Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 31. August 2023 (act. 2) erhob der Kläger Klage mitsamt Klagebewilligung vom 10. Juli 2023 (act. 1) und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Prozessverlaufs ist zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 32). Hervorzuheben ist, dass das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde (act. 17) und die Beklagte in der auf diese Frage beschränkten Klageantwort mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte, es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 20). Beide Parteien nahmen in der Folge innert angesetzter Fristen (act. 22, act. 26) je ein weiteres Mal Stellung zur Zuständig- keitsfrage, der Kläger mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (act. 24) und der Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2024 (act. 29). Die letztgenannte Eingabe der Beklagten wurde dem Kläger am 13. April 2024 zugestellt (act. 31), worauf er sich nicht mehr vernehmen liess. Daraufhin betrachtete die Vorinstanz das Verfahren als spruchreif und fällte am 15. Juli 2024 einen Nichteintretensbeschluss (act. 32 = act. 37).
E. 2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Kläger am 23. Juli 2024 zugestellt (act. 33/1). Die von ihm mit Eingabe vom 16. August 2024 erhobene Berufung (act. 35) ist damit rechtzeitig und wurde formgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwert- grenze von CHF 10'000.– wird erreicht. Der einverlangte Vorschuss wurde innert Nachfrist geleistet (act. 41 ff.). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
- 7 -
E. 2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Frage, wo die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz hatte, als einfachrelevante Tatsache, da diese Frage einzig für die Zuständigkeit relevant sei, nicht aber für die materielle Beurteilung der ein- geklagten Ansprüche (act. 32 E. 3.3.).
- 9 -
E. 2.2 Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, die Vorinstanz verkenne, dass die Tatsachen, aus denen sich das Bestehen der örtlichen Zuständigkeit ergäben, dop- pelrelevant seien. Einfachrelevant seien die örtlichen Faktoren, d.h. der Wohnsitz der Erblasserin. Die örtliche Zuständigkeit sei von der materiellen Vorschrift und den Voraussetzungen des Art. 377 aZGB i.V.m. Art. 25 aZGB abhängig. Auch wenn man Art. 377 aZGB mit Art. 25 aZGB verbinde, stelle sie sich nicht als Zuständig- keitsnorm dar, sondern bleibe eine materiellrechtliche Vorschrift. Die Vorausset- zungen der materiellen Vormundschaftsregelung wären von der Vorinstanz im Rah- men der materiellen Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen und nicht schon im Rahmen der Zuständigkeit. Der (rechtliche) Wohnsitzwechsel habe nur mit dem Übergang der vormundschaftlichen Zuständigkeit auf eine andere Behörde an de- ren Sitz übergehen können. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde bzw. der Übergang der vormundschaftlichen Zuständigkeit sei somit eine doppelrele- vante Tatsache, welche sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs Relevanz habe. Die Tatsache, ob die Gemeinde B._____ ihre Zuständigkeit verloren habe und die Pflicht gehabt hätte, diese Zu- ständigkeit der Gemeinde M._____ anzutragen, sei zumindest ebenfalls eine Tat- sache, die für die materielle Begründetheit der Klage von entscheidender Bedeu- tung sei. Wäre die Gemeinde B._____ ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie auch nicht das Recht gehabt, als alleinige Erbin der Erblasserin ihren Nachlass anzutre- ten. Somit sei auch die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die Vormund- schaft der Erblasserin im Rahmen der materiellen Begründetheit der Klage zu prü- fen (act. 35 Rz 14 ff.).
E. 2.3 Aus den Ausführungen des Berufungsklägers erschliesst sich nicht, weshalb die von ihm geltend gemachten Tatsachen hinsichtlich des Wohnsitzes der Erblas- serin und der von ihm angerufenen Pflicht der Vormundschaftsbehörde B._____, die Vormundschaft der Vormundschafsbehörde M._____ anzutragen gleichzeitig auch für die materielle Beurteilung des von ihm eingeklagten Anspruchs von Rele- vanz sein soll: Zwar ist davon auszugehen, dass die Gemeinde B._____ sich deshalb zur Erbfolge berufen sah, weil gemäss Art. 466 ZGB das Gemeinwesen am letzten
- 10 - Wohnsitz zur Erbfolge gelangt, wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt bzw. sich innerhalb der im Erbenruf nach Art. 555 ZGB angesetzten Frist niemand mel- det (vgl. act. 4/13). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Kläger zur Erb- folge gelangen würde, wenn der letzte Wohnsitz der Erblasserin nicht in B._____ gewesen wäre bzw. die Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ übertragen worden wäre. Zudem ergibt sich aus den übrigen Ausführungen des Berufungsklägers, dass sich sein klageweise geltend gemachter Anspruch auf das Testament vom 10. April 1995 stützt, mit welchem er als Alleinerbe eingesetzt worden sei (act. 35 Rz 8). Es erschliesst sich nicht, inwiefern in die Beurteilung dieses Anspruches einfliessen müsste, welchen Wohnsitz die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes hatte. Selbst wenn berücksichtigt würde, dass die Klage auch die Ungültigerklärung der am
11. Juni 1999 errichteten Verfügung von Todes wegen mit der Begründung ver- langt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung dieses Widerrufstestaments am 11. Juni 1999 urteilsunfähig gewesen sei (act. 35 Rz 8, act. 2 Rz III.12 ff., III.22 ff.), ändert dies nichts: Zwar kann (bzw. konnte) eine Urteilsunfähigkeit im Grundsatz durchaus einen Zusammenhang damit haben, dass eine Vormundschaft errichtet wurde (Art. 369 ff. aZGB). Indes hat dies mit den für die Beurteilung der Zuständigkeit relevanten Tatsachen (vgl. nachfolgend) nichts zu tun. Wenn der Berufungskläger davon ausgehen sollte, dass eine Doppelrelevanz von Tatsachen dann vorliege, wenn zur Zuständigkeitsprüfung materiellrechtliche Grundlagen herangezogen oder Zuständigkeitsnormen mit materiellrechtlichen Grundlagen verbunden werden, so trifft diese Auffassung nicht zu, und solches lässt sich auch aus dem von ihm zitieren Bundesgerichtsentscheid (BGE 86 II 287; act. 35 Rz 14) nicht schliessen.
E. 2.4 Unter diesem Aspekt erweist sich die Berufung als unbegründet.
E. 3 Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und E. 2.2.4 S. 414 und S. 417 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsa- chen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorin- stanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog unter eingehender Darlegung der Rechtslage, dass grundsätzlich für die Frage der Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 aZGB massgeblich sei, welche Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft tatsächlich führe, und dass die Übertragung der Vormundschaft von der früheren auf die neue
- 11 - Behörde durch Beschlüsse der beiden Behörden für den Wechsel des rechtlichen Wohnsitzes einer bevormundeten Person konstitutiv sei. Es kann diesbezüglich auf ihre Erwägungen und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung verwiesen wer- den (vgl. act. 32 E. 3. 4 S. 13 ff.). Der vom Berufungskläger wie auch von der Vorinstanz zitierte Bundesge- richtsentscheid BGE 39 I 601 behält ein Abweichen vom Grundsatz des Übergangs des rechtlichen Wohnsitzes einer bevormundeten Person erst nach Abschluss der förmlichen Übertragungshandlungen der involvierten Behörden vor, wenn die Erle- digung eines begründeten Begehrens zum Nachteil des zuständigen Gemeinwe- sens und Kantons verzögert werde. Das Anknüpfen an dieses äusserliche Merkmal wird begründet mit der Rechtssicherheit (BGE 39 I 601 E. 2 m.H. auf BGE 30 I 695 E. 2). Die Vorinstanz ging davon aus, dass damit Fälle des offenbaren Rechtsmiss- brauches angesprochen seien. Sie erwog, es sei zwar richtig, dass mit dem Ver- bleib des rechtlichen Wohnsitzes der Erblasserin in B._____ unter Umständen (zu- sätzliche) Steuereinnahmen der Gemeinde B._____ einhergegangen seien und dass dies letztlich auch dazu geführt habe, dass die Gemeinde B._____ – zumin- dest wenn man die vorliegende Ungültigkeitsklage ausser Acht lasse – Erbin der Erblasserin geworden sei. Das alleine lasse aber noch nicht den Schluss zu, die Vormundschaftsbehörde B._____ habe die Übertragung der Vormundschaft nach M._____ in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Unterlassung – wenn denn eine Kenntnis der Vormundschaftsbe- hörde B._____ vom Wegzug der Erblasserin überhaupt nachgewiesen wäre – von derartigen fiskalischen Motiven getragen gewesen wäre, zumal die Vormund- schaftsbehörde in der Tat gar nicht abschliessend habe wissen können, wer die Erben der Erblasserin sein würden. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, vom konstitutiven Erfordernis einer förmlichen Vormundschaftsübertragung abzusehen, das der Gesetzgeber für einen Wechsel des rechtlichen Wohnsitzes der bevormundeten Person im Sinne der Rechtssicherheit aufgestellt habe (act. 32 E. 3.7 S. 20 f.).
E. 3.2 Der Berufungskläger rügt, es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, der Übergang des rechtlichen Wohnsitzes der Erblasserin von B._____ nach M._____
- 12 - scheitere am Erfordernis einer formellen und konstitutiven Übertragung der Vor- mundschaft auf die zuständige Behörde und es sei nicht erkennbar gewesen, in- wiefern die Unterlassung der Vormundschaftsbehörde B._____ von sich aus ein Übertragungsbegehren an die zuständige Behörde in M._____ zu richten, offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll. Diese Annahme werde wegen fal- scher Rechtsanwendung gerügt. Alleiniges Kriterium auch für die Übertragung der Vormundschaft sei das Wohl des Mündels. Die Vorinstanz verkenne, dass die Vor- mundschaftsbehörde B._____ die Pflicht gehabt habe, die Vormundschaft auf die Gemeine M._____ zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre habe der Grundsatz zum Art. 377 aZGB bestanden, dass, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Übertragung mit Einwilligung der Vormund- schaftsbehörde (Begründung des tatsächlichen Wohnsitzes und Zustimmung der Vormundschaftsbehörde) im Sinne des Art. 377 aZGB vorgelegen hätten, die bei- den Behörden gar nicht mehr frei gewesen seien, die Übergabe bzw. die Über- nahme zu beschliessen oder nicht zu beschliessen. Vielmehr seien sie beide im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses, das gemäss zwingender Vor- schrift des Art. 377 aZGB zwischen ihnen entstanden sei, gegenseitig berechtigt und verpflichtet gewesen, die Vormundschaft zu übergeben bzw. zu übernehmen. Die ratio legis sei im Wohnsitzprinzip des Art. 376 aZGB begründet gewesen, dass auch für die Führung der Vormundschaft gegolten und darauf abgezielt habe, dem Mündel auch nach dessen Übersiedlung den Schutz der Behörden des tatsächli- chen Lebensmittelpunkts angedeihen zu lassen. Die Gemeinde B._____ habe als Vormundschaftsbehörde durch die unterlassene Übertragung der Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ rechtsmissbräuchlich und entgegen der Schutzfunktion für die bevormundete Erblasserin gehandelt. Zudem habe der Kläger ausgeführt, dass "in Fällen, wie den vorliegenden, in welchem die Übergabe der Vormundschaft an die neue Wohngemeinde mit Verzögerung oder gar überhaupt nicht erfolgt (so, wenn die Gemeinde eine andere Wohngemeinde benachteiligen will – wie hier we- gen der Steuerabgabe und der zu erwartenden Erbschaft) nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 39 I 608) eine Ausnahme vom Erfordernis des Übertragungsbegehrens – und Beschlusses zu machen sei, mit der Rechtsfolge, dass die Wohnsitzwirkungen schon vor der Amtsübergabe am neuen Wohnsitz als
- 13 - eingetreten gelten, z.B. Verlegung des Steuerdomizils, Zuständigkeiten etc. (...)" (act. 35 Rz 37). Die Aussage der Vorinstanz, dass die Vormundschaftsbehörde zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Erblasserin in M._____ gar nicht habe wissen können, dass sie Erbin werde, sei falsch, da sie gewusst habe, dass die Erblasserin verwitwet, kinderlos und auch sonst ohne nahe Angehörige gewesen sei. Zudem sei ihr aufgrund des vom Vormund erstellten Inventars das grosse Ver- mögen der Erblasserin bekannt gewesen (act. 35 Rz. 37 f.)
E. 3.3 Der Berufungskläger hat die Feststellungen der Vorinstanz, dass unbestritte- nermassen keine Beschlüsse der involvierten Vormundschaftsbehörden B._____ und M._____ zur Übertragung der Vormundschaft von der Gemeinde B._____ an die Gemeinde M._____ vorlagen und weder von einer der beteiligten Gemeinden noch von einer Drittperson ein Übertragungsbegehren gestellt wurde (act. 32 S. 20) nicht beanstandet. Vielmehr wird diese Feststellung – jedenfalls betreffend die Ge- meinde B._____ – durch die vom Berufungskläger erhobenen Unterlassungsvor- würfe gegen die Vormundschafsbehörde der Gemeinde B._____ (act. 35 Rz 37) ausdrücklich bestätigt und es ergibt sich daraus, wie auch aus den Akten (insbe- sondere act. 4/13), dass die Vormundschaft bis zum Tod der Erblasserin von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde B._____ geführt wurde. Da von der Vormundschaftsbehörde B._____ gar kein Übertragungsbegehren gestellt wurde, unterscheidet sich der hier massgebliche Sachverhalt erheblich von demjenigen, der BGE 39 I 608 zugrunde liegt – und es ist hervorzuheben, dass sich aus diesem Entscheid nicht ableiten lässt, dass bereits das Unterlassen eines Übertragungsbegehrens als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könnte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde B._____ bzw. von deren Vor- mundschaftsbehörde lässt sich auch aus den Vorbringen des Gesuchsgners im Zu- sammenhang mit Art. 377 aZGB und Art. 376 aZGB nicht ableiten. Vielmehr ist diesen entgegen zu halten, dass weder die geltend gemachte Verletzung von ge- setzlich auferlegten Pflichten noch die geltend gemachte Verletzung von Schutz- normen mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gleichzusetzen ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der vom Berufungskläger an anderer Stelle angerufene Entscheid BGE 86 II 287 (vgl. act. 35 Rz 14) dahin-
- 14 - gehend äussert, dass es sich bei Art. 377 aZGB nicht um eine Zuständigkeitsnorm handle, sondern um eine materiellrechtliche Vorschrift über Möglichkeit, Vorausset- zungen und Art der Bewirkung einer Wohnsitzverlegung des Mündels, die eben durch Übertragung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen tatsächlichen Wohnortes zustande komme und gemäss ständiger Rechtsprechung seinen Wohn- sitz am Sitz derjenigen Vormundschaftsbehörde habe und behalte, welche die Vor- mundschaft (derzeit noch) führe, mögen auch die Voraussetzungen einer Übertra- gung vorliegen und möge auch ein dahingehender Antrag an die Behörde des neuen Wohnsitzes bereits gestellt sein. Auch der vom Berufungskläger angeführte Umstand, dass die Vormund- schaftsbehörde gewusst habe, dass die Erblasserin verwitwet, kinderlos und "ohne nahe Angehörige" gewesen sei, hilft ihm von vornherein nicht weiter: Es erschliesst sich vorab nicht, was mit "nahen Angehörigen" gemeint sein soll. Das gesetzliche Erbrecht reicht bis in die grosselterliche Parentel (Art. 459 ZGB), kann also auch eher weit entfernte Verwandte umfassen. Der Berufungskläger kann mit diesem Argument die dargestellten nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie einen Rechtsmissbrauch verneinte, ebensowenig entkräften wie mit dem Hinweis, dass das grosse Vermögen der Erblasserin be- kannt gewesen sei. Im übrigen hat sich der Berufungskläger darauf beschränkt, seine Ausführun- gen vor Vorinstanz zu wiederholen und seine Berufung bleibt in diesem Umfang unbegründet.
E. 3.4 Zusammenfassend kam damit die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der rechtliche Wohnsitz der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes nicht in M._____ befand.
E. 4 Nachdem sich die Berufung wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbe- gründet erweist, ist ohne Einholung einer Berufungsantwort zu entscheiden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen und Rügen des Klägers ist – soweit für
- 8 - die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II.
1. Vorwegzunehmen ist, dass die Erblasserin am 18. Februar 1999 von der Vor- mundschafsbehörde B._____ unter Vormundschaft gestellt wurde (act. 4/5). Die Vorinstanz erwog, für die Bestimmung der einzig nach binnenrechtlichen Gesichts- punkten zu bestimmenden örtlichen Zuständigkeit sei auf das heute geltende Zivil- prozessrecht abzustellen und – da es sich um eine erbrechtliche Klage handle – sei gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig. Gemäss Art. 10 Abs. 2 ZPO bestimme sich der Wohnsitz einer Person
– für die Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – nach schweizeri- schem Sachrecht, d.h. nach Art. 23 ff. ZGB, wobei (einzig) die Spezialbestimmung von Art. 24 ZGB unanwendbar bleibe. Für die Beurteilung der Frage, wo die Erb- lasserin zum Zeitpunkt ihres Todes am tt.mm.2000 ihren Wohnsitz gehabt habe, sei das damals in Kraft stehende materielle Zivilrecht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB), also insbesondere die Art. 25 aZGB und Art. 377 aZGB in ihrer da- maligen Fassung. Diese intertemporalrechtliche Regelung sei – als Teil des schweizerischen materiellen Zivilrechts und als Teil des Zivilgesetzbuches – vom umfassenden Verweis in Art. 10 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres erfasst; ausgenommen sei einzig die Regelung in der (heutigen) Bestimmung von Art. 24 ZGB. Die Zustän- digkeit sei als Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (act. 32 E. 3.1. ff.). Diese Rechtsauffassung ist zutreffend und wird vom Berufungskläger nicht beanstandet, bzw. ausdrücklich anerkannt (act. 35 Rz 11 ff.).
E. 4.1 Insoweit der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis- abnahme verletzt (act. 35 Rz 21 ff.), es seien von ihm angebotene Beweise von der Vorinstanz nicht abgenommen worden bzw. von ihr falsch oder gar nicht gewürdigt worden, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 60 ZPO und sein rechtliches Gehör verletzt (act. 35 Rz 14, act. 35 Rz 25), so beziehen sich
- 15 - diese Rügen allesamt auf die – von der Vorinstanz verneinte – Voraussetzung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde B._____ zum Wechsel des Wohnsitzes der Erblasserin (act. 32 E. 3.4 S. 14, act. 32 E. 3.6 S. 17 f.). Da der Übergang der Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ wie ausge- führt zu verneinen ist, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Wohn- sitznahme der Erblasserin in M._____ nicht entscheidrelevant. Auf diese Rügen ist damit nicht näher einzugehen.
E. 4.2 Auch die Rügen, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 154 ZPO eine Beweis- verfügung erlassen müssen (act. 35 Rz 21 ff.) zielen ins Leere: Die entscheidrele- vanten Tatsachen erwiesen sich als unbestritten, womit es sich erübrigt(e) darüber Beweis abzunehmen.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'770'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'240.–) werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss dem Kläger vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 35 S. 2 f.):
- Es sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. CP230004 aufzuheben, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen zur Behandlung der Ungültigkeitsklage, Erbschaftsklage und Auskunftsklage festzu- stellen und es sei das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, das or- dentliche Klageverfahren als 1. Instanz unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Obergerichts durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. CP230004 aufzuheben und es sei die Sache an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen - 6 - mit der Anweisung, den für die Zuständigkeit erforderlichen Sach- verhalt mit Abnahme der beantragten Beweismittel genau festzu- stellen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I.
- Mit Eingabe vom 31. August 2023 (act. 2) erhob der Kläger Klage mitsamt Klagebewilligung vom 10. Juli 2023 (act. 1) und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Prozessverlaufs ist zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 32). Hervorzuheben ist, dass das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde (act. 17) und die Beklagte in der auf diese Frage beschränkten Klageantwort mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte, es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 20). Beide Parteien nahmen in der Folge innert angesetzter Fristen (act. 22, act. 26) je ein weiteres Mal Stellung zur Zuständig- keitsfrage, der Kläger mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (act. 24) und der Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2024 (act. 29). Die letztgenannte Eingabe der Beklagten wurde dem Kläger am 13. April 2024 zugestellt (act. 31), worauf er sich nicht mehr vernehmen liess. Daraufhin betrachtete die Vorinstanz das Verfahren als spruchreif und fällte am 15. Juli 2024 einen Nichteintretensbeschluss (act. 32 = act. 37).
- Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Kläger am 23. Juli 2024 zugestellt (act. 33/1). Die von ihm mit Eingabe vom 16. August 2024 erhobene Berufung (act. 35) ist damit rechtzeitig und wurde formgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwert- grenze von CHF 10'000.– wird erreicht. Der einverlangte Vorschuss wurde innert Nachfrist geleistet (act. 41 ff.). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). - 7 -
- Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und E. 2.2.4 S. 414 und S. 417 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsa- chen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorin- stanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
- April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
- Nachdem sich die Berufung wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbe- gründet erweist, ist ohne Einholung einer Berufungsantwort zu entscheiden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen und Rügen des Klägers ist – soweit für - 8 - die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II.
- Vorwegzunehmen ist, dass die Erblasserin am 18. Februar 1999 von der Vor- mundschafsbehörde B._____ unter Vormundschaft gestellt wurde (act. 4/5). Die Vorinstanz erwog, für die Bestimmung der einzig nach binnenrechtlichen Gesichts- punkten zu bestimmenden örtlichen Zuständigkeit sei auf das heute geltende Zivil- prozessrecht abzustellen und – da es sich um eine erbrechtliche Klage handle – sei gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig. Gemäss Art. 10 Abs. 2 ZPO bestimme sich der Wohnsitz einer Person – für die Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – nach schweizeri- schem Sachrecht, d.h. nach Art. 23 ff. ZGB, wobei (einzig) die Spezialbestimmung von Art. 24 ZGB unanwendbar bleibe. Für die Beurteilung der Frage, wo die Erb- lasserin zum Zeitpunkt ihres Todes am tt.mm.2000 ihren Wohnsitz gehabt habe, sei das damals in Kraft stehende materielle Zivilrecht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB), also insbesondere die Art. 25 aZGB und Art. 377 aZGB in ihrer da- maligen Fassung. Diese intertemporalrechtliche Regelung sei – als Teil des schweizerischen materiellen Zivilrechts und als Teil des Zivilgesetzbuches – vom umfassenden Verweis in Art. 10 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres erfasst; ausgenommen sei einzig die Regelung in der (heutigen) Bestimmung von Art. 24 ZGB. Die Zustän- digkeit sei als Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (act. 32 E. 3.1. ff.). Diese Rechtsauffassung ist zutreffend und wird vom Berufungskläger nicht beanstandet, bzw. ausdrücklich anerkannt (act. 35 Rz 11 ff.). 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Frage, wo die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz hatte, als einfachrelevante Tatsache, da diese Frage einzig für die Zuständigkeit relevant sei, nicht aber für die materielle Beurteilung der ein- geklagten Ansprüche (act. 32 E. 3.3.). - 9 - 2.2. Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, die Vorinstanz verkenne, dass die Tatsachen, aus denen sich das Bestehen der örtlichen Zuständigkeit ergäben, dop- pelrelevant seien. Einfachrelevant seien die örtlichen Faktoren, d.h. der Wohnsitz der Erblasserin. Die örtliche Zuständigkeit sei von der materiellen Vorschrift und den Voraussetzungen des Art. 377 aZGB i.V.m. Art. 25 aZGB abhängig. Auch wenn man Art. 377 aZGB mit Art. 25 aZGB verbinde, stelle sie sich nicht als Zuständig- keitsnorm dar, sondern bleibe eine materiellrechtliche Vorschrift. Die Vorausset- zungen der materiellen Vormundschaftsregelung wären von der Vorinstanz im Rah- men der materiellen Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen und nicht schon im Rahmen der Zuständigkeit. Der (rechtliche) Wohnsitzwechsel habe nur mit dem Übergang der vormundschaftlichen Zuständigkeit auf eine andere Behörde an de- ren Sitz übergehen können. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde bzw. der Übergang der vormundschaftlichen Zuständigkeit sei somit eine doppelrele- vante Tatsache, welche sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs Relevanz habe. Die Tatsache, ob die Gemeinde B._____ ihre Zuständigkeit verloren habe und die Pflicht gehabt hätte, diese Zu- ständigkeit der Gemeinde M._____ anzutragen, sei zumindest ebenfalls eine Tat- sache, die für die materielle Begründetheit der Klage von entscheidender Bedeu- tung sei. Wäre die Gemeinde B._____ ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie auch nicht das Recht gehabt, als alleinige Erbin der Erblasserin ihren Nachlass anzutre- ten. Somit sei auch die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die Vormund- schaft der Erblasserin im Rahmen der materiellen Begründetheit der Klage zu prü- fen (act. 35 Rz 14 ff.). 2.3. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers erschliesst sich nicht, weshalb die von ihm geltend gemachten Tatsachen hinsichtlich des Wohnsitzes der Erblas- serin und der von ihm angerufenen Pflicht der Vormundschaftsbehörde B._____, die Vormundschaft der Vormundschafsbehörde M._____ anzutragen gleichzeitig auch für die materielle Beurteilung des von ihm eingeklagten Anspruchs von Rele- vanz sein soll: Zwar ist davon auszugehen, dass die Gemeinde B._____ sich deshalb zur Erbfolge berufen sah, weil gemäss Art. 466 ZGB das Gemeinwesen am letzten - 10 - Wohnsitz zur Erbfolge gelangt, wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt bzw. sich innerhalb der im Erbenruf nach Art. 555 ZGB angesetzten Frist niemand mel- det (vgl. act. 4/13). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Kläger zur Erb- folge gelangen würde, wenn der letzte Wohnsitz der Erblasserin nicht in B._____ gewesen wäre bzw. die Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ übertragen worden wäre. Zudem ergibt sich aus den übrigen Ausführungen des Berufungsklägers, dass sich sein klageweise geltend gemachter Anspruch auf das Testament vom 10. April 1995 stützt, mit welchem er als Alleinerbe eingesetzt worden sei (act. 35 Rz 8). Es erschliesst sich nicht, inwiefern in die Beurteilung dieses Anspruches einfliessen müsste, welchen Wohnsitz die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes hatte. Selbst wenn berücksichtigt würde, dass die Klage auch die Ungültigerklärung der am
- Juni 1999 errichteten Verfügung von Todes wegen mit der Begründung ver- langt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung dieses Widerrufstestaments am 11. Juni 1999 urteilsunfähig gewesen sei (act. 35 Rz 8, act. 2 Rz III.12 ff., III.22 ff.), ändert dies nichts: Zwar kann (bzw. konnte) eine Urteilsunfähigkeit im Grundsatz durchaus einen Zusammenhang damit haben, dass eine Vormundschaft errichtet wurde (Art. 369 ff. aZGB). Indes hat dies mit den für die Beurteilung der Zuständigkeit relevanten Tatsachen (vgl. nachfolgend) nichts zu tun. Wenn der Berufungskläger davon ausgehen sollte, dass eine Doppelrelevanz von Tatsachen dann vorliege, wenn zur Zuständigkeitsprüfung materiellrechtliche Grundlagen herangezogen oder Zuständigkeitsnormen mit materiellrechtlichen Grundlagen verbunden werden, so trifft diese Auffassung nicht zu, und solches lässt sich auch aus dem von ihm zitieren Bundesgerichtsentscheid (BGE 86 II 287; act. 35 Rz 14) nicht schliessen. 2.4. Unter diesem Aspekt erweist sich die Berufung als unbegründet. 3.1. Die Vorinstanz erwog unter eingehender Darlegung der Rechtslage, dass grundsätzlich für die Frage der Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 aZGB massgeblich sei, welche Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft tatsächlich führe, und dass die Übertragung der Vormundschaft von der früheren auf die neue - 11 - Behörde durch Beschlüsse der beiden Behörden für den Wechsel des rechtlichen Wohnsitzes einer bevormundeten Person konstitutiv sei. Es kann diesbezüglich auf ihre Erwägungen und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung verwiesen wer- den (vgl. act. 32 E. 3. 4 S. 13 ff.). Der vom Berufungskläger wie auch von der Vorinstanz zitierte Bundesge- richtsentscheid BGE 39 I 601 behält ein Abweichen vom Grundsatz des Übergangs des rechtlichen Wohnsitzes einer bevormundeten Person erst nach Abschluss der förmlichen Übertragungshandlungen der involvierten Behörden vor, wenn die Erle- digung eines begründeten Begehrens zum Nachteil des zuständigen Gemeinwe- sens und Kantons verzögert werde. Das Anknüpfen an dieses äusserliche Merkmal wird begründet mit der Rechtssicherheit (BGE 39 I 601 E. 2 m.H. auf BGE 30 I 695 E. 2). Die Vorinstanz ging davon aus, dass damit Fälle des offenbaren Rechtsmiss- brauches angesprochen seien. Sie erwog, es sei zwar richtig, dass mit dem Ver- bleib des rechtlichen Wohnsitzes der Erblasserin in B._____ unter Umständen (zu- sätzliche) Steuereinnahmen der Gemeinde B._____ einhergegangen seien und dass dies letztlich auch dazu geführt habe, dass die Gemeinde B._____ – zumin- dest wenn man die vorliegende Ungültigkeitsklage ausser Acht lasse – Erbin der Erblasserin geworden sei. Das alleine lasse aber noch nicht den Schluss zu, die Vormundschaftsbehörde B._____ habe die Übertragung der Vormundschaft nach M._____ in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Unterlassung – wenn denn eine Kenntnis der Vormundschaftsbe- hörde B._____ vom Wegzug der Erblasserin überhaupt nachgewiesen wäre – von derartigen fiskalischen Motiven getragen gewesen wäre, zumal die Vormund- schaftsbehörde in der Tat gar nicht abschliessend habe wissen können, wer die Erben der Erblasserin sein würden. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, vom konstitutiven Erfordernis einer förmlichen Vormundschaftsübertragung abzusehen, das der Gesetzgeber für einen Wechsel des rechtlichen Wohnsitzes der bevormundeten Person im Sinne der Rechtssicherheit aufgestellt habe (act. 32 E. 3.7 S. 20 f.). 3.2. Der Berufungskläger rügt, es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, der Übergang des rechtlichen Wohnsitzes der Erblasserin von B._____ nach M._____ - 12 - scheitere am Erfordernis einer formellen und konstitutiven Übertragung der Vor- mundschaft auf die zuständige Behörde und es sei nicht erkennbar gewesen, in- wiefern die Unterlassung der Vormundschaftsbehörde B._____ von sich aus ein Übertragungsbegehren an die zuständige Behörde in M._____ zu richten, offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll. Diese Annahme werde wegen fal- scher Rechtsanwendung gerügt. Alleiniges Kriterium auch für die Übertragung der Vormundschaft sei das Wohl des Mündels. Die Vorinstanz verkenne, dass die Vor- mundschaftsbehörde B._____ die Pflicht gehabt habe, die Vormundschaft auf die Gemeine M._____ zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre habe der Grundsatz zum Art. 377 aZGB bestanden, dass, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Übertragung mit Einwilligung der Vormund- schaftsbehörde (Begründung des tatsächlichen Wohnsitzes und Zustimmung der Vormundschaftsbehörde) im Sinne des Art. 377 aZGB vorgelegen hätten, die bei- den Behörden gar nicht mehr frei gewesen seien, die Übergabe bzw. die Über- nahme zu beschliessen oder nicht zu beschliessen. Vielmehr seien sie beide im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses, das gemäss zwingender Vor- schrift des Art. 377 aZGB zwischen ihnen entstanden sei, gegenseitig berechtigt und verpflichtet gewesen, die Vormundschaft zu übergeben bzw. zu übernehmen. Die ratio legis sei im Wohnsitzprinzip des Art. 376 aZGB begründet gewesen, dass auch für die Führung der Vormundschaft gegolten und darauf abgezielt habe, dem Mündel auch nach dessen Übersiedlung den Schutz der Behörden des tatsächli- chen Lebensmittelpunkts angedeihen zu lassen. Die Gemeinde B._____ habe als Vormundschaftsbehörde durch die unterlassene Übertragung der Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ rechtsmissbräuchlich und entgegen der Schutzfunktion für die bevormundete Erblasserin gehandelt. Zudem habe der Kläger ausgeführt, dass "in Fällen, wie den vorliegenden, in welchem die Übergabe der Vormundschaft an die neue Wohngemeinde mit Verzögerung oder gar überhaupt nicht erfolgt (so, wenn die Gemeinde eine andere Wohngemeinde benachteiligen will – wie hier we- gen der Steuerabgabe und der zu erwartenden Erbschaft) nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 39 I 608) eine Ausnahme vom Erfordernis des Übertragungsbegehrens – und Beschlusses zu machen sei, mit der Rechtsfolge, dass die Wohnsitzwirkungen schon vor der Amtsübergabe am neuen Wohnsitz als - 13 - eingetreten gelten, z.B. Verlegung des Steuerdomizils, Zuständigkeiten etc. (...)" (act. 35 Rz 37). Die Aussage der Vorinstanz, dass die Vormundschaftsbehörde zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Erblasserin in M._____ gar nicht habe wissen können, dass sie Erbin werde, sei falsch, da sie gewusst habe, dass die Erblasserin verwitwet, kinderlos und auch sonst ohne nahe Angehörige gewesen sei. Zudem sei ihr aufgrund des vom Vormund erstellten Inventars das grosse Ver- mögen der Erblasserin bekannt gewesen (act. 35 Rz. 37 f.) 3.3. Der Berufungskläger hat die Feststellungen der Vorinstanz, dass unbestritte- nermassen keine Beschlüsse der involvierten Vormundschaftsbehörden B._____ und M._____ zur Übertragung der Vormundschaft von der Gemeinde B._____ an die Gemeinde M._____ vorlagen und weder von einer der beteiligten Gemeinden noch von einer Drittperson ein Übertragungsbegehren gestellt wurde (act. 32 S. 20) nicht beanstandet. Vielmehr wird diese Feststellung – jedenfalls betreffend die Ge- meinde B._____ – durch die vom Berufungskläger erhobenen Unterlassungsvor- würfe gegen die Vormundschafsbehörde der Gemeinde B._____ (act. 35 Rz 37) ausdrücklich bestätigt und es ergibt sich daraus, wie auch aus den Akten (insbe- sondere act. 4/13), dass die Vormundschaft bis zum Tod der Erblasserin von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde B._____ geführt wurde. Da von der Vormundschaftsbehörde B._____ gar kein Übertragungsbegehren gestellt wurde, unterscheidet sich der hier massgebliche Sachverhalt erheblich von demjenigen, der BGE 39 I 608 zugrunde liegt – und es ist hervorzuheben, dass sich aus diesem Entscheid nicht ableiten lässt, dass bereits das Unterlassen eines Übertragungsbegehrens als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könnte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde B._____ bzw. von deren Vor- mundschaftsbehörde lässt sich auch aus den Vorbringen des Gesuchsgners im Zu- sammenhang mit Art. 377 aZGB und Art. 376 aZGB nicht ableiten. Vielmehr ist diesen entgegen zu halten, dass weder die geltend gemachte Verletzung von ge- setzlich auferlegten Pflichten noch die geltend gemachte Verletzung von Schutz- normen mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gleichzusetzen ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der vom Berufungskläger an anderer Stelle angerufene Entscheid BGE 86 II 287 (vgl. act. 35 Rz 14) dahin- - 14 - gehend äussert, dass es sich bei Art. 377 aZGB nicht um eine Zuständigkeitsnorm handle, sondern um eine materiellrechtliche Vorschrift über Möglichkeit, Vorausset- zungen und Art der Bewirkung einer Wohnsitzverlegung des Mündels, die eben durch Übertragung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen tatsächlichen Wohnortes zustande komme und gemäss ständiger Rechtsprechung seinen Wohn- sitz am Sitz derjenigen Vormundschaftsbehörde habe und behalte, welche die Vor- mundschaft (derzeit noch) führe, mögen auch die Voraussetzungen einer Übertra- gung vorliegen und möge auch ein dahingehender Antrag an die Behörde des neuen Wohnsitzes bereits gestellt sein. Auch der vom Berufungskläger angeführte Umstand, dass die Vormund- schaftsbehörde gewusst habe, dass die Erblasserin verwitwet, kinderlos und "ohne nahe Angehörige" gewesen sei, hilft ihm von vornherein nicht weiter: Es erschliesst sich vorab nicht, was mit "nahen Angehörigen" gemeint sein soll. Das gesetzliche Erbrecht reicht bis in die grosselterliche Parentel (Art. 459 ZGB), kann also auch eher weit entfernte Verwandte umfassen. Der Berufungskläger kann mit diesem Argument die dargestellten nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie einen Rechtsmissbrauch verneinte, ebensowenig entkräften wie mit dem Hinweis, dass das grosse Vermögen der Erblasserin be- kannt gewesen sei. Im übrigen hat sich der Berufungskläger darauf beschränkt, seine Ausführun- gen vor Vorinstanz zu wiederholen und seine Berufung bleibt in diesem Umfang unbegründet. 3.4. Zusammenfassend kam damit die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der rechtliche Wohnsitz der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes nicht in M._____ befand. 4.1. Insoweit der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis- abnahme verletzt (act. 35 Rz 21 ff.), es seien von ihm angebotene Beweise von der Vorinstanz nicht abgenommen worden bzw. von ihr falsch oder gar nicht gewürdigt worden, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 60 ZPO und sein rechtliches Gehör verletzt (act. 35 Rz 14, act. 35 Rz 25), so beziehen sich - 15 - diese Rügen allesamt auf die – von der Vorinstanz verneinte – Voraussetzung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde B._____ zum Wechsel des Wohnsitzes der Erblasserin (act. 32 E. 3.4 S. 14, act. 32 E. 3.6 S. 17 f.). Da der Übergang der Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ wie ausge- führt zu verneinen ist, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Wohn- sitznahme der Erblasserin in M._____ nicht entscheidrelevant. Auf diese Rügen ist damit nicht näher einzugehen. 4.2. Auch die Rügen, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 154 ZPO eine Beweis- verfügung erlassen müssen (act. 35 Rz 21 ff.) zielen ins Leere: Die entscheidrele- vanten Tatsachen erwiesen sich als unbestritten, womit es sich erübrigt(e) darüber Beweis abzunehmen.
- Die Berufung erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist abzu- weisen. III.
- Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichts- kosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
- Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivil- prozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Der Streitwert beträgt Fr. 3'770'000.– (act. 32 E. 4.2., act. 5 E. 1). Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1-2 so- wie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen, dem Berufungsklä- ger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteient- - 16 - schädigung ist der Berufungsbeklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Vorschuss von Fr. 15'000.– herangezogen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 35 und 36), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'770'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Jost sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 25. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. X._____ gegen Gemeinde B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Ungültigkeitsklage, Erbschaftsklage und Auskunftsklage Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Juli 2024; Proz. CP230004
- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Alleinerbe der am tt.mm.2000 ver- storbenen Dr. C._____ (nachfolgend Erblasserin), geb. am tt.09.1922, zuletzt wohnhaft in der Seniorenresidenz D._____, … [Adresse], ist.
2. Es sei ferner festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am tt.mm.2000 bzw. im Zeitpunkt ihres Besitzantritts des Nachlasses bösgläubig -im Sinne der Art. 598, 600 Abs. 2 ZGB bzgl. ihres Besitzrechtes am Nachlass der Erblasserin sowie -im Sinne des Art. 521 Abs. 2 ZGB bzgl. der Verfügungsunfähigkeit der Erblasserin per 11.6.1999 war.
3. Es sei die der Beklagten von der Vormundschaftsbehörde B._____ ausgestellte Erbbescheinigung vom 02. Januar 2002 zu widerrufen.
4. Es sei die am 11.06.1999 errichtete Verfügung von Todes wegen der Erblasserin gemäss Art. 519 Abs. 1, Ziffer 1 ZGB wegen Verfügungs- unfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung für ungültig zu erklären.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger in folgendem Umfang Aus- kunft zu erteilen:
a) über den gesamten Bestand des Nachlasses (mit Angabe der genauen Werthöhe) der Erblasserin bezogen auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Insbesondere über aa) die Liegenschaften -Mehrfamilienhaus in der E._____-strasse 1, B._____, KTN 2, 542 m2, -Grundstück Wiese, F._____ [Strasse], G._____ [Ortschaft], KTN 3, 1'114 m2 bb) sämtliche schweizerischen Bankguthaben, Safes sowie Wert- schriften, insbesondere hinsichtlich der Guthaben und Inhalte des -Kontos bei der Bank H._____, Kto. 4 -Depot bei der Bank H._____, Nr. 5 -Kontos bei der Credit Suisse I._____ [Ortschaft], Kto. 6 -Kontos bei der Crédit Suisse I._____, Kto. 7 -Depot bei der Crédit Suisse I._____, Kto. 8 -Safes bei der Crédit Suisse Paradeplatz, Nr. 9 -Safes bei Crédit Suisse B._____, Nr. unbekannt -Safes bei J._____ [Bank], … [Adresse], Nr. 10 und 11
- 3 - cc) Kunstgegenstände und sonstige Vermögensgegenstände (Schmuck, Autos etc.), dd) Hausrat und Möbel der Erblasserin, ee) ggf. die Surrogate der unter den Ziffern 5. a) aa) - dd) genann- ten Nachlassgegenstände,
b) darüber, wo die Nachlassgegenstände sich befinden bzw. verblie- ben sind,
c) Angabe über die durch die Erbgüter erwachsenen Vorteile der Be- klagten, die gezogenen Früchte oder Surrogate, Ersatzgegenstän- de mit Angabe über die genaue Werthöhe. Dies durch Vorlage u.a. der folgenden Belege: -Grundbuchauszüge aller Liegenschaften der Erblasserin, insbesonde- re des Hauses an der E._____-strasse 1, B._____; -detaillierte Kontoauszüge ihrer Konti per Todestag, insbesondere bei der Crédit Suisse, Bank H._____ und der J._____, -Übersicht über Inhalte der Safes, -ggf. Vorlage aller Kaufverträge und sonstigen Verträge und Vereinba- rungen, welche im Zusammenhang mit dem Nachlass durch die Be- klagte abgeschlossen worden sind.
6. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, über die Vermögenswerte, Bankguthaben, Erbschaftssachen und Forderungen, die sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden bzw. über welche sie nicht mehr verfü- gen kann, Auskunft zu erteilen, wem sie übergeben bzw. an wen sie übertragen worden sind, mit Angabe des genauen Verkaufspreises und den dazugehörigen Urkunden.
7. Nach Auskunftserteilung sei die Beklagte zu verpflichten, an den Klä- ger sämtliche die sich in ihrem Besitz befindenden Nachlassgegen- stände, Vermögens- und Erbschaftssachen, Forderungen und die Ab- tretung aller ihr zustehenden Forderungen sowie die Surrogate dieser Nachlassgegenstände der genannten Erblasserin herauszugeben, wo- bei die genaue Bezeichnung und Bezifferung der Nachlassgegen- stände nach erfolgter Auskunft der Beklagten erfolgen wird. Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten keine Bös- gläubigkeit der Beklagten gemäss Antrag Ziffer 2 annehmen sollte, wird die Herausgabe des gesamten Nachlasses der Erblasserin, insbeson- dere die Herausgabe der folgenden Nachlassgegenstände (gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB) beantragt: -sämtliche Guthaben des Kontos bei der Bank H._____, Kto. 4, je- doch mindestens CHF 71'661.80 zzgl. 5% Zinsen seit dem 03.01.2002,
- 4 - -sämtliche Guthaben des Depots bei der Bank H._____, Nr. 5, je- doch mindestens CHF 582'643.- zzgl. 5% Zinsen seit dem 03.01.2002, -sämtliche Guthaben des Kontos Crédit Suisse I._____, Kto. 6, je- doch mindestens CHF 17'853.85 zzgl. 5% Zinsen seit dem 03.01.2002, -sämtliche Guthaben des Kontos Crédit Suisse I._____, Kto. 7, je- doch mindestens CHF 1'934.50 zzgl. 5% Zinsen seit dem 03.01.2002, -sämtliche Guthaben des Depots bei der Crédit Suisse I._____, Kto. 8, jedoch mindestens CHF 1'974'038.00 zzgl. 5% Zinsen seit dem 03.01.2002, -sämtliche Guthaben des Safes bei der Crédit Suisse Paradeplatz Nr. 9, jedoch mindestens CHF 300'000.- zzgl. 5% Zinsen seit dem 03.01.2002 -sämtliche Inhalte des Safes bei Crédit Suisse B._____, -sämtliche Inhalte des Safes bei J._____, … [Adresse] Nr. 10 und 11, -gesamten Hausrat und Möbel der Liegenschaft an der E._____- strasse 1, B._____ bzw. dessen Surrogate, -sämtliche die durch die Erbgüter erwachsenen Vorteile der Be- klagten, die gezogenen Früchte oder Surrogate, Ersatzgegenstän- de seit dem 02.01.2002.
8. Für den Fall, dass die Beklagte als Eigentümerin der Liegenschaften der Erblasserin im Grundbuch aufgeführt sein sollte, wird beantragt das Grundbuchamt K._____, B._____ und das Grundbuchamt L._____ an- zuweisen, den Eintrag / die Einträge auf den noch nachträglich zu be- zeichnenden Blatt / Blättern und Parzellennummern dergestalt zu be- richtigen, dass jeweils der Eintrag der Beklagten als Alleineigentümerin gestrichen und der Kläger als Alleineigentümer eingetragen wird.
9. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die während der Besit- zesdauer entstandenen Schäden einen Schadensersatz von mindes- tens CHF 10'000.- zu zahlen.
10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger jedwede Vorteile heraus- zugeben, die ihr der Gebrauch der Erbschaftswerte gebracht hat.
11. Nach Erteilung der Auskünfte durch die Beklagte gemäss der Rechts- begehren 5., 6. und nach Abschluss des Beweisverfahrens sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Rechtsbegehren in den Ziffern 7., 8., 9., und 10. hiervor zu ergänzen, zu präzisieren und im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO abschliessend zu beziffern.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."
- 5 - Beschluss des Bezirksgerichtes:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'240.–) werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss dem Kläger vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 35 S. 2 f.):
1. Es sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. CP230004 aufzuheben, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen zur Behandlung der Ungültigkeitsklage, Erbschaftsklage und Auskunftsklage festzu- stellen und es sei das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, das or- dentliche Klageverfahren als 1. Instanz unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Obergerichts durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Juli 2024, Geschäfts-Nr. CP230004 aufzuheben und es sei die Sache an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen
- 6 - mit der Anweisung, den für die Zuständigkeit erforderlichen Sach- verhalt mit Abnahme der beantragten Beweismittel genau festzu- stellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 31. August 2023 (act. 2) erhob der Kläger Klage mitsamt Klagebewilligung vom 10. Juli 2023 (act. 1) und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Prozessverlaufs ist zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 32). Hervorzuheben ist, dass das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde (act. 17) und die Beklagte in der auf diese Frage beschränkten Klageantwort mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte, es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 20). Beide Parteien nahmen in der Folge innert angesetzter Fristen (act. 22, act. 26) je ein weiteres Mal Stellung zur Zuständig- keitsfrage, der Kläger mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (act. 24) und der Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2024 (act. 29). Die letztgenannte Eingabe der Beklagten wurde dem Kläger am 13. April 2024 zugestellt (act. 31), worauf er sich nicht mehr vernehmen liess. Daraufhin betrachtete die Vorinstanz das Verfahren als spruchreif und fällte am 15. Juli 2024 einen Nichteintretensbeschluss (act. 32 = act. 37).
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Kläger am 23. Juli 2024 zugestellt (act. 33/1). Die von ihm mit Eingabe vom 16. August 2024 erhobene Berufung (act. 35) ist damit rechtzeitig und wurde formgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwert- grenze von CHF 10'000.– wird erreicht. Der einverlangte Vorschuss wurde innert Nachfrist geleistet (act. 41 ff.). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
- 7 -
3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und E. 2.2.4 S. 414 und S. 417 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsa- chen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorin- stanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
4. Nachdem sich die Berufung wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbe- gründet erweist, ist ohne Einholung einer Berufungsantwort zu entscheiden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen und Rügen des Klägers ist – soweit für
- 8 - die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II.
1. Vorwegzunehmen ist, dass die Erblasserin am 18. Februar 1999 von der Vor- mundschafsbehörde B._____ unter Vormundschaft gestellt wurde (act. 4/5). Die Vorinstanz erwog, für die Bestimmung der einzig nach binnenrechtlichen Gesichts- punkten zu bestimmenden örtlichen Zuständigkeit sei auf das heute geltende Zivil- prozessrecht abzustellen und – da es sich um eine erbrechtliche Klage handle – sei gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig. Gemäss Art. 10 Abs. 2 ZPO bestimme sich der Wohnsitz einer Person
– für die Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – nach schweizeri- schem Sachrecht, d.h. nach Art. 23 ff. ZGB, wobei (einzig) die Spezialbestimmung von Art. 24 ZGB unanwendbar bleibe. Für die Beurteilung der Frage, wo die Erb- lasserin zum Zeitpunkt ihres Todes am tt.mm.2000 ihren Wohnsitz gehabt habe, sei das damals in Kraft stehende materielle Zivilrecht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB), also insbesondere die Art. 25 aZGB und Art. 377 aZGB in ihrer da- maligen Fassung. Diese intertemporalrechtliche Regelung sei – als Teil des schweizerischen materiellen Zivilrechts und als Teil des Zivilgesetzbuches – vom umfassenden Verweis in Art. 10 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres erfasst; ausgenommen sei einzig die Regelung in der (heutigen) Bestimmung von Art. 24 ZGB. Die Zustän- digkeit sei als Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (act. 32 E. 3.1. ff.). Diese Rechtsauffassung ist zutreffend und wird vom Berufungskläger nicht beanstandet, bzw. ausdrücklich anerkannt (act. 35 Rz 11 ff.). 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Frage, wo die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz hatte, als einfachrelevante Tatsache, da diese Frage einzig für die Zuständigkeit relevant sei, nicht aber für die materielle Beurteilung der ein- geklagten Ansprüche (act. 32 E. 3.3.).
- 9 - 2.2. Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, die Vorinstanz verkenne, dass die Tatsachen, aus denen sich das Bestehen der örtlichen Zuständigkeit ergäben, dop- pelrelevant seien. Einfachrelevant seien die örtlichen Faktoren, d.h. der Wohnsitz der Erblasserin. Die örtliche Zuständigkeit sei von der materiellen Vorschrift und den Voraussetzungen des Art. 377 aZGB i.V.m. Art. 25 aZGB abhängig. Auch wenn man Art. 377 aZGB mit Art. 25 aZGB verbinde, stelle sie sich nicht als Zuständig- keitsnorm dar, sondern bleibe eine materiellrechtliche Vorschrift. Die Vorausset- zungen der materiellen Vormundschaftsregelung wären von der Vorinstanz im Rah- men der materiellen Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen und nicht schon im Rahmen der Zuständigkeit. Der (rechtliche) Wohnsitzwechsel habe nur mit dem Übergang der vormundschaftlichen Zuständigkeit auf eine andere Behörde an de- ren Sitz übergehen können. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde bzw. der Übergang der vormundschaftlichen Zuständigkeit sei somit eine doppelrele- vante Tatsache, welche sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs Relevanz habe. Die Tatsache, ob die Gemeinde B._____ ihre Zuständigkeit verloren habe und die Pflicht gehabt hätte, diese Zu- ständigkeit der Gemeinde M._____ anzutragen, sei zumindest ebenfalls eine Tat- sache, die für die materielle Begründetheit der Klage von entscheidender Bedeu- tung sei. Wäre die Gemeinde B._____ ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie auch nicht das Recht gehabt, als alleinige Erbin der Erblasserin ihren Nachlass anzutre- ten. Somit sei auch die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die Vormund- schaft der Erblasserin im Rahmen der materiellen Begründetheit der Klage zu prü- fen (act. 35 Rz 14 ff.). 2.3. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers erschliesst sich nicht, weshalb die von ihm geltend gemachten Tatsachen hinsichtlich des Wohnsitzes der Erblas- serin und der von ihm angerufenen Pflicht der Vormundschaftsbehörde B._____, die Vormundschaft der Vormundschafsbehörde M._____ anzutragen gleichzeitig auch für die materielle Beurteilung des von ihm eingeklagten Anspruchs von Rele- vanz sein soll: Zwar ist davon auszugehen, dass die Gemeinde B._____ sich deshalb zur Erbfolge berufen sah, weil gemäss Art. 466 ZGB das Gemeinwesen am letzten
- 10 - Wohnsitz zur Erbfolge gelangt, wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt bzw. sich innerhalb der im Erbenruf nach Art. 555 ZGB angesetzten Frist niemand mel- det (vgl. act. 4/13). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Kläger zur Erb- folge gelangen würde, wenn der letzte Wohnsitz der Erblasserin nicht in B._____ gewesen wäre bzw. die Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ übertragen worden wäre. Zudem ergibt sich aus den übrigen Ausführungen des Berufungsklägers, dass sich sein klageweise geltend gemachter Anspruch auf das Testament vom 10. April 1995 stützt, mit welchem er als Alleinerbe eingesetzt worden sei (act. 35 Rz 8). Es erschliesst sich nicht, inwiefern in die Beurteilung dieses Anspruches einfliessen müsste, welchen Wohnsitz die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes hatte. Selbst wenn berücksichtigt würde, dass die Klage auch die Ungültigerklärung der am
11. Juni 1999 errichteten Verfügung von Todes wegen mit der Begründung ver- langt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung dieses Widerrufstestaments am 11. Juni 1999 urteilsunfähig gewesen sei (act. 35 Rz 8, act. 2 Rz III.12 ff., III.22 ff.), ändert dies nichts: Zwar kann (bzw. konnte) eine Urteilsunfähigkeit im Grundsatz durchaus einen Zusammenhang damit haben, dass eine Vormundschaft errichtet wurde (Art. 369 ff. aZGB). Indes hat dies mit den für die Beurteilung der Zuständigkeit relevanten Tatsachen (vgl. nachfolgend) nichts zu tun. Wenn der Berufungskläger davon ausgehen sollte, dass eine Doppelrelevanz von Tatsachen dann vorliege, wenn zur Zuständigkeitsprüfung materiellrechtliche Grundlagen herangezogen oder Zuständigkeitsnormen mit materiellrechtlichen Grundlagen verbunden werden, so trifft diese Auffassung nicht zu, und solches lässt sich auch aus dem von ihm zitieren Bundesgerichtsentscheid (BGE 86 II 287; act. 35 Rz 14) nicht schliessen. 2.4. Unter diesem Aspekt erweist sich die Berufung als unbegründet. 3.1. Die Vorinstanz erwog unter eingehender Darlegung der Rechtslage, dass grundsätzlich für die Frage der Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 aZGB massgeblich sei, welche Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft tatsächlich führe, und dass die Übertragung der Vormundschaft von der früheren auf die neue
- 11 - Behörde durch Beschlüsse der beiden Behörden für den Wechsel des rechtlichen Wohnsitzes einer bevormundeten Person konstitutiv sei. Es kann diesbezüglich auf ihre Erwägungen und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung verwiesen wer- den (vgl. act. 32 E. 3. 4 S. 13 ff.). Der vom Berufungskläger wie auch von der Vorinstanz zitierte Bundesge- richtsentscheid BGE 39 I 601 behält ein Abweichen vom Grundsatz des Übergangs des rechtlichen Wohnsitzes einer bevormundeten Person erst nach Abschluss der förmlichen Übertragungshandlungen der involvierten Behörden vor, wenn die Erle- digung eines begründeten Begehrens zum Nachteil des zuständigen Gemeinwe- sens und Kantons verzögert werde. Das Anknüpfen an dieses äusserliche Merkmal wird begründet mit der Rechtssicherheit (BGE 39 I 601 E. 2 m.H. auf BGE 30 I 695 E. 2). Die Vorinstanz ging davon aus, dass damit Fälle des offenbaren Rechtsmiss- brauches angesprochen seien. Sie erwog, es sei zwar richtig, dass mit dem Ver- bleib des rechtlichen Wohnsitzes der Erblasserin in B._____ unter Umständen (zu- sätzliche) Steuereinnahmen der Gemeinde B._____ einhergegangen seien und dass dies letztlich auch dazu geführt habe, dass die Gemeinde B._____ – zumin- dest wenn man die vorliegende Ungültigkeitsklage ausser Acht lasse – Erbin der Erblasserin geworden sei. Das alleine lasse aber noch nicht den Schluss zu, die Vormundschaftsbehörde B._____ habe die Übertragung der Vormundschaft nach M._____ in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Unterlassung – wenn denn eine Kenntnis der Vormundschaftsbe- hörde B._____ vom Wegzug der Erblasserin überhaupt nachgewiesen wäre – von derartigen fiskalischen Motiven getragen gewesen wäre, zumal die Vormund- schaftsbehörde in der Tat gar nicht abschliessend habe wissen können, wer die Erben der Erblasserin sein würden. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, vom konstitutiven Erfordernis einer förmlichen Vormundschaftsübertragung abzusehen, das der Gesetzgeber für einen Wechsel des rechtlichen Wohnsitzes der bevormundeten Person im Sinne der Rechtssicherheit aufgestellt habe (act. 32 E. 3.7 S. 20 f.). 3.2. Der Berufungskläger rügt, es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, der Übergang des rechtlichen Wohnsitzes der Erblasserin von B._____ nach M._____
- 12 - scheitere am Erfordernis einer formellen und konstitutiven Übertragung der Vor- mundschaft auf die zuständige Behörde und es sei nicht erkennbar gewesen, in- wiefern die Unterlassung der Vormundschaftsbehörde B._____ von sich aus ein Übertragungsbegehren an die zuständige Behörde in M._____ zu richten, offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll. Diese Annahme werde wegen fal- scher Rechtsanwendung gerügt. Alleiniges Kriterium auch für die Übertragung der Vormundschaft sei das Wohl des Mündels. Die Vorinstanz verkenne, dass die Vor- mundschaftsbehörde B._____ die Pflicht gehabt habe, die Vormundschaft auf die Gemeine M._____ zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre habe der Grundsatz zum Art. 377 aZGB bestanden, dass, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Übertragung mit Einwilligung der Vormund- schaftsbehörde (Begründung des tatsächlichen Wohnsitzes und Zustimmung der Vormundschaftsbehörde) im Sinne des Art. 377 aZGB vorgelegen hätten, die bei- den Behörden gar nicht mehr frei gewesen seien, die Übergabe bzw. die Über- nahme zu beschliessen oder nicht zu beschliessen. Vielmehr seien sie beide im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses, das gemäss zwingender Vor- schrift des Art. 377 aZGB zwischen ihnen entstanden sei, gegenseitig berechtigt und verpflichtet gewesen, die Vormundschaft zu übergeben bzw. zu übernehmen. Die ratio legis sei im Wohnsitzprinzip des Art. 376 aZGB begründet gewesen, dass auch für die Führung der Vormundschaft gegolten und darauf abgezielt habe, dem Mündel auch nach dessen Übersiedlung den Schutz der Behörden des tatsächli- chen Lebensmittelpunkts angedeihen zu lassen. Die Gemeinde B._____ habe als Vormundschaftsbehörde durch die unterlassene Übertragung der Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ rechtsmissbräuchlich und entgegen der Schutzfunktion für die bevormundete Erblasserin gehandelt. Zudem habe der Kläger ausgeführt, dass "in Fällen, wie den vorliegenden, in welchem die Übergabe der Vormundschaft an die neue Wohngemeinde mit Verzögerung oder gar überhaupt nicht erfolgt (so, wenn die Gemeinde eine andere Wohngemeinde benachteiligen will – wie hier we- gen der Steuerabgabe und der zu erwartenden Erbschaft) nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 39 I 608) eine Ausnahme vom Erfordernis des Übertragungsbegehrens – und Beschlusses zu machen sei, mit der Rechtsfolge, dass die Wohnsitzwirkungen schon vor der Amtsübergabe am neuen Wohnsitz als
- 13 - eingetreten gelten, z.B. Verlegung des Steuerdomizils, Zuständigkeiten etc. (...)" (act. 35 Rz 37). Die Aussage der Vorinstanz, dass die Vormundschaftsbehörde zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Erblasserin in M._____ gar nicht habe wissen können, dass sie Erbin werde, sei falsch, da sie gewusst habe, dass die Erblasserin verwitwet, kinderlos und auch sonst ohne nahe Angehörige gewesen sei. Zudem sei ihr aufgrund des vom Vormund erstellten Inventars das grosse Ver- mögen der Erblasserin bekannt gewesen (act. 35 Rz. 37 f.) 3.3. Der Berufungskläger hat die Feststellungen der Vorinstanz, dass unbestritte- nermassen keine Beschlüsse der involvierten Vormundschaftsbehörden B._____ und M._____ zur Übertragung der Vormundschaft von der Gemeinde B._____ an die Gemeinde M._____ vorlagen und weder von einer der beteiligten Gemeinden noch von einer Drittperson ein Übertragungsbegehren gestellt wurde (act. 32 S. 20) nicht beanstandet. Vielmehr wird diese Feststellung – jedenfalls betreffend die Ge- meinde B._____ – durch die vom Berufungskläger erhobenen Unterlassungsvor- würfe gegen die Vormundschafsbehörde der Gemeinde B._____ (act. 35 Rz 37) ausdrücklich bestätigt und es ergibt sich daraus, wie auch aus den Akten (insbe- sondere act. 4/13), dass die Vormundschaft bis zum Tod der Erblasserin von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde B._____ geführt wurde. Da von der Vormundschaftsbehörde B._____ gar kein Übertragungsbegehren gestellt wurde, unterscheidet sich der hier massgebliche Sachverhalt erheblich von demjenigen, der BGE 39 I 608 zugrunde liegt – und es ist hervorzuheben, dass sich aus diesem Entscheid nicht ableiten lässt, dass bereits das Unterlassen eines Übertragungsbegehrens als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könnte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde B._____ bzw. von deren Vor- mundschaftsbehörde lässt sich auch aus den Vorbringen des Gesuchsgners im Zu- sammenhang mit Art. 377 aZGB und Art. 376 aZGB nicht ableiten. Vielmehr ist diesen entgegen zu halten, dass weder die geltend gemachte Verletzung von ge- setzlich auferlegten Pflichten noch die geltend gemachte Verletzung von Schutz- normen mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gleichzusetzen ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der vom Berufungskläger an anderer Stelle angerufene Entscheid BGE 86 II 287 (vgl. act. 35 Rz 14) dahin-
- 14 - gehend äussert, dass es sich bei Art. 377 aZGB nicht um eine Zuständigkeitsnorm handle, sondern um eine materiellrechtliche Vorschrift über Möglichkeit, Vorausset- zungen und Art der Bewirkung einer Wohnsitzverlegung des Mündels, die eben durch Übertragung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen tatsächlichen Wohnortes zustande komme und gemäss ständiger Rechtsprechung seinen Wohn- sitz am Sitz derjenigen Vormundschaftsbehörde habe und behalte, welche die Vor- mundschaft (derzeit noch) führe, mögen auch die Voraussetzungen einer Übertra- gung vorliegen und möge auch ein dahingehender Antrag an die Behörde des neuen Wohnsitzes bereits gestellt sein. Auch der vom Berufungskläger angeführte Umstand, dass die Vormund- schaftsbehörde gewusst habe, dass die Erblasserin verwitwet, kinderlos und "ohne nahe Angehörige" gewesen sei, hilft ihm von vornherein nicht weiter: Es erschliesst sich vorab nicht, was mit "nahen Angehörigen" gemeint sein soll. Das gesetzliche Erbrecht reicht bis in die grosselterliche Parentel (Art. 459 ZGB), kann also auch eher weit entfernte Verwandte umfassen. Der Berufungskläger kann mit diesem Argument die dargestellten nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie einen Rechtsmissbrauch verneinte, ebensowenig entkräften wie mit dem Hinweis, dass das grosse Vermögen der Erblasserin be- kannt gewesen sei. Im übrigen hat sich der Berufungskläger darauf beschränkt, seine Ausführun- gen vor Vorinstanz zu wiederholen und seine Berufung bleibt in diesem Umfang unbegründet. 3.4. Zusammenfassend kam damit die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der rechtliche Wohnsitz der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes nicht in M._____ befand. 4.1. Insoweit der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis- abnahme verletzt (act. 35 Rz 21 ff.), es seien von ihm angebotene Beweise von der Vorinstanz nicht abgenommen worden bzw. von ihr falsch oder gar nicht gewürdigt worden, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 60 ZPO und sein rechtliches Gehör verletzt (act. 35 Rz 14, act. 35 Rz 25), so beziehen sich
- 15 - diese Rügen allesamt auf die – von der Vorinstanz verneinte – Voraussetzung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde B._____ zum Wechsel des Wohnsitzes der Erblasserin (act. 32 E. 3.4 S. 14, act. 32 E. 3.6 S. 17 f.). Da der Übergang der Vormundschaft auf die Gemeinde M._____ wie ausge- führt zu verneinen ist, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Wohn- sitznahme der Erblasserin in M._____ nicht entscheidrelevant. Auf diese Rügen ist damit nicht näher einzugehen. 4.2. Auch die Rügen, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 154 ZPO eine Beweis- verfügung erlassen müssen (act. 35 Rz 21 ff.) zielen ins Leere: Die entscheidrele- vanten Tatsachen erwiesen sich als unbestritten, womit es sich erübrigt(e) darüber Beweis abzunehmen.
5. Die Berufung erweist sich damit als vollumfänglich unbegründet und ist abzu- weisen. III.
1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichts- kosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
2. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivil- prozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Der Streitwert beträgt Fr. 3'770'000.– (act. 32 E. 4.2., act. 5 E. 1). Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1-2 so- wie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen, dem Berufungsklä- ger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteient-
- 16 - schädigung ist der Berufungsbeklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Vorschuss von Fr. 15'000.– herangezogen.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 35 und 36), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'770'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am: