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LB240049

Herausgabe / Eintreten / Rückweisung

Zürich OG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) bilden die Erben- gemeinschaft des C._____ sel., gestorben am tt.mm.2019 (nachfolgend: Erblas- ser) sowie der E._____ sel., gestorben am tt.mm.2021, welche ihrerseits bis zu ih- rem Versterben Teil der Erbengemeinschaft ihres vorverstorbenen Ehemannes (Erblasser) war. Der Erblasser hatte mit Rechtsanwalt I._____ (J._____ Rechts- anwälte) einen Aktienkaufvertrag über 212 Aktien der H._____ SA abgeschlos- sen, wobei die Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagte) mit einer Vereinbarung betreffend Vertragsübernahme vom 19. August 2011 in die Stellung von I._____ (sowie der J._____ Rechtsanwälte) eintraten.

E. 2 Mit einer namens der Kläger eingereichten Klage vom 20. Februar 2020 machten die Rechtsvertreter der Klägerin 1 bei der Vorinstanz eine Klage auf Un- gültigkeit des Aktienkaufvertrags sowie der Vereinbarung betreffend Vertrags- übernahme anhängig und verlangten die Herausgabe der Aktien (act. 6/1 f.). Der Kläger 3 wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2020 an die Vorin- stanz und machte geltend, die Klage sei nicht im Namen der Erbengemeinschaft erhoben worden und er habe in seiner Eigenschaft als Erbe weder Einverständnis noch Zustimmung zur Klage gegeben (act. 6/11). Die Vorinstanz setzte den Par- teien vorerst Frist, um sich zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der klagen- den Parteien zu äussern (act. 6/13). Nach mehreren Stellungnahmen hierzu be- schloss die Vorinstanz am 20. Oktober 2020, auf die Klage vom 20. Februar 2020 einzutreten (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/42). Die dagegen erhobene Berufung hiess die Kammer mit Urteil vom 9. Juni 2021 gut (act. 23 = act. 37 = act. 61, Geschäfts-Nr. LB200047-O). Dagegen erhoben die Berufungsbeklagten Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 31. August 2022

- 9 - guthiess, das angefochtene Urteil der Kammer aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückwies (act. 35 = act. 38 = act. 62 [zitiert als act. 62]).

E. 3 Die Kammer kam im daraufhin eröffneten Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LB220036-O im Urteil vom 25. April 2023 im Wesentlichen zum Schluss, der Kläger 3 habe die der Klägerin 1 durch transmortale Generalvollmacht erteilte Prozessführungsbevollmächtigung jedenfalls nach Anhebung des Prozesses widerrufen. Durch die Ausübung dieses (materiell-rechtlichen) Gestaltungsrechts sei der Kläger 3 unwiderruflich aus dem Verfahren ausgeschieden. Auf die na- mens des Klägers 3 erhobene Klage wäre daher nicht einzutreten gewesen und die Aktivlegitimation der Klägerinnen 1 und 2 (resp. deren Erbengemeinschaft) habe ab diesem Zeitpunkt gefehlt. Betreffend einen während dieses zweiten Beru- fungsverfahrens vorgenommenen partiellen Erbteilungsvertrag zwischen der Klä- gerin 1 und dem Kläger 3 schloss die Kammer, da der Kläger 3 im Zeitpunkt die- ser Vereinbarung bereits aus dem Verfahren ausgeschieden gewesen sei, habe sich der partielle Erbteilungsvertrag nicht mehr auf den Prozess auswirken kön- nen und es könne dadurch auch nicht nachträglich der Mangel der Aktivlegitima- tion auf Klägerseite saniert werden (act. 48 = act. 63 E. 4.6. und 5.2. [zitiert als act. 63]). Das Bundesgericht entschied daraufhin mit Urteil vom 25. September 2024, der nach Anhebung des Prozesses erklärte Widerruf der Generalvollmacht habe lediglich die Befugnis der Klägerin 1 entfallen lassen, im Prozess weiterhin für alle Erben zu handeln. Da der Widerruf indes keine Wirkung ex tunc gezeitigt habe, habe dieser die Stellung des Beschwerdeführers als Prozesspartei nicht be- rührt. Insofern habe sich der Kläger 3 auch nicht widersprüchlich verhalten oder nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, als er mit Schreiben vom 14. August 2020 erklärt habe, am Verfahren teilnehmen zu wollen. Betref- fend den partiellen Erbteilungsvertrag kam das Bundesgericht folglich zum Schluss, entgegen der Vorinstanz könne nicht von einer Sanierung des Mangels der Aktivlegitimation die Rede sein, da ein solcher Mangel nicht bestanden habe, und der Klägerwechsel wäre demnach für die Beurteilung der Aktivlegitimation zu beachten gewesen. Mit dem Parteiwechsel sei der Kläger 3 aus dem Verfahren ausgeschieden und die Klägerin 1 alleine aktivlegitimiert geblieben. Das Bundes-

- 10 - gericht bestätigte daraufhin den erstinstanzlichen Beschluss und hob in Gutheis- sung der Berufung das angefochtene Urteil der Kammer auf. Die Sache wurde so- dann zur Festsetzung der Höhe der der Klägerin 1 und dem Kläger 3 bei diesem Verfahrensausgang zu leistenden Parteientschädigung an die Kammer zurückge- wiesen (act. 59 = act. 64 E. 2.5.6 und 2.6.4 f. sowie 3.).

E. 4 Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts verbleibt über die Höhe der bei diesem Verfahrensausgang der Klägerin 1 und dem Kläger 3 von den Beklagten geschuldeten Parteientschädigung zu befinden. Dem Bundesge- richt scheint dabei entgangen zu sein, dass die Kammer im Urteil vom 25. April 2023 über die Höhe der Parteientschädigung bereits befunden hat (act. 63 E. 7.3 und Dispositiv-Ziffer 7 Satz 2). Die Höhe der Parteientschädigung blieb – wie die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – unbeanstandet. Es besteht damit kein Anlass, die Höhe anders festzusetzen. Der Klarheit halber ist indes nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Höhe der im Beru- fungsverfahren zu leistenden Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1-2 An- wGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV erneut auf Fr. 8'000.– (inkl. MWSt.) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung den Beklag- ten und Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Überdies ist der Klarheit halber sodann davon Vormerk zu nehmen, dass nach dem Entscheid des Bundesgerichts die im vorinstanzlichen Beschluss vom

20. Oktober 2020 festgesetzte Verpflichtung des Klägers und Berufungsbeklag- ten 3 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) weiterhin gilt. Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts- Nrn. LB200047-O und LB220036-O) von Fr. 9'000.– ist unbeanstandet geblieben und diese Gerichtskosten wurden vom Bundesgericht den Beklagten und Beru- fungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Klarheit hal- ber ist auch dies vorzumerken.

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Ge- schäfts-Nrn. LB200047-O, LB220036-O und LB240049-O) auf Fr. 9'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haf- tung auferlegt wurden. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsklägern im Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. LB200047-O, mit Übertrag auf LB220036-O und LB240049) geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'500.– verrechnet. Im Mehrumfang wird die Kasse Rechnung stellen.
  2. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger und Berufungsbeklagte 3 verpflichtet wurde, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungskläger werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren (Geschäfts- Nrn. LB200047-O und LB220036-O) eine Parteientschädigung von total Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Sarbach MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240049-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 31. Oktober 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beklagte und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Erbengemeinschaft des C._____ sel., bestehend aus:,

1. D._____,

2. Erbengemeinschaft der E._____ sel., bestehend aus:,

a) D._____,

b) F._____,

3. F._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Herausgabe / Eintreten / Rückweisung

- 2 - Berufung gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 20. Oktober 2020; Proz. CG200019 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021; Proz. LB200047 Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2022; Proz. 5A_579/2021 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

25. April 2023; Proz. LB220036 Urteil des Bundesgerichtes vom 25. September 2024; Proz. 5A_410/2023

- 3 - Rechtsbegehren: der Kläger (act. 6/2 S. 3) "1. Die Beklagten seien zu verpflichten, den Klägern Zug um Zug ge- gen Bezahlung von CHF 1 (einen Schweizer Franken) 212 Inha- beraktien der H._____ SA mit Sitz in Zürich (CHE-1) herauszuge- ben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." der Beklagten (act. 6/41 S. 2 f.): "1. Auf die Klage vom 20. Februar 2020 sei nicht einzutreten;

2. eventuell sei die Klage als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, soweit sie im Namen von F._____ erfolgt ist;

3. subeventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;

4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin D._____." Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 5) "1. Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird abgewiesen und auf die Klage vom 20. Februar 2020 wird eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für diesen Beschluss wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.

3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses werden dem Kläger 1c persönlich auferlegt.

4. Der Kläger 1c wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 gemein- sam eine Parteientschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5./6. [Mitteilung / Rechtsmittel]."

- 4 - Berufungsanträge: Der Berufungskläger (act. 2 S. 2): "1. Der Beschluss vom 20. Oktober 2020 des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, Geschäfts-Nr. CG200019-L/Z04, sei aufzuheben und das vor erster Instanz von den Berufungsklägern 1 und 2 ge- stellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lau- tet:

a. Auf die Klage vom 20. Februar 2020 sei nicht einzutreten;

b. eventuell sei die Klage als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben, soweit sie im Namen des Berufungsbeklagten 3 erfolgt ist;

c. subeventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten 1 und 3." Der Berufungsbeklagten 1 (act. 14 S. 3): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten zuzüglich Mehrwertsteuer und unter solidarischer Haftung. Prozessualer Antrag: Das Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis die Erben von E._____ ermittelt sind." Des Berufungsbeklagten 3 (act. 13 S. 3): "1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschluss des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Oktober 2020 zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten und Berufungskläger."

- 5 - Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: (act. 61) "1 Die Berufung wird gutgeheissen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben.

2. Die Klage des Berufungsbeklagten 3 vom 20. Februar 2020 gilt als nicht er- folgt.

3. Die Klage der Berufungsbeklagten 1 sowie der Erbengemeinschaft der Beru- fungsbeklagten 2, bestehend aus den Berufungsbeklagten 2 a) und 2 b), ist mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten 3 auferlegt.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 7'000.– festge- setzt und den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung auferlegt.

6. Die Gerichtskosten werden aus dem von den Berufungsbeklagten im vorin- stanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrum- fang wird der Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Verrechnungsanspruches. Den Berufungsklägern wird der von ihnen im Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vor- behalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches.

7. Der Berufungsbeklagte 3 wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungsbeklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]"

- 6 - Urteil des Bundesgerichts: (act. 62) "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Tatsachenfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.– werden den Beschwerdegegnern aufer- legt.

3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgericht- liche Verfahren mit Fr. 10'000.– zu entschädigen.

4. [Mitteilungen]" Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: (act. 63) "1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben.

2. Auf die namens des Klägers und Berufungsbeklagten 3 erhobene Klage wird nicht eingetreten.

3. Die Klage der Berufungsbeklagten 1 sowie der Erbengemeinschaft der Beru- fungsbeklagten 2, bestehend aus den Berufungsbeklagten 2 a) und 2 b), ist mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Kläger und Berufungsbeklagten 3 auferlegt.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nrn. LB200047-O und LB220036-O) werden auf Fr. 9'000.– festgesetzt und den Berufungsbe- klagten unter solidarischer Haftung auferlegt.

- 7 -

6. Die Gerichtskosten werden aus dem von den Berufungsbeklagten im vorin- stanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrum- fang wird der Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Verrechnungsanspruches. Den Berufungsklägern wird der von ihnen im Berufungsverfahren LB200036-O geleistete Kostenvorschuss zurückerstat- tet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches.

7. Der Kläger und Berufungsbeklagte 3 wird verpflichtet, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungsbeklagten wer- den unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nrn. LB200047-O und LB220036-O) eine Parteientschädigung von total Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]" Urteil des Bundesgerichts: (act. 64) "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2023 wird aufgeho- ben, die Berufung der Beschwerdegegner wird abgewiesen und der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2020 wird bestätigt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.– werden den Be- schwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Beschwerde- gegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beschwerdefüh- rern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Die Sache wird zur Festsetzung von deren Höhe an die Vorinstanz zurückgewie- sen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.– werden den Beschwerdegegnern zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

- 8 -

3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgericht- liche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit Fr. 8'500.– zu entschädigen.

4. [Mitteilungen]" Erwägungen:

1. Die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) bilden die Erben- gemeinschaft des C._____ sel., gestorben am tt.mm.2019 (nachfolgend: Erblas- ser) sowie der E._____ sel., gestorben am tt.mm.2021, welche ihrerseits bis zu ih- rem Versterben Teil der Erbengemeinschaft ihres vorverstorbenen Ehemannes (Erblasser) war. Der Erblasser hatte mit Rechtsanwalt I._____ (J._____ Rechts- anwälte) einen Aktienkaufvertrag über 212 Aktien der H._____ SA abgeschlos- sen, wobei die Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagte) mit einer Vereinbarung betreffend Vertragsübernahme vom 19. August 2011 in die Stellung von I._____ (sowie der J._____ Rechtsanwälte) eintraten.

2. Mit einer namens der Kläger eingereichten Klage vom 20. Februar 2020 machten die Rechtsvertreter der Klägerin 1 bei der Vorinstanz eine Klage auf Un- gültigkeit des Aktienkaufvertrags sowie der Vereinbarung betreffend Vertrags- übernahme anhängig und verlangten die Herausgabe der Aktien (act. 6/1 f.). Der Kläger 3 wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2020 an die Vorin- stanz und machte geltend, die Klage sei nicht im Namen der Erbengemeinschaft erhoben worden und er habe in seiner Eigenschaft als Erbe weder Einverständnis noch Zustimmung zur Klage gegeben (act. 6/11). Die Vorinstanz setzte den Par- teien vorerst Frist, um sich zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der klagen- den Parteien zu äussern (act. 6/13). Nach mehreren Stellungnahmen hierzu be- schloss die Vorinstanz am 20. Oktober 2020, auf die Klage vom 20. Februar 2020 einzutreten (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/42). Die dagegen erhobene Berufung hiess die Kammer mit Urteil vom 9. Juni 2021 gut (act. 23 = act. 37 = act. 61, Geschäfts-Nr. LB200047-O). Dagegen erhoben die Berufungsbeklagten Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 31. August 2022

- 9 - guthiess, das angefochtene Urteil der Kammer aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückwies (act. 35 = act. 38 = act. 62 [zitiert als act. 62]).

3. Die Kammer kam im daraufhin eröffneten Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LB220036-O im Urteil vom 25. April 2023 im Wesentlichen zum Schluss, der Kläger 3 habe die der Klägerin 1 durch transmortale Generalvollmacht erteilte Prozessführungsbevollmächtigung jedenfalls nach Anhebung des Prozesses widerrufen. Durch die Ausübung dieses (materiell-rechtlichen) Gestaltungsrechts sei der Kläger 3 unwiderruflich aus dem Verfahren ausgeschieden. Auf die na- mens des Klägers 3 erhobene Klage wäre daher nicht einzutreten gewesen und die Aktivlegitimation der Klägerinnen 1 und 2 (resp. deren Erbengemeinschaft) habe ab diesem Zeitpunkt gefehlt. Betreffend einen während dieses zweiten Beru- fungsverfahrens vorgenommenen partiellen Erbteilungsvertrag zwischen der Klä- gerin 1 und dem Kläger 3 schloss die Kammer, da der Kläger 3 im Zeitpunkt die- ser Vereinbarung bereits aus dem Verfahren ausgeschieden gewesen sei, habe sich der partielle Erbteilungsvertrag nicht mehr auf den Prozess auswirken kön- nen und es könne dadurch auch nicht nachträglich der Mangel der Aktivlegitima- tion auf Klägerseite saniert werden (act. 48 = act. 63 E. 4.6. und 5.2. [zitiert als act. 63]). Das Bundesgericht entschied daraufhin mit Urteil vom 25. September 2024, der nach Anhebung des Prozesses erklärte Widerruf der Generalvollmacht habe lediglich die Befugnis der Klägerin 1 entfallen lassen, im Prozess weiterhin für alle Erben zu handeln. Da der Widerruf indes keine Wirkung ex tunc gezeitigt habe, habe dieser die Stellung des Beschwerdeführers als Prozesspartei nicht be- rührt. Insofern habe sich der Kläger 3 auch nicht widersprüchlich verhalten oder nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, als er mit Schreiben vom 14. August 2020 erklärt habe, am Verfahren teilnehmen zu wollen. Betref- fend den partiellen Erbteilungsvertrag kam das Bundesgericht folglich zum Schluss, entgegen der Vorinstanz könne nicht von einer Sanierung des Mangels der Aktivlegitimation die Rede sein, da ein solcher Mangel nicht bestanden habe, und der Klägerwechsel wäre demnach für die Beurteilung der Aktivlegitimation zu beachten gewesen. Mit dem Parteiwechsel sei der Kläger 3 aus dem Verfahren ausgeschieden und die Klägerin 1 alleine aktivlegitimiert geblieben. Das Bundes-

- 10 - gericht bestätigte daraufhin den erstinstanzlichen Beschluss und hob in Gutheis- sung der Berufung das angefochtene Urteil der Kammer auf. Die Sache wurde so- dann zur Festsetzung der Höhe der der Klägerin 1 und dem Kläger 3 bei diesem Verfahrensausgang zu leistenden Parteientschädigung an die Kammer zurückge- wiesen (act. 59 = act. 64 E. 2.5.6 und 2.6.4 f. sowie 3.).

4. Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts verbleibt über die Höhe der bei diesem Verfahrensausgang der Klägerin 1 und dem Kläger 3 von den Beklagten geschuldeten Parteientschädigung zu befinden. Dem Bundesge- richt scheint dabei entgangen zu sein, dass die Kammer im Urteil vom 25. April 2023 über die Höhe der Parteientschädigung bereits befunden hat (act. 63 E. 7.3 und Dispositiv-Ziffer 7 Satz 2). Die Höhe der Parteientschädigung blieb – wie die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – unbeanstandet. Es besteht damit kein Anlass, die Höhe anders festzusetzen. Der Klarheit halber ist indes nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Höhe der im Beru- fungsverfahren zu leistenden Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1-2 An- wGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV erneut auf Fr. 8'000.– (inkl. MWSt.) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung den Beklag- ten und Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Überdies ist der Klarheit halber sodann davon Vormerk zu nehmen, dass nach dem Entscheid des Bundesgerichts die im vorinstanzlichen Beschluss vom

20. Oktober 2020 festgesetzte Verpflichtung des Klägers und Berufungsbeklag- ten 3 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) weiterhin gilt. Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts- Nrn. LB200047-O und LB220036-O) von Fr. 9'000.– ist unbeanstandet geblieben und diese Gerichtskosten wurden vom Bundesgericht den Beklagten und Beru- fungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Klarheit hal- ber ist auch dies vorzumerken.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Ge- schäfts-Nrn. LB200047-O, LB220036-O und LB240049-O) auf Fr. 9'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haf- tung auferlegt wurden. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsklägern im Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. LB200047-O, mit Übertrag auf LB220036-O und LB240049) geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'500.– verrechnet. Im Mehrumfang wird die Kasse Rechnung stellen.

2. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger und Berufungsbeklagte 3 verpflichtet wurde, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von total Fr. 5'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungskläger werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren (Geschäfts- Nrn. LB200047-O und LB220036-O) eine Parteientschädigung von total Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Sarbach MLaw B. Lakic versandt am: