Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2020 verstarb F._____ (Erblasserin). Sie hatte im Lauf der Zeit mehrere öffentliche letztwillige Verfügungen und eigenhändige Testamente ver- fasst, u.a. eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Juli 2006 (Testament 2006 [Urk. 7/4/16], eröffnet mit Urteil vom 5. Juni 2020 [Urk. 7/4/59]), und eine ei- genhändige letztwillige Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Testament 2014 [Urk. 7/4/12], eröffnet mit Urteil vom 23. April 2020 [Urk. 7/4/55]). Im Testament 2006 hatte sie (nebst weiteren Anordnungen) die Kläger und Berufungsbeklagten (Kläger) und im Testament 2014 den Beklagten und Berufungskläger (Beklagter) als Erben eingesetzt. Die Kläger und Berufungsbeklagten (Kläger) reklamieren für sich Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin, vorrangig als einzige und eventu- aliter als miteingesetzte Erben. Sie stützen sich dabei auf das Testament 2006. Den Beklagten erachten sie in ihrem Hauptstandpunkt als erbunwürdig und das Testament 2014, das sie als Ergänzungstestament zum Testament 2006 verste- hen (Urk. 7/48 Rz 339-361, 385), als nichtig, eventualiter als ungültig (Urk. 7/2 Rz 11 ff.). Der Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Erblasserin habe ihn selbstbestimmt und unter Aufhebung des Testaments 2006 mit dem Testa- ment 2014 gültig als Alleinerben eingesetzt (Urk. 7/23 Rz 141 ff.; vgl. auch Urk. 7/75). 2.1 In ihrer Klagebegründung vom 28. Februar 2022 beantragten die Kläger ih- rem vorstehend skizzierten Standpunkt entsprechend u.a. die Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten im Nachlass der Erblasserin, die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments 2014 und eventualiter dessen vollständige Ungültiger- klärung sowie die Feststellung, dass jeder einzelne von ihnen gestützt auf das Testament 2006 als eingesetzter Erbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt sei (Urk. 7/2 S. 2 ff.). Zur Begründung brachten sie dabei kurzgefasst vor, der Be- klagte habe (mutmasslich) seine Position als berufliche Vertrauensperson gegen- über der Erblasserin systematisch ausgenützt, um sich schon zu deren Lebzeiten zu bereichern und sich darüber hinaus eine möglichst maximale erbrechtliche Be-
- 6 - günstigung in deren Nachlass zu sichern. Ferner habe er mit der stark verzöger- ten Einreichung des Testaments 2006 die Einlieferungspflicht verletzt. Die Erblas- serin habe sich im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 2014 in einem Irrtum sowohl mit Bezug auf die Integrität und Loyalität des Beklagten als auch mit Be- zug auf dessen vermeintliche Freundschaft zu ihr befunden. Der Beklagte sei diesbezüglich seiner Aufklärungspflicht als berufliche Vertrauensperson nicht nachgekommen und habe die Erblasserin mutmasslich gar aktiv getäuscht, indem er echte Freundschaft vorgespielt habe (Urk. 7/2 Rz 52 ff.). Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 30. August 2022 im Wesentli- chen auf Klageabweisung (Urk. 7/23 S. 3). Er bestritt die Sachdarstellung der Klä- ger und berief sich auf eine jahrelange, enge Freundschaft mit der Erblasserin, die schliesslich dazu geführt habe, dass sie ihn als Alleinerben habe einsetzen wollen und ihn mit dem Testament 2014 eingesetzt habe (Urk. 7/23 Rz 107 ff.). Dabei nahm er auch Bezug auf Klageantwortbeilage 66 (KAB 66/Testament 2014A [Urk. 7/23/66]; mit Urteil vom 23. August 2022 als Testament eröffnet [Urk. 7/49/83]). Bei dieser handelt es sich um den von ihm auf seinem Computer abgelegten Scan eines von der Erblasserin eigenhändig verfassten, auf den 19. Dezember 2014 datierten und unterzeichneten Dokuments, das mit "Testament G._____" überschrieben ist und u.a. den Widerruf aller Testamente sowie die Ein- setzung des Beklagten als Erben vorsieht. Gemäss dem Beklagten hatte die Erb- lasserin dieses am darin festgehaltenen Tag als Testament verfasst, dann daran Änderungen vorgenommen und schliesslich das Testament 2014, das er als Kurz- version von KAB 66 beschreibt, geschrieben und ihm zur definitiven Aufbewah- rung übergeben. Das Testament 2014A habe sie (später) von ihm zurückgefor- dert, da sie die Vermächtnisse nicht mehr habe ausrichten wollen. Ob sie das Ori- ginal in der Folge vernichtet oder es nur in ihren Papieren abgelegt und verges- sen habe, sei zurzeit nicht feststellbar. Von Bedeutung sei immerhin, dass die Erblasserin das Testament 2006 nicht nur dadurch faktisch widerrufen habe, dass sie es vom Notariat zurückverlangt habe, um in der Folge ein anderes Testament zu erstellen, in welchem die Kläger nicht mehr erschienen, sondern im Testament 2014A auch ausdrücklich alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen habe (Urk. 7/23 Rz 141 ff., insbes. Rz 149 f., 154 f.).
- 7 - 2.2 Ihre Replik vom 1. Juni 2023 reichten die Kläger in der Folge mit einem "an- gepassten und ergänzten" Rechtsbegehren ein. Die (vorliegend nicht relevanten) Anträge Ziffern 7 bis 13 gemäss Klagebegründung liessen sie fallen und ergänz- ten die verbleibenden u.a. um den wie folgt lautenden Antrag Ziffer 7 (Urk. 7/48 S. 5): "7. Es sei mit Bezug auf den Entwurf einer eigenhändig abgefassten letztwilligen Verfügung der Erblasserin, Frau F._____ sel., dat. vom 19. Dezember 2014 (KAB 66), eröffnet durch Urteil des Be- zirksgerichts Meilen vom 23. August 2022, festzustellen: 7.1. dass diesem Entwurf keine Testamentsqualität zukommt; sowie eventualiter, für den Fall, dass die Testamentsqualität be- stätigt werden sollte, 7.2 dass die Verfügung der Erblasserin vom 19. Dezember 2014 (KAB 66) keine Rechtswirkung entfaltet und im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Klage sowie im Nachlass der Erblasserin überhaupt unbeachtlich ist." Inhaltlich bekräftigten sie ihren bereits in der Klagebegründung eingenommenen Standpunkt und trugen betreffend Rechtsbegehren Ziffer 7 vor, Anlass für das (neue) Rechtsbegehren sei die ihrerseits bestrittene Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe das sie begünstigende Testament 2006 mit KAB 66 widerru- fen. Sie hätten ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorfrageweisen Beurtei- lung von KAB 66 im Sinn des unter Ziffer 7 gestellten Rechtsbegehrens (Urk. 7/48 Rz 475, 489). KAB 66 sei von der Erblasserin ohne Testierwillen, lediglich als Ent- wurf verfasst worden und entfalte daher von vornherein keinerlei Rechtswirkun- gen, weshalb dem Rechtsbegehren Ziffer 7.1 stattzugeben sei (Urk. 7/48 Rz 469- 482, 489). Sollte KAB 66 als formgültig errichtetes Testament der Erblasserin qualifiziert werden, so sei dieses noch am Tag der Errichtung durch die Erblasse- rin verworfen, durch das Testament 2014 vollumfänglich ersetzt und überdies auch von der Erblasserin vernichtet worden. Damit würden alle möglichen Rechts- wirkungen von KAB 66 ex tunc entfallen, weshalb das Eventualbegehren gemäss
- 8 - Ziffer 7.2 zu bejahen sei (Urk. 7/48 Rz 483-486, 489; vgl. auch Rz 303-311, 340- 343). Weiter leiteten die Kläger am 22. August 2023 ein Schlichtungsverfahren u.a. ge- gen den Beklagten mit dem Antrag auf Ungültigerklärung des am 23. August 2022 eröffneten Testaments 2014A ein (Urk. 7/58/85) und brachten das Schlichtungs- gesuch mit Eingabe vom 29. August 2023 als Novum in den vorliegenden Pro- zess ein (Urk. 7/57), um einer allfälligen beklagtischen Einrede bezüglich fehlen- dem Rechtsschutzinteresse entgegenzuwirken (Urk. 7/57 Rz 7). Dabei nahmen sie auch Bezug auf ihre Replik: Sie hätten in dieser bereits einlässlich ausgeführt, dass sie mit Bezug auf KAB 66 von der Nichtigkeit/Unbeachtlichkeit dieser Ur- kunde/Verfügung ausgingen, was sie mit Rechtsbegehren Ziffer 7 entsprechend geltend gemacht und begründet hätten (fehlender Testierwillen der Erblasserin, sofortiger Widerruf durch die Erblasserin, Vernichtung durch die Erblasserin), und dass sie von der Erbunwürdigkeit des Beklagten ausgingen (Urk. 7/57 Rz 2). Die mit separatem Schlichtungsgesuch erhobene Ungültigkeitsklage erfolge rein vor- sorglich für den Fall, dass das Gericht KAB 66 nicht antragsgemäss für nichtig und damit gänzlich unbeachtlich erklären sollte (Urk. 7/57 Rz 3).
E. 3 Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 beantragte der Beklagte, es sei ihm die lau- fende Frist zur Erstattung der Duplik betreffend Rechtsbegehren Ziffer 7 der Re- plik abzunehmen, und es sei auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 7 gemäss Replik nicht einzutreten (Urk. 7/70 S. 2; vgl. Urk. 7/69). Mit Beschluss vom 18. Ja- nuar 2024 verwarf die Vorinstanz die Einwände des Beklagten, wies seinen An- trag auf Teilfristabnahme ab und trat auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 7 ein (Urk. 2 S. 7). 4.1 Gegen den vorinstanzlichen Eintretensentscheid (Dispositivziffer 2) erhob der unterlegene und damit beschwerte Beklagte mit den eingangs erwähnten An- trägen form- und fristgerecht Berufung (Urk. 1). Dispositivziffer 3 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids gilt als mitangefochten (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Von der Berufung auch nicht indirekt umfasst ist Dispositiv- ziffer 1 des angefochtenen Entscheids; der Beklagte hat inzwischen seine voll- ständige Duplik erstattet (vgl. Urk. 7/75).
- 9 - 4.2 Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 11'360.– für das Berufungsverfahren angesetzt, der rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 8 f.). Innert der mit Verfügung vom 12. April 2024 angesetzten Frist erstatteten die Kläger unter dem 16. Mai 2024 ihre Beru- fungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 10; Urk. 12). Der Beklagte und die Kläger machten am 25. Juni 2024 (Urk. 16) bzw. am 26. August 2024 (Urk. 22) von ihrem Replikrecht Gebrauch. Die letzte klägerische Eingabe wurde dem Beklagten am 2. September 2024 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 23). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 7/1-77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Der Beklagte begründeten seinen Antrag auf Nichteintreten vor Vorinstanz kurzgefasst damit, dass die Kläger für die Zulässigkeit der Klageänderung einer- seits keinerlei Begründung lieferten (Urk. 7/70 Rz 10) und diese andererseits mangels eines sachlichen Zusammenhangs (Urk. 7/70 Rz 12) und mangels sach- licher Zuständigkeit des Gerichts (Urk. 7/70 Rz 13, 23) im Licht von Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Weiter sei die Klage seit Einreichung des Schlich- tungsgesuchs am 22. August 2023 bereits vor dem Friedensrichter rechtshängig, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziffer 7 auch aufgrund von Art. 62 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO nicht einzutreten sei (Urk. 7/70 Rz 17, 23). Schliesslich erwähnte er noch, dass den Klägern als Nichterben hinsichtlich der Anfechtung von Testament 2014A das Rechtsschutzinteresse fehle (Urk. 7/70 Rz 19 f.).
2. Die Vorinstanz kam unter Darlegung der Rechtslage betreffend die Zulässig- keit einer Klageänderung zum Schluss, das von den Klägern in der Replik neu ge- stellte Rechtsbegehren Ziff. 7 stelle eine zulässige Klageänderung im Sinn von Art. 227 Abs. 1 ZPO dar, weshalb darauf einzutreten sei (Urk. 2 E. III.4.). Das Er- fordernis der gleichen Verfahrensart sei vorliegend erfüllt, da der Streitwert des neuen Rechtsbegehrens den Betrag von Fr. 30'000.– übersteige und es im Fall einer zulässigen Klageänderung keiner vorgängigen Schlichtungsverhandlung be-
- 10 - dürfe, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beklagten fehlgehe (Urk. 2 E. III.2.). Das Erfordernis der Konnexität verlange einen Verbindungszusammen- hang, der sich aus zusammenhängenden Streitgegenständen ergeben müsse und zu bejahen sei, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entsprächen (Urk. 2 E. III.3.2.). Der Beklagte sei der Ansicht, dass zwei Testamente ebenso wenig konnex sein könnten wie zwei verschiedene Kaufverträge. Jedes Testament habe sein eigenes Schicksal, was seine Gültigkeit betreffe. Von der Rechtsprechung zur (fehlenden) Konnexität zweier Kaufverträge könne jedoch nicht auf die Beurteilung zweier, durch dieselbe Erblasserin verfassten Schriftstücke, bei denen es sich nach Ansicht des Beklag- ten um Testamente handle, geschlossen werden. Die Schriftstücke datierten beide vom 19. Dezember 2014 und in beiden werde der Beklagte von der Erblas- serin als Erbe und Willensvollstrecker eingesetzt. Es ergebe sich deshalb zwan- glos, dass diese Schriftstücke demselben Lebensvorgang entsprängen. Entspre- chendes widerspiegele sich auch im Urteil vom 23. August 2022 des hiesigen Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren. Es werde folglich zu prüfen sein, ob es sich dabei um (gültige) Testamente handle. Eine Beurteilung im selben Verfahren sei angezeigt, insbesondere um eine gleiche Beurteilung dieser Schriftstücke und ihrer Rechtswirkung sicherzustellen. Der sachliche Zusammenhang sei damit als gegeben zu erachten (Urk. 2 E. III.3.3. f.). Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Kläger das streitgegenständliche Rechtsbegehren Ziff. 7 erst im Rahmen der Re- plik stellten, auch darauf zurückzuführen, dass der Beklagte das Schriftstück erst nachträglich im August 2022 und damit über zwei Jahre nach dem Versterben der Erblasserin beim hiesigen Einzelgericht zur Eröffnung eingereicht habe. Die Kla- geänderung sei damit letztlich auch auf das Verhalten des Beklagten selbst zu- rückzuführen (Urk. 2 E. III.3.5.).
E. 3.1 Der Beklagte stellt sich im Berufungsverfahren weiterhin auf den Stand- punkt, auf Rechtsbegehren Ziffer 7 sei nicht einzutreten. Er rügt berufungsweise die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO sowie von Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 227 Abs. 2 ZPO. Er wirft der Vorinstanz in seiner Berufungsbegründung zu- nächst vor, sie habe ignoriert, dass die Kläger (a) keinen Antrag auf Klageände- rung gestellt und ihre Klageänderung nicht begründet (Urk. 1 Rz 20 f.) und sie (b)
- 11 - eine Feststellungsklage erhoben hätten, obwohl sie eine Gestaltungsklage hätten erheben müssen, was ihnen selber bekannt gewesen sei, wie die am 22. August 2023 in identischer Sache erhobene Ungültigkeitsklage zeige (Urk. 1 Rz 22). Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Kläger bei Replikbe- gehren Ziffer 7 offenkundig selber nicht von einer Klageänderung ausgegangen seien, weshalb die Vorinstanz auf die Klageänderung von vornherein nicht hätte eintreten dürfen (Urk. 1 Rz 24 f.). Weiter hält der Beklagte dafür, die Vorinstanz verkenne, dass die Kläger mit Replikbegehren Ziffer 7 ein Feststellungsbegehren gestellt hätten, aber wenn schon, eine Gestaltungsklage (Ungültigkeitsklage) hät- ten einreichen müssen. Trotzdem wolle die Vorinstanz die Gültigkeit des zweiten Testaments bereits im ersten Verfahren prüfen, obschon nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Feststellungsklage gar nicht zulässig sei, wenn eine Gestaltungsklage möglich wäre. Die Vorinstanz habe offensichtlich überse- hen, dass mit dem Antrag gemäss Ziffer 7 gar keine Ungültigkeitsklage einge- reicht worden sei. Es fehle somit an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung (Urk. 1 Rz 28 f., 45). Die Klageänderung sei aber auch mangels sachlichen Zusammenhangs im Sinn von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO unzulässig. Jedes Testament der Erblasserin folge seinem eigenen Gültigkeitsschicksal und es sei nicht ersichtlich, weshalb es angezeigt sein solle, notwendigerweise die Ungültigkeit bzw. Gültigkeit eines je- den Testaments im gleichen Verfahren beurteilen zu müssen (Urk. 1 Rz 32 f.). Die Kläger wollten nebst dem ursprünglich eingeklagten Sachverhalt, in welchem sie die Ungültigkeit des Testaments 2014 beantragt hätten, mit Replikbegehren Ziffer
E. 3.2 Die Kläger halten die beklagtischen Rügen für unbegründet (Urk. 12 Rz 77). Da der Beklagte in seiner Klageantwort sowohl ihre Erbenstellung als auch ihr Rechtsschutzinteresse bestritten und überdies geltend gemacht habe, mit KAB 66 habe die Erblasserin alle früheren Testamente und damit auch das sie begünsti- gende Testament 2006 widerrufen, hätten sie sich gezwungen gesehen, sowohl im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Nichtigkeit von KAB 66 zu verlan-
- 13 - gen als auch mit separater Klage gegen alle aus KAB 66 begünstigten Parteien die Ungültigkeitsklage mit Bezug auf KAB 66 zu erheben. Sie hätten daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre Rechtsbegehren erweitert und mit Rechtsbegehren Ziffer 7 die Nichtigkeit bzw. Unbeachtlichkeit von KAB 66 geltend gemacht und mit Schlichtungsbegehren vom 22. August 2023 die Ungültigkeits- klage anhängig gemacht. Die Ungültigkeitsklage sei sodann am 17. April 2024 fristgerecht beim Bezirksgericht Meilen eingereicht worden (Urk. 12 Rz 21-27, 42 f.). Dass sie keinen Antrag auf Klageänderung gestellt hätten, sei aktenwidrig. Sie hätten bereits im Rubrum darauf hingewiesen, dass sie "angepasste und er- gänzte" Rechtsbegehren stellten. Mit dem zusätzlichen, ergänzten Antrag Ziffer 7 sei der bestehende Streitgegenstand aufgrund eines konnexen Lebensvorgangs (zusätzlich eröffnetes Testament betreffend den gleichen Nachlass) erweitert, also dem Gericht sinngemäss ein neuer Antrag zur Beurteilung unterbreitet wor- den. Sie hätten zudem in den Randziffern 474 f. ihrer Replik ausführlich ausge- führt, dass sie ein neues Rechtsbegehren stellten und damit die Feststellung der Nichtigkeit beantragten und darauf hingewiesen, was der Anlass für "dieses (neue) Rechtsbegehren" sei. Damit hätten sie sogleich den sachlichen Kontext begründet. Selbstverständlich schade es nicht, wenn sie den Begriff "Klageände- rung" nicht verwendet und neben dem neuen Rechtsbegehren mit der dazugehö- rigen Begründung auch keinen weiteren separaten Antrag auf Klageänderung ge- stellt hätten (Urk. 12 Rz 35-37). Dass sie eine Feststellungsklage erhoben hätten, obwohl sie eine Gestaltungsklage hätten erheben müssen und die Feststellungs- klage subsidiär zu der (nicht erhobenen) Gestaltungsklage sei, wie der Beklagte geltend mache, treffe nicht zu (Urk. 12 Rz 39 f.). Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe, sei das Rechtsbegehren Ziffer 7 die direkte Folge der "verspäteten" Einreichung von KAB 66). Diese Folge sei überdies verbunden mit der Tatsache, dass der Beklagte aus KAB 66 Rechte für sich ableiten wolle, indem er geltend mache, die Erblasserin habe mit KAB 66 das Testament 2006 widerrufen (Urk. 12 Rz 41). Die Frage der Nichtigkeit von KAB 66 sei eine wesentliche Vorfrage im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, ob ihnen Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin zukomme (Urk. 12 Rz 42). Die Vor- instanz habe das Rechtsbegehren Ziffer 7 im Unterschied zum Beklagten offenbar
- 14 - richtig verstanden und gehe in ihrem Beschluss entsprechend vom "neu geltend gemachten Feststellungsbegehren Ziff. 7 aus. Sie habe auch zu Recht nicht be- mängelt, dass die Kläger ein Feststellungs- und kein Gestaltungsbegehren ge- stellt hätten (Urk. 12 Rz 47). Die Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung sei nicht subsidiär zur Ungültigkeitsklage im Sinn von Art. 219 ZGB (Urk. 12 Rz 47). Die Frage der Nichtigkeit und damit die von ihnen geltend ge- machte Unbeachtlichkeit von KAB 66 werde durch den Entscheid der Eröffnungs- behörde, die mit beschränkter Kognition entscheide, nicht präjudiziert. Sie würden nach wie vor bestreiten, dass es sich bei KAB 66 um eine vom Verfügungswillen der Erblasserin gedeckte, letztwillige Verfügung handle. Der diesbezügliche Sach- verhalt sowie dessen Rechtsfolgen - Nichtigkeit - seien durch das ordentliche Ge- richt mit voller Kognition abzuklären, sofern bzw. soweit der Sachverhalt nicht an- gesichts der Zugeständnisse des Beklagten schon feststehe (Urk. 12 Rz 49, vgl. auch Rz 78). Das Argument des Beklagten, wonach jedes Testament der Erblas- serin seinem eigenen Gültigkeitsschicksal folge, ändere nichts daran, dass beide Testamente denselben Lebensvorgang - Regelung des Nachlasses der Erblasse- rin - beträfen und diesbezüglich eng verbunden seien (Urk. 12 Rz 49). Bevor sie ihr neues Rechtsbegehren Ziffer 7 gestellt hätten, habe der Beklagte von sich aus den Entwurf Testament 2014A in den Prozess eingeführt, um damit die von ihm behauptete Entstehungsgeschichte des streitgegenständlichen Testaments 2014 darzulegen. Damit sei er offenbar selber der Ansicht gewesen, die Entstehung und das Schicksal von KAB 66 sei für die Beurteilung ihrer Klagen relevant bzw. betreffe den im Verfahren relevanten Sachverhalt (Urk. 12 Rz 54 f.). Durch die Klageerweiterung erfahre der Beklagte keine Änderung in seiner Rechtsstellung (Urk. 12 Rz 57 f.). Die Vorinstanz sei für die Beurteilung des neuen Rechtsbegeh- rens zuständig (Urk. 12 Rz 61 f.) und die Einrede der Rechtshängigkeit sei zu ver- werfen (Urk. 12 Rz 64 f.).
E. 3.3 In seiner (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsantwort vom
25. Juni 2024 (Urk. 16) trug der Beklagte kurzgefasst vor, es sei den Klägern au- genscheinlich selber nicht klar, was sie mit Replikbegehren Ziffer 7 genau verlan- gen wollten. Sie stellten sich in der Berufungsantwort auf den Standpunkt, sie hät- ten mit Rechtsbegehren Ziffer 7 die Nichtigkeit von KAB 66 verlangt, mit dem an-
- 15 - schliessenden Schlichtungsgesuch die Ungültigkeitsklage angestrengt. Rechtsbe- gehren Ziffer 7 erwähne den Begriff der Nichtigkeit jedoch nicht. Ein solcher An- trag liege nicht vor (Urk 16 Rz 4 f., 27). Es sei - so der Beklagte ferner - komplett unüblich, unökonomisch und sinnbefreit, die Fragen der Nichtigkeit und Ungültig- keit zu trennen (Urk. 16 Rz 3). Weiter hielt er daran fest, dass kein Feststellungs- interesse bestehe, begründet dessen Fehlen jedoch abweichend von seiner Beru- fungsschrift damit, dass das Testament 2014A das Testament 2006 in jedem Fall ersetzt habe, weshalb die Kläger in jedem Fall leer ausgehen würden. Entspre- chend hätten sie nullkommanull Feststellungsinteresse, ob nun Testament 2014A nichtig oder gültig sei, dem Testament keine Testamentsqualität zukomme oder im Nachlass überhaupt unbeachtlich sei (Urk. 16 Rz 6 ff.). Schliesslich wirft der Beklagte den Klägern in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 52 ZPO vor (Urk. 16 Rz 25 ff.). Die Kläger erwiderten in ihrer vom 26. August 2024 datie- renden (unaufgeforderten) Stellungnahme darauf (Urk. 22), dass die materielle Beurteilung des Antrags Ziffer 7 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei und der Beklagte seine Stellungnahme dazu nütze, um unzulässigerweise seine Berufungsschrift nachzubessern und Noven in das Verfahren einzuführen. Im Üb- rigen bekräftigen sie ihren in der Berufungsantwort eingenommenen Standpunkt und wiesen den Vorwurf, sie verhielten sich gegen Treu und Glauben, zurück.
4. Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum
- 16 - diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3.). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig (BGer 5A_7/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 2.2.). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz be- anstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Par- tei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernis- sen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Auf die Ausführun- gen der Parteien ist dabei insoweit einzugehen als sie für die Entscheidfindung re- levant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu be- rücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Aus- nahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 6).
5. Die Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 25. Juni 2024 (Urk. 16) und diejenigen der Kläger in der Eingabe vom 26. August 2024 (Urk. 22) sind nach dem Erwogenen in der Sache grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie über die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hinausgehen. In seinem "Überblick" nimmt der Beklagte sodann keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid und zeigt folglich auch nicht auf, inwiefern er diesen für fehlerhaft erachtet (Urk. 1 Rz 6-16). Gleiches gilt für die "Vorbemerkungen" der Kläger in ihrer Berufungsant- wort (Urk. 12 Rz 5-28).
- 17 -
6. Der am Ursprung des Rechtsmittelverfahrens stehende Nichteintretensan- trag des Beklagten gründet explizit in der Annahme, dass es sich bei Rechtsbe- gehren Ziffer 7 um eine Klageänderung handle (Urk. 68 Rz 3). Er war auch nur unter dieser Voraussetzung prozessual überhaupt zielführend. Soweit der Be- klagte mit seiner berufungsweise vorgetragenen Behauptung, die Kläger seien bei Replikbegehren Ziffer 7 offenkundig selber nicht von einer Klageänderung ausge- gangen (Urk. 1 Rz 24), darauf zielt, dass das umstrittene Rechtsbegehren nicht als Klageänderung zu erkennen gewesen bzw. der Streitgegenstand damit nicht erweitert worden sein soll, setzt er sich in Widerspruch dazu. Er argumentiert zu- dem insofern inkonsequent, als er in seiner Berufungsbegründung an anderer Stelle vorträgt, das umstrittene Rechtsbegehren stelle eine Klageänderung dar (Urk. 1 Rz 12) bzw. die Vorinstanz gehe grundsätzlich zu Recht von einer Klage- änderung aus (Urk. 1 Rz 19). Seine Rüge ist insoweit bereits aus formellen Grün- den nicht zu hören (vgl. BGer 5A_347/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2). Sie überzeugt aber auch inhaltlich nicht: Eine Klageänderung im Sinn von Art. 227 und 230 ZPO liegt vor, wenn entweder ein bis anhin geltend gemachter Rechts- schutzanspruch geändert oder ein neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird (BGE 136 III 123; BGer 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1; BGer 4A_536/2008 vom 10. Februar 2008 E. 6). Werden neue, zusätzliche Rechtsbe- gehren geltend gemacht, liegt eine Klageänderung vor. Dass gewisse Fragen sich auch als Vorfragen in der bereits anhängig gemachten Klage gestellt hätten, än- dert daran nichts (BGer 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4; vgl. auch BGE 121 III 474 E. 4a; BGE 103 II 155 E. 2; BGE 102 II 288; BGE 99 II 174). Ob ein neues, zusätzliches Rechtsbegehren geltend gemacht wird, bestimmt sich dabei nach dem Vertrau- ensprinzip (BGE 136 III 123; BGer 4A_536/2008 vom 10. Februar 2008 E. 6; vgl. BGE 116 Ia 56; BGE 105 II 149 E. 2a). Ein formeller Antrag auf Klageänderung oder die Verwendung des Begriffs "Klageänderung" ist entsprechend nicht erfor- derlich, sofern die Klageänderung ausgehend vom Wortlaut des Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung von dessen Begründung in der Rechtsschrift, den Um- ständen des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage in guten Treuen als solche erkennbar ist. Die Kläger ergänzten ihr ursprünglich
- 18 - gestelltes Rechtsbegehren in ihrer Replik als Reaktion auf die neuen Behauptun- gen des Beklagten in der Klageantwort um das Rechtsbegehren Ziffer 7 (vgl. Urk. 2/48 Rz 465-489) und bezeichneten dieses in ihrer Begründung auch ausdrück- lich als neu (Urk. 2/48 Rz 475). Mit Rechtsbegehren Ziffer 7 machen die Kläger folglich - veranlasst durch die Behauptungen des Beklagten in der Klageantwort - erkennbar einen gemessen an ihrem Klagebegehren neuen und zusätzlichen/er- gänzenden Rechtsschutzanspruch geltend. Es liegt eine Klageänderung vor.
E. 7 neu dem Gericht beantragen, dass dieses bezüglich eines weiteren Testaments der Erblasserin, Testament 2014A, feststelle, dass dieses "keine Testamentsqua- lität" habe bzw. eventualiter als "unbeachtlich" festzustellen sei. Die beiden Testa- mente seien weder gleichzeitig erstellt worden, noch seien sie inhaltlich identisch. Demgemäss beträfen sie weder den identischen Lebensvorgang noch das gleiche Streitobjekt. Des Weiteren stelle Replikbegehren Ziffer 7 auch keinen gleicharti- gen (konnexen) Klagegrund dar. Die Vorinstanz vermenge diesbezüglich den Nachlass der Erblasserin mit den beiden Testamenten. Zwar beträfen beide Tes- tamente den gesamten Nachlass der Erblasserin. Jedoch stelle keines der Testa-
- 12 - mente eine Ergänzung des anderen dar. Jedes Testament regle für sich den ge- samten Nachlass der Erblasserin vollkommen unabhängig vom Bestehen bzw. von der Gültigkeit des anderen Testaments. Damit stelle auch jedes Testament einen neuen Tatbestand dar, der (ohne Zustimmung der Gegenpartei) nicht mit- tels Klageänderung in den Prozess eingeführt werden könne. Die Testamente wiesen deshalb nur vordergründig Berührungspunkte auf, weil sie von der glei- chen Erblasserin verfasst worden seien und den gleichen Nachlass beträfen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass in zwei verschiedenen Verfahren auch keine widersprüchlichen Urteile denkbar seien, weil jedes Testament für sich al- leine betrachtet Gültigkeit entfalte. Käme ein Gericht in einem Verfahren zum Schluss, dass das Testament 2014 gültig sei, und käme ein anderes Gericht zum Schluss, dass das Testament 2014A ungültig sei, würden sich die beiden Urteile nicht widersprechen. In diesem Kontext wäre es deshalb auch denkbar, bei ver- drehten Parteipositionen, die Ungültigkeit des Testaments B widerklageweise in das Verfahren betreffend die Gültigkeit von Testament A einzubringen (Urk. 1 Rz 31-36). Abgesehen davon, hätten die Kläger ein Schlichtungsverfahren durchfüh- ren und die Klagebewilligung einholen müssen. Dass sie zuerst eine Schlich- tungsverhandlung durchführen müssten, sei zudem auch den Klägern bekannt gewesen, weshalb sie ihre Ungültigkeitsklage gegen Testament 2014A ja auch am 22. August 2023 beim Friedensrichteramt H._____ eingereicht hätten. Die Vorinstanz sei zur Beurteilung des umstrittenen Rechtsbegehrens deshalb sach- lich nicht zuständig. Dazu komme, dass die Klage bereits anderweitig rechtshän- gig sei (Urk. 1 Rz 38 ff., 56). Schliesslich moniert der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, die Klageänderung sei auf sein Verhalten zurückzuführen (Urk. 1 Rz 50-54), und er macht geltend, dass im Licht von Art. 227 ZPO unerheblich sei, wer subjektiv Anlass zur Klageänderung gegeben habe (Urk. 1 Rz 56).
E. 7.1 Eine Klageänderung ist im Licht von Art. 227 ZPO unabhängig von der Zu- stimmung der Gegenpartei zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (nachfolgend E. II.9.1) und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (nachfol- gend E. II.9.2).
E. 7.2 Das Eintreten auf eine im Licht von Art. 227 ZPO zulässige Klageänderung setzt ferner voraus, dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (nachfolgend E. II.10). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (zu den Einzelheiten vgl. BGer 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 5.1). Es schadet dem Standpunkt des Beklagten daher nicht, dass er sich erst im Berufungsverfah- ren formell darauf beruft, dass es den Klägern an einem schutzwürdigen Interesse für ihre Feststellungsklage fehle, weil dieser die eigentlich zu erhebende Ungültig- keitsklage vorgehe (Urk. 1 Rz 45; vgl. Urk. 7/70 Rz 19 f. für die Anfechtungsklage aus einem anderen Grund), zumal neue rechtliche Begründungen auch nicht dem Novenrecht unterliegen (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 8.1 Das umstrittene Rechtsbegehren lautet auf Feststellung. Begehrt wird ge- mäss dessen Wortlaut die Feststellung, dass KAB 66 keine Testamentsqualität zukommt, eventualiter für den Fall, dass KAB 66 als Testament zu qualifizieren wäre, dass dieses keine Rechtwirkung entfaltet und im Rahmen des Verfahrens und im Nachlass der Erblasserin unbeachtlich ist, was mit der Begründung des Rechtsbegehrens übereinstimmt (Urk. 2/48 Rz 474, 483, 489; zur Auslegung von Rechtsbegehren vgl. BGE 136 III 123 E. 4.3.1). Was die Kläger mit diesem errei- chen bzw. verlangen wollen, ist entgegen dem Beklagten (Urk. 16 Rz 5) klar. Dass die Kläger das Begehren in der Berufungsantwort auch als solches auf Fest-
- 19 - stellung der Nichtigkeit bezeichnen (Urk. 12 Rz 22 f., 42 f.; vgl. auch Urk. 57 Rz 1 f.), ändert daran nichts. Der Begriff der Nichtigkeit ist im erbrechtlichen Kontext nicht klar umrissen und wird in einem weiteren Verständnis mit dem Begriff der Unwirksamkeit gleichgesetzt. So verstanden umfasst er alle Tatbestände ungülti- ger bzw. nur dem Schein nach bestehender Verfügungen von Todes wegen, die nicht unter Art. 519 bis 521 ZGB fallen (vgl. Hans Michael Riemer, Nichtige (un- wirksame) Testamente und Erbverträge in: Festschrift für Max Keller zum 65. Ge- burtstag, Zürich 1989, S. 247 ff.). 8.2 Die Argumente, mit denen der Beklagte die Zulässigkeit der Klageänderung im Sinn von Art. 227 ZPO und weitere Sachurteilsvoraussetzungen bestreitet, be- ruhen wesentlich auf der Vorstellung, dass es sich bei Rechtsbegehren Ziffer 7 entgegen seinem Wortlaut materiell um eine Ungültigkeitsklage handelt (vgl. Urk. 1 Rz 22 f., 28, 33, 35, 41, 45, 56-59). Inhaltlich zielt das Rechtsbegehren je- doch nicht auf die Ungültigkeitsgründe gemäss den Art. 519 und 520 ZGB, die voraussetzen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs eine Verfügung von Todes wegen in Kraft ist, sondern auf die Klärung der Fragen, ob die Erblasserin KAB 66 überhaupt mit Testierwillen verfasste und falls ja, welcher der Tatbe- stände gemäss den Art. 509 bis 511 ZGB vorliegt (vgl. BSK ZGB-Piatti, Art. 519/520 N 2). Sie stellen sich, weil der Beklagte seine von den Klägern bestrittene Stellung als Alleinerbe im Nachlass der Erblasserin bzw. die fehlende Erbenstel- lung der Kläger in seiner Klageantwort u.a. aus KAB 66 ableitet. Es handelt sich um materielle Vorfragen, die die Vorinstanz in ihrem Hauptsachenentscheid (un- abhängig von der Zulässigkeit der Klageänderung) zu beurteilen haben wird. Mit ihrem Feststellungsbegehren verlangen die Kläger, dass diese materiellen Vorfra- gen als Hauptfragen bindend entschieden werden (vgl. Sven Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2011, Rz 93). 8.3 Bei Rechtsbegehren Ziffer 7 handelt es sich folglich formell und materiell um ein Feststellungsbegehren. 9.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der neue Anspruch (Rechtsbegehren Ziffer 7) nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei wie die bisherige Klage (Urk. 2 E. III.2.). Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass er
- 20 - geltend gemacht habe, dass die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 in einem anderen Verfahren (Schlichtungsverfahren) vor einem sachlich anderen Gericht (Schlichtungsbehörde) hätte anhängig gemacht werden müssen (Urk. 1 Rz 39). Die Rüge ist unberechtigt. Die Vorinstanz befasst sich mit seinem diesbezügli- chen Einwand, verwarf ihn jedoch mit der Begründung, dass es im Fall einer zu- lässigen Klageänderung keiner vorgängigen Schlichtungsverhandlung bedürfe (Urk. 2 E. III.2.2). Dass und weshalb diese mit Kommentarstellen unterlegte Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte, legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ungültigkeitsklage (Urk. 1 Rz 40-42) eine für die Beurteilung relevante Abwei- chung vom Grundsatz geltend machen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim Rechtsbegehren Ziffer 7 formell wie materiell um eine Feststellungs- klage handelt (E. II.8). Weiterungen erübrigen sich damit von vornherein. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Erfordernis der gleichen Verfah- rensart erfüllt ist. 9.2 Der von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO für die Zulässigkeit einer Klageänderung weiter vorausgesetzte sachliche Zusammenhang zwischen dem bisherigen An- spruch und dem Anspruch in geänderter Form entspricht der objektiven Konnexi- tät der Klagen. Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstammen. Dass zwei Klagen Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben, kann genügen. Massgebend ist die ratio legis, wonach die Klageänderung eine rasche, effiziente und gesamt- hafte Erledigung zusammenhängender Streitsachen ermöglichen will, ohne dabei die Verteidigung des Beklagten ungebührlich zu erschweren. Die Rechtsprechung fasst den Sachzusammenhang weit auf (BSK ZPO-Willisegger Art. 227 N 29 f.; BGE 129 III 230 E. 3.1 ff.; BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E.2.2.1 ff.). Mit ihrer Klage streben die Kläger im Ergebnis die Klärung ihrer (Allein-)Erbenstel- lung im Nachlass der Erblasserin an, die ihre Grundlage - wie diejenige des Be- klagten - konkret einzig in einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin haben kann. KAB 66 wurde vom Beklagten in diesem Zusammenhang als Verteidigungs- mittel in den Prozess eingeführt, womit er das für die Beurteilung der Streitsache
- 21 - rechtlich relevante Tatsachenfundament um eine (benachbarte) Facette erwei- terte, ohne den eigentlichen Verfahrensgegenstand (Erbenstellung der Kläger als zu beurteilendes Rechtsverhältnis) zu verändern. Für das direkt auf KAB 66 und die entsprechende Argumentation des Beklagten bezogene Rechtsbegehren Zif- fer 7 gilt sinngemäss dasselbe. Die davon abweichende Argumentation des Be- klagten (Urk. 1 Rz 32, 35) beruht auf unzutreffenden Vorstellungen über den In- halt des Rechtsbegehrens (vgl. E. II.8.2). Auf sie ist nicht weiter einzugehen. Dass seine Verteidigung durch die Klageänderung ungebührlich erschwert würde, macht der Beklagte im Berufungsverfahren im Übrigen nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich: Die der Klageänderung zugrundeliegenden Fragestellungen sind ohnehin Gegenstand der Beurteilung im Hauptsachenverfahren. Das Eintre- ten auf die Klageänderung hätte lediglich die zusätzliche Folge, dass die Ergeb- nisse dieser Beurteilung mit Rechtskraftwirkung in das Dispositiv des Endent- scheides aufzunehmen wären (vgl. E. II.8.2). Der von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO geforderte sachliche Zusammenhang ist vor diesem Hintergrund mit der Vor- instanz und entgegen dem Beklagten zu bejahen. 9.3 Schlussfolgernd erweist sich die Klageänderung mit Blick auf Art. 227 ZPO als zulässig. 10.1 Soweit der Beklagte den Klägern in seiner Berufungsbegründung bezogen auf Rechtsbegehren Ziffer 7 das Rechtsschutzinteresse abspricht (Urk. 1 Rz 28 f.) und die Einrede der Rechtshängigkeit erhebt (Urk. 1 Rz 44-49), beruht seine Ar- gumentation wiederum auf der Annahme, dass die Kläger eine Ungültigkeitsklage hätten erheben müssen bzw. mit dem umstrittenen Rechtsbegehren eine solche erhoben haben. Bei Rechtsbegehren Ziffer 7 handelt es sich jedoch formell und materiell um eine Feststellungsklage, die nicht auf die Ungültigkeitsgründe ge- mäss den Art. 519 und 520 ZGB zielt (vorstehend E. II.8). Den Überlegungen des Beklagten zur Nachrangigkeit von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsklagen und zur Identität von Rechtsbegehren Ziffer 7 mit der mit Schlichtungsgesuch vom
22. August 2023 erhobenen Ungültigkeitsklage (vgl. Urk. 4/58/85) ist damit die Grundlage entzogen. Die sich aus einer anderweitigen Rechtshängigkeit erge- bende Sperrwirkung betrifft im Übrigen immer die später anhängig gemachte
- 22 - Klage. Sollte Rechtsbegehren Ziffer 7 (in Teilen) mit der am 22. August 2023 er- hobenen Ungültigkeitsklage identisch sein, wäre die Einrede der Rechtshängigkeit daher in jenem Verfahren zu erheben. 10.2 In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 25. Juni 2024 macht der Be- klagte geltend, dass es sich bei Testament 2014A zweifelsfrei nicht um eine Er- gänzung handle und es somit das Testament 2006 in jedem Fall und mit der Wir- kung ersetzt habe, dass die Kläger in jedem Fall leer ausgingen, weshalb sie null- kommanull Feststellungsinteressen hätten (Urk. 16 Rz 16 ff.). Er ergänzt damit seine Berufungsbegründung in unzulässiger Weise. Abgesehen davon sind das Verhältnis der Testamente 2006 und 2014 zueinander sowie die Testamentsquali- tät und die Rechtswirkung von KAB 66/Testament 2014A in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umstritten (vgl. E. I.1). Die Vorinstanz wird darüber losgelöst von der unpräjudiziellen Auslegung durch das Eröffnungsgericht (BSK ZGB- Leu/Gabrieli, Art. 557 N 11) zu entscheiden haben. Die Argumentation des Be- klagten geht mit anderen Worten über eine rein rechtliche Analyse (Urk. 16 Rz 25) hinaus und nimmt die dem Gericht in der Sache obliegende autoritative Beurtei- lung vorweg. Sie ist damit nicht geeignet das Rechtsschutzinteresse als Prozess- voraussetzung in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 sind daher aus formellen und materiellen Grün- den nicht zu hören. 10.3 Dass die Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 7 auch noch aus einem anderen Grund nicht gegeben sein könnten, macht der Be- klagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich steht ausser Frage, dass die Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an den begehrten Feststellun- gen haben, nachdem der Beklagte aus KAB 66 Rechte für sich ableitet.
E. 11 Schlussfolgernd ist in Abweisung der Berufung auf (Replik-)Rechtsbegehren Ziffer 7 einzutreten.
- 23 - IV.
1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen von den Parteien unbeanstandet dem Endentscheid vorbehalten (Dispositiv- Ziffer 3). Es besteht keine Veranlassung davon abzuweichen. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Er wird den Klägern (als Solidargläubi- ger) auch entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Parteien gehen für das Berufungsverfahren übereinstimmend von einem Streitwert von Fr. 260'000.– aus (Urk. 1 Rz 65; Urk. 12 Rz 79; BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4). Die Prozesskosten können auf dieser Basis an- gemessen festgelegt werden. Es besteht daher kein Grund, davon abzuweichen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'500.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Mehrarbeit als Folge der Vertretung mehrerer Klienten wird nicht geltend gemacht (vgl. § 8 AnwGebV). Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 12'970.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Abweisung der Berufung wird auf (Replik-)Rechtsbegehren Ziffer 7 einge- treten.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer
3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- 24 -
5. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'970.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren sowie im Verfahren LB240041-O gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 260'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms
Dispositiv
- B._____,
- C._____ des Kantons Zürich,
- D._____ Stiftung Zürich,
- E._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Testamentsanfechtung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 18. Januar 2024 (CP220001-G) - 2 - - 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 70 S. 2) "1. Es sei dem Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik betreffend Rechts- begehren Ziff. 7 der Replik abzunehmen. Eventualiter: Sollte das Gericht seinen Antrag auf Abnahme der Frist zur Stellungnahme zu Ziff. 7 der Replik nicht gutheissen, wird darum ersucht, ihm dies bis spätestens innert 14 Tagen, d.h. bis 22. Januar 2024 mitzutei- len.
- Es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik nicht einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. dem zum Zeitpunkt des Entscheids gültigen Mehrwertsteuerzusatz) zulasten der Kläger." Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 18. Januar 2024: (Urk. 2 S. 7)
- Der Antrag auf Teilfristabnahme der Duplik betreffend Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik wird abgewiesen.
- Auf die Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik wird eingetreten.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid ver- legt.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2024 auf- zuheben und es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik der Beru- fungsbeklagten nicht einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten." - 4 - der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 21. Februar 2024 abzuwei- sen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und ge- setzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." - 5 - Erwägungen: I.
- Am tt.mm.2020 verstarb F._____ (Erblasserin). Sie hatte im Lauf der Zeit mehrere öffentliche letztwillige Verfügungen und eigenhändige Testamente ver- fasst, u.a. eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Juli 2006 (Testament 2006 [Urk. 7/4/16], eröffnet mit Urteil vom 5. Juni 2020 [Urk. 7/4/59]), und eine ei- genhändige letztwillige Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Testament 2014 [Urk. 7/4/12], eröffnet mit Urteil vom 23. April 2020 [Urk. 7/4/55]). Im Testament 2006 hatte sie (nebst weiteren Anordnungen) die Kläger und Berufungsbeklagten (Kläger) und im Testament 2014 den Beklagten und Berufungskläger (Beklagter) als Erben eingesetzt. Die Kläger und Berufungsbeklagten (Kläger) reklamieren für sich Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin, vorrangig als einzige und eventu- aliter als miteingesetzte Erben. Sie stützen sich dabei auf das Testament 2006. Den Beklagten erachten sie in ihrem Hauptstandpunkt als erbunwürdig und das Testament 2014, das sie als Ergänzungstestament zum Testament 2006 verste- hen (Urk. 7/48 Rz 339-361, 385), als nichtig, eventualiter als ungültig (Urk. 7/2 Rz 11 ff.). Der Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Erblasserin habe ihn selbstbestimmt und unter Aufhebung des Testaments 2006 mit dem Testa- ment 2014 gültig als Alleinerben eingesetzt (Urk. 7/23 Rz 141 ff.; vgl. auch Urk. 7/75). 2.1 In ihrer Klagebegründung vom 28. Februar 2022 beantragten die Kläger ih- rem vorstehend skizzierten Standpunkt entsprechend u.a. die Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten im Nachlass der Erblasserin, die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments 2014 und eventualiter dessen vollständige Ungültiger- klärung sowie die Feststellung, dass jeder einzelne von ihnen gestützt auf das Testament 2006 als eingesetzter Erbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt sei (Urk. 7/2 S. 2 ff.). Zur Begründung brachten sie dabei kurzgefasst vor, der Be- klagte habe (mutmasslich) seine Position als berufliche Vertrauensperson gegen- über der Erblasserin systematisch ausgenützt, um sich schon zu deren Lebzeiten zu bereichern und sich darüber hinaus eine möglichst maximale erbrechtliche Be- - 6 - günstigung in deren Nachlass zu sichern. Ferner habe er mit der stark verzöger- ten Einreichung des Testaments 2006 die Einlieferungspflicht verletzt. Die Erblas- serin habe sich im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 2014 in einem Irrtum sowohl mit Bezug auf die Integrität und Loyalität des Beklagten als auch mit Be- zug auf dessen vermeintliche Freundschaft zu ihr befunden. Der Beklagte sei diesbezüglich seiner Aufklärungspflicht als berufliche Vertrauensperson nicht nachgekommen und habe die Erblasserin mutmasslich gar aktiv getäuscht, indem er echte Freundschaft vorgespielt habe (Urk. 7/2 Rz 52 ff.). Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 30. August 2022 im Wesentli- chen auf Klageabweisung (Urk. 7/23 S. 3). Er bestritt die Sachdarstellung der Klä- ger und berief sich auf eine jahrelange, enge Freundschaft mit der Erblasserin, die schliesslich dazu geführt habe, dass sie ihn als Alleinerben habe einsetzen wollen und ihn mit dem Testament 2014 eingesetzt habe (Urk. 7/23 Rz 107 ff.). Dabei nahm er auch Bezug auf Klageantwortbeilage 66 (KAB 66/Testament 2014A [Urk. 7/23/66]; mit Urteil vom 23. August 2022 als Testament eröffnet [Urk. 7/49/83]). Bei dieser handelt es sich um den von ihm auf seinem Computer abgelegten Scan eines von der Erblasserin eigenhändig verfassten, auf den 19. Dezember 2014 datierten und unterzeichneten Dokuments, das mit "Testament G._____" überschrieben ist und u.a. den Widerruf aller Testamente sowie die Ein- setzung des Beklagten als Erben vorsieht. Gemäss dem Beklagten hatte die Erb- lasserin dieses am darin festgehaltenen Tag als Testament verfasst, dann daran Änderungen vorgenommen und schliesslich das Testament 2014, das er als Kurz- version von KAB 66 beschreibt, geschrieben und ihm zur definitiven Aufbewah- rung übergeben. Das Testament 2014A habe sie (später) von ihm zurückgefor- dert, da sie die Vermächtnisse nicht mehr habe ausrichten wollen. Ob sie das Ori- ginal in der Folge vernichtet oder es nur in ihren Papieren abgelegt und verges- sen habe, sei zurzeit nicht feststellbar. Von Bedeutung sei immerhin, dass die Erblasserin das Testament 2006 nicht nur dadurch faktisch widerrufen habe, dass sie es vom Notariat zurückverlangt habe, um in der Folge ein anderes Testament zu erstellen, in welchem die Kläger nicht mehr erschienen, sondern im Testament 2014A auch ausdrücklich alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen habe (Urk. 7/23 Rz 141 ff., insbes. Rz 149 f., 154 f.). - 7 - 2.2 Ihre Replik vom 1. Juni 2023 reichten die Kläger in der Folge mit einem "an- gepassten und ergänzten" Rechtsbegehren ein. Die (vorliegend nicht relevanten) Anträge Ziffern 7 bis 13 gemäss Klagebegründung liessen sie fallen und ergänz- ten die verbleibenden u.a. um den wie folgt lautenden Antrag Ziffer 7 (Urk. 7/48 S. 5): "7. Es sei mit Bezug auf den Entwurf einer eigenhändig abgefassten letztwilligen Verfügung der Erblasserin, Frau F._____ sel., dat. vom 19. Dezember 2014 (KAB 66), eröffnet durch Urteil des Be- zirksgerichts Meilen vom 23. August 2022, festzustellen: 7.1. dass diesem Entwurf keine Testamentsqualität zukommt; sowie eventualiter, für den Fall, dass die Testamentsqualität be- stätigt werden sollte, 7.2 dass die Verfügung der Erblasserin vom 19. Dezember 2014 (KAB 66) keine Rechtswirkung entfaltet und im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Klage sowie im Nachlass der Erblasserin überhaupt unbeachtlich ist." Inhaltlich bekräftigten sie ihren bereits in der Klagebegründung eingenommenen Standpunkt und trugen betreffend Rechtsbegehren Ziffer 7 vor, Anlass für das (neue) Rechtsbegehren sei die ihrerseits bestrittene Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe das sie begünstigende Testament 2006 mit KAB 66 widerru- fen. Sie hätten ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorfrageweisen Beurtei- lung von KAB 66 im Sinn des unter Ziffer 7 gestellten Rechtsbegehrens (Urk. 7/48 Rz 475, 489). KAB 66 sei von der Erblasserin ohne Testierwillen, lediglich als Ent- wurf verfasst worden und entfalte daher von vornherein keinerlei Rechtswirkun- gen, weshalb dem Rechtsbegehren Ziffer 7.1 stattzugeben sei (Urk. 7/48 Rz 469- 482, 489). Sollte KAB 66 als formgültig errichtetes Testament der Erblasserin qualifiziert werden, so sei dieses noch am Tag der Errichtung durch die Erblasse- rin verworfen, durch das Testament 2014 vollumfänglich ersetzt und überdies auch von der Erblasserin vernichtet worden. Damit würden alle möglichen Rechts- wirkungen von KAB 66 ex tunc entfallen, weshalb das Eventualbegehren gemäss - 8 - Ziffer 7.2 zu bejahen sei (Urk. 7/48 Rz 483-486, 489; vgl. auch Rz 303-311, 340- 343). Weiter leiteten die Kläger am 22. August 2023 ein Schlichtungsverfahren u.a. ge- gen den Beklagten mit dem Antrag auf Ungültigerklärung des am 23. August 2022 eröffneten Testaments 2014A ein (Urk. 7/58/85) und brachten das Schlichtungs- gesuch mit Eingabe vom 29. August 2023 als Novum in den vorliegenden Pro- zess ein (Urk. 7/57), um einer allfälligen beklagtischen Einrede bezüglich fehlen- dem Rechtsschutzinteresse entgegenzuwirken (Urk. 7/57 Rz 7). Dabei nahmen sie auch Bezug auf ihre Replik: Sie hätten in dieser bereits einlässlich ausgeführt, dass sie mit Bezug auf KAB 66 von der Nichtigkeit/Unbeachtlichkeit dieser Ur- kunde/Verfügung ausgingen, was sie mit Rechtsbegehren Ziffer 7 entsprechend geltend gemacht und begründet hätten (fehlender Testierwillen der Erblasserin, sofortiger Widerruf durch die Erblasserin, Vernichtung durch die Erblasserin), und dass sie von der Erbunwürdigkeit des Beklagten ausgingen (Urk. 7/57 Rz 2). Die mit separatem Schlichtungsgesuch erhobene Ungültigkeitsklage erfolge rein vor- sorglich für den Fall, dass das Gericht KAB 66 nicht antragsgemäss für nichtig und damit gänzlich unbeachtlich erklären sollte (Urk. 7/57 Rz 3).
- Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 beantragte der Beklagte, es sei ihm die lau- fende Frist zur Erstattung der Duplik betreffend Rechtsbegehren Ziffer 7 der Re- plik abzunehmen, und es sei auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 7 gemäss Replik nicht einzutreten (Urk. 7/70 S. 2; vgl. Urk. 7/69). Mit Beschluss vom 18. Ja- nuar 2024 verwarf die Vorinstanz die Einwände des Beklagten, wies seinen An- trag auf Teilfristabnahme ab und trat auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 7 ein (Urk. 2 S. 7). 4.1 Gegen den vorinstanzlichen Eintretensentscheid (Dispositivziffer 2) erhob der unterlegene und damit beschwerte Beklagte mit den eingangs erwähnten An- trägen form- und fristgerecht Berufung (Urk. 1). Dispositivziffer 3 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids gilt als mitangefochten (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Von der Berufung auch nicht indirekt umfasst ist Dispositiv- ziffer 1 des angefochtenen Entscheids; der Beklagte hat inzwischen seine voll- ständige Duplik erstattet (vgl. Urk. 7/75). - 9 - 4.2 Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 11'360.– für das Berufungsverfahren angesetzt, der rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 8 f.). Innert der mit Verfügung vom 12. April 2024 angesetzten Frist erstatteten die Kläger unter dem 16. Mai 2024 ihre Beru- fungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 10; Urk. 12). Der Beklagte und die Kläger machten am 25. Juni 2024 (Urk. 16) bzw. am 26. August 2024 (Urk. 22) von ihrem Replikrecht Gebrauch. Die letzte klägerische Eingabe wurde dem Beklagten am 2. September 2024 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 23). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 7/1-77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
- Der Beklagte begründeten seinen Antrag auf Nichteintreten vor Vorinstanz kurzgefasst damit, dass die Kläger für die Zulässigkeit der Klageänderung einer- seits keinerlei Begründung lieferten (Urk. 7/70 Rz 10) und diese andererseits mangels eines sachlichen Zusammenhangs (Urk. 7/70 Rz 12) und mangels sach- licher Zuständigkeit des Gerichts (Urk. 7/70 Rz 13, 23) im Licht von Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Weiter sei die Klage seit Einreichung des Schlich- tungsgesuchs am 22. August 2023 bereits vor dem Friedensrichter rechtshängig, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziffer 7 auch aufgrund von Art. 62 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO nicht einzutreten sei (Urk. 7/70 Rz 17, 23). Schliesslich erwähnte er noch, dass den Klägern als Nichterben hinsichtlich der Anfechtung von Testament 2014A das Rechtsschutzinteresse fehle (Urk. 7/70 Rz 19 f.).
- Die Vorinstanz kam unter Darlegung der Rechtslage betreffend die Zulässig- keit einer Klageänderung zum Schluss, das von den Klägern in der Replik neu ge- stellte Rechtsbegehren Ziff. 7 stelle eine zulässige Klageänderung im Sinn von Art. 227 Abs. 1 ZPO dar, weshalb darauf einzutreten sei (Urk. 2 E. III.4.). Das Er- fordernis der gleichen Verfahrensart sei vorliegend erfüllt, da der Streitwert des neuen Rechtsbegehrens den Betrag von Fr. 30'000.– übersteige und es im Fall einer zulässigen Klageänderung keiner vorgängigen Schlichtungsverhandlung be- - 10 - dürfe, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beklagten fehlgehe (Urk. 2 E. III.2.). Das Erfordernis der Konnexität verlange einen Verbindungszusammen- hang, der sich aus zusammenhängenden Streitgegenständen ergeben müsse und zu bejahen sei, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entsprächen (Urk. 2 E. III.3.2.). Der Beklagte sei der Ansicht, dass zwei Testamente ebenso wenig konnex sein könnten wie zwei verschiedene Kaufverträge. Jedes Testament habe sein eigenes Schicksal, was seine Gültigkeit betreffe. Von der Rechtsprechung zur (fehlenden) Konnexität zweier Kaufverträge könne jedoch nicht auf die Beurteilung zweier, durch dieselbe Erblasserin verfassten Schriftstücke, bei denen es sich nach Ansicht des Beklag- ten um Testamente handle, geschlossen werden. Die Schriftstücke datierten beide vom 19. Dezember 2014 und in beiden werde der Beklagte von der Erblas- serin als Erbe und Willensvollstrecker eingesetzt. Es ergebe sich deshalb zwan- glos, dass diese Schriftstücke demselben Lebensvorgang entsprängen. Entspre- chendes widerspiegele sich auch im Urteil vom 23. August 2022 des hiesigen Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren. Es werde folglich zu prüfen sein, ob es sich dabei um (gültige) Testamente handle. Eine Beurteilung im selben Verfahren sei angezeigt, insbesondere um eine gleiche Beurteilung dieser Schriftstücke und ihrer Rechtswirkung sicherzustellen. Der sachliche Zusammenhang sei damit als gegeben zu erachten (Urk. 2 E. III.3.3. f.). Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Kläger das streitgegenständliche Rechtsbegehren Ziff. 7 erst im Rahmen der Re- plik stellten, auch darauf zurückzuführen, dass der Beklagte das Schriftstück erst nachträglich im August 2022 und damit über zwei Jahre nach dem Versterben der Erblasserin beim hiesigen Einzelgericht zur Eröffnung eingereicht habe. Die Kla- geänderung sei damit letztlich auch auf das Verhalten des Beklagten selbst zu- rückzuführen (Urk. 2 E. III.3.5.). 3.1 Der Beklagte stellt sich im Berufungsverfahren weiterhin auf den Stand- punkt, auf Rechtsbegehren Ziffer 7 sei nicht einzutreten. Er rügt berufungsweise die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO sowie von Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 227 Abs. 2 ZPO. Er wirft der Vorinstanz in seiner Berufungsbegründung zu- nächst vor, sie habe ignoriert, dass die Kläger (a) keinen Antrag auf Klageände- rung gestellt und ihre Klageänderung nicht begründet (Urk. 1 Rz 20 f.) und sie (b) - 11 - eine Feststellungsklage erhoben hätten, obwohl sie eine Gestaltungsklage hätten erheben müssen, was ihnen selber bekannt gewesen sei, wie die am 22. August 2023 in identischer Sache erhobene Ungültigkeitsklage zeige (Urk. 1 Rz 22). Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Kläger bei Replikbe- gehren Ziffer 7 offenkundig selber nicht von einer Klageänderung ausgegangen seien, weshalb die Vorinstanz auf die Klageänderung von vornherein nicht hätte eintreten dürfen (Urk. 1 Rz 24 f.). Weiter hält der Beklagte dafür, die Vorinstanz verkenne, dass die Kläger mit Replikbegehren Ziffer 7 ein Feststellungsbegehren gestellt hätten, aber wenn schon, eine Gestaltungsklage (Ungültigkeitsklage) hät- ten einreichen müssen. Trotzdem wolle die Vorinstanz die Gültigkeit des zweiten Testaments bereits im ersten Verfahren prüfen, obschon nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Feststellungsklage gar nicht zulässig sei, wenn eine Gestaltungsklage möglich wäre. Die Vorinstanz habe offensichtlich überse- hen, dass mit dem Antrag gemäss Ziffer 7 gar keine Ungültigkeitsklage einge- reicht worden sei. Es fehle somit an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung (Urk. 1 Rz 28 f., 45). Die Klageänderung sei aber auch mangels sachlichen Zusammenhangs im Sinn von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO unzulässig. Jedes Testament der Erblasserin folge seinem eigenen Gültigkeitsschicksal und es sei nicht ersichtlich, weshalb es angezeigt sein solle, notwendigerweise die Ungültigkeit bzw. Gültigkeit eines je- den Testaments im gleichen Verfahren beurteilen zu müssen (Urk. 1 Rz 32 f.). Die Kläger wollten nebst dem ursprünglich eingeklagten Sachverhalt, in welchem sie die Ungültigkeit des Testaments 2014 beantragt hätten, mit Replikbegehren Ziffer 7 neu dem Gericht beantragen, dass dieses bezüglich eines weiteren Testaments der Erblasserin, Testament 2014A, feststelle, dass dieses "keine Testamentsqua- lität" habe bzw. eventualiter als "unbeachtlich" festzustellen sei. Die beiden Testa- mente seien weder gleichzeitig erstellt worden, noch seien sie inhaltlich identisch. Demgemäss beträfen sie weder den identischen Lebensvorgang noch das gleiche Streitobjekt. Des Weiteren stelle Replikbegehren Ziffer 7 auch keinen gleicharti- gen (konnexen) Klagegrund dar. Die Vorinstanz vermenge diesbezüglich den Nachlass der Erblasserin mit den beiden Testamenten. Zwar beträfen beide Tes- tamente den gesamten Nachlass der Erblasserin. Jedoch stelle keines der Testa- - 12 - mente eine Ergänzung des anderen dar. Jedes Testament regle für sich den ge- samten Nachlass der Erblasserin vollkommen unabhängig vom Bestehen bzw. von der Gültigkeit des anderen Testaments. Damit stelle auch jedes Testament einen neuen Tatbestand dar, der (ohne Zustimmung der Gegenpartei) nicht mit- tels Klageänderung in den Prozess eingeführt werden könne. Die Testamente wiesen deshalb nur vordergründig Berührungspunkte auf, weil sie von der glei- chen Erblasserin verfasst worden seien und den gleichen Nachlass beträfen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass in zwei verschiedenen Verfahren auch keine widersprüchlichen Urteile denkbar seien, weil jedes Testament für sich al- leine betrachtet Gültigkeit entfalte. Käme ein Gericht in einem Verfahren zum Schluss, dass das Testament 2014 gültig sei, und käme ein anderes Gericht zum Schluss, dass das Testament 2014A ungültig sei, würden sich die beiden Urteile nicht widersprechen. In diesem Kontext wäre es deshalb auch denkbar, bei ver- drehten Parteipositionen, die Ungültigkeit des Testaments B widerklageweise in das Verfahren betreffend die Gültigkeit von Testament A einzubringen (Urk. 1 Rz 31-36). Abgesehen davon, hätten die Kläger ein Schlichtungsverfahren durchfüh- ren und die Klagebewilligung einholen müssen. Dass sie zuerst eine Schlich- tungsverhandlung durchführen müssten, sei zudem auch den Klägern bekannt gewesen, weshalb sie ihre Ungültigkeitsklage gegen Testament 2014A ja auch am 22. August 2023 beim Friedensrichteramt H._____ eingereicht hätten. Die Vorinstanz sei zur Beurteilung des umstrittenen Rechtsbegehrens deshalb sach- lich nicht zuständig. Dazu komme, dass die Klage bereits anderweitig rechtshän- gig sei (Urk. 1 Rz 38 ff., 56). Schliesslich moniert der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, die Klageänderung sei auf sein Verhalten zurückzuführen (Urk. 1 Rz 50-54), und er macht geltend, dass im Licht von Art. 227 ZPO unerheblich sei, wer subjektiv Anlass zur Klageänderung gegeben habe (Urk. 1 Rz 56). 3.2 Die Kläger halten die beklagtischen Rügen für unbegründet (Urk. 12 Rz 77). Da der Beklagte in seiner Klageantwort sowohl ihre Erbenstellung als auch ihr Rechtsschutzinteresse bestritten und überdies geltend gemacht habe, mit KAB 66 habe die Erblasserin alle früheren Testamente und damit auch das sie begünsti- gende Testament 2006 widerrufen, hätten sie sich gezwungen gesehen, sowohl im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Nichtigkeit von KAB 66 zu verlan- - 13 - gen als auch mit separater Klage gegen alle aus KAB 66 begünstigten Parteien die Ungültigkeitsklage mit Bezug auf KAB 66 zu erheben. Sie hätten daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre Rechtsbegehren erweitert und mit Rechtsbegehren Ziffer 7 die Nichtigkeit bzw. Unbeachtlichkeit von KAB 66 geltend gemacht und mit Schlichtungsbegehren vom 22. August 2023 die Ungültigkeits- klage anhängig gemacht. Die Ungültigkeitsklage sei sodann am 17. April 2024 fristgerecht beim Bezirksgericht Meilen eingereicht worden (Urk. 12 Rz 21-27, 42 f.). Dass sie keinen Antrag auf Klageänderung gestellt hätten, sei aktenwidrig. Sie hätten bereits im Rubrum darauf hingewiesen, dass sie "angepasste und er- gänzte" Rechtsbegehren stellten. Mit dem zusätzlichen, ergänzten Antrag Ziffer 7 sei der bestehende Streitgegenstand aufgrund eines konnexen Lebensvorgangs (zusätzlich eröffnetes Testament betreffend den gleichen Nachlass) erweitert, also dem Gericht sinngemäss ein neuer Antrag zur Beurteilung unterbreitet wor- den. Sie hätten zudem in den Randziffern 474 f. ihrer Replik ausführlich ausge- führt, dass sie ein neues Rechtsbegehren stellten und damit die Feststellung der Nichtigkeit beantragten und darauf hingewiesen, was der Anlass für "dieses (neue) Rechtsbegehren" sei. Damit hätten sie sogleich den sachlichen Kontext begründet. Selbstverständlich schade es nicht, wenn sie den Begriff "Klageände- rung" nicht verwendet und neben dem neuen Rechtsbegehren mit der dazugehö- rigen Begründung auch keinen weiteren separaten Antrag auf Klageänderung ge- stellt hätten (Urk. 12 Rz 35-37). Dass sie eine Feststellungsklage erhoben hätten, obwohl sie eine Gestaltungsklage hätten erheben müssen und die Feststellungs- klage subsidiär zu der (nicht erhobenen) Gestaltungsklage sei, wie der Beklagte geltend mache, treffe nicht zu (Urk. 12 Rz 39 f.). Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe, sei das Rechtsbegehren Ziffer 7 die direkte Folge der "verspäteten" Einreichung von KAB 66). Diese Folge sei überdies verbunden mit der Tatsache, dass der Beklagte aus KAB 66 Rechte für sich ableiten wolle, indem er geltend mache, die Erblasserin habe mit KAB 66 das Testament 2006 widerrufen (Urk. 12 Rz 41). Die Frage der Nichtigkeit von KAB 66 sei eine wesentliche Vorfrage im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, ob ihnen Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin zukomme (Urk. 12 Rz 42). Die Vor- instanz habe das Rechtsbegehren Ziffer 7 im Unterschied zum Beklagten offenbar - 14 - richtig verstanden und gehe in ihrem Beschluss entsprechend vom "neu geltend gemachten Feststellungsbegehren Ziff. 7 aus. Sie habe auch zu Recht nicht be- mängelt, dass die Kläger ein Feststellungs- und kein Gestaltungsbegehren ge- stellt hätten (Urk. 12 Rz 47). Die Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung sei nicht subsidiär zur Ungültigkeitsklage im Sinn von Art. 219 ZGB (Urk. 12 Rz 47). Die Frage der Nichtigkeit und damit die von ihnen geltend ge- machte Unbeachtlichkeit von KAB 66 werde durch den Entscheid der Eröffnungs- behörde, die mit beschränkter Kognition entscheide, nicht präjudiziert. Sie würden nach wie vor bestreiten, dass es sich bei KAB 66 um eine vom Verfügungswillen der Erblasserin gedeckte, letztwillige Verfügung handle. Der diesbezügliche Sach- verhalt sowie dessen Rechtsfolgen - Nichtigkeit - seien durch das ordentliche Ge- richt mit voller Kognition abzuklären, sofern bzw. soweit der Sachverhalt nicht an- gesichts der Zugeständnisse des Beklagten schon feststehe (Urk. 12 Rz 49, vgl. auch Rz 78). Das Argument des Beklagten, wonach jedes Testament der Erblas- serin seinem eigenen Gültigkeitsschicksal folge, ändere nichts daran, dass beide Testamente denselben Lebensvorgang - Regelung des Nachlasses der Erblasse- rin - beträfen und diesbezüglich eng verbunden seien (Urk. 12 Rz 49). Bevor sie ihr neues Rechtsbegehren Ziffer 7 gestellt hätten, habe der Beklagte von sich aus den Entwurf Testament 2014A in den Prozess eingeführt, um damit die von ihm behauptete Entstehungsgeschichte des streitgegenständlichen Testaments 2014 darzulegen. Damit sei er offenbar selber der Ansicht gewesen, die Entstehung und das Schicksal von KAB 66 sei für die Beurteilung ihrer Klagen relevant bzw. betreffe den im Verfahren relevanten Sachverhalt (Urk. 12 Rz 54 f.). Durch die Klageerweiterung erfahre der Beklagte keine Änderung in seiner Rechtsstellung (Urk. 12 Rz 57 f.). Die Vorinstanz sei für die Beurteilung des neuen Rechtsbegeh- rens zuständig (Urk. 12 Rz 61 f.) und die Einrede der Rechtshängigkeit sei zu ver- werfen (Urk. 12 Rz 64 f.). 3.3 In seiner (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsantwort vom
- Juni 2024 (Urk. 16) trug der Beklagte kurzgefasst vor, es sei den Klägern au- genscheinlich selber nicht klar, was sie mit Replikbegehren Ziffer 7 genau verlan- gen wollten. Sie stellten sich in der Berufungsantwort auf den Standpunkt, sie hät- ten mit Rechtsbegehren Ziffer 7 die Nichtigkeit von KAB 66 verlangt, mit dem an- - 15 - schliessenden Schlichtungsgesuch die Ungültigkeitsklage angestrengt. Rechtsbe- gehren Ziffer 7 erwähne den Begriff der Nichtigkeit jedoch nicht. Ein solcher An- trag liege nicht vor (Urk 16 Rz 4 f., 27). Es sei - so der Beklagte ferner - komplett unüblich, unökonomisch und sinnbefreit, die Fragen der Nichtigkeit und Ungültig- keit zu trennen (Urk. 16 Rz 3). Weiter hielt er daran fest, dass kein Feststellungs- interesse bestehe, begründet dessen Fehlen jedoch abweichend von seiner Beru- fungsschrift damit, dass das Testament 2014A das Testament 2006 in jedem Fall ersetzt habe, weshalb die Kläger in jedem Fall leer ausgehen würden. Entspre- chend hätten sie nullkommanull Feststellungsinteresse, ob nun Testament 2014A nichtig oder gültig sei, dem Testament keine Testamentsqualität zukomme oder im Nachlass überhaupt unbeachtlich sei (Urk. 16 Rz 6 ff.). Schliesslich wirft der Beklagte den Klägern in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 52 ZPO vor (Urk. 16 Rz 25 ff.). Die Kläger erwiderten in ihrer vom 26. August 2024 datie- renden (unaufgeforderten) Stellungnahme darauf (Urk. 22), dass die materielle Beurteilung des Antrags Ziffer 7 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei und der Beklagte seine Stellungnahme dazu nütze, um unzulässigerweise seine Berufungsschrift nachzubessern und Noven in das Verfahren einzuführen. Im Üb- rigen bekräftigen sie ihren in der Berufungsantwort eingenommenen Standpunkt und wiesen den Vorwurf, sie verhielten sich gegen Treu und Glauben, zurück.
- Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum - 16 - diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
- Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3.). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig (BGer 5A_7/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 2.2.). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz be- anstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Par- tei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernis- sen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Auf die Ausführun- gen der Parteien ist dabei insoweit einzugehen als sie für die Entscheidfindung re- levant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu be- rücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Aus- nahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 6).
- Die Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 25. Juni 2024 (Urk. 16) und diejenigen der Kläger in der Eingabe vom 26. August 2024 (Urk. 22) sind nach dem Erwogenen in der Sache grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie über die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hinausgehen. In seinem "Überblick" nimmt der Beklagte sodann keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid und zeigt folglich auch nicht auf, inwiefern er diesen für fehlerhaft erachtet (Urk. 1 Rz 6-16). Gleiches gilt für die "Vorbemerkungen" der Kläger in ihrer Berufungsant- wort (Urk. 12 Rz 5-28). - 17 -
- Der am Ursprung des Rechtsmittelverfahrens stehende Nichteintretensan- trag des Beklagten gründet explizit in der Annahme, dass es sich bei Rechtsbe- gehren Ziffer 7 um eine Klageänderung handle (Urk. 68 Rz 3). Er war auch nur unter dieser Voraussetzung prozessual überhaupt zielführend. Soweit der Be- klagte mit seiner berufungsweise vorgetragenen Behauptung, die Kläger seien bei Replikbegehren Ziffer 7 offenkundig selber nicht von einer Klageänderung ausge- gangen (Urk. 1 Rz 24), darauf zielt, dass das umstrittene Rechtsbegehren nicht als Klageänderung zu erkennen gewesen bzw. der Streitgegenstand damit nicht erweitert worden sein soll, setzt er sich in Widerspruch dazu. Er argumentiert zu- dem insofern inkonsequent, als er in seiner Berufungsbegründung an anderer Stelle vorträgt, das umstrittene Rechtsbegehren stelle eine Klageänderung dar (Urk. 1 Rz 12) bzw. die Vorinstanz gehe grundsätzlich zu Recht von einer Klage- änderung aus (Urk. 1 Rz 19). Seine Rüge ist insoweit bereits aus formellen Grün- den nicht zu hören (vgl. BGer 5A_347/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2). Sie überzeugt aber auch inhaltlich nicht: Eine Klageänderung im Sinn von Art. 227 und 230 ZPO liegt vor, wenn entweder ein bis anhin geltend gemachter Rechts- schutzanspruch geändert oder ein neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird (BGE 136 III 123; BGer 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1; BGer 4A_536/2008 vom 10. Februar 2008 E. 6). Werden neue, zusätzliche Rechtsbe- gehren geltend gemacht, liegt eine Klageänderung vor. Dass gewisse Fragen sich auch als Vorfragen in der bereits anhängig gemachten Klage gestellt hätten, än- dert daran nichts (BGer 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4; vgl. auch BGE 121 III 474 E. 4a; BGE 103 II 155 E. 2; BGE 102 II 288; BGE 99 II 174). Ob ein neues, zusätzliches Rechtsbegehren geltend gemacht wird, bestimmt sich dabei nach dem Vertrau- ensprinzip (BGE 136 III 123; BGer 4A_536/2008 vom 10. Februar 2008 E. 6; vgl. BGE 116 Ia 56; BGE 105 II 149 E. 2a). Ein formeller Antrag auf Klageänderung oder die Verwendung des Begriffs "Klageänderung" ist entsprechend nicht erfor- derlich, sofern die Klageänderung ausgehend vom Wortlaut des Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung von dessen Begründung in der Rechtsschrift, den Um- ständen des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage in guten Treuen als solche erkennbar ist. Die Kläger ergänzten ihr ursprünglich - 18 - gestelltes Rechtsbegehren in ihrer Replik als Reaktion auf die neuen Behauptun- gen des Beklagten in der Klageantwort um das Rechtsbegehren Ziffer 7 (vgl. Urk. 2/48 Rz 465-489) und bezeichneten dieses in ihrer Begründung auch ausdrück- lich als neu (Urk. 2/48 Rz 475). Mit Rechtsbegehren Ziffer 7 machen die Kläger folglich - veranlasst durch die Behauptungen des Beklagten in der Klageantwort - erkennbar einen gemessen an ihrem Klagebegehren neuen und zusätzlichen/er- gänzenden Rechtsschutzanspruch geltend. Es liegt eine Klageänderung vor. 7.1 Eine Klageänderung ist im Licht von Art. 227 ZPO unabhängig von der Zu- stimmung der Gegenpartei zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (nachfolgend E. II.9.1) und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (nachfol- gend E. II.9.2). 7.2 Das Eintreten auf eine im Licht von Art. 227 ZPO zulässige Klageänderung setzt ferner voraus, dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (nachfolgend E. II.10). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (zu den Einzelheiten vgl. BGer 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 5.1). Es schadet dem Standpunkt des Beklagten daher nicht, dass er sich erst im Berufungsverfah- ren formell darauf beruft, dass es den Klägern an einem schutzwürdigen Interesse für ihre Feststellungsklage fehle, weil dieser die eigentlich zu erhebende Ungültig- keitsklage vorgehe (Urk. 1 Rz 45; vgl. Urk. 7/70 Rz 19 f. für die Anfechtungsklage aus einem anderen Grund), zumal neue rechtliche Begründungen auch nicht dem Novenrecht unterliegen (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 8.1 Das umstrittene Rechtsbegehren lautet auf Feststellung. Begehrt wird ge- mäss dessen Wortlaut die Feststellung, dass KAB 66 keine Testamentsqualität zukommt, eventualiter für den Fall, dass KAB 66 als Testament zu qualifizieren wäre, dass dieses keine Rechtwirkung entfaltet und im Rahmen des Verfahrens und im Nachlass der Erblasserin unbeachtlich ist, was mit der Begründung des Rechtsbegehrens übereinstimmt (Urk. 2/48 Rz 474, 483, 489; zur Auslegung von Rechtsbegehren vgl. BGE 136 III 123 E. 4.3.1). Was die Kläger mit diesem errei- chen bzw. verlangen wollen, ist entgegen dem Beklagten (Urk. 16 Rz 5) klar. Dass die Kläger das Begehren in der Berufungsantwort auch als solches auf Fest- - 19 - stellung der Nichtigkeit bezeichnen (Urk. 12 Rz 22 f., 42 f.; vgl. auch Urk. 57 Rz 1 f.), ändert daran nichts. Der Begriff der Nichtigkeit ist im erbrechtlichen Kontext nicht klar umrissen und wird in einem weiteren Verständnis mit dem Begriff der Unwirksamkeit gleichgesetzt. So verstanden umfasst er alle Tatbestände ungülti- ger bzw. nur dem Schein nach bestehender Verfügungen von Todes wegen, die nicht unter Art. 519 bis 521 ZGB fallen (vgl. Hans Michael Riemer, Nichtige (un- wirksame) Testamente und Erbverträge in: Festschrift für Max Keller zum 65. Ge- burtstag, Zürich 1989, S. 247 ff.). 8.2 Die Argumente, mit denen der Beklagte die Zulässigkeit der Klageänderung im Sinn von Art. 227 ZPO und weitere Sachurteilsvoraussetzungen bestreitet, be- ruhen wesentlich auf der Vorstellung, dass es sich bei Rechtsbegehren Ziffer 7 entgegen seinem Wortlaut materiell um eine Ungültigkeitsklage handelt (vgl. Urk. 1 Rz 22 f., 28, 33, 35, 41, 45, 56-59). Inhaltlich zielt das Rechtsbegehren je- doch nicht auf die Ungültigkeitsgründe gemäss den Art. 519 und 520 ZGB, die voraussetzen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs eine Verfügung von Todes wegen in Kraft ist, sondern auf die Klärung der Fragen, ob die Erblasserin KAB 66 überhaupt mit Testierwillen verfasste und falls ja, welcher der Tatbe- stände gemäss den Art. 509 bis 511 ZGB vorliegt (vgl. BSK ZGB-Piatti, Art. 519/520 N 2). Sie stellen sich, weil der Beklagte seine von den Klägern bestrittene Stellung als Alleinerbe im Nachlass der Erblasserin bzw. die fehlende Erbenstel- lung der Kläger in seiner Klageantwort u.a. aus KAB 66 ableitet. Es handelt sich um materielle Vorfragen, die die Vorinstanz in ihrem Hauptsachenentscheid (un- abhängig von der Zulässigkeit der Klageänderung) zu beurteilen haben wird. Mit ihrem Feststellungsbegehren verlangen die Kläger, dass diese materiellen Vorfra- gen als Hauptfragen bindend entschieden werden (vgl. Sven Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2011, Rz 93). 8.3 Bei Rechtsbegehren Ziffer 7 handelt es sich folglich formell und materiell um ein Feststellungsbegehren. 9.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der neue Anspruch (Rechtsbegehren Ziffer 7) nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei wie die bisherige Klage (Urk. 2 E. III.2.). Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass er - 20 - geltend gemacht habe, dass die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 in einem anderen Verfahren (Schlichtungsverfahren) vor einem sachlich anderen Gericht (Schlichtungsbehörde) hätte anhängig gemacht werden müssen (Urk. 1 Rz 39). Die Rüge ist unberechtigt. Die Vorinstanz befasst sich mit seinem diesbezügli- chen Einwand, verwarf ihn jedoch mit der Begründung, dass es im Fall einer zu- lässigen Klageänderung keiner vorgängigen Schlichtungsverhandlung bedürfe (Urk. 2 E. III.2.2). Dass und weshalb diese mit Kommentarstellen unterlegte Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte, legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ungültigkeitsklage (Urk. 1 Rz 40-42) eine für die Beurteilung relevante Abwei- chung vom Grundsatz geltend machen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim Rechtsbegehren Ziffer 7 formell wie materiell um eine Feststellungs- klage handelt (E. II.8). Weiterungen erübrigen sich damit von vornherein. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Erfordernis der gleichen Verfah- rensart erfüllt ist. 9.2 Der von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO für die Zulässigkeit einer Klageänderung weiter vorausgesetzte sachliche Zusammenhang zwischen dem bisherigen An- spruch und dem Anspruch in geänderter Form entspricht der objektiven Konnexi- tät der Klagen. Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstammen. Dass zwei Klagen Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben, kann genügen. Massgebend ist die ratio legis, wonach die Klageänderung eine rasche, effiziente und gesamt- hafte Erledigung zusammenhängender Streitsachen ermöglichen will, ohne dabei die Verteidigung des Beklagten ungebührlich zu erschweren. Die Rechtsprechung fasst den Sachzusammenhang weit auf (BSK ZPO-Willisegger Art. 227 N 29 f.; BGE 129 III 230 E. 3.1 ff.; BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E.2.2.1 ff.). Mit ihrer Klage streben die Kläger im Ergebnis die Klärung ihrer (Allein-)Erbenstel- lung im Nachlass der Erblasserin an, die ihre Grundlage - wie diejenige des Be- klagten - konkret einzig in einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin haben kann. KAB 66 wurde vom Beklagten in diesem Zusammenhang als Verteidigungs- mittel in den Prozess eingeführt, womit er das für die Beurteilung der Streitsache - 21 - rechtlich relevante Tatsachenfundament um eine (benachbarte) Facette erwei- terte, ohne den eigentlichen Verfahrensgegenstand (Erbenstellung der Kläger als zu beurteilendes Rechtsverhältnis) zu verändern. Für das direkt auf KAB 66 und die entsprechende Argumentation des Beklagten bezogene Rechtsbegehren Zif- fer 7 gilt sinngemäss dasselbe. Die davon abweichende Argumentation des Be- klagten (Urk. 1 Rz 32, 35) beruht auf unzutreffenden Vorstellungen über den In- halt des Rechtsbegehrens (vgl. E. II.8.2). Auf sie ist nicht weiter einzugehen. Dass seine Verteidigung durch die Klageänderung ungebührlich erschwert würde, macht der Beklagte im Berufungsverfahren im Übrigen nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich: Die der Klageänderung zugrundeliegenden Fragestellungen sind ohnehin Gegenstand der Beurteilung im Hauptsachenverfahren. Das Eintre- ten auf die Klageänderung hätte lediglich die zusätzliche Folge, dass die Ergeb- nisse dieser Beurteilung mit Rechtskraftwirkung in das Dispositiv des Endent- scheides aufzunehmen wären (vgl. E. II.8.2). Der von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO geforderte sachliche Zusammenhang ist vor diesem Hintergrund mit der Vor- instanz und entgegen dem Beklagten zu bejahen. 9.3 Schlussfolgernd erweist sich die Klageänderung mit Blick auf Art. 227 ZPO als zulässig. 10.1 Soweit der Beklagte den Klägern in seiner Berufungsbegründung bezogen auf Rechtsbegehren Ziffer 7 das Rechtsschutzinteresse abspricht (Urk. 1 Rz 28 f.) und die Einrede der Rechtshängigkeit erhebt (Urk. 1 Rz 44-49), beruht seine Ar- gumentation wiederum auf der Annahme, dass die Kläger eine Ungültigkeitsklage hätten erheben müssen bzw. mit dem umstrittenen Rechtsbegehren eine solche erhoben haben. Bei Rechtsbegehren Ziffer 7 handelt es sich jedoch formell und materiell um eine Feststellungsklage, die nicht auf die Ungültigkeitsgründe ge- mäss den Art. 519 und 520 ZGB zielt (vorstehend E. II.8). Den Überlegungen des Beklagten zur Nachrangigkeit von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsklagen und zur Identität von Rechtsbegehren Ziffer 7 mit der mit Schlichtungsgesuch vom
- August 2023 erhobenen Ungültigkeitsklage (vgl. Urk. 4/58/85) ist damit die Grundlage entzogen. Die sich aus einer anderweitigen Rechtshängigkeit erge- bende Sperrwirkung betrifft im Übrigen immer die später anhängig gemachte - 22 - Klage. Sollte Rechtsbegehren Ziffer 7 (in Teilen) mit der am 22. August 2023 er- hobenen Ungültigkeitsklage identisch sein, wäre die Einrede der Rechtshängigkeit daher in jenem Verfahren zu erheben. 10.2 In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 25. Juni 2024 macht der Be- klagte geltend, dass es sich bei Testament 2014A zweifelsfrei nicht um eine Er- gänzung handle und es somit das Testament 2006 in jedem Fall und mit der Wir- kung ersetzt habe, dass die Kläger in jedem Fall leer ausgingen, weshalb sie null- kommanull Feststellungsinteressen hätten (Urk. 16 Rz 16 ff.). Er ergänzt damit seine Berufungsbegründung in unzulässiger Weise. Abgesehen davon sind das Verhältnis der Testamente 2006 und 2014 zueinander sowie die Testamentsquali- tät und die Rechtswirkung von KAB 66/Testament 2014A in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umstritten (vgl. E. I.1). Die Vorinstanz wird darüber losgelöst von der unpräjudiziellen Auslegung durch das Eröffnungsgericht (BSK ZGB- Leu/Gabrieli, Art. 557 N 11) zu entscheiden haben. Die Argumentation des Be- klagten geht mit anderen Worten über eine rein rechtliche Analyse (Urk. 16 Rz 25) hinaus und nimmt die dem Gericht in der Sache obliegende autoritative Beurtei- lung vorweg. Sie ist damit nicht geeignet das Rechtsschutzinteresse als Prozess- voraussetzung in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 sind daher aus formellen und materiellen Grün- den nicht zu hören. 10.3 Dass die Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 7 auch noch aus einem anderen Grund nicht gegeben sein könnten, macht der Be- klagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich steht ausser Frage, dass die Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an den begehrten Feststellun- gen haben, nachdem der Beklagte aus KAB 66 Rechte für sich ableitet.
- Schlussfolgernd ist in Abweisung der Berufung auf (Replik-)Rechtsbegehren Ziffer 7 einzutreten. - 23 - IV.
- Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen von den Parteien unbeanstandet dem Endentscheid vorbehalten (Dispositiv- Ziffer 3). Es besteht keine Veranlassung davon abzuweichen. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Er wird den Klägern (als Solidargläubi- ger) auch entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Parteien gehen für das Berufungsverfahren übereinstimmend von einem Streitwert von Fr. 260'000.– aus (Urk. 1 Rz 65; Urk. 12 Rz 79; BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4). Die Prozesskosten können auf dieser Basis an- gemessen festgelegt werden. Es besteht daher kein Grund, davon abzuweichen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'500.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Mehrarbeit als Folge der Vertretung mehrerer Klienten wird nicht geltend gemacht (vgl. § 8 AnwGebV). Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 12'970.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- In Abweisung der Berufung wird auf (Replik-)Rechtsbegehren Ziffer 7 einge- treten.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 24 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'970.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren sowie im Verfahren LB240041-O gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 260'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 27. Juni 2025 in Sachen A._____, Dr. iur., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____ des Kantons Zürich,
3. D._____ Stiftung Zürich,
4. E._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Testamentsanfechtung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 18. Januar 2024 (CP220001-G)
- 2 -
- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 70 S. 2) "1. Es sei dem Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik betreffend Rechts- begehren Ziff. 7 der Replik abzunehmen. Eventualiter: Sollte das Gericht seinen Antrag auf Abnahme der Frist zur Stellungnahme zu Ziff. 7 der Replik nicht gutheissen, wird darum ersucht, ihm dies bis spätestens innert 14 Tagen, d.h. bis 22. Januar 2024 mitzutei- len.
2. Es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik nicht einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. dem zum Zeitpunkt des Entscheids gültigen Mehrwertsteuerzusatz) zulasten der Kläger." Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 18. Januar 2024: (Urk. 2 S. 7)
1. Der Antrag auf Teilfristabnahme der Duplik betreffend Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik wird abgewiesen.
2. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik wird eingetreten.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid ver- legt.
4. (Schriftliche Mitteilung)
5. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2024 auf- zuheben und es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik der Beru- fungsbeklagten nicht einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten."
- 4 - der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 21. Februar 2024 abzuwei- sen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und ge- setzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.2020 verstarb F._____ (Erblasserin). Sie hatte im Lauf der Zeit mehrere öffentliche letztwillige Verfügungen und eigenhändige Testamente ver- fasst, u.a. eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Juli 2006 (Testament 2006 [Urk. 7/4/16], eröffnet mit Urteil vom 5. Juni 2020 [Urk. 7/4/59]), und eine ei- genhändige letztwillige Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Testament 2014 [Urk. 7/4/12], eröffnet mit Urteil vom 23. April 2020 [Urk. 7/4/55]). Im Testament 2006 hatte sie (nebst weiteren Anordnungen) die Kläger und Berufungsbeklagten (Kläger) und im Testament 2014 den Beklagten und Berufungskläger (Beklagter) als Erben eingesetzt. Die Kläger und Berufungsbeklagten (Kläger) reklamieren für sich Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin, vorrangig als einzige und eventu- aliter als miteingesetzte Erben. Sie stützen sich dabei auf das Testament 2006. Den Beklagten erachten sie in ihrem Hauptstandpunkt als erbunwürdig und das Testament 2014, das sie als Ergänzungstestament zum Testament 2006 verste- hen (Urk. 7/48 Rz 339-361, 385), als nichtig, eventualiter als ungültig (Urk. 7/2 Rz 11 ff.). Der Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Erblasserin habe ihn selbstbestimmt und unter Aufhebung des Testaments 2006 mit dem Testa- ment 2014 gültig als Alleinerben eingesetzt (Urk. 7/23 Rz 141 ff.; vgl. auch Urk. 7/75). 2.1 In ihrer Klagebegründung vom 28. Februar 2022 beantragten die Kläger ih- rem vorstehend skizzierten Standpunkt entsprechend u.a. die Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten im Nachlass der Erblasserin, die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments 2014 und eventualiter dessen vollständige Ungültiger- klärung sowie die Feststellung, dass jeder einzelne von ihnen gestützt auf das Testament 2006 als eingesetzter Erbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt sei (Urk. 7/2 S. 2 ff.). Zur Begründung brachten sie dabei kurzgefasst vor, der Be- klagte habe (mutmasslich) seine Position als berufliche Vertrauensperson gegen- über der Erblasserin systematisch ausgenützt, um sich schon zu deren Lebzeiten zu bereichern und sich darüber hinaus eine möglichst maximale erbrechtliche Be-
- 6 - günstigung in deren Nachlass zu sichern. Ferner habe er mit der stark verzöger- ten Einreichung des Testaments 2006 die Einlieferungspflicht verletzt. Die Erblas- serin habe sich im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 2014 in einem Irrtum sowohl mit Bezug auf die Integrität und Loyalität des Beklagten als auch mit Be- zug auf dessen vermeintliche Freundschaft zu ihr befunden. Der Beklagte sei diesbezüglich seiner Aufklärungspflicht als berufliche Vertrauensperson nicht nachgekommen und habe die Erblasserin mutmasslich gar aktiv getäuscht, indem er echte Freundschaft vorgespielt habe (Urk. 7/2 Rz 52 ff.). Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 30. August 2022 im Wesentli- chen auf Klageabweisung (Urk. 7/23 S. 3). Er bestritt die Sachdarstellung der Klä- ger und berief sich auf eine jahrelange, enge Freundschaft mit der Erblasserin, die schliesslich dazu geführt habe, dass sie ihn als Alleinerben habe einsetzen wollen und ihn mit dem Testament 2014 eingesetzt habe (Urk. 7/23 Rz 107 ff.). Dabei nahm er auch Bezug auf Klageantwortbeilage 66 (KAB 66/Testament 2014A [Urk. 7/23/66]; mit Urteil vom 23. August 2022 als Testament eröffnet [Urk. 7/49/83]). Bei dieser handelt es sich um den von ihm auf seinem Computer abgelegten Scan eines von der Erblasserin eigenhändig verfassten, auf den 19. Dezember 2014 datierten und unterzeichneten Dokuments, das mit "Testament G._____" überschrieben ist und u.a. den Widerruf aller Testamente sowie die Ein- setzung des Beklagten als Erben vorsieht. Gemäss dem Beklagten hatte die Erb- lasserin dieses am darin festgehaltenen Tag als Testament verfasst, dann daran Änderungen vorgenommen und schliesslich das Testament 2014, das er als Kurz- version von KAB 66 beschreibt, geschrieben und ihm zur definitiven Aufbewah- rung übergeben. Das Testament 2014A habe sie (später) von ihm zurückgefor- dert, da sie die Vermächtnisse nicht mehr habe ausrichten wollen. Ob sie das Ori- ginal in der Folge vernichtet oder es nur in ihren Papieren abgelegt und verges- sen habe, sei zurzeit nicht feststellbar. Von Bedeutung sei immerhin, dass die Erblasserin das Testament 2006 nicht nur dadurch faktisch widerrufen habe, dass sie es vom Notariat zurückverlangt habe, um in der Folge ein anderes Testament zu erstellen, in welchem die Kläger nicht mehr erschienen, sondern im Testament 2014A auch ausdrücklich alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen habe (Urk. 7/23 Rz 141 ff., insbes. Rz 149 f., 154 f.).
- 7 - 2.2 Ihre Replik vom 1. Juni 2023 reichten die Kläger in der Folge mit einem "an- gepassten und ergänzten" Rechtsbegehren ein. Die (vorliegend nicht relevanten) Anträge Ziffern 7 bis 13 gemäss Klagebegründung liessen sie fallen und ergänz- ten die verbleibenden u.a. um den wie folgt lautenden Antrag Ziffer 7 (Urk. 7/48 S. 5): "7. Es sei mit Bezug auf den Entwurf einer eigenhändig abgefassten letztwilligen Verfügung der Erblasserin, Frau F._____ sel., dat. vom 19. Dezember 2014 (KAB 66), eröffnet durch Urteil des Be- zirksgerichts Meilen vom 23. August 2022, festzustellen: 7.1. dass diesem Entwurf keine Testamentsqualität zukommt; sowie eventualiter, für den Fall, dass die Testamentsqualität be- stätigt werden sollte, 7.2 dass die Verfügung der Erblasserin vom 19. Dezember 2014 (KAB 66) keine Rechtswirkung entfaltet und im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Klage sowie im Nachlass der Erblasserin überhaupt unbeachtlich ist." Inhaltlich bekräftigten sie ihren bereits in der Klagebegründung eingenommenen Standpunkt und trugen betreffend Rechtsbegehren Ziffer 7 vor, Anlass für das (neue) Rechtsbegehren sei die ihrerseits bestrittene Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe das sie begünstigende Testament 2006 mit KAB 66 widerru- fen. Sie hätten ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorfrageweisen Beurtei- lung von KAB 66 im Sinn des unter Ziffer 7 gestellten Rechtsbegehrens (Urk. 7/48 Rz 475, 489). KAB 66 sei von der Erblasserin ohne Testierwillen, lediglich als Ent- wurf verfasst worden und entfalte daher von vornherein keinerlei Rechtswirkun- gen, weshalb dem Rechtsbegehren Ziffer 7.1 stattzugeben sei (Urk. 7/48 Rz 469- 482, 489). Sollte KAB 66 als formgültig errichtetes Testament der Erblasserin qualifiziert werden, so sei dieses noch am Tag der Errichtung durch die Erblasse- rin verworfen, durch das Testament 2014 vollumfänglich ersetzt und überdies auch von der Erblasserin vernichtet worden. Damit würden alle möglichen Rechts- wirkungen von KAB 66 ex tunc entfallen, weshalb das Eventualbegehren gemäss
- 8 - Ziffer 7.2 zu bejahen sei (Urk. 7/48 Rz 483-486, 489; vgl. auch Rz 303-311, 340- 343). Weiter leiteten die Kläger am 22. August 2023 ein Schlichtungsverfahren u.a. ge- gen den Beklagten mit dem Antrag auf Ungültigerklärung des am 23. August 2022 eröffneten Testaments 2014A ein (Urk. 7/58/85) und brachten das Schlichtungs- gesuch mit Eingabe vom 29. August 2023 als Novum in den vorliegenden Pro- zess ein (Urk. 7/57), um einer allfälligen beklagtischen Einrede bezüglich fehlen- dem Rechtsschutzinteresse entgegenzuwirken (Urk. 7/57 Rz 7). Dabei nahmen sie auch Bezug auf ihre Replik: Sie hätten in dieser bereits einlässlich ausgeführt, dass sie mit Bezug auf KAB 66 von der Nichtigkeit/Unbeachtlichkeit dieser Ur- kunde/Verfügung ausgingen, was sie mit Rechtsbegehren Ziffer 7 entsprechend geltend gemacht und begründet hätten (fehlender Testierwillen der Erblasserin, sofortiger Widerruf durch die Erblasserin, Vernichtung durch die Erblasserin), und dass sie von der Erbunwürdigkeit des Beklagten ausgingen (Urk. 7/57 Rz 2). Die mit separatem Schlichtungsgesuch erhobene Ungültigkeitsklage erfolge rein vor- sorglich für den Fall, dass das Gericht KAB 66 nicht antragsgemäss für nichtig und damit gänzlich unbeachtlich erklären sollte (Urk. 7/57 Rz 3).
3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 beantragte der Beklagte, es sei ihm die lau- fende Frist zur Erstattung der Duplik betreffend Rechtsbegehren Ziffer 7 der Re- plik abzunehmen, und es sei auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 7 gemäss Replik nicht einzutreten (Urk. 7/70 S. 2; vgl. Urk. 7/69). Mit Beschluss vom 18. Ja- nuar 2024 verwarf die Vorinstanz die Einwände des Beklagten, wies seinen An- trag auf Teilfristabnahme ab und trat auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 7 ein (Urk. 2 S. 7). 4.1 Gegen den vorinstanzlichen Eintretensentscheid (Dispositivziffer 2) erhob der unterlegene und damit beschwerte Beklagte mit den eingangs erwähnten An- trägen form- und fristgerecht Berufung (Urk. 1). Dispositivziffer 3 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids gilt als mitangefochten (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Von der Berufung auch nicht indirekt umfasst ist Dispositiv- ziffer 1 des angefochtenen Entscheids; der Beklagte hat inzwischen seine voll- ständige Duplik erstattet (vgl. Urk. 7/75).
- 9 - 4.2 Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 11'360.– für das Berufungsverfahren angesetzt, der rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 8 f.). Innert der mit Verfügung vom 12. April 2024 angesetzten Frist erstatteten die Kläger unter dem 16. Mai 2024 ihre Beru- fungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 10; Urk. 12). Der Beklagte und die Kläger machten am 25. Juni 2024 (Urk. 16) bzw. am 26. August 2024 (Urk. 22) von ihrem Replikrecht Gebrauch. Die letzte klägerische Eingabe wurde dem Beklagten am 2. September 2024 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 23). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 7/1-77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Der Beklagte begründeten seinen Antrag auf Nichteintreten vor Vorinstanz kurzgefasst damit, dass die Kläger für die Zulässigkeit der Klageänderung einer- seits keinerlei Begründung lieferten (Urk. 7/70 Rz 10) und diese andererseits mangels eines sachlichen Zusammenhangs (Urk. 7/70 Rz 12) und mangels sach- licher Zuständigkeit des Gerichts (Urk. 7/70 Rz 13, 23) im Licht von Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Weiter sei die Klage seit Einreichung des Schlich- tungsgesuchs am 22. August 2023 bereits vor dem Friedensrichter rechtshängig, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziffer 7 auch aufgrund von Art. 62 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO nicht einzutreten sei (Urk. 7/70 Rz 17, 23). Schliesslich erwähnte er noch, dass den Klägern als Nichterben hinsichtlich der Anfechtung von Testament 2014A das Rechtsschutzinteresse fehle (Urk. 7/70 Rz 19 f.).
2. Die Vorinstanz kam unter Darlegung der Rechtslage betreffend die Zulässig- keit einer Klageänderung zum Schluss, das von den Klägern in der Replik neu ge- stellte Rechtsbegehren Ziff. 7 stelle eine zulässige Klageänderung im Sinn von Art. 227 Abs. 1 ZPO dar, weshalb darauf einzutreten sei (Urk. 2 E. III.4.). Das Er- fordernis der gleichen Verfahrensart sei vorliegend erfüllt, da der Streitwert des neuen Rechtsbegehrens den Betrag von Fr. 30'000.– übersteige und es im Fall einer zulässigen Klageänderung keiner vorgängigen Schlichtungsverhandlung be-
- 10 - dürfe, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beklagten fehlgehe (Urk. 2 E. III.2.). Das Erfordernis der Konnexität verlange einen Verbindungszusammen- hang, der sich aus zusammenhängenden Streitgegenständen ergeben müsse und zu bejahen sei, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entsprächen (Urk. 2 E. III.3.2.). Der Beklagte sei der Ansicht, dass zwei Testamente ebenso wenig konnex sein könnten wie zwei verschiedene Kaufverträge. Jedes Testament habe sein eigenes Schicksal, was seine Gültigkeit betreffe. Von der Rechtsprechung zur (fehlenden) Konnexität zweier Kaufverträge könne jedoch nicht auf die Beurteilung zweier, durch dieselbe Erblasserin verfassten Schriftstücke, bei denen es sich nach Ansicht des Beklag- ten um Testamente handle, geschlossen werden. Die Schriftstücke datierten beide vom 19. Dezember 2014 und in beiden werde der Beklagte von der Erblas- serin als Erbe und Willensvollstrecker eingesetzt. Es ergebe sich deshalb zwan- glos, dass diese Schriftstücke demselben Lebensvorgang entsprängen. Entspre- chendes widerspiegele sich auch im Urteil vom 23. August 2022 des hiesigen Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren. Es werde folglich zu prüfen sein, ob es sich dabei um (gültige) Testamente handle. Eine Beurteilung im selben Verfahren sei angezeigt, insbesondere um eine gleiche Beurteilung dieser Schriftstücke und ihrer Rechtswirkung sicherzustellen. Der sachliche Zusammenhang sei damit als gegeben zu erachten (Urk. 2 E. III.3.3. f.). Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Kläger das streitgegenständliche Rechtsbegehren Ziff. 7 erst im Rahmen der Re- plik stellten, auch darauf zurückzuführen, dass der Beklagte das Schriftstück erst nachträglich im August 2022 und damit über zwei Jahre nach dem Versterben der Erblasserin beim hiesigen Einzelgericht zur Eröffnung eingereicht habe. Die Kla- geänderung sei damit letztlich auch auf das Verhalten des Beklagten selbst zu- rückzuführen (Urk. 2 E. III.3.5.). 3.1 Der Beklagte stellt sich im Berufungsverfahren weiterhin auf den Stand- punkt, auf Rechtsbegehren Ziffer 7 sei nicht einzutreten. Er rügt berufungsweise die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO sowie von Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 227 Abs. 2 ZPO. Er wirft der Vorinstanz in seiner Berufungsbegründung zu- nächst vor, sie habe ignoriert, dass die Kläger (a) keinen Antrag auf Klageände- rung gestellt und ihre Klageänderung nicht begründet (Urk. 1 Rz 20 f.) und sie (b)
- 11 - eine Feststellungsklage erhoben hätten, obwohl sie eine Gestaltungsklage hätten erheben müssen, was ihnen selber bekannt gewesen sei, wie die am 22. August 2023 in identischer Sache erhobene Ungültigkeitsklage zeige (Urk. 1 Rz 22). Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Kläger bei Replikbe- gehren Ziffer 7 offenkundig selber nicht von einer Klageänderung ausgegangen seien, weshalb die Vorinstanz auf die Klageänderung von vornherein nicht hätte eintreten dürfen (Urk. 1 Rz 24 f.). Weiter hält der Beklagte dafür, die Vorinstanz verkenne, dass die Kläger mit Replikbegehren Ziffer 7 ein Feststellungsbegehren gestellt hätten, aber wenn schon, eine Gestaltungsklage (Ungültigkeitsklage) hät- ten einreichen müssen. Trotzdem wolle die Vorinstanz die Gültigkeit des zweiten Testaments bereits im ersten Verfahren prüfen, obschon nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Feststellungsklage gar nicht zulässig sei, wenn eine Gestaltungsklage möglich wäre. Die Vorinstanz habe offensichtlich überse- hen, dass mit dem Antrag gemäss Ziffer 7 gar keine Ungültigkeitsklage einge- reicht worden sei. Es fehle somit an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung (Urk. 1 Rz 28 f., 45). Die Klageänderung sei aber auch mangels sachlichen Zusammenhangs im Sinn von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO unzulässig. Jedes Testament der Erblasserin folge seinem eigenen Gültigkeitsschicksal und es sei nicht ersichtlich, weshalb es angezeigt sein solle, notwendigerweise die Ungültigkeit bzw. Gültigkeit eines je- den Testaments im gleichen Verfahren beurteilen zu müssen (Urk. 1 Rz 32 f.). Die Kläger wollten nebst dem ursprünglich eingeklagten Sachverhalt, in welchem sie die Ungültigkeit des Testaments 2014 beantragt hätten, mit Replikbegehren Ziffer 7 neu dem Gericht beantragen, dass dieses bezüglich eines weiteren Testaments der Erblasserin, Testament 2014A, feststelle, dass dieses "keine Testamentsqua- lität" habe bzw. eventualiter als "unbeachtlich" festzustellen sei. Die beiden Testa- mente seien weder gleichzeitig erstellt worden, noch seien sie inhaltlich identisch. Demgemäss beträfen sie weder den identischen Lebensvorgang noch das gleiche Streitobjekt. Des Weiteren stelle Replikbegehren Ziffer 7 auch keinen gleicharti- gen (konnexen) Klagegrund dar. Die Vorinstanz vermenge diesbezüglich den Nachlass der Erblasserin mit den beiden Testamenten. Zwar beträfen beide Tes- tamente den gesamten Nachlass der Erblasserin. Jedoch stelle keines der Testa-
- 12 - mente eine Ergänzung des anderen dar. Jedes Testament regle für sich den ge- samten Nachlass der Erblasserin vollkommen unabhängig vom Bestehen bzw. von der Gültigkeit des anderen Testaments. Damit stelle auch jedes Testament einen neuen Tatbestand dar, der (ohne Zustimmung der Gegenpartei) nicht mit- tels Klageänderung in den Prozess eingeführt werden könne. Die Testamente wiesen deshalb nur vordergründig Berührungspunkte auf, weil sie von der glei- chen Erblasserin verfasst worden seien und den gleichen Nachlass beträfen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass in zwei verschiedenen Verfahren auch keine widersprüchlichen Urteile denkbar seien, weil jedes Testament für sich al- leine betrachtet Gültigkeit entfalte. Käme ein Gericht in einem Verfahren zum Schluss, dass das Testament 2014 gültig sei, und käme ein anderes Gericht zum Schluss, dass das Testament 2014A ungültig sei, würden sich die beiden Urteile nicht widersprechen. In diesem Kontext wäre es deshalb auch denkbar, bei ver- drehten Parteipositionen, die Ungültigkeit des Testaments B widerklageweise in das Verfahren betreffend die Gültigkeit von Testament A einzubringen (Urk. 1 Rz 31-36). Abgesehen davon, hätten die Kläger ein Schlichtungsverfahren durchfüh- ren und die Klagebewilligung einholen müssen. Dass sie zuerst eine Schlich- tungsverhandlung durchführen müssten, sei zudem auch den Klägern bekannt gewesen, weshalb sie ihre Ungültigkeitsklage gegen Testament 2014A ja auch am 22. August 2023 beim Friedensrichteramt H._____ eingereicht hätten. Die Vorinstanz sei zur Beurteilung des umstrittenen Rechtsbegehrens deshalb sach- lich nicht zuständig. Dazu komme, dass die Klage bereits anderweitig rechtshän- gig sei (Urk. 1 Rz 38 ff., 56). Schliesslich moniert der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, die Klageänderung sei auf sein Verhalten zurückzuführen (Urk. 1 Rz 50-54), und er macht geltend, dass im Licht von Art. 227 ZPO unerheblich sei, wer subjektiv Anlass zur Klageänderung gegeben habe (Urk. 1 Rz 56). 3.2 Die Kläger halten die beklagtischen Rügen für unbegründet (Urk. 12 Rz 77). Da der Beklagte in seiner Klageantwort sowohl ihre Erbenstellung als auch ihr Rechtsschutzinteresse bestritten und überdies geltend gemacht habe, mit KAB 66 habe die Erblasserin alle früheren Testamente und damit auch das sie begünsti- gende Testament 2006 widerrufen, hätten sie sich gezwungen gesehen, sowohl im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Nichtigkeit von KAB 66 zu verlan-
- 13 - gen als auch mit separater Klage gegen alle aus KAB 66 begünstigten Parteien die Ungültigkeitsklage mit Bezug auf KAB 66 zu erheben. Sie hätten daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre Rechtsbegehren erweitert und mit Rechtsbegehren Ziffer 7 die Nichtigkeit bzw. Unbeachtlichkeit von KAB 66 geltend gemacht und mit Schlichtungsbegehren vom 22. August 2023 die Ungültigkeits- klage anhängig gemacht. Die Ungültigkeitsklage sei sodann am 17. April 2024 fristgerecht beim Bezirksgericht Meilen eingereicht worden (Urk. 12 Rz 21-27, 42 f.). Dass sie keinen Antrag auf Klageänderung gestellt hätten, sei aktenwidrig. Sie hätten bereits im Rubrum darauf hingewiesen, dass sie "angepasste und er- gänzte" Rechtsbegehren stellten. Mit dem zusätzlichen, ergänzten Antrag Ziffer 7 sei der bestehende Streitgegenstand aufgrund eines konnexen Lebensvorgangs (zusätzlich eröffnetes Testament betreffend den gleichen Nachlass) erweitert, also dem Gericht sinngemäss ein neuer Antrag zur Beurteilung unterbreitet wor- den. Sie hätten zudem in den Randziffern 474 f. ihrer Replik ausführlich ausge- führt, dass sie ein neues Rechtsbegehren stellten und damit die Feststellung der Nichtigkeit beantragten und darauf hingewiesen, was der Anlass für "dieses (neue) Rechtsbegehren" sei. Damit hätten sie sogleich den sachlichen Kontext begründet. Selbstverständlich schade es nicht, wenn sie den Begriff "Klageände- rung" nicht verwendet und neben dem neuen Rechtsbegehren mit der dazugehö- rigen Begründung auch keinen weiteren separaten Antrag auf Klageänderung ge- stellt hätten (Urk. 12 Rz 35-37). Dass sie eine Feststellungsklage erhoben hätten, obwohl sie eine Gestaltungsklage hätten erheben müssen und die Feststellungs- klage subsidiär zu der (nicht erhobenen) Gestaltungsklage sei, wie der Beklagte geltend mache, treffe nicht zu (Urk. 12 Rz 39 f.). Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe, sei das Rechtsbegehren Ziffer 7 die direkte Folge der "verspäteten" Einreichung von KAB 66). Diese Folge sei überdies verbunden mit der Tatsache, dass der Beklagte aus KAB 66 Rechte für sich ableiten wolle, indem er geltend mache, die Erblasserin habe mit KAB 66 das Testament 2006 widerrufen (Urk. 12 Rz 41). Die Frage der Nichtigkeit von KAB 66 sei eine wesentliche Vorfrage im Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, ob ihnen Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin zukomme (Urk. 12 Rz 42). Die Vor- instanz habe das Rechtsbegehren Ziffer 7 im Unterschied zum Beklagten offenbar
- 14 - richtig verstanden und gehe in ihrem Beschluss entsprechend vom "neu geltend gemachten Feststellungsbegehren Ziff. 7 aus. Sie habe auch zu Recht nicht be- mängelt, dass die Kläger ein Feststellungs- und kein Gestaltungsbegehren ge- stellt hätten (Urk. 12 Rz 47). Die Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung sei nicht subsidiär zur Ungültigkeitsklage im Sinn von Art. 219 ZGB (Urk. 12 Rz 47). Die Frage der Nichtigkeit und damit die von ihnen geltend ge- machte Unbeachtlichkeit von KAB 66 werde durch den Entscheid der Eröffnungs- behörde, die mit beschränkter Kognition entscheide, nicht präjudiziert. Sie würden nach wie vor bestreiten, dass es sich bei KAB 66 um eine vom Verfügungswillen der Erblasserin gedeckte, letztwillige Verfügung handle. Der diesbezügliche Sach- verhalt sowie dessen Rechtsfolgen - Nichtigkeit - seien durch das ordentliche Ge- richt mit voller Kognition abzuklären, sofern bzw. soweit der Sachverhalt nicht an- gesichts der Zugeständnisse des Beklagten schon feststehe (Urk. 12 Rz 49, vgl. auch Rz 78). Das Argument des Beklagten, wonach jedes Testament der Erblas- serin seinem eigenen Gültigkeitsschicksal folge, ändere nichts daran, dass beide Testamente denselben Lebensvorgang - Regelung des Nachlasses der Erblasse- rin - beträfen und diesbezüglich eng verbunden seien (Urk. 12 Rz 49). Bevor sie ihr neues Rechtsbegehren Ziffer 7 gestellt hätten, habe der Beklagte von sich aus den Entwurf Testament 2014A in den Prozess eingeführt, um damit die von ihm behauptete Entstehungsgeschichte des streitgegenständlichen Testaments 2014 darzulegen. Damit sei er offenbar selber der Ansicht gewesen, die Entstehung und das Schicksal von KAB 66 sei für die Beurteilung ihrer Klagen relevant bzw. betreffe den im Verfahren relevanten Sachverhalt (Urk. 12 Rz 54 f.). Durch die Klageerweiterung erfahre der Beklagte keine Änderung in seiner Rechtsstellung (Urk. 12 Rz 57 f.). Die Vorinstanz sei für die Beurteilung des neuen Rechtsbegeh- rens zuständig (Urk. 12 Rz 61 f.) und die Einrede der Rechtshängigkeit sei zu ver- werfen (Urk. 12 Rz 64 f.). 3.3 In seiner (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsantwort vom
25. Juni 2024 (Urk. 16) trug der Beklagte kurzgefasst vor, es sei den Klägern au- genscheinlich selber nicht klar, was sie mit Replikbegehren Ziffer 7 genau verlan- gen wollten. Sie stellten sich in der Berufungsantwort auf den Standpunkt, sie hät- ten mit Rechtsbegehren Ziffer 7 die Nichtigkeit von KAB 66 verlangt, mit dem an-
- 15 - schliessenden Schlichtungsgesuch die Ungültigkeitsklage angestrengt. Rechtsbe- gehren Ziffer 7 erwähne den Begriff der Nichtigkeit jedoch nicht. Ein solcher An- trag liege nicht vor (Urk 16 Rz 4 f., 27). Es sei - so der Beklagte ferner - komplett unüblich, unökonomisch und sinnbefreit, die Fragen der Nichtigkeit und Ungültig- keit zu trennen (Urk. 16 Rz 3). Weiter hielt er daran fest, dass kein Feststellungs- interesse bestehe, begründet dessen Fehlen jedoch abweichend von seiner Beru- fungsschrift damit, dass das Testament 2014A das Testament 2006 in jedem Fall ersetzt habe, weshalb die Kläger in jedem Fall leer ausgehen würden. Entspre- chend hätten sie nullkommanull Feststellungsinteresse, ob nun Testament 2014A nichtig oder gültig sei, dem Testament keine Testamentsqualität zukomme oder im Nachlass überhaupt unbeachtlich sei (Urk. 16 Rz 6 ff.). Schliesslich wirft der Beklagte den Klägern in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 52 ZPO vor (Urk. 16 Rz 25 ff.). Die Kläger erwiderten in ihrer vom 26. August 2024 datie- renden (unaufgeforderten) Stellungnahme darauf (Urk. 22), dass die materielle Beurteilung des Antrags Ziffer 7 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei und der Beklagte seine Stellungnahme dazu nütze, um unzulässigerweise seine Berufungsschrift nachzubessern und Noven in das Verfahren einzuführen. Im Üb- rigen bekräftigen sie ihren in der Berufungsantwort eingenommenen Standpunkt und wiesen den Vorwurf, sie verhielten sich gegen Treu und Glauben, zurück.
4. Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum
- 16 - diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3.). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig (BGer 5A_7/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 2.2.). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz be- anstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Par- tei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernis- sen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Auf die Ausführun- gen der Parteien ist dabei insoweit einzugehen als sie für die Entscheidfindung re- levant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu be- rücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Aus- nahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 6).
5. Die Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 25. Juni 2024 (Urk. 16) und diejenigen der Kläger in der Eingabe vom 26. August 2024 (Urk. 22) sind nach dem Erwogenen in der Sache grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie über die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hinausgehen. In seinem "Überblick" nimmt der Beklagte sodann keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid und zeigt folglich auch nicht auf, inwiefern er diesen für fehlerhaft erachtet (Urk. 1 Rz 6-16). Gleiches gilt für die "Vorbemerkungen" der Kläger in ihrer Berufungsant- wort (Urk. 12 Rz 5-28).
- 17 -
6. Der am Ursprung des Rechtsmittelverfahrens stehende Nichteintretensan- trag des Beklagten gründet explizit in der Annahme, dass es sich bei Rechtsbe- gehren Ziffer 7 um eine Klageänderung handle (Urk. 68 Rz 3). Er war auch nur unter dieser Voraussetzung prozessual überhaupt zielführend. Soweit der Be- klagte mit seiner berufungsweise vorgetragenen Behauptung, die Kläger seien bei Replikbegehren Ziffer 7 offenkundig selber nicht von einer Klageänderung ausge- gangen (Urk. 1 Rz 24), darauf zielt, dass das umstrittene Rechtsbegehren nicht als Klageänderung zu erkennen gewesen bzw. der Streitgegenstand damit nicht erweitert worden sein soll, setzt er sich in Widerspruch dazu. Er argumentiert zu- dem insofern inkonsequent, als er in seiner Berufungsbegründung an anderer Stelle vorträgt, das umstrittene Rechtsbegehren stelle eine Klageänderung dar (Urk. 1 Rz 12) bzw. die Vorinstanz gehe grundsätzlich zu Recht von einer Klage- änderung aus (Urk. 1 Rz 19). Seine Rüge ist insoweit bereits aus formellen Grün- den nicht zu hören (vgl. BGer 5A_347/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2). Sie überzeugt aber auch inhaltlich nicht: Eine Klageänderung im Sinn von Art. 227 und 230 ZPO liegt vor, wenn entweder ein bis anhin geltend gemachter Rechts- schutzanspruch geändert oder ein neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird (BGE 136 III 123; BGer 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1; BGer 4A_536/2008 vom 10. Februar 2008 E. 6). Werden neue, zusätzliche Rechtsbe- gehren geltend gemacht, liegt eine Klageänderung vor. Dass gewisse Fragen sich auch als Vorfragen in der bereits anhängig gemachten Klage gestellt hätten, än- dert daran nichts (BGer 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4; vgl. auch BGE 121 III 474 E. 4a; BGE 103 II 155 E. 2; BGE 102 II 288; BGE 99 II 174). Ob ein neues, zusätzliches Rechtsbegehren geltend gemacht wird, bestimmt sich dabei nach dem Vertrau- ensprinzip (BGE 136 III 123; BGer 4A_536/2008 vom 10. Februar 2008 E. 6; vgl. BGE 116 Ia 56; BGE 105 II 149 E. 2a). Ein formeller Antrag auf Klageänderung oder die Verwendung des Begriffs "Klageänderung" ist entsprechend nicht erfor- derlich, sofern die Klageänderung ausgehend vom Wortlaut des Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung von dessen Begründung in der Rechtsschrift, den Um- ständen des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage in guten Treuen als solche erkennbar ist. Die Kläger ergänzten ihr ursprünglich
- 18 - gestelltes Rechtsbegehren in ihrer Replik als Reaktion auf die neuen Behauptun- gen des Beklagten in der Klageantwort um das Rechtsbegehren Ziffer 7 (vgl. Urk. 2/48 Rz 465-489) und bezeichneten dieses in ihrer Begründung auch ausdrück- lich als neu (Urk. 2/48 Rz 475). Mit Rechtsbegehren Ziffer 7 machen die Kläger folglich - veranlasst durch die Behauptungen des Beklagten in der Klageantwort - erkennbar einen gemessen an ihrem Klagebegehren neuen und zusätzlichen/er- gänzenden Rechtsschutzanspruch geltend. Es liegt eine Klageänderung vor. 7.1 Eine Klageänderung ist im Licht von Art. 227 ZPO unabhängig von der Zu- stimmung der Gegenpartei zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (nachfolgend E. II.9.1) und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (nachfol- gend E. II.9.2). 7.2 Das Eintreten auf eine im Licht von Art. 227 ZPO zulässige Klageänderung setzt ferner voraus, dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (nachfolgend E. II.10). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (zu den Einzelheiten vgl. BGer 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 5.1). Es schadet dem Standpunkt des Beklagten daher nicht, dass er sich erst im Berufungsverfah- ren formell darauf beruft, dass es den Klägern an einem schutzwürdigen Interesse für ihre Feststellungsklage fehle, weil dieser die eigentlich zu erhebende Ungültig- keitsklage vorgehe (Urk. 1 Rz 45; vgl. Urk. 7/70 Rz 19 f. für die Anfechtungsklage aus einem anderen Grund), zumal neue rechtliche Begründungen auch nicht dem Novenrecht unterliegen (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 8.1 Das umstrittene Rechtsbegehren lautet auf Feststellung. Begehrt wird ge- mäss dessen Wortlaut die Feststellung, dass KAB 66 keine Testamentsqualität zukommt, eventualiter für den Fall, dass KAB 66 als Testament zu qualifizieren wäre, dass dieses keine Rechtwirkung entfaltet und im Rahmen des Verfahrens und im Nachlass der Erblasserin unbeachtlich ist, was mit der Begründung des Rechtsbegehrens übereinstimmt (Urk. 2/48 Rz 474, 483, 489; zur Auslegung von Rechtsbegehren vgl. BGE 136 III 123 E. 4.3.1). Was die Kläger mit diesem errei- chen bzw. verlangen wollen, ist entgegen dem Beklagten (Urk. 16 Rz 5) klar. Dass die Kläger das Begehren in der Berufungsantwort auch als solches auf Fest-
- 19 - stellung der Nichtigkeit bezeichnen (Urk. 12 Rz 22 f., 42 f.; vgl. auch Urk. 57 Rz 1 f.), ändert daran nichts. Der Begriff der Nichtigkeit ist im erbrechtlichen Kontext nicht klar umrissen und wird in einem weiteren Verständnis mit dem Begriff der Unwirksamkeit gleichgesetzt. So verstanden umfasst er alle Tatbestände ungülti- ger bzw. nur dem Schein nach bestehender Verfügungen von Todes wegen, die nicht unter Art. 519 bis 521 ZGB fallen (vgl. Hans Michael Riemer, Nichtige (un- wirksame) Testamente und Erbverträge in: Festschrift für Max Keller zum 65. Ge- burtstag, Zürich 1989, S. 247 ff.). 8.2 Die Argumente, mit denen der Beklagte die Zulässigkeit der Klageänderung im Sinn von Art. 227 ZPO und weitere Sachurteilsvoraussetzungen bestreitet, be- ruhen wesentlich auf der Vorstellung, dass es sich bei Rechtsbegehren Ziffer 7 entgegen seinem Wortlaut materiell um eine Ungültigkeitsklage handelt (vgl. Urk. 1 Rz 22 f., 28, 33, 35, 41, 45, 56-59). Inhaltlich zielt das Rechtsbegehren je- doch nicht auf die Ungültigkeitsgründe gemäss den Art. 519 und 520 ZGB, die voraussetzen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs eine Verfügung von Todes wegen in Kraft ist, sondern auf die Klärung der Fragen, ob die Erblasserin KAB 66 überhaupt mit Testierwillen verfasste und falls ja, welcher der Tatbe- stände gemäss den Art. 509 bis 511 ZGB vorliegt (vgl. BSK ZGB-Piatti, Art. 519/520 N 2). Sie stellen sich, weil der Beklagte seine von den Klägern bestrittene Stellung als Alleinerbe im Nachlass der Erblasserin bzw. die fehlende Erbenstel- lung der Kläger in seiner Klageantwort u.a. aus KAB 66 ableitet. Es handelt sich um materielle Vorfragen, die die Vorinstanz in ihrem Hauptsachenentscheid (un- abhängig von der Zulässigkeit der Klageänderung) zu beurteilen haben wird. Mit ihrem Feststellungsbegehren verlangen die Kläger, dass diese materiellen Vorfra- gen als Hauptfragen bindend entschieden werden (vgl. Sven Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2011, Rz 93). 8.3 Bei Rechtsbegehren Ziffer 7 handelt es sich folglich formell und materiell um ein Feststellungsbegehren. 9.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der neue Anspruch (Rechtsbegehren Ziffer 7) nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei wie die bisherige Klage (Urk. 2 E. III.2.). Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass er
- 20 - geltend gemacht habe, dass die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 in einem anderen Verfahren (Schlichtungsverfahren) vor einem sachlich anderen Gericht (Schlichtungsbehörde) hätte anhängig gemacht werden müssen (Urk. 1 Rz 39). Die Rüge ist unberechtigt. Die Vorinstanz befasst sich mit seinem diesbezügli- chen Einwand, verwarf ihn jedoch mit der Begründung, dass es im Fall einer zu- lässigen Klageänderung keiner vorgängigen Schlichtungsverhandlung bedürfe (Urk. 2 E. III.2.2). Dass und weshalb diese mit Kommentarstellen unterlegte Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte, legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ungültigkeitsklage (Urk. 1 Rz 40-42) eine für die Beurteilung relevante Abwei- chung vom Grundsatz geltend machen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim Rechtsbegehren Ziffer 7 formell wie materiell um eine Feststellungs- klage handelt (E. II.8). Weiterungen erübrigen sich damit von vornherein. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Erfordernis der gleichen Verfah- rensart erfüllt ist. 9.2 Der von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO für die Zulässigkeit einer Klageänderung weiter vorausgesetzte sachliche Zusammenhang zwischen dem bisherigen An- spruch und dem Anspruch in geänderter Form entspricht der objektiven Konnexi- tät der Klagen. Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstammen. Dass zwei Klagen Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben, kann genügen. Massgebend ist die ratio legis, wonach die Klageänderung eine rasche, effiziente und gesamt- hafte Erledigung zusammenhängender Streitsachen ermöglichen will, ohne dabei die Verteidigung des Beklagten ungebührlich zu erschweren. Die Rechtsprechung fasst den Sachzusammenhang weit auf (BSK ZPO-Willisegger Art. 227 N 29 f.; BGE 129 III 230 E. 3.1 ff.; BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E.2.2.1 ff.). Mit ihrer Klage streben die Kläger im Ergebnis die Klärung ihrer (Allein-)Erbenstel- lung im Nachlass der Erblasserin an, die ihre Grundlage - wie diejenige des Be- klagten - konkret einzig in einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin haben kann. KAB 66 wurde vom Beklagten in diesem Zusammenhang als Verteidigungs- mittel in den Prozess eingeführt, womit er das für die Beurteilung der Streitsache
- 21 - rechtlich relevante Tatsachenfundament um eine (benachbarte) Facette erwei- terte, ohne den eigentlichen Verfahrensgegenstand (Erbenstellung der Kläger als zu beurteilendes Rechtsverhältnis) zu verändern. Für das direkt auf KAB 66 und die entsprechende Argumentation des Beklagten bezogene Rechtsbegehren Zif- fer 7 gilt sinngemäss dasselbe. Die davon abweichende Argumentation des Be- klagten (Urk. 1 Rz 32, 35) beruht auf unzutreffenden Vorstellungen über den In- halt des Rechtsbegehrens (vgl. E. II.8.2). Auf sie ist nicht weiter einzugehen. Dass seine Verteidigung durch die Klageänderung ungebührlich erschwert würde, macht der Beklagte im Berufungsverfahren im Übrigen nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich: Die der Klageänderung zugrundeliegenden Fragestellungen sind ohnehin Gegenstand der Beurteilung im Hauptsachenverfahren. Das Eintre- ten auf die Klageänderung hätte lediglich die zusätzliche Folge, dass die Ergeb- nisse dieser Beurteilung mit Rechtskraftwirkung in das Dispositiv des Endent- scheides aufzunehmen wären (vgl. E. II.8.2). Der von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO geforderte sachliche Zusammenhang ist vor diesem Hintergrund mit der Vor- instanz und entgegen dem Beklagten zu bejahen. 9.3 Schlussfolgernd erweist sich die Klageänderung mit Blick auf Art. 227 ZPO als zulässig. 10.1 Soweit der Beklagte den Klägern in seiner Berufungsbegründung bezogen auf Rechtsbegehren Ziffer 7 das Rechtsschutzinteresse abspricht (Urk. 1 Rz 28 f.) und die Einrede der Rechtshängigkeit erhebt (Urk. 1 Rz 44-49), beruht seine Ar- gumentation wiederum auf der Annahme, dass die Kläger eine Ungültigkeitsklage hätten erheben müssen bzw. mit dem umstrittenen Rechtsbegehren eine solche erhoben haben. Bei Rechtsbegehren Ziffer 7 handelt es sich jedoch formell und materiell um eine Feststellungsklage, die nicht auf die Ungültigkeitsgründe ge- mäss den Art. 519 und 520 ZGB zielt (vorstehend E. II.8). Den Überlegungen des Beklagten zur Nachrangigkeit von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsklagen und zur Identität von Rechtsbegehren Ziffer 7 mit der mit Schlichtungsgesuch vom
22. August 2023 erhobenen Ungültigkeitsklage (vgl. Urk. 4/58/85) ist damit die Grundlage entzogen. Die sich aus einer anderweitigen Rechtshängigkeit erge- bende Sperrwirkung betrifft im Übrigen immer die später anhängig gemachte
- 22 - Klage. Sollte Rechtsbegehren Ziffer 7 (in Teilen) mit der am 22. August 2023 er- hobenen Ungültigkeitsklage identisch sein, wäre die Einrede der Rechtshängigkeit daher in jenem Verfahren zu erheben. 10.2 In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 25. Juni 2024 macht der Be- klagte geltend, dass es sich bei Testament 2014A zweifelsfrei nicht um eine Er- gänzung handle und es somit das Testament 2006 in jedem Fall und mit der Wir- kung ersetzt habe, dass die Kläger in jedem Fall leer ausgingen, weshalb sie null- kommanull Feststellungsinteressen hätten (Urk. 16 Rz 16 ff.). Er ergänzt damit seine Berufungsbegründung in unzulässiger Weise. Abgesehen davon sind das Verhältnis der Testamente 2006 und 2014 zueinander sowie die Testamentsquali- tät und die Rechtswirkung von KAB 66/Testament 2014A in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umstritten (vgl. E. I.1). Die Vorinstanz wird darüber losgelöst von der unpräjudiziellen Auslegung durch das Eröffnungsgericht (BSK ZGB- Leu/Gabrieli, Art. 557 N 11) zu entscheiden haben. Die Argumentation des Be- klagten geht mit anderen Worten über eine rein rechtliche Analyse (Urk. 16 Rz 25) hinaus und nimmt die dem Gericht in der Sache obliegende autoritative Beurtei- lung vorweg. Sie ist damit nicht geeignet das Rechtsschutzinteresse als Prozess- voraussetzung in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 sind daher aus formellen und materiellen Grün- den nicht zu hören. 10.3 Dass die Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 7 auch noch aus einem anderen Grund nicht gegeben sein könnten, macht der Be- klagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich steht ausser Frage, dass die Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an den begehrten Feststellun- gen haben, nachdem der Beklagte aus KAB 66 Rechte für sich ableitet.
11. Schlussfolgernd ist in Abweisung der Berufung auf (Replik-)Rechtsbegehren Ziffer 7 einzutreten.
- 23 - IV.
1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen von den Parteien unbeanstandet dem Endentscheid vorbehalten (Dispositiv- Ziffer 3). Es besteht keine Veranlassung davon abzuweichen. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Er wird den Klägern (als Solidargläubi- ger) auch entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Parteien gehen für das Berufungsverfahren übereinstimmend von einem Streitwert von Fr. 260'000.– aus (Urk. 1 Rz 65; Urk. 12 Rz 79; BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4). Die Prozesskosten können auf dieser Basis an- gemessen festgelegt werden. Es besteht daher kein Grund, davon abzuweichen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'500.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Mehrarbeit als Folge der Vertretung mehrerer Klienten wird nicht geltend gemacht (vgl. § 8 AnwGebV). Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 12'970.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Abweisung der Berufung wird auf (Replik-)Rechtsbegehren Ziffer 7 einge- treten.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer
3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- 24 -
5. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'970.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren sowie im Verfahren LB240041-O gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 260'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms