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LB240038

Forderung und negative Feststellungsklage

Zürich OG · 2025-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und Dr. iur. D._____ schlos- sen am 26. Mai 1998 einen Zusammenarbeitsvertrag (nachfolgend "ZAV"). F._____ und G._____ (fortan ursprüngliche Kläger 1-2) bevollmächtigten am 1. September 1998 im Rahmen einer baurechtlichen Auseinandersetzung gegen eine Drittperson (H._____) die Kanzlei "Prof. A._____ & Dr. D._____ Rechtsan- wälte" mit ihrer Interessenwahrung (act. 6/15). Dr. D._____ übernahm die Man- datsführung. Mit Urteil vom 13. November 2014 des Bezirksgerichts Zürich wurde F._____ Fr. 739'698.20 und G._____ Fr. 654'698.20, je nebst Zins zu 5% seit 3. September 1998 zugesprochen. Der Entscheid wurde ans Obergericht des Kan- tons Zürich und ans Bundesgericht weitergezogen. Es resultierte ein für die ur- sprünglichen Kläger günstiges Bundesgerichtsurteil. Im Nachgang überwies die damalige Gegenpartei teilweise der Kanzlei "Prof. A._____ & Dr. D._____ Rechtsanwälte" und teilweise Dr. D._____ persönlich auf dessen Konto für die beiden damaligen Mandanten einen Betrag von insgesamt

- 5 - Fr. 1'810'480.35 einschliesslich Prozessentschädigung. Am 11. Februar 2016 lei- tete Dr. D._____ vom persönlich empfangenen Betrag lediglich einen Teilbetrag an die Mandanten weiter. Es blieb ein Restbetrag von Fr. 736'012.– ausstehend, für den Dr. D._____ am 4. April 2016 eine Schuldanerkennung unterzeichnete. Mit der vorliegenden Klage verlangen die ursprünglichen Kläger 1-2, bzw. die je für ihren Nachlass eingesetzten Willensvollstrecker, vom Beklagten Schadener- satz für ihren jeweils ausstehenden, von Dr. D._____ nicht weitergeleiteten, Rest- betrag (act. 138 S. 3 f.).

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Mit Klage vom 25. Oktober 2018 machten die ursprünglichen Kläger 1-2 unter Beilage der Klagebewilligung das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (act. 1-2). Die Vorinstanz schrieb mit Beschluss vom 27. Mai 2024 die Rechtsbe- gehren Ziffer 2 und 4 als zufolge Rückzug und das Rechtsbegehren Ziffer 5 als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab. Mit Urteil gleichen Datums entschied sie über die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 der Kläger. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann ergänzend auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs verwiesen werden (act. 138 S. 4 ff. E. II.). Das Urteilsdispositiv wurde eingangs wiedergegeben.

E. 2.2 Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhob der Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 135 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 133). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Beklagte aufgefordert, einen Ge- richtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 24'800.– zu leisten (act. 139). Der Vor- schuss ist fristgerecht eingegangen (act. 142). Mit Präsidialverfügung vom 17. Ja- nuar 2025 wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 143). Weite- rungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (act. 135). Der Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Ober- gericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 142). Auf die Berufung ist einzutreten.

E. 3.2 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechts- fragen frei und uneingeschränkt prüfen. Sie verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Vorausgesetzt ist dabei, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorin- stanz fehlerhaft gewesen sein soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbrin- gen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Innerhalb des durch Beanstandungen vorgegebenen Rahmens ist sie weder an die Begründung der Berufung erhebenden Partei noch an jene der Vorinstanz ge- bunden. Vielmehr wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Des- wegen kann eine Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung

- 7 - abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4.; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

E. 3.3 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Jede Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspru- chen will, hat darzulegen und zu beweisen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Der Beklagte reicht mit der Berufungsschrift Beilagen ein, wobei es sich um das vorinstanzliche Urteil (act. 136/1) sowie um zwei neue Belege handelt, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurden. Die neu eingereichten act. 136/2-3 ruft er in der Berufungsschrift als Beweisofferten an (act. 135 Rz. 13 S. 7 und Rz. 59 S. 24), ohne darzulegen, weshalb er sie nicht schon vor erster In- stanz hätte vorbringen können. Die neuen Beweismittel sind folglich im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

E. 3.4 Der Beklagte ficht die teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 in Dispositiv Ziffer 1 und 2 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten und insbesondere auch deren Auferlegung an. Er rügt eine falsche Auslegung des ZAV durch die Vorinstanz (act. 135 S. 19 u. S. 36 ff.) und den dar- aus gezogenen Fehlschluss (act. 135 S. 40). Zudem rügt er eine aktenwidrig fal- sche Interpretation des Schreibens vom 1. September 2015 (act. 29/5) als Eini- gung auf "eine neue Kanzlei-Struktur" (act. 135 S. 41 f.). Weiter rügt er, die Vorin- stanz habe realitätsfremd und nicht der Natur anwaltlicher Zusammenarbeit ent- sprechend behauptet, Dr. D._____ und die (Rechtsvorgänger der) Kläger hätten untereinander "kein besonderes Vertrauensverhältnis" gehabt (act. 135 S. 45). Weiter legt der Beklagte dar, er habe als Beweisofferte für die Zustellung des Schreibens vom 1. September 2015 an alle wichtigen Klienten, stakeholders und Kontakte Dr. D._____ genannt, was die Vorinstanz als unbrauchbar eingeschätzt habe. Er erachtet diese Ablehnung der Beweisofferten für unhaltbar (act. 135 S. 46). Auf diese Themen ist nachfolgend einzugehen.

- 8 -

E. 4 Auslegung des Zusammenarbeitsvertrags vom 26. Mai 1998: Kollektivgesell- schaft

E. 4.1 Die Vorinstanz würdigt die Vollmachten vom 1. September 1998, worin die im Formular aufgeführten Rechtsanwälte A._____, D._____ und I._____, "je ein- zeln" bevollmächtigt wurden, den in der Vollmacht aufgeführten Kanzleinamen (A._____ & D._____) und zog den Schluss, dass damit die Kanzlei als solche mandatiert wurde (act. 138 S. 31 ff.). Sodann führt sie den Inhalt des ZAV vom

26. Mai 1998 an. Unter anderem führt sie an, darin sei festgehalten, dass die ver- traglichen Abmachungen zur Zeit auf mündlichen Vereinbarungen mit zum Teil schriftlichen Belegen über die wechselnden Gewinnbeteiligungen basierten (Ziff. 3 ZAV). In der Ziffer 4 wird gemäss der Vorinstanz festgehalten, dass die Auswei- tung der geschäftlichen Aktivitäten nun als Konzession an die Übersichtlichkeit eine schriftliche Ordnung und Ausformulierung der gegenseitigen Beziehungen verlange. Sodann werde gemäss ZAV die bisherige Firmenbezeichnung beibehal- ten. Weiter hält sie fest, auf der zweiten Seite unter "II." werde eine Kompetenz- verteilungsordnung in vier Ziffern beschrieben. Zuerst werde festgehalten, dass die Vertragsparteien A._____ (Beklagter) und D._____ (D._____) gleichberech- tigte Parteien seien (Ziffer 1). Dann werde ausgeführt, dass als Maxime gelte, dass jede Entscheidung - wenn immer möglich - im Konsensverfahren zu erfolgen habe. Sei in einem konkreten Fall kein Konsens möglich und könne auf eine Ent- scheidung nicht verzichtet werden, komme A._____ als dem Amtsälteren der Stichentscheid zu. Dies gelte sowohl intern (Bürobetrieb) als auch extern (Klien- ten usw.). Weiter halte der ZAV fest, dass in büropolitischen Belangen A._____ in erster Priorität die Gemeinschaft nach aussen vertrete (Ziffer 3). Das Sekretariat solle beiden Partnern zur Verfügung stehen. Über das Vorrecht entscheide die Dringlichkeit der Sache und der Stichentscheid hierüber stehe A._____ zu (Ziffer 4). Weiter besteht der ZAV gemäss der Vorinstanz unter "III." aus neun Ziffern zur Arbeitsaufteilung. Im wissenschaftlichen und universitären Bereich sei grundsätz- lich A._____ zuständig. Entsprechende Aktivitäten von D._____ müssten mit A._____ abgestimmt werden. Für die Klientenbetreuung gelte der Grundsatz, dass rechtspolitische und wissenschaftliche Anliegen vorrangig durch A._____ betreut würden. Im Bereich des SVG-Kommentars werde D._____ weiterhin als

- 9 - Mitautor eingesetzt (Ziffer 2). Bei der Fallzuteilung sei darauf zu achten, dass sich A._____ vornehmlich mit der Abfassung von Gutachten sowie der nichtforensi- schen Tätigkeit befasse (Ziffer 3). Die Rekrutierung von Anwälten und Administra- tionspersonal erfolge durch A._____ und D._____ gemeinsam (Ziffer 4). D._____ sei vornehmlich für den gesamten übrigen Bereich, vor allem auch für die Betreu- ung der forensischen Angelegenheiten verantwortlich, sofern sie nicht aufgrund einer gemeinsamen Absprache an die übrigen Mitarbeiter delegiert seien (Ziffer 5). Im Übrigen trage D._____ die Gesamtverantwortung für Organisation, Finan- zierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung, Rechnungswe- sen, Buchhaltung sowie für Steuerangelegenheiten der Bürogemeinschaft. A._____ stehe das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie Vor- schlagsrecht zu (Ziffer 6). A._____ verpflichte sich, die durch ihn aufgebauten Kli- entenbeziehungen - vorab im Bankenumfeld - zum Wohle und Nutzen der Büro- gemeinschaft weiter zu unterhalten und neue, an ihn herangetragene forensische Mandate nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft zu ver- geben (Ziffer 8). In Ziffer 9 gehe es um Publikationen. Unter "IV." sei der Informa- tionsaustausch geregelt. Demgemäss erfordere der gemeinsame Betrieb eines Advokaturbüros hinsichtlich aller betriebswesentlichen internen wie externen Vor- gänge Transparenz und eine offene Informationspolitik unter den Büropartnern. Es habe mindestens eine Informationssitzung wöchentlich stattzufinden. Im We- sentlichen betreffe dies die Aspekte des gegenseitigen Zugangs zu sämtlichen Akten. D._____ sei verantwortlich für die Klientenkartei, die Einführung und Be- treibung einer Debitorenbewirtschaftung, fristgerechte Bezahlung sämtlicher ein- gehender Rechnungen, das Führen einer Betriebsbuchhaltung, die jährliche Er- stellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz, die jährliche Er- stellung einer Steuererklärung und die Berichterstattung über ordentliche interne wie externe betriebsrelevante Ereignisse. Weiter sehe der ZAV regelmässige Be- sprechungen vor über betriebsinterne Probleme persönlicher oder sachlicher Art, wie etwa Anstellungen, Entlassungen, Arbeitszuteilungen, Ferien, sowie die lau- fende Information über die Aufnahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten. Die Auswahl der Klienten erfolge gemeinsam und zur Erhaltung des guten Rufes der Praxis. A._____ und D._____ würden ein

- 10 - gegenseitiges Vetorecht besitzen, dessen Inanspruchnahme begründet sein müs- se. Schliesslich regle der ZAV unter "V." die Bezüge. Zuerst werde festgehalten, dass A._____ eine vom Ertrag unabhängige Jahrespauschale in der Höhe von mindestens Fr. 360'000.– beziehe, deren Bezahlung in 12 monatlichen Beträgen à mindestens Fr. 20'000.– erfolge. Übersteige der Reingewinn den Betrag von Fr. 720'000.–, erhöhe sich die Pauschale um jeweils ¼ des diese Summe über- steigenden Betrages, im Maximum aber auf Fr. 500'000.– p.a. Die Bezahlung er- folge nach Abschluss der Buchhaltung des Geschäftsjahres. D._____ beziehe den nach Abzug der Pauschale und der Büroaufwendungen (Löhne, Sachkosten, Anwalts- und Gerichtsgebühren) erzielten Reingewinn. Im Falle des krankheits- oder altersbedingten Rücktritts A._____s von den beruflichen Aktivitäten betrage die jährliche Pauschale 60% von Fr. 360'000, mithin Fr. 216'000.–, zahlbar in mo- natlichen Beträgen à Fr. 18'000.–. Weiter regle der ZAV den Fall des Ablebens des Beklagten (act. 138 S. 38 ff.).

E. 4.2 Diese vorinstanzliche Wiedergabe der Vollmachten und des Inhalts des ZAVs rügt der Beklagte mit der Berufung nicht (act. 135).

E. 4.3 Die Vorinstanz verweist im Rahmen der Würdigung der Rechtsform der Kanzlei "A._____ und D._____" im Zeitpunkt der Auftragserteilung zunächst dar- auf, dass der Ausdruck "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" manifestiere, dass sich die Tätigkeit in irgend einer Art vergrössert habe, sei dies volumenmäs- sig, thematisch oder umsatzmässig. Aufgrund des Passus werde klar, dass ein gemeinsamer Wille der Beteiligten vorhanden gewesen sei, das Verhältnis neu zu regeln (act. 138 S. 43 E. 5.4.4.). Die Vertragsparteien würden sich grundsätzlich als gleichberechtigte Partner betrachten, wobei A._____ eine gewisse Vormacht- stellung zukomme. In administrativer Hinsicht solle eine Organisation bestehen, eine Buchhaltung geführt werden und Kreditoren- und Debitoren bewirtschaftet werden. Auch die Steuerangelegenheiten der Gemeinschaft würden geregelt. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass alleine diese Regelungen klar über eine Büro- gemeinschaft hinaus gehen, bei der lediglich die Unkosten geteilt oder ein ge- meinsames Sekretariat geführt werde. Wesentlich sei auch, dass die Gemein- schaft einen Reingewinn in der Grössenordnung von mehr als Fr. 720'000.– an-

- 11 - strebe und der erzielte Reingewinn nach einem vorgegebenen Schlüssel zur ver- teilen sei. Dieser sei unabhängig davon, wer für den Gewinn wie viele und welche Art von Aufgaben geleistet habe. Damit stehe ein Gewinnstreben im Zentrum des gemeinsamen Wirkens. Dieses Ziel komme auch in der Aufgabenteilung zum Ausdruck. Während D._____ sich vor allem um die forensischen Angelegenheiten kümmere, decke A._____ den wissenschaftlichen und universitären Bereich ab und erledige die gesetzgebungspolitischen Aktivitäten im Rahmen der Verbände, verfasse Gutachten und vertrete die Gemeinschaft in büropolitischen Angelegen- heiten nach aussen. Auch die Betriebsorganisation werde mit der neuen Verein- barung optimiert. D._____ werde die Verantwortung zur Einführung der Betrei- bung einer Debitorenbewirtschaftung übertragen. Es werde ein Berichtswesen über ordentliche interne wie externe betriebsrelevante Ereignisse eingeführt und es würden regelmässige Besprechungen vereinbart. Bei der Auswahl der Klienten seien die Vertragsparteien nicht mehr frei, diese erfolge gemeinsam jeweils mit Blick auf die Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Auch die mindestens wö- chentlich abzuhaltende Sitzung sei ein klares Indiz dafür, dass die beiden Partner mit dem Advokaturbüro gemeinsame Ziele verfolgten, die weit über eine Gemein- schaft zur Reduzierung von Kosten hinausgehe (act. 138 S. 44 f.). Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vertragspar- teien mit gemeinsamem Briefkopf aufgetreten sind, eine gemeinsame Betriebsab- rechnung geführt, Debitoren und Kreditoren gemeinsam bewirtschaftet und sich eine ausgeprägte Organisationsstruktur gegeben haben. Im Vordergrund sei das Streben nach einem wirtschaftlichen Gewinn gewesen, der nach klaren Regeln unter den Partnern verteilt worden sei. Bei der Klientenbeziehung sei nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, sondern der gute Ruf der Kanz- lei, und beim Abschluss einer neuen Klientenbeziehung habe jeder Partner ein Vetorecht gehabt. All diese Elemente lassen gemäss der Vorinstanz keinen ande- ren Schluss zu als denjenigen, dass die Vertragsparteien mit Abschluss des ZAV vom 26. Mai 1998 eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 OR betreiben wollten und in der Folge auch betrieben (act. 138 S. 45). Das vom Beklagten angebotene Publikationsverzeichnis vermöge daran nichts zu ändern. Dieses Resultat stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des Obergerichts vom 16. März 2018, welches

- 12 - eine Kollektivgesellschaft für die Kanzlei "A._____ und D._____" erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr annehme. Auch das Alter des Beklagten stehe dem nicht entgegen. Zudem könne nicht gesagt werden, dass der ZAV eine klare Übergabe der Verantwortung an Dr. D._____ darstelle, unter Rückzug des Be- klagten. Das Gegenteil sei der Fall, habe doch der Beklagte weiterhin überall mit- bestimmen und gleichberechtigter Partner bleiben wollen. An der Rechtsstruktur der Anwaltskanzlei ändere sich auch nichts, wenn die eingeräumten Kontroll- und Vetorechte, deutlich weniger gelebt worden seien als vorgesehen. Die vereinbar- ten Rechte hätten dem Beklagten zugestanden (act. 138 S. 45 f.).

E. 4.4 Der Beklagte rügt vorliegend die vorinstanzliche Auslegung des Passus "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" in act. 138 S. 43 f.. Dieser könne nur bedeuten, dass man in den vergangenen Jahren gewachsen sei und sich nun un- ter starker Ausweitung des Tätigkeitsfeldes von D._____ auf eine neue Form der Arbeitsteilung einigte, die dem Raum geben würde, dass sich der Beklagte aus der Anwaltstätigkeit zurückziehe, dafür aber seinen Einfluss für die Positionierung der Kanzlei im Raum nutzen würde. Die Vorinstanz habe den Passus anders aus- gelegt und zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht, hier im Ergebnis und für alle Tätigkeiten eine Kollektivgesellschaft anzunehmen. Dieser Auslegung des Vertrages sei nicht zu folgen. Sie unterlasse es, den Kontext in Bezug auf den zuvor bestehenden Status quo sowie in Bezug auf die Lebenssituation des Beklagten und die neu vereinbarte Aufgabenteilung der Vertragsparteien zu unter- suchen und zu bewerten. Die Behauptung, "Ausweitung" bedeute für beide Part- ner gleichermassen eine Art Vergrösserung, sei zu wenig differenziert. Folglich sei auch die rechtliche Einordnung zu wenig differenziert. Was hier erfolgt sei, sei eine neue Form der Zusammenarbeit, die mit einem Rückzug des Beklagten von der anwaltlichen Tätigkeit einhergegangen sei (act. 135 S. 19). Die Rüge des Beklagten betreffend die Auslegung des Passus "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" geht insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz diesen Passus lediglich als Ausdruck irgendeiner Ausweitung sah und daraus den Willen der Vertragsparteien auf eine Neuordnung, aber keine konkreten Merkmale einer Kollektivgesellschaft ableitete. Sie stellte bei der rechtlichen Einordnung

- 13 - nicht erkennbar darauf ab. Während der Passus richtigerweise den Rückschluss auf eine "Ausweitung" zulässt, vermag er über die Aktivitäten des Beklagten und die rechtliche Einordnung des ZAVs nichts auszusagen. Hierzu sind die weiteren Vertragsinhalte heranzuziehen. Wenn die Vorinstanz also diesbezüglich nicht wei- ter differenzierte, keinen Kontext auf den zuvor bestehenden Status, keinen Be- zug auf die Lebenssituation des Beklagten zog und die vereinbarte Aufgabentei- lung der Parteien nicht weiter untersuchte, blieb dies ohne wesentliche Relevanz auf ihre rechtliche Einordnung des Vertrages. Dementsprechend ist auf diese Rü- ge nicht weiter einzugehen.

E. 4.5 Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe die Natur des ZAV in der Sa- che teilweise, aber im Ergebnis entscheidend verkannt (Verweis auf act. 138, v.a. S. 45, E 5.4.4), weil sie davon ausgegangen sei, dass beide Vertragspartner wei- terhin anwaltlich tätig gewesen seien oder anwaltlich hätten tätig werden können oder wollen. Damit sei die Vorinstanz dem Fehlschluss unterlegen, von üblichen Gestaltungen auszugehen und diese ihrer Bewertung des Einzelfalles zugrunde zu legen. Ein üblicher Zusammenschluss zweier Rechtsanwälte habe bei A._____&D._____ auch bestanden, bevor sie den ZAV abgeschlossen hätten. Seither sei es aber nicht mehr so gewesen. Es habe keine übliche Konstellation mehr vorgelegen. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Abfassung des ZAV bereits 69 Jahre alt und gesundheitlich deutlich angeschlagen gewesen (act. 135 S. 36). Vor dem Hintergrund dieser Annahme habe die Vorinstanz die Struktur der Beiträ- ge, die Frage der Dominanz und Abhängigkeit sowie der Finanzregelungen ver- kannt. Es habe eben gerade keine "gemeinsame Betriebsabrechnung" vorgele- gen, weder für den Bürobetrieb, noch für die Anwaltstätigkeit D._____s selbst, sondern eine von D._____ erstellte und verantwortete Betriebsrechnung, an wel- cher der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei. Es habe keine "gemeinsame Debi- toren- und Kreditorenbewirtschaftung" vorgelegen. Der ZAV habe allein D._____ dies zugewiesen, der die Verantwortung dafür getragen habe. Es sei richtig, dass dem Ganzen ein Gewinnstreben zugrunde gelegen habe, doch mache dies allein aus den getrennten Arbeitsbereichen noch keine Gesellschaft. Gemäss ZAV hät- ten D._____ und der Beklagte gerade nicht mehr ein forensisches Anwaltsge- schäft zusammen betrieben (act. 135 S. 37).

- 14 - Diese Rüge des Beklagten moniert zutreffend die zusammenfassende Formulie- rung der Vorinstanz, wonach die Vertragspartner die Kreditoren und Debitoren ge- meinsam bewirtschaftet hätten. Dies trifft nicht zu. Unstrittig erfolgte für die An- waltskanzlei gemäss ZAV nur eine Bewirtschaftung der Debitoren und Kreditoren und unstrittig übernahm diese Aufgabe alleine Dr. D._____. Die Vertragspartner des ZAV nahmen die Bewirtschaftung nicht gemeinsam vor, sondern Dr. D._____ alleine fiel diese Aufgabe für die Anwaltskanzlei zu. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass gemäss ZAV nur eine, insofern "gemeinsame", Debitoren- und Kredito- renbewirtschaftung durch Dr. D._____ erfolgte. Diese Aufgabenteilung erwog in- des die Vorinstanz ungeachtet der monierten Formulierung eingehend und zutref- fend (act. 138 S. 44). Und davon ging sie in ihren der Zusammenfassung voran- gehenden Erwägungen auch aus. Die Vorinstanz ging, abgesehen von der eben- genannten Formulierung, zutreffend von der im ZAV enthaltenen Aufgabenauftei- lung aus und verkannte nicht etwa die Struktur der Beiträge, die Frage der Domi- nanz und Abhängigkeit sowie der Finanzregelungen. Sie gelangte ausgehend vom ZAV sodann zutreffend zum Schluss, dass die beiden Partner mit dem Advo- katurbüro gemeinsame Ziele verfolgten, die weit über eine Gemeinschaft zur Re- duzierung von Kosten hinausgehe.

E. 4.6 Der Beklagte bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 III 363) liege eine Kollektivgesellschaft vor in Fällen, in denen die indivi- duelle Anwalts-Klientenbeziehung einem Gewinnstreben untergeordnet werde. Er rügt, es sei indes falsch, den Umkehrschluss zu ziehen, Gewinnstreben würde im- mer individuelle Anwalts-Klientenbeziehungen ausschliessen. Dies sei erkennbar nicht richtig. Es sei mit dem ZAV nicht zu vereinbaren, wenn die Erstinstanz fest- halte, bei Klientenbeziehungen habe "nicht der persönliche Kontakt im Vorder- grund" gestanden. Forensische Klientenbeziehungen habe es nur bei D._____ gegeben. Entgegen der Vorinstanz sei hier in jedem Fall der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, weil es gar keinen anderen Kontakt gegeben habe. Die Erstinstanz habe sich davon blenden lassen, dass das Modell finanziell gut funktioniert und gute Umsätze gebracht habe, und habe es im Bereich jener Fälle gesehen, die in BGE 124 III 363 abgehandelt worden seien, wenn die Maximie- rung der Rendite die persönlichen Beziehungen ausheble. Die Erstinstanz habe

- 15 - dabei aber übersehen, dass es in casu anders gewesen sei: dass es nämlich D._____ gewesen sei, der die Anwaltstätigkeit alleine ausgeübt habe und daher immer persönliche Beziehungen zu seinen Klienten gehabt habe; dass es D._____ gewesen sei, der dabei alle Verantwortung getragen habe, dass D._____ in allen diese Bereiche betreffenden Fragen (Domizil, Buchhaltung, Man- datsführung etc.) allein entschieden habe und die Dominanz inne gehabt habe, von welcher der Beklagte letztlich abhängig gewesen sei. Die Annahme der Vorin- stanz, der Beklagte habe "weiterhin überall mitbestimmen" wollen (Verweis auf act. 138 S. 46) gehe am Regelungsgehalt des ZAV vorbei. Es habe auch in Be- zug auf die Anwaltstätigkeit D._____s keine dem Beklagten "eingeräumten Kon- troll- und Vetorechte" gegeben. Diese Behauptung sei aktenwidrig, denn es habe ein Vetorecht bei der Auswahl der Klienten und Kontrollrechte im Bereich der Fi- nanzen, aber keine Kontrollrechte gegeben, die Einfluss auf D._____ in der Aus- übung der Anwaltstätigkeit hätten haben können. Die Vorinstanz habe hier zu we- nig differenziert (act. 135 S. 37 f.). Die Vorinstanz gab den Inhalt des ZAV sowie die darin aufgeführten Vetorechte zutreffend wieder. In dessen Ziffer III.3. wird festgehalten, dass bei der Fallzutei- lung ferner darauf zu achten ist, dass sich A._____ vornehmlich mit der Abfas- sung von Gutachten sowie der nichtforensischen Tätigkeit befasst. In Ziffer IV.4 hält der ZAV sodann fest, dass die Auswahl der Klienten gemeinsam erfolgt und zur Erhaltung des guten Rufes der Praxis. A._____ und D._____ besitzen ein ge- genseitiges Vetorecht, dessen Inanspruchnahme begründet sein muss. In Ziffer IV.1. hält der ZAV weiter fest, dass sich A._____ und D._____ gegenseitig den Zugang zu sämtlichen Akten gewähren, die in irgendeiner Weise mit dem Bürobe- trieb zusammenhängen. D._____ ist unter Anderem verantwortlich für das Auf- stellen und Führen einer Klientenkartei, die über Personalien, Auftragserteilung, Auftragsinhalt sowie Beginn und Stadium der Mandatsführung Auskunft erteilt. Unter dem Titel "Informationsaustausch" ist in Ziffer IV.3. ein Austausch betref- fend laufende Information über die Aufnahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten festgehalten (act. 6/11).

- 16 - Der ZAV hält folglich einen laufenden Austausch von Informationen über die Auf- nahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten sowie den Zugang zu Akten fest. Er sichert dem Beklagten Informationen und In- formationsmöglichkeiten, aber nicht Mitbestimmungsrechte zu. Sodann enthält der ZAV in Ziffer II.2. die Regelung, dass Entscheidungen möglichst im Konsens- verfahren zu erfolgen haben, falls ein Konsens nicht möglich ist aber A._____ der Stichentscheid zukommt, was im internen (Bürobetrieb) wie auch externen (Klien- ten usw.) Bereich gilt. Gemäss ZAV III. Ziff. 6 kommt im Übrigen die Gesamtver- antwortung für Organisation, Finanzierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debito- renbewirtschaftung, Rechnungswesen, Buchhaltung sowie für die Steuerangele- genheiten der Bürogemeinschaft Dr. D._____ zu. Dem Beklagten steht indes das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie ein Vorschlagsrecht zu (act. 6/11 Ziff. III. 5.-6.). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend zutreffend fest, beim Abschluss einer neuen Klientenbeziehung habe jeder Partner ein Vetorecht gehabt. Vetorechte hinsichtlich der Ausübung der Anwaltstätigkeit nahm die Vorinstanz nicht an, un- geachtet der ebenfalls vorinstanzlich verwendeten Formulierung, "der Beklagte habe weiterhin überall mitbestimmen wollen". Tatsächlich kam dem Beklagten be- treffend die Ausübung der Anwaltstätigkeit (forensischen Angelegenheiten) von Dr. D._____ gemäss ZAV kein Vetorecht und kein Stichentscheid zu. Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass A._____ und D._____ mit dem ZAV verein- barten, gleichberechtigte Partner zu sein (act. 6/11 Ziff. II.1.). Dies hält der ZAV ausdrücklich fest und kann nicht anders ausgelegt werden, trotz des damaligen Alters des Beklagten.

E. 5 Vertrauensverhältnis zwischen den (Rechtsvorgängern der) Kläger und Dr. D._____

E. 5.1 Der Beklagte rügt, es sei mit dem ZAV nicht zu vereinbaren, wenn die Ers- tinstanz festhalte, bei Klientenbeziehungen habe "nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund" gestanden. Forensische Klientenbeziehungen habe es nur bei D._____ gegeben. Entgegen der Vorinstanz sei hier in jedem Fall der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, weil es gar keinen anderen Kontakt gegeben

- 17 - habe. Die Erstinstanz habe übersehen, dass es D._____ gewesen sei, der die An- waltstätigkeit alleine ausgeübt habe und daher immer persönliche Beziehungen zu seinen Klienten gehabt habe; dass es D._____ gewesen sei, der dabei alle Verantwortung getragen habe, dass D._____ in allen diesen Bereich betreffenden Fragen (Domizil, Buchhaltung, Mandatsführung etc.) allein entschieden habe und die Dominanz inne gehabt habe, von welcher der Beklagte letztlich abhängig ge- wesen sei (act. 135 S. 37 f.).

E. 5.2 Die Vorinstanz führte zutreffend die Regelungen des ZAV und die darin enthaltenen Regelungen der Arbeitsaufteilung, des Informationsaustausch und der Bezüge an. Dem Beklagten kamen gemäss Ziffer II.2. mit dem Stichentscheid im internen und externen Bereich mehr Kompetenzen als Dr. D._____ zu. Ge- mäss der im ZAV vorgenommenen Arbeitsaufteilung war Dr. D._____ vornehm- lich vor allem für die Betreuung der forensischen Angelegenheiten verantwortlich und trug im Übrigen die Gesamtverantwortung für Organisation, Finanzierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung, Rechnungswesen, Buch- haltung sowie für die Steuerangelegenheiten der Bürogemeinschaft. Dem Beklag- ten stand indes das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie ein Vor- schlagsrecht zu (act. 6/11 Ziff. III. 5.-6.). Der ZAV geht unstrittig in Ziffer III.3. davon aus, dass sich der Beklagte vornehm- lich mit der Abfassung von Gutachten sowie der nichtforensischen Tätigkeit be- fasst. Er verpflichtet sich sodann im ZAV Ziffer III.8. an ihn herangetragene, foren- sische Mandate nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft zu vergeben (act. 6/11). Der ZAV schliesst eine forensische Tätigkeit des Beklag- ten nicht gänzlich aus, insbesondere auch für neue Mandate, nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft (act. 6/11 Ziff. III.8.) und sieht vor, dass der Beklagte die aufgebauten Klientenbeziehungen weiter unterhält. In der- selben Ziffer des ZAV verpflichtet sich nämlich A._____, die durch ihn aufgebau- ten Klientenbeziehungen - vorab im Bankenumfeld - zum Wohle und Nutzen der Bürogemeinschaft weiter zu unterhalten und an ihn herangetragene, forensische Mandate nach gemeinsamer Absprache der Bürogemeinschaft zu vergeben. Ge- mäss Ziffer IV.4. des ZAV erfolgt die Auswahl der Klienten gemeinsam und zur

- 18 - Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Der ZAV stellt in diesen Ziffern nicht die persönlichen Beziehungen hinsichtlich der Auswahl in den Vordergrund, sondern die Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Sodann geht der ZAV davon aus, dass an den Beklagten herangetragene forensische Mandate innerhalb der Büroge- meinschaft vergeben werden können. Aufgebaute Klientenbeziehungen stehen in dieser Ziffer im Kontext mit neu herangetragenen Mandaten, die weitergegeben werden können. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass gemäss ZAV nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden ist.

E. 5.3 Das Bundesgericht geht in seiner von der Vorinstanz zutreffend dargestell- ten Rechtsprechung davon aus, dass eine Anwaltssozietät, die ihre Dienstleistun- gen als einheitliches Unternehmen offeriert und mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auftritt, sich unter Umständen beim erweck- ten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen muss. Es er- achtet hinsichtlich der Haftung einer als einfache Gesellschaft oder als Kollektiv- gesellschaft auftretenden Anwaltssozietät als massgebend, ob das anspruchsbe- gründende Mandat als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschaf- ter als Einzelmandat erteilt wird (BGer 4A_102/2011 vom 21. Juni 2011, E. 3.3; BGE 124 III 363, E. 2.2.b). Die Abgrenzung eines Gesamtmandats von einem Einzelmandat kann demgemäss schwierig sein, wenn zur Prozessführung nur der Einzelanwalt befugt ist und die Vollmacht nur auf einen einzigen Namen lautet. Massgebend ist, wer Vertragspartner und nicht wer Bevollmächtigter ist. Mittels der Gestaltung der Vollmachtsurkunde können indes im Voraus Haftungsfragen geklärt werden. Ein Einzelmandat kann auch in einer Anwaltssozietät angenom- men werden, wenn der betreffende Anwalt dem Mandanten als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, zwischen den beiden ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis besteht, oder ein Anwalt seiner besonderen Fachkennt- nisse wegen persönlich beauftragt wird. Das Bundesgericht stellt damit hinsicht- lich der Abgrenzung auf den Zeitpunkt der Auftrags- bzw. Vollmachtserteilung ab und geht nicht von einer automatischen späteren Vertragsübernahme oder Ver- tragsumwandlung aus (BGer 4A_102/2011 vom 21. Juni 2011, E. 3.6; BGE 124 III 363, E. 2.2.d). Folglich erachtete die Vorinstanz zutreffend die konkrete Mandats- erteilung sowie die auf den Namen des Beklagten und Dr. D._____ ausgestellten

- 19 - Vollmachten im Jahr 1998 als massgebend und nicht die hernach erfolgte Man- datsführung durch Dr. D._____.

E. 6 Unterbliebene Zeugeneinvernahme Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die Beweisofferte von Dr. D._____ als Zeuge als unbrauchbar eingeschätzt. Dieser habe ein eigenes Interesse am Aus- gang des Prozesses, aber es würden diverse Schreiben und Unterlagen im Recht liegen, die durchaus unterschiedliche Aussagen von Dr. D._____ aufzeigten. Dies zeige, dass die Glaubhaftigkeit verschiedener Aussagen eingeschätzt werden müsse, aber nicht pauschal abgelehnt werden könne. Diese Ablehnung von Be- weisofferten sei unhaltbar (act. 135 S. 46). Auf welche Stelle im umfangreichen Urteil der Vorinstanz sich diese Rüge beziehen soll, führt der Beklagte nicht aus. Es ist indes nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz zu suchen oder zu mutmassen, worauf sich die Partei möglicherweise beziehen wollte, vielmehr wäre die gerügte Stelle genau zu bezeichnen. Es handelt sich damit um eine den prozessualen An- forderungen nicht genügende Rüge, die unbeachtlich bleibt.

E. 7 Schreiben vom 1. September 2015 und seine Zustellung an Klienten, stake- holders und wichtige Kunden von Dr. D._____

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, aus dem Schreiben vom September 2015 (act. 29/5) für sich, könnte der Schluss gezogen werden, dass sich die Parteien auf eine neue Kanzleistruktur geeinigt hätten, in welcher der Beklagte eine untergeordnete Funktion übernehme und Dr. D._____ die Anwaltskanzlei unter dem bisherigen Namen "Prof. A._____ & Dr. D._____" weiterführe. Das Schreiben decke sich auch mit der "Änderung und Ergänzung des Zusammenarbeitsvertrages" (act. 6/12) darin, dass sich der Beklagte zukünftig unter der Rubrik "Konsiliarien" re- spektive als "Konsiliarius" einreihen wolle. Ansonsten widerspreche es ihr jedoch insofern, als act. 6/12 festhalte, dass der ZAV vom 26. Mai 1998 grundsätzlich weiterhin Gültigkeit haben solle, dass die beiden Partner weiterhin "gleichberech- tigte Partner" bleiben sollten und relevante vertragliche Vereinbarungen der "Zu- stimmung und Unterzeichnung beider Partner" bedürften. Die "Änderungen und Ergänzungen des Zusammenarbeitsvertrages" datiere vom 23. Oktober 2015,

- 20 - also nach dem Schreiben vom September 2015. Das Schreiben vom September 2015 könne folglich nicht als Änderung des Dokuments vom Oktober 2015 ange- sehen werden. Eine Wirkung des Schreibens auf Dritte verneint die Vorinstanz damit, dass der Beklagte keinen Nachweis für die Zustellung an die Kläger er- bracht habe. Damit könne der Beklagte aus dem Schreiben nichts für sich ablei- ten (act. 138 S. 67 f.).

E. 7.2 Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren vor, das Schreiben (vom

1. September 2015) sei allen wichtigen Klienten, stakeholders und Kontakten zu- gestellt worden. Er könne nicht selbst mit Urkunden beweisen, dass es auch den (Rechtsvorgängern der) Kläger zugestellt worden sei, da er weder die Listen der Klienten von Dr. D._____ kannte und kenne, noch über eine Abschrift der Ver- sandlisten von Dr. D._____ verfüge. Hingegen habe er den Nachweis erbracht, dass andere Klienten und Kontakte Dr. D._____s diese Briefe erhalten hätten, der Versand also auch von dessen Seite aus stattgefunden habe (act. 135 S. 46).

E. 7.3 Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er den Nachweis des Erhalts des Schreibens seitens der Kläger bzw. der ursprünglichen Kläger nicht erbringen kann. Nicht nachvollziehbar ist, auf welche Stelle er sich bezieht, wenn er in die- sem Kontext ausführt, er habe als Beweisofferte Dr. D._____ genannt, zumal sich zu seinen diesbezüglichen Vorbringen vor der Vorinstanz lediglich act. 29/5 als Beweisofferte entnehmen lässt (act. 27 S. 8 f., act. 92 S. 123 f.). Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wo die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schreiben vom September 2015 Dr. D._____ als Beweisofferte untauglich erachtet hätte (act. 138 S. 66 ff.). Diesbezüglich mangelt es an einer nachvollziehbaren eingehenden Aus- einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und ausdrücklich darauf be- zogener konkreter Rügen. Eine Überprüfung dieser Vorbringen ist folglich nicht möglich. Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren neu vor, es gebe keinen Grund, dass die Kläger das Schreiben nicht erhalten haben sollten. Vielmehr sei dies unplausi- bel, zumal zu diesem Zeitpunkt der kommunikative Austausch mit ihrem Rechts- vertreter nachweislich rege gewesen sei (act. 135 S. 46).

- 21 - Der Beklagte legt hinsichtlich dieser neuen Vorbringen nicht dar, inwiefern er sie nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Im Gegenteil ist davon aus- zugehen, dass entsprechende Ausführungen problemlos schon vor erster Instanz erfolgen hätten können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist nicht mehr darauf einzugehen.

E. 7.4 Im Resultat mangelt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz am Nach- weis des Erhalts des Schreibens durch die Kläger, bzw. die ursprünglichen Klä- ger.

E. 7.5 Das Schreiben vom September 2015 mit dem Titel "Änderung der Kanzlei- Struktur" (act. 29/5) informiert darüber, dass sich der Beklagte per 1. September 2015 von der aktiven Führung gänzlich zurückgezogen hat und er sich als "Konsi- liarius" vermehrt wissenschaftlichen und publizistischen Projekten widmen wird. Selbstverständlich stehe er gemäss dem Schreiben "unserer geschätzten Klient- schaft" weiterhin in beratender Funktion und als Gutachter zur Verfügung. Die Vorbereitungen dazu seien bereits vor längerer Zeit mit der internen Vereinbarung eingeleitet worden, die festlege, dass er am wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nicht mehr beteiligt sei. Dr. D._____ werde die Kanzlei als allein haftender Partner mit dem bewährten Team weiterführen. Dieses Schreiben macht allen Empfän- gern deutlich, dass die Kanzleistruktur massgebend geändert wurde, der Beklagte eine andere Position einnimmt und Dr. D._____ als allein haftender Partner die Kanzlei weiterführt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus. Das Schreiben stellt zudem klar, dass der mit Vollmacht vom 1. September 1998 erteilten Bevoll- mächtigung auch des Beklagten zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevoll- mächtigten, keine Wirkung mehr zukommt. Diese Bedeutung mass die Vorinstanz bereits zuvor im Briefkopf vorgenommenen Änderungen, namentlich die Aufzählung des Beklagten nicht mehr unter "RECHTSANWÄLTE" sondern unter "KONSILIARIEN" zutreffend nicht zu. Derart kann eine Kollektivgesellschaft nicht beendet und ein dieser erteiltes Mandat nicht umgewandelt werden.

- 22 -

E. 8 Fazit Zusammenfassend verfangen die Rügen des Beklagten an der vorinstanzlichen Auslegung des ZAV und der daraus gezogenen Schlüsse im Resultat nicht. Die Vorinstanz ging zutreffend von einer Kollektivgesellschaft und nicht ad personam an Dr. D._____ erteilter Mandate der ursprünglichen Kläger aus. Sodann mass sie dem Schreiben vom 1. September 2015 eine zutreffende Bedeutung zu und erachtete seine Zustellung an die ursprünglichen Kläger als nicht erwiesen.

E. 9 November 2023, E. 2b, m.w.H.). Dem Gericht ist dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Periode untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom

26. Juni 2018, E. 2.1.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Beklagte beantragt die Feststellung, dass die Vorinstanz seinen An- spruch auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist verletzt habe. Für den Eventualfall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt er, dass die Kosten des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kosten des Berufungsverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen seien (act. 135 S. 2). Er begründet den An- trag mit einer massiven Rechtsverschleppung (act. 135 S. 49). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist könne mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Sein Feststellungsinteresse bleibe unabhängig von einem in der Zwischenzeit allenfalls doch noch ergange- nen Sachentscheid bestehen, denn mit der Feststellung der Verfassungsverlet- zung im Urteil erfolge eine Art der Wiedergutmachung. Im erstinstanzlichen Ver- fahren sei zwar ein umfangreicher doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wor- den, doch die Parteien hätten den gesamten Prozessstoff auch in ihren jeweiligen Fristen von dreissig Tagen bewältigen müssen. Die Duplik sei am 3. Februar 2021 erfolgt. Hernach habe es noch eine klägerische Stellungnahme vom 7. Mai 2021 und kleine Eingaben sehr geringen Umfangs gegeben. All dies sei im September 2021 beendet gewesen. Seither und bis zur begründeten Urteilsausfertigung vom

27. Mai 2024 habe es prozessual keine Schritte mehr gegeben. Erst als die Klä- ger am 17. April 2024 mitteilen liessen, dass über D._____ der Konkurs eröffnet worden sei, sei Bewegung in die Sache gekommen und sechs Wochen später ha- be das begründete Urteil gefolgt. Für die Parteien habe in diesem langen Warten vor allem ein enormes Zinsrisiko bestanden. Die hohe Streitwertsumme habe über die fünfeinhalb Jahre Prozessdauer zu einem Zinsanfall von rund einer Vier-

- 23 - telmillion Franken geführt. Vor allem die Tatsache, dass zwischen der Duplik und dem Urteil mehr als drei Jahre verstrichen seien und in dieser Zeit mit Ausnahme kleiner Mitteilungen nichts geschehen sei, lasse sich nicht mehr rechtfertigen. Die Rechtsverzögerung sei offensichtlich. Wäre das Urteil zehn Monate nach der Du- plik erlassen worden, wäre die Zinslast rund Fr. 50'000.– geringer ausgefallen. Diesem durch die Parteien nicht verantworteten Schaden sei durch eine andere Kostenaufteilung im Urteil zu begegnen: Ein Anteil der Kosten der unterliegenden Partei sei somit auf die Staatskasse zu nehmen. Angesichts der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 65'660.– sei im Falle des Unterliegens des Beklagten sein Anteil auf die Staatskasse zu nehmen (act. 135 S. 49 ff.).

E. 9.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durch- führung des Verfahrens. Die Vorschrift konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert nützlicher Frist (BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 5). Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung (Beschleuni- gungsgebot) verletzt, kann dies mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ge- rügt werden (Art. 319 lit. c. ZPO; BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 321 abs. 4 ZPO). Sie ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. An der Rechtsverzögerungsbeschwerde muss jedoch noch ein aktuelles Rechtsschutzin- teresse bestehen, namentlich am ungesäumten Fortgang des Verfahrens oder am Erlass des zu fällenden Entscheids. Die Rechtsverzögerung muss deshalb noch andauern (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 13; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 321 N 10 m.w.H.). Ein solches Interesse ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmli- cher, insbesondere der verzögert erachtete Entscheid ergangen ist (BSK ZPO- Spühler, Art. 319 N 21 und N 23; Gehri, OFK-ZPO, Art. 319 N 5; BGer 5A_108/2017 vom 14. Juli 2017, E. 1.4.1 m.w.H.; OGer ZH RA 230007 vom

E. 9.3 Vorliegend besteht das vorausgesetzte aktuelle Rechtsschutzinteresse seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2024 nicht mehr. Folglich ist auf den Berufungsantrag Ziffer 2 nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit dem Beru- fungsantrag Ziffer 4 ist die Frage der Rechtsverzögerung dennoch zu prüfen, denn damit moniert der Beklagte den ihm vorinstanzlich auferlegten Anteil an der Entscheidgebühr. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilgrundsatz kann abgewichen werden, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, beispielsweise wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ferner kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

E. 9.4 Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO liegt vor, wenn ein anfechtbarer Entscheid in unrechtmässiger Weise verzögert bzw. verweigert wird. Dem Gericht kommt bei der Prozessleitung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Rechtsverzögerung ist nur in klaren Fällen anzunehmen. Ein solcher liegt vor, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (OGer ZH RA230007 vom

E. 9.5 Aus den vorinstanzlichen Akten erhellt, dass am 15. September 2021 eine Noveneingabe von Rechtsanwalt Y._____ einging, die Rechtsanwältin X._____ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 110, act. 113). Am 27. September 2021 ging eine Stellungahme zur Noveneingabe ein (act. 115). Diese Stellungnahme wurde Rechtsanwalt Y._____ mit Schreiben 29. September 2021 zur Kenntnis zugestellt

- 25 - (act. 116). Hernach erfolgten Ferienmitteilungen und am 14. Oktober 2022 ein An- ruf von Rechtsanwalt Y._____ betreffend den Verfahrensstand (act. 117-119). Am

17. Februar 2023 ging ein Schreiben mit der Mitteilung des Todes des ursprüngli- chen Klägers 1 am 10. Dezember 2022 ein (act. 120). Hernach gingen weitere Mitteilungen von Ferienabwesenheiten, eine Adressmutation und schliesslich am

26. April 2024 die Mitteilung des Konkurses von Dr. D._____ ein (act. 122-126). Zwischen Ende September 2021 und dem 17. Februar 2023 nahm die Vorinstanz keine in den Akten belegten oder gegen aussen wahrnehmbare Verfahrensschrit- te vor. Die den Parteien angesetzten Fristen im erstinstanzlichen doppelten Schriften- wechsel lassen sich nicht für eine angemessene Dauer der Aufarbeitung des ge- samten Prozessstoffes im Hinblick auf eine Urteilsfindung, Urteilsberatung und Urteilsbegründung heranziehen. Dem Urteil vom 27. Mai 2024 durfte eine ent- sprechende Phase von mehreren Monaten angemessener Bearbeitungszeit vor- ausgehen. Selbst unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs der vorin- stanzlichen Akten blieb jedoch die Vorinstanz insbesondere im Jahr 2022 und 2023 während deutlich längeren Periode untätig. Damit kam sie dem Beschleuni- gungsgebot nicht genügend nach. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten moniert der Beklagte einzig, dass ihm ein Anteil daran auferlegt wird. Er fordert im Resultat eine Verrechnung mit ihm durch die monierte Verfahrensverzögerung entstandenen zusätzlichen Zinskos- ten. Derweil bewirkte die längere Verfahrensdauer auch die Verzögerung des Ent- scheids über die Zahlungspflicht des Beklagten. In dieser Zeit konnte er bis auf Weiteres über die Forderungssumme verfügen. Er konnte sie namentlich ander- weitig investieren und dabei von allfälligen Zinsen oder anderen Erträgen profitie- ren. Dies lässt der Beklagte in seinen Vorbringen unerwähnt. Damit überzeugt seine Darstellung der zusätzlichen Zinskosten nicht. Vielmehr bleiben seine tat- sächlichen Mehrkosten, d.h. sein durch die monierte Verzögerung entstandener Schaden, im Dunkeln. Dem Antrag, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ist damit die Grundlage entzogen.

- 26 -

E. 9.6 Zusammenfassend ist auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverzöge- rung nicht einzutreten. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädi- gung und deren Auflage an den Beklagten ist zu bestätigen.

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 10.2 Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgebende Streitwert im Berufungsverfahren bemisst sich danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). Der Beklagte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 an. Damit beträgt der Streitwert der Berufung Fr. 702'242.–. Ausgehend von diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 24'800.– festzusetzen.

E. 10.3 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Beklagten nicht infol- ge seines Unterliegens, den Klägern nicht, da ihnen im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung wird nicht einge- treten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2024 (CG180089-L) wird bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird bestätigt.

- 27 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 24'800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Sie wird mit dem vom Berufungskläger ge- leisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 135 sowie act. 136/1-3, sowie an das Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 702'242.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer versandt am:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 CHF 372'188.26 zuzüglich 5% Zins seit 15. April 2016 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass vom Zins CHF 18'366.40 bereits getilgt sind.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 CHF 330'053.74 zuzüglich 5% Zins seit 15. April 2016 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass vom Zins CHF 18'366.40 bereits getilgt sind.
  3. Im darüberhinausgehenden Umfang wird die Klage - soweit sie nicht durch Rückzug erledigt oder gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 65'660.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten werden den Klägern je zu einem Sechstel und dem Be- klagten zu zwei Drittel auferlegt. Die Anteile der Gerichtskosten der Kläger werden mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Der Rest des Vorschusses wird für die weiteren Gerichts- kosten verwendet. Der ungedeckte Betrag der Gerichtskosten wird vom Be- klagten bezogen. Den Klägern wird für den je einen Sechstel übersteigenden Betrag bis zur Höhe des geleisteten Vorschusses ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten ein- geräumt.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine reduzierte Prozessentschä- digung von insgesamt CHF 24'015.– (inkl. Mehrwertsteuer; je Kläger CHF 12'007.50) zu bezahlen.
  7. [Mitteilung]
  8. [Rechtsmittel] - 4 - Berufungsanträge: (act. 135 S. 2) "1. Es seien die Dispositivziffern 1,2,4,5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils vom
  9. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt abzuändern: "Die Rechtsbegehren der Kläger und Berufungsbeklagten seien kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen."
  10. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Berufungsklä- gers auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist verletzt hat.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. derzeit 8.1 % MwSt.) zulas- ten der Berufungsbeklagten.
  12. Eventualiter und für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen:
  13. Streitgegenstand Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und Dr. iur. D._____ schlos- sen am 26. Mai 1998 einen Zusammenarbeitsvertrag (nachfolgend "ZAV"). F._____ und G._____ (fortan ursprüngliche Kläger 1-2) bevollmächtigten am 1. September 1998 im Rahmen einer baurechtlichen Auseinandersetzung gegen eine Drittperson (H._____) die Kanzlei "Prof. A._____ & Dr. D._____ Rechtsan- wälte" mit ihrer Interessenwahrung (act. 6/15). Dr. D._____ übernahm die Man- datsführung. Mit Urteil vom 13. November 2014 des Bezirksgerichts Zürich wurde F._____ Fr. 739'698.20 und G._____ Fr. 654'698.20, je nebst Zins zu 5% seit 3. September 1998 zugesprochen. Der Entscheid wurde ans Obergericht des Kan- tons Zürich und ans Bundesgericht weitergezogen. Es resultierte ein für die ur- sprünglichen Kläger günstiges Bundesgerichtsurteil. Im Nachgang überwies die damalige Gegenpartei teilweise der Kanzlei "Prof. A._____ & Dr. D._____ Rechtsanwälte" und teilweise Dr. D._____ persönlich auf dessen Konto für die beiden damaligen Mandanten einen Betrag von insgesamt - 5 - Fr. 1'810'480.35 einschliesslich Prozessentschädigung. Am 11. Februar 2016 lei- tete Dr. D._____ vom persönlich empfangenen Betrag lediglich einen Teilbetrag an die Mandanten weiter. Es blieb ein Restbetrag von Fr. 736'012.– ausstehend, für den Dr. D._____ am 4. April 2016 eine Schuldanerkennung unterzeichnete. Mit der vorliegenden Klage verlangen die ursprünglichen Kläger 1-2, bzw. die je für ihren Nachlass eingesetzten Willensvollstrecker, vom Beklagten Schadener- satz für ihren jeweils ausstehenden, von Dr. D._____ nicht weitergeleiteten, Rest- betrag (act. 138 S. 3 f.).
  14. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 25. Oktober 2018 machten die ursprünglichen Kläger 1-2 unter Beilage der Klagebewilligung das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (act. 1-2). Die Vorinstanz schrieb mit Beschluss vom 27. Mai 2024 die Rechtsbe- gehren Ziffer 2 und 4 als zufolge Rückzug und das Rechtsbegehren Ziffer 5 als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab. Mit Urteil gleichen Datums entschied sie über die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 der Kläger. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann ergänzend auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs verwiesen werden (act. 138 S. 4 ff. E. II.). Das Urteilsdispositiv wurde eingangs wiedergegeben. 2.2. Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhob der Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 135 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 133). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Beklagte aufgefordert, einen Ge- richtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 24'800.– zu leisten (act. 139). Der Vor- schuss ist fristgerecht eingegangen (act. 142). Mit Präsidialverfügung vom 17. Ja- nuar 2025 wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 143). Weite- rungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). - 6 -
  15. Prozessuales 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (act. 135). Der Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Ober- gericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 142). Auf die Berufung ist einzutreten. 3.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechts- fragen frei und uneingeschränkt prüfen. Sie verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Vorausgesetzt ist dabei, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorin- stanz fehlerhaft gewesen sein soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbrin- gen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Innerhalb des durch Beanstandungen vorgegebenen Rahmens ist sie weder an die Begründung der Berufung erhebenden Partei noch an jene der Vorinstanz ge- bunden. Vielmehr wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Des- wegen kann eine Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung - 7 - abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4.; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). 3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Jede Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspru- chen will, hat darzulegen und zu beweisen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Der Beklagte reicht mit der Berufungsschrift Beilagen ein, wobei es sich um das vorinstanzliche Urteil (act. 136/1) sowie um zwei neue Belege handelt, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurden. Die neu eingereichten act. 136/2-3 ruft er in der Berufungsschrift als Beweisofferten an (act. 135 Rz. 13 S. 7 und Rz. 59 S. 24), ohne darzulegen, weshalb er sie nicht schon vor erster In- stanz hätte vorbringen können. Die neuen Beweismittel sind folglich im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. 3.4. Der Beklagte ficht die teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 in Dispositiv Ziffer 1 und 2 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten und insbesondere auch deren Auferlegung an. Er rügt eine falsche Auslegung des ZAV durch die Vorinstanz (act. 135 S. 19 u. S. 36 ff.) und den dar- aus gezogenen Fehlschluss (act. 135 S. 40). Zudem rügt er eine aktenwidrig fal- sche Interpretation des Schreibens vom 1. September 2015 (act. 29/5) als Eini- gung auf "eine neue Kanzlei-Struktur" (act. 135 S. 41 f.). Weiter rügt er, die Vorin- stanz habe realitätsfremd und nicht der Natur anwaltlicher Zusammenarbeit ent- sprechend behauptet, Dr. D._____ und die (Rechtsvorgänger der) Kläger hätten untereinander "kein besonderes Vertrauensverhältnis" gehabt (act. 135 S. 45). Weiter legt der Beklagte dar, er habe als Beweisofferte für die Zustellung des Schreibens vom 1. September 2015 an alle wichtigen Klienten, stakeholders und Kontakte Dr. D._____ genannt, was die Vorinstanz als unbrauchbar eingeschätzt habe. Er erachtet diese Ablehnung der Beweisofferten für unhaltbar (act. 135 S. 46). Auf diese Themen ist nachfolgend einzugehen. - 8 -
  16. Auslegung des Zusammenarbeitsvertrags vom 26. Mai 1998: Kollektivgesell- schaft 4.1. Die Vorinstanz würdigt die Vollmachten vom 1. September 1998, worin die im Formular aufgeführten Rechtsanwälte A._____, D._____ und I._____, "je ein- zeln" bevollmächtigt wurden, den in der Vollmacht aufgeführten Kanzleinamen (A._____ & D._____) und zog den Schluss, dass damit die Kanzlei als solche mandatiert wurde (act. 138 S. 31 ff.). Sodann führt sie den Inhalt des ZAV vom
  17. Mai 1998 an. Unter anderem führt sie an, darin sei festgehalten, dass die ver- traglichen Abmachungen zur Zeit auf mündlichen Vereinbarungen mit zum Teil schriftlichen Belegen über die wechselnden Gewinnbeteiligungen basierten (Ziff. 3 ZAV). In der Ziffer 4 wird gemäss der Vorinstanz festgehalten, dass die Auswei- tung der geschäftlichen Aktivitäten nun als Konzession an die Übersichtlichkeit eine schriftliche Ordnung und Ausformulierung der gegenseitigen Beziehungen verlange. Sodann werde gemäss ZAV die bisherige Firmenbezeichnung beibehal- ten. Weiter hält sie fest, auf der zweiten Seite unter "II." werde eine Kompetenz- verteilungsordnung in vier Ziffern beschrieben. Zuerst werde festgehalten, dass die Vertragsparteien A._____ (Beklagter) und D._____ (D._____) gleichberech- tigte Parteien seien (Ziffer 1). Dann werde ausgeführt, dass als Maxime gelte, dass jede Entscheidung - wenn immer möglich - im Konsensverfahren zu erfolgen habe. Sei in einem konkreten Fall kein Konsens möglich und könne auf eine Ent- scheidung nicht verzichtet werden, komme A._____ als dem Amtsälteren der Stichentscheid zu. Dies gelte sowohl intern (Bürobetrieb) als auch extern (Klien- ten usw.). Weiter halte der ZAV fest, dass in büropolitischen Belangen A._____ in erster Priorität die Gemeinschaft nach aussen vertrete (Ziffer 3). Das Sekretariat solle beiden Partnern zur Verfügung stehen. Über das Vorrecht entscheide die Dringlichkeit der Sache und der Stichentscheid hierüber stehe A._____ zu (Ziffer 4). Weiter besteht der ZAV gemäss der Vorinstanz unter "III." aus neun Ziffern zur Arbeitsaufteilung. Im wissenschaftlichen und universitären Bereich sei grundsätz- lich A._____ zuständig. Entsprechende Aktivitäten von D._____ müssten mit A._____ abgestimmt werden. Für die Klientenbetreuung gelte der Grundsatz, dass rechtspolitische und wissenschaftliche Anliegen vorrangig durch A._____ betreut würden. Im Bereich des SVG-Kommentars werde D._____ weiterhin als - 9 - Mitautor eingesetzt (Ziffer 2). Bei der Fallzuteilung sei darauf zu achten, dass sich A._____ vornehmlich mit der Abfassung von Gutachten sowie der nichtforensi- schen Tätigkeit befasse (Ziffer 3). Die Rekrutierung von Anwälten und Administra- tionspersonal erfolge durch A._____ und D._____ gemeinsam (Ziffer 4). D._____ sei vornehmlich für den gesamten übrigen Bereich, vor allem auch für die Betreu- ung der forensischen Angelegenheiten verantwortlich, sofern sie nicht aufgrund einer gemeinsamen Absprache an die übrigen Mitarbeiter delegiert seien (Ziffer 5). Im Übrigen trage D._____ die Gesamtverantwortung für Organisation, Finan- zierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung, Rechnungswe- sen, Buchhaltung sowie für Steuerangelegenheiten der Bürogemeinschaft. A._____ stehe das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie Vor- schlagsrecht zu (Ziffer 6). A._____ verpflichte sich, die durch ihn aufgebauten Kli- entenbeziehungen - vorab im Bankenumfeld - zum Wohle und Nutzen der Büro- gemeinschaft weiter zu unterhalten und neue, an ihn herangetragene forensische Mandate nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft zu ver- geben (Ziffer 8). In Ziffer 9 gehe es um Publikationen. Unter "IV." sei der Informa- tionsaustausch geregelt. Demgemäss erfordere der gemeinsame Betrieb eines Advokaturbüros hinsichtlich aller betriebswesentlichen internen wie externen Vor- gänge Transparenz und eine offene Informationspolitik unter den Büropartnern. Es habe mindestens eine Informationssitzung wöchentlich stattzufinden. Im We- sentlichen betreffe dies die Aspekte des gegenseitigen Zugangs zu sämtlichen Akten. D._____ sei verantwortlich für die Klientenkartei, die Einführung und Be- treibung einer Debitorenbewirtschaftung, fristgerechte Bezahlung sämtlicher ein- gehender Rechnungen, das Führen einer Betriebsbuchhaltung, die jährliche Er- stellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz, die jährliche Er- stellung einer Steuererklärung und die Berichterstattung über ordentliche interne wie externe betriebsrelevante Ereignisse. Weiter sehe der ZAV regelmässige Be- sprechungen vor über betriebsinterne Probleme persönlicher oder sachlicher Art, wie etwa Anstellungen, Entlassungen, Arbeitszuteilungen, Ferien, sowie die lau- fende Information über die Aufnahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten. Die Auswahl der Klienten erfolge gemeinsam und zur Erhaltung des guten Rufes der Praxis. A._____ und D._____ würden ein - 10 - gegenseitiges Vetorecht besitzen, dessen Inanspruchnahme begründet sein müs- se. Schliesslich regle der ZAV unter "V." die Bezüge. Zuerst werde festgehalten, dass A._____ eine vom Ertrag unabhängige Jahrespauschale in der Höhe von mindestens Fr. 360'000.– beziehe, deren Bezahlung in 12 monatlichen Beträgen à mindestens Fr. 20'000.– erfolge. Übersteige der Reingewinn den Betrag von Fr. 720'000.–, erhöhe sich die Pauschale um jeweils ¼ des diese Summe über- steigenden Betrages, im Maximum aber auf Fr. 500'000.– p.a. Die Bezahlung er- folge nach Abschluss der Buchhaltung des Geschäftsjahres. D._____ beziehe den nach Abzug der Pauschale und der Büroaufwendungen (Löhne, Sachkosten, Anwalts- und Gerichtsgebühren) erzielten Reingewinn. Im Falle des krankheits- oder altersbedingten Rücktritts A._____s von den beruflichen Aktivitäten betrage die jährliche Pauschale 60% von Fr. 360'000, mithin Fr. 216'000.–, zahlbar in mo- natlichen Beträgen à Fr. 18'000.–. Weiter regle der ZAV den Fall des Ablebens des Beklagten (act. 138 S. 38 ff.). 4.2. Diese vorinstanzliche Wiedergabe der Vollmachten und des Inhalts des ZAVs rügt der Beklagte mit der Berufung nicht (act. 135). 4.3. Die Vorinstanz verweist im Rahmen der Würdigung der Rechtsform der Kanzlei "A._____ und D._____" im Zeitpunkt der Auftragserteilung zunächst dar- auf, dass der Ausdruck "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" manifestiere, dass sich die Tätigkeit in irgend einer Art vergrössert habe, sei dies volumenmäs- sig, thematisch oder umsatzmässig. Aufgrund des Passus werde klar, dass ein gemeinsamer Wille der Beteiligten vorhanden gewesen sei, das Verhältnis neu zu regeln (act. 138 S. 43 E. 5.4.4.). Die Vertragsparteien würden sich grundsätzlich als gleichberechtigte Partner betrachten, wobei A._____ eine gewisse Vormacht- stellung zukomme. In administrativer Hinsicht solle eine Organisation bestehen, eine Buchhaltung geführt werden und Kreditoren- und Debitoren bewirtschaftet werden. Auch die Steuerangelegenheiten der Gemeinschaft würden geregelt. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass alleine diese Regelungen klar über eine Büro- gemeinschaft hinaus gehen, bei der lediglich die Unkosten geteilt oder ein ge- meinsames Sekretariat geführt werde. Wesentlich sei auch, dass die Gemein- schaft einen Reingewinn in der Grössenordnung von mehr als Fr. 720'000.– an- - 11 - strebe und der erzielte Reingewinn nach einem vorgegebenen Schlüssel zur ver- teilen sei. Dieser sei unabhängig davon, wer für den Gewinn wie viele und welche Art von Aufgaben geleistet habe. Damit stehe ein Gewinnstreben im Zentrum des gemeinsamen Wirkens. Dieses Ziel komme auch in der Aufgabenteilung zum Ausdruck. Während D._____ sich vor allem um die forensischen Angelegenheiten kümmere, decke A._____ den wissenschaftlichen und universitären Bereich ab und erledige die gesetzgebungspolitischen Aktivitäten im Rahmen der Verbände, verfasse Gutachten und vertrete die Gemeinschaft in büropolitischen Angelegen- heiten nach aussen. Auch die Betriebsorganisation werde mit der neuen Verein- barung optimiert. D._____ werde die Verantwortung zur Einführung der Betrei- bung einer Debitorenbewirtschaftung übertragen. Es werde ein Berichtswesen über ordentliche interne wie externe betriebsrelevante Ereignisse eingeführt und es würden regelmässige Besprechungen vereinbart. Bei der Auswahl der Klienten seien die Vertragsparteien nicht mehr frei, diese erfolge gemeinsam jeweils mit Blick auf die Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Auch die mindestens wö- chentlich abzuhaltende Sitzung sei ein klares Indiz dafür, dass die beiden Partner mit dem Advokaturbüro gemeinsame Ziele verfolgten, die weit über eine Gemein- schaft zur Reduzierung von Kosten hinausgehe (act. 138 S. 44 f.). Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vertragspar- teien mit gemeinsamem Briefkopf aufgetreten sind, eine gemeinsame Betriebsab- rechnung geführt, Debitoren und Kreditoren gemeinsam bewirtschaftet und sich eine ausgeprägte Organisationsstruktur gegeben haben. Im Vordergrund sei das Streben nach einem wirtschaftlichen Gewinn gewesen, der nach klaren Regeln unter den Partnern verteilt worden sei. Bei der Klientenbeziehung sei nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, sondern der gute Ruf der Kanz- lei, und beim Abschluss einer neuen Klientenbeziehung habe jeder Partner ein Vetorecht gehabt. All diese Elemente lassen gemäss der Vorinstanz keinen ande- ren Schluss zu als denjenigen, dass die Vertragsparteien mit Abschluss des ZAV vom 26. Mai 1998 eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 OR betreiben wollten und in der Folge auch betrieben (act. 138 S. 45). Das vom Beklagten angebotene Publikationsverzeichnis vermöge daran nichts zu ändern. Dieses Resultat stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des Obergerichts vom 16. März 2018, welches - 12 - eine Kollektivgesellschaft für die Kanzlei "A._____ und D._____" erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr annehme. Auch das Alter des Beklagten stehe dem nicht entgegen. Zudem könne nicht gesagt werden, dass der ZAV eine klare Übergabe der Verantwortung an Dr. D._____ darstelle, unter Rückzug des Be- klagten. Das Gegenteil sei der Fall, habe doch der Beklagte weiterhin überall mit- bestimmen und gleichberechtigter Partner bleiben wollen. An der Rechtsstruktur der Anwaltskanzlei ändere sich auch nichts, wenn die eingeräumten Kontroll- und Vetorechte, deutlich weniger gelebt worden seien als vorgesehen. Die vereinbar- ten Rechte hätten dem Beklagten zugestanden (act. 138 S. 45 f.). 4.4. Der Beklagte rügt vorliegend die vorinstanzliche Auslegung des Passus "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" in act. 138 S. 43 f.. Dieser könne nur bedeuten, dass man in den vergangenen Jahren gewachsen sei und sich nun un- ter starker Ausweitung des Tätigkeitsfeldes von D._____ auf eine neue Form der Arbeitsteilung einigte, die dem Raum geben würde, dass sich der Beklagte aus der Anwaltstätigkeit zurückziehe, dafür aber seinen Einfluss für die Positionierung der Kanzlei im Raum nutzen würde. Die Vorinstanz habe den Passus anders aus- gelegt und zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht, hier im Ergebnis und für alle Tätigkeiten eine Kollektivgesellschaft anzunehmen. Dieser Auslegung des Vertrages sei nicht zu folgen. Sie unterlasse es, den Kontext in Bezug auf den zuvor bestehenden Status quo sowie in Bezug auf die Lebenssituation des Beklagten und die neu vereinbarte Aufgabenteilung der Vertragsparteien zu unter- suchen und zu bewerten. Die Behauptung, "Ausweitung" bedeute für beide Part- ner gleichermassen eine Art Vergrösserung, sei zu wenig differenziert. Folglich sei auch die rechtliche Einordnung zu wenig differenziert. Was hier erfolgt sei, sei eine neue Form der Zusammenarbeit, die mit einem Rückzug des Beklagten von der anwaltlichen Tätigkeit einhergegangen sei (act. 135 S. 19). Die Rüge des Beklagten betreffend die Auslegung des Passus "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" geht insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz diesen Passus lediglich als Ausdruck irgendeiner Ausweitung sah und daraus den Willen der Vertragsparteien auf eine Neuordnung, aber keine konkreten Merkmale einer Kollektivgesellschaft ableitete. Sie stellte bei der rechtlichen Einordnung - 13 - nicht erkennbar darauf ab. Während der Passus richtigerweise den Rückschluss auf eine "Ausweitung" zulässt, vermag er über die Aktivitäten des Beklagten und die rechtliche Einordnung des ZAVs nichts auszusagen. Hierzu sind die weiteren Vertragsinhalte heranzuziehen. Wenn die Vorinstanz also diesbezüglich nicht wei- ter differenzierte, keinen Kontext auf den zuvor bestehenden Status, keinen Be- zug auf die Lebenssituation des Beklagten zog und die vereinbarte Aufgabentei- lung der Parteien nicht weiter untersuchte, blieb dies ohne wesentliche Relevanz auf ihre rechtliche Einordnung des Vertrages. Dementsprechend ist auf diese Rü- ge nicht weiter einzugehen. 4.5. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe die Natur des ZAV in der Sa- che teilweise, aber im Ergebnis entscheidend verkannt (Verweis auf act. 138, v.a. S. 45, E 5.4.4), weil sie davon ausgegangen sei, dass beide Vertragspartner wei- terhin anwaltlich tätig gewesen seien oder anwaltlich hätten tätig werden können oder wollen. Damit sei die Vorinstanz dem Fehlschluss unterlegen, von üblichen Gestaltungen auszugehen und diese ihrer Bewertung des Einzelfalles zugrunde zu legen. Ein üblicher Zusammenschluss zweier Rechtsanwälte habe bei A._____&D._____ auch bestanden, bevor sie den ZAV abgeschlossen hätten. Seither sei es aber nicht mehr so gewesen. Es habe keine übliche Konstellation mehr vorgelegen. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Abfassung des ZAV bereits 69 Jahre alt und gesundheitlich deutlich angeschlagen gewesen (act. 135 S. 36). Vor dem Hintergrund dieser Annahme habe die Vorinstanz die Struktur der Beiträ- ge, die Frage der Dominanz und Abhängigkeit sowie der Finanzregelungen ver- kannt. Es habe eben gerade keine "gemeinsame Betriebsabrechnung" vorgele- gen, weder für den Bürobetrieb, noch für die Anwaltstätigkeit D._____s selbst, sondern eine von D._____ erstellte und verantwortete Betriebsrechnung, an wel- cher der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei. Es habe keine "gemeinsame Debi- toren- und Kreditorenbewirtschaftung" vorgelegen. Der ZAV habe allein D._____ dies zugewiesen, der die Verantwortung dafür getragen habe. Es sei richtig, dass dem Ganzen ein Gewinnstreben zugrunde gelegen habe, doch mache dies allein aus den getrennten Arbeitsbereichen noch keine Gesellschaft. Gemäss ZAV hät- ten D._____ und der Beklagte gerade nicht mehr ein forensisches Anwaltsge- schäft zusammen betrieben (act. 135 S. 37). - 14 - Diese Rüge des Beklagten moniert zutreffend die zusammenfassende Formulie- rung der Vorinstanz, wonach die Vertragspartner die Kreditoren und Debitoren ge- meinsam bewirtschaftet hätten. Dies trifft nicht zu. Unstrittig erfolgte für die An- waltskanzlei gemäss ZAV nur eine Bewirtschaftung der Debitoren und Kreditoren und unstrittig übernahm diese Aufgabe alleine Dr. D._____. Die Vertragspartner des ZAV nahmen die Bewirtschaftung nicht gemeinsam vor, sondern Dr. D._____ alleine fiel diese Aufgabe für die Anwaltskanzlei zu. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass gemäss ZAV nur eine, insofern "gemeinsame", Debitoren- und Kredito- renbewirtschaftung durch Dr. D._____ erfolgte. Diese Aufgabenteilung erwog in- des die Vorinstanz ungeachtet der monierten Formulierung eingehend und zutref- fend (act. 138 S. 44). Und davon ging sie in ihren der Zusammenfassung voran- gehenden Erwägungen auch aus. Die Vorinstanz ging, abgesehen von der eben- genannten Formulierung, zutreffend von der im ZAV enthaltenen Aufgabenauftei- lung aus und verkannte nicht etwa die Struktur der Beiträge, die Frage der Domi- nanz und Abhängigkeit sowie der Finanzregelungen. Sie gelangte ausgehend vom ZAV sodann zutreffend zum Schluss, dass die beiden Partner mit dem Advo- katurbüro gemeinsame Ziele verfolgten, die weit über eine Gemeinschaft zur Re- duzierung von Kosten hinausgehe. 4.6. Der Beklagte bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 III 363) liege eine Kollektivgesellschaft vor in Fällen, in denen die indivi- duelle Anwalts-Klientenbeziehung einem Gewinnstreben untergeordnet werde. Er rügt, es sei indes falsch, den Umkehrschluss zu ziehen, Gewinnstreben würde im- mer individuelle Anwalts-Klientenbeziehungen ausschliessen. Dies sei erkennbar nicht richtig. Es sei mit dem ZAV nicht zu vereinbaren, wenn die Erstinstanz fest- halte, bei Klientenbeziehungen habe "nicht der persönliche Kontakt im Vorder- grund" gestanden. Forensische Klientenbeziehungen habe es nur bei D._____ gegeben. Entgegen der Vorinstanz sei hier in jedem Fall der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, weil es gar keinen anderen Kontakt gegeben habe. Die Erstinstanz habe sich davon blenden lassen, dass das Modell finanziell gut funktioniert und gute Umsätze gebracht habe, und habe es im Bereich jener Fälle gesehen, die in BGE 124 III 363 abgehandelt worden seien, wenn die Maximie- rung der Rendite die persönlichen Beziehungen ausheble. Die Erstinstanz habe - 15 - dabei aber übersehen, dass es in casu anders gewesen sei: dass es nämlich D._____ gewesen sei, der die Anwaltstätigkeit alleine ausgeübt habe und daher immer persönliche Beziehungen zu seinen Klienten gehabt habe; dass es D._____ gewesen sei, der dabei alle Verantwortung getragen habe, dass D._____ in allen diese Bereiche betreffenden Fragen (Domizil, Buchhaltung, Man- datsführung etc.) allein entschieden habe und die Dominanz inne gehabt habe, von welcher der Beklagte letztlich abhängig gewesen sei. Die Annahme der Vorin- stanz, der Beklagte habe "weiterhin überall mitbestimmen" wollen (Verweis auf act. 138 S. 46) gehe am Regelungsgehalt des ZAV vorbei. Es habe auch in Be- zug auf die Anwaltstätigkeit D._____s keine dem Beklagten "eingeräumten Kon- troll- und Vetorechte" gegeben. Diese Behauptung sei aktenwidrig, denn es habe ein Vetorecht bei der Auswahl der Klienten und Kontrollrechte im Bereich der Fi- nanzen, aber keine Kontrollrechte gegeben, die Einfluss auf D._____ in der Aus- übung der Anwaltstätigkeit hätten haben können. Die Vorinstanz habe hier zu we- nig differenziert (act. 135 S. 37 f.). Die Vorinstanz gab den Inhalt des ZAV sowie die darin aufgeführten Vetorechte zutreffend wieder. In dessen Ziffer III.3. wird festgehalten, dass bei der Fallzutei- lung ferner darauf zu achten ist, dass sich A._____ vornehmlich mit der Abfas- sung von Gutachten sowie der nichtforensischen Tätigkeit befasst. In Ziffer IV.4 hält der ZAV sodann fest, dass die Auswahl der Klienten gemeinsam erfolgt und zur Erhaltung des guten Rufes der Praxis. A._____ und D._____ besitzen ein ge- genseitiges Vetorecht, dessen Inanspruchnahme begründet sein muss. In Ziffer IV.1. hält der ZAV weiter fest, dass sich A._____ und D._____ gegenseitig den Zugang zu sämtlichen Akten gewähren, die in irgendeiner Weise mit dem Bürobe- trieb zusammenhängen. D._____ ist unter Anderem verantwortlich für das Auf- stellen und Führen einer Klientenkartei, die über Personalien, Auftragserteilung, Auftragsinhalt sowie Beginn und Stadium der Mandatsführung Auskunft erteilt. Unter dem Titel "Informationsaustausch" ist in Ziffer IV.3. ein Austausch betref- fend laufende Information über die Aufnahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten festgehalten (act. 6/11). - 16 - Der ZAV hält folglich einen laufenden Austausch von Informationen über die Auf- nahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten sowie den Zugang zu Akten fest. Er sichert dem Beklagten Informationen und In- formationsmöglichkeiten, aber nicht Mitbestimmungsrechte zu. Sodann enthält der ZAV in Ziffer II.2. die Regelung, dass Entscheidungen möglichst im Konsens- verfahren zu erfolgen haben, falls ein Konsens nicht möglich ist aber A._____ der Stichentscheid zukommt, was im internen (Bürobetrieb) wie auch externen (Klien- ten usw.) Bereich gilt. Gemäss ZAV III. Ziff. 6 kommt im Übrigen die Gesamtver- antwortung für Organisation, Finanzierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debito- renbewirtschaftung, Rechnungswesen, Buchhaltung sowie für die Steuerangele- genheiten der Bürogemeinschaft Dr. D._____ zu. Dem Beklagten steht indes das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie ein Vorschlagsrecht zu (act. 6/11 Ziff. III. 5.-6.). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend zutreffend fest, beim Abschluss einer neuen Klientenbeziehung habe jeder Partner ein Vetorecht gehabt. Vetorechte hinsichtlich der Ausübung der Anwaltstätigkeit nahm die Vorinstanz nicht an, un- geachtet der ebenfalls vorinstanzlich verwendeten Formulierung, "der Beklagte habe weiterhin überall mitbestimmen wollen". Tatsächlich kam dem Beklagten be- treffend die Ausübung der Anwaltstätigkeit (forensischen Angelegenheiten) von Dr. D._____ gemäss ZAV kein Vetorecht und kein Stichentscheid zu. Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass A._____ und D._____ mit dem ZAV verein- barten, gleichberechtigte Partner zu sein (act. 6/11 Ziff. II.1.). Dies hält der ZAV ausdrücklich fest und kann nicht anders ausgelegt werden, trotz des damaligen Alters des Beklagten.
  18. Vertrauensverhältnis zwischen den (Rechtsvorgängern der) Kläger und Dr. D._____ 5.1. Der Beklagte rügt, es sei mit dem ZAV nicht zu vereinbaren, wenn die Ers- tinstanz festhalte, bei Klientenbeziehungen habe "nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund" gestanden. Forensische Klientenbeziehungen habe es nur bei D._____ gegeben. Entgegen der Vorinstanz sei hier in jedem Fall der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, weil es gar keinen anderen Kontakt gegeben - 17 - habe. Die Erstinstanz habe übersehen, dass es D._____ gewesen sei, der die An- waltstätigkeit alleine ausgeübt habe und daher immer persönliche Beziehungen zu seinen Klienten gehabt habe; dass es D._____ gewesen sei, der dabei alle Verantwortung getragen habe, dass D._____ in allen diesen Bereich betreffenden Fragen (Domizil, Buchhaltung, Mandatsführung etc.) allein entschieden habe und die Dominanz inne gehabt habe, von welcher der Beklagte letztlich abhängig ge- wesen sei (act. 135 S. 37 f.). 5.2. Die Vorinstanz führte zutreffend die Regelungen des ZAV und die darin enthaltenen Regelungen der Arbeitsaufteilung, des Informationsaustausch und der Bezüge an. Dem Beklagten kamen gemäss Ziffer II.2. mit dem Stichentscheid im internen und externen Bereich mehr Kompetenzen als Dr. D._____ zu. Ge- mäss der im ZAV vorgenommenen Arbeitsaufteilung war Dr. D._____ vornehm- lich vor allem für die Betreuung der forensischen Angelegenheiten verantwortlich und trug im Übrigen die Gesamtverantwortung für Organisation, Finanzierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung, Rechnungswesen, Buch- haltung sowie für die Steuerangelegenheiten der Bürogemeinschaft. Dem Beklag- ten stand indes das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie ein Vor- schlagsrecht zu (act. 6/11 Ziff. III. 5.-6.). Der ZAV geht unstrittig in Ziffer III.3. davon aus, dass sich der Beklagte vornehm- lich mit der Abfassung von Gutachten sowie der nichtforensischen Tätigkeit be- fasst. Er verpflichtet sich sodann im ZAV Ziffer III.8. an ihn herangetragene, foren- sische Mandate nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft zu vergeben (act. 6/11). Der ZAV schliesst eine forensische Tätigkeit des Beklag- ten nicht gänzlich aus, insbesondere auch für neue Mandate, nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft (act. 6/11 Ziff. III.8.) und sieht vor, dass der Beklagte die aufgebauten Klientenbeziehungen weiter unterhält. In der- selben Ziffer des ZAV verpflichtet sich nämlich A._____, die durch ihn aufgebau- ten Klientenbeziehungen - vorab im Bankenumfeld - zum Wohle und Nutzen der Bürogemeinschaft weiter zu unterhalten und an ihn herangetragene, forensische Mandate nach gemeinsamer Absprache der Bürogemeinschaft zu vergeben. Ge- mäss Ziffer IV.4. des ZAV erfolgt die Auswahl der Klienten gemeinsam und zur - 18 - Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Der ZAV stellt in diesen Ziffern nicht die persönlichen Beziehungen hinsichtlich der Auswahl in den Vordergrund, sondern die Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Sodann geht der ZAV davon aus, dass an den Beklagten herangetragene forensische Mandate innerhalb der Büroge- meinschaft vergeben werden können. Aufgebaute Klientenbeziehungen stehen in dieser Ziffer im Kontext mit neu herangetragenen Mandaten, die weitergegeben werden können. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass gemäss ZAV nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden ist. 5.3. Das Bundesgericht geht in seiner von der Vorinstanz zutreffend dargestell- ten Rechtsprechung davon aus, dass eine Anwaltssozietät, die ihre Dienstleistun- gen als einheitliches Unternehmen offeriert und mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auftritt, sich unter Umständen beim erweck- ten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen muss. Es er- achtet hinsichtlich der Haftung einer als einfache Gesellschaft oder als Kollektiv- gesellschaft auftretenden Anwaltssozietät als massgebend, ob das anspruchsbe- gründende Mandat als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschaf- ter als Einzelmandat erteilt wird (BGer 4A_102/2011 vom 21. Juni 2011, E. 3.3; BGE 124 III 363, E. 2.2.b). Die Abgrenzung eines Gesamtmandats von einem Einzelmandat kann demgemäss schwierig sein, wenn zur Prozessführung nur der Einzelanwalt befugt ist und die Vollmacht nur auf einen einzigen Namen lautet. Massgebend ist, wer Vertragspartner und nicht wer Bevollmächtigter ist. Mittels der Gestaltung der Vollmachtsurkunde können indes im Voraus Haftungsfragen geklärt werden. Ein Einzelmandat kann auch in einer Anwaltssozietät angenom- men werden, wenn der betreffende Anwalt dem Mandanten als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, zwischen den beiden ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis besteht, oder ein Anwalt seiner besonderen Fachkennt- nisse wegen persönlich beauftragt wird. Das Bundesgericht stellt damit hinsicht- lich der Abgrenzung auf den Zeitpunkt der Auftrags- bzw. Vollmachtserteilung ab und geht nicht von einer automatischen späteren Vertragsübernahme oder Ver- tragsumwandlung aus (BGer 4A_102/2011 vom 21. Juni 2011, E. 3.6; BGE 124 III 363, E. 2.2.d). Folglich erachtete die Vorinstanz zutreffend die konkrete Mandats- erteilung sowie die auf den Namen des Beklagten und Dr. D._____ ausgestellten - 19 - Vollmachten im Jahr 1998 als massgebend und nicht die hernach erfolgte Man- datsführung durch Dr. D._____.
  19. Unterbliebene Zeugeneinvernahme Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die Beweisofferte von Dr. D._____ als Zeuge als unbrauchbar eingeschätzt. Dieser habe ein eigenes Interesse am Aus- gang des Prozesses, aber es würden diverse Schreiben und Unterlagen im Recht liegen, die durchaus unterschiedliche Aussagen von Dr. D._____ aufzeigten. Dies zeige, dass die Glaubhaftigkeit verschiedener Aussagen eingeschätzt werden müsse, aber nicht pauschal abgelehnt werden könne. Diese Ablehnung von Be- weisofferten sei unhaltbar (act. 135 S. 46). Auf welche Stelle im umfangreichen Urteil der Vorinstanz sich diese Rüge beziehen soll, führt der Beklagte nicht aus. Es ist indes nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz zu suchen oder zu mutmassen, worauf sich die Partei möglicherweise beziehen wollte, vielmehr wäre die gerügte Stelle genau zu bezeichnen. Es handelt sich damit um eine den prozessualen An- forderungen nicht genügende Rüge, die unbeachtlich bleibt.
  20. Schreiben vom 1. September 2015 und seine Zustellung an Klienten, stake- holders und wichtige Kunden von Dr. D._____ 7.1. Die Vorinstanz erwog, aus dem Schreiben vom September 2015 (act. 29/5) für sich, könnte der Schluss gezogen werden, dass sich die Parteien auf eine neue Kanzleistruktur geeinigt hätten, in welcher der Beklagte eine untergeordnete Funktion übernehme und Dr. D._____ die Anwaltskanzlei unter dem bisherigen Namen "Prof. A._____ & Dr. D._____" weiterführe. Das Schreiben decke sich auch mit der "Änderung und Ergänzung des Zusammenarbeitsvertrages" (act. 6/12) darin, dass sich der Beklagte zukünftig unter der Rubrik "Konsiliarien" re- spektive als "Konsiliarius" einreihen wolle. Ansonsten widerspreche es ihr jedoch insofern, als act. 6/12 festhalte, dass der ZAV vom 26. Mai 1998 grundsätzlich weiterhin Gültigkeit haben solle, dass die beiden Partner weiterhin "gleichberech- tigte Partner" bleiben sollten und relevante vertragliche Vereinbarungen der "Zu- stimmung und Unterzeichnung beider Partner" bedürften. Die "Änderungen und Ergänzungen des Zusammenarbeitsvertrages" datiere vom 23. Oktober 2015, - 20 - also nach dem Schreiben vom September 2015. Das Schreiben vom September 2015 könne folglich nicht als Änderung des Dokuments vom Oktober 2015 ange- sehen werden. Eine Wirkung des Schreibens auf Dritte verneint die Vorinstanz damit, dass der Beklagte keinen Nachweis für die Zustellung an die Kläger er- bracht habe. Damit könne der Beklagte aus dem Schreiben nichts für sich ablei- ten (act. 138 S. 67 f.). 7.2. Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren vor, das Schreiben (vom
  21. September 2015) sei allen wichtigen Klienten, stakeholders und Kontakten zu- gestellt worden. Er könne nicht selbst mit Urkunden beweisen, dass es auch den (Rechtsvorgängern der) Kläger zugestellt worden sei, da er weder die Listen der Klienten von Dr. D._____ kannte und kenne, noch über eine Abschrift der Ver- sandlisten von Dr. D._____ verfüge. Hingegen habe er den Nachweis erbracht, dass andere Klienten und Kontakte Dr. D._____s diese Briefe erhalten hätten, der Versand also auch von dessen Seite aus stattgefunden habe (act. 135 S. 46). 7.3. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er den Nachweis des Erhalts des Schreibens seitens der Kläger bzw. der ursprünglichen Kläger nicht erbringen kann. Nicht nachvollziehbar ist, auf welche Stelle er sich bezieht, wenn er in die- sem Kontext ausführt, er habe als Beweisofferte Dr. D._____ genannt, zumal sich zu seinen diesbezüglichen Vorbringen vor der Vorinstanz lediglich act. 29/5 als Beweisofferte entnehmen lässt (act. 27 S. 8 f., act. 92 S. 123 f.). Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wo die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schreiben vom September 2015 Dr. D._____ als Beweisofferte untauglich erachtet hätte (act. 138 S. 66 ff.). Diesbezüglich mangelt es an einer nachvollziehbaren eingehenden Aus- einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und ausdrücklich darauf be- zogener konkreter Rügen. Eine Überprüfung dieser Vorbringen ist folglich nicht möglich. Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren neu vor, es gebe keinen Grund, dass die Kläger das Schreiben nicht erhalten haben sollten. Vielmehr sei dies unplausi- bel, zumal zu diesem Zeitpunkt der kommunikative Austausch mit ihrem Rechts- vertreter nachweislich rege gewesen sei (act. 135 S. 46). - 21 - Der Beklagte legt hinsichtlich dieser neuen Vorbringen nicht dar, inwiefern er sie nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Im Gegenteil ist davon aus- zugehen, dass entsprechende Ausführungen problemlos schon vor erster Instanz erfolgen hätten können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist nicht mehr darauf einzugehen. 7.4. Im Resultat mangelt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz am Nach- weis des Erhalts des Schreibens durch die Kläger, bzw. die ursprünglichen Klä- ger. 7.5. Das Schreiben vom September 2015 mit dem Titel "Änderung der Kanzlei- Struktur" (act. 29/5) informiert darüber, dass sich der Beklagte per 1. September 2015 von der aktiven Führung gänzlich zurückgezogen hat und er sich als "Konsi- liarius" vermehrt wissenschaftlichen und publizistischen Projekten widmen wird. Selbstverständlich stehe er gemäss dem Schreiben "unserer geschätzten Klient- schaft" weiterhin in beratender Funktion und als Gutachter zur Verfügung. Die Vorbereitungen dazu seien bereits vor längerer Zeit mit der internen Vereinbarung eingeleitet worden, die festlege, dass er am wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nicht mehr beteiligt sei. Dr. D._____ werde die Kanzlei als allein haftender Partner mit dem bewährten Team weiterführen. Dieses Schreiben macht allen Empfän- gern deutlich, dass die Kanzleistruktur massgebend geändert wurde, der Beklagte eine andere Position einnimmt und Dr. D._____ als allein haftender Partner die Kanzlei weiterführt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus. Das Schreiben stellt zudem klar, dass der mit Vollmacht vom 1. September 1998 erteilten Bevoll- mächtigung auch des Beklagten zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevoll- mächtigten, keine Wirkung mehr zukommt. Diese Bedeutung mass die Vorinstanz bereits zuvor im Briefkopf vorgenommenen Änderungen, namentlich die Aufzählung des Beklagten nicht mehr unter "RECHTSANWÄLTE" sondern unter "KONSILIARIEN" zutreffend nicht zu. Derart kann eine Kollektivgesellschaft nicht beendet und ein dieser erteiltes Mandat nicht umgewandelt werden. - 22 -
  22. Fazit Zusammenfassend verfangen die Rügen des Beklagten an der vorinstanzlichen Auslegung des ZAV und der daraus gezogenen Schlüsse im Resultat nicht. Die Vorinstanz ging zutreffend von einer Kollektivgesellschaft und nicht ad personam an Dr. D._____ erteilter Mandate der ursprünglichen Kläger aus. Sodann mass sie dem Schreiben vom 1. September 2015 eine zutreffende Bedeutung zu und erachtete seine Zustellung an die ursprünglichen Kläger als nicht erwiesen.
  23. Berufungsanträge Ziffer 2 und Ziffer 4 9.1. Der Beklagte beantragt die Feststellung, dass die Vorinstanz seinen An- spruch auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist verletzt habe. Für den Eventualfall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt er, dass die Kosten des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kosten des Berufungsverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen seien (act. 135 S. 2). Er begründet den An- trag mit einer massiven Rechtsverschleppung (act. 135 S. 49). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist könne mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Sein Feststellungsinteresse bleibe unabhängig von einem in der Zwischenzeit allenfalls doch noch ergange- nen Sachentscheid bestehen, denn mit der Feststellung der Verfassungsverlet- zung im Urteil erfolge eine Art der Wiedergutmachung. Im erstinstanzlichen Ver- fahren sei zwar ein umfangreicher doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wor- den, doch die Parteien hätten den gesamten Prozessstoff auch in ihren jeweiligen Fristen von dreissig Tagen bewältigen müssen. Die Duplik sei am 3. Februar 2021 erfolgt. Hernach habe es noch eine klägerische Stellungnahme vom 7. Mai 2021 und kleine Eingaben sehr geringen Umfangs gegeben. All dies sei im September 2021 beendet gewesen. Seither und bis zur begründeten Urteilsausfertigung vom
  24. Mai 2024 habe es prozessual keine Schritte mehr gegeben. Erst als die Klä- ger am 17. April 2024 mitteilen liessen, dass über D._____ der Konkurs eröffnet worden sei, sei Bewegung in die Sache gekommen und sechs Wochen später ha- be das begründete Urteil gefolgt. Für die Parteien habe in diesem langen Warten vor allem ein enormes Zinsrisiko bestanden. Die hohe Streitwertsumme habe über die fünfeinhalb Jahre Prozessdauer zu einem Zinsanfall von rund einer Vier- - 23 - telmillion Franken geführt. Vor allem die Tatsache, dass zwischen der Duplik und dem Urteil mehr als drei Jahre verstrichen seien und in dieser Zeit mit Ausnahme kleiner Mitteilungen nichts geschehen sei, lasse sich nicht mehr rechtfertigen. Die Rechtsverzögerung sei offensichtlich. Wäre das Urteil zehn Monate nach der Du- plik erlassen worden, wäre die Zinslast rund Fr. 50'000.– geringer ausgefallen. Diesem durch die Parteien nicht verantworteten Schaden sei durch eine andere Kostenaufteilung im Urteil zu begegnen: Ein Anteil der Kosten der unterliegenden Partei sei somit auf die Staatskasse zu nehmen. Angesichts der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 65'660.– sei im Falle des Unterliegens des Beklagten sein Anteil auf die Staatskasse zu nehmen (act. 135 S. 49 ff.). 9.2. Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durch- führung des Verfahrens. Die Vorschrift konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert nützlicher Frist (BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 5). Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung (Beschleuni- gungsgebot) verletzt, kann dies mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ge- rügt werden (Art. 319 lit. c. ZPO; BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 321 abs. 4 ZPO). Sie ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. An der Rechtsverzögerungsbeschwerde muss jedoch noch ein aktuelles Rechtsschutzin- teresse bestehen, namentlich am ungesäumten Fortgang des Verfahrens oder am Erlass des zu fällenden Entscheids. Die Rechtsverzögerung muss deshalb noch andauern (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 13; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 321 N 10 m.w.H.). Ein solches Interesse ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmli- cher, insbesondere der verzögert erachtete Entscheid ergangen ist (BSK ZPO- Spühler, Art. 319 N 21 und N 23; Gehri, OFK-ZPO, Art. 319 N 5; BGer 5A_108/2017 vom 14. Juli 2017, E. 1.4.1 m.w.H.; OGer ZH RA 230007 vom
  25. November 2023, E. 2.a). Ein Feststellungsinteresse im vorausgesetzten Sinne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nicht. Der Beklagte er- sucht nicht um die Feststellung der Gültigkeit eines zugrunde liegenden Rechts- verhältnisses, der Beseitigung einer Ungewissheit bestehender Rechtsbeziehun- - 24 - gen, deren Fortdauer unzumutbar wäre (vgl. BGer 4A_322/2021 vom 9. August 2021, E. 2.1. m.w.H.). 9.3. Vorliegend besteht das vorausgesetzte aktuelle Rechtsschutzinteresse seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2024 nicht mehr. Folglich ist auf den Berufungsantrag Ziffer 2 nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit dem Beru- fungsantrag Ziffer 4 ist die Frage der Rechtsverzögerung dennoch zu prüfen, denn damit moniert der Beklagte den ihm vorinstanzlich auferlegten Anteil an der Entscheidgebühr. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilgrundsatz kann abgewichen werden, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, beispielsweise wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ferner kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 9.4. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO liegt vor, wenn ein anfechtbarer Entscheid in unrechtmässiger Weise verzögert bzw. verweigert wird. Dem Gericht kommt bei der Prozessleitung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Rechtsverzögerung ist nur in klaren Fällen anzunehmen. Ein solcher liegt vor, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (OGer ZH RA230007 vom
  26. November 2023, E. 2b, m.w.H.). Dem Gericht ist dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Periode untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom
  27. Juni 2018, E. 2.1.2 m.w.H.). 9.5. Aus den vorinstanzlichen Akten erhellt, dass am 15. September 2021 eine Noveneingabe von Rechtsanwalt Y._____ einging, die Rechtsanwältin X._____ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 110, act. 113). Am 27. September 2021 ging eine Stellungahme zur Noveneingabe ein (act. 115). Diese Stellungnahme wurde Rechtsanwalt Y._____ mit Schreiben 29. September 2021 zur Kenntnis zugestellt - 25 - (act. 116). Hernach erfolgten Ferienmitteilungen und am 14. Oktober 2022 ein An- ruf von Rechtsanwalt Y._____ betreffend den Verfahrensstand (act. 117-119). Am
  28. Februar 2023 ging ein Schreiben mit der Mitteilung des Todes des ursprüngli- chen Klägers 1 am 10. Dezember 2022 ein (act. 120). Hernach gingen weitere Mitteilungen von Ferienabwesenheiten, eine Adressmutation und schliesslich am
  29. April 2024 die Mitteilung des Konkurses von Dr. D._____ ein (act. 122-126). Zwischen Ende September 2021 und dem 17. Februar 2023 nahm die Vorinstanz keine in den Akten belegten oder gegen aussen wahrnehmbare Verfahrensschrit- te vor. Die den Parteien angesetzten Fristen im erstinstanzlichen doppelten Schriften- wechsel lassen sich nicht für eine angemessene Dauer der Aufarbeitung des ge- samten Prozessstoffes im Hinblick auf eine Urteilsfindung, Urteilsberatung und Urteilsbegründung heranziehen. Dem Urteil vom 27. Mai 2024 durfte eine ent- sprechende Phase von mehreren Monaten angemessener Bearbeitungszeit vor- ausgehen. Selbst unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs der vorin- stanzlichen Akten blieb jedoch die Vorinstanz insbesondere im Jahr 2022 und 2023 während deutlich längeren Periode untätig. Damit kam sie dem Beschleuni- gungsgebot nicht genügend nach. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten moniert der Beklagte einzig, dass ihm ein Anteil daran auferlegt wird. Er fordert im Resultat eine Verrechnung mit ihm durch die monierte Verfahrensverzögerung entstandenen zusätzlichen Zinskos- ten. Derweil bewirkte die längere Verfahrensdauer auch die Verzögerung des Ent- scheids über die Zahlungspflicht des Beklagten. In dieser Zeit konnte er bis auf Weiteres über die Forderungssumme verfügen. Er konnte sie namentlich ander- weitig investieren und dabei von allfälligen Zinsen oder anderen Erträgen profitie- ren. Dies lässt der Beklagte in seinen Vorbringen unerwähnt. Damit überzeugt seine Darstellung der zusätzlichen Zinskosten nicht. Vielmehr bleiben seine tat- sächlichen Mehrkosten, d.h. sein durch die monierte Verzögerung entstandener Schaden, im Dunkeln. Dem Antrag, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ist damit die Grundlage entzogen. - 26 - 9.6. Zusammenfassend ist auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverzöge- rung nicht einzutreten. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädi- gung und deren Auflage an den Beklagten ist zu bestätigen.
  30. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2. Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgebende Streitwert im Berufungsverfahren bemisst sich danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). Der Beklagte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 an. Damit beträgt der Streitwert der Berufung Fr. 702'242.–. Ausgehend von diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 24'800.– festzusetzen. 10.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Beklagten nicht infol- ge seines Unterliegens, den Klägern nicht, da ihnen im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:
  31. Auf den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung wird nicht einge- treten.
  32. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  33. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2024 (CG180089-L) wird bestätigt.
  34. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird bestätigt. - 27 -
  35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 24'800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Sie wird mit dem vom Berufungskläger ge- leisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  36. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 135 sowie act. 136/1-3, sowie an das Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 702'242.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 1. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung und negative Feststellungsklage Berufung gegen ein Urteil und Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2024; Proz. CG180089

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 f.) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 CHF 378'531.65, zu- züglich 5 % Zins seit 15. April 2016, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl zugestellt am 27. Oktober

2016) im genannten Umfang der Rechtsvorschlag aufzuheben;

2. es sei festzustellen, dass die durch den Beklagten gegen den Klä- ger 1 mit der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 16. August 2016) in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 200'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2016, nicht besteht und es sei das Betreibungsamt Volketswil anzuweisen, die Betreibung im Betreibungsregister zu löschen;

3. der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 CHF 335'027.95, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2016, zuzüglich Zahlungs- befehlskosten des Betreibungsamtes Zürich 7 von CHF 203.30 zu bezahlen und es sei in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsam- tes Zürich 7 (Zahlungsbefehl zugestellt am 27. Oktober 2016) im genannten Umfang der Rechtsvorschlag aufzuheben;

4. es sei festzustellen, dass die vom Beklagten gegen den Kläger 2 mit der Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamtes Altendorf Lachen (Zahlungsbefehl vom 11. August 2016) in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 200'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2016, nicht besteht und es sei das Betreibungsamt Altendorf La- chen anzuweisen, die Betreibung im Betreibungsregister zu lö- schen;

5. der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern 1 und 2 die ihnen seit dem 11. Februar 2016 im Zusammenhang mit der unerlaub- ten Verfügung der Prof. A._____ & Dr. D._____ Rechtsanwälte und des Dr. D._____ über die für die Kläger 1 und 2 einkassierten Geldsummen entstandenen Kosten, samt Rechtsvertretungskos- ten wie folgt zu ersetzen:

- dem Kläger 1 CHF 47'270.85, zuzüglich 5 % Zins seit dem heuti- gen Tage;

- dem Kläger 2 CHF 47'270.85, zuzüglich 5 % Zins seit dem heuti- gen Tage; davon alle Forderungen bis zum Betrag von CHF 590'000.00 in Solida- rität mit Dr. D._____, E._____-strasse 5, … Zürich; alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten des Beklagten."

- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 138)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 CHF 372'188.26 zuzüglich 5% Zins seit 15. April 2016 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass vom Zins CHF 18'366.40 bereits getilgt sind.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 CHF 330'053.74 zuzüglich 5% Zins seit 15. April 2016 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass vom Zins CHF 18'366.40 bereits getilgt sind.

3. Im darüberhinausgehenden Umfang wird die Klage - soweit sie nicht durch Rückzug erledigt oder gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 65'660.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten werden den Klägern je zu einem Sechstel und dem Be- klagten zu zwei Drittel auferlegt. Die Anteile der Gerichtskosten der Kläger werden mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Der Rest des Vorschusses wird für die weiteren Gerichts- kosten verwendet. Der ungedeckte Betrag der Gerichtskosten wird vom Be- klagten bezogen. Den Klägern wird für den je einen Sechstel übersteigenden Betrag bis zur Höhe des geleisteten Vorschusses ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten ein- geräumt.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine reduzierte Prozessentschä- digung von insgesamt CHF 24'015.– (inkl. Mehrwertsteuer; je Kläger CHF 12'007.50) zu bezahlen.

7. [Mitteilung]

8. [Rechtsmittel]

- 4 - Berufungsanträge: (act. 135 S. 2) "1. Es seien die Dispositivziffern 1,2,4,5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils vom

27. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt abzuändern: "Die Rechtsbegehren der Kläger und Berufungsbeklagten seien kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen."

2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Berufungsklä- gers auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist verletzt hat.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. derzeit 8.1 % MwSt.) zulas- ten der Berufungsbeklagten.

4. Eventualiter und für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen:

1. Streitgegenstand Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und Dr. iur. D._____ schlos- sen am 26. Mai 1998 einen Zusammenarbeitsvertrag (nachfolgend "ZAV"). F._____ und G._____ (fortan ursprüngliche Kläger 1-2) bevollmächtigten am 1. September 1998 im Rahmen einer baurechtlichen Auseinandersetzung gegen eine Drittperson (H._____) die Kanzlei "Prof. A._____ & Dr. D._____ Rechtsan- wälte" mit ihrer Interessenwahrung (act. 6/15). Dr. D._____ übernahm die Man- datsführung. Mit Urteil vom 13. November 2014 des Bezirksgerichts Zürich wurde F._____ Fr. 739'698.20 und G._____ Fr. 654'698.20, je nebst Zins zu 5% seit 3. September 1998 zugesprochen. Der Entscheid wurde ans Obergericht des Kan- tons Zürich und ans Bundesgericht weitergezogen. Es resultierte ein für die ur- sprünglichen Kläger günstiges Bundesgerichtsurteil. Im Nachgang überwies die damalige Gegenpartei teilweise der Kanzlei "Prof. A._____ & Dr. D._____ Rechtsanwälte" und teilweise Dr. D._____ persönlich auf dessen Konto für die beiden damaligen Mandanten einen Betrag von insgesamt

- 5 - Fr. 1'810'480.35 einschliesslich Prozessentschädigung. Am 11. Februar 2016 lei- tete Dr. D._____ vom persönlich empfangenen Betrag lediglich einen Teilbetrag an die Mandanten weiter. Es blieb ein Restbetrag von Fr. 736'012.– ausstehend, für den Dr. D._____ am 4. April 2016 eine Schuldanerkennung unterzeichnete. Mit der vorliegenden Klage verlangen die ursprünglichen Kläger 1-2, bzw. die je für ihren Nachlass eingesetzten Willensvollstrecker, vom Beklagten Schadener- satz für ihren jeweils ausstehenden, von Dr. D._____ nicht weitergeleiteten, Rest- betrag (act. 138 S. 3 f.).

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 25. Oktober 2018 machten die ursprünglichen Kläger 1-2 unter Beilage der Klagebewilligung das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (act. 1-2). Die Vorinstanz schrieb mit Beschluss vom 27. Mai 2024 die Rechtsbe- gehren Ziffer 2 und 4 als zufolge Rückzug und das Rechtsbegehren Ziffer 5 als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab. Mit Urteil gleichen Datums entschied sie über die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 der Kläger. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann ergänzend auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs verwiesen werden (act. 138 S. 4 ff. E. II.). Das Urteilsdispositiv wurde eingangs wiedergegeben. 2.2. Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhob der Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 135 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 133). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Beklagte aufgefordert, einen Ge- richtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 24'800.– zu leisten (act. 139). Der Vor- schuss ist fristgerecht eingegangen (act. 142). Mit Präsidialverfügung vom 17. Ja- nuar 2025 wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 143). Weite- rungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

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3. Prozessuales 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (act. 135). Der Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Ober- gericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 142). Auf die Berufung ist einzutreten. 3.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechts- fragen frei und uneingeschränkt prüfen. Sie verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Vorausgesetzt ist dabei, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorin- stanz fehlerhaft gewesen sein soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbrin- gen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Innerhalb des durch Beanstandungen vorgegebenen Rahmens ist sie weder an die Begründung der Berufung erhebenden Partei noch an jene der Vorinstanz ge- bunden. Vielmehr wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Des- wegen kann eine Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung

- 7 - abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4.; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). 3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Jede Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspru- chen will, hat darzulegen und zu beweisen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Der Beklagte reicht mit der Berufungsschrift Beilagen ein, wobei es sich um das vorinstanzliche Urteil (act. 136/1) sowie um zwei neue Belege handelt, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurden. Die neu eingereichten act. 136/2-3 ruft er in der Berufungsschrift als Beweisofferten an (act. 135 Rz. 13 S. 7 und Rz. 59 S. 24), ohne darzulegen, weshalb er sie nicht schon vor erster In- stanz hätte vorbringen können. Die neuen Beweismittel sind folglich im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. 3.4. Der Beklagte ficht die teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 in Dispositiv Ziffer 1 und 2 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten und insbesondere auch deren Auferlegung an. Er rügt eine falsche Auslegung des ZAV durch die Vorinstanz (act. 135 S. 19 u. S. 36 ff.) und den dar- aus gezogenen Fehlschluss (act. 135 S. 40). Zudem rügt er eine aktenwidrig fal- sche Interpretation des Schreibens vom 1. September 2015 (act. 29/5) als Eini- gung auf "eine neue Kanzlei-Struktur" (act. 135 S. 41 f.). Weiter rügt er, die Vorin- stanz habe realitätsfremd und nicht der Natur anwaltlicher Zusammenarbeit ent- sprechend behauptet, Dr. D._____ und die (Rechtsvorgänger der) Kläger hätten untereinander "kein besonderes Vertrauensverhältnis" gehabt (act. 135 S. 45). Weiter legt der Beklagte dar, er habe als Beweisofferte für die Zustellung des Schreibens vom 1. September 2015 an alle wichtigen Klienten, stakeholders und Kontakte Dr. D._____ genannt, was die Vorinstanz als unbrauchbar eingeschätzt habe. Er erachtet diese Ablehnung der Beweisofferten für unhaltbar (act. 135 S. 46). Auf diese Themen ist nachfolgend einzugehen.

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4. Auslegung des Zusammenarbeitsvertrags vom 26. Mai 1998: Kollektivgesell- schaft 4.1. Die Vorinstanz würdigt die Vollmachten vom 1. September 1998, worin die im Formular aufgeführten Rechtsanwälte A._____, D._____ und I._____, "je ein- zeln" bevollmächtigt wurden, den in der Vollmacht aufgeführten Kanzleinamen (A._____ & D._____) und zog den Schluss, dass damit die Kanzlei als solche mandatiert wurde (act. 138 S. 31 ff.). Sodann führt sie den Inhalt des ZAV vom

26. Mai 1998 an. Unter anderem führt sie an, darin sei festgehalten, dass die ver- traglichen Abmachungen zur Zeit auf mündlichen Vereinbarungen mit zum Teil schriftlichen Belegen über die wechselnden Gewinnbeteiligungen basierten (Ziff. 3 ZAV). In der Ziffer 4 wird gemäss der Vorinstanz festgehalten, dass die Auswei- tung der geschäftlichen Aktivitäten nun als Konzession an die Übersichtlichkeit eine schriftliche Ordnung und Ausformulierung der gegenseitigen Beziehungen verlange. Sodann werde gemäss ZAV die bisherige Firmenbezeichnung beibehal- ten. Weiter hält sie fest, auf der zweiten Seite unter "II." werde eine Kompetenz- verteilungsordnung in vier Ziffern beschrieben. Zuerst werde festgehalten, dass die Vertragsparteien A._____ (Beklagter) und D._____ (D._____) gleichberech- tigte Parteien seien (Ziffer 1). Dann werde ausgeführt, dass als Maxime gelte, dass jede Entscheidung - wenn immer möglich - im Konsensverfahren zu erfolgen habe. Sei in einem konkreten Fall kein Konsens möglich und könne auf eine Ent- scheidung nicht verzichtet werden, komme A._____ als dem Amtsälteren der Stichentscheid zu. Dies gelte sowohl intern (Bürobetrieb) als auch extern (Klien- ten usw.). Weiter halte der ZAV fest, dass in büropolitischen Belangen A._____ in erster Priorität die Gemeinschaft nach aussen vertrete (Ziffer 3). Das Sekretariat solle beiden Partnern zur Verfügung stehen. Über das Vorrecht entscheide die Dringlichkeit der Sache und der Stichentscheid hierüber stehe A._____ zu (Ziffer 4). Weiter besteht der ZAV gemäss der Vorinstanz unter "III." aus neun Ziffern zur Arbeitsaufteilung. Im wissenschaftlichen und universitären Bereich sei grundsätz- lich A._____ zuständig. Entsprechende Aktivitäten von D._____ müssten mit A._____ abgestimmt werden. Für die Klientenbetreuung gelte der Grundsatz, dass rechtspolitische und wissenschaftliche Anliegen vorrangig durch A._____ betreut würden. Im Bereich des SVG-Kommentars werde D._____ weiterhin als

- 9 - Mitautor eingesetzt (Ziffer 2). Bei der Fallzuteilung sei darauf zu achten, dass sich A._____ vornehmlich mit der Abfassung von Gutachten sowie der nichtforensi- schen Tätigkeit befasse (Ziffer 3). Die Rekrutierung von Anwälten und Administra- tionspersonal erfolge durch A._____ und D._____ gemeinsam (Ziffer 4). D._____ sei vornehmlich für den gesamten übrigen Bereich, vor allem auch für die Betreu- ung der forensischen Angelegenheiten verantwortlich, sofern sie nicht aufgrund einer gemeinsamen Absprache an die übrigen Mitarbeiter delegiert seien (Ziffer 5). Im Übrigen trage D._____ die Gesamtverantwortung für Organisation, Finan- zierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung, Rechnungswe- sen, Buchhaltung sowie für Steuerangelegenheiten der Bürogemeinschaft. A._____ stehe das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie Vor- schlagsrecht zu (Ziffer 6). A._____ verpflichte sich, die durch ihn aufgebauten Kli- entenbeziehungen - vorab im Bankenumfeld - zum Wohle und Nutzen der Büro- gemeinschaft weiter zu unterhalten und neue, an ihn herangetragene forensische Mandate nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft zu ver- geben (Ziffer 8). In Ziffer 9 gehe es um Publikationen. Unter "IV." sei der Informa- tionsaustausch geregelt. Demgemäss erfordere der gemeinsame Betrieb eines Advokaturbüros hinsichtlich aller betriebswesentlichen internen wie externen Vor- gänge Transparenz und eine offene Informationspolitik unter den Büropartnern. Es habe mindestens eine Informationssitzung wöchentlich stattzufinden. Im We- sentlichen betreffe dies die Aspekte des gegenseitigen Zugangs zu sämtlichen Akten. D._____ sei verantwortlich für die Klientenkartei, die Einführung und Be- treibung einer Debitorenbewirtschaftung, fristgerechte Bezahlung sämtlicher ein- gehender Rechnungen, das Führen einer Betriebsbuchhaltung, die jährliche Er- stellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz, die jährliche Er- stellung einer Steuererklärung und die Berichterstattung über ordentliche interne wie externe betriebsrelevante Ereignisse. Weiter sehe der ZAV regelmässige Be- sprechungen vor über betriebsinterne Probleme persönlicher oder sachlicher Art, wie etwa Anstellungen, Entlassungen, Arbeitszuteilungen, Ferien, sowie die lau- fende Information über die Aufnahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten. Die Auswahl der Klienten erfolge gemeinsam und zur Erhaltung des guten Rufes der Praxis. A._____ und D._____ würden ein

- 10 - gegenseitiges Vetorecht besitzen, dessen Inanspruchnahme begründet sein müs- se. Schliesslich regle der ZAV unter "V." die Bezüge. Zuerst werde festgehalten, dass A._____ eine vom Ertrag unabhängige Jahrespauschale in der Höhe von mindestens Fr. 360'000.– beziehe, deren Bezahlung in 12 monatlichen Beträgen à mindestens Fr. 20'000.– erfolge. Übersteige der Reingewinn den Betrag von Fr. 720'000.–, erhöhe sich die Pauschale um jeweils ¼ des diese Summe über- steigenden Betrages, im Maximum aber auf Fr. 500'000.– p.a. Die Bezahlung er- folge nach Abschluss der Buchhaltung des Geschäftsjahres. D._____ beziehe den nach Abzug der Pauschale und der Büroaufwendungen (Löhne, Sachkosten, Anwalts- und Gerichtsgebühren) erzielten Reingewinn. Im Falle des krankheits- oder altersbedingten Rücktritts A._____s von den beruflichen Aktivitäten betrage die jährliche Pauschale 60% von Fr. 360'000, mithin Fr. 216'000.–, zahlbar in mo- natlichen Beträgen à Fr. 18'000.–. Weiter regle der ZAV den Fall des Ablebens des Beklagten (act. 138 S. 38 ff.). 4.2. Diese vorinstanzliche Wiedergabe der Vollmachten und des Inhalts des ZAVs rügt der Beklagte mit der Berufung nicht (act. 135). 4.3. Die Vorinstanz verweist im Rahmen der Würdigung der Rechtsform der Kanzlei "A._____ und D._____" im Zeitpunkt der Auftragserteilung zunächst dar- auf, dass der Ausdruck "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" manifestiere, dass sich die Tätigkeit in irgend einer Art vergrössert habe, sei dies volumenmäs- sig, thematisch oder umsatzmässig. Aufgrund des Passus werde klar, dass ein gemeinsamer Wille der Beteiligten vorhanden gewesen sei, das Verhältnis neu zu regeln (act. 138 S. 43 E. 5.4.4.). Die Vertragsparteien würden sich grundsätzlich als gleichberechtigte Partner betrachten, wobei A._____ eine gewisse Vormacht- stellung zukomme. In administrativer Hinsicht solle eine Organisation bestehen, eine Buchhaltung geführt werden und Kreditoren- und Debitoren bewirtschaftet werden. Auch die Steuerangelegenheiten der Gemeinschaft würden geregelt. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass alleine diese Regelungen klar über eine Büro- gemeinschaft hinaus gehen, bei der lediglich die Unkosten geteilt oder ein ge- meinsames Sekretariat geführt werde. Wesentlich sei auch, dass die Gemein- schaft einen Reingewinn in der Grössenordnung von mehr als Fr. 720'000.– an-

- 11 - strebe und der erzielte Reingewinn nach einem vorgegebenen Schlüssel zur ver- teilen sei. Dieser sei unabhängig davon, wer für den Gewinn wie viele und welche Art von Aufgaben geleistet habe. Damit stehe ein Gewinnstreben im Zentrum des gemeinsamen Wirkens. Dieses Ziel komme auch in der Aufgabenteilung zum Ausdruck. Während D._____ sich vor allem um die forensischen Angelegenheiten kümmere, decke A._____ den wissenschaftlichen und universitären Bereich ab und erledige die gesetzgebungspolitischen Aktivitäten im Rahmen der Verbände, verfasse Gutachten und vertrete die Gemeinschaft in büropolitischen Angelegen- heiten nach aussen. Auch die Betriebsorganisation werde mit der neuen Verein- barung optimiert. D._____ werde die Verantwortung zur Einführung der Betrei- bung einer Debitorenbewirtschaftung übertragen. Es werde ein Berichtswesen über ordentliche interne wie externe betriebsrelevante Ereignisse eingeführt und es würden regelmässige Besprechungen vereinbart. Bei der Auswahl der Klienten seien die Vertragsparteien nicht mehr frei, diese erfolge gemeinsam jeweils mit Blick auf die Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Auch die mindestens wö- chentlich abzuhaltende Sitzung sei ein klares Indiz dafür, dass die beiden Partner mit dem Advokaturbüro gemeinsame Ziele verfolgten, die weit über eine Gemein- schaft zur Reduzierung von Kosten hinausgehe (act. 138 S. 44 f.). Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vertragspar- teien mit gemeinsamem Briefkopf aufgetreten sind, eine gemeinsame Betriebsab- rechnung geführt, Debitoren und Kreditoren gemeinsam bewirtschaftet und sich eine ausgeprägte Organisationsstruktur gegeben haben. Im Vordergrund sei das Streben nach einem wirtschaftlichen Gewinn gewesen, der nach klaren Regeln unter den Partnern verteilt worden sei. Bei der Klientenbeziehung sei nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, sondern der gute Ruf der Kanz- lei, und beim Abschluss einer neuen Klientenbeziehung habe jeder Partner ein Vetorecht gehabt. All diese Elemente lassen gemäss der Vorinstanz keinen ande- ren Schluss zu als denjenigen, dass die Vertragsparteien mit Abschluss des ZAV vom 26. Mai 1998 eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 OR betreiben wollten und in der Folge auch betrieben (act. 138 S. 45). Das vom Beklagten angebotene Publikationsverzeichnis vermöge daran nichts zu ändern. Dieses Resultat stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des Obergerichts vom 16. März 2018, welches

- 12 - eine Kollektivgesellschaft für die Kanzlei "A._____ und D._____" erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr annehme. Auch das Alter des Beklagten stehe dem nicht entgegen. Zudem könne nicht gesagt werden, dass der ZAV eine klare Übergabe der Verantwortung an Dr. D._____ darstelle, unter Rückzug des Be- klagten. Das Gegenteil sei der Fall, habe doch der Beklagte weiterhin überall mit- bestimmen und gleichberechtigter Partner bleiben wollen. An der Rechtsstruktur der Anwaltskanzlei ändere sich auch nichts, wenn die eingeräumten Kontroll- und Vetorechte, deutlich weniger gelebt worden seien als vorgesehen. Die vereinbar- ten Rechte hätten dem Beklagten zugestanden (act. 138 S. 45 f.). 4.4. Der Beklagte rügt vorliegend die vorinstanzliche Auslegung des Passus "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" in act. 138 S. 43 f.. Dieser könne nur bedeuten, dass man in den vergangenen Jahren gewachsen sei und sich nun un- ter starker Ausweitung des Tätigkeitsfeldes von D._____ auf eine neue Form der Arbeitsteilung einigte, die dem Raum geben würde, dass sich der Beklagte aus der Anwaltstätigkeit zurückziehe, dafür aber seinen Einfluss für die Positionierung der Kanzlei im Raum nutzen würde. Die Vorinstanz habe den Passus anders aus- gelegt und zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht, hier im Ergebnis und für alle Tätigkeiten eine Kollektivgesellschaft anzunehmen. Dieser Auslegung des Vertrages sei nicht zu folgen. Sie unterlasse es, den Kontext in Bezug auf den zuvor bestehenden Status quo sowie in Bezug auf die Lebenssituation des Beklagten und die neu vereinbarte Aufgabenteilung der Vertragsparteien zu unter- suchen und zu bewerten. Die Behauptung, "Ausweitung" bedeute für beide Part- ner gleichermassen eine Art Vergrösserung, sei zu wenig differenziert. Folglich sei auch die rechtliche Einordnung zu wenig differenziert. Was hier erfolgt sei, sei eine neue Form der Zusammenarbeit, die mit einem Rückzug des Beklagten von der anwaltlichen Tätigkeit einhergegangen sei (act. 135 S. 19). Die Rüge des Beklagten betreffend die Auslegung des Passus "Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten" geht insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz diesen Passus lediglich als Ausdruck irgendeiner Ausweitung sah und daraus den Willen der Vertragsparteien auf eine Neuordnung, aber keine konkreten Merkmale einer Kollektivgesellschaft ableitete. Sie stellte bei der rechtlichen Einordnung

- 13 - nicht erkennbar darauf ab. Während der Passus richtigerweise den Rückschluss auf eine "Ausweitung" zulässt, vermag er über die Aktivitäten des Beklagten und die rechtliche Einordnung des ZAVs nichts auszusagen. Hierzu sind die weiteren Vertragsinhalte heranzuziehen. Wenn die Vorinstanz also diesbezüglich nicht wei- ter differenzierte, keinen Kontext auf den zuvor bestehenden Status, keinen Be- zug auf die Lebenssituation des Beklagten zog und die vereinbarte Aufgabentei- lung der Parteien nicht weiter untersuchte, blieb dies ohne wesentliche Relevanz auf ihre rechtliche Einordnung des Vertrages. Dementsprechend ist auf diese Rü- ge nicht weiter einzugehen. 4.5. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe die Natur des ZAV in der Sa- che teilweise, aber im Ergebnis entscheidend verkannt (Verweis auf act. 138, v.a. S. 45, E 5.4.4), weil sie davon ausgegangen sei, dass beide Vertragspartner wei- terhin anwaltlich tätig gewesen seien oder anwaltlich hätten tätig werden können oder wollen. Damit sei die Vorinstanz dem Fehlschluss unterlegen, von üblichen Gestaltungen auszugehen und diese ihrer Bewertung des Einzelfalles zugrunde zu legen. Ein üblicher Zusammenschluss zweier Rechtsanwälte habe bei A._____&D._____ auch bestanden, bevor sie den ZAV abgeschlossen hätten. Seither sei es aber nicht mehr so gewesen. Es habe keine übliche Konstellation mehr vorgelegen. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Abfassung des ZAV bereits 69 Jahre alt und gesundheitlich deutlich angeschlagen gewesen (act. 135 S. 36). Vor dem Hintergrund dieser Annahme habe die Vorinstanz die Struktur der Beiträ- ge, die Frage der Dominanz und Abhängigkeit sowie der Finanzregelungen ver- kannt. Es habe eben gerade keine "gemeinsame Betriebsabrechnung" vorgele- gen, weder für den Bürobetrieb, noch für die Anwaltstätigkeit D._____s selbst, sondern eine von D._____ erstellte und verantwortete Betriebsrechnung, an wel- cher der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei. Es habe keine "gemeinsame Debi- toren- und Kreditorenbewirtschaftung" vorgelegen. Der ZAV habe allein D._____ dies zugewiesen, der die Verantwortung dafür getragen habe. Es sei richtig, dass dem Ganzen ein Gewinnstreben zugrunde gelegen habe, doch mache dies allein aus den getrennten Arbeitsbereichen noch keine Gesellschaft. Gemäss ZAV hät- ten D._____ und der Beklagte gerade nicht mehr ein forensisches Anwaltsge- schäft zusammen betrieben (act. 135 S. 37).

- 14 - Diese Rüge des Beklagten moniert zutreffend die zusammenfassende Formulie- rung der Vorinstanz, wonach die Vertragspartner die Kreditoren und Debitoren ge- meinsam bewirtschaftet hätten. Dies trifft nicht zu. Unstrittig erfolgte für die An- waltskanzlei gemäss ZAV nur eine Bewirtschaftung der Debitoren und Kreditoren und unstrittig übernahm diese Aufgabe alleine Dr. D._____. Die Vertragspartner des ZAV nahmen die Bewirtschaftung nicht gemeinsam vor, sondern Dr. D._____ alleine fiel diese Aufgabe für die Anwaltskanzlei zu. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass gemäss ZAV nur eine, insofern "gemeinsame", Debitoren- und Kredito- renbewirtschaftung durch Dr. D._____ erfolgte. Diese Aufgabenteilung erwog in- des die Vorinstanz ungeachtet der monierten Formulierung eingehend und zutref- fend (act. 138 S. 44). Und davon ging sie in ihren der Zusammenfassung voran- gehenden Erwägungen auch aus. Die Vorinstanz ging, abgesehen von der eben- genannten Formulierung, zutreffend von der im ZAV enthaltenen Aufgabenauftei- lung aus und verkannte nicht etwa die Struktur der Beiträge, die Frage der Domi- nanz und Abhängigkeit sowie der Finanzregelungen. Sie gelangte ausgehend vom ZAV sodann zutreffend zum Schluss, dass die beiden Partner mit dem Advo- katurbüro gemeinsame Ziele verfolgten, die weit über eine Gemeinschaft zur Re- duzierung von Kosten hinausgehe. 4.6. Der Beklagte bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 III 363) liege eine Kollektivgesellschaft vor in Fällen, in denen die indivi- duelle Anwalts-Klientenbeziehung einem Gewinnstreben untergeordnet werde. Er rügt, es sei indes falsch, den Umkehrschluss zu ziehen, Gewinnstreben würde im- mer individuelle Anwalts-Klientenbeziehungen ausschliessen. Dies sei erkennbar nicht richtig. Es sei mit dem ZAV nicht zu vereinbaren, wenn die Erstinstanz fest- halte, bei Klientenbeziehungen habe "nicht der persönliche Kontakt im Vorder- grund" gestanden. Forensische Klientenbeziehungen habe es nur bei D._____ gegeben. Entgegen der Vorinstanz sei hier in jedem Fall der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, weil es gar keinen anderen Kontakt gegeben habe. Die Erstinstanz habe sich davon blenden lassen, dass das Modell finanziell gut funktioniert und gute Umsätze gebracht habe, und habe es im Bereich jener Fälle gesehen, die in BGE 124 III 363 abgehandelt worden seien, wenn die Maximie- rung der Rendite die persönlichen Beziehungen ausheble. Die Erstinstanz habe

- 15 - dabei aber übersehen, dass es in casu anders gewesen sei: dass es nämlich D._____ gewesen sei, der die Anwaltstätigkeit alleine ausgeübt habe und daher immer persönliche Beziehungen zu seinen Klienten gehabt habe; dass es D._____ gewesen sei, der dabei alle Verantwortung getragen habe, dass D._____ in allen diese Bereiche betreffenden Fragen (Domizil, Buchhaltung, Man- datsführung etc.) allein entschieden habe und die Dominanz inne gehabt habe, von welcher der Beklagte letztlich abhängig gewesen sei. Die Annahme der Vorin- stanz, der Beklagte habe "weiterhin überall mitbestimmen" wollen (Verweis auf act. 138 S. 46) gehe am Regelungsgehalt des ZAV vorbei. Es habe auch in Be- zug auf die Anwaltstätigkeit D._____s keine dem Beklagten "eingeräumten Kon- troll- und Vetorechte" gegeben. Diese Behauptung sei aktenwidrig, denn es habe ein Vetorecht bei der Auswahl der Klienten und Kontrollrechte im Bereich der Fi- nanzen, aber keine Kontrollrechte gegeben, die Einfluss auf D._____ in der Aus- übung der Anwaltstätigkeit hätten haben können. Die Vorinstanz habe hier zu we- nig differenziert (act. 135 S. 37 f.). Die Vorinstanz gab den Inhalt des ZAV sowie die darin aufgeführten Vetorechte zutreffend wieder. In dessen Ziffer III.3. wird festgehalten, dass bei der Fallzutei- lung ferner darauf zu achten ist, dass sich A._____ vornehmlich mit der Abfas- sung von Gutachten sowie der nichtforensischen Tätigkeit befasst. In Ziffer IV.4 hält der ZAV sodann fest, dass die Auswahl der Klienten gemeinsam erfolgt und zur Erhaltung des guten Rufes der Praxis. A._____ und D._____ besitzen ein ge- genseitiges Vetorecht, dessen Inanspruchnahme begründet sein muss. In Ziffer IV.1. hält der ZAV weiter fest, dass sich A._____ und D._____ gegenseitig den Zugang zu sämtlichen Akten gewähren, die in irgendeiner Weise mit dem Bürobe- trieb zusammenhängen. D._____ ist unter Anderem verantwortlich für das Auf- stellen und Führen einer Klientenkartei, die über Personalien, Auftragserteilung, Auftragsinhalt sowie Beginn und Stadium der Mandatsführung Auskunft erteilt. Unter dem Titel "Informationsaustausch" ist in Ziffer IV.3. ein Austausch betref- fend laufende Information über die Aufnahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten festgehalten (act. 6/11).

- 16 - Der ZAV hält folglich einen laufenden Austausch von Informationen über die Auf- nahme neuer Klienten und die Betreuung neuer Fälle von bestehenden Klienten sowie den Zugang zu Akten fest. Er sichert dem Beklagten Informationen und In- formationsmöglichkeiten, aber nicht Mitbestimmungsrechte zu. Sodann enthält der ZAV in Ziffer II.2. die Regelung, dass Entscheidungen möglichst im Konsens- verfahren zu erfolgen haben, falls ein Konsens nicht möglich ist aber A._____ der Stichentscheid zukommt, was im internen (Bürobetrieb) wie auch externen (Klien- ten usw.) Bereich gilt. Gemäss ZAV III. Ziff. 6 kommt im Übrigen die Gesamtver- antwortung für Organisation, Finanzierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debito- renbewirtschaftung, Rechnungswesen, Buchhaltung sowie für die Steuerangele- genheiten der Bürogemeinschaft Dr. D._____ zu. Dem Beklagten steht indes das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie ein Vorschlagsrecht zu (act. 6/11 Ziff. III. 5.-6.). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend zutreffend fest, beim Abschluss einer neuen Klientenbeziehung habe jeder Partner ein Vetorecht gehabt. Vetorechte hinsichtlich der Ausübung der Anwaltstätigkeit nahm die Vorinstanz nicht an, un- geachtet der ebenfalls vorinstanzlich verwendeten Formulierung, "der Beklagte habe weiterhin überall mitbestimmen wollen". Tatsächlich kam dem Beklagten be- treffend die Ausübung der Anwaltstätigkeit (forensischen Angelegenheiten) von Dr. D._____ gemäss ZAV kein Vetorecht und kein Stichentscheid zu. Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass A._____ und D._____ mit dem ZAV verein- barten, gleichberechtigte Partner zu sein (act. 6/11 Ziff. II.1.). Dies hält der ZAV ausdrücklich fest und kann nicht anders ausgelegt werden, trotz des damaligen Alters des Beklagten.

5. Vertrauensverhältnis zwischen den (Rechtsvorgängern der) Kläger und Dr. D._____ 5.1. Der Beklagte rügt, es sei mit dem ZAV nicht zu vereinbaren, wenn die Ers- tinstanz festhalte, bei Klientenbeziehungen habe "nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund" gestanden. Forensische Klientenbeziehungen habe es nur bei D._____ gegeben. Entgegen der Vorinstanz sei hier in jedem Fall der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden, weil es gar keinen anderen Kontakt gegeben

- 17 - habe. Die Erstinstanz habe übersehen, dass es D._____ gewesen sei, der die An- waltstätigkeit alleine ausgeübt habe und daher immer persönliche Beziehungen zu seinen Klienten gehabt habe; dass es D._____ gewesen sei, der dabei alle Verantwortung getragen habe, dass D._____ in allen diesen Bereich betreffenden Fragen (Domizil, Buchhaltung, Mandatsführung etc.) allein entschieden habe und die Dominanz inne gehabt habe, von welcher der Beklagte letztlich abhängig ge- wesen sei (act. 135 S. 37 f.). 5.2. Die Vorinstanz führte zutreffend die Regelungen des ZAV und die darin enthaltenen Regelungen der Arbeitsaufteilung, des Informationsaustausch und der Bezüge an. Dem Beklagten kamen gemäss Ziffer II.2. mit dem Stichentscheid im internen und externen Bereich mehr Kompetenzen als Dr. D._____ zu. Ge- mäss der im ZAV vorgenommenen Arbeitsaufteilung war Dr. D._____ vornehm- lich vor allem für die Betreuung der forensischen Angelegenheiten verantwortlich und trug im Übrigen die Gesamtverantwortung für Organisation, Finanzierung, rechtzeitige Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung, Rechnungswesen, Buch- haltung sowie für die Steuerangelegenheiten der Bürogemeinschaft. Dem Beklag- ten stand indes das Kontrollrecht und - falls erforderlich - ein Veto- sowie ein Vor- schlagsrecht zu (act. 6/11 Ziff. III. 5.-6.). Der ZAV geht unstrittig in Ziffer III.3. davon aus, dass sich der Beklagte vornehm- lich mit der Abfassung von Gutachten sowie der nichtforensischen Tätigkeit be- fasst. Er verpflichtet sich sodann im ZAV Ziffer III.8. an ihn herangetragene, foren- sische Mandate nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft zu vergeben (act. 6/11). Der ZAV schliesst eine forensische Tätigkeit des Beklag- ten nicht gänzlich aus, insbesondere auch für neue Mandate, nach gemeinsamer Absprache innerhalb der Bürogemeinschaft (act. 6/11 Ziff. III.8.) und sieht vor, dass der Beklagte die aufgebauten Klientenbeziehungen weiter unterhält. In der- selben Ziffer des ZAV verpflichtet sich nämlich A._____, die durch ihn aufgebau- ten Klientenbeziehungen - vorab im Bankenumfeld - zum Wohle und Nutzen der Bürogemeinschaft weiter zu unterhalten und an ihn herangetragene, forensische Mandate nach gemeinsamer Absprache der Bürogemeinschaft zu vergeben. Ge- mäss Ziffer IV.4. des ZAV erfolgt die Auswahl der Klienten gemeinsam und zur

- 18 - Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Der ZAV stellt in diesen Ziffern nicht die persönlichen Beziehungen hinsichtlich der Auswahl in den Vordergrund, sondern die Erhaltung des guten Rufes der Praxis. Sodann geht der ZAV davon aus, dass an den Beklagten herangetragene forensische Mandate innerhalb der Büroge- meinschaft vergeben werden können. Aufgebaute Klientenbeziehungen stehen in dieser Ziffer im Kontext mit neu herangetragenen Mandaten, die weitergegeben werden können. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass gemäss ZAV nicht der persönliche Kontakt im Vordergrund gestanden ist. 5.3. Das Bundesgericht geht in seiner von der Vorinstanz zutreffend dargestell- ten Rechtsprechung davon aus, dass eine Anwaltssozietät, die ihre Dienstleistun- gen als einheitliches Unternehmen offeriert und mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auftritt, sich unter Umständen beim erweck- ten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen muss. Es er- achtet hinsichtlich der Haftung einer als einfache Gesellschaft oder als Kollektiv- gesellschaft auftretenden Anwaltssozietät als massgebend, ob das anspruchsbe- gründende Mandat als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschaf- ter als Einzelmandat erteilt wird (BGer 4A_102/2011 vom 21. Juni 2011, E. 3.3; BGE 124 III 363, E. 2.2.b). Die Abgrenzung eines Gesamtmandats von einem Einzelmandat kann demgemäss schwierig sein, wenn zur Prozessführung nur der Einzelanwalt befugt ist und die Vollmacht nur auf einen einzigen Namen lautet. Massgebend ist, wer Vertragspartner und nicht wer Bevollmächtigter ist. Mittels der Gestaltung der Vollmachtsurkunde können indes im Voraus Haftungsfragen geklärt werden. Ein Einzelmandat kann auch in einer Anwaltssozietät angenom- men werden, wenn der betreffende Anwalt dem Mandanten als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, zwischen den beiden ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis besteht, oder ein Anwalt seiner besonderen Fachkennt- nisse wegen persönlich beauftragt wird. Das Bundesgericht stellt damit hinsicht- lich der Abgrenzung auf den Zeitpunkt der Auftrags- bzw. Vollmachtserteilung ab und geht nicht von einer automatischen späteren Vertragsübernahme oder Ver- tragsumwandlung aus (BGer 4A_102/2011 vom 21. Juni 2011, E. 3.6; BGE 124 III 363, E. 2.2.d). Folglich erachtete die Vorinstanz zutreffend die konkrete Mandats- erteilung sowie die auf den Namen des Beklagten und Dr. D._____ ausgestellten

- 19 - Vollmachten im Jahr 1998 als massgebend und nicht die hernach erfolgte Man- datsführung durch Dr. D._____.

6. Unterbliebene Zeugeneinvernahme Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die Beweisofferte von Dr. D._____ als Zeuge als unbrauchbar eingeschätzt. Dieser habe ein eigenes Interesse am Aus- gang des Prozesses, aber es würden diverse Schreiben und Unterlagen im Recht liegen, die durchaus unterschiedliche Aussagen von Dr. D._____ aufzeigten. Dies zeige, dass die Glaubhaftigkeit verschiedener Aussagen eingeschätzt werden müsse, aber nicht pauschal abgelehnt werden könne. Diese Ablehnung von Be- weisofferten sei unhaltbar (act. 135 S. 46). Auf welche Stelle im umfangreichen Urteil der Vorinstanz sich diese Rüge beziehen soll, führt der Beklagte nicht aus. Es ist indes nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz zu suchen oder zu mutmassen, worauf sich die Partei möglicherweise beziehen wollte, vielmehr wäre die gerügte Stelle genau zu bezeichnen. Es handelt sich damit um eine den prozessualen An- forderungen nicht genügende Rüge, die unbeachtlich bleibt.

7. Schreiben vom 1. September 2015 und seine Zustellung an Klienten, stake- holders und wichtige Kunden von Dr. D._____ 7.1. Die Vorinstanz erwog, aus dem Schreiben vom September 2015 (act. 29/5) für sich, könnte der Schluss gezogen werden, dass sich die Parteien auf eine neue Kanzleistruktur geeinigt hätten, in welcher der Beklagte eine untergeordnete Funktion übernehme und Dr. D._____ die Anwaltskanzlei unter dem bisherigen Namen "Prof. A._____ & Dr. D._____" weiterführe. Das Schreiben decke sich auch mit der "Änderung und Ergänzung des Zusammenarbeitsvertrages" (act. 6/12) darin, dass sich der Beklagte zukünftig unter der Rubrik "Konsiliarien" re- spektive als "Konsiliarius" einreihen wolle. Ansonsten widerspreche es ihr jedoch insofern, als act. 6/12 festhalte, dass der ZAV vom 26. Mai 1998 grundsätzlich weiterhin Gültigkeit haben solle, dass die beiden Partner weiterhin "gleichberech- tigte Partner" bleiben sollten und relevante vertragliche Vereinbarungen der "Zu- stimmung und Unterzeichnung beider Partner" bedürften. Die "Änderungen und Ergänzungen des Zusammenarbeitsvertrages" datiere vom 23. Oktober 2015,

- 20 - also nach dem Schreiben vom September 2015. Das Schreiben vom September 2015 könne folglich nicht als Änderung des Dokuments vom Oktober 2015 ange- sehen werden. Eine Wirkung des Schreibens auf Dritte verneint die Vorinstanz damit, dass der Beklagte keinen Nachweis für die Zustellung an die Kläger er- bracht habe. Damit könne der Beklagte aus dem Schreiben nichts für sich ablei- ten (act. 138 S. 67 f.). 7.2. Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren vor, das Schreiben (vom

1. September 2015) sei allen wichtigen Klienten, stakeholders und Kontakten zu- gestellt worden. Er könne nicht selbst mit Urkunden beweisen, dass es auch den (Rechtsvorgängern der) Kläger zugestellt worden sei, da er weder die Listen der Klienten von Dr. D._____ kannte und kenne, noch über eine Abschrift der Ver- sandlisten von Dr. D._____ verfüge. Hingegen habe er den Nachweis erbracht, dass andere Klienten und Kontakte Dr. D._____s diese Briefe erhalten hätten, der Versand also auch von dessen Seite aus stattgefunden habe (act. 135 S. 46). 7.3. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er den Nachweis des Erhalts des Schreibens seitens der Kläger bzw. der ursprünglichen Kläger nicht erbringen kann. Nicht nachvollziehbar ist, auf welche Stelle er sich bezieht, wenn er in die- sem Kontext ausführt, er habe als Beweisofferte Dr. D._____ genannt, zumal sich zu seinen diesbezüglichen Vorbringen vor der Vorinstanz lediglich act. 29/5 als Beweisofferte entnehmen lässt (act. 27 S. 8 f., act. 92 S. 123 f.). Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wo die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schreiben vom September 2015 Dr. D._____ als Beweisofferte untauglich erachtet hätte (act. 138 S. 66 ff.). Diesbezüglich mangelt es an einer nachvollziehbaren eingehenden Aus- einandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und ausdrücklich darauf be- zogener konkreter Rügen. Eine Überprüfung dieser Vorbringen ist folglich nicht möglich. Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren neu vor, es gebe keinen Grund, dass die Kläger das Schreiben nicht erhalten haben sollten. Vielmehr sei dies unplausi- bel, zumal zu diesem Zeitpunkt der kommunikative Austausch mit ihrem Rechts- vertreter nachweislich rege gewesen sei (act. 135 S. 46).

- 21 - Der Beklagte legt hinsichtlich dieser neuen Vorbringen nicht dar, inwiefern er sie nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Im Gegenteil ist davon aus- zugehen, dass entsprechende Ausführungen problemlos schon vor erster Instanz erfolgen hätten können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist nicht mehr darauf einzugehen. 7.4. Im Resultat mangelt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz am Nach- weis des Erhalts des Schreibens durch die Kläger, bzw. die ursprünglichen Klä- ger. 7.5. Das Schreiben vom September 2015 mit dem Titel "Änderung der Kanzlei- Struktur" (act. 29/5) informiert darüber, dass sich der Beklagte per 1. September 2015 von der aktiven Führung gänzlich zurückgezogen hat und er sich als "Konsi- liarius" vermehrt wissenschaftlichen und publizistischen Projekten widmen wird. Selbstverständlich stehe er gemäss dem Schreiben "unserer geschätzten Klient- schaft" weiterhin in beratender Funktion und als Gutachter zur Verfügung. Die Vorbereitungen dazu seien bereits vor längerer Zeit mit der internen Vereinbarung eingeleitet worden, die festlege, dass er am wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nicht mehr beteiligt sei. Dr. D._____ werde die Kanzlei als allein haftender Partner mit dem bewährten Team weiterführen. Dieses Schreiben macht allen Empfän- gern deutlich, dass die Kanzleistruktur massgebend geändert wurde, der Beklagte eine andere Position einnimmt und Dr. D._____ als allein haftender Partner die Kanzlei weiterführt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus. Das Schreiben stellt zudem klar, dass der mit Vollmacht vom 1. September 1998 erteilten Bevoll- mächtigung auch des Beklagten zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevoll- mächtigten, keine Wirkung mehr zukommt. Diese Bedeutung mass die Vorinstanz bereits zuvor im Briefkopf vorgenommenen Änderungen, namentlich die Aufzählung des Beklagten nicht mehr unter "RECHTSANWÄLTE" sondern unter "KONSILIARIEN" zutreffend nicht zu. Derart kann eine Kollektivgesellschaft nicht beendet und ein dieser erteiltes Mandat nicht umgewandelt werden.

- 22 -

8. Fazit Zusammenfassend verfangen die Rügen des Beklagten an der vorinstanzlichen Auslegung des ZAV und der daraus gezogenen Schlüsse im Resultat nicht. Die Vorinstanz ging zutreffend von einer Kollektivgesellschaft und nicht ad personam an Dr. D._____ erteilter Mandate der ursprünglichen Kläger aus. Sodann mass sie dem Schreiben vom 1. September 2015 eine zutreffende Bedeutung zu und erachtete seine Zustellung an die ursprünglichen Kläger als nicht erwiesen.

9. Berufungsanträge Ziffer 2 und Ziffer 4 9.1. Der Beklagte beantragt die Feststellung, dass die Vorinstanz seinen An- spruch auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist verletzt habe. Für den Eventualfall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt er, dass die Kosten des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kosten des Berufungsverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen seien (act. 135 S. 2). Er begründet den An- trag mit einer massiven Rechtsverschleppung (act. 135 S. 49). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist könne mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Sein Feststellungsinteresse bleibe unabhängig von einem in der Zwischenzeit allenfalls doch noch ergange- nen Sachentscheid bestehen, denn mit der Feststellung der Verfassungsverlet- zung im Urteil erfolge eine Art der Wiedergutmachung. Im erstinstanzlichen Ver- fahren sei zwar ein umfangreicher doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wor- den, doch die Parteien hätten den gesamten Prozessstoff auch in ihren jeweiligen Fristen von dreissig Tagen bewältigen müssen. Die Duplik sei am 3. Februar 2021 erfolgt. Hernach habe es noch eine klägerische Stellungnahme vom 7. Mai 2021 und kleine Eingaben sehr geringen Umfangs gegeben. All dies sei im September 2021 beendet gewesen. Seither und bis zur begründeten Urteilsausfertigung vom

27. Mai 2024 habe es prozessual keine Schritte mehr gegeben. Erst als die Klä- ger am 17. April 2024 mitteilen liessen, dass über D._____ der Konkurs eröffnet worden sei, sei Bewegung in die Sache gekommen und sechs Wochen später ha- be das begründete Urteil gefolgt. Für die Parteien habe in diesem langen Warten vor allem ein enormes Zinsrisiko bestanden. Die hohe Streitwertsumme habe über die fünfeinhalb Jahre Prozessdauer zu einem Zinsanfall von rund einer Vier-

- 23 - telmillion Franken geführt. Vor allem die Tatsache, dass zwischen der Duplik und dem Urteil mehr als drei Jahre verstrichen seien und in dieser Zeit mit Ausnahme kleiner Mitteilungen nichts geschehen sei, lasse sich nicht mehr rechtfertigen. Die Rechtsverzögerung sei offensichtlich. Wäre das Urteil zehn Monate nach der Du- plik erlassen worden, wäre die Zinslast rund Fr. 50'000.– geringer ausgefallen. Diesem durch die Parteien nicht verantworteten Schaden sei durch eine andere Kostenaufteilung im Urteil zu begegnen: Ein Anteil der Kosten der unterliegenden Partei sei somit auf die Staatskasse zu nehmen. Angesichts der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 65'660.– sei im Falle des Unterliegens des Beklagten sein Anteil auf die Staatskasse zu nehmen (act. 135 S. 49 ff.). 9.2. Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durch- führung des Verfahrens. Die Vorschrift konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert nützlicher Frist (BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 5). Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung (Beschleuni- gungsgebot) verletzt, kann dies mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ge- rügt werden (Art. 319 lit. c. ZPO; BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 321 abs. 4 ZPO). Sie ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. An der Rechtsverzögerungsbeschwerde muss jedoch noch ein aktuelles Rechtsschutzin- teresse bestehen, namentlich am ungesäumten Fortgang des Verfahrens oder am Erlass des zu fällenden Entscheids. Die Rechtsverzögerung muss deshalb noch andauern (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 13; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 321 N 10 m.w.H.). Ein solches Interesse ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmli- cher, insbesondere der verzögert erachtete Entscheid ergangen ist (BSK ZPO- Spühler, Art. 319 N 21 und N 23; Gehri, OFK-ZPO, Art. 319 N 5; BGer 5A_108/2017 vom 14. Juli 2017, E. 1.4.1 m.w.H.; OGer ZH RA 230007 vom

9. November 2023, E. 2.a). Ein Feststellungsinteresse im vorausgesetzten Sinne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nicht. Der Beklagte er- sucht nicht um die Feststellung der Gültigkeit eines zugrunde liegenden Rechts- verhältnisses, der Beseitigung einer Ungewissheit bestehender Rechtsbeziehun-

- 24 - gen, deren Fortdauer unzumutbar wäre (vgl. BGer 4A_322/2021 vom 9. August 2021, E. 2.1. m.w.H.). 9.3. Vorliegend besteht das vorausgesetzte aktuelle Rechtsschutzinteresse seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2024 nicht mehr. Folglich ist auf den Berufungsantrag Ziffer 2 nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit dem Beru- fungsantrag Ziffer 4 ist die Frage der Rechtsverzögerung dennoch zu prüfen, denn damit moniert der Beklagte den ihm vorinstanzlich auferlegten Anteil an der Entscheidgebühr. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilgrundsatz kann abgewichen werden, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, beispielsweise wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ferner kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 9.4. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO liegt vor, wenn ein anfechtbarer Entscheid in unrechtmässiger Weise verzögert bzw. verweigert wird. Dem Gericht kommt bei der Prozessleitung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Rechtsverzögerung ist nur in klaren Fällen anzunehmen. Ein solcher liegt vor, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (OGer ZH RA230007 vom

9. November 2023, E. 2b, m.w.H.). Dem Gericht ist dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Periode untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom

26. Juni 2018, E. 2.1.2 m.w.H.). 9.5. Aus den vorinstanzlichen Akten erhellt, dass am 15. September 2021 eine Noveneingabe von Rechtsanwalt Y._____ einging, die Rechtsanwältin X._____ zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 110, act. 113). Am 27. September 2021 ging eine Stellungahme zur Noveneingabe ein (act. 115). Diese Stellungnahme wurde Rechtsanwalt Y._____ mit Schreiben 29. September 2021 zur Kenntnis zugestellt

- 25 - (act. 116). Hernach erfolgten Ferienmitteilungen und am 14. Oktober 2022 ein An- ruf von Rechtsanwalt Y._____ betreffend den Verfahrensstand (act. 117-119). Am

17. Februar 2023 ging ein Schreiben mit der Mitteilung des Todes des ursprüngli- chen Klägers 1 am 10. Dezember 2022 ein (act. 120). Hernach gingen weitere Mitteilungen von Ferienabwesenheiten, eine Adressmutation und schliesslich am

26. April 2024 die Mitteilung des Konkurses von Dr. D._____ ein (act. 122-126). Zwischen Ende September 2021 und dem 17. Februar 2023 nahm die Vorinstanz keine in den Akten belegten oder gegen aussen wahrnehmbare Verfahrensschrit- te vor. Die den Parteien angesetzten Fristen im erstinstanzlichen doppelten Schriften- wechsel lassen sich nicht für eine angemessene Dauer der Aufarbeitung des ge- samten Prozessstoffes im Hinblick auf eine Urteilsfindung, Urteilsberatung und Urteilsbegründung heranziehen. Dem Urteil vom 27. Mai 2024 durfte eine ent- sprechende Phase von mehreren Monaten angemessener Bearbeitungszeit vor- ausgehen. Selbst unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs der vorin- stanzlichen Akten blieb jedoch die Vorinstanz insbesondere im Jahr 2022 und 2023 während deutlich längeren Periode untätig. Damit kam sie dem Beschleuni- gungsgebot nicht genügend nach. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten moniert der Beklagte einzig, dass ihm ein Anteil daran auferlegt wird. Er fordert im Resultat eine Verrechnung mit ihm durch die monierte Verfahrensverzögerung entstandenen zusätzlichen Zinskos- ten. Derweil bewirkte die längere Verfahrensdauer auch die Verzögerung des Ent- scheids über die Zahlungspflicht des Beklagten. In dieser Zeit konnte er bis auf Weiteres über die Forderungssumme verfügen. Er konnte sie namentlich ander- weitig investieren und dabei von allfälligen Zinsen oder anderen Erträgen profitie- ren. Dies lässt der Beklagte in seinen Vorbringen unerwähnt. Damit überzeugt seine Darstellung der zusätzlichen Zinskosten nicht. Vielmehr bleiben seine tat- sächlichen Mehrkosten, d.h. sein durch die monierte Verzögerung entstandener Schaden, im Dunkeln. Dem Antrag, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ist damit die Grundlage entzogen.

- 26 - 9.6. Zusammenfassend ist auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverzöge- rung nicht einzutreten. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädi- gung und deren Auflage an den Beklagten ist zu bestätigen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2. Der für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgebende Streitwert im Berufungsverfahren bemisst sich danach, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). Der Beklagte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 an. Damit beträgt der Streitwert der Berufung Fr. 702'242.–. Ausgehend von diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 24'800.– festzusetzen. 10.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Beklagten nicht infol- ge seines Unterliegens, den Klägern nicht, da ihnen im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung wird nicht einge- treten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2024 (CG180089-L) wird bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird bestätigt.

- 27 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 24'800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Sie wird mit dem vom Berufungskläger ge- leisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 135 sowie act. 136/1-3, sowie an das Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 702'242.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer versandt am: