Sachverhalt
dokumentiert worden, weil nicht die Bürgen persönlich anlässlich der Beurkun- dung anwesend gewesen seien, sondern deren Vertreter, richtet er sich damit ge- gen die Bürgschaftsurkunde und nicht den vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auch diese Rüge unbehelflich ist. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beklagten, soweit sie sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Feststellung auseinandersetzen, un- begründet sind. Demnach bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die beiden Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 in der Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– (Urk. 5/3) gültig zustande gekommen sind.
- 18 -
6. Loan Agreement und behauptete interne Freistellung 6.1. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, mit den Bürgschaften vom
13. Februar 2015 hätten sich die Parteien zwar gegenüber der E._____ AG ver- pflichtet, der Hauptschuldnerin, der D._____ AG, für die Erfüllung der Schuld ein- zustehen. Im internen Verhältnis der Aktionäre aber sei der Beklagte von der Leis- tung von Zinsen und Rückzahlungen freigestellt worden (vgl. Urk. 16 S. 7 f., 15, 19 und 31; Loan Agreement zwischen der D._____ AG und den Aktionären vom
10. Dezember 2014, nachfolgend Loan Agreement). 6.2. Die Vorinstanz erwog, dass es im Loan Agreement um die Darlehensge- währung der Aktionäre gegenüber der D._____ AG gegangen sei (Urk. 17/9). Der Beitrag des Beklagten für das Jahr 2014 sei auf CHF 0.– und für das Jahr 2015 auf CHF 50'000.– festgesetzt worden. Für die folgenden Jahre seien noch keine Beiträge festgesetzt worden. Die Vorinstanz führte fort, es lasse sich aus dem Loan Agreement nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darle- henspflicht gegenüber der D._____ AG oder im internen Verhältnis der Aktionäre von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. In den Bürgschaftsverpflichtungen und den dazugehörigen Kreditverträgen aus dem Jahr 2015 werde denn auch nicht auf das Loan Agreement Bezug genommen (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Ferner gelinge dem Beklagten der Beweis der behaupteten internen Befreiung auch nicht gestützt auf eine zitierte Aussage des Klägers 2 in einer poli- zeilichen Einvernahme, den allgemeinen Verweis auf das Subscription Agreement vom 14. Dezember 2012 sowie die Ausführungen über die Finanzierung der D._____ AG (Urk. 52 E. 4.3. S. 9). 6.3. Der Beklagte rügt in seiner Berufung, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Loan Agreement (Urk. 17/9) seien unzutreffend. Er verweist hierfür auf den Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6), worin sich die Ge- sellschaft unter der Rubrik "zusätzliche Vereinbarungen und besondere Vertrags- bedingungen" verpflichtet habe, nachrangige Darlehen durch die Aktionäre ein- zahlen zu lassen. Unter dieser Rubrik seien die Zahlen für die zu leistenden Dar- lehen für die Jahre 2015 bis 2017 aufgeführt worden, welche im Loan Agreement identisch seien (Urk. 51 Rz. 16 S. 32). Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt
- 19 - worden, weshalb es zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung durch die Vorin- stanz gekommen sei. 6.4. Der Beklagte legt mit dieser Begründung nicht dar, inwiefern sich aus die- sen Verträgen eine interne Freistellung zwischen den Parteien ergeben und inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Selbst wenn aus den von den Aktionären zu leistenden nachrangigen Darlehen für die Jahre 2015 - 2017 gemäss Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6) aufgrund der identischen Darlehensbeträge im Loan Agreement auf ei- nen Zusammenhang geschlossen werden könnte, änderte dies nichts an der Schlussfolgerung: Es lässt sich aus dem Loan Agreement, wie die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat, nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darlehenspflicht gegenüber der D._____ AG und/oder im internen Verhältnis zwi- schen den Aktionären von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. Dazu äussert sich der Beklagte nicht. Ebenso wenig äussert er sich zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Aufteilung der zu leistenden Darle- hensbeträge unter den Aktionären für die folgenden Jahre (ab 2015) noch nicht einmal geregelt war (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Damit bleibt es beim Ergebnis der Vor- instanz. Eine Freistellung des Beklagten im internen Verhältnis liegt nicht vor.
7. Rechtsmissbrauch 7.1. Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es treuwidrig sei, wenn der Be- klagte die Solidarbürgen seinen Anteil ohne Hinweis darauf, dass er die Grund- verträge für ungültig erachte, zahlen lasse, um später Einreden gegen die Gültig- keit der Bürgschaftsverträge vorzubringen. Auch deshalb würden die formellen Einwände nichts an der Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen ändern (Urk. 52 E. 5.6 S. 14). 7.2. Der Beklagte bestreitet dies und macht geltend, dass er gegen die gegen ihn erhobene Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe, weshalb die E._____ AG in der Folge an die Solidarbürgen gelangt sei. Damit seien die Kläger infor- miert gewesen. Schliesslich sei lediglich entscheidend, ob sich eine Partei des Formmangels bei Abschluss des Vertrages bereits bewusst gewesen sei oder
- 20 - nicht. Vorliegend seien die diversen Verträge und Vollmachten von renommierten Anwaltskanzleien geprüft und für gut befunden worden, nur deshalb habe der Be- klagte diese unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung sei er irrtumsfrei ge- wesen. Und in Bezug auf die Unterschrift der Ehefrau hätten die Kläger wenig zur Aufklärung beigetragen. Eine Garantenstellung, die solidarisch haftenden Bürgen darüber zu informieren, dass er die Bürgschaftsverpflichtungen als rechtlich un- wirksam betrachte, bestehe nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor (vgl. Urk. 51 Ziff. 17 S. 32 ff.). 7.3. Vorliegend hatten die drei Mitbürgen jeweils identische Verträge, Vollmach- ten und – mittels Vertreter – zwei gemeinsame Bürgschaften unterzeichnet. Bei der Mitbürgschaft kann ein Bürge den Bestand seiner Bürgschaft von der Voraus- setzung abhängig machen, dass Mitbürgen bestehen. Er kann sowohl eine be- stimmte Anzahl Mitbürgen als auch die Mitbürgschaft von bestimmten Personen fordern (BGE 63 II 167 E. 1), weshalb diese Voraussetzungen für den Bürgen subjektiv wesentlicher sein können (BGE 119 Ia 441 E. 2.c). Wenn diese Voraus- setzung für den Gläubiger erkennbar war, wird der Bürge frei, sofern die gefor- derte Mitbürgschaft nicht bestellt wird oder sich die Bürgschaft des Mitbürgen als ungültig erweist (Art. 497 Abs. 3 OR; OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 9 f.). Je- der Bürge, der sich auf Art. 497 Abs. 3 OR beruft, kann die Ungültigkeit der Bürg- schaft eines Mitbürgen geltend machen, unabhängig davon, ob sich dieser Mit- bürge selbst auf die Ungültigkeit seiner Bürgschaft berief oder nicht, ja selbst wenn der andere Bürge schon bezahlt hat (BGE 59 II 28 E. 4). Bei Ungültigkeit der Bürgschaft eines Mitbürgen kann der Richter anstelle der Befreiung jedoch auch bloss eine angemessene Herabsetzung der Haftung des Bürgen anordnen (OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 11). 7.4. Bei einer Ungültigkeit der Bürgschaft des Beklagten hätten sich demnach die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger darauf berufen können, hätten sie – im Falle einer tatsächlichen Ungültigkeit – rechtzeitig davon Kenntnis erlangt. Weiss ein solidarisch haftender Mitbürge von der Ungültigkeit seiner Vollmacht, und lässt er die solidarisch haftenden Mitbürgen in Kenntnis davon seinen Anteil bezahlen, liegt treuwidriges Verhalten vor. Nachdem aber vorliegend das Ergebnis der Vor-
- 21 - instanz, wonach die Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 gültig zu- stande gekommen sind, zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu im vorliegenden Fall.
8. Fazit Die Berufung ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, und der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis ist auch die vorinstanzliche Kosten- regelung, welche nicht separat angefochten wurde, zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge der Berufung Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf CHF 34'500.00 zu bemessen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe und Aufwendungen ist den Klägern keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. März 2024, wird bestä- tigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 34'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger / Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrech- net.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuerkannt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und Berufungsbeklag- ten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 51, Urk. 53 und Urk. 54/54- 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'373'997.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga Dr. T. Rudolph versandt am: lm
Erwägungen (3 Absätze)
E. 21 Juni 2016 E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vor- bringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. 1.3. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli-
- 7 - chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. Sep- tember 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Anzufü- gen ist, dass es sich bei den neu eingereichten Beilagen (Urk. 54/54-56), nicht um effektiv neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, son- dern lediglich um (neue) Zusammenstellungen oder Markierungen von bereits ein- gereichten Dokumenten und Unterschriften handelt. Ihnen kommt im Berufungs- verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. III. Materielles
1. Übersicht / Angebliche Ungültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die beiden Bürgschaftsverpflich- tungen ungültig seien. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Ehefrauen der Bürgen ihre Zustimmung zu den Bürgschaften nicht erteilt hätten und insbe- sondere auch die Zustimmung seiner Ehefrau nicht gültig vorgelegen habe. Fer- ner sei die öffentlichen Beurkundung nicht korrekt durchgeführt worden. Die Vor- instanz habe zu Unrecht angebotene Beweise nicht abgenommen, das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Zudem sei durch die vorinstanzliche Verfahrensführung der Verhandlungsgrundsatz und das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, verletzt worden.
2. Erwägungen der Vorinstanz
- 8 - 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Formalitäten bezüglich der Errichtung der Bürg- schaften seien vom Notar Dr. F._____ eingehalten worden und die beiden Bürg- schaften vom 13. Februar 2015 (Urk. 5/3) gültig zustande gekommen (Urk. 52 E. 5.4 und 5.7). Anlässlich der Beurkundung hätten sich die drei Bürgen mittels öf- fentlich beurkundeten Vollmachten an Herrn Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) von die- sem vertreten lassen. Da die Vollmachten die Eingehung einer Solidarbürgschaft durch die beiden Kläger und den Beklagten sowie die genauen Haftungsbeträge umschrieben hätten, sei dem Vertreter keine Entscheidbefugnis delegiert worden. Die Delegation sei damit zulässig gewesen (Art. 494 Abs. 1 OR; Urk. 52 E. 5.4 S. 12). Die Ehefrauen der Solidarbürgen hätten ihr schriftliches Einverständnis ebenfalls im Rahmen dieser Vollmachten an Dr. G._____ erteilt, wobei die Voll- machten von den Bürgen und den Ehefrauen am 26. Januar 2015 unterzeichnet worden seien (Urk. 30/22-24). Für die Zustimmung der Ehefrauen sei die einfache Schriftform ausreichend gewesen und es habe nichts dagegen gesprochen, dass diese Zustimmungen im Rahmen der Vollmachtserteilung an den Notar Dr. G._____ erfolgt seien (Urk. 52 E. 5.4 S. 12). Der beurkundende Notar Dr. F._____ habe daraufhin je eine öffentliche Urkunde über die beiden Bürgschaften der Klä- ger und des Beklagten in Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– erstellt (Urk. 5/3). Angesichts der Tatsache, dass die Vollmachten der Solidarbürgen vom
E. 26 Januar 2015 (Urk. 30/22-24) bereits vorgelegen hätten, habe es sich bei den öffentlich beurkundeten Vollmachten der Parteien an Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) bloss um eine zulässige Nachtragsbeurkundung in Bezug auf die notarielle Fest- stellung der Vertretungsverhältnisse gehandelt. Aus den Akten und den Vorbrin- gen des Beklagten würden keine konkreten Hinweise dafür folgen, dass entweder bei der Unterzeichnung der Vollmachten oder bei den öffentlichen Beurkundun- gen oder bei der Unterzeichnung der Kredite die Identität einer Person nicht hin- reichend überprüft worden wäre (vgl. Urk. 52 E. 5.4. S. 13 mit Verweis auf Urk. 16 S. 15 f., Urk. 33 S. 18). Soweit der Beklagte Abweichungen der Unterschriften der Ehefrau des Klägers 2 respektive eine Fälschung behaupte, sei unklar geblieben, hinsichtlich welcher Dokumente er dies behaupte. Deshalb sei eine Beweisab- nahme nicht möglich (Urk. 52 E. 5.2 S. 10). Was die Unterschrift der Ehefrau des Beklagten angehe, seien erst in der Duplik entsprechende Einwände vorgebracht
- 9 - worden. Mit den pauschalen Ausführungen, wonach sich seine Frau nicht mehr erinnern könne und ihr die Dokumente unbekannt seien etc., habe der Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass es sich bei der Unterschrift seiner Ehefrau auf der relevanten Vollmacht (Urk. 30/24) um eine Fälschung handle. Auch in der Ein- gabe vom 27. Januar 2024, welcher der Beklagte eine Strafanzeige wegen Urkun- denfälschung vom 16. Januar 2024 (Urk 44/53) beigelegt habe, substantiiere er dies nicht weiter. Ferner hätte der Beklagte Vorbringen dazu, weshalb es sich um eine Fälschung handeln würde, bereits in der Duplik vorbringen können und müs- sen (Urk. 52 E. 5.5 S. 13 f.).
3. Rügen des Beklagten 3.1. Der Beklagte führt zusammengefasst aus, dass die Bürgschaftsverträge für ihn unverbindlich seien, weil die Zustimmung seiner Ehefrau dazu nicht vorliege. Er habe bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass sich seine Ehefrau nicht erinnern könne, jemals die involvierten Personen (Vertreter Dr. G._____, Notar F._____) getroffen zu haben oder diese persönlich zu kennen. Die vorgelegten Dokumente seien ihr unbekannt, sie habe diese nie unterzeichnet und ihre Unterschrift auf den vorgelegten Dokumenten sei nicht echt (vgl. Urk. 51 Ziff. 12 S. 15 f.). Die Klä- ger hätten in der Duplik beglaubigte Dokumente einreichen können, was diese nicht getan hätten. Mangels Beglaubigung der Unterschrift der Ehegattin des Be- klagten sei die "Echtheit der Unterschrift […] offen" geblieben (Urk. 51 Ziff. 12 S. 17). Weiter sei die Ehefrau des Beklagten als Zeugin genannt und ein Schrift- gutachten über ihre Unterschrift beantragt worden (Urk. 51 Ziff. 12.1 S. 17 f.). Die Vorinstanz aber habe seine Anträge und Beweisofferten ohne Beweisverfahren in einer "Art unechten antizipierten Beweiswürdigung" abgewiesen (Urk. 51 Ziff. 12.4 S. 17). Damit habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis und das rechtliche Gehör verletzt sowie den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 51 Ziff. 12. S. 17 ff. und Ziff. 13.8 S. 25). Er habe in seiner Klageantwort detailliert die Abweichungen der Unterschriften aufgezeigt und die Echtheit substantiiert bestritten. Schliesslich habe die Vorinstanz von ihm prozesskonform in der Klageantwort eingereichte Dokumente nicht berücksichtigt, wodurch sie den Sachverhalt unrichtig festge- stellt habe (Urk. 51 Ziff. 10. 2 S. 11).
- 10 - 3.2. Weiter habe die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz verletzt, weil sie die Sachverhaltsermittlung faktisch auf Replik und Duplik verlagert habe. Die Klä- ger hätten in der Klageschrift den falschen Kredit-Vertrag (Urk. 5/7) eingereicht. Zudem hätten die Zustimmungserklärungen der Ehefrauen der Bürgen in der Be- gründung der Klage gefehlt. Aus den beiden Bürgschaftsausfertigungen sei zwar ersichtlich, dass dem Notar die Zustimmungen der Ehegattinnen vorgelegen hät- ten. Diese Zustimmungserklärungen seien aber dem Gericht nicht eingereicht worden (Urk. 51 Ziff. 10.1 S. 7). Auch die diversen notwendigen Vollmachten seien erst mit der Replik eingereicht worden. Dennoch habe sich dieses fehler- hafte Verhalten der Kläger zu deren Gunsten ausgewirkt, wohingegen die Vorin- stanz vom Beklagten verlangt habe, in der Duplik sämtliche Vorbringen substanti- iert darzulegen. Seine Bestreitungen seien jedoch bereits in der Klageantwort er- folgt und hätten nicht wiederholt werden müssen. Die beklagtischen Behauptun- gen der fehlenden Kontakte der Ehefrau zur E._____ AG oder dem Vertreter G._____ und dem Notar F._____ seien von den Klägern nicht substantiiert bestrit- ten worden, weshalb die Kläger diese Behauptung anerkannt und die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Der Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sei von der Vorinstanz gegen den Beklag- ten eingesetzt worden und die Vorinstanz habe mit ihrem Verhalten Art. 8 ZGB verletzt (Urk. 51 Ziff. 10 S. 7; Ziff. 11 S. 12 ff. und Ziff. 12.1 S. 17). 3.3. Ferner sei der Vorgang der öffentlichen Beurkundung nicht korrekt erfolgt: Es sei ein falscher Sachverhalt dokumentiert worden, weil nicht die Bürgen per- sönlich anwesend gewesen seien, sondern deren Vertreter, und weil von der Zu- stimmung der Ehegattinnen der Bürgen ausgegangen worden sei, obwohl dies nicht stimme. Die Bürgschaftsurkunde sei aus diesem Grund nicht gültig (Urk. 51 Ziff. 14.1 ff, S. 26 f.). Ferner könne eine Vollmacht nicht gleichzeitig eine Zustim- mungserklärung der Ehegattinnen sein (Urk 51 Ziff. 14.3. S. 27 ff.) und die Ehe- frau hätte den Beklagten nicht beauftragen können, ein solches nicht in ihrem Zu- ständigkeitsbereich liegendes Rechtsgeschäft abzuschliessen (Urk. 51 Ziff. 15 S. 30 f.). Die Vollmacht (Urk. 30/24) insinuiere ein Vertragsverhältnis zwischen den Solidarbürgen und deren Ehefrauen mit der E._____ AG bzw. der Gesell- schaft, welches nie bestanden habe. Folglich könne die Ehefrau auch keine Voll-
- 11 - macht zum Abschluss der Kreditverträge erteilen (Urk. 51 Ziff. 15 S. 28 f.). Nach- dem die Dokumente keine Einheit bilden würden, hätten die Kläger bis heute nicht beweisen können, dass die Vollmachten auch die Zustimmungserklärungen dar- stellen würden (Urk. 51 Ziff. 14.3 f. S. 27). Zudem seien unterschiedliche Rechts- subjekte Adressaten der Erklärungen; die Ehefrau habe ihre Erklärung gegenüber dem Ehemann und nicht der E._____ AG abzugeben (Urk. 51 Ziff. 15 S. 31). 3.4. Weiter habe die Vollmacht an Dr. G._____ zur Eingehung der Bürgschaft öffentlich beurkundet werden müssen (Urk. 30/21). Die Vollmachten der Kläger 1 und 2 seien öffentlich beurkundet worden (Urk. 30/19 und 30/20). Es sei möglich, dass seine Vollmacht (Urk. 30/21) öffentlich beurkundet worden sei, aber nicht ausgewiesen. In der Urk. 30/21 fehle klarerweise der Stempel des Notars. Urk. 30/21 sei zudem nicht identisch mit dem Dokument, welches dann in der Tri- plik eingereicht worden sei, welches gar zwei Stempel ausweise (Urk 39/32). Nachdem diese Urkunde in der Triplik aber ohnehin verspätet eingereicht worden sei, habe die Vorinstanz diese zu Recht nicht berücksichtigt. 3.5. Schliesslich seien die öffentlich beurkundeten Vollmachten der Parteien an den Vertreter Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) entgegen der Feststellung der Vorin- stanz (Urk. 52 E. 5.4 S. 12) keineswegs bloss zulässige Nachtragsbeurkundun- gen in Bezug auf die notarielle Feststellung der Vertretungsverhältnisse: Die Adressaten seien gar nicht identisch. Und selbst wenn man der bestrittenen Rechtsauffassung der Vorinstanz folgen würde, wären die von ihm alleine (Urk. 30/21) und die vom ihm zusammen mit seiner Ehefrau (Urk. 30/24) unterzeichne- ten Vollmachten nicht rechtserheblich: Seine Ehefrau könne ihn nicht beauftra- gen, ein nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegendes Rechtsgeschäft abzusch- liessen, und bei seiner Vollmacht fehle die öffentliche Beurkundung (Urk. 51 Ziff. 15 S. 30 f.).
4. Würdigung: Formelle Rügen
- 12 - 4.1. Die Rügen des Beklagten sind teilweise schwer verständlich und repetitiv. Soweit der Beklagte in seiner Berufung vorab wiederholt, was er bereits vor Vorin- stanz vorgetragen hat, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu aus- einander zu setzen, genügt seine Eingabe den Rügeanforderungen nicht (Urk. 51 S. 6, 8 ff., 15 ff.). 4.2. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Beweis und der damit verbundenen behaupteten fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts (E. 3.1) ergibt sich Folgendes: Bei den eingereichten Vollmachten (Urk. 30/22-24), dem Rahmen-Leasingvertrag (Urk. 5/6) und dem Rahmenvertrag für Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 30/17), handelt es sich um Urkunden (Art. 177 ZPO). Eine Partei, welche sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echt- heit nur dann zu beweisen, wenn die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird (Art. 178 ZPO), wobei "Echtheit" die Echtheit im engeren Sinn meint (vgl. BGE 143 III 453 E. 3). Die Substantiierungslast geht dabei weiter als gewöhnlich. Die schlichte Bestreitung der Echtheit einer Urkunde genügt nicht. Die Bestreitung muss vielmehr "ausreichend begründet" werden (Art. 178 ZPO). Eine bloss detail- lierte Bestreitung (z.B. die Behauptung, die Unterschrift, das Datum oder der For- derungsbetrag sei gefälscht) ist nicht als "ausreichend begründet" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Prozessgegner hat vielmehr konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (BGer 4A_577/2022 vom
15. August 2023 E. 4; BGer 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1, BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2.2 und BGer 4A_197/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen). Mit dieser Beweislasterleichterung für die be- weisbelastete Partei sollen rein vorsorgliche, pauschale oder gar schikanöse Echtheitsbestreitungen verunmöglicht werden (OFK ZPO-Schönemann, ZPO 178 N 1). Mangels ausreichend begründeter Bestreitung durch den Beklagten durfte und musste die Vorinstanz von der Echtheit der Unterschriften der Ehefrau des Klägers 2 und der Ehefrau des Beklagten ausgehen und keine weiteren Beweise hierzu (Schriftgutachten, Zeugenbefragung) abnehmen. Blosse Behauptungen, wonach der Ehefrau des Beklagten die von ihr unterzeichneten Dokumente nicht
- 13 - bekannt seien und sie diese nie unterzeichnet habe, reichen nicht aus. Dies gilt umso mehr als sie über den direkt involvierten Beklagten eine offensichtliche Nähe zum umstrittenen Geschäftsvorgang aufweist und von ihm nicht behauptet wird, er habe seine Ehefrau über das Beabsichtigte nicht informiert oder sie habe sich in Kenntnis der Lage geweigert, die notwendige Zustimmung zu erteilen. Ebenso ist die blosse Behauptung, wonach die Ehefrau des Beklagten den Notar nie persönlich getroffen habe, irrelevant und vermag keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu wecken. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Zustimmung der Ehefrau zur Bürgschaft ihres Ehegatten keiner öffentlichen Beur- kundung bedurfte. Unzutreffend und falsch ist schliesslich, dass die Kläger die Ausführungen des Beklagten zur Echtheit der Unterschriften nicht bestritten und damit anerkannt hätten (vgl. zB. Urk. 29 Ziff. 35, 39, 69, 70). Schliesslich lässt sich auch nichts daraus ableiten, wenn mehrere Exemplare desselben Vertrages nicht identisch unterzeichnet sind (vgl. Urk. 51 Ziff. 13.4. S. 22 ff., Urk. 17/6 und Urk. 30/17, welches klar als "Exemplar für die Bank" gekennzeichnet ist). Als Zwi- schenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz weder das Recht auf Be- weis noch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzte. Folglich zielt auch die Rüge einer diesbezüglichen, fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts ins Leere. Ergänzend sei angemerkt, dass die pauschalen und nicht ausreichend begründe- ten Bestreitungen des Beklagten in der Duplik letztlich dazu führten, dass die Klä- ger, obwohl auch sie die Bestreitung für nicht ausreichend begründet erachteten, in der Triplik beglaubigte Kopien der relevanten Dokumente einreichten. Die Vor- instanz hat diese nicht mehr berücksichtigt. Wenn der Beklagte nun aber rügt, diese Dokumente (mithin beglaubigte Kopien der öffentlichen Urkunden) würden nun sogar zwei Stempel aufweisen und damit wiederum auf eine Unrichtigkeit schliessen will, ist dies unverständlich. Der zweite Stempel stammt von der Be- glaubigung der Kopie. Zu seinen Gunsten kann der Beklagte hieraus von vornher- ein nichts ableiten; Weiterungen erübrigen sich. 4.3. Zur gerügten Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (E. 3.2) ergibt sich Folgendes: In Forderungsprozessen gilt die Verhandlungsmaxime, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzule- gen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dem Gericht
- 14 - obliegt im Hinblick auf die Urteilsfindung die Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts gestützt auf die behaupteten und, sofern erforderlich, bewiesenen- Tatsachen der Parteien. Das ordentliche Verfahren wird durch die schriftliche Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Die beklagte Partei muss sodann die schriftliche Klageantwort erstatten (Art. 222 ZPO). Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (Art. 225 ZPO). Alternativ kann das Verfahren mit der Hauptverhandlung (Art. 228–234 ZPO) fortgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens haben die Parteien unab- hängig von dessen konkreter Ausgestaltung zwei Mal die Möglichkeit, sich unbe- schränkt zu äussern. Innerhalb dieses Rahmens ist es den Parteien überlassen, wann sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu gerade auch Tatsachenbe- hauptungen und Bestreitungen gehören, vorbringen möchten. Sie können diese auch sukzessive vorbringen (vgl. Schmid/Hofer, Bestreitung von neuen Tatsa- chenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 40/2016 S. 282 ff., S. 283 ff.). Die Kläger haben die für ihre Position relevanten Dokumente innerhalb der zwei- maligen Möglichkeit, sich zu äussern, in den Prozess eingebracht. Die Berück- sichtigung dieser (insbesondere auch erst in der Duplik eingereichten) Dokumente durch die Vorinstanz stellt weder eine Verletzung von Art. 8 ZGB noch der Ver- handlungsmaxime dar. Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung des Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln. Dass die Vorinstanz schliesslich verspätet eingereichte Behauptungen oder Beweismittel berücksichtigt hätte, zeigt der Be- klagte nicht auf. Auch diese Rügen sind daher unbegründet.
5. Würdigung: Zur Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen 5.1. Die Vorinstanz hat die formellen Voraussetzungen für die Errichtung einer Bürgschaft zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 493 f. OR, Urk. 52 E. 5.4 S. 11). Die Bürgschaftserklärung einer natürlichen Person bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR), die Bürgschaft einer verheirateten Person zusätzlich der vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 Abs. 1 OR). Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedarf die Erteilung einer besonderen Voll- macht zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR). Ergänzend sei zur
- 15 - rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Bürgschaftsverpflichtungen angemerkt, dass es sich um solidarisch eingegangene Mitbürgschaften handelt (Art. 497 OR): Geht ein Bürge eine Bürgschaft unter der Voraussetzung ein, dass ausser ihm noch andere bürgen, kann er dies als einfacher oder solidarischer Mitbürge tun. Einfache Mitbürgschaft liegt vor, wenn der Bürge zunächst nur für seinen Kopfan- teil haftet. Für ein Mehr bis maximal zur vereinbarten Haftungssumme haftet er erst, wenn die Mitbürgen für ihre Kopfanteile ganz oder teilweise ausfallen, also wie ein Nachbürge (Art. 497 Abs. 1 OR). Solidarische Mitbürgschaft liegt vor, wenn zwar die Mitbürgen für die ganze Schuld haften und dafür grundsätzlich wie Solidarbürgen belangt werden können (Art. 496 OR), über ihren Kopfanteil hinaus jedoch erst, wenn gegen die anderen Mitbürgen Betreibung eingeleitet worden ist (Art. 497 Abs. 2 OR; von Kaenel/Lenzlinger/Carcagni, Vertragsvorlagen, 2021, S. 239). Der Solidarmitbürge, der vom Gläubiger belangt wird, hat ein Rückgriffs- recht sowohl gegen den Hauptschuldner (Art. 507 Abs. 1 und 3 OR) als auch ge- genüber den anderen Mitbürgen, sofern keine gültige abweichende Vereinbarung getroffen wurde und noch nicht alle Solidarmitbürgen ihren Kopfteil geleistet ha- ben (Art. 497 Abs. 2 OR). Der Regressanspruch nach Art. 497 Abs. 2 OR tritt zum Subrogationsanspruch des regressberechtigten Solidarbürgen nach Art. 507 Abs. 1 OR hinzu (BGer 4C.221/2006 vom 1. September 2006 E. 1.4). Behauptet ein Mitbürge, im internen Verhältnis weniger als seinen Kopfteil zu schulden, so hat er dies zu beweisen (BGE 53 II 25 E. 2; OFK – Krauskopf/Stuber, OR 497 N 7). 5.2. Was die öffentliche Beurkundung der Vollmachten der Bürgen betrifft, hatte die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass diese Beurkundung erfolgt ist (Urk. 30/19-21). Die blosse Bemerkung des Beklagten in seiner Berufung, wonach die öffentliche Beurkundung möglich aber nicht ausgewiesen sei, stellt keine aus- reichende Rüge gegen die diesbezügliche Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz dar, weshalb es damit sein Bewenden hat. Angemerkt sei aber, dass sich der Beklagte daran erinnern dürfte, nachdem es um seine eigene Vollmacht an Dr. G._____ geht, und so behauptet er auch gar nicht, dass es nicht zur Beur- kundung gekommen sei. Er versucht lediglich, die Beweisbarkeit des Vorgangs in Zweifel zu ziehen. Hierzu sei der Beklagte auf Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1
- 16 - ZGB verwiesen, wonach öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsa- chen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Diese verstärkte Beweiskraft gilt auch für die in der öffentlichen Urkunde festgehaltenen Beurkundungsmodalitäten. Eine ausreichende Bestrei- tung respektive ein Nachweis der Unrichtigkeit erfolgte nicht. Immerhin sahen sich die Kläger aufgrund der plötzlichen Bestreitungen des Beklagten in der Duplik ver- anlasst, in der Triplik beglaubigte Kopien der Dokumente nachzureichen (Urk. 39/25 ff.). Das prozessuale Verhalten des Beklagten ist ferner besonders stossend, nachdem er in seiner Klageantwort noch ausführte, "[d]ie Vollmachten der Kläger und des Beklagten für diese beiden Bürgschaften über CHF 3 und 1.5 Mio wurden offensichtlich öffentlich beurkundet" (Urk. 16 Ziff. 4.1.e2) S. 20). In seiner Klageantwort also war der Beklagte noch von der öffentlichen Beurkun- dung seiner eigenen Vollmacht überzeugt. 5.3. Was die Zustimmung der Ehefrauen zu den Bürgschaften im Rahmen der Vollmachtserteilung zur Errichtung der Bürgschaft betrifft (vgl. Urk. 52 E. 5.4 S. 12, E.3.3), bringt der Beklagte vor, die Vollmacht (Urk. 30/24) insinuiere ein Vertragsverhältnis zwischen den Solidarbürgen und deren Ehefrauen mit der E._____ AG bzw. der Gesellschaft, es seien unterschiedliche Rechtssubjekte Adressaten der Erklärungen und die Ehefrau hätte ihre Erklärung gegenüber dem Ehemann und nicht der E._____ AG abzugeben (Urk. 51 Ziff. 15 S. 31). Diese Ar- gumentation setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und geht an der Sache vorbei. Relevant ist einzig, ob in der Mitunterzeichnung der Vollmachten an Dr. G._____ zur Eingehung der Bürgschaften für die Kläger und den Beklagten eine Zustimmungserklärung der Ehefrauen liegt, und ob dem Schutzzweck von Art. 494 Abs. 1 OR damit genüge getan ist. Die Vorinstanz be- jahte dies und es ist weder dargetan noch ersichtlich, was daran falsch sein soll: Indem die Ehefrau die Vollmacht ihres Ehegatten an den Notar zur Errichtung ei- ner Bürgschaft mitunterzeichnete, gibt sie ihre Kenntnisnahme und Zustimmung zum Rechtsgeschäft bekannt. Der Notar (und die weiteren Vertragspartner) durf- ten auf diese schriftlich gewährte Zustimmung vertrauen. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Zustimmung der Ehefrau des Beklagten
- 17 - und der Ehefrauen der Kläger in der Vollmacht vom 26. Januar 2015 (Urk. 30/22-
24) gültig erteilt wurde. 5.4. Weiter rügt der Beklagte, dass es sich bei den öffentlich beurkundeten Voll- machten der Parteien an den Vertreter Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) entgegen der Feststellung der Vorinstanz (Urk. 52 E. 5.4 S. 12) nicht bloss um zulässige Nach- tragsbeurkundungen in Bezug auf die notarielle Feststellung der Vertretungsver- hältnisse gehandelt habe. Zur Begründung führt er an, dass die Adressaten nicht identisch gewesen seien. Es bleibt unklar, was der Beklagte damit meint: Die öf- fentlich beurkundeten Vollmachten bevollmächtigen Herrn Dr. G._____ (Urk. 30/19-21), so auch die (nicht beurkundeten) Vollmachten vom 26. Januar 2015 (Urk. 30/22-24). Die öffentlich beurkundete Vollmacht des Beklagten wurde am 25. Februar 2015 in H._____ von Herrn Dr. F._____ beurkundet (Urk. 30/21). Ansonsten bringt der Beklagte nichts mehr gegen die vorinstanzlichen Erwägun- gen zur Nachtragsbeurkundung vor. Die Ausführungen, wonach die Ehefrau den Beklagten nicht beauftragen könne und dass die vom Beklagten und seiner Ehe- frau unterzeichnete Vollmacht rechtlich irrelevant sei, beinhalten keine Auseinan- dersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es bleibt daher auch in dieser Hinsicht bei den vorinstanzlichen Erwägungen. 5.5. Soweit der Beklagte schliesslich noch rügt, es sei ein falscher Sachverhalt dokumentiert worden, weil nicht die Bürgen persönlich anlässlich der Beurkun- dung anwesend gewesen seien, sondern deren Vertreter, richtet er sich damit ge- gen die Bürgschaftsurkunde und nicht den vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auch diese Rüge unbehelflich ist. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beklagten, soweit sie sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Feststellung auseinandersetzen, un- begründet sind. Demnach bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die beiden Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 in der Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– (Urk. 5/3) gültig zustande gekommen sind.
- 18 -
6. Loan Agreement und behauptete interne Freistellung 6.1. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, mit den Bürgschaften vom
13. Februar 2015 hätten sich die Parteien zwar gegenüber der E._____ AG ver- pflichtet, der Hauptschuldnerin, der D._____ AG, für die Erfüllung der Schuld ein- zustehen. Im internen Verhältnis der Aktionäre aber sei der Beklagte von der Leis- tung von Zinsen und Rückzahlungen freigestellt worden (vgl. Urk. 16 S. 7 f., 15, 19 und 31; Loan Agreement zwischen der D._____ AG und den Aktionären vom
10. Dezember 2014, nachfolgend Loan Agreement). 6.2. Die Vorinstanz erwog, dass es im Loan Agreement um die Darlehensge- währung der Aktionäre gegenüber der D._____ AG gegangen sei (Urk. 17/9). Der Beitrag des Beklagten für das Jahr 2014 sei auf CHF 0.– und für das Jahr 2015 auf CHF 50'000.– festgesetzt worden. Für die folgenden Jahre seien noch keine Beiträge festgesetzt worden. Die Vorinstanz führte fort, es lasse sich aus dem Loan Agreement nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darle- henspflicht gegenüber der D._____ AG oder im internen Verhältnis der Aktionäre von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. In den Bürgschaftsverpflichtungen und den dazugehörigen Kreditverträgen aus dem Jahr 2015 werde denn auch nicht auf das Loan Agreement Bezug genommen (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Ferner gelinge dem Beklagten der Beweis der behaupteten internen Befreiung auch nicht gestützt auf eine zitierte Aussage des Klägers 2 in einer poli- zeilichen Einvernahme, den allgemeinen Verweis auf das Subscription Agreement vom 14. Dezember 2012 sowie die Ausführungen über die Finanzierung der D._____ AG (Urk. 52 E. 4.3. S. 9). 6.3. Der Beklagte rügt in seiner Berufung, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Loan Agreement (Urk. 17/9) seien unzutreffend. Er verweist hierfür auf den Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6), worin sich die Ge- sellschaft unter der Rubrik "zusätzliche Vereinbarungen und besondere Vertrags- bedingungen" verpflichtet habe, nachrangige Darlehen durch die Aktionäre ein- zahlen zu lassen. Unter dieser Rubrik seien die Zahlen für die zu leistenden Dar- lehen für die Jahre 2015 bis 2017 aufgeführt worden, welche im Loan Agreement identisch seien (Urk. 51 Rz. 16 S. 32). Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt
- 19 - worden, weshalb es zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung durch die Vorin- stanz gekommen sei. 6.4. Der Beklagte legt mit dieser Begründung nicht dar, inwiefern sich aus die- sen Verträgen eine interne Freistellung zwischen den Parteien ergeben und inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Selbst wenn aus den von den Aktionären zu leistenden nachrangigen Darlehen für die Jahre 2015 - 2017 gemäss Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6) aufgrund der identischen Darlehensbeträge im Loan Agreement auf ei- nen Zusammenhang geschlossen werden könnte, änderte dies nichts an der Schlussfolgerung: Es lässt sich aus dem Loan Agreement, wie die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat, nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darlehenspflicht gegenüber der D._____ AG und/oder im internen Verhältnis zwi- schen den Aktionären von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. Dazu äussert sich der Beklagte nicht. Ebenso wenig äussert er sich zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Aufteilung der zu leistenden Darle- hensbeträge unter den Aktionären für die folgenden Jahre (ab 2015) noch nicht einmal geregelt war (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Damit bleibt es beim Ergebnis der Vor- instanz. Eine Freistellung des Beklagten im internen Verhältnis liegt nicht vor.
7. Rechtsmissbrauch 7.1. Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es treuwidrig sei, wenn der Be- klagte die Solidarbürgen seinen Anteil ohne Hinweis darauf, dass er die Grund- verträge für ungültig erachte, zahlen lasse, um später Einreden gegen die Gültig- keit der Bürgschaftsverträge vorzubringen. Auch deshalb würden die formellen Einwände nichts an der Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen ändern (Urk. 52 E. 5.6 S. 14). 7.2. Der Beklagte bestreitet dies und macht geltend, dass er gegen die gegen ihn erhobene Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe, weshalb die E._____ AG in der Folge an die Solidarbürgen gelangt sei. Damit seien die Kläger infor- miert gewesen. Schliesslich sei lediglich entscheidend, ob sich eine Partei des Formmangels bei Abschluss des Vertrages bereits bewusst gewesen sei oder
- 20 - nicht. Vorliegend seien die diversen Verträge und Vollmachten von renommierten Anwaltskanzleien geprüft und für gut befunden worden, nur deshalb habe der Be- klagte diese unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung sei er irrtumsfrei ge- wesen. Und in Bezug auf die Unterschrift der Ehefrau hätten die Kläger wenig zur Aufklärung beigetragen. Eine Garantenstellung, die solidarisch haftenden Bürgen darüber zu informieren, dass er die Bürgschaftsverpflichtungen als rechtlich un- wirksam betrachte, bestehe nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor (vgl. Urk. 51 Ziff. 17 S. 32 ff.). 7.3. Vorliegend hatten die drei Mitbürgen jeweils identische Verträge, Vollmach- ten und – mittels Vertreter – zwei gemeinsame Bürgschaften unterzeichnet. Bei der Mitbürgschaft kann ein Bürge den Bestand seiner Bürgschaft von der Voraus- setzung abhängig machen, dass Mitbürgen bestehen. Er kann sowohl eine be- stimmte Anzahl Mitbürgen als auch die Mitbürgschaft von bestimmten Personen fordern (BGE 63 II 167 E. 1), weshalb diese Voraussetzungen für den Bürgen subjektiv wesentlicher sein können (BGE 119 Ia 441 E. 2.c). Wenn diese Voraus- setzung für den Gläubiger erkennbar war, wird der Bürge frei, sofern die gefor- derte Mitbürgschaft nicht bestellt wird oder sich die Bürgschaft des Mitbürgen als ungültig erweist (Art. 497 Abs. 3 OR; OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 9 f.). Je- der Bürge, der sich auf Art. 497 Abs. 3 OR beruft, kann die Ungültigkeit der Bürg- schaft eines Mitbürgen geltend machen, unabhängig davon, ob sich dieser Mit- bürge selbst auf die Ungültigkeit seiner Bürgschaft berief oder nicht, ja selbst wenn der andere Bürge schon bezahlt hat (BGE 59 II 28 E. 4). Bei Ungültigkeit der Bürgschaft eines Mitbürgen kann der Richter anstelle der Befreiung jedoch auch bloss eine angemessene Herabsetzung der Haftung des Bürgen anordnen (OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 11). 7.4. Bei einer Ungültigkeit der Bürgschaft des Beklagten hätten sich demnach die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger darauf berufen können, hätten sie – im Falle einer tatsächlichen Ungültigkeit – rechtzeitig davon Kenntnis erlangt. Weiss ein solidarisch haftender Mitbürge von der Ungültigkeit seiner Vollmacht, und lässt er die solidarisch haftenden Mitbürgen in Kenntnis davon seinen Anteil bezahlen, liegt treuwidriges Verhalten vor. Nachdem aber vorliegend das Ergebnis der Vor-
- 21 - instanz, wonach die Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 gültig zu- stande gekommen sind, zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu im vorliegenden Fall.
8. Fazit Die Berufung ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, und der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis ist auch die vorinstanzliche Kosten- regelung, welche nicht separat angefochten wurde, zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge der Berufung Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf CHF 34'500.00 zu bemessen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe und Aufwendungen ist den Klägern keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. März 2024, wird bestä- tigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 34'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger / Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrech- net.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuerkannt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und Berufungsbeklag- ten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 51, Urk. 53 und Urk. 54/54- 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'373'997.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga Dr. T. Rudolph versandt am: lm
Dispositiv
- B._____,
- C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z2._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im or- dentlichen Verfahren vom 12. März 2024 (CG220082-L) - 2 - - 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 und Urk. 38 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 1'373'997.48 zzgl. Verzugszins von 5% seit 1. Februar 2021 zu bezahlen; Mehrforderungen vorbehalten.
- Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Be- trag von CHF 4'121'992.45 nebst Zins von 5% seit 1. Februar 2021 zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2024: (Urk. 46 = Urk. 52, fortan zit. als Urk. 52)
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern CHF 1'373'997.45 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 34'490.– festgesetzt. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss der Kläger verrechnet.
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 60'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie den Klä- gern den Kostenvorschuss von CHF 34'490.– sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von CHF 1'240.– zu ersetzen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Dop- pel von act. 43 und act. 44/53.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 4 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 51): "1. Das Urteil vom 12. März 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, (Geschäfts-Nr. CG220082-L / U) sei aufzuheben, der Beschluss der Abweisung der prozessualen Anträge der Kläger (Berufungsbe- klagten 1 und 2) hingegen zu bestätigen.
- Die Klage der Kläger 1 und 2 (Berufungsbeklagte 1 und 2) vom 17.11.2022 sei ganz oder teilweise abzuweisen.
- Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- Subeventualiter sei das Verfahren zur Beweisergänzung sowie zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten der Kläger 1 und 2 (Berufungsbeklagte 1 und 2)." Erwägungen: I. Übersicht und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beklagter), B._____ (fortan Kläger 1) und C._____ (fortan Kläger 2) waren Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrats der mittlerweile aufgelösten D._____ AG. Im Jahr 2015 nahm die D._____ AG bei der damaligen E._____ AG [Bank] verschiedene Kredite auf. In diesem Zusammenhang schloss die D._____ AG mit der E._____ AG den Rahmen-Leasingvertrag vom 23. Fe- bruar 2015 über CHF 2'500'000.– (Urk. 5/6) und den Rahmenvertrag für Bau- und Grundpfandkredit vom 26. Januar 2015 über CHF 5'500'000.– (Urk. 30/17) ab. Die beiden Kläger und der Beklagte sicherten beide Kredite und weitere Schulden gegenüber der E._____ AG mit Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 in der Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– solidarisch ab (Urk. 5/3). 1.2. Nach dem Konkurs der D._____ AG forderte die E._____ AG am 25. Okto- ber 2019 die beiden Kläger und den Beklagten gestützt auf diese Bürgschaftsver- pflichtungen je einzeln und unter solidarischer Haftbarkeit auf, für offene Schulden aus dem Rahmen-Leasingvertrag und dem Rahmenvertrag für Bau- und Grund- pfandkredit die Beträge von je CHF 496'534.40 und je CHF 1'000'000.– zu bezah- - 5 - len. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nach – wobei der Kläger 1 insgesamt CHF 1'496'677.– anstatt CHF 1'496'534.40 bezahlte. Der Beklagte hingegen leis- tete den Zahlungsaufforderungen keine Folge (Urk. 2 N 14 f., Urk. 5/8-11). 1.3. Die E._____ AG forderte deshalb am 23. Dezember 2020 die Fehlbeträge des Beklagten von den Klägern ein. Unter Berücksichtigung des Erlöses von grundpfandgesicherten Forderungen sowie der Konkursdividende verlangte die E._____ AG von den Klägern Nachzahlungen in Höhe von CHF 160'541.05 und CHF 968'240.– (act. 5/10-11). Die Kläger kamen auch dieser Zahlungsaufforde- rung nach (Urk. 5/12-13). Sie leisteten gestützt auf die beiden Bürgschaftsver- pflichtungen daher insgesamt einen Betrag von CHF 4'121'992.45; nämlich CHF 1'153'752.45 für den offenen Kredit aus dem Rahmen-Leasingvertrag und CHF 2'968'240.– für den offenen Kredit aus dem Rahmenvertrag für Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 5/8-13). 1.4. Mit der vor Vorinstanz eingereichten Klage vom 17. November 2022 ver- langen die Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des auf diesen entfallenden und von den Klägern an seiner Stelle übernommenen Anteils aus den solidari- schen Bürgschaften (vgl. Urk. 1 und 2 N 20). 1.5. Mit Urteil vom 12. März 2024 hiess die Vorinstanz die Klage gut und ver- pflichtete den Beklagten zur Bezahlung von CHF 1'373'997.45 (Urk. 52). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 rechtzeitig Beru- fung beim Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 49 i.V.m. Urk. 51). Der mit Verfügung vom 15. Mai 2024 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 34'500.– (Urk. 55) leistete der Beklagte innert erstreckter Frist (Urk. 56 und 57). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 50). Das Verfahren ist spruchreif. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann ab- gesehen werden (Art. 312 ZPO). II. Prozessuales 1.1. Die Voraussetzungen zur Erhebung einer Berufung (berufungsfähige Strei- tigkeit, Beschwerdelegitimation des Beklagten, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 - 6 - ZPO) sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, weshalb auf diese un- ter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten ist. 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund erge- ben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom
- Juni 2016 E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vor- bringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. 1.3. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- - 7 - chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. Sep- tember 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Anzufü- gen ist, dass es sich bei den neu eingereichten Beilagen (Urk. 54/54-56), nicht um effektiv neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, son- dern lediglich um (neue) Zusammenstellungen oder Markierungen von bereits ein- gereichten Dokumenten und Unterschriften handelt. Ihnen kommt im Berufungs- verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. III. Materielles
- Übersicht / Angebliche Ungültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die beiden Bürgschaftsverpflich- tungen ungültig seien. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Ehefrauen der Bürgen ihre Zustimmung zu den Bürgschaften nicht erteilt hätten und insbe- sondere auch die Zustimmung seiner Ehefrau nicht gültig vorgelegen habe. Fer- ner sei die öffentlichen Beurkundung nicht korrekt durchgeführt worden. Die Vor- instanz habe zu Unrecht angebotene Beweise nicht abgenommen, das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Zudem sei durch die vorinstanzliche Verfahrensführung der Verhandlungsgrundsatz und das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, verletzt worden.
- Erwägungen der Vorinstanz - 8 - 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Formalitäten bezüglich der Errichtung der Bürg- schaften seien vom Notar Dr. F._____ eingehalten worden und die beiden Bürg- schaften vom 13. Februar 2015 (Urk. 5/3) gültig zustande gekommen (Urk. 52 E. 5.4 und 5.7). Anlässlich der Beurkundung hätten sich die drei Bürgen mittels öf- fentlich beurkundeten Vollmachten an Herrn Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) von die- sem vertreten lassen. Da die Vollmachten die Eingehung einer Solidarbürgschaft durch die beiden Kläger und den Beklagten sowie die genauen Haftungsbeträge umschrieben hätten, sei dem Vertreter keine Entscheidbefugnis delegiert worden. Die Delegation sei damit zulässig gewesen (Art. 494 Abs. 1 OR; Urk. 52 E. 5.4 S. 12). Die Ehefrauen der Solidarbürgen hätten ihr schriftliches Einverständnis ebenfalls im Rahmen dieser Vollmachten an Dr. G._____ erteilt, wobei die Voll- machten von den Bürgen und den Ehefrauen am 26. Januar 2015 unterzeichnet worden seien (Urk. 30/22-24). Für die Zustimmung der Ehefrauen sei die einfache Schriftform ausreichend gewesen und es habe nichts dagegen gesprochen, dass diese Zustimmungen im Rahmen der Vollmachtserteilung an den Notar Dr. G._____ erfolgt seien (Urk. 52 E. 5.4 S. 12). Der beurkundende Notar Dr. F._____ habe daraufhin je eine öffentliche Urkunde über die beiden Bürgschaften der Klä- ger und des Beklagten in Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– erstellt (Urk. 5/3). Angesichts der Tatsache, dass die Vollmachten der Solidarbürgen vom
- Januar 2015 (Urk. 30/22-24) bereits vorgelegen hätten, habe es sich bei den öffentlich beurkundeten Vollmachten der Parteien an Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) bloss um eine zulässige Nachtragsbeurkundung in Bezug auf die notarielle Fest- stellung der Vertretungsverhältnisse gehandelt. Aus den Akten und den Vorbrin- gen des Beklagten würden keine konkreten Hinweise dafür folgen, dass entweder bei der Unterzeichnung der Vollmachten oder bei den öffentlichen Beurkundun- gen oder bei der Unterzeichnung der Kredite die Identität einer Person nicht hin- reichend überprüft worden wäre (vgl. Urk. 52 E. 5.4. S. 13 mit Verweis auf Urk. 16 S. 15 f., Urk. 33 S. 18). Soweit der Beklagte Abweichungen der Unterschriften der Ehefrau des Klägers 2 respektive eine Fälschung behaupte, sei unklar geblieben, hinsichtlich welcher Dokumente er dies behaupte. Deshalb sei eine Beweisab- nahme nicht möglich (Urk. 52 E. 5.2 S. 10). Was die Unterschrift der Ehefrau des Beklagten angehe, seien erst in der Duplik entsprechende Einwände vorgebracht - 9 - worden. Mit den pauschalen Ausführungen, wonach sich seine Frau nicht mehr erinnern könne und ihr die Dokumente unbekannt seien etc., habe der Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass es sich bei der Unterschrift seiner Ehefrau auf der relevanten Vollmacht (Urk. 30/24) um eine Fälschung handle. Auch in der Ein- gabe vom 27. Januar 2024, welcher der Beklagte eine Strafanzeige wegen Urkun- denfälschung vom 16. Januar 2024 (Urk 44/53) beigelegt habe, substantiiere er dies nicht weiter. Ferner hätte der Beklagte Vorbringen dazu, weshalb es sich um eine Fälschung handeln würde, bereits in der Duplik vorbringen können und müs- sen (Urk. 52 E. 5.5 S. 13 f.).
- Rügen des Beklagten 3.1. Der Beklagte führt zusammengefasst aus, dass die Bürgschaftsverträge für ihn unverbindlich seien, weil die Zustimmung seiner Ehefrau dazu nicht vorliege. Er habe bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass sich seine Ehefrau nicht erinnern könne, jemals die involvierten Personen (Vertreter Dr. G._____, Notar F._____) getroffen zu haben oder diese persönlich zu kennen. Die vorgelegten Dokumente seien ihr unbekannt, sie habe diese nie unterzeichnet und ihre Unterschrift auf den vorgelegten Dokumenten sei nicht echt (vgl. Urk. 51 Ziff. 12 S. 15 f.). Die Klä- ger hätten in der Duplik beglaubigte Dokumente einreichen können, was diese nicht getan hätten. Mangels Beglaubigung der Unterschrift der Ehegattin des Be- klagten sei die "Echtheit der Unterschrift […] offen" geblieben (Urk. 51 Ziff. 12 S. 17). Weiter sei die Ehefrau des Beklagten als Zeugin genannt und ein Schrift- gutachten über ihre Unterschrift beantragt worden (Urk. 51 Ziff. 12.1 S. 17 f.). Die Vorinstanz aber habe seine Anträge und Beweisofferten ohne Beweisverfahren in einer "Art unechten antizipierten Beweiswürdigung" abgewiesen (Urk. 51 Ziff. 12.4 S. 17). Damit habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis und das rechtliche Gehör verletzt sowie den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 51 Ziff. 12. S. 17 ff. und Ziff. 13.8 S. 25). Er habe in seiner Klageantwort detailliert die Abweichungen der Unterschriften aufgezeigt und die Echtheit substantiiert bestritten. Schliesslich habe die Vorinstanz von ihm prozesskonform in der Klageantwort eingereichte Dokumente nicht berücksichtigt, wodurch sie den Sachverhalt unrichtig festge- stellt habe (Urk. 51 Ziff. 10. 2 S. 11). - 10 - 3.2. Weiter habe die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz verletzt, weil sie die Sachverhaltsermittlung faktisch auf Replik und Duplik verlagert habe. Die Klä- ger hätten in der Klageschrift den falschen Kredit-Vertrag (Urk. 5/7) eingereicht. Zudem hätten die Zustimmungserklärungen der Ehefrauen der Bürgen in der Be- gründung der Klage gefehlt. Aus den beiden Bürgschaftsausfertigungen sei zwar ersichtlich, dass dem Notar die Zustimmungen der Ehegattinnen vorgelegen hät- ten. Diese Zustimmungserklärungen seien aber dem Gericht nicht eingereicht worden (Urk. 51 Ziff. 10.1 S. 7). Auch die diversen notwendigen Vollmachten seien erst mit der Replik eingereicht worden. Dennoch habe sich dieses fehler- hafte Verhalten der Kläger zu deren Gunsten ausgewirkt, wohingegen die Vorin- stanz vom Beklagten verlangt habe, in der Duplik sämtliche Vorbringen substanti- iert darzulegen. Seine Bestreitungen seien jedoch bereits in der Klageantwort er- folgt und hätten nicht wiederholt werden müssen. Die beklagtischen Behauptun- gen der fehlenden Kontakte der Ehefrau zur E._____ AG oder dem Vertreter G._____ und dem Notar F._____ seien von den Klägern nicht substantiiert bestrit- ten worden, weshalb die Kläger diese Behauptung anerkannt und die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Der Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sei von der Vorinstanz gegen den Beklag- ten eingesetzt worden und die Vorinstanz habe mit ihrem Verhalten Art. 8 ZGB verletzt (Urk. 51 Ziff. 10 S. 7; Ziff. 11 S. 12 ff. und Ziff. 12.1 S. 17). 3.3. Ferner sei der Vorgang der öffentlichen Beurkundung nicht korrekt erfolgt: Es sei ein falscher Sachverhalt dokumentiert worden, weil nicht die Bürgen per- sönlich anwesend gewesen seien, sondern deren Vertreter, und weil von der Zu- stimmung der Ehegattinnen der Bürgen ausgegangen worden sei, obwohl dies nicht stimme. Die Bürgschaftsurkunde sei aus diesem Grund nicht gültig (Urk. 51 Ziff. 14.1 ff, S. 26 f.). Ferner könne eine Vollmacht nicht gleichzeitig eine Zustim- mungserklärung der Ehegattinnen sein (Urk 51 Ziff. 14.3. S. 27 ff.) und die Ehe- frau hätte den Beklagten nicht beauftragen können, ein solches nicht in ihrem Zu- ständigkeitsbereich liegendes Rechtsgeschäft abzuschliessen (Urk. 51 Ziff. 15 S. 30 f.). Die Vollmacht (Urk. 30/24) insinuiere ein Vertragsverhältnis zwischen den Solidarbürgen und deren Ehefrauen mit der E._____ AG bzw. der Gesell- schaft, welches nie bestanden habe. Folglich könne die Ehefrau auch keine Voll- - 11 - macht zum Abschluss der Kreditverträge erteilen (Urk. 51 Ziff. 15 S. 28 f.). Nach- dem die Dokumente keine Einheit bilden würden, hätten die Kläger bis heute nicht beweisen können, dass die Vollmachten auch die Zustimmungserklärungen dar- stellen würden (Urk. 51 Ziff. 14.3 f. S. 27). Zudem seien unterschiedliche Rechts- subjekte Adressaten der Erklärungen; die Ehefrau habe ihre Erklärung gegenüber dem Ehemann und nicht der E._____ AG abzugeben (Urk. 51 Ziff. 15 S. 31). 3.4. Weiter habe die Vollmacht an Dr. G._____ zur Eingehung der Bürgschaft öffentlich beurkundet werden müssen (Urk. 30/21). Die Vollmachten der Kläger 1 und 2 seien öffentlich beurkundet worden (Urk. 30/19 und 30/20). Es sei möglich, dass seine Vollmacht (Urk. 30/21) öffentlich beurkundet worden sei, aber nicht ausgewiesen. In der Urk. 30/21 fehle klarerweise der Stempel des Notars. Urk. 30/21 sei zudem nicht identisch mit dem Dokument, welches dann in der Tri- plik eingereicht worden sei, welches gar zwei Stempel ausweise (Urk 39/32). Nachdem diese Urkunde in der Triplik aber ohnehin verspätet eingereicht worden sei, habe die Vorinstanz diese zu Recht nicht berücksichtigt. 3.5. Schliesslich seien die öffentlich beurkundeten Vollmachten der Parteien an den Vertreter Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) entgegen der Feststellung der Vorin- stanz (Urk. 52 E. 5.4 S. 12) keineswegs bloss zulässige Nachtragsbeurkundun- gen in Bezug auf die notarielle Feststellung der Vertretungsverhältnisse: Die Adressaten seien gar nicht identisch. Und selbst wenn man der bestrittenen Rechtsauffassung der Vorinstanz folgen würde, wären die von ihm alleine (Urk. 30/21) und die vom ihm zusammen mit seiner Ehefrau (Urk. 30/24) unterzeichne- ten Vollmachten nicht rechtserheblich: Seine Ehefrau könne ihn nicht beauftra- gen, ein nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegendes Rechtsgeschäft abzusch- liessen, und bei seiner Vollmacht fehle die öffentliche Beurkundung (Urk. 51 Ziff. 15 S. 30 f.).
- Würdigung: Formelle Rügen - 12 - 4.1. Die Rügen des Beklagten sind teilweise schwer verständlich und repetitiv. Soweit der Beklagte in seiner Berufung vorab wiederholt, was er bereits vor Vorin- stanz vorgetragen hat, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu aus- einander zu setzen, genügt seine Eingabe den Rügeanforderungen nicht (Urk. 51 S. 6, 8 ff., 15 ff.). 4.2. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Beweis und der damit verbundenen behaupteten fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts (E. 3.1) ergibt sich Folgendes: Bei den eingereichten Vollmachten (Urk. 30/22-24), dem Rahmen-Leasingvertrag (Urk. 5/6) und dem Rahmenvertrag für Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 30/17), handelt es sich um Urkunden (Art. 177 ZPO). Eine Partei, welche sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echt- heit nur dann zu beweisen, wenn die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird (Art. 178 ZPO), wobei "Echtheit" die Echtheit im engeren Sinn meint (vgl. BGE 143 III 453 E. 3). Die Substantiierungslast geht dabei weiter als gewöhnlich. Die schlichte Bestreitung der Echtheit einer Urkunde genügt nicht. Die Bestreitung muss vielmehr "ausreichend begründet" werden (Art. 178 ZPO). Eine bloss detail- lierte Bestreitung (z.B. die Behauptung, die Unterschrift, das Datum oder der For- derungsbetrag sei gefälscht) ist nicht als "ausreichend begründet" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Prozessgegner hat vielmehr konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (BGer 4A_577/2022 vom
- August 2023 E. 4; BGer 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1, BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2.2 und BGer 4A_197/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen). Mit dieser Beweislasterleichterung für die be- weisbelastete Partei sollen rein vorsorgliche, pauschale oder gar schikanöse Echtheitsbestreitungen verunmöglicht werden (OFK ZPO-Schönemann, ZPO 178 N 1). Mangels ausreichend begründeter Bestreitung durch den Beklagten durfte und musste die Vorinstanz von der Echtheit der Unterschriften der Ehefrau des Klägers 2 und der Ehefrau des Beklagten ausgehen und keine weiteren Beweise hierzu (Schriftgutachten, Zeugenbefragung) abnehmen. Blosse Behauptungen, wonach der Ehefrau des Beklagten die von ihr unterzeichneten Dokumente nicht - 13 - bekannt seien und sie diese nie unterzeichnet habe, reichen nicht aus. Dies gilt umso mehr als sie über den direkt involvierten Beklagten eine offensichtliche Nähe zum umstrittenen Geschäftsvorgang aufweist und von ihm nicht behauptet wird, er habe seine Ehefrau über das Beabsichtigte nicht informiert oder sie habe sich in Kenntnis der Lage geweigert, die notwendige Zustimmung zu erteilen. Ebenso ist die blosse Behauptung, wonach die Ehefrau des Beklagten den Notar nie persönlich getroffen habe, irrelevant und vermag keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu wecken. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Zustimmung der Ehefrau zur Bürgschaft ihres Ehegatten keiner öffentlichen Beur- kundung bedurfte. Unzutreffend und falsch ist schliesslich, dass die Kläger die Ausführungen des Beklagten zur Echtheit der Unterschriften nicht bestritten und damit anerkannt hätten (vgl. zB. Urk. 29 Ziff. 35, 39, 69, 70). Schliesslich lässt sich auch nichts daraus ableiten, wenn mehrere Exemplare desselben Vertrages nicht identisch unterzeichnet sind (vgl. Urk. 51 Ziff. 13.4. S. 22 ff., Urk. 17/6 und Urk. 30/17, welches klar als "Exemplar für die Bank" gekennzeichnet ist). Als Zwi- schenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz weder das Recht auf Be- weis noch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzte. Folglich zielt auch die Rüge einer diesbezüglichen, fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts ins Leere. Ergänzend sei angemerkt, dass die pauschalen und nicht ausreichend begründe- ten Bestreitungen des Beklagten in der Duplik letztlich dazu führten, dass die Klä- ger, obwohl auch sie die Bestreitung für nicht ausreichend begründet erachteten, in der Triplik beglaubigte Kopien der relevanten Dokumente einreichten. Die Vor- instanz hat diese nicht mehr berücksichtigt. Wenn der Beklagte nun aber rügt, diese Dokumente (mithin beglaubigte Kopien der öffentlichen Urkunden) würden nun sogar zwei Stempel aufweisen und damit wiederum auf eine Unrichtigkeit schliessen will, ist dies unverständlich. Der zweite Stempel stammt von der Be- glaubigung der Kopie. Zu seinen Gunsten kann der Beklagte hieraus von vornher- ein nichts ableiten; Weiterungen erübrigen sich. 4.3. Zur gerügten Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (E. 3.2) ergibt sich Folgendes: In Forderungsprozessen gilt die Verhandlungsmaxime, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzule- gen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dem Gericht - 14 - obliegt im Hinblick auf die Urteilsfindung die Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts gestützt auf die behaupteten und, sofern erforderlich, bewiesenen- Tatsachen der Parteien. Das ordentliche Verfahren wird durch die schriftliche Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Die beklagte Partei muss sodann die schriftliche Klageantwort erstatten (Art. 222 ZPO). Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (Art. 225 ZPO). Alternativ kann das Verfahren mit der Hauptverhandlung (Art. 228–234 ZPO) fortgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens haben die Parteien unab- hängig von dessen konkreter Ausgestaltung zwei Mal die Möglichkeit, sich unbe- schränkt zu äussern. Innerhalb dieses Rahmens ist es den Parteien überlassen, wann sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu gerade auch Tatsachenbe- hauptungen und Bestreitungen gehören, vorbringen möchten. Sie können diese auch sukzessive vorbringen (vgl. Schmid/Hofer, Bestreitung von neuen Tatsa- chenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 40/2016 S. 282 ff., S. 283 ff.). Die Kläger haben die für ihre Position relevanten Dokumente innerhalb der zwei- maligen Möglichkeit, sich zu äussern, in den Prozess eingebracht. Die Berück- sichtigung dieser (insbesondere auch erst in der Duplik eingereichten) Dokumente durch die Vorinstanz stellt weder eine Verletzung von Art. 8 ZGB noch der Ver- handlungsmaxime dar. Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung des Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln. Dass die Vorinstanz schliesslich verspätet eingereichte Behauptungen oder Beweismittel berücksichtigt hätte, zeigt der Be- klagte nicht auf. Auch diese Rügen sind daher unbegründet.
- Würdigung: Zur Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen 5.1. Die Vorinstanz hat die formellen Voraussetzungen für die Errichtung einer Bürgschaft zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 493 f. OR, Urk. 52 E. 5.4 S. 11). Die Bürgschaftserklärung einer natürlichen Person bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR), die Bürgschaft einer verheirateten Person zusätzlich der vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 Abs. 1 OR). Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedarf die Erteilung einer besonderen Voll- macht zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR). Ergänzend sei zur - 15 - rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Bürgschaftsverpflichtungen angemerkt, dass es sich um solidarisch eingegangene Mitbürgschaften handelt (Art. 497 OR): Geht ein Bürge eine Bürgschaft unter der Voraussetzung ein, dass ausser ihm noch andere bürgen, kann er dies als einfacher oder solidarischer Mitbürge tun. Einfache Mitbürgschaft liegt vor, wenn der Bürge zunächst nur für seinen Kopfan- teil haftet. Für ein Mehr bis maximal zur vereinbarten Haftungssumme haftet er erst, wenn die Mitbürgen für ihre Kopfanteile ganz oder teilweise ausfallen, also wie ein Nachbürge (Art. 497 Abs. 1 OR). Solidarische Mitbürgschaft liegt vor, wenn zwar die Mitbürgen für die ganze Schuld haften und dafür grundsätzlich wie Solidarbürgen belangt werden können (Art. 496 OR), über ihren Kopfanteil hinaus jedoch erst, wenn gegen die anderen Mitbürgen Betreibung eingeleitet worden ist (Art. 497 Abs. 2 OR; von Kaenel/Lenzlinger/Carcagni, Vertragsvorlagen, 2021, S. 239). Der Solidarmitbürge, der vom Gläubiger belangt wird, hat ein Rückgriffs- recht sowohl gegen den Hauptschuldner (Art. 507 Abs. 1 und 3 OR) als auch ge- genüber den anderen Mitbürgen, sofern keine gültige abweichende Vereinbarung getroffen wurde und noch nicht alle Solidarmitbürgen ihren Kopfteil geleistet ha- ben (Art. 497 Abs. 2 OR). Der Regressanspruch nach Art. 497 Abs. 2 OR tritt zum Subrogationsanspruch des regressberechtigten Solidarbürgen nach Art. 507 Abs. 1 OR hinzu (BGer 4C.221/2006 vom 1. September 2006 E. 1.4). Behauptet ein Mitbürge, im internen Verhältnis weniger als seinen Kopfteil zu schulden, so hat er dies zu beweisen (BGE 53 II 25 E. 2; OFK – Krauskopf/Stuber, OR 497 N 7). 5.2. Was die öffentliche Beurkundung der Vollmachten der Bürgen betrifft, hatte die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass diese Beurkundung erfolgt ist (Urk. 30/19-21). Die blosse Bemerkung des Beklagten in seiner Berufung, wonach die öffentliche Beurkundung möglich aber nicht ausgewiesen sei, stellt keine aus- reichende Rüge gegen die diesbezügliche Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz dar, weshalb es damit sein Bewenden hat. Angemerkt sei aber, dass sich der Beklagte daran erinnern dürfte, nachdem es um seine eigene Vollmacht an Dr. G._____ geht, und so behauptet er auch gar nicht, dass es nicht zur Beur- kundung gekommen sei. Er versucht lediglich, die Beweisbarkeit des Vorgangs in Zweifel zu ziehen. Hierzu sei der Beklagte auf Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 - 16 - ZGB verwiesen, wonach öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsa- chen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Diese verstärkte Beweiskraft gilt auch für die in der öffentlichen Urkunde festgehaltenen Beurkundungsmodalitäten. Eine ausreichende Bestrei- tung respektive ein Nachweis der Unrichtigkeit erfolgte nicht. Immerhin sahen sich die Kläger aufgrund der plötzlichen Bestreitungen des Beklagten in der Duplik ver- anlasst, in der Triplik beglaubigte Kopien der Dokumente nachzureichen (Urk. 39/25 ff.). Das prozessuale Verhalten des Beklagten ist ferner besonders stossend, nachdem er in seiner Klageantwort noch ausführte, "[d]ie Vollmachten der Kläger und des Beklagten für diese beiden Bürgschaften über CHF 3 und 1.5 Mio wurden offensichtlich öffentlich beurkundet" (Urk. 16 Ziff. 4.1.e2) S. 20). In seiner Klageantwort also war der Beklagte noch von der öffentlichen Beurkun- dung seiner eigenen Vollmacht überzeugt. 5.3. Was die Zustimmung der Ehefrauen zu den Bürgschaften im Rahmen der Vollmachtserteilung zur Errichtung der Bürgschaft betrifft (vgl. Urk. 52 E. 5.4 S. 12, E.3.3), bringt der Beklagte vor, die Vollmacht (Urk. 30/24) insinuiere ein Vertragsverhältnis zwischen den Solidarbürgen und deren Ehefrauen mit der E._____ AG bzw. der Gesellschaft, es seien unterschiedliche Rechtssubjekte Adressaten der Erklärungen und die Ehefrau hätte ihre Erklärung gegenüber dem Ehemann und nicht der E._____ AG abzugeben (Urk. 51 Ziff. 15 S. 31). Diese Ar- gumentation setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und geht an der Sache vorbei. Relevant ist einzig, ob in der Mitunterzeichnung der Vollmachten an Dr. G._____ zur Eingehung der Bürgschaften für die Kläger und den Beklagten eine Zustimmungserklärung der Ehefrauen liegt, und ob dem Schutzzweck von Art. 494 Abs. 1 OR damit genüge getan ist. Die Vorinstanz be- jahte dies und es ist weder dargetan noch ersichtlich, was daran falsch sein soll: Indem die Ehefrau die Vollmacht ihres Ehegatten an den Notar zur Errichtung ei- ner Bürgschaft mitunterzeichnete, gibt sie ihre Kenntnisnahme und Zustimmung zum Rechtsgeschäft bekannt. Der Notar (und die weiteren Vertragspartner) durf- ten auf diese schriftlich gewährte Zustimmung vertrauen. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Zustimmung der Ehefrau des Beklagten - 17 - und der Ehefrauen der Kläger in der Vollmacht vom 26. Januar 2015 (Urk. 30/22- 24) gültig erteilt wurde. 5.4. Weiter rügt der Beklagte, dass es sich bei den öffentlich beurkundeten Voll- machten der Parteien an den Vertreter Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) entgegen der Feststellung der Vorinstanz (Urk. 52 E. 5.4 S. 12) nicht bloss um zulässige Nach- tragsbeurkundungen in Bezug auf die notarielle Feststellung der Vertretungsver- hältnisse gehandelt habe. Zur Begründung führt er an, dass die Adressaten nicht identisch gewesen seien. Es bleibt unklar, was der Beklagte damit meint: Die öf- fentlich beurkundeten Vollmachten bevollmächtigen Herrn Dr. G._____ (Urk. 30/19-21), so auch die (nicht beurkundeten) Vollmachten vom 26. Januar 2015 (Urk. 30/22-24). Die öffentlich beurkundete Vollmacht des Beklagten wurde am 25. Februar 2015 in H._____ von Herrn Dr. F._____ beurkundet (Urk. 30/21). Ansonsten bringt der Beklagte nichts mehr gegen die vorinstanzlichen Erwägun- gen zur Nachtragsbeurkundung vor. Die Ausführungen, wonach die Ehefrau den Beklagten nicht beauftragen könne und dass die vom Beklagten und seiner Ehe- frau unterzeichnete Vollmacht rechtlich irrelevant sei, beinhalten keine Auseinan- dersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es bleibt daher auch in dieser Hinsicht bei den vorinstanzlichen Erwägungen. 5.5. Soweit der Beklagte schliesslich noch rügt, es sei ein falscher Sachverhalt dokumentiert worden, weil nicht die Bürgen persönlich anlässlich der Beurkun- dung anwesend gewesen seien, sondern deren Vertreter, richtet er sich damit ge- gen die Bürgschaftsurkunde und nicht den vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auch diese Rüge unbehelflich ist. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beklagten, soweit sie sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Feststellung auseinandersetzen, un- begründet sind. Demnach bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die beiden Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 in der Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– (Urk. 5/3) gültig zustande gekommen sind. - 18 -
- Loan Agreement und behauptete interne Freistellung 6.1. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, mit den Bürgschaften vom
- Februar 2015 hätten sich die Parteien zwar gegenüber der E._____ AG ver- pflichtet, der Hauptschuldnerin, der D._____ AG, für die Erfüllung der Schuld ein- zustehen. Im internen Verhältnis der Aktionäre aber sei der Beklagte von der Leis- tung von Zinsen und Rückzahlungen freigestellt worden (vgl. Urk. 16 S. 7 f., 15, 19 und 31; Loan Agreement zwischen der D._____ AG und den Aktionären vom
- Dezember 2014, nachfolgend Loan Agreement). 6.2. Die Vorinstanz erwog, dass es im Loan Agreement um die Darlehensge- währung der Aktionäre gegenüber der D._____ AG gegangen sei (Urk. 17/9). Der Beitrag des Beklagten für das Jahr 2014 sei auf CHF 0.– und für das Jahr 2015 auf CHF 50'000.– festgesetzt worden. Für die folgenden Jahre seien noch keine Beiträge festgesetzt worden. Die Vorinstanz führte fort, es lasse sich aus dem Loan Agreement nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darle- henspflicht gegenüber der D._____ AG oder im internen Verhältnis der Aktionäre von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. In den Bürgschaftsverpflichtungen und den dazugehörigen Kreditverträgen aus dem Jahr 2015 werde denn auch nicht auf das Loan Agreement Bezug genommen (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Ferner gelinge dem Beklagten der Beweis der behaupteten internen Befreiung auch nicht gestützt auf eine zitierte Aussage des Klägers 2 in einer poli- zeilichen Einvernahme, den allgemeinen Verweis auf das Subscription Agreement vom 14. Dezember 2012 sowie die Ausführungen über die Finanzierung der D._____ AG (Urk. 52 E. 4.3. S. 9). 6.3. Der Beklagte rügt in seiner Berufung, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Loan Agreement (Urk. 17/9) seien unzutreffend. Er verweist hierfür auf den Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6), worin sich die Ge- sellschaft unter der Rubrik "zusätzliche Vereinbarungen und besondere Vertrags- bedingungen" verpflichtet habe, nachrangige Darlehen durch die Aktionäre ein- zahlen zu lassen. Unter dieser Rubrik seien die Zahlen für die zu leistenden Dar- lehen für die Jahre 2015 bis 2017 aufgeführt worden, welche im Loan Agreement identisch seien (Urk. 51 Rz. 16 S. 32). Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt - 19 - worden, weshalb es zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung durch die Vorin- stanz gekommen sei. 6.4. Der Beklagte legt mit dieser Begründung nicht dar, inwiefern sich aus die- sen Verträgen eine interne Freistellung zwischen den Parteien ergeben und inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Selbst wenn aus den von den Aktionären zu leistenden nachrangigen Darlehen für die Jahre 2015 - 2017 gemäss Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6) aufgrund der identischen Darlehensbeträge im Loan Agreement auf ei- nen Zusammenhang geschlossen werden könnte, änderte dies nichts an der Schlussfolgerung: Es lässt sich aus dem Loan Agreement, wie die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat, nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darlehenspflicht gegenüber der D._____ AG und/oder im internen Verhältnis zwi- schen den Aktionären von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. Dazu äussert sich der Beklagte nicht. Ebenso wenig äussert er sich zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Aufteilung der zu leistenden Darle- hensbeträge unter den Aktionären für die folgenden Jahre (ab 2015) noch nicht einmal geregelt war (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Damit bleibt es beim Ergebnis der Vor- instanz. Eine Freistellung des Beklagten im internen Verhältnis liegt nicht vor.
- Rechtsmissbrauch 7.1. Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es treuwidrig sei, wenn der Be- klagte die Solidarbürgen seinen Anteil ohne Hinweis darauf, dass er die Grund- verträge für ungültig erachte, zahlen lasse, um später Einreden gegen die Gültig- keit der Bürgschaftsverträge vorzubringen. Auch deshalb würden die formellen Einwände nichts an der Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen ändern (Urk. 52 E. 5.6 S. 14). 7.2. Der Beklagte bestreitet dies und macht geltend, dass er gegen die gegen ihn erhobene Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe, weshalb die E._____ AG in der Folge an die Solidarbürgen gelangt sei. Damit seien die Kläger infor- miert gewesen. Schliesslich sei lediglich entscheidend, ob sich eine Partei des Formmangels bei Abschluss des Vertrages bereits bewusst gewesen sei oder - 20 - nicht. Vorliegend seien die diversen Verträge und Vollmachten von renommierten Anwaltskanzleien geprüft und für gut befunden worden, nur deshalb habe der Be- klagte diese unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung sei er irrtumsfrei ge- wesen. Und in Bezug auf die Unterschrift der Ehefrau hätten die Kläger wenig zur Aufklärung beigetragen. Eine Garantenstellung, die solidarisch haftenden Bürgen darüber zu informieren, dass er die Bürgschaftsverpflichtungen als rechtlich un- wirksam betrachte, bestehe nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor (vgl. Urk. 51 Ziff. 17 S. 32 ff.). 7.3. Vorliegend hatten die drei Mitbürgen jeweils identische Verträge, Vollmach- ten und – mittels Vertreter – zwei gemeinsame Bürgschaften unterzeichnet. Bei der Mitbürgschaft kann ein Bürge den Bestand seiner Bürgschaft von der Voraus- setzung abhängig machen, dass Mitbürgen bestehen. Er kann sowohl eine be- stimmte Anzahl Mitbürgen als auch die Mitbürgschaft von bestimmten Personen fordern (BGE 63 II 167 E. 1), weshalb diese Voraussetzungen für den Bürgen subjektiv wesentlicher sein können (BGE 119 Ia 441 E. 2.c). Wenn diese Voraus- setzung für den Gläubiger erkennbar war, wird der Bürge frei, sofern die gefor- derte Mitbürgschaft nicht bestellt wird oder sich die Bürgschaft des Mitbürgen als ungültig erweist (Art. 497 Abs. 3 OR; OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 9 f.). Je- der Bürge, der sich auf Art. 497 Abs. 3 OR beruft, kann die Ungültigkeit der Bürg- schaft eines Mitbürgen geltend machen, unabhängig davon, ob sich dieser Mit- bürge selbst auf die Ungültigkeit seiner Bürgschaft berief oder nicht, ja selbst wenn der andere Bürge schon bezahlt hat (BGE 59 II 28 E. 4). Bei Ungültigkeit der Bürgschaft eines Mitbürgen kann der Richter anstelle der Befreiung jedoch auch bloss eine angemessene Herabsetzung der Haftung des Bürgen anordnen (OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 11). 7.4. Bei einer Ungültigkeit der Bürgschaft des Beklagten hätten sich demnach die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger darauf berufen können, hätten sie – im Falle einer tatsächlichen Ungültigkeit – rechtzeitig davon Kenntnis erlangt. Weiss ein solidarisch haftender Mitbürge von der Ungültigkeit seiner Vollmacht, und lässt er die solidarisch haftenden Mitbürgen in Kenntnis davon seinen Anteil bezahlen, liegt treuwidriges Verhalten vor. Nachdem aber vorliegend das Ergebnis der Vor- - 21 - instanz, wonach die Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 gültig zu- stande gekommen sind, zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu im vorliegenden Fall.
- Fazit Die Berufung ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, und der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis ist auch die vorinstanzliche Kosten- regelung, welche nicht separat angefochten wurde, zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge der Berufung Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf CHF 34'500.00 zu bemessen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe und Aufwendungen ist den Klägern keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. März 2024, wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 34'500.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger / Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrech- net.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuerkannt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und Berufungsbeklag- ten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 51, Urk. 53 und Urk. 54/54- 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'373'997.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga Dr. T. Rudolph versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin Dr. T. Rudolph Urteil vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z2._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im or- dentlichen Verfahren vom 12. März 2024 (CG220082-L)
- 2 -
- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 und Urk. 38 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 1'373'997.48 zzgl. Verzugszins von 5% seit 1. Februar 2021 zu bezahlen; Mehrforderungen vorbehalten.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Be- trag von CHF 4'121'992.45 nebst Zins von 5% seit 1. Februar 2021 zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2024: (Urk. 46 = Urk. 52, fortan zit. als Urk. 52)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern CHF 1'373'997.45 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 34'490.– festgesetzt. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss der Kläger verrechnet.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 60'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie den Klä- gern den Kostenvorschuss von CHF 34'490.– sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von CHF 1'240.– zu ersetzen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Dop- pel von act. 43 und act. 44/53.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 4 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 51): "1. Das Urteil vom 12. März 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, (Geschäfts-Nr. CG220082-L / U) sei aufzuheben, der Beschluss der Abweisung der prozessualen Anträge der Kläger (Berufungsbe- klagten 1 und 2) hingegen zu bestätigen.
2. Die Klage der Kläger 1 und 2 (Berufungsbeklagte 1 und 2) vom 17.11.2022 sei ganz oder teilweise abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
4. Subeventualiter sei das Verfahren zur Beweisergänzung sowie zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten der Kläger 1 und 2 (Berufungsbeklagte 1 und 2)." Erwägungen: I. Übersicht und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beklagter), B._____ (fortan Kläger 1) und C._____ (fortan Kläger 2) waren Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrats der mittlerweile aufgelösten D._____ AG. Im Jahr 2015 nahm die D._____ AG bei der damaligen E._____ AG [Bank] verschiedene Kredite auf. In diesem Zusammenhang schloss die D._____ AG mit der E._____ AG den Rahmen-Leasingvertrag vom 23. Fe- bruar 2015 über CHF 2'500'000.– (Urk. 5/6) und den Rahmenvertrag für Bau- und Grundpfandkredit vom 26. Januar 2015 über CHF 5'500'000.– (Urk. 30/17) ab. Die beiden Kläger und der Beklagte sicherten beide Kredite und weitere Schulden gegenüber der E._____ AG mit Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 in der Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– solidarisch ab (Urk. 5/3). 1.2. Nach dem Konkurs der D._____ AG forderte die E._____ AG am 25. Okto- ber 2019 die beiden Kläger und den Beklagten gestützt auf diese Bürgschaftsver- pflichtungen je einzeln und unter solidarischer Haftbarkeit auf, für offene Schulden aus dem Rahmen-Leasingvertrag und dem Rahmenvertrag für Bau- und Grund- pfandkredit die Beträge von je CHF 496'534.40 und je CHF 1'000'000.– zu bezah-
- 5 - len. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nach – wobei der Kläger 1 insgesamt CHF 1'496'677.– anstatt CHF 1'496'534.40 bezahlte. Der Beklagte hingegen leis- tete den Zahlungsaufforderungen keine Folge (Urk. 2 N 14 f., Urk. 5/8-11). 1.3. Die E._____ AG forderte deshalb am 23. Dezember 2020 die Fehlbeträge des Beklagten von den Klägern ein. Unter Berücksichtigung des Erlöses von grundpfandgesicherten Forderungen sowie der Konkursdividende verlangte die E._____ AG von den Klägern Nachzahlungen in Höhe von CHF 160'541.05 und CHF 968'240.– (act. 5/10-11). Die Kläger kamen auch dieser Zahlungsaufforde- rung nach (Urk. 5/12-13). Sie leisteten gestützt auf die beiden Bürgschaftsver- pflichtungen daher insgesamt einen Betrag von CHF 4'121'992.45; nämlich CHF 1'153'752.45 für den offenen Kredit aus dem Rahmen-Leasingvertrag und CHF 2'968'240.– für den offenen Kredit aus dem Rahmenvertrag für Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 5/8-13). 1.4. Mit der vor Vorinstanz eingereichten Klage vom 17. November 2022 ver- langen die Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des auf diesen entfallenden und von den Klägern an seiner Stelle übernommenen Anteils aus den solidari- schen Bürgschaften (vgl. Urk. 1 und 2 N 20). 1.5. Mit Urteil vom 12. März 2024 hiess die Vorinstanz die Klage gut und ver- pflichtete den Beklagten zur Bezahlung von CHF 1'373'997.45 (Urk. 52). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 rechtzeitig Beru- fung beim Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 49 i.V.m. Urk. 51). Der mit Verfügung vom 15. Mai 2024 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 34'500.– (Urk. 55) leistete der Beklagte innert erstreckter Frist (Urk. 56 und 57). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 50). Das Verfahren ist spruchreif. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann ab- gesehen werden (Art. 312 ZPO). II. Prozessuales 1.1. Die Voraussetzungen zur Erhebung einer Berufung (berufungsfähige Strei- tigkeit, Beschwerdelegitimation des Beklagten, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
- 6 - ZPO) sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, weshalb auf diese un- ter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten ist. 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund erge- ben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vor- bringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. 1.3. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli-
- 7 - chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. Sep- tember 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Anzufü- gen ist, dass es sich bei den neu eingereichten Beilagen (Urk. 54/54-56), nicht um effektiv neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, son- dern lediglich um (neue) Zusammenstellungen oder Markierungen von bereits ein- gereichten Dokumenten und Unterschriften handelt. Ihnen kommt im Berufungs- verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. III. Materielles
1. Übersicht / Angebliche Ungültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die beiden Bürgschaftsverpflich- tungen ungültig seien. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Ehefrauen der Bürgen ihre Zustimmung zu den Bürgschaften nicht erteilt hätten und insbe- sondere auch die Zustimmung seiner Ehefrau nicht gültig vorgelegen habe. Fer- ner sei die öffentlichen Beurkundung nicht korrekt durchgeführt worden. Die Vor- instanz habe zu Unrecht angebotene Beweise nicht abgenommen, das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Zudem sei durch die vorinstanzliche Verfahrensführung der Verhandlungsgrundsatz und das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, verletzt worden.
2. Erwägungen der Vorinstanz
- 8 - 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Formalitäten bezüglich der Errichtung der Bürg- schaften seien vom Notar Dr. F._____ eingehalten worden und die beiden Bürg- schaften vom 13. Februar 2015 (Urk. 5/3) gültig zustande gekommen (Urk. 52 E. 5.4 und 5.7). Anlässlich der Beurkundung hätten sich die drei Bürgen mittels öf- fentlich beurkundeten Vollmachten an Herrn Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) von die- sem vertreten lassen. Da die Vollmachten die Eingehung einer Solidarbürgschaft durch die beiden Kläger und den Beklagten sowie die genauen Haftungsbeträge umschrieben hätten, sei dem Vertreter keine Entscheidbefugnis delegiert worden. Die Delegation sei damit zulässig gewesen (Art. 494 Abs. 1 OR; Urk. 52 E. 5.4 S. 12). Die Ehefrauen der Solidarbürgen hätten ihr schriftliches Einverständnis ebenfalls im Rahmen dieser Vollmachten an Dr. G._____ erteilt, wobei die Voll- machten von den Bürgen und den Ehefrauen am 26. Januar 2015 unterzeichnet worden seien (Urk. 30/22-24). Für die Zustimmung der Ehefrauen sei die einfache Schriftform ausreichend gewesen und es habe nichts dagegen gesprochen, dass diese Zustimmungen im Rahmen der Vollmachtserteilung an den Notar Dr. G._____ erfolgt seien (Urk. 52 E. 5.4 S. 12). Der beurkundende Notar Dr. F._____ habe daraufhin je eine öffentliche Urkunde über die beiden Bürgschaften der Klä- ger und des Beklagten in Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– erstellt (Urk. 5/3). Angesichts der Tatsache, dass die Vollmachten der Solidarbürgen vom
26. Januar 2015 (Urk. 30/22-24) bereits vorgelegen hätten, habe es sich bei den öffentlich beurkundeten Vollmachten der Parteien an Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) bloss um eine zulässige Nachtragsbeurkundung in Bezug auf die notarielle Fest- stellung der Vertretungsverhältnisse gehandelt. Aus den Akten und den Vorbrin- gen des Beklagten würden keine konkreten Hinweise dafür folgen, dass entweder bei der Unterzeichnung der Vollmachten oder bei den öffentlichen Beurkundun- gen oder bei der Unterzeichnung der Kredite die Identität einer Person nicht hin- reichend überprüft worden wäre (vgl. Urk. 52 E. 5.4. S. 13 mit Verweis auf Urk. 16 S. 15 f., Urk. 33 S. 18). Soweit der Beklagte Abweichungen der Unterschriften der Ehefrau des Klägers 2 respektive eine Fälschung behaupte, sei unklar geblieben, hinsichtlich welcher Dokumente er dies behaupte. Deshalb sei eine Beweisab- nahme nicht möglich (Urk. 52 E. 5.2 S. 10). Was die Unterschrift der Ehefrau des Beklagten angehe, seien erst in der Duplik entsprechende Einwände vorgebracht
- 9 - worden. Mit den pauschalen Ausführungen, wonach sich seine Frau nicht mehr erinnern könne und ihr die Dokumente unbekannt seien etc., habe der Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass es sich bei der Unterschrift seiner Ehefrau auf der relevanten Vollmacht (Urk. 30/24) um eine Fälschung handle. Auch in der Ein- gabe vom 27. Januar 2024, welcher der Beklagte eine Strafanzeige wegen Urkun- denfälschung vom 16. Januar 2024 (Urk 44/53) beigelegt habe, substantiiere er dies nicht weiter. Ferner hätte der Beklagte Vorbringen dazu, weshalb es sich um eine Fälschung handeln würde, bereits in der Duplik vorbringen können und müs- sen (Urk. 52 E. 5.5 S. 13 f.).
3. Rügen des Beklagten 3.1. Der Beklagte führt zusammengefasst aus, dass die Bürgschaftsverträge für ihn unverbindlich seien, weil die Zustimmung seiner Ehefrau dazu nicht vorliege. Er habe bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass sich seine Ehefrau nicht erinnern könne, jemals die involvierten Personen (Vertreter Dr. G._____, Notar F._____) getroffen zu haben oder diese persönlich zu kennen. Die vorgelegten Dokumente seien ihr unbekannt, sie habe diese nie unterzeichnet und ihre Unterschrift auf den vorgelegten Dokumenten sei nicht echt (vgl. Urk. 51 Ziff. 12 S. 15 f.). Die Klä- ger hätten in der Duplik beglaubigte Dokumente einreichen können, was diese nicht getan hätten. Mangels Beglaubigung der Unterschrift der Ehegattin des Be- klagten sei die "Echtheit der Unterschrift […] offen" geblieben (Urk. 51 Ziff. 12 S. 17). Weiter sei die Ehefrau des Beklagten als Zeugin genannt und ein Schrift- gutachten über ihre Unterschrift beantragt worden (Urk. 51 Ziff. 12.1 S. 17 f.). Die Vorinstanz aber habe seine Anträge und Beweisofferten ohne Beweisverfahren in einer "Art unechten antizipierten Beweiswürdigung" abgewiesen (Urk. 51 Ziff. 12.4 S. 17). Damit habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis und das rechtliche Gehör verletzt sowie den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 51 Ziff. 12. S. 17 ff. und Ziff. 13.8 S. 25). Er habe in seiner Klageantwort detailliert die Abweichungen der Unterschriften aufgezeigt und die Echtheit substantiiert bestritten. Schliesslich habe die Vorinstanz von ihm prozesskonform in der Klageantwort eingereichte Dokumente nicht berücksichtigt, wodurch sie den Sachverhalt unrichtig festge- stellt habe (Urk. 51 Ziff. 10. 2 S. 11).
- 10 - 3.2. Weiter habe die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz verletzt, weil sie die Sachverhaltsermittlung faktisch auf Replik und Duplik verlagert habe. Die Klä- ger hätten in der Klageschrift den falschen Kredit-Vertrag (Urk. 5/7) eingereicht. Zudem hätten die Zustimmungserklärungen der Ehefrauen der Bürgen in der Be- gründung der Klage gefehlt. Aus den beiden Bürgschaftsausfertigungen sei zwar ersichtlich, dass dem Notar die Zustimmungen der Ehegattinnen vorgelegen hät- ten. Diese Zustimmungserklärungen seien aber dem Gericht nicht eingereicht worden (Urk. 51 Ziff. 10.1 S. 7). Auch die diversen notwendigen Vollmachten seien erst mit der Replik eingereicht worden. Dennoch habe sich dieses fehler- hafte Verhalten der Kläger zu deren Gunsten ausgewirkt, wohingegen die Vorin- stanz vom Beklagten verlangt habe, in der Duplik sämtliche Vorbringen substanti- iert darzulegen. Seine Bestreitungen seien jedoch bereits in der Klageantwort er- folgt und hätten nicht wiederholt werden müssen. Die beklagtischen Behauptun- gen der fehlenden Kontakte der Ehefrau zur E._____ AG oder dem Vertreter G._____ und dem Notar F._____ seien von den Klägern nicht substantiiert bestrit- ten worden, weshalb die Kläger diese Behauptung anerkannt und die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Der Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sei von der Vorinstanz gegen den Beklag- ten eingesetzt worden und die Vorinstanz habe mit ihrem Verhalten Art. 8 ZGB verletzt (Urk. 51 Ziff. 10 S. 7; Ziff. 11 S. 12 ff. und Ziff. 12.1 S. 17). 3.3. Ferner sei der Vorgang der öffentlichen Beurkundung nicht korrekt erfolgt: Es sei ein falscher Sachverhalt dokumentiert worden, weil nicht die Bürgen per- sönlich anwesend gewesen seien, sondern deren Vertreter, und weil von der Zu- stimmung der Ehegattinnen der Bürgen ausgegangen worden sei, obwohl dies nicht stimme. Die Bürgschaftsurkunde sei aus diesem Grund nicht gültig (Urk. 51 Ziff. 14.1 ff, S. 26 f.). Ferner könne eine Vollmacht nicht gleichzeitig eine Zustim- mungserklärung der Ehegattinnen sein (Urk 51 Ziff. 14.3. S. 27 ff.) und die Ehe- frau hätte den Beklagten nicht beauftragen können, ein solches nicht in ihrem Zu- ständigkeitsbereich liegendes Rechtsgeschäft abzuschliessen (Urk. 51 Ziff. 15 S. 30 f.). Die Vollmacht (Urk. 30/24) insinuiere ein Vertragsverhältnis zwischen den Solidarbürgen und deren Ehefrauen mit der E._____ AG bzw. der Gesell- schaft, welches nie bestanden habe. Folglich könne die Ehefrau auch keine Voll-
- 11 - macht zum Abschluss der Kreditverträge erteilen (Urk. 51 Ziff. 15 S. 28 f.). Nach- dem die Dokumente keine Einheit bilden würden, hätten die Kläger bis heute nicht beweisen können, dass die Vollmachten auch die Zustimmungserklärungen dar- stellen würden (Urk. 51 Ziff. 14.3 f. S. 27). Zudem seien unterschiedliche Rechts- subjekte Adressaten der Erklärungen; die Ehefrau habe ihre Erklärung gegenüber dem Ehemann und nicht der E._____ AG abzugeben (Urk. 51 Ziff. 15 S. 31). 3.4. Weiter habe die Vollmacht an Dr. G._____ zur Eingehung der Bürgschaft öffentlich beurkundet werden müssen (Urk. 30/21). Die Vollmachten der Kläger 1 und 2 seien öffentlich beurkundet worden (Urk. 30/19 und 30/20). Es sei möglich, dass seine Vollmacht (Urk. 30/21) öffentlich beurkundet worden sei, aber nicht ausgewiesen. In der Urk. 30/21 fehle klarerweise der Stempel des Notars. Urk. 30/21 sei zudem nicht identisch mit dem Dokument, welches dann in der Tri- plik eingereicht worden sei, welches gar zwei Stempel ausweise (Urk 39/32). Nachdem diese Urkunde in der Triplik aber ohnehin verspätet eingereicht worden sei, habe die Vorinstanz diese zu Recht nicht berücksichtigt. 3.5. Schliesslich seien die öffentlich beurkundeten Vollmachten der Parteien an den Vertreter Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) entgegen der Feststellung der Vorin- stanz (Urk. 52 E. 5.4 S. 12) keineswegs bloss zulässige Nachtragsbeurkundun- gen in Bezug auf die notarielle Feststellung der Vertretungsverhältnisse: Die Adressaten seien gar nicht identisch. Und selbst wenn man der bestrittenen Rechtsauffassung der Vorinstanz folgen würde, wären die von ihm alleine (Urk. 30/21) und die vom ihm zusammen mit seiner Ehefrau (Urk. 30/24) unterzeichne- ten Vollmachten nicht rechtserheblich: Seine Ehefrau könne ihn nicht beauftra- gen, ein nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegendes Rechtsgeschäft abzusch- liessen, und bei seiner Vollmacht fehle die öffentliche Beurkundung (Urk. 51 Ziff. 15 S. 30 f.).
4. Würdigung: Formelle Rügen
- 12 - 4.1. Die Rügen des Beklagten sind teilweise schwer verständlich und repetitiv. Soweit der Beklagte in seiner Berufung vorab wiederholt, was er bereits vor Vorin- stanz vorgetragen hat, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu aus- einander zu setzen, genügt seine Eingabe den Rügeanforderungen nicht (Urk. 51 S. 6, 8 ff., 15 ff.). 4.2. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Beweis und der damit verbundenen behaupteten fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts (E. 3.1) ergibt sich Folgendes: Bei den eingereichten Vollmachten (Urk. 30/22-24), dem Rahmen-Leasingvertrag (Urk. 5/6) und dem Rahmenvertrag für Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 30/17), handelt es sich um Urkunden (Art. 177 ZPO). Eine Partei, welche sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echt- heit nur dann zu beweisen, wenn die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird (Art. 178 ZPO), wobei "Echtheit" die Echtheit im engeren Sinn meint (vgl. BGE 143 III 453 E. 3). Die Substantiierungslast geht dabei weiter als gewöhnlich. Die schlichte Bestreitung der Echtheit einer Urkunde genügt nicht. Die Bestreitung muss vielmehr "ausreichend begründet" werden (Art. 178 ZPO). Eine bloss detail- lierte Bestreitung (z.B. die Behauptung, die Unterschrift, das Datum oder der For- derungsbetrag sei gefälscht) ist nicht als "ausreichend begründet" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Prozessgegner hat vielmehr konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (BGer 4A_577/2022 vom
15. August 2023 E. 4; BGer 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1, BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2.2 und BGer 4A_197/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen). Mit dieser Beweislasterleichterung für die be- weisbelastete Partei sollen rein vorsorgliche, pauschale oder gar schikanöse Echtheitsbestreitungen verunmöglicht werden (OFK ZPO-Schönemann, ZPO 178 N 1). Mangels ausreichend begründeter Bestreitung durch den Beklagten durfte und musste die Vorinstanz von der Echtheit der Unterschriften der Ehefrau des Klägers 2 und der Ehefrau des Beklagten ausgehen und keine weiteren Beweise hierzu (Schriftgutachten, Zeugenbefragung) abnehmen. Blosse Behauptungen, wonach der Ehefrau des Beklagten die von ihr unterzeichneten Dokumente nicht
- 13 - bekannt seien und sie diese nie unterzeichnet habe, reichen nicht aus. Dies gilt umso mehr als sie über den direkt involvierten Beklagten eine offensichtliche Nähe zum umstrittenen Geschäftsvorgang aufweist und von ihm nicht behauptet wird, er habe seine Ehefrau über das Beabsichtigte nicht informiert oder sie habe sich in Kenntnis der Lage geweigert, die notwendige Zustimmung zu erteilen. Ebenso ist die blosse Behauptung, wonach die Ehefrau des Beklagten den Notar nie persönlich getroffen habe, irrelevant und vermag keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu wecken. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Zustimmung der Ehefrau zur Bürgschaft ihres Ehegatten keiner öffentlichen Beur- kundung bedurfte. Unzutreffend und falsch ist schliesslich, dass die Kläger die Ausführungen des Beklagten zur Echtheit der Unterschriften nicht bestritten und damit anerkannt hätten (vgl. zB. Urk. 29 Ziff. 35, 39, 69, 70). Schliesslich lässt sich auch nichts daraus ableiten, wenn mehrere Exemplare desselben Vertrages nicht identisch unterzeichnet sind (vgl. Urk. 51 Ziff. 13.4. S. 22 ff., Urk. 17/6 und Urk. 30/17, welches klar als "Exemplar für die Bank" gekennzeichnet ist). Als Zwi- schenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz weder das Recht auf Be- weis noch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzte. Folglich zielt auch die Rüge einer diesbezüglichen, fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts ins Leere. Ergänzend sei angemerkt, dass die pauschalen und nicht ausreichend begründe- ten Bestreitungen des Beklagten in der Duplik letztlich dazu führten, dass die Klä- ger, obwohl auch sie die Bestreitung für nicht ausreichend begründet erachteten, in der Triplik beglaubigte Kopien der relevanten Dokumente einreichten. Die Vor- instanz hat diese nicht mehr berücksichtigt. Wenn der Beklagte nun aber rügt, diese Dokumente (mithin beglaubigte Kopien der öffentlichen Urkunden) würden nun sogar zwei Stempel aufweisen und damit wiederum auf eine Unrichtigkeit schliessen will, ist dies unverständlich. Der zweite Stempel stammt von der Be- glaubigung der Kopie. Zu seinen Gunsten kann der Beklagte hieraus von vornher- ein nichts ableiten; Weiterungen erübrigen sich. 4.3. Zur gerügten Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (E. 3.2) ergibt sich Folgendes: In Forderungsprozessen gilt die Verhandlungsmaxime, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzule- gen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dem Gericht
- 14 - obliegt im Hinblick auf die Urteilsfindung die Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts gestützt auf die behaupteten und, sofern erforderlich, bewiesenen- Tatsachen der Parteien. Das ordentliche Verfahren wird durch die schriftliche Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Die beklagte Partei muss sodann die schriftliche Klageantwort erstatten (Art. 222 ZPO). Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (Art. 225 ZPO). Alternativ kann das Verfahren mit der Hauptverhandlung (Art. 228–234 ZPO) fortgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des ordentlichen Verfahrens haben die Parteien unab- hängig von dessen konkreter Ausgestaltung zwei Mal die Möglichkeit, sich unbe- schränkt zu äussern. Innerhalb dieses Rahmens ist es den Parteien überlassen, wann sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu gerade auch Tatsachenbe- hauptungen und Bestreitungen gehören, vorbringen möchten. Sie können diese auch sukzessive vorbringen (vgl. Schmid/Hofer, Bestreitung von neuen Tatsa- chenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 40/2016 S. 282 ff., S. 283 ff.). Die Kläger haben die für ihre Position relevanten Dokumente innerhalb der zwei- maligen Möglichkeit, sich zu äussern, in den Prozess eingebracht. Die Berück- sichtigung dieser (insbesondere auch erst in der Duplik eingereichten) Dokumente durch die Vorinstanz stellt weder eine Verletzung von Art. 8 ZGB noch der Ver- handlungsmaxime dar. Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung des Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln. Dass die Vorinstanz schliesslich verspätet eingereichte Behauptungen oder Beweismittel berücksichtigt hätte, zeigt der Be- klagte nicht auf. Auch diese Rügen sind daher unbegründet.
5. Würdigung: Zur Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen 5.1. Die Vorinstanz hat die formellen Voraussetzungen für die Errichtung einer Bürgschaft zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 493 f. OR, Urk. 52 E. 5.4 S. 11). Die Bürgschaftserklärung einer natürlichen Person bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR), die Bürgschaft einer verheirateten Person zusätzlich der vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 Abs. 1 OR). Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedarf die Erteilung einer besonderen Voll- macht zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR). Ergänzend sei zur
- 15 - rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Bürgschaftsverpflichtungen angemerkt, dass es sich um solidarisch eingegangene Mitbürgschaften handelt (Art. 497 OR): Geht ein Bürge eine Bürgschaft unter der Voraussetzung ein, dass ausser ihm noch andere bürgen, kann er dies als einfacher oder solidarischer Mitbürge tun. Einfache Mitbürgschaft liegt vor, wenn der Bürge zunächst nur für seinen Kopfan- teil haftet. Für ein Mehr bis maximal zur vereinbarten Haftungssumme haftet er erst, wenn die Mitbürgen für ihre Kopfanteile ganz oder teilweise ausfallen, also wie ein Nachbürge (Art. 497 Abs. 1 OR). Solidarische Mitbürgschaft liegt vor, wenn zwar die Mitbürgen für die ganze Schuld haften und dafür grundsätzlich wie Solidarbürgen belangt werden können (Art. 496 OR), über ihren Kopfanteil hinaus jedoch erst, wenn gegen die anderen Mitbürgen Betreibung eingeleitet worden ist (Art. 497 Abs. 2 OR; von Kaenel/Lenzlinger/Carcagni, Vertragsvorlagen, 2021, S. 239). Der Solidarmitbürge, der vom Gläubiger belangt wird, hat ein Rückgriffs- recht sowohl gegen den Hauptschuldner (Art. 507 Abs. 1 und 3 OR) als auch ge- genüber den anderen Mitbürgen, sofern keine gültige abweichende Vereinbarung getroffen wurde und noch nicht alle Solidarmitbürgen ihren Kopfteil geleistet ha- ben (Art. 497 Abs. 2 OR). Der Regressanspruch nach Art. 497 Abs. 2 OR tritt zum Subrogationsanspruch des regressberechtigten Solidarbürgen nach Art. 507 Abs. 1 OR hinzu (BGer 4C.221/2006 vom 1. September 2006 E. 1.4). Behauptet ein Mitbürge, im internen Verhältnis weniger als seinen Kopfteil zu schulden, so hat er dies zu beweisen (BGE 53 II 25 E. 2; OFK – Krauskopf/Stuber, OR 497 N 7). 5.2. Was die öffentliche Beurkundung der Vollmachten der Bürgen betrifft, hatte die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass diese Beurkundung erfolgt ist (Urk. 30/19-21). Die blosse Bemerkung des Beklagten in seiner Berufung, wonach die öffentliche Beurkundung möglich aber nicht ausgewiesen sei, stellt keine aus- reichende Rüge gegen die diesbezügliche Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz dar, weshalb es damit sein Bewenden hat. Angemerkt sei aber, dass sich der Beklagte daran erinnern dürfte, nachdem es um seine eigene Vollmacht an Dr. G._____ geht, und so behauptet er auch gar nicht, dass es nicht zur Beur- kundung gekommen sei. Er versucht lediglich, die Beweisbarkeit des Vorgangs in Zweifel zu ziehen. Hierzu sei der Beklagte auf Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1
- 16 - ZGB verwiesen, wonach öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsa- chen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Diese verstärkte Beweiskraft gilt auch für die in der öffentlichen Urkunde festgehaltenen Beurkundungsmodalitäten. Eine ausreichende Bestrei- tung respektive ein Nachweis der Unrichtigkeit erfolgte nicht. Immerhin sahen sich die Kläger aufgrund der plötzlichen Bestreitungen des Beklagten in der Duplik ver- anlasst, in der Triplik beglaubigte Kopien der Dokumente nachzureichen (Urk. 39/25 ff.). Das prozessuale Verhalten des Beklagten ist ferner besonders stossend, nachdem er in seiner Klageantwort noch ausführte, "[d]ie Vollmachten der Kläger und des Beklagten für diese beiden Bürgschaften über CHF 3 und 1.5 Mio wurden offensichtlich öffentlich beurkundet" (Urk. 16 Ziff. 4.1.e2) S. 20). In seiner Klageantwort also war der Beklagte noch von der öffentlichen Beurkun- dung seiner eigenen Vollmacht überzeugt. 5.3. Was die Zustimmung der Ehefrauen zu den Bürgschaften im Rahmen der Vollmachtserteilung zur Errichtung der Bürgschaft betrifft (vgl. Urk. 52 E. 5.4 S. 12, E.3.3), bringt der Beklagte vor, die Vollmacht (Urk. 30/24) insinuiere ein Vertragsverhältnis zwischen den Solidarbürgen und deren Ehefrauen mit der E._____ AG bzw. der Gesellschaft, es seien unterschiedliche Rechtssubjekte Adressaten der Erklärungen und die Ehefrau hätte ihre Erklärung gegenüber dem Ehemann und nicht der E._____ AG abzugeben (Urk. 51 Ziff. 15 S. 31). Diese Ar- gumentation setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und geht an der Sache vorbei. Relevant ist einzig, ob in der Mitunterzeichnung der Vollmachten an Dr. G._____ zur Eingehung der Bürgschaften für die Kläger und den Beklagten eine Zustimmungserklärung der Ehefrauen liegt, und ob dem Schutzzweck von Art. 494 Abs. 1 OR damit genüge getan ist. Die Vorinstanz be- jahte dies und es ist weder dargetan noch ersichtlich, was daran falsch sein soll: Indem die Ehefrau die Vollmacht ihres Ehegatten an den Notar zur Errichtung ei- ner Bürgschaft mitunterzeichnete, gibt sie ihre Kenntnisnahme und Zustimmung zum Rechtsgeschäft bekannt. Der Notar (und die weiteren Vertragspartner) durf- ten auf diese schriftlich gewährte Zustimmung vertrauen. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Zustimmung der Ehefrau des Beklagten
- 17 - und der Ehefrauen der Kläger in der Vollmacht vom 26. Januar 2015 (Urk. 30/22-
24) gültig erteilt wurde. 5.4. Weiter rügt der Beklagte, dass es sich bei den öffentlich beurkundeten Voll- machten der Parteien an den Vertreter Dr. G._____ (Urk. 30/19-21) entgegen der Feststellung der Vorinstanz (Urk. 52 E. 5.4 S. 12) nicht bloss um zulässige Nach- tragsbeurkundungen in Bezug auf die notarielle Feststellung der Vertretungsver- hältnisse gehandelt habe. Zur Begründung führt er an, dass die Adressaten nicht identisch gewesen seien. Es bleibt unklar, was der Beklagte damit meint: Die öf- fentlich beurkundeten Vollmachten bevollmächtigen Herrn Dr. G._____ (Urk. 30/19-21), so auch die (nicht beurkundeten) Vollmachten vom 26. Januar 2015 (Urk. 30/22-24). Die öffentlich beurkundete Vollmacht des Beklagten wurde am 25. Februar 2015 in H._____ von Herrn Dr. F._____ beurkundet (Urk. 30/21). Ansonsten bringt der Beklagte nichts mehr gegen die vorinstanzlichen Erwägun- gen zur Nachtragsbeurkundung vor. Die Ausführungen, wonach die Ehefrau den Beklagten nicht beauftragen könne und dass die vom Beklagten und seiner Ehe- frau unterzeichnete Vollmacht rechtlich irrelevant sei, beinhalten keine Auseinan- dersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es bleibt daher auch in dieser Hinsicht bei den vorinstanzlichen Erwägungen. 5.5. Soweit der Beklagte schliesslich noch rügt, es sei ein falscher Sachverhalt dokumentiert worden, weil nicht die Bürgen persönlich anlässlich der Beurkun- dung anwesend gewesen seien, sondern deren Vertreter, richtet er sich damit ge- gen die Bürgschaftsurkunde und nicht den vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auch diese Rüge unbehelflich ist. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beklagten, soweit sie sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Feststellung auseinandersetzen, un- begründet sind. Demnach bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die beiden Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 in der Höhe von CHF 1'500'000.– und CHF 3'000'000.– (Urk. 5/3) gültig zustande gekommen sind.
- 18 -
6. Loan Agreement und behauptete interne Freistellung 6.1. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, mit den Bürgschaften vom
13. Februar 2015 hätten sich die Parteien zwar gegenüber der E._____ AG ver- pflichtet, der Hauptschuldnerin, der D._____ AG, für die Erfüllung der Schuld ein- zustehen. Im internen Verhältnis der Aktionäre aber sei der Beklagte von der Leis- tung von Zinsen und Rückzahlungen freigestellt worden (vgl. Urk. 16 S. 7 f., 15, 19 und 31; Loan Agreement zwischen der D._____ AG und den Aktionären vom
10. Dezember 2014, nachfolgend Loan Agreement). 6.2. Die Vorinstanz erwog, dass es im Loan Agreement um die Darlehensge- währung der Aktionäre gegenüber der D._____ AG gegangen sei (Urk. 17/9). Der Beitrag des Beklagten für das Jahr 2014 sei auf CHF 0.– und für das Jahr 2015 auf CHF 50'000.– festgesetzt worden. Für die folgenden Jahre seien noch keine Beiträge festgesetzt worden. Die Vorinstanz führte fort, es lasse sich aus dem Loan Agreement nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darle- henspflicht gegenüber der D._____ AG oder im internen Verhältnis der Aktionäre von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. In den Bürgschaftsverpflichtungen und den dazugehörigen Kreditverträgen aus dem Jahr 2015 werde denn auch nicht auf das Loan Agreement Bezug genommen (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Ferner gelinge dem Beklagten der Beweis der behaupteten internen Befreiung auch nicht gestützt auf eine zitierte Aussage des Klägers 2 in einer poli- zeilichen Einvernahme, den allgemeinen Verweis auf das Subscription Agreement vom 14. Dezember 2012 sowie die Ausführungen über die Finanzierung der D._____ AG (Urk. 52 E. 4.3. S. 9). 6.3. Der Beklagte rügt in seiner Berufung, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Loan Agreement (Urk. 17/9) seien unzutreffend. Er verweist hierfür auf den Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6), worin sich die Ge- sellschaft unter der Rubrik "zusätzliche Vereinbarungen und besondere Vertrags- bedingungen" verpflichtet habe, nachrangige Darlehen durch die Aktionäre ein- zahlen zu lassen. Unter dieser Rubrik seien die Zahlen für die zu leistenden Dar- lehen für die Jahre 2015 bis 2017 aufgeführt worden, welche im Loan Agreement identisch seien (Urk. 51 Rz. 16 S. 32). Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt
- 19 - worden, weshalb es zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung durch die Vorin- stanz gekommen sei. 6.4. Der Beklagte legt mit dieser Begründung nicht dar, inwiefern sich aus die- sen Verträgen eine interne Freistellung zwischen den Parteien ergeben und inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Selbst wenn aus den von den Aktionären zu leistenden nachrangigen Darlehen für die Jahre 2015 - 2017 gemäss Rahmenvertrag für den Bau- und Grundpfandkredit (Urk. 17/6) aufgrund der identischen Darlehensbeträge im Loan Agreement auf ei- nen Zusammenhang geschlossen werden könnte, änderte dies nichts an der Schlussfolgerung: Es lässt sich aus dem Loan Agreement, wie die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat, nicht ableiten, dass der Beklagte grundsätzlich von einer Darlehenspflicht gegenüber der D._____ AG und/oder im internen Verhältnis zwi- schen den Aktionären von der Leistung von Zinsen und Rückzahlungen befreit worden wäre. Dazu äussert sich der Beklagte nicht. Ebenso wenig äussert er sich zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Aufteilung der zu leistenden Darle- hensbeträge unter den Aktionären für die folgenden Jahre (ab 2015) noch nicht einmal geregelt war (Urk. 52 E. 4.2. S. 9). Damit bleibt es beim Ergebnis der Vor- instanz. Eine Freistellung des Beklagten im internen Verhältnis liegt nicht vor.
7. Rechtsmissbrauch 7.1. Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es treuwidrig sei, wenn der Be- klagte die Solidarbürgen seinen Anteil ohne Hinweis darauf, dass er die Grund- verträge für ungültig erachte, zahlen lasse, um später Einreden gegen die Gültig- keit der Bürgschaftsverträge vorzubringen. Auch deshalb würden die formellen Einwände nichts an der Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen ändern (Urk. 52 E. 5.6 S. 14). 7.2. Der Beklagte bestreitet dies und macht geltend, dass er gegen die gegen ihn erhobene Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe, weshalb die E._____ AG in der Folge an die Solidarbürgen gelangt sei. Damit seien die Kläger infor- miert gewesen. Schliesslich sei lediglich entscheidend, ob sich eine Partei des Formmangels bei Abschluss des Vertrages bereits bewusst gewesen sei oder
- 20 - nicht. Vorliegend seien die diversen Verträge und Vollmachten von renommierten Anwaltskanzleien geprüft und für gut befunden worden, nur deshalb habe der Be- klagte diese unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung sei er irrtumsfrei ge- wesen. Und in Bezug auf die Unterschrift der Ehefrau hätten die Kläger wenig zur Aufklärung beigetragen. Eine Garantenstellung, die solidarisch haftenden Bürgen darüber zu informieren, dass er die Bürgschaftsverpflichtungen als rechtlich un- wirksam betrachte, bestehe nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor (vgl. Urk. 51 Ziff. 17 S. 32 ff.). 7.3. Vorliegend hatten die drei Mitbürgen jeweils identische Verträge, Vollmach- ten und – mittels Vertreter – zwei gemeinsame Bürgschaften unterzeichnet. Bei der Mitbürgschaft kann ein Bürge den Bestand seiner Bürgschaft von der Voraus- setzung abhängig machen, dass Mitbürgen bestehen. Er kann sowohl eine be- stimmte Anzahl Mitbürgen als auch die Mitbürgschaft von bestimmten Personen fordern (BGE 63 II 167 E. 1), weshalb diese Voraussetzungen für den Bürgen subjektiv wesentlicher sein können (BGE 119 Ia 441 E. 2.c). Wenn diese Voraus- setzung für den Gläubiger erkennbar war, wird der Bürge frei, sofern die gefor- derte Mitbürgschaft nicht bestellt wird oder sich die Bürgschaft des Mitbürgen als ungültig erweist (Art. 497 Abs. 3 OR; OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 9 f.). Je- der Bürge, der sich auf Art. 497 Abs. 3 OR beruft, kann die Ungültigkeit der Bürg- schaft eines Mitbürgen geltend machen, unabhängig davon, ob sich dieser Mit- bürge selbst auf die Ungültigkeit seiner Bürgschaft berief oder nicht, ja selbst wenn der andere Bürge schon bezahlt hat (BGE 59 II 28 E. 4). Bei Ungültigkeit der Bürgschaft eines Mitbürgen kann der Richter anstelle der Befreiung jedoch auch bloss eine angemessene Herabsetzung der Haftung des Bürgen anordnen (OFK Krauskopf/Stuber, OR 497 N 11). 7.4. Bei einer Ungültigkeit der Bürgschaft des Beklagten hätten sich demnach die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger darauf berufen können, hätten sie – im Falle einer tatsächlichen Ungültigkeit – rechtzeitig davon Kenntnis erlangt. Weiss ein solidarisch haftender Mitbürge von der Ungültigkeit seiner Vollmacht, und lässt er die solidarisch haftenden Mitbürgen in Kenntnis davon seinen Anteil bezahlen, liegt treuwidriges Verhalten vor. Nachdem aber vorliegend das Ergebnis der Vor-
- 21 - instanz, wonach die Bürgschaftsverpflichtungen vom 13. Februar 2015 gültig zu- stande gekommen sind, zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu im vorliegenden Fall.
8. Fazit Die Berufung ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, und der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis ist auch die vorinstanzliche Kosten- regelung, welche nicht separat angefochten wurde, zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge der Berufung Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf CHF 34'500.00 zu bemessen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe und Aufwendungen ist den Klägern keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. März 2024, wird bestä- tigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 34'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger / Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrech- net.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuerkannt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und Berufungsbeklag- ten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 51, Urk. 53 und Urk. 54/54- 56, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'373'997.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga Dr. T. Rudolph versandt am: lm