opencaselaw.ch

LB230042

Forderung

Zürich OG · 2026-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.1995 starb der Vater des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger), C._____ sel., geboren tt. April 1905. C._____ sel. hinterliess aus zwei verschiedenen Ehen zwei Nachkommen, D._____, geboren am tt. August 1932, und den Kläger, A._____, geboren am 7. Juli 1950. Die Halbschwester des Klä- gers hob am 6. Juni 1996 einen Erbteilungsprozess gegen den Kläger an. Das Gerichtsverfahren führte zu mehreren Urteilen des Bezirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und des Bundesgerichts. Vom

28. Juni 2000 bis zum endgültigen Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005 wurde der Kläger nach einem Anwaltswechsel vom Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagter) vertreten (vgl. act. 4/1). Als Folge des Prozes- ses hatte der Kläger seiner Halbschwester mehrere Millionen Franken zu bezah- len. Der Kläger führt den für ihn ungünstigen Prozessausgang auf die angeblich falsche Prozesstaktik des Beklagten und dessen angebliche Fehler bei der Pro- zessführung zurück. Namentlich geht es um die Nichtherausgabe zu edierender Bankunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht. Mit der vorlie-

- 4 - genden Klage macht der Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3.7 Mio. we- gen pflichtwidriger Prozessführung des Beklagten geltend.

E. 1.1 Die Vorinstanz schloss angesichts der von den Parteien am 7. März 2005 unterzeichneten Saldovereinbarung (act. 4/38) (auch) im Rahmen einer Eventual- begründung auf Abweisung der Klage. Sie kam zum Schluss, dass der Kläger die von ihm behauptete Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Verein-

- 23 - barung nicht habe beweisen können, insbesondere habe er nicht eine unabhän- gige, sachverständige Beurteilung durch einen gerichtlich bestellten Gutachter zu diesem Punkt beantragt. Die Vereinbarung lautet wie folgt (act. 4/38): "Vereinbarung v. 7. März 2005 Alle Fälle inkl. S._____ per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche CHF 50'000.– inkl. 7,6 %" Der Kläger macht unter Berufung auf das im Strafverfahren gegen den Kläger bei- gezogene Gutachten von Dr. med. T._____ (Fremdgutachten) vom 27. Oktober 2005 (act. 32/7) und dessen weiterer Stellungnahme (Gutachten) vom 22. De- zember 2009 geltend (act. 4/37), er sei damals, im Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 nicht urteilsfähig gewesen und die Vereinbarung sei daher unwirksam (act. 71 S. 28 Rz 76).

E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, den Kläger treffe die Beweislast für seine angebliche Urteilsunfähigkeit bei Abschluss der Vereinbarung vom 7. März 2005. Die Stel- lungnahme von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 qualifiziere sich als Privatgutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu- komme. Ein gerichtliches Gutachten sei nicht beantragt und die privatgutachterli- che Stellungnahme könne auch nicht über den Umweg des sachverständigen Zeugnisses in den Prozess eingeführt werden. Die behauptete Urteilsunfähigkeit liesse sich sodann nicht aus dem strafrechtlichen Fremdgutachten ableiten. Die dort gestellte Diagnose hätte nachträglich revidiert werden müssen. Statt des ur- sprünglich unterstellten fortschreitenden Krankheitsverlaufs (einer Demenz) er- scheine damit auch ein episodenhafter Verlauf denkbar. Die im Privatgutachten für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 angenommene, durchgehend psychotische Symptomatik erscheine keineswegs zwingend. Der Schluss, dass der Kläger im März 2005 – und damit auch im Unterschriftszeitpunkt – eine be- sonders schwere Symptomatik der Erkrankung gezeigt habe, sei aufgrund der Ak- tenlage nicht nachvollziehbar. Eine unabhängige sachverstände Beurteilung des Sachverhalts wäre bei dieser Ausgangslage unabdingbar. Da eine solche nicht of- feriert worden sei, bleibe die behauptete Urteilsunfähigkeit unbewiesen.

- 24 - Der Beklagte schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, kritisiert die Stel- lungnahme von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 und bestreitet die ge- machten Feststellungen, namentlich auch weil Dr. med. T._____ seine Einschät- zung von 2005 aufgrund des späteren Krankheitsverlaufs des Klägers revidieren musste (act. 79 S. 22 Rz 64 ff.).

E. 1.3 Der Kläger rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen träfen nicht zu und beruh- ten auf einem falschen Rechtsverständnis (act. 71 S. 26 ff. Rz 69 ff., act. 88 S. 28 Rz 48 ff.). Der Beklagte habe gestützt auf das Gutachten U._____ (act. 47/17) auf den Abschluss der Saldovereinbarung gedrängt. Der Beweis für die Urteilsunfä- higkeit im relevanten Zeitraum sei mit den beiden Gutachten von Dr. med. T._____ erbracht. Nach Massgabe des revidierten Art. 177 ZPO komme dem Pri- vatgutachten von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 Urkundenqualität zu, zumal sein Gutachten vom 27. Oktober 2005 im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet worden sei, sodass dasjenige vom 22. Dezember 2009 über Verhältnisse beim selben Kläger als Fortsetzung des ersten Gutachtens erscheine (act. 88 S. 30 Rz 52). Es ergebe sich aus den beiden Gutachten, welchen eigene mehrfache Explorationen des Klägers zugrunde gelegen seien, schlüssig, dass die kognitiven Defizite des Klägers und die für die Zeit von Oktober 2004 bis Mitte 2005 durch- gehend diagnostizierte psychotische Symptomatik mit aufgehobener Einsichtsfä- higkeit eine Urteilsfähigkeit für den Unterschriftszeitpunkt vom 7. März 2005 aus- schliessen würde (act. 88 S. 32 Rz 56, S. 33).

E. 2 Mit Einreichung von Klageschrift und Klagebewilligung machte der Kläger die Klage am 16. Dezember 2020 bei der Vorinstanz anhängig, welche unter der Prozess Nr. CG200084 an den Registern der Vorinstanz verzeichnet wurde (act. 1 und act. 3). Nach Einholung eines Kostenvorschusses wurde dem Beklag- ten Frist zur Klageantwort angesetzt, in welcher der Beklagte u.a. die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich erhob (act. 20 S. 4). Mit Ver- fügung vom 1. April 2021 ordnete die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Kläger Frist zur Replik an (act. 22). Mit Eingabe vom 24. April 2021 ersuchte der Beklagte zwecks Vereinfachung des Verfahrens darum, das Verfahren einstweilen auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, namentlich die Frage der örtlichen Zuständigkeit, zu beschränken (act. 24 S. 1 ff.), welchem An- liegen die Vorinstanz nicht entsprach (act. 25 S. 2). Im Folgenden reichte der Klä- ger mit Eingabe vom 14. Juni 2021 eine umfassende Replikschrift ein (act. 31). Nach Eingang der Replik trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2021 auf die Klage nicht ein, weil es örtlich nicht zuständig sei (act. 33). Eine dagegen erhobene Berufung hiess die hiesige Kammer mit Urteil vom 1. Juni 2022 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens an das Bezirksgericht zurück (OGer ZH LB210039 vom 1. Juni 2022 = act. 38). Eine gegen den Rückweisungsentscheide erhobene Beschwerde in Zivil- sachen beim Schweizerischen Bundesgericht blieb erfolglos (BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 = act. 39).

E. 2.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt kein gerichtliches Gutachten beantragte. An der Befragung von Dr. med. T._____ als Zeugen hält der Kläger nicht mehr fest (act. 88 S. 30 Rz 53).

E. 2.2 Der Kläger weist richtig darauf hin (act. 88 S. 30 Rz 53), dass mit der am

1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Zivilprozessordnung Expertisen, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden (Parteigutachten), Urkundenquali- tät zukommt, und sie somit zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO sind. Die Neuregelung gemäss Art. 177 ZPO findet auch auf Verfahren wie das vorliegende Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision

- 25 - bereits rechtshängig sind (Art. 407f ZPO). Es ist somit zu prüfen, ob der Kläger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen der freien Beweis- würdigung der beiden Gutachten (Art. 157 ZPO) den ihm obliegenden Beweis der Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt zu erbringen vermag. Ausführungen zur angeblichen Sonderstellung von aussergerichtlichen FMH-Gutachten (act. 71 S. 29 Rz 78 f., act. 79 S. 24 Rz 72 ff.) erübrigen sich.

E. 2.3 Am 11. Januar 2002 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkam- mer, im (zweiten) Berufungsverfahren (Prozess Nr. LB000123) mit Vorurteil fest, dass sich die Halbschwester des Klägers in der Auseinandersetzung um den Nachlass des gemeinsamen Vaters hinsichtlich der Vorschlagszuweisung laut Ehevertrag vom 15. Oktober 1974 grundsätzlich auf den Herabsetzungsgrund ge- mäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB berufen könne (act. 4/20). Gegen diesen Entscheid führte der Kläger bundesrechtliche Berufung; das Bundesgericht wies diese mit

- 10 - Urteil 5C.61/2002 vom 14. Juni 2002 ab, soweit darauf einzutreten war, und be- stätigte die Auffassung des Obergerichts (act. 4/21).

E. 2.3.1 Die Vorinstanz würdigte die beiden Gutachten einlässlich und nachvoll- ziehbar (act. 73 S. 13-19 E. 1.-4). Auch die infolge der Revision der Zivilprozess- ordnung erfolgte beweisrechtliche Aufwertung des Gutachtens von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 ändert am von der Vorinstanz festgestellten Be- weisergebnis nichts. Es kann zu den Themen der unbestrittenen Fachkompetenz des Gutachters (act. 73 S. 14 f. E. 2. b), der Beweiswerthierarchie der beiden Gutachten (Neutrali- tätsargument [Auswahl, Entschädigung], Präventiveffekt von Art. 307 StGB) und des Hintergrundes zum im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsan- waltschaft eingeholten Fremdgutachtens von Dr. med. T._____ vom 27. Oktober 2005 (act. 32/7) vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. 73 S. 13 E. 1 b, S. 14 E. 2 b). Entgegen der Ausführung des Klä- gers ist das von ihm bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. Dezember 2009 bei Dr. med. T._____ (act. 4/37) keine Forts- etzung des Fremdgutachtens aus dem Strafprozess gegen den Kläger (act. 88 S. 30 Rz 52, S. 32 f. Rz 57). Es gilt, die Urteilsfähigkeit in zwei grundsätzlich ver- schiedenen Rechtsgebieten zu beurteilen. Im Strafverfahren war die Schuldfähig- keit des Klägers im Zeitpunkt der Tat vom 23. März 2005 zum Nachteil der dama- ligen Ehefrau des Klägers zu beurteilen. Es ging darum abzuklären, ob der Kläger für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte. In zivil- rechtlichen Belangen kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit ge- mäss Art. 16 ZGB zur Anwendung. Die Urteilsfähigkeit gilt immer nur bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft und für einen bestimmten Zeitpunkt ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Der beweisbelastete Kläger muss somit konkrete Anhalts- punkte liefern, dass aufgrund der depressiven Krankheit seine grundsätzlich zu

- 26 - vermutende Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Saldovereinbarung vom 7. März 2005 aufgehoben war, dass er also nicht in der Lage war, das konkrete Geschäft zu beurteilen. Wenn im privat eingeholten Gutachten vom 22. Dezember 2009 festgehalten wird, dass aus ärztlicher Sicht die Urteilsfähigkeit für die zur Diskus- sion stehende Unterzeichnung der Vereinbarung vom 7. März 2005 aus den ge- nannten Gründen zu verneinen sei (act. 4/37 S. 18, Frage 6), dann wird eine vom Gericht nicht zu beachtende rechtliche Würdigung gemacht, und nicht eine ärztli- che Sicht der Krankheit dargelegt, die allenfalls Rückschlüsse auf eine – vom Ge- richt festzustellende – Urteilsunfähigkeit des Klägers zuliessen (act. 88 S. 31 f. Rz 56).

E. 2.3.2 In der Saldovereinbarung wird oben, neben vier weiteren Fällen, der Fall "D._____" (die Halbschwester des Klägers) erwähnt (act. 4/38). "Laut letzter Rechnung" waren offenbar Honorarforderungen von rund Fr. 43'000.– entstan- den. Ein weiterer Betrag von Fr. 60'000.– war offenbar ebenfalls noch offen, was einen offenen Betrag von Fr 100'000.– ergab. Die Behauptung des Klägers, der Text besage nicht einmal, wer die Fr. 50'000.– schulde, der Kläger als Honorarfor- derung oder der Beklagte als Schadenersatz, den Prof. Dr. U._____ mit seinem Gutachten vom 24. Oktober 2004 ins Spiel gebracht habe (act. 71 S. 36 Rz 90, act. 47/17), verfängt nicht. Wie der Beklagte zu Recht erwähnt, bezahlte der Klä- ger am 6. April 2005 den in der Saldovereinbarung vereinbarten Betrag von Fr. 50'000.–, er verstand somit die Vereinbarung und erfüllte sie (act. 79 S. 32 Rz 99, act. 47/22). Mit Erfüllung einer Vereinbarung samt Erledigungsklausel sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ge- genseitig auseinandergesetzt. Allfällige weiter sich aus früheren Umständen erge- bende Schadenersatzforderungen wären deshalb ausdrücklich vorzubehalten ge- wesen.

E. 2.3.3 Ausgangspunkt zur Eruierung der Höhe des (ehevertraglich der verstor- benen Ehefrau bzw. dem als nutzniessungsbelasteten Alleinerben eingesetzten Kläger zugefallenen) Vorschlages waren die Konti- und Wertschriftenguthaben im Betrag von rund Fr. 7'743'928.07 Mio. und die drei Liegenschaften in Zürich und P._____ im Wert von Fr. 8.5 Mio. (act. 4/7 S. 22, 26, S. 31 E. III/ 3.1). Die Bewer- tung erfolgte im Erbgang von N._____ per 6. Februar 1991, dem Tag des Erbtei- lungsvertrags zwischen Vater C._____ sel. und dem Kläger (act. 4/13). Von dem unter dem Titel "Betroffenes Vermögen des Ehemannes (nutzniessungsbelastet)"

- 11 - im Betrag von Fr. 7.74 Mio. (gerundet) wurde das "Mannesgut" (Eigengut) im Be- trag von Fr. 651'967.– abgezogen (act. 4/7 S. 12, act. 4/13 S. 6). Im Resultat ver- einbarten C._____ sel. und der Kläger, dass unter dem Titel "gesamt an Vermö- gen aus den Depotwerten und Konten seines Vaters" auf den Namen des Klägers bei der damaligen SBG ein Nutzniessungsdepot zu errichten und diesem der Be- trag von Fr. 7'091'961.70 gutzuschreiben sei (Fr. 7'743'928.07 ./. Fr. 651'967.–; act. 4/13 S. 6; act. 4/13).

E. 2.3.4 Die Halbschwester des Klägers behauptete, das Vermögen von Fr. 7'091'961.70 hätte sich unter Hinzurechnung von Bezügen des Klägers zwi- schen 1991 und dem Tod des gemeinsamen Vaters im November 1995 auf über Fr. 15 Mio. vermehrt. Konkret schlug sie vor, den Wert des Nutzniessungsdepot per 12. November 1995 nach dem Stand des Swiss Performance lndex (SPI) zu berechnen (vgl. act. 4/7 S. 31). Sie stellte in diesem Zusammenhang u.a. den Be- weisantrag auf Edition von Bankunterlagen durch den Kläger (vgl. act. 4/7 S. 23 ff.). Das Obergericht verpflichtete daher im Folgenden den Kläger (im Prozess Nr. LB000123) zur Herausgabe von detaillierten Unterlagen über die im Teilungsver- trag vom Februar 1991 unter dem Titel Nutzniessung genannten Konti und De- pots, einschliesslich Anzeigen über alle Bewegungen, und zwar für den Zeitraum vom 28. Februar 1991 bis und mit tt.mm.1995 (act. 4/5; act 4/7 S. 28 ff.). Dem Kläger wurde zur Erfüllung der Auflage Frist angesetzt mit der Massgabe, dass er erklären und begründen müsse, falls er dazu nicht in der Lage wäre, verbunden mit der Androhung, dass Säumnis nach § 148 ZPO/ZH zu freier Würdigung führen würde (act. 4/5 S. 5). Der Kläger bzw. für ihn der Beklagte verweigerte die Edition. Der Kläger begründete seine Haltung einerseits damit, dass die Halbschwester ih- rer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, und anderseits damit, er habe seiner Halbschwester sämtliche Auskünfte zu diesen Transaktionen bereits erteilt (act. 4/6 S. 2 ff.). Das Obergericht liess dies nicht gelten. Es erwog, dass es sich prozessual zu Ungunsten des Klägers auswirken müsse, wenn dieser die Herausgabe der Dokumente, aufgrund derer seine Halbschwester ihren Anspruch beweisen könnte, verweigere. Im Übrigen liege es sogar nahe, dass der Kläger

- 12 - seine Mitwirkung bei der Edition verweigere und in der persönlichen Befragung keine brauchbaren Antworten gegeben habe, weil die konkrete Rechnung (Wer- tentwicklung des Depots unter Aufrechnung seiner Kapitalbezüge) nach seiner Einschätzung ein Resultat ergeben hätte, welches über dem von seiner Halb- schwester behaupteten läge. Im Ergebnis ging das Obergericht davon aus, dass die Wertschriften und Guthaben, welche dem Kläger in der Erbteilung seiner Mut- ter zugewiesen wurden, unter Berücksichtigung von dessen Bezügen per Todes- tag von C._____ sel. einen Wert von Fr. 15'254.477.60 gehabt hätten. Dieser Wert sei der Berechnung des Pflichtteils der Halbschwester des Klägers zugrunde zu legen (act. 4/7 E. III/3.2).

E. 2.3.5 Mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2004 (im Prozess Nr. LB000123) wurde der Kläger verpflichtet, seiner Halbschwester Fr. 4'454'901.90 nebst Zins zu bezahlen (act. 4/7). Das Gericht führte dazu aus, die Vorschlagszu- weisung unter den Ehegatten C._____-N._____ habe sich als herabsetzbar er- wiesen, so dass die Halbschwester das zugute habe, was sie als pflichtteilsge- schützte Erbin mindestens erhalten hätte, wäre der Ehevertrag nicht geschlossen worden. Der Pflichtteil der Halbschwester betrage 3/8 von der Hälfte des Vor- schlages (Fr. 8'505'000.– [Liegenschaften] und Fr. 15'254'477.60 [Wertschriften und Guthaben]), somit Fr. 4'454'901.90 (act. 4/7 S. 19, S. 32, S. 34 f.).

E. 2.4 Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob der Kläger Nichtigkeitsbe- schwerde beim Kassationsgericht. Mit Beschluss AA040033-P vom 23. Juli 2004 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/22). Das Bundes- gericht wies die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 ab (act. 4/23).

3. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Akten, welche von den Parteien beigebracht wurden und deren Inhalt grundsätzlich un- bestritten blieb.

4. Das Bezirksgericht wies die Klage im Hauptantrag mangels hinreichender Schadenssubstantiierung durch den Kläger ab (act. 73 S. 7 ff.).

- 13 - Es kann für die Voraussetzungen und die rechtlichen Grundsätze der Anwaltshaf- tung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 73 S. 7 E. 2.a und b). In erster Linie setzt die Klage daher voraus, dass durch das fehlerhafte Handeln des Anwalts dem Klienten ein Schaden entstanden ist. Dies- bezüglich ist zu ergänzen, dass im Anwaltshaftungsprozess zwischen dem ehe- maligen Klienten und dem Anwalt zu prüfen ist, wie der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vor- bringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Grundsätzlich hat der Auftraggeber (demnach vorliegend der Kläger) zu be- weisen, dass der Prozess erfolgreich geendet hätte, wenn der Anwalt seine Sorg- faltspflichten nicht verletzt hätte (BGer 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1.2, mit weiterem Hinweis; act. 79 S. 17 Rz 43).

E. 2.4.1 Es ist unstrittig, dass Dr. med. T._____ die in seinem Gutachten aus dem Jahr 2005 gestellte Diagnose der Frontotemporalen Demenz in seinem Gutachten aus dem Jahr 2009 revidierte. Die ursprüngliche Diagnose einer neurodegenerati- ven Erkrankung – einer schleichend einsetzenden, progredient verlaufenden Per- sönlichkeitsveränderung in Kombination mit Impulsdurchbrüchen bei zunächst

- 27 - noch gut erhaltenen praktischen Leistungen und anfänglich wenig beeinträchtig- tem Gedächtnis – war entsprechend nicht mehr haltbar (act. 73 S. 17 E. III. 3.b, act. 32/7 S. 29). Das Fremdgutachten ordnete das dem Kläger vorgeworfene Handeln (versuchte Tötung seiner Ehefrau) in der Nacht vom 23. März 2005 in Anbetracht der Tatmerkmale und dem unmittelbaren Nachtatverhalten einem tat- zeitaktuellen Verwirrtheitszustand zu und sprach von einer tatzeitaktuell aufgeho- benen Einsichtsfähigkeit des Klägers (act. 32/7 S. 35 f.)

E. 2.4.2 Dr. med. T._____ revidierte vor dem Hintergrund des späteren Verlaufs (umfassende und ausgeprägte Verbesserung des Krankheitsbilds) seine diagnos- tische Einschätzung im Gutachten vom 22. Dezember 2009 zu einer Diagnose ei- ner schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ("Pseudode- menz" bei schwerster Depression), welche behandelbar und im Prinzip auch heil- bar sei (act. 4/37 S. 12 unten f.). Der Gutachter spricht von episodischer Erkran- kung und von der Krankheit des Klägers als einem seltenen, also aussergewöhnli- chen Phänomen (act. 4/37 S. 13). Entgegen der Darstellung des Klägers liegt es deshalb gerade nicht nahe, dass die damals aus dem Fremdgutachten von Dr. med. T._____ abgeleitete fehlende Einsichtsfähigkeit in die Aggressionshandlung zum Tatzeitpunkt vom 23. März 2005 und zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau auch für eine angeblich fehlende zivilrechtliche Urteilsfähigkeit 16 Tage zuvor her- angezogen werden könnte (act. 88 S. 33 Rz 57), zumal, wie erwähnt, aus den Tatmerkmalen und dem Nachtatverhalten auf einen tatzeitaktuellen akuten Ver- wirrtheitszustand geschlossen wurde (act. 32/7 S. 35). Mit der Vor-instanz, auf de- ren entsprechende ausführliche Auseinandersetzung im Weiteren verwiesen wer- den kann (act. 73 S. 15 E. III. 3. c), spricht das Ergebnis aus dem Fremdgutach- ten wenig stark für eine Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt.

E. 2.5 Das zweite, vom Kläger bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholte Gutachten bei Dr. med. T._____ aus dem Jahr 2009 schliesst zusammengefasst aufgrund der Krankheit des Klägers, die sich auch in stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Universitätsklinik vom 13. Oktober bis 22. Oktober 2004 und vom 29. Oktober bis 17. Dezember 2004 gezeigt habe, auf eine Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt vom 7. März 2005 (act. 4/37). Das Gutachten lässt nicht

- 28 - erkennen, weshalb der Kläger aufgrund seiner Krankheit (Depression) nicht in der Lage gewesen sein soll, das streitgegenständliche Geschäft zu beurteilen. Auch der Kläger macht keine diesbezüglichen Ausführungen dazu, sondern hält pau- schal fest, dass gerade angesichts des Umstandes, dass die Vereinbarung vom Beklagten aufgesetzt worden sei, davon auszugehen sei, dass der Kläger die Tragweite der Vereinbarung nicht erfasst habe (act. 88 S. 35 Rz 61 f.). Das Ge- schäft war nicht überaus komplex, ging es doch darum, die Mandate mit seinem langjährigen Rechtsvertreter, dem Beklagten, abzurechnen. Es ergibt sich aus keinem der beiden Gutachten, weshalb der Kläger am 7. März 2005 wegen einer tagesaktuellen psychotischen Symptomatik, trotz Begleitung seiner ihn in dieser Sache unterstützenden Ehefrau und der unbestrittenermassen in dieser Sache vorausgegangenen Besprechungen (act. 71 S. 26 Rz 69, act. 79 S. 23 Rz 67 f), sich nicht gegen die Unterzeichnung der Saldoklausel hätte wehren können oder eine Drucksituation bestanden hatte, welcher der Kläger aufgrund seiner Krank- heit nicht hätte standhalten können. Eine Person kann vermutungsweise trotz all- gemeiner psychischer Beeinträchtigung Geschäfte der streitgegenständlichen Art besorgen und ist diesbezüglich urteilsfähig. Es ist aufgrund der Relativität der Ur- teilsfähigkeit unabdingbar, dass das fachärztliche Gutachten die konkreten Aus- wirkungen der Krankheit auf den Organismus beschreibt, damit das Gericht beur- teilen kann, ob und wie die beschriebenen Beeinträchtigungen das vernunftge- mässe Handeln im konkreten Rechtsgeschäft beeinflussen. Dr. med. T._____ ver- neinte die Urteilsfähigkeit des Klägers im Unterschriftszeitpunkt und nahm damit eine rechtliche Würdigung vor (act. 4/37 S. 18 Frage 6). Diese Schlussfolgerung obliegt aber dem Gericht, welches die Tatsachenvorbringen rechtlich zu qualifizie- ren hat. Entgegen der Darstellung des Klägers steigert deshalb die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne des Klägers durch den Gutachter die Überzeugungs- kraft des Gutachtens nicht (act. 88 S. 32 Rz 56 am Schluss). Mit dem Hinweis die Urteilsfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt sei aus oben genannten Gründen zu ver- neinen (act. 4/37 S. 18 Frage 6), bezieht sich Dr. med. T._____ auf die von ihm für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 diagnostizierte sehr schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. act. 4/37 S. 15 Frage 2). Aufgrund der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, an

- 29 - welcher Kläger am 7. März 2005 gelitten habe, sei er nicht mehr in der Lage ge- wesen, seine Finanzen realistisch zu überblicken und damit auch nicht Auswir- kungen allfälliger Finanzentscheide zu erfassen und rational abzuwägen (act. 4/37 S. 16 zu Frage 4). Diese 4 ½ Jahre nach der streitgegenständlichen Unter- zeichnung gemachten Feststellungen sind zu allgemein, als dass sie auf eine Ur- teilsunfähigkeit des Klägers in Bezug auf die streitgegenständliche Vereinbarung schliessen lassen könnten.

E. 2.6 Bleibt die vom Kläger behauptete Urteilsunfähigkeit unbewiesen und erge- ben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Urteilsunfähigkeit er- übrigen sich Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Beklagten der ihm auferlegten Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA (act. 88 S. 36 Rz 62).

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger behauptete Urteils- unfähigkeit unbewiesen blieb. Die am 7. März 2005 abgeschlossene Saldoverein- barung ist gültig und die Vorinstanz hat die Klage gegen den Beklagten auch aus dem eventualiter geltend gemachten Grund zu Recht abgewiesen. V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 3'700'000.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 57'000.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) festzusetzen und mit dem vom Kläger bezahlten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (act. 76). Die vom Kläger an den Beklagten zu be- zahlende Parteientschädigung ist auf Fr. 58'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer (Fr. 4'698.–), insgesamt mithin auf Fr. 62'698.–, festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt:

- 30 -

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

20. September 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 57'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 62'698.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 88, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'700'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. A. Götschi versandt am:

E. 3 Die schriftliche Duplik, eingegangen nunmehr unter der Prozess Nr. CG220081 an den Registern der Vorinstanz, datiert vom 16. Februar 2023 (act. 46). Am 22. Juni 2023 führte das Bezirksgericht eine Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) durch, die ergebnislos verlief (Prot. S. 12). Mit Eingabe vom 18. August 2023 nahm der Kläger Stellung zur Duplik (act. 64). Auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichteten die Parteien (vgl. act. 51 und 65). Das Urteil des Bezirksgerichtes, mit welchem die Klage abgewiesen wurde, erging am 20. September 2023 (act. 73 [Aktenexemplar] = act. 66 = act. 72/1

- 5 - [nachfolgend nur noch als act. 73 zitiert]). Für weitere Einzelheiten zum bezirksge- richtlichen Verfahren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (act. 73 S. 2 f.).

E. 4 Die Berufung des Klägers wurde mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 erho- ben (act. 71). Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-69) wurde vom Kläger mit Verfügung vom 14. November 2023 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 57'000.– verlangt (act. 74) und nach dessen Eingang (act. 76) Frist zu Be- rufungsantwort angesetzt (act. 77). Die Berufungsantwort wurde rechtzeitig am

1. Februar 2024 erstattet (act. 79). Dem Kläger wurde danach ein Doppel der Be- rufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde darauf hingewiesen, dass der vom Gesetz vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen ist. Die Stel- lungnahme des Klägers datiert vom 2. Juni 2025 (act. 88). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Passivlegitimation / Verjährung)

E. 4.1 Angelpunkt ist der im Erbteilungsprozess der Halbgeschwister abgeschlos- sene Teilvergleich von Juni/Juli 1998. Der Teilvergleich wurde anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 23. Juni 1998 vor Bezirksgericht lediglich skizziert. Im Nachgang zur Vergleichsverhandlung schlossen die Geschwister den Teilver- gleich ab, ohne aber den Vergleich zu diesem Zeitpunkt und auch nicht später auszuformulieren. Die Parteien stimmen aber überein, dass sie sich mit dem Teil- vergleich über den "unbestrittenen Nachlass" geeinigt hatten, aufgrund dessen der Kläger seiner Halbschwester Fr. 1.35 Mio. zahlte. Offen blieb die Frage, ob die Halbschwester die ehevertragliche Begünstigung der zweiten Ehefrau im Erb- gang ihres Vaters noch hinterfragen konnte. Es folgte deshalb nach Abschluss des Teilvergleichs, wie erwogen (E. 2.2–2.4), während Jahren ein aufwändiger Prozess durch die Instanzen, bis das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Januar 2005 den Erbstreit endgültig und zu Gunsten der Halbschwester erledigte (act. 4/23; E. 2.4 am Schluss). Nach dem Entscheid über die Grundsatzfrage wurde die Tragweite des Teilvergleichs im Quantitativen Gegenstand der Ausein- andersetzung. Konkret war die Frage strittig, ob Bezüge des Klägers zu Lasten des Depots im Teilvergleich bereits berücksichtigt worden waren oder eben nicht, weil Bezüge bekannterweise massgeblich die Entwicklung (den Zuwachs) des

- 14 - Vermögens beeinflussen (act. 4/17 S. 5 f., S. 28, act. 4/19 S. 6, E. II., act. 4/20 S. 14 E. IV., act. 4/7 S. 30, act. 4/22 S. 18 f., act. 4/23 S. 16 E. 7.4). Die Instanzen berücksichtigten im Erstprozess gestützt auf die Vorbringen der da- maligen Parteien und die offerierten Beweismittel die beiden gegensätzlichen In- terpretationen, um die Tragweite des Teilvergleichs betreffend den "unbestritte- nen Nachlass" festzustellen.

E. 4.2 Das Bezirksgericht als Erstgericht (im Erstprozess), auf dessen Interpreta- tion des Vergleichs sich der Kläger im vorliegenden Schadenersatzprozess beruft, gab im Rahmen der Vormerknahme des Teilvergleichs und der Abschreibung des Prozesses im Umfang des Teilvergleichs sein Verständnis des Teilvergleichs wie- der (im Übrigen wies das Bezirksgericht die Klage der Halbschwester [zwei Mal] ab) (act. 4/17 S. 5 f. E. III., S. 28 f., act. 4/19 S. 4 E. II./ 1.-2, S. 22 f., E. 4.2.1). In erster Linie ist dazu festzuhalten, dass das Bezirksgericht aus rechtlichen Grün- den zum Schluss kam, die Halbschwester könne sich in der Auseinandersetzung um den Nachlass von C._____ sel. hinsichtlich des Ehevertrages vom 15. Okto- ber 1974 nicht auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB berufen, weil sich eine Benachteiligungs- absicht von C._____ sel. nicht erstellen lasse. Das Bezirksgericht kam deshalb im Erbstreit der Halbgeschwister gar nicht dazu, die weiteren Etappen des Prozes- ses anzugehen, nämlich die Feststellung des vollständigen Nachlasses von C._____ sel. (ob mit oder ohne Berücksichtigung von Bezügen aus dem Nutznies- sungskonto) und die Beurteilung der Frage, ob der Pflichtteil der Halbschwester im Zeitpunkt des Erbganges tatsächlich verletzt war. Für das Bezirksgericht erüb- rigte sich deshalb im Erbstreit der Halbgeschwister eine konkrete und vertiefte Auseinandersetzung mit der Tragweite des Teilvergleichs. Die Formulierung des Bezirksgerichts im Erbstreit der Halbgeschwister, "die Einigung sei insofern um- fassend, als sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses (…) mithin auch die Ansprüche und Schulden des (damaligen) Beklagten gegenüber dem väterlichen Nachlass (insb. aus Abrechnung betreffend den Bankverkehr, die Börsenge- schäfte und das Nutzniessungskonto des Erblassers), sowie die Ausgleichungs- ansprüche und übrigen Forderungen der Klägerin abgedeckt seien" (act. 4/17 E. III. S. 6 oben), ist deshalb isoliert und lässt sich nicht aus dem Zusammenhang

- 15 - heraus beurteilen. Das Bezirksgericht hielt im Erbstreit im Anschluss an die so- eben zitierten Erwägungen denn auch fest, "nurmehr sei über den Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsanspruch der Klägerin mit Bezug auf den Ehevertrag von 1974 resp. den Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbtei- lung von 1991 zu entscheiden" (act. 4/17 E. III. S. 6 2. Absatz). Die Vorinstanz kam entsprechend zum Schluss, dass sich aus dem Beschluss des Bezirksge- richts vom 2. Dezember 1998 eben gerade nicht ergebe, dass der Teilvergleich Bezüge des Klägers zulasten des Nutzniessungsdepots bereits berücksichtigt habe, weil damit der "bestrittene Nachlass tangiert", das heisst beeinträchtigt wor- den wäre (act. 73 S. 9 E. 3.c).

E. 4.3 Am Verständnis der Vorinstanz, wonach allfällige Bezüge des Klägers aus dem Nutzniessungsvermögen im Teilvergleich unberücksichtigt blieben (unbe- rücksichtigt zu bleiben hatten), ändern die Einwände des Klägers nichts. Der ent- sprechenden Entkräftung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz kann er im Be- rufungsverfahren im Ergebnis wenig Überzeugendes entgegenstellen. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit eingegangen, als diese für den Entscheid von Belang sind.

E. 4.4 Das den Teilvergleich redigierende Bezirksgericht hielt im Urteil vom 2. De- zember 1998, mit welchem es den Prozess im Umfang des Teilvergleichs ab- schrieb, fest, mit dem Teilvergleich würden die Halbgeschwister den sogenannten unbestrittenen Nachlass bereinigen (vgl. oben E. 2.2). Darunter sei der Nachlass zu verstehen, wie er sich ergäbe, wenn weder der strittige Ehevertrag (act. 4/10) noch der Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbteilung (act. 4/13) bzw. die darauf beruhenden Vermögensverschiebungen der Herabset- zung unterliegen würden (act. 4/17 S. 5 E. III.). Die Halbgeschwister regelten den Teil des Nachlasses ihres Vaters, auf welchen die Halbschwester unbestrittener- massen Anspruch hatte. Der unbestrittene Nachlass ist somit der Nachlass des Vaters sel., wie er sich aufgrund der mit dem Kläger getroffenen Nachlassrege- lung nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Vaters sel. und Mutter des Klägers, unter Ausserachtlassung der Frage der Herabsetzung/Ausgleich der Begünsti- gung des Klägers ergibt (act. 73 S. 4 E. II.1.b). Gemäss diesem Teilvergleich ver-

- 16 - pflichtete sich der Kläger, seiner Halbschwester die Summe von Fr. 1.35 Mio. zu bezahlen (Mannesgut im Zeitpunkt des Todes der zweiten Ehefrau zuzüglich Ver- mögenszuwachs 1991-1995). Der Erbstreit drehte sich um die Begünstigung des Klägers durch den Verzicht des Vaters sel. gegenüber der vorverstorbenen zweiten Ehefrau auf seinen Vor- schlagsanteil, den schliesslich die Ehefrau testamentarisch dem Kläger zu Eigen- tum zuwandte, unter Einräumung der Nutzniessung an den Ehemann und Vater des Klägers. Nachdem die Herabsetzbarkeit des Verzichts des Vaters rechtskräf- tig festgestellt wurde, steht fest, dass der dem Kläger nach Einräumung der von der Mutter zugewendete, mit der Nutzniessung des Vaters belastete Vorschlags- anteil, zum Nachlass hinzuzuzählen ist. Hätte der Vater nicht verzichtet, wäre sein Nachlass entsprechend um die Hälfte des Vorschlags höher ausgefallen. Der Vor- schlagsanteil samt Entwicklung, auf den er verzichtete, lag nun in seinem Nach- lass in Gestalt des Nutzniessungsvermögens.

E. 4.5 Es ist unbestritten, dass der Kläger Bezüge tätigte (act. 71 S. 19 Rz 52). Machte der Kläger Bezüge aus dem ihm gehörenden nutzniessungsbelasteten Vermögen, beeinträchtigte dies den reinen Nachlass des Vaters nicht, so auch gemäss Kläger (act. 71 S. 19 Rz 52 i.V.m. act. 31 S. 37 f. Rz 75). Die Bezüge wurden unbestrittenermassen aus dem dem Kläger gehörenden nutzniessungs- belasteten Barvermögen (Nutzniessungskonto bzw. -depot [vgl. act. 4/13 S. 5 f.]) getätigt. 4.6.1. Der Kläger beruft sich auf die Aufstellung des Zeugen Q._____, welche bestätige, dass die Bezüge aus dem Nutzniessungsvermögen vollständig durch den Teilvergleich abgegolten worden seien (act. 32/12 = act. 17/10 im Erbtei- lungsprozess, act. 73 S. 18 Rz 50). 4.6.2. Strittig ist, um wie viel höher bzw. wie hoch der Nachlass von C._____ sel. gewesen wäre, wenn ihm bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. Erbteilung vom 6. Februar 1991 der massgebliche Vorschlag – in Gestalt von Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 7'091'961.70 und von Liegenschaf- ten (act. 4/13 S. 6) – hälftig zugeteilt worden wäre. Diesbezüglich ist die Depotent-

- 17 - wicklung zwischen 1991 und 1995 bzw. die Frage, wie sich die Bezüge auf die Depotentwicklung und das Urteil im Erbstreit der Halbgeschwister auswirkten, von Interesse. Die Aufstellung des Zeugen Q._____ stellt dabei eine Rückrechnung des Vermögens auf den Todestag von C._____ sel. dar ("Vermögensaufstellung Rückrechnung a/Todestag", act. 32/12). Die Vorinstanz erwog dazu, die einge- reichte Aufstellung des Zeugen Q._____ unterscheide sich von der Version, wel- che im Erbteilungsprozess eingereicht worden sei, enthalte doch die im vorliegen- den Prozess eingereichte Version des "Papiers Q._____" nicht einmal (mehr) die vom Obergericht damals als unverständlich kritisierten Positionen (act. 4/7 S. 27 f. E. III/3.2). Die nun eingereichte Version sei unverständlich und unvollständig (act. 32/12; act. 73 S. 10 E. 4.b). 4.6.3. Die Vorinstanz wies in Würdigung der Parteidarstellungen darauf hin, der Kläger habe erst in der Replik versucht zu erklären, das Obergericht hätte (im Erstprozess) in Kenntnis der Bankbelege und Vermögensausweise zum Schluss kommen müssen, die Bezüge seien nach Massgabe der Aufstellung Q._____ im Teilvergleich bereits berücksichtigt worden. Das Obergericht habe aber die Auf- stellung Q._____ als "für den Aussenstehenden nicht verständlich" bezeichnet. Im vorliegenden Zweitprozess habe der Kläger, so die Vorinstanz weiter, nicht einmal einen Versuch unternommen, die im Erbstreit vom Obergericht als nicht nachvollziehbar bezeichneten Positionen zu erklären. Er habe sich darauf be- schränkt, ausgehend von der in der Aufstellung Q._____ genannten Höhe des Nettonachlasses des Erblassers von Fr. 910'956.– (davon drei Achtel Pflichtteil) und unter Hinzurechnung der in der Aufstellung aufgeführten Bezüge des Klägers von insgesamt Fr. 704'583.– vermeintlich aufzuzeigen, dass die Bezüge mit der Teilvergleichssumme von Fr. 1.35 Mio. bereits berücksichtigt worden seien (act. 73 S. 10 unten f. E. 4b). Ein kurzer Blick nur schon auf die ersten Seiten der ein- gereichten Kontoauszüge (act. 4/26/1/1) zeige, dass tatsächlich mehrere erhebli- che Bezüge ab dem Kapitalkonto Nutzniessung erfolgten, welche – soweit nach- vollziehbar – keinen Eingang in die Aufstellung Q._____ gefunden hätten: Die Aufstellung Q._____ werfe daher mehr Fragen auf, als sie Antworten liefere. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das Obergericht in Kenntnis der

- 18 - Bankbelege und Vermögensausweise die Aufstellung des Zeugen Q._____ plötz- lich hätte einordnen können und zum Schluss gekommen wäre, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich bereits berücksichtigt worden seien. Es sei sogar davon auszugehen, dass eher das Gegenteil der Fall gewesen wäre. Letztlich basiere die Argumentation im Zusammenhang mit der Aufstellung des Zeugen Q._____ und dem Inhalt des Teilvergleichs auf dem Erstaunen Q._____s darüber, dass im Teilvergleich nach seiner (allerdings vagen) Erinnerung ein höherer Betrag verein- bart worden sei, als er ihn aufgrund seiner Aufstellung empfohlen hätte. Der Teil- vergleich sei aber nicht einfach auf der Grundlage der Aufstellung des Zeugen Q._____ zustande gekommen, zumindest gebe es dafür keinerlei konkrete An- haltspunkte. Vielmehr habe es sich um einen Vorschlag des bezirksgerichtlichen Referenten gehandelt, mit welchem sich die Parteien einverstanden erklärten, um ein aufwändiges Beweisverfahren zu vermeiden. Die Vorstellung, dass dabei ganz massgeblich auf die unverständliche Aufstellung Q._____ abgestellt worden wäre, erscheine geradezu abwegig. Es sei auch zu bedenken, dass dem erstin- stanzlichen Referenten (und auch der Gegenseite) naturgemäss keine anderen Akten als später dem Obergericht zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere habe das Bezirksgericht selbstverständlich nicht über die später zur Edition ver- langten Bankunterlagen verfügt, welche angeblich (so der Kläger heute) der Ein- ordnung der Aufstellung des Zeugen Q._____ hätte dienen und die notwendige Klarheit hätten bringen sollen (act. 73 S. 11-12 E. 4.c und d). 4.6.4. Der Kläger bestreitet die Erwägung der Vorinstanz nicht, dass mit act. 32/12 eine andere Version des "Papiers Q._____" vorliegt und räumt auch die Unvollständigkeit der Aufstellung ein (welche er mit einem Versehen beim Kopie- ren erklärt und die fehlende Seite im Berufungsverfahren nachreicht; act. 71 S. 18 Rz 50, S. 23 Rz 61, act. 72/2). Ungeachtet dessen seien die entscheidenden Zah- len der "reine Nachlass" im Betrag von Fr. 910'956.95 und die aufzurechnenden Bezüge im Betrag von Fr. 704'543.–, die sich abschliessend der (unvollständigen) Aufstellung Q._____ entnehmen liessen (act. 71 S. 18 Rz 50, act. 32/12). Die fälschlicherweise vom Beklagten nicht eingereichten Bankunterlagen hätten so- dann die Aufstellung Q._____ sehr wohl verständlich gemacht und aufgezeigt, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich bereits berücksichtigt worden seien.

- 19 - 4.6.5. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Kläger in der Beru- fung mit seiner Darstellung seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne auszufüh- ren, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Wesenskern unrichtig sein sollen. Er beschränkt sich vor allem darauf, ausgehend von der in der Auf- stellung Q._____ genannten Höhe des Nettonachlasses des Erblassers von Fr. 910'956.– und unter Hinzurechnung der in der Aufstellung aufgeführten Be- züge des Klägers von insgesamt Fr. 704'583.– vermeintlich aufzuzeigen (act. 32/12), dass die Bezüge mit der Teilvergleichssumme von Fr. 1.3 Mio. abge- golten seien. Insbesondere unterlässt er es nach wie vor, die damals im Erstpro- zess vom Obergericht als nicht nachvollziehbar bezeichneten Positionen zu erklä- ren. Auf die in diesem Sinn appellatorischen Ausführungen kann nicht eingetreten werden. Bereits die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Kläger unternehme nicht einmal einen Versuch, die im Erstprozess als nicht nachvoll- ziehbar bezeichneten Positionen zu erklären (act. 73 S. 10 unten f. E. 4.a). Der Kläger bringt im Berufungsverfahren neu vor, die Auflistung des Zeugen Q._____ enthalte nicht alle Bezüge, aber abschliessend die aufzurechnenden Be- züge des Klägers (act. 71 S. 19 Rz 52, S. 24 Rz 63). Diese Behauptung erhebt der Kläger erstmals, weshalb sie aufgrund der Novenschranke nicht zu hören ist. Darauf weist der Beklagte zu Recht hin (act. 79 S. 11 Rz 23, S. 45 Rz 158 f.). Selbst wenn auf die Behauptung des Klägers einzugehen wäre, die Bezüge seien kraft Aufstellung Q._____ mit dem Teilvergleich abgegolten, überzeugte sie, wie nachfolgend dargelegt, nicht. Zunächst ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum "Papier Q._____" zu verweisen (act. 73 S. 10-12, E. 4). Demnach wurde die Auflistung des Zeugen Q._____ (act. 32/12, act. 72/2) im Erbteilungsprozess als Beilage act. 17/10 zur Klageantwort eingereicht (vgl. act. 4/17 S. 4 E. II.) und lag dementspre- chend unbestrittenermassen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs vor (act. 71 S. 18 Rz 50, S. 24 Rz 63). Der Kläger erklärt nicht, weshalb weder die Aufstellung Q._____ noch sonst ein Betrag als Grundlage des Teilvergleichs er- wähnt worden war (vgl. act. 4/17 S. 5 E. III.). Er erklärt nicht, weshalb im Teilver- gleich nicht festgehalten wurde, dass der Pflichtteil seiner Halbschwester absch-

- 20 - liessend vom Betrag von Fr. 6'591'591.– Bankwerte (Wert des Nutzniessungsde- pots per 31. Dezember 1995), darin inkludiert die Bezüge gemäss Aufstellung Q._____, plus Fr. 8'505'000.– Liegenschaften, berechnet wird. Es hätte sich aber aufgedrängt und wäre geradezu selbstredend gewesen, den Wert des Nutznies- sungsdepots per 31. Dezember 1995 explizit dem Teilvergleich zugrunde zu le- gen, wären die Parteien nach Massgabe der Aufstellung Q._____ (act. 32/12) tat- sächlich von einem "reinen" Nachlass von Fr. 910'956.95 ausgegangen und hät- ten sie diesen samt Bezüge (im Betrag von Fr. 704'583. – [act. 32/12: Summe der Entnahmen aus den Jahren 1991 - 1995]) im vom Kläger geltend gemachten Sinn, nämlich als per Saldo inkludiert im Betrag von Fr. 6'591'591.– (vgl. act. 4/7 S. 22) verstanden (act. 71 S. 8 Rz 27, S. 18 Rz 51 f., S. 24 Rz 63). Die Entwick- lung des Depots und die Bezüge zwischen 1991 und 1995 waren aber gerade Kern der Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern. Es ist schliesslich un- bestritten, dass der Kläger und seine Halbschwester im Prozess um das Erbe ih- res gemeinsamen Vaters weder vor noch bei Abschluss des Teilvergleichs Erklä- rungen zur Frage der Bezüge abgegeben hatten. Wäre es den Parteien daran ge- legen gewesen, die Aufstellung Q._____ als Basis des Teilvergleichs zu überneh- men, so wäre zu erwarten, dass die Aufstellung bzw. die Zahlen daraus genannt worden wären. Es war vielmehr der Referent des Bezirksgerichts, welcher den In- halt des anlässlich der Verhandlung skizzierten Teilvergleichs im Nachgang para- phrasierte. Weshalb die Parteien es dem Referenten im Erbteilungsprozess über- liessen, Interpretationsspielraum offenlassend zu erklären, was die Bezahlung von Fr. 1.3 Mio. "alles" abdeckt, nicht aber die Zahlen aus der Aufstellung Q._____ der Vereinbarung zugrunde legten, erklärt der Kläger nicht. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teilvergleich nach Massgabe der per Todestag "zurückgerechneten" Aufstellung von Q._____ sämtliche Bezüge bein- haltet, welche dem Nutzniessungsdepot während des streitgegenständlichen Zeit- raums von rund fünf Jahren entnommen wurden. Der Kläger selbst geht davon aus, dass erst die später zur Edition verlangten Bankunterlagen die notwendige Klarheit hätte schaffen können (E. 4.7 nachher). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Bezüge nicht vom Teil- vergleich erfasst und rechtskräftig erledigt worden sind.

- 21 - 4.7.1. Der Kläger begründet schliesslich einen für ihn im Erstprozess günstige- ren hypothetischen Prozessverlauf mit dem Umstand, dass der Zeuge Q._____ und dessen Aufstellung gemäss act. 32/12 mit Hilfe der – fälschlicherweise nicht eingereichten – Bankunterlagen hätten Klarheit darüber schaffen können, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich berücksichtigt worden seien, jedenfalls die Pflichtteilsforderung niedriger hätte ausfallen lassen müssen. 4.7.2. Die Bankunterlagen dokumentieren zahlreiche Vergütungsaufträge zulas- ten und zahlreiche Verkaufsbörsenaufträge zugunsten des streitgegenständlichen Kapitalkontos (act. 4/26/1/1-act. 4/26/5/2). Als Beispiele von vielen sei etwa der Verkauf von Fremdwährungen im Betrag von Fr. 100'000.– und Gutschrift auf dem Kapitalkonto Nutzniessung, Transaktion vom 30. September 1991, erwähnt (act. 4/26/1/1). Am 9. August 1993 erfolgte ein Verkauf von R._____ Aktien im Be- trag von Fr. 255'000.– mit entsprechender Gutschrift auf dem Kapitalkonto Nutz- niessung (act. 4/26/3/2). Am 19. Mai 1994 wurden Optionsscheine verkauft und der Erlös im Betrag von Fr. 225'915.– auf dem Kapitalkonto gutgeschrieben (act. 4/26/4/2). Der Kläger wäre im Rahmen der Schadensberechnung gehalten gewesen, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass im Erstprozess trotz der Be- züge und Transaktionen kein Grund bestanden hatte, von einem anderen Wert als dem im Vermögensausweis per 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Betrag von Fr. 6'591'591.– auszugehen, weil sich die Bezüge nicht auf die Depotentwick- lung ausgewirkt hätten (act. 4/24 = act. 4/27/5; bzw. act. 4/25 S. 3 [Steuerinven- tar]). Der Kläger hat nichts dergleichen dargelegt. Er hat sich, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, mit keinem Wort dazu geäussert, sondern sich einfach auf den Standpunkt gestellt, es seien keine Bezüge durch ihn erfolgt, die hätten hin- zugerechnet werden müssen (act. 73 S. 12 E. 5). Es ist anzunehmen, dass der Verkauf von Aktien, Optionen etc. das übrige Portfo- lio, welches auch Edelmetallkonti umfasst (act. 4/27/2), nicht unbeeinflusst liess. Ausführungen darüber, ob und in welcher Anlageklasse frei gewordenes Kapital angelegt wurde, finden sich nicht. Mit den Ausführungen, das Obergericht im Erst- prozess hätte in Kenntnis der Bankunterlagen feststellen können, dass nur rund die Hälfte der Vermögenswerte vom SPI erfasst und es ihm verwehrt gewesen

- 22 - wäre, spekulativ anzunehmen, das Depot hätte genau die Titel des SPI und deren Gewichtung enthalten, vielmehr wäre aus den (fälschlicherweise nicht eingereich- ten) Bankbelegen und Vermögensausweisen nicht nur die Zusammensetzung und Entwicklung des Depots ersichtlich gewesen, sondern die Aufstellung Q._____ und dessen Zeugenaussagen hätten unter Berücksichtigung dieser Kenntnis ge- würdigt werden können (act. 71 S. 22 Rz 59, S. 23 Rz 62), hat der Kläger nicht dargetan, wie im Erstprozess hätte konkret vorgegangen werden müssen, um zu obsiegen. Wie er seinen Standpunkt beweisen wollte, dass mit der Einreichung der Bankunterlagen die Pflichtteilsberechnung eine andere gewesen wäre, tut der Kläger in der Berufungsschrift nicht dar. Es wäre konkret zu prüfen gewesen, ob und welche Bezüge aufzurechnen gewesen wäre, weil diese nicht im Teilvergleich erfasst waren. Die Vorinstanz hat die klägerischen Ausführungen zur Schadens- berechnung zu Recht als unzureichend qualifiziert (act. 73 S. 12 E. 5).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Er- gebnis gekommen ist, der Kläger habe nicht darzutun vermocht, dass der ur- sprüngliche Prozess gegen die Halbschwester des Klägers bei Edition der Ban- kunterlagen zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Fehlt es nach dem Gesagten an der rechtsgenügenden Substantiierung des Schadens, dann erübrigt es sich auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen der Sorgfaltspflicht- bzw. Vertragsverletzung und des (adäquaten) Kausalzusammen- hangs zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nä- her einzugehen, und es entfällt ein Anspruch aus Vertragsverletzung. Die Beru- fung ist aus diesem Grund, aber auch aus dem unter der nachfolgenden Erwä- gung IV. erörterten, abzuweisen. IV. (Eventualbegründung)

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 57'750.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 75'476.15 zu bezahlen. 5./6. Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 71): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und
  5. in Gutheissung der Klage 2.1 sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 3'700'000.– zu be- zahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 1996 auf CHF 1'624'291.10 sowie 5 % auf CHF 489'153.35 seit 11. Januar 2005 und 5 % seit
  6. September 2004 auf CHF 1'586'555.55; - 3 - 2.2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der vom Kläger gegen ihn angehobenen Betreibung, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon Nr. 1 vom 28. April 2020 zu beseitigen.
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zu Lasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 79): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2023 (Geschäfts-Nr. CG200081-L/U, act. 66) vollumfänglich zu bestätigen.
  8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers." Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)
  9. Am tt.mm.1995 starb der Vater des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger), C._____ sel., geboren tt. April 1905. C._____ sel. hinterliess aus zwei verschiedenen Ehen zwei Nachkommen, D._____, geboren am tt. August 1932, und den Kläger, A._____, geboren am 7. Juli 1950. Die Halbschwester des Klä- gers hob am 6. Juni 1996 einen Erbteilungsprozess gegen den Kläger an. Das Gerichtsverfahren führte zu mehreren Urteilen des Bezirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und des Bundesgerichts. Vom
  10. Juni 2000 bis zum endgültigen Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005 wurde der Kläger nach einem Anwaltswechsel vom Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagter) vertreten (vgl. act. 4/1). Als Folge des Prozes- ses hatte der Kläger seiner Halbschwester mehrere Millionen Franken zu bezah- len. Der Kläger führt den für ihn ungünstigen Prozessausgang auf die angeblich falsche Prozesstaktik des Beklagten und dessen angebliche Fehler bei der Pro- zessführung zurück. Namentlich geht es um die Nichtherausgabe zu edierender Bankunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht. Mit der vorlie- - 4 - genden Klage macht der Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3.7 Mio. we- gen pflichtwidriger Prozessführung des Beklagten geltend.
  11. Mit Einreichung von Klageschrift und Klagebewilligung machte der Kläger die Klage am 16. Dezember 2020 bei der Vorinstanz anhängig, welche unter der Prozess Nr. CG200084 an den Registern der Vorinstanz verzeichnet wurde (act. 1 und act. 3). Nach Einholung eines Kostenvorschusses wurde dem Beklag- ten Frist zur Klageantwort angesetzt, in welcher der Beklagte u.a. die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich erhob (act. 20 S. 4). Mit Ver- fügung vom 1. April 2021 ordnete die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Kläger Frist zur Replik an (act. 22). Mit Eingabe vom 24. April 2021 ersuchte der Beklagte zwecks Vereinfachung des Verfahrens darum, das Verfahren einstweilen auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, namentlich die Frage der örtlichen Zuständigkeit, zu beschränken (act. 24 S. 1 ff.), welchem An- liegen die Vorinstanz nicht entsprach (act. 25 S. 2). Im Folgenden reichte der Klä- ger mit Eingabe vom 14. Juni 2021 eine umfassende Replikschrift ein (act. 31). Nach Eingang der Replik trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2021 auf die Klage nicht ein, weil es örtlich nicht zuständig sei (act. 33). Eine dagegen erhobene Berufung hiess die hiesige Kammer mit Urteil vom 1. Juni 2022 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens an das Bezirksgericht zurück (OGer ZH LB210039 vom 1. Juni 2022 = act. 38). Eine gegen den Rückweisungsentscheide erhobene Beschwerde in Zivil- sachen beim Schweizerischen Bundesgericht blieb erfolglos (BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 = act. 39).
  12. Die schriftliche Duplik, eingegangen nunmehr unter der Prozess Nr. CG220081 an den Registern der Vorinstanz, datiert vom 16. Februar 2023 (act. 46). Am 22. Juni 2023 führte das Bezirksgericht eine Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) durch, die ergebnislos verlief (Prot. S. 12). Mit Eingabe vom 18. August 2023 nahm der Kläger Stellung zur Duplik (act. 64). Auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichteten die Parteien (vgl. act. 51 und 65). Das Urteil des Bezirksgerichtes, mit welchem die Klage abgewiesen wurde, erging am 20. September 2023 (act. 73 [Aktenexemplar] = act. 66 = act. 72/1 - 5 - [nachfolgend nur noch als act. 73 zitiert]). Für weitere Einzelheiten zum bezirksge- richtlichen Verfahren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (act. 73 S. 2 f.).
  13. Die Berufung des Klägers wurde mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 erho- ben (act. 71). Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-69) wurde vom Kläger mit Verfügung vom 14. November 2023 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 57'000.– verlangt (act. 74) und nach dessen Eingang (act. 76) Frist zu Be- rufungsantwort angesetzt (act. 77). Die Berufungsantwort wurde rechtzeitig am
  14. Februar 2024 erstattet (act. 79). Dem Kläger wurde danach ein Doppel der Be- rufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde darauf hingewiesen, dass der vom Gesetz vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen ist. Die Stel- lungnahme des Klägers datiert vom 2. Juni 2025 (act. 88). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Passivlegitimation / Verjährung) 1.1. Der Beklagte bestreitet zunächst die Passivlegitimation. Die Vorinstanz wies die Klage wegen fehlender Substantiierung des Schadens und anzunehmender Gültigkeit der Saldovereinbarung ab und befasste sich nicht weiter mit der Ein- rede der fehlenden Passivlegitimation. Der Beklagte macht geltend, das Mandat sei nicht mit ihm als Einzelmandat, sondern mit der Kollektivgesellschaft "E._____", bestehend aus den Rechtsanwälten B._____, F._____ und G._____, als Gesamtmandat erteilt worden. Das Mandat des E._____ sei sodann per 1. Mai 2005 mit Aktiven und Passiven vom Büro "H._____" übernommen worden (act. 79 S. 35 Rz 108). 1.2. Die Firma "E._____" bildete nach damals geltendem Recht keine Kollektiv- gesellschaft ab (vgl. Art. 947 Abs. 1 aOR), weshalb bereits der Name der An- waltskanzlei gegen eine Kollektivgesellschaft und für eine Einzelunternehmung spricht. Aber selbst wenn mit dem Beklagten von einer Kollektivgesellschaft "I._____" auszugehen wäre, führte dies nicht zur fehlenden Passivlegitimation des - 6 - Beklagten. Gemäss eigener Sachdarstellung des Beklagten bestand die "I._____" im Jahr 2000, als der Kläger den Auftrag und die Vollmacht im Erbteilungsprozess erteilt hatte, aus den Anwälten B._____, J._____, K._____ und L._____ (act. 20 S. 7 Rz 19). Dieser Auftrag endete in Sachen Erbteilung der Halbgeschwister mit dem endgültigen Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005 (act. 4/23; act. 88 S. 40 Rz 68.2.1.). Das vom Beklagten als Rechtsnachfolger des per 1. Mai 2005 aufgelösten Anwaltsbüros "E._____" bezeichnete Büro, "H._____" wurde erst am 1. Mai 2005 gegründet, als das interessierende Mandat unbestrittener- massen bereits abgeschlossen war (act. 79 S. 36 Rz 108.2, act. 88 S. 40 Rz 68.2.2.). Über die genauen Modalitäten der Rechtsnachfolge, insbesondere die Regelung der Gewährleistung, ist nichts Näheres bekannt und der Beklagte führt dazu nichts aus. Entsprechend kann nicht angenommen werden, dass eine Haf- tung aus früheren Mandaten auf die Rechtsnachfolgerin übertragen wurde. Das (Einzel-)Mandat verbliebe daher beim Beklagten als (Einzel-)Unternehmer, bzw. bei der Version der Kollektivgesellschaft "E._____", beim subsidiär haftenden Ge- sellschafter B._____. Die Einrede des Beklagten, es fehle an seiner Passivlegiti- mation, ist zurückzuweisen. 2.1. Der Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, die Schadenersatzforderung des Klägers, welche gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliege, sei verjährt (act. 79 S. 36 Rz 109). 2.2. Die Verjährungsunterbrechung mittels einer Betreibung setzt ein gültiges Be- treibungsbegehren voraus. Die vom Kläger angehobenen Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1, welche in den Zahlungsbefehlen vom 5. Juli 2010 (act. 4/8) und 28. April 2020 (act. 4/9) Niederschlag finden, erfüllen die Voraussetzungen an ein Betrei- bungsbegehren gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Ein erstes Mal wurde der Beklagte durch den Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes Zürich 7 vom 5. Juli 2010 in der Betreibung Nr. 2 über den Betrag von Fr. 3'700'000.–, welcher dem Klagebetrag entspricht, betrieben (act. 4/8). Ent- gegen seinen anderslautenden Ausführungen konnte der Beklagte daraus erse- hen, für was er belangt wird und gegen welche Position er sich zu wehren hat (act. 79 S 26 Rz 109, act. 31 S. 33 Rz 98). Mit dem Begriff der "Verantwortlich- - 7 - keitsklage" als Grund der Forderung (vgl. act. 4/8) wird der Anspruch im Kontext der damals bereits bekannten Auseinandersetzung der Parteien über die Gründe des Ausgangs des Erbteilungsprozesses mit der Halbschwester des Klägers ge- nügend umschrieben. 2.3. Der Kläger macht eine Schadenersatzforderung aus Auftrag geltend, wobei er dem Beklagten vorwirft, er habe sich ungeachtet der klaren Aufforderung mit Stellungnahme vom 8. April 2003 im Erbteilungsprozess (Erstprozess) explizit und pflichtwidrig geweigert (act. 4/6), die vom Obergericht mit Beweisabnahmebeschluss vom 24. Februar 2003 verlangten monatlichen Konto- und Depotauszügen vom 28. Februar 1991 bis 30. November 1995 einzureichen (act. 4/5), welche über die wahre Entwicklung der streitgegenständlichen Vermögenswerte hätten Aufschluss erteilen können. 2.3.1. Die Forderung auf Schadenersatz aus vertragswidriger Pflichtverletzung wird sogleich mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht fällig (BSK OR I-DÄPPEN,
  15. A., Art. 130 N 11a, m.H. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Mit dem Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2010 wurde somit innert 10 Jahren die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen. Die (10-jährige) Verjährungsfrist begann von neuem zu laufen (Art. 138 Abs. 2 OR). Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 28. April 2020 (Betreibung Nr. 1; act. 4/9) wurde die Verjährung erneut unterbrochen und die volle Frist begann von neuem. Am 5. Oktober 2020 (d.h. während laufender Verjährungsfrist) gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt (Art. 138 Abs. 1 OR). 2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR anwendbar (act. 79 S. 36 Rz 109). Art. 128 OR ist restriktiv auszulegen und gilt (nur) für Honorarforderungen der Anwälte aus berufsspezifischer Arbeit (BGE 132 III 61 E. 6.1; 123 III 120 E. 2a, BGer 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6.6, 6.7, [i.S. Arbeitszeugnis]; CHK OR- KILLIAS/WIGET, 4. A., Art. 128 N 11 m.w.H.; BSK OR I-DÄPPEN, Art. 128 N 12). Das trifft auf die Schadenersatzforderung eines ehemaligen Klienten nicht zu. Es gilt die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 127 OR. Allfällige Schadenersatz- - 8 - ansprüche aus einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der Einreichung der Stellungnahme vom 8. April 2003 an das Obergericht Zü- rich waren demzufolge am 8. Juli 2010 (erste Unterbrechungshandlung) noch nicht verjährt. Die Verjährungseinrede ist abzuweisen. III. (Hauptbegründung)
  16. Das Bezirksgericht stützte sich bei seinem die Klage abweisenden Urteil im Wesentlichen auf zwei unabhängige Begründungen, nämlich in der Hauptbegrün- dung auf die fehlende hinreichende Substantiierung der Schadenersatzforderung durch den Kläger (nachfolgend E. 4.–8.), und eventualiter auf den Verzicht der gel- tend gemachten Ansprüche zufolge gültiger Saldovereinbarung (nachfolgend E. IV./1.1.–2.6.).
  17. Das Bezirksgericht stellte den der (angeblich) mangelhaften Mandatsführung zugrunde liegenden Erbschaftsfall (Erstprozess) wie folgt dar (act. 73 S. 4 f.): 2.1. C._____ sel. war in erster Ehe verheiratet mit M._____ sel.. Diese Ehe, aus welcher die Halbschwester stammt, endete 1957 durch Scheidung. Bereits 1950 kam der Beklagte als Sohn von N._____ sel. und C._____ sel. zur Welt. Die El- tern des Klägers heirateten 1958. Am 15. Oktober 1974 schlossen die Eheleute C._____-N._____ einen Ehevertrag (act. 4/10). Dieser bestimmt in seiner hier we- sentlichen Ziffer II was folgt (act. 4/10 S. 1 unten): "Wir vereinbaren hiermit gemäss Art. 214, Abs. 3 ZGB, dass bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten der überlebenden Ehefrau vier Fünftel des Vorschlages, dem überlebenden Ehemann kein Anteil am Vor- schlag zufallen sollen." Die Eheleute unterstellten ihre güterrechtlichen Verhältnisse 1986 im Sinne von Art. 10b SchlT/ZGB dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung (act. 4/11). Am 2. Dezember 1981 errichtete N._____ ein eigenhändiges Testament, gemäss welchem ihr gesamter Nachlass ihrem Sohn zu Eigentum zu- fallen sollte, belastet mit der Nutzniessung seines Vaters (act. 4/12). Am tt.mm.1990 starb N._____. Im Jahr 1991, nach dem Vollzug der güterrechtlichen - 9 - Auseinandersetzung und der Teilung des Nachlasses von N._____, verfasste C._____ sel. ein Testament, gemäss welchem der Gesamtnachlass im Wesentli- chen hälftig seinen beiden Kindern zufallen sollte. Am 30. September 1993 än- derte er das Testament ab und setzte seine Tochter, die Halbschwester des Klä- gers, auf den Pflichtteil (act. 4/16). Am 12. November 1995 starb C._____ sel.. 2.2. Die Halbschwester des Klägers wehrte sich gegen die vom gemeinsamen Vater getroffene Aufteilung des Erbes und machte am Bezirksgericht Zürich am
  18. Juni 1996 einen Erbschaftsprozess gegen ihren Halbbruder und heutigen Klä- ger rechtshängig. Im Juni/Juli 1998 schlossen der Kläger und seine Halbschwes- ter einen Teilvergleich, aufgrund dessen der Kläger seiner Halbschwester Fr. 1.35 Mio. zahlte (act. 4/17 S. 5). Mit dem Teilvergleich bereinigten die Geschwister ge- mäss Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Dezember 1998 den so- genannten "unbestrittenen Nachlass" (act. 4/17 S. 5), worunter gemäss Erwägun- gen des Gerichts der Nachlass des gemeinsamen Vaters zu verstehen sei, wie er sich unabhängig vom Streit über die Vorschlagszuweisung darstellte, also ohne Berücksichtigung des strittigen Ehevertrages, der güterrechtlichen Auseinander- setzung mit der zweiten Ehefrau und der Erbteilung (act. 4/17 S. 5 E. III.). Am 2. Dezember 1998 wies das Bezirksgericht Zürich die (über den Inhalt des Teilvergleichs hinausgehende) Klage der Halbschwester des Klägers aufgrund rechtlicher Überlegungen ab (act. 4/17 S. 9 ff.). Das Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, hob diesen Entscheid am 27. August 1999 auf und wies das Bezirksgericht an, das Verfahren zu ergänzen (act. 4/18 S. 19 f.). Am 10. Oktober 2000 wies das Bezirksgericht die Klage erneut ab (act. 4/19 S. 22 f.). 2.3. Am 11. Januar 2002 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkam- mer, im (zweiten) Berufungsverfahren (Prozess Nr. LB000123) mit Vorurteil fest, dass sich die Halbschwester des Klägers in der Auseinandersetzung um den Nachlass des gemeinsamen Vaters hinsichtlich der Vorschlagszuweisung laut Ehevertrag vom 15. Oktober 1974 grundsätzlich auf den Herabsetzungsgrund ge- mäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB berufen könne (act. 4/20). Gegen diesen Entscheid führte der Kläger bundesrechtliche Berufung; das Bundesgericht wies diese mit - 10 - Urteil 5C.61/2002 vom 14. Juni 2002 ab, soweit darauf einzutreten war, und be- stätigte die Auffassung des Obergerichts (act. 4/21). 2.3.1. Das Obergericht ergänzte alsdann das Verfahren mit Beweiserhebungen zu den Fragen, was Vater C._____ sel. bei Abschluss des Ehevertrages wollte oder mindestens in Kauf nahm und wie hoch die Erbschaft ohne den streitigen Ehevertrag gewesen wäre (act. 4/7 S. 6 oben). Das Obergericht kam zunächst zum Schluss, dass C._____ sel. im Oktober 1974 beim Abschluss des streitigen Ehevertrages bewusst war, dass der Vertrag, in welchem er auf den Vorschlag verzichtete, die Erbansprüche seiner Tochter verkürze (act. 4/7 S. 11-18 E. III/2.2). 2.3.2. Da sich der Pflichtteil nach den Verhältnissen zur Zeit des Erbganges be- stimmt, hier also des tt.mm.1995 (dem Todestag von C._____ sel.), prüfte das Obergericht weiter, ob der streitige Ehevertrag den Pflichtteil der Halbschwester des Klägers auch tatsächlich verletze (act. 4/7 S. 18 E. III/3). Das Gericht erin- nerte daran, dass die Ehegatten C._____-N._____ ihre güterrechtlichen Verhält- nisse dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt hatten, weshalb der Vorschlag unter den Ehegatten nach der massgebenden Gesetzesbestim- mung hälftig zu teilen gewesen wäre (act. 4/7 S. 19 E. III/3). Im Folgenden stellte das Obergericht fest, wie gross der hälftige Anteil am Vorschlag am 12. Novem- ber 1995 gewesen wäre, wenn der Vorschlag beim Tod von N._____ nach der ge- setzlichen Regel den Ehegatten je hälftig zugekommen wäre (act. 4/7 S. 19 E. III/3) und berechnete schliesslich den Pflichtteil der Halbschwester (act. 4/7 S. 32 E. III/3.2). 2.3.3. Ausgangspunkt zur Eruierung der Höhe des (ehevertraglich der verstor- benen Ehefrau bzw. dem als nutzniessungsbelasteten Alleinerben eingesetzten Kläger zugefallenen) Vorschlages waren die Konti- und Wertschriftenguthaben im Betrag von rund Fr. 7'743'928.07 Mio. und die drei Liegenschaften in Zürich und P._____ im Wert von Fr. 8.5 Mio. (act. 4/7 S. 22, 26, S. 31 E. III/ 3.1). Die Bewer- tung erfolgte im Erbgang von N._____ per 6. Februar 1991, dem Tag des Erbtei- lungsvertrags zwischen Vater C._____ sel. und dem Kläger (act. 4/13). Von dem unter dem Titel "Betroffenes Vermögen des Ehemannes (nutzniessungsbelastet)" - 11 - im Betrag von Fr. 7.74 Mio. (gerundet) wurde das "Mannesgut" (Eigengut) im Be- trag von Fr. 651'967.– abgezogen (act. 4/7 S. 12, act. 4/13 S. 6). Im Resultat ver- einbarten C._____ sel. und der Kläger, dass unter dem Titel "gesamt an Vermö- gen aus den Depotwerten und Konten seines Vaters" auf den Namen des Klägers bei der damaligen SBG ein Nutzniessungsdepot zu errichten und diesem der Be- trag von Fr. 7'091'961.70 gutzuschreiben sei (Fr. 7'743'928.07 ./. Fr. 651'967.–; act. 4/13 S. 6; act. 4/13 ). 2.3.4. Die Halbschwester des Klägers behauptete, das Vermögen von Fr. 7'091'961.70 hätte sich unter Hinzurechnung von Bezügen des Klägers zwi- schen 1991 und dem Tod des gemeinsamen Vaters im November 1995 auf über Fr. 15 Mio. vermehrt. Konkret schlug sie vor, den Wert des Nutzniessungsdepot per 12. November 1995 nach dem Stand des Swiss Performance lndex (SPI) zu berechnen (vgl. act. 4/7 S. 31). Sie stellte in diesem Zusammenhang u.a. den Be- weisantrag auf Edition von Bankunterlagen durch den Kläger (vgl. act. 4/7 S. 23 ff.). Das Obergericht verpflichtete daher im Folgenden den Kläger (im Prozess Nr. LB000123) zur Herausgabe von detaillierten Unterlagen über die im Teilungsver- trag vom Februar 1991 unter dem Titel Nutzniessung genannten Konti und De- pots, einschliesslich Anzeigen über alle Bewegungen, und zwar für den Zeitraum vom 28. Februar 1991 bis und mit tt.mm.1995 (act. 4/5; act 4/7 S. 28 ff.). Dem Kläger wurde zur Erfüllung der Auflage Frist angesetzt mit der Massgabe, dass er erklären und begründen müsse, falls er dazu nicht in der Lage wäre, verbunden mit der Androhung, dass Säumnis nach § 148 ZPO/ZH zu freier Würdigung führen würde (act. 4/5 S. 5). Der Kläger bzw. für ihn der Beklagte verweigerte die Edition. Der Kläger begründete seine Haltung einerseits damit, dass die Halbschwester ih- rer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, und anderseits damit, er habe seiner Halbschwester sämtliche Auskünfte zu diesen Transaktionen bereits erteilt (act. 4/6 S. 2 ff.). Das Obergericht liess dies nicht gelten. Es erwog, dass es sich prozessual zu Ungunsten des Klägers auswirken müsse, wenn dieser die Herausgabe der Dokumente, aufgrund derer seine Halbschwester ihren Anspruch beweisen könnte, verweigere. Im Übrigen liege es sogar nahe, dass der Kläger - 12 - seine Mitwirkung bei der Edition verweigere und in der persönlichen Befragung keine brauchbaren Antworten gegeben habe, weil die konkrete Rechnung (Wer- tentwicklung des Depots unter Aufrechnung seiner Kapitalbezüge) nach seiner Einschätzung ein Resultat ergeben hätte, welches über dem von seiner Halb- schwester behaupteten läge. Im Ergebnis ging das Obergericht davon aus, dass die Wertschriften und Guthaben, welche dem Kläger in der Erbteilung seiner Mut- ter zugewiesen wurden, unter Berücksichtigung von dessen Bezügen per Todes- tag von C._____ sel. einen Wert von Fr. 15'254.477.60 gehabt hätten. Dieser Wert sei der Berechnung des Pflichtteils der Halbschwester des Klägers zugrunde zu legen (act. 4/7 E. III/3.2). 2.3.5. Mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2004 (im Prozess Nr. LB000123) wurde der Kläger verpflichtet, seiner Halbschwester Fr. 4'454'901.90 nebst Zins zu bezahlen (act. 4/7). Das Gericht führte dazu aus, die Vorschlagszu- weisung unter den Ehegatten C._____-N._____ habe sich als herabsetzbar er- wiesen, so dass die Halbschwester das zugute habe, was sie als pflichtteilsge- schützte Erbin mindestens erhalten hätte, wäre der Ehevertrag nicht geschlossen worden. Der Pflichtteil der Halbschwester betrage 3/8 von der Hälfte des Vor- schlages (Fr. 8'505'000.– [Liegenschaften] und Fr. 15'254'477.60 [Wertschriften und Guthaben]), somit Fr. 4'454'901.90 (act. 4/7 S. 19, S. 32, S. 34 f.). 2.4. Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob der Kläger Nichtigkeitsbe- schwerde beim Kassationsgericht. Mit Beschluss AA040033-P vom 23. Juli 2004 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/22). Das Bundes- gericht wies die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 ab (act. 4/23).
  19. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Akten, welche von den Parteien beigebracht wurden und deren Inhalt grundsätzlich un- bestritten blieb.
  20. Das Bezirksgericht wies die Klage im Hauptantrag mangels hinreichender Schadenssubstantiierung durch den Kläger ab (act. 73 S. 7 ff.). - 13 - Es kann für die Voraussetzungen und die rechtlichen Grundsätze der Anwaltshaf- tung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 73 S. 7 E. 2.a und b). In erster Linie setzt die Klage daher voraus, dass durch das fehlerhafte Handeln des Anwalts dem Klienten ein Schaden entstanden ist. Dies- bezüglich ist zu ergänzen, dass im Anwaltshaftungsprozess zwischen dem ehe- maligen Klienten und dem Anwalt zu prüfen ist, wie der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vor- bringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Grundsätzlich hat der Auftraggeber (demnach vorliegend der Kläger) zu be- weisen, dass der Prozess erfolgreich geendet hätte, wenn der Anwalt seine Sorg- faltspflichten nicht verletzt hätte (BGer 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1.2, mit weiterem Hinweis; act. 79 S. 17 Rz 43). 4.1. Angelpunkt ist der im Erbteilungsprozess der Halbgeschwister abgeschlos- sene Teilvergleich von Juni/Juli 1998. Der Teilvergleich wurde anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 23. Juni 1998 vor Bezirksgericht lediglich skizziert. Im Nachgang zur Vergleichsverhandlung schlossen die Geschwister den Teilver- gleich ab, ohne aber den Vergleich zu diesem Zeitpunkt und auch nicht später auszuformulieren. Die Parteien stimmen aber überein, dass sie sich mit dem Teil- vergleich über den "unbestrittenen Nachlass" geeinigt hatten, aufgrund dessen der Kläger seiner Halbschwester Fr. 1.35 Mio. zahlte. Offen blieb die Frage, ob die Halbschwester die ehevertragliche Begünstigung der zweiten Ehefrau im Erb- gang ihres Vaters noch hinterfragen konnte. Es folgte deshalb nach Abschluss des Teilvergleichs, wie erwogen (E. 2.2–2.4), während Jahren ein aufwändiger Prozess durch die Instanzen, bis das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Januar 2005 den Erbstreit endgültig und zu Gunsten der Halbschwester erledigte (act. 4/23; E. 2.4 am Schluss). Nach dem Entscheid über die Grundsatzfrage wurde die Tragweite des Teilvergleichs im Quantitativen Gegenstand der Ausein- andersetzung. Konkret war die Frage strittig, ob Bezüge des Klägers zu Lasten des Depots im Teilvergleich bereits berücksichtigt worden waren oder eben nicht, weil Bezüge bekannterweise massgeblich die Entwicklung (den Zuwachs) des - 14 - Vermögens beeinflussen (act. 4/17 S. 5 f., S. 28, act. 4/19 S. 6, E. II., act. 4/20 S. 14 E. IV., act. 4/7 S. 30, act. 4/22 S. 18 f., act. 4/23 S. 16 E. 7.4). Die Instanzen berücksichtigten im Erstprozess gestützt auf die Vorbringen der da- maligen Parteien und die offerierten Beweismittel die beiden gegensätzlichen In- terpretationen, um die Tragweite des Teilvergleichs betreffend den "unbestritte- nen Nachlass" festzustellen. 4.2. Das Bezirksgericht als Erstgericht (im Erstprozess), auf dessen Interpreta- tion des Vergleichs sich der Kläger im vorliegenden Schadenersatzprozess beruft, gab im Rahmen der Vormerknahme des Teilvergleichs und der Abschreibung des Prozesses im Umfang des Teilvergleichs sein Verständnis des Teilvergleichs wie- der (im Übrigen wies das Bezirksgericht die Klage der Halbschwester [zwei Mal] ab) (act. 4/17 S. 5 f. E. III., S. 28 f., act. 4/19 S. 4 E. II./ 1.-2, S. 22 f., E. 4.2.1). In erster Linie ist dazu festzuhalten, dass das Bezirksgericht aus rechtlichen Grün- den zum Schluss kam, die Halbschwester könne sich in der Auseinandersetzung um den Nachlass von C._____ sel. hinsichtlich des Ehevertrages vom 15. Okto- ber 1974 nicht auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB berufen, weil sich eine Benachteiligungs- absicht von C._____ sel. nicht erstellen lasse. Das Bezirksgericht kam deshalb im Erbstreit der Halbgeschwister gar nicht dazu, die weiteren Etappen des Prozes- ses anzugehen, nämlich die Feststellung des vollständigen Nachlasses von C._____ sel. (ob mit oder ohne Berücksichtigung von Bezügen aus dem Nutznies- sungskonto) und die Beurteilung der Frage, ob der Pflichtteil der Halbschwester im Zeitpunkt des Erbganges tatsächlich verletzt war. Für das Bezirksgericht erüb- rigte sich deshalb im Erbstreit der Halbgeschwister eine konkrete und vertiefte Auseinandersetzung mit der Tragweite des Teilvergleichs. Die Formulierung des Bezirksgerichts im Erbstreit der Halbgeschwister, "die Einigung sei insofern um- fassend, als sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses (…) mithin auch die Ansprüche und Schulden des (damaligen) Beklagten gegenüber dem väterlichen Nachlass (insb. aus Abrechnung betreffend den Bankverkehr, die Börsenge- schäfte und das Nutzniessungskonto des Erblassers), sowie die Ausgleichungs- ansprüche und übrigen Forderungen der Klägerin abgedeckt seien" (act. 4/17 E. III. S. 6 oben), ist deshalb isoliert und lässt sich nicht aus dem Zusammenhang - 15 - heraus beurteilen. Das Bezirksgericht hielt im Erbstreit im Anschluss an die so- eben zitierten Erwägungen denn auch fest, "nurmehr sei über den Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsanspruch der Klägerin mit Bezug auf den Ehevertrag von 1974 resp. den Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbtei- lung von 1991 zu entscheiden" (act. 4/17 E. III. S. 6 2. Absatz). Die Vorinstanz kam entsprechend zum Schluss, dass sich aus dem Beschluss des Bezirksge- richts vom 2. Dezember 1998 eben gerade nicht ergebe, dass der Teilvergleich Bezüge des Klägers zulasten des Nutzniessungsdepots bereits berücksichtigt habe, weil damit der "bestrittene Nachlass tangiert", das heisst beeinträchtigt wor- den wäre (act. 73 S. 9 E. 3.c). 4.3. Am Verständnis der Vorinstanz, wonach allfällige Bezüge des Klägers aus dem Nutzniessungsvermögen im Teilvergleich unberücksichtigt blieben (unbe- rücksichtigt zu bleiben hatten), ändern die Einwände des Klägers nichts. Der ent- sprechenden Entkräftung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz kann er im Be- rufungsverfahren im Ergebnis wenig Überzeugendes entgegenstellen. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit eingegangen, als diese für den Entscheid von Belang sind. 4.4. Das den Teilvergleich redigierende Bezirksgericht hielt im Urteil vom 2. De- zember 1998, mit welchem es den Prozess im Umfang des Teilvergleichs ab- schrieb, fest, mit dem Teilvergleich würden die Halbgeschwister den sogenannten unbestrittenen Nachlass bereinigen (vgl. oben E. 2.2). Darunter sei der Nachlass zu verstehen, wie er sich ergäbe, wenn weder der strittige Ehevertrag (act. 4/10) noch der Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbteilung (act. 4/13) bzw. die darauf beruhenden Vermögensverschiebungen der Herabset- zung unterliegen würden (act. 4/17 S. 5 E. III.). Die Halbgeschwister regelten den Teil des Nachlasses ihres Vaters, auf welchen die Halbschwester unbestrittener- massen Anspruch hatte. Der unbestrittene Nachlass ist somit der Nachlass des Vaters sel., wie er sich aufgrund der mit dem Kläger getroffenen Nachlassrege- lung nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Vaters sel. und Mutter des Klägers, unter Ausserachtlassung der Frage der Herabsetzung/Ausgleich der Begünsti- gung des Klägers ergibt (act. 73 S. 4 E. II.1.b). Gemäss diesem Teilvergleich ver- - 16 - pflichtete sich der Kläger, seiner Halbschwester die Summe von Fr. 1.35 Mio. zu bezahlen (Mannesgut im Zeitpunkt des Todes der zweiten Ehefrau zuzüglich Ver- mögenszuwachs 1991-1995). Der Erbstreit drehte sich um die Begünstigung des Klägers durch den Verzicht des Vaters sel. gegenüber der vorverstorbenen zweiten Ehefrau auf seinen Vor- schlagsanteil, den schliesslich die Ehefrau testamentarisch dem Kläger zu Eigen- tum zuwandte, unter Einräumung der Nutzniessung an den Ehemann und Vater des Klägers. Nachdem die Herabsetzbarkeit des Verzichts des Vaters rechtskräf- tig festgestellt wurde, steht fest, dass der dem Kläger nach Einräumung der von der Mutter zugewendete, mit der Nutzniessung des Vaters belastete Vorschlags- anteil, zum Nachlass hinzuzuzählen ist. Hätte der Vater nicht verzichtet, wäre sein Nachlass entsprechend um die Hälfte des Vorschlags höher ausgefallen. Der Vor- schlagsanteil samt Entwicklung, auf den er verzichtete, lag nun in seinem Nach- lass in Gestalt des Nutzniessungsvermögens. 4.5. Es ist unbestritten, dass der Kläger Bezüge tätigte (act. 71 S. 19 Rz 52). Machte der Kläger Bezüge aus dem ihm gehörenden nutzniessungsbelasteten Vermögen, beeinträchtigte dies den reinen Nachlass des Vaters nicht, so auch gemäss Kläger (act. 71 S. 19 Rz 52 i.V.m. act. 31 S. 37 f. Rz 75). Die Bezüge wurden unbestrittenermassen aus dem dem Kläger gehörenden nutzniessungs- belasteten Barvermögen (Nutzniessungskonto bzw. -depot [vgl. act. 4/13 S. 5 f.]) getätigt. 4.6.1. Der Kläger beruft sich auf die Aufstellung des Zeugen Q._____, welche bestätige, dass die Bezüge aus dem Nutzniessungsvermögen vollständig durch den Teilvergleich abgegolten worden seien (act. 32/12 = act. 17/10 im Erbtei- lungsprozess, act. 73 S. 18 Rz 50). 4.6.2. Strittig ist, um wie viel höher bzw. wie hoch der Nachlass von C._____ sel. gewesen wäre, wenn ihm bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. Erbteilung vom 6. Februar 1991 der massgebliche Vorschlag – in Gestalt von Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 7'091'961.70 und von Liegenschaf- ten (act. 4/13 S. 6) – hälftig zugeteilt worden wäre. Diesbezüglich ist die Depotent- - 17 - wicklung zwischen 1991 und 1995 bzw. die Frage, wie sich die Bezüge auf die Depotentwicklung und das Urteil im Erbstreit der Halbgeschwister auswirkten, von Interesse. Die Aufstellung des Zeugen Q._____ stellt dabei eine Rückrechnung des Vermögens auf den Todestag von C._____ sel. dar ("Vermögensaufstellung Rückrechnung a/Todestag", act. 32/12). Die Vorinstanz erwog dazu, die einge- reichte Aufstellung des Zeugen Q._____ unterscheide sich von der Version, wel- che im Erbteilungsprozess eingereicht worden sei, enthalte doch die im vorliegen- den Prozess eingereichte Version des "Papiers Q._____" nicht einmal (mehr) die vom Obergericht damals als unverständlich kritisierten Positionen (act. 4/7 S. 27 f. E. III/3.2). Die nun eingereichte Version sei unverständlich und unvollständig (act. 32/12; act. 73 S. 10 E. 4.b). 4.6.3. Die Vorinstanz wies in Würdigung der Parteidarstellungen darauf hin, der Kläger habe erst in der Replik versucht zu erklären, das Obergericht hätte (im Erstprozess) in Kenntnis der Bankbelege und Vermögensausweise zum Schluss kommen müssen, die Bezüge seien nach Massgabe der Aufstellung Q._____ im Teilvergleich bereits berücksichtigt worden. Das Obergericht habe aber die Auf- stellung Q._____ als "für den Aussenstehenden nicht verständlich" bezeichnet. Im vorliegenden Zweitprozess habe der Kläger, so die Vorinstanz weiter, nicht einmal einen Versuch unternommen, die im Erbstreit vom Obergericht als nicht nachvollziehbar bezeichneten Positionen zu erklären. Er habe sich darauf be- schränkt, ausgehend von der in der Aufstellung Q._____ genannten Höhe des Nettonachlasses des Erblassers von Fr. 910'956.– (davon drei Achtel Pflichtteil) und unter Hinzurechnung der in der Aufstellung aufgeführten Bezüge des Klägers von insgesamt Fr. 704'583.– vermeintlich aufzuzeigen, dass die Bezüge mit der Teilvergleichssumme von Fr. 1.35 Mio. bereits berücksichtigt worden seien (act. 73 S. 10 unten f. E. 4b). Ein kurzer Blick nur schon auf die ersten Seiten der ein- gereichten Kontoauszüge (act. 4/26/1/1) zeige, dass tatsächlich mehrere erhebli- che Bezüge ab dem Kapitalkonto Nutzniessung erfolgten, welche – soweit nach- vollziehbar – keinen Eingang in die Aufstellung Q._____ gefunden hätten: Die Aufstellung Q._____ werfe daher mehr Fragen auf, als sie Antworten liefere. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das Obergericht in Kenntnis der - 18 - Bankbelege und Vermögensausweise die Aufstellung des Zeugen Q._____ plötz- lich hätte einordnen können und zum Schluss gekommen wäre, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich bereits berücksichtigt worden seien. Es sei sogar davon auszugehen, dass eher das Gegenteil der Fall gewesen wäre. Letztlich basiere die Argumentation im Zusammenhang mit der Aufstellung des Zeugen Q._____ und dem Inhalt des Teilvergleichs auf dem Erstaunen Q._____s darüber, dass im Teilvergleich nach seiner (allerdings vagen) Erinnerung ein höherer Betrag verein- bart worden sei, als er ihn aufgrund seiner Aufstellung empfohlen hätte. Der Teil- vergleich sei aber nicht einfach auf der Grundlage der Aufstellung des Zeugen Q._____ zustande gekommen, zumindest gebe es dafür keinerlei konkrete An- haltspunkte. Vielmehr habe es sich um einen Vorschlag des bezirksgerichtlichen Referenten gehandelt, mit welchem sich die Parteien einverstanden erklärten, um ein aufwändiges Beweisverfahren zu vermeiden. Die Vorstellung, dass dabei ganz massgeblich auf die unverständliche Aufstellung Q._____ abgestellt worden wäre, erscheine geradezu abwegig. Es sei auch zu bedenken, dass dem erstin- stanzlichen Referenten (und auch der Gegenseite) naturgemäss keine anderen Akten als später dem Obergericht zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere habe das Bezirksgericht selbstverständlich nicht über die später zur Edition ver- langten Bankunterlagen verfügt, welche angeblich (so der Kläger heute) der Ein- ordnung der Aufstellung des Zeugen Q._____ hätte dienen und die notwendige Klarheit hätten bringen sollen (act. 73 S. 11-12 E. 4.c und d). 4.6.4. Der Kläger bestreitet die Erwägung der Vorinstanz nicht, dass mit act. 32/12 eine andere Version des "Papiers Q._____" vorliegt und räumt auch die Unvollständigkeit der Aufstellung ein (welche er mit einem Versehen beim Kopie- ren erklärt und die fehlende Seite im Berufungsverfahren nachreicht; act. 71 S. 18 Rz 50, S. 23 Rz 61, act. 72/2). Ungeachtet dessen seien die entscheidenden Zah- len der "reine Nachlass" im Betrag von Fr. 910'956.95 und die aufzurechnenden Bezüge im Betrag von Fr. 704'543.–, die sich abschliessend der (unvollständigen) Aufstellung Q._____ entnehmen liessen (act. 71 S. 18 Rz 50, act. 32/12). Die fälschlicherweise vom Beklagten nicht eingereichten Bankunterlagen hätten so- dann die Aufstellung Q._____ sehr wohl verständlich gemacht und aufgezeigt, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich bereits berücksichtigt worden seien. - 19 - 4.6.5. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Kläger in der Beru- fung mit seiner Darstellung seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne auszufüh- ren, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Wesenskern unrichtig sein sollen. Er beschränkt sich vor allem darauf, ausgehend von der in der Auf- stellung Q._____ genannten Höhe des Nettonachlasses des Erblassers von Fr. 910'956.– und unter Hinzurechnung der in der Aufstellung aufgeführten Be- züge des Klägers von insgesamt Fr. 704'583.– vermeintlich aufzuzeigen (act. 32/12), dass die Bezüge mit der Teilvergleichssumme von Fr. 1.3 Mio. abge- golten seien. Insbesondere unterlässt er es nach wie vor, die damals im Erstpro- zess vom Obergericht als nicht nachvollziehbar bezeichneten Positionen zu erklä- ren. Auf die in diesem Sinn appellatorischen Ausführungen kann nicht eingetreten werden. Bereits die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Kläger unternehme nicht einmal einen Versuch, die im Erstprozess als nicht nachvoll- ziehbar bezeichneten Positionen zu erklären (act. 73 S. 10 unten f. E. 4.a). Der Kläger bringt im Berufungsverfahren neu vor, die Auflistung des Zeugen Q._____ enthalte nicht alle Bezüge, aber abschliessend die aufzurechnenden Be- züge des Klägers (act. 71 S. 19 Rz 52, S. 24 Rz 63). Diese Behauptung erhebt der Kläger erstmals, weshalb sie aufgrund der Novenschranke nicht zu hören ist. Darauf weist der Beklagte zu Recht hin (act. 79 S. 11 Rz 23, S. 45 Rz 158 f.). Selbst wenn auf die Behauptung des Klägers einzugehen wäre, die Bezüge seien kraft Aufstellung Q._____ mit dem Teilvergleich abgegolten, überzeugte sie, wie nachfolgend dargelegt, nicht. Zunächst ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum "Papier Q._____" zu verweisen (act. 73 S. 10-12, E. 4). Demnach wurde die Auflistung des Zeugen Q._____ (act. 32/12, act. 72/2) im Erbteilungsprozess als Beilage act. 17/10 zur Klageantwort eingereicht (vgl. act. 4/17 S. 4 E. II.) und lag dementspre- chend unbestrittenermassen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs vor (act. 71 S. 18 Rz 50, S. 24 Rz 63). Der Kläger erklärt nicht, weshalb weder die Aufstellung Q._____ noch sonst ein Betrag als Grundlage des Teilvergleichs er- wähnt worden war (vgl. act. 4/17 S. 5 E. III.). Er erklärt nicht, weshalb im Teilver- gleich nicht festgehalten wurde, dass der Pflichtteil seiner Halbschwester absch- - 20 - liessend vom Betrag von Fr. 6'591'591.– Bankwerte (Wert des Nutzniessungsde- pots per 31. Dezember 1995), darin inkludiert die Bezüge gemäss Aufstellung Q._____, plus Fr. 8'505'000.– Liegenschaften, berechnet wird. Es hätte sich aber aufgedrängt und wäre geradezu selbstredend gewesen, den Wert des Nutznies- sungsdepots per 31. Dezember 1995 explizit dem Teilvergleich zugrunde zu le- gen, wären die Parteien nach Massgabe der Aufstellung Q._____ (act. 32/12) tat- sächlich von einem "reinen" Nachlass von Fr. 910'956.95 ausgegangen und hät- ten sie diesen samt Bezüge (im Betrag von Fr. 704'583. – [act. 32/12: Summe der Entnahmen aus den Jahren 1991 - 1995]) im vom Kläger geltend gemachten Sinn, nämlich als per Saldo inkludiert im Betrag von Fr. 6'591'591.– (vgl. act. 4/7 S. 22) verstanden (act. 71 S. 8 Rz 27, S. 18 Rz 51 f., S. 24 Rz 63). Die Entwick- lung des Depots und die Bezüge zwischen 1991 und 1995 waren aber gerade Kern der Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern. Es ist schliesslich un- bestritten, dass der Kläger und seine Halbschwester im Prozess um das Erbe ih- res gemeinsamen Vaters weder vor noch bei Abschluss des Teilvergleichs Erklä- rungen zur Frage der Bezüge abgegeben hatten. Wäre es den Parteien daran ge- legen gewesen, die Aufstellung Q._____ als Basis des Teilvergleichs zu überneh- men, so wäre zu erwarten, dass die Aufstellung bzw. die Zahlen daraus genannt worden wären. Es war vielmehr der Referent des Bezirksgerichts, welcher den In- halt des anlässlich der Verhandlung skizzierten Teilvergleichs im Nachgang para- phrasierte. Weshalb die Parteien es dem Referenten im Erbteilungsprozess über- liessen, Interpretationsspielraum offenlassend zu erklären, was die Bezahlung von Fr. 1.3 Mio. "alles" abdeckt, nicht aber die Zahlen aus der Aufstellung Q._____ der Vereinbarung zugrunde legten, erklärt der Kläger nicht. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teilvergleich nach Massgabe der per Todestag "zurückgerechneten" Aufstellung von Q._____ sämtliche Bezüge bein- haltet, welche dem Nutzniessungsdepot während des streitgegenständlichen Zeit- raums von rund fünf Jahren entnommen wurden. Der Kläger selbst geht davon aus, dass erst die später zur Edition verlangten Bankunterlagen die notwendige Klarheit hätte schaffen können (E. 4.7 nachher). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Bezüge nicht vom Teil- vergleich erfasst und rechtskräftig erledigt worden sind. - 21 - 4.7.1. Der Kläger begründet schliesslich einen für ihn im Erstprozess günstige- ren hypothetischen Prozessverlauf mit dem Umstand, dass der Zeuge Q._____ und dessen Aufstellung gemäss act. 32/12 mit Hilfe der – fälschlicherweise nicht eingereichten – Bankunterlagen hätten Klarheit darüber schaffen können, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich berücksichtigt worden seien, jedenfalls die Pflichtteilsforderung niedriger hätte ausfallen lassen müssen. 4.7.2. Die Bankunterlagen dokumentieren zahlreiche Vergütungsaufträge zulas- ten und zahlreiche Verkaufsbörsenaufträge zugunsten des streitgegenständlichen Kapitalkontos (act. 4/26/1/1-act. 4/26/5/2). Als Beispiele von vielen sei etwa der Verkauf von Fremdwährungen im Betrag von Fr. 100'000.– und Gutschrift auf dem Kapitalkonto Nutzniessung, Transaktion vom 30. September 1991, erwähnt (act. 4/26/1/1). Am 9. August 1993 erfolgte ein Verkauf von R._____ Aktien im Be- trag von Fr. 255'000.– mit entsprechender Gutschrift auf dem Kapitalkonto Nutz- niessung (act. 4/26/3/2). Am 19. Mai 1994 wurden Optionsscheine verkauft und der Erlös im Betrag von Fr. 225'915.– auf dem Kapitalkonto gutgeschrieben (act. 4/26/4/2). Der Kläger wäre im Rahmen der Schadensberechnung gehalten gewesen, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass im Erstprozess trotz der Be- züge und Transaktionen kein Grund bestanden hatte, von einem anderen Wert als dem im Vermögensausweis per 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Betrag von Fr. 6'591'591.– auszugehen, weil sich die Bezüge nicht auf die Depotentwick- lung ausgewirkt hätten (act. 4/24 = act. 4/27/5; bzw. act. 4/25 S. 3 [Steuerinven- tar]). Der Kläger hat nichts dergleichen dargelegt. Er hat sich, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, mit keinem Wort dazu geäussert, sondern sich einfach auf den Standpunkt gestellt, es seien keine Bezüge durch ihn erfolgt, die hätten hin- zugerechnet werden müssen (act. 73 S. 12 E. 5). Es ist anzunehmen, dass der Verkauf von Aktien, Optionen etc. das übrige Portfo- lio, welches auch Edelmetallkonti umfasst (act. 4/27/2), nicht unbeeinflusst liess. Ausführungen darüber, ob und in welcher Anlageklasse frei gewordenes Kapital angelegt wurde, finden sich nicht. Mit den Ausführungen, das Obergericht im Erst- prozess hätte in Kenntnis der Bankunterlagen feststellen können, dass nur rund die Hälfte der Vermögenswerte vom SPI erfasst und es ihm verwehrt gewesen - 22 - wäre, spekulativ anzunehmen, das Depot hätte genau die Titel des SPI und deren Gewichtung enthalten, vielmehr wäre aus den (fälschlicherweise nicht eingereich- ten) Bankbelegen und Vermögensausweisen nicht nur die Zusammensetzung und Entwicklung des Depots ersichtlich gewesen, sondern die Aufstellung Q._____ und dessen Zeugenaussagen hätten unter Berücksichtigung dieser Kenntnis ge- würdigt werden können (act. 71 S. 22 Rz 59, S. 23 Rz 62), hat der Kläger nicht dargetan, wie im Erstprozess hätte konkret vorgegangen werden müssen, um zu obsiegen. Wie er seinen Standpunkt beweisen wollte, dass mit der Einreichung der Bankunterlagen die Pflichtteilsberechnung eine andere gewesen wäre, tut der Kläger in der Berufungsschrift nicht dar. Es wäre konkret zu prüfen gewesen, ob und welche Bezüge aufzurechnen gewesen wäre, weil diese nicht im Teilvergleich erfasst waren. Die Vorinstanz hat die klägerischen Ausführungen zur Schadens- berechnung zu Recht als unzureichend qualifiziert (act. 73 S. 12 E. 5).
  21. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Er- gebnis gekommen ist, der Kläger habe nicht darzutun vermocht, dass der ur- sprüngliche Prozess gegen die Halbschwester des Klägers bei Edition der Ban- kunterlagen zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Fehlt es nach dem Gesagten an der rechtsgenügenden Substantiierung des Schadens, dann erübrigt es sich auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen der Sorgfaltspflicht- bzw. Vertragsverletzung und des (adäquaten) Kausalzusammen- hangs zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nä- her einzugehen, und es entfällt ein Anspruch aus Vertragsverletzung. Die Beru- fung ist aus diesem Grund, aber auch aus dem unter der nachfolgenden Erwä- gung IV. erörterten, abzuweisen. IV. (Eventualbegründung) 1.1. Die Vorinstanz schloss angesichts der von den Parteien am 7. März 2005 unterzeichneten Saldovereinbarung (act. 4/38) (auch) im Rahmen einer Eventual- begründung auf Abweisung der Klage. Sie kam zum Schluss, dass der Kläger die von ihm behauptete Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Verein- - 23 - barung nicht habe beweisen können, insbesondere habe er nicht eine unabhän- gige, sachverständige Beurteilung durch einen gerichtlich bestellten Gutachter zu diesem Punkt beantragt. Die Vereinbarung lautet wie folgt (act. 4/38): "Vereinbarung v. 7. März 2005 Alle Fälle inkl. S._____ per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche CHF 50'000.– inkl. 7,6 %" Der Kläger macht unter Berufung auf das im Strafverfahren gegen den Kläger bei- gezogene Gutachten von Dr. med. T._____ (Fremdgutachten) vom 27. Oktober 2005 (act. 32/7) und dessen weiterer Stellungnahme (Gutachten) vom 22. De- zember 2009 geltend (act. 4/37), er sei damals, im Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 nicht urteilsfähig gewesen und die Vereinbarung sei daher unwirksam (act. 71 S. 28 Rz 76). 1.2. Die Vorinstanz erwog, den Kläger treffe die Beweislast für seine angebliche Urteilsunfähigkeit bei Abschluss der Vereinbarung vom 7. März 2005. Die Stel- lungnahme von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 qualifiziere sich als Privatgutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu- komme. Ein gerichtliches Gutachten sei nicht beantragt und die privatgutachterli- che Stellungnahme könne auch nicht über den Umweg des sachverständigen Zeugnisses in den Prozess eingeführt werden. Die behauptete Urteilsunfähigkeit liesse sich sodann nicht aus dem strafrechtlichen Fremdgutachten ableiten. Die dort gestellte Diagnose hätte nachträglich revidiert werden müssen. Statt des ur- sprünglich unterstellten fortschreitenden Krankheitsverlaufs (einer Demenz) er- scheine damit auch ein episodenhafter Verlauf denkbar. Die im Privatgutachten für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 angenommene, durchgehend psychotische Symptomatik erscheine keineswegs zwingend. Der Schluss, dass der Kläger im März 2005 – und damit auch im Unterschriftszeitpunkt – eine be- sonders schwere Symptomatik der Erkrankung gezeigt habe, sei aufgrund der Ak- tenlage nicht nachvollziehbar. Eine unabhängige sachverstände Beurteilung des Sachverhalts wäre bei dieser Ausgangslage unabdingbar. Da eine solche nicht of- feriert worden sei, bleibe die behauptete Urteilsunfähigkeit unbewiesen. - 24 - Der Beklagte schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, kritisiert die Stel- lungnahme von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 und bestreitet die ge- machten Feststellungen, namentlich auch weil Dr. med. T._____ seine Einschät- zung von 2005 aufgrund des späteren Krankheitsverlaufs des Klägers revidieren musste (act. 79 S. 22 Rz 64 ff.). 1.3. Der Kläger rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen träfen nicht zu und beruh- ten auf einem falschen Rechtsverständnis (act. 71 S. 26 ff. Rz 69 ff., act. 88 S. 28 Rz 48 ff.). Der Beklagte habe gestützt auf das Gutachten U._____ (act. 47/17) auf den Abschluss der Saldovereinbarung gedrängt. Der Beweis für die Urteilsunfä- higkeit im relevanten Zeitraum sei mit den beiden Gutachten von Dr. med. T._____ erbracht. Nach Massgabe des revidierten Art. 177 ZPO komme dem Pri- vatgutachten von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 Urkundenqualität zu, zumal sein Gutachten vom 27. Oktober 2005 im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet worden sei, sodass dasjenige vom 22. Dezember 2009 über Verhältnisse beim selben Kläger als Fortsetzung des ersten Gutachtens erscheine (act. 88 S. 30 Rz 52). Es ergebe sich aus den beiden Gutachten, welchen eigene mehrfache Explorationen des Klägers zugrunde gelegen seien, schlüssig, dass die kognitiven Defizite des Klägers und die für die Zeit von Oktober 2004 bis Mitte 2005 durch- gehend diagnostizierte psychotische Symptomatik mit aufgehobener Einsichtsfä- higkeit eine Urteilsfähigkeit für den Unterschriftszeitpunkt vom 7. März 2005 aus- schliessen würde (act. 88 S. 32 Rz 56, S. 33). 2.1. Es ist unbestritten, dass der Kläger zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt kein gerichtliches Gutachten beantragte. An der Befragung von Dr. med. T._____ als Zeugen hält der Kläger nicht mehr fest (act. 88 S. 30 Rz 53). 2.2. Der Kläger weist richtig darauf hin (act. 88 S. 30 Rz 53), dass mit der am
  22. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Zivilprozessordnung Expertisen, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden (Parteigutachten), Urkundenquali- tät zukommt, und sie somit zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO sind. Die Neuregelung gemäss Art. 177 ZPO findet auch auf Verfahren wie das vorliegende Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision - 25 - bereits rechtshängig sind (Art. 407f ZPO). Es ist somit zu prüfen, ob der Kläger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen der freien Beweis- würdigung der beiden Gutachten (Art. 157 ZPO) den ihm obliegenden Beweis der Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt zu erbringen vermag. Ausführungen zur angeblichen Sonderstellung von aussergerichtlichen FMH-Gutachten (act. 71 S. 29 Rz 78 f., act. 79 S. 24 Rz 72 ff.) erübrigen sich. 2.3.1. Die Vorinstanz würdigte die beiden Gutachten einlässlich und nachvoll- ziehbar (act. 73 S. 13-19 E. 1.-4). Auch die infolge der Revision der Zivilprozess- ordnung erfolgte beweisrechtliche Aufwertung des Gutachtens von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 ändert am von der Vorinstanz festgestellten Be- weisergebnis nichts. Es kann zu den Themen der unbestrittenen Fachkompetenz des Gutachters (act. 73 S. 14 f. E. 2. b), der Beweiswerthierarchie der beiden Gutachten (Neutrali- tätsargument [Auswahl, Entschädigung], Präventiveffekt von Art. 307 StGB) und des Hintergrundes zum im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsan- waltschaft eingeholten Fremdgutachtens von Dr. med. T._____ vom 27. Oktober 2005 (act. 32/7) vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. 73 S. 13 E. 1 b, S. 14 E. 2 b). Entgegen der Ausführung des Klä- gers ist das von ihm bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. Dezember 2009 bei Dr. med. T._____ (act. 4/37) keine Forts- etzung des Fremdgutachtens aus dem Strafprozess gegen den Kläger (act. 88 S. 30 Rz 52, S. 32 f. Rz 57). Es gilt, die Urteilsfähigkeit in zwei grundsätzlich ver- schiedenen Rechtsgebieten zu beurteilen. Im Strafverfahren war die Schuldfähig- keit des Klägers im Zeitpunkt der Tat vom 23. März 2005 zum Nachteil der dama- ligen Ehefrau des Klägers zu beurteilen. Es ging darum abzuklären, ob der Kläger für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte. In zivil- rechtlichen Belangen kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit ge- mäss Art. 16 ZGB zur Anwendung. Die Urteilsfähigkeit gilt immer nur bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft und für einen bestimmten Zeitpunkt ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Der beweisbelastete Kläger muss somit konkrete Anhalts- punkte liefern, dass aufgrund der depressiven Krankheit seine grundsätzlich zu - 26 - vermutende Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Saldovereinbarung vom 7. März 2005 aufgehoben war, dass er also nicht in der Lage war, das konkrete Geschäft zu beurteilen. Wenn im privat eingeholten Gutachten vom 22. Dezember 2009 festgehalten wird, dass aus ärztlicher Sicht die Urteilsfähigkeit für die zur Diskus- sion stehende Unterzeichnung der Vereinbarung vom 7. März 2005 aus den ge- nannten Gründen zu verneinen sei (act. 4/37 S. 18, Frage 6), dann wird eine vom Gericht nicht zu beachtende rechtliche Würdigung gemacht, und nicht eine ärztli- che Sicht der Krankheit dargelegt, die allenfalls Rückschlüsse auf eine – vom Ge- richt festzustellende – Urteilsunfähigkeit des Klägers zuliessen (act. 88 S. 31 f. Rz 56). 2.3.2. In der Saldovereinbarung wird oben, neben vier weiteren Fällen, der Fall "D._____" (die Halbschwester des Klägers) erwähnt (act. 4/38). "Laut letzter Rechnung" waren offenbar Honorarforderungen von rund Fr. 43'000.– entstan- den. Ein weiterer Betrag von Fr. 60'000.– war offenbar ebenfalls noch offen, was einen offenen Betrag von Fr 100'000.– ergab. Die Behauptung des Klägers, der Text besage nicht einmal, wer die Fr. 50'000.– schulde, der Kläger als Honorarfor- derung oder der Beklagte als Schadenersatz, den Prof. Dr. U._____ mit seinem Gutachten vom 24. Oktober 2004 ins Spiel gebracht habe (act. 71 S. 36 Rz 90, act. 47/17), verfängt nicht. Wie der Beklagte zu Recht erwähnt, bezahlte der Klä- ger am 6. April 2005 den in der Saldovereinbarung vereinbarten Betrag von Fr. 50'000.–, er verstand somit die Vereinbarung und erfüllte sie (act. 79 S. 32 Rz 99, act. 47/22). Mit Erfüllung einer Vereinbarung samt Erledigungsklausel sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ge- genseitig auseinandergesetzt. Allfällige weiter sich aus früheren Umständen erge- bende Schadenersatzforderungen wären deshalb ausdrücklich vorzubehalten ge- wesen. 2.4.1. Es ist unstrittig, dass Dr. med. T._____ die in seinem Gutachten aus dem Jahr 2005 gestellte Diagnose der Frontotemporalen Demenz in seinem Gutachten aus dem Jahr 2009 revidierte. Die ursprüngliche Diagnose einer neurodegenerati- ven Erkrankung – einer schleichend einsetzenden, progredient verlaufenden Per- sönlichkeitsveränderung in Kombination mit Impulsdurchbrüchen bei zunächst - 27 - noch gut erhaltenen praktischen Leistungen und anfänglich wenig beeinträchtig- tem Gedächtnis – war entsprechend nicht mehr haltbar (act. 73 S. 17 E. III. 3.b, act. 32/7 S. 29). Das Fremdgutachten ordnete das dem Kläger vorgeworfene Handeln (versuchte Tötung seiner Ehefrau) in der Nacht vom 23. März 2005 in Anbetracht der Tatmerkmale und dem unmittelbaren Nachtatverhalten einem tat- zeitaktuellen Verwirrtheitszustand zu und sprach von einer tatzeitaktuell aufgeho- benen Einsichtsfähigkeit des Klägers (act. 32/7 S. 35 f.) 2.4.2. Dr. med. T._____ revidierte vor dem Hintergrund des späteren Verlaufs (umfassende und ausgeprägte Verbesserung des Krankheitsbilds) seine diagnos- tische Einschätzung im Gutachten vom 22. Dezember 2009 zu einer Diagnose ei- ner schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ("Pseudode- menz" bei schwerster Depression), welche behandelbar und im Prinzip auch heil- bar sei (act. 4/37 S. 12 unten f.). Der Gutachter spricht von episodischer Erkran- kung und von der Krankheit des Klägers als einem seltenen, also aussergewöhnli- chen Phänomen (act. 4/37 S. 13). Entgegen der Darstellung des Klägers liegt es deshalb gerade nicht nahe, dass die damals aus dem Fremdgutachten von Dr. med. T._____ abgeleitete fehlende Einsichtsfähigkeit in die Aggressionshandlung zum Tatzeitpunkt vom 23. März 2005 und zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau auch für eine angeblich fehlende zivilrechtliche Urteilsfähigkeit 16 Tage zuvor her- angezogen werden könnte (act. 88 S. 33 Rz 57), zumal, wie erwähnt, aus den Tatmerkmalen und dem Nachtatverhalten auf einen tatzeitaktuellen akuten Ver- wirrtheitszustand geschlossen wurde (act. 32/7 S. 35). Mit der Vor-instanz, auf de- ren entsprechende ausführliche Auseinandersetzung im Weiteren verwiesen wer- den kann (act. 73 S. 15 E. III. 3. c), spricht das Ergebnis aus dem Fremdgutach- ten wenig stark für eine Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt. 2.5. Das zweite, vom Kläger bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholte Gutachten bei Dr. med. T._____ aus dem Jahr 2009 schliesst zusammengefasst aufgrund der Krankheit des Klägers, die sich auch in stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Universitätsklinik vom 13. Oktober bis 22. Oktober 2004 und vom 29. Oktober bis 17. Dezember 2004 gezeigt habe, auf eine Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt vom 7. März 2005 (act. 4/37). Das Gutachten lässt nicht - 28 - erkennen, weshalb der Kläger aufgrund seiner Krankheit (Depression) nicht in der Lage gewesen sein soll, das streitgegenständliche Geschäft zu beurteilen. Auch der Kläger macht keine diesbezüglichen Ausführungen dazu, sondern hält pau- schal fest, dass gerade angesichts des Umstandes, dass die Vereinbarung vom Beklagten aufgesetzt worden sei, davon auszugehen sei, dass der Kläger die Tragweite der Vereinbarung nicht erfasst habe (act. 88 S. 35 Rz 61 f.). Das Ge- schäft war nicht überaus komplex, ging es doch darum, die Mandate mit seinem langjährigen Rechtsvertreter, dem Beklagten, abzurechnen. Es ergibt sich aus keinem der beiden Gutachten, weshalb der Kläger am 7. März 2005 wegen einer tagesaktuellen psychotischen Symptomatik, trotz Begleitung seiner ihn in dieser Sache unterstützenden Ehefrau und der unbestrittenermassen in dieser Sache vorausgegangenen Besprechungen (act. 71 S. 26 Rz 69, act. 79 S. 23 Rz 67 f), sich nicht gegen die Unterzeichnung der Saldoklausel hätte wehren können oder eine Drucksituation bestanden hatte, welcher der Kläger aufgrund seiner Krank- heit nicht hätte standhalten können. Eine Person kann vermutungsweise trotz all- gemeiner psychischer Beeinträchtigung Geschäfte der streitgegenständlichen Art besorgen und ist diesbezüglich urteilsfähig. Es ist aufgrund der Relativität der Ur- teilsfähigkeit unabdingbar, dass das fachärztliche Gutachten die konkreten Aus- wirkungen der Krankheit auf den Organismus beschreibt, damit das Gericht beur- teilen kann, ob und wie die beschriebenen Beeinträchtigungen das vernunftge- mässe Handeln im konkreten Rechtsgeschäft beeinflussen. Dr. med. T._____ ver- neinte die Urteilsfähigkeit des Klägers im Unterschriftszeitpunkt und nahm damit eine rechtliche Würdigung vor (act. 4/37 S. 18 Frage 6). Diese Schlussfolgerung obliegt aber dem Gericht, welches die Tatsachenvorbringen rechtlich zu qualifizie- ren hat. Entgegen der Darstellung des Klägers steigert deshalb die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne des Klägers durch den Gutachter die Überzeugungs- kraft des Gutachtens nicht (act. 88 S. 32 Rz 56 am Schluss). Mit dem Hinweis die Urteilsfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt sei aus oben genannten Gründen zu ver- neinen (act. 4/37 S. 18 Frage 6), bezieht sich Dr. med. T._____ auf die von ihm für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 diagnostizierte sehr schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. act. 4/37 S. 15 Frage 2). Aufgrund der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, an - 29 - welcher Kläger am 7. März 2005 gelitten habe, sei er nicht mehr in der Lage ge- wesen, seine Finanzen realistisch zu überblicken und damit auch nicht Auswir- kungen allfälliger Finanzentscheide zu erfassen und rational abzuwägen (act. 4/37 S. 16 zu Frage 4). Diese 4 ½ Jahre nach der streitgegenständlichen Unter- zeichnung gemachten Feststellungen sind zu allgemein, als dass sie auf eine Ur- teilsunfähigkeit des Klägers in Bezug auf die streitgegenständliche Vereinbarung schliessen lassen könnten. 2.6. Bleibt die vom Kläger behauptete Urteilsunfähigkeit unbewiesen und erge- ben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Urteilsunfähigkeit er- übrigen sich Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Beklagten der ihm auferlegten Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA (act. 88 S. 36 Rz 62).
  23. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger behauptete Urteils- unfähigkeit unbewiesen blieb. Die am 7. März 2005 abgeschlossene Saldoverein- barung ist gültig und die Vorinstanz hat die Klage gegen den Beklagten auch aus dem eventualiter geltend gemachten Grund zu Recht abgewiesen. V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 3'700'000.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 57'000.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) festzusetzen und mit dem vom Kläger bezahlten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (act. 76). Die vom Kläger an den Beklagten zu be- zahlende Parteientschädigung ist auf Fr. 58'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer (Fr. 4'698.–), insgesamt mithin auf Fr. 62'698.–, festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt: - 30 -
  24. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  25. September 2023 wird bestätigt.
  26. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 57'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
  27. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 62'698.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu zahlen.
  28. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 88, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  29. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'700'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. September 2023; Proz. CG220081

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 3 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 3'700'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 1996 auf CHF 1'624'291.10 sowie 5 % auf CHF 489'153.35 seit 11. Januar 2005 und 5 % seit 1. September 2004 auf CHF 1'586'555.55.

2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der vom Kläger gegen ihn angehobenen Betreibung, Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Küsnacht-Zollikon-Zumikon Nr. 1 vom 28. April 2020 zu besei- tigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 57'750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 75'476.15 zu bezahlen. 5./6. Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 71): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und

2. in Gutheissung der Klage 2.1 sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 3'700'000.– zu be- zahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 1996 auf CHF 1'624'291.10 sowie 5 % auf CHF 489'153.35 seit 11. Januar 2005 und 5 % seit

1. September 2004 auf CHF 1'586'555.55;

- 3 - 2.2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der vom Kläger gegen ihn angehobenen Betreibung, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon Nr. 1 vom 28. April 2020 zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zu Lasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 79): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2023 (Geschäfts-Nr. CG200081-L/U, act. 66) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers." Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. Am tt.mm.1995 starb der Vater des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger), C._____ sel., geboren tt. April 1905. C._____ sel. hinterliess aus zwei verschiedenen Ehen zwei Nachkommen, D._____, geboren am tt. August 1932, und den Kläger, A._____, geboren am 7. Juli 1950. Die Halbschwester des Klä- gers hob am 6. Juni 1996 einen Erbteilungsprozess gegen den Kläger an. Das Gerichtsverfahren führte zu mehreren Urteilen des Bezirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und des Bundesgerichts. Vom

28. Juni 2000 bis zum endgültigen Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005 wurde der Kläger nach einem Anwaltswechsel vom Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagter) vertreten (vgl. act. 4/1). Als Folge des Prozes- ses hatte der Kläger seiner Halbschwester mehrere Millionen Franken zu bezah- len. Der Kläger führt den für ihn ungünstigen Prozessausgang auf die angeblich falsche Prozesstaktik des Beklagten und dessen angebliche Fehler bei der Pro- zessführung zurück. Namentlich geht es um die Nichtherausgabe zu edierender Bankunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht. Mit der vorlie-

- 4 - genden Klage macht der Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3.7 Mio. we- gen pflichtwidriger Prozessführung des Beklagten geltend.

2. Mit Einreichung von Klageschrift und Klagebewilligung machte der Kläger die Klage am 16. Dezember 2020 bei der Vorinstanz anhängig, welche unter der Prozess Nr. CG200084 an den Registern der Vorinstanz verzeichnet wurde (act. 1 und act. 3). Nach Einholung eines Kostenvorschusses wurde dem Beklag- ten Frist zur Klageantwort angesetzt, in welcher der Beklagte u.a. die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich erhob (act. 20 S. 4). Mit Ver- fügung vom 1. April 2021 ordnete die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Kläger Frist zur Replik an (act. 22). Mit Eingabe vom 24. April 2021 ersuchte der Beklagte zwecks Vereinfachung des Verfahrens darum, das Verfahren einstweilen auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, namentlich die Frage der örtlichen Zuständigkeit, zu beschränken (act. 24 S. 1 ff.), welchem An- liegen die Vorinstanz nicht entsprach (act. 25 S. 2). Im Folgenden reichte der Klä- ger mit Eingabe vom 14. Juni 2021 eine umfassende Replikschrift ein (act. 31). Nach Eingang der Replik trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2021 auf die Klage nicht ein, weil es örtlich nicht zuständig sei (act. 33). Eine dagegen erhobene Berufung hiess die hiesige Kammer mit Urteil vom 1. Juni 2022 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens an das Bezirksgericht zurück (OGer ZH LB210039 vom 1. Juni 2022 = act. 38). Eine gegen den Rückweisungsentscheide erhobene Beschwerde in Zivil- sachen beim Schweizerischen Bundesgericht blieb erfolglos (BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 = act. 39).

3. Die schriftliche Duplik, eingegangen nunmehr unter der Prozess Nr. CG220081 an den Registern der Vorinstanz, datiert vom 16. Februar 2023 (act. 46). Am 22. Juni 2023 führte das Bezirksgericht eine Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) durch, die ergebnislos verlief (Prot. S. 12). Mit Eingabe vom 18. August 2023 nahm der Kläger Stellung zur Duplik (act. 64). Auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichteten die Parteien (vgl. act. 51 und 65). Das Urteil des Bezirksgerichtes, mit welchem die Klage abgewiesen wurde, erging am 20. September 2023 (act. 73 [Aktenexemplar] = act. 66 = act. 72/1

- 5 - [nachfolgend nur noch als act. 73 zitiert]). Für weitere Einzelheiten zum bezirksge- richtlichen Verfahren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwie- sen werden (act. 73 S. 2 f.).

4. Die Berufung des Klägers wurde mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 erho- ben (act. 71). Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-69) wurde vom Kläger mit Verfügung vom 14. November 2023 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 57'000.– verlangt (act. 74) und nach dessen Eingang (act. 76) Frist zu Be- rufungsantwort angesetzt (act. 77). Die Berufungsantwort wurde rechtzeitig am

1. Februar 2024 erstattet (act. 79). Dem Kläger wurde danach ein Doppel der Be- rufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde darauf hingewiesen, dass der vom Gesetz vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen ist. Die Stel- lungnahme des Klägers datiert vom 2. Juni 2025 (act. 88). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Passivlegitimation / Verjährung) 1.1. Der Beklagte bestreitet zunächst die Passivlegitimation. Die Vorinstanz wies die Klage wegen fehlender Substantiierung des Schadens und anzunehmender Gültigkeit der Saldovereinbarung ab und befasste sich nicht weiter mit der Ein- rede der fehlenden Passivlegitimation. Der Beklagte macht geltend, das Mandat sei nicht mit ihm als Einzelmandat, sondern mit der Kollektivgesellschaft "E._____", bestehend aus den Rechtsanwälten B._____, F._____ und G._____, als Gesamtmandat erteilt worden. Das Mandat des E._____ sei sodann per 1. Mai 2005 mit Aktiven und Passiven vom Büro "H._____" übernommen worden (act. 79 S. 35 Rz 108). 1.2. Die Firma "E._____" bildete nach damals geltendem Recht keine Kollektiv- gesellschaft ab (vgl. Art. 947 Abs. 1 aOR), weshalb bereits der Name der An- waltskanzlei gegen eine Kollektivgesellschaft und für eine Einzelunternehmung spricht. Aber selbst wenn mit dem Beklagten von einer Kollektivgesellschaft "I._____" auszugehen wäre, führte dies nicht zur fehlenden Passivlegitimation des

- 6 - Beklagten. Gemäss eigener Sachdarstellung des Beklagten bestand die "I._____" im Jahr 2000, als der Kläger den Auftrag und die Vollmacht im Erbteilungsprozess erteilt hatte, aus den Anwälten B._____, J._____, K._____ und L._____ (act. 20 S. 7 Rz 19). Dieser Auftrag endete in Sachen Erbteilung der Halbgeschwister mit dem endgültigen Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005 (act. 4/23; act. 88 S. 40 Rz 68.2.1.). Das vom Beklagten als Rechtsnachfolger des per 1. Mai 2005 aufgelösten Anwaltsbüros "E._____" bezeichnete Büro, "H._____" wurde erst am 1. Mai 2005 gegründet, als das interessierende Mandat unbestrittener- massen bereits abgeschlossen war (act. 79 S. 36 Rz 108.2, act. 88 S. 40 Rz 68.2.2.). Über die genauen Modalitäten der Rechtsnachfolge, insbesondere die Regelung der Gewährleistung, ist nichts Näheres bekannt und der Beklagte führt dazu nichts aus. Entsprechend kann nicht angenommen werden, dass eine Haf- tung aus früheren Mandaten auf die Rechtsnachfolgerin übertragen wurde. Das (Einzel-)Mandat verbliebe daher beim Beklagten als (Einzel-)Unternehmer, bzw. bei der Version der Kollektivgesellschaft "E._____", beim subsidiär haftenden Ge- sellschafter B._____. Die Einrede des Beklagten, es fehle an seiner Passivlegiti- mation, ist zurückzuweisen. 2.1. Der Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, die Schadenersatzforderung des Klägers, welche gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliege, sei verjährt (act. 79 S. 36 Rz 109). 2.2. Die Verjährungsunterbrechung mittels einer Betreibung setzt ein gültiges Be- treibungsbegehren voraus. Die vom Kläger angehobenen Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1, welche in den Zahlungsbefehlen vom 5. Juli 2010 (act. 4/8) und 28. April 2020 (act. 4/9) Niederschlag finden, erfüllen die Voraussetzungen an ein Betrei- bungsbegehren gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Ein erstes Mal wurde der Beklagte durch den Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes Zürich 7 vom 5. Juli 2010 in der Betreibung Nr. 2 über den Betrag von Fr. 3'700'000.–, welcher dem Klagebetrag entspricht, betrieben (act. 4/8). Ent- gegen seinen anderslautenden Ausführungen konnte der Beklagte daraus erse- hen, für was er belangt wird und gegen welche Position er sich zu wehren hat (act. 79 S 26 Rz 109, act. 31 S. 33 Rz 98). Mit dem Begriff der "Verantwortlich-

- 7 - keitsklage" als Grund der Forderung (vgl. act. 4/8) wird der Anspruch im Kontext der damals bereits bekannten Auseinandersetzung der Parteien über die Gründe des Ausgangs des Erbteilungsprozesses mit der Halbschwester des Klägers ge- nügend umschrieben. 2.3. Der Kläger macht eine Schadenersatzforderung aus Auftrag geltend, wobei er dem Beklagten vorwirft, er habe sich ungeachtet der klaren Aufforderung mit Stellungnahme vom 8. April 2003 im Erbteilungsprozess (Erstprozess) explizit und pflichtwidrig geweigert (act. 4/6), die vom Obergericht mit Beweisabnahmebeschluss vom 24. Februar 2003 verlangten monatlichen Konto- und Depotauszügen vom 28. Februar 1991 bis 30. November 1995 einzureichen (act. 4/5), welche über die wahre Entwicklung der streitgegenständlichen Vermögenswerte hätten Aufschluss erteilen können. 2.3.1. Die Forderung auf Schadenersatz aus vertragswidriger Pflichtverletzung wird sogleich mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht fällig (BSK OR I-DÄPPEN,

8. A., Art. 130 N 11a, m.H. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Mit dem Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2010 wurde somit innert 10 Jahren die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen. Die (10-jährige) Verjährungsfrist begann von neuem zu laufen (Art. 138 Abs. 2 OR). Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 28. April 2020 (Betreibung Nr. 1; act. 4/9) wurde die Verjährung erneut unterbrochen und die volle Frist begann von neuem. Am 5. Oktober 2020 (d.h. während laufender Verjährungsfrist) gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt (Art. 138 Abs. 1 OR). 2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR anwendbar (act. 79 S. 36 Rz 109). Art. 128 OR ist restriktiv auszulegen und gilt (nur) für Honorarforderungen der Anwälte aus berufsspezifischer Arbeit (BGE 132 III 61 E. 6.1; 123 III 120 E. 2a, BGer 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6.6, 6.7, [i.S. Arbeitszeugnis]; CHK OR- KILLIAS/WIGET, 4. A., Art. 128 N 11 m.w.H.; BSK OR I-DÄPPEN, Art. 128 N 12). Das trifft auf die Schadenersatzforderung eines ehemaligen Klienten nicht zu. Es gilt die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 127 OR. Allfällige Schadenersatz-

- 8 - ansprüche aus einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der Einreichung der Stellungnahme vom 8. April 2003 an das Obergericht Zü- rich waren demzufolge am 8. Juli 2010 (erste Unterbrechungshandlung) noch nicht verjährt. Die Verjährungseinrede ist abzuweisen. III. (Hauptbegründung)

1. Das Bezirksgericht stützte sich bei seinem die Klage abweisenden Urteil im Wesentlichen auf zwei unabhängige Begründungen, nämlich in der Hauptbegrün- dung auf die fehlende hinreichende Substantiierung der Schadenersatzforderung durch den Kläger (nachfolgend E. 4.–8.), und eventualiter auf den Verzicht der gel- tend gemachten Ansprüche zufolge gültiger Saldovereinbarung (nachfolgend E. IV./1.1.–2.6.).

2. Das Bezirksgericht stellte den der (angeblich) mangelhaften Mandatsführung zugrunde liegenden Erbschaftsfall (Erstprozess) wie folgt dar (act. 73 S. 4 f.): 2.1. C._____ sel. war in erster Ehe verheiratet mit M._____ sel.. Diese Ehe, aus welcher die Halbschwester stammt, endete 1957 durch Scheidung. Bereits 1950 kam der Beklagte als Sohn von N._____ sel. und C._____ sel. zur Welt. Die El- tern des Klägers heirateten 1958. Am 15. Oktober 1974 schlossen die Eheleute C._____-N._____ einen Ehevertrag (act. 4/10). Dieser bestimmt in seiner hier we- sentlichen Ziffer II was folgt (act. 4/10 S. 1 unten): "Wir vereinbaren hiermit gemäss Art. 214, Abs. 3 ZGB, dass bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten der überlebenden Ehefrau vier Fünftel des Vorschlages, dem überlebenden Ehemann kein Anteil am Vor- schlag zufallen sollen." Die Eheleute unterstellten ihre güterrechtlichen Verhältnisse 1986 im Sinne von Art. 10b SchlT/ZGB dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung (act. 4/11). Am 2. Dezember 1981 errichtete N._____ ein eigenhändiges Testament, gemäss welchem ihr gesamter Nachlass ihrem Sohn zu Eigentum zu- fallen sollte, belastet mit der Nutzniessung seines Vaters (act. 4/12). Am tt.mm.1990 starb N._____. Im Jahr 1991, nach dem Vollzug der güterrechtlichen

- 9 - Auseinandersetzung und der Teilung des Nachlasses von N._____, verfasste C._____ sel. ein Testament, gemäss welchem der Gesamtnachlass im Wesentli- chen hälftig seinen beiden Kindern zufallen sollte. Am 30. September 1993 än- derte er das Testament ab und setzte seine Tochter, die Halbschwester des Klä- gers, auf den Pflichtteil (act. 4/16). Am 12. November 1995 starb C._____ sel.. 2.2. Die Halbschwester des Klägers wehrte sich gegen die vom gemeinsamen Vater getroffene Aufteilung des Erbes und machte am Bezirksgericht Zürich am

6. Juni 1996 einen Erbschaftsprozess gegen ihren Halbbruder und heutigen Klä- ger rechtshängig. Im Juni/Juli 1998 schlossen der Kläger und seine Halbschwes- ter einen Teilvergleich, aufgrund dessen der Kläger seiner Halbschwester Fr. 1.35 Mio. zahlte (act. 4/17 S. 5). Mit dem Teilvergleich bereinigten die Geschwister ge- mäss Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Dezember 1998 den so- genannten "unbestrittenen Nachlass" (act. 4/17 S. 5), worunter gemäss Erwägun- gen des Gerichts der Nachlass des gemeinsamen Vaters zu verstehen sei, wie er sich unabhängig vom Streit über die Vorschlagszuweisung darstellte, also ohne Berücksichtigung des strittigen Ehevertrages, der güterrechtlichen Auseinander- setzung mit der zweiten Ehefrau und der Erbteilung (act. 4/17 S. 5 E. III.). Am 2. Dezember 1998 wies das Bezirksgericht Zürich die (über den Inhalt des Teilvergleichs hinausgehende) Klage der Halbschwester des Klägers aufgrund rechtlicher Überlegungen ab (act. 4/17 S. 9 ff.). Das Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, hob diesen Entscheid am 27. August 1999 auf und wies das Bezirksgericht an, das Verfahren zu ergänzen (act. 4/18 S. 19 f.). Am 10. Oktober 2000 wies das Bezirksgericht die Klage erneut ab (act. 4/19 S. 22 f.). 2.3. Am 11. Januar 2002 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkam- mer, im (zweiten) Berufungsverfahren (Prozess Nr. LB000123) mit Vorurteil fest, dass sich die Halbschwester des Klägers in der Auseinandersetzung um den Nachlass des gemeinsamen Vaters hinsichtlich der Vorschlagszuweisung laut Ehevertrag vom 15. Oktober 1974 grundsätzlich auf den Herabsetzungsgrund ge- mäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB berufen könne (act. 4/20). Gegen diesen Entscheid führte der Kläger bundesrechtliche Berufung; das Bundesgericht wies diese mit

- 10 - Urteil 5C.61/2002 vom 14. Juni 2002 ab, soweit darauf einzutreten war, und be- stätigte die Auffassung des Obergerichts (act. 4/21). 2.3.1. Das Obergericht ergänzte alsdann das Verfahren mit Beweiserhebungen zu den Fragen, was Vater C._____ sel. bei Abschluss des Ehevertrages wollte oder mindestens in Kauf nahm und wie hoch die Erbschaft ohne den streitigen Ehevertrag gewesen wäre (act. 4/7 S. 6 oben). Das Obergericht kam zunächst zum Schluss, dass C._____ sel. im Oktober 1974 beim Abschluss des streitigen Ehevertrages bewusst war, dass der Vertrag, in welchem er auf den Vorschlag verzichtete, die Erbansprüche seiner Tochter verkürze (act. 4/7 S. 11-18 E. III/2.2). 2.3.2. Da sich der Pflichtteil nach den Verhältnissen zur Zeit des Erbganges be- stimmt, hier also des tt.mm.1995 (dem Todestag von C._____ sel.), prüfte das Obergericht weiter, ob der streitige Ehevertrag den Pflichtteil der Halbschwester des Klägers auch tatsächlich verletze (act. 4/7 S. 18 E. III/3). Das Gericht erin- nerte daran, dass die Ehegatten C._____-N._____ ihre güterrechtlichen Verhält- nisse dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt hatten, weshalb der Vorschlag unter den Ehegatten nach der massgebenden Gesetzesbestim- mung hälftig zu teilen gewesen wäre (act. 4/7 S. 19 E. III/3). Im Folgenden stellte das Obergericht fest, wie gross der hälftige Anteil am Vorschlag am 12. Novem- ber 1995 gewesen wäre, wenn der Vorschlag beim Tod von N._____ nach der ge- setzlichen Regel den Ehegatten je hälftig zugekommen wäre (act. 4/7 S. 19 E. III/3) und berechnete schliesslich den Pflichtteil der Halbschwester (act. 4/7 S. 32 E. III/3.2). 2.3.3. Ausgangspunkt zur Eruierung der Höhe des (ehevertraglich der verstor- benen Ehefrau bzw. dem als nutzniessungsbelasteten Alleinerben eingesetzten Kläger zugefallenen) Vorschlages waren die Konti- und Wertschriftenguthaben im Betrag von rund Fr. 7'743'928.07 Mio. und die drei Liegenschaften in Zürich und P._____ im Wert von Fr. 8.5 Mio. (act. 4/7 S. 22, 26, S. 31 E. III/ 3.1). Die Bewer- tung erfolgte im Erbgang von N._____ per 6. Februar 1991, dem Tag des Erbtei- lungsvertrags zwischen Vater C._____ sel. und dem Kläger (act. 4/13). Von dem unter dem Titel "Betroffenes Vermögen des Ehemannes (nutzniessungsbelastet)"

- 11 - im Betrag von Fr. 7.74 Mio. (gerundet) wurde das "Mannesgut" (Eigengut) im Be- trag von Fr. 651'967.– abgezogen (act. 4/7 S. 12, act. 4/13 S. 6). Im Resultat ver- einbarten C._____ sel. und der Kläger, dass unter dem Titel "gesamt an Vermö- gen aus den Depotwerten und Konten seines Vaters" auf den Namen des Klägers bei der damaligen SBG ein Nutzniessungsdepot zu errichten und diesem der Be- trag von Fr. 7'091'961.70 gutzuschreiben sei (Fr. 7'743'928.07 ./. Fr. 651'967.–; act. 4/13 S. 6; act. 4/13). 2.3.4. Die Halbschwester des Klägers behauptete, das Vermögen von Fr. 7'091'961.70 hätte sich unter Hinzurechnung von Bezügen des Klägers zwi- schen 1991 und dem Tod des gemeinsamen Vaters im November 1995 auf über Fr. 15 Mio. vermehrt. Konkret schlug sie vor, den Wert des Nutzniessungsdepot per 12. November 1995 nach dem Stand des Swiss Performance lndex (SPI) zu berechnen (vgl. act. 4/7 S. 31). Sie stellte in diesem Zusammenhang u.a. den Be- weisantrag auf Edition von Bankunterlagen durch den Kläger (vgl. act. 4/7 S. 23 ff.). Das Obergericht verpflichtete daher im Folgenden den Kläger (im Prozess Nr. LB000123) zur Herausgabe von detaillierten Unterlagen über die im Teilungsver- trag vom Februar 1991 unter dem Titel Nutzniessung genannten Konti und De- pots, einschliesslich Anzeigen über alle Bewegungen, und zwar für den Zeitraum vom 28. Februar 1991 bis und mit tt.mm.1995 (act. 4/5; act 4/7 S. 28 ff.). Dem Kläger wurde zur Erfüllung der Auflage Frist angesetzt mit der Massgabe, dass er erklären und begründen müsse, falls er dazu nicht in der Lage wäre, verbunden mit der Androhung, dass Säumnis nach § 148 ZPO/ZH zu freier Würdigung führen würde (act. 4/5 S. 5). Der Kläger bzw. für ihn der Beklagte verweigerte die Edition. Der Kläger begründete seine Haltung einerseits damit, dass die Halbschwester ih- rer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, und anderseits damit, er habe seiner Halbschwester sämtliche Auskünfte zu diesen Transaktionen bereits erteilt (act. 4/6 S. 2 ff.). Das Obergericht liess dies nicht gelten. Es erwog, dass es sich prozessual zu Ungunsten des Klägers auswirken müsse, wenn dieser die Herausgabe der Dokumente, aufgrund derer seine Halbschwester ihren Anspruch beweisen könnte, verweigere. Im Übrigen liege es sogar nahe, dass der Kläger

- 12 - seine Mitwirkung bei der Edition verweigere und in der persönlichen Befragung keine brauchbaren Antworten gegeben habe, weil die konkrete Rechnung (Wer- tentwicklung des Depots unter Aufrechnung seiner Kapitalbezüge) nach seiner Einschätzung ein Resultat ergeben hätte, welches über dem von seiner Halb- schwester behaupteten läge. Im Ergebnis ging das Obergericht davon aus, dass die Wertschriften und Guthaben, welche dem Kläger in der Erbteilung seiner Mut- ter zugewiesen wurden, unter Berücksichtigung von dessen Bezügen per Todes- tag von C._____ sel. einen Wert von Fr. 15'254.477.60 gehabt hätten. Dieser Wert sei der Berechnung des Pflichtteils der Halbschwester des Klägers zugrunde zu legen (act. 4/7 E. III/3.2). 2.3.5. Mit Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2004 (im Prozess Nr. LB000123) wurde der Kläger verpflichtet, seiner Halbschwester Fr. 4'454'901.90 nebst Zins zu bezahlen (act. 4/7). Das Gericht führte dazu aus, die Vorschlagszu- weisung unter den Ehegatten C._____-N._____ habe sich als herabsetzbar er- wiesen, so dass die Halbschwester das zugute habe, was sie als pflichtteilsge- schützte Erbin mindestens erhalten hätte, wäre der Ehevertrag nicht geschlossen worden. Der Pflichtteil der Halbschwester betrage 3/8 von der Hälfte des Vor- schlages (Fr. 8'505'000.– [Liegenschaften] und Fr. 15'254'477.60 [Wertschriften und Guthaben]), somit Fr. 4'454'901.90 (act. 4/7 S. 19, S. 32, S. 34 f.). 2.4. Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob der Kläger Nichtigkeitsbe- schwerde beim Kassationsgericht. Mit Beschluss AA040033-P vom 23. Juli 2004 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/22). Das Bundes- gericht wies die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 ab (act. 4/23).

3. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Akten, welche von den Parteien beigebracht wurden und deren Inhalt grundsätzlich un- bestritten blieb.

4. Das Bezirksgericht wies die Klage im Hauptantrag mangels hinreichender Schadenssubstantiierung durch den Kläger ab (act. 73 S. 7 ff.).

- 13 - Es kann für die Voraussetzungen und die rechtlichen Grundsätze der Anwaltshaf- tung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 73 S. 7 E. 2.a und b). In erster Linie setzt die Klage daher voraus, dass durch das fehlerhafte Handeln des Anwalts dem Klienten ein Schaden entstanden ist. Dies- bezüglich ist zu ergänzen, dass im Anwaltshaftungsprozess zwischen dem ehe- maligen Klienten und dem Anwalt zu prüfen ist, wie der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vor- bringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Grundsätzlich hat der Auftraggeber (demnach vorliegend der Kläger) zu be- weisen, dass der Prozess erfolgreich geendet hätte, wenn der Anwalt seine Sorg- faltspflichten nicht verletzt hätte (BGer 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1.2, mit weiterem Hinweis; act. 79 S. 17 Rz 43). 4.1. Angelpunkt ist der im Erbteilungsprozess der Halbgeschwister abgeschlos- sene Teilvergleich von Juni/Juli 1998. Der Teilvergleich wurde anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 23. Juni 1998 vor Bezirksgericht lediglich skizziert. Im Nachgang zur Vergleichsverhandlung schlossen die Geschwister den Teilver- gleich ab, ohne aber den Vergleich zu diesem Zeitpunkt und auch nicht später auszuformulieren. Die Parteien stimmen aber überein, dass sie sich mit dem Teil- vergleich über den "unbestrittenen Nachlass" geeinigt hatten, aufgrund dessen der Kläger seiner Halbschwester Fr. 1.35 Mio. zahlte. Offen blieb die Frage, ob die Halbschwester die ehevertragliche Begünstigung der zweiten Ehefrau im Erb- gang ihres Vaters noch hinterfragen konnte. Es folgte deshalb nach Abschluss des Teilvergleichs, wie erwogen (E. 2.2–2.4), während Jahren ein aufwändiger Prozess durch die Instanzen, bis das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Januar 2005 den Erbstreit endgültig und zu Gunsten der Halbschwester erledigte (act. 4/23; E. 2.4 am Schluss). Nach dem Entscheid über die Grundsatzfrage wurde die Tragweite des Teilvergleichs im Quantitativen Gegenstand der Ausein- andersetzung. Konkret war die Frage strittig, ob Bezüge des Klägers zu Lasten des Depots im Teilvergleich bereits berücksichtigt worden waren oder eben nicht, weil Bezüge bekannterweise massgeblich die Entwicklung (den Zuwachs) des

- 14 - Vermögens beeinflussen (act. 4/17 S. 5 f., S. 28, act. 4/19 S. 6, E. II., act. 4/20 S. 14 E. IV., act. 4/7 S. 30, act. 4/22 S. 18 f., act. 4/23 S. 16 E. 7.4). Die Instanzen berücksichtigten im Erstprozess gestützt auf die Vorbringen der da- maligen Parteien und die offerierten Beweismittel die beiden gegensätzlichen In- terpretationen, um die Tragweite des Teilvergleichs betreffend den "unbestritte- nen Nachlass" festzustellen. 4.2. Das Bezirksgericht als Erstgericht (im Erstprozess), auf dessen Interpreta- tion des Vergleichs sich der Kläger im vorliegenden Schadenersatzprozess beruft, gab im Rahmen der Vormerknahme des Teilvergleichs und der Abschreibung des Prozesses im Umfang des Teilvergleichs sein Verständnis des Teilvergleichs wie- der (im Übrigen wies das Bezirksgericht die Klage der Halbschwester [zwei Mal] ab) (act. 4/17 S. 5 f. E. III., S. 28 f., act. 4/19 S. 4 E. II./ 1.-2, S. 22 f., E. 4.2.1). In erster Linie ist dazu festzuhalten, dass das Bezirksgericht aus rechtlichen Grün- den zum Schluss kam, die Halbschwester könne sich in der Auseinandersetzung um den Nachlass von C._____ sel. hinsichtlich des Ehevertrages vom 15. Okto- ber 1974 nicht auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB berufen, weil sich eine Benachteiligungs- absicht von C._____ sel. nicht erstellen lasse. Das Bezirksgericht kam deshalb im Erbstreit der Halbgeschwister gar nicht dazu, die weiteren Etappen des Prozes- ses anzugehen, nämlich die Feststellung des vollständigen Nachlasses von C._____ sel. (ob mit oder ohne Berücksichtigung von Bezügen aus dem Nutznies- sungskonto) und die Beurteilung der Frage, ob der Pflichtteil der Halbschwester im Zeitpunkt des Erbganges tatsächlich verletzt war. Für das Bezirksgericht erüb- rigte sich deshalb im Erbstreit der Halbgeschwister eine konkrete und vertiefte Auseinandersetzung mit der Tragweite des Teilvergleichs. Die Formulierung des Bezirksgerichts im Erbstreit der Halbgeschwister, "die Einigung sei insofern um- fassend, als sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses (…) mithin auch die Ansprüche und Schulden des (damaligen) Beklagten gegenüber dem väterlichen Nachlass (insb. aus Abrechnung betreffend den Bankverkehr, die Börsenge- schäfte und das Nutzniessungskonto des Erblassers), sowie die Ausgleichungs- ansprüche und übrigen Forderungen der Klägerin abgedeckt seien" (act. 4/17 E. III. S. 6 oben), ist deshalb isoliert und lässt sich nicht aus dem Zusammenhang

- 15 - heraus beurteilen. Das Bezirksgericht hielt im Erbstreit im Anschluss an die so- eben zitierten Erwägungen denn auch fest, "nurmehr sei über den Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsanspruch der Klägerin mit Bezug auf den Ehevertrag von 1974 resp. den Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbtei- lung von 1991 zu entscheiden" (act. 4/17 E. III. S. 6 2. Absatz). Die Vorinstanz kam entsprechend zum Schluss, dass sich aus dem Beschluss des Bezirksge- richts vom 2. Dezember 1998 eben gerade nicht ergebe, dass der Teilvergleich Bezüge des Klägers zulasten des Nutzniessungsdepots bereits berücksichtigt habe, weil damit der "bestrittene Nachlass tangiert", das heisst beeinträchtigt wor- den wäre (act. 73 S. 9 E. 3.c). 4.3. Am Verständnis der Vorinstanz, wonach allfällige Bezüge des Klägers aus dem Nutzniessungsvermögen im Teilvergleich unberücksichtigt blieben (unbe- rücksichtigt zu bleiben hatten), ändern die Einwände des Klägers nichts. Der ent- sprechenden Entkräftung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz kann er im Be- rufungsverfahren im Ergebnis wenig Überzeugendes entgegenstellen. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit eingegangen, als diese für den Entscheid von Belang sind. 4.4. Das den Teilvergleich redigierende Bezirksgericht hielt im Urteil vom 2. De- zember 1998, mit welchem es den Prozess im Umfang des Teilvergleichs ab- schrieb, fest, mit dem Teilvergleich würden die Halbgeschwister den sogenannten unbestrittenen Nachlass bereinigen (vgl. oben E. 2.2). Darunter sei der Nachlass zu verstehen, wie er sich ergäbe, wenn weder der strittige Ehevertrag (act. 4/10) noch der Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbteilung (act. 4/13) bzw. die darauf beruhenden Vermögensverschiebungen der Herabset- zung unterliegen würden (act. 4/17 S. 5 E. III.). Die Halbgeschwister regelten den Teil des Nachlasses ihres Vaters, auf welchen die Halbschwester unbestrittener- massen Anspruch hatte. Der unbestrittene Nachlass ist somit der Nachlass des Vaters sel., wie er sich aufgrund der mit dem Kläger getroffenen Nachlassrege- lung nach dem Tod der zweiten Ehefrau des Vaters sel. und Mutter des Klägers, unter Ausserachtlassung der Frage der Herabsetzung/Ausgleich der Begünsti- gung des Klägers ergibt (act. 73 S. 4 E. II.1.b). Gemäss diesem Teilvergleich ver-

- 16 - pflichtete sich der Kläger, seiner Halbschwester die Summe von Fr. 1.35 Mio. zu bezahlen (Mannesgut im Zeitpunkt des Todes der zweiten Ehefrau zuzüglich Ver- mögenszuwachs 1991-1995). Der Erbstreit drehte sich um die Begünstigung des Klägers durch den Verzicht des Vaters sel. gegenüber der vorverstorbenen zweiten Ehefrau auf seinen Vor- schlagsanteil, den schliesslich die Ehefrau testamentarisch dem Kläger zu Eigen- tum zuwandte, unter Einräumung der Nutzniessung an den Ehemann und Vater des Klägers. Nachdem die Herabsetzbarkeit des Verzichts des Vaters rechtskräf- tig festgestellt wurde, steht fest, dass der dem Kläger nach Einräumung der von der Mutter zugewendete, mit der Nutzniessung des Vaters belastete Vorschlags- anteil, zum Nachlass hinzuzuzählen ist. Hätte der Vater nicht verzichtet, wäre sein Nachlass entsprechend um die Hälfte des Vorschlags höher ausgefallen. Der Vor- schlagsanteil samt Entwicklung, auf den er verzichtete, lag nun in seinem Nach- lass in Gestalt des Nutzniessungsvermögens. 4.5. Es ist unbestritten, dass der Kläger Bezüge tätigte (act. 71 S. 19 Rz 52). Machte der Kläger Bezüge aus dem ihm gehörenden nutzniessungsbelasteten Vermögen, beeinträchtigte dies den reinen Nachlass des Vaters nicht, so auch gemäss Kläger (act. 71 S. 19 Rz 52 i.V.m. act. 31 S. 37 f. Rz 75). Die Bezüge wurden unbestrittenermassen aus dem dem Kläger gehörenden nutzniessungs- belasteten Barvermögen (Nutzniessungskonto bzw. -depot [vgl. act. 4/13 S. 5 f.]) getätigt. 4.6.1. Der Kläger beruft sich auf die Aufstellung des Zeugen Q._____, welche bestätige, dass die Bezüge aus dem Nutzniessungsvermögen vollständig durch den Teilvergleich abgegolten worden seien (act. 32/12 = act. 17/10 im Erbtei- lungsprozess, act. 73 S. 18 Rz 50). 4.6.2. Strittig ist, um wie viel höher bzw. wie hoch der Nachlass von C._____ sel. gewesen wäre, wenn ihm bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. Erbteilung vom 6. Februar 1991 der massgebliche Vorschlag – in Gestalt von Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 7'091'961.70 und von Liegenschaf- ten (act. 4/13 S. 6) – hälftig zugeteilt worden wäre. Diesbezüglich ist die Depotent-

- 17 - wicklung zwischen 1991 und 1995 bzw. die Frage, wie sich die Bezüge auf die Depotentwicklung und das Urteil im Erbstreit der Halbgeschwister auswirkten, von Interesse. Die Aufstellung des Zeugen Q._____ stellt dabei eine Rückrechnung des Vermögens auf den Todestag von C._____ sel. dar ("Vermögensaufstellung Rückrechnung a/Todestag", act. 32/12). Die Vorinstanz erwog dazu, die einge- reichte Aufstellung des Zeugen Q._____ unterscheide sich von der Version, wel- che im Erbteilungsprozess eingereicht worden sei, enthalte doch die im vorliegen- den Prozess eingereichte Version des "Papiers Q._____" nicht einmal (mehr) die vom Obergericht damals als unverständlich kritisierten Positionen (act. 4/7 S. 27 f. E. III/3.2). Die nun eingereichte Version sei unverständlich und unvollständig (act. 32/12; act. 73 S. 10 E. 4.b). 4.6.3. Die Vorinstanz wies in Würdigung der Parteidarstellungen darauf hin, der Kläger habe erst in der Replik versucht zu erklären, das Obergericht hätte (im Erstprozess) in Kenntnis der Bankbelege und Vermögensausweise zum Schluss kommen müssen, die Bezüge seien nach Massgabe der Aufstellung Q._____ im Teilvergleich bereits berücksichtigt worden. Das Obergericht habe aber die Auf- stellung Q._____ als "für den Aussenstehenden nicht verständlich" bezeichnet. Im vorliegenden Zweitprozess habe der Kläger, so die Vorinstanz weiter, nicht einmal einen Versuch unternommen, die im Erbstreit vom Obergericht als nicht nachvollziehbar bezeichneten Positionen zu erklären. Er habe sich darauf be- schränkt, ausgehend von der in der Aufstellung Q._____ genannten Höhe des Nettonachlasses des Erblassers von Fr. 910'956.– (davon drei Achtel Pflichtteil) und unter Hinzurechnung der in der Aufstellung aufgeführten Bezüge des Klägers von insgesamt Fr. 704'583.– vermeintlich aufzuzeigen, dass die Bezüge mit der Teilvergleichssumme von Fr. 1.35 Mio. bereits berücksichtigt worden seien (act. 73 S. 10 unten f. E. 4b). Ein kurzer Blick nur schon auf die ersten Seiten der ein- gereichten Kontoauszüge (act. 4/26/1/1) zeige, dass tatsächlich mehrere erhebli- che Bezüge ab dem Kapitalkonto Nutzniessung erfolgten, welche – soweit nach- vollziehbar – keinen Eingang in die Aufstellung Q._____ gefunden hätten: Die Aufstellung Q._____ werfe daher mehr Fragen auf, als sie Antworten liefere. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das Obergericht in Kenntnis der

- 18 - Bankbelege und Vermögensausweise die Aufstellung des Zeugen Q._____ plötz- lich hätte einordnen können und zum Schluss gekommen wäre, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich bereits berücksichtigt worden seien. Es sei sogar davon auszugehen, dass eher das Gegenteil der Fall gewesen wäre. Letztlich basiere die Argumentation im Zusammenhang mit der Aufstellung des Zeugen Q._____ und dem Inhalt des Teilvergleichs auf dem Erstaunen Q._____s darüber, dass im Teilvergleich nach seiner (allerdings vagen) Erinnerung ein höherer Betrag verein- bart worden sei, als er ihn aufgrund seiner Aufstellung empfohlen hätte. Der Teil- vergleich sei aber nicht einfach auf der Grundlage der Aufstellung des Zeugen Q._____ zustande gekommen, zumindest gebe es dafür keinerlei konkrete An- haltspunkte. Vielmehr habe es sich um einen Vorschlag des bezirksgerichtlichen Referenten gehandelt, mit welchem sich die Parteien einverstanden erklärten, um ein aufwändiges Beweisverfahren zu vermeiden. Die Vorstellung, dass dabei ganz massgeblich auf die unverständliche Aufstellung Q._____ abgestellt worden wäre, erscheine geradezu abwegig. Es sei auch zu bedenken, dass dem erstin- stanzlichen Referenten (und auch der Gegenseite) naturgemäss keine anderen Akten als später dem Obergericht zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere habe das Bezirksgericht selbstverständlich nicht über die später zur Edition ver- langten Bankunterlagen verfügt, welche angeblich (so der Kläger heute) der Ein- ordnung der Aufstellung des Zeugen Q._____ hätte dienen und die notwendige Klarheit hätten bringen sollen (act. 73 S. 11-12 E. 4.c und d). 4.6.4. Der Kläger bestreitet die Erwägung der Vorinstanz nicht, dass mit act. 32/12 eine andere Version des "Papiers Q._____" vorliegt und räumt auch die Unvollständigkeit der Aufstellung ein (welche er mit einem Versehen beim Kopie- ren erklärt und die fehlende Seite im Berufungsverfahren nachreicht; act. 71 S. 18 Rz 50, S. 23 Rz 61, act. 72/2). Ungeachtet dessen seien die entscheidenden Zah- len der "reine Nachlass" im Betrag von Fr. 910'956.95 und die aufzurechnenden Bezüge im Betrag von Fr. 704'543.–, die sich abschliessend der (unvollständigen) Aufstellung Q._____ entnehmen liessen (act. 71 S. 18 Rz 50, act. 32/12). Die fälschlicherweise vom Beklagten nicht eingereichten Bankunterlagen hätten so- dann die Aufstellung Q._____ sehr wohl verständlich gemacht und aufgezeigt, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich bereits berücksichtigt worden seien.

- 19 - 4.6.5. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Kläger in der Beru- fung mit seiner Darstellung seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne auszufüh- ren, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Wesenskern unrichtig sein sollen. Er beschränkt sich vor allem darauf, ausgehend von der in der Auf- stellung Q._____ genannten Höhe des Nettonachlasses des Erblassers von Fr. 910'956.– und unter Hinzurechnung der in der Aufstellung aufgeführten Be- züge des Klägers von insgesamt Fr. 704'583.– vermeintlich aufzuzeigen (act. 32/12), dass die Bezüge mit der Teilvergleichssumme von Fr. 1.3 Mio. abge- golten seien. Insbesondere unterlässt er es nach wie vor, die damals im Erstpro- zess vom Obergericht als nicht nachvollziehbar bezeichneten Positionen zu erklä- ren. Auf die in diesem Sinn appellatorischen Ausführungen kann nicht eingetreten werden. Bereits die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Kläger unternehme nicht einmal einen Versuch, die im Erstprozess als nicht nachvoll- ziehbar bezeichneten Positionen zu erklären (act. 73 S. 10 unten f. E. 4.a). Der Kläger bringt im Berufungsverfahren neu vor, die Auflistung des Zeugen Q._____ enthalte nicht alle Bezüge, aber abschliessend die aufzurechnenden Be- züge des Klägers (act. 71 S. 19 Rz 52, S. 24 Rz 63). Diese Behauptung erhebt der Kläger erstmals, weshalb sie aufgrund der Novenschranke nicht zu hören ist. Darauf weist der Beklagte zu Recht hin (act. 79 S. 11 Rz 23, S. 45 Rz 158 f.). Selbst wenn auf die Behauptung des Klägers einzugehen wäre, die Bezüge seien kraft Aufstellung Q._____ mit dem Teilvergleich abgegolten, überzeugte sie, wie nachfolgend dargelegt, nicht. Zunächst ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum "Papier Q._____" zu verweisen (act. 73 S. 10-12, E. 4). Demnach wurde die Auflistung des Zeugen Q._____ (act. 32/12, act. 72/2) im Erbteilungsprozess als Beilage act. 17/10 zur Klageantwort eingereicht (vgl. act. 4/17 S. 4 E. II.) und lag dementspre- chend unbestrittenermassen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs vor (act. 71 S. 18 Rz 50, S. 24 Rz 63). Der Kläger erklärt nicht, weshalb weder die Aufstellung Q._____ noch sonst ein Betrag als Grundlage des Teilvergleichs er- wähnt worden war (vgl. act. 4/17 S. 5 E. III.). Er erklärt nicht, weshalb im Teilver- gleich nicht festgehalten wurde, dass der Pflichtteil seiner Halbschwester absch-

- 20 - liessend vom Betrag von Fr. 6'591'591.– Bankwerte (Wert des Nutzniessungsde- pots per 31. Dezember 1995), darin inkludiert die Bezüge gemäss Aufstellung Q._____, plus Fr. 8'505'000.– Liegenschaften, berechnet wird. Es hätte sich aber aufgedrängt und wäre geradezu selbstredend gewesen, den Wert des Nutznies- sungsdepots per 31. Dezember 1995 explizit dem Teilvergleich zugrunde zu le- gen, wären die Parteien nach Massgabe der Aufstellung Q._____ (act. 32/12) tat- sächlich von einem "reinen" Nachlass von Fr. 910'956.95 ausgegangen und hät- ten sie diesen samt Bezüge (im Betrag von Fr. 704'583. – [act. 32/12: Summe der Entnahmen aus den Jahren 1991 - 1995]) im vom Kläger geltend gemachten Sinn, nämlich als per Saldo inkludiert im Betrag von Fr. 6'591'591.– (vgl. act. 4/7 S. 22) verstanden (act. 71 S. 8 Rz 27, S. 18 Rz 51 f., S. 24 Rz 63). Die Entwick- lung des Depots und die Bezüge zwischen 1991 und 1995 waren aber gerade Kern der Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern. Es ist schliesslich un- bestritten, dass der Kläger und seine Halbschwester im Prozess um das Erbe ih- res gemeinsamen Vaters weder vor noch bei Abschluss des Teilvergleichs Erklä- rungen zur Frage der Bezüge abgegeben hatten. Wäre es den Parteien daran ge- legen gewesen, die Aufstellung Q._____ als Basis des Teilvergleichs zu überneh- men, so wäre zu erwarten, dass die Aufstellung bzw. die Zahlen daraus genannt worden wären. Es war vielmehr der Referent des Bezirksgerichts, welcher den In- halt des anlässlich der Verhandlung skizzierten Teilvergleichs im Nachgang para- phrasierte. Weshalb die Parteien es dem Referenten im Erbteilungsprozess über- liessen, Interpretationsspielraum offenlassend zu erklären, was die Bezahlung von Fr. 1.3 Mio. "alles" abdeckt, nicht aber die Zahlen aus der Aufstellung Q._____ der Vereinbarung zugrunde legten, erklärt der Kläger nicht. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teilvergleich nach Massgabe der per Todestag "zurückgerechneten" Aufstellung von Q._____ sämtliche Bezüge bein- haltet, welche dem Nutzniessungsdepot während des streitgegenständlichen Zeit- raums von rund fünf Jahren entnommen wurden. Der Kläger selbst geht davon aus, dass erst die später zur Edition verlangten Bankunterlagen die notwendige Klarheit hätte schaffen können (E. 4.7 nachher). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Bezüge nicht vom Teil- vergleich erfasst und rechtskräftig erledigt worden sind.

- 21 - 4.7.1. Der Kläger begründet schliesslich einen für ihn im Erstprozess günstige- ren hypothetischen Prozessverlauf mit dem Umstand, dass der Zeuge Q._____ und dessen Aufstellung gemäss act. 32/12 mit Hilfe der – fälschlicherweise nicht eingereichten – Bankunterlagen hätten Klarheit darüber schaffen können, dass die Bezüge mit dem Teilvergleich berücksichtigt worden seien, jedenfalls die Pflichtteilsforderung niedriger hätte ausfallen lassen müssen. 4.7.2. Die Bankunterlagen dokumentieren zahlreiche Vergütungsaufträge zulas- ten und zahlreiche Verkaufsbörsenaufträge zugunsten des streitgegenständlichen Kapitalkontos (act. 4/26/1/1-act. 4/26/5/2). Als Beispiele von vielen sei etwa der Verkauf von Fremdwährungen im Betrag von Fr. 100'000.– und Gutschrift auf dem Kapitalkonto Nutzniessung, Transaktion vom 30. September 1991, erwähnt (act. 4/26/1/1). Am 9. August 1993 erfolgte ein Verkauf von R._____ Aktien im Be- trag von Fr. 255'000.– mit entsprechender Gutschrift auf dem Kapitalkonto Nutz- niessung (act. 4/26/3/2). Am 19. Mai 1994 wurden Optionsscheine verkauft und der Erlös im Betrag von Fr. 225'915.– auf dem Kapitalkonto gutgeschrieben (act. 4/26/4/2). Der Kläger wäre im Rahmen der Schadensberechnung gehalten gewesen, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass im Erstprozess trotz der Be- züge und Transaktionen kein Grund bestanden hatte, von einem anderen Wert als dem im Vermögensausweis per 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Betrag von Fr. 6'591'591.– auszugehen, weil sich die Bezüge nicht auf die Depotentwick- lung ausgewirkt hätten (act. 4/24 = act. 4/27/5; bzw. act. 4/25 S. 3 [Steuerinven- tar]). Der Kläger hat nichts dergleichen dargelegt. Er hat sich, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, mit keinem Wort dazu geäussert, sondern sich einfach auf den Standpunkt gestellt, es seien keine Bezüge durch ihn erfolgt, die hätten hin- zugerechnet werden müssen (act. 73 S. 12 E. 5). Es ist anzunehmen, dass der Verkauf von Aktien, Optionen etc. das übrige Portfo- lio, welches auch Edelmetallkonti umfasst (act. 4/27/2), nicht unbeeinflusst liess. Ausführungen darüber, ob und in welcher Anlageklasse frei gewordenes Kapital angelegt wurde, finden sich nicht. Mit den Ausführungen, das Obergericht im Erst- prozess hätte in Kenntnis der Bankunterlagen feststellen können, dass nur rund die Hälfte der Vermögenswerte vom SPI erfasst und es ihm verwehrt gewesen

- 22 - wäre, spekulativ anzunehmen, das Depot hätte genau die Titel des SPI und deren Gewichtung enthalten, vielmehr wäre aus den (fälschlicherweise nicht eingereich- ten) Bankbelegen und Vermögensausweisen nicht nur die Zusammensetzung und Entwicklung des Depots ersichtlich gewesen, sondern die Aufstellung Q._____ und dessen Zeugenaussagen hätten unter Berücksichtigung dieser Kenntnis ge- würdigt werden können (act. 71 S. 22 Rz 59, S. 23 Rz 62), hat der Kläger nicht dargetan, wie im Erstprozess hätte konkret vorgegangen werden müssen, um zu obsiegen. Wie er seinen Standpunkt beweisen wollte, dass mit der Einreichung der Bankunterlagen die Pflichtteilsberechnung eine andere gewesen wäre, tut der Kläger in der Berufungsschrift nicht dar. Es wäre konkret zu prüfen gewesen, ob und welche Bezüge aufzurechnen gewesen wäre, weil diese nicht im Teilvergleich erfasst waren. Die Vorinstanz hat die klägerischen Ausführungen zur Schadens- berechnung zu Recht als unzureichend qualifiziert (act. 73 S. 12 E. 5).

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Er- gebnis gekommen ist, der Kläger habe nicht darzutun vermocht, dass der ur- sprüngliche Prozess gegen die Halbschwester des Klägers bei Edition der Ban- kunterlagen zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Fehlt es nach dem Gesagten an der rechtsgenügenden Substantiierung des Schadens, dann erübrigt es sich auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen der Sorgfaltspflicht- bzw. Vertragsverletzung und des (adäquaten) Kausalzusammen- hangs zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nä- her einzugehen, und es entfällt ein Anspruch aus Vertragsverletzung. Die Beru- fung ist aus diesem Grund, aber auch aus dem unter der nachfolgenden Erwä- gung IV. erörterten, abzuweisen. IV. (Eventualbegründung) 1.1. Die Vorinstanz schloss angesichts der von den Parteien am 7. März 2005 unterzeichneten Saldovereinbarung (act. 4/38) (auch) im Rahmen einer Eventual- begründung auf Abweisung der Klage. Sie kam zum Schluss, dass der Kläger die von ihm behauptete Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Verein-

- 23 - barung nicht habe beweisen können, insbesondere habe er nicht eine unabhän- gige, sachverständige Beurteilung durch einen gerichtlich bestellten Gutachter zu diesem Punkt beantragt. Die Vereinbarung lautet wie folgt (act. 4/38): "Vereinbarung v. 7. März 2005 Alle Fälle inkl. S._____ per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche CHF 50'000.– inkl. 7,6 %" Der Kläger macht unter Berufung auf das im Strafverfahren gegen den Kläger bei- gezogene Gutachten von Dr. med. T._____ (Fremdgutachten) vom 27. Oktober 2005 (act. 32/7) und dessen weiterer Stellungnahme (Gutachten) vom 22. De- zember 2009 geltend (act. 4/37), er sei damals, im Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 nicht urteilsfähig gewesen und die Vereinbarung sei daher unwirksam (act. 71 S. 28 Rz 76). 1.2. Die Vorinstanz erwog, den Kläger treffe die Beweislast für seine angebliche Urteilsunfähigkeit bei Abschluss der Vereinbarung vom 7. März 2005. Die Stel- lungnahme von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 qualifiziere sich als Privatgutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu- komme. Ein gerichtliches Gutachten sei nicht beantragt und die privatgutachterli- che Stellungnahme könne auch nicht über den Umweg des sachverständigen Zeugnisses in den Prozess eingeführt werden. Die behauptete Urteilsunfähigkeit liesse sich sodann nicht aus dem strafrechtlichen Fremdgutachten ableiten. Die dort gestellte Diagnose hätte nachträglich revidiert werden müssen. Statt des ur- sprünglich unterstellten fortschreitenden Krankheitsverlaufs (einer Demenz) er- scheine damit auch ein episodenhafter Verlauf denkbar. Die im Privatgutachten für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 angenommene, durchgehend psychotische Symptomatik erscheine keineswegs zwingend. Der Schluss, dass der Kläger im März 2005 – und damit auch im Unterschriftszeitpunkt – eine be- sonders schwere Symptomatik der Erkrankung gezeigt habe, sei aufgrund der Ak- tenlage nicht nachvollziehbar. Eine unabhängige sachverstände Beurteilung des Sachverhalts wäre bei dieser Ausgangslage unabdingbar. Da eine solche nicht of- feriert worden sei, bleibe die behauptete Urteilsunfähigkeit unbewiesen.

- 24 - Der Beklagte schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, kritisiert die Stel- lungnahme von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 und bestreitet die ge- machten Feststellungen, namentlich auch weil Dr. med. T._____ seine Einschät- zung von 2005 aufgrund des späteren Krankheitsverlaufs des Klägers revidieren musste (act. 79 S. 22 Rz 64 ff.). 1.3. Der Kläger rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen träfen nicht zu und beruh- ten auf einem falschen Rechtsverständnis (act. 71 S. 26 ff. Rz 69 ff., act. 88 S. 28 Rz 48 ff.). Der Beklagte habe gestützt auf das Gutachten U._____ (act. 47/17) auf den Abschluss der Saldovereinbarung gedrängt. Der Beweis für die Urteilsunfä- higkeit im relevanten Zeitraum sei mit den beiden Gutachten von Dr. med. T._____ erbracht. Nach Massgabe des revidierten Art. 177 ZPO komme dem Pri- vatgutachten von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 Urkundenqualität zu, zumal sein Gutachten vom 27. Oktober 2005 im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet worden sei, sodass dasjenige vom 22. Dezember 2009 über Verhältnisse beim selben Kläger als Fortsetzung des ersten Gutachtens erscheine (act. 88 S. 30 Rz 52). Es ergebe sich aus den beiden Gutachten, welchen eigene mehrfache Explorationen des Klägers zugrunde gelegen seien, schlüssig, dass die kognitiven Defizite des Klägers und die für die Zeit von Oktober 2004 bis Mitte 2005 durch- gehend diagnostizierte psychotische Symptomatik mit aufgehobener Einsichtsfä- higkeit eine Urteilsfähigkeit für den Unterschriftszeitpunkt vom 7. März 2005 aus- schliessen würde (act. 88 S. 32 Rz 56, S. 33). 2.1. Es ist unbestritten, dass der Kläger zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt kein gerichtliches Gutachten beantragte. An der Befragung von Dr. med. T._____ als Zeugen hält der Kläger nicht mehr fest (act. 88 S. 30 Rz 53). 2.2. Der Kläger weist richtig darauf hin (act. 88 S. 30 Rz 53), dass mit der am

1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Zivilprozessordnung Expertisen, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden (Parteigutachten), Urkundenquali- tät zukommt, und sie somit zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO sind. Die Neuregelung gemäss Art. 177 ZPO findet auch auf Verfahren wie das vorliegende Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision

- 25 - bereits rechtshängig sind (Art. 407f ZPO). Es ist somit zu prüfen, ob der Kläger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen der freien Beweis- würdigung der beiden Gutachten (Art. 157 ZPO) den ihm obliegenden Beweis der Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt zu erbringen vermag. Ausführungen zur angeblichen Sonderstellung von aussergerichtlichen FMH-Gutachten (act. 71 S. 29 Rz 78 f., act. 79 S. 24 Rz 72 ff.) erübrigen sich. 2.3.1. Die Vorinstanz würdigte die beiden Gutachten einlässlich und nachvoll- ziehbar (act. 73 S. 13-19 E. 1.-4). Auch die infolge der Revision der Zivilprozess- ordnung erfolgte beweisrechtliche Aufwertung des Gutachtens von Dr. med. T._____ vom 22. Dezember 2009 ändert am von der Vorinstanz festgestellten Be- weisergebnis nichts. Es kann zu den Themen der unbestrittenen Fachkompetenz des Gutachters (act. 73 S. 14 f. E. 2. b), der Beweiswerthierarchie der beiden Gutachten (Neutrali- tätsargument [Auswahl, Entschädigung], Präventiveffekt von Art. 307 StGB) und des Hintergrundes zum im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsan- waltschaft eingeholten Fremdgutachtens von Dr. med. T._____ vom 27. Oktober 2005 (act. 32/7) vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. 73 S. 13 E. 1 b, S. 14 E. 2 b). Entgegen der Ausführung des Klä- gers ist das von ihm bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. Dezember 2009 bei Dr. med. T._____ (act. 4/37) keine Forts- etzung des Fremdgutachtens aus dem Strafprozess gegen den Kläger (act. 88 S. 30 Rz 52, S. 32 f. Rz 57). Es gilt, die Urteilsfähigkeit in zwei grundsätzlich ver- schiedenen Rechtsgebieten zu beurteilen. Im Strafverfahren war die Schuldfähig- keit des Klägers im Zeitpunkt der Tat vom 23. März 2005 zum Nachteil der dama- ligen Ehefrau des Klägers zu beurteilen. Es ging darum abzuklären, ob der Kläger für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte. In zivil- rechtlichen Belangen kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit ge- mäss Art. 16 ZGB zur Anwendung. Die Urteilsfähigkeit gilt immer nur bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft und für einen bestimmten Zeitpunkt ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Der beweisbelastete Kläger muss somit konkrete Anhalts- punkte liefern, dass aufgrund der depressiven Krankheit seine grundsätzlich zu

- 26 - vermutende Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Saldovereinbarung vom 7. März 2005 aufgehoben war, dass er also nicht in der Lage war, das konkrete Geschäft zu beurteilen. Wenn im privat eingeholten Gutachten vom 22. Dezember 2009 festgehalten wird, dass aus ärztlicher Sicht die Urteilsfähigkeit für die zur Diskus- sion stehende Unterzeichnung der Vereinbarung vom 7. März 2005 aus den ge- nannten Gründen zu verneinen sei (act. 4/37 S. 18, Frage 6), dann wird eine vom Gericht nicht zu beachtende rechtliche Würdigung gemacht, und nicht eine ärztli- che Sicht der Krankheit dargelegt, die allenfalls Rückschlüsse auf eine – vom Ge- richt festzustellende – Urteilsunfähigkeit des Klägers zuliessen (act. 88 S. 31 f. Rz 56). 2.3.2. In der Saldovereinbarung wird oben, neben vier weiteren Fällen, der Fall "D._____" (die Halbschwester des Klägers) erwähnt (act. 4/38). "Laut letzter Rechnung" waren offenbar Honorarforderungen von rund Fr. 43'000.– entstan- den. Ein weiterer Betrag von Fr. 60'000.– war offenbar ebenfalls noch offen, was einen offenen Betrag von Fr 100'000.– ergab. Die Behauptung des Klägers, der Text besage nicht einmal, wer die Fr. 50'000.– schulde, der Kläger als Honorarfor- derung oder der Beklagte als Schadenersatz, den Prof. Dr. U._____ mit seinem Gutachten vom 24. Oktober 2004 ins Spiel gebracht habe (act. 71 S. 36 Rz 90, act. 47/17), verfängt nicht. Wie der Beklagte zu Recht erwähnt, bezahlte der Klä- ger am 6. April 2005 den in der Saldovereinbarung vereinbarten Betrag von Fr. 50'000.–, er verstand somit die Vereinbarung und erfüllte sie (act. 79 S. 32 Rz 99, act. 47/22). Mit Erfüllung einer Vereinbarung samt Erledigungsklausel sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ge- genseitig auseinandergesetzt. Allfällige weiter sich aus früheren Umständen erge- bende Schadenersatzforderungen wären deshalb ausdrücklich vorzubehalten ge- wesen. 2.4.1. Es ist unstrittig, dass Dr. med. T._____ die in seinem Gutachten aus dem Jahr 2005 gestellte Diagnose der Frontotemporalen Demenz in seinem Gutachten aus dem Jahr 2009 revidierte. Die ursprüngliche Diagnose einer neurodegenerati- ven Erkrankung – einer schleichend einsetzenden, progredient verlaufenden Per- sönlichkeitsveränderung in Kombination mit Impulsdurchbrüchen bei zunächst

- 27 - noch gut erhaltenen praktischen Leistungen und anfänglich wenig beeinträchtig- tem Gedächtnis – war entsprechend nicht mehr haltbar (act. 73 S. 17 E. III. 3.b, act. 32/7 S. 29). Das Fremdgutachten ordnete das dem Kläger vorgeworfene Handeln (versuchte Tötung seiner Ehefrau) in der Nacht vom 23. März 2005 in Anbetracht der Tatmerkmale und dem unmittelbaren Nachtatverhalten einem tat- zeitaktuellen Verwirrtheitszustand zu und sprach von einer tatzeitaktuell aufgeho- benen Einsichtsfähigkeit des Klägers (act. 32/7 S. 35 f.) 2.4.2. Dr. med. T._____ revidierte vor dem Hintergrund des späteren Verlaufs (umfassende und ausgeprägte Verbesserung des Krankheitsbilds) seine diagnos- tische Einschätzung im Gutachten vom 22. Dezember 2009 zu einer Diagnose ei- ner schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ("Pseudode- menz" bei schwerster Depression), welche behandelbar und im Prinzip auch heil- bar sei (act. 4/37 S. 12 unten f.). Der Gutachter spricht von episodischer Erkran- kung und von der Krankheit des Klägers als einem seltenen, also aussergewöhnli- chen Phänomen (act. 4/37 S. 13). Entgegen der Darstellung des Klägers liegt es deshalb gerade nicht nahe, dass die damals aus dem Fremdgutachten von Dr. med. T._____ abgeleitete fehlende Einsichtsfähigkeit in die Aggressionshandlung zum Tatzeitpunkt vom 23. März 2005 und zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau auch für eine angeblich fehlende zivilrechtliche Urteilsfähigkeit 16 Tage zuvor her- angezogen werden könnte (act. 88 S. 33 Rz 57), zumal, wie erwähnt, aus den Tatmerkmalen und dem Nachtatverhalten auf einen tatzeitaktuellen akuten Ver- wirrtheitszustand geschlossen wurde (act. 32/7 S. 35). Mit der Vor-instanz, auf de- ren entsprechende ausführliche Auseinandersetzung im Weiteren verwiesen wer- den kann (act. 73 S. 15 E. III. 3. c), spricht das Ergebnis aus dem Fremdgutach- ten wenig stark für eine Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt. 2.5. Das zweite, vom Kläger bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholte Gutachten bei Dr. med. T._____ aus dem Jahr 2009 schliesst zusammengefasst aufgrund der Krankheit des Klägers, die sich auch in stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Universitätsklinik vom 13. Oktober bis 22. Oktober 2004 und vom 29. Oktober bis 17. Dezember 2004 gezeigt habe, auf eine Urteilsunfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt vom 7. März 2005 (act. 4/37). Das Gutachten lässt nicht

- 28 - erkennen, weshalb der Kläger aufgrund seiner Krankheit (Depression) nicht in der Lage gewesen sein soll, das streitgegenständliche Geschäft zu beurteilen. Auch der Kläger macht keine diesbezüglichen Ausführungen dazu, sondern hält pau- schal fest, dass gerade angesichts des Umstandes, dass die Vereinbarung vom Beklagten aufgesetzt worden sei, davon auszugehen sei, dass der Kläger die Tragweite der Vereinbarung nicht erfasst habe (act. 88 S. 35 Rz 61 f.). Das Ge- schäft war nicht überaus komplex, ging es doch darum, die Mandate mit seinem langjährigen Rechtsvertreter, dem Beklagten, abzurechnen. Es ergibt sich aus keinem der beiden Gutachten, weshalb der Kläger am 7. März 2005 wegen einer tagesaktuellen psychotischen Symptomatik, trotz Begleitung seiner ihn in dieser Sache unterstützenden Ehefrau und der unbestrittenermassen in dieser Sache vorausgegangenen Besprechungen (act. 71 S. 26 Rz 69, act. 79 S. 23 Rz 67 f), sich nicht gegen die Unterzeichnung der Saldoklausel hätte wehren können oder eine Drucksituation bestanden hatte, welcher der Kläger aufgrund seiner Krank- heit nicht hätte standhalten können. Eine Person kann vermutungsweise trotz all- gemeiner psychischer Beeinträchtigung Geschäfte der streitgegenständlichen Art besorgen und ist diesbezüglich urteilsfähig. Es ist aufgrund der Relativität der Ur- teilsfähigkeit unabdingbar, dass das fachärztliche Gutachten die konkreten Aus- wirkungen der Krankheit auf den Organismus beschreibt, damit das Gericht beur- teilen kann, ob und wie die beschriebenen Beeinträchtigungen das vernunftge- mässe Handeln im konkreten Rechtsgeschäft beeinflussen. Dr. med. T._____ ver- neinte die Urteilsfähigkeit des Klägers im Unterschriftszeitpunkt und nahm damit eine rechtliche Würdigung vor (act. 4/37 S. 18 Frage 6). Diese Schlussfolgerung obliegt aber dem Gericht, welches die Tatsachenvorbringen rechtlich zu qualifizie- ren hat. Entgegen der Darstellung des Klägers steigert deshalb die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne des Klägers durch den Gutachter die Überzeugungs- kraft des Gutachtens nicht (act. 88 S. 32 Rz 56 am Schluss). Mit dem Hinweis die Urteilsfähigkeit im Unterschriftszeitpunkt sei aus oben genannten Gründen zu ver- neinen (act. 4/37 S. 18 Frage 6), bezieht sich Dr. med. T._____ auf die von ihm für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Mitte 2005 diagnostizierte sehr schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. act. 4/37 S. 15 Frage 2). Aufgrund der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, an

- 29 - welcher Kläger am 7. März 2005 gelitten habe, sei er nicht mehr in der Lage ge- wesen, seine Finanzen realistisch zu überblicken und damit auch nicht Auswir- kungen allfälliger Finanzentscheide zu erfassen und rational abzuwägen (act. 4/37 S. 16 zu Frage 4). Diese 4 ½ Jahre nach der streitgegenständlichen Unter- zeichnung gemachten Feststellungen sind zu allgemein, als dass sie auf eine Ur- teilsunfähigkeit des Klägers in Bezug auf die streitgegenständliche Vereinbarung schliessen lassen könnten. 2.6. Bleibt die vom Kläger behauptete Urteilsunfähigkeit unbewiesen und erge- ben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Urteilsunfähigkeit er- übrigen sich Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Beklagten der ihm auferlegten Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA (act. 88 S. 36 Rz 62).

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger behauptete Urteils- unfähigkeit unbewiesen blieb. Die am 7. März 2005 abgeschlossene Saldoverein- barung ist gültig und die Vorinstanz hat die Klage gegen den Beklagten auch aus dem eventualiter geltend gemachten Grund zu Recht abgewiesen. V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 3'700'000.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 57'000.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) festzusetzen und mit dem vom Kläger bezahlten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (act. 76). Die vom Kläger an den Beklagten zu be- zahlende Parteientschädigung ist auf Fr. 58'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer (Fr. 4'698.–), insgesamt mithin auf Fr. 62'698.–, festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt:

- 30 -

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

20. September 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 57'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 62'698.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 88, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'700'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. A. Götschi versandt am: