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LB240016

Feststellungsklage

Zürich OG · 2024-05-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan: Beklagte 1) standen sich in den Jahren 2020 bis 2023 in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht gegenüber (BezGer ZH FV200134 vom

29. September 2022; OGer ZH NP220019 vom 11. Januar 2023; BGer 4D_7/2023 vom 16. März 2023). Der Kläger unterlag und wurde zur Bezahlung ei- ner Geldsumme an die Beklagte 1 verurteilt. Der Beklagte und Berufungsbe- klagte 2 (fortan: Beklagter 2) vertrat die Beklagte 1 als deren Rechtsvertreter. Der Beklagte und Berufungsbeklagte 3 (fortan: Beklagter 3) war der erstinstanzliche Sachrichter am Bezirksgericht Zürich. Der Beklagte und Berufungsbeklagte 4 (fortan: Beklagter 4) wirkte als Vorsitzender am Berufungsentscheid der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit. Die Beklagte und Berufungs- beklagte 5 (fortan: Beklagte 5) war am Bezirksgericht Zürich als erstinstanzliche Richterin mit einer Klage des Klägers gegen den Beklagten 2 betreffend Feststel- lung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG befasst. Der Be- klagte und Berufungsbeklagte 6 (fortan: Beklagter 6) war im Forderungsprozess zeitweise als Rechtsvertreter des Klägers tätig (vgl. act. 3/78; act. 3/366 ff.; act. 3/418 ff.; act. 3/434 ff.).

E. 2 Am 13. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger beim Bezirks- gericht Zürich (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wie- dergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2). Im Weiteren stellte er ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4) sowie verschie- dene Anträge prozessualer Natur (vgl. act. 2 S. 7 f. unter der Überschrift "Richter- liches Rechtsbegehren"). Insbesondere beantragte er, es sei die Sache einem ausserkantonalen Gericht zur Beurteilung zu übergeben. Mit Beschluss vom

12. März 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage und auf das Ausstandsgesuch nicht ein (act. 8 = act. 23 [Aktenexemplar]).

- 5 -

E. 2.1 Der Kläger macht im ersten Teil seiner Berufungsschrift allgemeine Ausfüh- rungen unter den Überschriften "I. Verhaltenskodex des Gerichtspersonals", "II. Betreff: Mitwirkung in faktisch präjudiziellen Verfahren", "III. Im Falle der Befan- genheit des Richters", "IV. Der Richter muss auch Folgendes beachten", "V. In fall Verletzung des rechtlichen Gehörs" und "VI. Vorgabe der rechtlichen Anhörung" (act. 18 S. 3 ff.). Neben der ausführlichen Wiedergabe von Gesetzesbestimmun- gen, Rechtsprechung und Literatur rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Parteien vor ihrem Entscheid nicht angehört und 700 Beweise einfach igno- riert (act. 18 S. 3, 5). Zudem habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime (act. 18 S. 7), die Dispositionsmaxime (act. 18 S. 8), die Offizialmaxime (act. 18 S. 9) sowie die Verhandlungsmaxime (act. 18 S. 9 f.) verletzt.

E. 2.2 Soweit der Kläger moniert, die Parteien seien nicht angehört und seine Be- weise seien ignoriert worden, scheint er sich daran zu stören, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid ohne Weiterungen gefällt hat.

- 9 - Das Vorgehen der Vorinstanz ist allerdings nicht zu beanstanden: Das Gericht hat nach Eingang einer Klage von Amtes wegen die ordnungsgemässe Klageerhe- bung und die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Art. 59 und Art. 60 ZPO). Kommt es wie vorliegend zum Schluss, dass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind, hat es auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Einer vorherigen Anhörung der Gegenseite bedarf es nicht. Jedenfalls würde sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Parteien nicht zu deren Nachteil auswirken und könnte sich der Kläger auf eine entsprechende Gehörsverletzung nicht berufen. Ist auf die Klage nicht einzutreten, entfällt sodann eine Prüfung in der Sache und entsprechend auch eine allfällige Beweisabnahme.

E. 2.3 Was die klägerische Rüge betrifft, es seien die zivilprozessualen Prozess- maximen verletzt worden, macht der Kläger zwar theoretische Ausführungen zum Inhalt der verschiedenen Prozessgrundsätze, begründet allerdings nicht, worin die Verletzung gelegen haben soll. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 3 Das Ausstandsbegehren ist unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGer 1P.308/2006 vom 22. November 2006 E. 1.1). Entsprechend ist – ent- gegen der Rüge des Klägers (vgl. act. 18 S. 4) – auch die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene (identische) Ausstandsgesuch nicht eingetreten (vgl. act. 23 S. 6 f.).

- 7 - IV.

1. Auf die vom Kläger gegen die Beklagten 1-6 erhobene Klage trat die Vorinstanz mit folgender Begründung nicht ein: Der Kläger wolle mit seiner Klage gegenüber der Beklagten 1 das Bestehen einer vertraglichen Forderung, einer Genugtuungsforderung sowie einer Persönlich- keitsverletzung festgestellt haben und verlange eine Revision des Verfahrens Nr. FV200134-L vor Bundesgericht. In Bezug auf den Beklagten 3 verlange der Kläger die Feststellung des Prozessbetrugs sowie der Unklarheiten des Urteils, wobei er Letzteres auch gegen den Beklagten 4 geltend mache. Betreffend den Beklagten 2 verlange der Kläger die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie des Prozessbetrugs und erhebe er eine "Klage bei der Anwaltskammer". Beim Beklagten 6 klage der Kläger auf Feststellung des Bestehens einer Forde- rung gegenüber diesem bzw. auf Feststellung einer Verletzung des Anwaltsgeset- zes durch denselben. In Bezug auf die Beklagte 5 verlange der Kläger die Fest- stellung der Unklarheiten einer von ihr erlassenen Verfügung (act. 23 S. 4). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass mit einer Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO, wie sie der Kläger seinen Angaben zufolge habe erheben wollen, die ge- richtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, verlangt werden könne. Der Kläger scheine mit seiner Klage jedoch eine Neubeurteilung der bereits abgeurteilten Sachverhalte zu beantragen. Dabei ver- kenne er, dass der gleiche Streitgegenstand nicht nochmals verhandelt werden dürfe. Liege bereits ein Urteil in der gleichen Sache vor (sog. res iudicata), handle es sich um eine negative Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe. Sodann könne der Kläger ein rechtskräftiges Urteil auch nicht dadurch in Frage stellen, dass er in einem nachfolgenden Schadener- satzprozess behaupte, das Urteil sei durch arglistiges Verhalten der Gegenpartei zustande gekommen. Vielmehr müsste er diesfalls die Aufhebung des Urteils mit- tels Revision erwirken. Der Kläger habe jedoch weder Revisionsgründe konkret geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Für die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wäre das angerufene Bezirksgericht überdies nicht zuständig (act. 23 S. 4 f.). Im Weiteren gelte im Kanton Zürich das System der ausschliessli-

- 8 - chen Staatshaftung. Bei einem Schaden, den Behörden oder Personen im Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht hätten, be- stehe kein Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Angestellten. Ansprüche hätten sich gegen den Staat zu richten; eine persönliche Inanspruchnahme von Gerichtspersonen sei ausgeschlossen. Hinzu komme, dass die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile im Staatshaftungsver- fahren nicht überprüft werden dürften (act. 23 S. 5 f.). Schliesslich sei betreffend sämtliche Begehren in Zusammenhang mit der sinngemässen Geltendmachung der Verletzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) festzuhalten, dass eine Verzeigung nicht beim Bezirksgericht, sondern bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich einzureichen wäre. Auch der Fall einer Meldepflicht gemäss Anwalts- gesetz liege nicht vor. Folglich fehle auch diesbezüglich die sachliche Zuständig- keit des angerufenen Bezirksgerichts. Auf die Klage sei somit zufolge fehlender Prozessvoraussetzung beziehungsweise mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 23 S. 5 f. m.H.a. Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e sowie Art. 60 ZPO). 2.

E. 3.1 In der Sache betont der Kläger, eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO erhoben zu haben. Für das vorliegende Verfahren irrelevant seien "sämtliche an- dere[n] Klagearten, seien es Revisionsklagen, Klagen bei der Anwaltskammer, Forderungsklagen oder Persönlichkeitsklagen" (act. 18 S. 13; s.a. act. 18 S. 3 u. 20 ff.). Er wolle, dass gerichtlich festgestellt werde, in welchem Umfang die Be- klagten 1 und 2 seine persönlichen Rechte verletzt hätten, insbesondere durch di- verse unwahre Behauptungen (act. 18 S. 13). Die Beklagte 1 habe (mit Unterstüt- zung des Beklagten 2) Strafanzeige gegen ihn wegen angeblicher Untreue und Betrug erhoben und damit eine Hausdurchsuchung, seelischen Schmerz und ei- nen finanziellen Schaden verursacht. Deswegen plane er, eine Klage wegen Per- sönlichkeitsverletzung gegen die Beklagten 1 und 2 einzureichen. Zuvor wolle er aber mit der Feststellungsklage eine gerichtliche Feststellung erreichen, inwiefern er von den Beklagten 1 und 2 betrogen oder geschädigt worden sei (act. 18 S. 16). Ferner ziele die Klage darauf ab, Licht in die Natur der Geschäftsbezie- hungen zwischen ihm und der Beklagten 1 zu bringen (act. 18 S. 13). Die gegen- über der Beklagten 1 "zu klärenden Punkte gemäss Art. 88 ZPO" im Zusammen-

- 10 - hang mit dem Partnerschaftsvertrag fänden sich im beigefügten Partnerschafts- vertrag und im Whatsapp-Protokoll zwischen ihm und der Beklagten 1 (act. 18 S. 16). Mit der Feststellungsklage gegenüber den weiteren Beklagten wolle er klä- ren, inwieweit sich diese Personen einer fehlerhaften Beurteilung schuldig ge- macht hätten (act. 18 S. 13, 17 f.). Er wolle die Beklagten mit Beweismitteln kon- frontieren und vom Gericht klären lassen, ob "diese Fakten" wahr seien (act. 18 S. 15). Bei der Feststellungsklage gegen die Beklagten 3-5 gehe es um die Haf- tung von Richtern, die nicht neutral gewesen und Partei ergriffen hätten. Es sei zu ermitteln, in welchem Umfang sie ihm möglicherweise einen Schaden zugefügt haben könnten. Erst dann sei es ihm möglich, weitere rechtliche Schritte einzulei- ten und beispielsweise den Staat auf Schadenersatz zu verklagen oder alternativ direkte Handlungen gegenüber den Beklagten zu ergreifen (act. 18 S. 18 f.). Hin- sichtlich des Beklagten 6 wolle er gemäss Art. 88 ZPO den Sachverhalt gerichtlich klären lassen, bevor er eine Klage gegen ihn einreiche und ihn bei der Anwalts- kammer melde (act. 18 S. 17).

E. 3.2 Mit der Feststellungsklage kann die klagende Partei die gerichtliche Feststel- lung verlangen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Gegenstand der Feststellungsklage können der Bestand, Inhalt und Umfang von subjektiven Rechten und Pflichten sowie von Rechtsverhältnis- sen sein (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 88 N 3; GOZZI, in: FHB Zivilprozess- recht, N 12.32). Geklagt werden kann beispielsweise auf Feststellung, dass ein Vertrag gültig oder ungültig sei, dass Eigentum oder eine Forderung bestehe oder nicht bestehe oder dass eine juristische Person bestehe, nicht bestehe oder auf- gelöst sei (vgl. Beispiele bei BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., Art. 88 N 4; DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 88 N 3). Demgegenüber können blosse Tatsachen nicht Gegenstand des Feststellungsbe- gehrens bilden, auch wenn sie rechtserheblich sind (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLE- MANN, Art. 88 N 4; BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N 5; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WE- BER, Art. 88 N 4). Nicht Inhalt einer Feststellungsklage sein können auch allge- meine, hypothetische oder abstrakte Rechtsfolgen (BGE 122 III 279 E. 3a; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 88 N 4 m.H.) sowie einzelne rechtliche Vorausset- zungen oder Elemente eines Anspruchs bzw. einer Rechtsfolge, selbst wenn sie

- 11 - für ein konkretes Rechtsverhältnis Bedeutung haben (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLE- MANN, Art. 88 N 3, 5; OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, Art. 88 N 5).

E. 3.3 Der Kläger verlangt mit seiner Klage nicht die Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht. Vielmehr beantragt er, dass die Beklagten mit di- versen Fragen und Unterlagen ("Feststellungsklagekataloge") konfrontiert werden sollen und "Unklarheiten […] festzustellen" seien (Rechtsbegehren Ziffer 1-6). Es geht ihm gemäss seiner Begründung darum, "Licht in die Natur der Geschäftsbe- ziehung" mit der Beklagten 1 zu bringen bzw. abzuklären, inwiefern er von den Beklagten 1 und 2 falsch beschuldigt, betrogen bzw. geschädigt worden sei sowie inwiefern die übrigen Beklagten sich einer fehlerhaften Beurteilung oder einer Be- rufspflichtverletzung schuldig gemacht und ihm gegebenenfalls einen Schaden verursacht hätten. Dabei handelt es sich um Tatsachen, Sachverhalte oder ein- zelne Anspruchsvoraussetzungen, die für den Bestand eines Rechts oder Rechts- verhältnisses bzw. für eine (vom Kläger vorbehaltene) Klage oder Anzeige theore- tisch von Bedeutung sein könnten. Deren Abklärung und Feststellung kann wie ausgeführt aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Feststel- lungsklage ist nicht dazu da, dem Kläger die Beweislage klarer vor Augen zu füh- ren bzw. ihm die Grundlagen für den Entscheid zu liefern, ob er in einer Sache eine Klage erheben will oder nicht.

E. 3.4 Auf eine unzulässige Klage bzw. ein unzulässiges Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht einen Nichteintreten- sentscheid gefällt.

E. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz in- terpretierte die (nicht einfach verständliche) Klageschrift dahin gehend, dass der Kläger bereits mit der vorliegenden Klage die Neubeurteilung abgeurteilter Sach- verhalte bzw. eine Revision anstrebe und eine Haftung der beklagten Richterin- nen und Richter bzw. die Verletzung von Berufspflichten durch die beklagten An- wälte geltend mache (vorne E. IV.1). Hiervon ausgehend wäre der erfolgte Nicht- eintretensentscheid zufolge fehlender Prozessvoraussetzung bzw. mangels sach- licher Zuständigkeit nicht zu beanstanden.

- 12 -

E. 4 Im Rahmen der Berufungsschrift erklärt der Kläger zusätzlich, er erhebe im Kontext der Feststellungsklage die Forderung von Fr. 30'000 gegen den Be- schwerdegegner 1 (gemeint: die Vorinstanz; act. 18 S. 13). Diese Forderung war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Im Übrigen fehlt es an einer Be- gründung. Hierauf ist nicht einzutreten.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Fabio versandt am:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 18 S. 11): "1. Der Beschluss CG40010-L / U [korrekt: CG240010-L] vom
  9. März 2024 der Vorinstanz soll aufgehoben werden. Die Beru- fung gegen die Klage vom 02.01.2024 ist anzunehmen.
  10. Ein ausreichendes Feststellungsinteresse ist zu erkennen.
  11. Unter Kosten und Entschädigung, zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." - 4 - Erwägungen: I.
  12. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan: Beklagte 1) standen sich in den Jahren 2020 bis 2023 in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht gegenüber (BezGer ZH FV200134 vom
  13. September 2022; OGer ZH NP220019 vom 11. Januar 2023; BGer 4D_7/2023 vom 16. März 2023). Der Kläger unterlag und wurde zur Bezahlung ei- ner Geldsumme an die Beklagte 1 verurteilt. Der Beklagte und Berufungsbe- klagte 2 (fortan: Beklagter 2) vertrat die Beklagte 1 als deren Rechtsvertreter. Der Beklagte und Berufungsbeklagte 3 (fortan: Beklagter 3) war der erstinstanzliche Sachrichter am Bezirksgericht Zürich. Der Beklagte und Berufungsbeklagte 4 (fortan: Beklagter 4) wirkte als Vorsitzender am Berufungsentscheid der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit. Die Beklagte und Berufungs- beklagte 5 (fortan: Beklagte 5) war am Bezirksgericht Zürich als erstinstanzliche Richterin mit einer Klage des Klägers gegen den Beklagten 2 betreffend Feststel- lung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG befasst. Der Be- klagte und Berufungsbeklagte 6 (fortan: Beklagter 6) war im Forderungsprozess zeitweise als Rechtsvertreter des Klägers tätig (vgl. act. 3/78; act. 3/366 ff.; act. 3/418 ff.; act. 3/434 ff.).
  14. Am 13. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger beim Bezirks- gericht Zürich (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wie- dergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2). Im Weiteren stellte er ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4) sowie verschie- dene Anträge prozessualer Natur (vgl. act. 2 S. 7 f. unter der Überschrift "Richter- liches Rechtsbegehren"). Insbesondere beantragte er, es sei die Sache einem ausserkantonalen Gericht zur Beurteilung zu übergeben. Mit Beschluss vom
  15. März 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage und auf das Ausstandsgesuch nicht ein (act. 8 = act. 23 [Aktenexemplar]). - 5 -
  16. Mit Eingabe vom 11. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein mit "Beschwerde/Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (act. 18), welches als Berufung entgegengenommen wurde (vgl. act. 24 und 25). Im Weiteren ersuchte der Kläger wie vor Vorinstanz um "Bestel- lung eines ausserkantonalen Richters" (act. 18 S. 11 f.) sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 18 S. 12 f.; act. 21). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif (Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.
  17. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO) und der Kläger ist beschwert.
  18. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei seiner Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwä- gungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2). - 6 - III.
  19. Der Kläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab die "Bestellung eines ausserkantonalen Richters" (act. 18 S. 11 f.). Dies sei erforderlich, weil er gegen Gerichtspersonen vorgehe, die "in ihrem Umfeld nicht nur sehr angesehen" seien, sondern auch "über weitreichende soziale Netzwerke verfügen könnten", was unter Umständen zu einem Interessenkonflikt oder zumindest zum Anschein der Befangenheit des Gerichts führen könnte. Daher liege es "im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauens in das Justizsystem, die Wahrscheinlichkeit von befangenen Entscheiden zu minimieren" (act. 18 S. 11 f.).
  20. Auf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Ausstandsbe- gehren ist nicht einzutreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein ganzes Gericht ohne konkrete Begründung pauschal abgelehnt wird (BGer 1P.308/2006 vom
  21. November 2006 E. 1.1; BGE 129 III 445 E. 4.2.2; DIKE-Komm. ZPO-DIGGEL- MANN, Art. 50 N 6). Vorliegend verweist der Kläger einzig auf die Tatsache, dass es sich bei einem Teil der beklagten Parteien um Richterinnen und Richter aus dem Kanton Zürich handelt, diese angesehen seien und über ein weitrechendes soziales Netzwerk verfügen könnten. Dies reicht keineswegs aus, um auf eine Befangenheit aller üb- rigen Zürcher Richterinnen und Richter zu schliessen bzw. den Anschein der Par- teilichkeit zu erwecken. Die Mitglieder eines Gerichts bzw. von Gerichten ver- schiedener Ebenen sind in ihrer Stellung voneinander unabhängig (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.3 m.H.). Konkrete Umstände, die auf einen tauglichen Ausstandsgrund der hiesigen Richterinnen und Richter schliessen liessen, werden nicht dargetan und sind nicht ersichtlich.
  22. Das Ausstandsbegehren ist unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGer 1P.308/2006 vom 22. November 2006 E. 1.1). Entsprechend ist – ent- gegen der Rüge des Klägers (vgl. act. 18 S. 4) – auch die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene (identische) Ausstandsgesuch nicht eingetreten (vgl. act. 23 S. 6 f.). - 7 - IV.
  23. Auf die vom Kläger gegen die Beklagten 1-6 erhobene Klage trat die Vorinstanz mit folgender Begründung nicht ein: Der Kläger wolle mit seiner Klage gegenüber der Beklagten 1 das Bestehen einer vertraglichen Forderung, einer Genugtuungsforderung sowie einer Persönlich- keitsverletzung festgestellt haben und verlange eine Revision des Verfahrens Nr. FV200134-L vor Bundesgericht. In Bezug auf den Beklagten 3 verlange der Kläger die Feststellung des Prozessbetrugs sowie der Unklarheiten des Urteils, wobei er Letzteres auch gegen den Beklagten 4 geltend mache. Betreffend den Beklagten 2 verlange der Kläger die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie des Prozessbetrugs und erhebe er eine "Klage bei der Anwaltskammer". Beim Beklagten 6 klage der Kläger auf Feststellung des Bestehens einer Forde- rung gegenüber diesem bzw. auf Feststellung einer Verletzung des Anwaltsgeset- zes durch denselben. In Bezug auf die Beklagte 5 verlange der Kläger die Fest- stellung der Unklarheiten einer von ihr erlassenen Verfügung (act. 23 S. 4). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass mit einer Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO, wie sie der Kläger seinen Angaben zufolge habe erheben wollen, die ge- richtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, verlangt werden könne. Der Kläger scheine mit seiner Klage jedoch eine Neubeurteilung der bereits abgeurteilten Sachverhalte zu beantragen. Dabei ver- kenne er, dass der gleiche Streitgegenstand nicht nochmals verhandelt werden dürfe. Liege bereits ein Urteil in der gleichen Sache vor (sog. res iudicata), handle es sich um eine negative Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe. Sodann könne der Kläger ein rechtskräftiges Urteil auch nicht dadurch in Frage stellen, dass er in einem nachfolgenden Schadener- satzprozess behaupte, das Urteil sei durch arglistiges Verhalten der Gegenpartei zustande gekommen. Vielmehr müsste er diesfalls die Aufhebung des Urteils mit- tels Revision erwirken. Der Kläger habe jedoch weder Revisionsgründe konkret geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Für die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wäre das angerufene Bezirksgericht überdies nicht zuständig (act. 23 S. 4 f.). Im Weiteren gelte im Kanton Zürich das System der ausschliessli- - 8 - chen Staatshaftung. Bei einem Schaden, den Behörden oder Personen im Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht hätten, be- stehe kein Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Angestellten. Ansprüche hätten sich gegen den Staat zu richten; eine persönliche Inanspruchnahme von Gerichtspersonen sei ausgeschlossen. Hinzu komme, dass die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile im Staatshaftungsver- fahren nicht überprüft werden dürften (act. 23 S. 5 f.). Schliesslich sei betreffend sämtliche Begehren in Zusammenhang mit der sinngemässen Geltendmachung der Verletzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) festzuhalten, dass eine Verzeigung nicht beim Bezirksgericht, sondern bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich einzureichen wäre. Auch der Fall einer Meldepflicht gemäss Anwalts- gesetz liege nicht vor. Folglich fehle auch diesbezüglich die sachliche Zuständig- keit des angerufenen Bezirksgerichts. Auf die Klage sei somit zufolge fehlender Prozessvoraussetzung beziehungsweise mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 23 S. 5 f. m.H.a. Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e sowie Art. 60 ZPO).
  24. 2.1 Der Kläger macht im ersten Teil seiner Berufungsschrift allgemeine Ausfüh- rungen unter den Überschriften "I. Verhaltenskodex des Gerichtspersonals", "II. Betreff: Mitwirkung in faktisch präjudiziellen Verfahren", "III. Im Falle der Befan- genheit des Richters", "IV. Der Richter muss auch Folgendes beachten", "V. In fall Verletzung des rechtlichen Gehörs" und "VI. Vorgabe der rechtlichen Anhörung" (act. 18 S. 3 ff.). Neben der ausführlichen Wiedergabe von Gesetzesbestimmun- gen, Rechtsprechung und Literatur rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Parteien vor ihrem Entscheid nicht angehört und 700 Beweise einfach igno- riert (act. 18 S. 3, 5). Zudem habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime (act. 18 S. 7), die Dispositionsmaxime (act. 18 S. 8), die Offizialmaxime (act. 18 S. 9) sowie die Verhandlungsmaxime (act. 18 S. 9 f.) verletzt. 2.2 Soweit der Kläger moniert, die Parteien seien nicht angehört und seine Be- weise seien ignoriert worden, scheint er sich daran zu stören, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid ohne Weiterungen gefällt hat. - 9 - Das Vorgehen der Vorinstanz ist allerdings nicht zu beanstanden: Das Gericht hat nach Eingang einer Klage von Amtes wegen die ordnungsgemässe Klageerhe- bung und die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Art. 59 und Art. 60 ZPO). Kommt es wie vorliegend zum Schluss, dass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind, hat es auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Einer vorherigen Anhörung der Gegenseite bedarf es nicht. Jedenfalls würde sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Parteien nicht zu deren Nachteil auswirken und könnte sich der Kläger auf eine entsprechende Gehörsverletzung nicht berufen. Ist auf die Klage nicht einzutreten, entfällt sodann eine Prüfung in der Sache und entsprechend auch eine allfällige Beweisabnahme. 2.3 Was die klägerische Rüge betrifft, es seien die zivilprozessualen Prozess- maximen verletzt worden, macht der Kläger zwar theoretische Ausführungen zum Inhalt der verschiedenen Prozessgrundsätze, begründet allerdings nicht, worin die Verletzung gelegen haben soll. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
  25. 3.1 In der Sache betont der Kläger, eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO erhoben zu haben. Für das vorliegende Verfahren irrelevant seien "sämtliche an- dere[n] Klagearten, seien es Revisionsklagen, Klagen bei der Anwaltskammer, Forderungsklagen oder Persönlichkeitsklagen" (act. 18 S. 13; s.a. act. 18 S. 3 u. 20 ff.). Er wolle, dass gerichtlich festgestellt werde, in welchem Umfang die Be- klagten 1 und 2 seine persönlichen Rechte verletzt hätten, insbesondere durch di- verse unwahre Behauptungen (act. 18 S. 13). Die Beklagte 1 habe (mit Unterstüt- zung des Beklagten 2) Strafanzeige gegen ihn wegen angeblicher Untreue und Betrug erhoben und damit eine Hausdurchsuchung, seelischen Schmerz und ei- nen finanziellen Schaden verursacht. Deswegen plane er, eine Klage wegen Per- sönlichkeitsverletzung gegen die Beklagten 1 und 2 einzureichen. Zuvor wolle er aber mit der Feststellungsklage eine gerichtliche Feststellung erreichen, inwiefern er von den Beklagten 1 und 2 betrogen oder geschädigt worden sei (act. 18 S. 16). Ferner ziele die Klage darauf ab, Licht in die Natur der Geschäftsbezie- hungen zwischen ihm und der Beklagten 1 zu bringen (act. 18 S. 13). Die gegen- über der Beklagten 1 "zu klärenden Punkte gemäss Art. 88 ZPO" im Zusammen- - 10 - hang mit dem Partnerschaftsvertrag fänden sich im beigefügten Partnerschafts- vertrag und im Whatsapp-Protokoll zwischen ihm und der Beklagten 1 (act. 18 S. 16). Mit der Feststellungsklage gegenüber den weiteren Beklagten wolle er klä- ren, inwieweit sich diese Personen einer fehlerhaften Beurteilung schuldig ge- macht hätten (act. 18 S. 13, 17 f.). Er wolle die Beklagten mit Beweismitteln kon- frontieren und vom Gericht klären lassen, ob "diese Fakten" wahr seien (act. 18 S. 15). Bei der Feststellungsklage gegen die Beklagten 3-5 gehe es um die Haf- tung von Richtern, die nicht neutral gewesen und Partei ergriffen hätten. Es sei zu ermitteln, in welchem Umfang sie ihm möglicherweise einen Schaden zugefügt haben könnten. Erst dann sei es ihm möglich, weitere rechtliche Schritte einzulei- ten und beispielsweise den Staat auf Schadenersatz zu verklagen oder alternativ direkte Handlungen gegenüber den Beklagten zu ergreifen (act. 18 S. 18 f.). Hin- sichtlich des Beklagten 6 wolle er gemäss Art. 88 ZPO den Sachverhalt gerichtlich klären lassen, bevor er eine Klage gegen ihn einreiche und ihn bei der Anwalts- kammer melde (act. 18 S. 17). 3.2 Mit der Feststellungsklage kann die klagende Partei die gerichtliche Feststel- lung verlangen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Gegenstand der Feststellungsklage können der Bestand, Inhalt und Umfang von subjektiven Rechten und Pflichten sowie von Rechtsverhältnis- sen sein (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 88 N 3; GOZZI, in: FHB Zivilprozess- recht, N 12.32). Geklagt werden kann beispielsweise auf Feststellung, dass ein Vertrag gültig oder ungültig sei, dass Eigentum oder eine Forderung bestehe oder nicht bestehe oder dass eine juristische Person bestehe, nicht bestehe oder auf- gelöst sei (vgl. Beispiele bei BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., Art. 88 N 4; DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 88 N 3). Demgegenüber können blosse Tatsachen nicht Gegenstand des Feststellungsbe- gehrens bilden, auch wenn sie rechtserheblich sind (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLE- MANN, Art. 88 N 4; BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N 5; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WE- BER, Art. 88 N 4). Nicht Inhalt einer Feststellungsklage sein können auch allge- meine, hypothetische oder abstrakte Rechtsfolgen (BGE 122 III 279 E. 3a; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 88 N 4 m.H.) sowie einzelne rechtliche Vorausset- zungen oder Elemente eines Anspruchs bzw. einer Rechtsfolge, selbst wenn sie - 11 - für ein konkretes Rechtsverhältnis Bedeutung haben (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLE- MANN, Art. 88 N 3, 5; OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, Art. 88 N 5). 3.3 Der Kläger verlangt mit seiner Klage nicht die Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht. Vielmehr beantragt er, dass die Beklagten mit di- versen Fragen und Unterlagen ("Feststellungsklagekataloge") konfrontiert werden sollen und "Unklarheiten […] festzustellen" seien (Rechtsbegehren Ziffer 1-6). Es geht ihm gemäss seiner Begründung darum, "Licht in die Natur der Geschäftsbe- ziehung" mit der Beklagten 1 zu bringen bzw. abzuklären, inwiefern er von den Beklagten 1 und 2 falsch beschuldigt, betrogen bzw. geschädigt worden sei sowie inwiefern die übrigen Beklagten sich einer fehlerhaften Beurteilung oder einer Be- rufspflichtverletzung schuldig gemacht und ihm gegebenenfalls einen Schaden verursacht hätten. Dabei handelt es sich um Tatsachen, Sachverhalte oder ein- zelne Anspruchsvoraussetzungen, die für den Bestand eines Rechts oder Rechts- verhältnisses bzw. für eine (vom Kläger vorbehaltene) Klage oder Anzeige theore- tisch von Bedeutung sein könnten. Deren Abklärung und Feststellung kann wie ausgeführt aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Feststel- lungsklage ist nicht dazu da, dem Kläger die Beweislage klarer vor Augen zu füh- ren bzw. ihm die Grundlagen für den Entscheid zu liefern, ob er in einer Sache eine Klage erheben will oder nicht. 3.4 Auf eine unzulässige Klage bzw. ein unzulässiges Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht einen Nichteintreten- sentscheid gefällt. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz in- terpretierte die (nicht einfach verständliche) Klageschrift dahin gehend, dass der Kläger bereits mit der vorliegenden Klage die Neubeurteilung abgeurteilter Sach- verhalte bzw. eine Revision anstrebe und eine Haftung der beklagten Richterin- nen und Richter bzw. die Verletzung von Berufspflichten durch die beklagten An- wälte geltend mache (vorne E. IV.1). Hiervon ausgehend wäre der erfolgte Nicht- eintretensentscheid zufolge fehlender Prozessvoraussetzung bzw. mangels sach- licher Zuständigkeit nicht zu beanstanden. - 12 -
  26. Im Rahmen der Berufungsschrift erklärt der Kläger zusätzlich, er erhebe im Kontext der Feststellungsklage die Forderung von Fr. 30'000 gegen den Be- schwerdegegner 1 (gemeint: die Vorinstanz; act. 18 S. 13). Diese Forderung war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Im Übrigen fehlt es an einer Be- gründung. Hierauf ist nicht einzutreten.
  27. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss der Vorinstanz vom 12. März 2024 ist zu bestätigen. V.
  28. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 GebV OG). Ausgangs- gemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, da er unterliegt, den Beklagten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären.
  29. Der Kläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Nach dem Aus- geführten ist die Berufung als aussichtslos zu betrachten. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
  30. Auf das Ausstandsgesuch des Klägers wird nicht eingetreten.
  31. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  32. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 13 - Es wird erkannt:
  33. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2024 wird bestätigt.
  34. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
  35. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  36. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  37. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Fabio Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen

1. B._____,

2. C._____, lic. iur.,

3. D._____, lic. iur.,

4. E._____, lic.iur.,

5. F._____, lic. iur.,

6. G._____, MLaw, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Feststellungsklage Berufung gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 12. März 2024; Proz. CG240010

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 6 f.) "1. Aus schutzwürdigem Interesse ist die Beklagte 01 mit den Fra- gen den Beilagen 1 bis 314 der beiliegenden Feststellungsklage- kataloge zu konfrontieren und es sind Unklarheiten anhand der Klagebegründung der Kläger gemäss Art. 59, Abs. 1 litt. A ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 158 ZPO festzustellen.

2. Aus schutzwürdigem Interesse ist der Beklagte 2 mit den Fragen den Beilagen 1 bis 269 der beiliegenden Feststellungsklagekata- loge zu konfrontieren und es sind Unklarheiten anhand der Klage- begründung der Kläger gemäss Art. 59, Abs. 1 litt. a. ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 158 ZPO festzustellen.

3. Aus schutzwürdigem Interesse ist der Beklagte 3 mit den Fragen den Beilagen 1 bis 269 der beiliegenden Feststellungsklagekata- loge zu konfrontieren und es sind Unklarheiten anhand der Klage- begründung der Kläger gemäss Art. 59, Abs. 1 litt. a. ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 158 ZPO festzustellen.

4. Aus schutzwürdigem Interesse ist der Beklagte 4 mit den Fragen den Beilagen 1 bis 269 der beiliegenden Feststellungsklagekata- loge zu konfrontieren und es sind Unklarheiten anhand der Klage- begründung der Kläger gemäss Art. 59, Abs. I litt. a. ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 158 ZPO festzustellen.

5. Aus schutzwürdigem Interesse ist der Beklagte 5 mit den Beila- gen 1 bis 269 der beiliegenden Feststellungsklagekataloge zu konfrontieren und es sind Unklarheiten anhand der Klagebegrün- dung der Kläger gemäss Art. 59, Abs. 1 litt. a. ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 158 ZPO festzustellen.

6. Aus schutzwürdigem Interesse ist der Beklagte 6 mit den Beila- gen 1bis 269 der beiliegenden Feststellungsklagekataloge zu konfrontieren und es sind Unklarheiten anhand der Klagebegrün- dung der Kläger gemäss Art. 59, Abs. 1 litt. a. ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 158 ZPO festzustellen.

7. Es sei der Kläger richterliche ermessen zu entschädigen.

8. Dem Kläger sei gemäss Art. 117 ZPO unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. (Beilage 4 bis 77)

9. Kosten und eine allfällige Entschädigung gehen zulasten der Be- klagten."

- 3 - Beschluss des Bezirksgerichtes:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 18 S. 11): "1. Der Beschluss CG40010-L / U [korrekt: CG240010-L] vom

12. März 2024 der Vorinstanz soll aufgehoben werden. Die Beru- fung gegen die Klage vom 02.01.2024 ist anzunehmen.

2. Ein ausreichendes Feststellungsinteresse ist zu erkennen.

3. Unter Kosten und Entschädigung, zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan: Beklagte 1) standen sich in den Jahren 2020 bis 2023 in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht gegenüber (BezGer ZH FV200134 vom

29. September 2022; OGer ZH NP220019 vom 11. Januar 2023; BGer 4D_7/2023 vom 16. März 2023). Der Kläger unterlag und wurde zur Bezahlung ei- ner Geldsumme an die Beklagte 1 verurteilt. Der Beklagte und Berufungsbe- klagte 2 (fortan: Beklagter 2) vertrat die Beklagte 1 als deren Rechtsvertreter. Der Beklagte und Berufungsbeklagte 3 (fortan: Beklagter 3) war der erstinstanzliche Sachrichter am Bezirksgericht Zürich. Der Beklagte und Berufungsbeklagte 4 (fortan: Beklagter 4) wirkte als Vorsitzender am Berufungsentscheid der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit. Die Beklagte und Berufungs- beklagte 5 (fortan: Beklagte 5) war am Bezirksgericht Zürich als erstinstanzliche Richterin mit einer Klage des Klägers gegen den Beklagten 2 betreffend Feststel- lung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG befasst. Der Be- klagte und Berufungsbeklagte 6 (fortan: Beklagter 6) war im Forderungsprozess zeitweise als Rechtsvertreter des Klägers tätig (vgl. act. 3/78; act. 3/366 ff.; act. 3/418 ff.; act. 3/434 ff.).

2. Am 13. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger beim Bezirks- gericht Zürich (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wie- dergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2). Im Weiteren stellte er ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4) sowie verschie- dene Anträge prozessualer Natur (vgl. act. 2 S. 7 f. unter der Überschrift "Richter- liches Rechtsbegehren"). Insbesondere beantragte er, es sei die Sache einem ausserkantonalen Gericht zur Beurteilung zu übergeben. Mit Beschluss vom

12. März 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage und auf das Ausstandsgesuch nicht ein (act. 8 = act. 23 [Aktenexemplar]).

- 5 -

3. Mit Eingabe vom 11. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein mit "Beschwerde/Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (act. 18), welches als Berufung entgegengenommen wurde (vgl. act. 24 und 25). Im Weiteren ersuchte der Kläger wie vor Vorinstanz um "Bestel- lung eines ausserkantonalen Richters" (act. 18 S. 11 f.) sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 18 S. 12 f.; act. 21). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif (Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO) und der Kläger ist beschwert.

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei seiner Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwä- gungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2).

- 6 - III.

1. Der Kläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab die "Bestellung eines ausserkantonalen Richters" (act. 18 S. 11 f.). Dies sei erforderlich, weil er gegen Gerichtspersonen vorgehe, die "in ihrem Umfeld nicht nur sehr angesehen" seien, sondern auch "über weitreichende soziale Netzwerke verfügen könnten", was unter Umständen zu einem Interessenkonflikt oder zumindest zum Anschein der Befangenheit des Gerichts führen könnte. Daher liege es "im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauens in das Justizsystem, die Wahrscheinlichkeit von befangenen Entscheiden zu minimieren" (act. 18 S. 11 f.).

2. Auf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Ausstandsbe- gehren ist nicht einzutreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein ganzes Gericht ohne konkrete Begründung pauschal abgelehnt wird (BGer 1P.308/2006 vom

22. November 2006 E. 1.1; BGE 129 III 445 E. 4.2.2; DIKE-Komm. ZPO-DIGGEL- MANN, Art. 50 N 6). Vorliegend verweist der Kläger einzig auf die Tatsache, dass es sich bei einem Teil der beklagten Parteien um Richterinnen und Richter aus dem Kanton Zürich handelt, diese angesehen seien und über ein weitrechendes soziales Netzwerk verfügen könnten. Dies reicht keineswegs aus, um auf eine Befangenheit aller üb- rigen Zürcher Richterinnen und Richter zu schliessen bzw. den Anschein der Par- teilichkeit zu erwecken. Die Mitglieder eines Gerichts bzw. von Gerichten ver- schiedener Ebenen sind in ihrer Stellung voneinander unabhängig (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.3 m.H.). Konkrete Umstände, die auf einen tauglichen Ausstandsgrund der hiesigen Richterinnen und Richter schliessen liessen, werden nicht dargetan und sind nicht ersichtlich.

3. Das Ausstandsbegehren ist unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGer 1P.308/2006 vom 22. November 2006 E. 1.1). Entsprechend ist – ent- gegen der Rüge des Klägers (vgl. act. 18 S. 4) – auch die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene (identische) Ausstandsgesuch nicht eingetreten (vgl. act. 23 S. 6 f.).

- 7 - IV.

1. Auf die vom Kläger gegen die Beklagten 1-6 erhobene Klage trat die Vorinstanz mit folgender Begründung nicht ein: Der Kläger wolle mit seiner Klage gegenüber der Beklagten 1 das Bestehen einer vertraglichen Forderung, einer Genugtuungsforderung sowie einer Persönlich- keitsverletzung festgestellt haben und verlange eine Revision des Verfahrens Nr. FV200134-L vor Bundesgericht. In Bezug auf den Beklagten 3 verlange der Kläger die Feststellung des Prozessbetrugs sowie der Unklarheiten des Urteils, wobei er Letzteres auch gegen den Beklagten 4 geltend mache. Betreffend den Beklagten 2 verlange der Kläger die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie des Prozessbetrugs und erhebe er eine "Klage bei der Anwaltskammer". Beim Beklagten 6 klage der Kläger auf Feststellung des Bestehens einer Forde- rung gegenüber diesem bzw. auf Feststellung einer Verletzung des Anwaltsgeset- zes durch denselben. In Bezug auf die Beklagte 5 verlange der Kläger die Fest- stellung der Unklarheiten einer von ihr erlassenen Verfügung (act. 23 S. 4). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass mit einer Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO, wie sie der Kläger seinen Angaben zufolge habe erheben wollen, die ge- richtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, verlangt werden könne. Der Kläger scheine mit seiner Klage jedoch eine Neubeurteilung der bereits abgeurteilten Sachverhalte zu beantragen. Dabei ver- kenne er, dass der gleiche Streitgegenstand nicht nochmals verhandelt werden dürfe. Liege bereits ein Urteil in der gleichen Sache vor (sog. res iudicata), handle es sich um eine negative Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe. Sodann könne der Kläger ein rechtskräftiges Urteil auch nicht dadurch in Frage stellen, dass er in einem nachfolgenden Schadener- satzprozess behaupte, das Urteil sei durch arglistiges Verhalten der Gegenpartei zustande gekommen. Vielmehr müsste er diesfalls die Aufhebung des Urteils mit- tels Revision erwirken. Der Kläger habe jedoch weder Revisionsgründe konkret geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Für die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wäre das angerufene Bezirksgericht überdies nicht zuständig (act. 23 S. 4 f.). Im Weiteren gelte im Kanton Zürich das System der ausschliessli-

- 8 - chen Staatshaftung. Bei einem Schaden, den Behörden oder Personen im Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht hätten, be- stehe kein Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Angestellten. Ansprüche hätten sich gegen den Staat zu richten; eine persönliche Inanspruchnahme von Gerichtspersonen sei ausgeschlossen. Hinzu komme, dass die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile im Staatshaftungsver- fahren nicht überprüft werden dürften (act. 23 S. 5 f.). Schliesslich sei betreffend sämtliche Begehren in Zusammenhang mit der sinngemässen Geltendmachung der Verletzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) festzuhalten, dass eine Verzeigung nicht beim Bezirksgericht, sondern bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich einzureichen wäre. Auch der Fall einer Meldepflicht gemäss Anwalts- gesetz liege nicht vor. Folglich fehle auch diesbezüglich die sachliche Zuständig- keit des angerufenen Bezirksgerichts. Auf die Klage sei somit zufolge fehlender Prozessvoraussetzung beziehungsweise mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 23 S. 5 f. m.H.a. Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e sowie Art. 60 ZPO). 2. 2.1 Der Kläger macht im ersten Teil seiner Berufungsschrift allgemeine Ausfüh- rungen unter den Überschriften "I. Verhaltenskodex des Gerichtspersonals", "II. Betreff: Mitwirkung in faktisch präjudiziellen Verfahren", "III. Im Falle der Befan- genheit des Richters", "IV. Der Richter muss auch Folgendes beachten", "V. In fall Verletzung des rechtlichen Gehörs" und "VI. Vorgabe der rechtlichen Anhörung" (act. 18 S. 3 ff.). Neben der ausführlichen Wiedergabe von Gesetzesbestimmun- gen, Rechtsprechung und Literatur rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Parteien vor ihrem Entscheid nicht angehört und 700 Beweise einfach igno- riert (act. 18 S. 3, 5). Zudem habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime (act. 18 S. 7), die Dispositionsmaxime (act. 18 S. 8), die Offizialmaxime (act. 18 S. 9) sowie die Verhandlungsmaxime (act. 18 S. 9 f.) verletzt. 2.2 Soweit der Kläger moniert, die Parteien seien nicht angehört und seine Be- weise seien ignoriert worden, scheint er sich daran zu stören, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid ohne Weiterungen gefällt hat.

- 9 - Das Vorgehen der Vorinstanz ist allerdings nicht zu beanstanden: Das Gericht hat nach Eingang einer Klage von Amtes wegen die ordnungsgemässe Klageerhe- bung und die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Art. 59 und Art. 60 ZPO). Kommt es wie vorliegend zum Schluss, dass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind, hat es auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Einer vorherigen Anhörung der Gegenseite bedarf es nicht. Jedenfalls würde sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Parteien nicht zu deren Nachteil auswirken und könnte sich der Kläger auf eine entsprechende Gehörsverletzung nicht berufen. Ist auf die Klage nicht einzutreten, entfällt sodann eine Prüfung in der Sache und entsprechend auch eine allfällige Beweisabnahme. 2.3 Was die klägerische Rüge betrifft, es seien die zivilprozessualen Prozess- maximen verletzt worden, macht der Kläger zwar theoretische Ausführungen zum Inhalt der verschiedenen Prozessgrundsätze, begründet allerdings nicht, worin die Verletzung gelegen haben soll. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 In der Sache betont der Kläger, eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO erhoben zu haben. Für das vorliegende Verfahren irrelevant seien "sämtliche an- dere[n] Klagearten, seien es Revisionsklagen, Klagen bei der Anwaltskammer, Forderungsklagen oder Persönlichkeitsklagen" (act. 18 S. 13; s.a. act. 18 S. 3 u. 20 ff.). Er wolle, dass gerichtlich festgestellt werde, in welchem Umfang die Be- klagten 1 und 2 seine persönlichen Rechte verletzt hätten, insbesondere durch di- verse unwahre Behauptungen (act. 18 S. 13). Die Beklagte 1 habe (mit Unterstüt- zung des Beklagten 2) Strafanzeige gegen ihn wegen angeblicher Untreue und Betrug erhoben und damit eine Hausdurchsuchung, seelischen Schmerz und ei- nen finanziellen Schaden verursacht. Deswegen plane er, eine Klage wegen Per- sönlichkeitsverletzung gegen die Beklagten 1 und 2 einzureichen. Zuvor wolle er aber mit der Feststellungsklage eine gerichtliche Feststellung erreichen, inwiefern er von den Beklagten 1 und 2 betrogen oder geschädigt worden sei (act. 18 S. 16). Ferner ziele die Klage darauf ab, Licht in die Natur der Geschäftsbezie- hungen zwischen ihm und der Beklagten 1 zu bringen (act. 18 S. 13). Die gegen- über der Beklagten 1 "zu klärenden Punkte gemäss Art. 88 ZPO" im Zusammen-

- 10 - hang mit dem Partnerschaftsvertrag fänden sich im beigefügten Partnerschafts- vertrag und im Whatsapp-Protokoll zwischen ihm und der Beklagten 1 (act. 18 S. 16). Mit der Feststellungsklage gegenüber den weiteren Beklagten wolle er klä- ren, inwieweit sich diese Personen einer fehlerhaften Beurteilung schuldig ge- macht hätten (act. 18 S. 13, 17 f.). Er wolle die Beklagten mit Beweismitteln kon- frontieren und vom Gericht klären lassen, ob "diese Fakten" wahr seien (act. 18 S. 15). Bei der Feststellungsklage gegen die Beklagten 3-5 gehe es um die Haf- tung von Richtern, die nicht neutral gewesen und Partei ergriffen hätten. Es sei zu ermitteln, in welchem Umfang sie ihm möglicherweise einen Schaden zugefügt haben könnten. Erst dann sei es ihm möglich, weitere rechtliche Schritte einzulei- ten und beispielsweise den Staat auf Schadenersatz zu verklagen oder alternativ direkte Handlungen gegenüber den Beklagten zu ergreifen (act. 18 S. 18 f.). Hin- sichtlich des Beklagten 6 wolle er gemäss Art. 88 ZPO den Sachverhalt gerichtlich klären lassen, bevor er eine Klage gegen ihn einreiche und ihn bei der Anwalts- kammer melde (act. 18 S. 17). 3.2 Mit der Feststellungsklage kann die klagende Partei die gerichtliche Feststel- lung verlangen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Gegenstand der Feststellungsklage können der Bestand, Inhalt und Umfang von subjektiven Rechten und Pflichten sowie von Rechtsverhältnis- sen sein (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 88 N 3; GOZZI, in: FHB Zivilprozess- recht, N 12.32). Geklagt werden kann beispielsweise auf Feststellung, dass ein Vertrag gültig oder ungültig sei, dass Eigentum oder eine Forderung bestehe oder nicht bestehe oder dass eine juristische Person bestehe, nicht bestehe oder auf- gelöst sei (vgl. Beispiele bei BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., Art. 88 N 4; DIKE-Komm. ZPO-FÜLLEMANN, Art. 88 N 3). Demgegenüber können blosse Tatsachen nicht Gegenstand des Feststellungsbe- gehrens bilden, auch wenn sie rechtserheblich sind (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLE- MANN, Art. 88 N 4; BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N 5; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WE- BER, Art. 88 N 4). Nicht Inhalt einer Feststellungsklage sein können auch allge- meine, hypothetische oder abstrakte Rechtsfolgen (BGE 122 III 279 E. 3a; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 88 N 4 m.H.) sowie einzelne rechtliche Vorausset- zungen oder Elemente eines Anspruchs bzw. einer Rechtsfolge, selbst wenn sie

- 11 - für ein konkretes Rechtsverhältnis Bedeutung haben (DIKE-Komm. ZPO-FÜLLE- MANN, Art. 88 N 3, 5; OFK ZPO-ZOGG/ANGSTMANN, Art. 88 N 5). 3.3 Der Kläger verlangt mit seiner Klage nicht die Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht. Vielmehr beantragt er, dass die Beklagten mit di- versen Fragen und Unterlagen ("Feststellungsklagekataloge") konfrontiert werden sollen und "Unklarheiten […] festzustellen" seien (Rechtsbegehren Ziffer 1-6). Es geht ihm gemäss seiner Begründung darum, "Licht in die Natur der Geschäftsbe- ziehung" mit der Beklagten 1 zu bringen bzw. abzuklären, inwiefern er von den Beklagten 1 und 2 falsch beschuldigt, betrogen bzw. geschädigt worden sei sowie inwiefern die übrigen Beklagten sich einer fehlerhaften Beurteilung oder einer Be- rufspflichtverletzung schuldig gemacht und ihm gegebenenfalls einen Schaden verursacht hätten. Dabei handelt es sich um Tatsachen, Sachverhalte oder ein- zelne Anspruchsvoraussetzungen, die für den Bestand eines Rechts oder Rechts- verhältnisses bzw. für eine (vom Kläger vorbehaltene) Klage oder Anzeige theore- tisch von Bedeutung sein könnten. Deren Abklärung und Feststellung kann wie ausgeführt aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Feststel- lungsklage ist nicht dazu da, dem Kläger die Beweislage klarer vor Augen zu füh- ren bzw. ihm die Grundlagen für den Entscheid zu liefern, ob er in einer Sache eine Klage erheben will oder nicht. 3.4 Auf eine unzulässige Klage bzw. ein unzulässiges Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht einen Nichteintreten- sentscheid gefällt. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz in- terpretierte die (nicht einfach verständliche) Klageschrift dahin gehend, dass der Kläger bereits mit der vorliegenden Klage die Neubeurteilung abgeurteilter Sach- verhalte bzw. eine Revision anstrebe und eine Haftung der beklagten Richterin- nen und Richter bzw. die Verletzung von Berufspflichten durch die beklagten An- wälte geltend mache (vorne E. IV.1). Hiervon ausgehend wäre der erfolgte Nicht- eintretensentscheid zufolge fehlender Prozessvoraussetzung bzw. mangels sach- licher Zuständigkeit nicht zu beanstanden.

- 12 -

4. Im Rahmen der Berufungsschrift erklärt der Kläger zusätzlich, er erhebe im Kontext der Feststellungsklage die Forderung von Fr. 30'000 gegen den Be- schwerdegegner 1 (gemeint: die Vorinstanz; act. 18 S. 13). Diese Forderung war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Im Übrigen fehlt es an einer Be- gründung. Hierauf ist nicht einzutreten.

5. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss der Vorinstanz vom 12. März 2024 ist zu bestätigen. V.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 GebV OG). Ausgangs- gemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, da er unterliegt, den Beklagten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären.

2. Der Kläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Nach dem Aus- geführten ist die Berufung als aussichtslos zu betrachten. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsgesuch des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Fabio versandt am: