktien, beim Schuldner bzw. dessen Vater verblieben. Mit dieser Regelung und vor dem Hintergrund, dass ein Schiedsspruch über eine Summe in zweistelliger Millionen- höhe, für welche der Schuldner auch persönlich belangt wurde, kurz bevorstand, muss dieser damit zumindest in Kauf genommen haben, dass die Ansprüche der Klägerin gefährdet werden könnten. Die Voraussetzung der (vorliegend zumindest eventualvorsätzlichen) Schädigungsabsicht ist damit erfüllt. 5.3. Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht 5.3.1. Die Beklagte macht geltend, keine Kenntnis vom unmittelbaren Bevorstehen des Eintreffens des Schiedsspruchs und insbesondere nicht davon, dass dieser den Schuldner persönlich betreffen könnte, gehabt zu haben (Urk. 132 Rz. 114 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 14, 121.1. und 131ff.; Urk. 67 Rz. 144). Sie habe dazu vor Vorinstanz sowohl ihre eigene Parteibefragung als auch die Zeugenbefragung des Schuldners als Beweis offeriert. Diese seien jedoch von der Vorinstanz mit der Be- gründung des fehlenden Beweiswertes nicht abgenommen worden (Urk. 132 Rz. 115ff.). 5.3.2. Die Vorinstanz hat die Abnahme der von der Beklagten offerierten Parteibe- fragung und Zeugenaussage zur tatsächlichen Unkenntnis nicht infolge einer anti- zipierten Beweiswürdigung abgelehnt (Urk. 133 S. 49). Vielmehr ist sie davon aus- gegangen, dass sie auf die Abnahme verzichten kann, weil es der Beklagten nicht
- 25 - gelinge, aufzuzeigen, dass sie die nach den konkreten Umständen gebotene Auf- merksamkeit walten liess und die Schädigungsabsicht trotz dieser Vorsicht für sie nicht erkennbar war (Urk. 133 S. 49ff.). 5.3.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei der Be- klagten um eine ausgebildete Bankkauffrau, welche zudem seit den 90er-Jahren für eine Unternehmung des Schuldners als Buchhaltungsassistentin tätig war (Urk. 133 S. 49f. mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 202). Die Ehegatten waren damit nicht nur privat, sondern auch geschäftlich miteinander verbunden und die Beklagte ist aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Stellung in finanziellen Belangen bewan- dert. Die Parteien waren sodann im Rahmen des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten und auch der Beklagten als juristische Laiin muss bewusst gewesen sein, dass es sich bei der einmaligen Kapitalabfindung ihrer Ansprüche im Scheidungs- verfahren um eine keineswegs übliche Regelung handelte. Sie selbst brachte vor, dass sie es zur Absicherung ihrer Ansprüche bevorzugte, dass ihr die Liegenschaf- ten und Liegenschaftsanteile im Rahmen einer einmaligen Abfindung übertragen werden, da sie zum einen um die Sicherheit des Schuldners fürchtete und zum anderen nicht darauf vertraute, dass monatliche Zahlungen regelmässig eintreffen würden (Urk. 48 Rz. 123f. und Urk. 67 Rz. 109 und 122). Auch sie war sich damit den Unsicherheiten der finanziellen Lage des Schuldners bewusst und schloss da- her eine für sie günstig erscheinende, ihre Zukunft absichernde Vereinbarung ab. Weiter ist anerkannt, dass die Beklagte und die Rechtsanwältin, welche mit den Parteien die Scheidungsvereinbarung ausarbeitete, grundsätzlich vom Schiedsver- fahren Kenntnis hatten (Urk. 67 Rz. 135), wobei die Beklagte vorbringt, nicht ge- wusst zu haben, dass ein Schiedsspruch kurz bevorstand und dieser den Schuldner persönlich betreffen könnte (Urk. 132 Rz. 114 mit Verweis auf Urk. 48 Rz. 14, 121.1 und 131ff.). Auch wenn das Eigentum an den Aktien der I._____ AG nach der Scheidung quasi beim Schuldner verblieb (sie waren von ihm kurz vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung seinem Vater sicherungsübereignet worden), konnte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass Schulden der AG, welche die Zeit der Ehe betrafen, nicht auch für dessen Errungenschaftsanteil und daher die Be- rechnung ihrer eigenen güterrechtlichen Ansprüche relevant sein konnten. Allfällige
- 26 - während der Ehe entstandene Schulden ihres Ehemannes stellten mit anderen Worten auch ihre finanziellen Ansprüche im Rahmen der Scheidung in Frage. Aus all diesen Gründen traf die Beklagte daher eine Erkundigungspflicht. Es musste mit anderen Worten von ihr erwartet werden, dass sie sich zumindest beim Schuld- ner über den Inhalt des Schiedsverfahrens und die damit einhergehenden finanzi- ellen Risiken erkundigt, welche auch ihre Ansprüche ganz konkret betreffen könn- ten. Der Umstand, dass sie quasi mit der I._____ AG nach der Ehescheidung nichts mehr zu tun hatte, da ihr die Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteile überschrieben wurden und der Schuldner die Aktien behielt, kann nicht zur ihrer diesbezüglichen Entlastung führen. Vielmehr wäre gerade aus dem Umstand, dass sie die während der Ehe entstandenen Schulden des Schuldners via Errungen- schaft quasi mitzutragen hatte vielmehr davon auszugehen gewesen, dass sie sich über das Schiedsverfahren entsprechend erkundigt. Dies umso mehr als sie selbst es aufgrund der speziellen finanziellen Situation des Schuldners und deren auch für sie ersichtlichen Unsicherheit vorzog, eine einmalige Abfindung statt monatli- cher Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren. Der Umstand, dass sie ihrer Erkundigungs- pflicht nicht nachkam, ist ihr somit anzulasten. Sie kann sich daher auch nicht dar- auf berufen, von der zumindest eventualvorsätzlichen Absicht des Schuldners sie vor anderen Gläubigern zu bevorzugen, nichts gewusst zu haben. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, ein allfälliges Unwissen mit gezielten Nachfragen und Nachfor- schungen auszugleichen. Auch dieses Kriterium der Absichtspauliana gemäss Art. 288 SchKG ist damit erfüllt. 5.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Absichtspauli- ana gemäss Art. 288 SchKG erfüllt sind. Die Berufung gegen Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils ist damit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht die gesamten Verfah- renskosten auferlegt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sie das Betrei-
- 27 - bungsamt angewiesen hatte, die Verwertung der in Frage stehenden Grundstücke erst nach Ausstellung eines definitiven Verlustscheins zu vollziehen. Dies aufgrund des entsprechenden Antrags der Beklagten und entgegen den Klagebegehren (Urk. 132 Rz. 128ff.). Tatsächlich hatte die Vorinstanz diesen Vorbehalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 III 138) angebracht. Es ist indessen festzuhalten, dass es sich dabei im Vergleich zum Hauptbegehren um eine vernachlässigbare Modalität handelt. Wie die Vorinstanz ausführte, müsste aufgrund der Schilderungen der Klägerin die Ausstellung des definitiven Verlust- scheins kurz bevorstehen, weshalb ihr ein entsprechendes Zuwarten zumutbar sei (Urk. 133 S. 57). Die Beklagte führt in ihrer Berufung aus, dass der angebrachte Vorbehalt eine erhebliche Einschränkung für die Klägerin bedeute. Sie geht indes- sen nicht auf das klägerische, von der Vorinstanz aufgenommene Argument ein, wonach die Ausstellung des definitiven Verlustscheins kurz bevorstehe. Dies wäre von ihr im Rahmen der Berufung jedoch zu erwarten gewesen. Da sie die vorin- stanzlichen Erwägungen damit nicht substantiiert rügt, ist davon auszugehen, dass der Vorbehalt aufgrund der geringen zeitlichen Auswirkungen eine lediglich margi- nale Rolle spielen dürfte. Insgesamt erscheint damit der von der Vorinstanz angebrachte Vorbehalt in Bezug auf den Nachweis des definitiven Pfändungsverlustscheins in Würdigung des ge- samten Obsiegens und Unterliegens als vernachlässigbar, weshalb es im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Vorinstanz zulässig war, diesen Umstand bei der Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beachten. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4 und
5) sind damit zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich bei einem Streitwert von Fr. 6'500'000.– auf Fr. 42'875.– (§ 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 85'750.– (Urk. 142 und 17) zu verrechnen. Für das Berufungs- verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen, der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens, der Klägerin mangels entsprechender Aufwendungen.
- 28 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Oktober 2024 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 42'875.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Beklagten der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 132, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 29 - Zürich, 8. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Schlumpf versandt am: ms