Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan: Beklagter) ein, mit der sie im Wesentli- chen die Zahlung von USD 288'373.77 fordert (act. 5/1 und 5/2). Der Beklagte er- stattete am 30. November 2023 die Klageantwort (act. 5/15). Er erhob die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 5/15 S. 2). Die Klägerin nahm hierzu am 26. Januar 2024 Stellung (act. 5/21; s.a. act. 5/22 und act. 5/22A). Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage "in örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (Kollegialgericht) des Be- zirksgerichts Bülach" ein (act. 5/25 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beklagte hiergegen Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-27). Mit Verfü- gung vom 21. Juni 2024 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kosten- vorschuss zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist (vgl. act. 8) am 14. August 2024 ein (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).
E. 2 ZPO; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Beklagte ist beschwert, hat die Berufung form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/26) und den einverlangten Kostenvorschuss geleistet (act. 10). Dem Eintreten auf die Be- rufung steht damit nichts entgegen.
E. 2.1 Beim Eintretensbeschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwi- schenentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 237 Abs. 1 und
E. 2.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of-
- 4 - fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par- teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
E. 3.1 Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in C._____. Sie bezweckt "die Koordination, das Management und die Durchführung weiterer Dienstleistun- gen sowie die Handelstätigkeit im Bereich der … und der …-Industrie für die Ge- sellschaften der B._____ Gruppe" (act. 5/4/2). Der Beklagte ist eine natürliche Person mit heutigem Wohnsitz in D._____/AG (act. 5/4/3). Die Klägerin schloss mit der E._____ OPC (fortan: E._____), einer philippinischen Gesellschaft, deren einziger Aktionär, Direktor und Präsident der Beklagte ist (act. 5/4/14), einen Ver- trag über IT-Dienstleistungen ab ("Master Service Agreement" vom 31. März 2021; act. 5/4/4). Der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel, gemäss welcher für Streitigkeiten die "commercial courts of Zurich, Switzerland" zuständig sind (act. 5/4/4 Ziffer XVIII). Der Beklagte war sodann bei B1._____ Pte. Ltd., einer zur B._____-Gruppe gehörenden Gesellschaft mit Sitz in F._____, als Director Global IT Services & Operations angestellt (act. 5/2 Rz. 25). Der Arbeitsvertrag vom 15. April 2019 enthält eine Gerichtsstandsklausel, mit welcher die Zuständigkeit der
- 5 - Gerichte von F._____ vereinbart wurden ("Both you and the Company submit to the exclusive jurisdiction of the F._____ courts in relation to any and all matters arising from or in connection therewith"; act. 5/4/8 Ziffer 17).
E. 3.2 Die Klägerin machte zur Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz im erstin- stanzlichen Verfahren zusammengefasst Folgendes geltend: Die Leistungen der E._____ gemäss "Master Service Agreement" seien zwar in Rechnung gestellt und bezahlt, aber nicht erbracht worden. Diese Zahlungen fordere sie zurück, wo- bei der Beklagte zufolge Durchgriffs persönlich für die Verbindlichkeiten der E._____ hafte. Da vorliegend eine natürliche Person eingeklagt werde, sei nicht das gemäss der im "Master Service Agreement" enthaltenen Gerichtsstandsklau- sel vorgesehene Handelsgericht des Kantons Zürich ("commercial courts of Zu- rich, Switzerland"), sondern das ordentliche Gericht zuständig. Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel – an die bei einem Durchgriff auch die hinter der Ge- sellschaft stehende Person gebunden sei – führe zur Zuständigkeit des Bezirks- gerichts am Sitz der Klägerin. Eventualiter ergebe sich die Zuständigkeit der Vor- instanz auch aus der Massgeblichkeit des Erfüllungsorts (Art. 31 ZPO). Zudem bestehe für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der geschädigten Klägerin (Art. 36 ZPO), ebenso aufgrund objektiver Klagen- häufung (Art. 15 Abs. 2 ZPO) eine solche für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (act. 5/2 Rz. 6 ff.). Mit Blick auf die Begründung der Unzuständig- keitseinrede (vgl. sogleich E. 3.2 f.) ergänzte die Klägerin in ihrer Stellungnahme, keine arbeitsrechtlichen Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen der B1._____ Pte. Ltd. und dem Beklagten geltend zu machen, sondern eigene Ansprüche aus einer Verletzung des mit der E._____ abgeschlossenen "Master Service Agreements" sowie aus unerlaubter Handlung des Beklagten ihr (der Klä- gerin) gegenüber (act. 5/21).
E. 3.3 Der Beklagte begründete seine Unzuständigkeitseinrede zusammengefasst wie folgt: Die im Arbeitsvertrag mit der B1._____ Pte. Ltd. enthaltene Gerichts- standsvereinbarung, mit der die Gerichte F._____s prorogiert würden, binde auch die zur B._____-Gruppe gehörende Klägerin (act. 5/15 Rz. 18 ff., 28 ff., 66 ff.). Zu- dem sei die Berufung auf einen Durchgriff unzulässig bzw. fadenscheinig und in-
- 6 - kohärent. Die Klage hätte gegen die E._____ eingeleitet und aufgrund der von der Klägerin angerufenen Gerichtsstandsklausel im "Master Service Agreement" beim Handelsgericht Zürich eingereicht werden müssen (act. 5/15 Rz. 43 ff., 59 ff.). Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel (mit welcher das für eine natürliche Person nicht zuständige Handelsgericht Zürich prorogiert wurde) nach dem hypo- thetischen Parteiwillen würde sodann zu einem Gerichtsstand in der Stadt Zürich führen und nicht zu einem Gerichtsstand am Sitz der Klägerin (act. 5/15 Rz. 55 ff.).
E. 3.4 Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Frage, ob eine Gerichts- standsvereinbarung aufgrund eines Durchgriffs auch auf die hinter einer Gesell- schaft stehende Person angewendet werden könne. Sie verwies auf die vergleich- bare Situation bei einer Schiedsklausel und bejahte dies (act. 4 S. 4, 8 m.H.a. BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1). Mit Blick auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des prorogierten Zürcher Handelsgerichts hielt die Vorin- stanz fest, dass nach dem massgeblichen hypothetischen Parteiwillen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich Parteien auf die innerstaatliche Zuständig- keit eines gesamten Kantons geeinigt hätten oder ein Gericht zuständig werden solle, zu welchem keine der Parteien einen Bezug habe (act. 4 S. 4 f. m.H.a. BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3.4.2). Vorliegend habe keine der Parteien einen Bezug zur Stadt Zürich. Vielmehr entspreche die Annahme des Gerichtsstands am Sitz der Klägerin, konkret in C._____, dem hypothetischen Willen der Parteien (act. 4 S. 4 f., 8). Was sodann die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten aufgrund eines Durchgriffs be- treffe, handle es sich um sog. doppelrelevante Tatsachen, die grundsätzlich als wahr zu unterstellen seien, sofern sie nicht von vornherein als fadenscheinig oder inkohärent erschienen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Ge- genseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden könnten. Die Klägerin lege die Voraussetzungen für einen Durchgriff glaubhaft dar, während dem Beklagten ein unmittelbarer und eindeutiger Beweis, dass sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen bzw. die Darstellung der Klägerin falsch sei, nicht gelinge. Entsprechend seien die Voraussetzungen eines Durch-
- 7 - griffs einstweilen zu bejahen und sei die Unzuständigkeitsrede abzuweisen (act. 4 S. 6 ff.).
E. 3.5 Mit Berufung macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen der doppel- relevanten Tatsachen seien nicht gegeben, weil der Durchgriff durch den Vertrag mit der E._____ auf ihn, den Beklagten, daran mangle, dass die Klägerin wesent- liche Elemente des Durchgriffs nicht einmal behauptet habe, weshalb solche Tat- sachen auch nicht als wahr angenommen werden könnten (act. 2 Rz. 14, 41). Im Weiteren führe die Anrufung von unerlaubten Handlungen (Gerichtsstand am Er- folgsort bzw. Heimgerichtsstand der Klägerin in C._____) in Anspruchskonkurrenz mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zur Derogation des arbeitsvertraglichen Gerichtsstandes (act. 2 Rz. 14, 21 ff.).
E. 4.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Der Beklagte war früher in F._____ wohnhaft (vgl. act. 5/15 Rz. 39) und wohnt heute ebenfalls in der Schweiz. Die E._____ hat ihren Sitz auf den Philippinen. Soweit die Gerichts- standsvereinbarung zwischen der Klägerin und der E._____ in Frage steht, liegt ein internationales Verhältnis vor, auf welches für die Bestimmung der Zuständig- keit die Regelungen des IPRG respektive einschlägiger völkerrechtlicher Verträge Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte auf die Gerichtsstandsklausel in seinem Arbeitsvertrag mit der in F._____ domizilierten B1._____ Pte. Ltd. beruft.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze, die bei der Prüfung der Zu- ständigkeit zu beachten sind, wiedergegeben (act. 4 S. 4 ff.); darauf kann verwie- sen werden. Zu wiederholen ist Folgendes: Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Klägerin eingeklagten Anspruch und dessen Begrün- dung abzustellen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die klägerischen Behauptungen schlüssig sind, d.h. erlauben, rechtlich auf den geltend gemachten Gerichtsstand zu schliessen. Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage er- heblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zu-
- 8 - ständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich (BGE 137 III 32 E. 2.2 f.; 136 III 486 E. 4). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich die klagende Partei rechtsmissbräuchlich verhält, z.B. weil sie die Klage in einer Form einreicht, die deren wirkliche Natur verschleiern soll, oder weil die Behauptungen offensichtlich falsch sind (BGE 147 III 159 E. 2.2; 141 III 294 E. 5.2 f.), bzw. wenn der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent er- scheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4).
E. 4.3 Die Klägerin macht in erster Linie Ansprüche aus einem mit der E._____ ab- geschlossenen Vertrag geltend. Sie fordert Zahlungen für Leistungen zurück, die nicht erbracht worden seien (act. 5/2 Rz. 63 ff., 70 ff.), wobei sie dafür hält, dass diese gegenüber der E._____ bestehende Rückzahlungsforderung aufgrund ei- nes Durchgriffs gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden könne (act. 5/2 Rz. 81 ff.). Die Voraussetzungen eines Durchgriffs sieht sie sowohl nach dem Recht der Philippinen (act. 5/2 Rz. 84 ff.) als auch nach Schweizer Recht (act. 5/2 Rz. 89 ff.) erfüllt. 4.4.1 Unbestritten ist, dass das Vorliegen der Durchgriffsvoraussetzungen sowohl für die Zuständigkeit wie auch für den geltend gemachten materiellen Anspruch relevant ist. Der Beklagte wendet aber ein, entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Voraussetzungen eines Durchgriffs nicht gegeben, insbesondere fehle es an der Rechtsmissbräuchlichkeit (act. 2 Rz. 38 ff.). Die Klägerin führe zwar an zahlreichen Stellen der Klageschrift ausführlich aus, welches Fehlverhalten und welche Widerrechtlichkeit er (der Beklagte) begangen haben solle. Sie behaupte aber an keiner Stelle, dass er sich rechtsmissbräuchlich bzw. mittels eigentlicher Machenschaften auf die Trennung zwischen ihm und der Gesellschaft berufen ha- be. Sie habe auch nicht behauptet, dass es sich bei der E._____ um eine leere Hülle handle oder dass ihr die Rechtsverfolgung vor Handelsgericht nicht zuge- mutet werden könne (act. 2 Rz. 43 ff.). Da die Klägerin wesentliche Sachverhalts-
- 9 - elemente für die Annahme einer doppelrelevanten Tatsache – dem Durchgriff durch die juristische Person auf die dahinterstehende natürliche Person – wegge- lassen habe, seien ihre Vorbringen inkohärent bzw. unwahr (vgl. act. 2 Rz. 49). 4.4.2 Ein sog. Durchgriff bedeutet die Aufhebung der Trennung zwischen einer Gesellschaft und der hinter ihr stehenden Person. Nach dem Bundesgericht kann die Unterscheidung zwischen zwei formell selbstständigen Personen ausnahms- weise durchbrochen werden, wenn zwischen einem Schuldner und der anderen Person eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die recht- liche Selbstständigkeit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 145 III 351 E. 4.2; 144 III 541 E. 8.3.2). Rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf die rechtliche Selbstständigkeit ist etwa gegeben bei Gründung einer ju- ristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken ober bei eigentlichen Machen- schaften und einer qualifizierten Schädigung Dritter (BGer 5A_330/2012 vom
17. Juli 2012 E. 3.2). Der häufigste Fall ist die zweckwidrige Verwendung einer ju- ristischen Person durch einen beherrschenden Aktionär, um sich persönlichen Verpflichtungen zu entziehen (BGE 145 III 351 E. 4.2 m.H.). 4.4.3 Im internationalen Verhältnis ist auf den Haftungsdurchgriff das Gesell- schaftsstatut anzuwenden, d.h. das Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft, deren rechtliche Selbstständigkeit ignoriert werden soll, organi- siert ist (BGE 128 III 346 E. 3.1.3; NOBEL/BÄRTSCHI/KAEMPF, Internationales und transnationales Gesellschaftsrecht, 3. A. Bern 2024, Kap. 1 Rz. 170). Somit ist vorliegend das Recht der Philippinen, nach welchem die E._____ organisiert ist, massgeblich (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Durchgriffs nach philippinischem Recht unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten (act. 5/4/62+63) aufgezeigt. Danach müssten drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Kontrolle bzw. Beherrschung durch die natürliche Person; (2) Missbrauch dieser Kontrolle für ein schädigendes Verhalten; (3) Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem durch den Missbrauch der Kontrolle erfolgten schädigenden Verhalten (act. 5/2 Rz. 84). Der Beklagte widerspricht diesen Darlegungen nicht und es besteht so- weit ersichtlich kein Anlass, nicht auf sie abzustellen. Ergänzend macht die Kläge-
- 10 - rin zudem Ausführungen zu den Durchgriffsvoraussetzungen nach Schweizer Recht (act. 5/2 Rz. 89 ff.). 4.4.4 Die Klägerin führt alsdann aus, inwieweit sie die Durchgriffsvoraussetzun- gen vorliegend als erfüllt erachtet (act. 5/2 Rz. 85, 90 f.; s.a. act. 5/2 Rz. 29 ff.). So handle es sich beim Beklagten um den einzigen Aktionär, Direktor und Präsi- denten der E._____. Er habe die Gesellschaft gegründet, sei ihr einziger Kapital- geber, verfüge über sämtliche relevanten Dokumente und sei die einzige Person, welche Zahlungen freigeben könne. Daraus erhelle, dass er die E._____ domi- niere (act. 5/2 Rz. 30 ff., 85, 91). Ihr (der Klägerin) gegenüber habe der Beklagte den Eindruck vermittelt, es handle sich bei E._____ um eine von ihm unabhängi- ge Firma (act. 5/2 Rz. 33). Dabei habe der Beklagte die E._____ kurz vor dem Abschluss des "Master Service Agreement" gegründet. Dies sei kein Zufall; viel- mehr habe er die E._____ einzig zum Zweck gegründet, seine Position als Direc- tor Global IT bei der B._____-Gruppe zu missbrauchen und sie (die Klägerin) dar- über zu täuschen, wer der tatsächliche Vertragspartner des "Master Service Agreement" sei, nämlich er selber (act. 5/2 Rz. 94). Als Director Global IT der B._____-Gruppe habe er sodann IT-Mitarbeitern der B._____-Gruppe Aufgaben übertragen, die von der E._____ hätten erbracht werden sollen. Seitens der E._____ habe er Rechnungen für Leistungen erstellt, die nicht von der E._____, sondern von Mitarbeitern der Klägerin oder überhaupt nicht erbracht worden seien, und von der Klägerin direkt bezahlte Auslagen ein zweites Mal als Spesen der E._____ in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen habe er sodann intern vi- siert und damit zur Zahlung durch die getäuschte Klägerin freigegeben (act. 5/2 Rz. 45 ff.). Durch dieses Verhalten – bzw. diese "Machenschaften" (vgl. act. 5/2 Rz. 63) – des Beklagten sei sie (die Klägerin) geschädigt worden (act. 5/2 Rz. 86). Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen für einen Durchgriff gemäss dem von ihr aufgezeigten philippinischen Recht in den Grundzügen schlüssig dargetan. Zu- mindest lässt sich aus den Vorbringen der Klägerin plausibel auf das Bestehen ei- ner Durchgriffshaftung schliessen (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.4.2). Der Beklagte sei- nerseits nimmt zu den Durchgriffsvoraussetzungen nach dem massgeblichen phi- lippinischen Recht keine Stellung. Er äussert sich einzig zum Durchgriff nach
- 11 - Schweizer Recht, wobei er nach dem Ausgeführten zu Unrecht dafür hält, die Klä- gerin habe keine Machenschaften und keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der E._____ behauptet. Nicht dargetan und nicht zu sehen ist vor diesem Hintergrund, dass die klägerischen Vorbringen offensicht- lich falsch bzw. auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erschienen. 4.5.1 Nicht in Frage gestellt wird vom Beklagten, dass die Klägerin und die E._____ eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben und er durch diese Gerichtsstandsvereinbarung – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ausdehnung einer Schiedsklausel auf die hinter einer Gesell- schaft stehende Person (BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1; vorne E. 3.4) – ebenfalls gebunden ist, wenn die Voraussetzungen des Durchgriffs ge- geben sind. Der Beklagte ist allerdings der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Un- recht davon aus, nach dem hypothetischen Parteiwillen sei die Gerichtsstands- klausel so auszulegen, dass die Klage am Sitz der Klägerin zu erheben sei. Hät- ten die Parteien gewusst, dass er (der Beklagte) als natürliche Person eingeklagt werden würde, hätten sie mit Bestimmtheit nicht den Sitz der Klägerin gewählt. Da "weder das Arbeitsverhältnis noch der E._____ Vertrag" nebst dem gewählten Gerichtsstand Zürich eine andere und auch neutrale Anknüpfung an den Kanton besitze, käme als hypothetischer Parteiwille höchstens die Stadt Zürich als Ge- richtsstand in Frage (act. 2 Rz. 53). 4.5.2 Das Bundesgericht hat sich dazu geäussert, wie eine Gerichtsstandsverein- barung auszulegen und zu ergänzen ist, wenn sich die Parteien auf einen ihnen sachlich nicht zur Verfügung stehenden Gerichtsstand geeinigt haben (BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 [teilweise publiziert in BGE 143 III 558]). Im zu beurteilenden Fall hatten die Parteien ebenfalls das (sachlich unzuständige) Handelsgericht des Kantons Zürich gewählt. Das Bundesgericht hielt zusammen- gefasst fest, vernünftige und redliche Vertragspartner hätten sich bei Kenntnis der fehlenden Möglichkeit, das Handelsgericht zu prorogieren, hypothetisch auf ein bestimmtes örtliches Gericht geeinigt, zu dem ein Bezugspunkt bestehe und wel- ches den Interessen der Parteien entspreche (vgl. ebd., E. 4.3.4.2).
- 12 - 4.5.3 Vorliegend besteht kein Bezugspunkt zum vom Beklagten favorisierten Be- zirksgericht Zürich, wohl aber zum von der Klägerin angerufenen Bezirksgericht Bülach. Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ (Bezirk Bülach) und wie beim in der Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehenen Handelsgericht des Kantons Zürich handelt es sich um den Heimatgerichtsstand der Klägerin. Die Vertragspartnerin E._____ auf der anderen Seite war bereit, auf ihren Sitzgerichtsstand zu verzich- ten und den Heimatgerichtsstand der Klägerin zu akzeptieren. Vor diesem Hinter- grund ist der Ansicht der Vorinstanz, dass der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin dem hypothetischen Parteiwillen entspreche, zuzustimmen. 4.5.4 Die Klägerin hat den Beklagten nach dem Ausgeführten zu Recht am Be- zirksgericht Bülach eingeklagt.
E. 4.6 Die Klägerin begründet ihren Anspruch zusätzlich mit einer unerlaubten Handlung des Beklagten und beruft sich für die Zuständigkeit der Vorinstanz auf Art. 36 ZPO. Nach Art. 36 ZPO stehen der klagenden Partei für Klagen aus uner- laubter Handlung wahlweise mehrere Gerichtsstände zur Verfügung, unter ande- rem ein solcher am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person sowie am Er- folgsort. Die Vorinstanz hat diese Zuständigkeit angesichts der Gerichtsstands- klausel im "Master Service Agreement" nicht mehr geprüft (act. 4 S. 8).
E. 4.6.1 Vorab stellt sich die Frage, ob für eine Klage aus unerlaubter Handlung auf- grund des Wohnsitzes beider Parteien in der Schweiz tatsächlich – wie von der Klägerin geltend gemacht (vgl. act. 5/2 Rz. 5) und vom Beklagten nicht bestritten
– von einem reinen Binnensachverhalt auszugehen ist oder angesichts der im Ausland erfolgten (behaupteten) Handlungen des Beklagten nicht ein internatio- naler Sachverhalt anzunehmen wäre (zur Problematik siehe BSK IPRG-GROLI- MUND/LOACKER/SCHNYDER, Art. 1 N 3 ff.). Bei Annahme eines internationalen Sachverhalts käme Art. 129 IPRG zur Anwendung, welche Bestimmung bei Kla- gen aus unerlaubter Handlung keinen Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz der klagenden Partei vorsieht. Gleich wie nach Art. 36 ZPO besteht gemäss Art. 129 IPRG aber eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Damit kann offen bleiben, ob ein Bin- nensachverhalt oder ein Sachverhalt mit relevanter Auslandberührung vorliegt, zumal der Beklagte selbst von einem Erfolgsort am Sitz der Klägerin ausgeht (vgl.
- 13 - act. 2 Rz. 14 [ii]), und zwar zu Recht: Als Erfolgsort (sowohl im Sinne von Art. 36 ZPO als auch von Art. 129 IPRG) gilt der Ort, wo sich das unmittelbar betroffene Rechtsgut befindet. Bei reinen Vermögensschäden liegt der Erfolgsort am Lageort der verletzten Vermögenswerte. Sofern sich konkret verletzte Vermögenswerte nicht vom übrigen Vermögen abgrenzen und hinreichend lokalisieren lassen, ist auf den Sitz des Hauptvermögens bzw. das Geschädigtendomizil abzustellen (vgl. z.B. KUKO ZPO-HAAS/STRUB, Art. 36 N 21 f.; BSK IPRG-RODRIGUEZ/KRÜSI/UM- BRICHT, Art. 129 N 25 ff., 29). Vorliegend ist nicht bestritten, dass sich die betroffe- nen Vermögenswerte (Bankkonti) der Klägerin bei ihr in der Schweiz befanden (act. 5/2 Rz. 100).
E. 4.6.2 Bei den Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Handlung handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptun- gen der Klägern sind entsprechend im Stadium der Zuständigkeitsprüfung als wahr zu unterstellen (vorne E. 4.2). Die Klägerin verweist zunächst auf Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG, aus welcher Re- gelung sich die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts (als Recht am Erfolgsort) ableiten lässt, da der Beklagte mit dem Eintritt des Erfolgs an diesem Ort rechnen musste (vgl. act. 5/2 Rz. 98 ff.). In tatsächlicher Hinsicht führt sie aus, der Beklag- te habe (in Ausnutzung seiner gegenüber der Beklagten nicht offen gelegten Posi- tion als Präsident und Direktor der E._____) Rechnungen für fiktive Leistungen ausgestellt und sie (die Klägerin) durch Täuschung, insbesondere durch Ausnut- zung seiner gleichzeitigen Position als Director Global IT bei der B._____-Gruppe, veranlasst, diese unberechtigten Rechnungen zu begleichen. Das Verhalten des Beklagten sei widerrechtlich (ausführlich zur Widerrechtlichkeit: act. 5/2 Rz. 107) und habe bei ihr (der Klägerin) zu einem Schaden geführt (act. 5/2 Rz. 100 ff.; s.a. vorne E. 4.4.4). Damit behauptet die Klägerin das Vorliegen einer unerlaubten Handlung (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Verschulden) in schlüssiger Weise. Auch für die Klage aus unerlaubter Handlung lässt sich ent- sprechend grundsätzlich eine Zuständigkeit der Vorinstanz begründen.
- 14 -
E. 5.1 Der Beklagte wendet ein, einer Zuständigkeit der Vorinstanz stehe die Ge- richtsstandsvereinbarung in seinem Arbeitsvertrag mit der B1._____ Pte. Ltd. ent- gegen. Der Arbeitsvertrag sehe in Ziffer 17 vor, dass sich die Parteien in Bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergäben oder damit in Zu- sammenhang stünden, der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte von F._____ unterworfen hätten (act. 2 Rz. 21 m.H.a. act. 5/4/8; s. vorne E. 3.2 f.). Er (der Beklagte) sei für die globale IT der B._____-Gruppe verantwortlich gewesen. Der Arbeitsvertrag sei aufgrund seines Wohnsitzes bzw. Arbeitsorts mit der B1._____ Pte. Ltd. abgeschlossen worden und in diesem Kontext sei auch die Gerichtsstandsvereinbarung zu sehen (act. 2 Rz. 22). Die ihm vorgeworfenen Handlungen seien ausschliesslich während der Anstellungsdauer geschehen und beträfen einen Out-Sourcing-Vertrag mit der E._____, mithin Kernpunkte seines Jobbeschriebs als globaler IT-Verantwortlicher. Sie stünden in einem engen Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (act. 2 Rz. 24 ff.). Die rechtlich selbst- ständigen Gesellschaften der B._____-Gruppe würden als Einheit behandelt und die Klägerin habe den Arbeitsvertrag gekannt. Der darin vereinbarte ausschliessli- che Gerichtsstand in F._____ komme zur Anwendung (act. 2 Rz. 27 ff.).
E. 5.2 Auch insoweit kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen (Rückforderungs-)Anspruch gestützt auf den mit der E._____ abgeschlossenen Vertrag ("Master Service Agreement" vom
31. März 2021; act. 5/4/4) geltend, wobei sie den Beklagten persönlich gestützt auf den Durchgriffsgedanken ins Recht fasst (vorne E. 4.3 ff.). Zudem erhebt sie (in zweiter Linie) einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, welche der Beklagte ihr (der Klägerin) gegenüber begangen habe (E. 4.6). Gegenstand dieses Scha- denersatzanspruchs bilden ebenfalls die Zahlungen an die E._____, die gestützt auf das "Master Service Agreement" erfolgten. Eine arbeitsvertragliche Kompo- nente oder gar "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" (act. 2 Rz. 31) sind nicht zu sehen, ebenso wenig, dass der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis haben soll (vgl. act. 2 Rz. 32). Auch wenn es durch- aus so ist, dass die Klägerin dem Beklagten vorhält, bei seiner Tätigkeit als Direc-
- 15 - tor Global IT Services & Operations seine Funktion ausgenutzt und die Bezahlung unberechtigter Rechnungen an die E._____ veranlasst zu haben (act. 5/2 Rz. 37 ff., 45), sind die von der Klägerin zurück geforderten Zahlungen an die E._____ vom Arbeitsvertrag des Beklagten mit der B1._____ Pte. Ltd. unabhän- gig. Vielmehr gründen sie auf dem "Master Service Agreement" zwischen der Klä- gerin und der E._____. Sodann ist die Klägerin nicht Partei des Arbeitsvertrags und es ist nicht zu sehen, inwiefern gleichwohl eine Bindung der Klägerin an die arbeitsvertragliche Gerichtsstandsvereinbarung begründet wäre. Der Umstand, dass die Klägerin und die B1._____ Pte. Ltd. beide der B._____-Gruppe angehö- ren, genügt nicht für eine Ausdehnung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Klägerin (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einer Schiedsvereinbarung KUKO ZPO-DASSER, Art. 357 N 28; MÜLLER-CHEN/EGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 359 N 26a). Dass dies nach dem Recht von F._____ anders wäre, wird vom Beklagten nicht dargetan und ist nicht zu se- hen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beklagten zu Recht – einerseits gestützt auf die mit der E._____ abgeschlossene Gerichts- standsvereinbarung und anderseits (hinsichtlich des Anspruchs aus unerlaubter Handlung) gestützt auf den gesetzlichen Gerichtsstand am Erfolgsort – an ihrem Heimat- bzw. Sitzgerichtsstand eingeklagt hat und sich der Beklagte zu Unrecht auf die Gerichtsstandsklausel im Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B1._____ Pte. Ltd. beruft. Die Berufung des Beklagten ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 265'854.66 (act. 2 Rz. 10 f.; act. 5/2 Rz. 19) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO angefochten wurde, ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 7'700.– festzusetzen (§ 4, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Beklagten nicht, da er un- terliegt, der Klägerin nicht, da ihr keine zu entschädigenden Aufwendungen ent- standen sind.
- 16 -
E. 8 Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht erho- ben werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrach- tet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, nicht um einen Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, sondern um ei- nen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (BGE 147 III 159 E. 3; BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'700.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 265'854.66. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klage wird in örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (Kollegialgericht) des Bezirksgerichts Bülach eingetreten.
- (Frist Klageantwort)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgericht Bülach, 2. Abteilung, vom 13. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. CG230015-C/Z4) aufzuheben und die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach festzustellen.
- Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgericht Bülach, 2. Ab- teilung, vom 13. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. CG230015-C/Z4) aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage nicht einzu- treten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin." - 3 - Erwägungen:
- 1.1 Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan: Beklagter) ein, mit der sie im Wesentli- chen die Zahlung von USD 288'373.77 fordert (act. 5/1 und 5/2). Der Beklagte er- stattete am 30. November 2023 die Klageantwort (act. 5/15). Er erhob die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 5/15 S. 2). Die Klägerin nahm hierzu am 26. Januar 2024 Stellung (act. 5/21; s.a. act. 5/22 und act. 5/22A). Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage "in örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (Kollegialgericht) des Be- zirksgerichts Bülach" ein (act. 5/25 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2 Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beklagte hiergegen Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-27). Mit Verfü- gung vom 21. Juni 2024 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kosten- vorschuss zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist (vgl. act. 8) am 14. August 2024 ein (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).
- 2.1 Beim Eintretensbeschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwi- schenentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 237 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Beklagte ist beschwert, hat die Berufung form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/26) und den einverlangten Kostenvorschuss geleistet (act. 10). Dem Eintreten auf die Be- rufung steht damit nichts entgegen. 2.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- - 4 - fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par- teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
- 3.1 Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in C._____. Sie bezweckt "die Koordination, das Management und die Durchführung weiterer Dienstleistun- gen sowie die Handelstätigkeit im Bereich der … und der …-Industrie für die Ge- sellschaften der B._____ Gruppe" (act. 5/4/2). Der Beklagte ist eine natürliche Person mit heutigem Wohnsitz in D._____/AG (act. 5/4/3). Die Klägerin schloss mit der E._____ OPC (fortan: E._____), einer philippinischen Gesellschaft, deren einziger Aktionär, Direktor und Präsident der Beklagte ist (act. 5/4/14), einen Ver- trag über IT-Dienstleistungen ab ("Master Service Agreement" vom 31. März 2021; act. 5/4/4). Der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel, gemäss welcher für Streitigkeiten die "commercial courts of Zurich, Switzerland" zuständig sind (act. 5/4/4 Ziffer XVIII). Der Beklagte war sodann bei B1._____ Pte. Ltd., einer zur B._____-Gruppe gehörenden Gesellschaft mit Sitz in F._____, als Director Global IT Services & Operations angestellt (act. 5/2 Rz. 25). Der Arbeitsvertrag vom 15. April 2019 enthält eine Gerichtsstandsklausel, mit welcher die Zuständigkeit der - 5 - Gerichte von F._____ vereinbart wurden ("Both you and the Company submit to the exclusive jurisdiction of the F._____ courts in relation to any and all matters arising from or in connection therewith"; act. 5/4/8 Ziffer 17). 3.2 Die Klägerin machte zur Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz im erstin- stanzlichen Verfahren zusammengefasst Folgendes geltend: Die Leistungen der E._____ gemäss "Master Service Agreement" seien zwar in Rechnung gestellt und bezahlt, aber nicht erbracht worden. Diese Zahlungen fordere sie zurück, wo- bei der Beklagte zufolge Durchgriffs persönlich für die Verbindlichkeiten der E._____ hafte. Da vorliegend eine natürliche Person eingeklagt werde, sei nicht das gemäss der im "Master Service Agreement" enthaltenen Gerichtsstandsklau- sel vorgesehene Handelsgericht des Kantons Zürich ("commercial courts of Zu- rich, Switzerland"), sondern das ordentliche Gericht zuständig. Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel – an die bei einem Durchgriff auch die hinter der Ge- sellschaft stehende Person gebunden sei – führe zur Zuständigkeit des Bezirks- gerichts am Sitz der Klägerin. Eventualiter ergebe sich die Zuständigkeit der Vor- instanz auch aus der Massgeblichkeit des Erfüllungsorts (Art. 31 ZPO). Zudem bestehe für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der geschädigten Klägerin (Art. 36 ZPO), ebenso aufgrund objektiver Klagen- häufung (Art. 15 Abs. 2 ZPO) eine solche für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (act. 5/2 Rz. 6 ff.). Mit Blick auf die Begründung der Unzuständig- keitseinrede (vgl. sogleich E. 3.2 f.) ergänzte die Klägerin in ihrer Stellungnahme, keine arbeitsrechtlichen Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen der B1._____ Pte. Ltd. und dem Beklagten geltend zu machen, sondern eigene Ansprüche aus einer Verletzung des mit der E._____ abgeschlossenen "Master Service Agreements" sowie aus unerlaubter Handlung des Beklagten ihr (der Klä- gerin) gegenüber (act. 5/21). 3.3 Der Beklagte begründete seine Unzuständigkeitseinrede zusammengefasst wie folgt: Die im Arbeitsvertrag mit der B1._____ Pte. Ltd. enthaltene Gerichts- standsvereinbarung, mit der die Gerichte F._____s prorogiert würden, binde auch die zur B._____-Gruppe gehörende Klägerin (act. 5/15 Rz. 18 ff., 28 ff., 66 ff.). Zu- dem sei die Berufung auf einen Durchgriff unzulässig bzw. fadenscheinig und in- - 6 - kohärent. Die Klage hätte gegen die E._____ eingeleitet und aufgrund der von der Klägerin angerufenen Gerichtsstandsklausel im "Master Service Agreement" beim Handelsgericht Zürich eingereicht werden müssen (act. 5/15 Rz. 43 ff., 59 ff.). Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel (mit welcher das für eine natürliche Person nicht zuständige Handelsgericht Zürich prorogiert wurde) nach dem hypo- thetischen Parteiwillen würde sodann zu einem Gerichtsstand in der Stadt Zürich führen und nicht zu einem Gerichtsstand am Sitz der Klägerin (act. 5/15 Rz. 55 ff.). 3.4 Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Frage, ob eine Gerichts- standsvereinbarung aufgrund eines Durchgriffs auch auf die hinter einer Gesell- schaft stehende Person angewendet werden könne. Sie verwies auf die vergleich- bare Situation bei einer Schiedsklausel und bejahte dies (act. 4 S. 4, 8 m.H.a. BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1). Mit Blick auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des prorogierten Zürcher Handelsgerichts hielt die Vorin- stanz fest, dass nach dem massgeblichen hypothetischen Parteiwillen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich Parteien auf die innerstaatliche Zuständig- keit eines gesamten Kantons geeinigt hätten oder ein Gericht zuständig werden solle, zu welchem keine der Parteien einen Bezug habe (act. 4 S. 4 f. m.H.a. BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3.4.2). Vorliegend habe keine der Parteien einen Bezug zur Stadt Zürich. Vielmehr entspreche die Annahme des Gerichtsstands am Sitz der Klägerin, konkret in C._____, dem hypothetischen Willen der Parteien (act. 4 S. 4 f., 8). Was sodann die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten aufgrund eines Durchgriffs be- treffe, handle es sich um sog. doppelrelevante Tatsachen, die grundsätzlich als wahr zu unterstellen seien, sofern sie nicht von vornherein als fadenscheinig oder inkohärent erschienen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Ge- genseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden könnten. Die Klägerin lege die Voraussetzungen für einen Durchgriff glaubhaft dar, während dem Beklagten ein unmittelbarer und eindeutiger Beweis, dass sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen bzw. die Darstellung der Klägerin falsch sei, nicht gelinge. Entsprechend seien die Voraussetzungen eines Durch- - 7 - griffs einstweilen zu bejahen und sei die Unzuständigkeitsrede abzuweisen (act. 4 S. 6 ff.). 3.5 Mit Berufung macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen der doppel- relevanten Tatsachen seien nicht gegeben, weil der Durchgriff durch den Vertrag mit der E._____ auf ihn, den Beklagten, daran mangle, dass die Klägerin wesent- liche Elemente des Durchgriffs nicht einmal behauptet habe, weshalb solche Tat- sachen auch nicht als wahr angenommen werden könnten (act. 2 Rz. 14, 41). Im Weiteren führe die Anrufung von unerlaubten Handlungen (Gerichtsstand am Er- folgsort bzw. Heimgerichtsstand der Klägerin in C._____) in Anspruchskonkurrenz mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zur Derogation des arbeitsvertraglichen Gerichtsstandes (act. 2 Rz. 14, 21 ff.).
- 4.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Der Beklagte war früher in F._____ wohnhaft (vgl. act. 5/15 Rz. 39) und wohnt heute ebenfalls in der Schweiz. Die E._____ hat ihren Sitz auf den Philippinen. Soweit die Gerichts- standsvereinbarung zwischen der Klägerin und der E._____ in Frage steht, liegt ein internationales Verhältnis vor, auf welches für die Bestimmung der Zuständig- keit die Regelungen des IPRG respektive einschlägiger völkerrechtlicher Verträge Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte auf die Gerichtsstandsklausel in seinem Arbeitsvertrag mit der in F._____ domizilierten B1._____ Pte. Ltd. beruft. 4.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze, die bei der Prüfung der Zu- ständigkeit zu beachten sind, wiedergegeben (act. 4 S. 4 ff.); darauf kann verwie- sen werden. Zu wiederholen ist Folgendes: Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Klägerin eingeklagten Anspruch und dessen Begrün- dung abzustellen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die klägerischen Behauptungen schlüssig sind, d.h. erlauben, rechtlich auf den geltend gemachten Gerichtsstand zu schliessen. Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage er- heblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zu- - 8 - ständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich (BGE 137 III 32 E. 2.2 f.; 136 III 486 E. 4). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich die klagende Partei rechtsmissbräuchlich verhält, z.B. weil sie die Klage in einer Form einreicht, die deren wirkliche Natur verschleiern soll, oder weil die Behauptungen offensichtlich falsch sind (BGE 147 III 159 E. 2.2; 141 III 294 E. 5.2 f.), bzw. wenn der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent er- scheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4). 4.3 Die Klägerin macht in erster Linie Ansprüche aus einem mit der E._____ ab- geschlossenen Vertrag geltend. Sie fordert Zahlungen für Leistungen zurück, die nicht erbracht worden seien (act. 5/2 Rz. 63 ff., 70 ff.), wobei sie dafür hält, dass diese gegenüber der E._____ bestehende Rückzahlungsforderung aufgrund ei- nes Durchgriffs gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden könne (act. 5/2 Rz. 81 ff.). Die Voraussetzungen eines Durchgriffs sieht sie sowohl nach dem Recht der Philippinen (act. 5/2 Rz. 84 ff.) als auch nach Schweizer Recht (act. 5/2 Rz. 89 ff.) erfüllt. 4.4.1 Unbestritten ist, dass das Vorliegen der Durchgriffsvoraussetzungen sowohl für die Zuständigkeit wie auch für den geltend gemachten materiellen Anspruch relevant ist. Der Beklagte wendet aber ein, entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Voraussetzungen eines Durchgriffs nicht gegeben, insbesondere fehle es an der Rechtsmissbräuchlichkeit (act. 2 Rz. 38 ff.). Die Klägerin führe zwar an zahlreichen Stellen der Klageschrift ausführlich aus, welches Fehlverhalten und welche Widerrechtlichkeit er (der Beklagte) begangen haben solle. Sie behaupte aber an keiner Stelle, dass er sich rechtsmissbräuchlich bzw. mittels eigentlicher Machenschaften auf die Trennung zwischen ihm und der Gesellschaft berufen ha- be. Sie habe auch nicht behauptet, dass es sich bei der E._____ um eine leere Hülle handle oder dass ihr die Rechtsverfolgung vor Handelsgericht nicht zuge- mutet werden könne (act. 2 Rz. 43 ff.). Da die Klägerin wesentliche Sachverhalts- - 9 - elemente für die Annahme einer doppelrelevanten Tatsache – dem Durchgriff durch die juristische Person auf die dahinterstehende natürliche Person – wegge- lassen habe, seien ihre Vorbringen inkohärent bzw. unwahr (vgl. act. 2 Rz. 49). 4.4.2 Ein sog. Durchgriff bedeutet die Aufhebung der Trennung zwischen einer Gesellschaft und der hinter ihr stehenden Person. Nach dem Bundesgericht kann die Unterscheidung zwischen zwei formell selbstständigen Personen ausnahms- weise durchbrochen werden, wenn zwischen einem Schuldner und der anderen Person eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die recht- liche Selbstständigkeit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 145 III 351 E. 4.2; 144 III 541 E. 8.3.2). Rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf die rechtliche Selbstständigkeit ist etwa gegeben bei Gründung einer ju- ristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken ober bei eigentlichen Machen- schaften und einer qualifizierten Schädigung Dritter (BGer 5A_330/2012 vom
- Juli 2012 E. 3.2). Der häufigste Fall ist die zweckwidrige Verwendung einer ju- ristischen Person durch einen beherrschenden Aktionär, um sich persönlichen Verpflichtungen zu entziehen (BGE 145 III 351 E. 4.2 m.H.). 4.4.3 Im internationalen Verhältnis ist auf den Haftungsdurchgriff das Gesell- schaftsstatut anzuwenden, d.h. das Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft, deren rechtliche Selbstständigkeit ignoriert werden soll, organi- siert ist (BGE 128 III 346 E. 3.1.3; NOBEL/BÄRTSCHI/KAEMPF, Internationales und transnationales Gesellschaftsrecht, 3. A. Bern 2024, Kap. 1 Rz. 170). Somit ist vorliegend das Recht der Philippinen, nach welchem die E._____ organisiert ist, massgeblich (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Durchgriffs nach philippinischem Recht unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten (act. 5/4/62+63) aufgezeigt. Danach müssten drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Kontrolle bzw. Beherrschung durch die natürliche Person; (2) Missbrauch dieser Kontrolle für ein schädigendes Verhalten; (3) Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem durch den Missbrauch der Kontrolle erfolgten schädigenden Verhalten (act. 5/2 Rz. 84). Der Beklagte widerspricht diesen Darlegungen nicht und es besteht so- weit ersichtlich kein Anlass, nicht auf sie abzustellen. Ergänzend macht die Kläge- - 10 - rin zudem Ausführungen zu den Durchgriffsvoraussetzungen nach Schweizer Recht (act. 5/2 Rz. 89 ff.). 4.4.4 Die Klägerin führt alsdann aus, inwieweit sie die Durchgriffsvoraussetzun- gen vorliegend als erfüllt erachtet (act. 5/2 Rz. 85, 90 f.; s.a. act. 5/2 Rz. 29 ff.). So handle es sich beim Beklagten um den einzigen Aktionär, Direktor und Präsi- denten der E._____. Er habe die Gesellschaft gegründet, sei ihr einziger Kapital- geber, verfüge über sämtliche relevanten Dokumente und sei die einzige Person, welche Zahlungen freigeben könne. Daraus erhelle, dass er die E._____ domi- niere (act. 5/2 Rz. 30 ff., 85, 91). Ihr (der Klägerin) gegenüber habe der Beklagte den Eindruck vermittelt, es handle sich bei E._____ um eine von ihm unabhängi- ge Firma (act. 5/2 Rz. 33). Dabei habe der Beklagte die E._____ kurz vor dem Abschluss des "Master Service Agreement" gegründet. Dies sei kein Zufall; viel- mehr habe er die E._____ einzig zum Zweck gegründet, seine Position als Direc- tor Global IT bei der B._____-Gruppe zu missbrauchen und sie (die Klägerin) dar- über zu täuschen, wer der tatsächliche Vertragspartner des "Master Service Agreement" sei, nämlich er selber (act. 5/2 Rz. 94). Als Director Global IT der B._____-Gruppe habe er sodann IT-Mitarbeitern der B._____-Gruppe Aufgaben übertragen, die von der E._____ hätten erbracht werden sollen. Seitens der E._____ habe er Rechnungen für Leistungen erstellt, die nicht von der E._____, sondern von Mitarbeitern der Klägerin oder überhaupt nicht erbracht worden seien, und von der Klägerin direkt bezahlte Auslagen ein zweites Mal als Spesen der E._____ in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen habe er sodann intern vi- siert und damit zur Zahlung durch die getäuschte Klägerin freigegeben (act. 5/2 Rz. 45 ff.). Durch dieses Verhalten – bzw. diese "Machenschaften" (vgl. act. 5/2 Rz. 63) – des Beklagten sei sie (die Klägerin) geschädigt worden (act. 5/2 Rz. 86). Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen für einen Durchgriff gemäss dem von ihr aufgezeigten philippinischen Recht in den Grundzügen schlüssig dargetan. Zu- mindest lässt sich aus den Vorbringen der Klägerin plausibel auf das Bestehen ei- ner Durchgriffshaftung schliessen (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.4.2). Der Beklagte sei- nerseits nimmt zu den Durchgriffsvoraussetzungen nach dem massgeblichen phi- lippinischen Recht keine Stellung. Er äussert sich einzig zum Durchgriff nach - 11 - Schweizer Recht, wobei er nach dem Ausgeführten zu Unrecht dafür hält, die Klä- gerin habe keine Machenschaften und keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der E._____ behauptet. Nicht dargetan und nicht zu sehen ist vor diesem Hintergrund, dass die klägerischen Vorbringen offensicht- lich falsch bzw. auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erschienen. 4.5.1 Nicht in Frage gestellt wird vom Beklagten, dass die Klägerin und die E._____ eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben und er durch diese Gerichtsstandsvereinbarung – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ausdehnung einer Schiedsklausel auf die hinter einer Gesell- schaft stehende Person (BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1; vorne E. 3.4) – ebenfalls gebunden ist, wenn die Voraussetzungen des Durchgriffs ge- geben sind. Der Beklagte ist allerdings der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Un- recht davon aus, nach dem hypothetischen Parteiwillen sei die Gerichtsstands- klausel so auszulegen, dass die Klage am Sitz der Klägerin zu erheben sei. Hät- ten die Parteien gewusst, dass er (der Beklagte) als natürliche Person eingeklagt werden würde, hätten sie mit Bestimmtheit nicht den Sitz der Klägerin gewählt. Da "weder das Arbeitsverhältnis noch der E._____ Vertrag" nebst dem gewählten Gerichtsstand Zürich eine andere und auch neutrale Anknüpfung an den Kanton besitze, käme als hypothetischer Parteiwille höchstens die Stadt Zürich als Ge- richtsstand in Frage (act. 2 Rz. 53). 4.5.2 Das Bundesgericht hat sich dazu geäussert, wie eine Gerichtsstandsverein- barung auszulegen und zu ergänzen ist, wenn sich die Parteien auf einen ihnen sachlich nicht zur Verfügung stehenden Gerichtsstand geeinigt haben (BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 [teilweise publiziert in BGE 143 III 558]). Im zu beurteilenden Fall hatten die Parteien ebenfalls das (sachlich unzuständige) Handelsgericht des Kantons Zürich gewählt. Das Bundesgericht hielt zusammen- gefasst fest, vernünftige und redliche Vertragspartner hätten sich bei Kenntnis der fehlenden Möglichkeit, das Handelsgericht zu prorogieren, hypothetisch auf ein bestimmtes örtliches Gericht geeinigt, zu dem ein Bezugspunkt bestehe und wel- ches den Interessen der Parteien entspreche (vgl. ebd., E. 4.3.4.2). - 12 - 4.5.3 Vorliegend besteht kein Bezugspunkt zum vom Beklagten favorisierten Be- zirksgericht Zürich, wohl aber zum von der Klägerin angerufenen Bezirksgericht Bülach. Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ (Bezirk Bülach) und wie beim in der Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehenen Handelsgericht des Kantons Zürich handelt es sich um den Heimatgerichtsstand der Klägerin. Die Vertragspartnerin E._____ auf der anderen Seite war bereit, auf ihren Sitzgerichtsstand zu verzich- ten und den Heimatgerichtsstand der Klägerin zu akzeptieren. Vor diesem Hinter- grund ist der Ansicht der Vorinstanz, dass der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin dem hypothetischen Parteiwillen entspreche, zuzustimmen. 4.5.4 Die Klägerin hat den Beklagten nach dem Ausgeführten zu Recht am Be- zirksgericht Bülach eingeklagt. 4.6 Die Klägerin begründet ihren Anspruch zusätzlich mit einer unerlaubten Handlung des Beklagten und beruft sich für die Zuständigkeit der Vorinstanz auf Art. 36 ZPO. Nach Art. 36 ZPO stehen der klagenden Partei für Klagen aus uner- laubter Handlung wahlweise mehrere Gerichtsstände zur Verfügung, unter ande- rem ein solcher am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person sowie am Er- folgsort. Die Vorinstanz hat diese Zuständigkeit angesichts der Gerichtsstands- klausel im "Master Service Agreement" nicht mehr geprüft (act. 4 S. 8). 4.6.1 Vorab stellt sich die Frage, ob für eine Klage aus unerlaubter Handlung auf- grund des Wohnsitzes beider Parteien in der Schweiz tatsächlich – wie von der Klägerin geltend gemacht (vgl. act. 5/2 Rz. 5) und vom Beklagten nicht bestritten – von einem reinen Binnensachverhalt auszugehen ist oder angesichts der im Ausland erfolgten (behaupteten) Handlungen des Beklagten nicht ein internatio- naler Sachverhalt anzunehmen wäre (zur Problematik siehe BSK IPRG-GROLI- MUND/LOACKER/SCHNYDER, Art. 1 N 3 ff.). Bei Annahme eines internationalen Sachverhalts käme Art. 129 IPRG zur Anwendung, welche Bestimmung bei Kla- gen aus unerlaubter Handlung keinen Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz der klagenden Partei vorsieht. Gleich wie nach Art. 36 ZPO besteht gemäss Art. 129 IPRG aber eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Damit kann offen bleiben, ob ein Bin- nensachverhalt oder ein Sachverhalt mit relevanter Auslandberührung vorliegt, zumal der Beklagte selbst von einem Erfolgsort am Sitz der Klägerin ausgeht (vgl. - 13 - act. 2 Rz. 14 [ii]), und zwar zu Recht: Als Erfolgsort (sowohl im Sinne von Art. 36 ZPO als auch von Art. 129 IPRG) gilt der Ort, wo sich das unmittelbar betroffene Rechtsgut befindet. Bei reinen Vermögensschäden liegt der Erfolgsort am Lageort der verletzten Vermögenswerte. Sofern sich konkret verletzte Vermögenswerte nicht vom übrigen Vermögen abgrenzen und hinreichend lokalisieren lassen, ist auf den Sitz des Hauptvermögens bzw. das Geschädigtendomizil abzustellen (vgl. z.B. KUKO ZPO-HAAS/STRUB, Art. 36 N 21 f.; BSK IPRG-RODRIGUEZ/KRÜSI/UM- BRICHT, Art. 129 N 25 ff., 29). Vorliegend ist nicht bestritten, dass sich die betroffe- nen Vermögenswerte (Bankkonti) der Klägerin bei ihr in der Schweiz befanden (act. 5/2 Rz. 100). 4.6.2 Bei den Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Handlung handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptun- gen der Klägern sind entsprechend im Stadium der Zuständigkeitsprüfung als wahr zu unterstellen (vorne E. 4.2). Die Klägerin verweist zunächst auf Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG, aus welcher Re- gelung sich die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts (als Recht am Erfolgsort) ableiten lässt, da der Beklagte mit dem Eintritt des Erfolgs an diesem Ort rechnen musste (vgl. act. 5/2 Rz. 98 ff.). In tatsächlicher Hinsicht führt sie aus, der Beklag- te habe (in Ausnutzung seiner gegenüber der Beklagten nicht offen gelegten Posi- tion als Präsident und Direktor der E._____) Rechnungen für fiktive Leistungen ausgestellt und sie (die Klägerin) durch Täuschung, insbesondere durch Ausnut- zung seiner gleichzeitigen Position als Director Global IT bei der B._____-Gruppe, veranlasst, diese unberechtigten Rechnungen zu begleichen. Das Verhalten des Beklagten sei widerrechtlich (ausführlich zur Widerrechtlichkeit: act. 5/2 Rz. 107) und habe bei ihr (der Klägerin) zu einem Schaden geführt (act. 5/2 Rz. 100 ff.; s.a. vorne E. 4.4.4). Damit behauptet die Klägerin das Vorliegen einer unerlaubten Handlung (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Verschulden) in schlüssiger Weise. Auch für die Klage aus unerlaubter Handlung lässt sich ent- sprechend grundsätzlich eine Zuständigkeit der Vorinstanz begründen. - 14 -
- 5.1 Der Beklagte wendet ein, einer Zuständigkeit der Vorinstanz stehe die Ge- richtsstandsvereinbarung in seinem Arbeitsvertrag mit der B1._____ Pte. Ltd. ent- gegen. Der Arbeitsvertrag sehe in Ziffer 17 vor, dass sich die Parteien in Bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergäben oder damit in Zu- sammenhang stünden, der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte von F._____ unterworfen hätten (act. 2 Rz. 21 m.H.a. act. 5/4/8; s. vorne E. 3.2 f.). Er (der Beklagte) sei für die globale IT der B._____-Gruppe verantwortlich gewesen. Der Arbeitsvertrag sei aufgrund seines Wohnsitzes bzw. Arbeitsorts mit der B1._____ Pte. Ltd. abgeschlossen worden und in diesem Kontext sei auch die Gerichtsstandsvereinbarung zu sehen (act. 2 Rz. 22). Die ihm vorgeworfenen Handlungen seien ausschliesslich während der Anstellungsdauer geschehen und beträfen einen Out-Sourcing-Vertrag mit der E._____, mithin Kernpunkte seines Jobbeschriebs als globaler IT-Verantwortlicher. Sie stünden in einem engen Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (act. 2 Rz. 24 ff.). Die rechtlich selbst- ständigen Gesellschaften der B._____-Gruppe würden als Einheit behandelt und die Klägerin habe den Arbeitsvertrag gekannt. Der darin vereinbarte ausschliessli- che Gerichtsstand in F._____ komme zur Anwendung (act. 2 Rz. 27 ff.). 5.2 Auch insoweit kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen (Rückforderungs-)Anspruch gestützt auf den mit der E._____ abgeschlossenen Vertrag ("Master Service Agreement" vom
- März 2021; act. 5/4/4) geltend, wobei sie den Beklagten persönlich gestützt auf den Durchgriffsgedanken ins Recht fasst (vorne E. 4.3 ff.). Zudem erhebt sie (in zweiter Linie) einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, welche der Beklagte ihr (der Klägerin) gegenüber begangen habe (E. 4.6). Gegenstand dieses Scha- denersatzanspruchs bilden ebenfalls die Zahlungen an die E._____, die gestützt auf das "Master Service Agreement" erfolgten. Eine arbeitsvertragliche Kompo- nente oder gar "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" (act. 2 Rz. 31) sind nicht zu sehen, ebenso wenig, dass der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis haben soll (vgl. act. 2 Rz. 32). Auch wenn es durch- aus so ist, dass die Klägerin dem Beklagten vorhält, bei seiner Tätigkeit als Direc- - 15 - tor Global IT Services & Operations seine Funktion ausgenutzt und die Bezahlung unberechtigter Rechnungen an die E._____ veranlasst zu haben (act. 5/2 Rz. 37 ff., 45), sind die von der Klägerin zurück geforderten Zahlungen an die E._____ vom Arbeitsvertrag des Beklagten mit der B1._____ Pte. Ltd. unabhän- gig. Vielmehr gründen sie auf dem "Master Service Agreement" zwischen der Klä- gerin und der E._____. Sodann ist die Klägerin nicht Partei des Arbeitsvertrags und es ist nicht zu sehen, inwiefern gleichwohl eine Bindung der Klägerin an die arbeitsvertragliche Gerichtsstandsvereinbarung begründet wäre. Der Umstand, dass die Klägerin und die B1._____ Pte. Ltd. beide der B._____-Gruppe angehö- ren, genügt nicht für eine Ausdehnung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Klägerin (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einer Schiedsvereinbarung KUKO ZPO-DASSER, Art. 357 N 28; MÜLLER-CHEN/EGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 359 N 26a). Dass dies nach dem Recht von F._____ anders wäre, wird vom Beklagten nicht dargetan und ist nicht zu se- hen.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beklagten zu Recht – einerseits gestützt auf die mit der E._____ abgeschlossene Gerichts- standsvereinbarung und anderseits (hinsichtlich des Anspruchs aus unerlaubter Handlung) gestützt auf den gesetzlichen Gerichtsstand am Erfolgsort – an ihrem Heimat- bzw. Sitzgerichtsstand eingeklagt hat und sich der Beklagte zu Unrecht auf die Gerichtsstandsklausel im Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B1._____ Pte. Ltd. beruft. Die Berufung des Beklagten ist abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 265'854.66 (act. 2 Rz. 10 f.; act. 5/2 Rz. 19) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO angefochten wurde, ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 7'700.– festzusetzen (§ 4, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Beklagten nicht, da er un- terliegt, der Klägerin nicht, da ihr keine zu entschädigenden Aufwendungen ent- standen sind. - 16 -
- Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht erho- ben werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrach- tet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, nicht um einen Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, sondern um ei- nen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (BGE 147 III 159 E. 3; BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'700.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 265'854.66. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 20. September 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ Management AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Advokat Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Advokatin MLaw Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2024; Proz. CG230015
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zur Zahlung von USD 288'373.77 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juli 2022 an die Klägerin zu verpflichten.
2. Eventualiter sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 265'854.66 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Juli 2022 an die Klägerin zu verpflichten.
3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Zahlungsbe- fehl des Betreibungsamts Rheinfelden vom 12. Januar 2023, zu beseitigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten." Beschluss des Bezirksgerichtes:
1. Auf die Klage wird in örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (Kollegialgericht) des Bezirksgerichts Bülach eingetreten.
2. (Frist Klageantwort)
3. (Mitteilung)
4. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgericht Bülach, 2. Abteilung, vom 13. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. CG230015-C/Z4) aufzuheben und die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach festzustellen.
2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgericht Bülach, 2. Ab- teilung, vom 13. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. CG230015-C/Z4) aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage nicht einzu- treten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin."
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan: Beklagter) ein, mit der sie im Wesentli- chen die Zahlung von USD 288'373.77 fordert (act. 5/1 und 5/2). Der Beklagte er- stattete am 30. November 2023 die Klageantwort (act. 5/15). Er erhob die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 5/15 S. 2). Die Klägerin nahm hierzu am 26. Januar 2024 Stellung (act. 5/21; s.a. act. 5/22 und act. 5/22A). Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage "in örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (Kollegialgericht) des Be- zirksgerichts Bülach" ein (act. 5/25 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2 Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beklagte hiergegen Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-27). Mit Verfü- gung vom 21. Juni 2024 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kosten- vorschuss zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist (vgl. act. 8) am 14. August 2024 ein (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Beim Eintretensbeschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwi- schenentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 237 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Beklagte ist beschwert, hat die Berufung form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/26) und den einverlangten Kostenvorschuss geleistet (act. 10). Dem Eintreten auf die Be- rufung steht damit nichts entgegen. 2.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of-
- 4 - fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par- teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). 3. 3.1 Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in C._____. Sie bezweckt "die Koordination, das Management und die Durchführung weiterer Dienstleistun- gen sowie die Handelstätigkeit im Bereich der … und der …-Industrie für die Ge- sellschaften der B._____ Gruppe" (act. 5/4/2). Der Beklagte ist eine natürliche Person mit heutigem Wohnsitz in D._____/AG (act. 5/4/3). Die Klägerin schloss mit der E._____ OPC (fortan: E._____), einer philippinischen Gesellschaft, deren einziger Aktionär, Direktor und Präsident der Beklagte ist (act. 5/4/14), einen Ver- trag über IT-Dienstleistungen ab ("Master Service Agreement" vom 31. März 2021; act. 5/4/4). Der Vertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel, gemäss welcher für Streitigkeiten die "commercial courts of Zurich, Switzerland" zuständig sind (act. 5/4/4 Ziffer XVIII). Der Beklagte war sodann bei B1._____ Pte. Ltd., einer zur B._____-Gruppe gehörenden Gesellschaft mit Sitz in F._____, als Director Global IT Services & Operations angestellt (act. 5/2 Rz. 25). Der Arbeitsvertrag vom 15. April 2019 enthält eine Gerichtsstandsklausel, mit welcher die Zuständigkeit der
- 5 - Gerichte von F._____ vereinbart wurden ("Both you and the Company submit to the exclusive jurisdiction of the F._____ courts in relation to any and all matters arising from or in connection therewith"; act. 5/4/8 Ziffer 17). 3.2 Die Klägerin machte zur Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz im erstin- stanzlichen Verfahren zusammengefasst Folgendes geltend: Die Leistungen der E._____ gemäss "Master Service Agreement" seien zwar in Rechnung gestellt und bezahlt, aber nicht erbracht worden. Diese Zahlungen fordere sie zurück, wo- bei der Beklagte zufolge Durchgriffs persönlich für die Verbindlichkeiten der E._____ hafte. Da vorliegend eine natürliche Person eingeklagt werde, sei nicht das gemäss der im "Master Service Agreement" enthaltenen Gerichtsstandsklau- sel vorgesehene Handelsgericht des Kantons Zürich ("commercial courts of Zu- rich, Switzerland"), sondern das ordentliche Gericht zuständig. Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel – an die bei einem Durchgriff auch die hinter der Ge- sellschaft stehende Person gebunden sei – führe zur Zuständigkeit des Bezirks- gerichts am Sitz der Klägerin. Eventualiter ergebe sich die Zuständigkeit der Vor- instanz auch aus der Massgeblichkeit des Erfüllungsorts (Art. 31 ZPO). Zudem bestehe für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der geschädigten Klägerin (Art. 36 ZPO), ebenso aufgrund objektiver Klagen- häufung (Art. 15 Abs. 2 ZPO) eine solche für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (act. 5/2 Rz. 6 ff.). Mit Blick auf die Begründung der Unzuständig- keitseinrede (vgl. sogleich E. 3.2 f.) ergänzte die Klägerin in ihrer Stellungnahme, keine arbeitsrechtlichen Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen der B1._____ Pte. Ltd. und dem Beklagten geltend zu machen, sondern eigene Ansprüche aus einer Verletzung des mit der E._____ abgeschlossenen "Master Service Agreements" sowie aus unerlaubter Handlung des Beklagten ihr (der Klä- gerin) gegenüber (act. 5/21). 3.3 Der Beklagte begründete seine Unzuständigkeitseinrede zusammengefasst wie folgt: Die im Arbeitsvertrag mit der B1._____ Pte. Ltd. enthaltene Gerichts- standsvereinbarung, mit der die Gerichte F._____s prorogiert würden, binde auch die zur B._____-Gruppe gehörende Klägerin (act. 5/15 Rz. 18 ff., 28 ff., 66 ff.). Zu- dem sei die Berufung auf einen Durchgriff unzulässig bzw. fadenscheinig und in-
- 6 - kohärent. Die Klage hätte gegen die E._____ eingeleitet und aufgrund der von der Klägerin angerufenen Gerichtsstandsklausel im "Master Service Agreement" beim Handelsgericht Zürich eingereicht werden müssen (act. 5/15 Rz. 43 ff., 59 ff.). Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel (mit welcher das für eine natürliche Person nicht zuständige Handelsgericht Zürich prorogiert wurde) nach dem hypo- thetischen Parteiwillen würde sodann zu einem Gerichtsstand in der Stadt Zürich führen und nicht zu einem Gerichtsstand am Sitz der Klägerin (act. 5/15 Rz. 55 ff.). 3.4 Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Frage, ob eine Gerichts- standsvereinbarung aufgrund eines Durchgriffs auch auf die hinter einer Gesell- schaft stehende Person angewendet werden könne. Sie verwies auf die vergleich- bare Situation bei einer Schiedsklausel und bejahte dies (act. 4 S. 4, 8 m.H.a. BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1). Mit Blick auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des prorogierten Zürcher Handelsgerichts hielt die Vorin- stanz fest, dass nach dem massgeblichen hypothetischen Parteiwillen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich Parteien auf die innerstaatliche Zuständig- keit eines gesamten Kantons geeinigt hätten oder ein Gericht zuständig werden solle, zu welchem keine der Parteien einen Bezug habe (act. 4 S. 4 f. m.H.a. BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3.4.2). Vorliegend habe keine der Parteien einen Bezug zur Stadt Zürich. Vielmehr entspreche die Annahme des Gerichtsstands am Sitz der Klägerin, konkret in C._____, dem hypothetischen Willen der Parteien (act. 4 S. 4 f., 8). Was sodann die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten aufgrund eines Durchgriffs be- treffe, handle es sich um sog. doppelrelevante Tatsachen, die grundsätzlich als wahr zu unterstellen seien, sofern sie nicht von vornherein als fadenscheinig oder inkohärent erschienen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Ge- genseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden könnten. Die Klägerin lege die Voraussetzungen für einen Durchgriff glaubhaft dar, während dem Beklagten ein unmittelbarer und eindeutiger Beweis, dass sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen bzw. die Darstellung der Klägerin falsch sei, nicht gelinge. Entsprechend seien die Voraussetzungen eines Durch-
- 7 - griffs einstweilen zu bejahen und sei die Unzuständigkeitsrede abzuweisen (act. 4 S. 6 ff.). 3.5 Mit Berufung macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen der doppel- relevanten Tatsachen seien nicht gegeben, weil der Durchgriff durch den Vertrag mit der E._____ auf ihn, den Beklagten, daran mangle, dass die Klägerin wesent- liche Elemente des Durchgriffs nicht einmal behauptet habe, weshalb solche Tat- sachen auch nicht als wahr angenommen werden könnten (act. 2 Rz. 14, 41). Im Weiteren führe die Anrufung von unerlaubten Handlungen (Gerichtsstand am Er- folgsort bzw. Heimgerichtsstand der Klägerin in C._____) in Anspruchskonkurrenz mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zur Derogation des arbeitsvertraglichen Gerichtsstandes (act. 2 Rz. 14, 21 ff.). 4. 4.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Der Beklagte war früher in F._____ wohnhaft (vgl. act. 5/15 Rz. 39) und wohnt heute ebenfalls in der Schweiz. Die E._____ hat ihren Sitz auf den Philippinen. Soweit die Gerichts- standsvereinbarung zwischen der Klägerin und der E._____ in Frage steht, liegt ein internationales Verhältnis vor, auf welches für die Bestimmung der Zuständig- keit die Regelungen des IPRG respektive einschlägiger völkerrechtlicher Verträge Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte auf die Gerichtsstandsklausel in seinem Arbeitsvertrag mit der in F._____ domizilierten B1._____ Pte. Ltd. beruft. 4.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze, die bei der Prüfung der Zu- ständigkeit zu beachten sind, wiedergegeben (act. 4 S. 4 ff.); darauf kann verwie- sen werden. Zu wiederholen ist Folgendes: Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Klägerin eingeklagten Anspruch und dessen Begrün- dung abzustellen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die klägerischen Behauptungen schlüssig sind, d.h. erlauben, rechtlich auf den geltend gemachten Gerichtsstand zu schliessen. Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage er- heblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zu-
- 8 - ständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich (BGE 137 III 32 E. 2.2 f.; 136 III 486 E. 4). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich die klagende Partei rechtsmissbräuchlich verhält, z.B. weil sie die Klage in einer Form einreicht, die deren wirkliche Natur verschleiern soll, oder weil die Behauptungen offensichtlich falsch sind (BGE 147 III 159 E. 2.2; 141 III 294 E. 5.2 f.), bzw. wenn der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent er- scheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4). 4.3 Die Klägerin macht in erster Linie Ansprüche aus einem mit der E._____ ab- geschlossenen Vertrag geltend. Sie fordert Zahlungen für Leistungen zurück, die nicht erbracht worden seien (act. 5/2 Rz. 63 ff., 70 ff.), wobei sie dafür hält, dass diese gegenüber der E._____ bestehende Rückzahlungsforderung aufgrund ei- nes Durchgriffs gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden könne (act. 5/2 Rz. 81 ff.). Die Voraussetzungen eines Durchgriffs sieht sie sowohl nach dem Recht der Philippinen (act. 5/2 Rz. 84 ff.) als auch nach Schweizer Recht (act. 5/2 Rz. 89 ff.) erfüllt. 4.4.1 Unbestritten ist, dass das Vorliegen der Durchgriffsvoraussetzungen sowohl für die Zuständigkeit wie auch für den geltend gemachten materiellen Anspruch relevant ist. Der Beklagte wendet aber ein, entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Voraussetzungen eines Durchgriffs nicht gegeben, insbesondere fehle es an der Rechtsmissbräuchlichkeit (act. 2 Rz. 38 ff.). Die Klägerin führe zwar an zahlreichen Stellen der Klageschrift ausführlich aus, welches Fehlverhalten und welche Widerrechtlichkeit er (der Beklagte) begangen haben solle. Sie behaupte aber an keiner Stelle, dass er sich rechtsmissbräuchlich bzw. mittels eigentlicher Machenschaften auf die Trennung zwischen ihm und der Gesellschaft berufen ha- be. Sie habe auch nicht behauptet, dass es sich bei der E._____ um eine leere Hülle handle oder dass ihr die Rechtsverfolgung vor Handelsgericht nicht zuge- mutet werden könne (act. 2 Rz. 43 ff.). Da die Klägerin wesentliche Sachverhalts-
- 9 - elemente für die Annahme einer doppelrelevanten Tatsache – dem Durchgriff durch die juristische Person auf die dahinterstehende natürliche Person – wegge- lassen habe, seien ihre Vorbringen inkohärent bzw. unwahr (vgl. act. 2 Rz. 49). 4.4.2 Ein sog. Durchgriff bedeutet die Aufhebung der Trennung zwischen einer Gesellschaft und der hinter ihr stehenden Person. Nach dem Bundesgericht kann die Unterscheidung zwischen zwei formell selbstständigen Personen ausnahms- weise durchbrochen werden, wenn zwischen einem Schuldner und der anderen Person eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die recht- liche Selbstständigkeit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 145 III 351 E. 4.2; 144 III 541 E. 8.3.2). Rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf die rechtliche Selbstständigkeit ist etwa gegeben bei Gründung einer ju- ristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken ober bei eigentlichen Machen- schaften und einer qualifizierten Schädigung Dritter (BGer 5A_330/2012 vom
17. Juli 2012 E. 3.2). Der häufigste Fall ist die zweckwidrige Verwendung einer ju- ristischen Person durch einen beherrschenden Aktionär, um sich persönlichen Verpflichtungen zu entziehen (BGE 145 III 351 E. 4.2 m.H.). 4.4.3 Im internationalen Verhältnis ist auf den Haftungsdurchgriff das Gesell- schaftsstatut anzuwenden, d.h. das Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft, deren rechtliche Selbstständigkeit ignoriert werden soll, organi- siert ist (BGE 128 III 346 E. 3.1.3; NOBEL/BÄRTSCHI/KAEMPF, Internationales und transnationales Gesellschaftsrecht, 3. A. Bern 2024, Kap. 1 Rz. 170). Somit ist vorliegend das Recht der Philippinen, nach welchem die E._____ organisiert ist, massgeblich (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Durchgriffs nach philippinischem Recht unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten (act. 5/4/62+63) aufgezeigt. Danach müssten drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Kontrolle bzw. Beherrschung durch die natürliche Person; (2) Missbrauch dieser Kontrolle für ein schädigendes Verhalten; (3) Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem durch den Missbrauch der Kontrolle erfolgten schädigenden Verhalten (act. 5/2 Rz. 84). Der Beklagte widerspricht diesen Darlegungen nicht und es besteht so- weit ersichtlich kein Anlass, nicht auf sie abzustellen. Ergänzend macht die Kläge-
- 10 - rin zudem Ausführungen zu den Durchgriffsvoraussetzungen nach Schweizer Recht (act. 5/2 Rz. 89 ff.). 4.4.4 Die Klägerin führt alsdann aus, inwieweit sie die Durchgriffsvoraussetzun- gen vorliegend als erfüllt erachtet (act. 5/2 Rz. 85, 90 f.; s.a. act. 5/2 Rz. 29 ff.). So handle es sich beim Beklagten um den einzigen Aktionär, Direktor und Präsi- denten der E._____. Er habe die Gesellschaft gegründet, sei ihr einziger Kapital- geber, verfüge über sämtliche relevanten Dokumente und sei die einzige Person, welche Zahlungen freigeben könne. Daraus erhelle, dass er die E._____ domi- niere (act. 5/2 Rz. 30 ff., 85, 91). Ihr (der Klägerin) gegenüber habe der Beklagte den Eindruck vermittelt, es handle sich bei E._____ um eine von ihm unabhängi- ge Firma (act. 5/2 Rz. 33). Dabei habe der Beklagte die E._____ kurz vor dem Abschluss des "Master Service Agreement" gegründet. Dies sei kein Zufall; viel- mehr habe er die E._____ einzig zum Zweck gegründet, seine Position als Direc- tor Global IT bei der B._____-Gruppe zu missbrauchen und sie (die Klägerin) dar- über zu täuschen, wer der tatsächliche Vertragspartner des "Master Service Agreement" sei, nämlich er selber (act. 5/2 Rz. 94). Als Director Global IT der B._____-Gruppe habe er sodann IT-Mitarbeitern der B._____-Gruppe Aufgaben übertragen, die von der E._____ hätten erbracht werden sollen. Seitens der E._____ habe er Rechnungen für Leistungen erstellt, die nicht von der E._____, sondern von Mitarbeitern der Klägerin oder überhaupt nicht erbracht worden seien, und von der Klägerin direkt bezahlte Auslagen ein zweites Mal als Spesen der E._____ in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen habe er sodann intern vi- siert und damit zur Zahlung durch die getäuschte Klägerin freigegeben (act. 5/2 Rz. 45 ff.). Durch dieses Verhalten – bzw. diese "Machenschaften" (vgl. act. 5/2 Rz. 63) – des Beklagten sei sie (die Klägerin) geschädigt worden (act. 5/2 Rz. 86). Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen für einen Durchgriff gemäss dem von ihr aufgezeigten philippinischen Recht in den Grundzügen schlüssig dargetan. Zu- mindest lässt sich aus den Vorbringen der Klägerin plausibel auf das Bestehen ei- ner Durchgriffshaftung schliessen (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.4.2). Der Beklagte sei- nerseits nimmt zu den Durchgriffsvoraussetzungen nach dem massgeblichen phi- lippinischen Recht keine Stellung. Er äussert sich einzig zum Durchgriff nach
- 11 - Schweizer Recht, wobei er nach dem Ausgeführten zu Unrecht dafür hält, die Klä- gerin habe keine Machenschaften und keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der E._____ behauptet. Nicht dargetan und nicht zu sehen ist vor diesem Hintergrund, dass die klägerischen Vorbringen offensicht- lich falsch bzw. auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erschienen. 4.5.1 Nicht in Frage gestellt wird vom Beklagten, dass die Klägerin und die E._____ eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben und er durch diese Gerichtsstandsvereinbarung – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ausdehnung einer Schiedsklausel auf die hinter einer Gesell- schaft stehende Person (BGer 4A_160/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1; vorne E. 3.4) – ebenfalls gebunden ist, wenn die Voraussetzungen des Durchgriffs ge- geben sind. Der Beklagte ist allerdings der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Un- recht davon aus, nach dem hypothetischen Parteiwillen sei die Gerichtsstands- klausel so auszulegen, dass die Klage am Sitz der Klägerin zu erheben sei. Hät- ten die Parteien gewusst, dass er (der Beklagte) als natürliche Person eingeklagt werden würde, hätten sie mit Bestimmtheit nicht den Sitz der Klägerin gewählt. Da "weder das Arbeitsverhältnis noch der E._____ Vertrag" nebst dem gewählten Gerichtsstand Zürich eine andere und auch neutrale Anknüpfung an den Kanton besitze, käme als hypothetischer Parteiwille höchstens die Stadt Zürich als Ge- richtsstand in Frage (act. 2 Rz. 53). 4.5.2 Das Bundesgericht hat sich dazu geäussert, wie eine Gerichtsstandsverein- barung auszulegen und zu ergänzen ist, wenn sich die Parteien auf einen ihnen sachlich nicht zur Verfügung stehenden Gerichtsstand geeinigt haben (BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 [teilweise publiziert in BGE 143 III 558]). Im zu beurteilenden Fall hatten die Parteien ebenfalls das (sachlich unzuständige) Handelsgericht des Kantons Zürich gewählt. Das Bundesgericht hielt zusammen- gefasst fest, vernünftige und redliche Vertragspartner hätten sich bei Kenntnis der fehlenden Möglichkeit, das Handelsgericht zu prorogieren, hypothetisch auf ein bestimmtes örtliches Gericht geeinigt, zu dem ein Bezugspunkt bestehe und wel- ches den Interessen der Parteien entspreche (vgl. ebd., E. 4.3.4.2).
- 12 - 4.5.3 Vorliegend besteht kein Bezugspunkt zum vom Beklagten favorisierten Be- zirksgericht Zürich, wohl aber zum von der Klägerin angerufenen Bezirksgericht Bülach. Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ (Bezirk Bülach) und wie beim in der Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehenen Handelsgericht des Kantons Zürich handelt es sich um den Heimatgerichtsstand der Klägerin. Die Vertragspartnerin E._____ auf der anderen Seite war bereit, auf ihren Sitzgerichtsstand zu verzich- ten und den Heimatgerichtsstand der Klägerin zu akzeptieren. Vor diesem Hinter- grund ist der Ansicht der Vorinstanz, dass der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin dem hypothetischen Parteiwillen entspreche, zuzustimmen. 4.5.4 Die Klägerin hat den Beklagten nach dem Ausgeführten zu Recht am Be- zirksgericht Bülach eingeklagt. 4.6 Die Klägerin begründet ihren Anspruch zusätzlich mit einer unerlaubten Handlung des Beklagten und beruft sich für die Zuständigkeit der Vorinstanz auf Art. 36 ZPO. Nach Art. 36 ZPO stehen der klagenden Partei für Klagen aus uner- laubter Handlung wahlweise mehrere Gerichtsstände zur Verfügung, unter ande- rem ein solcher am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person sowie am Er- folgsort. Die Vorinstanz hat diese Zuständigkeit angesichts der Gerichtsstands- klausel im "Master Service Agreement" nicht mehr geprüft (act. 4 S. 8). 4.6.1 Vorab stellt sich die Frage, ob für eine Klage aus unerlaubter Handlung auf- grund des Wohnsitzes beider Parteien in der Schweiz tatsächlich – wie von der Klägerin geltend gemacht (vgl. act. 5/2 Rz. 5) und vom Beklagten nicht bestritten
– von einem reinen Binnensachverhalt auszugehen ist oder angesichts der im Ausland erfolgten (behaupteten) Handlungen des Beklagten nicht ein internatio- naler Sachverhalt anzunehmen wäre (zur Problematik siehe BSK IPRG-GROLI- MUND/LOACKER/SCHNYDER, Art. 1 N 3 ff.). Bei Annahme eines internationalen Sachverhalts käme Art. 129 IPRG zur Anwendung, welche Bestimmung bei Kla- gen aus unerlaubter Handlung keinen Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz der klagenden Partei vorsieht. Gleich wie nach Art. 36 ZPO besteht gemäss Art. 129 IPRG aber eine Zuständigkeit am Erfolgsort. Damit kann offen bleiben, ob ein Bin- nensachverhalt oder ein Sachverhalt mit relevanter Auslandberührung vorliegt, zumal der Beklagte selbst von einem Erfolgsort am Sitz der Klägerin ausgeht (vgl.
- 13 - act. 2 Rz. 14 [ii]), und zwar zu Recht: Als Erfolgsort (sowohl im Sinne von Art. 36 ZPO als auch von Art. 129 IPRG) gilt der Ort, wo sich das unmittelbar betroffene Rechtsgut befindet. Bei reinen Vermögensschäden liegt der Erfolgsort am Lageort der verletzten Vermögenswerte. Sofern sich konkret verletzte Vermögenswerte nicht vom übrigen Vermögen abgrenzen und hinreichend lokalisieren lassen, ist auf den Sitz des Hauptvermögens bzw. das Geschädigtendomizil abzustellen (vgl. z.B. KUKO ZPO-HAAS/STRUB, Art. 36 N 21 f.; BSK IPRG-RODRIGUEZ/KRÜSI/UM- BRICHT, Art. 129 N 25 ff., 29). Vorliegend ist nicht bestritten, dass sich die betroffe- nen Vermögenswerte (Bankkonti) der Klägerin bei ihr in der Schweiz befanden (act. 5/2 Rz. 100). 4.6.2 Bei den Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Handlung handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptun- gen der Klägern sind entsprechend im Stadium der Zuständigkeitsprüfung als wahr zu unterstellen (vorne E. 4.2). Die Klägerin verweist zunächst auf Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG, aus welcher Re- gelung sich die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts (als Recht am Erfolgsort) ableiten lässt, da der Beklagte mit dem Eintritt des Erfolgs an diesem Ort rechnen musste (vgl. act. 5/2 Rz. 98 ff.). In tatsächlicher Hinsicht führt sie aus, der Beklag- te habe (in Ausnutzung seiner gegenüber der Beklagten nicht offen gelegten Posi- tion als Präsident und Direktor der E._____) Rechnungen für fiktive Leistungen ausgestellt und sie (die Klägerin) durch Täuschung, insbesondere durch Ausnut- zung seiner gleichzeitigen Position als Director Global IT bei der B._____-Gruppe, veranlasst, diese unberechtigten Rechnungen zu begleichen. Das Verhalten des Beklagten sei widerrechtlich (ausführlich zur Widerrechtlichkeit: act. 5/2 Rz. 107) und habe bei ihr (der Klägerin) zu einem Schaden geführt (act. 5/2 Rz. 100 ff.; s.a. vorne E. 4.4.4). Damit behauptet die Klägerin das Vorliegen einer unerlaubten Handlung (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Verschulden) in schlüssiger Weise. Auch für die Klage aus unerlaubter Handlung lässt sich ent- sprechend grundsätzlich eine Zuständigkeit der Vorinstanz begründen.
- 14 - 5. 5.1 Der Beklagte wendet ein, einer Zuständigkeit der Vorinstanz stehe die Ge- richtsstandsvereinbarung in seinem Arbeitsvertrag mit der B1._____ Pte. Ltd. ent- gegen. Der Arbeitsvertrag sehe in Ziffer 17 vor, dass sich die Parteien in Bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergäben oder damit in Zu- sammenhang stünden, der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte von F._____ unterworfen hätten (act. 2 Rz. 21 m.H.a. act. 5/4/8; s. vorne E. 3.2 f.). Er (der Beklagte) sei für die globale IT der B._____-Gruppe verantwortlich gewesen. Der Arbeitsvertrag sei aufgrund seines Wohnsitzes bzw. Arbeitsorts mit der B1._____ Pte. Ltd. abgeschlossen worden und in diesem Kontext sei auch die Gerichtsstandsvereinbarung zu sehen (act. 2 Rz. 22). Die ihm vorgeworfenen Handlungen seien ausschliesslich während der Anstellungsdauer geschehen und beträfen einen Out-Sourcing-Vertrag mit der E._____, mithin Kernpunkte seines Jobbeschriebs als globaler IT-Verantwortlicher. Sie stünden in einem engen Zu- sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (act. 2 Rz. 24 ff.). Die rechtlich selbst- ständigen Gesellschaften der B._____-Gruppe würden als Einheit behandelt und die Klägerin habe den Arbeitsvertrag gekannt. Der darin vereinbarte ausschliessli- che Gerichtsstand in F._____ komme zur Anwendung (act. 2 Rz. 27 ff.). 5.2 Auch insoweit kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen (Rückforderungs-)Anspruch gestützt auf den mit der E._____ abgeschlossenen Vertrag ("Master Service Agreement" vom
31. März 2021; act. 5/4/4) geltend, wobei sie den Beklagten persönlich gestützt auf den Durchgriffsgedanken ins Recht fasst (vorne E. 4.3 ff.). Zudem erhebt sie (in zweiter Linie) einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, welche der Beklagte ihr (der Klägerin) gegenüber begangen habe (E. 4.6). Gegenstand dieses Scha- denersatzanspruchs bilden ebenfalls die Zahlungen an die E._____, die gestützt auf das "Master Service Agreement" erfolgten. Eine arbeitsvertragliche Kompo- nente oder gar "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" (act. 2 Rz. 31) sind nicht zu sehen, ebenso wenig, dass der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis haben soll (vgl. act. 2 Rz. 32). Auch wenn es durch- aus so ist, dass die Klägerin dem Beklagten vorhält, bei seiner Tätigkeit als Direc-
- 15 - tor Global IT Services & Operations seine Funktion ausgenutzt und die Bezahlung unberechtigter Rechnungen an die E._____ veranlasst zu haben (act. 5/2 Rz. 37 ff., 45), sind die von der Klägerin zurück geforderten Zahlungen an die E._____ vom Arbeitsvertrag des Beklagten mit der B1._____ Pte. Ltd. unabhän- gig. Vielmehr gründen sie auf dem "Master Service Agreement" zwischen der Klä- gerin und der E._____. Sodann ist die Klägerin nicht Partei des Arbeitsvertrags und es ist nicht zu sehen, inwiefern gleichwohl eine Bindung der Klägerin an die arbeitsvertragliche Gerichtsstandsvereinbarung begründet wäre. Der Umstand, dass die Klägerin und die B1._____ Pte. Ltd. beide der B._____-Gruppe angehö- ren, genügt nicht für eine Ausdehnung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Klägerin (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einer Schiedsvereinbarung KUKO ZPO-DASSER, Art. 357 N 28; MÜLLER-CHEN/EGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 359 N 26a). Dass dies nach dem Recht von F._____ anders wäre, wird vom Beklagten nicht dargetan und ist nicht zu se- hen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beklagten zu Recht – einerseits gestützt auf die mit der E._____ abgeschlossene Gerichts- standsvereinbarung und anderseits (hinsichtlich des Anspruchs aus unerlaubter Handlung) gestützt auf den gesetzlichen Gerichtsstand am Erfolgsort – an ihrem Heimat- bzw. Sitzgerichtsstand eingeklagt hat und sich der Beklagte zu Unrecht auf die Gerichtsstandsklausel im Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B1._____ Pte. Ltd. beruft. Die Berufung des Beklagten ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 265'854.66 (act. 2 Rz. 10 f.; act. 5/2 Rz. 19) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO angefochten wurde, ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 7'700.– festzusetzen (§ 4, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Beklagten nicht, da er un- terliegt, der Klägerin nicht, da ihr keine zu entschädigenden Aufwendungen ent- standen sind.
- 16 -
8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht erho- ben werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrach- tet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, nicht um einen Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, sondern um ei- nen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (BGE 147 III 159 E. 3; BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'700.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 265'854.66. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. C. Schmidt versandt am: