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LB240041

Testamentsanfechtung (Auskunftsbegehren)

Zürich OG · 2025-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2020 verstarb F._____ (Erblasserin). Sie hatte im Lauf der Zeit mehrere öffentliche letztwillige Verfügungen und eigenhändige Testamente ver- fasst, u.a. eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Juli 2006 (Testament 2006 [Urk. 7/4/16], eröffnet mit Urteil vom 5. Juni 2020 [Urk. 7/4/59]), und eine ei- genhändige letztwillige Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Testament 2014 [Urk. 7/4/12], eröffnet mit Urteil vom 23. April 2020 [Urk. 7/4/55]). Im Testament 2006 hatte sie (nebst weiteren Anordnungen) die Kläger und Berufungskläger ([auch] im Berufungsverfahren zunächst fälschlicherweise als Klägerinnen und

- 5 - Berufungsklägerinnen geführt; Kläger) und im Testament 2014 den Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) als Erben eingesetzt. Die Kläger reklamieren für sich Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin, vorrangig als einzige und eventu- aliter als miteingesetzte Erben. Sie stützen sich dabei auf das Testament 2006. Den Beklagten erachten sie in ihrem Hauptstandpunkt als erbunwürdig und das Testament 2014, das sie als Ergänzungstestament zum Testament 2006 verste- hen (Urk. 7/48 Rz 339-361, 385; vgl. auch Urk. 12 Rz 30), als nichtig, eventualiter als ungültig (Urk. 7/2 Rz 11 ff.). Der Beklagte stellt sich hingegen auf den Stand- punkt, die Erblasserin habe ihn selbstbestimmt und unter Aufhebung des Testa- ments 2006 mit dem Testament 2014 gültig als Alleinerben eingesetzt. Er ver- weist dabei auch auf einen Scan eines von der Erblasserin eigenhändig verfass- ten, auf den 19. Dezember 2014 datierten und unterzeichneten Dokuments, das mit "Testament F'._____" überschrieben ist (Urk. 7/23 Rz 141 ff.; KAB 66/Testa- ment 2014A [Urk. 7/23/66]; mit Urteil vom 23. August 2022 als Testament eröffnet [Urk. 7/49/83]; vgl. auch Urk. 7/75). 2.1 Ihrem vorstehend skizzierten Standpunkt entsprechend beantragen die Klä- ger im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklag- ten im Nachlass der Erblasserin, die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments 2014 und eventualiter dessen vollständige Ungültigerklärung sowie die Feststel- lung, dass jeder einzelne von ihnen gestützt auf das Testament 2006 als einge- setzter Erbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt sei (Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/48 S. 2 f.). Ferner stellen sie ein Feststellungsbegehren betreffend KAB 66/Testa- ment 2014A (Urk. 7/48 S. 5 f., Rechtsbegehren Ziffer 7), das Gegenstand des Be- rufungsverfahrens LB240010-O ist, sowie das vorliegend interessierende, in der Replik angepasste und wie folgt lautende Auskunftsbegehren gegen den Beklag- ten (Urk. 7/48 S. 3 ff., Rechtsbegehren Ziffer 6): "6. Im Weiteren stellen die Kläger 1-4 wiederum gemeinsam die fol- genden materiellrechtlichen Begehren um Auskunft, inklusive Vor- lage der relevanten Urkunden: 6.1.Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhandlungs- falle zu verpflichten,

- 6 - 6.1.1. den Klägern 1-4 über sämtliche von der Erblasserin F._____ sel. und/oder von ihrem Ehegatten G._____ im Zeitraum von 2011-2020 erhaltenen Schenkungen, ander- weitigen ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendun- gen, Darlehen, selbst getätigten Bezügen von Bankkon- ten der Erblasserin, Honorare und anderen Entgelte so- wie über alle mit der Erblasserin in der Zeit von 2011- 2020 getroffenen Vereinbarungen umfassend Auskunft zu erteilen und alle diesbezüglichen Dokumente (inkl. Quit- tungen) offenzulegen. 6.1.2. den Klägern 1-4 über die nach dem Tod von F._____ sel. von ihm angeeigneten oder fortgeschafften Sach- und Vermögenswerte aus der Suite der Erblasserin in der Al- tersresidenz H._____ umfassend Auskunft zu geben und alle in der Wohnung aufgefundenen oder mit der Räu- mung in Zusammenhang stehenden Dokumente offenzu- legen. 6.1.3. den Klägern 1-4 oder einer von diesen bevollmächtigten Person Einsicht in die Bewegungen sämtlicher auf die Erblasserin F._____ sel., allein und/oder zusammen mit anderen Personen lautenden Konten und Depots bei der Zürcher Kantonalbank und/oder Credit Suisse (Schweiz) AG für den Zeitraum von 2011-2020 zu gewähren und den Klägern 1-4 auf erstes Begehren gegen Erstattung der Kosten Kopien der betreffenden Unterlagen auszu- händigen. 6.1.4. den Klägern 1-4 über alle von ihm im Nachlass von F._____ sel. getroffenen Dispositionen und Vorkehrungen in der Zeit vom tt.mm.2020 (Todestag) bis zur Aushändi- gung der Erbschaft an die Erbschaftsverwaltung Rechen- schaft abzulegen und alle diesbezüglichen Dokumente inkl. Korrespondenz mit Behörden, Banken und Dritten of- fenzulegen. 6.2. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, den Klägern 1-4 über sein Ver- hältnis zur Erblasserin F._____ sel. Auskunft zu geben sowie sämtliche Korrespondenz mit der Erblasserin im Zeitraum von 2011-2020 offenzulegen, sofern und soweit diese für den Entscheid über die vorliegenden Klagen re- levant sind. 6.3. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, sämtliche Korrespondenz mit

- 7 - Dritten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel. im Zeit- raum von 2011-2020 offenzulegen und hierüber vollstän- dig Rechenschaft abzulegen. 6.4. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zur Vorlage sämtlicher Belege über getätigte Auslagen für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel., im Zeitraum von 2011-2020 zu verpflichten. 6.5. Soweit die Kläger die Vorlage von Dokumenten verlan- gen, sei der Beklagte 1 zu verpflichten, diese nach Mög- lichkeit im Original, ansonsten in Fotokopie oder als Com- puter-Ausdruck unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit des Inhalts beizubringen. 6.6. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zur Vorlage folgender Akten soweit vorhanden im Original, ansonsten in Fotokopie oder als Computer- Ausdruck unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit des Inhalts zu verpflichten, unabhängig davon, wo der Beklagte 1 diese aufbewahrt (in seinen Bü- roräumlichkeiten am Sitz seiner Kanzlei an der I._____- strasse 1, … Zürich, oder an seinem Wohnort, an der J._____-strasse 2, K._____) oder durch Dritte aufbewah- ren lässt: 6.6.1. Sämtliche Vollmachten, Mandatsvereinbarungen, Auf- tragsschreiben sowie Handnotizen des Beklagten zu sei- ner Mandatierung sowie Honorarnoten im Zusammen- hang mit der Tätigkeit des Beklagten 1 für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel. ab 2003; 6.6.2. Sämtliche die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ der Erblasserin, Frau F._____ sel., betreffenden Buchhaltungsunterlagen (inkl. geführte Kli- entengeldkonti) ab 2003." 2.2 Für den vorliegenden interessierenden erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 1.). Mit Teil- urteil vom 15. Juli 2024 wies die Vorinstanz Rechtsbegehren Ziffer 6 (Auskunfts- begehren) zufolge fehlender Aktivlegitimation der Kläger ab. Die Regelung der

- 8 - Kosten- und Entschädigungsfolgen überliess sie dem Endentscheid in der Haupt- sache (Urk. 2).

E. 3 Die Kläger halten im Berufungsverfahren daran fest, dass sie unabhängig von der Beurteilung der Frage der Erbunwürdigkeit des Beklagten sowie Nichtig- keit respektive Ungültigkeit von Testament 2014 bereits heute (Mit-)Erben im Nachlass der Erblasserin seien, womit ihnen auch die materiellrechtlichen Aus- kunftsrechte gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB zukämen (Urk. 1 Rz 53 f.). Selbst wenn man ihnen im aktuellen Verfahrensstadium noch keine Erbenstellung zuerkennen wollte, qualifizierten sie sich mit Rechtsbegehren Replik Ziffer 7 sowie mit rechtzeitiger (vorsorglicher) Anfechtung von KAB 66 als "virtuelle Testaterben" im Sinn der neueren Lehre (Urk. 1 Rz 55, 117-120 ff.). Das Teilurteil der Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfa- cher Hinsicht und greife unnötig und unzulässig in ihre Rechte ein, ohne sich je- doch materiell mit ihrer (Mit-)Erbenstellung auseinander zu setzen. Mit ihm wür- den ihnen die ihnen analog einer präparatorischen Stufenklage zustehenden ma- teriellrechtlichen Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche verweigert, obwohl die Vorinstanz in der Lage und auch verpflichtet gewesen wäre, vor Erlass des negativen Teilurteils die Frage ihrer (Mit-)Erbenstellung zu prüfen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre Ausführungen zur Erbunwürdigkeit des Beklagten und folglich auch zur Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments 2014 gestützt auf die Auskünfte des Beklagten zu ergänzen. Die Vorinstanz verletze damit Bun- desrecht. Konkret rügen die Kläger unter dem Titel "Rüge der unrichtigen Rechts- anwendung" die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, die fehlende funktionale Zu- ständigkeit der Vorinstanz und einen Eingriff in die Verfahrenshoheit der Beru- fungsinstanz durch die Vorinstanz sowie einen unnötigen und unzulässigen Ein- griff in ihre Rechtsstellung (Urk. 1 Rz 62 ff.; vgl. auch Urk. 18 und Urk. 29). Der Beklagte hält die Berufung der Kläger sowohl hinsichtlich der Rügen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als auch in der Sache selbst für unbegründet (Urk. 12 Rz 48 ff.; vgl. auch Urk. 25).

E. 4 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit-

- 12 - tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3.). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig (BGer 5A_7/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 2.2.). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz be- anstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Par- tei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernis- sen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), wobei auf die Aus- führungen der Parteien insoweit einzugehen ist, als sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu be- rücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vor- instanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1).

- 13 -

E. 5 Die Vorbringen der Kläger in ihren Eingaben vom 3. Februar 2025 (Urk. 18) und 10. April 2025 (Urk. 29) sowie diejenigen des Beklagten in der Eingabe vom

E. 7 Weiterungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage an sich. Um zu vermei- den, dass die Rückweisung im Ergebnis lediglich zu einem formalistischen Leer- lauf führt, ist zu den von den Klägern im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Aktivlegitimation aufgeworfenen Fragen gleichwohl noch Folgendes fest- zuhalten: 8.1 Die an einem Erbgang beteiligten (gesetzlichen und eingesetzten) Erben trifft untereinander eine Auskunftspflicht (Art. 607 Abs. 3 ZGB; Art. 310 Abs. 2 ZGB). Diese dient dem Gebot der Gleichberechtigung der Erben und damit der fairen Nachlassabwicklung. Sie erstreckt sich nach der Rechtsprechung auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Tei- lung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, namentlich auch auf Zuwendungen un- ter Lebenden, die möglicherweise der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder der Herabsetzung (Art. 527 ZGB) unterliegen (BGE 127 III 396 E. 3; BGE 90 II 365 E. 3a; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 10 f. und Art. 610 N 7 f.; BK ZGB-Wolf, Art. 607 N 23 ff. und Art. 610 N 20 ff.; Jessica Enzmann, Erbrechtliche Ansprüche und de- ren verfahrensrechtliche Durchsetzung, insbesondere die Stufenklage, Zürich 2023, Rz 24 ff.; Andreas Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 47 ff.; Adriano Oswald, Die Auskunftspflicht im Erbgang, Zürich 1976, S. 14 ff.). Der Auskunftspflicht unterstehen auch Dritte, welche in die Teilung einbezogen

- 15 - sind, wie insbesondere der Willensvollstrecker, sowie Personen, die den Erben möglicherweise erbrechtlich verpflichtet sind, wie Schenkungsempfänger, Besitzer von Erbschaftsgegenständen oder weitere mit der Erbschaft oder der Teilung be- fasste Personen (BGE 132 III 677 E. 4.2; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 12 und Art. 610 N 9; BK ZGB-Wolf, Art. 607 N 28; Jessica Enzmann, a.a.O., Rz 92 ff.). 8.2 Massgeblicher Inhalt des vorliegenden Prozesses ist die Bestimmung des Kreises der Erben. Bezogen auf den (auf die Feststellung und Teilung des Nach- lasses gerichteten) Erbteilungsprozess handelt es sich dabei um eine Vorfrage. Das Auskunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 6 zielt gemäss den Klä- gern inhaltlich auf Informationen, die für die Durchsetzung ihrer Hauptansprüche im vorliegenden Prozess von Interesse sind. Die Vorinstanz hat dieses im ange- fochtenen Teilurteil einzig hinsichtlich der letztlich verneinten Aktivlegitimation der Kläger geprüft. 8.3.1Von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird ein Auskunftsan- spruch in eingeschränktem Umfang auch Pflichtteilserben zugestanden, die vom Erblasser übergangen oder enterbt wurden (sog. virtuelle Erben; BGE 143 III 369 E. 3.; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 12; BK ZGB-Wolf, Art. 610 N 28; Paltzer/Fehr, Virtuelle Erben und ihr Recht auf Auskunft und Information in: successio 2022, S. 331 f.; Schröder, a.a.O., S. 64 ff.). Eine Ausdehnung dieses Informationsan- spruchs auf in späteren Testamenten übergangene eingesetzte Erben (sog. virtu- elle Testaterben) wird in der neueren Literatur zwar diskutiert (vgl. Urk. 2 E. II.2.2.). Sie ist in der Lehre jedoch weder allgemein anerkannt, noch lässt sie sich mit der bereits bei Pflichtteilserben restriktiven bundesgerichtlichen Praxis in Einklang bringen. Der virtuelle Testaterbe mag zwar verglichen mit einem ausge- wiesenen Nichterben näher am Nachlass sein und insofern über eine gewisse Sonderstellung verfügen (vgl. Urk. 1 Rz 126). Im Gegensatz zum Pflichtteilserben, dessen Anspruch auf einen Teil des Nachlassvermögens unter Vorbehalt einer an strenge Voraussetzungen geknüpften Enterbung gesetzlich garantiert ist, beruht der Anspruch von virtuellen Testaterben im Ansatz jedoch auf einer blossen Wahrscheinlichkeit. Insofern rechtfertigt sich mangels einer ausdrücklichen ge- setzlichen Regelung des Informationsanspruchs virtueller Erben auch eine unter-

- 16 - schiedliche rechtliche Behandlung der beiden Tatbestände. Es ist folglich entge- gen den Klägern (Urk. 1 Rz 91-93, 125-135) davon auszugehen, dass sie ihren Auskunftsanspruch nicht auf ihre Stellung als virtuelle Testaterben stützten kön- nen, sondern ihr Auskunftsanspruch, was ihre Aktivlegitimation angeht, von ihrer Stellung als eingesetzte Erben abhängt. Diese beurteilte die Vorinstanz im ange- fochtenen Teilurteil nicht. Sie befand wie erwogen (E. III.2), dass ein diesbezügli- cher Entscheid bereits im jetzigen Zeitpunkt - vor Durchführung des Beweisver- fahrens - den Ausgang des Verfahrens in unzulässiger Weise präjudizieren würde. 8.3.2Beim erbrechtlichen Auskunftsanspruch handelt sich um einen eigenständi- gen zivilrechtlichen Leistungsanspruch (vgl. BGE 144 III 43 E. 4.1; BGE 140 III 409 E. 3.2), der prozessual auch als solcher zu behandeln ist. Die Voraussetzun- gen des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs sind vom Kläger folglich prozessrechtskonform darzulegen. Dem Wesen des Informationsanspruchs ent- sprechend muss einzig nicht bewiesen sein, wonach gesucht wird. Der Anspre- cher hat insoweit lediglich darzutun, dass die auskunftspflichtige Tatsache geeig- net erscheint, die Teilung zu beeinflussen (BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.1.2.; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 f., BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.2. und BGer 5A_1022/2025 vom 29. April 2016 E. 7.1. sowie Schröder, a.a.O., S. 135 ff. und Enzmann, a.a.O., Rz 144). Umgekehrt hat sich das Gericht mit allen Anspruchs- voraussetzungen auseinanderzusetzen, bevor es über diesen entscheidet. Macht das Erbrecht den Informationsanspruch des Ansprechers wie erwogen vom Be- stehen eines besonderen Bezugs zum in Frage stehenden Nachlass (Erbenstel- lung) abhängig, muss namentlich auch dieser Bezug im Zeitpunkt des Entscheids geklärt sein (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.; Andreas Schröder, Erb- rechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief…, in: successio 2011, S. 198), sofern das Auskunftsbegehren nicht aus anderen Gründen abge- wiesen werden muss.

- 17 - 8.4 Mit Blick auf den Erlass eines neuen Entscheids betreffend Rechtsbegehren Ziffer 6 wird die Vorinstanz folglich die Frage der (Mit-)Erbenstellung der Kläger zu klären haben, sofern sie im Rahmen der erneut vorzunehmenden umfassen- den Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Parteidarstel- lungen nicht zum Schluss gelangt, dass das Auskunftsbegehren der Kläger aus einem anderen Grund vollumfänglich abzuweisen ist. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diesen (grundsätzlich) vom definiti- ven Ausgang des Verfahrens betreffend das klägerische Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 6) abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass die Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten einen Vorschuss von gesamthaft Fr. 20'000.– (je Fr. 5'000.–; Urk. 8 ff.) geleistet haben. 2.1 Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert des Auskunftsbegehrens bzw. des Rechtsmittelverfahrens darüber. Der Streitwert von Auskunftsbegehren entspricht angesichts des lediglich präparatorischen Charakters derselben einem Bruchteil der vermögenswerten Interessen der klagenden Partei. Dem Gericht kommt in diesem Rahmen bei dessen Festsetzung ein erhebliches Ermessen zu, wobei die Rahmenobergrenze in der Regel bei 40% der vermögenswerten Inter- essen der klagenden Partei gesehen wird (BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 E. 9.1.2.1.; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.). Die Vorinstanz geht in der Hauptsache von einem Streitwert von Fr. 10'890'000.– entsprechend dem Nettonachlass der Erblasserin abzüglich eines Vermächtnisses aus, der den Klä- gern gemäss Testament 2006 zufallen würde (Urk. 7/8 S. 4). Das Auskunftsbe- gehren zielt im Ergebnis auf den Wegfall der gemäss Auffassung der Kläger ge- stützt auf die Testamente 2006 (Urk. 7/4/16) und 2014 (Urk. 7/4/12) anzunehmen- den Miterben- und Vermächtnisnehmerstellung des Beklagten zufolge Erbunwür- digkeit (vgl. E. I.1.). Wirtschaftlich entspricht das lediglich einem Teilaspekt der

- 18 - Klage (Vermächtnis Fr. 250'000.–, Erbanteil 20%). Die mit dem Auskunftsbegeh- ren verbundenen vermögenswerten Interessen der Kläger reduzieren sich gemes- sen am Streitwert der Hauptsache entsprechend auf gut Fr. 2'400'000.–. Davon ausgehend rechtfertigt es sich den für die Bemessung der Prozesskosten mass- geblichen Streitwert des Auskunftsbegehrens unter weiterer Berücksichtigung von dessen Umfang auf Fr. 600'000.– festzulegen. 2.2 Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 11'500.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren wäre auf Fr. 14'500.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung wird das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juli 2024 aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.

3. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von je Fr. 5'000.– respektive von gesamthaft Fr. 20'000.– geleistet haben.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 19 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms

Dispositiv
  1. A._____,
  2. B._____,
  3. C._____,
  4. D._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen E._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Testamentsanfechtung (Auskunftsbegehren) Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 15. Juli 2024 (CP220001-G) - 2 - - 3 - Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Juli 2024: (Urk. 2 S. 16)
  5. Das Rechtsbegehren Ziff. 6 (Auskunftsbegehren) der Klägerinnen wird ab- gewiesen.
  6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Ent- scheids bleibt dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten.
  7. (Schriftliche Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es seien Dispositiv Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Teilurteils des Bezirks- gericht(s) Meilen vom 15. Juli 2024 im Verfahren Nr. CP220001-G aufzuhe- ben.
  9. Es sei die Aktivlegitimation der Berufungskläger zur Geltendmachung ihrer materiellrechtlichen Auskunftsansprüche i.S. von Art. 607 Abs. 3 ZGB sowie Art. 610 Abs. 2 ZGB im Nachlass der Erblasserin gutzuheissen.
  10. Es sei das Rechtsbegehren der Berufungskläger gemäss Replik Ziffer 6 (Auskunftsbegehren) gutzuheissen und es sei der Berufungsbeklagte, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, zu ver- pflichten, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  11. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, vor Fortsetzung des Verfahrens mit Be- zug auf die Frage der Erbunwürdigkeit des Berufungsbeklagten (inkl. Nich- tigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments 2014) die Auskunftserteilung durch den Berufungsbeklagten gemäss den von den Berufungsklägern gestellten Auskunftsbegehren (Klage Rechtsbegehren Ziffer 6, Replik Rechtsbegehren Ziffer 6) anzuordnen.
  12. Eventualiter zu Ziffer 2 bis 4 vorstehend sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen a) den Berufungsklägern Gelegenheit zu geben, zur Duplik (act. 75, inkl. Beilagen act. 76/90-76/98) bzw. zu den Dupliknoven des Berufungsbe- klagten im vorinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen; - 4 - b) nach Vorliegen der Stellungnahme der Berufungskläger gemäss lit. a) vorstehend, sowie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Berufungsverfahren Nr. LB240010-O über die materiellrechtlichen Aus- kunftsansprüche der Berufungskläger im Nachlass der Erblasserin er- neut zu befinden; c) vorgängig bzw. ggf. gleichzeitig mit dem neuen Entscheid gemäss lit. b) vorstehend zudem über die Frage zu befinden, in welchem Verhält- nis das Testament 2014 zum Testament 2006 steht (Ersatzverfügung oder Ergänzungsverfügung), mithin über die Frage zu befinden, ob den Berufungsklägern die von ihnen geltend gemachte (Mit-)Erbenstellung unabhängig von der Beurteilung der Frage der Erbunwürdigkeit des Berufungsbeklagten (inkl. Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments 2014) zukommt; d) sofern und soweit notwendig, das Verfahren im Hinblick auf den Ent- scheid i.S. von lit. c) zu beschränken und das entsprechende Beweis- verfahren durchzuführen.
  13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und ge- setzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %) zulasten der Berufungsklägerinnen." Erwägungen: I.
  14. Am tt.mm.2020 verstarb F._____ (Erblasserin). Sie hatte im Lauf der Zeit mehrere öffentliche letztwillige Verfügungen und eigenhändige Testamente ver- fasst, u.a. eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Juli 2006 (Testament 2006 [Urk. 7/4/16], eröffnet mit Urteil vom 5. Juni 2020 [Urk. 7/4/59]), und eine ei- genhändige letztwillige Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Testament 2014 [Urk. 7/4/12], eröffnet mit Urteil vom 23. April 2020 [Urk. 7/4/55]). Im Testament 2006 hatte sie (nebst weiteren Anordnungen) die Kläger und Berufungskläger ([auch] im Berufungsverfahren zunächst fälschlicherweise als Klägerinnen und - 5 - Berufungsklägerinnen geführt; Kläger) und im Testament 2014 den Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) als Erben eingesetzt. Die Kläger reklamieren für sich Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin, vorrangig als einzige und eventu- aliter als miteingesetzte Erben. Sie stützen sich dabei auf das Testament 2006. Den Beklagten erachten sie in ihrem Hauptstandpunkt als erbunwürdig und das Testament 2014, das sie als Ergänzungstestament zum Testament 2006 verste- hen (Urk. 7/48 Rz 339-361, 385; vgl. auch Urk. 12 Rz 30), als nichtig, eventualiter als ungültig (Urk. 7/2 Rz 11 ff.). Der Beklagte stellt sich hingegen auf den Stand- punkt, die Erblasserin habe ihn selbstbestimmt und unter Aufhebung des Testa- ments 2006 mit dem Testament 2014 gültig als Alleinerben eingesetzt. Er ver- weist dabei auch auf einen Scan eines von der Erblasserin eigenhändig verfass- ten, auf den 19. Dezember 2014 datierten und unterzeichneten Dokuments, das mit "Testament F'._____" überschrieben ist (Urk. 7/23 Rz 141 ff.; KAB 66/Testa- ment 2014A [Urk. 7/23/66]; mit Urteil vom 23. August 2022 als Testament eröffnet [Urk. 7/49/83]; vgl. auch Urk. 7/75). 2.1 Ihrem vorstehend skizzierten Standpunkt entsprechend beantragen die Klä- ger im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklag- ten im Nachlass der Erblasserin, die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments 2014 und eventualiter dessen vollständige Ungültigerklärung sowie die Feststel- lung, dass jeder einzelne von ihnen gestützt auf das Testament 2006 als einge- setzter Erbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt sei (Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/48 S. 2 f.). Ferner stellen sie ein Feststellungsbegehren betreffend KAB 66/Testa- ment 2014A (Urk. 7/48 S. 5 f., Rechtsbegehren Ziffer 7), das Gegenstand des Be- rufungsverfahrens LB240010-O ist, sowie das vorliegend interessierende, in der Replik angepasste und wie folgt lautende Auskunftsbegehren gegen den Beklag- ten (Urk. 7/48 S. 3 ff., Rechtsbegehren Ziffer 6): "6. Im Weiteren stellen die Kläger 1-4 wiederum gemeinsam die fol- genden materiellrechtlichen Begehren um Auskunft, inklusive Vor- lage der relevanten Urkunden: 6.1.Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhandlungs- falle zu verpflichten, - 6 - 6.1.1. den Klägern 1-4 über sämtliche von der Erblasserin F._____ sel. und/oder von ihrem Ehegatten G._____ im Zeitraum von 2011-2020 erhaltenen Schenkungen, ander- weitigen ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendun- gen, Darlehen, selbst getätigten Bezügen von Bankkon- ten der Erblasserin, Honorare und anderen Entgelte so- wie über alle mit der Erblasserin in der Zeit von 2011- 2020 getroffenen Vereinbarungen umfassend Auskunft zu erteilen und alle diesbezüglichen Dokumente (inkl. Quit- tungen) offenzulegen. 6.1.2. den Klägern 1-4 über die nach dem Tod von F._____ sel. von ihm angeeigneten oder fortgeschafften Sach- und Vermögenswerte aus der Suite der Erblasserin in der Al- tersresidenz H._____ umfassend Auskunft zu geben und alle in der Wohnung aufgefundenen oder mit der Räu- mung in Zusammenhang stehenden Dokumente offenzu- legen. 6.1.3. den Klägern 1-4 oder einer von diesen bevollmächtigten Person Einsicht in die Bewegungen sämtlicher auf die Erblasserin F._____ sel., allein und/oder zusammen mit anderen Personen lautenden Konten und Depots bei der Zürcher Kantonalbank und/oder Credit Suisse (Schweiz) AG für den Zeitraum von 2011-2020 zu gewähren und den Klägern 1-4 auf erstes Begehren gegen Erstattung der Kosten Kopien der betreffenden Unterlagen auszu- händigen. 6.1.4. den Klägern 1-4 über alle von ihm im Nachlass von F._____ sel. getroffenen Dispositionen und Vorkehrungen in der Zeit vom tt.mm.2020 (Todestag) bis zur Aushändi- gung der Erbschaft an die Erbschaftsverwaltung Rechen- schaft abzulegen und alle diesbezüglichen Dokumente inkl. Korrespondenz mit Behörden, Banken und Dritten of- fenzulegen. 6.2. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, den Klägern 1-4 über sein Ver- hältnis zur Erblasserin F._____ sel. Auskunft zu geben sowie sämtliche Korrespondenz mit der Erblasserin im Zeitraum von 2011-2020 offenzulegen, sofern und soweit diese für den Entscheid über die vorliegenden Klagen re- levant sind. 6.3. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, sämtliche Korrespondenz mit - 7 - Dritten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel. im Zeit- raum von 2011-2020 offenzulegen und hierüber vollstän- dig Rechenschaft abzulegen. 6.4. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zur Vorlage sämtlicher Belege über getätigte Auslagen für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel., im Zeitraum von 2011-2020 zu verpflichten. 6.5. Soweit die Kläger die Vorlage von Dokumenten verlan- gen, sei der Beklagte 1 zu verpflichten, diese nach Mög- lichkeit im Original, ansonsten in Fotokopie oder als Com- puter-Ausdruck unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit des Inhalts beizubringen. 6.6. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zur Vorlage folgender Akten soweit vorhanden im Original, ansonsten in Fotokopie oder als Computer- Ausdruck unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit des Inhalts zu verpflichten, unabhängig davon, wo der Beklagte 1 diese aufbewahrt (in seinen Bü- roräumlichkeiten am Sitz seiner Kanzlei an der I._____- strasse 1, … Zürich, oder an seinem Wohnort, an der J._____-strasse 2, K._____) oder durch Dritte aufbewah- ren lässt: 6.6.1. Sämtliche Vollmachten, Mandatsvereinbarungen, Auf- tragsschreiben sowie Handnotizen des Beklagten zu sei- ner Mandatierung sowie Honorarnoten im Zusammen- hang mit der Tätigkeit des Beklagten 1 für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel. ab 2003; 6.6.2. Sämtliche die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ der Erblasserin, Frau F._____ sel., betreffenden Buchhaltungsunterlagen (inkl. geführte Kli- entengeldkonti) ab 2003." 2.2 Für den vorliegenden interessierenden erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 1.). Mit Teil- urteil vom 15. Juli 2024 wies die Vorinstanz Rechtsbegehren Ziffer 6 (Auskunfts- begehren) zufolge fehlender Aktivlegitimation der Kläger ab. Die Regelung der - 8 - Kosten- und Entschädigungsfolgen überliess sie dem Endentscheid in der Haupt- sache (Urk. 2).
  15. Gegen das Teilurteil vom 15. Juli 2024 erhoben die Kläger mit den eingangs erwähnten Anträgen Berufung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde den Klägern Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von total Fr. 20'000.– angesetzt, der rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 8 ff.). Innert der mit Verfügung vom 6. November 2024 angesetzten Frist erstattete der Beklagte unter dem 5. Dezember 2024 seine Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung (Urk. 11 f.). Die Kläger machten am 3. Februar 2025 (Urk. 18) und am 10. April 2025 (Urk. 29) und der Beklagte am 7. März 2025 (Urk. 25) von ih- rem Replikrecht Gebrauch. Die letzte klägerische Eingabe (Urk. 29) wurde dem Beklagten am 5. Mai 2025 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 30), worauf dieser umge- hend einen Verzicht auf weitere Eingaben erklärte (Urk. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden aus dem Berufungsverfahren LB 240010-O beigezogen (Urk. 7/1- 77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
  16. Die Berufung zielt auf die Gutheissung der Klage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 6. Die Kläger sind durch das Teilurteil der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (vgl. E. IV.2; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der ver- langte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein. Auf die Berufung ist folglich unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung (E. III.4.) einzutreten.
  17. Das angefochtene Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen enthält im Kopf den Vermerk "Einzelgericht im ordentlichen Verfahren". Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Wie sich aus dem Rubrum des Teilurteils ergibt, wurde der Entscheid tatsächlich und zutreffend in Dreierbesetzung (Kollegialgericht) ge- fällt (Urk. 2 S. 1; Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 GOG). Weiterungen erübrigen sich. - 9 - III.
  18. Die Auskunftsbegehren gründen gemäss den Ausführungen der Kläger in ih- rer Klageschrift und Replik im Erbrecht sowie in ihrer Rechtsposition als Erben ei- nerseits und derjenigen des Beklagten als potenzieller oder virtueller Miterben, als ehemaliger Berater und Anwalt der Erblasserin und als (angemasster) Willensvoll- strecker. Inhaltlich zielen sie auf Informationen, die aus Sicht der Kläger für die Durchsetzung ihrer Hauptansprüche im vorliegenden Prozess (Feststellung Erb- unwürdigkeit des Beklagten, Feststellung der Nichtigkeit, Ungültigerklärung und Feststellung Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin) von Interesse sind. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, obwohl die Regelung in Art. 607 und 610 ZGB grundsätzlich die Teilung des Nachlasses betreffe, erfasse der Kerngehalt der Bestimmung - die "gleichmässige und gerechte Teilung des Nachlasses" - zweifellos auch die Feststellung der Erbengemeinschaft der involvierten Personen (Urk. 7/2 Rz 26 f., 184 ff.; Urk. 7/48 Rz 62-67, 367 ff.). Der Beklagte bestreitet ei- nen Anspruch der Kläger auf Auskunft (Urk 7/23; vgl. auch Urk. 7/75).
  19. Die Vorinstanz erwog nach rechtlichen Ausführungen zu den in Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB verankerten materiell-rechtlichen Informati- onsansprüchen (Urk. 2 E. II.2.) und einer auf die Problematik der Erbenstellung der Kläger beschränkten zusammenfassenden Wiedergabe der Parteistand- punkte (Urk. 2 E. II.3.1 und II.3.2) zum Auskunftsanspruch der Kläger, im Testa- ment 2006 habe die Erblasserin die vier Klägerinnen (recte und im Folgenden: Kläger), als Erben ihres restlichen Nachlasses zu gleichen Teilen unter Aus- schluss der gesetzlichen Erben eingesetzt. Mit Testament 2014 habe sie den Be- klagten als Erben und Willensvollstrecker eingesetzt. Gemäss Urteil des Eröff- nungsgerichts vom 5. Juni 2020 habe die Erblasserin in Testament 2014 das Tes- tament 2006 nicht ausdrücklich aufgehoben, jedoch offensichtlich neu über ihren Nachlass verfügt. Es habe daher für die im Testamentseröffnungsverfahren zu re- gelnden Punkte auf das Testament 2014 abgestellt. Die Auslegung des Eröff- nungsgerichts habe nur unpräjudiziellen Charakter. Ob es sich beim Testament 2014 lediglich um eine Ergänzung zum Testament 2006 handle und den Klägern damit (Mit-)Erbenstellung zukomme oder die Erblasserin darin über ihren Nach- - 10 - lass neu verfügt habe, werde im vorliegenden Verfahren im Endentscheid gericht- lich zu klären sein. Bereits im jetzigen Zeitpunkt vor Durchführung eines Beweis- verfahrens hierüber zu befinden, würde den Ausgang des Verfahrens in unzuläs- siger Weise präjudizieren. Entgegen der Auffassung der Kläger komme ihnen da- mit im jetzigen Zeitpunkt keine materielle Berechtigung am Nachlass der Erblas- serin beziehungsweise (Mit-)Erbenstellung zu. Entsprechend könnten sie sich hierauf auch nicht zur Begründung ihrer Aktivlegitimation in Bezug auf die gestell- ten Auskunftsbegehren berufen. Auf mögliche Auskunftsansprüche der Kläger als virtuelle Erben sei nicht weiter einzugehen, nachdem sie sich in der Replik aus- drücklich auf den Standpunkt gestellt hätten, dass sie keine solchen seien (Urk. 2 E. II.3.1.3.). Was ihre Auffassung betreffe, dass eine konkurrierende Erbenstel- lung vorliegend materiellrechtliche Auskunftsansprüche begründe, sei ihnen grundsätzlich beizupflichten, wenn sie vorbrächten, dass sich materiellrechtliche Auskunftsansprüche inhaltlich auch auf Informationen zur Feststellung der Erbe- neigenschaft der involvierten Personen bezögen. Denn ob einer Partei Erbenei- genschaft zuerkannt werde oder nicht, wirke sich auf den Kreis der erbrechtlich Begünstigten bzw. auf die einzelnen Erbquoten und damit im Ergebnis auch auf die Teilung des Nachlasses aus. Trotzdem sei den Klägern letztlich nicht zu fol- gen. Der Beklagte möge zwar ihnen gegenüber über einen Informationsvorsprung verfügen und über Vorgänge, Umstände und Tatsachen Bescheid wissen (sowie über entsprechende Dokumente verfügen), die für die Feststellung des Willens und der Absichten der Erblasserin möglicherweise entscheidrelevant seien. Aus diesem Umstand aber abzuleiten, dass die Grundsätze der materiellrechtlichen Auskunftspflichten unter Erben auch auf den vorliegenden Streit anzuwenden seien, gehe fehl. Und zwar auch dann, wenn in einem Streit wie dem vorliegen- den die Gültigkeit einer angerufenen letztwilligen Verfügung oder der Ausschluss einer Partei als legitimen Erben aufgrund von Erbunwürdigkeit zu beurteilen sei. Denn der subjektive Bedarf der Kläger nach Information vermöge keine über das Gesetz bzw. Lehre und Rechtsprechung hinausgehende Aktivlegitimation zu be- gründen. Den Klägern blieben damit für die Durchsetzung ihrer Ansprüche im vor- liegenden Verfahren die sich aus der Zivilprozessordnung ergebenden Möglich- keiten der Beweisführung (Urk. 2 E. 3.2.). - 11 -
  20. Die Kläger halten im Berufungsverfahren daran fest, dass sie unabhängig von der Beurteilung der Frage der Erbunwürdigkeit des Beklagten sowie Nichtig- keit respektive Ungültigkeit von Testament 2014 bereits heute (Mit-)Erben im Nachlass der Erblasserin seien, womit ihnen auch die materiellrechtlichen Aus- kunftsrechte gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB zukämen (Urk. 1 Rz 53 f.). Selbst wenn man ihnen im aktuellen Verfahrensstadium noch keine Erbenstellung zuerkennen wollte, qualifizierten sie sich mit Rechtsbegehren Replik Ziffer 7 sowie mit rechtzeitiger (vorsorglicher) Anfechtung von KAB 66 als "virtuelle Testaterben" im Sinn der neueren Lehre (Urk. 1 Rz 55, 117-120 ff.). Das Teilurteil der Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfa- cher Hinsicht und greife unnötig und unzulässig in ihre Rechte ein, ohne sich je- doch materiell mit ihrer (Mit-)Erbenstellung auseinander zu setzen. Mit ihm wür- den ihnen die ihnen analog einer präparatorischen Stufenklage zustehenden ma- teriellrechtlichen Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche verweigert, obwohl die Vorinstanz in der Lage und auch verpflichtet gewesen wäre, vor Erlass des negativen Teilurteils die Frage ihrer (Mit-)Erbenstellung zu prüfen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre Ausführungen zur Erbunwürdigkeit des Beklagten und folglich auch zur Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments 2014 gestützt auf die Auskünfte des Beklagten zu ergänzen. Die Vorinstanz verletze damit Bun- desrecht. Konkret rügen die Kläger unter dem Titel "Rüge der unrichtigen Rechts- anwendung" die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, die fehlende funktionale Zu- ständigkeit der Vorinstanz und einen Eingriff in die Verfahrenshoheit der Beru- fungsinstanz durch die Vorinstanz sowie einen unnötigen und unzulässigen Ein- griff in ihre Rechtsstellung (Urk. 1 Rz 62 ff.; vgl. auch Urk. 18 und Urk. 29). Der Beklagte hält die Berufung der Kläger sowohl hinsichtlich der Rügen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als auch in der Sache selbst für unbegründet (Urk. 12 Rz 48 ff.; vgl. auch Urk. 25).
  21. Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- - 12 - tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
  22. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3.). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig (BGer 5A_7/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 2.2.). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz be- anstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Par- tei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernis- sen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), wobei auf die Aus- führungen der Parteien insoweit einzugehen ist, als sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu be- rücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vor- instanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). - 13 -
  23. Die Vorbringen der Kläger in ihren Eingaben vom 3. Februar 2025 (Urk. 18) und 10. April 2025 (Urk. 29) sowie diejenigen des Beklagten in der Eingabe vom
  24. März 2025 (Urk. 25) sind nach dem Erwogenen in der Sache grundsätzlich un- beachtlich, soweit sie über die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hinausge- hen. Die Kläger nehmen sodann keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid und zeigen folglich auch nicht auf, inwiefern sie diesen für fehlerhaft erachten, so- weit sie in ihrer Berufungsbegründung unter den Titeln "Worum die Parteien strei- ten" und "Tatsächliches/Prozessgeschichte" lediglich den Sachverhalt und Pro- zessverlauf darstellen und Beweismittel offerieren (Urk. 1 Rz 6-44). Gleiches gilt für die (darauf bezugnehmenden) Ausführungen des Beklagten in seiner Beru- fungsantwort (Urk. 12 Rz 7-49).
  25. Die Kläger monieren zunächst, die Vorinstanz habe ihren Gehöranspruch verletzt, indem sie in ihrem Teilentscheid auf die ihnen bis dato unbekannte Du- plik des Beklagten (Urk. 75), namentlich auf das darin geänderte Rechtsbegehren und dessen Begründung, abgestellt habe (Urk. 1 Rz 71-78). Die Parteien eines Gerichtsverfahrens haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfas- sen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1). Die Vor- instanz nimmt im angefochtenen Entscheid verschiedentlich Bezug auf die als Urk. 75 zu den Akten genommene Duplik des Beklagten (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus ih- ren unbeanstandet gebliebenen Ausführungen zur Ausgangslage ergibt sich zu- dem, dass sie ihr Teilurteil nach Eingang der Duplik fällte, ohne die Rechtsschrift vorgängig den Klägern zuzustellen (Urk. 2 E. I.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten (Urk. 7/1-77). Die Vorinstanz hat damit den Anspruch der Klä- ger auf Ausübung ihres Replikrechts und damit ihren Gehörsanspruch verletzt, zumal sie in der Folge einen für diese nachteiligen Entscheid fällte, für den sie (auch) auf die Duplik abstellte. Daran ändert entgegen dem Beklagten (Urk. 12 Rz 92) auch der klägerische Prozessantrag Ziffer 3 nichts, mit dem die Kläger darum ersuchten, vor oder mit Anordnung der Duplik über ihre Auskunftsbegehren zu - 14 - entscheiden (Urk. 7/48 S. 6). Dieser war im Ergebnis einzig auf eine Verkürzung der Äusserungsmöglichkeiten des Beklagten gerichtet und kann nicht als (implizi- ter) Verzicht auf das eigene Replikrecht für den Fall der Abweisung des Antrags interpretiert werden. Die Rüge der Kläger ist folglich berechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Na- tur. Die Kammer verfügt zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition, kann jedoch die unvollständige Durchführung des erstin- stanzlichen Verfahrens auch mit einem Entscheid in der Sache nicht heilen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.3.). Das angefochtene Teilurteil ist daher aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Entscheid über das konkrete Vorgehen bleibt im Übrigen der Vorinstanz vorbehalten.
  26. Weiterungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage an sich. Um zu vermei- den, dass die Rückweisung im Ergebnis lediglich zu einem formalistischen Leer- lauf führt, ist zu den von den Klägern im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Aktivlegitimation aufgeworfenen Fragen gleichwohl noch Folgendes fest- zuhalten: 8.1 Die an einem Erbgang beteiligten (gesetzlichen und eingesetzten) Erben trifft untereinander eine Auskunftspflicht (Art. 607 Abs. 3 ZGB; Art. 310 Abs. 2 ZGB). Diese dient dem Gebot der Gleichberechtigung der Erben und damit der fairen Nachlassabwicklung. Sie erstreckt sich nach der Rechtsprechung auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Tei- lung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, namentlich auch auf Zuwendungen un- ter Lebenden, die möglicherweise der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder der Herabsetzung (Art. 527 ZGB) unterliegen (BGE 127 III 396 E. 3; BGE 90 II 365 E. 3a; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 10 f. und Art. 610 N 7 f.; BK ZGB-Wolf, Art. 607 N 23 ff. und Art. 610 N 20 ff.; Jessica Enzmann, Erbrechtliche Ansprüche und de- ren verfahrensrechtliche Durchsetzung, insbesondere die Stufenklage, Zürich 2023, Rz 24 ff.; Andreas Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 47 ff.; Adriano Oswald, Die Auskunftspflicht im Erbgang, Zürich 1976, S. 14 ff.). Der Auskunftspflicht unterstehen auch Dritte, welche in die Teilung einbezogen - 15 - sind, wie insbesondere der Willensvollstrecker, sowie Personen, die den Erben möglicherweise erbrechtlich verpflichtet sind, wie Schenkungsempfänger, Besitzer von Erbschaftsgegenständen oder weitere mit der Erbschaft oder der Teilung be- fasste Personen (BGE 132 III 677 E. 4.2; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 12 und Art. 610 N 9; BK ZGB-Wolf, Art. 607 N 28; Jessica Enzmann, a.a.O., Rz 92 ff.). 8.2 Massgeblicher Inhalt des vorliegenden Prozesses ist die Bestimmung des Kreises der Erben. Bezogen auf den (auf die Feststellung und Teilung des Nach- lasses gerichteten) Erbteilungsprozess handelt es sich dabei um eine Vorfrage. Das Auskunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 6 zielt gemäss den Klä- gern inhaltlich auf Informationen, die für die Durchsetzung ihrer Hauptansprüche im vorliegenden Prozess von Interesse sind. Die Vorinstanz hat dieses im ange- fochtenen Teilurteil einzig hinsichtlich der letztlich verneinten Aktivlegitimation der Kläger geprüft. 8.3.1Von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird ein Auskunftsan- spruch in eingeschränktem Umfang auch Pflichtteilserben zugestanden, die vom Erblasser übergangen oder enterbt wurden (sog. virtuelle Erben; BGE 143 III 369 E. 3.; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 12; BK ZGB-Wolf, Art. 610 N 28; Paltzer/Fehr, Virtuelle Erben und ihr Recht auf Auskunft und Information in: successio 2022, S. 331 f.; Schröder, a.a.O., S. 64 ff.). Eine Ausdehnung dieses Informationsan- spruchs auf in späteren Testamenten übergangene eingesetzte Erben (sog. virtu- elle Testaterben) wird in der neueren Literatur zwar diskutiert (vgl. Urk. 2 E. II.2.2.). Sie ist in der Lehre jedoch weder allgemein anerkannt, noch lässt sie sich mit der bereits bei Pflichtteilserben restriktiven bundesgerichtlichen Praxis in Einklang bringen. Der virtuelle Testaterbe mag zwar verglichen mit einem ausge- wiesenen Nichterben näher am Nachlass sein und insofern über eine gewisse Sonderstellung verfügen (vgl. Urk. 1 Rz 126). Im Gegensatz zum Pflichtteilserben, dessen Anspruch auf einen Teil des Nachlassvermögens unter Vorbehalt einer an strenge Voraussetzungen geknüpften Enterbung gesetzlich garantiert ist, beruht der Anspruch von virtuellen Testaterben im Ansatz jedoch auf einer blossen Wahrscheinlichkeit. Insofern rechtfertigt sich mangels einer ausdrücklichen ge- setzlichen Regelung des Informationsanspruchs virtueller Erben auch eine unter- - 16 - schiedliche rechtliche Behandlung der beiden Tatbestände. Es ist folglich entge- gen den Klägern (Urk. 1 Rz 91-93, 125-135) davon auszugehen, dass sie ihren Auskunftsanspruch nicht auf ihre Stellung als virtuelle Testaterben stützten kön- nen, sondern ihr Auskunftsanspruch, was ihre Aktivlegitimation angeht, von ihrer Stellung als eingesetzte Erben abhängt. Diese beurteilte die Vorinstanz im ange- fochtenen Teilurteil nicht. Sie befand wie erwogen (E. III.2), dass ein diesbezügli- cher Entscheid bereits im jetzigen Zeitpunkt - vor Durchführung des Beweisver- fahrens - den Ausgang des Verfahrens in unzulässiger Weise präjudizieren würde. 8.3.2Beim erbrechtlichen Auskunftsanspruch handelt sich um einen eigenständi- gen zivilrechtlichen Leistungsanspruch (vgl. BGE 144 III 43 E. 4.1; BGE 140 III 409 E. 3.2), der prozessual auch als solcher zu behandeln ist. Die Voraussetzun- gen des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs sind vom Kläger folglich prozessrechtskonform darzulegen. Dem Wesen des Informationsanspruchs ent- sprechend muss einzig nicht bewiesen sein, wonach gesucht wird. Der Anspre- cher hat insoweit lediglich darzutun, dass die auskunftspflichtige Tatsache geeig- net erscheint, die Teilung zu beeinflussen (BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.1.2.; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 f., BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.2. und BGer 5A_1022/2025 vom 29. April 2016 E. 7.1. sowie Schröder, a.a.O., S. 135 ff. und Enzmann, a.a.O., Rz 144). Umgekehrt hat sich das Gericht mit allen Anspruchs- voraussetzungen auseinanderzusetzen, bevor es über diesen entscheidet. Macht das Erbrecht den Informationsanspruch des Ansprechers wie erwogen vom Be- stehen eines besonderen Bezugs zum in Frage stehenden Nachlass (Erbenstel- lung) abhängig, muss namentlich auch dieser Bezug im Zeitpunkt des Entscheids geklärt sein (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.; Andreas Schröder, Erb- rechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief…, in: successio 2011, S. 198), sofern das Auskunftsbegehren nicht aus anderen Gründen abge- wiesen werden muss. - 17 - 8.4 Mit Blick auf den Erlass eines neuen Entscheids betreffend Rechtsbegehren Ziffer 6 wird die Vorinstanz folglich die Frage der (Mit-)Erbenstellung der Kläger zu klären haben, sofern sie im Rahmen der erneut vorzunehmenden umfassen- den Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Parteidarstel- lungen nicht zum Schluss gelangt, dass das Auskunftsbegehren der Kläger aus einem anderen Grund vollumfänglich abzuweisen ist. IV.
  27. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diesen (grundsätzlich) vom definiti- ven Ausgang des Verfahrens betreffend das klägerische Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 6) abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass die Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten einen Vorschuss von gesamthaft Fr. 20'000.– (je Fr. 5'000.–; Urk. 8 ff.) geleistet haben. 2.1 Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert des Auskunftsbegehrens bzw. des Rechtsmittelverfahrens darüber. Der Streitwert von Auskunftsbegehren entspricht angesichts des lediglich präparatorischen Charakters derselben einem Bruchteil der vermögenswerten Interessen der klagenden Partei. Dem Gericht kommt in diesem Rahmen bei dessen Festsetzung ein erhebliches Ermessen zu, wobei die Rahmenobergrenze in der Regel bei 40% der vermögenswerten Inter- essen der klagenden Partei gesehen wird (BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 E. 9.1.2.1.; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.). Die Vorinstanz geht in der Hauptsache von einem Streitwert von Fr. 10'890'000.– entsprechend dem Nettonachlass der Erblasserin abzüglich eines Vermächtnisses aus, der den Klä- gern gemäss Testament 2006 zufallen würde (Urk. 7/8 S. 4). Das Auskunftsbe- gehren zielt im Ergebnis auf den Wegfall der gemäss Auffassung der Kläger ge- stützt auf die Testamente 2006 (Urk. 7/4/16) und 2014 (Urk. 7/4/12) anzunehmen- den Miterben- und Vermächtnisnehmerstellung des Beklagten zufolge Erbunwür- digkeit (vgl. E. I.1.). Wirtschaftlich entspricht das lediglich einem Teilaspekt der - 18 - Klage (Vermächtnis Fr. 250'000.–, Erbanteil 20%). Die mit dem Auskunftsbegeh- ren verbundenen vermögenswerten Interessen der Kläger reduzieren sich gemes- sen am Streitwert der Hauptsache entsprechend auf gut Fr. 2'400'000.–. Davon ausgehend rechtfertigt es sich den für die Bemessung der Prozesskosten mass- geblichen Streitwert des Auskunftsbegehrens unter weiterer Berücksichtigung von dessen Umfang auf Fr. 600'000.– festzulegen. 2.2 Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 11'500.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren wäre auf Fr. 14'500.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
  28. In Gutheissung der Berufung wird das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juli 2024 aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.
  30. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  31. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von je Fr. 5'000.– respektive von gesamthaft Fr. 20'000.– geleistet haben.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 19 -
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 27. Juni 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen E._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Testamentsanfechtung (Auskunftsbegehren) Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 15. Juli 2024 (CP220001-G)

- 2 -

- 3 - Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Juli 2024: (Urk. 2 S. 16)

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 6 (Auskunftsbegehren) der Klägerinnen wird ab- gewiesen.

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Ent- scheids bleibt dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten.

3. (Schriftliche Mitteilung)

4. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es seien Dispositiv Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Teilurteils des Bezirks- gericht(s) Meilen vom 15. Juli 2024 im Verfahren Nr. CP220001-G aufzuhe- ben.

2. Es sei die Aktivlegitimation der Berufungskläger zur Geltendmachung ihrer materiellrechtlichen Auskunftsansprüche i.S. von Art. 607 Abs. 3 ZGB sowie Art. 610 Abs. 2 ZGB im Nachlass der Erblasserin gutzuheissen.

3. Es sei das Rechtsbegehren der Berufungskläger gemäss Replik Ziffer 6 (Auskunftsbegehren) gutzuheissen und es sei der Berufungsbeklagte, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, zu ver- pflichten, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, vor Fortsetzung des Verfahrens mit Be- zug auf die Frage der Erbunwürdigkeit des Berufungsbeklagten (inkl. Nich- tigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments 2014) die Auskunftserteilung durch den Berufungsbeklagten gemäss den von den Berufungsklägern gestellten Auskunftsbegehren (Klage Rechtsbegehren Ziffer 6, Replik Rechtsbegehren Ziffer 6) anzuordnen.

5. Eventualiter zu Ziffer 2 bis 4 vorstehend sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen

a) den Berufungsklägern Gelegenheit zu geben, zur Duplik (act. 75, inkl. Beilagen act. 76/90-76/98) bzw. zu den Dupliknoven des Berufungsbe- klagten im vorinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen;

- 4 -

b) nach Vorliegen der Stellungnahme der Berufungskläger gemäss lit. a) vorstehend, sowie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Berufungsverfahren Nr. LB240010-O über die materiellrechtlichen Aus- kunftsansprüche der Berufungskläger im Nachlass der Erblasserin er- neut zu befinden;

c) vorgängig bzw. ggf. gleichzeitig mit dem neuen Entscheid gemäss lit.

b) vorstehend zudem über die Frage zu befinden, in welchem Verhält- nis das Testament 2014 zum Testament 2006 steht (Ersatzverfügung oder Ergänzungsverfügung), mithin über die Frage zu befinden, ob den Berufungsklägern die von ihnen geltend gemachte (Mit-)Erbenstellung unabhängig von der Beurteilung der Frage der Erbunwürdigkeit des Berufungsbeklagten (inkl. Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments

2014) zukommt;

d) sofern und soweit notwendig, das Verfahren im Hinblick auf den Ent- scheid i.S. von lit. c) zu beschränken und das entsprechende Beweis- verfahren durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und ge- setzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %) zulasten der Berufungsklägerinnen." Erwägungen: I.

1. Am tt.mm.2020 verstarb F._____ (Erblasserin). Sie hatte im Lauf der Zeit mehrere öffentliche letztwillige Verfügungen und eigenhändige Testamente ver- fasst, u.a. eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Juli 2006 (Testament 2006 [Urk. 7/4/16], eröffnet mit Urteil vom 5. Juni 2020 [Urk. 7/4/59]), und eine ei- genhändige letztwillige Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Testament 2014 [Urk. 7/4/12], eröffnet mit Urteil vom 23. April 2020 [Urk. 7/4/55]). Im Testament 2006 hatte sie (nebst weiteren Anordnungen) die Kläger und Berufungskläger ([auch] im Berufungsverfahren zunächst fälschlicherweise als Klägerinnen und

- 5 - Berufungsklägerinnen geführt; Kläger) und im Testament 2014 den Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) als Erben eingesetzt. Die Kläger reklamieren für sich Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin, vorrangig als einzige und eventu- aliter als miteingesetzte Erben. Sie stützen sich dabei auf das Testament 2006. Den Beklagten erachten sie in ihrem Hauptstandpunkt als erbunwürdig und das Testament 2014, das sie als Ergänzungstestament zum Testament 2006 verste- hen (Urk. 7/48 Rz 339-361, 385; vgl. auch Urk. 12 Rz 30), als nichtig, eventualiter als ungültig (Urk. 7/2 Rz 11 ff.). Der Beklagte stellt sich hingegen auf den Stand- punkt, die Erblasserin habe ihn selbstbestimmt und unter Aufhebung des Testa- ments 2006 mit dem Testament 2014 gültig als Alleinerben eingesetzt. Er ver- weist dabei auch auf einen Scan eines von der Erblasserin eigenhändig verfass- ten, auf den 19. Dezember 2014 datierten und unterzeichneten Dokuments, das mit "Testament F'._____" überschrieben ist (Urk. 7/23 Rz 141 ff.; KAB 66/Testa- ment 2014A [Urk. 7/23/66]; mit Urteil vom 23. August 2022 als Testament eröffnet [Urk. 7/49/83]; vgl. auch Urk. 7/75). 2.1 Ihrem vorstehend skizzierten Standpunkt entsprechend beantragen die Klä- ger im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklag- ten im Nachlass der Erblasserin, die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments 2014 und eventualiter dessen vollständige Ungültigerklärung sowie die Feststel- lung, dass jeder einzelne von ihnen gestützt auf das Testament 2006 als einge- setzter Erbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt sei (Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/48 S. 2 f.). Ferner stellen sie ein Feststellungsbegehren betreffend KAB 66/Testa- ment 2014A (Urk. 7/48 S. 5 f., Rechtsbegehren Ziffer 7), das Gegenstand des Be- rufungsverfahrens LB240010-O ist, sowie das vorliegend interessierende, in der Replik angepasste und wie folgt lautende Auskunftsbegehren gegen den Beklag- ten (Urk. 7/48 S. 3 ff., Rechtsbegehren Ziffer 6): "6. Im Weiteren stellen die Kläger 1-4 wiederum gemeinsam die fol- genden materiellrechtlichen Begehren um Auskunft, inklusive Vor- lage der relevanten Urkunden: 6.1.Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhandlungs- falle zu verpflichten,

- 6 - 6.1.1. den Klägern 1-4 über sämtliche von der Erblasserin F._____ sel. und/oder von ihrem Ehegatten G._____ im Zeitraum von 2011-2020 erhaltenen Schenkungen, ander- weitigen ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendun- gen, Darlehen, selbst getätigten Bezügen von Bankkon- ten der Erblasserin, Honorare und anderen Entgelte so- wie über alle mit der Erblasserin in der Zeit von 2011- 2020 getroffenen Vereinbarungen umfassend Auskunft zu erteilen und alle diesbezüglichen Dokumente (inkl. Quit- tungen) offenzulegen. 6.1.2. den Klägern 1-4 über die nach dem Tod von F._____ sel. von ihm angeeigneten oder fortgeschafften Sach- und Vermögenswerte aus der Suite der Erblasserin in der Al- tersresidenz H._____ umfassend Auskunft zu geben und alle in der Wohnung aufgefundenen oder mit der Räu- mung in Zusammenhang stehenden Dokumente offenzu- legen. 6.1.3. den Klägern 1-4 oder einer von diesen bevollmächtigten Person Einsicht in die Bewegungen sämtlicher auf die Erblasserin F._____ sel., allein und/oder zusammen mit anderen Personen lautenden Konten und Depots bei der Zürcher Kantonalbank und/oder Credit Suisse (Schweiz) AG für den Zeitraum von 2011-2020 zu gewähren und den Klägern 1-4 auf erstes Begehren gegen Erstattung der Kosten Kopien der betreffenden Unterlagen auszu- händigen. 6.1.4. den Klägern 1-4 über alle von ihm im Nachlass von F._____ sel. getroffenen Dispositionen und Vorkehrungen in der Zeit vom tt.mm.2020 (Todestag) bis zur Aushändi- gung der Erbschaft an die Erbschaftsverwaltung Rechen- schaft abzulegen und alle diesbezüglichen Dokumente inkl. Korrespondenz mit Behörden, Banken und Dritten of- fenzulegen. 6.2. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, den Klägern 1-4 über sein Ver- hältnis zur Erblasserin F._____ sel. Auskunft zu geben sowie sämtliche Korrespondenz mit der Erblasserin im Zeitraum von 2011-2020 offenzulegen, sofern und soweit diese für den Entscheid über die vorliegenden Klagen re- levant sind. 6.3. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, sämtliche Korrespondenz mit

- 7 - Dritten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel. im Zeit- raum von 2011-2020 offenzulegen und hierüber vollstän- dig Rechenschaft abzulegen. 6.4. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zur Vorlage sämtlicher Belege über getätigte Auslagen für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel., im Zeitraum von 2011-2020 zu verpflichten. 6.5. Soweit die Kläger die Vorlage von Dokumenten verlan- gen, sei der Beklagte 1 zu verpflichten, diese nach Mög- lichkeit im Original, ansonsten in Fotokopie oder als Com- puter-Ausdruck unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit des Inhalts beizubringen. 6.6. Es sei der Beklagte 1 unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfalle zur Vorlage folgender Akten soweit vorhanden im Original, ansonsten in Fotokopie oder als Computer- Ausdruck unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit des Inhalts zu verpflichten, unabhängig davon, wo der Beklagte 1 diese aufbewahrt (in seinen Bü- roräumlichkeiten am Sitz seiner Kanzlei an der I._____- strasse 1, … Zürich, oder an seinem Wohnort, an der J._____-strasse 2, K._____) oder durch Dritte aufbewah- ren lässt: 6.6.1. Sämtliche Vollmachten, Mandatsvereinbarungen, Auf- tragsschreiben sowie Handnotizen des Beklagten zu sei- ner Mandatierung sowie Honorarnoten im Zusammen- hang mit der Tätigkeit des Beklagten 1 für die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ für die Erblasserin, Frau F._____ sel. ab 2003; 6.6.2. Sämtliche die Eheleute G._____ und F._____, bzw. nach dem Tod von G._____ der Erblasserin, Frau F._____ sel., betreffenden Buchhaltungsunterlagen (inkl. geführte Kli- entengeldkonti) ab 2003." 2.2 Für den vorliegenden interessierenden erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 1.). Mit Teil- urteil vom 15. Juli 2024 wies die Vorinstanz Rechtsbegehren Ziffer 6 (Auskunfts- begehren) zufolge fehlender Aktivlegitimation der Kläger ab. Die Regelung der

- 8 - Kosten- und Entschädigungsfolgen überliess sie dem Endentscheid in der Haupt- sache (Urk. 2).

3. Gegen das Teilurteil vom 15. Juli 2024 erhoben die Kläger mit den eingangs erwähnten Anträgen Berufung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde den Klägern Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von total Fr. 20'000.– angesetzt, der rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 8 ff.). Innert der mit Verfügung vom 6. November 2024 angesetzten Frist erstattete der Beklagte unter dem 5. Dezember 2024 seine Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung (Urk. 11 f.). Die Kläger machten am 3. Februar 2025 (Urk. 18) und am 10. April 2025 (Urk. 29) und der Beklagte am 7. März 2025 (Urk. 25) von ih- rem Replikrecht Gebrauch. Die letzte klägerische Eingabe (Urk. 29) wurde dem Beklagten am 5. Mai 2025 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 30), worauf dieser umge- hend einen Verzicht auf weitere Eingaben erklärte (Urk. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden aus dem Berufungsverfahren LB 240010-O beigezogen (Urk. 7/1- 77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Berufung zielt auf die Gutheissung der Klage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 6. Die Kläger sind durch das Teilurteil der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (vgl. E. IV.2; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der ver- langte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein. Auf die Berufung ist folglich unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung (E. III.4.) einzutreten.

2. Das angefochtene Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen enthält im Kopf den Vermerk "Einzelgericht im ordentlichen Verfahren". Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Wie sich aus dem Rubrum des Teilurteils ergibt, wurde der Entscheid tatsächlich und zutreffend in Dreierbesetzung (Kollegialgericht) ge- fällt (Urk. 2 S. 1; Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 GOG). Weiterungen erübrigen sich.

- 9 - III.

1. Die Auskunftsbegehren gründen gemäss den Ausführungen der Kläger in ih- rer Klageschrift und Replik im Erbrecht sowie in ihrer Rechtsposition als Erben ei- nerseits und derjenigen des Beklagten als potenzieller oder virtueller Miterben, als ehemaliger Berater und Anwalt der Erblasserin und als (angemasster) Willensvoll- strecker. Inhaltlich zielen sie auf Informationen, die aus Sicht der Kläger für die Durchsetzung ihrer Hauptansprüche im vorliegenden Prozess (Feststellung Erb- unwürdigkeit des Beklagten, Feststellung der Nichtigkeit, Ungültigerklärung und Feststellung Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin) von Interesse sind. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, obwohl die Regelung in Art. 607 und 610 ZGB grundsätzlich die Teilung des Nachlasses betreffe, erfasse der Kerngehalt der Bestimmung - die "gleichmässige und gerechte Teilung des Nachlasses" - zweifellos auch die Feststellung der Erbengemeinschaft der involvierten Personen (Urk. 7/2 Rz 26 f., 184 ff.; Urk. 7/48 Rz 62-67, 367 ff.). Der Beklagte bestreitet ei- nen Anspruch der Kläger auf Auskunft (Urk 7/23; vgl. auch Urk. 7/75).

2. Die Vorinstanz erwog nach rechtlichen Ausführungen zu den in Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB verankerten materiell-rechtlichen Informati- onsansprüchen (Urk. 2 E. II.2.) und einer auf die Problematik der Erbenstellung der Kläger beschränkten zusammenfassenden Wiedergabe der Parteistand- punkte (Urk. 2 E. II.3.1 und II.3.2) zum Auskunftsanspruch der Kläger, im Testa- ment 2006 habe die Erblasserin die vier Klägerinnen (recte und im Folgenden: Kläger), als Erben ihres restlichen Nachlasses zu gleichen Teilen unter Aus- schluss der gesetzlichen Erben eingesetzt. Mit Testament 2014 habe sie den Be- klagten als Erben und Willensvollstrecker eingesetzt. Gemäss Urteil des Eröff- nungsgerichts vom 5. Juni 2020 habe die Erblasserin in Testament 2014 das Tes- tament 2006 nicht ausdrücklich aufgehoben, jedoch offensichtlich neu über ihren Nachlass verfügt. Es habe daher für die im Testamentseröffnungsverfahren zu re- gelnden Punkte auf das Testament 2014 abgestellt. Die Auslegung des Eröff- nungsgerichts habe nur unpräjudiziellen Charakter. Ob es sich beim Testament 2014 lediglich um eine Ergänzung zum Testament 2006 handle und den Klägern damit (Mit-)Erbenstellung zukomme oder die Erblasserin darin über ihren Nach-

- 10 - lass neu verfügt habe, werde im vorliegenden Verfahren im Endentscheid gericht- lich zu klären sein. Bereits im jetzigen Zeitpunkt vor Durchführung eines Beweis- verfahrens hierüber zu befinden, würde den Ausgang des Verfahrens in unzuläs- siger Weise präjudizieren. Entgegen der Auffassung der Kläger komme ihnen da- mit im jetzigen Zeitpunkt keine materielle Berechtigung am Nachlass der Erblas- serin beziehungsweise (Mit-)Erbenstellung zu. Entsprechend könnten sie sich hierauf auch nicht zur Begründung ihrer Aktivlegitimation in Bezug auf die gestell- ten Auskunftsbegehren berufen. Auf mögliche Auskunftsansprüche der Kläger als virtuelle Erben sei nicht weiter einzugehen, nachdem sie sich in der Replik aus- drücklich auf den Standpunkt gestellt hätten, dass sie keine solchen seien (Urk. 2 E. II.3.1.3.). Was ihre Auffassung betreffe, dass eine konkurrierende Erbenstel- lung vorliegend materiellrechtliche Auskunftsansprüche begründe, sei ihnen grundsätzlich beizupflichten, wenn sie vorbrächten, dass sich materiellrechtliche Auskunftsansprüche inhaltlich auch auf Informationen zur Feststellung der Erbe- neigenschaft der involvierten Personen bezögen. Denn ob einer Partei Erbenei- genschaft zuerkannt werde oder nicht, wirke sich auf den Kreis der erbrechtlich Begünstigten bzw. auf die einzelnen Erbquoten und damit im Ergebnis auch auf die Teilung des Nachlasses aus. Trotzdem sei den Klägern letztlich nicht zu fol- gen. Der Beklagte möge zwar ihnen gegenüber über einen Informationsvorsprung verfügen und über Vorgänge, Umstände und Tatsachen Bescheid wissen (sowie über entsprechende Dokumente verfügen), die für die Feststellung des Willens und der Absichten der Erblasserin möglicherweise entscheidrelevant seien. Aus diesem Umstand aber abzuleiten, dass die Grundsätze der materiellrechtlichen Auskunftspflichten unter Erben auch auf den vorliegenden Streit anzuwenden seien, gehe fehl. Und zwar auch dann, wenn in einem Streit wie dem vorliegen- den die Gültigkeit einer angerufenen letztwilligen Verfügung oder der Ausschluss einer Partei als legitimen Erben aufgrund von Erbunwürdigkeit zu beurteilen sei. Denn der subjektive Bedarf der Kläger nach Information vermöge keine über das Gesetz bzw. Lehre und Rechtsprechung hinausgehende Aktivlegitimation zu be- gründen. Den Klägern blieben damit für die Durchsetzung ihrer Ansprüche im vor- liegenden Verfahren die sich aus der Zivilprozessordnung ergebenden Möglich- keiten der Beweisführung (Urk. 2 E. 3.2.).

- 11 -

3. Die Kläger halten im Berufungsverfahren daran fest, dass sie unabhängig von der Beurteilung der Frage der Erbunwürdigkeit des Beklagten sowie Nichtig- keit respektive Ungültigkeit von Testament 2014 bereits heute (Mit-)Erben im Nachlass der Erblasserin seien, womit ihnen auch die materiellrechtlichen Aus- kunftsrechte gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB zukämen (Urk. 1 Rz 53 f.). Selbst wenn man ihnen im aktuellen Verfahrensstadium noch keine Erbenstellung zuerkennen wollte, qualifizierten sie sich mit Rechtsbegehren Replik Ziffer 7 sowie mit rechtzeitiger (vorsorglicher) Anfechtung von KAB 66 als "virtuelle Testaterben" im Sinn der neueren Lehre (Urk. 1 Rz 55, 117-120 ff.). Das Teilurteil der Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfa- cher Hinsicht und greife unnötig und unzulässig in ihre Rechte ein, ohne sich je- doch materiell mit ihrer (Mit-)Erbenstellung auseinander zu setzen. Mit ihm wür- den ihnen die ihnen analog einer präparatorischen Stufenklage zustehenden ma- teriellrechtlichen Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche verweigert, obwohl die Vorinstanz in der Lage und auch verpflichtet gewesen wäre, vor Erlass des negativen Teilurteils die Frage ihrer (Mit-)Erbenstellung zu prüfen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre Ausführungen zur Erbunwürdigkeit des Beklagten und folglich auch zur Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments 2014 gestützt auf die Auskünfte des Beklagten zu ergänzen. Die Vorinstanz verletze damit Bun- desrecht. Konkret rügen die Kläger unter dem Titel "Rüge der unrichtigen Rechts- anwendung" die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, die fehlende funktionale Zu- ständigkeit der Vorinstanz und einen Eingriff in die Verfahrenshoheit der Beru- fungsinstanz durch die Vorinstanz sowie einen unnötigen und unzulässigen Ein- griff in ihre Rechtsstellung (Urk. 1 Rz 62 ff.; vgl. auch Urk. 18 und Urk. 29). Der Beklagte hält die Berufung der Kläger sowohl hinsichtlich der Rügen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als auch in der Sache selbst für unbegründet (Urk. 12 Rz 48 ff.; vgl. auch Urk. 25).

4. Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit-

- 12 - tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3.). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig (BGer 5A_7/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 2.2.). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz be- anstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Par- tei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernis- sen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), wobei auf die Aus- führungen der Parteien insoweit einzugehen ist, als sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu be- rücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vor- instanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1).

- 13 -

5. Die Vorbringen der Kläger in ihren Eingaben vom 3. Februar 2025 (Urk. 18) und 10. April 2025 (Urk. 29) sowie diejenigen des Beklagten in der Eingabe vom

7. März 2025 (Urk. 25) sind nach dem Erwogenen in der Sache grundsätzlich un- beachtlich, soweit sie über die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hinausge- hen. Die Kläger nehmen sodann keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid und zeigen folglich auch nicht auf, inwiefern sie diesen für fehlerhaft erachten, so- weit sie in ihrer Berufungsbegründung unter den Titeln "Worum die Parteien strei- ten" und "Tatsächliches/Prozessgeschichte" lediglich den Sachverhalt und Pro- zessverlauf darstellen und Beweismittel offerieren (Urk. 1 Rz 6-44). Gleiches gilt für die (darauf bezugnehmenden) Ausführungen des Beklagten in seiner Beru- fungsantwort (Urk. 12 Rz 7-49).

6. Die Kläger monieren zunächst, die Vorinstanz habe ihren Gehöranspruch verletzt, indem sie in ihrem Teilentscheid auf die ihnen bis dato unbekannte Du- plik des Beklagten (Urk. 75), namentlich auf das darin geänderte Rechtsbegehren und dessen Begründung, abgestellt habe (Urk. 1 Rz 71-78). Die Parteien eines Gerichtsverfahrens haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfas- sen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1). Die Vor- instanz nimmt im angefochtenen Entscheid verschiedentlich Bezug auf die als Urk. 75 zu den Akten genommene Duplik des Beklagten (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus ih- ren unbeanstandet gebliebenen Ausführungen zur Ausgangslage ergibt sich zu- dem, dass sie ihr Teilurteil nach Eingang der Duplik fällte, ohne die Rechtsschrift vorgängig den Klägern zuzustellen (Urk. 2 E. I.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten (Urk. 7/1-77). Die Vorinstanz hat damit den Anspruch der Klä- ger auf Ausübung ihres Replikrechts und damit ihren Gehörsanspruch verletzt, zumal sie in der Folge einen für diese nachteiligen Entscheid fällte, für den sie (auch) auf die Duplik abstellte. Daran ändert entgegen dem Beklagten (Urk. 12 Rz

92) auch der klägerische Prozessantrag Ziffer 3 nichts, mit dem die Kläger darum ersuchten, vor oder mit Anordnung der Duplik über ihre Auskunftsbegehren zu

- 14 - entscheiden (Urk. 7/48 S. 6). Dieser war im Ergebnis einzig auf eine Verkürzung der Äusserungsmöglichkeiten des Beklagten gerichtet und kann nicht als (implizi- ter) Verzicht auf das eigene Replikrecht für den Fall der Abweisung des Antrags interpretiert werden. Die Rüge der Kläger ist folglich berechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Na- tur. Die Kammer verfügt zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition, kann jedoch die unvollständige Durchführung des erstin- stanzlichen Verfahrens auch mit einem Entscheid in der Sache nicht heilen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.3.). Das angefochtene Teilurteil ist daher aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Entscheid über das konkrete Vorgehen bleibt im Übrigen der Vorinstanz vorbehalten.

7. Weiterungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage an sich. Um zu vermei- den, dass die Rückweisung im Ergebnis lediglich zu einem formalistischen Leer- lauf führt, ist zu den von den Klägern im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Aktivlegitimation aufgeworfenen Fragen gleichwohl noch Folgendes fest- zuhalten: 8.1 Die an einem Erbgang beteiligten (gesetzlichen und eingesetzten) Erben trifft untereinander eine Auskunftspflicht (Art. 607 Abs. 3 ZGB; Art. 310 Abs. 2 ZGB). Diese dient dem Gebot der Gleichberechtigung der Erben und damit der fairen Nachlassabwicklung. Sie erstreckt sich nach der Rechtsprechung auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Tei- lung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, namentlich auch auf Zuwendungen un- ter Lebenden, die möglicherweise der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder der Herabsetzung (Art. 527 ZGB) unterliegen (BGE 127 III 396 E. 3; BGE 90 II 365 E. 3a; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 10 f. und Art. 610 N 7 f.; BK ZGB-Wolf, Art. 607 N 23 ff. und Art. 610 N 20 ff.; Jessica Enzmann, Erbrechtliche Ansprüche und de- ren verfahrensrechtliche Durchsetzung, insbesondere die Stufenklage, Zürich 2023, Rz 24 ff.; Andreas Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 47 ff.; Adriano Oswald, Die Auskunftspflicht im Erbgang, Zürich 1976, S. 14 ff.). Der Auskunftspflicht unterstehen auch Dritte, welche in die Teilung einbezogen

- 15 - sind, wie insbesondere der Willensvollstrecker, sowie Personen, die den Erben möglicherweise erbrechtlich verpflichtet sind, wie Schenkungsempfänger, Besitzer von Erbschaftsgegenständen oder weitere mit der Erbschaft oder der Teilung be- fasste Personen (BGE 132 III 677 E. 4.2; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 12 und Art. 610 N 9; BK ZGB-Wolf, Art. 607 N 28; Jessica Enzmann, a.a.O., Rz 92 ff.). 8.2 Massgeblicher Inhalt des vorliegenden Prozesses ist die Bestimmung des Kreises der Erben. Bezogen auf den (auf die Feststellung und Teilung des Nach- lasses gerichteten) Erbteilungsprozess handelt es sich dabei um eine Vorfrage. Das Auskunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 6 zielt gemäss den Klä- gern inhaltlich auf Informationen, die für die Durchsetzung ihrer Hauptansprüche im vorliegenden Prozess von Interesse sind. Die Vorinstanz hat dieses im ange- fochtenen Teilurteil einzig hinsichtlich der letztlich verneinten Aktivlegitimation der Kläger geprüft. 8.3.1Von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird ein Auskunftsan- spruch in eingeschränktem Umfang auch Pflichtteilserben zugestanden, die vom Erblasser übergangen oder enterbt wurden (sog. virtuelle Erben; BGE 143 III 369 E. 3.; BSK ZGB-Minnig, Art. 607 N 12; BK ZGB-Wolf, Art. 610 N 28; Paltzer/Fehr, Virtuelle Erben und ihr Recht auf Auskunft und Information in: successio 2022, S. 331 f.; Schröder, a.a.O., S. 64 ff.). Eine Ausdehnung dieses Informationsan- spruchs auf in späteren Testamenten übergangene eingesetzte Erben (sog. virtu- elle Testaterben) wird in der neueren Literatur zwar diskutiert (vgl. Urk. 2 E. II.2.2.). Sie ist in der Lehre jedoch weder allgemein anerkannt, noch lässt sie sich mit der bereits bei Pflichtteilserben restriktiven bundesgerichtlichen Praxis in Einklang bringen. Der virtuelle Testaterbe mag zwar verglichen mit einem ausge- wiesenen Nichterben näher am Nachlass sein und insofern über eine gewisse Sonderstellung verfügen (vgl. Urk. 1 Rz 126). Im Gegensatz zum Pflichtteilserben, dessen Anspruch auf einen Teil des Nachlassvermögens unter Vorbehalt einer an strenge Voraussetzungen geknüpften Enterbung gesetzlich garantiert ist, beruht der Anspruch von virtuellen Testaterben im Ansatz jedoch auf einer blossen Wahrscheinlichkeit. Insofern rechtfertigt sich mangels einer ausdrücklichen ge- setzlichen Regelung des Informationsanspruchs virtueller Erben auch eine unter-

- 16 - schiedliche rechtliche Behandlung der beiden Tatbestände. Es ist folglich entge- gen den Klägern (Urk. 1 Rz 91-93, 125-135) davon auszugehen, dass sie ihren Auskunftsanspruch nicht auf ihre Stellung als virtuelle Testaterben stützten kön- nen, sondern ihr Auskunftsanspruch, was ihre Aktivlegitimation angeht, von ihrer Stellung als eingesetzte Erben abhängt. Diese beurteilte die Vorinstanz im ange- fochtenen Teilurteil nicht. Sie befand wie erwogen (E. III.2), dass ein diesbezügli- cher Entscheid bereits im jetzigen Zeitpunkt - vor Durchführung des Beweisver- fahrens - den Ausgang des Verfahrens in unzulässiger Weise präjudizieren würde. 8.3.2Beim erbrechtlichen Auskunftsanspruch handelt sich um einen eigenständi- gen zivilrechtlichen Leistungsanspruch (vgl. BGE 144 III 43 E. 4.1; BGE 140 III 409 E. 3.2), der prozessual auch als solcher zu behandeln ist. Die Voraussetzun- gen des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs sind vom Kläger folglich prozessrechtskonform darzulegen. Dem Wesen des Informationsanspruchs ent- sprechend muss einzig nicht bewiesen sein, wonach gesucht wird. Der Anspre- cher hat insoweit lediglich darzutun, dass die auskunftspflichtige Tatsache geeig- net erscheint, die Teilung zu beeinflussen (BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.1.2.; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 f., BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.2. und BGer 5A_1022/2025 vom 29. April 2016 E. 7.1. sowie Schröder, a.a.O., S. 135 ff. und Enzmann, a.a.O., Rz 144). Umgekehrt hat sich das Gericht mit allen Anspruchs- voraussetzungen auseinanderzusetzen, bevor es über diesen entscheidet. Macht das Erbrecht den Informationsanspruch des Ansprechers wie erwogen vom Be- stehen eines besonderen Bezugs zum in Frage stehenden Nachlass (Erbenstel- lung) abhängig, muss namentlich auch dieser Bezug im Zeitpunkt des Entscheids geklärt sein (vgl. BGE 133 III 664 E. 2.5; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2; BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.; Andreas Schröder, Erb- rechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief…, in: successio 2011, S. 198), sofern das Auskunftsbegehren nicht aus anderen Gründen abge- wiesen werden muss.

- 17 - 8.4 Mit Blick auf den Erlass eines neuen Entscheids betreffend Rechtsbegehren Ziffer 6 wird die Vorinstanz folglich die Frage der (Mit-)Erbenstellung der Kläger zu klären haben, sofern sie im Rahmen der erneut vorzunehmenden umfassen- den Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Parteidarstel- lungen nicht zum Schluss gelangt, dass das Auskunftsbegehren der Kläger aus einem anderen Grund vollumfänglich abzuweisen ist. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diesen (grundsätzlich) vom definiti- ven Ausgang des Verfahrens betreffend das klägerische Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 6) abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass die Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten einen Vorschuss von gesamthaft Fr. 20'000.– (je Fr. 5'000.–; Urk. 8 ff.) geleistet haben. 2.1 Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert des Auskunftsbegehrens bzw. des Rechtsmittelverfahrens darüber. Der Streitwert von Auskunftsbegehren entspricht angesichts des lediglich präparatorischen Charakters derselben einem Bruchteil der vermögenswerten Interessen der klagenden Partei. Dem Gericht kommt in diesem Rahmen bei dessen Festsetzung ein erhebliches Ermessen zu, wobei die Rahmenobergrenze in der Regel bei 40% der vermögenswerten Inter- essen der klagenden Partei gesehen wird (BGer 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 E. 9.1.2.1.; BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.). Die Vorinstanz geht in der Hauptsache von einem Streitwert von Fr. 10'890'000.– entsprechend dem Nettonachlass der Erblasserin abzüglich eines Vermächtnisses aus, der den Klä- gern gemäss Testament 2006 zufallen würde (Urk. 7/8 S. 4). Das Auskunftsbe- gehren zielt im Ergebnis auf den Wegfall der gemäss Auffassung der Kläger ge- stützt auf die Testamente 2006 (Urk. 7/4/16) und 2014 (Urk. 7/4/12) anzunehmen- den Miterben- und Vermächtnisnehmerstellung des Beklagten zufolge Erbunwür- digkeit (vgl. E. I.1.). Wirtschaftlich entspricht das lediglich einem Teilaspekt der

- 18 - Klage (Vermächtnis Fr. 250'000.–, Erbanteil 20%). Die mit dem Auskunftsbegeh- ren verbundenen vermögenswerten Interessen der Kläger reduzieren sich gemes- sen am Streitwert der Hauptsache entsprechend auf gut Fr. 2'400'000.–. Davon ausgehend rechtfertigt es sich den für die Bemessung der Prozesskosten mass- geblichen Streitwert des Auskunftsbegehrens unter weiterer Berücksichtigung von dessen Umfang auf Fr. 600'000.– festzulegen. 2.2 Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 11'500.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren wäre auf Fr. 14'500.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung wird das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juli 2024 aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.

3. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von je Fr. 5'000.– respektive von gesamthaft Fr. 20'000.– geleistet haben.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 19 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms