Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) betrieb die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 24. September 2020 in der Betreibung Nr. 1 für eine behauptete Forderung betreffend "Rückerstattung wirtschaftliche Hilfe infolge Vermögensanfall" von Fr. 155'296.80 zzgl. Zins von 5 % seit 30. April 2020. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. September 2020, zugestellt gemäss Vermerk am tt.mm.2020 durch Publikation in den Amtsblättern, erhob die Klägerin keinen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 = Urk. 8/3). Der Vollzug der Pfändung Nr. 4 erfolgte am
16. März 2021 in Abwesenheit der Klägerin (Urk. 2/2). Aus dem Verwertungserlös wurde der Beklagten ein Betrag von Fr. 134'399.73 zugeteilt (Urk. 2/3) und über den ungedeckt gebliebenen Betrag in der Höhe von Fr. 28'573.82 ein Verlustschein ausgestellt (Urk. 2/4 = Urk. 8/4).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Forderung, deren Nichtbestand die Klägerin fest- gestellt haben wolle, beruhe auf dem Sozialhilfegesetz (SHG). Dieses sei Teil des kantonalen öffentlichen Rechts und entsprechende Entscheide seien von den Ver- waltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht in Anwendung des Verwaltungs-
- 10 - rechtspflegegesetzes (VRG) zu erlassen (§ 1 VRG). Entsprechend seien die Zivil- gerichte für die der Klage zugrunde liegenden Angelegenheit nicht zuständig, wes- halb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 6 E. 2 f.).
E. 1.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht erfasst, dass der Bezirksrat Mei- len am 29. Juli 2020 bereits über den Grund der Forderung in der Sache selbst entschieden habe. Der Zweck der Klage bestehe einzig darin, zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung der Betreibung er- füllt gewesen seien (Urk. 5 S. 2). Weiter macht sie sinngemäss geltend, die Vor- instanz habe ihren Antrag auf Aufhebung/Löschung der Betreibung nicht geprüft. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob – wie von der Klägerin gerügt – überhaupt ein vollstreckbarer Titel zur Einleitung und Fortsetzung der Betreibung vorgelegen habe. Diese von der Klägerin bereits vor Vorinstanz gerügten Punkte unterlägen dem Zivilrecht, und nicht dem Verwaltungsrecht, und hätten daher von der Vor- instanz geprüft werden müssen. Mit diesen Rügen setzt sich die Klägerin – wie bereits erwähnt – ausreichend mit den knappen vorinstanzlichen Erwägungen aus- einander.
E. 1.3 Mit der negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG kann der Betriebene vom Gericht feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Als materiellrechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung der Nichtschuld oder der Stundung und bezweckt in betreibungsrechtlicher Hinsicht bei ihrer Gutheissung die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung (BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Im Zuge der Ein- führung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat der Gesetzgeber die Anhebung der Klage nach Art. 85a SchKG erheblich erleichtert, weil das Verfahren nun ungeach- tet eines allfälligen Rechtsvorschlages möglich ist. Diese Klage soll nicht mehr nur die ungerechtfertigte Vollstreckung verhindern, sondern als Mittel der Registerbe- reinigung dienen (Art. 85a Abs. 1 SchKG, geändert durch Ziff. I des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 4583; zum Ganzen: BGE 147 III 41 E. 3.4.3; BGE 147 III 544 E. 3.4.6; vgl. auch BSK SchKG- Bangert, Art. 85a N 6c).
- 11 - Ist die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet, kann mit der Klage gemäss Art. 85a SchKG nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Entscheids geltend gemacht werden oder aber die seither erfolgte Tilgung beziehungsweise Stundung der Schuld (OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018 E. 3d; Arve/Talbot, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, ZZZ 56/2021, S. 770; BSK SchKG-Bangert, Art. 85a N 11e). Ob die öffent- lich-rechtliche Forderung als solche besteht, wäre hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu prüfen (Arve/Talbot, a.a.O., S. 770).
E. 1.4 Die Klägerin hat in ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren 1 vor Vorinstanz die Feststellung verlangt, dass sie nicht Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderung sei. Die Vorinstanz hat daraus abgeleitet, die Klägerin wolle den Nicht- bestand dieser Forderung festgestellt haben und hat sich diesbezüglich für sachlich unzuständig erklärt.
E. 1.5 Sind Rechtsbegehren unklar, sind sie nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO auszulegen. Da- bei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umstän- den durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klä- rung herbeiführen (KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 14a m.w.H.). Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 Bereits der Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens 1 lässt darauf schliessen, dass es der Klägerin nicht um eine materielle Beurteilung der in Betrei- bung gesetzten Forderung geht. Vielmehr will sie festgestellt haben, dass sie die- sen Betrag deshalb nicht schulde (in den Worten der Klägerin: nicht Schuldnerin sei), weil es an einem materiell rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Entscheid fehle.
- 12 -
E. 1.7 Das ergibt sich auch explizit aus der sich den Rechtsbegehren direkt ansch- liessenden Begründung, die mit dem Titel "Fehlt ein Rechtstitel / Rechtsöffnungs- tittel" eingeleitet wird (Urk. 1 S. 4). Darin brachte die Klägerin vor, der Zahlungsbe- fehl sei ihr nie zugestellt worden, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtsvorschlag zu erheben (Urk. 1 S. 2). Weiter machte sie geltend, sie sei mit Präsidialverfügung der Beklagten vom 30. März 2020 zur Rückzahlung für recht- mässig erhaltene Sozialleistungen im Betrag von Fr. 155'296.– aufgefordert wor- den. Diese Verfügung habe die Klägerin beim Bezirksrat angefochten und deren Aufhebung verlangt. Der Bezirksrat habe in seinem Entscheid vom 29. Juli 2020 erkannt, dass diese Verfügung keine Rechtswirkung entfalte (bei Dispositivziffern 1 und 2 handle es sich lediglich um Kenntnisnahmen, bei Dispositivziffer 3 um einen Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen betreffend eine mögliche Rückerstattung). Die Beklagte sei in diesem Entscheid darauf hingewiesen worden, dass sie – sollte sie eine Rückerstattung in Erwägung ziehen – einen entsprechen- den formellen Beschluss zu fassen habe, worin sie genau begründe, gestützt wor- auf sie welchen Betrag zurückfordere. Trotz dieses klaren Entscheids habe die Be- klagte die Betreibung eingeleitet, ohne die Klägerin zu informieren, die sich bei ihrer schwer kranken Mutter im Ausland aufgehalten und daher keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtsvorschlag zu erheben (Urk. 1 S. 2 f.). Gemäss dem Urteil des Bezirks- rats würde die Forderung überhaupt nicht bestehen, und dennoch habe die Be- klagte, aufgefordert durch den Leiter des Sozialamts, C._____, in Kenntnis des Be- zirksratsentscheids die Betreibung eingeleitet und fortgesetzt. Die Beklagte stütze sich auf die Präsidialverfügung, die keinen Rechtsöffnungstitel darstelle, da sie keine endgültige Verwaltungsverfügung sei (Urk. 1 S. 4).
E. 1.8 Aus all diesen Vorbringen in der Klagebegründung – mit denen sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandersetzte – wird deutlich, dass die Klägerin die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht materiell beurteilt haben will, sondern vielmehr geltend macht, es habe kein materiell rechtskräftiger bzw. voll- streckbarer Entscheid vorgelegen. Der Klägerin aufgrund der Formulierung ihres Rechtsbegehrens zu unterstellen, sie wolle (einzig) die betriebene Forderung ma- teriell beurteilt haben, wäre vor dem Hintergrund der eindeutigen klägerischen Vor- bringen überspitzt formalistisch.
- 13 -
E. 1.9 Die vorinstanzliche Begründung des Nichteintretensentscheids geht somit an den klägerischen Rechtsbegehren und ihrer Begründung vorbei. Der Entscheid ist entsprechend aufzuheben. Es wird zu prüfen sein, ob für die in Betreibung ge- setzte Forderung ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorge- legen hat. Für dieses betreibungsrechtliche Rechtsbegehren besteht, wie vorste- hend erwogen, eine sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dabei wird eine Aus- einandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin erforderlich sein, dass gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2020, der bei den vorinstanzlichen Akten liegt (Urk. 2/5), die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 kein ausreichender Rü- ckforderungstitel darstelle, die Beklagte aber dennoch die streitgegenständliche Betreibung gestützt auf eben diese Präsidialverfügung eingeleitet habe. Sollte die Betreibung eingeleitet worden sein, ohne dass damals ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorgelegen hatte, wird die von der Beklagten in ihrer Berufungsantwort vorgetragene Eventualbegründung zu prüfen sein: Die Beklagte weist darauf hin, dass ein Aufsichtsverfahren aufgrund des Vor- gehens der Sozialbehörde B._____ in Bezug auf das erfolgte Betreibungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Bezirksrat Meilen habe im Aufsichtsbeschwerdeent- scheid die Sozialbehörde u.a. angewiesen, einen formellen Beschluss zu fassen, woraus sich klar ergebe, gestützt worauf welche Beträge zurückgefordert werden, inwiefern die Voraussetzungen zur Rückerstattung gegeben seien, inwiefern die Rückerstattung angemessen und verhältnismässig sei und welche Leistungen tat- sächlich rückerstattungspflichtig seien. Mit Beschluss der Sozialbehörde vom
4. März 2024 sei die entsprechende Beschlussfassung erfolgt, womit die Anwei- sungen im Aufsichtsbeschwerdeentscheid erfüllt seien (Urk. 16). Diesbezüglich wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen es auf die Beurteilung der streitgegen- ständlichen Betreibung vom 23. September 2020 hat, wenn (erst) mit dem Be- schluss vom 4. März 2024 ein rechtskräftiger Rückforderungsbeschluss und erst nach durchgeführtem Betreibungsverfahren ein materiell rechtskräftiger bzw. voll- streckbarer Entscheid für die streitgegenständliche Forderung vorgelegen haben sollte.
- 14 -
2. Fehlende vorinstanzliche Beurteilung der Rechtsbegehren 2 und 3
E. 2 Die Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom
1. Juli 2009 bis 31. März 2020 wird zur Kenntnis genommen.
E. 2.1 Zu den weiteren Rechtsbegehren 2 und 3 äussert sich die Vorinstanz über- haupt nicht (Urk. 6).
E. 2.2 Entsprechend rügt die Klägerin, dass sich die Vorinstanz nicht zur Frage der Zulässigkeit der Klage auf Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung geäussert habe. Eine solche Klage "unterliege" dem Zivilrecht, und nicht dem Verwaltungs- recht (Urk. 5 S. 2).
E. 2.3 Es erschliesst sich aus der vorinstanzlichen Begründung nicht, weshalb sie sich auch zur Beurteilung der Rechtsbegehren 2 und 3 als nicht zuständig erachtet resp. weshalb sie diese Rechtsbegehren nicht gesondert geprüft hat. Nachdem die Klage nach Art. 85a SchKG ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages resp. einer hängigen Betreibung möglich ist und auch als Mittel der Registerbereinigung dienen kann, besteht diesbezüglich eine sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts auch bei Forderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind. Auch mit diesem Rechtsbegehren und den diesbezüglichen klägerischen Vorbringen wird sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen haben.
3. Rückweisung
E. 3 Für die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2020 aus- gerichtete wirtschaftliche Hilfe im gesamthaften Betrag von Fr. 155'296.80 gelten die Rückerstattungsbestimmungen nach § 20 und §§ 27-30 SHG.
E. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verbürgte Gehörsanspruch ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 4.1).
E. 3.2 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf die klägerischen Rechtsbegehren eingetreten bzw. hat diese überhaupt nicht behandelt und sich nicht mit den klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt. Damit hat sie das recht- liche Gehör der Klägerin verletzt, was aufgrund von dessen formellen Natur grund- sätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen
- 15 - Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2).
E. 3.3 Nachdem zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid erging und die Klage zur Gänze nicht beurteilt wurde, kann kein reformatorisches Berufungsurteil ergehen. Stattdessen ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durch- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). IV. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Ver- fahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid Art. 104 N 7).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 155'290.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte der Grundgebühr, also auf Fr. 5'481.–, festzusetzen.
3. Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 11 und Urk. 11A). Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Klägerin hat mit ihrem Gesuch Belege der Sozialbehörde beigelegt (Urk. 12). Daraus ergibt sich, dass sie vollständig von der Sozialhilfe unterstützt wird, über keine anrechenbaren Einnahmen verfügt und damit als mittelos gilt. Dass ihre Be- rufung nicht aussichtslos war, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen. Es ist ihr daher für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen im ordentlichen Verfahren vom
E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 5 [Mitteilungssatz] Gegen diese Verfügung führte die Klägerin Rekurs an den Bezirksrat Meilen mit dem Hauptantrag, die Präsidialverfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom
29. Juli 2020 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Im Wesentlichen mit der
- 5 - Begründung, der Rekurs sei verspätet und die angefochtene Verfügung vermöge ohnehin keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen. Bei den Dispositivziffern 1 und 2 handle es sich lediglich um Kenntnisnahmen und Dispositivziffer 3 enthalte nur einen Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen betreffend eine mögliche Rückerstattung. Gestützt auf diese Verfügung könne die Beklagte keine Rückerstattung verlangen. Der Bezirksrat erwog weiter, die Beklagte – sollte sie die Rückerstattung der von der Klägerin bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in Erwägung ziehen – müsste einen entsprechenden formellen Beschluss fassen, worin sie ge- nau begründe, gestützt worauf sie welchen Betrag zurückfordere (Urk. 2/5 E. 2.3.4). Dieser Beschluss des Bezirksrats wurde auch der Beklagten mitgeteilt. Gleichwohl gelangte der Leiter Sozialdienst mit E-Mail vom 16. September 2020 an die Finanzabteilung der Beklagten und ersuchte darum, gestützt auf eben diese Präsidialverfügung die Betreibung gegen die Klägerin einzuleiten, was denn auch in der Folge geschah und das Betreibungsverfahren wie dargelegt seinen Lauf nahm (vorstehend E. I.1).
3. Am 2. April 2024 reichte die Klägerin Klage bei der Vorinstanz mit den vorste- hend wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 8. April 2024 trat die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein mit der Begrün- dung, es fehle an der sachlichen Zuständigkeit (Urk. 6).
4. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit den vor- stehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 5 samt Beilagen Urk. 8/2-4). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt unter Hinweis auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10). Am 16. Mai 2024 ging ein solches Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 11 und 11A samt Beilagen Urk. 12/1-4), woraufhin der Klä- gerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über ihr Ge- such abgenommen wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt und die Prozesslei- tung delegiert (Urk. 14). Die Berufungsantwort ging innert Frist mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen ein (Urk. 15 samt Beilagen Urk. 17/1-3). Daraufhin
- 6 - wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 Frist angesetzt, um zu den von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 18). Innert Frist liess sich die Klägerin hierzu vernehmen und stellte in der Sache neue bzw. geänderte Anträge, reichte neue Unterlagen ein und stellte neue Behauptungen auf (Urk. 19 samt Beilagen Urk. 21/1-3). Diese klä- gerische Eingabe wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wiederum der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 22). Die Klägerin reichte am 25. Juli 2024 eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe ein (Urk. 23 samt Beilagen Urk. 24/1-2), die der Beklagten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 25). Am 22. Au- gust 2024 liess sich die Beklagte vernehmen, hielt darin die klägerischen Noven und Klageänderung für unzulässig und stimmte einer solchen explizit nicht zu (Urk. 26). Ferner verzichtete die Beklagte auf Stellungnahme zur letzten Eingabe der Klägerin (Urk. 27). In der Folge erkundigte sich die Klägerin nach dem Verfah- rensstand (Urk. 29-32). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen
- 7 - auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungs- kläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Berufungsinstanz an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem an- gefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderun- gen stellen (BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; BGer 5A_577/2020 vom
16. Dezember 2020 E. 5; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Von der Berufungsinstanz darf jedoch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung ge- eignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind na- mentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Be- rufungsklägers auseinandergesetzt hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Bean- standungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Ober- hammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
- 8 - Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingereicht worden und richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Fr. 10'000.– übersteigenden Streitwert (Art. 308 und 311 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, setzt sich die Klägerin in ihrer Laien-Beru- fungsschrift auch ausreichend mit dem sehr kurz begründeten vorinstanzlichen Ent- scheid auseinander und zeigt auf, inwiefern der Entscheid ihrer Ansicht nach feh- lerhaft ist (dazu nachfolgend E. II.1.2). Insoweit ist auf die Berufung einzutreten.
2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1). Eine Klageänderung ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraus- setzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b).
E. 8 April 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'481.– festgesetzt.
4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 17 - Zürich, 10. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Dispositiv
- festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldner der mit Be- treibung Nr. 1 vom 30. April 2020 des Betreibungsamtes Zol- likon betriebenen Forderung im Umfange von CHF 155'290 nebst Zinsen und Kosten ist;
- festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfer- tigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit be- steht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist; samt auch Aufhebung der dazugehörigem Verlustschein;
- das Betreibungsamt Zollikon anzuweisen, den Registerein- trag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen: (Urk. 3 S. 3 = Urk. 6 S. 3)
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin: ursprüngliche Berufungsanträge in der Berufungsschrift vom 22. April 2024 (Urk. 5 S. 3) "1. Das Beschluss CG240013 des Bezirksgerichts Meilen vom 8 April 2024 aufzuheben. - 3 -
- Die Löschung der beanstandeten Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 1 samt Verlustschein) des Betreibungsamt Zollikon gemäß den einschlägigen Bestimmungen anzuordnen.
- Das Betreibungsamt Zollikon anzuweisen, diese Betreibung aus dem Betreibungsregister der Beschwerdeführerin zu löschen und ihre Offenlegung zu unterlassen." angepasste Berufungsanträge resp. Rechtsbegehren in der Eingabe vom 15. Juli 2024 (Urk. 19 S. 2) "1. Die Nichtexistenz der Forderung der Sozialbehörde gegen- über der Klägerin festzustellen.
- Die Aufhebung und Löschung der Betreibung Nr. 1 vom
- September 2020 des Betreibungsamtes Zollikon und des Ver- lustscheins Nr. 2 gegen der Klägerin in Höhe von CHF 162'973.55 anzuordnen.
- Das Bestehen einer gleichwertigen Forderung in Höhe von CHF 162'973.55 zugunsten der Klägerin anzuerkennen und ihr im Rahmen der Betreibung Nr. 3 des Notariats …-Zürich vom 3. April 2024 einen Rechtsöffnungstitel zu erteilen. (Anhang 3)
- Die Sozialbehörde zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 16'974.- als Ersatz der Gerichtskosten und als Entschädi- gung für immaterielle Schäden zu zahlen." der Berufungsbeklagten (Urk. 15, sinngemäss): Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen sei zu bestätigen. - 4 - Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
- Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) betrieb die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 24. September 2020 in der Betreibung Nr. 1 für eine behauptete Forderung betreffend "Rückerstattung wirtschaftliche Hilfe infolge Vermögensanfall" von Fr. 155'296.80 zzgl. Zins von 5 % seit 30. April 2020. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. September 2020, zugestellt gemäss Vermerk am tt.mm.2020 durch Publikation in den Amtsblättern, erhob die Klägerin keinen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 = Urk. 8/3). Der Vollzug der Pfändung Nr. 4 erfolgte am
- März 2021 in Abwesenheit der Klägerin (Urk. 2/2). Aus dem Verwertungserlös wurde der Beklagten ein Betrag von Fr. 134'399.73 zugeteilt (Urk. 2/3) und über den ungedeckt gebliebenen Betrag in der Höhe von Fr. 28'573.82 ein Verlustschein ausgestellt (Urk. 2/4 = Urk. 8/4).
- Die Beklagte stützte diese Betreibung auf eine Präsidialverfügung ihrer Sozi- albehörde vom 30. März 2020 (Urk. 2/6: "Forderungsgrundlage", so der Leiter So- zialdienst in seiner E-Mail an die Finanzabteilung der Beklagten mit Bitte um Be- treibungseinleitung). Das Dispositiv dieser Präsidialverfügung lautet wie folgt (vgl. abgedruckt im Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Juli 2020, Urk. 2/5 E. 1.1):
- Der vom Sozialdienst eingereichte Bericht und Antrag wird zur Kenntnis genommen.
- Die Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom
- Juli 2009 bis 31. März 2020 wird zur Kenntnis genommen.
- Für die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2020 aus- gerichtete wirtschaftliche Hilfe im gesamthaften Betrag von Fr. 155'296.80 gelten die Rückerstattungsbestimmungen nach § 20 und §§ 27-30 SHG.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungssatz] Gegen diese Verfügung führte die Klägerin Rekurs an den Bezirksrat Meilen mit dem Hauptantrag, die Präsidialverfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom
- Juli 2020 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Im Wesentlichen mit der - 5 - Begründung, der Rekurs sei verspätet und die angefochtene Verfügung vermöge ohnehin keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen. Bei den Dispositivziffern 1 und 2 handle es sich lediglich um Kenntnisnahmen und Dispositivziffer 3 enthalte nur einen Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen betreffend eine mögliche Rückerstattung. Gestützt auf diese Verfügung könne die Beklagte keine Rückerstattung verlangen. Der Bezirksrat erwog weiter, die Beklagte – sollte sie die Rückerstattung der von der Klägerin bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in Erwägung ziehen – müsste einen entsprechenden formellen Beschluss fassen, worin sie ge- nau begründe, gestützt worauf sie welchen Betrag zurückfordere (Urk. 2/5 E. 2.3.4). Dieser Beschluss des Bezirksrats wurde auch der Beklagten mitgeteilt. Gleichwohl gelangte der Leiter Sozialdienst mit E-Mail vom 16. September 2020 an die Finanzabteilung der Beklagten und ersuchte darum, gestützt auf eben diese Präsidialverfügung die Betreibung gegen die Klägerin einzuleiten, was denn auch in der Folge geschah und das Betreibungsverfahren wie dargelegt seinen Lauf nahm (vorstehend E. I.1).
- Am 2. April 2024 reichte die Klägerin Klage bei der Vorinstanz mit den vorste- hend wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 8. April 2024 trat die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein mit der Begrün- dung, es fehle an der sachlichen Zuständigkeit (Urk. 6).
- Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit den vor- stehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 5 samt Beilagen Urk. 8/2-4). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt unter Hinweis auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10). Am 16. Mai 2024 ging ein solches Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 11 und 11A samt Beilagen Urk. 12/1-4), woraufhin der Klä- gerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über ihr Ge- such abgenommen wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt und die Prozesslei- tung delegiert (Urk. 14). Die Berufungsantwort ging innert Frist mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen ein (Urk. 15 samt Beilagen Urk. 17/1-3). Daraufhin - 6 - wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 Frist angesetzt, um zu den von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 18). Innert Frist liess sich die Klägerin hierzu vernehmen und stellte in der Sache neue bzw. geänderte Anträge, reichte neue Unterlagen ein und stellte neue Behauptungen auf (Urk. 19 samt Beilagen Urk. 21/1-3). Diese klä- gerische Eingabe wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wiederum der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 22). Die Klägerin reichte am 25. Juli 2024 eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe ein (Urk. 23 samt Beilagen Urk. 24/1-2), die der Beklagten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 25). Am 22. Au- gust 2024 liess sich die Beklagte vernehmen, hielt darin die klägerischen Noven und Klageänderung für unzulässig und stimmte einer solchen explizit nicht zu (Urk. 26). Ferner verzichtete die Beklagte auf Stellungnahme zur letzten Eingabe der Klägerin (Urk. 27). In der Folge erkundigte sich die Klägerin nach dem Verfah- rensstand (Urk. 29-32). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen - 7 - auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungs- kläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Berufungsinstanz an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem an- gefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderun- gen stellen (BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; BGer 5A_577/2020 vom
- Dezember 2020 E. 5; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Von der Berufungsinstanz darf jedoch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung ge- eignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind na- mentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Be- rufungsklägers auseinandergesetzt hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Bean- standungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Ober- hammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). - 8 - Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingereicht worden und richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Fr. 10'000.– übersteigenden Streitwert (Art. 308 und 311 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, setzt sich die Klägerin in ihrer Laien-Beru- fungsschrift auch ausreichend mit dem sehr kurz begründeten vorinstanzlichen Ent- scheid auseinander und zeigt auf, inwiefern der Entscheid ihrer Ansicht nach feh- lerhaft ist (dazu nachfolgend E. II.1.2). Insoweit ist auf die Berufung einzutreten.
- Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1). Eine Klageänderung ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraus- setzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). 2.1. Die Vorinstanz hat nach Klageeingang ohne Weiterungen einen Nichteintre- tensentscheid gefällt. Die Beklagte hatte im vorliegenden Verfahren somit erstmals Gelegenheit, sich in der Berufungsantwort zu Streitsache zu äussern (Urk. 15-17). Ihre dortigen tatsächlichen Vorbringen und Beweismittel sind somit im Berufungs- verfahren – soweit für die Streitsache überhaupt von Relevanz – nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. 2.2. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 15. Juli 2024 (Urk. 19) sowie in ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 25. Juli 2024 (Urk. 23) neu vorgebracht, dass sie ihrerseits die Sozialbehörde auf eine "gleich- wertige Forderung" betrieben habe (Urk. 19 und Urk. 23) und reicht hierzu den Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts …-Zürich Nr. 3 vom 3. April 2024 (Urk. 21/3) so- - 9 - wie den diesbezüglichen abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid RT240064-O des Obergerichts Zürich vom 11. Juni 2024 (Urk. 24/2) ein. Soweit diese neuen Tatsa- chenvorbringen und Beweismittel vorliegend überhaupt von Relevanz wären, wur- den sie durch Einreichung mehrere Wochen bzw. gar Monate nach ihrer Entste- hung nicht ohne Verzug vorgebracht und haben daher bereits deshalb unberück- sichtigt zu bleiben. 2.3. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 15. Juli 2024 (Urk. 19 S. 2) formuliert die Klägerin vier "Anträge", wobei Anträge 1 und 2 vom Sinngehalt her ihren ursprünglichen Rechtsbegehren 1 und 2 (Urk. 1 S. 3) zu entsprechen schei- nen. Soweit die Klägerin mit diesen und den Anträgen 3 und 4 ihre ursprüngliche Klage ändern/erweitern wollte, wäre diese Klageänderung im Berufungsverfahren nicht zulässig. So kann sich diese Klageänderung, wie gezeigt, bereits nicht auf zulässige neue Tatsachen und Beweismittel stützen. Es fehlt ferner auch an der sachlichen Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte, wenn die Klägerin (neu) mit ihrem Antrag 1 den materiellen Nichtbestand der streitgegenständlichen Forderung der Beklagten ihr gegenüber resp. mit Antrag 3 einen damit korrespondierenden Rückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten festgestellt haben will. Die Frage, ob solch öffentlich-rechtlich begründete Forderungen (nicht) beste- hen, ist einer zivilrechtlichen Überprüfung (wie hier auf dem Wege einer Klage nach Art. 85a SchKG) nicht zugänglich, sondern fällt in die sachliche Zuständigkeit der entsprechenden Verwaltungsbehörden (dazu nachfolgend E. III.1). Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Beklagte einer Klageänderung explizit nicht zugestimmt hat (Urk. 26). Auf die in der Eingabe der Klägerin vom 15. Juli 2024 geänderten Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. III. Materielles
- Zum vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Forderung, deren Nichtbestand die Klägerin fest- gestellt haben wolle, beruhe auf dem Sozialhilfegesetz (SHG). Dieses sei Teil des kantonalen öffentlichen Rechts und entsprechende Entscheide seien von den Ver- waltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht in Anwendung des Verwaltungs- - 10 - rechtspflegegesetzes (VRG) zu erlassen (§ 1 VRG). Entsprechend seien die Zivil- gerichte für die der Klage zugrunde liegenden Angelegenheit nicht zuständig, wes- halb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 6 E. 2 f.). 1.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht erfasst, dass der Bezirksrat Mei- len am 29. Juli 2020 bereits über den Grund der Forderung in der Sache selbst entschieden habe. Der Zweck der Klage bestehe einzig darin, zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung der Betreibung er- füllt gewesen seien (Urk. 5 S. 2). Weiter macht sie sinngemäss geltend, die Vor- instanz habe ihren Antrag auf Aufhebung/Löschung der Betreibung nicht geprüft. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob – wie von der Klägerin gerügt – überhaupt ein vollstreckbarer Titel zur Einleitung und Fortsetzung der Betreibung vorgelegen habe. Diese von der Klägerin bereits vor Vorinstanz gerügten Punkte unterlägen dem Zivilrecht, und nicht dem Verwaltungsrecht, und hätten daher von der Vor- instanz geprüft werden müssen. Mit diesen Rügen setzt sich die Klägerin – wie bereits erwähnt – ausreichend mit den knappen vorinstanzlichen Erwägungen aus- einander. 1.3. Mit der negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG kann der Betriebene vom Gericht feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Als materiellrechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung der Nichtschuld oder der Stundung und bezweckt in betreibungsrechtlicher Hinsicht bei ihrer Gutheissung die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung (BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Im Zuge der Ein- führung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat der Gesetzgeber die Anhebung der Klage nach Art. 85a SchKG erheblich erleichtert, weil das Verfahren nun ungeach- tet eines allfälligen Rechtsvorschlages möglich ist. Diese Klage soll nicht mehr nur die ungerechtfertigte Vollstreckung verhindern, sondern als Mittel der Registerbe- reinigung dienen (Art. 85a Abs. 1 SchKG, geändert durch Ziff. I des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 4583; zum Ganzen: BGE 147 III 41 E. 3.4.3; BGE 147 III 544 E. 3.4.6; vgl. auch BSK SchKG- Bangert, Art. 85a N 6c). - 11 - Ist die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet, kann mit der Klage gemäss Art. 85a SchKG nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Entscheids geltend gemacht werden oder aber die seither erfolgte Tilgung beziehungsweise Stundung der Schuld (OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018 E. 3d; Arve/Talbot, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, ZZZ 56/2021, S. 770; BSK SchKG-Bangert, Art. 85a N 11e). Ob die öffent- lich-rechtliche Forderung als solche besteht, wäre hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu prüfen (Arve/Talbot, a.a.O., S. 770). 1.4. Die Klägerin hat in ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren 1 vor Vorinstanz die Feststellung verlangt, dass sie nicht Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderung sei. Die Vorinstanz hat daraus abgeleitet, die Klägerin wolle den Nicht- bestand dieser Forderung festgestellt haben und hat sich diesbezüglich für sachlich unzuständig erklärt. 1.5. Sind Rechtsbegehren unklar, sind sie nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO auszulegen. Da- bei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umstän- den durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klä- rung herbeiführen (KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 14a m.w.H.). Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.6. Bereits der Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens 1 lässt darauf schliessen, dass es der Klägerin nicht um eine materielle Beurteilung der in Betrei- bung gesetzten Forderung geht. Vielmehr will sie festgestellt haben, dass sie die- sen Betrag deshalb nicht schulde (in den Worten der Klägerin: nicht Schuldnerin sei), weil es an einem materiell rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Entscheid fehle. - 12 - 1.7. Das ergibt sich auch explizit aus der sich den Rechtsbegehren direkt ansch- liessenden Begründung, die mit dem Titel "Fehlt ein Rechtstitel / Rechtsöffnungs- tittel" eingeleitet wird (Urk. 1 S. 4). Darin brachte die Klägerin vor, der Zahlungsbe- fehl sei ihr nie zugestellt worden, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtsvorschlag zu erheben (Urk. 1 S. 2). Weiter machte sie geltend, sie sei mit Präsidialverfügung der Beklagten vom 30. März 2020 zur Rückzahlung für recht- mässig erhaltene Sozialleistungen im Betrag von Fr. 155'296.– aufgefordert wor- den. Diese Verfügung habe die Klägerin beim Bezirksrat angefochten und deren Aufhebung verlangt. Der Bezirksrat habe in seinem Entscheid vom 29. Juli 2020 erkannt, dass diese Verfügung keine Rechtswirkung entfalte (bei Dispositivziffern 1 und 2 handle es sich lediglich um Kenntnisnahmen, bei Dispositivziffer 3 um einen Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen betreffend eine mögliche Rückerstattung). Die Beklagte sei in diesem Entscheid darauf hingewiesen worden, dass sie – sollte sie eine Rückerstattung in Erwägung ziehen – einen entsprechen- den formellen Beschluss zu fassen habe, worin sie genau begründe, gestützt wor- auf sie welchen Betrag zurückfordere. Trotz dieses klaren Entscheids habe die Be- klagte die Betreibung eingeleitet, ohne die Klägerin zu informieren, die sich bei ihrer schwer kranken Mutter im Ausland aufgehalten und daher keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtsvorschlag zu erheben (Urk. 1 S. 2 f.). Gemäss dem Urteil des Bezirks- rats würde die Forderung überhaupt nicht bestehen, und dennoch habe die Be- klagte, aufgefordert durch den Leiter des Sozialamts, C._____, in Kenntnis des Be- zirksratsentscheids die Betreibung eingeleitet und fortgesetzt. Die Beklagte stütze sich auf die Präsidialverfügung, die keinen Rechtsöffnungstitel darstelle, da sie keine endgültige Verwaltungsverfügung sei (Urk. 1 S. 4). 1.8. Aus all diesen Vorbringen in der Klagebegründung – mit denen sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandersetzte – wird deutlich, dass die Klägerin die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht materiell beurteilt haben will, sondern vielmehr geltend macht, es habe kein materiell rechtskräftiger bzw. voll- streckbarer Entscheid vorgelegen. Der Klägerin aufgrund der Formulierung ihres Rechtsbegehrens zu unterstellen, sie wolle (einzig) die betriebene Forderung ma- teriell beurteilt haben, wäre vor dem Hintergrund der eindeutigen klägerischen Vor- bringen überspitzt formalistisch. - 13 - 1.9. Die vorinstanzliche Begründung des Nichteintretensentscheids geht somit an den klägerischen Rechtsbegehren und ihrer Begründung vorbei. Der Entscheid ist entsprechend aufzuheben. Es wird zu prüfen sein, ob für die in Betreibung ge- setzte Forderung ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorge- legen hat. Für dieses betreibungsrechtliche Rechtsbegehren besteht, wie vorste- hend erwogen, eine sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dabei wird eine Aus- einandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin erforderlich sein, dass gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2020, der bei den vorinstanzlichen Akten liegt (Urk. 2/5), die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 kein ausreichender Rü- ckforderungstitel darstelle, die Beklagte aber dennoch die streitgegenständliche Betreibung gestützt auf eben diese Präsidialverfügung eingeleitet habe. Sollte die Betreibung eingeleitet worden sein, ohne dass damals ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorgelegen hatte, wird die von der Beklagten in ihrer Berufungsantwort vorgetragene Eventualbegründung zu prüfen sein: Die Beklagte weist darauf hin, dass ein Aufsichtsverfahren aufgrund des Vor- gehens der Sozialbehörde B._____ in Bezug auf das erfolgte Betreibungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Bezirksrat Meilen habe im Aufsichtsbeschwerdeent- scheid die Sozialbehörde u.a. angewiesen, einen formellen Beschluss zu fassen, woraus sich klar ergebe, gestützt worauf welche Beträge zurückgefordert werden, inwiefern die Voraussetzungen zur Rückerstattung gegeben seien, inwiefern die Rückerstattung angemessen und verhältnismässig sei und welche Leistungen tat- sächlich rückerstattungspflichtig seien. Mit Beschluss der Sozialbehörde vom
- März 2024 sei die entsprechende Beschlussfassung erfolgt, womit die Anwei- sungen im Aufsichtsbeschwerdeentscheid erfüllt seien (Urk. 16). Diesbezüglich wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen es auf die Beurteilung der streitgegen- ständlichen Betreibung vom 23. September 2020 hat, wenn (erst) mit dem Be- schluss vom 4. März 2024 ein rechtskräftiger Rückforderungsbeschluss und erst nach durchgeführtem Betreibungsverfahren ein materiell rechtskräftiger bzw. voll- streckbarer Entscheid für die streitgegenständliche Forderung vorgelegen haben sollte. - 14 -
- Fehlende vorinstanzliche Beurteilung der Rechtsbegehren 2 und 3 2.1. Zu den weiteren Rechtsbegehren 2 und 3 äussert sich die Vorinstanz über- haupt nicht (Urk. 6). 2.2. Entsprechend rügt die Klägerin, dass sich die Vorinstanz nicht zur Frage der Zulässigkeit der Klage auf Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung geäussert habe. Eine solche Klage "unterliege" dem Zivilrecht, und nicht dem Verwaltungs- recht (Urk. 5 S. 2). 2.3. Es erschliesst sich aus der vorinstanzlichen Begründung nicht, weshalb sie sich auch zur Beurteilung der Rechtsbegehren 2 und 3 als nicht zuständig erachtet resp. weshalb sie diese Rechtsbegehren nicht gesondert geprüft hat. Nachdem die Klage nach Art. 85a SchKG ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages resp. einer hängigen Betreibung möglich ist und auch als Mittel der Registerbereinigung dienen kann, besteht diesbezüglich eine sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts auch bei Forderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind. Auch mit diesem Rechtsbegehren und den diesbezüglichen klägerischen Vorbringen wird sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen haben.
- Rückweisung 3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verbürgte Gehörsanspruch ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 4.1). 3.2. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf die klägerischen Rechtsbegehren eingetreten bzw. hat diese überhaupt nicht behandelt und sich nicht mit den klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt. Damit hat sie das recht- liche Gehör der Klägerin verletzt, was aufgrund von dessen formellen Natur grund- sätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen - 15 - Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2). 3.3. Nachdem zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid erging und die Klage zur Gänze nicht beurteilt wurde, kann kein reformatorisches Berufungsurteil ergehen. Stattdessen ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durch- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). IV. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Ver- fahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid Art. 104 N 7).
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 155'290.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte der Grundgebühr, also auf Fr. 5'481.–, festzusetzen.
- Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 11 und Urk. 11A). Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Klägerin hat mit ihrem Gesuch Belege der Sozialbehörde beigelegt (Urk. 12). Daraus ergibt sich, dass sie vollständig von der Sozialhilfe unterstützt wird, über keine anrechenbaren Einnahmen verfügt und damit als mittelos gilt. Dass ihre Be- rufung nicht aussichtslos war, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen. Es ist ihr daher für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. - 16 - Es wird beschlossen:
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
- Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen im ordentlichen Verfahren vom
- April 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'481.– festgesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 17 - Zürich, 10. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie Ge- richtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 10. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Sozialbehörde Gemeinde B._____, betreffend Negative Feststellungsklage Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen im ordentli- chen Verfahren vom 8. April 2024 (CG240013-G)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 3) "Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldner der mit Be- treibung Nr. 1 vom 30. April 2020 des Betreibungsamtes Zol- likon betriebenen Forderung im Umfange von CHF 155'290 nebst Zinsen und Kosten ist;
2. festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfer- tigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit be- steht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist; samt auch Aufhebung der dazugehörigem Verlustschein;
3. das Betreibungsamt Zollikon anzuweisen, den Registerein- trag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen: (Urk. 3 S. 3 = Urk. 6 S. 3)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin: ursprüngliche Berufungsanträge in der Berufungsschrift vom 22. April 2024 (Urk. 5 S. 3) "1. Das Beschluss CG240013 des Bezirksgerichts Meilen vom 8 April 2024 aufzuheben.
- 3 -
2. Die Löschung der beanstandeten Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 1 samt Verlustschein) des Betreibungsamt Zollikon gemäß den einschlägigen Bestimmungen anzuordnen.
3. Das Betreibungsamt Zollikon anzuweisen, diese Betreibung aus dem Betreibungsregister der Beschwerdeführerin zu löschen und ihre Offenlegung zu unterlassen." angepasste Berufungsanträge resp. Rechtsbegehren in der Eingabe vom 15. Juli 2024 (Urk. 19 S. 2) "1. Die Nichtexistenz der Forderung der Sozialbehörde gegen- über der Klägerin festzustellen.
2. Die Aufhebung und Löschung der Betreibung Nr. 1 vom
24. September 2020 des Betreibungsamtes Zollikon und des Ver- lustscheins Nr. 2 gegen der Klägerin in Höhe von CHF 162'973.55 anzuordnen.
3. Das Bestehen einer gleichwertigen Forderung in Höhe von CHF 162'973.55 zugunsten der Klägerin anzuerkennen und ihr im Rahmen der Betreibung Nr. 3 des Notariats …-Zürich vom 3. April 2024 einen Rechtsöffnungstitel zu erteilen. (Anhang 3)
4. Die Sozialbehörde zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 16'974.- als Ersatz der Gerichtskosten und als Entschädi- gung für immaterielle Schäden zu zahlen." der Berufungsbeklagten (Urk. 15, sinngemäss): Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen sei zu bestätigen.
- 4 - Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) betrieb die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 24. September 2020 in der Betreibung Nr. 1 für eine behauptete Forderung betreffend "Rückerstattung wirtschaftliche Hilfe infolge Vermögensanfall" von Fr. 155'296.80 zzgl. Zins von 5 % seit 30. April 2020. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. September 2020, zugestellt gemäss Vermerk am tt.mm.2020 durch Publikation in den Amtsblättern, erhob die Klägerin keinen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 = Urk. 8/3). Der Vollzug der Pfändung Nr. 4 erfolgte am
16. März 2021 in Abwesenheit der Klägerin (Urk. 2/2). Aus dem Verwertungserlös wurde der Beklagten ein Betrag von Fr. 134'399.73 zugeteilt (Urk. 2/3) und über den ungedeckt gebliebenen Betrag in der Höhe von Fr. 28'573.82 ein Verlustschein ausgestellt (Urk. 2/4 = Urk. 8/4).
2. Die Beklagte stützte diese Betreibung auf eine Präsidialverfügung ihrer Sozi- albehörde vom 30. März 2020 (Urk. 2/6: "Forderungsgrundlage", so der Leiter So- zialdienst in seiner E-Mail an die Finanzabteilung der Beklagten mit Bitte um Be- treibungseinleitung). Das Dispositiv dieser Präsidialverfügung lautet wie folgt (vgl. abgedruckt im Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Juli 2020, Urk. 2/5 E. 1.1):
1. Der vom Sozialdienst eingereichte Bericht und Antrag wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Abrechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom
1. Juli 2009 bis 31. März 2020 wird zur Kenntnis genommen.
3. Für die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2020 aus- gerichtete wirtschaftliche Hilfe im gesamthaften Betrag von Fr. 155'296.80 gelten die Rückerstattungsbestimmungen nach § 20 und §§ 27-30 SHG.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungssatz] Gegen diese Verfügung führte die Klägerin Rekurs an den Bezirksrat Meilen mit dem Hauptantrag, die Präsidialverfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom
29. Juli 2020 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Im Wesentlichen mit der
- 5 - Begründung, der Rekurs sei verspätet und die angefochtene Verfügung vermöge ohnehin keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen. Bei den Dispositivziffern 1 und 2 handle es sich lediglich um Kenntnisnahmen und Dispositivziffer 3 enthalte nur einen Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen betreffend eine mögliche Rückerstattung. Gestützt auf diese Verfügung könne die Beklagte keine Rückerstattung verlangen. Der Bezirksrat erwog weiter, die Beklagte – sollte sie die Rückerstattung der von der Klägerin bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in Erwägung ziehen – müsste einen entsprechenden formellen Beschluss fassen, worin sie ge- nau begründe, gestützt worauf sie welchen Betrag zurückfordere (Urk. 2/5 E. 2.3.4). Dieser Beschluss des Bezirksrats wurde auch der Beklagten mitgeteilt. Gleichwohl gelangte der Leiter Sozialdienst mit E-Mail vom 16. September 2020 an die Finanzabteilung der Beklagten und ersuchte darum, gestützt auf eben diese Präsidialverfügung die Betreibung gegen die Klägerin einzuleiten, was denn auch in der Folge geschah und das Betreibungsverfahren wie dargelegt seinen Lauf nahm (vorstehend E. I.1).
3. Am 2. April 2024 reichte die Klägerin Klage bei der Vorinstanz mit den vorste- hend wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 8. April 2024 trat die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein mit der Begrün- dung, es fehle an der sachlichen Zuständigkeit (Urk. 6).
4. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit den vor- stehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 5 samt Beilagen Urk. 8/2-4). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt unter Hinweis auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10). Am 16. Mai 2024 ging ein solches Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 11 und 11A samt Beilagen Urk. 12/1-4), woraufhin der Klä- gerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über ihr Ge- such abgenommen wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt und die Prozesslei- tung delegiert (Urk. 14). Die Berufungsantwort ging innert Frist mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen ein (Urk. 15 samt Beilagen Urk. 17/1-3). Daraufhin
- 6 - wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 Frist angesetzt, um zu den von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 18). Innert Frist liess sich die Klägerin hierzu vernehmen und stellte in der Sache neue bzw. geänderte Anträge, reichte neue Unterlagen ein und stellte neue Behauptungen auf (Urk. 19 samt Beilagen Urk. 21/1-3). Diese klä- gerische Eingabe wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wiederum der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 22). Die Klägerin reichte am 25. Juli 2024 eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe ein (Urk. 23 samt Beilagen Urk. 24/1-2), die der Beklagten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 25). Am 22. Au- gust 2024 liess sich die Beklagte vernehmen, hielt darin die klägerischen Noven und Klageänderung für unzulässig und stimmte einer solchen explizit nicht zu (Urk. 26). Ferner verzichtete die Beklagte auf Stellungnahme zur letzten Eingabe der Klägerin (Urk. 27). In der Folge erkundigte sich die Klägerin nach dem Verfah- rensstand (Urk. 29-32). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen
- 7 - auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungs- kläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Berufungsinstanz an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem an- gefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderun- gen stellen (BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; BGer 5A_577/2020 vom
16. Dezember 2020 E. 5; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Von der Berufungsinstanz darf jedoch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung ge- eignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind na- mentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Be- rufungsklägers auseinandergesetzt hat (OGer ZH LA210006 vom 12. November 2021 E. II.2.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Bean- standungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Ober- hammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
- 8 - Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingereicht worden und richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Fr. 10'000.– übersteigenden Streitwert (Art. 308 und 311 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, setzt sich die Klägerin in ihrer Laien-Beru- fungsschrift auch ausreichend mit dem sehr kurz begründeten vorinstanzlichen Ent- scheid auseinander und zeigt auf, inwiefern der Entscheid ihrer Ansicht nach feh- lerhaft ist (dazu nachfolgend E. II.1.2). Insoweit ist auf die Berufung einzutreten.
2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1). Eine Klageänderung ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraus- setzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). 2.1. Die Vorinstanz hat nach Klageeingang ohne Weiterungen einen Nichteintre- tensentscheid gefällt. Die Beklagte hatte im vorliegenden Verfahren somit erstmals Gelegenheit, sich in der Berufungsantwort zu Streitsache zu äussern (Urk. 15-17). Ihre dortigen tatsächlichen Vorbringen und Beweismittel sind somit im Berufungs- verfahren – soweit für die Streitsache überhaupt von Relevanz – nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. 2.2. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 15. Juli 2024 (Urk. 19) sowie in ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 25. Juli 2024 (Urk. 23) neu vorgebracht, dass sie ihrerseits die Sozialbehörde auf eine "gleich- wertige Forderung" betrieben habe (Urk. 19 und Urk. 23) und reicht hierzu den Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts …-Zürich Nr. 3 vom 3. April 2024 (Urk. 21/3) so-
- 9 - wie den diesbezüglichen abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid RT240064-O des Obergerichts Zürich vom 11. Juni 2024 (Urk. 24/2) ein. Soweit diese neuen Tatsa- chenvorbringen und Beweismittel vorliegend überhaupt von Relevanz wären, wur- den sie durch Einreichung mehrere Wochen bzw. gar Monate nach ihrer Entste- hung nicht ohne Verzug vorgebracht und haben daher bereits deshalb unberück- sichtigt zu bleiben. 2.3. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 15. Juli 2024 (Urk. 19 S. 2) formuliert die Klägerin vier "Anträge", wobei Anträge 1 und 2 vom Sinngehalt her ihren ursprünglichen Rechtsbegehren 1 und 2 (Urk. 1 S. 3) zu entsprechen schei- nen. Soweit die Klägerin mit diesen und den Anträgen 3 und 4 ihre ursprüngliche Klage ändern/erweitern wollte, wäre diese Klageänderung im Berufungsverfahren nicht zulässig. So kann sich diese Klageänderung, wie gezeigt, bereits nicht auf zulässige neue Tatsachen und Beweismittel stützen. Es fehlt ferner auch an der sachlichen Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte, wenn die Klägerin (neu) mit ihrem Antrag 1 den materiellen Nichtbestand der streitgegenständlichen Forderung der Beklagten ihr gegenüber resp. mit Antrag 3 einen damit korrespondierenden Rückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten festgestellt haben will. Die Frage, ob solch öffentlich-rechtlich begründete Forderungen (nicht) beste- hen, ist einer zivilrechtlichen Überprüfung (wie hier auf dem Wege einer Klage nach Art. 85a SchKG) nicht zugänglich, sondern fällt in die sachliche Zuständigkeit der entsprechenden Verwaltungsbehörden (dazu nachfolgend E. III.1). Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Beklagte einer Klageänderung explizit nicht zugestimmt hat (Urk. 26). Auf die in der Eingabe der Klägerin vom 15. Juli 2024 geänderten Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. III. Materielles
1. Zum vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Forderung, deren Nichtbestand die Klägerin fest- gestellt haben wolle, beruhe auf dem Sozialhilfegesetz (SHG). Dieses sei Teil des kantonalen öffentlichen Rechts und entsprechende Entscheide seien von den Ver- waltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht in Anwendung des Verwaltungs-
- 10 - rechtspflegegesetzes (VRG) zu erlassen (§ 1 VRG). Entsprechend seien die Zivil- gerichte für die der Klage zugrunde liegenden Angelegenheit nicht zuständig, wes- halb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 6 E. 2 f.). 1.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht erfasst, dass der Bezirksrat Mei- len am 29. Juli 2020 bereits über den Grund der Forderung in der Sache selbst entschieden habe. Der Zweck der Klage bestehe einzig darin, zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung der Betreibung er- füllt gewesen seien (Urk. 5 S. 2). Weiter macht sie sinngemäss geltend, die Vor- instanz habe ihren Antrag auf Aufhebung/Löschung der Betreibung nicht geprüft. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob – wie von der Klägerin gerügt – überhaupt ein vollstreckbarer Titel zur Einleitung und Fortsetzung der Betreibung vorgelegen habe. Diese von der Klägerin bereits vor Vorinstanz gerügten Punkte unterlägen dem Zivilrecht, und nicht dem Verwaltungsrecht, und hätten daher von der Vor- instanz geprüft werden müssen. Mit diesen Rügen setzt sich die Klägerin – wie bereits erwähnt – ausreichend mit den knappen vorinstanzlichen Erwägungen aus- einander. 1.3. Mit der negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG kann der Betriebene vom Gericht feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Als materiellrechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung der Nichtschuld oder der Stundung und bezweckt in betreibungsrechtlicher Hinsicht bei ihrer Gutheissung die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung (BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Im Zuge der Ein- führung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat der Gesetzgeber die Anhebung der Klage nach Art. 85a SchKG erheblich erleichtert, weil das Verfahren nun ungeach- tet eines allfälligen Rechtsvorschlages möglich ist. Diese Klage soll nicht mehr nur die ungerechtfertigte Vollstreckung verhindern, sondern als Mittel der Registerbe- reinigung dienen (Art. 85a Abs. 1 SchKG, geändert durch Ziff. I des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 4583; zum Ganzen: BGE 147 III 41 E. 3.4.3; BGE 147 III 544 E. 3.4.6; vgl. auch BSK SchKG- Bangert, Art. 85a N 6c).
- 11 - Ist die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet, kann mit der Klage gemäss Art. 85a SchKG nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Entscheids geltend gemacht werden oder aber die seither erfolgte Tilgung beziehungsweise Stundung der Schuld (OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018 E. 3d; Arve/Talbot, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, ZZZ 56/2021, S. 770; BSK SchKG-Bangert, Art. 85a N 11e). Ob die öffent- lich-rechtliche Forderung als solche besteht, wäre hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu prüfen (Arve/Talbot, a.a.O., S. 770). 1.4. Die Klägerin hat in ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren 1 vor Vorinstanz die Feststellung verlangt, dass sie nicht Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderung sei. Die Vorinstanz hat daraus abgeleitet, die Klägerin wolle den Nicht- bestand dieser Forderung festgestellt haben und hat sich diesbezüglich für sachlich unzuständig erklärt. 1.5. Sind Rechtsbegehren unklar, sind sie nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO auszulegen. Da- bei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umstän- den durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klä- rung herbeiführen (KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 14a m.w.H.). Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.6. Bereits der Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens 1 lässt darauf schliessen, dass es der Klägerin nicht um eine materielle Beurteilung der in Betrei- bung gesetzten Forderung geht. Vielmehr will sie festgestellt haben, dass sie die- sen Betrag deshalb nicht schulde (in den Worten der Klägerin: nicht Schuldnerin sei), weil es an einem materiell rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Entscheid fehle.
- 12 - 1.7. Das ergibt sich auch explizit aus der sich den Rechtsbegehren direkt ansch- liessenden Begründung, die mit dem Titel "Fehlt ein Rechtstitel / Rechtsöffnungs- tittel" eingeleitet wird (Urk. 1 S. 4). Darin brachte die Klägerin vor, der Zahlungsbe- fehl sei ihr nie zugestellt worden, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtsvorschlag zu erheben (Urk. 1 S. 2). Weiter machte sie geltend, sie sei mit Präsidialverfügung der Beklagten vom 30. März 2020 zur Rückzahlung für recht- mässig erhaltene Sozialleistungen im Betrag von Fr. 155'296.– aufgefordert wor- den. Diese Verfügung habe die Klägerin beim Bezirksrat angefochten und deren Aufhebung verlangt. Der Bezirksrat habe in seinem Entscheid vom 29. Juli 2020 erkannt, dass diese Verfügung keine Rechtswirkung entfalte (bei Dispositivziffern 1 und 2 handle es sich lediglich um Kenntnisnahmen, bei Dispositivziffer 3 um einen Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen betreffend eine mögliche Rückerstattung). Die Beklagte sei in diesem Entscheid darauf hingewiesen worden, dass sie – sollte sie eine Rückerstattung in Erwägung ziehen – einen entsprechen- den formellen Beschluss zu fassen habe, worin sie genau begründe, gestützt wor- auf sie welchen Betrag zurückfordere. Trotz dieses klaren Entscheids habe die Be- klagte die Betreibung eingeleitet, ohne die Klägerin zu informieren, die sich bei ihrer schwer kranken Mutter im Ausland aufgehalten und daher keine Möglichkeit gehabt habe, Rechtsvorschlag zu erheben (Urk. 1 S. 2 f.). Gemäss dem Urteil des Bezirks- rats würde die Forderung überhaupt nicht bestehen, und dennoch habe die Be- klagte, aufgefordert durch den Leiter des Sozialamts, C._____, in Kenntnis des Be- zirksratsentscheids die Betreibung eingeleitet und fortgesetzt. Die Beklagte stütze sich auf die Präsidialverfügung, die keinen Rechtsöffnungstitel darstelle, da sie keine endgültige Verwaltungsverfügung sei (Urk. 1 S. 4). 1.8. Aus all diesen Vorbringen in der Klagebegründung – mit denen sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandersetzte – wird deutlich, dass die Klägerin die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht materiell beurteilt haben will, sondern vielmehr geltend macht, es habe kein materiell rechtskräftiger bzw. voll- streckbarer Entscheid vorgelegen. Der Klägerin aufgrund der Formulierung ihres Rechtsbegehrens zu unterstellen, sie wolle (einzig) die betriebene Forderung ma- teriell beurteilt haben, wäre vor dem Hintergrund der eindeutigen klägerischen Vor- bringen überspitzt formalistisch.
- 13 - 1.9. Die vorinstanzliche Begründung des Nichteintretensentscheids geht somit an den klägerischen Rechtsbegehren und ihrer Begründung vorbei. Der Entscheid ist entsprechend aufzuheben. Es wird zu prüfen sein, ob für die in Betreibung ge- setzte Forderung ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorge- legen hat. Für dieses betreibungsrechtliche Rechtsbegehren besteht, wie vorste- hend erwogen, eine sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dabei wird eine Aus- einandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin erforderlich sein, dass gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2020, der bei den vorinstanzlichen Akten liegt (Urk. 2/5), die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 kein ausreichender Rü- ckforderungstitel darstelle, die Beklagte aber dennoch die streitgegenständliche Betreibung gestützt auf eben diese Präsidialverfügung eingeleitet habe. Sollte die Betreibung eingeleitet worden sein, ohne dass damals ein materiell rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorgelegen hatte, wird die von der Beklagten in ihrer Berufungsantwort vorgetragene Eventualbegründung zu prüfen sein: Die Beklagte weist darauf hin, dass ein Aufsichtsverfahren aufgrund des Vor- gehens der Sozialbehörde B._____ in Bezug auf das erfolgte Betreibungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Bezirksrat Meilen habe im Aufsichtsbeschwerdeent- scheid die Sozialbehörde u.a. angewiesen, einen formellen Beschluss zu fassen, woraus sich klar ergebe, gestützt worauf welche Beträge zurückgefordert werden, inwiefern die Voraussetzungen zur Rückerstattung gegeben seien, inwiefern die Rückerstattung angemessen und verhältnismässig sei und welche Leistungen tat- sächlich rückerstattungspflichtig seien. Mit Beschluss der Sozialbehörde vom
4. März 2024 sei die entsprechende Beschlussfassung erfolgt, womit die Anwei- sungen im Aufsichtsbeschwerdeentscheid erfüllt seien (Urk. 16). Diesbezüglich wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen es auf die Beurteilung der streitgegen- ständlichen Betreibung vom 23. September 2020 hat, wenn (erst) mit dem Be- schluss vom 4. März 2024 ein rechtskräftiger Rückforderungsbeschluss und erst nach durchgeführtem Betreibungsverfahren ein materiell rechtskräftiger bzw. voll- streckbarer Entscheid für die streitgegenständliche Forderung vorgelegen haben sollte.
- 14 -
2. Fehlende vorinstanzliche Beurteilung der Rechtsbegehren 2 und 3 2.1. Zu den weiteren Rechtsbegehren 2 und 3 äussert sich die Vorinstanz über- haupt nicht (Urk. 6). 2.2. Entsprechend rügt die Klägerin, dass sich die Vorinstanz nicht zur Frage der Zulässigkeit der Klage auf Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung geäussert habe. Eine solche Klage "unterliege" dem Zivilrecht, und nicht dem Verwaltungs- recht (Urk. 5 S. 2). 2.3. Es erschliesst sich aus der vorinstanzlichen Begründung nicht, weshalb sie sich auch zur Beurteilung der Rechtsbegehren 2 und 3 als nicht zuständig erachtet resp. weshalb sie diese Rechtsbegehren nicht gesondert geprüft hat. Nachdem die Klage nach Art. 85a SchKG ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages resp. einer hängigen Betreibung möglich ist und auch als Mittel der Registerbereinigung dienen kann, besteht diesbezüglich eine sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts auch bei Forderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind. Auch mit diesem Rechtsbegehren und den diesbezüglichen klägerischen Vorbringen wird sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen haben.
3. Rückweisung 3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verbürgte Gehörsanspruch ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 4.1). 3.2. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf die klägerischen Rechtsbegehren eingetreten bzw. hat diese überhaupt nicht behandelt und sich nicht mit den klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt. Damit hat sie das recht- liche Gehör der Klägerin verletzt, was aufgrund von dessen formellen Natur grund- sätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen
- 15 - Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2). 3.3. Nachdem zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid erging und die Klage zur Gänze nicht beurteilt wurde, kann kein reformatorisches Berufungsurteil ergehen. Stattdessen ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durch- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). IV. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Ver- fahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid Art. 104 N 7).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 155'290.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte der Grundgebühr, also auf Fr. 5'481.–, festzusetzen.
3. Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 11 und Urk. 11A). Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Klägerin hat mit ihrem Gesuch Belege der Sozialbehörde beigelegt (Urk. 12). Daraus ergibt sich, dass sie vollständig von der Sozialhilfe unterstützt wird, über keine anrechenbaren Einnahmen verfügt und damit als mittelos gilt. Dass ihre Be- rufung nicht aussichtslos war, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen. Es ist ihr daher für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen im ordentlichen Verfahren vom
8. April 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'481.– festgesetzt.
4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 17 - Zürich, 10. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: lm